664  Staatsunterthanen  und  Fremde.

mit  einen  Gedanken,  der  nahezu  eines  vollen  Jahrhunderts  bedurfte,  um
zu  einem  formulirten  Rechtssatze  des  internationalen  Staatenlebens  zu
werden.  11)  Im  Entwurfe  des  Code  civil  enthielt  der  Art.  3  einen  einschlägigen
  Passus,  indem  nach  den  Worten:  „Les  lois  de  police  et  de
süreté  obligent  tous  ceux  qui  habitent  le  territoire,“  eingeschaltet  war:
„Les  étrangers  revéetus  d'un  caractère  représentatif  de  leur  nation,  en
qualité  d’ambassadeurs,  de  ministres,  d’'’envoy#és,  ou  sous  qduelque
autre  dénomination  que  ce  soit,  ne  seront  point  traduits,  ni  en
matiere  civile,  ni  en  matière  criminelle,  devant  les  tribunaux  de  France."“  —
Der  Zusatz  hat  jedoch  im  Gesetzbuche  keine  Aufnahme  gefunden.

Völlig  anormal,  nach  keinerlei  principiellen  Gesichtspunkten,  sondern
lediglich  nach  Maßgabe  örtlicher  Entwicklung  bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß
  der  sog.  Schutzgenossen,  de  facto-Unterthanen,  Schutzbefohlenen  2c.
einzelner  Europäischer  Staaten  (Deutsches  Reich,  Oesterreich--Ungarn,
Schweiz,  Luxemburg  2c.)  in  der  Türkei,  Serbien,  Rumänien,  China,
Japan  2c.  Sie  sind  hier,  wie  die  eigentlichen  Fremden,  fast  vollständig
von  der  Territorialstaatsgewalt  eximirt  und  nur  der  Hoheit  der  diplomatischen
  und  consularischen  Functionäre  desjenigen  Staates  unterworfen,
in  dessen  Schutzgenossenschaft,  de  facto-  Unterthanschaft  sie  eingetreten
sind.  Das  ganze,  in  seinen  juristischen  Grenzen  durchaus  schwankende
Institut  hängt  aufs  Engste  mit  der  Entwicklung  der  Consulargerichtsbarkeit
  in  den  Levantestaaten  zusammen  und  verliert  mit  dem  Rückgange
derselben  seine  praktische  Bedeutung,  mit  dem  allmäligen  Anschlusse  jener
Staaten  an  die  gesicherte  auf  dem  Territorialitätsprincip  beruhende
Rechtsordnung  der  Europäischen  Gemeinwesen  den  letzten  Grund  seiner
innern  Berechtigung.  )

c.  Daß  fremde  Kriegsschiffe  —  ebenso  Staats-=  und  auch  Privatschiffe,
  welche  Souveräne  an  Bord  haben  und  zu  deren  Beförderung  ausschließlich
  bestimmt  sind  —  in  diesseitigen  Hoheitsgewässern  die  Vorrechte
der  Exterritorialität  genießen,  ist  von  uns  bereits  oben  im  §  87  des
Handbuches  näher  erörtert  worden.

Fremde  Truppenkörper  bedürfen  zur  Betretung  des  Gebietes  einer
befreundeten  Macht  stets  der  besondern  Erlaubniß  der  obersten  Staatsgewalt;
  zugelassen,  können  dieseben  aber  ebenso  wenig  wie  die  Kriegsschiffe
  einer  fremden  Autorität  unterstehen,  sondern  verbleiben  aus  den
oben  (§  87)  angeführten  Gründen  im  fremden  Staatsgebiete  von  der
Herrschaft  der  Ortsgesetze  und  Ortsgerichte  exrimirt.  Die  von  v.  Bar
(§145  a.  a.  O.)  versuchte  Uebertragung  des  durch  den  Beschluß  des  Französischen
  Staatsrathes  von  1806  bezüglich  der  Vorfälle  auf  Handelsschiffen  in
Französischen  Häfen  sanctionirten  Principes  auf  die  im  Freundesland
verweilenden  fremden  Truppen,  verbietet  die  Erwägung,  daß  es  sich  dort,  wie
Harburger  zutreffend  hervorhebt  (a.  a.  O.  S.  132)  um  Private  handelt,
hier  aber  Personen  in  Frage  stehen,  welche  sich  kraft  dienstlichen  Auftrages
als  amtliche  Mandatare  ihres  Heimathsstaates  in  der  Fremde  aufhalten.

Wenig  praktische  Bedeutung  haben  fortan  in  Folge  des  scharf  ent-