Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.  657

directe  Einwirkung  der  staatlichen  Gewalt  auf  die  Person  des  Exterritorialen
  rechtlich  verhindert  wird.

Wenn  Zorn  dem  gegenüber  die  These  vertritt,  daß  die  ganze
Rechtsordnung  des  Empfangsstaates,  soweit  sie  zwingendes  Recht  enthält,
  principiell  auch  für  die  Exterritorialen  (Gesandten)  verbindlich  betrachtet
  werden  müsse,  und  daß  der  Empfangsstaat  nur  auf  jede
Möglichkeit  verzichte,  die  Vorschriften  seiner  Rechtsordnung
gegenüber  diesen  Personen  mit  seinen  eigenen  Mitteln  zu  erzwingen,
  so  kommt  er  mit  den  Grundlagen  seiner  eigenen  Lehre  in
einen  unlösbaren  Widerspruch.  Wenn  ihm  der  Zwang  als  das  unerläßlichste,
  constitutive  Moment  des  Rechts  erscheint  bis  zu  dem  Grade,  daß
er  den  Monarchen  juristisch  nicht  an  die  Rechtsordnung  gebunden  erachtet,
  weil  ein  Rechtszwang  gegen  diesen  nicht  gedacht  werden  kann
(a.  a.  O.  S.  117),  so  ist  doch  nicht  abzusehen,  wie  dieses  unerzwingliche
  Recht  nun  doch  „Recht“  geblieben  sein  soll,  warum  gerade  der
Exterritoriale  als  derselben  Rechtsordnung  unterworfen  gelten  sollte,  obwohl
  auch  gegen  ihn  ein  Rechtszwang  nicht  stattfinden  darf.  Zorn's
Hinweis,  daß  die  Rechtsordnung  des  Empfangsstaates  für  den  Gesandten
und  sein  Personal  zwar  lex  sei,  sed  lex  imperfecta  (S.  113)  ist
weniger  eine  Erklärung  als  vielmehr  selbst  der  Erklärung  bedürftig.
Mit  ebensoviel  zureichendem  Grunde  könnte  gegen  Zorn  geltend  gemacht
werden,  daß  gerade  Derjenige,  der  selbst  das  Recht  giebt,  unter  dem
Gesetze  stehend  gedacht  werden  könnte,  während  Derjenige,  für  welchen
das  Gesetz  nicht  geschaffen  ist,  der  sich  nur  unter  der  Voraussetzung  in
das  diesseitige  Staatsgebiet  begeben  hat,  daß  er  hier  nicht  unter  das
Richtmaß  des  territorialen  Rechts  tritt  —  als  von  seiner  Geltung  ausgenommen
  angesehen  werden  kann.

Uebrigens  ist  zu  bemerken,  daß  die  Frage  in  dieser  Allgemeinheit
überhaupt  nicht  lösbar  ist,  daß  der  Umfang  der  Exemtion  als  eine  rechtsgeschichtliche
  Thatsache  erst  nach  den  gewohnheits.,  gesetzes=  und  vertragsrechtlichen
  Vorschriften  in  den  ein  zelnen  Staaten  bestimmt  werden  kann,
daß  aber  das  Exterritorialitätsinstitut  in  seinen  wichtigsten  essen  tiellen
Grundlagen  von  allen,  völkerrechtlichen  Verkehr  pflegenden  Staaten  anerkannt
  wird,  und  daß  diese  Staaten  bei  Uebung  und  Aufrechterhaltung
desselben  nicht  mehr  und  nicht  minder  durch  „moralisch  politische  Pflichten“
(Zorn)  und  Erwägungen  geleitet  werden,  wie  etwa  bei  der  Festhaltung
der  Rechtsinstitute  des  Privateigenthums,  der  Monogamie  und  aller  anderen
Grundbestandtheile  unserer  Europäischen  Cultur=  und  Rechtsordnung.)

Suchen  wir  nach  der  juristischen  Begründung  der  in  der  Erterritorialität
  liegenden  theilweisen  Selbstverneinung  der  Territorialgewalt,
so  finden  wir  dieselbe  in  der  aus  dem  unentbehrlichen  Verkehrsbedürfniß
hervorgehenden  Nothwendigkeit  die  fremde  Staatsgewalt  auf  diesseitigem
Staatsgebiete  wirksam  werden  zu  lassen,  gegen  die  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  dafür  gewonnene  Befugniß  der  diesseitigen  Staatsgewalt  im  jenseitigen
  Staatsgebiete  in  gleichem  Umfange  amtlich  thätig  werden  zu  können.

Handbuch  des  Völkerrechts  II.  4