644  Staatsunterthanen  und  Fremde.

von  den  Landesangehörigen  und  von  den  Angehörigen  der  meistbegünstig  ten
Nation  verlangt  werden.  (Martens  N.  R.  6.  II.  Sér.  T.  XI.)  19

III.  Das  Rechtsverhältniß  zwischen  der  fremden  und  der  diesseitigen
  Staatsgewalt  endet,  sobald  die  constitutiven  Elemente  desselben:
das  Verweilen  des  Fremden  in  der  räumlichen  Machtsphäre  des  Staates,
oder  des  letztern  auf  die  Fortdauer  dieses  Duldungsverhältnisses  gerichteter
  Wille,  wegfällt.  Lassen  wir  den  oben  bereits  betrachteten  Fall
außer  Ansatz,  daß  der  Fremde  durch  Naturalisation  im  Aufenthaltsstaate
seine  bisherige  Rechtslage  verändert,  so  ergiebt  sich,  daß  die  Eingangs  erwähnte
  Rechtsrelation  thatsächlich  nur  durch  die  Entfernung  der  in
das  Staatsgebiet  eingetretenen  Person  aus  demselben  gelöst  werden  kann.

Diese  Entfernung  kann  aber  entsprechend  der  Zweiseitigkeit  des
Grundverhältnisses  entweder  eine  freiwillige  oder  eine  zwangsweise
  sein.

Die  freiwillige  Entfernung  steht  dem  Eingewanderten  allezeit  frei,
keinerlei  staatsrechtliches  Band  fesselt  ihn  dauernd  an  die  Gemeinschaft;
gleichwohl  wird  aber  auch  hier  dem  Staate  das  Recht  zuerkannt  werden
müssen,  in  analoger  Weise  wie  bei  der  Auswanderung  der  eigenen
Staatsangehörigen  auch  den  Fremden  vorher  zur  Erfüllung  fälliger  Berbindlichkeiten
  (Steuern,  Rückerstattung  von  Armen-  oder  Krankenunterstützungen
  im  Regreßwege,  Strafgelder  rc.)  anzuhalten.

Die  zwangsweise  Entfernung  ist  entweder

a)  Auslieferung  oder
b)  Ausweisung.

Im  Grunde  genommen  ist  auch  die  Auslieferung  Ausweisung,  aber
mit  juristisch  besonders  gqualificirtem  Charakter;  während  sie  nämlich
immer  zugleich  auch  —  mag  man  fie  nun  als  Act  der  Rechtshilfe  oder
als  Act  der  Strafrechtspflege  ansehen  —  das  Rechtsleben  eines  oder
mehrerer  anderer  Staaten  im  Auge  hat,  verfolgt  der  Staat  bei  Bornahme
  der  administrativen  Ausweisung  lediglich  seine  individuellen  Zwecke,
er  wird  ohne  völkerrechtliche  Beziehung  zu  irgend  einem  anderen  staatlichen
  Verbande  blos  in  einer  Richtung  seiner  staatlichen  Bedürfnisse  thätig.

Gehen  wir  hier  an  eine  nähere  Betrachtung  des  juristischen  Fragenkreises,
  der  mit  der  Ausweisung  zusammenhängt,  so  muß  zunächst  hinsichtlich
  der  Frage  ihrer  Zulässigkeit  betont  werden,  daß  dieselben  auf
genau  demselben  principiellen  Untergrunde  ruht,  wie  das  Recht  der  Ab.
weisung.  So  wie  kein  Fremder  nach  übereinstimmender  Anschauung  der
im  Völkerverkehre  stehenden  Staaten  einen  Anspruch  darauf  hat,  ins
Gebiet  eingelassen  zu  werden,  ebenso  hat  auch  kein  Fremder  ein  Recht.
darauf,  daß  ihm  die  Regierung  eines  fremden  Staates  den  dauernden
Aufenthalt  in  demselben  gestatte.  Die  Verweigerung  mag  nach  allen.
Beziehungen  hin  den  Charakter  der  Strenge,  der  Unbilligkeit  an  sich.
tragen,  sie  kann  in  keinem  Falle  formell  unrecht  genannt  werden.  Dieim
  einzelnen  Falle  oder  im  ausgedehnten  Maße  betriebene  Verletzung
der  comitas  gentium  kann  nur  dem  Heimathstaate  des  Betheiligten  An-