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        <title>Handbuch des Völkerrechts Dritter Band.</title>
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        Handbuch  des  Völkerrechts.

Dritter  Band.
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        Handhuch  des  Völlerrechts.

Auf  Grundlage  Europäischer  Staatspraxis
unter  Mitwirkung  von

Geh.  Rath  Prof.  Dr.  v.  Bulmeriucq,  Dr.  E.  Caratheodory,  Geh.  Rath

Prof.  Dr.  Dambach,  Prof.  Dr.  Gareis,  Geh.  Rath  Prof.  Dr.  Geffcken,

Legations-Rath  Dr.  Geßner,  Prof.  Dr.  Lammasch,  Prof.  Dr.  Lueder,

Prof.  Dr.  Meili,  Dr.  W.  v.  Melle,  Generalconsul  Prof.  Dr.  Rivier,
Prof.  Dr.  Stoerk

herausgegeben
von

Dr.  Franz  von  Holtzendorf,
Professor  der  Rechte.

Pritter  Band:
Die  Staatsverträge  und  die  internationalen  Magistraturen.

—  —  —  —

Hamburg.

Verlag  von  J.  F.  Richter.
1887.
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        Alle  Rechte,  namentlich  das  Recht  der  Uebersetzung  in  fremde  Sprachen,
vorbehalten.
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        Inhalt.

—  —

Die  Staatsverträge  und  die  internationalen  Magistraturen.

Fünfzehntes  Stück.
Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.
Von  Legationsrath  Dr.  Geßner.  Seite  1—82.

Erstes  Kapitel.
Historische  Uebersicht  der  Staatsverträge  seit  1648.

8  1.  Bis  zum  Frieden  von  Utrechtt  5
8  2.  Bis  zum  Wiener  Congeeeee  6
8  3.  Bis  zur  Begründung  des  Deutschen  Reichsss  8
8  4.  Wissenschaftliche  Entwickelung  der  Lehre  von  den  Staatsverträgen  10

Zweites  Kapitel.

Ueber  die  völkerrechtliche  Eutstehnng  und  den  Zweck
der  Staatsverträge.

&amp;amp;  5.  Berechtigung  zum  Abschluß  von  Staatsverträüsgen  14
8  6.  Die  Ratification  der  Staatsvertrüügge  14
8  7.  Die  Form  und  die  Arten  der  Staatsvertrüüüeeee  19
§  8.  Uneigentliche  Staatsvertriennn  23
8  9.  Berträge  in  Kriegszeien:::  26

Drittes  Kapitel.
Die  internationalen  Berträge  und  das  Staatsrecht.

Allgemeines  und  Geschichtlihssee  29
Seit  dem  Wiener  Congressenee  33
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        —ie

————
2222222

Jnhalt.

Seite

Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  des  Deutschen  Reiches  und
der  größeren  Deutschen  Staaoen  37
Deutsche  Einzelstaaten.  .  .  .  .  ...  41
Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  in  Englaoad  45

Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerkkkaaa  51
Abschluß  von  Staatsverträgen  in  Frankreinnn  55
Abschluß  in  Belgien  und  den  Niederlanen  58
Abschluß  in  Jtalen:  59
Abschluß  in  der  Schwettztztztzt  60
Publication  der  Staatsvertrgen  62

Viertes  Kapitel.
Die  Staatsverträge  als  Grundlage  der  heutigen  internationalen,
gesellschaftlichen  und  wirthschaftlichen  Entwickelung.
Bedeutung  für  die  Entwickelung  des  Völkerrechs  63
Bedeutung  für  die  gesellschaftliche  und  wirthschaftkiche  Entwickelung  69

Fünftes  Kapitel.
Die  Anslegung  und  Erlöschung  der  Staatsverträge.

Die  Auslegung  der  Staatsverträge...  ....  76
Erlöschen  der  Staatsvertrien  79

Sechszehntes  Stück.

Garantieverträge.
Von  Geh.  Rath  Prof.  Dr.  Gefscken.  Seite  83—112.
Mittel  zur  Sicherstellung  der  Bertriieeen  85
Wesen  der  heutigen  Garantteenn  90
Gegenstand  der  Garantie....  91
Subjecte  der  Garantieen  95
Formen  der  Garantinnn  .  9P5
Rechte  und  Pflichten  der  Garanten.  102

Bedeutung  der  Garantie  im  heutigen  Bölkerrecctt  107
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Inhalt.
Siebzehntes  Stück.

Bündnißverträge.
Bon  Geh.  Rath  Prof.  Dr.  Gefscken.  Seite  113—139.

Wesen  der  Bündnisee
Geschichtliche  Entwickllingaga
Subjecte  der  Bündniseee
Zwecke  und  Arten  der  Bündnißvertrie
Der  casus  foceissssssss
Berhältniß  der  Verbündeten  zu  einander  und  zum  Gegnrer

Achtzehntes  Stück.

Handels=  und  Schifffahrtsverträge.
Von  Dr.  Werner  von  Melle.  Seite  141—256.

Erstes  Kapitel.
Geschichtliches.
Erster  Abschnitt.
Beom  Westphzlischen  Griche#  bis  zum  Ende  des  18.  Jahrb##ndetts.

Bis  zum  Ende  des  18.  Jahrhunders
Das  18.  Jahrhundrtttrtere
Zweiter  Abschnitt.

Das  19.  Jahrhundert.

Im  Allgemiiien
Die  Napoleonische  Epohaaaaa
Der  Deutsche  Zollverreen
Die  Handels-  und  Seeschifffahrtsverträge  don  1815—1800
Die  Handels-  und  Seeschifffahrtsverträge  von  1860  bis  zur  Gegenwart...w

  .  ..

Zweites  Kapitel
Das  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrussrecht  der  Gegratart.

Arten,  Uebereinstimmung  und  Dauer  der  Vertrüügg
Abschluß  der  Verträge...m  .....
Der  Fall  eines  Krieges  unter  den  Contrahenen
Die  Meistbegünstigungsclausslel
Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländen
Ausnahmestellung  der  Ausländen

VII

Seite
115
116
124
127
133
137
        <pb n="8" />
        c#  c0n  c0e  c0t
3  SS

g  68.
8  69.

8  70.
g  71.
8  72.

8  73.

Inhalt.

Bestimmungen  über  die  Ein.,  Aus-  und  Durchfuhr  von  Waaren
Eisenbahnen  und  sonstige  Landverkehrswgess
Die  Flußschifffart.
Die  See-  und  Küstenschifffartt:
Sprache,  Form  und  Interpretation  der  Vertrüüggeene

Neunzehntes  Stück.

Eisenbahnverträge.
Von  Professor  Dr.  Meili.  Seite  257—315.

Einleinggg
Die  Gruppirung  der  Eisenbahnverträge  ............
Berträge  über  den  Bau  und  Betrieb  von  internationalen  Eisenbanen
  ....
Bettsägeübetbte  pecunäre  unterstütng  einer  für  den  inter.
nationalen  Verkehr  bedeutenden  Eisenbahnlinie.  —  Der  Gotthardbahnvertrag
  als  specielles  Hauptparadigma.  A.  Die
Entstehung  des  Gotthardvertrages
Fortsetzung.  B.  Die  nach  dem  internationalen  Rechte  relevanten
Hauptbestimmungen  des  Gotthardvertrages

.  Fortsetzung.  C.  Die  internationalrechtliche  Controverse  über  den

Gotthardbahnvertng3g
Berträge  über  die  technische  Einheit  der  internationalen  Eisenbahnlien

Verträge  über  das  internationale  Eisenbahnprivatrecht
Die  weiteren  internationalen  Bemühungen  der  zweiten  und  dritten
Conferenz...m  .......
Die  principielle  Tragweite  des  Vertrages.  ....
Die  Eingehung  des  internationalen  Frachtvertrages
Die  aus  dem  internationalen  Frachtvertrage  entstehende  Haftpflicht
der  Eisenbanen
Die  Rechtsstellung  des  Destinatärs  und  das  Dispositionsrecht  des
Absendessssss.
Der  einheitliche  Gerichtsstand  für  Klageen
Das  Centralamt....  ......
Die  Würdigung  des  ganzen  Vertragswerles.  ..  ...
Berträge  über  den  strafrechtlichen  internationalen  Schutz  der  Eisenbannhen
  .........
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        —

—..
*  *  *wpns

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8

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Inhalt.  R

Zwanzigstes  Stück.

Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.
Von  Geh.  Rath  Professor  Dr.  Otto  Dambach.  Seite  317—341.

Seite
Allgemeiner  Ueberbliie  319
Abschluß  von  Postverträgen  seitens  des  Deutschen  Reichs  322
Uebersicht  der  neuesten  Gesammtpostverträüäggg  323
Der  Weltpostvertnntg3g  324

Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Werthbrieffen  327
Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Postanweisungen.  328
Uebereinkommen,  betreffend  den  Anstausch  von  Postpacketen  329

Uebereinkommen,  betreffend  den  Postaustragsdienft  330
Die  Telegraphenvertrͤge....  ..  831
Abschluß  von  Telegraphenverträgen  seitens  des  Deutschen  Reichs.  334
Der  Petersburger  Telegraphenvertrag  und  die  Berliner  Ausführungs-Uebereinkunttti
  835
Der  Schutz  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  337

Einundzwanzigstes  Stück.
Staatsverträge,  betreffend  Rechtshilfe  und  Aunslieferung.
Bon  Professor  Dr.  Heinrich  Lammasch.  Seite  343—579.

I.  Theil.  Verträge  über  Rechtshilfe  in  Civilstreitsachen.

Erstes  Kapitel.
Die  Rechtshilfeverträge,  deren  Aufgabe  und  deren  Geschichte.

Begriff  und  Inhalt  der  Rechtshilfevertrücüggge  345
Die  Aufgabe  der  Rechtshilfeverträgfgege..  ....  348
Uebersicht  der  in  Kraft  stehenden  Rechtshilfeverträgen  354
Characteristik  der  Rechtshilseverträge  im  Allgemeinen  358

Zweites  Kapitel.
Die  Abgrenzung  der  Gerichtsbarkeit  der  Staaten.

Die  Stellung  der  Ausländer  vor  den  Gerichten  des  Inlandess  363
Internationale  Competenzregnlingg  368
Persönliche  und  Mobiliarklagen,  forum  contractsss  372

Immobiliar.,  Status-  und  Erbschaftsklagaeen  377
        <pb n="10" />
        #  ctetetn%
8

8  111.
§  112.
§  113.
§  114.

Inhalt.

Drittes  Kapitel.
Rechtshilse  im  Instructionsverfahren.

Seite
Begriff  und  Zweck  der  Rogatooien  382
Zustellungen  im  internationalen  Verkehher  384
Beweiserhebuggen  ,.............  387
Präconstituirte  Bewesess  896

Viertes  Kapitel.
Anerlennunng  der  Wirksamkeit  auslanbischer  Urtheile.

Anerkennung  der  Rechtshängigkeit  dor  einem  ausländischen  Gerichte  397
Wirksamkeit  ausländischer  Urthelleee  400
Die  Vollstreckung  ausländischer  Urtheillle  403
Bedingungen  der  Vollstreckung  im  Allgemeiien  406
Competenzprüänggg  413
Die  Zulässigkeit  des  zu  erzwingenden  Verhaltens  419
Die  Wahrung  des  Grundsatzes  beiderseitigen  Gehörs  423
Untersuchungen,  in  welche  das  Vollstreckungsgericht  nicht  eingehen
  dr  47
Nothwendigkeit  einer  Prüfung  des  ausländischen  Urtheils  vor
dessen  Vollstrenngga  430
Das  Berfahren  bei  der  Bollstreckbarerkläraunn  433

.  Vollstreckung  ausländischer  Schiedssprüche  und  anderer  Executionstitel  440

Internationale  Regelung  des  Concursverfahrens  442
Bereinbarungen  in  Betreff  des  nichtstreitigen  Berfahrens  46b1

II.  Theil.  Auslieferungsverträge.

Erstes  Kapitel.
Die  Anslieferung  als  Institut  der  Rechtspflege.

Begriff  und  Literatur  der  Auslieferungsvertrüüee  44
Geschichte  der  Ausliefernng  457
Stellung  des  Rechtes  der  Auslieferung  im  internationalen  Strafrechte  463
Auslieferung  ohne  Vertcnnrggegeg  44

Zweites  Kapitel.

Die  allgemeinen  Grenzen  der  Anslieferung#pflicht  und  des  Asylrechtes.

8  115.
§  116.
8  117.
8  118.
§  118a.

Verbrechen,  wegen  welcher  Auslieferung  stattfindtt  477
Beurtheilung  des  Anslieferungscharacters  der  inerimtnirten  That.  481
Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen  485
Ablehnung  der  Pflicht  zur  Auslieferung  der  Inländer  511
Gründe  für  die  Auslieferung  der  Inländen  514
        <pb n="11" />
        §  131.
§  132.

98  133.

Inhalt.  XI

Seite

.  Beschraͤniungen  in  Betreff  der  Auslieferung  von  Angehörigen
eines  dritten  Staattts  517
Nichtauslieferung  wegen  verjährter  Delicce  519
Nichtauslieferung  an  Ausnahmsgerichte  521
Nichtauslieferung  wegen  in  dem  ersuchten  Staate  verübter  Delicte  522
Ablehnung  der  Auslieferung  wegen  res  judicata  oder  Litispendenz  524

Drittes  Kapitel.
Das  Verfahren  der  Anslieferung.

Prüfung  der  Grundlagen  des  Ausführungsbegehrens  526
.  In  England  und  den  Bereinigten  Staasaen  527
.  In  den  Staaten  des  Europäischen  Continens  530
Gang  des  Auslieferungsverfahnss  536
Vorlänsige  Verhaftung  des  requirirten  Individaumun  549
Auslieferung  Berurtheilter  551
.  Die  Bollziehung  der  Ausliefenggg  552

Viertes  Kapitel.
Die  Rechte  des  requirirenden  Staates  aus  der  ihm  gewährten
Auslieferung.
Der  Grundsatz  der  Sperialität  der  Ansliefernnnnng  555

.  Mögliche  Beschränkungen  des  Grundsatzes  der  Sperialität  der

Auslieseng  .  661

III.  Theil.  Verträge  über  Rechtshilfe  in  Strafsachen.

Vorbemerkungen  über  Rechtshilfe  in  Strafsachen  .  567

Beranlassung  von  Ladungen  und  anderen  Zustelungen  an
Beschuldigte...  ......  ...  569

Mitwirkung  bei  Beweiserhebunggen  573

Zweiundzwanzigstes  Stück.

Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz,
Markenschutz  und  Patentrecht.

Bon  Dr.  Otto  Dambach,  Wirkl.  Geh.  Ober-Postrath  und  Professor

9  134.
8  135.

der  Rechte.  Seite  581—601.

Allgemeiner  Ueberblllekssseeee  583
Die  Literar-Berträge  im  Allgemeineen  5385
        <pb n="12" />
        XII  Inhalt.

Seite
§  136.  Die  Urheberrechtsgesetze  des  Deutschen  Reichs  586
§  137.  Die  Deutschen  Literar-Vertrüüaaaae  588
§  138.  Der  allgemeine  Literar-VBertrag  von  Bn  591
8  139.  Internationaler  Schutz  der  Photograpffen  594
8  140.  Der  internationale  Muster-,  Marken=  und  Patentschtrz  597
8  141.  Der  Pariser  Bertrag  zum  Schutze  des  sogenannten  industriellen
Eigenthuinmm  ».............  599
Dreiundzwanzigstes  Stück.
Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

Von  Geh.  Rath  Dr.  F.  H.  Gesscken.  Seite  603—684.
Erstes  Kapitel.
Gesandtscheftsrecht.
I.  Geschichtliche  Entwickelung.
8  142.  Die  ältesten  Anfänge  des  Gesandtschaftsrechhtts  605
§  143.  Unverletzlichkeit  der  Gesandten  im  Altertnn  607
8  144.  Fortbildung  des  Gesandtschaftsrechts  bei  den  RKömen  608
§  145.  Das  Gesandtschaftswesen  der  Germanischen  Bölker  und  der  Kirche  610
8  146.  Das  Gesandtschaftswesen  der  Italienischen  Städt  613
§  147.  Das  Gesandschaftswesen  in  den  Staaten  West-  und  Mittel-Europas  615
8  148.  Die  Literatur  des  Gesandtschaftsweses.  617
II.  Die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  das  Recht  der  Gesandtschaft.
§  149.  Die  Executive  und  die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheien
  618
8  150.  Das  Bertretungsrecht  souveräner  Staatten  620
8  151.  Das  Bertretungsrecht  in  Conföderatinen  622
§  152.  Ausübung  des  Gesandtschaftsrechtts  624
§  153.  Die  Verweigerung  des  Empfanges.  629
8  154.  Die  Ablehnung  bestimmter  Personeen  632
8§  155.  Mehrfache  Gesandtschaft  und  persönliche  Eigenschaften  der
Gesanden  633
III.  Kangordnung  der  Gesandten.
§  156.  Geschichtliche  Entwickelung  der  Rangunterschlde  635
§  157.  Gesandte  erster  Clase  641

§  158.  Gesandte  zweiter  Classe  643
        <pb n="13" />
        Inhalt.  XIII

Seite

§  159.  Sonstige  Gesadtte  643
5  160.  Anfang  und  Ende  der  Gesandtschaat  ’.....  644

IV.  Rechte  der  Gesandten.
8  161.  Die  Privilegien  im  Allgemeiiien  646
8  162.  Unverletzlichtet:#  648
8  163.  Exterritorialittt:t::  654
8  164.  Sonstige  gesandtschaftliche  Recchtt  659
8  165.  Rechte  des  gesandtschaftlichen  Personass  660
8  166.  Agenten  ohne  öffentlichen  Charakter  662
8  167.  Pflichten  des  Gesanddden  662
8  168.  Rechte  des  Gesandten  in  dritten  Staasten  665
Zweites  Kapitel.
Formen  nud  Uebungen  des  diplomatischen  Verkehrs.

8  169.  Der  Berkehr  der  Staatsoberhäuprtrrr  668
8  170.  Die  Organisation  des  auswärtigen  Dienstes  670

5  171.  Berkehr  des  Gesandten  mit  dem  auswärtigen  Minister  des
Empfangs-Staats  672
8  172.  Berkehr  des  Gesandten  mit  seinem  Minister  673
8  173.  Die  Fassung  diplomatischer  Actenstübzkbkbbee  676
§  174.  Die  Sprache  des  diplomatischen  Verkerss.  677
8  175.  Congresse  und  Conferenen  679

Vierundzwanzigstes  Stück.
Consularrecht.
Bon  Geh.  Rath  Professor  Dr.  A.  v.  Bulmerincq.  Seite  685—797.
Erstes  Kapitel.
Geschichtliche  unb  allgemeine  Bestimmungen.

8  176.  Ursprung  und  Entwickelung  des  Consularweses.  687
5  177.  Zweck,  Aufgabe  und  Vorbildung  der  Conlliin  690
8  178.  Arten  der  Kofin  695
8  179.  Ernennung  der  Consuln  und  Ertheilung  des  Exequatur  702

8  180.  Beschränkung  der  Zahl  der  Consuln  und  der  Orte,  für  welche
Consuln  zugelassen  wereeen  706
8  181.  Beendigung  der  Wirksamkeit  der  Confin  708

§  182.  Grundlagen  des  für  die  Rechte  und  Functionen  der  Consulu
geltenden  Recththtees  709
        <pb n="14" />
        8  183.
98  184.
§s  185.
g  186.
g  187.
g  188.

8  1889.
8  190.
8  191.
8  192.
8  193.
8  194.
9195.
8  196.
8  197.
§  198.
8  199.
8  200.

—

Juhalt.

Zweites  Kapitel.
Rechte  der  Cousfulu.

I1.  Rechte  der  Consuln  in  den  christlichen  Curopkischen
Staaten,  den  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika
und  Brasillen.

Arten  der  Rechte  der  Consuln  und  deren  Zuständigkeit
1.  Immunitieen
2.  Vorrechtete
3.  Exemtinien
4.  Ehrenrechte.w  m
Rechte  der  Consulareleven,  Kanzler  und  Secretäre  ..

II.  Rechte  der  Consuln  in  muselmännischen  Staaten.
1.  In  der  Turklei..  ........
a)  Immunitäten.  ......
b)  Vorrechte..  .....  ..  -
e)  Exemtinen
d)  Ehrenrecchtt:
e)  Asylrechtt..w  ...  ...
Consuln  der  Türke
Erstreckung  der  Rechte  der  Consuln  der  Türkei  auf  andere  Gebiete
a)  uissss
b)  Tripoollssss
2.  Marocoooooononnonnrnrn

3.  Persfsfsfn.

III.  Rechte  der  Consuln  in  China,  Japan,  Siam,  Korea,

Madagaskar  und  in  dem  Gebiet  der  Congoassociation.

1.  hnnnnnaa

2.  Japan..  2  )

3.  Siam,  Korea,  Madagaskar  und  das  Gebiet  der  Congo-=associatttoooononanann.


Drittes  Kapitel.
Functionen  der  Consuln.

Functionen  der  Consuln  in  den  christlichen  Europischen
Staaten,  den  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika
und  Brasilien.

1.  Im  Interesse  des  Staates  und  der  Staatsangehörigen
2.  In  Bezug  auf  nationale  Schifffart:  .  ...
3.  In  Nachlaßsachen  der  Nationalen...
4.  In  Notariatsaatten
        <pb n="15" />
        Inhalt.  XV

II.  Functionen  der  Consuln  in  muselmännischen  Staaten.

Seite
1.  In  der  Türkeeeee  .  753
Gesetze,  Verordnungen  und  Instructionen  Europäischer  Staaten  für
deren  Consuln  im  Orinnr  755
Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  in  Egypten  756
2.  TIAn  761
Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  durch  Organisation  Französischer
  Gerichte  in  Lnisss  764
3.  Tripolsss  765
4.  Marotrtogoge  767
5.  Perseen  770
.  Functionen  der  Consuln  in  China,  Japan,  Siam,  Korea,
Madagaskar  und  im  Gebiete  der  Congoassociation.
1.  China.  g  ........  772
2.  Japann...  ...........  779
3.  in  781
4.  Korennnnn  786
5.  Madagasker  789
6.  Gebiet  der  Congoassocialion  .  792

Viertes  Kapitel.
Lebereinstimmung,  Unterschiede  und  Reform  des  geltenden
Consularrechts.
Das  geltende  Consularrecht,  die  Reform  der  gemischten  Gerichtsbarkeit
  und  die  Vereinbarung  eines  internationalen  Consularreglements  793
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Die  Staatsverträge

und

die  internationalen  Magistraturen.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Fünfzehntes  Stück.

—

Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Von

Legationsrath  Dr.  Ludwig  Geßner.
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        <pb n="21" />
        Erstes  Kapitel.

Historische  Uebersicht  der  Staatsverträge  seit  1648.

81.
Bis  zum  Frieden  von  Utrecht.

Literatur:  Ranke,  Die  Deutsche  Geschichte  Bd.  1,  S.  33  ff.  —  Meyer,  Acta
pacis  Westphalicae,  Hannover  1754—1756.  —  Ranke,  Englische  Geschichte,
Ih.  VII,  S.  32  ff.,  S.  167  f.  —  Dumont,  Corps  diplomatique,  t.  VIII,
p.  339.

Im  16.  Jahrhundert  gab  die  Reformation  zu  großen  pokitischen  Bewegungen
  Veranlassung,  welche  in  erster  Linie  einen  politischen  Charakter  hatten
und  unter  den  Völkern  Europas  weitgehende  politische  Spaltungen  herbeiführten.
  Die  größten  politischen  Gegensätze  veranlaßte  die  Reformation  in  ihrem
Geburtslande,  dem  Deutschen  Reiche.  Das  Ergebniß  dieser  Gegensätze  war  der
große  Krieg,  welcher  30  Jahre  lang  auf  Deutschem  Boden  ausgefochten  wurde
und  durch  den  Westfälischen  Friedensvertrag  vom  24.  Oktober  1648,  dem
langedauernde  Verhandlungen  in  Münster  und  Osnabrück  vorangegangen
waren,  sein  Ende  fand.

An  dem  Westfälischen  Friedenscongresse  betheiligten  sich  sämmtliche
  Mächte  Europas  mit  Ausnahme  von  Rußland,  Polen  und  England;
  das  Deutsche  Reich,  dessen  Zusammenhang  durch  die  Ausbildung  der
fürstlichen  Gewalt  bereits  erheblich  gelockert  war,  erhielt  durch  den  Congreß
einen  tödtlichen  Stoß.  In  dieser  Hinsicht  war  namentlich  die  Bestimmung
von  großer  Tragweite,  daß  sämmtlichen  355  Staaten,  welche  das  Deutsche
Reich  bildeten,  die  Selbständigkeit  ertheilt  wurde,  mit  der  Beschränkung  keine
Staatsverträge  schließen  zu  dürfen,  wodurch  ein  anderer  Deutscher  Staat  geschädigt
  werde.  Außerdem  enthielt  der  Westfälische  Friedensvertrag  noch  folgende
  besonders  wichtige  Bestimmungen.

Für  das  Verhältniß  der  beiden  christlichen  Kirchen  wird  der  1.  Januar
  1624  in  der  Weise  als  Normaljahr  bestimmt,  daß  der  Zustand,  in
welchem  damals  beide  Religionsgesellschaften  sich  befanden,  für  dieselben  auch

Handbuch  des  Völkerrechts  III.  1
        <pb n="22" />
        6  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

in  Zukunft  maßgebend  sein  soll.  Dem  Landesherrn  verbleibt  die  durch  den
im  Jahre  1555  geschlossenen  Vertrag  von  Augsburg  ihm  verliehene  Gewalt,
nach  dem  Grundsatze  rcujus  regio  ejus  religios  alle  Andersgläubigen,  welche
der  einen  oder  der  anderen  christlichen  Religionsgemeinschaft  angehören,  aus
seinem  Lande  zu  verweisen.

Der  Schweizerbund  und  die  Niederlande,  welche  bisher  bereits
thatsächlich  in  völliger  Unabhängigkeit  sich  befanden,  werden  jetzt  auch  durch
das  Congreßübereinkommen  als  selbstständige  Staaten  anerkannt.

Von  den  beiden  siegreichen  Mächten  Frankreich  und  Schweden  erhält
das  erstere  einen  Theil  von  Elsaß  und  überdies  Souzerainetätsrechte  über
10  freie  Städte  im  Elsaß;  darunter  befand  sich  auch  Straßburg.  —  Schweden
  erhielt  PFommern  und  mehrere  Städte,  darunter  Wismar  und  Rostock.

Der  Westfälische  Friedenscongreß  ist  das  erste  Beispiel  einer  internationalen
  Versammlung,  welche  sich  mit  der  Regelung  allgemeiner  politischer
Fragen,  sowie  gleichzeitig  mit  internen  Angelegenheiten  einzelner  Staaten  beschäftigt
  hat.  Das  Deutsche  Reich  wurde  durch  die  Erklärung  der  Selbstständigkeit
  der  Deutschen  Staaten  des  ihm  verbliebenen  Restes  politischer
Macht  beraubt  und  der  Einmischung  der  Europäischen  Mächte  preisgegeben.
Frankreich  hatte  sein  Ziel  erreicht,  seine  Erbfeinde  Deut  schland  und  Oesterreich
  zu  besiegen  und  war  auf  dem  Höhepunkt  seiner  Macht  angelangt.

82.
Bis  zum  Wiener  Congreß.

Siteratur:  Meier,  Corpus  juris  Confoederationis  Germanicae,  Bd.  I,  p.  1—4
und  p.  240—246.

Das  Uebergewicht,  welches  der  Westfälische  Frieden  Fran  kreich  in  Europa
gegeben  hatte,  suchte  Ludwig  XIV.  demnächst  in  der  rücksichtslosesten  Weise
auszubeuten.  In  dem  Kriege  gegen  Spanien,  der  durch  den  Frieden  von
Aachen  1668  beendigt  wurde,  erwarb  er  12  Flandrische  Städte,  und  in
dem  1671  gegen  die  Republik  Holland  geführten  Kriege  durch  den  1678
geschlossenen  Friedensvertrag  von  Nymwegen  eine  Anzahl  von  Städten  und
die  Franche-Comté.  Durch  die  im  Jahre  1680  von  ihm  eingesetzten  berüchtigten
  Cuambres  de  réunion  bemächtigte  er  sich  durch  gewaltsame  Auslegung
  der  Verträge  von  Münster  und  Aachen  einer  großen  Anzahl  von
Städten  in  Deutschland  und  den  Niederlanden.  Der  Energie  und  flaatsmännischen
  Weisheit  des  großen  Oraniers,  nachdem  er  vom  Statthalter  der
Niederlande  König  von  England  geworden  war,  gelang  es  endlich  diese  Uebermacht
  zu  brechen.  Die  Coalition,  welche  König  Wilhelm  zu  Stande  brachte,
als  der  Französische  König  1689  dem  Deutschen  Reiche  den  Krieg  erklärte,
führte  noch  nicht  zu  einem  glücklichen  Erfolge.  In  dem  1697  zu  Ryswick
        <pb n="23" />
        Bis  zum  Wiener  Congreß.  7

geschlossenen  Frieden  erwarb  Frankreich  noch  Straßburg  und  erhebliche  Gebietstheile
  auf  Kosten  Spaniens.  Der  Spanische  Erbfolgekrieg  von  1701
bis  1713  setzte  endlich  durch  den  1713  zu  Utrecht  geschlossenen  Frieden  der
Französischen  Uebermacht  ein  Ziel.  Frankreich  mußte  die  Festungswerke  von
Dünkirchen  schleifen,  sich  der  Bestimmung  unterwerfen,  daß  die  Kronen
Frankreichs  und  Spaniens  niemals  auf  einem  Haupte  vereinigt  sein
dürfen,  und  einen  Theil  seiner  Nordamerikanischen  Colonien  an  England
  abtreten.

Der  am  9.  Februar  1800  zwischen  Frankreich  und  dem  Deutschen  Kaiser
geschlossene  Vertrag  von  Lüneville  vollendete  das  von  dem  Westfälischen  Congrefse
  begonnene  Werk  der  Auflösung  des  Deutschen  Reichs  dadurch,  daß  das
linke  Rheinufer  an  Frankreich  übertragen  werden  mußte.  In  Art.  7  des  Vertrages
  wurde  dann  noch  bestimmt:  „L'’Empire  sera  tenu  de  donner  aux
Princes  héréditaires  qui  se  trouvent  à  la  rive  gauche  du  Rhin,  un  dédommagement,
  qui  sera  pris  dans  le  sein  de  1'Empire.d#  1)  Die  Säcularisation
  der  geistlichen  Territorien  und  die  Mediatisirung  der  Mehrzahl
  der  Reichsstände,  wozu  man  zur  Durchführung  der  von  dem  Llneriller
Friedensvertrage  für  die  dadurch  depossedirten  Fürsten  angeordneten  Entschädigungen
  schreiten  mußte,  waren  ein,  wenn  auch  durch  die  Nothwendigkeit  veranlaßter
  Rechtsbruch.  In  dem  Art.  VII  des  am  26.  December  1805  geschlossenen
Friedensvertrages  von  Preßburg  hatte  Frankreich  sogar  die  Dreistigkeit,  das
Deutsche  Reich  als  rconféderation  germanique=  zu  bezeichnen,  wozu
es  kaum  ein  Jahr  später  thatsächlich  gemacht  wurde.  Der  Art.  VII  lautet  wörtlich:
  „Les  Electeurs  de  Bavière  et  de  Wurtemberg,  ayant  pris  le  titre
de  roi,  sans  néanmoins  Cesser  Tappartenir  à  la  confé  deration  germanique,
  Sa  Majesté  Empereur  d’Allemagne  et  d’Autriche  les  reconnait
  en  Cette  qualitéu.

Am  12.  Juli  1806  wurde  die  Rheinbundsacte  unterzeichnet.  Sämmtliche
  Deutsche  Fürsten  traten  nothgedrungen  diesem  schmachvollen  Bündnisse
bei,  welches  wohl  nicht  zustande  gekommen  wäre,  wenn  Oesterreich  nicht  Preußen
ein  festes  Zusammengehen  mit  dieser  Macht  unmöglich  gemacht  hätte.  Napoleon
  glaubte  in  seiner  Verblendung  und  seiner  hochmüthigen  Erhebung,  daß
er  durch  das  von  ihm  übernommene  Protectorat  den  ersten  Schritt  zur  Wiederherstellung
  der  Krone  Karls  des  Großen  gethan  habe.  Die  Memeoiren,  welche  er
später  in  der  Verbannung  auf  St.  Helena  schrieb,  beweisen,  daß  es  mit  ihm
ganz  anders  kam.  Nachdem  auch  Bayern  die  Rheinbundsacte  am  12.  Juli
1806  gezeichnet  hatte,  legte  Kaiser  Franz  II.  am  6.  August  1806  die  Deutsche
Kaiserkrone  nieder,  indem  er  erklärte,  der  Umstand,  daß  ein  Theil  der  mächtigsten
  Reichsstände  das  Reich  verlassen  und  zur  Conföderation  Übergetreten
seien,  mache  es  ihm  unmöglich,  die  Pflichten  des  kaiserlichen  Amtes  noch  länger
zu  erfüllen.  Von  Preußen,  welches  damals  bemüht  war  als  Gegenwehr  gegen
den  Nheinbund  einen  Norddeutschen  Bund  zu  stiften,  sagte  man  damals  zuerst,
sein  Furst  müßte  eines  Tages  die  Deutsche  Kaiserkrone  tragen.
        <pb n="24" />
        8  Die  Staatsverträge  im  Ulgemeinen.

Nachdem  zwischen  Preußen  und  Rußland  am  28.  Februar  1813  ein  Bündniß
  gegen  Napoleon  geschlossen  war,  löste  der  Rheinbund  sich  stillschweigend
auf,  und  der  Pariser  Friedensvertrag  vom  30.  Mai  1814  sprach  die  Unabhängigkeit
  der  Staaten  aus,  und  stellte  eine  föderative  Verbindung  derselben
in  Aussicht.  Der  Art.  6  bestimmte:  -Les  états  de  PAllemagne  seront  indépendants
  et  unis  par  un  lien  fédératif-.

1)  Der  Friedensvertrag  von  Lüneville,  welcher  17  Artikel  enthält,  ist  von  dem
Deutschen  Kaiser  auf  Grund  eines  Reichsgutachtens  vom  9.  März  1801  ratificirt
worden  und  die  Französische  Ratification  erfolgte  von  Napoleon  als  erstem  Consul  am
27.  Mai  1801.

Der  Vertrag  ist  abgedruckt  bei  Meyer,  Corpus  juris  Confoederationis  Germanicae
  Bd.  I,  p.  1—4.

83.
Bis  zur  Begründung  des  Deutschen  Reichs.

Literatur:  Klüber,  Acten  des  Wiener  Congresses,  Bd.  II,  S.  579  —  581.  —
Meyer,  Corpus  juris,  Bd.  II,  p.  1—7.  —  De  Clercq,  Recuneil  des  traités,
conventions  etc.,  t.  II,  p.  447  ff.

Die  Eröffnung  des  Wiener  Congresses  fand  am  1.  November  1814
statt.  In  11  Sitzungen  kamen  20  Artikel  zu  Stande,  die  zuerst  einzeln  von
36  Deutschen  Staaten  am  8.  Juni  1815  und  dann  als  Bundesacte  von  allen
Deutschen  Staaten  gemeinschaftlich  am  10.  Juni  1815  zu  Wien  angenommen
wurden.  1)  Die  ersten  11  Artikel  der  Deutschen  Bundesacte  betreffen  das  eigentliche
  Bundesrecht  unter  der  Rubrik  „Allgemeine  Bestimmungen“;
Art.  V  bestimmt,  daß  Oesterreich  in  der  Bundesversammlung  den  Vorsitz
führt.  Die  Deutsche  Bundesacte  ist  in  Art.  118  Nr.  9  als  integrirender
Theil  der  von  den  Europäischen  Großmächten  beschlossenen  Wien  er  Congreßacte
  vom  9.  Juni  1815  erklärt  worden.  Das  bedeutet  völkerrechtlich  nur,
daß  der  Separatvertrag  die  Anerkennung  der  Europäischen  Mächte  gefunden
habe,  hatte  diesen  aber  selbstverständlich  kein  Recht  der  Einmischung  in  die  inneren
  Angelegenheiten  des  Bundes  verliehen.  ?)  Dies  ist  aus  politischen  Gründen,
  obwohl  es  rechtlich  unnöthig  war,  durch  die  Bundesbeschlüsse  vom  18.  September
  1834,  17.  Juli  1851  und  vom  6.  Mai  1858  ausdrücklich  ausgesprochen
worden.  Die  Wiener  Congreßacte  vom  9.  Juni  enthielt  folgende  internationale
  Bestimmungen:  Oesterreich  stellt  seinen  alten  Länderzusammenhang,
wie  er  vor  dem  Vertrage  von  Campoformio,  Lüneville  u.  s.  w.  bestand,  wieder
  her  und  erwirbt  überdies  den  Rest  von  Venetien,  dazu  die  umfangreichen
  Lombardischen  Landstriche.  Preußen  erhielt  beinahe  die  Hälfte  des
Königreichs  Sachsen;  auch  wurden  demselben  die  Landestheile,  welche  ihm  der  un-
        <pb n="25" />
        Bis  zur  Begründung  des  Deutschen  Reichs.  9

glückliche  Friedensvertrag  von  Tilsit  entrifsen  hatte,  zurückgegeben  und
außerdem  erhielt  es  an  beiden  Ufern  des  Rheins  Landestheile  mit  reichen
Städten.

Rußland  erhielt  das  Herzogthum  Warschau  mit  Ausnahme  der  Provinz
  Posen,  welche  Preußen  zufiel.  Den  durch  den  Vertrag  von  Schönbrunn
  im  Jahre  1809  an  Rußland  übertragenen  Theil  von  Galizien  erhielt
Oesterreich.  Dagegen  wurde  der  südliche  Theil  des  Herzogthums  Warschau
mit  der  Hauptstadt  Krakau  unter  der  Garantie  von  Preußen,  Oesterreich  und
Rußland  unter  dem  Namen  Krakau  zu  einer  neutralen  Republik  erklärt.  Dies
Verhältniß  bestand  nur  bis  zum  Jahre  1846,  wo  diese  Republik  unter  Zustimmung
  der  drei  Garantiemächte  Oesterreich  einverleibt  wurde.

Die  ehemaligen  Belgischen  Provinzen  wurden  mit  Holland  unter
  dem  Namen  eines  Königreichs  der  Niederlande  vereinigt  und  die
Schweiz,  nachdem  ihr  die  früher  entrissenen  Kantone  zurückgegeben  waren,
auf  ewige  Zeiten  für  neutral  erklärt.  Mit  dem  Koönigreich  Sardinien
wurde  die  Republik  Genua  vereinigt,  und  diese  gleichfalls  für  neutral  erklärt.
Um  alle  Rangstreitigkeiten  zu  beseitigen,  wurde  die  Bestimmung  getroffen,
daß  die  Großmächte  unter  einander  nach  der  Reihenfolge  der  Anfangsbuchstaben
ihrer  französischen  Benennungen  rangiren  sollen.  Ebenso  wurden  die  Rang-Lafsen
  der  diplomatischen  Agenten  genauer  fixirt.  Von  großer  politischer  Bedeutung
  find  die  Vereinbarungen,  welche  über  die  Freiheit  der  Schifffahrt
  auf  internationalen  Flüssen,  besonders  über  die  Schiffahrt  auf
dem  Rhein,  und  über  die  Aufhebung  der  Sclaverei  getroffen  wurden.
Ueber  diese  letzteren  beiden  Vereinbarungen  wird  später  noch  näher  die  Rede  sein.

Der  Deutsche  Bund  hat  bekanntlich  ein  wenig  erfreuliches  Leben  geführt,
welches  durch  den  preußisch-österreichischen  Krieg  von  1866  sein  Ende  erreichte.
Die  Schlacht  von  Königsgrätz  entschied  den  alten  Streit  zwischen  Oesterreich
  und  Preußen  über  die  Hegemonie  in  Deutschland  zu  Gunsten  Preuß#ens.
  In  dem  1866  zu  Prag  geschlossenen  Friedensvertrage  verzichtete
Oesterreich  auf  fernere  Theilnahme  am  Deutschen  Bunde,  welcher  dadurch
aufgelöst  wurde.  Es  bildete  sich  dann  unter  der  Führung  Preußens  der
Norddeutsche  Bund,  von  dem  die  Süddeutschen  Staaten  Bayern,  Württemberg,
  Baden  und  das  Großherzogthum  Hessen  auf  Napoleons  Antrieb
  ausgeschlossen  blieben.  Als  1870  Napoleon  III.  Preußen  den  Krieg  erllärte,
  kämpften  die  vier  Südstaaten,  welche  durch  vorher  geschlossene  Allianzverträge
  sich  hierzu  verpflichtet  hatten,  dennoch  an  der  Seite  des  Norddeutschen
Bundes.  Durch  fortdauernde  Niederlagen  wurde  die  Heeresmacht  Napoleons
  III.  zu  Boden  geworfen,  und  die  Kaiserkrone  des  Deutschen  Reiches,
welche  Napoleon  I.  durch  gewaltige  Kriege  vergeblich  zu  erlangen  suchte,  setzte  sich
im  Schlosse  zu  Versailles  am  18.  Januar  1871  König  Wilhelm  auf  das  Haupt.
Kaiser  Wilhelm  I.  und  sein  leitender  Staatsmann  haben  seitdem  eine  Politik  geführt,
  welche  das  neue  Deutsche  Reich  zum  Centrum  Europäischer  Friedenspolitik
gemacht  hat.  Die  einflußreiche  Stellung,  welche  das  Deutsche  Reich  seit
15  Jahren  seines  Bestehens  gewonnen  hat,  ist  auf  Congressen  und  Conferenzen
        <pb n="26" />
        10  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

und  durch  wichtige  Allianzverträge  seitdem  mit  großem  Erfolg  zur  Sicherung
und  Befestigung  des  Europäischen  Friedens  verwendet  worden.  Soweit  dieser
Sachverhalt  durch  wichtige  Staatsverträge  begründet  ist,  werden  wir  hierauf
später  noch  näher  zurückkommen.

1)  Meyer,  Corpus  juris  etc.,  Uh.  I,  S.  240—246.
2)  Klüber,  Acten  des  Wiener  Congresses,  Bd.  II,  S.  579—581.

84.
Wissenschaftliche  Entwickelung  der  Lehre  von  den
Staatsverträgen.

Literatur:  L'arbre  des  Batailles  d'Honoré  Bonnet,  publib  par  Ernest  Nys,
Bruxelles  1882.  —  Albericus  Gentilis  de  jure  belli,  p.  209.  —  Bynkorshoek,
  Quaestiones  juris  publici,  p.  251  ff  —  Phillimore,  Commentaries
  upon  international  lawy,  t.  II,  p.  65  und  t.  I,  p.  64.

Im  frühen  Mittelalter  entwickelten  sich  bereits  auf  Grundlage  von  Allianz=
  und  Friedensverträgen  Grundsätze  eines  Völkerrechts  in  Kriegszeiten.
  Andere  Staatsverträge  kannten  die  Völker  des  Mittelalters  lange
Zeit  so  wenig  wie  die  alten  Römer,  obwohl  nationale  Gewohnheiten  der  Gastfreundschaft
  und  die  Grundsätze  des  Christenthums  bereits  dem  internationalen
Verkehr  der  alten  Germanischen  Völker  einen  freundlichen  Charakter  gegeben
hatten.  Das  Mittelalter  hat  überdies  den  Vorzug  vor  der  alten  Welt,
daß  es  die  Anfänge  einer  völkerrechtlichen  Wissenschaft  gelegt  hat.  Diese  ältere
Literatur  des  Völkerrechts  ist  erst  durch  neuere  Forschungen  bekannt  geworden,
indem  man  lange  Zeit  Grotius  für  den  ersten  Begründer  der  völkerrechtlichen
Wissenschaft  ansah.  Eine  Anzahl  von  namhaften  Völkerrechtslehrern  aus  diesem
  Jahrhundert  kennen  außer  Grotius  höchstens  noch  seinen  Vorläufer
Alberic  Gentilis.  Grotius  selbst  zählt  in  den  Prolegomena  seines  großen
Werkes  de  jure  belli  ac  pacis  bereits  Atere  Schriftsteller  auf,  welche  ihm
vorgearbeitet  haben  und  deren  Schriften  er  benutzt  hat.  Er  nennt  in  dieser
Hinsicht  Franz  von  Victoria,  Heinrich  von  Gorcum,  Wilhelm  Mathieu,
Johann  von  Cathgene,  Johann  Lopez,  Franz  Arias,  Johann  von  Legnano,
  Martin  Garat  von  Lodi,  Peter  du  Four  von  Saint  Jorri,  Balthasar
  von  Ayales  und  Alberic  Gentilis.  Erst  in  neuerer  Zeit  hat  sich
indeß  die  völkerrechtliche  Wissenschaft  mit  Forschungen  über  diese  alte  mittelalterliche
  Literatur  gründlich  beschäftigt.  Kaltenborn  hat  sich  in  dieser  Hinsicht
  bereits  verdient  gemacht,  besonders  aber  sind  die  gründlichen  Arbeiten  des
belgischen  Juristen  Ernst  Nys  rühmend  hervorzuheben.  1)  In  der  Vorrede
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        Wissenschaftliche  Entwickelung  der  Lehre  von  den  Staatsverträgen.  11

zu  dem  von  ihm  herausgegebenen,  im  16.  Jahrhundert  verfaßten  Buche  des
Honoré  Bonnet  »L'arbre  des  batailles  äußert  er  sich  über  diese  Literatur,
wie  folgt:  „En  effet  le  droit  de  la  guerre  noyau  du  droit  international
fut  durant  le  moyen-Age  Tobjet  de  nombreunz  travanz,  et  plusieurs  des
duestions  qui  surgissent  dans  les  relations  hostiles  des  peuples,  recurent
des  solutions,  que  Tavenir  devait  ratiffer.  Sous  ce  rapport  la  pensée  médiévale
  est  loin  d'avoir  été  aussi  störile  qu'’on  se  le  figure  communément.
Elle  montre,  au  contraire,  une  vigueur,  une  sureté  de  conception  et  une
liberté  d'allures  remarquables.  Théologiens,  philosophes  et  juristes  se
distingnèrent  également,  et  Pon  ne  peut  meme  contester  à  I’époque  dont
nous  parlons  un  grand  mérite.  Belli,  Ayala,  Gentil  passent  pour  avoir,
les  premiers,  consacré  au  droit  de  la  guerre  des  traités  plus  ou  moins
complets.  Cette  gloire  et  cet  honneur  doivent  leur  étre  enlevés  et  ckiest
au  delà  du  XVI.  siècle,  qu'il  faut  reporter  les  plus  anciens  écrits  systématiques
  sur  ce  sujet.  L'un  de  ces  travaux  c'est  TArbre  des  batailles.“
Es  wurde  bereits  bemerkt,  daß  alle  diese  wissenschaftlichen  Arbeiten  sich  ausschließlich
  noch  mit  dem  Kriegsrechte  beschäftigen.  Eine  Ausnahme  in  gewissem
Sinne  macht  nur  der  —talienische  Publicist  Alberic  Gentilis,  der  im  Jahre
1552  zu  Ginesio  unweit  Ancona  geboren  wurde  und  1608  zu  London  verstorben
  ist.  Außer  mit  dem  Kriegsrechte  in  seinem  1588  veröffentlichten  Werke
de  juri  belli  hat  er  sich  auch  bereits  mit  dem  Gesandtschaftsrechte  eingehend
  beschäftigt.  Sein  Buch  de  legationibus  erschien  1589.  In  seinem
Kriegsrechte  nimmt  er  auch  bereits  einen  entschieden  höheren  Standpunkt
ein  als  die  Publicisten,  welche  vorher  oder  gleichzeitig  mit  ihm  diesen  Gegenstand
  behandelt  haben.  Er  beschäftigt  sich  namentlich  mit  den  politischen  Gewohnheiten
  der  damaligen  Zeit  und  zeigt  ein  gutes  politisches  Verständniß.
Ebenso  zeigt  er  juristischen  Scharffinn  und  folgt  nicht  einseitigen  naturrechtlichen
Auffaffungen,  aber  ignorirt  diese  auch  nicht.  Das  2.  Kopitel  seines  jus  belli
beginnt  mit  den  seinen  Standpunkt  bezeichnenden  Worten:  Quemadmodum
vero  bellum  juste  suscipere  item  et  juste  gerere  ac  tractare  oportet.7)

Der  epochemachende  Begründer  der  heutigen  Wissenschaft  des  Völkerrechts
ist  der  1588  zu  Delft  in  Holland  geborene  Grotius,  durch  sein  Werk
„De  jure  belli  ac  pacis.“  Wollte  man  diesem  bedeutenden  Werke  einen
Vorwurf  machen,  so  könnte  es  nur  der  sein,  daß  es  nicht  selten  Grundsätze
des  Naturrechts  oder  des  Nömischen  Privatrechts  zu  sehr  in  den
Vordergrund  stellt.  Dies  geschieht  in  ganz  besonders  hohem  Grade  in  seinen
Ausführungen  über  die  Staatsverträge;  man  glaubt  eine  mit  naturrechtlichen
Anschauungen  vermischte  Abhandlung  des  römischen  Civilrechts  über  Privatverträge
  zu  lesen.  Auch  Pufendorf  kommt  in  seinem  1572  veröffentlichten
Werke  de  jure  naturac  et  gentium  bei  diesem  Gegenstande  nicht  über  privatrechtliche
  und  naturrechtliche  Anschauungen  hinaus.  Weit  über  diesem  privatrechtlichen
  Gesichtspunkte  steht  bereits  der  berühmte  Holländische  Jurist  Bynkershoek,
in  den  1737  veröffentlichten  beiden  Büchern  seiner  Onaestiones  juris  pu-
        <pb n="28" />
        12  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.
blici.  Im  10.  Kapitel  des  2.  Bandes,  welches  die  Ueberschrift  führt:  De

servanda  fide  pactorum  publicorum  et  an  quse  eorum  tacitae
  acceptiones)  beginnt  er  mit  den  Worten:  „Pacta  privatorum  tuetur
jus  civile,  pacta  principum  bona  fides.  Es  wird  ausgeführt,  daß  alle
geordneten  Beziehungen  der  Fürsten  unter  einander,  welche  auf  Staatsverträgen
beruhten,  ihrem  Ende  entgegengehen  müßten,  wenn  die  Vertragstreue  nicht
gehalten  würde.  Ebenso  gehe  das  Völkerrecht  aus  stillschweigenden  und  vorausgesetzten
  Verträgen  hervor  (quod  oritur  e  pactis  tacitis  et  praesumtis),
welche  auf  Vernunft  und  Gewohnheit  gegründet  seien.

Die  späteren  Vertreter  der  völkerrechtlichen  Wissenschaft  gewannen  immer
mehr  Verständniß  für  den  wesentlichen  Unterschied,  der  zwischen  Staatsverträgen
  und  Privatverträgen  besteht,  von  denen  die  ersteren  von  Repräsentanten
  des  Staates  zur  Begründung  öffentlicher  Rechte  und  Verpflichtungen,
  letztere  aber  lediglich  zur  Wahrung  und  Förderung  von  Privatinteressen
  geschlossen  werden.  Phillimore  bemerkt  daher  sehr  richtig,  Staatsverträge
  seien  in  vieler  Hinsicht  mit  den  Staatsgrundgesetzen  zu  vergleichen,  durch
welche  das  innere  Staatsrecht  selbständiger  Nationen  geordnet  werde.  Staatsmännern
  und  Geschichtsschreibern  legt  er  deshalb  ein  sorgfältiges  Studium  der
Staatsverträge  an's  Herz,  weil  dadurch  auch  der  Weltfrieden  gefördert  werde.")
Von  neueren  Publicisten  hat  sich  besonders  Jellineck  in  seinem  Buche  über
Staatsverträge  mit  der  eigenthümlichen  Natur  derselben  eingehend  beschäftigt.

Die  obigen  geschichtlichen  Mittheilungen  haben  den  Beweis  geführt,  daß
ohne  Staatsverträge  keine  Beziehungen  unter  civilisirten  Völkern  möglich
sind.  Die  Zwecke  und  Verhältnisse,  aus  denen  das  internationale  Leben  sich
zusammenfügt,  müssen  in  den  durch  die  Staatsverträge  begründeten  Pflichtverhältnissen
  sich  wiederspiegeln.  Das  Studium  der  Staatsverträge
führt  daher  auch  zur  Kenntniß  der  auswärtigen  Verhältnisse,  sowie  des  bürgerlichen
  und  culturellen  Lebens  der  Staaten,  sowie  des  Zustandes  der  Staatsordnung.
  —  Wir  sahen  bereits,  daß  schon  Bynkershoek  alle  geregelten  internationalen
  Verhältnisse  auf  treues  Festhalten  an  geschlossenen  Verträgen  zurückführt.
  Auch  der  bekannte  Englische  Publicist  Hobbes  sagt  sehr  richtig:  Frustra
sunt  pacta  nisi  illis  staretur.

Daß  die  Staatsverträge  und  deren  gewissenhafte  Ausführung  die  Grundlagen
  aller  civilisatorischen  Entwicklung  und  Ordnung  im  Völkerleben  sind,
spricht  sehr  schlagend  der  große  Parlamentarier  Fox  in  einer  von  Phillimore
mitgetheilten  Stelle  seiner  Parlamentsrede  aus,  welche  er  in  einer  Sitzung
des  Parlaments  von  1792  über  die  auf  Anregung  von  Rußland  geschlossenen
Bündnisse  der  bewaffneten  Neutralität  hielt,  denen  England  seinen  Beitritt
versagte.  Von  ministerieller  Seite  war  die  Ansicht  ausgesprochen,  daß  mit
Rücksicht  auf  die  Beziehungen  zu  den  Mächten,  welche  während  des  Krieges  mit
den  Amerikanischen  Colonien  neutral  geblieben  seien,  der  vorläufige  Beitritt
Englands  zu  den  gedachten  Verträgen  und  den  darin  für  die  Rechte  der  Neutralen
  zur  See  vereinbarten  Bestimmungen  angeregt  sei,  ohne  die  in  dieser
        <pb n="29" />
        Wissenschaftliche  Entwickelung  der  Lehre  von  den  Staatsverträgen.  13

Hinsicht  übernommenen  Verbindlichkeiten  auszuführen.  Fox  erwiderte  hierauf:
I  can  scarcelyr  think,  that  Ministers  mean  to  contend,  that  cession  by
treaty  do  not  give  a  right  of  possession.  Where  are  we  to  look,  there--fore,
  to  ascertain  the  right  of  a  country  to  any  place  or  territory,  but
to  the  last  treaty?  To  what  would  the  opposit  theory  lead?  France
maid  claim  Canada,  ceded  in  1763,  or  we  Tabago  ceded  in  1788.  1
might  be  urged  that  they  took  advantage  of  our  dispute  with  our  own
colonies,  and  that  the  treaty  gave  a  right  Canada,  Jamaica  every  thing
might  be  questioned.  Where  would  be  the  power  of  Europe  if  there
doctrines  were  to  be  acted  on?  Every  country  must  continue  in  a
state  of  endless  perplexity,  armement  and  preparation.  But
happily  a  different  principle  prevails  in  the  law  of  nations.
There  is,  the  last  treaty  give  the  right.c)

Die  verbindliche  Kraft  der  Staatsverträge  wird  von  keinem  Juristen  in  Frage
gestellt,  sie  wird  aber  auf  verschiedene  Gründe  zurückgeführt,  welche  theilweise  politischer
  oder  religiöser  Natur  sind,  theilweise  in  das  menschliche  Rechtsbewußtsein
verlegt  werden.  Jellineck  bemerkt  sehr  richtig,  daß  wie  dies  in  dem  Verhältniß
  von  Individuen  zu  einander  der  Fall  ist,  so  auch  ein  Staat  für  einen
andern  dadurch  zum  Rechtssubject  wird,  daß  dieser  erklärt,  seine  Handlungsweise
  ihm  gegenüber  beschränken  zu  wollen.  Die  Staaten  müssen  sich  als
Rechtssubjecte  unter  einander  anerkennen,  sonst  sind  keine  Beziehungen  unter
ihnen  möglich.  Die  Verbindlichkeit  der  internationalen  Verträge  entspringt
aus  dieser  Gemeinschaft  nach  dem  alten  Grundsatze:  ubi  societas,  ibi  jus.“)
Durch  die  Gewalt  dieser  Gemeinschaft  wird  die  Verbindlichkeit  der  Staatsverträge
  viel  fester  begründet  wie  durch  Schutzmittel.  Aber  auch  das  Rechtsbewußtsein
  und  die  Gefsinnungen  von  Ehre  und  Würde,  welche  im  Verkehr
der  civilifirten  Völker  mehr  und  mehr  zur  Herrschaft  gelangt  sind,  tragen
wesentlich  dazu  bei,  das  Ansehen  und  die  Herrschaft  der  Staatsverträge  zu
sichern.  Während  die  Staatsverträge  der  alten  Welt  und  des  Mittelalters
zum  gegenseitigen  Schutz  in  Kriegszeiten,  zur  Verhinderung  des  Ausbruches
von  Kriegen,  oder  zur  Förderung  von  Handelsinteressen  dienen  sollten,  verfolgen
  die  Staatsverträge  der  heutigen  Zeit  wesentlich  den  Zweck,  der  internationalen
  Gemeinschaft  der  Völker  und  den  dadurch  begründeten  Pflichtverhältnissen
  als  Ausdruck  zu  dienen.

1)  LArbre  des  Batailles  d'Honoré  Bonnet,  publié  par  Ernest  Nys,  Bruxelles
  1883.

Alberichs  Gentilis  de  jure  belli,  S.  209.

)  Bynkershoek,  Quaestiones  juris  publicl,  S.  251  ff.

4)  Phillimore,  Commentaries  upon  international  law,  t.  II,  p.  65.

5)  Phillimore,  Commentaries  of  international  law,  t.  I,  p.  64.

6)  Sellineck,  Die  rechtliche  Natur  der  Staatsverträge,  S.  48  ff.
        <pb n="30" />
        14  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Zweites  Kapitel.

—  —  —

Ueber  die  völkerrechtliche  Entstehung  und  den  Zweck
der  Staatsverträge.

5.
Berechtigung  zum  Abschluß  von  Staatsverträgen.

Literatur:  Vattel,  Le  droit  des  gens  ou  principes  de  la  loi  naturelle,  t.  11,
chap.  XII,  §  154.

Nach  den  völkerrechtlichen  Grundsätzen  find  nur  souveräne  Staaten  befugt
Staatsverträge  zu  schließen;  halbsouveräne  Staaten  haben  ein  solches  Recht  in
der  Regel  nicht  besessen,  mit  Ausnahme  der  Fürstenthümer  und  freien  Städte
des  alten  Deutschen  Reichs.  1)  —  Die  Bevollmächtigten,  welche  einen  Staatsvertrag
  abschließen  sollen,  werden  von  der  höchsten  Staatsgewalt  ernannt  und
mit  Vollmachten  versehen.  Außer  diesen  officiellen  Vollmachten,  kennt
das  Völkerrecht  auch  stillschweigende  Vollmachten,  welche  Staatsbeamten
zustehen,  die  in  Folge  der  ihnen  übertragenen  dienstlichen  Geschäfte  mit  fremden
  Mächten  in  Verbindung  kommen.  Auch  die  höheren  Befehlshaber  der
Armeen  und  der  Marine  haben  in  Kriegszeiten  das  Recht  Verträge  abzuschließen,
  welche  Rechtskraft  haben,  ohne  daß  eine  Specialvollmacht  von  dem
Staatsoberhaupte  ertheilt  worden  war.  Hierzu  gehören  namentlich  die  Verträge,
  durch  welche  ein  Waffenstillstand  abgeschlossen  wird.

1)  Vgl.  jedoch  von  Holtendorff  (Bd.  II,  VII.  Stück,  Kap.  2,  88  23.  24.)

86.
Die  Ratification  der  Staatsverträge.

Literatur:  Calvo,  Le  droit  international  I,  p.  648  ff.  —  F.  v.  Martens,
Das  internationale  Recht  der  civilistrten  Staaten,  Uebersetzung  von  Dr.  Bergbohm,
  Bd.  I,  S.  393  ff.  —  Grotius,  De  jure  belli  ac  pacis  II,  lib.  11
5  12.  —  Pufendorf,  De  jure  naturae  et  gentium  III,  12  §2.  —  Klaber,
Le  droit  des  gens  moderne  de  PEurope  §  142.  —  G.  F.  de  Martens,
Precis  du  droit  de  gens  moderne  de  PEurope  S  48  und  8  4.  —  Wheaton,
  Eléments  du  droit  international,  Leipzig  1852,  t.  I.  p.  238  ff.  —
F.  v.  Martens,  Das  internationale  Recht,  Bd.  1,  §  103  und  S.  401  ff.  —
Heffter,  Das  Europäische  Völkerrecht,  7.  Aufl.  S.  189  ff.  —  Calvo,  Le
droit  international  1,  p.  6869.  —  Carazzo  Amari,  Trattato  sul  dlfritto
internasionale  pubblico  di  pacs.  Milano  1875,  p.  745  ff.
        <pb n="31" />
        Berechtigung  zum  Abschluß  von  Staataverträgen.  15

Nach  heutigem  Völkerrechte  erhalten  Staatsverträge  lediglich  durch  die
Ratification  des  Staatsoberhauptes  Gültigkeit.  Aeltere  Publicisten,  wie
Grotius  und  Pufendorf,  halten  eine  Verweigerung  der  Ratification  für
umstatthaft,  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  worden  war.  Bynkershoek
  macht  jedoch  die  Ausnahme,  daß  eine  Ratification  in  dem  Falle  erforderlich
  ist,  wenn  die  Instructionen  der  Bevollmächtigten  ganz  allgemein  abgefaßt
  worden  find.  1)  —  In  demselben  Sinne  spricht  sich  Wicque  fort  aus.)
Auch  der  Englische  Gesandte  Sir  Robert  Adair  äußert  sich  in  ähnlichem  Sinne
in  seinem  1844  zu  London  erschienenen  Historical  memoire  of  admission  to
the  court  of  Vienna  in  1806,  welches  der  Verfasser  auch  in  Franzöfischer
Sprache  unter  dem  Titel:  Historique  d’'une  mission  de  la  cour  de  Vienne
en  1806,  Londres  1844  in  folgender  Weise:  Les  formes  dans  lesquelles
un  état  traite  avec  un  autre  exigent  dans  Tinterst  de  Taffaire  elle-meme,
que  les  pouvoirs  de  la  négocier  soient  aussi  Stendus  et  générauz,  que
les  mots  peuvent  les  rendre,  il  est  Tordinaire  de  les  disposer  meme
sous  la  promesse  de  ratification;  bien  que  dans  P’usage  la  non-ratification
  des  préliminaires  ne  soit  jamais  comme  contravention  au  droit  des  gens.
La  raison  en  est  simple.  Un  ambassadeur  pour  obtenir  auprès  Tun
état  le  meme  Crédit  que  son  maitre  lui-meme  pourrait  faire  et  consentir,
  meme  d’'aliéner  la  plus  grande  partie  de  son  territoire.  Mais  l'exercice
  de  ces  vastes  pouvoirs  sous  le  contröle  sousétendu  de  non-ratification
  est  régularisé  par  ses  instructions.  3)  —  Vattel  geht  bereits  einen
Schritt  weiter  und  spricht  die  Ansicht  aus,  daß  alle  Verhandlungen  eines  Bevollmächtigten
  so  lange  unverbindlich  bleiben,  bis  die  Ratification  Seitens  des
Souwerains  erfolgt  sei.  Er  fügt  jedoch  hinzu,  es  sei  hinsichtlich  der  Verweigerung
  derselben  eine  Ehrenpflicht:  „que  le  souverain  avait  des  fortes  et
sclides  raisons.#  4)  Klüber  hält  in  seinem  1819  zu  Stuttgart  erschienenen:
le  Droit  des  gens  moderne  de  IEurope  die  Ratification  nur  in  dem  Falle
für  erforderlich,  wenn  sie  in  den  Instructionen  des  Bevollmächtigten  oder  in
dem  Vertrage  vorbehalten  ist.  Klüber  bemerkt  in  dieser  Hinsicht:  »Le  traité
passé  par  un  plénipotentiaire  est  valable,  si  celui-Ci  n’a  pas  agi  hors
de  ses  pleins  pouvoirs  ostensibles,  et  une  ratification  postérieure  n'est
requise  due  dans  les  cas  où  elle  aurait  6t6  expressement  reservee  dans
les  plus  pleins  pouvoirs,  ou  bien  stipulée  dans  le  traité  meme,  comme
cela  se  fait  ordinairement  aujourd’hui  dans  toutes  les  conventions  qui,
telles  que  les  arrangements  militaires,  ne  sont  pas  nécessités  par  Tezxigence
  du  moment.  La  ratification  donnée  par  T’une  des  parties  contractantes,
  D’oblige  pas  Pautre  partie  à  donner  Cgalement  la  sienne.  Quant
au  commencement  du  traité  c'’est  du  moment  de  la  signature,  et  non  de
celle  des  ratifications,  qui  l'ont  suivie,  que  datent  ses  effets,  sauf  toutefois
les  stipulations  particulières.  Une  simple  sponsion,  un  engagement  formé
pour  TPétat  par  qui  ce  soit,  fut  Ce  meme  par  le  représentant  de  Tétat
ou  par  son  mandataire,  sans  du’ils  y  aient  été  autorisés,  n’est  obligs-
        <pb n="32" />
        16  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

toire,  qu'autant  qu'il  est  ratifé  par  P’éetat.  La  question  de  savoir  si  un
traité  passé  au  nom  de  l’état  entre  le  gouvernement  et  Pennemi,  pendant
  due  le  premier  se  trouve  prisonnier  de  guerre,  et  si  jusqu'à  quel
point  un  tel  traité  est  obligatoire  pour  Pétat,  ou  s'il  peut  stre  regardé
au  plus  comme  une  sponsion,  a  été6  le  sujet  de  grandes  contestationse.

Georg  Friedrich  Carl  v.  Martens  ist  gleichfalls  der  Ansicht,  daß  die  Gültigkeit
  eines  Staatsvertrages  nicht  unbedingt  von  einer  Ratification  abhängig  sei,
wenn  die  Bevollmächtigten  von  ihrer  officiellen  Instruction  nicht  abgewichen
seien.  Auch  eine  Abweichung  derselben  von  einer  geheimen  Instruction  verhindere
  nicht  die  Gültigkeit  des  Vertrages.  Sehr  scharffinnig  fügt  Martens
indeß  hinzu:  "cependant,  vu  la  nécessité  de  donner  aux  négociateurs  des
pleins  pouvoirs  fort  étendus,  le  droit  des  gens  positif  a  introduit  la  né-Cessiteé
  d’une  ratification  particulière;  pour  ne  pas  exposer  Fétat  à  des
préindices  irréparables  que  Tinadvertance  ou  la  mauvaise  foi  du  subalterne
  pourrait  lui  causer,  de  sorte  qu'’on  ne  compte  plus  sur  les  traités
qu'en  tant  qu’ils  ont  6té6  ratifés.  Mais  le  motif  de  cet  usage,  qui  remonte
  jusqu'anx  temps  les  plus  reculés,  indique  assez,  due  si  P’une  des
parties  offre  düment  sa  ratification,  l’autre  ne  peut  refuser  la  sienne
du'en  tant  que  son  mandataire  s'est  Gcarté  des  bornes  de  son  instruction
et  par  conséquent  est  punissable;  et  qu'en  moins  dans  la  regle,  il  ne
déepend  pas  du  libre  arbitre  d’une  nation  de  refuser  sa  ratification  par
de  simples  motifs  de  convenance:  Noch  entschiedener  spricht  sich  Martens
in  einer  Note  aus,  welche  die  dritte  Ausgabe  seines  Völkerrechts  enthält.  Er
bestreitet  die  Auffassung  von  Klüber,  daß  die  Ratification,  welche  der  eine
Contrahent  dem  abgeschlossenen  Staatsvertrage  ertheilt  habe,  die  anderen  nicht
verpflichte  ein  Gleiches  zu  thun.  Er  äußert  sich  dann  wörtlich:  vet  comme
Kluber  ne  regarde  la  ratification  comme  nécessaire,  qu'en  tant  qu'elle
a  6té  réservée  dans  le  plein  pouvoir,  ou  dans  le  traité  (ce  qu’on  n'omet
guère  aujourd’hui)  il  semble  que  cet  auteur  laisse  dérouler  de  cette  réserve
  le  droit  de  refuser  la  ratification  à  son  gré,  ce  dont  je  doute.=  4)

Auch  Vattel  bemerkt  bereits,  daß  die  Ratification  allgemein  üblich  sei,
und  daß  eine  Verweigerung  sich  auf  »raisons  fortes  et  solidese  stlützen
müsse.")  —  Die  neueren  Völkerrechtlehrer  bezeichnen  die  Ratification  allgemein
als  nothwendig  für  die  Gültigkeit  eines  Vertrages.  Heffter  erklärt  dieses  aus
dem  Umstande,  es  werde  dadurch  constatirt,  daß  die  Unterhändler  ihre  Vollmacht
  nicht  überschritten  hätten.  Die  grundlose  Verweigerung  sei  nur  eine
Incorrectheit,  durch  welche  das  Vertrauen  des  anderen  Contrahenten  verletzt
und  unter  Umständen  ein  Entschädigungsanspruch  begründet  werde.  Die  Ratificration
  könne  auch  durch  concludente  Handlungen  stillschweigend  herbeigeführt,
aber  niemals  ohne  ausdrücklichen  Vorbehalt  verweigert  werden.  Zu  dieser
letzteren  Aeußerung  bemerkt  Gesscken  ganz  richtig,  daß  der  Sachverhalt  nicht
klar  aufgefaßt  sei,  da  der  Staatsvertrag  durch  die  Ratification  überhaupt  erst
abgeschlossen  werde,  und  diese  daher  nur  ertheilt  oder  abgeschlossen  werden
        <pb n="33" />
        Berechtigung  zum  Abschluß  von  Staatsverträgen.  17

könne.7)  —  Auch  Caloo  ist  entschieden  der  Ansicht,  daß  die  Ratification  zur
Gültigkeit  des  Vertrages  unter  allen  Umständen  erforderlich  seis);  in  nahezu
gleicher  Weise  äußert  sich  auch  Wheaton  über  die  rechtliche  Bedeutung  der
Ratification.  —  Auch  Amari  spricht  sich  in  diesem  Sinne  mit  dem  Hinzufügen
  aus,  daß  die  Ratification  völkerrechtlicher  Verträge  eine  gleiche  Bedeutung
mit  der  Sanction  der  Staatsgesetze  durch  das  Oberhaupt  des  Staates  habe.
Seine  weitere  Bemerkung,  daß  das  Recht  der  Genehmigung  in  beiden  Fällen
von  der  höchsten  Autorität  ebensowenig  übertragen  werden  könne,  wie  ein  Gerichtshof
  nicht  befugt  sei  seine  Jurisdiction  zu  übertragen,  ist  hinsichtlich  der
internationalen  Verträge  nicht  ganz  richtig.  Die  stillschweigende  Ratification,
welche  in  den  oben  erwähnten  Füllen  statthaft  ist,  bedeutet  rechtlich  nichts  anderes
  als  eine  Uebertragung  der  Ratificationsbefugniß  an  die  betreffenden  Bevollmächtigten.?)


Auch  Holtzendorff  schließt  sich  in  seiner  Encyclopädie  der  Rechtswissenschaft
  den  obigen  Auffassungen  über  die  Bedeutung  der  Ratification  an.  Wheaton
  theilt  einen  Fall  mit,  wo  die  Bevollmächtigten  unter  Zustimmung  der
Auftraggeber  sich  einigten,  die  Präliminarien  vor  erfolgter  Ratification  zur
Ausführung  zu  bringen.  Es  geschah  dies  bei  dem  am  14.  Juli  1840  zwischen
England,  Preußen,  Oesterreich  und  Rußland  zu  London  geschlossenen  Uebereinkommen
  zur  Beruhigung  des  Orients  unter  Zustimmung  der  Souveraine
in  einem  geheimen  Protokolle,  zu  einer  Zeit,  wo  die  Erfolge  des  von  Frankreich
  unterstützten  Mehemet  Ali  die  Eroberung  Egyptens  und  Syriens  durch
diesen  rebellischen  Vasallen  befürchten  ließen.  Der  bezügliche  Passus  in  dem
geheimen  Protokolle  lautete:  „Les  mesures  préliminaires  seraient  immédiatement
  mises  à  T’exécution  et  sans  attendre  I’echange  des  ratifications,
consentant  formellement  par  le  présent  acte,  et  avec  lassentiment  de
leurs  cours,  T’exécution  immediate  de  ces  mesures.#  —  Diese  durch  besondere
  Verhältnisse  und  durch  die  Zeitdauer,  welche  bei  den  großen  localen
Entfernungen  die  Ratification  Seitens  der  Souveraine  erfordert  hätte,  begründete
Ausnahme,  ändert  nichts  an  der  allgemeimen  Regel,  daß  die  Ratification  für
die  Gültigkeit  eines  internationalen  Vertrages  nothwendig  ist.  10)

Die  Ratification  hat  rückwirkende  Kraft  und  der  Staatsvertrag  datirt
daher  in  seinen  Wirkungen  zurück  auf  den  Tag,  wo  er  von  den  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  wurde.  Fr.  v.  Martens  sieht  den  Vertrag  erst  von
dem  Datum  der  Ratification  als  wirksam  an,  weil  er  vorher  eine  bloße
„Vertragsofferte“  ohne  rechtsverbindliche  Kraft  sei.  11)  Diese  Ansicht  steht  nicht
im  Einklang  mit  den  internationalen  Gewohnheiten  und  wird  auch  von  den
meisten  völkerrechtlichen  Autoritäten  nicht  getheilt.  Die  Ratification  soll  lediglich
  in  authentischer  Weise  bekunden,  daß  die  Bevollmächtigten  das  Uebereinkommen
  ihren  Instructionen  gemäß  vollzogen  haben,  es  hieße  ihr  eine  ganz
andere  rechtliche  und  politische  Bedeutung  geben,  wenn  eine  rückwirkende
Kraft  ihr  nicht  beigelegt  würde.

Aus  der  Russischen  Geschichte  führt  Martens  6  Verträge  an,  deren  Ra-Handbuch

  des  Völkerrechts  III.  2
        <pb n="34" />
        18  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

tification  verweigert  wurde.  1)  1.  Ein  mit  Preußen  am  2.  März  1811  geschlossener
  Vertrag  wurde  von  dem  Könige  von  Preußen  nicht  ratificirt,  weil
dieser  Vertrag  Verwicklungen  mit  Schweden  herbeiführen  werde.  2.  Auch  ein
anderer  mit  Friedrich  I.  von  Preußen  geschlossener  Allianzvertrag  vom
24./13.  September  1712  wurde  von  letzterem  nicht  ratificirt,  weil  der  Gesandte
seine  Vollmachten  überschritten  habe.  3.  Ebenso  blieb  ein  am  13.  Dezember
1732  zwischen  Preußen,  Oesterreich  und  Rußland  wegen  Berufung  des
Prinzen  Emanuel  von  Portugal  auf  den  Polnischen  Königsthron  und  eines
Preußischen  Prinzen  zum  Herzog  von  Kurland,  sowie  wegen  Einverleibung
einiger  Polnischer  Landestheile  in  Preußen  unwirksam,  weil  Oesterreich  unter
dem  Vorwande  die  Ratification  verweigerte,  daß  sein  Gesandter  ohne  Auftrag
gehandelt  habe.  4.  Der  am  19./8.  Juni  1762  zwischen  Peter  III.  und
Friedrich  dem  Großen  geschlossene  Bündnißvertrag  blieb  unratificirt  wegen
der  Vorgänge,  welche  die  Thronerhebung  Katharino's  II.  veranlaßten.  5.  Der
Vertrag  vom  20.  Juli  1806  zwischen  Frankreich  und  Rußland  wurde  von
Alexander  I.  nicht  ratificirt,  weil  der  Russische  Bevollmächtigte  sein  Mandat
überschritten  hatte.  6.  Der  am  20.  September  1879  zwischen  Rußland  und
China  geschlossene  Vertrag  von  Livadia  wurde  von  letzterer  Macht  nicht
ratificirt.

Die  Verweigerung  der  Ratification  von  Verträgen  ist  auch  in  anderer
Zeit  mehrfach  vorgekommen.  So  ratificirte  z.  B.  Frankreich  den  1841  mit  Oesterreich,
  Rußland,  Preußen  und  England  vereinbarten  Vertrag  wegen  Unterdrückung
  des  Negerhandels  nicht,  weil  es  eine  Durchsuchung  seiner  Schiffe
für  diesen  Zweck  nicht  gestatten  wollte.  Guizot  stellte  bei  dieser  Gelegenheit
den  Grundsatz  auf,  daß  jeder  Regierung  ein  unbedingtes  Recht  zustehe,
die  Ratification  zu  verweigern.  Von  allen  völkerrechtlichen  Autoritäten  wird
aber  anerkannt,  daß  es  zu  einer  solchen  Verweigerung  triftiger  Gründe  und
der  Geltendmachung  derselben  bedarf.  Die  Regierungen  der  civilisirten  Länder
  sind  auch  diesem  Grundsatz  gemäß  in  neuerer  Zeit  stets  verfahren.

—6  —

1)  Bynkershoek,  Cuaestiones  juris  publici  lib.  II,  cap.  VII  Er  führt
an,  daß  die  Ratification  früher  nicht  erforderlich  gewesen  sei,  und  bemerkt  dann:
18ed  qduod  olim  obtinuit,  nunc  non  obtinet,  ut  mores  gentium  saepe  solent  mutari,
  nam  postqauam  ratihabitionum  usus  invaluit,  inter  gentes  tantum  non  omnes
receptum  est,  ne  foedera  et  pacta,  a  legatis  inita,  valerent,  nisi  es  probaverint
principes,  quorum  res  agitur.

2)  Wicquefort,  L'ambassadeur  et  ses  fonctions  liv.  I,  sect  6,  bemerkt  in
bieser  Beziehung:  »Que  les  pouvoirs,  quelque  amples  et  absolus  qdu’ils  soient,
ont  toujours  quelques  relations  aux  ordres  secrets  qu'on  leur  donne,  qui  peuvent
  étre  changés  et  alterès,  et  qui  le  sont  souvent  selon  les  conjonctures  et  les
résolutions  des  affairesc.

3)  Robert  Adair,  Historique  d'une  mission  à  la  cour  de  Vienne,  p.  54.

4)  Vattel,  Droit  des  gens,  liv  II,  chap.  XII,  p.  185.
        <pb n="35" />
        Die  Form  und  die  Arten  der  Staatsverträge.  19

5)  G.  Fr.  de  Martens,  Precis  du  droit  des  gens  3,  §  48.
6)  Vattel,  Droit  des  gens  II,  12,  §  188.

7)  Heffter,  Europäisches  Bölkerrecht,  S.  189  ff.

s)  Calvo,  Le  droit  international,  t.  I,  p.  659.

")  Carnazza  Amari,  Trattato  sul  diritto  internasionale  publico  di  pace.
Milano  1875,  p.  745  ff.

%  Wheaton,  Elements  du  droit  internazional.  Leipzig  1852,  t.  l,  p.  238  f.

11)  Fr.  v.  Martens,  Das  internationale  Recht  der  civilisirten  Nationen,  Th.  I,
§5  108.

1)  Fr.  v.  Martens,  Das  internationale  Recht,  Bd.  I,  S.  401  ff.

*  7.
Die  Form  und  die  Arten  der  Staatsverträge.

Literatur:  Grotius,  De  jure  belli  ac  pacis  II,  XV,  8  5.  —  Vattel,  Le
droit  des  gens  II,  §  183.  —  Wheaton.  Eléwments  du  droit  international
II,  p  228ff.  —  G.  Fr.  de  Martens,  Précis  du  droit,  §  58.  —  Heffter,
Das  Europ#äische  Völkerrecht,  S.  195  und  196.  —  Fr.  v.  Martens,  Das
internationale  Recht,  Bd.  1,  S.  414ff.  —  Ranke,  Englische  Geschichte,
Th  II,  S.  142ff.

Die  Eingangsformel  der  Staatsverträge  sagt  von  Alters  her,  daß  dieselben
  im  Namen  des  dreieinigen  Gottes  geschlossen  seien.  In  Verträgen  mit
heidnischen  Nationen  wie  Japan  und  China  läßt  sich  diese  Form  selbstverständlich
  nicht  zur  Anwendung  bringen.  Verträge  mit  mohamedanischen  Mächten,
  wie  mit  der  hohen  Pforte  werden  im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes
geschlossen.

Die  äußere  Form  der  Staatsverträge  entspricht  in  der  Anwendung
  von  Artikeln  und  Nebenartikeln,  sowie  darin,  daß  alle  möglichen  Bedingungen,
  Zeit=  und  Zweckbestimmungen  zulässig  sind,  durchaus  der  Form  der
Privatverträge.  Als  Grundlage  der  Staatsverträge  wurde  von  den  älteren
Völkerrechtslehrern  vorzugsweise  das  Naturrecht  angesehen.

Grotius  theilt  diese  Verträge  in  solche  ein,  welche  sich  auf  das  Naturrecht
gründen  und  nur  bestimmen,  was  nach  diesem  Rechte  bereits  gilt,  und  in
solche,  welche  diesem  Rechte  noch  etwas  hinzufügen.

Vattel  unterscheidet  Verträge  (traités)  und  Conventionen  (pactes),
von  denen  die  ersteren  eine  dauernde  Thätigkeit  der  contrahirenden  Staaten
und  eine  allmähliche  Ausführung  bedingen,  während  die  anderen  durch  einen
eimmaligen  Act  ihre  Ausführung  erhalten.  Wheaton,  G.  Fr.  v.  Martens
und  andere  neuere  Autoren  theilen  diese  Auffassung.

Heffter  sagt,  die  internationalen  Verträge  haben  entweder  nur  die  bestimmte
  Leistung  einer  Sache  oder  eines  Rechts,  sowie  die  Feststellung  eines
27#
        <pb n="36" />
        20  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

solchen  zum  Zwecke,  oder  sie  sind  regulatorische  Verein  barungen  über
Maximen  und  Institutionen  für  den  politischen  und  socialen  Verkehr,  oder
es  sind  Gesellschaftsverträge  von  sehr  verschiedener  Tragweite.  Mehrere
dieser  Zwecke  und  Richtungen  können  auch  in  einem  Vertrage  vereinigt
werden.

Eine  ähnliche  Classification  stellt  F.  v.  Martens  auf,  der  zwischen  politischen
  und  socialen  Verträgen  unterscheidet.  Die  ersteren  begründen  neue
internationale  Rechtsverhältnisse  und  haben  Territorialbesitz  des  Staates,
  sowie  die  allgemeinen  Rechtsverhältnisse  des  offenen  Meeres
zum  Gegenstande.  Es  gehören  dahin  auch  Friedensverträge.  Zu  den  socialen
  Verträgen,  welche  die  Handelsinteressen  vertreten,  gehören  auch  die
Conventionen  über  Rechte  an  Schriftwerken  und  Auslieferung  von
Verbrechern,  über  Rechte  und  Verpflichtungen  geistlicher  Gesellschaften,
  sowie  über  Handel  und  besonders  über  Seehandel,  über  Flußund
  Seeschiffahrt.

Als  ein  Zeichen  der  fortschreitenden  Entwicklung  der  internationalen  Verhältnisse
  betrachtet  Martens  mit  Recht  den  Umstand,  daß  die  socialen  Staatsverträge
  in  neuerer  Zeit  an  Zahl  entschieden  zugenommen  haben.  Wenn
hierdurch  eine  Hebung  des  friedlichen  internationalen  Verkehrs  bekundet  werde,
so  sei  die  andere  Erscheinung,  daß  die  übrigen  Staatsverträge  an  Zahl  neuerdings
  abgenommen  hätten,  kein  ungünstiges  Zeichen  für  die  Consolidirung  der
friedlichen  Verhältnisse.  Namentlich  sei  die  Abnahme  der  Allianzverträge
erfreulich,  weil  diese  häufig  gebrochen  worden  seien,  und  selten  der  Sache  des
Friedens  und  des  Fortschritts  gedient  hätten.

Die  heilige  Allianz  gehört  zu  den  Staatsverträgen  dieser  Art.  Die
Wiener  Congreßmächte,  welche  dieselbe  am  26.  September  1815  vereinbarten,
verkündigten  „den  unerschütterlichen  Grundsatz,  ihr  Verhalten  hinsichtlich
  der  Verwaltung  ihrer  Staaten,  sowie  hinsichtlich  ihrer
Beziehungen  zu  den  auswärtigen  Mächten  nur  nach  dem  Gebote
der  heiligen  Religion,  den  Geboten  der  Gerechtigkeit,  Nächstenliebe
  und  des  Friedens  einzurichten.“  Die  alliirten  Monarchen  waren
nach  den  trüben  Erfahrungen,  welche  die  Napoleonischen  Kriege  gebracht
hatten,  von  dem  aufrichtigsten  Bestreben,  einen  friedlichen  Völkerverkehr  zu  begründen,
  erfüllt,  aber  das  angestrebte  Ziel  blieb  leider  im  Wesentlichen  unerreicht.


Besonders  in  älterer  Zeit  sind  eine  Reihe  von  Mitteln  zur  Anwendung
gekommen,  um  die  Ausführung  der  Staatsverträge  sicher  zu  stellen.  Dahin
gehört  die  Bekräftigung  durch  Eid.  Eine  solche  Bekräftigung  erhielten  im
16.  und  besonders  im  17.  Jahrhundert  eine  erhebliche  Anzahl  von  Staatsverträgen.


Der  1526  zwischen  Franz  I.  und  Karl  V.  geschlossene  Vertrag  zu  Madrid,
  sowie  der  Friedensvertrag  zu  Cambray  von  1529,  der  Friedensver-
        <pb n="37" />
        Die  Form  und  die  Arten  der  Staatsverträge.  21

trag,  welcher  1648  zwischen  Spanien  und  den  Niederlanden  abgeschlossen  wurde,
Art.  124  des  Pyrenäischen  Friedens  von  1659,  der  Friedensvertrag
zu  Aachen  von  1668  und  der  Friedensvertrag  zu  Ryswick  von  1697
sind  sämmtlich  durch  Eid  bekräftigt  worden.  Ein  sehr  bemerkenswerthes  Beispiel
  dieser  Art  theilt  Ranke  mit.  Der  spätere  König  Karl  I.  von  England
war  im  Jahre  1623  als  Prinz  von  Wales  in  Begleitung  mit  dem  Herzoge
von  Buckingham  nach  Madrid  gereist  zur  Bewerbung  um  die  Hand  der
Infantin,  der  Tochter  König  Philipps  III.  von  Spanien.  In  Folge  dessen
wurden  noch  während  des  Aufenthaltes  des  Prinzen  in  Madrid  dem  Vater
desselben,  König  Jakob  I.  von  England,  Vorschläge  kirchlicher  und  religiöser
Natur  gemacht,  von  deren  Annahme  seine  Genehmigung  zu  der  Ehe  abhängig
sein  sollte.  Diese  bestanden  zunächst  in  der  Forderung,  daß  der  katholischen
Kirche  und  Religion  in  England  die  volle  Freiheit  wiedergewährt  werden  solle,
welche  sie  vor  der  Reformation  unter  Heinrich  VIII.  besessen  und  unter  der
Regierung  seiner  Nachfolgerin  Maria  vorübergehend  wiedergewonnen  hatte.
Auch  über  die  freie  Ausübung  der  katholischen  Religion  Seitens  der  Infantin,
sobald  sie  Königin  von  England  sein  würde,  sowie  über  die  religiöse  Erziehung
der  Kinder  wurden  Verhandlungen  geführt.  Das  Uebereinkommen,  zu  welchem
  diese  Verhandlungen  führten,  wurde  1623  von  Jakob  I.  in  Gegenwart
der  Spanischen  Gesandten  feierlich  beschworen.  Dasselbe  ist  gegenstandlos  geblieben,
  da  die  Ehe  nicht  zu  Stande  kam.

Auch  Geiseln  wurden  als  Zwangsmittel  für  die  Ausführung  von  Staatsverträgen
  in  früherer  Zeit  vielfach  angewendet.  Der  zu  Aachen  zwischen  England
  und  Frankreich  1748  abgeschlossene  Vertrag  ist  das  letzte  Beispiel  für  ein
solches  Verfahren.  Zwei  angesehene  Engländer  wurden  damals  den  Franzosen
auf  so  lange  zu  Geiseln  gestellt,  bis  die  in  dem  Vertrage  festgestellten  Gebietsabtretungen
  durch  England  bewirkt  sein  würden.  1)

Auch  in  neuerer  Zeit  sind  analoge  Sicherstellungen  noch  erfolgt.  So  verpfändete
  Preußen  an  Frankreich  1808  drei  Pommersche  Festungen  zur  Sicherheit
  für  eine  Kriegsforderung  von  140  000  000  Frcs.

In  alter  Zeit  und  bis  in  das  16.  Jahrhundert  hin  ließ  der  Landesherr
seine  Vasallen  sich  häufig  für  ihn  verpflichten.  Für  die  Erfüllung  von  Verträgen
  werden  auch  von  dritten  Mächten  nicht  selten  Bürgschaften  übernommen.
  Ueber  den  Nutzen  derartiger  Garantien  sind  die  politischen  Ansichten  weit
auseinandergegangen.  So  hat  Friedrich  der  Große  einmal  gesagt:  -  Toutes  les  garanties
  sont  comme  de  Touvrage  de  flligrane  plus  propres  à  satisfaire
les  yeux  qu'à  etre  de  quelque  utilité.#  —  Ganz  entgegengesetzt  hat  sich
Gentz  ausgesprochen:  „Je  sais  bien  que  des  garanties  sur  le  papier  sont
des  faibles  moyens  de  défense,  cependant  on  avait  tort  de  les  négliger,
car  elles  fournissent  au  moins  à  ceux,  qui  veulent  faire  leur  devoir  et
remplir  leurs  engagements,  un  moyen  légal  d'agir,  lorsque  les  circonstances
les  y  appellent.½)
        <pb n="38" />
        22  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Von  den  Friedensverträgen  wird  in  einem  anderen  Abschnitte  speciell
  die  Rede  sein.

Die  Garantieverträge  beruhen  auf  der  von  den  contrahirenden  Mächten
übernommenen  Verpflichtung,  für  die  Ausführung  des  Hauptvertrages  nöthigenfalls
  mit  Waffengewalt  einzutreten.  Dieses  Einschreiten  darf  nur  erfolgen,
wenn  der  vertragsmäßig  vorgesehene  Fall  vorliegt,  und  die  Macht,  welcher
die  Garantie  zugesagt  ist,  dies  verlangt.  Bei  den  Garantieverträgen  tritt
das  internationale  Interesse  in  den  Vordergrund,  es  soll  den  Friedenswünschen
  der  garantirenden  Macht  Ausdruck  gegeben  werden.  Der  Schutz  des
garantirten  Staates  pflegt  nur  ein  secundäres  Interesse  zu  habens).  —  Durch

solche  Verträge  sind  namentlich  die  neutralen  Staaten  in  Europa
begründet.

Die  Neutralität  dieser  neutralen  Staaten  beruht  auf  einer  Collectiv=Garantie
  der  großen  Europäischen  Mächte.  Auf  diese  Weise  wurde  Belgien
  durch  den  Londoner  Vertrag  von  1831  für  neutral  erklärt.  —  Die  Neutralität
  des  Großherzogthums  Luxemburg  wurde  durch  den  Londoner  Vertrag
  vom  11.  Mai  1867  herbeigeführt.  Serbien  erklärt  der  Pariser
Vertrag  vom  30.  März  1856  für  neutral.

Der  älteste  neutrale  Staat  in  Europa  ist  die  Schweiz.  Seit  den  unglücklichen
  italienischen  Kriegen  im  Anfang  des  16.  Jahrhunderts  hat  die
Schweizerische  Eidgenossenschaft  thatsächlich  sich  andauernd  neutral  gehalten.
  Der  Grund  hierfür  liegt  in  der  Einschließung  zwischen  großen  Staaten,
  sowie  in  dem  Umstande,  daß  das  Volk  aus  Deutschen,  Französischen
und  Italienischen  Elementen  zusammengesetzt  ist.  Dazu  kommt,  daß  die
Schweiz  unter  den  Monarchien  Europas  auf  die  Dauer  allein  eine  Republik
  gewesen  ist.  Art.  84  und  92  der  Wiener  Congreßacte,  sowie
eine  besondere  Beurkundung  der  Europäischen  Mächte  vom  30.  November  1815
erkennen  an,  daß  die  fortdauernde  Neutralität  der  Schweiz  in  den  politischen
Interessen  von  ganz  Europa  begründet  ist.")  Hinsichtlich  Luxemburgs  erklärte
  Lord  Derby  1867  im  Oberhause,  England  sei  nur  verpflichtet  gemeinschaftlich
  mit  den  übrigen  Mächten  im  Falle  eines  gegen  Luxemburg  gerichteten
  Angriffs  einzutreten.  Allein  vorzugehen  habe  es  keine  Verpflichtung.)
Diese  Auffassung  ist  mit  dem  Londoner  Neutralitätsvertrage  nicht  minder  im
Widerspruch,  wie  eine  spätere,  welche  die  Englische  Regierung  zur  Geltung
brachte,  als  die  Sicherheit  Belgiens  während  des  Deutsch-Französischen
Krieges  ihr  gefährdet  erschien.  Sie  verlangte  damals  die  vollständige  Renovation
  des  Londoner  Vertrages  Seitens  sämmtlicher  Contrahenten.  Als  diese
ein  solches  Verlangen  als  unnöthig  ablehnten,  schloß  England  mit  den  Deutschen
  Mächten  und  Frankreich  Verträge  Behufs  gemeinsamer  Action  im  Falle
eines  Angriffs  auf  Belgien.“)

Es  giebt  Verträge,  welche  gleichzeitig  staatsrechtliche  und  privatrechtliche
  Bestimmungen,  z.  B.  eine  politische  Allianz  neben  einer  Ehe-
        <pb n="39" />
        Uneigentliche  Staatsverträge.  23

verabredung  enthalten.  Dahin  gehört  der  bereits  erwähnte  Spanisch-Englische
  Allianz=  und  Ehevertrag,  welcher  zwischen  König  Jakob  I.  von
England  und  König  Philipp  III.  von  Spanien  geschlossen  wurde.

Es  sind  noch  die  vertragsmäßigen  Vereinigungen  zu  erwähnen,
welche  durch  geschichtliche  und  geographische  Verhältnisse  sich  nahestehende  Staaten
  miteinander  zu  schließen  pflegen.  Eine  Verbindung  dieser  Art  ist  der
Staatenbund.  Für  diesen  giebt  es  keine  oberste  Staatsgewalt,  sondern  es
bestehen  nur  Vertragsrechte  und  darauf  gegründete  gemeinsame
Organe  zur  Erreichung  der  Bundeszwecke.  Die  Verbündeten  bilden  eine
dauernde  Staatengesellschaft  mit  eigenen  organischen  Einrichtungen.  Die  einzelnen
  verbündeten  Staaten  bleiben  in  jeder  Hinsicht  souverain,  und  sind
von  dem  gemeinsamen  Willen  der  Vereinigung  nur  insofern  abhängig,  als
sie  sich  diesem  vertragsmäßig  untergeordnet  haben.

1)  Wenctk,  Coderx  juris  gentium.

2)  Gefscken  citirt  diese  beiden  Aussprüche  in  Heffter's  Völkerrecht,  7.  Auflage
S.  305,  Anm.  2.

3:)  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,  S.  208  ff.  —  Calvo,  Le  droit  inter-Dational,
  t.  I,  §  702.  —  Neumann,  Grundriß  des  heutigen  Europäischen  Völkerrechts,
  §  35a.

4)  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht,  §  745.

5)  Hall,  International  law,  p.  289.

6)  Fr.  v.  Martens,  Völkerrecht  der  civilisirten  Nationen,  S.  422  ff.

8  8.
Uneigentliche  Staatsverträge.

Uneigentliche  Staatsverträge  heißen  solche,  welche  nicht  Seitens
beider  Contrahenten  durch  die  Staaten  gestützt  werden.  Dahin  gehören  Verträge,
  welche  zwischen  Souverainen  oder  zwischen  Dynastien  unter  sich  oder
mit  fremden  Staaten  über  persönliche  und  dynastische  Ansprüche  aus  die  Thronfolge
  und  Landesregierung  geschlossen  werden.  1)  Außerdem  gehören  dahin
solche  Staatsverträge,  welche  mit  fremden  Privatpersonen,  wenn  dieselben
  ausnahmweise  unter  dem  Schutze  des  Völkerrechts  stehen,  über  Staatsverhältnisse
  geschlossen  werden.  Die  wichtigste  Stelle  unter  diesen  uneigentlichen
  Staatsverträgen  nehmen  die  Concordate  ein,  welche  von  den  Staatsoberhäuptern
  mit  dem  Pöäpstlichen  Stuhle  geschlossen  werden,  um  die  Verhältnisse
  zwischen  Staat  und  Kirche  zu  ordnen.  Officiell  kommt  der  Namen  erst
im  15.  Jahrhundert  vor.  Das  Calixtinische  oder  Wormser  Concordat
zwischen  Heinrich  II.  und  Papst  Calixt  II.  wegen  Beilegung  des  Investitur-
        <pb n="40" />
        24  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

streites  führt  diesen  Namen  im  Grunde  mit  Unrecht,  da  es  sich  dabei  nur  um
Vereinigung  über  einen  bestimmten,  allerdings  wichtigen  Gegenstand  zwischen
Kaiser  und  Papst  handelte.  Auf  dem  Concil  zu  Kostnitz  hatten  sich  die  verschiedenen
  Nationen,  die  Deutsche,  Englische,  Französische,  Italienische  und  die
Spanische  zu  selbstständigen  Collegien  constituirt  und  eine  selbstständige  Wirksamkeit
  auszuüben  vermocht.  In  Folge  dessen  wurden  am  2.  Mai  1418  mit
Deutschland  und  Frankreich  und  am  12.  Juli  1418  mit  England  Separatabkommen
  unter  dem  Namen  Concordate  abgeschlossen.  Während  des  18.  Jahrhunderts
  wurden  Concordate  nur  mit  katholischen  Regierungen  abgeschlossen
und  zwar  mit  folgenden:  1.  mit  Savoyen  am  6.  Januar  1741,  2.  mit  Mailand
  am  10.  December  1757  (abgeschlossen  mit  dem  Oesterreichischen  Oberherrn),
  3.  mit  Neapel  am  2.  Juli  1741,  4.  mit  Portugal  1740  und  5.  mit
Spanien  am  11.  Januar  1753.  Ein  von  Napoleon  am  15.  Juli  1801  abgeschlossenes
  Concordat  erhielt  durch  die  Friedensschlüsse  von  Amiens  und
von  Lüneville  auch  inmerhalb  der  erweiterten  Grenzen  Frankreichs,  in  Belgien,
  auf  dem  linken  Rheinufer  und  in  dem  annectirten  Theil  der  Schweiz
und  Savoyen  Gültigkeit.  Mit  den  Deutschen  protestantischen  Regierungen,
  sowie  mit  Rußland  wurden  auch  im  Anfang  des  19.  Jahrhunderts
  vom  Papste  keine  „Concordate“  sondern  sog.  Circumseriptions-Bullen
  geschlossen,  welche  jedoch  der  Sache  nach  von  Concordaten  sich
nicht  unterschieden.  Von  den  Deutschen  Staaten  brachte  zuerst  Bayern  am
5.  Juni  1817  ein  Concordat  mit  der  Curie  zustande.  Aus  den  Unterhandlungen
  des  Preußischen  Gesandten  mit  der  Curie  ging  am  16.  Juni  1821  die  Bulle
„Desalute  animarumo  hervor  und  mitHannover  wurde  am  25.  März  1824
die  Bulle  „Impensa.#  vereinbart.  Die  Verhältnisse  der  Oberrheinischen  Kirchen-Provinz
  wurden  durch  die  Bulle  -  Provida  sollersque'  vom  16.  August
1821  und  Ad  dominici  gregis  custo  diame  vom  25.  August  1824  geregelt.
  Die  aus  diesen  Bullen  entstandenen  Differenzen  wurden  Seitens
Wurttembergs  durch  eine  Convention,  welche  am  8.  April  1857  und  mit
Baden  durch  eine  solche,  welche  1860  geschlossen  wurde,  geregelt.  Concordate
  wurden  ferner  geschlossen  mit  den  Niederlanden  am  18.  Juni  1827,
mit  Bern,  Luzern,  Zürich  und  Solothurn  am  26.  Mai  1828,  denen
Aargau  und  Turgau  bald  darauf  beitraten.  Die  Verhältnisse  der  katholischen
  Kirche  in  Rußland  wurden  durch  eine  Convention  vom  15.  August
1847,  der  Bisthümer  im  Königreich  Polen  durch  die  Circumscriptions-Bulle
vom  12.  März  1817  und  30.  Juli  1848  geregelt.  Die  kirchlichen  Verhältnisse
  von  Toscana,  Neapel  und  Spanien  gelangten  durch  die  Concordate
  vom  19.  Juni  1851,  16.  Februar  1818  und  16.  März  1851  zum  Abschluß.
  Das  Oesterreichische  Concordat  wurde  am  18.  August  1855
abgeschlossen.

Zu  den  erstgenannten  uneigentlichen  Staatsverträgen  gehören  Verträge,
welche  mit  einem  entthronten  Fürsten  geschlossen  werden  zum  Zmwecke  seiner
Wiedereinsetzung  in  die  verloren  gegangene  Herrschaft.  Ebenso  gehören  Verträge,
        <pb n="41" />
        Uneigentliche  Staatsverträge  25

welche  die  Erhaltung  eines  noch  im  Besitze  der  Herrschaft  befindlichen  Fürsten
auf  seinem  Throne  zum  Gegenstande  haben,  zu  den  wesentlich  staatsrechtlichen
Verträgen.  Auch  Verträge  mit  einem  auf  die  Erbschaft  verzichtenden  Fürsten
haben  einen  mehr  staatsrechtlichen  wie  völkerrechtlichen  Charakter;  dasselbe  gilt
von  dynastischen  Hausgesetzen,  wo  der  staatsrechtliche  Charakter  entschieden
überwiegt,  sowie  auch  von  Erbverträgen  und  Erbverbrüderungen.

Zu  den  Verträgen  des  Staates  mit  Privatpersonen  über  öffentliche  Rechtsverhältnisse
  gehören  in  erster  Linie  die  Verträge,  welche  mit  Privatpersonen
von  Europäischen  Regierungen,  namentlich  von  England,  wegen  Uebertragung
der  Souvperainetät  über  Gebietstheile  mehrfach  geschlossen  worden  sind,  welche
solche  Privatpersonen  von  Orientalischen,  namentlich  Afrikanischen  Beherrschern
sich  hatten  abtreten  lassen.  Diese  Verträge  begünstigen  die  Colonialpolitik
  der  civilisirten  Staaten.  Nicht  selten  sind  noch  von  den  berühmten  Afrikanischen
  Reisenden  neuerer  Zeit  solche  Verträge  betreffend  die  Uebertragung
von  Gebietstheilen  für  handelspolitische  Zwecke  gewissermaßen  auf  Grund  einer
fingirten  oder  präsumirten  Vollmacht  ihres  Heimathstaates  geschlossen  worden,
welche  durch  spätere  Ratification  rechtsverbindlich  geworden  sind.

Auch  die  Concordate  sind  nicht  wirkliche  Staatsverträge,  wie  von  einigen
  Publicisten  angenommen  worden  ist,  weil  sie  auch  früher,  als  der  Papst
noch  Landesfürst  war,  von  diesem  nicht  als  solcher,  sondern  als  Oberhaupt  der
katholischen  Kirche  geschlossen  wurden.  Nur  der  eine  Contrahent,  der  als
Staatsoberhaupt  die  Rechte  seiner  Staatsgewalt  gegen  die  Ansprüche  der  katholischen
  Kirche  vertritt,  hat  die  Eigenschaft  eines  Vertreters  des  Staates.  Die
Analogie  eines  Staatsvertrages  besteht  in  sofern,  als  zwei  auf  ihren  Gebieten,
  dem  kirchlichen  und  dem  staatlichen,  wesentlich  selbstständige  Mächte
über  Gegenstände  des  öffentlichen  Rechts  Vereinbarungen  treffen.

Der  völkerrechtliche  Schutz  ist  aber  für  diese  Vereinbarungen  ein  unvollständiger,
  weil  allein  der  contrahirende  Staat  in  der  Lage  ist,  zum  Schutze
seiner  vereinbarten  Rechte  die  völkerrechtlichen  Mittel  in  Anwendung  zu  bringen
  und  nöthigenfalls  Gewalt  zu  brauchen.  Die  Kirche  kann  nur  von  den
Mitteln  Gebrauch  machen,  welche  die  religiöse  Autorität  bietet,  und  sie  pflegt
dies  bekanntlich  mit  Entschiedenheit  und  Erfolg  zu  thun.

Dazu  kommt,  daß  die  Kirche  den  Standpunkt  vertritt,  von  diesen  Vereinbarungen
  zurückzutreten,  sobald  ihr  dies  durch  religiöse  Interessen  geboten  erscheint.
  Es  wird  dann  von  einer  Gewissenspflicht  gesprochen.  Bereits  das
Vorgehen  des  Kaisers  Josef  II.  und  des  Fürsten  Kaunitz  und  andere  wichtige
  Präcedenzfälle  haben  gezeigt,  daß  es  durch  dringende  Staatsinteressen  geboten
  sein  kann,  formell  begründeten  Ansprüchen  der  katholischen  Kirche  entgegenzutreten.
  Deshalb  ist  das  aus  kirchlichen  Gründen  geforderte  Kündigungs=
  und  Rücktrittsrecht  von  den  Concordaten  auch  aus  staatlichen  Gründen
in  Anspruch  genommen  worden.  —  Die  Verbindlichkeit  der  Staatsverträge
        <pb n="42" />
        26  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

ist  daher  jedenfalls  eine  besser  gesicherte,  wie  diejenige  der  Concordate.
Aber  auch  bei  diesen  Vereinbarungen  sind  beide  Theile  verpflichtet  die  bona

fides  nicht  zu  verletzen.)

1)  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht,  §  442  ff.
2)  Ein  Artikel  von  Hermann  über  Concordate  in  dem  Staatswörterbuch  von
Bluntschli  und  Brater  enthält  über  diesen  Gegenstand  gutes  Material.

809.

Verträge  in  Kriegszeiten.

Literatur:  Heffter,  Das  Europäische  Bölkerrecht,  S.  297  ff.  —  Pistoye  et
Dubois,  Traité  du  droit  maritime  I,  p.  280ff.  —  Hautefeuille,  Des
droits  et  des  devoirs  des  nations  neutres  en  temps  de  guerre  maritime,
t.  IV,  p.  262—264.  —  Gessner,  Le  Droit  des  neutres  sur  mer,  2.  Aufl.,
p.  352—355.  —  Perels,  Internationales  Seerecht,  S.  312—314.  —  v.  Kaltenborn,
  Grundsätze  des  Europäischen  Seerechts,  besonders  im  Privatverkehr,
Berlin  1856,  Th.  II,  S.  474  ff.  und  S.  431.  —  Wildman,  lonternational
lav  II,  p.  245.  —  Wheaton,  Eléments  II,  p.  245—269.  —  Calvo,  Droit
internstional  III,  p.  17  ff.  —  Heffter,  S.  380.

Besondere  Kriegsverträge  sind  die  Contributions-Verträge,  durch
welche  Unterthanen  des  Feindes  die  Verpflichtung  von  Zahlungen  gegen  Schuldschein
  oder  von  Lieferungen  übernehmen,  die  nach  bestimmter  Zeit  erfolgen
sollen.  Die  Eintreibung  hängt  von  der  Dauer  ab,  welche  die  Gewalt  des
Occupanten  hat.  Ist  die  Leistung,  nachdem  diese  Gewalt  aufgehört,  noch  nicht
erfolgt,  so  ist  die  Verpflichtung  hierzu,  weil  das  Versprechen  erzwungen  war,
erloschen,  insofern  die  Verpflichtung  durch  den  Friedensvertrag  nicht  ausdrücklich
  aufrecht  erhalten  wird.

Die  Ranzionirungsverträge  (contrats  de  rachat),  welche  gegen
Mitte  des  17.  Jahrhunderts  in  Gebrauch  gekommen  sind,  geben  gegen  ein
vereinbartes  Lösegeld  auf  Grund  eines  billet  de  rachat,  feindliche  oder  neutrale
  Prisen  frei.  Eine  Anzahl  von  Mächten  hatte  in  früherer  Zeit  solche
Ranzionirungen  ihren  Kreuzern  und  den  Kaperschiffen  verboten.  Für  England
  hat  König  Georg  III.  ein  solches  Verbot  erlassen,  und  dasselbe  ist  durch
ein  neues  Prisenreglement  (17.  Vict.  Cap.  18)  wiederholt  worden.  Doch  wird
in  dringenden  Fällen,  wo  die  Aufbringung  des  Schiffes  und  die  Fortführung
mit  großen  Schwierigkeiten  verbunden  ist,  die  Ranzionirung  den  Englischen
Kriegsschiffen  gestattet.  In  Dänemark  und  Rußland  ist  sie  untersagt.  In
Spanien  wird  sie  durch  Art.  44  einer  Ordonnanz  von  1779  nur  solchen  Schiffen
gestattet,  welche  bereits  drei  andere  Prisen  gemacht  haben,  allen  anderen  Schiffen
        <pb n="43" />
        Verträge  in  Kriegszeiten.  27

wird  sie  verboten.  In  Frankreich  war  die  Praxis  eine  sehr  schwankende.
Eine  Ordonnanz  von  1687  gab  in  Art.  19  die  Ranzionirungen  frei,  während
eine  andere  vom  11.  Oktober  1780  sie  auf  die  Holländischen  Meere,  den
Canal  von  Bristol  und  St.  George  und  auf  den  Nordwesten  Europas
beschränkte.  Durch  eine  Ordonnanz  vom  30.  August  1782  wurden  sie  in
Betreff  feindlicher  Schiffe  ganz  aufgehoben.  Die  Französische  Republik  hat
dann  durch  ein  Arrêt  vom  2.  Prairial  des  Jahres  XI  die  Sache  umgekehrt,
und  die  Ranzionirung  feindlicher  Schiffe  verboten,  neutraler  gestattet.
Die  vereinigten  Staaten  haben  in  dieser  Hinsicht  keinerlei  Verbot  erlassen.


Pistoye  und  Dubois  entfalten  eine  sorgfältige  Darstellung  der  historischen
  Entwickelungen  dieser  Rechtsfrage  in  Frankreich  und  geben  der  Ansicht
Ausdruck,  daß  es  angemessen  sei,  die  Ranzionirungen  für  Neutrale  allgemein
  zu  verbieten,  weil  neutrale  Prisen  stets  durch  Urtel  und  Recht  condemnirt
  werden  müßten.  Diese  Ansicht  theilt  Hautefeuille.  Hiergegen
wurde  von  dem  Verfasser  in  seinem  Buche:  Le  droit  des  neutres  sur
mer  der  Einwand  erhoben,  daß  der  Neutrale,  welcher  das  Lösegeld  versprochen
und  den  Schuldschein  billet  de  rachat  c  ausgestellt  hat,  dadurch  nicht  des
Rechtes  verlustig  werde,  der  Forderung  des  Captors  den  Einwand  entgegenzustellen,
  daß  er  seine  Neutralitätspflicht  nicht  verletzt  habe,  und  daß  daher
ein  Lösegeld  mit  Unrecht  gefordert  werde.  Gegen  diese  Ausführung  stellt
Perels  in  seinem  internationalen  Seerechte  den  Grundsatz  auf,  daß  die  Zahlung
  des  Lösegeldes  unabhängig  davon  sei,  ob  die  Prise  rechtmäßig  oder  unrechtmäßig
  gemacht  worden  sei  und  weil  der  Capitain  des  neutralen  Schiffes
den  Ranzionirungsvertrag  „aus  freiem  Willen“  eingegangen  sei.  Wenn
ein  Schiffscapitain,  der  sich  in  seinem  guten  Rechte  befindet,  gleichwohl  einen
Ranzionirungsvertrag  schließt,  so  wird  kaum  ein  Zweifel  darüber  vorliegen,
daß  er  einer  Nothlage  sich  gefügt  hat.  „Coactus  voluite.  Auch  die  heutige
Jurisprudenz  erkennt  den  Grundsatz  des  Römischen  Rechts  an,  daß  erzwungene
Verträge  unwerbindlich  sind.  Ob  dieser  Zwang  durch  direkte  Drohungen,  oder
durch  die  Besorgniß,  daß  Schiff  und  Ladung  von  dem  Captor  in  das  Meer
gebohrt  oder  verbrannt  werden  möchten,  wie  einige  Seemächte  dies  unter  Umständen
  gestatten,  herbeigeführt  ist,  kann  an  der  rechtlichen  Sachlage  nichts  ändern.
  Vermag  der  verklagte  Rheder,  der  andernfalls  durch  den  von  seinem
Capitain  geschlossenen  Vertrag  gebunden  sein  würde,  den  Beweis  zu  führen,
daß  weder  dieser  noch  er  selbst  die  Neutralitätspflichten  verletzt,  und  die  Prise
deshalb  unberechtigt  war,  so  wird  in  jedem  cipvilisirten  Lande  eine  richterliche
Abweichung  des  klagenden  Captors  sicherlich  erfolgen.  Jedenfalls  hat  der  neutrale
  Schiffer  in  der  Regel  wohl  auch  die  Ueberzeugung,  wenn  er  einen  Ranzionirungsvertrag
  schließt,  daß  die  Gerichte  seines  Heimathlandes  das  Recht
zuverlässiger  zur  Anwendung  bringen  werden,  wie  die  Prisenhöfe  mancher
großen  Seestaaten  dies  zu  thun  pflegen.  —  Auch  der  fernere  Einwand  von
Hautefeuille  ist  hinfällig,  daß  durch  die  Ranzionirung  der  neutrale  Schiffer
        <pb n="44" />
        28  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

in  die  Lage  komme,  die  freigegebene  Kriegscontrebande  doch  ihrer  feindlichen
  Bestimmung  zuzuführen.  Daß  dies  nicht  geschieht,  dafür  wird  der  Commandeur
  des  Kriegsschiffs  schon  Sorge  tragen  und  überwachen,  daß  das  neutrale
  Schiff  die  ihm  angewiesene  neue  Route  einhält.

Im  Allgemeinen  stimmen  Wissenschaft  und  Praxis  darin  überein,  daß
Ranzionirungen  wenigstens  den  Neutralen  gegenüber  überall,  wo  sie  nicht  gesetzlich
  verboten  sind,  zur  Anwendung  kommen  dürfen.  Kaltenborn  hat  allerdings
  nicht  Unrecht,  wenn  er  bemerkt,  daß  sie  von  den  Seemächten  gegen
feindliche  Schiffe  häufig  deshalb  verboten  würden,  weil  ihr  Interesse  nicht  sowohl
  darin  liege,  daß  der  Captor  ein  Lösegeld  erhalte,  sondern  daß  der  Feind
durch  Wegnahme  seiner  Schiffe  und  deren  Ladungen  geschwächt  werde.

In  Kriegszeiten  werden  von  den  kriegführenden  Mächten  den  Unterthanen
  kriegführender  oder  neutraler  Mächte  auch  sogenannte  Licenzen  ertheilt,
  welche  diesen  eine  sonst  in  Folge  des  Krieges  verbotene  Art  des  Handels
  gestatten.  Es  sind  dies  allerdings  nur  selten  vertragsmäßige  Concessionen,
  sondern  sie  werden  in  der  Regel  aus  Veranlassung  bestimmter  Interessen
  von  den  höchsten  Staatsautoritäten  ertheilt.  Sie  beziehen  sich  auf  Landund
  Seehandel.  Wildman  will  dieselben  auf  den  letzteren  beschränken,  indem
er  sagt:  »A  licence  is  a  privilege  granted  to  subjects  neutrals  or  ennemies,
  whereby  their  vessels  and  cargoes  are  exempted  of  the  confiscation
that  would  otherwise  ensue  from  the  act  which  the  licence  permits.
Kaltenborn  hält  die  Annahme  einer  solchen  Licenz  Seitens  eines  Neutralen
mit  Unrecht  für  eine  Verletzung  der  Neutralitätspflichten,  da  er  ja  mit  ausdrücklicher
  Erlaubniß  des  Kriegführenden  handelt,  und  deshalb  von  einer  Verletzung
  derselben  nicht  die  Rede  sein  kann.  Ist  der  Handel  von  der  Art,  daß
die  Rechte  des  anderen  Kriegführenden  dadurch  verletzt  werden,  so  macht  er
sich  diesem  selbstverständlich  verantwortlich.  Die  Ertheilung  und  Annahme
solcher  Licen  zen  wird  auch  in  der  Wissenschaft  sonst  allgemein  als  rechtsbegründet
  anerkannt.

Zu  den  Staatsverträgen,  welche  in  Kriegszeiten  geschlossen  werden,
gehören  auch  die  Auslieferungsverträge  hinsichtlich  der  Gefangenen,
welche  seit  dem  17.  Jahrhundert  in  Aufnahme  gekommen  sind,  Verträge
betreffend  die  Capitulation  von  Truppentheilen,  Festungen  und
Schiffen.  —  Besondere  Bedeutung  haben  die  Waffenstillstandsverträge,
  welche  in  der  Regel  auf  bestimmte  Zeit  geschlossen  werden,  und  die
Beibehaltung  des  status  quo  für  die  Positionen  beider  Kriegführenden  zur
Grundlage  zu  haben  pflegen.  Ist  für  die  Dauer  des  Waffenstillstandes  nicht
eine  bestimmte  Frist  vereinbart,  so  kann  die  Wiederaufnahme  der  Feindseligkeiten
  nach  Kriegsgebrauch  nicht  ohne  vorherige  Ankündigung  erfolgen.

Die  Friedensverträge  nehmen  unter  dieser  Art  von  Verträgen  die
wichtigste  Stelle  ein,  weil  sie  den  Krieg  beenden;  sie  sind  nach  denselben  Grundsätzen
  zu  beurtheilen,  wie  alle  übrigen  Staatsverträge.  Heffter  sagt  daher  mit
Recht,  daß  alles,  was  einige  Schriftsteller,  wie  Vattel,  v.  Kamtz  und  Ompteda
        <pb n="45" />
        Allgemeines  und  Geschichtliches.  29

über  diese  Verträge  sagen,  im  Grunde  nichts  anderes  ist,  wie  die  Anwendung
der  allgemeinen  Vertragslehren.  Der  Friedensschluß  beendigt  definitiv  den
bisherigen  Streit  und  begründet  unter  den  Contrahenten  ein  neues  Rechtsverhältniß.
  Nach  heutigem  Kriegsrechte  versteht  sich  die  Freigebung  der  Kriegsgefangenen
  von  selbst,  auch  wenn  eine  solche  im  Friedensvertrage  nicht
ausdrücklich  ausgesprochen  sein  sollte.  Unberührt  durch  den  Friedensvertrag
verbleiben  alle  Privatrechte,  wenn  nicht  ausdrücklich  das  Gegentheil  vereinbart
  wurde.  Die  alten  Völker  kannten  die  Friedensverträge  als  Quellen
neuer  Rechtserwerbungen  nicht.  Die  Erwerbungen  von  Landestheilen  wurden
nach  Römischen  Kriegsgebräuchen  lediglich  durch  die  Occupation  herbeigeführt.
In  Betreff  der  Einrichtungen,  welche  neuerdings  getroffen  sind,  um  die  Leiden
des  Krieges  zu  mildern,  verweisen  wir  auf  die  besonderen  Darstellungen  von
Geffcken  und  Lüder.

Drittes  Kapitel.

Bie  internationalen  Verträge  und  das  Staatsrecht.

8  10.
Allgemeines  und  Geschichtliches.

Literatur:  Lorke,  The  treatises  of  government,  London  1842,  t.  II,  §  3
und  §  85.  —  Johann  Jakob  Moser,  Von  den  Deutschen  Reichsständen,
London  1769,  S  497.  —  Hugo  Grotins,  De  jure  belli  ac  pacis  I,
cap.  3,  6,  5  1.  —  Montesquien,  Esprit  des  lois,  liv.  XI,  ch.  6.  p.  242  ff.
—  Dr.  Ernst  Meier,  Ueber  den  Abschluß  von  Staatsverträgen,  Leipzig  1874,
S.  11.  —  v.  Gluber,  Ueber  öffentliches  Recht,  S.  84.  —  v.  Ompteda,  Literatur
  des  Völkerrechts,  S.  583  ff.  —  Zouch,  LTablos  des  traités  entre  la
France  et  les  puissances  étrangeèeres,  Basel  1865.  —  v.  Aretin,  Chronologisches
  Verzeichniß  der  Bayerischen  Staatsverträge  von  1560  —  1819.  —
C.  v.  Mörner,  Preußische  Staatsverträge  im  17.  Jahrhundert.  —  Kluit,
Index  chronologicus  sistens  foedera  pacis  et  ab  ordinibus  Belgici  foederati
cum  gentibus  intra  et  extra  Europam  (1276  —  1739),  Lüttich  1789.  —
J.  Challey,  de  T’autorité  gouvernementale  compétente  pour  passer  les
traitès  internationaux,  p  21.

Der  Abschluß  von  Staatsverträgen  war  im  Mittelalter  an  die  ständische
Zustimmung  gebunden.  Auch  Johann  Jakob  Moser  spricht  sich  in  diesem
Sinne  aus.  Dies  entsprach  den  Rechtsverhältnissen  des  Deutschen  Reiches.
        <pb n="46" />
        30  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Hugo  Grotius,  welcher  mehr  von  allgemeinen  und  internationalen  Gesichtspunkten
  in  seiner  Beurtheilung  ausging,  Überweist  alle  Angelegenheiten,  welche
Krieg  und  Frieden,  sowie  Bündnisse  betreffen,  also  auch  den  Abschluß  der
Staatsverträge  der  ausschließlichen  Competenz  der  vollziehenden  Gewalt.  Er
bezieht  sich  in  dieser  Hinsicht  auf  Aristoteles  und  bemerkt:  „Aristoteles
tres  facit  partes  in  administranda  republica,  consultationem  in  rebus  communibus;
  curam  legendorum  magistratuum  et  judicia;  ad  primam  autem
partem  refert  deliberationem  in  bello,  pace,  foederibus  faciendis  et  dissolvendis.«


Locke,  der  in  England  große  Autorität  besitzt,  stellt  der  gesetzgebenden
Gewalt  zwei  andere  Gewalten  gegenüber,  die  er  executive  powere-  und
P  federative  powere  nennt.  Die  erstere  soll  sich  namentlich  mit  der  Ausführung
  der  Gesetze  beschäftigen;  er  bezeichnet  sie:  gcomprehending  the  exzecution
  of  the  municipal  laws  of  the  society,  within  itself  upon  all  that
are  parts  of  ite.  —  Die  vfederative  powers  soll  lediglich  in  der  Vertheidigung
  des  Gemeinwesens  bestehen,  und  fällt  zusammen  mit  der  Gewalt  in
allen  auswärtigen  Verhältnissen.  Er  bezeichnet  sie  als  -comprehending  the
menagement  of  the  security  and  interest  of  the  public  without  with  all
those,  that  of  may  receive  benefit  or  damage  frome.  Dann  fügt  Locke
hinzu  ethe  therefore  contains  the  power  of  war  and  peace,  leagues  and
alliances,  and  all  the  transactions  with  all  persons  and  communities
without  the  commonwealth,  and  may  becalled  federative,  if  any  one
pleases,  so  the  thing  is  understood,  I  am  indifferent  as  to  the  name.

Mit  dieser  Auffassung  stimmt  im  Wesentlichen  diejenige  Montesquieu's
überein.  In  dem  Abschnitte  „de  la  constitution  d’Angleterre  beginnt  er
mit  den  Worten  1):  »Il  y  a  dans  chaque  Etat  trois  sortes  de  Pouvoirs,
  la  puissance  Législative,  la  puissance  exécutrice  des  choses  qui
dépendent  du  droit  des  gens;  et  la  puissance  exécutrice  de  celles  qui
dépendent  du  droit  civil.  Par  la  première,  le  Prince  ou  le  magistrat
fait  des  lois  pour  un  temps  ou  pour  toujours,  et  dirige  ou  abroge  celles
qui  sont  faites.  Par  la  seconde  il  fait  la  paix  ou  la  guerre,  envoye  ou
reçgoit  des  ambassades,  établit  la  süreté,  prévient  les  invasions.  Par  la
troisième  il  punit  les  crimes  ou  juge  les  différends  des  particuliers.  On
appellera  cette  dernière  la  puissance  de  juger,  et  T’autre  simplement  la
puissance  exécutrice  de  I’Etat.

Gleich  darauf  sagt  Montesquien:  »Il  n'y  a  point  encore  de  liberté,  si
la  puissance  de  juger  n'est  pas  séparée  de  la  puissance  Législative  et  de
l'exécutrice«.  Nicht  minder  aber  überläßt  er  dem  Staatsoberhaupt  nicht  die
gesetzgebende  Gewalt  allein,  sondern  legt  dieselbe  in  die  Hände  des  Volkes,
welches  indeß  nicht  einsichtig  genug  sei.  und  zu  viel  allen  möglichen  Leidenschaften
  und  Verführungen  ausgesetzt  sei,  um  diese  selbst  auszuüben.  Es  müsse
dieselbe  deshalb  Repräsentanten  übertragen  werden,  welche  Einsicht  und  Selbstständigkeit,
  wie  Unabhängigkeit  der  äußeren  Stellung  in  hinreichendem  Grade
        <pb n="47" />
        Allgemeines  und  Geschichtliches.  31

besäßen,  um  eine  so  schwierige  und  verantwortliche  Aufgabe  zu  erfüllen.  Er
schließt  mit  den  Worten:  „Le  grand  avantage  de  Représentants  c'est  qu’ils
sont  capables  de  discuter  les  affaires.  Le  peuple  n'y  est  point  du  ton
propre,  ce  qui  forme  un  des  grands  inconvénients  de  la  Démocraties.
—  Die  executive  Gewalt,  also  das  Recht  Krieg  zu  erklären  und  Friedens-,
sowie  Allianzverträge  zu  schließen,  soll  ausschließlich  dem  Staatsoberhaupte  zustehen.


Zu  dieser  Theilungstheorie  der  Gewalten,  welche  Montesquieu  in
Folge  etwas  zu  theoretischer  Auffassung  der  staatsrechtlichen  Verhältnisse  Englands
  aufstellt,  bemerkt  Dr.  Ernst  Meier  in  seinem  trefflichen  Werke  über
den  Abschluß  von  Staatsverträgen  sehr  richtig,  das  wahre  Wesen  der
constitutionellen  Monarchie  bestehe  in  den  heutigen  Deutschen  Verfassungen
nicht  in  einer  realen  Theilung  der  ihrer  Natur  nach  untheilbaren  Staatsgewalt,
  als  vielmehr  in  einer  Beschränkung  des  Herrschers  durch  eine  Vertretung
  der  Beherrschten,  so  daß  der  Staatswille  in  principieller  Totalität  sich
im  Staatsoberhaupte  concentrire,  der  höchste  Wille  aber  nicht  ein  nach  allen
Seiten  hin  ausschließlich  maßgebender  sei.

Die  Entscheidung  über  Krieg  und  Frieden  ist  in  den  constitutionellen  Einheitsstaaten
  heutiger  Zeit  gleichfalls  eine  Prärogative  der  Krone  geblieben.  Da  bis
weit  in  das  jetzige  Jahrhundert  hinein  Friedens=  und  Allianzverträge  und
einige  Han  delsverträge  die  einzigen  Staatsverträge  waren,  welche  geschlossen  zu
werden  pflegten,  so  waren  es  thatsächlich  fast  ausschließlich  die  constitutionellen
Monarchen,  von  denen  ohne  Konkurrenz  der  Landesvertretungen  die  Staatsverträge
  geschlossen  wurden.  —  In  seinem  1785  zu  Regensburg  veröffentlichten
Werke  über  die  Literatur  des  Völkerrechts  zählt  Ompteda  die  von  den  Europäischen
  Mächten  damals  geschlossenen  Staatsverträge  auf,  welche  mit  geringen
Ausnahmen  sich  auf  Krieg  und  Frieden  beziehen.  England  hatte  damals
70  Verträge  geschlossen,  unter  denen  sich  nur  ein  paar  Handelsverträge  befanden.
  Unter  den  20  von  Preußen  geschlossenen  Verträgen  befindet  sich  nur
ein  Handelsvertrag.  Dafselbe  gilt  von  den  zahlreichen  Verträgen  Spaniens,
Portugals,  Rußlands,  Polens,  der  JItalienischen  Staaten,  der
Skandinavischen  Staaten,  der  Schweiz  und  der  Türkei.  Die  von
dem  Deutschen  Reiche  in  der  Zahl  von  etwa  40  geschlossenen  Verträge  sind
sämmtlich  Friedens=  und  Allianzverträge,  und  dieser  Charakter  prävalirt
  auch  bei  den  von  einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Reichs  geschlossenen
Verträgen;  nur  Mecklenburg  und  die  Hansastädte  hatten  bereits  Handelsverträge,
  Mainz  einen  Schiffahrtsvertrag,  sowie  Pfalz=  Zweibrücken
einen  Auslieferungsvertrag  geschlossen.

Im  Laufe  dieses  Jahrhunderts  haben  sich  alle  gesellschaftlichen  und  politischen
  Verhältnisse  wesentlich  geändert,  und  die  dadurch  hervorgerufenen
neuen  Einrichtungen  haben  auch  die  internationalen  Beziehungen  der  Völker
enger  und  freundlicher  gestaltet.

Die  große  Bedeutung,  welche  die  Staatsverträge  für  das  politische  und
        <pb n="48" />
        32  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

sociale  Leben  der  Völker  dadurch  erlangt  haben,  hat  den  Vertretern  der  völkerrechtlichen
  Wissenschaft  in  neuerer  Zeit  besondere  Veranlassung  gegeben,  sich
mit  der  rechtlichen  Natur  dieser  Verträge  eingehend  zu  beschäftigen.  Wir
haben  gesehen,  daß  im  vorigen  Jahrhundert,  wie  im  Anfang  dieses  Jahrhunderts,
  die  Rechtsautoritäten  in  England  sowohl  wie  auf  dem  Continent  darüber
  wesentlich  einverstanden  waren,  daß  die  Staatsverträge,  welche  sich  damals
  ganz  wesentlich  auf  Friedens=  und  Allianzverträge  beschränkten,  ihre
rechtsverbindliche  Kraft  sowohl  nach  der  internationalen,  sowie  auch  der
staatsrechtlichen  Seite  dadurch  erhielten,  daß  sie  von  den  Bevollmächtigten
der  Staatsoberhäupter  den  völkerrechtlichen  Formen  entsprechend  vereinbart
und  demnächst  von  den  Vollmachtgebern  ratificirt  wurden.  Für  das  Land
pflegten  sie  in  der  für  die  Veröffentlichung  der  Landesgesetze  vorgeschriebenen
Form  veröffentlicht  zu  werden  und  wurden  dadurch  zu  Landesgesetzen,  welche
sämmtliche  Unterthanen  in  allen  bezüglichen  Bestimmungen  verpflichteten.  In
neuerer  Zeit  sind  jedoch  von  einigen  Rechtsgelehrten  erhebliche  Meinungsverschiedenheiten
  hinsichtlich  der  staatsrechtlichen  Gültigkeit  internationaler  Verträge
  erhoben  worden,  welche  jedoch  nicht  dazu  angethan  sind,  die,  wie  es  uns
scheint  ganz  klare,  rechtliche  Sachlage  zu  verdunkeln.  Selbstverständlich  ist  es,
daß  die  von  den  neueren  Staatsgrundgesetzen  hinsichtlich  der  für  den  Abschluß
  der  Staatsverträge  gültigen  Rechtsgrundsätze  eingeführten  Aenderungen
für  die  staatsrechtliche  Gültigkeit  solcher  Verträge  unbedingt  maßgebend
sind.  Für  die  völkerrechtliche  Gültigkeit  liegt  die  Sache  allerdings  nicht
ganz  so  einfach.

Ein  neuerer  Französischer  Rechtsgelehrter,  Joseph  Clugilly,  Advokat  am
Pariser  Appellhofe,  äußert  sich,  so  weit  es  sich  dabei  um  die  rechtliche  Natur
der  Staatsverträge  handelt,  ganz  richtig,  wenn  er  sagt:  »Un  traité  est  une
loi  internationale  déstinée  à  régir  les  rapports  de  deux  peuples  sur
un  point  déterminé.  Chacun  d’eux  désire  veiller  particulièerement  à  la
bonne  confection  de  ce  traité,  qui  touche  à  de  graves  intérets.  Une  fois
signé  chacun  d’eux  voudra  veiller  à  sa  stricte  exécution.  Le  pays  a  ses
délégués,  ses  mandataires;  les  uns,  qui  font  les  lois,  les  autres,  qui  les
font  exécuter.  II  est  donc  naturel,  du’il  confie  à  ces  memes  délégués
le  soin  de  la  confection  et,  plus  tard  de  Texécution  du  traité.  Plus  clairement;
  le  pouvoir  législative  et  le  pouvoir  exécutif  semblent  appelés  à
jouer  leur  röle  dans  la  conclusion  du  traité:

Die  Entscheidung  der  Frage,  wer  zum  Abschluß  der  Staatsverträge  berechtigt
  sei,  haben  sich  einige  neuere  Rechtsgelehrte  dadurch  erheblich  erschwert,
daß  sie  sich  dabei  von  vornherein  auf  den  Standpunkt  des  heutigen  inneren
Staatsrechts  stellten  und  deshalb  den  Umstand  nicht  scharf  genug  ins  Auge
faßten,  daß  die  neue  Entwicklung  der  politischen  und  gesellschaftlichen  Verhältnisse
  nicht  sowohl  auf  die  rechtliche  Natur  der  Staatsverträge  als  vielmehr
  darauf  eingewirkt  hat,  daß  dieselben  sich  neuerdings  auf  eine  Reihe  von
        <pb n="49" />
        Seit  dem  Wiener  Congresse.  33

Verhältnissen  erstrecken,  welche  vordem  jeder  internationalen  Behandlung  fern
lagen.

Das  Alterthum  und  das  Mittelalter  kannte,  wie  nachgewiesen  wurde,
im  Wesentlichen  nur  Friedens=  und  Allianzverträge.  Die  Handelsverträge,
  welche  den  ältesten  Völkern,  den  Indern,  Phöniziern,  Egyptern
  und  einigermaßen  auch  noch  den  Griechen  bekannt  waren,  geriethen  zur
Zeit  des  alten  Roms  und  besonders  in  den  Jahrhunderten  des  Römischen
Weltreichs  in  völlige  Vergessenheit  und  lebten  auch  im  Mittelalter  nicht
wieder  auf,  waren  auch,  wie  aus  den  mitgetheilten  Zusammenstellungen,  welche
Omnpteda  gemacht  hat,  hervorgeht,  noch  am  Schlusse  des  vorigen  Jahrhunderts
nur  in  ganz  schwacher  Anzahl  wieder  ins  Leben  getreten.

1)  Montesquien,  Esprit  des  lois,  liv.  XI,  chap.  6,  p.  242ff.

§  1.
Seit  dem  Wiener  Congresse.

Literatur:  Grotius,  De  jure  belli  ac  pacis,  I.  III,  cap  20,  §  2.  —  Pufendorf,
  De  jure  gentium  et  naturae,  1.  VII,  9,  5  13.  —  Wolff,  Jus  gentium
  IV,  §  370.  —  J.  J.  Moser,  Versuch  des  neuesten  Europäischen  Völkerrechts
  in  Kriegs=  und  Friedenszeiten  VIII,  153,  §  2.  —  Battel  II,  12,  §  154.
—  G.  Fr.  de  Martens,  Précis,  S.  951.  —  Heffter,  S.  161.  —  Bluntschli,
  Das  moderne  Völkerrecht,  S.  113  und  233.  —  Wheaton  1,  p.  217.
—  Meier,  Ueber  den  Abschluß  von  Staatsverträgen,  S.  100.

Eine  gewisse  Aenderung  trat  erst  seit  dem  Wiener  Congresse  ein,
welcher  für  die  Entwicklung  der  internationalen  Beziehungen  unter  den  Europäischen
  Völkern  einen  so  gewichtigen  Anstoß  gegeben  und  sich  überdies  mit
Aufhebung  der  Sclaverei  und  der  internationalen  Flußschiffahrt  beschäftigt  hat.
Seitdem  dehnte  sich  auch  das  bisher  so  beschränkte  Gebiet  der  Staatsverträge
allmählich  aus.

Bis  dahin  galt  der  völkerrechtliche  Grundsatz,  daß  Staatsverträge  lediglich
von  dem  Staatsoberhaupte  und  seinen  Bevollmächtigten  mit  Rechtskraft  abgeschlossen
  werden,  mit  einigen  Ausnahmen  auch  für  das  innere  Staatsrecht.
Die  Fürsten  besaßen  damals  mit  wenigen  Ausnahmen  die  absolute  Gewalt,
und  jedenfalls  das  Recht  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen;  es  wurde
daher  ihre  Competenz  auch  von  den  älteren  völkerrechtlichen  Autoritäten  nicht
in  Frage  gestellt.  Grotius,  Pusendorf,  Wolff  sprechen  sich  noch  unbedingt  in
diesem  Sinne  aus.  1)  Sie  kennen  sämmtlich  nur  Staatsverträge,  welche  sich  auf
den  Krieg  beziehen.  Grotius  äußert  in  dieser  Beziehung:  2Pactiones  inire,
quae  bellum  finiant,  eorum  est,  quorum  est  bellum,  rei  enim  sune  quis-Handduch

  des  Bölkerrechts  III.  3
        <pb n="50" />
        34  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

que  moderator.  Unde  sequitur,  ut  in  bello  utrindue  publico  hoc  eorum
sit,  qui  summi  imperü  exercendi  jus  habent.  Regis  igitur  hoc  erit  in
statu  vere  regio,  modo  is  rex  etiam  jus  habeat  non  impeditum.  —  Johann
  Jakob  Moser  spricht  sich  bereits  deutlich  dahin  aus,  daß  es  in  einigen
Ländern  Beschränkungen  für  den  Fürsten  giebt.)

Er  erklärt  ausdrücklich,  ein  Vertrag  dürfe  nicht  weiter  gehen  als  die
Staatsverfassung  es  gestatte,  und  im  Deutschen  Reiche,  Schweden  und
Polen  müßten  die  Reichsstände  gehört  werden.  Moser  hat  vergessen,  in
dieser  Hinsicht  England  zu  erwähnen.  Auch  Vattel  hat  bereits  ein  Verständniß
  dafür,  daß  das  Recht  internationaler  Verträge  nur  in  den  Grenzen
des  inneren  Staatsrechts  von  den  Souverainen  ausgeübt  werden  könne,  wenn
er  sagt:  „Mais  tous  les  conducteurs  des  peuples  n'ont  pas  le  pouvoir  de
faire  seuls  des  traités  publics;  quelqu'uns  sont  astreints  à  prendre  l'avis
du  senat  ou  des  représentants  de  la  nation.  )  Ciest  dans  les  lois  fondamentales
  de  chaque  état,  qdu’il  faut  voir,  qu'elle  est  la  puissance  capable
de  contracter  valablement  au  nom  de  l'état.  «  In  demselben  Sinne  sprechen
sich  alle  neueren  völkerrechtlichen  Autoritäten,  wie  G.  F.  v.  Martens,  Klüber,
Heffter,  Bluntschli,  Wheaton  und  Calvo  aus.  Die  neueste  Autorität,  der
Russische  Publicist  Friedrich  v.  Martens  sagt  in  dieser  Hinsicht:  „In  der  absoluten
  Monarchie  hat  der  Souverain  das  unbeschränkte  Recht  sein  Volk  durch
Verträge  zu  verpflichten;  in  Staaten  mit  repräsentativer  Verfassung  ist  die
Ausübung  dieses  Rechts  sehr  oft  durch  gesetzlich  vorgeschriebene  Formalitäten
eingeschränkt,  und  das  Staatsoberhaupt  nicht  für  alle  Fälle  competent  internationale
  Obligationen  ohne  weiteres  zu  ratihabiren.  —  Deswegen  ist  es
unerläßlich,  daß  jede  Regierung  das  Verfassungsrecht  derjenigen
Staaten,  mit  welchen  sie  pactiren  möchte,  kenne.“  Dieser  Schlußsatz  hat
auch  in  den  Fällen,  wo  das  Staatsoberhaupt  im  Widerspruch  mit  den  Landesgesetzen
  ratificirt  hat,  eine  wichtige  völkerrechtliche  Tragweite,  worüber  demnächst
noch  die  Rede  sein  wird.

Hiernach  scheint  es  unzweifelhaft  zu  sein,  daß  die  geschichtlichen  Thatsachen
und  die  völkerrechtliche  Wissenschaft  darin  übereinstimmen,  daß  das  Staatsoberhaupt
  in  allen  internationalen  Rechtsangelegenheiten,  insonderheit  aber  hinsichtlich
  des  Abschlusses  internationaler  Verträge  der  Repräsentant  des
Staates  ist,  daß  aber  dieser  Repräsentant  durch  das  innere  Staatsrecht  in  den
heutigen  constitutionellen  Staaten  vielfach  behindert  ist,  gewisse  internationale
Vereinbarungen  mit  staatsrechtlicher  Gültigkeit  abzuschließen.  Das  heißt  mit
anderen  Worten:  die  Ratification  eines  Staatsvertrages  macht  diesen  in  vielen
Fällen  ohne  Genehmigung  der  Landesvertretung  für  den  Staat  nicht  rechtsgültig.
  Auch  darüber  kann  rechtlich  kein  Zweifel  sein,  daß  wenn  das  Staatsoberhaupt
  bei  der  Vereinbarung  über  Gegenstände,  welche  seiner  ausschließlichen
  Competenz  nicht  unterliegen,  seine  Befugniß  überschritten  hat,  der  andere
Contrahent  daraus  keine  Rechte  für  sich  herleiten  kann,  weil  er,  wie  Martens
sehr  richtig  bemerkt,  verpflichtet  ist,  die  Rechte  zu  kennen,  welche  seinem  Mit-
        <pb n="51" />
        Seit  dem  Wiener  Congresse.  35

contrahenten  verfassungsmäßig  zustehen.  Die  in  die  Digesten  aufgenommene
  Aeußerung  Ulpians  bezeichnet  dieses  Rechtsverhältniß  bereits  sehr  scharf
mit  den  Worten:  »Qui  cum  alio  contrahit  vel  est  vel  debet  esse  non  ignarus
  conditionis  ejus.  c#)

Meier  hat  in  seinem  Buche  über  den  Abschluß  von  Staatsverträgen
das  wissenschaftliche  Material  auch  in  dieser  Hinsicht  sehr  ausführlich  und
gründlich  zusammengestellt;  es  dürfte  aber  nicht  ganz  consequent  sein,  wenn
er  am  Schluß  seiner  daran  sich  knüpfenden  Ausführungen,  die  durchaus
mit  den  Ansichten  der  citirten  völkerrechtlichen  Autoritäten  im  Einklange  sind,
die  Bemerkung  knüpft,  nach  Völkerrecht  erscheine  keineswegs  das  Staatsoberhaupt,
  als  der  ausschließliche  Repräsentant  der  internationalen  Persönlichkeit,
und  dann  sogar  weiterhin  hinzufügt,  die  ganze  Repräsentations-Befugniß
  beruhe  sowohl  principiell,  als  auch  was  die  Begrenzung
derselben  betreffe,  lediglich  auf  dem  inneren  Staatsrecht.“)

Nach  Grundlage  der  geschichtlichen  internationalen  Entwicklung  und  der  von
Meier  so  eingehend  mitgetheilten  Ausführungen  der  völkerrechtlichen  Autoritäten
  ist  aber  mindestens  für  alle  constitutionell  monarchischen  Staaten  das
Staatsoberhaupt  grundsätzlich  Repräsentant  der  internationalen  Persönlichkeit
des  Staates,  auf  ihm  beruht  die  gesammte  Repräsentationsbefugniß,  soweit
nicht  das  innere  Staatsrecht  eine  Grenze  gezogen  hat.  Daß  auch  die  Verfassungen
  der  Reiche  und  größeren  Staaten  diesen  Grundsatz  wesentlich  anerkennen,
  wird  später  nachgewiesen  werden.

Demnächst  unterscheidet  Meier  wieder  sehr  richtig  zwischen  dem  Abschluß
  und  der  rechtlichen  Wirkung  der  Staatsverträge,  indem  er  bemerkt,
der  erstere  sei  die  ausschließliche  Prärogative  des  Staatsoberhauptes,  in  der
Weise,  daß  der  Staat  nach  außen  unbedingt  gebunden  werde,  da  eine  Zustimmung
  der  Volksvertretung  zum  Abschlusse  nicht  stattfinde.  Die  Wirksamkeit
  des  Staatsvertrages  hänge  aber  von  dem  Inhalte  desselben  ab.  Wenn
auf  Grund  dieses  Inhalts  die  nachträgliche  Zustimmung  der  Landesvertretung
nicht  erfolge,  so  würden  in  diesem  Falle  große  Verwirrungen  und  rechtliche
Unsicherheiten  eintreten.

Vom  politischen  Standpunkte  ist  allerdings  diese  Sachlage  in  hohem
Grade  bedenklich  und  kann  zu  bedenklichen  Conflicten  mit  der  fremden  contrahirenden
  Macht  führen,  wenn  schon  die  rechtliche  Entscheidung,  wie  ausgeführt
wurde,  nicht  zweifelhaft  ist.

Für  das  innere  Staatsrecht  ist  der  Staatsvertrag,  wenn  die  gesetzlich
  erforderliche  Zustimmung  nicht  erfolgt,  offenbar  ungültig,  aber  er  ist  es
auch  nach  internationalem  Rechte,  da  wie  bereits  Ulpian  und  neuerdings
Martens  sehr  richtig  sagen,  der  eine  Contrahent  die  staatsrechtlichen  Bestimmungen
  über  die  Competenz  des  andern  kennen  mußte,  bevor  er  sich  mit  diesem
in  Verhandlungen  einließ.

Meier  sieht  in  diesem  System  der  Mitwirkung  der  Volksvertretung  bei
Staatsverträgen  „einen  Schutz  gegen  die  äußerste  Verletzung“  und  findet  eine

ge
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        36  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

weitere  Wirkung  darin,  daß  alle  Schwierigkeiten  nach  außen  hin,  die  auf  dem
Dualismus  von  Abschluß  und  Ausführung  beruhen,  dadurch  beseitigt  seien.
Diese  politische  Anschauung  scheint  aber  etwas  gewagt  zu  sein.  Sobald  es
sich  um  Staatsverträge  zwischen  großen  Mächten  handelt,  kommen  auch
bei  solchen,  die  sich  mit  Gegenständen,  wie  etwa  Handelsverhältnissen
oder  der  Auslieferung  von  Verbrechern  befassen,  häufig  Interessen  in  Frage,
welche  von  höchster  politischer  Wichtigkeit  sind.  Die  Zurückweisung  eines  solchen
  Vertrages  kann  die  politischen  Beziehungen  der  contrahirenden  Mächte
stören  und  die  höchsten  Interessen  des  Landes  verletzen,  ohne  daß  die  Majorität
  der  Landesvertretung,  welche  den  Staatsvertrag  verwarf,  hierfür  ein
richtiges  Verständniß  besaß.  In  dem  parlamentarisch  hochgebildeten  England
ist  die  Verwerfung  eines  aus  politischen  Gründen  wichtigen  Staatsvertrages
  aus  Partei.Interessen  nicht  denkbar  und  kommt  auch  thatsächlich  nicht
vor.  Anders  liegt  die  Sache  in  den  meisten  anderen  Staaten  Europas,  wo
der  Parlamentarismus  in  den  Fragen  der  großen  Politik  nicht  die  weise  Enthaltsamkeit
  des  Englischen  Parlaments  zeigt,  weil  er  unerfahren  und  meist
noch  jung  ist.  Deshalb  können  durch  einen  zu  weit  gehenden  parlamentarischen
  Einfluß  in  Bezug  auf  das  Zustandekommen  internationaler  Verträge  erhebliche
  politische  Nachtheile,  und  schließlich  ernste  Conflicte  entstehen.  Diese
kurze  Bemerkung  muß  genügen,  konnte  aber  nicht  unterbleiben,  da  die  in  Rede
stehende  Frage  des  internationalen  Rechts  in  die  Interessen  der  auswärtigen
Politik  weit  hineinragt.

Es  handelt  sich  jetzt  darum,  das  innere  Staatsrecht  der  größeren  Europäischen
  Staaten  sowie  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
hinsichtlich  der  internationalen  Verträge  näher  zu  betrachten.  Zunächst  wird
von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  die  Rede  sein,  welche  im  Deutschen  Reiche
und  den  größeren  Deutschen  Staaten  in  dieser  Hinsicht  maßgebend  sind.

1)  Grotius.  I.  III,  c.  20,  2.  —  Pufendorf,  De  jure  gentium  et  naturae,
  1.  VII,  9  §  13.  —  Wolff,  Jus  gentium,  IV,  §  370.

2)  Moser,  Versuch  des  neuesten  Europäischen  Völkerrechts  in  Kriegs=  und  Friedenszeiten,
  VIII,  15,  Kap.  3,  §  2.

3)  Vattel,  II,  12,  §  152.  —  G.  Fr.  de  Martens,  Precis,  p.  952.  —
Heffter,  S.  161.  —  Bluntschli,  S.  113  und  233.  —  Wheaton,  I,  S.  277.
—  Calvo,  I,  S.  708  u.  N.  zu  723.  —  Fr.  v.  Martens,  S.  394

4)  Dig.  lib.  50,  Tit.  17,  I.  19.

5)  Meier,  Ueber  den  Abschluß  von  Staatsverträgen,  S.  100.
        <pb n="53" />
        Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  des  Deutschen  Reichs  rc  37

8  12.

Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  des  Deutschen  Reichs
und  der  größeren  Deutschen  Staaten.

Ueber  die  Competenz  zum  Abschlusse  der  Staatsverträge  des  Deutschen
Reichs  trifft  Art.  11  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  vom  16.  April  1871  die  folgende  Bestimmung:  „Das  Präsidium  des
Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher
Kaiser  führt.  —  Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten
  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge
mit  fremden  Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und
zu  empfangen.

Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reiches  ist  die  Zustimmung
des  Bundesraths  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet
  oder  dessen  Küsten  erfolgt.

In  wie  weit  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände
beziehen,  welche  nach  Art.  4  in  den  Berich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,
ist  zu  ihrem  Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu
ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstags  erforderlich.“

Diese  reichsgrundgesetzliche  Bestimmung  überträgt  also  die  Vertretung  des
Reiches  in  allen  internationalen  Verhältnissen  dem  Kaiser  und  legt  ihm  das
ausschließliche  Recht  bei,  Friedens=  und  Allianzverträge  zu  schließen.
Eine  Kriegserkkärung,  in  sofern  sie  nicht  durch  einen  feindlichen  Angriff
provocirt  worden  ist,  soll  der  Zustimmung  des  Bundesrathes  bedürfen.  Auch
„andere  Verträge“  mit  fremden  Mächten  sollen  vom  Kaiser  abgeschlossen
werden,  bedürfen  jedoch,  in  sofern  sie  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  welche
nach  Art.  4  der  Reichsgesetzgebung  unterliegen,  „zu  ihrem  Abschluß  der  Zustimmung
  des  Bundesrathes,  und  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichstages.“

Diese  letztere  Bestimmung  bedarf  einer  näheren  Erörterung,  weil  sie  etwas
unklar  ist,  und  viele  Meinungsverschiedenheiten  hervorgerufen  hat.  Der  übrige
Inhalt  des  Artikels  ist  völlig  klar  und  präcis  abgefaßt.  Alle  Friedensund
  Allianzverträge  werden  in  gültiger  Weise  ausschließlich  vom  Kaiser
abgeschlossen.  Gebiet  serweiterungen  können  mit  Rücksicht  auf  Art.  1  des
Verfassungsgesetzes,  welcher  die  Grenzen  des  Bundesgebietes  festsetzt,  allerdings
  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  erfolgen.  Die  Ausführung  einer
derartigen  Vertragsbestimmung  kann  daher  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  geschehen.  In  diesem  Sinne  ist  auch  die  auf  Grund  des  Deutsch-Französischen
  Friedensvertrages  vom  16.  Mai  1871  erfolgte  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen
  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  erfolgt.  Das  zu  diesem
Zwecke  erlassene  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1871  erklärt  in  §  1  die  von  Frank-
        <pb n="54" />
        38  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

reich  durch  Art.  I  des  Präliminar-Friedensvertrages  vom  26.  Februar
1871  von  Elsaß-Lothringen  abgetretenen  Gebiete  in  der  durch  den  Art.  1
des  Friedensvertrages  vom  16.  Mai  1871  und  den  dritten  Zusatzartikel  zu
diesem  Vertrage  erfolgten  Begrenzung  „mit  dem  Deutschen  Reiche  für  immer
vereinigt.“

Die  auf  Grund  der  Bestimmung  von  Art.  II  des  Präliminar-Friedensvertrages
  vom  26.  Februar  1871  von  Frankreich  gezahlte  Kriegskostenentschädigung
  von  5  Milliarden  Francs  hat  durch  eine  Reihe  von  Reichsgesetzen
Bestätigung  gefunden,  welche  dem  Reichskanzler  die  Vollmacht  ertheilten,
davon  für  bestimmte  Zwecke  Gebrauch  zu  machen,  wie  zur  Bildung  des
Reichsinvalidenfonds,  des  Reichskriegsschatzes,  zu  einer  großen  Anzahl
  militärischer  Anlagen,  zu  den  Dotationen  an  verdiente  Heerführer
und  Staatsmänner,  sowie  zu  vielfachen  Entschädigungen  für  Communen,  für
bedürftige  Angehörige  einberufener  Reservisten  und  Landwehrmänner.  Unter
anderem  wurde  aus  demselben  auch  die  Rückzahlung  der  bei  Beginn  des  Krieges
  gemachten  Anleihe  bewirkt.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  spricht  also  den  richtigen  völkerrechtlichen
  Grundsatz  aus,  daß  der  Deutsche  Kaiser  das  Reich  völkerrechtlich
vertritt,  und  daß  seine  Aufgabe  ist  die  Bündnisse  und  Verträge  mit
den  fremden  Mächten  zu  schließen.  Ein  von  dem  Kaiser  mit  einer  fremden
Macht  abgeschlossener  und  von  ihm  ratificirter  Vertrag  hat  also  die  Natur
eines  Reichsgesetzes.  Die  einzige  Ausnahme  von  dieser  Regel  sollen  diejenigen
  Verträge  machen,  welche  nach  Art.  4  in  das  Gebiet  der  Reichsgesetzgebung
  fallen,  diese  sollen  „zu  ihrem  Abschluß“  der  Zustimmung  des  Bundesrathes
  und  zu  „ihrer  Gültigkeit“  die  Genehmigung  des  Reichstages  bedürfen.
—  Wenn  also  ein  Vertrag  sich  wesentlich  oder  sogar  ausschließlich  mit  Gegenständen
  beschäftigt,  welche  in  Art.  4  vorgesehen  sind,  so  kann  es  rechtlich  keinem
Zweifel  unterliegen,  daß  der  Abschluß  eines  völkerrechtlichen  Vertrages  ohne
diese  Genehmigung  nicht  erfolgen  kann.  Gehört  aber  der  Vertrag,  wie  dies
z.  B.  bei  dem  Friedensvertrage  vom  10.  Mai  1871  der  Fall  war,  seiner
wesentlichen  Natur  nach  in  das  Vertragsgebiet,  für  welches  dem  Kaiser  reichsgesetzlich
  die  ausschließliche  Competenz  zusteht,  so  kann  auch  die  „Genehmigung“
  des  Bundesrathes  nur  nachträglich  bei  Ausführung  desjenigen  Theiles
des  Vertrages,  hinsichtlich  dessen  die  Competenz  des  Kaisers  beschränkt  ist,  zur
Geltung  kommen.  —  Dafß  grundsätzlich,  wie  die  Deutsche  Reichsverfassung  vorschreibt
  und  soweit  nicht  strict  zu  interpretirende  Ausnahmen  vorliegen,  die
Krone  das  Recht  hat,  internationale  Verträge  zu  schließen,  dafür  hat  auch
die  staatsrechtliche  Jurisprudenz  Englands  stets  das  sicherste  Verständniß  gehabt.
  So  sagt  Blackstone,  dessen  Autorität  in  staatsrechtlichen  Fragen  in  England
  fast  unbestritten  ist:

„In  diesem  Königreiche  giebt  es  keine  andere  Gewalt  als  die  Krone,
welche  internationale  Verträge  bemängeln,  ihre  Ausführung  verzögern
oder  für  nichtig  erklären  kann“.)
        <pb n="55" />
        Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  des  Deutschen  Reichs  2c.  39

Würde  aber  ein  Staatsvertrag,  der  unbedingt  der  Genehmigung  des
Bundesrathes  vor  seinem  Abschlusse  bedarf,  ohne  eine  solche  Genehmigung  ratificirt
  und  veröffentlicht  werden,  so  könnte  dies  allerdings  nur  als  eine  Verletzung
  des  Art.  4  der  Reichsverfassung  angesehen  werden.

Der  bereits  mehrfach  erwähnte  Französische  Rechtsgelehrte  Joseph  Chailley
theilt  in  aller  Kürze  die  Rechtsverhältnisse  und  Gewohnheiten,  welche  hinsichtlich
  der  Mitwirkung  der  Landesvertretungen  bei  den  internationalen  Verträgen
in  den  größeren  Ländern  Europas  Geltung  haben,  wie  folgt  mit:  »Les  constitutions
  en  vigueur  de  nos  jours  sont,  nous  Iavons  vu,  de  deux  sortes.
Les  unes,  Comme  la  constitution  anglaise,  donnent  à  la  couronne,  au  pouvoir
  exécutif,  mission  de  ratifier  tous  traités,  quels  qu’ils  soient  indépendamment
  de  leur  but  et  de  leur  importance.  Seulement  pour  un
certain  nombre  d’'entre  eux,  qui  sont  désignés  quant  à  l’espece,
  il  est  d'usage  et  c'est  un  usage  constant,  ayant  meme
autorité  qufune  loi  constitutionelle,  que  le  Parlement  en  reçoive
  ultérieurement  communication  et  soit  prié  d'y  donner
son  approbation,  de  préter  meme  son  concours  à  leur  exécution,
  en  votant  les  lois  de  finance  ou  autres  qui  sont  nécessaires.
  Ces  traités  sont  de  ceux  qui  touchent  aux  intéréts
  les  plus  graves  d'un  peuple  et  concernent,  notemment,
ses  loizx  intérieures,  ses  finances,  IlI'’étendue  de  son  territoire,
  la  prospérité  de  son  Ccommerce.  Mais  il  est  également
admis  universellement,  que  le  Parlement,  ainsi  consulté  ne
donne  qu’un  avis,  qufun  conseil  sans  autre  autorité.

D’autres  constitutions,  telles  que,  par  exemple,  les  constitutions  belge,
italienne  etc.  renferment  des  dispositions  un  peu  différentes.  Elles  semblent
  inspirées  par  une  plus  vive  jalousie  des  peuples  pour  leurs  libertés,
  par  une  méfiance  plus  grande  du  Pouvoir  exécutif,  par  un  désir  de
garanties  sérieuses  et  de  contröle  sur  ses  actes.  —  Elles  distinguent  encore,
  parmi  les  traités,  ceux  qui  touchent  aux  intéréts  les  plus  graves
d’un  peuple,  et  ceux  qui,  moins  importants,  sont  plus  fréquents  et  plus  répétés
  dans  la  pratique  journalière  des  relations  internationales.  Ceuxei,
  elle  permet  au  Pouvoir  e  xzécutif  de  les  signer  et  de  les  ratifier  quand
bon  lui  plait.  Ceux-IA  elle  ne  lui  permet  de  les  ratiffer  qu'après  les
avoir  soumis  au  Parlement,  lequel  peut  y  donner  ou  refuser  son  approbation.
  Sur  Toctroi  ou  sur  le  refus  de  cette  approbation,  le  Pouvoir
exécutif  se  détermine  à  agir.  Mais  le  co-Contractant  est  prévenu  qu’'aux
termes  memes  de  la  constitution,  le  Parlement  consulté  a  donné  plus
du'un  avis,  plus  qu'un  conseil,  il  a  rendu  un  verdict  qui  lie  I’Exécutif.


I  y  a  d’autres  constitutions,  telles  que  la  loi  française  du  30  acft
y  (laquelle  est  d'ailleurs  aujourdhui  remplacée  par  celle  du  16  juillet
1875)  qui  refusent  ou  pouvoir  exécutif  Pautorisation  de  ratifier  un  traité,
        <pb n="56" />
        40  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

duel  qu'il  soit,  avant  Tavoir  communiqué  à  FAssemblée  des  députés  de
la  nation  le  résultat  immédiat  de  ces  négociations,  pour  qwelle  en  delibeère
  et  prenne  telle  résolution  que  le  Pouvoir  exécutif  sera  chargé
Dexécuter.)

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  hat  allerdings  dem  Kaiser  hinsichtlich
  des  Abschlusses  der  internationalen  Verträge  nicht  ganz  die  Autorität
gegeben,  welche  in  England  die  Krone  durch  Recht  und  Gewohnheit  besitzt,
aber  es  ist  vom  politischen  Standpunkte  aus  als  ein  erheblicher  Fortschritt  anzusehen,
  daß  die  Verträge  nicht  vor  der  Ratification  der  Zustimmung  der
Volksvertretung  bedürfen.

Als  König  Wilhelm  III.  von  England,  der  in  vieler  Hinsicht  wunderbare
  Uebereinstimmung  in  der  Behandlung  der  auswärtigen  Politik  mit  dem
Staatsmanne  gezeigt  hat,  der  das  Deutsche  Reich  gegründet  und  dessen  Politik
  bisher  geleitet  hat,  jene  gewaltigen  Anstrengungen  machte,  um  die  in  rapider
  Entwicklung  begriffene  Weltmacht  Ludwigs  XIV.  zu  brechen,  da  schwiegen
im  Englischen  Parlamente  alle  Dissonanzen  und  Conflicte,  welche  damals  für
die  innere  Politik  bestanden.  Der  Oranier  hat  in  Folge  dessen  sein  großes
Ziel  erreicht,  und  den  maßgebenden  Einfluß  Englands  auf  die  Politik  Europas
eingeführt  und  für  viele  Jahrhunderte  befestigt,  nachdem  das  auf  die  Weltherrschaft
  gerichtete  Streben  Ludwigs  XIV.  in  seinen  Grundfesten  erschüttert  worden
  war.  Ranke  giebt  in  seiner  Englischen  Geschichte  ein  scharf  gezeichnetes
Bild  dieser  politischen  Verhältnisse.  Die  Geschichte  beweist  es  auf  jeder  Seite,
daß  die  Machtstellung  und  der  politische  Einfluß  eines  großen  Reichs  nur
gewahrt  werden  kann,  wenn  seine  auswärtigen  Verhältnisse  von  einer  selbstständigen
  Hand  geleitet  wurden.“)

Die  in  Art.  4  des  Reichsverfassungsgesetzes  aufgeführten  Gegenstände,
welche  der  Gesetzgebung  des  Reichs  unterliegen  sollen,  beziehen  sich  hauptsächlich
  auf  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse,  Fremdenpolizei,
  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung,  Schutz  des  geistigen
Eigenthums,  Schutz  des  Deutschen  Handels  und  der  Deutschen
Flagge,  auf  gemeinsame  Bestimmungen  über  Obligationen-,
Handels=  und  Wechsel-,  Straf=  und  Proceßrecht.  Hiernach  würden
also  Handels=  und  Zollverträge,  Verträge  über  den  Schutz  des
geistigen  Eigenthums  und  über  andere  in  Art.  4  genannte  Gegenstände
der  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  Genehmigung  des  Reichstages  bedürfen.
  Auslieferungsverträge  bedürfen  einer  solchen  Zustimmung  und  Genehmigung
  nicht.  Allerdings  ist  der  kürzlich  von  dem  König  von  Preußen
mit  dem  Kaiser  von  Rußland  über  die  Auslieferung  von  Verbrechern  geschlossene
  Vertrag  dem  Bundesrathe  in  der  Absicht  vorgelegt  worden,  daraus
einen  Vertrag  des  Deutschen  Reichs  zu  machen.  —  Die  Praxis  der  Reichsregierung,
  um  in  den  erforderlichen  Fällen  die  Zustimmung  des  Reichstages
zu  den  abgeschlossenen  Verträgen  zu  erlangen,  ist  eine  sehr  entgegenkommende
bisher  gewesen.  Ohne  daß  eine  Verpflichtung  hierzu  von  rechtlichem  Stand-
        <pb n="57" />
        Deutsche  Einzelstaaten.  41

punkt  aus  vorhanden  war,  find  eine  Anzahl  derartiger  Verträge  bereits  vor
erfolgter  Ratification  dem  Reichstage  vorgelegt.  In  dem  officiellen  Schreiben
wurde  in  solchen  Fällen  abwechselnd  das  Wort  „zur  Beschlußfassung“  oder
„zur  Genehmigung“  zur  Anwendung  gebracht.

1)  Blackstone,  Commenrtaries  of  the  law  of  England  1,  267.

2)  Josepb  Chailly,  De  PAutorité  gonvernementale  pour  passer  les  traites
internationaux,  S.  71ff.

3)  Ranke,  Englische  Geschichte  Bd.  VII,  S.  289—294.

8  13.
Deutsche  Einzelstaaten.

Für  Preußen  enthält  der  Art.  48  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar
  1850  die  maßgebenden  Bestimmungen  über  den  Abschluß  der  Staatsverträge.
  Dieser  Artikel  hat  den  folgenden  Wortlaut:

„Der  König  hat  das  Recht  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,
auch  andere  Verträge  mit  fremden  Regierungen  zu  errichten.  Letztere  bedürfen
  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Kammern  (würde  jetzt
heißen  „der  beiden  Häuser  des  Landtages),  wenn  es  Handelsverträge
sind,  oder  wenn  dadurch  dem  Staate  Lasten  oder  einzelnen  Staatsbürgern
  Verpflichtungen  auferlegt  werden.“

Die  ganze  Fassung  dieses  Artikels  zeigt  auf  den  ersten  Blick,  daß  die
Verfasser  wenig  Kenntniß  vom  Völkerrechte  gehabt  haben.  Der  Ausdruck
einen  Staatsvertrag  „errichten“  ist  in  der  That  einzig  in  seiner  Art.  Ueberhaupt
  haben  die  Verfasser  es  sich  sehr  leicht  gemacht:  der  zweite  Absatz  des
Art.  48  ist  eine  nicht  besonders  geschickte  Uebersetzung,  eine  einfache  Abschrift
einer  Stelle  des  §  68  der  Belgischen  Verfassungsurkunde.  1)  Einzelne  Theoretiker
  haben  versucht  diesen  zweiten  Satz  des  Art.  48  in  dem  Sinne  der
Belgischen  Verfassung  zu  interpretiren  und  sind  zu  dem  Ergebniß  gelangt,
die  bindende  Kraft  eines  zu  der  bezüglichen  Kategorie  gehörenden  Staatsvertrages
  hänge  in  der  Weise  von  der  Genehmigung  ab,  daß  wenn  diese
nicht  erfolge,  der  Vertrag  nichtig  sei.  Gegen  diese  Auffassung,  welche
namentlich  auch  übersieht,  daß  für  das  Preußische  Staatsrecht  der  Art.  48
der  Belgischen  Verfassungsurkunde  keine  Geltung  hat,  welcher  bestimmt,  daß
der  König  keine  andere  Gewalt  als  diejenige  habe,  welche  diese  Verfassungsurkunde
  ihm  ausdrücklich  beilege,  sprechen  sich  namentlich  Gneist  und  Rönne
aus.  Aus  diesem  von  allem  historischen  Zusammenhange  abstrahirenden  Doctrinarismus,
  der  für  das  neu  geschaffene  Belgische  Königreich  auch  eine  gewisse
Berechtigung  hatte,  ist  der  Schlußsatz  des  Art.  48  hervorgegangen.  Gneist
hat  sich  mit  seiner  gewohnten  Geistesschärfe  und  Klarheit  und  seiner  durch
gründliches  Studium  der  Englischen  Rechts=  und  Verfassungsverhältnisse  erwor-
        <pb n="58" />
        42  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

benen  politischen  Einsicht  über  diese  Art  von  doctrinairem  Constitutionalismus
vielfach  sehr  scharf  und  verständnißvoll  geäußert.  In  seinem  Buche  über  den
Rechtsstaat  hat  er  ausgeführt,  daß  die  allgemeinen  constitutionalen  Grundsätze,
welche  seit  1848  eine  Zeitlang  auch  das  Deutsche  Volk  ergriffen,  nur  Französische
  und  Belgische  Wahrheiten  gewesen  seien,  und  daß  der  Idealismus
jener  Zeit  in  ähnlicher  Weise  wie  die  Ideen  des  Naturrechts,  welche  die  gebildete
  Gesellschaft  und  das  Rechtsbewußtsein  des  18.  Jahrhunderts  leiteten,
eine  Fälschung  des  Staatsrechts  vielfach  veranlaßt  habe.  Bemerkenswerth  ist
der  Satz:  „Die  Nachwelt  wird  es  dereinst  anerkennen,  daß  die  in  Preußen  zu
Stande  gebrachte,  für  die  Zukunft  Deutschlands  maßgebende  Verfassung  ihrem
Grundgerüst  nach  den  Deutschen  Rechtsstaat  wiedergiebt,  sowie  er  sich  im
Landesstaatsrecht  entwickelt  hatte,  und  wie  er  hier  in  einer  etwas  verschobenen
Reihenfolge  der  Artikel  sich  darstellt.“)

Auch  bei  dem  Art.  48  ist  der  völkerrechtliche  Grundsatz,  welcher  in  das
innere  Staatsrecht  der  Europäischen  Staaten  überall  Eingang  gefunden  hatte,
in  dem  Satze  zum  Ausdruck  gelangt:  „Der  König  hat  das  Recht  Krieg  zu  erklären
  und  Frieden  zu  schließen,  auch  andere  Verträge  mit  fremden  Regierungen
  zu  errichten.“  Diese  Bestimmung  erkennt  also  das  alte  Recht  des  Königs
selbstständig  internationale  Verträge  zu  schließen  um  den  vorhin  citirten  Ausdruck
von  Gneist  zu  gebrauchen  als  „Grundgerüst“  an,  und  der  der  Belgischen  Verfassungsurkunde
  seiner  bedenklichen  Wortfassung  nach  entlehnte  Schlußsatz  ist
lediglich  eine  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel,  welche  juristisch  einer
stricten  Interpretation  unterliegt.  Daß  die  Preußische  Krone  in  ihrem  Rechte
der  selbstständigen  Schließung  auch  von  Handelsverträgen,  von  Verträgen,
  welche  dem  Staate  Lasten  und  einzelnen  Staatsangehörigen
Verpflichtungen  auferlegen  nicht  behindert  ist,  daß  auch  die  Ratification
vor  Genehmigung  des  Landtages  erfolgen  darf,  kann  rechtlich  nicht  zweifelhaft
  erscheinen.

Wenn  eine  Anzahl  solcher  Verträge  dem  Landtage,  wie  dies  thatsächlich
der  Fall  ist,  vor  erfolgter  Ratification  vorgelegt  wurde,  so  mag  das  aus
irgend  einem  politischen  Grunde  geschehen  sein,  aber  eine  Rechtspflicht  ist
dadurch  nicht  zum  Ausdruck  gelangt.  Daß  aber  Staatsverträge,  welche
Handelsverhältnisse  und  damit  stets  die  materiellen  Interessen  des  größten
Theils  des  Volkes  nach  der  einen  oder  der  anderen  Richtung  hin  betreffen,
und  ganz  besonders  solche  Verträge,  welche  dem  Lande  oder  einzelnen  Staatsangehörigen
  Lasten  auferlegen,  nicht  ohne  Zustimmung  der  Landesvertretung
zur  Ausführung  gelangen  können,  entspricht  so  entschieden  dem  modernen  Rechtsbewußtsein
  und  ist  durch  die  allgemeinen  Landesinteressen  so  dringend  geboten,
daß  in  dieser  Hinsicht  der  Artikel  48  des  Preußischen  Verfassungsgesetzes  mit
den  heutigen  völkerrechtlichen  Anschauungen  über  das  Vertragsrecht  sich  durchaus
  im  Einklang  befindet.  Die  gegen  die  wohl  nicht  tendenzlose  Fassung  und
Redaction  des  Schlußsatzes  dieses  Artikels  geltend  gemachten  Bedenken  und
        <pb n="59" />
        Deutsche  Einzelstaaten.  43

Einwendungen  werden  durch  diese  Beurteilung  selbstverständlich  in  keiner  Weise
betroffen.

In  den  Verfassungen  von  Bayern,  Baden,  Großherzogthum  Hessen,
Sachsen-Meiningen  und  Altenburg,  sowie  von  Mecklenburg-Schwerin
und  Strelitz  finden  sich  keine  Bestimmungen,  welche  das  Recht  der  Landesherrn
  Staatsverträge  zu  schließen  beschränken.  Bei  der  Ausführung  solcher
Verträge  kann  daher  die  Mitwirkung  der  Volksvertretungen  nur  in  solchen
Fällen  in  Frage  kommen,  wo  es  sich  um  Geldbewilligungen  handelt.  In  Mecklenburg
  tritt  auf  Grund  der  §§  198  und  199  des  landesgrundgesetzlichen
Erbvergleichs  vom  18.  April  1755  die  Verpflichtung  zur  Vorlage  von
Staatsverträgen  an  die  Stände  nur  in  den  Fällen  ein,  wo  ein  Eingriff  in
die  Rechte  der  Ritter=  und  Landschaft  erfolgt,  oder  dieser  Lasten  auferlegt
werden.

In  Württemberg  bedürfen  Handelsverträge  zu  ihrer  Ausführung
der  Zustimmung  der  Volksvertretung,  und  solche  Verträge,  durch  welche  ein
Landesgesetz  aufgehoben  oder  Staatseigenthum  veräußert  werden  soll.  Von
diesen  letzteren  beiden  Bestimmungen  findet  sich  die  erstere  auch  in  den  Verfassungen
  von  Braunschweig,  Oldenburg,  Sachsen  =  Koburg-Gotha
und  Reuß;  die  letztere  auch  in  denjenigen  von  Oldenburg,  Sachsen-Weimar,
  Altenburg,  Anhalt,  Braunschweig,  Schwarzburg-Sondershausen
  und  Rudolstadt.

Nach  der  Oldenburgischen  Verfassung  bedürfen  Schiffahrtsverträge
  und  solche,  welche  über  Veräußerungen  von  Rechten  des  Staates  oder
des  Staatsoberhauptes  verfügen,  oder  über  solche  Gegenstände  handeln,  bei
welchen  dies  verfassungsmäßig  bestimmt  ist,  der  Zustimmung  der  Volksvertretung.


Von  den  drei  Deutschen  Republiken  hat  Hamburg  in  seiner  Verfassung
  den  Grundsatz  adoptirt,  daß  kein  internationaler  Vertrag,  ohne  daß
zwischen  Senat  und  Bürgerschaft  zuvor  Uebereinstimmung  herbeigeführt  ist,  ratificirt
  werden  darf.  In  Lübeck  unterliegen  nur  Handels=  und  Schiffahrtsund
  alle  solche  Verträge,  welche  über  Gegenstände  versügen,  wo  dies  verfassungsmäßig
  bestimmt  ist,  der  Mitwirkung  der  Bürgerschaft.  In  Bremen
ist  das  Verhältniß  gleichartig  wie  in  Lübeck,  es  bleiben  also  in  diesen  beiden
freien  Reichsstädten  dem  Abschlusse  der  Senate  eine  Reihe  von  Staatsverträgen
  überlassen.)

Als  allgemeine  Regel  ist  noch  hervorzuheben,  daß  die  Deutschen  Staaten
  nicht  das  Recht  haben  über  alle  diejenigen  Gegenstände  Staatsverträge
zu  schließen,  für  welche  in  Art.  4  des  Reichsverfassungsgesetzes  vom  16.  April.
1871  das  Reich  das  ausschließliche  Recht  der  Gesetzgebung  sich  vorbehalten
hat.  Für  Bayern  ist  in  Art.  4  Nr.  1  die  Gesetzgebung,  also  auch
die  Vertragsschließung  für  das  Heimaths=  und  Niederlassungswesen,
  und  in  Nr.  8  ist  die  Herstellung  seiner  Land=  und  Wasserstraßen
  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und  des  allgemeinen  Verkehrs
        <pb n="60" />
        44  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

vorbehalten.  Jedoch  verbleibt  nach  Art.  b2  auch  in  ihnen  dem  Reiche  die  Gesetzgebung
  über  die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie  und  üÜber  die  rechtlichen
  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,  über  die  Postfreiheit  und
das  Posttaxwesen  und  über  die  Tariffreiheiten  ausschließlich  der  Tarifbestimmungen
  für  den  Verkehr  innerhalb  beider  Länder.  Ebenso  werden  die  Gebühren
  für  die  telegraphische  Correspondenz  reichsgesetzlich  geordnet.  —  Die
Regelung  des  Post=  und  Telegraphenverkehrs  bleibt  auch  in  Bayern  und
Württemberg  ausschließlich  dem  Reiche  Überlassen.  In  dieser  Beziehung
bleibt  es  jedoch  hinsichtlich  der  Regelung  dieser  Verhältnisse  mit  den  dem  Reiche
nicht  angehörenden  Nachbarstaaten  beider  Länder  bei  den  Bestimmungen  des
Postvertrages  vom  22.  November  1867.  Also  internationale  Post=  und
Telegraphen-Verträge  dürfen  auch  Bayern  und  Württemberg  nicht  schließen.

Aus  dem  ausschließlich  dem  Kaiser  zustehenden  Rechte  Krieg  zu  erklären
und  Frieden  zu  schließen,  sowie  das  Reich  den  fremden  Mächten  gegenüber
  zu  vertreten,  folgt  auch,  daß  das  Recht  der  Vertragsschließung  auf  dem
ganzen  Gebiete  der  auswärtigen  Verhältnisse  ausgeschlossen  ist.  Wie  Tinsch  mit
Recht  bemerkt,  würde  sonst  die  Abnormität  möglich  sein,  daß  die  Einzelstaaten
die  politischen  Wege  des  Reiches  kreuzten  und  dadurch  womöglich  das  Reich
in  einen  Krieg  verwickeln  könnten.  —  Ganz  entschieden  ist  aber  die  rechtliche
Begründung  der  von  ihm  unmittelbar  darauf  aufgestellten  Ansicht  zu  bestreiten,
  daß  die  Competenz  des  Reichs  zum  Abschlusse  internationaler  Verträge
nicht  weiter  reiche,  als  auf  die  in  Art.  4  aufgeführten  Gegenstände.")

Der  im  Anfange  dieses  Abschnitts  wörtlich  citirte  Artikel  der  Reichsverfassung
  legt  dem  Kaiser  das  Recht  bei  „Bündnisse  und  andere  Verträge  mit
fremden  Staaten  einzugehen“  und  fügt  hinzu,  daß  solche  Verträge,  welche
nach  Art.  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehörten,  zu  ihrem  Abschluß
  die  Zustimmung  des  Bundesraths  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung
  des  Reichstags  erfordern.  Es  bedarf  keines  weiteren  Wortes  um  die
Auffassung  von  Tinsch  als  rechtlich  ganz  haltlos  zu  bezeichnen.  Und  was  würde
politisch  die  Folge  sein,  wenn  diese  Auffassung  rechtlich  begründet  wäre?  das
Deutsche  Reich  würde  aufhören  eine  leitende  Großmacht  zu  sein.  Es  würde
einen  großen  Schritt  zurück  thun  nach  der  Zeit  hin,  wo  der  Deutsche  Bundestag
  noch  sein  für  die  große  Politik  einflußloses  Dasein  fristete.

1)  Die  bezügliche  Stelle  in  Art.  68  der  Belgischen  Verfassung  lautet:  Les  traites
de  commerce  et  ceux  qui  pourraient  grever  l'état  ou  lier  individucllement  des
Belges  n’ont  d’effet  qu’après  avoir  regu  I’assentiment  des  chambres.

2)  Gneist,  Der  Rechtsstaat  und  die  Verwaltungsgerichte  in  Deutschland,  2.  Auflage
  1879,  S.  203.

3)  Tinsch,  Das  Recht  der  Deutschen  Einzelstaaten  behufs  Abschluß  völkerrechtlicher
  Verträge.  Erlangen  1882.  S.  19—27.

4)  insch,  Das  Recht  der  Deutschen  Einzelstaaten,  S.  29  und  30.
        <pb n="61" />
        Abschluß  der  Staatsverträge  in  England.  45

8  14.

Abschluß  der  Staatsverträge  in  England.

Literatur:  Gneist,  Das  Englische  Verwaltungsrecht,  S.  912  ff.  —  Hamarcham
Cox,  Die  Staatseinrichtungen  Englands.  Uebersetzung  von  Kühne,  S.  595  ff.
—  Thomas  Erskine  May,  Die  Berfasfsungsgeschichte  Englands  seit  der  Thronbesteigung
  Georgs  III.  1760—1860,  übersetzt  von  Oppenheim,  S.  110—112

Den  in  England  von  Alters  her  und  noch  heute  geltenden  fundamentalen
Grundsatz,  betreffend  das  Recht  der  Krone  zum  Abschlusse  von  Staatsverträgen
  spricht  Blackstone  mit  den  Worten  aus:  =  What  is  done  by  the  royal
authority  with  regard  to  foreign  powers,  is  the  act  of  the  whole  nation.
Das  Hauptorgan  der  königlichen  Prärogative  in  den  auswärtigen  Angelegenheiten
  ist  der  Staatssecretair  des  foreign  office.  Das  Verwaltungsrecht
dieses  Departements,  sagt  Gneist,  beruht  nur  in  allgemeinen  Grundsätzen  auf
common  law,  in  der  Hauptsache  auf  einer  ziemlich  beweglichen  Verwaltungspraxis.
  Das  Festhalten  an  diesem  Grundsatze  wird  durch  das  Völkerrecht  und
durch  den  Umstand  gerechtfertigt,  daß  für  dieses  Gebiet  eine  starke  rasch  handelnde
  Gewalt  erforderlich  ist,  geeignet  Discretion  zu  bewahren  und  die  erforderlichen
  Maßregeln  geheim  zu  halten.

Für  die  Verhandlungen  mit  fremden  Staaten  und  den  Abschluß  internationaler
  Verträge  ist  der  Staatssecretair  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  der
Krone  verantwortlich.  Er  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Verträge  und  das
Völkerrecht  von  den  fremden  Mächten  beobachtet  werden,  seine  wesentlichste
Thätigkeit  besteht  in  der  auswärtigen  Correspondenz  und  in  den  Verhandlungen
mit  den  in  London  accreditirten  Vertretern  der  fremden  Mächte.  Verträge
und  Bündnisse  werden  entweder  direct  mit  den  in  England  residirenden  Gesandten,
  oder  durch  Britische  Gesandte  mit  den  Mächten,  wo  sie  accreditirt  sind,
geschlossen.  Auch  wenn  diesen  ein  Auftrag  unter  dem  großen  Siegel  ertheilt
ist,  bleibt  der  Minister  für  den  Vertrag  verantwortlich.  Die  Instructionen
an  die  Gesandten  über  den  Abschluß  von  Verträgen  pflegen  diesen  auf  Grund  von
Beschlüssen,  die  im  Ministerrathe  (Cabinet)  gefaßt  sind,  ertheilt  zu  werden.
  Als  dauernde  Function  liegt  dem  Minister  die  Ausführung  der  Gesetze
und  Verträge  zur  Unterdrückung  des  Sclavenhandels  ob.  Hinsichtlich  der
Kriegserklärungen  und  Friedensschlüsse  sind  seine  Befugnisse  beschränkt,
da  diese  im  PrivF  Council  berathen  werden  und  dort  ihre  definitive  Gestalt
  erhalten.  Waffenstillstände  können  die  militairischen  Befehlshaber
schließen.

Nach  Chitty,  Prerogative,  S.  39  und  40  theilt  Gneist  die  fünf  Prärogative
  der  Krone  mit.  Diese  betreffen:

1.  Das  Gesandtschaftsrecht:  „Der  König  als  Repräsentant  des  Volkes
        <pb n="62" />
        46  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

hat  die  alleinige  Befugniß,  Gesandte  an  fremde  Staaten  zu  senden,  und  Gesandte
  zu  empfangen,  ohne  Unterschied  des  Ranges  und  des  amtlichen  Titels.
Das  Recht  der  Souverainetät  kann  indessen  mit  Genehmigung  des  Souverains
in  seinem  Namen  durch  Vicekönige  und  Generalgouverneure  ausgeübt  werden,
wie  dies  in  Indien  geschehen  ist.“

2.  Die  Abschließung  von  Verträgen  und  Bündnissen  mit  fremden
  Staaten  und  Fürsten:  „denn  kein  Vertrag  kann  bindend  sein,
welcher  durch  irgend  eine  höhere  Autorität  bei  Seite  gesetzt  werden
  könnte.  Welche  Verträge  der  König  daher  auch  schließen
möchte,  so  hat  keine  andere  Gewalt  im  Reiche  dagegen  ein  Recht
des  Aufschubs,  Widerstands  oder  der  Nichtigkeitserklärung  —
unter  Vorbehalt  der  Verantwortlichkeit  der  daran  betheiligten
Minister.“

3.  Das  Recht  des  Krieges  und  des  Friedens.  „Es  würden  die
ernstlichsten  Uebelstände  entstehen,  wollte  man  einzelnen  Personen  die  Ausübung
  des  Kriegsrechts  überlassen.  Die  Pflicht  des  Rechtsschutzes  ist  daher
dem  Staate  allein  anvertraut.  England  kann  niemals  im  Kriege  sein,  ohne
durch  die  Autorität  des  Souverains,  welchen  allein  die  Verfassung  mit  dieser
hohen  Prärogative  bekleidet  hat.“  —  Aus  dem  Rechte  der  Kriegserklärung
folgt  dann  auch,  wie  Gneist  sehr  richtig  bemerkt,  sachgemäß  das  Recht  der
Friedensschließung.  Nur  die  specielle  Beschränkung  hat  die  Thronfolgeacte  12
und  13  Will.  III,  c.  2  hinzugefügt  mit  den  Worten:  „daß  im  Falle  die
Krone  künftig  an  eine  Person  gelangen  würde,  welche  nicht  gebürtig
  wäre  aus  diesem  Königreich  England,  die  Nation  nicht  verpflichtet
  sein  soll  Theil  zu  nehmen  an  einem  Kriege  zur  Vertheidigung
  von  Besitzungen,  welche  nicht  zur  Krone  von  England  gehören,
  ohne  Zustimmung  des  Parlaments.“

4.  Das  Recht  der  Repressalien  und  der  Retorsion.

5.  Das  Recht  sicheres  Geleit  und  Pässe  zu  ertheilen.

„Mangel  an  Gastfreundschaft  würde  ein  Schade  sein  für  eine  Nation.
Die  Unterthanen  aller  Nationen,  die  in  Frieden  mit  der  Krone  leben,  haben
nach  Englischen  Gesetzen  die  Erlaubniß  frei  in  das  Reich  zu  kommen.  Fremde
sind  unter  dem  Schutze  des  Königs,  so  lange  ihre  Nation  in  Frieden  bleibt
mit  der  unfrigen  und  sie  sich  friedfertig  betragen;  obwohl  sie  nach  Ermessen
des  Königs  nach  Hause  geschickt  werden  können.“  1)

Im  Jahre  1851  ereignete  sich,  wie  Thomas  Erskine  May  in  seiner  Verfassungsgeschichte
  Englands  mittheilt,  ein  Vorgang,  welcher  über  die  Königliche
  Prärogative  in  auswärtigen  Angelegenheiten  und  über  die  Grenzen  der
Unabhängigkeit  des  Staatssecretairs  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ein  deutliches
  Bild  giebt.  Die  Königin  ließ  im  Jahre  1850  dem  damaligen  Staatssecretair
  Lord  Palmerston  durch  den  Premierminister  Lord  John  Russel
eine  Note  des  Inhalts  zugehen:  „die  Königin  verlangt,  daß  Lord  Palmerston
seine  Vorschläge  für  den  gegebenen  Fall  bestimmt  ausspreche,  damit  die  Königin
        <pb n="63" />
        Abschluß  der  Staatsverträge  in  England.  47

in  der  Lage  ist  mit  Sicherheit  zu  übersehen,  wozu  sie  die  königliche  Genehmigung
  ertheilt.  Hat  sie  zu  einer  Maßregel  ihre  Genehmigung  ertheilt,  so
darf  der  Minister  daran  nichts  willkürlich  ändern.  Eine  solche  Handlung
würde  sie  als  Mangel  an  Aufrichtigkeit  gegen  die  Krone  zu  betrachten  haben,
welcher  durch  die  Ausübung  des  verfassungsmäßigen  Rechts,  den  Minister  zu
entlassen  gebührend  zu  ahnden  sein  würde.  Sie  erwartet  von  ihm  in  Kenntniß
  gehalten  zu  werden,  was  zwischen  ihm  und  den  auswärtigen  Mächten  verhandelt
  wird,  bevor  die  auf  diese  Verhandlungen  bezüglichen  Entscheidungen
getroffen  werden.  Sie  erwartet,  daß  ihr  die  auswärtigen  Depeschen  rechtzeitig
  vorgelegt  werden,  ebenso  die  von  ihr  zu  genehmigenden  Entwürfe,  damit
es  ihr  an  hinreichender  Zeit  nicht  fehle,  sich  mit  dem  Inhalte  vor  der  Absendung
  bekannt  zu  machen.“  —  Nach  dem  am  2.  December  1851  in  Paris
erfolgten  Staatsstreich  beschloß  das  Englische  Cabinet  sich  jeder  Einmischung
in  die  inneren  Angelegenheiten  Frankreichs  zu  enthalten,  und  eine  Depesche
in  diesem  Sinne  wurde  an  den  Britischen  Gesandten  zu  Paris  Lord  Normanby
  gerichtet.  Dieser  erfuhr  jedoch,  daß  Palmerston  dem  Franzöfischen
Gesandten  zu  London  Grafen  Walefsky  gegenüber  die  Haltung  des  Franzöfischen
  Präsidenten  durchaus  gebilligt  hatte.  Dieser  berichtete  hierüber  an  Lord
Russel,  während  Palmerston,  der  von  diesem  zu  einer  Erklärung  über
den  Widerspruch  des  Cabinetsbeschlusses  mit  seinen  Erklärungen  an  den
Französischen  Gesandten  aufgefordert  wurde,  Lord  Normanby  von  seiner  persönlichen
  Ansicht  über  den  Französischen  Staatsstreich  durch  eine  Depesche  in
Kenntniß  setzte.  Lord  Russel  erklärte  auf  eine  Anfrage  der  Königin,  daß
Lord  Palmerston  zu  einer  derartigen  mündlichen  Aeußerung  zu  dem  Französischen
  Gesandten  im  Widerspruche  mit  dem  von  der  Königin  genehmigten
Cabinetsbeschlusse  nicht  befugt  gewesen  sei.  Obwohl  Palmerston  diesen
Widerspruch  in  Abrede  stellte,  erhielt  er  als  Staatssecretair  im  foreign  office
seine  Entlafssung.

Dieser  Vorgang  zeigt,  daß  der  Einfluß  der  Krone  in  England  auf  die
Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  also  auch  auf  den  Abschluß  von
Staatsverträgen  auch  thatsächlich  ein  bedeutender  ist.  Sobald  es  sich  bei  einem
Staatsvertrage  um  eine  Aenderung  der  Gesetzgebung,  oder  um  eine  Bewilligung
  von  Geldmitteln  handelt,  so  bedarf  dieser  der  Zustimmung  des  Parlaments.
  Die  politische  Bedeutung  des  Parlaments  hat  sich  seit  der  zweiten
Revolution  gegenüber  dem  königlichen  Verordnungsrechte  immer  mehr  entwickelt
  und  seit  dem  auch  ihren  Einfluß  auf  die  Staatsverträge  gewonnen.
Der  King  in  Parliament  hat  durch  diese  neuere  Rechtsentwicklung  das
Recht  der  Gesetzgebung  allmählich  ausschließlich  erworben,  das  alte  Verordmungsrecht
  des  King  in  Council  hat  deshalb  wesentliche  Einschränkungen
erhalten.  Die  Orders  in  Council  kommen  aber  auch  jetzt  noch  sehr  häufig
vor,  und  ihr  Einfluß  wird  dadurch  erhöht,  daß  in  den  Gesetzen  diesem  königlichen
  Verordnungsrechte  häufig  die  Einführung  wichtiger  Bestimmungen  ausdrücklich
  vorbehalten  wurde.  Eine  Order  in  Council  kann  in  solchem  Falle
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        48  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

mit  gesetzlicher  Wirkung  erlassen  werden.  Vor  einer  solchen  der  Krone  ertheilten
  Vollmacht  tritt  auch  bei  den  internationalen  Verträgen  die  parlamentarische
  Wirksamkeit  vielfach  zurück  und  überhaupt  hat  sich  bis  in  die  neueste
Zeit  die  Praxis  erhalten  auch  solche  Verträge  bisweilen  dem  Parlamente  nicht
vorzulegen,  wobei  es  sich  sogar  um  die  Regelung  internationaler  Geldansprüche
handelt.)

Meier,  der  in  seinem  Buche  über  den  Abschluß  von  Staatsverträgen
diese  Rechtsverhältnisse  in  England  sehr  eingehend  darstellt,  bemerkt,  daß  die
Mitwirkung  des  Parlaments  bei  den  internationalen  Verträgen  auf  drei  verschiedenen
  Wegen  zur  Ausführung  gelange.  Entweder  durch  eine  Parlamentsacte,
  welche  das  bestehende  Recht,  mit  dem  der  Vertrag  nicht  in  Einklang
  steht,  ohne  auf  diesen  Bezug  zu  nehmen,  abändert.  Oder  durch  ein
Ausführungsgesetz,  welches  dem  Vertrage  ausdrücklich  die  gesetzliche  Wirksamkeit
  zuspricht.  Schließlich  durch  ein  Autorisationsgesetz,  welches  die
Krone  ein  für  allemal  ermächtigt,  gewisse  Kategorien  von  Staatsverträgen,
welche  in  die  Gesetzgebung  eingreifen,  abzuschließen.?)

Als  ein  bemerkenswerthes  Beispiel  eines  durch  Parlamentsacte  bestätigten
  Vertrages  theilt  Meier  nach  den  von  Hanfsard  herausgegebenen  Parliamentary
  Debates  die  Verhandlungen  über  den  1860  mit  Frankreich  abgeschlossenen
  Handelsvertrag  mit,  welcher  am  10.  Februar  1860  dem  Parlamente
„zur  Kenntnißnahme“  vorgelegt  wurde.  Auf  die  Frage,  weshalb  der  Vertrag,
  welcher  schon  eine  Zeitlang  abgeschlossen  so  spät,  erst  am  10.  Februar
vorgelegt  worden,  erklärte  der  Earl  of  Granville,  eine  frühere  Vorlage  sei  unmöglich
  gewesen,  weil  die  Ratification  erst  am  4.  Februar  erfolgt  sei.

Nach  der  Vorlage,  und  nachdem  Gladstone  erklärt  hatte,  es  handle  sich
bei  dem  Vertrage  hauptsächlich  um  Tarifermäßigungen,  verwandelte  sich  das
Haus  am  20.  Februar  in  ein  Comité  zur  Berathung  des  Budgets.  Aus
diesen  Berathungen  ging  die  Motion  hervor:  „That  this  house  recognizing
the  necessity  for  the  increased  expenditure  of  the  Coming  financial  year,
is  of  opinion  that  it  is  not  expedient  to  add  to  the  existing  deficiency
by  diminishing  the  ordinary  revenue,  and  is  not  prepared  dissapoint  the
just  expectations  of  the  country  by  reimposing  the  Income  tax  at  an
unmecessarily  high  rate.«

Bei  den  weiteren  Verhandlungen  blieb  kein  Zweifel  darüber,  daß  der
ganze  Vertrag  fallen  würde,  wenn  auch  nur  eine  Bestimmung  desselben,  wie
z.  B.  die  Weinzölle,  welche  vielfache  Opposition  fanden,  zur  Annahme  gelangen
  würde.  Deshalb  beantragte  die  Budgetcommission  allen  Bestimmungen
zuzustimmen,  was  auch  geschah.  Die  Opposition  nahm  an,  daß  die  Sache  dadurch
  noch  nicht  völlig  erledigt  sei,  weil  der  Vertrag  Bestimmungen  enthalte,
welche  der  gesetzlichen  Erledigung  bedurften,  aber  durch  die  Resolutionspunkte
nicht  berührt  wurden.  Um  alle  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  beantragte  die
Regierung,  daß  eine  Adresse  folgenden  Inhalts  an  die  Königin  gerichtet  werde:
„es  solle  eine  unterthänige  Adresse  an  Ihre  Majestät  gerichtet  werden,  worin
        <pb n="65" />
        Abschluß  der  Staatsverträge  in  England.  49

der  Versicherung  Ausdruck  gegeben  werde,  daß  das  Haus  nach  Prüfung  des
zwischen  der  Königin  und  dem  Französischen  Kaiser  geschlossenen  Vertrages
den  Wunsch  habe,  Ihrer  Majestät  die  aufrichtige  und  dankbare  Anerkennung
für  den  neuen  Beweis  auszusprechen,  den  Wohlstand  und  das  Glück  ihrer
Unterthanen  zu  fördern,  mit  dem  Hinzufügen,  daß  alle  die  Maßregeln  getroffen
werden  würden,  welche  erforderlich  seien,  ein  System  zur  Ausführung  zu
bringen,  welches  Nutzen  bringende  Beziehungen  (a  beneficial  intercourse)
zwischen  Großbritannien  und  Frankreich  herbeiführen,  den  Handel  und  die  Industrie
  heben  und  die  Segnungen  des  Friedens  erhalten  werde.

Die  Königin  nahm  die  Adresse,  welche  ihr  am  17.  März  1860  zu  Osborne
  von  einer  Deputation  beider  Häuser  des  Parlaments  überreicht  wurde,
mit  gnädigen  Worten  an.  Durch  die  zu  den  Resolutionspunkten  ertheilte  Zustimmung
  würde  im  Grunde  die  Adresse  überflüssig  gewesen  sein.  Die  Regierung
  verfolgte  jedoch  dabei  augenscheinlich  die  Absicht,  eine  Erklärung  der
Mehrheit  des  Parlaments  über  den  ganzen  Handelsvertrag  herbeizuführen.
Das  Budget,  welches  die  Kosten  für  die  Ausführung  des  Vertrages  einschloß,
wurde  auch  vom  Oberhause  demnächst  genehmigt.

Von  Ausführungsgesetzen  sind  während  der  Regierung  der  Königin
Victoria  bis  1874  im  Ganzen  19  erlassen.  Diese  haben  Verträge  zum  Gegenstande,
  welche  sich  mit  Handels=  und  Schiffahrtsverhältnissen,  Küstenhandel,
Auslieferung,  Sclavenhandel  und  Nachdruck,  mit  Zinsgarantien  für  eine  türkische
  Anleihe,  Ablösung  des  Sundzolls  und  Aehnlichem  beschäftigen.  Handelt
  es  sich  bei  den  Ausführungsgesetzen  um  Verpflichtungen  finanzieller
Natur,  so  wird  die  Ermächtigung  entweder  der  Krone  selbst,  oder  an  die
Schatzkammer  ertheilt,  damit  diese  die  erforderlichen  Beträge  aus  den  consolidirten
  Fonds  entnimmt.  Auch  wird  der  wesentliche  Inhalt  des  Vertrages
bisweilen  in  die  Form  eines  Gesetzes  gebracht,  welches  die  Dauer  des  Vertrages
  hat,  was  namentlich  bei  Auslieferungsverträgen  und  solchen  Verträgen,
  die  sich  mit  dem  Sclavenhandel  beschäftigen,  der  Fall  zu  sein  pflegt.

Die  Ermächtigungen  werden  besonders  für  Postverträge  und  solche
Verträge,  welche  den  Schutz  des  geistigen  Eigenthums  und  die
Unterdrückung  des  Selavenhandels  zum  Gegenstande  haben,  ertheilt.
Die  Krone  erhält  dadurch  eine  unbeschränkte  Gewalt,  derartige  Verträge  in
allen  Bestimmungen  lediglich  nach  ihrem  besten  Ermessen  abzuschließen.")

Es  geht  aus  dieser  Darstellung  hervor,  daß  die  Krone  in  England  für
alle  internationalen  Verhältnisse  und  ganz  besonders  für  den  Abschluß  der
Staatsverträge  einen  sehr  großen  Theil  der  alten  Machtbefugnisse  sich  bewahrt
hat.  Thatsächlich  werden  diese  Machtbefugnisse  allerdings  in  neuerer  Zeit  und
namentlich  unter  der  Regierung  der  Königin  Victoria  im  Wesentlichen  durch
die  verantwortlichen  Minister  ausgeübt,  welche  dem  Parlamente  nicht  bloß
rechtlich,  sondern  auch  politisch  verantwortlich  sind.  Es  dürfte  aber  auf  einem  Mißverständnisse
  beruhen,  wenn  Deutsche  Publicisten  nach  dem  Vorgange  von  Rodert
  v.  Mohl  die  Ansicht  aussprechen,  daß  die  politische  antwichung  in  Eng-Handbuch

  des  Volkerrechts  III.
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        50  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

land  dahin  gelangt  sei,  daß  die  Minister  nicht  mehr  die  Organe  der  Krone,  sondern
  die  Organe  des  Parlaments,  und  zwar  in  erster  Linie  des  Unterhauses
seien.  Mohl  hat  in  sofern  völlig  recht,  wenn  er  bemerkt,  daß  das  Ministerium
in  England  aus  den  hervorragendsten  und  einflußreichsten  Männern  der  Majorität
  zusammengesetzt  sei,  aber  niemals  eine  feindliche,  dem  Einzelwillen
und  den  persönlichen  Absichten  des  Fürsten  entgegenstehende  Gewalt  sei.  Er
geht  aber  einen  großen  Schritt  über  die  rechtlichen  und  thatsächlichen  Verhältnisse
  hinaus,  wenn  er  den  Ausspruch  thut,  der  ihm  seitdem  vielfach  nachgesprochen
  ist,  „das  Ministerium  sei  eigentlich  nichts  anders  als  ein  Ausschuß  aus
den  beiden  Häusern.“)

Der  persönliche  Einfluß,  den  die  Königin  auf  die  Bildung  der  Mitglieder
auch  noch  in  neuester  Zeit  genommen  hat,  liegt  vor  Augen  und  der  weiter
oben  mitgetheilte  Fall,  daß  die  Königin  einen  der  bedeutendsten  und  einflußreichsten
  Minister  der  neueren  Zeit,  Lord  Palmerston,  wegen  Ungehorsams
einfach  entlassen  hat,  giebt  über  die  wahre  Sachlage  einen  bedeutsamen  Fingerzeig.
  —  Glücklicher  Weise  ist  das  Verhältniß  der  Minister  zur  Krone  nicht
mehr  so  wie  unter  der  Regierung  Georgs  II.  Man  muß  nur  ein  paar  der
Essais  von  Macaulay,  der  wie  kein  anderer  hinter  die  Coulissen  des  Englischen
  Parlamentarismus  gesehen  hat,  lesen,  um  zu  erfahren,  daß  alle  leitenden
Staatsmänner  damaliger  Zeit,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  großen  Pitt,  Lord
Chatham,  in  directem  oder  indirectem  Solde  der  Krone  standen.  Forx  liebte
allerdings  nur  indirect  Zuwendungen,  so  ließ  er  sich,  wie  Macaulay  bemerkt,
mit  besonderer  Vorliebe  zum  Lord  of  the  Exchequer,  zum  Leiter  der  Schatzkammer
  machen,  obwohl  er  von  diesen  Geschäften  nichts  verstand,  weil  diese  Stellung
  viel  Geld  einbrachte.  Seitdem  haben  die  leitenden  Staatsmänner  allerdings
  eine  weit  unabhängigere  persönliche  und  politische  Stellung  erlangt,  und
das  Parlament  hat  dadurch  an  Einfluß  und  Macht  gewonnen.  Aber  die  königliche
  Prärogative  hat  in  allem  was  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  besonders  ihre  Competenz  für  den  Abschluß  von  Staatsverträgen  betrifft,
  keine  wesentliche  Einbuße  erlitten.

Wenn  die  Auflösung  der  alten  Parteien  auch  begonnen  hat  und  durch
das  neue  Wahlgesetz  erheblich  gefördert  wird,  so  dürfte  dadurch  doch  weder
eine  imperialistische  Aera,  an  welche  Disraeli  in  seinen  letzten  Lebensjahren
  geglaubt  haben  soll,  noch  eine  republicanische  Aera,  deren  baldiger
Eintritt  von  anderer  Seite  geweissagt  ist,  in  naher  Aussicht  stehen.  Das
veränderte  Parteiwesen  mag  in  den  politischen  und  gesellschaftlichen
Verhältnissen  Englands  manche  erhebliche  Umgestaltungen  mit  der  Zeit  herbeiführen,
  aber  der  praktische  Sinn  des  Englischen  Volkes  wird  für  eine  Beschränkung
  der  königlichen  Prärogative  in  den  auswärtigen  Verhältnissen
  schwer  zu  gewinnen  sein.
        <pb n="67" />
        Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  rc.  51

1)  Sneist,  Verfassungsgeschichte,  S.  915  und  916.

:  Todd,  On  Parliamentary  Government  in  England,  I,  456  ff.
2)  Meier,  Der  Abschluß  von  Staatsverträgen,  S.  119ff.

4)  Meier,  Der  Abschluß  von  Staatsverträgen,  S.  122ff.

S5)  Mohl,  Encyclopädie  der  Staatswissenschaften  I.  S.  31.

15.

Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika.

Literatur:  Marshall,  The  life  of  Wasbington  V,  p.  650  ff.  —  E.  Meier,
Der  Abschluß  von  Staatsverträgen,  S.  181  f.  —  Kent,  Commentaries  on
American  law  I,  p.  163  und  p.  168.  —  Jefferson,  Works  IV,  134.

Die  Verfassungsurkunde  der  vereinigten  Staaten  trifft  über  den  Abschluß
von  Staatsverträgen  in  Art.  II,  Sect.  2,  §  2  die  folgende  Bestimmung:
„The  President  sball  have  power  with  the  advice  and  consent  of  the  senate
  to  make  treaties,  provided,  two  thirds  of  the  senators  present
concur.

Dem  Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten  steht  daher  verfassungsmäßig
das  Recht  zu  unter  Zustimmung  des  Senats  mit  einer  Majorität  von  zwei  Dritteln
  Staatsverträge  aller  Art  zu  schließen.  Keine  beschränkende  Bestimmung
irgend  welcher  Art  ist  in  dem  Verfassungsgesetze  der  Vereinigten  Staaten  enthalten.
  Auch  die  Praxis  hat  sich  dieser  Vorschrift  conform  gehalten.  Einer
der  ältesten  Verträge,  welche  die  Vereinigten  Staaten  geschlossen  haben,  ist  der
am  19.  November  1794  unter  der  Präsidentschaft  von  Washington  geschlossene
  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  England.  Nachdem
derselbe  die  zwei  Drittel  Majorität  des  Senats  erhalten,  erfolgte  von  beiden
Seiten  die  Ratification.  Dann  wurde  er  durch  eine  Proclamation  des  Präsidenten
  zur  Befolgung  bekannt  gemacht  und  am  1.  März  1796  den  Häusern
  des  Congresses  vorgelegt.  Der  Congreß  verlangte  auf  Grund
einer  Resolution  die  Vorlage  der  auf  den  Vertrag  bezüglichen  Actenstücke.
Washington  lehnte  durch  eine  Botschaft  vom  30.  März  1796  diese  Vorlage
ausdrücklich  ab,  weil,  wie  er  bemerkte,  die  vertragschließende  Gewalt  durch  die
Verfassung  ausschließlich  dem  Präsidenten  und  dem  Senate  übertragen  sei  und
zwar  aus  Gründen,  die  in  der  Natur  diplomatischer  Verhandlungen  lägen.

In  der  Proclamation  heißt  es  dann  weiter:  „Nach  meinem  Verständniß
ist  es  ganz  klar,  daß  ein  Staatsvertrag  zu  seiner  Gültigkeit  der  Zustimmung
  des  Repräsentantenhauses  nicht  bedarf.  Der  Vertrag  enthält  selbst  alle
die  Punkte,  welche  einer  Erledigung  durch  die  Gesetzgebung  bedürftig  sind,
und  die  in  Rede  stehenden  Schriftstücke  können  kein  weiteres  Licht  darüber  verbreiten.
  Es  ist  aber  eine  wesentliche  Pflicht  der  die  Regierung  leitenden  Be-4%
        <pb n="68" />
        52  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

hörde,  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  die  zwischen  den  verschiedenen  Departements
  von  der  Verfassung  gezogenen  Grenzen  gesichert  bleiben.  Die  Verfassung
und  die  durch  mein  Amt  mir  auferlegten  Pflichten  verbieten  mir  daher,  auf
den  Antrag  einzugehen“.

Das  Repräsentantenhaus  antwortete  mit  einer  Resolution,  welche
sich  mit  dem  Grundsatze  einverstanden  erklärte,  daß  Staatsverträge  ohne
seine  Mitwirkung  lediglich  durch  den  Präsidenten  unter  Zustimmung  des  Senats
  mit  einer  Majorität  von  zwei  Dritteln  mit  rechtlicher  Gültigkeit  abzuschließen
  seien.  Dagegen  bedürfe  er  in  allen  Fällen  der  Zustimmung  des
Congresses  für  solche  Bestimmungen  der  Verträge,  welche  nur  im  Wege  der
Gesetzgebung  zur  Ausführung  gelangen  könnten.  —  Die  Ausführungsgesetze
fanden  im  vorliegenden  Falle  die  Genehmigung  des  Repräsentantenhauses.

Die  Rechtsgrundsätze  über  den  Abschluß  der  Staatsverträge  kamen  gelegentlich
  des  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  und  Rußland  über  die
Abtretung  von  Alaschka  abgeschlossenen  Vertrages  scharf  in  Frage.  Der  Präfident
  mit  Zustimmung  des  Senats  war  die  Verpflichtung  eingegangen,  für  die
Abtretung  von  Alaschka  den  Betrag  von  7  200  000  Dollars  zu  zahlen.  Der  Präsident
  schlug  dann  auch  ein  Gesetz  zur  Bewilligung  der  an  Rußland  zu  zahlenden
  Geldsumme  vor  (Bill  making  an  appropriation  of  money,  to  carry
into  effect  the  treaty  with  Russia).  Die  Bewilligung  erfolgte,  und  es  wurde
in  dem  Commissionsberichte  ausdrücklich  anerkannt,  daß  das  Repräsentantenhaus
  auf  den  Abschluß  eines  Staatsvertrages  keinen  Einfluß  habe,  sobald  dadurch
  fundamentale  Institutionen  nicht  verletzt  würden,  wie  dies  z.  B.
durch  eine  Vereinbarung  über  die  Wiedereinführung  der  Sclaverei
oder  die  Abschaffung  der  Ehe  der  Fall  sein  würde.  Da  der  Russische  Vertrag
  zu  Erwägungen  nach  dieser  Richtung  keine  Veranlassung  gab,  so  hatte
das  Repräsentantenhaus  sich  verfassungsmäßig  lediglich  mit  dem  Gesetze,  betreffend
die  Bewilligung  von  7  200  000  Dollars  zu  beschäftigen.  Anstatt  dessen  wurde
auf  Grund  eines  von  dem  Abgeordneten  Longbridge  gestellten  Amendements
beschlossen,  daß  den  in  dem  Vertrage  mit  Rußland  getroffenen  Vereinbarungen
die  Zustimmung  ertheilt  werden  solle.

Unter  diesen  Vereinbarungen,  denen  die  Zustimmung  zu  Theil  werden
sollte,  wurde  außer  dem  an  Rußland  zu  zahlenden  Geldbetrage,  die  Incorporation
  des  Russischen  Gebietes  und  die  Aufnahme  der
bisherigen  Russischen  Unterthanen  in  den  Nordamerikanischen  Staatsverband
  verstanden.  Der  Senat  stellte  jedoch  durch  Beschluß  vom  17.  Juli
diesem  zweifellos  verfassungswidrigen  Beschluß  gegenüber  die  ursprüngliche
Fassung  des  Gesetzes  wieder  her.  In  einer  Conferenzverhandlung,  zu  welcher
beide  Häuser  demnächst  zusammentraten,  wurde  dann  der  folgende  Beschluß
gefaßt:  „Therefore  be  it  resolved  by  the  Senate  and  House  of  Representatives
  of  the  U.  St.  of  A.  in  Congress  assembled,  that  there  be,  and
hereby  is,  appropriated  from  any  money  in  the  Treasury  not  otherwise
appropriated  7  200  000  Dollars  in  coin,  to  fulfill  stipulations  contained  in  the
        <pb n="69" />
        Ueber  den  Abschluß  der  Staatsverträge  2c.  53

sixth  article  of  the  treaty  with  Russia,  concluded  at  Washington  on  the
30  day  of  March  1867.  «  —  In  dieser  Fassung  ertheilte  auch  das  Repräsentantenhaus
  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Juli  1868  dem  Gesetze  seine  Zustimmung.

Die  juristischen  Autoritäten  in  den  Vereinigten  Staaten  stimmen  damit
überein,  daß  der  Präsident  nebst  dem  Senate  verfassungsmäßig  das  ausschließliche
  Recht  der  Vertragsschließung  besitzt,  ohne  daß  eine  Concurrenz  des  Repräsentantenhauses
  stattfindet.  So  sagt  Kent:  „Wenn  eine  Nation  ihre  executive
  Gewalt  mit  dem  Rechte  der  Vertragsschließung  betraut  hat,  so  ist  diese
dadurch  mit  der  vollen  Gewalt  hierfür  bekleidet  und  handelt  als  Vollstreckerin
des  Willens  der  Nation,  und  aus  diesem  Grunde  sind  die  getroffenen  Maßnahmen
  rechtsverbindlich.  Das  Staatsgrundgesetz  mag  von  der  executiven  Gewalt
  alles  das  fern  halten,  was  zu  den  Staatsangelegenheiten  gehört;  aber  wenn
einmal  eine  solche  Vollmacht  übertragen  ist,  so  folgt  daraus,  daß  man  mit  der
Befugniß  Verträge  zu  schließen,  diesem  Departement  eine  Gewalt  üÜbertragen
hat,  welche  mit  allen  großen  Interessen  und  Bedürfnissen  einer  Nation  in  Verbindung
  steht.“

An  einer  anderen  Stelle  wiederholt  Kent  mit  anderen  Worten  dieselbe
rechtliche  Auffafsung:  „Das  Repräsentantenhaus  steht  nicht  über  dem  Gesetze
  als  entbindende  Gewalt  (dispensing  power).  Es  hat  mit  Zustimmung
des  Präsidenten  und  des  Senats  das  Recht  Gesetze  zu  geben  und  aufzuheben.
Aber  ein  Gesetz  in  Form  eines  Staatsvertrages  ist  ebenso  bindend
für  dasselbe  wie  ein  Congreßbeschluß,  oder  ein  Verfassungsartikel,
oder  ein  Contract,  der  von  der  gesetzgebenden  Autorität  geschlossen  ist.  Der
Beweis  dafür,  daß  ein  von  dem  Präsidenten  und  dem  Senate  geschlossener
Staatsvertrag  verbindlich  ist,  ist  so  Aar  und  handgreiflich,  daß  er  unfehlbar
auch  in  den  weitesten  Kreisen  der  Bürgerschaft  großen  Eindruck  gemacht  hat,
und  man  darf  annehmen,  daß  diese  Auffassung  jetzt  die  öffentliche  Meinung
entschieden  gewonnen  hat.“1)

Abweichend  äußert  sich  Jefferson  über  die  gesetzliche  Tragweite  des  dem
Präfidenten  und  dem  Senate  üÜbertragenen  Rechtes,  Staatsverträge  zu
schließen.  Er  bemerkt,  daß  alle  solche  Bestimmungen,  welche  verfassungsmäßig
nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  ins  Leben  gerufen  werden  könnten,  die  Mitwirkung
  aller  drei  Factoren  der  Gesetzgebung  hierzu  erfordern.  Es  bedürfe
also  zur  Ausführung  solcher  Bestimmungen  der  nachträglichen  Genehmigung
des  Repräsentantenhauses.  Dieses  würde  daher  auch  in  der  Lage  sein,
wie  Jefferson  ausdrücklich  hinzufügt,  einer  solchen  Bestimmung  die  gesetzliche
  Genehmigung  zu  versagen.))

Diese  Auffassung,  die  nach  rechtlichen  Interpretations-Regeln  allerdings  manches
  für  sich  hat,  wird  von  anderen  bedeutenden  Amerikanischen  Rechtsgelehrten,
wie  wir  bereits  gesehen  haben  von  Kent,  aber  auch  unter  anderen  von  Wheaton
  entschieden  bestritten.  Beide  sagen,  das  Recht  Staatsverträge  zu  schließen,
reiche  aus  theoretischen  und  praktischen  Gründen  gleichzeitig  in  das  Gebiet  der
gesetzgebenden  und  der  ausführenden  Gewalt,  und  diesem  Sachverhalt  habe
        <pb n="70" />
        54  Die  Staats  verträge  im  Allgemeinen.

das  Nordamerikanische  Verfassungsgesetz  durch  die  Vorschrift  Ausdruck  gegeben,
daß  die  „treaty  making  power=  dem  Präsidenten  der  Republik  und
dem  Senate  gleichzeitig  übertragen  sei.  Diese  Auffassung  gewinnt  dadurch
an  juristischer  Tragweite,  daß  die  Nordamerikanische  Verfassungsurkunde  sich
darauf  beschränkt,  das  Recht  Staatsverträge  zu  schließen  der  höchsten  executiven
  und  legislatorischen  Potenz  zu  übertragen,  und  solche  Fälle  völlig  unerwähnt
  läßt,  wo  es  durch  eine  Vertragsbestimmung  sich  um  Gegenstände  der
Gesetzgebung,  um  eine  Geldbewilligung  oder  die  Abschaffung  eines  bestehenden
Gesetzes  handelt.  In  England  hat  sich  die  staatsrechtliche  und  politische
Praxis  entschieden  nach  der  Richtung  entwickelt,  daß  die  Ausführung  des  Vertrages
  in  solchen  Fällen  nur  auf  dem  Wege  der  ordentlichen  Gesetzgebung  erfolgen
  kann.  In  England  sind  dadurch  keine  Mißverhältnisse  entstanden,  weil
das  Unterhaus  stets  den  auf  alte  Erfahrungen  gestützten  Tact  gezeigt  hat,  von
seinen  Befugnissen  in  allen  Angelegenheiten,  welche  mit  den  auswärtigen  Angelegenheiten
  politisch  und  rechtlich  in  Zusammenhang  stehen,  mit  der  größten
Vorsicht  und  Rücksichtnahme  Gebrauch  zu  machen.  In  den  Vereinigten  Staaten
  liegt  die  Sache  rechtlich  und  wohl  auch  politisch  anders,  wie  in  England.
  In  letzterem  Lande  hat  die  Krone,  also  die  executive  Gewalt,  allein  das
Recht  Staatsverträge  zu  schließen.  In  den  Vereinigten  Staaten  hat  ein
gewichtiger  Factor  der  Landesvertretung,  der  Senat,  dessen  Zustimmung  sogar
nicht  mit  einfacher  Majorität,  sondern  mit  einer  solchen  von  zwei  Dritteln
Stimmen  erforderlich  ist,  auf  den  Abschluß  rechtlich  einen  gleichen  und  thatsächlich
  häufig  wohl  einen  größeren  Einfluß  als  die  executive  Gewalt.  —
Sollten  die  einsichtigen  und  erfahrenen  Staatsmänner,  welche  bei  der  Abfassung
des  Nordamerikanischen  Staatsgrundgesetzes  einen  so  großen  Einfluß  hatten,
bei  der  Einführung  dieser  gemischten  Gewalt  für  die  Treaty  making  power
nicht  wesentlich  von  dem  Gedanken  geleitet  worden  sein,  daß  es  den  politischen
Interessen  des  neubegründeten  republicanischen  Staatswesens  nicht  entsprechen
werde,  wenn  dem  aus  politisch  und  parlamentarisch  noch  unerfahrenen,  aus
weiteren  Volkskreisen  hervorgehenden  Mitgliedern  des  Repräsentantenhauses
weitgehende  Rechte  hinsichtlich  der  auswärtigen  Beziehungen  beigelegt  würden?
Nicht  bloß  nach  dem  Wortlaute  der  für  den  Abschluß  von  Staatsverträgen
getroffenen  verfafsungsmäßigen  Bestimmungen,  sondern  auch  nach  der  mitgetheilten
  Auffassung  von  Washington,  des  Begründers  dieser  Verfassung,  ist  es
die  gesetzgeberische  Absicht  gewesen,  dem  Repräsentantenhause  das  Recht  zu  versagen,
einen  von  dem  Präsidenten  und  dem  Senate  geschlossenen  Staatsvertrag  durch  Verweigerung
  der  Genehmigung  zu  verwerfen.  Auch  die  hervorragendsten  juristischen
Autoritäten  der  Vereinigten  Staaten  theilen,  wie  schon  näher  nachgewiesen  wurde,
mit  wenigen  Ausnahmen  diese  bereits  von  Washington  vertretene  Auffassung.  Die
Staatspraxis  hat  noch  keine  entschiedene  Stellung  zu  der  Frage  gewonnen,  doch
scheint  es,  daß  diese  überwiegend  das  unbedingte  Recht  des  Präsidenten  und  des
Senats  Staatsverträge  zu  schließen  anerkannt  hat.  Auch  der  Art.  II,  Sect.  2,
§  2  des  Verfassungsgesetzes  spricht  für  diese  Auffassung.  Es  heißt  dort,
        <pb n="71" />
        Abschluß  von  Staatsverträgen  in  Frankreich.  55

die  Verfassung  und  die  auf  Grund  derselben  erlassenen  Gesetze,  sowie
die  abgeschlossenen  und  noch  abzuschließenden  Staatsverträge
seien  die  höchsten  Landesgesetze  und  für  den  Richter  bindend  ungeachtet
  des  etwaigen  Widerspruchs  von  Gesetzen  und  Verfassungen  der  Einzelstaaten.
  Der  bisweilen  gemachte  Einwand  gegen  die  unbedingte  Rechtskraft
  verfassungsmäßig  abgeschlossenen  Staatsverträge,  daß  dadurch  der  executiven
  Gewalt  in  der  großen  Republik  eine  größere  Gewalt  übertragen  werde,
wie  sie  diese  in  England  besitze,  ist  thatsächlich  unbegründet,  da,  wie  wir  bereits
bemerkten,  in  den  Vereinigten  Staaten  nicht  die  executive  Gewalt  allein,  sondern
  nur  in  Uebereinstimmung  mit  einem  wichtigen  Factor  der  Landesvertretung
  die  entsprechende  Competenz  besitzt.

1)  Kent,  Commentaries  on  American  Law  1,  p.  163  und  p.  268.
2)  Jefferson,  Works  IV,  134.

816.
Abschluß  von  Staatsverträgen  in  Frankreich.

Literatur:  J.  Challey,  de  l’autorité  gouvernementale,  p.  141  ff.  und  p.  223
—233  und  p.  248—332.

In  der  älteren  Zeit  war  in  Frankreich  das  Recht  des  Königs  internationale
  Verträge  zu  schließen,  in  vielen  Fällen  durch  die  Stände  beschränkt,
  welche  den  Namen  Generalstaaten  führten.  Solche  Stände  gab
es,  wie  die  Chronisten  der  damaligen  Zeit  mittheilen,  auch  zur  Zeit  Karl  des
Großen.  Sie  hatten  einen  Antheil  an  der  Gesetzgebung,  legten
Steuern  auf  und  hatten  in  gewissen  Streitsachen  die  Gerichtsbarkeit.  Während
  der  Regierung  des  Kaisers  sollen  35  solcher  ständischen  Sitzungen  stattgefunden
  haben.  Unter  den  Nachfolgern  kamen  dieselben  in  Frankreich  mehr
und  mehr  in  Vergessenheit,  und  während  der  Zeit  vom  9.  bis  zum  Schluß
des  13.  Jahrhunderts  find  nur  ganz  vereinzelte  Sitzungen  noch  vorgekommen.

Erst  im  14.  Jahrhundert  traten  die  Etats  générauz,  welche  aus  der
Geistlichkeit,  dem  Adel  und  dem  Bürgerstande  (tiers  état)  gebildet
waren,  auf  die  politische  Bühne.  In  der  Zeit  von  1302  —  1359  hatten  sie
eine  besonders  einflußreiche  Stellung,  dann  sank  ihr  Einfluß  mehr  und  mehr,
und  als  die  absolute  Monarchie  sich  vollständig  ausgebildet  hatte,  verloren
sie  denselben  vollständig.  Ihre  zweite  und  letzte  Periode  pflegt  daher  in
die  Zeit  von  1359—  1614  verlegt  zu  werden.  Im  Jahre  1302  handelte  es
sich  für  die  damals  zusammenberufene  Ständeversammlung  darum,  König
Philipp  den  Schönen  in  dem  Streite  mit  Papst  Bonifacius  VIII.  auf
seinem  Throne  zu  erhalten.  Die  Stände  antworteten  dem  Könige  auf  seine
        <pb n="72" />
        56  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Frage,  ob  der  König  auf  seinem  Throne  verbleiben  solle:  »A  vous  tres  noble
prince,  notre  Sire,  par  la  grace  de  Dieu,  roy  de  France:  supplie  et  reduiert
  le  peuple  de  France  pour  ce  qui  l'y  appartient  que  ce  soit  fait,
que  vous  gardez  la  souveraine  franchise  de  votre  royaume,  qui  est  telle
que  vous  ne  reconnaissez  de  votre  temporel  souverain  en  terre  fors  qdue
Dieu.c#

Der  erste  Staatsvertrag,  welcher  in  Frankreich  die  Genehmigung  der  Generalstaaten
  nachweisbar  erhalten  hat,  ist  ein  1359  mit  England  geschlossener
Vertrag,  worin  diesem  die  Normandie,  Anjou,  die  Touraine,  Poitou,
Guyenne,  der  ganze  Westen  Frankreichs  abgetreten  wurde.  —  Schon
im  Jahre  1355  hatten  die  Generalstaaten  eine  Declaration  erlassen,  worin
dem  Könige  untersagt  wurde  -conformement  aux  anciens  et  constants  usages
du  royaume,  de  déclarer  la  guerre,  de  donner  paix  ni  treve  aux  ennemis
  sans  le  conseil  et  I’assentissement  des  trois  Etats.#  Die  Versammlung
  der  Generalstaaten,  welche  den  mit  England  geschlossenen  Vertrag
genehmigen  sollte,  wurde  am  19.  Mai  1359  nach  Paris  zusammenberufen:
odes  gens  d’église,  des  nobles  et  des  bonnes  villes  par  lettre  de  Monseigneur
  le  régent  pour  ouyr  un  certain  traité  de  paix,  lequel  aurait
resté  pourparlé  en  Angleterre.:  Der  Vertrag  wurde  einstimmig  verworfen.

Im  Jahre  1420  wurde  ein  Vertrag  zwischen  Karl  VI.  König  von
Frankreich  und  Heinrich  V.  König  von  England  geschlossen,  worin  der
letztere  nach  dem  Tode  Karls  auch  König  von  Frankreich  sein  sollte.  Die
Generalstaaten  wurden  am  6.  December  1420  zur  Genehmigung  berufen  und
ertheilten  diese  am  10.  December  mit  den  Worten:  „  Qu’'ils  étaient  près  de
faire  tout  ce  du’il  plairait  au  roi  et  à  son  conseil  à  ordonner.

Im  Februar  1435  wurde  ein  Alliance-Vertrag  mit  dem  Herzog  von
Burgund  geschlossen,  dem  die  Generalstaaten  in  einer  Versammlung  zu  Tours
ihre  Genehmigung  ertheilten.  Auch  an  Verträgen  und  Berathungen  über  Krieg
oder  Frieden  nehmen  die  Generalstaaten  noch  1439  und  1458  Theil.  Seitdem
kommt  ihre  Wirksamkeit  nach  dieser  Richtung  hin  in  Vergessenheit.  Die  Verträge
werden  seitdem  in  der  Regel  von  dem  Könige  ratificirt,  beschworen  und  den  Parlamenten
  von  Paris,  Toulouse  und  Bordeaux  zur  Eintragung  übergeben.  So  wurde
es  z.  B.  mit  einem  Friedens=  und  Allianzvertrage  zwischen  König  Ludwig
  XI.  und  dem  Kaiser  Maximilian  von  1480,  worin  es  sich  gleichzeitig  um
die  Verlobung  des  ersteren  mit  der  Tochter  des  letzteren  handelte,  sowie  mit  sechs
verschiedenen  Verträgen  gehalten,  welche  König  Franz  I.  am  30.  August  1525
mit  England  abschloß.  Es  handelte  sich  in  diesen  Verträgen  um  eine  Allianz
zur  Vertheidigung,  um  Geldzahlungen,  Abrechnungen  aus  Beute  zur
See  und  zu  Lande,  um  ein  Uebereinkommen  in  Betreff  der  Thronfolge
für  Schottland  und  über  den  Herzog  von  Albany.

Die  Parlamente  sollten  durch  die  neue  Form,  nach  welcher  die  Staatsverträge
  durch  dieselben  eingetragen  wurden,  keineswegs  die  Generalstaaten
vertreten.  Die  ersteren  haben  auf  den  Abschluß  der  Staatsverträge  niemals
        <pb n="73" />
        Abschluß  von  Staatsverträgen  in  Frankreich.  57

einen  Einfluß  geübt  und  zugewiesen  erhalten;  die  Eintragung  der  Verträge,
welche  durch  sie  erfolgte,  sollte  denselben  nur  eine  erhöhte  Sicherheit  gewähren.
  Challey,  der  dies  näher  ausführt,  bemerkt  von  den  Parlamenten:
„Depuis  la  suppression  des  Etats,  ils  ont,  sans  disposer  des  finances,  une
infinence  sur  les  impôts:  ils  engagerent  les  édits  bursaux.  Et  ils  consentiront
  d’autant  plus  volontiers  à  les  enregistrer  que  la  Ccommunication
préalable  des  traités  leur  aura,  d'’avance,  indiqué  le  besoin  d'argent  qu’'s
le  roi,  et  Temploi  certain  qu'il  fera  des  fonds  accordés.  Peut-etre  comptent
  elles  qu'une  promesse,  solennellement  enregistrée  dans  tbutes  les
cours  du  royaume,  ne  pas  sera  facilement  violée,  meme  par  un  Louis  XI.
qufune  semblable  rupture  de  serment  mettrait  en  suspicion  aupres  de  ses
sujets.

Einen  Beweis  dafür,  daß  die  Einregistrirung  durch  das  Parlament  nicht
als  eine  gewisse  Sanction  des  Vertrages  zu  betrachten  war,  beweist  das
von  Ludwig  XIV.  bei  dem  Vertrage  von  Utrecht  vom  18.  April  1718  beobachtete
  Verfahren.  Einer  der  Mitcontrahenten,  die  vereinigten  Niederländischen
  Provinzen  sprachen  den  Wunsch  aus,  daß  die  Generalstaaten  zur  Genehmigung
  des  Vertrages  einberufen  würden.  Der  König,  welcher  darin  einen
Eingriff  in  seine  Souverainetätsrechte  sah,  verweigerte  dies  auf  das  entschiedenste,
  aber  er  ordnete  dann  an,  daß  die  Einregistrirung  desselben  durch  das
Parlament  erfolgen  solle.  1)

Die  Schwankungen,  welche  das  Recht  Staatsverträge  zu  schließen,  während
  der  Revolution  in  Frankreich  erlitt,  können  hier  nur  kurz  angeführt
werden.  Art.  70  der  Constitution  vom  24.  Juni  1798  bestimmte:  „Le  corps
Iégislatif  négocie  les  traités.  «  In  der  Constitution  vom  3.  Fructidor,  Jahr  III
(22.  August  1795)  heißt  es  Art.  233:  Les  traités  ne  sont  valables  qu'après
avoir  été  examinés  et  ratifiés  par  le  corps  législatisc.  In  der  Constitution
  vom  22.  Frimaire,  Jahr  VIII  (13.  December  1799)  heißt  es:  Les  déclarations
  de  guerre  et  les  traités  de  paix,  d’alliance  et  de  commerce  sont
proposés,  discutés  et  promulgués  comme  les  loin.:  —  In  der  Constitution
  vom  16.  Thermidor,  Jahr  X  (4.  August  1802)  heißt  es  in  Art.  58:
„Le  premier  Consul  ratifie  les  traités  de  paix  et  d’'alliance  apres  avoir
pris  I’avis  du  conseil  privé.  Avant  de  les  promulguer,  il  en  donne  conhaissance
  au  sénat.e

In  der  Constitution  vom  4.—10.  Juni  1814  heißt  es  Art.  14:  2Le  Roi
est  le  chef  supréeme  de  IEtat,  il  commande  les  forces  de  terre  et  de  mer,
déclare  la  guerre,  fait  les  traités  de  paix,  d’alliance,  de  commerce,
  nomme  à  tous  les  emplois  d’administration  publique  et  fait  les

réglements  et  ordonnances  nécessaires  pour  F’exécution  des  lois  et  la
süretée  de  l'Etat.«

Auch  in  Art.  13  der  Constitution  vom  14.  August  1830  heißt  es:  »Le
Roi  est  le  chef  supreme  de  PEtat,  il  commande  les  forces  de  terre  et
        <pb n="74" />
        58  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

de  mer,  déclare  la  guerre,  fait  les  traitées  de  paix,  d’alliance  et
de  commerce.=Der

  Art.  6  der  Constitution  vom  14.  Januar  1852  lautet:  »Le  Président
  de  la  République  est  le  chef  de  IEtat,  il  Commande  les  forces  de
terre  et  de  mer,  déclare  la  guerre,  fait  les  traités  de  paix,  d’alliance
et  de  commerce.:

In  Art.  14  der  Constitution  vom  21.  Mai  1870  wurde  wiederum  dem
Präsidenten  das  Recht  beigelegt,  Friedens-,  Allianz=  und  Handelsverträge
  zu  schließen.  Die  neueste  Bestimmung  in  dieser  Hinsicht  enthält  Art.  2
des  Gesetzes  vom  16.—  18.  Juli  1875:  „Le  Président  de  la  République
négocie  et  ratifie  les  traites.  II  en  donne  connaissance  aux  chambres
aussitöt  que  Tintéret  et  la  süreté  de  I’Etat  le  permettent.  Les  treités
de  paix,  de  commerce,  les  traités  qui  engagent  les  finances  de  I’Etat,
ceux  qui  sont  relatiss  à  PEtat  des  personnes  et  au  droit  de  propriété
des  français  à  I’étranger,  ne  sont  définitifs  qu'après  avoir  été  votés  par
les  deux  Chambres.  Nulle  cession,  nul  éCchange,  nulle  adjonction  de
territoire  ne  peut  avoir  lieu,  qu'’en  vertu  d’une  loi.

