660  Staatsunterthanen  und  Frembe.

Staate  abgeordnet  find,  in  dessen  Gebiete  der  Bundesrath  seinen
Sitz  hat.

8  19.  Auf  die  Familienglieder,  das  Geschäftspersonal  der
im  §  18  erwähnten  Personen  und  auf  solche  Bedienstete  derselben,
  welche  nicht  Deutsche  sind,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  Anwendung.

8  20.  Durch  die  Bestimmungen  der  88  18,  19  werden  die
Vorschriften  über  den  ausschließlichen  dinglichen  Gerichtsstand  )
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  nicht  berührt;  —

diejenige  Grenze  bezeichnen,  unter  welche  jedenfalls  nicht  gegangen  werden
kann,  bei  Charakterisirung  der  den  fremden  Souveränen  im  Deutschen
Reiche  gesicherten  Rechtslage.  Daß  die  letztere  überdies  durch  Acte  der
internationalen  Courtoisie,  in  monarchischen  Staaten  durch  höfischen  Gebrauch,
  noch  reicher  ausgestattet  zu  werden  pflegt,  hat  nach  der  Natur
der  hier  in  Betracht  kommenden  local  vielfach  verschiedenen  Herkommen
(Ceremonielle)  für  die  juristische  Seite  des  Verhältnisses  regelmäßig  keine
Relevanz.

Als  feststehend  kann  noch  angenommen  werden,  daß  freiwillige
Unterwerfung  die  jurisdictionelle  Exemtion  aufhebt,  und  daß  die  Anstrengung
  einer  Klage  vor  diesseitigem  Gerichte  seitens  eines  Exterritorialen
  für  den  letztern  die  rechtliche  Folge  hat,  daß  er  sich  der  Proceßordnung
  des  anerkannten  Gerichtes  fügen  muß,  ohne  weitere  Privilegien
für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen.  „Die  Exterritorialen,  sagt  Westlake-(Holtzendorff),
  die  in  England  als  Kläger  auftreten,  sind  ebenso  wie
juristische  Personen  oder  Private  gehalten,  dem  Verklagten  in  allen
seinen  Prozeßrechten  Genüge  zu  thun,  sich  auf  Gegenklagen  und  Gegenansprüche
  einzulassen.“  Nach  Deutschem  Reichsrechte  besteht  dieser  im
forum  reconventionis  liegende  Zwang  sicherlich  nicht,  da  die  Exterritorialität
  von  der  Unterwerfung  unter  jeden  Gerichtsstand,  speciellen  so  gut
wie  allgemeinen  —  mit  Vorbehalt  des  dinglichen  —  befreit;  der  Exterritoriale
  braucht  sich  daher  mangels  ausdrücklicher  landesgesetzlicher
Norm  auf  die  Widerklage  nicht  einzulassen,  weil  dieselbe  eben  eine  Klage
ist,  und  alle  Gründe,  welche  gegen  die  Zulassung  von  solchen  sprechen,
auch  vollinhaltlich  auf  jene  passen.

Im  Allgemeinen  muß  eben  daran  festgehalten  werden,  daß,  die
staatliche  Bewilligung  vorausgesetzt,  die  Exterritorialität  für  die  rechtlich
dazu  qualifizierten  Personen  die  Regel  ausmacht,  und  daß  dieser  Regel
gegenüber  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  Ausnahmen  strictisfime  interpretirt
  werden  müssen.  Sie  umfaßt  daher  innerhalb  der  geltenden
Staatenpraxis  auch  die  in  Begleitung  des  Souveräns  befindlichen  Familiengenossen,
  Beamten  und  Diener  des  Gefolges  („Uniform  und  Livrée")
regelmäßig  mit  den  oben  innerhalb  des  Deutschen  Reichsrechts  (§  19
des  Gerichtsverfassungsgesetzes)  wirksam  bezeichneten  Einschränkungen.
Doch  wird  gerade  in  Ansehung  der  durch  ihre  persönliche  Beziehung  zum
fremdländischen  Souverän  besonders  qualifizirten  Personen  —  Thron-