646  Staatsunterthanen  und  Fremde.

gesetzlichen  Cautelen  steht,  da  ist  naturgemäß  auch  die  staatliche  Ausweisungsbefugniß
  dem  Fremden  gegenüber  eine  beschränktere.  In  sehr  umfassendem
  Maße  ist  dies  z.  B  der  Fall  in  Belgien.  Das  oben  citirte  Gesetz
über  die  Fremden  vom  6.  Februar  1885  bestimmt  hierüber,  nach  einem
generellen  Ausspruche  über  das  dem  Staate  zustehende  Recht  die  Fremden
auszuweisen  (Art.  1)  im

Art.  2.  Les  dispositions  de  Particle  précédent  ne  pourront  etre
appliquées  aux  étrangers  qui  se  tronvent  dans  un  des  Cas  suivants,  pourvo
due  la  nation  à  laquelle  ils  appartiennent  soit  en  paix  avec  la  Belgique:

1%  A  TP’étranger  autorisé  à  établir  son  domicile  dans  le  royaume;

20  A  P’étranger  marié  avec  une  femme  belge  dont  il  a  un  ou  plusieurs
enfants  nés  en  Belgique  pendant  sa  résidance  dans  le  pays;

3°%  A  Pétranger  décoré  de  la  Croix  de  fer;

4%  A  Détranger  qui,  marié  avec  une  femme  belge,  a  fixé  sa  résidence
  en  Belgique  depuis  plus  de  cing  ans  et  a  continné  à  7
résider  d'’une  manière  permanente;

50  A  Tindividu  né  en  Belgique  d’un  étranger  et  qui  y  rEide,
lorsdu’il  se  trouve  dans  le  delai  d'option  prévu  par  I’article  9  du
Code  civil.

Die  letztere,  dem  Code  entnommene  hindernde  Einrede  gegen  die  Ausweisung
  findet  sich  auch  in  Frankreich,  Italien,  Niederlande  2c.  Die
neben  dem  Indigenat  als  selbstständige  Rechtsfigur  erscheinende  „Unterthanschaft“
  verleiht  dem  Fremden  in  Dänemark  Wohnrecht  schon  nach
zweijährigem  Aufenthalte  mit  der  Wirkung,  daß  Ausweisung  oder  Auslieferung
  gegen  ihn  nicht  in  Anwendung  gebracht  werden  können.  (Gesetz
vom  15.  Mai  1875.)156)  Außerdem  ist  das  Verfahren  bei  Ausweisungen
von  Angehörigen  zwischen  mehreren  Staaten:  Frankreich,  Bayern,  Oesterreich,
  Italien,  Schweiz,  Niederlande  2c.  in  einzelnen  Abmachungen  amtlich
  geregelt  wordent6).  —  Daß  Ausweisungen  in  Friedenszeiten  in  unseren
Tagen  häufiger  in  Anwendung  gelangen  als  dies  früher  der  Fall  gewesen,
ist  eine  unerwiesene  Behauptung.  Sollte  aber  auch  für  dieselbe  der
statistische  Nachweis  erbracht  werden  können,  so  ist  hierbei  ein  Doppeltes
zu  beachten.  Zunächst,  daß  diese  Correctur  der  von  den  Staaten  zumeist
  ohne  ernstliche  Beschränkung  gestatteten  Einwanderung  jetzt  um  so
nothwendiger  geworden  ist,  als  fast  überall  die  früher  zulässige  Ersitzung
  der  Staatsangehörigkeit  gesetzlich  aufgehoben  worden  ist.
Die  Bevölkerungsordnung  mit  ihrem  Grundprinzip:  daß  die  dauernden
Bewohner  des  Staates  auch  wirklich  Staatsangehörige  seien,  ist  dadurch
in  weit  höherem  Maße  empfindlichen  Störungen  unterworfen,  als  in
irgend  einer  früheren  Epoche.  Zum  Andern  darf  aber  auch  nicht  übersehen
  werden,  daß  sich  gerade  unter  dem  Schutze  jener  weitreichenden
Duldung  der  Einwanderung  vielfach  solche  Verschiebungen  in  den  Nationalitätsverhältnissen
  der  Bevölkerung  vollziehen  können,  daß  der  Staat  allerdings
  in  die  Nöthigung  gelangen  kann,  von  jener  Maßregel  zur  Erhaltung
  seiner  nationalen  Eigenart  rechtlich  geregelten  Gebrauch  zu  machen.