Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.  667

sie  bestehen,  z.  B.  im  Gesandtschafts=  und  Consularrecht“  (a.  a.  O.  S.  664  Note  2).
In  gleichem  Sinne  Zorn  a.  a.  O.  S.  111.

9  Ueber  die  völlige  juristische  Nutzlosigkeit  der  Fiction,  mit  deren  Hülfe  die
exterritoriale  Person  als  auf  ihrem  eigenen  Staatsgebiete  befindlich  angesehen
wird,  —  und  speciell  über  ihre  Unbrauchbarkeit  zur  juristischen  Begründung  des
Exterritorialitätsverhältnisses  besteht  innerhalb  der  neuern  Fachliteratur  kaum
noch  eine  ernstliche  Meinungsverschiedenheit.  Festgehalten  wird  diese  von  Grotius
zuerst  aufgestellte:  —  „Quare  omninc  ita  censeo  placuisse  gentibus  ut  communis
mos,  qdui  quemvis  in  alieno  territorio  existentem  eius  loci  territorio  subiücit,
exceptionem  pateretur  in  legatis,  ut  qui  sicut  fictione  quadam  habentur
pro  personis  mittentium,  ita  etiam  fictione  simili  constituerentur  quasi  extra
territorium.“"  (II.  cap.  XVIII.).  —  von  Bynkershoek  fortgebildete  Theorie  durch  die
gesammte  Literatur  des  vorigen  Jahrhunderts.  In  neuerer  Zeit  wird  sie  nur
noch  von  wenigen  lediglich  wegen  ihres,  allerdings  auch  zweiselhaften,  bildlichen
Werths  beibehalten.  S.  hierüber  Ortolan:  „..  on  croit  avoir  donné  une
formule  de  solution,  on  n’a  donné  qu  'une  image  fausse,  occasion  de  controverses
  multiples,  sous  laquelle  s'’éfface  et  disparait  la  véritable  raison  de
décider.  II  serait  temps  de  rejeter  de  la  pratique  comme  de  la  théorie
ces  figures  mensongsres.

:)  Zuzugeben  ist  jedoch  Zorn  in  Ansehung  seiner  überaus  scharfen,  wenn
auch  nicht  unbegründeten  Kritik  der  bisherigen  traditionellen  Darstellung  dieser
Lehre,  daß  die  in  den  völkerrechtlichen  Lehrbüchern  regelmäßig  gebotene  Auflösung
  der  Exterritorialität  in  das  Recht  der  Immunität,  der  Heiligkeit,  der  Unverletzbarkeit,
  ja  stellenweise  auch  noch  in  ein  besonderes  Recht  der  „Exterritorialität",
in  der  That  jeder  juristischen  Begründung  entbehrt.  —  Bis  auf  die  Unrichtigkeit
der  Behauptung,  daß  der  im  8  104  des  Deutschen  Reichsstrafgesetzbuches  ausgesprochene
  erhöhte  strafrechtliche  Schutz  für  Gesandte  „üÜberall  auch  in  anderen
Staaten  anerkannt  wird“,  muß  dem  citirten  Autor  darin  Recht  gegeben  werden,
daß  für  die  civilisirten  Staaten  es  heute  oberster  Grundsatz  ist,  daß  nicht  allein
die  Person  der  Diplomaten,  sondern  ebenso  jede  andere  Person  unverletzbar  und
in  dieser  Unverletzbarkeit  strafrechtlich  geschützt  sei.  Die  ganze  Theorie  von  der
Unverletzlichkeit  der  Exterritorialen  ist  daher  dermalen  in  der  That  ohne  jeden
juristischen  Werth.  S.  hiezu  Zorn's  Reichs-Staatsrecht.  Bd.  II.  §  38.  Namentlich
gegen  Heffter-  Gesscken  88  204  ff.  Bluntschli  88  190  ff.  Alt.  Handbuch  des
Europ.  Gesandtschafts-Rechts  §  59  ff.

4)  Die  Beschränkung  auf  monarchische  Staatsoberhäupter  ergiebt  sich  aus
der  Erwägung,  daß  nur  in  diesen  persönlichen  Trägern  die  Souveränetät  des
Staates  mit  ihren  vollen  Voraussetzungen  der  Ständigkeit  und  Einheitlichkeit  zur
Erscheinung  gelangt.  —  Zu  seiner  die  unterscheidenden  Merkmale  richtig  betonenden
  Bemerkung,  daß  bei  aller  dogmatischen  Gleichheit  der  Staaten,  gleichviel
  welcher  Regierungsform,  nicht  eine  nothwendig  rechtliche  Gleichstellung  der
monarchischen  und  republicanischen  Oberhäupter  erfolgen  müsse,  weil  die  Präsidenten,
  der  Verfassung  republicanischer  Staaten  gemäß,  nur  Bertreter  der  vollziehenden
  Gewalt,  nicht  aber  der  Staatshoheit  im  Ganzen  seien,  —  hätte  Mar.
tens-(Bergbohm  I.  8§  80)  noch  hinzufügen  können,  daß  diese  Verfassungen
gerade  in  Bezug  auf  die  Berwaltung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ihren
obersten  Staatsfunctionären  ziemlich  weitgehende,  die  Actionsfreiheit  einengende
Beschränkungen  auferlegen.  —  Ueberdies  unterscheidet  dieselben  essentiell  das
mangelnde  Requisit  der  zeitlich  unbeschränkten  Dauer  ihrer  Machtbefugnisse,
durch  welches  die  monarchischen  Oberhäupter  zugleich  zu  persönlichen  Vertretern