654  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Schutze  des  ausliefernden,  also  fremden  Staates.  Die  normale  Personalhoheit
der  Heimath  ist  durchbrochen  und  hat  einer  anormalen  Rechtsbildung  Platz
gemacht.  Die  in  der  Literatur,  bei  Heffter-Geffcken  §  59a,  bei  Martens
a.  a.  O.  S.  336,  oft  citirte  These,  daß  ein  Unterthan  in  keinem  Falle
den  Schutz  einer  auswärtigen  Regierung  gegen  seinen  eigenen  Stoat
anrufen  dürfe,  ist  daher  nur  mit  dieser  Einschränkung  als  der  völkerrechtlichen
  Praxis  entsprechend  anzusehen.  5)  —  Daß  die  gewaltsame  Zerreißung
der  durch  die  Personalhoheit  geficherten,  für  den  Völkerverkehr  unentbehrlichen
  Continuität  des  Verbandsverhältnisses  durch  die  Strafen  der
Verbannung,  des  Exils  nicht  mehr  den  Rechtsgrundlagen  unseres
völkerrechtlichen  Verkehrs  entspricht,  ist  bereits  an  anderer  Stelle  ausführlich
  erörtert  worden.

1)  Von  kleinen  Ansätzen  abgesehen  —  s.  die  Convention  der  Deutschen  Staaten
v.  15.  Juni  1851  —,  fehlt  es  an  einer  umfassenden  Ordnung  dieser  Frage  auf  dem
Wege  der  internationalen  Bereinbarungen  noch  gänzlich;  das  Stückwerk  isolirter
gesetzgeberischer  Versuche  oder  verwaltungsrechtlicher  Maßregeln  vermag  dem
Uebel  nicht  wirksam  zu  begegnen.  Die  überstürzte  Art,  mit  der  die  Staatsverwaltungen
  seit  der  Mitte  unseres  Jahrhunderts,  ohne  irgend  ein  zweckentsprechendes
Surrogat  zu  schaffen,  im  Interesse  der  in  ihrem  Cultureffect  einseitig  überschätzten
gesteigerten  Locomotion,  alle  auf  die  Bevölkerungscontrole  gerichteten  Hülfsmittel
über  Bord  warfen,  macht  sich  an  vielen  Punkten  des  internationalen  Verkehrs  zum
entschiedenen  Nachtheil  fühlbar.  —  Mit  Recht  sagt  André  Weiß:  „La  législation.
n'a  pas  dit  son  dernier  mot  sur  la  question  de  Theimatlosat.  Les  mesures
déià  prises  en  appellent  d’autres  plus  énergiques  et  plus  décisives  qui,  non
contentes  d’atténuer  les  dangers  du  „vagabondage  international“  le  rendront
definitivement  impossible  (op.  cit.  p.  10).“  Es  würde  dadurch  dem  widerlichen  und  inhumanen
  Zuschub  und  Rückschub  heimathloser  Personen  von  einem  Staate  zum  andern
—  häufig  unter  Anwendung  von  der  sittlichen  Natur  des  Staates  wenig  angemessenen
Mitteln,  —  ein  Ende  gesetzt  sein.  S.  hierzu  die  Schweiz.  Bundesges.  v.  3.  Dec.  1850
und  3.  Juli  1876  und  das  Belg.  Gesetz  v.  8.  Juni  1870,  18.  Sept.  1873  rc.

9  Die  in  der  freien  Staatswahl  nach  Art.  9  Code  civil  steckende  freie
Prämie  hat  die  Zahl  der  von  ausländischen  Eltern  auf  Französischem  Boden
Gebornen  zu  einer  überraschenden  Höhe  anwachsen  lassen  und  mehrfache  gesetzliche
Remeduren  nöthig  gemacht.  Die  ducch  die  Abgeordneten  de  Rotours,  Vater
und  Sohn,  gegen  diesen  Uebelstand  angeregte  legislative  Bewegung  kam  mit  dem
Gesetz  vom  16.  December  1874  zum  Abschluß.  Die  Bedeutung  der  durch  letzteres  geschaffenen
  Aenderung  wird  erst  völlig  klar,  wenn  wir  seine  Bestimmungen  den  des
ältern  Gesetzes  vom  7.  Februar  1851  zur  Seite  stellen:

Franz.  Gesetz  vom  7  Februar  1851.

Art.  ler  Est  Français  tout  individu  né  en  France  d'un  étranger,  qui
luilmeme  y  est  né,  à  moins  qdue  dans  I’année  qui  suivra  lEpoque  de  sa
majorité,  telle  qu’elle  est  fixée  par  la  loi  française,  il  ne  réclame  la  qualit
d’étranger  par  une  daclaration  faite,  soit  devant  l’autorité  municipale  du
lieu  de  sa  résidence,  soi  devant  les  agents  diplomatiques  ou  consulsires
accrédites  en  France  par  le  Gouvernement  étranger.