638  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Je  weiter  wir  den  Blick  von  unserer  verkehrsreichen  Zeit  ab.  und  den
älteren  Perioden  des  staatlichen  Lebens  zuwenden,  um  so  mehr  verschwimmen
  die  Umrisse  des  uns  hier  beschäftigenden  Rechtsinstituts  und
umsomehr  nähern  wir  uns  dem  Vorstellungskreise,  in  welchem  die  Fremdlingseigenschaft
  einen  für  die  Existenz  des  Verbandsverhältnisses  feindlichen
  oder  zum  mindesten  bedrohenden  Charakter  annimmt.  Das  Stadium
  des  unentwickelten  oder  noch  gering  ausgebildeten  Verkehrslebens
wird  fast  überall  durch  die  exceptionelle  Stellung  erkennbar,  die  dem
Fremden  im  Aufenthaltsstaate  zu  Theil  wird.  Ueberwiegen  an  der  einen
Stelle  nationale  und  religiöse  Differenzgründe,  welche  dem  Fremden
eine  unterworfene  oder  untergeordnete  —  rechtlich  geminderte  —  Stellung
zuweisen  (Peregrinenrecht  Roms,  Stellung  der  Christen  im  alten  Koranrecht
  der  mohamedanischen  Staaten)  oder  ihn  doch  streng  auf  dem  Boden
seines  eigenen  nationalen  Rechts  erhalten  (System  der  personalen  Rechte):
so  treten  dagegen  an  anderen  Punkten  wirthschaftliche  Rücksichten  in  den
Vordergrund,  welche  den  Fremden  mit  Hülfe  eines  besonders  günstigen
Berufsrechts  (Handels.,  Wechsel-,  Seerecht,  Consularrecht  2c.  für  den  mittelalterlichen
  Kaufmann)  zum  Verkehr  veranlassen,  oder  durch  die  Aussficht  auf
eine  dauernd  begünstigte  Rechtslage  zur  Einwanderung  bestimmen  sollen.
(Verwaltungs-,  Steuer=  2c.  Privilegien  der  Sachsen  in  Siebenbürgen,  der
Deutschen  in  Rußland,  Consularjurisdiction  in  den  orientalischen  Staaten  2c.)

In  die  Mannigfaltigkeit  der  isolirt  neben  einander  nach  verschiedenen
  Stammes=  und  Berufsrechten  lebenden  Bevölkerungsgruppen  bringt
erst  der  große  auf  monarchischen  Grundlagen  ruhende  Proeceß  der  Territorialbildung
  den  Anstoß  zu  neuen  Formen  und  Umgestaltungen.  Die
kleinen,  durch  Sprache  und  geschichtliches  Leben,  gleiche  Sitte,  Rechts-  und
Wirthschaftspflege  geschaffenen  localen  Gemeinschaften  werden  nach  Ueberwindung
  entgegentretender  Kräfte  (Kampf  der  Städte,  der  Ritter,  Adelsherren,
  Landesherren)  und  im  Berhältniß  zum  Wachsthum  der  Berkehrsmittel
  zu  größeren  Territorien  verbunden.  Vom  ausgebreiteten
Studium  und  Gebrauche  des  Rönmischen  Rechts  getragen,  dringt  der
Rythmus  der  Römischen  Monarchie  durch  das  Völkerleben  Europas,  bis
hier  endlich  das  von  der  aufsteigenden  absoluten  Monarchie  erweckte  politische
Gesammtbewußtsein  breiter  Bevölkerungsschichten  den  Durchbruch  der
modernen  Staatsidee,  mit  dem  auf  festem  Staatsgebiete  rechtlich  verbundenen
  Staatsvolke,  vermittelt.  —  Je  schärfer  die  Ausprägung  der  letztern
ist,  um  so  bestimmtere  Formen  nimmt  das  Rechtsverhältniß  des  Staatsangehörigen
  an  neben  dem  des  Fremden,  um  so  präciser  lassen  die  beiden
Rechtsfiguren  innerhalb  des  Völkerverkehrs  ihre  Trennungslinien  erkennen.

Mag  nun  auch  jener  Staatenbildungsproceß  lange  vor  der  an
rechtsgeschichtlichen  Wendepunkten  reichen  Epoche  des  fiebzehnten  Jahrhunderts
  auf  Europäischem  Boden  zum  Abschlusse  und  zur  vollen  geschichtlichen
  Wirksamkeit  gelangt  sein,  so  läßt  sich  doch  nicht  ein  Gleiches
von  den  Rechtsbegriffen  der  Staatsangehörigkeit  und  des  Staatsbürgerrechts
  behaupten.  Die  Folge  ist  daher  auch  naturgemäß  ein  Schwanken,