Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Berkehrs.  661

folger,  Regenten,  Prinz.  Consorts  ꝛc.,  welche  für  sich  die  materiellen
Erfordernisse  nicht  besitzen,  deren  Innehabung  conventionell  den  Anspruch
auf  die  Vorrechte  der  Exterritorialität  begründet,  —  die  Jurisdictions.
befreiung  doch  aus  Courtoisie  in  weiterem  Maße  geübt,  als  es  die  rechtliche
  Consequenz  des  Princips  fordert.

b.  Im  Unterschiede  zu  den  im  Vorstehenden  behandelten,  mit  sachlich
  und  räumlich  unbeschränkter  Repräsentationscompetenz  ausgestatteten
Oberhäuptern  monarchischer  Staaten  durchbrechen  die  diplomatischen  Vertreter
  eines  fremden  Staates  das  Princip  der  territorialen  Herrschaftsbefugniß
des  Aufenthaltsstaates  nur  dann,  wenn  ihnen  ihr  diplomatischer  Amtscharakter
  in  diesem  Staatsgebiete  zuerkannt  wird  (Annahmeerklärung)  und
strengrechtlich  erst  nach  erfolgtem  Amtsantritte,  also  nach  Entgegennahme  des
Creditivs  seitens  des  besendeten  Staatsoberhauptes.  Die  Billigkeitsrücksicht,
für  den  Gesandten  während  der  kurzen  Frist,  die  gewöhnlich  zwischen  der  Ankunft
  und  der  Empfangnahme  liegt,  nicht  ein  anderes  Recht  gelten  zu  lassen,
als  nach  dieser  Zeit,  führt  aber  dazu,  den  Beginn  der  Exterritorialität  für  den
Gesandten,  wie  für  sein  fremdstaatliches  Gefolge,  auf  den  Moment  zu  verlegen,
  wo  der  Gesandte  in  das  Land  des  besendeten  Staates  eintritt.
Aber  das  Recht  erstreckt  sich  nicht  über  dieses  Gebiet  hinaus,  in  Ansehung
  eines  dritten  Staates  wohnt  seinem  Amtscharakter  nicht  die  die
territoriale  Rechtsordnung  durchbrechende  Kraft  inne.

Was  wir  oben  über  den  die  Exemtion  begründenden  Amtscharakter
der  Exterritorialen  gesagt  haben,  hat  daher  auch  für  diejenigen  Organe
der  Staatsgewalten  Geltung,  welche  die  internationalen  rechtlichen  Beziehungen
  der  Staaten  kraft  speciellen  Amtsauftrages  wahrzunehmen  und
zu  pflegen  berufen  sind.  Die  fachliche  Literatur  und  der  gewöhnliche
Sprachgebrauch,  sie  bezeichneten  diese  Personen  bisher  regelmäßig  mit
dem  Ansdrucke  „Diplomaten“  und  erblickten  nur  in  diesen  die  exterritorialen
  Functionäre  des  fremden  Staates.  Die  Verkehrsentwickelung  unserer
Zeit  hat  uns  jedoch  gelehrt,  daß  diese  Auffassung  entschieden  zu  eng  ist.
Da  zudem  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  diplomatischen  Personen  in
den  besonderen  Abschnitten  über  das  Gesandtschafts-  und  Consularrecht
(Bd.  III.  Stück  23.  24.)  zur  speciellen  Erörterung  gelangen,  können  wir  hier
auf  jene  eigenthümlichen  Durchbrechungen  des  Territorialitätsprincipes  eingehen,
  welche,  mit  dem  gewöhnlichen  Verkehr  der  Personen  verglichen,  als
anormal  sich  zu  Gunsten  gewisser  Personen  ausgebildet  haben,  die  weder  in  die
Gruppe  der  Gesandten  im  weitesten  Wortfinne,  noch  in  die  der  Consuln  fallen.

Der  durch  die  reich  entwickelte  Verwaltungsthätigkeit  der  Staaten
mehr  als  zu  irgend  einer  früheren  Zeit  gestiegene  rechtliche  HLusammenhang
  derselben,  ihr  solidarisches  Zusammenwirken  zur  Ausführung
eigener  Verwaltungsaufgaben  und  übertragener  Functionen  der  großen
internationalen  Staatenvereine  drängen  die  Erkenntniß  auf,  daß  nicht
nur  die  eigentlichen,  bei  den  Regierungen  der  einzelnen  Staaten
accreditirten,  zur  dauernden  Ausübung  staatlichen  Imperiums  befugten
Beamte,  sondern  daß  alle  Functionäre  des  fremden  Staates,  welche  mit