Stellung  des  Fremden  zur  Territorialhoheit  des  Aufenthaltsstaates.  645

laß  bieten,  die  Beschränkung  des  friedensrechtlichen  internationalen  Verkehrs
  zu  rügen  und  äußersten  Falles  mit  dem  Rechtsmittel  der  Retorsion
  wider  die  Unterthanen  des  aggressiv  gewordenen  Staates  vorzugehen,
aber  an  der  Berechtigung  des  Staates  Ausweisungen  in  kleinerem  und

ößerem  Umfange  in  Friedens-  wie  in  Kriegszeiten  zu  verfügen,  kann
nicht  gezweifelt  werden.

Zuzugeben  ist  weiter,  daß  die  Regierung,  welche  Ausländer  in
größerer  Zahl,  trotz  aufrecht  bestehender,  den  Verkehr  beider  Staaten
regelnder  Verträge  ausweist,  der  betheiligten  auswärtigen  Regierung  Auskunft
  schuldet  über  die  Gründe  der  verfügten  Maßregel.  Als  ausreichende
Rechtfertigungen  bezeichnet  von  Holtzendorff  (a.  a.  O.  S.  146):  die
Gefährdung  der  äußeren  Sicherheit,  die  Abwehr  eines  vom  Auslande
begangenen  Unrechts  im  Wege  der  Repressalie,  die  Besorgniß  einer  von
den  ausgewiesenen  Fremden  drohenden  Störung  der  Rechts-  und  Staatsordnung,
  Schädigung  wohlbegründeter  Staatsinteressen  durch  die  Ausgewiesenen
  „ohne  daß  deren  Verletzung  in  den  Strafgesetzen  geradezu  verboten
  zu  sein  brauchte“.

Wenn  es  auch  bisher  an  einer  gesetzlichen  Regelung  dieser  Materie
fast  überall  fehlt,  wesentlich  wohl  deshalb,  weil  auch  eine  solche  Codification
  kaum  alle  Anwendungsfälle  der  administrativen  Maßregel  erschöpfend
  specialisiren  könnte,  13)  so  giebt  uns  doch  die  Staatenpraxis  Gelegenheit,
  um  einige  in  dieser  Frage  sie  leitende  Gesichtspunkte  erkennen
zu  lassen.

Was  zunächst  den  rechtlichen  Inhalt  und  Umfang  des  Ausweisungsbefehls
  betrifft,  so  enthält  derselbe  ein  Gebietsverbot,  das  sich  nur  auf
die  Person  des  bezeichneten  Fremden  und  nicht  nothwendig  auch  auf  dessen
Familienglieder  erstreckt.  Dasselbe  ist  überall  zeitlich  unbeschränkt  und
zu  seiner  Durchführung  an  eine  meist  nur  kurze  Frist  gebunden.

Wenn  die  Ausweisung  nicht  im  Wege  richterlichen  Urtheils  ausgesprochen
  wird  (wie  z.  B.  in  den  Niederlanden,  in  Oesterreich  als  nothwendige
  Straffolge  bei  Verurtheilung  eines  Ausländers),  erfolgt  die  Verfügung
  derselben  durch  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörden;  als
Retorfionsmaßregel  und  Repressalie  immer  nur  vom  Inhaber  der  obersten
Regierungsgewalt.  Festzuhalten  ist  aber  dabei  stets,  daß  die  Ausweisung
an  sich  —  mögen  die  mit  ihrer  Verhängung  nothwendig  verbundenen
Störungen  und  Schädigungen  noch  so  empfindlich  sein  —  keinen  Straf-Charakter
  trägt,  sie  bildet  keine  „Vorstrafe“,  weil  der  Aufenthalt  im
Staatsgebiete  für  den  Fremden  bis  dahin  kein  Delict,  also  auch  nicht
strafbar  war,  er  wird  es  erst  nach  erfolgtem  Gebietsverbot.  (Reversion,
8  361  des  Deutschen  R.-St.-G.;  8  323  des  Oesterreichischen  St.-G.-B.,
Art.  6  des  Belgischen  Gesetzes  vom  6.  Febr.  1885  2c.  10

Die  gesetzmäßige  Voraussetzung  der  Ausweisung  ist,  daß  der  Fremde
innerhalb  des  Staatsgebietes  ein  Wohnrecht  wie  der  eigene  Staatsangehörige
  nicht  besitzt.  Wo  diese  Vorbedingung  im  System  des
nationalen  Rechts  jedoch  fehlt,  wo  also  der  Aufenthalt  des  Fremden  unter