Stellung  des  Fremden  zur  Territorialhoheit  des  Aufenthaltsstaates.  643

Aufstellung  besonderer,  die  Verhältnisse  des  Erstern  betreffender,  gesetzlicher
  Normen  erfolgt  ist,  tritt  für  den  Fremden  die  subsidiäre  Wirksamkeit
  seines  heimathlichen  Rechtes  ein.

Das  Handels=  und  Gewerbebetriebsrecht  bildet  regelmäßig
einen  durch  die  Staatsverträge  sorgfältig  berücksichtigten,  häufigst  auf
dem  Fuße  der  „Meistbegünstigung“  geregelten  Punkt..))  Zweifelhaft
bleibt  aber  dabei,  in  welchem  Umfange  den  so  vertragsrechtlich  Begünstigten
  der  Schutz  der  Verwaltungsrechtsprechung  innerhalb  der  staatlichen
  Verwaltung  zu  statten  kommt.  In  den  Gebieten  des  Vereins.,
Bersammlungs-=  und  Preßrechts  unterliegen  die  Fremden  wegen
der  in  den  einschlägigen  Rechtsverhältnissen  vorwiegenden  politischen
Momente  mehrfachen  Beschränkungen  gegenüber  dem  Inländer,  mit  dem  sie
aber  wieder  völlig  gleichbehandelt  werden  in  Ansehung  der  Forderungen
der  staatlichen  Finanzhoheit.  Es  ist  einleuchtend,  daß  mit  der  vorschreitenden,
  rechtlichen  Assimilirung  des  Fremden  demselben  auch  die  volle
Beitragspflicht  obliegt  zur  Deckung  der  Bedürfnisse  der  Gemeinschaft,
unter  deren  rechtlichem  Schutze  er  lebt.  Es  wäre  im  andern  Falle  gar
nicht  abzusehen,  aus  welchem  Grunde  dem  Fremden  eine  Begünstigung
von  so  großer  wirthschaftlicher  Bedeutung  zu  Theil  werden  sollte  vor
dem  einheimischen  Bürger,  welcher  dadurch  —  man  denke  nur  an  Gewerbe-,
  Wohnungs-,  Gehülfensteuer  2c.,  an  die  Krankenkassen-,  Unfalls.,
Berufsgenossenschaftsbeiträge  2c.  —  in  die  ungünstigsten  Mitbewerbungsbedingungen
  gegenüber  dem  Fremden  versetzt  würde.  10)  Der  Grundsatz  von
der  gleichmäßigen  Abgabenpflicht  ist  denn  auch  vollinhaltlich  von  der
Staatenpraxis  recipirt  und  in  zahlreichen  Verträgen  zur  ausdrücklichen
Formulirung  gelangt.  Dagegen  hat  sich  erst  allmählich  die  Erkenntniß
Bahn  gebrochen,  daß  die  Leistung  des  Militärdienstes  ein  Amtsdienst
streng  politischer  Natur  sei  und  daher  sowohl  als  Recht  wie  als  Pflicht
nur  Staatsangehörigen,  nicht  aber  Fremden  zustehen  könne.  Für  die
Europäischen  Staaten  ist  die  Aufrechterhaltung  dieses  Principes  regelmäßig
  durch  das  staatliche  Militärgesetz  gesichert:1);  da  wo  dies  nicht  mit
Sicherheit  zu  erwarten  ist,  wird  die  Frage  in  Handels-  2c.  Verträgen
einer  bestimmten  Lösung  zugeführt.  So  enthält  beispielsweise  der
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Dominicanischen  Republik  am
30.  Januar  1885  abgeschlossene  Vertrag  die  mutatis  mutandis  auch  in  vielen
anderen  Verträgen  gleichlautende  Verabredung:

„Art.  7.  Die  Deutschen  in  der  Dominicanischen  Republik  und  die
Dominicaner  in  Deutschland  sollen  befreit  sein  sowohl  von  allen  persönlichen
  Diensten  im  Heere  oder  in  der  Marine,  in  der  Landwehr  oder  in
der  Nationalgarde,  als  auch  von  der  Verpflichtung,  politische,  administrative
und  richterliche  Aemter  zu  übernehmen,  sowie  von  außerordentlichen  Kriegs.-contributionen,
  gezwungenen  Anleihen,  militärischen  Requisitionen  oder
Dienstleistungen  jeglicher  Art.  Ueberdies  können  sie  in  allen  Fällen  rücksichtlich
  ihres  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens  keinen  anderen
Lasten,  Abgaben  und  Auflagen  unterworfen  werden,  als  denen,  welche

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