Aus  dieser  zur  Zeit  für  die  Französische  Republik  in  Geltung  befindlichen
Verfassungs-Bestimmung  geht  hervor,  daß  zwar  dem  Präsidenten  der  Republik
  das  Recht  zusteht,  Staatsverträge  abzuschließen  und  zu  ratificiren,  daß
aber  die  Gültigkeit  derselben  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  von  der  Zustimmung
beider  Kammern  abhängig  ist.

1)  J.  Challey,  De  ’Autorité  gonvernementale  etc.  S.  222—233.

§&amp;amp;  17.
Abschluß  in  Belgien  und  den  Niederlanden.

Auch  in  Belgien  hat  der  König  das  Recht  Staatsverträge  zu  schließen,
und  nur  gewisse  Arten  dieser  Verträge  bedürfen  einer  Zustimmung  der  Kammern.
  Art.  68  der  Belgischen  Verfassungsurkunde  vom  25.  Februar  1831
spricht  sich  in  diesem  Sinne  wie  folgt  aus:  „Le  roi  commande  les  forces
de  terre  et  de  mer,  déclare  la  guerre,  fait  les  traités  de  paix,  TDalliance
et  de  Ccommerce.  II  en  donne  connaissance  aux  chambres  aussitbt  que
Tintérét  et  la  süreté  de  ’Etat  le  permettent,  en  y  joignant  les  communications
  convenables.  Les  traités  de  commerce  et  ceux  qui  pourraient
gréver  Etat  ou  lier  individuellement  des  Belges,  n'ont  d’effet  qu’apres
Avoir  reçu  I’assentiment  des  chambres.  Nulle  cession,  nul  Schange,  nulle
adjionction  de  territoire  ne  peut  avoir  lieu  qu'en  vertu  d’une  loi.  Dans
aucun  cas,  les  articles  secrets  d'un  traité  ne  peuvent  étre  déstructifs  des
articles  patents.6#

Es  ist  bisweilen  behauptet  worden,  daß  die  Mitwirkung  der  Belgischen
        <pb n="75" />
        Abschluß  in  Belgien  und  den  Niederlanden.  59

Kammern  sich  bereits  bei  dem  Abschlusse  der  Verträge  geltend  zu  machen  habe,
wo  eine  solche  überhaupt  erforderlich  sei.  Dies  widerstreitet  jedoch,  wie  auch
Gneist  in  einem  von  ihm  über  die  Auslegung  der  Bestimmungen  des  Deutschen
  Verfassungsgesetzes  abgestatteten  Gutachten  ausführt,  dem  Wortsinne  der
citirten  Bestimmung  der  Belgischen  Verfassung.  Es  wird  darin  dem  Könige
das  Recht  Staatsverträge  zu  schließen  ganz  allgemein  beigelegt,  und  von  den
Verträgen,  welche  der  Zustimmung  der  Kammern  bedürfen  sollen,  heißt  es,
sie  sollten  ohne  eine  solche  keine  Wirksamkeit  haben  (’'ont  d’effet  qu'apres
Avoir  recu  Tassentiment  des  chambrese).

Ganz  ähnlich  wie  in  Belgien  ist  der  Abschluß  der  Staatsverträge  in
den  Niederlanden  geordnet.  Auch  dort  liegt  dem  Könige  das  Recht  Verträge
  zu  schließen  im  Allgemeinen  ob,  dagegen  wird  in  bestimmten  Fällen  die
Zustimmung  der  Generalstaaten  erfordert,  bevor  der  König  die  Ratification
  ertheilen  darf.  In  dieser  Hinsicht  schreibt  der  Art.  57  des  Verfassungsgesetzes
  vom  14.  Oktober  1848,  wie  folgt  vor:  „Verträge,  welche  mit  der  Abtretung
  oder  Vertauschung  eines  Theiles  des  Staatsgebietes  verbunden  sind,
oder  andere  Bestimmungen  und  Veränderungen  enthalten,  welche  gesetzliche
Rechte  betreffen,  werden  von  dem  Könige  nicht  eher  bestätigt,  als  bis  die  Generalstaaten
  diese  Bestimmungen  oder  Veränderungen  genehmigt  haben.“

Noch  weit  mehr  ist  in  Spanien  die  Initiative  des  Königs  für  den  Abschluß
  von  Staatsverträgen  beschränkt.  Die  Spanische  Kortesverfassung  vom
19.  März  1812  bestimmt  in  §  131  Nr.  9:  „Die  Kortes  sind  ermächtigt  die
offenfsiven  Allianzverträge,  die  Subsidien=  und  Handelsverträge  vor  ihrer
Ratification  zu  genehmigen.“  —  Die  Spoanische  Verfassung  vom  18.  Juni
1837  verordnet  in  Art.  48  Nr.  3:  „Der  König  muß  durch  ein  specielles
Gesetz  autorifirt  werden,  um  Offensiv-Allianzverträge,  Handelsverträge
  und  solche,  worin  Subsidien  für  fremde  Mächte  vereinbart
werden,  zu  ratificiren.“

8  18.
Abschluß  in  Italien.

In  Italien  ist  das  Recht  des  Königs  hinsichtlich  des  Abschlusses  von
Staatsverträgen  ähnlichen  Beschränkungen  unterworfen.  Das  Verfassungsgesetz
  bestimmt  in  dieser  Hinsicht  in  Art.  5:  „Der  König  allein  hat  die  executive
  Gewalt.  Er  ist  das  Staatsoberhaupt,  commandirt  die  Armee  zu  Wasser
und  zu  Lande,  erklärt  Krieg,  schließt  Friedens-,  Allianz-,  Handels=  und
alle  anderen  Verträge,  und  bringt  dieselben  zur  Vorlage  an  die
Kammern,  sobald  das  Interesse  und  die  Sicherheit  des  Staates
dies  verlangt  und  angemessen  erscheinen  läßt.  Alle  Verträge,  welche
dem  Staate  eine  financielle  Last  auferlegen  oder  eine  Veränderung
des  Staatsgebietes  zur  Veranlassung  haben,  erlangen  ihre  Wirksamkeit  erst
durch  die  Zustimmung  der  Kammern.“
        <pb n="76" />
        60  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

8  19.
Abschluß  in  der  Schweiz.

Für  den  Abschluß  der  Staatsverträge  in  der  Schweiz  sind  die  Vorschriften
  der  revidirten  Bundesverfassung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
vom  29.  Mai  1874  maßgebend.  Die  Bundesverfafsung  läßt  die  Souverainetät
  der  Kantone  zwar  bestehen.  Überträgt  der  Bundesgewalt  aber  viele  wichtige
  politische  Befugnisse  und  eine  leitende  Stellung.  Art.  3  der  Bundesverfassung
  bestimmt  in  dieser  Hinsicht:  „Die  Kantone  sind  souverain,  soweit  ihre
Souverainetät  nicht  durch  die  Bundesverfassung  beschränkt  ist,  und  üben  als
solche  alle  Rechte  aus,  welche  nicht  der  Bundesgewalt  Übertragen  sind.“  Das
Recht  Bündnisse  und  Verträge  zu  schließen,  gehört  zu  den  Rechten,  deren
Ausübung  im  Wesentlichen  der  Bundesgewalt  übertragen  ist.  Die  maßgebenden
  Bestimmungen  in  dieser  Hinsicht  enthält  zunächst  der  Art.  8,  welcher
lautet:

„Dem  Bunde  allein  steht  das  Recht  zu,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  Staatsverträge,  namentlich  Zoll=  und
Handelsverträge  mit  dem  Auslande  einzugehen.“

Dann  bestimmt  der  Art.  9:

„Ausnahmsweise  bleibt  den  Kantonen  die  Befugniß,  Verträge  über
Gegenstände  der  Staatswirthschaft,  des  nachbarlichen  Verkehrs  und
der  Polizei  mit  dem  Auslande  abzuschließen,  jedoch  dürfen  dieselben  nichts
dem  Bunde,  oder  den  Rechten  anderer  Kantone  Zuwiderlaufendes  enthalten.“

Eine  weitere  für  die  Grenzen,  die  dem  Vertragsrechte  der  Kantone  gezogen
  sind,  maßgebende  Bestimmung  enthält  noch  der  Art.  10  in  folgenden
Worten:

„Der  amtliche  Verkehr  zwischen  Kantonen  und  auswärtigen  Staatsregierungen,
  sowie  ihren  Stellvertretern  findet  durch  Vermittlung  des
Bundesrathes  statt.  Ueber  die  in  Art.  9  bezeichneten  Gegenstände  können
jedoch  die  Kantone  mit  den  untergeordneten  Behörden  und  Beamten  eines
auswärtigen  Staates  in  unmittelbaren  Verkehr  treten“

Es  sind  daher  nur  „untergeordnete  Gegenstände"“,  namentlich
polizeilicher  Natur,  für  welche  den  Kantonen  „ausnahmsweise“  das  Vertragsrecht
  vorbehalten  ist.  Es  scheint  dabei  die  Erwägung  maßgebend  gewesen
zu  sein,  daß  es  sich  empfiehlt  den  Kantonen  mit  den  respectiven  Nachbarländern:
  Deutschland,  Frankreich  und  Italien  über  solche  Gegenstände
das  Vertragsrecht  vorzubehalten,  welche  durch  die  nachbarlichen  Verhältnisse
von  besonderem  Kantonal-Interesse  sind.  Der  Bund  hat  in  Art.  85
Nr.  5  auch  die  Gutheißung  solcher  Verträge  sich  ausdrücklich  vorbehalten.

Art.  85  beschäftigt  sich  mit  den  Gegenständen,  „welche  in  den  Geschäftskreis
  der  beiden  Räthe  fallen“.  Den  staatsrechtlichen  Begriff  „dieser  beiden
  Räthe“  enthält  Art.  84,  welcher  bestimmt:
        <pb n="77" />
        Abschluß  in  der  Schweiz.  61

„Der  Nationalrath  und  der  Ständerath  haben  alle  Gegenstände  zu
behandeln,  welche  nach  Inhalt  der  gegenwärtigen  Verfassung  in  die  Competenz
  des  Bundes  gehören,  und  nicht  einer  anderen  Bundesbehörde  zugeschrieben
sind.“  Nach  Art.  71  bilden  Nationalrath  und  Ständerath  vereint  die  Bundesversammlung,
  welche  als  die  „oberste  Gewalt  des  Bundes“  bezeichnet  wird.
Zu  den  Befugnissen  der  Bundesversammlung  gehört  nach  Art.  85  Nr.  5
das  Recht:  „Bündnisse  und  Verträge  mit  dem  Auslande“  zu  schließen,
sowie  die  „Gutheißung  von  Verträgen  der  Kantone  unter  sich  oder
mit  dem  Auslande.  Solche  Verträge  der  Kantone  gelangen  jedoch  nur  dann
an  die  Bundesversammlung,  wenn  vom  Bundesrathe  oder  einem  anderen
Kanton  Einsprache  erhoben  wird.“

Die  „oberste  vollziehende  und  leitende  Behörde  der  Eidgenossenschaft“  ist
nach  Art.  95  der  Bundesrath.  Dieser  ist  daher  auch  die  Staatsbehörde,  welcher
der  Abschluß  der  Staatsverträge  in  der  Schweiz  zusteht.  Er  fungirt  deshalb
auch  im  Eingange  der  Staatsverträge,  als  der  eine  contrahirende  Theil.  So
heißt  es  z.  B.  im  Eingange  des  am  24.  Januar  1874  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  der  Schweiz  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrages:  „Se.
Majestät  der  Deutsche  Kaiser  einerseits  und  der  Schweizerische  Bundesrath
andererseits  beabsichtigen  einen  Vertrag  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der
Verbrecher  abzuschließen.“  Es  werden  dann  die  von  beiden  Theilen  ernannten
Bevollmächtigten  aufgeführt.

Die  Ratification  erfolgt  dann  in  der  Weise,  daß  Nationalrath  und
Ständerath  durch  besondere  Beschlüsse  ihre  Zustimmung  zu  dem  Staatsvertrage
  erklären,  und  der  Bundesrath  denselben  in  Folge  dessen  als  in
allen  Theilen  angenommen  und  in  Kraft  getreten  erklärt.  „Zu  Urkund  dessen“
erfolgt  unter  Unterschrift  des  Bundespräsidenten  und  des  eidgenössischen
Kanzlers  die  Ratification  des  Vertrages,  der  mit  dem  eidgenössischen
Bundessiegel  versehen  wird.  Der  Kanzler  ist  der  Beamte,  welcher  der
Bundeskanzlei  vorsteht,  die  nach  nach  Art.  105  die  Geschäfte  der  Bundesversammlung
  und  des  Bundesraths  besorgt  und  unter  der  besonderen  Aufsicht
  des  Bundesraths  steht.

In  der  Schweiz  ist  also  das  republicanische  Princip  gültig,  daß  bei  dem
Abschlusse  der  Staatsverträge  die  Volksvertretung,  der  Nationalrath  und  der
Ständerath  die  entscheidende  Stimme  ausschließlich  führen.  In  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika,  und  auch  in  der  heutigen  Französischen
  Republik  ist,  wie  näher  dargelegt  wurde,  das  Rechtsverhältniß
wesentlich  anders.
        <pb n="78" />
        62  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

8  20.
Publication  der  Staatsverträge.

Es  ist  ein  allgemein  anerkannter  staatsrechtlicher  Grundsatz,  daß  eine  in
vorschriftsmäßiger  Weise  zu  Stande  gekommene  gesetzliche  Bestimmung  nur  durch
die  Publication  für  die  Staatsangehörigen  rechtsverbindlich  wird.  In  der
Regel  ist  nicht  einmal  der  Tag  der  Publication  durch  das  Gesetzblatt  für  die
Verbindlichkeit  entscheidend,  sondern  es  wird  nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen
  noch  der  Ablauf  einer  kleineren  Frist  erfordert,  um  diese  Wirkung
herbeizuführen.  Es  liegt  dem  Erfordernisse  der  Publication  sowohl,  wie  dieser
weiter  gehenden  Bestimmung  die  richtige  Erwägung  zu  Grunde,  daß  Jedem
die  möglichste  Gelegenheit  geboten  werden  muß,  die  gesetzlichen  Bestimmungen,
welche  für  ihn  bindend  sein  sollen,  kennen  zu  lernen.  Darin  liegt  eine  Milderung
  der  Rechtsregel,  daß  die  juris  ignorantis  keine  Entschuldigung  bietet.
—  Do  die  Staatsverträge  auch  die  Unterthanen  der  Contrahenten  verpflichten
sollen,  so  kann  über  die  Nothwendigkeit  der  Publication  derselben  kein
Zweifel  sein.

In  der  Form  eines  Gesetzes  erfolgt  diese  Publication  in  allen  den  constitutionellen
  Ländern,  wo  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  für  einen  Theil  der
Staatsverträge  erforderlich  ist,  für  diese  besonderen  Arten  der  Staatsverträge.  Es
wurde  ausgeführt,  daß  in  einigen  Ländern,  wie  Belgien,  Italien,  Spanien
und  in  einer  Anzahl  Deutscher  Staaten,  die  Gültigkeit  der  Staatsverträge
von  einer  Zustimmung  der  Landesvertretung  abhängig  ist.  Solche  Verträge
pflegen  in  den  bezüglichen  Ländern  auch  in  den  Gesetzsammlungen  unter  ausdrücklicher
  Hervorhebung  veröffentlicht  zu  werden,  daß  diese  Zustimmung  erfolgt
  ist.

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  liegt,  wie  näher
ausgeführt  worden  ist,  die  Sache  so,  daß  dort  ein  Staatsvertrag,  der  von  dem
Präsidenten  unter  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder  des  Senats
abgeschlossen  ist,  auch  ohne  Zustimmung  des  Repräsentantenhauses  Gesetzeskraft
hat.  Alle  Staatsverträge  haben  daher  dort  die  Natur  formeller
Gesetze;  daß  die  Zustimmung  des  Repräsentantenhauses  erfolgt  sei,  wird  bei
der  Publication  nicht  erwähnt  werden  können.

Auch  in  England  kann  die  Publication  der  Staatsverträge  nicht  in  der
Form  der  ordentlichen  Gesetze  erfolgen,  da  das  Recht,  Staatsverträge  zu
schließen,  nach  wie  vor  als  ein  Reservatrecht  der  Krone  angesehen  wird,  für
dessen  Ausübung  die  Minister  dem  Parlamente  verantwortlich  sind.  Gneist  bemerkt
  in  seinem  Englischen  Verwaltungsrechte,  daß  auf  diesem  Gebiete  das
historische  Recht  der  Englischen  Monarchie  sich  am  vollständigsten  erhalten  habe.
Der  König  ist  auf  diesem  Gebiete  der  Repräsentant  seines  Volkes  nach  dem
bereits  früher  citirten  Ausspruche  Blackstone's:  „What  is  done  by  the  royal
authorit)  with  regard  to  foreign  powers  is  the  act  of  whole  nation.s
        <pb n="79" />
        Publication  der  Staatsverträge.  63

Auch  im  Deutschen  Reiche  und  in  Preußen  ist,  wie  ausgeführt  wurde,
nur  die  Ausführung  gewisser  Kategorien  von  Staatsverträgen  von
der  Zustimmung  des  Reichs=  bezw.  Landtages  abhängig.  Die  Publication
erfolgt  daher  in  den  Gesetzsammlungen  lediglich  mit  Hinzufügung  der  Ratifications
  vermerke,  ohne  die  Unterschrift  des  Kaisers  und  des  Königs,  sowie
  der  Minister;  ebensowenig  geschieht  der  Zustimmung  des  Bundesraths,
resp.  des  Reichstages  in  den  Fällen,  wo  die  letztere  erforderlich  war,  Erwähnung.
  —  Zu  den  Deutschen  Ländern,  wo  die  Zustimmung  der  Landesvertretung
  für  die  Gültigkeit  der  Staatsverträge  erforderlich  ist  und  deshalb  auch
bei  der  Publication  erwähnt  wird,  gehören  Bayern,  Württemberg,  Sachsen,
Braunschweig,  Oldenburg,  Sachsen-Koburg  und  Gotha.

Viertes  Kapitel.

Bie  Staatsverträge  als  Grundlage  der  heutigen  internationalen,
  gesellschaftlichen  und  wirthschaftlichen
Entwicklung.

8  21.
Bedeutung  für  die  Entwicklung  des  Völkerrechts.

Literatur:  Dumont,  Recueil  des  traités,  Vol.  III,  p.  662.  —  Phillimore,
Commentaries  upon  international  law  I,  p.  307.  —  F.  de  Holtsendorff,
Les  droits  riverains  de  la  Roumanie  sur  le  Danube,  1884,  S.  47  ff.  —
Perels,  Das  internationale  öffentliche  Seerecht  der  Gegenwart.  Berlin  1882,
8  3,  S.  88.  —  Gessner,  Le  droit  des  neutres  sur  Mer,  S.  3ff.  und
S.  432ff.

Die  internationalen  Verträge  waren  bereits  in  früher  Zeit  für  die
politische  und  religiöse  Entwicklung  von  großer  Bedeutung.  Besonders  war
es  der  Westfälische  Friedenscongreß,  welcher  in  der  Richtung  die  Bahn  gebrochen
  hat,  die  Staaten  und  Völker  Europas  einander  zu  nähern  und  zu  einer
Wirksamkeit  für  gemeinschaftliche  Zwecke  zu  vereinigen.  Der  Art.  17  des  zu
Osnabrück  und  Münster  geschlossenen  Friedensvertrages  von  1648  ist  in  dieser
Hinsicht  besonders  bemerkenswerth.  Dieser  bestimmt:  „Alle,  welche  an  diesem
Uebereinkommen  Theil  genommen  haben,  find  verpflichtet,  die  Bestimmungen
dieses  Friedens  gegen  Jedermann  zu  vertheidigen  ohne  jeden  Unterschied  der
        <pb n="80" />
        64  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Religion.  Sollte  irgend  eine  Anordnung  verletzt  werden,  so  soll  der  Verletzte
zunächst  einen  friedlichen  Ausgleich  (compositio  amicabilis)  zur
Anwendung  zu  bringen  suchen,  und  wenn  der  Streit  innerhalb  einer  Frist
von  drei  Jahren  sich  auf  diese  Weise  nicht  beilegen  läßt,  so  sollen  sämmtliche
Congreßmächte  verpflichtet  sein,  für  den  verletzten  Staat  Parthei  zu  ergreifen
und  ihn  mit  Rath  und  Machtmitteln  unterstützen.  Jeder  Staat  hat  bei  diesem
Vorgehen  die  Gesetze  und  die  Verfassung  seines  Landes  zu  beachten.“

Der  Wiener  Congreß  setzte  diese  civilisatorische  Aufgabe  fort.  Art.  108
bis  117  des  am  9.  Juni  1815  abgeschlossenen  Wiener  Vertrages  enthalten  die
allgemeineren  Grundsätze  für  die  freie  Schiffahrt  auf  den  internationalen
  Flüssen.  Die  Reglements,  durch  welche  die  fiscalischen  Rechte  und
Pflichten  der  Uferstaaten  festgestellt  wurden,  sollten  nach  Art.  117  so  angesehen
werden,  als  wenn  sie  einen  Bestandtheil  des  Vertrages  bildeten.  Diese  Reglements
  beschäftigten  sich  mit  der  Schiffahrt  auf  dem  Rhein,  der  Mosel,
dem  Neckar,  dem  Main,  der  Maas  und  der  Schelde.

Ebenso  erklärten  die  Wiener  Congreßmächte  durch  eine  Declaration  die
Aufhebung  des  Negerhandels,  also  die  Aufhebung  der  Selaverei,
während  England  noch  1713  in  dem  Friedensvertrage  von  Utrecht  sich  von
Spanien  das  Recht  zugestehen  ließ,  in  die  Spanischen  Colonien  Negersclaven
einzuführen.  Die  Verträge  von  Aachen  1818  und  von  Ver  ona  1822  haben
die  Abschaffung  dieses  barbarischen  Handels  bestätigt.  Seitdem  hat  England
mit  einer  großen  Zahl  von  Staaten  Vereinbarungen  getroffen,  welche  die  Anerkennung
  dieses  Grundsatzes  zum  Gegenstande  haben.  Eine  Zusammenstellung
dieser  Verträge  giebt  Phillimore.

Seit  dieser  Zeit  sind  von  einzelnen  Staaten,  und  besonders  von  England
  Bestrebungen  geltend  gemacht  worden,  um  ein  Durchsuchungsrecht
einzuführen,  welches  auch  in  Friedenszeiten  gegen  solche  Seeschiffe  zur  Anwendung
  kommen  soll,  welche  sich  des  Sclavenhandels  verdächtig  machen.  Diese
in  hohem  Grade  anerkennenswerthen  Bestrebungen  haben  indeß  aus  dem  Grunde
nicht  zu  einem  vollständigen  Erfolge  geführt,  weil  man  fürchtete,  ein  zu  diesem
Zwecke  in  Friedenszeiten  zugestandenes  Untersuchungsrecht  könnte  gemißbraucht
werden.  Ein  Vertrag  über  ein  derartiges  Untersuchungsrecht  wurde  am
20.  December  1841  von  Preußen,  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien
  und  Rußland  geschlossen.  Die  Mächte  erinnerten  darin  an  ihre
bezüglichen  Beschlüsse  in  Wien  und  Verona  und  trafen  ihre  Bestimmungen
in  19  Artikeln  nebst  Anlagen,  welche  namentlich  in  einer  eingehenden  Instruction
  für  die  mit  der  Durchsuchung  beauftragten  Kreuzer  bestehen.  Der
auch  von  Frankreich  vollzogene  Vertrag  wurde  jedoch  von  Louis  Philipp
demnächst  nicht  ratificirt.  Darauf  schloß  aber  Frankreich  am  29.  April
1849  mit  England  ein  Uebereinkommen,  in  welchem  es  den  Bestimmungen
des  Vertrages  vom  20.  December  1841  überall  beitrat.1)

Die  Vereinigten  Staaten  haben  zwar  eine  Durchsuchung  ihrer  Schiffe
auch  für  den  in  Rede  stehenden  Zweck  niemals  gestattet,  aber  der  Bürgerkrieg
        <pb n="81" />
        Bedeutung  für  die  Entwicklung  des  Völlerrechts.  65

hat  wenigstens  das  civilisatorische  Ergebniß  herbeigeführt,  daß  auch  in  den
Amerikanischen  Südstaaten  die  Sclaverei  in  Folge  des  Bürgerkrieges
aufgehoben  worden  ist.  Der  letzte  Rest  dieses  Barbarismus  ist  daher  aus  der
civilisirten  Welt  nunmehr  glücklich  beseitigt.  Das  Recht,  des  Sclavenhandels
verdächtige  Schiffe  zu  durchsuchen,  welches  durch  so  zahlreiche  Verträge  in  das
Europäische  Völkerrecht  eingeführt  ist,  führt  gleichzeitig  dahin,  auch  den  Negerhandel
  im  fernen  Orient  mehr  und  mehr  zu  unterdrücken.

Der  Pariser  Vertrag  setzte  1856  die  Neutralität  des  schwarzen
Meeres  fest.  Rußland  mußte  der  Unterhaltung  eines  Geschwaders  in  diesem
Meere  entsagen,  die  an  den  Küsten  vorhandenen  Festungen  schleifen,  und  versprechen,
  neue  nicht  mehr  auszuführen.  Das  Londoner  Protokoll  vom
13.  März  1871  hat  diese  Rußland  auferlegten  Beschränkungen  wieder  aufgehoben.
  Besonders  wichtig  ist  das  Uebereinkommen,  welches  die  Pariser  Congreßmächte
  über  das  Völkerrecht  im  Seekriege  durch  die  seerechtliche  Declaration
  vom  16.  April  1856  trafen.  Es  wurden  die  folgenden  Sätze  festgestellt:
  1.  Die  Kaperei  ist  und  bleibt  abgeschafft.  2.  Die  neutrale  Flagge  deckt
feindliches  Eigenthum  mit  Ausnahme  von  Kriegscontrebande.  3.  Neutrales
Gut  mit  feindlicher  Flagge  darf  mit  Ausnahme  von  Kriegscontrebande  nicht
confiscirt  werden.  4.  Eine  Blokade  ist  nur  verbindlich,  wenn  sie  effectiv  ist
d.  h.  von  einer  Kriegsmacht  unterhalten  wird,  die  genügt,  um  den  Zugang
zu  der  feindlichen  Küste  zu  verhindern.  —  Diesem  völkerrechtlichen  Uebereinkommen
  sind  denn  auch  fast  sämmtliche  Mächte  Europas  mit  Ausnahme  Spaniens
beigetreten.

Der  Pariser  Congreß  hat  auch  ein  Uebereinkommen  zu  Stande  gebracht,
  welches  die  Grundsätze  des  Wiener  Congresses  über  die  Freiheit  der
Flußschiffahrt  auf  die  Donau  übertragen  hat.  Der  Wiener  Congreß
konnte  sich  mit  dieser  Aufgabe  nicht  beschäftigen,  da  die  Türkei,  deren  Gebiet
die  Donau,  sobald  sie  die  öfterreichischen  Grenzen  hinter  sich  gelassen  hat,  angehört,
  an  den  damaligen  Verhandlungen  nicht  Theil  nahm.  Die  Türkei  und
Oesterreich  als  Mächte  des  Pariser  Congresses  —  Rußland  verlor  damals
  sein  Ufergebiet  —  waren  Uferstaaten  der  Donau.  Die  Artikel  15
bis  19  des  Pariser  Congresses  beschäftigen  sich  mit  den  bezüglichen  Rechtsverhältnissen.
  Es  werden  zwei  Commissionen  eingesetzt,  von  denen  die
eine  aus  den  Commissarien  der  7  Uferstaaten  besteht,  welche  die  Aufgabe
haben,  die  Schiffahrtsfähigkeit  des  Stromes,  wo  er  sich  dem  Meere  nähert,  zu
fördern.  Die  zweite  Commission,  welche  aus  den  Repräsentanten  der  4  Uferstaaten
  Oesterreich,  Bayern,  Türkei  und  Württemberg  besteht,  denen
Delegirte  der  drei  Donaustaaten  Serbien,  Moldau  und  Walachei  zugesellt
werden,  hat  die  Schiff-Reglements  und  die  Flußpolizei,  sowie  die  technischen
  Arbeiten  zur  Förderung  des  Laufes  des  Stromes  zu  überwachen.
Der  Berliner  Vertrag  vom  13.  Juli  1878  hat  auf  der  Balkanhalbinsel
eine  Territorial-Aenderung  hervorgerufen.  Rumänien  und  Serbien  werden

von  der  bisherigen  Oberherrschaft  der  Pforte  für  unabhängig  rrtlr  und  er-Handduch
  des  Bölkerrechts  III.
        <pb n="82" />
        66  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

halten  Gebietserweiterungen.  Das  erstere  Land  wurde  aber  veranlaßt,  das
vor  der  Mündung  der  Donau  belegene  Bessarabien  an  Rußland  zurückzugeben,
  welches  dieses  Territorium  durch  den  Pariser  Vertrag  verloren  hatte.
Montenegro,  welches  vorher  bereits  im  Wesentlichen  Souverainetätsrechte  erlangt
  hatte,  wurde  definitiv  als  souverainer  Staat  anerkannt  und  erhielt  eine
Gebietserweiterung,  doch  wird  die  Benutzung  des  ihm  abgetretenen  Hafens  von
Antivari  und  der  angrenzenden  Meerestheile  wesentlich  eingeschränkt.  —  Ein
größerer  Theil  von  Bulgarien  wird  zum  selbständigen  Fürstenthum  erhoben.
Dagegen  verbleibt  der  südlich  vom  Balkanrücken  belegene  Theil  von  Bul,
garien  der  Türkei;  dieser  wird  unter  dem  Namen  Ostrumelien  zu  einer
Provinz  gemacht,  welcher  eine  große  locale  Selbständigkeit  zu  Theil  wird.
Militärisch  und  staatsrechtlich  verbleibt  die  Provinz  dem  Sultan.  —  Die  türkischen
  Provinzen  Bosnien  und  die  Herzegowina  werden  Oesterreich  zur
Verwaltung  übertragen.  Da  diese  Macht  die  beiden  Provinzen  seitdem  auch
militärisch  vollständig  besetzt  hat,  so  sind  die  Souverainetätsrechte  der
Hohen  Pforte  nur  noch  ein  leerer  Namen.  Es  ist  wohl  nur  eine  Frage
der  Zeit,  daß  das  thatsächliche  Verhältniß  für  Oesterreich  auch  zu  einem  rechtlichen
  wird.  Rußland  erhielt  von  der  Türkei  durch  den  Berliner  Vertrag
  Ardahan,  Kars  und  Batum,  welches  zu  einem  freien  Handelshafen
erhoben  wurde.  Persien  gewann  das  Gebiet  und  die  Stadt  Chotar.  Der
Berliner  Vertrag  ist  auch  auf  die  Verhältnisse  der  Schiffahrt  auf  der
Donau  von  gewichtigem  Einfluß  gewesen.  Zunächst  ist  zu  erwähnen,  daß
Rußland  durch  den  Wiedergewinn  von  Bessarabien  die  durch  den  Pariser
Vertrag  verlorene  Rechtsstellung  eines  Uferstaates  der  Donau  wiedergewonnen
hat.  In  den  Artikeln  52  bis  57  des  Berliner  Vertrages  sind  für  die
internationale  Regelung  der  Schiffahrt  auf  der  Donau  sechs  neue  und  wichtige
  Regeln  aufgestellt  worden.  Die  internationalen  Garantien  für  die  Schifffahrt
  auf  dem  Strome  haben  eine  weit  größere  Consolidirung  erhalten  als
diese  der  Pariser  Vertrag  gewährt  hatte.  Dazu  gehört  besonders  die  Bestimmung
  des  Artikels  2,  daß  die  an  den  Ufern  des  Stromes  befindlichen,  »korteresses
  et  fortifications  beseitigt,  und  die  Errichtung  neuer  derartiger
  Einrichtungen  streng  untersagt  wird.  Die  Europäische  Donau-Commission,
  an  welcher  nun  auch  Rußland  Theil  nimmt,  behält  sämmtliche  ihr
ertheilten  Functionen  und  tagt  zu  Galatz  in  völliger  Unabhängigkeit  von  der
Territorial-Gewalt.  —  Die  der  Schiffahrt  besonders  schwierige  Hindernisse  entgegenstellende
  Stromstrecke,  welche  vom  eisernen  Thor  bis  nach  Galatz
reicht,  soll  schiffbar  gemacht  und  die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Reglements
und  polizeilichen  Verordnungen  von  der  zu  Galatz  tagenden  Europäischen  Commission
  festgestellt  werden.  —  Die  Arbeiten  um  die  Hindernisse,  welche  das
eiserne  Thor  bildete,  zu  überwinden,  wurden  Oesterreich  übertragen.  Die
bezüglichen  Uferstaaten  sind  verpflichtet,  Oesterreich  bei  diesen  Arbeiten  in
jeder  Hinsicht  zu  unterstützen.  In  einem  demnächst  zu  London  von  den  Uferstaaten
  abgeschlossenen  Uebereinkommen  wurden  die  näheren  Bestimmungen  über
        <pb n="83" />
        Bedeutung  für  die  Entwicklung  des  Völkerrechts.  67

Erhebung  der  Kosten  getroffen,  welche  Oesterreich  für  die  Arbeiten  zur  Schiffbarmachung
  des  eisernen  Thores  zu  verwenden  hat.  Zu  erwähnen  ist
noch,  daß  von  den  kleineren  Uferstaaten  nur  Rumänien  eine  beschließende,
Serbien  dagegen  nur  eine  berathende  Stimme  bei  den  Commissionsberathungen
zugetheilt  worden  ist.  In  einer  Commissionssitzung  vom  5.  August  1880  schlug
der  Oesterreichische  Bevollmächtigte  die  Bildung  einer  zcommission  mizter
zur  Ueberwachung  des  Schiffahrts-Reglements  vor,  welche  aus  Bevollmächtigten
Oesterreichs,  Rumäniens,  Bulgariens  und  Serbiens  bestehen  sollte.
Der  deutsche  und  der  französische  Bevollmächtigte  erklärten,  daß  die  Bildung
dieser  „commission  mixte  zwar  nicht  dem  Wortlaute,  aber  doch  dem  Geiste
des  Berliner  Vertrages  entspreche  und  daß  gegen  die  Einsetzung  einer  solchen
Commission  daher  nichts  einzuwenden  sei.  Das  Gegentheil  erklärte  der  englische
  Bevollmächtigte,  welcher  ausführte,  daß  nur  Bestimmungen,  welche  ein
Staatsvertrag  wirklich  enthalte,  rechtsgültig  seien,  aber  nicht  solche  Bestimmungen,
  welche  aus  dem  Geiste  desselben  sich  interpretiren  ließen.  Der  rumänische
  Bevollmächtigte  sprach  sich  gegen  eine  solche  Commission  mit  Entschiedenheit
  deshalb  aus,  weil  darin  eine  Macht  wie  Oesterreich  einen  Einfluß
  üben  werde,  wodurch  die  drei  kleinen  Uferstaaten  in  den  Hintergrund
gedrängt  werden  würden.  Eine  Conferenz  der  Berliner  Congreßmächte,
welche  im  vorigen  Jahre  zu  London  tagte,  hat  den  richtigen  völkerrechtlichen
Grundsatz  anerkannt,  daß  die  von  Oesterreich  gewünschte  Veränderung  des
Berliner  Vertrages  nur  durch  die  Congreßmächte  erfolgen  könne.  Die  Londoner
Konferenz  hat  auch  den  Berliner  Vertrag  in  entsprechender  Weise  ergänzt  und
eine  Commission  im  Sinne  Oesterreichs  in's  Leben  gerusen.  Die  Wünsche
Rumäniens,  welche  allerdings  sachlich  wohl  begründet  waren,  sind  also  unerfüllt
  geblieben.?)

Die  seerechtlichen  Gewohnheiten  des  Alterthums  sowohl,  wie  diejenigen
des  Mittelalters,  haben  wichtige  Verträge  betreffend  das  Privatseerecht  sowohl
  wie  das  internationale  Seerecht  veranlaßt.  Das  älteste  schiffahrttreibende
  Volk  waren  bekanntlich  die  Phönizier.  Pardessus  äußert  sich
in  seinem  1828  bis  1854  zu  Paris  erschienenen  Collection  des  lois  maritimes
antérieures  au  17.  sièécle  über  die  Schiffahrtsverhältnisse  dieses  ältesten  Seevolkes#
  wie  folgt:  „Tous  les  monuments  de  Thistoire  et  de  la  géographie
nous  montrent  les  Phéniciens  comme  les  plus  habiles,  peut-Sstre  meme  les
plus  anciens,  mais  assurément  les  plus  riches  navigateurs.  Leurs  institutions
  politiques  accordaient  la  plus  grande  commodité  aux  commercçants,
dont  la  profession  était  honorée  et  dont  les  transactions  étaient  affranchies
d'impôts.«  Dies  alte  Phönizische,  ebenso  wie  später  das  Venetianische
Seerecht,  sowie  dasjenige  der  übrigen  seefahrenden  Völker  des  Mittelalters  ist
die  Grundlage  für  die  Verträge  geworden,  auf  welche  das  moderne  internationale
  Seerecht,  sowie  auch  das  Privatrecht  zur  See,  welches  heute
in  den  cidvilisirten  Staaten  Geltung  hat,  sich  gründen.  Diese  alten  Gewohnheiten
  haben  zu  der  heutigen  Entwickelung  geführt,  welche  durch  die  Bünd-5½
        <pb n="84" />
        68  Die  Staatsverträge  im  Algemeinen.

nisse  der  bewaffneten  Neutralität  von  1780  und  1800  und  durch  die
seerechtliche  Declaration  des  Pariser  Congresses  von  1856  eingeleitet
  worden  find.?)  In  den  alten  Verträgen  des  Mittelalters  handelt  es  sich
vorzugsweise  um  den  Waarenverkehr  und  um  Seeassecuranzen,  sowie  um
das  Verhältniß  zwischen  Schiffern  und  Matrosen.  Aber  auch  das
internationale  Seerecht  hat  durch  diese  Gewohnheiten  bereits  eine  Entwicklung
  erhalten.  Im  12.  Jahrhundert  wurden  dieselben  bereits  gesammelt
und  zu  Compilationen  verarbeitet,  welche  dadurch  eine  neue  Autorität
erhielten.  Die  wichtigsten  Compilationen  dieser  Art,  deren  Einfluß  bis  in
die  neueste  Zeit  geragt  hat,  sind  im  13.  und  14.  Jahrhundert  entstanden;
darunter  ist  in  erster  Linie  das  in  Catalonischer  Sprache  abgefaßte  Consolato
  del  mare  zu  erwähnen,  dessen  Abfassung  im  13.  Jahrhundert  begonnen
  hat  und  im  14.  Jahrhundert  beendigt  worden  ist.  Dieses  Sammelwerk
  hat  namentlich  auf  das  Französische  und  Englische  Seerecht  großen  Einfluß
  geübt,  und  überhaupt  die  Autorität  eines  internationalen  Gesetzbuches  gewonnen.
  Beide  Mächte  erkannten  den  von  dem  Consulate  bereits  ausgesprochenen
  Grundsatz  an.  daß  neutrales  Gut  auf  feindlichen  Schiffen
nicht  der  Confiscation  unter  worfen  ist.

Frankreich  hat  im  16.  Jahrhundert  England  gegenüber  diesen  Grundsatz
  in  Frage  gestellt,  weil  diese  Macht  sich  weigerte,  den  Grundsatz  anzuerkennen,
  daß  feindliches  Gut  auf  neutralen  Schiffen  frei  sei.  Die
Französische  Auffassung  gelangte  in  Ordonnanzen  von  1538,  1543  und  1584
zum  Ausdruck  und  wurden  in  der  berüchtigten  Ordonnance  pour  la  marine
de  guerre  bestätigt,  welche  Ludwig  XIV.  1689  erneuerte.  In  der  Franzö-=sischen
  Ordonnanz  von  1744,  welche  in  gewissem  Sinne  als  Vorläuferin
der  Bündnisse  der  bewaffneten  Neutralität  von  1780  und  1800  zu
betrachten  ist,  wurden  die  beiden  Grundsätze,  daß  neutrales  Gut  unter
feindlicher  Flagge,  und  feindliches  Gut  unter  neutraler  Flagge
frei  ist,  anerkannt.  Beide  Grundsätze  hat  die  seerechtliche  Declaration
des  Pariser  Congresses  von  1856  jetzt  in  das  Völkerrecht  eingeführt,  da  auch
solche  Staaten,  welche,  wie  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
und  Spanien,  dieser  Declaration  nicht  beigetreten  sind,  der  Anerkennung
dieser  Grundsätze  sich  auch  früher  bereits  nicht  entzogen  hatten.“)

Für  das  Atlantische  Meer  enthielten  die  Rooles  d'Oléron  die
Rechtsregeln,  welche  im  Altfranzösischen  Dialekte  1100  herausgegeben  sind.
Sie  enthalten  nicht  das  Seerecht  der  Insel  Oleron,  sondern  der  Franzöfischen
Häfen  und  find  daher  vorzugsweise  für  das  Französische  Seerecht  von  Bedeutung
  geworden.  Ihre  Autorität  geht  über  die  Grenzen  des  Gewohnheitsrechts
weit  hinaus.  Das  Seerecht  von  Damme  oder  Wertonspelle  ist  nur  eine
wörtliche  Uebersetzung  der  ersten  24  Artikel  der  Rooles  d'’Oléron  für  die
Niederlande.

Aus  diesen  rechtlichen  Ausführungen  geht  die  große  Bedeutung  hervor,
welche  die  Staatsverträge  von  jeher  und  besonders  seit  der  Zeit  des  West-
        <pb n="85" />
        Bedeutung  für  die  gesellschaftliche  und  wirthschaftliche  Entwicklung.  69

fälischen  Friedenscongresses  für  die  Entwicklung  des  internationalen  Rechts  gehabt
haben.  Der  Berliner  Vertrag  hat,  wie  bereits  bemerkt  wurde,  namentlich
durch  die  von  dem  leitenden  Deutschen  Staatsmann  ihm  gewordene  Ausführung
  den  Grundsatz  bekräftigt,  daß  der  einzelne  civilisirte  Staat  den  Einwirkungen
  der  auf  Congressen  und  Conferenzen  vertretenen  Mächte  Folge  leisten
soll.  Auf  diese  Weise  sind  in  den  letzten  Jahren  eine  Reihe  gefährlicher  Conflicte
  auf  friedlichem  Wege  erledigt  worden.  Auch  das  Russisch-Englische
Zerwürfniß,  welches  noch  vor  kurzem  so  gefahrvoll  aussah  und  mit  dem  Ausbruch
  eines  Weltkrieges  drohte,  befindet  sich  auf  dem  besten  Wege  zu  einem
Ausgleiche  zu  führen,  welcher  nicht,  wie  vor  kurzem  noch  vielfach  gesagt  wurde,
dloß  die  Natur  eines  Waffenstillstandes,  sondern  eines  ernsten  Friedenszustandes
  erlangen  dürfte.

1)  Erschöpfend  ist  die  Frage  behandelt  von  Gessner,  Le  Droit  des  Neutres
  sur  Mer,  Auflage  II  von  1876  S.  3083  und  309.  Die  daselbst  aufgeführten
von  England  geschlossenen  Verträge  sind  folgende:  Vertrag  mit  Preußen  vom
22.  Januar  1818,  mit  Spanien  von  1817  und  1836,  mit  Holland  vom  4.  Juni
1818,  31.  December  1823  und  3.  Januar  1830,  mit  Schweden  vom  6.  November
1824.  Der  Vertrag  vom  20.  December  1841  findet  sich  abgedruckt  bei  Perels,
Internationales  Seerecht,  S.  331—345.  Er  enthält  14  Artikel  und  eine  Inon
für  die  Kreuzer.

2)  von  Holtzendorff,  Les  droits  riverains  de  la  Lunube.  Leipzig  1884.
S.  47  ff.

3)  Perels,  Das  internationale  öffentliche  Seerecht  der  Gegenwart.  Berlin
1882.  S.  3.  —  Gessner,  Le  Droit  des  Neutres  sur  Mer.  2.  Auflage  1876.
S.  Zff.  und  S.  433  ff.

4)  Gessner,  Le  Droit  des  Neutres  sur  Mer.  S.  62  ff.  und  S.  246  f.  —
Perels,  Das  internationale  Seerecht  der  Gegenwart,  S.  8.

8  22.

Bedeutung  für  die  gesellschaftliche  und  wirthschaftliche
Entwicklung.
Literatur:  Perels,  Handbuch  des  allgemeinen  öffentlichen  Seerechts  im  Deutschen

Reiche,  S.  411ff.  —  Derselbe,  Deutsches  öffentliches  Seerecht,  S  43  und
S.  277.

Die  wichtigen  Verbindungen,  welche  für  die  civilifirten  Staaten  durch
Staatsverträge  in  neuerer  Zeit  begründet  worden  sind,  wurden  in  den
vorigen  Abschnitten  bereits  gewürdigt;  es  erübrigt  noch  die  für  das  politische
  und  wirthschaftliche  Leben  auf  dieser  Grundlage  in  heutiger  Zeit  entwickelten
  Rechtsverhältnisse  näher  ins  Auge  zu  fassen.
        <pb n="86" />
        70  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Vor  allem  ist  der  Seeverkehr  auf  das  sorgfältigste  geordnet  worden.
Perels  zählt  in  seinem  Deutschen  öffentlichen  Seerechte  allein  34  internationale
  Vereinbarungen  auf,  welche  von  dem  Deutschen  Reiche  und  den
Deutschen  Staaten  über  die  Verhältnisse  des  Seewesens  geschlossen  worden
sind.  Diese  Handels-,  Schiffahrts=  und  Consular-Verträge  betreffen
vorzugsweise  folgende  Gegenstände:

1.  Die  gegenseitige  Zulassung  der  Schiffe  des  einen  contrahirenden
Theils  in  die  Häfen  des  anderen  Theils,  beziehungsweise  Einschränkungen
  nach  dieser  Richtung  hin.

2.  Gewährung  des  Asolrechts  in  besonderen  Fällen,  namentlich
bei  Seenoth,  Schutz  bei  Strandungen  und  Assistenz  bei  Havariefällen.


3.  Die  Befugnisse  zum  Betriebe  der  Küsten  fahrt,  welche  in
der  Regel  den  Schiffen  des  anderen  Theils  nicht  eingeräumt  waren.

4.  Gegenseitige  Anerkennung  der  Nationalität  der  Schiffe
nach  Maßgabe  der  Gesetze  des  Landes,  dessen  Flagge  sie  führen.

5.  Behandlung  der  Schiffe  des  einen  contrahirenden  Theils  in  den
Häfen  des  anderen,  namentlich  bezüglich  der  Abgaben,  des  Einund
  Ausklarirens,  des  Löschens  und  Ladens,  nach  bestimmten
  Regeln,  resp.  nach  dem  Verhältniß  des  Meistbegüinstigten.

6.  Die  Jurisdictions=  und  polizeilichen  Rechte  über  die  Schiffsbesatzung,
  unter  Vorbehalt  der  bezüglichen  Befugnisse  für  die  Consuln.
Die  Auslieferung  desertirter  Mannschaften.

Embargo  und  Angarien.

Zulassung  von  Kriegsschiffen.

In  einzelnen  Verträgen  sind  auch  für  den  Fall  eines  Krieges  des
einen  oder  des  anderen  Theils  mit  einer  dritten  Macht  beziehungsweise
  zwischen  den  beiden  contrahirenden  Theilen  die  zu  beobachtenden
  Normen  über  Prisenrecht,  Blokade,  Kriegscontrebande
und  Durchsuchungsrecht  festgesetzt.

Von  den  Verträgen  über  Unterdrückung  des  Sclavenhandels  ist  bereits
an  anderer  Stelle  die  Rede  gewesen,  ebenso  wie  über  die  seerechtliche  Declaration
  des  Pariser  Congresses  vom  30.  März  1856,  welche  den  ersten  Schritt
für  die  Begründung  eines  internationalen  Seerechts  gethan  hat.  Wir  wollen
aber  bei  dieser  Gelegenheit  nicht  unerwähnt  lassen,  daß  das  völkerrechtliche
Institut  sich  seit  einer  Reihe  von  Jahren  mit  der  Aufgabe  beschäftigt  hat,
ein  solches  internationales  Recht  im  Sinne  des  heutigen  Rechtsbewußtseins
und  der  darauf  gegründeten  in  neuerer  Zeit  entwickelten  Rechtsgewohnheiten
aufzustellen.  Diese  von  den  gründlichsten  Commissionsarbeiten  unterstützten
Verhandlungen,  welche  zu  Zürich,  Paris,  Brüssel,  Oxford,  Turin  und
München  stattfanden,  haben  bereits  zu  einem  nahezu  vollständigen  Einvernehmen
  geführt,  und  werden  auf  der  im  September  1885  in  Brüssel  stattfindenden
  Zusammenkunft  des  Instituts  voraussichtlich  zu  einem  definitiven

S
        <pb n="87" />
        Bedeutung  für  die  gesellschaftliche  und  wirthschaftliche  Entwicklung.  71

Abschlusse  gelangen.  Da  Autoritäten  der  Wissenschaft  und  Staatsmänner
nahezu  sämmtlicher  eivilisirten  Staaten  an  diesen  Verhandlungen  sich  betheiligt
  haben,  so  darf  auch  die  erzielte  Vereinbarung  auf  diesem  vom  Standpunkte
der  Civilisation  aus  betrachtet  so  hoch  wichtigen  Gebiete  als  ein  bedeutsames
Zeichen  der  Zeit  angesehen  werden.  Bekanntlich  sind  die  Vereinigten
Staaten  der  seerechtlichen  Declaration  des  Pariser  Congresses
lediglich  aus  dem  Grunde  nicht  beigetreten,  weil  diese  sich  darauf  beschränkte,  die
Kaperei,  aber  nicht  gleichzeitig  das  Beuterecht  zur  See  abzuschaffen.  Hierzu
haben  sich  bei  den  von  den  Vereinigten  Staaten  damals  angeregten  Verhandlungen
sämmtliche  civilisirte  Staaten  mit  Ausnahme  Englands  geneigt  gefunden,  und
es  ist  daher  der  Beweis  geführt,  daß  nicht  bloß  in  den  wissen  schaftlichen,
sondern  auch  in  den  politischen  und  Regierungskreisen  das  Verständniß  für
die  Reformbedürftigkeit  des  internationalen  Seerechts  weit  verbreitet
  ist.  Die  seerechtliche  Declaration  dürfte  sich  daher  in  nicht  zu  ferner
Zeit  zu  einem  internationalen  Uebereinkommen  über  die  Reform
des  Seekriegsrechts  erweitern,  dem  dann  auch  die  Vereinigten  Staaten,
  Spanien  und  Mexiko  beitreten  dürften,  die  von  den  civilisirten  Staaten
allein  der  seerechtlichen  Declaration  sich  bisher  nicht  angeschlossen  haben.  1)

Eine  große  Anzahl  von  Staatsverträgen  hat  das  Deutsche  Reich  seit
seinem  Bestehen  bereits  geschlossen.  Wir  erwähnen  darunter  folgende:  Mit
Oesterreich-Ungarn  vom  23.  Mai  1881,  mit  den  Havaiischen  Inseln
vom  19.  September  1879,  mit  Mexiko  vom  5.  December  1882,  mit  Persien
  am  11.  und  16.  Juni  1871,  mit  Costarica  am  18.  Mai  1875,  mit
Portugal  2.  März  1872,  mit  Rumänien  am  14  November  1877,  einen
Freundschaftsvertrag  mit  Samoa  am  24.  Januar  1879,  einen  Consularvertrag
  mit  Rußland  am  8.  December  /26.  November  1874,  mit  der  Schweiz
einen  Niederlassungsvertrag  am  27.  April  1876,  mit  Serbien  am  6.  Januar
1883,  mit  Tonga  einen  Freundschaftsvertrag  am  6.  November  1876  und  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  einen  Consularvertrag  am
11.  December  1871.

Die  auf  dem  Wiener  Congresse  begonnenen  und  auf  den  Congressen
zu  Paris  und  Berlin  fortgesetzten  Bestrebungen,  die  Schiffahrt  auf  den
internationalen  Strömen  Europas  zu  ordnen,  von  denen  im  vorigen  Abschnitte
die  Rede  war,  haben  durch  die  Conferenz,  welche  in  diesem  Jahre  zu  Berlin
getagt  hat,  auch  auf  einen  für  die  internationalen  Handelsverhältnisse  hochwichtigen
  Strom  des  fernen  Afrikas  Ausdehnung  gefunden.  Im  Jahre  1877
hatte  Stanley  durch  seine  unermüdlichen  Forschungen  die  große  Bedeutung
des  Congostromes  festgestellt.  Es  bildete  sich  sehr  bald  ein  allgemeines  Verständniß
  dafür,  daß  die  freie  Schiffahrt  auf  diesem  Strome  durch  ein  internationales
  Uebereinkommen  gegen  egoistische  Ausbeutung  einzelner  Staaten  gesichert
  werden  müüssse.

In  der  im  Herbst  1878  zu  Paris  tagenden  Sitzung  des  völkerrechtlichen
  Instituts  gab  bereits  Moynier,  der  Begründer  und  leitende  Prä-
        <pb n="88" />
        72  Die  Staatsverträge  im  Algemeinen.

sident  der  Gesellschaft  zum  rothen  Kreuze  diesem  Gedanken  Ausdruck,  welcher
den  entschiedensten  Beifall  dieser  Versammlung  fand,  der  rechtsgelehrte  und
politische  Männer  aus  beinahe  sämmtlichen  civilisirten  Ländern  angehörten.  Es
wurde  beschlossen  dieselbe  in  späteren  Sitzungen  eingehend  zu  erörtern.  Dies
geschah  auf  Grund  eines  von  Moynier  eingereichten  Memorandums  in  der
Sitzung  des  völkerrechtlichen  Instituts,  welche  im  Sommer  1883  zu  München
stattfand.  Die  darin  vorgeschlagenen  wesentlichen  Grundsätze  waren  folgende:
1.  Die  Schiffahrt  auf  dem  Congo  und  seinen  Zuflüssen  muß  frei  sein  und
darf  Niemandem  untersagt  werden.  Die  Freiheit  der  Schiffahrt  schließt
das  Recht  für  die  Schiffer  ein,  in  allen  Häsen  Waaren  einzuladen  und  auszuladen,
  ohne  daß  Beschlagnahme  oder  Erhebung  von  Zöllen  stattfinden  dürfen.
2.  Sclavenhandel  darf  auf  dem  Congo  nicht  getrieben  werden,  und  die
Selaverei  wird  innerhalb  des  Gebietes  desselben  aufgehoben.  3.  Eine  internationale
  Commission,  welche  aus  den  Vertretern  sämmtlicher  Vertragsmächte
  besteht,  hat  die  Aufgabe,  alle  Anordnungen  für  die  Schiffahrt  auf  dem
Strome  und  seinen  Zuflüssen  zu  treffen,  und  die  genaue  Beobachtung  des  geschlossenen
  Uebereinkommens  zu  Überwachen.  Sie  hat  die  Polizei  auf  dem
Strome  zu  verwalten  und  steht  ihr  zur  Ausübung  ihrer  Befugnisse  eine  hinreichende
  Militärmacht  zur  Verfügung.  4.  Insofern  hinsichtlich  der  Auslegung
und  Anwendung  des  Uebereinkommens  Streitigkeiten  entstehen,  wird  die  Entscheidung
  Schiedsrichtern  übertragen.

Nach  eingehenden  Verhandlungen,  an  welchen  sich  Deutsche,  Englische,
Belgische  und  Französische  Mitglieder  betheiligten,  gelangte  das  völkerrechtliche
  Institut  zu  folgendem  Beschlusse:  „L'Institut  de  droit  international  exprime
  le  voeu  que  le  principe  de  la  liberte  de  la  navigation,  pour  toutes
les  nations,  soit  appliqué  au  fleuve  du  Congo  et  à  ses  affluents,  et
due  toutes  les  puissances  s'’entendent  sur  les  mesures  propres  à  prévenir
les  conflits  entre  nations  civilisées  dans  IAfrique  équatoriale.

Dieser  Beschluß  ist  nebst  dem  von  Moynier  redigirten  Memoire  sämmtlichen
  Mächten  mitgetheilt  worden.  Der  Initiative  des  Deutschen  Reichskanzlers
  ist  es  zu  verdanken,  daß  im  November  1884  zu  Berlin  eine  Conferenz
zusammentrat  „in  der  Absicht“,  wie  es  am  Eingange  des  am  26.  Februar  1885
abgeschlossenen  Vertrages  heißt,  „die  für  die  Entwicklung  des  Handels  und  der
Civilisation  in  gewissen  Gegenden  Afrikas  günstigsten  Bedingungen  im  Geiste
eines  guten  gegenseitigen  Einvernehmens  zu  regeln  und  allen  Völkern  die  Vortheile
  der  freien  Schiffahrt  auf  den  beiden  hauptsächlichsten  in  den  Atlantischen
  Ocean  mündenden  Afrikanischen  Strömen  (Congo  und
Niger)  zu  sichern,  andererseits  von  dem  MWunsche  geleitet,  Mißverständnissen
und  Streitigkeiten  vorzubeugen,  welche  in  Zukunft  durch  neue  Besitzergreifungen
an  den  Afrikanischen  Küsten  entstehen  könnten  und  zugleich  auf  Mittel  zur
Hebung  der  sittlichen  und  materiellen  Wohlfahrt  der  eingeborenen  Völkerschaften
  Bedacht  zu  nehmen.“  An  der  Conferenz  nahmen  die  folgenden  vierzehn
  Mächte  Theil:  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Däne-
        <pb n="89" />
        Bedeutung  für  die  gesellschaftliche  und  wirthschaftliche  Entwicklung.  73

mark,  Spanien,  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  Frankreich,
  Großbritannien,  Italien,  die  Niederlande,  Portugal,  Rußland,
  Schweden  und  Norwegen  und  die  Türkei.

Die  Interessen  und  Rechtsanschauungen  der  Völker  sind  in  neuerer  Zeit
sich  immer  näher  gerückt.  Die  Staatsverträge  haben  nicht  bloß  in  den
Post-,  Telegraphen=  und  Eisenbahnverbindungen,  sondern  auch  in
den  Münz-,  Maß=  und  Gewichts-Systemen,  sowie  in  Paß-,  Heimaths=
  und  Niederlassungsver  hältnissen  die  internationalen  Beziehungen
  auf  ganz  neue  Gebiete  geleitet.  Völkerrechtliche  Grundsätze,  welche
sich  auf  die  Freiheit  der  Schiffahrt  auf  sämmtlichen  internationalen
  Flüssen  beziehen,  sind  in  der  Entwicklung  begriffen.  Für  die  Begründung
  eines  internationalen  Handels=  und  Wechselrechts  wird  agitirt.
Die  Frage,  welche  die  Interessen  der  Gegenwart  am  mächtigsten  bewegt,  und
mit  deren  Lösung  die  Staatsmänner  und  die  Vertreter  der  Wissenschaft  sich
daher  am  eingehendsten  beschäftigen,  die  sociale  Frage  hat  längst  einen
internationalen  Charakter  gewonnen  und  alle  Einsichtigen  sind  der  Ueberzeugung,
daß  ihre  Lösung  nach  zwei  Richtungen  hin  nur  durch  internationale  Verträge
erfolgen  kann.

Die  großen  Erfindungen,  welche  das  19.  Jahrhundert  auf  mechanischem
Gebiete  gemacht  hat,  die  großen  Veränderungen,  welche  in  dem  Fabrikbetrieb
  und  in  der  Großin  dustrie  herbeigeführt  sind,  lasten  unverkennbar
  mit  schwerem  Druck  auf  dem  Arbeiterthum.  Unter  dem  Vortritte
des  leitenden  Deutschen  Staatsmannes  sind  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung
und  der  Verwaltung  durch  Fabrikinspectionen,  Krankenkassen  und  Unfallversicherung
  einige  der  schlimmsten  Uebel  beseitigt,  oder  auf  dem  Wege
beseitigt  zu  werden.  Die  Gesellschaft  hat  sich  diesem  staatlich  angebahnten
  Befreiungsversuche  durch  ihre  freiwillige  Vereinsthätigkeit  auf  das
nachdrücklichste  angeschlossen.  Aber  bereits  während  der  letzten  Reichstags-Session
  ist  es  zur  Sprache  gekommen,  daß  eine  Anzahl  berechtigter  Forderungen
des  Arbeiterthums  nur  auf  dem  Wege  internationaler  Vereindarungen
gewährt  werden  können.  Es  war  damals  von  der  Einführung  einer  normalen
  Arbeitszeit  und  eines  normalen  Arbeitslohnes  für  das  Arbeiterthum
  die  Rede.  Der  Reichskanzler  bemerkte  mit  Recht,  daß  ein  solches
Gesetz  alle  Zweige  der  Deutschen  Industrie,  welche  eine  internationale  Concurrenz
  zu  bestehen  hätten,  in  ihrer  Grundlage  erschüttern  müßte,  insofern  nicht
mit  anderen  Industriestaaten  Verträge  auf  Gegenseitigkeit  in  dieser  Hinsicht
geschlossen  sein  würden.

Dasselbe,  was  von  den  berechtigten  Forderungen  des  Arbeiterthums  gilt,
findet  in  hohem  Grade  auch  auf  die  andere  Seite  der  socialen  Frage  Anwendung.
  Die  gefahrvollen  Bestrebungen  des  internationalen  Anarchistenthums,
  welche  die  moderne  Civilisation  zu  vernichten  drohen,  können  nur  auf
internationalem  Wege  unterdrückt  werden.  In  der  ganzen  gebildeten  Welt  ist
das  Verständniß  dafür  lebendig  geworden,  daß  das  Asylrecht,  welches  na-
        <pb n="90" />
        74  Die  Staatsverträge  im  Algemeinen.

mentlich  Großbritannien,  Belgien,  die  Schweiz  und  die  Vereinigten
  Staaten  allen  politischen  Flüchtlingen  gewährten,  nicht  auf  solche  Personen
  ausgedehnt  werden  darf,  welche  ein  gemeines  Verbrechen  aus  politischen
Gründen  begehen.

In  Belgien  hat  bereits  ein  Gesetz  vom  22  März  1856  die  Bestimmung
getroffen:  ane  sera  pas  réputé  délit  politique.  ni  fait  Connexe  à  un  semblable
  délit,  Pattentat  contre  la  personne  du  chef  d'un  gouvernement
étranger  ou  contre  celles  des  membres  de  sa  famille,  lorsque  cet  attentat
constituera  le  fait,  soit  de  meurtre,  sbit  d’assassinat,  soit  d’empoisonnement-Eine

  aus  angesehenen  Staatsmännern  und  Rechtsgelehrten  zusammengesetzte
  Königliche  Commission,  welche  sich  1877  in  England  mit  der  in  Rede
stehenden  Frage  zu  beschäftigen  hatte,  erklärte  in  ihrem  Berichte,  ein  gemeines  Verbrechen
  (foul  crime)  welches  für  einen  politischen  Zweck  wirklich  oder  angeblich
  unternommen  würde,  wie  z.  B.  ein  Mord,  oder  eine  Brandstiftung,
habe  keinen  Anspruch  auf  Straflosigkeit  und  dürfe  auch  nicht  durch  Verweigerung
  der  Auslieferung  in  Schutz  genommen  werden.  „Der
Bürgerkrieg“,  äußerte  die  Commission,  „und  der  Aufruhr  treten  offen  bei
hellem  Sonnenlicht  hervor,  sie  können  je  nach  Umständen  zu  rechtfertigen  und
zu  entschuldigen  sein,  oder  auch  nicht.  Aber  Mord  und  jedes  andere  revolutionäre
  Verbrechen  (revolting  crime)  verliert  nichts  an  seiner  verbrecherischen
  Natur  durch  den  Zusammenhang  mit  einem  politischen  Zwecke.“  Die
Königliche  Commission,  welche  sich  in  diesem  Sinne  aussprach,  bestand  aus
Männern,  wie  Lord  Cockburn,  Lord  Selborne,  Sir  John  Rose,  Sir  Fitz-James
  Stephen  und  William  Vernon  Harcourt.

Das  völkerrechtliche  Institut  hat  sich  im  Jahre  1880  in  seiner  Sitzung  zu
Orford  bei  Gelegenheit  der  Debatten  über  den  Conflict  von  Strafgesetzen
sehr  eingehend  mit  dieser  Angelegenheit  beschäftigt.  Schriftliche  Berichte  waren
namentlich  von  Bluntschli,  Martens  und  Saripolos  erstattet.  Mit
sämmtlichen  Stimmen  gegen  eine,  wurde  der  folgende  Beschluß  gefaßt:

L'’extradition  ne  peut  avoir  lieu  pour  faits  politiques.

L'état  requis  apprecie  souverainement,  d'apreès  les  circonstances,  si
le  fait  a  raison  duduel  Textradition  est  reclamée  a  ou  non  un  cCaractere
  politigne.  Dans  cette  appréciation,  il  doit  s’'inspirer  des  deux  idées
suivantes:

A.  Les  faits,  qui  réunissent  tous  les  Caractères  de  crimes  de  droit
Commun  (assassinats,  incendies,  vols)  ne  doivent  pas  étre  exceptés
  de  Textradition  à  raison  seulement  de  Tintention  politique
de  leurs  auteurs.

b.  Pour  apprécier  les  faits  commis  en  cours  d’une  rébellion  politique,
  d’une  insurrection  ou  d'une  guerre  civile,  il  faut  se  demander
  s'ils  seraient  on  non  excusés  par  les  usages  de  la
guerre.
        <pb n="91" />
        Bedeutung  für  die  gesellschaftliche  und  wirthschaftliche  Entwicklung.  75

Auch  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft  hat  neuerdings  begonnen,
Anarchisten  wegen  vorbereitender  Handlungen  für  Attentate  gegen  Angehörige
fremder  Länder  zur  Verantwortung  zu  ziehen  und  gefährliche  anarchistische
Persönlichkeiten  aus  dem  Lande  zu  verweisen.

Ebenso  find  die  Vereinigten  Staaten  damit  beschäftigt,  gesetzliche  Bestimmungen
  ins  Leben  zu  rufen,  die  zu  Maßregeln  gegen  Anarchisten  berechtigen,
  welche  gegen  das  Ausland  conspiriren  und  Attentate  vorbereiten.

Die  Stimmung  in  der  ganzen  civilisirten  Welt  ist  augenscheinlich  günstig
für  eine  internationale  Vereinbarung,  welche  die  Anarchisten  als  hostes  generis
  humanie:  erklärt,  und  ihnen  gleich  den  Piraten  den  allgemeinen  Krieg
erklärt.  —  Auf  der  anderen  Seite  aber  können  unzweifelhaft  eine  Anzahl  berechtigter
  Forderungen  der  Arbeiter  nur  auf  dem  Wege  internationaler
Verträge  gelöst  werden.  So  kann  z.  B.  die  wichtige  Frage  wegen  Fixirung
  der  täglichen  Arbeitszeit,  sowie  eines  Minimal-Arbeitslohnes
für  alle  Industriezweige,  welche  einen  internationalen  Charakter  haben,
nur  durch  internationale  Vereinbarungen  gelöst  werden,  wenn  die  Concurrenzfähigkeit
  der  Industrie  mit  derjenigen  fremder  Länder  nicht  in  verderblicher
  Weise  gestört  werden  soll.  Auch  die  schließliche  Lösung  der  socialen
Frage  wird  daher  auf  dem  Wege  der  Staatsverträge  erfolgen  müssen.

Die  utopistischen  Träumereien  des  Socialismus  bieten  für  die  civilisatorische
  Weiterentwicklung  der  Gesellschaft  keine  Gefahr,  sobald  das  leitende
internationale  Anarchistenthum  gewaltsam  unterdrückt  wird,  und  die  politischen
und  gesellschaftlichen  Bestrebungen  zur  Lösung  der  socialen  Frage,  soweit  diese
eine  berechtigte  Grundlage  hat,  nicht  bloß  fortdauern,  sondern  mehr  und  mehr
einen  internationalen  Charakter  gewinnen.

1)  Diese  Annahme,  daß  der  seerechtliche  Entwurf  in  Brüfsel  zum  definitiven
Abschlufse  gelangen  werde,  hat  sich  deshalb  nicht  verwirklicht,  weil  der  Referent  verhindert
  war,  an  den  Verhandlungen  Theil  zu  nehmen.
        <pb n="92" />
        76  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Fünftes  Kapitel.

Die  Auslegung  und  die  Erlöschung  der  Staatsverträge.


8  2.
Die  Auslegung  der  Staatsverträge.

Literatur:  Grotius,  De  jure  belli  ac  pacis  II,  cap.  16,  p.  430  —  450.  —
Vattel,  Le  droit  des  gens  III,  chap  17,  p.  413.  —  Phillimore,  Commentaries
  II,  p.  899—92.  —  F.  v.  Martens,  Das  internationale  Recht,  Bd.  1,
S.  424,  426.  —  Heffter,  Das  Europäische  Völkerrecht,  S  214,  258  und  384.
—  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht,  §  451.

Ueber  die  Auslegung  der  Staatsverträge  pflegten  die  älteren
Publicisten  sehr  ausführliche  Abhandlungen  zu  schreiben.  Grotius  erörtert
diesen  Gegenstand  sehr  eingehend  nach  den  Grundsätzen  des  römischen  Rechts
und  citirt  dabei  Aussprüche  bedeutender  römischer  und  griechischer  Schriftsteller
wie  Cicero,  Livius,  Seneca,  Plutarch  und  anderer.  Noch  weitläufiger
ist  Vattel.  Er  giebt  eine  90  Seiten  lange  Auseinandersetzung,  wie  dunkle
und  zweifelhafte  Stellen  in  Verträgen  zu  interpretiren  sind.  Obwohl  er  sich
dabei  nicht,  wie  dies  Grotius  fast  ausschließlich  thut,  im  Wesentlichen  auf
Aussprüche  älterer  Schriftsteller  stützt,  dürfte  doch  mit  den  zahlreichen  aufgestellten
  Interpretations-Regeln  für  die  Auslegung  von  Staatsverträgen  in
einem  praktischen  Falle  wenig  gewonnen  sein;  die  große  Mehrzahl  der  Regeln
versteht  sich  außerdem  von  selbst.  So  heißt  es,  um  nur  einen  Fall  anzuführen:
  Si  le  conflit  se  trouve  entre  deux  loix  affirmatives,  ou  deux  traités
affirmatifs  aussi  et  conclus  entre  les  memes  personnes  ou  les  memes
états,  le  dernier  en  date,  Vemporte  sur  le  plus  ancien.

Daß  mit  der  großen  Zahl  von  Regeln,  welche  Überdies  vorzugsweise
privatrechtliche  Gesichtspunkte  bieten,  wenig  gewonnen  ist,  beweist  der  folgende
Satz,  mit  dem  Vattel  seine  Darstellung  beendigt:  „Toutes  les  rèegles  contenues
  dans  ce  chapitre  doivent  se  combiner  ensemble,  et  Pinterprétation
se  faire  de  manière,  qu’elle  s'accomode  à  toutes,  selon  qu’elles  sont  applicables
  au  cas  Lorsque  ces  rgles  paroissent  se  croiser,  elles  se  balan-
        <pb n="93" />
        Die  Auslegung  der  Staatsverträge.  77

cent  et  se  limitent  réciproquement,  suivant  leur  force  et  leur  importance,
et  selon  qu’elles  appartiennent  plus  particulièrement  au  cas,  dont  il  est
duestion.

Phillimore  sagt:  2  All  international  treaties  are  convenants  bonae
fidei,  and  are,  therefore,  to  be  equitably  and  not  technicallv  construed.  Er
fügt  aber  hinzu,  die  Sprache  drücke  die  wirkliche  Absicht  oft  in  unvollständiger
Weise  aus,  und  deshalb  ergebe  sich  in  vielen  Fällen  die  Nothwendigkeit  einer
Interpretation.  In  dieser  Hinsicht  unterscheidet  er  drei  Arten:

1.  Authentische  Interpretation.  Eine  solche  sei  indeß  in  strictem
Sinne  nur  auf  Gesetze  und  nicht  auf  Verträge  anwendbar.  In  indirecter
  Weise  könne  sich  eine  solche  Interpretation  aber  auf  Acte
der  Contrahenten  gründen,  welche  dem  Vertragsschlusse  vorhergegangen
  seien,  gleichzeitig  stattgefunden  hätten  oder  dem  Vertragsschlusse
unmittelbar  gefolgt  wären.  Die  Contrahenten  können  auch  gemeinschaftlich
  eine  solche  authentische  Interpretation  geben.  Eine  solche
würde  aber  in  Wirklichkeit  lediglich  ein  neuer  Vertrag  sein.

2.  Gewohnheits-Interpretation  (usual  interpretation),  welche
sich  auf  Gewohnheiten  und  Präcedenzfälle  stützt.  Diese  Interpretationsform
  beschäftigt  sich  namentlich  auch  mit  dem  Sinne,
welchen  der  Völkerbrauch  mit  gewissen  Ausdrücken  und  Redewendangen
(phrases)  verbindet,  welche  bei  Staatsverträgen  zur  Anwendung  zu
kommen  pflegen,  und  mit  Schlußfolgerungen  in  Fällen,  wo  davon
kein  Gebrauch  gemacht  worden  ist.

Ein  solches  klares  Gewohnheitsrecht  sei  der  beste  Interpret
für  die  internationalen  Verhältnisse.  Hierfür  werden  mehrere  Bestimmungen
  der  Pandekten  citirt,  namentlich  die  in  Dig.  I,  3,  37
enthaltene:  »si  de  interpretatione  legis  quaeratur,  in  primis  inspiciendum
  est,  quo  jure  civitas  retro  in  ejusmodi  casibus  usa
fuisset;  optima  enim  est  legum  interpres  consuetudo.=3.

  Doctrinaire  Interpretation  (doctrinal  interpretation).
Diese  zerfällt  in  eine  grammaticalische  und  logische  Interpretation,
  und  wird  von  einigen  Juristen  als  diejenige  bezeichnet,
welche  allein  auf  diesen  Namen  einen  Anspruch  hat.  Sie  gründet
sich  auf  eine  wissenschaftliche  Auslegung  der  Vertragsbestimmungen.

Ueber  den  letzteren  Interpretationsmodus  bemerkt  Phillimore  noch,  daß
in  erster  Linie  eine  gründliche  Kenntniß  (a  competent  knowledge)  der  Sprache
erforderlich  sei,  in  welcher  der  Vertrag  abgefaßt  ist.  Den  Worten  sei  stets
der  Sinn  beizulegen,  welcher  ihnen  in  dem  regelmäßigen  Sprachgebrauche  gewohnheitsmäßig
  beigelegt  werde.

Daß  Staatsverträge  bona  üide  auszulegen  sind,  ist  ein  feststehender
Grundsatz,  der  von  keiner  Seite  bestritten  werden  kann.  Auch  kann  es  nicht
        <pb n="94" />
        78  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

zweifelhaft  sein,  daß  die  civilrechtlichen  Auslegungsregeln  im  Wesentlichen
auch  auf  die  Auslegung  der  Staatsverträge  Anwendung  zu  finden  haben.
Fr.  v.  Martens  macht  jedoch  mit  Recht  auf  die  Gefahr  einer  zu  weit  gehenden
  Anwendung  dieser  civilrechtlichen  Regeln  aufmerksam.  Es  darf  bei  der
Anwendung  dieser  Regeln  die  Thatsache  nicht  unberücksichtigt  bleiben,  daß  Subjecte,
  Objecte  und  Wirkungen  bei  den  Staatsverträgen  ganz  andere  sind,  als
bei  den  Privatverträgen.

Diesem  Grundsatze  zufolge  ist  es  auch  richtig,  wenn  Heffter  bemerkt,
daß  bei  unklarer  Fassung  nicht  die  dem  Wohle  des  Promittenten  und  seines
Volkes  nachtheilige  Deutung  entscheidend  sein  müsse;  wenn  ein  Recht  verschiedene
  Abstufungen  zulasse,  so  dürfe  im  Zweifel  nur  die  geringste  Stufe  als
zugestanden  angesehen  werden.  Geffcken  bemerkt  hierzu  in  einer  Anmerkung,
dies  sei  sehr  zweifelhaft  nach  dem  Grundsatze:  vobscuritas  pacti  nocet  ei,
qui  apertius  loqui  potuit.“  Dieser  Grundsatz  des  römischen  Civilrechts  mag,
wenn  es  sich  um  Interessen  einer  Privatperson  handelt  und  solange  ein  dolus
des  Mitcontrahenten  hinsichtlich  der  »abscuritas«  unerweisbar  ist,  seine
Geltung  finden,  kann  aber  nicht  für  die  Auslegung  eines  Staatsvertrages  maßgebend
  sein,  wo  es  sich  um  staatliche  und  natio  nale  Interessen  handelt.

Auch  die  analoge  Anwendung  eines  Vertrages  auf  andere,  obschon  neue,
doch  wesentlich  identische  Verhältnisse  kann,  wie  Heffter  richtig  bemerkt,  in  Anspruch
  genommen  werden,  in  so  fern  nicht  eine  entgegengesetzte  Absicht  der  Contrahenten
  ersichtlich  ist.

Es  wurde  bereits  bemerkt,  daß  es  verfehlt  sei,  nach  dem  Vorgange  älterer
  Schriftsteller,  wie  Vattel,  über  die  Auslegung  der  internationalen  Verträge
  zu  viel  Detailregeln  aufzustellen.

Wenn  eine  rauthentic  interpretatione  im  Sinne  von  Phillimore  nicht
zu  erzielen  ist,  wird  es  sich  empfehlen,  wie  dies  auch  thatsächlich  nicht  selten
geschehen  ist,  zu  einem  Ausspruch  von  Schiedsrichtern  die  Zuflucht  zu
nehmen.  Diese  werden  mit  Recht  Ausdrücke  und  Redewendungen  zunächst
in  dem  durch  den  voölkerrechtlichen  Brauch  gegebenen  Sinne  auslegen.  Im
Uebrigen  erfolgt  die  Auslegung  der  Worte  grammaticalisch,  wobei  der
Sinn  maßgebend,  welcher  den  Worten  gewöhnlich  beigelegt  wird.  Reicht  diese
Interpretation  nicht  aus,  um  Unklarheiten  oder  Doppelsinn  zu  beseitigen,  so
hat  die  logische  Interpretation,  der  gesunde  Menschenverstand,  die  vorhandenen
  Schwierigkeiten  zu  lösen.  Daß  dabei  alle  thatsächlichen  Verhältnisse
und  in  erster  Linie  die  nachweisbare  Absicht  der  Contrahenten  zu  berücksichtigen
ist,  erscheint  selbstverständlich.  Ist  eine  Sache  im  Allgemeinen  versprochen,
so  wird  im  Zweifel  eine  mittlere  Qualität  zu  verstehen  sein  und  überhaupt
  der  Grundsatz  Anwendung  finden  müssen,  daß  Verpflichtungen  so  wenig
drückend  wie  möglich,  in  so  fern  es  sich  um  einen  Zweifel  handelt,  auszulegen
  sind.
        <pb n="95" />
        Erlöschen  der  Staatsverträge.  79

8  24.
Erlöschen  der  Staatsverträge.

Die  Erlöschung  der  Staatsverträge  erfolgt  zunächst,  wenn  die
verabredete  Leistung  endgültig  erfüllt  ist.  Diese  Erlöschungsform  tritt  namentlich
  für  solche  Staatsverträge  ein,  welche  gewisse  nicht  fortdauernde  Leistungen
zum  Gegenstand  haben;  wenn  Staatsverträge  unter  einer  auflösenden  Bedingung
  (Resolutiv-Bedingung)  geschlossen  sind,  durch  den  Eintritt  der  Bedingung;
  durch  den  Eintritt  der  Frist,  wenn  der  Abschluß  für  eine  bestimmte
Zeit  erfolgte.  Wird  nach  Ablauf  dieser  Frist  der  Vertrag  von  beiden  Theilen
fortgesetzt,  so  ist  dies,  wie  Bluntschli  bemerkt,  eine  stillschweigende  Vertragserneuerung,
  welche  als  Fortsetzung  des  alten  Rechtsverhältnisses  gilt.
Daraus  folgt  aber,  daß  die  Fortdauer  dieses  neuen  Vertragsverhältnisses  von
der  Fortdauer  der  Uebereinstimmung  beider  Theile  abhängig  ist,  und  daß  eine
freie  Kündigung  erfolgen  kann.  Zu  den  Verträgen,  welche  auf  Frist  geschlossen
werden,  gehören  vorzugsweise  Handels=  und  Auslieferungs-Verträge.
Bei  solchen  Verträgen  wird  nicht  selten  die  Erneuerung  in  einem  besonderen
Artikel  in  Aussicht  genommen,  welcher  die  Erlöschung  davon  abhängig  macht,
daß  eine  bestimmte  Zeit  vor  Ablauf  der  Frist  eine  Kündigung  erfolgt.  Als
ein  Beispiel  dieser  Art  von  Verträgen  führt  Martens  einen  1861  zwischen
Rußland  und  Frankreich  über  das  literarische  Autorrecht  auf  zehn
Jahre  geschlossenen  Vertrag  an,  bei  welchem  eine  einjährige  Kündigungsfrist
vorbehalten  war,  von  welcher  jedoch  nach  Ablauf  von  9  Jahren  von  keinem
der  Contrahenten  Gebrauch  gemacht  worden  ist.

In  dem  Falle,  daß  nur  der  eine  Contrahent  durch  den  Vertrag  Rechte
erhält,  wird  derselbe,  wie  Heffter  bemerkt,  aufgelöst,  sobald  dieser  auf  sein
Recht  verzichtet  Die  Sachlage  dürfte  aber  selten  so  liegen,  daß  der  andere
contrahirende  Theil  Rechte  übertragen  hat,  ohne  dabei  ein  Interesse  zu  haben.
Insofern  dieses  Interesse  sich  aus  den  näheren  Umständen  deutlich  ergiebt,  ist
die  Berechtigung  eines  solchen  einseitigen  Rücktritts  zu  bestreiten.

Durch  Vereinbarung  können  Staatsverträge  wieder  aufgelöst  werden.
Ein  dritter,  dem  durch  den  Vertrag  Vortheile  zugewendet  sind,  hat  nur  in
dem  Falle  ein  Widerspruchsrecht,  wenn  ein  solches  vertragsmäßig  zugestanden
ist.  Selbst  wenn  die  Wahrung  seines  Interesses  zum  Abschlusse  des  Vertrages
  Veranlassung  gegeben  hat,  ist  ein  solches  Widerspruchsrecht  nicht  begründet.
Vattel  führt  für  die  Begründung  dieser  rechtlichen  Auffassung  das  folgende
Beispiel  an.  Zwei  Souveraine  haben  einen  Vertrag  zum  Schutze  einer  Stadt
für  den  Fall  geschlossen,  daß  diese  von  einer  dritten  Macht  feindlich  angegriffen
werden  sollte.  Einigen  sich  die  Contrahenten  darüber,  diesen  Vertrag  aufzuheben,
  so  hat  die  Stadt  resp.  deren  Oberhaupt  dagegen  unzweifelhaft  kein
        <pb n="96" />
        80  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

Widerspruchsrecht.  Der  mutuus  conse  nsus  der  Contrahenten  ist  durch
deren  mutuus  dissensus  rechtlich  gelöst  worden.

Durch  gänzlichen  Untergang  der  Sache,  über  welche  der  Vertrag  geschlossen
war,  wird  dieser  naturgemäß  hinfällig.  Trifft  einen  der  Contrahenten  hierbei
  eine  Schuld,  so  ist  ein  Entschädigungsanspruch  für  den  anderen  begründet.

Durch  den  Tod  des  berechtigten  oder  des  verpflichteten  Contrahenten,
wenn  nicht  von  Rechtswegen  oder  nach  Vertragsanalogie  ein  Nachfolger  an
dessen  Stelle  tritt.  —  Jedoch  kann  diese  Bestimmung  nur  bei  Verträgen  in
Anwendung  kommen,  wo  es  sich  um  persönliche  Interessen  der  Souveraine

handelt,  welche  gegenwärtig  kaum  noch  vorkommen,  und  überdies  keine  Staatsverträge
  sind.

Wenn  die  Umstände,  unter  welchen  der  Vertrag  geschlossen  wurde,  sich
wesentlich  geändert  haben,  kann  derselbe  als  aufgelöst  angesehen  werden.  So
berechtigt  dieser  Satz  unter  gewissen  Voraussetzungen  ist,  so  ist  doch  mit  demselben
  vielfach  großer  Mißbrauch  getrieben  worden.  Die  von  den  alten  Publicisten
  bereits  aufgestellte  Regel,  daß  ein  Staatsvertrag  nur  unter  der  Voraussetzung
  „Rebus  sic  stantibuse  abgeschlossen  werde,  hat  einen  überaus  elastischen
Charakter.  Den  besten  Beweis  hierfür  liefert  Vattel  durch  Anführung  einiger
  geschichtlicher  Vorgänge,  welche  die  in  Rede  stehende  Regel  bekräftigen
sollen.  Die  nachfolgenden  beiden  Fälle,  ganz  besonders  der  zweite,  legen  viel
mehr  von  dem  Mißbrauch  Zeugniß  ab,  welcher  mit  diesem  Grundsatze  getrieben
worden  ist.

Bekanntlich  unterstützte  während  des  dreißigjährigen  Krieges  Richelieu,
obwohl  er  ein  Gegner  der  reformatorischen  Bestrebungen  war,  aus  politischen
Gründen  den  König  Gustav  Adolf  in  dem  Kriege,  welchen  dieser  gegen
Kaiser  Ferdinand  II.  zum  Schutze  der  deutschen  Protestanten  führte.  Vattel
spricht  die  Ansicht  aus,  daß  Richelieu  in  Folge  der  großen  Erfolge,  welche  der
schwedische  König  gehabt  hatte,  genöthigt  gewesen  sein  würde,  nicht  bloß  von
dem  mit  diesem  im  Auftrage  seines  Souverains  geschlossenen  Alliance-Vertrag
  zurückzutreten,  sondern  sogar  weiteren  Erfolgen  desselben  Widerstand  entgegenzustellen,
  wenn  nicht  der  König  bei  Lützen  gefallen  wäre.  Diesem  fingirten
  Falle,  daß  König  Gustav  Adolf  bei  Lützen  nicht  gefallen  sein  möchte,
wird  das  Verhalten  der  Vereinigten  Staaten  der  Niederlande  im  Jahre  1668
als  Vorbild  gegenübergestellt.  Damals  schlossen  sich  diese  der  zu  Gunsten
Spaniens  gebildeten  Tripelalliance  als  Gegner  Ludwigs  XIV.  an,  dessen  Alliirte
sie  bis  dahin  gewesen  waren.

Das  sind  Vorgänge,  die  sich  vielleicht  politisch  rechtfertigen  lassen,  die  aber
nicht  als  Grundlagen  des  internationalen  Vertragsrechts  verwendet  werden
können.  Veränderte  Umstände  können  allerdings  auf  die  Giltigkeit  eines
internationalen  Vertrages  rechtlichen  Einfluß  haben,  da  derselbe  eines  Staats-=zweckes
  wegen  geschlossen  wird,  und  seine  Fortdauer  deshalb  davon  abhängig
ist,  daß  er  mit  diesem  Staatszwecke  nicht  in  Widerspruch  kommt.  Martens
        <pb n="97" />
        Erlöschen  der  Staatsverträge.  81

sagt  daher  sehr  richtig:  „Die  Giltigkeit  eines  Vertrages  erlischt  nur,  wenn
eine  solche  Veränderung  in  der  beiderseitigen  Situation  der  Parteien  eintritt,
daß  der  gedachte  Zweck  unerreichbar  wird,  und  die  fortgesetzte  Anerkennung
  des  Vertrages  den  Staat  in  Gefahr  bringen  würde.!)

In  ähnlicher  Weise  spricht  sich  Bluntschli  aus.  Er  bemerkt,  nicht  jede
Aenderung  der  Zustände  wirke  auf  die  Fortdauer  des  Staatsvertrages  verändernd
  ein,  aber  gewisse  Aenderungen  müßten  auch  für  diese  Folge  haben.
Dahin  sei  der  Fall  zu  rechnen,  wenn  ein  bestimmter  öffentlicher  Zustand
die  Voraussetzung  und  Grundlage  eines  Staatsvertrages  war,  und
so  erhebliche  Aenderungen  erfährt,  daß  er  nicht  mehr  als  Grundlage  des  späteren
Rechtsverhältnisses  betrachtet  werden  könne;  dann  stürze  mit  der  Bafis  des
Vertrages  auch  dessen  Wirksamkeit  zusammen.?)

Als  Preußen  den  Londoner  Vertrag  über  die  Thronfolge  der
Dänischen  Monarchie  durch  eine  Depesche  Bismarcks  vom  15.  Mai  1864
kündigte,  wurde  dieser  Act  theils  durch  die  Nichterfüllung  der  von  Dänemark
  übernommenen  Verpflichtungen,  theils  durch  die  Veränderung  der  Umstände
  begründet.  Ebenso  kündigte  Rußland  im  October  1870  die  vertragsmäßigen
  Bestimmungen  des  Pariser  Congresses  von  1856  betreffend  die  Neutralität
  des  schwarzen  Meeres  und  die  Beschränkung  der  Russischen
Kriegsmarine  wegen  der  seitdem  veränderten  Umstände.  Da  es  sich  um  Vertragsbestimmungen
  handelte,  an  welchen  sämmtliche  Europäische  Großmächte
und  die  Türkei  Theil  genommen  hatten,  wurde  von  den  Vertragsmächten  ein
neues  Uebereinkommen  zu  London  geschlossen,  welches  den  Russischen  Wünschen
entgegenkam.

Der  Grundsatz  =  ultra  posse  nemo  obligatur=  gilt,  wie  in  der
Natur  der  Verhältnisse  liegt,  auch  für  das  internationale  Vertragsrecht.
Wenn  die  Erfüllung  der  Vertragspflicht  dauernd  unmöglich  geworden  ist,  so
wird  der  Verpflichtete  von  derselben  frei.

Nach  älterem  Kriegsrechte  hörten  durch  den  Krieg  alle  Staatsverträge
auf,  die  nicht  ausdrücklich  für  den  Krieg  geschlossen  sind.  Heffter  nimmt
wenigstens  eine  Suspension  der  Staatsverträge  während  der  Dauer
des  Krieges  an,  wennschon  keine  völlige  Aufhebung.  Die  Auffassung  Bluntschli's,
  daß  durch  den  Krieg  nur  die  Ausführbarkeit  der  meisten  Verträge
unterbrochen  werde,  die  Gültigkeit  aber  nicht  an  die  Fortdauer  des  Friedenszustandes
  gebunden  sei,  entspricht  den  heutigen  internationalen  Rechtsanschauungen.
  Der  Krieg  führt  keinen  Zustand  der  völligen  Rechtslosigkeit  herbei,
sondern  beseitigt  den  Rechtszustand  nur  in  so  weit,  als  die  Kriegsverhältnisse
dies  unbedingt  nothwendig  machen.  Einzelne  Verträge  gehen  im  Kriege  zu
Grunde,  wenn  ihre  Grundlagen  zerstört  werden.  Daß  es  zur  ferneren  Gültigkeit
  aller  Verträge  „einer  Bestätigung  durch  eine  neue  deutliche  Willenserklärung
  bedürfe“,  wie  Heffter  sagt,  gewinnt  auch  durch  den  von  ihm  angeführten
  Grund,  „daß  die  Vertragsverpflichtungen,  deren  Erfüllung  in  Zu-Handbuch

  des  Bölkerrechts  III.
        <pb n="98" />
        82  Die  Staatsverträge  im  Allgemeinen.

kunft  geschehen  sollte“,  durch  den  Ausbruch  des  Krieges  „zweifelhaft  und  unsicher“
  geworden  seien,  keine  rechtliche  Unterlage.

Dieser  Grundsatz  steht  auch  mit  einem  anderen  in  Widerspruch,  den
Heffter  an  anderer  Stelle  dahin  ausspricht,  daß  „die  allgemeinen  friedensrechtlichen
  Verhältnisse  der  Staaten  durch  den  Ausbruch  eines  Krieges  nur  in
so  weit  außer  Kraft  treten,  als  es  die  Absicht  und  Nothwendigkeit  des  Krieges
erfordert.“  Der  Grundsatz,  daß  der  Krieg  die  Staatsverträge  nicht  aufhebt,
sondern  nur  die  Ausführung  unterbricht,  ist  nach  den  heutigen  völkerrechtlichen
Grundsätzen  nicht  mehr  bestreitbar.

1)  Fr.  Martens,  Internationales  Recht,  Bd.  I,  S.  427.
2)  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht,  5  456.
        <pb n="99" />
        Sechszehntes  Stück.

Garantieverträgec.

Von

Geh.  Rath  Prof.  Dr.  Geffcken.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        8  25.
Mittel  zur  Sicherstellung  der  Verträge.

Literatur  zu  §§  25  ff.:  Die  Garantieverträge,  die  zu  den  wichtigsten  und  schwierigsten
Verträgen  des  Völkerrechts  gehören,  sind  in  den  allgemeinen  Systemen  meist  sehr
ungenügend  behandelt,  Calvo  z  B.  widmet  ihnen  in  seinem  vierbändigen  Werke
eine  Seite,  Halleck  einen  Paragrophen  von  14  Zeilen.  —  Phillimore,  Comm.
II,  5,  ch.  7.  —  Vattel,  ch.  XV,  XVI.  —  Twiss,  1,  8  231.  —  Whbeaton,
  §  278.  —  Heffter,  85  96.  97.  —  Hall,  Internat.  Lav,  p.  287.  —
v.  Martens,  Bölkerrecht,  I.  S.  420.  —  Bluntschli,  95  425—441.  —  Berner,
Bölkerrechtliche  Garantie.  (Bl.  u.  Br.  Staatswörterbuch  IV,  S.  65  ff.)  —  J.  J.
Moser,  Versuch  des  neuesten  Europäischen  Völkerrechts  1779.  VIII,  S.  335.
IX,  2  —  W.  v.  Steck.  Versuche  üÜber  einige  erhebliche  Gegenstände.  V.  Von
den  Geiseln  und  Conservatoren  mittlerer  Zeiten  und  dem  Ursprung  der  Garantien.
  I772.  —  Neyron,  Essai  bistorique  et  politique  sur  les  garanties.
1779.  —  Munro,  England'’s  Treaties  of  guarantee.  The  Law  Magazine
and  Review.  1880/81.  p.  215.

Die  Heiligkeit  des  gegebenen  Wortes  tritt  in  besonderem  Maße  bei  den
Verträgen  hervor,  welche  Interessen  ganzer  Nationen  regeln.  Von  Alters  her
suchte  man  denselben  Kraft  zu  geben  durch  besonders  feierliche  Formen  oder
materielle  Bürgschaften,  welche  ihre  Erfüllung  sichern  sollten.  Wir  sehen  daher,
daß  die  internationalen  Verträge  unter  den  Schutz  der  Gottheit  gestellt  wurden:
  in  ihren  Tempeln  wurden  die  steinernen  oder  ehernen  Tafeln  aufbewahrt,
auf  denen  die  Verträge  geschrieben  waren,  sie  wurde  beim  Abschluß  derselben
feierlich  als  Zeuge  der  übernommenen  Verpflichtung  angerufen,  ihr  wurden
demgemäß  dabei  Opfer  und  Trankspenden  gebracht,  woher  der  Name  o####ha
der  Vertröge  selbst  kommt.  In  Rom  war  der  Abschluß  jedes  wirklichen  foedus
mit  genau  vorgeschriebenen  Cärimonien  verbunden,  die  den  Fetialen  übertragen
waren.

Die  erste  Art  der  besonderen  Bürgschaften  für  die  Aufrechterhaltung  der
Verträge,  war  der  Eid.  Allerdings  war  schon  den  Römern  klar,  daß  der  Vertrag,
  nicht  der  Eid  die  Verbindlichkeit  begründe,  also  letzterer  nicht  einen  an  sich
umgiltigen  Vertrag  giltig  machen  könne.  Curtius  (Vita  Alex.  II,  §  8  in  fine)
        <pb n="102" />
        86  Garantieverträge.

läßt  die  Scythischen  Gesandten  sagen:  »Jurando  gratiam  Scythas  sancire
ne  credideris,  colendo  fidem  iurante.  Cicero  (pro  Roscio)  meint  sogar,
der  Eid  nütze  nichts,  denn  »qui  mentiri  solet,  pejorare  consuevite  und  die
Götter  zürnten  nicht  »ex  pactione  verborum,  quibus  jusjurandum  comprehenditur,
  sed  ex  perfidia  et  malitis,  per  quam  insidiae  tenduntur  alicui.  «
Aber  wenn  dies  an  sich  unbestreitbar  ist,  so  läßt  sich  dasselbe  von  allen  sonstigen
  Bekräftigungen  eines  vertragsmäßigen  Versprechens,  wie  sie  noch  heute
in  der  Ratification  der  Verträge  üblich  find,  „auf  unser  königliches  Wort“  u.  s.  w.
sagen  und  diese  Rücksicht  hat  sowenig  wie  Christi  Verbot  des  Schwörens  den
Eid  im  öffentlichen  wie  im  privaten  Recht  beseitigen  können.  Der  Eid,  sagte
ein  Griechischer  Redner,  ist  das  Band,  das  den  Staat  zusammenhält,  denn  die
Menschen  kann  man  täuschen,  aber  vor  den  Göttern  kann  der  Meineidige  nicht
verborgen  bleiben  noch  ihrer  Strafe  entgehen.  (Schömann,  Griechische  Alterthümer
  II,  S.  274.)  Auch  der  Einwand  Vattel's  trifft  nicht  zu,  daß  der  Eid
nur  ein  persönlicher  Act  sei,  der  nur  den  Schwörenden  binde,  da  der  betreffende
Souverän  oder  Priester  nur  als  bevollmächtigter  Vertreter  des  Staates  handelt,
  andernfalls  aber  eine  bloße  Sponsion  vorliegt.  Die  Griechen  schickten
eigene  Gesandten  (dorcrag)  zu  dem  anderen  Staate  um  den  Eid  abzunehmen
oder  abzulegen,  beides  vor  der  Volksversammlung;  auch  Beispiele,  daß  der  Eid
von  der  ganzen  Bürgerschaft  geleistet  wurde,  finden  sich.  Ausnahmslos  wurden
  alle  Verträge  beschworen  und  jenes  Wort  Cicero's  hinderte  nicht,  daß  den
Römern  nur  solche  Verträge  heilig  galten,  welche  beschworen  waren.  Ebenso
finden  wir  im  Mittelalter,  daß  von  dem  ersten  bekannten  Vertrage  von  587
zwischen  den  Fränkischen  Fürsten  Childebert  und  Guntram  (Greg.  Turon.  1.  9
c.  20)  an,  alle  bedeutenderen  Verträge  unter  Anrufung  Gottes,  der  Dreieinigkeit,
  des  letzten  Gerichtes,  in  animam  suam  u.  s.  w.  auf  das  Evangelium,  das
Kreuz,  Reliquien  u.  s.  w.  beschworen  wurden,  ja  der  Eid  wurde  für  wichtiger
angesehen,  als  die  schriftliche  Aufzeichnung  und  selbst  die  Päpste  leisteten  ihn;
man  verzichtete  dadurch  ausdrücklich  auf  alle  Einreden;!)  auch  Eideshelfer  werden
  wie  bei  anderen  Verhältnissen  in  der  Person  mächtiger  Vasallen  herangezogen.
  Hier  trat  nun  der  früher  erwähnte  Mißbrauch  auf,  daß  die  Päpste
sich  anmaßten,  wie  überhaupt  so  auch  Fürsten  und  Staaten  von  ihrem  Eide
zu  entbinden.  So  erklärte  Johann  XXII.  den  Eid  für  nichtig,  den  Ludwig
  von  Bayern  und  Friedrich  von  Oesterreich  sich  geschworen  hatten,  Herzog
Philipp  von  Burgund  ließ  sich  durch  den  Papst  und  das  Concil  von  Basel
von  der  beschworenen  Allianz  mit  England  lösen,  ebenso  Ferdinand  der
Katholische  von  Julius  II.,  Franz  J.  von  Leo  X.  und  Clemens  VII.  Dieser
Mißbrauch  gab  denn  Anlaß  zu  der  Clausel,  durch  welche  die  Contrahenten
versprachen,  eine  solche  Absolution  nicht  nachzusuchen  oder  anzunehmen,  auch
in  solchem  Falle  Kirchenstrafen  auf  sich  herabriefen,  obwohl  natürlich  ein  solches
Versprechen  auch  keine  Sicherheit  gab,  wo  mala  fides  vorhanden  war,  wie
denn  Ludwig  XI.  in  ähnlichem  Falle  sagte,  er  habe  wohl  den  Vertrag  beschworen,
  aber  nicht  geschworen,  daß  er  den  Eid  halten  werde.  Gleichwohl
        <pb n="103" />
        Mittel  zur  Sicherstellung  der  Verträge.  87

sehen  wir  die  eidliche  Bekräftigung  der  Verträge  bis  tief  ins  18.  Jahrhundert
fortdauern.  Das  letzte  Beispiel  ist  ein  Vertrag  von  1777  zwischen  Frankreich
und  der  Schweiz;  jetzt  kommt  dies  nicht  mehr  vor  und  ebenso  verschwindet  in
neuester  Zeit  die  Anrufung  der  »très  sainte  et  indivisible  Trinité«  im  Eingang
  der  Verträge,  die  nach  dem  Inhalt  derselben  oft  wie  Hohn  klang,  indem
man  hierbei  wie  bei  dem  Eid  fühlte,  daß  derartige  Formen  die  bindende
Kraft  der  Verträge  nicht  verstärken  können.

Neben  diesen  ideellen  Bürgschaften  suchte  man  auch  materielle  und  fand
sie  in  den  Geiseln,  der  Uebergabe  gewisser,  durchweg  angesehener  Personen
seitens  des  einen  Contrahenten  in  die  Gewalt  des  anderen  bis  zur  Erfüllung
des  vertragsmäßig  Versprochenen.  Solche  Stellung  von  Geiseln  war  im  Alterthum
  wie  im  Mittelalter?)  allgemein  und  es  begreift  sich,  daß  Grotius  (III
c.  20,  52—58),  ja  sogar  noch  Vattel  (II  A.  15)  eingehend  von  ihnen  handeln
konnten,  da  noch  1748  beim  Aachener  Frieden  England  sich  verpflichtete  à
faire  passer  auprès  du  Roy  Tres-Chrétien,  aussitöt  apreès  les  ratifications
  du  présent  traité,  deux  personnes  de  rang  et  de  Cconsidération,  qui
demeureront  en  ötage  jusqufa  ce  qu'on  ait  appris  d’une  facon  authentique
  la  restitution  de  lile  Royale.#  Grotius  wirft  die  Frage  auf,  ob  man
Geiseln  bei  Nichterfüllung  tödten  dürfe  und  glaubt  dies  nach  äußerem  Völkerrecht
  bejahen  zu  dürfen,  aber  nicht  nach  innerem,  sofern  sie  sich  nicht  selbst
eines  besonderen  Vergehens  schuldig  gemacht  hätten,  da  sie  doch  auch  nicht
Sclaven  würden  und  ihre  Vermögensrechte  behielten.  Um  so  mehr  hätte  er
die  Frage  allgemein  verneinen  müssen,  da  nur  die  Freiheit,  nicht  das  Leben
der  Geiseln  verpfändet  ist.3)  Dagegen  geht  er  andererseits  zu  weit,  wenn  er
glaubt,  sie  dürften  fliehen,  sofern  sie  nicht  das  Gegentheil  versprochen,  um  sich
mildere  Behandlung  zu  sichern,  denn  es  sei  Sache  der  betreffenden  Partei,  sie
zu  bewachen;  ein  Recht  zur  Flucht  kann  schon  deshalb  nicht  anerkannt  werden,
weil  der  andere  Theil  sie  jedenfalls  wieder  ausliefern  mußte.  Starb  einer
der  Geiseln,  so  mußte  nach  mittelalterlicher  Anschauung  ein  Anderer  dafür  bestellt
  werden.")  Vattel  dagegen  bestreitet  dies,  sofern  es  nicht  besonders  stipulirt,
  und  sieht  den  Tod  als  casus  an.  Selbstverständlich  mußten  die  Geiseln
mit  der  Erfüllung  des  Versprochenen  entlassen  werden,  sofern  sie  sich  nicht
eines  persönlichen  Vergehens  in  der  Zeit  ihrer  Haft  schuldig  gemacht  hatten;
sie  durften  also  nicht,  wenn  sie  für  einen  Fall  gegeben  waren,  für  einen  anderen
  zurückbehalten  werden,  wo  keine  Geiseln  versprochen  waren.  Eine  besondere
  Art  dieser  Bürgschaft  war  das  Einlagerrecht,  das  obstagium,  das  Ducange
  folgendermaßen  definirt:  „Est  promissio  sponsorum  vel  debitoris
Wipsius,  si  certo  die  debitum  solutum  non  sit,  cum  numero  definito  equorum
  et  servitorum  intrandi  diversorium  publicum,  neque  inde  recedendi
usque  donec  creditori  plane  sit  satisfactum.:  Die  Verpflichteten  hießen
ostagii.  (Zahlreiche  Beispiele  bei  Ducange  und  Steck  seit  dem  Frieden  von
1200  zwischen  Johann  I.  von  England  und  Philipp  II.  von  Frankreich.)  —  Die
        <pb n="104" />
        88  Garantieverträge.

ganze  Frage  der  Geiseln  bei  Verträgen  gehört  seit  einem  Jahrhundert  der  Geschichte
  an.

Auch  die  Bedingung  einer  Conventionalstrafe  für  Nichterfüllung  eines  Vertrags,
  im  Unterschied  von  einer  verabredeten  alternativen  Geldzahlung  wird
kaum  noch  vorkommen,  schon  weil  dieselbe  unwirksam  wäre,  wenn  das  Interesse
  des  betreffenden  Contrahenten  für  Nichterfüllung  überwöge.  Ein  Staat,
der  sich  seiner  Vertragspflicht  entzieht,  kann  sich  außerdem  ebensowohl  der  Zahlung
  der  bedungenen  Conventionalstrafe  entschlagen.  Vollends  kann  nicht  mehr
die  Rede  sein  von  Clauseln,  wie  sie  bei  mittelalterlichen  Verträgen  vorkamen,
wonach  der  Bruch  des  Versprechens  mit  Ehrlosigkeit,  Excommunication  u.  s.  w.
bedroht  wurde.

Dagegen  kommt  die  früher  im  weitesten  Maße  geübtes)  Pfandnahme  als
Bürgschaft  für  die  Erfüllung  von  Verträgen  noch  heute  vor,  zwar  nicht  mehr  beweglicher
  Sachen  wie  der  Kronjuwelen  und  nicht  für  Geldschulden  des  Fürsten
oder  Staates,  wohl  aber  als  Besetzung  bestimmter  Gebietstheile  für  die  Erfüllung
  eines  Vertrages  bis  zur  Verwirklichung  desselben;  solche  Verpfändungen
aber  werden  freiwillig  nur  bei  Anlehensverträgen,  unfreiwillig  als  Pfandnahme
  nur  bei  Friedensverträgen  vorkommen,  speciell  für  Zahlung  einer  Kriegsentschädigung,
  wie  z.  B.  durch  Art.  7  und  8  des  Frankfurter  Friedensvertrages
  vom  10.  Mai  1871  die  Räumung  des  Französischen  Gebietes  von  der
Zahlung  der  5  Milliarden  abhängig  gemacht  war,  während  im  Pariser  Frieden
  vom  20.  November  1815  die  mehrjährige  Besetzung  Franzöfischer  Gebietstheile
  durch  Art.  5  nur  als  zmesures  de  précaution  et  de  garantie  temporaire
  pour  la  süreté  des  états  voisinse  bei  dem  erschütterten  Zustande
Frankreichs  motivirt  ward.  Immerhin  wird  eine  solche  Besetzung  als  eine
Ausnahme  anzusehen  sein.

Von  den  früher  zur  Sicherung  internationaler  Verträge  üblichen  Mitteln
hat  sich  nur  eines  im  heutigen  Völkerrecht  in  allgemeiner  Wirksamkeit  erhalten,
  die  Garantie.  Warandia,  guarantia,  warandare,  warantizare  heißt
im  mittelalterlichen  Latein  -cavere  ab  evictioner  und  kommt  nach  Ducange
von  creantare,  fide  aut  sacramento  interpositis  promittere  (verbo:  creantare
  p.  648).  Es  ist  also  an  sich  nur  eine  Form  eidlichen  Versprechens,  weshalb
  der,  welcher  es  leistet,  großjährig  sein  muß.")  Eine  weitere  Bedeutung
aber  erhielt  diese  Verpflichtung,  indem  auch  dritte,  als  warandi,  custodes,
Conservatores  pacis,  plegii,  plegiarii  herangezogen  wurden.  Es  waren  dies
der  Natur  des  Lehenswesens  gemäß  bedeutende  Vasallen,  ohne  deren  Beistand
  der  Lehensherr  keinen  Krieg  führen  konnte  und  die  sein  Versprechen
mitgelobten,')  zusagten,  ihm  nicht  beizustehen,  wenn  er  sein  Versprechen  verletze,s)
  ja  sich  anheischig  machten,  dem  worthaltenden  Theile  gegen  den  bundbrüchigen
  beizustehen.)  Auch  für  längere  Waffenstillstände  wurden  Gardiens
de  la  treve  bestellt,  so  von  England  und  Frankreich  beiderseits  bei  dem  zweijährigen
  Waffenstillstand  nach  der  Schlacht  von  Poitiers.  10)  Meist  war  damit
Stellung  von  Geiseln  verbunden  11)  und  kaum  irgend  ein  wichtiger  Vertrag
        <pb n="105" />
        Mittel  zur  Sicherstellung  der  Verträge.  89

wurde  ohne  beides  geschlossen;  die  Conservatoren  stellten  eigene  Urkunden
über  ihre  Bürgschaft  aus.  1)  Dieses  Mittel  mußte  mit  der  Unterordnung
der  Vasallen  unter  eine  feste  Staatsordnung  in  Wegfall  kommen  und  man
nahm  nun  darauf  Bedacht  die  warandi,  die  man  im  eigenen  Lande  der  anderen
  Partei  nicht  finden  konnte,  in  dritten  Staaten  zu  suchen,  welche  sich
für  die  Erfüllung  des  Vertrages  verbindlich  machten.  Der  dritte  Staat  verspricht
  also  den  Contrahenten  seine  Hilfe,  wenn  einer  von  ihnen  sich  der  Erfüllung
  des  Vertrages  entziehen  oder  das  garantirte  Rechtsverhältniß  angegriffen
  werden  sollte.  Es  geschah  dies  zuerst  in  dem  Friedens=  und  Allianzvertrag
  von  Blois  (12.  October  1505)  zwischen  Frankreich  und  Aragonien,
wo  man  verabredete  den  König  von  England  zu  ersuchen  Conservator  des  Vertrages
  zu  sein,  dann  in  dem  Vertrage  von  Cambrai  zwischen  Kaiser  Maximilian,
Frankreich  und  Aragonien  (10.  December  1508),  für  den  die  Kurfürsten,  das
Reich  und  der  König  von  England  als  Conservatoren  eintreten  sollten  15),  und
seitdem  in  zahlreichen  Verträgen,  weshalb  es  sehr  auffallend  ist,  daß  Grotius,
der  so  ausführlich  von  den  Geiseln  handelt,  die  Garantie,  welche  er  doch  kennen
mußte,  ganz  mit  Schweigen  übergeht.

1)  Leibnitz  Cod.  iur.  gent.  I,  78  §  4  „Renongons  de  notre  certaine  science
et  par  notre  dict  serment  à  la  action  et  exception  sans  cause  et  sans  justice
et  à  toute  erreur  de  droict  et  de  fait  et  à  toute  decevance  et  lésion  (sperciell
die  laesio  enormis)  et  à  tout  droict  escrit  et  non  escrit,  coustume  générale  on
speciale,  usage  de  lien  et  de  pals,  par  lesquels  les  choses  dessus  dictes  pourraient
  Etre  empecheèes  ou  annullées  en  tont  ou  en  partie.#

2)  Eine  Reihe  von  Beifpielen  bei  Ducange,  Glossar.  verbo;  obses  p.  686,
ed.  Paris,  und  bei  Steck  1  c.

3)  Deshalb  sagt  Ducange  l.c.:  vunde  eins  hospes  esse  dicebatur,  quod  in
eins  tenebatur  domo  manere,  quamdin  is,  qui  in  pacto  defecisset,  fecisset  satis.

)  Ducange  l.c.  „De  obsidibus  vero  haec  lex  data  est,  ut  ubi  unus  mortons
  fuerit,  alter  in  eins  locum  mox  subrogetur.#

5)  Leibn.  Cod.  inr.  gent.  I,  51:  „Per  observationem  huiusmodi  Rex  ipse
obligat  omnia  bona  sua  praesentia  et  futura  :  Kaiser  Ludwig  der  Bayer  verpf##ndete
  sogar  das  Reich  »sub  rerum  nostrarum  et  Imperü  hypothecgke  (ibid.
55  8  8).

)  In  einer  Urkunde  von  1212  geben  die  Eltern  ein  Eheversprechen  für  ihre
Tochter  vcom  non  haberet  acetatem  Ccreantandi.#  Ducange  p.  648.

7)  So  in  einem  Vertrage  von  879:  »ipsis  et  Ccommunibus  füdelibus  ipsorum
faventibus  et  consentientibuse  (Oumont  Corps  dipl.  p.  277),  beim  Wormser  Concorbat
  von  1122:  Haec  omnia  acta  sunt  consensu  et  consilio  principum,  quorum
nomina  subscripta  sunt.  (Walter  fontes  iur.  eccl.  p.  76.)

8)  So  bei  dem  Vertrage  von  842  zwischen  Ludwig  II  und  Karl  dem  Kahlen
(Domont  Corps  dipl.  I,  p.  9).  „Si  Lodhwig  sacrament  que  sos  fradre  jurat  et
Karius  meos  sendra  de  suo  part  nen  los  tanit,  si  jo  returnar  non  lint  pois,  ne
jo,  ne  neuls  cui  eo  returnarint  pois,  in  nulla  adjutra  contra  Lodhwig  nun  li
        <pb n="106" />
        90  Garantieverträge.

iver.:  Ebenso  umgekehrt  Deutsch  die  Basallen  Ludwigs.  Declaratio  Procerum
Gallise,  de  non  assistendo,  nec  servitis  praestando  Regi  Gallise  contra  Comitem
  Flandriae,  si  rex  pacem  violet,  data  7.  Jan.  1319.  Leibnits  Cod.  iur.
gent.  I,  51.

9)  So  bei  dem  Vertrag  Kaiser  Ottos  IV.  mit  dem  Erzbischof  Siegfried  von
Mainz  von  1112  (Origin.  Guelf.  III,  p  801).

10)  Rymer,  Foedera  Angl.  III,  p.  135.

11)  So  bei  dem  Frieden  von  Brétigny  zwischen  England  und  Frankreich  1360,
dem  Vertrag  von  1418  zwischen  denselben  (ibid.  P.  II,  p.  6.  IV,  P.  2  p.  49).

12)  cf.  die  vorerwähnte  Declaratio  Procerum  Gallige.

13)  Dumont  Corps  dipl.  IV,  P.  1,  p  40,  113.

8  26.
Wesen  der  heutigen  Garantie.

Eine  Garantie  kann  einfach  ein  vertragsmäßiges  Versprechen  begleiten.
Tritt  z.  B.  ein  Staat  eine  Provinz  uti  possideo  einem  andern  ab,  so  ist  er
nur  zur  Cession  verbunden,  nicht  zur  Eviction  eines  Dritten,  der  dem  andern
den  Besitz  streitig  macht;  thut  er  dasselbe  mit  Garantie,  so  muß  er  die  Cession
gegen  jeden  Dritten  vertheidigen.  Regelmäßig  aber  ist  die  Garantie  der  Act
eines  Dritten,  der  dadurch  eine  Intercession  übt,  eine  Verpflichtung  im  fremden
  Interesse  eingeht,  indem  er  verspricht  aus  einer  fremden  Verbindlichkeit
haften  zu  wollen.  als  ob  es  seine  eigene  wäre.  Die  Garantie  in  diesem  Sinne
ist  also  ein  accessorischer  Vertrag  und  nach  den  Regeln  der  Bürgschaft  zu  beurtheilen.
  Der  Garant  ist  erst  dann  einzuschreiten  berechtigt  und  verpflichtet,
wenn  der  vorgesehene  Fall  des  Bedürfnisses  einer  Hilfe  eingetreten  ist  und
er  von  der  berechtigten  Vertragspartei  um  Hilfe  angerufen  ist.  Indeß  bei  der
Garantie  zeigt  sich  der  Unterschied  des  öffentlichen  von  dem  Privatrecht.  Es
giebt  auch  Fälle,  wo  sie  nicht  als  accessorischer,  sondern  als  selbständiger  Vertrag
  erscheint,  wenn  nämlich  mehrere  Mächte  aus  eigener  Initiative  sich  zur
Aufrechthaltung  eines  bestimmten  völkerrechtlichen  oder  staatsrechtlichen  Rechtsverhältnisses
  verbinden.  In  solchem  Falle,  den  Bluntschli  passend  als  „Garantiebeschluß“
  bezeichnet,  erscheint  Pflicht  und  Recht  der  Garantie  nicht
lediglich  abhängig  von  dem  Recht  des  Staates,  zu  dessen  Gunsten  die  Garantie
Übernommen  ward,  weil  sie  nicht  blos  oder  sogar  nicht  hauptsächlich  um  des
Garantirten  willen,  sondern  aus  allgemein  politischem  Interesse,  woran  die
Garanten  selbst  betheiligt  sind,  gegeben  wird,  weshalb  eben  die  letzteren  dieselbe
  in  selbständiger  Weise  verabreden.  Daher  wirkt  diese  Art  der  Garantie
verschieden  von  der  einfach  accessorischen  (cf.  §  37  in  tine).  Wenn  z.  B.  die
Großmächte  die  Neutralitität  der  Schweiz  oder  Belgiens  garantirten,  so  thaten
sie  dies  nicht  blos  um  dieser  Länder  willen,  sondern  aus  Gründen  allgemein
Europäischen  Interesses;  sie  wären  also  berechtigt  einzuschreiten,  selbst  wenn  sie
von  den  betr.  Staaten  nicht  dazu  angerufen  wären,  sobald  eine  dritte  Macht
        <pb n="107" />
        Gegenstand  der  Garantie  91

die  Neutralität  der  Schweiz  oder  Belgiens  verletzte.  Ein  seltsames  Beispiel
eines  solchen  Garantiebeschlusses  bietet  die  Offensiv=  und  Defensivallianz
zwischen  Brafsilien,  Argentinien  und  Uruguay  vom  1.  Mai  1865  (Arch.  dipl.
IV  p.  1692),  wonach  die  Contrahenten  sich  verbinden,  nicht  eher  Frieden  zu
schließen,  ehe  die  gegenwärtige  Regierung  von  Paraguay  gestürzt;  der  Krieg
hat  auch  keineswegs  uninteressirte  Zwecke,  denn  alle  eimmunités,  privilöges
et  concessions  qu'elles  pourront  obtenir  du  Paraguay  seront  communs  à
tontes,  gratuitement  s’ils  sont  gratuits,  et  moyennant  la  meme  indemnité
s'ils  sont  conditionnelse,  sie  erklären  aber  doch,  daß  der  Krieg  nicht  gegen  das
Volk  von  Paraguay  gehe  und  sie  dessen  Unabhängigkeit,  Souverainetät  und
Gebietsstand  nicht  antasten  werden,  und  daß  r’indépendance,  la  souveraineté
et  Tintégrité  territoriale  seront  garanties  collectivement  conformément  à
Tart.  qui  précède  par  les  Hautes  Parties  contractantes  pendant  une
période  de  cind  années.#  (Art.  2.)  Der  Vertrag  sollte  geheim  bleiben
jusqu'à  ce  que  le  but  principal  de  cette  alliance  ait  é6té  atteint.-(Art.
  18.)

§  27.
Gegenstand  der  Garantie.

Garantien  lassen  sich  an  jedes  Rechtsverhältniß  knüpfen,  sie  können  also
sowohl  die  äußeren  als  die  inneren  Verhältnisse  eines  Staates  betreffen.  Allerdings
  wird  nicht  leicht  ein  Staat,  der  auf  seine  Unabhängigkeit  etwas  hält,
auswärtigen  Mächten  das  eventuelle  Einmischungsrecht  zugestehen,  das  in  einer
Garantie  seiner  Verfassungszustände  liegt.  Die  Garantie  des  früheren  Deutschen
  Bundes  für  die  zu  Recht  bestehenden  Verfassungen  der  Einzelstaaten
(Art.  60  der  Wiener  Schlußacte),  sofern  dieselbe  nachgesucht  wurde,  wird  freilich
  nicht  hierher  zu  rechnen  sein,  da,  wenn  auch  der  Bund  selbst  ein  völkerrechtlicher
  Verein  war,  die  Bundesversammlung,  welche  die  Garantie  übernahm,
  doch  nicht  als  fremde  Macht  angesehen  werden  konnte.  Um  so  unheilvoller
  war  die  Garantie  für  die  Deutsche  Reichsverfassung,  welche  im  Westphälischen
  Frieden  Frankreich  und  Schweden  übernahmen  und  die  für  ersteres
der  Anlaß  zu  fortwährenden  Einmischungen  in  die  inneren  Angelegenheiten
Deutschlands  wurde;  behauptete  doch  1741  der  französische  Gesandte  bei  Kurmainz,
  diese  Garantie  gebe  seiner  Regierung  das  Recht  bei  der  Wahlcapitulation
mitzufprechen.  1)  Und  der  Russische  Gesandte  in  Regensburg  erklärte  später
sogar,  weil  die  Czarin  den  Frieden  von  Teschen  (1779)  garantirt,  welcher  in
Art.  12  den  Westphälischen  Frieden  bestätigt,  werde  Rußland  „so  viel  es  ihm
gefällig  ist,  sich  in  die  politischen  und  kirchlichen  Angelegenheiten  des  Reiches  einmischen.“"
  Nach  der  gewaltsamen  Wegführung  des  Herzogs  von  Enghien  aus
Baden  forderte  Rußland  als  Garant  der  Deutschen  Reichsverfassung  den  Reichstag
  auf,  mit  ihm  für  diese  Verletzung  des  Völkerrechts  Genugthuung  von
        <pb n="108" />
        92  Carantieverträge.

Frankreich  zu  verlangen.  (Hardenberg's  Denkw.  II.  S.  621).  Ebenso  war
die  Garantie,  welche  Oesterreich,  Rußland  und  Preußen  durch  die  Verträge
vom  18.  September  1773  für  die  polnischen  Verfassungsgesetze  „ui  seront
faites  d'un  parfait  Concert  avec  les  Ministres  des  trois  Cours  contractanteseine
  aufgedrungene,  die  nur  zu  weiteren  Einmischungen  in  die  inneren  Angelegenheiten
  der  Republik  führte.  Auch  die  frühere  Bundesverfassung  Deutschlands,
  soweit  sie  in  der  Bundesacte  niedergelegt  war,  stand  unter  der  Garantie
der  Unterzeichner  der  Wiener  Congreßacte,  von  welcher  die  Bundesacte  einen
Theil  bildete  (Art.  53—  64).  Mit  Rücksicht  darauf  protestirten  England  und
Frankreich  1851  gegen  den  beabsichtigten  Eintritt  Gesammt-Oesterreichs  in
den  Bund;  Art.  53  der  Congreßacte,  erklärte  Lord  Palmerston,  zähle  auf,
welche  Souveräne  und  Staaten  den  Deutschen  Bund  bildeten  und  sage  ausdrücklich,
  daß  der  König  von  Preußen  und  der  Kaiser  von  Oesterreich  Mitglieder
  für  ihre  Besitzungen  seien,  die  früher  zum  Deutschen  Reich  gehörten-Diese
  Bestimmung  eines  Europäischen  Vertrages  könne  nicht  durch  einen  Beschluß
  der  Deutschen  Staaten,  wonach  sie  sich  1820  vorbehalten  hätten,  neue
Mitglieder  aufzunehmen,  einseitig  abgeändert  werden,  vielmehr  müßten  alle
Contrahenten  von  1815  zustimmen.

Anders  steht  es  schon  mit  der  Thronfolge,  da  eine  neue  Dynastie  oder
eine  Aenderung  der  Successionsordnung  innerhalb  defselben  Hauses  der  Anerkennung
  der  anderen  Mächte  bedarf.  So  hat  England  nicht  verschmäht,  sich
durch  die  Verträge  von  1713  von  Frankreich,  Oesterreich,  Spanien  und  namentlich
  Holland  im  Art.  1  des  sog.  Barrierevertrages  vom  30.  Januar  die
protestantische  Thronfolge  garantiren  zu  lassen,  was  dann  in  vielfachen  späteren
Verträgen,  so  dem  Aachener  von  1748  Art.  19  und  20  wiederholt  ward;  die
Spanische  Erbfolge  wurde  durch  die  Utrechter  Verträge  von  1713  garantirt.
Oesterreich  suchte  für  die  pragmatische  Sanction,  welche  Maria  Therefia  zur
Thronfolge  berief,  die  Garantie  der  Hauptmächte  nach,  der  Friede  von  Teschen
regelte  und  garantirte  die  Bayerische  Erbfolge.  Durch  Art.  IV  und  VIII  des
Vertrages  vom  7.  Mai  1832  garantirten  England,  Frankreich  und  Rußland
die  Unabhängigkeit  Griechenlands,  als  état  monarchique  sous  la  souverainete
du  Prince  Othon  de  Bavièrer  nach  Primogeniturordnung,  was  durch  Art.  III
des  Vertrages  vom  13.  Juli  1863  und  Art.  I  des  Vertrages  vom  29.  März
1864  auf  den  Prinzen  Wilhelm  von  Dänemark  als  Georg  I.  in  erweiterter
Form,  als  -état  monarchique,  indépendant,  constitutionnele,  und  mit  Ausdehnung
  auf  die  Griechenland  einverleibten  Jonischen  Inseln  übertragen  ward.
In  diesem  Falle  rechtfertigte  der  Beistand  der  Mächte  und  die  Art  der  Bildung
  des  Griechischen  Staates  diese  Bestimmung,  im  Allgemeinen  aber  wird
man  sagen  müssen,  daß  Garantieen  für  eine  bestimmte  Regierungsform  eines
Staates  am  wenigsten  zu  rechtfertigen  sind,  denn  sie  constituiren  ein  eventuelles
Interventionsrecht  in  die  inneren  Angelegenheiten  des  betreffenden  Staates,
der  anerkennt,  daß  er  selbst  nicht  im  Stande  ist,  seine  Selbständigkeit  zu  behaupten.
        <pb n="109" />
        Gegenstand  der  Garantie.  93

Am  gewöhnlichsten  ist  die  Garantie  für  einen  bestimmten  territorialen
Besttzstand,  den  sich  entweder  die  Gavanten  unter  einander  oder  die  Garanten
einer  dritten  Macht  verbürgen;  die  Garantie  wird  dann  dauernd  oder  für  einen
bestammten  Zeitraum  übernommen.  So  garantirten,  um  nur  einige  Beispiele
aus  der  neueren  Geschichte  anzuführen,  sich  durch  Art.  1  des  Vertrages  vom
30.  April  1854  Oesterreich  und  Preußen  ihre  deutschen  und  außerdeutschen
Besitzungen  für  die  Dauer  des  orientalischen  Krieges,  andererseits  garantirte
einseitig  England  1746  Preußen  den  Besitz  Schlesiens  und  der  Grafschaft
Glatz;  Oesterreich,  England,  Rußland  und  Frankreich  Preußen  durch  Art.  17
der  Wiener  Congreßacte  den  Besitz  der  Provinz  Sachsen.  Der  Art.  7  des
Pariser  Friedens  vom  30.  März  1856  garantirte  die  Unabhängigkeit  und  Integrität
  des  Ottomanischen  Reiches  und  der  Tripelvertrag  zwischen  Oesterreich,  Großbritannien
  und  Frankreich  vom  15.  April  bestätigte  dies  in  noch  bindenderer  Form.

Der  Besitzstand  kann  auch  bei  Ertheilung  der  Garantie  bestimmt  gqualilificirt
  werden,  namentlich  indem  derselbe  für  dauernd  neutral  erklärt  wird.
Diese  Garantie,  da  sie  in  einem  allgemeinen  Interesse  erfolgt,  beruht  fast
immeer  auf  einem  Garantiebeschluß  mehrerer  Großmächte.  Rußland  hatte  kein
specielles  Interesse  an  der  Neutralität  der  Schweiz,  Oesterreich  nicht  an  der
Belgiens  oder  Luxemburgs,  Preußen  nicht  an  der  von  Chablais  und  Faucigny;
gleichwohl  verweigerten  diese  Mächte  ihre  Garantie  in  diesen  Fällen  nicht,  weil
ohne  dieselbe  sich  das  im  Interesse  des  allgemeinen  Friedens  wünschenswerthe
Abkommen  nicht  erreichen  ließ.  Solche  Garantieen  dauernder  Neutralität  find
deshalb  als  ein  Fortschritt  in  der  Ausbildung  des  Europäischen  Staatensystems
anzusehen:  man  entzog  die  betreffenden  Gebiete,  welche  durch  ihre  Lage  vorzugsweise
  bedroht  waren,  das  Schlachtfeld  bei  einem  Conflicte  großer  Nachbarmächte
  zu  werden,  kraft  eines  gemeinsamen  Beschlusses  dieser  Eventualität,  indem
  sie  für  dauernd  befriedet  erklärt  wurden  und  diese  Absicht  hat  sich  bewährt,
  indem  bis  jetzt  noch  keine  Macht  gewagt  hat  eine  derartige  Garantie
zu  verletzen.  Diese  Neutralitätsgarantie  ist  gegeben  durch  Art.  92  der  Wiener
Congreßacte  und  die  Acte  der  fünf  Großmächte  vom  20.  Januar  1815  für
die  Schweiz,  Chablais  und  Faucigny,  durch  Art.  7  und  25  des  Vertrages  der
fünf  Großmächte  vom  15.  November  1831  für  Belgien,  durch  den  Art.  2  des
Vertrages  vom  18.  Mai  1867  für  Luxemburg.  (Ueber  die  Pflichten,  welche
eine  derartige  Neutralisation  den  betr.  Staaten  auferlegt,  Cf.  Kap.  XXXIII,
Nechte  und  Pflichten  der  Neutralen).  Analog  wurde  eine  solche  Garantie  angewandt
  durch  Art.  11  des  Pariser  Vertrags  von  1856  auf  das  Schwarze
Meer  (aufgehoben  durch  den  Londoner  Vertrag  vom  13.  März  1871),  auf  die
Anstalten  der  Europäischen  Donaucommission  durch  Art.  21  der  Acte  vom  2.
Mai  1865  und  Art.  7  des  Londoner  Vertrags  vom  13.  März  1871  und  in
dem  Gesetz  der  Vereinigten  Staaten  von  Columbia  für  die  verliehene  Concesston
  des  Panamacanals.  Eine  ähnliche  aber  bedingte  Garantie  gaben
England  und  die  Vereinigten  Staaten  in  dem  Clayton-Bulwer  Bertrage  vom
19.  April  1850  Art.  5  für  den  damals  projectirten  Cenal  zwischen  dem  At-
        <pb n="110" />
        94  Garantieverträge.

lantischen  und  Stillen  Meere  »when  the  said  canal  shall  have  been  completed
  —  they  will  guarantee  the  neutrality  thereof.“  Ebenso  garantirte  England
  durch  den  Additionalartikel  sub  2  des  Vertrages  vom  27.  August  1856
Honduras  die  Neutralität  der  interoceanischen  Eisenbahn,  so  lange  der  Betrieb
derselben  gewisse  specificirte  Bedingungen  erfülle.

Wie  auf  einen  bestimmten  Besitzstand  so  kann  die  Garantie  auch  auf  die
Gesammtheit  von  Rechten  gehen,  meist  solche,  die  sich  aus  einem  internationalen
Vertrage  ergeben,  indem  entweder  die  Contrahenten  sich  selbst  gegenseitig  diese
Rechte  gegen  jeden  Dritten  verbürgen  oder  eine  dritte  Macht  sich  verpflichtet
die  betreffenden  Rechte  zu  schützen,  also  sowohl  denjenigen  der  Contrahenten,
der  die  Erfüllung  bestimmter  Verbindlichkeiten  weigern  sollte,  dazu  zu  zwingen,
als  Störungen  dieses  Rechtsbestandes  durch  Außenstehende  abzuwehren.

Derartige  Garantieen  wurden  seit  dem  westphälischen  Frieden  sehr  üblich?)
und  kaum  ein  bedeutender  Vertrag  ist  seitdem  geschlossen,  der  nicht  so  auf  die  vielfältigste
  Weise  geschützt  wurde.?)  In  dem  Vertrage  von  Oliva  (1770)  garantirten
  sich  alle  contrahirenden  Parteien  (partes  paciscentes  omnes,  tam  principales
  quam  foederatae)  gegenseitig  ihre  Rechte.  Im  Aachener  Frieden  von
1748  Art.  24  garantirten  sich  stoutes  les  puissances  Contractantes  et  intéressées
  réciproquemente  die  Ausführung  des  Vertrages.  1751  übernahm
das  Reich  die  Garantie  des  Dresdener  Vertrages  zwischen  Oesterreich  und
Preußen  vom  23.  December  1745.  Im  Frieden  von  Teschen  vom  13.  Mai
1779  übernahmen  die  vermittelnden  Mächte  Rußland  und  Frankreich  die  Garantie
  du  présent  traité  (Art.  17).  Die  Wiener  Congreßacte  wurde  von
Rylands  in  einer  Debatte  am  12.  April  1872  nicht  unrichtig  als  »a  congeries
  of  tresties  of  guarantee  bezeichnet.  Das  neueste  Beispiel  einer  solchen
Garantie  ist  der  Vertrag  vom  15.  April  1856,  durch  dessen  Art.  II  Oesterreich,
  Großbritannien  und  Frankreich  die  Verletzung  des  Pariser  Friedens  vom
30.  März  als  casus  belli  erklärten.

Auch  Anlehen  eines  Staates  haben  dritte  Mächte  garantirt,  so  z.  B.
England,  Frankreich  und  Rußland  durch  Art.  12  des  Vertrages  vom  7.  Mai
1832  dem  König  Otto  von  Griechenland  ein  zu  contrahirendes  Anlehen  bis
zu  60  Millionen  Francs,  England  und  Frankreich  durch  Vertrag  vom  27.  Juni
1855  der  Pforte  ein  Anlehen  von  5  Millionen  Pfund  Sterling;  durch  Vertrag  vom
30.  April  1868  garantirten  Oesterreich,  Frankreich,  Großbritannien,  der  Nord-Deutsche
  Bund,  Italien  und  die  Pforte  ein  von  der  Europäischen  Donau-Commission
  für  die  Fortsetzung  der  Arbeiten  in  der  Sulinamündung  aufzunehmendes
  Anlehen  von  135  000  Pfund  Sterling  mit  der  Maßgabe,  daß,  sobald
durch  die  vorbehaltene  Zustimmung  der  betreffenden  Parlamente  der  Vertrag
für  mindestens  vier  der  vertragenden  Theile  definitiv  geworden,  rla  garantie
Conjointe  et  solidaire  sortira  son  plein  et  entier  effet  à  I’égard  de  ces
dernières.“  (Martens,  Nouv.  Rec.  Génér.  XVII  p.  153.)  Endlich  garantirten
  die  sechs  Großmächte  1885  ein  Aegyptisches  Anlehen  von  9  Millionen  Pfund
Sterling  für  eine  Jahressumme  von  315  000  Pfund  Sterling.
        <pb n="111" />
        Subjecte  der  Garantie.  95

1)  Moser  VIII,  S.  8339.

2)  Instr.  Pacis  Osnabrug.  Art.  XVII  8  5  und  6.  De  garantia  pacis  universali
  et  gradibus  contra  refractorios;  nach  §  10  und  11  waren  fast  alle  Mächte
außer  dem  Papst  und  dem  Sultan  Garanten  des  Friedens.

3)  Nur  die  Pforte  machte  darin  eine  Ausnahme,  da  sie  an  dem  Grundsatz  festhielt,
  mit  christlichen  Staaten  keine  Friedensschlüsse,  sondern  nur  Waffenstillstände,
wenn  auch  auf  lange  Zeit  zu  schließen.  Mit  der  sinkenden  Macht  des  Reiches  verschmähte
  sie  auch  die  Garantie  nicht  mehr  und  suchte  eine  solche  zuerst  für  den  auf
27  Jahre  mit  Oesterreich  abgeschlossenen  Frieden  von  Belgrad  (1739)  seitens  Frankreichs
  nach,  das  den  Frieden  vermittelt  hatte  und  die  Garantie  in  besonderer  Urkunde

  gewährte.

*  28.
Subjecte  der  Garantie.

Eine  Garantie  geben  kann  an  sich  jeder,  der  einen  Vertrag  schließen  kann.
Indeß  diese  rechtliche  Möglichkeit  für  jeden  unabhängigen  Staat  wird  thatsächlich
  doch  dadurch  bedingt,  daß  der  Garant  über  die  nöthigen  Mittel  gebietet,
um  seinem  Versprechen  der  Hilfeleistung  eventuell  ausreichenden  Nachdruck  zu
geben;  so  wenig  ein  Insolventer  oder  Armer  eine  Bürgschaft  für  eine  Geldschuld
  übernehmen  kann,  sowenig  kann  auch  ein  schwacher  oder  zerrütteter  Staat
die  Aufrechthaltung  der  Rechte  dritter  versprechen.  Es  liegt  hierin  aber  auch,
daß  ein  Staat,  dessen  eigenthümliche  völkerrechtliche  Stellung  seine  Actionsfreiheit
  beschränkt,  keine  Garantie  übernehmen  darf,  deren  Ausführung  ihn  in
Conflict  mit  jener  Stellung  bringen  könnte;  ein  neutralisirter  Staat  darf  nicht
Garant  eines  Rechtsverhältnisses  werden,  dessen  Aufrechthaltung  möglicher
Weise  zum  Kriege  führen  kann.  Dies  ist  formell  zum  Ausdruck  gekommen
bei  dem  Vertrag  über  die  Neutralisirung  Luxemburgs  vom  18.  Mai  1867.
Belgien  war  bei  demselben  Mitcontrahent,  nahm  aber  als  neutralisirter  Staat
nicht  an  der  Garantie  der  übrigen  Contrahenten  Theil  (Art.  III.)  »Ce  principe
  est  et  demeure  placé  sous  la  sanction  de  la  garantie  collective  des
puissances  signataires  du  présent  traité,  à  Texception  de  la  Belgique,  qui
est  elle-meme  un  état  neutre.

8  29.
Formen  der  Garantien.

Die  Garantie,  die  ihrem  Wesen  nach  ein  Bürgschaftsvertrag  ist,  muß  stets
ausdrücklich  gegeben  und  angenommen  werden,  Subjecte  und  Object  der  Garantie
  müssen  zweifellos  präcisirt  werden;  sie  kann  also  niemals  vermuthet  oder
auch  nur  indirect  aus  einer  anderen  Verpflichtung  abgeleitet  werden.  Sie
sließt  z.  B.  nie  aus  einem  bloßen  Accessionsvertrag,  noch  weniger  aus  einer
Vermittlung.  Ein  Allianzvertrag,  für  eine  bestimmte  Eventualität  geschlossen,
        <pb n="112" />
        96  Garantievertruͤge

kann  thatsächlich  wie  eine  Garantie  wirken,  constituirt  darum  aber  eine  solche
nicht  an  sich.  So  enthält  der  Vertrag  zwischen  England,  Frankreich  und
Schweden-Norwegen  vom  21.  November  1856  keine  eigentliche  Garantie,  obwohl
  er  zur  Aufrechthaltung  der  Integrität  des  letzteren  bestimmt  ist,  denn
die  ersteren  Mächte  versprechen  nur  hinreichende  militärische  Hilfe  dans  le
but  de  résister  aux  prétentions  ou  aux  agressions  de  la  Russie.«  Dasselbe
gilt  von  dem  Vertrage  zwischen  England  und  der  Pforte  vom  4.  Juni  1878,
wo  ersteres  letzterer  bewaffneten  Beistand  verspricht  if  any  attempt  shall
be  made  by  Russia  to  take  possession  of  any  further  territories  of  H.  I.  M.
the  Sultan  in  Asia,  as  fxed  by  the  definitive  treaty  of  pence.“  Die  übernommene
  Verbindlichkeit  gewisse  Rechte  zu  respectiren,  schließt  keine  Garantie
ein;  eine  solche  ist  erst  vorhanden,  wenn  der  Betreffende  neben  dem  »respectere
auch  das  »faire  respectere  verspricht.  Deshalb  bemerkte  auch  Fürst  Gortschakow
in  der  Sitzung  der  Wiener  Conferenzen  vom  19.  April  1855,  als  er  der  vorgeschlagenen
  Fassung  zustimmte:  »les  puissances  contractantes  —  s'engagent
  mutuellement  à  respecter  Pindépendance  et  Fintégrité  de  son  territoire
  (de  Fempire  Ottoman)  Ccomme  formant  une  condition  essentielle  de
Téquilibre  générale  daß  darin  keine  Territorialgarantie  liege.  Auch  der  bloße
Gebrauch  des  Wortes  Garantie  giebt  noch  nicht  rechtlich  eine  Garantie;  wenn
z.  B.  im  Eingang  des  Pariser  Vertrags  vom  30.  März  1856  gesagt,  daß  die
Mächte  »par  des  garanties  efficaces  et  réciproques,  Pindépendance  et
Tintégrité  de  Tempire  Ottoman=  sichern  wollen,  so  heißt  das  nichts  weiter
als  daß  durch  die  Gesammtheit  der  getroffenen  Bestimmungen  das  erstrebte
Ziel  erreicht  werden  soll.  Weil  demnach  jede  Garantie  stricte  zu  interpretiren
ist,  also  z.  B.  nur  auf  den  zeitigen  Besitzstand,  dasselbe  Subject  des  Garanten
wie  des  Garantirten  u.  s.  w.  geht,  ist  auch  der  Garant  eines  Vertrages  nicht
Garant  eines  älteren,  der  in  diesem  einfach  bestätigt  wird,  wie  dies  Rußland
für  den  Westphälischen  Frieden  behauptete,  weil  in  dem  von  ihm  garantirten.
Vertrage  von  Teschen  Art.  12  gesagt  war:  „Les  traités  de  Westphalie  et
tous  les  traités  Conclus  depuis  entre  Leurs  Majestés  Impériale  et  Prussienne
sont  expressément  renouvelés  et  Cconfirmés  par  le  présent  traité  de  paix.  «
Denn  eine  solche  Clausel  macht  den  alten  Vertrag  noch  keineswegs  zu  einem
integrirenden  Theile  des  neueren.  Wohl  aber  bleibt  eine  Garantie  in  Kraft,
wenn  sie  in  einem  Vertrage  gegeben  ist,  der  durch  einen  neuen  Krieg  gebrochen,
  aber  durch  einen  späteren,  dem  ersteren  entsprechenden  Friedensvertrag
  beendet  ward,  selbst  wenn  sie  in  dem  letzteren  nicht  ausdrücklich  wiederholt
  ist.  Das  Reich  garantirte  den  Dresdener  Frieden  von  1745  zwischen
Oesterreich  und  Preußen;  dieser  wurde  durch  den  siebenjährigen  Krieg  gebrochen,
aber  durch  den  Hubertsburger  Vertrag  vom  15.  Februar  1763  Art.  12  ausdrücklich
  hergestellt,  also  blieb  die  Garantie,  obwohl  das  Reich  den  Hubertsburger
  Frieden  nicht  garantirte.  In  solchem  Falle  lebt  die  früher  gegebene
Garantie  einfach  wieder  auf,  während  bei  dem  TLeschener  Vertrage  Rußland
        <pb n="113" />
        Formen  der  Garantien.  97

seiner  Garantie  fälschlich  eine  rückwirkende  Kraft  auf  einen  früheren  Vertrag
geben  wollte.

Wenn  die  Contrahenten  sich  selbst  gegenseitig  den  Hauptvertrag  garantiren,
  wird  dies  in  demselben  stets  erwähnt.  Garantien  dritter  Mächte  können
sowohl  in  dem  Hauptvertrage  als  in  besonderen  Verträgen  gegeben  werden;
für  die  Wirksamkeit  der  Garantie  aber  ist  es  gleichgültig,  ob  die  eine  oder  die
andere  Form  gewählt  wird,  ebenso  ob  die  Garantie  auf  Ansuchen  gegeben  oder
angeboten  ist.  Wird  in  einem  Vertrage,  mit  Wissen  einer  dritten  Macht  gesagt,
  sie  solle  um  ihre  Garantie  angegangen  werden,  so  mag  sie  moralisch
zur  Uebernahme  derselben  verpflichtet  sein,  rechtlich  ist  sie  es  erst,  wenn  sie  die
Aufforderung  formell  angenommen  hat.

Von  Bedeutung  dagegen  ist  natürlich  der  Wortlaut  der  Garantie.  Wenn
z.  B.  im  Art.  7  des  Pariser  Vertrages  vom  30.  März  1856  gesagt  ist,
„L.  L.  M.  M.  s'engagent,  chacune  de  son  còôté,  à  respecter  Tindépendance
  et  T’intégrité  territoriale  de  Pempire  Ottoman,  garantissent  en  commun
  la  stricte  observation  de  cet  engagement,  et  considéreront,  en  conséquence,
  tout  acte  de  nature  à  y  porter  atteinte  comme  une  question
d'intérèt  généralt  —  so  ist  darin  kaum  eine  wirksame  Garantie  der  contrahirenden
  Theile  zu  finden,  wie  Lord  Derby  in  der  Adreßdebatte  vom  8.  Februar
  1877  sagte:  (Hansard,  vol.  232,  p.  40)  zwe  undertake  to  respect
the  integrit)  and  guarantee  in  common  the  strict  observance  of  that  engagement
  i.  e.  we  each  undertake  to  observe  it  and  to  do  what  we  can
to  make  others  observe  ite;  auch  hat  die  Verletzung  einer  garantirten  Verbindlichkeit
  nicht  die  Folge,  daß  man  sie  als  Frage  allgemeinen  Interesses  betrachtet,
  sondern  daß  die  Garanten  dagegen  einschreiten.  Die  Rechte  der  Donaufürstenthümer
  (Art.  22)  und  Serbiens  (Art.  28)  wurden  dagegen  einfach  unter
die  Garantie  der  contrahirenden  Mächte  gestellt.  Eben  deshalb  schlossen  Oesterreich,
  Großbritannien  und  Frankreich  am  15.  April  noch  einen  Separatvertrag,
  indem  sie  jene  Unabhängigkeit  und  Integrität  conjointement  et  séparément
  garantirten  und  erklärten,  jede  Antastung  des  Vertrages  vom  30.  März
als  Kriegsfall  betrachten  zu  wollen.  Das  ist  nun  offenbar  die  möglichst  bindende
  Form  einer  Garantie,  sie  bedeutet,  daß  die  Contrahenten  sowohl  in  ihrer
Gesammtheit  als  jeder  einzeln  berechtigt  und  verpflichtet  sind  das  garantirte
Rechtsverhältniß  aufrecht  zu  halten,  daß  also  z.  B.  keiner  derselben  die  thatsächliche
Unmöglichkeit,  in  der  ein  Garant  sich  vielleicht  zeitweilig  befindet,  seiner  Verpflichtung
  nachzukommen,  als  einen  Grund  anführen  kann,  nun  auch  seinerseits  unthätig
zu  bleiben.  Was  bedeutet  aber  dieser  zweifellosen  Form  gegenüber  die  garantie  collective
  mehrerer  Garanten?  Diese  Frage  kam  zur  Erörterung  bei  der  Gelegenheit
der  Luxemburger  Verwicklung  von  1867.  Nachdem  Frankreich  seine  Absicht,  das
Großherzogthum  zu  erwerben,  aufgegeben,  handelte  es  sich  darum,  unter  welchen
Bedingungen  Preußen  auf  das  Besatzungsrecht  der  Festung  Luxemburg  verzichten
  würde.  Lord  Stanley,  damals  auswärtiger  Minister  Englands,  schlug

zu  dem  Ende  vor,  daß  der  Großherzog,  dem  durch  Vertrag  vom  19.  April
Haudhuch  des  Bölkerrechts  III.  7
        <pb n="114" />
        98  Garantieverträge.

1839  der  Besitz  Luxemburgs  von  den  Großmächten  garantirt  war,  sich  verbindlich
  machen  sollte,  die  Stadt  Lugemburg  nicht  an  irgend  eine  Macht  zu
veräußern,  es  sei  denn  mit  Zustimmung  der  contrahirenden  Theile,  wogegen
Preußen  seine  Besatzung  zurückziehen  würde  und  die  übrigen  Mächte  »accept
and  adhere  to  the  engagements  thus  entered  into.  (Staatsarchiv,  Bd.  13
Nr.  2812).  Graf  Bismarck  dagegen  erklärte,  daß  Preußen  auf  das  Besatzungsrecht
  nur  verzichten  könne,  wenn  Luxemburg  neutralisirt  und  viese  Neutralisation
  unter  eine  Europäische  Garantie  gestellt  werde  (idid.  Nr.  2816).  Alle
anderen  Mächte  waren  sofort  bereit  auf  diese  Bedingung  einzugehen,  nur  England
  zögerte.  Den  Grund  erklärte  Lord  Stanley  am  14.  Juni  im  Unterhause,
(Hansard,  Debates  vol.  187,  p.  1916)  „The  very  name  and  ides  of  a  new
guarantee  was  a  thing  so  utterly  distasteful  to  me,  so  utterly  contrary
to  all  theories  of  foreign  policy,  which  my  colleagues  and  1  had  laid
down  for  ourselves,  that  for  two  or  three  days  I  besitated  before  giving
my  assent  on  the  part  of  the  British  government  to  the  arrangement.
In  giving  it  at  last  I  acted  under  a  feeling  of  doubt  and  anziety  such
as  I  never  felt  upon  any  other  public  questione,  Worte,  welche  wenn  sie
Überhaupt  einen  Sinn  haben,  bedeuten,  daß  England  zögerte,  eine  neue  ernstliche
  Verbindlichkeit  zu  übernehmen.  Lord  Stanley  gab  seine  Zustimmung  endlich,
  weil,  wie  er  sagte,  sonst  der  Bruch  zwischen  Frankreich  und  Preußen
sicher  gewesen  wäre  und  so  wurde  denn  am  11.  Mai  der  Vertrag  unterzeichnet,
  dessen  Art.  II  besagte,  daß  Luxemburg  fortan  ein  dauernd  neutraler
Staat  sein  solle,  daß  die  vertragenden  Mächte  sich  verbindlich  machten,  dies
Princip  zu  achten,  welches  »est  et  demeure  placé  sous  la  sanction  de  la
garantie  collective  des  puissances  signataires.6

Nun  stellte  aber  Lord  Stanley  in  derselben  Sitzung  in  seltsamem  Widerspruch
  mit  seinem  so  lebhaft  geschilderten  schmerzlichen  Zögern  folgende  Theorie
über  den  Inhalt  der  übernommenen  Verbindlichkeit  auf.  Art.  I  of  the  treaty
of  Apr.  19  1839  gives  a  guarantee  of  the  possession  of  Luxemburg  by
Holland  in  plain  terms.  All  what  we  have  done  was  to  have  extended
the  guarantee  which  we  bave  given  before,  to  the  neutralisation  as  well
as  to  the  possession  of  the  territory.  Further  the  guarantee  now  given
is  collective  only.  That  is  an  important  distinction.  It  means  this,  that
in  the  event  of  a  violation  of  neutrality  all  the  Powers,  who  have  signed
the  treaty),  may  be  called  upon  for  their  collective  action.  No  one  of
those  Powers  is  liable  to  be  called  upon  to  act  singly  or  separately.  It
is  a  case,  so  to  speak  of  limited  liability.  We  are  bound  in  honour  —  Fou
cannot  place  à  legal  construction  upon  it  —  to  see  in  concert  with  other
that  these  arrangements  are  maintained.  But  if  the  other  powers  join
with  us,  it  is  certain,  that  there  will  be  no  violation  of  neutrality,  I
they,  situated  exactly  as  we  are,  decline  to  join,  we  are  not  bound  singlehanded
  to  make  up  the  defeciencies  of  the  rest.  Such  a  guarantee  has
obviously  rather  the  character  of  a  moral  sanction  to  the  arrangements
        <pb n="115" />
        Formen  der  Garantien.  99

which  it  defends,  than  that  of  a  contingent  liability  to  make  war.  It
would  no  doubt  give  us  a  right  to  make  war,  but  it  would  not  necessarily
  impose  the  obligation.  That  would  be  a  question  to  cousider  when
the  occasion  arose,  the  house  would  be  the  judge  as  to  whether  such
an  extreme  course  was  desirable  or  not.6

Ganz  ähnlich  erklärte  der  Vater  Stanley's,  der  Premier  Lord  Derby  am
20.  Juni  im  Oberhause  (Hansard,  vol.  183,  p.  150)  „  The  noble  lord
(Hougbton)  seems  to  think  the  guarantee  goes  much  farther,  than  it  really
does.  If  it  bad  been  a  continnuance  of  the  guarantee  first  given,  I  should
think  it  a  very  serious  matter  because  the  guarantee  of  the  possession
of  Luxemburg  to  the  King  of  Holland  was  a  joint  and  several  guarantee
  (2)  similar  to  that  which  was  given  with  regard  to  the  independence
  and  neutrality  of  Belgium  (2)  it  was  binding  individually  and  separately
  upon  each  of  the  powers.  Now  a  guarantee  of  neutrality  is  very  different
  from  a  guarantee  of  possession.  If  France  and  Prussia  were  to  have  a
quarrel  between  themselves  and  either  were  to  violate  the  neutrality  of
Luxemburg  by  passing  their  troops  througb  the  duchy  for  the  purpose  of  making
  war  on  the  other,  we  might,  if  the  guarantee  had  been  individunl  as  well
as  joint,  bave  been  under  the  necessity  of  preventing  that  violation  and  the
Same  obligation  would  have  rested  upon  each  guarantor;  but  as  it  is  we  are
not  exposed  to  so  serious  a  contingency,  because  the  guarantee  is  only  collective
  i.  e.  it  is  binding  only  upon  all  the  powers  in  their  collective  capacity,
they  all  agree  10  maintain  the  neutrality  of  Luxemburg,  but  not  one  of
those  powers  is  bound  to  fulfil  the  obligation  alone.  Tbat  is  a  most
important  difference,  because  the  only  two  powers  by  which  the  neutrality
  of  Luxemburg  is  likely  10  be  infringed  are  two  of  the  parties  to  the
collective  guarantee  and  therefore  if  either  of  them  violate  the  neutrality,
  the  obligation  on  all  the  others  would  not  accrue.

Zu  diesen  Erklärungen  ist  nun  zunächst  zu  bemerken,  daß  es  ein  thatsächlicher
  Irrthum  ist,  wenn  Lord  Derby  behauptete,  die  durch  den  Vertrag
vom  19.  April  1839  gegebene  Garantie  sei  joint  and  severale;  sie  ist  dies
so  wenig  wie  die  durch  den  Vertrag  vom  15.  November  1831  für  die  Neutralität
  Belgiens  gegebene,  sondern  es  ist  Art.  1  einfach  gesagt  »les  articles  ciannerés
  —  se  trouvent  ainsi  placés  sous  la  garantie  de  Leurs  dites
Majestés=  (Mart.,  N.  Rec.  XVI,  p.  790).  Der  ganze  Unterschied  der  Garantie
  von  1867  ist  also  der,  daß  damals  die  Garantie  ausdrücklich  als  »collective.
  bezeichnet  ist  und  daß,  wie  Stanley  selbst  anerkennt,  der  Schutz  der
1839  nur  für  den  Besitzstand  gegeben  wurde,  auf  die  Neutralisation  ausgedehnt
  ist.  Ebenso  ist  die  Berufung  Stanley's  darauf  unrichtig,  daß  die  Bestimmungen
  der  Wiener  Congreßacte  über  Polen  gebrochen  seien,  ohne  daß
England  daraus  einen  Kriegsfall  gemacht;  denn  bei  dem  Vertrage  von  1815
war  England  zwar  Mitcontrahent,  konnte  also  wohl  gegen  die  Verletzung
jener  Bestimmungen  Einsprache  erheben  und  hat  dies  gethan,  hatte  aber  keine

77
        <pb n="116" />
        100  Garantieverträge.

Garantie  für  dieselben  übernommen.  Hiervon  abgesehen  aber  springt  es  in
die  Augen,  daß  die  dem  Ausdruck  -garantie  collectivee  gegebene  Deutung  zu
einer  Absurdität  führt,  wie  dies  sich  schon  durch  die  Debatte  im  Oberhause
herausstellte.  Lord  Clarendon  allerdings  trat  unbegreiflicher  Weise  Lord  Stanley
bei  und  bezweifelte  die  übernommene  Verbindlichkeit  als  eine  moralische,  -à
point  of  honour,  an  agreement  which  cannot  be  violated  without  dishonour
  by  any  of  the  signing  powerse  und  glaubte  ein  Uebereinkommen  der
Art  sei  bindender  als  die  genaueren  Worte  eines  Vortrages,  weshalb  Preußen
auch  wohl  ein  solches  vorgezogen  habe.  Indeß  der  Herzog  von  Argyll  machte
darauf  aufmerksam,  daß  Preußen  den  Entwurf  Stanley's,  der  eben  nur  eine
derartige  moralische  Verbindlichkeit  stipulirt,  ausdrücklich  zurückgewiesen  und  die
Europäische  Garantie  als  sine  qua  non  hingestellt;  hätte  Lord  Derby  Recht,
othe  demand  of  Prussia  had  after  all  been  successfully  evaded  —
but  this  reduced  the  whole  thing  to  a  sham  and  a  farcei  und  der  Herzog
  von  Cleveland,  der  »with  equal  surprise  and  pain  the  attempt  to  fritter
away  the  responsibilit  of  the  collective  guaranteee  vernommen  hatte,  erklärte,
  daß,  wenn  das  statement  Lord  Derbys  wörtlich  genommen  werden
sollte,  „it  was  clear  that  Prussia  had  been  mislede.  Lord  Grannille  bemerkte,
  daß  der  Premier  zu  viel  bewiesen  habe.  »If  H.  M's  Government
instead  of  increasing  our  liabilities  have  sctually  diminished  them,  it
appears  to  me,  as  it  will  appear  to  most  people,  that  there  has  been  the
most  complete  mystification  of  some  of  the  most  distinguished  diplomatists
  of  Europe,  ever  heard  ofe;  nach  Lord  Derbws  Erklärungen  scheine  das
Uebereinkommen  so  bedeutungslos,  daß  es  ebenso  unbegreiflich  sei,  warum  Preußen
darauf  bestanden,  wie  warum  es  Lord  Stanley  einen  so  großen  Kampf  gekostet.

Schärfer  noch  wurde  Derby  in  der  Sitzung  vom  4.  Juli  angegriffen
(ibid.  p.  964).  Lord  Houghton  hob  hervor,  es  sei  vollkommen  klar,  ethat
the  only  parties  against  whom  this  treaty  was  directed  were  signataries
of  it;  it  was  not  Spain  or  Greece,  Denmark  or  Sweden  that  were  the
objects  of  this  treaty  as  being  likely  to  violate  the  neutrality.  If  the
object  of  the  treaty  is  to  be  nullifled  by  the  very  act  to  prevent  which
it  was  entered  into,  you  convert  into  a  vague  ceremony  what  was  intended
  to  be  a  solemn  act  and  a  responsible  obligation.  I  believe  that
by  the  words  of  the  treaty  the  parties  are  bound  to  resist  any  aggression
whether  it  proceeds  from  one  of  the  signataries  or  not.  If  the  aggressor
is  a  signatary,  he  adds  to  the  aggression  the  violation  of  the  treaty.
If  the  default  of  one  of  the  parties  to  this  treaty  does  discharge  all
other  parties  from  their  obligations,  then  the  sole  case  in  which  assistance
can  be  invoked  is  a  case  in  which  that  assistance  is  impossible.

Die  Antwort  Lord  Derby's  war  überaus  schwach,  er  gab  zwar  zu,  daß
er  nicht  sehr  erfahren  in  diplomatischen  Fragen  sei  und  die  Auslegung  der  Regierung
  nicht  das  Völkerrecht  ändern  könne,  dem  gemäß  alle  Verträge  auszulegen
  seien,  aber  er  wiederholte  die  am  20.  Juni  gemachte  unrichtige  Behaup-
        <pb n="117" />
        Formen  der  Garantien.  101

tung,  daß  die  Garantie  für  Belgien  und  Luxemburg  »a  separate  and  individualgewesen,
  ebenso  unrichtig  sagte  er,  daß  die  im  Art.  7  des  Pariser  Friedens
gebrauchte  Wendung  Schacune  de  son  cöté  garantissent  en  commund  »aro
Precisely  the  terms  introduced  into  the  treaty  of  May  on  the  request  of
Prussiat  und  fragte  dann,  ob  der  Interpellant  auch  nur  einen  Augenblick
daran  denke,  daß  England  in  seiner  Lage  »and  absolutely  unable  to  send
A  sufficient  military  force  on  the  continent  for  preserving  this  neutrality,
has  contracted  the  obligation  of  forcing  the  guarantee  which  she  gave
in  common?  Wie,  wenn  Frankreich  und  Preußen  die  Neutralität  gleichzeitig
verletzten?  solle  dann  England  gegen  beide  Front  machen  um  eine  Verletzung
zu  hindern,  die  schon  stattgefunden?  Er  hielt  also  seine  Auffassung  fest  über
den  Unterschied  der  Collectiv=  und  Separatgarantie,  modificirte  sie  aber  thatsächlich
  durch  Einschiebung  einer  Bedingung  A  collective  guarantee  is  one
which  is  binding  on  all  parties  collectively,  but  which  if  any  difference
  of  opinion  should  arise  no  one  of  them  can  be  called  upon
to  take  upon  itself  the  task  of  vindication  by  force  of  arms.“#  Abgesehen
davon,  daß  in  der  Garantie  über  die  Mittel,  durch  welche  sie  aufrecht  zu  halten  ist,
nichts  gesagt  war,  obwohl  der  Ausschluß  Belgiens  von  derselben  allerdings
zeigt,  daß  die  ultima  ratio  der  Waffen  nicht  ausgeschlossen  sein  kann,  so  ändert
  der  eingeschobene  Satz  die  Sache  erheblich;  besteht  zwischen  den  contrahirenden
  Mächten  eine  Meinungsverschiedenheit  über  den  casus  foederis,  so
kann  gewiß  keine  derselben  die  andere  zwingen,  für  einen  Fall  einzutreten,  wo
letztere  die  Verletzung  der  Garantie  in  Abrede  stellt.  Aber  in  solchem  Falle
kann  auch  jede  Macht  bei  einer  übernommenen  Separatgarantie  sich  weigern
und  wir  werden  sehen,  daß  England  hinsichtlich  der  Tripelallianz  vom  15.  April
1856  davon  ausgiebigen  Gebrauch  gemacht  hat.  Im  Uebrigen  hat  Lord  Hough--ton
  die  Sache  so  klar  gestellt,  daß  über  die  praktische  Verbindlichkeit  des  Art.  II
des  Vertrages  vom  11.  Mai  nichts  mehr  zu  sagen  ist;  um  moralische  Sanctionen
  oder  Ehrenpflichten  aufzustellen,  schließt  man  nicht  internationale  Verträge.
  Dagegen  hat  er  die  allgemein  rechtliche  Natur  der  Collectivgarantie
nicht  Har  definirt.

Jede  Uebernahme  einer  Garantie  von  Seiten  Mehrerer  ist  ein  Collectivact,
die  Solidarität  der  Contrahenten  besteht  nicht  nur  durch  die  Identität  des  Gegenstandes,
  zu  dem  mehrere  berechtigt  und  verpflichtet  sind,  so  daß  mehrere,  außerdem
  gegen  einander  selbständige  Obligationen  bestehen,  die  nur  das  Gemeinsame
  haben,  daß,  wenn  die  eine  durch  Leistung  des  Geschuldeten  getilgt  ist,
auch  die  anderen  es  sind,  weil  durch  die  Leistung  auch  ihr  Gegenstand  weggenommen
  ist,  —  sondern  die  solidarische  Berechtigung  und  Verpflichtung  ist,
abgesehen  von  der  Identität  des  Gegenstandes,  Inhalt  einer  und  derselben
  Obligation,  die  nur  mehrere  Subjecte  hat.  Sobald  also  bei  einer
gemeinsamen  Garantie  nicht  nur  Identität  des  Gegenstandes  vorliegt,  sondern
auch  der  constituirende  Wille  der  Contrahenten  dahin  geht,  für  denselben  Inhalt
  sich  solidarisch  verbindlich  zu  machen,  liegt  eine  passive  Correalobligation
        <pb n="118" />
        102  Garantieverträge.

vor  und  es  ist  gleichgültig,  ob  einfach  gesagt  ist:  „  Los  puissances  contractantes
  garantissente  ober  „garantissent  en  commune  oder  rcollectivemente,
deshalb  sagte  Lord  Stanley  auch  ganz  richtig,  der  Vertrag  von  1867  dehne
nur  die  1839  für  den  Besitzstand  Luxemburgs  auf  dessen  Neutralisation  aus,
während  Lord  Derby  die  continuance  fälschlich  bestritt.  Jeder  der  correi  debendi
  schuldet  das  Ganze  whoc  enim  est  duorum  reorum,  ut  unusquisque
in  solidum  sit  obligatus,  possitque  ab  alterutro  solidum  peti.G  L  389  1
D.  de  duobus  reis  const.  (45,  2),  wo  dann  durch  die  Leistung  des  Einen
der  Andere  liberirt  wird,  während  der  Berechtigte  die  Erfüllung  auch  von
jedem  Schuldner  theilweise  fordern  kann  partes  autem  et  a  singulis  peti
posse  nequaquam  dubium  est.:  Die  Auslegung  Lord  Stanleyps  und  Lord
Derby's,  indem  sie  dies  Rechtsverhältniß  ignorirt,  verwechselt  einfach  Collertivität
  mit  Einstimmigkeit  und  zerstört  die  Garantie,  indem  für  den  einzigen
Fall,  wo  sie  praktisch  wirksam  werden  kann,  die  Einstimmigkeit  von  vornherein
unmöglich  ist.  In  der  Collectivität  liegt  allerdings  eine  Verpflichtung  der
Garanten,  sich  unter  einander  zu  benehmen,  wenn  der  Garantie  Nachdruck  zu
geben  ist,  also  das  garantirte  Rechtsverhältniß  verletzt  oder  bedroht  wird;  aber
dies  betrifft  nur  die  Ausführung  der  bestehenden  Garantie.  Es  war  daher
unzutreffend,  wenn  Gladstone  am  12.  April  1872  sagte,  weil  die  guarantee  of
a  general  character  alread)  upon  recorde  von  1839  für  Belgiens  Neutralität
  nicht  ausreichend  gewesen  sei,  we  proceeded  in  1870  to  make  a  more
stringent  guarantee  for  the  defence  of  Belgium  against  the  dangers  into
which  it  appeared  to  have  been  brought.:  Die  Verträge,  welche  England
im  August  1870  mit  Preußen  und  Frankreich  zur  Sicherung  der  Neutralität
  Belgiens  während  des  begonnenen  Krieges  schloß,  enthielten  überhaupt
keine  Garantie,  sondern  regelten  die  eventuelle  Aus  führung  der  bestehenden
Garantie  von  1839.  Wenn  dann,  wo  eine  Garantie  praktisch  wird,  die  Contrahenten
  sich  verständigen,  daß  sie  bei  wirklich  eintretender  Verletzung  des
garantirten  Rechtsverhältnisses  gemeinsam  mit  den  Waffen  einschreiten  werden,
hat  sich  die  Garantie  selbst  als  durchaus  ausreichend  gezeigt.

Aber  ein  solches  Einvernehmen  für  die  Ausführung  der  Garantie  ändert
nichts  an  der  bestehenden  Verpflichtung  in  solidum  für  jeden  Garanten  und
die  Hinzufügung  der  Separatgarantie,  die  aber  nur  in  Verbindung  mit  der
Collectivgarantie  vorkommt,  verstärkt  die  Verbindlichkeit  nur  insofern,  als
dann  jeder  Garant  sofort  zu  handeln  berechtigt  ist,  ohne  ein  vorgängiges  Einvernehmen
  mit  den  übrigen  Contrahenten  versuchen  zu  müssen.

r  30.
Rechte  und  Pflichten  der  Garanten.

In  einer  Debatte  über  die  bestehenden  Garantien  Englands  vom  12.  August
1672  sagte  Gladstone:  -It  was  a  familiar  phrase  of  Lord  Palmerston,  that
while  a  guarantet  gave  a  right  of  interference,  it  did  not  Constitute  of
        <pb n="119" />
        Rechte  und  Pflichten  der  Garanten.  103

itself  an  obligation  to  interfere.  Without  adopting  that  principle  as  a
rigid  doctrine,  1  think  there  is  great  force  in  that  observation.  Der
Minister  sagte  leider  nicht,  wann  Lord  Palmerston  eine  so  merkwürdige  Behauptung
  gemacht;  jedenfalls  würde  das  Gegentheil  derselben  eher  richtig  sein;
denn  bei  der  Garantie  als  Bürgschaftsvertrag  liegt  der  ganze  Nachdruck  auf
der  in  eventum  übernommenen  Pflicht.  Allerdings  bestehen  dabei  gewisse  allgemeine
  Vorbehalte  wie  für  die  Ausführung  von  Verträgen  überhaupt,  vor
allem  daß  der  Garant  in  der  Lage  ist,  zu  helfen.  Selbst  wenn  die  Garantie
unbedingt  geleistet  und  ihre  Verletzung  zum  Kriegsfall  erklärt  ist,  so  kann
diese  Formel  doch  nicht  weiter  reichen  als  die  Kräfte  selbst  und  der  Garantirte
  kann  im  Falle  des  Unvermögens  des  Garanten  keinen  Schadensersatz
fordern.  Wer  hätte  z.  B.  Schweden  zumuthen  können,  1772  bei  der  ersten  Theilung
  Polens  gegen  Oesterreich,  Preußen  und  Rußland  seine  im  Art.  35  §  1
des  Vertrages  von  Oliva  von  1660  Polen  für  dessen  Besitzstand  gegebene
Garantie  aufrechtzuhalten?  Wenn  ferner  die  Armee  des  Garanten  geschlagen,
sein  Land  vom  Feinde  besetzt,  seine  Hilfsquellen  erschöpft  find,  so  gilt  das
ultra  posse  nemo  obligatur.  Als  Rußland  1870  erklärte,  es  halte  sich  nicht
mehr  an  die  Neutralisirung  des  Schwarzen  Meeres  gebunden  und  somit  den
Pariser  Frieden  von  1856  brach,  hat  Niemand  es  Frankreich  vorgeworfen,
daß  es  nicht  gegen  Rußland  einschritt,  obwohl  es  sich  durch  den  Vertrag  vom
15.  April  1856  verbunden,  jeden  Bruch  des  Vertrages  vom  30.  März  als
Kriegsfall  zu  betrachten;  wohl  aber  traf  England  der  Vorwurf,  daß  es  sich
diesen  Bruch  gefallen  ließ,  ohne  mit  der  übernommenen  Garantie  Ernst  zu
machen.

Aber  auch  von  der  Möglichkeit  der  Erfüllung  abgesehen,  hat  durch  die
Garantie  der  Garant  sich  nicht  bedingungslos  in  die  Hand  des  Garantirten
gegeben;  als  unabhängiger  Staat  behält  er  sich  vor,  zu  beurtheilen,  ob  der
Fall  der  Garantie  eingetreten  ist,  worüber  ganz  abgesehen  von  ausdrücklich  bedingt
  gegebenen  Garantien,  oft  die  Ansichten  sehr  abweichen.  So  ist  vielfach
gestritten  über  die  Tragweite  einer  Garantie  contra  quoscunque,  allgemein
angenommen  aber,  daß  dieselbe  nicht  gegen  innere  Aufstände  geht,  sofern  dies
nicht  ausdrücklich  gesagt  ist,  wie  z.  B.  im  Art.  1  des  Vertrages  vom  30.  Januar
1713,  durch  den  Holland  die  protestantische  Erbfolge  in  England  garantirte:
„Si  autem  comtigerit  ut  potestas  aliqua  extranena  vel  status  seu  persona,
Personseve  quaecunque,  sub  specie  qualibetcunque,  directe  vel  indirecte,
bello  aperto.  vel  conspiratione,  proditione  seu  perfidio  sese  opponere  velint
  juri  successionis  —  Ordines  Generales  promittunt  obstituros  personse
  cuilibetcunque,  quae  possessioni  Coronse  ante  dictae  einsque  con-Servationi
  impedimentum  aliquod  afferre  voluerit.  «  (Schmauss,  Corp.  Jur.
Gent.,  p.  1289.)  So  hatte  am  26.  Juli  1720  England  Dänemark  den  Besittz
des  Herzogthums  Schleswig  „wider  alle  und  jede“  garantirt.  (Schmauss,
Corp.  Jur.  Gent.,  p.  1847.),  fand  sich  jedoch  bei  der  Erhebung  den  Herzogthümer
  1848  nicht  bewogen,  einzuschreiten.  Ebenso  hatte  es  in  einer  Reihe
        <pb n="120" />
        104  Garantieverträge.

von  Verträgen  seit  1661  Portugal  seinen  Besitzstand  garantirt,  aber  weigerte
sich  zu  interveniren,  als  die  miguelistischen  Wirren  die  Krone  Donna  Maria's
bedrohten.  Erst  als  Spanien  die  Insurgenten  offen  begünstigte,  indem  es  gestattete,
  daß  die  flüchtigen  miguelistischen  Soldaten  auf  seinem  Gebiete  sich
neu  ausrüsteten  und  diesen  sogar  Waffen  lieferte,  intervenirte  England.  Indem
  Canning  dies  rechtfertigte,  weil  durch  den  Vertrag  vom  22.  Januar  1815
zwischen  England  und  Portugal  alle  früheren  Bündniß-,  Freundschafts=  und
Garantieverträge  erneut  und  gacknowledged  to  be  of  full  force  and  effecte  seien,
bemerkte  er,  diese  Garantie  sei  von  der  Regierung  nie  so  aufgefaßt  worden,  als  ob  sie
England  zu  einer  Intervention  in  inneren  Fragen  verpflichte  oder  berechtige,  sie
habe  vielmehr  den  Wunsch  Portugals  abgelehnt,  dessen  neue  Verfassung  zu  garantiren.
  »It  has  never  been  the  wish  or  the  pretension  of  the  British  government
  to  interfere  in  the  internal  concerns  of  the  Portuguese  nation.  Questions
of  that  kind  the  Portuguese  nation  must  settle  among  themselvese  (Dec.  12.
1826.  Hansard,  N.  S.  XVI,  p.  360).  Ebenso  waren  die  drei  Mächte,  welche  durch
Vertrag  vom  7.  Mai  1832  die  Unabhängigkeit  Griechenlands  als  sétat  monarchique
  sous  la  souveraineté  du  Prince  Othon  de  Bavières  garantirt  hatten,
der  Ansicht,  daß  diese  Garantie  nicht  gegen  den  Aufstand  der  Unterthanen  König
Otto's  gehe,  durch  welchen  derselbe  im  November  1862  entthront  ward,  sondern
  daß  durch  dieselbe  nur  die  monarchische  Verfassung  und  die  Unabhängigkeit
  des  Griechischen  Thrones  gesichert  werden  sollte,  sie  ersetzten  daher  die  betreffende
  Bestimmung  durch  den  Art.  III  des  Vertrages  vom  13.  Juli  1863:
„La  Grèce  sous  la  souveraineté  du  Pe  Guillaume  de  Danemark  et  la  garantie
  des  trois  cours,  formera  un  état  monarchique,  indépendant,  constitutionnel.6
  Endlich  erklärte  Lord  Derby  am  15.  Juni  1876  (Hansard,
vol.  229,  p.  1891),  die  Garantie  für  die  Integrität  und  Unabhängigkeit  der
Pforte  gehe  nur  gegen  auswärtige  Angriffe,  nicht  gegen  Auflehnung  eines
Vasallenstaates,  wie  Serbien  damals  war.

Oft  faßt  der  Garant  seine  Verbindlichkeit  enger  auf  als  der  Garantirte,
möglicher  Weise  aber  auch  weiter;  er  kann  im  letzteren  Falle  seine  Ansicht
über  die  Tragweite  der  übernommenen  Verpflichtung  dem  Garantirten  nicht
aufdrängen,  ebensowenig  aber  auch  letzterer  dem  Garanten  im  ersteren  Falle.
Stimmt  der  Garant  mit  dem  Garantirten  über  den  casus  foederis  nicht  überein,
  so  muß  er  sich  darauf  beschränken,  seine  Hilfe  zu  versagen  und  darf  nicht
seine  Auslegung  der  Garantie  eigenmächtig  durchsetzen.  Ist  die  Garantie  zwei
Parteien  geleistet  z.  B.  für  einen  zwischen  denselben  geschlossenen  Vertrag,  so
kommt  es  zunächst  darauf  an,  ob  der  Garant  nur  von  einem  Theile  angerufen
wird,  der  Garantie  Nachdruck  zu  geben;  er  kann  dann  interveniren,  wenn  er
dessen  Ansicht  theilt,  thut  er  dies  nicht,  so  muß  er  passiv  bleiben.  Wird  er
von  beiden  Theilen  angerufen  und  widerspricht  sich  die  Auffassung  derselben
über  die  Tragweite  der  Garantie,  so  kann  er  für  diejenige  eintreten,  die  seiner
Ansicht  entspricht,  darf  aber  nicht  beiden  eine  dritte  Auslegung  als  die  seinige
aufzwingen,  denn  die  Garantie  giebt  kein  Schiedsrichteramt.  Ebenso  ist  bei
        <pb n="121" />
        Rechte  und  Pflichten  der  Garanten.  105

einer  mehrseitigen  Garantie  nicht  jeder  Theilnehmer  verpflichtet  den  anderen
zu  zwingen,  die  Garantie  auszuführen.

Viel  hängt  auch  vom  Verhalten  des  Garantirten  ab;  setzt  derselbe  sich  in
Widerspruch  mit  den  Verbindlichkeiten,  unter  denen  er  die  Garantie  erhalten
hat,  so  wird  diese  hinfällig.  Als  z.  B.  die  Luxemburgische  Regierung  nach
der  Uebergabe  von  Metz  nicht  nur  einen  massenhaften  Durchzug  Französischer
Soldaten  durch  das  Großherzogthum  behufs  Wiedereintritt  in  Frankreich  duldete,
  sondern  auch  den  Französischen  Vice-Consul  gewähren  ließ,  der  auf  dem
Bahnhof  ein  förmliches  Bureau  eingerichtet  hatte,  in  welchem  die  Flüchtigen
mit  Mitteln  zur  Weiterreise  versehen  wurden,  war  Graf  Bismarck  vollkommen
  berechtigt,  durch  sein  Circular  vom  3.  December  1870  den  übrigen  Unterzeichnern
  des  Vertrages  vom  Mai  1867  anzuzeigen,  daß  durch  diese  flagrante
Verletzung  der  Neutralität  die  Voraussetzungen  jenes  Vertrages  hinfällig  geworden
  und  die  Königl.  Regierung  sich  in  ihren  militärischen  Maßnahmen
nicht  mehr  an  die  Rücksichten  auf  die  Neutralität  des  Großherzogthums  gebunden
  erachte.  (Staatsarchiv,  Bd.  20,  Nr.  4217.)  Anders  steht  es  mit  dem
Argument,  das  Lord  Derby  in  der  Adreßdebatte  vom  8.  Februar  1877  gegen
die  Verpflichtung  Englands  geltend  machte,  die  Garantie  der  Integrität  der
Pforte  durchzuführen.  If  a  power  which  you  are  bound  by  treaty  to  protect,
  declines  your  advice  and  acts  in  a  different  sense  you  cannot  be
pledged  to  support  that  power  for  an  indefinite  time  against  the  possible
Consequences  of  its  own  action.«  Der  Minister  meinte  damit  nach  dem  Zusammenhang
  die  Vernachlässigung  der  versprochenen  Reformen,  aber  der  Art.  9
des  Vertrages  vom  30.  März  1856  macht  diese  Reformen  nicht  zur  Bedingung
der  in  Art.  7  garantirten  Integrität,  sondern  constatirt  ausdrücklich,  der  betreffende
  Firman  des  Sultans  sei  espontanèément  émané  de  sa  volonté  souveraine.,
  die  Mächte  -Constatent  la  haute  valeur  de  cette  Communicatione,
aber  anerkennen,  dieselbe  gebe  ihnen  in  keinem  Falle  das  Recht  sich  collectiv
oder  einzeln  in  die  inneren  Angelegenheiten  der  Pforte  einzumischen.  Das
Argument  war  also  hinfällig.

Ist  die  Garantie  wie  gewöhnlich  nur  accessorisch,  so  kann  der  Garant
erst  auf  Ansuchen  des  Garantirten  einschreiten,  auch  wenn  dies  nicht  ausdrücklich
  gesagt  ist,  wie  dies  z.  B.  im  Westphälischen  Frieden  (a  passo  woniti,
Instr.  Pacis  Osnabr.  XVII,  §  6)  und  in  dem  Vertrage  vom  30.  Januar  1713
zwischen  England  und  Holland  geschah  reqauisitione  facta  a  parte  Dom.
Ordin.  General.  et  non  aliter.##  Die  Berechtigung  zum  unaufgeforderten
Einschreiten  muß  umgekehrt  ausdrücklich  stipulirt  sein.  Der  Garantirte  kann
in  der  Lage  und  Willens  sein,  sein  Recht  mit  eigenen  Mitteln  zu  vertheidigen,
und  ein  unaufgefordertes  Einschreiten  des  Garanten  würde  dann  ein  Eingriff
in  die  Selbständigkeit  eines  anderen  Staates  sein;  der  Garantirte  kann  auch
überhaupt  auf  die  Garantie  verzichten  wollen  und  der  Garant  kann  dies  nicht
hindern.  Wenn  zwei  Parteien  einen  Vertrag,  den  ein  dritter  Staat  garantirt
  hat,  ändern  oder  sogar  aufheben  wollen,  wenn  die  eine  zu  Gunsten  der
        <pb n="122" />
        106  Garantieverträge.

andern  die  übernommenen  Verbindlichkeiten  verringern  will,  so  kann  der  Garant
  sich  dem  nicht  widersetzen,  sofern  er  nicht  Mitcontrahent  des  Vertrages
der  beiden  ist.  Durch  die  Garantie  allein  ist  er  nur  verbunden,  die  Partei  zu
unterstützen,  welche  sich  über  Verletzung  des  garantirten  Rechtes  beklagen  kann;
er  erwirbt  damit  für  sich  kein  selbständiges  Recht.  Aber  selbstverständlich  fällt
mit  jeder  Aenderung  des  Vertrages  ohne  Zustimmung  des  Garanten  die  ganze
Garantie;  denn  der  veränderte  Vertrag  ist  nicht  mehr  das  Object,  für  das  diese
gegeben  ward.

Anders  steht  es  mit  einem  Garantiebeschluß,  wo  die  Garantie  nicht
blos  oder  nicht  hauptsächlich  für  den  Garantirten,  sondern  auch  aus  Gründen
und  Interessen  der  Garanten  von  diesen  selbständig  verabredet  wird.  Hier
find  die  Garanten  berechtigt,  je  nach  Umständen  auch  ohne  Aufforderung  des
Garantirten,  obwohl  die  Garantie  nur  mit  Zustimmung  desselben  gegeben
wurde,  selbständig  einzuschreiten,  wenn  ihr  eigenes  Interesse  von  dem  garantirten
  Rechtsverhältniß  verletzt  oder  bedroht  erscheint.  Die  Augustverträge  von
1870  zur  Aufrechthaltung  der  Belgischen  Neutralität  wurden  von  England
mit  Preußen  und  Frankreich  selbständig  ohne  Anrufung  Belgiens  geschlossen.
Ebenso  ist  hier  der  Verzicht  oder  die  Abänderung  der  Garantie  ohne  die  Zustimmung
  sämmtlicher  Garanten  ausgeschlossen.

Was  die  Mittel  betrifft,  mit  denen  die  Garantie  aufrecht  zu  halten  ist,
so  kann  ein  nur  beschränktes  Maß  der  Hilfe  verabredet  werden  wie  z.  B.  in
dem  Vertrage  vom  30.  Januar  1713  die  Zahl  der  zu  stellenden  Truppen  und
Schiffe  bestimmt  ward;  ist  das  nicht  geschehen,  so  ist  der  Garant  verpflichtet,
nöthigenfalls  mit  seiner  Gesammtmacht  zu  Gunsten  des  gewährleisteten  Rechtes
einzutreten.  Der  Westphälische  Friede  schreibt  vor,  es  solle  zuerst  der  verletzende
  Theil  abgemahnt  und  aufgefordert  werden,  die  Streitfrage  einer  s.amicabilis
  compositio  vel  juris  disceptatio  zu  unterstellen.  Werde  der  Streit
aber  nicht  binnen  zwei  Jahren  auf  diese  Weise  beendet  rteneantur  omnes  et
singuli  huius  transactionis  consortes,  junctis  cum  parte  laesa  consiliis
viribusque  arma  sumere  ad  repellendam  injuriame  (Instr.  Pacis  Osnabrug.
XVII,  §  5.  6).  Im  Vertrage  von  Oliva  1660  wurde  im  Art.  35  für  den
Fall  bewaffneter  Verletzung  festgesetzt:  „Parti  laesae  Ccommunibus  armis
assistere  et  bellum  tamdiu  contra  aggressores  prosequi,  donec  communi
Partium  Consensu  restituta  fuerite,  für  eine  „injuria  citra  vim  armorumward
  eine  commissio  paciscentium  verabredet.  Der  Beistand  wird  oft  ausdrücklich
  versprochen,  wie  z.  B.  bei  der  Garantie  Englands  für  Schlesien  und  Glatz
von  1746:  „Promettons  demployer  efficacement  tout  ce  qui  est  en  notre
pouvoir.#  Aber  auch  wenn  dies  nicht  geschehen,  bleibt  der  Garant  verpflichtet
alle  seine  Mittel  für  die  Aufrechterhaltung  der  Garantie  einzusetzen.  Die
ultima  ratio  jeder  Garantie  ist  also  der  Krieg,  auch  wenn  die  Verletzung  des
garantirten  Rechtsverhältnisses  nicht  ausdrücklich  zum  Kriegsfall  erklärt  ist,  wie
in  der  Tripelallianz  vom  15.  April  1856:  „Toute  infraction  aux  stipulations
  dudit  traite  sera  considerée  comme  un  Casus  belli.4  Insofern  ent-
        <pb n="123" />
        Bedeutung  der  Garantie  im  heutigen  Völlerrecht.  107

hält  jede  Garantie  eine  eventuelle  Allianz  sowohl  mit  dem  Garantirten  als
bei  mehreren  Garanten  dieser  untereinander.  Indem  man  sich  verpflichtet,  ein
gewisses  Rechtsverhältniß  aufrecht  zu  halten,  erklärt  man  implicite  sich  dafür,
mit  dem  andern  Contrahenten  sich  verbinden  zu  wollen,  sei  es,  daß  dieser  wie  bei
der  gewöhnlichen  Garantie  der  Garantirte  ist,  sei  es  der  Garanten  untereinander
  und  mit  dem  Garantirten,  sei  es  endlich  nur  der  Garanten  untereinander
wie  bei  dem  Garantiebeschluß,  wie  dies  sich  in  den  Verträgen  Englands  mit
Preußen  und  Frankreich  vom  August  1870  für  Aufrechthaltung  der  Neutralitãt
  Belgiens  bewährt  hat.  Nur  für  den  Fall,  daß  der  Garant  berechtigt  und
Willens  ist,  das  garantirte  Verhältniß  durch  einseitige  Action  aufrecht  zu  halten,
  ist  von  keiner  Allianz  zu  sprechen;  indeß  wird  ein  solcher  Fall  sehr  selten
sein.  Selbst  in  dem  Tripelvertrage  vom  15.  April  1856,  wo  jeder  der  Contrahenten
  kraft  seiner  Separatgarantie  einzeln  handeln  konnte  und  die  Pforte
nicht  Mitcontrahent  war,  heißt  es  im  Art.  2:  „Elles  s'entendront  avec  la  Sublime
Porte  pour  les  mesures  qui  seront  devenues  nécessaires  et  régleront
entre  elles,  sans  délai  Pemploi  à  faire  de  leurs  forces  militaires  et  navales.


8  31.
Bedeutung  der  Garantie  im  heutigen  Völkerrecht.

Friedrich  der  Große,  der  selbst  nkanchen  Garantievertrag  geschlossen,  meinte
in  der  Geschichte  seiner  Zeit  (I,  ch.  IX):  „Toutes  les  garanties  sont  comme
de  Touvrage  de  filigrane,  plus  propres  à  satisfaire  les  yeux  qu'à  etre  de
quelque  autilité.##  Es  mochte  das  von  den  zahlreichen  Garantien  des  18.
Jahrhunderts,  in  denen  sich  stets  alle  Parteien  ihre  Rechte  garantirten,  gelten,
denn  wenn  von  drei  Contrahenten  zwei  in  Krieg  geriethen,  wurde  die  Garantie
  des  dritten  hinfällig  und  je  zahlreicher  diese  Garantien  waren  und  je  allgemeiner
  sie  lauteten,  desto  leichter  kamen  sie  in  Conflict  und  wurden  so  unwirksam.
  So  sagte  der  Art.  28  des  Aachener  Vertrages  vom  18.  October
1748:  »Toutes  les  puissances  contractantes  et  intéressés  an  présent
traite  en  garantissent  réciproquement  et  respectivement  l’exécutione  und
doch  ging  der  siebenjährige  Krieg  aus  den  Verhandlungen  selbst  hervor,  die  zum
Aachener  Vertrage  geführt  hatten.  Richtiger  für  unsere  Zeit  hat  wohl  Gentz  die
Bedeutung  der  Garantie  gezeichnet:  Je  sais  bien  que  des  garanties  sur  le  pa-Pier
  sont  de  faibles  moyens  de  défense,  cependant  on  aurait  tort  de  les
regarder  comme  nulles  et  de  les  négliger,  car  elles  fournissent  au  moins
à  ceux  dui  venlent  faire  leur  devoir  et  remplir  leurs  engagements  un  moyen
légal  d'agir  lorsque  les  circonstances  les  y  appellent.  (Dép.  aux
bospodars,  I,  p.  107).  Deshalb  bemühte  sich  Metternich  1815  auch  so  lebhaft,
  aber  vergeblich,  eine  Garantie  für  den  Besitzstand  der  Pforte  zu  erlangen
und  umgekehrt  widersetzte  sich  Rußland  mit  allen  Kräften,  als  1826  Villele
diese  Idee  aufnahm.  V.  E.  aurait  grand  soin  de  n’admettre  nulle  garantie
        <pb n="124" />
        108  Garantieverträge.

de  ce  genre  dans  aucun  cas  et  sous  aucun  prétexte.  GCest  un  ancien
et  invariable  principe  de  notre  politique  de  ne  pas  laisser  s'établir  entre
nous  et  les  Turcs  cette  espece  d’intervention  des  cours  étrangeèeres,  qui
justifierait  une  garantie  semblable  (Deép.  tres  réservée  du  Cie  Nesselrode
au  Pee  de  Lieven.  9  Janv.  1827.  Portfolio,  V,  p.  348).  Die  Russfische  Regierung
  also  fand  in  einer  solchen  Garantie  nicht  blos  unnüttzes  Filigranwerk
und  suchte  beim  Pariser  Frieden  von  1856,  als  sich  dieselbe  nicht  umgehen
ließ,  sie  möglichst  abzuschwächen.

Von  anderer  Seite  werden  gerade  umgekehrt  die  Garantieverträge  verworfen,
  weil  sie  geeignet  seien,  die  garantierende  Macht  in  Krieg  zu  verwickeln.
Am  12.  April  1872  (Hansard,  vol.  210,  p.  1156)  beantragten  Sir  Wilfrid
Lawson  und  Hr.  Rylands  eine  Adresse  an  die  Krone,  »to  take  the  needful
steps  for  withdrawing  from  all  treaties  binding  this  country  to  intervene
  by  force  of  arms  in  the  affairs  of  other  nations.:  Gladstone  als
Premierminister  widersprach  dem,  er  bemerkte  zuerst,  daß  es  nicht  leicht  sein
werde,  eine  Entbindung  von  Verträgen  durchzusetzen,  die  #whatever  they
amount  to  are  covenants,  generallyspeaking  without  being  limited  as  to  timezumal
  esschwierig  sein  würde,  Gründe  vorzubringen  für  den  Wunsch,  sie  aufzuheben,
nachdem  man  sie  bis  jetzt  habe  bestehen  lassen  »It  would  lead  to  a  belief,  that
there  bas  been  on  the  part  of  this  country,  the  government  and  parliament
some  radical  error  in  the  course  of  international  policy  down  to  the  present
epoch  which  they  were  determined  to  escape  for  the  future  and  of  which  they
tended  to  eradicate  every  trace  from  their  public  engagements.:  Der
Minister  wies  dann  darauf  hin,  daß  solche  Garantien  sich  oft  als  sehr  wirksam
  für  die  Erhaltung  des  Friedens  bewiesen  und  erinnerte  daran,  daß  er
selbst  mit  voller  Zustimmung  des  Parlamentes  die  Augustverträge  von  1870
zur  Sicherung  der  Neutralität  Belgiens  abgeschlossen,  während  Lawson  es  als
„an  insane  attempt=  bezeichnet  hatte  »to  protect  Belgium  against  France
or  any  other  power.“  Der  Antrag  wurde  denn  auch  mit  128  gegen  31
Stimmen  verworfen.  Unstreitig  sind  die  angeführten  Gründe  richtig,  von  der
Garantie  gilt  im  vollsten  Maße  das  si  vis  pacem,  para  bellum.«  Aber  so  oft
auch  Mißbrauch  mit  Garantien  getrieben  ist  und  sie  sich  nicht  bewährt  haben,  so
bleibt  ihre  Einführung  in  das  Völkerrecht  ein  Fortschritt,  der  die  Solidarität
der  Staaten  bezeugt;  dieselben  sollen  sich  gegenseitig  helfen,  ihre  Rechte  aufrecht
  zu  halten,  weil  der,  welcher  ein  Recht  schädigt,  das  Recht  schädigt  und
in  der  Garantie  liegt  die  ausdrückliche  Verpflichtung  hierzu.  Gerade  die  großen
Garantiebeschlüsse  der  leitenden  Europäischen  Mächte  haben  die  Unabhängigkeit
und  Neutralität  der  kleinen  Staaten  gesichert,  wodurch  die  Collisionen  großer
Staaten  verhindert  oder  doch  beschränkt  wurden.  Unstreitig  hatte  das  System
des  Wiener  Congresses  schwere  Mängel,  aber  man  soll  nicht  vergessen,  daß
die  in  den  Verträgen  von  1815  gegebenen  Garantien  dazu  beitrugen,  dem
erschöpften  Europa  im  Großen  und  Ganzen  einen  langen  Frieden  zu  sichern,
und  dies,  nur  durch  die  Constituirung  Belgiens  mit  Zustimmung  der  Con-
        <pb n="125" />
        Bedeutung  der  Garantie  im  heutigen  Völkerrecht.  109

trahenten  modificirte  System  hat  sich  doch  nach  dem  Staatsstreich  von  1861
stark  genug  erwiesen,  die  Gelüste  Napoleons  III.  auf  seine  Nachbarn  zurückzuweisen.
  Die  Aufhebung  dieser  schützenden  Verträge  würde  die  Folge  haben,
daß  bei  nächster  Gelegenheit  Länder  wie  die  Schweiz,  Belgien  und  Luxemburg
von  ihren  großen  Nachbarn  annectirt  oder  geteilt  würden,  unter  welchen  dann
wieder  die  Reibung  größer  werden  und  öfter  Krieg  entstehen  würde.  Nichts
könnte  den  Zustand  Europas  unsicherer  machen  als  ein  egoistisches  Sichzurückziehen
  der  großen  Staaten  von  den  Pflichten  internationaler  Gemeinschaft  und
nichts  hat  mehr  dazu  beigetragen,  den  Frieden  zu  gefährden,  als  die  Art,  wie
England  sich  wiederholt  seinen  übernommenen  Garantieverpflichtungen  entzogen
hat.  Die  Sophistereien  Lord  Derbys  und  Stanleys  bei  dem  Luxemburger
Vertrage  sind  bereits  erwähnt,  aber  auch  Gladstone,  der  sich  von  Rußland  die
Kündigung  der  Neutralisirung  des  Schwarzen  Meeres  hatte  gefallen  lassen,
obwohl  England  jede  Verletzung  des  Pariser  Vertrages  als  casus  belli  erklärt
  hatte,  stellte  Ansichten  von  sehr  bedenklicher  Elasticität  auf  über  den  bindenden
  Charakter  der  Garantieen.  Indem  er  jenen  Antrag  auf  Lossagung
von  denselben  zurückwies,  bemerkte  er,  der  Antragsteller  übertreibe  das  Uebel,
indem  er  der  Garantie  einen  sehr  viel  bindenderen  Charakter  beilege,  als  sie
wirklich  besitze.  Es  sei  irrig  zu  glauben,  daß  jede  Garantie  eine  absolute  und
unbedingte  Verpflichtung  sei,  für  die  Aufrechthaltung  des  in  dem  Vertrage
garantirten  Zustandes  zu  den  Waffen  zu  greifen;  zirrespective  of  the  circumstances
  in  the  country  itself,  of  the  causes  by  which  that  war  may
itself  have  been  brought  about,  the  conduct  of  the  power  on  whose  behalf
  the  guarantee  may  have  been  invoked  and  which  may  itself  have
been  the  cause  of  the  war,  irrespective  of  those  entire  changes  of  circumstances
  and  relations  which  the  course  of  time  introduces  and  which
cannot  be  overlocked  in  the  construction  of  these  engagementse,  worauf
denn  die  erwähnte  Anführung  der  angeblichen  Ansicht  Palmerstons  über  Recht
und  Pflicht  der  Garantie  folgte.  In  dieser  Dialektik  ist  geschickt  Wahres  und
Falsches  gemischt;  unzweifelhaft  ist  nicht  jede  Garantie  absolut  und  unbedingt
verbindend,  für  die  Aufrechterhaltung  des  garantirten  Verhältnisses  zu  den
Waffen  zu  greifen;  gewiß  kommen  alle  die  angeführten  Verhältnisse  mit  in
Betracht,  um  zu  entscheiden,  ob  der  casus  foederis  vorliegt,  gewiß  ist  auch  bei
der  Garantie  wie  bei  jedem  internationalen  Vertrage  der  clausula  rebus  sic
stantibus  ein  Einfluß  einzuräumen,  insofern  eine  vollständige  Wandlung  der
betreffenden  Verhältnisse  nicht  mehr  zu  erlauben  scheint,  das  garantirte  Recht
aufrechtzuhalten.  Aber  wenn  man,  wie  Gladstone  thut,  alles  von  den  Umständen
abhängen  läßt,  so  wird  man  sehr  leicht  dahin  kommen,  jede  Garantie  unwirksam
zu  machen.  Wie  leicht  dies  geschieht,  hat  Lord  Derby  in  dem  Rufsfisch-Türkischen
Kriege  gezeigt.  Auf  eine  Interpellation  über  die  Garantie  der  Unabhängigkeit  und
Integrität  der  Pforte  bemerkte  er  am  15.  Juni  1876,  daß  dieselbe  das  Recht
und  unter  gewissen  Umständen  auch  die  Pflicht  zu  interveniren  einschließe,
but  what  are  the  precise  circumstances  under  which  this  right  of  inter-
        <pb n="126" />
        110  Garantieverträge.

ference  ought  to  be  exercised  is  a  question,  which  I  think  no  one  ought
to  be  called  upon  to  determine  and  which  no  one  can  determine  till
tbe  Case  actually  arises.:  (Hansard,  vol.  229,  p.  9891).  Dies  war  in  Bezug
  auf  den  Aufstand  Serbiens  gesagt,  den  der  Minister  richtig  als  nicht  unter
die  Garantie  der  Integrität  fallend  bezeichnete,  welche  vielmehr  nur  gegen
„external  aggressione  gehe.  Die  Gefahr  eines  solchen  Angriffs  war  nach  dem
Scheitern  der  Conferenz  von  Constantinopel  unmittelbar  geworden  und  nun
sehe  man,  welchen  Kunstgriff  Derby  brauchte,  um  sich  der  Verpflichtung  des
Tripelvertrages  vom  15.  April  1856  zu  entziehen.  Bei  der  Debatte  über  die
Luxemburger  Garantie  hatte  Lord  Derby  (senior)  betont,  daß  dieselbe  nicht
joint  and  several  sei,  wie  die  des  Tripelvertrages,  Gladstone  hatte  in  der
vorstehend  erwähnten  Debatte  anerkannt  »there  still  remains  a  stringent
guarantee  in  the  treaty  of  1856  because  it  contains  a  distinct  reference
to  the  obligation  to  take  up  armse,  und  in  der  That  eine  bindendere  Garantie
  als  die  jenes  Vertrages  läßt  sich  kaum  denken.  Art.  1  besagt,  daß  die
Contrahenten  2garantissent  conjointement  et  séparément  H’indépendance  et
Pintégrité  de  I’Empire  Ottoman,  consignées  dans  le  traité  conclu  à  Paris.
Art.  2:  Toute  infraction  aux  stipulations  du  dit  traité  sera  considérée
par  les  puissances  signataires  du  présent  traitéc  comme  un  Casus  belli.
Elles  s'entendrom  avec  la  Sublime  Porte  pour  les  mesures  qui  seront  devenues
  nécessaires  et  régleront  entre  elles,  sans  délai  Pemploi  à  faire
de  leurs  forces  militaires  et  navales.«  Lord  Derby  bemerkte  nun  in  der
Adreßdebatte  vom  8.  Juli  1877  zuerst  richtig,  daß  die  gemeinsame  Garantie
aller  Mächte  im  Pariser  Vertrag  vom  30.  März  1856  keine  Verpflichtung
zum  Einschreiten  enthalte  und  fuhr  dann  mit  Bezug  auf  den  Vertrag  vom
30.  April  fort:  „Thbe  second  treaty  supplementing  the  first  is  undoubtedly
of  a  more  binding  character,  since  it  pledges  each  of  the  powers  to  regard
  any  infraction  of  the  former  treaty  as  a  casus  belli  and  on  the
invitat  ion  of  tbe  others  to  concert  measures  with  the  Porte.  But
that  is  not  an  engagement  with  the  Porte.  It  is  not  an  engagement  to
which  the  Porte  is  a  party.  It  does  not  therefore  bind  us  in  any  way
except  to  France  and  to  Austria  and  unless  France  and  Austria
call  upon  us  to  interfere,  a  step  which  in  existing  circumstances
they  are  not  in  the  least  likelyr  to  take,  it  binds  us  to  notbing  at  all.
Der  Lord  schloß,  er  habe  diese  Erklärung  gegeben,  weil  er  »a  good  deal  of
confusion  and  misunderstanding  on  the  subjecte  gesehen  habe,  (Hansard,
vol.  232,  p.  40).  Allerdings,  läge  die  Sache  so  wie  er  sie  darstellt,  so  hätte
der  Vertrag  sehr  wenig  Bedeutung,  aber  er  kommt  zu  seinem  Schlusse  nur,
indem  er  den  Text  des  Vertrages  durch  eine  Einschiebung  fälscht.  Art.  1
sagt  einfach:  „conjointement  et  séparémente,  Lord  Derby  setzt  hinein  ron
the  invitation  of  the  otherse  wovon  kein  Wort  im  Vertrage  steht;  die  Verpflichtung,
  welche  sein  Vater  in  der  Luxemburger  Debatte  ausdrücklich  anerkannte,
  daß  bei  der  Separatgarantie  jede  der  contrahirenden  Mächte  die  An-
        <pb n="127" />
        Bedeutung  der  Garantie  im  heutigen  Völkerrecht.  111

tastung  des  garantirten  Verhältnisses  verhindern  müsse,  ignorirte  er  vollständig.
  Und  als  am  26.  Februar  ihm  bemerkt  ward,  daß  die  Passivität  jener
beiden  Mächte  Englands  Verpflichtung  nicht  aufhebe,  erwiderte  er:  „As  our
obligations  are  only  to  them,  if  they  do  not  choose  to  call  upon  us  to
fulsil,  what  we  have  undertaken  under  certain  circumstances,  I  do  not
see  that  it  is  for  us  to  enter  into  the  question,  what  may  be  their  motives,
  or  their  determining  Causes,  which  have  prevented  those  powers
from  calling  upon  us.  That  is  their  affair  not  ours.“  Am  14.  Mai  endlich
  war  er  noch  eine  Stufe  weiter  rückwärts  gelangt,  er  mußte  die  Möglichkeit
  zugeben,  daß  Oesterreich  in  die  Verwicklung  hineingezogen  werde,  aber
meinte,  daß  da  der  Vertrag  vom  15.  April  für  die  Integrität  und  Unabhängigkeit
  der  Türkei  geschlossen  sei,  die  vertragschließenden  Mächte  aber  schon  die
Verletzung  dieser  Principien  erlaubt  hätten  und  der  Krieg  zwischen  Rußland
und  der  Pforte  ausgebrochen  sei,  die  Frage  sehr  wohl  aufgeworfen  werden
könne,  ob  einer  der  Contrahenten  in  einer  späteren  Periode  des  Krieges  das
Recht  habe,  die  anderen  anzurufen.  2I  think  it  might  be  a  question  whether
having  allowed  the  time  of  action  to  pass,  Austria  would  be  entitled  to
call  upon  us  later  under  the  treaty.:

Und  gegen  solche  Sophistereien  erhob  keiner  der  edeln  Lords  Protest!
Man  vergleiche  damit  die  Sprache  Cannings  vom  12.  December  1826,  der
nachdem  er  eine  Intervention  gegen  den  Aufstand  zurückgewiesen,  fortfuhr:
„But  if  we  were  to  admit  that  hordes  of  traitorous  refugees  from  Portugal
with  Spanish  arms  might  put  off  their  country  for  one  purpose  and
put  it  on  again  for  the  purpose  of  impunity,  such  pretence  and  attempt
would  perhaps  be  only  ridiculous  and  contemptible,  if  they  did  not  acduire
  a  much  more  serions  character  from  being  employed  as  an  excuse
for  infidelity  to  ancient  friendship  and  as  a  pretext  for  getting  ricd  of
the  positive  stipulations  of  treaties.6  Da  sieht  man,  wohin  das  Land  der
Pitt  und  Palmerston  gekommen  ist;  weil  Canning  der  englischen  Garantie
Nachdruck  gab,  indem  er  Truppen  nach  Lissabon  schickte,  kam  es  nicht  zum
Krieg;  Lord  Beaconsfield  sagte  nach  dem  Berliner  Frieden,  er  sei  zu  der
Ueberzeugung  gelangt  f  England  had  spoken  firml  there  would  have
deen  no  war.«  Lord  Derby  war  es  vor  allem,  der  ihn  hinderte,  fest  zu
sprechen;  die  Folge  war  die  Erschütterung  der  Orientalischen  Machtstellung
Englands  und  der  Asghanische  Krieg.  Die  Mächte  aber,  welche  mit  England
Garantieverträge  geschlossen  haben,  werden  gut  thun,  diese  Vorgänge  im  Gedächtniß
  zu  behalten,  so  wie  Rußland  nicht  verfehlt  hat,  sich  an  Lord  Stanleys
Aeußerungen  über  die  Luxemburgische  Garantie  zu  erinnern,  als  es  sich  von
der  Neutralisirung  des  Schwarzen  Meeres  lossagte.

Man  wird  für  unsere  Zeit  gewiß  daran  festhalten  müssen,  daß  Garantien
nicht  leichthin  gegeben  werden  sollen,  weil  sie  eben  jeden  Staat,  der  auf  seine
Vertragsehre  hält,  eventuell  zum  Kriege  nöthigen  können;  sie  werden  daher
gewiß  nur  da  geleistet  werden,  wo  es  gilt  specielle  Interessen  des  betreffenden
        <pb n="128" />
        112  Garantieverträge.

Landes  oder  große  gemeinsame  Interessen  zu  schützen  und  eben  diese  Interessen
werden  die  beste  Gewähr  für  den  Bestand  der  Garantie  geben.  Aber  man
darf,  wenn  sie  gegeben  sind,  sich  nicht  ihren  Verpflichtungen  durch  Kniffe  entziehen
  wollen,  wie  die  Lord  Derby's  waren.  Man  darf  also  nicht  nachträglich
  behaupten,  die  Garantie  sei  ungerecht  und  verletze  die  Rechte  Dritter,  wie
dies  Frankreich  that,  um  sich  der  Maria  Theresia  für  die  pragmatische  Sanction
gegebenen  Garantie  zu  entziehen,  nicht  mit  Bluntschli  behaupten  (4837b)  eine
Garantie  sei  ungiltig,  wenn  die  garantirte  Bestimmung  anerkannte  Menschenrechte
  verletzt.  Ob  eine  solche  Verletzung  in  der  Garantie  lag,  hatte  der  Garant
  zu  bedenken,  ehe  er  sie  gab;  ist  er  erst  später  zu  der  Einsicht  gekommen,
so  muß  er  die  nöthigen  Schritte  thun,  um  sich  von  seiner  Verbindlichkeit  zu
lösen;  bis  dies  geschehen,  bleibt  auch  für  die  Garantie  die  Erklärung  der  Londoner
  Conferenz  vom  17.  Januar  1871  maßgebend  Sque  c'est  un  principe
essentiel  du  droit  des  gens  quaucune  puissance  ne  peut  se  délier  des  engagements
  d'un  traité  ni  en  modifier  les  stipulations,  qu'à  la  suite  de
I’assentiment  des  parties  Contractantes,  au  moyen  d'une  entente  amicale.
        <pb n="129" />
        Siebzehntes  Stück.

Bündnißverträgec.

Von

Geh.  Rath  Prof.  Dr.  Geffcken.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        8  32.
Wesen  der  Bündnisse.

Literatur  zu  §5  32ff.:  Grotius,  II,  c.  15.  —  Battel,  II,  12  u.  III,  6.  —
Klüber,  §  138  f.  —  Heffter,  Droit  internat.  4.  édit.  franç.  ed.  Geficken,
92.  —  Wheaton,  ed.  Dana,  5  278  ff.  —  Calvo,  l,  §  651.  —  Bluntschli,
  446—449.  .  Tviss,  I,  ch.  XII  passim.  —  Vattel  II,  ch.  12
passim.  —  Funck-  Brentano,  p.  139s  f.  —  Heffter  in  Bluntschli's  Staatswörterbuch
  I,  Allianz.  —  -Bynkershoek,  Quaest.  iur.  publ.  —  Püttmann,
De  obligatione  foederum,  1753.  —  J.  J.  Moser,  Versuch  des  neuesten  Europäischen
  Bölkerrechts  1780.  15.  u.  19  Buch.  Von  Bündnissen  und  Tractaten
und  Von  Allürten  und  Hülfsvölkern.  —  Ward,  Enquiry  into  the  foundation
and  bistory  of  the  law  of  nations.  2  vol.  1795.

Die  Bündnißverträge,  o#hrae,  o#####  foedera,  unio,  adunatio,
alligantia,  league,  alliance,  gehören  zu  den  ältesten  und  bedeutsamsten  Arten
der  internationalen  Uebereinkommen.  Sie  brechen  zuerst  die  feindliche  Isolirung,
  in  der  die  Völker  sich  ursprünglich  gegenüberstehen,  indem  zwei  oder
mehrere  Staaten  eine  gewisse  Gemeinschaft  des  Handelns  und  Verhaltens  für
einen  bestimmten  politischen  Zweck  sich  zusagen,  im  Unterschied  von  denjenigen
Verträgen,  welche  in  einseitigen  oder  gegenseitigen,  wenn  auch  dauernden  Zugeständnissen
  und  Verpflichtungen  in  Beziehung  auf  die  Interessen  der  contrahirenden
  Mächte  bestehen,  ohne  dabei  gerade  ein  gemein  sames  Handeln
oder  Verhalten  zu  bedingen.  Bündnisse  können  sowohl  darauf  gehen,  bestehende
  Rechtsverhältnisse  zu  erhalten  als  neue  zu  begründen,  aber  auch  im
ersteren  Falle  muß  die  Verpflichtung  zu  eventuellem  Handeln  vorliegen.  Ausgeschlossen
  sind  also  alle  eigentlichen  Verkehrs=  und  Rechtsschutzverträge.  Dagegen
  können  die  Verträge  zur  Unterdrückung  des  Sclavenhandels  hierher  gerechnet
  werden,  insofern  dabei  ein  eventuelles  Handeln  verabredet  wird.  Eben
deshalb  war  auch  die  heil.  Allianz  von  1815  ein  wirkliches  Bündniß,  indem
verabredet  wurde,  daß  die  drei  Monarchen  »se  préteront  en  toute  occasion
et  en  tout  lieu  assistance,  side  et  secourse  (Art.  1),  eine  Bestimmung,  welche
mu  durch  die  Vagheit  des  Zweckes  dieses  Bundes  unwirksam  wurde  (s.  Bernhardi,
  Geschichte  Rußlands  I,  482  und  §  36).

8“
        <pb n="132" />
        116  Bündnißverträge.

Das  Bündniß  ist  oft,  aber  nicht  an  sich,  mit  einer  Garantie  verbunden,
sei  es  einseitig,  sei  es  gegenseitig;  wie  umgekehrt  in  der  Garantie  meist  eine
eventuelle  Allianz  liegt,  ist  bei  den  Garantieverträgen  §  30  ausgeführt.

5  33.
Geschichtliche  Entwicklung.

Die  Verträge  spielen  im  Alterthum  eine  große  Rolle,  da  bei  der  nationalen
  Abgeschlossenheit,  in  der  sich  die  Staaten  gegenüberstehen,  ein  Rechtsverhältniß
  unter  ihnen  nur  durch  besonderes  Uebereinkommen  begründet  werden
kann.

Der  weltgeschichtliche  Beruf  Israels  forderte  gebieterisch  Abschließung
von  der  Heidenwelt.  Der  Spruch  4.  Mos.  23,  9:  „Israel  ist  ein  Volk,  das
besonders  wohnt  und  unter  die  Heiden  sich  nicht  zählt“  —  besagt,  wie
dies  Volk  sich  zu  anderen  stellen  soll.  Ausdrücklich  hatte  ihr  Gesetzgeber
ihnen  geboten:  „Du  sollst  mit  ihren  Göttern  keinen  Bund  machen“  (2.  Mos.
23,  32).  Es  mag  dies  nicht  auf  alle  Verträge  gehen,  indeß  die  freundlichen
  Beziehungen,  die  Salomo  mit  König  Hiram  unterhielt  und  der
Bund,  den  er  mit  ihm  schloß  (1.  Kön.  4,  12),  können  nicht  als  eigentliches
Bündniß  gelten.  Erst  als  mit  der  Theilung  des  Reiches  die  Macht  Israels
den  Nachbarstaaten  gegenüber  sank  und  der  Haß  der  Erbfeinde  sich  eher  an
das  gespaltene  Volk  wagte,  suchten  beide  Reiche  eine  Stütze  in  Bündnissen
mit  dem  Ausland,  namentlich  mit  Assyrien  und  Aegypten,  die  dann  nur  zur
Unterjochung  führten.  Sehr  ausgebildet  dagegen  waren  die  Bündnisse  in  der
Indischen  Staatenwelt;  das  Sanskrit  hat  16  Worte,  um  die  verschiedenen
Arten  derselben  zu  bezeichnen,  doch  wurden  sie  nur  unter  Indischen  Staaten,
nie  mit  auswärtigen,  die  als  unrein  galten,  geschlossen.  Man  muß,  heißt  es
in  Manu's  Verordnungen  (VII,  163),  zwei  Arten  von  Bündnissen  anerkennen,
die  eine,  wonach  zwei  Fürsten  übereinkommen,  gemeinschaftlich  zu  handeln  und
zu  marschiren,  die  andere,  wonach  sie  getrennt  von  einander  handeln.  Eins
oder  das  andere  wird  durch  die  Umstände  bestimmt,  die  Streitkräfte  werden
vereinigt,  oder  getheilt  nach  der  Anzahl  der  Feinde.

I  Griechenland  finden  wir  die  Bündnisse  )  besonders  ausgebildet  in  der
Gestalt  der  Symmachie,  des  Schutz=  und  Trutzbündnisses  auf  bestimmte,  meist
sehr  lange  Zeit.  Das  älteste  und  merkwürdigste  Beispiel  einer  solchen  ist  eine
etwa  500  v.  Ch.  zwischen  den  Eleern  und  den  Heräern  auf  100  Jahre  abgeschlossene
  Symmachie.  Wenn  einer  von  ihnen  etwas  bedarf  in  Wort  und
Werk,  sollen  die  andern  ihm  zu  Hilfe  kommen  »rà  r'd#  #  d0  Fos##c,  wer
von  beiden  es  daran  fehlen  läßt,  soll  dem  olympischen  Zeus  ein  Talent  Silbers
  zahlen,  wer  aber  diesen  Vertrag  (ra  yockpe#)  schädigt,  soll  als  Verletzer
des  Heiligen  gelten  Goeckh,  Corpus  Inscr.  Graec.  I,  27).  Meist  lag  der
Fall  so,  daß  ein  mächtiger  Staat  einen  Verein  Verbündeter  zu  dauernder
Allianz  um  sich  sammelte,  so  namentlich  die  Spartanische  und  Athenische  Sym-
        <pb n="133" />
        Geschichtliche  Entwicklung.  117

machie.  Sparta  stand  seit  Mitte  des  6.  Jahrhunderts  an  der  Spitze  einer
Verbindung,  welche  außer  Argos  alle  Staaten  der  Halbinsel,  Aegina,  Elis,
Megara  und  die  meisten  Arkader  umfaßte,  die  Athenische  Symmachie  erstreckte
sich  mit  wenigen  Ausnahmen  über  die  sämmtlichen  Inseln  und  Küstenstädte
des  Aegäischen  Meeres.  Der  Vorort  hatte  die  politische  und  militärische
Führung,  er  berief  Convente  der  Verbündeten,  welche  über  wichtige  Fragen
entschieden,  die  Contingente  an  Mannschaft  und  Schiffen,  die  jeder  Staat  zu
stellen  hatte,  waren  festgesetzt,  ebenso  die  Geldbeiträge,  die  nach  Bedürfniß  in
Quoten  ausgeschrieben  wurden.  (Thukyd.  II,  10.  II,  7.)  Als  die  Gefahr  der
Perfischen  Unterjochung  drohte,  schlossen  sich  fast  alle  Griechen  zu  einem  Bündniß
  unter  Spartas  Führung  zusammen,  ein  Vorgang,  der  sich  nicht  wiederholte,
  obwohl  Athen  und  Sparta  bis  zum  dritten  Messenischen  Kriege  in  freundlichem
  Verhältniß  blieben;  hernach  verbanden  sich  zwar  unter  Führung  der
Athener  noch  eine  Anzahl  Staaten  als  abra#votto  o##utaxo###  zur  Fortsetzung
des  Krieges  gegen  die  Perser,  aber  die  Sache  hatte  keinen  Bestand,  da  Athen
seine  Stellung  mißbrauchte,  um  die  Bundesgenossen  in  Abhängigkeit  zu  bringen;
es  wurde  im  Laufe  der  Zeit  aus  dem,  was  ein  freier  Verein  autonomer  und
gleichberechtigter  Verbündeter  gewesen  war,  die  Herrschaft  eines  gebietenden  Oberhauptes
  über  oft  sehr  abhängige  Staaten.  (Man  sehe  die  merkwürdige  Rede
der  Gesandten  von  Mytilene  bei  Thukyd.  III,  10.)  Ebenso  ging  es  mit  der
Spartanischen  Symmachie.

Der  Peloponnesische  Krieg  brachte  das  erste  Waffenbündniß  Griechischer
Staaten  mit  einem  fremden  Herrscher  gegen  andere  Griechen;  die  Lacedämonier
und  ihre  Verbündeten  schlossen  412  mit  dem  Perserkönig  einen  Vertrag,  wonach
  der  Krieg  gegen  die  Athener  gemeinsam  geführt  und  nur  unter  Zustimmung
beider  Theile  beendet  werden  sollte,  und  wer  immer  von  einem  derselben  abfiel,
sollte  von  dem  andern  feindlich  behandelt  werden.  (Thukyd.  UIII,  18.)  Diese
Sostax##  schien  indeß  den  Peloponnesiern  nicht  vortheilhaft  genug  und  sie
schlossen  bald  einen  neuen  Vertrag  (ohhra#e)  mit  dem  Darius  und  seinen
Söhnen,  der  unter  folgenden  Bedingungen  Friede  und  Freundschaft  (onoche
x##  gediav)  zwischen  beiden  Theilen  verabredet.  Der  Besitzstand  des  Königs
wird  anerkannt,  sein  Gebiet  soll  vom  anderen  Theile  nicht  in  feindlicher  oder
sonst  nachtheiliger  Absicht  betreten  werden,  auch  soll  derselbe  dort  keine  Abgaben
  eintreiben.  Dagegen  soll  der  König  seinerseits  nichts  Nachtheiliges  gegen
  die  Lacedämonier  und  ihre  Verbündeten  unternehmen.  Für  den  gemeinschaftlichen
  Krieg  gegen  die  Athener  und  ihre  Verbündeten  soll  der  König  so
vielen  Truppen  des  andern  Theiles,  als  sich  auf  sein  Ansuchen  in  seinem  Gebiete
  befinden,  Unterhalt  liefern;  wenn  aber  einer  der  Staaten  dritter  Art,  die
mit  dem  König  das  Bündniß  abgeschlossen  haben,  in  dessen  Gebiet  einfällt,
sollen  die  andern  dies  wehren  und  dem  König  nach  Kräften  (rarc  rò  So#ar#c)
beistehen  und  ebenso  umgekehrt.  Weitere  gegenseitige  Hülfe  bleibt  fernerem
Uebereinkommen  vorbehalten  (ibid.  37).  Endlich  wird  411  ein  dritter  Vertrag
  geschlossen,  der  den  zweiten  bestätigt  und  das  Bündniß  auf  die  Opera-
        <pb n="134" />
        118  Bündnißverträge.

tionen  zur  See  ausdehnt;  der  König  soll  bis  zur  Ankunft  seiner  Flotte  den
vorhandenen  Peleponnesischen  Schiffen  Sold  zahlen;  hernach  soll  es  den  Laredämoniern
  freistehen,  ob  sie  ihre  eigenen  Schiffe  unterhalten  wollen;  wo  nicht,
soll  die  Persische  Zahlung  weitergehen,  aber  alles  erhaltene  Geld  nach  Beendigung
  des  Krieges  zurlkerstattet  werden  (ibid.  58).

Der  Aetolische  wie  der  Achäische  Bund  gingen  über  ein  bloßes  völkerrechtliches
  Bündniß  hinaus;  es  waren  Sympolitien  mit  gemeinsamer  Verfafsung,
  durch  welche  die  einzelnen  Staaten  dem  Bunde  als  Glieder  einverleibt
  waren  und  demgemäß  aufgehört  hatten,  selbstständige  Gemeinwesen  zu  sein.

Rom  stellt  von  vornherein  keine  abgeschlossene  Nationalität  dar,  sondern
  eine  Mannigfaltigkeit  verschiedener  Nationalitäten,  die  zu  einem  Staate
verschmolzen;  es  entlehnt  seine  Institutionen  von  benachbarten  Völkern  und
bildet  sie  dann  eigenartig  aus.  Das  ganze  Leben  bewegt  sich  in  streng  gesetzlichen
  Formen  und  strebt  auch  im  Völkerverkehr  feste  Regel  und  Stetigkeit
an.  In  den  ersten  Jahrhunderten  ist  das  Ziel  keineswegs  Eroberung,  die
Entwickelung  wird  vielmehr  von  Florus  so  gezeichnet  (I.  9):  Populus  Romanus
  primo  adversus  externos  arma  pro  libertate  arripuit,  mox  pro  finibus,
deinde  pro  socüs,  tum  gloria  et  imperio.e

Weil  Rom  andern  Völkern  gegenüber  nicht  die  Exclufivität  der  Griechen
beobachtete,  spielten  die  koedera  in  seiner  Geschichte  eine  große  Rolle.  Das
foedus  wird  genau  unterschieden  von  der  sponsio  und  der  pactio;  amicitia
und  societas  sind  keine  Verhandlungsform,  sondern  nur  das  Ergebniß  des
foedus.  (Cic.  pro  Balbo  c.  12.)  Varro  (fragm.  de  vita  Pop.  Rom.  L.  I)
sagt:  „Foedus  est  publica  populorum  principumve  inter  ipsos  conventio,
in  perpetuum  concepta.  Sponsio  ducum  legatorumque  pactum  conventum,
sine  populi  inssu,  cuius  ritus  et  conditiones  a  principibus  populisque
pendent,  ut  rata  irritaque  sint  promissa.“  Pactio  endlich  ein  zeitweiliges
Uebereinkommen  innerhalb  gewisser  Gränzen,  wozu  Feldherren  oder  Magistrate
bevollmächtigt  werden.  Deshalb  betont  auch  Livius  (IX,  5):  „Non  foedere
pax  Caudina,  sed  sponsione  facta  est.#  Die  sponsio  soll  das  foedus  vorbereiten.
  spoponderunt  foedus  ictum  iri.«  (Liv.  IX,  20.)  Wirkliche  Bündnisse
  Gleichberechtigter,  foedera  aequa,  finden  wir  freilich  nur  in  der  Zeit,
wo  Rom  noch  zu  schwach  war,  anderen  Staaten  das  Gesetz  zu  geben.  In
dieser  Zeit  begegnen  wir  zweierlei  Arten  politischer  Verträge.  Bei  den
ersten  bleiben,  wie  in  dem  Vertrag  mit  Karthago  (509  v.  Ch.),  die  Staaten
gesondert  und  ihrer  freien  Action  werden  nur  bestimmte  Gränzen  gezogen,
innerhalb  derer  der  andere  Theil  nicht  erobern,  nicht  einmal  Krieg  führen
darf;  ja  die  Römer  und  ihre  Verbündeten  verpflichteten  sich,  nicht  über  gewisse
Gränzen  hinaus  zu  schiffen;  wenn  sie  darüber  hinaus  verschlagen  wurden,
sollten  sie  nur  das  zum  Unterhalt  Nothwendige  kaufen  und  nach  fünf  Tagen
wieder  abziehen,  wogegen  Karthago  versprach,  sich  jeder  Beraubung  des  Latinischen
  Bundesgenossen  und  ihrer  Unterworfenen  zu  enthalten.  Wenn  sie  bei
Nichtunterworfenen  landen,  sollen  sie  den  Städten  ferne  bleiben,  und  wenn  sie
        <pb n="135" />
        Geschichtliche  Entwicklung.  119

doch  eine  solche  besetzen,  sie  den  Römern  unvwersehrt  wiedergeben;  im  Lande
sollen  sie  keine  Befestigungen  anlegen,  auch  nicht  Nachts  dableiben  (Polyb.
III,  22).  Der  weitere  Schritt  ist  das  wirkliche  Bündniß  Gleichberechtigter,
wie  es  in  idealem  Styl  Aeneas  dem  König  von  Alba,  Latinus,  verspricht
(Virg.  Aeneis,  XII.  176):  Non  ego  nec  Teucris  Italos  parere  iubebo  nec
mibi  regna  peto.  Paribus  se  legibus  ambae  invictae  gentes  aeterna  in
foedera  mittant.  Beide  Theile  sollen  dieselben  Freunde  und  Feinde  haben?)
und  sich  gegenseitig  Hülfe  leisten,  wie  Livius  sagt  (XXXIV,  57):  „quum  pares
bello  aequo  foedere  in  pacem  atque  amicitiam  venirent.#  Das  bedeutsamste
  Beispiel  eines  solchen  Vertrages  ist  der  mit  der  aus  etwa  30  Kleinstaaten
  bestehenden  Latinischen  Eidgenossenschaft  geschlossene.  (409.)  „Es  soll
zwischen  Römern  und  Latinern  Friede  bestehen,  so  lange  Himmel  und  Erde
an  ihrer  Stelle  bleiben.  Keines  der  beiden  Völker  soll  mit  dem  andern  kriegen,
keines  in  das  Gebiet  des  andern  einfallen,  keines  Feinde  rufen  oder  ihnen
Durchzug  gestatten,  um  seinen  Verbündeten  anzugreifen.  Wenn  ein  Volk  von
beiden  angegriffen  wird,  soll  das  andere  ihm  mit  allen  Kräften  zu  Hülfe  kommen.
  Beide  werden  gemeinsam  die  Kriegsbeute  und  was  sie  erobert,  theilen;
die  Streitigkeiten  der  Privaten  sollen  in  10  Tagen  da,  wo  sie  entstanden  sind,
abgeurteilt  werden.  Diesem  Vertrage  darf  nichts  hinzugefügt,  von  ihm  nichts
getilgt  werden  ohne  das  gemeinsame  Einverständniß  der  Römer  und  Latiner,
dagegen  steht  es  jedem  Volke  frei  gegen  andere  Krieg  zu  führen“  (Dionyfs.
VI,  95);  nach  einem  späteren  durch  Sp.  Cassius  Viscellinus  393  abgeschlossenen
Bündniß  sollte  der  Oberbefehl  im  Kriege  jährlich  zwischen  Römern  und  Latinern
  wechseln.  Mit  der  steigenden  Macht  Roms  hören  diese  foedera  aequa,
an  denen  auch  die  Amici  der  foederati  Theil  haben  (Liv.  XXIX.  12)  mit
den  Italikern  auf  und  werden  seltener  mit  fremden  Staaten,  an  ihre  Stelle
treten  die  foedera  socialia,  )  non  aequa  meist  mit  Staaten,  die  geschlagen
waren,  aber  bestehen  blieben,  im  Unterschied  von  den  deditici#,  die  sich  auf
Gnade  oder  Ungnade  ergeben  mußten  (ubi  omnia  ei  qui  armis  plus  posset,
dedita  essent  et  bello  victis  dicerentur  leges.  Liv.  XXXIV,  57).  Bei  diesen
Bündnissen  war  von  wirklicher  Gegenseitigkeit  nicht  mehr  die  Rede,  wenn  es
auch  im  Eingang  hieß  pia  et  aeterna  pax  esto  et  amicitiac,  so  waren  es  in
der  That  Protectionsverträge,  das  koedus  aequum  war  ein  mindestens  durch
desenfive  Wehrgemeinschaft  erweiterter  Gastvertrag,  der  andere  Theil  war,  wie
Niebuhr  sagt,  hospes,  bei  dem  non  aequum  Client  und  Rom  Patron.  Die
Bedingungen  dieser  Bündnisse  wechselten  nach  Umständen,  immer  aber  nahmen
die  Römer  die  höhere  Stellung  ein:  »Si  aequo  foedere  in  amicitiam  venit,
sive  foedere  comprehensum  est,  ut  is  populus  alterius  populi  maiestatem
  comiter  conservaret:  hoc  epim  adücitur,  ut  intelligatur,  alterum
populum  superiorem  esse.  "  (I.  75,  D.  de  foed.  49,  15).  Den  Aetolern  wurde
zuerst  die  Wahl  gestellt:  vel  Senatui  liberum  erbitrium  de  se  permitterent
vel  mille  talentum  darent  eosdemque  amicos  atque  inimicos  haberent.
(Liv.  XXXVII,  1.)  Als  sie  sich  dem  nicht  fügen  wollen,  werden  die  Bedin-
        <pb n="136" />
        120  Bündnißpertrüge.
gungen  gesteigert  und  sie  müssen  sich  schließlich  zu  folgendem  verstehen:  imperium

  maiestatemone  populi  Romani  gens  Aetolorum  conservato  sine
dolo  malo.  Ne  quem  erercitum,  qui  adversus  socios  amicosque  eorum
ducitur,  per  fines  suos  transire  sinito  neve  ulla  ope  invato.  Hostes  ecsdem
  babeto,  quos  populus  Romanus  armaque  in  eos  ferto  bellumque
pariter  gerito.  Perfugas,  fugitivos,  captivos  reddito  Romanis  socüsque.=Dann
  wird  die  Stellung  der  Geiseln  und  Zahlung  der  Contribution  bestimmt
und  bezeichnend  hinzugefügt  his  legibus  foedus  ictum  cum  detolis  est.
(Liv.  XXXVIII,  11.)  Es  begreift  sich,  daß  solchen  Bündnissen  sich  die  betreffenden
  Völker  mit  allen  Kräften  widersetzten;  so  kämpften  die  Samniter  in
den  Kriegen  darum  foederati  aequi  iuris  zu  sein,  während  die  Römer  ihnen
nur  das  foedus  non  aequum  gewähren  wollten.  Die  Bündnisse  wurden  mit
Eid  und  bestimmten  Ceremonien  abgeschlossen  und  nur  mit  Zustimmung  des
Volkes,  wie  die  Friedensverträge,  )  juristisch  aber  waren  sie,  als  internationale
Acte  keine  Formalcontracte,  die  nur  zwischen  Römischen  Bürgern  möglich
waren,  sondern  pacta;  dagegen  suchte  man,  falls  keine  feierliche  Form  stattfand,
  den  Moment  der  Perfection  scharf  zu  fixiren;  mit  dem  :Spondesne?
Spondeoe  war  das  Bündniß  geschlossen.

