Stellung  des  Fremden  zur  Territorialhoheit  des  Aufenthaltsstaates.  649

28.  Juni  1878  über  die  Wehrtaxe  der  Fremden  in  Verbindung  mit  den  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz  ausgetauschten  Declarations  concernant
Texemption  réciproque  des  sujets  respectifs  du  service  et  des  impöôts  militaires;
  signées  le  11/28  oct.  1875  bei  Martens,  N.  R.  G.  II.  Série  T.  II.  p.  59.

18)  Präciser  in  der  Aufzählung  der  hier  rechtlich  relevanten  Möglichkeiten
find  die  Verträge  der  Berein.  Staaten.  Beispiel  aus  dem  mit  Serbien  geschlossenen
vom  2.—14.  October  1881:

Art.  4.  Citizens  of  the  United  States  in  Serbia  and  Serbian  subjects
in  the  United  States  shall  be  reciprocally  exempted  from  all  personal  service,
  whether  in  the  army  by  land  or  by  sea;  whether  in  the  national
guard  or  militia;  from  billeting;  from  all  contributions,  whether  pecuniary
  or  in  kind,  destined  as  à  compensation  for  personal  service;
from  all  forced  loans,  and  from  all  military  exactions  or  requisitions.  The
Lliabilities,  however,  arising  out  of  the  possession  of  real  property  and  for
military  loans  and  requisitions  to  which  all  the  natives  might  be  called  upon
to  contribute  as  proprietors  of  real  property  or  as  farmers,  shall  be  excepted.

½)  Die  bei  Bulmerincgq  (a.  a.  O.  S.  238)  gebotene  Uebersicht  über  das  gesetzliche
  Material  der  wichtigsten  Staaten  giebt  im  Wesentlichen  über  die  Competenzfrage
  werthvolle  Aufschlüsse.

10)  Eine  Reihe  für  die  Rechtsmaterie  der  Ausweisung  praktischer  Fragen  ist
anläßlich  der  jüngsten  umfangreichen  Ausweisungen  aus  Preußen  zur  Erörterung
bezw.  zur  Lösung  gebracht  worden.  So  hat  vor  Kurzem  der  Belgische  General-Director
  der  öffentlichen  Sicherheit  ein  Rundschreiben  erlassen,  in  dem  er  erklärt,
daß  auf  Verlangen  der  Preußischen  Regierung  mittellose  Fremde  nur  dann  nach
Deutschland  ausgewiesen  werden  dürfen,  wenn  sie  Deutsche  sind,  daß  Preußen  auch
nicht  duldet,  daß  Ausländer,  die  aus  Belgien  ausgewiesen  werden,  das  Deutsche
Gebiet  zur  Durchreise  nach  ihrem  Heimatslande  betreten.  Das  Verlangen  Preußens
rechtfertigt  sich  durchaus  gegenüber  dem  eingeschlichenen  Mißbrauche,  die  aus  dem
eigenen  Staatsgebiete  Ausgewiesenen  dem  unbetheiligten  Nachbar  zu  überlassen.

Ein  anderes  völkerrechtlich  wichtiges  Problem  tritt  uns  im  Folgenden  entgegen.
  —  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  zahlreichen  aus  Preußen  Ausgewiesenen  von
der  Russischen  Regierung  die  Rückkehr  nach  Rußland  nicht  gestattet  wurde,  hat  der
Landrath  eines  Kreises  in  Westpreußen  eine  Bekanntmachung  erlassen,  deren
Inhalt  folgender  ist:  „Von  vielen  Russisch--Polnischen  Ueberläufern  seien  so  unvollständige,
  häufig  auch  unrichtige  Angaben  über  ihre  persönlichen  Verhältnisse  gemacht
worden,  daß  es  den  Preußischen  Behörden  oft  nicht  möglich  gewesen  sei,  für  die
Ausgewiesenen  von  den  Russischen  Behörden  die  Erlaubniß  zur  Rückkehr  zu  erhalten.
  Da  aber  unter  keiner  Bedingung  den  von  der  Ausweisung  Betroffenen
gestattet  werden  könne,  weiter  in  den  Preußischen  Landen  zu  bleiben,  so  werde
hiermit  allen  Denjenigen,  welche  noch  bis  Martini  (11.  November)  Ausschub
erhalten  haben,  eröffnet,  daß  sie  bis  dahin  bedingungslos  Preußen  verlassen
müssen,  auch  wenn  sie  von  der  Russischen  Regierung  nicht  die  Erlaubniß  zur
Rückkehr  erhalten  haben.  Es  liege  also  im  Interesse  der  Ausgewiesenen  selbst,
sich  um  die  Erlaubniß  dazu  bei  der  Russischen  Behörde  zu  bemühen.  Sollten  sie
diese  Erlaubniß  aber  nicht  erhalten,  dann  könnten  sie  sich  nach  anderen  Ländern
außerhalb  des  Preußischen  Staates  begeben.“  Der  letzte  Passus  contrastirt  allerdings
  mit  dem  oben  Belgien  gegenüber  erhobenen  gerechtfertigten  Begehren.

Endlich  mag  hier  noch  eine  den  Bancroftvertrag  vom  22.  Februar  1868
betreffende  Anordnung  Raum  finden,  welche  die  Answeisung  als  Rechtsmittel  erscheinen
  läßt,  um  die  Ersitzung  der  Deutschen  Staatsangehörigkeit  zu  verhindern.