Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.  655

Franz.  Gesetz  vom  16.  Derember  1874.

Art.  ler  de  la  loi  du  7  février  1851  est  ainsi  modifié:  —  Est  Français
tont  individu  né  en  France  d'un  étranger,  qui  luilméme  y  est  né  à  moins
due,  dans  I’#année  qui  suivra  celle  de  sa  majorité,  telle  du  elle  est  fixéo  par
Is  loi  française,  il  ne  réclame  la  qualité  d’étranger  par  une  déclaration
faite  soit  devant  Tautorité  municipale  du  lieu  de  sa  résidence  soit  devant
les  agents  diplomatiques  ou  consulaires  de  France  à  I’étranger,  et  qu'il  ne
fustifite  avoir  conservé  sa  nationalité  d’origine  par  une  attestation  en  due
jorme  de  son  Gouvernement,  laquelle  demeurers  annexée  à  la  déclaration.
Cette  déclaration  pourra  ötre  faite  par  procuration  speciale  et  authentique.
S.  hierzu  ein  umfangreiches  Gesetzesmaterial  aus  allen  Culturstaaten  bei  Weiß
a.  a.  O.  Titre  IV.  und  bei  Martitz  S.  1119.

2)  Die  Literatur  dieser  Frage,  deren  Citate  typisch  geworden  sind,  erstreckt
sich  auf  nahezu  zwei  Jahrtausende.  Von  Cicero  (pro  Balbo)  angefangen  sind  bis
auf  unsere  Tage  alle  widerspruchsvollen  Momente,  welche  in  jener  sormalen
Häufung  gelegen  sind,  ungezählte  Male  mit  Nachdruck  und  Ueberzeugung  betont
worden;  gleichwohl  konnte  es  bisher  nicht  gelingen,  die  Möglichkeit  dieser  Anomalie
aus  den  Rechtssystemen  wichtiger  Staaten  endgültig  auszuscheiden.  —  In  Bezug
auf  das  Deutsche  Reich  ist  der  status  causae  der,  daß  das  Reichsrecht  die  Anhäufung
  mehrerer  Staatsbürgerrechte  in  einer  Person  nicht  zuläßt,  —  s.  Optionspflicht
  in  Dänemark.  Elsaß  Lothringen,  s.  den  mit  Amerika  geschlossenen  Vertrag,
die  Bereinbarungen  mit  Oesterreich  2c.  —,  daß  aber  innerhalb  des  Deutschen  Reichsverbandes
  die  formelle  Cumulirung  der  Angehörigkeit  in  mehreren  Bundesstaaten
nicht  ausgeschlossen  erscheint.  Bei  der  Einheit  der  Militärpflicht  und  bei  den
reichsrechtlichen  Borkehrungen  gegen  die  doppelte  Besteuerung  hat  aber  die  Frage
hier  nicht  den  vollen  Inhalt,  von  dem  die  Darstellung  oben  im  Texte  ausgeht.  —
Um  den  Conflicten  vorzubeugen,  welche  aus  dem  Besitze  mehrfacher  Staatsangehörigkeiten
  hervorgehen,  schlägt  Laurent  (a.  a  O.  S.  435)  ein  System
internationaler,  die  Verständigung  der  Staaten  bewirkender  Verträge  vor,  durch
welche  den  betreffenden  Individuen  die  Option  zur  Pflicht  gemacht  und  zugleich
der  Zeitpunkt  übereinstimmend  fixirt  werden  sollte,  in  welchem  Minderjährige  das
Recht  zur  Staatswahl  erhalten  sollten.

")  Gleichwohl  erkennt  aber  auch  Heffter  an  (a.  a.  O.  S.  60),  daß  auch  diese
Rechtsverhältnisse  ebensowenig  wie  irgend  welche  anderer  Art  auf  ewig  unveränderlichen
  Bestand  gegen  höhere  Mächte  und  zwingende  Zeitlagen  beanspruchen
können.  So  wie  daher  die  neue  Gerichtsorganisation  des  Reiches  den  privilegirten
Gerichtsstand  der  Mediatisirten  sowohl  in  persönlicher  Hinsicht  wie  wegen  des
reichsunmittelbaren  Besitzthums  aufhob,  so  dürfte  auch  das  für  den  Erwerb  und
Berlust  der  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit  im  Reich  und  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  zur  Herrschaft  gelangte  neue  Recht  den  Vorrang  vor  jener  älteren
Rechtsquelle  beanspruchen  können.  —  Ueber  das  Incolat  und  Indigenat  im  Berfassungsrecht
  Bayerns  s.  Seydel  a.  a.  O.  I.  S.  519,  über  die  Rechtsstellung
der  Indigenen  im  Staatsrechte  Oesterreich-  Ungarns  s.  Stoerk  im  Archiv  für
öffentl.  Recht.  I.  S.  428  ff.  —  Bgl.  auch  Hye,  Sammlung  der  Erkenntnisse
des  K.  K.  Oester.  Reichsgerichtes.  Nr.  55  und  306.

5)  Bgl.  hiezu  Billot  Traité  d’extradition  p.  300  sq.  Bernard,  Traité
théöorique  et  pratique  de  Tiextradition  T.  II.  p.  592  und  Lammasch,  Auslieferungspflicht
  und  Asylrecht  S.  775  ff.