Später  hören  die  Bündnisse  Üüberhaupt  auf  oder  werden  doch  thatsächlich
nur  induciae;  Rom  will  die  Herrschaft  der  Barbaren  vernichten  und  sich  das
inperinm  orbis  terrarum  gewinnen  (Liv.  XXXI,  31).  Vielfach  ist  natürlich
auch  von  Bündnissen  anderer  Staaten  in  Romischen  Schriftstellern  die  Rede,
so  z.  B.  Liv.  XXIV,  6.:  „  Hieronymus  legatos  Carthaginem  misit  ad
foedus  ex  societate  Cum  Hannibale  faciendum,  pacto  convenit,  ut  cum  Romanos
  Sicilia  expulissent  —  id  autem  brevi  fore  si  naves  atque  exercitum
misissent  —  Himera  amnis,  qui  ferme  dividit  Siciliam,  fines  regni  Syracusorum
  ac  Punici  imperii  esset.

Der  Islam,  der  befiehlt  „wider  die,  welche  nicht  an  Gott  glauben,  zu
streiten  bis  an  den  jüngsten  Tag“  (Koran,  Sura  IX,  30),  kennt  keine  Bündnisse
  mit  Andersgläubigen,  nicht  einmal  wirkliche  Friedensverträge,  sondern
nur  Waffenstillstände,  wenn  auch  auf  lange  Zeit.  Erst  als  der  erobernde  Fanatismus
  sich  milderte,  fmden  wir  in  Ländern,  welche  die  Muselmänner  sich
nicht  ganz  unterwerfen  konnten,  Verträge  und  Böündnifse  mit  christlichen  Fürsten;
dies  gilt  namentlich  von  der  Maurischen  Herrschaft  in  Spanienö);  im  zweiten
Kreuzzug  verbündete  sich  der  Griechische  Kaiser  mit  dem  Sultan  von  Syrien

gegen  die  Kreuzfahrer,  1166  schloß  der  Khalif  von  Egypten  einen  Subfidien-Vertrag
  mit  dem  König  von  Jerusalem  und  ebenso  1191  der  letztere  ein  Bünd-Was

  das  christliche  Europa  betraf,  so  spielten  begreiftich  in  der  ersten
Hälfte  des  Mittelalters  bei  den  fortwährenden  Eroberungen  und  Umwälzungen
  die  Verträge  eine  geringe  Rolle;  abgesehen  von  den  erwähnten  Garantien
bezogen  sie  sich  auf  territoriale  Auseinandersetzungen,  Heirathen,  Waffenstillstände
  und  geistliche  Verhältnisse.  Erst  als  die  Staaten  sich  consolidiren,  fin-
        <pb n="137" />
        Geschichtliche  Entwicklung.  121

den  wir  Böndnisse  sowohl  mächtiger  Vasallen  mit  ihren  Lehnsherren  für  besondere
  Gelegenheiten")  als  zwischen  den  Staaten  selbst  Allianzen,  Subfidien-,
Protections=  und  Conföderationsverträge.  Das  beschränkteste  Bündniß  geht
darauf,  dem  Feinde  des  anderen  Theiles  keine  Hülfe  zu  leisten,")  oft  nur  in
ganz  begränzter  Weise;  im  Friedensvertrag  zwischen  England  und  Frankreich
von  1214  behalten  sich  Philipp  und  Johann  vor,  ihren  beiderseitigen  Verbündeten,
  den  Gegenkaisern  Friedrich  und  Otto,  wenn  dieselben  diesem  Vertrage
  nicht  beitreten  wollen,  im  Reiche  zu  helfen.5)  Der  älteste  Subfidienvertrag
  scheint  der  von  1101  zwischen  Heinrich  I.  von  England  und  dem
Grafen  von  Flandern  zu  sein,  nach  welchem  letzterer  gegen  Zahlung  von
400  Mk  jährlich  ersterem  gegen  alle  Feinde,  die  ihn  angreifen,  außer  gegen  seinen
Lehnsherrn,  den  König  von  Frankreich,  mit  500  Mann  beistehen  soll.?)  Im
Vertrage  von  1295  verspricht  der  Graf  von  Holland  gegen  einmalige  Zahlung
  von  25  000  Lirres  und  4000  L.  Rente  Philipp  dem  Schönen  in  seinen
gegenwärtigen  Kriegen  mit  allen  Kräften  beizustehen,  außer  bei  einem  Angriffskrieg
  gegen  den  König  von  Deutschland,  seinen  Herrn,  speciell  gegen  alle,
die  vom  König  von  England  Subfidien  erhalten  haben.  10)  Für  100  000  Mark
wird  Adolf  von  Rassau  der  Verbündete  Eduards  III.  gegen  Philipp  von  Valois.
Später  waren  die  Subsidienverträge  an  der  Tagesordnung  und  führten  dann
zu  den  Condottierikriegen  und  den  Anwerbungen  von  Hülfstruppen.  Durch
die  Protectionsverträge  nahm  ein  stärkerer  Staat  einen  schwächeren  in  seinen
Schutz,  so  der  König  von  England  Johann  1205  den  König  der  Insel  Man,  u)
Fraonkreich  die  Republik  Genua.  Am  weitesten  gehen  die  auf  immer  geschlossenen
  Allianzen  unter  solchen  Staaten,  die  Verbündete  gegen  Erbfeinde  suchten:
so  war  in  den  beständigen  Kriegen  zwischen  England  und  Frankreich  Flandern
der  Verbündete  des  ersteren,  Schottland  des  letzteren.  In  dem  Vertrage  von
1197  zwischen  Richard  l.  und  dem  Grafen  Balduin  von  Flandern  wird  festgesetzt,
  daß  keiner  von  beiden  ohne  Zustimmung  des  andern  Frieden  mit
Frankreich  machen  darf  und  selbst  nach  dem  Frieden  dem  anderen  Theil  gegen
jeden  Angriff  Frankreichs  beistehen  soll;  dies  Bündniß  aber  soll  nicht  nur
während  ihres  Lebens  sondern  für  immer  zwischen  ihren  Erben  gelten,  gleichviel
  ob  sie  sonstwie  in  Krieg  verwickelt  find  oder  nicht.  15)  In  einem  seltsamen
Vertrage  von  1266  zwischen  dem  Grafen  Heinrich  von  Luxemburg  und  dem
Herzog  von  Lothringen  gegen  den  Grafen  von  Bar  verspricht  ersterer  letzterem
nie  gegen  den  Herzog  beizustehen,  selbst  wenn  er  (Heinrich)  mit  diesem  in
Krieg  sein  sollte,  und  daß,  wenn  in  diesem  Falle  Bar  die  Gelegenheit  nehmen
würde  Lothringen  anzugreifen,  er  (Heinrich)  mit  letzterem  einen  Waffenstillstand
  machen  und  gegen  Bar  beistehen  werde.  15)

Böndnisse  mit  Ungläubigen  waren  im  Mittelalter  verboten;  so  stark  war
diese  Ansicht,  daß  noch  Grotius  (II,  cap.  15)  ausführlich  über  diese  Frage
handelt  und  meint,  daß  man  sich  vor  zu  großer  Gemeinschaft  zu  hüten  habe;
selbst  wenn  man  auch  daraus  großen  Machtzuwachs  ableiten  könne,  solle  man
sich  doch  solcher  Verbindungen  extra  summam  necessitatem  enthalten;  er
        <pb n="138" />
        122  Bündnißrerträge.

wünscht  auch,  daß  viele  Fürsten  und  Völker  den  freimüthigen  und  frommen
Ausspruch  des  Erzbischof  Jules  von  Rheims  zu  Oerzen  nähmen,  der  Karl  dem
Einfältigen  zurief:  „Nihil  enim  distat,  utrum  quis  se  paganis  societ  an
abnegato  deo  idolas  colat.“  Das  Verbot  der  Bündnisse  mit  den  Sararenen
war  im  Mittelalter  begründet  genug,  da  dieselben  die  Christen  schwer  bedrängten,
  und  wenn  ausnahmsweise  sich  christliche  Fürsten  mit  muselmännischen
verbanden,  so  war  dies,  wie  in  Spanien,  durch  die  Noth  bedingt  oder  zeigte
den  Verfall,  wie  nach  der  Abreise  Friedrichs  II.  aus  Palästina  die  Bündnisse
  der  Templer  mit  Ismael  von  Damascus  gegen  die  Johanniter,  die  im
Bunde  mit  Saleh  von  Aegypten  fochten.  Es  galt  doch  als  ein  unerhörter
Schritt,  der  allgemeines  Entsetzen  erregte,  als  ein  Nachfolger  Ludwigs  I.,
Franz  I.,  zum  erstenmale  ein  förmliches  Bündniß  mit  den  Türken  schloß;  Frieden
  und  Waffenstillstände  mit  den  Saracenen  zu  schließen,  verboten  selbst  die
Päpste  nicht  (c.  11  X.  de  Jnd.  et  Sarrac.  V,  6).

Die  großen  Conföderationen  des  Mittelalters  waren  ebenfalls  Bündnisse,
denn  wenngleich  sie  durch  ihre  Verfassungen  schon  über  dieselben  hinausgingen,
so  war  doch  der  gemeinsame  Schutz,  zu  dem  sie  sich  verbanden,  die  Hauptsache.
Hier  ist  die  Hansa  die  merkwürdigste  Erscheinung;  sie  tritt  als  wahre  völkerrechtliche
  Macht  auf,  welche  die  wichtigsten  Souveränetätsrechte  übt,  Gesandte
schickt,  mit  auswärtigen  Fürsten  Verträge  schließt  und  Kriege  führt  und  den
meisten  derselben  überlegen  ist,  und  doch  find  ihre  Mitglieder  unterthänige
Städte;  denn  selbst  Städte  wie  Lübeck,  Goslar  und  Dortmund  standen  unter
Kaiser  und  Reich,  die  meisten  anderen  noch  unter  anderen  Landesherren;  aber
Kaiser  und  Reich  ließen  die  Hansen  gewähren,  weil  fie  ihnen  nicht  den  Schutz
gegen  Friedensbruch  und  unrechte  Gewalt  bieten  konnten,  den  der  mächtige  Bund
seinen  Gliedern  sicherte.  Zu  dem  Ende  waren  die  Wendischen,  die  Rheinischen,
  die  Westphälischen,  die  Livländisch-Preußischen  Städte  zu  Kreisen,  Drittelund
  später  Viertelquartieren  verbunden.  Innerhalb  derselben  waren  die  nächstgelegenen
  4  oder  8  zur  Hülfe  durch  Vermittlung  und  Truppen,  die  entfernteren
  durch  Geld  verpflichtet.  Die  Leistungen  an  Mannschaft  und  Geld  waren
in  solchem  Falle,  wie  bei  allgemeinen  Kriegen,  für  jede  Stadt  bestimmte.

Eben  der  mangelnden  territorialen  Einheit  wegen  mußte  das  Bündniß
der  Hansen,  wie  das  der  Schwäbischen  und  Rheinischen  Städte  zerfallen,  während
  das  der  Eidgenossen  sich  behauptete.  Zuerst  machten  1315  Uri,  Schwyz,
und  Unterwalden  einen  Bund  »de  nous  assister,  favoriser  et  ayder  les
uns  les  autres  avec  corps  et  biens  à  nos  despens  dedans  et  dehors  nos
pais  contre  tous  ceux,  qui  usent  de  force  ou  voudraient  user  à  Tendroit
des  personnes  et  biens  de  nous  et  des  nostrese;  dann  verbanden  sich
1332  zu  gleichem  Zwecke  die  drei  Urcantone  mit  Luzern,  1351  die  vier  mit
Zürich  zu  einer  amiable  association  et  perpetuelle  alliance,  1353  die  Urcantone
  mit  Bern,  1359  nach  der  Schlacht  bei  Sempach  die  neun  Cantone
Zürich,  Luzern,  Bern,  Solothurn,  Zug,  Uri,  Schwyz,  Unterwalden,  Glarus,  1497
Zürich,  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Unterwalden,  Zug  und  Glarus  mit  Graubündten.  12)
        <pb n="139" />
        Geschichtliche  Entwicklung.  123

1)  cxordat  ist  der  allgemeine  Ausdruck  für  Vertrag,  corrh###n##  der  Vertrag  über
bestimmte  Leistungen,  u#tar#a  das  militärische  Schutz=  und  Trutzbündniß,  co-Sode
  der  Rechtsschutzvertrag.

2)  Quibus  rebus  amicitis  violatur?  his  maxime  duabus,  si  socios  meos
pro  bostibus  babess,  si  hostibus  te  conjungas  (Liv.  XXXIV,  52).

2)  Ursprünglich  war  auch  das  foedus  sociale  ein  Bündniß  Gleichberechtigter:
»quum  gdui  hostes  nunquam  fuerunt  ad  amicitiam  sociali  foedere  se  jungendum
cosunt  eos  neque  dicere  neque  accipere  leges,  id  enim  victoris  et  victi  essente
(Liv.  XXIIV,  57).

4)  Liv.  XXX,  43.  „Tum  M.  Acilius  et  Q.  Minncius  tribuni  plebis  ad  populum
  tulerunt,  vellent  juberentque  senatum  decernere  ut  cum  Carthaginiensibus
  pax  fieret  :  De  pace  uti  interrogatae  erant,  omnes  tribus  insserunt.  pacem
dare  P.  Scipionem.  Ex  hac  rogatione  Senatus  decrevit.“  Liv.  IV,  5:  2Consules
  profecti  ad  Pontium  in  colloqguinm,  cum  de  foedere  victor  agitaret,  negarunt
  iniussu  populi  foedus  feri  posse,  nec  sine  fecialibus  ceremoniaque  alia
solemni.=2)

  Ward,  II,  p.  329  giebt  eine  Reihe  solcher  Bündnisse.

64)  So  des  Herzogs  von  Burgund,  Grafen  von  Nevers  und  Soissons  mit  König
Philipp  August  gegen  Johann  von  England  »quod  ego  super  hoc  essem  in  auxilinm
  toto  posse  mecs.  Leibn.  Cod.  Dipl.  p.  9.

7)  So  verspricht  Johann  von  England  1200  dem  König  von  Frankreich:  »Quod
nos  nepoti  Othoni  nullum  auxilium  faciemus  nec  per  pecuniam  nec  per  wilites
  nec  per  gentem  nec  per  nos  nec  per  alium  nec  per  consilium  s  ibid.  p.  8.

8)  mFredericus,  rex  Romanorum  et  Siciliae,  erit  in  nostra  treuga,  si  volnerit,
et  rex  Otbo  similiter  erit  in  treuga  regis  Angliae,  si  voluerit;  et  si  alter  eorum
nolnerit  esse  in  treuga,  nos  poterimus  juvare  Fredericum  in  Imperio  et  rex
Angliae  Otbonem  in  Imperio  similiter;  absque  meffacere  et  absdue  faciendo
kuerram  inter  Joannem  regem  Angliae  et  nos  de  terris  nostris.“  (ibid.  p.  11.)

)  Rymer,  Foed.  I,  1.  2.

10)  Leibn.  ibid.  p.  34.

11)  „Suscepimus  dilectum  consanguineum  nostrum  Reginaldum  Regem  Manniae
  in  custodiam,  protectionem  et  defensionem  nostram  et  omnes  terras  et
homines  snos.  «  (Rymer,  Foed.  1I.  137.)

12)  Rymer,  Foed.  I,  94:  „Et  sciendum  est,  quod  hoc  foedus  et  haec  conventio
  non  solummodo  duratura  est  tempore  guerrae,  sed  in  perpetuum  iorter
eos  et  inter  heredes  eorum,  qui  terras  ipsorum  tenebunt  post  eos,  sive  pax
fuerit  sive  guerrac,  so  daß  die  warrandi  des  Vertrages  sich  bei  Verletzung  desselben
  als  Gefangene  stellen  sollen  »sine  expectata  summonitionen  des  anderen
Weiles.

13)  Dumont,  Corps  dipl.  I,  p.  224.

16)  Leibn.  Cod.  dipl.  p.  69,  131,  195,  255,  476.
        <pb n="140" />
        124  Bündnißverträge.

8  34.
Subjecte  der  Bündnisse.

Bündnisse  können  nur  von  souveränen  Staaten  geschlossen  werden.  Dies
gilt  überhaupt  von  Verträgen  und  besonders  von  solchen,  welche  freie  Verfügung
  über  alle  Staatsmittel  voraussetzen  und  die  Geschicke  den  Staates  bestimmen.
  Das  erwähnte  Bündnißrecht  der  Hansa  war  eine  Anomalie,  welches
mit  der  Consolidirung  der  Staaten  fallen  mußte.  Halbsouveränen  Staaten
kann  das  Recht  eingeräumt  sein,  Handels=  und  Verkehrsverträge  mit  anderen
Staaten  abzuschließen,  niemals  Bündnisse.  Als  daher  die  Vertreter  Deutschlands,
  Oesterreichs  und  Rußlands  am  20.  October  1874  der  Pforte  durch  eine
Collectiv-Note  erklärten,  daß  diese  Mächte  es  als  ihr  Recht  betrachteten,  „mit
den  Vasallen-Fürstenthümern  der  Türkei  besondere  und  unmittelbare  Uebereinkommen
  über  Zölle,  Tarif  und  Handel  abzuschließen“,  ertheilten  sie  zugleich
die  Versicherung,  daß  diese  Uebereinkommen  jedes  politischen  Charakters  entlleidet
  bleiben  und  somit  die  Rechte  des  Sultans  in  keiner  Weise  beeinträchtigen
  sollten.  Der  Vertrag  vom  16.  April  1877,  den  Rumänien  mit  NRupßland
  über  den  Durchzug  der  Truppen  des  letzteren  im  Kriege  mit  der  Cürkei
schloß,  war  daher  unstreitig  eine  Usurpation.

Als  dagegen  der  Westphälische  Friede  (J.  P.  O.  art.  VIII,  2)  erklärte:
„Jus  faciendi  inter  se  et  cum  erteris  foedera  pro  sua  cuiusque  conservatione
  et  securitate  singulis  Statibus  Imperü  perpetuo  liberum  esto“,
war  damit  auch  gesagt,  daß  die  Landeshoheit  fortan  Trägerin  der  Souveränetät
sei,  was  durch  die  nachfolgende  Bedingung,  daß  solche  Bündnisse  nicht  gegen
Kaiser  und  Reich,  sowie  den  öffentlichen  Frieden  und  diesen  Vertrag  gehen
dürften,  nur  wenig  eingeschränkt  war.  Staatenbünde,  die  den  Einzelstaaten
die  innere  und  äußere  Souveränetät  belassen,  müssen  ihnen  im  allgemeinen  das
internationale  Vertragsrecht  einräumen,  soweit  nicht  der  begränzte  Zweck  des  Bundes
  ein  Anderes  fordert.  Aber  gerade  hinsichtlich  der  Bündnisse  wird  dies  der  Fall
sein.  Wenn  z.  B.  im  Art.  11,  Al.  3  der  Deutschen  Bundes-Acte  von  1815  gesagt  ist:

„Die  Bundesglieder  behalten  zwar  das  Recht  der  Bündnisse  aller  Art,
verpflichten  sich  jedoch,  keine  Verbindungen  einzugehen,  welche  gegen  die
Sicherheit  des  Bundes  oder  einzelner  Bundesstaaten  gerichtet  wären.“

so  zeigt  schon  das  „aller  Art“,  daß  mit  dem  Ausdruck  „Bündnisse“  Überhaupt
  Verträge  gemeint  ist;  eine  eigentliche  Allianz  konnte  außer  Oesterreich
und  Preußen,  die  als  Großmächte  durch  ihren  Besitz  außerhalb  des  Bundes
eine  selbständige  Stellung  hatten,  kaum  ein  anderes  Glied  des  Bundes  schließen;
nur  für  solche  Bundesstaaten,  die  zugleich  außerhalb  des  Bundesgebietes  Besitzungen
  haben,  ist  überhaupt  in  Art.  46  der  Wiener  Schlußacte  von  1820  ein
selbständiger  Krieg  als  möglich  in  Aussicht  genommen,  im  übrigen  hat  nur  der
Bund  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen;  eine  Offenfir-Allianz
  ist  also  für  die  übrigen  Staaten  ausgeschlossen,  ebenso  aber  auch  eine
Defensiv-Allianz  überflüssig,  da  diese  schon  durch  den  Bund  selbst  vorgesehen
        <pb n="141" />
        Subjecte  der  Bündnisse.  125

ist,  indem  nach  Art.  36  der  Schlußacte  „kein  einzelner  Bundesstaat  von  Auswärtigen
  verletzt  werden  kann,  ohne  daß  die  Verletzung  zugleich  und  in  demselben
  Maße  die  Gesammtheit  des  Bundes  treffe“,  der  dann,  wenn  weitere  Defenswbündnifse
  nöthig  werden  sollten,  dies  selbst  in  die  Hand  nehmen  muß.

Ebenso  hatten  in  der  alten  Eidgenossenschaft  die  Cantone  das  Recht,  Bündnisse
  zu  schließen;  nach  der  Verfassung  vom  7.  August  1815  aber  errichtet  die
Tagsatzung,  d.  h.  der  Bund  mit  Stimmen  Bündnisse  mit  auswärtigen
Staaten,  und  die  Verfassungen  vom  12.  August  1848  und  29.  Mai  1874  erklären
  ausdrücklich:  „Besondere  Bündnisse  und  Verträge  politischen  Inhalts
zwischen  den  Cantonen  sind  untersagt“  (Art.  7),  dem  Bunde  allein  steht  das
Recht  zu,  Bündnisse  und  Staatsverträge  mit  dem  Auslande  einzugehen  (Art.  8).
Thatsächlich  ist  es  ebenso  im  Deutschen  Reich;  wenn  die  betreffenden  Bestimmungen
  der  Verfassung  auch  nicht  so  absolut  formulirt  sind  und  die  Einzelstaaten
  unter  sich  wie  mit  dem  Ausland  über  solche  Angelegenheiten,  die  nicht
zur  Competenz  des  Reiches  gehören,  Verträge  schließen  können,  so  heißt  es
doch  in  Art.  11:  „Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im
Namen  des  Reiches  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schließen,  Bündnisse
und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen“,  er  kann  also  nicht
als  König  von  Preußen  ein  selbständiges  Bündniß  machen.  Die  Verfassung
der  Vereinigten  Staaten  (Art.  J,  Sect.  X,  1.  2)  verbietet  den  Einzelstaaten
ausdrücklich  sich  in  irgend  einen  Vertrag  oder  eine  Verbindung  mit  einem
andern  Staate  oder  einer  fremden  Macht  einzulassen.

Mehrfach  ist  behauptet,  daß  die  politische  Conföderation  selbst  ein  Bündniß
  sei.  Dies  ist  nicht  einmal  für  den  Staatenbund  richtig,  wie  der  Aetolische,
  Achäische,  Schweizerische  und  Deutsche  war;  allerdings  nennt  die  Wiener
Schlußacte  im  Art.  1  den  Deutschen  Bund  einen  völkerrechtlichen  Verein,  aber
Bund  und  Bündniß  find  nicht  gleichbedeutend:  ein  Bündniß  hat  keine  Verfaffung,
  sondern  giebt  nur  Rechte  und  Pflichten,  der  Bund  hat  eine  Verfassung
  mit  gemeinsamen  Organen,  wie  unvollkommen  sie  auch  sein  mag.  Noch
weniger  ist  die  Behauptung  zulässig  für  den  Bundesstaat,  selbst  wenn  man
zugeben  muß,  daß  die  Gränze  zwischen  demselben  und  dem  Staatenbund  fließend
ist  und  keine  Definition  des  Bundesstaates  gleichmäßig  für  alle  bestehenden
Bundesstaaten  paßt;1)  die  Preußische  Erklärung  vom  5.  April  1884  fpricht
von  den  „Verträgen,  auf  welchen  unsere  Reichsinstitutionen  ruhen“,  fie  verwechselt
  damit  den  geschichtlichen  Hergang  mit  dem  staatsrechtlichen  Charakter
des  Reiches.  Durch  den  Vertrag  vom  18.  August  1866  schlossen  die  Staaten
des  späteren  Norddeutschen  Bundes  bis  zum  Abschluß  eines  neuen  Bundesverhältnisses,
  eventuell  auf  ein  Jahr  ein  Bündniß,  um  eine  Bundesverfassung
auf  Grund  der  Grundzüge  vom  10.  Juni  unter  Mitwirkung  eines  gemeinschaftlich
  zu  berufenden  Parlamentes  herzustellen.  Dieser  Vertrag  war  mit
der  Perfection  der  Bundesverfassung  erfüllt.  In  der  Einleitung  derselben
heißt  es  zwar:  „die  aufgeführten  Souveräne  schließen  einen  ewigen  Bund“,  und
dies  ist  unzweifelhaft  ein  völkerrechtlicher  Act.  Denn  um  einen  Bund  zu
        <pb n="142" />
        126  Bündnißverträge.

schließen,  muß  ein  Staat  unabhängig  sein,  und  die  Deutschen  Staaten  waren
es  thatsächlich  nach  Auflösung  des  Bundes.  Sodann  aber  heißt  es  weiter:
dieser  Bund  wird  „nachstehende  Verfassung  haben“,  womit  also  der  Zweck  des
Bündnisses  vom  18.  August  erfüllt  werden  soll.  Da  der  sog.  constituirende
Reichstag  rechtlich  nur  berathende  Stimmen  hatte,  mußte  die  Verfassung  von
allen  Regierungen  und  Vertretungen  der  Einzelstaaten  angenommen  werden,
die  Gesetze  derselben,  welche  diese  Annahme  verkündeten,  gaben  der  Verfassung
den  Charakter  eines  Gesetzes,  das  mit  dem  1.  Juli  ins  Leben  trat  und  dessen
wesentlicher  Inhalt  die  Aufrichtung  einer  neuen  Regierungsgewalt,  die  des
Norddeutschen  Bundesstaates  war.  Von  da  ab  bestand  nur  dies  Gesetz,  durch
welches  der  Bündnißvertrag  vom  18.  August  1866  erfüllt,  also  gegenstandslos
  geworden  war.  Und  dasselbe  gilt  von  den  November-Verträgen  1870  und
der  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871,  deren  Artikel  1  ausdrücklich  sagt,  daß
an  die  Stelle  jener  Verträge  die  beigefügte  Verfassungs-Urkunde  für  das
Deutsche  Reich  tritt.

Die  Souveräne,  welche  die  Bündnisse  schließen,  thun  dies  nur  als  Vertreter
  ihrer  Staaten,  es  giebt  keine  Personalbündnisse;  alliances  de  famille
sind  Familienverbindungen,  keine  internationalen  Verträge;  der  Souverän  kann
als  Person  nicht  eine  Hülfe  versprechen,  wozu  er  die  Mittel  des  Staates  braucht.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  der  Zweck  des  Bündnisses  ein  wesentlich  dynastischer
  ist,  also  die  Krone  einer  Person  oder  einer  Familie  zu  erhalten.  Der
Souverän  kann  also  nur,  wenn  er  absolut  ist,  durch  sein  Wort  allein  den
Staat  verpflichten.  Der  Bourbonische  Familienpact  vom  15.  August  1761,  —
durch  den  sich  die  Könige  von  Spanien  und  Frankreich  gegenseitig  sämmtliche
Besitzungen  garantirten,  sich  versprachen,  daß  der  Feind  des  einen  auch  der  des
andern  sein  solle  und  die  einfache  Forderung  von  Hülfe  seitens  des  einen  die
Verpflichtung  des  andern  zu  helfen  begründen  solle  war  ein  wirkliches  Bündniß;
  denn  obwohl  als  Grund  desselben  die  eintimes  liaisons  de  parenté  et
d  amitié  angegeben  werden,  die  zwischen  beiden  Souveränen  bestehen,  so  ging
der  Vertrag  doch  durchaus  in  rem,  indem  er  die  Kräfte  des  Staates  verpflichtete,
  und  die  Souveräne  konnten  dies  thun,  da  sie  beide  absolut  waren.
Die  Weigerung  der  Nationalversammlung  im  Jahre  1790,  die  von  Spanien
gegen  England  geforderte  Hülfe  zu  leisten,  war  daher  unberechtigt,  denn  die
eingetretene  Veränderung  der  Französischen  Staatsform  konnte  keine  rückwirkende
  annullirende  Kraft  für  frühere  Verträge  üben,  solange  Überhaupt  noch
ein  Bourbon  auf  dem  Französischen  Throne  saß.  Aus  demselben  Grunde  verpflichten
  alle  vom  Staatsoberhaupt  geschlossenen  Allianzen,  sofern  sie  nicht  auf
bestimmte  Zeitdauer  und  Bedingungen  beschränkt  sind,  alle  Nachfolger,  selbst
wenn  das  »pour  nous  et  nos  héritiers  et  successeurse  nicht  besonders  bemerkt
  ist.  Nur  wenn  einer  der  Verbündeten  zu  einem  dritten  Staat  in  ein
Abhängigkeitsverhältniß  tritt,  z.  B.  durch  einen  Protectionsvertrag,  fällt  die
Allianz,  welche  volle  Selbständigkeit  der  Contrahenten  voraussetzt,  durch  den
Wechsel  des  Rechtssubjectes.  Ebenso  berühren  gewaltsame  Veränderungen  in
        <pb n="143" />
        Zwecke  und  Arten  der  Bündnisse.  127

der  Person  des  Staatsoberhauptes  die  Wirksamkeit  der  Bündnisse.  Gegen
einen  entthronten  Fürsten  kann  die  Bündnißpflicht  nicht  mehr  geltend  gemacht
werden;  denn  er  verfügt  nicht  mehr  über  die  Mittel  des  Staates,  welche  Voraussetzung
  der  Allianz  sind.  Umgekehrt  kann  ein  Usurpator  sich  nicht  auf  ein
mit  einem  früheren  legitimen  Fürsten  geschlossenes  Bündniß  gegen  den  andern
  Contrahenten  berufen;  als  dies  z.  B.  Nabis,  Tyrann  von  Lacedämon,  gegen
Rom  thut,  erwiedert  ihm  O.  Flaminius:  -Amicitia  et  societas  nobis  nulla
tecum,  sed  cum  Pelope,  rege  Lacedaemoniorum,  iusto  et  legitimo  facta
este  (Liv.  XXXIV,  c.  34).  In  wie  fern  der  nach  einer  usurpatorischen
Zwischenherrschaft  zurückkehrende  Fürst  die  während  jener  geschlossenen  Bündnisse
  als  für  ihn  geltend  anerkennt,  hängt  von  ihm  ab;  Karl  II.  z.  B.  that
dies  für  die  neuesten,  von  Cromwell  geschlossenen  Bündnisse;  eine  allgemeine
Verpflichtung  dazu  besteht  nicht,  denn  bei  Bündnissen  spielt,  im  Unterschied
von  Handels  oder  Rechtsschutzverträgen,  das  politische  Element,  von  dem  das
dnastische  nicht  zu  trennen  ist,  die  erste  Rolle.

1)  Auf  den  noch  unausgetragenen  Streit  über  Staatenbund  und  Bundesstaat
einzugehen,  ist  hier  nicht  der  Ort,  es  ist  eine  Frage  des  Staatsrechtes,  nicht  des
Völkerrechtes.  Nur  das  mag  erwähnt  werden,  daß  nicht  das  Maß  der  einzelnen
Rechte,  die  dem  Bunde  Übertragen  werden,  darüber  entscheidet,  ob  ein  föderatives
Gemeinwesen  noch  Staatenbund  ist  oder  schon  Bundesstaat  geworden  ist.  Das  entscheidende
  Moment  für  letzteren  scheint  vielmehr,  daß  ein  Verzicht  der  bisherigen
Gliederstaaten  auf  die  Souveränetät  zu  Gunsten  der  Bundesgewalt  stattgefunden  hat,
was  beim  Staatenbund  nicht  der  Fall  ist,  wo  also  die  Glieder  Staaten  im  vollen  Sinne
bleiben.  Der  Bundesstaat  ist  souverän,  kann  also  gesetzlich  über  seine  Competenz  bestimmen,
  nur  ist  im  Unterschied  vom  Einheitsstaat  seine  Centralgewalt  föderativ  organisfirt.

8  35.
Zwecke  und  Arten  der  Bündnißverträge.

Die  Zwecke  der  Allianzen  sind  so  verschiedenartig  wie  die  politischen  Interessen
  der  einzelnen  Staaten.  Gewiß  sollen  sie  nur  erlaubte  politische  Zwecke
verfolgen,  und  ein  Staat,  der  mit  einem  anderen  eine  allgemeine  Allianz  hat,
wird  sich  stets  vorbehalten,  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  entscheiden,  ob  der
andere  Theil,  der  die  Hülfe  anruft,  einen  nach  dem  Bündniß  erlaubten  Zweck
verfolgt;  keine  Allianz  kann  zur  Hülfe  für  einen  Zweck  verpflichten,  der  nach  dem  Vertrage
  von  dem  Verbündeten  als  unrechtmäßig  betrachtet  werden  muß  oder  kann.
Gemeiniglich  aber  wird  schon  der  Abschluß  der  Allianz  die  Ueberzeugung  der
Verbündeten  von  der  Rechtmäßigkeit  des  Zweckes  voraussetzen  und  bis  auf
Weiteres  als  Anerkennung  desselben  zu  gelten  haben.  Durchweg  wird  eine
Allianz  gegen  äußere  Gegner  gehen  und  es  gilt  von  ihr  wie  von  der  Garantie,
  daß  eine  allgemeine  Formel  wie  contra  quoscundue  nicht  innere  Aufstände
  mitbegreift;  indeß  wie  die  Garantie  kann  auch  die  Allianz  gegen  innere
Feinde  gehen,  wie  z.  B.  in  dem  früher  genannten  Vertrage  von  1713,  in
        <pb n="144" />
        128  Bündnißverträge.

welchem  Holland  versprach,  die  protestantische  Erbfolge  in  Großbritannien
mit  Waffengewalt  (opitulaturos  ad  pugnandum)  gegen  potestas  aliqus
extranes  vel  status  sen  persona  personaeve  qdusecunque,  sub  specie
dualibetcunque,  directe  vel  indirecte,  bello  aperto,  vel  Conspiratione,
proditione  senu  perfidiaes  aufrechtzuhalten;  ebenso  ist  nach  dem  Bertrage
von  1717  zwischen  Frankreich,  England  und  Holland  Hülfe  versprochen  für
den  Fall  rque  les  pals  de  quelqu'un  des  Alliez  sont  troublex  par  des
dissensions  intestines  ou  par  des  rebellions  au  sujet  des  dites  successions
ou  sous  quelque  autre  prétexte  que  ce  soit  (S8chmauss,  p.  1629).  In  neuerer
Zeit  ist  zu  nennen  die  Quadrupel-Allianz  Großbritanniens,  Frankreichs,  Spaniens
  und  Portugals  vom  22.  April  1884,  wo  die  beiden  ersteren  den  beiden
letzteren  ihren  militärischen  Beistand  gegen  Don  Carlos  und  Don  Miguel
versprachen  »animés  du  plus  ardent  désir  de  contribuer  à  I’6tablissement
de  la  paix,  tant  péninsulaire  qu’européenne.

Die  Eintheilung  der  Allianzen  in  gleiche  und  ungleiche  ist  werthlos,  denm
selbst  zwischen  mächtigen  Staaten  werden  die  Leistungen,  wenn  nicht  z.  B.  die
Stellung  einer  bestimmten  Truppenzahl  von  beiden  Seiten  verabredet  ist,  schwerlich
  gleich  sein.  Es  kann  sogar  die  Hülfeleistung  eine  ganz  einseitige  sein,  wie
z.  B.  in  dem  Vertrag  vom  21.  November  1855  zwischen  Frankreich  und  England
  einerseits,  Schweden-Norwegen  andererseits,  letzteres  sich  nur  verpflichtet,
Rußland  keine  Gebietsabtretung  noch  ihm  ein  Besetzungs-,  Fischerei  oder  Weiderecht
  auf  seinem  Gebiet  zu  gewähren,  während  England  und  Frankreich  sich
verpflichten  »de  fournir  à  S.  M.  des  forces  navales  et  militaires  suffsantes
  pour  coopérer  avec  les  forces  de  S.  M.,  dans  le  but  de  résister
aux  prétentions  ou  aux  agressions  de  la  Russie.:  Wenn  ein  mächtiger
Staat  sich  zum  Verbündeten  eines  schwachen  macht  und  alle  Leistungen  allein
übernimmt,  so  ist  dies  doch  eine  wahre  Allianz;  denn  ihr  Begriff  fordert  nur
ein  Handeln  für  einen  politischen  Zweck  zum  Vortheil  der  Verbündeten,  nicht
daß  dies  Handeln  beiderseitig  sei;  jener  Staat  kann  in  der  Aufrechthaltung
des  Rechtsverhältnisses,  wofür  er  Hülfe  verspricht,  genügende  Vortheile  finden,
um  die  Lasten  des  Handelns  allein  zu  übernehmen.

Dagegen  ist  zu  unterscheiden  zwischen  allgemeinen  und  beschränkten
Allianzen.  Die  allgemeine  ist  dann  wieder  gegenseitig  oder  einseitig.  Die
erstere  entspricht  der  erwähnten  Römischen  Formel  eosdem  amicos  eosdemdue
  inimicos  habeat,  wie  es  z.  B.  wörtlich  im  bourbonischen  Familienpact
von  1761  heißt:  Le  Roi  Treès-Chrétien  et  le  Roi  Catholique  déclarent
dwils  regarderont  à  Tavenir  comme  leurs  ennemis  toute  Puissance,
dui  le  deviendra  de  PTune  ou  de  l’autre  des  deux  Couronnes  (Art.  1),
qui  attaque  une  Couronne,  attaqdue  Fautre  (Art.  4)  (Martens,  Rec.  I,
p.  17),  oder  wie  im  Eingang  des  Vertrages  zwischen  dem  Römischen  Kaiser,
England  und  Holland  am  7.  September  1701  von  der  zwischen  Frankreich
und  Spanien  bestehenden  Allianz  gesagt  ist:  »tam  arcte  inter  se  uniantur
et  coalescant,  ut  posthac  non  aliter  qduam  pro  uno  bodemque  Regno  con-
        <pb n="145" />
        Zwecke  und  Arten  der  Bündnisse.  129

sideranda  videanturse.  (Schmauss,  p.  1153.)  In  dem  Vertrage  von  1756
versprachen  sich  Frankreich  und  Oesterreich  für  sich  und  ihre  Nachfolger  de
défendre  tous  les  Royaumes,  Etats,  Provinces  et  Domaines  actuellement
possédées  en  Europe  par  L.  L.  M.  tant  pour  Elles  que  pour  Leurs
successeurs  et  héritiers,  sans  exception,  Contre  les  attaques  de  duelque
Puissance  due  ce  soit  et  pour  toujours.:

Als  Beispiel  der  allgemeinen  einseitigen  Allianz  find  die  Verträge  zu
nennen,  durch  welche  von  1642  bis  1815  England  Portugal  seinen  Beistand
gegen  jeden  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Angriff  aller  seiner  Feinde  versprach;
  der  von  1661  ist,  wie  Gladstone  am  12.  April  1872  sagte,  allarmingly
  stringente,  da  England  sich  verpflichtet,  Portugal  und  seine  Colonien
wie  England  selbst  zu  vertheidigen  mit  allen  seinen  Kräften  zu  Land  und  zur
See.  Derartige  allgemeine  Bündnisse  werden  jetzt  selten  sein,  weil  sich  die
Möglichkeit,  das  Versprochene  zu  erfüllen  und  die  Opfer,  welche  die  Erfüllung
eventuell  auferlegt,  zu  schwer  berechnen  lassen.  Insoweit  werden  also  die  meisten
Allianzen  beschränkt  sein,  sei  es  daß  die  Beschränkung  auf  den  Gegner,  die  Zeit,
das  Gebiet,  den  Anlaß  oder  die  Mittel  der  Hülfeleistung  gehen  mag.  Auf
einen  bestimmten  Gegner  wird  meist  nur  ein  Angriffsbündniß  beschränkt,  z.  B.
in  der  allgemeinen  Allianz  zwischen  Frankreich  und  Spanien  von  1796,  Art.  18.
i„  L'Angleterre  étant  la  seule  puissance  contre  laqduelle  TEspagne  ait  des
griefs  directs,  la  présente  alliance  n’aura  son  exécution  que  contre  elle
pendant  la  guerre  actuelle  et  PEspagne  restera  neutre  à  I’égard  des
autres  puissances  armées  contre  la  République.  Der  Zeit  nach  ist  das
Bündniß  beschränkt,  wenn  es  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren  oder
bis  zur  Beendigung  eines  Krieges  oder  bis  zur  Erreichung  eines  bestimmten
Zweckes  geschlossen  ist  (die  Allianz  Preußens  und  Italiens  von  1866  ging
nur  auf  drei  Monate);  dem  Gebiet  nach,  wenn  eine  Macht  nur  verspricht,  einen
gewissen  Besitzstand  einer  anderen  zu  vertheidigen  oder  nur  auf  einem  bestimmten
  Kriegsfeld  mit  ihr  zu  cooperiren.  So  war  die  allgemeine  Allianz
zur  gegenseitigen  Vertheidigung  des  Besitzstandes  zwischen  England,  Frankreich
und  Holland  von  1717  durch  einen  Separatartikel  zwischen  den  beiden  letzteren
Mächten  auf  ihre  Europäischen  Besitzungen  beschränkt;  ebenso  die  Allianz  von
1756  zwischen  Oesterreich  und  Frankreich  hinsichtlich  des  Anlasses;  so  wurden
in  dem  bourbonischen  Familienvertrag  von  der  Hülfeleistung  Spaniens  ausgenommen
  die  Kriege  „dans  lesquelles  S.  M.  T.  Chr.  pourrait  entrer  on  prendre  part
en  Conséquence  des  engagements  qu'elle  a  contractés  par  les  traités  de
Westphalie  et  autres  alliances  avec  les  puissances  de  PAllemagne  du
Nord.“  (Art.  8.)  Die  größte  Mannigfaltigkeit  besteht  hinsichtlich  der  Mittel,
durch  welche  die  Hülfe  zu  leisten  ist.  Diplomatische  Mittel  sind  natürlich  nicht
ausgeschlossen  und  oft  ausdrücklich  verabredet,  so  z.  B.  in  dem  erwähnten  Englisch-Franzöfisch-Holländischen
  Vertrage  von  1717:  »Si  quelqu#nn  des  dicts
Alliez  était  attaqué  par  les  Armes  par  quelque  prince  ou  état  qdue  ce

fet,  les  autres  Alliez  interposeront  leurs  offces  aupres  de  Pagresseur
bandduch  des  Böllerrechts  Ul.  9
        <pb n="146" />
        130  Bündnißverträge.

pour  procurer  satisfaction  à  la  Partie  lésée  et  engager  Pagresseur  à
abstenir  entièrement  de  toute  sorte  d’hostilités.G#  Ebenso  in  dem  Allianzvertrage
  zwischen  Preußen  und  Rußland  von  1764,  Art.  III:  »Ils  promettent
et  sengagent  mutuellement  d’employer  avant  toutes  choses,  leurs  bons
offices,  aussitöt  qwils  en  seront  requis,  pour  procurer  à  la  partie  lé86e
toute  la  satisfaction  qui  lui  sera  dues  (Martens,  Rec.  I.  p.  225).  Indeß
das  Versprechen  bloßer  guter  Dienste  begründet  keine  Allianz)  und  so  wird
denn  auch  stets  eine  andere  Hülfeleistung  versprochen,  falls  die  friedlichen  Mittel
nicht  zum  Ziele  führen.  So  im  Vertrage  zwischen  England  und  Holland  von
1713,  Art.  14:  „Sin  autem  acciderit,  ut  periculum  adeo  repentinum  immineat,
  ut  nibil  temporis  religuum  sit  officiosis  intercessionibus  adbibendis,
  tenebitur  jam  pars  utravis  ab  altera  requisita,  auriliorum  vim  adaugere,
  pacem  cum  aggressore  dirimere  copiasque  suas  omnes  terra
marique  cum  copüis  partis  bello  impetitae  conjungere.#  Die  geringste
Kriegshülfe  wird  die  sein,  daß  der  eine  Theil  dem  andern  nur  gestattet,  gewisse
  Theile  seines  Gebietes  als  Operationsbasis  gegen  den  Feind  zu  benutzen,
also  Häfen  oder  Festungen  zu  besetzen,  Prisengerichte  einzusetzen  u.  s.  w.,  während
  er  selbst  militärisch  passiv  bleibt.  Das  nächste  gleichfalls  nicht  militärische,
  aber  doch  sehr  wirksame  Mittel  ist  Geld;  wird  dies  allein  versprochen,  so
liegt  ein  Subsidienvertrag  vor,?)  wie  solche  früher  zahlreich,  am  meisten  von
England  geschlossen  wurden,  so  24  allein  im  Jahre  1815.  In  diesem  Falle
zahlt  der  eine  Theil  dem  anderen  für  seine  militärische  Hülfe  während  einer
bestimmten  Zeit  entweder  eine  runde  Summe  z.  B.  England  an  Preußen  nach
dem  Vertrage  von  Reichenbach  vom  14.  Juni  1813  (Art.  3)  monatlich
666  000  L,  wogegen  Preußen  zusagt,  80  000  Mann  ins  Feld  zu  stellen  (Art.  2),
(Martens,  Nouv.  Rec.  I,  571),  oder  während  der  Dauer  des  Krieges  einen
bestimmten  jährlichen  Betrag  für  jeden  Mann  der  zu  stellenden  Truppen,  z.  B.
in  dem  Subsidienvertrage  Englands  mit  Württemberg  vom  6.  Juni  1815,
für  20  O00  Mann  11  2  2  sh.  (Martens,  Nouv.  Rec.  II,  202).  Mit  solchen
Subsidien  hat  England  seine  meisten  Kriege  geführt.  Es  kann  auch  alternativ
  Truppenstellung  oder  Geldzahlung  verabredet  werden,  z.  B.  in  dem
Allianzvertrage  Englands,  Hollands  und  Frankreichs  vom  4.  Januar  1717  ist
im  Art.  VI  zuerst  die  von  jedem  Verbündeten  zu  stellende  Truppenzahl  bestimmt,
  dann  aber  gesagt:  „  Que  si  I’Allié  qui  sera  engagé  dans  la  guerre
veut  plutbôt  avoir  du  secours  par  mer,  ou  meme  préférer  de  PTargent  aur
troupes  de  terre  et  de  mer,  on  lui  en  laissera  le  choixc  und  in  dem
Falle  sind  1000  Mann  Fußvolk  auf  10  000  Livres  monatlich  und  1000  Mann
Reiterei  auf  30  000  abgeschätzt.  (Sgchmauss,  p.  1629.)  In  dem  Vertrage
zwischen  Preußen  und  Rußland  vom  11.  April  1764  wurde  durch  geheimen
Artikel  verabredet,  daß  an  die  Stelle  der  auf  10  000  Mann  Infanterie  und
2000  Mann  Cavallerie  festgesetzten  Hülfe  eine  Zahlung  von  400  000  Rubel
treten  solle,  wenn  ersteres  am  Rhein,  letzteres  von  der  Türkei  angegriffen
würde.  (Martens,  Rec.  I,  p.  226.)  In  dem  Allianzvertrage  Preußens  und
        <pb n="147" />
        Zwecke  und  Arten  der  Bündnisse.  131

Hollands  vom  15.  April  1788  sind  1000  Mann  Infanterie  mit  100  000  Fl.
und  Cavallerie  mit  120  000  Fl.  jährlich  berechnet.  (Martens,  Rec.  IV,  p.  380.)
Gegen  diese  Subfidien  hat  der  andere  Theil,  wenn  nichts  Anderes  verabredet
ist,  Ausrüstung  und  Unterhalt  der  Truppen  zu  bestreiten,  sowie  dieselben  vollzählig
  für  die  bestimmte  Zeit  zu  erhalten.  Von  diesen  Subsidienverträgen
sind  solche  zu  unterscheiden,  wonach  ein  Theil  einem  andern  gegen  Geldzahlung
ein  Corps  stellt,  das  nun  ganz  in  dessen  Dienste  tritt,  folglich  auch  von  demselben
  unterhalten  wird,  während  der  Empfänger  des  Geldes  mit  dem  Kriege,
den  der  andere  führt,  gar  nichts  zu  thun  hat.  Dies  ist  kein  Allianzvertrag
mehr,  obwohl  der  Kriegsgegner  seitens  des  empfangenden  Staates  ein  Heraustreten
  aus  der  Neutralität  sehen  kann,  sondern  ein  Menschenhandel,  wie  ihn
leider  Deutsche  Fürsten  im  18.  Jahrhundert  so  vielsach  getrieben  haben.  So
soll  nach  dem  Vertrage  zwischen  England  und  dem  Landgrafen  von  Hessen-Kassel
  letzterer  12000  Mann  wohlausgerüstete  Truppen  für  den  Dienst  des
ersteren  stellen,  die  England  beliebig  verwenden  kann,  wogegen  dieses  jährlich
450  000  2  und  eine  Summe  zur  Ausrüstung  zahlen  wird.  „Sollte  es  sich
ereignen,  daß  unglücklicher  Weise  einige  Regimenter  oder  Compagnien  des  gedachten
  Corps  ganz  oder  zum  Theile  ruinirt  oder  zu  Grunde  gerichtet  würden“,
  so  will  der  König  die  Kosten  für  die  Recruten  bezahlen,  die  zum  Ersatz
  nöthig  werden  und  ihm  wohl  ausgerüstet  geliefert  werden  sollen.  (Moser,
Versuche  X,  1,  p.  131.)  Die  Capitulationen,  welche  früher  Schweizer  Cantone
  für  ihre  in  fremden  Diensten  stehenden  Truppen  schlossen,  weichen  darin
ab,  daß  die  Cantone  als  solche  kein  Geld  vom  anderen  Theile  erhalten,  sondern
  nur  die  Bezüge  und  Dienstverhältnisse  der  Soldaten  regeln,  wie  sie  auch
die  Verwendung  derselben  gegen  gewisse  Staaten  ausschließen,  z.  B.  Capitulation
  générale  pour  les  troupes  due  les  cantons  catholiques  de  Suisse
et  Tabbé  de  St.  Gall  ont  au  service  de  France  du  3  novembre  1764.
(Martens,  Rec.  I,  p.  270.)  Aber  auch  diese  fielen  nicht  unter  den  Begriff
von  Allianzen.  Es  waren  nicht  Contingente,  die  von  der  Eidgenossenschaft
geliefert  wurden,  sondern  Freiwillige,  denen  die  Cantone  erlaubten,  fremde
Dienste  zu  nehmen,  für  welche  die  Bedingungen  zu  größerer  Sicherheit  vertragsmäßig
  festgestellt  wurden.  Diese  Erlaubniß  ist  jetzt  aufgehoben.  Neben
Subsidien  kommt  die  Lieferung  von  Schiffen,  Waffen,  Kriegsmaterial,  Lebensmitteln
  und  sonstigen  Artikeln,  welche  zur  Kriegführung  helfen,  seitens  eines
Staates  an  den  andern  (im  Unterschied  der  Unterthanen  des  einen  an  die  Regierung
  des  andern)  in  Betracht.

Das  regelmäßige  Mittel,  um  die  Zwecke  der  Allianz  zu  verwirklichen,  ist
die  Stellung  von  Truppen,  entweder  eines  bestimmten  Corps  oder  Geschwaders,
  welche  in  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen  vollzählig  zu  erhalten
sind,  oder  die  allgemeine  Zusage,  die  zur  Erreichung  des  Bündnißzweckes
nöthigen  Truppen  zu  stellen,  wie  z.  B.  in  dem  Vertrage  vom  13.  März
1854  zwischen  England,  Frankreich  und  der  Türkei,  Art.  I.  Die  beiden  ersteren
versprachen  für  die  Vertheidigung  des  letzteren  zu  helfen  en  employant  à

B
        <pb n="148" />
        132  Bündnißverträge.

cette  fin  tel  nombre  de  leurs  troupes  de  terre  qui  peut  paraltre  nécessaire
  pour  atteindre  ce  buts.  (Martens,  Nouv.  Rec.  Gén.  XV,  p.  566.)
Mitunter  ist  bei  Verabredung  unbedingter  Hülfe  doch  für  den  premier  secours
  die  Stellung  einer  bestimmten  Macht  festgestellt;  so  z.  B.  ist  in  dem
bourbonischen  Familienpact,  Art.  IV  und  VI  gesagt,  daß  jeder  Theil  binnen  drei
Monaten  nach  Aufforderung  zur  Hülfeleistung  eine  gewisse  Anzahl  Schiffe
und  Truppen  zur  Verfügung  des  anderen  zu  halten  hat.  Ist  eine  vollständige
  und  unbedingte  Garantie  gegeben,  wie  z.  B.  in  der  Englands  für  Schlesien
von  1756  #2d’'’employer  efficacement  tout  ce  qui  est  en  notre  pouvoire,
so  ist  damit  unzweifelhaft  der  Einsatz  der  gesammten  militärischen  Macht  zugesagt,
  wie  der  Vertrag  zwischen  England  und  Holland  im  Art.  3  es  autdrückt
  rut  omnes  nervos  intendantc.

Neben  der  Eintheilung  der  Alliancen  in  allgemeine  und  beschränkte,  kommt
die  in  defenfive  und  offenfive  in  Betracht,  je  nach  dem  sie  geschlofssen  find
zur  Erhaltung  eines  gegenwärtigen  Rechts=  oder  Besitzstandes  gegen  jede  Beeinträchtigung,
  oder  zur  Verfolgung  gewisser  Ansprüche  und  Erreichung  gewisser
neuer  Ziele  durch  Waffengewalt,  oder  endlich  für  beides  zugleich.  Die  Offensive
  kann  so  verabredet  sein,  daß  man  sogleich  oder  in  einer  bestimmten  Zeit
den,  gegen  welchen  das  Bündniß  geht,  angreifen  wolle  oder  daß  der  Angriff
vom  Eintritt  bestimmter  Bedingungen  abhängig  gemacht  ist.

Die  Offensiv=  und  Defensiobündnisse  können  sehr  weitgehend  sein  und
jeden  der  Verbündeten  verpflichten,  den  andern  bei  dem  vorgesehenen  Kriegsfall
  mit  allen  seinen  Kräften  zu  unterstützen;  meist  werden  sie  sich  auf  gewisse
Zwecke  beschränken,  resp.  auch  näher  bestimmen,  bis  wie  weit  die  Hülfe  gehen
soll.  So  wurde  im  Art.  4  des  Vertrages  vom  8.  April  1866  zwischen  Preußen
und  Italien  gesagt,  daß  der  Zweck  des  Bündnisses  als  erreicht  angesehen  werden
  solle,  wenn  Oesterreich  in  die  Abtretung  Venetiens  an  Italien  und  von
diesem  an  Bevölkerung  gleichen  Gebieten  an  Preußen  gewilligt  haben  werde.
In  der  Offensivallianz  ist  gewöhnlich  die  Defensive  mitenthalten,  jedoch  nicht
unbedingt;  es  ist  möglich,  daß  ein  Staat  dem  andern  eine  beschränkte  Hülfe
für  dessen  Angriff  gegen  einen  dritten  zusagt,  ohne  sich  verbindlich  zu  machen,
ihn  für  alle  Fälle  in  seinem  bisherigem  Besitzstand  zu  schützen.  Die  Offensive
  kann  auch  so  verabredet  sein,  daß  der  eine  Verbündete  sich  die  Initiative
des  Angriffs  vorbehält  und  für  diesen  Fall  der  andere  verpflichtet  ist,  den  Gegner
  gleichfalls  anzugreisen,  während  die  umgekehrte  Verpflichtung  nicht  stattfindet.
  In  dem  Bündniß  zwischen  Italien  und  Preußen  vom  8.  April  1866
war  (Art.  2)  gesagt,  daß,  wenn  die  Unterhandlungen,  welche  Preußen  mit  den
andern  Deutschen  Regierungen  über  die  Reform  der  Bundesverfassung  eröffnet
habe,  scheitern  sollten  und  der  König,  um  seine  Vorschläge  durchzusetzen,  sich
veranlaßt  sehen  sollte  (serait  mis  en  mesure),  zu  den  Waffen  zu  greifen,
Italien,  sobald  es  erfahren,  daß  Preußen  die  Initiative  der  Feindseligkeiten
ergriffen,  kraft  dieses  Vertrages  Oesterreich  und  den  ihm  verbündeten  Deutschen
Regierungen  den  Krieg  erklären  werde.  Demzufolge  erklärte  Graf  Bismarck,
        <pb n="149" />
        Der  casus  foederis.  133

daß  Preußen  nicht  verbunden  sei,  Italien  zu  vertheidigen,  falls  dieses  zuerst
angreife.  (Lamarmora,  Un  po'  pin  di  luce,  p.  109  ff.)  Mitunter  wird  öffentlich
  oder  wenigstens  im  Hauptvertrage  nur  eine  Defensivallianz  geschlossen,
während  in  geheimen  oder  doch  besonderen  Artikeln  auch  die  Offensive  in  Aussicht
  genommen  wird.  Im  umfassendsten  Maße  war  dies  z.  B.  in  dem  Bündniß
  vom  24.  Febr.  1812  zwischen  Preußen  und  Frankreich  der  Fall,  wo  im
Art.  1  des  Vertrages  nur  eine  Defenfivallianz  geschlossen  war,  im  Art.  1  der
geheimen  Separatartikel  aber  einfach  gesagt  war,  daß  diese  Allianz  sera
offonsive  et  défensive  dans  toutes  les  guerres  des  deux  hautes  parties
contractantes  en  Europe.0

Zu  den  Defenfiobündnissen  gehören  die  Verträge,  wodurch  zwei  oder
mehrere  Staaten  sich  verpflichten,  ihre  Neutralität  für  einen  möglichen  oder  eingetretenen
  Kriegsfall  unter  Dritten  aufrecht  zu  halten.  Auch  die  bewaffnete
Neutralität  von  1780  war  eine  Defensivallianz  Rußlands,  Dänemarks,  Schwedens
  und  der  später  beitretenden  Staaten  gegen  jeden,  der  die  darin  niedergelegten
  Grundsätze  antasten  würde;  denn  Art.  VIII  verabredet,  daß  gegen  jede  aus
Anlaß  dieses  Vertrages  erfolgende  Beunruhigung,  Belästigung  oder  Angriffshandlung
  die  drei  Mächte  gemeinsame  Sache  machen,  um  sich  gegenseitig  zu  vertheidigen.
  (Bergbohm,  Die  bewaffnete  Neutralität,  p.  170).  Von  dem  Verhältniß
  der  Garantie  zur  Allianz  ist  bei  den  Garantieverträgen  §  7  am  Schluß
die  Rede  gewesen.

1)  Man  kann  deshalb  nicht  mit  Bluntschli  (446)  Verabredung  zu  gemeinsamem
diplomatischen  Handeln  eine  Allianz  nennen.

2)  Wit  Unrecht  leugnen  Funck-Brentano  S.  145,  daß  ein  Subsidienvertrag  eine
Alianz  ist,  was  nach  ihrer  Ausführung  selbst  unbestreitbar  ist.  Es  heißt  dort:
'Lorsqo’un  éetat  ne  veut  point  prendre  à  P’égard  de  Pautre  le  role  d’allié,  mais
touve  cependant  qu'il  est  de  son  devoir,  de  son  droit  ou  de  son  intéreèt  de
T’sider  dans  ses  entreprises,  il  s'engage  à  lui  fournir  des  secours  en  argent
et  conclut  avec  lui  un  traité  de  subside,  «  Und  doch  wird  weiterhin  gesagt:  ?II
fant  ajonter  que  le  subside  pur  et  simple  est  une  alliance  deguiséesr  und
anerkannt,  daß  bei  den  Englischen  Subsidienverträgen  vle  subside  n’'était  qu'une
des  Conditions  et  une  des  formes  de  FPalliance  dui  existait  entre  les  contractantse.
  Dies  ist  aber  stets  der  Fall.

8  36.

Der  casus  foederis.

Jedes  Bündniß  nimmt  die  betreffende  Action  nur  für  einen  bestimmten
Fall  in  Ausficht;  dies  gilt  auch  von  der  allgemeinen  Allianz,  die  nur  defensiv
sein  kann;  denn  eine  Bestimmung,  wie  die  genannte  in  dem  Vertrage  zwischen
Preußen  und  Frankreich  von  1812,  wonach  jeder  Theil  jeden  Offenfiokrieg  des
andern  auch  seinerseits  als  casus  belli  betrachten  muß,  ist  thatsächlich  eine
        <pb n="150" />
        134  Bündnißverträge.

Unterwerfung  des  schwächeren  unter  den  mächtigeren  Staat,  wie  das  foedus
non  aequum,  ber  sich  der  erstere  zu  entziehen  suchen  muß.  Als  unabhängige
Staaten  behalten  sich  also  die  Contrahenten  vor,  zu  beurtheilen,  ob  der  verabredete
  Fall  der  Hülfsleistung,  der  casus  foederis  eingetreten  ist;  denn  der
Fall  des  Bourbonischen  Familienvertrages  von  1761  dürfte  wohl  einzig  dastehen,
  wo  Art.  12  sagt:  „La  demande  due  Pun  des  deux  Souverains  fera
à  Pautre  des  secours  stipulés  par  le  présent  traité  suffira  pour  constater
le  besoin  d’une  part  et  Tobligation  de  I’autre  de  fournir  les  dits  secours,
sans  qu'il  soit  nécessaire  DTentrer  dans  aucune  explication  de  quelque
espece  du'’elle  puisse  etre,  ni  sous  qduelque  prétexte  que  ce  soit  pour
é6luder  la  plus  prompte  et  la  plus  parfaite  exécution  de  cet  engagemente
(Martens,  Rec.  I,  p.  21).  Es  ist  also  bei  Abschluß  des  Bündnisses  besondere
Sorgfalt  darauf  zu  verwenden,  daß  der  Fall,  wo  die  Hülfe  gewährt  werden
soll,  außer  Zweifel  gestellt  wird.  Vielfach  wird  dies  allerdings  schon  in  der
Natur  der  Sache  zu  liegen  scheinen,  so  darf  z.  B.  bei  einer  Defensivallianz
an  sich  gewiß  keiner  der  beiden  Theile  angreifen.  Aber  es  ist  gar  nicht  immer
leicht  zu  entscheiden,  wer  der  wirklich  angreifende  Theil  ist;  dies  ist  keineswegs
  immer  der,  welcher  zuerst  die  feindliche  Grenze  überschreitet.  Wenn  z.  B.
ein  Staat  gewaltige  Rüstungen  vornimmt,  die  nur  gegen  einen  Dritten  gemeint
  sein  können,  oder  diesen  durch  Handlungen  bedroht,  die  mit  friedlichen
Beziehungen  unvereinbar  sind,  oder  auch  nur  eine  Offensivallianz  gegen  ihn
abschließt,  so  ist  dieser  dritte  Staat  in  der  Defenfive,  wenn  er  dem  drohenden
Angriffe  zuvorkommt.  In  diesem  Falle  war  Friedrich  der  Große  beim  siebenjährigen
  Kriege,  als  er  in  Sachsen  einrückte,  nachdem  er  die  urkundlichen  Beweise
  einer  feindlichen  Coalition  gegen  ihn  in  Händen  hatte;  und  England  legte
seine  Allianz  mit  Portugal  1826  richtig  aus,  als  es  durch  die  offene  Unterstützung
  der  Portugiefischen  Rebellen  seitens  Spanien's  den  casus  foederis  für
eingetreten  erachtete,  obwohl  die  Spanische  Regierung  als  solche  nicht  Portugal
angriff.  Ebensowenig  läßt  es  sich  in  Abrede  stellen,  daß  Preußen  1866  der
angreifende  Theil  war,  nachdem  es  am  8.  April  eine  Offensivallianz  mit  Italien
geschlossen  hatte.  Man  kann  also  nur  sagen,  daß  der  casus  foederis  einer
einfachen  Defenfivallianz  eingetreten  ist,  wenn  der  betreffende  Verbündete  einen
gerechten  Kriegsgrund  hat.  Portugal  war  in  jenem  Falle  unzweifelhaft  berechtigt,
  Spanien  den  Krieg  zu  erklären.  Es  kommt  nicht  darauf  an,  welches
die  erste  Action  des  Verbündeten  ist,  zumal  jede  Macht  das  Odium  des  Angriffs
  auf  den  Gegner  abzuwälzen  sucht,  sondern  darauf,  ob  das  Princip  eines
Krieges  defensiv  ist.  Dasselbe  sagt  Bynkershoek:  „Si  foederato  Principi,  qui
bello  petitur,  auxilia  promisero,  ea  non  praestem,  si  ille  ipse  princeps
nullo  jure  Causam  belli  praebuerite  (Qusest.  iur.  publ.  II,  c.  10.  p.  255).

Da  bei  allgemeinen  Offensiv=  und  Defensiobündnissen  die  Contrahenten
sich  am  weitesten  verpflichten,  indem  sie  ihre  Souveränetät  theilweise  dem  anderen
  Verbündeten  unterordnen,  wird  hier  der  casus  foederis  stets  am  sorgfältigsten
  präcisirt;  ist  das  nicht  der  Fall,  sondern  wird  einfach,  wie  in  dem
        <pb n="151" />
        Der  casus  foeceris.  135

erwähnten  geheimen  Artikel  von  1812  zwischen  Frankreich  und  Preußen,  erklärt,
daß  das  Bündniß  auf  alle  Kriege  beider  Theile  gehe,  ohne  daß  ein  bestimmter
Grund  der  Allianz  genannt  wird,  so  ist  das  der  beste  Beweis,  daß  dasselbe
von  dem  einen  Theile  nur  unfreiwillig  eingegangen  ist;  denn  ohne  Noth  wird
sich  kein  Staat  ganz  in  die  Hand  eines  andern  geben  und  sich  für  Fälle  binden,
  deren  Tragweite  er  gar  nicht  übersehen  kann.  Ist  dagegen  nur  allgemein
eine  Allianz  verabredet,  indem  die  Staaten,  ohne  sich  zu  bestimmten  Leistungen
zu  verpflichten,  nur  durch  einen  gemeinsamen  Act  zu  constatiren  wünschen,  daß
zwischen  ihnen  gutes  Einvernehmen  besteht  und  sie  die  Absicht  haben,  dieses
auch  in  Zukunft  durch  eine  gemeinsame  Politik  zu  erhalten,  so  wird  der  Wert  einer
solchen  Abrede  z.  B.:  il  y  aura  paix,  amitié  et  alliance,  die  nur  ein  anderweitiges
  Uebereinkommen  begleiten  oder  einleiten  wird,  natürlich  ganz  von  der
Absicht  abhängen,  welche  die  betreffenden  Contrahenten  dabei  oder  in  Zukunft
  verfolgen.  Sie  kann  eine  bloße  Redensart  sein,  die  zu  nichts  Praktischem
verbindet,  sie  kann,  wenn  sie  der  nur  allgemein  gehaltene  Ausdruck  einer  wirklichen
  Interefsengemeinschaft  ist,  welche  die  Contrahenten  entschlossen  sind  zur
Geltung  zu  bringen,  von  größerer  Tragweite  werden,  als  eine  bestimmte  Defenfivallianz.
  Von  ersterer  Art  war  eben  die  sog.  heilige  Allianz  vom  26.  September
  1815.  Die  drei  Souveräne  von  Rußland,  Preußen  und  Oesterreich
versprachen  zwar  sich  und  denen,  welche  diesem  Bunde  beitreten  würden,  ohne
Einschränkung  „en  toute  occasion  et  en  tout  lieu  assistance,  aide  et  secours-,
  aber  die  Bestimmung  dieses  Bundes,  unter  dessen  Gliedern  ein  allgemeines
  Reich  der  Brüderlichkeit  zu  begründen,  sich  nur  als  Glieder  einer
christlichen  Nation  zu  betrachten,  »de  se  témoigner  par  une  bienveillance
inaltérable  T’affection  mutuelle,  dont  ils  doivent  être  animés  —  war  so
vag,  daß  sie  einem  wirklichen  politischen  Zwecke  zu  entsprechen  nicht  geeignet
war.  1)  Es  ist  daher  unrichtig  diesen  Bund  als  den  Ausgangspunkt  der  späteren
  Congreßpolitik  der  Großmächte  anzusehen.?)  Diese  ward  vielmehr  begründet
  durch  den  sehr  positiven  Vertrag  vom  20.  November  1815,  durch  den
Oesterreich,  England,  Preußen  und  Rußland  sich  verbanden,  die  neubegründete
Ordnung  der  Dinge  gegen  jede  Anfechtung  aufrecht  zu  halten,  und  im  Art.  VI
zu  dem  Ende  verabredeten:  ade  renouveler  à  des  6poques  déterminées,  soit
sous  les  auspices  immédiats  des  souverains,  soit  par  leurs  ministres  respectifs,
  des  réunions  consacrées  aux  grands  intérests  communs.k  (Martens,
  Nouv.  Rec.  II,  p.  737.)

Uebrigens  wird  anzuerkennen  sein,  daß  auch  die  präciseste  Formulirung
nicht  stets  Zweifel  über  den  casus  foederis  ausschließen  kann;  es  kann  z.  B.
sehr  wohl  streitig  sein,  ob  bei  einem  Defensivbündniß  der  Allürte,  welcher  die
Hülfe  anruft,  einen  gerechten  Kriegsgrund  hat.  Hat  ein  Staat  Bündnisse  mit
mehreren  anderen  Staaten  und  diese  werden  unter  einander  uneins,  so  muß
er  auf  die  Seite  dessen  treten,  den  er  im  Rechte  hält;  haben  sie  seiner  Ansicht
nach  beide  Unrecht,  muß  er  sich  enthalten.  Hat  ein  Staat  zwei  verschiedene  Bündnisse
  mit  zwei  andern  Staaten  und  rufen  diese  zugleich  seine  Hülfe  an,  so  muß
        <pb n="152" />
        136  Bündnißverträge.

er  dem  älteren  Bundesgenossen  zuerst  helfen,  falls  er  den  casus  foederis  anerkennt,
  da  zum  Schaden  einer  schon  bestehenden  Verpflichtung  keine  neue  geschlossen
  werden  durfte.  Nehmen  bei  einem  Bündniß  Dreier  oder  Mehrerer
zwei  Verbündete  gleichzeitig  die  Hülfe  des  Dritten  in  Anspruch,  so  muß,  wenn
er  sie  nicht  voll  leisten  kann,  er  sie  theilen  oder  sie  da  gewähren,  wo  sie  am
wichtigsten  ist.  (ef.  Bynkershoek,  Quaest.  inr.  publ.  I,  c.  9).

Nach  dem  Grundsatz  ultra  posse  nemo  obligatur  kann  auch  dann  nicht
Bruch  der  Allianz  behauptet  werden,  wenn  der  casus  foederis  unstreitig  eingetreten
  ist,  aber  das  thatsächliche  Unvermögen  vorliegt,  die  verfprochenen  Leistmgen
  zu  erfüllen,  wie  dies  z.  B.  seitens  Frankreichs  1870  bei  Rußlands  Bruch
des  Pariser  Friedens  durch  Lossagung  von  der  Neutralisirung  des  Schwarzen
Meeres  der  Fall  war  (vgl.  oben  Garantieverträge  §  30).  eriche  den  Berbe
deten  wird  bedingt  und  beschränkt  durch  die  der  Selbstvertheidigung,  die  für
jeden  Staat  höchstes  Gesetz  ist.  Damit  ist,  wie  Bluntschli  (448)  richtig  bemerkt,
  nicht  ausgeschlossen,  daß  ein  Verbündeter  eventuell  sein  Gebiet  zeitweilig
preisgeben  muß,  wenn  Gründe  wirksamer  Kriegführung  dies  verlangen;  denn
diese  Maßregel  giebt  nicht  der  Bundeshülfe  den  Vorzug  vor  der  Selbsthülfe,
sondern  schließt  sie  ein.  Selbstverständlich  aber  darf  eine  Ummöglichkeit  nicht
behauptet  werden,  wo  keine  vorhanden  ist;  see  duf  auch  nicht  grüter  geme
werden,  als  sie  ist,  und  der  Verpflichtete  muß  so  viel  thun  als  er  kann,  resp.
sobald  nur  möglich  sein  Versprechen  ganz  erfüllen.

Leider  giebt  es  Beispiele  genug,  wo  der  casus  foederis  Har  war,  die
verpflichtete  Macht  auch  vollkommen  in  der  Lage  war,  zu  belfen  und  dies  doch

foederis  mit  einer  Begründung  leugnete,  die  Lord  Derbys  nicht  uwürdig  war.
England  hatte  1814  mit  Persien  einen  Vertrag  geschlossen,  durch  den  es  dem  Schah
Beistand  für  den  Fall  des  Angriffs  einer  Europäischen  Macht  verfprach,  sofern
  derselbe  nicht  durch  Persien  hervorgerufen  sei.  1825  rückte  Rußland  in
Persien  ein  und  besetzte  Gokchah,  Perfien  rief  Englands  Hülfe  an,  aber  Canning
  verneinte  den  casus  foederis,  nicht  etwa  weil  er  behauptete,  der  Angriff
sei  von  Persien  hervorgerufen,  sondern  weil  Gokchah  unbewohnt  sei!  Der
Herzog  von  Wellington  bemerkte  hierzu:  »I  think  that  Mr.  Canning  did  not
behave  handsomely  or  wisely  in  leaving  the  Persians  to  the  moderation
and  mercy  of  the  Emperor  Nicholase,  anerkannte  aber  auch  nur  eine  Pflicht
zur  Vermittlung  (Dispatches  V,  p.  117).

Ein  lebhafter  Streit  ward  1756  zwischen  England  und  Holland  über  den
casus  foederis  geführt.  Beide  Staaten  hatten  sich  seit  1678  ihren  gegenseitigen
  und  künftigen  Besitzstand  in  Europa  durch  eine  Reihe  von  Verträgen
garantirt  und  die  zur  eventuellen  Hülfeleistung  nöthigen  Kräfte  bestimmt.
Gleichwohl  weigerte  Holland  bei  dem  1756  zwischen  England  und  Frankreich
ausbrechenden  Kriege,  wo  letzteres  das  ersterem  gehörige  Minorca  angriff,  die
        <pb n="153" />
        Berhältniß  der  Berbündeten  zu  einander  und  zum  Gegner.  137

Bundeshülfe,  weil  man  auch  Frankreich  in  Europa  angegriffen  habe,  dies  nur
eine  Folge  der  vorher  in  Amerika  stattgehabten  Feindseligkeiten  sei  und  die
Allianz  nur  auf  Europa  gehe.  England  erwiderte  darauf  mit  Recht,  daß
Garantie  und  Bündniß  nach  dem  klaren  Wortlaut  der  Verträge  gegen  jede
Störung  des  Europäischen  Besitzstandes  der  Contrahenten  gingen,  welche  seitens
  Frankreichs  unzweifelhaft  erfolgt  sei,  und  daß  eine  Defensivallianz  nicht
so  gemeint  sein  könne,  daß  die  Verbündeten  sich  vom  Gegner  jedes  Unrecht
gefallen  lassen  oder  sich  der  Gefahr  des  Ueberfalles  aussetzen  müßten.  (Eine
nähere  Analyse  des  Englischen  Statement  bei  Wheaton,  §  281  ff.)

1)  Wirklichen  Werth  legte  nur  die  Mystik  Alexanders  1.  auf  den  Bund,  Friedrich
  Wilhelm  111  unterzeichnete  aus  Gefälligkeit  gegen  denselben,  Franz  1,  weil
Metternich  ihn  als  unschädlich  (du  verdiage)  bezeichnete.  Gentz  schrieb  darüber  (Dep.
aux  Hospodars  1,  p.  223):  2Cette  soi-disante  Ste  Alliance  est  ce  qu'on  appelle

ne  nullité  politique,  elle  n’a  aucun  but  réel  et  ne  conduira  jamais  à  un  rézultat
  sérienx,  c'est  une  decoration  de  théatre,  imaginée  peut-ètre  dans  un
esprit  de  dévotion  mal  entendue  et  surtout  bien  mal  exprimée,  peut-etre  aussi
dans  un  simple  mouvement  de  vanitö,  concue  par  un  des  principauz  acteurs
sur  la  scène  du  monde  et  secondde  par  la  complaisance  et  la  bonhommie  de
ses  associés!  Si  elle  peut  servir  Comme  plusieurs  hommes  bonnetes  et  éclaires
Paraissent  le  Ccroire,  à  cimenter  la  paix  générale,  elle  vandra  mienx  dque  tant
de  farces  de  notre  temps,  qui  n'ont  produit  que  le  malheur  du  monde.  Mais
dans  tous  les  Cas  elle  sera  bientöt  oubliée  et  ne  figarera  un  jour  que  comme
un  monument  de  la  bizarrerie  des  hommes  et  des  princes  dans  le  code  diplomatique
  du  193#me  siècle.c

2)  Wie  dies  z.  B.  noch  bei  Funck-Brentano  S.  145  geschieht:  ales  congrèes  qui
eurent  lieu  à  la  smite  de  ce  traité  à  Troppau,  à  Laybach  et  à  Vérone,  démontrèrent
  in  valeur  réclle  de  Palliance.

§  37.

Verhältniß  der  Verbündeten  zu  ein  ander  und  zum
Gegner.

Durch  das  Bündniß  treten  die  Verbündeten  für  die  Dauer  desselben  in
eine  bona  fide  societas,  wie  Bynkershoek  sagt  „Foederati  hactenus  constitunnt
  unam  civitatem,  communi  auxzilio  defendendame  (I.  c.  p.  72).
Teder  derselben  hat  daher  mit  dem  zugesagten  Maße  seiner  Mittel  und  Kräfte
für  die  Zwecke  des  Bündnisses  thätig  zu  sein  und  darin  bis  zur  Erreichung
des  Zweckes  desselben  zu  verharren.  Bei  den  Folgen  wird  dann  zu  unterscheiden
  sein,  ob  das  Bündniß  auf  allgemeine  Kriegshülfe  geht  oder  nur  eine
beschrünkte  verspricht.  Bei  allgemeiner  Kriegshülfe  hat  jeder  Theil  nach  Verhältniß
  seiner  Mittel  gleichmäßig  zur  Erreichung  des  Kriegszweckes  beizutragen,
wenn  auch  diese  Mittel  sehr  oft  verschieden  sein  werden  z.  B.  ein  Theil  mehr
        <pb n="154" />
        138  Bündnißverträge.

Schiffe,  der  andere  mehr  Landtruppen  stellen  wird.  Keiner  der  Verbündeten
darf  den  Krieg  einseitig  beginnen,  noch  weniger  ohne  den  andern  Frieden
schließen,  so  lange  er  nicht  berechtigt  ist,  das  Bündniß  als  erledigt  zu  betrachten.
  Dies  wird  deshalb  stets  ausdrücklich  stipulirt,  aber  auch  wohl  gesagt,
daß  bei  erreichtem  Zwecke  des  Bündnisses  die  Zustimmung  zum  Frieden  nicht
verweigert  werden  solle.  So  heißt  es  im  Art.  4  des  Vertrages  vom  8.  April
1866  zwischen  Preußen  und  Italien:  „Ce  consentement  ne  saura  etre  refusé
  qduand  Autriche  aura  consenti  à  céder  à  Tltalie  le  royaume  Lombard-Venitien
  et  à  la  Prusse  des  territoires  Gquivalents  au  dit  royaume  en
population.  Ebenso  ist  es  nicht  gestattet,  ohne  Vorwissen  des  Verbündeten
über  den  Frieden  auch  nur  zu  unterhandeln.  Lord  Palmerston  war  also  sicher
berechtigt,  sich  zu  beschweren,  als  1855  nach  der  Einnahme  Sebastopols  Frankreich
  mit  Oesterreich  über  die  Friedensbedingungen  unterhandelte  und  einen
Entwurf  „pour  nous  mais  sans  nouse  aufstellte  und  dies  dann  »à  prendre
ou  à  laissere  England  mittheilte;1!)  denn  Art.  2  des  Allianzvertrags  vom
12.  März  1854  verpflichtete  die  Verbündeten,  sich  sofort  jeden  Vorschlag  »que  recevrait
  P’une  d’elles  de  la  part  de  Empereur  de  Russie  soit  directement
  soit  indirectement,  en  vue  de  la  cessation  des  hostilités,  de  FParmistice
  ou  de  la  paixe  mitzutheilen.  Was  die  Befugniß  zur  Unterbrechung
der  Feindseligkeiten  betrifft,  so  wird  dieselbe  von  den  Umständen  abhängen;
einen  wirklichen  Waffenstillstand  wird  keiner  der  Verbündeten  ohne  Zustimmung
  des  andern  abschließen  dürfen,  wohl  aber,  wenn  beide  auf  verschiedenem
Kriegsfelde  operiren,  eine  nur  durch  militärische  Gründe  veranlaßte  Waffenruhe.
  Der  Kriegsplan  ist  gemeinsam  festzustellen,  worüber  oft  besondere  Conventionen
  geschlossen  werden;  jede  Operation  welche  denselben  ändert,  muß  gemeinsam
  beschlossen  werden;  Napoleon  III.  z.  B.  hätte  nicht  ohne  Englands
Zustimmung  den  Angriff  auf  Sebastopol  beginnen  dürfen.

Dieselbe  Gleichheit  ist  überhaupt  bei  der  Kriegführung  zu  beobachten;  ist
nichts  anderes  verabredet,  so  sind  Gewinn  und  Verlust  während  des  Krieges
gemeinsam;  keiner  der  Verbündeten  darf  sich  auf  Kosten  des  andern  bereichern,
er  muß  das  dem  Feinde  abgenommene  Eigenthum  des  Bundesgenossen  diesem
unentgeltlich  zurückstellen.  Die  Kriegsbeute  ist  bei  gemeinsamer  Operation  gemeinsam,
  bei  getrennter  Action  fällt  sie  jedem  einzelnen  zu.  Die  Kriegsschäden,
  die  durch  den  regelmäßigen  Gang  der  Operationen  entstehen,  fallen
dem  zur  Last,  der  sie  erleidet.

Erstrecken  sich  die  militärischen  Operationen  auch  auf  die  See,  so  wird
regelmäßig  durch  besondere  Verträge  das  Verfahren  bei  Prisen  geregelt,  so  z.  B.
Convention  entre  la  France  et  la  Grande-Bretagne  concernant  les  prises
opérées  pendant  la  guerre  contre  la  Chine  et  le  butin  pris  par  les  armées
  de  terre  vom  22.  Februar  1860,  Convention  Preußens  und  Oesterreichs
  beim  Dänischen  Kriege  vom  6.  Juni  1864.  Was  die  mit  Ausführung
des  Bündnisses  erreichten  Vortheile  betrifft,  so  kann  bei  einer  reinen  Defensivallianz
  die  eine  Partei  keinen  Antheil  an  den  positiven  Vortheilen  verlangen,
        <pb n="155" />
        Verhältniß  der  Verbündeten  zu  einander  und  zum  Gegner.  139

die  der  andere  bei  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  gegen  ihn,  etwa  für  sich
selbst  erreicht;  er  muß  zufrieden  sein,  wenn  der  status  quo  gewahrt  bleibt,
für  den  das  Bündniß  geschlossen  wurde.  Bei  einer  Offensivallianz  sind  die
erreichten  Vortheile  gemeinsam;  es  ist  aber  sehr  wichtig,  hierüber  rechtzeitig  genaue
  Bestimmungen  zu  treffen,  da  sonst  über  das  Schicksal  des  Kriegsgrundes
leicht  unter  den  Verbündeten  Feindschaft  entsteht;  man  braucht  nur  an  Oesterreich
  und  Preußen  hinsichtlich  der  Elbherzogthümer  zu  denken.

Bei  beschränkter  Kriegshülfe  muß  diese,  falls  nichts  anderes  verabredet  ist,
von  dem  einen  Theile  allein  bestritten  werden,  also  z.  B.  ein  zu  stellendes
Hülfscorps  vollzählig  erhalten  und  unterhalten  werden;  der  andere  Theil  aber,
unter  dessen  Befehl  die  Truppen  stehen,  muß  sie  behandeln  wie  seine  eigenen,
darf  sie  nicht  mit  Schonung  der  letzteren  bloßstellen  oder  sie  gegen  diese  zurücksetzen,
  muß  überhaupt  von  seinem  Verbündeten  jeden  Schaden  abwenden,
in  den  dieser  durch  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  kommt,  muß  ihn  jedenfalls
in  den  zu  schließenden  Frieden  mit  aufnehmen  und  ihn  gegen  Ansprüche  des
Feimdes  nach  dem  Kriege  sicherstellen.

Was  das  Verhältniß  der  Verbündeten  zum  Gegner  betrifft,  so  haben  sie
stets  einen  gemeinsamen  Feind;  wenn  dieser  einen  Verbündeten  angreift,  macht
er  sich  auch  dessen  Bundesgenossen  zum  Gegner;  umgekehrt  ist  letzterer  berechtigt,
  jeden  der  seinem  Widersacher  hilft,  als  Feind  zu  behandeln.  Bei
einem  allgemeinen  Defensiobündniß  ist  dies  freilich  noch  nicht  an  sich  der  Fall,
es  kann  hier  ja  zweifelhaft  sein,  ob  der  Verpflichtete  den  casus  foederis  als
eingetreten  erachtet.  Der  Gegner  des  einen  kann  also  von  dem  andern  eine
Erklärung  darüber  verlangen,  wessen  er  sich  von  ihm  zu  versehen  hat.  Der
Akschluß  eines  Offensiobündnisses  aber  ist  an  sich  schon  ein  Act  der  Feindseligkeit,
  der  als  gerechter  Kriegsfall  gilt.  Ein  unter  Protectorat  stehender
Staat  aber  wird  nicht  an  sich  durch  den  Krieg  seines  Protectors  berührt,
wie  dies  das  Englische  Admiralitätsgericht  1854  hinsichtlich  der  Jonischen  Inseln
  anerkannte  (Phillimore  I1,  p.  106).

Die  Beendigungsarten  der  Bündnisse  find  ganz  dieselben  wie  bei  andern
internationalen  Verträgen,  wie  namentlich  erwiesene  Unmöglichkeit  der  Erfüllung,
  Verletzung  des  anderen  Theiles,  Erledigung  des  Bündnisses  durch
Erreichung  seines  Zweckes  u.  s.  w.

1)  Gefscken,  Zur  Geschichte  des  Orientalischen  Krieges,  S.  199.
        <pb n="156" />
        <pb n="157" />
        Achtzehntes  Stück.

Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

Von

Dr.  Werner  von  Melle.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        Erstes  Kapitel.

Geschichtliches.

Erster  Abschnitt.
Vom  Westphälischen  Frieden  bis  zum  Ende  des  18.  Jahrbnderts.

8  38.
Bis  zum  Ende  des  17.  Jahrhunderte.

Literatur:  H.  Scherer,  Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  II,  1853.—
Beer,  Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  II,  1862.  —  v.  Steck,  Versuch
  über  Handels=  und  Schifffahrtsverträge,  1782.  —  v.  Kaltenborn,  Handelsverträge,
  im  Deutschen  Staatswörterbuch,  Bd.  IV,  1859,  S.  666  ff.  —  Derselbe,
  Schifffahrtsverträge,  ebenda  Bd.  IX,  1865,  S.  228  ff.  und  Schifffahrtsgesetze,
  ebenda  S.  204  f.  —  Anderson,  Chronological  and  historical  deduction
  on  the  origin  of  commerce,  4.  Aufl.  1787.  —  La  richesse  de  la
Hollande,  1778.  —  P.  de  Sé  gur-Dupeyron,  HBistoire  des  négociations
Commerciales  et  maritimes  du  regne  de  Louis  XIV.,  1863.  —  Derselbe,
Histoire  des  négociations  Ccommerciales  et  maritimes  de  la  France  au  XVII
et  XVIII  siècle,  1872/73.  —  Büsch,  Versuch  einer  Geschichte  der  Hamburgischen
  Handlung,  1797.  —  Schmoller,  Studien  über  die  wirthschaftliche  Politik
  Friedrichs  des  Großen  und  Preußens  überhaupt,  im  Jahrbuch  für  Gesetzgebung
  u.  s.  w.  im  Deutschen  Reich,  1884,  S.  öl  ff.  —  Mably,  Le  droit
public  de  I’Europe  fondé  sur  les  traités,  Bd.  II,  1764.  —  Calvo,  Le  droit
international,  3.  Aufl.,  Bd.  I,  1880.  —  Roscher  und  Jannasch,  Kolonien,
3.  Aufl.,  1884.

Die  Geschichte  zeigt  uns,  wie  den  ersten  Anfängen  des  verschiedene  Völker
und  Länder  verbindenden  Handelsverkehrs  vielfach  ein  Mißtrauen  gegen  die
aus  der  Fremde  kommenden  Kaufleute  hindernd  entgegentrat,  ein  Mißtrauen,
das  sich  noch  jetzt  bei  uncivilisirten  Völkern  in  dem  Grundsatze  einer  Rechtlosigkeit
  der  Ausländer  kundzugeben  pflegt.  Es  lag  daher  schon  frühe  im  Interesse
  der  handeltreibenden  Nationen,  sich  einen  gewissen  Rechtsschutz  im  fremden
  Lande  zu  sichern  durch  Uebereinkünfte,  die,  so  primitiv  und  formlos  sie
anfänglich  auch  noch  sein  mochten,  doch  immerhin  als  Handelsverträge  bezeichnet
        <pb n="160" />
        144  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

werden  können.  Im  Alterthum  handelte  es  sich  bei  diesen  Verträgen  hauptsächlich
  um  die  Gestattung  oder  Versagung  des  Verkehrs  in  bestimmten
Plätzen  und  Landstrichen.  Dies  ersehen  wir  insbesondere  aus  den  drei  uns
durch  Polybius  auch  dem  Wortlaute  nach  erhaltenen  Verträgen  zwischen  Rom
und  Carthago.  1)  Auch  im  Mittelalter  mußte  man  zunächst  bestrebt  sein,  dem
Handel  in  der  Ferne  vor  allem  eine  äußerlich  gesicherte  Existenz  zu  schaffen.
Man  stipulirte  für  die  Kaufleute  und  ihre  Waaren  Rechtsschutz,  Befreiung
vom  Strandrecht  und  willkürlichen  Auflagen  verschiedener  Art;  doch  blieb  man
hierbei  nicht  stehen.  Vielmehr  wußten  die  Haupthandelsmächte  des  Mittelalters,
  die  Italienischen  Städte  und  die  Deutsche  Hansa)  durch  Verträge
und  Privilegien  im  Auslande  ganz  erceptionelle  Vorrechte,  nicht  nur  vor  anderen
  Fremden,  sondern  auch  vor  den  Eingeborenen  des  Landes,  und  damit
ein  vollkommenes  Handelsmonopol  zu  erlangen.  Solche  Vorrechte  konnten
sich  indeß  nur  so  lange  erhalten,  als  die  Länder,  welche  sie  gewährt  hatten,
noch  nicht  cultivirt,  wohlhabend  und  mächtig  genug  waren,  um  sich  die  Vortheile
  eines  eigenen,  selbständig  geführten  Handels  zu  verschaffen.  Sobald
jene  Länder  sich  zu  einer  größeren  politischen  und  wirthschaftlichen  Bedeutung
emporgearbeitet  hatten,  mußte  es  ihnen  auch  gelingen,  das  schimpfliche  Handelsjoch
  der  fremden  Kaufleute  von  sich  abzuschttteln.

Der  Wegfall  der  mittelalterlichen  Handelsmonopole  und  die  großen  Entdeckungen
  des  15.  Jahrhunderts?)  bewirkten  einen  großen  Umschwung  des
Welthandels.  Die  größeren,  zu  festerer  nationaler  Einheit  gelangten  Staaten
begannen  auch  auf  wirthschaftlichem  Gebiet  mit  einander  zu  wetteifern.  Die
Schiffe  verließen  die  Küsten  und  durchmaßen  kühn  die  ganze  Breite  des  Oceans;
der  Welthandel  war  in  erster  Linie  ein  Seehandel  geworden,  und  das  ihm
offenstehende  Gebiet  der  Erde  hatte  sich  in  kurzer  Zeit  fast  verdoppelt.  Den
internationalen  Handel  aber  führen  und  vermitteln  von  jetzt  an  vorzüglich  die
der  neuen  Welt  zugekehrten  Länder  Westeuropas.

Die  Ersten,  welche  aus  den  neuen  Handelswegen  Vortheil  zu  ziehen  suchten,
  waren  die  Portugiesen  und  Spanier.  Sie  occupirten  die  neu  entdeckten
Länder  und  waren  bemüht,  dieselben  mit  Hülfe  des  Colonialsystems,  welches
dem  Mutterlande  ein  Monopol  auf  die  gesammte  Production  und  Consumtion
seiner  Colonien  ertheilte,  nach  Kräften  auszunutzen.")  Doch  wurden  sie  bald
von  andern  Handelsmächten  überflügelt.

Nachdem  Portugal  1580  an  Spanien  gefallen  war,  hatte  dieser  Staat
den  ihm  feindlichen  Holländern  jeden  Handelsverkehr  mit  Portugal  untersagt.
  Die  Folge  war,  daß  die  unternehmenden  Holländer  nunmehr  dirert
nach  Indien  fuhren  und  dort  mit  der  Zeit  der  Portugiesischen  Herrschaft
ein  Ende  bereiteten..)  Spanien  behielt  zwar  seine  umfangreichen  Besitzungen
in  Mittel-  und  Südamerika,  konnte  indeß  trotz  seines  Colonialsystems  nicht
verhindern,  daß  auch  andere  Nationen  mit  Hülfe  eines  immer  größere  Dimensionen
  annehmenden  Schleichhandels  ihre  Producte  dorthin  absetzten.“)
Das  kleine  Holland  aber  wurde  während  seines  langen,  glorreichen  Un-
        <pb n="161" />
        Bis  zum  Ende  des  17.  Jahrhunderts.  145

abhängigkeitskampfes  die  erste  Seemacht  der  Zeit.  Sein  Handel  erstreckte  sich
über  die  ganze  bekannte  Welt,  und  seine  zahlreichen  Schiffe  waren  bei  der  ungenügenden
  Rhederei  der  übrigen  Staaten  diesen  so  unentbehrlich,  daß  man  die
Holländer  nicht  mit  Unrecht  die  Fuhrleute  Europas  nannte.7)  Erhielt  sich
diese  Machtstellung  Hollands  auch  im  Wesentlichen  bis  gegen  Ende  des  17.
Jahrhunderts,  so  zeigt  sich  doch  in  der  zweiten  Hälfte  des  Letzteren  schon  eine
erhebliche  Concurrenz  der  nunmehr  auch  zu  Colonialbesitz  gelangten  Engländer.
Der  großartige  Ausschwung  des  Englischen  Seehandels  datirt  von  dem  Erlaß
der  berühmten  Navigationsacte  Cromwells  von  1651,  (bestätigt  1660  von
Karl  II.),  welche  nur  Englischen  Schiffen  die  Einfuhr  in  die  Britischen  Colonien
  verstattete,  der  Englischen  Rhederei  die  ausschließliche  Einfuhr  nichteuropäischer
  Waaren  in  England  sicherte  und  ferner  erklärte,  daß  eine  große
Anzahl  Europäischer  Artikel  nur  in  Englischen  oder  in  Schiffen  des  Erzeugungslandes
  nach  England  gebracht  werden  sollten.  Diese  Bestimmungen  waren
  zum  Theil  direct  gegen  Holland  gerichtet  und  verfehlten  mit  der  Zeit  ihre
Wirkung  nicht.  8)  Auch  Frankreich  aber  war  im  Zeitalter  Ludwig's  XIV.  mit
mehr  oder  weniger  Glück  auf  den  Erwerb  von  Colonien,  die  Begründung  einer
Seemacht  und  die  Anknüpfung  von  Handelsbeziehungen  zum  Auslande  bedacht.
  Die  übrigen  Länder,  unter  ihnen  auch  Deutschland,')  nahmen  so  gut
wie  gar  nicht  am  Actiohandel  Theil.  Die  Hansa  löste  sich  zwar  formell  erst
1669  auf,  doch  war  ihre  Macht  schon  lange  vorher  erloschen.  Nur  Hamburg
und  Bremen  blieben,  resp.  wurden  bedeutendere  Handelsplätze.  Beide  Städte
aber  erlangten  ihre  neue,  Achtung  gebietende  Stellung  im  Welthandel  erst
in  späterer  Zeit.

Für  die  Handelsverträge  des  17.  Jahrhunderts  war  es  von  Bedeutung,
daß  die  größeren  Staaten  Europas  einander  jetzt  selbständiger  und  ebenbürtiger
  gegenlber  standen  als  in  früheren  Zeiten,  und  daß  alle  mehr  oder  weniger
  an  den  Principien  des  Colonialsystems  sowie  einer  weitgehenden  Begünstigung
  des  eigenen  Handels  unter  Beschränkung,  resp.  Ausschließung  jeder
fremden  Concurrenz  festhielten.  Nur  selten  konnte  jetzt  der  eine  Contrahent
ohne  Weiteres  seine  Bedingungen  dem  andern  dictiren.  Vielmehr  war  meist
ein  großer  Aufwand  diplomatischer  Kunst  erforderlich,  um  gegen  möglichst  geringe
  eigene  Concessionen  möglichst  große  Handelsvortheile  im  anderen  Lande
und  seinen  Colonien  zu  erlangen.  Dabei  galt  es  für  einen  besonderen  Ruhm
des  verhandelnden  Staatsmannes,  wenn  es  ihm  gelang,  den  anderen  Contrahenten
  über  die  Bedeutung  und  Tragweite  der  einzelnen  Stipulationen  zu
täuschen  oder  anderweitig  zu  dupiren.  Die  Handelsverträge  dieses  und  auch
des  folgenden  Jahrhunderts  zeigen  daher  weniger  ein  ernstlich  gemeintes  verständiges
  Entgegenkommen  von  beiden  Seiten  als  einen  nur  im  eigenen  Interesse
  hier  und  da  nothgedrungen  aufgegebenen  oder  eingeschränkten  Kampf
Aller  gegen  Alle.

Trotzdem  aber  bewirkte  der  Umstand,  daß  nunmehr  verschiedene  mächtige
Staaten  größeren  Antheil  am  Welthandel  nahmen,  in  manchen  Handelsge-Handbuch

  des  Bölkerrechts  III.
        <pb n="162" />
        146  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

bieten  mit  der  Zeit  die  Gleichstellung  zweier  oder  mehrerer  Völker  des  Auslandes.
  Was  dem  Einen  bewilligt  war,  konnte  oft  schon  aus  politischen
Gründen  dem  Andern  nicht  wohl  vorenthalten  werden.  Statt  mun  die  einzelnen,
  so  gewährten  Vortheile  im  späteren  Vertrage  ausdrücklich  zu  wiederholen,
  nahm  man  hier  oft  einfach  auf  den  früheren  Vertrag  Bezug.  So  heißt
es  z.  B.  im  Portugiesisch-Spanischen  Friedenstractat  von  1668:  Den  Portugiesen
  sollen  die-  Handelsfreiheiten  eingeräumt  werden,  welche  den  Engländern
in  Spanien  nach  dem  Tractat  von  1667  zustehen.  In  anderen  Verträgen  —
und  zwar  zuerst  in  mit  der  Pforte  abgeschlossenen  —  verspricht  der  eine  Contrahent,
  den  andern  scomme  la  nation  la  plus  favorisée  zu  behandeln.
Aus  dieser  Zusicherung  entwickelte  sich  dann  später  die  wichtige  Meistbegünstigungsclausel,
  derzufolge  der  Contrahent  nicht  nur  der  gegenwärtig,  sondern
auch  der  in  Zukunft  am  meisten  begünstigten  Nation  gleichgestellt  wird.
Einen  wichtigen  Theil  der  Verträge  des  17.  Jahrhunderts  bildeten  noch
die  allgemeinen  oder  speciellen  Zusagen,  betr.  Freiheit  des  Handels  und
Sicherheit  der  Kaufleute  im  Auslande.  Ein  allgemeines  Zugeständniß  dieser
Art  enthielt  z.  B.  das  Hülfs.  und  Freundschaftsbündniß  zwischen  Portugal
und  Frankreich  vom  1.  Juni  1641.  Oft  ward  auch  ein  solches  den  einzelnen
speciellen  Zusagen  vorangeschickt.  Immer  aber  war  dasselbe  wohl  seiner  Allgemeinheit
  wegen  von  ziemlich  untergeordneter  Bedeutung.  Die  speciellen  Zusagen
  betrafen  vor  allem  den  Ausschluß  des  droit  d'aubaine,  die  Sicherung
des  Privateigenthums  und  die  Glaubensfreiheit.  10)  Zur  Sicherung  der
Kaufleute  im  Auslande  wurde  ferner  jetzt  regelmäßig  die  Bestellung  von  Consuln
  ausbedungen.  Auch  ward  oft  für  den  Fall  eines  Krieges  den  sich  im
anderen  Lande  aufhaltenden  Kaufleuten  und  Schiffern  eine  längere  Abzugsfrift

zugesichert.

Den  Hauptinhalt  der  Verträge  aber  bildeten  die  Bestimmungen  über  die
Freigebung  oder  Beschränkung  des  gegenseitigen  Handels  durch  Ein=  oder  Ausfuhrverbote,
  Zölle  2c.  Aus  dem  in  dieser  Beziehung  überaus  bunten  Gesammtbild
  der  Verträge  des  17.  Jahrhunderts  können  hier  nur  einige  Hauptzüge
  hervorgehoben  werden.  Daß  die  Holländer  und  Engländer  in  dieser  Zeit
besonders  günstige  Stipulationen  zu  erlangen  wußten,  erklärt  sich  leicht  aus
ihrer  commerciellen  und  maritimen  Machtstellung.  Die  Engländer  erhielten
1654  eine  uneingeschränkte  Handelsfreiheit  für  alle  Portugiesischen  Basitzungen
in  Europa.  Auch  sollten  sie  in  Afrika  freien  Handel  treiben  können  und  dort
keine  höheren  Zölle  als  die  Portugiesischen  Bundesgenossen  entrichten.  1661
mußte  Portugal  die  gleichen  Rechte  den  Holländern  ertheilen  und  denselben
außerdem  noch  den  Handel  nach  Brasilien  (mit  Ausnahme  der  Ausfuhr  von
Brasilholz)  freigeben.  Auch  ward  den  Holländern  zugesichert,  daß  sie  keine  höheren
Ein=  und  Ausfuhrabgaben  entrichten  sollten,  als  im  März  1653  üblich  gewesen.
  Von  den  Spaniern  wußten  die  Holländer  bei  Abschluß  des  Westphälischen
        <pb n="163" />
        Bis  zum  Ende  des  17.  Jahrhunderts.  147

Friedens  unter  Anderem  zur  Beseitigung  jeder  Concurrenz  Antwerpens  eine
dauernde  Schließung  der  Schelde  zu  erlangen.

Im  Friedensvertrag  von  1667  erklärte  Spanien:  Die  Engländer  sollten
auf  Spanischen  Gebieten  nicht  mehr  Aus=  und  Eingangsgebühren  zahlen,  als
die  Spanier  selbst;  sie  könnten  ihre  eigenen  Producte  und  die  ihrer  Colonien
in  Spanien  einführen;  die  Schiffe  beider  Nationen,  welche  nach  den  Staaten
derselben  kämen,  sollten  von  den  Aufsehern  und  Richtern  des  Schleichhandels
nicht  angehalten  und  durchsucht  werden  können.  —  Auf  einen  weniger  ausschließlich
  in  den  Händen  der  Engländer  befindlichen  Handel  deutet  der  Englisch-Französische
  Handelsvertrag  von  1655,  in  dem  es  heißt:  Den  Engländern
wird  verstattet,  alle  Wollen=  und  Seidenzeuge  ihrer  Manufacturen  in  Frankreich
  einzubringen.  Den  Franzosen  wird  erlaubt,  ihre  Weine,  Seiden=  und
Wollstoffe  und  alle  ihre  Manufacturen  und  Fabrikwaaren  in  Großbritannien
einzubringen.  Die  Franzosen  sollen  in  den  Englischen  Häfen  von  der  Abgabe
des  head  money,  die  Engländer  aber  in  den  Französischen  Seeplätzen  von
dem  argent  du  chef  befreit  sein.

Eine  dominirende  Stellung  nahm  Frankreich  im  Levantehandel  ein.
Nach  den  Tractaten  mit  der  Pforte  von  1604  und  1673  sollten  die  Französischen
  Consuln  vor  denen  aller  anderen  Nationen  rangiren.  Die  Unterthanen
  der  Pforte,  welche  Handel  und  Schifffahrt  in  fremde  Länder  treiben
wollten,  sollten  sich  unter  den  Schutz  der  Französischen  Consuln  begeben  und
ihnen  eben  die  Consulatgebühren  entrichten  wie  andere  Nationen.  Die  im
Osmanischen  Reiche  wohnhaften  Franzosen  wurden  von  Entrichtung  der
Kopfsteuer  befreit  und  unterstanden  bei  Streitigkeiten  untereinander  der  Gerichtsbarkeit
  ihrer  Consuln.  Bei  Streitigkeiten  zwischen  Türken  und  Franzosen
  durfte  der  Türkische  Richter  nur  in  Gegenwart  und  nach  Anhörung
des  Französischen  Consuls  entscheiden.  Aehnliche  Vorrechte  hatten  lange  Zeit
nur  noch  die  Venezianer.  Doch  wurden  den  Engländern  1675  und  den  Holländern
  1680  ausdrücklich  die  gleichen  Begünstigungen  wie  den  Franzosen  zugestanden.


Auch  die  Deutschen  Hansestädte  schlossen  einzelne  Verträge  ab.  So  wußten
sie  z.  B.  1647  und  1648  in  Spanien  dieselben  Vorrechte  wie  die  Niederlande
zu  erlangen.  Andererseits  sollten  auch  den  Niederlanden  alle  Handelsfreiheiten
  zu  Statten  kommen,  welche  den  Hansestädten  zugestanden  seien  oder
ihnen  noch  bewilligt  werden  dürften.  Zu  erwähnen  find  ferner  Verträge  mit
Portugal,  Frankreich  (1655)  und  die  Abmachungen  mit  England  von  1661
und  1663,  welche  alle  den  Hansestädten  und  insbesondere  der  bedeutendsten
von  ihnen,  Hamburg,  weitgehende  Vorrechte  vor  allen  andern  Deutschen  Häfen
und  oft  auch  vor  anderen  Staaten  gewährten.  Von  England  erreichten  die
Hansestädte  und  Danzig  unter  Karl  II.  1661  sogar  Befreiung  von  den  Bestimmungen
  der  Navigationsacte.  Ein  specielles  Abkommen  über  den  Heringsfang
wurde  1609  zwischen  Hamburg  und  Holland  getroffen.

Ein  anderer  Deutscher  Staat,  Brandenburg,  machte  1681  unter
10
        <pb n="164" />
        148  Handels=  und  Schiffahrtsverträge.

der  Regierung  des  unternehmungslustigen  großen  Kurfürsten  den  kühnen  Versuch,
  eine  Colonie  in  Westafrika  zu  gründen,  um  sich  von  dort  aus  an  dem
einträglichen  Sclavenhandel  zu  betheiligen.  Es  gelang  auch  mit  mehreren
Negerhäuptlingen  Verträge  abzuschließen,  in  denen  der  Kurfürst  als  Oberherr
anerkannt  und  ihm  das  Recht  des  ausschließlichen  Handels  eingeräumt  wurde.
Preußische  Schiffe  brachten  nun  Sclavenladungen  nach  Amerika  und  in  das
Mutterland  Goldstaub,  Elfenbein  und  andere  afrikanische  Producte.  Doch  erregte
  dieser  Erfolg  bald  den  Handelsneid  der  Holländer.  Sie  kaperten  die
Preußischen  Schiffe,  und  da  Preußen  ihnen  zur  See  nicht  gewachsen  war,
mußte  König  Friedrich  Wilhelm  I.  schließlich  den  Rest  seiner  Guinea-Besitzungen
  für  eine  Kleinigkeit  an  die  Holländisch-Westindische  Compagnie  verkaufen.  11)

Endlich  mag  noch  erwähnt  werden,  daß  in  den  Handelsverträgen,  welche  Dänemark
  mit  den  Niederlanden,  England,  Frankreich  und  anderen  Staaten  abschloß,
  der  schon  1563  eingeführte  Dänische  Sundzoll  eine  große  Rolle  spielte.
In  den  Tractaten  mit  England  von  1654,  1660  und  1669  wurde  z.  B.  bestimmt:
  Die  Engländer  sollten  keine  höheren  Durchgangsrechte  im  Sunde  bezahlen,
  als  im  Jahre  1650  erhoben  worden,  und  könnten  die  Zahlung  gegen
Caution  bis  zu  ihrer  Rückkehr  verschieben.  Nur  die  Schweden  wußten  sich
1665  im  Frieden  von  Brömsebro  für  längere  Zeit  gänzliche  Befreiung  vom
Sundzolle  zu  verschaffen.

1)  In  den  beiden  ersten  509  und  348  geschlofsenen  Verträgen  wird  das  Handelsgebiet
  beider  Staaten  genau  begränzt,  wobei  die  Überwiegende  Bedeutung  Carthagos
  sichtlich  hervortritt.  Den  Römern  wird  der  Golf,  in  dem  Carthago  lag,  sowie
der  ganze  Küstenstrich  östlich  von  demselben,  den  Puniern  aber  Latium  verschlossen.
Werden  die  Römer  durch  Zufall  in  das  ihnen  untersagte  Gebiet  verschlagen,  so  sollen
sie  nicht  länger  als  fünf  Tage  bleiben  und  während  der  Zeit  nichts  erhandeln  oder
nehmen,  mit  Ausnahme  des  für  sich,  ihr  Schiff  und  die  Opfer  Erforderlichen.  Auch
dem  Punischen  Gebiete  von  Libyen  und  Sardinien,  in  dem  die  Nömer  nach  dem
älteren  Tractate  in  Gegenwart  Carthagischer  Staatsbeamten  Kaufgeschäfte  abschließen
konnten  —  wogegen  andererseits  Carthago  Gewähr  für  die  Zahlung  leistete  —  dürfen
dieselben  nach  dem  späteren  Vertrage  nur  noch  nahen,  um  Proviant  einzunehmen
oder  ihr  Schiff  auszubessern.  In  Sicilien  aber,  soweit  es  den  Carthagern  gehört,
und  in  Carthago  selbst  dürfen  die  Römer  kaufen  und  verkaufen,  und  genießen  sie
daselbst  die  gleichen  Rechte  wie  die  Carthager.  Der  dritte  Vertrag  endlich  —  306
v.  Chr.  abgeschlossen  —  zeigt  eine  Zunahme  der  Römischen  Macht,  denn  er  verpflichtet
  die  Carthager,  Sardinien  zu  räumen.

2)  Vgl.  Bd.  I,  §  75  und  78.

3)  Vgl.  Bd.  I,  §  79.

4)  In  Spanien  wurde,  um  die  Controlle,  betreffend  Ausschließung  der  fremden
Concurrenz  zu  erleichtern,  aller  Handel  mit  den  Colonien  auf  zwei  regelmäßige  Seecaravanen
  beschränkt,  von  denen  die  eine,  meist  27  Segel  stark,  alljährlich  nach  Portobello,
  die  andere,  meist  23  Segel  stark,  alle  drei  Jahre  nach  Veracruz  ging.  Zur
Rückkehr  nach  Europa  vereinigten  sich  beide  Flotten  in  Havana.  „Die  Versorgung
        <pb n="165" />
        Bis  zum  Ende  des  17.  Jahrhunderts.  149

eines  großen  Reichs“,  ruft  Humboldt  aus,  „ward  betrieben  wie  die  Verproviantirung
  einer  blockirten  Festung!“

5)  Dagegen  wußte  später  das  wieder  selbständig  gewordene  Portugal  in  Brasilien
  die  ihm  dort  gleichfalls  von  Holland  abgerungene  Herrschaft  zurückzuerlangen.

6)  Dieser  Schleichhandel  wurde  direct  unter  den  Augen  der  Spanischen  Behörden
  betrieben  und  mußte  geduldet  werden,  weil  das  durch  fortwährende  Kriege  immer
mehr  heruntergekommene,  industriearme  Mutterland  allein  den  wachsenden  Bedürfnissen
  seiner  Colonien  nicht  im  entferntesten  zu  genügen  vermochte,  trotzdem  aber  an
den  einmal  unter  allen  Umständen  für  unfehlbar  erachteten  Principien  des  Colonial-=systems
  festhalten  wollte.

7)  Colbert  erklärte  es  für  unerträglich,  daß  von  den  20  000  Schiffen,  mit  deren
Hülfe  der  damalige  Welthandel  betrieben  wurde,  15—  16  000  den  Holländern  und
kaum  5—600  den  Franzosen  gehörten.  (Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomil
  in  Deutschland,  1874,  S.  227.)

8)  Schon  gegen  Ende  des  17  Jahrhunderts  konnte  London  als  der  Hauptstapelplatz
  Europas  gepriesen  werden  (Philippson,  Das  Zeitalter  Ludwig's  XIV,  1879,
S.  351).

9)  Deutschland  wurde  insbesondere  durch  den  30  jährigen  Krieg  heimgesucht  (ogl.
Zd.  1,  ð  84).  „Der  30  jährige  Krieg“,  sagt  Roscher,  „hat  die  Deutsche  Volkswirthschaft
  nicht  bloß  in  ihrer  fortschreitenden  Entwicklung  furchtbar  gehemmt,  sondern
zum  Theil  um  Jahrhunderte  zurückgeworfen,  so  daß  sie  in  mancher  Hinsicht  wie  von
Neuem  anfangen  mußte.  Wie  sehr  war  Deutschland  von  der  Höhe  gesunken,  die
Machhiavelli  mit  den  Worten  gepriesen  hatte:  vabborda  di  nomini  e  di  ricchezzer.
(Roscher,  Geschichte  der  Nationalökonomik  in  Deutschland,  1874,  S.  220).

10)  So  heißt  es  z.  B.  in  dem  Friedensschluß  und  Allianztractat  zwischen  England
  und  Portugal  von  1654:  „Die  Engländer  sollen  nicht  als  Fremdlinge  behandelt
  werden,  sondern,  wenn  einer  in  Portugal  verstirbt,  so  sollen  seine  Papiere,  Rechnungen,
  Bücher,  Waaren,  Effecten  nicht  von  den  Pupillencollegien  in  Beschlag  und
Berwaltung  genommen  noch  als  verwirkt  erachtet,  sondern  den  rechtmäßigen  Erben  ausgeliefert
  werden.  —  Die  Personen  und  Güter  der  Engländer  sollen  von  dem  Inquisitionstribunale
  und  andern  Gerichten,  außer  dem  Fall  rechtmäßiger  Schulden,
nicht  mit  Arresten  belegt,  auch  die  Schulden  Portugiesischer  Unterthanen,  welche  von
der  Inquisition  oder  anderen  Richtern  in  gefängliche  Haft  gezogen  sind,  an  ihre  Englischen
  Gläubiger  aus  ihrem  Vermögen  pünktlich  bezahlt  werden.  —  Die  Engländer
sollen  in  Portugiesischen  Gebieten  wegen  ihres  Glaubens  und  Gottesdienstes  nicht
beunruhigt,  verfolgt  oder  beschwert  werden,  wenn  sie  sich  nur  mit  Bescheidenheit,
Anstand  und  Zurückhaltung  betragen.“  —  Aehnlich  heißt  es  in  dem  Friedensvertrag
  zwischen  England  und  Spanien  von  1667:  Die  in  Spanien  sich  aufhaltenden
Engländer  sollen  ihres  Glaubens  halber  nicht  beunruhigt  werden,  sie  sollen  in  den
vornehmsten  Städten  Spaniens  einen  besonderen  und  anständigen  Begräbnißort  haben,
von  dem  droit  chaubaine  befreit  und  die  Spanier  eben  dieser  Freiheiten  in  England
  theilhaftig  sein.  —  Auch  Frankreich  erklärte  in  dem  1655  mit  Cromwell  abgeschlossenen
  Vertrage:  „Die  Engländer  sollen  von  dem  droit  d'aubaine  befreit  und
berechtigt  sein,  über  ihre  Güter  und  über  ihr  Vermögen,  so  sie  in  Frankreich  besitzen
  können,  durch  Testamente,  Schenkungen  oder  anderweitig  zu  verfügen.“  —  In  dem
Handelsvertrag  zwischen  England  und  der  Pforte  von  1675  wurde  erklärt:  „Entweicht
  ein  Schuldner  britischer  Nation,  oder  macht  er  Bankerott,  so  sollen  die  türki-
        <pb n="166" />
        150  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

schen  und  andere  Gläubiger  sich  nicht  an  andere  Engländer  halten  können.  Die
Verlassenschaft  eines  auf  Osmanischem  Gebiete  versterbenden  Engländers  soll  nicht
von  dem  Großherrn  eingezogen,  sondern  durch  den  Englischen  Consul  an  die  rechtmäßigen
  Erben  ausgeliefert  werden.  Der  Großherr  wird  die  Levantinischen  Seeräuber
  anhalten,  den  Engländern  das  ihnen  Genommene  zurückzugeben.“

11)  Bgl.  Stuhr,  Die  Geschichte  der  See=  und  Colonialmacht  des  großen  Kurfürsten,
  1839,  und  Brandenburg-Preußen  auf  der  Westküste  von  Afrika  1681—1721,
verfaßt  vom  Großen  Generalstabe  1885.

8309.
Das  18.  Jahrhundert.

Literatur:  v.  Steck,  Versuch  über  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  1782.  —
Scherer,  Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  2,  1858.  —  Beer,
Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  2,  1862.  —  Anderson,  Chronological
  and  bistorical  deduction  on  the  origin  of  Commerce.  4.  Aufl.  1787.
—  P.  de  Ségur-Dupeyron,  Histoire  des  négociations  Commerciales  et
maritimes  de  la  France  au  XVII  et  XVIII  siècle,  1872/73  —  Büsch,  VBersuch
  einer  Geschichte  der  Hamburgischen  Handlung,  1797.  —  Mably,  Le  droit
public  de  PEurope,  fondé  sur  les  traités,  Bd.  II.  1764.  —  Calvo,  Le  droit
international.  3.  Aufl.,  Bd.  I,  1880.  —  Roscher  und  Jannasch,  Colonien,
3.  Aufl.  1884.  —  Rau,  in  Ersch  und  Gruber's  Enchclopädie,  Sectio  II,  Bd.  II,
S  376  ff.  —  v.  Kaltenborn,  Handelsverträge,  im  Deutschen  Staatswörterbuch,
  Bd.  IV,  1859,  S.  666  ff.  —  Derselbe,  Schifffahrtsverträge,  daselbst,
Bb.  IX,  1865,  S.  228  ff.  —  Strauch,  Das  Fremdenrecht,  besonders  mit  Rücksicht
  auf  die  Großstaaten  der  Gegenwart,  in  Goldschmidt's  zeitschrift  für  das
gesammte  Handelsrecht,  Bd  XIII,  1869,  S.  1  ff.

Im  18.  Jahrhundert  war  England  unbestritten  die  erste  Handels=  und
Seemacht.  Seine  Colonien  in  Ost=  und  Westindien,  Nordamerika  u.  s.  w.
übertrafen  zusammengenommen  an  Umfang  und  Bedeutung  die  aller  andern
Staaten.  Selbst  nach  der  1783  im  Frieden  von  Versailles  erfolgten  Anerkennung
der  Unabhängigkeit  der  Vereinigten  Staaten  Nordamerikas  umfaßte  dieser
Colonialbesitz  noch  nahezu  100  000  Quadratmeilen.  Neben  England  nahmen
in  zweiter  Linie  die  Colonialmächte  Holland,  Frankreich,  Spanien  und  Portugal
  am  Welthandel  Theil.  Auch  die  nordischen  Staaten,  Dänemark,  Schweden,
  sowie  das  durch  Peter  den  Großen  und  Katharina  II.  immer  mehr  civilisirte
  Rußland  1)  schwangen  sich  jetzt  zu  einem  größeren  Activhandel  auf,  während
  Italien  wie  im  vorigen  Jahrhunderte  fast  ganz  auf  einen  passiven  Handel
beschränkt  blieb.  Das  Deutsche  Reich  als  solches  war  seiner  politischen  Zersplitterung
  wegen  auch  in  commercieller  Beziehung  ohnmächtig.  Die  Nordseestädte
  Hamburg  und  Bremen  aber,  deren  immer  bedeutender  werdender  Zwi-
        <pb n="167" />
        Das  18.  Jahrhundert.  151

schenhandel  durch  das  überall  aufrecht  erhaltene  Colonialsystem  noch  bis  gegen
Ende  des  Jahrhunderts  auf  Europa  beschränkt  war,  begannen,  als  sich  ihnen
in  Folge  des  Amerikanischen  Unabhängigkeitskrieges  die  Häfen  der  Franzöfischen
  und  Spanischen  Colonien  in  Westindien  und  die  der  Vereinigten  Staaten
  Nordamerikas  öffneten,  einen  directen  Handelsverkehr  mit  der  neuen  Welt
und  wußten  dort  bald  auch  ohne  den  Schutz  einer  nationalen  Kriegsmarine  dem
Deutschen  Namen  Achtung  und  Ansehen  zu  erwerben.  Endlich  trat  gegen  Ende
des  Jahrhunderts  auch  die  junge  Republik  der  Vereinigten  Staaten  als  selbständige
  Handelsmacht  auf.

Die  im  18.  Jahrhundert  mehr  oder  weniger  tonangebende  Handelspolitik
Englands,  die  einzige,  welche  schon  in  dieser  Zeit  von  einer  Volksvertretung
mitbeeinflußt  wurde,  hielt  so  lange  wie  möglich  an  den  allgemein  für  unumstößlich
  erachteten  Principien  der  Navigationsacte,  dem  Mercantil-  und  Colonialsystem
  fest  und  suchte  nur,  wie  im  17.  Jahrhundert,  dieselben  im  eigenen
Interesse  durch  Handelsverträge  zu  modificiren.  Erst  als  die  allzu  selbstsüchtige
  Unterjochung  und  Ausnutzung  der  Colonien  den  Amerikanischen  Unabhöngigkeitskrieg
  hervorgerufen  hatte,  und  damit  ein  großes  Loch  in  das  Colonialsystem
  gestoßen  war,  ging  man  allmählich  nothgedrungen  in  England
und  anderen  Staaten  zu  freifinnigeren  Grundsätzen  über.  Zur  Erweiterung
und  Festigung  derselben  trug  dann  neben  der  Lehre  von  Adam  Smith  auch
das  welterschütternde  Ereigniß  der  Französischen  Revolution  bei.  Für  die
Handelsverträge  der  sieben  ersten  Jahrzehnte  dieses  Jahrhunderts  gilt  daher
im  Wesentlichen  dasselbe,  was  oben  im  Allgemeinen  über  die  des  voraufgegangenen
  Zeitraums  gesagt  ist.  Doch  bewirkte  die  natürliche  Zunahme  des
Welterkehrs  und  die  bedeutendere  Rolle,  die  einer  Reihe  von  Nationen  in
demselben  zufiel,  oft  ein  größeres  Entgegenkommen  auf  Seiten  der  vertragschließenden
  Staaten.  Immer  aber  verstand  man  sich  nur  ungern  und  nothgedrungen
  zu  solchem  Entgegenkommen.?)

Der  bekannteste  Handelsvertrag  dieser  Zeit  ist  wohl  der  vielbesprochene  Methuenvertrag,
  welchen  der  Englische  Gesandte  Lord  Methuen  am  27.  December
1703  mit  Portugal  abschloß.  Die  wesentlichen  Bestimmungen  desselben  gingen
dahin,  daß  die  Englischen  Wollenwaaren,  deren  Einfuhr  seit  1684  verboten
gewesen,  wieder  zu  dem  früheren  Eingangszoll  von  23  %  in  Portugal  zugelassen,
  die  Portugiesischen  Weine  aber  allezeit  in  England  um  ein  Drittel  niedriger
  als  die  Franzöfischen  besteuert  werden  sollten.  England  glaubte  damit
einen  Hauptcoup  ausgeführt  zu  haben,  und  die  öffentliche  Meinung  der  Zeit
stimmte  ihm  bei.  Noch  80  Jahre  später  schreibt  v.  Steck:  „Herr  Methuen
hat  sich  durch  diesen  Tractat  einen  unverwelklichen  Ruhm  erworben  und  seinen
Namen  verewiget.“  Interessant  ist,  wie  der  Autor  dies  überschwängliche  Lob
begründet.  „Portugal“,  sagt  er,  „hatte  Tuch=  und  Wollenmanufacturen  angelegt,
  und  da  seine  Wolle  der  Spanischen  an  Güte  und  Feinheit  wenig  nachgiebt,
  und  der  Hof  die  Unternehmer  unterstützte  und  ermunterte,  so  hatten
diese  Manufacturen  einen  Fortgang,  der  alle  Erwartung  übertraf.  Man  ver-
        <pb n="168" />
        152  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

bot  bereits  alle  ausländischen  Tücher  und  Wollenzeuge.  England,  dessen  Manufacturen
  in  diesem  Reiche  bisher  schon  erheblichen  Absatz  gehabt  hatten
wandte  alle  Bestrebungen  und  alle  Künste  der  Unterhandlung  an,  um  zu
seinem  Vortheil  die  Aufhebung  dieses  Verbots  und  dadurch  die  ausschließliche
Einführung  seiner  Tücher  und  Wollenzeuge  zu  erlangen.  Der  geschickte  Unterhändler
  bediente  sich  vornehmlich  des  Beweggrundes,  daß  England  gegen  jene
Beglünstigung  den  Portugiesischen  Weinen  den  Vorzug  vor  den  Franzöfischen
geben  wolle.  Er  verbarg  den  Portugiesischen  Ministern  die  eigentliche  Ursache,
  welche  England  seines  eigenen  Vortheils  wegen  vermochte,  die  Einfuhr
und  den  Verbrauch  der  Portugiesischen  Weine  vorzüglich  zu  begünstigen.  Da
England  gegen  Frankreich  die  Handelsbilanz  auf  das  überwiegendste  gegen  sich
und  keine  Mittel  solche  auf  seine  Seite  zu  lenken,  in  seiner  Macht  hat,  so  erforderte
  sein  eigener  Vortheil,  die  Einfuhr  Franzöfischer  Producte,  mithin  vornehmlich
  der  Weine,  um  so  mehr  zu  vermeiden,  zu  mindern  und  einzuschränken,
  da  diese  theurer  als  die  Portugiesischen  Weine  sind.  Der  Englische  Minister
  wußte  aber  die  Verminderung  der  Eingangsrechte  von  den  Portugiefischen
Weinen  als  eine  große  Begünstigung  der  Portugiesischen  Handlung  und  Ausfuhr
  vorzuspiegeln  und  anzupreisen  und  erhielt  dafür  die  Erlaubniß,  Englische
Tücher  und  Wollenzeuge  in  Portugal  einzuführen,  da  solches  andern  Nationen
verboten  blieb.“  Diese  Ausführungen  geben  in  wenigen  Sätzen  ein  bezeichnendes
  Bild  der  Triebfedern  und  Schachzüge  damaliger  Handelspolitik.  Schon
Adam  Smith  war  aber  anderer  Ansicht  über  den  Methuenvertrag,  )  und  in
neuerer  Zeit  ist  man  ziemlich  allgemein  zu  der  Erkenntniß  gelangt,  daß  derselbe
  ein  für  England  sehr  ungünstiger  war.")  Da  der  Vertrag  sich  nicht
auf  die  Portugiesischen  Colonien  mitbezog,  so  gewann  Portugal  bei  der  zehnfach
  größeren  Bevölkerung  Großbritanniens  und  bei  dem  viel  größeren  Reichthum
  seiner  Bewohner  einen  bei  weitem  besseren  Absatz  für  seine  Weine  als
England  für  seine  Wollenwaaren.  Der  Hauptnachtheil  aber  bestand  darin,
daß  durch  die  Erschwerung  der  Einfuhr  eines  der  wichtigsten  Französischen
Producte  der  Englische  Handel  mit  Frankreich  sehr  beeinträchtigt  wurde,  zumal
die  Franzosen  sich  nicht  mit  Unrecht  durch  anderweitige  Beschränkungen  und
Verbote  den  Engländern  gegenüber  zu  revanchiren  suchten.

Erwähnenswerth  find  ferner  die  im  18.  Jahrhundert  geschlossenen  Assientoverträge,
  in  welchen  Spanien  sich  die  Lieferung  Afrikanischer  Negersclaven  für
seine  Amerikanischen  Colonien  zusagen  ließ.  In  früheren  Zeiten  waren  die
Portugiesen  die  Hauptsclavenhändler  gewesen.  Nachdem  dann  Holland  für
kurze  Zeit  das  Monopol  der  Solavenlieferung  gehabt  hatte,  wurde  dieses  durch
den  Spanisch-Französischen  Assientotractat  von  1701  der  Französischen  Guinea-Compagnie
  eingeräumt.  Die  Compagnie  hatte  nach  diesem  Vertrag  jährlich
4800  Neger  gegen  eine  Abgabe  von  33½  Piaster  per  Kopf  zu  liefern.  Auf
der  Insel  Sta  Margarita,  in  Cumana  und  Maracaibo  durfte  der  Preis  eines
Sclaven  300  Piaster  nicht  übersteigen,  in  allen  übrigen  Besitzungen  Neu-Spaniens
  war  der  Verkauf  dem  Privatabkommen  überlassen.  An  Stelle  dieses
        <pb n="169" />
        Das  18.  Jahrhundert.  153

Vertrages  trat  1713  ein  Assientotractat  mit  England,  welcher  der  Britischen
Südseegesellschaft  auf  30  Jahre  das  gleiche  Monopol  gewährte,  ihr  ferner  zusagte,
  daß  sie  für  diejenigen  Sclaven,  welche  sie  über  die  bedungene  Zahl  von
4800  liefern  würde,  nur  die  Hälfte  der  Abgabe  entrichten  sollte,  und  ihr  endlich
  das  Recht  ertheilte,  so  lange  der  Tractat  bestehe,  jährlich  ein  sogenanntes
Permissions=  oder  Assientoschiff  von  500  Tonnen  mit  Waaren  auf  die  Messe
zu  Portobello  zu  senden.

Durch  die  letzte  Bestimmung  war  dem  Schleichhandel  Thür  und  Thor
geöffnet.  Das  Assientoschiff  war  in  der  Regel  nicht,  wie  bedungen,  500,  sondern
  1000  Tonnen  groß  und  ausschließlich  mit  Waaren  gefüllt.  Wasser  und
Lebensmittel  führte  man  in  4  oder  5  besonderen  Fahrzeugen  nach,  deren  jedes
auch  noch  Waaren  enthielt.5)  Die  Englischen  Assientisten  legten  zu  Carthagena,
  Panama,  Veracruz,  Buenos-Ayres  und  in  andern  Spanischen  Niederlassungen
  Factoreien  an,  erforschten  den  ganzen  Zustand  und  alle  Bedürfnisse
der  Spanischen  Colonien  und  lernten  bald,  welche  Waaren  mit  dem  größten
Gewinn  in  dieselben  eingeführt  werden  könnten.  So  riß  England  unter  dem
Deckmantel  der  in  sehr  beschränktem  Maße  verstatteten  Einfuhr  nach  Portobello
  allmählich  fast  den  ganzen  Handel  des  Spanischen  Amerikas  an  sich.
Schließlich  vermochte  Spanien  diesem  umfangreichen  Schleichhandel  nicht  länger
ruhig  zuzusehen.  Es  kam  zu  ernsten  Differenzen,  die  1750  zu  einer  Aufhebung
  des  noch  1739  und  1748  von  neuem  bestätigten  Assientotractates  führten.
England  trat  den  Assiento  dem  katholischen  König  ab,  Spanien  aber  versprach
  der  Assiento-Compagnie  eine  Entschädigungssumme  von  100  000  Pfund
Sterling.

Neben  dem  Assientovertrag  schloß  England  1713  noch  einen  Handelsvertrag
  mit  Spanien.  In  diesem  hieß  es:  „Die  Unterthanen  beider  Mächte  sollen
aller  Freiheiten,  Vorrechte  und  Begünstigungen  theilhaftig  sein,  welche  der  am
günstigsten  behandelten  Nation  zugestanden  worden  oder  noch  werden.“  Hier
ist  also  die  Meistbegünstigungsclausel  aufs  deutlichste  ausgesprochen.  Ferner
erklärte  Spanien:  „Die  mannigfaltigen,  bisher  an  verschiedenen  Orten  zu  entrichtenden
  Aus=  und  Eingangsrechte  sollen  von  den  Engländern  in  Spanien
künftig  in  einer  zusammengezogenen  Summe  auf  einmal  und  an  einem  Orte
entrichtet,  auch  soll  von  den  beiderseitigen  Commissarien  ein  neuer  und  besonderer
  Zolltarif  angefertigt  werden.“  Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
waren  aber  thatsächlich  für  England  von  weit  geringerer  Bedeutung,  als  der
oben  erwähnte  Assientotractat.")

Im  Jahre  1725  schloß  Spanien  auch  einen  Handelsvertrag  mit  dem  Erzhause
Oesterreich,  durch  welchen  die  in  den  früher  Spanischen,  nunmehr  Oesterreichischen
  Niederlanden  errichtete  Ostendische  Handelsgesellschaft  begünstigt  werden
sollte.  In  diesem  Vertrage  heißt  es  u.  A.:  die  Ostendische  Compagnie  soll
alle  Vorrechte  genießen,  welche  den  Vereinigten  Niederlanden  im  West-
        <pb n="170" />
        154  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

phälischen  Frieden  eingeräumt  wurden.  Alle  Rechte,  welche  Spanien  von
jeher  in  Ansehung  des  Handels  den  Engländern  und  Holländern  zugestanden
  hat,  sollen  nunmehr  auch  die  kaiserlichen  Unterthanen  genießen.  Diese
von  Spanien  aus  politischen  Gründen  genehmigten  Bestimmungen  erregten  den
Zorn  von  England  und  Holland.  Beide  behaupteten,  von  Frankreich  unterstützt,
  daß  die  Anerkennung  der  Ostendischen  Compagnie  dem  Westphälischen
und  anderen  Verträgen  zuwiderlaufe.  Da  die  Einwohner  der  nunmehr  Oesterreichischen
  Niederlande,  so  lange  sie  Unterthanen  der  Krone  Spanien  gewesen,
vertragsmäßig  von  allem  Schifffahrts=  und  Handelsverkehr  nach  Indien  ausgeschlossen
  gewesen  seien,  stehe  es  jetzo  weder  in  der  Macht  ihres  gegenwärtigen
  Souveräns  noch  in  der  des  katholischen  Königs,  ihnen  diesen  Verkehr
zu  erlauben.  Kaiser  Karl  VI.  gab  schließlich  diesen  Vorstellungen  nach,  wohl
weniger,  weil  er  sich  von  der  Stichhaltigkeit  derselben  überzeugen  ließ,  als
weil  er  die  Gewährleistung  der  Seemächte  für  seine  Pragmatische  Sanction
zu  erhalten  wünschte.  Er  gestand  zuerst  in  den  1727  zu  Paris  unterzeichneten
  Präliminarien  zu,  daß  das  Privilegium  der  Ostendischen  Compagnie  und
der  ganze  Handel  zwischen  den  Oesterreichischen  Niederlanden  und  Indien  auf
7  Jahre  ausgesetzt  werden  solle,  und  willigte  dann  1731  in  einem  mit  Großbritannien
  zu  Wien  abgeschlossenen  Vertrage,  dem  Holland  1732  beitrat,  in
die  gänzliche  Aufhebung  jener  1725  seinen  Niederlanden  gewährten  Rechte.
Schon  vorher  hatte  der  König  von  Spanien  in  dem  1729  zu  Sevilla  abgeschlossenen
  Tractate  erklärt,  daß  es  nicht  seine  Absicht  gewesen,  durch  den
Wiener  Handelsvertrag  von  1725  den  früheren,  mit  andern  Nationen  bestehenden
  Tractaten  Abbruch  zu  thun.  —  Bei  der  im  Westphälischen  Frieden  stipulirten
  Schließung  der  Schelde,  durch  welche  der  früher  so  blühende  Handel.
Antwerpens  vollständig  lahm  gelegt  war,  verblieb  es  bis  gegen  Ende  des
18.  Jahrhunderts.  Die  Aufhebung  dieses  unnatürlichen  Zustandes,  um  die
sich  noch  in  den  achtziger  Jahren  Joseph  1II.  vergeblich  bemüht  hatte,  7)  erfolgte
  erst  unter  dem  allmächtigen  Einfluß  der  Französischen  Revolution.

Den  Deutschen  Hansestädten  verblieben  in  Spanien  die  ihnen  im  Westphälischen
  Frieden  zugesicherten  Vorrechte.  Als  aber  Hamburg  1751  einen
Handelstractat  mit  Algier  geschlossen  hatte,  in  welchem  ihm  zollfreie  Einfuhr
der  Schiffbaumaterialien  und  Kriegsbedürfnisse  und  zugleich  der  Kauf  der  von
den  Bewohnern  Algiers  gemachten  Prisen  verstattet  war,  erklärte  Spanien  es
jener  Vorrechte  verlustig.  Ja  der  katholische  König  verbot  sogar  allen  Handelsverkehr
  zwischen  seinen  Staaten  und  Hamburg,  befahl  den  Hamburgischen
Consuln  und  Handelsleuten,  sich  zu  entfernen,  und  verabredete,  daß  nach  drei
Monaten  alle  Hamburgischen  Schiffe  und  Güter  als  verwirkt  eingezogen  werden
  sollten.  Angesichts  so  energischer  Maßnahmen  mußte  Hamburg  sich  fügen.
Es  entsagte  dem  Tractat  mit  Algier  und  erlangte  nach  schwierigen  Verhandlungen
  durch  Vermittlung  des  kaiserlichen  Hofes  die  Wiederherstellung  seiner
Handelsfreiheiten.

Die  Hansestädte  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  schlossen  ferner  1716
        <pb n="171" />
        Das  18.  Jahrhundert.  155

einen  vortheilhaften  Handelsvertrag  mit  Ludwig  XV.  von  Frankreich.  Die
Börger  und  Einwohner  der  drei  Hansestädte  sollten  nach  diesem  Vertrage  zu
einem  freien  Handelsverkehr  in  allen  Europäischen  Gebieten  Sr.  allerchristlichsten
Majestät  berechtigt  sein  und  nicht  mehr  Aus=  und  Einfuhrabgaben  entrichten
als  die  Franzosen  selbst,  auch  alle  Freiheiten  und  Vortheile  derselben  in  allen
Häfen,  See=  und  Handelsplätzen  genießen.  )  Die  Franzosen  hingegen  sollten
in  Hamburg  von  dem  Lastgelde  befreit  sein.  Außerdem  versprach  Frankreich
den  Hansestädten  noch  alle  Begünstigungen,  welche  den  Vereinigten  Niederlanden
  bewilligt  werden  sollten.  1760  aber  erklärte  Frankreich  den  Vertrag
von  1716  in  Ansehung  Hamburgs  und  seiner  Bürger  für  aufgehoben,  weil
es  meinte,  daß  diese  Stadt  seine  Feinde  begünstigt  habe.  Nach  längeren  Verhandlungen
  kam  erst  1769  ein  neuer  Specialvertrag  mit  Hamburg  zu  Stande,
der  unter  Wiederholung  der  früheren  Bestimmungen  die  Hamburger  bezüglich
der  Abgaben  2c.  der  begünstigtsten  nordischen  Nation  gleichstellte.  Hamburg
schloß  weiter  1711  und  1719  mit  England  Verträge  über  Einführung  und
Absetzung  des  britischen  Herings  in  Hamburg  ab  und  ließ  sich  in  denselben
auch  den  Genuß  aller  von  ihm  früher  in  Großbritannien  erworbenen  Freiheiten
  und  Begünstigungen  zusichern.  Auch  der  König  von  Dänemark-Norwegen
  bestätigte  der  Stadt  Damburg  1768  ihre  alten  Gerechtsame  und  versprach
  gleichzeitig,  dieselbe  in  Ansehung  ihres  commercii  den  amicissimis
Praesentibus  et  futuris  in  allen  Vorfällen  und  auf  alle  Art  und  Weise
gleichzustellen.

Außer  den  Hansestädten  und  Oesterreich  schlossen  auch  noch  einzelne  andre
Deutsche  Staaten  Handelsverträge  mit  nichtdeutschen  Mächten  ab,  so  Preußen,
Bayern  und  Mecklenburg  =  Schwerin  mit  Frankreich,  und  Preußen;  ferner  mit
Schweden,  Rußland,  Polen  und  der  Pforte,  doch  waren  diese  Verträge,  wie  die
der  verschiedenen  Deutschen  Staaten  untereinander,  von  ziemlich  untergeordneter
  Bedeutung.  Das  Deutsche  Reich  als  solches  stellte  zwar  in  Friedenstractaten
  mit  Frankreich  den  Abschluß  eines  Handelsvertrages  in  Aussicht,  doch
war  ein  solcher  bei  den  widerstreitenden  Interessen  seines  Staatengewirrs  und
dem  Fehlen  einer  kräftigen  Centralgewalt  geradezu  undenkbar.  Mit  Recht
schrieb  von  Steck  1782:  „Zu  einem  solchen  Reichshandelstractat  wird  es  niemals
  kommen.  Die  Unterhandlung  desselben  würde  das  verwickeltste  Geschäft
und  ohne  Ausgang  sein.“

In  den  Verträgen  mit  Dänemark  spielte  wie  früher  der  Sundzoll
eine  große  Rolle.  In  einem  1742  zwischen  Frankreich  und  Dänemark
geschlossenen  Vertrage  ward  z.  B.  bestimmt:  Die  Französische  Nation  zahlt
im  Sunde  von  ihren  auf  eigenen  oder  gemietheten  Schiffen  geladenen  Gütern
den  Zoll  nach  dem  Tarif  von  1645.  Falls  Dänemark  den  Zoll  zu  Gunsten
einer  Nation  vermindern  wird,  so  soll  solche  Verminderung  auch  der  Französischen
  zu  statten  kommen.  Es  sollen  aber  die  Französischen  Schiffe  im  Sund
nicht  durchsucht,  sondern  es  soll  den  Prisen,  Seebriefen  2c  voller  Glauben  bei-
        <pb n="172" />
        156  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

gemessen  werden.  Sind  die  Durchgangsrechte  im  Sund  einmal  entrichtet,  so
sollen  die  Schiffe  zu  Kopenhagen  nicht  noch  einmal  angehalten  werden.  Die
Zahlung  des  Jolls  kann  gegen  Sicherheit  bis  zur  Rückkehr  der  Schiffe  hinausgeschoben
  werden.  Was  Schweden  anbetrifft,  so  wurde  die  diesem  Lande,  wie
oben  erwähnt,  1645  im  Frieden  zu  Brömsebro  ausbedungene  Sundgollfreiheit
1720  durch  den  Friedenstractat  zu  Stockholm  wieder  aufgehoben.

Nicht  uninteressant  sind  einzelne  Bestimmungen  des  1766  zwischen  Katharina
  II.  von  Rußland  und  Georg  II.  von  England  geschlossenen  Handelsund
  Schifffahrtstractates.  Nach  Zuficherung  einer  vollkommenen  Handelsfreiheit
  in  den  beiderseitigen  Europäischen  Staaten  und  der  wechselseitigen  Behandlung
  als  meistbegünstigte  Nation,  heißt  es  unter  Anderm  weiter:  Beide
Nationen  entrichten  gleiche  Ausgangsabgaben.  Jede  der  schließenden  Mächte
behält  sich  vor,  in  dem  Innern  ihrer  Gebiete  und  Staaten  solche  Einrichtungen
  und  Ordnungen  zu  machen,  als  ihr  dienlich  scheinen,  um  die  Nationalschifffahrt
  zu  ermuntern  und  zu  vermehren.  Es  soll  den  Unterthanen  Großbritanniens
  verstattet  werden,  in  denjenigen  Städten  Rußlands,  in  welchen
es  kein  besonderes  und  ausschließliches  Bürgerrecht  giebt,  Häuser  zu  bauen,  zu
kaufen  oder  zu  miethen.  Kaufleuten,  die  aus  einem  Reich  in  das  andere  reisen
wollen,  wird,  wenn  sie  sich  2  Monate  vorher  gemeldet  und  ihre  Abreise  öffentlich
  angekündigt  haben,  ein  Paß  und  Reisefreiheit  ertheilt.  —  Von  anderen
Verträgen  Rußlands  aus  dieser  Zeit  mögen  noch  die  mit  Persien  und  der
Türkei  Erwähnung  finden.  Nach  dem  Belgrader  Friedenstractat  von  1739
durfte  Rußland  auf  dem  Schwarzen  Meer  nur  mit  Türkischen  Schiffen  Handel
treiben,  durch  den  Frieden  von  Kutschuk  Kainardsche  aber,  den  Katharina  II.
1774  mit  den  Türken  schloß,  wurde  das  Schwarze  Meer  den  Russischen  Schiffen
geöffnet..)  Die  Pforte  bewilligte  ferner  1740  dem  ihr  von  jeher  befreundeten
  Frankreich  auf's  neue  große  Vorrechte.  Allerdings  wurde  auch  in  Verträgen
  mit  anderen  Ländern  Aehnliches  zugesagt,  doch  waren  die  den  Haupthandel
  in  der  Levante  betreibenden  Franzosen  noch  immer  in  mancher  Beziehung
  günstiger  gestellt  als  andere  Nationen.

Der  Abfall  der  Englischen  Colonien  Nordamerikas  sollte  nicht  nur,  wie
oben  erwähnt,  die  bisherige  Handelspolitik,  sondern  auch  die  commercielle
Machtstellung  des  Mutterlandes  in  ihren  Grundfesten  erschüttern,  denn  das
England  seit  langer  Zeit  feindliche  Frankreich  trat  bald  offen  auf  die  Seite
der  Vereinigten  Staaten  und  wußte  auch  Spanien  zu  dem  gleichen  Schritt
zu  bewegen.  Schon  am  6.  Februar  1778  schloß  Ludwig  XVI.  zu  Paris  einen
Freundschafts=  und  Commercientractat  mit  der  neuen  Republik,  in  welchem  sich
beide  Theile  verpflichteten,  keiner  Nation  besondere  Begünstigungen  ihres  Handels
  zu  bewilligen,  welche  nicht  sofort  auch  dem  andern  Contrahenten  unter
denselben  Modalitäten  zugestanden  werden  sollten.  Der  Seekrieg  zwischen
England  und  seinen  Gegnern  ward  beiderseits  auf  das  erbittertste  geführt  und
schädigte  auch  die  neutrale  Schifffahrt  so  sehr,  daß  Rußland  1780  zum  Schutze
derselben  mit  Schweden,  Dänemark,  Holland,  Preußen  und  dem  Deutschen
        <pb n="173" />
        Das  18.  Jahrhundert.  157

Kaiser  den  sogenannten  Tractat  der  bewaffneten  Neutralität  schloß.  Als  endlich
  1783  England  im  Frieden  von  Versailles  die  Unabhängigkeit  der  Vereinigten
  Staaten  hatte  anerkennen  müssen,  mochte  für  kurze  Zeit  sein  Prestige
zur  See  und  im  Welthandel  gebrochen  erscheinen.  Doch  wandte  sich  sehr
bald  das  Blatt  wieder  zu  seinen  Gunsten.  10)  Zwar  schlossen  die  Vereinigten
  Staaten  bis  Ende  des  Jahrhunderts  noch  mit  Holland,  Schweden,  Preußen
und  anderen  Staaten  Handelsverträge  ab,  doch  nahmen  dieselben  auch  schon
wenige  Jahre  nach  Beendigung  des  Krieges  den  Verkehr  mit  den  ihnen  stammesverwandten
  Engländern  wieder  auf,  einen  Verkehr,  der  nicht  nur  für  sie
ein  altgewohnter  war,  sondern  ihnen  auch  in  materieller  Hinsicht  durch  eine
längere  Creditgewährung  größere  Vortheile  versprach.  1794  kam  es  dann  zum
Abschluß  eines  Freundschafts=  und  Handelsvertrages,  welcher  unter  Anderm
den  Amerikanern  Ost=  und  Westindien  eröffnete  und  ihnen  verstattete,  fremde,
nichteuropässche  Waaren  auf  eigenen  Schiffen  nach  England  einzuführen.
Schon  8  Jahre  früher,  1786,  war  es  England  gelungen,  auch  mit  dem  ihm
so  lange  verfeindeten  Frankreich  einen  auf  freisinnigeren  Grundsätzen  beruhenden,
  für  beide  Theile  nicht  unvortheilhaften  Handelsvertrag  abzuschließen.  Dieser
  oft  nach  dem  Englischen  Unterhändler  Eden  benannte  Vertrag  bestimmte
statt  der  früheren  gegenseitigen  Prohibitionen  für  die  im  Tarif  aufgeführten
Fabrikate  Zölle  von  höchstens  15  %  des  Werthes  und  beseitigte  damit  einen
großen  Theil  der  künstlichen  Barrieren,  die  bisher  den  Handelsverkehr  zwischen
  den  beiden  mächtigen  Culturstaaten  eingeschränkt  oder  gar  verhindert
hatten.  u)

Ist  im  Vorstehenden  bei  Besprechung  der  Verträge  des  18.  Jahrhunderts
vor  allem  ihres  handelspolitischen  Inhalts  gedacht,  so  ist  noch  hinzuzufügen,
daß  diese  Verträge  auch  in  der  Regel  die  früher  üblichen  allgemeinen  oder
speciellen  Zusagen,  betr.  Freiheit  des  Handels  und  Sicherheit  der  Kaufleute
im  Auslande  enthalten.  Diese  Zusagen  waren  um  so  wichtiger  und  nothwendiger,
  als,  soweit  sie  nicht  vorlagen,  noch  immer  mehr  oder  weniger  strenge
an  dem  alten  Grundsatz  von  der  Rechtlosigkeit  der  Ausländer  festgehalten
wurde.  Erst  der  Französischen  Revolution  war  es  vorbehalten,  den  Anstoß  zu
einer  principiellen  Aenderung  des  bestehenden  Fremdenrechtes  zu  geben.  Freilich
  hatte  die  sich  überstürzende,  keinerlei  Rücksichten  kennende  Gesetzgebung  der
Revolutionsmänner  auf  diesem  Gebiet  wie  auf  anderen  nur  kurzen  Bestand.
Doch  ist  der  ihr  zu  Grunde  liegende  Gedanke,  daß,  auch  abgesehen  von  speciellen
  Verträgen,  eine  Rechtsgemeinschaft  der  Culturstaaten  unter  einander
bestehe,  welche  jeden  dieser  Staaten  nöthige,  den  sein  Gebiet  betretenden  Bürgern
  der  andern  Staaten  eine  gesicherte  Rechtsstellung  einzuräumen,  nicht  in
Vergessenheit  gerathen,  sondern  früher  oder  später  in  die  Gesetzgebung  der  modernen
  Culturstaaten  übergegangen.  Ein  Hauptmittel  zur  Sicherung  der  Kaufleute
  im  Auslande  bildeten  in  den  Verträgen  des  18.  wie  in  denen  des  17.
Jahrhunderts  das  Recht  zur  Ernennung  von  Consuln  und  die  oft  weitgehen-
        <pb n="174" />
        158  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

den  Befugnisse,  welche  Letzteren  zugestanden  wurden.  Doch  ist  auf  diese  wie
auf  die  verschiedenen  für  den  Fall  eines  Krieges  in  die  Verträge  ausgenommenen
  Specialbestimmungen  an  dieser  Stelle  nicht  näher  einzugehen.  1)

1)  Bgl.  Brückner,  Peter  der  Große,  1879,  und  Derselbe,  Katharina  II,  1883.
Bekanntlich  verstand  es  Peter,  den  Schwerpunkt  seines  Reiches  nach  dem  Westen  zu
verlegen  und  dadurch  wie  durch  zeitgemäße  Reformen  und  glücklich  geführte  Kriege,
Rußland  eine  wichtige  Rolle  in  der  Europäischen  Politik  zu  sichern.  Macaulay
(Hist.  of  Eogland,  Bd.  IX,  p.  84)  sagt  von  der  bekannten  Bildungsreise  Peters  nach
Holland,  England  u.  s.  w.:  „His  journey  is  an  epoch  in  the  bistory  not  only
of  his  own  country  but  of  our's  and  of  the  world.

2)  Charakteristisch  ist  in  dieser  Beziehung  eine  Aeußerung,  welche  von  Steck
1782  in  seiner  Schrift  über  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  macht.  „Nur  dann“,
sagt  er,  „kann  man  einen  Handelsvertrag  für  vortheilhaft  halten,  wenn  ein  handelndes
  Volk  der  andern  Nation  Begünstigungen  für  die  Einfuhr  ihrer  Erzeugnisse  unter
der  Bedingung  zugesteht,  daß  es  die  Einfuhr  seiner  Producte,  welche  jene  in  Werth
und  Verbrauch  weit  übersteigen,  ebenfalls  begünstige.  Wenn  die  begünstigende  Nation
  weiß  oder  glaubt  oder  erwartet,  sie  werde  in  dem  beiderseitigen  sämmtlichen
Berkehre  jährlich  mehr  verkaufen  als  kaufen,  mithin  eine  jährliche  Bilanz  in  Geld,
Gold  und  Silber  herausbekommen,  alsdann  schadet  es  ihr  nicht,  wenn  sie  der  Nation,
  welche  die  Bilanz  gegen  sich  hat,  für  gewisse  Güter  ein  Monopol  bewilligt  und
deren  Einfuhr  begünstigt.“

3)  A.  Smith,  Wealth  of  nations,  8.  Aufl.  1796,  Bd.  II,  S.  323  ff.

4)  Anderer  Ansicht  ist  Roscher,  System  der  Volkswirthschaft,  Bd  III,  S.  192.

5)  Diese  Fahrzeuge  legten  sich  in  einiger  Entfernung  vor  Anker,  um  die  Ladung
  des  Hauptschiffs,  sobald  dieselbe  gelöscht  war,  zu  erneuern.

64)  Im  Pariser  Friedensschluß  von  1763  mußte  Spanien  dem  mächtigen  England
  auch  die  Fällung  und  Ausführung  des  Campecheholzes  in  der  Campeche=  und
Hondurasbay  verstatten  und  versprechen,  die  Engländer  nicht  im  Besitz  ihrer  für
diesen  Handel  erforderlichen  Häuser  und  Magazine  zu  stören.

7)  Bgl.  hierüber:  Wolf  und  v  Zwiedineck-Südenhorst,  Oesterreich  unter
Maria  Therefia,  Josef  II.  und  Leopold  II.,  1884,  S.  233  ff.

8)  Sie  sollten  insbesondere  vor  der  Abgabe  von  50  Sols  von  jeder  Tonne,
welche  auf  fremde  Schiffe  gelegt  war,  befreit  sein,  abgesehen  von  dem  Fall  einer
Ueberführung  von  Waaren  aus  einem  Hafen  des  Reiches  in  den  andern.

8)  Im  Jahre  1700  hatten  Türkische  Bevollmächtigte  dem  Vertreter  Peter's  des
Großen  erklärt:  „Die  Pforte  hütet  das  Schwarze  Meer  wie  eine  reine  und  makellose
  Jungfrau,  welche  Niemand  berühren  darf.  Das  Erscheinen  fremder  Schiffe  wird
der  Sultan  erst  dann  zulassen,  wenn  in  der  Türkischen  Monarchie  alles  Unterste  zu
oberst  gekehrt  sein  wird.“  (Vgl.  Brückner,  Peter  der  Große,  1879.)

10)  Zu  Anfang  der  neunziger  Jahre  des  Jahrhunderts  war  der  auswärtige
Handel  Englands  weit  umfangreicher  als  je  zuvor.
        <pb n="175" />
        Das  19.  Jahrhundert.  159

11)  Dennoch  fehlte  es  in  beiden  Ländern  nicht  an  Stimmen,  die  sich  in  heftiger
Weise  gegen  den  Eden-Vertrag  erklärten.  A.  Boung  fand  im  nördlichen  Frankreich
sogar  den  Wunsch  verbreitet,  eventuell  durch  einen  Krieg  vom  Vertrage  loszukommen
  (Travels  in  France  I,  p.  73).  Dieser  Wunsch  ging  in  Erfüllung,  denn  der
Bertrag  wurde  schon  nach  wenigen  Jahren  durch  den  Revolutionskrieg  beseitigt.  —
Bemerkenswerth  ist,  daß  nach  diesem  Vertrage  Französische  Weine  in  England  nicht
mehr  Zoll  geben  sollten,  als  bisher  von  den  Portugiesischen  erhoben  worden.  Damit
waren  aber  nicht  etwa  die  Zölle  auf  Französische  und  Portugiesische  Weine  einander
gleichgestellt,  denn  der  oben  besprochene  Methuenvertrag  zwischen  England  und  Portugal
  befand  sich  noch  immer  in  Geltung,  und  nach  ihm  sollten  die  Portugiesischen
Weine  für  alle  Zeit  um  ein  Drittel  niedriger  als  die  Französischen  beste  uert  werden.
  Die  Bestimmung  im  Englisch-Französischen  Handelsvertrag  hatte  demnach  zur
Folge,  daß  der  Zoll  auf  Portugiesische  Weine  noch  weiter  heruntergesetzt  werden
mußte.  So  lag  denn  hier  ein  Fall  vor,  in  dem  die  unangenehmen  Consequenzen
einer  differentiellen  Behandlung  der  verschiedenen  Nationen  recht  deutlich  zu  Tage
traten.

12)  Gegen  Ende  des  18  Jahrhunderts  wurden  auch,  nachdem  die  Franzöfische
Republik  das  Princip  der  freien  Flußschifffahrt  proclamirt  hatte,  die  ersten  Vereinbarungen
  über  die  Schifffahrt  auf  einzelnen,  das  Gebiet  mehrerer  Staaten  durchlaufenden
  Flüssen  getrossen.  Bgl.  den  Abschnitt  dieses  Handbuchs  über  die  Flußschtfffahrt.


Zweiter  Abschnitt.
Das  19.  Ja  kek  u##s  dert.

8  40.
Im  Allgemeinen.

Literatur:  Beer,  Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  3,  1864  -  1884.  —
v.  Kaltenborn,  Handelsverträge,  im  Deutschen  Staatswörterbuch,  Bd.  1V,
1869,  S.  663  ff.  —  Calvo,  Le  droit  international,  3  Aufl.,  1880,  Bd.  J.

Im  19.  Jahrhundert,  dem  Zeitalter  des  Dampfes  und  der  Electricität,
hat  der  Welthandel  einen  Aufschwung  genommen,  dessen  Großartigkeit  früher
auch  von  den  Kühnsten  nicht  erträumt  werden  konnte.  Eisenbahnen  und  Dampfschiffe
  haben  die  Länder  und  Welttheile  einander  so  nahe  gebracht,  daß  die
Rundreise  um  die  Erde  in  70  Tagen  zurückgelegt  werden  kann  und  voraussichtlich
  mit  der  Zeit  noch  mehr  abgekürzt  werden  wird.  Auch  ermöglichen  der
Suezkanal  und  die  in  absehbarer  Zeit  zu  vollendende  Durchstechung  der  Landenge
  von  Panama  eine  weitere  Beschleunigung  und  Erleichterung  für  einen

großen  Theil  des  Schifffahrtsverkehrs.  Wieder  hat  sich  das  Handelsgebiet  der
        <pb n="176" />
        160  Handels=  und  Schifffahrtsvertrüge.

Erde  beträchtlich  erweitert,  denn,  wie  seit  Jahrhunderten  der  Atlantische,  so  wird
nunmehr  auch  der  Stille  Ocean  von  zahlreichen  Schiffen  durchfurcht,  die  seine  Gestade
  und  Inseln  immer  mehr  dem  Welthandel  erschließen.  Ferner  ist  durch
die  Anwendung  der  Dampfmaschine  auf  die  Industrie  eine  hohe  Blüthe  der
Letzteren  in  den  modernen  Culturstaaten  und  durch  den  wachsenden  Verkehr
und  die  von  Jahr  zu  Jahr  zunehmende  Auswanderung  eine  Vergrößerung
der  Consumtion  in  den  transatlantischen  Ländern  bewirkt.  Ja  in  neuester
Zeit  hat  sogar  das  aufstrebende  Nordamerika  durch  eine  Massenausfuhr  von
Boden-  und  Industrieproducten  nach  Europa  dort  der  eigenen  Production
der  alten  Welt  eine  sehr  erhebliche  Concurrenz  bereitet.  Diese  neu  eröffneten
oder  immer  mehr  geebneten  Bahnen  des  internationalen  Handels  hat  vor  allem
England  zu  benutzen  gewußt,  das  Dank  seinem  Unternehmungsgeiste  und  seinem
Kapitalreichthum  bisher  die  erste  Handels=  und  Seemacht  der  Erde  geblieben
ist.  Doch  haben  neben  ihm  auch  fast  alle  Länder  des  Europäischen  Continents
  und  die  Vereinigten  Staaten  Nordamerikas  einen  immer  größer  werdenden
  activen  Antheil  am  internationalen  Handel  gewonnen.

In  Folge  des  letzteren  Umstandes  und  der  allgemeinen  Zunahme  des  Verkehrs
haben  auch  die  Handelsverträge  in  diesem  Jahrhundert  eine  erhöhte  Bedeutung  erlangt.
  Immer  mehr  hat  die  Ueberzeugung  Boden  gewonnen,  daß  die  selbstsüchtige
Handelspolitik  der  letzten  Jahrhunderte  nicht  nur  im  Allgemeinen,  sondern
auch  im  eigenen  Interefse  des  sie  verfolgenden  Staates  eine  verfehlte  war.
Die  allgemeine  Solidarität  der  Handelsinteressen  ist  von  einsichtigen  Politikern
anerkannt  und  in  der  Regel  zur  Basis  neuerer  Handelsverträge  gemacht.  Noch
jetzt  mag  in  manchen  Fällen  ein  vortheilhafter  Handelsvertrag  als  ein  Meisterstück
  der  Diplomatie  angesehen  werden.  Doch  gilt  als  vortheilhaft  meist  nicht
mehr  eine  Knechtung,  Lahmlegung  oder  Beschränkung  des  andern  Contrahenten,
  sondern  eine  auf  offenem,  liberalen  Entgegenkommen  von  beiden  Seiten
beruhende  Forträumung  oder  doch  Verminderung  der  den  Handels=  und  Schifffahrtsverkehr
  im  Auslande  noch  treffenden  Lasten  und  Beschränkungen.!1)
Man  hat  wohl  die  Meinung  ausgesprochen,  daß  der  allmähliche  Uebergang
aller  Staaten  zu  ganz  liberalen  Grundsätzen  über  den  internationalen  Verkehr
  in  Zukunft  die  Handelsverträge  überflüssig  machen  werde.  Doch  wird
es  zu  einem  solchen,  an  sich  gewiß  sehr  wünschenswerthen  Resultat  schwerlich
je  kommen.  Schon  die  verschiedene  Zollgesetzgebung  der  einzelnen  Staaten
setzt  dem  ein  unüberwindliches  Hinderniß  entgegen;  denn  selbst  wenn  auch  die
Frage,  ob  Freihandel,  ob  Schutzzoll,  zu  Gunsten  des  ersteren  Princips  international
  gelöst  werden  könnte,  so  würde  darum  doch  die  Nothwendigkeit  der
Finanzzölle  und  ihre  der  Natur  der  Sache  nach  nationale  Verschiedenheit  bestehen
  bleiben  müssen.  Gewisse  indirecte  Steuern  werden  immer  unentbehrlich
bleiben,  und  nur  durch  Handelsverträge  werden  die  andern  Staaten  sich  gegen
eine  willkürliche  Erhöhung  derselben  sicher  stellen  können.  Dagegen  find  diejenigen
  Bestimmungen,  welche  in  früheren  Verträgen  über  die  Sicherheit  und
den  Rechtsschutz  im  Auslande  getroffen  wurden,  unter  civilisirten  Staaten  schon
        <pb n="177" />
        Die  Napoleonische  Epoche.  161

jetzt  überflüssig  geworden  und  daher  auch  meist  in  Wegfall  gekommen.  Die
betreffenden  Bestimmungen  sind  eben  als  allgemein  gültige  Grundsätze  des
Völkerrechts  anerkannt.

1)  Calvo  sagt  in  seinem  »Droit  internationalc  (3.  Aufl.  1880,  Bd.  I,  p  641):
„La  doctrine  de  la  liberte  des  echanges,  qui  tend  de  plus  en  plus  à  prévaloir
parmi  les  Dations  civilisées,  aidera  à  developper  les  relutions  commerciales  de
peuple  à  peuple,  à  égaliser  les  conditions  de  production,  à  favoriser  la  masse
des  consommateurs,  sans  nuire  à  aucun  intéret  privé,  et  à  créer  ceite  solidarite
  internationale  duc  l'on  a  vaibement  jusqu'  ici  demande  à  des  pactes  purement
  politiques.a

§s  Al.
Die  Napoleonische  Epoche.
Literatur:  Beer,  Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  3,  1864—18384.

Die  ersten  Jahre  dieses  Jahrhunderts  waren,  wie  die  letzten  des  voraufgegangenen,
  von  dem  Waffenlärm  der  Napoleonischen  Kriege  erfüllt  und  daher
der  friedlichen  Fortentwicklung  commercieller  Beziehungen  und  Interessen  ungünstig.
  Napoleon  hatte  bald  in  der  Handels=  und  Seemacht  Englands  den
gefährlichsten  Gegner  seiner  Weltherrschaftspläne  erkannt  und  suchte  diesem
Gegner  durch  das  gewaltsame  Mittel  der  Continentalsperre  die  Lebensadern
zu  unterbinden.  Der  Schlag,  den  er  damit  gegen  das  verhaßte  Inselreich
führte,  war  ein  wohlberechneter,  schwerer;  doch  er  traf,  da  man  es  jenseits
des  Kanals  nicht  an  Repressivmaßregeln  fehlen  ließ,  und  da  bald,  in  Folge
des  immer  rücksichtsloseren  Vorgehens  der  beiden  feindlichen  Mächte,  von  den
Vereinigten  Staaten  Nordamerikas  ein  Embargo  auf  die  eigenen  Schiffe  gelegt
  ward,!)  nicht  nur  den  Englischen,  sondern  den  Welthandel  überhaupt.  Erst
durch  den  Sturz  des  Imperators  ward  der  fast  allgemeinen  Stockung  in  Handel
und  Schifffahrt  ein  Ende  bereitet.

Die  Gerechtigkeit  erfordert  indeß  andererseits  anzuerkennen,  daß  Frankreich
  in  der  Napoleonischen  Epoche  mehrfach  für  das  von  der  Revolution  proclamirte
  Princip  der  freien  Flußschifffahrt  eintrat  und  anderen  Staaten  entsprechende
  Vertragsbestimmungen  dictirte  Die  Anwendung  dieses  Princips
entsprach  dann  thatsächlich  so  sehr  dem  allgemeinen  Verkehrsinteresse,  daß  man
auch  nach  der  Besiegung  Napoleons  an  ihr  festhielt  und  im  Pariser  Frieden
  von  1814  und  der  Wiener  Congreßacte  von  1815  allgemein  gültige  Normen
  für  dieselbe  aufstellte.  2)

1)  Vgl.  darüber  v.  Holst,  Verfassung  und  Demokratie  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika,  Th  l.  1873,  S.  174ff
2)  Vgl.  den  Abschnitt  dieses  Handbuchs  über  die  Flußschifffahrt.
Handbuch  des  Völkerrechts  III.  11
        <pb n="178" />
        162  Oandels·  und  Schifffahrtsverträge.

8  42.
Der  Deutsche  Zollverein.

Literatur:  v.  Festenberg=  Packisch,  Geschichte  des  Zollvereins,  1869.  —.
W.  Weber,  Der  Deutsche  Jollverein,  1869.  —  Roscher,  Zur  Gründungsgeschichte
  des  Zollvereins,  1870.  —  Aegidi,  Aus  der  Borzeit  des  Zollvereins,
1865.  —  Emminghaus,  Der  Zollverein,  im  Deutschen  Staatswörterbuch,
Bd.  XI,  1870,  S.  1050  ff.  —  v.  Treitschke,  Deutsche  Geschichte  im  19.  Jahrhundert,
  Bd.  11  und  III,  1882—  1885.  —  Flathe,  Das  Zeitalter  der  Restauration
  und  Revolution  (1815—1851),  1883.

Der  die  Napoleonische  Epoche  abschließende  Wiener  Congreß  hatte  durch
seine  Artikel  über  die  Flußschifffahrt  mehr  oder  weniger  freie  Wasserstraßen  in
Europa  geschaffen  und  damit  nicht  nur  allen  Staaten  den  Verkehr  mit  einander,
sondern  speciell  auch  dem  noch  nicht  zu  einer  einheitlichen  Handelspolitik  gelangten
  Deutschland  die  Waarenbeförderung  in  seinen  eigenen  Gränzen  erleichtert.
  Eine  weitere  Förderung  des  durch  zahllose  Schlagbäume  großer  und
kleiner  Herren  gehemmten  Deutschen  Binnenhandels  blieb  dem  schwerfälligen
Staatskörper  des  Deutschen  Bundes  überlassen.  Im  Art.  19  der  Deutschen
Bundes-Acte  von  1815  heißt  es:  „Die  Bundesglieder  behalten  sich  vor,  bei
der  ersten  Zusammenkunft  der  Bundesversammlung  in  Frankfurt  wegen  des
Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  verschiedenen  Bundesstaaten  in  Berathung
zu  treten.“  Nachdem  aber  die  Bundesversammlung  zu  tagen  begonnen,  zeigte
sich  bald,  daß  sie  auf  diesem  Gebiete,  wie  auf  so  vielen  andern,  über  das
Stadium  langathmiger  Vorberathungen  nicht  hinauskommen  werde.  In  richtiger
  Erkenntniß  dieser  Sachlage  beschloß  dann  Preußen,  ohne  Rücksicht  auf
den  Bund  selbständig  die  nothwendige  Deutsche  Zollreform  anzubahnen.  Was
in  Frankfurt  nicht  zu  erreichen  war,  sollte  durch  Staatsverträge  mit  den  einzelnen
  Bundesgliedern  allmählich  in's  Werk  gesetzt  werden.  1)

Zunächst  erließ  Preußen  1818  für  sein  eigenes,  neu  zusammengestücktes
Staatsgebiet  ein  einheitliches  Zollgesetz,  welches  den  Verkehr  im  Innern  für
frei  erklärte  und  sich  bezüglich  des  Handels  mit  dem  Auslande  im  Wesentlichen
  auf  geringe  Einfuhrzölle  beschränkte.  So  vortheilhaft  dieses  Gesetz  auch
für  die  Preußische  Monarchie  war,  so  wenig  entsprach  es  andererseits  den  Interessen
  der  Nachbarstaaten  und  insbesondere  der  vom  Preußischen  Gebiet  und
demgemäß  nunmehr  vom  Preußischen  Zollcordon  umschlossenen  Enclapen.  Es
fehlte  daher  bald  nicht  an  heftigen  Remonstrationen,  die  in  zahlreichen  Petitionen,
  in  der  Presse  und  auch  in  der  Bundesversammlung  zum  Ausdruck  gelangten.
  Der  Bund  setzte  einen  besonderen  Ausschuß  für  Handel  und  Verkehr
  nieder,  doch  gelang  es  nicht,  Preußen  von  seiner  angefeindeten  selbständigen
  Handelspolitik  abzubringen.  Auf  alle  Vorhalte  und  Klagen  entgegnete
die  Preußische  Regierung  nur,  daß  sie,  sofern  die  einzelnen  Bundesstaaten  ihr
        <pb n="179" />
        Der  Deutsche  Zollverein.  163

Zollsystem  adoptiren  wollten,  unter  bestimmten  Bedingungen  zum  Abschluß
eines  Zollbündnisses  bereit  sei.  Da  der  Bund  sich,  wie  immer,  ohnmächtig
und  uneinig  erwies,  konnte  der  schließliche  Triumph  Preußens  nicht  ausbleiben.)
Seine  Staatsmänner  hatten  richtig  gerechnet.  Schon  1819  schloß  Schwarzburg-Sondershausen
  einen  Staatsvertrag  mit  Preußen  ab,  durch  welchen  die
Verhältnisse  des  größeren  Theils  seiner  Besitzungen,  welcher  von  Preußischem
Gebiet  umschlossen  war,  in  Bezug  auf  Zölle  und  Verbrauchssteuern  auf
Preuwischen  Fuß  gesetzt  wurden.  Erst  3  Jahre  später,  1822,  entschloß  sich
Schwarzburg-Rudolstadt  dasselbe  zu  thun.  Es  folgten  weiter,  bezüglich  ihrer
Enclaven,  1823  Sachsen-Weimar  und  Bernburg,  1826  Lippe-Detmold  und
Mecklenburg-Schwerin  und  1830  Oldenburg.  Auch  vereinbarten  1828  Anhalt-Dessau
  und  Anhalt-Köthen  den  Anschluß  ihres  ganzen  Gebiets.  Bei  allen
diesen  Verträgen  mußten  besondere  Verhältnisse  und  besondere  Liebhabereien
der  lleinen  Souveräne  berücksichtigt  werden.  Alle  aber  verschafften  den  Bewohnern
  der  angeschlossenen  Landestheile  völlig  freien  Verkehr  im  ganzen
Preußischen  Staate  und  gewährten  ferner  den  Staatskassen  einen  nach  Verhältniß
  der  Volkszahl  der  angeschlossenen  Gebiete  berechneten  Antheil  an  den
Zolleinkünften  Preußens.  Mit  Hülfe  dieser  Verträge  waren  in  einem  Zeitraum
  von  10  Jahren  die  durch  das  Preußische  Zollgesetz  für  die  enclavirten
Gebietstheile  entstandenen  Nachtheile  glücklich  ausgeglichen.  Doch  konnte  von
einem  eigentlichen  Zollverein  der  betheiligten  Staaten  noch  nicht  die  Rede  sein.

Inzwischen  suchten  auch  andere  Deutsche  Staaten,  ohne  Anschluß  an
Preußen,  ein  Zollbündniß  unter  einander  zu  schließen.  Schon  1820  ward
durch  einen  Vertrag  zwischen  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Hessen  =  Darmstadt,
  den  Sächfischen  Großherzogthümern  und  Herzogthümern,  den  Reussischen
Fürstenthümern  und  Nassau  ein  Zoll=  und  Handelsverein  der  genannten  Staaten
  in  Aussicht  gestellt.  Dieser  sogenannten  Darmstädter  Coalition  schlossen
sich  bald  darauf  noch  Kurhessen,  Waldeck  und  die  beiden  Hohenzollern  an,
doch  zeigte  sich  nach  längeren  Verhandlungen,  daß  eine  Einigung  über  die
Ausführung  des  Projectes  nicht  zu  erzielen  war.  Am  18.  Januar  1828  aber
schlossen  Bayern  und  Württemberg  ein  Separat-Zollbündniß,  das  als  der  erste
in  Deutschland  zu  Stonde  gekommene  eigentliche  Zollverein  zu  betrachten  ist.
Diesem  ersten  folgte  dann  nur  einen  Monat  später,  am  14.  Februar  1828,
als  zweiter  der  Preußisch-Hessische  Zollverein,  welcher  gleichzeitig  mit  jenem
am  1.  Juli  1828  in  Kraft  trat.  Nach  dem  Vertrage  vom  14.  Februar  nahm
das  Großherzogthum  Hessen  die  Preußische  Zollgesetzgebung  an.  Eine  Zolllinie
  umschloß  beide  Staaten.  Die  Zollverwaltung  in  Hessen  war  zwar  der
Preußischen  nachgebildet,  unterstand  aber  der  selbständigen  Leitung  der  Landesregierung.
  Die  Theilung  der  reinen  Zolleinkünfte  erfolgte  nach  der  Einwohnerzahl.
  Zu  allen  Tarifänderungen  und  sonstigen  Anordnungen  hinsichtlich  des
Zollwesens  war  beiderseitige  Zustimmung  erforderlich.  Handelsverträge  zwischen
  Preußen  und  anderen  Staaten,  welche  die  Interessen  Hessens  und  der

11-
        <pb n="180" />
        164  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

Preußischen  Westprovinzen  berührten,  sollten  nur  unter  Mitwirkung  der  Hessfischen
  Regierung  abgeschlossen  werden.  Diese  Bestimmungen  bilden  die  Grundlage
  aller  später  von  Preußen  abgeschlossenen  Zollvereinsverträge.

Während  der  Preußisch-Hessische  Verein,  dem  am  16.  April  1831  auch
das  Fürstenthum  Waldeck  beitrat,  sich  als  überaus  lebenskräftig  erwies,  zeigte
sich  bald,  daß  das  Gebiet  des  Bayrisch-Württembergischen  zu  llein  und  zu
wenig  abgerundet  war.  In  Folge  dessen  kam  am  27.  Mai  1829  ein  Handelsvertrag
  zwischen  Bayern  und  Württemberg  einerseits  und  Preußen  und  Hessen
andererseits  zu  Stande,  demzufolge  die  Contrahenten  sich  vorläufig  auf  12  Jahre
erhebliche  Zollerleichterungen  zugestanden  und  sich  verpflichteten,  ihre  Zollsysteme
  mehr  und  mehr  in  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Im  Jahre  1828  entstand  aber  endlich  am  24.  September  zu  Kassel  noch
ein  drittes  Deutsches  Zollbündniß,  der  Mitteldeutsche  Handelsverein.  Die  Mitglieder
  desselben,  Hannover,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  die  Sächsischen  und
andere  Thüringische  Fürstenthümer,  Kurhessen,  Oldenburg,  Braunschweig,  Nassau,
Hessen-Homburg,  Bremen  und  Frankfurt  a.  M,  verpflichteten  sich,  abgesehen  von
ihren  Enclaven,  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  des  ganzen  Vereins  mit  keinem
Staate,  der  nicht  zu  ihm  gehörte,  in  einen  Zoll=  oder  Mauthverband  zu  treten.
Der  Hauptzweck  war  ersichtlich  eine  Demonstration  gegen  Preußen.  Einzelne
Mitglieder  des  Mitteldeutschen  Handelsvereins,  nämlich  Hannover,  Kurhessen,
Oldenburg  und  Braunschweig,  schlossen  ferner  noch  einen  engeren  Verband
durch  den  Eimbecker  Vertrag  vom  27.  Mai  1830.  Ehe  es  aber  zur  Ausführung
  dieses  Vertrages  kam,  trat  einer  der  Contrahenten,  Kurhefsen,  am
25.  August  1831  dem  Preußisch-Hessischen  Zollvereine  bei.  Vergebens  erhob  Hannover
  mit  anderen  Verbündeten  beim  Bundestage  Beschwerde  gegen  Kurhessen
wegen  Verletzung  des  Kasseler  Vertrages  von  1828.  Die  Sache  wurde  verzögert
  bis  die  Zeit,  für  welche  der  Kasseler  Vertrag  geschlossen,  abgelaufen  und
damit  der  Klaggrund  weggefallen  war.  Der  Anschluß  Kurhessens  an  den
Preußischen  Zollverein  war  für  den  letzteren  von  erheblicher  Bedeutung.  Kurhessen
  verband  die  getrennten  Theile  des  Preußischen  Staates  und  bildete  ferner
zwischen  den  Preußisch  -Hessischen  und  den  Bayrisch-Württembergischen  Zollvereinsgebieten
  eine  feste  Brücke.  Schon  am  22.  März  7833  erfolgte  der  Vereinigungsvertrag
  zwischen  dem  Nord=  und  dem  Süddeutschen  Zollverein.  Er
stieß  zwar  bei  den  Kammern  und  Bevölkerungen  der  beiden  Süddeutschen
Staaten  auf  die  heftigste  Opposition,  ward  aber  doch  schließlich  von  ersteren
genehmigt.  Durch  diesen  wichtigen  Vereinigungsvertrag  war  der  Sieg  der
Zoll=  und  Handelseinigung  unter  den  meisten  Deutschen  Staaten  über  das
System  der  Absonderung  entschieden.  Der  Beitritt  der  Übrigen  Süd=  und
Mitteldeutschen  Staaten,  mit  Ausnahme  Oesterreichs,  ließ  sich  nun  mit  Sicherheit
  erwarten  und  erfolgte  zum  Theil  gleichzeitig  mit  der  Verbindung  der  beiden
  Zollvereine.  Das  Königreich  Sachsen  schloß  sich  nämlich  schon  durch  Vertrag
  vom  30.  März  1838  dem  Zollverein  an.  Ferner  gründeten  die  neun
Thüringischen  Staaten  durch  Vertrag  vom  10.  Mai  1833  mit  den  zwischen
        <pb n="181" />
        Der  Deutsche  Zollverein.  165

ihnen  liegenden  Preußischen  und  Kurhessischen  Gebietstheilen  einen  Thüringischen
Zoll=  und  Handelsverein,  der  am  nächsten  Tage,  dem  11.  Mai  1833,  als  ein
zusammenhängendes  Ganze  dem  großen  Zollverein  beitrat.3)

Alle  Beitrittsverträge  vom  Jahre  1833  kamen  am  1.  Januar  1834  zur
Ausführung.  Trotz  mancher  voraufgegangener  Opposition  wurde  die  erste
Stunde  des  Jahres  1834  von  der  Verkehrswelt  mit  Freuden  begrüßt.  Lange
Waarenzüge  standen  auf  den  Hauptstraßen,  die  bisher  durch  Zolllinien  zerschnitten
  waren.  Als  die  Mitternachtstunde  schlug,  öffneten  sich  die  Schlagbäume
  und  unter  lautem  Jubel  eilten  die  Wagenzüge  über  die  Gränze,  die
sie  fortan  frei  überschreiten  konnten.

In  den  nächsten  Jahren  traten  dem  Zollverein  weiter  bei:  Baden  durch
Vertrag  vom  12.  Mai  1835,  Nassau  durch  Vertrag  vom  10.  December  1835
und  Frankfurt  a.  M.  durch  Vertrag  vom  1.  April  1836.")  Sämmtliche  Zollverträge
  der  Vereinsstaaten  liefen  mit  dem  Ende  des  Jahres  1841  ab,  wurden
  aber  ohne  Schwierigkeit  am  8.  Mai  1841  auf  weitere  12  Jahre  verlängert.5)
Am  18.  October  1841  trat  Lippe-Detmold,  am  19.  October  Braunschweig
und  am  8.  Februar  1842  Luxemburg  dem  Zollverein  bei.  Braunschweig  hatte
bisher  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Schaumburg-Lippe  einem  seit  1835  bestehenden
  Steuerverein  angehört  und  ließ  auch  noch  vorläufig  seinen  Harzund
  Weserdistrict  in  demselben.  Der  Anschluß  dieser  Districte  erfolgte  erft
Ende  1843,  nachdem  die  inzwischen  über  einen  Anschluß  Hannovers  geführten
Verhandlungen  resultatlos  geblieben  waren.  Preußen  wollte  damals  das  von
Hannover  geforderte  Präcipuum  nicht  zugestehen,  acceptirte  dasselbe  jedoch
schließlich  im  Vertrage  vom  7.  September  1851.  Durch  diesen  sog.  Septembervertrag
  verband  sich  Hannover  vom  1.  Januar  1854  an  mit  Preußen
und  den  alsdann  mit  ihm  zgollvereinten  Staaten  auf  der  Grundlage  der  im
Zollverein  bestehenden  Grundsätze  und  Einrichtungen.

Der  Septemberwertrag,  dem  am  25.  September  1851  Schaumburg-Lippe
und  am  1.  März  1852  Oldenburg  beitraten,  war  für  Preußen  im  Augenblicke
  seines  Abschlusses  von  hoher  politischer  Wichtigkeit.  Er  galt  für  Preußen,
Hannover  und  die  beitretenden  Staaten  des  Steuervereins,  einerlei,  ob  der
bisherige  Zollverein,  dessen  Verträge  am  1.  Januar  1864  abliefen,  erneuert
wurde  oder  nicht.  Dadurch  wurde  der  Drohung  der  Süddeutschen  und  einiger
Mitteldeutschen  Vereinsstaaten,  namentlich  Kurhessens,  die  Zollvereinsverträge
nur  dann  zu  erneuern,  wenn  Preußen  in  eine  Verbindung  mit  Oesterreich
willige,  die  Spitze  abgebrochen.  Es  war  nicht  mehr  möglich,  die  beiden  Haupttheile
  des  Preußischen  Gebiets  durch  fremde  Zolllinien  zu  trennen;  denn  die
Verbindung  derselben  wurde  durch  Hannoverisches  Gebiet  bewirkt  und  zwar
weit  besser  als  bisher  durch  Kurhessisches.  Preußen  hatte  ferner  die  freie  Verbindung
  mit  der  Nordsee,  die  ihm  werthvoller  sein  mußte  als  die  mit  den
Süddeutschen  Staaten.

Der  Septembervertrag,  welchen  Preußen  ohne  Wissen  der  anderen  Zollvereinsstaaten
  geschlossen  hatte,  verfehlte  denn  auch  nicht,  in  Deutschland  eine
        <pb n="182" />
        166  Oandels-  und  Schifffahrtsverträge.

große  Aufregung  hervorzurufen.  Um  nicht  nach  zwei  verschiedenen  Seiten
Verpflichtungen  zu  übernehmen,  mußte  Preußen  zu  einer  formellen  Kündigung
der  bisherigen  Zollvereinsverträge  schreiten.  Die  am  11.  November  1851  erfolgte
  Kündigung  enthielt  aber  zugleich  die  Einladung  zu  einer  Conferenz  über
die  Erneuerung  der  Vereinsverträge  unter  Aufnahme  des  Steuervereins.  Auf
der  dann  1852  zu  Berlin  abgehaltenen  Conferenz  verlangte  die  Mehrzahl  der
Zollvereinsstaaten,  daß,  wie  mit  dem  Steuerverein,  so  auch  mit  Oesterreich
Verhandlungen  über  eine  Zolleinigung  angeknüpft  würden.  Preußen  aber  wollte
die  Erneuerung  des  Zollvereins  nicht  von  solcher  Bedingung  abhängig  gemacht
  sehen,  hob  schließlich  die  Conferenz  auf  und  schloß  im  November  1852
mit  Braunschweig  und  den  Thüringischen  Staaten  einen  Separatvertrag  über
die  Zollvereinigung  mit  dem  Steuerverein.  Die  übrigen  Zollvereinsstaaten
verhandelten  hierauf  in  Wien  über  die  Begründung  eines  Süddeutschen  Zollvereins
  und  verlangten  dabei  von  Oesterreich  eine  Garantie  ihrer  seitherigen
Zolleinkünfte.  Da  aber  Oesterreich  sich  hierauf  nicht  einlassen  wollte  und
konnte,  knüpfte  es  geheime  Verhandlungen  mit  dem  Berliner  Cabinet  über
den  Abschluß  eines  Handelsvertrages  an.  Am  19.  Februar  1853  kam  dann
auch  ein  Handelsvertrag  zwischen  beiden  Großmächten  zum  Abschluß.  Der
Beitritt  zu  demselben  wurde  sowohl  denjenigen  Deutschen  Staaten,  welche  am
1.  Januar  1854  oder  später  dem  Zollverein  mit  Preußen  angehören  würden,
als  den  mit  Oesterreich  zollverbündeten  Italienischen  Staaten  ausdrücklich  vorbehalten.
  Im  Uebrigen  enthielt  dieser  sog.  Februarvertrag  neben  erheblichen
Zollerleichterungen  für  beide  Theile  auch  einen  Hinweis  auf  die  Anbahnung
einer  künftigen  Zolleinigung,  doch  legte  er  den  Contrahenten  in  dieser  Beziehung
  keine  bestimmten  Verpflichtungen  auf.  Nachdem  Oesterreich  und  Preußen
sich  verständigt  hatten,  stimmten  alle  Zollvereinsstaaten  dem  Septembervertrage
mit  Hannover  zu.  In  Folge  dessen  konnte  am  4.  April  1858  ein  Vertrag
über  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zollvereins  zu  Berlin  unterzeichnet
werden.

Die  Verlängerung  erfolgte  auf  12  Jahre  vom  1.  Januar  1854  ab.  Als
aber  diese  Vertragszeit,  während  welcher  nur  1856  einige  Bremer  Gebietstheile
  hinzukamen,  ihrem  Ende  entgegenging,  ward  das  Fortbestehen  des  Zollvereins
  von  Neuem  in  Frage  gestellt.  Anlaß  dazu  bot  der  weiter  unten  (§  44)
zu  besprechende  Handelsvertrag  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Frankreich,
  der  nach  der  Meinung  mehrerer  Vereinsregierungen  und  Oesterreichs  die
im  Februarvertrage  mit  letzterem  Staate  in  Aussicht  gestellte  Zolleinigung
verhinderte.  Da  der  Antrag  Preußens  auf  Annahme  dieses  Handelsvertrages
und  des  demselben  zu  Grunde  gelegten  neuen  Vereinszolltarifes  auf  Opposition
  stieß,  erfolgte  wieder  von  Preußischer  Seite  die  Kündigung  der  Vereinsverträge,
  doch  gelang  es  endlich  im  October  1864,  den  Zollverein  auf  Grund
der  Annahme  des  Deutsch-Französischen  Handelsvertrages  und  des  reformirten
Tarifs  auf  fernere  12  Jahre  zu  erneuern.  Die  Erneuerungsverträge  wurden
unabhängig  von  den  abseiten  der  Opposition  ursprünglich  vor  Annahme  des
        <pb n="183" />
        Der  Deutsche  Zollverein.  167

Französischen  Vertrages  gewünschten  neuen  Verhandlungen  über  das  Handelsvertragsverhältniß
  zu  Oesterreich  abgeschlossen.  Doch  führten  weitere  Verhandlungen
  mit  Oesterreich  zu  dem  am  11.  April  1865  erfolgten  Abschlusse  eines
neuen  Handelsvertrages.  In  demselben  behielt  man  sich  vor,  über  die  Frage
der  allgemeinen  Deutschen  Zolleinigung  in  Verhandlung  zu  treten.  Gleichzeitig
  aber  ward  beiderseits  anerkannt,  daß  die  Autonomie  eines  jeden  der  vertragenden
  Theile  in  der  Gestaltung  seiner  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  dadurch
  nicht  beschränkt  werden  sollte.  Im  Uebrigen  näherte  sich  Oesterreich  im
Aprilvertrage  den  unten  näher  zu  erörternden  liberaleren  Grundsätzen,  die  im
Deutsch-Franzöfischen  und  schon  früher  im  Französisch-Englischen  Handelsvertrage
  zur  Anerkennung  gelangt  waren.

Eine  wichtige  Umgestaltung  erfuhr  der  Zollverein  durch  die  Ereignisse  des
Jahres  1866  und  die  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes.  Der  Letztere
bildete,  wie  jetzt  das  Deutsche  Reich,  ein  einheitliches  Zollgebiet.  Seine  Mitglieder
  setzten  den  Zollverein  unter  sich  auf  Grund  des  materiellen  Inhalts
der  Zollvereinigungsverträge  fort;  die  Gemeinschaft  ward  durch  Hinzuziehung
neuer  Gebiete  und  Erstreckung  auf  innere  Steuern  erweitert.  Das  Zoll=  und
Steuerwesen  fiel  aber  unter  die  Competenz  der  Organe  des  Bundes.  Nur
den  drei  Hansestädten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  ward  gestattet,  mit  einem
dem  Zweck  entsprechenden  Bezirk  ihres  oder  des  umliegenden  Gebiets  als  Freihäfen
  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  zu  bleiben.  Doch  verzichtete
Lübeck  schon  im  Herbst  1867  auf  dieses  Recht.  )  Die  Süddeutschen  Staaten
blieben  vorerst  noch  von  dem  neuen  politischen  Bunde  ausgeschlossen,  doch
konnte  die  Nothwendigkeit  eines  Festhaltens  an  der  alten  Zollvereinigung
mit  dem  Norden  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden.  Um  nun  andererseits  die
Nachtheile  der  bisherigen  Zollvereinsverfassung  —  vor  allem  das  Unanimitätsprincip
  —  zu  vermeiden,  dehnte  man  die  Institutionen  des  Norddeutschen
Bundes  bezüglich  der  Zoll=  und  Handelssachen  auf  den  gesammten  thatsächlich
  noch  bestehenden  Zollverein  aus.  Am  8.  Juli  1867  ward  der  Vertrag
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen
bezüglich  der  Fortdauer  des  Zoll.  und  Handelsvereins  unterzeichnet.  Durch
denselben  wurde  die  Gesetzgebung  über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
einem  Bundesrath  des  Zollvereins  und  einem  Zollparlament  übertragen.  Die
Krone  Preußen  sollte  das  Präsidium  im  Bundesrathe  führen  und  in  Ausübung
desselben  den  Zollverein  beim  Abschluß  von  Handels=  und  Schifffahrtsverträgen
vertreten.  Bezüglich  der  Zollverwaltung,  welche  den  einzelnen  Staaten  blieb,
soweit  sie  ihnen  früher  zustand,  sollte  das  Präsidium  ein  Oberaufsichtsrecht
üben  und  für  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch  Vereinsbeamte
bei  den  Hauptämtern  und  Directivbehörden  sorgen.

Im  Jahre  1871  machte  endlich  die  Begründung  des  Deutschen  Reichs
dem  Zollverein  als  solchem  ein  Ende.  Die  Süddeutschen  Staaten  traten  dem
Nordbunde  bei  und  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  war  von  nun  an  Reichssache.!)
  Nur  Hamburg  und  Bremen  ward  in  der  Verfassung  (Art.  34)  das
        <pb n="184" />
        168  Handels=  und  Schifffahrtsverträge

Recht  vorbehalten,  als  Freihäfen  so  lange  außerhalb  des  Zollgebietes  zu  blei
ben,  bis  sie  ihren  Anschluß  beantragten.  Doch  steht  jetzt  der  Zollanschluß
beider  Städte  nahe  bevor.)

1)  Nicht  mit  Unrecht  sagt  von  Treitschke:  „In  Frankfurt  konnte  nur  die  Phrase
der  Deutschen  Politik  gedeihen.  Alle  Geschäfte  der  nationalen  Staatskunst  mußten
von  Berlin  aus  durch  Verhandlungen  mit  den  Einzelstaaten  betrieben  werden“  (Deutsche
  Geschichte  im  19  Jahrhundert,  Bd  II,  S.  144).  —  1820  wurde  auf  den  Wiener
Conferenzen  eine  Verweisung  der  Handelsfrage  an  den  Bundestag  mit  unwillkürlich
  ausplatzendem  Gelächter  der  anwesenden  Diplomaten  begrüßt.  (Aegidi,  a.  a.  O.
S.  59)

2)  Derselbe  wurde  auch  mit  herbeigeführt  durch  die  ungünstige  äußere  Gestalt,
welche  der  Preußische  Staat  auf  dem  Wiener  Congreß  erhalten  hatte.  „Ist  je
schadenfrohe  Kurzsichtigkeit  auf  ihren  Urheber  zurückgefallen,  so  die,  welche  auf  dem
Wiener  Congreß  Preußen  ein  zerrissenes  Gebiet  mit  unhaltbaren  Gränzen  gab.  Was
die  Schwäche  dieser  Macht  verewigen  sollte,  grade  das  wurde  ein  wesentliches  Element
  ihrer  Stärke.  Alles,  was  dieses  zerstückelte,  nur  in  Verbindung  mit  dem  übrigen
  Deutschland  lebensfähige  Preußen  für  sich  that,  mußte  zugleich  eine  deutschnationale
  Bedeutung  haben.“  (Flathe,  a  a.  O.  S.  194.)

3)  Ohne  die  voraufgegangene  Gründung  des  besonderen  Thüringischen  Vereins
hätten  die  einzelnen  kleinen  Staaten  sich  unter  denselben  Bedingungen  wie  die  Enclaven
  an  Preußen  anschließen  müssen.  Ohne  Stimmrecht  in  den  Zollconferenzen,
hätten  sie  dann  nicht  zu  den  unmittelbaren  Gliedern  des  Jollvereins  gehört.  —  Nur
einige  von  fremden  Gebieten  umschlossene  Thüringische  Landestheile  konnten  wegen
ihrer  abgesonderten  Lage  nicht  in  den  besondern  Verein  aufgenommen  werden  und
schlossen  sich  daher  als  Enclaven  anderer  Vereinsstaaten  dem  Zollsysteme  derselben
  an

4)  Der  Anschluß  der  beiden  letzteren  Staaten  war  dadurch  erschwert,  daß  Nassau
1833  mit  Frankreich  und  Frankfurt  1832  mit  England  einen  Handelsvertrag  abgeschlossen
  hatte,  der  nunmehr  wiederaufzuheben  war  Zu  erwähnen  ist  ferner,  daß
Frankfurt  aus  Rücksicht  auf  die  überwiegend  städtische,  wohlhabende  Bevölkerung  bei
der  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen  Zolleinkünfte  ein  namhaftes  Präcipuum  zugestanden
  wurde  -  Zur  Abrundung  des  Zollvereins  diente  endlich  noch,  abgesehen
von  den  Vereinbarungen  über  verschiedene  Enclaven  ein  Vertrag  vom  20.  Februar
1835,  durch  welchen  sich  Hessen-Oomburg  dem  großherzoglich  Hessischen  Jollgebiete
anschloß

3)  Von  den  bei  dieser  Gelegenheit  vorgenommenen  Abänderungen  der  früheren
Verträge  bezog  sich  die  wichtigste  auf  die  Vertheilung  des  Ertrages  der  Aus=  und
Durchgangsabgaben  Man  urnterschied  bezüglich  dieser  fortan  zwischen  einem  östlichen
  und  einem  westlichen  Verband  und  gestand  in  dem  ersteren  bei  der  Vertheilung
der  Einkünfte  Preußen  ein  Präcipuum  zu.

6)  Mecklenburg,  welches  1865  einen  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Frank—
reich  abgeschlofsen  hatte,  trat  thatsächlich  erst  nach  Entlassung  aus  demselben  im  Jahre
1868  dem  Zollgebiete  bei
        <pb n="185" />
        Die  Handels=  und  Seeschifffahrtsverträge  von  1815  —  1860.  169

7)  Zum  Zollgebiet  des  Deutschen  Reichs  gehören  noch  an  Nichtdeutschen  Gebieten:
  das  Großherzogthum  Luxemburg,  welches  dem  Preußischen,  und  die  Oesterreichische
  Gemeinde  Jungholz,  welche  dem  Bayerischen  Zollsystem  angeschlossen  ist
(Vertrag  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Luxemburg  vom  20./25.  October  1865
und  Vertrag  zwischen  Oesterreich  und  Bayern  vom  3.  Mai  1868).

8)  Hamburg  ist  im  Vertrage  vom  25.  Mai  1881  der  an  die  Stadt  gränzende
Theil  der  Norderelbe  mit  einem  größeren  Bezirk  an  beiden  Ufern  als  Freihafengebiet
belassen  Auf  dieses  Freihafengebiet,  welches  indeß  keine  Wohnungen  enthalten  darf,
findet  der  Art.  34  der  Reichsverfassung  auch  ferner  Anwendung.  Mit  dem  Anuschluß,
der  1888  erfolgen  soll,  übernimmt  Hamburg  selbst  die  Zollverwaltung  Das  Reich
hat  die  Hälfte  der  mit  dem  Anschluß  verbundenen  Kosten  (Terrainveränderungen,
Umgestaltung  des  neuen  Freihafengebiets,  Brückenbauten  2c.)  bis  zur  Höhe  von
10  Millionen  Mark  übernommen.  Den  übrigen,  thatsächlich  weit  größeren  Theil  der
Kosten  trägt  Hamburg  selbst.  Mit  Bremen  ist  1884  gleichfalls  ein  Zollanschlußvertrag
  zu  Stande  gekommen.  Nach  demselben  erhält  auch  Bremen  einen  Theil  der
Anschlußkosten  vom  Reiche  ersetzt  Auch  ihm  wird  ein  Freigebiet  belassen  und  zwar
ein  Freihafengebiet  in  Bremerhaven  und  ein  Freigebiet  in  Bremen  selbst.  Doch
findet  auf  diese  Gebiete  der  Art.  34  der  Reichsverfassung  keine  Anwendung.  Der
Zollanschluß  Bremens  soll  1888  erfolgen.

&amp;amp;  43.

Die  Handels=  und  Seeschifffahrtsverträge  von
1815—1860.

Literatur:  Beer,  Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  III,  1864  —  1884.
—  v.  Kaltenborn,  Handelsverträge,  im  Deutschen  Staats-Wörterbuch,  Bd.  IV,
1859,  S.  663  ff.  —  Derselbe,  Schifffahrtsverträge,  daselbst  Bd.  IX,  1865,
S.  228ff.  —  Strauch,  Das  Fremdenrecht,  besonders  mit  Rücksicht  auf  Handel
und  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  in  den  Großstaaten  der  Gegenwart,  in
Goldtschmidt's  Zeitschrift  für  das  gesammte  Handelsrecht,  Bd.  XIII,  1869,
S.  1  ff.  —  Soetbeer,  Schifffahrtsgesetze  sowie  Handels=  und  Schifffahrtsverträge
  verschiedener  Staaten  i.  J.  1847,  1818.  —  Flathe,  Das  Zeitalter  der
Restauration  und  Revolution  (1815  1851),  1883.

Während  Deutschland  in  wirthschaftlicher  wie  in  politischer  Beziehung  nur
mühevoll  und  langsam  zur  Einigung  gelangte,  waren  fast  alle  übrigen  Staaten
Europas  in  der  Lage,  ihr  gesammtes  Gebiet  ohne  Schwierigkeit  einer  einheitlichen
  Handelspolitik  zu  unterwerfen.  Die  erste  Handels=  und  Seemacht,  England,
  war  schon  in  Verträgen  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  mehrfach  von
ihrem  nationalen  Protectionssystem  abgewichen.  Erst  1815  aber  gelang  es
Nordamerika,  sie  durch  energische  Retorsionsmaßregeln  zur  vollen  Nachgiebigkeit
zu  bestimmen.  In  einem  Handelsvertrag  vom  3.  Juli  dieses  Jahres  ward  die
Gleichmäßigkeit  der  Abgaben  für  die  Schiffe  beider  Länder  in  den  beiderseitigen
Nationalschiffen  und  die  Gleichstellung  der  Zölle  auf  Waaren  für  den  Transport
  m  den  beiderseitigen  Nationalschiffen  stipulirt.  Als  dann  die  neuen  Süd-
        <pb n="186" />
        170  Oandels-  und  Schifffahrtsverträge.

amerikanischen  Freistaaten  sich  anschickten,  ähnlich  wie  Nordamerika,  mit  einer
protectionistischen  Schifffahrtsgesetzgebung  vorzugehen,  sicherte  England  auch
den  Schiffen  jener  Republiken,  unter  der  Bedingung  der  Reciprocität,  eine
gleiche  Behandlung  wie  den  Englischen  in  Englischen  Häfen  zu.

Das  hier  adoptirte  Princip  der  Reciprocität  mußte  bald  auch  auf  Europäische
  Staaten  angewandt  werden.  Am  2.  April  1824  schloß  England  mit
Preußen,  welches  1822  zu  dem  Retorsionsmittel  einer  Erhöhung  der  Hafenabgaben
  gegriffen  hatte,  einen  Handelsvertrag  ab,  dem  die  Principien  des
Englisch-Amerkanischen  von  1815  zu  Grunde  gelegt  waren.  Aehnliche  Verträge
  wurden  mit  den  Hansestädten,  Dänemark,  Schweden  und  Hannover  abgeschlossen.
  Selbst  das  protectionistische  Frankreich  gestand  in  einem  Vertrage
vom  26.  Januar  1826  zu,  daß  die  Schiffe  des  einen  Theiles  in  dem  anderen
Lande  keine  höheren  Tonnen-,  Hafen-,  Leuchtthurm=  und  andere  Abgaben  entrichten
  sollten,  als  die  einheimischen,  und  daß  die  unter  Britischer  Flagge  in
Frankreich  eingeführten  Waaren  keine  höheren  Zölle  zahlen  sollten,  als  wenn
sie  unter  Franzöfischer  Flagge  eingingen.

Trotz  dieser  Reciprocitätsverträge  und  der  im  Allgemeinen  freiheitlicheren
Handelspolitik,  die  1822  von  dem  Handelsminister  Huskifson  inaugurirt  und
später  insbesondere  von  Robert  Peel  fortgesetzt  wurde,  hielt  man  in  England
noch  längere  Zeit  an  verschiedenen  Beschränkungen  des  auswärtigen  Handels
fest.  Erst  ein  Jahrzehnt  nach  dem  zuletzt  erwähnten  Vertrage  begann  man
andern  Staaten  das  Recht  einzuräumen,  auch  Waaren  aus  den  Häfen  eines
dritten  Landes  nach  England  einzuführen.  Der  erste  Vertrag  dieser  Art  ward
am  3.  Juli  1838  mit  Oesterreich  abgeschlossen.  Im  Art.  4  desselben  ward
stipulirt,  daß  Oesterreichische  Schiffe  und  ihre  Ladung  von  den  Häfen  an  der
Donau  bis  Galatz  inclufive  bei  ihrer  Ankunft  in  England  ebenso  günstig  behandelt
  werden  sollten,  als  wenn  sie  direct  aus  Oesterreichischen  Häfen  gekommen
  wären.  Aehnliche  Privilegien  erhielt  Preußen  im  Namen  des  Zollvereins,
  indem  nach  dem  Vertrage  vom  2.  März  1841  die  Nordseehäfen  zwischen
  der  Mündung  der  Maas  und  Elbe  hinsichtlich  des  Handels  mit  England
  als  Zollvereinshäfen  angesehen  werden  sollten,  und  Preußische  Schiffe
aus  diesen  Häfen  auch  Artikel  nicht  zollvereinsländischen  Ursprungs  nach  England
  und  alle  Zollvereinsproducte  nach  den  Britischen  Colonien  einführen
konnten.  1848  folgte  ein  Vertrag  mit  Rußland,  nach  welchem  die  Häfen  an
den  Mündungen  des  Niemen,  der  Weichsel  und  jedes  anderen  Rußland  durchfließenden
  Stromes  als  Ruffische  zu  betrachten  waren.  Auch  Oldenburg,  Mecklenburg,
  Holland  und  Hannover  erhielten  später  ähnliche  Begünstigungen.

Nachdem  so  die  Bestimmungen  der  Cromwell'schen  Navigationsarte,  die
seit  fast  2  Jahrhunderten  als  Palladium  der  Englischen  Handelsmacht  gegolten
  hatten,  im  Laufe  der  Zeit  vielfach  durchlöchert  waren,  mußten  schließlich
auch  die  letzten  Beschränkungen  fallen.  Das  einmal  als  richtig  anerkannte
Freihandelsprincip  mußte  allmählich  auf  allen  Gebieten  des  wirthschaftlichen
Lebens  zum  Durchbruch  gelangen.  Nach  der  1846  erfolgten  Aufhebung  des
        <pb n="187" />
        Die  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  von  1815—1860.  171

alten,  strengen  Korngesetzes  und  der  Freigebung  des  Kornhandels  ward  1849
auch  der  Rest  der  Navigationsacte  beseitigt.  In  Folge  dessen  öffneten  sich
mmmehr  die  Häfen  Großbritanniens  den  Schiffen  aller  Nationen,  einerlei
aus  welcher  Weltgegend  dieselben  Waaren  herbeibrachten.  1864  folgte  auch
die  Freigebung  der  bisher  noch  der  Englischen  Flagge  vorbehaltenen  Küstenschifffahrt.


Der  Deutsche  Zollverein  verfolgte,  wie  das  an  seiner  Spitze  stehende
Preußen,  schon  früher  als  England  eine  den  freieren  internationalen  Verkehr
beglunstigende  Handelspolitik.  !)  Ein  1839  mit  Holland  abgeschlossener  Vertrag
enthielt  Bestimmungen  über  die  Zulassung  verschiedener  Waaren  auf  Schiffen
der  Vereinsstaaten  seewärts  und  stromwärts  in  den  Niederlanden  und  die
Zuficherung,  die  Boden=  und  Industrieerzeugnisse  des  Zollvereins  in  den  Niederländischen
  Colonien  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  zu  behandeln.
Dagegen  gewährte  der  Zollverein  eine  Herabsetzung  verschiedener  Tarifsätze.
Auch  verpflichtete  er  sich  bestimmte,  zur  Zeit  bestehende  Zollsätze  nicht  zu  erhöhen.?)
  Der  Zollverein  schloß  ferner  1839  mit  Griechenland,  1840  mit  der
Türkei,  1844  mit  Belgien  und  Portugal  und  1845  mit  Sardinien  Handelsverträge
  ab,  die  den  gegenseitigen  Verkehr  in  manchen  Punkten  erleichterten.
Der  Verträge  mit  Oesterreich  ist  bereits  oben  (§  42)  gedacht  worden.

Den  Hauptantheil  am  Welthandelsverkehr  nahmen  aber  in  Deutschland
die  außerhalb  des  Zollvereins  verbliebenen  Hansestädte  Hamburg  und  Bremen,
welche  zur  Sicherung  ihrer  Schifffahrt  successive  fast  mit  allen  Seestaaten  der
Welt  Handelsverträge  abschlossen.  Am  wichtigsten  war  der  durch  Vertrag
vom  29.  September  1825  geregelte  Verkehr  mit  England.  Nach  diesem  Vertrag
  sollten  die  beiderseitigen  Schiffe  bezüglich  der  Schiffsabgaben  den  nationalen
  gleichgestellt  und  auch  zur  Einführung  derselben  Waaren,  wie  die  nationalen
  Schiffe  berechtigt  sein.  Auch  bezüglich  der  Ausfuhr,  Rückzölle  2c.  ging
man  von  dem  Grundsatze  der  Reciprocität  aus.  Durch  eine  Supplementarconvention
  von  1841  ward  dieser  Vertrag  auch  zum  Theil  auf  den  Verkehr
mit  den  auswärtigen  Britischen  Besitzungen  ausgedehnt.  Zu  ähnlichen  Reciprocitätsverträgen
  oder  doch  Reciprocitätsdeclarationen  kam  es  mit  verschiedenen
  Deutschen  Staaten,  Belgien,  Schweden,  Norwegen,  Rußland,  Sardinien,
  Monaco,  Griechenland  und  der  Türkei  sowie  von  transatlantischen
Ländern  mit  den  Vereinigten  Staaten,  Mexico,  Venezuela,  Ecuador,  Haiti,
Brafilien,  Persien,  Siam,  China  und  Zanzibar.

Zäher  als  alle  anderen  Culturstaaten  hat  Frankreich  an  dem  alten  nationalen
  Protectionssystem  festgehalten.  Auch  die  liberalere  Juliregierung  änderte
  die  bisherige  Französische  Handelspolitik  nicht.  Nachdem  der  Plan  einer
Zolleinigung  mit  Belgien  aufgegeben  war,  ward  ein  beiden  Staaten  gewisse
Zollermäßigungen  gewährender  Handelsvertrag  abgeschlossen.  Die  Regierung
aber  wagte  kaum  diesen  bei  den  Industriellen  Frankreichs  auf  große  Opposition
stobenden  Vertrag  den  Kammern  vorzulegen.  Als  Letzteres  1845  geschah,
        <pb n="188" />
        172  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

ward  derselbe  nur  in  Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  er  schon  am
15.  August  1846  ablief,  genehmigt.  Aehnlich  erging  es  mit  der  1843  abgeschlossenen
  Convention  mit  Sardinien,  nach  welcher  gegen  eine  Begünstigung  Französischer
  Weine  die  Zulassung  Piemontesischen  Schlachtviehs  zu  einem  geringen
  Zollsatz  erfolgen  sollte.  Um  die  Opposition  in  den  Kammern  zu  befiegen,
sah  sich  Guizot  genöthigt,  die  auf  6  Jahre  festgesetzte  Vertragsdauer  durch  ein
neues  Abkommen  auf  4  Jahre  herabzumindern,  aber  auch  dann  gelang  es  ihm
nur  die  Genehmigung  der  Kammer  zu  erlangen,  nachdem  er  aus  der  Annahme
des  Vertrages  eine  Cabinetsfrage  gemacht  hatte.)

1)  Bewundernd  sagte  1820  eine  Petition  der  Stadt  London  an  das  Unterhaus
von  der  Preußischen  Handelspolitik,  »that  a  policy  founded  on  these  principles
would  render  the  commerce  of  the  world  an  interchange  of  mutual  advantages
and  diffuse  an  increase  of  wealth  and  enjoyment  among  the  inhabitants  of
each  state#  (Speeches  of  Huskisson  II,  p.  465).

2)  Dieser  Vertrag  wurde  jedoch  später,  da  sich  herausstellte,  daß  der  Verbrauch
an  Erzeugnissen  des  Zollvereins  in  Holland  und  dessen  Colonien  ein  geringer  war,
abseiten  des  Zollvereins  wieder  gekündigt.

3)  Die  in  diesen  Zeitraum  fallenden,  in  gewisser  Beziehung  hierher  gehörigen
Verträge  zur  Unterdrückung  des  Sclavenhandels  sind  in  einem  besonderen  Abschnitt
dieses  Handbuchs  behandelt.  Bezüglich  der  1857  vereinbarten  Aufhebung  des  lästigen
  Sundzolles  und  der  Schifffahrtsverhältnisse  im  Schwarzen  Meer  kann  auf  den
Abschnitt  dieses  Handbuchs  über  das  Seegebiet  der  Staaten  verwiesen  werden.

§  44.
Die  Handels=  und  Seeschifffahrtsverträge  von  1860  bis
zur  Gegenwart.

Literatur:  Beer,  Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  III,  1864  —  1884.
—  Strauch,  Das  Fremdenrecht,  besonders  mit  Rücksicht  auf  Handel  und  Gewerbebetrieb
  der  Ausländer  in  den  Großstaaten  der  Gegenwart  nach  den  neuesten
  internationalen  Verträgen,  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  für  das  gesammte
Handelsrecht,  Bd.  XIII,  1869,  S.  1  f.  —  Boiteau,  Les  traites  de  commerce,
  1863.—  Ernst  Meier,  Handelsverträge,  in  Holtzendorff's  Rechtslexikon,
Bd.  I.  1875,  S.  755  ff.  —  v.  Aufseß,  Die  Bölle,  Steuern  und  vertragsmäßigen
  auswärtigen  Handelsbeziehungen  des  Deutschen  Reichs,  in  Hirth's  Annalen
  des  Deutschen  Reichs,  1880,  S.  6009ff.

Mit  dem  zweiten  Französischen  Kaiserreich  begann  eine  neue  Aera  der
Französischen  Handelspolitik,  die  auch  für  die  allgemeine  Entwickelung  der
Handels=  und  Schifffahrtsverträge  von  epochemachender  Bedeutung  wurde.
Nachdem  die  erste  Industrieausstellung  zu  London  die  Ueberlegenheit  Frank-
        <pb n="189" />
        Die  Handels-  und  Seeschifffahrtsverträge  von  1860  bis  zur  Gegenwart.  173

reichs  in  vielen  Industriezweigen  gezeigt  hatte,  war  Napoleon,  der  durch  seinen
langjährigen  Aufenthalt  in  England  einen  tiefen  Einblick  in  das  wirthschaftliche
  Leben  gewonnen  hatte,  fest  entschlossen,  mit  dem  System  der  Protection
und  Prohibition  zu  brechen.  Um  das  trotz  der  Opposition  der  Französischen
Industriellen  zu  ermöglichen,  hatte  er  sich  in  der  Verfassung  das  Recht  vorbehalten,
  den  Zolltarif  durch  einfache  Decrete  provisorisch  abzuändern  und
Handelsverträge  zu  schließen.  Von  diesem  Rechte  Gebrauch  machend,  decretirte
er  zunächst  die  Aufhebung  verschiedener  Aus=  und  Einfuhrverbote  und  die  Ermäßigung
  verschiedener  Zölle.  Weiter  aber  nahm  er  1859  den  Abschluß  eines
Handelsvertrages  mit  England  in  Aussicht.  Nachdem  die  Englische  Regierung,
die  bereits  früher  einen  solchen  Vertrag  gewünscht  hatte,  indirect  veranlaßt  war,
die  Initiative  zu  ergreifen,  wurden  die  betreffenden  Verhandlungen  im  strengsten
Geheimnisse  gepflogen.  Nach  erzielter  Einigung  konnte  dann  am  23.  Januar
1860  der  Vertrag  unterzeichnet  werden.

Frankreich  verpflichtete  sich  in  demselben,  für  eine  Reihe  der  wichtigsten
Britischen  Stapelartikel  und  Manufacturen  die  Einfuhrverbote  zu  beseitigen
und  nur  Zölle  von  höchstens  30  Prozent  des  Werthes  zu  erheben.  1)  Wie
aber  Frankreich  in  diesem  Vertrage  mit  dem  Prohibitiv-,  so  brach  gleichzeitig
  England  mit  dem  Schutzzoll-System,  indem  es  sich  nur  die  Eingangsbesteuerung
  einer  geringen  Anzahl  financiell  wichtiger  Artikel  vorbehielt
und  üÜberdies  erklärte,  daß  die  Tarifmodificationen  des  Vertrages  nicht  nur
Frankreich,  sondern  auch  allen  andern  Staaten  gegenüber  gelten  sollten.  Als
die  Vertragsbestimmungen  bekannt  wurden,  erhoben  sich  in  Frankreich  wie  in
England  manche  Stimmen  gegen  dieselben.  Trotzdem  aber  sind  diese  Bestimmungen
  bie  Grundlage  aller  neueren  Handelsverträge  geworden.

Schon  am  1.  Mai  1861  ward  ein  ähnlicher  Vertrag  zwischen  Frankreich
und  Belgien  zum  Abschluß  gebracht.  In  demselben  wurde  neben  Zollermäßigungen
  auch  für  viele  Waaren  gegenseitige  zollfreie  Einfuhr  stipulirt.)
Die  Waaren  jeden  Ursprungs,  welche  aus  Frankreich  über  die  Landesgränze
  eingeführt  würden,  sollten  beim  Eingang  in  Belgien  gegen  dieselben
Zölle  zugelassen  werden,  wie  wenn  sie  direct  aus  Frankreich  zur  See  und
unter  Französischer  Flagge  eingeführt  würden.  Die  aus  Belgien  über  die
Landesgränze  ausgeführten  Waaren  sollten  die  Zulassung  zum  inneren  Verbrauche
  in  Frankreich  erlangen  durch  Entrichtung  derjenigen  Abgaben,  welche
für  die  aus  andern  als  den  Productionsländern  unter  Französischer  Flagge
herkommenden  Erzeugnisse  festgesetzt  waren.  Die  Bestimmungen  über  die
beiderseitige  Schifffahrt  basirten  auf  dem  Princip  vollständiger  Reciprocität  für
die  Behandlung  der  Flaggen  in  den  Häfen  Belgiens  und  Frankreichs.  Alle
Begünstigungen,  welche  Belgien  in  diesem  Vertrage  gewährt  waren,  wurden
von  Frankreich  durch  Decret  vom  29.  Mai  1861  auch  auf  England  ausgedehnt.

Es  folgten  weiter  in  den  Jahren  1862—65  Handelsverträge  Frankreichs
mit  dem  Zollverein,  Italien,  der  Schweiz,  Schweden-Norwegen,  den  Hansestädten,
  Spanien  und  Oesterreich.  Der  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
        <pb n="190" />
        174  Oandels-·  und  Schifffahrtsverträge.

mit  dem  Zollverein  wurde  am  29.  März  1862  unterzeichnet.  Durch  denselben
wurden  dem  Zollverein  im  Wesentlichen  alle  Begünstigungen  gewährt,  welche
Frankreich  kurz  zuvor  England  und  Belgien  zugestanden  hatte,  während  der
Zollverein  andrerseits  sich  zur  Einführung  einer  Tarifermäßigung  verpflichtete,
die  er  seinerseits  zu  generalisiren  beabsichtigte  und,  wie  oben  (5  42)  erwähnt,
auch  generalisirt  hat.  Die  Contrahenten  verpflichteten  sich  ferner  zur  Beseitigung
aller  Aus=  und  Durchfuhrzölle.  Die  ermäßigten  Tarifsätze  für  die  zollvereinsländischen
  Waaren  sollten  zwar  in  Frankreich  grundsätzlich  nur  bei  der
directen  Einfuhr  zu  Lande  oder  zur  See  unter  der  Flagge  des  Zollvereins
oder  Frankreichs  gelten,  der  Zollverein  erlangte  jedoch  bald  ein  ausnahmsweises
  Zugeständniß  auch  zu  Gunsten  des  Exports  aus  Bremen  und  Hamburg.
Im  Art.  31  des  Handelsvertrages  gestanden  sich  die  Contrahenten  beiderseits
die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation  zu.  Im  Schifffahrtsvertrage  hielt
Frankreich  noch  an  dem  System  der  differentiellen  Behandlung  der  Schifffahrt
  fest.  Es  dehnte  die  gleiche  Behandlung  der  Zollvereinsflagge  mit  der
nationalen  nur  auf  die  directe  Fahrt  aus,  gestand  aber  zu,  daß  für  die  Begriffsbestimmung
  der  directen  Fahrt  die  Häfen  der  Hansestädte  an  der  Elbe
und  Weser  den  zollvereinsländischen  von  dem  Augenblicke  an  gleichgeachtet
werden  sollten,  wo  die  Französischen  Schiffe  in  den  letzteren  Häfen  den  nationalen
  gleichgestellt  würden.  Gleichzeitig  mit  dem  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
  wurde  auch  eine  Uebereinkunft  über  die  Zollabfertigung  des  internationalen
  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen  getroffen.  Ergänzt  wurden  diese  Verträge
  des  Zollvereins  noch  durch  den  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  Frankreichs
  mit  den  Hansestädten  vom  4.  März  1865.

Der  Zollverein  schloß  ferner  1863  und  1865  mit  Belgien,  1865  mit
Großbritannien  und  Italien  und  am  11.  April  1865  mit  Oesterreich  ähnliche
Verträge  ab.  Der  Aprilvertrag  mit  Oesterreich  war  der  erste  Schritt  dieses
protectionistischen  Staates  zur  Anbahnung  ernsthafter  Tarifreformen  und  zum
Eintritt  in  das  1860  von  Frankreich  und  England  inaugurirte  System  der
Westeuropäischen  Verträge.  Es  folgten  denn  auch  in  den  Jahren  1865—67  ähnliche
  Verträge  Oesterreichs  mit  England,  Frankreich,  Belgien,  Holland  und  Italien.

An  Stelle  des  Aprilvertrages  mit  dem  Zollverein  trat  schon  bald  in  Folge
der  kriegerischen  Ereignisse  von  1866  der  Handels=  und  Zollvertrag  vom
9.  März  1868,  in  welchem  weitere  Zollermäßigungen  stipulirt  wurden.  Die
Handelsverträge  der  verschiedenen  Deutschen  Staaten  mit  Frankreich  wurden
durch  den  Deutsch-Französischen  Krieg  aufgehoben.  Im  Artikel  11  des  Frankfurter
  Friedens  vom  10.  Mai  1871  wurde  aber  festgesetzt,  daß  die  Deutsche
und  die  Französische  Regierung  den  Grundsatz  der  gegenseitigen  Behandlung
auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten  Nation  ihren  Handelsbeziehungen  zu
Grunde  legen  wollten.  Ausgenommen  von  dieser  Regel  wurden  jedoch  die
besonderen  Vergünstigungen,  welche  einer  der  vertragenden  Theile  durch  Handelsverträge
  anderen  Ländern  als  England,  Belgien,  den  Niederlanden,  der
Schweiz,  Oesterreich  oder  Rußland  gewährt  hat  oder  gewähren  wird.  Die
        <pb n="191" />
        Die  Handels=  und  Seeschifffahrtsverträge  von  1860  bis  zur  Gegenwart.  175

früheren  Schifffahrtsverträge  und  die  Uebereinkunft  über  die  Zollabfertigung  des
internationalen  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen  sollten  wieder  in  Kraft  treten.  Doch
behielt  sich  die  Französische  Regierung  die  Befugniß  vor,  von  den  Deutschen
Schiffen  und  deren  Ladungen  Tonnen=  und  Flaggengebühren  zu  erheben,  vorausgesetzt,
  daß  dieselben  die  von  den  Schiffen  und  Ladungen  der  vorerwähnten
Nationen  erhobenen  nicht  übersteigen.

Deutschland  schloß  ferner  bis  Ende  der  70  er  Jahre  Handelsverträge  mit
Spanien  (1868),  der  Schweiz  (1869),  Portugal  (1872)  und  Rumänien  (1877)
ab.  Alle  diese  Verträge,  wie  die  in  demselben  Zeitraum  von  andern  cirilifirten
  Staaten,  mit  Ausnahme  Rußlands,  Spaniens  und  der  Anmerikanischen
Staaten  vereinbarten,  beruhen  auf  den  den  internationalen  Handels=  und  Schifffahrtsverkehr
  soweit  möglich  begünstigenden,  freiheitlichen  Principien,  die  zuerst
1860  im  Französisch=  Englischen  und  bald  darauf  im  Französisch  -Deutschen
Handelsvertrag  zur  Grundlage  gewählt  waren.

Rußland  hielt  an  seinem  Prohibitiv=  und  Schutzzollsystem  fest,  und  vereinbarte
  nur,  wie  z.  B.  1874  mit  Deutschland,  Consularverträge.  Spanien
schloß  zwar  mit  verschiedenen  Staaten  Verträge  ab,  gewährte  aber  im  Wesentlichen
  nur  das  Recht  der  Meistbegünstigung.  Auch  die  Vereinigten  Staaten
Nordamerikas  negirten  das  neue  Freihandelsprincip  und  fuhren  fort,  die
eigene  Schifffahrt  sowohl  als  die  fremde  mit  schweren  Taxen=  und  Tonnengeldern
  zu  belegen.  Sie  konnten  daher  in  das  mehr  oder  weniger  freihändlerischen
  Tendenzen  huldigende  neuere  Handelsvertragssystem  selbstverständlich
nicht  eintreten.  Der  Verkehr  zwischen  ihnen  und  dem  Deutschen  Reich  beruht
noch  jetzt  auf  einem  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  vom  1.  Mai  1828,  zu
dem  eine  Consularconvention  vom  11.  December  1871  hinzugekommen  ist.
Die  in  diesem  Jahrhundert  von  der  Spanischen  und  Portugiesischen  Herrschaft
befreiten  Länder  Central=  und  Südamerikas  verfolgen  keineswegs  freiheitlichere
Handelsprincipien  als  die  Vereinigten  Staaten,  denn  bei  ihnen  giebt  es  neben
hohen  Zollsätzen  meist  auch  Prohibitivbestimmungen;  doch  ist  von  manchen
dieser  Länder  in  Freundschafts-,  Schifffahrts=  und  Handelsverträgen  mit  Europäischen
  Staaten  nicht  nur  eine  Sicherheit  des  fremden  Handels  in  ihrem
Gebiet,  sondern  auch  eine  Behandlung  des  anderen  Contrahenten  auf  dem  Fuße
der  meistbegünstigten  Nation  in  Bezug  auf  Eingangszölle,  Hafenabgaben  2c.
zugesagt.  (Vgl.  z.  B.  die  Verträge  Deutschlands  mit  Chile  von  1862  und
mit  Costarica  von  1875).

Will  man  die  in  diesem  Jahrhundert  in  das  Europäische  Concert  eingetretene
  Türkei  überhaupt  als  civilisirten  Staat  gelten  lassen,  so  ist  hinzuzusügen,
  daß  auch  sie,  wie  leicht  erklärlich,  dem  seit  den  60  er  Jahren  unter  den
meisten  Europäischen  Staaten  gebildeten  Handelsvertragsrecht  fern  geblieben
ist.  Das  Türkische  Zollsystem  kennt  nur  Finanzzölle,  welche  in  ganz  roher
Weise  für  alle  ein=  und  ausgeführten  Gegenstände  gleichmäßig  ohne  irgend
welche  Abstufung  veranlagt  und  durch  Handelsverträge  gebunden  wurden.
Seit  dem  Ende  der  30  er  Jahre  dieses  Jahrhunderts  wurde  der  Handels=  und
        <pb n="192" />
        176  Landels=  und  Schifffahrtsverträge.

Schifffahrtsvertrag  mit  England  vom  16.  August  1838  maßgebend  für  das
handelspolitische  System  der  Pforte.  Derselbe  brachte:  Gleichstellung  der  Britischen
  Unterthanen  mit  den  am  mrnisten  begünstigten  Nationen,  Beseitigung
sämmtlicher  nicht  vertragsmäßig  festgesetzter  Monopole,  eine  Erklärung,  daß
die  Engländer  mit  keiner  höheren  Abgabe  zu  belegen  seien,  als  die  Einheimischen,
  Festsetzung  der  Verbrauchsabgaben  auf  9%  des  Werthes  und  eines
Ausgangszolles  von  3  %  sowie  das  Zugeständniß  eines  Werthtarifs.  Der
einige  Monate  später  (den  25.  November  1838)  mit  Frankreich  abgeschlossene
  Vertrag  enthält  fast  dieselben  Bestimmungen.  Am  günstigsten  bezüglich
  der  Zollsätze  war  Rußland  gestellt.  In  den  seit  Anfang  der  60er
Jahre  mit  den  hervorragendsten  Europäischen  Staaten  abgeschlossenen  Handelsverträgen,
  die  in  den  wichugsten  Bestimmungen  gleichlautend  sind,  wurde  die
Ausfuhrabgabe  auf  8  %  des  Werthes  festgesetzt,  doch  sollte  dieselbe  alljährlich,
vom  März  1862  angefangen,  um  1  0%  herabgemindert  werden,  bis  sie  auf  den
zur  Deckung  der  Verwaltungs=  und  Aufsichtskosten  bestimmten  festen  Betrag
von  1  %  ermäßigt  sein  würde.  Andererseits  wurde  der  bisherige  3  %  betragende
  Einfuhrzoll,  neben  dem  bei  wirklichem  Verkauf  oder  Versendung  der
Waaren  in's  Innere  noch  weitere  2  %  zur  Erhebung  gelangten,  auf  8  %
erhöht.  Der  Durchfuhrzoll  sollte  von  3  auf  2  %  und  nach  8  Jahren  auf
1  %  herabgesetzt  werden.  Außer  diesen  Handelsverträgen  bestehen  noch  Tarifconventionen,
  welche  aber  weder  in  der  Zahl  der  tarifirten  Waaren  noch  rücksichtlich
  der  einzelnen  Ansätze  übereinstimmen  Es  giebt  demnach  im  Osmanischen
  Reiche  neben  einem  für  alle  Staaten  gleichlautenden  Ausfuhrtarife  12
verschiedene  Einfuhrtarife,  die  weder  in  der  Zahl  der  tarifirten  Waaren  noch
in  der  Bezeichnung  und  in  den  Preisen  übereinstimmen.)

Abgesehen  von  Rußland,  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten  und  der
Türkei  waren  in  den  60er  und  70er  Jahren  alle  Culturstaaten  zu  einem
in  vielen  Punkten  gemeinsamen  Handelsvertragsrecht  gelangt,  dessen  Gleichmäßigkeit
  durch  die  regelmäßig  hinzugefügte  Meistbegünstigungsclausel  gesichert
wurde.  Dies  Vertragsrecht  beruhte  auf  handelsfreiheitlicher  Grundlage  und
schien  in  seiner  allmählichen  Fortentwicklung  naturgemäß  immer  liberaleren
Zielen  entgegenzugehen,  bis  1879  durch  den  Uebertritt  Deutschlands  zur  Schutzzollpolitik
  ein  Rückschlag  gegen  diese  seit  1860  so  siegreich  und  allgemein  fortschreitende
  Handelsvertragsbewegung  erfolgte.  Der  wichtige  Umschwung  in
der  Handelspolitik  des  Deutschen  Reichs  ward  mit  herbeigeführt  durch  die  1873
rausgebrochene,  langandauernde  wirthschaftliche  Krisis,  die  von  den  Vertretern
agrarischer  und  industrieller  Interessen  zu  heftigen  Reclamationen  gegen  die
bestehende  Zollgesetzgebung  benutzt  wurde,  sowie  durch  die  unter  dem  Einflusse
dieser  Krisis  1875  gefaßten  Beschlüsse  des  16.  Volkswirthschaftlichen  Congresses
zu  München.  Auch  scheint  der  Umstand,  daß  die  mit  Oesterreich  eingeleiteten
Verhandlungen  über  die  Erneuerung  des  im  October  1876  von  der  Wiener
Regierung  gekündigten  Handelevertrages  zu  keinem  gedeihlichen  Abschluß  ge-
        <pb n="193" />
        Die  Handels=  und  Seeschifffahrtsverträge  von  1860  bis  zur  Gegenwart.  177

langten,  nicht  ohne  Einfluß  auf  das  Vorgehen  der  Deutschen  Regierung  gewesen
  zu  sein.

