Anormale  Rechtsverhältnisse  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs.  669

über  den  Umfarg  der  civilrechtlichen  Haftung  und  Verantwortung,  welche  dem  im
diesseitigen  Staate  weilenden  fremden  Souverän  von  diesseitigen  Gerichten  rechtlich
  auferlegt  werden  kann.  Die  an  sich  bedeutenden  Schwierigkeiten  der  Frage
wurden  noch  durch  den  Umstand  beträchtlich  gesteigert,  daß  die  Literatur  regelmäßig
  den  äußeren  Anlaß  der  Erörterung  der  Exterritorialität  dazu  benutzt,  die
Frage  betreffend  die  Competenz  der  inländischen  Gerichte  gegenüber  dem  aus.
wärtigen  Staate  und  seinem  persönlichen  Träger  der  höchsten  Regierungsgewalt
verbunden  zu  erörtern,  obwohl  diese  Materien  offensichtlich  mit  der  Frage  der
persönlichen  Exterritorialität  keinen  inneren  Zusammenhang  haben.  —  Siehe  die
systematische  Behandlung  dieser  Punkte  oben  im  I.  Capitel  des  6.  Stückes  dieses
Handb.  II.  Bd.  S.  77  und  ff.  —  Beispiele  einschlägiger  Art  aus  dem  nicht  sehr
zahlreichen  und  darum  regelmäßig  wiederkehrenden  Judicatenmateriale  bei  Martens
  a.  a.  O.;  Westlake-Holtzendorff.  8  179a.  180—184.  Bluntschli
8  135  ff.  Bonfils  §  394.

*)  Da  im  Sinne  Zorn's  die  Exemtion  in  ihrem  Umfsange  ausgedehnt  oder
beschränkt  gewährt  werden  kann,  so  giebt  Zorn  damit  allerdings  kein  bestimmtes
Ausmaß  der  jenen  Functionären  eingeräumten  Privilegien.  Halten  wir  uns
jedoch  die  technische,  recipirte  Bedeutung  jenes  Ausdruckes  vor  Augen,  so  liegt
allerdings  keine  Nöthigung  vor,  die  vorübergehend  im  Ausland  befindlichen  mit
den  ständig  dort  fungirenden  Amtsträgern  auf  das  gleiche  Niveau  der  Befreiungen
  zu  stellen.  —  Bluntschli's  Ausführungen  geben  uns  über  die  Rechtslage
  der  Agenten  und  Commissäre  (8  243)  ebenso  wenig  Aufschluß  wie  Alt's
nebelhafte  Unterscheidung  der  Agenten,  Commissarien  und  —  Deputirten  (819—23).

10)  Es  ergiebt  sich  dies  schon  aus  einer  einfachen  Vergleichung  des  Sachverhaltes
  des  Falles  Schnäbele  mit  den  geltenden  reichsrechtlichen  Vorschriften
über  das  „freie  Geleite“.  Nach  8  337  der  Straf.  Proceßordnung  kann  das  Gericht
einem  abwesenden  Beschuldigten  sicheres  Geleite  ertheilen;  es  kann  diese
Ertheilung  an  Bedingungen  knüpfen.  Das  sichere  Geleite  gewährt  Befreiung  von
der  Untersuchungshaft,  jedoch  nur  in  Ansehung  derjenigen  strafbaren  Handlung,
für  welche  dasselbe  ertheilt  ist.  —  Es  erlischt,  wenn  ein  auf  Freiheitsstrafe  lautendes
  Urtheil  ergeht,  wenn  der  Beschuldigte  Anstalten  zur  Flucht  trifft,  oder
wenn  er  die  Bedingungen  nicht  erfüllt,  unter  welchen  ihm  das  sichere  Geleite  ertheilt
  worden  ist.  —  Ueber  die  Natur  des  amtlichen  Grenzverkehrs  siehe  den
Dd  Ed’"  Grenzregulirungsvertrag  vom  26.  April  1877.  (Martens

G.  II.  s.  T.  p.  222  ff.)  Ueber  den  Gebrauch  der  Ausdrücke  sauve-garde
de“  K.  conduit  bel-  die  Genfer  Convention;  Zuschrift  des  Gesandten  der  Schweiz
in  Paris  an  den  Kanzler  des  Nordd.  Bundes  vom  23.  Januar  1871.  Nr.  4431.
Staatsarchiv.  Bd.  20.

11)  Die  citirte  Note  wird  daher  auch  ihren  festen  Platz  in  der  Rüstkammer
der  internationalen  Rechtslehre  finden,  welche  durch  dieses  Actenstück  werthvolle
Bereicherung  erfahren  hat.  Ihr  Schlußsatz  giebt  der  Streitfrage  die  knappste
Formulirung  und  zugleich  lichtvollste  Lösung  mit  den  Worten:  „  .  Der
Unterzeichnete  ist  daher  der  Meinung,  daß  derartige  geschäftliche  Zusammenkünfte
jeder  Zeit  als  unter  dem  Schutze  gegenseitig  zugesicherten  freien  Geleites
stehend  gedacht  werden  sollten.  In  diesem  Sinne  hat  er,  unter  voller  Anerkennung
der  Berechtigung  des  Verfahrens  der  diesseitigen  Gerichte  und  Beamten,  das
Sachverhältniß  bei  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  zum  Vortrag  gebracht;  Allerhöchst
dieselben  haben  dahin  zu  entscheiden  geruht,  daß  in  Betracht  der  völkerrecht.
lichen  Motive,  welche  für  unbedingte  Sicherstellung  internationaler