Stellung  des  Fremden  zur  Territorialhoheit  des  Aufenthaltsstaates.  639

eine  völlige,  in  den  Codificationen  des  achtzehnten  Jahrhunderts  nachweisbare
  und  selbst  bis  in  die  Mitte  des  unfrigen  reichende  Unsicherheit
im  Rechtsbegriffe  des  „Fremden“.  Und  so  wie  wir  oben  (8  116)  hervorgehoben
  haben,  daß  erst  die  in  den  letzten  Jahrzehnten  in  den
meisten  Culturstaaten  vorgenommene  Regelung  und  Neuregelung  des
Rechtes  der  Staatsangehörigkeit  nach  seinem  Erwerbe  und  seinem  Verluste
sichere  Grundlagen  für  die  rechtliche  Beurtheilung  der  Auswanderung  im
internationalen  Verkehr  geschaffen  hat,  so  haben  auch  erst  diese  jüngsten  Codificationen
  rechtliche  Bestimmtheit  darüber  geschaffen,  wer  im  Verhältniß  zu
einem  gegebenen  Staate  als  Angehöriger  und  wer  als  Fremder  zu  gelten  hat.

Noch  in  der  nenesten  Auflage  wird  uns  z.  B.  bei  Heffter  §  59  eine
ganze  Stufenfolge  von  Personen  vorgeführt,  als:  eingewanderte  Landsassen
mit  Domicil,  volle  Landsasfiaten,  in  Militär-,  Civil-  und  Schiffsdienst  stehende
Personen,  subditi  secundum  quid,  Forensen,  sujets  mixtes  u.  s.  w.,  —  die
unterschiedslos  als  „Staatsangehörige“  bezeichnet,  nicht  erkennen  lassen,  wo
die  begriffliche  Grenze  zwischen  Staatsangehörigkeit  und  Fremdenqualität
zu  suchen  sei.  )  Festzuhalten  ist  demgegenüber,  daß  alle  diese  Unterschiede
ihre  Bedeutung  für  die  völkerrechtliche  Staatenordnung  für  den  internationalen
  Verkehr  der  Culturstaaten  verloren  haben;  derselbe  erkennt  als
Ordnungsprincip,  als  einziges  Gliederungsmittel  für  die  rechtliche  Organisation
  der  Staatsbevölkerungen  nur  die  Staatsangehörigkeit  an.  Diese
ist  entweder  ganz  vorhanden  oder  sie  fehlt  völlig,:)  in  welch'  letzterem  Falle
dann  das  Individuum  als  Fremder  der  Territorialhoheit  des  Aufenthaltsstaates
  gegenübersteht.

Ein  Ueberblick  über  den  ganzen  Complex  der  hier  in  Betracht
kommenden  Rechtsprobleme  läßt  sich  nur  dann  gewinnen,  wenn  wir  die
rechtliche  Stellung  des  Fremden  zur  Staatsgewalt  des  Aufenthaltes  nach  folgenden
  drei  Richtungen  hin  in  den  Hauptgrundzügen  einer  Prüfung  unterziehen:

1.  Welche  Rechtsumstände  find  bestimmend  für  den  Beginn  jenes
Rechtsverhältnisses?

2.  Wie  ist  die  Rechtslage  der  Fremden  innerhalb  der  staatlichen
Rechtsordnung  beschaffen?

3.  Wie  endet  das  Verhältniß  zwischen  dem  Fremden  und  der
Territorialgewalt?

I.  In  Ansehung  der  ersten  Frage  ist  daran  festzuhalten,  daß  auch  die
moderne  staatliche  Rechtsordnung  nicht  aufgehört  hat  und  niemals  aufhören
kann  ein  genossenschaftliches  Verhältniß  als  Voraussetzung  zu  fordern;
daß  der  Eintritt  in  diese  Genossenschaft  durch  die  höhere  Verkehrsentwickelung
  unserer  Zeit  zwar  beträchtlich  erleichtert  worden  ist,  daß  aber
dadurch  nichts  an  der  Grundthatsache  geändert  werden  konnte,  daß
der  Nichtgenosse  eben  nur  als  Gast  dem  Rechtskreise  angehöre.
Während  daher  das  Staatsglied  einen  rechtlichen  Anspruch  darauf  besitzt,
  im  Staatsgebiete  seinen  Aufenthalt  zu  nehmen  (Wohnrecht  und
Aufnahmepflicht),  hängt  es  lediglich  von  dem  freien  Ermessen  der  Staatsgewalt
  ab,  ob  sie  den  Fremden  als  Gast  bei  sich  aufnehmen  will  oder  nicht.