Noch  1875  hatte  Fürst  Bismarck  in  einer  Rede  vom  22.  November  auf
die  Nothwendigkeit  hingewiesen,  „sich  von  der  zu  großen  Masse  von  zollpflichtigen
  Gegenständen  frei  zu  machen,  sich  auf  das  Gebiet  eines  reinen,  einfachen
Fnmnanzgollsystems  zurückzuziehen  und  alle  Artikel,  die  nicht  Finanzartikel  sind,
d.  h.  nicht  hinreichenden  Ertrag  geben,  über  Bord  zu  werfen.“  Zwar  waren
es  anfänglich  financielle  Erwägungen,  welche  den  Deutschen  Reichskanzler  zur
Zollreform  von  1879  bestimmten,  doch  befreundete  sich  derselbe  bald  auch  mit
der  Umgestaltung  der  Zollpolitik  aus  wirthschaftlichen  Gründen.  In  einer
Rede  vom  12.  Februar  1879  sprach  sich  Fürst  Bismarck  dahin  aus,  daß  er  es
für  seine  Pflicht  halte,  wenigstens  den  Deutschen  Markt  der  nationalen  Production
  insoweit  zu  erhalten,  als  dies  mit  dem  Gesammtinteresse  verträglich
sei,  und  daß  demgemäß  die  Deutsche  Zollgesetzgebung  den  bewährten  Grundsätzen
  wieder  näher  trete,  auf  welchen  die  gedeihliche  Wirksamkeit  des  Zollvereins
  fast  ein  halbes  Jahrhundert  gefußt  habe,  und  welche  seit  dem  Jahre
1865  in  wesentlichen  Theilen  verlassen  worden  seien.  So  sollten  financielle
und  wirthschaftliche  Zwecke  durch  den  Zolltarif  vom  15.  Juli  1879  erreicht
werden.  Man  griff  offen  auf  das  vom  Zollverein  perhorrescirte  Schutzzollsystem
  zurück,  ging  dabei  zum  Theil  über  die  im  Zollvereinstarife  von  1860
festgesetzten  Zölle  hinaus  und  legte  auch  Zölle  auf  einzelne  Artikel,  die  nach
jenem  Tarife  zollfrei  gewesen  waren.  Daß  man  sich  dadurch,  ganz  abgesehen
von  sonstigen  Bedenken,  auf  eine  abschüssige  Bahn  begeben  hat,  zeigen  schon
die  vielfachen  auf  weitere  Erhöhung  der  Schutzzölle  gerichteten  Anträge,  die
in  den  letzten  Jahren  wie  Pilze  aus  der  Erde  geschofsen  und  zum  Theil  auch
von  der  Reichsregierung  berücksichtigt  find.")

In  Folge  der  Aenderung  in  der  Wirthschaftspolitik  unterscheiden  sich  auch
die  Handelsverträge,  welche  das  Deutsche  Reich  seit  1879  geschlossen  hat,  wesentlich
  von  den  früheren.  Unter  Aufrechterhaltung  der  Meistbegünstigungsclausel
  hat  man  in  diesen  nicht  mehr  den  ganzen  Tarif  gebunden,  sondern  nur
einige  wichtige  Concessionen  gemacht.  Die  Verträge  mit  Oesterreich,  Belgien,
  der  Schweiz  und  Mexico  aus  den  Jahren  1881  und  1882  find
nur  Meistbegünstigungsverträge  ohne  Tarifbindung.  Der  Veredlungsperkehr
  mit  Oesterreich  ist  beseitigt,  der  mit  der  Schweiz  aufrecht  erhalten.  In
den  1883  und  1884  mit  Serbien,  Italien,  Spanien  und  Griechenland
abgeschlossenen  Verträgen  sind  jedoch  wieder  gewisse  gegenseitige  Tarisconcessionen
  gemacht.5)  Ueber  die  Gesichtspunkte,  von  welchen  jetzt  die  Deutsche
  Regierung  beim  Abschluß  von  Handelsverträgen  ausgeht,  hat  sich  der
Secretair  des  Reichsschatzamtes  von  Burchard  deutlich  genug  ausgesprochen.
„Der  Unterschied“,  sagte  er,  „zwischen  der  jetzigen  Politik  und  derjenigen,  wie
sie  vor  1879  beim  Abschlusse  von  Handelsverträgen  herrschte,  ist  der,  daß  damals
  die  Herabsetzung  von  Schutzzöllen  nicht  als  eine  erhebliche  Concession,

sondern  fast  als  ein  Erfolg  behandelt  wurde,  daß  man  das  gerne  that,  und
Haudbuch  des  Bölkerrechts  III.  12
        <pb n="194" />
        178  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

daß  man  Finanzzölle  nur  im  äußersten  Nothfalle  herabsetzte,  während  jetzt  die
Regierung  davon  ausgeht:  die  Finanzzölle  sind  das  Hauptverhandlungsobjert
bei  Handelsverträgen  und  zur  Herabsetzung  von  Schutzzöllen  schreitet  man  ungern,
  nur  dann,  wenn  es  geschehen  kann,  ohne  daß  die  Industrie  geschädigt
wird.  Das  ist  doch  auch  der  richtige  Standpunkt,  denn  wenn  wir  in  einem
Handelsvertrage  allgemeine  Vortheile  erreichen  für  das  ganze  Land,  dann  ist
es  geboten,  daß  die  Zeche  nicht  ein  einzelner  Industriezweig  zahlt,  sondern  daß
die  Allgemeinheit  den  Zollerlaß  trägt,  daß  sie  die  Mittel,  die  dadurch  der
Reichskasse  verloren  gehen,  anderweitig  aufzubringen  hat.“

Die  Reaction  Deutschlands  auf  wirthschaftlichem  Gebiet  ist  aber,  auch  abgesehen
  von  den  Handelsverträgen,  für  andere  Staaten  insofern  von  Bedeutung
  geworden,  als  das  gegebene  Beispiel  einer  Aenderung  der  Zollpolitik
Nachahmung  fand.  Insbesondere  ist  dies  in  Oesterreich,  Jtalien,  Rußland  und
Griechenland  der  Fall  gewesen,  während  in  Frankreich  die  betreffende  reactionäre
  Strömung  durch  die  Opposition  der  Kammermajorität  zum  Stillstand
gebracht  wurde.  Welche  Resultate  die  neueste  Schutzzollbewegung  ferner  erzielen
  und  wie  lange  sie  noch  andauern  wird,  läßt  sich  zur  Zeit  nicht  sagen.
Jedenfalls  kann  ihr  Auftreten  vom  Standpunkte  des  internationalen  Verkehres
aus  nur  als  ein  bedauerlicher  Rückschritt  bezeichnet  werden,  welcher  immer
mehr  die  internationalen  Errungenschaften  der  freiheitlichen  Handelsvertragsbewegung
  der  60  er  und  70er  Jahre  zu  zerstören  droht.  Das  Großartige
jener  von  Napoleon  III.  eingeleiteten,  von  England  und  Preußen  energisch
geförderten  Bewegung  bestand  in  der  ihr  zu  Grunde  liegenden  Erkenntniß,
daß  der  eigene  Handel  und  die  eigene  Production  nicht  besser  als  durch  eine
Erleichterung  des  Verkehrs  der  Nationen  unter  einander  gefördert  werden
können.  Will  man  unter  successiver  Vernichtung  des  dadurch  Erreichten  die
einzelnen  Staaten  wieder  durch  neuerrichtete  Zollschranken  künstlich  von  einander
trennen,  so  ist  man  dazu  doch  nur  berechtigt,  wenn  jene  freieren  Principien
nachweislich  die  wirthschaftliche  Existenz  der  Staaten  bedrohten.  Ein  Nachweis
  nach  dieser  Richtung  hin  ist  wohl  hier  und  da  versucht,  ader  jedenfalls
nicht  in  genügender  Weise  erbracht,  um  das,  was  Jahrzehnte  hindurch  als  ein
Fortschritt  unfres  Jahrhunderts  gepriesen  wurde,  plötzlich  zum  alten  Eisen  zu
werfen.

1)  Die  betreffenden  Zölle  sollten  in  spätestens  drei  Jahren  noch  weiterhin  bis
zu  25  %  des  Werthes  herabgesetzt  werden.  Ferner  willigte  Frankreich  in  die  Umwandlung
  der  Werthzölle  für  die  betreffenden  Britischen  Artikel  in  specifische  Zölle,
worüber  noch  eine  besondere  Uebereinkunft  vorbehalten  wurde.

2)  Bei  den  Bestimmungen  über  Salz,  Wein  und  Zucker  wurden  nicht  nur  die
Zollsätze,  sondern  auch  die  Acciseabgaben  für  die  Einfuhr  dieser  Artikel  aus  Frankreich
  nach  Belgien  geregelt.

3)  Eine  Reform  des  Türkischen  Zolltarifs  wird  indeß  seit  längerer  Zeit  vorbereitet
  und  scheint  demnächst  ihrer  Verwirklichung  entgegenzugehen.  Auf  Grund
        <pb n="195" />
        Die  Freundschaftsverträge  179

des  Projectes  derselben  haben  auch  bereits  Verhandlungen  betreffend  den  Abschluß
neuer  Handelsverträge  mit  Deutschland  und  anderen  Staaten  stattgefunden.

4)  Eine  Consequenz  der  neuen  Wirthschaftspolitik  war  auch  das  1881  erlassene
Reichsgesetz  über  die  Küstenfrachtfahrt,  welches  letztere  der  nationalen  Flagge  vorbehielt.
  Doch  ist  durch  Kaiserliche  Berordnung  und  Verträge  verschiedenen  Staaten
gegenüber  eine  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel  statuirt.  (Vgl.  bezüglich  der
Küstenschifffahrt  den  Abschnitt  dieses  Handbuchs  über  das  Seegebiet  der  Staaten.)

5)  Man  hat  daher  auch  in  diesen  Verträgen  den  Beginn  einer  Rückkehr  zu  den
früheren  Principten  gesehen.  So  sagte  der  Abgeordnete  Bamberger:  „Ich  habe  bereits
  bei  Gelegenheit  des  Italienischen  Handelsvertrages  zu  bemerken  Gelegenheit
  genommen,  daß  die  Wege,  die  die  verbündeten  Regierungen  jetzt  mit  den  Handelsverträgen
  gehen,  grade  die  Wege  der  sog.  Freihändler  sind,  und  daß  wir  uns
nur  Glück  wünschen  können,  daß  sie  von  Schritt  zu  Schritt  uns  immer  wieder  dem
Ideal  nähern,  den  Handelsverträgen,  welche  durch  gegenseitige  Verkehrserleichterung
die  Bortheile  auf  beiden  Seiten  viel  befser  herbeizuführen  suchen  als  durch  gegenseitige
  Erschwerungen  des  Verkehrs.“  (Stenographische  Berichte  der  Reichstagsverhandlungen,
  V.  Legislaturperiode,  1II.  Session,  1883,  S.  20.)

8  45.
Die  Freundschaftsverträge.

Literatur:  Beer,  Allgemeine  Geschichte  des  Welthandels,  Th.  III,  1864—1884.  —
v.  Kaltenborn,  Handelsverträge,  im  Deutschen  Staatswörterbuch,  Bd.  IV
1859,  S.  669  ff.  —  Derselbe,  Schifffahrtsverträge,  daselbst,  Bd.  IX,  1815
S.  228  ff.  —  E.  Meier,  Handelsverträge,  in  v.  Holtzendorff's  Rechtslexikon,  Bd.  1,
1875,  S.  755  ff.  —  Strauch,  Das  Fremdenrecht,  besonders  mit  Rücksicht  auf
Handels=  und  Gewerbetrieb  der  Ausländer  in  den  Großstaaten  der  Gegenwart
nach  den  neuesten  internationalen  Verträgen,  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  für
das  gesammte  Handelsrecht,  Bd.  XIII,  1869,  S.  12  f.  —  v.  Aufseß,  Die
Zölle.  Steuern  und  vertragsmäßigen  auswärtigen  Handelsbeziehungen  des  Deutschen
  Reichs,  in  Hirth's  Annalen,  1880,  S.  609ff.  —  Die  Englischen  Blauund
  die  Deutschen  Weißbücher.  —  Die  Deutsche  Colonialpolitik,  Heft  1—3,  1885.

Eine  besondere  Kategorie  der  neueren  Handelsverträge  bilden  schließlich
noch  die  sog.  Freundschafts=  oder  Handels-,  Schifffahrts=  und  Freundschaftsvertrüge,
  1)  welche  von  den  Culturstaaten  unseres  Jahrhunderts  mit  Persien,
China,  Japan  und  anderen  von  der  modernen  Civilisation  mehr  oder  weniger
umberührt  gebliebenen  Ländern  abgeschlossen  wurden,  und  deren  Hauptzweck
dahin  geht,  den  internationalen  Handelsverkehr  mit  diesen,  das  Völkerrecht
des  Europäisch  -Amerikanischen  Staatensystems  noch  nicht  principiell  anerkennenden
  Ländern  erst  rechtlich  zu  schaffen  resp.  sicher  zu  stellen.  7)

a.  Verträge  mit  Asiatischen  Staaten.

Der  erste  Staat,  welcher  seine  commerciellen  Beziehungen  zu  Persien
durch  Verträge  regelte,  war  Rußland.  Im  Tractat  von  Turkmantschay  (22  Fe-12•
        <pb n="196" />
        180  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

bruar  1828)  erlangten  die  Russen  nicht  nur  verschiedene  Gebietsabtretungen
sondern  auch  große  Handelsvortheile.  Es  ward  stipulirt,  daß  bei  vorkommenden
  Fallissementen  Perfischer  Unterthanen  vor  Allem  die  Schuldforderungen
Russischer  Unterthanen  liquidirt  und  zu  ihrem  vollen  Betrage  ausgezahlt  werden
  sollten.  Ferner  ward  den  Persern  die  Beschiffung  des  Kaspischen  Meeres
untersagt.  Durch  den  Vertrag  von  Liflis  (1846)  wurden  weiter  zwei  Persische
  Häfen  am  Kaspisee  als  Stationshäfen  Russischen  Schiffen  eingeräunnt.
England  folgte  mit  einen  1841  abgeschlossenen  Vertrag,  in  welchem  bestimmt
wurde,  daß  Englische  Waaren  nur  den  cinfachen  Einfuhrzoll  entrichten  und
von  weiteren  Abgaben  befreit  sein  sollten.  Ein  Jahr  darauf  erhielten  Spanien
und  Belgien  die  gleichen  Vortheile.  Mit  Frankreich  wurde  1847  ein  Vertrag
  vereinbart,  welcher  den  Franzosen  die  freie  Niederlassung  in  den  Ländern
des  Schah  gewährte,  doch  ward  dieser  Vertrag  von  der  Persischen  Regierung
erst  1855  ratificirt.

Seit  Mitte  der  fünfziger  Jahre  strebte  Persien  danach,  sich  dem  Einflufse
der  beiden  großen  Rivalen  in  Asien  —  England  und  Rußland  —  zu  entziehen
  und  anderweitige  Allianzen  zu  schließen.  In  Folge  dessen  kam  es  in
den  Jahren  1856  —  1858  zu  weiteren  Handelsverträgen  mit  Sardinien,  Oesterreich,
  dem  Zollverein,  den  Hansestädten,  den  Niederlanden,  Belgien,  der  Schweiz
und  sogar  mit  dem  päpstlichen  Stuhle.  Alle  diese  Verträge  enthalten  Bestimmungen
  über  die  Stellung  der  Botschafter,  den  Schutz  der  handeltreibenden
Unterthanen,  die  Behandlung  der  ein=  und  ausgeführten  Waaren  nach  dem
Rechte  der  meistbegünstigten  Nation,  die  Entscheidung  bei  Processen  und  Streitigkeiten,
  den  Nachlaß  der  Verstorbenen,  die  Befugniß  zum  freien  Herumreisen
im  Lande  u.  s.  w.?)

Siam  wurde  durch  den  im  April  1855  mit  England  abgeschlossenen  Handelsvertrag
  dem  Weltverkehr  geöffnet.  Andere  Handelsmächte  folgten  und
schlossen  gleichfalls  Tractate  ab,  unter  ihnen  auch  der  Deutsche  Zollverein  und
die  beiden  Mecklenburg  am  7.  Februar  1862.  Nach  diesen  Verträgen  darf
Opium  zollfrei  eingeführt,  aber  nur  an  die  Regierungsbeamten  verkauft  werden.
  Im  Uebrigen  unterliegen  alle  Waaren  einem  Eingangszoll  von  3  %
des  Marktpreises.  Einzelne  Artikel  sind  mit  einem  hohen  Exyortzoll  belegt.“)
Angehörige  der  Vertragstaaten,  die  in  Siam  ihren  Wohnsitz  aufschlagen
wollen,  dürfen  dies  ohne  besondere  Erlaubniß  der  Siamesischen  Behörden  vorerst
  nur  im  Bangkok  oder  einem  bestimmten  Bezirke,  dessen  Gränzen  genau
festgesetzt  sind.  Innerhalb  dieser  Gränzen  dürfen  sie  abgesehen  von  bestimmten
  Districten  —  auch  Grundstücke  erwerben.  Wollen  sie  außerhalb  derselben
  reisen,  so  bedürfen  sie  eines  Passes  der  Siamesischen  Behörden.)

Mit  Annam  schloß  Frankreich  1862  und  1874  Verträge  ab,  durch
welche  mehrere  Häfen  des  Königreichs  und  der  untere  Stromlauf  des  Nhi-Ha
(teuve  rouge)  dem  Handelsverkehr  geöffnet  wurden.  Seitdem  ist  auch  1880
ein  Handelsvertrag  zwischen  Spanien  und  Annam  zu  Stande  gekommen.“)
Bei  der  Eröffnung  der  Annamitischen  Häfen  hoffte  man  namentlich  den
        <pb n="197" />
        Die  Freundschaftsverträge.  181

Verkehr  der  Hinterländer,  besonders  der  Chinesischen  Provinzen,  hierher  zuleiten,
  doch  hat  sich  derselbe  bisher  nur  wenig  entwickelt.7)

Viel  wichtiger  als  Annam  und  Siam  sind  China  und  Japan  für  den
Welthandel  geworden.  Der  Handel  der  Europäer  mit  China  war  zu  Anfang
dieses  Tahrhunderts  unbedeutend.  Die  Portugiesen  schickten  alljährlich  einige
Schiffe  dahin,  doch  gehörte  die  Ladung  größtentheils  Englischen  Kaufleuten  in
Bengalen,  welche  unter  Portugiesischer  Flagge  Waaren  nach  Macao  schickten.
Auch  der  Verkehr  der  Vereinigten  Staaten,  Englands,  Frankreichs  und  Spaniens
  mit  dem  Reiche  der  Mitte  war  im  Ganzen  nur  gering.  Die  Bemühungen
  Rußlands,  von  der  Seeseite  aus  Zutritt  zu  erlangen,  hatten  keinen  Ersolg.
  Seit  1834  nahm  zwar  der  Verkehr  der  Engländer  zu,  doch  mußten
die  Kaufleute  sich  mancherlei  Unbill  gefallen  lassen.  Eine  bestimmte  Classe
von  Chinesen,  Hong  genannt,  mußte  die  Fremden  beaufsichtigen  und  für  ihr
gesetzliches  Betragen  Bürgschaft  leisten.  Die  Hong  setzten  aber  nicht  nur  die
Preise  der  Waaren  ganz  willkürlich  fest,  sondern  erhoben  auch  besondere  Abgaben,
  um  die  Schulden  einzelner  Fremden,  die  ihre  Zahlungen  eingestellt
hatten,  zu  decken.  Weiter  entstanden  Streitigkeiten  dadurch,  daß  das  Chinesische
  Verbot  der  Opiumeinfuhr  durch  einen  immer  größere  Dimensionen  annehmenden
  Schmuggel  umgangen  wurde.  Schließlich  verbot  eine  kaiserliche
Verordnung  den  Engländern  für  ewige  Zeiten  den  Zutritt  zum  Lande.  Die
andern  Nationen  durften  zwar  nach  wie  vor  Canton  besuchen,  doch  wurde  ein
höherer  Zoll  von  ihnen  erhoben.  Auch  ward  ihnen  untersagt,  Englische  oder
Indische  Waaren  einzuführen.

Da  eine  Aenderung  dieses  Zustandes  auf  friedlichem  Wege  nicht  zu  erlangen
  war,  griff  England  1840  zu  den  Waffen.  Nach  zweijährigem  Kriege
ward  am  29.  August  1842  der  Friede  von  Nanking  unterzeichnet.  China
trat  an  England  die  Insel  Hongkong  ab,  öffnete  den  Engländern  außer  Canton
  die  Häfen  Amoy,  Fu-tscheu,  Ningpo  und  Schanghai  und  verpflichtete  sich
hier  auch  Consuln  zuzulassen.  Der  Opiumhandel  blieb  verboten.  Durch  weitere  Verträge
  erlangten  1844  und  1845  auch  Nordamerika  und  Frankreich  die  gleichen
Rechte  wie  England.ö)  1850  aber  gelangte  mit  dem  Regierungsantritt  des  Kaisers
Hienfong  eine  den  „Barbaren“  feindliche  Altchinesische  Partei  ans  Ruder,  deren
Politik  auf  eine  Beseitigung  oder  wenigstens  Umgehung  der  in  den  vierziger  Jahren
geschlossenen  Verträge  gerichtet  war.  Nach  vielfacher  Verletzung  der  Verträge
kam  es  1856  wieder  zum  Kriege,  der  diesmal  von  England,  Frankreich  und
den  Vereinigten  Staaten  gemeinsam  geführt  wurde.  Der  Waffengewalt  weichend,
  schloß  dann  China  1858  zu  Tientsin  neue  Verträge  mit  England,  Frankreich,
  Amerika  und  Rußland  ab.  Durch  diese  wurde  eine  Reihe  weiterer
Häfen  sowie  der  Jangtsekiang  den  Schiffen  der  Fremden  eröffnet.  Ferner
ward,  abgesehen  von  Zollerleichterungen,  stipulirt,  daß  Fremde  mit  kaiserlichen
Pässen  im  ganzen  Umfange  des  weiten  Reiches  reisen  und  nur  nach  Peking
in  Handelsgeschäften  nicht  kommen  dürften,  sowie  daß  die  Christen  im  Reiche
        <pb n="198" />
        182  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

nicht  verfolgt  werden  sollten.  Auch  die  Opiumeinfuhr  wurde  gegen  einen  Emgangszoll
  gestattet.  Doch  sollen  nur  Chinesen  Opium  ins  innere  Land  einführen.
  Obgleich  diese  Verträge  in  bindender  Weise  abgeschlossen  waren,  verweigerte
  die  Chinesische  Regierung  schließlich  die  Ratification.  Erst  als  die
Fremden  den  Krieg  wieder  begonnen  hatten  und  siegreich  bis  zu  den  Thoren
der  Hauptstadt  vorgedrungen  waren,  gelang  es,  die  Bestätigung  der  Tientsiner
Tractate  durch  den  Pekinger  Vertrag  von  1860  zu  erlangen.  Am  2.  September
  1861  ward  ferner  zu  Tientfin  ein  Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
  zwischen  China  einerseits  und  dem  Deutschen  Zollverein,  den
Hansestädten  und  den  beiden  Mecklenburg  andererseits  unterzeichnet,  durch
welchen  auch  Deutschland  die  England  und  den  andern  Mächten  gewährten
Rechte  zugesichert  wurden.  Aehnliche  Verträge  hat  das  Himmlische  Reich  seitdem
  noch  mit  Dänemark,  den  Niederlanden,  Spanien,  Belgien.  Italien,  Oesterreich,
  Japan,  Peru  und  Brasilien  abgeschlossen.  Nach  der  Tschifu-Convention
von  1876  und  der  Zusatzconvention  zum  Freundschaftsvertrage  mit  Deutschland
  von  1880  sind  jetzt  im  Ganzen  26  Plätze  den  Fremden  geöffnet.?)  Endlich
  ist  nach  dem  1885  zu  Tientsin  abgeschlossenen  Französisch--Chinefischen
Friedensvertrage  auch  der  Handel  über  die  Landgränze  zwischen  Tongking
und  China  gestattet.  Dieser  Handel  muß  jedoch  auf  bestimmten  Punkten
stattfinden,  die  später  festgestellt  werden  sollen,  und  deren  Zahl  und  Auswahl
nach  der  Richtung  und  dem  Umfang  des  Handels  zu  bestimmen  ist.  Jedenfalls
  werden  aber  zwei  solcher  Punkte  auf  der  Chinesischen  Gränze  festgesetzt
werden  und  sollen  die  Kaufleute  dort  dieselben  Rechte  genießen  wie  in  den
geöffneten  Häfen.  10)

In  Japan  war  seit  Jahrhunderten  nur  ein  beschränkter  Verkehr  mit  den
Holländern  gestattet.  Elf  Holländische  Beamte  wurden  auf  der  Insel  Defima
vor  Nagasaki  wie  in  einem  Gitterkäfig  strenge  bewacht,  durften  das  Festland
kaum  je  betreten  und  waren  auch  sonst  den  größten  Demüthigungen  ausgesetzt.
  Alle  Bemühungen,  eine  Beseitigung  der  harten  Maßnahmen  zu  erzielen,
  waren  vergeblich.  Auch  widersetzte  sich  Japan  ebenso  hartnäckig  den
auf  Anknüpfung  von  Handelsverbindungen  gerichteten  Versuchen  anderer  Nationen.
  Nachdem  aber  China  1842  fünf  Häfen  geöffnet,  ließ  sich  das  Sperrsystem
  nicht  länger  aufrecht  erhalten.  Eine  Machtentfaltung  der  Vereinigten
Staaten  in  der  Bay  von  Jedo  führte  zu  einem  am  31.  März  1854  von  Commodore
  Perry  abgeschlossenen  Vertrage,  durch  welchen  die  Häfen  Hakodate  und
Simoda  den  Amerikanern  geöffnet  wurden.  In  letzterem  Platz  sollte  auch
ein  Consul  zugelassen  werden.  Bei  Seenoth  oder  stürmischem  Wetter  wurde
den  Amerikanern  das  Einlaufen  in  jeden  Hafen  verstattet.

In  ähnlicher  Weise  wie  die  Amerikaner  erzwangen  die  Engländer  am
14.  October  1854  die  Zulassung  in  die  genannten  Häfen,  zu  denen  noch  Nagasaki
  hinzutrat.  1855  folgte  ein  Vertrag  mit  den  Niederlanden,  welcher  diese
auch  von  den  früheren  Beschränkungen  befreite,  sowie  ein  Handels=  und  Gränzvertrag
  mit  Rußland.  Schon  1857  und  1858  wurden  neue  Verträge  mit
        <pb n="199" />
        Die  Freundschaftsverträge  183

Nordamerika,  England,  Rußland  und  Frankreich  abgeschlossen,  nach  welchen
den  Contrahenten  nunmehr  Nagasaki,  Hakodate,  Kanagawa,  Hiogo,  Ningato,
Jedo  und  Osaka  geöffnet  sein  sollten.  1861  und  1864  kam  es  zu  weiteren
Verträgen  mit  Preußen  und  der  Schweiz  und  1869  zu  einer  Bestätigung  der
früheren  Verträge  sowie  zum  Abschluß  eines  neuen  mit  Oesterreich.  Da
Japan  im  Gegensatz  zu  dem  conservativen  China  seit  Eröffnung  seiner  Häfen
allmählich  manche  Europäische  Institutionen  imitirt  hat  und  zu  ferneren  Resormen
  geneigt  scheint,  dürfte  mit  der  Zeit  auf  ein  weiteres  Entgegenkommen
gegen  die  Fremden  und  eine  größere  Erschließung  des  reichen  Insellandes  zu
hoffen  sein.  11)  Freilich  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  der  jetzt  am  Ruder
befindlichen  Reformpartei  auch  eine  der  Ausdehnung  des  Fremdenverkehrs  feindliche
  Opposfition  bei  dem  conservativen  Theil  der  Bevölkerung  entgegensteht.  14)

Die  Halbinsel  Korea  war  bis  vor  kurzem  ein  den  Fremden  unzugängliches
  Land.  Erst  1876  gelang  es  Japan  durch  einen  in  der  Hauptstadt
Koreas,  Seoul,  abgeschlossenen  Vertrag  die  Oeffnung  einzelner  Häfen  zu  erwirken.
  1882  wurde  von  den  Vereinigten  Staaten  ein  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
  mit  Korea  abgeschlossen,  1s)  in  welchem  u.  A.  Maximalsätze  für
die  Ein=  und  Ausgangszölle  festgesetzt  find.  1883  folgten  Verträge  mit  Deutschland
  und  England,  die  im  Allgemeinen  gleiche  oder  ähnliche  Bestimmungen
wie  die  Verträge  mit  Japan  enthalten.  Geöffnet  find  nach  denselben  jetzt  die
Häfen  Tenchuan,  Gensan,  Fusan  und  die  Städte  Seoul  und  Vanghwachin.  1)

b.  Verträge  mit  Inselstaaten  des  stillen  Oceans.

Die  zu  Polynefien  gehörige  Gruppe  der  Hawaii=  oder  Sandwich-Inseln
ist  durch  ihre  Lage  an  den  großen  Seeverkehrstraßen  zwischen  Amerika,  Afien
und  Australien  von  Wichtigkeit  geworden.  Schon  1857  ward  in  Honolulu
ein  Freundschaftsvertrag  mit  Frankreich  vereinbart,  dem  bald  weitere  Verträge
folgten.  Nach  einem  1875  mit  den  Vereinigten  Staaten  abgeschlossenen  Vertrag
  findet  für  manche  Artikel  gegenseitige  Zollfreiheit  statt.  15)  Ein  Freundschafts-,
  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Deutschen  Reich  wurde
1879  abgeschlossen.  Derselbe  enthält  den  Paffus,  daß  in  keinem  Falle  die  besonderen
  Vortheile,  welche  1875  den  Vereinigten  Staaten  in  Anbetracht  entsprechender
  Vortheile  gewährt  worden  seien,  zu  Gunsten  derjenigen  Beziehungen
  beansprucht  werden  sollten,  welche  durch  diesen  Vertrag  für  die  Contrahenten
  desselben  begründet  würden.  Im  übrigen  gilt  die  Meistbegünstigungsclausel,
  und  ist  der  Fremdenverkehr  in  jeder  Weise  erleichtert.  Ja  der  Vertrag
liest  sich  faft  ganz  wie  ein  zwischen  Europäischen  Staaten  abgeschlossener.  16)

Der  Handel  auf  den  Tonga=  oder  Freundschaftsinseln  ist  hauptsächlich
in  den  Händen  der  Deutschen.  Ein  1876  abgeschlofsener  Freundschaftsvertrag
sichert  diesen  Schutz  ihrer  Person  und  ihres  Eigenthums,  sowie  Handels=  und
Religionsfreiheit.  1!)  Durch  einen  weiteren  Freundschaftsvertrag  erhielt  1879
England  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation.

Auf  den  Samoas  oder  Schifferinseln  spielt  die  auch  auf  anderen  Insel-
        <pb n="200" />
        184  Handels=  und  Schifffahrtsverträge

gruppen  der  Südsee  vertretene  „Deutsche  Handels=  und  Plantagen-Gesellschaft
der  Südsee-Inseln  zu  Hamburg“  (vormals  Godeffroy)  die  erste  Rolle.  Nachdem
  schon  1878  ein  Freundschaftsvertrag  Samoas  mit  den  Vereinigten  Staaten
zu  Stande  gekommen  war,  wurde  1879  auch  ein  solcher  mit  Deutschland  geschlossen.
  Derselbe  gleicht  im  Allgemeinen  dem  Tongavertrage,  doch  sind  noch
einige  weitere  Bestimmungen  hinzugefügt.  So  heißt  es:  „Die  Deutschen  in
Samoa  sollen  sich  nach  etwaigen,  später  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen
zu  vereinbarenden  Gesetzen  und  Verordnungen  richten,  inzwischen  jedoch  nichts
thun,  was  gegen  die  Gesetze  und  Verordnungen  ihres  eigenen  Landes  verstoßen
  würde.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welchen  die  in  Samoa  sich
aufhaltenden  Deutschen  Staatsangehörigen  und  Schutzgenossen  sich  zu  unterwerfen,
  sowie  alle  Steuern  und  Abgaben,  welche  dieselben  demgemäß  der
Samoaregierung  zu  entrichten  haben,  sollen  von  dem  Deutschen  Consul  oder
anderen  zu  dem  Zwecke  von  der  Deutschen  Regierung  ernannten  Personen
zusammen  mit  Beamten  der  Samoaregierung  berathen  werden,  ebenso  alle
zweckdienlichen  Maßregeln,  um  die  Beodachtung  solcher  Gesetze  und  Verordnungen
  in  Samoa  herbeizuführen;  jedoch  sollen  alle  solche  gemeinschaftlich  von
den  Beamten  der  beiderseitigen  Regierungen  berathenen  und  vereinbarten  Gesetze
  und  Maßnahmen  erst  nach  erlangter  Bestätigung  derselben  durch  die
Deutsche  Regierung  in  Kraft  treten.“  Weiter  ist  bestimmt:  „Die  Deutschen
Staatsangehörigen  sollen  weder  für  ihre  ankommenden  und  ausgehenden  Schiffe
und  deren  Ladungen,  noch  für  die  Betreibung  des  Handels  irgend  welchen
Steuern,  Abgaben  oder  Beschränkungen  unterworfen  sein,  so  lange  solche  nicht
besonders  zwischen  den  beiderseitigen  Regierungen  vereinbart  sind.“  18)

Zu  erwähnen  ist  ferner  noch  eine  Reihe  von  Uebereinkünften,  welche
Deutschland  seit  1878  mit  den  Beherrschern  verschiedener  anderer  Inselreiche
der  Südsee  abgeschlossen  hat,  wie  mit  dem  König  Jacopo  von  Funafuti  auf
den  Ellice-Inseln,  mit  den  Oberhäuptlingen  von  Jaluit  ½)  und  der  Ralickgruppe
  und  den  Häuptlingen  von  Makada  und  Mioko  (Duke  of  Vork-Inseln).
In  der  erstgenannten  Uebereinkunft  ist  z.  B.  ausbedungen:  Handelsfreiheit,
  Nichtstörung  der  Deutschen  im  Besitz  der  von  ihnen  gekauften  oder  ihren
eingeborenen  Frauen  gehörenden  Ländereien,  Schutz  und  Hülfe  in  Seenoth,
Herausgabe  geborgener  Güter  gegen  eine  Bezahlung,  die  „im  Verhältniß  zu
der  gehabten  Arbeit  und  im  Einklange  mit  den  Gebräuchen  civilisirter  Nationen
  steht“,  und  Auslieferung  von  Deserteuren  Deutscher  Schiffe  gegen  eine
Vergütung  von  2  und  in  schwierigen  Fällen  bis  zu  5  Dollar  pro  Kopf.  Weiter
ist  bestimmt,  daß  nationale  Gesetze  und  Verordnungen  erst  nach  Billigung  des
Deutschen  Consulats  in  Apia  „auf  die  Befolgung  seitens  der  Deutschen  Anspruch
  haben“)  und  daß  Streitigkeiten  zwischen  Deutschen  und  Eingeborenen  dem
Deutschen  Consulat  in  Apia  zu  berichten  und  von  diesem  zu  schlichten  find,  sowie
daß  die  Angehörigen  keiner  anderen  Nation  größere  Rechte  als  die  Deutschen  erlangen
  sollen.  Deutscherseits  wird  endlich  zugesagt,  daß  alle  Deutschen  und  deren  Handelsagenten
  sich  eines  friedlichen  und  anständigen  Betragens  befleißigen  werden.  2)
        <pb n="201" />
        Die  Freundschaftsverträge.  185

c.  Verträge  mit  Afrikanischen  Staaten.

Mit  Marokko  #0)  hatten  Dänemark,  Schweden  und  Frankreich  schon  im
18.  Jahrhundert  Handelsverträge  abgeschlossen.  Der  Sardinischen  Regierung
gelang  es  erst  1825  für  ihre  Flagge  die  Rechte  anderer  begünstigter  Nationen
zu  erlangen.  Oesterreich  schloß  1830  einen  Friedensvertrag  mit  Marokko.  In
allen  diesen  Verträgen  wurde  Marokko  das  Recht  eingeräumt,  die  Europäischen
Kauffahrer  auf  offener  See  anzuhalten  und  ihre  Schiffspapiere  einzusehen.
Dies  ward,  nachdem  Algier  von  Frankreich  erobert  war,  durch  die  seit  Mitte
der  40  er  Jahre  abgeschlossenen  Handelsverträge  geändert.  Durch  dieselben
wurde  auch  ein  einheitlicher  Exportzolltarif  für  die  verschiedenen  Häfen  festgestellt.
  Weitere  Verkehrserleichterungen  wurden  in  einem  1856  mit  Frankreich
  vereinbarten  Handelsvertrage  stipulirt,  doch  behielt  sich  die  Marokkanische
Regierung  noch  immer  verschiedene  Handelsmonopole  und  Ausfuhrverbote  vor.
Im  Jahre  1861  folgte  ein  nach  unglücklich  geführtem  Kriege  mit  Spanien
abgeschlossener  Vertrag,  in  welchem  einige  für  die  Schifffahrt  lästige  Abgaben
beseitigt  wurden.  Das  Deutsche  Reich  hat  einen  Handelsvertrag  mit  Marokko
bisher  nicht  vereinbart;)  doch  wurde  von  ihm,  Oesterreich,  Belgien,  Dänemark,
  Spanien,  den  Vereinigten  Staaten,  Frankreich,  England,  Italien,  den
Niederlanden,  Portugal  und  Schweden-Norwegen  1880  zu  Madrid  mit  Marokko
  eine  Convention  über  die  Ausübung  des  Schutzrechtes  in  Marokko  23)  geschlossen,
  in  welcher  es  u.  A.  heißt:  „Das  Recht,  Grundeigenthum  in  Marokko
zu  erwerben,  steht  allen  Fremden  zu.  Der  Ankauf  von  Grundeigenthum  darf
aber  nur  mit  vorausgehender  Genehmigung  der  Regierung  erfolgen.  Das
Recht  auf  Behandlung  als  meistbegünstigte  Nation  wird  seitens  Marokkos  als
allen  auf  der  Conferenz  von  Madrid  vertretenen  Mächten  zustehend  anerkannt.“
  *)

An  der  Ostküste  Afrikas  hat  der  Sultan  von  Zanzibar  1839  mit  England,
  1859  mit  den  Deutschen  Hansestädten  und  1879  mit  Portugal  einen
Freundschaftsvertrag  abgeschlossen.  Nach  demselben  soll  von  allen  Waaren  ein
Eingangszoll  von  5  %  gezahlt,  neben  dieser  einen  Abgabe  aber  keine  andere,
auch  nicht  Tonnen-,  Lootsen-,  oder  Ankergeld  oder  ein  Ausfuhrzoll  erhoben
werden.  Den  fremden  Consuln  ist  eine  umfangreiche  Gerichtsbarkeit  eingeräumt.)


Mit  Madagaskarlhat  Frankreich  1862  einen  Freundschafts=  und  Handelsvertrag
  vereinbart,  in  welchem  den  Franzosen  Handelsfreiheit,  Religionsfreiheit
und  Gleichstellung  mit  den  Inländern  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  zugesichert
  sind.  Dieser  von  dem  franzosenfreundlichen  König  Radama  II.  geschlossene
  Vertrag  wurde  nach  Ermordung  des  Königs  1868  von  dessen  Nachfolgerin,
  die  ihn  zuerst  einseitig  aufgehoben  hatte,  von  neuem  bestätigt,  wird
aber  trotzdem  jetzt  auch  von  Franzosen  als  clettre  mortes  bezeichnet.  5)  Die
Hauptrolle  in  Madagaskar  scheinen  zur  Zeit  die  Engläuder  zu  spielen.  7)  Mit
ihnen  wurde  1865,  mit  den  Vereinigten  Staaten  1867  und  mit  Italien  1884
        <pb n="202" />
        186  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

ein  Freundschaftsvertrag  geschlossen.  Doch  ist  auch  Deutschland  und  insbesondere
  Hamburg  in  Handelsbeziehungen  zu  Madagaskar  getreten,  und  haben
letztere  zu  einem  1885  vereinbarten  Freundschaftsvertrage  geführt,  welcher
Deutschland  der  meistbegünstigten  Nation  gleichstellt.

Im  Süden  Afrikas  find  in  den  letzten  Jahrzehnten  der  Oranje-Freistaat
und  die  Transvaal-Republik  entstanden,  #)  mit  denen  verschiedene  Staaten,
wie  England,  Portugal,  Belgien  und  die  Niederlande,  seit  Mitte  der  70er  Jahre
Verträge  abgeschlossen  haben.  1884  kam  es  auch  zu  einem  Vertrag  zwischen
Deutschland  und  der  Transvaalrepublik,  in  welchem  neben  Handelsfreiheit  und
Rechtsschutz  die  Meistbegünstigung  hinsichtlich  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr,
des  Zollabfertigungsverfahrens  und  des  Zollbetrages  gewährt  wird.  Doch
sollen  Begünstigungen,  welche  angränzenden  Staaten  oder  Colonien  zur  Erleichterung
  des  Gränzverkehrs  gewährt  werden,  ausgenommen  sein.

Was  die  Westküste  Afrikas  betrifft,  so  hat  England  hier  seit  den  40  er
Jahren  dieses  Jahrhunderts  mit  einigen  70  Negerfürsten  Verträge  abgeschlossen,
nach  welchen  diese  sich  nicht  nur  verpflichten,  den  Sclavenexport  aufzugeben
und  zu  verhindern,  sondern  auch  die  Engländer  an  den  betreffenden  Plätzen
frei  und  ungehindert  Handel  treiben  zu  lassen  und  insdesondere  »to  show  no
favour  and  give  no  privilege  to  the  ships  and  traders  of  other  countries
whieh  they  do  not  show  to  those  of  England.#  Frankreich  ist  den  meisten
dieser  Verträge  beigetreten,  sofern  es  nicht  separate  Conventionen  abgeschlossen
hat.  In  vielen  der  Englischen  Verträge  sind  auch  die  betreffenden  Rechte
nicht  nur  den  Engländern,  sondern  den  Europäern  generell  zugesichert.?)

Die  Negerrepublik  Liberia  steht  in  Vertragsbeziehungen  mit  Deutschland
England,  Frankreich,  Belgien,  Dänemark  und  den  Vereinigten  Staaten.  Der
Freundschafts-,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  dem  Deutschen  Reich
datirt  vom  31.  October  1867  und  gestattet  den  Deutschen,  sich  in  allen  Theilen
der  Republik,  wo  jetzt  oder  künftig  andre  Ausländer  zugelassen  werden,  aufzuhalten
  und  daselbst  Handel  zu  treiben.  Im  Falle  der  Seenoth  soll  den
Schiffen  Hülfe  und  Schutz  vor  Beraubung  gewährt  werden.  Bezüglich  der
Schiffsabgaben  sind  die  beiderseitigen  Schiffe  den  nationalen  gleichgestellt.  Im
Uebrigen,  insbesondere  bezüglich  der  Einfuhrzölle,  sollen  beide  Contrahenten
auf  dem  Fuß  der  meistbegünstigten  Nation  behandelt  werden.  Nach  einer  dem
Vertrage  beigefügten  Erklärung  des  Bevollmächtigten  der  Republik  Liberia  erfolgt
  thatsächlich  die  Nichtzulassung  zu  gewissen  kleineren  Häfen  nur,  um  früher
vorgekommenen  Störungen  der  Ruhe  und  des  Handels  durch  die  eingeborenen
wilden  Stämme  vorzubeugen.  Gleichzeitig  ist  hervorgehoben,  daß  der  Republik
  zum  neutralen  Schutze  der  Fremden  nur  ein  Kriegsschiff  zu  Gebote
stehe.  Diese  beiden  Erklärungen  deuten  darauf  hin,  daß  die  republikanische
Regierung  auch  beim  besten  Willen  schwerlich  in  der  Lage  sein  wird,  die  stricte
Durchführung  der  liberalen  Principien  dieses  Vertrages  in  jedem  einzelnen
Falle  sicher  zu  stellen.  Ueberdies  aber  hat  Liberia  neuerdings  Deutschen  Firmen
gegenüber  grundloser  Weise  erklärt,  daß  der  Vertrag  von  1867  nicht  mehr  bestehe.)
        <pb n="203" />
        Die  Freundschaftsverträge.  187

Weiter  ist  der  Feststellungen  der  Afrikanischen  Conferenz  in  Berlin  von
1884/85  über  „die  Handelsfreiheit  im  Becken  des  Congo,  in  seinen  Mündungen
und  in  den  ringsbenachbarten  Ländern“  zu  gedenken.  Nach  denselben  soll
der  Handel  aller  Nationen  vollständige  Freiheit  genießen:  1.  in  allen  Gebieten,
die  das  Becken  des  Congo  und  seiner  Nebenflüsse  bilden,  2.  in  zwei  benachbarten
  im  Einzelnen  näher  abgegränzten  Zonen.  Es  sollen  alle  Flaggen  freien
Zutritt  haben  zu  der  ganzen  Küste  der  betreffenden  Gebiete,  zu  den  Flüssen,
die  sich  dort  in  das  Meer  ergießen,  zu  allen  Gewässern  des  Congo  und  seiner
Nebenflüsse,  einschließlich  der  Seeen,  zu  allen  Häfen  in  diesen  Gewässern  und
zu  allen  Kanälen,  die  etwa  künftig  dort  angelegt  werden.  Die  Waaren  jeder
Herkunft,  welche  in  diese  Gebiete  eingeführt  werden,  einerlei  unter  welcher
Flagge,  und  ob  auf  dem  See-,  Fluß=  oder  Landwege,  sollen  keine  anderen
Abgaben  zu  entrichten  haben  als  diejenigen,  welche  etwa  als  eine  billige  Vergütung
  für  zum  Nutzen  des  Handels  gemachte  Ausgaben  erhoben  werden  und
darum  gleichmäßig  von  den  Landesangehörigen  und  den  Fremden  jeder  Nationalität
  zu  tragen  sind.  Jede  ungleichartige  Behandlung  der  Schiffe  oder
Waaren  ist  ausdrücklich  verboten.  Die  in  die  betreffenden  Gebiete  eingeführten
Waaren  sollen  von  Ein=  und  Durchgangszöllen  befreit  bleiben.  21)  Keine
Macht,  die  in  den  betreffenden  Gebieten  Hoheitsrechte  ausübt  oder  ausüben  wird,
darf  dort  ein  Monopol  oder  irgend  ein  Handelsvorrecht  bewilligen.  Die  Fremden
aber  sollen  dort  mit  Bezug  auf  den  Schutz  ihrer  Personen  und  ihres  Vermögens,
die  Erwerbung  und  Uebertragung  beweglichen  und  unbeweglichen  Eigenthums  und
die  Ausübung  von  Gewerben  ohne  Unterschied  die  gleiche  Behandlung  und
die  gleichen  Rechte  genießen  wie  die  Landesangehörigen.??)  Die  Signatarmächte
  dieser  Vereinbarungen  der  Congoconferenz  waren:  Belgien,  Dänemark,
Deutschland,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,  die  Niederlande,  Oesterreich-Ungarn,
  Portugal,  Rußland,  Schweden-Norwegen,  Spanien,  die  Türkei  und
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Der  Beitritt  weiterer  Mächte  ist  vorbehalten.
  Die  einzelnen  Signatarmächte  der  Berliner  Congoacte  haben  außerdem
  noch  mit  der  jetzt  zum  Congostaat  mit  dem  König  von  Belgien  an  der
Spitze  umgewandelten  internationalen  Gesellschaft  des  Congo  Specialverträge
abgeschlofsen,  die  einzelne  wichtigere  Bestimmungen  der  Congoacte  enthalten.)
Insbesondere  verpflichtet  sich  die  internationale  Gesellschaft  des  Congo  resp.
der  Congostaat  von  ein=  oder  durchgehenden  Waaren  keinerlei  Zölle  zu  erheben,
  wobei  noch  speriell  hervorgehoben  wird,  daß  sich  diese  Zollfreiheit  auch
auf  diejenigen  Waaren  erstrecken  soll,  welche  auf  den  um  die  Congo-Katarakte
gebauten  Straßen  befördert  werden.  Nach  weiteren  Bestimmungen  über  Niederlaffung,
  Erwerb  von  Grundbesitz,  Religionsfreiheit  und  allgemeine  Meistbegünstigung
  wird  von  den  einzelnen  Signatarmächten  die  Flagge  der  Gesellschaft
  als  die  eines  befreundeten  Staates  anerkannt.

Von  nicht  zu  unterschätzender  Wichtigkeit  für  den  Deutschen  Handel  in
Afrika  und  andern  Welttheilen  sind  endlich  noch  die  Schutz=  und  Freundschaftsverträge,
  welche  das  in  neuester  Zeit  eine  eifrige  Colonialpolitik  betreibende
        <pb n="204" />
        188  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

Deutsche  Reich  mit  verschiedenen  Potentaten  vereinbart  hat.  Ein  solcher  Schutzund
  Freundschaftsvertrag  wurde  z.  B.  am  28.  October  1884  mit  Bethanien
abgeschlossen.  In  demselben  überträgt  der  unabhängige  Beherrscher  von  Bethanien,
  Capitain  Fredricks,  die  Schutzherrlichkeit  über  das  von  ihm  beherrschte
Gebiet  auf  den  Deutschen  Kaiser.  Der  Capitain  sichert  ferner  allen  Staatsangehörigen
  und  Schutzgenofsen  den  vollständigen  Schutz  ihrer  Personen  und
ihres  Eigenthums  zu,  sowie  das  Recht,  jeden  Theil  seines  Reiches  zu  betreten,
daselbst  zu  reisen,  zu  wohnen,  Handel  und  Gewerbe  zu  treiben,  Ländereien
und  Grundstücke  zu  kaufen  oder  zu  miethen,  dieselben  zu  benutzen  sowie  Baulichkeiten
  auf  denselben  zu  errichten.  Auch  sollen  keiner  Nation  größere  Rechte
und  Vergünstigungen  gewährt  werden  als  Deutschland.  Nähere  Bestimmungen
  über  die  Gerichtsbarkeit  sind  noch  vorbehalten.  Der  Capitain  darf  endlich
Verträge  mit  andern  Staaten  nicht  ohne  Zustimmung  des  Deutschen  Kaisers
schließen.

In  einem  andern,  am  15.  Juli  1884  mit  dem  König  von  Togo  abgeschlossenen
  Vertrage  heißt  es:  „König  Mlapa  von  Togo,  geleitet  von  dem
Wunsch,  den  legitimen  Handel,  welcher  sich  hauptsächlich  in  den  Händen  Deutscher
  Kaufleute  befindet,  zu  beschützen,  und  den  Deutschen  Kaufleuten  volle
Sicherheit  des  Lebens  und  Eigenthums  zu  gewähren,  bittet  um  den  Schutz
Seiner  Mojestät  des  Deutschen  Kaisers,  damit  er  in  den  Stand  gesetzt  werde,
die  Unabhängigkeit  seines  an  der  Westküste  von  Afrika  von  Porto  Seguro  bis
zur  Westgränze  von  Loma  oder  Bey-Beach  sich  erstreckenden  Gebietes  zu  bewahren.
  Seine  Mojestät  der  Kaiser  gewährt  Seinen  Schutz  unter  dem  Vorbehalt
  aller  gesetzmäßigen  Rechte  Dritter.“  Abgesehen  von  sonstigen  Bestimmungen
  verpflichtet  sich  König  Mlapa,  ohne  vorherige  Zustimmung  des  Kaisers
keine  anderen  Zölle  oder  Abgaben  als  die  jetzt  üblichen  zu  erheben,  nämlich
1  Schilling  für  jede  Tonne  Palmkerne  und  1  Schilling  für  jedes  Faß  Palmöl,
welche  an  die  Häuptlinge  des  betreffenden  Ortes  zu  zahlen  sind.  Der  Kaiser
andererseits  verspricht,  den  freien  Handel  nicht  zu  belasten  und  in  die  Art  und
Weise  der  Zollerhebung,  welche  bisher  vom  Könige  und  dessen  Häuptlingen
befolgt  ist,  nicht  einzugreifen.  Den  Schutzverträgen  dieser  Art  sind  meist  Vereinbarungen
  mit  einzelnen  Deutschen  Firmen,  wie  Woermann  und  Luderitz,
vorangegangen.

1)  Die  meisten  dieser  Verträge  sind,  auch  wenn  sie  sich  nur  Freundschaftsverträge
  nennen,  doch  zugleich  eigentliche  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

2)  Auch  die  in  §  44  erwähnten  Vertrüge  mit  den  verschiedenen  Staaten  Mittelund
  Südamerikas  werden  durchgehends  als  Freundschaftsvertrüge  bezeichnet  und  gehören
  daher  in  gewisser  Beziehung  hierher  (Vgl.  auch  §  50  a.  E.)

3)  Der  Verkehr  zwischen  Persien  und  dem  Deutschen  Reich  regelt  sich  jetzt  nach
dem  Freundschafts-,  Schifffahrts=  und  Handelsvertrag  vom  11.  und  16.  Juni  1873,
in  dem  es  u.  A.  noch  heißt:  „Es  ist  wohl  verstanden,  daß,  wenn  der  Hohe  Hof  von
Iran  den  Angehörigen  einer  fremden  Nation  das  Recht  einräumen  würde,  in  Persien
  Grundstücke,  Häuser,  Magazine  oder  andere  Immobilien  zu  erwerben  oder  zu
        <pb n="205" />
        Die  Freundschaftsverträge.  189

besitzen,  dasselbe  Recht  ebenso  den  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  eingeräumt
werden  wird“"  —  Ueber  die  allgemeinen  Zustände  in  Persien  und  die  Corruption
des  gesammten  Beamtenthums  vgl.:  Aus  Persien,  Außzeichnungen  eines  Oesterreichers,
  der  40  Monate  im  Reiche  der  Sonne  gelebt  und  gewirkt  hat,  Wien  1882.

4)  Doch  ist  der  Ausfuhrzoll  für  das  Hauptproduct  des  Landes,  Reis,  beseitigt.
Ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Reis,  Salz  und  Fischen  hat  sich  die  Siamefische  Regierung
  für  den  Fall,  daß  Mangel  an  diesen  Artikeln  eintreten  sollte,  vorbehalten.

5)  Bgl.  über  die  Zustände  in  Siam  und  die  Aussichten  für  den  dortigen  Handel
den  Artikel  „Siam“  in  der  Wochenschrift  „Das  Ausland“,  1884,  S.  504  ff.  Vgl.
ferner  über  Siam  im  Allgemeinen  und  die  Reformen  des  gegenwärtigen  Königs
Tschulalonkorn:  Bock,  Im  Reiche  des  weißen  Elephanten,  Deutsche  Ausgabe  von
Schröter,  1885.

6)  Spanien  war  auch  schon  Mitcontrahent  des  1862  von  Frankreich  geschlossenen
Bertrages.  Ueber  die  Entstehungsgeschichte  der  Französischen  Verträge,  das  von
Frankreich  erstrebte  Protectorat  über  Annam,  die  Ansprüche  Chinas  auf  eine  Oberhoheit
  über  letzteres  Land  und  die  daraus  zwischen  Frankreich  und  China  entstandenen
  Differenzen  vgl.  Norman,  Le  Tonkin  ou  la  France  dans  Pextreme
Orient,  Paris  1884.  Die  Französischen  Herausgeber  des  aus  dem  Englischen  übersetzten
  Buchs  verwahren  sich  zwar  gegen  dessen  Tendenz,  geben  aber  zu,  daß  dasselbe
  »non  sans  impartialitét  geschrieben  sei.  Uebrigens  hat  Frankreich  im  Juni
1885  zu  Lientfin  einen  günstigen  Friedensvertrag  mit  China  geschlossen,  der  seinen
Einfluß  in  Annam  bis  auf  Weiteres  zu  sichern  scheint.

7)  Das  Königreich  Birma  hat  seit  den  sechziger  Jahren  mit  England,  Frankreich,
  Italien  und  Deutschland  Verträge  abgeschlossen,  mit  letzterem  1885.  In  diesen
Berträgen  find  Erdöl,  Bauholz  und  Edelsteine  als  königliche  Monopole  bezeichnet.
Für  alle  anderen  Waaren  ist  ein  Ein=  und  Ausfuhrzoll  von  5  %  festgesetzt.  Das
ganze  Land  ist  den  Fremden  geöffnet;  die  Letzteren  stehen  wie  in  den  meisten  Asiatischen
  Ländern  unter  der  Gerichtsbarkeit  ihrer  Vertreter  (vgl.  §  50).  Birma  ist  indeß
  Ende  1885  von  den  Engländern,  mit  denen  es  in  Differenzen  gerathen  war,
occupirt  und  wird  voraussichtlich  dauernd  in  deren  Besitze  bleiben.

8)  Im  Vertrage  mit  Frankreich  ward  noch  bestimmt,  daß  den  christlichen  Sendboten
  und  den  Chinesischen  Christen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden  sollte.

2)  H.  Zöller  schreibt:  „Zwanzig  Chinesische  Häfen  sind  dem  Europäischen  Handel
erschlossen,  das  eigentliche  China  aber  steht  dem  Fremdling  noch  immer  genau  ebenso
seindlich  und  unantastbar  gegenüber  wie  vor  50  Jahren.  Die  Chinesen  sind  in  dieser
Beziehung  vor  uns  im  Vortheil;  sie  selbst  erlauben  keine  Einwanderung,  wohl  aber
machen  sie  sich  die  Freizügigkeitsgesetze  der  von  Europa  aus  colonisirten  Länder  zu
Nutzen.  —  Die  Grenzen  des  von  den  Chinesen  überschwemmten  Gebiets  sind  im
Allgemeinen  im  Inneren  jener  Länder  zu  ziehen,  die  in  weitem  Kreise  den  großen
Ocean  umrahmen.“  (Rund  um  die  Erde,  1881,  Bd.  II,  S.  535  f.)

10)  Ein  neuer  Handelsvertrag  zwischen  Frankreich  und  China  soll  in  nächster
Zeit  zum  Abschluß  gelangen.

11)  Nordenskiöld  hörte  1879  in  Japan,  die  Regierung  wünsche  Aufhebung  der
eigenen  Gerichtsbarkeit  der  Fremden  und  sei  bereit  gegen  dieses  Zugeständniß  —
das  übrigens  doch  bedenklich  erscheinen  müßte  —  das  ganze  Land  dem  fremden
        <pb n="206" />
        190  Handels-  und  Schifffahrtsvertrüäge.

Handelsverkehr  zu  öffnen.  (Die  Umsegelung  Asiens  und  Curopas,  deutsche  Ausgabe,
  Bd.  II,  S.  314.)

13)  Bgl.  über  das  Japanische  Staatswesen  und  dessen  Beziehungen  zum  Auslande:
  Brauns,  Die  Entwicklung  des  Staatswesens  in  Japan,  in  der  Monatsschrift
  „Unsere  Zeit“,  1885,  Heft  6,  S.  763ff.

13)  China,  welches  seit  dem  Andrängen  Rußlands  aus  Korea  ein  antirussisches
Bollwerk  zu  machen  sucht,  beförderte  den  Abschluß,  „weil  Amerika  der  natürliche
Freund  der  Asiatischen  Bölker  sei.“

16)  Vgl.  den  Artikel  Korea,  in  der  Wochenschrift  „Das  Ausland“,  Jahrgang
1885,  Nr.  3—5,  und  Herbig,  Mit  S.  M.  S.  Leipzig  in  Korea,  Deutsche  Rundschau,
Jahrgang  1885,  Heft  6,  S.  45  ff.

15)  Rohzucker  aus  Hawaii  ist  in  den  Häfen  der  Westküste  Nordamerikas  vom
Eingangszoll  befreit.  Ueber  das  unter  Benutzung  dieser  Bestimmung  entstandene
Zuckermonopol  von  Claus  Spreckels  in  San  Francisco  vgl.  Herzog,  Aus  Amerikoa,
1884,  Bd.  I,  S.  161  ff.

16)  Schon  König  Kamehameha  I.  (I  1819)  nahm  fremde  Schiffe  freundlich  auf.
Sein  Sohn  Kamehameha  11.  trat  zum  Christenthum  über.  Kamehameha  V.  gab
sogar  1864  seinem  Lande  eine  freifinnige  constitutionelle  Verfafsung.  Gegenwärtig
(Ende  1885)  wird  behauptet,  die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  gehe  mit  dem
Plan  eines  Ankaufs  der  Sandwich-Inseln  um.

17)  Auch  wird  Deutschland  die  Errichtung  einer  Kohlenstation  auf  der  Bavau-Gruppe
  verstattet.  Die  Bestimmungen  Über  weitere  Einzelheiten  der  gegenseitigen
Handelsbeziehungen  sind  einem  späteren  Handels=  und  Schifffahrtsvertrage  und  die
Bestimmungen  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Angehörigen  und  Consuln  des  einen
Contrahenten  im  Gebiete  des  anderen  einem  späteren  Consularverlrage  vorbehalten.

18)  Ferner  ist  der  Deutschen  Regierung  verstattet,  im  Hafen  von  Saluafata  alle
für  die  Deutschen  Kriegsschiffe  und  deren  Besatzungen  nüglichen  Einrichtungen  und
Anordnungen  zu  treffen.  —  Ueber  die  Beziehungen  Deutschlands,  Englands  und  der
Vereinigten  Staaten  zu  den  Samoa-,  Tonga=  und  anderen  Inselgruppen  der  Südsee
vgl.  Verträge  und  Uebereinkünfte  des  Deutschen  Reichs  mit  den  Samoa-Inseln  und
anderen  unabhängigen  Inselgruppen  der  Südsee  nebst  Uebersichtskarten,  erläuternde
Denkschrift  mit  begleitenden  Actenstücken  u.  s.  w.,  Hamburg  1879  (Separatabdruck
  der  dem  Reichstag  vorgelegten  Actenstücke).  Bgl.  ferner  Stieda,  Deutschlands
Handel  in  Ozeanien  und  Australien,  im  „Ausland“,  1884,  S.  703  ff.  und  H.  Zöller,
Rund  um  die  Erde,  1881,  Bd.  I,  S.  59ff.

19)  Jaluit  soll  —  soweit  bis  jetzt  bekannt  —  der  einzige  gute  Hafen  in  der  Marschall-
  und  Karolinen-Gruppe  sein.

20)  Auf  Tapituvea  (Kingsmill=  oder  Gilbert-Gruppe)  konnte  1878  wegen  Abwesenheit
  jedes  Oberhauptes  und  Mangels  an  Verständniß  eine  Uebereinkunft  mit
Deutschland  nicht  getroffen  werden.  In  Apanama  war  der  König  zum  Abschluß  eines
Vertrages  bereit,  doch  wurde  ihm  vom  Commandanten  der  Deutschen  Korvette
Ariadne  bemerkt,  er  müsse  erst  lesen  und  schreiben  lernen,  damit  er  selbst  beurtheilen
könne,  daß  wirklich  nur  das  niedergeschrieben  würde,  was  man  ihm  mittheile.

21)  Tunis,  mit  dem  England  1875  einen  Freundschaftsvertrag  abschloß,  steht
seit  1881  unter  dem  Protectorat  Frankreichs
        <pb n="207" />
        Die  Freundschaftsverträge.  191

)  Indeß  wird  der  Abschluß  eines  solchen  vorbereitet.

)  Ueber  die  frühere  weite  Ausdehnung  dieses  Schutzrechts  vgl.  A.  v  Conring,
  Marokko,  das  Land  und  die  Leute,  1880,  S.  63  ff.

34)  v.  Conring,  a.  a  O.  schildert  die  Zustände  in  Marokko  als  trostlose.  „Die
Reichthümer  Marokkos“,  sagt  er  (S.  314),  „werden  gar  nicht  oder  doch  nur  sehr  wenig
benutzt;  die  unendlichen  Landstriche  liegen  brach;  unzählige  Producte,  die  fast  Alles
bieten,  was  der  Mensch  verlangen  kann,  sind  kaum  bekannt,  oder  eine  stupide  und
verkommene  Regierung  verbietet  deren  Ausfuhr“.  —  „Ganz  dasselbe  Recht“,  sagt  er
weiter,  „welches  China  zur  Eröffnung  seiner  Häfen  selbst  gegen  den  Wunsch  und  Willen
seiner  Einwohner  zwang,  welches  mit  dem  Piratenwesen,  dem  Handel  mit  Negern
und  so  vielen  andern  Ungeheuerlichkeiten  reinen  Tisch  gemacht  hat:  eben  dasselbe  Recht
und  dieselben  Gründe  verlangen  gebieterisch  das  endliche  Aufhören  der  erbärmlichen
Wirthschaft,  welche  unter  dem  Namen  „Marokkanisches  Reich“  bekannt  ist.“

23)  Ein  Freundschaftsvertrag  mit  dem  Deutschen  Reich  ward  Ende  1885  vereinbart,
  doch  ist  über  den  Inhalt  defselben  bis  jetzt  (Ende  1885)  nichts  Näheres  bekannt
geworden.  Ueber  Zanzibar  (oder  vielleicht  richtiger  Sansibar)  vgl.  Dr.  G.  A.  Fischer,
Mehr  Licht  im  dunklen  Welttheil,  1885,  S.  71  ff.

260)  Macquarie,  Voyage  à  Madagascar,  Paris  1884,  p.  344.

#))  W.  Ellis,  Madagascar  revisited,  London  1867.  L.  Pauliat,  Mada-Fn#car,
  Paris  188414.  Macquarie,  a.  a.  O.  Bgl.  auch  Shaw,  Madagascar  and
France,  1885.

28)  Ueber  diese  Staaten  vgl.  Joest,  Um  Afrika,  1884.

*P)  Bericht  der  Hamburger  Handelskammer  vom  6.  Juli  1883  (im  Deutschen
Weißbuch,  Actenstücke  zu  den  Reichstagsverhandlungen  von  1884).

20)  Bericht  der  Hamburger  Handelskammer  vom  6.  Juli  1883  (a  a.  O.)  Nach
Berichten  aus  neuester  Zeit  friftet  die  Republik  nur  ein  ziemlich  kümmerliches  Dasein.
  Bgl.  Gronen,  Eine  Negerrepublik  in  Afrika,  in  der  Wochenschrift  „Das  Ausland“,
  1885,  S.  153  ff,  und  Zöller,  Das  Togoland  und  die  Sclavenküste,  1885,
S.  25  f.  Gronen  wünscht,  daß  Deutschland,  um  eine  Englische  Annexrion  zu  verhindern,
  „der  sterbenden  Republik  unter  die  Arme  greife“.  Andererseits  hofft  Wauwermans
  in  seinem  Buch:  Liberia,  Histoire  de  la  fondation  d’'un  état  negre  libre,
Brüfsel  1885,  daß  Liberia  trotz  mancher  insbesondere  financieller  Schwierigkeiten  seine
Selbständigkeit  behaupten  werde.

21)  Doch  haben  die  contrahirenden  Mächte  sich  vorbehalten,  nach  20  Jahren  zu
entscheiden,  ob  die  Zollfreiheit  der  Einfuhr  aufrecht  zu  erhalten  sei  oder  nicht.

Endlich  ist  noch  erklärt:  „Alle  Mächte,  die  Hoheitsrechte  oder  Einfluß  in  den
genannten  Gebieten  ausüiben,  verpflichten  sich,  über  die  Erhaltung  der  eingeborenen
Bevölkerung  und  über  die  Verbesserung  ihrer  moralischen  und  materiellen  Daseinsbedingungen
  zu  wachen  und  in  der  Unterdrückung  der  Sclaverei  und  des  Negerhandels
  zu  wetteisern;  sie  werden,  ohne  Unterschied  der  Nationalität  oder  der  Religion,
alle  religiösen,  wissenschaftlichen  oder  mildthätigen  Einrichtungen  und  Unternehmungen
beschützen  und  begünstigen,  seien  dieselben  Selbstzweck  oder  Mittel  zum  Unterricht  der
Eingeborenen  und  dazu  bestimmt,  diese  den  Werth  der  Civilisation  begreifen  und
schätzen  zu  lehren.  Die  christlichen  Missionare,  die  Gelehrten  und  Forschungsreisenden,
  ihre  Begleitung,  ihr  Besitz  und  ihre  Sammlungen  sollen  gleichmäßig  Gegenstand
        <pb n="208" />
        192  Handels=  und  Schiffahrtsverträge.

besonderer  Fürsorge  sein.  Gewissensfreiheit  und  religiöse  Duldung,  wie  auch  freie
und  öffentliche  Ausübung  aller  Culte  werden  den  Eingeborenen,  wie  den  Landesangehörigen
  und  den  Fremden  ausdrücklich  gewährleistet.“

38)  Diese  Vertrüge  wurden  schon  vor  der  am  26.  Februar  1885  erfolgten  Unterr
zeichnung  der  Congoacte  geschlossen.  Der  zuerst  vereinbarte  Vertrag  mit  Deutschland
datirt  vom  8.  November  1884.  Die  andern  Staaten  folgten  in  den  nächsten  Monaten,
  zuletzt  Frankreich  am  5.  und  Portugal  am  14.  Februar  1885.

Zweites  Kapitel.
Bas  Bandels-  und  Schifffahrts-Vertragsrecht  der
Gegenwart.3)

8  46.

Arten,  Uebereinstimmung  und  Dauer  der  Verträge.

Literatur:  Kaltenborn,  Handelsverträge  im  Deutschen  Staatswörterbuch,  Bd.  IV,
1859,  S.  663  ff.  —  Schraut,  Handelsverträge  und  Meistbegünstigung,  1884,
S  Iff.  und  113ff.

Die  von  den  verschiedenen  Staaten  bezüglich  ihres  Handels  und  ihrer
Schifffahrt  unter  einander  getroffenen  Vereinbarungen  sind  in  der  Regel  zu
separaten  Handels=  und  Schifffahrtsverträgen  zusammengefaßt,  zuweilen  aber
auch  in  Friedens-,  Niederlassungs-,  Consular=  und  anderen  Staatsverträgen
mitenthalten.  Andererseits  sind  den  Handels=  und  Schifffahrtsverträgen  mit
Ländern,  die  noch  nicht  auf  der  Höhe  moderner  Cidvilisation  stehen,  meist  verschiedene
  nicht  direct  auf  Handel  und  Schifffahrt  bezügliche  Bestimmungen,  wie
z.  B.  über  Religionsfreiheit  und  Rechtsschutz,  sowie  die  Zusicherung  fortdauernder
  Freundschaft  hinzugefügt.  Die  so  erweiterten  Verträge  werden  dann
Freundschafts-,  Handels-,  und  Schifffahrtsverträge  oder  auch  einfach  Freundschaftsverträge
  genannt.  ?)  Weiter  giebt  es  neben  denjenigen  Verträgen,  die
sich  gleichzeitig  auf  die  einander  in  mancher  Hinsicht  verwandten  Gebiete  von
Handel  und  Schifffahrt  beziehen,  auch  separate  Handels=  und  separate  Schifffahrtsverträge,
  sowie  Specialconventionen  über  einzelne  in  das  eine  oder  andere
Gebiet  fallende  Materien.  Ob  ein  Vertrag  oder  eine  Vertragsbestimmung  zu
den  hier  in  Frage  stehenden  zu  rechnen  ist,  wird  in  manchen  Fällen  zweifelhaft
  erscheinen  können.  Genau  ist  insbesondere  der  Begriff  des  „Handelsver-
        <pb n="209" />
        Arten,  Uebereinstimmung  und  Dauer  der  Verträge.  193

trages“  schwer  zu  begränzen,  weil  in  gewisser  Beziehung  jeder  Vertrag,  welcher
  die  Interessen  des  Handels  und  der  Industrie  auch  nur  indirect  berührt,
als  ein  Handelsvertrag  bezeichnet  werden  kann.  Die  Schifffahrtsverträge
theilen  sich  endlich  noch  in  solche,  die  sich  auf  die  Seeschifffahrt  und  solche,  die
sich  auf  die  Flußschifffahrt  oder  die  Schifffahrt  auf  Binnengewässern  beziehen.
Alle  einzelnen,  hierher  gehörigen,  noch  jetzt  in  Geltung  befindlichen  Bestimnmumgen
  bilden  zusammen  das  Handels=  und  Schifffahrts-Vertragsrecht  der
Gegenwart.  Dieses  Vertragsrecht  ist  aber  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  ein
für  alle  Nationen  gemeinsames  und  gleichlautendes,  denn  es  beruht  ja  auf
einer  großen  Reihe  verschiedener  Verträge,  die  unter  Berücksichtigung  der  jedesmaligen
  besonderen  Umstände  und  Verhältnisse  unter  den  einzelnen  Staaten
vereinbart  sind.  Doch  hat  die  mit  der  Zeit  auch  von  den  vertragschließenden
Regierungen  immer  mehr  erkannte  Solidarität  der  internationalen  Handelsumd
  Verkehrsinteressen  allmählich  zu  einer  immer  größeren  Uebereinstimmung
der  leitenden  Principien  sowie  auch  mancher  einzelner  Bestimmungen  jener
an  sich  von  einander  unabhängigen  Verträge  der  einzelnen  Staaten  geführt.
Diese  Uebereinstimmung  ist  in  neuerer  Zeit  durch  die  stillschweigend  erfolgte
Einigung  über  gewisse  allgemeine  Grundsätze  sowie  insbesondere  durch  die  fast
ausnahmslos  den  Verträgen  hinzugefügte  Meistbegünstigungsclausel  gefördert  worden.
  Die  in  der  Regel  gegenseitig  stipulirte  Meistbegünstigungsclausel  stellt  den
einen  Contrahenten  entweder  generell  oder  nach  einzelnen  bestimmten  Richtungen
  hin  der  jetzt  oder  in  Zukunft  von  dem  andern  Contrahenten  am  meisten
begünstigten  Nation  gleich.  Durch  ihre  allgemeine  Anwendung  wird  also  für
die  Vertragsdauer  eine  differentielle  Behandlung  verschiedener  Staaten  entweder
  überhaupt  oder  nach  bestimmten  Richtungen  hin  ausgeschlossen.
Allerdings  werden  die  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  in  der  Regel  nur  für
eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  geschlossen,  die  —  was  die  jetzt  geltenden
Verträge  Deutschlands  betrifft  —  zwischen  3  und  28  variirt.)  Dies  ist
nothwendig,  weil  ein  Staat  seine  Handels-  und  Verkehrsbeziehungen  zu  anderen
  Ländern  nicht  auf  unbegränzte  Zeit  vertragsmäßig  binden  kann  und
darf,  ohne  das  ihm  zustehende  Recht  der  Actionsfreiheit  aufzugeben.  In  jedem
Handels=  oder  Schifffahrtsvertrag  verzichtet  nämlich  der  contrahirende  Staat,
wenn  auch  meist  im  eigenen  Interesse  und  gegen  Zusicherung  ihm  sonst  nicht
zustehender  Rechte  im  Auslande,  auf  einen  Theil  der  ihm  kraft  seiner  Souveränetät
  innewohnenden  Befugniß  der  freien  Selbstbestimmung.  Er  kann
z.  B.  ohne  entgegenstehende  Verträge,  von  jedem  fremden  Schiffe  und  jeder
fremden  Waare  soviel  Hafenabgaben,  Eingangszölle  rc.  erheben  wie  er
will,  ohne  dadurch  zu  irgend  welcher  rechtlich  begrürndeten  Reclamation  anderer
  Staaten  Veranlassung  zu  geben,  denn  eine  völkerrechtliche  Beschränkung
der  Souveränetät  jedes  einzelnen  Staates  giebt  es  in  dieser  Beziehung,  abgesehen
  von  den  hier  behandelten  Verträgen,  nicht  Nur  einzelne  indirect  für
Handel  und  Verkehr  wichtige  Grundsätze,  die  sich  auf  die  Sicherheit  der  Fremden,
  ihrer  Waaren  und  ihres  Eigenthums  überhaupt  beziehen,  und  die  früher
dandbuch  des  Göllerrechts  Ur
        <pb n="210" />
        194  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

durchgehends  in  die  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  aufgenommen  wurden,
sind  für  diejenigen  Länder,  welche  das  moderne  Völkerrecht  des  Europäisch-Amerikanischen
  Staatensystems  principiell  anerkennen,  zu  ohne  Weiteres  bindenden
  allgemeinen  Rechtssätzen  geworden.  Auch  diese  Bestimmungen  sind  aber
für  Staaten,  welche  das  Europäisch-Amerikanische  Völkerrecht  nicht  principiell
anerkennen,  nur  dann  bindend,  wenn  sie  ausdrücklich  im  Wege  des  Staatsvertrages
  stipulirt  wurden.  Giebt  somit  jeder  Staat  bei  Abschluß  eines  Handels=
  oder  Schifffahrtsvertrages  einen  Theil  seiner  Souveränetät  auf,  so  muß
er  vorsichtiger  Weise  sich  das  Recht  einer  Wiederaufhebung  oder  Veränderung
der  Vertragsbestimmungen  vorbehalten,  da  er  nicht  voraussehen  kann,  ob  solche
nicht  bei  einer  späteren  Aenderung  seiner  Handels=  und  Zollpolitik,  seiner  Productions-,
  Consumtions-,  Handels-,  Gewerbs=  und  Verkehrsverhältnisse  oder  aus
sonstigen  politischen  oder  andern  Gründen  in  dem  von  ihm  stets  in  erster  Linie
zu  vertretenden  eigenen  Interesse  erforderlich  oder  wünschenswerth  sein  möchte.")

Trotz  der  nothwendigen  Beschränkung  der  Vertragsdauer  auf  bestimmte
Zeit  wird  aber  ein  großer  Theil  der  Vertragsbestimmungen  in  den  meisten
Fällen  thatsächlich  einer  Gefahr  der  Wiederaufhebung  nicht  unterliegen.
Wird  heutzutage  ein  Handelsvertrag  zwischen  civilisirten  Staaten  aufgehoben,
so  geschieht  das  durchgehends  nur,  um  sofort  einen  neuen  an  die  Stelle  des
alten  zu  setzen.  Dieser  neue  Vertrag  kann  aber  nur  insofern  für  den  andern
Contrahenten  ungünstiger  sein,  als  er  vielleicht  die  Zollsätze  oder  sonstige  Gebühren
  erhöht,  Controllemaßregeln  einführt  oder  verschärft  u.  s.  w.  Selbst
eine  Rückkehr  zu  früher  aufgegebenen  Ein=  oder  Ausfuhrverboten  dürfte  gegenwärtig
  kaum  noch  denkbar  erscheinen,  denn  wenn  auch  die  Hoffnung  mancher
Freihändler  auf  ein  allmähliches  Verschwinden  aller  Schutzzölle  sich  neuerdings
wieder  als  wenigstens  zur  Zeit  illusorisch  erwiesen  hat,  so  wird  doch  andrerseits
  an  einen  Rückgriff  zu  Bestimmungen,  wie  sie  z.  B.  die  Englische  Navigationsacte
  enthielt,  nicht  im  Ernst  gedacht  werden  können,  denn  eine  so  weit
getriebene  Reaction  würde  nicht  nur  an  wichtigen  Errungenschaften  der  Civi—
vilisation  rütteln,  sondern  auch  für  den  sie  wagenden  Staat  wegen  der  zu  erwartenden
  Retorsionsmaßregeln  ein  höchst  gefährliches  Unternehmen  sein.  Auf
Seiten  uncivilisirter  Staaten  wäre  allerdings  der  Wunsch  nach  einer  definitiven
Aufhebung  oder  radicalen  Aenderung  ihrer  Verträge  denkbar,  doch  würden  in
einem  solchen  Falle  die  dabei  interessirten  Staaten  Europas  und  Amerikas
voraussichtlich  in  der  Lage  sein,  eine  Fortdauer  der  ihnen  früher  concedirten
Rechte  zu  erzwingen,  zumal  wenn  sie  sich,  wie  in  den  funfziger  Jahren  China
gegenüber,  zu  einer  gemeinsamen  kriegerischen  Action  entschließen.  Im  Grunde
unterscheiden  sich  die  für  bestimmte  Jahre  geschlossenen  Handels=  und  Schifffahrtsverträge
  bezüglich  der  Dauer  ihrer  thatsächlichen  Gültigkeit  nur  wenig
von  den  feierlich  auf  ewige  Zeiten  geschlossenen  Friedensverträgen.  Auch  diese
dauern  nicht  bis  an's  Ende  der  Tage  und  können  sogar,  was  bei  jenen  auch
im  Kriegsfall  oft  nicht  möglich  ist,  von  heute  auf  morgen  aufgehoben  werden.
Uebrigens  ist  den  auf  bestimmte  Zeit  geschlossenen  Handelsverträgen  durchgehends
  die  Clausel  hinzugefügt,  daß  der  Vertrag,  wenn  er  nicht  ein  Jahr  vor
        <pb n="211" />
        Arten,  Uebereinstimmung  und  Dauer  der  Verträge.  195

Ablauf  der  fesigesetzten  Zeit  gekündigt  wird,  stillschweigend  mit  einer  einjährigen
  Kündigungsfrist  weiterläuft.  Gemäß  dieser  Clausel  kann  dann  die  Aufhebung
  des  Vertrages  nur  nach  voraufgegangener  ausdrücklicher  Kündigung
erfolgen.

1)  Vertragssammlungen:  Beutner,  Die  Deutschen  Handels-,  Freundschafts-,
  Schifffahrts-,  Consular=  und  literarischen  Verträge,  1883.  —  Die  Handelsund
  Schifffahrtsverträge  Deutschlands  mit  dem  Auslande,  1851—1872,  Anhang  zu
den  Verträgen  und  Verhandlungen  über  die  Bildung  und  Ausführung  des  Zoll=  und
und  Handelsvereins,  1872.  —  v.  Kamptz,  Die  Handels=  und  Schifffahrtsverträge
des  Zollvereins,  1845  —  Soetbeer,  Schifffahrtsgesetze  sowie  Handels=  und  Schifffahrtsverträge
  verschiedener  Staaten,  1848.  —  Eichmann,  Sammlung  der  Handels.,
  Niederlassungs=  und  Consularverträge  der  Schweiz  mit  dem  Auslande,  1885.  —
Hertslet,  Collection  of  the  treaties  and  conventions.  at  present  subsisting
between  Great  Britain  and  foreign  powers,  so  far  as  they  relate  to  commerce
and  navigation  u.  s.  w,  Bd.  1—14,  1820—  1880.  —  Hauterive,  Recueil  des
traités  de  commerce  et  de  navigation  de  la  France  avec  les  puissances  étrangeres
  depuis  1648,  suivi  du  Recueil  des  principaux  traités  de  meme  nature
conclus  par  les  puissances  étrungeres  entre  elles  depuis  la  meme  époque,  Bd.  1#
bis  X,  1834—1844.  —  Boiteau,  Les  traités  de  commerce  (Frankreichs),  1863.
—  Del  Cantillo  A.,  Tratados  de  paz  y  de  comercio  que  han  hecho  con  las
potencias  estranjeras  los  monarcas  Espafoles  desde  el  anno  de  1700  hasta  el
dia,  Madrid  1843  —  1844.  —  Vincenzo  Gallo,  Trattati  e  Convenzioni  di  commercio
  e  di  navigasione  fra  stati  esteri,  Triest  1884.

Vgl.  ferner  die  allgemeinen  Sammlungen  von  Staatsverträgen,  das  Deutsche
Handelsarchio,  1855  ff.,  und:  Die  Zolltarife  des  In=  und  Auslandes,  nach  dem  gegenwärtigen
  Zustande  der  autonomen  Gesetzgebung  und  des  internationalen  Vertragsrechts
  übersichtlich  zusammengestellt,  1884.

Die  allgemeinen  Werke  über  Völkerrecht  kommen  für  diese  Materie  kaum  in  Betracht.
  In  den  meisten  derselben  werden  die  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  zwar
als  eine  besondere  Art  der  Staatsverträge  erwähnt,  aber  nicht  oder  doch  nur  in
wenigen  Sätzen  ganz  allgemein  besprochen.  Vgl.  Heffter-Gesscken,  Das  Europälische
Völkerrecht,  7.  Ausgabe,  1881,  S  75  u.  470  —  Bluntschli,  Das  moderne  Völkerrecht,
2.  Aufl,  1872,  S.  252.  —  Hartmann,  Institutionen  des  praktischen  Völkerrechts
in  Friedenszeiten,  1874,  S.  207  ff.  und  212  ff.  —  Vattel,  Droit  des  gens,  1835,
Bd.  I,  Buch  II,  §  26  ff.  —  Klüber,  Droit  des  gens  modernes  de  I’Europe,
2.  Aufl.,  1874,  §  150  ff.  —  Calvo,  Le  droit  international,  3.  Aufl.  1880,  Bd.  1,
S  640  f  —  Wheaton,  Elements  of  international  Law,  2.  Aufl.,  1880,  S.  232.
—  Kent,  Commentaries  on  international  Law,  1866,  S.  119ff.  —  v.  Martens,
Völkerrecht,  Deutsche  Ausgabe  1873,  Bd.  1,  S.  190.  —  Nizze,  Das  allgemeine
Seerrecht  der  civilisirten  Nationen,  Bd.  I,  1851,  S.  59ff.  —  v.  Kaltenborn,
Grundsätze  des  praktischen  Europdischen  Seerechts,  Bd  1,  1857,  5  19ff.  —  Perels,
Das  internationale  öffentliche  Seerecht  der  Gegenwart,  1882,  S.  pff.

Oinsichtlich  der  bisher  nicht  zahlreichen  Monographien  über  diese  Materie  oder
einzelne  Theile  derselben  kann  auf  die  Literaturnachweise  bei  den  einzelnen  Paragraphen
  dieses  Kapitels  Bezug  genommen  werden.

137
        <pb n="212" />
        196  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

)  Nur  ausnahmsweise  werden  unter  ctoiliftrten  Staaten  geschlossene  Verträge  wüt
als  Freundschaftsverträge  bezeichnet.  So  mehrere  Freundschafts-,  Handels=  und
Niederlafsungsverträge  der  Schwelz.  Bgl  unten  die  letzte  Anmerkung  zu  §  50.

1)  Zuweilen  werden  sie  auch  auf  unbestimmte  Zeit  mit  bestimmter  Kündigungsfrist
  geschlossen.  In  dem  Freundschaftsvertrage  aber  zwischen  Frankreich  und  Annam
von  1874  heißt  es:  „Der  gegenwärtige  Vertrag  gilt  für  ewige  Zeit“.  Auch  bezüglich
  der  an  Stelle  des  früheren  Deutsch-Französischen  Handelsvertrages  durch  Art.  11
des  Frankfurter  Friedensvertrages  von  1871  getretenen  allgemeinen  Meistbegünstigungsclausel
  ist  weder  ein  bestimmter  Zeitraum  noch  eine  Kündigungsbefugniß  stipulirt.
  (Vgl.  unten  §  49).  Dasselbe  gilt  von  den  Freundschaftsverträgen  Deutschlands
  mit  den  Samoa=  und  Tonga-Inseln.  In  einigen  Verträgen  (so  in  denen
Deutschlands  mit  China,  Japan  und  Siam)  ist  nicht  von  einer  Aufhebung,  sondern  von
einer  Revision  des  Vertrages,  die  nach  gewisser  Zeit  eintreten  soll  oder  kann,  die
Rede.  Damit  ist  jedoch  nichts  wesentlich  Anderes  stipulirt,  da  die  vorbehaltene  Revifion
  thatsächlich  einer  Aufhebung  des  Vertrages  gleichkommen  kann.

4)  Die  Absicht  einer  Fortsetzung  des  Vertragsverhältnisses  nach  Ablauf  der  Vertragsdauer
  unter  Berücksichtigung  etwaiger  sachgemäßer  Abänderungswünsche  ist  auch
z.  B.  im  Freundschaftsvertrag  Deutschlands  mit  den  Hawatlischen  Inseln  von  1879
deutlich  ausgesprochen,  indem  es  dort  heißt:  damit  die  vertragenden  Theile  Gelegenheit
  haben,  künftig  solche  Abänderungen  oder  andere  Abmachungen  zu  verhandeln  und
zu  vereinbaren,  welche  die  Verbesserung  ihres  gegenseitigen  Verkehrs  oder  die  Entwicklung
  der  Interessen  ihrer  beiderseitigen  Angehörigen  bezwecken,  so  ist  man  übereingekommen,
  daß  jeder  der  vertragenden  Theile  nach  dem  31.  Juli  1882  eine  Aufhebung
  des  Vertrages  oder  einzelner  Artikel  desselben  verlangen  kann  Dieselbe
Absicht  tritt  ferner  in  denjenigen  Verträgen  hervor,  die,  wie  in  der  vorausgehenden
  Anmerkung  erwähnt,  statt  einer  späteren  Aufhebung  eine  Revision  des  Bertrages
  in  Aussicht  nehmen.

§  7.
Abschluß  der  Verträge.

Literatur:  E.  Meyer,  Ueber  den  Abschluß  von  Staatsverträgen,  1874.  —
—  v.  Steck,  Versuch  Üüber  Handels=  und  Schifffahrtsverträge,  1782,  S.  18  ff.
—  v.  Kaltenborn,  Handelsverträge,  im  Deutschen  Staatswörterbuch,  Bd.  IV,
1859,  S.  673.  —  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünstigung
  1884,  S.  106ff.

Da  die  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  eine  Kategorie  der  Staatsverträge
  bilden,  so  finden  die  allgemeinen  Grundsätze  des  Völkerrechts  über  den
Abschluß  und  die  Rechtsverbindlichkeit  der  Staatsverträge  auch  auf  sie  Anwendung.
  Speciell  hervorzuheben  ist,  daß  während  manche  Staatsverträge
monarchischer  Staaten  durch  den  Souverän  allein  abgeschlossen  werden,  jetzt  in
den  meisten  Staaten  die  völker-  oder  staatsrechtliche  Gültigkeit  der  Handelsverträge
  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  der  Verfassung  von  einer  Zustimmung
der  Volksvertretung  abhängig  gemacht  ist.  In  dem  constitutionellen  Muster-
        <pb n="213" />
        Abschluß  der  Verträge.  197

staat  England  hat  allerdings  das  Parlament  nie  das  Recht  gehabt,  beim  Abschluß
  von  Staatsverträgen  in  irgend  einer  Weise  direct  mitzuwirken.  Die
politischen  Schriftsteller  des  Landes  führen  das  Fehlen  dieses  Rechts  übereinstimmend
  auf  die  praktische  Nothwendigkeit  zurück,  die  Beziehungen  des  Staates
zu  auswärtigen  Mächten  durch  einen  einheitlichen,  stetigen  Willen  zu  leiten.
Andrerseits  hat  man  in  England  nie  verkannt,  daß  staatsrechtlich,  d.  h.  in
Bezug  auf  die  inneren  rechtlichen  Verhältnisse  des  Staates,  das  bestehende  Recht
nicht  durch  eine  nach  außen  hin  übernommene  Staatspverbindlichkeit,  sondern
nur  durch  einen  Act  der  Gesetzgebung  abgeändert  werden  könne.  Es  bedarf
daher  zur  wirksamen  Ausführung  des  Staatsvertrages  in  vielen  Fällen  einer
Parlamentsacte,  wie  zur  Abänderung  des  gesetzlichen  Zolltarifs,  soweit  diese
Befugniß  nicht  dem  Verordnungsrechte  der  Krone  delegirt  ist,  zur  Abänderung
der  Gerichtsverfassung  u.  s.  w.  Bei  einer  Nichtzustimmung  des  Parlaments
find  Collisionen  zwischen  der  völkerrechtlichen  und  staatsrechtlichen  Seite  der
Sache  möglich,  doch  wird  meist,  eventuell  durch  andere  Zugeständnisse,  eine
Einigung  mit  dem  Parlamente  zu  erreichen  sein.  Eventuell  geht  die  höhere
völkerrechtliche  Verpflichtung  der  staatsrechtlichen  vor  und  ist,  wenn  erstere  nicht
erfüllt  werden  kann,  der  andere  Contrahent  aber  auf  ihrer  Erfüllung  besteht,
unter  Umständen  ein  Krieg  unvermeidlich.  Geeignetenfalls  wird  auf  die  rechtliche
  Verantwortlichkeit  der  Minister  recurrirt  werden  können.  Mit  diesen
Englischen  Grundsätzen  stimmen  auch  im  Wesentlichen  die  der  Vereinigten
Staaten  üÜberein,  nur  daß  dort  an  Stelle  des  Souverains  das  aus  Präsident
und  Senat  gebildete  ständige  Element  der  republicanischen  Verfassung  tritt.
Die  entgegengesetzte  Auffassung  ist  eine  Frucht  der  Französischen  Revolution.
  Die  Verfassung  von  1791  gab  dem  König  das  Recht,  Staatsverträge
zu  verhandeln  und  zu  unterzeichnen,  behielt  aber  dem  Corps  Législatif  vor
»de  ratifier  les  traités  de  paix,  d’alliance  et  de  commerce“.  Später
berließ  man  die  Verhandlung  der  Staatsverträge  dem  Conseil  Exécutif  resp.
dem  Directorium  und  die  Ratification  dem  Corps  Législatif.  Nachdem  dann
die  Consularverfassung  von  1799  die  Staatsverträge  einfach  in  den  gewöhnlichen
  Geschäftsgang  der  Gesetzgebung  gewiesen  hatte,  übertrug  die  von  1802
die  Natification  der  Verträge  wieder  dem  ersten  Consul  und  verpflichtete  diesen
mi,  dieselben  vor  der  Publication  dem  Senate  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen.
Nach  Wiederherstellung  des  Königthums  ward  das  Recht  zur  Abschließung
von  Staatsverträgen  wieder  dem  Souverän  übertragen.  Eine  Aenderung
trat  trotz  der  inzwischen  von  Benjamin  Constant  u.  A.  hervorgehobenen  Bedenken
  auch  während  der  Julimonarchie  nicht  ein.  Die  dritte  Französische
Republik  aber  hat  auf  die  Grundsätze  der  Revolution  zurückgegriffen  und  im
Art.  8  der  Loi  constitutionelle  sur  les  rapports  des  pouvoirs  publics  vom
16.  Juli  1875  bestimmt:  „Le  Président  de  la  République  négocie  et  ratisie
  les  traités.  II  en  donne  connaissance  aux  Chambres  aussitöt  que
Iintérest  et  la  süreté  de  I’Etat  le  permettent.  Les  traités  de  paix,  de
commerce,  les  traitées  qui  engagent  les  finances  de  IEtat,  ceux  qui  sont
        <pb n="214" />
        198  Handelz-  und  Schifffahrtsverträge.

relatifs  à  Tétat  des  personnes  et  au  droit  de  propriété  des  Français  à
Pétranger,  ne  sont  définitifs  qu'après  avoir  été  votés  par  les  deux  Chambros.


Im  Art.  68  der  Belgischen  Verfassung  von  1844,  die  ihrer  Zeit  als  ein
Muster  constitutionellen  Staatsrechts  angesehen  wurde,  heißt  eß:  „Le  Roi  fait
les  traités  de  paix,  Talliance  et  de  commerce.  Les  traités  de  commerce
  et  ceux,  qui  pourraient  grever  I'Etat  ou  lier  individnellement  des
Belges,  wont  effet  qu'après  avoir  regu  I’#assentiment  des  Chambres.“  Mit
dieser  Bestimmung  schlug  man  einen  nicht  eben  glücklichen  Mittelweg  zwischen
zwei  entgegengesetzten  Principien  ein.  Einerseits  ist  die  Zustimmung  der
Kammern  erforderlich,  andrerseits  ist  nur  die  Wirksamkeit  (effet),  nicht  aber
die  verbindende  Kraft  des  Vertrages  nach  außen  hin  durch  diese  Zustimmung
bedingt.  Ferner  ist  mit  Recht  darauf  hingewiesen,  daß  der  Begriff  des  Handelsvertrages,
  wie  schon  oben  erwähnt,  ein  sehr  dehnbarer  ist,  und  daß  es
kaum  einen  Staatsvertrag  geben  werde,  welcher  nicht  dem  Staate  Lasten  und
den  Einzelnen  Verpflichtungen  auflege.  Der  Artikel  68  der  Belgischen  Verfassung
  ist  später  in  die  Preußische  von  1848  (Art.  48)  übergegangen,  indeß
mit  der  Aenderung,  daß  hier  nicht  die  „Wirksamkeit“  sondern  die  „Gültigkeit“
der  Handelsverträge  u.  s.  w.  von  der  Zustimmung  der  Kammern  abhängig
gemacht  ist.  Allerdings  wird  der  betreffende  Artikel  48  von  verschiedenen
Autoritäten  des  Staatsrechts  dahin  interpretirt,  daß  nicht  die  völkerrechtliche
  Gültigkeit,  sondern  nur  die  staatsrechtliche  Wirksamkeit  der  Verträge  von
einer  Genehmigung  des  Landtages  abhängig  gemacht  sei.  Doch  muß  in  Berücksichtigung
  des  Wortlautes  der  entgegengesetzten,  gleichfalls  von  namhaften
Staatsrechtslehrern  vertretenen  Auffassung  der  Vorzug  gegeben  werden.  1)  Das
Wort  „Gültigkeit“  ohne  weiteren  Zusatz  kann  in  Bezug  auf  völkerrechtliche
Verträge  u.  E.  nur  als  völkerrechtliche  Gültigkeit  verstanden  werden.  Zu  erwähnen
  ist  noch,  daß  man  später  bei  der  Revision  der  Preußischen  Verfassung
die  Friedensverträge  der  Competenz  der  Kammern  entzogen  hat.

Für  das  Deutsche  Reich  ist  im  Artikel  11  der  Reichsverfassung  bestimmt:  „Insoweit
  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf  solche  Gegenstände  beziehen,
welche  nach  Artikel  4  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem
Abschluß  die  Zustimmung  des  Bundesraths  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung
  des  Reichstages  erforderlich“  Auch  hier  muß  die  Frage,  ob  völkerrechtliche
  oder  staatsrechtliche  Gültigkeit  gemeint  sei,  wie  oben  bezüglich  der
Preußischen  Verfassung  beantwortet  werden.  ?)  Aehnliche  Bestimmungen  giebt
es  auch  in  Oesterreich  und  anderen  Staaten.  Uebrigens  ist  es,  abgesehen  von
England,  in  allen  constitutionellen  Monarchien  Sitte,  Handelsverträge,  einerlei
weß  Inhalts  dieselben  sind,  und  ob  ihre  Gültigkeit  allein  vom  Souverän  abhängt
  oder  nicht,  den  Kammern  vorzulegen.  In  England  wird  zwar  der  Vertrag
  selbst  dem  Parlamente  nicht  vorgelegt,  doch  ist  es,  wenn  er  Bestimmungen
enthält,  die  der  Competenz  des  Letzteren  unterliegen,  erforderlich,  eine  auf  die
Ausführung  dieser  Bestimmungen  bezügliche  Gesetzes=  oder  Budgetvorlage  zu
        <pb n="215" />
        Abschluß  der  Verträge.  199

machen.  Was  die  freien  Städte  Deutschlands  anbetrifft,  so  ist  in  Hamburg
und  Lübeck  bei  Staatsverträgen  eine  Zustimmung  der  Bürgerschaft  erforderlich,
  während  in  Bremen  der  Senat  allein  zum  Abschluß  befugt  ist.  Werden
auch  diese  Städte  jetzt  wie  die  übrigen  Glieder  des  Deutschen  Reichs,  in  der
Regel  keine  Handels=  oder  Schifffahrtsverträge  mit  außerdeutschen  Staaten
mehr  vereinbaren,  so  ist  ihnen  dadurch  doch,  wie  ihre  in  die  neueste  Zeit
fallenden  Zollanschlußverträge  mit  dem  Deutschen  Reiche  zeigen,  die  Möglichkeit
  zum  Abschluß  von  Handelsverträgen  überhaupt  nicht  entzogen,  und  ist
daher  die  Frage,  welches  Staatsorgan  zu  solchem  Abschluß  befugt  ist,  immerhin
  noch  eine  praktische  geblieben.  In  Bezug  auf  die  Verträge  des  Deutschen
Reichs  ist  noch  besonders  bestimmt,  daß  bei  Verhandlungen  über  Handelsverträge
  mit  Oesterreich  und  der  Schweiz  und  beim  Abschluß  von  Post=  und
Telegraphenverträgen  mit  außerdeutschen  Staaten  Vertreter  der  benachbarten
Deutschen  Staaten  zugezogen  werden  sollen.3)  Doch  ist  die  völkerrechtliche
Gültigkeit  eines  Vertrages  von  der  Befolgung  dieser  Vorschrift  unabhängig.
Die  Gefahr,  mit  einem  nicht  zur  völkerrechtlichen  Vertretung  befugten  Staatsorgan
  adzuschließen,  ist  natürlich  bei  unbekannteren,  uncivilisirten  Staaten  eine
weit  größere.  So  schloß  man  z.  B.  in  der  Annahme,  daß  der  Shogun  der
weltliche  Souverän  Japans  und  der  Mikado  nur  das  geistliche  Oberhaupt  sei,
mit  Ersterem  Handels=  und  Freundschaftsverträge,  bis  man  später  entdeckte,
daß  der  Shogun  nur  ein  mächtiger  Vasall  des  als  legitimer  Beherrscher  des
Landes  anerkannten  Mikado  war.“)

In  früheren  Zeiten  sind  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  oft  mit  den
Waffen  erzwungen  worden.  Man  hat  sogar  behauptet,  daß  die  großen  Kriege
des  17.  und  18.  Jahrhunderts  in  erster  Linie  auf  handelspolitische  Ursachen
zurückzuführen  seien.  3)  Jedenfalls  hat  bei  Friedensschlüssen  der  Sieger  vielfach
  die  Ohnmacht  des  niedergeworfenen  Gegners  benutzt,  um  sich  außergewöhnliche
  wirthschaftliche  Vortheile  stipuliren  zu  lassen.  Heutzutage  aber  wird
ein  civilifirter  Staat,  abgesehen  von  dem  Fall  eines  Vertragsbruches,  nur  solchen
Völkern  gegenüber,  die,  wie  früher  China  und  Japan,  durch  die  hermetische
Abschließung  ihres  Landes  gegen  die  Fremden,  hartnäckig  die  ersten  internationalen
  Grundsätze  des  Völkerrechts  negiren,  mit  den  Waffen  in  der  Hand  Zugeständnisse
  auf  wirthschaftlichem  Gebiete  verlangen.  Dagegen  kann  es  auch
jetzt  noch  unter  civilisirten  Staaten  vorkommen,  daß  ein  Staat,  der  durch  Probibitiomaßregeln
  oder  hohe  Zölle  den  Handel  eines  anderen  Landes  schädigt,
ohne  dadurch  einen  zu  Recht  bestehenden  Vertrag  zu  verletzen,  von  dem  geschädigten
  Staate  durch  exceptionelle  Maßnahmen  ähnlicher  Art  oder  sonstige
Netorsionsmaßregeln  indirect  zu  einer  Aenderung  seiner  Handelspolitik  überhaupt
  oder  doch  einem  einzelnen  Staate  gegenüber  genöthigt  wird.  Derartige
stets  den  Verkehr  im  Ganzen  schädigende  Schachzüge  werden  indeß  nur  in
Nothfällen,  wo  es  sich  um  wichtige  Interessen  handelt,  und  andere  friedlichere
Mittel  zur  Erzielung  einer  Verständigung  erfolglos  geblieben  sind,  angemessen
erscheinen  können.  Wenn  ferner  noch  im  18.  Jahrhundert  beim  Abschluß  von
        <pb n="216" />
        200  Candelt=  und  Schifffahrtsverträge.

Handelsverträgen  eine  Ueberrumpelung  und  Uebervortheilung  des  anderen  Contrahenten
  dem  unterhandelnden  Staatsmann  zu  großem  Ruhme  angerechnet
wurde,  so  hat  sich  auch  das  in  der  Zwischenzeit  geändert.  Daß  jeder  Stoat
beim  Abschluß  von  Verträgen  berechtigt  wie  verpflichtet  ist,  in  erster  Linie  sein
eigenes  Interesse  im  Auge  zu  haben,  versteht  sich  von  selbst.  Trotzdem  wird
aber  eine  directe  Täuschung  oder  Ueberreitung  des  anderen  Theils  unter  keinen
Umständen  zu  billigen  sein.  Uebrigens  wäre  solche  bei  den  gründlichen  Vorbereitungen,
  welche  heutzutage  in  der  Regel  dem  Abschlusse  eines  Oandelsvertrages
  vorausgehen,  der  Vorlage  desselben  an  die  Volksvertretung,  der  Besprechung
  durch  die  Presse  u.  s.  w.  auch  kaum  denkbar.  Ueberdies  hat  man
immer  mehr  erkannt,  daß  zu  einem  den  Handelsverkehr  zwischen  zwei  Ländern
in  gesunder  Weise  fördernden  Vertrage  ein  offenes  Entgegenkommen  von  beiden
Seiten  erforderlich  ist.  Wer  jetzt  Handelsverträge  schließt,  weiß,  daß  größere
Vortheile  für  sein  Land  in  der  Regel  nur  gegen  entsprechende  Zugeständnisse
zu  erlangen  sind.  Dabei  stehen  beide  Theile  auf  dem  Boden  einer  bestimmten
Handelspolitik,  die,  indem  sie  ihnen  gewisse  Principien  als  Richtschnur  bietet,
meist  ein  Abschweifen  oder  Experimentiren  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung
  hin  unmöglich  machen  wird.  Dessemmgeachtet  gilt,  abgesehen  von  der
Betonung  des  Mercantilsystems,  noch  heute,  was  von  Steck  1782  schrieb:")
„Die  Schließung  eines  Handelsvertrages  setzet  in  dem  Unterhändler,  dem  man
dieselbe  anvertraut,  oder  in  den  Ministern  und  Commercienräthen,  die  ihm
die  Anweisungen  dazu  ertheilen,  die  richtigsten  Kenntnisse  von  den  Handelsvortheilen
  beider  Nationen,  von  den  Gütern  und  Waaren  voraus,  deren  Ausfuhr
  ihren  vornehmsten  Reichthum  ausmacht.  Der  Unterhändler  muß  die
Ausfuhr  seines  und  des  Landes,  mit  dem  er  schließen  will,  genau  und  die
Handlungsbilanz  zuverlässig,  den  Zustand  der  einheimischen  Manufacturen
zuverlässig  kennen.  Er  stiftet  seiner  Nation  keinen  Vortheil,  wenn  er  den
Tractat  mit  unbedeutenden,  unerheblichen,  allgemeinen  Zusagen  anfüllet,  ihn
bloß  nachahmend  nach  der  gewöhnlichen  Form  einrichtet,  bloß  einen  Tractat
schließt,  damit  ein  Commercientraktat  da  sei.  Er  ziehet  sich  aber  die  Verwünschungen
  seiner  Nation  zu,  wenn  er  ihre  wahren  Handelsvortheile  vernachlässigt
  oder  aufopfert.“

Erleichtert  wird  die  Aufgabe  des  Unterhändlers  resp.  des  hinter  ihm
stehenden  Handelsministeriums  in  unfrer  Zeit  durch  das  der  Regierung  zu
Gebote  stehende  umfangreichere  und  vollständigere  Orientirungsmaterial.  Dieses
Material  setzt  sich  zusammen  aus  den  allgemein  zugänglichen  Resultaten  einer
eingehenderen  wissenschaftlichen  Erforschung  der  Nationalökonomie,  aus  den  Ergebnissen
  der  in  den  einzelnen  Staaten  oft  mit  peinlicher  Sorgfalt  durchgeführten,
  sich  auf  alle  Gebiete  des  wirthschaftlichen  Lebens  erstreckendeu  Statistik.)
  aus  den  sachverständigen  Gutachten  von  Handels=  und  Gewerbekammern,
  volkswirthschaftlichen,  Handels-,  Gewerbe-,  Industrie=  und  nautischen
Vereinen  sowie  aus  dem,  was  bei  speciellen  Enqueten  der  Behörden  durch
eingehende  Befragung  der  direct  an  den  fraglichen  Interessen  betheiligten,
        <pb n="217" />
        Abschluß  der  Berträge.  201

inmitten  des  praktischen  Erwerbslebens  stehenden  Personen  eruirt  wird.  Auch
die  meist  erforderliche  Mitwirkung  der  Volksvertretung,  die  Debatten  und  Beschlüsse
  ihres  Plenums  sowie  ihrer  Ausschüsse  und  Commissionen  sind  hier  nicht
zu  vergessen.  Doch  wird  der  Volksvertretung  in  der  Regel  nicht  ein  beliebig
abzuändernder  Vertragsentwurf  vorgelegt,  sondern  ein  fertiger  Vertrag,  der
von  der  Regierung  durch  Vereinbarung  mit  dem  andern  Contrahenten  bereits
vorläufig  festgestellt  itt  und  daher  nur  entweder  en  bloc  angenommen  oder
verworfen  werden  kann.  Allerdings  ist  es  möglich,  daß,  wenn  das  Parlament
sich  gegen  einen  bestimmten  Paragraphen  erklärt  und  um  seinetwillen  den
ganzen  Vertrag  abgelehnt  hat,  dann  unter  den  Contrahenten  ein  neuer  Vertrag
  ohne  jenen  Paragraphen  oder  unter  entsprechender  Abänderung  desselben
zu  Stande  komnt,  doch  ist  es  unter  Umständen  ebenso  möglich,  daß  in  Folge
der  Ablehnung  entweder  gar  kein  oder  doch  ein  in  anderer  vielleicht  noch  wichtigerer
  Bezgiehung  ungünstiger  Vertrag  geschlossen  wird.  Die  Volksvertretung
wird  daher,  wenn  sie  verständiger  Erwägung  Gehör  schenkt,  auch  bei  Nichtbilligung
  einzelner  Bestimmungen  nur  in  den  seltensten  Fällen  von  ihrem  verfaffungemäßigen
  Rechte  der  Nichtgenehmigung  Gebrauch  machen,  zumal  es  auch
nicht  im  Interesse  des  Staates  liegen  kann,  die  zur  Vertretung  desselben  nach
Außen  hin  berufene  Regierung  ohne  zwingenden  Grund  zu  desavouiren.  Ein
solches  Imstichlassen  der  eigenen  Regierung  wird  noch  dann  um  so  weniger
angemessen  erscheinen  können,  wenn  dieselbe  ihr  vom  Parlament  beanstandetes
Vorgehen  auf  das  Ergebniß  sorgfältiger  Vorermittelungen  im  Lande  zu  stützen
vermag.

Ist  hiernach  der  Einfluß  der  Volksvertretung  auf  den  festzustellenden
Inhalt  eines  Handelsvertrages  wenn  auch  nicht  rechtlich,  so  doch  thatsächlich  in
mancher  Beziehung  beschränkt,  so  ist  andrerseits  der  Regierung  in  vielen  Fällen
die  Möglichkeit  gegeben,  vor  oder  nach  Beginn  der  diplomatischen  Berhandlungen
  die  Sachlage  einem  aus  den  angesehensten  und  erfahrensten  Männern
des  Landes  gebildeten  Staatsrathe  oder  einem  aus  Vertretern  der  verschiedenen
wirthschaftlichen  Interessen  zusammengesetzten  Volkswirthschaftsrath  zu  unterbreiten.
  Nach  alledem  fehlt  es  den  Regierungen  nicht  an  Quellen,  aus  denen
ste  sich  über  die  Tragweite  der  einzelnen  Handelsvertragsbestimmungen  zu  informiren
  vermögen.  Dagegen  liegt  nunmehr  eine  neue,  nicht  zu  unterschätzende
Schwierigkeit  in  dem  Umstande,  daß  das  weitschichtige,  vielgestaltige  Material
nicht  leicht  zu  übersehen  ist  und  auch  nicht  immer  ganz  zuverlässig  erscheint.
Stehen  nämlich  schon  in  der  Volkswirthschaftstheorie  die  Vertreter  der  verschiedenen
  Parteien  einander  schroff  gegenüber,  so  zeigt  sich  dasselbe  oft  noch
mehr  im  praktischen  Leben  bei  den  verschiedenen  Interessentengruppen.  Vorgefaßte
  Meinungen  und  eigenes  Interefse  lassen  gerade  hier  oft  die  besten  Köpfe,
ohne  daß  ihnen  darum  böser  Wille  vorgeworfen  werden  könnte,  zu  Fehlschlüssen
gelangen.  Insbesondere  ist  bekannt,  daß  ein  aus  ganz  andern  Ursachen  zu  er-Märender
  Mißerfolg  gern  auf  die  Handelspolitik  des  Staates  geschoben  wird,
daß  Uebelstände,  die  wirklich  existiren,  von  den  durch  sie  Geschädigten  leicht  in
        <pb n="218" />
        202  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

übertriebener  Weise  dargestellt  werden,  und  daß  sich  mit  Hülfe  der  Statistik
  bei  geschickter  Gruppirung  der  Zahlen  sehr  verschiedene  Dinge  beweisen
lassen.  Es  kann  daher  ohne  eine  Kenntnisse,  Intelligenz  und  Erfahrung  erfordernde
  Prüfung  und  Sichtung  des  Materials  ein  der  Wirklichkeit  und  den
wahren  Interessen  des  Landes  entsprechendes  Resultat  nicht  gewonnen  werden.

1)  Die  hier  adoptirte  Auffassung  wird  vertreten  von  E.  Meier,  Ueber  den
Abschluß  von  Staatsverträgen,  1874,  S.  213ff.,  H.  Schulze,  Preuß.  Staatsrecht,
5  271,  und  M.  Proebst,  Der  Abschluß  völkerrechtlicher  Verträge  durch  das  Deutsche
Reich  und  dessen  Einzelstaaten,  in  Hirth's  Annalen  des  Deutschen  Reichs,  Jahrgang
  1882,  S.  264  ff.  Anderer  Meinung  sind  Gneist,  Gutachten,  in  den  Altenstücken
  des  Preußischen  Abgeordnetenhauses  1869,  S.  1317  ff.  (auch  abgedruckt  bei
E.  Meier  a.  a.  O.),  v.  Rönne,  Preußisches  Staatsrecht,  5  77,  Laband,  Staatsrecht
  des  Deutschen  Reichs,  §  66,  und  G.  Meyer,  Dentsches  Staatsrecht,  5  189.

2)  Bgl.  E.  Meier  a.  a.  O,  S.  376  ff,  v.  Mohl,  Deutsches  Reichsstaatsrecht,
S.  308,  v.  Rönne,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  5  123,  Gorius,  in
Hirth's  Annalen,  1874,  S.  770  ff.  und  Proebst  a.  a.  O  Anderer  Meinung
Gneist,  a.  a  O.,  Laband  a.  a.  O.,  §  64,  G.  Meyer,  a.  a.  O.,  §  190.  Lepterer
meint,  daß  die  zum  Abschluß  erforderliche  Zustimmung  des  Bundesraths  keinen  Bestandtheil
  der  völkerrechtlichen  Legitimation  des  Kaisers  bilde.

2)  Schlußprotokoll  vom  23.  November  1870,  Nr.  XI.

9  Bgl  Hübener,  Ein  Spaziergang  um  die  Welt,  Leipzig  1874,  Bd.  II.
S.  128  ff.

5)  Bgl.  Schmoller,  Studien  über  die  wirthschaftliche  Politik  Friedrichs  des
Großen  und  Preußens  üÜberhaupt  von  1680  —1786,  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  und
Bolkswirthschaft  im  Deutschen  Reich,  Bd.  VIII,  1884,  S.  51ff.

64)  v.  Steck,  Versuch  über  Handels=  und  Schifffahrtsverträge,  S.  21.

7)  Ueber  die  Handelsstatistik  vgl.  Schraut,  a.  a  O.,  S.  106—II0.

48.
Der  Fall  eines  Krieges  unter  den  Contrahenten.

Literatur:  v  Steck,  Bersuch  über  Handels=  und  Schifffahrtsverträge,  1782,
S.  26  ff.  —  Kaltenborn,  Handelsverträge,  im  Deutschen  Staatswörterbuch,
Bd.  IV,  1859,  S  672ff.

In  manchen  Handelsverträgen  ist  bestimmt,  daß  dieselben  in  einzelnen
Beziehungen  auch  nach  dem  Ausbruch  eines  Krieges  unter  den  Contrahenten
für  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  in  Kraft  bleiben  sollen.  Ohne  solche
Vertragsbestimmung  würde  jeder  Staat  befugt  sein,  nach  der  Kriegserklärung
resp.  dem  Ausbruch  der  Feindseligkeiten  den  Angehörigen  des  anderen  Staates
sofort  nicht  nur  den  Handelsverkehr,  sondern  auch  den  Aufenthalt  in  seinem
Gebiet  zu  versagen.  Um  die  dadurch  für  die  fremden  Kaufleute  entstehenden
        <pb n="219" />
        Der  Fall  eines  Krieges  unter  den  Contrahenten.  203

unleidlichen  Folgen  zu  mildern,  ist  aber  schon  in  Verträgen  des  17.  Jahrhunderts
  stipulirt,  daß  auf  den  Fall  eines  Bruchs  und  entstehenden  Krieges
den  Kaufleuten  und  Schiffern,  die  um  selbige  Zeit  sich  in  den  Häfen  und
Handelsplätzen  aufhalten  oder  Waaren  und  Güter  daselbst  liegen  haben,  eine
bestimmte  Frist  (6  Monate  bis  2  Jahre)  eingeräumt  werde,  binnen  welcher  sie
sich  noch  mit  Sicherheit  aufhalten,  sich  wegbegeben,  ihre  Effecten  wegbringen
oder  veräußern  können.  Statt  dessen  ward  später  und  wird  noch  jetzt,  besonders
  in  Verträgen  mit  mehr  oder  weniger  uncivilifirten  Staaten,  bestimmt,  daß
im  Falle  eines  Krieges  die  Unterthanen  und  Bürger  eines  jeden  Contrahenten,
welche  sich  im  Gebiet  des  anderen  Theiles  aufhalten,  berechtigt  sein  sollen,
ohne  irgend  eine  Störung  daselbst  zu  verbleiben,  Schutz  ihres  Eigenthums  zu
genießen  und  ihr  Gewerbe  oder  ihre  Beschäftigung  fortzusetzen,  so  lange  sie
sich  friedlich  verhalten  und  sich  nicht  einer  Uebertretung  der  Gesetze  schuldig
machen.  Oft  werden  auch  diese  Rechte  nur  den  fest  Ansässigen  zugestanden,
während  den  sich  sonst  im  Lande  Aufhaltenden  eine  bestimmte  Abzugsfrist  gewährt
  wird.  Auffallend  ist,  daß  die  neueren  Verträge  unter  civilisirten  Staaten
in  der  Regel  keinen  auf  den  Kriegsfall  bezüglichen  Paragraphen  enthalten.)
Man  würde  geneigt  sein,  daraus  den  Schluß  zu  ziehen,  daß  eine  Duldung  der
Angehörigen  des  feindlichen  Staates  und  ihres  Handelsverkehres  im  Lande,
so  weit  nicht  die  Kriegführung  dadurch  beeinträchtigt  wird,  ein  feststehender  Grundsatz
  des  modernen  Völkerrechts  sei.  Eine  allgemeine  Anerkennung  eines  solchen
Grundsatzes  ist  aber  nirgends  constatirt.?))  Im  Gegentheil  hat  Frankreich  durch
die  unerwartete  Ausweisung  der  Deutschen  im  Kriege  von  1870  —  71  gezeigt,
welchen  Gefahren  sich  thatsächlich  noch  heute  die  Kaufleute  in  einem  feindlichen
Staate  aussetzen.")  War  man  auch  damals  nicht  nur  in  Deutschland  über
das  Vorgehen  der  Französischen  Regierung  entrüstet,")  so  lag  doch  andrerseits
kein  rechtlicher  Grund  vor,  um  Frankreich  den  Vorwurf  einer  Verletzung  des
positinen  Völkerrechts  zu  machen.  Es  muß  daher,  wenn  auch  hoffentlich  das
Beispiel  Frankreichs  in  ähnlichen  Fällen  keine  Nachahmung  findet,  doch  im
Interesse  der  Sicherheit  der  zahlreichen  Kaufleute  im  Auslande  eine  ihren
Handelsverkehr  auch  im  Kriegsfall,  soweit  möglich,  schützende  Bestimmung  als
ein  nothwendiger  und  nicht  unwichtiger  Theil  eines  Handelsvertrages  bezeichnet
werden.5)

1)  Bgl.  indeß  die  Erklärung  der  Berliner  Conferenz  von  1885  betreffend  die
Neutralität  der  in  dem  conventionellen  Kongobecken  einbegriffenen  Gebiete.  Nach
derselben  muß  jedoch  die  Neutralität  in  jedem  einzelnen  Falle  erst  von  den  kriegführenden
  Parteien  vereinbart  werden.  Zur  Herbeiführung  solcher  Vereinbarung  haben
sich  die  Berliner  Signatarmächte  verpflichtet,  ihre  guten  Dienste  zu  leihen.

2)  Battel  (Droit  des  Gens,  neue  Ausgabe,  Bd.  II,  1835,  Buch  8,  Kap.  4,
5§  63)  meinte,  der  Souverän  sei  ohne  Weiteres  verpflichtet,  den  Angehörigen  des
seindlichen  Staates  eine  Abzugsfrist  zu  gewähren.  Dagegen  erklärte  sich  schon
v.  Steck,  a.  a.  O.,  S.  26  ff.
        <pb n="220" />
        204  Gandels,  und  Schifffahrtsverträge.

2)  Bolbia  verfügte  1870  bei  Ausbruch  des  Krieges  mit  Chile  nicht  nur  die  Ausweisung
  der  Chilenen,  sondern  auch  die  Confiscation  ihres  Privateigenthums.  (#gl.
Herzog,  Aus  Amerika,  1884,  Bd.  II,  S.  270.)

"()  Bluntschli  sagte:  „Diese  grausamen  Maßregeln  stehen  in  der  neueren  Kriegsgeschichte
  der  civiltsirten  Böller  ganz  vereinzelt  da,  wie  gräuliche  Ueberreste  aus  einer
längst  entschwundenen  barbarischen  Borzeit“  (Bölkerrechtliche  Betrachtungen  über  den
Fransdfisch-Deutschen  Krieg,  in  v.  Holtzendorff's  Jahrbuch  für  Gesezgebung,  Verwal,
tung  und  Rechtspflege  des  Deutschen  Reichs,  Jahrgang  1,  1871,  S.  806).

5)  Der  Geh.  Ober-Postrath  Fischer  wünscht  in  die  Freundschafts--,  Handelsund
  Schifffahrtsverträge  auch  Erklärungen  über  die  Unverletzlichkeit  der  unterseeischen
Tolegraphen  aufgenommen  zu  sehen.  Bgl.  Fischer,  Die  Telegraphie  und  das  Völkerrocht,
  1876,  S.  59.

10.
Die  Meistbegünstigungsclausel.

Literatur:  v.  Steck,  Versuch  über  Handels=  und  Schifffahrts#verträge,  1785,
S.  B.  —  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünstiügung,
1884.

Eine  ebenso  wichtige  wie  eigenartige  Bestimmung  fast  aller  neueren  Handelsverträge
  ist  die  bereits  oben  erwähnte  Meistbegünstigungsclausel.  Diese
Causel,  welche  den  einen  Contrahenten  entweder  generell  oder  in  bestimmten
Beziehungen  der  von  dem  andern  Contrahenten  jetzt  oder  in  Zukunft  am
günstigsten  behandelten  Nation  gleichstellt,  wird  gewöhnlich  gegenseitig  stipnlirt.
  Die  an  sich  mögliche  Bestimmung,  daß  der  andere  Contrahent  nur  diejenigen
  Rechte  haben  solle,  welche  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  der
meistbegünstigten  Nation  zustehen,  scheint  thatsächlich  nicht  vorzukommen  und
würde  auch  nicht  unter  den  Begriff  der  Meistbegünstigungsclausel  fallen.  Fir
Letztere  nämlich  ist  wesentlich,  daß  der  durch  sie  Begünstigte  zu  jedem  Zeitpunkt
  der  Vertragsdauer  mit  der  dann  am  meisten  beglmstigten  Nation  gleichgestellt
  ist.  In  manchen  Verträgen  ist  ausdrücklich  gesogt,  daß  das  stipulirte
Necht  der  Meistbegünstigung  sich  auf  die  Zukunft  bezichen  solle.  Nothwendig
aber  ist  solcher  Hinweis  nicht,  denn  auch  die  ohne  Zusatz  vereinbarte  Gleichstellung
  mit  der  meistbegünstigten  Nation  kann  nur  als  eine  Gleichstellung
während  der  ganzen  Vertragsdauer  mit  der  jeweilig  am  günstigsten  gestellten
Nation  verstanden  werden.  Bei  der  Interpretation  der  Meistbegünstigungsclausel
  ist  ferner  davon  auszugehen,  daß  nicht  nur  vertragsmäßig  zugesicherte
sondern  auch  thatsächlich  eingeräumte  Vortheile  als  Begünstigungen  zu  gelten
haben.  Doch  wird  sich  nicht,  wie  Schraut  meint,  1)  mit  Recht  behaupten  lassen,
daß  „falls  zwei  Vertragsstaaten  über  die  Auslegung  oder  Handhabung  einer  in
Kraft  bestehenden  Bestimmung  ihres  Vertrages  einig  sind,  dritte  Staaten  auf
Grund  ihres  Meistbegünstigungsrechtes  eine  anderweitige  Auslegung  oder  Handhabung
  in  der  Regel  selbst  dann  nicht  beanspruchen  können,  wenn  die  Berech-
        <pb n="221" />
        Die  Weistbegünstigungsclausel.  205

tigung  ihrer  Auffaffung  der  fraglichen  Vertragsbestimmung  nicht  bestritten
werden  kann.“  Vielmehr  wird  ein  vertragsmäßig  eingeräumtes  Recht  seinem
ganzen  Umfange  nach  bis  zu  einer  ausdrücklichen  Vereinbarung  über  seine
Aufhebung  oder  Aenderumg  als  bestehende,  in  Folge  einer  Meistbegünstigungsclausel
  auch  von  dritten  Staaten  zu  beanspruchende  Vergünstigung  aufgefaßt
werden  müssen.  Dagegen  wird  durch  die  rechtlich  unanfechtbare  Aufhebung
einer  vertragsmäßig  oder  anderweitig  gewährten  Begünstigung  auch  die  aus
dieser  auf  Grund  der  Meistbegünstigungsclausel  abgeleitete  Begünstigung  eines
dritten  Staates  in  Wegfall  kommen.

In  vielen  Verträgen  ist  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  sich  aus  der  Meistbesümstigungschaussel
  früher  oder  später  ergebenden  Vortheile  dem  Berechtigten
sofort,  bedingungslos  und  ohne  Gegenleistung  zukommen  sollen.  Zuweilen
aber  ist  auch  der  Genuß  der  Vortheile  unter  bestimmten  Umständen  von  der
Erfüllung  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht.  So  heißt  es  in  dem  1851
vom  Deutschen  Zollverein  mit  den  Niederlanden  abgeschlossenen  Vertrage:
„Wenn  einer  der  vertragenden  Theile  in  der  Folge  einem  andern  Staate  in
Beziehung  auf  Handel  oder  Zölle  andere  oder  größere  als  die  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  vereinbarten  Begünstigungen  gewähren  sollte,  so  werden
dieselben  Begünstigungen  auch  dem  anderen  Theile  zu  gute  kommen,  welcher
dieselben  unentgeltlich  genießen  soll,  wenn  die  Bewilligung  unentgeltlich  geschehen
  ist,  oder  gegen  Gewährung  einer  Gegenleistung,  wenn  für  die  Bewilligung
  etwas  bedungen  ist,  in  welchem  Falle  die  Gegenleistung  zum  Gegenstande
  eines  besonderen  Uebereinkommens  zwischen  den  vertragenden  Theilen
gemacht  werden  soll.“  Aehnlich  heißt  es  im  1867  zwischen  Deutschland  und
Liberia  abgeschlossenen  Vertrage,  der  Mitgenuß  der  dem  dritten  Staate  gewährten
  Mehrbegünstigung  solle  erfolgen  unentgeltlich,  wenn  das  betreffende
Zugestämdniß  unentgeltlich  gemacht,  oder  gegen  eine  Entschädigung  von  möglichst
  gleichem  Werthe,  wenn  das  Zugeständniß  ein  bedingtes  war.  Ebenso
wird  im  Deutsch-Argentinischen  Vertrage  von  1857  der  Mitgenuß  des  einem
dritten  Staate  gemachten  bedingten  Zugeständnisses  von  der  „Leistung  einer
entsprechenden  Ausgleichung“  abhängig  gemacht.  Eine  gewisse  Verclaufulirung
der  Meistbegünstigungszusage  enthält  auch  die  Zusatzconvention  zum  Deutsch-Ehmesischen
  Handelsvertrag  von  1880,  nach  welcher,  falls  mit  Zugeständnissen,
welche  die  Chinesische  Regierung  einer  anderen  Regierung  macht,  besondere
vereinbarte  Ausführungsbestimmungen  verbunden  find,  Deutschland,  indem  es
für  sich  und  seine  Staatsangehörigen  diese  Zugeständnisse  in  Anspruch  nimmt,
auch  den  mit  denselben  verbundenen  Ausführungsbestimmungen  seine  Zustimmung
  geben  wird.  Ist  der  Meistbegünstigungsclausel  ein  entgegenstehender
Zusatz  nicht  hinzugefügt,  so  wird  im  Allgemeinen  anzunehmen  sein,  daß  der
am  ihr  Berechtigte  die  über  den  Vertragsinhalt  hinausgehenden,  einem  andern
Lande  früher  oder  später  bewilligten  Vortheile  ohne  Gegenleistung  erlangen
soll.  Daran  wird  auch  dann  festgehalten  werden  müssen,  wenn  die  Vortheile
dem  andern  Staat  nur  gegen  eine  bestimmte  Gegenleistung  oder  unter  einer
        <pb n="222" />
        206  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

bestimmten  Voraussetzung  bewilligt  werden,  denn  eine  unbedingte  Zusage  der
Meistbegünstigung  läßt  sich  nicht  ohne  weiteren  Anhalt  als  bedingte  interpretiren.
  Allerdings  könnte  es  auf  den  ersten  Blick  zutreffend  erscheinen,  wenn
eingewandt  würde,  daß  die  Erlangung  des  betreffenden  Vortheils  ohne  Gegenleistung
  dem  aus  der  Meistbegünstigungsclausel  Berechtigten,  der  doch  nur  dem
Andern  gleichgestellt  werden  solle,  thatsächlich  vielleicht  eine  günstigere  Pofition
verschaffe  als  dem  vertragsmäßig  zur  Gegenleistung  Verpflichteten.  Doch  wäre
darauf  zu  entgegnen,  daß  die  uneingeschränkte  Meistbegünstigungsclausel  dem
aus  ihr  Berechtigten  nur  Vortheile  zusichert,  nicht  aber  irgendwelche  Nachtheile
und  Pflichten  auferlegt,  und  daß  auch  eine  entsprechende  Gegenleistung  für  den
neuen  Vortheil  vielleicht  schon  in  den  früher  vertragsmäßig  übernommenen
Verpflichtungen  gefunden  werden  kann.  Andrerseits  läßt  sich  freilich  nicht  verkennen,
  daß  durch  die  stricte  Interpretation  der  unbeschränkten  Meistbegünstigungsclausel
  in  einzelnen  Fällen  sehr  harte  Consequenzen  für  den  Verpflichteten
entstehen  können.  Gesetzt  z.  B.  —  ein  Fall  den  Schraut  anführt?)  —  ein
Staat  hat  sich  vertragsmäßig  verpflichtet,  eine  Verzollung  des  Weins  nach  dem
Alkoholgehalt  so  lange  nicht  eintreten  zu  lassen,  als  der  andere  Theil  einen
solchen  Verzollungsmodus  nicht  anwendet;  dann  könnten  andere  meistbegünstigte
Staaten,  welche  ihrerseits  an  der  Verzollung  des  Weins  nach  dem  Alkoholgehalt
  festhalten,  verlangen,  daß  auch  ihnen  gegenüber  diese  unter  Umständen
vortheilhaftere  Verzollung  nach  dem  Gewichte  stattfinde.  Man  wird  zugeben
müssen,  daß  solches  Verlangen  ein  recht  unbilliges  sein  würde,  darum  kann  es
aber  noch  nicht  ohne  weiteren  Anhalt  als  rechtlich  unbegründet  bezeichnet  werden.
  Wie  oft  schlägt  nicht  auch  in  privatrechtlichen  Verhältnissen  das  strictum
jus  der  gequitas  in's  Gesicht.  Uebrigens  dürfte  von  der  Loyalität  der  contrahirenden
  Staaten  die  Abstandnahme  von  einer  derartigen  unbilligen  Ausnutzung
  der  Meistbegünstigungsclausel  zu  erhoffen  sein.  Auch  würde  eventuell
eine  Kündigung  des  die  Clausel  enthaltenden  Vertrages  ein  geeignetes  Mittel
sein,  um  den  betreffenden  Contrahenten  zu  einem  mehr  der  Billigkeit  entsprechenden
  Vorgehen  zu  veranlassen.

Wie  der  Eintritt  der  aus  der  Meistbegünstigungsclausel  herzuleitenden
Vortheile  durch  ausdrückliche  Bestimmung  eventuell  von  einer  Gegenleistung
abhängig  gemacht  werden  kann,  so  läßt  sich  natürlich  der  Umfang  der  Meistbegünstigung
  auch  anderweitig  in  beliebiger  Weise  beschränken.  So  soll  z.  B.
nach  manchen  Verträgen  eine  die  Eingangszölle  im  Allgemeinen  betreffende
Meistbegünstigungszusage  sich  auf  bestimmte  Artikel  nicht  mitbeziehen.  Nach
andern  soll  trotz  der  Meistbegünstigungszusage  die  Gewährung  größerer  Vortheile
  an  bestimmte,  mit  dem  einen  Contrahenten  in  besonders  nahen  Beziehungen
  stehende  Länder  nicht  die  Inanspruchnahme  derselben  Vortheile  durch  den
andern  Contrahenten  zur  Folge  haben  können.

Die  in  jedem  einzelnen  Falle  hervortretende  Eigenart  der  Meistbegünstigungsclausel
  liegt  darin,  daß  sie  sich  auf  Vortheile  bezieht,  über  deren  Beschaffenheit
  und  Umfang  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  noch  völliges  Dunkel
        <pb n="223" />
        Die  Meistbegünstigungsclausel.  207

herrscht,  und  deren  Inkrafttreten  sowie  eventuell  auch  Wiedererlöschen  von  den
Beziehungen  des  anderen  Contrahenten  zu  dritten  Staaten  abhängig  ist.  Diese
Beziehungen  aber  kann  der  andre  Contrahent  meist  nicht  nach  seinem  Willen
allein  regeln;  auch  hier  wird  es  sich  um  Vereinbarungen  handeln,  bei  denen
möglicher  Weise  ein  dritter  Staat  seine  Wünsche  gegen  den  Willen  des  andern
Contrahenten  durchsetzt  und  damit  nicht  nur  für  sich,  sondern  in  Folge  der
Meistbegünstigungsclausel  des  ersten  Vertrages  auch  für  den  ersten  Contrahenten
  Vortheile  gewinnt.  Die  Tragweite  einer  Zusage  der  Meistbegünstigung
kann  sich  also  unter  Umständen  später  als  eine  sehr  große  erweisen  und  läßt
sich,  da  sie  mit  von  dem  Vorgehen  Dritter  abhängig  ist,  nie  im  Voraus  mit
annähernder  Sicherheit  abschätzen.  Der  sich  hiernach  ergebende  doppelte  Nachtheil
  der  Meistbegünstigungsclausel,  eine  Beschränkung  der  Actionsfreiheit  des
Staates  nicht  nur  dem  andern  Contrahenten,  sondern  auch  dritten  Staaten
gegenüber  und  eine  Unsicherheit  über  die  wahre  Größe  der  Zugeständnisse,
darf  gewiß  nicht  übersehen  werden.  Derselbe  wird  aber  nicht  nur  abgeschwächt
durch  die  in  der  Regel  auf  bestimmte  Zeit  beschränkte  Vertragsdauer,  sondern
ihm  stehen  auch  die  Vortheile  der  meist  gegenseitigen  Meistbegünstigungszusage
gegenüber.  Das  Recht,  aus  späteren  Verträgen  des  andern  Contrahenten  mit
dritten  Staaten  eventuell  noch  günstigere  Bestimmungen  für  sich  selbst  abzuleiten,
  ist  ein  unter  Umständen  sehr  schwerwiegendes,  das  jedenfalls  dem  Staate,
welchem  es  eingeräumt  ist,  Schutz  gegen  eine  ihm  ungünstige  Differentialpolitik
des  andern  Contrahenten  bietet  und  ihm  die  Möglichkeit  gewährt,  mit  der  Zeit
ohne  Mühe  und  meist  auch  ohne  neue  Gegenleistung  Vortheile  zu  erlangen,
die  er  vielleicht  für  sich  allein  mit  eigener  Kraft  nie  erreicht  hätte.  Dazu
kommt  aber  weiter  noch,  daß  durch  die  allgemeine  Aufnahme  solcher  Zusagen
in  die  Handelsverträge  eine  große  Interessengemeinschaft  unter  den  verschiedenen
  Staaten  geschaffen  wird,  die,  indem  sie  den  nationalen  Egoismus  immer
mehr  bei  Seite  schiebt,  der  Entwickelung  des  Welthandels  und  damit  indirect
auch  der  wirthschaftlichen  Blüthe  der  einzelnen  Staaten  nur  förderlich  sein  kann.
Der  Umstand,  daß  jeder  Vortheil,  den  Einer  gewinnt,  Allen  zu  Gute  kommt,
muß  ungeachtet  zeitweiser  Rückströmungen,  schließlich  doch  auf  eine  immer
größere  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  hinauslaufen.?)

Der  schon  mehrfach  erwähnte  von  Steck,  dem  wir  eine  der  ältesten  Monographien
  über  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  verdanken,  hat  sich  insbesondere
  gegen  die  allgemein  gefaßte  Meistbegünstigungsclausel  erklärt.  „Die
Begünstigungen“,  sagt  er,)  „müssen  bestimmt  sein,  weil  schwankende  Zusagen
allgemeiner  Begünstigung  und  vorzüglicher  Behandlung,  da  sie  in  allen  solchen
Tractaten  gethan  werden,  gar  keine  Bedeutung  haben  und  keinen  Vortheil  gewähren.
  Dergleichen  ist  die  unbedeutende,  unwirksame  Versprechung,  eine
Nation  wie  die  begünstigtste  zu  behandeln.“  Weiter  sagt  derselbe  Schriftsteller:)
  „Es  wird  in  allgemeinen  und  unbestimmten  und  daher  auch  unbedeutenden,
  wirkungslosen  Ausdrücken  eine  wechselseitige  Begünstigung,  Beschützung
  und  Beförderung  des  beiderseitigen  Handelsverkehrs  zugesagt.  Ge-
        <pb n="224" />
        208  Handelk=  und  Schifffahrtuvertrge

meiniglich  verspricht  wan,  die  Nation  auf  dem  Fuß  der  Begünstigtsten  zu  behandeln,
  ihr  alle  Vortheile  zuzugestehen,  deren  die  freundschaftlichste  und  begünstigtste
  genießet  und  theilhaftig  ist.  Da  diese  unbestimmte  Zusoge  in  alle
Commercientractaten  eingerückt  wird,  so  enthält  sie  keine  vorzügliche  Begünstigung
  mehr,  indem  daraus  eine  gleiche  Behandlung  aller  Nationen,  nicht  aber
besondere  Vortheile  hergeleitet  werden  können.“  Es  ist  klar,  der  auf  dem

begünstigungsclausel  eingenommen,  weil  sie  das  ihm  als  die  beste  Handelspolitik
  eines  Staats  geltende  Streben  nach  exceptionellen  „besonderen  Vortheilen“
  erschwert,  wo  nicht  unmöglich  macht.  Wenn  er  aber,  wie  dem
Vorstehenden  nach  wohl  anzunehmen  ist,  auch  die  Rechtsverbindlichkeit
der  allgemein  gefaßten  Meistbegünstigungsclausel  bestreiten  zu  können  meint,
so  ist  er  ersichtlich  im  Irrthum.  Was  von  Steck  unter  „schwankenden  Zusagen
  allgemeiner  Begünstigung“  versteht,  ist  nicht  recht  verständlich.  Meint
er  damit  z.  B.  das  Versprechen  des  einen  Contrahenten,  den  Handel  des  andern
  Theils  nach  Kräften  zu  fördern,  so  ist  zuzugeben,  daß  es  hier  an  jedem
Anhalt  für  den  Umfang  der  übernommenen  Verpflichtung  fehlt.  Die  Erfüllung
der  Letzteren  ist  ausschließlich  in  das  Belieben  resp.  die  Gewissenhaftigkeit  des
durch  sie  verpflichteten  Staates  gesetzt,  und  eine  Erzwingung  der  Erfüllung  abseiten
  des  anderen  Contrahenten  ist  nicht  wohl  denkbar,  weil  das,  worauf  die
übernommene  Verpflichtung  sich  bezieht,  nicht  genügend  festgestellt  ist.  Ein
derartiges  Versprechen,  das  auch  jetzt  wohl  noch  in  Handelsverträgen  mit  uncivilifirten
  Staaten  vorkommt  und,  wie  das  Versprechen  stetiger  Freundschaft,
nur  als  eine  mehr  oder  weniger  feierliche,  wenn  auch  rechtlich  irrelevante  Versicherung
  der  dem  Andern  im  Allgemeinen  wohlwollenden  Gefinnung  des  betreffenden
  Contrahenten  aufzufassen  ist,  fällt  aber  garnicht  unter  den  Begriff
der  Meistbegünstigungsclausel.  Verspricht  man  dagegen  in  einem  Handelsoder
  Schifffahrtsvertrag  den  andern  Contrahenten  auf  dem  Fuß  der  meistbegünstigten
  Nation  zu  behandeln,  so  ist  solche  Meistbegünstigungsclausel  trot
ihrer  Allgemeinheit  auf  etwas  ganz  Bestimmtes  gerichtet,  nämlich  auf  alle
Vortheile,  welche  in  Bezug  auf  Handel  oder  Schifffahrt  einem  dritten  Staate
eingeräumt  sind  oder  während  der  Vertragszeit  noch  eingeräumt  werden.  Soweit
  diese  Vortheile  dritten  Staaten  im  Zeitpunkte  des  Vertragsabschlufses
schon  zustehen,  würden  sich  dieselben  unschwer  im  Einzelnen  aufzählen  lassen,
und  find  dieselben  auch  vielfach  in  anderen  Paragraphen  des  Vertrages  noch
speciell  zugesagt.  Vortheile,  die  in  der  Zukunft  vielleicht  bewilligt  werden,  find
allerdings  selbstverständlich  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  noch  etwas  gänzlich
  Unbestimmtet.  Das  hindert  aber,  da  die  Bedingung  für  Eristenz  und
Umfang  der  späteren  Vortheile  —  nämlich  die  Bewilligung  derselben  an  einen
dritten  Staat  —  feststeht,  die  Rechtsverbindlichkeit  des  auf  diese  zukünftigen
Vortheile  gerichteten  Versprechens  ebensowenig,  wie  im  Privatrecht  die  sich
gleichfalls  auf  ein  noch  unbestimmtes  Object  beziehende  emtio  spei  oder  rei
speratae  als  gegenstandslos  und  rechtsunwirksam  bezeichnet  werden  kann.
        <pb n="225" />
        Die  Meistbegünstigungsclausel.  209

Andrerseits  darf  die  in  einen  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag  aufgenommene
allgemeine  Meistbegünstigungsclausel  natürlich  nur  auf  Handels=  und  Schifffahrtsvergünstigungen
  bezogen  werden,  da  sie  ja  sonst  die  Gränzen  des  Vertragsrahmens
  üÜberschreiten  würde.  Diese  Gränzen  sind  im  Zweifel  unter
Zugrundelegung  der  sonstigen  Vertragsbestimmungen  möglichst  enge  zu  ziehen.
Insbesondere  sind  als  Handelsvergünstigungen  nicht  ohne  Weiteres  die  Bestimmungen
  der  Post-,  Eisenbahn-,  Münz.,  Consular-,  Literar-,  Naturalisations-,
  Rechtshülfe=  und  Auslieferungsverträge  aufzufassen.  Was  im  Vorstehenden
  bezüglich  der  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  gesagt  ist,  gilt  in
gleicher  Weise  auch  für  die  sogenannten  Freundschafts=  oder  Handels-,  Schifffahrts=
  und  Freundschaftsverträge,  nur  daß  hier  der  Vertragsrahmen  und  demgemäß
  auch  der  Umfang  der  allgemeinen  Meistbegünstigungsclausel  ein  weiterer
ist.  Die  Letztere  bezieht  sich  hier  nicht  nur  auf  Handel  und  Schifffahrt,  sondern
  in  der  Regel  auf  alle  Rechtsverhältnisse  der  Angehörigen  des  einen  Staats
im  Gebiete  des  andern.

Als  Beispiel  einer  allgemeinen  Meistbegünstigungsclausel  aus  neuester  Zeit
kann  die  Bestimmung  des  Frankfurter  Friedens  von  1871  dienen,  in  welcher
Deutschland  und  Frankreich,  nachdem  ihr  früherer  Handelsvertrag  durch  den
1870  ausgebrochenen  Krieg  aufgehoben  war,  sich  ganz  allgemein  verpflichten,  den
Grundsatz  der  gegenseitigen  Behandlung  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
Nation  ihren  Handelsbeziehungen  zu  Grunde  zu  legen.5)  Diese  allerdings  durch
den  ausdrücklichen  Vorbehalt  der  Zulässigkeit  einer  Mehrbegünstigung  gewisser
Länder7)  wieder  eingeschränkte  Bestimmung  ist  ferner,  im  Gegensatz  zu  den  meisten
  Handelsverträgen,  auf  unbestimmte  Zeit  getroffen  und  würde  demnach  ohne
Zustimmung  beider  Contrahenten  nur  durch  einen  Krieg  aufgehoben  werden  können.
  8)  Ob  solche  überaus  einfache  Regelung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen
in  jeder  Hinsicht  empfehlenswerth  ist,  wird  zweifelhaft  erscheinen  können,  denn
das  Recht  der  Meistbegünstigung  allein  repräsentirt  in  Anbetracht  der  zuweilen
wechselnden  und  schwankenden  Handelspolitik  der  einzelnen  Staaten  noch  nicht  in
allen  Fällen  das  Ideal  eines  Handelsvertrags.  Wäre  z.  B.  1871  der  alte
Deutsch-Französische  Handelsvertrag  wieder  in  Kraft  getreten,  so  würde  Frankreich
  mindestens  während  der  Vertragsdauer  nicht  von  den  Nachtheilen  der  neuesten
  Schutzzollpolitik  betroffen  sein.  Abgesehen  davon  aber  dürfte  durchgehends
durch  eine  speciellere  Fassung  der  Meistbegünstigungsclausel  resp.  eine  Wiederholung
  derselben  bei  Behandlung  der  einzelnen  wichtigeren  Punkte  ein  übersichtlicheres
  und  klareres  Bild  des  Vertragsinhaltes  gegeben  und  einem  etwaigen
  Streit  über  den  Umfang  der  Vertragsgränzen  vorgebeugt  werden.

Die  specielle,  d.  h.  die  auf  einen  bestimmten  Punkt  oder  ein  bestimmtes
Gebiet  eingeschränkte  Meistbegünstigungsclausel  kann  sich  auf  die  verschiedensten
Theile  eines  Handels=  oder  Schifffahrtsvertrages  beziehen  Besonders  häufig
wird  sie  stipulirt  hinsichtlich  der  von  Waaren  des  einen  Theils  im  Gebiete
des  andern  zu  erhebenden  Eingangszölle.  Da  nun  das  JZollsystem  eine  sehr

wichtige  Rolle  in  der  Handelspolitik  aller  Staaten  spielt  und  spielen  muß,
Handbuch  des  Bölkerrechte  III.  14
        <pb n="226" />
        210  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

treten  auf  diesem  Gebiet  die  oben  im  Allgemeinen  erörterten  Vorzüge  und
Nachtheile  der  Meistbegünstigungsclausel  besonders  scharf  hervor.

Die  Handelsverträge  können  bezüglich  ihrer  Zollbestimmungen  überhaupt
in  drei  verschiedene  Klassen  getheilt  werden,  nämlich  in  solche,  die  nur  sperielle
Tarifvereinbarungen  enthalten  (Tarifverträge),  in  solche,  die  außerdem  noch
die  Meistbegünstigungsclausel,  und  in  solche,  die  keine  specielle  Tarifvereinbarungen,
  sondern  nur  die  Meistbegünstigungszusage  enthalten.  In  den  Tarifverträgen
  verpflichtet  sich  der  betreffende  Contrahent  für  Waaren  des  anderen
Theils  keine  höheren  als  die  vereinbarten  Zollsätze  zu  erheben.  Dadurch  wird
er  in  seiner  Actionsfreiheit  beschränkt,  aber  nur  dem  andern  Contrahenten
und  nicht  Dritten  gegenüber.  Wird  dagegen  ein  Meistbegünstigungsvertrag
ohne  Tarifbindung  vereinbart,  so  ist  der  Contrahent,  welcher  die  Meistbegünstigung
  zugesagt  hat,  an  einer  willkürlichen  Erhöhung  seiner  Zölle  nicht  gehindert,
  doch  darf  er  dann  den  andern  Contrahenten  nicht  ungünstiger  als  irgend
einen  andern  Staat  behandeln.  Eine  Beschränkung  der  Actionsfreiheit  liegt
also  in  beiden  Fällen  vor.  Ebenso  ist  klar,  daß  eine  noch  größere,  gewissermaßen
  doppelte  Beschränkung  bei  dem  Tarifvertrage  mit  Meistbegünstigungsclausel
  stattfinden  muß.  Der  durch  solchen  Vertrag  gebundene  Staat  kann
weder  seine  Zollsätze  erhöhen,  noch  sie  allein  zu  Gunsten  Eines  Staates  herabsetzen.
  Das  mag  oft  recht  unbequem  werden,  doch  sind,  sofern  es  sich  um
gegenseitige  Verpflichtungen  handelt,  im  Allgemeinen  auch  hier  die  Vortheile
überwiegend.  Die  Contrahenten  gewinnen  nämlich  als  Ersatz  für  die  beeinträchtigte
  Actionsfreiheit  feste  Zollsätze,  bei  denen  eine  Veränderung  nur  in
Gestalt  einer  Ermäßigung  eintreten  kann,  und  die  Sicherheit,  daß  die  Concurrenz
  eines  anderen  Staates  auf  Grund  ihm  erxceptionell  gewährter  günstigerer
  Zollsätze  ausgeschlossen  ist.  Mit  Recht  sagte  1883  im  Deutschen  Reichstage
  der  Abgeordnete  Hänel:?)  „Wir  kommen  immer  mehr  zur  Anerkennung,
die  ja  in  der  Natur  der  Sache  liegt,  daß  ein  Aufblühen  und  Gedeihen  von
Handel  und  Industrie  immer  nur  und  vor  allen  Dingen  möglich  ist,  wenn
eine  bestimmte,  sichere  stetige  Rechnung  auf  unfre  Handelsbeziehungen  möglich
ist,  eine  sichere,  und  stetige  Rechnung,  der  freilich  als  Gegengabe  die  Bindung
unseres  Tarifs  entgegensteht.“  Sehr  richtig  ist  hier  die  Sicherheit  und  Stetigkeit
  der  internationalen  Handelsbeziehungen  als  eine  Hauptbedingung  für  die
Blüthe  des  Handels  bezeichnet.  Diese  Sicherheit  und  Stetigkeit  wird  —
darüber  kann  wohl  kein  Zweifel  sein  am  besten  durch  Tarifbindung  mit
daran  geknüpfter  Meistbegünstigungsclausel  erreicht,  und  demgegenüber  werden
die  Beeinträchtigung  der  Actionsfreiheit  und  eine  eventuelle  Einbuße  in  den
Zolleinnahmen,  die  übrigens  keineswegs  die  nothwendige  Folge  einer  Zollherabsetzung
  ist,  in  den  Hintergrund  treten  müssen.

Eine  die  Interpretation  einer  Meistbegünstigungsclausel  mitbetreffende  Controverse
  wurde  durch  den  Deutsch-Spanischen  Handelsvertrag  von  1883  veranlaßt.
  Dieser  Vertrag  enthält  in  seinem  Artikel  9  eine  gegenseitige  Tarifbindung
  mit  daran  geknüpfter  Meistbegünstigungsclausel.  In  einem  dem  Ver-
        <pb n="227" />
        Die  Meistbegünstigungsclausel.  211

trage  angehängten  Schlußprotocoll  aber  heißt  es:  „Der  Spanische  Bevollmächtigte
  giebt  die  Erklärung  ab,  daß  die  Königlich  Spanische  Regierung  nur  denjenigen
  nach  Spanien  eingehenden  Sprit  als  Deutsche  Waare  zu  behandeln
in  der  Lage  sei,  welcher  aus  Deutschem  Rohspiritus  in  Deutschland  hergestellt
worden  ist.“  Eine  gleiche  oder  ähnliche  Erklärung  war  abseiten  Spaniens
früheren  Handelsverträgen  mit  anderen  Staaten  nicht  hinzugefügt.  Die  Deutsche
  Reichsregierung  sprach  sich  zwar  dahin  aus,  daß  Spanien  die  sog.  Spritclausel
  des  Vertrages  mit  Deutschland  auch  andern  Ländern  gegenüber  zur
Anwendung  bringen  werde,  doch  ist  von  der  Spanischen  Regierung  selbst  eine
dementsprechende  Erklärung  nicht  abgegeben.

Bei  Prüfung  der  dem  Vorstehenden  nach  für  Deutschland  und  dritte  Länder
  Spanien  gegenüber  geschaffenen  Sachlage  ist  davon  auszugehen,  daß  durch
einen  zwischen  Spanien  und  Deutschland  geschlossenen  Vertrag  selbstverständlich
  frühere  Verträge  Spaniens  mit  dritten  Staaten  nicht  zu  Ungunsten  der
Letzteren  geändert  werden  können.  Insbesondere  kann  auch  die  dem  Art.  9
des  Deutschen  Vertrages  hinzugefügte  Meistbegünstigungsclausel  nicht  bewirken,
  daß  eine  Gleichstellung  Deutschlands  mit  anderen  Vertragsstaaten  ohne
Weiteres  durch  Generalisirung  der  für  Deutschland  ungünstigen  Bestimmung
des  Deutschen  Vertrages  zu  erfolgen  hat.  Der  ungünstigere  Inhalt  des  Deutschen
  Vertrages  ist  eben  unter  allen  Umständen  für  dritte  Staaten,  die  nicht
mitcontrahirt  haben,  durchaus  irrelevant.  Es  fragt  sich  also  zunächst,  ob  Spanien
  auch  ohne  voraufgegangene  Vereinbarung  in  einer  für  dritte  Vertragsstaaten
  rechtsverbindlichen  Weise  autonom  bestimmen  kann,  daß  der  aus  einem
andern  Lande  stammende,  in  dem  betreffenden  Vertragsstaate  nur  rectificirte
Spiritus  nicht  als  Product  des  Vertragsstaates  angesehen  werden  solle.  Diese
Frage  dürfte  u.  E.  zu  verneinen  sein.  Die  Deutsche  Reichsregierung,  welche
dieselbe  bejaht,  verweist  dabei  auf  Frankreich,  wo  man  allerdings  autonom  bestimmt
  hat,  daß  nur  solche  Waaren  als  durch  Fabrication  nationalisirt  gelten
sollen,  welche  in  Folge  der  betreffenden  Fabrication  in  eine  andere  Zollclasse
kommen  10)  Eine  Beanstandung  dieser  autonomen  Bestimmung  ist,  soviel  man
weiß,  bisher  nicht  erfolgt.  Damit  ist  aber  noch  nicht  gesagt,  daß  sie  rechtlich
unzulässig  sein  würde.  Die  Gültigkeit  einer  solchen  autonomen  Bestimmung
hängt  in  Frankreich  wie  in  andern  Ländern  lediglich  davon  ab,  ob  die  betreffende
  Bestimmung  sich  mit  dem  Inhalt  der  bestehenden  Verträge  vereinigen
läßt.  Die  früheren  Verträge  Spaniens  bieten  nun  keinen  Anhalt  für  die  Beantwortung
  der  Frage,  wann  ein  Stoff  oder  Gegenstand  als  durch  Verarbeitung
  in  einem  andern  Lande  nationalisirt  gelten  soll.  Auch  allgemein  verbindliche
  Grundsätze  lassen  sich  in  dieser  Beziehung,  wie  unten  (§  52)  näher
zu  erörtern  sein  wird,  schwer  feststellen.  Entscheidend  aber  dürfte  sein,  daß
Spanien  1883  den  Sprit  allgemein  als  nationales  Product  des  Fabricationslandes
  betrachtet  und  behandelt  zu  haben  scheint.  Das  Abweichen  von  dieser
bisherigen  Behandlungsweise  kennzeichnet  sich  durch  die  Aufnahme  der  in  den
früheren  Verträgen  fehlenden  Spritclausel  Hätte  der  Inhalt  derselben  immer

14
        <pb n="228" />
        212  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

als  etwas  Selbstverständliches  gegolten,  so  hätte  man  sie  ebensowenig  jetzt  wie
früher  hinzuzufügen  brauchen.  War  sie  aber  —  wie  wohl  kaum  zu  bestreiten
  —  etwas  nicht  Selbstverständliches,  so  muß  ihr  Fehlen  in  den  früheren
Verträgen  die  Bedeutung  haben,  daß  der  für  die  betreffenden  mit  Spanien  contrahirenden
  Staaten  jedenfalls  ungünstige  Inhalt  der  Spritclausel  nicht  mit
vereinbart  war  und  nicht  zum  Nachtheil  der  betreffenden  Contrahenten  gegen
deren  Willen  hineininterpretirt  oder  gar  entgegen  dem  Vertrage  durch  eine
autonome  Bestimmung  Spaniens  festgestellt  werden  kann.

Weiter  aber  fragt  es  sich,  ob,  wenn  die  Spritclausel  auf  dritte  Vertragstaaten
  nicht  ausgedehnt  werden  kann,  dann  ihr  Inhalt  etwa  auch  für  Deutschland
  in  Folge  der  dem  Art.  9  des  Deutschen  Vertrages  hinzugefügten  Meistbegünstigungsclausel
  nicht  in  Betracht  kommt.  Denjenigen,  welche  diese  Frage
bejahen  wollen,  mag  zugegeben  werden,  daß  ihre  Deduction  vielleicht  auf  den
ersten  Blick  etwas  Bestechendes  hat.  Doch  wird  man  nicht  wohl  mit  dem
Deutschen  Reichstagsabgeordneten  Bamberger  sagen  können,  daß  gegen  solche  Vertragsauslegung
  „correct  nach  Rechtsinterpretation  nichts  einzuwenden  wäre“.  11)
Die  Spritclausel  ist  deutlich  als  ein  nachträglicher  Zusatz  zum  Art.  9  des
Vertrages  bezeichnet.  Der  Art.  9  stellt  einen  bestimmten  Tarif  fest  und  knüpft
daran  die  Meistbegünstigungsclausel.  Denkt  man  sich  nun  den  Zusatz  in  den
Art.  9  eingefügt,  so  wird  dadurch  eben  der  Inhalt  des  Art.  9  entsprechend
abgeändert  resp.  eingeschränkt.

Allerdings  ist  auffallend,  daß  in  Folge  dieser  Einschränkung  das  Princip
der  Meistbegünstigung  zu  Ungunsten  Deutschlands  in  einer  Beziehung  aufgegeben
  ist,  doch  hat  Deutschland  das  durch  Acceptation  der  nachträglichen  Spritclausel
  gutgeheißen  und  zwar  in  Kenntniß  des  Umstandes,  daß  die  Spritclausel
  in  früheren  Verträgen  Spaniens  mit  anderen  Staaten  nicht  enthalten
war.  Weshalb  die  Deutsche  Regierung  der  Clausel  zustimmte,  insbesondere
ob  sie  meinte,  Spanien  werde  dieselbe  auch  anderen  Staaten  gegenüber  zur
Anwendung  bringen  können,  ist  rechtlich  irrelevant.  Die  Regierung  kann  sich
geirrt  oder  verrechnet  haben,  aber  sie  resp.  Deutschland  sind  nunmehr  durch
ihre  Zustimmung  gebunden,  eine  Zustimmung,  die  auch  bona  üide  nicht  in
der  Meinung  einer  Paralysirung  der  Zusatzclausel  durch  Art.  9  erfolgen
konnte.  Zu  bedenken  ist  ferner,  daß  Spanien  nach  Erklärung  der  Deutschen
Reichsregierung  auf  den  Inhalt  der  Spritclausel  großes  Gewicht  gelegt  und
somit  jedenfalls  an  der  Rechtsverbindlichkeit  derselben  nie  gezweifelt  hat,  sowie
daß  nach  den  allgemeinen,  auch  für  das  Völkerrecht  geltenden  juristischen  Interpretationsregeln
  im  Zweifel  der  für  Spanien  als  den  sich  hier  verpflichtenden
  Theil  günstigeren  Auffassung  der  Vorzug  zu  geben  ist.  Zu  alledem  kommt
endlich  noch,  daß  —  wie  der  Deutsche  Reichstagsabgeordnete  Dr.  Barth  mit
Recht  hervorgehoben  hat1s)  —  die  Meistbegünstigungsclausel  nur  Bezug  auf
Deutsche  Waaren  hat,  nach  der  Spritclausel  aber  der  in  Deutschland  rectificirte
  Rohspiritus  nicht  als  Deutsche  Waare  gilt  und  somit  für  diesen  vertragsmäßig
  als  ein  nichtdeutsches  Product  festgestellten  Sprit  auch  nicht  die
        <pb n="229" />
        Die  Meistbegünstigungsclausel.  213

für  Deutsche  Producte  zugesicherte  Meistbegünstigung  beansprucht  werden
kann.  15)

Es  ist  ferner  noch  die  Frage  aufgeworfen,  ob  und  inwieweit  die  Einschränkung
  von  Zollermäßigungen  auf  die  über  eine  bestimmte  Gränzstrecke  eingehenden
  Waaren  mit  den  übernommenen  Meistbegünstigungspflichten  vereinbar
sei.  Diese  Frage  ist  insbesondere  praktisch  geworden,  als  Oesterreich-Ungarn,
um  die  Einfuhr  über  Triest  und  Fiume  zu  heben,  ermäßigte  Zollsätze  für  die
Einfuhr  von  Colonialwaaren  und  Gewürzen  zur  See  im  Gegensatz  zu  der  auf
dem  Landwege  gewährte,  sowie  auch  als  Deutschland  1879  und  1885  eine
differentielle  Behandlung  von  See=  und  Landeinfuhr  bezüglich  einzelner  Waaren
(Salz,  Schiefer  und  gewisser  Steinwaaren)  einführte.  Es  bedarf  jedoch  keiner
längeren  Auseinandersetzung,  daß  hier  eine  Verletzung  der  Meistbegünstigungszusage
  nicht  vorliegt,  resp.  daß  eine  entsprechende  Ermäßigung  auch  der  Landeinfuhrzölle
  nicht  verlangt  werden  kann.  Oesterreich  —  um  bei  dem  erstgenannten
  Falle  zu  bleiben  —  hat  nur  ganz  allgemein  die  Einfuhr  zur  See
günstiger  gestellt  als  die  zu  Lande,  dabei  aber  an  sich  keinen  einzelnen  Staat
vor  dem  andern  begünstigt.  Niemand  hindert  die  Angehörigen  irgend  eines
Staates  ihre  Waaren  nach  Triest  oder  Fiume  zu  verschiffen  und  dort  den
Vortheil  niedrigerer  Einfuhrzölle  mitzugenießen.  Allerdings  wird  das  in
vielen  Fällen  des  großen  Umweges  halber  nicht  rentabel  sein,  doch  kann  dieses
praktische  Ergebniß  den  entscheidenden  Punkt,  daß  alle  Staaten  einander  gleichgestellt
  sind,  nicht  abändern.  Die  Sachlage  müßte  auch  dieselbe  bleiben,  falls
Oesterreich  an  einem  Theil  seiner  Landgränze  die  Einfuhrzölle  herabsetzen  würde.
Wenn  Schraut  meint,  1)  daß  hier  erheblichere  Einwendungen  gemacht  werden
  könnten,  weil  nicht,  wie  bei  Unterscheidung  der  Einfuhr  zur  See  von  der
zu  Lande,  eine  Verschiedenartigkeit  der  Transportweise  vorliege,  so  ist  nicht  einzusehen,
  welchen  Einfluß  die  verschiedene  Transportweise  auf  die  rechtliche  Beurtheilung
  der  Sache  haben  kann.  Ein  rechtlicher  Unterschied  zwischen  beiden
Fällen  wird  sich  nicht  wohl  construiren  lassen.  15)  Eine  ganz  andere  Frage
ist  natürlich  auch  hier,  inwieweit  Maßregeln  der  einen  oder  anderen  Art  den
gegebenen  Umständen  nach  der  Billigkeit  entsprechen.  16)

1)  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünstigung,  S.  31.

2)  Schraut,  a.  a.  O.,  S.  43.

2)  Schmoller  nennt  die  Meistbegünstigungsclausel  sehr  treffend  den  „völkerrechtlichen
  Eckpfeiler  aller  neueren  Handelsverträge“.  Unter  Bezugnahme  auf  die
Verhandlungen  des  Deutschen  Reichstags  über  den  Spanischen  Handelsvertrag  von
1883  bemerkt  er  weiter:  „Auch  die  Schutzzöllner  erhoben  (mit  Ausnahme  von  Grad)
keinen  Widerspruch  gegen  diese  Clausel,  die  ihnen  früher  als  freihändlerisch  verdächtig
  war“.  (Jahrbuch  für  Gesetzgebung  u  s.  w.  des  Deutschen  Reichs,  Neue  Folge,
Bd.  III.  S.  280).  —  Seltsamer  Weise  heißt  es  in  einem  Gesetze  der  Republik  Uruguay
  vom  7  Juli  1880  Über  die  beim  Abschluß  von  Handelsverträgen  zu  beobach-
        <pb n="230" />
        214  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

tende  Politik:  „Falls  nicht  besondere  Interessen  von  sehr  erheblicher  Bedeutung  vorliegen,
  wird  man  der  Macht,  mit  welcher  man  einen  Vertrag  schließt,  Gleichstellung
mit  der  von  der  Republik  meistbegünstigten  Nation  nicht  zugestehen“  (Deutsches
Handelsarchiv  1881,  S.  573.)

4)  v.  Steck,  a.  a  O.,  S.  19  ff.

5)  v.  Steck,  a.  a.  O,  S.  23.

6)  Der  folgende  Satz:  „Die  Regel  umfaßt  die  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben,
den  Durchgangsverkehr,  die  Zollförmlichkeiten,  die  Zulassung  und  Behandlung  der
Angehörigen  beider  Nationen  und  der  Vertreter  derselben“  —  nimmt  der  Claufel  nicht
den  Charakter  einer  allgemeinen,  sondern  giebt  nur  eine  Definition  des  Wortes
„Handelsbeziehungen“.  —  Auch  Belgien  und  die  Schweiz  haben  1879  vereinbart,  sich
vom  Ablauf  ihres  1862  geschlossenen  Handelsvertrages  an  „in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse,
  welche  in  demselben  geregelt  worden  sind,  gegenseitig  auf  dem  Fuße  der
Gleichstellung  mit  der  meistbegünstigten  Nation  zu  behandeln.“  In  andern  Verträgen,
  wie  z.  B.  dem  Deutsch-Amerikanischen  von  1882  und  dem  Dänisch-Schweizerischen
  von  1875,  bildet  die  allgemeine  Meistbegünstigungsclausel  nicht  den  ganzen
Vertragsinhalt,  sondern  nur  eine  Ergänzung  der  sonstigen  Vertragsbestimmungen.

7)  Bgl.  §  44

8)  Dagegen  ist  in  der  allgemeinen  Meistbegünstigungs-Vereinbarung  zwischen
Belgien  und  der  Schweiz  von  1879  bestimmt:  „Dieses  Uebereinkommen  dauert  bis
zum  Abschluß  eines  neuen  Vertrages  oder  bis  einer  der  beiden  Theile  vom  demselben
zurücktritt,  in  jedem  Falle  bis  Ende  laufenden  Jahres.“

5)  Stenographische  Berichte,  V.  Legislaturperiode,  III.  Session,  S  8.

10)  Deutsches  Handelsarchio,  1882,  S.  681

11)  Stenographische  Berichte  a.  a.  O.,  S.  26.

12)  Stenographische  Berichte  a  a.  O.,  S.  82.

13)  Vgl.  über  die  ganze  Angelegenheit  außer  den  bereits  citirten  Verhandlungen
des  Deutschen  Reichstages,  denen  auch  als  Actenstück  eine  Denkschrift  der  Deutschen
Reichsregierung  beigefügt  ist,  noch  den  Bericht  des  von  der  Hamburgischen  Bürgerschaft
  niedergesetzten  Ausschusses  behufs  Berichterstattung  über  die  vom  Senat  ertheilte
  Antwort  auf  das  Auskunftsersuchen  betreffend  Spritclausel  des  Deutsch-Spanischen
  Handelsvertrages  (Ausschußberichte  der  Bürgerschaft,  1884,  Nr.  1).

14)  Schraut,  a.  a  O.,  S.  45.

15)  Auch  der  Staatssecretär  v.  Burchard  erklärte  1885  im  Reichstage,  es  sei
trotz  der  Meistbegünstigungsclauseln  der  Handelsverträge  formell  zulässig,  wenn  man
den  Zoll  für  eine  gewisse  Transportrichtung  höher  normire  als  für  eine  andere.

16)  Mit  Recht  betonte  v  Burchard  ferner  im  Reichstage,  es  sei  materiell  doch
sehr  in  Frage  zu  ziehen,  ob  nicht  durch  solche  Maßregel  gewissen  Staaten  nach  der
einen  oder  andern  Richtung  hin  ihr  Meistbegünstigungsrecht  verkümmert  werde

g  50.

Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern.

Literatur:  v.  Steck,  Versuch  über  Handels=  und  Schifffahrtsverträge,  1782,
S.  23  ff.  —  Strauch,  Das  Fremdenrecht,  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  für  das
gesammte  Handelsrecht,  Bd.  13,  1869,  S.  ff.
        <pb n="231" />
        Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern.  215

Noch  weitergehend  als  das  eine  Gleichstellung  mit  dritten  Staaten  bewirkende
  Meistbegünstigungsversprechen  ist  die  vielfach  in  Handels=  und  Schifffahrtsverträge
  ausgenommene  Zusage,  die  Angehörigen  des  andern  Contrahenten
  in  gewissen  Beziehungen  den  eigenen  Landeskindern  gleichzustellen.  Auch
bezüglich  solcher  Zusage  hat  von  Steck  Bedenken  geäußert.  1)  Er  sagt,  nachdem
  er  zuvor  von  der  Meistbegünstigungsclausel  gesprochen:  „Eine  andere,
ebenso  unbestimmte  und  in  der  Ausübung  und  Anwendung  ebenso  vergebliche
Zusage  ist  es,  wenn  die  schließenden  Mächte  sich  verbinden,  ihre  Unterthanen
wechselseitig  so  wie  die  Eingeborenen,  die  Eingesessenen,  die  Bürger  und  Kaufleute
  des  eigenen  Landes  zu  behandeln,  von  ihnen  nicht  mehr  Abgaben,  Zölle,
Eingangsrechte  zu  erheben;  ihren  Handel  ebenso  zu  begünstigen  wie  den  einheimischen,
  ihnen  den  freien  Canal  in  allen  Häfen  und  Handelsplätzen  und
die  Einfuhr  und  den  Absatz  aller  Waaren  und  Güter  zu  verstatten.  Ein  solches
Versprechen  ist  den  Pflichten  und  Vortheilen  einer  Regierung  in  Ansehung  des
einheimischen  Handels,  der  Nationalindustrie  und  des  Staatseinkommens  zu
sehr  zuwider,  als  daß  es  in  einige  Erfüllung  kommen  könnte.“  Wenn  der
Autor  hier,  von  den  Anschauungen  der  monopolistischen  Handelspolitik  des
18.  Jahrhunderts  ausgehend,  argumentiren  will,  daß  eine  auf  Gleichstellung
mit  den  Nationalen  gerichtete  Zusage  geradezu  etwas  Unerfüllbares  betreffe,  so
wird  es  kaum  erforderlich  sein,  demgegenüber  darauf  hinzuweisen,  daß  im  rechtlichen
  Sinne  weder  von  einer  subjectiven  noch  von  einer  objectiven  Unmöglichkeit
  der  betreffenden  Leistung  die  Rede  sein  kann.  So  wenig  wie  ein  Privater
  kann  ein  Staat  sich  von  einer  einmal  vertragsmäßig  übernommenen
Verpflichtung  lossagen,  weil  die  Erfüllung  derselben  ihm  unbequem  werden
oder  seinen  eigenen  Interessen  widerstreiten  würde.  Die  Frage  der  Zweckmäßigkeit
  ist  von  der  der  Rechtsverbindlichkeit  unabhängig  und  muß  natürlich
vor  Uebernahme  der  Verpflichtung  geprüft  werden.  Indessen  schädigt  auch  —
wie  jetzt  allseitig  anerkannt  wird,  und  schon  die  Wiederholung  in  allen  Handelsverträgen
  beweist  —  die  vertragsmäßige  Gleichstellung  Fremder  mit  den
Nationalen  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  die  Interessen  des  dieselbe  zusagenden
  Staates  keineswegs.  Nur  ist  mit  Recht  stets  von  einer  generellen
Eleichstellung  in  jeder  Beziehung  Abstand  genommen.

Die  Zusage  der  Gleichstellung  mit  den  Nationalen  hat  mit  der  Meistbegünstigungsclausel
  das  gemein,  daß  sie  sich  nicht  nur  auf  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
feststehende  oder  bestimmt  vorherzusehende,  sondern  auch  auf  unbestimmte,  während
der  Vertragsdauer  vielleicht  eintretende  größere  Vortheile  bezieht.  Doch  ist  die  Erfüllung
  der  Bedingung,  an  welche  der  Genuß  dieser  größeren  Vortheile  geknüpft
ist  —  nämlich  die  Bewilligung  derselben  an  die  Nationalen  nur  vom  Willen
des  andern  Contrahenten  und  nicht  von  dessen  Beziehungen  zu  dritten  Staaten
abhängig.  Die  Actionsfreiheit  des  verpflichteten  Staates  ist  daher  nicht,  wie  bei
der  Meistbegünstigungsclausel,  dritten  Staaten  gegenüber  beschränkt,  wohl  aber
den  eigenen  Angehörigen  gegenüber,  da  die  Bewilligung  von  Vortheilen  an
        <pb n="232" />
        216  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

diese  den  Mitgenuß  derselben  abseiten  der  Angehörigen  des  andern  Contrahenten
  nach  sich  zieht.

Die  in  Handels=  und  Schifffahrtsverträgen  stipulirte  Gleichstellung  mit
den  Nationalen  bezieht  sich  zunächst  in  der  Regel  auf  die  von  den  Schiffen  des
andern  Theils  zu  erhebenden  Hafen=  und  sonstigen  Schifffahrtsabgaben  sowie
auf  die  Hülfe  in  Seenoth  und  die  Bergungskosten.?)  Ferner  wird  wohl  von
Staaten,  die  im  Allgemeinen  die  auf  Nichtnationalschiffen  eingebrachten  Güter
schwerer  belasten,  auch  gleiche  Behandlung  der  auf  den  Schiffen  des  andern
Theils  geladenen  Güter  mit  den  auf  Nationalschiffen  eingebrachten  in  Bezug
auf  die  von  der  Ladung  zu  entrichtenden  Einfuhrabgaben  stipulirt.)  Auch  die
vielfach  principiell  dem  Uferstaate  reservirte  Küstenschifffahrt  wird  in  Verträgen
  häufig  den  Angehörigen  des  andern  Contrahenten  wie  den  Nationalen
verstattet,  von  Colonialmächten  aber  zuweilen  nur  für  die  Küsten  des  Mutterlandes
  oder  doch  nur  für  die  bestimmter  Colonien.“)

Wie  dem  Vorstehenden  nach  die  Freiheit  des  Schifffahrtsverkehrs  mit
andern  Ländern  durchgehends  im  weitesten  Umfange  vertragsmäßig  gesichert
worden,  so  ist  andrerseits  auch  die  allgemeine  Freiheit  des  gegenseitigen  Handelsverkehrs,
  abgesehen  von  Eingangszöllen  und  sonstigen  mehr  oder  weniger
nothwendigen  Beschränkungen,  den  neueren  Verträgen  unter  civilisirten  Staaten
zu  Grunde  gelegt.  Dieser  wichtige  Grundsatz  tritt  in  der  Gleichstellung  mit
den  Nationalen  in  Bezug  auf  Handel=  und  Gewerbebetrieb,  Abgaben,  Auflagen,
  Befugniß  zum  Aufenthalt  und  zum  Grunderwerbe,")  Zollabfertigung,
Rechtsgeschäfte,  Rechtsschutz,  Religionsausübung  u.  s.  w.  hervor.  So  heißt
es  z.  B.  im  Deutsch-Spanischen  Handelsvertrag  vom  12.  Juli  1883:  „Zwischen
den  Hohen  vertragschließenden  Theilen  soll  volle  und  gänzliche  Freiheit  des
Handels  und  der  Schifffahrt  bestehen.  Die  Angehörigen  jedes  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sollen  gegenseitig  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils,
soweit  nicht  der  gegenwärtige  Vertrag  Ausnahmen  festsetzt,  in  Bezug  auf  Handel,
Schifffahrt  und  Gewerbebetrieb  dieselben  Rechte,  Privilegien  und  Begünstigungen
  aller  Art  genießen,  welche  den  Inländern  zustehen  oder  zustehen  werden,
und  keinen  anderen  oder  lästigeren,  allgemeinen  oder  örtlichen  Abgaben,  Auflagen,
  Beschränkungen  oder  Verpflichtungen  irgend  welcher  Art  unterliegen  als
denjenigen,  welchen  die  Inländer  unterworfen  sind  oder  unterworfen  sein
werden.5.)  (Art.  1).  Die  Angehörigen  jedes  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  sollen  gegenseitig  in  dem  Gebiete  des  anderen  im  gleichen  Maße  wie
die  Inländer  befugt  sein,  in  alle  Häsen  und  Flüsse  mit  ihren  Fahrzeugen  und
Ladungen  einzulaufen,  zu  reisen,  sich  aufzuhalten  und  sich  niederzulassen,  Handel
und  Gewerbe  im  Großen  wie  im  Kleinen  zu  betreiben,  Häuser,  Magazine  und
Läden  zu  miethen  oder  zu  besitzen,  Waaren  oder  Gelder  zur  See  oder  zu  Lande
zu  versenden  und  sowohl  vom  Inlande  wie  vom  Auslande  in  Consignation  zu
nehmen,  alles  dieses  nur  gegen  Zahlung  derjenigen  Abgaben,  welche  gesetzlich
von  den  Inländern  gegenwärtig  oder  künftig  erhoben  werden,  sie  sollen  daselbst
  kaufen  und  verkaufen  können,  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung  einer
        <pb n="233" />
        Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern  217

von  ihnen  gewählten  Mittelsperson,  und  die  Preise  der  Güter,  Effecten,  Waaren
und  sonstigen  Gegenstände  sowohl  der  eingeführten  wie  der  inländischen  bestimmen
  können,  sei  es,  daß  sie  solche  im  Inlande  verkaufen  oder  ausführen,
jedoch  unter  Beobachtung  der  im  Lande  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen;
sie  können  ihre  Geschäftsangelegenheiten  besorgen,  den  Zollämtern  ihre  Declarationen
  einreichen,  sowohl  in  ihrem  eigenen  Namen  als  auch  an  ihrer  Stelle
durch  jeden  Dritten,  je  nachdem  sie  es  für  angemessen  befinden  und  nur  gegen
die  zwischen  ihnen  verabredete  Vergütung  (Art.  2).  Die  Angehörigen  jedes  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
gleich  dem  Inländer  berechtigt  sein,  jede  Art  von  beweglichem  oder  unbeweglichem
  Vermögen  zu  erwerben,  zu  besitzen  und  darüber  durch  Verkauf,  Tausch,
Schenkung,  letzten  Willen  oder  andere  Weise  zu  verfügen  sowie  Erbschaften
vermöge  letzten  Willens  oder  kraft  Gesetzes  zu  erwerben.  Auch  sollen  sie  in
keinem  der  gedachten  Fälle  anderen  oder  höheren  Abgaben  und  Auflagen  unterliegen
  als  die  Inländer.  Die  freie  Ausübung  ihrer  Religion  wird  ihnen  gegenseitig
  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  gewährt  werden.  Sie  sollen  freien
Zutritt  zu  den  Gerichten  haben  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung  ihrer  Rechte
und  in  dieser  Hinsicht  alle  Rechte  und  Befreiungen  der  Inländer  genießen?)
und  wie  diese  befugt  sein,  sich  in  jeder  Rechtssache  der  durch  die  Landesgesetze
zugelassenen  Anwälte,  Bevollmächtigten  oder  Beistände  zu  bedienen  (Art.  3).
In  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,  sowie  bezgüglich
  der  Fabrik=  und  Handelsmarken,  der  Muster  und  Modelle,  ferner  der
Erfindungspatente  soll  den  Angehörigen  des  einen  Theils  in  dem  Gebiete  des
andern  derselbe  Schutz,  welchen  die  eigenen  Angehörigen  genießen,  gewährt
werdens)  (Art.  7).  Die  aus  dem  Gebiete  des  einen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  in  das  des  anderen  eingeführten  Waaren  jeder  Art  sollen
keiner  höheren  inneren  oder  Verbrauchssteuer  für  Rechnung  des  Staates  oder
der  Gemeinden  unterworfen  werden  als  denjenigen,  welche  die  gleichartigen
Waaren  einheimischer  Erzeugnisse  gegenwärtig  treffen  oder  in  Zukunft  treffen
können“  (Art.  152).  Bezüglich  der  Spanischen  Colonien  aber  heißt  es
schliehlich:  „Da  die  überseeischen  Provinzen  Spaniens  einer  besonderen  Gesetzgebung
  unterliegen,  so  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Vertrages
auf  sie  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  besondere  Gesetzgebung  dies  gestattet.
Die  Deutschen  Reichsangehörigen  sollen  daselbst  in  jeder  Hinsicht  dieselben
Rechte,  Privilegien,  Befreiungen,  Begünstigungen  und  Ausnahmen  genießen,
welche  der  meistbegünstigten  Nation  bereits  bewilligt  sind  oder  künftig  bewilligt
werden.“  10)

In  den  vorstehend  mitgetheilten  Stipulationen  ist  die  Gleichstellung  mit
den  Inländern  in  Bezug  auf  den  Handelsverkehr  und  Alles,  was  direct  oder
indirect  damit  zusammenhängt,  nach  den  verschiedenen  Richtungen  hin  sehr  genau
festgestellt.  Dies  ist,  wenn  auch  der  Inhalt  mancher  einzelnen  Bestimmungen
für  unter  civilisirten  Staaten  selbstverständlich  erachtet  werden  mag,  doch  keineswegs
  zu  tadeln,  denn  je  klarer  und  bestimmter  man  sich  in  einem  Vertrage
        <pb n="234" />
        218  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

nach  allen  Richtungen  hin  ausspricht,  desto  mehr  wird  von  vornherein  späteren
Interpretationsstreitigkeiten  vorgebeugt.  Uebrigens  enthalten  auch  manche  Handelsverträge
  viel  weniger  detaillirte  Stipulationen  über  die  betreffende  Materie,
  ohne  daß  dadurch,  wie  es  scheint,  Anlaß  zu  Differenzen  entstanden  ist.
Die  allgemeine  Gleichstellung  der  Fremden  mit  den  Inländern  in  den  vorerwähnten
  Beziehungen  tritt  meist  auch  bei  den  Ländern  hervor,  die  in  ihren
Verträgen  statt  der  Gleichstellung  die  Meistbegünstigung  stipuliren,  denn  das
Princip  der  Gleichstellung  ist  immer  mehr  auch  in  die  Gesetzgebung  der  einzelnen
  Länder  Übergegangen.  „Das  Fremdenrecht  aller  Staaten,“  sagt
Strauch,  11)  „verliert  immer  mehr  den  Charakter  eines  besonderen  Rechtes,
es  nähert  sich  stets  der  allgemeinen  Rechtsordnung  des  Staates,  in  welchem
die  Fremden  sich  aufhalten.  Wie  verschieden  auch  im  Detail  die  Reformen
gewesen  sein  mögen,  welche  die  neueren  Verträge  in  dem  Fremdenrechte  der
einzelnen  Staaten  herbeiführten,  wachsende  Gleichstellung  der  Ausländer  mit
den  Inländern  haben  sie  überall  zur  Folge  gehabt.  Diese  Gleichstellung  der  Ausländer
  mit  den  Inländern  ist  unter  vertragsmäßigen  Schut,  gleichsam  unter  eine  Art
Collectiv-Garantie  der  Mächte  gestellt“.  „Wir  halten  es“,  fährt  derselbe  Autor
fort,  „für  einen  ganz  untergeordneten  Umstand  für  das  moderne  Fremdenrecht,
  daß  die  Verträge,  welche  die  Gleichstellung  der  In=  und  Ausländer  geschaffen
  haben,  nur  für  eine  relativ  kurze  Zeit  von  Jahren  geschlossen  sind.
Von  einem  so  gelassen  betretenen  Wege  giebt  es  keine  Umkehr.  Die  Gleichstellung
  der  Ausländer  mit  den  Inländern  ist  ein  in  unsere  moderne  Rechtsentwicklung
  ausgenommener  Grundsatz,  dessen  Beibehaltung  gesicherter  ist,  als  wenn
die  Verträge,  welche  sie  zuerst  stipulirten,  auf  ewige  Zeiten  abgeschlossen  wären.“

Anders  liegt  natürlich  die  Sache  in  Bezug  auf  uncivilisirte  Staaten,  denen
gegenüber  oft  nur  mit  Mühe  die  nothwendigsten  Stipulationen  über  Handelsfreiheit
  und  Rechtsschutz  der  Fremden  durchgesetzt  werden  konnten.  Einzelne
dieser  Staaten,  wie  China,  Japan,  Annam,  hielten  bis  vor  wenigen  Jahrzehnten
  Korega  sogar  bis  vor  wenigen  Jahren  —  hartnäckig  an  einem  Absperrungssystem
  gegen  das  Ausland  fest  und  haben  auch  jetzt  vertragsmäßig
nur  eine  Reihe  bestimmter  Häfen  und  Städte  (mit  ihrer  nächsten,  bestimmt  abgegränzten
  Umgebung)  den  von  ihnen  als  Barbaren  bezeichneten  Europäern
und  Amerikanern  geöffnet,12)  während  der  übrige  Theil  ihres  Landes  dem
Handel  der  Vertragstaaten  verschlossen  geblieben  ist  und  von  deren  Angehörigen
nur  ausnahmsweise  nach  Ertheilung  eines  Passes  besucht  werden  kann.  1)  Auch
in  den  offenen  Häfen  und  Städten  dieser  Länder  war  es  nicht  möglich,  eine
Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern  zu  stipuliren,  da  bei  den  unsicheren
  und  überdies  wenig  bekannten  Rechtszuständen  der  betreffenden  Reiche
weder  für  die  praktische  Durchführung  solcher  Gleichstellung  noch  für  den  in
civilisirten  Staaten  zu  erwartenden  Schutz  der  berechtigten  Interessen  der  Inländer
  die  erforderlichen  Garantien  vorlagen.  Doch  ist  den  Fremden  in  den
offenen  Häfen  und  Städten  freier  Aufenthalt,  freie  Niederlassung,  Handelsfreiheit
  ohne  Preisfestsetzung  oder  sonstige  Intervention  inländischer  Beamten,
        <pb n="235" />
        Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern.  219

das  Recht  zum  Erwerb  von  Grundbesitz,  zur  Erbauung,  Miethung  und  Vermiethung
  von  Häusern  und  Magazinen,  die  Gewährung  von  Lootsen  und  Hülfe
in  Seenoth  sowie  das  Recht  der  freien  Religionsübung  zugestanden.  Die  Processe
  unter  Fremden  fallen  unter  die  Gerichtsbarkeit  ihrer  Consuln  oder  sonstigen
  Vertreter.  Bei  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  Einheimischen  und  Fremden
gilt,  sofern  diese  nicht  auch  der  Competenz  der  fremden  oder  einer  gemeinsamen
Competenz  der  fremden  und  einheimischen  Behörden  unterstellt  sind,  meist  der
Satz  actor  sequitur  forum  rei,  wobei  die  Contrahenten  sich  gegenseitig  prompte
Justiz  und  Execution  zugesichert  haben.  Die  Competenz  in  Strassachen  richtet
sich  nach  der  Nationalität  des  Angeschuldigten.  Ferner  ist  zuweilen  noch  ausdrücklich
  bestimmt,  daß  die  Fremden  ungehindert  Inländer  in  ihre  Dienste
nehmen,  inländische  Bücher  kaufen  141)  und  sich  von  Inländern  in  der  Sprache
des  Landes  unterrichten  lassen  können.  Schiffe,  welche  andere  als  die  Vertragshäfen
  anlaufen,  sollen  confiscirt  werden.  Diese  Stipulationen  werden
durchgehends  noch  von  einer  Meistbegünstigungsclausel  ergänzt,  durch  welche
die  Gleichstellung  der  verschiedenen  Fremden  im  Lande  gesichert  und  eine  hier
doppelt  wünschenswerthe  Solidarität  ihrer  Interessen  geschaffen  wird.

In  mancher  Beziehung  verschieden  von  den  vorerwähnten  Bestimmungen
sind  wieder  diejenigen,  welche  mit  zwar  mehr  oder  weniger  uncivilisirten,  aber
doch  den  Fremden  von  vornherein  freundlich  gesinnten  Völkern  vereinbart
sind.  Zu  solchen  Völkern  find  z.  B.  zu  rechnen  die  Perser,  die  Bewohner  von
Liberia,  Madagaskar,  der  Samoa-,  Tonga=  und  Hawaischen  Inseln.  Persien
hat  die  Fremden  im  ganzen  Lande  zugelassen,  versagt  ihnen  aber  andrerseits
noch  das  Recht,  Grundstücke  zu  erwerben.  Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Fremden
ist  auch  hier  fast  ganz  in  den  Händen  ihrer  Consuln.  15)  Liberia  versagt  den
Fremden  nur  den  Zutritt  zu  gewissen  Häfen,  weil  dort  ein  Ueberfall  eingeborener
  wilder  Stämme  zu  befürchten  ist.  Die  Fremden  sollen  wie  die  Einheimischen
  frei  kaufen  und  verkaufen  können  und  auch  bezüglich  der  Schiffsabgaben
  den  Nationalen  gleichgestellt  sein.  Auch  die  Samog=  und  Tonga-Inseln
haben  ihr  ganzes  Gebiet  den  Fremden  geöffnet,  während  die  Hawaiischen  Inseln
  nur  den  Zutritt  zu  den  einer  anderen  Nation  geöffneten  Häfen  und  Plätzen
zusichern.  Alle  drei  sagen  den  Fremden  Schutz  ihrer  Person  und  ihres  Eigenthums
  sowie  Religionsfreiheit  zu.  In  mancher  Beziehung  ist  eine  Gleichstellung
mit  den  Nationalen  stipulirt;  im  Allgemeinen  fehlt  neben  der  Meistbegünstigungsclausel
  auch  nicht  die  Zusage  der  Gegenseitigkeit  Auch  ist  auf  den  Hawaiischen
  Inseln  die  Jurisdiction  der  Consuln  eine  sehr  beschränkte.  In  wie
weit  übrigens  bei  den  einzelnen  Staaten  eine  stricte  Durchführung  der  Vertragsbestimmungen
  gesichert  ist,  wird  wohl  zweifelhaft  erscheinen  müssen.  An
die  vorgenannten  Staaten  reiht  sich  endlich  noch  die  große  Zahl  der  Süd=  und
Mittelamerikanischen  Staatengebilde,  16)  in  denen,  wenn  sie  auch  in  mancher
  Beziehung  als  civilisirt  gelten  mögen,  es  doch  durchgehends  an  der  in  Europa
  und  Nordamerika  zu  erwartenden  Rechtssicherheit  fehlt.  Dies  erscheint  schon
dußerlich  dadurch  angedeutet,  daß  die  mit  ihnen  geschlossenen  Verträge,  wie
        <pb n="236" />
        220  Handels=  und  Schifffahrtsvertrüge.

die  mit  den  vorgenannten  uncivilisirten  Ländern,  ausdrücklich  als  „Freundschaftsverträge“
  bezeichnet  sind,  und  dieser  ihrer  Bezeichnung  entsprechend,  auch
mit  der  Zusicherung  fortdauernder  Freundschaft  beginnen.  So  wenig  nun
solche  Zuficherung  rechtlich  von  Relevanz  sein  kann,  so  wird  sie  doch  andrerseits,
  da  sie  unter  Europäischen  Staaten  nicht  üblich,  nicht  als  ganz  bedeutungslos
  angesehen  werden  können.  Vielmehr  dürfte  in  derselben  eine  Art
von  moralischer  Garantie  für  die  pflichtgetreue  Erfüllung  der  Vertragsbestimmungen
  und  das  Aufgeben  resp.  Nichtvorhandensein  einer  dem  andern  Contrahenten
  feindlichen  Gesinnung  zu  finden  sein.  1)  Im  Uebrigen  sind  mit  den
Mittel-  und  Südamerikanischen  Ländern  meist  recht  liberale  Bestimmungen  vereinbart,
  die  im  Wesentlichen  auf  eine  Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den
Inländern  oder  doch  auf  die  Meistbegünstigung  der  Ersteren  hinauslaufen.  is)
Hervorzuheben  ist,  daß  z.  B.  in  Mexico,  Costarica,  Chile  und  der  Argentinischen
  Republik  vertragsmäßig  nur  diejenigen  Häfen  dem  andern  Contrahenten
geöffnet  sind,  zu  welchen  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  Zutritt
haben.  Bezeichnend  für  die  unsicheren  Zustände  in  Mexico  ist  ferner,  daß  es
im  Deutsch-Mexicanischen  Vertrage  von  1882  heißt:  „Es  besteht  darüber  Einverständniß
  unter  den  vertragschließenden  Theilen,  daß  die  Deutsche  Regierung,
mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  ein  Verschulden  oder  ein  Mangel  an  schuldiger
Sorgfalt  Seitens  der  Mexicanischen  Behörden  oder  ihrer  Organe  vorliegt,  die
Mexicanische  Regierung  nicht  verantwortlich  machen  wird  für  Schäden,  Bedrückungen
  oder  Erpressungen,  welche  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
in  dem  Gebiete  Mexico's  in  Zeiten  der  Infurrection  oder  des  Bürgerkrieges
von  Seiten  der  Aufständischen  zu  erleiden  haben  sollten,  oder  welche  ihnen
durch  die  wilden  Stämme  zugefsügt  werden,  die  den  Gehorsam  gegen  die  Regierung
  nicht  anerkennen.“  Die  Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern
  dürfte  also  in  Mexico  unter  Umständen  thatsächlich  darauf  hinauslaufen,
daß  jene  in  gleicher  Weise  wie  die  Bürger  der  Republik  von  unbotmäßigen
Wilden  geplündert  und  massacrirt  würden.  15)

1)  v.  Steck,  a.  a.  O.,  S.  23ff.

2)  Bgl.  unten,  §  55.

3)  Im  Deutsch-Französischen  Schifffahrtsvertrage  von  1862  heißt  es:  „Waaren,
welche  unter  der  Flagge  der  Zollvereinsstaaten  direct  aus  einem  Hafen  derselben
nach  Frankreich  eingeführt  werden,  sollen  derselben  Befreiungen,  Zollvergütungen,
Prämien  oder  sonstigen  Begünstigungen  irgend  welcher  Art  theilhaftig,  auch  keinen
anderen  noch  höheren  Zoll-,  Schifffahrts=  oder  Wegeabgaben  unterworfen  sein  und
keiner  anderen  Förmlichkeit  unterliegen,  als  wenn  die  Einfuhr  unter  Französischer
Flagge  stattfände.  Man  ist  übereingekommen,  daß  der  Aufenthalt  eines  Schiffes
der  Zollvereinsstaaten  in  einem  oder  mehreren  Zwischenhäfen  dasselbe  der  Vortheile
der  directen  Einfuhr  nicht  verlustig  macht,  vorausgesetzt,  daß  dieses  Schiff  in  diesen
Zwischenhäfen  keine  Einladung  vornimmt,  und  daß  die  Vortheile  der  directen  Einfuhr
  denjenigen  Schiffen  der  Zollvereinsstaaten,  welche  einen  Theil  ihrer  Ladung  in
        <pb n="237" />
        Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern.  221

einem  Zwischenhafen  ausgeladen  haben,  in  Frankreich  erhalten  bleiben.“  Bezüglich
der  Einfuhr  in  den  Französischen  Colonien  sind  den  Zollvereinsstaaten  nur  die  Rechte
der  meistbegünstigten  Europäischen  Nation  zugesichert.

4)  In  solcher  exceptionellen  Stellung  der  Colonien  hat  sich  noch  ein  Rest  des
alten  Colonialsystems,  das  auf  eine  Monopolisirung  des  Handels  mit  den  Colonien
zu  Gunsten  des  Mutterlandes  hinauslief,  erhalten.

5)  In  der  Deutsch-Rumänischen  Handelsconvention  von  1877  ist  jedoch  bestimmt:
„Bezüglich  des  Rechtes,  jede  Art  von  beweglichem  oder  unbeweglichem  Eigenthum  zu
erwerben,  zu  besitzen  oder  zu  veräußern,  sollen  die  Deutschen  in  Rumänien  und  die
Rumänen  in  Deutschland  die  Rechte  der  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation
genießen.“  —  Hervorzuheben  ist  ferner,  daß  nach  dem  Dänisch-Schweizerischen  Vertrage
  von  1875  in  Grönland  kein  Schweizerbürger  ohne  eine  besondere  Bewilligung
der  Dänischen  Regierung  sich  niederlassen  oder  Handel  treiben  darf.

6)  In  dem  sonst  gleichlautenden  Art.  1  des  Deutsch-Italienischen  Vertrages  von
demselben  Jahre  werden  den  Angehörigen  beider  Theile  die  Rechte  u.  s.  w.  zugesichert,
welche  den  Inländern  oder  den  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation
  zustehen  oder  zustehen  werden.  Ebenso  ist  weiter  bestimmt,  daß  die  Angehörigen
  beider  Theile  keinen  anderen  oder  lästigeren  Beschränkungen  2c.  unterliegen  sollen
als  denjenigen,  welchen  die  Inländer  und  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  unterworfen  sind  oder  sein  werden.  Ebenso  lautet  auch  der  Art.  1
des  Deutsch-Griechischen  Vertrages  von  1884.  Diese  Bestimmungen  sind  insofern
auffallend,  als  sie  die  Möglichkeit  einer  Bevorzugung  der  Ausländer  vor  den  Inländern
  offen  zu  lassen  scheinen,  eine  Möglichkeit,  die  andererseits  für  einen  civilisirten
  Staat  im  Interesse  seiner  eigenen  Angehörigen  thatsächlich  ausgeschlossen  erscheinen
  muß.  (Vgl.  unten  §5  51.)  In  dem  gleichfalls  1883  abgeschlossenen  Deutsch-Serbischen
  Vertrage  ist,  wieder  abweichend,  gesagt,  daß  die  Angehörigen  beider  Theile
dieselben  Rechte  u.  s.  w.  genießen  sollen,  welche  die  eigenen  Staatsangehörigen  und
die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  genießen  oder  genießen
werden.  Auf  den  Gebrauch  des  Wortes  „und“  statt  „oder“  ist  indeß  hier  wohl  nicht
Geicht  zu  legen,  da  es  im  Art.  2  weiter  heißt:  „Demgemäß  sollen  die  Angehörigen
beider  Theile  gegenseitig  im  Gebiete  des  anderen  in  gleichem  Maße  wie  die  Einheimischen
  und  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  befugt  sein  —  —.“  Vermuthlich
  ging  man  bei  der  nicht  eben  glücklichen  Faffung  davon  aus,  daß  die  Inländer
und  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  nach  den  betreffenden  Richtungen
hin  gleichgestellt  seien.  Weiter  heißt  es  noch,  daß  nicht  andere  Abgaben  2c  erhoben
werden  sollen,  als  die  Inländer  oder  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  zu
entrichten  haben.

7)  In  Folge  dieser  Bestimmung  kann  z.  B.  ein  in  Deutschland  klagender  Spanier
  nicht  nach  §  102  der  Deutschen  Civilproceßordnung  verpflichtet  werden,  dem
Beklagten  Sicherheit  wegen  der  Proceßkosten  zu  leisten.  —  Dieselbe  Bestimmung
findet  sich  nicht  in  den  älteren  Verträgen  Deutschlands,  wohl  aber  noch  in  den  neuerdings
  mit  Italien,  Griechenland  und  Serbien  abgeschlossenen.

8)  Es  soll  jedoch  der  Schutz  der  Waarenzeichen,  Fabrik=  und  Handelsmarken,
Muster  und  Modelle  den  Angehörigen  des  anderen  Theils  nur  insofern  und  auf  so
lange  gewährt  werden,  als  dieselben  in  ihrem  Heimathsstaate  geschützt  sind.  Ferner
HBnnen  Muster=  und  Waarenzeichen,  Fabrik,  und  Handelsmarken,  welche  in  einem
Lande  im  freien  Gebrauche  aller  oder  gewisser  Klassen  von  Gewerbetreibenden  sind,
        <pb n="238" />
        222  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

in  dem  anderen  Lande  den  eine  ausschließliche  Benutzung  gewährleistenden  Schutz
nicht  verlangen.  Doch  wird  der  Schutz  der  Muster  und  Modelle  unabhängig  davon
gewährt,  ob  die  Herstellung  der  betreffenden  Gegenstände  im  Inlande  stattfindet
oder  nicht.

9)  Einem  gleichlautenden  Artikel  des  Französisch-Schweizerischen  Vertrages  von
1882  ist  noch  der  Passus  hinzugefügt:  „Jedoch  sollen  die  Einfuhrgebühren  um  so
viel  erhöht  werden  dürfen,  als  die  durch  das  Verbrauchssteuersystem  den  einheimischen
  Producenten  verursachten  Kosten  betragen.“

10)  Andere  Colonialmächte  (z.  B.  England)  haben  in  ihren  Handelsverträgen
die  Angehörigen  des  anderen  Contrahenten  bezüglich  aller  oder  doch  bestimmter  Colonien
  den  Nationalen  gleichgestellt.  (Vgl.  bezüglich  der  Waaren-Ein=  und  -Ausfuhr
unten  §  52  a  E).  Jagor  sagt  (Reisen  in  den  Philippinen,  1873,  S.  287)  „England
  mag  seine  Besitzungen  unbekümmert  dem  Auslande  öffnen,  Fremde  den  Nationalen
  gleichstellen;  die  Britischen  Colonien  sind  durch  das  Band  gegenseitiger  Vortheile,
  Erzeugung  von  Rohstoffen  mit  Englischem  Kapital,  Austausch  derselben  gegen
Englische  Fabrikate  an  das  Mutterland  gebunden,  Englands  Reichthum  ist  so  groß.
seine  Einrichtungen  zum  Betriebe  des  Welthandels  so  vollkommen,  daß  die  Auslünder
  in  den  Britischen  Besitzungen  zumeist  Agenten  des  Englischen  Handels  werden,
dessen  altgewohnte  Geleise  selbst  ein  Aufhören  des  politischen  Verbandes  kaum  merklich
  verrücken  dürfte  Anders  ist  es  mit  Spanien,  das  die  Colonie  wie  ein  ererbtes
  Gut  besitzt,  ohne  sie  zweckmäßig  bewirthschaften  zu  können“

11)  H.  Strauch,  Das  Fremdenrecht,  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  für  das  gesammte
  Handelsrecht,  Bd.  XIII,  S.  33f.

12)  Für  ein  unbefugtes  Ueberschreiten  der  im  Vertrage  festgestellten  Gränzen  find
zuweilen  besondere  Strafen  stipulirt  Nach  dem  Deutsch-Japanischen  Vertrage  soll
andererseits  um  die  Orte,  wo  Deutsche  Unterthanen  sich  niederlassen  werden,  von
den  Japanern  weder  Mauer  noch  Zaun  oder  Gitter,  noch  irgend  ein  Abschluß  errichtet
  werden,  welcher  den  freien  Ein=  und  Ausgang  dieser  Orte  beschränken  könnte.

18)  Im  Freundschaftsvertrage  Frankreichs  mit  Annam  von  1874  heißt  es:  „Die
Franzosen  und  Fremden,  welche  im  Innern  des  Landes  reisen  wollen,  können  dies
nur  dann,  wenn  sie  mit  einem  von  einem  Französischen  Agenten  mit  Zustimmung
und  Visum  der  Annamitischen  Behörden  ausgefertigten  Paß  versehen  sind.  Jeder
Handel  ist  ihnen  bei  Strafe  der  Confiscation  ihrer  Waaren  untersagt.“  Hinzugefügt
  ist  noch:  „Da  diese  Reisefreiheit  bei  dem  gegenwärtigen  Zustande  des  Landes
Gefahren  mit  sich  bringen  kann,  so  werden  die  Fremden  erst  dann  in  deren  Genuß
treten,  wenn  die  Annamitische  Regierung  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Vertreter
Frankreichs  zu  Hué  das  Land  für  hinlänglich  beruhigt  erachten  wird  "“  Oft  ist  noch
besonders  stipulirt,  daß  reisenden  Gelehrten  Schutz  und  Erleichterung  bei  ihren  Studien
  gewährt  werden  soll.  (So  auch  in  der  Congoacte  von  1885.)

14)  Andererseits  ist  aber  im  Vertrage  Deutschlands  mit  Korea  bestimmt,  daß
die  allgemein  ertheilte  Befugniß  zum  Transport  und  Verkauf  von  Waaren  in  Korea
sich  nicht  erstrecken  soll  auf  „Bücher  und  Drucksachen,  welche  der  Koreanischen  Regierung
  nicht  genehm  sind.“

15)  Der  Deutsch-Persische  Vertrag  von  1873  bestimmt:  „Zu  mehrerer  Sicherstellung
  der  Angehörigen  der  Staaten  des  Deutschen  Reichs  sollen  die  Schuldverschreibungen,
  Wechsel-  und  Bürgschaftsurkunden,  sowie  alle  von  Unterthanen  der
Hohen  vertragenden  Theile  geschlossenen  Verträge  über  Handelsgeschäfte  vom  Divan-
        <pb n="239" />
        Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern.  223

Khané  und  in  Ermanglung  eines  solchen  von  der  zuständigen  Ortsbehörde  und  an
Orten,  wo  ein  Deutscher  Consul  sich  befindet,  auch  von  diesem  Letzteren  gezeichnet
werden,  damit  im  Falle  einer  Streitigkeit  die  erforderlichen  Erhebungen  gepflogen
und  die  streitigen  Punkte  der  Gerechtigkeit  gemäß  entschieden  werden  können  Demgemäß
  soll  derjenige,  welcher,  ohne  im  Besitz  derartig  beglaubigter  Documente  zu
sein,  gegen  einen  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  einen  Rechtsstreit  anhängig
machen  wollte  und  hierbei  keine  anderen  Beweise  als  die  Aussagen  eines  Zeugen
beizubringen  vermöchte,  mit  seiner  Klage  nicht  gehört  werden,  es  sei  denn,  daß  diese
von  dem  besagten  Deutschen  als  begründet  anerkannt  würde.“

16)  Auch  ist  zu  erwähnen,  daß  im  ganzen  Osmanischen  Reiche  den  Consuln  eine
umfangreiche  Gerichtsbarkeit  zusteht.

17)  Allerdings  werden  auch  wohl  ausnahmsweise  Verträge  zwischen  Europäischen
Staaten  als  Freundschafts=  und  Handelsverträge  bezeichnet  (so  die  Verträge  der
Schweiz  mit  Dänemark  von  1875,  mit  England  von  1855  und  mit  den  Niederlanden
von  1875).  Doch  fehlt  in  denselben  immer  der  die  Freundschaft  ausdrücklich  stipulirende
  Artikel.

18)  In  Mexico  können  Deutsche  Grundbesitz  „nach  den  Landesgesetzen“  erwerben.
  Diese  schreiben  aber  vor,  daß  Ausländer  zum  Erwerb  von  Grundbesitz  innerhalb
  der  Gränzzone  (20  leguas  von  der  Gränze)  einer  ausdrücklichen  Bewilligung
der  Bundesregierung  bedürfen  Im  Deutsch-Mexicanischen  Vertrage  von  1882  ist
ferner  bestimmt:  „Wenn  einem  Angehörigen  eines  der  vertragschließenden  Theile
durch  Erbschaft  Gegenstände  des  unbeweglichen  Vermögens  zufallen  sollten,  welche  im
Gebiete  des  anderen  Theils  gelegen  sind,  und  welche  er  nach  den  Landesgesetzen  in
seiner  Eigenschaft  als  Ausländer  nicht  befähigt  wäre  zu  besitzen,  so  soll  ihm,  von
dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  wo  er  gesetzlich  darüber  verfügen  darf,  eine  Frist  von
drei  Jahren  bewilligt  werden,  um  jene  Gegenstände  nach  seinem  Befinden  zu  veräußern,
  und  soll  es  ihm  gestattet  sein,  den  Erlös  derselben  frei  und  ungehindert  aus
dem  Lande  zu  führen  und  ohne  daß  seitens  der  Landesregierung  daran  ein  Retentionsrecht
  ausgeübt  werden  darf.“

1o)  Auch  in  dem  1878  zwischen  Honduras  und  Nicaragua  abgeschlossenen
Freundschaftsvertrage  heißt  es:  „Verluste,  die  durch  Revolutionen  oder  politische  Umwälzungen
  veranlaßt  sind,  werden  den  Angehörigen  der  einen  Nation,  wenn  sie  sich  im
Lande  der  anderen  befinden,  nur  dann  ersetzt,  und  zwar  nach  den  Landesgesetzen,
wenn  sie  von  Regierungsbeamten  verursacht  sind.“  —  Bezüglich  Argentiniens  sagt
H.  Zöller  (Pampas  und  Anden,  1884,  S.  170):  „Die  Ideen,  welche  sich  in  Europa
von  der  allgemeinen  Unsicherheit  in  Südamerika  herangebildet  haben,  gelten  für  Argentinien
  schon  weniger  als  beispielsweise  für  Peru.  Die  Civilisation  ist  dort,  vielleicht
  durch  den  Einfluß  der  Fremden,  allzuweit  vorangeschritten,  als  daß  noch  von
Uebergriffen  und  Gewaltthätigkeiten,  wenigstens  gegen  Fremde,  die  Rede  sein  könnte.
Die  Revolutionen  sind,  wenn  man  so  sagen  darf,  mehr  Privat=  und  Familienangelegenheiten
  der  Hispano-Amerikaner,  in  die  sich  der  auf  seine  materiellen  Interessen
bedachte  Fremde  nur  in  den  seltensten  Fällen  einmischt,  ja  man  darf  wohl  behaupten,
daß  der  Europäer  in  Argentinien  für  Handels=  und  sonstige  Unternehmungen  genau
die  gleiche  Sicherheit  und  annähernd  den  gleichen  gesetzlichen  Schutz  genießt  wie  in
Europa.“
        <pb n="240" />
        224  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

8  51.
Ausnahmestellung  der  Ausländer.

In  früheren  Zeiten  ging  man  häufig  zu  Gunsten  der  Fremden  noch  über
deren  Gleichstellung  mit  den  Inländern  hinaus.  Dafür  liefert  insbesondere
die  Geschichte  der  Hansa  vielfache  Beispiele;  doch  fehlte  es  auch  in  späteren
Jahrhunderten  nicht  an  einzelnen  Vereinbarungen  dieser  Art.  Heutzutage  wird
ein  civilisirter  Staat  solche  exceptionelle  und  irrationelle  Vortheile  auf  Kosten
des  anderen  Theils  weder  gewähren  noch  verlangen.  Dagegen  muß  es  auch
jetzt  noch  nöthig  resp.  wünschenswerth  erscheinen,  die  Befreiung  der  Fremden
von  gewissen,  die  Inländer  als  Staatsbürger  treffenden  Verpflichtungen  zu
vereinbaren.  Demgemäß  ist  z.  B.  im  Deutsch-Spanischen  Vertrage  von  1883
bestimmt:  „Die  Angehörigen  jedes  der  Hohen  vertragschließenden  Theile  sollen
in  dem  Gebiete  des  anderen  von  jedem  zwangsweisen  Amtsdienste  gerichtlicher,
administrativer  oder  municipaler  Art,  von  jedem  persönlichen  Dienste  im  Landheere,
  in  der  Marine,  in  der  Land=  und  Seewehr  und  in  der  Nationalmiliz,
von  allen  Lasten,  Zwangsanleihen,  militärischen  Requisitionen  und  Leistungen,
wie  sie  auch  heißen  mögen,  welche  zu  Kriegszwecken  oder  in  Folge  anderer
außergewöhnlicher  Umstände  aufgelegt  werden,  frei  sein,  jedoch  unbeschadet  der
Verpflichtung  zur  Quartiersleistung  und  zu  sonstigen  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht,  soweit  sie  den  Inländern  obliegt  ).  Ihr  Eigenthum  soll
keinem  Sequester  unterworfen,  ihre  Schiffe,  Ladungen,  Waaren,  Effecten  sollen
nicht  zurückgehalten  werden  zu  irgend  welchem  öffentlichen  Gebrauch  ohne  vorgängige
  Bewilligung  einer  auf  gerechten  und  billigen  Grundlagen  unter  den
betheiligten  Parteien  festgesetzten  Entschädigung“  (Art.  6).  Die  hier  stipulirte
Besserstellung  —  wenn  man  es  so  nennen  will  —  der  Fremden  im  Vergleich
mit  den  Inländern  wird  nur  als  eine  billige  Consequenz  der  ersteren,  trotz
aller  Gleichstellung  mit  letzteren,  immer  verbleibenden  Ausländer-Qualität  angesehen
  werden  können.

Eine  weitere  Consequenz  dieser  Ausländer-OQualität  ist  die  häufig  vorkommende
  Vereinbarung,  daß  für  den  Fall  eines  Krieges  zwischen  einem
Contrahenten  und  einer  dritten  Macht  die  Angehörigen  des  anderen  Contrahenten
  ihren  Handel  und  ihre  Schifffahrt  mit  der  dritten  Macht  fortsetzen
  können.  Dabei  wird  dann  der  Handel  mit  Kriegs-Contrebande  und
der  Verkehr  mit  blockirten  oder  belagerten  Häfen  und  Städten  untersagt,  und
Weiteres  in  Bezug  auf  Sicherung  der  Kriegsführung  wie  des  Handels=  und
Schifffahrtsverkehrs  des  neutralen  Contrahenten  hinzugefügt.  Auffallend  ist,
daß  auch  dieser  Kriegsfall  mit  einer  dritten  Macht,  wie  der  unter  den  Contrahenten
  selbst,  in  neueren  Handels=  und  Schifffahrtsverträgen,  insbesondere
unter  civilisirten  Staaten,  meist  unberücksichtigt  geblieben  ist.  Allerdings  hebt
der  Krieg  mit  einer  dritten  Macht  den  Vertrag  nicht  ohne  Weiteres  auf,  doch
kann  der  kriegführende  Contrahent  in  seinem  einseitigen  Kriegsinteresse  immer-=
        <pb n="241" />
        Ausnahmestellung  der  Ausländer.  225

hin  Maßregeln  ergreifen,  die  ohne  Verletzung  der  Vertragsbestimmungen  den
Handel  des  anderen  Contrahenten  erheblich  schädigen.  Im  Frieden  ist  eine
Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Inländern  in  Bezug  auf  ihren  Handelsverkehr
  gewiß  nicht  bedenklich,  in  Kriegszeiten  aber  kann  der  kriegführende
Contrahent,  wenn  er  es  für  wünschenswerth  erachtet,  mit  dem  inländischen
auch  den  fremden  Handel,  soweit  derselbe  in  seine  Machtsphäre  fällt,  beschränken
  oder  untersagen.  Dies  würde  er  aber  nicht  können,  wenn  Vereinbarungen
  der  vorgedachten  Art  vorlägen.  Auch  in  Bezug  auf  die  Schifffahrt  können
die  im  Laufe  der  Zeit  erfolgten  internationalen  Feststellungen  gewisser  Fundamentalgrundsätze
  des  Seekriegsrechts  für  das  Fehlen  einer  solchen  Vereinbarung
keinen  genügenden  Ersatz  bieten.

Eine  gewisse  Sonderstellung  der  Ausländer  bewirken  endlich  die  mehr
oder  weniger  umfangreichen  Rechte,  welche  ihren  Consuln  und  sonstigen  Vertretern
  eingeräumt  zu  werden  pflegen.  In  Ländern,  wie  China,  Japan,  Korea,
Persien,  Siam,  Annam  und  auch  in  der  Türkei,  sind  diese  Rechte  so
einschneidender  Natur,  daß  die  Ausländer,  indem  sie  so  gut  wie  ganz  der  Competenz
  der  inländischen  Behörden  entzogen  sind,  gewissermaßen  einen  Staat  im
Staate  bilden.  7)  Anders  gestalten  sich  die  Rechte  der  Consuln  natürlich  in
Ländern,  wo  der  Schutz  der  Ausländer  den  inländischen  Behörden  mit  größerer
Sicherheit  überlassen  werden  kann,  und  insbesondere  in  den  modernen  Culturstaaten;
  doch  find  auch  in  Letzteren  die  Fremden  noch  in  mancher  Beziehung
der  Competenz  ihrer  Consuln  unterstellt.  In  der  Regel  wird  in  Handels=  und
Schifffahrtsverträgen  oder  in  speciellen  Consularverträgen  vereinbart,  daß  die
beiderseitigen  Consuln  Streitigkeiten  unter  der  Besatzung  ihrer  Nationalschiffe
ohne  Dazwischentreten  der  Ortsbehörden  zu  schlichten  oder  zu  entscheiden  haben,
daß  sie  berechtigt  sind,  Deserteure  ihrer  Nationalschiffe  verhaften  und  wieder
an  Bord  oder  in  die  Heimath  bringen  zu  lassen,  daß  sie  in  Bezug  auf  ihre
Nationalschiffe  bei  Rettungsmaßregeln  der  Behörden  mitzuwirken  resp.  zu  interveniren
  und  erlittene  Havarien  zu  reguliren  haben,  daß  sie  im  Falle  einer
Beeinträchtigung  der  Rechte  ihrer  Staatsangehörigen  bei  den  Behörden  des
Landes  Reclamationen  erheben  können,  daß  ihre  Atteste  u.  s  w.  öffentlichen
Glauben  genießen,  daß  sie  eventuell  den  Nachlaß  ihrer  Staatsangehörigen  an
sich  zu  nehmen  und  zu  reguliren  haben,  und  daß  sie  eintretenden  Falls  eine
Vormundschaft  oder  Curatel  einleiten  können.

1)  Der  Dänisch-Schweizerische  Vertrag  von  1875  enthält  einen  ähnlichen  Passus,
bestimmt  aber,  daß  derselbe  für  die  Dänischen  Colonien  Westindiens  nicht  gelten  solle.
Nach  einer  Erklärung  des  Schweizer  Bundesrathes  ist  jedoch  diese  Ausnahme  nur
statuirt  für  Fälle,  wo  die  Regierung  sich  veranlaßt  sähe,  zur  Aufrechterhaltung  der
allgemeinen  Sicherheit  aus  sämmtlichen  Einwohnern  gebildete  Polizei-Corps  zu  organifiren.
  (Vgl.  Eichmann,  Handelsverträge  der  Schweiz,  1885,  S.  32.)

2)  Daß  die  Japanische  Regierung  eine  Aufhebung  der  fremden  Gerichtsbarkeit
in  ihrem  Lande  wünscht,  ist  bereits  oben  erwähnt.  Im  Schlußprotocoll  zum  Deut-Handbuch

  des  Bölkerrechts  III.  15
        <pb n="242" />
        226  Handels.  und  Schifffahrtsverträge.

schen  Vertrage  mit  Korea  ist  erklärt:  „Dem  Rechte  der  exterritorialen  Jurisbiction  über
Deutsche  Reichsangehörige  wird  von  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  entsagt  werden,
  sobald  nach  ihrer  Auffassung  das  Gerichtsverfahren  und  die  Gesetze  des  Königreichs
  Korea  so  weit  geändert  und  verbessert  worden  sind,  um  die  gegenwärtig  bestehenden
  Bedenken  gegen  eine  Unterstellung  Deutscher  Reichsangehöriger  unter  die
Koreanische  Gerichtsbarkeit  zu  beseitigen,  und  die  Koreanischen  Richter  eine  gleichartige
richterliche  Befähigung  und  eine  ähnliche  unabhängige  Stellung  wie  der  Deutsche
Nichterstand  erreicht  haben  werden.“

*  52.
Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr
von  Waaren.

Literatur:  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünstigung,
1884.  —  Riecke,  Zölle  und  Rübenzuckersteuer,  in  Schönberg's  Handbuch  der
politischen  Oekonomie,  2.  Aufl.  1885,  Bd.  III.

a.  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbote.

In  Folge  der  vielfachen  gegenseitigen  Handelsbeziehungen  unter  den  verschiedenen
  Staaten  sind  Verbote  der  Ein-,  Aus-oder  Durchfuhr  bestimmter
Waaren  jetzt  nicht  mehr  so  häufig  wie  in  früheren  Zeiten,  doch  wird  ein
Staat  nicht  so  leicht  ohne  Vorbehalt  auf  das  Recht  des  Erlasses  solcher  Verbote
  verzichten.  Bei  den  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverboten  sind  zunächst  die
zeitweiligen,  die,  durch  bestimmte  Ausnahmezustände  veranlaßt,  nach  Beseitigung
  derselben  wieder  aufgehoben  werden,  von  den  auf  die  Dauer  berechneten
zu  unterscheiden.  Zeitweilige  Verbote  erfolgen  insbesondere  aus  sicherheitsund
  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten,  wie  z.  B.  um  einer  drohenden  Verbreitung
  der  Pest,  Cholera,  Rinderpest,  der  Reblaus  oder  des  Coloradokäfers
vorzubeugen.  Wie  die  aus  solchen  Gründen  verfügten,  so  werden  auch  die
bei  gegebener  Veranlassung  in  Bezug  auf  Kriegsbedürfnisse  ergehenden  Verbote
im  Interesse  des  betreffenden  Staates  nothwendig  erscheinen  müssen.  Aus
gleichen  oder  ähnlichen  Rücksichten  können  aber  auch  auf  die  Dauer  berechnete
Verbote  erlassen  werden.  So  kommen  Verbote  vor  gegen  die  Einfuhr  von
Nachdruckgegenständen,  von  unsittlichen  Bildern,  von  unterwerthigen  ausländischen
  Münzen,  von  gewissen  Waffen  oder  von  Waaren,  welche  mißbräuchlich
die  Namen  oder  Marken  inländischer  Firmen  tragen.  Auch  wird  wohl  zur
Erhaltung  der  Wehrkraft  des  Landes  die  Ausfuhr  von  bestimmtem  Kriegsmaterial
  und  im  nationalen  Kunft=  und  Geschichtsinteresse  die  Ausfuhr  älterer
Kunstgegenstände  und  sonstiger  Denkmäler  der  Vorzeit  untersagt.  Zu  diesen
Verboten  kommen  dann  weiter  noch  die  von  manchen  Staaten  aus  handelsoder
  finanzpolitischen  Gründen  erlassenen,  die  sich  in  Europa  meist  auf  wenige
Monopolgegenstände,  wie  Tabak,  Salz  und  Schießpulver  beziehen,  in  nicht-
        <pb n="243" />
        Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  von  Waaren.  227

Europäischen  Ländern  aber  und  auch  in  einzelnen  Europäischen,  wie  z.  B.  Rußland,
  auf  eine  größere  Anzahl  verschiedener  Artikel.

In  den  Handelsverträgen  werden  bezüglich  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbote
  verschiedenartige  Bestimmungen  getroffen.  Von  einem  generellen
Verzicht  auf  solche  unter  Umständen  gar  nicht  zu  vermeidende  Verbote  ist  durchweg
  Abstand  genommen.  Dagegen  enthalten  manche  Verträge  einen  den  Umständen
  nach  eingeschränkten  Verzicht,  So  heißt  es  im  Deutsch-Oesterreichischen
Handelsvertrage  von  1881:  „Die  vertragschließenden  Theile  verpflichten  sich,
den  gegenseitigen  Verkehr  zwischen  ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr=
  oder  Durchfuhrverbote  zu  hemmen.  Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur
stattfinden:  a)  bei  Tabak,  Salz,  Schießpulver  und  sonstigen  Sprengstoffen,
b)  aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten,  c)  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse
  unter  außerordentlichen  Umständen.““  Eine  ähnliche  Bestimmung  findet
sich  z.  B.  noch  im  Oesterreichisch-Schweizerischen  Vertrage  von  1868  und  in
der  Deutsch-Rumänischen  Handelsconvention  von  1871.  Ferner  heißt  es  im
Franzöfisch-Schweizerischen  Vertrage  von  1882:  „Der  Tranfit  nachgeahmter
Gegenstände  ist  untersagt;  derjenige  von  Schießpulver,  von  Kriegswaffen  und
Kriegsmunition  kann  ebenfalls  untersagt  oder  von  besonderen  Bewilligungen
abhängig  gemacht  werden.  Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  finden  auf
die  Waaren,  welche  in  dem  einen  oder  anderen  Lande  den  Gegenstand  von
Staatsmonopolen  bilden  oder  bilden  würden,  keine  Anwendung.“  In  den
neueren  Verträgen  ist  jedoch  meist  nur  vereinbart,  daß  sich  die  Contrahenten
verpflichten,  den  gegenseitigen  Verkehr  zwischen  ihren  Gebieten  durch  kein  Ein-,
Aus=  oder  Durchfuhrverbot  zu  hemmen,  welches  nicht  entweder  gleichzeitig  auf
alle  oder  doch  unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf  andre  Nationen  Anwendung
  findet.  Die  Hinzufügung  der  zweiten  Alternative  erklärt  sich  leicht
aus  der  Erwägung,  daß  die  ein  zeitweises  Verbot  veranlassenden  Umstände  oft
nicht  für  den  Verkehr  mit  allen  Staaten  in  Betracht  kommen.  Im  Uebrigen
schließt  die  vorerwähnte  Bestimmung  nur  die  differentielle  Behandlung  verschiedener
  Länder  in  Bezug  auf  die  fraglichen  Verbote  aus.  Zur  Ergänzung
dieser  Bestimmung  ist  im  Deutsch-Schweizerischen  Handelsvertrage  von  1881
hinzugefügt:  „Die  vertragschließenden  Theile  werden  jedoch  während  der  Dauer
des  gegenwärtigen  Vertrages  die  Ausfuhr  von  Getreide,  Schlachtvieh  und
Brennmaterialien  gegenseitig  nicht  verbieten.“  Ebenso  ist  im  Deutsch-Englischen
Handelsvertrage  von  1865  ein  Verbot  der  Ausfuhr  von  Steinkohlen  ausgeschlossen.
  1)  Richtiger  aber  dürfte  es  sein,  allgemein  eine  ähnliche  Bestimmung
wie  die  oben  erwähnte  des  Deutsch-Oesterreichischen  Vertrages  aufzunehmen.

b.  Einfuhrzölle.

Die  Vereinbarungen  über  die  beiderseits  zu  erhebenden  Ein  fuhrzölle  bilden
in  der  Regel  den  wichtigsten  Theil  der  Handelsverträge.  Mit  Rücksicht  auf
diese  Vereinbarungen  sowie  auch  auf  die  jetzt  seltner  gewordnen  über  Ausund
  Durchfuhrzölle,  unterscheidet  man,  wie  bereits  oben  bei  Erörterung  der

16*
        <pb n="244" />
        228  Handels  und  Schifffahrtsverträge.

Meistbegünstigungsclausel  erwähnt,  zwischen  reinen  Tarifverträgen,  in  denen
bestimmte  Tarifsätze  festgestellt  werden,  reinen  Meistbegünstigungsverträgen,  die
keine  Tarifsätze  normiren,  und  Tarifverträgen  mit  Meistbegünstigungsversprechen.
Unter  Feststellung  von  Tarissätzen  ist  jedoch  nur  eine  Feststellung  ihres  Maximalbetrages
  zu  verstehen.  Die  dem  andern  Contrahenten  nur  günstige  Herabsetzung
  der  Tarifpositionen  kann  während  der  Vertragsdauer  auch  autonom
erfolgen,  nur  schließt  eventuell  die  Meistbegünstigungsclausel  eine  differentielle
Herabsetzung  aus.  Den  Tarifvereinbarungen  kann  entweder  der  allgemeine
oder  Generaltarif  der  Contrahenten,  welcher  autonom  festgestellt  und,  soweit
nicht  entgegenstehende  Vertragsbestimmungen  vorliegen,  allen  Ländern  gegenüber
  anzuwenden  ist,  oder  ein  abweichender  sog.  Conventionaltarif  zu  Grunde
gelegt  werden.  Eine  Vereinbarung  auf  Grund  des  schon  bestehenden  Generaltarifes
  wird  nur  geschehen,  um  den  andern  Contrahenten  gegen  die  sonst  jeden
Augenblick  mögliche  autonome  Erhöhung  der  betreffenden  Tarifsätze  sicher  zu
stellen.  Der  Conventionaltarif,  welcher  der  Natur  der  Sache  nach  für  den
andern  Contrahenten  günstiger  sein  wird  als  der  Generaltarif,  )  kann  an  sich
mit  verschiedenen  Vertragstaaten  verschieden  vereinbart  werden.  Die  übliche
Meistbegünstigungsclausel  bewirkt  aber,  daß  ein  Staat,  der  diese  in  alle  seine
Verträge  ausgenommen  hat,  neben  seinem  autonom  erlassenen  Generaltarif  nur
einen,  durch  die  Vertragsbestimmungen  genau  festgestellten  Conventionaltarif
haben  kann.  Was  das  Verhältniß  vom  General=  zum  Conventionaltarif  betrifft,
  so  kann  die  Anwendung  des  ersteren  sowohl  die  Regel  wie  die  Ausnahme
  bilden,  ja  auch  thatsächlich  ganz  ausgeschlossen  sein.)

Die  einzelnen  sich  auf  die  Einfuhr  beziehenden  Tarifbegünstigungen  werden
in  den  Verträgen  zugesichert  theils  für  die  Boden=  und  Industrieerzeugnisse
des  vertragschließenden  Landes,  theils  für  die  aus  dem  betreffenden  Lande  herstammenden
  oder  in  demselben  verfertigten  Gegenstände,  theils  für  rohe  Naturerzeugnisse
  und  gewerbliche  Erzeugnisse  oder  für  die  Gegenstände  der  Herkunft
(Provenienz)  oder  Fabrication  des  Landes,  theils  auch  für  die  Provenienz
Überhaupt.  In  allen  diesen  Fällen  beziehen  sich  die  Zollbegünstigungen,  sofern
nicht  etwa  andre  specielle  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen,  nur  auf  die
eignen  Producte  und  Fabricate  des  betreffenden  Landes  und  nicht  auf  die  in
seinen  Eigenhandel  übergegangenen  Producte  und  Fabricate  dritter  Staaten.
Insbesondere  muß  mit  Schraut  angenommen  werden,")  daß  der  Ausdruck
„Provenienz“  mit  Abstammung  identisch  ist  und  nicht  ohne  Weiteres  auf  jede
aus  dem  Gebiete  des  andern  Contrahenten  eingeführte  Waare  bezogen  werden
kann.“)

Schwierig  ist  die  Beantwortung  der  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen
ein  Stoff  oder  Gegenstand  durch  Verarbeitung  (Fabrication)  in  einem  andern
Lande  nationalisirt  wird.  Allgemeine  Regeln  werden  sich  darüber  kaum  aufstellen
  lassen.  Doch  fällt  eine  große  Anzahl  von  Operationen  wie  z.  B.  die
Herstellung  einer  Maschine  aus  theilweise  ausländischen  Bestandtheilen,  von
Bier  aus  ausländischer  Gerste,  von  Cigarren  aus  fremdem  Tabak  und  von
        <pb n="245" />
        Bestimmungen  üÜüber  die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  von  Waaren.  229

Geweben  aus  ausländischen  Garnen  unbestrittenermaßen  unter  den  Begriff  der
einheimischen  Fabrication.  Zweifelhafter,  meint  Schraut,  )  könne  dies  in  andern
Fällen,  z.  B.  bezüglich  des  Schälens  von  Reis,  7)  der  Reinigung  rohen  Petroleums,
der  Gewinnung  eines  feineren  Drahtes  aus  ausländischem  Walzdrahte  sein.
„Im  Allgemeinen,“  fährt  der  genannte  Autor  fort,  „wird  sich  kaum  der  Grundsatz
  vertreten  lassen,  daß  jede,  auch  die  kleinste  Thätigkeit  geeignet  sei,  einen
ausländischen  Stoff  zu  nationalisiren,  und  daß  jede  Waare,  die  Gegenstand
irgend  einer  Manipulation  in  einem  Lande  war,  sofort  als  Waare  dieses  Landes
  aufzufassen  sei.  Es  wird  vielmehr  die  Bedeutung  der  verwendeten  heimischen
  Arbeit  und  der  Umstand  in  Betracht  zu  ziehen  sein,  in  wieweit  durch
einen  technischen  Proceß  eine  Verbesserung  bezw.  eine  Umwandlung  der  Waare
in  einen  andern  Gegenstand  stattfinden.“  Aus  diesen  Ausführungen  wird  sich,
so  richtig  sie  an  sich  sind,  eine  allgemeine,  praktisch  verwendbare  Regel  doch
nicht  entnehmen  lassen,  wenn  man  nicht  etwa  zu  einer  analogen  Anwendung
der  privatrechtlichen  Grundsätze  über  den  Eigenthumserwerb  durch  Specification
—  abgesehen  natürlich  von  dem  Erforderniß  der  bona  fides  des  Specificanten  —
seine  Zuflucht  nehmen  will.  Uebrigens  würden  auch  diese  Grundsätze  praktisch
wenig  helfen,  denn  mit  Recht  sagt  Windscheid:s)  „Die  Frage,  was  dazu  gehört,
  damit  man  sagen  könne,  es  sei  eine  neue  Sache  geschaffen,  ist  keine  juristische
  Frage,  sie  kann  nur  nach  der  Verkehrsauffassung  beantwortet  werden.“
Am  besten  wird  man  u.  E.  von  allgemeinen  Regeln  ganz  absehen  und  im
einzelnen  Fall,  wie  Windscheid  bei  der  Specification,  auf  die  Verkehrsauffassung
  recurriren.  Läßt  sich  solche  nicht  mit  genügender  Sicherheit  constatiren,
  so  wird  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Umstände  des  Falls  nach
aequum  et  bonum  zu  entscheiden  und  dabei  der  Begriff  der  Fabrication  oder
Bearbeitung  nicht  allzu  eng  zu  begränzen  sein.

