658  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Die  bezeichnete  Ausnahmsstellung  wird  dem  Einzelnen  nur  kraft
eines  amtlichen  Charakters  zu  Theil,  so  daß  wir  sagen  können:  Exterritoriale
  sind  niemals  Privatpersonen  im  gebräunchlichen
Sinne  dieses  Wortes,  und  umgekehrt:  Privatpersonen  sind  niemals
exterritorial.  Die  Kategorien  von  amtlich  gualificirten  Personen,
welche  nun  im  Laufe  einer  vieltausendjährigen  rechtsgeschichtlichen  Entwicklung
  dieser  eximirten  Rechtsstellung  im  fremden  Lande  theilhaftig
wurden,  sind:

a)  Monarchen,  Souveräne;  also  die  regierenden  Oberhäupter
monarchisch  organisirter  Staaten,  mag  deren  Titel  ein  kaiserlicher,
  königlicher  oder  sonstwie  beschaffen  sein,  ohne  Rücksicht
  auf  den  materiellen  Umfang  ihrer  verfassungsmäßigen  Regierungsrechte;)


b)  Diejenigen  Organe  der  Staatsgewalten,  welche  die  internationalen
  rechtlichen  Beziehungen  der  Staaten  amtlich  wahrzunehmen
  und  zu  pflegen  berufen  sind;

e)  Kriegsschiffe  und  Truppen  auf  fremden  See-  und  Staatsgebieten.


a.  Die  Exterritorialität  der  im  Friedensstande  auf  fremdem  Staatsgebiete
  sich  aufhaltenden  Souveräne  empfängt  ihre  Rechtfertigung  und  Erklärung
  aus  der  Thatsache,  daß  der  Monarch  der  principiell  dauernde,
oberste,  amtliche  Repräsentant,  der  persönliche  Träger  der  Souveränetät
seines  Staates  ist.  Als  oberster  Functionär  desselben  ist  er  gewissermaßen
  immer  „im  Dienst“,  der  Charakter  der  „Staatlichkeit“  ist  ihm.
daher  so  lange  innewohnend,  als  er  thatsächlich  Inhaber  der  obersten
Regierungsgewalt  (King  in  fact,  actually  King  etc.)  ist.  Alles,  was
die  Theorie  bisher  mit  großer  Einseitigkeit  lediglich  von  den  Gesandten
behauptet  hat:  sie  befinden  sich  im  fremden  Lande,  um  dort  Functionen  der
Staatsgewalt  auszuüben,  sie  bilden  ein  Stück  des  fremdstaatlichen  Imperiums.
u.  s.  w.,  —  gilt  in  noch  größerer  Schärfe  von  den  monarchischen  Staatshäuptern
  selbst,  in  denen  wir  zweifellos  auch  die  rechtsgeschichtlich  ältesten.
internationalen  Repräsentanten  der  Staaten  und  Völker  erkennen  müssen.
Daß  die  praktische  Ausbildung  des  selbstständigen  Gesandtschaftsinstituts.
an  diesem  ursprünglichen,  monarchischen  „jus  repraesentationis  omnimodo“,
wie  es  vielfach  bezeichnet  zu  werden  pflegt,  nichts  geändert  hat  und
nichts  ändern  konnte,  lehrt  ein  Blick  auf  die  Anfänge  des  völkerrechtlichen
  Verkehrslebens  bei  den  auf  niedriger  Culturstufe  stehenden  Bolksstämmen
  5)  und  lehrt  die  Vergleichung  der  hier  gewonnenen  Erkenntniß,  daß
der  gesammte  auswärtige  Verkehr  dieser  gering  entwickelten  Gemeinwesen
  in  Verhandlungen,  Vertragsabschlüssen  2c.  unmittelbar  durch  die
Person  ihrer  Oberhäupter  erfolgt,  mit  der  anderen  zweifellosen  Thatsache,
  daß  die  Souveräne  der  auf  höchster  Culturstufe  stehenden  Staaten
bei  besonders  entscheidenden  Anläßen  —  Congressen,  Conferenzen,  Entrevues
  —  persönlich  in  den  internationalen  Verkehr  eingreifen.  In  diesen
Fällen  treten  dann  an  die  Stelle  der  Vertreter  der  persönlichen  Träger  der