666  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Ausgehend  von  der  Erwägung,  daß  die  Eisenbahnen  im  öffentlichen
Interesse  sowohl,  was  die  Beförderung  der  Personen  als,  was  diejenige
der  Güter  betrifft,  in  regelmäßiger  und  ungestörter  Weise  fungiren  müssen
und  daher  Alles  ferngehalten  werden  muß,  was  die  Aufgaben  derselben
erschweren  oder  verhindern  könnte,  ist  eine  Anzahl  von  Staaten  gesetzlich
damit  vorgegangen,  den  ruhigen  Fortbetrieb  der  Eisenbahnen  gegen  den
executiven  Zugriff  von  Privatgläubigern  sicher  zu  stellen.  12)

Offenbar  finden  die  allgemeinen  Gesichtspunkte,  welche  für  eine
Immunität  der  Eisenbahnfahrbetriebsmittel  sich  anführen  lassen,  in
gleicher  Weise  auf  die  Betriebsmittel  der  inländischen  Bahnen,  wie
auf  die  im  Inlande  befindlichen  Betriebsmittel  der  ausländischen
Bahnen  Anwendung.  Die  auf  die  diesseitigen  Bahnen  übergeführten
fremden  Betriebsmittel  stehen  im  Dienste  des  inländischen  Eisenbahnverkehrs;
  jede  Störung  in  ihrem  Umlaufe  und  noch  mehr  die  gänzliche
Entziehung  des  fremden  Betriebsmaterials  trifft  diesen  Verkehr  in
gleichem  Maße,  als  wenn  ihm  die  eigenen  Betriebsmittel  gesperrt  oder
entzogen  würden.  Es  kann  daher  nicht  zweierlei  Recht  für  inländisches
und  ausländisches  Material  geschaffen  werden,  sondern  es  ist  nothwendig,
das  ausländische  Betriebsmaterial  an  dem  gesetzlichen  Schutze  des  inländischen,
sofern  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist,  vollen  Antheil  nehmen  zu  lassen.

Im  Handelsvertrage,  abgeschlossen  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Oesterreich--Ungarn  vom  16.  December  1878  (Art.  17,  Abs.  2),  ist
vereinbart  worden,  daß  Eisenbahnfahrbetriebsmittel,  welche  aus  dem  einen
Gebiet  in  das  andere  übergegangen  sind,  wegen  keiner  wie  immer  gearteten
  Forderung  zum  Gegenstande  einer  gerichtlichen  Sicherstellungsoder
  Executionsmaßnahme  gemacht  werden  dürfen.  Diese  Immunität
ausländischer  Fahrbetriebsmittel  ist  aber  bei  der  Verlängerung  des  Handels.
vertrages  durch  die  Erklärung  vom  31.  December  1879  außer  Kraft  gesetzt
worden.  Da  aber  das  Bedürfniß  nach  einer  solchen  Schutzmaßregel  internationaler
  Natur  nachgerade  ein  dringendes  geworden,  1/)  führte  derselbe
Gedanke  des  freien  Geleites,  dessen  vortheilhafte  Berwerthung  wir  oben
kennen  gelernt  haben,  in  seiner  Anwendung  auf  den  sachlichen  Berkehr
zu  dem  Reichsgesetze  vom  3.  Mai  1886.  Dasselbe  hat  durch  Errichtung
einer  Executionsschranke  in  Ansehung  der  inländischen  Fahrbetriebsmittel
und  durch  die  Ausdehnung  dieser  Maßregel,  unter  der  Voraussetzung  der
Gegenseitigkeit,  auf  fremdländische  Eisenbahnen  dem  Grundsatze  der  Unpfändbarkeit
  des  transitirenden  Eisenbahnmaterials  weitere
Verbreitung  im  internationalen  Rechtsleben  gesichert.

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1)  Sehr  richtig  bemerkt  Seydel,  daß  die  „Exterritorialität“  kein  einheitlicher,
  sondern  ein  zusammenfassender  Ausdruck  für  eine  Anzahl  von  Ausnahmen
sei.  „Diese  Ausnahmen  sind  da  zu  erwähnen,  wo  der  betreffenden  Regel  gedacht
wird,  z.  B.  im  Proceßrechte,  im  Finanzrechte,  oder,  soweit  man  sie  an  einander
reihen  will,  da,  wo  von  denjenigen  Personen  gehandelt  wird,  zu  deren  Gunsten