Um  späteren  Differenzen  vorzubeugen,  hat  man  indeß  in  einzelne  Handelsverträge
  entsprechende  Specialbestimmungen  aufgenommen.  So  heißt  es
z.  B.  im  Schlußprotocoll  zum  Deutsch-Schweizerischen  Handelsvertrage  von  1881:
„Unter  Garnen  und  Geweben  einheimischer  Erzeugung  werden  die  im  Versendungslande
  selbst  gesponnenen  Garne  und  selbst  gewebten  Gewebe,  dann
solche  Garne  und  Gewebe  verstanden,  welche  zwar  in  rohem  Zustande  aus  dem
Auslande  eingeführt  und  nach  zollamtlicher  Behandlung  in  den  freien  Verkehr
gesetzt  worden,  jedoch  im  Versendungslande  gebleicht  oder  gefärbt  oder  bedruckt
oder  gesengt  oder  appretirt  oder  mit  Dessins  versehen  worden  sind,  um  dann
einer  weiteren  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  im  Veredlungslande  zugeführt
zu  werden.“  Ferner  ist  im  Schlußprotocoll  des  Deutsch-Spanischen  Vertrages
von  18883  festgestellt,  daß  Spanien  nur  denjenigen  bei  ihm  eingehenden  Sprit
als  Deutsche  Waare  behandeln  werde,  welcher  aus  Deutschem  Rohspiritus  in
Deutschland  hergestellt  worden.?)  Bei  der  oben  erörterten  Schwierigkeit  einer
Entscheidung  in  zweifelhaften  Fällen  müssen  derartige  Specialfeststellungen
überaus  wünschenswerth  erscheinen.  Allerdings  ist  es  unmöglich,  alle  Fälle,
die  früher  oder  später  zu  Differenzen  Anlaß  geben  können,  vorauszusehen,  doch
        <pb n="246" />
        230  Gandels=  und  Schifffahrtsverträge.

wird  man  schon  auf  Grund  der  bisher  nach  der  einen  oder  anderen  Richtung
hin  gemachten  Erfahrungen  in  der  Lage  sein,  manche  Controversen  von  vornherein
  auszuschließen.  Schon  bei  Erörterung  der  Meistbegünstigungsclausel
(6  49)  ist  erwähnt,  daß  nach  einer  autonomen  Bestimmung  der  Franzöfischen
Regierung  nur  solche  Waaren  als  durch  Fabrication  im  Fabricationslande  nationalifirt
  gelten  sollen,  welche  in  Folge  der  betreffenden  Fabrication  in  eine  andere
Zollclasse  kommen.  Gegen  diese  Bestimmung  wird  von  andern  Staaten  aus  praktischen
  Gründen  wenig  einzuwenden  sein,  weil  Frankreich  in  seinem  Zollsystem
eine  große  Anzahl  von  Zollclassen  aufgestellt  hat,  und  demnach  die  irgendwie
bearbeiteten  Waaren  leicht  in  Folge  der  Bearbeitung  in  eine  andere  Zollclasse
fallen  werden.  An  sich  aber  kann  ein  Staat  durch  solche  autonome  Bestimmung
  nicht  ohne  Weiteres  eine  den  Inhalt  seiner  mit  andern  Ländern  geschlossenen
  Verträge  ergänzende,  für  die  betreffenden  Vertragsstaaten  rechtsverbindliche
  Norm  schaffen.

Endlich  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  für  den  Nachweis  der  Herkunft  von
Waaren  aus  einem  in  Bezug  auf  den  Tarif  begünstigten  Lande  auch  oft  Ursprungsatteste
  verlangt  werden.  Solche  Atteste  müssen  meist  von  Behörden
des  andern  Staates  ausgestellt  sein,  doch  begnügt  man  sich  unter  Umständen
auch  mit  sonstigen  glaubhaften  Bescheinigungen,  wie  Schiffspapieren,  Facturen,
Originalfrachtbriefen  und  kaufmännischen  Correspondenzen.  In  einzelnen  Verträgen
  ist  das  Recht,  Ursprungszeugnisse  zu  verlangen,  ausdrücklich  zugefichert.
So  heißt  es  z.  B.  im  Deutsch-Spanischen  Vertrage  von  18883:  „Die  Hohen
vertragschließenden  Theile  behalten  sich  das  Recht  vor,  bei  der  Einfuhr  von
Waaren  und  zum  Nachweise  der  einheimischen  Abkunft  oder  Fabrication  die
Vorlegung  von  Ursprungszeugnissen  zu  fordern.“  Eine  besondere  Bestimmung
über  Ursprungszeugnisse  findet  sich  im  Deutsch-Portugiesischen  Handels=  und
Schifffahrtsvertrag  von  1872.  „Der  Importeur,“  heißt  es  hier,  „hat  der
Zollbehörde  des  andern  Landes  eine  Bescheinigung  vorzulegen,  durch  welche
bezeugt  wird,  daß  die  eingeführten  Waaren  einheimischer  Herkunft  oder  Fabrication
  find.  Die  Bescheinigung  kann  bestehen  entweder  in  einer  amtlichen,  von
einer  Behörde  am  Ort  der  Versendung  abgegebenen  Erklärung  oder  in  einem
vom  Vorstand  des  Ausgangszollamts  ausgestellten  Zeugniß  oder  in  einem  von
dem  am  Versendungsort  oder  Verschiffungshafen  residirenden  Consul  oder
Consularagenten  des  Landes,  wohin  die  Einfuhr  erfolgen  soll,  ausgefertigten
Zeugniß.“  Nach  der  Deutsch-Rumänischen  Handelsconvention  von  1877  soll
ausnahmsweise  die  vor  dem  betreffenden  Zollamte  erfolgende  Vorlegung  der
über  die  fraglichen  Waaren  lautenden  Factura  die  Stelle  des  Ursprungszeugnisses
  vertreten  können.  Ist  nichts  Entgegenstehendes  vereinbart,  so  können
immer  Ursprungszeugnisse  verlangt  werden,  doch  wird  man,  soweit  es  den  Umständen
  nach  nicht  erforderlich,  von  diesem  Rechte  keinen  Gebrauch  machen.  Im
Allgemeinen  kann  es  ferner  nicht  für  zulässig  erachtet  werden,  diejenigen  Staaten,
  welchen  die  Meistbegünstigung  vertragsmäßig  auch  bezüglich  der  Zollförmlichkeiten
  eingeräumt  ist,  hinsichtlich  der  Anforderung  sowie  der  wesentlichen
        <pb n="247" />
        Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  von  Waaren.  231

Modalitäten  der  Ursprungszeugnisse  verschieden  zu  behandeln.  Doch  wird,  wie
Schraut  richtig  hervorhebt,  10)  wenn  die  Verwaltungsorgane  den  Nachweis  der
Herkunft  für  die  über  eine  bestimmte  Gränzstrecke  eingehenden  Waaren  generell
als  durch  die  Notorietät  erbracht  betrachten  und  aus  diesem  Grunde  von  der
Forderung  von  Ursprungsattesten  absehen,  von  dritten  meistbegünstigten  Staaten
nicht  beansprucht  werden  können,  daß  die  Verwaltungsorgane  auch  ihnen  gegenüber
  die  Notorietät  anerkennen.

Einzelne  Staaten  legen  besonderen  Werth  darauf,  daß  die  bei  ihnen  eingeführten
  Waaren  auf  directem  Wege,  d.  h.  ohne  Vermittlung  eines  dritten
Landes  zur  Einfuhr  gelangen  und  haben  daher  für  die  indirecte  Ein  fuhr  höhere
Eingangszölle  als  für  die  directe  normirt.  Ein  solcher  z.  B.  noch  in  Frankreich
  bestehender  Zollzuschlag  für  die  indirecte  Einfuhr,  welcher  surtaze
d’entrepôt  oder  Unterscheidungszoll  genannt  wird,  kann  nattürlich  in  Verträgen
  entweder  generell  oder  für  bestimmte  Waaren  oder  Fälle  ausgeschlossen
werden.  Im  Franzöfisch-Niederländischen  Vertrage  von  1865  war  z.  B.  bestimmt,
  daß  die  aus  Deutschland  über  die  Niederlande  nach  Frankreich  unter
Beachtung  gewisser  Formalitäten  eingeführten  Waaren  Deutschen  Ursprungs,
welche  bei  indirecter  Einfuhr  nach  Frankreich  einem  Zuschlagszolle  unterlegen
hätten,  so  angesehen  werden  sollten,  als  ob  sie  direct  aus  Deutschland  nach
Frankreich  eingeführt  wären.  Kennt  das  Zollsystem  beider  Contrahenten  keine
Unterscheidungszölle,  so  wird  meist  von  einer  Verpflichtung  zur  Ausschließung
solcher  Zölle  Abstand  genommen.  Bei  den  häufigen  Schwankungen  in  der
Handels=  und  Zollpolitik  der  einzelnen  Länder  dürfte  es  sich  jedoch  empfehlen,
vor  Abschluß  eines  Handelsvertrages  genau  zu  prüfen,  ob  es  nicht  rathsam  sei,
sich  durch  Aufnahme  solcher  Verpflichtung  bei  Zeiten  einem  früher  oder  später
möglichen  Systemwechsel  gegenüber  zu  schützen.

c.  Aus=  und  Durchfuhrzölle.

Neben  den  Einfuhrzöllen  spielen  die  Aus=  und  Durchfuhrzölle  jetzt  eine
mehr  untergeordnete  Rolle.  11)  Ausfuhrzölle  bestehen  noch  in  manchen  Ländern
  für  gewisse  Gegenstände,  (namentlich  Rohproducte,  wie  z.  B.  Schwefel,
Häute,  Erze).  Doch  bilden  sie  in  Europa  nur  noch  in  der  TLürkei,  wo  sie
(abgesehen  von  Tabak  und  Salz)  allgemein  erhoben  werden,  einen  wesentlichen
Bestandtheil  des  Zollwesens.  Auch  übersteigen  sie  meist  nicht  den  Betrag  einer
Controlgebühr.  1))  Von  der  Durchfuhr  werden  jetzt  nur  noch  ganz  ausnahms.
weise  (z.  B.  in  der  Türkei,  Mexico,  China)  Zölle  erhoben.  13)  Die  Handelsverträge
  beschränken  sich  bezüglich  der  Aus=  und  Durchfuhrzölle  oft  auf  das
Meistbegünstigungsversprechen.  Doch  ist  in  manchen  Verträgen  auch  ausdrücklich
  auf  Durchfuhrzölle  verzichtet,  so  im  Deutsch-Englischen  Vertrage  von  1865,
in  der  Deutsch-Rumänischen  Handelsconvention  von  1877  und  im  Deutsch-Schweizerischen
  Vertrage  von  1881.  Im  Deutsch-Oesterreichischen  Vertrage
von  1881  ist  nach  einer  Bestimmung  desselben  Inhalts  noch  bemerkt:  „Diese
Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder  Lagerung
        <pb n="248" />
        232  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

als  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.“  Andererseits  ist
im  Deutsch-Belgischen  Handelsvertrage  von  1865  dem  Verzicht  auf  Durchfuhrzölle
  die  Einschränkung  hinzugefügt:  „unbeschadet  der  besonderen  Anordnungen
in  Beziehung  auf  Schießpulver,  Kriegswaffen  und  Salz.“

d.  Specifische  und  Werthzölle,  Zollabfertigung.

Die  Zolltarifsätze  für  die  einzelnen  Waarenkategorien  werden  entweder
nach  dem  Werth  derselben  oder  nach  äußeren  Merkmalen,  wie  Gewicht,  Stückzahl
  u.  s.  w.  festgestellt.  Im  letzteren  Falle  (specifische  Zölle)  ist  im  Tarif
für  ein  bestimmtes  Quantum  ein  bestimmter  Zollsatz  gegeben,  aus  dem  sich
durch  ein  einfaches  Rechenexempel  der  von  einer  Waarenpartie  zu  erhebende
Gesammtzoll  ergiebt.  142)  Bei  den  Werthzöllen  ist  im  Tarif  nur  die  Werthzollscala
  enthalten,  dagegen  der  Werth  der  einzelnen  Gegenstände  nicht  fixirt,
vielmehr  die  Wertheinschätzung  für  jeden  einzelnen  Fall  der  Zollverwaltung
überlassen.  Auf  die  Vorzüge  und  Schattenseiten  des  einen  oder  andern  Systems
soll  hier  nicht  näher  eingegangen  werden.  158)  Hervorzuheben  ist  nur,  daß  es
bei  Werthzöllen  wünschenswerth  erscheinen  muß,  den  Importeur  gegen  ein  allzu
souveränes  Vorgehen  der  Zollverwaltung  sicher  zu  stellen.  Darauf  hinzielende
Bestimmungen  enthält  z.  B.  der  Deutsch-Serbische  Handelsvertrag  von  1883.
Nach  demselben  hat  der  Importeur  bei  der  Einfuhr  von  Waaren,  deren  Verzollung
  in  Serbien  nach  dem  Werthe  erfolgt,  eine  Declaration  über  den  Werth
und  die  handelsübliche  Benennung  des  einzuführenden  Gegenstandes  zu  übergeben.
  Als  Werth,  welcher  der  Verzollung  zu  Grunde  zu  legen  ist,  hat  der
wirkliche  Verkaufspreis  16)  des  eingeführten  Gegenstandes  am  Erzeugungs=  oder
Absendungsorte  mit  Hinzufügung  jener  Transport-,  eventuell  auch  Versicherungs=
  und  Commissionsspesen  zu  gelten,  welche  für  die  Einfuhr  nach  Serbien
bis  zum  Eintrittsorte  nach  der  Gränze  thatsächlich  erwachsen  sind.  Wenn  das
Zollamt  den  declarirten  Werth  für  ungenügend  befindet,  so  hat  es  das  Recht
zu  erklären,  daß  es  die  Waare  gegen  Auszahlung  des  declarirten  Werthes
nebst  einem  Zuschlage  von  10  %  zurückbehalte.  Ein  Zoll  wird  in  diesem  Falle
selbstverständlich  nicht  erhoben.  Der  Importeur,  dem  gegenüber  das  Zollamt
das  Vorkaufsrecht  ausüben  will,  kann  die  Schätzung  der  Waare  durch  Sachverständige
  verlangen.  Wenn  die  Expertise  ergiebt,  daß  der  Werth  der  Waare
den  vom  Importeur  declarirten  Werth  nicht  um  mehr  als  5  %  übersteigt,  so
wird  der  Zoll  dem  Betrage  der  Declaration  gemäß  erhoben.  Uebersteigt  der
von  der  Expertise  ermittelte  Werth  den  in  der  Declaration  angegebenen  um
mehr  als  5  %,  so  ist  der  Zoll  in  Gemäßheit  des  von  den  Sachverständigen
festgestellten  Werthes  zu  erheben.  Dieser  Zoll  wird,  wenn  die  Schätzung  der
Sachverständigen  den  declarirten  Werth  um  10  %  Übersteigt,  um  50  %  als
Strafzahlung  erhöht.  1)

In  der  Deutsch-Rumänischen  Handelsconvention  von  1877  heißt  es  ferner:
„In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  wegen  zu  geringer  Werthdeclaration  der
Zollbehörde  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  das  Vorkaufsrecht  zwar  zusteht,
        <pb n="249" />
        Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  von  Waaren.  233

letztere  aber  auf  Ausübung  ihres  Rechts  verzichten  will,  hat  die  sofortige  Rückgabe
  der  Waare  an  den  Importeur  zu  erfolgen,  sofern  derselbe  sich  unter  genügender
  Cautionsbestellung  verpflichtet,  den  Zoll  und  die  Strafe  zu  bezahlen,
welche  aus  der  Schätzung  durch  Sachverständige  sich  etwa  ergeben  möchten.
Das  Zollamt  kann  die  für  die  Schätzung  nöthigen  Proben  zurückbehalten.“
In  China  soll  nach  dem  Deutschen  Vertrage  von  1862  bei  Differenzen  jeder
Theil  2  oder  3  Kaufleute  zuziehen,  und  soll  dann  der  höchste  Preis,  zu  welchem
  einer  dieser  Kaufleute  die  Waare  kaufen  will,  als  deren  Werth  angenommen
  werden.  Aehnlich  soll  in  Zanzibar  nach  dem  1839  mit  England  abgeschlossenen
  Vertrage  verfahren  werden.  Doch  steht  hier  der  Zollbehörde  frei,
statt  des  allgemeinen  Zolls  von  5  %  des  Werthes  1/20  der  Waare  zu  nehmen,
vhenever  from  the  nature  of  the  articles  it  may  be  practicable  to  do
80.:  Auch  in  den  Handelsverträgen  mit  der  Türkei  heißt  es:  „Wenn  die
Zollbeamten  und  die  Kaufleute  sich  über  den  Werth  einer  Waare  nicht  verständigen
  können,  so  werden  die  Zollabgaben  wie  früher  in  natura  entrichtet.“
In  Siam  kann  nach  dem  Deutschen  Vertrage  der  Eingangszoll  (3  %%  vom
Werthe)  nach  Wahl  des  Importeurs  entweder  in  natura  oder  in  Geld  berichtigt
  werden.

Schon  die  vorerwähnten  Bestimmungen  zeigen,  wie  complicirt  in  der  Regel
die  Zollabfertigung  bei  einem  Werthzollsystem  sein  muß.  Was  die  Zollabfertigung
  im  Allgemeinen  betrifft,  so  ist  ein  schnelles,  gerechtes  und  möglichst  coulantes
  Verfahren  bei  derselben  im  Interesse  des  Handelsverkehrs  dringend
wünschenswerth.  Man  verspricht  sich  daher  in  Handelsverträgen  zuweilen  gegenseitig,
  die  Zollabfertigung  soweit  zu  erleichtern,  als  sich  dies  mit  der  Zollsicherheit
  verträgt.  Wirkungsvoller  aber  als  solch  allgemeines  Versprechen  ist
die  Zusage,  den  andern  Contrahenten  auch  in  Bezug  auf  die  Zollformalitäten,
die  Zollbehandlung  und  Zollabfertigung  auf  dem  Fuße  der  meistbegünstigten
Nation  zu  behandeln.  In  Verträgen  mit  überseeischen  Ländern  ist  auch  wohl
zur  Ermöglichung  einer  besseren  Controlle  eine  gewisse  Mitwirkung  der  Consuln
bei  der  Zollabfertigung  (Tarifclassificirung,  Werthabschätzung  2c.)  stipulirt  18)
Ueber  die  Valuta,  in  welcher  die  Zölle  zu  entrichten  sind,  wird  meist  in  den
Verträgen  nichts  bestimmt.  Doch  soll  z.  B.  nach  dem  Tarif  zum  Deutsch-Türkischen
  Handelsvertrag  von  1862  die  Zahlung  baar  in  gutem  Gold=  und
Silbergeld  nach  der  Regierungstaxe  geschehen,  d.  h.  der  Medschidie  in  Gold  zu
100  Piastern  u.  s.  w.  Nur  in  der  Hauptstadt  Konstantinopel  ist  zur  Zeit  den
Kaufleuten  verstattet,  statt  baaren  Geldes  auch  Papiergeld  (Caimés)  zum  höchsten
Börsencourse  zu  zahlen,  und  soll  daselbst  auf  dem  Zollamte  täglich  der  Börsenzettel
  vom  vorhergegangenen  Tage,  aus  welchem  das  Verhältniß  des  Papiergeldes
  zum  Medschidie  in  Gold  ersfichtlich  ist,  öffentlich  angeschlagen  werden.
Einzelne  Verträge  (mit  der  Türkei,  Siam,  Zanzibar)  haben,  wie  bereits  oben
erwähnt,  eine  Vergütung  des  Waarenzolls  in  natura  vorgesehen.  Fehlt  es,
wie  gewöhnlich,  an  Specialbestimmungen  über  diesen  Punkt,  so  werden  die
Zölle  stets  in  der  jeweiligen  Landeswährung  zu  entrichten  sein.
        <pb n="250" />
        234  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

e.  Veredlungs-,  Gränz=  und  Marktverkehr.

Besondere  Vergünstigungen  in  Bezug  auf  Ein=  und  Ausgangsabgaben  sind
in  manchen  Handelsverträgen  für  den  sog.  Veredlungsverkehr,  den  Gränzverkehr
  und  den  Marktverkehr  stipulirt.  Nach  den  Zollgesetzen  der  meisten
Staaten  kann  unter  Umständen  gestattet  werden,  daß  einerseits  Waaren,  die
aus  dem  Auslande  zur  Vervollkommnung,  Veredelung  oder  Reparatur  in's
Inland  eingehen,  um  nachher  in's  Ausland  zurückzukehren,  unter  gewisser  Controle
  zollfrei  eingeführt,  und  daß  andrerseits  Waaren  aus  dem  Inlande  zu
gleichem  Zweck  in  das  Ausland  gesandt  und  nach  erfolgter  Veredlung  im  Auslande
  zollfrei  zurückgeführt  werden.  Die  Anwendung  dieser  autonomen  Bestimmungen
  hängt  aber  im  einzelnen  Fall  von  der  Zustimmung  der  zuständigen
Behörden  ab,  die  ebensogut  verweigert  wie  ertheilt  werden  kann.  Zu  einem
gesicherten  Veredlungsverkehr  ist  daher  eine  Vereinbarung  über  den  zollfreien
Ein=  und  Ausgang  der  zu  veredelnden  resp.  veredelten  Waaren  erforderlich.
Diese  Vereinbarung  kann  dahin  gehen,  daß  zu  veredelnde  Gegenstände  von
Eingangsabgaben  und  nach  der  Veredlung  von  Ausgangsabgaben  sowie  beim
Wiedereingang  in  das  andere  Land  von  Eingangsabgaben  befreit  sein  sollen.
Sie  kann  sich  aber  auch,  abgesehen  von  den  Ausgangsabgaben,  nur  auf  die
letzterwähnten  Eingangsabgaben  beim  Wiedereingang  im  veredelten  Zustande
beziehen.  Schraut  meint,  daß  die  weitere  Vereinbarung  über  den  gollfreien
Eingang  zu  veredelnder  Waaren  oft  weniger  nothwendig  erscheine,  weil  die
autonome  Zulassung  fremder  Waaren  zur  Veredelung  im  Inlande  zumeist  im
eigenen  Interesse  des  Veredlungslandes  liege  ½)  Das  mag  richtig  sein,  doch
wird  dessenungeachtet  auch  in  dieser  Beziehung  zur  Sicherung  des  Verkehrs
eine  vertragsmäßige  Feststellung  vorzuziehen  sein.  Die  Vereinbarungen  über
den  Veredlungsverkehr  werden  ferner  durchgehends  an  zwei  Voraussetzungen
geknüpft,  nämlich  an  die  unbedingte  Festhaltung  der  Identität  des  Gegenstandes
und  an  die  Beschränkung  der  Begünstigung  auf  die  eignen  Erzeugnisse  der
beiden  vertragschließenden  Länder.  Deutschland  hat,  nachdem  die  betreffenden
früheren  Vereinbarungen  mit  Oesterreich  wieder  aufgehoben,  nur  noch  mit  der
Schweiz  einen  vertragsmäßig  begünstigten  Veredlungsverkehr.  Die  Begl#nstigung
  soll  sich  beziehen  auf  eine  Reihe  speciell  aufgeführter  Veredlungsmanipulationen
  an  bestimmten  Waaren,  sowie  generell  auf  die  Ausbesserung,  Bearbeitung
  oder  Veredlung  sonstiger  zu  diesem  Zweck  in  das  andere  Gebiet
gebrachter  und  nach  Erreichung  des  Zwecks  unter  Beobachtung  der  deshalb
getroffenen  besonderen  Vorschriften  zurückgeführter  Gegenstände,  sofern  die
wesentliche  Beschaffenheit  und  die  Benennung  dieser  Gegenstände  unverändert
bleibt.  Doch  muß  die  Identität  der  aus-  und  wiedereingeführten  Gegenstände
außer  Zweifel  sein.  Die  Begünstigung  beschränkt  sich  auf  eine  Befreiung  der
veredelten  Waaren  von  Ausgangsabgaben  im  einen  und  Eingangsabgaben  im
andern  Lande.  Eine  Zollfreiheit  betreffend  die  Einfuhr  zu  veredelnder  Waaren
ist  also  nicht  stipulirt.  Bei  veredelten  Garnen  und  Geweben  kann  ferner  die
        <pb n="251" />
        Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  von  Waaren.  235

concedirte  freie  Wiedereinfuhr  von  dem  Nachweis  der  einheimischen  Erzeugung
der  zur  Veredlung  ausgeführten  Waaren  abhängig  gemacht  werden.

Ist  ein  Veredlungsverkehr  vertragsmäßig  zugesagt,  so  kann  in  Frage
kommen,  ob  und  in  wie  weit  dritte  Staaten  auf  Grund  des  ihnen  zugestandenen
  Rechtes  der  Meistbegünstigung  auch  für  sich  die  gleichen  Begünstigungen
beanspruchen  können.  Schraut  sagt  in  Bezug  auf  diese  Frage'):  „Was  die
Anwendung  der  Meistbegünstigung  auf  den  Veredelungsverkehr  betrifft,  so
wird  Manches  dafür  angeführt,  daß  die  vertragsmäßige  Befreiung  der  zur
Veredelung  eingehenden  Gegenstände  von  den  Eingangsabgaben  auch  von  den
übrigen  meistbegünstigten  Ländern  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  während
  keine  Gründe  dafür  laut  werden,  die  Meistbegünstigung  auch  auf  die  Zollbefreiung
  der  zum  Zwecke  der  Veredlung  ausgeführten  und  in  veredeltem  Zustande
  zurückkommenden  Gegenstände  zu  beziehen.“  Der  mehrgenannte  Autor
unterscheidet  hier  zwischen  zwei  Fällen,  bei  denen  u.  E.  eine  principielle  Verschiedenheit
  nicht  vorliegt.  Räumt  man  —  wie  er  mit  Recht  thut  —  ein,  daß
der  meistbegünstigte  Staat  auch  an  den  bei  der  Einfuhr  zu  veredelnder  Waaren
gewährten  Begünstigungen  theil  zu  nehmen  hat,  so  muß  man  für  die  Vortheile
bei  der  Wiedereinfuhr  veredelter  Waaren  dasselbe  gelten  lassen.  Weshalb  „keine
Gründe  dafür  laut  werden“  sollten,  ist  nicht  einzusehen.  Ebensowenig  kann
Schraut  beigestimmt  werden,  wenn  er  weiter  sagt:  „Jedensalls  müßte,  wenn
der  Veredelungsverkehr,  wie  es  zumeist  der  Fall  ist,  nach  Form  und  Inhalt
ein  gegenseitiger  ist,  die  Erfüllung  der  Gegenseitigkeit  Seitens  des  dritten
Staates  die  Voraussetzung  für  die  Zulassung  zum  Veredelungsverkehr  auf
Grund  der  Meistbegünstigung  bilden.“  Vielmehr  kann  nach  dem  oben  bei
Erörterung  der  Meistbegünstigungsclausel  Ausgeführten,  sofern  ein  unbeschränktes
  Meistbegünstigungsversprechen  vorliegt,  in  demselben  auch  bezüglich
des  Veredlungsverkehrs  nur  eine  Zusage  eventueller  künftiger  Vortheile  ohne
Gegenleistung  gefunden  werden.

Wie  für  den  Veredlungs-,  so  können  auch  für  den  Gränzverkehr  nach
der  Zollgesetzgebung  der  meisten  Staaten  unter  Umständen  besondere  Erleichterungen
  gewährt  werden.  Vertragsmäßig  hat  Deutschland  solche  Erleichterungen
  Oesterreich  und  der  Schweiz  zugesichert.  1)  Nach  dem  1881  mit  der
Schweiz  abgeschlossenen  Handelsvertrage  sind  z.  B.  von  allen  Ein=  und  Ausgangsabgaben
  befreit:  Getreide  in  Garben  oder  Aehren,  die  Roherzeugnisse  der
Walder,  Holz  und  Kohlen,  Sämereien,  Stangen,  Rebstöcke,  Thiere  und  Werkzeuge
  jeder  Art,  sofern  die  vorgenannten  Artikel  zur  Bewirthschaftung  der
innerhalb  eines  Umkreises  von  10  km  auf  beiden  Seiten  der  Gränze  gelegenen
  Güter  dienen,  sowie  alle  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht
eines  einzelnen  von  der  Zollgränze  zwischen  beiden  Gebieten  durchschnittenen
Landgutes,  bei  der  Beförderung  zu  den  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  aus
den  durch  die  Zollgränze  davon  getrennten  Theilen.  Ferner  sind  von  Einund
  Ausgangsabgaben  befreit:  Vieh  und  landwirthschaftliche  Geräthe,  die  zur
vorübergehenden  Benutzung  aus  einem  in  das  andre  Gebiet  gebracht  und  nach
        <pb n="252" />
        236  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

erfolgter  Benutzung  wieder  in  das  erstere  zurückgeführt  werden,  sowie  verschiedene
  näher  bestimmte  landwirthschaftliche  und  andere  Gegenstände,  die  im  gewöhnlichen
  kleinen  Gränzverkehr  zum  Gebrauch  oder  zur  Bearbeitung  zeitweise
in  das  andere  Gebiet  kommen.  Der  kleine  Grenzverkehr  soll  den  nachbarlichen
Verkehr  derjenigen  Grenzorte  umfassen,  welche  nicht  mehr  als  15  km  von
der  Gränze  entfernt  gelegen  sind.  Aehnliche  Vereinbarungen  sind  mit  Oesterreich
  getroffen.  Zweifelhaft  kann  es  beim  Fehlen  einer  speciellen  Bestimmung
sein,  was  unter  Gränzbezirk  und  Gränzverkehr  resp.  „gewöhnlichem  kleinen
Gränzverkehr“  zu  verstehen  ist.  In  der  Regel  gilt  als  Gränzgebiet  das  Gebiet
bis  zu  einer  Entfernung  von  10  km  von  der  Gränze.  Dies  ist  z.  B.  im
Deutsch-Schweizer  Vertrage  für  die  oben  zuerst  erwähnten  Zollbefreiungen
ausdrücklich  stipulirt.  Daß  es  sich  aber  von  selbst  verstehe,  darf  beim  Fehlen
eines  weiteren  Anhalts  doch  nicht  angenommen  werden.  Es  dürfte  sich  daher
jedenfalls  empfehlen,  in  den  Verträgen  die  dehnbaren  Begriffe  des  Gränzgebietes
und  Gränzverkehrs  möglichst  genau  zu  definiren.  Bei  der  üblichen  Stipulirung  der
gegenseitigen  Meistbegünstigung  werden  zuweilen  die  Erleichterungen  für  den
Gränzverkehr  ausdrücklich  ausgenommen.  (Vgl.  den  Oesterreichisch  -Deutschen
Vertrag  von  1881,  den  Oesterreichisch-Schweizerischen  von  1868  und  den  Deutsch-Serbischen
  von  1883.)  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  läßt  sich  aus  der  unbeschränkten
  Meistbegünstigungsclausel  auch  ein  Recht  auf  diese  Erleichterungen
herleiten,  doch  kann  solches  Recht  natlirlich  nur  von  Gränzstaaten  geltend  gemacht
  werden,  #)  denn  die  betreffenden  Erleichterungen  find  ausdrücklich  nur
für  den  Gränzverkehr,  also  nicht  für  den  durch  ein  drittes  Land  hindurch
gehenden  Verkehr  stipulirt.

Aehnliche  Vereinbarungen,  wie  für  den  Grenzverkehr,  sind  zuweilen  auch
für  den  Marktverkehr  getroffen.  So  ist  im  Deutsch-Oesterreichischen  Handelsvertrage
  beiderseits  Befreiung  von  Ein=  und  Ausgangsabgaben  zugestanden:
a)  für  Waaren  (ausgenommen  Verzehrungsgegenstände),  welche  aus  dem  freien
Verkehr  im  Gebiete  des  einen  Theils  in  das  Gebiet  des  andren  auf  Märkte
oder  Messen  gebracht  und  binnen  einer  im  Voraus  zu  bestimmenden  Frist
unverkauft  zurückgeführt  werden,  d)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das
Gebiet  des  andern  Theils  gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt
wird.  Aehnliche  Bestimmungen  sind  auch  zuweilen  getroffen  für  Waaren  des
einen  Landes,  die  im  andern  unter  Controlle  der  Zollbehörden  gelagert  und
dann  unverkauft  zurückgesandt  werden,  sowie  durchgehends  für  die  von  Handlungsreisenden
  ein=  und  wieder  ausgeführten  Muster.  Die  letzere  Bestimmung
ist  häufig  für  so  wichtig  erachtet,  daß  sie  älteren  Verträgen  durch  eine  nur
ihrethalben  getroffene  Nachtragsconvention  hinzugefügt  ist.

f.  Ausfuhrvergütungen.
Neben  Ein=  und  Ausgangszöllen  giebt  es  in  einzelnen  Ländern  auch  Ausfuhrvergütungen
  und  Ausfuhrprämien.  Ausfuhrvergütungen  sollen  dienen
zum  Wiederersatz  von  inneren  Steuern,  die  für  die  betreffenden  Waaren  resp.
        <pb n="253" />
        Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  von  Waaren.  237

die  zu  ihrer  Herstellung  verwandten  Materialien  bezahlt  werden  mußten,  oder
von  Eingangszöllen,  die  für  die  aus  dem  Auslande  bezogenen  im  Inlande
verarbeiteten  Roh-  und  Halbproducte  entrichtet  sind.  Unter  den  Begriff  von
Ausfuhrprämien  aber  fallen  diejenigen  bei  der  Ausfuhr  gewährten  Vergütungen,
  welche  die  auf  den  betreffenden  Waaren  ruhenden  inneren  Steuern  oder
die  bei  Einfuhr  des  Materials  vom  Auslande  bezahlten  Abgaben  übersteigen.?)
Ausfuhrprämien  find  zuweilen  vertragsmäßig  ausgeschlossen.  So  heißt  es  im
Deutsch-Oesterreichischen  Handelsvertrage  von  1881:  „In  den  Gebieten  der
vertragschließenden  Theile  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser  Erzeugnisse  bewilligten
  Ausfuhrvergütungen  nur  die  Zölle  oder  inneren  Steuern  ersetzen,
welche  von  den  gedachten  Erzeugnissen  oder  von  den  Stoffen,  aus  denen  sie
verfertigt  werden,  erhoben  sind  Eine  darüber  hinausgehende  Ausfuhrprämie
sollen  sie  nicht  enthalten.“  Weiter  ist  noch  vereinbart,  daß  über  Aenderungen
des  Betrages  dieser  Vergltungen  oder  des  Verhältnisses  derselben  zu  dem  Zolle
oder  zu  den  inneren  Steuern  gegenseitige  Mittheilung  erfolgen  werde.  Auch
haben  sich  die  Contrahenten  im  Schlußprotocoll  verpflichtet,  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  die  innere  Gesetzgebung  der  technischen  Cntwickelung  der  einer
inneren  Abgabe  unterliegenden  Industrie  derartig  folge,  daß  die  Steuerrückvergütung
  die  thatsächlich  entrichtete  Steuer  nicht  übersteige.  Ferner  heißt  es  im
Schweizerisch-Französischen  und  Schweizerisch-Italienischen  Vertrage  von  1882
resp.  1883:  „Die  bei  der  Ausfuhr  von  Fabricaten  bewilligten  Rückzölle
(drawbacks)  sollen  genau  nur  die  Accisen=  oder  inneren  Verbrauchssteuern
repräsentiren,  welche  auf  den  gedachten  Erzeugnissen  oder  auf  den  Stoffen
lasten,  die  zur  Herstellung  derselben  verwendet  werden.“  In  den  meisten
Handelsverträgen  ist  jedoch  der  Ausfuhrvergütungen  nicht  besonders  gedacht.

g.  Stellung  der  Freihäfen.

An  den  Rechten,  welche  einem  Lande  vertragsmäßig  in  Bezug  auf  die
Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  von  Waaren  zugesichert  werden,  nehmen,  sofern
nichts  Entgegenstehendes  vereinbart  ist,  auch  die  Freihafengebiete  und  Zollausschlüsse
  des  betreffenden  Landes  Theil.  Doch  war  z.  B.  in  dem  jetzt  aufgehobenen
  Deutsch-Oesterreichischen  Handelsvertrage  von  1878  vereinbart,  daß
die  Verabredungen  über  den  Veredelungsverkehr  sowie  über  den  Verkehr  auf
Messen  und  Märkten  auf  diejenigen  einzelnen  Landestheile  der  Contrahenten,
welche  von  deren  Zollgebiet  ausgeschlossen  sind,  solange  dieser  Ausschluß  dauert,
keine  Anwendung  finden  sollten.

h.  Zollcartell  und  Zolleinigung.

Zur  gegenseitigen  Sicherung  des  Zollwesens  ist  in  den  Handelsverträgen
zuweilen  ein  sog.  Zollcartell  unter  den  Contrahenten  vereinbart.  So  haben
sich  im  Deutsch-Oesterreichischen  Handelsvertrage  von  1881  beide  Theile  ver-Ppflichtet
  „auch  ferner  zur  Verhütung  und  Bestrafung  des  Schleichhandels  nach
und  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene  Mittel  mitzuwirken  und  die  zu
        <pb n="254" />
        238  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht  zu  erhalten,  die  Rechtshülfe  zu
gewähren,  den  Auffichtsbeamten  des  anderen  Theiles  die  Verfolgung  des
Contravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben  durch  Steuer-,  Zollund
  Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände  alle  erforderliche  Auskunft
und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.  Nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen
Bestimmungen  sind  dann  in  einer  „Bollcartell“  überschriebenen  Anlage  des
Vertruges  weitere  Detailvorschriften  vereinbart.

Eine  Zolleinigung  liegt  dann  vor,  wenn  zwei  oder  mehrere  Staaten  übereinkommen,
  ihr  Zollwesen,  inbesondere  auch  die  Zolltarife,  derart  gemeinschaftlich
  festzusetzen  und  zu  handhaben,  daß  sie  dem  Auslande  gegenüber  als  ein
geschlossenes  Zollgebiet  auftreten,  innerhalb  dessen,  abgesehen  von  einigen  finanzpolitischen
  Uebergangssteuern,  Gränzzölle  nicht  mehr  bestehen,  und  daß  sie  die
Erträgnisse  der  Zölle  für  gemeinschaftliche  Rechnung  des  Zollverbandes  erheben.
Eine  derartige  Zollvereinigung  repräsentirte  früher  der  Deutsche  Zollverein.
Ferner  ist  in  neuerer  Zeit  mehrfach  von  einer  Zolleinigung  zwischen  Deutschland
  und  Oesterreich  die  Rede  gewesen.  In  beschränkterem  Sinne  kann  man
es  auch  eine  Zolleinigung  nennen,  wenn  zwei  Staaten  lediglich  einen  gemeinschaftlichen
  Außentarif  dritten  Staaten  gegenüber  festsetzen,  für  den  gegenseitigen
  Verkehr  einen  Zwischenzolltarif  verabreden  und  davon  absehen,  die
Zollerträgnisse  in  eine  gemeinschaftliche  Zollkasse  fließen  zu  lassen.  Bei  solcher
beschränkteren  Zolleinigung  kann  wohl  kaum  bezweifelt  werden,  daß  dritte
Staaten  auf  Grund  eines  uneingeschränkten  Meistbegünstigungsversprechens
den  Mitgenuß  der  ermäßigten  Zwischengollsätze  beanspruchen  können,  denn  die
von  Schraut  referirte,  wenn  auch  nicht  adoptirte  Ansicht,)  daß  durch  die
Abhängigmachung  des  dem  Auslande  gegenüber  bestehenden  gemeinschaftlichen
Außentarifs  von  der  Uebereinstimmung  der  beiden  Länder  ein  neues  Vertragssubject
  entstehe,  welches  Dritten  gegenüber  als  ein  Ganzes  und  Einheitliches
auftrete,  und  dessen  interne  Angelegenheiten  das  Ausland  nicht  berühren,
wird  doch  nicht  haltbar  erscheinen  können.  Die  Einigung  über  einen  gemeinsamen
  Außentarif  kann  aus  den  beiden  durch  Zollschranken  von  einander  getrennten
  Staaten  noch  nicht  ein  einziges  Vertragssubject  schaffen.  Anders
liegt  die  Sache  allerdings  bei  der  vorrrwähnten  Zolleinigung  im  weiteren
  Sinne.  Oier  wird  man  sagen  können,  daß  die  zollgeeinten  Staaten,
wenn  auch  nicht  politisch,  so  doch  in  Bezug  auf  ihr  gesammtes  Zollwesen  ein
Ganzes  und  somit  gewissermaßen  ein  Vertragssubject  bilden,  und  daß  ferner
nicht  eine  gegenseitige  Begünstigung,  sondern  eine  das  Zollsystem  und  die
damit  verbundenen  wirthschaftlichen  und  financiellen  Interessen  betreffende
Affociation  vorliege.  Da  übrigens  die  Richtigkeit  dieser  Auffassung  immerhin
in  Zweifel  gezogen  werden  könnte,  so  empfiehlt  es  sich  jedenfalls,  sofern  die
Möglichkeit  einer  späteren  Zolleinigung  mit  einem  dritten  Stante  nicht  ausgeschlossen
  erscheint,  die  übliche  Meistbegünstigungsclausel  in  entsprechender
Weise  zu  beschränken.  Demgemäß  ist  auch  im  Deutsch-Oesterreichischen  Vertrage
  von  1881  bestimmt,  daß  das  Meistbegünstigungsversprechen  sich  nicht
        <pb n="255" />
        Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  von  Waaren.  239

auf  die  von  einem  der  beiden  Theile  durch  eine  schon  abgeschlossene  oder  etwa
künftighin  abzuschließende  Zolleinigung  zugestandenen  Begünstigungen  beziehen
solle.  Ebenso  find  im  Oesterreichisch-Schweizerischen  Vertrage  von  1868  von  der
Meistbegünstigungszusage  diejenigen  Begünstigungen  ausgenommen,  „welche  die
mit  einem  der  vertragenden  Theile  jetzt  oder  künftig  vollständig  zollvereinten
  Staaten  genießen.“

i.  Stellung  der  Colonien.

Was  schließlich  die  Colonien  anbetrifft,  so  bilden  diese  an  sich  mit  dem
Mutterlande  ein  Ganzes,  doch  besitzen  sie  wegen  ihrer  verschiedenartigen  handelspolitischen
  Interessen  oft  einen  selbständigen,  das  Mutterland  mehr  oder
weniger  begünstigenden  Zolltarif.  S)  In  Handelsverträgen  wird  jetzt  in  Bezug
auf  den  Verkehr  mit  den  Colonien  des  andren  Theils  in  der  Regel  entweder
Gleichstellung  mit  dem  Mutterlande  oder  doch  Meistbegünstigung  stipulirt.
In  dem  1865  zwischen  Deutschland  und  der  ersten  Colonialmacht  der  Welt,
Großbritannien,  abgeschlossenen  Handelsvertrage  heißt  es:  „In  den  Colonien
und  auswärtigen  Besitzungen  Ihrer  Britischen  Majestät  sollen  die  Erzeugnisse
des  Zollvereins  keinen  höheren  oder  anderen  Eingangsabgaben  unterliegen  als
die  gleichartigen  Erzeugnisse  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland  oder  irgend  eines  anderen  Landes,  und  es  soll  die  Ausfuhr  aus
diesen  Colonien  oder  Besitzungen  nach  dem  Zollverein  keinen  höheren  oder
anderen  Abgaben  unterworfen  werden,  als  die  Ausfuhr  nach  dem  Vereinigten
Königreich  von  Großbritannien  und  Irland.“  Nach  neueren  Verträgen  Englands
  mit  anderen  Staaten  sollen  jedoch  die  Vertragsbestimmungen  eventuell
auf  bestimmte  Colonien  keine  Anwendung  finden.  (So  nach  dem  1882  abgeschlossenen
  Vertrage  mit  Montenegro  nicht  auf  Canada,  Neufundland,  Kapland,
  Natal,  Neusüdwales,  Victoria,  Queensland,  Tasmanien,  Süd=  und  West-Australien
  und  Neuseeland,  nach  dem  1883  mit  Italien  abgeschlossenen  Vertrage
außerdem  auch  nicht  auf  Indien.)  Hinzugefügt  ist,  daß  England  seinerseits
innerhalb  eines  Jahres  nach  Ratification  des  Vertrages  eine  Ausdehnung  des
Letzteren  auf  die  eine  oder  andere  der  ausdrücklich  ausgeschlossenen  Colonien
verlangen  kann.  Aehnlich  heißt  es  in  dem  1880  zwischen  England  und  Rumänien
  abgeschlossenen  Vertrage:  „In  Anbetracht  dessen,  daß  die  Colonien  von
Sudafrika  ihren  Wunsch  zu  erkennen  gegeben  haben,  nicht  in  den  Stipulationen
  des  gedachten  Vertrages  inbegriffen  zu  sein,  bleiben  dieselben  außerhalb
seiner  Bestimmungen.  Ebenso  hat  jede  Britische  Colonie  oder  ausländische
Besitzung  Ihrer  Britischen  Majestät  die  Befugniß  zu  optiren,  dergestalt,  daß
sie  nicht  inbegriffen  werde  in  die  Stipulationen  dieses  Vertrages  unter  der
Bedingung,  daß  diese  Option  binnen  6  Monate  nach  Ratification  des  Vertrages
kund  gegeben  ist.“  Oiernach  scheint  man  es  jetzt  von  der  Entscheidung  der
selbständiger  gewordenen  Colonien  abhängig  zu  machen,  ob  sich  ein  Vertrag
auf  sie  mitbeziehen  soll  oder  nicht.

Zwischen  den  Niederlanden  und  Deutschland  ist  1851  vereinbart:  „Die
Erzeugnisse  jeder  Art  des  Bodens  und  Gewerbfleißes  der  Zollvereinsstaaten,
        <pb n="256" />
        240  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

welche,  gleichviel  woher,  in  den  Niederländischen  Colonien  eingeführt  werden,
sollen  weder  andere  noch  höhere  Abgaben  entrichten  als  diejenigen,  welche  die
gleichartigen  Erzeugnisse  irgend  einer  anderen  meistbegünstigten  Nation  jetzt
oder  in  Zukunft  zu  entrichten  haben.  Ausgenommen  find  nur  diejenigen  Begünstigungen,
  welche  den  Asiatischen  Nationen  für  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse
ihres  Bodens  und  ihres  Gewerbefleißes  oder  für  ihre  Ausfuhr  bewilligt  find
oder  in  Zukunft  bewilligt  werden  möchten.  Aehnlich  ist  im  Deutsch-Französischen
  Schifffahrtsvertrage  von  1862  den  Zollvereinsstaaten  bezüglich  der  Französischen
  Colonien  die  Gleichstellung  mit  der  meistbegünstigten  Europäischen
Nation  zugesichert.  Ferner  sollen  nach  dem  Deutsch-Portugiesischen  Vertrage
von  1872  die  Bestimmungen  desselben  auf  Madeira,  Porto  Santo  und  die
Azoren  ohne  Weiteres  Anwendung  finden  ,*#8)  während  im  Uebrigen  Deutsche
Schiffe  und  ihre  Ladungen  in  den  Portugiesischen  Colonien  denen  der  meistbegünstigten
  Nation  gleichgestellt  sind.

Im  Deutsch-Spanischen  Vertrage  von  1883  heißt  es:  „Da  die  überseeischen
Provinzen  Spaniens  einer  besonderen  Gesetzgebung  unterliegen,  so  finden  die
Bestimmungen  dieses  Vertrages  auf  sie  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  besondere
  Gesetzgebung  dies  gestattet.“  Doch  sollen,  wie  ausdrücklich  hinzugefügt
ist,  die  Deutschen  Producte  und  Waaren  daselbst  keinen  anderen  Zöllen,  Lasten
und  Förmlichkeiten  unterworfen  werden  als  die  Producte  und  Waaren  der
meistbegünstigten  Nation.  Diesen  Bestimmungen  ist  im  Italienisch-Spanischen
Vertrage  von  1884  noch  vorangeschickt:  „Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
sollen  von  Seiten  Italiens  auf  die  Besitzung  in  Assab,  von  Seiten  Spaniens
auf  die  benachbarten  und  die  Canarischen  Inseln  sowie  auf  die  Spanischen  Besitzungen
  an  der  Marokkanischen  Küste  Anwendung  finden“  Dänemark  endlich  hat
1875  mit  der  Schweiz  vereinbart,  daß  zwar  die  Häfen  seiner  übrigen  Colonien,
jedoch  nicht  die  von  Grönland  den  Schweizerischen  Erzeugnissen  offen  stehen  sollen.

1)  Im  Vertrage  Deutschlands  mit  Korea  von  1883  heißt  es:  „Wenn  die  Koreanische
  Regierung  gegründete  Besorgniß  hegt,  daß  eine  Hungersnoth  im  Lande  ausbrechen
  könnte,  so  wird  der  König  zeitweise  die  Ausfuhr  von  Cerealien  verbieten.
Solches  Verbot  soll  für  Deutsche  Reichsangehörige  einen  Monat  nach  der  Mittheilung
  an  den  Deutschen  Consul  in  Kraft  treten  und  nicht  länger  als  durchaus  ersorderlich
  in  Kraft  bleiben.“"  —  Der  1874  zwischen  Frankreich  und  Annam  geschlossene
  Vertrag  bestimmt:  „Die  Getreideausfuhr  kann  nur  vermittelst  einer  zeitweiligen
  Ermächtigung  der  Annamitischen  Regierung  stattfinden  Die  Ausfuhr  von
Seide  und  des  sog.  Go-liem-Holzes  ist  jedes  Jahr  nur  gestattet,  wenn  die  Ortschaften,
  die  ihre  Steuern  mit  diesen  Waaren  zahlen,  diese  Steuern  vollständig  erlegt
  haben  und  die  Annamitische  Regierung  davon  die  für  ihren  eigenen  Gebrauch
unentbehrlichen  Mengen  gekauft  hat.“  —  In  Siam  hat  sich  die  Regierung  in  dem
1862  mit  Deutschland  abgeschlossenen  Vertrage  u.  A.  das  Recht  vorbehalten,  die  Ausfuhr
  von  Reis  zu  verbieten,  wenn  ihrer  Meinung  nach  Grund  vorliegt,  einen  Mangel
im  Lande  zu  befürchten.  „Doch  soll“,  so  heißt  es  weiter,  „ein  solches  Verbot,  welches
  einen  Monat,  bevor  es  in  Kraft  tritt,  zu  publiciren  ist,  auf  die  Erfüllung  von
Contracten,  welche  in  gutem  Glauben  vor  der  Publication  defselben  abgeschlossen
        <pb n="257" />
        Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  von  Waaren.  241

sind,  keinen  Einfluß  üben,  und  sollen  Deutsche  Kaufleute  die  Siamesischen  Behörden
von  jedem  Contracte  in  Kenntniß  setzen,  den  sie  vor  dem  Verbote  abgeschlossen  haben.
Auch  soll  es  erlaubt  sein,  daß  Schiffe,  welche  zur  Zeit  der  Ankündigung  des  Ausfuhrverbots
  bereits  in  Siam  angekommen,  oder  welche  von  China  und  Singapore
aus  nach  Siam  unterwegs  sind  und  die  dortigen  Häfen  eher  verlassen  haben,  als
das  Ausfuhrverbot  daselbst  bekannt  sein  konnte,  mit  Reis  behufs  Ausfuhr  desselben
beladen  werden.“

2)  Im  Deutsch-Portugiesischen  Vertrage  von  1872  ist  übrigens  bestimmt:  „Sollte
die  Anwendung  des  conventionellen  Tarifs  der  Eingangs=  oder  Ausgangsabgaben  in
Portugal  oder  in  Deutschland  weniger  vortheilhaft  sein  als  die  des  allgemeinen
Tarifs,  so  ist  der  Versender  berechtigt,  die  Anwendung  dieses  letzteren  zu  verlangen.“

3)  Der  von  Frankreich  1880  aufgestellte  Generaltarif  sollte  nur  als  Grundlage
für  die  Handelsvertragsverhandlungen  resp  für  den  aus  den  Ergebnissen  der  Letzteren
  sich  zusammensetzenden  Conventionaltarif  dienen.  (Schraut,  a.  a.  O.,  S.  13).
—  Ueber  die  Zolltarife  im  Allgemeinen  sagt  Riecke  (Zölle  und  Rübenzuckersteuer,
in  Schönberg’s  Handbuch  der  politischen  Oekonomie,  2.  Aufl.  1885,  Th.  III,  S.  420):
„Es  ist  ein  vielgestaltiges  buntes  Bild,  welches  die  Zolltarife  der  bei  dem  internationalen
  Verkehr  hauptsächlich  betheilligten  Staaten  dem  Betreffenden  zeigen.  —  Schon
dußerlich,  welcher  Unterschied  zwischen  der  schlichten  Einfachheit  des  Britischen  Zolltarifs
  und  dem  systematisch  angelegten  Zolltarif  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie,
  der  mit  dem  zugehörigen  Waarenverzeichnisse  auch  seinem  äußeren  Umfange
nach  ein  wahres  technologisches  Handbuch  von  allgemeinerem  Werthe  darstellt.“
Eine  Zusammenstellung  der  Zolltarife  des  In=  und  Auslandes  (im  Ganzen  71)  „nach
dem  gegenwärtigen  Stande  der  autonomen  Gesetzgebung  und  des  internationalen
Vertragsrechts“  ist  1884  als  Supplementband  zum  Deutschen  Handelsarchiv  herausgegeben.


4)  Schraut,  a.  a.  O.,  S.  26.

5)  Es  ist  u.  E.  davon  auszugehen,  daß  das  Romanische  Wort  „Provenienz“
schon  sprachlich  „Abstammung“  bedeutet.  Daß  es  diese  Bedeutung  auch  nach  dem
Sprachgebrauch  der  neueren  Handelsverträge  hat,  zeigt  schon  der  Umstand,  daß  in
letzteren  häufig  von  Gegenständen  „der  Provenienz  oder  Fabrication“  des  anderen
  Landes  die  Rede  ist.  Wäre  das  Wort  „Provenienz“  auf  alle  aus  dem  anderen
  Lande  eingeführten  Waaren  zu  beziehen,  so  würde  der  Zusatz  „oder  Fabrication“
  unverständlich  oder  mindestens  überflüssig  sein.  Allerdings  ist  das  Wort
„Provenienz“  zuweilen  auch  in  dem  oben  erwähnten  weiteren  Sinne  gebraucht.  Soll
ihm  aber  im  einzelnen  Falle  solch  weiterer  Sinn  beigemessen  werden  können,  so  muß
u.  E.  der  betreffende  Vertrag  einen  bestimmten  Anhalt  dafür  bieten  Ein  solcher
Anhalt  liegt  u.  E.  auch  dann  noch  nicht  vor,  wenn  sich  unter  den  durch  den  Vertragstarif
  begünstigten  Waaren  auch  solche  finden,  die  in  dem  begünstigten  Lande
gar  nicht  hervorgebracht  werden  können.  Vielmehr  scheint  es  uns  in  diesem  Falle
richtiger,  anzunehmen,  daß  bezüglich  jener  notorisch  fremden  Wdaren  von  dem  im
Uebrigen  für  die  Tarifbegünstigung  festgehaltenen  Erforderniß  der  Abstammung  aus
dem  anderen  Lande  Abstand  genommen  ist,  oder,  wenn  man  es  so  ausdrücken  will,
daß  bezüglich  dieser  notorisch  fremden  Waaren  das  im  Vertrage  gebrauchte  Wort
Provenienz  den  oben  erwähnten  weiteren  Sinn  hat.  (Man  hat  auch  gesagt,  die
Provenienz  aus  dem  anderen  Lande  werde  bei  jenen  fremden  Waaren  „fingirt“.)

6é)  Schraut,  a.  a.  O.,  S.  27.

Handuch  des  Bölkerrechts  III.  16
        <pb n="258" />
        242  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

1)  In  Bezug  auf  das  Reisschälen  hat  man  behauptet,  es  sei  zwar  nicht  der
geschälte  Reis,  wohl  aber  der  durch  das  Schälen  entstandene  Abfallreis  als  Landesfabricat
  anzusehen.  Diese  Unterscheidung  erscheint  uns  überaus  künstlich.

8)  Windscheid,  Pandekten,  5.  Aufl.,  §  187.

")  Nach  dem  Spanisch-Französischen  Handelsvertrage  werden  Fische,  welche  im
freien  Meer  von  Franzosen  und  mit  Französischen  Fahrzeugen  gefangen  werden,  als
Fra#zöfische  Waare  behandelt.

10)  Schraut,  a.  a.  O.,  S.  108.

11)  In  Deutschland  giebt  es  weder  Aus-  noch  Durchfuhrzölle.  Für  das  Congogebiet
  sind  aber  1885  neben  den  Durch-  auch  die  Einfuhrzölle  ausgeschlossen.

12)  Vgl.  Riecke,  a.  a.  O,  S.  420.  Im  Deutsch-Türkischen  Vertrage  von  1862
wurde  eine  allmähliche  Herabminderung  der  8  %  des  Werthes  betragenden  Lüräschen
  Ausgangsabgabe  vereinbart,  und  zwar  bis  auf  den  lediglich  zur  Deckung  der
allgemeinen  Verwaltungs=  und  Aufsichtskosten  bestimmten  Betrag  von  1  %  des
Werthes

13)  Vgl.  Riecke,  a.  a.  O.,  S.  420.

14)  Sind  die  Zölle  nach  Nettogewicht  bestimmt,  so  ist  die  Tara  abzuziehen.  Im
Deutsch-Chinefischen  Vertrage  von  1861  ist  bestimmt:  „Wenn  der  Deutsche  Kaufmann
sich  mit  dem  Chinesischen  Beamten  über  die  Bestimmung  der  Tara  nicht  einigen  kann,
so  soll  jede  Partei  eine  gewisse  Anzahl  von  Kisten  und  Ballen  unter  den  Colli,  welche
Gegenstand  des  Streites  sind,  wählen.  Diese  werden  erst  im  Ganzen  gewogen,  und
dann  wird  die  Tara  festgestellt.  Die  Durchschnittstara  der  so  gewogenen  Colli  soll
als  Tara  für  alle  übrigen  gelten.“  Rach  der  Deutsch-Rumänischen  Handelsconvention
  von  1871  kommen  in  Rumänien  für  die  Tara  bestimmte  Procente  des  Bruttogewichts
  in  Abzug.

15)  Vgl.  Riecke,  a.  a.  O.,  S.  421.  In  Europa  hat  sich  die  Praxis  immer
mehr  für  die  specifischen  Zölle  entschieden.  Der  Deutsche  Zolltarif  von  1879  bestimmt
  nur  für  Eisenbahnfahrzeuge  einen  Werthzoll.  Nach  dem  Deutsch-Serbischen
Handelsvertrag  von  1883  hat  der  Importeur  durchgehends  die  Wahl  zwischen  Gewicht,
  und  Werthzöllen.

16)  In  der  Oesterreichisch  -Rumänischen  Handelsconvention  heißt  es  statt  „der
wirkliche  Verkaufspreis“:  „der  wirkliche  Werth“.  Diese  Ausdrucksweise  wird  nicht
mit  Unrecht  als  correcter  bezeichnet  von  B.  Singer,  Die  Verträge  mit  Serbien,
Wien  1882,  S.  79.

17)  Im  Deutsch-Serbischen  Handelsvertrage  heißt  es  weiter  noch:  „Insofern  in
Serbien  in  Folge  von  Gesetzen  und  Verträgen  mit  dritten  Staaten  für  die  Einfuhr
von  Waaren  andere  Verzollungsarten  oder  Zölle  als  die  hier  vereinbarten  in  Anwendung
  kommen,  hat  der  Importeur  von  Waaren  Deutscher  Provenienz  die  freie
Wahl,  dieselben  nach  diesen  letzteren  Verzollungsarten  und  Zollsätzen  oder  nach  den
hier  vereinbarten  Zöllen  verzollen  zu  lassen.“

18)  Im  Freundschaftsvertrage  Frankreichs  mit  Annam  von  1874  heißt  es:  „Um
die  Erhebung  der  Abgaben  zu  sichern  und  etwaigen  Conflicten  zwischen  den  Ausländern
  und  den  Annamitischen  Behörden  zuvorzukommen,  stellt  die  Französische  Regierung
  der  Annamitischen  diejenigen  Beamten  zur  Verfügung,  welche  nöthig  find,
um  die  Zollverwaltung  unter  Oberaufsicht  und  Autorität  des  mit  diesem  Theile  des
öffentlichen  Dienstes  beauftragten  Ministers  zu  leiten.“  —  In  den  Berträgen  mit
China  heißt  es:  „Der  von  der  Kaiserlichen  Regierung  zum  Oberaufseher  des  fremden
        <pb n="259" />
        Bestimmungen  über  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  von  Waaren.  243

Handels  bestellte  Chinefische  Beamte  wird  von  Zeit  zu  Zeit  entweder  selbst  die  versch##nen
  dem  Handel  geöffneten  Häfen  besichtigen  oder  einen  Delegirten  dahin  senden.
  Diesem  Beamten  soll  freistehen,  sich  Unterthanen  des  anderen  Contrahenten,
welche  er  dazu  geeignet  hält,  auszuwählen,  um  ihm  bei  Verwaltung  der  Zolleinnahmen
  zu  helfen,  den  Schmuggelhandel  zu  verhindern  u.  s.  w.“  —  Auch  finden  sich
oft  besondere  Vereinbarungen  üÜber  die  Bestrafung  des  Schmuggels  (Confiscation  der
Waaren  cc.)

19)  Schraut,  a.  a.  O.,  S.  84.

20)  Schraut,  a.  a.  O.,  S.  89.

21)  Die  Schweiz  hat  ihrerseits  noch  Erleichterungen  für  den  Gränzverkehr  vereinbart
  mit  Frankreich,  Italien  und  Oesterreich.

)  Schraut,  a.  a.  O.,  S.  91,  nimmt  u.  E.  mit  Unrecht  an,  daß  die  Gränzerleichterungen
  niemals  unter  die  Meistbegünstigungsclausel  fallen.

3)  Vgl.  bezüglich  Frankreichs  Lexis:  Die  Französischen  Ausfuhrprämien  im  Zusammenhang
  mit  der  Tarifgeschichte  und  Handelsentwicklung  Frankreichs  seit  der
Nestauration,  1870.

24)  Schraut,  a  a.  O.,  S.  118.

25)  Die  Edinburgh  Review  meinte  übrigens  1870,  England  ziehe  aus  seinen
Handelsverträgen  mit  Frankreich,  Belgien,  Portugal  2c.  mehr  Nutzen  als  von  seiner
jetzigen  Herrschaft  über  die  Colonien,  weil  diese  immer  nur  fordern  aber  nicht  geben
wollten  (Jan  1870,  S.  121).

26)  Diese  Inseln  gelten  nicht  als  Colonien  und  werden  auch  in  anderen  Verträgen
  als  die  sog.  adjacirenden  Portugiesischen  Inseln  bezeichnet.

g  53.

Eisenbahnen  und  sonstige  Landverkehrswege.

Literatur:  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünstigung,
1884,  S.  97  ff.

In  einzelnen  Handelsverträgen  zwischen  Nachbarstaaten  finden  sich  auch
Vereinbarungen  bezüglich  des  Eisenbahnwesens.  Im  Deutsch-Oesterreichischen
  Handelsvertrage  von  1881  ist  bestimmt:  „Auf  Eisenbahnen  soll
sowohl  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  als  der  Zeit  und  Art  der  Abfertigung
  kein  Unterschied  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete  der  vertragschließenden
  Theile  gemacht  werden.  Namentlich  sollen  die  aus  den  Gebieten
des  einen  Theils  in  das  Gebiet  des  anderen  Theils  übergehenden  oder  das
letztere  transitirenden  Transporte  weder  in  Bezug  auf  die  Abfertigung,  noch
rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden  als  die  aus
dem  Gebiete  des  betreffenden  Theils  abgehenden  oder  darin  verbleibenden  Transporte.
  —  Für  den  Personen=  und  Güterverkehr,  welcher  zwischen  Eisenbahnstationen,
  die  in  den  Gebieten  des  einen  vertragschließenden  Theils  gelegen  sind,
innerhalb  dieser  Gebiete  mittelst  ununterbrochener  Bahnverbindung  stattfindet,
sollen  die  Tarife  in  der  gesetzlichen  Landeswährung  dieser  Gebiete  auch  in  dem

16
        <pb n="260" />
        244  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

Falle  aufgestellt  werden,  wenn  die  für  den  Verkehr  benutzte  Bahnverbindung
ganz  oder  theilweise  im  Betriebe  einer  Bahnanstalt  steht,  welche  in  den  Gebieten
  des  anderen  Theils  ihren  Sitz  hat.  —  Auf  Antschlußstrecken  und  insoweit
  es  sich  lediglich  um  den  Verkehr  zwischen  den  zunächst  der  Gränze  gelegenen
  beiderseitigen  Stationen  handelt,  soll  bei  Einhebung  der  im  Personenund
  Güterverkehr  zu  entrichtenden  Gebühren  auch  in  dem  Falle,  wenn  der
Tarif  nicht  auf  die  gesetzliche  Landeswährung  der  Einhebungsstelle  lautet,  die
Annahme  der  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  die  Einhebungsstelle
gelegen  ist,  zulässigen  Zahlungsmittel  mit  Berücksichtigung  des  jeweiligen  Courswerthes
  nicht  verweigert  werden.“

Weiter  ist  bestimmt:  „Die  vertragschließenden  Theile  werden  dahin  wirken,
  daß  der  gegenseitige  Eisenbahnverkehr  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung
unmittelbarer  Schienenverbindungen  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden
  Bahnen  und  durch  Ueberführung  der  Transportmittel  von  einer
Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert  werde.  Sie  verpflichten  sich  dahin
zu  wirken,  daß  durch  die  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  directe  Expeditionen
oder  directe  Tarife  im  Personen=  und  Güterverkehr,  sobald  und  insoweit  dieselben
  beiderseits  als  wünschenswerth  bezeichnet  werden,  zur  Einführung  gelangen,
  und  sie  verpflichten  sich  ferner,  den  Eisenbahnverkehr  zwischen  den
beiderseitigen  Gebieten  gegen  Storungen  und  Behinderungen  sicherzustellen.
Sie  werden  endlich  dort,  wo  an  ihren  Gränzen  unmittelbare  Schienenverbindungen
  vorhanden  sind,  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel  stattfindet,
Waaren,  welche  in  vorschriftmäßig  verschließbaren  Wagen  eingehen  und  in  denselben
  Wagen  nach  einem  Orte  im  Innern  befördert  werden,  an  welchem  sich
ein  zur  Abfertigung  befugtes  Zoll=  oder  Steueramt  befindet,  von  der  Derclaration,
  Abladung  und  Revision  an  der  Gränze  sowie  vom  Colliverschluß  frei
lassen,  insofern  jene  Waaren  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und
Frachtbriefe  zum  Eingange  angemeldet  sind.“  Ein  Gleiches  ist  unter  denselben
  Voraussetzungen  auch  für  die  ohne  Umladung  erfolgende  Durchfuhr  bestimmt.


Die  Aufnahme  derartiger  Bestimmungen  in  Handelsverträge  geschieht  aber
nur  ausnahmsweise.  Gewöhnlich  werden  Vereinbarungen  über  den  Eisenbahnverkehr,
  wenn  sie  überhaupt  getroffen  werden,  in  separaten  Eisenbahnverträgen
niedergelegt.  Ein  solcher  Separatvertrag  ist  z.  B.  die  Deutsch-Französische
Uebereinkunft  von  1861  betreffend  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs
  auf  den  Eisenbahnen.  Dieselbe  enthält  u.  A.  Bestimmungen  über  die  Befreiung
amtlich  verschlossener  resp.  verschnürter  oder  verbleiter  Wagen  und  Waaren  von
der  Gränzzollrevision,  die  Ueberschreitung  der  Gränze  bei  Nacht  sowie  an  Sonnund
  Festtagen,  die  Revision  der  Effecten  von  Reisenden  und  die  Lagerung
von  am  Bestimmungsort  eingetroffenen  Waaren  in  Localitäten  der  Eisenbahnverwaltungen
  unter  Zollaufsicht  Schließlich  ist  denjenigen  Staaten,  deren
Eisenbahnen  für  den  Verkehr  zwischen  dem  Zollvereine  und  Frankreich  Durchfuhrstraßen
  bilden,  der  Beitritt  zu  dieser  Uebereinkunft  vorbehalten.  Solcher
        <pb n="261" />
        Die  Flußschifffahrt.  245

Beitritt  ist  denn  auch  für  Belgien  in  dem  1865  mit  dem  Zollverein  geschlossenen
  Handelsvertrage  stipulirt.

Auch  bezüglich  der  sonstigen  Landverkehrswege  sind  nur  selten  besondere
Vereinbarungen  in  die  Handelsverträge  ausgenommen.  Im  Deutsch-Oesterreichischen
  Vertrage  von  1881  ist  z.  B.  bestimmt:  „Die  Benutzung  der  Chausseen
und  sonstigen  Straßen  sowie  der  Brücken,  insoweit  dieselben  für  den  öffentlichen
  Verkehr  bestimmt  sind,  soll  dem  Angehörigen  des  anderen  Theils  unter
gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühren  wie  den  Angehörigen  des
eigenen  Staates  gestattet  werden.  Gebühren  dürfen  nur  bei  wirklicher  Benutzung
  der  betreffenden  Anlagen  erhoben  werden.  Wegegelder  für  einen  die
Landesgränze  überschreitenden  Verkehr  dürfen  auf  Straßen,  welche  zur  Verbindung
  der  Gebiete  der  vertragschließenden  Theile  unter  sich  oder  mit  dem
Auslande  dienen,  nach  Verhältniß  der  Streckenlänge  nicht  höher  sein  als  für
den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.“  Ganz  allgemein  heißt
es  bezüglich  der  Landverkehrswege  im  Italienisch-Schweizerischen  Vertrage  von
1883:  „Die  Contrahenten  verpflichten  sich,  die  Erstellung  von  Verkehrsstraßen,
welche  zur  Verbindung  der  beiden  Länder  bestimmt  sind,  nach  Möglichkeit  zu
begünstigen  und  insbesondere  beiderseits  solchen  Unternehmungen  alle  möglichen
  Erleichterungen  zu  sichern,  welche  zum  Zwecke  haben,  mittelst  Fortbewegung
  durch  Dampfkraft  durch  die  Schweizerischen  Alpen  hindurch  die  Schienennetze
  im  Norden  und  Süden  dieses  Gebirges  mit  einander  in  directe  Verbindung
  zu  setzen.“  Praktische  Consequenzen  werden  sich  natürlich  aus  einer
solchen  allgemeinen  Zusage  schwer  herleiten  lassen.

8  54.
Die  Flußschifffahrt.

Literatur:  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünftigung,
1884,  S.  97  ff.

Die  als  „Handels=  und  Schifffahrtsverträge“  bezeichneten  Tractate  beziehen
  sich  oft,  soweit  es  sich  in  denselben  um  Schifffahrtsbestimmungen  handelt,  nur
auf  die  See=  und  nicht  auf  die  Flußschifffahrt.  Doch  berücksichtigen  manche
Handels=  und  Schifffahrtsverträge  auch  mehr  oder  weniger  den  Flußschifffahrtsverkehr.
  So  ist  im  Deutsch-Oesterreichischen  Handelsvertrage  von
1881  für  die  Benutzung  der  Canäle,  Schleusen,  Fähren,  Brückenöffnungen,
Häfen  und  Landungsplätze  sowie  der  Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers
  und  des  Lootsenwesens  Gleichstellung  der  Angehörigen  des  anderen
Contrahenten  mit  den  Inländern  zugesichert.  Auch  sollen  Gebühren  nur  bewirklicher
  Benutzung  der  betreffenden  Anlagen  erhoben  werden.  Ferner  sind
im  Deutsch-Niederländischen  Handels=  und  Schifffahrtsvertrage  detaillirte  Vereinbarungen
  betreffend  die  Rheinschifffahrt  enthalten.  Unter  Anderem  ist  eine
Herabsetzung  der  Schleusen=  und  Brückengelder,  Freiheit  resp.  Ermäßigung  der
        <pb n="262" />
        246  Handels.  und  Schifffahrtsverträge.

Patentsteuer  für  die  beiderseitigen  Flußschiffer,  thunliche  Vereinfachung  der
Zollformalitäten  und  Vertiefung  des  Fahrwassers  für  gewisse  Stromstrecken
stipulirt.  In  der  Deutsch-Rumänischen  Handelsconvention  von  1877  heißt  es:
„Weder  die  Deutschen  Schiffe,  noch  die  an  Bord  derselben  befindlichen  Waaren
haben  auf  der  Donau  und  in  den  Häfen  des  Rumänischen  Donauufers  irgend
welche  besondere  Abgabe  zu  bezahlen,  ausgenommen  die  gegenwärtig  von  den
Schiffen  an  den  Mündungen  der  Donau  und  am  eisernen  Thor  zu  entrichtenden
  Schifffahrtsgebühren  sowie  die  zur  Zeit  in  den  Häsen  des  Numänischen
Donauufers  bestehenden  Abgaben,  welche  zu  dem  alleinigen  Zweck  erhoben  werden,
  um  daselbst  die  Halteplätze  der  Schiffe  zu  verbessern  und  die  Ausführung
gewisser  zur  Erleichterung  des  Ein=  und  Ausladens  der  Waaren  bestimmten
öffentlichen  Arbeiten  zu  fördern.“  —  Aehnliche  Bestimmungen  in  Bezug  auf
die  Donauschifffahrt  enthält  auch  die  Handelsconvention  Rumäniens  mit  Oesterreich=
  Ungarn  von  1875.  Im  Deutsch-Französischen  Schiffahrtsvertrage  find
die  Schiffe  beider  Contrahenten  bezüglich  aller  Schifffahrts=  und  Zollabgaben
auf  dem  Rhein  und  der  Mosel  den  inländischen  gleichgestellt.  Der  Deutsch-Belgische
  Schifffahrtsvertrag  soll  sogar  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  auf
alle  den  Contrahenten  zugehörigen,  natürlichen  und  künstlichen,  schiffbaren
Wasserstraßen  Anwendung  finden.

Anderer  Art  sind  die  Vereinbarungen  mit  uncivilisirten  Staaten,  durch
welche  sonst  der  fremden  Schifffahrt  principiell  verschlossene  Ströme  den  Schiffen
des  anderen  Contrahenten  geöffnet  werden.  Solche  Vereinbarungen  sind  z.  B.
in  den  verschiedenen  Verträgen  mit  China  bezüglich  des  Jangtsekiang  und  in
denen  mit  Annam  bezüglich  des  Nhi-Ho  (fleuve  rouge)  getroffen.

Weiter  giebt  es  neben  separaten  Schifffahrtsverträgen  zwischen  zwei  Staaten,
  wie  der  Badensisch-Schweizer  Uebereinkunft  von  1879  betreffend  den
Wasserverkehr  auf  dem  Rheine  von  Neuhausen  bis  unterhalb  Basel,  sog.  Flußschifffahrtsacten,
  welche  von  der  Gesammtheit  der  Uferstaaten  eines  Flusses  zur
Regelung  des  Schifffahrtsverkehrs  auf  demselben  vereinbart  sind.  Die  Schifffahrtsacten
  gehen  von  gewissen  internationalen  Festsetzungen  aus  und  find
bestimmt,  den  Schifffahrtsverkehr  auf  den  sog.  conventionellen  Strömen  thunlichst
  zu  erleichtern,  vor  willkürlichen  Abgaben  zu  schützen  und,  soweit  erforderlich,
  durch  Stromcorrectionen  zu  fördern.  In  einzelnen  dieser  Acten  ist  die
Schifffahrt  auf  dem  betreffenden  Flusse  den  Angehörigen  aller  Nationen,  in
anderen  nur  denen  der  Uferstaaten  verstattet.  Auf  den  Inhalt  und  die  Entstehungsgeschichte
  der  einzelnen  Schifffahrtsacten  ist  in  dem  Specialabschnitt
dieses  Handbuchs  über  die  Flußschifffahrt  näher  eingegangen.
        <pb n="263" />
        Die  See-  und  Küstenschifffahrt.  247

8  55.
Die  See=  und  Küstenschifffahrt.

Literatur:  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünstigung,
1884,  S.  86f.

Während  alle  civilisirten  Nationen  fremden  Schiffen  den  Zutritt  zu  allen
ihren  Häfen  gestatten,  haben,  wie  schon  erwähnt,  einzelne  uncivilisirte  Staaten,
G.  B.  Japan,  China,  Annam)  nur  bestimmte  Häfen  dem  Fremdenverkehr  vertragsmäßig
  eröffnet.  Das  Einlaufen  in  andere  nicht  offene  Häfen  ist  in  den
Verträgen  mit  diesen  Staaten  meist  bei  Strafe  der  Confiscation  von  Schiff
und  Ladung  untersagt.  Doch  soll  es  nach  dem  Deutsch-Chinesischen  Vertrage
von  1861  Kriegsschiffen,  welche  zum  Schutze  des  Handels  kreuzen  oder  mit
Verfolgung  von  Seeräubern  beschäftigt  sind,  freistehen,  alle  Chinefischen  Häfen
ohne  Unterschied  zu  besuchen.  Auch  ist  meist  allgemein  das  Einlaufen  im  Fall
der  Seenoth  gestattet.

Es  ist  ferner  bereits  oben  erwähnt,  daß  in  den  Handels=  und  Schifffahrtsverträgen
  durchgehends  die  Schiffe  des  andern  Theils  in  Bezug  auf
Hafen-  und  sonstige  Schifffahr  tsabgaben  den  nationalen  gleichgestellt  werden.
Gewöhnlich  bezieht  sich  die  Gleichstellung  auch  auf  die  Lootsengebuhren.  Im
Deutsch-Spanischen  Vertrage  von  1883  ist  z.  B.  bestimmt:  „Die  Schiffe  beider
Theile,  welche  mit  Ballast  oder  beladen  in  die  Häfen  des  andern  Theils  einlaufen
  oder  dieselben  verlassen,  werden  daselbst,  welcher  auch  immer  der  Ort
ihres  Auslaufens  oder  ihrer  Bestimmung  sein  möge,  in  jeder  Hinsicht  auf  demselben
  Fuße  wie  die  einheimischen  Schiffe  behandelt  werden.  Sowohl  bei  ihrem
Einlaufen  wie  während  ihres  Aufenthaltes  und  bei  ihrem  Auslaufen  werden
sie  keine  anderen  oder  höheren  Leuchtthurm-,  Tonnen-,  Lootsen-,  Hafen-,  Remorquirungs-,
  Quarantaine=  oder  sonstige  auf  dem  Schiffskörper  lastende,  wie
immer  benannte  Gebühren,  dieselben  mögen  im  Namen  und  zu  Gunsten  des
Staates,  der  öffentlichen  Beamten,  der  Gemeinden  oder  was  immer  für  Corporationen
  erhoben  werden,  zu  entrichten  haben,  als  diejenigen,  zu  welchen  die
einheimischen  Schiffe  daselbst  verpflichtet  sind  oder  sein  werden.  —  In  Bezug
auf  die  Aufstellung,  die  Beladung  und  die  Löschung  der  Schiffe  in  den  Häfen,
NRheden,  Plätzen  und  Basfins  sowie  überhaupt  in  Ansehung  aller  Förmlichkeiten
  und  sonstiger  Bestimmungen,  denen  die  Handelsfahrzeuge,  ihre  Mannschaften
  und  ihre  Ladung  unterworfen  werden  können,  ist  man  übereingekommen,
  daß  den  eigenen  Schiffen  des  einen  Theils  kein  Vorrecht  und  keine  Begünstigung
  zugestanden  werden  soll,  welche  nicht  gleichmäßig  den  Schiffen  des
andern  zukommen,  indem  es  der  bestimmte  Wille  der  vertragschließenden  Theile
ist,  daß  auch  in  dieser  Hinsicht  ihre  Schiffe  auf  dem  Fuße  einer  vollständigen
GEleichheit  behandelt  werden  sollen.“  Weiter  heißt  es  noch:  „Von  Tonnengeldern
  und  Exeditionsgebühren  sollen  in  den  Häfen  beider  Theile  völlig  be-
        <pb n="264" />
        248  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

freit  sein:  1.  die  Schiffe,  welche  von  irgend  einem  Orte  mit  Ballast  ein-  und
damit  wieder  auslaufen,  2.  die  Schiffe,  welche  aus  einem  Hafen  oder  mehreren
  Häfen  desselben  Landes  kommen  und  sich  über  die  schon  erfolgte  Zahlung
jener  Abgaben  ausweisen  können,  3.  die  Schiffe,  welche  freiwillig  oder  nothgedrungen
  mit  Ladung  nach  einem  Hafen  kommen  und  denselben  wieder  verlassen,
  ohne  irgendwelches  Handelsgeschäft  vorgenommen  zu  haben.  Im  Falle
des  durch  Noth  veranlaßten  Einlaufens  sollen  das  Löschen  und  Wiedereinladen
der  Waaren  behufs  Ausbesserung  des  Schiffes,  die  Ueberladung  auf  ein  anderes
  Schiff  im  Falle  der  Unbrauchbarkeit  des  ersten,  die  zur  Wiederverproviantirung
  der  Schiffsmannschaft  nothwendigen  Aufwendungen  und  der  Verkauf
der  beschädigten  Waaren,  wenn  die  Zollverwaltung  hierzu  die  Genehmigung
ertheilt  hat,  als  Handelsgeschäfte  nicht  angesehen  werden.“  Im  Allgemeinen
geht  man  ferner  bei  Normirung  der  Schifffahrtsabgaben  im  Interesse  der  Erleichterung
  des  Verkehrs  immer  mehr  von  dem  Grundsatze  aus,  daß  diese  von
allen  Schiffen  gleichmäßig  zu  erhebenden  Abgaben  nur  zur  Deckung  der  mit
den  betreffenden  Schifffahrtsanlagen  verbundenen  nothwendigen  Unkosten  dienen
sollen.  1)

Da  weiter  einzelne  Staaten  aus  handelspolitischen  oder  financiellen  Rücksichten
  die  auf  Nichtnationalschiffen  eingebrachten  Güter  schwerer  belasten  (surtaxe
  de  pavillon),  so  wird  mit  diesen  häufig  Gleichstellung  der  Schiffe  des
anderen  Contrahenten  mit  den  Nationalschiffen  oder  doch  Meistbegünstigung
derselben  in  Bezug  auf  die  Waareneinfuhr  stipulirt.  Von  solchen  Stipulationen
werden  dann  auch  wohl  alle  oder  einzelne  Colonien  ausgenommen.  In  einzelnen
  Verträgen  finden  sich  noch  andre  Einschränkungen  der  üblichen  Gleichstellung.
  So  heißt  es  im  Deutsch-Englischen  Schifffahrtsvertrage,  daß  die
Gleichstellung  nicht  Bezug  haben  solle  auf  „die  örtlichen  Bevorzugungen,  deren
sich  in  Großbritannien,  nicht  die  Britischen  Unterthanen  im  Allgemeinen,  sondern
  gewisse  privilegirte  Klassen  in  einzelnen  Häfen  erfreuen.“  In  Betreff
der  Legitimation  der  Schiffe  des  andern  Theils  als  solcher  ist  meist  bestimmt,
daß  zum  Nachweis  derselben  die  im  Heimathslande  ordnungsmäßig  ausgestellten
Schiffspapiere  genügen  sollen.  Im  Deutsch-Spanischen  Vertrage  von  1883
heißt  es:  „Als  Deutsche  oder  Spanische  Schiffe  sollen  alle  diejenigen  angesehen
werden,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs  als  Deutsche  oder  nach
den  Spanischen  Gesetzen  als  Spanische  anzuerkennen  sind.  Die  beiderseitigen
Schiffsmeßbriefe  finden  nach  Maßgabe  der  1879  zwischen  beiden  Theilen  getroffenen
  Vereinbarungen  gegenseitige  Anerkennung.“))

Oft  ist  auch  noch  besonders  bestimmt,  daß  in  Fällen  von  Seenoth  die
Schiffe  des  andern  Theils  in  Bezug  auf  Hülfe  vom  Lande  aus,  Bergungskosten
  2c.  den  nationalen  gleichgestellt  sein  sollen.  So  heißt  es  im  Deutsch-Englischen
  Schifffahrtsvertrage  von  1865:  „Wenn  ein  Schiff  eines  der  vertragenden
  Theile  an  den  Küsten  des  andern  strandet  oder  scheitert,  so  soll  ihm
der  nämliche  Schutz  und  Beistand  wie  einem  einheimischen  Schiffe  geleistet
werden.  Die  Eigenthümer  oder  deren  Vertreter  sollen  für  die  Sicherung  ihres
        <pb n="265" />
        Die  See-  und  Kustenschifffahrt.  249

Eigenthums  keine  anderen  Kosten  zu  zahlen  haben,  als  in  dem  entsprechenden
Falle  des  Schiffsbruches  eines  einheimischen  Schiffes  zu  zahlen  sein  würden.“
Ferner  heißt  es  im  Deutsch-Niederländischen  Vertrage  von  1861:  „Die  Maßregeln
  wegen  der  Bergung  sollen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze  stattfinden,
und  es  sollen  keine  höheren  Bergungskosten  entrichtet  werden,  als  diejenigen,
welchen  die  Nationalen  in  gleichem  Falle  unterworfen  sein  würden.“  Ebenso
ist  auch  im  Freundschaftsvertrag  Deutschlands  mit  den  Hawaiischen  Inseln  bestimmt,
  daß  in  keinem  Hafen  der  beiderseitigen  Länder  bei  Seeschäden  oder
Schiffbruch  von  Schiffen  des  anderen  Theils  ein  andrer  oder  höherer  Bergelohn
  erhoben  werden  solle  als  von  Schiffen  des  Landes,  zu  dessen  Gebiet  solche
Häfen  gehören.  Vereinbarungen  betreffend  die  Hülfe  in  Seenoth  sind  um  so
wünschenswerther  gegenüber  Staaten,  die  wie  China,  Japan,  Siam  nur  bestimmte
  Häfen  dem  Fremdenverkehr  geöffnet  haben.  Mit  Japan  ist  z.  B.
1869  vereinbart:  „Wenn  ein  Deutsches  Schiff  Schiffbruch  leidet  oder  an  den
Küsten  von  Japan  strandet,  oder  wenn  es  gezwungen  sein  sollte,  Zuflucht  in
einem  Japanischen  Hafen  zu  suchen,  so  sollen  die  competenten  Japanischen
Behörden,  sobald  sie  davon  hören,  dem  Schiffe  allen  möglichen  Beistand  leisten.
Die  Personen  an  Bord  desselben  sollen  wohlwollend  behandelt  und,  wenn
nöthig,  mit  Mitteln  versehen  werden,  um  sich  nach  dem  Sitze  des  nächsten
Deutschen  Consulats  zu  begeben.““)  Weiter  mag  hervorgehoben  werden,  daß
die  Republik  Liberia  1867  den  Deutschen  Schiffen,  welche  an  ihren  Küsten
Schiffbruch  leiden,  Schutz  vor  Beraubung  zugesichert  hat.  Für  den  Fall  des
Seeraubes  im  Allgemeinen  ist  1861  mit  China  vereinbart:  „Sollten  Deutsche
Schiffe  in  Chinesischen  Gewässern  von  Seeräubern  geplündert  werden,  so  soll
es  Pflicht  der  Chinesischen  Behörden  sein,  alle  Mittel  zur  Habhaftwerdung  und
Bestrafung  der  Räuber  aufzubieten.  Die  geraubten  Waaren  sollen,  wo  und
in  welchem  Zustande  sie  sich  auch  befinden  mögen,  in  dic  Hände  des  betreffenden
  Consularbeamten  abgeliefert  werden.“  Charakteristisch  für  Chinesische  Verhältnisse
  ist  noch  der  seltsame  Zusatz:  „Kann  man  weder  der  Räuber  habhaft
werden,  noch  sämmtliche  geraubten  Gegenstände  wieder  erlangen,  so  sollen  die
Chinesischen  Behörden  den  Chinesischen  Gesetzen  gemäß  behandelt  werden,  ohne
zum  Ersatz  der  geraubten  Gegenstände  verpflichtet  zu  sein.““)  Eine  vertragsmäßige
  Verpflichtung  zum  Einschreiten  gegen  Seeräuber  ist  unter  civilisirten
Staaten  heutzutage  Gottlob  überflüssig  geworden.)

Hervorzuheben  ist  weiter,  daß  z.  B.  zwischen  Deutschland  und  England  sehr
empfehlenswerthe  Bestimmungen  über  die  gegenseitige  Unterstützung  hülfsbedürftiger
  Seeleute  und  die  Ausantwortung  des  Nachlasses  verstorbener
Seeleute  an  die  Consuln  ihrer  Nation  getroffen  sind.s)  Bezüglich  des  ersteren
Punktes  ist  1879  in  einer  Specialconvention  vereinbart:  „Wenn  ein  Seemann
eines  der-  contrahirenden  Staaten,  nachdem  er  auf  einem  Schiff  des  anderen
der  contrahirenden  Staaten  gedient  hat,  in  einem  dritten  Staate  bezw.  in
dessen  Colonien  oder  in  Colonien  desjenigen  Staates,  dessen  Flagge  das  Schiff
führt,  in  Folge  von  Schiffbruch  oder  aus  anderen  Gründen  in  hülfsbedürftigem
        <pb n="266" />
        250  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

Zustande  zurückbleibt,  so  soll  die  Regierung  desjenigen  Staates,  dessen  Flagge
das  Schiff  führt,  zur  Unterstützung  dieses  Seemannes  verpflichtet  sein,  bis  derselbe
  wieder  einen  Schiffsdienst  oder  anderweitige  Beschäftigung  findet  oder  bis
er  in  seinen  Heimathstaat,  beziehentlich  in  dessen  Colonien  zurückkehrt  oder  mit
Tode  abgeht.  Es  wird  dabei  vorausgesetzt,  daß  der  Seemann  die  erste  sich
ihm  bietende  Gelegenheit  zu  benutzen  hat,  um  vor  dem  zuständigen  Beamten
desjenigen  Staates,  dessen  Unterstützung  erbeten  werden  soll,  sich  über  seine
Hulfsbedürftigkeit  und  deren  Ursachen  auszuweisen,  sowie  daß  die  Hülfsbedürftigkeit
  als  die  naturgemäße  Folge  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
an  Bord  des  Schiffes  sich  ergiebt,  widrigenfalls  diese  Unterstützungspflicht  wegfällt.
  Ausgeschlossen  ist  diese  letztere  auch  dann,  wenn  der  Sermann  desertirt
oder  wegen  einer  strafbaren  Handlung  vom  Schiffe  entfernt  worden  ist,  oder
wenn  er  dasselbe  wegen  Dienstuntauglichkeit  in  Folge  selbstverschuldeter  Krankheit
  oder  Verwundung  verlassen  hat.  —  Die  Unterstützung  umfaßt  den  Unterhalt,
  die  Bekleidung,  ärztliche  Pflege,  Arzenei  und  Reisekosten;  für  den  Fall
eintretenden  Todes  sind  auch  die  Begräbnißkosten  zu  zahlen.“7)  Ferner  find  von  den
meisten  Seestaaten  Bestimmungen  über  die  Verfolgung,  Ergreifung  und
Auslieferung  von  Deserteuren  der  Schiffsmannschaften  des  einen
Theils  durch  die  Behörden  des  anderen  Theils  getroffen.")  Doch  sollen  diese  Bestimmungen
  in  der  Regel  gegen  Angehörige  des  Landes,  wo  die  Entweichung
stattgefunden  hat,  und  gegen  Personen,  die  in  diesem  Lande  ein  Verbrechen
begangen  haben,  nicht  Anwendung  finden.  Im  Deutsch-Mexicanischen  Vertrage
von  1882  ist  auch  noch  erklärt,  daß  es  den  Handelsschiffen,  deren  Besatzung
durch  Krankheit  oder  sonstige  Ursachen  vermindert  worden,  gestattet  sei,  die
zu  ihrer  Weiterreise  erforderlichen  Seeleute  anzuwerben,  jedoch  unter  Beobachtung
  der  örtlichen  Gesetze  und  Verordnungen  und  unter  der  Bedingung,  daß
die  Verheuerung  der  Seeleute  auf  Seiten  der  letzteren  eine  freiwillige  sei-Der
  Inhalt  dieser  Erklärung  wird  indeß,  von  besonderen  Umständen  abgesehen,
als  selbstverständlich  zu  bezeichnen  sein.  Endlich  find  noch  zuweilen  besondere
Bestimmungen  über  die  verschiedenen  Rechte  der  Kriegsschiffe  in  die  Schifffahrtsverträge
  aufgenommen.

Die  Küstenschifffahrt  ist  in  einzelnen  Staaten  principiell  den  nationalen
Schiffen  vorbehalten,  in  andern  den  Schiffen  aller  oder  bestammter  Nationen
freigegeben.  Die  Zulassung  einer  andern  Nation  zur  Küstenschifffahrt  erfolgt
zuweilen  durch  einseitige  Erklärung  der  betreffenden  Regierung,  vielfach  aber
auch  durch  Stipulation  in  einem  Schifffahrtsvertrage.  Zuweilen  bezieht  sich
die  Zulassung  auch  nur  auf  die  zwischen  Häfen  desselben  Meeres  zu  betreibende
  sog.  kleine  Küstenschifffahrt.  Bezüglich  der  Stellung  der  einzelnen
Staaten  zur  Küstenschifffahrt  in  ihren  Gebieten  kann  hier  auf  den  Abschnitt
dieses  Handbuchs  über  das  Seegebiet  der  Staaten  verwiesen  werden.

1)  Im  Deutsch-Japanischen  Vertrage  von  1869  heißt  es  noch:  „Die  Japanische
Regierung  wird  alle  die  dem  Deutschen  Handel  offenen  Häfen  mit  den  Leuchtthür-
        <pb n="267" />
        Die  See=  und  Kühstenschifffahrt.  251

men,  Feuerschiffen,  Tonnen  und  Seezeichen  versehen,  welche  nöthig  sind,  um  das
Ein=  und  Auslaufen  der  Schiffe  zu  erleichtern  und  zu  sichern.“  Eine  vertragsmäßige
Verpflichtung  zur  Unterhaltung  resp.  Verbesserung  der  Leuchtfeuer  und  Seezeichen
Übernahm  auch  1857  Dänemark  bei  Ablösung  des  Sundzolls.  Im  Allgemeinen  muß
solche  Verpflichtung  unter  civilisirten  Staaten  für  selbstverständlich  erachtet  werden.
—  ESbenso  selbstverständlich  erscheint  eine  sorgfältige  Handhabung  des  Lootsenwesens-Doch
  sah  sich  1881  das  Hamburger  Seeamt  genöthigt,  sein  Bedauern  darüber  ausausprechen,
  daß  das  Lootsenwesen  in  Qullimane  und  anderen  Plätzen  Ostafrikas  seitens
der  Portugiesischen  Behörden  in  nachlässiger  und  üÜberaus  willkürlicher  Weise  gehandhabt
  werde  (Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen
Reichs,  Bd.  V,  S.  188)  Im  Vertrage  zwischen  Frankreich  und  Annam  von  1874
ist  bestimmt:  „Wenn  ein  Französisches  oder  ausländisches  Schiff  in  den  Gewässern
eines  dem  ausländischen  Handel  geöffneten  Hafens  ankommt,  so  steht  es  ihm  frei,
einen  beliebigen  Lootsen  zu  nehmen  und  unmittelbar  in  den  Hafen  zu  gelangen,  und
ebenso  können  ihm,  wenn  es  nach  Entrichtung  aller  gesetzlichen  Kosten  segelfertig  ist,
die  Lootsen  nicht  verweigert  werden,  die  es  ohne  Verzug  und  Aufenthalt  aus  dem
Hafen  fahren.“

2)  Im  Deutsch-Mexicanischen  Vertrage  von  1882  heißt  es:  „Bei  Erhebung  der
nach  dem  Tonnengehalt  zu  berechnenden  Abgaben  sollen  die  in  den  Schiffspapieren
angegebenen  Raumverhältnisse  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt  werden.  Ein  jeder
der  vertragschließenden  Theile  wird  als  Schiffe  des  anderen  Theils  diejenigen  Fahrzeuge
  ansehen  und  behandeln,  welche  unter  der  Flagge  dieses  Theils  fahren  und  mit
solchen  Schiffspapieren  und  Urkunden  versehen  find,  wie  sie  die  Gesetze  des  Letzteren
behufs  Nachweisung  der  Nationalität  erfordern.“  In  der  Zusatzconvention  zum  Deutsch-Chinefischen
  Vertrage  von  1880  heißt  es  serner:  „Chinesen  gehörige  Schiffe  dürfen
sich  nicht  der  Deutschen  Flagge  bedienen.  Ebensowenig  dürfen  Deutsche  Schiffe  sich
der  Chinesischen  Flagge  bedienen.“

3)  Im  Deutschen  Vertrage  mit  Korea  heißt  es  ferner:  „Alle  Ausgaben,  welche
der  Koreanischen  Regierung  aus  der  Rettung  schiffbrüchiger  Deutscher,  aus  Beschaffung
  von  Kleidung,  aus  Verpflegung  oder  für  aufgewandte  Reisekosten,  aus  der
Auffindung  der  Leichen  Ertrunkener,  aus  der  ärztlichen  Behandlung  Kranker  und
Verletzter  und  aus  der  Bestattung  der  Todten  erwachsen,  sollen  ihr  von  der  Deutschen
  Regierung  erstattet  werden.  Was  aber  diejenigen  Ausgaben  betrifft,  die  gemacht
  werden,  um  ein  wrackes  Schiff  oder  das  an  Bord  befindliche  Eigenthum  zu
bergen,  bezw.  zu  erhalten,  so  soll  die  Deutsche  Regierung  für  die  Erstattung  derselben
  nicht  verantwortlich  sein.  Für  derartige  Ausgaben  sollen  die  geborgenen  Güter
haften,  und  sind  sie  von  den  Interefsenten  bei  Empfang  der  Letzteren  zurückzuzahlen.
Aufwendungen,  welche  den  Koreanischen  Beamten  durch  Reise  zum  Wrack,  Eskortirung
der  Schiffbrüchigen  oder  durch  amtliche  Correspondenz  verursacht  werden,  sind  der
Deutschen  Regierung  nicht  in  Rechnung  zu  stellen,  sondern  sollen  von  der  Koreanischen
  Regierung  getragen  werden.

4)  Im  Deutsch-Siamesischen  Bertrage  heißt  es:  „Die  Siamesische  Regierung
soll  nicht  verantwortlich  gehalten  werden  für  gestohlenes  Eigenthum  Deutscher  Angehörigen,
  sobald  bewiesen  ist,  daß  sie  alle  in  ihrer  Macht  stehenden  Mittel  angewandt
  hat,  es  wieder  zu  erlangen.“  —  Im  Vertrage  Frankreichs  mit  Annam  von
1874  verspricht  die  Französische  Regierung,  alle  Krüfte  zur  Ausrottung  der  Landund
  Seeräuber  aufzubieten,  besonders  in  der  Nachbarschaft  der  dem  Europäischen
        <pb n="268" />
        252  Handels-  und  Schifffahrtsverträge.

Handel  geöffneten  Städte  und  Häsen,  um  auf  diese  Weise  die  Handelsoperationen
so  viel  als  möglich  zu  sichern.

5)  Vgl.  übrigens  bezüglich  der  Unfähigkeit  der  Spanischen  Regierung,  die  Seeräuberei
  auf  den  Philippinen  auszurotten:  Jagor,  Reisen  in  den  Philippinen,  1873,
S.  180  ff.

6)  Bezüglich  des  letzteren  Punktes  ist  1885  auch  eine  Bereinbarung  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  getroffen

7)  Eine  gleichlautende  Vereinbarung  ist  1880  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,
  sowie  zwischen  England  und  Italien  getroffen.

8)  Nach  den  Uebereinkünften  Deutschlands  mit  einzelnen  Inselgruppen  der  Südsee
  sollen  für  Auslieferung  eines  Deserteurs  2  und  in  schwierigen  Fällen  bis  zu
5  Dollars  bezahlt  werden.

8  56.
Sprache,  Form  und  Interpretation  der  Verträge.

Literatur:  Schraut,  System  der  Handelsverträge  und  der  Meistbegünstigung,
1884,  S.  111  f.

Die  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  werden  wie  andere  Staatsverträge
meist  gleichzeitig  in  der  Landessprache  beider  Contrahenten  abgefaßt.  Doch
wählt  man  bei  Verträgen  mit  Staaten,  deren  Sprache  weniger  bekannt  ist,
oft  eine  beiden  Theilen  vertraute  dritte  Sprache,  um  mit  Hülfe  derselben  einen
gewissermaßen  neutralen  Text  zu  erlangen,  welcher  leicht  als  Grundlage  für
Interpretationen  dienen  kann.  So  heißt  es  im  Deutsch-Siamesischen  Freundschaftsvertrag:
  „Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  in  Deutscher,  Siamesischer  und
Englischer  Sprache  vierfach  ausgefertigt  worden.  Alle  diese  Ausfertigungen
haben  denselben  Sinn  und  dieselbe  Bedeutung,  aber  der  Englische  Text  wird
als  Urtext  des  Vertrages  angesehen  werden,  dergestalt,  daß  wenn  eine  verschiedene
  Auslegung  des  Deutschen  und  Siamesischen  Textes  irgendwo  statt.
finden  sollte,  die  Englische  Ausfertigung  entscheiden  soll.“

Was  die  äußere  Form  der  Handels=  und  Schifffahrtsverträge  betrifft,  so“
pflegt  man  die  verschiedenen  artikelweise  zusammengefaßten  Bestimmungen  einfach
  an  einander  zu  reihen.  1)  Einigt  man  sich  über  eine  größere  Anzahl  von
Tarifsätzen,  so  werden  diese  meist  als  besondere  Anlagen  dem  Vertrage  beigegeben.
  In  gleicher  Weise  werden  auch  wohl  umfangreichere  Detailbestimmungen,
  z.  B.  über  einen  Gränzverkehr,  einen  Veredlungsverkehr  oder  ein  Zollcartell,
  in  eine  Vertragsanlage,  die  natürlich  in  jeder  Beziehung  als  integrirender
  Theil  des  Vertrages  anzusehen  ist,  verwiesen.

Außerdem  aber  wird  dem  Vertrage  häufig  noch  ein  weitere  Erklärungen
der  Parteien  enthaltendes,  gleichzeitig  mit  dem  Vertrage  unterzeichnetes  Schlußprotocoll
  hinzugefügt.  Ein  solches  Schlußprotocoll  enthält  z.  B.  der  Deutsch-Spanische
  Vertrag  von  1888,  und  beginnt  dies  Protocoll  mit  den  Worten:
        <pb n="269" />
        Sprache,  Form  und  Interpretation  der  Verträge.  253

„Bei  der  am  heutigen  Tage  stattgehabten  Unterzeichnung  des  Handels=  und
Schifffahrtsvertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien  haben  die
beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende  Bemerkungen,  Erklärungen  und  Verabredungen
  in  das  gegenwärtige  Protocoll  niedergelegt.“  Im  Allgemeinen
aber  dürfte  es  richtiger  sein,  derartige  „Bemerkungen,  Erklärungen  und  Verabredungen“
  nicht  in  ein  Schlußprotocoll,  sondern  in  den  Vertrag  selbst  aufzunehmen.
  Ein  den  Vertrag  modificirendes  oder  auch  nur  ergänzendes  Schlußprotocoll
  bewirkt  nämlich  nicht  nur,  daß  der  Vertragsinhalt  sich  weniger  bequem
  und  schnell  übersehen  läßt,  sondern  kann  auch,  wie  die  Spritclausel  des
Deutsch  -Spanischen  Schlußprotocolls  zeigt,)  leicht  zu  Meinungsverschiedenheiten
  über  Sinn  und  Umfang  des  eigentlich  Gewollten  Anlaß  geben.

Die  Interpretation  der  Vertragsbestimmungen  hat  nach  allgemeinen
Rechtsregeln  zu  erfolgen.  Speciell  ist  noch  im  Deutsch-Türkischen  Vertrag  von  1862
bestimmt:  „Es  versteht  sich,  daß  die  Regierungen  der  zum  Zollverein  gehörigen
  Staaten  nicht  beabsichtigen,  durch  irgend  einen  Artikel  des  gegenwärtigen
Vertrages  sich  etwas  Anderes,  als  was  aus  dem  natürlichen  und  bestimmten
Sinne  der  gewählten  Ausdrücke  folgt,  zu  bedingen  oder  in  irgend  einer  Weise
die  Regierung  Seiner  Kaiserlichen  Majestät  des  Sultans  in  der  Ausübung
ihrer  Rechte  der  inneren  Verwaltung  zu  beschränken,  insoweit  als  diese  Rechte
nicht  die  Verabredungen  der  alten  Verträge  oder  die  durch  die  gegenwärtige
Uebereinkunft  den  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins  und  ihrem  Eigenthum
  bewilligten  Privilegien  offenbar  verletzen  würden.“  Daß  dieser  Artikel
nur  Selbstverständliches  enthält,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.-)

Einzelne  Verträge  bestimmen  noch  besonders,  was  im  Falle  einer  Vertragsverletzung
  oder  einer  Meinungsverschiedenheit  in  Bezug  auf  den  Vertragsinhalt
  geschehen  solle.  So  heißt  es  im  1875  zwischen  Deutschland  und  Costarica
abgeschlossenen  Freundschaftsvertrage:  „Im  Falle,  daß  einer  der  vertragenden
Theile  der  Meinung  sein  sollte,  es  sei  eine  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  zu  seinem  Nachtheile  verletzt  worden,  soll  er  alsbald  eine  Auseinandersetzung
  der  Thatsachen,  mit  dem  Verlangen  der  Abhülfe  und  mit  den
nöthigen  Urkunden  und  Belegen  zur  Begründung  seiner  Beschwerde  versehen,
dem  anderen  Theile  zugehen  lassen,  und  er  darf  zu  keinem  Acte  der  Wiedervergeltung
  die  Ermächtigung  ertheilen  oder  Feindseligkeiten  begehen,  so  lange
nicht  die  verlangte  Genugthuung  verweigert  oder  willkürlich  verzögert  wurde.“
Ein  ähnlicher  Passus  findet  sich  z.  B.  auch  im  Freundschaftsvertrage  zwischen
den  Vereinigten  Staaten  Nordamerikas  und  Peru  von  1874.

Im  Belgisch-Stalienischen  Handelsvertrag  von  1882  aber  ist  bestimmt,  daß
Schwierigkeiten,  welche  entweder  wegen  der  Auslegung  oder  wegen  der  Ausführung
des  Vertrages  entstehen,  sofern  eine  gütliche  Verständigung  nicht  möglich,  durch  eine
Commission  von  Schiedsrichtern  zu  beseitigen  sind.  Diese  Commission  soll
aus  einer  gleichen  Anzahl  von  jedem  der  Contrahenten  gewählter  Schiedsrichter
  und  einem  von  der  Comission  selbst  gewählten  Mitgliede  bestehen.  Das
einzuschlagende  Verfahren  wird,  wenn  sich  die  Contrahenten  nicht  vorher  über
        <pb n="270" />
        254  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

dasselbe  zu  einigen  vermögen,  durch  die  Schiedsrichter  bestimmt.  Aehnliche
Stipulationen  wünschte  Italien  auch  in  den  am  4.  Mai  1883  mit  Deutschland
  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  ausgenommen  zu  sehen.
Im  Schlußprotocoll  zu  diesem  Vertrage  heitt  es:  „Seitens  des  Jtalienischen
Bevollmächtigten  ist  bei  den  Verhandlungen  wiederholt  beantragt  worden,  daß
in  den  Vertrag  eine  Bestimmung  Aufnahme  fände,  wonach  Meinungsverschiedenheiten
  unter  den  hohen  Vertragschließenden  über  die  Anwendung  oder  Auslegung
  einzelner  Vertragsbestimmungen  durch  ein  Schiedsgericht  entschieden
werden  sollten.  Um  aber  den  Abschluß  des  Vertrages  nicht  zu  verzögern,
waren  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  einverstanden,  daß  die  Prüfung  dieser
Frage  weiteren  Verhandlungen  vorzubehalten  sei.“  Es  scheint  hiernach,  daß
die  Deutsche  Regierung  Bedenken  trug,  die  Italienisch-Belgischen  Schiedsgerichtsbestimmungen
  zu  adoptiren.  Solches  Bedenken  war  u.  E.  durchaus  gerechtfertigt,
  denn,  wenn  auch  in  manchen  Fällen  eine  schwebende  Frage  am  besten
durch  ein  Schiedsgericht  zu  lösen  sein  mag,  so  wird  es  doch  schwerlich  im  Interesse
  der  contrahirenden  Staaten  liegen,  sich  von  vornherein  für  alle  Eventualitäten
  den  Chancen  eines  Schiedsspruches  auszusetzen.  Gerade  in  wirthschaftlichen
  Dingen  kann  es  sich  leicht  um  Fragen  von  vitaler  Bedeutung  für
den  Staat  handeln,  bezüglich  derer  man  nicht  das  Heft  aus  den  Händen  geben
und  sich  ohne  Weiteres  dem  Ausspruch  Dritter  unterwerfen  sollte.  Andererseits
  wird  es  ja  bei  unbedeutenderen  Differenzen  im  einzelnen  Falle  nicht
schwer  sein,  sich  über  eine  schiedsgerichtliche  Erledigung  derselben  zu  einigen.
Geht  man  aber  auch  davon  aus,  daß  es  wünschenswerth  sei,  die  Entscheidung
generell  einem  Schiedsgerichte  zu  überlassen,  so  muß  doch  die  im  Italienisch-Belgischen
  Vertrage  bestimmte  Zusammensetzung  desselben  nicht  unbedenklich
erscheinen.  Handelt  es  sich  nämlich,  wie  doch  leicht  möglich,  um  Fragen,  wo
nationale  oder  wirthschaftliche  Gegensätze  oder  Interessen  einander  schroff  gegenüberstehen,
  so  ist  die  eigentliche  Entscheidung  in  die  Hand  des  einen  nicht  einseitig,
  sondern  von  den  beiderseitigen  Vertrauensmännern  gemeinsam  gewählten
Schiedsrichters  gelegt.  Muß  dieser  eine  Umstand  u.  E.  schon  zu  Ungunsten
  der  ganzen  Organisation  entscheiden,  so  ist  andererseits  noch  zu  berücksichtigen,
  daß  die  beiderseitigen  in  gleicher  Zahl  einander  gegenüberstehenden  Vertrauensmänner
  sich  vielleicht  gar  nicht  über  die  Wahl  der  vorerwähnten  entscheidenden
  Persönlichkeit  einigen  werden.  Die  im  Deutsch-Italienischen  Vertrage
  vorbehaltene  Prüfung  der  Schiedsgerichtsfrage  muß  daher  u.  E.  zu  dem
Resultat  führen,  daß  die  möglichen  Nachtheile  der  vorgeschlagenen  Institution
die  von  derselben  zu  erhoffenden  Vortheile  überwiegen.

Seit  Abschluß  des  Deutsch-Stalienischen  Vertrages  haben  sich  jedoch  England
  und  Spanien  bereit  finden  lassen,  in  ihren  1883  resp.  1884  mit  Italien
abgeschlossenen  Handelsverträgen  den  Italienischen  Schiedsgerichtsvorschlag  zu
acceptiren.  Die  betreffenden  Vereinbarungen  sind  im  Wesentlichen  eine  Wiederholung
  des  Italienisch-Belgischen  Schiedsgerichtsparagraphen.  Nur  sollen  die
Mitglieder  der  Schiedsgerichtscommission  in  erster  Linie  von  den  beiden  Re-
        <pb n="271" />
        Sprache,  Form  und  Interpretation  der  Vertruͤge.  255

gierungen  durch  gemeinschaftliches  Uebereinkommen  ernannt  und  erst  in  Ermangelung
  solchen  Uebereinkommens  auf  die  im  Italienisch-Belgischen  Vertrage
bestimmte  Weise  gewählt  werden.  Als  eine  Verbesserung  wird  diese  Abänderung
des  Belgischen  Paragraphen  wohl  kaum  angesehen  werden  können,  denn  eine
gütliche  Einigung  der  beiden  im  Streit  befindlichen  Regierungen  über  die  Person
  der  Schiedsrichter  dürfte  in  wirklich  wichtigen  Fällen  wohl  schwer  zu  erzielen
  sein.  Ist  sie  aber  zu  erzielen,  so  kann  im  einzelnen  Falle  auch  ohne
vorausgegangene  generelle  Vereinbarung  ein  Schiedsgericht  constituirt  werden.

Auch  in  manchen  Freundschaftsverträgen  ist  für  den  Fall  eines  Conflictes
unter  den  Contrahenten  ein  Schiedsrichterspruch  in  Aussicht  genommen.  So
bestimmt  z.  B.  ein  1864  von  der  Schweiz  mit  den  Hawaüschen  Inseln  abgeschlofsener
  Vertrag:  „Falls  ein  Conflict  zwischen  beiden  contrahirenden  Ländern
  entstehen  sollte,  der  durch  die  diplomatische  Correspondenz  zwischen  den
beiden  Regierungen  nicht  freundschaftlich  beigelegt  werden  könnte,  so  hätten
diese  im  gemeinsamen  Einverständniß  eine  dritte  neutrale  und  befreundete
Macht  als  Schiedsrichter  zu  bezeichnen,  deren  Entscheid  die  beiden  Parteien
sich  zu  unterziehen  verpflichtet  wären.“  Eine  gleichlautende  Bestimmung  enthalten
  verschiedene  von  Italien,  Spanien,  Portugal,  Belgien  und  Oesterreich
mit  überseeischen  Staaten  abgeschlossene  Freundschaftsverträge  sowie  die  Verträge
  zwischen  Honduras  und  San  Salvador  und  Guatemala  und  Nicaragua
von  1881  und  1883.4)  Ferner  ist  für  den  gleichen  Fall  eines  nicht  anderweitig
  gütlich  beizulegenden  Conflicts  in  dem  1883  von  der  Schweiz  mit  San
Salvador  abgeschlossenen  Vertrage  die  Einsetzung  eines  aus  drei  Mitgliedern
bestehenden  Schiedsgerichtes  bestimmt.  Von  den  Mitgliedern  wird  je  eins  von
den  beiden  Contrahenten  ernannt  und  das  dritte  von  den  beiden  anderen  Mitgliedern
  gewählt.  Können  die  beiden  anderen  sich  nicht  über  die  Wahl  des
driten  Schiedsrichters  verständigen,  so  wird  dieser  Dritte  von  einer  Regierung
ernannt,  die  von  zwei  anderen  Schiedsrichtern  oder,  beim  Mangel  der  Vereinigung,
  durch  das  Loos  bezeichnet  wird.  —  Endlich  soll  nach  dem  Vertrage
zwischen  Venezuela  und  San  Salvador  von  1883,  wenn  sich  die  Contrahenten
  im  Falle  eines  Conflicts  über  die  Ernennung  eines  oder  mehrerer  Schiedsrichter
  nicht  zu  einigen  vermögen,  der  angeblich  beleidigte  Theil  drei  Schiedsrichter
  in  Vorschlag  bringen,  aus  welchen  dann  der  andere  Theil  innerhalb
6  Monate  einen  zu  wählen  hat.“)

Wenn  bei  den  vorerwähnten  Freundschaftsverträgen  der  Schiedsspruch
nicht  nur  bei  einer  Vertragsverletzung  oder  bei  einem  Streit  über  die  Vertragsauslegung,
  sondern  generell  bei  jedem  Conflict  unter  den  Contrahenten
eingeholt  werden  soll,  so  erklärt  sich  dies  wohl  daraus,  daß  bei  Freundschaftsverträgen
  jeder  Conflict  als  eine  Verletzung  der  ausdrücklich  zugesicherten  Freundschaft
  aufgefaßt  werden  mag.  Im  Uebrigen  ist,  wenn  auch  die  allgemeinen
Bedenken  gegen  eine  von  vornherein  für  alle  Fälle  stipulirte  schiedsgerichtliche
Entscheidung  bestehen  bleiben,  anzuerkennen,  daß  im  Vertrage  der  Schweiz
mit  San  Salvador  der  Fall  einer  Nichteinigung  über  das  dritte  Mitglied  des
        <pb n="272" />
        256  Handels=  und  Schifffahrtsverträge.

Schiedsgerichts  vorgesehen  ist.  Ob  freilich  die  hier  in  letzter  Eventualität  Platz
greifende  Entscheidung  durch  das  Loos  angemessen  und  praktisch  erscheinen
kann,  wird  zum  mindesten  zweifelhaft  erscheinen  müssen.  Noch  weniger  aber
dürfte  die  Art,  wie  nach  dem  Vertrage  Venezuelas  mit  San  Salvador  eventuell
  der  Schiedsrichter  gewählt  werden  soll,  Beifall  verdienen.  Einmal  nämlich
  können  unter  Umständen  Zweifel  darüber  entstehen,  wer  denn  bei  einem
zwischen  zwei  Staaten  entstandenen  Conflict  der  beleidigte  Theil  ist.  Sodann
aber  ist  leicht  denkbar,  daß  keiner  der  von  der  einen  Partei  vorgeschlagenen
drei  Schiedsrichter  dem  anderen  Theil  acceptadel  erscheint.  Aus  alledem  erhellt,
  wie  schwierig  es  ist.  für  alle  Fälle  passende  Bestimmungen  über  die  Wahl
von  Schiedsrichtern  zu  treffen.  Wünschen  beide  Theile  die  schiedsgerichtliche
Entscheidung,  so  wird  eine  Einigung  über  die  Person  des  Schiedsrichters  oder
die  Zusammensetzung  des  Schiedsgerichts  meist  leicht  zu  erzielen  sein,  fehlt  es
aber  aus  dem  einen  oder  anderen  Grunde  an  dem  erforderlichen  gegenseitigen
Entgegenkommen,  so  wird  die  auf  dem  Papier  stehende  Schiedsgerichtsclausel
praktisch  wenig  bedeuten.

1)  Eine  ganz  besondere  Form  ist  bei  der  1880  vereinbarten  Zusatzconvention
zum  Deutsch-Chinesischen  Freundschaftsvertrage  gewählt,  in  welcher  die  Bestimmungen
so  aneinander  gereiht  sind,  daß  immer  auf  einen  ausdrücklich  als  „Chinesisches  Zugeständniß“
  bezeichneten  Artikel  ein  anderer  mit  der  Ueberschrift  „Deutsches  Zugeständniß“
  folgt.

2)  Vgl.  oben  §  49.

3)  In  einzelnen  Freibriefen  und  Verträgen  der  Hansen  ward  diesen  ausdrücklich
  die  ihnen  günstigste  Auslegung  zugesichert.  Nach  einem  Freundschaftsvertrage  aber,
den  England  1875  mit  Tunis  schloß,  sollte  in  Tunis  die  den  Britischen  Unterthanen
  günstigste  und  in  den  Englischen  Besitzungen  die  den  Tunesen  günstigste  Auslegung
  Platz  greifen  —  In  einem  Freundschaftsvertrage  der  Vereinigten  Staaten
Nordamerikas  mit  Peru  von  1874  heißt  es:  „Nichts  in  diesem  Vertrage  Enthaltene
soll  so  ausgelegt  werden,  daß  es  noch  gültigen  früheren  Staatsverträgen  mit  anderen
Nationen  oder  Herrschern  zuwiderliefe“

4)  Nach  den  beiden  Letzteren  soll  der  Schiedsspruch  von  einer  Centralamerikani-=schen
  oder  einer  anderen  Regierung  des  Amerikanischen  Continents  abgegeben  werden.

5)  Erwähnt  mag  noch  werden,  daß  es  im  Art.  12  der  Berliner  Congoacte  von
1885  heißt:  „Falls  sich  zwischen  den  Signatarmächten  ernste  Meinungsverschiedenheiten
  mit  Bezug  auf  die  Gränzen  oder  innerhalb  der  Gränzen  der  im  Art.  1  erwähnten
  und  dem  Freihandelssystem  unterstellten  Gebiete  ergeben,  so  verpflichten
sich  jene  Mächte,  bevor  sie  zur  Waffengewalt  schreiten,  die  Vermittlung  einer  oder
mehrerer  der  befreundeten  Mächte  in  Anspruch  zu  nehmen.  Für  den  gleichen  Fall
behalten  sich  die  gleichen  Mächte  vor,  nach  ihrem  Ermessen  auf  ein  schiedsrichterliches
Verfahren  zurückzugreifen.“  Der  letzte  Satz  ist  auf  Wunsch  der  Vereinigten  Staaten
und  Italiens  hinzugefügt.
        <pb n="273" />
        Neunzehntes  Stück.

Eisenbahnverträge.

Von

Dr.  Meili,
Profefsor  der  Rechte.
        <pb n="274" />
        <pb n="275" />
        857.
Einleitung.

Keine  Verkehrsanstalt  hat  vermöge  der  durch  sie  herbeigeführten  Ueberwindung
  von  Zeit  und  Raum  so  sehr  wie  gerade  die  Eisenbahnen  dazu  beigetragen,
  die  Idee  zu  kräftigen,  daß  die  Völker  nicht  von  einander  abgeschlossen
sein  können,  sondern  daß  sie  durch  ein  gemeinsames  organisches  Band  mit
einander  verknüpft  sind.  Allerdings  stehen  die  Eisenbahnen  dem  geflügelten
Worte,  das  durch  Telegraphie  und  Telephonie  weitergetragen  wird,  hinsichtlich
der  Schnelligkeit  nach,  allein  die  Eisenbahnen  riefen  vermöge  der  breiten  Umständlichkeit
  ihrer  ganzen  beruflichen  Einrichtung  so  viele  Berührungen  intensiver
  Art  zwischen  den  Staaten  hervor,  daß  ihretwegen  für  das  internationale
Recht  weit  mehr  juristische  Fragen  in  den  Vordergrund  traten  als  bei  dem
Institute  der  Telegraphie,  um  von  der  noch  ganz  jungen  Telephonie  nicht  weiter
zu  reden.  Für  das  internationale  Recht  also  haben  die  Eisenbahnen  eine  höhere
Bedeutung  als  die  eben  erwähnten  Communicationsmittel.

Es  leuchtet  ein,  daß  die  Rechtsverhältnisse  einer  so  verwickelten  Einrichtung
  wie  die  Eisenbahnen  sind,  von  verschiedener  Art  sein  können  und  müssen,
—  auch  auf  dem  hier  allein  zur  Sprache  zu  bringenden  Boden  des  internationalen
  Rechts.

Denn  wie  im  innern  Staatswesen  die  Entstehung,  der  Bau,  der  Betrieb
  und  die  Beendigung  beziehungsweise  die  Fusion  und  Liquidation  der
Eisenbahnen  eine  Menge  von  Fragen  des  Staats=  und  Privat-Rechts  aufwerfen,
  so  spiegeln  sich  ähnliche  Streitigkeiten  in  den  internationalen  Beziehungen
  wieder,  nur  mit  der  Complication,  daß  sich  dabei  das  Eisenbahnrecht
verschiedener  Staaten  berührt  und  daß  es  auf  dem  internationalen  Rechtsterrain
  eine  einheitliche  Lösung  verlangt.

Wir  werden  im  Verlaufe  unserer  Betrachtung  (die  übrigens  naturgemäß
nur  eine  Skizze  sein  soll)  sehen,  daß  auf  diesem  Felde  internationalen  Verkehrsrechts
  das  Eisenbahnrecht  vielfach  collidirt  und  daß  es  zuweilen  schwer  ist,
die  Ansichten  zu  versöhnen:  Die  Jurisprudenz  muß  hier  diejenige  Aufgabe
lösen,  mit  welcher  ihr  die  Technik  behufs  glücklicher  Kreuzung  der  Eisenbahnzüge
  vorangegangen  ist;  denn  es  ist  auch  ein  Kreuzungspunkt  des  Rechtes,  der

dabei  überwunden  werden  muß  durch  harmonische  Ausglättung.  Wir  stehen
Handbuch  des  Bölkerrechte  II.  17°
        <pb n="276" />
        260  Eisenbahnverträge.

noch  am  Anfange  dieser  der  Jurisprudenz  obliegenden  Aufgabe,  allein  die  folgende
  Darstellung  wird  zeigen,  daß  schon  Tüchtiges  geleistet  worden  ist  und
daß  wenigstens  in  einzelnen  Gebieten  Vorarbeiten  internationalen  Eisenbahnrechts
  parat  liegen,  welche  eine  nahe  Zeit  in  positive  Schöpfungen  umwandeln
wird.  Es  sind  Früchte,  welche  unter  dem  Sonnenblicke  eines  internationalen
Rechtsidealismus  ohne  große  Schwierigkeiten  gepflückt  werden  können.

Wenn  nicht  alle  Zeichen  trügen,  so  wird  das  internationale  Eisenbahnrecht
  auch  der  Vorbote  einer  größern  Zukunft  in  der  Jurisprudenz  sein:  es
wird  den  Grundstein  legen  zu  einem  universellen  Eisenbahnrechte.  Insbesondere
  wird  sich  dasjenige  Privatrecht,  welches  für  in  ternationale  Beziehungen
vertraglich  festgestellt  wird,  bald  zu  einem  direct  unter  den  civilisirten  Staaten
gültigen  Eisenbahnrechte,  zu  einem  Europäisch-einheitlichen  Welteisenbahnrechte
ausweiten;  was  die  #disciplina  navalise  der  Hauptsache  nach  seit  alten  Zeiten
ist,  wird  von  dem  Eisenbahnrechte  im  Tempo  der  Locomotive  nachgeholt  werden.
  Dieses  neue  Recht  wird  dann  auch  der  juristische  Herold  sein  für  die
Ausbildung  eines  ebenso  direct  geltenden  Handels=  und  Wechselrechts  und  für
die  Annäherung  aller  Rechtsbeziehungen,  die  der  kosmopolitische  Mensch  zum
Menschen  haben  wird.1)

Die  mir  zugefallene  Aufgabe  ist  nun  freilich  an  diesem  Orte  eine  von  dem
erwähnten  Zukunftsbilde  weit  entfernte.  Es  wird  sich  hier  bloß  darum  handeln,
  diejenigen  internationalen  Verträge,  zu  welchen  die  Eisenbahnanstalten
Veranlassung  gegeben  haben,  juristisch  vorzuführen.  Indessen  muß  in  dieser
Skizze  eine  weise  Mäßigung  beobachtet  werden.  Das  Actenmaterial  der  betreffenden
  Verträge  ist  überaus  groß  und  weitschichtig,  allein  wenn  man  sich
anschickt  daraus  die  juristische  Essenz  zu  ziehen,  so  muß  leider  anerkannt  werden,
  daß  die  Ausbeute  gering  ist.

1)  G.  Cohn,  System  der  Nationalökonomie  I,  S.  447,  führt  mit  Recht  aus,
daß  die  Eisenbahnen  unificirend  und  centralisirend  wirken:  „Die  Eisenbahnfahrt,
welche  in  einem  einzigen  Tage  die  Gränzen  von  30  souveränen  Staaten  durchschneidet,
sie  durchschneidet  allmälig  auch  die  Traditionen,  welchen  diese  Gränzen  noch  entsprechen.“



8  58.
Die  Gruppirung  der  Eisenbahnverträge.

Es  braucht  nicht  besonders  betont  zu  werden,  daß  es  sich  hier  bloß  handeln
  kann  um  Eisenbahnverträge,  welche  zwischen  einzelnen  Staaten  inter  se
abgeschlossen  worden  sind.  Die  innerstaatlichen  Vereinbarungen,  welche  mit
den  Eisenbahnunternehmungen  zu  Stande  kommen,  berühren  uns  nicht.  Es
sind  also  auszuscheiden  die  sogenannten  Verstaatlichungsverträge,  welche  einzelne
Staaten  (wie  Preußen)  mit  Privatbahnen  abgeschlossen  haben,  ebenso  z.  B.  die
        <pb n="277" />
        Verträge  über  den  Bau  und  Betrieb  von  internationalen  Eisenbahnen.  261

Verträge  des  Französischen  Staates  mit  den  in  Frankreich  existirenden  Eisenbahngesellschaften
  und  nicht  minder  Verträge  über  Eisenbahnverbände  in  dem
einen  und  gleichen  Staate.

Aehnlich  wie  das  Eisenbahnrecht  in  seinen  Verzweigungen  eine  geradezu
systemflüchtige  Materie  ist,  so  erscheint  es  auch  keineswegs  einfach  die  internationalen
  Eisenbahnverträge  nach  einem  logischen  Principe  zu  ordnen  und  zu
gruppiren.

Vollends  unnöthig  und  zweckwidrig  wäre  es,  in  einem  der  Jurisprudenz
gewidmeten  Werke  den  ganzen  factischen  Stoff  der  Eisenbahnverträge  zu
schildern.

Ich  habe  gefunden,  es  dürfte  die  Materie  der  Eisenbahnverträge,  soweit
sie  juristisch  überhaupt,  und  speciell  völkerrechtlich  relevant  ist,  nach  folgenden
Gesichtspunkten  erörtert  werden.

1.  Verträge  über  den  Bau  und  Betrieb  von  internationalen
Eisenbahnlinien.

Wir  werden  sofort  sehen,  daß  unter  diese  Gruppe  verschiedene  Vertragsspeci
  alitäten  subsumirt  werden  müssen.

II.  Verträge  über  die  pecuniäre  Unterstützung  einer  für  den
internationalen  Verkehr  bedeutenden  Eisen  bahnlinie.

Es  wird  sich  rechtfertigen  sich  hier  lediglich  an  ein  Hauptparadigma  (den
Gotthardbahnvertrag)  zu  halten.

III.  Verträge  über  die  technische  Einheit  der  internationalen
Eisen  bahnlinien.

IV.  Verträge  über  das  internationale  Eisenbahnprivatrecht.

V.  Ver  träge  Über  den  internationalen  Strafrechtsschutz  der
Eisenbahnen.

8509.

Verträge  über  den  Bau  und  Betrieb  von  internationalen
Eisenbahnen.

A.  Die  einzelnen  Modalitäten.

Literatur:  Bulmerineq  in  Marquardsen's  Handbuch  des  öffentlichen  Rechtes
I,  2,  S.  276  und  277.  —  Calvo,  Droit  internat.  II,  S.  514—  520,  8  1428
—  1434.  —  D.  D.  Field,  Projet,  übersetzt  von  A.  Rolin,  S.  255  ff.
(Art.  423  ff.).  —  Martens  (ed.  Bergbohm)  Völkerrecht  II,  S.  264  (§5  62).  —
Heffter,  Bölkerrecht,  §  241.  —  Bluntschli,  Völkerrecht,  3.  Aufl.,  S.  32.

Die  Mission  der  Eisenbahnen  ist  eine  universelle.  Ihre  Thätigkeit  erschöpft
  sich  auch  naturgemäß  nicht  darin,  daß  sie  an  der  Gränze  eines  Staatsgebietes
  aufhören:  sie  sind  umgekehrt  ihrer  inneren  Natur  nach  für  die  geographischen
  Gränzmarken  unempfindlich  und  von  den  Launen  und  Zufällig-
        <pb n="278" />
        262  Eisenbahnverträge.

keiten  politischer  Abgränzung  unabhängig.  Damit  also  der  Zweck  der  Eisenbahnen
  erfüllt  werden  kann,  ohne  daß  in  das  (ober=  oder  unterirdische)  Souveränitätsgebiet
  der  einzelnen  Staaten  rechtswidrig  eingegriffen  wird,  find
eben  die  Eisenbahnstaatsverträge  nöthig.  Ueberall  da,  wo  ein  Staat  in  einem:
fremden  Staate  eine  Eisenbahn  bauen  oder  betreiben  will  oder  da  wo  bloß
das  Theilstück  einer  Eisenbahnanstalt  zwischen  Gränzgebieten  zweier  Staaten
liegt  oder  da  wo  eine  Eisenbahn  bloß  auf  das  Terrain  eines  Nachbarstaats
ausmündet,  bedarf  es  der  internationalen  Vertragsthätigkeit.  Es  muß  der  betheiligte
  Staat  über  die  Zulässigkeit  der  Eisenbahnbauten  gefragt  werden,  es
bedarf  einer  Ueberwachung  der  erstellten  Bahn  und  es  ist  nöthig,  eine  Verständigung
  über  die  Art  des  Transportbetriebes,  ferner  über  die  verschiedenen.
Interessen  der  Zollfragen,  der  Polizei,  über  die  Behandlung  der  Post=  und
Telegraphen-Administration  und  andere  Fragen  mehr  zu  erzielen.

Die  diesfälligen  Verträge  lassen  sich  nach  dem  Vorgange  von  Bulmerincgq
  etwa  folgendermaßen  specificiren:

1.  Verträge,  welche  den  Bau  einer  internationalen  Gränzverbindungsbahn
  im  Auge  haben.  Hierher  gehört  z.  B.  die  Convention
Frankreichs  mit  Belgien  vom  15.  Januar  1866  (Archives  diplomatiques,
  1866,  IV,  p.  147),  ebenso  diejenige  Rußlands  mit  Oesterreich
  vom  18.  Mai  1869  (Archives  diplomatiques,  1873,  II,  p.  711).

2.  Verträge,  welche  die  Herstellung  einer  gemeinschaftlichen  internationalen
  Eisenbahnstation  bezwecken.  Hierher  gehört  z.  B.  die  Convention
  Frankreichs  mit  Italien  vom  20.  Januar  1879  (Martens,
Nouveau  Rec.  Génér.  VI,  Série  2,  p.  470).

3.  Verträge,  welche  sich  auf  alle  möglichen  Verhältnisse  der  Eisenbahnen
angränzender  Staaten  beziehen.  Hierher  gehört  z.  B.  die  Convention
  Belgiens  mit  den  Niederlanden  vom  9.  November  1867  (Archives
  diplomatiques,  1868,  II,  p.  746).  Ferner  die  Convention
Oesterreich-Ungarns  mit  Italien  vom  2.  October  1879  (Martens,
Nouv.  Rec.  Génér.  VI,  Série  2,  p.  356).  Diese  Verträge  enthalten
  Bestimmungen  über  die  möglichst  directe  Verbindung  der  zwei
Eisenbahnanstalten  2c.,  die  möglichst  genaue  Correspondenz  der  Züge,
ferner  eine  Vereinbarung  über  die  Besorgung  der  Post  und  der  Telegraphie,
  über  die  Gleichstellung  der  beiderseitigen  Angehörigen  der
verschiedenen  Staaten  mit  Bezug  auf  die  Transportart,  den  Preis
und  die  Zeit  der  Expedition  u.  s.  w.

4.  Verträge  über  die  staatliche  Uebernahme  der  Verwaltung  einer  Eisenbahn
  in  einem  fremden  Staatsgebiete.  Hierher  gehört  die  Uebereinkunft
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  großherzogl.  Luxemburger
  Regierung  vom  11.  Juni  1872.

5.  Verträge  über  den  Betrieb  einer  in  verschiedenen  Staaten  gelegenen
  Eisenbahn.  Hierher  gehört  die  Uebereinkunft  zwischen  dem
        <pb n="279" />
        Verträge  über  den  Bau  und  Betrieb  von  internationalen  Eisenbahnen.  263

Deutschen  Reiche  und  Belgien  vom  11.  Juli  1872,  bestätigt  durch
Reichsgesetz  vom  15.  Juli  1875  (R.  Gbl.  1872,  S.  329  und  Laband,
Staatsrecht  III,  2,  S.  203).

6.  Verträge  über  die  gemeinsame  Herstellung  eines  Tunnels.  Hierher
gehört  die  von  Italien  und  Frankreich  auf  beiderseitige  Kosten  vorgenommene
  Durchbohrung  des  Mont  Cenis-Tunnels.1)

B.  Die  juristische  Würdigung  der  Verträge.

Was  die  völkerrechtliche  Charakterifirung  dieser  und  ähnlicher  Vereinbarungen
  anbetrifft,  so  find  dieselben  nach  der  obigen  Gruppirung  verschiedenartig.
  Von  dem  Inhalte  und  Umfange  der  Verhältnisse,  welche  sie  ordnen,
hängt  eine  genaue  juristische  Bezeichnung  ab.  Die  Verträge  können  je  nach
Umständen  als  bloße  eisenbahnrechtliche  Staatsservituten  oder  aber  als  internationale
  Concessionszusagen  erscheinen.  Sie  alle  haben  die  Elemente  des
Vertragsrechtes  an  sich  und  sie  find  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  über
den  Abschluß,  die  Erfüllung  und  Interpretation  von  Verträgen  unterworfen.

1.  Wenn  ein  Staat  dem  andern  gestattet,  eine  Eisenbahn  in  des  Ersteren
Gebiet  hineinzuführen,  so  liegt  eine  vertraglich  constituirte  Staatsservitut
  vor,  genauer  ein  einfaches  eisenbahnrechtliches  Fahr=  und
Fußwegrecht.

2.  Wenn  ein  Staat  dem  andern  gestattet,  zum  Zwecke  der  Gränzverbindung
  das  Theilstück  einer  Eisenbahn  zu  erstellen,  so  kann  auch
diese  Berechtigung  noch  als  eine  eisenbahnrechtliche  Serwitut  bezeichnet
werden.

3.  Die  erwähnte  Rechtsfigur  der  Staatsservitut  darf  auch  dann  noch  verwerthet
  werden,  wenn  ein  Staat  dem  andern  gestattet,  neben  der
Gränzverbindungslinie  auf  fremdem  Terrain  Stationen,  Lagerhäuser,
Büreaus  für  Zölle,  für  die  Post=  und  Telegraphenadministration
u.  s.  w.  einzurichten.

Man  hat  in  neuerer  Zeit  die  Verwendung  der  juristischen  Bezeichnung
  von  Staatsservituten  bemängelt,?)  allein  wohl  mit  Unrecht.
  Das  zum  Baue  und  Betriebe  einer  internationalen  Linie  nöthige
  Grundeigenthum  erscheint  im  Verhältnisse  zum  auswärtigen
Staate  juristisch  gerade  so  wie  das  Eigenthum  der  täglichen  Jurisprudenz,
  nämlich  als  ein  Sachenrecht  des  einheimischen  Staates.  Diese
Erscheinung  rechtfertigt  es  vollkommen,  daß  auch  auf  diesem  Gebiete
mit  einem  sachenrechtlichen  Terminus,  speciell  mit  demjenigen  der  Servituten
  operirt  wird.

4.  Ein  anderes  Rechtsverhältniß  wird  dann  geschaffen,  wenn  mehrere
Staaten  gemeinsam  Verbindungslinien  erstellen  oder  Stationen
und  ähnliche  Einrichtungen  erbauen.  Hier  wird  in  der  Regel  —  besondere
  Abreden  vorbehalten  —  ein  internationales  Miteigenthum
begründet  werden.
        <pb n="280" />
        264  Eisenbahnverträge.

Wenn  ein  Staat  in  einem  anderen  Staatsgebiete  nur  den  Betrieb
von  Eisenbahnen  übernimmt,  so  entstehen  internationale  Pacht=  und
Miethverhältnisse.

5.  Wenn  ein  Staat  dem  andern  gestattet,  auf  dem  Gebiete  des  Ersteren
eine  complete  Eisenbahnlinie  zu  bauen  und  zu  betreiben,  so  wird
man  wohl  richtigerweise  von  einer  völkerrechtlichen  Eisenbahnconcessionszusage
  reden  müssen.

Die  betheiligten  Staaten  nehmen  nämlich  hier  auf  dem  Boden
des  Völkerrechts  diejenigen  Handlungen  vor,  welche  im  inneren
Staatsrechte  behufs  Erlangung  und  Ertheilung  einer  Eisenbahnconcession
  nöthig  find.

Eine  völkerrechtliche  Verpflichtung,  die  betreffende  concedirte  Länie
zu  erstellen,  entsteht  im  Allgemeinen  aus  einem  solchen  Vertrage
  nicht  und  insofern  gleicht  dieser  internationale  Vorgang  dem
gewöhnlichen  internen  Eisenbahnrechte;  denn  auch  darnach  giebt  es
grundsätzlich  einen  Executionszwang  des  Staates  gegenüber  dem  Concessionär
  von  Eisenbahnen  nicht,  wobei  allerdings  besondere  vertragliche
  Abreden,  sei  es  gegenüber  Dritten,  sei  es  gegenüber  dem  Staate,
vorbehalten  werden  müssen.  Diese  Rechtsposition  ändert  sich  aber  nach
der  Erstellung  der  Bahn:  dann  wird  das  Recht  des  Betriebs  regelmäßig
auch  zur  Pflicht,  sogar  da,  wo  dies  in  den  Verträgen  nicht  ausdrücklich
  gesagt  sein  sollte.  Auch  hier  haben  wir  ein  entsprechendes  Analogon
  im  internen  Eisenbahnstaatsrechte.

6.  Wenn  Staaten  mit  einander  in  umfassender  vertraglicher  Weise  alle
mit  einer  internationalen  Eisenbahnverbindung  zusammenhängenden
Fragen  reguliren,  so  haben  wir  es  mit  einem  ganzen  Complexe  von
Eisenbahnrechtsverhältnissen  zu  thun.

Nach  dem  Gesagten  liegt  Uar  vor,  daß  verschiedene  juristische  Differenzen
unter  den  Eisenbahnverträgen  bestehen:  dieselben  können  ein  Minimum  internationalen
  Rechtes  enthalten  oder  aber  die  Interessen  der  Völkergemeinschaft
eingehend  ordnen.

Mit  Unrecht  hat  früher  Heffter  alle  diese  Eisenbahnverträge  als  „Gesellschaftsverträge“
  bezeichnet.  Er  hat  sich  von  der  dritten  Auflage  seines  Werkes
  an  selbst  berichtigt,  indem  er  nunmehr  von  „regulatorischen  Verträgen“
sprach.“)

Bei  den  internationalen  Eisenbahnverträgen  wirkt  naturgemäß  der  Gesichtspunkt
  erheblich  mit,  in  welcher  Weise  der  einzelne  Staat  die  große  Principienfrage
  entschieden  habe:  ob  er  selber  diese  modernen  Transportunternehmungen
  betreibt  oder  ob  er  sie  privaten  Gesellschaften  delegirt.  Liegen  die
Eisenbahnanstalten  in  den  Händen  des  Staates,  wohin  sie  nach  ihrer  hohen
Bedeutung  überhaupt  wohl  gehören,  so  wird  eine  Einigung  über  die  Interessen
  aller  international  erheblichen  Fragen  direct  unter  ihnen  und  für
sie  vorgenommen:  die  Staaten  sind  dann  nicht  bloß  die  Vertragssubjecte,
        <pb n="281" />
        Verträge  über  den  Bau  und  Betrieb  von  internationalen  Eisenbahnen.  265

sondern  auch  die  Vertragsdestinatäre.  Anders  da,  wo  der  eine  Staat  dem
Staatsbetriebe  huldigt  und  der  andere  dem  Privatbetriebe.  Hier  ist  der  betreffende
  Staat  nur  als  Inhaber  der  Eisenbahnhoheit  thätig,  er  erscheint  allerdings
  allein  als  Vertragssubject,  aber  er  handelt  in  rem  alienam  d  h.  für
die  Interessen  einer  Privatgesellschaft.

Der  Unterschied  des  grundlegenden  Systems  wird  völkerrechtlich  z.  B.
auch  wichtig,  wenn  es  sich  um  die  Rechtsnachfolge  in  eine  bestehende  Eisen.
bahnunternehmung  handelt.  Wurde  die  internationale  Eisenbahnconcession
durch  Staatsvertrag  einer  Privatunternehmung  versprochen,  so  können
die  damit  verbundenen  Rechte  keineswegs  ohne  Einwilligung  des  andern  Contrahenten
  an  den  einen  der  Staaten  abgetreten  werden.  Die  Uebernahme
einer  Eisenbahnanstalt  durch  Rechtsnachfolger  enthält  eine  so  eingreifende  Aenderung
  der  Concession,  daß  dazu  die  Bewilligung  der  andern  völkerrechtlichen
Partei  nöthig  ist,  principiell  ganz  so  wie  dies  durch  das  interne  Eisenbahnrecht
  im  Verhältnisse  der  Eisenbahngesellschaft  zu  dem  innern  Staate  vorgeschrieben
  zu  werden  pflegt,  und  selbstverständlich  kann  der  Staat,  welcher  die
Uebertragung  einer  internationalen  Linie  —  sei  sie  fertig  erstellt  oder  noch
nicht  in  Betrieb  —  aus  den  Händen  einer  Privat-Gesellschaft  herbeiführen
will,  in  der  Regel  auch  nicht  verlangen,  daß  der  Staat  zu  dieser  Succession
ein  willige  oder  daß  er  ihm  über  die  Gründe  zu  seiner  Weigerung  Rechnung
ablege.  Die  Regel  ist  natürlich  vollste  Freiheit  in  der  Auswahl  der  zu  concessionirenden
  Personen.

Davon  kann  eine  Ausnahme  bestehen  dann,  wenn  in  einem  Staatsvertrage
  zugleich  die  Qualitäten  eines  zweiten  vorbereitenden  Vertrages  liegen,
vermöge  dessen  unter  loyaler  Interpretation  die  eventuelle  Einwilligung  zu
dem  Eintritt  in  eine  subjectiv  andere  Vertragsgrundlage  gefunden  werden  kann.
Wann  dieser  Fall  eines  eisenbahnrechtlichen  pactum  de  contrahendo  besteht,
ist  qugestio  facti.")

Die  Völker  der  internationalen  Rechtsgemeinschaft  sind  verpflichtet  den
Eisenbahnanschluß  zu  gewähren.  Es  ist  dies  eine  Consequenz  des  Rechtes  auf
internationalen  Verkehr;  dieses  Recht  auf  allgemeinen  und  auswärtigen  Verkehr
  ist  ja  ein  „normales  Grundrecht  der  Völkerrechtsverfassung“.5)  Sofern
also  ein  civilisirter  Staat  den  Eisenbahnanschluß  verweigern  sollte,  müßte  eine
internationale  Zwangsconcession  gewährt  werden.  Indessen  braucht  nicht
weiter  hervorgehoben  zu  werden,  daß  sich  dieser  Zwang  nur  auf  den  Eisenbahnanschluß
  und  die  Correspondenz  der  Züge  beziehen  dürfte.  Weitere  Modalitäten
  der  erwähnten  Vertragsbeziehungen  (gemeinsame  Erstellung  von  Eisenbahneinrichtungen
  oder  die  Uebernahme  auswärtiger  Bahnen)  sind  vom  Zwange
natürlich  ausgeschlossen.

1)  Weiteres  Material  findet  sich  z.  B.  in  der  Publication  von  1883:  „Sammlung
  von  Verträgen,  welche  sich  auf  den  Betrieb  der  von  der  k.  Generaldirection  der
Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  verwalteten  Bahnen  beziehen“,  Theil  1  und  11
        <pb n="282" />
        266  Eisenbahnverträge.

(Straßburg,  R.  Schultz  &amp;amp;  Cie.).  Ferner  giebt  Grotefend's  Gesetzessammlung,  III.  Bd.,
S.  1105—  1110  eine  Uebersicht  der  von  den  Deutschen  Staaten  von  1868—1875  abgeschlossenen
  Eisenbahnverträge  —  Was  die  Schweiz  anbetrifft,  so  hat  fie  abgesehen
  vom  Gotthardvertrage  und  dem  Vertrag  mit  Italien  über  die  Monte  Cenerebahn
  eine  Reihe  von  Eisenbahnstaatsverträgen  abgeschlossen  und  zwar:

I.  Mit  dem  Großherzogthum  Baden:

a.  Am  27.  Juli/II.  August  1852  betrefsend  die  Weiterführung  der  Badischen
Eisenbahnen  über  Schweizerisches  Gebiet  (der  Cantone  Baselstadt  und  Schaffhausen),
  Off.  Slg.  der  Schweiz.  Ges.  III,  S.  438—456,  modificirt  durch
den  Vertrag  vom  30.  Christmonat  1858  (Off  Slg.  VI,  S.  204  -210)  und
erweitert  am  24.  September  1862  (Off.  Slg.  VII,  S.  382—393);,  ferner
modificirt  durch  Vertrag  vom  9.  Juli  1867  (IX,  79—  81).  Durch  diese
Verträge  wurde  dem  Großherzogthum  Baden  das  Recht  eingeräumt,  den
Eisenbahnbau  auf  Schweizerischem  Gebiete  vorzunehmen  und  die  Linie  zu
betreiben.  Umgekehrt  hat  sich  Baden  nicht  dazu  verpflichtet,  den  Betrieb
wirklich  vorzunehmen.

b.  Betreffend  die  Erweiterung  des  Badischen  Hauptbahnhofs  und  die  Erstellung
  eines  Rangir=  und  Werkstätte-Bahnhofs  auf  dem  Gebiete  des  Cantons
  Baselstadt  (Off.  Slg.  X,  218—222).

c.  Betreffend  die  Verbindung  der  Thurgauischen  Seethalbahn  mit  der  großherzoglichen
  Staatsbahn,  10.  December  1870  (Off.  Slg  X,  427—435)  und
ergänzt  28.  Juni  1871  (Off.  Slg.  X,  527—538).

d.  Betreffend  die  Verbindung  der  beiden  Eisenbahnen  bei  Schaffhausen  und
bei  Stühlingen,  21.  Mai  1875  (N.  F.  I,  857—8386).

II.  Mit  Oesterreich-Ungarn  und  Bayern  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Lindau  über  Bregenz  nach  St.  Margrethen  sowie  von  Feldkirch  nach  Buchs,
27.  August  1870  (Off.  Slg.  X,  380—399).

III.  Mit  Frankreich:

a.  Betreffend  den  Anschluß  der  Eisenbahn  Genf-Annemasse  an  das  Savoyische
  Bahnnetz  bei  Annemasse  vom  14.  Juni  1881  (Off.  Slg.,  N.  F.  VI,
S.  526—540).

b.  Betreffend  die  Erstellung  der  Eisenbahn  von  Besancon  nach  Locle  über
Morteau  und  den  Col-des-Roches  vom  gleichen  Tage  (a.  a.  O.  S.  541
—554).

c.  Betreffend  die  Erstellung  einer  Eisenbahn  von  Thonon  nach  Bouveret  über
St.  Gingolph  vom  27.  Februar  1882  (a.  a.  O.  S.  556—5f71).

d.  Betreffend  die  Erstellung  einer  Eisenbahn  von  Bofsey-Beyrier  nach  Genf
vom  gleichen  Tage  (a.  a.  O.  S.  572—587).

8)  Bulmerincgq  opponirt  (a.  a.  O.  S.  290)  gegen  die  hergebrachte  Terminologie,
  weil  er  findet,  daß  die  sachenrechtlichen  Begriffe  für  das  öffentliche  Recht  wenig
geeignet  seien.  Demgegenüber  möchte  ich  darauf  aufmerksam  machen,  daß  mit  allgemeinen
  Bezeichnungen  öffentlicher  Belastungen  vom  dogmatischen  Standpunkte  aus
nichts  anzufangen  ist.  Vgl.  oben  II,  S.  249.

5)  Vielleicht  führte  die  alte  Auflage  des  Werkes  von  Heffter  in  dem  Urtheile
des  Oberappellationsgerichts  der  freien  Hansestädte  vom  28.  Juli  1877,  betreffend
den  Streit  zwischen  Preußen  und  Sachsen,  zu  jener  allerdings  weitgehenden  Aus-
        <pb n="283" />
        Verträge  Über  die  pecuniäre  Unterstützung  einer  bedeutenden  Eisenbahnlinie  267

legung,  welche  Wächter  (Die  Entscheidungsgründe  zu  dem  Schiedsspruche  in  der
Berlin-Dresdener  Eisenbahnsache,  Leipzig  1877)  so  scharf  angefochten  hat.

4)  Das  Appellationsgericht  der  freien  Städte  hat  als  Schiedsgericht  in  dem  schon
citirten  Urtheile  betreffend  den  Berlin-Dresdener  Eisenbahnstreit  das  Vorhandensein
  eines  gültigen  Vorvertrages  anerkannt,  allein  Wächter  hält  dieses  Argument
nicht  für  richtig  (a.  a.  O.  S.  17  f.).  Im  Jahre  1872  hatte  sich  eine  Actiengesellschaft
zum  Baue  und  Betriebe  einer  directen  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Dresden  gebildet.
Preußen  ertheilte  die  Concession  für  die  auf  seinem  Gebiet  gelegenen  Strecken  und
das  gleiche  geschah  auf  Grund  eines  Staatsvertrages  vom  6.  Juli  1872  abseiten
Sachsens.  Die  Eisenbahngesellschaft  gelangte  nach  der  Erstellung  in  ökonomische
Berlegenheit.  Preußen  schloß  darauf,  um  den  Concurs  der  Gesellschaft  abzuwenden,
  mit  ihr  einen  Vertrag  ab  (5.  Februar  1877),  nach  welchem  der  Betrieb  auf  den
Preußischen  Staat  überging  und  der  Letztere  berechtigt  erklärt  wurde  nach  15  Jahren
die  Uebertragung  der  ganzen  Linie  zu  verlangen.  Sachsen  wollte  diesen  Vertrag
nicht  anerkennen,  allein  das  Schiedsgericht  verpflichtete  diesen  Staat  dazu,  immerhin
mit  der  Maßgabe,  daß  die  ihm  durch  Staatsvertrag  zustehenden  Rechte  nicht  geschmälert
  werden.

5)  Oben  II,  S.  63/64.

8  60.

Verträge  über  die  pecuniäre  Unterstützung  einer  für  den
internationalen  Verkehr  bedeutenden  Eisenbahnlinie.  —
Der  Gotthardbahnvertrag  als  specielles  Haupt—
paradigma.

A.  Die  Entstehung  des  Gotthardvertrages.

Literatur:  M.  Wanner,  Geschichte  der  Begründung  des  Gotthardunternehmens
(Bern  1880).  —  Derselbe,  Geschichte  des  Baues  der  Gotthardbahn  (Bern
1885).  —  L.  E.  Trommer,  in  Schmoller's  Jahrbuch  1881  (V),  S.  497  ff.  —
G.  Groß,  Die  Staatssubventionen  für  Privatbahnen  (Wien  1882),  S.  60  und  61.
Stenographischer  Bericht  über  die  Verhandlungen  der  Schweizerischen  Bundesversammlung
  betreffend  die  Gotthardfrage  (Bern  1878).  Sammlung  der  Acten
betreffend  das  Gotthardunternehmen  (bis  1883).  Confêèrences  internationales
entre  FEmpire  d’'Allemagne,  le  Royaume  d’ltalie  et  la  Confédération  Suisse
(1877).  —  Morel,  in  Blumers  Handbuch  des  Schweizerischen  Bundesstaat#r.
II,  1  S.  56—65  und  v.  Orelli,  Das  Staatsrecht  der  Schweizerischen  Eidgenofsenschaft,
  S.  61,  91

Die  Geschichte  der  Entstehung  und  Entwicklung  der  Gotthardbahnunternehmung
  ist  als  bekannt  vorauszusetzen,  jedenfalls  kann  sie  hier  nicht  en  détail
  gegeben  werden.  Es  genügt  an  diesem  Orte  an  die  Thatsache  zu  erinnern,
daß  in  Folge  der  Bemühungen  Schweizerischer  Cantone  und  verschiedener
Essenbahngesellschaften  (Nordostbahn  und  Centralbahn)  eine  sogenannte  „Gotthardvereinigung“
  (oRéunion  des  cantons  et  des  compagnies  Suisses  des
chemins  de  fer  promotrices  de  la  ligne  Suisse  de  St.  Gottharde)  ins
        <pb n="284" />
        268  Eisenbahnverträge.

Leben  gerufen  wurde.  Im  Jahre  1869  trat  dann  in  Bern  eine  internationale
  Conferenz  zusammen,  um  darüber  zu  berathen,  auf  welchem  Wege  es  möglich
  sein  würde  durch  eine  Schweizerische  Gotthardbahn  die  Eisenbahnverbindung
  zwischen  den  Deutschen  Staaten,  Italien  und  der  Schweiz  herzustellen.

Nach  dem  Schlußprotocolle  der  Conferenz  wurde  der  Subventionsbetrag
auf  85  Millionen  Franken  fixirt.  Am  15.  October  1869  kam  ein  Vertrag
zwischen  Italien  und  der  Schweiz  zu  Stande  und  am  28.  October  1871  derjenige
  mit  dem  Deutschen  Reiche.  Der  letztere  Staat  versprach  20  Millionen,
die  Schweiz  ebensoviel  und  Italien  45  Millionen  Franken.  1)  Die  Subventionsbeträge
  wurden  durch  spätere  Zusatzverträge  um  28  Millionen  erhöht,
von  denen  je  10  Millionen  auf  Deutschland  und  Italien  und  8  Millionen
auf  die  Schweiz  fielen.  Bei  dieser  Gelegenheit  wurde  das  ursprüngliche  Eisenbahnprogramm
  durch  die  Sistirung  einzelner  Zufahrtslinien  (Luzern-Immensee,
Zug-Arth  und  Giubiasco-Lugano)  modificirt  (Zusatzvertrag  vom  12.  März
1878  ratificirt  von  Italien  den  15.  Mai  1879,  vom  Deutschen  Reiche  den
12.  Juni  1879  und  von  der  Schweiz  den  16.  Juni  1879)2).  Das  Actiencapital
  der  Gotthardbahn  beträgt  84  Millionen  Franken.  Die  Gesellschaft
emittirte  für  74  Millionen  Franken  Obligationen,  verzinslich  zu  5  Procent,
die  dann  aber  im  Jahre  1885  der  Hauptsache  nach  in  4procentige  Titel  convertirt
  worden  sind.  Das  ganze  Subventionscapital  macht  113  Millionen  aus.

Beiläufig  sei  hier  noch  bemerkt,  daß  zwischen  Jtalien  und  der  Schweiz  am
16.  Juni  1879  auch  eine  Convention  bezüglich  der  Erstellung  der  Eisenbahn
durch  den  Monte  Cenere  zu  Stande  gekommen  ist.  Die  Subvention  von
6  Millionen  Franken  wurde  auf  beide  Staaten  gleichhälftig  vertheilt.)

1)  Die  Verträge  sind  abgedruckt  in  Wanner  '#  erst  citirter  Schrift,  S.  360  ff.:
ferner  bei  Martens,  N.  Rec.  Génér.  XIX,  S.  90.

1)  BVgl.  Martens,  N.  Rec.  Géner.  IV,  2.  Série,  S.  625—674  und  S.  676
—679.  Ueber  verschiedene  Fragen,  welche  durch  die  Insufficienz  des  im  ersten  Vertrage
  bestimmten  Subventionscapitals  entstanden  waren,  vgl.  Renaud:  Rechtliche
Gutachten  I.  S.  31—  92  und  S.  319—321  (Mannheim  1886).

)  Martens,  N.  Rec.  Génér.  IV,  2.  Série,  S.  680  und  Schweizerische  eidgenössische
  Gesetzessammlung,  N.  F.  IV,  S.  353.

61.
Fortsetzung.

B.  Die  nach  dem  internationalen  Rechte  relevanten  Hauptbestimmungen
  des  Gotthardvertrages.

Die  juristische  Beurtheilung  des  Gotthardvertrages  unterliegt  keinen  sehr

erheblichen  Schwierigkeiten  und  es  ist  auch  bezeichnend,  daß  bis  anhin  jetzt  seine
Auslegung  unter  den  Vertragsstaaten  nicht  der  mindeste  Anstand  ausgebrochen
        <pb n="285" />
        Hauptbestimmungen  des  Gotthardvertrages.  269

ist.  Erst  in  neuester  Zeit  entstand  eine  kleine  Controverse  über  die  Verwendung
  des  eingetretenen  Ueberschusses  des  Baucapitales.

Im  Einzelnen  ist  Folgendes  zu  sagen:

I.  Durch  den  Gotthardvertrag  wurde  das  völkerrechtliche
Versprechen  einer  donatio  sub  modo  vereinbart.

Als  internationale  Vertragscontrahenten  erscheinen  nur  die  betheiligten
Staatskörper.  Für  die  subjective  Rechtsstellung  relevirt  die  Thatsache  nicht,
daß  eine  Reihe  von  Geldbeträgen  in  Folge  gewisser  Unterverpflichtungen  der
Schweizerischen  Cantone  und  Eisenbahngesellschaften  zusammenfloß  —  eine  Erscheinung,
  die  sich  auch  in  den  zwei  andern  Staaten  wiederholte.  Die  Bafis
des  internationalen  Gotthardvertrages  war  das  genannte  völkerrechtliche  Versprechen,
  an  welches  alle  Contrahenten  direct  und  selbständig  inter  se  gebunden
  waren.

Die  Gotthardunternehmung  oder  -Gesellschaft  nahm  am  internationalen  Vertrage
  keinen  Theil:  der  letztere  war  also  für  sie  grundsätzlich  eine  res  inter
alios  acta.  Die  Gesellschaft  bestand  ja  überhaupt  zur  Zeit  des  Abschlusses
der  Convention  noch  gar  nicht.  Es  mußte  deswegen  einem  der  Contrahenten
die  Aufgabe  zufallen  für  die  Ausführung  derjenigen  Zweckbestimmung  zu
sorgen,  unter  welcher  die  internationalen  Geldsummen  versprochen  und  später
zusammengelegt  worden  sind.  Zu  dieser  juristischen  Rolle  wurde  naturgemäß
die  Schweiz,  in  deren  Gebiet  ja  die  Bahn  zu  erstellen  und  zu  betreiben  war,

Mit  dem  Gesagten  steht  in  innigem  Zusammenhange  die  Thatsache,  daß
der  Gotthardvertrag  vollkommen  correct  unterscheidet  zwischen  denjenigen  Pflichten,
  welche  die  eigentlichen  Contrahenten  übernahmen  und  denjenigen,  welche
als  der  Gesellschaft  auferlegt  zu  betrachten  waren.

Zur  richtigen  Würdigung  des  völkerrechtlichen  Schenkungsversprechens  muß
hier  noch  folgendes  gesagt  werden:

1.  Die  drei  subventionirenden  Staaten  waren  gemäß  dem  internationalen
  Uebereinkommen  verpflichtet  die  ursprünglich  versprochenen  und
nachher  ergänzten  Capitalien  einzuzahlen.  Es  entstand  aus  jenen
Obligationen  eine  völkerrechtliche  actio  praescriptis  verbis.  Dieser
Klage  gegenüber  hätten  die  in  der  Auszahlung  säumigen  Contrahenten
  nicht  etwa  darauf  hinweisen  können,  daß  zuerst  gewisse  unterverpflichtete
  Gesellschaften  oder  Municipien  belangt  werden:  die  drei
Staaten  waren  nicht  Bürgen,  sondern  directe  Schuldner.  Allerdings
ging  die  aus  der  Schenkung  entstandene  Verpflichtung  nicht  etwa
so  weit,  daß  die  subventionirenden  Staaten  als  Solidarschuldner
(correi  debendi)  aufgefaßt  werden  konnten.

2.  Als  Beschenkter  erscheint  der  Schweizerische  Staat,  allein  die  Schenkung
  war  an  einen  Modus  geknüpft.  Die  Schweiz  mußte  sich  nämlich
völkerrechtlich  direct  und  selbständig  verpflichten,  dafür  zu  sorgen:
        <pb n="286" />
        270  Eisenbahnverträge.

a.  daß  ihr  gegenüber  eine  Gesellschaft  das  privatrechtliche  Engagement
eingehe,  den  Bau  und  Betrieb  der  Gotthardlinie  zu  übernehmen;

b.  daß  auch  ihrerseits  zu  jenen  internationalen  Subventionen  und
zu  den  genannten  Zwecken  bestimmte  Geldbeträge  geleistet  werden;

c.  daß  alle  Subventionsgelder  der  betreffenden  Unternehmung  zugestellt
  werden.

Diese  Modalitäten  wurden  von  der  Schweiz  versprochen.  —
Welche  Detailpflichten  und  Rechte  aus  dem  angegebenen  völkerrechtlichen
  Rechtsverhältnisse  fließen  und  wie  sie  genauer  charakterifirt
  werden  müssen,  werden  wir  nachher  ausführen.

3.  Im  Allgemeinen  folgt  aus  der  angegebenen  Rechtsstellung  weiter,
daß  es  Sache  des  Schweizerischen  Bundes  war:

a.  Die  seiner  obersten  Behörde  einbezahlten  Gelder  als  ein  guter
völkerrechtlicher  Hausvater  zu  verwalten.

b.  Diese  Gelder  nur  nach  Maßgabe  der  im  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen
  successive  an  die  Gesellschaft  auszubezahlen  und  überhaupt
  über  die  bestimmungsgemäße  Verwendung  zu  wachen.

An  die  hervorgehobene  Hauptverpflichtung  der  internationalen  Schenkung
schlossen  sich  einzelne  weitere  separate  Obligationen  an:

1.  Die  Schweiz  übernahm  die  directe  Verpflichtung,  „daß  durch  einen
Rheinübergang  bei  Basel  die  Schweizerische  Centralbahn  mit  dem
Bahnnetz  des  Großherzogthums  Baden  in  Verbindung  gesetzt  werde“
(Art.  4);  an  diese  Obligation  lehnt  sich  eine  weitere  an,  die  in  dem
Zusatzvertrage  (1,  Art.  4)  enthalten  ist.

2.  Italien  Üübernahm  die  doppelte  Baupflicht:

A.  betreffend  die  Anschlußbahn  von  Chiasso  nach  Camerlata  (Art.  3.2).
Dazu  ist  der  Zusatzvertrag  zu  vergleichen,

b.  betreffend  die  Erstellung  einer  Bahn  auf  dem  linken  Ufer  des
Langensees  (Art.  4.2),  modificirt  durch  Art.  I,  42  des  Zusatzvertrages.


II.  Der  Gotthardvertrag  enthält  speciell  die  internationale
Verständigung  über  eine  Eisenbahnconcession,  durch  welche  der
Staat,  durch  dessen  Gebiet  die  Linie  sich  hinzuziehen  hat  (die
Schweiz)  sich  verpflichtete,  den  Vertrag  als  völkerrechtliche  Basis
für  die  eisenbahnhoheitsrechtliche  Stellung  gegenüber  der  Gotthardbahngesellschaft
  bezüglich  des  Baues  dieser  international
wichtigen  Linie  anzunehmen,  anzuerkennen  und  durchzuführen.

Man  könnte  auch  sagen,  der  Gotthardvertrag  sei  eine  Art  international
vereinbarter  Vorconcession,  allein  dieser  letztere  Ausdruck  wird  schon  im
internen  Eisenbahnrecht  vieldeutig  verwendet,  er  wird  daher  hier  besser  vermieden.
  Auch  ließe  sich  die  Sache  so  formuliren:  der  Gotthardvertrag  erscheine
als  ein  durch  internationale  Verständigung  fixirtes  Statut,  das  für  das  Gott-
        <pb n="287" />
        Hauptbestimmungen  des  Gotthardvertrages.  271

hardbahnunternehmen  bezüglich  des  Baues  (um  zunächst  vom  Betriebe  noch
nicht  zu  reden)  vereinbart  wurde,  oder  es  liegen  darin  völkerrechtliche  Präliminarien
  für  den  Concessionsact  vor.

Mag  es  sich  indessen  mit  diesen  kurzen  Bezeichnungen,  welche  höchstens
den  Werth  eines  juristischen  Taufscheines  haben  können,  verhalten  wie  es
will,  so  muß  das  völkerrechtliche  Wesen  des  Gotthardvertrages  doch  genauer
ausgeführt  werden.  Nach  meiner  Ansicht  gipfelt  diese  internationale  Convention
  zunächst  darin,  daß  die  Schweiz  die  völkerrechtliche  und  speciell  eisenbahnrechtliche
  Verpflichtung  übernahm,  der  Gotthardunternehmung  bez.  des  Baues  alle
diejenigen  hoheitlichen  Vorschriften  zu  machen,  welche  die  subventionirenden
Staaten  vertraglich  vereinbart  hatten.  Der  Schweiz  wurden  also  durch  den
Gotthardvertrag  bestimmte  positivrechtliche  Pflichten  und  Schranken
  der  Eisenbahnsouveränität  auferlegt.

Dieselben  beziehen  sich  auf  folgende  Details:

1.  auf  die  Verpflichtung,  mit  einer  Gesellschaft,  die  in  der  Lage  war,
die  Linie  zu  erstellen,  sich  zu  verständigen;  der  Schweiz  wurde  der
Zwang  auferlegt  dieses  Resultat  (Begründung  der  Gotthardgesellschaft)
  herbeizuführen.  Dieser  Zwang  ist  juristisch  in  Art.  19  ausgesprochen:


„Der  Bundesrath  wird  die  Subsidien  gleichzeitig  mit  denjenigen
  der  Schweiz  an  die  Gesellschaft  verabfolgen,  mit  welcher
  er  sich  über  den  Bau  und  Betrieb  der  Gotthardbahn
  zu  verständigen  haben  wird.“

Damit  wurde  gesagt,  daß  die  Schweiz  völkerrechtlich  gebunden  sei,
ihre  Eisenbahnhoheit  in  bestimmter  Weise  zur  Geltung  zu  bringen
und  über  die  vertragsmäßige  Zweckbestimmung  der  internationalen
Schenkung  —  zunächst  was  den  Bau  anbetrifft  —  zu  wachen.

2.  auf  die  organisatorischen  Fragen  der  Gotthardunternehmung  (Art.  1,  i.  f.):

„Bei  Organisation  der  Gesellschaft  wird  der  Bundesrath  die
erforderlichen  Maßregeln  treffen,  um  die  Ausführung  des  Unternehmens
  und  aller  im  gegenwärtigen  Vertrage  erwähnten
Verbindlichkeiten  sicher  zu  stellen.  Zu  diesem  Behufe  sind  die
Statuten  der  Gesellschaft  der  Genehmigung  der  eidgenössischen
Regierung  zu  unterstellen.“

3.  auf  die  technischen  Baufragen  und  zwar  betreffend:

a.  den  Umfang  des  Baunetzes,

b.  die  Höhe  des  Culminationspunktes,  Radius  der  Curven,
c.  die  Steigung,

d.  die  Spur,

e.  die  Fixirung  der  Bauzeit,

f.  die  Reihenfolge  der  Erstellung  der  Linien

u.  s.  w.  —  In  diesen  Richtungen  ist  auch  auf  den  Zusatzvertrag

zu  verweisen.
        <pb n="288" />
        272  Eisenbahnverträge.

4.  auf  die  Beschaffung  derjenigen  Garantieen,  welche  die  wirkliche  Erstellung

  der  Gotthardlinie  ermöglichen  (Art.  11):

a.  Die  Genehmigung  der  Baupläne  durch  den  Schweizerischen  Bundesrath
  und  Ausweis  über  die  Verwendung  der  Mittel  gegenüber
dieser  Behörde,  wobei  die  subventionirenden  Staaten  sich  eine
weitgehende  Controlirung  vorbehalten  haben  (Art.  12),

b.  die  Bestellung  einer  Caution.

In  allen  diesen  Richtungen  wurde  durch  den  Vertrag  die  Eisenbahnhoheit  der
Schweiz  in  ganz  bestimmter  Weise  völkerrechtlich  gebunden.  Der  Bund  war  darnach
verpflichtet,  die  im  Vertrage  aufgeführten  Normen  der  Gotthardgesellschaft
aufzulegen,  ihr  die  bestimmte  vorgesehene  Reihenfolge  in  der  Erstellung  der
Linien  vorzuschreiben  und  er  war  nicht  befugt,  von  den  völkerrechtlich  fixirten
Normen  in  irgend  einer  Weise  einseitig  abzuweichen.

Eine  directe  Baupflicht  bezüglich  der  Gotthardlinie  ist  der
Schweiz  durch  den  Gotthardvertrag  nicht  auferlegt  worden,  —
weder  primär  noch  in  accessorischer  Weise  dergestalt,  daß  sie  etwa  bei  entstandenem
  Concurse  der  Gotthardunternehmung  oder  überhaupt  bei  entstandener
Insufficienz  der  ökonomischen  Mittel  hätte  als  Staat  in  die  Lücke  treten
müssen.  Die  betheiligten  Staaten  haben  schon  anläßlich  des  ersten  Gotthardsvertrages
  durch  eine  ausdrückliche  Meinungsäußerung  festgestellt,  daß  der  Schweiz
eine  derartige  Rechtspflicht  nicht  obliege.  1)  Unter  dieser  Beleuchtung  ist  auch
Art.  11  des  Vertrages  zu  interpretiren,  wonach  es  heißt,  daß  die  Eidgenossenschaft
  die  „allgemeine  Verpflichtung“  übernehme,  „die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Vertrags  betreffend  den  Bau  der  Gotthardbahn  vollziehen  zu  lassen“.
Damit  sind  der  Schweiz  bloß  bestimmte  staatsrechtliche  Pflichten  überbunden
worden,  zu  deren  Ausübung  sie  völkerrechtlich  obligirt  ist.  Auch  muß  an  dieser
Stelle  daran  erinnert  werden,  daß  die  Schweiz  nach  der  internen  Eisenbahnrechtsposition,
  die  dem  Bunde  noch  im  Jahre  1869  zukam,  gar  nicht  in  der
constitutionellen  Lage  war  weitgehende  Pflichten  zu  übernehmen.  Die  Eisenbahnsouveränität
  lag  nämlich  im  Jahre  1869  noch  gar  nicht  in  den  Händen
des  Bundes.2)

Es  ist  in  dieser  Hinsicht  sehr  bezeichnend,  daß  man  damals  ernsthaft  die
Frage  aufwarf,  ob  der  Bund  suo  nomine  oder  nur  als  eisenbahnrechtlicher
Procurator  der  Cantone  zu  handeln  hatte  (vgl.  auch  Art.  13).3)  Der  Gotthardvertrag
  räumte  dem  Bunde  speciell  gegenüber  der  Gotthardbahngesellschaft
ganz  neue  Competenzen  ein,  die  er  nach  dem  internen  Eisenbahnrechte  nicht
besaß.  Um  so  anschaulicher  tritt  durch  dieses  historische  Moment  die  völkerrechtliche
  Bindung  der  Schweiz  hervor:  im  innern  Eisenbahnstaatsrechte  war  der
Bund  principiell  nicht  in  der  Lage  von  sich  aus  Eisenbahnconcessionen  zu  ertheilen,
  die  Bauvorschriften  zu  redigiren,  die  Statuten  zu  genehmigen  oder  die
Garantieen  über  die  Ausführung  der  Concession  zu  verlangen.  Nach  dem
Gotthardbahnvertrage  mußte  er  und  er  allein  derartige  Machtbefugnisse  ent-
        <pb n="289" />
        Hauptbestimmungen  des  Gotthardvertrages.  273

wickeln,  weil  sie  ihm  völkerrechtlich  auferlegt  waren  und  er  sich  dazu  verpflichtet
  hatte.“)

Der  Schweizerische  Bund  hat  die  ihm  durch  den  Gotthardvertrag  auferlegten
  Pflichten  bezüglich  des  Baues  erfüllt.  Er  nahm  die  Vorschriften  des
Vertrages  in  die  Genehmigung  der  Statuten  wörtlich  auf,  d.  h.  er  ließ  sich  alle  diejenigen
  Bauleistungen,  zu  denen  er  völkerrechtlich  verpflichtet  ist,  privatrechtlich
von  der  Gesellschaft  versprechen,  er  überwachte  die  Erbauung  der  Linien,  er  ließ
sich  die  gehörigen  Cautionen  bestellen  und  übte  die  sämmtlichen  sonstigen  Controlpflichten
  aus.  Hätte  der  Bund  dies  Alles  nicht  gethan,  so  hätten  die  subventionirenden
  Staaten  eine  völkerrechtliche  actio  gegen  ihn  erheben  können.
Die  Klage  hätte  eine  actio  praescriptis  verbis  sein  müssen:  die  Schenkung
war  mit  der  Maßgabe  gemacht  worden,  daß  der  Bund  alle  ihm  aufgelegten
Pflichten  erfülle.  Die  Klage  ließ  sich  auch  auf  die  Lehre  von  der  Voraussetzung
  stützen.  Indessen  ist  das  Hauptprogramm  des  Gotthardvertrages  jetzt
ausgeführt.

Die  subventionirenden  Staaten  haben  der  Schweiz  eine  Erklärung  ausgestellt,
  worin  sie  anerkennen,  daß  der  Bau  der  Bahn  vertragsgemäß  erstellt
sei.  Damit  ist  das  Opus  approbirt  und  die  Schweiz  ist  von  ihren  völkerrechtlichen
  Baulasten  und  diesfälligen  Bau-Controlirungspflichten
  der  Hauptsache  nach  liberirt.  Indessen  bestehen  wegen  dieser  Bahn,  obschon
  sie  zweifellos  eine  Schweizerische  Eisenbahnlinie  ist,  fortdauernde
internationale  Vertragsverhältnisse,  wie  sofort  zu  zeigen  sein  wird.

Es  erübrigt  hier  nur  noch  eine  Bemerkung,  die  auch  in  den  folgenden
Fragen  relevant  werden  kann  (III.  und  IV.).  Der  internationale  Vertrag
spricht  von  gewissen  Rechtspflichten,  welche  der  Schweiz  übertragen  werden
(Art.  11,  4,  5,  6,  72,  111),  und  davon  hält  er  diejenigen  auseinander,  welche
dem  Bundesrathe  zufallen.  (Art.  113,  19).  Die  Frage,  ob  die  Eidgenossenschaft
  ohne  Weiteres  für  die  Handlungen  des  Bundesraths  verantwortlich  gewesen
  sei,  beziehungsweise  verantwortlich  wird,  muß  nach  allgemeinen  völkerrechtlichen
  Sätzen  behandelt  werden.)

III.  Der  Gotthardvertrag  enthält  überdies  eine  völkerrechtliche
  Verständigung  über  den  Betrieb  der  Bahn.  Speciell  ist  die
Schweiz  dadurch  in  dauernder  Weise  verpflichtet  worden  alle  im
Vertrage  fixirten  Vorschriften  über  den  Betrieb  genau  zu  überwachen
  und  für  die  Nachachtung  derselben  durch  die  Gotthardgesellschaft
  zu  sorgen.  Auch  dadurch  ist  die  Eisenbahnsouveränität
der  Schweiz,  speciell  diejenige  betreffend  die  Betriebsaufsicht,
mit  Bezug  auf  die  genannte  Unternehmung  in  bestimmter  Weise
bleibend  völkerrechtlich  gebunden.

Zunächst  ist  hier  an  Art.  19  des  Vertrages  zu  erinnern,  womit  der  Schweiz
auch  bezüglich  des  Betriebes  die  Verpflichtung  überbunden  worden  ist,  sich  mit
der  Gesellschaft  zu  verständigen.  Damit  ist  aber  auch  gesagt,  daß  die  Schweiz

ihre  Eisenbahnbetriebshoheit  vertragsgemäß  anzuwenden  und  auszuüben  hat.
Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  18
        <pb n="290" />
        274  Eisenbahnverträge

Ebenso  klar  erscheint  es  aber,  daß  der  Schweiz  eine  directe  Betriebspflicht
  nicht  überbunden  worden  ist.
Im  Einzelnen  dürften  folgende  Details  wichtig  sein:

1.  Art.  5  ordnet  an,  daß  nach  Vollendung  der  Gotthardlinie  der  Betriebsdienst
  derselben  zu  organisiren  sei.  Diese  Betriebsorganisation
muß  dem  Schweizerischen  Bundesrathe  unterstellt  werden  „um  die
Uebereinstimmung  derselben  mit  den  Dispositionen  des  gegenwärtigen
Vertrages  zu  sichern.“

2.  Art.  6  specialifirt  den  Sinn  der  Betriebspflicht  noch  genauer:
Fälle  höherer  Gewalt  vorbehalten,  soll  der  Betrieb  der  Gotthardbahn
  gegen  jede  Unterbrechung  sicher  gestellt  werden  und
in  allen  Theilen  den  Anforderungen  entsprechen,  welche  man
an  eine  große  internationale  Linie  zu  stellen  berechtigt  ist.

Es  kann  nicht  abstract  festgestellt  werden,  wann  die  Schweiz
Fälle  höherer  Gewalts)  geltend  machen  darf.  Allein  es  ist  UAar,  daß
die  Schweiz  nicht  berechtigt  ist,  ihre  interne  eisenbahnrechtliche  Hoheit
gegenüber  der  Gotthardlinie  dazu  zu  verwenden,  um  ohne  die
zwingendsten  Gründe  die  Einstellung  des  Betriebes  herbeizuführen.
  Diejenigen  Machtbefugnisse,  welche  die  Schweiz  in  dieser
Hinsicht  gegenüber  den  andern  Eisenbahngesellschaften  entfalten  kann,
mögen  sie  klein  oder  groß  sein,  jetzt  existiren  oder  später  begründet
oder  abgeändert  werden:  sie  erscheinen  grundsätzlich  und  völkerrechtlich
  im  Verhältniß  zur  Gotthardbahngesellschaft  als  irrelevant.  Die
Schweiz  muß  ihre  Betriebscontrole  dieser  Linie  gegenüber  nach  Maßgabe
  des  Vertrages  ausüben.  Daraus  folgt,  daß  sie  verpflichtet  ist,
die  Gesellschaft  immer  zum  Betriebe  anzuhalten,  wenn  nicht  höhere
Gewalt  die  Einstellung  des  Betriebes  rechtfertigt.  Gewiß  aber  liegt
dieser  Fall  dann  vor,  wenn  z.  B.  ein  Nachbarstaat  kriegerische  Maßnahmen
  treffen  oder  versuchen  wollte,  welche  mit  den  bestehenden
internationalen  Verträgen  in  Collision  treten.  Dann  hätte  die
Schweiz  sogar  das  Recht  den  großen  Tunnel  abzusperren  oder  zuzuwerfen,
  wenn  eine  kriegführende  Macht  die  Gotthardlinie  zu  Kriegszwecken
  benützen  wollte.7!)  Art.  6  des  Vertrages  giebt  dazu  auch
eine  ausdrückliche  Handhabe;  denn  er  sagt  folgendes:

Die  Schweiz  behält  sich  vor,  die  erforderlichen  Maßnahmen
zur  Aufrechthaltung  der  Neutralität  und  zur  Vertheidigung
des  Landes  zu  treffen.

Abgesehen  aber  von  derartigen  exceptionellen  Fällen,  ist  die  Schweiz
völkerrechtlich  gehalten,  eine  ernsthafte  Betriebscontrole  gegenüber  der
Gotthardbahn  auszuüben  und  die  umfpassendste  eisenbahnrechtliche
Hoheitsbefugniß  anzuwenden,  um  den  Betrieb  der  Linie  zu  sichern.
Sollten  z.  B.  Unruhen  oder  Streiks  ausbrechen,  vermöge  deren  der
Betrieb  verhindert  oder  erschwert  würde,  so  hat  die  Schweiz  die
        <pb n="291" />
        Hauptbestimmungen  des  Gotthardvertrages.  275

völkerrechtliche  Pflicht,  ihre  eisenbahnrechtliche  Hoheit  sofort  eintreten
zu  lassen,  um  die  normalen  Zustände  wieder  herbeizuführen.

3.  Art.  7  sieht  eine  möglichst  regelmäßige,  bequeme,  rasche  und  wohlfeile
  Beförderung  von  Personen,  Waaren  und  Postgegenständen  vor,
ferner  die  Coincidenz  der  Züge  und  deren  Minimum.

4.  Art.  8  setzt  die  Maximaltaxen  des  Personen=  und  Frachtverkehrs  fest.
Damit  steht  Art.  9  im  Zusammenhang,  indem  nach  einer  „Verzinsung“
  des  Actiencapitals  von  über  9  %  die  Taxen  und  speciell
in  erster  Linie  die  „Zuschlagstaxen“  reducirt  werden  müssen.  In
Art.  I.  des  Zusatzvertrags  (Art.  8)  ist  der  erwähnte  Procentsatz
auf  8  (statt  9)  reducirt  worden.  —  Hier  liegen  Keime  eines  internationalen
  Tarifsystems.

In  allen  diesen  Richtungen  ist  die  Schweiz  völkerrechtlich  gebunden,  ihre
Hoheitsrechte  bezüglich  des  Betriebs  der  Gotthardbahn  nach  Maßgabe  der
Vertragsnormen  auszuüben.  Die  Tarifhoheit  und  Betriebshoheit  der  Schweiz
find  also  eingeschränkt,  d.  h.  dieser  Staat  muß  dieselben  nach  den  Detailvorschriften
  des  Vertrages  ausüben.  Speciell  ist  die  Schweiz  nicht  berechtigt,  andere
Taxen  einzuführen,  sie  zu  erhöhen  oder  zu  reduciren  (vorbehalten  Art.  8),  die
Coincidenz  der  Züge  zu  verhindern,  die  Bahn  zu  einer  secundären  Linie  degradiren
  zu  lassen  oder  den  Betrieb  einzustellen:  in  allen  im  Vertrage  bezeichneten
Richtungen  sind  der  Schweiz  bleibend  die  Hände  gebunden  und  eine  Aenderung
der  betreffenden  Verhältnisse  kann  nur  durch  gemeinsame  Uebereinkunft  herbeigeführt
  werden.  Würde  die  Schweiz  den  Vertrag  in  irgend  einer  Weise  ignoriren,
  so  würde  sie  sich  des  Vertragsbruches  schuldig  machen:  die  subventionirenden
Staaten  würden  mit  Recht  die  früher  schon  erwähnte  völkerrechtliche  actio  praescriptis
  verbis  erheben  und  der  Schweiz  die  Maßgabe  oder  die  Voraussetzung  in
Erinnerung  bringen,  nach  welcher  die  anderen  Staaten  die  internationale  Schenkung
  versprochen  und  ausbezahlt  haben.  Es  würde  also  auch  hier  der  an  die
internationale  Donatio  geknüpfte  modus  praktisch  bedeutend  werden  in  Verbindung
  mit  der  Thatsache,  daß  gemäß  Art.  19  der  Schweiz  die  Auflage  gemacht
  worden  war,  die  Subventionen  vertragsgemäß  zu  verwenden.

IV.  Im  Besonderen  haftet  die  Schweiz  völkerrechtlich  auch  für
die  Wahrung  des  im  Vertrage  von  den  Subventionsstaaten  vorbehaltenen
  eventuellen  Reinüberschusses  des  Betriebes.

Art.  18  des  Vertrages  lautet  folgendermaßen:

Die  Staaten  behalten  sich  einen  Anspruch  auf  Participation  an
den  finanziellen  Ergebnissen  des  Unternehmens  nur  für  den  Fall
vor,  wenn  die  auf  die  Actien  zu  vertheilende  Dividende  7  %  übersteigen
  sollte.  In  diesem  Falle  ist  die  Hälfte  des  Ueberschusses  als
Zins  unter  die  Subventionsstaaten  im  Verhältniß  ihrer  Subsidien
zu  vertheilen.

In  diesen  Worten  liegt  eine  Verpflichtung  der  Schweiz  nicht;  denn  die
Staaten  behalten  sich  ja  nur  ein  Recht  vor.  Die  Bestimmung  hat  also  zu-187
        <pb n="292" />
        276  Eisenbahnvertrüge.

nächst  nur  den  Werth  und  die  Bedeutung  einer  Rechtsreservation.  Schon  daraus
ergiebt  sich  zur  Evidenz,  daß  die  Schweiz  jedenfalls  keine  directe  civilistische
Haftpflicht  für  die  Zahlung  der  betreffenden  Betriebsüberschüsse  übernommen
hat.  Indessen  bin  ich  auf  der  anderen  Seite  doch  der  Ansicht,  daß  der  Schweiz
eine  gewisse  völkerrechtliche  Pflicht  durch  Art.  18  (im  Zusammenhange  mit  Art.  11
i.  f.  und  Art.  19)  überbunden  worden  ist.  Die  Frage  kann  nur  die  sein:
wie  muß  diese  Pflicht  genauer  bezeichnet  und  construirt  werden,  welches  Recht
entsteht  für  die  Subventionsstaaten  und  wie  kann  es  geltend  gemacht  werden.
1.  Die  Eisenbahnhoheit  der  Schweiz  ist  durch  Art.  18  in  bestimmter
aber  sehr  eng  umschriebener  Weise  gebunden  und  zwar  der  Gestalt,
daß  dieser  Staat  völkerrechtlich  verpflichtet  ist  zu  einer
staatsrechtlichen  Rechnungs=  und  Betriebs-Controle  der
Gotthardgesellschaft.  Der  Bund  ist  durch  den  Vertrag  bezüglich
  dieser  Gesellschaft  zu  einer  internationalen  Rechnungscontrolstation
  ernannt  worden.  Allein  auch  diese  Position  ist
der  Hauptsache  nach  eine  Consequenz  der  dem  internationalen  Schenkungsversprechen
  angehefteten  und  von  der  Schweiz  acceptirten  Maßgabe.



Bis  vor  Kurzem  besaß  die  Schweiz  kein  Gesetz  über  die  Aufsicht
der  Eisenbahnrechnungen:  diese  Lücke  ist  erft  durch  ein  neues  Gesetz
in  rationeller  Weise  ausgefüllt  worden.  Aber  schon  vor  diesem
Gesetze  mußte  der  Bund  die  Rechnungen  und  Bilanzen  der  Gotthardgesellschaft
  prüfen  und  darüber  wachen,  daß  die  allgemeinen  Rechnungs=
  und  Bilanzirungsgrundsätze  bei  Eisenbahngesellschaften  bei
dieser  Unternehmung  beobachtet  werden  und  daß  bei  correcter  Buchführung
  den  Subventionsstaaten  ein  eventueller  Betriebsüberschuß
vorbehalten  werde.  Auch  diese  Pflicht  ist  im  Grunde  eine  Consequenz
der  der  völkerrechtlichen  donatio  anhaftenden  und  der  Schweiz  überbundenen
  Maßgabe:  dieser  modus  darf  nicht  vereitelt  oder  verkümmert,
  vielmehr  mußte  und  muß  Vorsorge  getroffen  werden,  daß  die
Eventualität,  unter  der  die  Subventionsstaaten  einen  Reingewinn
ansprechen  dürfen,  ins  Auge  gefaßt  und  respectirt  werde.  Allerdings
ist  es  richtig,  daß  der  Schweiz  kein  eigentliches  völkerrechtliches
  Mandat  aufgelegt  wurde:  im  Vertrage  fehlen  förmliche  Anhaltspunkte
  zur  Construction  eines  solchen  Rechtsverhältnisses  und  es
würde  für  eine  actio  mandati  an  den  vertraglichen  Elementen  gebrechen.
  Auch  besteht  zwischen  den  subventionirenden  Staaten  keineswegs
  etwa  eine  Gesellschaft  (es  ließe  sich  auf  den  ersten  Blick  gemäß
Art.  1  und  18  an  eine  societas  quaestus  denken),  auf  deren  Existenz
gestützt  eine  actio  pro  socio  erhoben  werden  könnte.  Ebenso  wenig
liegt  eine  internationale  Commenda  vor  in  dem  Sinn,  daß
etwa  die  Schweiz  als  der  geschäftsführende  Socius  und  Deutschland
und  Italien  als  Commanditisten  angesehen  werden  könnten.  Auch
        <pb n="293" />
        Hauptbestimmungen  des  Gotthardvertrages.  277

darf  man  nicht  an  ein  sonstiges  ähnliches  Rechtsverhältniß  denken,
vermöge  dessen  der  Schweiz  als  procurator  oder  Geschäftsführer  der
zwei  andern  betheiligten  Staaten  Gelder  zum  Zwecke  der  Anlage  und
Nutzbarmachung  übergeben  worden  wären.  Vollends  ist  angesichts
der  Schenkung  des  Capitals  und  der  bloßen  Reservation  eines  Anspruchs
  auf  eventuelle  Betriebsüberschüsse  an  ein  Darlehen  nicht
zu  denken.

Abgesehen  von  dem  unter  den  Contrahenten  abgeschlossenen  Vertrage
  über  eine  donatio  sub  modo  darf  auch  noch  darauf  hingewiesen
  werden,  daß  der  Schweizerische  Bundesrath  sich  allerdings  zu
einer  bestimmten  Leistung  verpflichtet  hat,  die  hier  erheblich  ist.
Art.  11  i.  f.  sagt  nämlich,  daß  der  Bundesrath  den  Subventionsstaaten
  „periodische  Berichte  über  die  Betriebsergebnisse“  vorzulegen
habe.  Diese  Bestimmung  wird  von  dem  Bundesrath  in  praxi  durch
Uebermittelung  der  gedruckten  Geschäftsberichte  der  Verwaltung  respectirt:
  darin  liegt  die  äußere  Manifestation  einer  gewissen  Controlpflicht.


Die  Schweiz  übt  über  das  Rechnungs-  und  Betriebswesen  der
Gotthardbahn  diese  Controle,  zu  welcher  sie  nach  der  internen  Schweizerischen
  Gesetzgebung  befugt  und  verpflichtet  ist,  gemäß  völkerrechtlicher
Auflage  aus.  Freilich  darf  dies  nicht  so  verstanden  werden,  als  ob
die  Subventionsstaaten  ein  Recht  hätten  auf  die  Beobachtung  der
Normen  des  Schweizerischen  Eisenbahnrechts:  im  internen  Staatsrechte
  ist  die  Schweiz  vollkommen  frei  und  sie  erscheint  nur  als  gebunden
  hinsichtlich  der  allgemeinen  Pflicht  nach  jus  commune  eine
Controle  auszuüben.

.  Der  Anspruch  der  Subventionsstaaten  ist  wohl  in  zutreffender  Weise  als
ein  suspensiv  bedingtes  Dividendenrecht  posterioren  Ranges
  zu  charakterisiren.  Die  Staaten  haben  kein  festes  Recht  auf  Verzinsung:
  ihre  Befugnisse  setzen  das  Vorhandensein  eines  bestimmt  umgränzten
  Reingewinns  voraus.  Daraus,  sowie  aus  dem  Mangel  einer  weitergehenden
  Vertragsbeftimmung  ergiebt  sich,  daß  bei  einer  Vertheilung
„im  Verhältniß“  nicht  etwa  zuvor  die  seit  der  Schenkung  aufgelaufenen
Zinsbeträge  zu  den  einzelnen  Subventionen  gerechnet  werden  müssen.

Die  Subventionsstaaten  haben  aber  kein  Recht  darauf,  die  von
dem  Bundesrathe  vorzunehmende  Rechnungsaufsicht  direct  bei  der
Gotthardbahngesellschaft  zu  bemängeln  und  anzufechten,  weil  sie  eben
mit  ihr  in  keinem  Rechtsverhältnisse  stehen.  Auch  an  sich  übt  der
Bundesrath  seine  Rechtsposition  als  internationale  Controlstation  in
unbeschränkter  Weise  aus,  —  kraft  des  ihm  durch  Vertrag  dauernd
und  bleibend  eingeräumten  internationalen  Vertrauenspostens  und
gemäß  dem  Schweizerischen  Gesetze.  Freilich  werden  die  Subventionsstaaten
  dem  Bundesrathe  gegenüber  befugt  sein,  Vorstellun-
        <pb n="294" />
        278

Eisenbahnwerträge.

gen  über  die  Ausübung  der  Controlrechte  zu  machen,  aber  die  endscheidende
  und  vertragsmäßige  Instanz  bleibt  doch  immer  die  Schweizerische
  Behörde.  Gerade  in  dieser  Hinsicht  wird  die  Thatsache  gewichtig,
  daß  die  Schweiz  nicht  ein  völkerrechtliches  Mandat  übernommen
  hat,  wonach  sie  allerdings  zu  gehöriger  Rechnungsstellung
auf  Verlangen  jedes  Betheiligten  verpflichtet  würde  und  wonach  sie
jederzeit,  zumol  aus  wichtigen  Gründen,  von  ihrem  Vertrauensposten
abberufen  werden  könnte.  Ferner  ist  an  dieser  Stelle  daran  zu  erinnern,
  daß  zwar  den  subventionirenden  Staaten  bezüglich  des  Baues
der  Linien  eine  eingehende  und  selbständige  Controle  eingeräumt
worden  ist  (Art.  11  und  12  des  Haupt=  und  Zusatzvertrages),  daß
aber  der  Vertrag  bezüglich  des  Betriebes  —  etwa  in  Anlehnung
an  Art.  18  und  19  —  davon  nichts  sagt.  So  reducirt  sich  die  ausdrücklich
  formulirte  Pflicht  der  Schweiz  auf  die  Vorlegung  der  Betriebsergebnisse.


Weas  die  Frage  anbetrifft,  auf  welche  Weise  die  Subventionsstaaten

allenfalls  ihre  Rechte  aus  dem  Art.  18  geltend  machen  könnten,  so
ist  zwar  nicht  zu  leugnen,  daß  jene  Ansprüche  eine  wesentlich  civilistische
  Ouelle  haben:  dem  Effecte  nach  fließen  sie  aus  einem  durch
internationale  Geldmittel  unterstützten  Gewerbe.  Es  relevirt  an  sich
nicht,  daß  der  primäre  Zweck  der  Subventionsstaaten  keineswegs
auf  die  Erzielung  eines  pecuniären  Gewinnes  gerichtet  war  oder  ist.
Allein  es  ist  aufs  Neue  zu  betonen,  daß  die  Schweiz  als  politische
Körperschaft  die  völkerrechtliche  Pflicht  übernahm,  dafür  zu  sorgen,
daß  Art.  18  nicht  ignorirt  und  mißachtet  werde.  Aus  der  Verletzung
jener  Controlpflicht  kann  den  Subventionsstaaten  ein  Schaden  entstehen
  und  es  kann  damit  der  mit  der  internationalen  donatio  verbundene
  modus  verkannt  werden,  aber  daraus  entsteht  nicht  eine
civilistische,  sondern  eine  völkerrechtliche  obligatio,  die  von
den  Subventionsstaaten  wiederum,  gestützt  auf  die  Art  und  den  Sinn  der
Schenkung,  gegen  die  Schweiz  geltend  gemacht  werden  kann.  Die
Subventionsstaaten  können  also-  nicht  gegen  den  Bund  vor  Schweizerischem
  Bundesgerichte  auftreten  und  dort  ihre  eventuell  eingetretenen
Rechte  einklagen  und  ebenso  wenig  gegen  den  Bundesrath  etwa  eine
actio  ex  delicto  in  Folge  vertragswidrigen  Handelns  erheben,  wenn
diese  Instanz  die  durch  den  Vertrag  ihr  anvertrauten  Pflichten  nicht
erfüllen  sollte.  Es  ist  nämlich  wohl  zu  beachten,  daß  ja  der  Schweizerische
  Bund  nicht  selbst  das  Eisenbahntransportgewerbe  bezüglich
der  Gotthardbahn  betreibt,  vermöge  dessen  seine  fiscalische  Station
auch  hinsichtlich  der  erwähnten  Dividendenrechte  der  zwei  anderen
Staaten  civilistisch  haftpflichtig  erklärt  werden  könnte.  Ferner  muß
neuerdings  hervorgehoben  werden,  daß  der  Bund  gegenüber  den  zwei
anderen  Subventionsstaaten  kein  civilrechtliches  Versprechen
        <pb n="295" />
        Hauptbestimmungen  des  Gotthardvertrages.  279

bezüglich  des  erwähnten  Dividendenvorbehaltes  abgegeben  hat.  Dafür
  besteht  im  Vertrage  kein  Anhaltspunkt.  Der  Bund  ließ  sich
von  der  Gotthardunternehmung  die  Erfüllung  des  internationalen
Vertrages  und  damit  implicite  auch  die  Wahrung  jener  privatrechtlichen
  Dividendenrechte  versprechen.  Der  Bund  nimmt  die  Diovidenden
  für  alle  Subventionsstaaten  in  Empfang  und  gquittirt  dafür
rechtsgültig.  Es  ist  dann  eine  völkerrechtliche  Aufgabe  der  Schweiz,
die  Dividendenüberschüsse  im  Sinne  des  Vertrages  zur  Vertheilung
zu  bringen.  Italien  und  Deutschland  können  darnach  gegen  die
Schweiz  nur  eine  völkerrechtliche  Klage  erheben,  wenn  sie  bezüglich
  des  Dividendenvorbehalts  ihre  völkerrechtliche  Pflicht  nicht
beobachten  würde.  Insbesondere  haben  jene  Staaten  kein  Recht,
ihre  Dividendenansprüche  etwa  gegen  die  Gotthardgesellschaft
auf  dem  Wege  der  Civilklage  geltend  zu  machen.  Der  Gotthardvertrag,
  welcher  in  allen  seinen  Theilen  (Haupt=  und  Zusatz-Vertrag)
von  der  Gesellschaft  allerdings  acceptirt  worden  ist  (vgl.  auch  Art.  1
der  alten  und  neuen  Gesellschaftsstatuten),  begründete  kein  directes
Rechtsverhältniß  privatrechtlicher  Natur  zwischen  Deutschland  und
Italien  gegenüber  der  Gesellschaft.  Diese  ging  ihre  Verpflichtungen
nur  gegen  den  Schweizerischen  Bund  ein  (vgl.  z.  B.  Art.  14  und
Art.  5  1  und  2s  des  Vertrages).  Der  Bund  allein  war  es,  der  die
Statuten  (ogl.  Art.  1  derselben)  genehmigte  (Art.  1  i.  f.  des  Vertrages).
  Der  Gotthardvertrag  sieht  in  Art.  14  2  zwischen  der  Gotthardgesellschaft
  und  der  Eidgenossenschaft  und  nicht  auch  noch  zwischen
  jener  und  den  anderen  Subventionsstaaten  Civilklagen
vor  und  er  bestimmt  dort  ein  Forum,  das  wenigstens  dann  ein  besonderes
  ist,  wenn  es  sich  um  Klagen  des  Bundes  handelt.  Gesetzt
  also,  es  wäre  eine  Civilklage  Deutschlands  und  Italiens  (etwa
gestützt  auf  einen  privatrechtlich  wirkenden  Vertrag  zu  Gunsten
Dritter?)  gegen  die  Gotthardgesellschaft  zulässig,  so  müßte  sie  gemäß
Art.  14  1  des  Vertrages  bei  den  cantonalen  Gerichten  eingeleitet
werden:  für  den  einen  und  gleichen  Thatbestand  wäre  dann
der  Proceßgang  und  der  Gerichtsstand  verschiedenartig!  Würde  der
Schweizerische  Bund  klagen,  so  wäre  das  Bundesgericht  competent,
würden  die  zwei  anderen  Staaten  klagen,  so  wären  die  Gerichte  des
Cantons  Luzern  anzurufen.  Dieser  Umstand  darf  als  Indicium
für  die  Richtigkeit  meiner  Auffassung  hingestellt  werden,  daß  Italien
und  Deutschland  durch  Art.  18  des  Vertrages  nur  völkerrechtliche
  Rechte  gegen  den  Schweizerischen  Bund  und  keine  civilistischen
  Befugnisse  gegen  die  Gotthardgesellschaft  erworben  haben.
Immerhin  ist  nicht  zu  läugnen,  daß  an  sich  ein  directes  Versprechen
der  Gotthardunternehmung  zu  Gunsten  Deutschlands  und  Italiens
wohl  hätte  vorgesehen  und  vereinbart  werden  können.  Allein  thatsächlich
  erfolgte  es  nach  meiner  Ansicht  nicht.
        <pb n="296" />
        280  Eisenbahnverträge.

Was  die  Rechtsstellung  des  Bun  des  gegenüber  der  Gotthardbahngesellschaft
  anbetrifft,  so  stehen  ihm  diejenigen  Rechtswege  zu,  welche
die  interne  Eisenbahngesetzgebung  eröffnet.  Und  gerade  in  dieser  Beziehung
  schafft  ja  das  neue  Rechnungsgesetz  eine  bequeme  und  weitgehende
  Handhabe  für  den  Bundesrath.  Ueberdies  wäre  der  Bund
berechtigt,  die  sämmtlichen  Dividendenansprüche  gegenüber  der
Gotthardunternehmung  vor  Bundesgericht  einzuklagen;  denn  es  ist
klar,  daß  die  betreffende  Forderung  die  in  Art.  142  des  Vertrages
vorgesehene  civilrechtliche  Natur  besitzt.  Die  Activlegitimation  des
Bundes,  die  sämmtlichen  Dividendenrechte  für  sich  und  zu  Handen
der  zwei  anderen  Subventionsstaaten  gerichtlich  einzuklagen,  gründet
sich  auf  die  früher  erwähnte  internationale  Rechtsstellung  des  Bundes,
  soweit  nicht  seine  directen  pekuniären  Interessen  gemäß  Vertrag
  das  eigene  Klagerecht  ohne  Weiteres  erzeugen.

1)  Wanner's  erstcitirte  Schrift,  S.  179/180.

2)  Wagner,  Finanzwissenschaft,  3.  Aufl  I,  S.  717  knülpft  an  diese  allerdings
mangelhaft  gewesene  staatsrechtliche  Stellung  des  Bundes  die  Bemerkung,  daß  der
Fall  der  Gotthardbahn  die  ungenügende  Kraft  des  Privatbahnwesens  für  solche  gewaltige
  Unternehmungen  beweise  und  nicht  weniger  die  Unfähigkeit  so  kleiner  Staatswesen
  wie  der  Schweiz  und  so  organisirter  wie  der  Bundesstaat,  solche  Aufgaben  zu
bewältigen.  Gewiß  ist  es  richtig,  daß  bei  der  gegenwärtigen  bundesrechtlichen  Stellung
  und  vollends  beim  Staatsbahnsystem  die  Durchführung  des  Gotthardunternehmens
  mit  viel  weniger  Schwierigkeiten  hätte  kämpfen  müssen  Um  so  achtenswerther
  ist  übrigens  der  trotzdem  errreichte  großartige  Erfolg.

2)  Vgl.  Wanner's  erstgenannte  Schrift,  S.  175  ff.  und  Morel  a.  a.  O.,
S.  56.  Die  Frage  wurde  auch  bei  der  Discussion  über  den  Zusatzvertrag  berührt.
Bgl.  Stenogr.  Berichte  S.  484—435.

4)  Dieser  bedenkliche  Eisenbahnrechtsdualismus  konnte  allerdings  nicht  mehr
lange  dauern.  Aber  es  ist  dem  Gotthardvertrage,  also  dem  guten  Einflufse  internationalen
  Rechts  zu  verdanken,  daß  die  interne  Schweizerische  Eisenbahngesetzgebung
die  Eisenbahnhoheit  der  Cantone  im  Jahre  1872  definitiv  zu  Grabe  trug.

5)  Oben  II,  S.  72.

6)  Vgl.  oben  II,  S.  71—72.

7)  Bgl.  auch  in  diesem  Sinne  Martens  (ed  Bergbohm)  II,  S.  265.

8  62.

Fortsetzung.
C.  Die  internationalrechtliche  Controverse  über  den  Gotthardbahnvertrag.

Thatsächlich  ist  zu  sagen,  daß  auf  Grund  des  laut  dem  Zusatzvertrage  modificirten
  Bauprogramms  ein  Ueberschuß  von  Baugeldern  im  Betrage  von
ca.  10  Mill.  Franken  vorhanden  ist.  Ueber  die  Verwendung  dieser  Sum-
        <pb n="297" />
        Die  internationalrechtliche  Controverse  über  den  Gotthardbahnvertrag.  281

men  scheinen  die  Subventionsstaaten  und  die  Gotthardunternehmung  (resp.
einzelne  Cantone)  verschiedener  Ansicht  zu  sein.  Italien  und  Deutschland  nehmen
  den  Standpunkt  ein,  daß  die  fraglichen  Gelder  nur  für  den  Ausbau  der
Hauptlinie  bestimmt  sein  können,  während  die  Gotthardbahngesellschaft  die  Ansicht
  verfsicht,  daß  jene  Summen  auch  zur  Erstellung  der  neuen  Linien  (welche
nur  verschoben  worden  waren)  mit  und  neben  der  Ergänzung  der  Hauptlinie
  verwendet  werden  sollen.

Der  im  Zusatzvertrage  Art.  1  geänderte  Art.  2  sagt  nämlich  Folgendes:

Die  Zufahrtslinien  von  Erstfeld  (oder  Silenen)  nach  Göschenen
und  von  Airolo  nach  Bodio  sind  bestimmt,  im  Falle  des  Bedürfnisses
  ein  zweites  Geleise  zu  erhalten.  Inzwischen  können
diese  Linien  ein  spurig  gebaut  werden.

Alle  andern  Linien  dürfen  einspurig  gebaut  werden  (dieser  Satz
stand  schon  im  Hauptvertragel.

Der  modificirte  Art.  3  enthält  folgende  Bestimmung:

Der  Bau  der  Linien  Luzern-Immensee,  Zug-Arth  und  Giubiasco-Lugano
  wird  bis  zu  dem  Zeitpunkte  verschoben,  wo  die  Linie  Immensee-Pino
  dem  Betrieb  übergeben  sein  wird.

Die  Gotthardbahngesellschaft  will  nun,  gedrängt  von  den  betheiligten  Cantonen,
  1)  neue  Actien  im  Betrage  von  5  Millionen  Franken  emittiren  und
dabei  ausdrücklich  Folgendes  stipuliren:

Die  neuen  Actien  participiren  nach  erfolgter  Vollzahlung  gleich
den  alten  Actien  am  Ertrage  der  Unternehmung  und  es  tritt  somit
  auch  die  Participation  des  Subventionscapitals  am
Ertrage  erst  ein,  wenn  die  sämmtlichen  Actien  7  %  erhalten
  haben  werden.

Die  Berechtigung  der  Gotthardbahn  zur  Emission  neuer  Actien  mit  der
eben  erwähnten  Maßgabe  scheint  mir  an  sich  keinem  Zweifel  zu  unterliegen,
sofern  der  Schweizerische  Bundesrath  die  Einwilligung  zu  dieser
Maßregel  ertheilt.

Die  internationalen  Verträge,  nach  welchen  die  Subventionsstaaten  ein
eventuelles  Dividendenrecht  ansprechen  können,  haben  ein  Veto  gegen  neue
Actienemissionen  nicht  nur  nicht  stipulirt,  sondern  überhaupt  nicht  einmal
die  Höhe  des  Actiencapitals  normirt.  Wohl  aber  ist  auch  hier  wieder  dem
Schweizerischen  Bundesrathe  eine  internationale  Controlaufgabe  anvertraut
  worden.  Der  durch  den  Zusatzvertrag  von  1878  in  Art.  I  abgeänderte
  Art.  3  (letzter  Satz)  lautet  folgendermaßen:

Nach  der  Eröffnung  der  Linie  Immensee-Pino  soll  die  Gotthardbahngesellschaft
  den  Bau  der  drei  verschobenen  Linien,  sobald
als  ihre  financielle  Lage  es  gestattet,  an  Hand  nehmen  und
ausführen.  Der  Schweizerische  Bundesrath  hat  zu  entscheiden,
  ob  dieser  Fall  vorliegt  und  in  welcher  Reihenfolge
die  fraglichen  Linien  in  Angriff  genommen  werden  sollen.
        <pb n="298" />
        282  Eisenbahnverträge.

Es  wird  also  zu  gewärtigen  sein,  was  der  Schweizerische  Bundesratßh
nach  sorgfältiger  Prüfung  der  Finanzlage  der  Gotthardbahn  und  unter  Würdigung
  der  ihm  durch  den  internationalen  Vertrag  obliegenden  Vertrauensstellung
  beschließen  wird.  Der  von  dieser  Instanz,  die  ja  international
  aufgestellt  worden  ist,  zu  fassende  Entscheid  muß  als  maßgebend
  betrachtet  werden.  Er  kann  möglicherweise  dahin  gehen,  daß  die
Linie  Zug-Arth  vor  Luzern--Immensee  zu  erstellen  sei  oder  diese  Linie  vor  jener,
oder  dahin,  daß  beide  Linien  zugleich,  oder  dahin,  daß  beide  noch  nicht  gebaut
  werden.  Ein  ernsthafter  Streit  über  die  erwähnte  Competenzausscheidung
oder  über  die  materielle  Zulässigkeit  der  eben  bemerkten  Arten  von  Entscheidungen
  läßt  sich  nicht  denken.

Freilich  könnte  die  Gotthardbahngesellschaft  unter  Umständen  gegen
den  Schweizerischen  Bund  eine  Civilklage  vor  Bundesgericht  (Art.  14  2)  er
heben,  wenn  die  Subventionsstaaten  (oder  der  Schweizerische  Bundesrath)  den
Baurest  einer  vertragswidrigen  Verwendung  entgegen  führen  wollten.
Die  Stellung  des  Bundesraths  ist  eine  bestimmt  umschriebene.  In  dem  supponirten
  Falle  würde  eine  Streitigkeit  „civilrechtlicher  Natur“  vorliegen.  Natürlich
  könnte  diese  Klage  nicht  gegen  alle  drei  Subventionsstaaten  erhoben
werden:  passiv  legitimirt  wäre  nur  der  Schweizerische  Bund.  Auch  hier  kommt

nur  in  anderer  Gestalt  —  der  Satz  wieder  zur  Geltung,  daß  der  Gotthardvertrag
  directe  Rechte  und  Verpflichtungen  nur  zwischen  dem  Bunde  und
der  Unternehmung  schafft.  Soweit  sie  privatrechtlicher  Ordnung  find,  stehen.
sie  (unter  Vorbehalt  der  citirten  Bestimmung  des  Zusatzvertrages)  unter  dem
Schutze  des  vereinbarten  Forums  des  Bundesgerichts.)

Am  2.  Juli  1886  trat  wegen  der  hier  erwähnten  Frage  eine  Conferenz  der
betheiligten  Staaten  in  Bern  zusammen,  allein  fie  gelangte  zu  keinem  Resultate.
  Abseiten  des  Schweizerischen  Bundesraths  wurde  indessen  die  Zuficherung
ertheilt,  daß  der  Baurestfond  von  10  Millionen  Franken  zur  eventuellen  Verwendung
  stets  disponibel  bleibe.)

1)  Bgl.  die  Druckschrift:  Actengemäße  Darstellung  der  Begründung  der  nördlichen
  Zufahrtslinien  zur  Gotthardbahn  (Zürich  1886).  Diese  offenbar  aus  officiellen
Kreisen  stammende  Broschüre  kommt  zu  folgenden  Schlüfsen:

1.  Die  Verpflichtung  der  Gotthardbahn  (refp.  der  Schweizerischen  Eidgenoffenschaft
  als  Garantin  der  Verträge)  zum  Bau  der  nördlichen  Zufahrtslinien
steht  außer  Zweifel  und  ist  nie  bestritten  worden.

2.  Die  financielle  Lage  der  Gotthardbahn  ist  derart,  daß  sie  diese  Linien
ohne  irgendwelche  Gefährdung  des  Stammunternehmens  ausführen  kann.

3.  Es  ist  Pflicht  der  Gotthardbahn  (resp.  der  Eidgenofsenschaft)  auf  sofortige
Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  zu  dringen  und  anderweitiger  Verwendung
  der  verfügbaren  Mittel  entgegenzutreten.

Jedenfalls  werden  Regierungen  und  Bevölkerung  der  lange  vertrösteten  Landestheile
  —  so  lautet  der  Schluß  —  einer  abermaligen  Enttäuschung  gegenüber  sich
        <pb n="299" />
        Verträge  über  die  technische  Einheit  der  internat.  Eisenbahnlinien.  283

nicht  mehr  passiv  verhalten,  sondern  ihre  Rechte,  wie  es  die  Pflicht  erfordert,  mit
allen  Mitteln  zu  wahren  suchen.

2)  Auch  bei  dem  Gotthardvertrage  kehrt  also  die  große  Frage  wieder,  welche
Sätze  zu  dem  Privatrechte  gehören  und  wodurch  wohlerworbene  Rechte  der  Gesellschaft
  begründet  werden,  —  eine  Frage,  welche  bekanntlich  den  Angelpunkt  des  internen
  practischen  Eisenbahnrechts  ausmacht.

2)  In  der  Sache  selbst  kann  noch  auf  die  Statuten  der  Gotthardbahn  vom

1.  November  1871,  Art.  5,  in  Vergleichung  mit  Art.  5  der  neuen  Statuten  vom
28.  Juni  1884,  hingewiesen  werden.

8  63.

Verträge  über  die  technische  Einheir  der  internationalen
Eisenbahnlinien.

Das  internationale  Vertragsproject.

Kein  Gedanke  erscheint  heute  so  einleuchtend  wie  der,  daß  die  Eisenbahnen
in  allen  Ländern  bezüglich  der  technischen  Veranlagung  insbesondere  der
Spurweite  sich  vollkommen  gleichen  müssen;  es  ist  dies  der  sprechendste  Ausdruck
eines  eisenbahnrechtlichen  oder  -technischen  Einheitsdranges.  Man  müßte  sich
heute  auf  den  Widerspruch  aller  Verständigen  gefaßt  machen,  wenn  ein  Staat
die  technische  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  als  eine  nationale  Eigenthumlichkeit
  hüten  und  durchführen  wollte  und  es  bedarf  einer  geringen  Phantasie,  um
das  namenlose  Unheil  auszumalen,  das  aus  verschiedenen  technischen  Systemen
und  Spurweiten  angesichts  des  großen  und  directen  internationalen
  Verkehrs  (von  dem  wir  später  noch  reden  werden)  entstehen  müßte.
Nur  ein  vollkommen  isolirter  Staat,  der  auch  durch  submarine  Eisenbahnen
keine  Verbindung  suchen  will,  könnte  ein  selbständiges  und  ein  eigenes  technisches
  System  schaffen  und  beibehalten.  Allein  man  hat  nicht  immer  so  gedacht,
  daß  in  der  Eisenbahntechnik  eine  internationale  Assimilation  nöthig  sei:
NRußland  glaubte  s.  Z.  einen  politisch  klugen  Act  gethan  zu  haben,  als  es  für
seine  Eisenbahnen  eine  eigene  nationale  Spurweite  adoptirte,  und  es  muthet
heute  sonderbar  an,  wenn  in  Staatsverträgen  über  Eisenbahnverhältnisse  der
Satz  wiederkehrt,  es  sei  dem  Gränzstaate  „die  Bestimmung  der  Spurweite  vorbehalten.“1)


Je  mehr  sich  der  Gedanke  eines  directen  Eisenbahnverkehrs  in  den  internationalen
  Staaten  ausbildete  in  dem  Sinne,  daß  die  Eisenbahnwaggons  der
einzelnen  Staaten  auf  die  Schienen  des  anderen  übertreten,  desto  mehr  wurde
auch  „die  technische  Einheit“  der  Eisenbahnen  zu  einer  Frage  der  Völkergemeinschaft,
  zu  einer  Frage  der  Sicherheit  der  Güter  und  Personen  im  internationalen
  Rechte.

Es  ist  daher  sehr  natürlich,  daß  man  sich  veranlaßt  fand,  die  technischen
Fragen  der  Eisenbahnen  einer  internationalen  Besprechung  zu  unterziehen.  Am
16.  October  1882  trat  eine  internationale  Conferenz  in  Bern  zusam-
        <pb n="300" />
        284  Eisenbahnverträge.

men,  um  darüber  zu  berathen,  ob  sich  in  dieser  Materie  eine  einheitliche  Verständigung
  erzielen  lasse.  Dabei  waren  vertreten:

1.  Deutschland,

2.  Oesterreich-Ungarn,

3.  Frankreich,

4.  Italien,

5.  die  Schweiz.

Die  Berathung  fand  statt  auf  Grund  eines  von  der  Schweiz  ausgearbeiteten
  Entwurfs,  welcher  mit  Motiven  den  betheiligten  Staaten  am  24.  Januar
  1881  mitgetheilt  worden  war.  Der  Verein  Deutscher  Eisenbahnen  beschäftigte
  sich  damit  in  seiner  Sitzung  vom  28.  und  29.  Juli  1881  in  Cöln  und
arbeitete  auch  seinerseits  ein  Project  aus.  Auch  die  Französischen  und  Italienischen
  Bahngesellschaften  beriethen  eingehend  über  die  Frage.  Am  21.  October
1882  wurden  die  Beschlüsse  der  Conferenz  durch  ein  Protocoll  festgestellt.
Dasselbe  enthält  folgende  Bestimmungen:

Art.  1.  Das  Rollmaterial  der  Eisenbahnen,  welches  für
den  internationalen  Transitverkehr  bestimmt  ist,  soll  denjenigen  technischen
  Bedingungen  genügen,  welche  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
  verzeichnet  sind.

Die  darin  angegebenen  Maximal=  und  Minimalmaße  gelten  sowohl
  für  das  bereits  hergestellte  als  für  das  neu  zu  erstellende
  Material,  unter  Vorbehalt  der  beigefügten  Maße,  welche
für  dasjenige  Material  als  zulässig  erklärt  werden,  das  in  dem  Zeitpunkt,
  in  dem  diese  Bestimmungen  in  Kraft  treten,  schon  hergestellt
  ist.

[Es  folgen  dann  technische  Details  über  das  Material.])

Art.  2.  Das  Rollmaterial  eines  Staates,  welches  den  Bedingungen
  des  vorigen  Artikels  entspricht  und  außerdem  sich  in
gutem  Zustande  befindet,  ist  zum  freien  Verkehr  auf  dem  Landesgebiete
  der  andern  Staaten  zugelassen.

Art.  3  setzt  die  Spurweite  der  Bahngeleise  im  Maximum  und
Minimum  fest.

In  der  Conferenz  wurde  auch  der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  die  Frage
einheitlicher  Vorschriften  betreffend  den  Zollverschluß  für  Eisenbahnwagen
auf  dem  Wege  einer  internationalen  Vereinbarung  der  Zollverwaltungen  und
mit  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des  Eisenbahnverkehrs  geregelt  werde.
Weiter  wurde  gewünscht,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen  veranlaßt  werden,
sich  über  die  Annahme  eines  einheitlichen  Schlüssels  für  die  im  internationalen
  Verkehr  verwendeten  Wagen  zu  verständigen.)

Die  Theil  nehmenden  Staaten  prüften  das  Vertragsobject  und  erhoben
mehrfache  Abänderungsvorschläge.)
        <pb n="301" />
        Vertrüge  über  die  technische  Einheit  der  internat.  Eisenbahnlinien.  285

Der  Schweizerische  Bundesrath  berief  dann  auf  den  September  1885  eine
zweite  internationale  Conferenz,  allein  sie  wurde  wieder  verschoben  und  fand
erst  am  10.—  15.  Mai  1886  statt.  Das  Resultat  dieser  Conferenz  ist  in  zwei
Schlußprotocollen")  zusammengefaßt:

a.  Betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  Die  Normen
sind  hier  redactionell  etwas  anders  formulirt.

b.  Betreffend  den  Zollverschluß  der  Güterwagen.

In  beiden  Entwürfen  ist  vorgesehen,  daß  die  betheiligten  Staaten  dem
Schweizerischen  Bundesrathe  vor  dem  1.  Januar  1887  eine  Erklärung  über
die  Genehmigung  dieser  Vereinbarungen  abgeben  sollen.

Beide  Verträge  treten  drei  Monate  nach  der  Genehmigung  in  Kraft.

Der  praktische  Werth  dieser  internationalen  Conventionen  liegt  selbstverständlich
  auf  dem  technischen  Gebiete,  allein  der  Nettogewinn,  den  das  Völkerrecht
  daraus  zieht,  ist  nicht  zu  verkennen.

1.  Die  Eisenbahntechnik  erhebt  mit  dieser  Unification  das  Institut
der  Eisenbahnen  zu  einer  Art  von  Weltbahn,  welche  dadurch  nicht
bloß  das  factische  Object  sondern  auch  die  juristische  Berechtigung
bildet  für  eine  auf  breiter  internationaler  Grundlage  ruhende  Organisation
  in  wirthschaftlicher  und  rechtlicher  Hinsicht.  Die  einheitliche
  Technik  erhebt  die  Eisenbahnen  zu  einer  wahrhaft
völkerrechtlichen  Weltverkehrsan  stalt.

2.  Erst  mit  dieser  Einheit  gelangt  auch  der  directe  Verkehr,  den  internationale
  Verträge  auf  den  Völkerverkehr  ausdehnen,  zu  seiner  richtigen
  Bedeutung,  indem  sich  nunmehr  der  Uebergang  von  der  Eisenbahnroute
  des  einen  Staatsgebiets  in  diejenige  des  andern  kraft
der  juristischen  Einheit  der  Eisenbahnstränge  bequem  vollziehen
  kann.

3.  Die  Controlirung  der  einheitlichen  Eisenbahntechnik  wird  durch
die  vorliegende  Verständigung  zu  einer  Frage  der  internationalen
  Rechtsordnung  erhoben.

1)  Bgl.  z.  B.  Art.  4  des  Staatsvertrages  zwischen  der  Schweiz  und  dem  Großherzogthum
  Baden  (Off.  eidg.  Sle.  III,  440,  Art.  4.)

2)  Die  Protocolle  der  Conferenz  über  die  technische  Einheit  sind  gedruckt  (Bern,
bei  Wyß,  1882).

2)  Luch  dieses  Material  liegt  gedruckt  vor  (Bern  1885).
4)  Sie  sind  gedruckt  (Vern  1886).
        <pb n="302" />
        286  Eisenbahnwerträge.

8  64.
Verträge  über  das  internationale  Eisenbahn  privatrecht.

Die  Initiative  zu  einem  internationalen  Vertrage  über  Frachtrecht
  und  die  erste  internationale  Conferenz.

Literatur:  De  Seigneux  und  Christ:  Die  Einführung  eines  einheitlichen  Rechts
für  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr  (Basel  1875);  auch  Franzöfisch
erschienen  unter  dem  Titel:  De  Puniflcation  du  droit  Concernant  les  transports
  internationaux  par  chemins  de  fer.  —  Bulmerincq,  Reglement
international  des  transports  par  chemins  de  fer  in  der  Rewne  de  droit  international
  X,  S.  83-—  100.  —  Asser,  das.  S.  101—102  —  Hoyy,  das.  IIX,
S  380–383,  —  Eger,  Die  Einführung  eines  internationalen  Eisenbahnfrachtrechtes
  (Breslau  1877,  auch  Französisch  erschienen  unter  dem  Titel:  La  Egislation
  internationale  sur  le  transport  par  chemins  de  fer  traduit  par
G.  van  Muyden,  Paris  1877).  —  Martens,  Bölkerrecht  II,  5  62  (S.  265),
(ed.  Bergbohm).  —  Bulmerincg  in  Marquardsen's  Handbuch  des  öffentlichen
Rechts  I,  2,  S.  276  und  277.  —  Wehrmann,  Das  Eisenbahnfrachtgeschäft,
S.  23  und  24.

Als  die  eidgenössischen  Räthe  im  Juni  1874  versammelt  waren  und
sich  unter  Anderem  auch  mit  dem  Entwurfe  über  ein  Eisenbahntransportgesetz
beschäftigten,  richteten  die  beiden  Advocaten  de  Seigneux  und  Christ  eine
Petition  an  die  Bundesversammlung,  in  welcher  sie  ausführten,  es  wäre  nützlich
  und  passend,  wenn  vor  der  Berathung  des  Gesetzesprojectes  auf  das  Zusammentreten
  einer  internationalen  Conferenz  hingearbeitet  würde,  um
gewisse  Theile  der  Eisenbahngesetzgebung  international  zu  regeln.  Als  Verständigungsgebiet
  wurden  folgende  Principienfragen  hingestellt::)

1.  Der  Gerichtsstand  für  Reclamationen  wegen  Havarie  und  Verspätung.


2.  Einheitliche  Formalitäten  für  Constatirung  innerlicher  und  äußerlicher
Beschädigungen.

3.  Die  Annahme  des  allgemeinen  Satzes,  daß  der  letzte  Frachtführer
für  die  Fehler  der  vorangehenden  Frachtführer  haftet,  unter  Vorbehalt
  seines  Rückgriffs  auf  dieselben;  ferner  das  für  diesen  Rückgriff
geltende  Verfahren.

4.  Die  Gränzen  der  Haftbarkeit  des  Frachtführers,  des  ursprünglichen
Spediteurs  und  der  Zwischenspediteure.

Schon  am  13.  Juni  1874  schlug  die  Commission  des  Ständeraths  vor,
den  Bundesrath  zu  beauftragen,  bei  den  Regierungen  der  Nachbarstaaten  Schritte
einzuleiten.  Der  Ständerath  stimmte  bei  und  ebenso  der  Nationalrath.  Der
Bundesrath  brachte  darauf  die  Petition,  gestützt  auf  das  Gutachten  des  eidgenössischen
  Eisenbahn=  und  Handelsdepartements,  der  Französischen,  Deutschen,
Oesterreichischen  und  Italienischen  Regierung  zur  Kenntniß  und  fragte  an,
        <pb n="303" />
        Berträge  über  das  internationale  Eisenbahnprivatrecht.  287

ob  sie  geneigt  seien,  eine  internationale  Conferenz  zur  Berathung  über  diesen
Gegenstand  zu  beschicken.

Die  ursprüngliche  Petition  wurde  von  den  Verfassern  in  der  citirten
Schrift  weiter  ausgearbeitet  und  begründet.)

Die  Antworten  der  Regierungen  lauteten  günstig.  Nur  wünschten  Deutschland
  und  Oesterreich,  daß  zunächst  ein  genaues  Programm  in  Gestalt  eines
speciellen  Entwurfs  ausgearbeitet  werde,  welches  als  Basis  für  die  Verhandlungen
  dienen  könne.)  Der  Schweizerische  Bundesrath  erklärte  sich  hierzu
natürlich  bereit.  Daraufhin  wurde  eine  Denkschrift  ausgearbeitet  betitelt:  Vorläufiger
  Entwurf  für  eine  Vereinbarung  über  den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr.
  Dazu  wurden  auch  Motive  mitgegeben.“)

Nachdem  der  Entwurf  durch  eine  Commission  von  Fachmännern  geprüft
worden  war,  wurde  er  an  die  früher  erwähnten  Regierungen  und  ferner  an
diejenigen  von  Belgien,  Niederlanden,  Luxemburg,  Dänemark,  Spanien,  Portugal
  und  Rußland  übermittelt,  mit  der  Bitte,  sich  darüber  zu  äußern,  ob  sie
auf  der  ausgearbeiteten  Grundlage  an  einer  Conferenz  Theil  nehmen  wollen.

Die  Antworten  lauteten  bejahend.  Im  Frühling  1878  erging  sodann  ab
Seiten  des  Schweizerischen  Bundesraths  die  Einladung  zu  einer  internationalen
Conferenz  auf  den  13.  Mai  1878.

Mit  Ausnahme  von  Spanien,  Portugal  und  Dänemark  folgten  alle  Staaten
der  Einladung.  Die  Conferenz  tagte  vom  13.  Mai  bis  4.  Juni  1878.

Noch  vor  dem  Zusammentritt  dieser  Conferenz  hatte  Eger  den  Schweizerischen
  Entwurf  einer  eingehenden  Kritik  unterworfen  und  ein  selbständiges
Project  mit  Motiven  ausgearbeitet.)

Die  Deutschen  Abgeordneten  legten  der  Conferenz  einen  selbständigen
Entwurf  vor.  Die  Resultate  der  ersten  internationalen  Berathungs)  sind
niedergelegt  in  folgenden  Entwürfen:)

1.  in  dem  Entwurf  eines  internationalen  Vertrages  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr;


2.  in  dem  Entwurf  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Vertrage  über
den  internationalen  Eisenbahnfrachtverkehr;

3.  in  dem  Entwurf  eines  Vertrages  betreffend  die  Einsetzung  einer
internationalen  Commission.

Diese  Vertragsentwürfe  wurden  dann  den  betheiligten  Regierungen  zur
Vernehmlafsung  mitgetheilt.

1)  Der  Wortlaut  der  Petition  ist  bei  Eger  a.  a.  O.  S.  7  und  8  abgedruckt.

2)  Sie  ist  auch  bei  Eger  a.  a.  O.  S.  9—20  abgedruckt.

2)  Eger  a.  a.  O.  S.  31.

4)  Das  ganze  Material  ist  bei  Eger  a.  a.  O.  S.  21—44  abgedruckt.  Verfasser
dieses  Entwurfs  und  der  Motive  ist  Professor  Fick,  dem  die  Schweiz  speriell  auch
im  Eisenbahnrechte  außerordentlich  viel  zu  verdanken  hat.

)  Eger  a  a.  O.  S.  45—152.
        <pb n="304" />
        288  Eisenbahnverträge.

6)  Dieselben  liegen  gedruckt  vor  unter  dem  Titel:  Protocolle  über  die  Verhandlungen
  der  vom  13.  Mai  bis  4.  Juni  1878  in  Bern  stattgefundenen  internationalen
  Conferenzen  betreffend  die  Vereinbarung  eines  internationalen  Eisenbahntransportrechts
  (Bern,  bei  Wyß,  1878)  Auf  S.  VII—XXXIV  findet  sich  eine  Gegenüberstellung
  des  Deutschen  und  Schweizerischen  Entwurfs.  Auf  S.  IL  —LIX  ist
die  Deutsche  Denkschrift  dazu  abgedruckt.

7)  Alle  diese  Entwürfe  sind  gedruckt  (Bern,  Wyß,  1878).

65.

Die  weiteren  internationalen  Bemühungen  der  zweiten
und  dritten  Conferenz.

