648  Staatsunterthanen  und  Fremde.

municated  to  tbe  Government  of  China.  If  the  measures  as  enacted  are
found  to  work  hardship  upon  the  subjects  of  China,  the  Chinese  Minister
at  Washington  may  bring  the  matter  to  the  notice  of  the  Secretary  of
State  of  the  United  States,  who  will  consider  tbe  subject  with  him;  and
the  Chinese  Foreign  Oflice  may  also  bring  the  matter  to  the  notice  of  the
United  States  Minister  at  Peking  and  consider  the  subjecgt  with  him,  to  the
end  that  mutual  and  unqualified  benefit  may  result.

7)  Ueber  den  Umfang  dieser  Gleichstellung  und  ihre  aus  dem  nationalstaatlichen
  und  internationalen  Leben  entspringenden  Beschränkungen  s.  das  alte
aber  keineswegs  veraltete  Buch  v.  Stecks:  Bersuch  über  Handels-  und  Schifffahrtsverträge
  1782.

6)  Es  kann  nicht  genug  betont  werden,  wie  groß  der  Gegensatz  ist,  der  in
der  Französischen  Gesetzgebung  über  die  Rechtsstellung  der  Fremden  von  allem
Anfange  an  zur  Geltung  kam.  Während  die  revolutionären  Berfassungen  nicht
genug  thun  zu  können  glaubten  in  der  „Niederwerfung"  der  zwischen  den  Völkern
bestehenden  staatlichen  Schranken,  —  gehen  gleichzeitig  die  Redactoren  des  Code
von  dem  Grundsatz  aus,  daß  die  Trennung  der  Bölker  ein  auf  Anerkennung
dringendes  kosmisches  Moment  sei;  daß  die  Bölker  immer  Feinde  seien  und  bleiben
werden,  daß  daher  der  Einheimische  in  ganz  besonderer  Weise  im  Genuß  der
national-bürgerlichen  Rechte  gegenüber  dem  Ansländer  geschützt  werden  müßte.  S.
hierzu  und  zu  der  durch  die  „#autorisation“  nach  Art.  13  Code  civil  bewirkten
Gleichstellung  des  Fremden  mit  dem  Franzosen  im  Genuß  der  bürgerlichen  Rechte.
Laurent  III.  p.  662  ff.;  und  über  die  Fülle  von  Zweifeln,  welche  sich  an  die
Rechtswirkungen  der  „autorisation“  nach  Art.  11  Code  civil  knüpft,  669  ff.

")  Locale  Ausnahmen  von  der  allgemeinen  Geltung  des  Fremdenrechts
werden  in  den  völkerrechtlichen  Verträgen  bald  zum  Nachtheil,  bald  zum  Bortheil
der  Fremden  im  Grenzpverkehr  geschaffen.  So  findet  sich  häufig,  daß  Fremden  an
der  Grenze  der  Grundbesitz,  die  Anlage  von  Fabriken,  Niederlagen  2c.  verboten
wird,  siehe  hierzu  den  großen  Grenzregulirungsvertrag  vom  20.  November  1815,
den  Deutsch-Mexikanischen  Handelsvertrag  vom  5.  December  1882  und  aus  neuester
Zeit  den  Kaiserl.  Russichen  Ukas  vom  14.  März  1887  (a.  St.);  begünstigt  ist  dagegen
  von  vielen  Staaten  wieder  der  Grenzverkehr  der  kleinen  Grundbesitzer,  der
Aerzte  und  Hülfspersonen,  Hebammen,  der  Forstbeamten  2c.

109  Der  Standpunkt  der  älteren  Literatur,  Pözl,  Mohl,  Heffter  2c.  ist
von  der  Praxis  in  fast  allen  Staaten  widerlegt.  —  Correcter  in  der  ganzen  Materie
die  Literatur  aus  dem  Anfange  unseres  Jahrhunderts:  Martens,  Klüber,
besonders  aber  Saalfeld.

11)  Siehe  zu  der  noch  im  Flusse  der  Gesetzgebung  stehenden  Materie  lehrreiche
Daten  bei:  v.  Martitz  a.  a.  O.  802  ff.;  Grenander,  Du  droit  d’etre  trait
comme  soldat,  Paris  1882;  und  Carlier,  Situation  juridique  des  individus
nés  en  Belgique  de  parents  français  etc.  Bruxelles  1882.  Nach  dem  Brasilianischen
Militärgesetz  v.  26.  September  1874  begründet  ein  einjähriger  tadelloser  Dienst  unter
der  Fahne  den  unbedingten  Anspruch  auf  Naturalisation.  Nach  dem  Franzöfischen  Gesetz
v.  22—265  März  1849  konnte  nur  derjenige  in  der  Armee  Frankreichs  dienende
oder  gedienthabende  Fremde  die  Franz.  Staatsbürgerschaft  nach  Art.  9  reclamiren,
der  von  fremden  Eltern  abstammte  und  auf  Französischem  Boden  geboren  war.
Nach  dem  neueren  Gesetz  v.  27.  Juli  1872  darf  aber  der  so  qualificirte  Fremde
Üüberhaupt  erst  dann  in  den  Französischen  Militärdienst  eintreten,  wenn  er  vorher
seine  Staatsbürgerschaft  reclamirt  hat,  —  wohl  aber  kann  er  Mitglied  der  Fremdenlegion
  werden.  Vgl.  zum  Texte  jedoch  auch  das  Schweizerische  Bundesgesetz  vom