642  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Retorsionsrechts.  Allgem.  Preuß.  Landrecht,  Einl.  §§  41—43;  Oester.
bürg.  Gesetzbuch  §  33;  beschränkt  im  Art.  11  des  Code  Napoléon-Der
  Französische  Gesetzgeber  betrachtet  den  Genuß  der  bürgerlichen
Rechte  noch  als  eine  große  Gunst,  die  man  Ausländern  nicht  gewährt,
ohne  die  Garantie,  daß  der  eigene  Landgenosse  in  dem  betreffenden
fremden  Lande  dieselbe  Begünstigung  erfährt.  Er  bestimmt  deshalb:
„Der  Ausländer  soll  in  Frankreich  die  bürgerlichen  Rechte  genießen,
welche  dem  Franzosen  im  Auslande  durch  Tractat  gesichert  find.“)

Der  Holländische  Gesetzgeber  von  1838  hat  diesen  beschränkten
Standpunkt  schon  verlassen:  nicht  als  Gunst,  sondern  als  Recht  wird
dort  dem  Ausländer  der  Genuß  der  bürgerlichen  Rechte  zuerkannt,  ohne
daß  die  Gegenseitigkeit  zur  Bedingung  gemacht  wird.  Nur  insofern
huldigt  er  noch  der  früheren  Anschauung,  daß  er  sich  die  Befugniß,
Ausnahmen  festzustellen,  ausdrücklich  vorbehält.  Seine  Vorschrift  im  Art.  9
wet  houdende  algem.  bepalingen  lautet:  „Das  bürgerliche  Recht  ist
dasselbe  für  Ausländer  wie  für  Holländer,  sofern  das  Gesetz  nicht  das
Gegentheil  bestimmt."“

Zum  vollkommensten  Ausdruck  hat  der  Italienische  Gesetzgeber  von
1866  die  Idee  der  Rechtsgleichheit  gebracht,  denn  er  bestimmt  einfach
Buch  1,  Art.  3  des  Ital.  Gesetzb:  „Der  Ausländer  genießt  gleiche  bürgerliche
  Rechte,  wie  der  Staatsbürger“,  ohne  diese  Concession  von  der
Forderung  der  Reciprocität  abhängig  zu  machen.

Das  Nähere  hierüber  fällt  theils  in  das  Gebiet  des  internationalen
Privatrechts,  theils  in  den  Rahmen  einer  dogmatischen  Verwerthung  des
zur  Zeit  reich  angehäuften  Quellenmaterials  über  Freundschafts-,  Handels.,
Schifffahrts.,  Rechtshilfeverträge  u.  s.  w.

Für  die  Rechtsstellung  des  Fremden  innerhalb  des  Rechtsgebietes  der
staatlichen  Verwaltung  ist  das  Maß  des  Principiellen  noch  nicht  gefunden;
einheitliche  das  Bölkerleben  durchziehende  Grundsätze  sind  mit  Sicherheit
  nur  schwer  erkennbar.  Als  feststehend  kann  nur  angenommen  werden,
daß  soweit  die  Territorialgewalt  für  die  Zwecke  der  innern  Wohlfahrtspflege,
  Cultur.,  Sicherheits=  und  Gesundheitspolizei,  Bevölkerungscontrole
(Standesregister),  Armenpflege  2c.  den  eigenen  Staatsangehörigen  gewisse
Leistungen  und  Unterlassungen  zur  Pflicht  macht,  diese  ipso  jure  auch  den  im
Staatsgebiete  befindlichen  Fremden  zur  Last  fallen,  daß  sich  diese  daher
den  staatlichen  Normen  zwingender  Natur  gegenüber  nur  auf  territorialrechtliche
  Ausnahmen,  Privilegien  aber  nicht  im  Widerspruch  zum  Landesgesetz
  auf  Personalstatuten  berusen  können.  Dagegen  kommen  auch
dem  Fremden  die  Vortheile  dieser  staatlichen  Verwaltungszweige  im  vollen
Umfange  zu  statten.  Siehe  z.  B.  über  die  obligatorische  öffentliche
Unterstützung  hülfsbedürftiger  Ausländer  §  60  des  Deutschen  Reichsges.
vom  6.  Juni  1870.

Im  Uebrigen  gilt  auch  hier  das  Princip:  In  Ansehung  aller
rechtlich  relevanten  Lebensverhältnisse,  hinsichtlich  welcher  weder  die  volle
active  und  passive  Gleichstellung  des  Fremden  mit  dem  Inländer,  noch  die