Literatur:  Laband,  Kritik  des  Schweizerischen  Entwurfs  und  der  Schrift  von
Eger  in  Goldschmidt's  Zeitschrift  für  Handelsrecht  XXII,  N.  F.  VII,  S.  590
—598.  —  De  Seignenz,  Rapport  au  Congres  international  pour  le  developpement
  et  Damélioration  des  moyens  de  transport  1878;  Kritik  des
Entwurfs  eines  internationalen  Eisenbahnfrachtgesetzes  ab  Seite  des  internationalen
  Transportversicherungsverbandes  (1878);  Denkschrift  des  Vereins  Deutscher
  Eisenbahnverwaltungen  (1879).  —  Lankmann,  L'oeuvre  de  la  Conférence
  de  Berne,  Rapport  (1880);  Revue  commerciale  et  jaridique  des  chemins
  de  fer,  3me  Annte.  p.  609  ff.;  Relazione  dell’  amministrazione  delle
strade  ferrate  dell  Alta  Italia  (Milapo  1880).  —  Carotti,  I  progetto  di
Berna  (Firenze  1881).  —  Derselbe,  Le  congrès  d'’Amsterdam  et  la  convention
  de  Berne  (Florence  1883)  —  Monzilli,  Annali  dell’  industria  e
del  commercio  1881;  Progetto  di  convenzione  internazionale  sui  trasporii
di  merci  per  ferrovia  (Roma  1881)  —  Levi,  La  convenzione  di  Berna
(1884);  —  De  Seigneux,  Commentaire  du  Projet  de  Convention  (Paris
1882).

Die  Regierungen,  die  Deutschen,  Französischen  und  Italienischen  Eisenbahngesellschaften,
  die  öffentliche  Meinung  und  die  juristischen  Kreise  beschäftigten
  sich  mehr  oder  weniger  eingehend  mit  den  erwähnten  Entwürfen.  Das
Institut  de  droit  international  hatte  schon  in  seiner  Sitzung  in  Zürich
(1877)  die  geniale  Idee  der  beiden  Schweizerischen  Juristen  begrüßt.  !)  Das
Gleiche  geschah  abseiten  der  „Asscciation  for  the  Reform  and  Codification
of  the  law  of  nationse  (August  1878).7)  Ueber  die  Ansichten  der  Regierungen
  verlautete  längere  Zeit  nichts,  als  daß  von  der  einen  und  anderen
Seite  Abänderungsvorschläge  eingegangen  seien,  welche  die  Einberufung  einer
zweiten  internationalen  Conferenz  zur  Folge  haben  werden.3)  In  der  That
waren  eine  Reihe  von  Modificationen  proponirt  worden.")

Die  zweite  internationale  Conferenz  fand  dann  vom  21.  September  bis
10.  October  1881  statt.  In  Folge  der  Berathungen  wurden  die  Entwürfe
der  ersten  Conferenz  in  vielen  Richtungen  abgeändert.  Im  Gegensatze  zu  dem
ersten  Entwurfe  wurde  nunmehr  anstatt  der  Einsetzung  einer  internationalen
Commission  die  Errichtung  eines  „Centralamtes“  vorgesehen,  zu  dessen  Sitz  Bern
        <pb n="305" />
        Die  weiteren  internat.  Bemühungen  der  zweiten  und  dritten  Conferenz.  289

bestimmt  ist..)  Neu  hinzu  kamen  auch  Normen  über  nur  bebingungsweise  zur
Beförderung  zugelassene  Gegenstände  (Annex  zu  den  Ausführungsbestimmungen).


Das  ganze  Material  der  zweiten  Conferenz  wurde  den  betheiligten  Staaten
neuerdings  Schweizerischerseits  übermittelt.  Es  gingen  dann  folgende  Antworten
  ein:

1.  von  Oesterreich-Ungarn.  Es  behielt  sich  bei  der  Mittheilung  des
Beitritts  zu  den  Verträgen  bloß  vor,  noch  die  Frage  anzuregen,  inwiefern
  es  zweckmäßig  erscheinen  dürfte,  die  zu  treffenden  internationalen
  Abmachungen  durch  ein  den  gegenseitigen  Wagenübergang
zwischen  den  Vertragsstaaten  regulirendes  Wagenregulativ  zu  ergänzen.

2.  von  Frankreich.  Es  verlangte  die  Prüfung  der  Bemerkungen  der
Französischen  Eisenbahngesellschaften  und  zog  das  Begehren  nur  unter
der  Voraussetzung  zurück,  daß  der  Vertrag  unverändert  angenommen
werde  (mit  Ausnahme  einer  kleinen  Modification  zu  Art.  6  litt.  c.
betreffend  die  Angabe  im  Frachtbriefe,  ob  das  Gut  bahnlagernd  oder
an  den  Wohnort  des  Empfängers  zu  liefern  sei).

3.  von  Italien.  Es  stimmte  den  Vertragsentwürfen  unter  der  Voraussetzung
  ohne  Vorbehalt  zu,  daß  auch  von  anderer  Seite  keine  Abänderungsvorschläge
  geltend  gemacht  werden,  eventuell  behielt  sich  die
Regierung  vor,  die  Vorschläge  und  Amendements,  welche  unter  jenem
Vorbehalt  zurückgezogen  waren,  nach  freiem  Ermessen  wieder  zur
Sprache  zu  bringen.

4.  von  Holland.  Es  verzichtete  auf  die  gestellten  Abänderungsanträge
unter  dem  Vorbehalt,  daß  Seitens  der  übrigen  Regierungen  solche
nicht  beantragt  werden.

Man  war  dann  allseitig  darüber  einig,  sich  mit  den  Entwürfen  der  zweiten
Conferenz  zufrieden  zu  erklären,  wenn  auch  Deutschland  sie  genehmige.  Diese
Voraussetzung  erfüllte  sich  nicht.  Deutschland  stellte  Abänderungsanträge  sowohl
  bezüglich  des  Hauptvertrages  sowie  der  Reglements  betreffend  die  Errichtung
  eines  Centralamts,  als  bezüglich  der  nur  bedingungsweise  zur  Beförderung
  zugelassenen  Gegenstände.  Unter  diesen  Umständen  waren  neue  Discussionen
  über  alle  eingelaufenen  Vorschläges)  nothwendig.  Die  Hoffnung  auf
eine  baldige  definitive  Einigung  zerschlug  sich.?7)  Um  das  Werk  zu  fördern,
hat  der  Schweizerische  Bundesrath  eine  dritte  internationale  Conferenz  veranstaltet,
  welche  ursprünglich  auf  den  1.  September  1885  angesetzt  war.  Sie
mußte  dann  aber  wieder  verschoben  werden  und  wurde  erst  am  5.—17.  Juli  1886
abgehalten.  Der  Bundesrath  hoffte  nunmehr  mit  Entschiedenheit,  daß  die  neuen
Berathungen  zu  einem  Vertragsentwurfe  führen  würden,  der  alsdann  ohne
Weiteres  den  Regierungen,  bezw.  den  gesetzgebenden  Behörden  der  Theil  nehmenden
  Länder  zur  Ratification  vorgelegt  würde.  In  der  That  unterzeichneten
  dann  die  Mitglieder  der  Conferenz  (vorläufig  mit  Rücksicht  auf  Art.  11

ohne  die  Abgeordneten  Deutschlands)  am  17.  Juli  1886  in  Bern  ein  „Schluß-Handbuch
  des  Bölkerrechts  III.  19
        <pb n="306" />
        290  Eisenbahnverträge.

protocoll“  bestehend  aus  den  schon  bei  der  zweiten  Conferenz  festgesetzten
Theilen  (I,  II  und  III  mit  vier  Anlagen),  die  schließlich  trotz  mehrfacher  Abänderungsvorschläge
  von  Rußland  und  Frankreich  wenig  Aenderungen  erlitten
(mit  Ausnahme  der  Art.  6  i.  f.,  28  i.  f.,  36,  40,  58  3  und  60,  —  um  von  wesentlich
  redactionellen  Correcturen  nicht  weiter  zu  reden).  Daran  reiht  sich  (IV)
das  eigentliche  Schlußprotocoll.  Die  Delegirten  der  Conferenz  richteten  an
den  Schweizerischen  Bundesrath  die  Bitte,  er  möge  die  Regierungen  der  bei
der  Conferenz  vertretenen  Staaten  einladen,  Bevollmächtigte  zu  ernennen,  welche
in  möglichst  kurzer  Frist  in  Bern  zusammenzutreten  hätten,  um  die  festgestellten
  Entwürfe,  ohne  irgendwelche  Aenderung  an  denselben  vorzunehmen,  in
ein  definitives  Uebereinkommen  umzugestalten  (Schlußprotocoll,  S.  37).  8)

Angesichts  dieser  Thatsachen  darf  wohl  gesagt  werden,  daß  das  internationale
  Eisenbahnprivatrecht  nächstens  in  einer  bestinmmten  Weise  vertraglich  geordnet
sein  wird.  Es  handelt  sich  nun  darum,  an  dieser  Stelle  die  hauptsächlichsten
Errungenschaften  und  Ergebnisse  dieses  der  Geburt  so  nahe  gerückten
internationalen  Eisenbahnvertrages  darzustellen,  —  unter  Berufung  auf  den
juristischen  Satz:  nascituruos  pro  iam  nato  babetur.)

Freilich  legt  der  Zweck  der  vorliegenden  Arbeit  ganz  besonders  hier  gewisse
  Reserven  auf,  die  uns  zwingen,  aus  dem  großen  Materiale  nur  die  springenden
  Punkte  der  internationalen  Convention  hervorzuheben.

1)  Rev#ue  de  droit  international  IX,  S  319/320.  Bgl.  dazu  an  demselben
  Orte  S.  384  —  386  die  Antwort  des  Bundesrathes,  ferner  XIII,  S.  631
und  632.

2)  Journal  du  droit  international  VI,  221;  von  der  Leyen  berichtet  in  Goldschmidt's
  Zeitschrift  für  Handelsrecht  XXV.  N.  F.  X,  S.  240  —248  über  die  Verhandlungen
  der  ersten  Conferenz  und  über  verschiedene  Kundgebungen.  Ueber  einzelne
  Stimmen  aus  Frankreich  vgl.  Revue  des  chemins  de  fer,  S  610  ff.  und  613
und  Lankmann,  L'oeuvre  de  Berne,  S.  37  ff.

2)  Schweiz.  Bundesblatt  1879  II  S.  390,  1880  II  S.  866,  1881  1  S  377.

4)  Sie  sind  zusammengestellt  unter  dem  Titel:  Récapitulation  des  propositions
modificatives  (Bern  1881,  bei  Wyß).

5)  Die  Entwürfe  und  Berathungen  der  zweiten  Conferenz  sind  in  Bern  bei
Wyß  1881  gedruckt  worden.  Speciell  die  Vertragsentwürfe  finden  sich  auf  S.  1—47
des  Anhangs.

6)  Sie  liegen  gedruckt  vor  unter  dem  Tiel:  Zusammenstellung  der  Abänderungsanträge
  und  Bemerkungen,  welche  zu  dem  in  der  zweiten  Berner  Conferenz  ausgearbeiteten
  Entwurfe  eines  internationalen  Frachtrechts  bei  dem  Schweizerischen
Bundesrathe  eingegangen  sind.  Die  Anträge  Deutschlands  sind  auch  separat  gedruckt.


7)  Asser-Rivier,  Eléments  de  droit  international,  Paris  (1884),  S.  242,
Note  1.

6)  Das  Schlußprotocoll  ist  Französisch  und  Deutsch  gedruckt  (Bern,  Wyß,  1886);
        <pb n="307" />
        Die  principielle  Tragweite  des  Vertrages.  291

ebenso  ist  das  Protocoll  über  die  Verhandlungen  der  dritten  Conferenz  (ebenda)
gedruckt.  Ich  konnte  dasselbe  hier  noch  nicht  verwerthen.

9)  Es  ist  übrigens  leicht  möglich,  daß  die  internationale  Verständigung  perfect
wird,  bevor  diese  kleine  Skizze  das  Licht  erblickt.

§  66.
Die  principielle  Tragweite  des  Vertrages.

Unleugbar  läßt  fich  die  Frage  aufwerfen,  ob  die  Internationalisirung  des
Eisenbahnrechts  in  der  versuchten  Gestalt  einen  ernsthaften  Fortschritt  enthalte
  oder  nicht.  Anstatt  nämlich  die  Dissonanzen,  welche  in  den  eisenbahnrechtlichen
  Anschauungen  von  Land  zu  Land  bestehen,  zu  ebnen  und  auszuglätten,
  wird  versucht,  neben  die  bestehenden  Normen  des  nationalen  Rechts
neue  und  selbständige  Rechtssätze  zu  stellen,  welche  für  den  internationalen
Verkehr  gelten  sollen.  Die  positiven  Rechtssatzungen  werden  also  durch  diesen
Apparat  nicht  etwa  in  ihrem  Gehalte  unificirt,  sondern  es  wird  ein  neues
Recht  für  die  Rechtsverhältnisse  der  internationalen  Rechtsgemeinschaft  constituirt.
  Ist  dies  ein  wirklicher  juristischer  Fortschritt?  Es  läßt  sich  dies  unter
Berufung  auf  die  Bemühungen  für  eine  internationaleinheitliche  Sprache,  zu
der  sich  sogar  schon  zwei  Candidaten  meldeten,  bestreiten:  wo  soll  der  Reingewinn
  liegen,  wenn  neben  die  bestehende  Vielgestaltigkeit  der  Sprache  und  des
Rechts  neue  Variationen  gestellt  werden?  Indessen  ist  nicht  zu  übersehen,  daß
die  internationale  Verständigung  über  das  Eisenbahnprivatrecht  einmal  zur
materiellen  Discussion  über  die  innere  Berechtigung  der  einzelnen  Rechtssätze
auffordert:  auf  dem  erweiterten  Boden  internationaler  Gemeinschaft  wird  Revue
gehalten  über  die  Dogmen  des  Eisenbahnprivatrechts  und  der  vergrößerte  Horizont
  des  internationalen  Parlaments  übt  auch  auf  die  interne  Eisenbahngesetzgebung
  mit  innerer  Nothwendigkeit  gewisse  Reflexwirkungen  aus.  Sodann
darf  man  sagen,  daß  eine  Convention  über  die  inter  nationalen  Eisenbahnrechtsverhältnisse
  eine  präliminäre  Vorstation  darstellt  für  die  direct  universell
wirkende  Unificirung  des  Eisenbahnrechts:  sie  erscheint  als  ein  Glied  historischer
Rechtsentwickelung.

Eger  hat  freilich  den  ganzen  dem  Vertrag  gegebenen  Ausgangspunkt,  wie
er  von  der  Schweiz  proponirt  wurde,  sehr  energisch  bekämpft,  indem  er  einer
so  beschränkten  Convention  einen  genügenden  praktischen  Werth  absprach.1)
Allein  schon  Laband#)  hat  dem  gegenüber  mit  Recht  betont,  daß  es  an  sich
für  den  internen  Verkehr  unerheblich  sei,  welches  Recht  für  den  internen  Verkehr
  eines  andern  Gebietes  gelte,  daß  es  dagegen  für  den  internationalen
Verkehr  darauf  ankomme,  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Transport  eines  Gutes  nicht
an  jeder  Staatsgränze  einer  andern  rechtlichen  Beurtheilung  unterworfen  sei.
Die  internationalen  Conferenzen  haben  denn  auch  übereinstimmend  an  der  proponirten
  Bafis  des  Vertrags  festgehalten.  Insbesondere  hat  auch  Deutschland  in  seiner
Denkschrift)  diese  limitirte  Grundlage  gebilligt.  Allerdings  mußte  um  so

19“
        <pb n="308" />
        292  Eisenbahnverträge.

mehr  jene  Beschränkung  beobachtet  werden,  als  die  Französische  Regierung
ihre  Mitwirkung  an  den  internationalen  Bestrebungen  nur  unter  der  Bedingung
  zugesagt  hatte,  als  das  ihr  mitgetheilte  Programm  nicht  überschritten
werde.")  Darnach  ist  zu  betonen,  daß  die  vertragliche  Convention  nur  diejenigen
  privatrechtlichen  Eisenbahnrechtsverhältnisse  regeln  wird,  welche  in  dem
Verkehre  zwischen  verschiedenen  Eisenbahn=  resp.  Staatsgebieten  3)  entstehen.
Dabei  ist  freilich  noch  zu  sagen,  daß  die  Convention  ausdrücklich  eine  Ausdehnung
  des  Geltungsgebietes  vorsieht,  indem  sie  den  Eisenbahnen  gestattet,
unter  einander  Vereine  oder  Verbände  zu  bilden  (Art.  4.1  des  2.  Entwurfs).
Darnach  könnten  also  z.  B.  die  Länder  Französischer  Rechtsentwickelung  (wie
Frankreich  und  Italien)  die  Convention  für  ihren  ganzen  Verkehr  adoptiren
und  dadurch  bewirken,  daß  alle  eisenbahnprivatrechtlichen  Vorschriften  der  Convention
  in  diesem  erweiterten  Rechtsgebiete  zur  Anwendung  kommen.
Abgesehen  von  diesen  Fällen,  hat  sich  der  internationale  Vertragsentwurf
eine  weitere  Schranke  dadurch  aufgelegt,  daß  er  den  Personentransport
und  die  daraus  entstehenden  Verhältnisse  nicht  in  den  Kreis  seiner  Normen
zog.  Auch  mit  diesem  Vorgehen  war  Eger  nicht  einverstanden,  indem  er  betonte,
  die  Nothwendigkeit  gemeinsamer  Bestimmungen  bestehe  für  den  externen
und  internen  Personenverkehr  „in  ganz  demselben  Maße  und  aus  gleichen
Motiven  wie  für  den  Güterverkehr.“é)  An  sich  ist  diese  Ansicht  wohl  zu  billigen,
  auch  darf  nicht  bestritten  werden,  daß  die  den  Eisenbahnunternehmungen
obliegenden  Pflichten  über  gehörigen  und  rechtzeitigen  Transport  der
Passagiere  contractlicher  Art  sind,  dagegen  gehen  dieselben  noch  weiter,  indem
  die  Bahnen  auch  für  Verletzungen  und  Tödtungen  gegenüber  solchen
Personen  haften,  welche  in  keinem  Vertrage  mit  ihrer  Administration  stehen.
Uebrigens  darf  auch  gesagt  werden,  daß  speciell  die  Fragen  des  blutigen  Personentransports
  —  wenn  ich  sie  kurz  so  bezeichnen  darf  —  in  den  continentalen
  Staaten  annähernd  gleichartig  geordnet  sind,  —  auf  Grund  neuer  Gesetze.
  Nach  dem  Romischen  Rechte  wäre  hier  freilich  eine  Geldentschädigung
nicht  zu  construiren  gewesen.  7)  Allein  diese  Römischrechtliche  Anschauung  wurde
in  Deutschland  schon  frühe  durchbrochen  und  das  im  Eisenbahnrechte  überhaupt
grundlegende  und  bahnbrechende  Gesetz  Preußens  vom  3.  Nov.  1838  hat  auch
hier  die  in  der  Natur  der  Sache  begründete  Haftpflicht  zuerst  sanctionirt.
Später  war  es  die  juristische  Facultät  der  Universität  Halle,  welche  anläßlich  eines
Eisenbahnunfalles  von  1847  gegenüber  einem  Passagier  den  Satz  aufstellte,
daß  die  Eisenbahnanstalt  auch  beim  Personentransporte  für  omnis  culpa  aufzukommen
  habe.)  Insbesondere  wurden  auch  die  einseitigen  Beschränkungen
der  Eisenbahnunternehmungen  auf  einen  Ersatz  der  Kurkosten  durch  die  neuen
legislativen  Erlasse  außer  Curs  gesetzt.  Es  sind  hier  folgende  Gesetze  zu
citiren:
1.  Das  Oesterreichische  Gesetz  von  1869  betreffend  die  Haftung  der
Eisenbahnunternehmungen  für  die  durch  Ereignungen  auf  Eisenbahnen
  herbeigeführten  körperlichen  Verletzungen  und  Tödtungen.?)
        <pb n="309" />
        Die  principielle  Tragweite  des  Vertrages.  293

2.  Das  Deutsche  Gesetz  von  1871  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum
Schadenersatze  für  die  beim  Betrieb  von  Eisenbahnen,  Bergwerken
u.  s.  w.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Verletzungen.  10)

3.  Das  Ungarische  Gesetz  von  1874.  11)

4.  Das  Niederländische  Gesetz  von  1876.  1)

5.  Das  Russische  Gesetz  vom  25.  Januar  (6.  Februar)  1878.19)

6.  Das  Schweizerische  Gesetz  vom  1.  Juli  1875.14)

Angesichts  dieses  Kataloges  von  Gesetzen  darf  gesagt  werden,  daß  mit
Bezug  auf  Tödtungen  und  Verletzungen  auf  Eisenbahnen  ein  der  Essenz  nach
gleichartiges  internationales  Recht  besteht.  Um  so  eher  ließe  sich  allerdings
eine  vollkommene  Harmonie  der  diesfälligen  Rechtsfragen  unter  den  civili—
sirten  Völkern  vertragsgemäß  herstellen.  Allein  ebenso  sicher  ist  es,  daß  ein
so  dringendes  Bedürfniß  der  internationalen  Regelung  des  Personentransports
wie  beim  Waarentransporte  nicht  besteht.  Die  dort  vorkommenden  Fragen  sind
eben  auch  lange  nicht  so  complicirt  wie  auf  dem  Boden  des  Frachtrechts.
Immerhin  kann  z.  B.  streitig  werden,  wo  die  Klagen  gegen  die  Eisenbahnanstalten
  zu  erheben  sind,  wenn  ein  Unfall  passirt  ist  auf  der  Theilstrecke,  welche
eine  einheimische  Gesellschaft  auf  fremdem  Staatsgebiete  betreibt.  Handelt  es
sich  um  eine  Contractsklage  (z.  B.  also  um  eine  actio  des  Passagieres),  so  wird
sie  am  Domicile  der  Gesellschaft  gestellt  werden  müssen,  liegt  dagegen  eine
Delictsklage  vor,  so  muß  die  Gesellschaft  vor  den  Gerichten  des  fremden  Staats
Rede  und  Antwort  stehen  (forum  delicti  commissi),  —  immerhin  eine  besondere
  Regulirung  der  Staatsverträge  vorbehalten,

Eger  hat  zwar  auch  Bestimmungen  über  die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen
für  verspätete  Abfahrt  oder  Ankunft  der  Züge  vorgeschlagen.  Dabei
lehnte  er  sich  an  diejenigen  gesetzlichen  Normen  an,  welche  das  Schweeizerische
Transportgesetz  vom  20.  März  1875  im  Art  4  ff.  aufstellt.  Allein  dieselben
enthalten  im  Grunde  sehr  geringe  Abschlagszahlungen  an  das  jus  commune
und  es  muß  dieser  Erscheinung  gegenüber  gesagt  werden,  daß  auch  bei  diesen
Fragen  des  Personentransportes  die  Privilegien  der  Eisenbahnanstalten  endlich
fallen  müssen,  um  dem  allgemeinen  Rechte  Platz  zu  machen.  15)

Zwar  ist  sicherlich  nicht  zu  leugnen,  daß  das  Eisenbahnpersonenbillet
  eine  ganz  wesentliche  internationale  Bedeutung  hat,  da  es  ohne  Rücksicht
  auf  die  politischen  Gränzmarken  und  weit  über  sie  hinaus  ausgestellt  wird.  Es
hätte  unzweifelhaft  ein  Interesse,  die  damit  verbundenen  Fragen  der  Haftpflicht,
diejenigen  über  die  Cession  der  Billets  u.  s.  w  auf  dem  internationalen  Boden,  auf
den  sie  die  Eisenbahnadministrationen  selber  gestellt  haben,  auch  rechtlich  einheitlich
zu  ordnen.  Ich  will  hier  nur  daran  erinnern,  wie  weit  die  Rechtsansichten  darüber
  divergiren,  ob  Retourbillets  übertragbar  seien.  Die  Einen  drohen  derartigen
  Vorgängen  gegenüber  mit  dem  Strafrechte,  die  Andern  erkennen  sie
als  civilistisch  ganz  correct  an.  Ihering  hat  sich  in  seiner  Abhandlung  über
den  Rechtsschutz  gegen  injuriöse  Rechtsverletzung  18)  lebhaft  zu  Gunsten  der
Uebertragbarkeit  der  Retourbillets  ausgesprochen.  Freilich  läßt  er  die  Frage
        <pb n="310" />
        294  Eisenbahnverträge.

offen,  ob  dem  gewerbsmäßigen  Handel  mit  Retourbillets  nicht  zu  steuern
sei.  )  Die  Französischen  Eisenbahnschriftsteller  sind  über  einstimmend  der
Ansicht,  daß  die  Eisenbahnretourbillets  wesentlich  persönlich  seien.  1)  Die  Entscheidung
  dieser  keineswegs  ganz  zweifelsfreien  Frage  5)  hängt  davon  ab,  ob
das  Eisenbahnbillet  ein  Inhaberpapier  ist.  Wenn  ja,  kann  es  natürlich  ohne
Weiteres  die  Hand  wechseln.  Ich  würde  aus  den  von  Ihering  angedeuteten
Gründen  in  letzterem  Sinne  entscheiden,  natürlich  abgesehen  von  persönlichen
Freibillets  oder  Abonnementskarten  u.  dgl.  0)  Weiter  läßt  sich  hier  andeuten
die  Frage  des  Einflusses  der  Quarantaine  oder  ähnlicher  Maßregel  auf
die  Gültigkeit  der  Dauer  der  Billets  und  die  Wünschbarkeit  der  Regelung
derjenigen  Rechtsverhältnisse,  welche  bezüglich  der  sleeping  cars"  auf  internationalem
  Boden  entstehen.  21)

So  wenig  der  Personentransport  im  internationalen  Vertrage  geordnet
sein  wird,  so  wenig  finden  sich  Bestimmungen  über  die  Eisenbahngepäckscheine,
  obwohl  auch  hier  sicherlich  ein  internationalrechtliches  Interefse  der
Regelung  vorliegen  würde.

Die  Convention  beschränkt  sich  darnach  auf  die  Fixirung  derjenigen  Rechtsverhältnisse,
  welche  aus  dem  internationalen  Frachtgeschäfte  oder  Waarentransporte
  entstehen  und  damit  stimmt  auch  allein  der  Titel  des  Vertrages.

1)  Eger  a.  a.  O.,  S.  48—49.

2)  Laband  in  Voldschmidt's  Zeitschrift  XXII  N.  F.  VII,  S.  593.  Schr
richtig  hat  dies  auch  de  Seigneuz,  Du  projet,  S.  16  und  17  ausgeführt.  »Peu
importe  à  HAllemagne  due  la  France  ait  ses  lois  speciales  rèeglant  le  service
interne  des  chemins  Français,  de  meme  du’'il  est  indifféent  au  commerce  français
  due  les  indemnites  normales  soient  applicables  dans  Pintrieur  de  PEmpire
Allemand.  Mais  ce  qui  importe  aux  uns  et  aux  autres,  Ciest  que  les  rapports
  internationauz  qui  lient  intimément  les  deux  pays,  et  qui  ne  peuvent
  exister  ane  par  Pentremise  des  chemins  de  fer,  soient  soumis  à  des  principes
  uniformes.  II  existe  alors  un  intèeret  majeur,  TPintèret  du  commerce  international
  qui  necessite  entre  Etats  un  accord  indispensable  et  un  abandon
partiel  des  regles  de  droit  nationales.c

3)  Protocolle  der  ersten  Conferenz,  S.  IL.

4)  Die  Denkschrift  des  Bundesrathes  (vgl.  Eger  a.  a.  O.,  S.  31)  sagt  dies
ausdrücklich.

5)  Diese  Ausdrücke  sind  keineswegs  identisch  und  sie  decken  sich  nicht  immer.
Schon  jetzt  gilt  das  Deutsche  „Betriebsreglement“  nicht  bloß  in  Deutschland,  sondern
auch  in  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,  Niederlanden,  Rußland  (Eger  a.  a.  O.,  S.  120
und  Laband  a.  a.  O.,  S.  593).

6)  Eger  a.  a.  O.,  S.  54,  55,  132—136,  150—152.

7)  L.  1,  §5  5,  I.  7  de  his  qui  effad.  vel  dej.  9.  3.

8)  Koch,  Deutschlands  Eisenbahnen  II,  213,  257  und  Anlage  S.  179ff.

")  Dazu  ist  zu  vergleichen  Randa,  Ueber  die  Haftung  der  Eisenbahnunternehmungen
  für  Berletzungen  und  Tödtungen  (1869).
        <pb n="311" />
        Die  Eingehung  des  internationalen  Frachtvertrages.  295

10)  Bgl.  Eger,  Das  Reichshaftpflichtgesetz,  3.  Aufl.  1886.  Darin  finden  sich
auch  die  neuesten  Zwangsversicherungsgesetze.  Ferner  neben  den  vielen  Commentaren
  Endemann,  Die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen,  3.  Aufl.  1885.

11)  Beilageheft  zu  Goldschmidt's  Zeitschrift  für  Handelsrecht  XXIII,  N.  F.  VIII,
S.  97—99.

12)  Eger,  Internationales  Frachtrecht,  S.  55.

18)  Das  genannte  Beilageheft,  S.  207—209.

14)  Fick,  Die  Schweiz.  Rechtseinheitsbestrebungen  1874,  S.  146ff.

15)  Das  Recht  des  Personentransportes  wird  abgesehen  von  den  Fragen  der
Tödtungen,  Verletzungen  in  der  Deutschen  Doctrin  vernachlässigt.  Die  Französische
  Literatur  besitzt  darüber  das  Buch  von  Sainctelette,  De  la  responsabilite
et  de  la  garantie  1884,  p.  87  ff.,  die  Amerikanische  Literatur  dasjenige  von
Lawvson,  On  common  carriers  (St.  Louis  1880)  und  Thompson,  Law  of
carriers  of  passengers  (St.  Louis  1880).  Was  Schott  in  Endemann's  Handbuch
  des  Handelsrechts  (III,  S.  524—530)  über  den  Personentransport  der  Eisenbahnen
  sagt,  genügt  nicht.

16)  Ihering's  Jahrbücher  XXIII,  S.  327  ff.  Für  die  Cedirbarkeit  spricht  sich
auch  Lankmann  (chemins  de  fer)  Nr.  54  aus.

17)  Ihering  a.  a.  O.,  S.  337.  Ob  mit  Recht  eine  solche  Distinction  zu
machen  sei,  möchte  ich  bezweifeln.

8)  Bédarride,  Chemin  de  fer  I,  No.  255,  Lamé  Fleury,  Code,  p.  9
und  10,  Duverdy,  Contrat  de  transport,  No.  299  betont  die  Gefahr  speculativer
  Tendenzen  und  sagt:  faire  un  pareil  trafic,  c’est  violer  une  des  conditions,
sous  lesquelles  les  réductions  du  prix  de  ce  tarif  spöcial  des  billets  de  retour
ont  été  consenties.  Zu  dem  gleichen  Schlusse  kommt  auch  Föraud-Giraud
(chemins  de  fer  III,  No.  232).  Dabei  ist  aber  das  Urtheil  unter  Nr.  233  zu  vergleichen.


19)  Mit  der  Construction  des  Billets  als  Inhaberpapier  hängt  die  Frage  gar
nicht  zusammen,  ob  eine  einzelne  Person  befugt  sei,  für  sich  allein  mehrere  Billets
zu  acquiriren,  um  ein  Anrecht  auf  möglichst  viel  Freigepäck  zu  erhalten.  Zweifellos
liegt  dieser  Combination  ein  Mißbrauch  zu  Grunde.

20)  Weiter  ist  zu  vergleichen  Bekker  in  Ihering's  Jahrbüchern  XII,  S.  49
und  50.  Brinz,  Pandekten  112,  §  312,  Note  25.  Schott  in  Endemann's
Handbuch  des  Handelsrechts  III,  S.  525  und  526.  Thompson  a.  a.  O.,  S.  53,
57,  58,  65.

21)  Journal  du  droit  international  V,  p.  547  und  548,  X,  406  und  407.

8  67.

Die  Eingehung  des  internationalen  Frachtvertrages.
Literatur:  De  Seignenzx,  Commentaire,  p.  11—14,  15  und  16,  71.

I.  Zunächst  ist  festzustellen,  auf  welche  Transporte  von  Waaren
oder  Gütern  und  auf  welche  Eisenbahnen  die  Convention  sich  bezieht.
        <pb n="312" />
        296

Eisenbahnverträge.

Die  beiden  Entwürfe  und  das  Uebereinkommen  (Art.  1)  find  darüber
einig,  daß  folgende  Erfordernisse  vorliegen  müssen:

1.  Sendungen  von  Gütern,  welche  auf  Grund  eines  durchgehenden  Fracht-2.



briefes  expedirt  werden.

Sendungen,  welche  aus  dem  Gebiete  eines  vertragschließenden  Staates
in  das  Gebiet  eines  andern  contrahirenden  Staates  befördert  werden.
Deutschland  schlug  vor1)  zu  bestimmen,  ein  internationaler  Transport
liege  nicht  vor,  wenn  ein  Transport  das  Ausland  nur  dadurch  berührt,
  daß  der  Betrieb  der  transportirenden  Bahn  im  Auslande
mündet  oder  das  Ausland  transitirt.  Dieser  Antrag  ist  im  Uebereinkommen
  adoptirt  worden  (Art.  1).  Damit  muß  das  Schlußprotocoll
  (IV)  verglichen  werden.

Eisenbahnstrecken,  welche  von  jedem  Staat  durch  Vorlage  einer  Liste

und  einer  Karte  als  zur  Ausführung  internationaler  Transporte  geeignet
  bezeichnet  werden.)

Die  diesfälligen  Entschließungen  der  Regierungen  über  den  Eintritt  und
Austritt  von  Eisenbahnlinien  sind  dem  „Centralamte“  mitzutheilen  (Art.  58).
Ich  komme  hierauf  noch  mit  einigen  Bemerkungen  zurück.

Nach  der  erwähnten  Formulirung  sind  auch  Localbahnen  nicht  ohne  Weiteres
  ausgeschlossen.)

II.  Den  bezeichneten  Eisenbahnen  wird  durch  die  internationale
  Convention  nach  bestimmter  Maßgabe  der  Contrahirungszwang
  und  der  directe  Verkehr  aufgelegt,  die  Convention  traf
aber  Vorkehrungen,  um  die  aus  dieser  Rechtsstellung  hervorgehenden
  ökonomischen  Consequenzen  zu  mildern  (Art.  5,  57  /,  58  à  .  4).

1.

Man  ist  in  der  Deutschen  Eisenbahnrechtsliteratur  darüber
einig,  daß  die  Eisenbahngesellschaften  verpflichtet  sind,  mit  dem  Publicum
  zu  contrahiren  und  daß  das  letztere  nicht  auf  ihren  guten
Willen  angewiesen  ist."“)  In  England  sind  die  höchsten  Richter
darüber  verschiedener  Meinung.  ö)  Anders  in  Amerika.,)  Der  doctrinelle
  Grund  für  jenen  Zwang  liegt  freilich  nicht  darin,  daß  die  Eisenbahnen
  „mit  dem  ganzen  Publicum“  in  einem  Vorvertrage  stehen,
wie  der  große  Dogmatiker  Thöl  andeutete,')  sondern  darin,  daß
dieselben  einer  öffentlichen  Zweckbestimmung  zu  dienen  haben:  dieser
Zwang  hat  seine  Quelle  im  ungesetzten  Rechte  und  er  besteht  mit
oder  ohne  eine  positive  Satzung..)  Mit  Recht  nahm  ihn  auch  die
internationale  Convention  grundsätzlich  auf  (Art.  5).

Es  ist  eine  logische  Erweiterung  dieses  Zwanges,  wenn  den
Eisenbahnen  unter  einander  eine  directe  Verkehrspflicht  aufgelegt
wird.  Allein  daraus  entstehen  weitgehende  Pflichten  bezüglich
des  Creditirens  von  Frachten  und  Nachnahmen  gegenüber  anderen
Bahnen  (Art.  23  2).
        <pb n="313" />
        Die  Eingehung  des  internationalen  Frachtvertrages.  297

2.  Der  Franzöfische  Delegirte  machte  in  der  ersten  Conferenz  darauf
aufmerksam,  daß  der  Staat,  welcher  naturgemäß  allein  den  ihm  unterworfenen
  Bahnen  die  erwähnten  Pflichten  auflegen  könne,  für  die  ökonomischen
  Folgen  dieses  Zwanges  eintreten  müsse.  Deswegen  schlug
er  vor,  daß  die  Staaten  unter  sich  für  die  Zahlungsfähigkeit  der  von
ihnen  für  den  internationalen  Transport  als  geeignet  erklärten  Bahnen
Garantie  leisten.?)

Dieser  Ansicht  gegenüber  wurde  betont,  daß  die  internationale  Fixirung
jener  Pflichten  im  Grunde  nur  eine  Verallgemeinerung  bereits  bestehender
Uebungen  und  Lasten  sei.  10).  Allein  der  charakteristische  Unterschied  des
frühern  Rechts  besteht  doch  wohl  darin,  daß  bis  dahin  der  directe  Verkehr
(oder  Verbandsverkehr)  regelmäßig  von  den  freiwilligen  Entschließungen  der
Bahnen  abhing  und  daß  bloß  ein  directer  Frachtbrief  vorgeschrieben  war,  einzelne
Ausnahmen  vorbehalten.  11)  Insbesondere  ist  nach  Deutschem  Frachtrechte  die
solidare  Haftpflicht  der  Bahnen  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  die  Bahn,
welche  haften  soll,  das  Gut  auf  Grund  des  ursprünglichen  Frachtbriefes
übernommen  habe  (Art.  401  D.  H.-G.-B.).  Allein  diese  Bestimmung  konnte
dadurch  illusorisch  gemacht  werden,  daß  ein  neuer  Frachtbrief  ausgestellt  wurde:
hier  gerade  zeigt  sich  greifbar  der  relevante  Unterschied  zwischen  der  Pflicht  zu
einem  directen  Verkehre  und  zu  einem  directen  Frachtbriefe.  Diesen  Unterschied
  verwischt  die  internationale  Convention  vollständig  und  constituirt  einen
rechtlichen  Zwang  zum  directen  Verkehre  im  weitesten  Sinne  (ogl.  Art.  1
und  5  und  Schlußprotocoll).  Ueberdies  verpflichtet  sie  damit  die  Bahnen  den
am  Transporte  mitbetheiligten  Bahnen  Frachten  und  Nachnahmen  zu  creditiren,
  was  bei  der  großen  Ausdehnung  des  Conventionsgebiets  seine
hohe  Bedeutung  hat.

Die  erste  Conferenz  hat  in  Würdigung  dieser  Verhältnisse  der  internationalen
  Commission  die  Competenz  eingeräumt,  unter  Umständen  auf  Beschwerde
hin  die  internationale  Rechtspflicht  des  Contrahirungszwanges  und  des  directen
Verkehrs  gegenüber  einzelnen  Bahnen  zu  sistiren  oder  an  Bedingungen  zu
knüpfen,  nachdem  den  letztern  Gelegenheit  gegeben  worden  ist  darauf  ihre  Erwiederungen
  zu  machen.  Im  Concursfalle  konnte  sofort  provisorisch  von  „dem
leitenden  Staate“  ein  Entscheid  getroffen  werden  (§  2  und  10  des  ersten  Vertragsentwurfs
  betreffend  die  Einsetzung  einer  internationalen  Commission).  In
der  zweiten  Conferenz  wurde  die  ganze  Frage  neu  regulirt,  was  um  so  leichter
war,  als  nunmehr  die  Errichtung  eines  Centralamts  beschlossen  wurde.  In
Art.  III.  des  Entwurfs  eines  Reglements  wurde  schließlich  folgendes  bestimmt:

1.  Das  Centralamt  dient  als  Vermittler  für  die  aus  dem  internationalen
  Transport  herrührenden  Forderungen  der  Eisenbahnen.

2.  Werden  diese  Forderungen  grundlos  oder  nur  zum  Theil  bestritten,
so  verfügt  der  Leiter  des  Amts  nach  Einholung  des  Gutachtens  zweier
Sachverständigen,  ob  die  Schuldnerin  die  ganze  oder  einen  Theil
        <pb n="314" />
        298  Eisenbahnvertrüge.

der  Ansprüche  zu  deponiren  habe.  Wird  dieser  Aufforderung,  die
eventuell  zu  wiederholen  ist,  nicht  entsprochen,  so  theilt  der  Leiter
des  Amts  die  Sachlage  dem  Staate,  dessen  Gebiet  die  Bahn  unterworfen
  ist,  mit,  und  ersucht  ihn  die  Frage  zu  prüfen,  ob  dieselbe  nicht
aus  dem  Verzeichnisse  der  internationalen  Bahnen  zu  streichen  sei.

Verneint  dies  der  Staat  oder  giebt  er  keine  Antwort,  so  wird
angenommen,  daß  er  „für  die  Zahlungsfähigkeit  der  schuldnerischen
Eisenbahn,  soweit  es  sich  um  aus  dem  internationalen  Transporte
herrührende  Forderungen  handelt,  ohne  weitere  Erklärung  die  Garantie
  übernehme.“  (Art.  III,  i.  f.)

Der  Unterschied  zwischen  dieser  letzten  Lösung  und  der  Regulirung  durch
die  erste  Conferenz  ist,  besonders  gegenüber  dem  ersten  Französischen  Antrage,
einleuchtend.  Es  scheint  mir  die  vorliegende  Combination,  die  in  der  zweiten
Conferenz  allerdings  nur  mit  5  gegen  4  Stimmen  acceptirt  wurde,  eine  sehr
glückliche  zu  sein:  sie  versöhnt  die  berechtigten  Interessen  der  Eisenbahngesellschaften
  mit  denjenigen  des  Publicums.  Ich  möchte  bloß  sagen,  daß  die  juristische
  Figur  der  Verpflichtung  etwas  sorgfältiger  hätte  bezeichnet  werden
dürfen.  1)  Offenbar  ist  aber  mit  der  „Garantie“  eine  directe  und  selbständige
  Verpflichtung  verstanden.

Durch  das  Vorgehen  der  Convention  wird  nunmehr  ein  überaus  wichtiger
und  eingreifender  Satz  proclamirt:  die  derselben  angehörenden  Staaten  verpflichten
  die  ihnen  unterworfenen  und  zum  internationalen  Transporte  gerigneten
  Bahngesellschaften  zu  einer  internationalen  Zwangsgemeinschaft
vermöge  deren  die  betreffenden  Linien  als  eine  wirthschaftliche  und  juristische
  Einheit  erscheinen.  1)

Soweit  die  betreffenden  Staaten  den  Eisenbahnbetrieb  selber  besorgen,
entsteht  auch  zwischen  ihnen  eine  eisenbahnrechtliche  Zwangsgemeinschaft.

Voraussetzung  derselben  ist  auch  keineswegs  ein  Zusammenhang  durch  ununterbrochene
  Schienenverbindung.  14)

Allerdings  kann  ein  Staat  nicht  gezwungen  werden,  auf  dem  von  ihm
dem  Centralamte  mitgetheilten  Verzeichnisse  solche  Eisenbahnen  weiter  beizubehalten,
  welche  sich  nach  seiner  Ansicht  zur  Ausführung  internationaler  Transporte
  nicht  mehr  eignen.  Allein  in  dieser  Entschließung  ist  der  betreffende
  Staat,  so  lange  er  der  Convention  angehört,  keineswegs
absolut  frei:  die  Streichung  kann  nur  aus  bestimmten,  in  der  Convention  niedergelegten
  Motiven  („aus  financiellen  Gründen  oder  in  Folge  einer  thatsächlichen
Behinderung“  Art.  583)  vorgenommen  werden.  Daraus  folgt,  daß  die  Verwendung
  von  Eisenbahnlinien  in  dem  Kreise  des  internationalen  Transportverkehrs
  unter  den  Schutz  und  die  Controle  des  Völkerrechts  gestellt
ist.  Allerdings  ist  es  wahr,  daß  die  von  der  Convention  aufgestellte  Rechtsstation
  (das  Centralamt)  keine  Befugniß  hat  über  den  inneren  Werth  und  die
sachliche  Begründetheit  der  Entschließungen  des  Staats  zu  entscheiden  oder
darÜber  angehört  zu  werden.  Auch  den  Conventionsstaaten  ist  ein  solches  Recht
        <pb n="315" />
        Die  Eingehung  des  internationalen  Frachtvertrages.  299

nicht  förmlich  eingeräumt  worden:  endgültig  und  allein  stellt  der  betreffende
Staat  die  Zugehörigkeit  und  Verwendbarkeit  einer  Linie  zum  internationalen
Güterverkehr  fest  und  er  allein  eximirt  sie  davon.  Allein  indem  die  Convention
in  Art.  583  die  Voraussetzungen  aufzählt,  unter  welchen  die  Streichung
einer  Bahn  vom  internationalen  Verkehr  statthaft  ist,  hat  sie  zugleich  klar  ausgesprochen,
  daß  immer  da,  wo  jene  thatsächlichen  Verhältnisse  nicht  bestehen,
die  Bahn  in  der  internationalen  Zwangsgemeinschaft  zu  verbleiben  habe.
Allerdings  fehlt  dieser  Norm  die  selbständige  Sanction,  allein  jene  Verpflichtung
  ist  gleichwohl  geschützt  durch  die  Regeln  des  allgemeinen  Völkerrechts.


III.  Die  Convention  setzt  diejenigen  Formen  und  Inhaltsangaben
  fest,  welche  den  internationalen  Frachtvertrag  auch  äußerlich
  markiren  (Art.  6  und  Anlage  2—4).

Bei  der  Abfassung  des  internationalen  Frachtbriefformulares  wurde  namentlich
  auf  die  Wünsche  der  Französischen  Delegation  Rücksicht  genommen.  15)

Die  requality  clausee  ist  auch  im  internationalen  Verkehre  gewahrt
(Art.  11).  Im  Uebrigen  ist  auf  Art.  7,  10,  12,  13  zu  verweisen.

1)  Vgl.  „Zusammenstellung“,  S.  6.

2)  Deutschland  opponirte  gegen  die  ursprüngliche  Normirung,  weil  darin  eine  viel
zu  schwankende  und  elastische  Grundlage  des  Uebereinkommens  liege  (Protocoll  II,
G.  139  und  140).  In  Folge  dessen  kam  in  der  dritten  Conferenz  die  in  Art.  1
und  am  Ende  des  Schlußpotocolls  erwähnte  Liste  zur  Geltung.

)  In  der  ersten  Conferenz  war  man  darüber  einig,  daß  sich  der  Vertrag  auf
Localbahnen  und  Bahnen  von  untergeordneter  Bedeutung  nicht  beziehe.  (Protocoll  1,
S.  94).  Die  Frage  wurde  dann  in  Wiedererwägung  gezogen  (Protocoll  II,  S.  74),
weil  Deutschland  fand,  eine  grundsätzliche  Ausschließung  dieser  Bahnen  sei  nicht
erwünscht:  „es  gäbe  eben  Secundärbahnen,  welche  auch  dem  großen  Verkehr  dienen.“
Die  neue  Fassung  der  zweiten  Conferenz  fand  dann  freilich  die  Billigung  Deutschlands
  nicht  (Protocoll  II,  S.  139  und  140).  Es  schlug  darauf  folgende  Fassung
des  Art.  1  vor:  „Jeder  der  vertragschließenden  Staaten  hat  in  dem  anliegenden
Berzeichniß  diejenigen  Eisenbahnstrecken  benannt,  welche  als  zur  Ausführung
internationaler  Transporte  geeignet,  dem  Uebereinkommen  unterworfen  sein  sollen.“
Deutschland  bezeichnete  in  der  Anlage  die  diesfälligen  Bahnen  auch  noch  durch  Beifügung
  einer  Karte.  In  der  dritten  Conferenz  siegte  dann  dem  Wesen  nach  dieser

4)  Gareis,  Handelsrecht,  2.  Aufl.,  S.  411;  Dernburg,  Preußisches  Privatrecht,
  3.  Aufl.,  11  §  208;  Beseler,  Deutsches  Privatrecht,  4.  Aufl.,  S.  1106  und
1107;  v.  Stengel,  Lehrbuch  des  Deutschen  Verwaltungsrechts,  §  97.

S)  G.  Cohn,  Untersuchungen  über  die  Englische  Eisenbahnpolitik,  II,  S.  80,
Anm.  1.

6)  Kent,  Commentaries,  III,  12.  Aufl.,  S.  459,  Anm.  1.

7)  Thöl,  Handelsrecht,  1II,  S.  152.  Hiergegen  auch  Ihering  in  seinen  Jahrbüchern,
  XXIII,  S.  272,  Note  2.
        <pb n="316" />
        300  Eisenbahnvertruͤge.

8)  Bgl.  auch  Schott,  in  Endemann's  Handbuch  III,  S.  477.

)  Protocoll  II,  S.  137  und  188.  Carotti,  Le  congrès,  S.  9  und  10.

10)  Protocoll  I,  S.  6  und  Schlußprotocoll  am  Ende.

11)  Schweizerisches  Transportgesetz  von  1875,  Art.  1  und  352;  und  Schwedizerisches
  Gesetz  über  Bau  und  Betrieb  von  1872,  Art.  30.

12)  Vgl.  de  Seigneux,  Commentaire,  S.  11—13  und  71.  Andere  Bersuche
der  Lösung  siehe  Protocoll  I,  S.  80  und  81  (Constituirung  eines  Generalpfandrechts),
  Protocoll  11,  S.  137  und  138  (Deckung  der  Verluste  aus  einer  gemeinschaftlich
  zu  bildenden  Kasse).  —  Gegen  die  Beschlüsse  der  I.  Conferenz  hatte  sich
namentlich  auch  die  Denkschrift  des  Vereins  Deutscher  Eisenbahnverwaltungen,  S.  3  ff.,
ausgesprochen.  Sie  verfocht  den  Französischen  Antrag  (S.  9).

13)  Damit  ist  der  Hauptsache  nach  das  Ideal  erreicht  von  dem  Brocher,  Droit
international  II,  Nr.  206  spricht,  wenn  er  sagt:  C'’est  avec  raison  que  la  diplomatie
  s’occupe  beaucoup  de  nos  jours  du  contrat  de  voiture.  Ce  contrat
  acquiert  de  plus  en  plus  une  importance  internstionale  par  suite
de  la  longueur  des  trajets  fort  souvent  parcourus  On  doit  s'efforcer  de  créer
I  harmonie  dans  Papplication  des  lois  qui  s'y  trouvent  impliques.

14)  Die  Deutsche  Denkschrift  sagt  um  nicht  Bahnen  mit  abweichender  Spurweite
und  Beförderung  mittelst  Trajectanstalten  auszuschließen"  Protocoll  I,  LI.

15)  Protocoll  11,  S.  159—161.  Die  zwei  letzten  Absätze  des  Art.  6  sind  das
Resultat  der  dritten  Conferenz.

668.

Die  aus  dem  internationalen  Frachtvertrage  entstehende
Haftpflicht  der  Eisenbahnen.

Literatur:  De  Seigneux,  Comment,,  p.  41—48.

I.  Der  grundsätzliche  Ausgangspunkt.

Es  bedurfte  einer  längeren  Entwicklungsphase,  bis  sich  die  juristische
Doctrin  in  zutreffender  Weise  mit  den  Rechtspflichten  abfand,  welche  zu
Lasten  der  Eisenbahnanstalten  aus  dem  Waarenverkehre  entstehen,  noch  weit
länger  aber,  bis  man  die  mit  der  öffentlichen  Mission  sonst  noch  zusammenhängenden
  Consequenzen  zog.  Der  juristische  Compaß  für  die  Beurtheilung
jener  Haftpflichtsfragen  ist  indessen  gegenwärtig  gefunden  und  es  ist  bezeichnend,
daß  die  Jurisprudenz  im  Grunde  einfach  an  den  romischrechtlichen  Gedanken
des  Receptum  anknüpfen  kann.  Der  entscheidende  Gesichtspunkt  für  die  intensive
  Haftpflicht  ist  auch  bei  den  Eisenbahnen  derjenige,  den  schon  der
Römische  Prätor  angiebt:

Necesse  est  plerumque  eorum  fidem  sequi  et  res  eorum
custodiae  committere.  1)

An  Stelle  der  nautae  caupones  et  stabularii  find  einfach  die  Eisenbahnen
  zu  setzen.
        <pb n="317" />
        Die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen.  301

Auch  darf  ohne  Uebertreibung  gesagt  werden,  daß  die  Römischen  Juristen
die  Bestimmungen  über  das  Receptum  ganz  zweifellos  auch  auf  die  Eisenbahnen
  angewendet  hätten.

Uebrigens  besteht  gegenwärtig  über  den  principiellen  Ausgangspunkt
der  Haftpflichtfrage  kein  ernsthafter  Zweifel  mehr.  Das  Französische  und
Deutsche  Recht  haben  eine  energische  Haftpflicht  statuirt,  und  diesen  zwei  Gruppen
können  die  Rechtszustände  der  Üübrigen  Staaten  mit  Leichtigkeit  angereiht
werden.  Es  folgte  die  neue  Schweizerische  Eisenbahngesetzgebung  mit  einer
Reihe  von  Verschärfungen  Und  gewiß  mit  Recht:  die  Eisenbahnen  besitzen
ein  thatsächliches  Monopol  und  das  normale  Civilrecht  würde  ihnen  gegenüber
die  Rechtlofigkeit  des  Publicums  herbeiführen.  Der  Cultus  der  Vertragsfreiheit
  würde  hier  zum  Rechtsnihilismus  ausarten.

Daher  erhebt  das  moderne  Eisenbahnrecht  die  meisten  Eisenbahn-Rechtssätze
zu  jus  cogens.  Es  weist  ferner  die  Beweislast  in  den  meisten  Fällen  den
Eisenbahnen  zu,  weil  eine  den  gewöhnlichen  Normen  entsprechende  Vertheilung
  dieser  Pflicht  einen  Nothstand  schaffen  würde.

Die  Eisenbahnen  haften  auch  für  das  ganze  Personal,  das  sie  in  ihrem
Dienste  verwenden:  dasselbe  steht  auf  dem  gleichen  Boden,  wie  die  maschinellen
  Betriebsmittel,  für  deren  richtige  Function  die  Eisenbahnunternehmungen
  haften  müssen.

Dieselben  können  sich  liberiren  durch  folgende  Nachweise:

1.  der  Einrede  der  höheren  Gewalt,)
2.  der  Einrede  des  eigenen  Verschuldens,
3.  der  Einrede  aus  der  natürlichen  Beschaffenheit  der  Güter.

II.  Die  positiven  Haftpflichtgrundsätze  der  Convention.

Hier  galt  es  die  zwei  in  den  Detailfragen  wesentlich  verschiedenen
Gruppen  des  Französischen  und  Deutschen  Rechts  zu  versöhnen.  Der  Wurf
ist  in  meisterhafter  Weise  gelungen.

Nach  Französischem  Rechte  müssen  die  Eisenbahnen  in  der  Regel  das
ganze  id  quod  interest  ersetzen,  d.  h  nicht  bloß  das  damnum  emergens,  sondern
  auch  das  lucrum  cessans,  wobei  freilich  nicht  zu  übersehen  ist,  daß
Art.  1150  u.  1151  in  Verbindung  mit  Art.  1149.  Code  civ.  ganz  wesentlich
temperirend  wirken.

Nach  Deutschem  Handelsrechte  wird  grundsätzlich  erklärt,  daß  der  wirkliche
  Werth  des  Gutes  entscheidend  sei,  aber  es  wird  den  Eisenbahnen  gestattet,
Maximalsätze  oder  Normalsätze  zu  fixiren.  Deutschland  erklärte  von
Anfang  an,  zur  Förderung  der  Einigung  auf  diese  Beschränkung  der  Haftpflicht
verzichten  zu  wollen.)

Die  Convention  stellt  nun  folgende  Grundsätze  auf:

1.  Diejenige  Bahn,  welche  das  Gut  mit  dem  Frachtbriefe  zur  Beförderung
  angenommen  hat,  haftet  für  die  Ausführung  des  Transports
        <pb n="318" />
        302

Eisenbahnverträge.

auch  auf  den  folgenden  Bahnen  bis  zur  Ablieferung.  Die  Klage
kann  aber  nur  gegen  die  erste  Bahn  oder  gegen  diejenige,  welche
das  Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbriefe  übernommen  hat,  oder  gegen
die  eigentlich  schädigende  Bahn  erhoben  werden  (Art.  27).  Die  Bahnen
haften  für  ihr  Personal  (Art.  29).

Die  Bahnen  können  der  Hauptsache  nach  nur  die  unter  I.  erwähnten
  Beweise  geltend  machen  (Art.  30).  Natürlich  haben  sie
unter  sich  ein  Rückgriffsrecht  und  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit
wird  der  von  einer  Bahn  bezahlte  Schaden  unter  allen  Bahnen  nach
Verhältniß  der  reinen  Fracht  vertheilt  (Art.  47).

Entscheidend  ist  für  den  Verlustfall  der  gemeine  Handelswerth

beziehungsweise  der  gemeine  Werth,  welchen  das  Gut  am  Versandtorte")
  zu  der  Zeit  hatte,  zu  welcher  das  Gut  zur  Beförderung
angenommen  worden  ist  (Art.  34).  Ein  Verlust  liegt  eisenbahnrechtlich
  vor,  wenn  das  Gut  um  mehr  als  30  Tage  nach  Ablauf
der  Lieferfrist  nicht  abgeliefert  wird  (Art.  33).  Dazu  ist  Art.  36
zu  vergleichen.

Im  Falle  der  Beschädigung  ist  der  ganze  Minderwerth  zu
bezahlen  (Art.  37).

Bei  Versäumung  der  Lieferfristen,  über  welche  die  Ausführungsbestimmungen
  (8  6)  Vorschriften  festsetzen  (Art.  14),  haftet  die
Bahn  für  den  Schaden  (vgl.  auch  Art.  468).  Sie  wird  liberirt,
wenn  sie  beweist  (Art.  39),  daß  die  Verspätung  von  einem  Ereignisse
herrührt,  welches  sie  weder  herbeigeführt  hat,  noch  abzuwenden  vermochte.“)


Ferner  ist  auf  Art.  42  aufmerksam  zu  machen.

Diese  Grundsätze  erleiden  Abänderungen:

a.  Zu  Gunsten  der  Eisenbahnen:

a.  Wenn  einer  der  in  Art.  31  specificirten  Fälle  vertraglich  zulässiger
  Abmilderung  vorliegt  (Transport  in  offenen  Wagen,
bei  Selbstverladung  oder  eigener  Begleitung  u.  s.  w.).  Vgl.
auch  Art.  32.

6.  Wenn  die  Eisenbahnen  ermäßigte  Spercialtarife  mit
Maximalsätzen  des  Ersatzes  nach  Maßgabe  des  Art.  11  verwenden
  (Art.  35).5)

Hierher  gehört  auch  Art.  37.  Ferner  ist  Art.  41  vorzubehalten.

b.  Zu  Ungunsten  der  Eisenbahnen:

a.  Im  Falle  der  Declaration  7)  des  Interesses  an  der  Lieferung
(Art.  38);  dazu  ist  noch  Art.  9  der  Ausführungsbestimmungen
zu  vergleichen.

6.  Im  Falle  der  Versäumung  der  Lieferfrist  wird  ein  Procentsatz
der  Fracht  als  Schaden  präsumirt  (Art.  40).
        <pb n="319" />
        Die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen.  303

J.  Im  Falle  von  dolus  oder  culpa  lata  (Art.  41).  Damit  ist
gemäß  dem  Vorgange  des  Schweizerischen  Rechts  (Art.  27  des
Schweizerischen  Transportgesetzes)  die  nach  dem  Deutschen
Handelsgesetzbuche  bestehende  Qual  über  die  Fixirung  der
„böslichen  Handlungsweise“  glücklich  vermieden.

Es  ist  klar,  daß  diese  Haftgrundsätzes)  auch  auf  die  Staaten
Anwendung  finden,  soweit  sie  selber  den  Eisenbahnbetrieb  besorgen.
Es  fehlt  nicht  an  Beispielen,  die  darthun,  daß  die  Staaten  nicht  geneigt  sind,
sich  einer  strengen  civilistischen  Verantwortlichkeit  zu  unterwerfen..)  Der
oberste  Belgische  Gerichtshof  negirte  in  einem  Urtheile  vom  28.  Februar  1850
jede  Haftpflicht  der  staatlichen  Eisenbahnanstalt  bezüglich  des  Eisenbahntransports.
  10)  Auch  sonst  ist  der  Gedanke,  daß  die  civilistische  Rechtsstellung
der  Verkehrsanstalten  eine  andere  sei,  wenn  der  Staat  sie  übernehme,  viel
verbreitet  und  auch  von  den  Gerichten  wiederholt  sanctionirt.  11)  Allein  derartigen
  Theorien  gegenüber  muß  energisch  betont  werden,  daß  der  Staat
überall  da,  wo  er  eine  wesentlich  privatrechtliche  Thätigkeit  betreibt
und  speciell,  wo  er  Eisenbahnen  exploitirt,  ein  Rechtssubject  des
allgemeinen  bürgerlichen  Rechts  ist.  1)  In  Frankreich  ist  die  civilrechtliche
  Haftpflicht  des  Staates  für  den  staatlichen  Eisenbahnbetrieb  anerkannt,
dagegen  ist  die  doctrinelle  Unterlage  dieses  Satzes  controvers.13)

1)  L.  1,  &amp;amp;  1  D.  pautae  caup.  stab.  4,  9.

2)  Die  Fixirung  dieses  Begriffs  ist  allerdings  schwierig.  Exner  (die  vis  major
in  Grünhut's  S.  X  S.  497—582)  hat  die  Lehre  unter  Verwendung  der  Englischen  Rechtstheorie
  und  Praxis  in  geistreicher  Weise  vertieft.  Darnach  ist  die  vis  major  ein
Ereigniß:

a.  welches  außerhalb  des  Betriebskreises  der  Eisenbahnanstalt  entsprungen
durch  Hereinwirken  in  denselben  einen  Schaden  an  Leib  oder  Gut  verursacht
  hat  und

b.  welches  vermöge  der  Art  und  Wucht  seines  Auftretens  die  im  ordentlichen
  Laufe  des  Lebens  zu  gewärtigenden  Zufälligkeiten  augenscheinlich
Übersteigt.

2)  Denkschrift,  S.  LVI.,  Protocoll  I.  —  Ueber  die  Berathungen  vgl.  Protocoll
  I,  S.  37  und  38  und  Protocoll  II,  S.  50  ff.,  117  ff.

4)  Bgl.  Protocoll  II,  S.  50  53,  i17.

5)  Protocoll  II,  S.  53  und  54,  122.  Monzilli,  S.  206,  Nr.  9,  wollte  die
vis  major  als  liberirend  hinstellen.  Die  adoptirte  Formel  zeichnet  sich  leider  nicht
durch  Klarheit  aus.

6)  Vgl  Protocoll  II.  S.  119  und  120,  Art.  416  des  neuen  Italienischen  Handelsgesetzbuches
  und  de  Seigneux,  Commentaire,  S.  49  und  50.

7)  Der  Berechtigte  muß  im  Gegensatze  zu  Art.  26  des  Schweizerischen  Transportgesetzes
  den  Beweis  des  Schadens  trotz  der  Declaration  erbringen.  Ueber  die
Negelung  der  Beweislast  herrscht  Streit.  (Protocoll  I,  S.  60  und  Eger,  a.  a.  O.
        <pb n="320" />
        304  Eisenbahnwerträge.

S.  107  und  1086).  Jedenfalls  aber  muß  der  „Schaden“  im  weitesten  Sinne  interpretirt
  werden.

8)  Die  Convention  konnte  sich  in  diesen  Fragen  nicht  an  die  vorangegangenen
internationalen  Post=  und  Telegraphenverträge  halten,  denn  die  Telegraphenverwaltungen
  lehnen  jede  ernsthafte  Haftpflicht  ab  und  die  Postverwaltungen  begnügen  sich
mit  geringen  Abschlagszahlungen.

)  Der  Telegraphen=  und  Vostbetrieb  liefert  dafür  sprechende  aber  wenig  ansprechende
  Beweise.

10)  Lankmann,  Chemins  de  fer  en  Belgique,  No  482.

I11)  M.  Gray,  Communication  by  telegraph  (Boston  1885)  §#  7  führt  aus,
daß  die  staatlichen  Postmeister  keine  common  carriers  seien  und  fügt  bei:  it  is
implied  however  that  if  tbe  business  were  carried  on  by  a  private  individual
for  gain  he  would  be  a  common  carrier.  In  England  hafteten  die  privaten
Telegraphenverwaltungen;  mit  der  Uebernahme  der  Telegraphie  in  Staatshände
wurde  dies  anders.  Vgl.  mein  Telephonrecht,  S.  263  und  264.

12)  Sehr  richtig  wird  dies  auch  von  Pasquale  Fiore,  Droit  international,
2.  Aufl.,  übersetzt  von  Ch.  Antoine,  Paris,  1885,  I,  Nr.  663  betont.  »Qu'  on  soppose
  qu'  un  Etat  soit  propriétaire  d'un  chemin  de  fer  et  du'’  il  en  ait  Texploitation
  et  qu'  un  étranger  souffre  un  dommage  .  .  ..  cet  étranger  pourrait
citer  en  justice  l'Etat  comme  civilement  responsable  des  fautes  des  fonctionnaires
  préposes  par  lui  à  lI’exploitation  de  la  voie,  Ce  fait  éCtant  régi  par
les  mêmes  principes  que  les  rapports  entre  particuliers.4

13)  Otto  Mayer:  Theorie  des  Französischen  Verwaltungsrechts  (1886)  §  58.
(S.  398  und  401)  und  Ed.  Olivier:  Les  chemins  de  fer  en  droit  international
(Paris  1885),  S.  142  und  143.

g  609.

Die  Rechtsstellung  des  Destinatärs  und  das  Dispositionsrecht
  des  Absenders.

Literatur:  De  Seignenzx,  Commentaire,  p.  31  und  32.

Die  hier  vorliegende  Frage  gehört  zu  den  schwierigsten,  welche  die  doctrinelle
  Jurisprudenz  aufweisen  kann.  Allein  ihre  Regelung  auf  dem  Boden
des  internationalen  Rechtes  ist  eine  so  außerordentlich  wichtige,  daß  sie  des
langen  Nachdenkens  und  Discutirens  wohl  würdig  war.  Die  Lösung  ist  auch
hier  gefunden.

Schon  die  Denkschrift  des  Bundesraths  hat  der  „einseitigen  Dispositionsbefugniß
  während  des  Transports“  die  sorgfältigste  Aufmerksamkeit  gewidmet.1)
In  den  verschiedenen  Staaten  bestehen  folgende  Systeme:

1.  Die  Unabänderlichkeit  des  im  Frachtbrief  enthaltenen
Ablieferungsauftrages.
Lankmannya)  berichtet,  daß  in  Frankreich  die  Ansicht  verfochten  werde,
der  Absender  der  Waare  könne  eine  Aenderung  des  Destinatärs  nach  Abschluß
        <pb n="321" />
        Die  Rechtsstellung  des  Destinatärs  und  das  Dispositionsrecht  rc.  305

des  Vertrages  mit  der  Eisenbahnanstalt  gar  nicht  mehr  einseitig  vornehmen.
Es  bedarf  keines  weiteren  Nachweises,  daß  eine  derartige  Regulirung  der  Frage
keinen  Werth  hat.

2.  Die  Auffassung  des  Frachtbriefes  als  Connossement.

Bei  der  Berathung  des  D.  H.-G.-B.  wurden  die  Lodescheine  oder
Binnenconnossements  als  Üüberaus  wichtig  hingestellt  und  vom  Gesetze
(Art.  414—  421)  facultativ  zugelassen  (Art.  413).  Allein  gemäß  dieser  Bestimmung
  erklärten  die  Bahnen  rechtsgültig:  „Die  Ausstellung  von  Ladescheinen
  findet  nicht  statt.“?)  Auch  im  Schweizerischen  Transportgesetze  von  1875
ist  dieses  Institut  vorgesehen  (Art.  12  und  20).  Die  Bahngesellschaften
sind  darin  vollkommen  einig,  daß  dasselbe  ihren  Interessen  entschieden  widerstreitet.


Würde  der  Ladeschein  adoptirt,  sei  es,  daß  er  an  Ordre  lautet  oder  gar
auf  den  Inhaber,  so  ist  klar,  daß  das  Eigenthum  am  Frachtgut  darin  gewissermaßen
  verkörpert  wäre:  der  Inhaber  des  Scheines  würde  dadurch  in  eine
directe  dingliche  Beziehung  gesetzt  zu  dem  Frachtobjecte  und  damit  würde  die
Waare  für  die  Ordres  des  Absenders  gänzlich  unempfindlich.")

Schon  der  Vorschlag  des  Schweizerischen  Bundesraths  nahm  dieses  Institut
  angesichts  der  Opposition  der  Eisenbahnverwaltungen  nicht  auf.

3.  Die  Auffassung  des  Fracht-Recepisse  als  connossementsähnliches
  Papier  in  Frankreich  und  Ungarn.

In  Frankreich  hat  sich  die  Gewohnheit  eingebürgert,  anstatt  einen  Frachtbrief
  auszustellen,  sich  mit  einem  Recepisse  zu  begnügen  und  die  Eisenbahngesellschaften
  sind  verpflichtet,  dem  Absender  ein  solches  auszustellen.")  Dieses
Recepisse  wird  nun  im  Handelsstande  in  der  Weise  verwerthet,  daß  der  darin
erwähnte  Destinatär  auf  Grund  des  Besitzes  desselben  schon  vor  der  Ankunft
  der  Waare  darüber  verfügen  kann  und  daß  umgekehrt  dem  Absender  eine
Dispositionsbefugniß  nicht  zugestanden  wird,  wenn  er  das  Recepisse  nicht  abliefert.
  Dabei  ist  freilich  richtig,  daß  über  die  theoretische  Zulässigkeit  dieser
commerciellen  Ansicht  Streit  besteht.“)

Art.  404  des  Ungarischen  Handelsgesetzbuches  enthält  gegenüber  dem
Deutschen  den  Zusatz:

Im  Falle  ein  Aufgaberecepisse  ausgestellt  ist,  so  steht  dieses  Verfügungsrecht
  nur  dem  Besitzer  des  Aufgaberecepisse  zu.

Dabei  ist  aber  zu  beachten,  daß  das  auch  in  Oesterreich  geltende  Deutsche
„Betriebsreglement“  die  Ladescheine  nicht  einführte  und  ebenso  wenig  die  Recepisse.)


4.  Das  Deutsch-rechtliche  System.

Gemäß  Art.  402,  403  und  405  des  Deutschen  Handelsgesetzbuches  hat
der  Absender  das  Recht  einseitige  Verfügungen  über  die  der  Eisenhahn  übergebene
  Waare  zu  treffen.5)  Ein  eigenes  Recht  erlangt  der  Destinatär  erst,  wenn  er

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  20
        <pb n="322" />
        306  Eisenbahnverträge.

a.  den  Frachtbrief  erhalten,  oder

b.  Klage  auf  Auslieferung  des  Gutes  und  Uebergabe  des  Frachtbriefes
erhoben  hat.

5.  Das  Schweizerische  System.
Das  Schweizerische  Transportgesetz  hat  ein  vollkommen  selbständiges  System
eingeführt  (Art.  15  und  16  3  u.  4).

1.  Das  Recht  des  Absenders  auf  Rücknahme  der  Waare  besteht  unumschränkt,
  so  lange  das  Frachtgut  noch  nicht  versandt  worden  ist,  gemäß
  dem  Satze,  daß  der  Rücktritt  von  der  locatio  conductio  operis
jederzeit  möglich  ist.

2.  Nach  Absendung  der  Waare  kann  die  Rückgabe  des  Gutes  oder  die
Auslieferung  an  einen  andern  Ort  nur  verlangt  werden,  wenn  im
Frachtbriefe  gesagt  worden  ist,  daß  das  Gut  auf  Rechnung  und
Gefahr  des  Absenders  reist.

3.  Dieses  Recht  besteht  auch  unter  dieser  Voraussetzung  nicht  mehr,
wenn  der  Frachtbrief  dem  Destinatär  übergeben  oder  der  Avisbrief
schon  abgegangen  ist,  oder  wenn  jener  Klage  gegen  die  Bahn  erhoben
  hat.

4.  Vollends  unstatthaft  sind  die  Anweisungen  des  Absenders,  wenn  der
Frachtbrief  sagt,  daß  die  Waare  auf  Rechnung  und  Gefahr  des
Destinatärs  reise.

Darnach  hat  die  Schweizerische  Gesetzgebung  den  Schwerpunkt  der  Frage
auf  eine  Formel  verlegt,  von  der  schon  die  Denkschrift  sagte,  daß  sie  nicht
„glücklich  gewählt“  sei.')  Sie  wollte  dem  Uebelstande  dadurch  steuern,  daß
im  Frachtbrief  die  Bemerkung  aufgenommen  wurde,  „ob  der  Absender  sich
anderweitige  Verfügung  vorbehalte.“  (Art.  24  des  Bdsr.  Entwurfs).  Damit
wollte  gesagt  werden,  daß  der  Absender  nur  dann  nach  Abgang  der  Waare  darüber
disponiren  dürfe,  wenn  er  sich  dieses  Recht  reservirt  habe.  An  diese  Lösung
knüpfte  die  Denkschrift  gewichtige  Consequenzen  bezüglich  des  Klagerechts.

—

Angesichts  dieser  Stufenleiter  von  Systemen,  welche  gerade  im  internationalen
  Verkehre  von  außerordentlicher  Bedeutung  sind,  war  es  eine  schwere
Aufgabe,  eine  Versöhnung  der  collidirenden  Anschauungen  herbeizuführen.

Der  Deutsche  Gegenentwurf  sprach  sich  gegen  die  Schweizerischen  Vorschläge
  aus.  10)  In  der  ersten  Conferenz  wurde  die  Frage  eingehend  discutirt.
  U)  Es  wurde  dann  mit  großer  Majorität  das  Deutsch-rechtliche  System
angenommen  (Art.  15  und  16).  In  der  II.  Conferenz  kam  man  auf  die  Materie
wiederholt  zurück  und  versuchte  „einen  in  der  Mitte  liegenden  Ausgleich.“/  1)

Gemäß  den  Vorschlägen  des  Französischen  Delegirten  wurde  folgende  Lösung
  angenommen  (Art.  15):

1.  Der  Absender  allein  hat  vor  der  Erfüllung  des  Frachtbriefes  das
alleinige  Dispositionsrecht,  allein  die  Ausübung  dieses  Rechtes
        <pb n="323" />
        Die  Rechtsstellung  des  Destinatärs  und  das  Disposttionsrecht.  rc.  307

ist  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  er  ein  Duplicat  des

Frachtbrie  fes  vorweisen  kann.  —  Dieses  Duplicat  muß  die  Eisenbahn

  ausstellen  (Art.  83),  aber  es  hat  nicht  die  Natur  des  Connossements

  (Art.  8  e).

2.  Dieses  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  auch  wenn  er  ein

Duplicat  besitzt:

a.  wenn  der  Frachtbrief  am  Bestimmungsorte  dem  Destinatär  übergeben
  worden  ist,

b.  wenn  der  Destinatär  Klage  erhoben  hat,  wozu  er  gemäß  Art.  16
nach  Ankunft  der  Waare  am  Bestimmungsorte  selbständig  berechtigt
  ist.

Mit  dieser  einheitlichen  und  klaren  Regelung  im  internationalen  Verkehre
ist  außerordentlich  viel  gewonnen;  denn  danach  kann  auf  Grund  des  Duplicats  mit
Leichtigkeit  über  die  Waare,  auch  wenn  sie  noch  rollt,  disponirt,  oder  es  können
darauf  Vorschüsse  gemacht  werden.  Ueberhaupt  ist  es  darnach  möglich  —  und
hierauf  beruht  der  Werth  der  Lösung  —  daß  alle  nur  denkbaren  Interessen
der  Rechtsverhältnisse,  welche  in  dem  großen  internationalen  Güteraustausche
zwischen  Absender  und  Empfänger  entstehen,  gewahrt  und  gehütet  werden.

1)  Siehe  Eger  a.  a.  O.,  S.  35—38.

)  Lankmann,  Chemins  de  fer,  Nr.  363:  L'expöôéditeur..  ne  peut  pas
changer  de  destinataire  sans  le  consentement  du  transporteur,  d’après
d’autres  (anteurs)  sans  le  consentement  du  destinataire  primitif
Lankmann  selbst  opponirt  natürlich  (Nr.  364)  gegen  diese  Rechtsauffassung.

2)  Eger,  Deutsches  Frachtrecht,  I.  S.  112;  III,  S.  2ff.,  Protocoll  I,  S.  22.

4)  Schott,  a.  a.  O.,  III,  S.  413,  420,  428.

6)  Die  Gewohnheit  scheint  auf  fiscalische  Gründe  zurückgeführt  werden  zu  müssen.
eber  die  Sache  selbst  ist  8arrut:  Législation  et  Jurisprudence  sur  le  transport
des  marchandises  par  chemins  de  fer,  Paris  1874,  Nr.  383  fs.  und  Nr.  562  ff.  zu
vergleichen.

6)  Sarrut,  a.  a.  O.,  Nr.  561,  macht  namentlich  darauf  aufmerksam,  daß  die
Eisenbahnanstalten  häufig  (aus  Nachlässigkeit)  ein  Recepisse  nicht  ausstellen.

7)  Protocoll  I,  S.  23.

8)  Eger,  Frachtrecht  II.  S.  öoff.

9  Eger,  intern.  Frachtrecht,  S.  37.  —  Der  Vater  der  Formel  ist  de  Seigneux.
Bgl.  die  Denkschrift  von  ihm  und  Christ,  S.  31  und  32,  und  Protocoll  I,  S.  20.

10)  Protocoll  I.  S.  XV,  LIII  und  LIV.

11)  Protocoll  I,  S.  18—23.

12)  Protocoll  II,  S.  29.  Die  Discussion  bewegte  sich  in  breiten  Bahnen.  S.  29
bis  31  und  97—99.

20-
        <pb n="324" />
        308

Eisenbahnvertrͤge.

8  70.
Der  einheitliche  Gerichtsstand  für  Klagen.

Literatur:  De  Seignenz,  Commentaire,  p.  39.

Bei  dem  bisherigen  Rechtszustande  konnten  und  mußten  schwere  Conflicte
vorkommen:  wer  ist  klagberechtigt  (der  Absender  oder  der  Destinatär  2),  welches
Gericht  soll  angerufen  werden,  welche  Beweisregeln  kommen  zur  Anwendung,
welche  Wirkung  hat  das  Urtheil,  das  gegenüber  der  Klage  der  Beschädigten
gefällt  wurde,  im  Verhältnisse  zu  den  regreßpflichtigen  Bahnen  u.  s.  w.  —
Alles  dies  sind  Fragen,  mit  denen  sich  das  internationale  Recht  abzugeben
hatte  und  deren  einheitliche  doctrinelle  Löfsung  wohl  gewünscht  1),  aber  nicht  erreicht
  worden  war.

Die  internationale  Convention  hat  auch  hier  die  nöthige  Unisication  geschaffen.



1.

Zunächst  ist  den  Bahnen  eine  Constatirungs=  oder  Erhebungspflicht
  der  Verlust=  oder  Schadensfälle  zur  Aufgabe  gemacht  worden
  (Art.  25).

Als  klagberechtigt  ist  Derjenige  anerkannt,  dem  das  Disposittionsrecht
zukommt.  Dabei  ist  hinzugefügt,  daß  der  Absender  die  Klage  nur  im
Einverständnisse  mit  dem  Empfänger  erheben  kann,  wenn  er  das
Duplicat  des  Frachtbriefes  nicht  vorzuweisen  vermag  (Art.  26).

.Der  Kläger  hat  das  Wahlrechty)  unter  folgenden  Klagen  (Art.  27):

a.  gegen  die  erste  Bahn,

b.  gegen  die  Bahn,  welche  das  Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbriefe  Übernommen
  hat,

c.  gegen  die  Bahn,  auf  deren  Strecke  der  Schaden  entstanden  ist.
Competent  ist  nur  das  Gericht  des  „Wohnsitzes“  der  betreffenden
Bahn.  Alle  anderen  fora  specialia  sind  ausgeschlossen.

Es  ist  eine  einheitliche  Klagever  jährung  fixirt  von  1  Jahre

resp.  (für  Klagen  gemäß  Art.  44  Nr.  1),  von  3  Jahren  (Art.  45).
Für  die  Unterbrechung  der  Klage  sind  die  Landesgesetze  maßgebend.))


In  gerechter  und  billiger  Weise  sind  die  Bedingungen  festgesetzt,
  unter  welchen  die  Klagen  durch  vorbehaltlose  Annahme  und
Zahlung  untergehen  (Art.  44,  womit  sodann  Art.  46  zu  vergleichen
  ist).

.  Das  im  Entschädigungsprocesse  ergangene  Urtheil  ist

principiell  und  quantitativ  auch  für  den  Rückgriff  maß-
        <pb n="325" />
        Der  einheitliche  Gerichtsstand  für  Klagen.  309

gebend  erklärt,  wenn  den  betreffenden  Bahnen  in  gehöriger  Form
Streit  verkündet  worden  ist  (Art.  50).

Die  den  Rückgriff  geltend  machende  Bahn  muß  unter  dem  Präjudiz
  des  Verzichts  Klage  gegen  alle  Bahnen  zugleich  erheben
(Art.  51).  Für  diesen  Rückgriff  muß  ein  selbständiger  Proceß
erhoben  werden  (Art.  52),  aber  es  ist  der  „Wohnsitz“  der  beklagten
Bahn  entscheidend  und  die  klagende  Bahn  hat  nach  diesem  Gesichtspunkt
  die  Wahl,  wo  sie  gerichtlich  auftreten  will  (Art.  53).  Uebrigens
  bleibt  den  Bahnen  freigestellt,  über  den  Rückgriff  besondere
Vereinbarungen  zu  treffen,  also  z.  B.  Schiedsgerichte  einzusetzen
(Art.  54).7)

6.  Bezüglich  des  Proceßverfahrens  gelten  die  Gesetze  des  betreffenden
  Proceßgerichts  (Art.  55).3)  Eine  Sicherstellung  für  Proceßkosten
  kann  nicht  gefordert  werden  (Art.  562).

7.  Die  nach  Maßgabe  des  Vertrages  vom  competenten  Richter  erlassenen
Urtheile  sind  in  allen  Vertragsstaaten  vollstreckkar,  ohne  daß  eine
weitere  materielle  Prüfung  zulässig  wäre  (Art.  561).5)

Mit  dieser  Bestimmung  ist  eine  große  und  wichtige  Frage  des
internationalen  Rechts  auf  einem  isolirten  Boden  geordnet,  —  es  ist
ein  Muster  zu  genereller  Nachahmung.

1)  Brocher,  Droit  intern.  II,  No.  206,  p.  222.  L'idéal  qdu’il  faudrait
srefforcer  d’  atteindre  en  recourant  au  besoin  à  l'aide  de  la  diplomatie  serait
d'engager  tous  les  voituriers  prenant  part  à  la  meme  expédition  dans  un  tel
reseau  de  responsabilitb  que  tant  l’expéditeur  que  le  destinataire  n'aient  à  débatire
  leurs  intéröts  qu'  avec  celui  qui  se  trouve  etre  directement  en  rapport
Avec  chacun  d’eux.:  Vgl.  ferner  Ed.  Olivier:  Des  chemins  de  fer  en  droit
international,  p.  85  und  86.

2)  Protocoll  II,  S.  110.

2)  Protocoll  II,  S.  126.  Die  aus  dem  Deutschen  Postgesetze  stammende  Bestimmung
  über  die  Unterbrechung  der  Verjährung  wurde  leider  wieder  preisgegeben.
Bgl.  meine  Haftpflicht  der  Postanstalten,  S.  156  und  157.

4)  Ueber  die  Controversen  der  Competenz  bei  Klagen  zwischen  den  Gesellschaften:
Journal  du  Droit  intern.,  IV,  109,  IX,  288.  Protocoll  II,  S.  62.

5)  Protocoll  1I,  S.  63.
)  Protocoll  II,  S.  64,  131.
        <pb n="326" />
        310  Eisenbahnverträge.

8  71.
Das  Centralamt.
Literatur:  De  Seigneux,  Commentaire,  p.  68—71.

Schon  die  Deutsche  Denkschrift  regte  die  Frage  an,  ob  sich  nicht  die
Bildung  eines  internationalen  Gerichtshofes  für  Rückgriffsstreitigkeiten
  unter  den  Eisenbahnen  empfehlen  möchte.  Dabei  wurde  bemerkt,
  es  könnte  dieses  Tribunal  aus  delegirten  Richtern  der  vertragschließenden
  Staaten  zusammengesetzt  werden  und  die  Erkenntnisse  würden  inappellabel
sein.!)

Die  I.  Conferenz  adoptirte  diesen  Gedanken  nicht,  sondern  begnüte  sich
damit,  die  Einsetzung  einer  internationalen  Commission  in  Aussicht  zu  nehmen.
Auch  die  II.  Conferenz  erklärte  jenen  Gerichtshof  zwar  für  „eine  schöne  Idee“,
allein  man  betonte,  daß  derselbe  bei  dem  großen  Umfange  der  betheiligten
Länder  seiner  Aufgabe  voraussichtlich  nicht  genügen  könnte  und  daß  er  auch
e  eine  gefährliche  Beschränkung  der  Hoheitsrechte“  wäre.?)

Das  Centralamt,  wie  es  in  der  II.  und  III.  Conferenz  festgestellt  worden
  ist,  hat  seinen  Sitz  in  Bern  und  der  Schweizerische  Bundesrath  hat  dasselbe
  zu  organisiren  und  zu  überwachen  (Art.  1  des  Regl.).  Seine  Aufgaben
sind  gemäß  Art.  57  des  Vertrages  folgende:

1.  Die  Mittheilungen  der  betheiligten  Staaten  und  Eisenbahnverwaltungen
  entgegenzunehmen  und  sie  sich  gegenseitig  zur  Kenntniß  zu
bringen.

2.  Nachrichten  aller  Art,  welche  für  das  internationale  Transportwesen
von  Wichtigkeit  sind,  zu  sammeln  und  zu  veröffentlichen.  —  Zu
diesem  Zwecke  ist  eine  in  Deutscher  und  Französischer  Sprache  erscheinende
  Zeitschrift  in  Aussicht  genommen  (Art.  II.  des  Regl.).

3.  Auf  Begehren  der  Parteien  Entscheidungen  Über  Streitigkeiten  der
Eisenbahnen  unter  einander  abzugeben.

4.  Vorschläge  über  Abänderung  der  Convention  zu  machen,  und  den
Zusammentritt  einer  neuen  Conferenz  vorzuschlagen.  Die  Conferenzen
  sollen  wenigstens  alle  drei  Jahre  erfolgen  (Art.  59).

5.  Die  durch  den  internationalen  Transportdienst  bedingten  finanziellen
Beziehungen  zwischen  den  Verwaltungen,  die  Einziehung  rückständig
gebliebener  Forderungen  zu  erleichtern  u.  dergl.

Ueber  die  Aufgaben  des  Centralamts  wurde  übrigens  ein  Reglement
ausgearbeitet,  welches  dasjenige  des  Weltpostvereins  zum  Muster  nahm.)

1)  Protocoll  I,  LIX.
2)  Protocoll  II,  S.  62  und  136.
2)  Protocoll  II,  S.  136.
        <pb n="327" />
        Die  Würdigung  des  ganzen  Vertragswerkes.  311

§  72.
Die  Würdigung  des  ganzen  Vertragswerkes.

Die  Gründung  des  internationalen  Frachtrechts  ist  eine  großartige
Schbpfung  der  Neuzeit  und  es  kommt  ihr  in  meinen  Augen  eine  immense
Bedeutung  zu.  Es  liegt  ein  ziemlich  completer  Eisenbahnrechtscodex  für  den
internationalen  Rechtsverkehr  vor.  Während  der  Weltpost=  und  Telegraphenvertrag
  eine  wesentlich  geschäftliche  und  technische  Einheit  errichtet  hat,  stellt  das
vorliegende  Werk  eine  Zusammenfassung  des  wichtigsten  internationalen  Eisenbahnprivatrechts
  dar,  dem  man  auch  nach  dem  Maßstabe  strenger  Haftpflichtgrundsätze
  seine  hohe  Anerkennung  nicht  versagen  wird.  In  dieser
Unification  privatrechtlicher  Normen  liegt  der  bleibende  Werth
des  neu  geschaffenen  Rechtsbuches.  Denn  es  ist  klar,  daß  ein  beinahe  für
den  gan  zen  Europäischen  Continent  einheitlich  begründetes  Civilrecht
  über  die  so  wichtigen  internationalen  Rechtsbeziehungen,  welche  in  Folge  der
Transportmittel  der  Eisenbahnen  entstehen,  einen  mächtigen  Fortschritt  enthält,
  —  er  ist  größer,  als  die  freilich  auch  sehr  achtbare  Internationalisirung  der
Privatrechtssätze  über  gewerbliches  und  künstlerisches  Eigenthum.  Mit  den  Eisenbahnen
  verkehrt  Jedermann  und  es  giebt  Niemanden,  der  am  Wohl  und
Wehe  dieser  Anstalten  nicht  betheiligt  ist.  Dank  der  neuen  Schöpfung,  welche
durch  das  allseitige  Nachgeben  der  betheiligten  Nationen  ermöglicht
  wurde,  ist  jetzt  das  internationale  Eisenbahnprivatrecht  mit  Bezug  auf  den
internationalen  Güterverkehr  einem  Gesetzbuche  einverleibt,  das  eine  würdige  Ergänzung
  der  Einheit  der  Eisenbahntechnik  bildet.  Anstatt  daß  der  Verkehr
  bei  der  Beurtheilung  der  aus  dem  internationalen  Waarenverkehr  hervorgehenden
  Fragen  auf  juristische  Controversen  und  auf  juristische  Literatur  angewiesen
  wäre,  stehen  jetzt  feste  und  sichtbare  Marksteine  da.  Es  ist  ein  Coder
von  welthistorischer  Bedeutung  geschaffen  worden,  ein  Werk  das  von  unendlichem
Gewinn  an  sich  ist  und  als  leuchtendes  Vorbild  dasteht  im  internationalen
Rechte,  es  ist  die  theilweise  Erfüllung  eines  schönen  und  idealen  Gedankens,  den
Cicero  in  folgende  Worte  gefaßt  hat:  non  erit  alia  lex  Romae  alia  Athenis  alia
nunc  alia  posthac;  sed  et  omnes  gentes  et  omni  tempore  una  lex  et
sempiterna  et  immortalis  continebit.  Und  daß  dieses  Ziel  erreicht
worden  ist,  verdanken  wir  ganz  besonders  auch  dem  Deutschen
Reiche,  das  von  Anfang  an  zu  Gunsten  der  Rechtsausgleichung
und  Rechtsannäherung  sein  Partikularrecht  in  einzelnen  Stücken
verlassen  und  den  anderen  Staaten  ein  Vorbild  für  weitere  Concessionen
  gegeben  hat.

Wie  wir  in  unserer  kurzen  Revue  der  Hauptbestimmungen  schon  gesehen
haben,  erschöpft  sich  die  Bedeutung  des  neuen  Rechtsbuches  nicht  in  der  Codification
  des  einheitlichen  internationalen  Privatrechts.  Es  sind  auch  prozessualische
  Normen  dem  Vertrage  einverleibt  worden.  Ganz  besonders
        <pb n="328" />
        312  Eisenbahnverträge.

möchte  ich  hier  auch  noch  auf  die  Bestimmung  des  Art.  561  hinweisen:  es  ist
ein  wohlthuender  Blick,  den  jener  Satz  auf  die  sonst  noch  geltende  Rechtszerklüftung
  der  internationalen  Gemeinschaft  wirft.  Die  civilisirten  Staaten  sollten
doch  dazu  kommen  gemeinsame  und  bindende  Sätze  über  die  Exerution
ihrer  gerichtlichen  Urtheile  aufzustellen.  Das  internationale  Recht  hat
hier  noch  eine  große  Mission  zu  erfüllen  und  ich  hoffe,  daß  die  Errungenschaft
  des  Art.  56  der  Eisenbahn-Convention  ein  Mahnwort  sei,  in  der
gleichen  Richtung  weiter  vorzugehen.

Noch  eine  weitere  Bestimmung  muß  bei  der  abschließenden  Würdigung  des
großen  Friedens=  und  Rechts-Instrumentes  erwähnt  werden:  es  ist  Art.  23  i.  .
Hier  wird  ein  internationales  Veto  aufgestellt  gegen  die  Arrestlegung
und  Pfändung  der  einzelnen  Fahrbetriebsmittel  der  Eisenbahnen,  soweit
dies  in  dem  Gebiete  eines  Staates  geschehen  wollte,  dem  die  betreffende  Eisenbahn
  nicht  angehört.  1)  Eine  solche  Maßregel  wäre  nach  Art.  23  nur  dann
statthaft,  wenn  das  einheimische  Gericht  die  Vornahme  derselben  im  auswärtigen
  Gebiete  herbeiführen  und  gestatten  würde.  Die  internationale
  Regelung  einer  für  die  Schnelligkeit  und  die  Sicherheit  des  Verkehrs  so
Überaus  wichtigen  Executionsschranke  weist  hier  dem  internen  Gesetzgeber
den  Weg.  Die  bekannten  Oesterreichischen  Couponstreitigkeiten  und  die  Jagd
der  Gläubiger  auf  die  aus  Oesterreich  auf  Deutsche  Bahnen  übergetretenen
Eisenbahnwagen  und  Locomotive  haben  den  evidenten  Beweis  geleistet,  daß  die
Execution  gegenüber  dem  rollenden  Materiale  von  Eisenbahnen  einen  ganz
unerträglichen  Zustand  herbeiführen  müsse  und  Oesterreich  hat  deswegen  sehr
richtig  gehandelt,  daß  es  in  der  III.  Conferenz  die  Ordnung  dieser  Dinge  beantragte.
  Es  schlug  im  Einklange  mit  Rußland  vor,  dem  Art.  23  folgenden
Zusatz  beizufügen:

Die  Vertragsstaaten  veroflichten  sich,  den  Eisenbahnverkehr  zwischen
ihren  Gebieten  gegen  alle  Störungen  und  Behinderungen  sicher  zu
stellen.  In  Folge  dessen  wird  in  dem  Gebiete  des  einen  Vertragsstaates
  auf  das  dort  befindliche  Zugehör  einer  Eisenbahn  eines  andern
Vertragsstaates,  insbesondere  auf  das  feste  und  bewegliche  Material,
ebenso  wie  auf  die  Kassenbestände  weder  eine  vorläufige  Sicherungsmaßregel
  noch  eine  Execution  zugelassen.

Man  einigte  sich  dann  auf  die  in  Art.  23  i.  f.  enthaltene  Fassung.  Damit
wurde  eine  neue  Gewähr  für  die  ungestörte,  ruhige  und  sichere  Entfaltung
  des  directen  internationalen  Eisenbahnverkehrs  begründet
und  eine  Barriere  aufgerichtet  gegen  störende  Zugriffe  auf  die  einzelnen
Theile  der  Eisenbahnanstalten.  Solange  die  Bahn  besteht  und  functionirt,  zerbröckelt
  das  Bahneigenthum  nicht  in  die  einzelnen  Theile:  sein  Werthinhalt
beruht  auf  der  Summation  und  in  der  permanenten  Zusammenfassung
aller  Objecte  mit  dem  Bahnkörper.?)  Dieser  Satz  ist  es,  welcher  in  der  Convention
  zur  Geltung  gelangte.

Run  ist  es  freilich  wahr,  daß  man  der  Convention  im  Einzelnen  kritisch
        <pb n="329" />
        Die  Würdigung  des  ganzen  Vertragswerkes.  313

gegenübertreten  kann.  Allein  alle  Detailmängel  verschwinden  auf  dem  glänzenden
  Gemälde  dieser  völkerrechtlichen  Schöpfung.  Die  kommenden  Conferenzen,
  die  ja  von  drei  zu  drei  Jahren  wiederholt  werden,  sind  leicht  im  Stande,
die  allfälligen  Fehler  und  Unzulänglichkeiten  der  Convention  zu  heben,  Ungenauigkeiten
  zu  beseitigen  und  Härten  auszuebnen.  Auch  Neuerungen  werden
sich  im  Laufe  der  Zeit  den  Eingang  zu  verschaffen  suchen.  Vielleicht  gelingt
es  dem  internationalen  Eisenbahnrechtsparlamente,  in  jene  großen  Tarifmysterien,
welche  eine  ganze  Wissenschast  ausmachen,  ein  einheitliches  Licht  zu  bringen,
vielleicht  auch  die  Lieferfristen  zu  unificiren,  vielleicht  auch  das  Centralamt
  zu  einem  Gerichtshofe  auszubilden.  Gewiß  aber  wird  es  möglich  sein,
nach  und  nach  die  internationale  Convention  zu  einem  direct  unter  den  Staaten
für  den  internen  und  externen  Verkehr  geltenden  Gesetze  auszuweiten.  Ferner
wird  es  ein  Postulat  nächster  Zukunft  sein,  die  aus  dem  Eisenbahnpersonentransport
  hervorgehenden  Fragen  einheitlich  zu  lösen  und  die  bestehende  Controverse
  über  die  Billets  u.  s.  w.  zu  beseitigen.  Aber  das  völkerrechtliche
Parlament,  das  einen  so  glücklichen  Anfang  in  der  Internationalisirung  des
Eisenbahnrechts  gemacht  hat,  muß  von  den  betheiligten  Staaten  mit  Sorgfalt
  besetzt  und  es  scheint  mir,  als  müsse  besonders  Vorsorge  dafür  getroffen
werden,  daß  nur  ein  tüchtiger  Stab  juristisch  und  technisch  geschulter  Sachverständiger
  den  Zutritt  zu  den  Conferenzen  erhält,  auf  daß  das  Werk  gedeihe
und  weitere  Früchte  trage.

Jedenfalls  ist  der  neue  internationale  Eisenbahncodex  (dem  sich  zehn  Staaten
  unterwerfen:  Belgien,  Deutschland,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg,
Niederlande,  Oesterreich,  Rußland,  Schweiz,  Ungarn)  ein  Sieg  der  völkerrechtlichen
  Jurisprudenz,  ein  stolzes  Monument,  welches  die  Universalität  des
Rechtes  weit  in  die  Lande  hinaus  verkündet  und  ein  erhabenes  Werk  des
Friedens.  Die  Schweiz  wurde  dazu  designirt,  dieses  große  Werk  in  Zukunft
zu  hüten  und  zu  überwachen  und  man  darf  wohl  mit  Recht  erwarten,  daß
dieser  neutrale  Staat,  in  welchem  drei  Nationen  friedlich  neben  einander
wohnen,  das  internationale  Rechtsgebilde  im  Sinne  weiterer  Ausgleichung
hegen  und  pflegen  wird.))

1)  Die  erwähnte  Neutralisirung  der  einzelnen  Betriebsmittel  der  Eisenbahnen,
  wonach  sie  und  zwar  auch  im  Inlande  —  der  Pfändung  nicht  unterworfen
  werden  können,  bleibt  ein  allgemeines  Postulat  der  Zukunft.  Dafür  besteht
ein  hohes  wirthschaftliches  und  öffentliches  Interesse.  Das  Schweizerische  Gesetz  über
die  Verpfändung  und  Zwangsliquidation  der  Eisenbahnen  von  1874  hat  dies  zuerst
erkannt  (Art.  10).  Der  Deutsche  Reichstag  hat  mit  Recht  auch  ein  diesf.  Gesetz  am
10.  April  1886  angenommen.  Es  ist  in  dieser  Richtung  ein  Rechtssatz,  welchen
schon  das  Preußische  Landrecht,  II,  15,  5  227,  zu  Gunsten  der  Postanstalt  aufstellte,
generell  auf  die  Eisenbahnen  auszudehnen  und  ihren  Verhältnissen  anzupassen.

2)  Vgll.  mein  Pfand=  und  Concursrecht  der  Eisenbahnen  (Leipzig  1879)  S.  47.

3)  Die  großen  Vertrauensposten,  zu  denen  die  Schweiz  neben  der  Post-,
Telegraphen-,  literarischen  und  commerciellen  Union  auch  hier  wieder  von  den
        <pb n="330" />
        314  Eisenbahnverträge.

internationalen  Staaten  berufen  ist,  legen  freilich  auch  Pflichten  auf,  für  deren
Erfüllung  etwas  gethan  werden  muß.  Es  handelt  sich  meines  Erachtens  darum,
das  öffentliche  und  private  Recht  aller  dieser  Institutionen  zu
cultiviren  und  fortzubilden.  Die  Schweiz  sollte  schon  aus  pflichtschuldiger  Dankbarkeit
  an  ihrer  Lehranstalt  auch  eine  internationale  Rechtsstation  mit
specieller  Rücksicht  auf  jene  Anstalten  aufrichten,  sie  mit  der  gesammten  Rechtsliteratur
  ausrüsten  und  überhaupt  ein  Hauptquartier  des  internationalen  Rechts  begründen.
  Dabei  möchte  ich  noch  darauf  aufmerksam  machen,  daß  die  Schweiz  abgesehen
  von  ihrer  Pflicht  auch  ein  eigenes  Interesse  an  der  doctrinellen  Pflege  jener
Rechtsdisciplinen  hat:  der  Reingewinn  würde  sich  bald  im  internen  Rechte  fühlbar
machen.  Es  wird  in  der  Schweiz  nach  der  Bereinheitlichung  des  Rechts  gekämpft
und  nur  langsam  kann  Stück  für  Stück  dem  harten  und  steinigen  Boden  des  Particularismus
  abgerungen  werden  Und  dicht  neben  diesem  Particularismus,  der  in
den  kleinen  „Ländern“  —  diesem  Pompeji  germanischer  Vorzeit,  wie  sie  Cohn,
System  der  Nationalökonomie,  I,  S.  445,  geistreich  nennt  —  so  üppig  blüht,  steht
der  mächtige  Kosmopolitismus  in  jenen  internationalifirten  Instituten  verkörpert  vor
uns,  —  solide  Zeugen  eines  universellen  Rechts.  Es  sind  zwei  Rechtswelten,  die
hier  auf  einem  kleinen  Flecke  aufeinanderstoßen:  dort  umspannt  ein  enger  Horizont
die  Satzungen  und  „Offnungen“,  hier  erhebt  sich  der  stolze  Bau  eines  Weltrechts.

6#½3.

Verträge  über  den  strafrechtlichen  internationalen  Schutz
der  Eisenbahnen.

(Insbesondere  die  Bestimmungen  der  Auslieferungsverträge
über  Verbrechen  an  Eisenbahnen.)

Literatur:  Müller,  Ueber  die  Verbrechen  gegen  die  materielle  Integrität  der
Eisenbahnen  (Leipzig  1846).  —  D.  D.  Field,  Projet  d'un  Code  international,
  ins  Französische  übersetzt  von  A.  Rolin,  1881,  S.  34.  —  Martens,
Völkerrecht  (ed.  Bergbohm)  II,  §  96,  S.  429.

Die  meisten  Staaten  haben  sich  veranlaßt  gesehen,  die  Integrität  der
Eisenbahnen  unter  einen  besonderen  strafrechtlichen  Schutz  zu  stellen,  weil
der  Betrieb  dieser  Verkehrsanstalten  nach  ihrer  ganzen  Natur  außerordentlichen
  Gefahren  ausgesetzt  ist.  Und  mit  Recht  sind  derartige  Vergehen  in  vielen
Auslieferungsverträgen  ebenfalls  aufgeführt,  so  daß  innerhalb  der  internationalen
  Rechtsgemeinschaft  für  eine  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  jener  criminellen
  Eingriffe  zum  Theile  gesorgt  ist.1)

Der  Katalog  dieser  Verbrechen  kann  sehr  umfangreich  sein.  Indeffen  genügt
  es,  an  dieser  Stelle  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Eisenbahnen  vielfach
auch  strafrechtlich  unter  den  Schutz  des  internationalen  Rechts  gestellt  sind.
Auf  das  Detail  der  dabei  auftauchenden  Fragen  kann  hier  selbstverständlich
nicht  eingegangen  werden.

Ich  theile  auch  die  Ansicht  von  Martens,  daß  es  unter  keinen  Um-
        <pb n="331" />
        Verträge  über  den  strafrechtlichen  internat.  Schutz  der  Eisenbahnen.  315

ständen  angeht,  die  Zerstörung  oder  Beschädigung  von  Eisenbahnanstalten
  oder  ihres  Materials  unter  Berufung  auf  politische  Motive  rechtfertigen
  zu  wollen  oder  daraus  einen  Grund  gegen  die  Auslieferung  abzuleiten.


An  dieser  Stelle  ist  noch  darauf  hinzuweisen,  daß  der  strafrechtlich  durch
die  Auslieferungsverträge  vorgesehene  Schutz  der  Eisenbahnen  unabhängig  ist
von  dem  technischen  System.  Darnach  muß  gesagt  werden,  daß  unter  diesem
Terminus  die  verschiedensten  Rangclassen  der  Bahnen  zu  verstehen  sind,  also
Haupt=  und  Secundärbahnen,  Normal=  und  Schmalspurbahnen,  auch  Drahtund
  elektrische  Bahnen?)  und  nicht  weniger  Straßeneisenbahnen,  jedenfalls
wenn  ihr  Betrieb  durch  Dampf  (und  nicht  durch  Pferde)  ?)  erfolgt,  auch  Locomotivbahnen,
  welche  rein  industriellen  Zwecken  dienen,  )  zumal  wenn  anstatt  „Eisenbahnen“
  der  Ausdruck  „Dampfmaschinen“  gebraucht  wird.

Uebrigens  scheint  es  mir,  die  auf  dem  Boden  des  internationalen  Vertragsrechts
  herbeigeführte  Einheit  der  Eisenbahntechnik,  des  Eisenbahnprivatrechts
  und  der  juristischen  Einheit  des  Betriebs  müsse  nothwendig  dazu  führen,
die  Eisenbahnweltanstalt  auch  unter  einheitliche  Specialstrafrechtsnormen
  zu  stellen.

Es  ist  dies  ein  Postulat,  das  die  Zukunft  nicht  aus  den  Augen  verlieren
  darf.  Die  internationalen  Conferenzen  können  auf  diesem  Felde  neue
Lorbeeren  ernten.

1)  Bgl.  z.  B.  betreffend  die  Verträge,  welche  das  Deutsche  Reich  abgeschlossen
hat,  G.  Hetzer:  Deutsche  Auslieferungsverträge,  (Berlin  1883),  S.  188  und  189.

2)  Das  Deutsche  Reichsgericht  hat  am  17.  September  1885  die  Gefährdung  eines
elektrischen  Eisenbahnzugs  den  §  315  und  316  des  Strafgesetzbuches  unterstellt
(Entscheidungen,  Straff.  XII,  371).

1)  Dasselbe  Gericht  macht  einen  Unterschied  zwischen  den  Pferdebahnen  und  den
Locomotiostraßenbahnen:  diese  fallen  unter  8  315  und  316  (Entscheidungen,
Straff.  XI,  S.  33),  jene  nicht  (XII,  S.  205  —212).  Damit  stimmen  auch  die  meisten
Strafrechtscommentatoren.  Bgl.  v.  Liszt,  Strafrecht,  2.  Aufl.,  S.  334.  Olzhausen,
  Commentar,  2.  Aufl.,  S.  1199.

4)  R.  G.,  Straff.  XIII,  S.  380.
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        Zwanzigstes  Stück.

Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

Von

Dr.  Otto  Dambach,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Postrath  und  Professor  der  Rechte  in  Berlin.
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        8  74.
Allgemeiner  Ueberblick.

Literatur:  Stephan,  Geschichte  der  Preußischen  Post.  1859.  S.  376  ff.  —
Fischer,  Die  Verkehrsanstalten  des  Reichs.  (In  v.  Holtzendorff's  Jahrbuch
  für  Gesetzgebung.  Jahrgang  1  S.  409,  Jahrgang  II  S.  211,  Jahrgang  IV
S.  421.)  —  v.  Kirchenheim,  Der  Pariser  Postcongreß.  (In  v.  Holtzendorff's
  Jahrbuch.  Neue  Folge.  2.  Jahrgang  1878  S  745.)  —  Der  Berner
Postcongreß.  (Im  Postarchiv.  1874.  S.  577.)  —  Fischer,  Post  und  Telegraphie
  im  Weltverkehr  1879;  —  Der  Pariser  Postcongreß.  (Im  Postarchiv.
1878.  S.  385);  —  Der  Lissabonner  Weltpostcongreß.  (Im  Postarchiv.  1885.
S.  257.)  —  Schott,  Das  Transportgeschäft.  (In  Endemann's  Handbuch
des  Handelsrechts.  Bd.  III  S.  531.)  —  Sax,  Transport=  und  Communicationswesen.
  (In  Schönberg's  Handbuch  der  politischen  Oeconomie.  1885.  2.  Hest.
Bd.  I.  S.  ö541.)  —  Pagni,  UUnione  universale  delle  Poste.  1885.

Die  Post  und  die  Telegraphie  sind  ihrer  innersten  Natur  nach  auf  das
Völkerrecht  hingewiesen,  sie  sind  Verkehrsinstitute,  die  ohne  völkerrechtliche  Hülfe
nicht  existiren  können.  Kein  Brief  kann  aus  einem  Lande  in  das  andere  befördert
  werden,  ohne  daß  zwischen  beiden  Staaten  ein  völkerrechtlicher  Vertrag
besteht;  kein  Postillon  darf  den  Postwagen  über  die  Gränze  seines  Heimathlandes
  fahren,  wenn  dieser  Eingriff  in  das  fremde  Territorialrecht  nicht  vertragsmäßig
  gestattet  ist;  kein  Staat  darf  auf  fremdem  Staatsgebiete  eine  Telegraphenstange
  setzen,  falls  nicht  eine  hierauf  bezügliche  Staatsservitut  eingeräumt
  ist.

Unter  diesen  Umständen  ist  es  erklärlich,  daß  zwischen  den  einzelnen  Staaten
  zahllose  Post=  und  Telegraphenverträge  mit  dem  verschiedenartigsten  Inhalte
  abgeschlossen  worden  sind.  Es  kann  selbstverständlich  nicht  die  Aufgabe
dieser  Abhandlung  sein,  ein  Detailbild  dieser  Verträge  bei  den  einzelnen  Völkern
  zu  geben,  und  zwar  um  so  weniger,  als  die  früheren  Einzelverträge  auf
diesem  Gebiete  durch  die  neusten  großartigen  Gesammtverträge,  welche  später
eingehend  geschildert  werden  sollen,  ihr  juristisches  und  nationalöconomisches
Interesse  zum  größten  Theil  verloren  haben.

Was  insbesondere  Deutschland  betrifft,  so  war  die  Zahl  der  Postverträge
in  früherer  Zeit  eine  sehr  große,  da  Deutschland,  entsprechend  seiner  politi-
        <pb n="336" />
        320  Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

schen  Zersplitterung,  in  eine  Reihe  getrennter  Postverwaltungen  zerfiel,  deren
rechtliche  Verhältnisse  zu  einander  nur  im  Wege  der  internationalen  Postverträge
  zwischen  den  einzelnen  Deutschen  Staaten  geregelt  werden  konnten.  Die
Unzuträglichkeiten,  welche  aus  diesen  Einzelverträgen  entstanden  und  die  Ueberzeugung,
  daß  gerade  auf  diesem  Gebiete  ein  einziger  großer  Vertrag  an  seinem
richtigen  Orte  sei,  führte  zunächst  zu  dem  Deutsch-Oesterreichischen  Postvereinsvertrage
  vom  6.  April  1850,  welcher  später  revidirt  und  ergänzt
und  zuletzt  unter  dem  18.  August  1860  als  „Postvereinsvertrag“  abgeschlossen
  wurde  1)  Er  umfaßte  die  Postverwaltungen  des  damaligen  Deutschen
  Bundes  und  bezweckte  „gleichmäßige  Bestimmungen  für  die  Taxirung  und
postalische  Behandlung  der  Brief=  und  Fahrpostsendungen,  welche  sich  zwischen
verschiedenen  zum  Vereine  gehörigen  Postgebieten  oder  zwischen  dem  Vereinsgebiete
  und  dem  Auslande  bewegen.“

Es  stellte  dieser  Vertrag  einen  großen  Fortschritt  auf  dem  Gebiete  des
Postwesens  dar.

Mit  der  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs
trat  nun  aber  in  den  postalischen  Verhältnissen  Deutschlands  ein  vollständiger
Umschwung  ein.  Das  Postwesen  wurde  im  ganzen  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  —  abgesehen  von  Bayern  und  Württemberg  —  als  eine  einheitliche
Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet  und  verwaltet;  )  es  blieb  mithin  innerhalb
des  Reichspostgebiets  kein  Raum  mehr  für  völkerrechtliche  Postverträge,  das
Postwesen  nahm  vielmehr  den  Charakter  einer  staatsrechtlichen  Institution
an.  Auch  im  Verkehr  zwischen  dem  Reichspostgebiete  und  Bayern  und
Württemberg,  sowie  zwischen  Bayern  und  Württemberg  hatte  das  Reich  auf
dem  Gebiete  des  Postwesens  und  des  Posttaxwesens  das  Gesetzgebungsrecht;
auch  hier  fielen  also  die  eigentlichen  völkerrechtlichen  Verträge  fort.
Bayern  und  Württemberg  behielten  zwar  ihr  eigenes  Postwesen;  indessen  gebührt
  auch  für  den  inneren  Bereich  dieser  Länder  das  Gesetzgebungsrecht  auf
postalischem  Gebiete  im  Wesentlichen  dem  Reiche,  und  nur  die  „reglementarischen
und  Tarifbestimmungen  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Bayerns,  beziehungsweise
  Württembergs“  sind  der  Landesgesetzgebung  dieser  Staaten  überlassen.?)

Die  Verhältnisse  der  Reichspostverwaltung  zu  den  Postverwaltungen  von
Bayern  und  Württemberg  (der  sog.  Wechselverkehr)  sind  durch  ein  administratives
  Abkommen  vom  9.  November  1872  nebst  späteren  Zusätzen  geregelt
  worden.")

Eigentliche  völkerrechtliche  Vertäge  können  daher  auf  postalischem  Gebiete
  seit  der  Gründung  des  Reichs  nur  noch  vorkommen  zwischen  Deutschland
  und  dem  Auslande,  aber  nicht  zwischen  den  einzelnen,  zum  Deutschen
  Reiche  gehörigen  Staaten.

Seit  der  Gründung  des  Reichs  sind  nun  zahlreiche  Postverträge  mit  einzelnen
  auswärtigen  Staaten  abgeschlossen  worden.  5)  Hervorzuheben  ist  unter
denselben  vorzugsweise  der  Postvertrag  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
  vom  7.  Mai  1872.  Derselbe  behandelt  den  sog.  Wechselverkehr
        <pb n="337" />
        Allgemeiner  Ueberblick.  321

und  den  sog.  Durchgangsverkehr.  Hierunter  werden  verstanden  nach
Art.  1  des  Vertrages:

a)  die  Postsendungen  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn
(Wechselverkehr),5)

b)  die  Postsendungen,  „welche  im  Verkehre  Deutschlands  und  der
Oesterreich-  Ungarischen  Monarchie  mit  fremden  Staaten,  oder
fremder  Staaten  unter  sich  vorkommen,  insofern  bei  diesem  Verkehr
  die  Gebiete  beider  vertragschließenden  Staaten  berührt
werden  (Durchgangsverkehr).“

Die  große  Umwälzung  auf  dem  Gebiete  des  internationalen  Post—
wesens  ist  aber  erst  eingetreten,  seitdem  auf  Anregung  Deutschlands  dem
Gedanken  näher  getreten  wurde,  einen  allgemeinen  Weltpostvertrag  ab.
zuschließen,  welcher  die  sämmtlichen  civilisirten  Staaten  umfassen  sollte.
Im  Jahre  1874  trat  zu  diesem  Zwecke  ein  Congreß  in  Bern  zusammen,
welcher  am  9.  October  1874  einen  Vertrag,  betreffend  die  Gründung
eines  allgemeinen  Postvereins,  vereinbarte.  7)  An  demselben  betheiligten
  sich  21  Staaten.  Er  ist  am  1.  Juli  1875  in  Kraft  getreten.

Im  Jahre  1878  fand  in  Paris  ein  neuer  Congreß  statt,  welcher
den  Berner  Vertrag  zu  einem  Weltpostverein  erweiterte.)

Endlich  ist  im  Jahre  1885  auf  dem  Congreß  zu  Lissabon  ein
Zusatzabkommen  zu  dem  Weltpostvertrage  vereinbart  worden.)

Gleichzeitig,  und  bezw.  im  Anschluß  an  den  Weltpostvertrag  sind
in  den  Jahren  1878  bis  1885  noch  eine  Reihe  anderer  großer  und
allgemeiner  Postverträge  abgeschlossen  worden,  welche  die  Beförderung
von  Werthbriefen,  Postanweisungen,  Postpacketen  und  Postaufträgen  betreffen.
  Der  Inhalt  derselben  wird  unten  näher  angegeben  werden.

1)  Preuß.  Gesetzsammlung,  1852,  S.  401;  1861,  S.  25.  Die  Geschichte  des
Postvereins  ist  ausführlich  dargestellt  bei  Stephan,  Geschichte  der  Preuß.  Post,
S.  533  ff.

*)  Reichsverfassung,  Art.  48—52.

3)  Reichsverfassung,  Art.  52.

")  Handbuch  für  den  Wechselverkehr,  1886,  S.  1  ff.

)  Dieselben  sind  einzeln  aufgeführt  in  der  „Gesetzgebung  des  Deutschen
Reichs“,  1884,  Bd.  II,  S.  497.

"/)  Unter  „Wechselverkehr“  wird  außerdem  verstanden:  der  postalische  Verkehr
zwischen  dem  Reichspostgebiete.  Bayern  und  Württemberg  unter  einander.
S.  oben  S.  320.  Ueber  die  fortdauernde  Gültigkeit  des  Vertrages  vom
7.  Mai  1872  s.  unten  S.  326,  Nr.  10.

7)  Siehe  Postarchiv,  1874,  S.  577;  Reichsgesetzblatt,  1875,  S.  223.  Ueber
die  Geschichte  dieses  Vertrages  siehe  Fischer  in  v.  Holtzendorff's  Jahrbuch,
Jahrgang  IV,  S.  465,  und  Fischer,  Post  und  Telegraphie  im  Weltverkehr,
  S.  93.

*)  Siehe  Postarchiv,  1878,  S.  385;  Reichsgesetzblatt,  1879,  S.  83.

*)  Siehe  Postarchiv,  1885,  S.  257;  Reichsgesetzblatt,  1886,  S.  82.

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  21
        <pb n="338" />
        322  Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

8  75.
Abschluß  von  Postverträgen  seitens  des  Deutschen  Reichs.

Literatur:  Meyer,  Ueber  den  Abschluß  von  Staatsverträgen,  1874,  S.  296.  —
Laband,  Staatsrecht,  1878,  B-d.  II,  S.  292.  —  v.  Rönne,  Staatsrecht
des  Deutschen  Reichs,  1877,  Bd.  II,  2.  Abth.,  S.  293.

Ueber  den  Abschluß  internationaler  Postverträge  bestimmt  der
Art.  52  der  Deutschen  Reichs-Verfassung:

„Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Poft=  und
Telegraphenverkehrs  mit  dem  Auslande  zu,  ausgenommen
den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr  Bayerns,  beziehungsweise
  Württembergs,  mit  seinen  dem  Reiche  nicht  angehörenden
  Nachbarstaaten,  wegen  dessen  Regelung  es  bei  der
Bestimmung  im  Art.49  des  Postvertrages  vom  23.  November  1867
bewendet.“!)

Hiernach  ist  bei  allen  Post-  und  Telegraphenverträgen  Deutschlands
mit  dem  Auslande  —  abgesehen  von  dem  Grenzverkehr  Bayerns  und
Württembergs  —  das  Reich  das  vertragsschließende  Subject,  vertreten
durch  den  Kaiser.  In  dem  Schlußprotocoll  zu  dem  Vertrage  mit
Bayern  vom  23.  November  1870  Nr.  XI.  ist  aber  ausgesprochen,  daß
bei  dem  Abschluß  von  Post=  und  Telegraphenverträgen  mit  außerdeutschen
Staaten  zur  Wahrung  der  besonderen  Landesinteressen  Vertreter  der  an
die  betreffenden  außerdeutschen  Staaten  angrenzenden  Bundesstaaten  zugezogen
  werden  sollen.  Nach  Art.  52  der  Verfassung  bezieht  sich  indessen.
dieses  Zugeständniß  nur  auf  Bayern  und  Württemberg.

Hervorzuheben  ist  noch,  daß  es  zum  Abschluß  von  Postverträgen
mit  dem  Auslande  im  Allgemeinen  der  Zustimmung  des  Bundesraths
und  der  Genehmigung  des  Reichstags  bedarf.

Der  Art.  11  der  Reichsverfassung  bestimmt  nämlich,  daß

Verträge  mit  fremden  Staaten,  sofern  sich  dieselben  auf  solche
Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Art.  4  der  Verfassung  in
den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  zu  ihrem  Ab.
schluß  der  Zustimmung  des  Bundesraths  und  zu  ihrer  Gültigkeit
  der  Genehmigung  des  Reichstags  bedürfen.

Da  nun  nach  Art.  4  Nr.  10  der  Verfassung  das  Postwesen  zu
den  Gegenständen  der  Reichsgesetzgebung  gehört,  so  können  internationale
Postverträge  nur  mit  Zuziehung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags
abgeschlossen  werden.

Eine  Ausnahme  hiervon  würde  nur  der  Art.  48  der  Verfassung
begründen.  Dieser  bestimmt,  daß  die  Reichsgesetzgebung  in  Postangelegenheiten,
  und  mithin  auch  die  Mitwirkung  von  Bundesrath  und
        <pb n="339" />
        Abschluß  von  Postverträgen  seitens  des  Deutschen  Reichs.  323

Reichstag  zu  internationalen  Postverträgen,  sich  auf  diejenigen  Gegenstände
  nicht  erstreckt,  deren  Regelung  nach  den  in  der  Norddeutschen
Postverwaltung  maßgebend  gewesenen  Grundsätzen  nicht  im  Wege  der
Gesetzgebung,  sondern  im  Wege  reglementarischer  Festsetzung  oder  administrativer
  Anordnung  erfolgte.  Diese  Gegenstände  sind  im  Wesentlichen
aufgezählt  im  §  57  des  Postgesetzes  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
2.  November  1867.)  Es  gehören  hierzu  u.  A.  die  Gebühren  für
Postanweisungen,  Nachnahmesendungen,  Kreuzbandsendungen,  Waarenproben,
  Postkarten,  Einschreibsendungen,  Bestellgebühren,  Personengeld
  u.  s.  w.

Insofern  also  ein  Postvertrag  lediglich  Bestimmungen  über  diese
Gegenstände  enthalten  sollte,  würde  er,  ohne  Zuziehung  des  Bundesraths
und  Reichstags,  auf  administrativem  Wege  abgeschlossen  werden  können.)

1)  Bundesgesetzblatt,  1868,  S.  41.  Vgl.  auch  hierüber  näher  v.  Rönne.
Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  2.  Aufl.,  1877,  Bd.  II.  Abth.  1.  S.  293.

!)  Bundesgesetzblatt,  1867,  S.  73.

2)  Bgl.  Meyer,  a.  a.  O.,  S.  296.  Die  näheren  Ausführungen  über  die
Zuziehung  von  Bundesrath  und  Reichstag  bei  Abschluß  von  Staatsverträgen  des
Reichs  gehören  nicht  hierher,  sondern  in  die  allgemeine  Lehre  von  den  Staatsverträgen.


8  786.
Uebersicht  der  neuesten  Gesammt-Postverträge.

Es  bestehen  gegenwärtig  5  große  internationale  Postverträge,  welche
eine  erhebliche  Zahl  von  Staaten  umfassen,  nämlich:

1.  der  Weltpostvertrag  vom  1.  Juni  1878,

2.  das  Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Briefen

mit  Werthangabe  vom  1.  Juni  1878,

3.  das  Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Postanweisungen

  vom  4.  Juni  1878,  «

4.  die  Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen

vom  3.  November  1880,
.  das  Uebereinkommen,  betreffend  den  Postauftragsdienst  vom
21.  März  1885.

Zu  jedem  dieser  Verträge  gehören  Ausführungs-  Bestimmungen,
welche  die  nothwendigen  technischen  Vorschriften  zur  Durchführung  der
Verträge  enthalten.))  ·

Ohne  in  die  Einzelheiten  der  Verträge  einzugehen,  sollen  in  den
folgenden  Paragraphen  die  Grundbestimmungen  derselben  dargelegt  werden.

□r

21“
        <pb n="340" />
        324  Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

1)  Eine  vollständige  amtliche  Sammlung  aller  5  Verträge  nebst  den  Ansführungs.
  Bestimmungen  ist  erschienen  unter  dem  Titel:  „Besondere  Ausgabe  des
Weltpostvertrages  und  der  Nebenabkommen  mit  den  zugehörigen  Ausführungs-Bestimmungen.“
  Berlin  1886.

Bergl.  auch  den  Abdruck  der  Verträge  im  Reichsgesetzblatt  1879,  S.  83  ff.,
1881,  S.  69,  1886,  S.  82  ff.

877.
Der  Weltpostvertrag.
Literatur:  bei  8  74.

Der  Weltpostvertrag  vom  1.  Juni  1878,  ergänzt  durch  das  Lissabonner
Zusatzabkommen  vom  21.  März  1885,  ist  unter  den  im  vorigen  Paragraphen
erwähnten  Postverträgen  derjenige,  welchem  die  größte  Zahl  von  Staaten
beigetreten  ist;  es  giebt  überhaupt  unter  allen  gegenwärtig  bestehenden
Staatsverträgen  keinen,  welcher  eine  solche  bedeutende  Zahl  von  contrahirenden
  Staaten  besäße.  An  dem  Weltpostvertrage  nehmen  zur  Zeit
54  Staaten  Theil.1)

Es  sind  gegenwärtig  vom  Weltpostverein  nur  noch  ausgeschlossen
einige  Staaten  in  Afrika  und  ein  Theil  von  Australien.

Er  ist  in  Kraft  getreten  am  1.  April  1879.

Der  wesentliche  Inhalt  des  Vertrages  ist  folgender:

1.  Die  sämmtlichen  Vertragstaaten  bilden  ein  einziges  Postgebiet,
welches  den  Namen  „Weltpostverein“  führt.  (Art.  1.)

2.  Der  Bertrag  findet  Anwendung  auf  Briefe,  Postkarten,
Drucksachen,  s.  g.  Geschäftspapiere  und  Waarenproben,
welche  aus  einem  Vereinslande  herrühren  und  nach  einem  anderen
  Vereinslande  gerichtet  sind.  Ebenso  wird  der  Vertrag
innerhalb  des  Vereinsgebietes  auf  solche  Sendungen  der  erwähnten
  Art  angewendet,  welche  im  Verkehr  mit  fremden,  dem
Verein  nicht  angehörigen  Ländern  vorkommen,  sofern  sie  das
Gebiet  von  mindestens  2  Vertragsstaaten  berühren.  (Art.  2.)

3.  Im  gesammten  Gebiete  des  Vereins  ist  die  Freiheit  des
Transits  gewährleistet.  Die  Höhe  der  zu  entrichtenden  Transitgebühren
  ist  bestimmt  festgesetzt.  (Art.  4.)

4.  Das  Porto  für  die  Beförderung  der  Postsendungen  ist  im
gesammten  Vereinsgebiet  einheitlich  geregelt.  Es  beträgt:

a.  bei  frankirten  Briefen  25  Centimen,  bei  unfrankirten  Briefen
50  Centimen  für  je  15  Gramm;

b.  bei  Postkarten  10  Centimen;

c.  bei  Drucksachen,  Geschäftspapieren  und  Waarenproben  5  Centimen
  für  je  50  Gramm,  jedoch  nie  weniger  als  25  Centimen
  bei  Geschäftspapieren  und  als  10  Centimen  für
Waarenproben;
        <pb n="341" />
        Der  Weltpostvertrag.  325

d.  bei  Seebeförderung  und  außergewöhnlichen  Kosten  kann
u.  U.  Zuschlagporto  erhoben  werden;

e.  bei  ungenügender  Frankirung  werden  die  Sendungen  mit
dem  doppelten  Betrage  des  fehlenden  Portotheils  taxirt;

f.  für  Einschreibsendungen  tritt  eine  Einschreibgebühr  von
höchstens  25  Centimen  in  den  Europäischen  Staaten  und
von  höchstens  50  Centimen  in  den  anderen  Staaten  hinzu;
wird  ein  Rückschein  verlangt,  so  sind  außerdem  höchstens
25  Centimen  zu  entrichten;

g.  für  „Eilsendungen“,  welche  sofort  nach  der  Ankunft  durch
besonderen  Boten  bestellt  werden,  wird  eine  besondere  Bestellgebühr
  von  30  Centimen  erhoben.  (Art.  5,  6,  9  b.)  Bei
Sendungen  nach  Orten  ohne  Postanstalt  kann  dieselbe  erhöht
  werden.

Diejenigen  Vereinsländer,  welche  nicht  den  Franken  zur  Münzeinheit

  haben,  setzen  die  Taxen,  den  vorstehenden  Sätzen  entsprechend,

  in  ihrer  eigenen  Währung  fest.  Deutschland  erhebt

im  Weltpostverkehr:

20  Pf.  für  frankirte  Briefe;

40  Pf.  für  unfrankirte  Briefe;

10  Pf.  für  einfache  Postkarten;

20  Pf.  für  Postkarten  mit  Antwort;

5  Pf.  für  je  50  Gramm  bei  Drucksachen,  Geschäftspapieren
und  Waarenproben  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Geschäftspapieren
  nicht  weniger  als  20  Pf.,  bei  Waarenproben
nicht  weniger  als  10  Pf.  erhoben  werden;

20  Pf.  als  Einschreibgebühr  und  als  Gebühr  für  den  Rückschein;

25  Pf.  als  Eilbestellgebühr.)

Jede  Postverwaltung  behält  unverkürzt  die  von  ihr  erhobenen

Gee  ;  es  findet  daher  eine  Abrechnung  hierüber  nicht  statt.

Art.  9.

.Eine  Gewährleistung  der  Postverwaltung  findet  —  ebenso

wie  in  der  inneren  deutschen  Postgesetzgebung  )  —  nur  für

Einschreibsendungen  statt;  für  gewöhnliche  Briefe,  Postkarten,

Drucksachen  und  Waarenproben  leistet  die  Post  keine  Garantie.
Für  den  Verlust  einer  Einschreibsendung  wird  dem  Ab.

sender  oder  auf  dessen  Verlangen  dem  Empfänger  eine  Summe

von  50  Franken  —  40  Mark  gezahlt.

Falls  der  Verlust  durch  höhere  Gewalt  eingetreten  ist,
bleibt  jeder  Ersatzanspruch  ausgeschlossen.")

Für  Spoliirung  von  Einschreibsendungen  wird  nicht  gehaftet.


Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  verjährt  in  einem

Jahre,  vom  Tage  der  Einlieferung  der  Sendung  ab  gerechnet.
        <pb n="342" />
        326

10.

11.

Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

Jeder  Ersatzanspruch  hört  auf,  sobald  der  Empfangsberechtigte
  Quittung  geleistet  und  die  Sendung  übernommen  hat.

Die  Ersatzleistung  erfolgt  durch  die  Aufgabe-Postverwaltung;
dieselbe  kann  aber  ihren  Regreß  gegen  diejenige  Verwaltung
nehmen,  in  deren  Gebiet  der  Verlust  eingetreten  ist.  Hierüber
find  specielle  Bestimmungen  getroffen.

In  einigen  außereuropäischen  Ländern  ist  durch  ihre  innere
Gesetzgebung  die  Gewährleistung  für  Einschreibsendungen  ausgeschlossen
  (z.  B.  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Ameriko,
Brafilien,  Mexiko  u.  s.  w.);  diese  Staaten  brauchen  auch  im  Weltpostverkehr
  bis  zur  Aenderung  der  Gesetzgebung  keinen  Ersatz
für  Einschreibsendungen  zu  leisten.  Bis  dahin  sind  aber  auch
die  anderen  Vereinsstaaten  im  Verkehre  mit  jenen  Ländern  nicht
verpflichtet,  eine  Ersatzleistung  zu  gewähren.

.  Portofreiheit  findet  nur  statt  für  die  den  Postdienst  betreffenden

  amtlichen  Sendungen  zwischen  den  Postverwaltungen
des  Vereins.  (Art.  8.)

.  Wenn  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Vereinsstaaten

entstehen  über  die  Anslegung  des  Vertrages  oder  über  die  Verantwortlichkeit
  im  Falle  des  Verlustes  einer  Einschreibsendung,
so  entscheidet  ein  Schiedsgericht.  (Art.  17.)

Den  Vereinsstaaten  bleibt  die  Befugniß  vorbehalten,  zur  weiteren
  Erleichterung  des  Postverkehrs  etwa  bestehende  Verträge
beizubehalten,  neue  Verträge  zu  schließen  oder  engere  Vereine
zu  gründen.  (Art.  15.)  Dieser  Bestimmung  entsprechend  ist
beispielsweise  das  Vertragsverhältniß  zwischen  Deutschland  und
Oesterreich-Ungarn  aufrecht  erhalten  geblieben.  5)

Es  wird  ein  „Internationales  Bureau  des  Weltpostvereins“
  in  Bern  gegründet.  Dasselbe  sammelt,  veröffentlicht
und  vertheilt  die  den  internationalen  Postverkehr  betreffenden
dienstlichen  Mittheilungen,  ertheilt  Gutachten  über  streitige
Fragen,  befaßt  sich  „überhaupt  mit  denjenigen  Gegenständen
und  Aufgaben,  welche  ihm  im  Interesse  des  Postvereins  übertragen
  werden“.  Es  giebt  auch  eine  besondere  Zeitschrift  heraus
in  deutscher,  englischer  und  französischer  Sprache.  (Art.  16  und
Ausführungs-Uebereinkunft  Art.  29,  30.)

12.  Mindestens  alle  5  Jahre  soll  ein  Congreß  abgehalten  werden.

(Art.  19.)  „Der  nächste  Postcongreß  soll  in  Wien  stattfinden.“)

1)  Dieselben  sind  aufgeführt  in  der  amtlichen  Ausgabe  des  Weltpostvertrages.
S.  377.

*:)  Amtliche  Ausgabe  des  Weltpostvertrages,  S.  9.  10,  13,  17.

*)  Dambach,  Das  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs,
4.  Aufl.,  1881,  S.  30,  56.
        <pb n="343" />
        Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Werthbriefen.  327

)  Die  Ersatzpflicht  ist  hiernach  im  Weltpostverkehre  eine  beschränktere,  als
im  inneren  deutschen  Verkehre,  indem  im  letzteren  auch  für  höhere  Gewalt  gehaftet
  wird,  falls  nicht  der  Verlust  durch  die  „unabwendbaren  Folgen  eines  Natur.
ereignisses“  herbeigeführt  worden  ist.  Dambach,  a.  a.  O.,  S.  38.

*)  Amtliche  Ausgabe  des  Weltpostvertrags.  S.  4,  22.
")  Amtliche  Ausgabe,  S.  25.

8  78.

Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von
Werthbriefen.

Das  „Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  Briefen  mit
Werthangabe“,  vom  1.  Juni  1878  ist  am  1.  April  1879  in  Kraft
getreten.  Es  hat  durch  das  Lissabonner  Zusatzabkommen  vom  21.  März  1885
mehrfache  Aenderungen  erfahren,  welche  vom  1.  April  1886  ab  gelten.
Der  Vertrag  über  die  Werthbriefe  ist  nicht  von  allen  denjenigen
Staaten  abgeschlossen,  welche  zum  Weltpostverein  gehören;  es  sind  vielmehr
  bei  demselben  nur  22  Staaten  betheiligt.#
Die  wesentlichsten  Bestimmungen  dieses  Vertrages  sind  folgende.
1.  Im  Verkehre  zwischen  den  Vertragsstaaten  können  Briefe,  welche
Werthpapiere  mit  Angabe  des  Werthes  enthalten,  unter
Versicherung  des  angegebenen  Betrages  versendet  werden.  Die
einzelnen  Staaten  können  einen  Meistbetrag  festsetzen,  der  aber
nicht  weniger  als  10,000  Franken  betragen  darf.  (Art.  1.)
Deutschland  hat  von  dieser  Beschränkung  keinen  Gebrauch  gemacht,
  es  gestattet  die  Versendung  von  Werthbriefen  in  jeder
Höhe.  Gold  oder  Silber  darf  in  den  Briefen  nicht  enthalten  sein.

2.  Die  Freiheit  des  Transits  ist  auch  bei  diesem  Vertrage,
ebenso  wie  bei  dem  Weltpostvertrage,  gewährleistet;  die  Höhe
der  Transitgebühren  ist  bestimmt  festgesetzt.  (Art.  2.)

3.  Die  Taxe  für  die  Werthbriefe  setzt  sich  zusammen  aus  dem
Porto  und  der  Einschreibgebühr  für  einen  Brief  von  gleichem
Gewicht  und  gleichem  Bestimmungsort,  und  aus  einer  bestimmt
festgesetzten  Versicherungsgebühr.  Die  Werthbriefe  müssen  frankirt
  sein.  (Art.  4.)

4.  Eine  Gewährleistung  der  Postverwaltung  findet  statt,  falls

die  Briefe  verloren  gehen  oder  beraubt  werden.

Im  Falle  eines  theilweisen  Verlustes  oder  einer  theilweisen
Beraubung,  welche  den  angegebenen  Werthbetrag  nicht  erreichen,
wird  nur  der  Betrag  des  Verlustes  ersetzt.

Jede  betrügerische  Angabe  eines  höheren,  als  des  wirklichen
Werthes  des  Briefinhalts  hat  zur  Folge,  daß  der  Absender
das  Recht  auf  Schadensersatz  verliert.
        <pb n="344" />
        328  Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

Im  Uebrigen  kommen  für  die  Gewährleistung  genau  dieselben
  Grundsätze  zur  Anwendung,  welche  nach  dem  Weltpostvertragebei
  dem  Verluste  von  Einschreibsendungen  gelten.  (Art.6,.)

5.  Auch  in  Betreff  des  Schiedsgerichts  und  der  etwaigen  speciellen
Abkommen  zwischen  den  Vertragsstaaten  gelten  die  oben  im
8  77  unter  Nr.  9.  10.  erwähnten  Vorschriften.

1)  Die  Namen  dieser  Staaten  sind  aufgeführt  in  der  amtlichen  Ausgabe  des
Weltpostvertrages,  S.  377.

8  79.

Uebereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von
Postanweisungen.

—  —  —

Dieses  Uebereinkommen  ist  abgeschlossen  am  4.  Juni  1878  und  in
Kraft  getreten  am  1.  April  1879;  es  hat  durch  das  Lissabonner  Zusatzabkommen
  vom  21.  März  1885  ebenfalls  Erweiterungen  erfahren,  welche
vom  1.  April  1886  ab  Geltung  haben.

An  dem  Uebereinkommen  sind  17  Staaten  betheiligt.))

Die  wesentlichsten  Bestimmungen  des  Vertrages  sind  folgende:

1.  Die  Uebermittelung  baarer  Geldbeträge  kann  im  Wege  der

Postanweisung  geschehen.  (Art.  1.)

2.  Der  Betrag  einer  Postanweisung  darf  500  Franken  Metallgeld
nicht  übersteigen.  (Art.  2.)

3.  Jedem  Vertragstaat  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  das  Eigenthumsrecht
  an  den  Postanweisungen  im  Wege  des  Indossaments
  innerhalb  seines  eigenen  Gebiets  für  übertragbar  zu
erklären.  (Art.  2.)  Deutschland  hat  hiervon  keinen  Gebrauch
  gemacht.

4.  Die  Gebühr  für  Postanweisungen  beträgt  25  Centimen  Metallgeld
  für  je  25  Franken  oder  einen  Theil  von  25  Franken;
die  Vertragsstaaten  sind  aber  ermächtigt,  mindestens  50  Centimen
für  jede,  50  Franken  nicht  übersteigende  Postanweisung  zu  erheben.
  Außerdem  darf  das  Bestellgeld  für  die  Auszahlung
in  der  Behausung  der  Empfänger  in  Ansatz  gebracht  werden.  (Art.  3.)

5.  Die  Postverwaltungen  leisten  Gewähr  für  die  Postanweisungsbeträge
  bis  zu  deren  Auszahlung  an  den  Empfänger.  (Art.  5.)

6.  Postanweisungen  können  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen
werden,  sofern  die  Staaten  sich  hierzu  bereit  erklären.  Für
solche  s.  g.  telegraphische  Postanweisungen  werden  besondere
  Gebühren  erhoben.  (Art.  3  b.)
        <pb n="345" />
        Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen.  329

7.  In  Betreff  des  Schiedsgerichts  und  der  etwaigen  speciellen
Abkommen  über  die  Ueberweisung  von  Postanweisungen  gelten
die  oben  im  §  77  unter  Nr.  9.  10.  erwähnten  Vorschriften.

)  Dieselben  sind  ausgeführt  in  der  amtlichen  Ausgabe  des  Weltpostvertrages,
7.

S.  37

8  80.
Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen.

Unter  dem  3.  November  1880  wurde  zu  Paris  ein  Vertrag  abgeschlossen,
  betreffend  den  Austausch  von  Postpacketen  ohne  Werthangabe.
  Derselbe  war  dazu  bestimmt,  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  im
internationalen  Verkehr  kleine  Packete  (bis  3  Kilogramm)  gegen  billige
Taxe  durch  die  Post  zu  befördern;  er  ist  am  1.  October  1881  in
Kraft  getreten.  Im  Laufe  der  Zeit  stellte  sich  gerade  bei  diesem  Vertrage
  das  Bedürfniß  nach  einer  Erweiterung  heraus;  durch  das  Lissabonner
  Zusatzabkommen  vom  21.  März  1885,  welches  vom  1.  April  1886
ab  in  Kraft  getreten  ist,  sind  sehr  erhebliche  Verbesserungen  dieses  Vertrages
  erreicht  worden.  Die  Gewichtsgrenze  der  Postpackete  ist  von
3  Kilogramm  auf  5  Kilogramm  erhöht  worden,  es  können  die  Packete
mit  Werthangabe  versehen  werden,  es  ist  endlich  zulässig,  Packete  gegen
Nachnahme  zu  versenden.

An  diesem  Vertrage  nehmen  gegenwärtig  21  Staaten  Theil.!)

Die  wesentlichsten  Bestimmungen  des  Vertrages  sind  folgende:

1.  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewichte  von

5  Kilogramm,  s.  g.  „Postpackete“  (colis  postaux),  können
zwischen  den  Vertragsländern  versandt  werden.  Auch  können
Nachnahmen  bis  500  Franken  auf  die  Packete  entnommen  werden.

Jedes  Land  kann  jedoch  die  Gewichtsgrenzen  für  seinen
Berkehr  auf  3  Kilogramm  beschränken,  auch  die  Beförderung
von  Werthpacketen,  Nachnahmepacketen  oder  s.  g.  sperrigen
Packeten  ausschließen.

Jedes  Land  setzt  den  Meistbetrag  der  Werthangabe  fest,  der
aber  nicht  unter  500  Franken  herabgehen  darf.  (Art.  1.)

2.  Die  Freiheit  des  Transits  ist  gewährleistet;  die  Höhe  der

Transitgebühren  ist  bestimmt  festgesetzt.  (Art.  2  ff.)

3.  Postpackete  müssen  frankirt  werden.

Die  Taxe  beträgt  im  Allgemeinen  für  jedes  Packet  soviel
mal  50  Centimen,  als  Verwaltungen  an  der  Landbeförderung
theilnehmen.  Gegebenen  Falls  treten  Seebeförderungsgebühren,
Bestell-  und  Zollformalitätsgebühren  hinzu;  als  Uebergangs.
maßregel  kann  jede  Verwaltung  bis  auf  Weiteres  noch  eine
Zuschlagsgebühr  erheben.
        <pb n="346" />
        330  Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

Bei  Packeten  mit  Werthangabe  tritt  eine  Versicherungsgebühr,
  bei  Nachnahmepacketen  eine  Nachnahmegebühr,  bei
sperrigen  Packeten  ein  Taxzuschlag  von  50  %  hinzu.  (Art.  5ff.)

4.  Für  den  Verlust,  die  Beraubung  oder  die  Beschädigung  von
Postpacketen  wird  dem  Absender,  und  in  Ermangelung  oder
auf  Verlangen  desselben  dem  Empfänger,  Schadensersatz  geleistet.
sofern  nicht  der  Verlust  2c.  durch  höhere  Gewalt  eingetreten  ist.

Die  Entschädigung  soll  dem  wirklichen  Betrage  des  Verlustes
oder  der  Beschädigung  entsprechen,  aber  bei  Packeten  ohne
Werthangabe  25  Franken,  bei  Packeten  mit  Werthangabe  diesen
Werthbetrag  nicht  übersteigen.  Staaten,  welche  Postpackete  ohne
Werthangabe  nur  bis  3  Kilogramm  zulassen,  vergüten  nicht
mehr  als  15  Franken.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  Ersatzleistung  bei  Postpacketen
genau  dieselben  Grundsätze,  wie  für  die  Ersatzleistung  bei
Einschreibsendungen  nach  dem  Weltpostvertrage.  (Art.  11.)

5.  In  Betreff  des  Schiedsgerichts  und  der  etwaigen  speciellen
Verträge  über  die  Beförderung  von  Packeten  gelten  die  im  §  71
Nr.  9,  10  erwähnten  Grundsätze.  (Art.  13.)

1)  Die  Namen  sind  aufgeführt  in  der  amtlichen  Ausgabe  des  Weltpostvertrages.
S.  377.

881I.
Uebereinkommen,  betreffend  den  Postauftragsdienst.

Dieser  Vertrag  ist  der  neueste  von  den  großen  Gesammt-Postverträgen
und  zugleich  derjenige,  an  welchem  bisher  die  geringste  Zahl  von
Staaten  betheiligt  ist.

Er  ist  vereinbart  auf  dem  Lissabonner  Postcongreß,  trägt  das  Datum
vom  21.  März  1885,  ist  unterzeichnet  von  12  Staaten  und  ist  am
1.  April  1886  in  Kraft  getreten.1)  Zwei  Signaturländer  (Liberia  und
die  Portugiesischen  Colonien)  haben  aber  das  Postauftragsverfahren  noch
nicht  eingeführt,  so  daß  der  Vertrag  thatsächlich  nur  unter  10  Staaten
zur  Ausführung  gelangt  ist,  nämlich  zwischen  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
  Belgien,  Egypten,  Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  Portugal,
Rumänien,  Schweiz.

Der  wesentliche  Inhalt  ist  folgender:

1.  Im  Wege  des  Auftragsverfahrens  können  durch  Vermittelung
der  Post  Beträge  eingezogen  werden,  welche  zahlbar  sind  gegen
Quittungen,  Rechnungen,  Anweisungen,  Wechsel  oder  sonstige
Handels.  und  Werthpapiere,  sofern  für  jede  einzelne  Sendung
der  Betrag  von  1000  Franken  Metallgeld  nicht  überstiegen  wird.

Die  Postverwaltungen  können  es  auch  übernehmen,  Handelspapiere
  protestiren  zu  lassen.  (Art.  2.)
        <pb n="347" />
        Uebereinkommen,  betreffend  den  Postauftragsdienst.  331

2.  Der  Absender  überschickt  die  zur  Einziehuug  zu  bringenden
Werthpapiere  mittelst  eines  Einschreibbriefes  unmittelbar  an  die
Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll.  (Art.  4.)

3.  Die  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  versucht  die  Einziehung
des  Betrages.  Theilzahlungen  sind  nicht  gestattet;  jedes  Werth.
papier  muß  voll  eingelöst  werden;  anderen  Falles  gilt  dasselbe
als  verweigert.  (Art.  6.)

4.  Der  eingezogene  Betrag  wird  dem  Auftraggeber  durch  Postanweisung
  übersandt;  die  nicht  eingelösten  Werthpapiere  werden
ihm  kostenfrei  wieder  zugestellt.  (Art.  9.)

.An  Gebühren  kommen  zur  Erhebung:

a.  Die  Taxe  für  den  Einschreibbrief  an  die  Bestimmungs-Postanstalt.



b.  Eine  Gebühr  von  10  Centimen  (in  Deutschland  10  Pf.)
von  dem  Betrage  eines  jeden  eingelösten  Werthpapiers.)

c.  Die  Postanweisungsgebühr  für  Uebersendung  des  eingezogenen
  Betrages.

d.  Die  für  die  Werthpapiere  etwa  aufgewendeten  Stempelgebühren.
  (Art.  5,  7—9.)

Wenn  der  Einschreibbrief,  welcher  die  Werthpapiere  enthält,

verloren  geht,  so  wird  in  derselben  Weise,  wie  für  den  Verlust

sonstiger  Einschreibbriefe  Ersatz  geleistet.  Die  Ausnahme,  daß  im

Verkehr  mit  außereuropäischen  Ländern  unter  Umständen  für  Einschreibsendungen

  kein  Ersatz  geleistet  wird  —  oben  §  77  Nr.  7  —,

findet  bei  Auftragbriefen  keine  Anwendung.  (Art.  11.)

Für  Verzögerungen  in  der  Erledigung  des  Postauftrags

wird  keine  Gewähr  übernommen.  (Art.  12.)

7.  In  Betreff  des  Schiedsgerichts  und  der  etwaigen  speciellen
Abkommen  unter  den  Staaten  über  das  Postauftragsverfahren
gelten  die  oben  im  §  77  Nr.  9.  10.  enthaltenen  Vorschriften.

Ot

S

1)  Amtliche  Ausgabe  des  Weltpostvertrages,  S.  355.
*)  U.  U.  kann  bis  auf  Weiteres  eine  höhere  Gebühr  erhoben  werden.  (Art.  8.)

8  82.

Die  Telegraphenverträge.
Literatur:  s.  oben  zu  §  74.

Es  ist  bereits  oben  im  §  74  hervorgehoben  worden,  daß  die  Telegraphie
  ihrer  Natur  nach  in  gleicher  Weise,  wie  die  Post  —  vielleicht
in  noch  höherem  Grade  —  auf  das  Völkerrecht  angewiesen  ist,  und  daß
sie  ihrer  Aufgabe  nur  entsprechen  kann,  wenn  das  Völkerrecht  ihr  durch
Staatsverträge  und  Conventionen  die  Wege  ebnet.
        <pb n="348" />
        332  Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

Vom  Beginn  des  telegraphischen  Verkehrs  an  beginnen  daher  auch
die  internationalen  Telegraphenverträge.  Sie  find,  ebenso  wie  die  Postverträge,
  in  außerordentlich  großer  Zahl  zwischen  den  einzelnen  Staaten
abgeschlossen  worden  und  betreffen  theils  die  Anlegung  internationaler
Linien,  theils  den  Dienstbetrieb  auf  denselben,  theils  die  Erhebung  und
Vertheilung  der  Gebühren  u.  s.  w.')

In  ganz  gleicher  Weise,  wie  bei  der  Post,  machte  sich  nun  aber
auch  bei  der  Telegraphie  das  Bedürfniß  geltend,  von  den  Einzelverträgen
  zwischen  2  Staaten  zu  großen  Gesammtverträgen  zu  gelangen,
  und  dieses  Bedürfniß  ist  auf  dem  telegraphischen  Gebiete  früher
befriedigt  worden,  als  bei  der  Post.

Da  die  älteren  Verträge  dieser  Art  gegenwärtig  nicht  mehr  in
Gültigkeit  sind,  so  wird  es  genügen,  in  Nachstehendem  nur  einen  kurzen
Ueberblick  über  die  geschichtliche  Entwickelung,  mit  besonderer  Berück.
sichtigung  von  Deutschland,  zu  geben  und  demnächst  die  jetzt  in  Kraft
befindlichen  Verträge  ihrem  Inhalte  nach  eingehender  darzustellen.

In  ähnlicher  Weise,  wie  bei  der  Post,  wurde  bereits  im  Jahre  1850
(25.  Juli  1850)  der  Deutsch-Oesterreichische  Telegraphenverein
gegründet.  Der  Vereinsvertrag  wurde  später  (1857,  1863)  revidirt
und  erhielt  seine  neueste  Fassung  unter  dem  30.  September  1865.)

Er  umfaßte  Oesterreich,  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,
Württemberg,  Baden,  Mecklenburg-  Schwerin  und  die  Niederlande  und
enthielt  Bestimmungen  über  die  s.  g.  Vereins-Correspondenz,  d.  h.  über
diejenigen  Telegramme,  welche  die  Linien  zweier  oder  mehrerer  Verwaltungen
  berührten.  Derselbe  setzte  die  Taxen  für  diese  Telegramme  fest,
ordnete  den  Dienstbetrieb  bei  deren  Beförderung,  regelte  die  Gebührentheilung
  und  die  Abrechnungen  zwischen  den  einzelnen  Bereinsverwaltungen
  u.  s.  w.

Es  war  dieser  Vertrag  ein  großer  und  unleugbarer  Fortschritt  auf
dem  Gebiete  des  Telegraphenwesens.

Mit  der  Gründung  des  Deutschen  Reichs  verlor  aber  dieser  Vertrag
seine  Wirksamkeit.  Es  trat  jetzt  auf  dem  Gebiete  der  Telegraphie  dieselbe
  Umwandlung  ein,  wie  auf  dem  Gebiete  der  Post.

Die  Reichsverfassung  bestimmte  in  den  Artikeln  48—52,  daß  auch
die  Telegraphie  im  ganzen  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche
Staatsverkehrsanstalt  eingerichtet  und  verwaltet  werden  und  daß  ein
eigenes  Telegraphenwesen  nur  in  Bayern  und  Württemberg  noch  bestehen
bleiben  solle.  Auch  auf  dem  Gebiete  der  Telegraphie  hörten  in  Folge
dessen  in  Deutschland  die  völkerrechtlichen  Verträge  zwischen  den
einzelnen  Staaten  auf;  die  Telegraphie  wurde,  wie  die  Post,  ein  staatsrechtliches
  Institut.  In  Betreff  der  rechtlichen  Verhältnisse  des  Reichs
zu  den  Telegraphenverwaltungen  von  Bayern  und  Württemberg  gelten
genau  dieselben  Bestimmungen,  welche  oben  im  §  74  in  Betreff  der  Post
dargelegt  worden  sind.  Das  Reich  hat  auch  für  Bayern  und  Württemberg
  auf  dem  Gebiete  der  Telegraphie  die  Gesetzgebung  über  die  Vor.
        <pb n="349" />
        Die  Telegraphenverträge.  333

rechte  der  Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  dieser  Anstalt
zum  Publikum,  sowie  die  Festsetzung  der  Gebühren  für  die  telegraphische
Correspondenz,  jedoch  ausschließlich  der  Tariffestsetzungen  für  den  inneren
Berkehr  innerhalb  Bayerns,  beziehungsweise  Württembergs.  ꝰ)

Auch  auf  dem  Gebiete  der  Telegraphie  kommen  daher  eigentliche
völkerrechtliche  Verträge  nur  noch  vor  im  Verhältnisse  Deutschlands
zum  Auslande,  nicht  aber  zwischen  den  einzelnen  deutschen  Staaten.

Der  internationale  Charakter,  welcher  dem  ganzen  Institute  der
Telegraphie  eigenthümlich  ist,  führte  nun  aber  früher,  als  bei  der  Post,
zu  dem  Gedanken,  einen  großen  Gesammtvertrag  abzuschließen,  welcher
möglichst  viele  civilisirte  Staaten  gleichmäßig  umschließen  sollte.  Die
Verwirklichung  dieses  Planes  wurde  schon  1855  in  Brüssel  auf  einem
Congresse  angebahnt,  und  es  erfolgte  alsdann  unter  dem  17.  Mai  1865
der  Abschluß  des  Telegraphenvertrages  von  Paris.“)

Derselbe  war  abgeschlossen  von  20  Staaten;  mehrere  andere  Staaten
traten  später  bei.  5)  Seinem  Inhalte  nach  war  dieser  Vertrag  sehr
umfassend;  er  enthielt  nicht  allein  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von
Linien,  über  die  Taxen  und  die  Abrechnung  unter  den  Vertragsstaaten,
sondern  auch  eingehende  Vorschriften  über  die  technische  Beförderung  der
Telegramme.

In  dem  Vertrage  (Art.  56)  war  vorbehalten,  denselben  auf  späteren
Conferenzen  „periodischen  Revisionen“  zu  unterwerfen.  Solche  Conferenzen
  und  Revisionen  haben  demnächst  stattgefunden:  in  Wien  1868,
in  Rom  1872,  in  Petersburg  1875.  Der  Petersburger  Vertrag
vom  10./22.  Juli  1875  ist  der  gegenwärtig  geltende  „internationale
Telegraphen--Vertrag“.  In  demselben  (Art.  13,  15)  ist  vorgeschrieben,
  daß  der  Vertrag  durch  eine  Ausführungs=  Uebereinkunft  und  durch
Tarifbestimmungen  ergänzt  werden  soll,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  auf
Verwaltungs-Conferenzen  revidirt  werden  können.

Solche  Conferenzen  haben  stattgefunden:  in  London  1879  und  in
Berlin  1885.  Die  Berliner  Conferenz  hat  unter  dem  17.  Septbr.  1885
eine  „neue  Ausführungs-Uebereinkunft"  vereinbart,  welche  am  1.  Juli  1886
in  Kraft  getreten  ist.  8)

Ueber  den  Inhalt  des  Vertrages  und  der  Ausführungs-Uebereinkunft
wird  im  §  84  das  Nähere  mitgetheilt  werden.

Neben  diesem  großen  Gesammtvertrage  gelten  zwischen  einzelnen
Staaten  noch  eine  Reihe  besonderer  Telegraphenverträge,  indem  der
Art.  17  des  Petersburger  Vertrages  ausdrücklich  erklärt,  daß  die  vertragsschließenden
  Staaten  sich  das  Recht  vorbehalten,  „unter  sich  besondere
  Uebereinkünfte  jeder  Art  über  solche  Theile  des  Dienstes  abzuschließen,
an  welchen  nicht  die  Gesammtheit  der  Staaten  betheiligt  ist“.  Auch
Deutschland  hat  eine  Reihe  solcher  Verträge  abgeschlossen,  welche  sich
vorzugsweise  auf  die  Telegraphen  -  Tarife  beziehen.
        <pb n="350" />
        334  Die  Poswerträge  und  Telegraphenverträge.

1)  Ein  Verzeichniß  solcher  Verträge,  welches  aber  nicht  vollständig  ist,  giebt
Calvo,  Droit  internstional,  2.  Aufl.,  1870,  Bd.  I.,  S.  771.

*)  Amtliche  Ausgabe,  gedruckt  in  der  Decker'schen  Druckerei  in  Berlin.

":)  Reichsverfassung,  Art.  52.

")  Postarchiv,  1885,  S.  449.  S.  auch  Fischer,  Post  und  Telegraphie  im
Weltverkehr,  S.  118.  Amtliche  Ausgabe  dieses  Vertrages,  u.  A.  gedruckt  in  der
Decker'schen  Druckerei  in  Berlin.

*)  Die  Namen  der  Staaten  sind  ausgeführt  im  Amtsblatt  der  Preußischen
Telegraphen-Berwaltung,  1865,  S.  307.

)  Amtliche  Ausgabe  ist  u.  A.  erschienen  in  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.


g  83.

Abschluß  von  Telegraphenverträgen
seitens  des  Deutschen  Reichs.

Literatur:  Siehe  bei  8§  75.

Im  §  75  sind  die  völkerrechtlichen  und  staatsrechtlichen  Grundsätze
dargelegt  worden,  welche  beim  Abschluß  von  Postverträgen  des  Deutschen
Reichs  zu  beobachten  sind.  Genau  dieselben  Sätze  gelten  —  mit  einer
einzigen,  noch  zu  erwähnenden  Ausnahme  —  auch  für  den  Abschluß  von
Telegraphenverträgen.  Auch  diese  werden  vom  Reich  abgeschlossen;
Bayern  und  Württemberg  haben  aber  für  die  Verträge  mit  ihren  Grenzländern
  und  in  Betreff  ihrer  Zuziehung  bei  den  Vertragsverhandlungen
mit  ausländischen  Staaten  auf  dem  Gebiete  des  Telegraphenwesens  dieselben
  Sonderrechte  erhalten,  wie  bei  den  Postverträgen.  (S.  Art.  52
der  Verfassung  und  oben  8  75.)

Die  einzige  Abweichung,  welche  zwischen  dem  Abschluß  von  Postverträgen
  und  von  Telegraphenverträgen  besteht,  beruht  darin,  daß  zum
Abschluß  von  Telegraphenverträgen  mit  dem  Auslande  weder  die
Zustimmung  des  Bundesraths,  noch  die  Genehmigung  des  Reichstags
erforderlich  ist.

Nach  Art.  11  der  Reichsverfassung  ist  nämlich  die  Mitwirkung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags  nur  bei  solchen  internationalen  Berträgen
  nöthig,  welche  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  die  nach  Art.  4  der
Verfassung  in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören.  Nach
Art.  4  gehört  nun  zwar  das  Telegraphenwesen  im  Allgemeinen  in  den
Kreis  der  Reichsgesetzgebung;  der  Art.  48  erklärt  aber,  daß  die  Gesetzgebung
  des  Reichs  sich  auf  solche  Gegenstände  des  Telegraphenwesens
nicht  erstrecken  soll,  deren  Regelung  „nach  den  in  der  Norddeutschen
Telegraphenverwaltung  maßgebend  gewesenen  Grundsätzen  der  reglementarischen
  Festsetzung  oder  administrativen  Anordnung  überlassen“  war.
Da  nun  nach  diesen  Grundsätzen  der  Norddeutschen  Telegraphenverwaltung
        <pb n="351" />
        Abschluß  von  Telegraphenverträgen  seitens  des  Deutschen  Reichs.  335

die  sämmtlichen  Verhältnisse  der  Telegraphie,  insbesondere  auch  diejenigen,
  welche  den  Gegenstand  der  internationalen  Verträge  bilden,  nicht
im  Wege  der  Gesetzgebung,  sondern  im  Wege  der  administrativen
Anordnung  geregelt  wurden,  so  folgt  hieraus,  daß  die  internationalen
Telegraphenverträge,  ohne  Mitwirkung  von  Bundesrath  und  Reichstag,
ausschließlich  vom  Kaiser,  bezw.  von  der  Telegraphenverwaltung  abgeschlossen
  werden.

Nur  über  die  Einführung  der  Telegraphen-Freimarken  ist  im  Norddeutschen
  Bunde  ein  Gesetz  ergangen  vom  16.  Mai  1869,  und  ebenso
deruht  der  Schutz  der  Telegraphenanlagen  gegen  vorsätzliche  und
fahrlässige  Beschädigung  auf  dem  Reichs-Strafgesetzbuch;  ein  Vertrag  mit
dem  Auslande  über  diese  Gegenstände  würde  daher  der  Zuziehung  von
Bundesrath  und  Reichstag  bedürfen.  1)

1)  Meyer,  a.  a.  O.,  S.  298.

8  84.

Der  Petersburger  Telegraphenvertrag  und  die
Berliner  Ausführungs-Uebereinkunft.

Im  8  82  ist  dargelegt  worden,  wie  die  heutigen  internationalen
Telegraphen-Verhältnisse  hauptsächlich  auf  dem  Petersburger  „Internationalen
  Telegraphen-Vertrag“"  von  1875  und  auf  der  Berliner
„Ausführungs-Uebereinkunft“  von  1885  beruhen.  Die  Telegraphie  liegt
nun  gegenwärtig  theils  in  den  Händen  der  einzelnen  Staaten,  theils
in  den  Händen  von  Privatgesellschaften,  namentlich  der  s.  g.  Kabel.
gesellschaften.  Entsprechend  dem  völkerrechtlichen  Satze,  daß  Staatsverträge
  nur  zwischen  Staaten,  niemals  aber  zwischen  Staaten  und
Privatpersonen  abgeschlossen  werden  können,  erscheinen  auch  an  dem
Petersburger  Vertrage  und  an  der  Berliner  Uebereinkunft  nur  Staaten
(souveraine  und  halbsouveräne)  als  Contrahenten.  Es  nehmen  an  denselben
  31  Staaten  Theil.1)  Außerdem  mußte  aber  durch  den  Vertrag
auch  das  Verhältniß  zu  den  Privatgesellschaften  geregelt  werden.  Dies
ist  geschehen  durch  die  Ausführungs-Uebereinkunft  Nr.  86,  und  zwar
wie  folgt:

1.  Die  Privat-Telegraphen-Unternehmungen,  welche  innerhalb  der
Grenzen  der  Vertragsstaaten  thätig  sind,  werden  hinsichtlich
des  internationalen  Telegraphendienstes  als  Bestandtheile  des
Telegraphennetzes  dieser  Staaten  angesehen.

2.  Die  anderen  Privat-Telegraphen  =  Unternehmungen  werden  zu
den  Vortheilen  des  Vertrages  und  der  Ausführungs-Uebereinkunft
zugelassen  „auf  Grund  des  Beitritts  zu  allen  darin  enthaltenen
Klauseln“.
        <pb n="352" />
        336

3.

Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

Der  zu  Nr.  2  erwähnte  Beitritt  muß  denjenigen  Unternehmungen
  auferlegt  werden,  welche  zwei  oder  mehrere  Vertrags.
staaten  verbinden,  sofern  die  ertheilte  Concession  es  gestattet.

Nach  der  Angabe  in  der  amtlichen  Ausgabe  des  Vertrages  sind  bis
jetzt  13  Privat.Telegraphen--Gesellschaften  dem  Vertrage  beigetreten;  die
übrigen  Privat.  Telegraphen-Gesellschaften  bringen  die  Bestimmungen  des
internationalen  Telegraphen-Vertrages  theils  vollständig,  theils  im  Wesentlichen
  zur  Anwendung.2)

Die  wesentlichen  Grundsätze  des  Vertrages  und  der  Uebereinkunft
sind  folgende:

1.
2.

3.

r'i

Jedermann  hat  das  Recht,  mittelst  der  internationalen  Telegraphen

zu  correspondiren.  (Art.  1,  9.)

Die  Vertragsstaaten  behalten  sich  jedoch  das  Recht  vor,  solche

Privattelegramme  von  der  Beförderung  auszuschließen,  welche

für  die  Sicherheit  des  Staates  gefährlich  erscheinen  oder  gegen

die  Landesgesetze,  die  öffentliche  Ordnung  oder  die  guten  Sitten

verstoßen.  (Art.  7.)

Ebenso  behält  sich  jede  Regierung  die  Befugniß  vor,  den  internationalen

  Telegraphendienst  überhaupt  oder  nur  auf  gewissen

Linien  und  für  gewisse  Arten  von  Correspondenzen  auf  unbestimmte

  Zeit  einzustellen.  (Art.  8.)

Das  Telegraphen-Geheimniß  wird  gewährleistet.  (Art.  2.)

Die  Regierungen  werden  alle  Maßregeln  ergreifen,  um  die

gute  Beförderung  der  Telegramme  zu  sichern;  sie  übernehmen

aber  keine  Verantwortlichkeit  in  Bezug  auf  den  internationalen
  Dienst.

Es  tritt  nur  eine  Gebührenerstattung  ein  für  Telegramme,
welche  durch  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  nicht  an  ihre
Bestimmung  gelangt  oder  erheblich  verzögert  sind,  für  verglichene
  Telegramme,  welche  in  Folge  von  Fehlern  ihren  Zweck
nicht  haben  erfüllen  können,  und  im  außereuropäischen  Betriebe
für  jedes  durch  die  Schuld  des  Telegraphenbetriebes  ausgelassene
Wort.  Die  Erstattung  der  Gebühren  muß  innerhalb  2  Monate,
vom  Tage  der  Erhebung  der  Gebühren  ab,  geltend  gemacht
werden.  (Art.  2,  3.  —  Uebereinkunft  LXX.  ff.)

Um  eine  rasche  Uebermittelung  der  Telegramme  zu  sichern,

werden  für  den  internationalen  Telegraphendienst  besondere  Leitungen

verwendet.  (Art.  4.  —  Uebereinkunft  I.)

Die  Telegramme  werden  in  3  Gattungen  eingetheilt:
Staatstelegramme  (vom  Staatsoberhaupt,  den  Ministern,
den  militairischen  Oberbehörden,  den  diplomatischen  oder
consularischen  Agenten),  Diensttelegramme  (von  den  Telegraphen-Verwaltungen
  über  Telegraphendienst  2c.),  Privattelegramme.
  Staatstelegramme  genießen  bei  der  Beförderung
den  Vorrang.  (Art.  5.  —  Uebereinkunft  XIII  ff.)
        <pb n="353" />
        Der  Petersburger  Telegr.-Vertrag  u.  d.  Berliner  Ausführungs-Uebereinkunft.  337

8.  Es  sind  specielle  Bestimmungen  getroffen  über  die  Sprache,  in
welcher  die  Telegramme  abgefaßt  werden  dürfen.  Es  werden
hierbei  unterschieden:  Telegramme  in  offener,  verabredeter  und
chiffrirter  Sprache.  (Art.  6.  —  Uebereinkunft  VI.  ff.)

9.  Es  sind  allgemeine  Grundsätze  aufgestellt  über  die  Gebührenerhebung
  und  über  die  Abrechnung  in  Betreff  der  Gebühren.
(Art.  10,  12.  —  Uebereinkunft  XVI.  ff.)

10.  Eine  Gebührenfreiheit  genießen  nur  diejenigen  Telegramme,
welche  sich  auf  den  Telegraphendienst  beziehen.  (Art.  11.  —
Uebereinkunft  LXV.)

11.  Nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  können  auch  internationale
Fernsprech-Verbindungen  eingerichtet  werden.5)

12.  Als  Centralorgan  ist  das  internationale  Bureau  der
Telegraphen  =  Verwaltungen  in  Bern  eingesetzt,  welches
die  auf  die  internationale  Telegraphie  bezüglichen  Nachrichten
zu  sammeln  2c.,  Anträge  auf  Abänderung  der  Tarife  und  der
Ausführungs-Uebereinkunft  in  die  Wege  zu  leiten  und  „im
Allgemeinen  alle  Fragen  zu  studiren  und  alle  Arbeiten  auszuführen
  hat,  mit  welchen  es  im  Interesse  der  Telegraphie  betraut
  werden  sollte“.  Es  giebt  auch  eine  Zeitschrift  in  Franzöfischer
Sprache  heraus.  (Art.  14.  —  Uebereinkunft  LXXX.  ff.)

1)  Die  Namen  sind  aufgeführt  in  der  amtlichen  Ausgabe.  S.  8  9,  S.  3.

*)  Amtliche  Ausgabe,  S.  3.  Daselbst  sind  auch  die  Namen  der  beigetretenen
Gesellschaften  aufgeführt.

8)  In  neuester  Zeit  ist  die  Frage  vielfach  erörtert  worden:  ob  der  Fernsprechbetrieb
  (Telephonie)  in  rechtlicher  Beziehung  als  Telegraphenbetrieb  anzusehen
sei.  (Bgl.  namentlich  Meili,  Das  Telephonrecht,  1885.)  Nach  den  wichtigen
Ausführungen  von  Scheffler  über  die  technische  Natur  der  Telephonie  (Gerichtssaal,
  Bd.  36,  S.  481)  muß  diese  Frage  unbedingt  bejaht  werden.

8  86.
Der  Schutz  der  unterseeischen  Telegraphenkabel.

Literatur:  Fischer,  Die  Telegraphie  und  das  Völlerrecht,  1876.  —  Renault,
De  la  protection  internationale  des  cables  télégraphiques  sous-marins.
(In  der  Rév#e  de  droit  intern.,  12.  Jahrg.,  S.  251.)  —  Renault,  La
protection  des  télégraphes  sous-marins.  (In  der  Révue  de  droit  intern.,
Bd.  15,  1883.)  —  Perels,  Das  internationale  öffentliche  Seerecht  der
Gegenwart,  1882,  S.  70.  —  Martens,  Bölkerrecht,  1886,  Bd.  2,  S.  260.—
„Der  internationale  Vertrag  zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphen.
kabel.“  (Im  Archiv  für  Post  und  Telegraphie,  1884,  S.  333.)

Handbuch  des  BVölkerrechts  11I.  22
        <pb n="354" />
        338  Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

Die  Nothwendigkeit,  den  Telegraphen-Anlagen  einen  besonderen
und  energischen  Schutz  zu  gewähren,  um  sie  gegen  Beschädigungen  2c.
zu  sichern,  führte  sehr  bald  nach  Erfindung  der  Telegraphie  dazu,  daß
die  einzelnen  Staaten  Specialgesetze  zum  Schutze  der  Telegraphen-Anlagen
gegen  vorsätzliche  und  fahrlässige  Beschädigungen  erließen.!)  Diese  Gesetze
stimmten  im  Wesentlichen  untereinander  überein?)  und  gewährten  denjenigen
  Telegraphen,  welche  auf  dem  festen  Lande  angelegt  waren
oder  in  Flüssen  lagen,  oder  im  offenen  Meere,  aber  innerhalb
der  sog.  Küsten  zonen  sich  befanden,  im  Allgemeinen  einen  ausreichenden
Schutz,  ließen  dagegen  die  im  offenen  Meere  liegenden  Kabel  mehr
oder  weniger  schutzlos.

Die  rechtliche  Lage  war  nämlich  nach  diesen  Gesetzen  folgende:

1.  Die  s.  g.  telegraphischen  Landlinien,  d.  h.  die  Telegraphen=Anlagen,
  welche  auf  dem  festen  Lande  desjenigen  Staates  angelegt
  waren,  der  das  Gesetz  erlassen  hatte,  standen  selbstverständlich
  sämmtlich  unter  dem  Schutze  desselben.

2.  Nach  dem  völkerrechtlichen  Satze,  daß  die  Souverainetät  und
die  Gesetzgebung  eines  jeden  Staates,  der  an  das  offene  Meer
grenzt,  sich  bis  auf  Kanonenschußweite  vom  Ufer  aus  auch  in
das  offene  Meer  erstreckt,  standen  auch  diejenigen  Telegraphenkabel
  unter  dem  Schutze  der  betreffenden  Gesetze,  welche  innerhalb
  dieser  sog.  Küsten-  oder  Territorialzone  im  offenen.
Meere  lagen.

3.  Dagegen  konnte  die  Landesgesetzgebung  denjenigen  Telegraphenkabeln
  keinen,  oder  wenigstens  keinen  genügenden  Schutz
gewähren,  welche  im  offenen  Meere  lagen,  da  hier  keinem
Staate  die  Souverainetät  und  Gesetzgebung  zustand.

Aus  dieser  Schutzlofigkeit  der  unterseeischen  Kabel  entstanden  die
schwerwiegendsten  Nachtheile  für  die  Eigenthümer  der  Kabel  und  für
das  öffentliche  Wohl.  Abgesehen  davon,  daß  diese  Kabel  den  vorsätzlichen
oder  fahrlässigen  Beschädigungen  schutzlos  ausgesetzt  waren,  kam  aber
noch  ein  anderer  sehr  erheblicher  Umstand  in  Betracht.  Wenn  ein  solches
Kabel  beschädigt  wird,  so  pflegen  besonders  construirte  und  ausgerüstete
sog.  Kabelschiffe  ausgesandt  zu  werden,  um  die  Reparatur  des  Kabels
zu  bewirken.  Es  ist  nun  öfter  vorgekommen,  daß  diese  Kabelschiffe  ihre
Arbeiten  nicht  beginnen  konnten,  weil  an  der  betreffenden  Stelle  Hunderte
von  Fischerbooten  lagen,  welche  sich  weigerten,  dem  Kabelschiffe  Platz  zu
machen  und  in  Ermangelung  einer  gesetzlichen  Bestimmung  hierzu  auch
nicht  gezwungen  werden  konnten.  Hierdurch  sind  wiederholt  in  der
Reparatur  der  Kabel  Verzögerungen  von  Wochen,  ja  von  Monaten  vorgekommen
  und  dadurch  die  telegraphischen  Correspondenzen  der  betreffenden.
Länder  unterbrochen  geblieben.  Mit  Rücksicht  auf  diese  Uebelstände  war
bereits  seit  langer  Zeit  in  Anregung  gebracht,  den  submarinen  Telegraphenkabeln
  einen  Schutz  durch  Abschluß  eines  internationalen  Vertrages
zu  verschaffen.  Die  Vereinigten  Staaten  von  Anmerika  stellten  schon
        <pb n="355" />
        Der  Schut  der  unterseeischen  Telegraphenkabel.  339

1869  einen  derartigen  Vertragsentwurf  auf;  auf  der  Telegraphen-Conferenz
  in  Rom  1872  wurde  der  Gegenstand  ebenfalls  in  Anregung  gebracht;
  die  Nordsee-Fischerei-Conferenz  und  der  Congreß  der  Elektriker
endlich  sprachen  sich  1881  übereinstimmend  dahin  aus,  daß  dieser  Schutz
der  Telegraphenkabel  dringend  der  Regelung  bedürfe.))

In  neruester  Zeit  drängten  insbesondere  die  großen  Kabel-  Gesellschaften
  auf  einen  solchen  Schutz,  da  ihre  Interessen  hierbei  auf  das
Lebhafteste  betheiligt  waren.  Der  Werth  der  Kabel  beträgt  gegenwärtig
mehrere  Milliarden  Francs;  ihre  Ausdehnung  etwa  90,000  Seemeilen!

Auf  Vorschlag  der  Französischen  Regierung  trat  im  October  1882
eine  Conferenz  von  Delegirten  der  verschiedenen  Staaten  in  Paris  zusammen,
  um  den  Entwurf  eines  Vertrages  zum  Schutze  der  unterseeischen
Telegraphenkabel  zu  vereinbaren.  Es  gelang  innerhalb  weniger  Wochen,
eine  Einigung  über  einen  solchen  Entwurf  zu  erzielen.  Der  Entwurf
wurde  den  betheiligten  Regierungen  zur  Prüfung  mitgetheilt  und  demnächst
  in  einer  neuen  Conferenz  im  October  1883,  ebenfalls  zu  Paris,
revidirt.l))  Am  14.  März  1884  haben  darauf  die  Bevollmächtigten
von  26  Staaten  Europas,  Asiens  und  Amerikas  in  Paris  den  internationalen
  Vertrag  „zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphen-Kabel“
  unterzeichnet.)),  Später  hat  sich  auch  Japan  dem  Vertrage
angeschlossen.

Der  Vertrag  ist  noch  nicht  in  Wirksamkeit  getreten.  Der  Zeitpunkt
  hierfür  war  einer  besonderen  Vereinbarung  unter  den  Vertragsstaaten
  vorbehalten.  Inzwischen  hatten  sich  Schwierigkeiten  und  Zweifel
über  die  Auslegung  einzelner  Vertragsbestimmungen  und  über  die  von
einigen  Staaten  —  namentlich  von  England  —  erlassenen  Ausführungsgesetze
  ergeben.  Es  ist  deshalb  im  Jahre  1886  eine  neue  Conferenz  in
Paris  zusammengetreten,  welche  eine  „Declaration“  zu  dem  Vertrage  beschlossen
  und  die  Fortsetzung  der  Conferenz  im  December  1886  in  Aussicht
genommen  hat.  Voraussichtlich  wird  alsdann  der  Termin  des  Inkrafttretens
  des  Vertrages  endgültig  beschlossen  werden.“)

Durch  diesen  Vertrag  ist  das  Ziel,  welches  die  Staats-Telegraphen-Berwaltungen
  und  die  Telegraphen-Kabel-Gesellschaften  seit  etwa  20
Jahren  verfolgt  haben,  endlich  erreicht  worden.

Der  Inhalt  des  Vertrages  ist  im  Wesentlichen  folgender:

1.  Der  Vertrag  bezieht  sich  auf  alle  rechtmäßig  gelegten  unterseeischen
  Kabel  im  offenen  Meere,  welche  auf  den  Gebieten  eines
der  contrahirenden  Staaten  landen.  (Art.  1.)

2.  Die  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Zerstörung  oder  Beschädigung
eines  solchen  Kabels,  welche  eine  gänzliche  oder  theilweise  Verhinderung
  oder  Störung  der  telegraphischen  Correspondenz  zur
Folge  haben  kann,  wird  —  unbeschadet  des  civilen  Entschädigungsanspruchs
  —  bestraft.  Ausgenommen  find  nur  die  Fälle
des  Nothstandes,  d.  h.  wenn  die  Thäter  nur  den  Zweck  gehabt
haben,  ihr  Leben  oder  die  Sicherheit  ihres  Schiffes  zu  schützen,

227
        <pb n="356" />
        340  Die  Postverträge  und  Telegraphenverträge.

und  wenn  sie  vorher  alle  nöthigen  Maßregeln  ergriffen  haben,
um  die  Beschädigung  des  Kabels  zu  vermeiden.  (Art.  2.)

3.  Der  Eigenthümer  eines  Kabels,  welcher  durch  die  Legung  oder
die  Ausbesserung  seines  Kabels  ein  anderes  Kabel  beschädigt,
muß  die  Wiederherstellungskosten  dieses  Kabels  tragen.  (Art.  4.)

4.  Die  Kabelschiffe  müssen  bi  vorgeschriebenen  Signale  tragen.
Wenn  dies  der  Fall  ist,  so  müssen  alle  Schiffe,  welche  diese
Signale  sehen  oder  sehen  können,  sich  wenigstens  eine  Seemeile
von  dem  Kabelschiffe  entfernt  halten,  um  dasselbe  in  seinen  Arbeiten
  nicht  zu  stören.  Ebenso  müssen  die  Schiffe  sich  eine
Biertelseemeile  von  den  Boyen  entfernt  halten,  welche  die  Lage
der  zu  legenden  oder  auszubessernden  Kabel  anzeigen.  (Art.  ö,  6.)

5.  Die  Eigenthümer  von  Schiffen,  welche  den  Nachweis  führen
können,  daß  fie  einen  Anker  2c.  geopfert  haben,  um  nicht  ein
Kabel  zu  beschädigen,  müssen  vom  Eigenthümer  des  Kabels
entschädigt  werden.  (Art.  7.)

6.  Im  Falle  eines  Krieges  wird  die  Handlungsfreiheit  der  krieg-EE—
  Parteien  durch  den  Vertrag  in  keiner  Weise  beschränkt.
Art.  15.

7.  Der  Vertrag  läuft  zunächst  auf  5  Jahre  und  demnächst  weiter
mit  einjähriger  Kündigungsfrist.  Die  etwaige  Kündigung  hebt
den  Vertrag  immer  nur  für  den  kündigenden  Staat,  nicht  aber
für  die  übrigen  Bertragsstaaten  auf.  (Art.  16.)

8.  Die  übrigen  Bestimmungen  des  Vertrages  betreffen  das  gerichtliche
  Verfahren  und  Ausführungsvorschriften.

Daß  der  Vertrag  vom  14.  März  1884  seine  Mängel  und  Lücken
hat  und  daß  derselbe  später  an  der  Hand  der  gewonnenen  Erfahrungen
wird  erweitert,  ergänzt  und  abgeändert  werden  müssen,  ist  bei  den  Berathungen,
  welche  seinem  Abschluß  vorausgingen,  ausdrücklich  anerkannt
worden;  7)  es  darf  aber  ausgesprochen  werden,  daß  der  Bertrag  eine
gesunde  Grundlage  für  die  Weiterentwickelung  der  behandelten  Materie
und  ein  erfreulicher  Fortschritt  auf  dem  Gebiete  des  internationalen
Rechtes  ist.

Es  ist  vielfach  das  Verlangen  ausgesprochen  worden,  auch  für
Kriegszeiten  einen  Schutz  der  Kabel  zu  vereinbaren,  und  es  find  die
verschiedenartigsten  Vorschläge  gemacht  worden,  um  den  Schutz  der  Kabel
mit  der  nothwendigen  Actionsfreiheit  der  Kriegsparteien  in  Einklang  zu
bringen.  Der  Vertrag  vom  14.  März  1884  hat  sehr  verständiger  Weise
hiervon  Abstand  genommen,  da  mit  Sicherheit  anzunehmen  war,  daß  der
ganze  Vertrag  gescheitert  wäre,  wenn  man  den  Kriegsfall  in  den  Kreis
des  Vertrages  gezogen  hätte.

1)  Bgl.  Dambach,  Das  Telegraphen-Strafrecht,  1872,  S.  10,  und  das  vom
internationalen  Telegraphen-  Bureau  in  Bern  amtlich  herausgegebene  Werk:  La
lIgislation  téölégraphique,  1876,  woselbst  sich  diese  Gesetze  ausgeführt  finden.
        <pb n="357" />
        Der  Schutz  der  unterseeischen  Telegraphenkabel.  341

)  Dambach,  a.  a.  O.,  S.  10.

8)  S.  die  oben  in  der  Literatur  angeführten  Schriften.  Ferner:  Conférence
internationale  pour  la  protection  des  cäbles  sous-marins,  1882,  S.  12.  Drucksachen
  des  Deutschen  Reichstages,  5.  Legislatur-Periode,  4.  Session,  1884,  Nr.  174.

*)  Die  Verhandlungen  der  Conferenzen  sind  gedruckt  unter  dem  Titel:
Conférence  internationale  pour  la  protection  des  cäbles  sous-marins,  1882,
1883,  1886.

*)  In  dem  amtlichen  Protokoll  vom  14.  März  1884  wird  die  Zahl  der
contrahirenden  Staaten  auf  26  angegeben;  bei  den  Verhandlungen  und  Ab.
stimmungen  auf  den  dem  Vertrage  vorhergehenden  Conferenzen  hatten  aber
Ungarn  (neben  Oesterreich)  und  Britisch.  Indien  (neben  England)  eine  besondere
Stimme,  so  daß  man  die  Zahl  der  contrahirenden  Staaten  auch  auf  28  angeben
  kann.

*)  Die  vorliegende  Abhandlung  ist  im  November  1886  gedruckt  worden.

D  Rede  des  Ministers  Cochery  in  der  Conferenz-Sitzung  vom  2.  Novbr.  1882.
Amtliche  Ansgabe  der  Protokolle,  S.  177.)
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        Einundzwanzigstes  Stück.

Staatsberträge,  betreffend  Rechtshilfe  und
Auslieferung.

Von

Dr.  Heinrich  Lammasch,
o.  5.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Innsbruck.
        <pb n="360" />
        <pb n="361" />
        I.  Theil.
Verträge  über  Rechtshilfe  in  Civikstreitfachen.

——.

Erstes  Kapitel.

Die  Rechtshilfeverträge,  deren  Aufgabe  und  deren  Geschichte.

8  86.

Begriff  und  Inhalt  der  Rechtshilfeverträge.

Literatur:  Die  den  Verträgen  über  Rechtshilfe  in  Civilsachen  ex  professo  gewidmete
Literatur  ist  eine  äußerst  geringe.  Die  Darstellungen  des  internationalen  Privatrechts
  gehen  an  den  bestehenden  Rechtshilfeverträgen  meist  achtungslos  vorüber.
Eine  eigentliche  Literatur  besitzt  nur  der  Französisch=  Schweizerische
Vertrag  vom  15.  Juni  1869,  auf  welchen  sich  beziehen  die  ausgezeichnete
Monographie  Curti's:  Der  Staatsvertrag  zwischen  der  Schweiz  und  Frankreich
  betreffend  Gerichtsstand  und  Urtheilsvollziehung,  Zürich  1879,  sowie
Brocher's  Commentaire  pratique  et  théorique  du  traité  Franco-Suisse,
Geneve  1879.  Das  Rechtshilfegesetz  für  den  Norddeutschen  Bund,  welches
die  Grundlage  wichtiger  Entwürfe  von  Staatsverträgen  geworden  ist,  hat  in
Endemann's  Rechtshilse  im  Norddeutschen  Bunde,  Berlin  1869,  einen  treff.
lichen  Commentar  gefunden.  Der  Vertrag  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  mit  Serbien  ist  vom  Freiherrn  von  Haan,  von  Johanny,
von  Pavlovitsch  und  von  Strisower  in  unten  S.  358  angeführten  Abhandlungen
  exegetisch  und  kritisch  beleuchtet  worden.  Aus  Anlaß  der  Vorschläge
zur  Ausarbeitung  eines  Rechtshilfevertrages  für  die  Europäischen  Staaten  sind
eine  Reihe  höchst  bemerkenswerther  Aufsätze  Mancini's,  Asser's  und
Brocher's  in  den  verschiedenen  Jahrgängen  der  Revue  und  des  Annuaire
de  I'/Institut  de  droit  international,  sowie  Studien  einer  ganzen
Anzahl  von  Rechtsgelehrten  über  die  in  ihrem  Heimathlande  geltenden  Grundsätze
  des  internationalen  Proceßrechtes  im  Journal  de  droit  international
privê  veröffentlicht  worden,  aus  welchen  letzteren  Constant  in  seiner
Monographie  De  l’exécution  des  jugements  ötrangers  dans  les  divers
pays,  Paris  1883,  einen  verläßlichen  Auszug  zusammengestellt  hat.  Eine
sehr  dankenswerthe  Borarbeit  für  die  von  der  Italienischen  Regierung  angeregte
internationale  Conserenz  zur  Ordnung  der  auf  Rechtshilfe  in  Civilstreitsachen
sich  beziehenden  Fragen  ist  Fusinato's  Schrift  Liesecuzione  delle  sentenze
straniere  in  materis  civile  et  commerciale,  Roma  1884.  Von  Autoren  auf
dem  Gebiete  des  Bölkerrechtes  haben  sich,  wenn  sie  auch  an  den  existirenden
Rechtshilfeverträgen  flüchtig  vorübergehen,  doch  mit  einzelnen  der  von  diesen
Berträgen  behandelten  Materien  befaßt:  von  Mohl  in  seiner  Abhandlung:  Die
Pfflege  der  internationalen  Gemeinschaft  als  Aufgabe  des  Völkerrechtes  in  „Staats.
recht,  Bölkerrecht  und  Politik“  1860;  v.  Bulmerincq  in  seinem  Bölkerrecht,
1884,  besonders  S.  229  ff.,  sowie  F.  v.  Martens  in  seinem  Bölkerrecht  (deutsch
von  Bergbohm)  1883  und  1886,  I.,  S.  206  ff.  und  insbesondere  II.,  S.  343  ff.
        <pb n="362" />
        346  Rechtshilse,  and  Auslieferungsverträge.

Unter  den  Darstellern  des  internationalen  Privatrechtes  verdienen
  als  solche,  welche  sich  wenigstens  mit  manchen  der  hier  einschlagenden
Fragen  beschäftigt  haben,  hervorgehoben  zu  werden:  Asser,  Schets  van  het.
internationaal  Privaatregt,  1879,  deutsch  von  Max  Cohn.  Berlin  1830,
französisch  von  Rivier,  Paris  1884;  v.  Bar,  Internationales  Privat.  und
Strafrecht,  Hannover  1862  (besonders  88  110—130);  Foelizx,  Traits  du  droit.
international  privé  (ed.  par  Demangeat,  Paris  1866);  E.  Haus,  Du  droit
privé,  qui  régit  les  étrangers  en  Belgique,  Gand  1874;  Gianzana,  Lo
straniero  nel  diritto  civile  italiano,  Torino  1884;  Bard,  Précis  de  droit
international,  Paris  1883;  Durand.  Essai  de  droit  international  privé,
Paris  1885;  Wharton,  Treatise  on  the  Conflict  of  laws,  Philadelphia  1881,
2d  edit.;  Beach-Lawrence,  Commentaire  sur  les  éléments  du  droit  international
  de  Wheaton,  I—III,  Leiprig  1873;  Westlake,  Lehrbuch  des
internationalen  Privatrechtes,  deutsch  von  Holtzendorff,  Berlin  1884;
J.  K.  Stephen,  International  law,  London  1884.

Der  Lehre  von  der  Bollstreckung  ausländischer  Urtheile  sind  gewidmet:
Fiore,  Effetti  internarionali  delle  sentenze  e  degli  atti  P.  I,  Pisa  1875;
V.  de  Rossi,  Esecuzione  delle  sentenze  e  degli  atti  delle  autorita
straniere,  Livorno  1876,  und  Moreau,  Effets  internationanx  des
jugements  en  matière  civile,  Paris  1884.  Sehr  selten  haben  Autoren  des
Privatrechtes  oder  Proceßrechtes  die  hier  in  Frage  stehenden  Materien  in
den  Kreis  ihrer  Erörterungen  einbezogen.  Außer  den  beiden  Untersuchungen
Savigny's  im  VIII.  Bande  seines  Systems  des  heutigen  Römischen  Rechts
und  Wächters  im  XXV.  Bande  des  Archivs  für  die  civilistische  Praxis,
auf  welchen  die  heutige  Lehre  des  internationalen  Privatrechtes  in  ihren
Grundzügen  beruht,  verdienen  Hervorhebung  A.  v.  Feuerbach's  Abhandlung
„Ueber  die  Rechtskraft  und  Vollstreckung  eines  von  einem  auswärtigen  Gerichte
gesprochenen  Erkenntnisses“  in  seiner  Themis,  1812;  A.  Menger's  Dar.
stellung  der  „örtlichen  Grenzen  der  Civilproceßnormen“  in  seinem  System
des  Oesterreichischen  Civilproceßrechtes  I.  (bisher  einziger)  Band,  Wien  1876,
und  W.  Francke's  Monographie:  Die  Entscheidungen  ausländischer  Gerichte
Über  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  in  ihrer  Wirksamkeit  nach  Deutschem
Reichsrecht,  Berlin  1884.  Als  Sammelwerke  sind  zu  erwähnen:  Starr,  Die
Rechtshilfe  in  Oesterreich  gegenüber  dem  Auslande,  Wien  1878;  Besqne
von  Püttlingen,  Handbuch  des  in  Oesterreich--Ungarn  geltenden  inter.
nationalen  Privatrechtes,  Wien  1878:;  F.  Böhm,  Handbuch  der  internationalen
Nachlaßbehandlung,  Augsburg  1885;  Staudinger,  Sammlung  von  Staats.
verträgen  des  Deutschen  Reiches  über  Gegenstände  der  Rechtspflege,  Nördlingen
  1882  und  1884;  (Burkhard),  Die  Rechtsnormen  über  den  Berkehr
der  österreichischen  Gerichte  mit  auswärtigen  Behörden,  Wien  1885.

Doch  bietet  die  eben  geschilderte  Literatur  nur  ein  sehr  unvollständiges
Bild  des  heutigen  Zustandes  in  Sachen  der  internationalen  Rechtshilfe.  Ich  bin
daher  Sr.  Excellenz  dem  Herrn  Minister  und  Leiter  des  k.  k.  Justizministeriums
Dr.  Freiherrn  v.  Prazak,  sowie  dem  Herrn  k.k.  Sectionschef  im  Justizministerium
v.  Giuli  ani,  welche  mir  ebenso  wie  der  so  vorzeitig  der  Wissenschaft  entrifsene
  Justizminister  und  Generalprocurator  Dr.  Julius  Glaser,  die  Einsicht  in
sämmtliche  auf  diese  Materie  Bezug  habende  Acten  des  k.  k.  österreichischen  Justiz
ministeriums  gestattet  haben,  wodurch  allein  mir  die  gegenwärtige  Abhandlung
ermöglicht  worden,  zu  dem  größten  Danke  verpflichtet.  Zu  gleicher  Zeit  er.
greife  ich  diese  Gelegenheit,  dem  Herrn  k.  k.  Ministerialrathe  Dr.  Steinbach,
        <pb n="363" />
        Begriff  und  Inhalt  der  Rechtshilfeverträge.  347

dem  Herrn  k.  k.  Ministerialsekretär  Freiherrn  v.  Haan,  dem  Herrn  k.k.  Ministerial.
vicesekretär  Freiherrn  von  Fellner  für  die  vielfache  Förderung  und  reiche
Belehrung,  welche  sie  mir  beim  Studium  dieser  Acten  zu  Theil  werden
ließen,  meinen  besten  Dank  zu  sagen.

Zum  Schlusse  dieser  einleitenden  Bemerkungen  möchte  ich  mir  nur  noch
erlauben,  daran  zu  erinnern,  daß  eine  Besprechung  der  heute  geltenden
Jurisdictionsverträge  eine  durchaus  fragmentarische  sein  muß.  Denn  die
Zahl  der  heute  in  Kraft  stehenden  Verträge  ist  eine  so  geringe,  das  Gebiet
der  von  denselben  behandelten  Fragen  ein  so  begrenztes,  daß  in  vielen  Beziehungen
  für  eine  Darstellung  des  positiven  Rechtes  das  erforderliche  thatsächliche
  Substrat  sehlt.  In  eine  Erörterung  jener  Schwierigkeiten,  zu  deren
Behebung  Rechtshilfeverträge  bestimmt  find,  tiefer  einzugehen,  fehlt  jedoch  hier
Raum  und  Zusammenhang.  Eine  solche  Erörterung  würde  einen  sehr  beträchtlichen
  Theil  des  gesammten  internationalen  Privatrechtes  umfassen  müssen.
Es  blieb  daher  nichts  übrig,  als  jene  Materien,  welche  in  den  heute  in  Kraft
stehenden  Jurisdictionsverträgen  nicht  behandelt  werden,  aus  der  gegenwärtigen
  Darstellung  auszuschließen  und  selbst  in  Rücksicht  derjenigen,  welche
der  eine  oder  der  andere  dieser  Berträge  berührt,  auf  eine  eingehende  Erörterung
  de  lege  ferenda  zu  verzichten.

Jurisdictionsverträge  sind  jene  Staatsverträge,  welche  das  Verhältniß
  der  Gerichtsbarkeit  zweier  Staaten  zu  einander  zu  regeln  bestimmt
  find.  Solche  Berträge  enthalten  nicht  blos  Normen,  welche  sich
auf  die  Stellung  der  Angehörigen  des  einen  Staates  zu  den  Gerichten
  des  anderen  beziehen,  sondern  auch  solche,  welche  unmittelbar  das
Verhältniß  der  Gerichte  des  einen  Staates  zu  denen  des  anderen  Contrahenten
  betreffen.  In  der  ersteren  Richtung  ist  es  die  Aufgabe  der
Jurisdictionsverträge,  den  Angehörigen  des  einen  vertragschließenden
Theiles  vor  den  Gerichten  des  anderen  dieselben  Parteienrechte  zu  sichern,
welche  dessen  eigenen  Angehörigen  zustehen.  In  der  zweiten  Richtung
haben  sie  den  Zweck,  eine  Einigung  zu  erzielen  über  das  Maaß  von
Wirksamkeit,  welches  den  processualen  Handlungen,  den  Verfügungen
und  Entscheidungen  der  Gerichte  des  einen  Staates  in  Bezug  auf  die  Gerichte
  des  anderen  zukommen  soll.  In  Bezug  auf  die  Bestimmungen  dieser
Art  werden  die  Jurisdictionsverträge  auch  Rechtshilfeverträge  genannt,
insofern  sie  festsetzen,  in  welchen  Fällen  und  zu  welchen  Zwecken  die  Gerichte
des  einen  Staates  denen  des  anderen  zur  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit
behilflich  sein  sollen.  Diese  Mithilfe  zur  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit
kann  sich  auf  die  Rechtsfindung  oder  auf  die  Vollstreckung  des  gefundenen
  Rechtes  beziehen.  Danach  unterscheidet  man  Rechtshilfe  im  Instructionsverfahren
  und  Rechtshilfe  im  Vollstreckungsverfahren.

Außer  den  Normen  des  bisher  dargestellten  Inhaltes  enthält  ein
vollständiger  Jurisdictionsvertrag  auch  noch  Vereinbarungen  über  die
Abgrenzung  der  Thätigkeitssphäre,  welche  den  Gerichten  der  contrahirenden
  Staaten  zustehen  soll,  Vereinbarungen  über  die  Regulirung
der  Competenz  der  Gerichte  dieser  Staaten.
        <pb n="364" />
        348  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Diese  Vereinbarungen  berühren  aber  nicht  blos  die  Stellung  der
Gerichte  der  beiden  Staaten  zu  einander,  sondern  ebenso  auch  die  Stellung
  der  Angehörigen  des  einen  Staates  zu  den  Gerichten  des  anderen,
indem  sie  ihnen  das  Recht  gewähren,  diese  Gerichte  mit  ihren  Streitsachen
  zu  befassen  bez.  ihnen  die  Pflicht  auferlegen,  ihre  Streitsachen,
wenn  sie  eine  gerichtliche  Entscheidung  derselben  herbeiführen  wollen,
gerade  vor  den  Gerichten  dieses  Staates  und  nicht  vor  denen  eines
anderen  anhängig  zu  machen.

Verträge  von  der  Art  der  eben  geschilderten  können  nicht  blos  in
Betreff  der  Civilgerichtsbarkeit,  sondern  auch  in  Betreff  der  Strafgerichtsbarkeit
  und  in  einem  gewissen  Maaße,  soweit  die  eigenartige
Natur  des  betreffenden  Verfahrens  es  zuläßt,  auch  in  Betreff  des  nichtstreitigen
  Verfahrens,  insbesondere  in  Betreff  des  Verfahrens  bei
Abwicklung  von  Verlassenschaften  und  in  Concursangelegenheiten
  abgeschlossen  werden.

Doch  beschränken  sich  die  bestehenden  Jurisdictionsverträge  auf  das
Verfahren  in  Civilstreitsachen  und  beziehen  höchstens  noch  das  Conrcursverfahren
  ein.  Vereinbarungen  in  Betreff  der  Strafgerichtsbarkeit
kommen  anhangsweise  in  den  Auslieferungsverträgen  vor,  während  die
auf  das  Verfahren  außer  Streitsachen  sich  beziehenden  Stipulationen
entweder  in  besonderen  Nachlaßconventionen,  oder  in  den  Consularverträgen,
  zum  Theile  auch  in  Handels-  und  Niederlassungsverträgen
abgehandelt  zu  werden  pflegen.

8  87.

Die  Aufgabe  der  Rechtshilfeverträge.

Aus  dem  Nebeneinanderbestehen  einer  Mehrheit  von  souveränen
Staaten  folgt  die  Beschränkung  der  Souveränetät  eines  jeden  derselben
  auf  sein  Territorium.  Während  innerhalb  des  Gebietes  der  einzelnen
  Territorien  die  Staatsgewalt  eines  jeden  derselben  nur  sich  selbst
die  Schranken  ihrer  Macht  setzt,  entbehrt  sie  außerhalb  dieses  Gebietes
jeder  selbstständigen  Autorität.  Soll  sie  eine  solche  erwerben,  so  muß
sie  ihr  von  der  Staatsgewalt  eben  dieses  Gebietes  übertragen  werden.)
Auch  die  Iustizhoheit  der  Staaten  reicht  nun  nicht  weiter  als  ihre
Souveränetät  in  anderen  Sphären  der  Bethätigung.  Zwar  ist  es  nach
internationalem  Rechte  zulässig,  daß  ein  Staat  das  Verhalten  und  die
Verhältnisse  seiner  im  Auslande  sich  befindenden  Angehörigen  nach  Sätzen
des  inländischen  Rechtes  beurtheilt;  unstatthaft  aber  wäre  es,  wenn  er
die  Verfügungen  und  Sprüche  der  inländischen  Gerichte  außerhalb  der
Grenzen  seines  Gebietes  zwangsweise  zur  Durchführung  bringen  wollte.
Darin,  daß  ein  Staat  für  die  Rechtsgeschäfte  seiner  im  Auslande  sich
aufhaltenden  Angehörigen  das  Vorhandensein  gewisser  Bedingungen,  ja
selbst  die  Einhaltung  bestimmter  Formen  erfordert,  wenn  denselben  Wirksamkeit
  im  Inlande  zu  Theil  werden  soll,  darin,  daß  er  die  Wirkungen
        <pb n="365" />
        Begriff  und  Inhalt  der  Rechtshilfeverträge.  349

der  von  seinen  Bürgern  im  Auslande  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  nach
inländischem  Rechte  beurtheilt,  liegt,  mag  ein  solches  Verhalten  in
einzelnen  Fällen  auch  vielleicht  höchst  unzweckmäßig  sein  und  die  Interessen
  der  eigenen  Angehörigen  in  Wahrheit  vielleicht  sehr  benachtheiligen,
keine  Mißachtung  der  Souveränetät  jenes  Staates,  in  dessen  Machtsphäre
sich  die  Inländer  zur  Zeit  ihres  in  Frage  kommenden  Verhaltens
befanden.

Bedenklicher  wird  ein  derartiges  Uebergreifen  der  gesetzlichen  Normen
des  einen  Staates  auf  die  im  Gebiete  eines  anderen  handelnden  Personen
schon  im  Strafrechte.  Unter  Umständen  mag  es  eine  Verletzung  der
Souveränetätsrechte  jenes  Staates,  in  welchem  sich  Jemand  aufhält,  begründen,
  wenn  derselbe  durch  von  einem  anderen  Staate  ausgehende
Strafdrohungen  an  einer  Thätigkeit  gehindert  wird,  an  deren  Vornahme
der  Staat  des  Aufenthaltes  ein  Interesse  besitzt.  Zweifellos  aber  wäre
es  eine  Mißachtung  der  Souveränetät  eines  Staates,  wenn  ein  anderer
nicht  blos  die  Anwendbarkeit  seiner  Rechtsnormen,  sondern  auch  die
Thätigkeit  seiner  Behörden  auf  das  fremde  Gebiet  erstrecken  wollte,
wenn  er  seine  Organe  auf  das  Gebiet  jenes  anderen  Staates  hinüberschicken
  würde,  um  auf  demselben  Maaßregeln,  welche  einen  Ausfluß  der
Gerichtshoheit  darstellen,  zu  vollziehen,  oder  wenn  er  von  dem  anderen
Staate  fordern  würde,  daß  dessen  Organe  die  Aufträge  seiner  Gerichtsbehörden
  als  solche  vollziehen  sollten.  Und  zwar  wäre  ein  Staat  selbst
dann  zu  einem  Vorgehen  der  gedachten  Art  nicht  berechtigt,  wenn  es
sich  nur  um  die  Ausführung  solcher  Anordnungen  handelt,  die  blos  seine
Angehörigen  betreffen.  Denn  sobald  sich  diese  im  Gebiete  eines  anderen
Staates  befinden,  hört  für  ihren  Heimathstaat  die  Möglichkeit,  unmittelbar
und  ohne  Zustimmung  der  Staatsgewalt  des  Aufenthaltsortes  Acte  der
Souveränetät  über  sie  vorzunehmen,  auf.

An  und  für  sich  sind  also  der  Rechtspflege  der  einzelnen  Staaten
Schranken  gesetzt,  welche  mit  den  Landesgrenzen  zusammenfallen.  Außer
auf  ihrem  eigenen  Gebiete  können  sie  nur  noch  außerhalb  jedes  Staatsgebietes,
  also  nur  an  Orten,  welche  zu  keinem  Staate  gehören,  wie  auf
hoher  See,  auf  unbewohnten  Inseln,  in  Gebieten,  in  welchen  eine  unseren  Begriffen
  des  Staates  entsprechende  Organisation  nicht  besteht,  Jurisdiction
üben.  An  allen  übrigen  Orten  bedürfen  sie  dazu  der  Zustimmung  jener
Staatsgewalt,  auf  deren  Gebiete  der  betreffende  Act  der  Rechtspflege
vorgenommen  werden  oder  zur  Ausführung  gelangen  soll.

Diese  Zustimmung  kann  entweder  in  der  Art  erfolgen,  daß
unser  Staat  dem  anderen  erlaubt,  seine  Organe  auf  unser  Gebiet  zu
senden,  um  den  betreffenden  Act  der  Gerichtsbarkeit  selbst  vorzunehmen
oder  daß  er  sich  bereit  erklärt,  mit  den  eigenen  Organen  die  Rechtspflege
des  anderen  Staates  zu  fördern.  Den  ersteren,  weit  selteneren  Fall
kann  man  als  den  einer  öffentlich  rechtlichen  Servitut  bezeichnen,  durch
welche  sich  der  eine  Staat  zur  Duldung  der  Ausübung  von  Hoheitsrechten
  von  Seite  des  anderen  auf  seinem  Gebiete  verpflichtet.  Der
        <pb n="366" />
        350  Rechtshilse,  und  Auslieferungsverträge.

zweite  Fall  überschreitet,  insofern  als  er  eine  Verpflichtung  ad  faciendum
enthält,  den  im  Bölkerrecht  übrigens  ohnedies  nicht  strenge  festgehaltenen
Begriff  der  Servitut.

Bei  dem  stetig  zunehmenden  internationalen  Verkehre  wird  es
immer  einleuchtender  und  immer  fühlbarer,  daß,  wenn  es  auch  aus  dem
Begriffe  der  jedem  Staate  zukommenden  Souveränetät  folgt,  daß  er  das
Recht  hat,  sich  gegen  die  Rechtspflege  der  anderen  Staaten  ablehnend
zu  verhalten,  die  Berwaltung  der  Gerechtigkeit  als  eine  lediglich  nationale
  Angelegenheit  zu  betrachten  und  somit  der  darauf  gerichteten  Thätigkeit
  fremder  Mächte  jede  Anerkennung,  Unterstützung  und  Durchführung
zu  verweigern,  dennoch  ein  solches  Verhalten  den  Interessen  der  gesammten,
  von  den,  wenn  auch  nur  losen  Banden  des  Bölkerrechtes  umfaßten
  civilifirten  Menschheit  schweren  Nachtheil  bringen  würde.  Und
in  der  That  war,  um  in  der  Sprache  eines  der  hervorragendsten  Deutschen
  Rechtslehrer  zu  sprechen,  „der  Begriff  von  völkerrechtlicher  Selbstständigkeit
  hin  uud  wieder  Anlaß  zu  Regierungsmaximen,  welche,  je
weiter  sie  um  sich  greifen  und  je  standhafter  sie  befolgt  werden,  die
Bölker  zuletzt  von  allem  völkerrechtlichen  Berbande  ablösen,  die  Staaten
in  große  finstere  Zwinghäuser  verwandeln  und  den  zarten  Keim  aller
Menschlichkeit  und  Gesittung  unterdrücken  müssen“.))

Aber  das  Unvernünftige  solcher  Regierungsmaximen  ist  zu  einleuchtend,
  als  daß  sie  zu  allgemeiner  Durchführung  geeignet  wären.  Seit
Jahrhunderten  geschieht  es  daher,  daß  sich  die  Staaten  zur  Unterstützung  in
der  Rechtspflege  gegenseitigen  Beistand  leisten,  daß  sie  z.  B.  zu  in  einem
fremden  Staate  nothwendigen  Beweiserhebungen  mitwirken,  daß  sie  cidvilrechtliche
  Urtheile  des  Auslandes  gegen  den  im  Inlande  sich  aufhaltenden
Schuldner  oder  in  dessen  im  Inlande  befindliches  Bermögen  vollstrecken,
und  daß  sie  flüchtige  Verbrecher  den  sie  verfolgenden  fremden  Behörden
überliefern.))

Ja  die  Gerichte  der  einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Reiches  waren
bis  zur  Auflösung  des  heiligen  römischen  Reiches  deutscher  Nation  in
Folge  der  Einheit  von  dessen  Justizverfassung  verpflichtet,  sich  gegenseitig
Rechtshilfe  zu  leisten  und  konnten  im  Falle  der  Weigerung  durch  reichsgerichtlichen
  Zwang  zur  Folgeleistung  angehalten  werden.  „Aber  auch
seitdem  (1806—1869)  handelten  sie  in  Nachwirkung  des  früheren  Reichsverbandes
  noch  immer  so,  wie  wenn  sie  Gerichte  eines  Staates  wären,
nur  daß  freilich  die  Beschwerde  nicht  an  ein  ihnen  allen  übergeordnetes
Reichsgericht,  sondern  an  das  höchste  Gericht  des  Staates  führte,  welchem
das  requirirte  Gericht  angehörte"“.)

Aber  es  genügt  nicht,  daß  eine  derartige  Hilfe  von  Fall  zu  Fall
aus  besonderer  Gunst  gewährt  werde.  Es  ist  nothwendig,  daß  der
Gläubiger  von  Rechtswegen  und  nicht  aus  Gnade,  immer  und  nicht
blos  unter  besonderen  Umständen,  und  daß  er  ohne  Verzögerung,  sowie
ohne  besondere  Schwierigkeiten  und  Kosten  die  Erfüllung  seines  Anspruches
  erlange,  mag  auch  der  Schuldner  sich  selbst  oder  sein  Bermögen
        <pb n="367" />
        Begriff  und  Inhalt  der  Reichshilfeverträge.  351

in  ein  fremdes  Land  geflüchtet  haben;  und  ebenso  ist  es  nothwendig,
daß  der  Berbrecher  wisse,  daß  ihn  überall  die  verdiente  Strafe  seiner
Missethat  erreiche,  daß  er  derselben  nirgends  sich  entziehen  könne.

Je  leichter  es  dem  Schuldner  wird,  sein  Vermögen  zu  mobilisiren
und  sich  mit  demselben  in's  Ausland  zu  flüchten,  desto  leichter  muß  es
auch  dem  Gläubiger  gemacht  werden,  ihn  selbst  im  Auslande  noch  zur
Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten  heranzuziehen.  Und  in  der  That  verbreitet
  und  vertieft  sich  von  Jahr  zu  Jahr  die  Erkenntniß,  daß  die
Staaten  durch  die  moderne  Entwicklung  der  Verkehrsverhältnisse  genöthigt
sind,  nicht  blos  die  mehr  oder  minder  willkürlichen  Beschränkungen  zu
beseitigen,  welche  bisher  die  Rechtsverfolgung  in  jenen  Fällen  behinderten,
in  denen  eine  Rechtssache  in  irgend  einer  territorialen  Beziehung  zu
einem  fremden  Staate  steht,  sondern  daß  sie  auch  jene  Hemmungen
der  Rechtsverwirklichung  aufzuheben  verpflichtet  sind,  welche  sich  aus  dem
Begriffe  der  Souveränetät  der  einzelnen  Staaten  selbst  zu  ergeben  scheinen.

Zu  beiden  Zielen  gibt  es  mehrere  Wege.

Der  erste  derselben  ist  der  der  Gesetzgebung.  Es  wäre  denkbar,
daß  jeder  Staat  seine  Gerichte  anweist,  den  fremden  Gerichten  ebenso
ausgedehnte  Rechtshilfe  zu  leisten,  wie  den  übrigen  Gerichten  des  Inlandes.
  Durch  ein  Gesetz  dieser  Art  würden  jene  Staaten,  auf  welche
sich  diese  Rechtshilfepflicht  erstrecken  würde,  in  gewissem  Sinne  zu  Einem
Justizhoheitsgebiete  geeinigt.  Der  zweite  Weg  ist  der  des  Vertrages
zwischen  je  zwei  Staaten,  zufolge  dessen  dieselben  sich  gegenseitig  verpflichten,
  ihre  Gerichte  und  sonstigen  Justizbehörden  zur  Leistung  von
Rechtshilfe  anzuweisen.  Ein  Vertrag  dieser  Art  wird  auf  die  Herstellung
mehr  oder  weniger  stricter  Reciprocität  hinwirken.  Der  Weg  des  Vertrages
  hat  den  großen  Vortheil,  daß  er  die  Möglichkeit  bietet,  Zugeständniß
  gegen  Zugeständniß  abzuwägen  und  die  getroffenen  Vereinbarungen
  den  Justizverhältnissen  der  beiden  Staaten  genau  anzupassen.
Eben  deshalb  kann  er  sehr  in  die  Details  eingehen  und  die  einzelnen
Materien  so  genau  regeln,  daß  der  richterlichen  Interpretation  kein  bedenklich
  großer  Spielraum  bleibt.5)

Der  dritte  Modus  der  Verständigung  ist  der  eines  zwischen  einer
größeren  Anzahl  von  Staaten  vereinbarten  Vertrages.  Sofern  die  contrahirenden
  Staaten  nicht  etwa  nur  zwei  Gruppen  von  Staaten  innig
verwandter  Rechtsbildung  sind,  wird  ein  Vertrag  dieser  Art  sehr  allgemein
  gefaßt  sein  müssen  und  daher  der  Interpretation  durch  die  Gerichte
eine  große  Latitude  belassen  müssen.  Wenn  wir  nun  Vortheile  und
Nachtheile  dieser  verschiedenen  Mittel  zu  demselben  Ziele  abwägen,  so
ergibt  sich,  daß  der  erste  Weg,  der  der  Gesetzgebung,  sich  nicht  empfehlen
läßt.  Es  wäre  nicht  zu  rechtfertigen,  daß  ein  Staat  den  Urtheilen,
welche  in  was  immer  für  einem  anderen  Staate  gefällt  worden  sind,
die  Vollstreckbarkeit  im  Inlande  gewährte.  Um  ein  ausländisches  Urtheil
im  Inlande  zur  Vollstreckung  zuzulassen,  muß  man  sich  vorher  der  Vertrauenswürdigkeit
  des  erkennenden  Gerichtes  versichert  haben.  )
        <pb n="368" />
        352  Rechtshilfe  ·  und  Auslieserungavertraͤge.

Selbst  wenn  man  die  Vollstreckbarkeit  ausländischer  Urtheile  von
der  Gewährung  formeller  Reciprocität  abhängig  machen  wollte,  würde
hierin  keine  ausreichende  Garantie  liegen;  denn  darin,  daß  der  fremde
Staat  die  Urtheile  unserer  Gerichte  vollstreckt,  liegt  keine  Bürgschaft  für
die  Gerechtigkeit  der  Urtheile  seiner  Gerichte,  die  wir  vollstrecken  müssen.)
Aus  ganz  denselben  Gründen  werden  auch  alle  Bemühungen,  einen
Weltrechtshilfevertrag  zu  Stande  zu  bringen,  scheitern.  Die  Aufgabe
  der  in  den  letzten  Jahrzehnten  wiederholt  angeregten  internationalen
Conferenzen  zur  Regelung  der  Rechtshilfe,  wie  sie  von  Seite  Spaniens,,)
der  Niederlande')  und  insbesondere  Italiens10)  vorgeschlagen  worden
sind,  kann  nur  darin  bestehen,  durch  Zusammenwirken  der  mit  den  Erfordernissen
  des  internationalen  Rechtslebens  vertrauten  Männer  aller
Nationen  jene  Grundsätze  zu  ermitteln,  welche  den  von  Allen  erstrebten
Zweck,  die  Rechtspflege  auch  in  jenen  Fällen,  in  welchen  eine  Mehrdheit
von  Staaten  an  der  Rechtsfindung  oder  Rechtsvollstreckung  betheiligt  ist,
zu  sichern,  am  zuverlässigsten  zu  verwirklichen  vermögen,  die  Anpassung
dieser  Grundsätze  an  das  Proceßrecht  der  einzelnen  Staaten  aber  diesen
selbst  zu  überlassen.  In  dieser  Richtung  fällt  also  die  Bemühung  der
Regierungen  völlig  mit  der  jener  Vereinigungen  hervorragender  Juristen
zusammen,  welche  wiederholt  diese  Fragen  zum  Gegenstande  ihrer  sachkundigen
  Erörterungen  gemacht  haben.11)  Das  Ziel  dieser  Conferenzen
kann  sonach  nicht  ein  Weltrechtshilfevertrag,  sondern  nur  die  Ermittlung  der
Grundsätze  für  eine  große  Zahl  von  möglichst  übereinstimmenden  Rechts.
hilfeverträgen  der  einzelnen  Staaten  unter  einander  sein.")

Um  zu  voller  Wirksamkeit  zu  gelangen,  müßte  ein  derartiger  Rechtshilfevertrag
  sich  nicht  auf  die  Vereinbarung  der  Gewährung  von  Rechtshilfe
  zwischen  den  contrahirenden  Staaten  und  auf  die  Vereinbarung  der
Bedingungen  und  des  Verfahrens  dieser  Rechtshilfe  beschränken,  sondern
er  müßte  auch  feststellen,  welches  materielle  Civilrecht  und  insbesondere
welches  Beweisrecht  der  Entscheidung  jener  Streitsachen  zu  Grunde
zu  legen  sei,  in  Betreff  deren  der  eine  der  contrahirenden  Staaten  auf
die  ohne  diesen  Vertrag  seinen  Gerichten  zukommende  Competenz  zu
Gunsten  der  Gerichte  des  anderen  Staates  verzichtet.  Gerade  hierüber
aber  dürfte  es  am  schwierigsten  sein,  eine  Einigung  zu  erzielen.  Wie
es  scheint,  sind  auch  gerade  an  diesem  Punkte  die  bisherigen  Bemühungen
der  Niederlande  und  Italiens  auf  Erzielung  solcher  Vereinbarungen
gescheitert.  Aber  selbst  wenn  es  nicht  gelingen  sollte,  auch  in  Betreff
dieser  Frage  zwischen  zwei  Staaten  eine  Einigung  herbeizuführen,  wird
ein  Vertrag,  welcher  die  Competenz  der  Gerichtsbehörden  der  beiden
Mächte  gegen  einander  abgrenzt,  die  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  des
einen  Staates  im  Gebiete  des  anderen  anerkennt  und  die  Gerichte  eines
jeden  derselben  zur  sachgemäßen  Erledigung  der  auf  Beweiserhebungen
bezüglichen  Ersuchschreiben  der  Gerichte  des  anderen  Staates  verpflichtet,
zur  Verwirklichung  des  Rechtes  ein  Erhebliches  beitragen.
        <pb n="369" />
        Begriff  und  Inhalt  der  Rechtshilfeverträge.  353

1)  Ein  hervorragender  englischer  Staatsmann  und  Rechtsgelehrter  Sir
G.  Cornewall  Lewis  hat  in  der  allerdings  etwas  eigenthümlichen  englischen
Terminologie  dieses  Verhältniß  treffend  dahin  zusammengefaßt:  „The  essence
of  political  sovereignty  is,  that  it  is  legally  omnipotent  within  its  own.
territory,  but  that  it  is  legally  powerless  within  the  territory  of  another
State.“  On  foreign  jurisdiction,  London  1859,  p.  3.

9  v.  Feuerbach,  Themis  1812,  S.  78.

)  So  spricht  von  dieser  internationalen  Rechtshilfe,  allerdings  mit  besonderer
Rücksicht  auf  strafrechtliche  Fragen,  c.  2  Clem.  de  sent.  et  re  judic.  2,  11:  „Nos
quoque  regis  (sc.  Roberti  Siculi)  ordinarius  juder,  quod  ad  imperatoris
judicinum  citaremus  vel  citari  aut  remitti  faceremus  eundem,  nequaquaam
fuimus  requisiti.“  Bgl.  Wetzell,  System  d.  ordentl.  Civilprocesses,  3.  Aufl.
(1878),  S.  469  (§  38,  Anm.  31)  und  die  dort  angeführte  ältere  Literatur.

)  Wetzell  a.  a.  O.  S.  470.

5)  Eben  deshalb  kann  aber  zu  einem  derartigen  Vertrage  nicht  ein  freies
Accessionsrecht  dritter  Staaten  bestehen  und  ebenso  wenig  darf  derselbe  die  Meistbegünstigungsclausel
  enthalten.  Es  ist  ein  schwerer  Fehler  des  Italienisch-  Peruanischen
  Vertrages,  daß  derselbe  (Art.  20)  bestimmt:  „Se  una  delle  P.  C.  accordasse
  nell  avvenire  ad  un  altro  Stato  qdualche  particolare  favore  o  concesssione
  in  materia  di  commercio,  navigazione  o  di  qualunque  altro
o  ggetto  contemplato  nella  presente  convenzione  (also  auch  in
Betreff  der  Stattgebung  von  Ersuchschreiben  und  insbesondere  der  Vollstreckung
von  Urtheilen),  questo  s’  intenderà  ipso  facto  e  di  pieno  diritto  concesso  all'
altra  parte.“  Nichts  ist  unpassender,  als  daß  eine  Erleichterung  der  Rechtshilfe,
welche  Italien  dem  benachbarten  Frankreich  oder  Oesterreich  einräumt,  ipso  facto
auch  für  einen  transatlantischen  Staat  gelten  solle.

5)  Vgl.  insbesondere  Asser,  Revue  dr.  intern.  I.,  p.  408  und  in  den  Berhandlungen
  des  Pariser  Congresses  des  Institut  dr.  intern.  (Annuaire  1879—80
I.,  p.  89  ff.),  ebenso  Renault  (ebendort,  p.  91  f.).  A.  M.  Clunet  (ebendort,
P.  89  ff.).  Bgl.  endlich  auch  den  über  Antrag  Rolin=  Jaequemyns  gefaßten
Beschluß  des  Institut  a.  a.  O.,  p.  93.  Und  schon  1812  hatte  Feuerbach
(Themis  S.  309)  es  ausgesprochen,  daß  „zwei  sich  mit  einander  vertragende
Staaten  weit  mehr  sich  gegenseitig  zugestehen  (können),  als  ein  Staat  durch  ein
blos  von  ihm  ausgegangenes  Gesetz,  wenngleich  mit  dem  Vorbehalte  gleicher
Gegengewährung,  einseitig  versprechen  darf“.

7)  Mit  vollem  Recht  weist  Francke  a.  a.  O.,  S.  29  f.  auf  die  Gefahren
hin,  welche  daraus  entstehen  können,  daß  8  660  f.  d.  R.-C.-P.-O.  auch  für  die
Deutschen  Confulargerichte  gelten  und  erinnert  daran,  daß  dieselben  bei  Prüfung
der  Frage,  ob  der  Spruch,  um  dessen  Vollstreckung  sie  angegangen  werden,  der
Spruch  eines  Gerichtes  im  Sinne  der  Europêischen  Culturvölker  sei,  „eher  zu
strenge  als  zu  milde“  vorgehen  sollten.

9  Silvela,  Discurso  pronunciado  en  la  sesion  inaugural  de  la  Academia
  Matritense  de  Jurisprudencia  1879  und  David  im  Boalletin  de  la
Soc.  de  leg.  Comp.  1881,  p.  557  fl.

*!)  Circularnote  des  holländischen  Ministers  des  Aeußern  Baron  Gericke
van  Hercoynen  vom  März  1874.  Vgl.  über  dieselbe  Journal  dr.  intern.
pr.  I.,  p.  159  ff.  und  die  Verhandlungen  im  Holländischen  Parlamente  vom
5.  Dezember  1878.  Bgl.  über  diese  Journal  droit  internat.  privé  VI  (1879),
p.  369  und  Bulletins  de  la  Soc.  de  leg.  comp.  VIII.  (1878—79),  p.  155  f.
(Godefroi).

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  23
        <pb n="370" />
        354  Rechtshilse.  und  Auslieferungsverträge.

10)  Namentlich  hat  Mancini  sich  unermüdlich  für  das  Zustandekommen
solcher  internationaler  Conferenzen  und  für  die  Vereinbarung  von  Verträgen  über
die  Materien  des  internationalen  Privatrechtes  verwendet.  Seine  Thätigkeit  in
dieser  Richtung  reicht  bis  auf  eine  von  ihm  beantragte  und  durchgesetzte  Tagesordnung
  der  Italienischen  Deputirten-Kammer  vom  30.  März  1863  zurück,  welche
am  24.  November  1873  wiederholt  wurde.  (Bgl.  Mancini,  La  vita  dei  popol
nell’  Umanita  1870  und  in  der  Revue  dr.  intern.  1875,  p.  340  ff.).  Er  hat
dieselbe  als  Minister  des  Auswärtigen  des  Königreichs  Italien  in  ruhmvoller
Weise  fortgesetzt  und  die  übrigen  Mächte  wiederholt  zur  Theilnahme  an  einer
internationalen  Conferenz  durch  seine  Circulare  vom  16.  September  1881  und
vom  19.  September  1882  eingeladen,  sich  aber,  insbesondere  wohl  durch  die  Zurück.
haltung  des  Deutschen  Reiches,  Belgiens  und  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  veranlaßt  gesehen,  den  Zusammentritt  dieser  Conferenz,
zu  der  einzelne  Staaten  bereits  ihre  Delegirten  ernannt  hatten,  auf  unbestimmte
  Zeit  zu  vertagen  (Circularnote  vom  28.  Juni  1885).  Bal.  Mancini's
  Rede  in  der  Sitzung  des  Italienischen  Senates  vom  22.  Mai  1884.  (8Sessione
  1882—1884,  p.  2172  ff.  und  auch  Fusinato  p.  1  ff.  und  p.  11  ff.)  Eine
sehr  eingehende  Darlegung  der  Italienischen  Bestrebungen  nach  einer  Codification
der  Normen  über  internationale  Rechtshilfe  und  der  damit  connexen  Fragen  des
internationalen  Privatrechtes  gibt  das  dem  Italienischen  Parlamente  am  28.  Juni  1885
vorgelegte  Grünbuch.  Einen  Auszug  aus  den  wichtigsten  Documenten  desselben
bringen  die  Archives  diplomatiques  II.  Ser.  T.  XIII.  p.  87  ffl.  Die  angeführten
italienischen  Noten  sind  auch  mitgetheilt  in  Journal  dr.  intern.  pr.  XIII  (1886)
p.  36  ff.  BVgl.  auch  Carmichael,  Law  magazine  and  review  No.  258.

11)  Vgl.  insbesondere  die  Berhandlungen  des  Institut  de  droit  international
auf  den  Congressen  zu  Genf,  im  Haag,  zu  Zürich  und  zu  Paris  (Annuaire
1877,  p.  125,  1878,  p.  150,  1879  —  1880  I.  p.  86  ff.),  die  Berathungen  der
Association  internat.  pour  le  progrès  des  sciences  sociales  zu  Gent  1863,
der  Asscciation  for  the  Reform  and  Codification  of  the  law  of  nations  ins.-besondere
  auf  den  Congressen  zu  Antwerpen  von  1877  und  zu  Mailand
von  1883  und  des  Congresses  der  südamerikanischen  Juristen  zu  Lima  1878.
Vgl.  auch  Fusinato  a.  a.  O.,  p.  3  ff.

1#)  Selbst  jenseits  des  Oceans  ist  das  Bedürfniß  nach  internationaler
Einigung  in  dieser  Beziehung  schon  rege  geworden.  Die  Regierung  von  Peru
hat  in  einer  Circularnote  vom  11.  December  1875  die  Regierungen  der  übrigen
selbständigen  Staaten  der  beiden  Amerikanischen  Continente  aufgefordert,  Delegirte
zu  einem  Congresse  zu  entsenden  „pour  discuter  et  mettre  en  harmonie  les  légis.
lations  des  divers  Etats  Américains,  en  empruntant  à  chacune  d’elles  ce
du’elles  sembleraient  présenter  de  plus  parfait,  et  pour  amener  notammement
  un  accord  bien  complet  sur  les  points  suivants.“  (Folgt  eine  längere
Aufzählung  der  wichtigsten  Fragen  des  internationalen  Privat-  und  Proceßrechtes.“

8  88.
Uebersicht  der  in  Kraft  stehenden  Rechtshilfeverträge.
Aber  selbst  solcher  Verträge  sind  bisher  nur  ganz  wenige  zum
Abschlusse  gelangt  und  auch  von  diesen  wenigen  umfaßt  keiner  das  ganze
eben  bezeichnete  Gebiet.  Die  meisten  derselben  beschränken  sich  vielmehr  blos
darauf,  die  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  des  einen  Staates  im  Gebiete
des  anderen  anzuerkennen.  Die  wichtigsten  derselben  sind  folgende:
        <pb n="371" />
        Uebersicht  der  in  Kraft  stehenden  Rechtshilfeverträge.  355

1.  Der  Traité  des  limites  et  de  juridiction  zwischen  Frankreich
und  Sardinien,  am  24.  März  1760  abgeschlossen  (bei
Wenck  III.  p.  218,  u.  A.  wieder  abgedruckt  bei  Durand,
p.  653),  dessen  Art.  22  hierher  gehört.  Ein  Jahrhundert
später  wurde,  am  1.  September  1860,  zur  richtigen  Interpretation
  desselben  zu  Turin  eine  Declaration  von  dem  Grafen
Cavour  und  dem  Französischen  Gesandten  de  Talleyrand  unterzeichnet,
  deren  rechtliche  Verbindlichkeit  jedoch  in  Italien  überaus
  bestritten  ist.))

2.  Die  Convention  sur  D’exécution  des  jugements,  welche  zwischen
Frankreich  und  dem  Großherzogthum  Baden  am  16.  April
1846  abgeschlossen  und  durch  Art.  18  des  Zusatzvertrages  zum
Frankfurter  Frieden  vom  11.  December  1871  auch  auf
Elsaß-Lothringen  erstreckt  wurde.)

Seitdem  für  das  ganze  Deutsche  Reich  eine  einheitliche
C.-P.-O.  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  wird  von  den  meisten
Deutschen  Schriftstellern  die  Ansicht  vertreten,  daß,  damit  Vollstreckung
  eines  Franzöfischen  Urtheiles  in  Baden  beziehungsweise
in  Elsaß-Lothringen  erfolgen  könne,  gleichzeitig  allen  Vorschriften
  der  §§  660  und  661  C.-P.  O.  genügt  sein  müsse,
daß  daher  insbesondere  die  Vollstreckung  jetzt  nicht  mehr  im
Wege  eines  Gesuches  beantragt  und  im  Wege  eines  einfachen
Bescheides  erlangt  werden  könne,  sondern  daß  hierzu  Klage
und  Urtheil  erfordert  würden.))

3.  Das  Uebereinkommen  der  k.  Österreichischen  und  der  großherzoglich
  Badischen  Regierung  von  1856  zur  Abänderung
der  in  den  Jahren  1819  und  1838  über  den  wechselseitigen
Vollzug  civilgerichtlicher  Urtheile  getroffenen  Vereinbarungen.)
Auch  in  Betreff  dieses  Uebereinkommens  wird  von  Deutscher
Seite  (vgl.  Francke,  S.  69)  behauptet,  daß  dasselbe  nur  insoweit
  noch  in  Kraft  stehe,  als  es  dem  §  661  C.-P.’O.,  insbesondere
  der  Nr.  3  desselben,  nicht  widerspricht.5)

4.  Der  Staatsvertrag  betreffend  Gerichtsstand  und  Urtheilsvollziehung,
  geschlossen  am  15.  Juni  1869  zwischen  Frankreich
und  der  Schweiz.,')  In  seinen  Wurzeln  reicht  dieser
Vertrag  zurück  bis  auf  den  „ewigen  Frieden“  der  Eidgenossenschaft
  mit  Franz  I.  vom  29.  November  1516  (Curti,
S.  4.  ff.).  Im  Laufe  des  18.  Jahrhunderts  wurden  in  einer

»ganzen  Reihe  von  Verträgen  die  Grundsätze  über  Gewährung
der  Rechtshilfe  immer  mehr  entwickelt,  und  im  Vertrage  vom
28.  Juli  1828,  dem  Vorgänger  des  jetzt  geltenden,  waren
dieselben  bereits  zu  einem  verhältnißmäßig  hohen  Grade  von
Vollendung  gediehen.

