Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.  659

Staatsgewalt  diese  letzteren  selbst,  selbstverständlich  mit  all  den
Rechten  und  Vortheilen,  die  den  ersteren  regelmäßig  zu  Theil  werden.
Die  amtliche  Qualification  des  Souveräns  bedarf  jedoch  keines  urkundlichen
  Nachweises  (Creditive,  Legitimation),  da  seiner  hervorragenden
Stellung  das  im  Wesen  der  internationalen  Staatsvertretung  liegende
unerläßliche  Erforderniß  der  Publicität  innewohnt  )  und  seinen  Amtshandlungen
  daher  auch  formale  Authenticität  zukommt;  wie  weit  aber
zugleich  materielle  Legalität,  entscheidet  sich  nach  dem  innern  Rechte
des  von  ihm  beherrschten  Staates.  Eine  weitere  Folge  dieses  Sachverhaltes
  ist  es,  daß  der  Monarch  im  fremden  Staatsgebiete  aber  auch  dann
der  Bortheile  der  Exterritorialität  theilhaftig  wird,  wenn  er  dort  nicht  ausdrücklich
  zum  Zwecke  der  Vornahme  von  Regierungshandlungen  weilt,
denn  sein  dauernder  amtlicher  Charakter  kann  jederzeit  wirksam
  werden  und  demnach  jener  traditionellen,  zum  Schutze  des  internationalen
  Verkehrs  dienenden  Rechtseinrichtung  bedürfen.v)

Die  Exterritorialität  als  Durchbrechung  der  normalen  staatlichen
Rechtsordnung  ist  jedoch  auch  in  ihrer  Geltung  für  fremde  Souveräne
von  der  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Bewilligung  des  Aufenthaltsstaates
  abhängig;  es  erscheint  daher  als  juristisch  durchaus  begründet,  die
locale  Exemtion  der  fremden  Souveräne  von  den  Voraussetzungen  abhängig
  zu  erklären:  1)  daß  der  in  das  Staatsgebiet  eingetretene  Fürst
auch  thatsächlich  von  Seiten  der  Territorialstaatsgewalt  als  Träger  der
obersten  Regierungsrechte  eines  befreundeten  (d.  h.  mit  ihr  nicht  im
Kriegszustande  befindlichen)  Staates  anerkannt  sei;  2)  daß  diesem  der
Eintritt  in  das  fremde  Staatsgebiet  oder  der  fernere  Aufenthalt  in
demselben  nicht  ausdrücklich  untersagt  worden  sei;  )  daß  er  nicht  im
effectiven  Dienst  des  Aufenthaltsstaates  stehe,  da  er  dadurch  allerdings
der  dortigen  Staatsgewalt,  deren  Gesetzen  und  Behörden  unterworfen
wird.  —  Die  im  höfischen  Verkehr  üblich  gewordene  Verleihung  militärischer
  Ehrenstellen  fällt  jedoch  nicht  unter  diesen  letzten  Gesichtspunkt.

Die  Befreiung  von  der  staatlichen  Jurisdiction  reicht  soweit  wie
der  amtliche  Charakter  des  Eximirten,  sobald  letzterer  aufhört,  findet
auch  erstere  ihr  Ende.  Wo  dieses  Princip  gewohnheitsrechtlich  oder
kraft  positiven  Ausspruches  des  Gesetzes  geltendes  Recht  in  Ansehung
der  fremdländischen  Gesandtschaften  ist,  da  kann  ein  begründeter  Zweifel
über  die  Rechtslage  der  obersten  und  unmittelbaren  Repräsentanten  der
fremden  Staaten  kaum  entstehen.  So  erscheint  es  zweifellos,  daß  innerhalb
  des  Deutschen  Reichsrechts  die  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  27.  Januar  1877:

8  18.  Die  inländische  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  nicht  auf
die  Chefs  und  Mitglieder  der  bei  dem  Deutschen  Reiche  beglaubigten
  Missionen.  Die  Chefs  und  Mitglieder  der  bei
einem  Bundesstaate  beglaubigten  Missionen  sind  der  Gerichtsbarkeit
  dieses  Staates  nicht  unterworfen.  Dasselbe  gilt  von
den  Mitgliedern  des  Bundesrathes,  welche  nicht  von  demjenigen

42“