Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Berkehrs.  665

wickelten  Neutralitätsrechts  unserer  Zeit  die  früher  häufig  gebrauchten
Etappen.,  Militärstraßen-  oder  Truppendurchzugs-Verträge.  Solche  wurden
in  der  Zeit  des  Deutschen  Bundes  vielfach  zwischen  Deutschen  Staaten
abgeschlossen  und  find  durch  Declarationen  vielfach  erneuert  worden.
Siehe  die  Verträge  von  1816—47  bei  Martens  N.  R.  IV.  321  ff.  V.
210  ff.,  VI.  u.  s.  w.  Umfassender  in  den  Exemtionen  z.  B.  der
Etappen-Vertrag  zwischen  Preußen  und  Frankreich  vom  22.  Februar  1809.
Martens,  Suppl.  au  Rec.  de  Traités.  T.  V.  (N.  R.  T.  I.)  p.  130  ff.
Die  in  neuerer  Zeit  abgeschlossenen  Verträge  dieser  Art  stellen  sich
entweder  als  Nachwirkungen  dar  vorausgegangenen  Kriegszustandes  oder
sind  Zeitläufen  entsprungen,  welche  eine  Beurtheilung  des  Sachverhältnisses
  nach  den  Regeln  des  internationalen  Friedensrechtes  nicht  gestatten.
So  die  Deutsch-Französischen  Conventionen  vom  15.  März  1873  pour
le  payement  complet  de  D’indemnité  de  guerre  et  I’évacuation  du  territoire
  français  (Martens,  N.  R.  G.  T.  20.  p.  887  ff.);  vom  17.  April
1873  pour  régler  les  conditions  de  L’occupation  de  Verdun  et  d'une
route  d'étapes  pour  les  troupes  allemandes  (Martens  1.  c.  p.  889  ff.);
die  Russisch.  Rumänische  Truppendurchzugsconvention  vom  16.  April  1877.
(Staatsarchiv,  Bd.  32,  Nr.  6382.)  Charakteristisch  für  alle  drei  Fälle
ist  die  Neutralisirung  des  Gebietes,  welches  durch  den  Aufenthalt
  fremder  Truppen  der  normalen  Herrschaft  des  Territorialitäts.=principes
  entzogen  wird.  Es  ist  dasselbe  Auskunftsmittel,  welches  bei  Grenzregulirungen
  dann  in  Anwendung  gebracht  wird,  wenn  einzelne  kurze
Gebietsstrecken,  die  einem  Theile  zuerkannt  find,  sich  für  beide  Contrahenten
  als  unentbehrlich  erweisen  für  die  Grenzaufsicht,  für  den  Zollverkehr,
  für  den  Wirthschaftsbetrieb  auf  beiden  Seiten  der  Grenze  u.  s.  w.
So  heißt  es  z.  B.  in  dem  Deutsch-Französischen  Grenzprotokoll  vom
26.  April  1877  im  Art.  III.:  „Die  längs  der  Deutsch-Französischen
Hoheitsgrenze  laufenden,  in  dem  anliegenden  Verzeichnise  .  .  .  einzeln
aufgeführten  Wege,  welche  beiden  Grenzstaaten  gemeinschaftlich  waren,
sind  behufs  Vereinfachung  der  Unterhaltung  auf  die  Hälfte  der  Wegelänge
  getheilt  und  in  ihrer  vollen  Breite  zu  einem  Theile  ganz  zu
Deutschland,  zum  andern  Theile  ganz  zu  Frankreich  geschlagen  worden."“

„Diese  Wegestrecken  werden  in  zollrechtlicher  Beziehung  als  neutral
erklärt.  Dies  ist  dahin  zu  verstehen,  daß  dieselben  einerseits  mit  zollpflichtigen
  und  anderen  Gegenständen  ungehindert  passirt  werden  können,
andererseits  die  Grenzaufsichtsbeamten  beider  Staaten  befugt
sind,  dieselben  mit  Waffen  zu  betreten.“  (S.  Martens,  Nouveau
Recueil  Général.  II.  série.  T.  II.  p.  226  ff.)

Im  Anschlusse  an  die  anormale  Rechtsstellung  der  in  das  diesseitige
  Staatsgebiet  eingetretenen  Personen  sei  hier  noch  eine  neue
Rechtsentwicklung  erwähnt,  welche  theils  aus  dem  Gedanken  der  processualen
Unverantwortlichkeit  eines  souveränen  Staates  gegenüber  dem  Auslande,
theils  aus  den  Bedürfnissen  des  ungehinderten  sichern  völkerrechtlichen
Verkehrs  ausländischen  Sachgütern  eine  weitreichende  Exemtion  einräumt.