5.  Der  Vertrag  über  die  Vollstreckung  von  Urtheilen  zwischen
Spanien  und  Sardinien  vom  30.  Juni  1851.5)

23°%
        <pb n="372" />
        356  Rechtshilse.  und  Auslieferungsverträge.

6.  u.  7.  Die  Conventions  consulaires  et  d’établissement  zwischen
Italien  und  Serbien  und  zwischen  Italien  und  Rumänien,
unterzeichnet  zu  Belgrad  28.  October/9.  November  1879  beziehungsweise
  zu  Bukarest  am  17.  August  1880,  in  Italien.
publicirt  durch  königliche  Decrete  vom  21.  März  1880  be.
ziehungsweise  vom  11.  Mai  1881,  (Gazetta  ufficiale  15.
maggio  1880  beziehungsweise  21.  maggio  1881  suppl.)  (Raccolta
  uff.  Ser.  II.  No.  5364  und  Ser.  III.  No.  137.5)
8.  Der  Rechtshilfevertrag  zwischen  der  Osterreichisch.  ungarischen
Monarchie  und  Serbien?),  unterzeichnet  zu  Wien  am  6.  Mei
1881  (Osterr.  R.-G.-Bl.  Nr.  88  vom  Jahre  1882).

9.  Der  Vertrag  vom  15.  Juni  1861  zwischen  Dänemark  und
Schweden--Norwegen.10

Von  großer  theoretischer  Bedeutung  ist  schließlich  auch  für  Europa
der  von  einem  Congresse  südamerikanischer  Juristen  zu  Lima  1878
vereinbarte  Entwurf  eines  Rechtshilfevertrages  zwischen  den  Republiken
  von  Central-  und  Süd-Amerika  (Peru,  Argentina,
Chile,  Bolivia,  Ecuador,  Venezuela,  Costarica,  Guatemala
und  Uruguay).  Meines  Wissens  ist  dieser  Vertrag,  vielleicht  in
Folge  des  bald  nachher  ausgebrochenen  Krieges  zwischen  Peru  und.
Chili,  bisher  noch  nicht  in  Wirksamkeit  getreten,  obwohl  derselbe  sofort
nach  seiner  Vereinbarung  von  Seite  der  Delegirten  durch  die  peruanische
Regierung  ratificirt  wurde.

Immerhin  aber  läßt  sich  erwarten,  daß  die  südamerikanischen  Staaten
vermöge  der  größeren  Aehnlichkeit  ihrer  aus  derselben  Quelle  fließenden
Gesetzgebungen,  ihrer  Verfassungen  und  wohl  auch  socialen  Zustände  zu  einer
internationalen  Einigung  in  diesen  Fragen  eher  gelangen  werden  als  Europa.1#1)

Vorübergehend  waren  durch  Rechtshilfeverträge  auch  einzelne
Deutsche  Staaten  unter  einander  verbunden.  So  kam  auf  Grund  eines
von  Anselm  von  Feuerbach  ausgearbeiteten  und  in  seiner  Themis
1812  publicirten  Entwurfes  in  den  Jahren  1821—1848  eine  ganze
Reihe  von  Verträgen  über  Gewährung  der  Rechtshilfe  sowohl  in  Civilals
  in  Strafsachen  zu  Stande.12)  Doch  erwiesen  sich  alle  diese  Verträge
als  durchaus  unzureichend  und  so  vermochte  endlich  selbst  der  Deutsche
Bundestag  dem  Drängen  nach  einer  besser  durchgreifenden  Ordnung  der
Rechtshilfe  unter  den  einzelnen  Staaten  des  Deutschen  Bundes  nicht  zu
widerstehen,  und  ertheilte  die  Bundesversammlung  der  in  Nürnberg
tagenden  Commission  zur  Berathung  eines  Deutschen  Handelsgesetzbuches
den  Auftrag,  auch  den  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Gewährung  der
Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  auszuarbeiten.  Der  im
Jahre  1861  veröffentlichte  sogenannte  „Nürnberger  Entwurf“  fand
jedoch  keine  praktische  Verwirklichung.  Erst  der  1866  an  Stelle  des
Deutschen  Bundes  getretene  engere  Norddeutsche  Bund  brachte  ein
Rechtshilfegesetz,  das  Bundesgesetz  vom  21.  Juni  1869  13),  zu  Stande,
auf  dessen  Grundlage  der  Norddeutsche  Bund  denn  auch  Rechtshilfe-
        <pb n="373" />
        Uebersicht  der  in  Kraft  stehenden  Rechtshilfeverträge.  357

verträge  mit  Baden  (vom  14.  Januar  1870),  mit  Württemberg  (vom
25.  November  1870).  In  Bayern  ward  das  Rechtshilfegesetz  als  Reichs.
gesetz  (22.  April  1871)  eingeführt.

Auf  derselben  Grundlage  fanden  in  den  70er  Jahren  langdauernde
Unterhandlungen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Osterreichischungarischen
  Monarchie  statt,  welche  aus  unten  anzudeutenden  Gründen
jedoch  resultatlos  verliefen.

Ebenso  gelangten  zu  keinem  Ziele  die  Verhandlungen  über  Rechtshilfeverträge
  zwischen  Frankreich  und  Belgien,“)  zwischen  Italien
einerseits  und  Frankreich,  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  andrerseits:5)
  und  zwischen  Frankreich  und  Spanien.)

1)  Die  Declaration  selbst  findet  sich  ebenfalls  bei  Durand  a.  a.  O.  p.  653  f.;
vgl.  auch  Constant,  p.  11  ff.  —  Die  Frage  ihrer  Rechtsbeständigkeit  haben  auf
Grund  der  widersprechenden  Entscheidungen  Italienischer  Gerichte  insbesondere
Moreau,  Nr.  156  ff.,  Rossi,  p.  65  ff.  und  Esperson,  Journal  dr.  intern.
privé  1884,  p.  367  ff.  untersucht.  Vgl.  auch  Weiß,  Droit  intern.  pr.  p.  975.

*!)  Abgedruckt  bei  Durand,  p.  550;  vgl.  auch  Constant,  p.  10  f.  Bgl.
Weiß,  p.  974  s.

")  Bgl.  Francke,  S.  67  ff.  und  die  dort  angeführte  Abhandlung  von
Petersen:  Juristische  Zeitschrift  für  Elsaß.  Lothringen  VI,  324  ff.  und  370  ff.
und  Roßhirt,  Annalen  der  großherzoglich  badischen  Gerichte  XLVII,  S.  377  ff.
sowie  Struckmann  und  Koch,  Commentar  Bem.  2  zu  §  660,  Wilmowski  und
Levy,  Commentar  S.  782;  A.  M.  ist  jedoch  insbesondere  Seuffert  S.  702,
Anm.  9.,  während  Hellmann  III,  S.  27  die  vor  dem  Jahre  1879  abgeschlosfener
Rechtshilfeverträge  einzelner  Staaten  des  Deutschen  Reiches  durch  §  14  Abs.  1
E.  G.  zur  C.P.O.  für  aufgehoben  hält.

)  In  Oesterreich  kundgemacht  durch  Justizministerial-Verordnung  vom
27.  Juli  1856,  R.-G.-Bl.  Nr.  136  (bei  Starr,  Rechtshilfe  in  Oesterreich  gegenüber
  dem  Auslande,  S  47  f.),  in  Baden  kundgemacht  am  26.  Juni  1856,
R.-Bl.  Nr.  26  S.  224.

*)  Außer  den  beiden  eben  angeführten  Verträgen  des  Großherzogthums
Baden  scheint  nur  ein  Vertrag  eines  Deutschen  Staates  mit  dem  Auslande  über
Vollstreckung  von  Urtheilen  abgeschlossen  worden  zu  sein  und  zwar  ist  dies  ebenfalls
ein  Vertrag  Badens,  nämlich  der  mit  dem  Canton  Aargau  am  23.  August  /28.  September
  1867  abgeschlossene  (Badisches  R.-Bl.  1867  S.  427).  Wenigstens  hat
Francke  (S.  69)  „keinen  weiteren  Vertrag  zu  erkunden  vermocht".

")  Dieser  Vertrag  ist  Gegenstand  zweier  ausführlicher  Commentare  geworden.
Ueber  ihn  sind  zu  Rathe  zu  ziehen  Ch.  Brocher,  Commentaire  pratique  et
théorique  du  traité  Franco-Suisse  du  15  juin  1869,  Genéve  1879,  und
namentlich  Eugen  Curti,  Der  Staatsvertrag  zwischen  Frankreich  und  der
Schweiz,  betreffend  G.  und  U.,  vom  15.  Juni  1869,  Zürich  1879.

|)  Bei  Esperson,  Journal  dr.  intern.  pr.  1884,  p.  373  Nr.  160  in
Folge  eines  Druckfehlers  als  Vertrag  entre  la  France  et  1’Espagne  aufgeführt.

"„)  Text  bei  Martens-Samwer-Hopff,  Nouv.  Rec.  II.  Ser.  VI,  p.  644
und  VIII,  p.  607  ff.  Außerdem  hat  Italien  noch  auf  Rechtshilfe  sich  beziehende
Bestimmungen  ausgenommen  in  seine  Handels.  und  Schifffahrtsverträge  mit
Guatemala  vom  31.  Dezember  1868,  mit  Honduras  vom  selben  Tage,  mit
Costarica  vom  6.  Mai  1873  und  mit  Peru  vom  23.  December  1874,
        <pb n="374" />
        358  Rechtshilse  ·  und  Auslieferungsverträge.

Art.  17  und  19  (bei  Martens,  Nouv.  Rec.  II  Ser.  VI.  p.  660  ff.).  Bergl.
Esperson,  Journal  dr.  intern.  pr.  1884  p.  259  No.  133.  Vergl.  auch  noch
die  Convenzione  di  buon  vicinato  zwischen  Italien  und  San  Marino
vom  27.  März  1872.  (Esperson,  l.  c.  p.  374  Nr.  162  und  Fusinato,  p.  17  a.  E.)

*)  Text  bei  Martens,  Nouv.  Rec.  II.  Ser.  T.  VIII.  p.  360  ff.  Die
Bestimmungen  der  beiden  genannten  serbischen  Berträge  mit  Italien
und  mit  Oesterreich=  Ungarn  resumirt  Pavlovitsch  in  seinem  Aufsatze  im
Journal  dr.  intern.  pr.  1884  p.  1  ff.  und  p.  140  ff.:  De  la  condition  juridique
des  étrangers  en  Serbie,  ohne  jedoch  dieselben  eingehender  zu  erörtern.  Zu
diesem  Vertrage  sind  zu  vergleichen  die  commentirenden  Ausführungen  in  der
Oesterr.  Allgem.  Gerichtszeitung,  1883  Nr.  35—37  (Freiherr  v.  Haan)  und  die
kritischen  Bemerkungen  in  den  Wiener  Juristischen  Blättern  1883  Nr.  19  und  20
(Johanny),  sowie  die  kurzgefaßte  Darstellung  der  Hauptpunkte  desselben  durch
Strisower  in  der  Revue  dr.  intern.  1884  p.  200  ff.

1%  Vgl.  Olivecrona  im  Journal  dr.  intern.  pr.  1880  p.  85.

11)  Der  Entwurf  ist  sammt  dem  Motivenberichte  des  Peruanischen  Bevollmächtigten
  Antonio  Arenas  von  Neubauer  in  Goldschmidt's  Zeitschr.  f.  d.
gesammte  Handelsrecht  XXV.  (1880),  S.  545  ff.  in  deutscher  Uebersetzung  mitgetheilt.
  Auffallenderweise  berücksichtigt  selbst  Calvo  denselben  noch  in  der
3.  Auflage  seines  Droit  international  1880  nicht.

1„)  Eine  Zusammenstellung  und  Anordnung  derselben  in  drei  Gruppen  giebt
A.  O.  Krug  in  seinem  „Internationalrecht  der  Deutschen“.  Leipzig  1851.

13)  Einen  Commentar  zu  demselben,  der  somit  auch  ein  Commentar  zu  den
Verträgen  mit  den  süddeutschen  Staaten  ist,  hat  Endemann  unter  dem  Titel:
„Die  Rechtshilfe  im  Norddeutschen  Bunde“  1869  publicirt.

11)  Bgl.  Asser,  Revue  droit.  intern.  I.  413.

15)  Bgl.  Mancini,  Revue  droit.  intern.  VII.  341  f.

4%  Bgl.  Silvela,  a.  a.  O.;  David,  Bulletins  1881  p.  557  ff.  und
Fusinato,  p.  20.  Der  Entwurf  dieses  Vertrages,  welcher  von  den  Bevollmächtigten
  am  14.  Mai  1870  unterzeichnet  worden  war,  wird  irrthümlich  von
vielen  Schriftstellern  als  ein  zu  Recht  bestehender  Bertrag  aufgezählt.  obwohl

derselbe  in  Folge  der  im  französischen  Senate  gegen  ihn  erhobenen  Opposition
niemals  ratificirt  wurde.

8  89.
Charakteristik  der  Rechtshilfeverträge  im  Allgemeinen.

Aus  einem  Rechtshilfevertrage  erwachsen  nicht  blos  unmittelbar
den  contrahirenden  Staaten,  sondern  mittelbar,  insofern  als  diese
Verträge  gleichzeitig  den  Charakter  von  auf  die  Rechtspflege  der  contra-.
hirenden  Staaten  sich  beziehenden  Gesetzen  an  sich  tragen,  auch  denjenigen
Individuen,  für  welche  die  contrahirenden  Staaten  den  Vertrag  abgeschlossen
  haben,  Rechte  und  Pflichten.  Wie  aus  einem  Vertrage  über
den  Schutz  des  literarischen  und  artistischen  Eigenthums  oder  aus  einem
        <pb n="375" />
        Charakteristik  der  Rechtshilfeverträge  im  Allgemeinen.  359

Vertrage  über  die  Anerkennung  der  von  ehemaligen  Unterthanen  erworbenen
  fremden  Staatsbürgerschaft  Rechte  der  Individuen  entstehen,  so
entstehen  solche  Rechte  auch  durch  Verträge  über  die  Vollstreckbarkeit  ausländischer
  Urtheile,  über  die  Pflicht  der  Behörden  des  einen  Staates
zur  Erhebung  von  Beweisen  mitzuwirken,  welche  für  in  dem  anderen
Staate  geführte  Processe  relevant  sind,  und  durch  ähnliche  Vereinbarungen.

Nur  kann  es  unter  Umständen  zweifelhaft  sein,  ob  blos  die  Unterthanen
  eines  der  beiden  contrahirenden  Staaten  aus  einem  Vertrage
dieser  Art  Rechte  für  sich  ableiten  können,  oder  ob  dies  auch  in  Betreff
der  Angehörigen  dritter  Staaten  möglich  ist.  Und  ebenso  kann  es  zweifelhaft
  sein,  ob  die  durch  einen  Vertrag  dieser  Art  etwa  begründete  Pflicht,
gewisse  Ansprüche  gerade  vor  dem  im  Vertrage  besonders  angeordneten
Gerichtsstande,  mit  Ausschließung  der  nach  den  sonstigen  proceßrechtlichen
Normen  der  contrahirenden  Staaten  bestehenden  fora,  geltend  zu  machen,
nur  für  die  Angehörigen  der  betreffenden  Staaten,  oder  auch  für  die
Unterthanen  anderer  Mächte  bestehe.  Im  allgemeinen  wird  die  Tendenz
solcher  Verträge,  welche  die  Behebung  der  nachtheiligen  Consequenzen
der  Sonderung  der  Menschheit  in  verschiedene  Nationen  und  Staaten
für  die  Rechtspflege  bezwecken,  dahin  gehen,  nationale  Unterschiede  zu
ignoriren.  Es  wird  daher  auch  der  Angehörige  eines  dritten  Staates
die  Vollstreckung  des  in  dem  Gebiete  des  einen  Contrahenten  gefällten
Urtheiles  gegen  einen  im  Gebiete  des  anderen  Contrahenten  sich  aufhaltenden
  oder  dort  Vermögen  besitzenden  Schuldner  erlangen  können.)
Dennoch  werden  wir  im  Verlaufe  dieser  Darstellung  auch  Fragen
begegnen,  in  Betreff  deren  Beantwortung  nach  den  geltenden  Verträgen
die  Nationalität  der  Parteien  von  Bedeutung  ist.

Ganz  wesentlich  unterscheiden  sich  Rechtshilfeverträge  von  jenen
namentlich  in  früherer  Zeit  so  häufig  zwischen  den  verschiedenen  Staaten
zum  Austausche  gelangten  Declarationen,  durch  welche  jeder  derselben
dem  anderen  jene  Grundsätze  mittheilt,  nach  welchen  sich  seine  Behörden
den  bestehenden  Gesetzen  zufolge  in  den  einschlagenden  Fragen  des  internationalen
  Proceßrechtes  zu  verhalten  haben.

Solche  Declarationen  begründen  weder  für  jenen  Staat,  welchem
sie  mitgetheilt  werden,  noch  für  dessen  Angehörige  irgend  welchen  rechtlichen
  Anspruch  auf  dauernde  Anwendung  der  in  ihnen  ausgesprochenen
Grundsätze;  sie  sind  nichts  als  einfache  Mittheilungen  eines  Staates
über  das  in  ihm  geltende  Recht,  dessen  Abänderung  daher  nur  von
seinen  gesetzgebenden  Factoren  abhängt.  Solche  Declarationen  sind  denn
auch  häufig  einseitig  zurückgezogen  und  durch  andere  ersetzt  worden.
Aber  selbst,  wenn  der  Staat,  von  welchem  eine  solche  Erklärung  ausging,
  es  versäumt  hätte,  dem  anderen  die  Aenderung  seines  früheren,
im  Wege  einer  solchen  Declaration  mitgetheilten  Rechtszustandes  anzuzeigen,
  so  sind  seine  Behörden  selbstverständlicherweise  auch  jenem  fremden
Staate  gegenüber  verpflichtet,  nur  das  jetzt  geltende  Recht  anzuwenden
und  nicht  etwa  jenes,  welches  früher  einmal  dem  anderen  Staate  bekannt
        <pb n="376" />
        360  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

gegeben  worden  ist.  Dieser  andere  Staat  wird  daher  bei  Uebung  der
Reciprocität  stets  darauf  zu  achten  haben,  ob  der  von  den  früher  ausgetauschten
  Declarationen  vorausgesetzte  Rechtszustand  des  fremden  Staates
in  diesem  noch  fortbesteht.)

Solche  Declarationen  geben  also  keine  Bürgschaft  für  die  Zukunft
und  sind,  insofern  als  sie  nur  zu  oft  dazu  verleiten,  irrigerweise  den
Fortbestand  des  durch  sie  gekennzeichneten  Zustandes  anzunehmen,  sogar
nicht  selten  von  entschiedenem  Nachtheile.

An  die  Stelle  derselben  müssen  daher  Verträge  treten,  durch  welche
die  contrahirenden  Staaten  sich  verpflichten,  einander  gegenüber  gewisse
Grundsätze  festzuhalten.  Solche  Verträge  müssen  in  nicht  allzu  langen
Fristen  aufkündbar  sein,  damit  durch  ihre  Erneuerung  den  Aenderungen
des  Rechtes  der  beiden  Staaten  Rechnung  getragen  werden  könne.  Bis
zur  Aenderung  eines  solchen  Vertrages  bleiben  aber  die  in  demselben
vereinbarten  Grundsätze  trotz  der  Wandlung  des  inneren  Rechtszustandes
der  contrahirenden  Staaten  in  Kraft,  da  ja  das  einseitige  Vorgehen  des
einen  Contrahenten  dem  anderen  die  vertragsmäßig  erworbenen  Rechte
nicht  entziehen  kann.

Zweifelhaft  kann  die  Frage  nach  der  Bedeutung  einer  nach  dem
Abschlusse  des  Vertrages  erfolgten  Aenderung  gesetzlicher  Bestimmungen
nur  insoferne  sein,  als  ein  Vertrag  die  Angehörigen  des  anderen  Contrahenten
  den  Inländern  gleichstellt.  Aendert  nun  einer  der  beiden
Staaten  eine  hierbei  in  Betracht  kommende  Norm  seines  Rechtes  in
einer  Richtung,  welche  für  die  derselben  Unterworfenen  ungünstig  ist,
so  kann  es  fraglich  sein,  ob  diese  Aenderung  auch  für  die  Ausländer
gelte,  oder  ob  dieselben  nicht  etwa  aus  jenem  Vertrage  ein  Recht  auf
die  Fortdauer  der  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  geltenden  günstigeren
dorm  für  sich  ableiten  können.  Im  Allgemeinen  wird  das  Letztere
gewiß  nicht  behauptet  werden  können.  Wenn  es  sich  aber  geradezu
nachweisen  ließe,  daß  die  Contrahenten  bei  Abschluß  des  Vertrages  mit
jener  Formel  desselben  nicht  die  formelle  Gleichstellung  der  Ausländer
  mit  den  Inländern,  sondern  die  Geltung  jenes  materiellen,
damals  für  die  Inländer  geltenden  Rechtssatzes  beabsichtigten,  so
würde  der  andere  Contrahent  ein  Recht  haben,  gegen  den  in  jener
Gesetzesänderung  enthaltenen  Bruch  der  Vereinbarung  Vorstellungen
zu  machen.

Am  zweckmäßigsten  aber  dürfte  es  sein,  um  einen  Conflict  zwischen
den  Normen  des  Vertrages  und  denen  der  in  den  contrahirenden  Staaten
nach  Abschluß  des  Vertrages  in  Wirksamkeit  getretenen  Gesetze  zu  vermeiden,
  in  jeden  Vertrag  dieser  Art,  abgesehen  von  dem  beiden  Theilen
zustehenden  Rechte  der  Kündigung  unter  Einhaltung  gewisser  Fristen,  noch
ausdrücklich  eine  Bestimmung  von  der  Art  des  Art.  31  der  Literarconvention
  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Schweiz  vom
13.  Mai  1869  aufzunehmen,  nach  welcher  die  Contrahenten  sich  vorbehalten,
  „die  gegenwärtige  Uebereinkunft  einer  Revision  zu  unterwerfen,
        <pb n="377" />
        Charakteristik  der  Rechtshilfevertrãge  im  Allgemeinen.  361

wenn  eine  neue  Gesetzgebung  über  die  darin  behandelten  Gegenstände  in
dem  einen  oder  dem  anderen  Lande  oder  in  beiden  Ländern  eine  solche
Revision  wünschenswerth  machen  sollte“.

Was  schließlich  die  Garantien  für  die  richtige  Anwendung  der
Rechtshilfeverträge  betrifft,  so  dürfte  es  wohl  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  dieselben  zu  jener  Kategorie  von  Staatsverträgen  gehören,  rücksichtlich
deren  einer  Vereinbarung,  die  aus  ihnen  resultirenden  Streitfragen  einem
ein  für  allemal  eingesetzten  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  zu  übertragen,
  erhebliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen.  Doch  muß  die  eingehende
  Erörterung  dieser  Frage  einem  anderen  Abschnitte  des  völkerrechtlichen
  Systems  vorbehalten  bleiben;  uns  mag  es  an  diesem  Orte
genügen,  darauf  hinzuweisen,  daß  sowohl  in  der  Schweiz  als  in
Frankreich  das  Bedürfniß  nach  einem  Schiedsgerichte  zur  Ent.
scheidung  der  aus  dem  Französisch-Schweizerischen  Rechtshilfevertrage
erwachsenen  Controversen,  sowie  insbesondere  zur  Schlichtung  der
nach  demselben  sich  ergebenden  affirmativen  wie  negativen  Competenzconflicte
  lebhaft  empfunden  wirds)  und  daß  Italien  in  einzelne
seiner  neuesten  Verträge  dergleichen  Vereinbarungen  bereits  thatsächlich
aufgenommen  hat.“)

Verträge  der  hier  besprochenen  Art  haben  rückwirkende  Kraft.
Normen,  welche  Staaten  aus  öffentlichen  Rücksichten  aufstellen,  können
nur  dann  in  ihrer  Wirksamkeit  auf  solche  Ereignisse  beschränkt  werden,
welche  in  allen  ihren  Beziehungen  der  Zukunft  angehören,  wenn  durch
die  Anerkennung  einer  ihnen  zukommenden  „rückwirkenden  Kraft“  wohlerworbene
  Rechte  von  Privatpersonen  verletzt  würden.  Nun  hat  aber
gewiß  Niemand  ein  Recht  darauf  erworben,  daß  ein  Beweis  für  eine
gegen  ihn  bestehende  Forderung  nur  deshalb  nicht  erhoben  werde,  weil
das  betreffende  Beweismittel  sich  außerhalb  des  Staates  des  zuständigen
Proceßgerichtes  befindet,  oder  daß  die  Vollstreckung  eines  gegen  ihn  von
einem  competenten  Gerichte  nach  ordnungsmäßigem  Verfahren  gefällten
rechtskräftigen  Urtheils  deshalb  unterbleibe,  weil  er  sich  oder  sein  Vermögen
  dem  Zugriffe  des  Gläubigers  durch  Flucht  in  ein  anderes  Staatsgebiet
  entzogen  hatte.5)

Nur  einer  Beschränkung  dürfte  die  Anerkennung  der  rückwirkenden
Kraft  zu  unterwerfen  sein,  nämlich  jener,  welche  Art.  28  des  Deutsch-Oesterreichischen
  Entwurfes  in  Uebereinstimmung  mit  Art.  45  Nr.  1
der  Rechtshilfeverträge  des  Norddeutschen  Bundes  formulirte:  „Diese  Bestimmungen
  finden  mit  Ausnahme  jener  der  Art.  24—27  (der  auf  den
Concurs  bezüglichen)  auch  auf  die  in  bereits  anhängigen  Sachen  vorzunehmenden
  Proceßhandlungen,  sowie  auch  auf  die  Vollstreckung  von  bereits
  bestehenden  Vollstreckungstiteln  unter  der  Beschränkung  Anwendung,
daß  die  Vollstreckung  eines  vor  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieses
Vertrages  gefällten  Contumacialurtheiles  auf  Grund  dieses  Vertrages
  nicht  begehrt  werden  kann.“  Diese  Ausnahme  hat  ihren  einleuchtenden
  Grund  darin,  daß  es  ja  keineswegs  ausgeschlossen  ist,  daß
        <pb n="378" />
        362  Rechtshilse-  und  Auslieferungsverträge.

der  Beklagte  sich  nur  deshalb  in  contumaciam  verurtheilen  ließ,  weil  er
nach  den  ihm  bekannten  internationalen  Verhältnissen  wußte,  daß  das
Urtheil  nicht  vollstreckt  werden  könne.

1)  So  ist  dies  auf  Grund  des  Französisch.  Schweizerischen  Rechtshilfevertrages
  von  1869  im  Gegensatze  zu  dem  älteren  von  1828  anerkannt.  Bgl.  Curti,
S.  154,  Anm.  3;  vgl.  auch  Constant,  p.  13  n.  1  und  den  dort  allegirten  Fall
Chabriniac  et  Drujai  zur  Interpretation  der  Französisch-Sardinischen  Verträge.

2)  So  weist  Menger  a.  a.  O.  8  14,  Anm.  3  (S.  167  f.)  nach,  daß  die
zum  größten  Theil  auf  Grundlage  von  solchen  Declarationen  der  betreffenden
fremden  Staaten  erfolgten  Kundmachungen  des  Oesterreichischen  Justiz.
ministeriums  über  die  Frage,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Urtheile  Osterreichischer
  Gerichte  in  anderen  Staaten  vollstreckt  werden,  fast  durchaus  veraltrt
sind,  daß  es  daher  den  Parteien  freistehen  müsse,  „gegen  den  Inhalt  solcher  Verlautbarungen
  den  Gegenbeweis  in  der  Richtung  zu  führen,  daß  in  denselben  der
Inhalt  des  fremden  Rechtes  entweder  schon  ursprünglich  unrichtig  wiedergegeben
wurde,  oder  daß  doch  die  betreffende  Angabe  wenigstens  durch  die  spätere  Entwickelung
  der  Gesetzgebung  des  fremden  Staates  ihre  Richtigkeit  verloren  habe.“

:)  Bgl.  Curti,  S.  148,  Brocher,  p.  133  ff.  und  Moynier  auf  dem
Pariser  Congresse  des  Institut  dr.  intern.  (Annuaire  1879—1880,  I.  p.  9#8.)

“)  Bgl.  Art.  32  des  Consular-  und  Niederlafsungsvertrages  mit  Rumänien
vom  17.  August  1880;:  „Les  deux  hautes  Parties  contractantes  sont  convenues,
due  les  differends  qui  pourraient  se  produire  touchant  Tinterprétation  ou
Texécution  de  la  présente  convention  ou  les  conséquences  de  T’infraction
d'une  de  ses  stipulations,  devront  etre  soumises,  lorsque  les  moyens  de  les
arranger  directement  par  un  accord  amiable  auront  6té  é6puisés,  au  jugement
de  commissions  arbitrales,  et  le  résultat  d'un  tel  arbitrage  sera  obligatoire
pour  les  deux  Gouvernements.  Les  membres  des  dites  Ccommissions  seront
choisis  par  les  deux  Gouvernements  d’'un  commun  accord;  en  défaut  de  quoi
chacune  des  Parties  nommers  son  propre  arbitre,  ou  un  nombre  égal
d’arbitres.  Les  arbitres  nommés  en  nommeront  un  autre  de  leur  choir-La
  procédure  arbitrale  sers,  dans  chaque  cas  spécial,  déterminée  par  les
Parties;  en  défaut  de  quoi,  le  Colléege  méme  des  arbitres  aura  la  faculté  de
la  déterminer  préalablement.“  Norsa,  I  progressi  dell’  arbitrato  internazionale
nell  Italia.  Torino  1884,  p.  10.  Die  Hauptfrage  wird  dabei  die  sein,  ob  die
Schiedsrichter  von  den  an  den  betreffenden  Streitsachen  betheiligten  Parteien,  wie
Brocher  a.  a.  O.  will,  oder  von  den  contrahirenden  Staaten  zu  bestellen  seien,
wie  es  der  cit.  Italienisch.  Rumänische  Vertrag  voraussetzt.

5)  Deshalb  nimmt  denn  auch  Francke,  S.  89,  mit  vollem  Rechte  an,  daß.
selbst  wenn  die  Vollstreckung  eines  ausländischen  Urtheils  im  Deutschen  Reiche
von  dem  deutschen  Gerichte  bereits  einmal  verweigert  worden  war,  der  Schuldner
durch  eine  exceptio  rei  judicatae  gegen  Erneuerung  der  Klage  auf  Vollstreckbarerklärung
  dieses  Urtheils  nicht  geschützt  sei,  wenn  der  Grund  der  Abweisung  nur
darin  lag,  daß  zur  Zeit  der  ersten  Klage  jener  Staat,  dessen  Urtheil  vollstreckt
werden  sollte,  die  Gewährung  der  Gegenseitigkeit  dem  betreffenden  Staate  des
Deutschen  Reiches  nicht  verbürgt  hatte,  während  diese  Bedingung  der  Vollstreckbarkeit
  fremder  Urtheile  zur  Zeit  der  Erneuerung  der  Klage  (etwa  durch  seither  ersolgten
  Abschluß  eines  Rechtshilfevertrages)  verwirklicht  worden  ist.
        <pb n="379" />
        Zweites  Kapitel.

Die  Abgränzung  der  Gerichtsbarkeit  der  Staaten.
8  9.
Die  Stellung  der  Ausländer  vor  den  Gerichten  des  Inlandes.

Nach  den  Grundsätzen  des  heutigen  Völkerrechtes  genießen  die
Fremden  in  Rücksicht  auf  diejenigen  Rechte,  zu  deren  Genusse  sie  nach
den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  sie  sich  dauernd  oder  vorübergehend
  aufhalten,  zugelassen  sind,  denselben  Rechtsschutz  wie  die  Inländer.
Und  in  der  That  sind  sie  nur  dann,  wenn  sie  in  Bezug  auf  den  Schutz
ihrer  Interessen  durch  die  Staatsgewalt  hinter  den  Inländern  nicht
zurückgesetzt  werden,  wirklich  auch  in  ihren  Rechten  den  Inländern
gleichgestellt,  während  im  entgegengesetzten  Falle  ihre  Interessen  in  der
betreffenden  Richtung  und  in  dem  angedeuteten  Maaße  der  Anerkennung
als  Rechte  entbehren  würden.

Ein  Staat,  der  die  Geltung  seines  Privatrechtes  nicht  auf  seine
Bürger  beschränkt,  sondern  auch  auf  die  im  Inlande  sich  befindenden
Fremden  ausdehnt,  muß,  wenn  er  hieran  in  Wahrheit  festhalten  will,
den  Fremden  auch  vor  seinen  Gerichten  die  gleiche  Stellung  mit  den  Inländern
  gewähren.  Er  darf  sie  weder  in  der  Parteistellung  eines
Klägers  noch  in  der  eines  Beklagten  blos  aus  dem  Grunde,  weil  sie
Fremde  sind,  gegenüber  den  Inländern  benachtheiligen.  Ebensowenig
aber  dürfen  die  Ausländer  nach  heutigem  Völkerrechte  Privilegien  vor
den  Inländern  für  sich  in  Anspruch  nehmen.  Das  Recht  der  Fremden,
in  Streitigkeiten  unter  einander  mit  Ausschluß  der  Landesgerichte  nur  vor
einem  Richter  ihrer  Nation  Recht  zu  nehmen,  wird  in  Europa,  abgesehen
von  dem  Gebiete  des  Osmanischen  Reiches,  nirgends  mehr  anerkannt.
Die  Institution  der  juges  conservateurs  des  étrangers,  welche  den  Engländern
  und  Franzosen  in  Portugal  zugestanden  war,  und  welche  Demangeat
  noch  in  der  neuesten  Ausgabe  Foelix'  zu  Nr.  148  anführt,  ist
bereits  durch  den  Vertrag  vom  3.  Juli  1842  aufgehoben  worden.
(Martens,  Nouv.  Rec.  III.  p.  328.)

Nur  in  Bezug  auf  Streitigkeiten,  welche  sich  zwischen  den  Personen
an  Bord  eines  fremden  Privatschiffes  in  einem  inländischen  Hafen  mit
Rücksicht  auf  die  Seefahrt  ergeben,  ist  nach  einer  großen  Anzahl  von
Verträgen  die  Gerichtsbarkeit  der  inländischen  Behörden  ausgeschlossen
und  die  Entscheidung  derselben  (ohne  Rücksicht  auf  die  Nationalität  der
streitenden  Personen)  den  Consuln  jener  Nation  vorbehalten,  unter  deren
Flagge  das  Schiff  fährt.  Endlich  hat  auch  England  in  Zusammenhang
mit  der  theilweisen  Reform  seines  Fremdenrechtes  durch  den  Naturali-
        <pb n="380" />
        364  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

sationsact  von  1870  (abgedruckt  u.  A.  bei  Phillimore)  das  bis  dahin
den  wegen  eines  Verbrechens  angeklagten  Ausländern  zustehende  Recht,
eine  zur  Hälfte  aus  Angehörigen  ihrer  Nation  zusammengesetzte  jurx  de
medietate  linguae  zu  fordern,  aufgehoben.

Es  ist  nicht  Aufgabe  dieser  Abhandlung  nachzuweisen,  inwiefern
der  bezeichnete  Grundsatz  der  Theorie  des  modernen  Völkerrechtes  hier
und  da  in  dem  geltenden  Rechte  der  einzelnen  Staaten  der  Verwirklichung
  entbehrt  und  in  welchen  einzelnen  Beziehungen  dies  auch  seine
guten  Gründe  haben  dürfte.  Eine  solche  Vergleichung  des  als  Grundsatz
heute  allgemein  anerkannten  Satzes  der  Theorie  mit  der  praktischen  Gestaltung
  der  Verhältnisse  der  Fremden  in  den  einzelnen  Staaten  gehört
nicht  dem  Gebiete  des  Bölkerrechtes,  sondern  dem  des  Fremdenrechtes
i.  e.  S.  als  einem  Zweige  des  internationalen  Privatrechtes  an.  In
der  Lehre  von  den  völkerrechtlichen  Verträgen,  speciell  in  der  Lehre  von
den  Jurisdictionsverträgen,  muß  es  genügen,  darauf  hinzuweisen,  daß  es
eine  der  Aufgaben  solcher  Verträge  ist,  durch  gegenseitige  Zugeständnisse
die  Zurücksetzung  der  Fremden  in  der  Geltendmachung  ihrer  Rechte  vor
Gericht  zu  beheben.  Außerdem  daß  sie  die  Fremden  zum  Klagerechte
zulassen,  ihnen  die  persona  standi  in  judicio  gewähren,  werden  solche
Verträge  auch  noch  die  etwa  bestehenden  indirecten  Erschwerungen  aufheben,
  welche  den  Ausländern  bei  processualer  Geltendmachung  ihrer
Rechte  entgegenstehen  möchten,  sie  werden  also  etwa  die  Ausschließung  der
Fremden  vom  Armenrechte  oder  die  Verpflichtung  derselben  zur  Leistung
von  besonderen  Cautionen  im  Processe  aufheben.  Eine  besondere  Vereinbarung
  der  Zulassung  der  Ausländer  zum  Rechte,  vor  inländischen
Gerichten  zu  klagen,  ist  insbesondere  nothwendig  gegenüber  denjenigen
Staaten,  deren  Gerichte  sich  der  bekannten,  freilich  nicht  mehr  unangefochtenen
  und  auch  nicht  ausnahmslosen  Französischen  Auffassung  anschließen,
  daß  ein  Rechtsstreit  zwischen  Fremden  die  Gerichte  des  Inlandes
nichts  angehe  und  von  diesen  ex  officio  judicis  zurückgewiesen  werden
müsse,  eine  Auffassung,  welche  schon  deshalb  ganz  verwerflich  ist,  weil
sie  unter  Umständen  zu  einem  negativen  Competenzconflicte  führt,  und
weil  sie  den  Richter  bei  jedem  Processe  zu  der  unter  Umständen  äußerst
schwierigen  präjudiciellen  Feststellung  der  Nationalität  der  Parteien
nöthigt.  Solche  Verträge  werden  sich  aber  nicht  blos  mit  der  Verbesserung
  der  Lage  des  ausländischen  Klägers  gegenüber  den  Normen
des  Rechtes  der  vertragschließenden  Staaten  befassen,  sondern  auch  mit
der  Verbesserung  der  processualen  Stellung  des  ausländischen  Beklagten,
so  etwa  mit  der  Aufhebung  von  in  odium  der  Fremden  zugelassenen
besonderen  Gerichtsständen  (etwa  der  Bestimmung  des  Code  JNapoléon
Art.  14,  Vgl.  8  29,  c  Osterr.  J.  N.)  oder  mit  der  Aufhebung  von  besonders
  ungünstigen  Bestimmungen  über  die  Zustellung  von  Ladungen  an
im  Auslande  sich  aufhaltende  Fremde  (vgl.  Code  de  procéd.  Art.  69,  Nr.  9).

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Gleichstellung  der  Fremden  mit
den  Inländern  vor  Gericht,  1)  welche  ihrer  Natur  nach  in  die  Nieder-
        <pb n="381" />
        Die  Stellung  der  Ausländer  vor  den  Gerichten  des  Inlandes.  365

lassungsverträge  gehören,  finden  sich  nicht  selten  auch  in  Handels-  und
Schifffahrtsverträgen,  insofern  diese  gleichzeitig  die  Stelle  eines  besonderen
Niederlassungsvertrages  vertreten.))  Im  Verhältnisse  zu  jenen  Staaten,
welche  den  Unterthanen  eines  feindlich  gewordenen  Staates  die  persona
standi  in  judicio  absprechen,)  wäre  es  wünschenswerth,  eine  Anerkennung
der  Gerichtsstandsfähigkeit  auch  für  diesen  Fall  zu  vereinbaren.

Ueber  die  Zulassung  der  Fremden  zum  Armenrechte,  über  die  Zulassung
  juristischer  Personen  des  Auslandes  zum  Klagerechte  und  über
die  Befreiung  der  Ausländer  von  nach  den  Proceßvorschriften  des  Inlandes
  ihnen  insbesondere  auferlegten  Proceßcautionen  werden  häufig
besondere  Verträge  abgeschlossen.  Solche  Verträge  hat  das  Deutsche
Reich  z.  B.  hinsichtlich  des  Armenrechtes  mit  Belgien  1878,  mit  Luxemburg
  und  Italien  1879,  mit  Frankreich  1881  geschlossen.  Nach  denselben
  gebührt  das  Armenrecht  nicht  blos  jenen  Fremden,  welche  sich  in
dem  Lande  aufhalten,  in  welchem  sie  dasselbe  geltend  machen  wollen,
sondern  auch  den  im  Auslande  wohnenden  Fremden,  so  daß  also  auch
dem  Armuthszeugnisse  ausländischer  Behörden,  wenn  es  nur  in  der  vorgeschriebenen
  diplomatischen  Form  beglaubigt  ist,  Beweiskraft  zukömmt.“)
In  Kraft  dieser  Verträge  sind  die  zum  Armenrechte  zugelassenen  Personen
gleichzeitig  auch  „von  Rechtswegen  von  jeder  Sicherheitsleistung  oder
Hinterlegung  befreit,  welche  unter  irgend  einer  Benennung  von  Ausländern
  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  solche  bei  Processen  gegen  Inländer
  .  gefordert  werden  könnte.“  Das  Recht  auf  Zulassung  zum
Armenrechte  steht  nach  den  angeführten  Verträgen  auch  jenen  Bürgern
des  anderen  Staates  zu,  welche  etwa  in  dem  Gebiete  eines  dritten
Staates  „ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort"  haben.  Für  diesen  Fall.
verpflichten  sich  die  contrahirenden  Staaten  unter  Vorbehalt  des  Rechtes,
bei  den  Behörden  seines  Heimathlandes  Erkundigungen  über  die  Verhältnisse
  des  Petenten  einzuziehen,  den  Armuthszeugnissen  der  Behörden
des  an  dem  Vertrage  nicht  betheiligten  Aufenthaltsstaates  des  Gesuchstellers
  Glauben  beizumessen.

Zu  einigen  Zweifeln  kann  eine  in  vielen  Verträgen  wiederkehrende
Bestimmung  Anlaß  geben,  welche  etwa  folgendermaßen  lautet:  „Les
sujets  respectifs  auront  un  libre  et  facile  accècs  auprès  des  tribunaux
pour  la  poursuite  et  la  défense  de  leurs  droits.  Ils  jouiront  sous  ce
rapport  des  mêmes  droits  et  privileges  due  les  nationaux.“  M.  E.
interpretirt  Durand  p.  535  diese  Verträge  mit  Recht  dahin,  daß  sie
Befreiung  von  Caution  und  Zulassung  zum  Armenrechte  gewähren,  da
beide  unzweifelhaft  Bedingungen  eines  acchês  facile  aux  tribunaux  sind.

Wenn  die  Gleichstellung  der  Fremden  mit  den  Inländern  zur  Wahrheit
  werden  soll,  so  muß  aber  nicht  blos  der  des  Armenrechtes  theilhafte
Fremde  von  der  Pflicht  zur  Bestellung  einer  Caution  entbunden  werden,
welche  ein  Inländer  nicht  zu  bestellen  hätte,  sondern  es  muß  überhaupt
die  Forderung  einer  „actorischen  Caution“,  welche  sich  auf  keine  andere
Thatsache,  als  auf  die  ausländische  Staatsangehörigkeit  des  Klägers
        <pb n="382" />
        366  Rechtshilse,  und  Auslieferungsverträge.

gründet,  aufgegeben  werden.  Wenigstens  müßte  dies  dann  geschehen,
wenn  die  Caution  nicht  so  sehr  um  des  praktischen  Zweckes  willen  gefordert
  wird,  dem  Beklagten  für  seine  Kosten  Deckung  zu  gewähren,
sondern  wenn  diese  Forderung  sich  vielmehr  als  eine  Folge  des  Principes  der
Zurücksetzung  der  Fremden  vor  Gericht  darstellt,  wie  sich  dies  trotz
Demangeat's  Ableugnung  (zu  Foelix  Nr.  132)  für  das  Franzöfische  Recht
daraus  ergiebt,  daß  nur  der  beklagte  Franzose,  nicht  aber  auch  ein
beklagter  Ausländer  berechtigt  ist,  von  dem  klagenden  Ausländer  eine
solche  Caution  zu  fordern  (Foelix  Nr.  134.).  Deshalb  dürfte  es
insbesondere  im  Verhältnisse  zu  Frankreich  wünschenswerth  sein,  ganz
im  Allgemeinen  die  reciproke  Befreiung  der  Fremden  von  der  Pflicht
zur  Cautionsbestellung  durchzusetzen,  wie  dies  der  Schweiz  auf  Grundlage
des  Vertrages  von  1828  (Foelix  Nr.  143)  im  Art.  13  des  Rechtshilfevertrages
  vom  15.  Juni  1869  gelungen  ist.5)  Aber  auch  wenn
Cautionen  von  den  Fremden  nicht  blos  deshalb  gefordert  werden,  weil
es  zu  den  den  Fremden  entzogenen  droits  eivils  gehört,  ohne  Sicherstellung
  klagend  auftreten  zu  dürfen,  könnte  und  sollte  die  Berpflichtung
der  Fremden  zur  Bestellung  von  processualen  Cautionen  im  Berhälwnisse
jener  Staaten  unter  einander  entfallen,  welche  gegenseitig  die  Urtheile
des  anderen  Staates  für  vollstreckbar  erkennen.  Unter  dieser  Voraussetzung
  ist  es  ja  dem  Beklagten  möglich,  die  ihm  aus  der  unbegründeter
Weise  gegen  ihn  erhobenen  Klage  erwachsenen  Kosten  von  dem  ausländischen
  Kläger  hereinzubringen.  Es  scheint  daher  inconsequent,  daß
sowohl  der  Französisch-Badische  Vertrag  von  1846  als  der  Entwurf
  eines  Vertrages  der  Südamerikanischen  Republiken,  Art.  28.  ff.,
obwohl  sie  die  Vollstreckung  der  im  anderen  Staate  gefällten  Urtheile
zulassen,  doch  die  Angehörigen  von  der  cautio  pro  expensis  nicht  oder
wenigstens  nicht  unter  allen  Umständen  befreien.

Aus  der  Zulassung  der  Ausländer  zum  Genusse  einer  mit  den
Juländern  gleichen  Stellung  im  Processe  folgt  nicht  ohne  weiteres  die
Zulassung  von  in  dem  betreffenden  Staate  bestehenden  juristischen
Personen  des  Auslandes  zu  derselben  Stellung.  Die  Existenz  dieser
juristischen  Personen  beruht  ja  nicht,  wie  die  der  physischen  auf  einer,
von  aller  Staatsgewalt  unabhängigen  Thatsache  der  Natur,  sondern  auf
einem  besonderen,  speciellen  oder  generellen  Acte  der  Executivgewalt  eines
fremden  Staates.  Vermöge  seiner  Souveränetät  ist  jeder  Staat  berechtigt,
für  die  von  seinen  Gerichten  zu  entscheidenden  Rechtsverhältnisse  diesen
eine  juristische  Person  constituirenden  Act  einer  fremden  Regierung  zu
ignoriren,  der  juristischen  Person  seine  Anerkennung  zu  versagen  und
auf  die  dieselbe  constituirenden  physischen  Personen  oder  Vermäögen
zurückzugehen.  Unter  Umständen  mag  es  sein,  daß  eine  solche  Weigerung
der  Anerkennung  der  Schöpfungen  und  Fictionen  anderer  Staaten  durch
die  Rücksicht  auf  die  eigenen  Interessen  geboten  ist.  In  der  Regel
aber  wird  gerade  die  Rücksicht  auf  die  Interessen  der  mit  juristischen
Personen  des  Auslandes  in  Verkehr  tretenden  Inländer  und  das  Interesse
        <pb n="383" />
        Die  Stellung  der  Ausländer  vor  den  Gerichten  des  Inlandes.  367

an  der  reciproken  Anerkennung  der  inländischen  juristischen  Personen
durch  das  Ausland  den  entgegengesetzten  Weg  einzuschlagen  empfehlen.“)
In  Betreff  der  Zulassung  von  Actiengesellschaften  und  anderen
commerziellen,  industriellen  und  finanziellen  Gesellschaften  des  Auslandes
zur  Gerichtsstandschaft  vor  inländischen  Gerichten  sind  zahlreiche  Verträge
  abgeschlossen  worden,“)  in  Kraft  welcher  die  Rechtmäßigkeit  ihres
Bestandes  nur  nach  den  am  Orte  ihres  Domicils  geltenden  Gesetzen,
nicht  auch  nach  den  am  Orte  des  Proceßgerichtes  geltenden  beurtheilt
  wird.

Was  die  Aufhebung  der  Benachtheiligung  der  Fremden  in  der
Rolle  von  Beklagten  betrifft,  so  ist  der  Vertrag  Frankreichs  mit  der
Schweiz  von  1828  (Foelix  Nr.  154  und  180)  mit  gutem  Beispiele  in
dem  Verzichte  auf  die  besonderen  nach  Art.  14,  C.  civil  zum  Nachtheile
der  Fremden  bestimmten  Gerichtsstände  vorangegangen  3),  während  der
Badisch-Französische  Vertrag  von  1846  einen  solchen  Verzicht  nicht
statuirt  (Demangeat  zu  Foelix  Nr.  180).  Am  weitesten  geht  auch  in
dieser  Beziehung  der  Französisch-Schweizerische  Vertrag  von  1869,
durch  welchen  für  das  Verhältniß  der  beiden  Staaten  nicht  blos  alle
fora  abgeschafft  werden,  welche  von  dem  gemeinen  Rechte  derselben  blos
zum  Zwecke  der  Begünstigung  des  einheimischen  Forderungsberechtigten
gegenüber  seinem  ausländischen  Schuldner  zugelassen  sind,  sondern  nach
welchem  auch  zudem  für  eine  große  Zahl  von  Forderungen  dem  fremden
Beklagten  das  Privilegium  eingeräumt  wird,  daß  er,  im  Gegensatze  zu
einem  Inländer,  blos  vor  dem  Gerichte  seines  Domicils,  als  seinem
natürlichen  Richter  und  nicht  vor  einem  forum  speciale,  beklagt  werden
dürfe.  In  anderer  Richtung  strebt  eine  vollständige  Gleichstellung  der
Ausländer  und  Inländer  in  jeder  Parteienrolle  an  der  Rechtshilfevertrag
  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  mit  Serbien
vom  6.  Mai  1881  (Osterreichisches  R.-G.-Bl.,  Nr.  88  1882),  dessen
Art.  1,  al.  1  lautet:  „Die  Staatsangehörigen  eines  jeden  der  vertragenden
  Theile  sind  berechtigt,  vor  den  Gerichten  des  anderen  Theiles  auch
gegen  Staatsangehörige  dieses  letzteren  ihr  Recht  zu  verfolgen  und  zu
vertheidigen.  Sie  sind  hierbei  von  den  Gerichten  eines  jeden  der  vertragenden
  Theile  gleich  den  Inländern  zu  behandeln."

1)  Merkwürdig  ist  in  dieser  Beziehung  z.  B.  Art.  17  des  Vertrages  zwischen
Italien  und  Peru:  Avranno  altresi  facolta  di  eleggere  liberamente  i  loro
difensori  ed  agenti  in  modo  stesso  che  i  nazionali,  e  quella  di  assistertalle
  udienze,  dibattimenti  e  sentenze  dei  tribunali  nelle  cause,
in  cui  fossero  interessati  come  pure  di  assistere  alle  informative,
  esami  e  deposizioni  di  testimoni,  che  possano  occorrere
in  occasione  dei  giudizi  stessi,  sempre  che  le  leggi  dei  paesi
rispettivi  permettono  la  pubblicitàa  di  tali  atti.

)  Bgl.  den  Oesterreichisch-Italienischen  Handels.  und  Schifffahrtsvertrag
vom  27.  December  1878,  Art.  5  al.  3  und  4  „ils  jouiront  en  général  quant  aux
        <pb n="384" />
        368  Rechtshilfe,  und  Auslieferungsverträge.

rapports  judiciaires,  des  memes  droits  et  des  mémes  priviléges  qui  sont  ou
dui  seront  accordés  A  l'avenir  aux  nationaux.“  Aehnlich  Art.  2  a.  E.  des
Oesterreichisch.  Spanischen  Handels-  und  Schifffahrtsvertrages  von  1880.

")  Bal.  Wharton,  Conflict,  §  737:  „An  alien  enemy  as  such,  is  not
entitled  to  sustain  a  charge,  unless  under  a  safe  conduct  or  under  the
special  protection  or  license  of  the  government.  And  every  resident  of
a  hostile  place  or  country,  even  thongh  a  subject,  is  regarded  as  an
alien  enemy."“

!)  Aehnliche  Verträge  hat  Frankreich  mit  Italien,  mit  Belgien,  mit
Luxemburg  und  mit  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  geschlossen
und  eine  Vereinbarung  dieses  Inhaltes  ist  auch  in  Art.  14  des  Rechtshbilfevertrages
  mit  der  Schweiz  von  1869  ausgenommen.  Auch  die  letztgenannten
Staaten  besitzen  noch  mit  anderen  Staaten  solche  oder  ähnliche  Bereinbarungen.

5)  Ueber  ältere  Berträge  Frankreichs  und  Sardiniens,  siehe  Foelix,  Le.

")  v.  Bar,  Internat.  Privatr.,  §  41,  Unger,  Oesterr.  Privatr.,  I.  S.  165.

7)  BVgl.  für  das  Deutsche  Reich:  Staudinger,  VII.  Abschnitt:  Die  Verträge
  mit  Italien,  Belgien,  Großbritannien,  Oesterreich.  Ungarn,  Serbien  und
Spanien;  für  Fran  kreich:  Bard,  p.  302  ff.  und  Durand.  p.  533  f.

*)  Art.  14  C.  civil:  „L'’étranger  méme  non  résidant  en  France,  pourra
être  cité  devant  les  tribunaux  français  pour  ’exécution  des  obligations  par
lui  contractées  en  France  avec  un  Français;  il  pourra  étre  traduit  devant.
les  tribunaux  de  France  pour  des  obligations  par  lui  contractées  en  pays
étrangers  avec  un  Français.“  Ueber  das  Belgische  Recht  und  dessen  Resorm
vgl.  Asser-Rivier,  p.  155;  über  das  Niederländische:  Asser  in  der
Revue  de  dr.  int.  VII.,  p.  369.  Die  Norm  des  Art.  14  C.  civil  gilt  ihrem
Sinne  und  ihrem  Wortlaute  nach  nur  hinsichtlich  der  einem  fremden  Staate  angehörenden
  Individuen,  nicht  auch  hinsichtlich  der  fremden  Staaten  selbst;  diese
können  daher  nicht  etwa  wegen  Nichtbezahlung  ihrer  Schulden  von  ihren  Französischen
  Gläubigern  in  Frankreich  belangt  werden.  Bgl.  das  arrêt  der  Cour  de
cassation  vom  22.  Januar  1849  und  mehrere  Entscheidungen  der  Gerichte  von
1864,  1866  und  1867  bei  Jozon  in  der  Revnue  de  dr.  intern.  I.,  p.  281,  dazu
aber  auch  Vergé  a.  a.  O.,  p.  283.

l91.
Internationale  Competenzregulirung.

Von  höchster  practischer  Wichtigkeit  ist  es,  für  jene  Fälle,  in  welchen
die  Entscheidung  einer  und  derselben  Streitsache  nach  dem  Rechte  verschiedener
  Staaten  auch  vor  die  Gerichte  verschiedener  Länder  gehört,
eine  Einigung  der  betreffenden  Staaten  über  diese  Frage  der  Zuständigkeit
zu  erzielen,  um  affirmative  oder  gar  negative  Competenzconflicte  zu
vermeiden.

Ein  solcher  Conflict  kann  zunächst  aus  dem  Grunde  eintreten,  weil  die
betreffende  Streitsache  in  einer  derartigen  Beziehung  zu  zwei  Staaten
steht,  daß  nach  dem  Proceßrechte  wenigstens  des  einen  von  ihnen  dem
Kläger  die  Wahl  zwischen  mehreren  Gerichtsständen  zusteht,  von  denen
        <pb n="385" />
        Internationale  Competenzregulirung,  369

der  eine  diesem,  der  andere  jenem  Staate  angehört.  Er  wird  aber  auch
dann  sich  ergeben,  wenn  nach  dem  Rechte  des  einen  Staates  im  be—
treffenden  Falle  ein  exclusiver,  besonderer  Gerichtsstand  im  Inlande  be—
gründet  wäre,  während  nach  dem  Rechte  des  anderen  die  Sache  vor  den
in  seinem  Gebiete  bestehenden  allgemeinen  Gerichtsstand  gehören  würde.#)

Und  zwar  bedarf  diese  Frage  nach  der  Regelung  der  Competenz
nicht  blos,  wie  wohl  angenommen  worden  ist,  für  den  Fall  einer  Entscheidung,
  in  welchem  das  in  dem  einem  Staate  gefällte  Urtheil  nachher
in  dem  Gebiete  des  anderen  zur  Execution  gelangen  soll,  sondern  selbst
dann,  wenn  etwa  ein  Deutscher  einen  Franzosen,  der  zwar  in  Frankreich
domicilirt  ist,  aber  auch  in  Deutschland  gelegenes  Vermögen  besitzt,
wegen  einer  in  Deutschland  zu  erfüllenden  Forderung  belangen  will.
Unter  dieser  Voraussetzungen  bedarf,  wenn  das  in  Deutschland  gelegene
Vermögen  zur  Befriedigung  der  geltend  gemachten  Forderung  ausreicht,
ein  etwa  in  Deutschland  erfließendes  Urtheil  keiner  Zwangsvollstreckung
in  Frankreich.  Nichts  destoweniger  mag  man  es  bezweifeln,  ob  unter
diesen  Umständen  die  Klage  in  Deutschland  zulässig  sein  solle,  da  es  ja
für  den  Franzosen  äußerst  beschwerlich  sein  dürfte,  sich  vor  dem  Deutschen
Gerichte  auf  den  Proceß  einlassen  zu  müssen.  Denn  begreiflicher  Weise
ist  die  Nöthigung,  sich  an  einem  anderen  Orte  als  an  dem  des  Wohnsites
  gegen  eine  Klage  zu  vertheidigen,  ungleich  beschwerlicher,  wenn
der  Ort  des  Processes  sich  in  einem  fremdem  Staate  befindet,  als  wenn
er  dem  Inlande  angehört.  Zudem  aber  hat  der  Umstand,  daß  über
eine  Streitsache  im  Auslande  und  nicht  im  Inlande  entschieden  wird,
auch  oft  noch  die  weitere,  tief  eingreifende  Folge,  daß  über  dieselbe,
statt  nach  dem  im  Lande  des  Beklagten  geltenden  Rechte,  nach  einem
demselben  fremden  Rechte  entschieden  wird,  oder  daß,  wenn  auch  in
Kraft  der  von  dem  Richter  gehandhabten  Grundsätze  des  internationalen
Privatrechtes  das  Recht  jenes  anderen  Staates,  dem  der  Beklagte  angehört,
  der  Entscheidung  zu  Grunde  gelegt  wird,  doch  dieses  Recht  von
einem  desselben  minder  Kundigen  gehandhabt  wird.  Wären  die  Grundsätze
  des  internationalen  Privatrechtes  allgemein  anerkannte  und  zweifellose,
  so  daß,  mag  über  einen  Proceß  in  diesem  oder  in  jenem  Staate
entschieden  werden,  die  Entscheidung  auf  ganz  dieselben  Rechtsnormen
gegründet  würde,  so  käme  der  Frage,  welches  Staates  Richter  zu  entscheiden
  habe,  eine  viel  geringere  Bedeutung  zu,  als  ihr  heute  zugesprochen
  werden  muß.

Bei  dem  gegenwärtigen  Stande  des  internationalen  Privatrechtes
aber  kann  die  Frage,  welches  Landes  Richter  entscheiden  solle,  unter
Umständen  für  den  Inhalt  der  Entscheidung  geradezu  bestimmend  werden.
Es  ist  daher  eine  Aufgabe  der  internationalen  Rechtsbildung,  dafür  zu
sorgen,  daß  eine  chikanöse  Benutzung  electiver  Gerichtsstände  unmöglich
gemacht  werde.  Es  läßt  sich  aber  nicht  verkennen,  daß  gerade  bei  diesem
gegenwärtig  unfertigen  und  schwankenden  Charakter  des  internationalen
Privatrechtes  auch  die  Staaten  selbst  ein  Interesse  daran  haben,  die

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  24
        <pb n="386" />
        370  Rechtshilfe,  und  Auslieferungsverträge.

Entscheidung  eines  Streites,  an  welchem  einer  ihrer  Angehörigen  betheiligt
ist,  ihren  Gerichten  und  damit  ihren  Gesetzen  zu  unterwerfen  oder
doch  wenigstens  fremde  Gesetze  nur  insoweit  zuzulassen,  als  dies  ihrer
Auffassung  des  internationalen  Privatrechtes  entspricht.  Aber  selbst,
wenn  einmal  eine  Einigung  der  für  den  internationalen  Verkehr  wichtigsten
  Staaten  über  die  von  ihren  Gerichten  anzuwendenden  Grundsätze
des  internationalen  Privatrechtes  erfolgt  sein  sollte,  wird  die  Frage,  die
Gerichte  welches  von  mehreren  Staaten  mit  concurrirender  Gerichtsbarkeit
über  einen  Proceß  entscheiden  sollen,  insofern  von  Bedeutung  für  den
Ausfall  dieser  Entscheidung  sein,  als  das  Gericht  eines  jeden  Staates  die
vor  ihm  verhandelten  Streitsachen  regelmäßig  nach  dem  inländischen  Beweisrechte
  beurtheilt  und  als  die  Fragen  nach  der  Regelung  der  Beweislast,
  nach  der  Zulässigkeit  und  der  Beweiskraft  der  vorgebrachten
Beweismittel,  nach  der  Zulässigkeit  eines  Gegenbeweises  in  sehr  vielen
Fällen  für  die  Verwirklichung  eines  Proceßanspruches  geradezu  ausschlaggebend
  sind.  So  wünschenswerth  es  auch  wäre,  daß  es  nicht  erst  von
den  Gesetzen  des  Ortes  abhinge,  an  welchem  es  zum  Processe  kommt,
sondern  daß  es  für  jeden  Anspruch  schon  von  seiner  Begründung  an
feststünnde,  in  welcher  Weise  er  bewiesen  werden  könne,  so  wird  doch  die
in  der  gegentheiligen  Auffassung  liegende  Härte  wohl  kaum  je  völlig  beseitigt
  werden  können,  sondern  „als  eine  unvermeidliche  Folge  der  eigenthümlichen
  Natur  des  Civilprocesses  hingenommen  werden  müssen,  da
jede  andere  Auffassung  die  Einheit  des  Processes  und  die  Folgerichtigkeit
im  Handeln  der  bei  dem  Rechtsstreite  betheiligten  Personen  vernichten
würde.“)

Nun  hat  aber  der  Staat  des  Klägers  dieses  Interesse  ebensowohl
als  der  des  Beklagten.  Es  fragt  sich  nur,  welches  dieser  collidirenden
Interessen  bei  Abschluß  eines  zur  Regelung  der  Competenz  bestimmten
Vertrages  den  Vorzug  verdient.  Wenn  wir  auf  die  Erörterung  dieser
Frage  eingehen,  müssen  wir  vor  Allem  jene  Fälle  ausscheiden,  in  welchen
der  eine  der  Vertrag  schließenden  Staaten  nicht  in  der  Lage  ist,  der
Rechtspflege  des  anderen  volles  Vertrauen  zu  schenken,  welches  jenem
gleich  oder  wenigstens  nahe  käme,  das  er  seiner  eigenen  Justiz  entgegen.
bringt.  Und  ebenso  jenen  anderen  Fall,  in  welchem  der  Verkehr,  insbesondere
  der  Handelsverkehr  der  beiden  Staaten  ein  derartiger  ist,  daß
die  Angehörigen  des  einen  Staates  fast  nur  in  die  Lage  kommen,  zu
klagen,  die  des  anderen  hingegen  im  Großen  und  Ganzen  nur  in  die
Lage,  geklagt  zu  werden.  Es  wird  dies  der  Fall  sein,  wenn  nur  der
eine  Staat  nach  dem  anderen  exportirt,  nicht  aber  dieser  nach  jenem,
daher  wohl  meist  nur  die  Angehörigen  des  ersteren,  nicht  aber  auch  die
des  letzteren  in  die  Lage  kommen,  Bezahlung  der  von  ihnen  gelieferten
Waaren  zu  fordern.  Hinter  der  Zahl  der  aus  einem  regen  Handelsverkehre
  resultirenden  Ansprüche  tritt  ja  die  Zahl  der  aus  Privatgeschäften
  sich  ergebenden  Rechtsstreitigkeiten  erheblich  zurück.  In  beiden
Fällen,  namentlich  dann  aber,  wenn  gerade  der  Staat  mit  activer
        <pb n="387" />
        Internationale  Competenzregulirung.  371

Handelsbilanz  derjenige  ist,  dessen  Rechtspflege  die  vertrauenswürdigere
ist,  wenn  also  die  beiden  erwähnten  Momente  zusammenfallen,  wird  man
es  jenem  Staate,  dessen  Interessen  durch  die  Zuweisung  der  Judicatur
an  die  Gerichte  des  anderen  in  einer  größeren  Zahl  von  Fällen  bezw.
in  die  Gerechtigkeit  des  Erkenntnisses  in  höherem  Maaße  gefährdender
Weise  berührt  würden,  nicht  zumuthen  können,  daß  er  auf  die  Entscheidung
  von  Rechtsansprüchen  seiner  Angehörigen  gegen  solche  jenes  fremden
Staates  zu  Gunsten  der  Gerichte  des  letzteren  verzichte.  Gerade  ein
solcher  Staat  wird  auf  der  Zulässigkeit  der  Klageführung  im  Gerichtsstande
  des  Erfüllungsortes  um  so  mehr  beharren  müssen,  als  unter  den
gedachten  Voraussetzungen  nur  dann,  wenn  eines  seiner  Gerichte  zur
Entscheidung  berufen  wird,  eine  Garantie  dafür  vorliegt,  daß  der  Rechtsstreit
  nach  dem  Rechte  des  Erfüllungsortes,  also  nach  jenem  Rechte,
welches  zufolge  der  heute  überwiegenden  Auffassung  der  Grundsätze  des
internationalen  Privatrechtes  Ansprüche  dieser  Art  beherrscht,  entschieden
werde.

1)  Auf  die  Nothwendigkeit  internationaler  Competenzregulirung  hat,  freilich
nur  insofern,  als  dieselbe  die  Voraussetzung  für  die  Zulassung  ausländischer
Urtheile  zur  Vollstreckung  im  Inlande  ist,  schon  v.  Feuerbach,  Themis  a.  a.  O.,
S.  94  ff.  hingewiesen  und  dementsprechende  Normen  in  seinen  Entwurf  eines
Rechtshilfevertrages  §  4  ff.  (a.  a.  O.,  S.  311  ff.)  ausgenommen.

*.!)  Menger,  S.  153,  welcher  a.  a.  O.,  Anm.  5  mit  Recht  darauf  auf.
merksam  macht,  daß  nach  der  entgegengesetzten  Ansicht  „ein  Kläger,  der  sich  auf
Thatsachen  stützt,  die  sich  in  einem  Staate  mit  freier  Beweiswürdigung  zugetragen
haben,  den  Klagegrund  durch  Einen  Zeugen  beweisen  könnte,  wogegen  der  Beklagte
  das  Einredefactum,  wenn  sich  dieses  z.  B.  in  Oesterreich  ereignet  hat,  durch
zwei  classische  Zeugen  darthun  müßte".  Bgl.  auch  v.  Bar,  S.  455,  dagegen  aber
Foeliz  I.,  Nr.  223  ff.,  Asser-Cohn,  S.  89  ff.,  Asser-Rivier,  p.  166  ff.;  und
insbesondere  Esperson,  Journal  dr.  intern.  pr.  1884,  p.  175  ff.  und  251  ff.;
Art.  10  al.  2.  Disposizioni  sulla  publicazione  del  Cod.  Ital.  civ.:  „I  mezzi  di
prova  delle  obbligazioni  sono  determinati  dalle  leggi  del  luogo,  in  cui  l'atto
fu  katto“,  und  den  Beschluß  des  Institut  de  dr.  intern.  von  1877  (Annuaire  II.,
51):  L'admissibilité  des  moyens  de  preuve  (pr.  littrale,  testimoniale,  serment,
livres  de  commerce)  et  leur  force  probante  seront  déterminées  par  la  loi
du  lieu,  où  s'est  passé  le  fait  ou  Tacte  qdu’il  s’agit  de  prouver.  La  méme
règle  sera  appliquée  à  la  capacité  des  témoins,  sauf  les  exceptions  qdue  les
Etats  contractants  jugeraient  convenable  de  sanctionner  dans  les  traités.“
(Vgl.  auch  die  Verhandlungen  des  Institut  zu  Zürich  Annuaire  II.,  p.  48  und
50,  insbesondere  über  Mountague  Bernard's  Widerspruch).  Nur  darüber,  daß
auf  die  Solennitätsförmlichkeiten  die  lex  loci  und  nicht  die  lex  fori  Anwendung
findet,  sind  alle  einig,  obwohl  die  Schriftsteller  in  Betreff  der  Abgrenzung  derselben
  von  den  Beweisförmlichkeiten  schon  sehr  divergiren.  Vgl.  z.  B.  v.  Bar,
S.  452  und  Menger,  S.  152  ff.  Aber  auch  in  Betreff  einzelner  Arten  des  Beweises
  wird  es  möglich  sein,  zwischen  je  zwei  Staaten  unter  genauer  Berücksichtigung
  der  Eigenthümlichkeiten  ihres  Proceßrechtes  eine  Einigung  darüber  zu
Stande  zu  bringen,  daß  dieselben  nach  dem  Grundsatze  locus  regit  actum  be-24°
        <pb n="388" />
        372  Rechtshilse-  und  Auslieferungsverträge.

urtheilt  werden  sollen.  Bgl.  unten  über  die  Beweiskraft  der  Handelsbücher  und  Art.  1
al.  4  des  Oesterreichisch.  Serbischen  Rechtshilfevertrages.  Bgl.  auch  Savigny.
VIII.  355;  Unger,  I,  209,  Anm  193.  Dagegen,  für  das  Oesterreichische  Recht  jeden.
falls  mit  Grund,  Menger,  S.  161,  Anm.  23.  Eine  solche  Einigung  ist  unbedingt
nöthig,  um  Justizscandale  zu  vermeiden,  wie  sie  nicht  ausbleiben  können,  wenn
der  Schuldner  in  der  Lage  ist,  sich  seiner  Verpflichtung  dadurch  zu  entziehen,  daß
er  seinen  Wohnsitz  in  einem  Staate  ausschlägt,  nach  dessen  Rechte  die  seinem
Gläubiger  allein  zur  Verfügung  stehenden  Beweismittel  nicht  zur  Geltendmachung
seines  Anspruches  ausreichen.  So  wäre  dies  z.  B.  der  Fall,  wenn  jemand,  der
in  Deutschland  oder  in  Oesterreich  einen  Vertrag  über  einen  Betrag  von  mehr
als  500  Francs  vor  Zeugen,  aber  ohne  jede  schriftliche  Beurkundung  geschlossen
hat,  nachher  sein  Domicil  in  Italien  nimmt  und  vor  dem  dortigen  Gerichte  sich
auf  Art.  1341  C.  civil  beruft,  nach  welchem  der  Zeugenbeweis  hinsichtlich  solcher
Verträge  nicht  zulässig  ist.  Aber  auch  für  Fälle  dieser  Art  wird  die  Ausschließung
der  lex  fori  nur  vertragsmäßig  gegenüber  bestimmten  Staaten,  nicht  aber  durch
ein  Gesetz  erfolgen  können,  welches  auf  in  jedem  beliebigen  Staate  erfolgte  Transactionen
  Anwendung  finden  müßte.  Fragen  dieser  Art  sind  von  den  in  Europa
bisher  abgeschlossenen  Rechtshilfeverträgen  durchaus  unberücksichtigt  geblieben.
Nur  der  Entwurf  des  Rechtshilfevertrages  der  südamerikanischen  Republiken
bestimmt  in  Art.  31:  „Handelt  es  sich  darum,  die  Existenz  eines  Actes  zu  beweisen.
welcher  sich  außerhalb  des  Landes  zugetragen  hat  (occurido),  so  regelt  sich  der
Beweis  nach  dem  Gesetze  des  Ortes,  wo  dieser  Act  vorgenommen  wurderealizô)“
  (Goldschmidt's  Ztschr.  a.  a.  O.  XXV.,  S.  550).

8  92.
Persönliche  und  Mobiliarklagen,  forum  contractus.

Wenn  wir  uns  zwei  Staaten  vorstellen,  zwischen  welchen  die
eben  erwähnten  Unterschiede  in  der  Vertrauenswürdigkeit  ihrer  Gerichte
und  in  der  Art  ihres  Handelsverkehrs  nicht  bestehen,  so  wird  das  Bedürfniß
  nach  Regelung  der  Competenz  ihrer  Gerichte  zunächst  bei  persönlichen
  Klagen  einer  in  dem  Gebiete  des  einen  Staates  domicilirten
gegen  eine  im  Gebiete  des  anderen  Staates  wohnhafte  Person  fühlbar
werden.)

Für  solche  persönliche  Klagen  bestimmt  nun  Art.  1  des  Schweizerisch.
Französischen  Vertrages:  „Dans  les  contestations  en  matière  mobillere  et
personelle,)  civile  ou  de  commerce,  qui  s'élsveront,  soit  entre  Suisses
et  Français,  soit  entre  Français  et  Suisses,  le  demandeur  sera  tenu
de  poursuivre  son  action  devant  les  juges  naturels  du  défendeur.-Als
  nothwendige  Ergänzung  fügt  dasselbe  Alinea  noch  hinzu:  „Si  le
Suisse  ou  le  Français  désfendeur  n'a  point  de  domicile  ou  de  résidence
Connus  en  Suisse  ou  en  France,  il  pourra  etre  cité  devant  le  tribunal
du  domicile  du  demandeur.“

Ihre  Sanction  findet  diese,  sowie  die  weiterhin  noch  aufzuführenden
obligatorischen  Normen  für  die  Competenz,  in  Art.  11  des  Vertrages:
        <pb n="389" />
        Persönliche  und  Mobiliarklagen.  373

„Le  tribunal  Suisse  ou  Français  devant  lequel  sera  portée  une  demande
qui  d'après  les  articles  précédents,  ne  serait  pas  de  sa  compétence,
devra  d'office,  et  möme  en  labsence  du  deéfendeur,  renvoyer  les  parties
devant  les  juges  qui  en  doivent  connaftre.“

Das  Eigenthümliche  dieser  Norm  liegt  nicht  blos  in  der  dem  Richter
obliegenden  Pflicht,  seine  Competenz  von  Amtswegen  zu  prüfen,  sondern
auch  in  der  Ausschließung  einer  stillschweigenden  Prorogation  von  Seite
der  Parteien.  Zwar  hat  der  Schweizerische  Bundesrath  in  einer  gewiß
der  Natur  der  Sache  entsprechenden,  mit  dem  Wortlaute  des  Art.  11
aber  nicht  ganz  übereinstimmenden  Interpretation  dieser  Norm  nur  die
Bedeutung  beigemessen,  daß  das  Gericht,  wenn  es  sich  um  eine  Streitsache
  handelt,  welche  nicht  schon  nach  anderen  Normen  des  betreffenden
Vertrages  vor  einen  anderen  Gerichtsstand  als  exclusives  Forum  gehört,
nur  dann,  wenn  der  Beklagte  ausgeblieben  ist,  seine  Competenz  von
Amtswegen  zu  prüfen  habe.  (Vgl.  Curti,  S.  141  ff.)

Aber  immerhin  liegt  auch  in  der  so  restringirten  Norm  ein  schroffer
Gegensatz  gegen  die  sonstige  Behandlung  forideclinatorischer  Einreden,
eine  Begünstigung  der  beklagten  Ausländer  gegenüber  den  beklagten  Inländern,
  indem  das  Gericht  im  Interesse  der  ersteren  von  Amtswegen
einschreitet,  während  die  letzteren  für  sich  selbst  thätig  werden  müssen.
Deshalb  und  auch  aus  dem  Grunde,  weil  das  Gericht,  vor  welchem  eine
solche  Klage  angebracht  worden  ist,  im  Falle  des  Ausbleibens  des  Beklagten
  regelmäßig  nicht  in  der  Lage  sein  wird,  seine  Competenz  zu
prüfen,  hat  Asser  in  der  Revue  de  droit  internat.  I.,  476  und  VII.,
372  ff.  sich  gegen  Art.  11  ausgesprochen  und  hat  sich  das  Institut  de
droit  internat.  dieser  Verwerfung  des  Art.  11  angeschlossen.  (Annuaire  I,
126.)  Die  Erfahrungen,  welche  auf  Grund  des  älteren  Französisch-Schweizerischen
  Vertrages  von  1828  und  auf  Grund  des  Französisch.
  Badischen  Vertrages  von  1846  gemacht  worden  sind  (Curti
a.  a.  O.  S.  140  u.  144,  Anm.  6)  haben  aber  gezeigt,  daß,  wenn  der
Beklagte  genöthigt  wird,  sich  vor  dem  incompetenten  Gerichte  in  einen
Proceß  über  die  Competenz  desselben  einzulassen,  dadurch  der  Hauptvortheil
  des  Vertrages  verloren  gehe.  Der  Geklagte  wird  oft  nicht  in
der  Lage  sein,  dies  zu  thun;  das  Gericht  wird  dann  stillschweigende
Unterwerfung  annehmen  und,  vielleicht  in  neuerlicher  Abwesenheit  des  Beklagten,
  das  Urtheil  sprechen,  dessen  Execution  im  Staate  des  Beklagten
aus  dem  Grunde  der  Incompetenz  des  urtheilenden  Gerichtes  verweigert
werden  wird.  Und  so  wird  die  ursprünglich  zum  Vortheile  des  Klägers
getroffene  Ordnung  der  Dinge  schließlich  zu  dessen  Nachtheile  ausschlagen.
Was  den  zweiten  Einwand  betrifft,  daß  es  dem  Richter  im  Falle  der
Nichteinlassung  des  Beklagten  an  der  Kenntniß  jener  Umstände  fehlen
wird,  welche  ihn  erst  befähigen,  über  seine  Competenz  zu  entscheiden,  so
hat  das  Schlußprotokoll  zum  Französisch-Schweizerischen  Vertrage  (s.
d.  bei  Brocher  I.  c.  p.  93)  demselben  dadurch  abgeholfen,  daß  der  Beklagte
das  Recht  erhält,  dem  Präsidenten  des  incompetenten  Gerichtes  bez.  dem
        <pb n="390" />
        374  Rechtshilfe  und  Auslieferungsvertrãge

Staatsanwalte  an  demselben  schriftliche  Bemerkungen  über  die  Anwendbarkeit
  des  Vertrages  im  concreten  Falle  zu  überschicken,  ohne  daß  dies
als  eine  Streiteinlassung  gelten  solle.

Durch  die  angeführte  Norm  des  Art.  1  des  Französi  sch.  Schweizerischen
  Rechtshilfevertrages  ist  also  insbesondere  das  forum  solutionis  bez.
contractus  ausgeschlossen.  Zwar  läßt  sich  der  natürliche  Zusammenhang
zwischen  dem  Orte  der  Erfüllung  und  dem  der  gerichtlichen  Geltendmachung
  einer  Obligatio  gar  nicht  verkennen.  Denn  alle  Obligationen
find  auf  Erfüllung  gerichtet;  wird  diese  nicht  freiwillig  geleistet,  so  muß
fie  durch  Anrufung  der  Hilfe  des  Gerichtes  erzwungen  werden  können,
und  es  scheint  daher  am  natürlichsten,  daß  der  Ort,  an  welchem  erfüllt
werden  sollte,  zugleich  der  Ort  ist,  an  welchem  die  nicht  freiwillig  gewährte
  Erfüllung  eingeklagt  werden  muß.  Nichtsdestoweniger  anerkennen
alle  Gesetzgebungen  durch  die  Aufstellung  des  forum  domieilii  den  gerade
entgegengesetzten  Satz,  daß  regelmäßig  der  Schuldner  dort  erfüllen
müsse,  wo  er  geklagt  wird,  statt,  wie  man  erwarten  sollte,  nur  dort  die
Klage  zuzulassen,  wo  der  Schuldner  hätte  erfüllen  sollen.  Dies  hat
darin  seinen  Grund,  daß  es  ja  erst  durch  das  über  die  Klage  ergehende
Urtheil  festgestellt  werden  muß,  ob  der  Beklagte  überhaupt  schuldig  sei,
die  betreffende  Leistung  zu  gewähren,  und  daß  ferner  sehr  viele  Obligationen
  einen  eigenthümlichen,  von  vorneherein  feststehenden  und  sich
gleichbleibenden  Erfüllungsort  nicht  besitzen.  Nur  dann,  wenn  die  Erfüllung
  durch  den  Vertrag,  aus  welchem  sie  zu  leisten  ist,  an  einen  von
dem  wechselnden  Wohnsitze  des  Schuldners  unabhängigen  Ort  durch  ausdrückliche
  oder  durch  stillschweigende,  aus  den  Verhältnissen  zu  erschließende
Verabredung  fixirt  ist,  soll  nach  dem  Rechte  wohl  aller  Staaten  der
Schuldner  dort  belangt  werden  können,  wo  er  verpflichtet  ist,  zu
erfüllen.“)  Die  Zulassung  des  forum  Solutionis  bez.  contractus  als
eines  electiven  Gerichtsstandes  neben  dem  forum  domicill  ist  eine  völlig
gerechtfertigte,  sobald  beide  Gerichtsstände  unter  der  Herrschaft  desselben
materiellen  und  processualen  Rechtes  stehen.  Sie  wird  aber  bedenklich,
sobald  sie  dem  Gläubiger  die  Möglichkeit  gewährt,  den  Schuldner  nicht
nur  zur  Streiteinlassung  an  einem  von  seinem  Wohnsitze  weit  entfernten
Orte  zu  nöthigen,  sondern  außerdem  auch  zu  bewirken,  daß  die  Entscheidung
  des  Processes  in  einem  Verfahren  erfolge,  welches  von  dem
im  Domicile  des  Beklagten  geltenden  verschieden  ist,  so  daß  sie  möglicherweise
  selbst  auf  Grund  eines  anderen  materiellen  Rechtes  oder  eines  anderen
  Beweisrechtes  gefällt  würde,  als  jenes,  welches  bei  Anstellung  der
Klage  im  Domicil  des  Beklagten  zur  Anwendung  gelangt  wäre.  Wenn
ein  Rechtshilfevertrag  daher  nicht  genaue  und  unzweifelhafte  Normen  zur
Entscheidung  der  Frage,  das  Recht  welches  Staates  auf  Streitigkeiten
der  verschiedenen  Arten  zur  Anwendung  kommen  solle,  aufstellt,  und  wenn
er  nicht  außerdem  den,  wie  oben  gezeigt  wurde,  keineswegs  unbedenklichen
  Satz  zur  Geltung  bringt,  daß  das  Beweisrecht  nicht  der  lex  fori.
sondern  der  lex  loei  entnommen  werden  müsse,  dürfte  es  zweckmäßiger
        <pb n="391" />
        Forum  contractus.  375

sein,  die  Wahl  des  forum  solutionis  für  jene  Fälle,  in  welchen  dieselbe
dazu  führen  würde,  daß  der  Proceß  in  einem  anderen  Staate  als  in
demjenigen,  in  welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  der  Klagerhebung  wider
ihn  sein  Domicil  hat,  entschieden  werden  müßte,  lieber  ganz  auszuschließen,
  als  es  der  Willkür  des  Gläubigers  zu  überlassen,  ob  die
Streitsache  in  diesem  oder  in  jenem  Staate  entschieden  werden  solle.
Denn  in  Wahrheit  würde  bei  der  Unsicherheit  und  Verschiedenheit  der
Anschauungen  über  die  Frage  des  internationalen  Privatrechtes  durch  die
Zulassung  eines  Wahlrechtes  des  Klägers  zwischen  dem  Gerichtsstande
des  Vertrages  und  dem  des  Wohnsitzes,  wenn  beide  unter  der  Herrschaft
verschiedener  materieller  und  Proceßrechte  stehen,  die  Obligation  allzuleicht
  einen  alternativen  Charakter  erhalten,  dessen  die  Parteien  zur  Zeit
ihrer  Entstehung  regelmäßig  sich  nicht  bewußt  waren.  Anders  verhielte
sich  die  Sache  dann,  wenn  das  forum  contractus  als  ein  exclusives
statuirt  würde.  In  diesem  Falle  wäre  gegen  dessen  Zulassung,  soferne
dieselbe  auf  einer  unzweideutigen  Unterwerfung  des  Schuldners  beruht,
wie  eine  solche  etwa  beim  domicilirten  Wechsel  vorliegt,  nichts  einzuwenden.")


Haben  sich  aber  die  contrahirenden  Staaten  über  das  auf  die
einzelnen  Ansprüche  anzuwendende  materielle  Recht  und  auch  über  das
bei  einer  Entscheidung  über  dieselben  zur  Anwendung  kommende  Beweisrecht
  geeinigt,  wie  dies  nach  dem  Rechtshilfevertrag  der  Südamerikanischen
  Republiken  der  Fall  wäre,  so  steht  nichts  entgegen,  das  forum  contractus
  in  weitem  Umfange  zuzulassen,  was  der  genannte  Entwurf  in
Art.  27  Nr.  1  denn  auch  thut.)

Selbstverständlich  aber  ist  es  wiederum,  daß  trotz  der  geschilderten
hervorragenden  Bedeutung  des  forum  domicilii  im  internationalen  Verkehr
  die  freie  und  übereinstimmende  Willensbethätigung  der  Parteien
nicht  ausgeschlossen  werden  dürfe,  so  daß  also  eine  Prorogation,  zum
mindesten  eine  ausdrückliche  Prorogation,  zulässig  bleiben  müsse.  Und  so
ist  dies  denn  auch  in  dem  Französisch-Schweizerischen  Vertrage  Art.  3
anerkannt,  indem  derselbe  die  Prorogation  in  der  dem  Französischen
Rechte  eigenthümlichen  Form  der  élection  de  domicile  ausdrücklich  zuläßt,
  dabei  aber  dann  im  Gegensatze  gegen  die  im  Französischen  Rechte
herrschende  Auffassung  den  Gerichtsstand  des  domicile  élu  zu  einem
erclusiven  macht,  um  eben  wiederum  die  Willkür  des  Klägers,  je  nach
seinem  Interesse  entweder  den  einen  oder  den  anderen  Gerichtsstand  anzurufen,
  auszuschließen.  „En  cas  d’élection  de  domicile  dans  un  lieu
autre  que  celui  du  domicile  du  défendeur,  les  juges  du  lieu  du  domicile
élu  seront  seuls  compétents  pour  connaftre  des  difficultés  aux  quelles
l'exécution  du  contract  pourra  donner  lieu.“")

Nur  für  jene  Fälle,  aus  welchen  sich  das  forum  contractus  in  der
älteren  Auffassung  als  Gerichtsstand  am  Orte  des  Vertragsabschlusses
herausgebildet  haben  dürfte,  für  die  Meß.  und  Marktsachen,  wird
dasselbe  auch  von  dem  Französisch=  Schweizerischen  Vertrage  zugelassen.  Aber
        <pb n="392" />
        376  Rechtshilse-  und  Auslieferungsverträge.

auch  hier  ist  diese  Zulassung  noch  von  besonderen  Umständen  abhängig
gemacht.  „Si  néanmoins,  l’action  a  pour  object  l’exécution  d'un  contract
consenti  par  le  défendeur  dans  un  lieu  situé  scit  en  Suisse,  soit  en
France,  hors  du  ressort  des  dits  juges  naturels,  elle  pourra
Stre  portée  devant  le  juge  du  lieu  ou  le  coptract  a  été6  passé,  si  les
parties  y  résident  au  woment  ou  le  procès  sera  engagé“
(Art.  1  al.  2),  und  selbst  für  diesen  ohnedies  an  so  viele  Bedingungen
geknüpften  Fall  stellt  noch  das  Schlußprotokoll  zu  dem  Vertrage  einen
strengen  Begriff  der  „résidence“  auf,  nach  welchem  dieser  Gerichtsstand
des  Vertrages  nur  in  Anwendung  kommen  kann,  wenn  der  Aufenthalt
des  Beklagten  am  Orte  des  Vertragsabschlusses  zur  Zeit  der  Klogeerhebung
  mit  dem  Vertrage,  auf  dessen  Erfüllung  geklagt  wird,  im  Zusammenhange
  steht.  Bgl.  das  Schlußprotokoll  bei  Brocher,  I.  c.  p.  10.)

Durch  Art.  1  dieses  Vertrages  ist  ebenso  wie  das  forum  solutionis
auch  das  forum  arresti  beseitigt.  Dies  ist  aber  wohl  nicht  dahin  zu
verstehen,  daß  die  Arrestlegung  auf  im  Staate  des  Gläubigers  befindliches
  Gut  des  ausländischen  Schuldners  ausgeschlossen  wäre,  sondern
nur  dahin,  daß  das  Gericht  der  Arrestlegung  nicht  schon  blos  in  Folge
derselben  zur  Entscheidung  über  die  Existenz  jenes  Anspruches,  zu  dessen
Sicherung  der  Arrest  erwirkt  wurde,  competent  wird.  3)  Ferner  find
ausgeschlossen  der  Gerichtsstand  des  Regreßpflichtigen  bei  dem  Gerichte
der  Hauptklage  und  der  des  Provocaten  im  Domicil  des  Provocanten
und  selbstverständlicherweise  der  durchaus  exceptionelle  Gerichtsstand  des
Art.  14  C.  civil.

1)  Ob  Kläger  und  Beklagter  auch  ihrer  Nationalität  nach,  der  eine  diesem,
der  andere  jenem  der  contrahirenden  Staaten  angehören,  oder  ob  sie  beide  dem.
selben  Staate,  oder  ob  einer  von  ihnen  oder  etwa  selbst  beide  einem  dritten
Staate  angehören,  ist  gleichgültig.  Nichtsdestoweniger  beschränkt  der  Französisch-Schweizerische
  Vertrag  von  1869  seine  diesbezüglichen  Bestimmungen  auf  den  ersten
der  angeführten  Fälle,  was  aber  bei  allen  Commentatoren  desselben  verdienten
Tadel  gefunden  hat.  (Vgl.  Asser,  Revue,  VII.,  p.  373;  Curti.  S.  16  ff.  Brocher,
S.  20.)  Während  also  ein  in  Frankreich  ansässiger  Franzose  gehalten  ist,  einen  in
der  Schweiz  domicilirten  Schweizer  vor  dem  Richter  von  dessen  Wohnsitz  zu  beklagen,
  kann  er  einen  in  der  Schweiz  domicilirten  Franzosen  auch  in  Frankreich
klagen.  „Frankreich  sichert  also  den  Schweizern  den  natürlichen  Richter,  seinen
eigenen,  in  der  Schweiz  wohnhaften  Angehörigen  verweigert  es  aber  die  gleiche
Garantie“  (Curti,  S.  17).

Auch  Art.  1  des  Oesterreichisch=  Serbischen  Vertrages  erstreckt  sich  zwar
nur  auf  die  Unterthanen  der  beiden  contrahirenden  Staaten,  er  macht  aber  keinen
Unterschied,  wo  dieselben  ihr  Domicil  haben.  Er  gilt  gleichmäßig  für  den  Oesterreicher
und  für  den  Serben,  ob  er  in  Wien,  in  Belgrad  oder  in  Paris  seinen  Wohnsitz
hat,  aber  nicht  für  den  in  Oesterreich  oder  in  Serbien  domicilirten  Engländer
oder  Franzosen.

2:)  Ueber  den  Sinn  dieser  Worte:  „en  matière  mobilière  et  personelle“"
vgl.  Curti.  S.  20  ff.,  der  sich  dafür  entscheidet,  daß  darunter  nicht  die  persönlichen
Klagen  und  die  Mobiliarklagen  an  und  für  sich,  sondern  nur  jene  persönlichen
        <pb n="393" />
        Immobiliar-  und  Statusklagen.  377

Klagen  zu  verstehen  seien,  „welche  zugleich  die  Eigenschaft  von  Mobiliarklagen
haben“.  Darnach  gilt  die  Disposition  des  Art.  1  also  weder  von  den  dinglichen
Mobiliarklagen,  noch  von  den  persönlichen  Immobiliarklagen  (Art.  4,  al.  2).
Ueber  die  Details  vgl.  Curti,  S.  22  ff.

)  Bgl.  insbesondere  Wetzell,  System  des  ordentl.  Civilprocesses,  8  41,
3.  Aufl.,  S.  493  ff.

)  Deshalb  läßt  auch  die  Praxis  selbst  auf  Grund  des  Franzäösisch.
Schweizerischen  Vertrages  die  Wechselklage  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes
  zu.  Bgl.  die  Entscheidungen  bei  Curti.  S.  64,  Anm.  1.

5)  Bgl.  auch  den  Bericht  des  Dr.  Arenas  a.  a.  O.,  S.  571  ff.

6)  Ueber  die  Details  vgl.  Curti,  S.  62  ff.

7)  Das  Nähere  über  Voraussetzungen,  Umfang  und  Wirkungen  dieses  Gerichts.
standes  s.  b.  Curti,  S.  ö4  fl.

:)  Bgl.  das  Urtheil  der  Cour  d’appel  de  Lyon  vom  25.  Juli  1874  im
Journal  dr.  intern.  privé  III.  273,  dagegen  aber  Curti,  S.  10  ff.  und  Anm.  16

8  93.

Immobiliar-,  Status-  und  Erbschaftsklagen.

Was  Immobiliarklagen  und  Statusklagen  betrifft,  so  dürfte
es  in  Betreff  dieser  am  zweckmäßigsten  sein,  dieselben  vertragsmäßig  den
Gerichten  jenes  Staates  zuzuweisen,  dessen  materielles  Recht  im  concreten
Falle  zur  Anwendung  zu  kommen  hat,  also  Immobiliarklagen  dem
judex  rei  sitae,  Statusklagen  den  Gerichten  des  Heimathsstaates  (Beschlüsse
  des  Institut  de  droit  international,  Session  1875  im  Haag,
Annnaire  I,  125.1)  Und  so  werden  auch  in  der  That  Statusklagen,  obwohl
der  Französisch=  Schweizerische  Vertrag  über  dieselben  schweigt,  dennoch
  nach  der  vorwiegenden  Praxis  beider  Staaten  den  Gerichten  des
Heimathsstaates  vorbehalten.  (Vgl.  auch  Brocher,  l.  c.  p.  19  ff.)  Und
zwar  sollte  dies  selbst  dann  der  Fall  sein,  wenn  beide  Proceßparteien
ihr  Domicil  in  dem  ihnen  fremden  Staate  haben,  obwohl  Art.  II,  der
sich  aber  seiner  ganzen  Stellung  nach  nicht  auf  Klagen  dieser  Art  bezieht,
dem  scheinbar  widerspricht.  Anders  ist  die  Sache  natürlich  zu  beurtheilen,
wenn  die  Statusfrage  nicht  der  eigentliche  Gegenstand  des  Rechtsstreites
ist,  sondern  nur  eine  Vorfrage  zu  dessen  Entscheidung  bildet.  In
diesem  Falle  muß  das  fremde  Gericht,  wenn  nicht  die  Entscheidung  in
der  Hauptsache  zu  sehr  in  die  Länge  gezogen  und  unnöthig  kostspielig
gemacht  werden  soll,  über  diesen  Incidenzpunkt  entscheiden.  )  In  Be.
treff  der  Immobiliarklagen  hingegen  entspricht  der  Französisch-Schweizerische
  Vertrag  der  oben  formulirten  Forderung  ausdrücklich
und  in  weitem  Maaße.  „En  matière  réelle  ou  immobilière,  laction
sera  suivie  devant  le  tribunal  du  lieu  de  la  situation  des  immeubles.
II  en  sera  de  méme  dans  le  cas,  o0ü  il  s’agira  d'une  action  personelle
concernant  la  propriété  on  la  jouissance  d'un  immenble.“  (Art.  IV.)
        <pb n="394" />
        378  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

Auch  dieser  Gerichtsstand,  welcher  offenbar  auch  für  Besitzklagen  in
Betreff  von  Immobilien  gelten  soll,  ist  ein  exclusiver  und  zwar  exclusiv
in  einem  strengeren  Sinne  als  die  Gerichtsstände  des  Art.  I,  da  derselbe
auch  durch  Bereinbarung  nicht  ausgeschlossen  werden  kann.  Er  gilt
zudem  nicht  blos  für  Processe  von  Schweizern  und  Franzosen  gegen
einander,  sondern  für  alle  Fälle  eines  Anspruches  einer  in  dem  Gebiete
des  einen  Staates  domicilirenden  Person  (auch  eines  Deutschen  oder  Eng.-länders)
  auf  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  belegene  Immobilien.)

Der  Oesterreichisch=  Serbische  Rechtshilfevertrag  entbehrt  auch  in
diesen  beiden  Fragen  ausdrücklicher  Bestimmungen,  während  der  Französisch-Badische
  Vertrag  wenigstens  in  Betreff  der  im  Gebiete  des
anderen  Staates  zu  vollstreckenden  Urtheile  „en  matieère  réelle“  das
Gericht  „dans  I’arondissement  du  quel  est  situé  Tobjet  litigienxz“  als
das  allein  competente  bezeichnet.  (Art.  2  Nr.  2.)

Häufiger  als  hinsichtlich  anderer  Arten  von  Klagen  sind  verpflichtende
  internationale  Vereinbarungen  hinsichtlich  der  Erbschaftsklagen
und  anderer  Klagen  aus  dem  Verhältnisse  der  Succession  in  das  Vermögen
  eines  Verstorbenen  zu  Stande  gekommen.  Es  dürfte  der  Grund
hiefür  wohl  darin  liegen,  daß  zwischen  den  einzelnen  Staaten  Vereinbarungen
  über  vorläufige  Maaßregeln  zur  Sicherung  des  Nachlasses
Verstorbener,  Vereinbarungen  von  Acten,  welche  in  das  Ressort  der
„freiwilligen“  Gerichtsbarkeit  gehören,  unerläßlich  sind,  und  daß  man  in
solche  Vereinbarungen  dann  auch  zum  Zwecke  der  einheitlichen  Ordnung
der  Nachfolge  in  das  Vermögen  Verstorbener  Bestimmungen  über  die
Competenz  im  Falle  von  Streitigkeiten  über  diese  Succession  aufnahm.)

Der  leitende  Gesichtspunkt  dieser  Verträge  über  die  Regelung  der
Competenz  in  Erbschaftsstreitigkeiten  ist  der,  die  Entscheidung  über  die
Ansprüche  von  Erben  und  Legataren  in  eine  Hand  zu  legen,  um  eine
Collision  zu  vermeiden,  welche  entstehen  könnte,  wenn  sowohl  die  Gerichte
  des  Staates,  in  welchem  jemand  als  Ausländer  gestorben  ist,  als
auch  diejenigen  seiner  Heimath  oder  seines  Domicils,  jedes  für  sich,  die
Nachfolge  in  den  ganzen  Nachlaß  oder  auch  nur  in  einen  Theil  desselben
ordnen  wollten,  oder  welche  entstehen  müßte,  wenn  der  Streit  um  die
Erbfolge  sich  in  eine  Reihe  von  bei  den  Gerichten  verschiedener  Staaten
geführten  Einzelprocessen  zwischen  den  verschiedenen  Erbschaftsprätendenten
auflösen  würde.

Die  Verträge  bestimmen  hinsichtlich  der  auf  den  Nachlaß  eines
Ausländers  sich  beziehenden  Erbschaftsklagen  gewöhnlich  nur,  dem  Gerichte
  welches  Landes  die  Entscheidung  derselben  zustehen  solle  und
überlassen  die  Regulirung  der  Competenz  unter  den  verschiedenen  Gerichten
  dieses  Landes  dessen  Gesetzen.  Eine  Ausnahme  hievon  macht  der
Französisch  Schweizerische  Vertrag,  indem  er  sofort  das  zuständige
Gericht  selbst  bezeichnet.  Das  Forum  der  Erbschaftsklage  gilt  blos  für
Streitig  keiten  über  die  Succession  von  Todes  wegen,  nicht  für
etwaige  Acte  freiwilliger  Gerichtsbarkeit,  aber  auch  nicht  für  aus
        <pb n="395" />
        Erbschaftsklagen.  379

Forderungsrechten  abgeleitete  Klagen  gegen  die  hereditas.  Den  Gläubigern
  der  Erbschaft  bleibt  —  wenigstens  für  eine  bestimmte  Frist  —
der  sonst  begründete  Gerichtsstand  des  Erblassers  auch  nach  dessen  Tode
erhalten.

Ob  die  Erbschaftsklagen  den  Gerichten  desjenigen  Staates  zugewiesen
werden  sollen,  dem  der  Erblasser  seiner  Nationalität  nach  angehört,  oder
dem  Staate,  in  welchem  er  sein  letztes  Domicil  hatte,  hängt  davon  ab,
ob  man  das  materielle  Recht  dieses  oder  jenes  Staates  für  das  zur
Anwendung  berufene  hält.  Denn  auch  in  diesem  Falle  wird  man  die
Entscheidung  des  Streites  jenem  Richter  zuweisen,  der  in  die  Lage
kommt,  sein  eigenes  Recht  anzuwenden.  Die  erbrechtlichen  Normen  der
einzelnen  Staaten  sind  nicht  so  einfach,  daß  man  mit  Beruhigung  ihre
Anwendung  dem  Richter  eines  fremden  Staates  anvertrauen  könnte,  der
in  der  Regel  keine  gründliche  Kenntniß  derselben  besitzen  wird.

Da,  wie  bekannt,  die  Meinungen  darüber,  welches  Recht  die  Erbfolge
  nach  einem  außerhalb  seines  Heimathlandes  Verstorbenen  regeln
soll,  sehr  getheilt  find,  stimmen  auch  die  die  gegenwärtige  Frage  behandelnden
  Staatsverträge  nicht  überein.

Die  meisten  über  diese  Materie  abgeschlossenen  Verträge  erkennen
die  Competenz  der  Gerichte  jenes  Staates  an,  welchem  der  Erblasser
seiner  Nationalität  nach  zugehörte.  Es  ist  dies  der  Fall  in  den  Verträgen
  des  Deutschen  Reiches  mit  Griechenland,  Art.  23,  und
mit  Serbien,  Art.  19,5)  in  den  sämmtlichen  Oesterreichischen  Verträgen
  und  im  Französisch-Russischen  Vertrage,  Art.  10.  Auch  der
Deutsch-Russische  Vertrag  geht  im  Allgemeinen  von  diesem  Grundsatze
aus,  macht  aber  für  den  Fall  eine  Ausnahme,  „daß  ein  Unterthan  des
Landes,  in  welchem  der  Nachlaß  eröffnet  ist,  auf  die  gedachte  Hinterlassenschaft
  Ansprüche  zu  erheben  hat“.  In  diesem  Falle  soll,  wenn  der
Anspruch  innerhalb  einer  höchstens  achtmonatlichen  Frist  vom  Todestage
ab  (Art.  5)  geltend  gemacht  worden  ist,  „die  Prüfung  dieses  Anspruches
den  Gerichten  oder  sonst  zuständigen  Behörden  des  Landes  anheim  fallen,
in  welchem  der  Nachlaß  eröffnet  worden  ist,  und  haben  diese  nach  den
Gesetzen  dieses  Landes  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Ansprüche  des  Reclamanten
  und  eintretenden  Falls  über  diejenige  Rate  zu  entscheiden,
welche  ihm  mitgetheilt  werden  soll“.  (Art.  10.)

Der  Französisch=  Schweizerische  und  der  Italienisch,  Schweizerische
  Bertrag  begnügen  sich  nicht  damit,  die  Jurisdiction  in  Erbschaftssachen
  hinsichtlich  des  beweglichen  Vermögens  der  in  dem  Gebiete  des
einen  Staates  verstorbenen  Angehörigen  des  andern  im  Allgemeinen  den
Gerichten  des  Heimathstaates  zuzuweisen,  sondern  sie  bestimmen  auch  das
für  den  concreten  Fall  zuständige  Gericht  dieses  Staates.  Und  zwar
soll  dieses,  wenn  es  sich  um  die  Erbfolge  nach  einem  in  der  Schweiz
derstorbenen  Franzosen  bez.  Italiener  handelt,  das  Gericht  des  letzten
Wohnsitzes  sein,  den  derselbe  in  Frankreich  bez.  Italien  gehabt  hat  (Franz.-Schweizer.
  Vertrag,  Art.  5;  Ital.-Schweiz.  Vertrag,  Art.  17).  Handelt  es
        <pb n="396" />
        380  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

sich  hingegen  um  die  Beerbung  eines  in  Frankreich  bez.  Italien  verstorbenen
  Schweizers,  so  ist  nach  der  ausdrücklichen  Festsetzung  des  Ver.
trages  mit  Frankreich  und  nach  der  dem  Vertrage  mit  Italien  durch
das  Nachtragsprotokoll  vom  1.  Mai  1869  zutheil  gewordenen  authentischen
  Interpretation  (vgl.  Curti,  S.  109)  der  Richter  des  Heimathsortes
  des  schweizerischen  Erblassers  competent  (le  tribunal  de  son  lieu
d'origine),  eine  Bestimmung,  welche  in  dem  in  der  Schweiz  noch  so  sehr
regen  Gemeinde=  und  Cantonalsinne,  wie  in  der  Berschiedenartigkeit  des
in  den  verschiedenen  Cantonen  geltenden  Erbrechtes  ihren  Grund  hat.
(Curti,  a.  a.  O.,  S.  75—81.)

Im  Gegensatze  zu  den  bisher  angeführten  Conventionen  statuirt  der
Französisch.  Badische  Rechtshilfevertrag  von  1846  die  Competenz
des  Gerichtes  des  letzten  Wohnsitzes  des  Erblassers.“)

Uebrigens  macht  die  Mehrzahl  der  angeführten  Verträge  von  den
eben  dargestellten  Rechtssätzen  eine  Ausnahme,  nach  welcher  die  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  über  die  Nachfolge  in  Immobilien  stets
dem  iudex  rei  sitae  vorbehalten  ist.  Eine  solche  Beschränkung  fehlt  nur
im  Französisch-Badischen  Vertrage,  in  welchem  sie  jedoch  subintelligirt
wird  (Curti,  S.  112),  in  dem  Italienisch--  Schweizerischen  Bertrage
und  in  den  Verträgen  des  Deutschen  Reiches  mit  Griechenland  und
Serbien,  nach  welchen  sie  als  ausgeschlossen  betrachtet  wird.  Aber  auch
in  Kraft  des  Französisch=  Schweizerischen  Vertrages  steht  nach  dem
klaren  Wortlaute  des  letzten  Satzes  von  Art.  5,  al.  1:  „Toutefois  on
devra,  pour  le  partage,  la  licitation  ou  la  vente  des  immeubles,  se  conformer
  aux  lois  du  pays  de  leur  situation,“  die  Erbfolge  in  Immobilien
nur  unter  der  Herrschaft  des  materiellen  Rechtes  des  Staates  der  belegenen
Sache,  während  die  Anwendung  dieses  Rechtes  dem  Richter  des  letzten
Domicils  in  der  Heimath  bez.  dem  Gerichte  der  Heimathgemeinde  zusteht.)

Die  Frage  nach  der  Berechtigung  dieser  Ausnahme  in  Betreff  der
Immobilien  kann  hier  ebensowenig  erörtert  werden  als  die  andere,  ob
die  Competenz  des  iuder  domieilii  oder  die  des  iudex  originis,  wenn
ich  den  Richter  des  Staates,  dem  der  Erblasser  seiner  Staatsbürgerschaft
nach  angehört,  so  bezeichnen  darf,  den  Vorzug  verdiene,  und  ob  sich
überhaupt  allgemein  d.  h.  für  das  Verhältniß  der  verschiedenen  Staaten
zu  einander,  ein  solcher  Vorzug  der  einen  Competenzregelung  vor  der
anderen  behaupten  lasse,  oder  ob  nicht  vielmehr  diese  Regelung  mit
Rücksicht  auf  die  größere  oder  geringere  Uebereinstimmung  der  das  Erbrecht
  betreffenden  Gesetze  der  contrahirenden  Staaten  in  dem  einen  Falle
zu  Gunsten  der  Anwendung  der  lex  domieilii,  in  dem  andern  zu  Gunsten
der  Anwendung  der  lex  originis  wird  ausfallen  müssen.  Beide  Untersuchungen
  gehören  in  das  internationale  Privatrecht  im  engeren  Sinne
und  können  außer  ihrem  natürlichen  Zusammenhange  mit  Erfolg  nicht
durchgeführt  werden.  Jedenfalls  wird  das  Gericht  jenes  Staates  zur
Entscheidung  berufen  werden  müssen,  dessen  Recht  zur  Anwendung  kommt.
        <pb n="397" />
        Erbschaftsklagen.  381

1)  Mit  Recht  lehnt  deshalb  auch  der  Ungarische  Gesetzartikel  LX  von  1881
§  5  die  Anerkennung  von  Entscheidungen  ausländischer  Gerichte  in  Statusfragen
Ungarischer  Staatsbürger  ab.  Vgl.  Annuaire  Soc.  leg.  comp.  1881,  S.  368.

*)  Ueber  die  Praxis  auf  Grund  des  Französisch-  Schweizerischen  Vertrages,
insbesondere  über  die  Fälle  Benveguen  und  Surugues  vgl.  Brocher  I.  c.
p.  25  ff.  und  Lehr  und  Demangeat  im  Journal  de  droit  intern.  privé  1878,
p.  247  ff.  und  450  ff.

2)  Curti,  S.  68  ff.;  Brocher,  p.  36  ff.

")  Die  wichtigsten  dieser  Verträge  sind  die  des  Deutschen  Reiches  mit
Rußland  von  1874  R.-G.-Bl.  1875,  S.  136  (Staudinger,  S.  227  ff.,  und  Böhm,
S.  107  ff.),  mit  Griechenland  von  1881  (Consularvertrag,  Art.  15  ff.),  R.-G.-Bl.
1882,  S.  114  ff.  (Standinger  I.  Ergänzungsband,  S.  47  ff.,  u.  Böhm  Ergänzungsband,
  S.  130  ff.),  mit  Serbien  von  1883  (Consularvertrag,  Art.  11  ff.,  R.-G.-Bl.
1883,  S.  66  ff.;  Staudinger  a.  a.  O.,  S.  64  ff.,  und  Böhm,  Ergänzungsband,
S.  139  ff.)  und  in  mancher  Beziehung  auch  der  Consularvertrag  mit  Brasilien
von  1882,  Art.  17  ff.,  R.G.-Bl.  1882,  S.  80  ff.,  (Staudinger  a.  a.  O.,  S.  53  ff.);
für  Oesterreich  die  Verträge  mit  Baden  von  1862,  R.-G.-Bl.  Nr.  27  (Starr,
Rechtshilfe  in  Oesterreich  gegenüber  dem  Auslande,  S.  108  f.),  mit  Frankreich
von  1866,  R.=  G.-Bl.  Nr.  168  (Starr  a.  a.  O.,  S.  124  f.),  mit  Griechenland
von  1856.  R.-G.-Bl.  Nr.  169  (Starr,  S.  130  f.),  für  die  Oesterreichisch-Un.
garische  Monarchie  mit  Portugal  (Consular-  und  Verlassenschaftsconvention
von  1873.  R.-G.-Bl.  1874  Nr.  135,  Art.  9  ff.;  Starr,  S.  170  ff.)  und  mit
Serbien  von  1881,  R.-G.-Bl.  1882  Nr.  89;  für  Frankreich  der  Vertrag  mit
Baden  von  1846,  der  Art.  5  des  Rechtshilfevertrages  mit  der  Schweiz  von
1869  und  ein  Vertrag  mit  Rußland  von  1874  (Curti,  S.  112);  für  die
Schweiz  der  Consular-  und  Niederlassungsvertrag  mit  Italien  von  1868,  mit
den  Bereinigten  Staaten  von  Amerika  von  1850,  mit  Baden  von  1856
(sämmtlich  bei  Curti  a.  a.  O.,  S.  108  ff.).

5*)  „Das  Erbrecht,  sowie  die  Theilung  des  Nachlasses  des  Verstorbenen
richten  sich  nach  den  Gesetzen  seines  Landes.  Alle  Ansprüche,  welche  sich  auf
Erbrecht  und  Nachlaßtheilung  beziehen,  sollen  durch  die  Gerichtshöfe  oder  zuständigen
  Behörden  desselben  Landes  entschieden  werden  und  in  Gemäßheit  der
Gesetze  dieses  Landes.“

")  Eine  Ordnung  der  Dinge,  welche  dem  Zwecke  eines  Rechtshilfevertrages
geradezu  widerspricht,  indem  sie  die  Einheit  der  Erbschaft  verleugnet,  ist  die  durch
den  Vertrag  der  Schweiz  mit  den  Vereinigten  Staaten  begründete.  Dieser
zufolge  werden  Streitigkeiten,  welche  unter  den  Ansprechern  einer  Erbschaft  über
die  Frage  entstehen,  wem  ein  bestimmtes  Gut  zufallen  solle,  durch  die  Gerichte
und  nach  den  Gesetzen  jenes  Landes  entschieden,  in  dessen  Gebiete  dieses  Eigenthum
liegt.  Zwar  geht  auch  der  Bertrag  der  Schweiz  mit  Baden  von  1856,  Art.  6,
von  derselben  Auffassung  aus,  beschränkt  dieselbe  aber  auf  jenen  Fall,  in  welchem
der  gesammte  Nachlaß  in  demselben  Staatsgebiete  sich  befindet  und  fügt  hinzu:
„Liegt  der  Nachlaß  in  beiden  Staaten,  so  sind  die  Behörden  desjenigen  Staates
competent,  dem  der  Erblasser  bürgerrechtlich  angehörte,  oder  in  welchem  er
zur  Zeit  des  Todes  wohnte,  wenn  er  nicht  Bürger  eines  der  contrahirenden
Staaten  war.“

)  Curti,  S.  92  f.,  a.  M.  aber  Brocher  l.  c.,  p.  51.
        <pb n="398" />
        382  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Drittes  Kapitel.
Rechtshilfe  im  Instructionsverfahren.

8  94.
Begriff  und  Zweck  der  Rogatorien.

Sowohl  in  einem  Civil=  als  in  einem  Strafprocesse  kann  es  nothwendig
  werden,  die  Vornahme  einzelner  Proceßhandlungen  der  Parteien
oder  des  Gerichtes  im  Auslande  zu  veranlassen.  Solche  processnale
Handlungen  nun  darf  das  Proceßgericht  im  Auslande  nicht  etwa  durch
einen  dazu  abgeordneten  Beamteten  vornehmen  oder  veranlassen.  Auch
die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme,  auch  die  Zustellung  einer  auf
Einleitung,  Fortgang  oder  Entscheidung  eines  gerichtlichen  Verfahrens
sich  beziehenden  Verfügung  ist  ein  Act  der  Gerichtshoheit,  dessen  Ausübung
  von  Seite  einer  fremden  Macht  kein  Staat  auf  seinem  Gebiete
zu  dulden  verpflichtet  ist.  Um  so  weniger  ist  ein  Staat  verpflichtet,
auf  seinem  Territorium  Ausübungen  eines  directen  Zwanges  von  Seite
fremder  Gerichte,  also  etwa  die  Vornahme  einer  Berhaftung,  einer
Pfändung,  einer  Beschlagnahme,  einer  zwangsweisen  Vorführung  eines
Zeugen  zu  gestatten.  Daß  zu  Zwangsmaaßregeln  der  letztgedachten  Art
kein  Staat  innerhalb  der  Herrschaftssphäre  eines  anderen  berechtigt  sei,
wird  heutzutage  allgemein  anerkannt,  während  in  Betreff  der  Zulässigkeit
der  zuerst  genannten  Acte  der  Gerichtshoheit  die  Staaten  des  Englischen
  Rechtes  von  der  Auffassung  aller  übrigen  abweichen.  1).)

Es  dürfte  dies  mit  jener  Besonderheit  der  Englischen  Gerichtsverfassung
  zusammenhängen,  vermöge  welcher  die  gedachten  Acte  zum
größten  Theile  gar  nicht  Handlungen  des  Gerichts,  sondern  Handlungen
der  Parteien  oder  der  Vertreter  derselben  sind,  durch  welche  Eigenthümlichkeit
  der  Zusammenhang  dieser  Acte  mit  der  Gerichtshoheit  des  Staates
und  die  Ableitung  der  Pflicht,  sich  den  betreffenden  Anordnungen  zu
unterwerfen,  aus  der  Souveränetät  verdunkelt  wird.

Wenn  ein  Act  von  einer  der  beiden  erwähnten  Arten  im  Laufe
eines  gerichtlichen  Verfahrens  im  Auslande  vorgenommen  werden  soll,
so  muß  das  Proceßgericht  daher  die  Zustimmung  der  Staatsgewalt  jenes
Gebietes,  auf  welchem  derselbe  vollzogen  werden  soll,  zu  dessen  Vornahme
erlangen  oder  geradezu  die  Vornahme  desselben  durch  Organe  der  Staatsgewalt
  jenes  Gebietes  selbst  erwirken.  Zwar  hat  sich  schon  sehr  früh,
unter  der  Einwirkung  von  Satzungen  des  Römischen  Rechtes,  welche  von
Gewährung  der  Rechtshilfe  von  Seite  der  Gerichte  anderer  Provinzen
handeln,  die  Uebung  herausgebildet,  daß  die  Gerichte  der  einzelnen
Staaten  unter  Voraussetzung  und  gegen  Zusicherung  der  Reciprocität,
den  Ersuchschreiben  der  Gerichte  eines  fremden  Staates  um  Bewirkung
        <pb n="399" />
        Rogatorien.  383

der  Vornahme  eines  der  gedachten  Acte,  den  literae  mutui  compassus
oder  requisitoriales,  den  commissions  rogatoires  entsprechen.  Nichtsdestoweniger
  ist  es  aber  mit  Rücksicht  auf  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren
  und  zur  Feststellung  der  Bedingungen,  unter  welchen  ein  nur
auf  die  comitas  gentium  gegründeter  Anspruch  zu  einem  Rechte  der
Staaten  werden  soll,  sehr  zu  wünschen,  daß  zwischen  den  einzelnen
Staaten  Berträge  über  die  gegenseitige  Zulassung  von  Instructions-.
handlungen  zum  Zwecke  eines  vor  den  Gerichten  des  anderen  Theiles  verhandelten
  Processes  abgeschlossen  werden,  während  der  von  Manchen  gewünschte
  Abschluß  eines  Weltrechtshilfevertrages  in  Anbetracht  der
großen  Verschiedenheiten  des  gerichtlichen  Verfahrens  in  den  verschiedenen
Staaten  und  namentlich  in  Anbetracht  der  sehr  verschiedenen  Stellung
des  Gerichtes  gerade  zu  den  einzelnen  Instructionsschritten  unmöglich
sein  dürfte.  Solche  Verträge  können  auch  ohne  besondere  Bedenken  abgeschlossen
  werden.  Schwierigkeiten  werden  sich  nur  dann  ergeben,  wenn
die  betreffende  Proceßthätigkeit,  welche  in  einem  anderen  Staate  als  dem
des  Proceßgerichtes  vorgenommen  werden  soll,  nach  dem  Rechte  des  einen
der  contrahirenden  Staaten  von  den  Gerichten,  nach  dem  des  anderen
von  der  Partei  selbst  oder  etwa  von  besonders  dazu  verordneten
Beamteten  vorgenommen  werden  muß.  Für  diesen  Fall  sind  Vereinbarungen
  ähnlich  denen  der  Art.  3,  5,  10  und  12  der  Rechtshilfeverträge
des  Norddeutschen  Bundes  nothwendig.-)

Gewohnheitsrechtlich  entsprechen  zwar,  wie  bereits  gesagt,  die  Gerichte
  der  allermeisten  Staaten  den  Ersuchschreiben  fremder  Gerichte  um
Beranlassung  von  Zustellungen  und  um  Aufnahme  von  Beweisen  für  die
bei  diesen  letzteren  anhängigen  Processe."“)  Doch  ist  es  trotzdem,  um
einen  Anspruch  auf  solche  Acte  der  Rechtshilfe  zu  erlangen,  rathsam,
dieselbe  vertragsmäßig  zu  vereinbaren.

1)  Bgl.  Foelix,  No.  241;  Wharton,  Conflict,  §  723;  Bar,  S.  462  und
über  den  deutsch-amerikanischen  Conflict  von  1874  insbesondere  die  Noten
des  Staatssecretärs  Fish  vom  18.  August  1874  und  v.  Bülow's  vom  12.  October
  d.  J.  bei  Beach  Lawrence  III,  416  f.  und  IV,  p.  99  ff.

*)  Daher  beschränkt  auch  §  328  Deutsche  C.-P.-O.  die  Erhebung  von  Beweisen
durch  Deutsche  Consuln  im  Auslande  auf  jene  Fälle,  in  welchen  eine  solche  in  die
Rechtspflege  einschlagende  Thätigkeit  eines  Consuls  im  fremden  Staatsgebiete
zulässig  ist.  Bgl.  88  20  und  22  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Bundesconsulate.


:)  Art.  3.  „Wenn  nach  dem  Rechte  des  Ortes,  wo  die  erforderliche
Proceßhandlung  vorzunehmen  ist,  diese  zum  Geschäftskreise  besonderer
Beamten  (Gerichtsvollzieher,  Gerichtsvögte  u.  s.  w.)  gehört  oder  von  der
betheiligten  Partei  bei  dem  Gerichte  unmittelbar  zu  betreiben  ist,  so  hat
das  ersuchte  Gericht  selbst  oder  die  bei  ihm  bestehende  Staatsanwaltschaft  einen
zuständigen  Beamten  mit  der  Vornahme  der  Proceßhandlung  zu  beauftragen
oder,  soweit  es  erforderlich  ist,  die  Sache  einem  Anwalt  oder  einer  sonst  geeigneten
Person  zur  Betreibung  zu  übergeben.“  Art.  5:  „Wird  in  einem  anhängigen  oder
        <pb n="400" />
        384  Rechtshilse-  und  Auslieferungsverträge.

anhängig  zu  machenden  Rechtsstreite  eine  Proceßhandlung  erforderlich,  welche
nach  dem  für  das  Proceßgericht  geltenden  Rechte  nicht  von  den  Gerichten
verfügt,  sondern  im  Auftrage  der  Parteien  durch  besondere  Beamte  bewirkt  wird,
dagegen  nach  dem  Rechte  des  Ortes,  wo  die  Handlung  vorzunehmen  ist,  zu  dem
Geschäftskreise  der  Gerichte  gehört,  so  hat  das  zuständige  Gericht  dieses  Ortes
auf  den  von  der  Partei  unter  Vorlegung  der  zuzustellenden  oder  der  sonst  erforderlichen
  Schriftstücke  gestellten  Antrag  die  Proceßhandlung  vorzunehmen.“  Art.  10:
„Sollen  die  in  einem  Rechtsgebiete  des  norddeutschen  Bundes,  in  welchen  die  Zwangs.
vollstreckung  zu  dem  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  gehört,  erlassenen  Erkenntnisse
im  Großherzogthum  Baden  vollstreckt  werden,  so  hat  das  zuständige  badische  Gericht
die  Zwangsvollstreckung  auf  Antrag  der  Partei  anzuordnen  und  Art.  12:
„Sollen  in  einem  Rechtsgebiete  des  norddeutschen  Bundes,  in  welchem  die  Zwangs.
vollstreckung  zum  Geschäftskreise  besonderer  Beamten  gehört,  Erkenntnisse  oder  sonstige
richterliche  Verfügungen,  welche  im  Großherzogthum  Baden  erlassen  sind,  vollstreckt
werden,  so  sind  sie  von  der  zuständigen  gerichtlichen  Behörde  des  Ortes  mit  der  Vollstreckungsclausel
  zu  versehen.  .  ..“  Vgl.  auch  mit  Bezug  auf  den  Oesterreichisch,
Serbischen  Bertrag  Circulare  des  Serbischen  Justizministers  vom  16.  Februar
1883,  Nr.  4:  „Nach  Vorschrift  unserer  Gesetze  wird  das  Urtheil.,  nachdem  es  als  vollziehbar
  erklärt  worden,  der  Partei  ausgehändigt,  damit  sie  selbst  es  der  Polizei,
behörde  zum  Vollzuge  übergebe.  Wenn  aber  ein  Urtheil  auf  Grund  des
Rechtshilfevertrages  zum  Bollzuge  gelangen  soll,  so  wird  das  Gericht  das  Urtheil
nicht  der  Partei,  sondern  von  Amtswegen  der  competenten  Polizeibehörde  zum
Vollzuge  zumitteln."

!)  Nach  dem  Rechte  mancher  Staaten  sind  deren  Gerichte  sogar  geradezu
gesetzlich  verpflichtet,  solchen  Ersuchschreiben  stattzugeben.  Bgl.  Ital.  Cod.  proced.
civ.  Art.  945  und  947,  Niederländisches  Gerichtsorganisationsgesetz,  Art.  40  (bei
Asser,  Internat.  Privatrecht,  S.  95),  Englische  Gesetze  3  a.  4,  Vict.  c.  105  und
9a.  10,  Vict.  c.  113,  Amerikanisches  Gesetz  von  1863  (12  Stat.  at.  large  769)
bei  Wharton,  Conflict,  §  731.  Im  Gegensatze  zu  diesen  Gesetzen  schweigt  der
13.  Titel  des  Deutschen  G.-B.-G.  und  ebenso  die  Deutsche  R.-C.-P.-O.  über  Fragen
dieser  Art,  weshalb  die  Staatsverträge,  bezw.  das  particulare  Landesrecht  der
einzelnen  Staaten  in  subsidium  hier  in  Betracht  kommen.  Vgl.  Struckmann
und  Koch,  Bem.  6  zu  §  157,  G.-V.-G.

*  95.
Zustellungen  im  internationalen  Verkehre.

Was  zunächst  die  Veranlassung  von  Zustellungen  betrifft,  welche  im
Laufe  eines  in  dem  Gebiete  des  einen  der  contrahirenden  Staaten  geführten
  Civilprocesses  auf  dem  Gebiete  des  anderen  nothwendig  werden,
so  pflegt  man  in  den  Rechtshilfeverträgen  die  gegenseitige  Mitwirkung
der  Behörden  zu  solchen  Zustellungen  zu  vereinbaren,  ohne  daß  diese
Mitwirkung  erst  von  einer  Untersuchung  und  Prüfung  des  Inhalts  des
zuzustellenden  procefsualen  Schriftstückes  abhängig  gemacht  würde.  Demzufolge
  ist  dann  der  eine  Staat  auch  zur  Vermittlung  der  Zustellung
einer  Klage  in  Betreff  einer  nach  seinem  Rechte  unklagbaren  Forderung
verpflichtet,  soferne  die  Gerichte  des  anderen  Staates  eine  solche  Zustellung
  beantragen.  Der  ersuchte  Staat  prüft  nichts  Anderes  als,  ob
        <pb n="401" />
        Zustellungen.  385

das  die  betreffende  Zustellung  übermittelnde  Ersuchschreiben  wirklich  von
einer  zu  einer  solchen  Bitte  berechtigten  Behörde  des  ersuchenden  Staates
ausgeht  und  ob  es  auf  dem  allenfalls  vorgeschriebenen  besonderen  Wege
übermittelt  worden  ist.

So  absonderlich  die  eben  aufgestellten  Sätze  auch  auf  den  ersten
Blick  scheinen  mögen,  so  einleuchtend  werden  fie  bei  näherer  Betrachtung.
Es  sind  nur  zwei  Fälle  möglich.  Entweder  der  im  Inlande  wohnhafte
Beklagte  besitzt  in  jenem  Staate,  in  welchem  der  Proceß  gegen  ihn
geführt  wird,  ein  Bermögen,  aus  welchem  sich  sein  Gläubiger  Befriedigung
  verschaffen  kann,  oder  er  besitzt  dort  kein  solches  Vermögen.
Im  ersten  Falle  wird  das  auf  Grund  jener  Klage,  um  deren  Zustellung
unsere  Gerichte  ersucht  werden,  gefällte  condemnatorische  Urtheil  in  dem
fremden  Staate  aus  dessen  eigener  Macht  vollstreckt  werden.  Eben
deshalb  möchte  es  scheinen,  als  müßten,  wenn  es  sich  um  eine  nach
unserem  Rechte  unzulässige  Klage  handelt,  unsere  Gerichte  jede  Mitwirkung
  zu  ihrer  Verbescheidung  ablehnen.  Könnte  unser  Staat  durch
Ablehnung  der  Zustellung  die  Fällung  des  Urtheils  und  demzufolge  auch
dessen  Bollstreckung  in  jenem  fremden  Staate  verhindern,  so  wäre  dies
zweifellos  das  richtige  Verfahren.  Gerade  das  aber  ist  es,  was  unser
Staat  nicht  vermag.  Kann  er  doch  durch  Nichts  den  fremden  Staat
hindern,  ein  Contumacialverfahren  gegen  den  inländischen,  von  der  gegen
ihn  erhobenen  Klage  gar  nicht  verständigten  Schuldner  durchzuführen.
Und  so  würde  die  im  Interesse  des  Beklagten  aufgestellte  Norm,  daß
die  Zustellung  einer  nach  inländischem  Recht  unzulässigen  Klage  an  ihn
nicht  stattfinden  konne,  nur  zu  dessen  Nachtheile  ausschlagen,  da  sie  ihm
die  Möglichkeit  sich  zu  vertheidigen  entzöge.  Besitzt  aber  der  inländische
Schuldner  im  Auslande  kein  oder  kein  ausreichendes  Vermögen,  müßte
also  Execution  gegen  denselben  im  Inlande  stattfinden,  so  bedarf  es
ohnedies  eines  besonderen  Verfahrens,  um  die  Vollstreckung  des  ausländischen
  Urtheils  im  Inlande  zu  erlangen,  so  daß  noch  in  diesem  Verfahren
  dafür  gesorgt  werden  kann,  daß  ein  von  dem  inländischen  Rechte
reprobirter  Anspruch  im  Inlande  nicht  zwangsweise  zur  Geltung  gebracht
werde.  1)  So  unterlassen  es  denn  auch  wirklich  sowohl  der  Französisch-Schweizerische
  Vertrag,  Art.  20,  als  der  Osterreichisch=  Serbische
Bertrag,  Art.  6,  al.  1,  die  Pflicht  der  Veranlassung  von  Zustellungen  von
einer  Prüfung  des  Inhaltes  derselben  abhängig  zu  machen.?))  Nur  wenn  die
Zustellung  an  und  für  sich,  d.  h.  abgesehen  von  ihrem  Inhalte,  als
gerichtliche  Zustellung  eine  unzulässige  wäre,  wie,  wenn  sie  an  eine
exterritoriale  Person  erfolgen  sollte,  müßte  sie  abgelehnt  werden.  Was
schließlich  die  Art  solcher  Zustellungen  betrifft,  so  empfiehlt  es  sich,  Zustellungen
  unmittelbar  von  Gericht  zu  Gericht  zuzulassen  und  den  schleppenden
  diplomatischen  Weg  zu  vermeiden.  Dennoch  halten  manche
Verträge,  so  z.  B.  der  Osterreichisch.  Serbische  Vertrag  auch  für  diesen
Fall  an  dem  Grundsatze  fest,  daß  die  Uebermittlung  aller  gerichtlichen
Ersuchschreiben,  sowie  die  Beantwortung  derselben  auf  diplomatischem

Handbuch  des  Bölkerrechts  11I.  25
        <pb n="402" />
        386  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Wege  erfolgen  müsse  (Art.  4).“)  Die  Berspätung,  welche  Zustellungen
in  Folge  der  vielen  auf  diesem  Wege  zu  durchlaufenden  Zwischenstationen
so  häufig  erleiden,  find  die  Ursache,  weshalb  im  internationalen  Rechtsverkehre
  Contumacialurtheile  gegen  den  nicht  rechtzeitig  verständigten  Beklagten
  eine  so  wichtige  und  eine  so  bedauerliche  Rolle  spielen.

Einigermaßen  hat,  da  Frankreich  mit  Rücksicht  auf  Art.  69,  al.  9
und  Art.  70  C.  proc.  civ.  den  unmittelbaren  Verkehr  mit  den  Gerichten
eines  fremden  Staates  nicht  zuzulassen  in  der  Lage  ist,  wenigstens  der
Art.  20  des  Französisch-Schweizerischen  Vertrages  diesen  schleppenden
Zustellungsmodus  erleichtert,  indem  die  zuzustellenden  Documente  von  dem
Schweizerischen  Bundesrathe  wenigstens  unmittelbar,  also  mit  Umgehung
des  Ministeriums  des  Aeußeren,  an  den  Gesandten  in  Paris  bez.  sogar
an  den  Schweizer  Consularagenten,  in  dessen  Bezirke  der  Franzöfische
Zustellungsort  gelegen  ist,  geschick  und  von  diesem  dem  Staatsanwalte
des  betreffenden  Gerichtes  übermittelt  werden  dürfen.  Diese  Verwendung
der  Consulate  zur  Besorgung  von  gerichtlichen  Zustellungen,  welche  sich
auch  sonst,  ohne  daß  sie  durch  besonderen  Vertrag  eingeführt  worden
wäre,  findet  (so  z.  B.  im  Verhältnisse  zwischen  Oesterreich  einerseits
und  Großbritannien,  Nordamerika  und  Rumänien),  dürfte  sich  als  Aus.-kunftsmittel
  für  alle  jene  Verhältnisse  empfehlen,  in  welchen  aus  in  der
Organisation  der  Gerichte  des  einen  oder  des  anderen  Theiles  gelegenen
Gründen  eine  unmittelbare  Correspondenz  nicht  durchführbar  ist.

Besondere  Formen  der  Zustellung  pflegen  die  Rechtshilfeverträge
nur  hinsichtlich  der  ersten,  den  Proceß  einleitenden  Verfügung  oder
Ladung  aufzustellen,  wenigstens  insoferne  als  das  auf  Grund  der  Klage
zu  fällende  Urtheil  nachher  in  dem  anderen  Staate  vollstreckt  werden  soll.)

Für  den  Fall,  daß  die  Gesetze  des  einen  der  contrahirenden  Staaten
die  Zustellung  einer  gerichtlichen  Verfügung  in  einer  fremden  Sprache
nicht  gestatten,  oder  doch  wenigstens  den  Adressaten  zur  Annahme  derselben
  nicht  verpflichten  sollten,  empfiehlt  es  sich,  eine  Bestimmung  wie
die  des  Italienisch-Rumänischen  Bertrages,  Art.  9,  al.  ult.,  zu  vereinbaren:
  „Les  deux  gouvernements  accepteront  réciproquement  les  actes
traduit  en  français,  en  se  chargeant  de  leur  traduction  dans  la  langue
du  pays,  en  cas  due  leurs  lois  judiciaires  déefendent  T’intimation  d’un
acte  duelconque  dans  une  langue  étrangere."

1)  Bgl.  v.  Bar,  S.  459.

*)  Art.  20,  Französisch-Schweizerischer  Vertrag;  Art.  6,  Osterreichisch.
Serbischer  Bertrag.

„)  Bgl.  auch  Italienisch.  Serbischer  Vertrag,  Art.  10.  Zu  dem  Osterreichisch.
Serbischen  Vertrage  vgl.  auch  noch  den  Österreichischen  Justizministerialerlaß
vom  6.  April  1883,  Z.  5131  in  den  (Wiener)  juristischen  Blättern.  1883,  Nr.  18
und  Nr.  19  (S.  220),  nach  welchem  nicht  blos  für  die  eigentlichen  gerichtlichen
Ersuchschreiben,  sondern  auch  für  Zustellungen,  welche  von  Osterreichischen  Gerichten
        <pb n="403" />
        Beweiserhebungen.  387

an  in  Serbien  wohnhafte  Parteien  erfolgen  sollen,  also  z.  B.  für  die  Zustellung
von  Contumacialurtheilen,  der  diplomatische  Weg  vorgeschrieben  ist.  Ueber  die
Unzweckmäßigkeit  dieser  Ordnung  der  Dinge  vgl.  Johanny  in  den  Juristischen
Blättern,  1883.  S.  220  f.

)  Ueber  die  betreffenden  Bestimmungen  (Art.  9,  al.  1  des  Osterreichisch-Serbischen
  Vertrages)  vgl.  unten  S.  425.

8  96.
Beweiserhebungen.

Was  Beweiserhebungen  für  Civilprocesse  betrifft,  so  find  ausdrückliche
vertragsmäßige  Festsetzungen  über  dieselben  sehr  selten,  1)  während  solche
Vereinbarungen  in  Bezug  auf  Beweiserhebungen  für  Strafprocesse  in
neuester  Zeit  in  die  Verträge  über  die  Auslieferung  von  Verbrechern
aufgenommen  zu  werden  pflegen.

Einer  Feststellung  bedürfen,  wenn  wir  von  den  Besonderheiten  der
Rechtshilfe  in  Strafsachen  zuerst  noch  absehen,  insbesondere  die  Fragen,
ob  das  Ersuchen  direct  von  Gericht  zu  Gericht  oder  nur  auf  diplomatischem
  Wege  gestellt  werden  dürfe,  ob  das  ersuchte  Gericht  berechtigt  sei,
die  Competenz  des  ersuchenden  ausländischen  Gerichtes  zur  Entscheidung
der  fraglichen  Streitsache  zu  prüfen,  ferner  in  welchen  Formen  die  Erhebung
des  betreffenden  Beweises  erfolgen  müsse,  nach  welchem  Rechte  die  Fragen
zu  beantworten  seien,  ob  und  in  wie  weit  zur  Erhebung  des  angesuchten
Beweises  in  die  Freiheit  von  Privatpersonen  eingegriffen  werden  dürfe,
ob  das  ersuchte  Gericht  berechtigt  sei,  die  Zulässigkeit  des  betreffenden
Beweismittels  für  die  Entscheidung  der  vorliegenden  Streitsache  zu
prüfen  und  nach  welchem  Rechte  diese  Prüfung  erfolgen  solle,  und  schließlich,
  wer  die  Kosten  der  Beweiserhebung  zu  tragen  habe.

Was  die  erste  Frage  betrifft,  so  verlangt  die  Praxis  in  der  Regel
die  Uebermittelung  des  Ansuchens  auf  diplomatischem  Wege.  Nun  läßt
es  sich  allerdings  nicht  leugnen,  daß  diese  Art  der  Vermittelung  dadurch,
daß  sie  direct  die  Verantwortlichkeit  der  obersten  Verwaltungsbehörden
eines  Staates  für  das  betreffende  Ersuchen  begründet,  eine  gewisse
Garantie  für  die  Rechtmäßigkeit  des  angesuchten  Actes  der  Rechtshilfe
mit  sich  bringt.  Andrerseits  aber  empfiehlt  es  sich  nicht,  diese  obersten
Behörden  mit  einer  in  den  meisten  Fällen  verhältnißmäßig  unbedeutenden
Angelegenheit  zu  belasten  und  dadurch  gleichzeitig  die  Erledigung  der
betreffenden  Acte  zu  verzögern.  Daher  haben  manche  Staaten  auch  für
Instructionshandlungen  vertragsmäßig  den  unmittelbaren  Verkehr  ihrer
Gerichte  unter  einander  zugelassen,  was  sich  insbesondere  unter  benachbarten
  Staaten  dann  empfiehlt,  wenn  die  Gerichtsorganisation  derselben
nicht  allzu  verschieden  ist.  Das  Institut  de  droit  international  hält  es
sogar  für  angemessen,  ganz  allgemein  die  unmittelbare  Correspondenz  zu
empfehlen  (Annuaire  1878,  p.  45,  Nr.  6).

25%6
        <pb n="404" />
        388  Rechtshilfse  ·  und  Auslieferungsverträge.

Der  Französisch-Schweizerische  Vertrag,  Art.  21,)  fordert  jedoch
ebenso  wie  der  Osterreichisch-Serbische,  Art.  4,  der  Französisch-Badische,
  Art.  5,  der  Italienisch-Rumänische,  Art.  9  und  der
Italienisch-Serbische  Vertrag,  Art.  10,  die  Uebermittelung  im  diplomatischen
  Wege,  um  die  Prüfung  der  Zulässigkeit  der  auf  Ersuchen  des  fremden
Staates  im  Inlande  vorzunehmenden  Proceßhandlungen  nach  einheitlichen
  Grundsätzen  und  durch  die  obersten  Justizverwaltungsbehörden  zu
ermöglichen.)  Im  Gegensatze  hierzu  gestattet  aber  der  Vertrag  des
Deutschen  Reiches  mit  der  Schweiz  vom  1.  December  1878  den
Deutschen  und  Schweizerischen  Gerichtsbehörden  den  unmittelbaren  Geschäftverkehr
  „in  allen  Fällen,  in  welchen  nicht  der  diplomatische  Verkehr
durch  Staatsverträge  vorgeschrieben  ist  oder  in  Folge  besonderer  Berhältnisse
  räthlich  erscheint.““)

Ob  das  ersuchte  Gericht  berechtigt  ist,  die  erbetene  Beweisaufnahme
aus  dem  Grunde  abzulehnen,  weil  das  ersuchende  Gericht  zur  Entscheidung
  der  betreffenden  Streitsache  nach  inländischem  Rechte  nicht
competent  wäre,  oder  weil  nach  inländischem  Rechte  eine  Klage  von  der
Art  jener,  über  welche  das  ersuchende  Gericht  sein  Urtheil  zu  sprechen
hat,  überhaupt  nicht  zulässig  wäre,  ist  sehr  bestritten.  Die  Berträge
enthalten  über  diese  Frage  regelmäßig  keine  ausdrücklichen  Bestimmungen.
Wenn  man  aber  bedenkt,  daß  die  Gerichte  bei  Erledigung  von  Requisitionen
  grundsätzlich  nicht  auf  das  Meritum  der  Sache  einzugehen  haben,
weil  sie  ja  nicht  selbst  urtheilen,  sondern  ein  Urtheil  eines  Gerichtes  des
fremden  Staates  ermöglichen  sollen,  wird  man  arg.  a  contr.  die  Gewährung
  von  Beweisaufnahmen  von  diesen  Bedingungen  um  so  mehr  für
unabhängig  erachten,  wenn  nach  dem  betreffenden  Vertrage  für  die
Erledigung  anderer  Rogatorien  ausdrücklich  das  Gegentheil  bestimmt
ist..)  Wenn  also  ein  Vertrag,  wie  der  Französisch-Schweizerische,
der  Osterreichi  sch=  Serbische  oder  der  Französisch-Badische  die
Vollstreckbarkeit  ausländischer  Urtheile  ausdrücklich  von  der  Competenz
des  erkennenden  Gerichtes  und,  wie  der  erstere,  auch  von  ihrer  Bereinbarkeit
  mit  den  öffentlich  rechtlichen  Grundsätzen  der  inländischen  Gesetzgebung
  abhängig  macht,  eine  dergleichen  Bedingung  aber  in  Betreff  der
Erledigung  von  Rogatorien  um  Beweisaufnahmen  nicht  ansdrücklich
aufstellt,  so  wird  man  berechtigt  sein,  arg.  a  contrario  diese  letzteren
Arten  der  Rechtshilfe  von  den  erwähnten  Bedingungen  für  nnabhängig
zu  erachten.

Allerdings  aber  hebt  es  auch  der  Osterreichisch-Serbische  Vertrag,
Art.  2,  al.  2  und  Art.  6,  al.  1  hervor,  daß  die  Rechtshilfe  in  all  ihren
Zweigen  „nicht  stattfindet,  wenn  eine  Handlung  des  Gerichtes,  einer
Partei  oder  eines  Dritten  beantragt  wird,  deren  Vornahme  nach  dem
für  dieses  Gericht  geltenden  Rechte  gesetzlich  unzulässig  ist.“  Hierbei
kommt  es  aber  nur  darauf  an,  ob  eben  jene  Handlung,  deren  Vornahme
  in  dem  Ersuchschreiben  beantragt  wird,  unzulässig  ist.  Dies  ist
aber  in  dem  gegenwärtigen  Falle,  wo  es  sich  um  das  Ersuchen  um  eine
        <pb n="405" />
        Beweiserhebungen.  389

Beweisaufnahme  handelt,  die  in  der  Erhebung  des  Beweises  bestehende
Handlung  des  Gerichtes,  nicht  etwa  jene  Handlung  der  beklagten
Partei,  auf  deren  Erzielung  es  bei  dem  Processe  letztlich  abgesehen  ist.“)

Das  ersuchte  Gericht  wäre  also  nicht  berechtigt,  eine  Beweisaufnahme
nur  deshalb  abzulehnen,  weil  das  Begehren  des  Klägers,  zu  dessen
Nachweise  jene  Beweisaufnahme  erbeten  wird,  ein  nach  dem  Rechte  des
ersuchten  Staates  unzulässiges  wäre.  Der  Österreichische  Richter  müßte
daher  trotz  des  8  45  Ost.  a.  b.  G.  B.  in  Folge  dieser  Bestimmung  auch
Beweise  für  einen  in  Serbien  anhängigen  Proceß  auf  Zahlung  der  für
die  Nichteinhaltung  eines  Verlöbnisses  stipulirten  Conventionalstrafe  oder
trotz  der  8  1271  und  1272  a.  b.  G.  B.  die  zur  Begründung  der  Einklagung
  einer  Spielschuld  nachgesuchten  Beweise  erheben,  soferne  der
Serbische  Richter  auf  Erhebung  dieser  Beweise  anträgt.  Ein  Vertrag  des
bezeichneten  Inhaltes  könnte  daher  mit  Staaten,  deren  Rechtsauffassung
in  schroffem  Gegensatze  mit  der  unfrigen  ist,  wie  z.  B.  mit  einem
Selavenstaate,  nicht  eingegangen  werden,  weil  unser  Staat  sonst  gezwungen
  wäre,  Beweiserhebungen  in  einem  auf  Vindication  eines  Sclaven
gerichteten  Processe  vorzunehmen.

In  dem  Sinne  der  obigen  Ausführungen  wären  m.  E.  auch  Art.  21  des
Französisch-Schweizerischen  und  Art.  10  des  Italienisch-Serbischen
  Bertrages  zu  interpretiren,  von  welchen  der  letztere  lautet:  „Les
deux  gonvernements  s'engagent  à  faire  remettre  les  significations  et  citations
judiciaires  et  à  faire  exécuter  les  commissions  rogatoires  en  matieère
civile  par  leurs  autorités  respectift  autant  que  les  lois  du  pays  ne
s  yopposent  pas.“7)  Nach  dieser  Bestimmung  würde  daher,  wenn  auch
in  Italien  die  Trennung  der  Ehe  nicht  zulässig  ist,  das  Italienische
Gericht  die  von  einem  fremden  Gerichte  nachgesuchten  Beweiserhebungen
über  die  Existenz  der  zur  Begründung  der  Scheidungsklage  angeführten
Thatsachen  ebensowenig  ablehnen  können,  als  ein  Französisches  Gericht
Beweiserhebungen  en  recherche  de  paternité  abzulehnen  berechtigt  wäre.
Denn  wenn  auch  die  Trennung  der  Ehe  oder  die  gerichtliche  Ermittelung
der  Baterschaft  in  Italien  oder  in  Frankreich  nicht  zulässig  ist,  so
widersetzen  sich  die  Gesetze  des  ersuchten  Staates  doch  nicht  der  Einleitung
  und  Förderung  eines  darauf  abzielenden  im  Auslande  verhandelten
  Processes.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  im  Allgemeinen  also  die  Erfordernisse,
von  welchen  die  Bornahme  von  Instructionshandlungen  für  einen  im
Auslande  zu  entscheidenden  Proceß  abhängt,  weit  geringere  find,  als
jene,  an  welche  die  Zulassung  eines  ausländischen  Urtheils  zur  Vollstrecung
  geknüpft  ist,  bedarf  daher  ein  ausländisches  Urtheil,  zu
dessen  Fällung  das  inländische  Gericht  bereits  durch  Hilfeleistung  im
Instructionsverfahren  mitgewirkt  hat,  nichtsdestoweniger  ganz  ebenso  der
ausdrücklichen  und  förmlichen  Zulassung  zur  Bollstreckung  im  Inlande,
wie  eine  solche  Zulassung  in  Betreff  eines  jeden  anderen  ausländischen
Urtheiles  nothwendig  ist.
        <pb n="406" />
        390  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträgec.

Unter  die  Ausnahme  des  Art.  II,  al.  2,  Osterr.-Serbischen  Bertrages
  und  die  entsprechenden  Ausnahmen  des  Art.  10  des  Italienisch=Serbischen
  oder  des  Art.  21  des  Französisch-Schweizerischen  Vertrages
  aber  fiele  es,  wenn  das  Proceßgericht  ein  Gericht  des  anderen
Staates  ersuchen  würde,  einen  Zeugen  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses,
einen  Sachverständigen  zur  Abgabe  eines  Gutachtens,  eine  Partei  zu
einer  Erklärung  über  Ausschwörung  oder  Zurückschiebung  eines  Eides
unter  Umständen  zu  zwingen,  unter  welchen  diese  Handlung  des  Gerichtes
  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Gerichtes  gesetzlich  unzulässig
wäre.  Ebenso  würde  im  Sinne  des  Art.  U,  al.  2  des  Osterr.-Serbischen
Bertrages  die  Rechtshilfe  verweigert  werden  müssen,  wenn  eine  Hand,
lung  einer  Partei  oder  eines  Dritten  beantragt  würde,  deren
Bornahme  nach  dem  für  das  ersuchte  Gericht  geltenden  Rechte  gesetzlich
aunzulässig  wäre,  wenn  der  Antrag  des  Proceßgerichtes  z.  B.  dahin  ginge,
einen  Beamteten  des  ersuchten  Staates  über  Gegenstände  zu  vernehmen,
in  Betreff  deren  ihm  das  Amtsgeheimniß  obliegt,  oder  (im  Falle  der
Anerkennung  des  Beichtsiegels  durch  das  Recht  des  ersuchten  Staates)
wenn  um  die  Bernehmung  eines  Geistlichen  über  Geheimnisse  angesucht
würde,  welche  ihm  unter  dieser  Berpflichtung  zur  Berschwiegenheit  anvertraut
  worden.  Selbst  wenn  in  einem  Falle  dieser  Art  der  Beamtete
bez.  der  Geistliche  zu  einer  Aussage  bereit  wäre,  darf  diese  Handlung
desselben  als  eine  gesetzlich  unzulässige  von  dem  Gerichte  des  ersuchten
Staates  nicht  zugelassen  werden.

Weiter  aber  dürfte  diese  Beschränkung  nicht  gehen.  Wenn  etwa  ein
Gericht  eines  Staates  mit  freier  Beweiswürdigung  das  Gericht  eines
Staates  mit  gesetzlicher  Beweistheorie  um  Bernehmung  eines  nach  dem
Rechte  des  letzteren  verwerflichen  oder  bedenklichen  Zeugen  ersucht,  so
wird  das  letztere  diesem  Ersuchen  stattzugeben  haben  und  die  Würdigung
des  dadurch  gewonnenen  Beweismateriales  dem  Ermessen  des  Proceß.
richters  überlassen  müssen.  Gesetzlich  unzulässig  ist  ja  die  in  der  Ablegung
einer  Aussage  von  Seite  eines  solchen  Zeugen  gelegene  Handlung  desselben
  auch  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Staates  nicht,  sie  entbehrt
nur  entweder  an  und  für  sich  oder  über  Einwendung  des  Proceßgegners
der  vollen  Kraft  einer  Zeugenaussage.  Die  Aussage  des  Geistlichen
oder  Beamteten  aber  wäre  eine  gesetzlich  unzulässige,  sogar  eine,  mindestens
nach  Disciplinargesetzen,  strafbare  Handlung.  Hinwiederum  müßte  der
ersuchte  Staat  die  Einholung  des  Gutachtens  eines  Sachverständigen
ablehnen,  wenn  dieselbe  nothwendigerweise  ein  unstttliches  Berhalten
desselben  zur  Boraussetzung  hätte.

Mit  den  Fällen  der  „gesetzlichen  Unzulässigkeit“  der  beantragten
Beweiserhebung  sind  aber  die  Fälle  nicht  zu  verwechseln,  in  welchen
die  Erhebung  von  Beweisen  der  nachgesuchten  Art  dem  Rechte  des  ersuchten
  Staates  nur  unbekannt  ist,  ohne  aber  von  demselben  ausdrücklich
oder  stillschweigend  verworfen  zu  sein.  So  steht  gar  kein  Hinderniß
dem  entgegen,  daß  ein  Staat,  der  die  betreffenden  Beweismittel  in  seinem
        <pb n="407" />
        Beweiserhebungen.  391

Proceßrechte  nicht  verwendet,  über  Ersuchen  eines  anderen  Staates  einer
Partei  den  Haupteid  abnimmt  oder  daß  er  die  eine  Proceßpartei  durch
die  andere  befragen  läßt  (ein  interrogatoire  sur  faits  et  articles  vornimmt)
  oder;  einen  Auszug  aus  den  Handelsbüchern  eines  in  seinem  Gebiete
  domicilirten  Kaufmannes  amtlich  verfassen  oder  beglaubigen  läßt
oder  daß  er  einen  Zeugen  in  einer  Proceßsache  vernimmt,  in  welcher
nach  seinem  Rechte  etwa  nur  Urkundenbeweis  zulässig  wäre.  Es  ist
nicht  nothwendig,  daß  die  Erhebung  des  Beweises,  welche  nachgesucht
wird,  eine  gesetzlich  zulässige  Handlung  des  Gerichtes  sei;  es  genügt,
daß  sie  nur  nicht  gesetzlich,  ausdrücklich  oder  stillschweigend,  für  unzulässig
erklärt  oder,  wie  die  Verträge  des  Norddeutschen  Bundes  noch  treffender
sagten,  daß  sie  nicht  verboten  sei.

Hätte  der  ersuchte  Richter  einen  Beweis  aufgenommen,  welchen  er
in  Gemäßheit  der  eben  entwickelten  Sätze  nicht  hätte  aufnehmen  sollen,
so  hindert  dies  aber  den  Proceßrichter  keineswegs,  demselben  den  ihm  nach
seinem  Rechte  zukommenden  Werth  beizumessen.

Ueber  die  Zulässigkeit  oder  Unzulässigkeit  der  Beweisaufnahme  entscheidet
  der  ersuchte  Richter  ohne  Einvernehmung  der  Gegenpartei.
Luch  der  Osterreichisch.  Serbische  Vertrag  beschränkt  die  summarische
Verhandlung,  in  welcher  die  Zulässigkeit  der  Rechtshilfe  erörtert  werden
soll,  in  Art.  13  auf  jenen  Fall,  in  welchem  es  sich  um  den
Ausspruch  über  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  handelt.  Dasselbe
  gilt  für  den  Italienisch,  Serbischen  Vertrag  schon  in  Folge  des
Art.  945  C.  civile  Italiano.5)

Das  Verfahren  der  Beweiserhebung  richtet  sich  nach  dem
Rechte  des  ersuchten  Richters.  Doch  kann  derselbe  z.  B.  bei  Vernehmung
von  Zeugen  Formen  des  Verfahrens  anwenden,  welche  nach  inländischem
Rechte  zwar  nicht  vorgeschrieben,  aber  auch  nicht  für  unzulässig  erklärt
sind,  deren  Beobachtung  aber  nothwendig  ist,  um  dem  Beweismittel  vor
dem  ersuchenden  Richter  Beweiskraft  zu  verleihen.  Sehr  bestritten  aber
ist  es,  ob  er  auch  einen  Zeugeneid  in  anderer  Form  administriren  darf
als  in  der  des  inländischen  Rechtes.5))  Ferner  ist  der  ersuchte  Richter
nur  innerhalb  der  von  seinem  Rechte  ihm  zugetheilten  Machtsphäre
berechtigt,  in  die  Freiheit  Privater  einzugreifen,  so  daß  er  also  Niemanden
zum  Zeugnisse,  zur  Edition  von  Urkunden  oder  zur  Abgabe  eines  Gutachtens
  zwingen  darf,  hinsichtlich  dessen  das  inländische  Recht  ihm  diese
Macht  versagt.  BWeiter  gehende  Beschränkungen  der  persönlichen  Freiheit
durch  das  Gesetz  des  ersuchenden  Richters  können  dem  ersuchten  Richter
nicht  eine  Zwangsgewalt  gegen  denjenigen  verleihen,  welcher  nunmehr
nur  seinem  durch  die  Landesgesetze  beschränkten  imperium  unterworfen  ist.
Mit  Rücksicht  hierauf  vermag  ich  auch  nicht  jene  Ausnahme  gelten  zu
lassen,  welche  v.  Bar  anerkannt  wissen  will.  Während  auch  er  die
Verpflichtung  dritter  Personen  zur  Edition  von  Urkunden,  ebenso  wie
die  Verpflichtung,  Zeugniß  abzulegen,  nur  nach  den  Gesetzen  von  deren
Anfenthaltsort  beurtheilt  wissen  will,  stellt  er  S.  459  den  Satz  auf,
        <pb n="408" />
        392  Rechtshilse.  und  Auslieferungsverträge.

daß  die  Berpflichtung  der  Parteien  zur  Edition  von  Urkunden  nach
den  Gesetzen  des  Proceßgerichtes  zu  beurtheilen  sei,  da  es  sich  in  diesem
Falle  nur  „um  gegenseitige  durch  den  Proceß  selbst  entstehende  Pflichten
der  Parteien  handelt“.

Der  über  Requisition  zu  vernehmende  Zeuge  ist  in  Gemäßheit  der
entwickelten  Grundsätze  berechtigt,  in  allen  jenen  Beziehungen  (aber  auch
nur  in  diesen)  eine  Aussage  zu  verweigern,  in  welchen  das  Recht  des
ihn  vernehmenden  ersuchten  Richters  diese  Befugniß  zuläßt.

Kein  Staat  ist  ferner  verpflichtet,  ein  Individunm,  welches  sich
auf  seinem  Staatsgebiete  befindet,  dazu  zu  zwingen,  sich  über  Ersuchen
eines  fremden  Staates  vor  dessen  Gerichten  zum  Zwecke  der  Ablegung
einer  Zeugenaussage  zu  stellen.  10)

Immer  aber  müssen  wir  uns  gegenwärtig  halten,  daß  die  betreffende
Beweiserhebung,  wenn  sie  auch  vor  einem  Gerichte  des  Julandes  vorgenommen
  wird,  doch  nur  ein  Glied  in  der  Kette  der  Vorkommnisse
eines  ausländischen  Processes  ist.  Eben  deshalb  müßte  die  betreffende
Beweisaufnahme,  wenn  späterhin  der  Rechtsstreit  in  derselben  Sache  vor
inländischen  Gerichten  anhängig  werden  sollte,  wiederholt  werden.  Es
wäre  ja  möglich,  daß  eine  der  beiden  Proceßparteien  nur  deshalb  die
Beweisaufnahme  auf  das  Maaß  der  damaligen  Erhebungen  beschränkte,
weil  die  weiteren  ihr  zu  Gebote  stehenden  Beweise,  welche  nach  inländischem
  Rechte  relevant  wären,  nach  dem  Rechte  jenes  fremden  Staates,
für  welchen  der  Beweis  damals  erhoben  wurde,  nicht  zulässig  sind.

Die  Verträge  gewähren  auf  die  eben  aufgeworfenen  Fragen,  welche
von  tief  einschneidender  Bedeutung  find,  außer  den  kargen,  oben  angeführten
  Bestimmungen  keine  ausdrückliche  Antwort.  Eine  vertragsmäßige
  Regelung  dieser  Angelegenheit  dürfte  auch  in  der  That  kaum
möglich  sein,  bevor  nicht  die  contrahirenden  Staaten  sich  darüber  geeinigt
haben,  ob  sie  die  in  einem  im  Inlande  verhandelten  Processe  auftauchenden
  Fragen  nach  dem  Beweise  von  im  Auslande  vorgefallenen  Thatsachen
  nach  der  lex  fori  oder  nach  der  lex  loci  beantworten  wollen,
eine  Frage,  welche  bekanntlich  zu  den  allerbestrittensten  gehört,  da  sich
in  der  That  vom  Gesichtspunkte  der  nothwendigen  Einheit  des  Proceßbetriebes
  aus  eben  so  viel  für  die  erstere  Auffassung  sagen  läßt  als  mit
Rücksicht  auf  die  Intention  der  Parteien  bei  Abschließung  des  Rechtsgeschäftes
  für  die  zweite  angeführt  werden  kann.  Bgl.  oben  S.  370  f.

Allgemeine  Vorschriften  über  die  Form  der  Rogatorien  sind  nicht
möglich.

Am  zzweckmäßigsten  ist  es,  wenn  die  contrahirenden  Staaten  durch
Ministerialcirculare  von  Zeit  zu  Zeit  ihre  Gerichte  mit  Rücksicht  auf  die
gemachten  Erfahrungen  über  die  zweckmäßigste  Art  ihrer  Einrichtung
belehren.  Insbesondere  wird  es  nothwendig  sein,  für  den  internationalen
Verkehr  vor  der  Ausfüllung  jener  Blanquette  zu  warnen,  welche  für
den  Verkehr  der  Gerichte  eines  und  desselben  Staates  unter  einander
eingeführt  zu  sein  pflegen.  Solche  Blanquette,  welche  sich  zu  sehr  den
        <pb n="409" />
        Beweiserhebungen.  393

Formen  eines  bestimmten,  national  ausgeprägten  Verfahrens  anschließen,
geben  nur  allzuleicht  dazu  Anlaß,  daß  manche  Aufklärungen,  welche  einem
ausländischen  Gerichte  gegenüber  nothwendig  sind,  deshalb,  weil  fie  gegenüber
  einem  inländischen  Gerichte  selbstverständlich  und  überflüssig  wären,
zum  Schaden  der  Rechtshilfe  unterbleiben.  Nur  über  die  Sprache,  in
welcher  Ersuchschreiben  abgefaßt  sein  sollen,  ist  es  zweckmäßig,  Bestimmungen
  in  den  Verträgen  aufzunehmen.  So  ist  dies  auch  im  austroserbischen
  Vertrage  geschehen.  Art.  1,  al.  2:  „Dem  Ersuchschreiben
ist,  wenn  es  nicht  in  der  Sprache  des  ersuchten  Gerichtes  abgefaßt  ist,
eine  deutsche  oder  französische  Uebersetzung  beizulegen.  Dasselbe  gilt  von
jenen  Beilagen  eines  Ersuchschreibens,  deren  Inhalt  dem  ersuchten  Gerichte
bekannt  sein  muß,  um  dem  gestellten  Ersuchen  entsprechen  zu  können.
Der  Beantwortung  eines  Ersuchschreibens  ist  eine  Uebersetzung  der
bezeichneten  Acten  in  dem  Falle  beizulegen,  wenn  die  Antwort  nicht  in
der  Sprache  des  ersuchenden  Gerichtes  abgefaßt  ist."

Die  Kosten,  welche  durch  solche  Beweisaufnahmen  dem  requirirten
Gerichte  erwachsen,  werden  bald  von  dem  ersuchten  Staat  getragen
(Französisch=  Schweizerischer  Vertrag,  Art.  21,  al.  2,  Schweizerisch-Italienischer
  Bertrag  von  1868,  Gianzana  III.,  p.  206),  bald  von  dem
requirirenden  Staate  ersetzt  oder  sogar  vorgeschossen  (Osterreichisch-Serbischer
  Vertrag,  Art.  5).  Was  die  Kosten  der  Correspondenz  zwischen
Gerichten  verschiedener  Staaten  betrifft,  so  ist  jetzt  Art.  8  des  Weltpostvertrages
  vom  1.  Juni  1871  maaßgebend,  in  Kraft  dessen  nur  der
auf  den  Postdienst  bezügliche  amtliche  Schriftenwechsel  portofrei  ist,  wonach
  die  älteren  Vereinbarungen  zwischen  den  Staaten  des  nunmehrigen
Deutschen  Reiches  und  Oesterreich-Ungarn  (Postvertrag  vom  23.  November
1867,  Art.  26  und  47),  sowie  der  Schweiz  (Postvertrag  vom  11.  April
1868,  Art.  23),  nach  welchen  sich  die  Portofreiheit  auf  „alle  Correspondenzen
  und  Fahrpostsendungen  in  reinen  Staatsdienstangelegenheiten“
erstreckt  hatte,  aufgehoben  erscheinen.1)

1)  Art.  21  Französisch=  Schweizerischer  Vertrag:  „Les  doux  Gouvernements
  contractants  sengagent  à  faire  exécuter  dans  leur  territoire  respectif
les  commissions  rogatoires  déoernées  par  les  magistrats  des  deux  pays,  pour
Tinstruction  des  affaires  civiles  et  Commerciales,  et  ce,  autant  que  les  lois
du  pays,  od  ’exécution  devra  avoir  lieu,  ne  s'y  opposeront  pas“;  Art.  6
Osterreichisch.  Serbischer  Vertrag  s.  oben;  Art.  4,  5,  6  Französisch-Badi
scher  Bertrag;  Art.  22,  al.  3,  Französisch.  Sardinischer  Bertrag  von  1760.

5  Protocol  explicatif,  Art.  21:  „Quant  aux  commissions  rogatoires,  le
gouvernement  français  a  tenu  à  conserver  le  mode  actuel  de  transmission,
(per  voie  diplomatique).  II  importe,  dans  son  opinion,  qdue  les  gouvernements
  puissent  surveiller  avec  soin  I’exécution  des  mesures  sollicitées  par
L  justice  strangere  et  qui  peuvent  n'ötre  point  en  rapport  avec  la  législation
du  pays.“  Dagegen  aber  Curti,  S.  169,  welcher  die  betreffende  Borschrift  des
Art.  21  für  „eine  überflüssige  Vorsicht“  erklärt  und  Brocher,  p.  122.
        <pb n="410" />
        394  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

3)  Bgl.  auch  den  Italienisch  ·  Badischen  Vertrag  vom  23.  Jannar  1868,
bessen  Esperson,  Journ.  dr.  intern.  pr.  1884,  p.  611  (Nr.  191)  gedenkt.

Standinger  a.  a.  O.,  S.  469.  Bgl.  auch  den  in  manchen  Beziehungen
merkwürdigen  Bertrag  der  Osterreichisch-  Ungarischen  Monarchie  mit  Nuß.
land  vom  2.  April  1884,  R.-G.Bl.,  Nr.  134,  und  die  zwischen  Italien  und
der  Regierung  der  cisleithanischen  Länder  der  Csterreichisch-  Ungarischen
Monarchie  ausgetauschten  Declarationen  von  1872  bei  Starr,  S.  385.

5))  Nach  gemeinrechtlicher  Praxis  konnte  nur  dasjenige  Gericht  um  Rechtshilfe
  bitten,  welches  für  die  zu  vollziehende  Berfügung,  d.  i.  für  die  Sache,  in
der  diese  ergangen,  competent  war,  weshalb  das  ersuchte  Gericht,  bevor  es  dem
Ersuchschreiben  stattgab,  die  Competenz  des  ersuchenden  Gerichtes  zu  prüfen  hatte.
Bal.  Wetzel!,  S.  470  (8  38,  ad  Anm.  35)  und  die  in  der  Anm.  35  citirten
älteren  Autoren.

*)  „Das  ersuchte  Gericht  hat  nicht  einmal  die  Nichtigkeit  (des  Urtheils  oder)
der  Berfügung,  zu  deren  Ausführung  es  ausgefordert  wird,  geschweige  denn  deren
sonstige  Uebereinstimmung  mit  dem  Rechte,  weder  mit  seinem  eigenen  noch  nach
dem  Gesetze  des  ersuchenden  Gerichtes,  nachzuprüsen.  Bielmehr  hat  sich  das  ersuchte
  Gericht  nur  zu  fragen,  ob  sein  Recht  die  ersuchte  Handlung,  also  dieses
Zeugenverhör,  diese  Zustellung,  (diese  Bollstreckung)  in  der  Art,  wie  sie  von  ihm
begehrt  wird,  verbietet..  ..“  Es  ist  „lediglich  die  Möglichkeit,  den  Act  der
Bollstreckung  als  solchen  vorzunehmen,  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Gerichtes
zu  erörtern.“  Endemann,  S.  135,  auf  Grund  des  Art.  37  der  Verträge  des
Norddeutschen  Bundes:  „Die  Rechtshilfe  findet  nicht  statt,  wenn  eine  Handlung
  des  Gerichtes,  einer  Partei  oder  eines  Dritten  beantragt  wird,  deren  Vornahme
  nach  dem  für  dieses  Gericht  geltenden  Rechte  verboten  ist.“

7)  Anders  faßt  z.  B.  Esperson,  Journal  dr.  intern.  pr.  1884,  p.  60,
die  Frage  auf,  wenn  er  sagt:  „En  effet.  aux  termes  de  l'art.  12  des  dis
positions  préliminaires  du  Code  civil  Italien,  si  le  juge  étranger  ordonnsit
la  preuve  de  contrats  contraires  au  droit  public  Italien,  p.  e.  de  conventions,
  qui  doivent  recevoir  leur  exécution  en  Italie  sur  des  marchandivses,
dont  le  gouvernement  a  le  monopole,  la  Cour  d’appel  ne  pourrsit  pes
admettre  Il’exécution  de  cette  décision.“

)  Bgl.  Esperson,  Journal  dr.  intern.  pr.  1884,  p.  605  ff.

")  Für  Oesterreich  vgl.  über  das  angebliche  Hofdecret  v.  17.  Juni  1816,
Kaserer  in  den  Jurist.  Blättern  1885,  Nr.  14.  Bgl.  auch  v.  Bar.  S.  457,  461;
Nenger,  S.  171,  Anm.  10,  S.  172.  Anm.  12;  Foelix,  Nr.  249.

16)  Ganz  ausnahmsweise  begründeten  eine  solche  Pflicht  die  Rechtshilfeverträge
des  Norddeutschen  Bundes  mit  den  Süddentschen  Staaten  §  40.  Bgl.
hierzu  Endemann  S.  149  ff.,  insbesondere  über  die  beiden,  für  den  Fall  der
Statnirung  eines  auch  in's  Ausland  reichenden  Zeugnißzwanges  fundamentalen
Fragen:  1.  nach  dem  Rechte  und  von  dem  Gerichte  welches  Staates  die  von  dem
Zeugen  geltend  gemachte  Befreiung  von  der  Zengnißpflicht  zu  beurtheilen  ist
2.  auf  welche  Personen  sich  eine  solche  internationale  Zeugnißpflicht  erstreckt,  ob
blos  auf  die  Unterthanen  der  contrahirenden  Staaten,  oder  auf  alle,  die  sich  auf
deren  Gebiete  aufhalten.  Auch  nach  dem  Osterreichisch.  Serbischen  Vertrage
kann  nicht  etwa  aus  Art.  II.  al.  2  gefolgert  werden,  daß  der  ichische
Richter  über  Ersuchen  des  Serbischen  Richters  einen  Zeugen  auch  nothigen  müsse,
vor  dem  Serbischen  Rlchter  zu  erscheinen,  weil  kein  Osterreichisches  Gesetz  eine  solche
        <pb n="411" />
        Präconstituirte  Beweise.  395

Handlung  des  Osterreichischen  Richters  ausdrücklich  für  unzulässig  erklärt.  Der
Zeugnißzwang  muß  vielmehr  abgelehnt  werden,  weil  die  von  den  Acten  der
Rechtshilse  im  Instructionsversahren  handelnde  Bertragsnorm,  der  Art.  6,  desselben
nicht  gedenkt,  sondern  sich  damit  begnügt  die  Gerichte  zur  „Beranlassung  von
Zustellungen,  Einvernehmung  von  Parteien  und  Aufnahme  von  Beweisen“  zu
verpflichten.

11)  Bgl.  Böhm,  Internationale  Nachlaßbehandlung  I.  S.  323  ff.

897.
Präconstituirte  Beweise.

Wie  die  Staaten  durch  den  internationalen  Verkehr  genöthigt  sind,
gegenseitig  durch  ihre  Behörden  Beweise,  welche  für  die  Entscheidung
von  vor  den  Gerichten  des  anderen  anhängigen  Processen  erforderlich
sind,  erheben  zu  lassen  und  ebenso  solchen  von  fremden  Behörden  vorgenommenen
  Feststellungen  rechtliche  Wirkung  beizumessen,  so  find  fie
auch  genöthigt,  den  in  anderen  Staaten  aufgerichteten  präconstituirten
Beweisinstrumenten  publica  fides  beizumessen.  Und  zwar  geht  diese  Anerkennung
  der  publica  fides  wenigstens  derjenigen  Urkunden,  welche  von
öffentlichen  Behörden  des  Auslandes  errichtet  worden,  in  einer  Richtung
noch  weiter  als  die  Anerkennung  der  Kraft  von  erst  im  Laufe  des
Processes  ausgenommenen  Beweisen.  Denn  während  es  hinsichtlich
der  letzteren,  wie  oben  erwähnt,  sehr  zweifelhaft  ist,  ob  es  genügt,
wenn  ihre  Erhebung  nur  in  den  Formen  der  lex  loci  erfolgte,
macht  ein  allgemeines  Gewohnheitsrecht!)  die  Beurtheilung  der  Frage,
ob  eine  öffentliche  Urkunde  des  Auslandes  als  solche  anzuerkennen  sei,
ausschließlich  von  der  Einhaltung  der  Formen  des  ausländischen  Rechtes
abhängig.  Eine  vertragsmäßige  Sanction  findet  dieses  Gewohnheitsrecht
in  manchen  Consularverträgen,')  nach  welchen  den  Verhandlungen  und
Schriftstücken,  welche  von  den  Behörden  des  einen  der  contrahirenden
Staaten  ausgegangen  und  von  dessen  Consuln  oder  Consularagenten  in
dem  andern  Staate  übersetzt  und  beglaubigt  worden  sind,  auch  in  diesem
letzteren  Staate  dieselbe  Kraft  und  Geltung  zukommen  soll,  als  wenn  sie
von  einem  Notar  oder  einem  anderen  zuständigen  Beamten  ausgenommen
worden  wären,  sobald  sie  nur  der  von  jenem  Staate,  in  welchem  sie  zur  Ausführung
  gelangen  sollen,  geforderten  Stempelung  oder  Registrirung  unterzogen
  worden  sind.  Manche  Verträge  erlassen  sogar  das  Erforderniß
der  Beglaubigung  der  ausländischen  öffentlichen  Urkunden  durch  Behörden
des  Inlandes,  so  z.  B.  der  Vertrag  des  Deutschen  Reiches  mit  der
Osterreichisch  Ungarischen  Monarchie  vom  25.  Februar  1880
Osterreichisches  K.-G.-Bl.  Nr.  85,  Deutsches  R.-G.-Bl.  1881,  S.  3).3)
In  all  diesen  Fällen  aber  beschränkt  sich  diese  Anerkennung  der  ausländischen
  öffentlichen  Urkunden  im  Inlande  darauf,  daß  für  sie  ebenso
wie  für  die  inländischen  schon  vermöge  ihrer  Form  die  Vermuthung
        <pb n="412" />
        396  Rechtshilfe,  und  Auslieferungsverträge.

der  Echtheit  und  der  Gesetzmäßigkeit  streitet,  was  aber  keineswegs  Findert,
daß  die  Beweiskraft  derselben  und  u.  A.  also  auch  die  Frage  nach
der  Zulässigkeit  eines  durch  Zeugen  zu  erbringenden  Gegenbeweises  gegen
dieselben  nach  dem  Rechte  des  Inlandes  zu  entscheiden  ist.

Sehr  zweifelhaft  ist  die  Frage  nach  der  Anerkennung  der  Beweiskraft
  ausländischer  Notariatsurkunden.“)  Bei  der  großen  Verschiedenartigkeit
  in  der  Organisation  des  Notariates  nach  dem  Rechte  der  einzelnen
Staaten  wird  sich  die  Frage  im  Allgemeinen  nicht  beantworten  lassen.
Sie  kann  nur  in  voller  Kenntniß  und  genauer  Würdigung  der  betreffen.
den  Institutionen  durch  Vereinbarung  je  zweier  Staaten  miteinander
gelöst  werden.

Ebenso  dürfte  es  nicht  möglich  sein,  im  Allgemeinen  Auszüge  aus
Handelsbüchern  fremder  Kaufleute  als  Beweis  zuzulassen,  wie  dies  Art.  1,
al.  3  des  Osterreichisch.  Serbischen  Vertrages  thut,  während  es  jedenfalls
  höchst  wünschenswerth  ist,  dieses  Beweismittel  im  Verhältnisse  zu  allen
jenen  Staaten  zuzulassen,  in  Betreff  deren  keine  besonderen  Bedenken
hiergegen  obwalten.  Nur  sollten  die  betreffenden  Verträge  nicht  blos
die  Frage  entscheiden,  nach  welchem  Rechte  die  Fähigkeit  von  Handelsbüchern,
  Beweis  für  denjenigen  zu  machen,  der  sie  geführt  hat,  eine
self-serving  evidence  zu  constituiren,  zu  bestimmen  sei,  sondern  auch  die
andere  Frage,  welches  Recht  über  die  Wirksamkeit  eines  solchen  Beweises
entscheide.  Insbesondere  im  Handelsverkehre  ereignet  es  sich  zu  häufig,
daß  beide  Parteien  verschiedenen  Nationen  angehören  und  verschiedenes
Domicil  besitzen.  Auch  in  Betreff  dieser  Fragen  aber  hat  die  Theorie
des  internationalen  Privatrechtes  eine  Alle  befriedigende  Lösung  zu  geben
nicht  vermocht.  Da  es  aber  bei  dieser  Controverse  wie  bei  so  vielen
anderen  unserer  Disciplin  für  die  Bedürfnisse  der  Praxis  zu  allererst
darauf  ankommt,  daß  dieselbe  überhaupt  entschieden  werde,  damit  die
Parteien  die  Folgen  ihres  Verhaltens  von  vornherein  zu  beurtheilen  und
dasselbe  daher  unter  Berücksichtigung  dieser  Folgen  einzurichten  vermögen
und  es  erst  in  zweiter  Linie  in  Betracht  kommt,  ob  diese  oder  jene
Lösung  die  zweckmäßigere  sei,  gehört  es  zu  den  Aufgaben  der  in  dieser
Materie  an  die  Stelle  der  einseitigen  Gesetzgebung  tretenden  internationalen
Vereinbarung  der  Staaten,  Normen  für  die  Entscheidung  dieser  Fragen
aufzustellen,  mögen  diese  Normen  vielleicht  auch  nicht  den  vollen  Beifall
der  Theorie  finden.

1)  Bgl.  v.  Bar,  S.  420  ff.  und  117  ff.

*!)  So  z.  B.  in  dem  Bertrage  des  Deutschen  Reiches  mit  Griechenland
vom  26.  Novbr.  1881,  R.-G.-Bl.  1882,  S.  108.  Staudinger,  I.  Ergänzungs-.
band  S.  43  f.

*)  Bei  Staudinger,  S.  189  ff.

“)  Eine  hiervon  verschiedene  Frage  ist  die  unten  zu  besprechende  nach  der
Vollstreckbarkeit  ausländischer  Notariatsacte.  Vgl.  Haus,  p.  338  ff.;  Glianzang,
T.  I.  P.  III,  p.  173  ff.  bes.  Nr.  264  f.  Bgl.  unten  S.  441.
        <pb n="413" />
        Anerkennung  der  Rechtshängigkeit  vor  einem  ausländischen  Gerichte.  397

Viertes  Kapitel.
Auerkensung  der  Wirksamkeit  ansländischer  Urtheile.

—

98.

Anerkennung  der  Rechtshängigkeit  vor  einem
ausländischen  Gerichte.

Internationaler  Anerkennung  bedürfen  auch  die  beiden  rechtlich
relevanten  Thatsachen  der  Anhängigkeit  und  der  Entscheidung  eines
Rechtsstreites  vor  bezw.  durch  ausländische  Gerichte.

Staaten  mit  ebenbürtiger  Rechtspflege  können  die  Thätigkeit  ihrer
Gerichte  nicht  gegenseitig  ignoriren,  sie  müssen  vielmehr  gegenseitig  dieser
Thätigkeit  auch  für  ihr  Gebiet  Wirksamkeit  einräumen.  Auch  hierzu
bedarf  es  eines  zwischen  den  beiden  Staaten  abgeschlossenen  Vertrages,
durch  welchen  sie  sich  gegenseitig  zur  Anerkennung  dieser  Wirksamkeit,
sowohl  der  Rechtshängigkeit  vor  einem  Gerichte  des  anderen  Staates
als  der  Entschcidung  durch  ein  solches  verpflichten.)

Der  Grund,  welcher  überhaupt  für  die  Zulassung  der  Einrede  der
Litispendenz  spricht,  gilt  ganz  ebenso,  wenn  ein  Rechtsstreit  vor  einem
zu  dessen  Entscheidung  zuständigen  ausländischen  Gerichte  anhängig  ist,
als  wenn  er  vor  einem  inländischen  Gerichte  eingeleitet  worden.  Auch
in  jenem  Falle  wäre  es  für  den  Beklagten  ungebührlich  beschwerlich,
wenn  er  sich  wegen  eines  und  desselben  gegen  ihn  erhobenen  Anspruches
zweimal  vertheidigen  müßte;  auch  in  jenem  Falle  besteht  die  Gefahr  eines
die  Justiz  compromittirenden  Widerspruches  zwischen  dem  Ergebnisse  der
beiden  Processe;  ja  jene  Beschwerniß  und  diese  Gefahr  find  noch  größer,
wenn  der  eine  Proceß  in  diesem,  der  andere  in  jenem  Staate  müßte
geführt  werden.))  Nur  dann,  wenn  der  Staat,  vor  dessen  Gerichten  der
Kläger,  welcher  bereits  ein  ausländisches  Gericht  angegangen  hat,  seinen
Anspruch  neuerlich  geltend  machen  will,  die  Entscheidung  des  ausländischen
Gerichtes  nicht  für  wirksam  erkennen  könnte,  sei  es,  weil  er  dem  gerichtlichen
  Verfahren  jenes  Staates  kein  Vertrauen  schenkt,  sei  es,  weil  er
seine  Gerichte  für  ausschließlich  zuständig  erachtet,  über  den  fraglichen
Anspruch  zu  entscheiden,  nur  dann  kann  die  Thatsache,  daß  dieser  Rechtsstreit
  bereits  vor  einem  fremden  Gerichte  anhängig  ist,  nicht  genügen,  um
die  Gerichte  des  Inlandes  ihrer  sonst  ihnen  zukommenden  Jurisdiction
über  die  betreffende  Streitsache  zu  entsetzen.  Unter  dieser  Voraussetzung
hat  nämlich  der  Kläger  sein  Klagerecht  in  jenem  Sinn,  wie  es  ihm  von
jenem  Staate  zuerkannt  wird,  welchen  er  erst  später  angegangen  hat,
        <pb n="414" />
        398  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

noch  gar  nicht  ausgeübt,  hat  er  seinen  Anspruch  nach  Auffassung  dieses
Staates  noch  nicht  in  judicium  deducirt,  da  das  betreffende  ausländische
Verfahren  eben  als  ein  berechtigtes  judicium  nicht  anerkannt  wird.  In
einem  solchen  Falle  wird  daher  das  inländische  Gericht,  ohne  auf
das  in  dem  anderen  Staate  auhängige  Verfahren  irgend  welche  Rückficht
zu  nehmen,  in  der  Sache  auf  Grund  der  ihm  vorgetragenen  Ansprüche
und  Beweise  entscheiden.  Und  selbst  wenn  das  ausländische  Verfahren
schon  zu  einem  Urtheile  und  zu  einer  zwangsweisen  Vollstreckung  desselben
gelangt  sein  sollte,  wird  dieses  Urtheil  als  solches  ohne  jede  Wirksamkeit
sein  und  wird  selbst  der  zwangsweisen  Bollstreckung  desselben  nur  eine
thatsächliche,  nicht  eine  rechtliche  Bedeutung  zukommen  können.  Diese
thatsächliche  Bedeutung  aber  wird  sich  darauf  beschränken,  daß,  insoweit
der  in  dem  inländischen  Verfahren  Obsiegende  durch  die  ausländische
Zwangsvollstreckung  bereits  befriedigt  worden,  sein  durch  das  inländische
Urtheil  festgestellter  Anspruch  als  erfüllt  anerkannt  wird  und  daß,  insoweit
  durch  die  Vollstreckung  des  condemnatorischen  ausländischen  Urtheils
der  im  inländischen  Verfahren  von  dem  gegen  ihn  erhobenen  Anspruche
Losgesprochene  einen  Verlust  an  Rechtsgütern  erlitten  hat,  er  aus  dem
inländischen  Urtheile  einen  Anspruch  auf  Restitution  erwirbt.

Die  genaue  Abgrenzung  jener  Fälle,  in  welchen  der  Litispendenz
vor  ausländischen  Gerichten  die  Anerkennung  im  Inlande  versagt  werden
muß,  wird  daher  erst  nach  Erörterung  der  Frage  nach  der  Wirksamkeit
des  ausländischen  Urtheiles  erfolgen  können.  Hier  kann  nur  der  Grundsatz
  ausgesprochen  werden,  daß  aus  der  Thatsache  der  Anhängigkeit  eines
Rechtsstreites  vor  dem  Gerichte  eines  fremden  Staates  für  den  im  Auslande
  bereits  Beklagten  nur  dann  ein  Recht  abgeleitet  werden  kann,  die
Einlassung  auf  eine  neuerliche  Klage  de  eadem  re  im  Inlande  abzulehnen,
  wenn  das  ausländische  Verfahren  wenigstens  möglicherweise  zu
einem  Urtheil  führen  kann,  welches  im  Inlande  als  solches  anzuerkennen
  ist.  Die  heute  geltenden  Jurisdictionsverträge  übergehen  die
Frage  nach  der  Anerkennung  der  Wirksamkeit  ausländischer  Rechtshängigkeit
  mit  Stillschweigen.  Und  doch  wäre  eine  ausdrückliche  Beantwortung
dieser  Frage  um  so  nothwendiger,  als  dieselbe  von  der  Gerichtspraxis
der  einzelnen  Staaten  sehr  verschieden  gelöst  wird  und  selbst  in  einem
und  demselben  Staate  die  Judicatur  wie  die  Ansichten  der  Schriftsteller
oft  schwankende  sind.s)  Nur  der  Französisch=  Schweizerische  Vertrag
macht  insofern  eine  Ausnahme,  als  er  ja,  wie  oben  gezeigt,  für  eine
große  Anzahl  von  Streitsachen  exclufive  Gerichtsstände  schafft.  Insofern,
als  nun  der  Kläger  eine  Streitsache,  welche  er  bereits  bei  dem  nach  dem
Vertrage  zuständigen  Schweizerischen  bezw.  Französischen  Gerichte  anhängig
gemacht  hat,  nachher  auch  noch  bei  einem  Französischen  bezw.  Schweizerischen
  Gerichte  anbringen  wollte,  muß  das  letztere  schon  nach  Art.  11  des
Vertrages,  wenn  auch  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Litispendenz  vor  den
Gerichten  des  anderen  Staates,  so  doch  mit  Rücksicht  auf  seine  eigene
Unzuständigkeit,  den  Kläger  abweisen.  Dieselbe  Consequenz  würde  sich
        <pb n="415" />
        Anerkennung  der  Rechtshängigkeit  vor  einem  ausländischen  Gerichte.  399

für  alle  Verträge  ergeben,  welche  in  der  oben  S.  372  ff.  angedeuteten
Richtung  einer  Vereinbarung  der  contrahirenden  Staaten  über  die
Ordnung  der  Zuständigkeit  ihrer  Gerichte  dem  Vorbilde  des  Französisch-Schweizerischen
  Vertrages  folgen  sollten.

Ueber  das  dargestellte  Maaß  hinaus  ausgedehnt  war  die  Anerkennung
der  Litispendenz  vor  ausländischen  Gerichten  in  dem  Rechtshilfegesetze  des
Norddeutschen  Bundes,  Art.  19,  sowie  in  den  diesem  Gesetze  folgenden
  Verträgen  des  Norddeutschen  Bundes  mit  den  Süddeutschen  Staaten)
und  in  dem  Entwurfe  eines  Rechtshilfevertrages  zwischen  Oesterreich-Ungarn
  und  dem  Deutschen  Reiche.  Art.  10.5)

In  Kraft  dieser  Fassung  könnte  daher  die  Einwendung  der  Rechtshängigkeit
  vor  dem  ausländischen  Gerichte  auch  geltend  gemacht  werden,
obwohl  nach  inländischem  Rechte  ein  inländisches  Gericht  zur  Entscheidung
der  betreffenden  Streitsache  ausschließlich  zuständig  wäre.  In  einer
Norm  dieser  Art  dürfte  aber  doch  eine  zu  weit  gehende  Abdication  der
Gerichtshoheit  des  Inlandes  gegenüber  den  Anmaaßungen  fremder  Staaten
gelegen  sein.  Allerdings  scheint  eine  Bestimmung  wie  diese  nur  die
Consequenz  der  Festsetzung  in  Art.  1  der  citirten  Verträge  und  Entwürfe
  zu  sein,  nach  welcher  die  Gerichte  des  einen  Staates  die  bei  ihnen
angesuchte  Rechtshilfe  selbst  dann  nicht  verweigern  dürfen,  wenn  sie  die
Zuständigkeit  des  ersuchenden  Gerichtes  nicht  für  begründet  erachten.')  In
Wahrheit  aber  dürfte  diese  Consequenz  nur  eine  scheinbare,  nicht  eine
logisch  begründete  sein;  denn  ein  nach  vollständig  durchgeführtem  Verfahren
  gesprochenes  Urtheil  eines  unzuständigen  Gerichtes  vollstrecken
helfen,  ist  ein  anderes  als  deshalb,  weil  ein  unzuständiges  Gericht  in
irgend  welche  an  und  für  sich  vielleicht  noch  bedeutungslose  Beziehung
zu  einer  Streitsache  getreten  ist,  die  Gerichtsbarkeit  demjenigen  entziehen,
dem  sie  gebührt.

1)  v.  Bar,  §  122;  Fusinato,  p.  98  f;  Endemann  zu  §  19.  S.  81  ff.;
Feuerbach's  Entwurf,  §  21;  Moreau,  Nr.  113  ff;  A.  Menger,  S.  165  f.

*)  Die  Vorfrage,  ob  ein  Rechtsstreit  im  Auslande  anhängig  ist  und  in
welchem  Zeitpunkte  er  dies  geworden,  kann  nur  nach  dem  betreffenden  ausländischen
  Rechte  entschieden  werden,  ebenso  wie  die  Frage,  wann  er  im  Inlande
anhängig  geworden,  nach  dem  inländischen  Recht  zu  entscheiden  ist.

*)  In  Frankreich  pflegt  die  Einrede  der  Litispendenz,  wenn  es  sich  um
einen  im  Auslande  anhängigen  Rechtsstreit  handelt,  abgewiesen  zu  werden.  (Val.
Noreau,  Nr.  113  ff.);  in  Oesterreich  wird  sie  regelmäßig  zugelassen  (vgl.
A.  Menger,  S.  165  f.);  in  Italien  sind  die  Ansichten  sehr  getheilt  (vgl.
Fusinato,  p.  98  und  Anm.  ebendort);  auch  in  England  kommt  der  Anhängig.
keit  vor  einem  ausländischen  Gerichte  eine  das  Verfahren  im  Inlande  hindernde
Wirksamkeit  nicht  zu  (vgl.  Westlake-Holtzendorff,  8  319  und  Wharton,
Conflict,  §  783  ff.).  Die  Osterreichische  Praxis  geht  sogar  soweit,  daß  sie  dem
Zusammenhange  eines  in  Oesterreich  anhängigen  Civilprocesses  mit  einer  im  Auslande
  pendenten  Strafsache  eine  den  Fortgang  des  Civilprocesses  unterbrechende
Wirksamkeit  zugesteht.  Vgl.  die  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  vom
14.  Februar  1882.  Glaser,  Unger,  Walther,  Entscheidungen,  XX.  77.
        <pb n="416" />
        400  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

*)  „Ist  eine  bürgerliche  Rechtsstreitigkeit  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden
  Theiles  rechtshängig  geworden  (loder  rechtskräftig  entschieden),  so  kann
die  Rechtshängigkeit  (oder  die  Rechtskraft)  vor  jedem  Gerichte  des  anderen  Theilez
geltend  gemacht  werden.“  Schon  Feuerbach's  Entwurf  eines  Rechtshilfever.
trages  enthielt  eine  einschlagende  Bestimmung,  Art.  21:  „Sobald  vor  irgend  einem
in  den  vorhergehenden  88  dieses  Staatsvertrages  bestimmten  Gerichtsstande  eine
Sache  rechtshängig  (pendent)  geworden  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsites  oder  Anfenthaltes
des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.  Die  Rechtshängigkett
(Litispendenz)  wird  durch  Insinuation  der  Ladung  für  begründet  erkannt.“

5)  Gleichlautend  mit  Art.  19  des  in  Anm.  4  citirten  Bertrages,  aber  mit
dem  Zusatze:  „Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Vollstreckung
  des  in  einer  solchen  Rechtsstreitigkeit  gefällten  Erkenntnisses  nach  den
Bestimmungen  dieses  Bertrages  ausgeschlossen  oder  im  Falle  erhobener  Einwendungen
  zu  versagen  ist"“.

*)  Bgl.  unten  S.  414  f.

g  88.
Wirksamkeit  ausländischer  Urtheile.

Die  Frage  nach  der  Wirksamkeit  eines  von  einem  ausländischen  Gerichte
gesprochenen  civilrechtlichen  Urtheiles  kommt  für  das  Recht  aller  Staaten  in
zweifacher  Richtung  in  Betracht,')  zunächst  in  Beziehung  auf  die  Anerkennung
seiner  inneren  Rechtskraft  zwischen  den  Betheiligten  und  dann  in  Rücksicht
der  Zulässigkeit  zwangsweiser  Vollstreckung  gegen  den  Verurtheilten.)

Die  Theorie  des  internationalen  Proceßrechtes  ist  darüber  nicht
einig,  ob  beide  Fragen  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  entscheiden  sind.
Manche  Schriftsteller  wollen  nämlich  die  innere  Rechtskraft  des  ausländischen
  Urtheiles  auch  unter  solchen  Voraussetzungen  anerkennen,  unter
welchen  sie  die  Zwangsvollstreckung  desselben  ablehnen.  v.  Bar  insbesondere
  behauptet,  daß,  „während  jedes  von  ausländischen  Gerichten
ergangene  Urtheil  zur  Vollstreckung  der  Vollstreckbarkeitserklärung
von  Seite  der  inländischen  Behörden  bedarf“  (a.  a.  O.  S.  467),  „es  zur
Anerkennung  des  Inhaltes  des  Urtheiles  einer  ausdrücklichen  Erklärung
  nicht  bedarf“  (a.  a.  O.  S.  470).3)  Aber  er  übersieht  hierbei  wohl,
daß  diese  Anerkennung  des  Urtheiles  als  einer  für  die  Parteien  auch  im
Inlande  maaßgebenden  Ordnung  des  zwischen  ihnen  streitigen  Verhältnisses,
  durch  welche  jedes  Zurückgreifen  auf  das  ursprünglich  zwischen
ihnen  bestandene  und  nun  durch  den  Richterspruch  geordnete  Rechtsverhältniß
  abgeschnitten  werden  soll,  nur  durch  den  Spruch  einer  inländischen
  Autorität,  nämlich  durch  die  Stattgebung  der  exceptio,  bezw.
replicatio  rei  judicatae  begründet  werden  kann.  Nur  wenn  eine  inländische
  Autorität  dies  ausdrücklich  verfügt,  ist  Derjenige,  der  in  dem  im
Auslande  entschiedenen  Processe  bereits  unterlegen  ist,  verhindert,  seinen
Anspruch,  wenn  nur  an  und  für  sich  für  denselben  ein  Gerichtsstand  im  Inlande
  besteht,  gegen  seinen  Gegner  nunmehr  auch  im  Inlande  geltend
zu  machen,  denn  des  Rechtes,  die  nach  allgemeinen  Normen  zur  Entscheidung
  über  einen  Anspruch  dieser  Art  bestellten  Gerichte  des  Inlandes
        <pb n="417" />
        Wirksamkeit  auslaändischer  Urtheile.  401

um  diese  Entscheidung  anzugehen,  kann  er  nur  durch  einen  Spruch  einer
inländischen,  nicht  aber  auch  durch  den  einer  den  Gerichten  des  Inlandes
fremden  Autorität  verlustig  gehen.“)

Aber  auch  Zweckmäßigkeitsgründe  sprechen  dafür,  daß  die  Rechtskraft
  des  ausländischen  Urtheils  nicht  unbedingt,  sondern  erst  auf  Grund
einer  richterlichen  Prüfung  im  Inlande  anerkannt  werde,  ja  selbst  dafür,
daß  diese  richterliche  Prüfung  sich  auf  ganz  dieselben  Punkte  beziehe,  wie
in  Betreff  der  Zulassung  des  ausländischen  Urtheils  zur  zwangsweisen
Bollstreckung.5)

Wäre  dies  nämlich  nicht  der  Fall,  so  könnten,  wenigstens  wenn  es
sich  um  verurtheilende  Erkenntnisse  handelt,  Widersprüche  der  nachtheiligsten
Art  entstehen.  Es  wäre  möglich,  daß  in  einem  Falle,  in  welchem  das
condemnirende  ausländische  Urtheil  im  Inlande  nicht  vollstreckt  werden
darf,  der  im  Inlande  wohnhafte  oder  begüterte  Schuldner  aus  dem  ausländischen
  Urtheile  eine  exceptio  rei  judicatae  gegen  die  Anhängigmachung
des  betreffenden  Anspruches  vor  einem  inländischen  Gerichte  ableiten
würde  und  dadurch  sich  der  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  völlig  entzöge.
  Umgekehrt  aber  dürfen  selbstverständlicherweise  die  Erfordernisse
für  die  Anerkennung  der  Rechtskraft  nicht  etwa  strengere  sein,  als  die
für  die  Vollstreckbarkeit,  weil  der  Kläger  sonst  das  ausländische  Urtheil
im  Inlande  vollstrecken  lassen  und  außerdem  noch  eine  selbständige  Klage
anhängig  machen  könnte.“)

1)  Nach  dem  Rechte  mancher  Staaten  kommen  dem  rechtskräftigen  Urtheile
auch  noch  andere  Wirkungen  zu,  so  z.  B.  nach  Französischem  Rechte  die  der  Be.
gründung  einer  Generalhypothek  an  den  Immobilien,  welche  der  Schuldner
besitzt  oder  in  Zukunft  erwirbt  (Art.  21283  C.  civil.,  vgl.  z.  B.  Foelix  II,
Nr.  324  und  435  ff.).  Ausnahmsweise  wird  durch  Bertrag  selbst  diese  singuläre
Wirkung  auch  ausländischen  Urtheilen  zugestanden;  so  ist  dies  im  Französisch-Badischen
  BVertrage  von  1846,  Art.  1,  der  Fall.  Zweifelhaft  ist  die  Frage  in
Betreff  des  Französisch.  Sardinischen  Vertrages  von  1760,  Art.  22,  al.  2,
Foelix  II.  Nr.  440.  Bgl.  auch  die  Verträge  Italiens  mit  Serbien,  Art.  12,
und  mit  Rumänien,  Art.  11.

*)  v.  Bar,  §  467;  Fiore,  Nr.  35.  Bgl.  auch  G.  F.  de  Martens,  Droit
des  gens  8g.  94  ff.  und  v.  Kamptz  in  einem  1809  geschriebenen  Aufsatze  seiner
Beiträge  zum  Staats-  und  Bölkerrechte.  Berlin  1815.  S.  115  ff.

„)  Aehnlich  Asser,  Revue  I,  p.  489,  und  Esperson,  Journal  dr.  intern.
pr.  1884,  p.  256,  Nr.  128;  Fiore,  ebendort  1878,  p.  260,  Beauchet,  ebendort
1883,  p.  242  ff.;  Martens,  Bölkerrecht  II,  1882,  p.  349  ff.

")  Dies  ist  wohl  auch  die  Meinung  Gabba's  in  einer  bei  Fusinato,
p.  124,  angeführten  und  von  ihm  bekämpften  Abh.  in  der  Giurisprudenza
Italiana  1877  II,  p.  276.  Wenn  Fusinato  dagegen  einwendet:  II  gindizio  di
delibazione  non  crea  la  sentenza,  ma  la  dichiara  esecutoria,  so  ist  dies  inso.
sern  richtig,  als  sich  das  Verfahren  bei  Gewährung  der  Vollstreckbarkeit  für  das
ausländische  Urtheil  von  dem  Verfahren  der  Schöpfung  eines  Urtheiles  im  Inlande
  wesentlich  unterscheidet.  Es  wäre  aber  nicht  richtig,  wenn  damit  gesagt  sein
sollte,  daß  das  ausländische  Urtheil  an  und  für  sich,  ohne  daß  es  von  der  Staats.

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  26
        <pb n="418" />
        402  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

gewalt  des  Inlandes  ausdrücklich  für  wirksam  erklärt  wurde,  irgend  welche  Wirk.
samkeit  im  Inlande  besäße.  Die  Anerkennung  des  ausländischen  Urtheiles  ist
vielmehr  nicht  blos  zur  zwangsweisen  Vollstreckung,  sondern  auch  zur  Tauglichkeit
desselben  als  Fundament  der  Einwendung  der  bereits  entschiedenen  Sache  nothwendig.
  Diese  Nothwendigkeit  einer  Anerkennung  im  Inlande  hindert  aber
keineswegs,  daß  die  Wirksamkeit  des  anerkannten  Urtheiles  auf  den  Zeitpunkt
seiner  Schöpfung  bezw.  auf  den  der  Entstehung  seiner  äußeren  Rechtskraft  im
Auslande  zurückbezogen  werde.  (Bgl.  Fusinato,  p.  125  n.  1).  Der  oben
citirte  Satz  Fusinato's  wäre  daher  nur  dann  richtig,  wenn  man  das  „
dichiara  esecutoria“  nicht  mit  „#es  für  vollstreckbar",  sondern  mit  „es  für  wirksam
erklärt“  übersetzen,  wenn  man  also  den  Begriff  der  esecutorietà  in  dem  von
Gabba  entwickelten  Sinne  nehmen  würde.  In  Folge  dieser  verschiedenen  Interpretation
  der  Worte:  „8esecutoria“  und  „eseguire“  ist  auch  der  Sinn  der  Bestimmungen
  verschiedener  Italienischer  Rechtshilfeverträge  bestritten.  Fusinato
beruft  sich  u.  A.  auf  Art.  12  des  Consularvertrages  zwischen  Italien  und  Serbien,
in  welchem  es  heißt:  „Le  sentenze  in  materia  civile  e  commerciale
avranno  nel  territorio  dell’  altra  parte  la  medesima  forza  di  duelle  emanate
dei  tribunali  locali.  Ciö  nonostante  non  potranno  essere  eseguite  etc.  etc.“.
worans  er  folgert,  daß  die  nachfolgenden  Bedingungen  nur  zur  Zwangsvollstreckung
und  nicht  auch  zu  anderen  Aeußerungen  der  Rechtswirksamkeit  erforderlich  seien,
daß  sie  also  insbesondere  für  die  Wirksamkeit  von  blos  feststellenden  Urtheilen  (in
Statusfragen  z.  B.)  nicht  gelten.  In  dem  letzten  Punkte  kommt  Fusinato  damit
auf  eine  auch  in  Frankreich  von  vielen  Autoren  (so  von  Demolombe  l.  p.  103,
Aubry  et  Rau,  Demangeat  ad  Foelix.  No.  365  und  Moreau,  No.  40  ff.)
vertheidigte,  von  anderen  (Merlin  und  Foelix.  Nr.  365)  bestrittene  Auffassung
hinaus.  Dieselbe  beruht  m.  E.  auf  einem  allzu  engen  Begriffe  der  Bollstreckung
eines  Urtheiles.  Wohl  Niemand,  der  z.  B.  Moreau's  scharfsinnige  Ausführung
liest,  wird  sich  der  Erkenntniß  verschließen  können,  daß  dieselbe  zum  mindesten
eine  sehr  unpraktische,  legislativ  verwerfliche  Thesis  vertheidigt.  Was  Fusinato
betrifft,  so  bricht  er  übrigens  dem  Satze,  daß  ausländische  Urtheile,  welche  über
eine  Feststellungsklage  ergangen  sind,  einer  besonderen  Verleihung  der  Wirksamkeit
für  das  Inland  nicht  bedürfen,  durch  seine  Ausführungen  auf  S.  127  (vgl.  auch
S.  126)  ihre  Spitze  ab.

s)  Bgl.  das  Urtheil  des  deutschen  Reichsgerichtes  vom  29.  Januar  1883
(Entsch.  VIII.  386  ff.),  auch  mitgetheilt  im  Journal  dr.  intern.  pr.  X.  239,  und  zu
demselben  Francke,  S.  112  ff.  Ausdrücklich  wahrt  auch  das  Brasilianische  Gesetz
über  die  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile  vom  27.  Juli  1878  (Annuaire  de
leg.  comp.  1880,  p.  736  ff.  und  Constant,  p.  22  ff.)  in  seinem  Art.  9  dem
Gläubiger,  welcher  ein  ausländisches  Urtheil  gegen  seinen  Schuldner  erlangt  hat,  dessen
Vollstreckung  aber  in  Brasilien  nicht  bewilligt  wurde,  das  Recht,  die  Beweismittel,
welche  er  in  jenem  ausländischen  Processe  verwendet  hatte,  neuerdings  in  Brasilien
zur  Geltung  zu  bringen:  „Lorsque  le  jugement  aura  été  déclaré  non  exécutoire,
  les  pièces,  documents  et  autres  preuves  dui  lui  aursient  servi  de  base,
Pourraient  (pourront?)  étre  exhibés  dans  les  actions  qui  seraient  intentées
dans  I’empire  pour  le  même  objet,  et  seraient  (seront?)  reçus  selon  leur
valeur  d’après  le  droit.“  Hiernach  dürfte  man  zu  der  Folgerung  berechtigt  sein,
daß  der  Beklagte  aus  dem  ausländischen  Urtheile  insolange  die  exceptio  rei
judicatae  ableiten  könne,  als  der  Kläger  nicht  um  das  Exequatur  für  dasselbe
angesucht  und  mit  diesem  seinem  Ansuchen  abgewiesen  worden  ist.
        <pb n="419" />
        Vollstreckung  ausländischer  Urtheile.  403

6)  In  Betreff  abweisender  Erkenntnisse  ist  die  Frage,  ob  für  die  Anerkennung
der  Rechtskraft  derselben  die  sämmtlichen  Bedingungen  des  §  661  Abs.  2  d.  C.  P.O.
zutreffen  müssen,  oder  ob  das  Vorhandensein  der  Bedingungen  sub  1  und  3  genüge,
bestritten.  Das  deutsche  Reichsgericht  nimmt  in  der  Entscheidung  vom  29.  Januar
1883  (Entsch.  VIII.  S.  389)  das  Erstere,  Francke  a.  a.  O.,  S.  116  ff.  das
Letztere  an.  In  Wahrheit  kann  es  sich  bei  diesem  Streite  nur  um  das  Requisit
sub  Nr.  5  handeln,  um  die  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit.  In  Betreff  dieses
vermag  ich  aber  nicht  einzusehen,  warum  dasselbe,  wenn  es  eine  Bedingung  der
Bollstreckbarkeit  ist,  nicht  auch  Bedingung  für  jede  andere  Art  der  Wirksamkeit  des
ausländischen  Urtheiles  sein  sollte.  Auch  in  England  kann  sich  der  Beklagte
auf  ein  ihn  lossprechendes  ausländisches  Urtheil  nur  unter  denselben  Boraussetzungen
berufen,  welche  genügen  würden,  das  ausländische  Urtheil  in  England  zu  vollstrecken.
Zgl.  Wharton,  Conflict,  §.  652.

8  100.
Die  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile.

Im  Gegensatze  zur  Behandlung  der  eben  erörterten  Frage  nach
der  Anerkennung  der  Rechtskraft  eines  ausländischen  Urtheils  stimmen
alle  Ansichten  darin  überein,  daß  ein  ausländisches  Urtheil  zur  zwangsweisen
  Vollstreckung  im  Inlande  nur  auf  Grund  eines  von  einer  inländischen
  Autorität  ertheilten  Befehles  zugelassen  werden  könne.  Und
in  der  That  ist  es  einleuchtend,  daß  jene  Beschränkung  der  Freiheit,
welche  die  zwangsweise  Vollstreckung  jedes  Urtheiles  enthält,  nur  auf
Grund  einer  Entscheidung  der  Staatsgewalt  jenes  Territoriums  erfolgen
könne,  auf  welchem  dieselbe  geschehen  soll.

Eine  sehr  bestrittene  Frage  ist  die,  wie  weit  die  Prüfung  eines
ausländischen  Urtheils  durch  die  um  dessen  Vollstreckung  ersuchten  inländischen
  Gerichte  zu  gehen  habe.  In  dieser  Beziehung  durch  internationale
  Vereinbarung  feste  Normen  zu  gewinnen,  ist  um  so  nothwendiger,
als  bis  heute  nicht  einmal  den  einzelnen  Staaten  die  feste  Ausprägung
solcher  Grundsätze  gelungen  ist.  Es  ist  allgemein  bekannt,  wie  unklar
und  wie  schwankend  z.  B.  die  Praxis  der  Französischen  Gerichtshöfe
gerade  in  diesem  Punkte  ist  und  wie  die  Frage  nach  der  richtigen  Interpretation
  der  einschlagenden  Artikel  des  Russischen  Gesetzbuches  den
Gegenstand  einer  seit  Jahren  mit  größter  Lebhaftigkeit  geführten  Fehde
unter  den  hervorragendsten  Russischen  Juristen  bildet.1)  Aber  selbst
andere  Staaten,  welche,  wie  Oesterreich,  in  ihren  Gesetzen  festausgebildete
Normen  über  diese  Materie  besitzen,  haben  dieselben  in  der  Praxis  durch
die  in  Anwendung  des  Rechtes  der  Retorsion  erfolgende  Hereinziehung
fremden  Rechtes  verwirrt  und  in  ihrer  Verwirklichung  vielfach  durchkreuzt.))
  Man  kann  wohl  behaupten,  daß  völlige  Klarheit  nur  nach
Italienischem,  2)  Deutschem,  !)  Ungarischemö)  und  Portugiesischem?)
  Rechte  herrscht.!)  In  der  That  aber  wird  die  Nothwendigkeit  internationaler
  Vereinbarung  über  die  Bedingungen  der  Vollstreckung  ausländischer
  Urtheile  von  Jahr  zu  Jahr  dringender,  je  leichter  durch  die
steigende  Entwickelung  des  Verkehrs  dem  Schuldner  die  Flucht  und  die

26.
        <pb n="420" />
        404  Rechtshilse,  und  Auslieferungsverträge.

Mobilifirung  und  Fortschaffung  seines  Vermögens  wird.  Erustliche
Schwierigkeiten  aber  stehen  einer  solchen  Einigung,  sofern  man  dieselbe
nicht  als  eine  gleichförmige  für  eine  große  Anzahl  von  Staaten  anstrebt,
sondern  nur  an  eine  Vereinbarung  zwischen  je  zwei  Staaten  denkt,  nicht
entgegen.  Politische  Bedenken,  Besorgnisse  vor  internationalen  Verwicklungen
in  Folge  einer  durch  solche  Verträge  etwa  bewirkten  Schmälerung  der
Souveränetätsrechte  oder  einer  Behinderung  in  der  Leitung  der  auswärtigen
  Politik,  wie  sie  etwa  der  Abschließung  von  Auslieferungsverträgen
  unter  Umständen  entgegenstehen  mögen,  find  rückfichtlich  der
Verträge  über  Rechtshilfe  in  Civilproceßsachen  nicht  zu  besorgen.

Die  Schwierigkeit  ihrer  Redaction  ist  eine  solche  der  juristischen
Technik,  fie  liegt  ausschließlich  in  der  Anpassung  der  Verträge  an  das
materielle  Civilrecht  und  insbesondere  an  das  Proceßrecht  der  contrahirenden
Staaten.  Eben  deshalb  werden  solche  Berträge  nur  zwischen  je  zwei
einzelnen  Staaten  oder  höchstens  zwischen  zwei  Gruppen  von  Staaten,
von  denen  jede  ein  gemeinsames  Civilproceßrecht  besitzt,  zu  Stande
kommen  können.  Jeder  weitergreifende  Versuch  einer  Einigung  unter
einer  großen  Zahl  von  Staaten  verzögert  und  gefährdet  meines  Erachtens
  nur  die  Erreichung  dessen,  was  allein  erreicht  werden  kann.
Uebrigens  wird  die  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile  nicht  jedem
Staate  gewährt  werden  können,  denn  dieselbe  setzt  voraus,  daß  man  den
ausländischen  Gerichten  rücksichtlich  ihrer  Unabhängigkeit  und  Fähigkeit
wenigstens  annähernd  soviel  Vertrauen  entgegen  bringen  könne,  als  den
Gerichten  des  Inlandes.5)  Deshalb  ist  es  nicht  zweckmäßig,  die  Bollstreckbarkeit
  ausländischer  Urtheile  allgemein  in  der  Civilproceßordnung
der  einzelnen  Staaten  auszusprechen,  weil  sie  sonst  eben  für  die  Urtheile
aller  Staaten  gelten  würde.?)

Es  genügt  selbst  nicht,  wenn  man,  wie  dies  in  der  Deutschen
C.-P.-O.  8  661,  Nr.  5,  in  dem  Anm.  5  cit.  Ungarischem  Gesetze  von  1881,
Art.  3  und  in  dem  Oesterreichischen  Hofdecrete  vom  18.  Mai  1792
(Nr.  16  J.-G.-S.)  der  Fall  ist,  die  Anwendbarkeit  der  betreffenden
Bestimmung  von  der  Gewährung  der  Reciprocität  von  Seite  des  betreffenden
  fremden  Staates  abhängig  macht.  Denn  wer  bürgt  dafür,
daß  nicht  ein  Staat,  dessen  Gerichtsverfahren  durchaus  nicht  vertrauenswürdig
  ist,  uns  die  Reciprocität  gewährt  und  dadurch  die  Bedingung
für  die  Vollstreckbarkeit  seiner  Urtheile  bei  uns  verwirklicht?

Den  Bedenken  gegen  die  uneingeschränkte  Anwendbarkeit  der  von
der  Zwangsvollstreckung  ausländischer  Urtheile  handelnden  Normen  der
Civilproceßordnung  hat  man  dadurch  begegnen  wollen,  daß  man  jene
fremden  Staaten,  deren  Urtheile  vollstreckbar  sein  sollen,  aufzählt.  Eine
solche  Aufzählung  könnte  zwar  nicht  im  Gesetze  selbst,  wohl  aber  in  einer
zu  dessen  Ausführung  bestimmten  Verordnung  erfolgen,  wie  dies  z.  B.
in  dem  Entwurfe  einer  C.  P.-O.  für  Dänemark  Art.  436)  10)  vorgesehen
  wird.  Zweckmäßiger  aber  ist  es  jedenfalls,  wenn  in  der  oben
dargestellten  Weise  je  zwei  Staaten  mit  einander  einen  Vertrag  zur
        <pb n="421" />
        Vollstreckung  ausländischer  Urtheile.  405

gegenseitigen  Vollstreckung  der  Urtheile  und  zur  Leistung  sonstiger
Rechtshilfe  in  civilrechtlichen  Streitigkeiten  abschließen.  Nur  auf  diesem
Wege  ist  es  möglich,  die  betreffenden  Normen  vollständig  der  Art  des

Berfahrens  in  den  beiden  contrahirenden  Staaten  anzupassen  und  die
Rechtshilfe  gegenüber  jenen  Staaten,  deren  Justiz  unseres  Vertrauens
vollständig  würdig  ist,  wesentlich  zu  erleichtern.  Eben  deshalb  darf  ein
Recht  der  Accession  zu  solchen  Rechtshilfeverträgen  nicht  eingeräumt
werden,  denn  jedes  solche  Recht  würde  mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit,
daß  minder  vertrauenswürdige  Staaten  beitreten  könnten,  schon  zu  einer
Einschränkung  der  Zugeständnisse  nöthigen.1  1)  Aus  dem  gleichen  Grunde
ist  es,  wie  auch  bereits  Asser,  1.  c.  I.  p.  408  empfohlen  hat,  zweckentsprechend,
  die  Giltigkeit  solcher  Rechtshilfeverträge  von  der  Zustimmung
der  Parlamente  abhängig  zu  machen;  denn  dadurch  allein  wird  es
möglich,  der  Zwangslage  zu  entgehen,  in  welche  eine  Regierung,  die  aus
eigener  Machtvollkommenheit  einen  solchen  Vertrag  abzuschließen  berechtigt
wäre,  gerathen  könnte,  wenn  ihr  die  Abschließung  eines  Vertrages  dieser
Art  von  Seite  eines  Staates  mit  nicht  genügend  vertrauenswürdiger
Justiz  in  einem  Momente  angeboten  wird,  in  welchem  es  gerade  ein
dringendes  Gebot  der  auswärtigen  Politik  ist,  dessen  Empfindlichkeit  zu
schonen.  In  anderer  Weise  sucht  das  Belgische  Recht  denselben  Zweck
zu  erreichen,  indem  es  in  Art.  10  des  Code  de  procédure  civile  vom
v0.  März  1876  indirect  die  Bedingungen  vorschreibt,  unter  welchen  die
Regierung  allein  einen  Vertrag  über  die  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile
  mit  einem  fremden  Staate  abschließen  darf.  Diese  Bedingungen
find:  1.  die  Gewährung  der  Reciprocität  und  2.  die  Berechtigung  des
Belgischen  Richters,  das  ausländische  Urtheil  in  gewissen  Richtungen
zu  prüfen.)

1)  Bgl.  F.  v.  Martens  im  Journal  de  droit  internat.  privé  V,  139  ff.,
Engelmann,  Die  Zwangsvollstreckung  ausländischer  Urtheile  in  Rußland,
Leipzig  1884,  und  wieder  Martens,  Bölkerrecht  II,  S.  351  ff.

*:)  Bgl.  die  Hofdecrete  vom  18.  Mai  1792,  Nr.  16  J.-G.-S.  und  vom
15.  Februar  1805,  Nr.  711,  J.-G.-S.  (in  der  Manz'schen  Ausgabe  der  A.-G.-O.
zu  §  298  abgedruckt).  In  diesem  Sinne  faßt  wenigstens  Menger,  S.  175,  in
Uebereinstimmung  mit  einigen  späteren  Hofdecreten  (z.  B.  dem  Hfd.  vom  4.  August
1840,  Nr.  460)  das  Erforderniß  der  Gegenseitigkeit  auf:  „Erfolgt  (in  dem  fremden
Staate)  die  Hilfsvollstreckung  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen  oder  nur
nach  Erfüllung  von  bestimmten  Förmlichkeiten,  so  haben  die  Oesterreichischen  Gerichte
gleichfalls  die  processnale  Bergeltung  zu  üben,  soweit  dies  mit  Rücksicht  auf
die  Eigenthümlichkeiten  des  Osterreichischen  und  des  fremden  BVerfahrens  überhaupt
möglich  erscheint.“  Bgl.  auch  Anm.  17  a.  a.  O.  Allerdings  könnte  das  Erforderniß
  der  Gegenseitigkeit  auch  dahin  verstanden  werden,  daß  das  Oesterreichische
Gericht  das  ausländische  Urtheil  nur  dann  zur  Vollstreckung  zulassen  dürfe,  wenn
die  Bedingungen,  unter  welchen  ein  Gericht  jenes  Staates  Oesterreichische  Urtheile
als  vollstreckbar  anerkennt,  genau  oder  doch  wenigstens  ihrem  wesentlichen  Inhalte
nach  jenen  Bedingungen  entsprechen,  welche  das  Oesterreichische  Recht  erfordert,
daß  es  aber  in  allen  jenen  Fällen,  in  welchen  das  Maß  der  von  dem  fremden
        <pb n="422" />
        406  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

Rechte  gesorderten  Bedingungen  über  das  Maaß  der  von  dem  Oesterreichischen
Rechte  aufgestellten  Boraussetzungen  hinausgeht,  die  Bollstreckung  verweigern
müsse,  ohne  einen  Bersuch  zu  machen,  die  betreffenden  Voraussetzungen  herzustellen.
So  wird  z.  B.  das  Erforderniß  der  Gegenseitigkeit  nach  §  661,  Nr.  5,  Deutscher
C.-P.-O.  verstanden.  Allerdings  aber  besteht  auch  unter  den  Deutschen  Schriftstellern
  große  Differenz  der  Ansichten  über  die  Frage,  wie  weit  die  von  dem
fremden  Rechte  auf#gestellten  Bedingungen  der  Vollstreckbarkeit  eines  Deutschen
Urtheiles  von  den  Bedingungen,  welche  der  8  661  Deutscher  C.P.-O.  für  die
Vollstreckbarkeit  ausländischer  Urtheile  erfordert,  abweichen  dürfen,  wenn  trotz
dieser  Abweichung  noch  soll  gesagt  werden  können,  daß  der  fremde  Staat  Gegenseitigkeit
  gewähre,  oder  ob  etwa  gar  jede  noch  so  geringe  Divergenz  zwischen  den
Bedingungen  des  fremden  Rechtes  und  denen  des  8  661  die  Gegenseitigkeit  aufhebe.
  Bgl.  insbesondere  Francke.  S.  56  ff.

)  Nrt.  941.  C.  proced.  civ.  italiano.

)  §8  660  und  661,  C.-  P.  O.  von  1877.

5)  Gesetzartikel  60  vom  Jahre  1881,  Art.  3—5.

%  Codigo  di  processo  civil  von  1876,  Art.  1087—1091  bei  Fusinato,
p.  40  f.

7)  Ueber  das  Englische  Recht  vgl.  Wharton,  Conflict  §.  646  ff.,  aber
auch  8.  654.

)  Bgl.  insbesondere  Asser,  Revne  I,  408  f.:;  Fusinato,  p.  55  ff.

*)  Mit  vollem  Recht  weist  daher  auch  Francke,  S.  30,  auf  die  Bedenken
hin,  welche  in  dieser  Richtung  den  88  660  und  661  Deutsche  C.-P.  O.  entgegenstehen.

19  Fusinato,  p.  29  und  64.

1)  Dies  scheint  Dudley  Field  im  Art.  666  ff.  seines  Projet  d'un  Code
international  übersehen  zu  haben,  wenn  er  die  folgende  Redaction  vorschlägt:
„Toute  nation,  qui  aura  adhéré  au  present  Code  sjoutera  foi  et  crédit  de
la  manière  la  plus  complete  à  tous  actes  publios,  jugements  et  procédures
judiciaires  des  autres  nations,  qui  y  auront  adhéré  ögalement“
  etc.  Bgl.  auch  oben.  S.  353  Anm.  5

12)  „Siil  existe  entre  la  Belgique  et  le  pays  où  la  décision  a  été  rendue,
un  traité  conclu  sur  les  bases  de  la  réciprocité,  leur  examen  (sc.  Texamen
des  tribunaux  civiles  Belges)  ne  portera  que  sur  les  cinqg  points  suivants;“

.  Constant,  p.  19).

8  101.
Bedingungen  der  Vollstreckung  im  Allgemeinen.

Die  Gewährung  der  Zwangsvollstreckung  wird  aber  im  Verhältnisse
zwischen  jenen  Staaten,  welche  sich  dieselbe  vertragsmäßig  zusichern,  nicht
einfach  auf  Grund  der  Vorlage  des  ausländischen  Urtheiles  in  einer
authentischen  Ausfertigung  desselben  erfolgen  können,  wie  die  Zulassung
zur  Execution  etwa  einfach  auf  Grund  der  Production  eines  rechtskräftigen
  inländischen  Urtheiles  erfolgt.  Zunächst  wird  unter  Umständen
schon  die  Frage,  ob  das  dem  inländischen  Gerichte  vorgelegte  ausländische
Document  wirklich  ein  in  civilrechtlichen  Streitigkeiten  ergangenes  Urtheil
eines  Gerichtes  und  ob  es  rechtskräftig  sei,  Schwierigkeiten  bereiten,  welche
gegenüber  einer  inländischen  Urtheilsausfertigung  kaum  entstehen  können.
        <pb n="423" />
        Bedingungen  der  Vollstreckung.  407

Die  internationale  Vereinbarung  wird  nämlich  nur  den  Urtheilen  der
Gerichte,  nicht  auch  den  Entscheidungen  von  Verwaltungsbehörden  ½),  und
nur  den  in  civilrechtlichen  (einschließlich  der  handels-,  wechsel--,  berg-  und
seerechtlichen)  Streitigkeiten  erflossenen  Urtheilen,  nicht  auch  den  Urtheilen
über  Streitigkeiten  des  öffentlichen  Rechtes  und  den  Urtheilen  in  Strafsachen
(s.  unten)  ?)  Vollstreckbarkeit  im  Inlande  einräumen  können;  es  wird  daher,
  wo  dies  nicht  sofort  klar  ist,  die  Eigenschaft  der  entscheidenden  Behörde
  als  eines  Gerichtes  und  die  der  entschiedenen  Sache  als  einer
solchen  des  Privatrechtes  festgestellt  werden  müssen.  In  der  Mehrzahl
der  Fälle  wird  die  Frage,  ob  die  betreffende  Streitsache  eine  solche  des
bürgerlichen  Rechtes  sei,  mit  der  anderen  zusammenfallen,  ob  sie  eine  von
den  Gerichten  zu  entscheidende  sei.  Mit  Rücksicht  auf  die  in  vielen
Staaten  bestehenden  Gerichtshöfe  des  öffentlichen  Rechtes  kann  aber
auch  der  Fall  eintreten,  daß  eine  Streitsache,  obwohl  sie  von  Gerichten
abzuurtheilen  ist,  politische  Rechte  betrifft.  Zweifelhaft  kann  es  ferner  sein,
nach  dem  Rechte  welches  der  beiden  contrahirenden  Staaten  die  Fragen
zu  beantworten  sind,  ob  die  Streitsache  zur  Competenz  der  Gerichte  gehöre
  und  ob  sie  eine  solche  des  bürgerlichen  Rechtes  sei.  In  den  geltenden
  Verträgen  5)  findet  sich  für  die  Beantwortung  der  zweiten  Frage,
soferne  dieselbe  selbstständig  und  nicht  blos  durch  eine  Folgerung  aus
der  Zugehörigkeit  der  Entscheidung  über  die  Streitsache  vor  Gericht  oder
vor  Verwaltungsbehörden  zu  beantworten  ist,  keine  ausdrückliche  Entscheidung.
  Was  die  Frage  nach  der  Competenz  betrifft,  so  wird  dieselbe
im  nächsten  Paragraphen  ausführlicher  erörtert  werden.

Noch  enger  begrenzt  ist  die  Zulässigkeit  der  zwangsweisen  Vollstreckung
  durch  Art.  7  al.  1  des  Vertrages  der  Oesterreichisch-  Ungarischen
Monarchie  mit  Serbien,  welcher  lautet:  „Eine  Zwangsvollstreckung  findet
auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Vertrages  nur  wegen  vermögensrechtlicher
  Ansprüche  statt  (lorsqu'il  s'agit  d'une  demande  portant  sur  une
somme  d'argent  ou  sur  d'autres  biens).“  Ein  Oesterreichisches  Urtheil,  durch
welches  die  Ehegattin  condemnirt  wird,  zu  ihrem  Gatten  zurückzukehren  oder
durch  welches  bei  Gelegenheit  einer  Scheidung  oder  Trennung  der  Ehegatten
  Anordnungen  darüber  getroffen  werden,  bei  welchem  der  separirten
Ehetheile  die  Kinder  verbleiben  sollen,  ist  hienach  in  Serbien  nicht  executionsfähig.
  Diese  Beschränkung  der  Vollstreckbarkeit  ausländischer  Urtheile
auf  solche  vermögensrechtlichen  Inhaltes  rechtfertigt  sich  meines  Erachtens
  auch  wirklich  dadurch,  daß  in  den  Materien  des  Personenrechtes
die  Gesetzgebungen  der  verschiedenen  Staaten  von  einer  auch  nur  annähernden
  Uebereinstimmung  noch  entfernter  sind,  als  in  denen  des
Sachen=  und  Obligationenrechtes  und  daß  ferner  das  staatliche  Interesse
an  der  Ausschließung  einer  den  Anschauungen  des  inländischen  Rechtes
widerstreitenden  Regelung  dieser  die  Freiheit  der  Individuen  so  tief
innerlich  afficirenden  Verhältnisse  ein  so  reges  ist,  daß  die  Staaten  nicht
in  dem  gleichen  Maaße  auf  eine  Ueberprüfung  ausländischer  Erkenntnisse
verzichten  können,  als  dies  in  Betreff  vermögensrechtlicher  Erkenntnisse
        <pb n="424" />
        408  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

geschehen  kann.  Die  Kraft  dieser  Bedenken  geht  aber  nicht  soweit,  um
auch  die  Vollstreckung  eines  über  vermögensrechtliche  Ansprüche  entscheidenden
  Urtheiles  blos  aus  dem  Grunde  zu  hindern,  weil  für  jene  Entscheidung
  eine  andere  über  Statusfragen  von  präjudicieller  Bedeutung  war.

Luch  die  Feststellung,  ob  das  zu  vollstreckende  Urtheil  ein  rechtskräftiges
ist,  wird  größere  Schwierigkeiten  bieten,  wenn  es  sich  um  ein  ausländisches,
  als  wenn  es  sich  um  ein  inländisches  Urtheil  handelt.)

Im  Allgemeinen  werden  nur  definitive  und  rechtskräftige  Urtheile
der  Gerichte  im  Auslande  vollstreckt.  Nur  ausnahmsweise  wird  eine
dergleichen  Wirksamkeit  auch  Zwischenurtheilen  und  noch  nicht  rechtskräftigen
  Endurtheilen  zuerkannt.  Wenn  man  aber  bedenkt,  wie  sehr  das
Interesse  der  Parteien,  auch  den  während  eines  Rechtsstreites  möglichen
  Vereitelungen  der  künftigen  Zwangsvollstreckung  vorzubeugen,  mit
der  Größe  der  Entfernung  zwischen  dem  Orte  des  erkennenden  Gerichtes
und  dem  Orte  der  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  zur  Verfügung
stehenden  Vermögensstücke  zunimmt,  wird  man  sich  dem  Wunsche  nicht
verschließen  können,  daß  in  künftigen  Rechtshilfeverträgen  von  dem  Er.
fordernisse  der  Rechtskraft  des  zu  vollstreckenden  Urtheiles  abgesehen
werde,  um  dadurch  auch  vorläufige  Vollstreckungen  ebensowie  Vollstreckungen
  bis  zur  Sicherstellung  zu  ermöglichen.

Auch  bei  diesem  Punkte  treffen  wir  wieder  auf  die  Controverse,  nach
dem  Rechte  welches  der  beiden  contrahirenden  Staaten  die  Voraussetzungen
  für  die  äußere  Rechtskraft  des  Richterspruches  zu  beurtheilen
sind?  )  Mit  Rücksicht  auf  die  sehr  verschiedene  Beantwortung  der  Frage
nach  der  Suspensivkraft  der  Rechtsmittel  in  den  Civilproceßgesetzen  der
verschiedenen  Staaten  3)  darf  ein  Rechtshilfevertrag  der  Entscheidung  auch
dieser  Controverse  nicht  aus  dem  Wege  gehen.  Nach  dem  Vertrage  der
Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  mit  Serbien  Art.  9  al.  3
genügt  es  zur  Vollstreckbarkeit  in  dem  anderen  Staate,  daß  „das  Erkenntnißgericht
  dem  Erkenntnisse  die  Bestätigung  beigefügt  hat,  daß  dasselbe  in  Rechtskraft
  erwachsen  ist“",  woraus  sich  also  ergiebt,  daß  das  um  die  Vollstreckung
  ersuchte  Gericht  nicht  berechtigt  ist,  die  Rechtskraft  des  Urtheiles
auch  noch  nach  seinem  Rechte  zu  prüfen.  (Vgl.  auch  Art.  8  Nr.  1.)
Wer  sich  den  Werth  der  einheitlichen  Behandlung  eines  Rechsstreites  und
die  Gefahren  gegenwärtig  hält,  welche  darin  liegen,  daß  ein  Verhalten
der  Parteien,  welches  mit  Rücksicht  auf  ein  bestimmtes  Rechtssystem  eingehalten
  wurde,  nach  einem  anderen  Rechtssysteme  beurtheilt  werde,  der
wird  diese  Auffassung  gewiß  billigen.  Deshalb  scheint  mir  die  Fassung
des  Oesterreichisch-  Serbischen  Vertrages  vor  der  des  Französisch-Schweizerischen
  (Art.  15  und  16  al.  3)  den  Vorzug  zu  verdienen.  Denn
nach  dem  letzteren  genügt,  um  die  Vollstreckung  z.  B.  eines  Schweizerischen
Urtheiles  in  Frankreich  zu  erwirken,  die  Production  eines  certificat  délivré
par  le  greffier  du  tribunal  ou  le  jugement  a  60é  rendu,  constatant  qu'il
n'existe  ni  opposition,  ni  appel  ni  autre  acte  de  recours  durch  den
Vollstreckungswerber.  Nun  mag  es  aber  sein,  daß  der  in  der  Schweiz
        <pb n="425" />
        Bedingungen  der  Vollstreckung.  409

Verurtheilte  nur  deshalb  noch  kein  Rechtsmittel  eingelegt  hat,  weil  nach
dem  Rechte  des  Cantons,  in  welchem  das  Urtheil  gefällt  wurde,  innerhalb
  der  Nothfrist  eine  Vollstreckung  überhaupt  unzulässig  ist  und  er  deshalb
  mit  der  Einlegung  des  Rechtsmittels  bis  zum  letzten  Tage  der  für
dasselbe  offenen  Frist  Zeit  zu  haben  glaubte.  Da  aber  nach  Französischem
Civilproceßrecht  die  Vollstreckung  auch  während  dieser  Frist  zulässig  ist,
so  kann  es  in  einem  Falle  dieser  Art  geschehen,  daß  das  Französische
Gericht  die  Vollstreckung  zuläßt,  obwohl  der  Berurtheilte  derselben  noch
nicht  gewärtig  ist  und  die  wirksame  Einlegung  von  Rechtsmitteln  nur
aus  begreiflicher  Rechtsunkenntniß  versäumt  hatte.))

