656  Staatsunterthanen  und  Fremde.

8  122.
Fortsetzung.  Insbesondere  die  Exterritorialität.

Literatur  und  Verweisungen:  Handbuch,  Bd.  II.  7.  u.  11.  Stück,  Bd.  III.
21.,  23.  u.  24.  Stück.  —  Berner,  Wirkungskreis.  S.  206  ff.  —  v.  Bar
a.  a.  O.  —  Vesque  v.  Püttlingen,  Handbuch  des  intern.  Privatrechts,
88  45  ff.  —  Heffter-Gesscken  §  42.  —  Mirus.  Gesandtschaftsrecht  I.
8  340.  —  Martens-  Bergbohm  I.  88  80  ff.  —  Calvo  I.  S.  560  ff.  —
Phillimore  II.  178  sqs.  —  Ortolan,  Eléments  de  droit  pénal  1.  —
Oke  Manning,  Commentaries  III.  Ch.  2.—  Merlin,  Répert.  s.  v.  ministre.
public.  —  Harburger,  Der  strafrechtliche  Begriff  Inland,  S.  160  ff.  —
Twiss  I.  88  158  sqs.  —  Stephen,  New  Commentaries,  3  éd.  L.
470  sos.  —  v.  Holtzendorff,  in  seinem  Jahrb.  für  Gesetzgeb.,  Verw.  und
Volkswirthsch.  1877  S.  179  ff.

Mit  Beziehung  auf  den  vierten  Punkt  (S.  651),  d.  h.  die  Territorialität,
  ist  Nachstehendes  zu  bemerken:

Von  dem  allgemein  anerkannten  Grundsatze  der  absoluten  rechtlichen
  Herrschaftsbefugniß  des  Staates  in  seinem  Territorium  giebt
es  gleichfalls  eine  Reihe  wichtiger  Ausnahmen,  welche  auch  an  dieser
Stelle  besonders  hervorgehoben  werden  müssen,  weil  sie  einen  wichtigen
Theil  des  praktischen  Völkerrechts  ausmachen,  in  allen  Ländern  aus
wesentlich  gleichen  Gründen  und  in  fast  übereinstimmendem  Umfange
anerkannt  find,  gleichwohl  aber  doch  gegen  das  Licht  des  gewiwmmlichen
rechtlichen  Verkehrs  der  Individuen  gehalten  als  anormal  gelten  müfen.
Es  sind  dies  die  zu  Gunsten  einzelner,  amtlich  charakterisirter  Personen
  bestehenden  gesetzes-,  gewohnheits-  oder  vertragsrechtlichen  Durchbrechungen
  des  allgemein  gültigen  Princips  der  Territorialhoheit
des  Aufenthaltsstaates.  Wir  bezeichnen  die  im  fremden  Staatsgebiete
den  wesentlichen  Aeußerungen  der  Staatsgewalt  nicht  unterstehenden
Personen  als  exterritorial,  ihren  Rechtszustand  mit  dem  jene  Ausnahmen
zusammenfassenden  Ausdrucke  der  Exter  ritorialität.!)  Von  dem  störenden
  Beiwerk  der  mit  der  Bezeichnung  traditionell  verbundenen  Fiction)
losgelöst,  liegt  in  der  Exterritorialität  insofern  ein  völkerrechtliches  Ausnahmsverhältniß
  vor,  als  die  zu  ihrem  Genufse  berechtigte  Person  bei
ihrem  Eintritt  in  den  Staat  nicht  auch  zugleich  den  Eintritt  in  die
volle  staatliche  Rechtsordnung  vornimmt.  Der  Rechtseffect  dieser  Ausnahme
  zeigt  sich  in  allen  Gebieten  des  staatlichen  Rechtslebens,  im  Strafrecht,
  Civilrecht,  Proceßrecht,  Finanz-,  Militärrecht  2c.

Die  Exemtion  von  der  Staatsgewalt  bedarf  als  weitgehendes  Privilegium
  zu  ihrer  juristischen  Begründung  eines  besonderen  Rechtstitels,
der  nur  in  der  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Bewilligung  der
Territorialgewalt  gefunden  werden  kann.  Dieselbe  kann  ihrer  Natur
nach  ebensowohl  speciell  wie  generell  sein,  wenn  nur  der  Endeffect  des
ganzen  Ausnahmsverhältnisses  darin  gipfelt,  daß  jede  directe  oder  in-