Stellung  des  Fremden  zur  Territorialhoheit  des  Aufenthaltsstaates.  637
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C.  Die  rechtliche  Stellung  des  Fremden  zur  Territorialhoheit
  des  Aufenthaltsstaates.

Literatur  und  Verwei#ungen  dandbüch  des  Völkerrechts,  Bd.  I.  S.  219  ff.
11.  S.  60  ff.,  149  ff.;  III.  8  50  ff.  —  Stobbe,  Handb.  des  Deutschen
rm—n–.yeUe’  S.  257  ff.  —  Asser-Cohn,  Das  intern.  Privatrecht,  S.  20  ff.
—  Bulmerincgq,  Völkerrecht,  S.  253  ff.  —  Bierling,  Zur  Kritik  der
juristischen  Grundbegriffe.  I.  Bd.,  I.  Buch.  —  Mandry,  Der  bidilrechtliche
Inhalt  der  Reichsgesetze.  3.  Aufl.,  §  4.  —  Zorn,  Staatsrecht  des  t  diutschen
Reiches  I.  S.  260  ff.  —  v.  Holtzendorff,  „Ausweisung“  im  Rechtslexicon.—
Lelster-  Gessscen  §#§  62  ff.  —  Schlief,  Verfassung  der  Nordamerik.  Union,
1  ff.  —  Calvo  II.  8226  —  Bon  fils,  Compétence  contre  les  étran-So
  —  Carnazza  Amari,  Traité  de  droit  international  trad.  par
Montanari-Revest.  T.  II.  Sect.  II.  ch.  VII.  —  Sapey,  Les  Etrangers
en  France  sous  I’ancien  et  le  nouvenn  droit.  —  Weiss-Andre,  Droit.
international  privé.  p.  335  ff.

Der  rein  physische  Auschluß  eines  Fremden  an  das  diesseitige
Staatsgebiet,  also  der  Eintritt  in  die  räumliche  Machtsphäre  eines  fremdherrlichen
  Staates  unterwirft  den  Eingetretenen  nach  übereinstimmender
moderner  Staatenpraxis  der  absoluten  rechtlichen  Herrschaft  der  Territorialgewalt.
  Es  ergiebt  sich  dies  unmittelbar  aus  der  Natur  des
Staates  selbst  in  der  Weise,  daß  das  Verhältniß  ohne  ausdrückliche  und
ausnahmsweise  Bewilligung  des  Staates  anders  gestaltet  gar  nicht  gedacht
  werden  kann.  Nur  diejenige  Auffassung,  welche  innerhalb  des
staatlichen  Lebens  den  Aufbau  des  rechtlichen  Verbandes  von  der  Vertragstheorie
  abhängig  macht,  bedarf  zur  Erklärung  der  thatsächlich  bestehenden
  internationalen  Verkehrsordnung  der  in  der  völkerrechtlichen
Literatur  vielfach  gebrauchten  Hülfsconstruction,  die  wir  auch  in  der
Formel  Phillimore's  antreffen:  „that  cvery  individual  who  enters  a
foreign  territorry,  binds  himself,  by  a  tacit  contract,  to  obey  the
laws  enacted  in  it  for  the  maintenance  of  the  good  order  and  tranauillity
  os  the  realm“  (a.  a.  O.  II.  ch.  2).  Eintritt  in  den  Staat  heißt
eben  so  viel  wie  Eintritt  in  die  fremde  Rechtsordnung,  hier  liegt  das
juristisch  Wesentliche  (essentiale  negotü),  nicht  eine  Bedingung  des  fraglichen
  Lebensverhältnisses.))

Die  Rechtsstellung  des  Fremden  innerhalb  dieser  Rechtsordnung
kann  allerdings  mannigfach  abgestuft  und  bedingt  sein  und  insbesondere
ist  seit  den  ältesten  Tagen  der  Eintritt  selbst  in  diese  seitens  des
Staates  von  der  Erfüllung  zahlreicher  für  den  Völkerrechtsverkehr  entscheidender
  Bedingungen  abhängig  gemacht  worden.  Ehe  zur  Betrachtung
  dieser,  das  Rechtverhältniß  des  Fremden  charakterisirenden  Punkte
geschritten  wird,  sind  einige  allgemeine  Erörterungen  voraus  zu  schicken.