668  Staatsunterthanen  und  Fremde.

der  Rechts-Continuität  ihrer  Staaten  werden.  —  Praktisch  fällt  der  Unterschied
natürlich  weg,  wenn  die  Oberhäupter  republicanischer  Gemeinwesen  zu  dem
Zwecke  völkerrechtlicher  Repräsentation  nach  Maßgabe  des  für  Gesandte  2c.
geltenden  Rechts  das  Gebiet  eines  fremden  Staates  betreten.

5)  S.  das  über  die  Colonialpolitik  des  Deutschen  Reiches  publicirte  Actenmaterial
  bei  Martens,  N.  R.  G.  II.  Serie  T.  XI.

")  Hier  zeigt  sich  die  positiv-rechtliche  Wirkung  und  praktische  Bedeutung
der  innerhalb  des  Staatenverkehrs  üblichen  amtlichen  Notificirung  der  Thronbesteigung,
  des  eingetretenen  Wechsels  in  den  Subjecten  der  Staatsvertretung.
S.  hierzu:  v.  Holtzendorff,  Handb.  Bd.  II.  S.  85  ff.

7)  In  der  Literatur  wird  diese  amtliche  Eigenschaft  der  im  Auslande
befindlichen  Souveräne  regelmäßig  übersehen  und  dadurch  die  Frage  über  die
Rechtsverhältnisse  derselben  in  ein  falsches  Licht  gerückt.  Die  Exterritorialität  der
Souveräne,  obwohl  dem  Wesen  der  Sache  und  ihrer  Geschichte  nach  das  primäre
Gebilde  neben  der  derivativen  Form  der  Exterritorialität  der  gesandtschaftlichen
Functionäre,  wird  doch  nur  als  die  anormale  Erscheinung  behandelt  und  durch
eine  überwiegende  Betonung  der  „comitas  gentium“  der  „Courtoisie“,  des  miteinspielenden
  ceremonialen  Elements,  von  ihrer  eigentlichen  juristischen  Grundlage
gehoben.  —  Ueber  die  rechtliche  Bedeutung  des  „Incognito“  s.  schon  Günther's
Völkerrecht  in  Friedenszeiten  (1792)  p.  478  ff.  —  Handbuch  II.  S.  85  Note  1.
—  Die  klarste  Formulirung  des  richtigen  Princips  innerhalb  der  Französischen
Fachliteratur  giebt  Ortolan  (.  Bonfils:  La  compétence  des  tribunaux  français
à  Tegard  des  é6trangers.  8  390)  „.  Ils  résument  en  eux  la  plus  haute
autorité  de  1  Etat:  ce  Caractére  les  accompagne  et  les  suit  hors  du  territoire
national.  N’iest  ce  pas  lui  qui  leur  donne  le  pouvoir  de  venir  negocier  les
affaires  de  l'Etat?  ...  Ces  princes  doivent  donc  stre  inviolables,  exempts
de  tout  pouvoir:  ils  ne  peuvent  recevoir  ni  mandement  ni  défense.  En  fait,
I’hypotheèse  d’une  négociation  diplomatique  devra  éötre  ordinairement
  supposée.  —“

9  S.  8  25  der  Deutschen  Reichs-Civilproceß.  Ordnung:  „Für  Klagen,  durch
welche  das  Eigenthum  eine  dingliche  Belastung  oder  die  Freiheit  von  einer
solchen  geltend  gemacht  wird,  für  Grenzscheidungs-,  Theilungs=  und  Besitzklagen
ist,  sofern  es  sich  um  unbewegliche  Sachen  handelt,  das  Gericht  ausschließlich  zuständig,
  in  dessen  Bezirk  die  Sache  belegen  ist.“  —  Unter  dem  technischen  Namen
des  dinglichen  Gerichtsstandes  entspringt  nach  dem  territorialen  Princip  eine
eigene  Competenz  aus  dem  Umstande,  daß  eine  unbewegliche  Sache  im  Bezirke
eines  diesseitigen  Gerichtes  gelegen  ist.

Die  Exterritorialität  verliert  also  ihre  Wirkung  bezw.  kommt  überhaupt
nicht  zur  Erscheinung  bei  Rechtsstreitigkeiten  über  Immobilien  oder  aus  Anlaß
des  Besitzes  von  solchen  (Bau.,  Feuer-,  Wasser-Polizei  2c.);  ferner  dann,  wenn
das  fremde  Staatshaupt  eine  dauernde  Erwerbsthätigkeit  hier  zu  Lande  ausübt,
als  Privatperson  Erbschaften  antritt  2c.  So  einfach  dieses  in  der  Lehre  längst
anerkannte  Princip  ist,  so  schwierig  zeigt  sich  seine  Durchführung  in  der
Staatenpraxis,  weil  eben  die  Grenzlinie  sich  nicht  immer  mit  Sicherheit  ermitteln
läßt,  die  den  Souverän  vom  Privatmann,  das  Individuum  von  seiner  rein
wirthschaftlichen  Interessensphäre  scheidet.  Neben  der  unzweifelhaften,  aus  der
Exterritorialität  fließenden  Exemtion  von  allen  persönlichen  Leistungen  staatlicher
Natur,  von  aller  das  Individuum  selbst  mittelbar  oder  unmittelbar  treffenden
Straf.  und  Polizeigewalt  steht  darum  dauernd  ein  Complex  zweifelhafter  Fragen