650  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Schon  vor  einigen  Jahren  waren  nämlich  Zweifel  entstanden,  ob  Deutsche,  welche  nach
fünfjährigem  Aufenthalt  in  Nordamerika  wieder  hierher  zurückkehren,  während  der
er  sten  zwei  Jahre  ihres  hiesigen  Aufenthalts  ausgewiesen  werden  können.  Diese
Frage  ist  von  der  Reichsregierung  bejahend  entschieden  worden,  und  nenerer  Bestimmung
  zufolge  sollen  junge  Leute,  die  offenbar  nur,  um  sich  der  Militärpflicht
zu  entziehen,  nach  Amerika  ausgewandert  sind  und  nach  fünf  Jahren  zurückkehren,
ausgewiesen  werden.  Allerdings  soll  den  Betheiligten  eine  angemessene  Frist  zur
Rrgelung  ihrer  hiesigen  Angelegenheiten  belassen,  und  deshalb  für  einige  Wochen
oder  Monate  ihr  Aufenthalt  gestattet  werden.  Aber  auch  in  anderen  Fällen,  wo
ein  besonderer  Grund  dazu  vorliegt,  soll  gegen  nicht  mehr  militärpflichtige  Deutsche,
welche  nach  fünfjährigem  Aufenthalt  in  Amerika  hierher  zurückkehren,  von  der
Ausweisungsbefugniß  Gebrauch  gemacht  werden,  ehe  nach  zweijährigem  Aufenthalt
ihre  Naturalisation  in  Amerika  unwirksam  wird.

158)  Die  Rechtssysteme  des  Deutschen  Reichs  und  Oesterreichs  kennen  keinen
solchen  Aufenthaltsschutz  zu  Gunsten  des  Fremden,  dagegen  ist  das  Einbürgerungsverfahren
  in  beiden  Reichen  überaus  erleichtert.  Daß  auch  der  Militärdienst
dieses  Beneficium  nicht  gewährt,  ist  durchaus  natürlich  und  in  der  Militärgesetzgebung
  beider  Staaten  begründet.  —  Gelegentlich  der  jüngsten  Ausweisungen  in
Preußen  zeigte  es  sich,  daß  unter  den  Ausgewiesenen  auch  einige  Personen  sich
befanden,  die  im  Reiche  den  Militärdienst  geleistet  hatten.  Zur  Vermeidung  ähnlicher
Vorkommnisse  hat  die  Preußische  Regierung  nunmehr  angeordnet,  daß  irrthümlich
zum  Militär  ausgehobene  Ausländer,  d.  h.  solche,  von  welchen  festgestellt  ist,  daß
sie  die  Reichs-  oder  Preußische  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen,  fortan  aus  jedem
Militärverhältnisse  entlassen  und  in  den  militärischen  Listen  gestrichen  werden,
falls  die  Betroffenen  nicht  ihre  Naturalisation  nachsuchen  und  diese  ihnen  nach  den
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  und  grundsätzlichen  Bestimmungen  gewährt
werden  kann.  Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Beamten  haben
genau  darauf  zu  achten,  daß  Personen,  welche  die  Deutsche  Reichs-  oder  Preußische
Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen,  nicht  ausgenommen  werden,  und  zweifelhafte
Fälle  bei  dem  Vorsitzenden  der  Ersatzcommission  zur  Sprache  zu  bringen.

%  S.  Archives  diplomatiques.  T.  IX.  Martens  N.  R.  G.  II.  Serie  T.  IV.
und  VIII.

121.

D.  Die  anormalen  persönlichen  Rechtsverhältnisse
innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.

Literatur  und  Verweisungen:  Handbuch,  Bd.  II.  b.,  6.  und  11.  Stück.
Bd.  III.  18.  Stück.  —  Bluntschli,  Art.  369.  —  Blumer,  Schweizer
Bundesstaatsrecht.  p.  440  ff.  —  Heffter,  Sonderrechte  der  sonveränen  #2c.
Häuser  Deutschlands.  —  v.  Sarwey,  Staatsrecht  Württembergs  J.  150  ff.
—  Savigny  VIII.  §  359.  —  Seydel  a.  a.  O.  I.  644.  —  Zorn,  Das
Deutsche  Gesandtschafts.,  Consular=  u.  Seerecht.  Hirth's  Annalen  1882.  S.  84  ff.
—  Strauch,  Das  Fremdenrecht  in  Goldschmidts  Zeitschrift.  Bd.  13.  —
Gottschalk,  Exterritorialität  der  Gesandten.  —  Dudley-Field-Rolis,
88  257  ff.  —  Ch.  Brocher,  Nouvelle  théorie  du  droit  international
privé.  p.  160  ff.  —  Westlake  p.  19.  —  Scruggs,  Ambiguous  Citiren-"hip.
  Political  Science  quarterly.  (Columbia  College)  Juni  1886.