662  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Bewilligung  der  diesseitigen  Staatsgewalt  innerhalb  unserer  Landes.
grenzen  Acte  der  Obrigkeit  vollziehen,  Namens  der  fremden  Staatsgewalt
amtlich  thätig  werden,  innerhalb  des  ihnen  fremden  Staates  der  fremden
Rechtsordnung  nicht  und  jedenfalls  nicht  völlig  unterworfen  sind.  Am
plastischesten  tritt  dieses  Ausnahmsverhältniß  allerdings  hervor  bei  den
mit  ständigem  Amtsauftrag  zum  dauernden  Aufenthalte  in  das  fremde
Gebiet  abgesandten  hohen  und  mittleren  diplomatischen  Functionären:
Botschaftern,  Gesandten  2c.,  bei  den  Consuln  schon  im  geminderten  Umfange.
  Diese  Erweiterung  des  Kreises  der  eximirten  Personen  ergiebt
sich  aus  der  unzweifelhaften  Thatsache,  daß  der  internationale  Verkehr
der  Staaten  längst  nicht  mehr  blos  durch  die  Mitglieder  des  „diplomatischen
  Corps“  allein  besorgt  wird  oder  besorgt  werden  kann.  Ihre
Thätigkeit  wird  vielfach  ergänzt  durch  internationale  Schifffahrtscommissionen,
  Gerichtscommissionen,  Schuldencontrollcommissionen  2c.  Ihre
Thätigkeit,  den  rechtlichen  Verkehr  der  internationalen  Staaten  aufrecht
zu  erhalten,  wird  ferner  ergänzt  durch  Delegirte,  welche  Namens  ihres
Absendestaates  bei  Grenzregulirungen  mitwirken  oder  an  Conferenzen,
Berathungen,  Commissionen  rc.  mit  officiellem  Charakter  theilnehmen,  um
durch  solche  den  Abschluß  neuer  Verträge  vorzubereiten  oder  die  gemeinsame
  Durchführung  abgeschlossener  zu  überwachen.  Zorn  hebt  mit
Recht  hervor,  daß  während  schon  in  früherer  Zeit  derartige  gemeinsame
Berathungen  ausschließlich  politischer  Natur  stattfanden,  die  reiche  Entwickelung
  der  internationalen  Beziehungen  des  19.  Jahrhunderts  solche
entstehen  ließ  über  die  verschiedensten  Zweige  des  staatlichen  Lebeus,
welche  eine  internationale  Bedeutung  gewonnen  haben.  Ob  es  sich  bei
diesen  Berathungen  der  Staaten  um  politische  Fragen  oder  um  Zoll,
Münz-,  Maß-  und  Gewicht.,  Post.,  Eisenbahn-,  Telegraphen-Wesen  oder
andere  dergleichen  Dinge  handelt,  ist  für  die  juristische  Qualification  der
hierzu  abgeordneten  Vertreter  der  Staaten  in  der  That  vollkommen  irrelevant.
  „Die  Abgeordneten  zu  derartigen  Conferenzen  oder  Congressen
sind  in  der  Regel  nicht  dauernd  im  diplomatischen  Dienste,  sondern  Beamte
  anderer  Zweige  des  Staatsdienstes;  sie  scheiden  auch  aus  der  letztern
Stellung  nicht  aus  behufs  der  Theilnahme  an  jenen  internationalen  Zusammenkünften;
  so  lange  sie  aber  im  fremden  Staate  in  amtlicher  Eigenschaften
  weilen,  treffen  für  sie  dennoch  alle  juristischen  Merkmale  diplomatischer
  Amtsträger  zu,  folglich  muß  auch  das  Gesandtschaftsrecht  auf  fie  volle
Anwendung  finden.?)  Es  gehört  durchaus  nicht  zum  Begriff  des  diplomatischen
  Amtes,  daß  der  Träger  desselben  eine  politische  Mission  zu  erfüllen
habe,  sondern  nur,  daß  er  Staatsgeschäfte  zu  besorgen  hat.“  (a.  a.  O.  S.  100f.)

Während  die  hier  ins  Auge  gefaßten  Fälle  uns  aber  eine  nur
episodische  Ergänzung  der  sogenannten  diplomatischen  Pflege  des  internationalen
  Verkehrs  der  Staaten  zeigen,  zu  der  die  betreffenden  Functionäre
  immer  mittelst  besonderer  Vollmachten  ad  hoc  erst  legitimirt
werden  müssen,  tritt  uns  eine  ununterbrochene  Ergänzung  in  der
Pflege  der  interstaatlichen  Beziehungen  dort  entgegen,  wo  eine  ununter-