Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.  651

Ziehen  wir  die  Resultate  aus  der  bisherigen  Darstellung,  so  wird  es
ersichtlich,  daß  der  gesammte  internationale  Verkehr  der  Personen,  soweit
  er  in  seiner  gegenwärtigen  positiven  Entwickelung  einer  völkerrechtlichen
  Ordnung  zugänglich  ist,  durch  folgende  vier  Principien  beherrscht
wird,  die  sich  unschwer  aus  der  thatsächlichen  Staatenpraxis  ermitteln
lassen.  Der  gesammte  Verkehr  ruht  auf  den  Rechtsgrundlagen

1.  der  Civität;  jede  im  Genusse  des  Völkerrechtsindigenats
stehende  Person  muß  nach  der  bestehenden  Organisation  der
Staatengesellschaft  einem  Staatsverbande  rechtlich  angehören,
wie  jedes  Schiff  auf  dem  Meer  sich  als  zu  einem  organisirten
Gemeinwesen  gehörig  bekennen  muß;

2.  der  Specialität  der  Staatsangehörigkeit;  die  rechtliche  persona
  des  Individuums  kann  nur  durch  die  Statusrechte  und
Statuspflichten  einer  staatlichen  Rechtsquelle  bestimmt  bezw.
erfaßt  werden;

3.  der  Personalität;  die  Personalhoheit  vermittelt  die  Fortdauer
  des  rechtlichen  Verbandes  zwischen  dem  Staat  und  seinem
im  Auslande  lebenden  Angehörigen;  und

4.  der  Territorialität;  die  Territorialhoheit  unterwirft  den
ins  Land  eingetretenen  Fremden  der  vollen  rechtlichen  Herrschaft
  des  Aufenthaltsstaates.

Die  Mannigfaltigkeit  des  Völkerlebens  und  das  Schwergewicht
historisch  befestigter  Formen,  welche  dem  jetzt  vorherrschenden
Staatsorganismus  mit  seiner  erst  vor  Kurzem  zur  schärfern  Ausprägung
  gelangten  wichtigsten  Rechtsfigur  der  Staatsangehörigkeit
um  viele  Jahrhunderte  vorangingen,  haben  das  im  Vorstehenden  verzeichnete
  Schema  des  normal  geordneten  Völkerverkehrs  durchbrochen
und  innerhalb  einer  jeden  Gruppe  mehr  oder  minder  wichtige  Ausnahmen
  geschaffen,  welche  wir  als  die  anormalen  perfsönlichen
Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Berkehrs  bezeichnen
und  im  Einzelnen  nunmehr  kennen  lernen  wollen.

ad  1.  Obwohl  jede  im  Umrkreise  der  civilisirten  Staaten  geborene
Person  irgend  einem  Staatsverbande,  sei  es  nun  jure  orginis  oder  jure
soli  angehört,  läßt  sich  doch  der  die  juristische  Lösung  gewährende  Thatbestand
  nicht  immer  mit  voller  Sicherheit  ermitteln;  dazu  kommt  auch  noch,
daß  die  ursprüngliche  Staatsangehörigkeit  in  Folge  der  Inconsequenz  der
Gesetzgebungen,  ihrer  Wandlungen  r2c.  häufig  dem  Individuum  oder  seinen
Nachkommen  entschwindet,  wodurch  dieselben  in  diejenige  Rechtslage  gerathen,
  welche  die  neuere  Rechtswissenschaft  mit  dem  Ausdrucke  der
„Heimathlofigkeit“  bezeichnet.  Den  Gefahren  und  Störungen,  welche
der  internationalen  Rechtsordnung  angesichts  der  staatsbürgerlichen  Gliederung
  der  Culturmenschheit  aus  dieser  Durchbrechung  des  Civitätsprincipes
drohen,  suchen  die  modernen  Staaten  durch  eine  zwangsweise  Naturalifirung
  derjenigen  Fremden  zu  begegnen,  welche  ohne  nachweisbare  Heimath
  der  Ausweisung  aus  dem  Staate  nicht  unterliegen  sollen  oder