Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.  653

räumte  „unbeschränkte  Freiheit  ihren  Aufenthalt  in  jedem  zu  dem  Bunde
gehörenden  ..  .  Staate  zu  nehmen“;  die  Häupter  der  in  Rede  stehenden
Familien  des  hohen  Adels  sollen  überdies  in  dem  Staate  oder  in  den
mehreren  Staaten,  denen  sie  mit  ihren  Besitzungen  zugetheilt  sind,  die
ersten  Standesherren  sein,  womit  ohne  Zweifel  auch  die  die  Staatsangehörigkeit
  bedingende  Mitgliedschaft  in  der  Landesvertretung  gegeben
  ist.  —  Für  die  Frage  des  Rechtsbestandes  dieser  Privilegien  innerhalb
  der  durch  die  neuere  Gesetzgebung  geschaffenen  Verhältnisse  betont
Heffter,  daß  diese  Privilegien  auf  einem  völkerrechtlichen  Bertragsacte
aller  Deutschen  Staatsregierungen  beruhen,  wodurch  der  einseitigen
Abänderung  oder  Aufhebung  seitens  der  einzelnen  Contrahenten  vorgebeugt
  sei,  da  doch  mit  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  die  von
den  Mitgliedern  desselben  übernommenen  Verbindlichkeiten  gegen  Dritte
nicht  von  selbst  aufgehoben  worden  sind.“)

ad  3.  Solange  das  rechtliche  Band  zwischen  dem  Staat  und
seinen  Angehörigen  nicht  durch  die  Ausbürgerung  gelöst  ist,  stehen  beide
durch  die  Rechtsfiguren  der  Gehorsams-  und  Schutzpflicht  in  der  denkbar
engsten  rechtlichen  Beziehung.  Dieselbe  ist  ihrer  Natur  nach  eine  unmittelbare,
  die  normaler  Weise  die  rechtliche  Ingerenz  eines  dritten  Factors
entschieden  ausschließt.

Nur  in  einem  einzigen  Falle  kennt  das  gegenwärtige  Völkerrecht
eine  Suspension  dieses  normalen  Verhältnisses,  an  dessen  Stelle  gerade
das  umgekehrte  tritt:  Schutz  des  Staatsangehörigen  gegen  seinen.
eigenen  Heimathstaat  durch  den  fremden  Staat.  Diese  Eventualität
  tritt  ein  auf  Grund  der  in  unseren  modernen  Anslieferungsverträgen
  zum  Schutze  des  Princips  der  „Specialität  der  Auslieferung“
enthaltenen  Rechtsvorschriften.  So  bestimmt  beispielsweise  der  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  Italien  am  31.  October  1871  abgeschlossene
Auslieferungsvertrag  im  Art.  4:  „Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Bertrages  finden  auf  politische  Verbrechen  oder  Vergehen  keine  Anwendung.
  Die  Person,  welche  wegen  der  im  Art.  1  aufgeführten  gemeinen
  Verbrechen  oder  Vergehen  ausgeliefert  ist,  darf  demgemäß  in
demjenigen  Staate,  an  welchen  die  Auslieferung  gewährt  ist,  in  keinem
Falle  wegen  eines  von  ihr  vor  der  Auslieferung  verübten  politischen
Berbrechens  oder  Vergehens,  noch  wegen  einer  Handlung,  die  mit  einem
solchen  Verbrechen  oder  Vergehen  im  Zusammenhange  steht,  zur  Untersuchung
  gezogen  und  bestraft  werden.

Ebensowenig  kann  eine  solche  Person  wegen  eines  Berbrechens  oder
Vergehens,  welches  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  nicht  vorgesehen  ist,
zur  Untersuchung  gezogen  oder  bestraft  werden,  es  sei  denn,  daß  dieselbe,
nachdem  sie  wegen  des  Verbrechens,  welches  zur  Auslieferung  Anlaß
gegeben  hat,  bestraft  oder  freigesprochen  worden  ist,  versäumt  habe,  vor
Ablauf  einer  Frist  von  drei  Monaten  das  Land  zu  verlassen  oder  daß
sie  aufs  Neue  dorthin  komme.“"

Innerhalb  dieser  Frist  steht  der  Staatsangehörige  unter  dem  rechtlichen