636  Staatsunterthanen  und  Fremde.

imprisoning  innocent  foreign  subjects“  —  für  ein  gefährliches  Novnm  erklärt
innerhalb  des  Bölkerrechtslebens,  zeigt  sie  doch  gleichwohl,  in  welchem  hohen  Maoße
thatkräftige  Staaten  sich  ihres  jus  protectionis  zu  Gunsten  ihrer  Staatsangehörigen
im  internationalen  VBerkehre  bewußt  geworden  sind.  S.  die  Act  bei  Phillimore
  I.  p.  451  ff.

6)  Die  Handels,  Schifffahrts-,  Freundschafts-  2c.  Verträge  fassen  daher  die
Rechtsverhältnisse  der  Nationalen  im  jenseitigen  Staate  in  Friedens-,  wie  in
Kriegszeiten  aufs  Sorgfältigste  ins  Auge.  Aus  der  großen  Zahl  einschlägiger
Quellen  vgl.  den  Bertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Hawai  v.  25.  März
1879  (Martens  J.  R.  G.  II.  Série.  VI.  384),  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Zanzibar  vom  20.  December  1885  (Martens  1  c.  T.  XI.  p.  571).  Die
Verein.  Staaten  nehmen  sofort  beim  Abschluß  ihrer  Berträge  nicht  blos  auf  ihre
eigenen  Staatsbürger,  sondern  auch  aufihre  Schutz  befohlenen  Rücksicht.  Ihre  Verträge
  mit  anderen  Staaten  von  geringerer  Culturentwicklung  sprechen  daher  regelmäßig
  zugleich  von  den  „subjects“  und  den  „protegés“  der  Berein.  Staaten.
S.  hierzu  die  Verträge  mit  Madagaskar  v.  13.  Mai  1881  (Martens  N.  R.  G.
II.  Série  T.  XI.  p.  732.)  Unverkennbar  zeigt  sich  im  diplomatischen  Quellenmaterial
  das  Bestreben  der  kleineren  transoceanischen  Staaten,  die  nicht  immer
gerade  von  den  correctesten  Elementen  der  Europäischen  Ansiedler  zu  ihren  Gunsten
versuchten  diplomatischen  Interventionen  vertragsrechtlich  auf  einen  möglichst  engen
Anwendungskreis  zu  beschränken.  So  wird  zum  Beispiel  im  Freundschafts-  und
Handels-Bertrage  zwischen  Belgien  und  Benezuela  ausdrücklich  stipulirt:

„Art.  VIII.  Si  un  Belge  au  Venezuela  ou  un  Venezuelien  en  Belgique,
venait  à  prendre  part  à  des  luttes  civiles,  il  sers  traité,  jugé  et,  s'il  7  #
lieu,  condamné,  comme  le  serait  légalement  tout  indigene  dans  un  cas
pareil,  sans  qu’il  puisse  recourir  à  l'intervention  diplomatique  à  leffet  de
convertir  le  fait  personnel  en  une  affaire  internationale,  si  ce  n’est  en
cas  de  déni  de  justice  ou  d’infraction  à  la  loi,  constatée  dans  la  procédure,  ou
en  cas  d’inzustice  notoire,  c'est-à-dire,  s'il  y  a  eu  violation  des  lois  du  pays
on  le  crime,  le  délit  ou  la  faute  a  été  commis.“

7)  Die  Frage  betreffend  den  Schutz  der  Forderungsrechte,  welche  den  Nationalen
  als  Gläubigern  in  Ansehung  einer  fremden  Staatsschuldenverwaltung  zustehen,
  eine  Materie,  welcher  Phillimore  (a.  a.  O.  T.  III.  ch.  III.)  ein  eigenes
Capitel  widmet,  fällt  nicht  in  das  eigentliche  Fremdenrecht,  sondern  in  das  des
internationalen  Privatrechts.  Jedenfalls  kann  aber  auch  hier  nicht  lebhaft  geung
betont  werden,  daß  es  jeder  juristischen  Begründung  entbehrt,  wenn  Phillimore
(pag.  17)  bezüglich  des  modernen  Staates  ohne  jede  weitere  Einschränkung  behauptet:
  „It  is  a  clear  maxim  of  international  law  that  the  property  of  the
subject  is  liable  for  the  debts  contracted  by  the  State  of  which  he  is  a
member.“  —  Das  Widersinnige  und  Unjuristische  der  ganzen  These  wird  sofort
klar,  sobald  man  dieselbe  mit  der  auch  von  Phillimore  behaupteten  Auswanderungsfreiheit
  des  Staatsangehörigen  in  sachliche  Berbindung  zu  bringen  sucht.  —
Bgl.  dazu  auch  Sitzungs-Protokoll  Nr.  11  des  Berliner  Congresses  vom  J.  1878.
(Martens  JN.  R.  6.  II.  Série  Tome  III.)