652  Staatsunterthanen  und  Fremde.

können.  Der  ex  offfcio-Naturalisirung  der  Heimathlosen  liegt  aber
keineswegs  die  praesumtio  zu  Grunde,  wie  Bluntschli,  Dudley-Field,
Rolin  u.  A.  meinten,  daß  aus  dem  Wohnort  auf  die  Staatsangehörigkeit
  geschlossen  werden  könne;  regelmäßig  ist  gerade  umgekehrt  alle  Wahrscheinlichkeit
  dafür,  daß  die  hier  Heimathlosen  rechtlich  einer  andern,  nur
nicht  mit  Sicherheit  ermittelbaren  Heimath  angehören.  Der  Zweck
jener  Einrichtung  ist  eben  nur  mit  Hülfe  des  einzig  möglichen  Mittels  eine
definitive  Gestaltung  der  Staatsbevölkerung  zu  erzielen.1)  Das  Gleiche
gilt  von  der  amtlichen  Conferirung  der  Staatsangehörigkeit  an  Findlinge.

Einen  unsittlichen  Auswuchs  unseres  modernen  Verkehrs  bildet  die
sogenannte  freiwillige  Heimathlosigkeit,  die  dadurch  entsteht,  daß
der  im  Staatsgebiete  befindliche  Fremde  sich  der  staatsbürgerlichen
Pflichten  gegenüber  dem  Heimathsstaate  völlig  entschlägt  und  allmählich
aus  dessen  Verband  sich  loslöst,  gleichwohl  aber  für  sich  und  seine  Nachkommen
  auch  dem  Verbande  des  Aufenthaltsstaates  nicht  beitritt,  um
auch  hier  nicht  allen  staatsbürgerlichen  Pflichten  nachkommen  zu  müssen.  Es
ist  der  unser  ganzes  öffentliches  Recht  durchziehende  altruistische  Gedanke,
der  es  fordert,  daß  jedes  Individuum,  wie  es  selbst  seine  socialen  Lebensbedingungen
  nur  in  einer  staatlichen  Gemeinschaft  finden  kann,
auch  seinerseits  mit  seiner  vollen  Kraft  einem  solchen  Gemeinwesen
und  seinen  Zwecken  dienstbar  sei.  Bei  der  Entwickelung,  welche  die
Rechtsstellung  des  Fremden  gegenüber  den  finanziellen  Lasten  des  Aufenthaltsstaates
  (s.  oben  §  120)  genommen  hat,  sind  die  einzielenden
Reformbestrebungen  in  Belgien  und  Frankreich  hauptsächlich  darauf  gerichtet,
  die  solchergestalt  „Heimathlosen“  zur  Ableistung  des  Militärdienstes,
  sei  es  in  der  alten  oder  in  der  neuen  Heimath,  heranzuziehen.)

ad  2.  Den  directen  Gegensatz  zu  der  im  Mangel  jeder  Civität
liegenden  Anomalie  bildet  die  im  offenen  Widerspruche  zur  Untheilbarkeit
und  Incompatibilität  der  staatsbürgerlichen  Pflichten  vorgenommene
Cumulirung  der  Angehörigkeit  in  mehreren  Staaten  völlig  selbständiger
Natur.  Das  Apiom,  daß  die  staatsbürgerlichen  Pflichten  im  vollen  Umfange
  nur  einem  Gemeinwesen  geleistet  werden  können,  ist  ein  logisch
und  physisch  aus  dem  urewigen  Gesetz  der  Undurchdringbarkeit  der
Körper  fließendes  Resultat.  Haben  wir  oben  gezeigt  (§  118),  auf  welchen
Wegen  diese  formelle  Cumulirung  im  internationalen  Personenverkehr
eintreten  kann,  so  erübrigt  hier  nur  zu  constatiren,  daß  Staatenpraxis
und  Gesetzgebung  sich  mit  immer  steigender  Einmüthigkeit  von  dieser  dem
Ernst  des  staatlichen  Verbandsverhältnisses  widersprechenden,  der  rechtlichen
Ordnung  der  Bevölkerung  nachtheiligen  Cumulirung  ab-  und  dem  Principe
der  Specialität  zuwenden.  )  —  Eine  eigenthümliche,  wenn  auch  praktisch
wenig  bedeutungsvolle  Quelle  für  Unbestimmtheiten  hinsichtlich  der  staatlichen
  Zugehörigkeit  besteht  innerhalb  der  Deutschen  Einzelstaaten  durch
die  den  mediatisirten,  ehemals  reichsunmittelbaren  Fürsten  und  Grafen,
sowie  dem  ehemaligen  Reichsadel,  d.  h.  den  Mitgliedern  der  Reichsritterschaft
  durch  Artikel  14  der  Bundesacte  vom  9.  Juni  1815  einge-