Stellung  des  Fremden  zur  Territorialhoheit  des  Aufenthaltsstaates.  641

den  Jahren  1858  und  1859  mit  China  geschlossenen  Verträge,  wonach
in  jedem  der  beiden  Länder  den  Angehörigen  des  Anderen  freier  Zuzug
und  Niederlassung  gestattet  wurde,  allmählich  zu  einem  die  wirthschaftliche
  Ordnung  und  den  innern  Frieden  der  Union  gefährdenden  Zustande
geführt  hatten,  vermochte  der  im  Jahre  1879  auf  die  völlige  Aufhebung  jener
Verträge  gerichtete,  vom  Congreß  angenommene  Gesetzentwurf  doch  nicht
zur  Rechtskraft  zu  gelangen.  Der  Präsident  hatte  die  unter  lebhaftem
Widerspruche  durchgegangene  Anti-Chinesen-Bill  mit  seinem  Veto  belegt
und  sie  vermochte  hierauf  nicht  die  verfassungsmäßig  erforderliche  Zweidrittel-Majorität
  zu  erlangen.  Auch  die  seither  auf  eine  zeitweilige  (zehnjährige)
  Suspenfion  jener  Einwanderungsfreiheit  gerichteten  Ges.  v.  6.  Mai
1882  und  v.  5.  Juli  1884  zeigen  von  dem  schonenden  Gebrauche,  den  der
moderne  Verkehrsstaat  von  seinem  autonomen  Rechte  zu  machen  geneigt  ist.5)

II.  Was  die  materielle  Rechtslage  der  in  das  Staatsgebiet  mit
oder  ohne  Autorisation  eingetretenen  Fremden  betrifft,  so  ist  eine  principielle
  Klarlegung  aller  dieselbe  betreffenden  Rechtsfragen  an  dieser
Stelle  unangebracht  und  unausführbar,  weil  sie  alle  Gebiete  des  Privatund
  öffentlichen  Rechts  umfassen  müßte.  Es  können  daher  hier  nur
des  systematischen  Zusammenhanges  wegen  die  hauptsächlichsten  Rechtsgebiete
  berührt  und  in  den  Grundzügen  die  Stellung  bezeichnet  werden,
welche  das  Völkerrecht  in  seiner  gegenwärtigen  Praxis  dem  Fremden
innerhalb  dieser  Rechtsgebiete  anweist.

Der  Rechtslage  des  eigenen  Staatsangehbörigen  völlig  gleich  ist  die  des
landesanwesenden  Aunsländers  in  Bezug  auf  die  Strafrechtspflege.  In
Strafsachen  wird  der  Fremde  wegen  der  innerhalb  des  Staatsgebietes  begangenen
  Handlungen  in  allen  Staaten  genau  nach  den  Grundsätzen  des
territorialen  Strafgesetzes  beurtheilt,  das  Verfahren  gegen  ihn  genau  nach
den  Vorschriften  des  staatlichen  Strafproceßrechts  geführt.

Das  Gegenbild  zu  dieser  vollständigen  Gleichstellung  bietet  das
Rechtsgebiet  des  territorialen  Staatsrechts,  welches  ebenso  übereinstimmend
  überall  den  vollkommenen  Ausschluß  aller  im  Lande  befindlichen
Fremden  vom  Genusse  der  staatsbürgerlichen  politischen  Rechte  enthält.

In  den  Rechtsgebieten  des  Privatrechts  und  des  Civilverfahrens,
  welche  noch  bis  vor  Kurzem  die  zahlreichsten  Beschränkungen
der  im  Staatsgebiete  anwesenden,  ja  sogar  auch  nicht  im  Staatsgebiete
anwesenden  (s.  Frankreich)  Fremden  enthielten,  vollzieht  sich  in  unseren
Tagen  durch:  Parallelgesetzgebung,  Handelsverträge,  Verträge  zur  Erleichterung
  der  Form  der  Eheschließung,  zur  Gewährung  der  Rechtshülfe,
  zur  Execution  fremdländischer  Urtheile,  Bewilligung  des  Armenrechts
  rc.  eine  weitreichende  Aufhebung  der  innerhalb  einzelner  Rechtssusteme
  zu  Ungunsten  des  Fremden  noch  bestehenden  Unterschiede  in  der
Richtung  einer  möglichst  dem  Verkehrsbedürfnisse  entsprechenden  Gleichstellung
  aller  Staatsbewohner.))  Dieselbe  ist  zumeist  abhängig  gemacht
von  dem  unser  ganzes  Vertrags=  und  Verkehrsrecht  durchdringenden
großen  regulatorischen  Gesetz  der  Reciprocität  unter  dem  Vorbehalt  des

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