640  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Wenn  Bluntschli  a.  a.  O.  meint,  daß  die  ältere  Lehre  von  der
Souverainetät  des  Staates  ausgehend  daraus  die  Berechtigung  der
Staatsgewalt  folgerte,  alle  Fremden  auszuschließen,  und  daun  implicite  diese
Lehre  für  veraltet  erklärt,  so  hat  er  es  völlig  verabsäumt  den  urkundlichen
  Nachweis  zu  liefern  für  die  eingetretene  Aenderung  innerhalb  der
Europäischen  Staatenpraxis.  Jedenfalls  ist  diese  These,  die  natürlich
wie  unser  ganzes  Bölkerrechtsleben  unter  den  einschränkenden  Potenzen
  des  hoch  entwickelten  gegenseitigen  Verkehrs  und  des  auf  Reciprocität
fußenden  Gewohnheits=  und  Vertragsrechts  aufrecht  besteht,  weitaus
consequenter  und  der  Wirklichkeit  entsprechender  als  die  beiden  von
Bluntschli  nebeneinander  gestellten,  wie  Plus  und  Minus  sich  aufhebenden
  Lehrsätze:

„Art.  381.  Kein  Staat  ist  berechtigt,  den  Fremden  überhaupt
die  Betretung  seines  Gebiets  zu  untersagen  und  sein  Land  von
4  dem  allgemeinen  Berkehr  abzusperren.“)
und:
„Art.  382.  Jeder  Staat  ist  berechtigt,  einzelnen  Fremden
aus  Gründen  sowohl  des  Rechts  als  der  Politik  den  Eintritt
zu  untersagen."“

Auf  einem  Umwege  gelangt  also  auch  Bluntschli  trotz  des  Bordersatzes
  zu  der  unvermeidlichen  Consequenz,  daß  die  erste  Aufgabe  eines
jeden  Staates  die  Selbsterhaltung  ist,  und  daß  es  ein  Erforderniß  der
Selbsterhaltung  ist  gegebenenfalls  die  Einwanderung  zu  verhindern,
wenn  anders  dadurch  das  Bestehen  oder  die  gedeihliche  Entwickelung
eines  Gemeinwesens  in  Zweifel  gestellt  erscheint.

Von  der  Autonomie  der  örtlichen  Staatsgewalt  hängt  es
daher  auch  ab  die  Bedingungen  zu  bezeichnen,  unter  welchen  der  Eintritt
in  ihr  Gebiet  im  Allgemeinen  dem  Fremden  gestattet  ist.  Sie  betreffen
sowohl  materielle  Voraussetzungen  (Selbstständigkeit  im  rechtlichen  und
wirthschaftlichen  Sinne,  Unbescholtenheit,  Besitz  von  Wirthschafts.,  Acker.
baugeräthen  2c.),  als  formelle  Leistungen  (Vorweisung  von  Legitimationspapieren,
  Gesundheitspässen")  rc.)

Vollzieht  sich  die  Zulafiung  des  Fremden  zumeist  formlos  durch
einfache  Duldung,  so  kennen  einige  Staaten  (Frankreich,  Bayern,  Belgien  rr.)
auch  das  Institut  der  formellen  Duldungserklärung  (autorisation  à
établir  le  domicile),  welche  allerdings  dem  Eintritt  und  dem  Aufenthalte
des  Fremden  im  Staatsgebiete  staatliche  Sanction  verleiht.  —  Die  Zulassung
  kann  sich  übrigens  auch  als  eine  räumlich  beschränkte  darstellen,
mit  Confinationen,  wie  sie  im  Grenzverkehr  zuweilen,  den  Angehörigen
der  Europäischen  Staaten  in  Ostafien  vielfach  auferlegt  werden.

Wie  tastend  und  vorsichtig  übrigens  im  Gebrauche  dieses  seines
autonomen  Rechtes  der  moderne  Verkehrsstaat  ist,  geht  am  besten  aus
dem  Verhalten  hervor,  welches  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
in  der  Frage  der  Chinesen-Einwanderung  beobachteten.  Obwohl  die  in