670  Staatsunterthauen  und  Fremde.

Verhandlungen  sprechen,  der  p.  Schnäbele  trotz  seiner  Festuahme  auf  Deutschem
  Gebiet  und  trotz  der  gegen  ihn  vorliegenden  Schuldbeweise  in  Freiheit  zu
setzen  sei.“  —  Es  konnte  dem  Rechtsfalle  keine  juristisch  einfachere  aber  auch  keine
würdevollere  Erledigung  gegeben  werden.  Sie  zeigt  den  von  rechtlichen  Motiven
bestimmten  Berzicht  des  verletzten  Theils  auf  kleinliche  Genugthunng  im  Interesse
eines  höheren  Rechtsguts,  im  Interesse  der  Sicherheit  des  völkerrechtlichen
Verkehrs.  Die  kleine  Person,  welche  Aufangs  im  Brennpunkt  der  Episode
stand,  verschwindet  durch  diese  Lösung  immer  mehr  und  mehr  und  die  Sache
selbst,  eine  große  Culturerrungenschaft,  rückt  dafür  immer  wahrnehmbarer  in
den  Vordergrund  der  kritischen  Betrachtung.  Auf  irrigen  Vorausfetzungen  ruht
die  Darstellung  des  Falles  bei  Clunet,  Questions  de  droit  relatives  à  Tincident
franco-allemand  de  Pagny.  Paris  1887.

12)  Ueber  die  gesetzlichen  Vorschristen  nach  Deutschem  Reichsrecht  s.  die  Verordnung
  vom  1.  Mai  1872  über  Ertheilung  des  Consularschutzes,  abgedr.  bei
König,  Handb.  d.  Deutschen  Consularwesens,  in  Hirth's  Aunalen  1872.  S.  1293  ff.
Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  10.  September  1879,  Centralbl.  S.  575.
Nähere  Ausführungen  bei  Zorn,  Reichsstaatsrecht,  Bd.  II.  S.  488  ff.,  Besque
v.  Püttlingen  §  15  ff.  in  Ansehung  des  Rechts  der  Oesterr.  Ung.  Monarchie,  dessen
Formen  für  die  Levantestaaten  vielfach  typisch  geworden  sind,  wie  die  des  Englischen
  für  die  Rechtsstellung  der  Europäer  in  den  übrigen  Staaten  Asiens,
Afrikas  2c.  —  Eine  wichtige  Einschränkung  der  anormalen  Gestalt  hat  Oesterreich
vor  Kurzem  vorgenommen  durch  die  mit  der  Rumänischen  Regierung  getroffene
Convention  vom  2./14.  Mai  1887.  Nach  dem  Inhalte  derselben  wird  Oesterreich-Ungarn
  vom  1.  Januar  1888  n.  St.  angefangen  denjenigen  Personen  in  A#-mänien,
  die  nicht  thatsächlich  entweder  Oesterreichische  oder  Ungarische  Unterthanen
sind,  seinen  Schutz  nicht  mehr  gewähren.  Hiernach  hört  für  Oesterreich-Ungarn
mit  dem  1.  Januar  1888  das  de  facto-  Unterthanen.  Berhältniß  in  Rumänien
Überhaupt  auf,  zu  Recht  zu  bestehen;  es  werden  demnach  die  bisher  in  Rumänien
domicilirten  Oesterreichisch-Ungarischen  de  facto-  Unterthanen  vom  bezeichneten  Tage
an  aus  dem  Titel  des  bisherigen  Schutzverhältnisses  die  Intervention  der  K.  K.  Ver.
tretungs.  Behörden  nicht  mehr  anrufen  können;  dieselben  werden  vielmehr,  insofern
sie  nicht  eine  andere  Staatsbürgerschaft  erlangt  haben  würden,  in  allen  ihren
Rechtsverhältnissen,  sowohl  dem  Staate  als  anderen  Personen  gegenüber,  ausschließlich
  den  Rumänischen  Landesgesetzen  unterworfen  sein.  Dasselbe
  wird  der  Fall  sein  mit  allen  jenen  Oesterr.-Ungar.  Schutzbefohlenen,  welche,
wenn  auch  mit  regelmäßigem  Schutzpasse  dersehen  und  aus  einem  Lande
kommend,  in  welchem  das  Schutzverhältniß  noch  fortbesteht,  sich  nach  dem  1.  Jan-1888
  in  Rumänien  aushalten  sollten.  Ueber  die  vertragsrechtlichen  Grundlagen
dieser  Regelung  eines  vielsach  schwankenden,  zur  Deckung  von  Scheinverhältnissen
benutzten  Institutes  s.  die  Artikel  44.  49  und  50  des  Berliner  Bertrages  vom
13.  Juli  1878.  Martens,  N.  R.  G.  II.  Série  T.  III.  p.  449  ff.

18)  Siehe  hierzu  das  Schweizerische  Bundesgesetz  vom  24.  Juni  1874  üÜber
die  Verpfändung  und  Zwangsliquidation  der  Eisenbahnen  Art.  10.  Oesterreichisches
  Eisenbahngesetz  vom  19.  Mai  1874.  Russisches  Gesetz  vom  12.  Juni  1885.

10)  Ueber  die  zwingenden  Gründe,  welche  im  Deutschen  Reiche  zur  Neutralisirung
  des  sausländischen  Eisenbahnbetriebsmaterials  führten,  sprechen  sich  die
Motive  in  eingehender  Weise  aus  und  lassen  uns  zugleich  die  Stellung  erkennen,
welche  die  Reichsregierung  den  sog.  Couponsprocesfen  gegenüber  einnimmt.
Der  Mangel  einer  gesetzlichen  Verschrift,  heißt  es  daselbst  (Verhandlungen  des.
Deutschen  Reichstages  1885—6  Anl.  2),  in  der  durch  den  gegenwärtigen  Gesetz-