Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.  663

brochene  Berührung  der  Rechtssphären  zweier  Staaten  stattfindet  —
an  den  Landesgrenzen  zweier  benachbarten  Staaten.  Der  Postbeamte
des  Staates  A.,  der  dem  Postbeamten  des  Staates  B.  an  der  gemeinsamen
  Grenze  einen  Postbeutel  mit  Briefen  übergiebt;  die  Schaffner,  die
sich  an  der  Landesgrenze  ablösen,  ein  Verzeichniß  der  Fahrkarten,  Waggons
  u.  s.  w.  übergeben;  der  Polizeibeamte,  der  den  Landstreicher,  den
auszuliefernden  Verbrecher  an  den  Polizeibeamten  des  Nachbarstaates
abgiebt,  die  Zollwächter,  Grenzgensdarmen  u.  s.  w.,  jeder  der  genannten
Functionäre  ist  international  amtlich  thätig;  er  muß  bei  Ausübung
seiner  amtlichen  Function  bald  mehr,  bald  weniger  tief  in  das  Gebier
des  fremden  Staates  eintreten  —  weil  sich  sonst  alle  Verkehrsacte  ängstlich
knapp  an  der  geometrischen  Linie  der  beiderseitigen  Grenze  vollziehen
müßten.  Er  muß  daher  auch  dementsprechend,  soweit  sein  amtlicher
Dienst  reicht,  hinsichtlich  seiner  Person,  welche  sich  nicht  freiwillig  in  das
fremde  Staatsgebiet  begab,  rechtlicher  Exemtion  sich  erfreuen,  die  natürlich
nicht  nach  allen  Richtungen  hin  sich  mit  dem  für  andere  Verhältnisse  ausgestalteten
  Institute  der  Exterritorialität  decken  kann,  noch  weniger  decken  muß.

Ein  jüngst  praktisch  gewordener  Fall  hat  hier  die  von  der  Völkerrechtslehre
  bisher  nicht  berücksichtigte  Thatsache  klar  hervortreten  lassen,
daß  der  Grenzverkehr  benachbarter  Staaten  für  die  denselben  in  amtlicher
  Eigenschaft  leitenden  Functionäre  unter  gewissen  Bedingungen  eine
Exemtion  von  der  Territorialgewalt  des  fremden  Staates  zur  Folge  hat.
In  einer  Note  des  Deutschen  Reichskanzlers  vom  28.  April  1887  ist
das  für  die  Fortbildung  des  internationalen  Verkehrsrechts  fruchtbare
Princip  ausgesprochen,  daß  Grenzüberschreitungen,  welche  auf  Grund
dienstlicher  Verabredung  zwischen  Beamten  benachbarter  Staaten  erfolgen,
jederzeit  als  unter  der  stillschweigenden  Zusicherung  freien  Geleites  stehend
anzusehen  seien.  Wenn  die  Grenzbeamten  bei  derartigen  Gelegenheiten
der  Gefahr  ausgesetzt  wären,  auf  Grund  von  Ansprüchen,  welche  die
Gerichte  des  Nachbarstaates  an  sie  machen,  verhaftet  zu  werden,  so  würde
in  der  dadurch  für  sie  gebotenen  Vorsicht  eine  Erschwerung  der  laufenden
Grenzgeschäfte  liegen,  welche  mit  dem  Geiste  und  den  Traditionen  der
heutigen  internationalen  Beziehungen  nicht  im  Einklang  steht.  —  Die
hier  gebrauchte  Hinweisung  auf  das  im  Deutschen  Strafproceßrecht
zu  bestimmter  Ausbildung  gelangte  Institut  des  freien  Geleites  berührt
offenbar  nur  eine  Seite,  eine  Wirkung  des  Verhältnisses,  bezeichnet  aber
keineswegs  den  gesammten  Umfang  der  dem  fremden  Beamten  im  internationalen
  Grenzverkehr  gesicherten,  eximirten  Rechtsstellung.  Der  Ausdruck
  ist  nicht  im  Sinne  des  §  337  der  Deutschen  Strafprozeß.Ordnung,
sondern  zweifellos  in  dem  viel  weitern  der  in  der  völkerrechtlichen  Terminologie
  eingebürgerten  Bezeichnungen:  „sauf-Cconduit"  und  „sauvegarde“
  gebraucht,  wie  dies  auch  aus  der  Franzöfischen  Uebersetzung  der
citirten  amtlichen  Note  mit  voller  Sicherheit  hervorgeht.  10)

Das  hier  von  der  Reichsregierung  zum  ersten  Male  klar  formulirte,
in  der  Praxis  zweifellos  seit  Langem  latente  Princip  verwirklicht  so-