Andrerseits  wird  wiederum  der  Satz  des  Osterreichisch-Serbischen
Vertrages  nicht  auf  das  Verhältniß  zu  allen  Staaten  übertragen  werden
können,  weil  er  in  Folge  der  eigenthümlichen  Bestimmungen  mancher
Civilproceßgesetze  über  den  Einspruch  gegen  Contumacialerkenntnisse  die
Bollstreckung  solcher  Urtheile  im  Auslande  unmöglich  machen  oder  doch
wenigstens  ganz  ungebührlich  erschweren  würde.  So  sind  Versäumnißurtheile
  des  Französischen  Processes,  wie  Petersen  in  Anm.  II,  2  zu
88  660  und  661  hervorhebt,  weil  nach  Art.  158  ff.  C.  proc.  eiv.
bis  zur  Vollstreckung  Einspruch  erhoben  werden  kann,  nur  dann  rechtskräftig
  (und  deshalb  also  auch  nur  dann  in  jenem  anderen  Staate,  der
mit  Frankreich  einen  Rechtshilfevertrag  abgeschlossen  hätte,  in  welchem
sich  eine  dem  Art.  9  al.  3  des  Oesterr.-Serbischen  Vertrages  entsprechende
Bestimmung  befände,  vollstreckkar),  wenn  sie  wenigstens  schon  theilweise
  in  Frankreich  zum  Vollzuge  gelangten  oder  vom  Beklagten  anerkaunt
  wurden.5)  Es  zeigt  sich  also  auch  hier  wiedcrum,  wie  die
Abschließung  eines  Rechtshilfevertrages  nur  mit  Berücksichtigung  aller
Eigenthümlichkeiten  der  Proceßrechte  der  contrahirenden  Staaten
erfolgen  kann.

Zur  Vollstreckbarkeit  genügt  es  nicht,  daß  das  Urtheil  nach  dem
für  das  erkennende  Gericht  geltenden  Rechte  vollstreckkar  geworden  ist,
es  darf  vielmehr  diese  Eigenschaft  auch  nicht  später  eingebüßt  haben,
wie  dies  etwa  in  Folge  der  wirksamen  Einlegung  eines  außerordentlichen
Rechtsmittels  oder  nach  dem  Rechte  mancher  Staaten  bei  Contumacialurtheilen
  durch  den  Ablauf  gewisser  Fristen  geschehen  kann.")  Auch
hierauf  nimmt  der  OesterreichischSerbische  Vertrag  in  Art.  8  al.  1  ausdrücklich
  Bedacht.10)

Unter  besonderen  Umständen  kann  es  zweifelhaft  sein,  ob  das  zu
vollstreckende  Urtheil  von  einem  ausländischen  und  nicht  etwa  von  einem
inländischen  Gerichte  ausgehe;  dieser  Zweifel  wird  eintreten  können,  wenn
nach  einer  Veränderung  im  Territorialbestande  des  einen  der  beiden  in
Frage  kommenden  Staaten  in  dem  Staate  A  ein  Urtheil  vollstreckt  werden
soll,  welches  zu  einer  Zeit  gefällt  wurde,  da  das  Gericht,  von  welchem
es  ausgeht,  noch  unter  der  Hoheit  des  Staates  B  stand  und  nach  dessen
Gesetzen  Recht  sprach,  während  es  jetzt  der  Hoheit  und  den  Gesetzen  des
Staates  A  unterworfen  ist.  Die  Erörterung  dieser  Frage  gehört  jedoch
        <pb n="426" />
        410  Rechtshilse-  und  Auslieferungsverträge.

nicht  in  diesen  Zusammenhang,  sondern  zu  der  Lehre  von  den  Wirkungen
der  Veränderungen  im  Territorialbestande  der  Staaten.1)

Das  Ersuchen  um  Execution  eines  ausländischen  Urtheiles  kann  an
und  für  sich  entweder  in  der  Art  geschehen,  daß  im  Allgemeinen  um
dessen  Vollstreckung  angesucht  wird,  wobei  die  Anordnung  der  Art
dieser  Vollstreckung  ausschließlich  dem  ersuchten  Gerichte  überlassen  bleibt,
oder  in  der  Weise,  daß  das  Ersuchen  sich  auf  die  Vornahme  eines  einzelnen
  von  dem  ersuchenden  Gerichte  bereits  angeordneten  Executions.
actes  bezieht,  in  welch'  letzterem  Falle  das  Ersuchen  um  Bollstreckung
sich  in  Nichts  von  einem  Ersuchen  um  Vornahme  irgend  eines  anderen
Actes  der  Rechtshilfe  unterscheidet.  Daß  nur  ein  Ersuchen  der  ersteren
Art  mit  der  Selbstständigkeit  der  Rechtspflege  in  souveränen  Staaten  im
Einklange  steht,  soll  unten  S.  436  nachgewiesen  werden.  Und  so  ist
auch  in  allen  Rechtshilfeverträgen,  mit  Ausnahme  jener  des  ehemaligen
Norddeutschen  Bundes  mit  den  Süddeutschen  Staaten,  welche  auch  die
zweite  Art  nicht  ausschließen,  nur  das  Ansuchen  um  Zulassung  des  ausländischen
  Urtheils  zur  Vollstreckung  im  Allgemeinen  allein  für  zulässig
erkannt  werden,  wie  denn  auch  nur  auf  dieses  Verfahren  der  Ausdruck
„Vollstreckung  des  Urtheiles“  paßt,  während  im  anderen  Falle  das
Urtheil  in  dem  ersuchten  Staate  nur  mittelbar  durch  Vollziehung  des  im
ersuchenden  Staate  angeordneten  Executionsschrittes  zur  Vollstreckung  gelangte.

Es  genügt  aber  nicht,  daß  der  Staat,  dessen  Mitwirkung  zur  Vollstreckung
  eines  ausländischen  Urtheils  nachgesucht  wird,  sich  die  Gewiß.
heit  darüber  verschaffe,  daß  er  es  wirklich  mit  der  Ausfertigung  eines
rechtskräftigen  gerichtlichen  Urtheiles  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
zu  thun  habe;  er  muß  sich,  bevor  er  die  zwangsweise  Vollstreckung  auf
seinem  Gebiete  zuläßt,  auch  noch  davon  überzeugen,  daß  ihn  dieselbe
nicht  in  einen  Conflict  mit  der  von  ihm  festgehaltenen  Idee  der  Gerechtigkeit
  bringe.  Zu  diesem  Zwecke  wird  er  nun  allerdings  nicht  in  eine
Revision  der  von  dem  ausländischen  Gerichte  entschiedenen  Streitfrage
selbst  eintreten  können;  denn  eine  solche  Revision  würde  entweder  flüchtig
und  deshalb  nicht  vertrauenswürdig  sein,  oder  sie  würde,  wenn  sie
gründlich  auf  die  Streitfrage  einginge,  alle  jene  Verschleppungen  und
Kosten  mit  sich  führen,  welche  zu  vermeiden  eben  der  Zweck  der  Zulassung
ausländischer  Urtheile  zur  Vollstreckung  ist.  In  der  That  würde  man,
wenn  die  Wiederaufnahme  und  neuerliche  Durchführung  des  Berfahrens
die  Bedingung  für  die  Zulassung  der  Execution  im  Inlande  wäre,  von
einer  Vollstreckung  des  ausländischen  Urtheiles  gar  nicht  sprechen
können.  Aber  auch  die  Beschränkung  des  inländischen  Revisionsverfahrens
auf  die  Prüfung  der  Frage,  ob  nicht  das  ausländische  Urtheil  eine  auffallende,
  eine  zweifellose  Ungerechtigkeit  enthalte,  vermeidet  wenigstens
nicht  allgemein  die  Gefahren  einer  Schädigung  des  Gläubigers  durch
Verzögerung  und  Vertheuerung  der  ihm  gebührenden  rechtlichen  Hilfe.
Diesen  Gefahren  kann  man  nur  entgehen,  wenn  man  die  Verhandlung
vor  dem  um  die  Vollstreckung  eines  ausländischen  Urtheiles  ersuchten
        <pb n="427" />
        Bedingungen  der  Vollstreckung.  411

inländischen  Gerichte  auf  die  Prüfung  einiger  mehr  äußerlicher  Kriterien  für
die  Vereinbarkeit  des  ausländischen  Urtheiles  mit  dem  inländischen  Rechtszustande
  beschränkt.  Als  solche  Kriterien  dürften  sich  die  folgenden  darstellen:

1.  Daß  das  erkennende  Gericht  auch  nach  inländischem  Rechte  nicht
absolut  incompetent  war,

2.  Daß  durch  den  Spruch  nicht  eine  Handlung  oder  ein  Verhalten
erzwungen  werden  solle,  welches  nach  inländischem  Rechte  nicht
erzwungen  werden  darf,

3.  Daß  der  Grundsatz  des  beiderseitigen  Gehörs  in  dem  ausländischen
  Verfahren  insofern  verwirklicht  war,  daß  der  Beklagte
Gelegenheit  zur  Vertheidigung  hatte.  1)

Daran,  daß  nur  solche  ausländische  Urtheile,  welche  diesen  Bedingungen
  entsprechen,  vollstreckt  werden,  hat  der  ersuchte  Staat,  wenn  er
seine  Justizhoheit  aufrecht  erhalten  will,  ein  einleuchtendes  Interesse.  Er
fordert  daher  den  Nachweis  dieser  Bedingungen  auch  nicht  etwa  blos
im  Interesse  des  Beklagten  bez.  Verurtheilten,  sondern  aus  Rücksfichten
des  öffentlichen  Rechtes.  Er  kann  daher  die  Prüfung  des  Vorhandenseins
  dieser  Bedingungen  nicht  von  einem  darauf  abzielenden  Antrage  der
Parteien  abhängig  machen,  sondern  er  muß  dieselbe  von  Amtswegen
fordern.  18)

1)  Bgl.  Endemann  a.  a.  O.,  S.  11  ff.;  Francke,  S.  28  ff.;  Gianzana
III,  p.  24  ff.

*:)  Bgl.  Endemann  a.  a.  O.  S.  13  ff.;  Francke,  S.  24  f.;  A.  M.  Foelix,
Nr.  605.  Ausdrücklich  besagt  dies  Art.  10  des  Oesterreichisch-Ser  ischen  Bertrages:
  „Auf  Grund  von  Erkenntnissen,  welche  von  Strafgerichten  über  vermögensrechtliche
  Ansprüche  gefällt  werden,  findet  eine  Zwangsvollstreckung  nicht  statt.“
Anders  m.  W.  nur  Art.  42  der  ehemaligen  Verträge  des  Norddeutschen
Bundes:  „Ist  von  dem  Strafrichter  auf  Civilentschädigung  erkannt  worden,  so
bestimmt  sich  die  Gewährung  der  Rechtshilfe  für  die  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
nach  den  Vorschriften  über  die  Vollstreckung  der  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
erlassenen  Erkenntnisse“  und  Art.  41:  „Die  Injuriensachen,  welche  im  Wege  des
Tivilprocesses  verhandelt  werden,  gelten  in  Ansehung  der  Gewährung  der
Rechtshilse  als  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten.  So  weit  jedoch  eine  Strafe  zu
vollstrecken  ist,  kommen  die  Vorschriften  des  Art.  33  (s.  unten)  zur  Anwendung.“
Zgl.  auch  die  sehr  interessanten  Ausführungen  Brocher's  in  der  Revue  dr.  intern.
VII.  190  ff.  und  Peiron's  Effets  des  jugements  répressifs  p.  126  ff.

*)  Sowohl  der  Französisch  Schweizerische  (Art.  15),  als  der  Oesterreichisch.
  Ungarisch.  Serbische  Vertrag  (Art.  1)  begrenzen  die  Verpflichtung
zur  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile,  bezw.  zur  Leistung  der  Rechtshilfe  überhaupt
  auf  die  Jiugements  ou  arréts  définitise  en  matière  civile  et  Ccommerciale“
bezw.  auf  die  „affaires  civiles“.  Aber  sie  sagen  nicht,  nach  dem  Rechte,  welches
der  beiden  in  Betracht  kommenden  Staaten  die  Frage  zu  beantworten  sei,  ob
das  betreffende  Urtheil  wirklich  eine  Sache  des  bürgerlichen  Rechtes  betraf.  Durch
Schlußfolgerung  aber  dürfte  man  für  den  Französisch-Schweizerischen  Vertrag  (arg.
Art.  17)  zu  dem  Ergebnisse  gelangen,  daß  das  Recht  des  erkennenden  Staates
entscheide,  während  nach  dem  Oesterreichisch  Serbischen  Vertrag  (arg.  Art.  9,  al.  72)
das  Recht  des  ersuchten  Staates  das  maßgebende  sein  dürfte.
        <pb n="428" />
        412  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

4)  Bgl.  Gian  zana  III.  p.  52  ff.

")  Curti,  S.  163  ff.;  Brocher,  p.  108;  Francke,  S.  32  ff.;  Savigny
VIII,  259  ff.;  Fiore,  Nr.  41;  Fusinato,  p.  131,  Nr.  3b.

"*)  Bgl.  z.  B.  Foelix,  Nr.  325.

)  Bgl.  auch  8  11,  al.  1,  Rechtshilfegesetz  für  den  Norddeutschen  Bund  und
die  daran  sich  anschließenden  Berträge,  sowie  Endemann,  S.  51  ff.

")  Francke  a.  a.  O.,  S.  32.  Noch  bedenklicher  stünde  es  (ebenfalls  nach
Francke  a.  a.  O.)  um  die  Vollstreckung  eines  von  einem  Gerichte  des  Staates
New,.ork  erflossenen  Contumacialurtheiles,  wenn  die  Vollstreckung  desselben  auf
Grund  einer  Bertragsbestimmung  der  gedachten  Art  erfolgen  sollte.

9  Bgl.  Art.  156  C.  proc.  civ.

10)  „Unter  den  Voraussetzungen  des  Art.  2  ist  die  Zwangsvollstreckung  zulässig:
  erstens  auf  Grund  von  Urtheilen,  Mandaten  und  anderen  Erkenntuissen
der  Civilgerichte  eines  jeden  der  vertragenden  Theile,  insoweit  und  insolange
dieselben  nach  dem  für  das  erkennende  Gericht  geltenden  Rechte  die  Zwangsvollstreckung
  begründen.“

11)  Bgl.  über  dieselbe  insbesondere  Rossi.  p.  38  ff.;  Fiore,  p.  204  ff.;
Francke,  S.  124  ff.;  Katz,  Rechtsgeleerd  Magazijn  I,  483  und  Art.  3,
Nr.  1  der  Zusatzconvention  zum  Frankfurter  Frieden  vom  11.  December  1871.

19  Das  Institut  de  droit  international  hat  auf  seinem  Pariser  Congresse
als  Bedingungen  für  die  Bollstreckung  ausländischer  Urtheile  die  folgenden  aufgestellt
  (Annuaire  1879—1880  I,  p.  97  f.)

No.  3.  „Parmi  les  conditions  sous  lesquelles  Iexequstur  sers  accordeée
aux  jugements  étrangers  par  les  tribunaux  du  pays  on  liexécution  doit  avoir
lieu,  sans  révision  du  fond,  on  doit  stipuler  que  le  demandeur  aura  à  prouver
due  le  jugement  étranger  est  exécutoire  dans  IEtat  ou  il  a  été  rendu,  ce  qui
implique  la  preuve  qu’il  est  passé  en  force  de  chose  jugée,  dans  toos
les  Cas  on  la  législation  du  pays  dans  lequel  le  jugement  a  été  rendu,  ne
considèere  comme  exécutoires  que  les  jugements  contre  lesquels  il  n'y  a  plus
de  recours.  Si  le  jugement  a  été  rendu  par  le  tribunal  d’un  Etat  dont  la
loi  nationale  n’a  pas  adopté  les  regles  de  compétence  mentionnées  sub  2,
d'une  maniére  générale  et  applicable  à  tous  les  proces,  le  demandeur  aura
toujours  à  prouver  que  le  jugement  étranger  a  été  rendu  par  un  juge
compétent  d’'epreès  la  convention  entre  les  deux  Etats.“

No.  4.  „Méme  quand  les  preuves  mentionnées  sub  3  ont  été  fournies,
TI’exequatur  ne  serait  pas  accordé  si  I’exécution  des  jugements  impliquait
T’accomplissement  d’'un  acte  contraire  à  ordre  public  ou  déefendu  par  une
loi  quelconque  de  I’Etat  on  l’exequatur  est  requis.“  Der  citirte  Beschluß
Nr.  2  lautet:  „Ces  lois  et  conventions  doivent  poser  des  regles  uniformes
sur  la  compétence  relative  des  tribunaux  (oompétence  ratione  personse  ou
territorü,  par  opposition  à  la  compötence  ratione  materiae,  qui  résulte  de
Torganisation  judiciaire  de  chaque  pays)  et  stipuler  un  minimum  de  garanties
quant  aux  formalités  de  procédure  (specialement  en  ce  qdui  concerne  les
formes  de  I’assignation  et  les  délais  de  comparution).“

12)  Bgl.  Francke,  S.  77  ff.  über  §  661  C.-P.  O.  Bon  ganz  anderen
Anschauungen  ging  der  Entwurf  eines  Deutsch.Osterreichischen  Rechtshilfevertrages
  aus,  welcher  nur  die  zweite  der  angeführten  Bedingungen  als  eine  von
Amtswegen  festzustellende  anerkannte  (Art.  3,  al.  2),  die  erste  derselben  völlig
fallen  ließ  (Art.  1  Vgl.  unten  S.  415)  und  die  dritte  von  der  Geltendmachung
von  Seite  des  Executen  abhängig  machte  (Art.  21,  bezw.  Art.  23).
        <pb n="429" />
        Competenzprüfung.  413

8  102.
Competenzprüfung.

Die  Frage,  nach  welchen  Normen  die  Competenz  des  ausländischen
Gerichtes,  dessen  Urtheil  im  Inlande  vollstreckt  werden  soll,  zu  prüfen
sei,  gehört  zu  den  ältesten  Controversen  des  internationalen  Proceßrechtes
  und  eben  deshalb  zu  jenen,  welche  einer  Entscheidung  durch
Rechtshilfeverträge  am  dringendsten  bedürfen.  Und  zwar  ist  diese  Frage
in  einem  zweifachen  Sinne,  man  möchte  sagen,  nach  zwei  verschiedenen
Richtungen  hin  bestritten.  Man  streitet  nämlich  einerseits  darüber,  auf
die  Prüfung  welcher  Competenz  es  ankomme,  und  andererseits  über  die
Frage,  nach  welchem  Rechte  diese  Prüfung  erfolgen  solle.  Was  die
erste  Controverse  betrifft,  so  handelt  es  sich  darum,  ob  das  um  die
Vollstreckung  ersuchte  Gericht  sich  auf  die  Untersuchung  zu  beschränken
habe,  ob  überhaupt  irgend  ein  Gericht  jenes  Staates,  in  dem  das  Urtheil
  erflossen  ist,  competent  war  oder  ob  es  auch  in  die  Prüfung  der
Frage  einzutreten  habe,  ob  gerade  jenes  Gericht  des  fremden  Staates,
welches  das  Urtheil  gefällt  hatte,  zuständig  gewesen  sei.  Die  zweite
Controverse  hingegen  bezieht  sich  auf  das  der  einen  oder  der  anderen
der  eben  gedachten  Entscheidungen  zu  Grunde  zu  legende  Recht.  1)  Wir
werden  die  nur  scheinbar  präjudicielle  erste  Frage  einstweilen  zur  Seite
lassen  und  uns  vorläufig  der  zweiten  zuwenden.  In  Betreff  dieser
stehen  sich  bekanntlich  in  der  Theorie  vier  Hauptansichten  gegenüber.
Während  die  eine  sich  damit  begnügt,  daß  das  erkennende  Gericht  nur
nach  den  Normen  seines  Rechtes  competent  war,  fordert  die  andere  die
Competenz  nach  dem  für  den  Staat  der  Vollstreckung  geltenden  Rechte
und  eine  dritte,  noch  weitergehende,  die  Competenz  nach  dem  Rechte  der
beiden  in  Frage  kommenden  Staaten.  Eine  vierte  vermittelnde  Ansicht
sieht  von  der  Bezugnahme  auf  jede  positive  Regelung  der  Gerichtsstände
ab  und  hält  es  für  ausreichend,  wenn  das  erkennende  Gericht  nur  nach
der  Theorie  des  internationalen  Privatrechtes  zuständig  war.

Ein  Rechtshilfevertrag  wird  seiner  Aufgabe,  klare  Rechtsverhältnisse
  zu  begründen,  in  verschiedener  Weise  genügen  können:  sowohl  dadurch,
  daß  er  im  Sinne  der  letztgedachten  Auffassung  die  von  ihm  für
den  Verkehr  der  contrahirenden  Staaten  anerkannten  Gerichtsstände  selbst
festsetzt,  als  dadurch,  daß  er  sich  einer  der  beiden  ersten  Theorien  anschließt,
  oder  endlich  indem  er  dem  ersuchten  Gerichte  die  Prüfung  der
Competenz  des  erkennenden  Gerichtes  verbietet.

Den  ersten  Weg  haben  der  Französich-Badischer)  und  der  Französisch-Schweizerische
  Rechtshilfevertrag  beschritten.  In  Betreff  des
Französisch-  Schweizerischen  Vertrages  haben  wir  bereits  oben  gesehen,
daß  derselbe  für  einen  sehr  erheblichen  Theil  aller  Streitsachen  die  Compe--tenzen
  ausdrücklich  regulirt.  Wenn  nun  auch  diese  Regulirung  nicht
ausschließlich  den  Zweck  hatte,  darüber  zu  entscheiden,  die  Urtheile  welcher
        <pb n="430" />
        414  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Gerichte  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  anderen  vollstreckbar
seien,  so  war  die  Erledigung  dieser  Controverse  doch  gewiß  einer  der
Hauptzwecke  der  angeführten  Vertragsbestimmungen.  Aber,  wie  sich
bereits  oben  gezeigt  hat,  umfassen  die  Competenzbestimmungen  des  Franzöfisch=
  schweizerischen  Rechtshilfevertrages  nicht  alle  möglichen  Fälle;
vielmehr  fehlt  es  für  eine  ganze  Anzahl  von  sowohl  dem  Gegenstande
als  den  streitenden  Personen  nach  bestimmten  Streitsachen  an  einer  vertragsmäßigen
  Regelung  der  Zuständigkeit.  In  Betreff  der  in  solchen
Processen  erflossenen  Urtheile  des  einen  Staates  ist  es  denn  auch  controvers,
  ob  dieselben  in  dem  anderen  Staate  überhaupt  vollstreckbar  seien,
und  für  den  Fall  der  Bejahung  dieser  Frage  nach  dem  Rechte  welches
der  beiden  Staaten  bezw.  nach  dem  Rechte  welches  Schweizer  Cantones
es  zu  beurtheilen  sei,  ob  nicht  etwa  der  Spruch,  um  dessen  Vollstreckung
angesucht  wird,  im  Sinne  des  Art.  17  No.  1  von  einer  juridiction
incompétente  ausgehe?  Wenn  auch  die  Ansicht  nicht  haltbar  sein  dürfte,
daß  Urtheile  in  solchen  Streitsachen,  in  Betreff  deren  der  1.  Abschnitt
des  Vertrages  eine  Competenzregulirung  nicht  enthält,  nach  den  Bestimmungen
  des  2.  Abschnittes  überhaupt  nicht  vollstreckbar  seien,)  so  ist
es  doch  sehr  bestritten,  nach  welchen  Normen  in  diesen  Fällen  das  Vollstreckungsgericht
  die  Prüfung  der  Competenz  des  erkennenden  Gerichtes  vorzunehmen
  habe.")  Dem  Vorbilde  der  eben  genannten  Verträge  folgt  auch  der
Vorschlag  des  Institut  dr.  intern.,  indem  er  voraussetzt,  daß  die  contrahirenden
  Staaten  sich  über  die  Abgrenzung  der  Competenz  ihrer  beiderseitigen
  Gerichte  einigen,  indem  sie  entweder  die  von  dem  Congresse  im
Haag  ausgestellten  Competenzregeln  (Annnaire  I,  125  f.)  adoptiren  oder
in  Erwägung  der  Besonderheiten  ihrer  Gerichtsverfassung  besondere
Grundsätze  über  Abgrenzung  der  internationalen  Competenzen  vereinbaren.
Vgl.  oben  S.  412,  Anm.  12.

Eine  andere  Behandlung  findet  die  uns  hier  beschäftigende  Frage
im  Osterreichisch-Badischen  Vertrage  von  1856,  sowie  in  dem
Bertrage  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  mit  Serbien.
Während  der  erstere  das  Recht  des  erkennenden  Gerichtes  für  das  maß.
gebende  erklärt),  verweist  der  letztere  auf  das  Recht  des  Vollstreckungsgerichtes.))
  Die  Französisch.  Sardinischen  Verträge  von  1760  und
1860  endlich  enthalten  über  die  Frage,  nach  welchen  Normen  die  Competenz
  zu  bestimmen  sei,  überhaupt  keinen  Aufschluß.?)  Mit  der  Lösung  der
Frage  in  dem  Oesterreichisch.  Badischen  Vertrage  stimmten  im  Wesentlichen
  auch  das  Rechtshilfegesetz  f.  d.  Norddeutschen  Bund  und  die
auf  dessen  Grundlage  abgeschlossenen  Rechtshilfeverträge  des  Norddeutschen
Bundes  mit  den  Süddeutschen  Staaten  überein.  Doch  zeigten  die
Verhandlungen  über  den  Entwurf  eines  Jurisdictionsvertrages  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Oesterreichisch-  Ungarischen  Monarchie
die  Bedenken,  welche  dem  Art.  1  des  gedachten  Vertrages  entgegenstanden,
der  bestimmt:  „Die  Gerichte  der  beiden  vertragenden  Theile  haben  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zu  leisten.
        <pb n="431" />
        Competenzprũfung.  415

Das  ersuchte  Gericht  darf  die  Rechtshilfe  selbst  dann  nicht  verweigern,
wenn  es  die  Zuständigkeit  des  ersuchenden  Gerichtes  nicht  für  begründet
hält.“.)  Die  Motive  zum  Norddeutschen  Rechtshilfegesetze  berufen  sich
für  diese  tief  einschneidende  Aenderung  darauf,  daß  es  nicht  Sache  des
ersuchten  Gerichtes,  sondern  vielmehr  Sache  der  interessirten  Partei  sei,
die  Incompetenz  des  requirirenden  Proceßgerichtes  zu  rügen.  Dabei
scheint  man  aber  doch,  wie  auch  Wetzell,  System  des  ordentl.  Civil.
processes  S.  471,  bemerkt,  übersehen  zu  haben,  daß  man  es  keinem
Staate  nicht  zumuthen  könne,  die  Urtheile  eines  fremden  Staates  selbst  dann
zur  zwangsweisen  Vollstreckung  zuzulassen,  wenn  dieselben  in  einer  Sache
erslossen  find,  in  welcher  nach  seinem  Rechte  ein  inländisches  Gericht
ausschließlich  zuständig  war.  Insbesondere  könnte  ein  Vertrag  auf
dieser  Bafis  nicht  mit  Staaten  abgeschlossen  werden,  welche  die
Jurisdiction  ihrer  Gerichte  im  Sinne  des  Art.  14  C.  eivil  ganz
ausnahmsweise  erweitern.  )  Aber  selbst  abgesehen  von  solchen  exorbitanten
  Normen,  können  schwere  Bedenken  der  Verpflichtung  entgegentreten,
zur  Vollstreckung  eines  jeden  Urtheils  mitzuwirken,  wenn  dasselbe  nur
von  dem  nach  ausländischem  Rechte  begründeten  Gerichte  des  Vertrages
oder  des  Arrestes  gefällt  worden  ist.  So  find  denn  auch  hauptsächlich
an  diesem  Punkte  die  Verhandlungen  über  den  Oesterreichisch-Deutschen
  Rechtshilfevertrag  gescheitert.

Zum  mindesten  dem  heutigen,  noch  sehr  unvollkommenem  Stande
des  internationalen  Privatrechtes  dürfte  es  daher  nur  angemessen  sein,
wenn  die  vertragschließenden  Staaten  es  ablehnen,  eine  Verpflichtung
zur  zwangsmäßigen  Vollstreckung  jener  Urtheile  zu  übernehmen,  welche
in  einer  Streitsache  ergangen  sind,  zu  deren  Entscheidung  nach  dem
Rechte  des  ersuchten  Staates  dessen  Gerichte  ausschließlich  zuständig
sind.  Nicht  nothwendig  aber  dürfte  es  sein,  in  den  Rechtshilfeverträgen
so  weit  zu  gehen,  wie  die  Deutsche  C.-P.-O.  in  ihren  Bestimmungen  über
die  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile  gegangen  ist,  indem  dieselbe  in
§  661  bestimmt:  „Das  Vollstreckungsurtheil  ist  nicht  zu  erlassen  wenn
3.  nach  dem  Recht  des  über  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  urtheilen.
den  deutschen  Richters  die  Gerichte  desjenigen  Staates  nicht  zuständig  waren,
welchem  das  ausländische  Gericht  angehört.“'10)  Es  liegt  kein  Grund  vor,
warum  das  deutsche  Gericht  ein  in  Frankreich  erflossenes  Urtheil  deshalb  nicht
zur  Zwangsvollstreckung  zulassen  solle,  weil  nach  Deutschem  Proceßrechte
nicht  die  Französischen,  aber  auch  nicht  die  Deutschen,  sondern  die  Belgischen
oder  Italienischen  Gerichte  zu  dessen  Fällung  competent  waren.  Ja  die
Verweigerung  der  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Franzöfischen  Urtheile
könnte  in  einem  solchen  Falle,  wenn  nämlich  auch  nach  Belgischem  bez.
Italienischem  Rechte  das  Franzöfische  Gericht  zuständig  gewesen  sein  sollte,
zu  einer  Justizverweigerung  gegenüber  dem  Kläger  führen.:1)  Aber  selbst
wenn  ein  Rechtshilfevertrag  eine  dem  Art.  661  Nr.  3  der  Deutschen  C.-P.-O.
entsprechende  Bestimmung  aufnimmt,  so  muß  sich  die  Competenzprüfung,
um  nicht  in  das  Meritorische  der  Sache  überzugreifen,  darauf  beschränken,  die
        <pb n="432" />
        416  Rechtshilsfe-  und  Auslieferungsverträge.

Richtigkeit  des  Rechtssatzes  zu  prüfen,  welchen  das  fremde  Gericht  bei  Beurtheilung
  der  Zuständigkeitsfrage  seiner  Entscheidung  zu  Grunde  gelegt  hatte;
sie  darf  nicht  etwa  in  eine  Revision  des  von  dem  fremden  Gerichte  bei
seiner  Entscheidung  angenommenen  Sachverhaltes  eintreten.  Das  heißt,
der  ersuchte  Richter  darf  der  Untersuchung,  ob  nach  seinem  Rechte  dem  fremden
Gerichte  aus  dem  Gesichtspunkte  des  forum  contractus  eine  Jurisdiction  in
der  betreffenden  Streitsache  zustand,  zwar  den  Begriff  des  forum  contractus,
wie  ihn  se  in  Recht  feststellt,  zu  Grunde  legen  und  er  darf  dem  Urtheile  daher
die  Anerkennung  verweigern,  wenn  nach  seinem  Rechte  das  forum  contractus
  nur  am  Erfüllungsorte  begründet  ist,  während  im  concreten
Falle,  wie  sich  dies  schon  aus  den  Feststellungen  des  erkennenden  Gerichtes
selbst  ergiebt,  der  betreffende  Bertrag  in  jenem  Staate,  dessen  Urtheil
vollzogen  werden  soll,  nur  abgeschlossen  worden,  nicht  aber  auch  dort
zu  erfüllen  war;  er  darf  aber  nicht  in  die  Frage  eingehen,  ob  das
betreffende  Geschäft  wirklich,  so  wie  dies  das  erkennende  Gericht  angenommen
hatte,  nach  der  Intention  der  Parteien  in  jenem  fremden  Staate  erfüllt
werden  sollte,  sondern  er  muß  in  diesem  Punkte  sich  vor  der  res  judicats
des  ausländischen  Urtheiles  beugen.1)

Ist  die  Justizhoheit  des  Staates  dadurch  gewahrt,  daß  er  eine
Verpflichtung  zur  Vollstreckung  von  Urtheilen  über  solche  Ansprüche  ablehnt,
  welche  nach  seiner  Auffassung  ausschließlich  vor  die  inländischen
Gerichte  gehören,  so  kann  der  Staat,  wenn  es  sich  um  ein  Urtheil
handelt,  zu  dessen  Fällung  auch  nach  seinen  Begriffen  über  die  inter.
nationale  Abgrenzung  der  Competenzen  fremde  Gerichte  ausschließlich
oder  concurrirend  zuständig  gewesen  sind,  um  so  leichter  über  die  Frage
hinwegsehen,  ob  auch  nach  seinem  Rechte  gerade  jenes  Gericht  des
fremden  Staates,  welches  in  der  Sache  entschieden  hat,  sachlich  oder
örtlich  zuständig  gewesen  wäre  oder  ob  nach  seinen  Competenznormen
die  Entscheidung  etwa  einem  andern  Gerichte  jenes  fremden  Staates  zukommen
  würde.1)  Er  wird  um  so  eher  auf  eine  Untersuchung  dieser
letzteren  Frage  verzichten  können  und  sogar  müssen,  als  ja  die  Verschiedenheit
der  Gerichtsorganisation  der  einzelnen  Staaten  die  strenge  Durchführung
des  entgegengesetzten  Grundsatzes  zur  Unmöglichkeit  machen  winde.
Kann  es  doch  vorkommen,  daß  z.  B.  der  Staat  des  erkennenden  Gerichtes
keine  besonderen  Handelsgerichte  besitzt  und  fehlt  es  ja  auch  an  jedem
Interesse  des  um  die  Vollstreckung  ersuchten  Staates,  dafür  zu  sorgen,
daß  auch  in  einem  anderen  Staate  Streitigkeiten  über  einen  gewissen
höheren  Betrag  von  einem  Gerichte  höherer  Ordnung,  oder  daß  Seeoder
  Handelssachen  von  einem  See  oder  Handelsgerichte  und  nicht  von
einem  gewöhnlichen  Civilgerichte  entschieden  werden.  Zudem  würde  die
Prüfung,  ob  die  betreffende  Streitsache  wirklich  zur  sachlichen  Competenz
des  erkennenden  Gerichtes  gehörte,  oft  zu  einem  Eingehen  in  das  meritum
causae  nöthigen,  welches  ja  eben  vermieden  werden  soll,  denn  unter
Umständen  kann  selbst  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  der  Anspruch
eine  Handelssache,  ob  die  Parteien  Kaufleute  seien,  zu  weitgehenden
        <pb n="433" />
        Competenzprüfung.  417

Erörterungen  führen.  Daher  ist  in  dieser  Richtung  der  Ungarische  Gesetz-Artikel
  LX  von  1881  sehr  zu  billigen,  wenn  er  in  §  3  lit.  c  unter  den
Vorbedingungen  der  Vollstreckbarkeit  ausländischer  Urtheile  in  Ungarn  nur
die  aufführt,  daß  „irgend  ein  Gericht  des  Staates,  auf  dessen  Gebiet
das  zu  vollstreckende  Erkenntniß  gefällt  wurde,  nach  den  auf  die  Zuständigkeit
  bezüglichen  Bestimmungen  des  vorliegenden  Gesetzes  zuständig  war“;
während  die  Deutsche  C.-P.-O.  §  661  Z.  3  die  Frage,  ob  die  Prüfung
der  Competenz  des  fremden  Gerichtes  sich  in  dem  Sinne  der  obigen
Ausführungen  auf  die  Prüfung  der  Abgrenzung  der  Jurisdictionssphären
  der  verschiedenen  Staaten  (auf  die  internationale  Competenz)
  beschränkt,  oder  ob  sie  sich  auch  auf  die  Abgrenzung  der  Jurisdictionssphären
  der  einzelnen  Gerichte  des  betreffenden  fremden
Staates  erstreckt,  unentschieden  läßt  und  dadurch  zu  einem  beklagenswerthen
  Conflicte  der  Ansichten  Anlaß  gegeben  hat.  /#)  Leider  entbehren
auch  die  bestehenden  Rechtshilfeverträge  eines  deutlichen  Ausdruckes.
Und  so  ist  es  denn  insbesondere  nach  dem  Französisch-Schweizerischen
Vertrage  zweifelhaft,  ob  das  ersuchte  Gericht  sich  bei  Prüfung  der  Competenz
  des  Erkenntnißgerichtes  auf  die  Untersuchung  der  internationalen
Zuständigkeit  desselben  zu  beschränken  habe  (wie  dies  z.  B.  Curti,
S.  157,  wie  ich  glauben  möchte,  im  Widerspruche  mit  dem  Wortlaute
von  Art.  17,  Nr.  115)  annimmt),  oder  ob  es  auch  in  jeder  anderen
Beziehung  die  Competenz  gerade  jenes  fremden  Gerichtes,  welches
entschieden  hatte,  für  begründet  anerkennen  müsse,  um  dessen  Urtheil  zur
Vollstreckung  zulassen  zu  dürfen.  Nur  nach  dem  Oesterreichisch-Serbischen
  Vertrage  Art.  9,  Nr.  2,  kann  wohl  kein  Zweifel  darüber  auf.
kommen,  daß  das  Gericht  des  ersuchten  Staates  die  Competenz  des
erkennenden  Gerichtes,  unpraktischer  Weise,  nach  jeder  Richtung  hin
zu  prüfen  habe.

1)  Auf  die  nothwendige  Trennung  beider  Fragen  haben  mit  allem  Nachdruck
insbesondere  Fiore,  p.  116  ff.  und  139  ff.  und  Fusinato,  p.  85,  hingewiesen.
Bgl.  auch  Francke,  S.  36,  und  die  dort  mitgetheilte  Zusammenstellung  der
verschiedenen  Ansichten,  welche  auf  Grund  des  8  661,  Z.  3,  D.  C.-P.-O.  in  dieser
Beziehung  vertreten  werden.

*)  Dieser  Vertrag  bestimmt  zur  Ausführung  des  in  Art.  I  aufgestellten
Satzes,  daß  die  rechtskräftigen  Urtheile  der  competenten  Gerichte  des  einen  Staates
auch  in  dem  Gebiete  des  andern  vollstreckbar  sein  sollen,  in  Art.  II:  „Sera  réputé
compétent  1°  le  tribunal  dans  I’arrondissement  duquel  le  defendeur  a  son
domicile  ou  sa  residence,  2°%  de  plus,  en  matière  réelle,  Celui  dans  I’arrondiesement
  duquel  est  situé  T’objet  litigienz,  3°  en  matière  de  succession,  le
tribunal  du  lieu  ou  la  succession  est  ouverte,  4%  en  matieère  de  société
quand  il  s’agit  de  contestations  entre  associés,  ou  de  plaintes  portées  par  des
tiers  Ccontre  la  société,  le  tribunal  dans  Il’arrondissement  duquel  elle  est
Stablie,  5%  le  tribunal  dans  ’arrondissement  duquel  les  parties  ont  elu
domicile  pour  I’exécution  d'un  acte.“

2)  Bgl.  Curti,  S.  155  ff.
Handbuch  des  Völkerrechts  III.  27
        <pb n="434" />
        418  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

")  Während  z.  B.  Brocher,.  p.  109,  und  Moreau,  p.  157  und  176,  die
in  dem  Staate  des  erkennenden  Gerichtes  geltenden  Competenznormen  entscheiden
lassen  wollen,  hält  Curti,  S.  156  ff.,  jene  des  um  die  Vollstreckung  ersuchten
Staates  für  anwendbar.  So  getheilt  wie  die  Theorie  ist  denn  auch  die  Praxis.
Bgl.  über  die  Fälle  Millot  und  Lemasson:  Curti  a.  a.  O.,  S.  156.  Anm.  2.

5)  Berordnung  des  Oesterreichischen  Justizministeriums  vom  27.  Juli  1856
(R.=  G.-Bl.  Nr.  136),  al.  3:  „Die  Frage,  ob  das  großherzoglich  Badische  Gericht,
dessen  Urtheil  (in  Oesterreich)  zum  Bollzuge  gebracht  werden  soll,  zur  Entscheidung
competent  war,  ist  nach  der  großherzoglich  Badischen  Gesetzgebung  zu  beurtheilen
und  in  der  Regel  keiner  nochmaligen  Beurtheilung  zu  unterziehen,  sondern  die
Erklärung,  welche  das  requirirende  Gericht  in  dieser  Beziehung  ausdrücklich  oder
stillschweigend  gegeben  hat,  als  maßgebend  anzusehen.

Sollten  sich  jedoch  gegen  diese  Erklärung  erhebliche  Zweifel  aufdrängen,
oder  von  der  Partei,  gegen  welche  das  Urtheil  zum  Vollzuge  kommen  soll,  vorgebracht
  werden,  so  sind  ohne  Anordnung  einer  Parteiverhandlung  die  Zweifel
dem  großherzoglich  Badischen  Gerichte,  welches  um  die  Vollstreckung  ersucht  hat.
bekannt  zu  machen.

Wenn  die  Aufklärung,  welche  das  letztere  ertheilt,  als  genügend  erscheint,  so
ist  die  Bollstreckung  zu  verfügen;  im  entgegengesetzten  Falle  aber  sind  die  Bedenken
im  vorgeschriebenen  Wege  dem  Justizministerium  vorzutragen  und  dessen  Verfügung
  abzuwarten.“  Bgl.  die  übereinstimmende  Verordnung  im  Badischen  R.-Bl.
Nr.  26  vom  11.  Juli  1856.

)  Oesterreichisch.  Serbischer  Vertrag,  Art.  9:  „Die  Zwangsvollstreckung
auf  Grund  eines  gerichtlichen  Erkenntnisses  findet  nur  statf:  2.,  wenn  die  Zuständigkeit
des  Gerichtes,  welches  das  Erkenntniß  gefällt  hat,  nach  den  für  das  ersuchte
Gericht  geltenden  Vorschriften  begründet  ist.“

)  Vgl.  auch  Moreau,  p.  169  f.

)  Unrichtig  ist  es  daher,  wenn  Fusinato  p.  80  sagt:  „Nessuno  dubite
mai,  che  fra  le  condizioni,  a  cui  la  sentenza  deve  soddisfare  per  ottenere  in
altro  territorio  l’esecuzione,  principalissima  6  quella,  che  tale  sentenza  sia
stata  pronunciata  da  un  magistrato  competente.“  Vgl.  auch  p.  83  a.  E.  und
84,  wo  er  dies  Erforderniß  der  Competenz  des  erkennenden  Gerichtes  als  ein
„Principio  d’una  evidenza  cosl  elementare“  bezeichnet,  „da  rendere  superfius
ogni  giustificazione.“

")  Eben  deshalb  gerathen  diejenigen  Jtalienischen  Autoren  und  Gerichtshöfe,
  welche  den  Art.  941  C.  proced.  civile  unter  Bezugnahme  auf  Art.  10  der  disposizioni
  preliminari  del  Cod.  civ.  (La  competenza  e  le  forme  dei  procedimenti
  sono  regolate  dalla  legge  del  luogo  in  cui  segue  il  giudizio)  in  dem
im  Texte  dargelegten  Sinne  interpretiren,  in  große  Schwierigkeiten  und  Verlegenheiten,
  wenn  es  sich  um  die  Vollstreckung  eines  auf  Grund  des  Art.  14  C.  eivil
gefällten  Urtheiles  handelt.  Vgl.  die  bei  Fiore,  Nr.  94,  und  bei  Fusinato,
p.  85,  angeführten  Entscheidungen,  sowie  Rossi,  p.  71  ff.,  aber  auch  Dubois,
J.  droit  international  privé  VIII,  538  ff.  und  Norsa,  Revue  droit  intern.  IX,
p.  208  ff.

10)  Mit  der  Deutschen  C.-P.  O.  stimmt  in  dieser  Beziehung  auch  Art.  3  lit.  c.
der  Ungarischen  Executionsordnung  von  1881  überein,  während  der  Südamerikanische
  Entwurf,  Art.  42,  Nr.  1,  ganz  richtig  nur  die  Bedingung
aufstellt,  daß  durch  das  zu  vollstreckende  Urtheil  „nicht  die  nationale  Jurisdiction
verletzt  ist".
        <pb n="435" />
        Die  Zulässigkeit  des  zu  erzwingenden  Verhaltens.  419

11)  Bgl.  Fusinato,  p.  89  ff.  Eigenthümlich  ist  die  vor  der  Hand  bis  zum
Abschlusse  von  auf  die  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile  sich  beziehenden  Staatsverträgen
  von  Seite  Belgiens  noch  unanwendbare  Norm  des  al.  5,  Art.  10  C.
Proced.  civile  Belge  von  1876,  nach  welcher  das  Belgische  Gericht  nur  zu  prüfen
hat,  si  le  tribunal  étranger  n’était  pas  uniquement  compétent  à  raison  de  la
nationalité  du  demandeur,  welche  erst  vom  Senate  der  Regierungsvorlage  hinzugefügte
  Bestimmung  insbesondere  gegen  Franzosen  gerichtet  ist,  die  sich  etwa
eine  in  Belgien  begründete  Forderung  gegen  einen  Belgier  in  Frankreich  hätten
zusprechen  lassen,  um  dann  die  Execution  des  Französischen  Urtheiles  in  Belgien
zu  erlangen.  Bgl.  Constant,  De  l’exécution  des  jugements  étrangers,  p.  20.

13)  Bgl.  Fiore,  Nr.  97.  Anderer  Meinung  ist  v.  Bar,  S.  476.

13)  Bgl.  insbesondere  Fiore,  Nr.  73  und  74:  Fusinato,  p.  84  f.  u.  91  ff.;
Francke,  S.  35  ff.;  Rossi,  p.  71  ff.;  Wächter,  Archiv  f.  d.  civilist.  Praxis,
XXV,  S.  217.

11)  Während  Struckmann  und  Koch  (Commentar  zu  8  661,  Bem.  6),
Seuffert  und  Endemann  unter  Berufung  auf  die  Protokolle  der  Justiz-Commission
  des  Deutschen  Reichstages,  dem  Deutschen  Richter  die  Prüfung  der
Frage  nach  der  Zuständigkeit  gerade  jenes  einzelnen  fremden  Gerichtes  auferlegen,
welches  in  der  Sache  gesprochen  hat,  schließen  sich  Wilmowsky  und  Levy
(Commentar  zu  8  661,  Nr.  7),  Wach,  Vorträge,  S.  230,  u.  Francke  (a.  a.  O.,
S.  35  ff.)  der  im  Texte  vertretenen  Ansicht  an.

15)  Unter  der  „uridiction  incompétente“  kann  wohl  nicht  die  dem  Staate
des  erkennenden  Gerichtes  mangelnde  Justizhoheit  über  die  betreffende  Streitsache,
sondern  nur  die  dem  erkennenden  Gerichte  mangelnde  Zuständigkeit  über  dieselbe
verstanden  werden,  so  daß  das  ersuchte  Gericht  auch  im  Falle  des  letzteren  Mangels
die  Anerkennung  der  Vollstreckbarkeit  verweigern  müßte.  Derselbe  Ausdruck  findet
sich  auch  im  Französisch=  Sardinischen  Vertrage  von  1860.

8  103.
Die  Zulässigkeit  des  zu  erzwingenden  Verhaltens.

Eine  weitere  Bedingung,  an  welche  die  Staaten  die  Verleihung
ihrer  Autorität  an  ein  ausländisches  Urtheil  zum  Zwecke  von  dessen  Vollstreckung
  im  Inlande  knüpfen  müssen,  ist  die,  daß  durch  dasselbe  nicht
eine  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  erzwungen  werde,  welche
nach  dem  Rechte  des  um  die  Vollstreckung  ersuchten  Staates  nicht
erzwungen  werden  darf.  Wenn  ein  Staat  auf  seinem  Gebiete  eine
Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  von  bestimmter  Art  überhaupt
nicht  zuläßt  oder  nur  als  eine  freiwillige  zuläßt,  so  daß  jede  Erzwingung
  derselben  rechtswidrig  ist,  so  kann  auch  darin,  daß  ein  ausländisches
Gericht  Jemanden  zu  derselben  verurtheilt  hat,  ein  Grund  für  die  Zulassung
  ihrer  zwangsweisen  Durchsetzung  im  Inlande  nicht  gegeben  sein.

Diese  Bedingung  ist  früher  häufig  dahin  formulirt  worden,  daß  ein
im  Inlande  zu  vollstreckendes  ausländisches  Urtheil  auf  seine  Uebereinstimmung
  mit  den  im  Inlande  geltenden  Grundsätzen  der  öffentlichen
Ordnung  geprüft  werden  müsse.  Insbesondere  stellt  die  Französische
Theorie  und  Praxis  den  Satz  auf:  „II  faut  que  le  jugement  étranger  ne
soit  pas  contraire  à  l'ordre  pablic.“  Und  so  machte  auch  der  Französisch-27°
        <pb n="436" />
        420  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Sardinische  Vertrag  von  1860,  wie  der  Französisch-Schweizerische
Vertrag,  Art.  17,  No.  3  die  Vollstreckbarkeit  von  Urtheilen  des  anderen
Staates  u.  A.  von  dem  befriedigenden  Ergebnisse  der  Untersuchung  darüber
  abhäugig,  „si  les  regles  du  droit  public  ou  les  intéröts  de  Tordre
public  du  pays  où  exécution  est  demandée  ne  s'opposent  pas  à  ce  que
la  décision  du  tribunal  étranger  ait  son  exécution"“,  und  obwohl  der
Französisch-Badische  Vertrag  eine  derartige  Bestimmung  nicht  enthält,
ist  man  in  Frankreich  übereinstimmend  der  Meinung,  daß  sich  dieselbe
von  selbst  verstehe.  (Vgl.  Moreau  p.  161.1

Diese  Fassung  hat  sich  aber  bei  Anwendung  der  betreffenden  Verträge
  insoferne  als  eine  unglückliche  erwiesen,  als  der  Begriff  der  rögles
du  droit  public,  noch  mehr  aber  der  der  intéréts  de  Pordre  public  ein
sehr  vager  ist,  und  als  es  zudem  zweifelhaft  erscheint,  wann  eine  solche
Regel,  bezw.  ein  solches  Interesse  sich  der  Vollstreckung  des  ausländischen
Urtheiles  entgegen  stelle,  ob  schon  dann,  wenn  das  ausländische  Urtheil
in  Anwendung  eines  Rechtssatzes  ergangen  ist,  der  mit  einem  von  dem
Gesetzgeber  des  Inlandes  aus  öffentlichen  Rücksichten  statuirten  Rechtssatze
  in  Widerspruch  steht,  oder  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  durch
das  ausländische  Urtheil  ein  Erfolg  begründet  werden  sollte,  welcher  in
Widerspruch  stände  mit  inländischen  Gesetzen,  die  dem  öffentlichen  Rechte
angehören  oder  öffentliche  Interessen  zu  schützen  bestimmt  sind.  )  Nach
der  ersteren  Auffassung  würde  z.  B.  in  Frankreich  eine  ausländische  Verurtheilung
  des  unehelichen  Vaters  zur  Anerkennung  seines  Kindes  nicht
vollstreckt  werden  können,.)  während  nach  der  zweiten  Ansicht  das  Kind
befugt  wäre,  „d'exercer  en  France  ses  droits  d'enfant  naturel“.4)  Nach
der  ersten  Ansicht  würde  also  der  Richter  des  um  die  Vollstreckung  eines
ausländischen  Urtheiles  ersuchten  Staates  in  der  Berücksichtigung  der
prohibitiven  Normen  seines  Rechtes  bei  Prüfung  der  Vollstreckbarkeit  des
Urtheils  ganz  ebensoweit  gehen  müssen,  als  ob  vor  ihm  nur  erst  eine
Klage  aus  jenem  ausländischen  Anspruche  erhoben  worden  wäre.  Alle
Normen  der  bezeichneten  Art,  welche  ihn  hindern  würden,  einer  Klage
stattzugeben,  müßten  ihn  auch  hindern,  einem  Urtheile  die  Vollstreckungsbewilligung
  zu  ertheilen.  Dies  dürfte  aber  mit  dem  Wesen  und  den
Zwecken  eines  Rechtshilfevertrages  schwer  in  Einklang  zu  bringen  sein.

Die  Unklarheit  der  eben  entwickelten  Abgrenzung  hat  es  wünschenswerth
  gemacht,  an  Stelle  der  Formel  der  genannten  Verträge  eine  solche  von
größerer  Deutlichkeit  zu  finden.  Es  ist  dies  denn  auch  den  Verfassern
des  Rechtshilfegesetzes  für  den  Norddeutschen  Bund  gelungen,  welche
das  in  Frage  stehende  Erforderniß  dahin  präcisirten,  daß  die  Rechtshilfe
nicht  stattfinde,  „wenn  eine  Handlung  des  Gerichtes,  einer  Partei  oder
eines  Dritten  beantragt  wird,  deren  Vornahme  nach  dem  für  dieses  Gericht
geltenden  Rechte  verboten  ist.“  5)  Diesem  Vorbilde  folgt  auch  der  Oesterreichisch.
  Serbische  Vertrag  Art.  2  No.  2  mit  der  einzigen  Modification,
daß  er  an  Stelle  des  Wortes  „verboten“  die  Worte  „gesetzlich  unzulässig
  (inadmissible)“  setzt.  )  Durch  diese  Fassung  ist  es  außer  Zweifel
        <pb n="437" />
        Die  Zulässigkeit  des  zu  erzwingenden  Verhaltens.  421

gestellt,  daß  die  Zwangsvollstreckung  nicht  schon  dann  abgelehnt  werden
dürfe,  wenn  nur  der  durch  das  ausländische  Urtheil  anerkannte  Anspruch
auf  einem  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Staates  verbotenen  bezw.  unzulässigen
  Rechtsgeschäfte  beruht,  wie  dies  z.  B.  bei  einer  Spielschuld  der
Fall  sein  könnte,  sondern  erst  dann,  wenn  die  in  der  Vollstreckung
des  ausländischen  Urtheils  gelegene  Handlung  des  Gerichtes  oder  der
sonst  mit  der  Durchführung  der  Execution  betrauten  Organe  verboten
bezw.  gesetzlich  unzulässig  wäre,  wie  wenn  eine  Vollstreckungsart  begehrt
würde,  die  dem  Rechte  des  ersuchten  Staates  unbekannt  ist  und  welche
sich  daher  nach  demselben  als  ein  gesetzlich  unzulässiger  Eingriff  in  die  Rechte
des  Executen  darstellen  würde,  oder  wenn  es  sich  um  Erzwingung  eines
Verhaltens  handeln  würde,  welches  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Staates
entweder  überhaupt  unerlaubt  ist,  oder  doch  wenigstens  nicht  erzwungen
werden  darf,  wie  etwa  Versetzung  in  die  Selaverei,  Vornahme  einer  unsittlichen
  oder  strafbaren  Handlung  oder  Religionswechsel,  Eingehung  einer
Ehe,  Eintritt  in  einen  geistlichen  Orden  oder  in  ein  Kloster  u.  s.  w.7)

Zu  noch  deutlicherem  Ausdrucke  ist  derselbe  Gedanke  im  §  661
No.  2  der  Deutschen  C.-P.-O.  gelangt,  welcher  die  Erlassung  des
Bollstreckungsurtheiles  verbietet,  „wenn  durch  die  Vollstreckuug  eine  Handlung
  erzwungen  werden  würde,  welche  nach  dem  Rechte  des  über  die
Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  urtheilenden  deutschen  Richters  nicht
erzwungen  werden  darf.“  Nur  dann  also,  wenn  die  Handlung,  zu
welcher  der  Verurtheilte  verhalten  werden  soll,  nach  dem  Rechte  des
ersuchten  Staates  überhaupt  ihrem  Begriffe  und  Wesen  nach  nicht  erzwungen
  werden  darf,  ist  die  Zwangsvollstreckung  ausgeschlossen;  nicht
auch  dann,  wenn  nach  diesem  Rechte  eine  Handlung  der  betreffenden  Art
nur  unter  den  Umständen  des  concreten  Falles  nicht  erzwungen  werden
soll.  Da  Geldzahlung  eine  überall  erlaubte  Handlung  ist,  so  kann
danach  eine  Verurtheilung  zur  Zahlung  einer  Geldsumme  in  jedem
Staate,  der  dem  dargestellten  Rechtssatze  beitritt,  vollstreckt  werden,  wenn
auch  nach  dessen  Rechte  der  Anspruch  auf  Geldzahlung  unter  den  Umständen
  des  concreten  Falles  kein  klagbarer,  d.  h.  kein  durch  staatliche
Macht  erzwingbarer  wäre.  Es  genügt,  daß  der  Anspruch  nach  den
Gesetzen  jenes  Staates,  dessen  Gerichte  auch  nach  Auffassung  des  ersuchten
  Staates  über  ihn  zu  entscheiden  berechtigt  waren,  ein  klagbarer  ist,
ohne  daß  er  dies  auch  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Staates  selbst  sein
müßte.  Allerdings  aber  kann  es  zweifelhaft  werden,  was  zum  Wesen
und  zum  Begriffe  einer  Handlung  von  bestimmter  Art  gehört,  wann
also  eine  Handlung  dieser  Art  schon  ihrem  Wesen  und  Begriffe  nach,
und  nicht  blos  vermöge  der  besonderen  Umstände  des  concreten  Falles,
der  Erzwingbarkeit  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Staates  so  grundsätzlich
  entbehrt,  daß  ihr  dieselbe  im  Inlande  auch  nicht  auf  Grund  des
Urtheiles  eines  competenten  ausländischen  Gerichtes  zu  Theil  werden  kann.
Francke  scheint  mir  (S.  22)  in  dieser  Beziehung  zu  weit  zu  gehen,
wenn  er  die  ausschließliche  Zweckbestimmung  zum  Wesen  der  Handlung
        <pb n="438" />
        422  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

rechnet  und  demzufolge  die  Erlassung  eines  Vollstreckungsurtheiles  auf
Grund  ausländischer  Verurtheilung  zu  einer  Geldzahlung  nach  Deutschem
Rechte  ablehnt,  „wenn  die  ausländische  Verurtheilung  auf  einen  Beitrag
zu  Zwecken  geht,  welche,  wie  z.  B.  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
der  Socialdemokratie,  in  Deutschland  gesetzlich  verworfen  sind.“

Eine  Ausdehnung  des  richterlichen  Prüfungsrechtes  und  der  richter.
lichen  Prüfungspflicht  in  dem  von  Francke  vertheidigten  Sinne  würde
dazu  führen,  daß  der  Verurtheilte  im  Stande  wäre,  durch  chicanöse
Behauptungen  den  Richter  zum  Eingehen  in  das  meritum  causae  zu
nöthigen  und  dadurch  das  Vollstreckungsverfahren  zu  verzögern.  Andrerseits
  würden  aber  die  Bestimmungen  der  Deutschen  C.-P.-O.,  wenn  wir  das
Prüfungsrecht  des  Richters  nicht  in  dem  Sinne  Francke's  erweitern,  zu  bedenklichen
  Folgen  führen.  In  Kraft  derselben  wäre  es  nicht  möglich,  die
Vollstreckung  eines  ausländischen  Urtheiles  abzulehnen,  welches  durch  im
Allgemeinen  erzwingbare  Handlungen  die  Herstellung  eines  dem  Deutschen
Rechte  widersprechenden  Zustandes  bezweckte.  Sollte  eine  ähnliche  Bestimmung
  daher  einem  Rechtshilfevertrage  einverleibt  werden,  so  müßte
dieselbe  meines  Erachtens  durch  einen  Zusatz  dahin  ergänzt  werden,  daß
die  Zwangsvollstreckung  auch  dann  nicht  stattfinde,  „wenn  durch  die  Vollstreckung
  ein  Erfolg  begründet  würde,  welcher  einem  verbietenden  Gesetze
des  ersuchten  Staates  widerspricht.““)  Nur  dadurch  wäre  es  einem
Staate,  welcher  die  Errichtung  eines  Fideicommisses  oder  den  Erwerb
von  Gütern  für  die  todte  Hand  für  unzulässig  hält,  möglich,  diese  und
ähnliche  Erfolge  auch  für  den  Fall  auszuschließen,  daß  dieselben  durch
ein  ausländisches  Urtheil  angeordnet  würden.

1)  Dieselbe  Bedingung  stellt  auch  Art.  941,  Nr.  4,  Ital.  C.  proced.  civ.  auf.
indem  er  die  Corte  d’appello  zur  Prüfung  verpflichtet,  „se  la  sentenza  contenga
disposizioni  contrarie  all  ordine  pubblico  o  al  diritto  pubblico  interno  del
Regno“.  Es  ist  dies  nur  die  Consequenz  des  allgemeinen  Grundsatzes  in  Art.  12
der  disposizioni  preliminari  del  Cod.  civile.  „Nonostante  le  disposizioni
degli  articoli  precedenti  (vgl.  Art.  10)  in  nessun  caso  le  leggi,  gli  atti  e  le
sentenze  di  un  paese  straniero,  e  le  private  disposizioni  e  conkenzioni
potranno  derogare  alle  leggi  proibitire  del  Regno  che  concernano  le
Dersone,  i  beni  e  gli  atti  ne  alle  leggi  riguardanti  in  qualsiasi  modo
Tordine  pubblico  e  il  buon  costume.“

*)  Einen  eigenthümlichen  Versuch,  diese  Schwierigkeiten  durch  Casuistik  und
Exemplification  zu  beheben,  macht  das  auch  sonst  in  so  vielen  Beziehungen  bemerkenswerthe
  Brasilianische  Gesetz  vom  27.  Juli  1878,  Art.  2  bei  Constant,  S.  22fs.

*)  So  wird  die  Frage  in  England  und  in  den  Vereinigten  Staaten
entschieden.  Vgl.  Wharton.  Conflict,  88  100  ff.,  insbesondere  104  b  (Anm.  2
über  den  Fall  de  Boimont  v.  Penniman),  490  und  656:  „A  foreign  law  will
not  be  admitted  for  the  purpose  of  overriding  any  rule  of  distinctive  domestic
policy.  This  principle  is  necoessarily  applicable  to  judgements  since  otherwise
  all,  that  would  be  necessary  to  force  the  oppugnant  law  upon  us,  would
be  to  formulate  it  in  the  shapbe  of  a  judgement"“.  (8  650).
        <pb n="439" />
        Beiderseitiges  Gehör.  423

)  Bgl.  die  bei  Moreau  Nr.  81  angeführten  Entscheidungen;  Curti,
S.  159  ff.;  Fiore,  p.  96  ff.,  Rossi,  p.  101  ff.

5)  Art.  37  des  Gesetzes  und  der  entsprechenden  Verträge;  Art.  3.  al.  2
des  Entw.  f.  d.  Deutsch--  Oesterreichischen  Vertrag.

")  In  ähnlicher  Weise  erklärt  es  das  Ungarische  Gesetz  von  1881,
§  3  lit.  d  für  eine  der  Borbedingungen  der  Vollstreckung  ausländischer  Urtheile
in  Ungarn,  daß  die  Leistung,  welche  im  Wege  der  Execution  zu  belangen  beabsichtigt
  wird,  „mit  einem  vaterländischen  verbietenden  Gesetze  nicht  collidirt".

7)  Bgl.  Endemann  a.  a.  O.,  ad  §  37,  S.  134  ff.;  Francke.  S.  21  ff.;
Wetzell  a.  a.  O.,  S.  471;  Fusinato,  p.  118  ff.  und  p.  132  lit.  e.  Vgl.  auch
den  Entwurf  einer  C.  P.-O.  für  die  im  Reichsrathe  vertretenen  Königreiche  und
Länder  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  1876,  §  68.  al.  2;  Beschlüsse  des
Institut  dr.  intern.  zu  Paris  (s.  oben  S.  412,  Anm.  12)  und  den  Südamerikanischen
  Entwurf,  Art.  42,  Nr.  3.

8)  Bgl.  die  Fassung  der  Ungarischen  Executionsordnung  von  1881.  8  3,
Abs.  2  lit.  d,  nach  welcher  es  eine  der  Vorbedingungen  für  die  Vollstreckbarkeit
  ist,  daß  die  Leistung,  welche  im  Wege  der  Execution  zu  belangen  beabsichtigt
  wird,  nicht  mit  „einem  vaterländischen  verbietenden  Gesetze  collidirt“  oder
nach  der  Uebersetzung  des  Annuaire  1881,  p.  368:  „que  le  résultat  poursuivi
par  la  voie  d’exécution  ne  tombe  sous  la  prohibition  d’aucune  loi  hongroise.“

§  104.
Die  Wahrung  des  Grundsatzes  beiderseitigen  Gehörs.

Im  Verhältnisse  zwischen  Staaten,  welche  keine  vollständig  ausreichende
  Bürgschaft  dafür  gewähren,  daß  auch,  wenn  es  sich  um  Klagen
gegen  Abwesende  handelt,  der  Grundsatz  des  beiderseitigen  Gehörs  wenigstens
  insoferne  gewahrt  werde,  daß  nicht  Jemand  in  einem  Contumacialverfahren
  verurtheilt  werde,  der  von  der  wider  ihn  angebrachten  Klage
entweder  gar  keine  oder  eine  nur  so  sehr  verspätete  Kenntniß  erlangt
hätte,  daß  es  ihm  nicht  mehr  möglich  war,  sich  gegen  dieselbe  zu  vertheidigen,
  muß,  da  es  doch  nicht  anginge,  den  Contumacialurtheilen  die
Vollstreckbarkeit  völlig  abzusprechen,  noch  eine  weitere  Garantie  für  die
Vollstreckbarkeit  ausländischer  Urtheile  erfordert  werden.  Diese  Garantie
wird  darin  bestehen,  daß  es  dem  ersuchten  Staate  gestattet  wird,  zu  prüfen,
ob  im  concreten  Falle  der  Grundsatz  des  beiderseitigen  Gehörs  in  dem
angedeuteten  Sinne  gewahrt  worden  sei.

Eine  solche  Ueberprüfung  ist  insbesondere  jenen  Staaten  gegenüber
nothwendig,  welche  die  Französische  Anschauung  adoptirt  haben,  derzufolge
  ein  im  Auslande  domicilirter  Beklagter  als  gehörig  geladen
fingirt  wird,  sobald  nur  die  Ladung  einem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  zum  Zwecke  ihrer  weiteren  Beförderung  auf  diplomatischem  Wege
zugestellt  worden  ist,  wenn  auch  der  Beklagte  selbst  nie  irgend  welche
Kenntniß  von  seiner  Vorladung  erhalten  hat.1)  So  enthielt  auch  Art.
39  al.  2  der  Rechtshilfeverträge  des  Norddeutschen  Bundes  mit  Rücksicht
  auf  Art.  69  Nr.  9  der  Rheinischen  und  §  124  der  Hanno-=veranischen
  C.-P.-O.  die  ausdrückliche  Bestimmung:  „Insoweit  nach
        <pb n="440" />
        424  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

Vorschrift  der  Proceßgesetze  Zustellungen  an  Personen,  welche  im
Auslande  wohnen  oder  sich  aufhalten,  an  die  Staatsanwaltschaft  mit  derselben
  Wirkung,  wie  an  diese  Personen  selbst  erfolgen,  ist  das  Gebiet
des  anderen  vertragenden  Theiles  als  Ausland  nicht  anzusehen.“  Aber
diese  Bestimmung  begründete  nur  ein  Verbot  solcher  Art  der  Zustellung,
nicht  auch  die  Berechtigung  oder  gar  die  Verpflichtung  des  um  die  Zwangsvollstreckung
  ersuchten  Gerichtes,  ausländischen  Urtheilen,  welche  auf  Grund
eines  im  Widerspruche  mit  diesem  Berbote  gepflogenen  Verfahrens  gefällt
worden  waren,  die  Exequirbarkeit  im  Inlande  abzusprechen;  vielmehr  wurde
bei  den  Berathungen  des  Rechtshilfegesetzes  ein  Antrag,  welcher  den  Zweck
verfolgte,  diesem  Verbote  zuwider  gefällte  Urtheile  für  unvollstreckbar  zu
erklären,  ausdrücklich  abgelehnt.)  Und  in  der  That  mochte  ein  solches
Verbot  vielleicht  für  den  bezeichneten  Deutschen  Rechtshilfevertrag  ausreichend
  gewesen  sein,  da  ja  im  Verhältnisse  dieser  Staaten  zu  einander
an  der  weitestgehenden  Willfährigkeit  der  Gerichte  zur  genauen  Befolgung
aller  Vorschriften  der  Verträge  nicht  zu  zweifeln  war.  Für  einen  Vertrag
  aber,  welcher  zwischen  Staaten  geschlossen  wird,  die  durch  keine
anderen  als  die  allgemeinen  Bande  des  Völkerrechtes  mit  einander  verknüpft
  sind,  dürfte  es  zweckmäßiger  sein,  die  VBollstreckbarkeit  davon
abhängig  zu  machen,  daß  dem  Verurtheilten,  wenn  er  sich  nicht  auf  den
Proceß  eingelassen  hatte,  die  den  Proceß  einleitende  Ladung  entweder  in
dem  ersuchenden  Staate  persönlich  oder  in  dem  ersuchten  bez.  in  einem
dritten  Staate  durch  einen  den  internationalen  Vereinbarungen  entsprechenden
  Act  der  Rechtshilfe  zugestellt  worden  war.  In  einem  gewissen
Maaße  ist  diese  Anschauung  in  der  Deutschen  C.-P.-O.  und  in  dem
Ungarischen  Gesetze  von  1881  zum  Ausdrucke  gekommen,  indem  die
erstere  in  8  661  Nr.  4  verfügt:  „Das  Vollstreckungsurtheil  ist  nicht  zu
erlassen,  wenn  der  verurtheilte  Schuldner  ein  Deutscher  ists)  und  sich
auf  den  Proceß  nicht  eingelassen  hat,")  sofern  die  den  Proceß  einleitende
Ladung  oder  Verfügung  ihm  weder  in  dem  Staate  des  Proceßgerichtes
in  Person,  noch  durch  Gewährung  der  Rechtshilfe  im  Deutschen  Reiche
zugestellt  ist,“  während  das  letztere  §  3  Abs.  2  lit.  b.  es  in  pofitiver
Fassung  als  eine  Vorbedingung  der  Vollstreckbarkeit  hinstellt,  daß  „die
vorladenden  Proceßschriften  dem  wegen  Nichterscheinens  verurtheilten
Ungarischen  Heimathsberechtigten  in  dem  Staate  des  Proceßgerichtes
  zu  eigenen  Händen  oder  zufolge  einer  Requisition  von  einem
vaterländischen  Gerichte  vorschriftsmäßig  zugestellt  worden  waren.“’5)
Um  der  Aufnahme  in  einen  Staatsvertrag  fähig  zu  sein,  scheint  mir
diese  Bedingung  einiger  Veränderungen  zu  bedürfen.  Zunächst  der  Ausdehnung
  auch  auf  Urtheile,  durch  welche  Jemand,  der  nicht  ein  Angehöriger  des
um  die  Vollstreckung  angegangenen  Staates  ist,  condemnirt  wurde.“)
Weshalb  soll  der  Engländer,  der  in  Frankreich  nach  dem  Systeme
des  Art.  69  Code  proc.  eiv.  vorgeladen  wurde,  in  Deutschland  gegen
ein  auf  eine  solche  Ladung  hin  ergangenes  Contumacialurtheil  nicht
ebenso  geschützt  werden,  wie  der  Deutsche?  Wird  diese  Bedingung  aber
        <pb n="441" />
        Beiderseitiges  Gehör.  425

auch  auf  Angehörige  dritter  Staaten  ausgedehnt,  so  wird  gleichzeitig  auch
die  Nothwendigkeit  noch  einleuchtender,  auch  für  die  Form  der  Zustellung
  in  einem  dritten  Staate  ein  Uebereinkommen  zu  treffen.  Dieses
Uebereinkommen  kann,  da  man  nicht  von  vornherein  weiß,  die  lex  cujus
loci  anzuwenden  sein  werde,  nur  nach  allgemeinen  Grundsätzen  des  internationalen
  Rechtes  getroffen  werden.  Endlich  ist  es  noch  unerläßlich,
sich  auch  darüber  zu  einigen,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  eine
Ladung  desjenigen,  dessen  Aufenthalt  gar  nicht  ermittelt  werden  kann,
als  geschehen  betrachtet  werden  dürfe.  Da  es  nicht  angeht,  die  Verwirklichung
  der  rechtlichen  Ansprüche  Jemandes  davon  völlig  abhängig
zu  machen,  daß  der  Aufenthalt  eines  verschollenen  Gegners  thatsächlich
ermittelt  werde,  andrerseits  aber  doch  jede  mögliche  Sorgfalt  aufgewendet
werden  muß,  um  der  Verurtheilung  des  Nichtgehörten  vorzubeugen,
dürfte  es  sich  für  solche  Fälle  am  besten  empfehlen,  die  Gewährung  der
Zwangsvollstreckung  aus  einem  Contumacialurtheile  gegen  ein  Individuum
unbekannten  Aufenthaltes  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  Ladung
nicht  blos  in  den  Staaten  seiner  Angehörigkeit,  seines  letzten  Wohnsitzes
und  seines  letzten  bekannten  Aufenthaltes  in  öffentlichen  Blättern  kund
gemacht  worden  war,  sondern  daß  außerdem  auch  in  den  Staaten  seines
letzten  bekannten  Wohnsitzes  und  seines  letzten  bekannten  Aufenthaltes
ein  curator  absentis  zur  Wahrnehmung  seiner  Rechte  in  der  betreffenden
Streitsache  aufgestellt  worden  war.?)  Es  wäre  wünschenswerth,  daß  die
Verträge  auch  die  Frist  bestimmen  würden,  welche  dem  in  der  vertragsmäßigen
  Form  Geladenen  zu  seinem  Erscheinen  gewährt  sein  soll.  Diese
Fristen  könnten  etwa  in  dreifacher  Abstufung  gegliedert  werden  als  solche
für  angrenzende  Staaten,  für  nicht  angrenzende  Staaten  desselben  Continentes
  und  für  Staaten  anderer  Erdtheile.  Zum  Theile,  aber  auch  nur
zum  Theile,  entspricht  den  hier  entwickelten  Anforderungen  der  Vertrag
der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  mit  Serbien  Art.  9  Nr.  1
„die  Zwangsvollstreckung  auf  Grund  eines  gerichtlichen  Erkenntnisses
findet  nur  statt:  1.  Wenn  die  Zustellung  im  Erkenntnißverfahren  an  den
Beklagten,  gegen  welchen  das  zu  vollstreckende  Erkenntniß  gefällt  wurde,
ordnungsmäßig  erfolgt  ist  und  demselben  nicht  in  Folge  einer  anderen
Unregelmäßigkeit  des  Verfahrens  die  Möglichkeit  entzogen  war,  im
Erkenntnißverfahren  seine  Rechte  zu  wahren.  Die  Zustellung  ist  nur
dann  als  ordnungsmäßig  anzusehen,  wenn  die  den  Proceß  einleitende
  gerichtliche  Verfügung  dem  Beklagten  in  dem  Gebiete,  wo  das
Erkenntniß  gefällt  wurde,  persönlich  oder  in  dem  Gebiete  des
anderen  vertragenden  Theiles  durch  die  darum  ersuchte  zuständige
Behörde  zugestellt  worden  ist.“  Hingegen  belassen  der  Französisch-Sardinische
  Vertrag  von  1860,  der  Französisch=  Schweizerische  Vertrag
  Art.  17  Nr.  2  und  der  Italienisch-  Serbische  Vertrag  Art.  12
Nr.  2  und  3  es  zweifelhaft,  unter  welchen  Bedingungen  die  Ladung
als  eine  in  gehöriger  Form  erfolgte,  die  Vertretung  der  Parteien  als  eine
ordnungsmäßige  und  die  Erklärung  der  Contumacia  als  eine  gerechtfertigte
        <pb n="442" />
        426  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

anzusehen  sei.  Insbesondere  gilt  in  Italien  auch  eine  nach  Art.  69
C.  proc.  eiv.  frang.  erfolgte  Ladung  als  rechtmäßig,  da  nach  Art.  10
Dispos.  prelim.  al  Codice  civrile  die  forme  dei  procedimemti  nach  der
lex  loci  beurtheilt  werden.5)

Im  allgemeinen  stimmt  mit  den  hier  vertretenen  Anforderungen
auch  die  Englische  Praxis  überein,  welche  ein  ausländisches  Urtheil  zur
Vollstreckung  in  England  unter  der  Voraussetzung  zuläßt,  daß  der  Beklagte
sich  zur  Zeit  der  ersten  Ladung  im  Gebiete  jenes  Staates  befand,  vor
dessen  Gerichten  der  Proceß  gegen  ihn  anhängig  gemacht  wurde  und
daß  ihm  die  Ladung  in  eben  diesem  Staate  persönlich  zugestellt
worden  war.“)

Von  dem  Maaße  von  Vertrauen,  welches  die  contrahirenden
Staaten  ihrem  Gerichtsverfahren  gegenseitig  angedeihen  lassen,  wird  es
abhängen,  ob  sie  sich  mit  den  hier  vertheidigten  Garantien  für  die
Wahrung  des  Grundsatzes  des  gegenseitigen  Gehörs  begnügen,  oder  ob
sie  außer  der  Sicherheit  dafür,  daß  der  Beklagte  von  der  Einleitung  des
Processes  gegen  ihn  Kunde  erhalten  habe,  auch  noch,  wie  der  Oesterreichisch=
  Serbische  Vertrag,  eine  Untersuchung  darüber  zulassen,  ob  dem
Beklagten  nicht  etwa  „in  Folge  anderer  Unregelmäßigkeit  des  Verfahrens
die  Möglichkeit  entzogen  war,  im  Erkenntnißverfahren  seine  Rechte  wahr.
zunehmen.“  Nur  dürfte  es  für  den  letzteren  Fall  wünschenswerth  sein,
den  Begriff  der  „Unregelmäßigkeiten  des  Verfahrens“  etwas  genauer  zu
präcisiren,  da  derselbe  in  seiner  Dehnbarkeit  um  so  bedenklicher  ist,  als
ja  die  Beurtheilung  des  in  dem  ersuchenden  Staate  eingehaltenen  Verfahrens
  auch  von  Seite  des  Gerichtes  des  ersuchten  Staates  nur  mit
Zugrundelegung  der  in  dem  ersuchenden  Staate  maaßgebenden  Proceß.
ordnung,  also  eines  dem  beurtheilenden  Richter  fremden  Rechtes,
erfolgen  kann.

1)  Vgl.  Asser,  Rerue  VII,  380;  Internat.  Privatrecht  ed.  Cohn,
S.  84  ff.;  ed.  Rivier,  p.  161  ff.  Fiore,  Nr.  103  (p.  156  ff.);  Fusinato,
b.  112  ff.;  Esperson,  Journal  dr.  intern.  privé  1884,  p.  266  ff.  (Nr.  141).

*)  Endemann,  S.  19.

8)  D.  h.,  wenn  er  ein  Deutscher  war  bezw.  ist,  sowohl  zur  Zeit  der  ersten
Ladung  im  ausländischen  Verfahren,  als  zur  Zeit  der  Fällung  des  ausländischen
Urtheiles  und  zur  Zeit  der  Anstellung  der  Klage  auf  Vollstreckung  des  fremden
Urtheiles  in  Deutschland.  Francke,  S.  39,  sieht  blos  auf  die  beiden  letzterwähnten
  Momente.  Da  es  sich  aber  eben  um  das  Recht  des  Deutschen,  in
gewisser  Weise  geladen  zu  werden,  handelt,  steht  dasselbe  doch  nur  einem  Deutschen
zu,  d.  h.  der  zu  Ladende  muß  auch  schon  im  Zeitpunkte  „der  den  ausländischen
Proceß  einleitenden  Ladung  oder  Verfügung“  ein  Deutscher  gewesen  sein.

4)  Wenn  für  den  Beklagten  ein  Anwalt  oder  ein  Bevollmächtigter  auftrat,
muß  somit  auch  dessen  Vollmacht  geprüft  werden,  um  festzustellen,  ob  dessen  Einlassung
  in  den  Streit  als  eine  Einlassung  des  Beklagten  anzusehen  sei.  Ausdrück
lich  ist  dies  hervorgehoben  in  Art.  941.  Nr.  3.  Cod.  proced.  eiv.  ital.  „se  le
parti  furono  legalmente  rappresentate.  Ebenso  im  Französisch=  Sardinischen,
        <pb n="443" />
        Beiderseitiges  Gehör.  427

Französisch--Schweizerischen  (Art.  17,  Nr.  2)  und  Italienisch-Serbischen
Vertrage,  Art.  12,  Nr.  3.  Vgl.  über  dieses  Erforderniß  insbesondere  Rossi,
p.  89  ff.

5)  Etwas  deutlicher  als  diese  Deutsche  Formulirung,  welche  der  Rath'schen
Uebersetzung  (Buda-Pesth  1882)  entnommen  ist,  scheint  mir  die  Französische  Uebersetzung
  im  Annuaire  de  legislation  omparée  für  1881,  p.  368,  zu  sein:  „Que
si  le  sujet  Hongrois  a  été  condamné  par  défaut,  l’acte  de  citation  lui  ait
étõ  régulièrement  signifié  en  mains  propres  dans  le  pays  on  le  jugement  a
été  rendu,  ou  en  cas  d’absence  de  sa  part  par  l’entremise  d'un  tribunal
Hongrois.“

6)  Einen  Schritt  vorwärts  in  diesem  Sinne  hatten  schon  die  Entwürfe  des
Deutsch-Oesterreichischen  Rechtshilfevertrages  gemacht  (Art.  21,  bezw.  Art.  23),
nach  welchen  eine  Einwendung  gegen  die  Vollstreckbarkeit  erhoben  werden  kann,
„wenn  eine  Person,  die  in  dem  Gebiete  in  welchem  die  Zwangsvollstreckung
  erfolgen  soll,  wohnhaft  ist,  verurtheilt  wurde,  ohne  sich  auf  den
Proceß  eingelassen  zu  haben  und  ohne  daß  ihr  die  den  Proceß  einleitende
Ladung  oder  Verfügung  in  diesem  Gebiete  auf  dem  Wege  der  Rechtshilfe  oder  in
dem  anderen  Gebiete  persönlich  zugestellt  ist.“

7)  Ueber  andere  Vorschläge  zu  demselben  Zwecke,  vgl.  Fiore,  Nr.  106  ff.;
Fusinato,  p.  116.  Nur  für  den  Fall  langjähriger  Abwesenheit  von  dem  letzten
bekannten  Wohnsitze  dürfte  es  unbedenklich  sein,  von  der  Bestellung  eines  Curators
auch  an  diesem  Orte  abzusehen.  Die  Verträge  müßten  die  Frist  dieser  Berjährung
der  Wirkungen  des  Wohnsitzes  fixiren.

)  Bgl.  z.  B.  Rossi,  p.  86  ff.,  Gianzana  III,  p.  99  ff.  und  Esperson,
Journal  dr.  intern.  pr.  XI.,  p.  266  ff.

")  Bgl.  Wharton,  Conflict,  §  649:  „A  personal  judgement  based  solely
on  extraterritorial  service,  the  defendant  not  being  domiciled  within  the
fjurisdiction,  is  to  be  regarded  as  internationally  invalid.  One  state  cannot
in  this  way  obtain  jurisdiction  of  a  person  domiciled  in  another  state
Even  an  extraterritorial  acceptance  of  service  has  been  held  not  to  be  a
sufficient  basis  of  a  judgement.“  Bgl.  auch  p.  606,  n.  1.

105.

Untersuchungen,  in  welche  das  Vollstreckungsgericht  nicht
eingehen  darf.

Auf  die  Untersuchung  in  den  angeführten  Beziehungen  wird  sich
aber  das  um  Ertheilung  des  Exequatur  ersuchte  Gericht  beschränken
müssen.  Wie  es  nicht  in  eine  Prüfung  der  Thatsachen  des  Falles  und  in
eine  Würdigung  der  Beweise  eingehen  darf,  so  darf  es  ebensowenig  sich
in  die  Erörterung  der  Frage  einlassen,  ob  das  erkennende  Gericht  jenes
materielle  Recht  auf  die  betreffende  Streitsache  angewendet  habe,  welches
nach  seiner,  des  ersuchten  Gerichtes,  Auffassung  allein  auf  dieselbe
Anwendung  findet.  Die  Untersuchung  der  Frage,  dem  Rechte  welches
von  mehreren  Staaten  ein  bestimmtes  Rechtsverhältniß  unterworfen  ist,
welches  Recht  daher  der  Entscheidung  desselben  zu  Grunde  zu  legen
sei,  würde  in  sehr  vielen  Fällen  den  Richter  zu  einem  Eingehen  tief  in  die
Sache  selbst  nöthigen  und  dadurch  zu  jener  Verschleppung  und  Vertheuerung,
        <pb n="444" />
        428  Rechtshilse  und  Auslieferungsverträge.

unter  Umständen  sogar  zu  jener  Verweigerung  der  Rechtshilfe  führen,
welche  zu  vermeiden  eben  die  Aufgabe  der  Jurisdictionsverträge  ist.
Man  kann  auch  in  Folge  der  noch  immer  mangelnden  Einigkeit  in  den
Fragen  des  sog.  internationalen  Privatrechtes  nicht  mit  Assert)  einwenden,
daß  der  um  die  Vollstreckung  eines  ausländischen  Urtheiles  ersuchte  Richter
sich  in  einen  Gegensatz  mit  seinem  eigenen  Rechte  setzen  würde,  wenn  er
dieses  Urtheil  zur  Vollstreckung  zuließe,  obwohl  dasselbe  in  einer  solchen.
Sache,  auf  welche  das  Recht  seines  Landes  hätte  zur  Anwendung
kommen  sollen,  nach  fremdem  Rechte  gefällt  worden  ist.))  Denn  zunächst
mag  der  Fall  eintreten,  daß,  obwohl  das  Urtheil  in  Anwendung  der
Gesetze  eines  anderen  Staates  gefällt  worden  ist,  demselben  dennoch  ganz
derselbe,  eben  auch  in  jenem  fremden  Gesetze  enthaltene  Rechtssatz  zu
Grunde  gelegt  worden  war,  und  dann  wäre  es  doch  ein  unleidlicher  Formalismus,
  dem  Urtheile  die  Vollstreckbarkeit  blos  deshalb  zu  versagen,
weil  der  betreffende  Rechtssatz  als  ein  oesterreichischer  und  nicht  als  ein
deutscher  zur  Anwendung  kam.  Ferner  aber  wird  es  in  Folge  der  so
verschiedenartigen  Auffassungen  des  internationalen  Privatrechtes,  wie  bereits
angedeutet,  nur  in  den  allerseltensten  Fällen  möglich  sein,  zu  sagen,  dem
Rechte  welches  Staates  der  ausländische  Richter  das  betreffende  Verhältniß
hätte  für  unterworfen  erachten  müssen.  Aber  selbst,  wenn  dies  in  Folge
einer  theilweisen  Codification  der  Grundsätze  des  internationalen  Privatrechtes
  möglich  wäre,  wie  allenfalls  in  Betreff  mancher  Fragen  auf  Grundlage
des  Italienischen  C.-G.-B.,  dürften  die  angeführten  Bedenken  genügen,
um  den  Satz  Fiore's  No.  56,  daß  der  ersuchte  Richter  das  Exequatur
in  einem  solchen  Falle  verweigern  müsse,  abzulehnen,  wie  denn  derselbe  auch
mit  Art.  941  C.  proc.  civ.  Ital.  nicht  im  Einklange  stehen  dürfte.

In  ganz  anderer  Richtung  fordert  Fusinato  als  Bedingung  für
die  Zulassung  eines  ausländischen  Urtheiles  eine  Prüfung  desselben  im
Rechtspunkte.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  dem  Richter  die  Anwendung
eines  fremden  Rechtes  besondere  Schwierigkeiten  macht  und  daß  er  eben
in  Folge  dieser  Schwierigkeiten  bei  derselben  leicht  Mißgriffe  begeht,
schlägt  er  vor,  daß  der  um  die  Vollstreckung  eines  ausländischen  Urtheils
ersuchte  Richter,  wenn  er  findet,  daß  der  fremde  Richter,  in  Anwendung
der  Grundsätze  des  internationalen  Privatrechtes,  das  Urtheil  nach
inländischem  Rechte,  d.  h.  nach  dem  Rechte  jenes  Staates  gefällt  hat,  in
welchem  dasselbe  nunmehr  zur  Vollstreckung  gelangen  soll,  und  wenn  er
ferner  findet,  daß  der  ausländische  Richter  bei  Anwendung  dieses  ihm
fremden  Rechtes  in  einem  offenbaren  Irrthume  über  dessen  Normen
befangen  war,  berechtigt  sein  solle,  die  Ertheilung  des  Exequatur  wegen
falscher  Rechtsanwendung  abzulehnen?)

Nun  läßt  sich  nicht  leugnen,  daß  der  Richter  bei  Anwendung
eines  ihm  fremden  Rechtes  eine  sehr  schwierige  Aufgabe  zu  bewältigen
hat.  Daraus  scheint  sich  mir  aber  nur  die  Folgerung  zu  ergeben,  daß
man  Alles  mögliche  aufwenden  solle,  um  ihm  die  Erfüllung  dieser  Aufgabe
  zu  erleichtern,  nicht  aber,  daß  man  seinen  in  Anwendung  des
        <pb n="445" />
        Die  Thätigkeit  des  Vollstreckungsgerichtes.  429

fremden  Rechtes  gefällten  Spruch  einfach  bei  Seite  setzt.  Alle  Rechtshilfeverträge
  sollten  gewisse  oberste  Behörden,  entweder  die  Justizministerien
oder  die  obersten  Gerichtshöfe,  verpflichten,  auf  amtliche  Anfragen  der
Gerichte  des  anderen  Theiles  genaue  Auskünfte  über  den  Stand  ihres,
eine  bestimmte  Frage  bez.  einen  Complex  von  Fragen  betreffenden
Rechtes  zu  geben.")  Um  aber  diese  auf  solche  Weise  erhaltenen  Auskünfte
  in  gebührender  Weise  zu  verwerthen,  müßten  die  über  die
Rechtshilfe  sich  einigenden  Staaten  in  ihren  Gesetzen  zwei  Bestimmungen
aufnehmen,  deren  erste  dahin  ginge,  daß  das  fremde  Recht  in  jenen
Fällen,  in  welchen  eine  Streitsache  auf  Grund  desselben  zu  entscheiden
ist,  auch  von  Amtswegen  zu  erheben  und  nicht  blos  auf  Grund  eines
von  den  Parteien  beigebrachten  Nachweises  zu  berücksichtigen  sei,)  deren
zweite  aber  die  irrthümliche  Anwendung  des  fremden  Rechtes  ebenso
zu  einem  Nullitätsgrunde  machen  würde,  wie  dies  mit  der  irrthümlichen
  Anwendung  des  inländischen  Rechtes  der  Fall  ist.5)

1)  Asser,  Revue  Droit  internat.  I,  415  und  ebenso  Fiore  p.  94.

*)  Mit  Asser  und  Fiore  stimmt  die  Englische  Praxis  überein,  nach  welcher
ebenfalls  die  Vollstreckung  von  Urtheilen  verweigert  zu  werden  pflegt,  welche  in
Anwendung  fremden  Rechtes  auf  einen  nach  Englischer  Ansicht  dem  Englischen
Rechte  unterworfenen  Rechtsstreit  gefällt  wurden:  „It  has  however  been  intimated
by  Lord  Hatherley,  that,  if  a  foreign  court,  in  deciding  a  case  whose  proper
seat  is  in  England,  should  refuse,  in  violation  of  international  law,  to  apply
the  English  law,  by  which  the  case  is  properly  bound,  the  judgement  will
be  impeachable  in  England“.  Wshrton,  Conflict,  §  647.  England  dürfte
demnach  bei  Abschließung  eines  Rechtsbilfevertrages  mit  anderen  Staaten  darauf
bestehen,  daß  die  im  Texte  besprochene  Bedingung  aufgenommen  werde.

„)  L.  c.  p.  132,  No.  4  und  p.  68  ff.:  „Viene  ammessa  pure  contro  la  sentenza
  straniera  Iopposizione  dedotta  dal  fatto  che  tale  sentenza  sia  il  risultato
d  un  applicazione  evidentemente  errones  del  diritto  nazionale  del  magistrato
dinansi  al  quale  si  agita  il  giudizio  di  delibazione.“  Ein  ähnlicher  Vorschlag
war  bereits  1864  auf  dem  Amsterdamer  Congresse  der  Association  internat.  pour
le  progres  des  sciences  sociales  von  Professor  Amorie  van  der  Hoeven  gemacht
  worden.  Vgl.  über  und  gegen  diesen  Vorschlag  Asser,  Revue  I.,  408  ff.
Verwirklicht  ist  derselbe  im  Portugiesischen  Rechte:  Codigo  de  processo  civil
von  1876,  Art.  1088  (bei  Fusinato,  p.  41  und  75),  während  die  Englische
Praxis  es  ausdrücklich  anerkennt,  daß  ausländische  Urtheile  in  England  vollstreckbar
  sind:  „even  though  the  judgement  proceded  on  a  mistaken  notion  of
English  law.“  Val.  die  Fälle  Godard  v.  Gray  und  Castrique  v.  Imry,
bei  Wharton,  Conflict,  §  647  (p.  604,  Note  2  und  6).  Fusinato's  Polemik
gegen  Asser  ist  zum  Theil  vollständig  versehlt.  So  ist  Asser's  Einwand,  daß
das  angeregte  Bedenken  auch  der  Execution  der  auf  fremdem  Rechte  beruhenden
Urtheile  im  Inlande  entgegenstünde,  ganz  zutreffend.  Gegen  Fusinato's  Vorschlag
  scheint  es  mir  auch  zu  sprechen,  daß,  wenn  derselbe  verwirklicht  würde,  die
Richter  der  Anwendung  eines  fremden  Rechtes  soviel  als  möglich  aus  dem  Wege
gingen  und  selbst  entgegen  den  von  ihnen  sonst  anerkannten  Grundsätzen  des  internationalen
  Privatrechtes  ihr  heimisches  Recht  zur  Anwendung  bringen  würden,
        <pb n="446" />
        430  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

um  eine  Revision  ihres  Spruches  durch  fremde  Gerichte  und  eine  Kritik  ihrer
Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu  vermeiden.

“)  Bgl.  die  Vorschläge  Pierantoni's  im  Annuaire  de  I’Institut  de  droit
internat.  VIII.  (1886)  S.  234  ff.  und  den  eingehenden  Bericht  Norsa's  a.  a.  O.
VIII.  236  ff.

5)  Einen,  wenn  auch  noch  nicht  völlig  zum  Ziele  führenden  Schritt  in  dieser
Richtung  macht  bereits  §  265  Deutsche  C.P.-O.,  und  auch  in  der  Theorie  beginnt
diese  Auffassung  zur  Herrschaft  zu  gelangen.  Bgl.  Asser,  Internat.  Privatrecht,
S.  18  ff.,  insbesondere  Asser-Rivier,  p.  33  ff.;  v.  Bar  §  32  (S.  102  fl.);
Laurent,  Droit  civil  internat.  II,  (No.  242  ffl.;  Menger.  S.  176,  Anm.  18
und  (sehr  ausführlich)  Gianzana  II.  p.  20  ff.

")  Vgl.  Fiore,  Nr.  48  und  Asser,  Internat.  Privatrecht,  sowie  Asser-Rivier
  a.  a.  O.,  p.  37;  Gianzana  II,  p.  29  ff.,  Fusinato,  S.  70  f.

8  106.
Nothwendigkeit  einer  Prüfung  des  ausländischen  Urtheils
vor  dessen  Vollstreckung.

Aber  selbst  eine  Prüfung  des  ausländischen  Urtheiles,  welche  sich
auf  die  oben  angeführten  drei  Punkte  beschränkt  und  welche  es  sorgfältig
vermeidet,  in  das  meritum  causae  einzugehen,  wird,  mag  das  Gesetz  oder
der  Vertrag,  welcher  sie  anordnet,  noch  so  sehr  darauf  bedacht  sein,  alle
unnöthigen  Verzögerungen  hintanzuhalten,  die  Befriedigung  des  Gläubigers
hinausschieben  und  dem  böswilligen  Schuldner  Gelegenheit  zu  vielerlei
Chicanen  bieten.  Asser  hat!)  mit  Recht  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  in  sehr  vielen  Fällen  schon  jenes  Verfahren,  welches  durch
das  nunmehr  in  einem  anderen  Staate  zu  vollstreckende  Urtbeil
abgeschlossen  wurde,  sich  um  Nichts  anderes  als  um  die  Bestreitung
  der  Competenz  und  der  Wirksamkeit  von  Ladungen  gedreht  haben
werde,  ohne  daß  der  Beklagte  den  Anspruch  seines  Gegners  meritorisch
bestritten  hätte.“)  Wenn  es  daher  auch  geschehen  kann,  daß  das  Vollstreckungsverfahren
  gegenüber  Demjenigen,  der  chicanöserweise  eine  völlig
klare  Schuldigkeit  zu  erfüllen  sich  weigerte,  unter  Umständen  gerade  auf
jene  Punkte  wieder  zurückgreifen  wird,  welche  der  Schuldner  auch  in
dem  dem  Urtheile  vorangehenden  Verfahren  bestritten  hatte,  so  ist  es
doch  nicht  richtig,  daß  dem  Schuldner  im  Vollstreckungsverfahren  die
Gelegenheit  gegeben  werde,  durch  die  nochmalige  Geltendmachung  jener
formellen  Einwendungen  eine  ebensolange  Verschleppung  der  Sache  zu
bewirken,  wie  er  sie  in  dem  ersten  Verfahren  bereits  bewirkt  hatte.
Insbesondere  aber  ist  es  nicht  richtig,  daß  diese  Prüfung  der  wesentlichsten
  sormellen  Erfordernisse  des  ausländischen  Richterspruches  dem
Schuldner  Gelegenheit  gebe,  seinem  Gläubiger  jene  Objecte,  aus  welchen
dieser  seine  Befriedigung  erlangen  soll,  zu  entziehen.  Es  läßt  sich  dies
entweder  dadurch  verhindern,  daß  man  eine  vorläufige  Vollstreckung
des  ausländischen  Urtheils  bis  zur  Sicherstellung  oder  andere  die  Befriedigung
  des  Gläubigers  sichernde  Maaßregeln  schon  vor  der  Ertheilung
der  Vollstreckungsclausel  durch  das  inländische  Gericht  zuläßt  oder  dadurch,
        <pb n="447" />
        Nothwendigkeit  der  Prüfung  des  zu  vollstreckenden  Urtheils.  431

daß  man  die  Ermächtigung  zur  Zwangsvollstreckung  ohne  Anhörung  der
Parteien  gewährt  und  denselben  nur  ein  Recht  der  Anfechtung  des
pareatis  und  einen  auf  diese  Anfechtung  gegründeten  Antrag  auf  Aufhebung
  der  bereits  vorgenommenen  Vollstreckungshandlung  zugesteht.?)
Ist  aber  nur  diese  Gefahr  beseitigt,  daß  das  zur  Verwirklichung
des  Rechtes  bestimmte  Verfahren  geradezu  der  Vereitelung  des  Rechtes
diene,  dann  muß  die  an  und  für  sich  so  lobenswerthe  Tendenz,  dem
Gläubiger  einen  nochmaligen  Aufschub  der  Befriedigung  seines  Anspruches
zu  ersparen,  vor  der  Sorge  für  die  Achtung  der  Rechte  des  Schuldners
um  so  mahr  zurücktreten,  als,  wie  sich  sofort  zeigen  wird,  mit  dieser
Sorge  die  andere  für  die  Respectirung  der  Gerichts-  und  Gesetzeshoheit
des  Inlandes  verbündet  ist.  Asser  hält  es  für  ausreichend,  daß  die
contrahirenden  Staaten  in  einem  die  Rechtshilfe  betreffenden  Vertrage
die  Competenzsphäre  ihrer  Gerichte  ordnen  und  gegenseitig  abgrenzen.
Er  begnügt  sich  mit  der  den  Gerichten  der  beiden  Staaten  obliegenden
Verpflichtung,  ihre  Competenz  nach  diesen  von  beiden  Staatsgewalten
angenommenen  Grundsätzen  zu  beurtheilen;  er  hält  es  aber  für  überflüssig,
  daß  das  inländische  Gericht  vor  der  Vollstreckung  des  ausländischen
Urhteiles  prüfe,  ob  sich  die  Gerichte  des  anderen  Staates  wirklich  diese
Grenze  ihrer  Competenz  gegenwärtig  gehalten  und  nicht  in  die  Gerichtsbarkeit
  unseres  Staates  übergegriffen  haben.  Er  weist  darauf  hin,  daß
der  Staat  ja  auch  die  Zwangsvollstreckung  eines  von  einem  offenbar
incompetenten  inländischen  Gerichte  gefällten,  in  Rechtskraft  erwachsenen
Urtheiles  nicht  ablehne  und  daß  „si  I’état  agissait  autrement  à  I’égard
des  jugements  étrangers  meme  apreès  ’introduction  de  dispositions  uniformes
  sur  la  compétence  cette  différence  ne  pourrait  avoir  pour  motif
qu'un  manque  de  confiance  dans  la  jurisprudence  des  tribunaux  étrangers,
  ce  qui  serait  peu  en  harmonie  avec  le  sentiment  qui  doit  inspirer
les  conventions  sur  ’exécution  des  jugements  sans  révision.“")  M.  E.
aber  liegt  der  Grund  der  verschiedenen  Behandlung  der  Urtheile  incompetenter
  inländischer  und  ausländischer  Gerichte  nicht  so  sehr  darin,  daß
die  Gerichte  des  Auslandes  uns  geringeres  Vertrauen  einflößen  denn
jene  des  Inlandes,  als  vielmehr  in  dem  Umstande,  daß  die  Entscheidung
einer  Streitsache  durch  ein  incompetentes  ausländisches  Gericht  die  Folge
nach  sich  zieht,  daß  die  in  derselben  vorgebrachten  Beweise  nach  dem
Proceßrechte  des  Auslandes  beurtheilt  werden,  während  sie  doch  nach  dem
des  Inlandes  gewürdigt  werden  sollten  (s.  oben  S.  370),  und  daß  sehr
oft  sogar  die  zur  Anwendung  gebrachten  Sätze  des  materiellen  Civilrechtes
  nicht  jene  des  Inlandes  sind  oder  die  jenes  dritten  Staates,  dem
das  betreffende  Rechtsverhältniß  seiner  Natur  nach  unterworfen  ist,  sondern
  die  der  lex  fori  incompetentis,  während  die  Entscheidung  einer
Streitsache  durch  ein  incompetentes  inländisches  Gericht  dieselbe,  soferne
nicht  im  Inlande  mehrere  Civil,  oder  Proceßrechte  neben  einander  bestehen,
weder  unter  ein  anderes  Beweisrecht  noch  unter  ein  anderes  materielles
Recht  bringt,  als  jenes,  nach  welchem  sie  auch  von  dem  competenten  Gerichte
        <pb n="448" />
        432  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

wäre  entschieden  worden.  Asser's  Vorschlag  „de  limiter  le  rôle  du
tribungl  qui  doit  accorder  le  pareatis  à  un  simple  examen  de  la
forme  du  document,  qui  lui  est  présenté  comme  jugement  passé  en
force  de  chose  jugée“.5)  setzt  daher  nicht  blos  eine  vorhergehende
Einigung  der  Staaten  über  die  Vertheilung  der  Gerichtsbarkeit  unter
ihnen,  also  eine  Vereinbarung  gleicher  Grundsätze  über  die  Competenz,
sondern  auch  die  Annahme  identischer  Principien  des  internationalen
Privatrechtes  und  insbesondere  auch  die  Würdigung  der  Beweise  nach
dem  das  materielle  Rechtsverhältniß  unter  den  Parteien  beherrschenden
Recht  und  nicht  nach  der  lex  fori  voraus.0)  Daher  war  denn  auch  der
Verzicht  auf  die  Prüfung  der  gedachten  formellen  Erfordernisse  in  dem
Rechtshilfegesetze  des  Norddeutschen  Bundes  und  in  den  Verträgen
des  Norddeutschen  Bundes  mit  den  Süddeutschen  Staaten  vollkommen
an  seinem  Platze,  da  diese  Gesetze  und  Verträge  die  baldige  Herstellung
der  Einheit  des  Proceßrechtes  und  selbst  des  materiellen  Privatrechtes
für  ihr  Herrschaftsgebiet  in  Aussicht  hatten.

Für  das  Verhältniß  zwischen  Staaten  aber,  in  Betreff  deren  ein
solches  Ergebniß  nicht  zu  erwarten  ist,  wird  man  daran  festhalten  müssen,
das  ausländische  Urtheil  nur  nach  Prüfung  der  oben  in  den  88  102—104
aufgeführten  Erfordernisse  zur  Vollstreckung  zuzulassen.

)  Rerue  de  droit  international  I,  p.  475.

)  „Souvent  tout  le  procès  qdui  a  abouti  au  jugement,  qu'on  veut  exécuter
àl’étranger,  n’a  roulé  que  sur  des  chicanes  concernants  la  forme  des  actes,
la  Compétence,  la  procédure  etc.;  souvent  le  fond  de  I’affaire  n’a  pas  méme
donné  lieu  à  une  contestation  sérieuse  .  ..  Eh  bien,  quel  avantage  le
Créancier,  trouvant  plus  tard  dans  un  autre  pays  des  valeurs  actives  appartenant
  à  son  débiteur,  et  sur  lesquels  il  voudrait  exécuter  le  jugement  obtenu.
—  qdquel  avantage  ce  créancier  retirerait-il  de  la  röforme  judiciaire,  dont  nous
nous  occupons,  s'il  avait  à  recommencer  les  débats  sur  toutes  les  duestions
de  forme?  La  non-revision  du  fond  du  proceès  ne  lui  profiterait  pas,  son
adversaire  nayant  pas  meéeme  combattu  lI’#action  au  fond;  il  se  trouve  absclument
  dans  la  méme  condition  que  sous  le  régime  de  la  non-exécution.
des  jugements  étrangers,  ou  de  Texécution  apres  revision  du  procès.  II  à9
à  subir  encore  une  fois  le  meme  proceès,  avec  les  mémes  lenteurs,  et,  en

attendant,  le  débiteur  aura  eu  soin  d’escamoter  les  valeurs  qdu'’on  voudrait
saisir“.  Asser,  l.  c.  p.  475.

:)  Vgl.  Art.  18  und  21  (bezw.  Art.  23)  des  Entwurfs  eines  Deutsch-Oesterreichischen
  Rechtshilfevertrages;  Art.  18,  al.  3:  „Ueber  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
  entscheidet  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Bollstreckungshandlung
stattfinden  soll,  ohne  vorhergehende  Vernehmung  der  Parteien“  Art.  21:  „Die  Zulässigkeit
  der  gewährten  Rechtshilfe  kann  von  der  Partei,  gegen  welche  die  Zwangsvollstreckung
  gerichtet  ist,  angefochten  und  die  Aufhebung  einer  vorgenommenen
Vollstreckungshandlung  begehrt  werden:  1)  wenn  es  sich  um  die  Vollstreckung  eines
Contumacialurtheiles  handelt,  welches  im  Widerspruche  mit  den  Vorschriften  von
Art.  5  dieses  Vertrages  gefällt  wurde;  2)  wenn  eine  Person,  die  in  dem  Gebiete,
in  welchem  die  Zwangsvollstreckung  erfolgen  soll,  wohnhaft  ist,  verurtheilt  wurde,
        <pb n="449" />
        Das  Verfahren  der  Vollstreckbarerklärung.  433

ohne  sich  auf  den  Proceß  eingelassen  zu  haben  und  ohne  daß  ihr  die  den  Proceß
einleitende  Ladung  oder  Berfügung  in  diesem  Gebiete  auf  dem  Wege  der  Rechtshilfe
  oder  in  dem  andern  Gebiete  persönlich  zugestellt  worden  ist.“

45)  1  C.,  p.  477.

)  p.  482,  vgl.  auch  p.  488  f.

*)  Bgl.  Asser,  Internat.  Privatrecht,  S.  89  ff.  und  oben  S.  370.  f.

8  107.
Das  Verfahren  bei  der  Vollstreckbarerklärung.

Bei  der  Regelung  des  Vollstreckungsverfahrens  in  seinen  Einzelheiten
  wird  man  alles  Mögliche  vorkehren  müssen,  um  die  Befriedigung
der  Ansprüche  des  Gläubigers  möglichst  zu  sichern  und  zu  beschleunigen.
Wie  bereits  erwähnt,  wird  man  dies  am  besten  dadurch  erreichen,  daß
das  Gericht,  welches  um  die  Zulassung  eines  fremden  Urtheiles  zur
zwangsweisen  Vollstreckung  ersucht  wird,  die  Befugniß  erhält,  die  sofortige
vorläufige  Vollstreckbarkeit  des  durch  das  ausländische  Urtheil  anerkannten
  Anspruches  gegen  Sicherheitsleistung  von  Seite  des  Gläubigers
auszusprechen.  Zugleich  mit  dieser  Zulassung  vorläufiger  Vollstreckbarkeit
hätte  das  Gericht  die  nicht  erstreckbare  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb
welcher  der  Beklagte  seine  Einwendungen  gegen  die  definitive  Ertheilung
der  Vollstreckungsclausel  anzubringen  hat.  Zum  Theile  entspricht  diesen
Vorschlägen  Art.  13  und  14  des  Oesterreichisch-  Serbischen  Vertrages
(Art.  13  al.  2  und  3):  „Ueber  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung
entscheidet  das  Gericht,  in  dessen  Sprengel  die  Vollstreckungshandlung
stattfinden  soll,  nach  summarischer  Verhandlung,  welche  sich  auf  die
Erörterung  über  das  Vorhandensein  der  in  diesem  Vertrage  festgesetzten
Voraussetzungen  für  die  Bewilligung  der  Zwangsvollstreckung  zu  beschränken
  hat.  Diese  Verhandlung  soll  auf  möglichst  kurze  Frist,  und
keinesfalls  auf  mehr  als  14  Tage  nach  dem  Tage  anberaumt  werden,
an  welchem  das  Ersuchschreiben  um  Zwangsvollstreckung  an  das  ersuchte
Gericht  gelangt  ist.“  Art.  14.  „Wenn  das  Erkenntniß  (oder  der  Vergleich),
  auf  Grund  dessen  die  Zwangsvollstreckung  erfolgen  soll,  sich  auf
einen  Wechsel,  einen  Notariatsact  oder  auf  eine  andere  Urkunde
gründet,  welche  nach  den  Landesgesetzen  als  eine  öffentliche  Urkunde
anzusehen  ist  und  die  in  diesem  Vertrage  festgesetzten  Bedingungen  für
die  Bewilligung  der  Zwangsvollstreckung  durch  die  vorgelegten  Urkunden
hinreichend  dargethan  find,  so  hat  das  ersuchte  Gericht  zugleich
mit  der  Anberaumung  der  im  vorigen  Artikel  bezeichneten  Verhandlung
die  Zwangsvollstreckung  bis  zur  Sicherstellung  zu  bewilligen  und
die  ungesäumte  Vornahme  derselben  zu  verfügen.  In  solchen  Fällen
ist  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Wechsels,  Notariatsactes  oder  der  denselben
  gleichgestellten  Urkunde  sammt  der  nach  Art.  4  erforderlichen  Uebersetzung
  dem  Ersuchschreiben  beizuschließen.  Die  auf  diesem  Wege  bewirkte
  Sicherstellung  darf,  bevor  über  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvoll-Handbuch

  des  Völkerrechts  Ur  28
        <pb n="450" />
        434  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

streckung  endgiltig  entschieden  ist,  nur  in  dem  Falle  aufgehoben  werden,
daß  für  den  gesammten  Anspruch  des  Executionsführers  aus  reichende
Sicherheit  geleistet  wird.“

Es  dürfte  wohl  zulässig  sein,  im  Verhälmisse  zwischen  Staaten,
welche  ihrer  Justiz  gegenseitig  jenes  Vertrauen  schenken,  welches  überhaupt
  die  Bedingung  für  die  Uebernahme  einer  Verpflichtung  zur  Vollstreckung
  ausländischer  Urtheile  ist,  die  Bestimmung  des  Art.  14  auf
Urtheile  aller  Art  auszudehnen.  Ist  es  doch  eigentlich  auch  eine  Durchbrechung
  des  Grundsatzes,  daß  die  Prüfung  des  meritum  causse  ausgeschlossen
  bleiben  solle,  wenn  man  noch  auf  das  dem  betreffenden  Executionstitel
  zu  Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  zurückgreift  und  eine  so
tief  einschneidende  Verschiedenheit  in  der  Art  der  Rechtshilfe  davon  abhängig
  macht,  daß  gerade  eine  Urkunde  von  bestimmter  Qualität  dem  Urtheile
zu  Grunde  liegt,  wobei  es  unter  Umständen  etwa  noch  streitig  werden
kann,  ob  jene  Urkunde,  welche  nach  dem  Rechte  des  ersuchenden  Staates
ein  Wechsel  oder  ein  Notariatsact  ist,  auch  nach  dem  des  ersuchten  Staates
als  solcher  anerkannt  werden  könne  und  ob,  wenn  das  legtztere  nicht  der
Fall  sein  sollte,  schon  das  Erstere  genüge,  um  das  Urtheil  zur  vorläufigen
Vollstreckung  zuzulassen.

Was  die  Beschleunigung  des  Verfahrens  betrifft,  stellt  also,  wenigstens
für  die  in  Art.  14  behandelten  Fälle  der  Oesterreichisch-  Serbische
Vertrag  einen  Fortschritt  selbst  gegenüber  dem  Schweizerisch-Französischen
  dar,  nach  dessen  Art.  16  al.  2  „il  ne  sera  statué  (sur  la  demande
Texécution)  qu'après  du’il  aura  6t6  adressé  à  la  partie  contre  laduelle
  I’exécution  est  poursuivie  une  notification  indiquant  le  jour  et
l'heure  où  il  sera  prononcé  sur  la  demande."

Jedenfalls  müssen  für  das  Verfahren  der  Ertheilung  der  Bollstreckungsclausel
  zwei  in  vielen  Staaten  noch  nicht  verwirklichte  Grundsätze
  vertragsmäßig  festgestellt  werden.  Erstens,  daß  die  Gewährung  des
pareatis  durch  ein  Gericht  des  ersuchten  Staates  für  dessen  ganzes  Gebiet
gelte,  und  daß  nicht  in  jedem  Gerichtssprengel,  in  welchem  eine  Vollstreckungshandlung
  erfolgen  soll,  das  Exequatur  neuerlich  nachgesucht
werden  müsse,1)  und  zweitens,  daß  die  Competenz  des  um  die  Erlassung
der  Vollstreckungsclausel  angegangenen  Gerichtes  nur  davon  abhänge,  daß
der  Schuldner  in  diesem  Gerichtssprengel  entweder  seinen  Wohnsitz  oder
seinen  gegenwärtigen  Aufenthalt  oder  Vermögen  besitze,  auf  welches  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  aus  diesem  Urtheile  gegriffen  werden  kann.
Es  darf  aber  nicht  noch  außerdem  erfordert  werden,  daß  das  um  die
Ertheilung  des  Exequatur  anzugehende  Gericht  zur  Entscheidung  der  betreffenden
  Streitsache  competent  gewesen  wäre,  wenn  dieselbe  im  Inlande
wäre  anhängig  gemacht  worden.  Insbesondere  wichtig  ist  es  in  der
letzteren  Richtung,  daß  auch  die  Execution  ausländischer  Urtheile  in
Handelssachen  vor  den  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  im  Allgemeinen
zuständigen  Gerichten  und  nicht  blos  bei  den  speciellen  Handelsgerichten  angesucht
  werden  müsse,  weil  sonst  durch  die  Prüfung  der  Vorfrage,  ob  ein
        <pb n="451" />
        Das  Verfahren  bei  der  Bollstreckbarerklärung.  435

Urtheil  in  Handelssachen  in  Frage  steht,  ein  ganz  unnöthiger  Zeitverlust
entsteht,  welcher  insbesondere  dann  ein  beträchtlicher  sein  mag,  wenn  im
Staate  des  erkennenden  Gerichtes  für  Handelssachen  keine  besonderen  Gerichte
  bestehen  und  deshalb  die  Frage,  ob  der  Proceß  eine  Handelssache
betreffe,  dort  gar  nicht  ausdrücklich  zur  Erörterung  kam.)  Eine  andere
Vorschrift,  welche  dazu  dienen  soll,  das  Verfahren  möglichst  zu  beschleunigen,
  ist  die  des  Art.  2  Nr.  1  des  Oesterreichisch  Serbischen  Vertrages,
  daß  das  um  die  Rechtshilfe  ersuchte  Gericht,  wenn  es  zur  Vornahme
  der  beantragten  Handlung  nicht  selbst  zuständig  ist,  ohne  ein
weiteres  Verfahren  einzuleiten,  das  Gesuch  an  das  zuständige
Gericht  abzugeben  hat.5)

Wenn  es  auch,  wie  wir  gesehen  haben,  mit  einer  geordneten  Rechtshilfe
  nicht  vereinbar  ist,  das  ausländische  Urtheil  auf  seine  Gesetzmäßigkeit
zu  prüfen,  so  ist  es  durchaus  nicht  an  und  für  sich  unstatthaft,  daß  das
um  die  Gewährung  der  Rechtshilfe  ersuchte  Gericht  prüfe,  ob  nicht  etwa
das  ausländische  Urtheil  durch  ein  ihm  nachfolgendes  Ereigniß  entkräftet  worden,
  ob  nicht  etwa  der  durch  jenes  Urtheil  zuerkannte  Anspruch  durch  spätere
Vorgänge  aufgehoben  oder  in  seiner  Wirksamkeit  beschränkt  worden  sei.
Ein  Urtheil  vermag  ja  nichts  Anderes,  als  anzuerkennen,  daß  ein  gewisser
Anspruch  entstanden  sei  und  noch  (zur  Zeit  des  Urtheiles)  fortbestehe.
Es  sagt  aber  gar  nichts  über  die  Existenz  dieses  Anspruches  in  einem
späteren  Zeitpunkte  aus,  in  welchem  er  vielmehr  entweder  überhaupt  oder
wenigstens  für  dieses  Subject  untergegangen  sein  mag.  Rücksichtlich
solcher  Einwendungen  gegen  die  Zwangsvollstreckung,  welche  sich  auf  dem
Urtheile  nachfolgende  Thatsachen  gründen,  wie  etwa  die  Einwendung  der
bereits  erfolgten  Zahlung,  des  Vergleiches,  der  Stundung,  der  Compensation
  u.  a.  dgl.,  muß  der  Vertrag  daher  eine  Bestimmung  darüber  enthalten,
  ob  über  die  Berechtigung  solcher  Einwendungen  das  um  die  Vollstreckung
  ersuchte  Gericht,  oder  ob  über  sie  das  erkennende  Gericht  entscheiden
  solle.  Einer  solchen  Bestimmung  bedarf  es  außerdem  in  Betreff
jener  Einwendungen,  welche  sich  gegen  die  nachgesuchte  Art  der  Execution,
nicht  aber  gegen  die  zwangsweise  Vollstreckung  jenes  Urtheils  an  und  für
sich  wenden.  Solche  Einwendungen  können  entweder  von  dem  zu  Exequirenden
  selbst  oder  von  dritten  Personen  ausgehen.  Der  letztere  Fall
ist  der  der  sogenannten  Vollstreckung  Sintervention  (der  „Erseindirungsklage“
  des  Oesterreichischen  Rechtes),  der  erstere  Fall  kann  sich
ergeben,  wenn  der  Execut  einwendet,  daß  gewisse  Gegenstände  seiner  Habe
von  der  Zwangsvollstreckung  ausgenommen  find,  oder  daß  eine  Execution
in  Immobilien  noch  nicht  stattfinden  dürfe,  weil  noch  pfändbare  Mobilien
vorhanden  sind.

Man  ist  völlig  einig  darüber,  daß  das  Verfahren  der  Vollstreckung,
auch  wenn  es  auf  Grund  eines  ausländischen  Urtheiles  eingeleitet  wird,
sich  stets  nach  dem  am  Orte  der  Vollstreckung  geltenden  Rechte  richten
müsse."')  So  bestimmt  dies  denn  auch  der  Oesterreichisch=  Serbische
Bertrag  Art.  7  al.  2;5)  und  das  Schweigen  der  anderen  Berträge  über

28
        <pb n="452" />
        436  Rechtshilse,  und  Auslieferungsverträge.

diesen  Punkt  hat  nur  darin  seinen  Grund,  daß  man  dessen  Entscheidung
für  eine  selbstverständliche  hielt,  wie  denn  auch  Art.  18  des  Französisch.
  Schweizerischen  Bertrages  eine  Bestimmung  enthält,  welche  sich
als  Folgerung  aus  dem  oben  gedachten  Grundsatze  ergibt:  „Quand  le
jugement  emportera  Ccontrainte  par  Ccorps,  le  tribunal  ne  pourra  ordonner
T’exécution  en  cette  partie  de  la  decision,  si  la  Egislation  du  pays  ne
I’admet  pas  dans  le  cas  dont  il  s'agit  au  jugement.  Cette  mesure  ne
pourra  dans  tous  les  cas  etre  exercée  due  dans  les  limites  et  snivant  les
formes  prescrites  par  la  loi  du  pays  oü  Ton  poursuit  son  e  xzécution,“
während  der  Grundsatz  selbst  einen  nicht  ganz  klaren  Ausdruck  in  Art.  19
gefunden  hat:  „Les  difficultés  rélatives  à  I’exécution  des  jugements
et  arrêts,  ordonnée  conformément  aux  art.  15,  16  et  17,  seront  portées
devant  Pautorité  qui  aura  statué  sur  la  demande  d'exécution.)“
Daraus  aber  folgt  zweierlei,  1.  daß  das  Proceßgericht  nicht  selbst.
diesen  oder  jenen  Executionsact  anordnen  und  um  dessen  Ausführung
durch  die  Gerichte  des  anderen  Staates  ersuchen  darf,  sondern  daß  es
nur  um  die  Bollstreckung  des  Urtheiles  nach  den  für  das  Exerutionsverfahren
  im  ersuchten  Staate  geltenden  Normen  bitten  darf,  so  daß  die
Bestimmung  der  Exerutionsart  dem  requirirten  Gerichte  überlassen  bleibt,)
und  2.  daß  die  Entscheidung  über  die  gegen  das  Verfahren  der  Boll.
streckung  erhobenen  Einwendungen  dem  Vollstreckungsgerichte  zusteht.
Ausdrücklich  gesagt  war  dies  in  den  Berträgen  des  Norddeutschen
Bundes  mit  den  Süddeutschen  Staaten  Art.  8:  „Ueber  Einwendungen,
welche  die  Zulässigkeit  der  Rechtshilfe  (Art.  37),  die  Art  und  Weise  der
Bollstreckung  oder  das  bei  derselben  zu  beobachtende  Verfahren  betreffen,
hat  das  Gericht  des  Vollstreckungsortes  zu  entscheiden.  Dasselbe  gilt  von
Einwendungen,  welche  von  dritten  Personen  wegen  eines  Anspruches  auf
den  Gegenstand  der  Vollstreckung  erhoben  werden.“  Die  Bedeutung
dieses  Artikels  liegt  aber  nicht  in  diesen  seinen  beiden  ersten  Sätzen,
sondern  in  seinem  letzten,  welcher  lautet:  „Alle  anderen  Einwendungen
  gegen  die  Vollstreckung  unterliegen  der  Entscheidung
  des  Proceßgerichtes.“  Hieran  schließt  sich  dann  die
Norm  des  Art.  9:  „Werden  bei  dem  Vollstreckungsgerichte  Einwendungen
erhoben,  über  welche  in  Gemäßheit  des  Art.  8  das  Proceßgericht  zu
entscheiden  hat,  so  kann  das  erstere,  wenn  ihm  die  Einwendungen  erheblich
  und  in  thatsächlicher  Beziehung  glaubhaft  erscheinen,  die
Vollstreckung  vorläufig  einstellen.  Im  Falle  der  Einstellung  ist  für  die
Beibringung  der  Anordnung  des  Proceßgerichtes  eine  Frist  zu  bestimmen,
nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  die  Vollstreckung  fortgesetzt  wird."
Und  diesem  seinen  Vorbilde  ist  auch  hier  wiederum  der  Entwurf  eines
Deutsch-Oesterreichischen  Vertrages  in  allem  Wesentlichen  gefolgt.)  Wie
nothwendig  es  ist,  ausdrücklich  zu  bestimmen,  das  Gericht  welches  Staates
über  jene  „anderen“  Einwendungen,  von  denen  Art.  8  a.  E.  handelt,  zu  entscheiden
  habe,  zeigt  insbesondere  die  Erfahrung,  welche  man  im  Deutschen
Reiche  auf  Grund  der  diese  Frage  nicht  entscheidenden  88  660  und  661
        <pb n="453" />
        Das  Verfahren  bei  der  Vollstreckbarerklärung.  437

C.-P.-O.  gemacht  hat.“)  Auch  in  Betreff  dieser  Frage  dürfte  es,  wie
in  Betreff  so  mancher  anderen  des  internationalen  Privatrechtes,  minder
wichtig  sein,  wie  sie  entschieden  wird,  als  daß  sie  überhaupt  entschieden
werde.  Allerdings  scheint  es  den  theoretischen  Grundsätzen  entsprechender,
die  Entscheidung  über  diese  Einwendungen  demselben  Gerichte  zu  überlassen,
  welches  in  der  Hauptsache  entschieden  hatte,  weil  sonst  der  Fall
eintreten  kann,  daß  über  die  später  erhobenen  Einwendungen  nach  einem
anderen  materiellen  Rechte  entschieden  würde,  als  nach  jenem,  welches
der  Entscheidung  in  der  Hauptfrage  zu  Grunde  gelegt  worden  war.
Andrerseits  aber  dürften,  wenn  es  sich  um  ein  in  einem  weitentlegenen
Staate  gefälltes  Urtheil  handelt,  der  Aussetzung  der  Entscheidung  im
Sinne  des  Art.  9  cit.,  ebenfalls  Bedenken  entgegenstehen.

Eine  Frage,  die  der  Rechtshilfevertrag  ebenfalls  entscheiden  muß,
ist  die,  in  welcher  Weise  das  Ansuchen  um  Vollstreckung  des  ausländischen
Urtheiles  anzubringen  ist,  ob  im  diplomatischen  Wege  oder  unmittelbar
durch  die  im  ausländischen  Verfahren  obsiegende  Partei.  Eine  für  alle
Berhältnisse  gleichmäßig  zutreffende  Beantwortung  dieser  Frage  dürfte
kanm  möglich  sein.  Im  Verkehr  zwischen  Staaten,  deren  Gerichtsorganisation
  eine  ähnliche  ist  und  deren  Gerichte  in  fortwährendem  Verkehre
  mit  einander  stehen,  dürfte  sich  die  Zulassung  des  Selbstbetriebes
der  Parteien  empfehlen,  während  unter  anderen  Voraussetzungen  die
Einhaltung  des  zwar  schleppenden  aber  immerhin  gewisse  Garantien
bietenden  diplomatischen,  die  Justizministerien  der  beiden  Staaten  durchlaufenden
  Weges  sich  empfehlen  dürfte.  Die  Verträge  enthalten  in  diesem
Punkte  sehr  verschiedene  Normen;  der  Französisch-Italienische  10)  und  der
Oesterreichisch  Serbische  Vertrag  schreiben  den  diplomatischen  Weg  vor,
der  Französisch-Schweizerische  hingegen  „scheint“,  wie  Curti,  S.  161,
sagt,  „durch  sein  Stillschweigen  den  Selbstbetrieb  der  Parteien  als  das
regelmäßige  Verfahren  vorauszusetzen."“

Die  Entscheidung  über  die  Vollstreckbarkeit  unterliegt  dem  geordneten
Instanzenzuge,  aber  nicht  der  administrativen  Ueberprüfung.  „Ueber  die
Zulässigkeit  der  nach  diesem  Vertrage  zu  leistenden  Rechtshilfe  und  über  die
Rechtmäßigkeit  der  Berweigerung  derselben  wird  ausschließlich  von  dem
ersuchten  Gerichte  oder  nach  Maaßgabe  der  Zulässigkeit  (ou  s'il  y  a  lieu)
von  den  höheren  Gerichten  desjenigen  der  vertragenden  Theile  entschieden,
  welchem  das  ersuchte  Gericht  angehört."  11)  Und  ebenso  hat  das
Institut  de  droit  international  in  seiner  Versammlung  zu  Genf  es
als  einen  der  Grundsätze  für  die  abzuschließenden  Rechtshilfeverträge  bezeichnet:
  „que  les  regles  de  droit  international  privé  qui  entreront  dans
les  lois  d'un  pays  par  suite  d’'un  traité  international,  seront  appliquées
par  les  tribunaux,  sans  qu'il  y  ait  une  obligation  internationale  de  la  part
du  gouvernement  de  veiller  à  cette  application  par  voie  administrative.“1)
Die  Bestimmungen  der  Staatsverträge  über  proceßrechtliche  Materien
besitzen  dieselbe,  aber  keine  größere  Kraft  als  die  Bestimmungen  der
Gesetze.  Wie  es  eine  der  Garantien  für  die  Vertrauenswürdigkeit  der
        <pb n="454" />
        438  Rechtshilfe  ·  und  Anslieferungsverträge.

Rechtsprechung  ist,  daß  die  Gerichte  in  Anwendung  der  Gesetze  von
etwaigen  Anordnungen  und  Aufträgen  der  Verwaltungsbehörden  unabhängig
  find,  so  muß  ihnen  eine  gleiche  Unabhängigkeit  auch  bei  Interpretation
  und  Anwendung  der  auf  die  Rechtshilfe  bezüglichen  Staatsverträge
  zustehen.  Es  war  daher  ein  Mißgriff,  daß  die  Schweizer  Bundesregierung
  sich  wiederholt  an  die  Französische  Regierung  mit  dem  Ersuchen
wendete,  durch  ihr  directes  Eingreifen  Abhilfe  gegen  die  angeblich  oder
wirklich  unrichtige  Anwendung  des  Rechtshilfevertrages  von  1828  zu  gewähren.
  Die  Französische  Regierung  war  völlig  im  Rechte,  wenn  sie
darauf  hinwies,  daß  sie  ihrer  Verpflichtung  durch  die  Kundmachung  des
Vertrages  nachgekommen  sei,  daß  sie  hingegen  auf  die  Auslegung  desselben
durch  die  Gerichte  wegen  der  Unabhängigkeit  der  Magistratur  einen  anderen
  als  einen  belehrenden  Einfluß  nicht  nehmen  könne,  daß  ihr  nichts
erübrige,  als  durch  Erläuterungen  des  Vertrages  dessen  richtige  Auffassung
  den  Gerichten  zu  erleichtern,  daß  sie  aber  keineswegs  im  Stande
sei,  den  Gerichten  diese  oder  jene  bestimmte  Auffassung  vorzuschreiben  und
noch  viel  weniger  Fälle,  welche  durch  die  Gerichte  in  letzter  Instanz
entschieden  waren,  in  einem  administrativen  Verfahren  zu  revidiren.  Daß
die  Schweizer  Bundesregierung  diese  an  und  für  sich  völlig  einleuchtenden
Sätze  verkannte,  hatte  nur  darin  seinen  Grund,  daß  zu  jener  Zeit  nach
der  Bundesverfassung  von  1848  der  Bundesrath,  also  eine  Verwaltungsbehörde,
  die  Instanz  war,  bei  welcher  Beschwerden  über  die
Verletzung  von  Staatsverträgen  angebracht  werden  konnten.  Seither  ist
diese  anomale  Durchbrechung  des  Grundsatzes  von  der  Unabhängigkeit
der  Gerichte  auch  in  der  Schweiz  beseitigt,  indem  seit  der  Bundesverfassung
  von  1874  (Art.  113,  Z.  3)  und  dem  Gesetze  über  die  Organisation
  der  Bundesrechtspflege  von  1874  (Art.  59  lit.  b)  der  Recurs  in
Fällen  dieser  Art  an  das  Bundesgericht  geht.  Für  einen  einzelnen,
aber  nicht  in  die  Lehre  von  der  Zwangsvollstreckung  ausländischer  Urtheile,
sondern  in  ein  anderes  Capitel  der  internationalen  Rechtshilfe  gehörenden
Fallis)  hat  denn  auch  der  jetzt  geltende  Rechtshilfevertrag  zwischen
Frankreich  und  der  Schweiz  von  1869  die  französische  Auffassung  als
die  richtige  ausdrücklich  anerkannt  und  die  Intervention  der  Verwaltungsbehörden
  in  die  Entscheidungen  der  Gerichte  über  Gewährung  oder  Versagung
  der  Rechtshilfe  ausgeschlossen.  )

Dem  eben  Gesagten  widerspricht  es  aber  keineswegs,  wenn  der
Justizminister  des  einen  der  contrahirenden  Staaten  durch  eine  dem
internen  Rechte  seines  Staates  angehörende  Instruction  die  Gerichte  anweist,
  sich  in  allen  Fällen,  in  welchen  es  ihnen  zweifelhaft  ist,  ob  die
nach  dem  Vertrage  erforderten  Bedingungen  für  die  Gewährung  irgend
eines  Actes  der  Rechtshilfe  erfüllt  seien,  um  Aufklärung  hierüber  an  ihn,
als  an  Denjenigen,  welcher  mit  den  Verhältnissen  der  internationalen
Rechtshilfe  am  genauesten  vertraut  ist,  zu  wenden.  15)

Was  die  Frage  nach  der  Zulässigkeit  einer  Wiederholung  des  Ansuchens
  bez.  der  Klage  auf  Zulassung  eines  ausländischen  Urtheiles  zur
        <pb n="455" />
        Das  Berfahren  bei  der  Vollstreckbarerklärung.  439

Zwangsvollstreckung  und  die  Frage  der  Verjährung  dieses  Ansuchens  oder
dieser  Klage  betrifft,  so  wären  dieselben  zwar  ebenfalls  einer  ausdrücklichen
  Entscheidung  in  den  Verträgen  bedürftig.  Insolange  aber  die
Rechtshilfeverträge  sich,  wie  dies  für  längere  Zeit  noch  zu  erwarten  sein
dürfte,  nur  auf  die  Ordnung  der  allerwichtigsten  und  allerhäufigsten  Fragen  beschränken
  und  als  selbst  in  der  Theorie  die  wünschenswerthe  Einigung  über  die
zweckmäßigste  Art  der  Lösung  derselben  noch  durchaus  nicht  erzielt  ist,  dürfte
es  gestattet  sein,  an  dem  gegenwärtigen  Orte  diese  Frage  zu  übergehen.1°)

1)  So  ist  dies  nach  Deutschem  Rechte  der  Fall:  arg.  §  161  G.-V.-G.
§  2  E.-G.  zum  G.-B.-G.  und  §  3  E.-G.  zur  C.  P.-O.  Bgl.  Francke,  S.  15  ff.
Anders  nach  Italienischem  und  Ungarischem  Rechte.  Bal.  Art.  941  C.  proc.
Ital.  und  §8  3,  al.  3,  und  §  18  Ungarisches  Gesetz  von  1881  cit.  Auch  Art.  18,
al.  4  des  Oesterreichischen  Entwurfes  eines  Deutsch-Oesterreichischen  Rechtshilfevertrages
  bestimmte:  „Wird  die  Zulässigkeit  der  Zwangsvollstreckung  erkannt,
so  ist  dieser  Ausspruch  mit  Wirksamkeit  für  das  ganze  Rechtsgebiet,  dem  das  ersuchte
  Gericht  angehört,  der  Ausfertigung  der  Urkunde,  auf  Grund  deren  die
Zwangsvollstreckung  erfolgen  soll,  beizusetzen,“  und  in  allem  Wesentlichen  stimmte
damit  auch  Art.  19  des  Deutschen  Entwurfes  überein.

s)  Bgl.  auch  Francke,  S.  94.

*)  Vgl.  auch  Art.  44  der  Berträge  des  Norddeutschen  Bundes  mit  den
Süddeutschen  Staaten.

“)  Bgl.  namentlich  Esperson,  Journal  1884,  p.  612  (Nr.  195).

5)  Ebenso  Art.  7  der  Rechtshilfeverträge  des  Norddeutschen  Bundes.

"#)  Bgl.  Curti,  S.  165,  s.  auch  die  Beschlüsse  des  Institut  dr.  intern.  zu
Paris  Nr.  5,  Annuaire  1879—80,  I  p.  98.

7)  Anders  verhielt  sich  dies,  wie  bereits  oben  angedeutet,  nach  den  Verträgen
  des  Norddeutschen  Bundes  mit  den  Süddeutschen  Staaten  und  auch
nach  dem  Rechtshilfegesetze  des  Norddeutschen  Bundes.  Auf  Grund  dieser  Verträge
nimmt  Endemann,  S.  39  und  41  f.  mit  Recht  an,  daß  „die  Aufforderung  zum
Bollzuge  einer  Zwangsvollstreckung“  entweder  in  der  Weise  geschehe,  daß  a)  überhaupt
  Zwangsvollstreckung  oder  daß  b)  eine  namentlich  dem  Mittel  oder  der  Art
nach  speciell  bezeichnete  Zwangsvollstreckung  vorgenommen  werden  solle,  sei  es,
daß  die  specielle  Art  der  Execution  schon  in  dem  Erkenntnisse  oder  in  der  Verfügung,
  aus  denen  die  Vollstreckung  hervorgeht,  angeordnet  worden  ist,  sei  es,
daß  das  Ersuchen  oder  der  Parteiantrag  sich  gerade  auf  diese  specielle  Art
richtet"“.  In  dem  Falle  unter  b)  haben  wir  es  aber  mit  keinem  Ersuchen  um
Zulassung  des  ausländischen  Urtheiles  zur  Zwangsvollstreckung,  sondern  mit  einem
Ersuchen  um  Vornahme  eines  einzelnen  von  dem  ausländischen  Gerichte  angeordneten
  Executionsschrittes  zu  thun.  Ein  solches  wäre  aber  nur  dann  zulässig,
wenn  der  betreffende  Rechtshilfevertrag  das  Ansuchen  um  Vollstreckung  ausländischer
  Urtheile  gar  nicht  selbständig  behandelt,  sondern  dasselbe  in  dem  Ersuchen
  um  Vornahme  von  Acten  der  Rechtshilfe  auf.  und  untergehen  läßt,  wie
dies  nach  Art.  7  der  Berträge  des  Norddeutschen  Bundes  in  der  That  der  Fall
war.  Nichtsdestoweniger  gesteht  auch  Endemann  a.  a.  O.,  S.  42,  dem  ersuchten
Richter,  selbst  auf  Grund  dieser  Verträge,  ein  ziemlich  weitgehendes  Recht  zu,  an
Stelle  der  erbetenen  Executionsart  eine  andere  zu  substituiren.  Auch  im  Deutschen
Reiche  aber  ist  man  von  dieser  Auffassung  und  Behandlung  der  Execution  aus-
        <pb n="456" />
        440  Rechtshilse  und  Auslieserungsverträge.

ländischer  Urtheile  abgegangen.  Die  C.P.O.  8  660  läßt  nicht  mehr  die  ausländische
  Executionsanordnung,  sondern  nur  das  ausländische  Urtheil  zur  Bollstreckung
  im  Inlande  zu.

9  Oesterreichischer  Entwurf,  Art.  22  und  23;  Deutscher  Entwurf,
Art.  24  und  25.

9  Bgl.  Francke,  S.  81  ff.;  Wilmowski  und  Levy,  §  661,  Nr.  1;
Struckmann  und  Koch  ibid.  Nr.  2;  Endemann  a.  a.  O.,  S.  42  ff.

10%)  Es  erklärt  sich  dies  wohl  dadurch,  daß  dieser  Vertrag  in  das  vorige
Jahrhundert  zurückreicht.  Uebrigens  tritt  in  Italien  die  Meinung  immer  häufiger
auf,  daß  seit  der  Declaration  von  1860  auch  der  Selbstbetrieb  der  Parteien
zulässig  sei.  Bgl.  auch  §  700  Deutsche  R.-C.P.O.

11)  Oesterreichisch.  Serbischer  Bertrag  Art.  3.

1)  Annuaire  I,  126.  Bgl.  auch  p.  81  f.

12)  Bgl.  übrigens  auch  Art.  17,  al.  2.

1)  Art.  12:  „L’opposition  à  un  jugement  par  défaut  ne  pourra  ötre
formée  due  devant  les  autorités  du  pays  od  le  jugement  aura  été  rendu.“
In  der  Schweiz  war  nämlich  eben  auf  Grund  der  im  Texte  angeführten  Bestimmung
  der  Verfassung  von  1848  die  Annahme  eine  weit  verbreitete,  daß,  wenn
ein  unzuständiges  Französisches  Gericht  ein  Contumacialurtheil  gegen  einen
Schweizer  gefällt  hatte,  die  Französische  Regierung  verpflichtet  sei,  über  diplo.
matisches  Ansuchen  des  Bundesrathes  dieses  Urtheil  aufzuheben.  Im  Gegensatze
zu  dieser  Meinung  bestimmt  nun  Art.  12,  daß  die  Aufhebung  eines  solchen  Contumacialurtheiles
  nur  im  gerichtlichen  Wege,  und  zwar  in  Frankreich  im  Wege  der
opposition,  niemals  aber  im  diplomatisch-administrativen  Wege  erfolgen  könne.
Vgl.  über  den  gesammten  Conflict  zwischen  Frankreich  und  der  Schweiz  Anser,
Revue  VII,  p.  370  ff.  und  Curti  a.  a.  O.,  8  32,  S.  145  ff.

15)  Eine  dergleichen  Anweisung  hat  z.  B.  der  Serbische  Justizminister  mit
Bezug  aufden  Austro-  Serbischen  Bertrag  unter  dem  16.  Februar  1883  erlassen.

16)  Jene  Leser,  welche  sich  für  Details  dieser  Art  interessiren,  erlaube  ich
mir,  auf  die  Controverse  zwischen  Keyssner,  Katz  und  Francke  zu  verweisen.
Bgl.  Keyssner,  Journal  dr.  intern.  pr.  IX,  p.  36;  Katz,  Rechtsgeleerd
Magazijn  I,  489  f.;  Francke  a.  a.  O.,  S.  88  ff.  Vgl.  auch  Rossi,  p.  86  ff.
und  p.  59.

§  108.

Vollstreckung  ausländischer  Schiedssprüche  und  anderer
Executionstitel.

Einige  Rechtshilfeverträge  lassen  außer  den  Urtheilen  ausländischer
Civilgerichte  auch  noch  andere  Executionstitel  zur  Zwangsvollstreckung  im
Inlande  zu.  So  insbesondere  der  Oesterreichisch.  Serbische  Vertrag
Art.  8,  Nr.  2  „die  in  Streitsachen  vor  den  Civilgerichten  eines
jeden  der  vertragschließenden  Theile  geschlossenen  Vergleiche,  insofern
dieselben  nach  dem  für  das  Gericht,  vor  welchem  der  Vergleich  geschlossen
wurde,  geltenden  Rechte  die  Zwangsvollstreckung  begründen“1)  und  Nr.  3
„die  Erkenntnisse  eines  Schiedsgerichtes,  sofern  dieses  letztere  in
Gemäßheit  eines  schriftlichen  Schiedsvertrages  oder  einer  gesetzlichen  Bestimmung,
  wodurch  bestimmte  Rechtssachen  der  schiedsrichterlichen  Competenz
  überwiesen  werden,)  zur  Entscheidung  der  Streitsache  berufen  war.“
        <pb n="457" />
        Gerichtliche  Vergleiche,  Schiedssprüche  und  Notariatsakte.  441

Doch  bedarf  der  gerichtliche  Vergleich,  damit  auf  Grund  desselben  eine
Zwangsvollstreckung  stattfinden  könne,  nach  Art.  11  der  Bestätigung  seiner
Vollstreckbarkeit  durch  eben  jenes  Gericht,  vor  welchem  er  geschlossen
  worden  war,  während  in  Betreff  eines  schiedsgerichtlichen
Erkenntnisses  nach  Art.  12  die  Bestätigung  der  Vollstreckbarkeit  durch
irgend  ein  Gericht  jenes  Gebietes  genügt,  in  welchem  das  schiedsrichterliche
  Erkenntniß  gefällt  worden  war.  Auch  in  Betreff  der  Vollstreckbarkeit
  dieser  Executionstitel  ist  vorausgesetzt,  daß  die  durch  das  Ersuchen
  um  dessen  Vollstreckung  beantragte  Handlung  nicht  nach  dem  für
das  ersuchte  Gericht  geltenden  Rechte  unzulässig  sei  (Art.  2  Nr.  2).  In
Kraft  dieser  Normen  dürfte  das  um  die  Vollstreckung  des  Schiedsspruches
ersuchte  Gericht  dieselbe  nicht  etwa  deshalb  verweigern,  weil  nach  seinem
Rechte  Streitigkeiten  der  betreffenden  Art  als  Streitigkeiten  über  unverzichtbare
  Rechte  durch  Schiedsspruch  (bez.  durch  Vergleich)  nicht  entschieden
werden  können,  oder  weil  die  als  Schiedsrichter  fungirenden  Personen
nach  seinem  Rechte  nicht  hätten  das  schiedsrichterliche  Amt  ausüben
können.  Beide  Fragen  sind  vielmehr  nur  nach  der  lex  loci  zu  beurtheilen
und  als  durch  die  Bestätigung  der  Vollstreckbarkeit  des  Schiedsspruches
von  Seite  des  ausländischen  Gerichtes  entschieden  zu  betrachten.))
Aber  auch  nach  Verträgen,  welche  die  Vollstreckung  eines  Schiedsspruches
nicht  zulassen,  kann  doch  die  Vollstreckung  des  über  einen  Schiedsspruch
erlassenen  Vollstreckungsurtheiles  (§  868  Deutsche  R.-C.-P.-O.)  zulässig
sein,  wie  dies  z.  B.  nach  dem  Entw.  eines  Deutsch-Oesterreichischen
Rechtshilfevertrages  intendirt  war.

Manche  Italienische  Rechtshilfeverträge  hinwieder  erkennen  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Italienischen  C.  proced.  civ.  Art.  944  ausländische
Notariatsurkunden,  auf  Grund  einer  von  dem  inländischen  Gerichte
zu  ertheilenden  Executionsclausel  für  vollstrechbar.  So  thut  dies  der
Italienisch=  Serbische  Consular-  und  Niederlassungsvertrag,  Art.  13:
„Les  actes  notariés  lors  memes  qdu’ils  auraient  été  faits  avant  la
stipulation  de  la  présente  convention,  auront  réciproquement  dans
les  deux  Etats  la  même  force  et  valeur  due  s'ils  avaient  6té  faits  et
regus  par  les  autorités  locales  ou  par  les  notaires  de  Pendroit,  pourvu
due  la  forme  prescrite  pour  lesdits  actes  ait  été  observée  et  que  les
droits  et  taxes  établies  par  les  lois  des  deux  pays  aient  été  payés.  Néanmoins,
  les  actes  notariés  dont  il  est  parlé  ci-dessus  ne  pourront  avoir
la  force  exécutoire,  due  la  loi  leur  accorde,  qu'  à  la  suite  d'un  décret
de  T’autorité  judiciaire  compétente  de  Pendroit  ou  üs  devront  recevoir
leur  exécution.  Ces  actes  devront  stre  présentés  à  I’autorité  judiciaire,
accompagnés  d'une  traduction  düment  légalisée  en  langue  française  ou
dans  la  langue  du  pays,  on  üs  devront  recevoir  leur  exécution.“  Als
Voraussetzung  für  die  Möglichkeit  einer  solchen  Vereinbarung  muß  vorher
  wohl  die  Uebereinstimmung  wenigstens  der  Grundsätze  über  die
Organisation  des  Notariates  in  den  contrahirenden  Staaten  festgestellt
sein.  In  Ermangelung  dieser  Voraussetzung  dürfte  es  gerathen  sein,  mit
        <pb n="458" />
        442  Rechtshilfe,  und  Auslieferungsverträge.

Zugeständnissen  dieser  Art  zurückzuhalten.  In  mancher  Beziehung  noch
weiter  gehen")  die  Verträge  Italiens  mit  Pern,  Guatemala,  Honduras
  und  Costarica,  nach  welchen,  ebenfalls  entsprechend  dem  Art.  944
C.  proced.  civile,  auch  alle  übrigen  atti  autentici,  welche  in  dem
anderen  Staate  von  den  competenten  öffentlichen  Organen  ausgefertigt
worden  sind,  auf  Grund  eines  Delibationsverfahrens  für  vollstreckbar  erklärt
  werden  können,  sofern  dieselben  nichts  der  öffentlichen  Ordnung  oder
den  öffentlichen  Normen  des  Inlandes  Widersprechendes  enthalten.)

1)  Bgl.  auch  das  cit.  Ungarische  Gesetz  von  1881,  §  3,  Abs.  2,  lit.  a,
welches  ebenfalls  Vollstreckung  eines  vor  dem  ausländischen  Proceßgerichte  geschlossenen
  Vergleiches  zuläßt.

2)  Bgl.  die  Aufzählung  jener  Streitsachen,  welche  nach  Serbischem  Rechte
kraft  gesetzlicher  Norm  an  Schiedsgerichte  gewiesen  sind,  bei  Pavlovitsch,
Journal  dr.  int.  pr.  1884.  p.  149.

2)  Bgl.  Foelix,  II.  Nr.  423  ff.;  Fiore,  Nr.  208  ff.;  Rossi,  p.  193  ff.;
Haus,  p.  402  f.  Die  genannten  Schriftsteller  halten  strenge  fest  an  der  Unterscheidung
zwischen  Schiedssprüchen,  welche  auf  Grund  eines  von  den  Parteien  abgeschlossenen
Schiedsvertrages  gefällt  worden  sind,  und  solchen,  welche  auf  gesetzlicher  Zuweifung
gewisser  Streitsachen  an  Schiedsgerichte  beruhen.  Diese  zweite  Kategorie  hat
offenbar  Francke,  S.  29,  außer  Auge  gelassen,  wenn  er  sagt:  „daß  ausländische
Schiedssprüche  hinsichtlich  ihrer  Bollstreckbarkeit  in  Deutschland  deutschen  Schiedssprüchen
  gleichstehen  und  daß  sie  insbesondere  unter  Umständen  in  Deutschland
vollstreckbar  sind,  unter  welchen  ausländische  Urtheile  dies  nicht  sind  —  z.  B.  auch
ohne  Gewähr  der  Gegenseitigkeit  —,  darf  trotz  Mangels  einer  ausdrücklichen  Vorschrift
  mit  Rücksicht  darauf  angenommen  werden,  daß  die  Geltung  eines  jeden
Schiedsspruches,  nicht  aber  diejenige  eines  jeden  Urtheiles,  auf  der  freien  Unterwerfung
  des  Schuldners,  bezw.  seines  Rechtsvorgängers  beruht.“

)  Nach  Esperson,  Journal  droit  intern.  pr.  1884,  p.  381  ff.

*  )  Bgl.  auch  Rossi,  p.  174  ff.;  Fiore,  Nr.  169  ff.,  insbesondere  Gianzana
III,  p.  173  ff.  Nach  dem  Französisch.-  Schweizerischen  Bertrage  hingegen  sind
zwar  Schiedssprüche,  nicht  aber  Notariatsurkunden  vollstreckkar.  Bgl.  Curti,
S.  154.

8  109.
Internationale  Regelung  des  Concursverfahrens.

Zu  denjenigen  Materien,  deren  Ordnung  in  Rechtshilfeverträgen
die  größten  Schwierigkeiten  bereitet,  gehört  das  Concursverfahren.
Da  eine  eingehende  Darstellung  der  in  dieser  Beziehung  in  Frage
kommenden  Controversen  den  hier  gewährten  Raum  bei  Weitem  überschreiten
  würde,  muß  ich  mich  mit  der  Hervorhebung  der  wichtigsten
unter  denselben  begnügen.  1)  Vor  Allem  ist  es  einleuchtend,  daß  der
Zweck  der  Eröffnung  des  Concurses  der  Gläubiger  gegenüber  einem
Schuldner,  dessen  Vermögen  über  mehrere  Staats-  oder  Rechtsgebiete
verstreut  ist,  oder  dessen  Gläubiger  verschiedenen  Staaten  angehören,
        <pb n="459" />
        Concursverfahren.  443

nur  dann  ebenso  vollständig  wie  bei  dem  Concurse  eines  nur  mit  dem
Inlande  in  Beziehung  stehenden  Schuldners  erreicht  werden  kann,  wenn
alle  Bestandtheile  des  Vermögens  des  Schuldners  zur  verhältnißmäßigen
Befriedigung  der  Gläubiger  herangezogen  werden,  mögen  die  ersteren  sich
wo  immer  befinden  und  die  letzteren  wo  immer  ihr  Domicil  haben
oder  ihrer  Nationalität  nach  was  immer  für  einem  Staate  angehören.

Ein  Concursverfahren,  welches  Gläubiger  von  fremder  Nationalität
oder  von  ausländischem  Domicil  ungünstiger  behandelt,  als  die  Inländer,
oder  ein  solches,  welches  seine  Wirksamkeit  auf  die  im  Inlande  belegenen
Bermögensstücke  des  Schuldners  beschränkt  und  das  im  Auslande  belegene
  Vermögen  desselben  entweder  zu  dessen  freier  Verfügung  oder  zur
vorzugsweisen  Befriedigung  der  ausländischen  Gläubiger  beläßt,  wird
seinen  obersten  Zweck  verfehlen.

Während  nun  im  modernen  Recht  das  Princip  der  Zurücksetzung
der  ausländischen  Concursgläubiger  hinter  den  inländischen  durch  die  immer
allgemeiner  werdende  Anerkennung  der  gleichen  Rechtsfähigkeit  der  Ausländer
  und  Inländer  zurückgedrängt  worden  ist,  blieb  die  Beschränkung
der  Wirkungen  der  Concurseröffnung  auf  das  inländische  Vermögen  auch
noch  in  den  neuesten  Gesetzgebungen  aufrecht.  Und  in  der  That  kann
kein  Staat  einseitig  die  Wirksamkeit  eines  bei  seinen  Gerichten  eröffneten
Concurses  auf  im  Auslande  befindliches  Vermögen  erstrecken;  er  bedarf
hiezu  vielmehr  nothwendigerweise  der  Zustimmung  des  fremden  Staates,
in  dessen  Gebiete  jenes  Vermögen  belegen  ist.  Wenn  dieser  letztere  aber
zur  Verwirklichung  des  Rechtes  beitragen  und  nicht  vielmehr  unter  dem
Scheine  desselben  nur  seine  Angehörigen  zum  Nachtheile  der  Ausländer
unbillig  begünstigen  will,  wird  er  seine  Zustimmung  dazu  geben  müssen,
daß  auch  dieses  Vermögen  in  den  ausländischen  Concurs  miteinbezogen
werde,  und  wird  er  darauf  verzichten,  über  dasselbe  einen  Separatconcurs.
zu  eröffnen,  um  durch  denselben  den  ihm  angehörenden  Gläubigern  zu
abgesonderter  und  vorzugsweiser  Befriedigung  zu  verhelfen.

Hieraus  ergiebt  sich  die  Nothwendigkeit,  vertragsmäßig  die  Grundsätze
  der  Universalität  und  Attractivkraft  des  Concurses  in  dem
Sinne  zu  vereinbaren,  daß  ein  im  Domicil  des  Gemeinschuldners  eröffneter
  Concurs  seine  Wirkungen  auch  auf  das  in  dem  anderen  Staate
belegene  Vermögen  des  Schuldners  und  auch  auf  die  im  anderen
Staate  domicilirten  Gläubiger  äußere.  Hierbei  hätte  die  Nationalität
des  Concursschuldners  völlig  außer  Anschlag  zu  bleiben,  so  daß  der  in
seinem  Domicile  bez.  am  Ort  seiner  Haupthandelsniederlassung  eröffnete
Concurs  seine  Wirkungen  auf  den  anderen  Vertragsstaat  auch  dann  zu
erstrecken  hat,  wenn  der  Gemeinschuldner  seiner  Nationalität  nach  eben
diesem  anderen  Staate  angehört.)

Und  zwar  ist  es  nothwendig,  daß  die  Eröffnung  des  Conrcurses
schon  als  solche,  ohne  daß  sie  erst  einer  gerichtlichen  Anerkennung  in  dem
anderen  Vertragsstaate  bedürfte,  die  freie  Berfügungsgewalt  des  Gemeinschuldners
  und  die  Möglichkeit  individueller  Rechtsverfolgung  von  Seite
        <pb n="460" />
        44  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

einzelner  Gläubiger  aufhebe,  wie  dies  prägnant  in  Art.  13  der  Rechtsbilfeverträge
  des  Norddeutschen  Bundes  (und  ganz  ähnlich  in  Art.  24,
bezw.  25  des  Deutsch-Oesterreichischen  Entwurfes)  ausgesprochen
war:  „Das  in  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theiles  eröffnete
Concursverfahren  äußert  in  Bezug  auf  das  zur  Concursmasse  gehörende
Vermögen  seine  Wirkung  auch  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles.
Dies  gilt  insbesondere  von  den  Beschränkungen,  welche  die  Berfügungsund
  Verwaltungsrechte  des  Gemeinschuldners  erleiden,  und  von  dem
Uebergange  dieser  Rechte  auf  die  Gläubigerschaft.“  3)

Zweifelhaft  kann  es  nur  sein,  ob  die  Attractivkraft  des  ausländischen
  Concurses  auch  die  im  Inlande  belegenen  Immobilien  des
Schuldners  erfassen  solle.  Die  ältere  Theorie  und  Praxis  insbesondere
hält  es  mit  der  Territorialhoheit  für  unvereinbar,  einem  ausländischen
gerichtlichen  Verfahren  Wirksamkeit  auf  im  Inlande  belegene  Immobilien
einzuräumen;  ja  man  ging  soweit,  in  Anwendung  des  Begriffes  des
landsassiatus  plenus,  für  den  Fall,  daß  der  ausländische  Cridatar  im
Inlande  unbewegliche  Güter  besaß,  auch  die  sonst  zugestandene  Auslieferung
  seines  beweglichen  Vermögens  an  das  ausländische  Concursgericht
  abzulehnen  und  bei  jenem  inländischen  Gerichte,  in  dessen  Jurisdictionsbezirke
  das  unbewegliche  Vermögen  belegen  ist,  über  alles  im  Inlande
  befindliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  einen  besonderen  Concurs  zu  eröffnen.")  Aber  schon  ein
Uebereinkommen  zwischen  Württemberg  und  der  Schweiz  von  1826,
anerkannte  es  als  entsprechender,  den  Grundsatz  der  Universalität  auch  hinsichtlich
  des  unbeweglichen  Vermögens  gelten  zu  lassen.  Und  diesem  Vorbilde
  ist  auch  der  Französisch=  Schweizerische  Vertrag,  Art.  6,  gefolgt,
  während  Art.  16  des  Oesterreichisch=  Serbischen  Vertrages
das  unbewegliche  Vermögen  von  der  Attractivkraft  des  ausländischen
Concurses  ausnimmt.  Die  Zwecke  des  Concursverfahrens  dürften  aber
allein  zu  erreichen  sein,  wenn  man  die  Universalität  des  Concurses
wirklich  unbedingt  anerkennt.  Dem  Bedenken,  daß  es  dem  fremden
Richter  nicht  gestattet  werden  dürfe,  sein  imperium  direct  auf  inländische
Immobilien  zu  erstrecken,  kann  wohl  vollständig  dadurch  begegnet  werden,
daß  man,  wenn  das  ausländische  Concursedict  im  Inlande  belegene
Immobilien  dem  freien  Rechtsverkehr  und  dem  Zugriffe  der  inländischen
Gläubiger  entziehen  soll,  eine  Kundmachung  desselben  durch  die  inländischen
  Gerichte  erfordert,  welche  Kundmachung  auch  aus  unten  zu
erörternden  praktischen  Rücksichten  nothwendig  erscheint.5)  Nach  dem
Grundsatze,  daß  die  Vollstreckung  ausländischer  gerichtlicher  Verfügungen
im  Inlande  nur  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes  erfolgt,  kann  auch  die
Veräußerung  von  Immobilien,  wenn  dieselbe  im  Zuge  eines  ausländischen
  Concurses  erfolgt,  nur  nach  den  Normen  der  lex  rei  sitse
vor  sich  gehen.  Dies  anerkennen  auch  Art.  18  al.  1  und  3  der  Verträge
  des  Norddeutschen  Bundes  :)  und  Art.  6  al.  5  des  Französisch
Schweizerischen  Vertrages.)
        <pb n="461" />
        Concursverfahren.  45

Sollte  nach  dem  Rechte  des  Concursgerichtes  die  Eröffnung  des
Concurses  eine  materiellrechtliche  rückwirkende  Kraft  in  der  Weise
haben,  daß  die  innerhalb  einer  gewissen  Frist  vor  der  Eröffnung  des
Concurses  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  des  Gemeinschuldners  (insbesondere
  Zahlungen,  Pfandbestellungen  und  Uebernahme  anderer  Verpflichtungen)
  mit  der  actio  oder  exceptio  Pauliana  oder  mit  einem  durchdie
neuere  Gesetzgebung  dieser  Klage  nachgebildeten  Rechtsmittel  angefochten
werden  könnten,  so  würde  trotzdem,  da  nach  dem  Vertrage  die  internationalen
  Wirkungen  des  Concurses  doch  erst  von  dem  Zeitpunkte  der
formellen  Eröffnung  des  Concursverfahrens  beginnen,  eine  solche  Anfechtung
  früher  abgeschlossener  Geschäfte  für  den  anderen  Staat,  in  dessen
Gebiete  sich  das  von  jenen  Geschäften  betroffene  Vermögen  oder  die  an
jenen  Geschäften  betheiligten  anderen  Contrahenten  befinden,  unwirksam
sein.  Die  gesetzlichen  Normen  über  Rückwirkung  der  in  dem  Gebiete  des
einen  Contrahenten  erfolgten  Concurseröffnung  auf  die  vor  derselben  von
dem  Gemeinschuldner  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  kommen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  vielmehr  nur  dann  zur  Anwendung,  wenn
das  betreffende  Rechtsgeschäft  kraft  der  in  diesem  Gebiete  bestehenden
Gesetze  oder  in  Anwendung  allgemein  anerkannter  Grundsätze  des  internationalen
  Privatrechtes  nach  dem  Rechte  jenes  Landes  zu  beurtheilen
ist,  in  welchem  der  Concurs  eröffnet  worden  ist.9)  Eine  solche  Ausschließung
der  Rückwirkung  bezweckt  auch  die  Norm  des  Art.  7  des  Französisch-Schweizerischen
  Vertrages,  derzufolge  alle  von  der  Concursmasse  gegen
Gläubiger  oder  gegen  Dritte  erhobenen  Ansprüche,  sollten  dieselben  auch
durch  den  Concurs  erzeugt  sein,  vor  das  Forum  des  Beklagten  bez.  vor
den  Richter  der  belegenen  Sache  und  nicht,  wie  dies  nach  Französischem
Proceßrechte  (Art.  635  C.  com.  und  Art.  59,  7.  C.  procéd.  civ.)  der  Fall
wäre,  vor  den  Concursrichter  verwiesen  werden.  Muß  nämlich  die
Masse  ihre  Ansprüche  im  Domicile  des  Beklagten  oder  am  Orte  der
belegenen  Sache  geltend  machen,  so  fällt,  wenn  der  Proceß  in  Folge
dieser  Competenzregulirung  in  einem  fremden  Staate  geführt  werden
muß,  die  Möglichkeit  einer  Berufung  auf  die  rückwirkende  Kraft
des  Concursedictes  in  Ermangelung  einer  dieselbe  ausdrücklich  zulassenden
Norm  von  selbst  weg.10)

Rescissionen  der  vorausgesetzten  Art  sind  nur  innerhalb  eines  und
desselben  Staatsgebietes  möglich,  weil  in  einem  anderen  Staatsgebiete
jene  Kenntniß  der  Verhältnisse  des  Schuldners,  dessen  Geschäfte  angefochten
werden  sollen,  nicht  vorausgesetzt  werden  kann.  Im  internationalen
Verkehre  kommt  es  gar  nicht  selten  vor,  daß  Jemand  bona  fide  mit
einem  Ausländer  Geschäfte  abschließt,  nachdem  gegen  diesen  bereits  das
Concursverfahren  eröffnet  war;  um  so  häufiger  also  wird  es  geschehen,
daß  ein  Ausländer,  der  kritischen  Situation  seines  Mitcontrahenten
unkundig,  mit  demselben  vor  Eröffnung  des  Concurses  Geschäfte  eingeht,
welche  hinterher  von  dessen  übrigen  Gläubigern  als  solche,  welche  sich
vom  Standpunkte  des  Gemeinschuldners  als  fraudulose  darstellen,  an-
        <pb n="462" />
        446  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

gefochten  werden  könnten.  Im  Interesse  der  Rechtssicherheit  erscheint  es
demnach  geboten,  nicht  blos  jede  Rückwirkung  der  Eröffnung  des  Concurses
  auf  Rechtsgeschäfte,  welche  der  Gerichtsbarkeit  eines  fremden
Staates  unterliegen,  auszuschließen,  sondern  auch  für  die  möglichst  rasche
Kundmachung  des  in  dem  einen  Staate  ergangenen  Concursedictes  in
allen  jenen  anderen  Staaten  zu  sorgen,  in  welchen  sich  Vermögensstücke
oder  Gläubiger  des  Concursschuldners  befinden.  (Val.  Art.  16  al.  ult.
Oesterr.-Serbischen  Vertrages.)  Aber  selbst  unter  dieser  Voraussetzung
wird  immer  einige  Zeit  zwischen  der  Eröffnung  des  Concurses  am  Wohnsitze
  des  Schuldners  und  der  Kundmachung  über  dieselbe  in  dem  fremden
Staate  verstreichen.  Wenn  man  nun  auch  den  Grundsatz  anerkennt,  daß
die  Dispositionsfähigkeit  des  Cridatars  durch  die  Eröffnung  des  Concurses
  im  Staate  seines  Wohnsitzes  auch  für  andere  Staaten  erloschen
sei,  so  würde  es  doch  eine  allzu  große  Härte  gegen  die  ausländischen
Gläubiger  sein,  wenn  man  auch  jene  Rechte,  welche  sie  in  der  Zwischenzeit
zwischen  der  Eröffnung  des  Concurses  und  der  Publication  derselben  in
ihrem  Staate,  selbständig,  also  ohne  dieselben  von  einem  der  Concurseröffnung
  nachfolgenden  Dispositionsacte  des  Falliten  abzuleiten,  erworben
haben,  z.  B.  auf  dem  Wege  der  Execution  oder  auf  Grund  von  vor
der  Concurseröffnung  abgeschlossenen  Verträgen,  rescindiren  wollte.
Insbesondere  wäre  diese  Härte  kaum  zu  ertragen,  wenn  dies  auch  rücksichtlich
  dinglicher  Rechte  auf  in  dem  betreffenden  fremden  Staate  belegene
Liegenschaften  der  Fall  sein  sollte,  welche  in  gutem  Glauben  auf  öffentliche
  Bücher,  in  denen  die  bereits  erfolgte  Concurseröffnung  noch  nicht
angemerkt  war,  erworben  worden  waren.  Daher  dürfte  sich  der  von  der
Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  vorgeschlagene,  von  den  Deutschen
  Regierungen  abgelehnte  Zusatz  zu  Art.  24  (bez.  25)  des  Entw.
eines  Deutsch-Oesterr.  Rechtshilfevertrages  denn  doch  rechtfertigen:  „In
Beziehung  auf  die  Erwerbung,  Aenderung  oder  Erlöschung  dinglicher
Rechte  an  unbeweglichen  Sachen,  die  sich  außerhalb  des  Gebietes  befinden,
  in  welchem  der  Concurs  eröffnet  wurde,  äußert  jedoch  die  Eröffnung
des  Concurses  ihre  Wirkung  erst  mit  dem  Beginne  des  Tages,  an
welchem  diese  Eröffnung  in  dem  Gebiete,  in  welchem  die  unbewegliche
Sache  belegen  ist,  gerichtlich  kundgemacht  wird,  sofern  nicht  die  eingetretene
  Erwerbung,  Aenderung  oder  Erlöschung  eines  solchen  dinglichen
Rechtes  auf  einer  der  Concurseröffnung  nachgefolgten  Verfügung  des
Gemeinschuldners  beruht.“

In  Anerkennung  der  Universalität  des  Concurses  muß  das  in
dem  fremden  Staate  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  für  die
beim  Gerichte  seines  Wohnsitzes  constituirte  Masse  sichergestellt  und
entweder  selbst  oder  seinem  Erlöse  nach  an  dasselbe  abgeliefert  werden.
„Wird  in  dem  Gerichte  eines  der  vertragenden  Theile  der  Concurs  über
einen  Gemeinschuldner  eröffnet,  welcher  daselbst  seinen  ordentlichen  Wohnsitz
  hat,  so  haben  auf  Ansuchen  des  Concursgerichtes  die  Gerichte  des
anderen  vertragenden  Theiles,  in  deren  Sprengel  sich  ein  dem  Gemein-
        <pb n="463" />
        Concursverfahren.  447

schuldner  gehörendes  bewegliches  (vergl.  oben  S.  444)  Vermögen  befindet,
nach  Maßgabe  der  für  sie  geltenden  Gesetze  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  dieses  Bermögen  sichergestellt,  inventaristrt  und  an  das  Concursgericht
  abgeliefert  werde.“  11)

Die  Durchführung  der  Einheit  des  Concurses  darf  aber  ucht  nach
den  Gesetzen  eines  fremden  Staates  wohlerworbene  Rechte  ignoriren.
Es  erwächst  für  einen  Rechtshilfevertrag  vielmehr  die  Aufgabe,  den  Grundsatz
  der  Universalität  des  Concurses  mit  dem  obersten  Grundsatze  des
internationalen  Privatrechtes,  dem  der  Erhaltung  der  in  anderen  Staaten
wohl  erworbenen  Rechte,  in  Einklang  zu  bringen.  Insbesondere  drei
Gruppen  von  Berechtigten  können  hierbei  in  Betracht  kommen.  Es  sind
dies:  1)  jene  Personen,  welche  Vindicationsansprüche  auf  das  in  einem
anderen  Staate,  als  dem  seines  Wohnsitzes  belegene  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  oder  auf  einzelne  Stücke  dieses  Vermögens  besitzen;  2)  jene,
welche  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  sich  in  Gemäßheit  der
oben  entwickelten  Grundsätze  abzuliefernde  Vermögensbestandtheile  des
Gemeinschuldners  befinden,  Ansprüche  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus
denselben  besitzen,  und  3)  diejenigen,  welche  an  ebensolchen  Gegenständen
Pfand=  oder  Retentionsrechte  haben.  Alle  diese  Personen  haben  einen
Anspruch  darauf,  daß  ihre  nach  der  lex  rei  sitae  erworbenen  Rechte  auch
von  dem  Concursgerichte  anerkannt  werden,  wenn  sie  auch  in  Folge  der
nothwendigen  Einheitlichkeit  der  Leitung  des  Concursverfahrens  genöthigt
werden  sollten,  ihre  Ansprüche  statt  im  forum  rei  sitae,  im  forum  des
Gemeinschuldners,  bei  welchem  der  Concurs  anhängig  ist,  geltend  zu
machen.  So  bestimmten  die  Art.  15,  16  und  17  der  Verträge  des
Norddeutschen  Bundes:

Art.  15.  „Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  sich  abzulieferndes
  Vermögen  (Art.  14.)  befindet,  gewisse  Personen  für  den
Fall  eines  daselbst  eröffneten  Concurses  berechtigt  sind,

1)  Vindicationsansprüche  in  Bezug  auf  dieses  Vermögen  oder

auf  einzelne  Theile  desselben  geltend  zu  machen,

2)  ihre  abgesonderte  Befriedigung  aus  diesem  Vermögen  oder

aus  einzelnen  Theilen  desselben  zu  verlangen,  oder

3)  auf  Grund  eines  auf  bestimmte  Gegenstände  dieses  Vermögens

beschränkten  dinglichen  oder  persönlichen  Rechtes  aus  diesen  Gegenständen

  ihre  vorzugsweise  Befriedigung  zu  beanspruchen,  1½)
stehen  ihnen  diese  Rechte  in  derselben  Weise  zu,  als  wenn  der  Concurs
  an  diesem  Orte  eröffnet  wärets)

Vorzugsrechte  anderer  Art  bestimmen  sich  nach  dem  für  das  Concursgericht
  geltenden  Rechte."

Art.  16.  „Die  in  Artikel  15.  Ziff.  1.  und  2.  bezeichneten  Rechte
können,  so  lange  die  Ablieferung  der  Vermögenstheile,  auf  welche  sich
die  Rechte  beziehen,  noch  nicht  erfolgt  ist,  bei  den  Gerichten  des  Orts
geltend  gemacht  werden,  wo  sich  diese  Vermögenstheile  befinden.)
        <pb n="464" />
        448  Rechtshilse,  und  Anslieferungsverträge.

Nach  der  Ablieferung  find  diese  Rechte  bei  dem  Gerichte  des  Orts
der  Concurseröffnung  geltend  zu  machen.

Die  in  Artikel  15,  Ziff.  3  bezeichneten  Gläubiger  haben  sich  in
den  Concurs  einzulassen  und  ihre  Rechte  bei  dem  Concursgerichte
zu  verfolgen.  15)“

Art.  17.  „Gläubiger,  welche  sich  Kraft  eines  Pfand-  oder  Retentionsrechts
  in  dem  Besitze  eines  abzuliefernden  Vermögensstücks  befinden,
  sind  in  keinem  Falle  verpflichtet,  vor  ihrer  Befriedigung  das  Vermögensstück
  zur  Concursmasse  abzuliefern.

Inwieweit  dieselben  berechtigt  sind,  ihre  Forderung  im  Concurse
anzumelden,  ohne  gleichzeitig  das  von  ihnen  als  Pfand  oder  retentionsweise
  besessene  Vermögensstück  der  Concursmasse  zur  Verfügung  zu  stellen,
entscheidet  sich  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  wo  der  Concurs  anhängig  ist.15)“

Auch  die  allerdings  sehr  fragmentarischen  Normen  des  Französisch=Schweizerischen
  Bertrages  (Art.6)  führen  zu  einem  ähnlichen  Resultate.
In  manchen,  aber  durchaus  nicht  in  allen  Beziehungen  stimmt  hiermit
auch  Art.  16  al.  2  des  Oesterreichisch=  Serbischen  Vertrages  überein:
„Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  sich  abzulieferndes  Vermögen
befindet,  auf  dasselbe  Vindications-  oder  Rückforderungsansprüche,  Retentions-
  oder  Vorzugsrechte,  Pfand--  oder  andere  dingliche  Rechte  geltend
gemacht  werden,  oder  die  Absonderung  eines  solchen  Vermögens,  nament.
lich  einer  Erbschaft  begehrt  wird,  findet  eine  Ausfolgung  desselben  an
das  Concursgericht  nicht  statt.  Gegenstand  der  Ablieferung  an  das
Concursgericht  ist  in  einem  solchen  Falle  nur  der  nach  vollständiger  Be.
friedigung  der  bezeichneten  Ansprüche  allfällig  erübrigende  Vermögensrest.“

So  schließt  also  allerdings  die  Anerkennung  der  Universalität  des
Concurses  und  der  Attractivkraft  des  am  forum  domicilil  des  Gemeinschuldners
  eröffneten  Verfahrens  nicht  aus,  daß  zur  Liquidirung  der  im
Auslande  belegenen,  mit  dinglichen  Rechten  belasteten  Vermögensstücke  des
Schuldners  ein  besonderes  Verfahren  stattfindet.  Aber  dieses  Verfahren
ist,  wie  auch  Curti,  S.  137  bemerkt,  kein  Separatconcurs,  da  dessen
Eröffnung  nicht  von  dem  Gericht  der  belegenen  Sache  ausgeht,  da  nicht
alle  Gläubiger  an  demselben  theilnehmen  und  da  ein  etwa  sich  ergebender
Ueberschuß  zur  Masse  abgeliefert  werden  muß.½)

1)  Literatur:  Carle,  La  faillite  dans  le  droit  international  priveé,  trad.
par  E.  Dubois,  Paris  1875;  Bar  a.  a.  O.,  S.  488  ff.  u.  278  ff.  und  in
v.  Holtzendorff's  Encyclopädie,  S.  715  ff.;  B.  Rossi.  p.  127  ff.;  Fiore,  Del
fallimento  secondo  il  diritto  priv.  internaz.,  Pisa  1873;  Bard,  p.  334  ff.
Asser-Cohn,  p.  132  ff.;  Asser-Rivier,  p.  231  ff.,  wo  auch  die  Beschlüsse
des  Turiner  Juristencongresses  von  1880  mitgetheilt  sind;  Brocher  a.  a.  O.  p.  58  fl

*)  Bal.  Art.  6  Französisch=  Schweizerischer  VBertrag,  welcher  dies  aus
drücklich  hervorhebt,  und  Art.  16  des  Oesterreichisch.  Serbischen  Bertrages,
welcher  es  stillschweigend  voraussetzt.  Anders  z.  B.  das  Oesterreichisch  Preußische
Uebereinkommen  von  1845  (bei  Starr.  S.  67,  Oesterreichisches  Hofdecret
        <pb n="465" />
        Concursverfahren.  449

vom  7.  Mai  1845,  Nr.  883.  J.-G.-S.),  dessen  Bestimmungen  sich  nur  auf  das  „in
dem  einen  der  contrahirenden  Staaten  befindliche  bewegliche  Bermögen  eines
dem  andern  Staate  angehörenden,  in  diesem  letzteren  in  Concurs  gerathenen
  Schuldners“  beziehen.

")  Bgl.  auch  Endemann,  S.  63  ff.  Zwar  fehlt  eine  dergleichen  ausdrückliche
  Bestimmung  sowohl  in  dem  Französisch  Schweizerischen  als  in
dem  Oesterreichisch.  Serbischen  Vertrage.  Nichtsdestoweniger  dürfte  dieselbe
auch  hinsichtlich  dieser  Berträge  zu  subintelligiren  sein,  wie  dies  für  den  ersteren
denn  auch  Curti,  S.  133  f.,  annimmt.

")  Oesterreichisch-Preußisches  Uebereinkommen  von  1845,  Nr.  3,  bei
Starr,  S.  68.

5)  Curti,  S.  127.

")  Oesterreichtscher,  vom  Deutschen  Reiche  nicht  acceptirter  Vorschlag  zum
Deutsch-Oesterreichischen  Entwurf,  Art.  25:  „Besitzt  der  Gemeinschuldner,  über  dessen.
Bermögen  der  Concurs  in  dem  Gebiete  des  einen  contrahirenden  Theiles  eröffnet
wurde,  unbewegliches  Bermögen,  welches  in  dem  anderen  Theile  belegen  ist,  so
ist  die  Eröffnung  des  Concurses  in  dem  Rechtsgebiete,  in  welchem  das  unbewegliche
Bermögen  gelegen  ist,  kundzumachen.  Diese  Kundmachung  erfolgt  auf  Ersuchen
des  Concursgerichtes  mit  Wirkung  für  das  gesammte  Gebiet  des  anderen  Staates.“

7)  Art.  18.  „Der  Verkauf  der  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragenden
Theiles  belegenen  unbeweglichen  Sachen  und  die  Befriedigung  der  Gläubiger,
welche  aus  der  durch  den  Kaufpreis  gebildeten  Masse  ihre  abgesonderte  Befriedigung
zu  verlangen  berechtigt  sind,  erfolgt  am  Orte  der  belegenen  Sache  nach  den  Vorschriften,
  welche  gelten  würden,  wenn  der  Concurs  daselbst  eröffnet  wäre.  Sofern
nach  den  Gesetzen  dieses  Ortes  die  bezeichneten  Gläubiger  ihre  Rechte  bei  dem
Concursgerichte  geltend  zu  machen  hätten,  tritt  an  Stelle  des  letzteren  das  zuständige
  Gericht  des  Orts  der  belegenen  Sache.

Insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  sich  abzulieferndes  Vermögen  befindet,
  im  Falle  der  daselbst  erfolgten  Eröffnung  des  Concurses  ein  Special=  oder
Particular-Concurs  über  das  abzuliefernde  Bermögen  oder  einzelne  Theile  desselben
zu  kröffnen  wäre,  wird  dieser  Concurs  eröffnet.

Der  Betrag,  welcher  nach  Befriedigung  der  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
dieses  Artikels  zu  berücksichtigenden  Gläubiger  übrig  bleibt,  ist  zur  Concursmasse
abzuliefern.“

":)  S.  diesen  unten  Anm.  17.  BVgl.  auch  Curti,  S.  136  ff.

*)  Auch  diese  Frage  nach  der  Rückwirkung  war  einer  jener  Differenzpunkte,  in
welchen  sich  die  Oesterreichischen  und  die  Deutschen  Unterhändler  1879  und
1880  nicht  zu  einigen  vermochten.  Während  Oesterreich  an  dem  Grundsatze
festhielt,  daß  Rechtshandlungen,  die  in  einem  Territorium  vorgenommen  worden,
auch  wenn  sie  in  Folge  eines  später  im  Auslande  ausgebrochenen  Concurses  in
Frage  kommen,  nicht  auf  Grund  eines  fremden  Concursrechtes  angefochten  werden
können,  sondern  nach  dem  Grundsatze  locus  regit  actum  beurtheilt  werden
müßten,  wollte  das  Deutsche  Reich  die  Einheit  des  Concurses  auch  in  dieser  Frage
bis  in  ihre  letzten  Consequenzen  durchführen,  so  daß  die  Fragen,  unter  welchen
Boraussetzungen,  in  welcher  Weise  und  für  welche  Fristen  eine  solche  Anfechtung
erfolgen  könne,  nach  dem  Rechte  des  Concursgerichtes  zu  entscheiden  gewesen  wären.
Bgl.  Art.  27,  bezw.  29  der  betreffenden  Entwürfe.

10)  Bgl.  Curti,  S.  138  f.
Handbuch  des  Bölkerrechts  111.  29
        <pb n="466" />
        450  Rechtshilfe-  und  Aunslieferungsverträge.

11)  Bal.  Art.  14  der  Verträge  des  Norddeutschen  Bundes,  welchem  Art.  26
des  Deutsch-Oesterreichischen  Entwurfs  entsprach,  und  Eudemann,  S.  67  ff.

12)  Dies  gilt  also  nicht  bei  Generalhypotheken,  bei  denen  ja  auch  in  der
That  der  Charakter  des  dinglichen  Rechtes  stark  zurücktritt  und  welche  eigentlich
nur  die  Einräumung  eines  Vorzuges  bei  der  Collocation  der  concurrirenden  Ansprüche
  anstreben.  Anders  sind  wohl  der  Oesterreichisch.  Serbische  und  der
Französisch--Schweizerische  Vertrag  aufzufassen,  welche  die  Beziehung  des
Pfandrechtes  auf  „bestimmte  Gegenstände“  nicht  hervorheben.

12)  (ad  Art.  15,  al.  1,  a.  E.)  Die  Bestimmung  dieses  Artikels  besagt  also
nur,  daß  das  Recht  des  einzelnen  Gläubigers  anerkannt  werde.  Ueber  die  Art
seiner  Geltendmachung  und  über  seine  Wirkungen  vgl.  Art.  16  und  17.

1)  (ad  Art.  16,  al.  1.)  Sofern  sich  diese  Rechte  auf  Immobilien  beziehen.
welche  überhaupt  nicht  „abgeliefert“  werden  können,  findet  ihre  Geltendmachung
daher  ausschließlich  bei  dem  Gerichte  des  Ortes  der  res  eita  statt.

19)  (ad  Art.  16,  al.  3.)  Die  Rangordnung  derselben  unter  einander  richtet
sich  nach  dem  Rechte  des  Concursortes.

16)  Bgl.  Endemann,  S.  69  ff.

12)  Bgl.  Curti,  S.  136  ff.:  Brocher,  p.  65  und  Bernard,  Des  effetdu
  traité  franco-suisse  en  matière  de  faillite,  im  Journal  dr.  intern.  pr.  IX.
369  ff.  Art.  6  lautet:  „La  faillite  dun  Français  ayant  un  établissement  de
commerce  en  Suisse  pourra  étre  prononcée  par  le  tribunal  de  sa  résidence
en  Suisse,  et  réciproquement,  celle  d’'un  Suisse  ayant  un  établissement  de
commerce  en  France  pourra  eétre  prononcée  par  le  tribunal  de  sa  résidence
en  France.

La  production  du  jugement  de  faillite  dans  Iautre  pays  donnera  au
s  yindic  ou  représentant  de  la  masse,  après  toutefois  que  le  jugement  aura
été  déclaré  exéecutoire,  conformément  aux  règles  établies  en  T’article  16  ciapres,
  le  droit  de  réclamer  ’application  de  la  faillite  aux  biens  meubles  et
immeubles  qdue  le  failli  possèdera  dans  ce  pays.

En  ce  cas,  le  syndic  pourra  pourzuivre  contre  les  débiteurs  le  remboursement
  des  créances  dues  au  failli;  il  poursuivra  é6galement,  en  se  conformant
  aux  lois  du  pays  de  leur  situation,  la  vente  des  biens  meubles  et
immeubles  appartenant  au  failli.  «

Loprixdosbionsmeublosethssommosetcråanoesrooonvkösospu
loyadiodsnslopaysckoriginodukaillisetontjointsäkactifdolamuse
chirographaire  du  lieu  de  la  faillite  et  partagés  avec  cet  actif,  sans  distinction
de  nationalité,  entre  tous  les  créanciers,  conformément  à  la  loi  du  pays  de
la  faillite.

Quant  au  prix  des  immeubles,  la  distribution  entre  les  ayants  droit
sera  régie  par  la  loi  du  pays  de  leur  eituation;  en  conséquence,  les  Cranciers
  français  ou  suisses  qui  se  seront  conformés  aux  lois  du  pays  de  la
situstion  des  immeubles,  pour  la  conservation  de  leurs  droits  de  privilege
ou  d’hypothéque  sur  lesdits  immeubles,  seront,  sans  distinction  de  nationalité,
colloqués,  sur  le  prix  des  biens,  au  rang  qui  leur  appartiendra  d’après  la
loi  du  pays  de  la  situation  desdits  immeubles.“

1)  Ueber  Bedenken  gegen  dieses  Separatverfahren,  sowie  gegen  die  Anerkennung
  der  Universalität  des  Concurses  vgl.  v.  Bar,  a.  a.  O.,  S.  497  ff.
        <pb n="467" />
        Nichtstreitiges  Verfahren.  451

8  110.
Vereinbarungen  in  Betreff  des  nichtstreitigen  Verfahrens.

Jene  Normen,  welche  die  Staaten  ab  und  zu  über  die  Abwickelung
der  im  Gebiete  des  einen  Theiles  sich  befindenden  Hinterlassenschaften
der  Angehörigen  des  andern  Theiles  und  über  die  Bestellung  von  Vormundschaften
  und  Curatelen  über  Angehörige  des  anderen  Contrahenten
  abschließen,  gehören  nicht  eigentlich  in  das  Gebiet  der  Rechtshilfeverträge.
  Bei  diesen  Acten  handelt  es  sich  nicht  um  eine  über  Ersuchen
  des  einen  Staates  erfolgende  Unterstützung  der  Rechtspflege  des
Andern,  sondern  um  ein  selbstständiges  Einschreiten  des  letzteren  in  Angelegenheiten
  nicht  streitiger  Natur.  Deshalb  haben  manche  Staaten
diese  Bereinbarungen  in  die  Consularverträge  ausgenommen,  weil  und
insoferne  bei  Acten  dieser  Art  die  Consuln  desjenigen  Staates,  dem  der
Erblasser  oder  der  Unmündige  seiner  Nationalität  nach  angehört,  mit  den
Behörden  des  Staates  seines  Aufenthaltes  zusammenzuwirken  berufen
sind,  1)  oder  sie  haben,  was  wohl  das  Zweckentsprechendste  ist,  besondere
Verträge  über  diese  Materie  abgeschlossen.')  Nichtsdestoweniger  dürfte
es  nicht  unpassend  sein,  einige  der  wichtigsten  bei  vertragsmäßiger  Ordnung
  dieser  Materien  zu  berücksichtigenden  Fragen  auch  hier  in  Kurzem
zu  besprechen,  und  zwar  um  so  mehr,  als  z.  B.  der  Französisch-Schweizerische
  Vertrag  hierher  gehörende  Normen  enthält.5)

Wie  in  Betreff  der  Succession  in  das  Bermögen  eines  Verstorbenen
und  in  Betreff  der  Befriedigung  der  Gläubiger  aus  den  Activen  des
Gemeinschuldners  eine  einheitliche  Abwickelung  der  in  eine  solche  Angelegenheit
  einschlagenden  Rechtsfragen  nothwendig  wird,  so  ist  eine  solche
wenigstens  auch  dringend  wünschenswerth,  wenn  es  sich  um  die  Verwaltung
  des  Vermögens  einer  vormundschaftsbedürftigen  Person  handelt.
Soferne  es  sich  aber  um  die  vormundschaftliche  Gewalt  über  die  Person
des  Bevormundeten  handelt,  ist  völlig  einleuchtend,  daß  diese  nicht  von
zwei  Personen  ausgeübt  werden  könne,  welche  von  einander  völlig  unabhängig
  und  keiner  gemeinsamen,  über  ihnen  stehenden  Instanz  unterworfen
  sind.  Es  führt  dies  zur  Nothwendigkeit  einer  Vereinbarung  über
die  Frage,  nach  welchem  Rechte  die  Vertretung  vormundschaftsbedürftiger
Personen  geregelt  werden  solle,  wenn  die  zu  bevormundende  Person  ihren
Wohnsitz  in  einem  andern  Staate  als  dem  ihrer  Heimath  hat  oder  wenn
sie  in  einem  anderen  Staate  Vermögen  besitzt.  Auch  für  diese  Frage  ist
es  minder  wichtig,  zu  Gunsten  welches  der  beiden  Staaten  die  Entscheidung
  ausfalle,  als  daß  überhaupt  eine  von  beiden  anerkannte  Entscheidung
  getroffen  werde,  damit  nicht  etwa  beide  Staaten  in  einander
widersprechender  Weise  diese  Vormundschaft  ordnen  oder  damit  nicht  etwa
jeder  von  den  beiden  Staaten  die  Bestellung  der  Vormundschaft  dem  anderen
  derselben  zuschiebe.  Die  betreffende  Vereinbarung  wird  sich  nicht
blos  auf  die  Altersvormundschaft,  sondern  auch  auf  die  C  uratel  über

29.
        <pb n="468" />
        452  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsvertrüge.

Geisteskranke  und  Verschwender,  hingegen  nicht  über  eine  etwa
bestehende  Geschlechtsvormundschaft  und  über  die  eheliche  Vormundschaft
erstrecken  müssen.")

Das  Recht  jenes  Staates,  welches  in  dem  betreffenden  Vertrage
als  das  maaßgebende  erklärt  worden,  sei  es  nun  das  Recht  des  Domitcils,
oder  sei  es  das  Recht  des  Heimathstaates,  entscheidet  über  die  Frage,  unter
welchen  Voraussetzungen  die  Nothwendigkeit  einer  Bormundschaft  entstehe
und  unter  welchen  Bedingungen  die  Bormundschaft  endige,  5)  sowie  über  die
Bestellung,  Machtsphäre  und  Berantwortlichkeit  des  Bormundes.  Eine  weitere
Folge  eines  solchen  Vertrages  würde  es  an  sich  sein,  daß  Verfügungen  der  in
Kraft  des  Vertrages  in  Vormundschaftssachen  competenten  Behörde  auch  in
dem  andern  Staate  anerkannt  werden  müssen,  selbst  ohne  daß  sie  einer
besonderen  Vollstreckbar  keitserklärung  bedürften.  Jedoch  dürfte
diese  Conseguenz,  zum  mindesten  insoferne  es  sich  um  Verfügungen  der
ausländischen  Vormundschaftsbehörde  über  die  Person  des  Bevormundeten
  handelt,  zweckmäßigerweise  durch  besondere  Vereinbarungen  abgelehnt
  werden,  weil  solche  Verfügungen  jedenfalls  auf  ihre  Uebereinstimmung
  mit  den  öffentlich-rechtlichen  Principien  des  inländischen  Rechtes
geprüft  werden  müssen.

Verschieden  von  den  hier  in  Frage  stehenden  Vereinbarungen  sind
solche,  welche  nur  zur  provisorischen  Bestellung  von  Vormündern  über
solche  Angehörige  des  einen  der  beiden  contrahirenden  Staaten  berechtigen,
die  zur  Zeit,  als  die  Nothwendigkeit  einer  besondern  Vorsorge  für  dieselben
  eintritt,  sich  auf  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  befinden.)

In  ähnlicher  Weise  regeln  zahlreiche  Vereinbarungen  die  Intervention
der  Consuln  in  Betreff  der  Sicherung  und  Ablieferung  des  Nachlasses
der  im  Auslande  verstorbenen  Angehörigen  des  von  ihnen  vertretenen
Staates.)

1)  Bgl.  die  Italienischen  Verträge  mit  Serbien  und  mit  Rumänien,
  sowie  die  Verträge  des  Deutschen  Reiches  mit  Spanien  von  1870
(Standinger,  S.  217  ff.),  mit  Italien  von  1868,  Art.  11  ff.  (a.  a.  O.
S.  222  ff.),  mit  Costarica  von  1875,  Art.  10  ff.  (a  a.  O.  S.  235  ff.),  mit  den
Hawalischen  Inseln  von  1879,  Art.  19  f.  (a.  a.  O.  S.  238  f.),  den  Bertrag
des  Norddeutschen  Bundes  (unter  Accession  Bayerns,  Württembergs,
Badens,  Südhessens  und  Luxemburgs),  mit  San  Salvador  von  1870,
Art.  8  ff.  (a.  a.  O.  S.  239  ff.),  den  Bertrag  der  Oesterreichisch=  Ungarischen
Monarchie  mit  Italien  von  1874,  Art.  12.

M  S.  insbesondere  den  Vertrag  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie
mit  Serbien  über  die  Behandlung  der  Berlassenschaften,  Bestellung  von  Bormundschaften
  und  Mittheilung  von  Civilstandsacten  v.  1881,  Oesterr.  K.-G.-Bl.
Nr.  89,  ex.  1882,  sowie  den  Oesterreichisch.  Französischen  Vertrag  von  1866
(Oesterreichisches  R.-G.-Bl.  1866,  Nr.  168),  den  Französisch-Russischen  Bertrag
von  1874  (Martens,  Nouv.  Rec.,  II.  Serie,  I,  p.  624)  und  den  Deutsch-Russischen
  Vertrag  von  1874  (Staudinger,  S.  227).  Bgl.  hierzu  insbesondere
Böhm,  S.  107.
        <pb n="469" />
        Nichtstreitiges  Verfahren.  453

2)  Art.  10:  „La  tutelle  des  mineurs  et  interdits  suisses  résidant  en
France  sera  régie  par  la  législation  de  leur  canton  T'origine,  et,  réci-Proquement,
  la  tutelle  des  mineurs  et  interdits  français  résidant  en  Suisse  sers
röglée  par  la  loi  française;  en  conséquenoe,  les  cContestations  auxquelles
T’établissement  de  la  tutelle  et  I’administration  de  leur  fortune  pourront
donner  lieu,  seront  portées  devant  I’autorité  compétente  de  leur  pays
d’origine,  sans  prejudice,  toutefois,  des  lois  qui  régissent  les  immeubles  et
des  mesures  conservatoires  due  les  juges  du  lieu  de  la  rósidence  pourront
ordonner.“

)  Mit  Recht  macht  Curti  a.  a.  O.  S.  116,  geltend,  daß  die  Erstere  als  des
internationalen  Schutzes  unwürdig  betrachtet  werden  könne,  während  die  Berück.
sichtigung  der  Letzteren  eine  internationale  Regelung  des  ehelichen  Güterrechtes
überhaupt  voraussetzen  würde.

5  Mit  Rücksicht  hierauf  empfiehlt  es  sich  die  Organisirung  der  Vormundschaft
  jenem  Staate  zu  Übertragen,  von  dessen  Rechte  nach  den  von  den  contrahirenden
  Staaten  angenommenen  Grundsätzen  des  internationalen  Privatrechtes
die  Handlungsfähigkeit  der  zu  bevormundenden  Person  abhängt.  Entscheidet  Über
die  letztere  das  Recht  des  Domicils,  so  empfiehlt  es  sich,  auch  dem  Staate  des
Domicils  die  Bestellung  der  Vormundschaft  zu  übertragen,  während  es  im  andern
Falle  zweckmäßiger  sein  dürfte,  dieselbe  dem  Heimathstaate  zu  überlassen.  Bgl.
Curti,  S.  117  ff.  Die  Frage,  ob  die  Vormundschaft  in  diesem  oder  in  jenem
Staate  organisirt  werden  solle,  ist  bekanntlich  sehr  bestritten.  Bgl.  z.  B.  Savigny
a.  a.  O.  S.  340  f.;  v.  Bar,  S.  367.

*)  Bal.  Art.  8  des  Oesterreichisch.  Serbischen  Bertrages  von  1881
und  den  Oesterreichischen  Justizministerialerlaß  v.  1872,  betreffend  die  Curatelverhängung
  über  Russische  Unterthanen  bei  Burkhard  a.  a.  O.,  S.  112  f.

!)  Bgl.  für  das  Deutsche  Reich  die  eingehenden  Nachweisungen  bei
F.  Böhm,  Handbuch  der  internationalen  Nachlaßbehandlung,  Augsburg  1885;
für  Oester  reich:  Starr,  Die  Rechtshilfe  in  Oesterreich  gegenüber  dem  Auslande.

——  —
        <pb n="470" />
        454

Rechtshilfe·  und  Auslieserungsverträge.

II.  Theil.
Auslieferungsverträge.

Erstes  Kapitel.

Die  Auslieferung  als  Institut  der  Rechtspflege.

8  111.
Begriff  und  Literatur  der  Auslieferungsverträge.

Literatur:  Die  Hauptwerke  der  überaus  reichen  Literatur  des  Auslieferungsrechtes

sind  die  folgenden:  Provô  Kluit,  De  deditioneprofugorum,  Logdunis  Batav.
1829.  —  v.  Kampy,  Bruchstücke  über  das  Recht  eines  Staates,  die  gegen  ihn
im  Auslande  von  einem  Ausländer  begangenen  Verbrechen  zu  bestrafen,  in
v.  Kamp'  Jahrbüchern  f.  d.  Preußische  Gesetzgebung,  Rechtswisseuschaft  und
Rechtsverwaltung,  XXIV  (1824),  S.  19—120.  —  Billot,  Traité  de  Uextradition,
  Paris  1874.  —  Fiore,  Effetti  internarionali  delle  sentenze  e  degli
atti.  Part.  II  (materia  penale),  Pisa,  1877  in  französischer,  vielfach  ergänzter
Bearbeitung  herausgegeben  von  Antoine  unter  dem  Titel:  Traité  de  droit
Pônal  international  et  de  ’extradition,  Paris  1880.  —  Bernard,  Traité
de  ’extradition,  Paris  1883.  —  Bomboy  et  Gilbrin,  Traiteè  pratique  de
Textradition,  Paris  1886.  —  Sir  G.  Cornewall  Lewis,  On  foreign
jurisciction  and  the  extradition  of  Criminals.  London  1859.  —  Clarke,
Treatise  upon  the  law  of  extradition,  und  edition,  London  1874.  —  Spear,
The  law  of  extradition,  1½  edition,  Albany  1879.  —  Harbord,  Jets
over  uitlevering  van  misdadigers,  Amsterdam  1879.  —  Außer  den
genannten,  das  ganze  Recht  der  Auslieferung  umfassenden  Darstellungen  verdienen
  die  folgenden  Monographieen  besondere  Hervorhebung:  v.  Mohl,  Die
völkerrechtliche  Lehre  vom  Asyl  in  „Staatsrecht,  Bölkerrecht,  Politik“  I.  637  ff.
—  v.  Holtzendorff,  Die  Auslieferung  der  Verbrecher  und  das  Asylrecht,  Berlin
1881.  —  v.  Bar  im  Gerichtssaal  XXXIV,  S.  481  ff.,  und  in  der  Revue
de  droit  international  IX  (1877),  p.  5  ff.  —  Zahlreiche  Abhandlungen  von
Renault  in  der  Revue  de  droit  international  über  die  Praxis  der  Anslieferung
  in  Frankreich  und  in  den  Bulletins  de  la  Soc.  de  législation  comparée
  VIII  (1879),  p.  175  ff.  und  im  Annuaire  de  IInstitut  de  droit
international,  V  (1881—2),  p.  70  ff.,  der  dem  Institut  erstattete  Bericht
Ch.  Brocher's,  ebendort,  1879—80,  I.  p.  202  ff.  —  Weiss,  Etude  sur  les
conditions  del’extradition,  Paris  1880.—  Seruzier,  Examen  du  projet  de  loi
sur  Textradition,  Paris  1880.  —  Ducrocq,  Theorie  de  l'extradition,
Paris  1867.—  Rolin  in  der  Revue  de  droit  international,  XVIII  p.  374  ff.—
Luchini  in  der  Rivista  penale  I,  p.  313  ff.  —  de  Gioannnis  —
        <pb n="471" />
        Begriff  und  Literatur  der  Auslieferungsverträge.  455

Giacquinto  im  Archivio  giuridico  XIX,  (1877),  p.  190  ff.,  Olivi  im
Archivio  giuridico  1885,  p.  377  ff.  —  Westlake  in  den  Transactions  of  the
Association  for  the  promotion  of  Social  Science  1876,  London  1877,
p.  159  ff.  —  Beach  Lawrence  im  Albany  Law  Journal  1876  und  77,
Nr.  340  und  373.  —  Thompson  im  American  Law  Review,  St.  Louis
XVII  (1883),  p.  315  ff.  —  Bosch,  Asyl  en  nitlevering,  bistorisch
geschetst,  s'  Bosch  1885.  —  Taunasy,  de  Tractaten  tot  nuitlevering  van

Amsterdam  1872.  —  Gracia  y  Parejo,  La  extradicion  en
derecho  constituyente  y  positivo,  Madrid  1881.  —  Reiches  Material  enthalten
  insbesondere  auch  die  Berichte  der  beiden  Englischen  Auslieferungsenqusten,
  der  Report  from  the  Select  Committee  on  extradition  6.  July
1868,  und  der  Report  from  the  Royal  Commission  on  Extradition,  1878,
ferner  die  dem  Englischen  Parlamente  vorgelegten  Actenstücke  Correspondence
respecting  the  extradition  treaty  with  France,  July  1866,  und  Correspondence
respecting  extradition  (North  America)  1876,  ferner  die  dem  Italienischen
Parlament  vorgelegten  Atti  della  commissione  ministeriale  per  lo  studio  e  la
Compilazione  di  un  progetto  di  legge  sulla  estradizione,  Roma,  1885.—  Der
Frage  der  Anslieferung  wegen  politischer  Delicte  insbesondere  sind  folgende
Abhandlungen  gewidmet:  Coninck-Liefsting,  Mémoire  sur  le  principe:
Pes  d’extradition  pour  les  délits  politiques,  la  Haye  1875.—  Teichmann,
Les  délits  politiques,  le  régicide  et  I’extradition,  in  der  Revue  de  droit
international  XI.  (1879),  p.  475  ff.  —  L.  Renault,  Des  crimes  politiques
en  matièere  d’extradition,  S.  A.  aus  bem  Journal  de  droit  international
privé  1880.  —  Brusa,  Del  delitto  politico  in  rapporto  con  l’estradizione
  im  Annnario  delle  scienze  giuridiche,  sociali  e  politiche,  II.
Milano  1881,  p.  87  ff.  —  Hoseus,  Nichtauslieferung  politischer  Berbrecher
in  Schmoller's  Jahrbuch  für  Gesetzgebung  2c.  V,  1043  ff.—  Die  Berichte  Pfenniger’'s
  und  Serment's  für  die  18.  Jahresversammlung  des  Schweizer  Juristenvereins
  in  den  Protokollen  dieser  Versammlung,  Bern  1880.  —  Soldan,  Liextradition
  des  criminels  politiques,  S.  A.  aus  der  Revue  générale  du  droit,
Paris  1882.  —  A.  Curet,  Des  délits  politigues  au  point  de  vue  de
Textradition  in  der  France  judiciaire  1882,  p.  453  ff.  (1  soüt).  —  van
Steenwyk,  Over  de  misdryven  waarby  wegens  hun  staatskundig
karakter.  uitlevering  is  uitgesloten,  Leyden  1877.  —  van  Heeckeren
van  Wassenser,  Uitlevering  wegens  politicke  misdryven  Utrecht
1882.  —  Rolin,  Les  infractions  politiques,  Revue  de  droit  international,
XV.  (1883)  417  ff.,  XVI.  (1884)  147  ff.,  254  ff.  —  Löwenfeld  in  der
Zeitschrift  für  die  gesamte  Strafrechtswissenschaft  V.  (1885)  S.  46  ff.,  sowie
Lammasch,  Das  Rechtder  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen,  Wien  1884.
(Französische  Uebersetzung  unter  dem  Titel:  Le  droit  d’extradition  appliqu
aux  délits  politigues  von  A.  Weiß  und  P.  Louis-Lucas,  Paris  1885),  auf
welche  Monographie  ich  mir  öfter  zu  verweisen  erlauben  werde.  Mit  der
Frage  der  Auslieferung  von  Unterthanen  des  ersuchten  Staates  beschäftigen
sich:  de  Jonge,  Uitlevering  van  eigen  onderdanen,  Leyden  1884.  —
Hamaker  im  Archiv  f.  offentliches  Recht  I.  (1886).  S.  279  ff.  und  Lammasch
  ebendort,  S.  309  ff.  —  Aus  den  Darstellungen  des  Bölkerrechtes  im
Allgemeinen  verdienen  die  hier  einschlagenden  Untersuchungen  von  Calvo,
Beach-Lawrence,  Dudley.  Field,  Wharton,  Bulmerincgq  und
F.  von  Martens  in  ihren  bekannten  Werken  besondere  Hervorhebung.  Aus
der  strafrechtlichen  und  strafprocessualen  Literatur  kommen  insbesondere  in
        <pb n="472" />
        456

Rechtshilfe-  und  Anslieferungsverträge.

Betracht  folgende  Erörterungen:  F.  Hélie,  Traité  de  T’instruction  eriminelle,
1.  6d.  Paris,  1846,  II.  p.  689  ff.  —  Ortolan,  Eléments  de  droit  penal.
9.  54d.  Parie,  1875,  I.  Nr.  918,  II.  Nr.  2147  ff.  —  Haus,  Principes  du
droit  pénal  Belge,  3.  éd.  Paris,  1885,  II.  Nr.  951  ff.  (p.  217  ff.).  —
Mangin,  Traité  de  T’action  publique  et  de  T’action  civile,  Paris  1831,
Nr.  74  ff.  —  Sir  J.  Stephen,  Digest  of  the  law  of  cCriminal  procedure,
London,  1883,  Art.  141  ff.,  (p.  93  ff.)  —  Wharton,  Criminal  law
Philadelphia,  1880,  und  aus  der  Literatur  des  internationalen  Privatrechts:
  Foelix,  Traité  de  droit  international  privé  (3.  6d.  par
Demangeat,  1866,)  II.  p.  326  ff.  (Nr.  608  ff.)  und  v.  Bar,  Internationales
  Privat=  und  Strafrecht,  Hannover  1862,  S.  582  ff.  —  Eine
nahezu  vollständige  Zusammenstellung  der  auf  die  Auslieferung  von  Verbrechern
  sich  beziehenden  Berträge  sämmtlicher  Europäischer  und  Außereuropädischer
  Staaten  giebt  Kirchner,  Liextradition.  Recueil  renfermant  tous
les  traités  jusqu  au  1.  janvier  1883,  Londres  1884.  Außer  diesem  riesigen
Sammelwerke  existiren  für  die  meisten  Staaten  besondere  Zusammenfassungen
der  von  ihnen  abgeschlossenen  Auslieferungsverträge.  Für  das  Deutsche
Reich  kommen  hier  in  Betracht  die  Zusammenstellungen  von  Hetzer,
Deutsche  Auslieferungsverträge,  Berlin  1885,  und  Staudinger,D  Sammllung
  von  Staatsverträgen  des  Deutschen  Reiches  über  Gegenstände  der
Rechtspflege.  Nördlingen  1882  und  1884;  für  die  Oesterreichisch
Ungarische  Monarchie  insbesondere  Starr,  Die  Rechtshülfe  gegenüber
dem  Auslande,  Wien  1878  (mit  Noten  aus  der  Praxis  des  Oesterreichischen
Justizministeriums);  für  Frankreich  die  Zusammenstellung  im  Anhange  zu
Billot,  Bomboy  und  Gilbrin's  obengenannten  Werken  und  zur  Französischen
  Ausgabe  von  Fiore,  für  Belgien  der  Abdruck  der  sämmtlichen
VBerträge  im  Anhange  zu  Goddyn  et  Mahiels,  Droit  eriminel  Belge
au  point  de  vue  international,  Bruxelles  1880.  Für  Italien  der  Anhang
zu  Fiore's  oben  citirten  Werken  und  zu  Pasocale’s  Estradirione  dei
delinquenti,  Napoli  1880,  sowie  die  Zusammenstellung  in  den  oben  erwähn.
ten  Atti  della  commissione  ministeriale,  1885,  und  schließlich  der  Commentar
zu  den  bis  1871  abgeschlossenen  Verträgen  in  Arlia’s  Werke  Le  Cconvensioni
d’estradizione,  Torino  1871.  Für  die  Schweiz  die  Lois  födérales  et  traités
Conclus  entre  la  confédération  Suisse  et  les  divers  Etats  Concernant  I’e####-dition,
  Geneve  1884;  für  England  und  die  Bereinigten  Staaten  die  Sammlungen
  bei  Clarke,  bez.  bei  Spear  und  für  Spanien  die  bis  1878  rei.
chende  Zusammenstellung  von  Garcia  y  Santistéban,  Manual  pratico  de
extradiciones,  Madrid.—  Die  in  den  folgenden  Ausführungen  gegebene  Darstellung
  schöpft  nicht  blos  aus  den  eben  bezeichneten  Quellen,  sondern  auch
aus  den  mit  größter  Liberalität  mir  zur  Einsicht  verstatteten  Acten  des  k.  k.
Oesterreichischen  Justizministeriums,  sowie  aus  einer  amtlichen  Darstellung
  des  in  Preußen  in  Uebung  stehenden  Auslieferungsverfahrens,
welche  Se.  Excellenz  der  königlich  Preußische  Justizminister  Herr  Dr.  Fried.
berg  die  besondere  Güte  hatte,  wir  auf  meine  Bitte  zukommen  zu  lassen.
In  Betreff  näherer  Ausführung  aller  auf  das  Recht  der  Auslieferung  sich
beziehenden  Detailfragen  erlaube  ich  mir  zum  Schlusse  noch  auf  jene  eingehende
  Darstellung  des  Auslieferungsrechtes  zu  verweisen,  welche
ich  unter  dem  Titel:  Auslieferungspflicht  und  Atsylrecht  (Leipzig.
Duncker  und  Humblot),  1887  publicirt  habe.
        <pb n="473" />
        Begriff  und  Literatur  der  Ausliefernngsverträge.  457

Auslieferungsvertrag  ist  ein  Staatsvertrag,  durch  welchen  sich
ein  Staat  gegenüber  einem  anderen  verpflichtet,  Individuen,  die  sich  auf
seinem  Gebiete  befinden  und  welche  von  jenem  andern  Staate  wegen
eines  seiner  Competenz  unterliegenden  Verbrechens  von  bestimmter  Beschaffenheit
  verfolgt  werden,  nach  vorläufiger  Feststellung  des  dieselben
treffenden  Verdachtes  oder  der  bereits  erfolgten  Verurtheilung,  eben
diesem  Staate  zum  Zwecke  strafgerichtlicher  Verfolgung,  bezw.  zum  Zwecke
der  Bollstreckung  der  über  sie  bereits  verhängten  Strafe  unter  Anwendung
  von  Zwangsgewalt  zu  überliefern.

§  112.
Geschichte  der  Auslieferung.

Zwar  kommen  Auslieferungen  von  Verbrechern  in  einzelnen  Fällen
schon  seit  vielen  Jahrhunderten  vor;  als  ein  Rechtsinstitut  aber  ist  die
Auslieferung  eine  durchaus  moderne  Schöpfung,  denn  erst  in  neuerer
Zeit  ist  neben  dem  unbestrittenen  Rechte  des  Zufluchtsstaates,  den  auf
sein  Gebiet  flüchtenden  Urheber  eines  im  Auslande  verübten  Verbrechens
an  den  Staat  des  Thatortes  oder  an  den  Staat,  welchem  er  seiner
Nationalität  nach  angehört,  auszuliefern,  auch  eine  Pflicht  des  Zufluchtsstaates
  zu  praktischer  Anerkennung  gelangt,  den  Flüchtling  an
jenen  zu  der  verbrecherischen  That  oder  zu  dem  Verbrecher  in  näherer
Beziehung  stehenden  Staat  auszuliefern.

Allerdings  haben  viele  Schriftsteller  des  Völkerrechtes  seit  Hugo
Grotius  eine  Verpflichtung  der  Staaten,  flüchtige  Verbrecher  auszuliefern,
gelehrt,  aber  in  der  Praxis  der  Staaten  hat  eine  solche  Verpflichtung
erst  in  diesem  Jahrhundert  allgemeine  Anerkennung  gefunden.  Fehlte  es
doch,  weit  über  das  Mittelalter  hinaus,  ja  man  kann  sagen,  bis  an  den
Beginn  unseres  Jahrhunderts,  sowohl  an  dem  Bedürfnisse  nach  einer
Ausgestaltung  des  Rechtes  der  Auslieferung,  als  an  den  Bedingungen
für  dieselbe.  War  doch  bis  dahin  sowohl  für  den  Verbrecher  eine
Flucht  in  das  Gebiet  eines  anderen  Staates,  als  auch  für  den  Staat,
aus  welchem  er  sich  etwa  doch  geflüchtet  hatte,  die  Verfolgung  seiner
Spur  und  die  Ermittelung  seines  ausländischen  Aufenthaltsortes  außerordentlich
  schwierig,  so  daß  es  nur  bei  wenigen,  ganz  besonders  schweren
Verbrechen  lohnen  mochte,  diese  Schwierigkeiten  zu  überwinden.  Zudem
war  es  insolange  unmöglich,  eine  allgemeine  Verpflichtung  zur  Auslieferung
  wegen  schwerer  Verbrechen  anzuerkennen,  als  es  das  schwerste
aller  Verbrechen  war,  den  persönlichen  Interessen  des  Souverains  im
Wege  zu  stehen  oder  zu  einer  andern  Confession  sich  zu  bekennen  als  zu
derjenigen,  welcher  das  Staatsoberhaupt  angehörte.  Aber  auch  wegen
anderer  nicht  gegen  den  Souverain  und  die  herrschende  Confession  gerichteter
  Delicte,  selbst  wegen  gemeiner  Delicte  mußte  die  Auslieferung
        <pb n="474" />
        458  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

sehr  oft  deshalb  verweigert  werden,  weil  man  den  ausländischen  Verbrecher
  nicht  durch  seine  Auslieferung  einer  barbarischen  oder  unverhältnißmäßig
  harten  Bestrafung  überantworten  wollte,  oder  weil  die  ihm
zur  Last  liegende  That  vielleicht  nur  in  Folge  übertriebener  Anspannung
des  Strafrechtes  von  Seite  des  ihn  verfolgenden  Staates  unter  die
schweren  Delicte  gerechnet  wurde.  Zudem  hinderten  auch  die  herrschenden
populationistischen  Tendenzen  insofern  die  Gewährung  von  Auslieferungen,
  als  man  in  Folge  derselben  den  Zuzug  von  Ausländern  ins
Inland  möglichst  fördern  wollte.  Erst  nachdem  man  erkannt,  daß  die
Einwanderung  von  Fremden  nicht  schon  an  und  für  sich  ein  Vortheil
sei,  sondern  daß  es  ganz  wesentlich  auf  die  Qualität  der  Einwanderer
ankomme,  erst  nachdem  die  geschärften  Todesstrafen  beseitigt  und  die  einfache
  Todesstrafe  auf  eine  geringe  Zahl  der  allerschwersten  Delicte  beschränkt,
  erst  nachdem  die  persönliche  Willkürherrschaft  und  die  confesfionelle
Unduldsamkeit  gebrochen  worden,  erst  nachdem  an  Stelle  des  so  äußerst
geringe  Garantien  für  die  Gerechtigkeit  des  Urtheiles  gewährenden  Inquisitionsprocesses
  ein  rationelles  Strafverfahren  getreten  war,  war  der
Boden  für  die  Ausgestaltung  und  Verbreitung  des  Rechtes  der  Auslieferung
  geebnet.  So  lange  all  diese  Bedingungen  fehlten,  war  es  daher
völlig  begreiflich,  daß  sich  Beccaria  1764  noch  sehr  skeptisch  gegenüber
dem  Rechte  der  Auslieferung  verhielt:  „Die  Frage  aber,  ob  es  nützlich
ist,  wenn  die  Nationen  sich  gegenseitig  ihre  Verbrecher  ausliefern,  wage
ich  nicht  zu  beantworten,  so  lange  die  Gesetze  nicht  den  Bedürfnissen  der
Menschen  besser  angepaßt,  die  Strafen  milder  sind,  so  lange  nicht  die
Herrschaft  der  Willkür  und  bloßer  Meinungen  gebrochen  und  dadurch
die  unterdrückte  Unschuld,  die  angefeindete  Tugend  sichergestellt  sind;
so  lange  die  Tyrannei  nicht  gänzlich  aus  jenem  großen  Gebiete,  wo  die
Interessen  des  Thrones  und  der  Unterthanen  immer  mehr  mit  einander
verwachsen,  hinausgedrängt  wurde  in  die  öden  Flächen  Asiens.  “  1)  Als
aber  gleichzeitig  mit  der  wesentlich  durch  Beccaria  angebahnten  Reform
des  Strafrechtes  auch  jene  ungeahnte  Erleichterung  der  Communicationen
von  Staat  zu  Staat  eingetreten  war,  welche  vielleicht  das  charakteristischste
Merkmal  unseres  Jahrhunderts  bildet,  und  als  zudem  durch  die  Einschränkung
  der  Untersuchungshaft  auf  eine  geringere  Zahl  von  Fällen
dem  Verdächtigen  die  Flucht  nicht  blos  durch  die  Beseitigung  der  thatsächlichen,
  sondern  auch  der  rechtlichen  Hindernisse  immer  mehr  erleichtert
wurde,  entstand  die  Nothwendigkeit,  die  Auslieferung  zu  einem  allgemeinen
  Institute  des  internationalen  Rechtes  zu  entwickeln,  wenn  man
nicht  den  Kampf  der  Gesellschaft  gegen  das  Verbrechen  zu  einem  wegen
der  Ungleichheit  der  Mittel  der  kämpfenden  Theile  von  vornherein  anssichtslosen
  machen  wollte.  )  Obwohl  also  die  Auslieferung  als  Mittel
internationaler  Rechtsverwirklichung  erst  sehr  spät  zu  regelmäßiger  Anwendung
  gelangte,  haben  doch  die  Schriftsteller  auf  den  Gebieten  des
Strafrechtes  3)  und  des  Völkerrechtes')  frühzeitig  die  eigenthümlichen
        <pb n="475" />
        Geschichte  der  Auslieferung.  459

Vortheile  dieses  Rechtsinstitutes  eingesehen,  wie  dieselben  denn  auch  in
der  That  unverkennbare  find.

Und  so  gehört  es  denn  zu  den  allerersten  Erkenntnissen  der  neu
auflebenden  Wissenschaft  von  den  gegenseitigen  Rechten  und  Pflichten  der
Staaten,  daß  dieselben  schwere,  im  Auslande  verübte  Verbrechen  nicht
ignoriren  dürfen,  sondern  daß  der  Staat,  in  welchen  ein  auswärtiger
Berbrecher  sich  flüchtet,  verpflichtet  sei,  denselben  entweder  selbst  zu  bestrafen
  oder  ihn  dem  Staate  des  Thatortes  zum  Zwecke  seiner  Bestrafung
  auszuliefern.  Allerdings  betrachten  diese  älteren  Darstellungen
des  Völkerrechtes  die  Auslieferung  durchaus  nur  unter  dem  gewiß  nicht
allein  maaßgebenden  Gesichtspunkte,  daß  es  eine  iusta  causa  belli  ist,
wenn  ein  Staat  Personen,  die  einen  andern  Staat  oder  dessen  Angehörige
  durch  ein  Delict  verletzt  haben,  bei  sich  aufnimmt,5)  indem  sie
jenen  Staat,  welchem  Derjenige,  der  einen  anderen  Staat  verletzte,  als
subditus  perpetuns  oder  temporarius  zur  Zeit  jenes  Delictes  angehörte,
zur  Bestrafung  oder  Ueberlieferung  desselben  nach  Analogie  einer  noxae
deditio  verpflichten.  Offenbar  waren  es  aber  jene  oben  in  einem  kurzen
Umrisse  dargestellten  Schwierigkeiten  und  Bedenken,  welche  verhinderten,  diese
Erkenntniß  sofort  zu  praktischer  Verwerthung  und  Durchführung  zu  bringen.

Zweifellos  wäre  es  bei  dem  Stande  des  Strafrechtes  und  Straf.
proceßrechtes  des  17.  Jahrhunderts  und  bei  der  damaligen  Natur  der
politischen  Beziehungen  der  einzelnen  Staaten  zu  einander  höchst  bedenklich
gewesen,  wegen  aller  einigermaaßen  schweren  Verbrechen  Auslieferung  an
alle  Staaten  zu  gewähren.  Deshalb  trat  gegen  die  Theorie  des  Grotius
  alsbald  eine  Reaction  ein,  welche  die  Auslieferung  nur  im  Verhältnisse
  jener  Staaten  zu  einander  als  eine  Pflicht  anerkannte,  die  einen
hierauf  Bezug  habenden  Vertrag  abgeschlossen  hätten.  Hiernach
blieb  es  also  dem  Ermessen  der  einzelnen  Staaten  überlassen,  sich  zu
entscheiden,  gegenüber  welchen  Staaten  und  wegen  welcher  Delicte  sie  sich
zur  Gewährung  von  Auslieferungen  verpflichten  wollten,  während  es
ihnen  nicht  verwehrt  war,  auch  wegen  anderer  Delicte  und  auch  an
andere  Staaten  in  einzelnen  Fällen  Auslieferungen  zuzugestehen.  )  Abgesehen
  von  solchen  Verträgen,  die  übrigens  auch,  wie  es  scheint,  nicht
mit  voller  Treue  eingehalten  wurden,  herrschte  aber  von  der  Zeit  der
Glossatoren  an  bis  zum  Beginne  des  19.  Jahrhunderts  in  der  Praxis
die  Anschauung  vor,  daß  eine  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher  in  jenem
Sinne,  in  welchem  wir  heute  allein  von  Auslieferung  sprechen,  nämlich
aus  dem  Gebiete  eines  Staates  in  das  eines  anderen,)  nicht  erfolge.W)

Verträge  über  die  Auslieferung  von  Verbrechern  kamen  aber  nur
in  so  geringer  Zahl  zu  Stande,  daß  dieselben  dem  immer  lebhafteren
Bedürfnisse  nach  der  Erlangung  von  Auslieferungen  flüchtiger  Verbrecher
nicht  genügten  und  demnach  bei  den  Schriftstellern  des  18.  Jahrhunderts
wiederum  bie  Geneigtheit  ersichtlich  ward,  wegen  schwerer  Verbrechen
die  Auslieferung  ganz  allgemein  als  eine  Pflicht  des  nachbarlichen  Verkehrs
  der  Staaten  anzuerkennen,  ohne  daß  es  einer  Begründung  der-
        <pb n="476" />
        460  Rechtshilfe,  und  Auslieferungsverträge.

selben  durch  besondere  Verträge  erst  bedürfte.  Eine  ganze  Reihe  von
Autoren  geht  daher  im  18.  Jahrhundert  wieder  auf  die  Construction
des  Grotius  zurück,  derzufolge  der  Staat,  in  welchen  ein  ausländischer
Verbrecher  sich  flüchtet,  alternativ  ad  puniendum  aut  ad  dedendum  eum
verpflichtet  ist,  so  daß  er,  wenn  er  keiner  dieser  Verpflichtungen  nachkommt,
  des  Verbrechens  des  von  ihm  begünstigten  Verbrechers  mitschuldig
wird.?)  Und  auch  in  der  Praxis  dringt  diese  Anschanung  immer  mehr
durch,  so  daß  Battel,  nachdem  auch  er  diese  alternative  Verpflichtung
statnirt  hatte,  sagen  konnte:  „C'est  ce  qui  s'observe  assez  geénéralement
à  P’égard  des  grands  crimes,  qui  sont  également  contraires  aux  lois
de  sureté  de  toutes  les  nations.  Les  assassins,  les  incendiaires,  les
voleurs  sont  saisis  par-tont  à  la  requisition  du  souversin,  dans  les
terres  de  qui  le  crime  a  été  commis  et  livrés  à  la  justice.“  10)

Gleichzeitig  strebten  auch  die  Criminalisten  demselben  Ziele  zu,
indem  sie  wenigstens  für  den  Fall  einer  Verpflichtung  zur  Auslieferung
das  Wort  redeten,  in  welchem  der  Richter  des  Forum  delicti  commissi
gegen  den  flüchtigen  Verbrecher  bereits  vor  dessen  Flucht  in's  Ausland
  mit  Untersuchungshandlungen  vorgegangen  war  und  dadurch  eine
Prävention  für  sein  Forum  geschaffen  hatte.  19)

In  der  Erkenntniß  der  Unentbehrlichkeit  des  Rechtsinstitutes  der
Auslieferung  mehrten  sich  im  18.  Jahrhundert  auch  die  Verträge,  durch
welche  die  contrahirenden  Staaten  für  gewisse  Arten  von  Verbrechen
eine  Verpflichtung  zur  Gewährung  von  Auslieferungen  formell  übernehmen.
  Als  Beispiele  solcher  Verträge  mögen  die  folgenden  angeführt
werden:  Die  Verträge  Oesterreichs  mit  Graubünden  von  1752
und  1763,12)  mit  Sardinien  1792,18)  Württembergs  mit  Frankreich
  von  1763,  1,)  der  insbesondere  auf  Altona  sich  beziehende  Vertrag
zwischen  Hamburg  und  Holstein  von  1736;  15)  ferner  die  Verträge  Frankreichs
  mit  den  katholischen  Cantonen  der  Schweiz  und  der  Republik  Valais
von  17155)  die  später  an  dessen  Stelle  tretenden  Verträge  Frankreichs
mit  der  gesammten  Eidgenossenschaft  von  1777  und  1798,  10  der
bereits  in  viele  Details  eingehende  Vertrag  Frankreichs  mit  Spanien
von  1765,  5)  der  Art.  27  des  Vertrages  Großbritanniens  mit  den
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  von  1794.15#)  Ebenso
wie  die  Staaten  des  Deutschen  Reiches  gewährten  aber  auch  andere
Staaten  in  einzelnen  Fällen  Auslieferungen,  wenn  sie  auch  nicht  vertragsmäßig
  hiezu  verpflichtet  waren.  ü)  Nur  Großbritannien?)
scheint  Auslieferungen  consequent  verweigert  zu  haben,  wie  es  denn  fremden
Flüchtlingen  grundsätzlich  ein  Asyl  eröffnete."))  Es  acceptirte  vielmehr,
was  die  Pflicht  zur  Auslieferung  betrifft,  erst  durch  den  Abschluß  des
auf  12  Jahre  beschränkten  Vertrages  mit  den  Vereinigten  Staaten
(1794)  und  durch  den  Frieden  von  Amiens  1802,  Art.  22,  die  von
den  andern  Staateu  schon  früher  anerkannten  Grundsätze,  während  es
schon  ziemlich  frühzeitig  Anslieferungen  von  anderen  Staaten  in  Anspruch
genommen  hatte.
        <pb n="477" />
        Geschichte  der  Auslieferung.  461

Zur  allgemeineren  Anwendung  aber  gelangt  das  Rechtsinstitut  der
Auslieferung  aus  den  eben  entwickelten  Gründen  erst  im  19.  Jahrhundert
  und  zwar  insbesondere  in  den  dreißiger  Jahren  desselben,  in  welchen
ziemlich  gleichzeitig  zwei  Grundsätze  des  Auslieferungsrechtes  zum  Durchbruch
  kamen,  die  selbst  jenen  Staaten,  welche  der  Rechtspflege  der
anderen  Mächte  mit  dem  größten  Mißtrauen  entgegenkamen,  die  Stattgebung
  der  Auslieferungsbegehren  wesentlich  erleichterten:  jene  Grundsätze,
  vermöge  deren  die  Auslieferung  auf  nicht  politische  Delicte
und  auf  Ausländer,  d.  h.  auf  nicht  dem  ersuchten  Staate  angehörende
Individuen  beschränkt  bleibt.  Seit  der  zweiten  Hälfte  des  Jahrhunderts
insbesondere  ist  nicht  blos  die  Zahl  der  abgeschlossenen  Verträge,  sondern
auch  die  Zahl  der  in  Kraft  derselben  thatsächlich  erfolgenden  Auslieferungen
  eine  im  Vergleiche  zu  früheren  Zeiten  ganz  außerordentlich
große  geworden.)

1)  Ueber  Berbrechen  und  Strafe,  Cap.  21  a.  E.,  Uebersetzung  von  Glaser.

)  Eine  eingehende  Darstellung  der  geschichtlichen  Entwickelung  des  Rechtsinstitutes
  der  Auslieferung  bedarf  eines  selbstständigen  Werkes.  Bisher  existirt
ein  solches  nicht.  Zwar  prätendirt  der  1.  Band  von  Bernard's  Treité  de
I’extradition  eine  Geschichte  der  Auslieferung  zu  sein.  Aber  neben  manchen  anerkennenswerthen
  richtigen  Gedanken  bietet  derselbe  doch  mehr  eine  Sammlung  von
oft  sehr  unkritisch  zusammengestellten  Anekdoten  (vgl.  z.  B.  die  ausschließlich  auf
Darn  gegründete  Darstellung  des  Benetianischen  Rechtes  p.  295  ff.  bes.  p.  318  ff.)
als  eine  verläßliche  Entwickelung  eines  höchst  wichtigen  juristischen  Problems.
Insbesondere  sind  die  Darstellungen  der  Lehren  älterer  Juristen  über  das  Recht
der  Auslieferung  ganz  ungenügend  und  zum  großen  Theil  unrichtig  (vgl.  z.  B.
p.  216  ff.),  wie  denn  Bernard  offenbar  nicht  aus  den  Quellen,  sondern  aus
zweiter  oder  dritter  Hand  geschöpft  hat.

i)  Bgl.  namentlich  Tiberius  Decianus,  Tractat.  Criminalis,  1.  4,
cap.  19,  no.  7#(edit.  1591),  aber  auch  Covarruvisas  a  Leyva,  Practic.  qduasest.
I.  unus,  cap.  11  und  für  die  spätere  Zeit  Leyser,  Medit.  ad  Pand.,  sp.  74,
n.  6  und  7.

)  Hugo  Grotius,  De  jure  belli  ac  pacis,  1.  II,  cap.  21,  §  4,  f.

*)  In  diesem  Sinne  streift  bereits  Albericus  Gentilis  in  seinem  Werke
De  jure  belli,  1.  I.  cap.  21  die  Frage  der  Auslieferung.  Ebenso  behandeln
sie  Grotius  und  Pufendorf  unter  diesem  Gesichtspunkte.  Hieraus  erklärt  es
sich,  daß  diese  Schriftsteller  hauptsächlich  die  politischen  Delicte  als  solche  betrachteten,
  wegen  deren  die  Auslieferung  zu  erfolgen  habe,  und  daß  sie  die  Angehörigen
des  ersuchten  Staates  von  der  Auslieferungspflicht  nicht  ausnahmen.

*)  So  neigt  dieser  Ansicht  schon  Pufendorf  zu,  wenn  er  in  seinem
Werke:  De  offlcio  hominis  et  civis  iuxta  legem  naturalem,  1673  L.  II  cap.
6  sagt:  „Ut  tamen  qui  noxium  ad  se  confugientem  poense  dumtazat  declinand#se
  causa  recipit  et  protegit,  bello  peti  possit:  id  magis  ex  peculiari
pacto  inter  vicinos  et  socios,  quam  communi  aliqua  obligatione
Provenit;  nisi  iste  profugus  apud  nos  hostilia  in  eam  civitatem,  quam
desernit  machinetur“",  während  er  in  seinem  ein  Jahr  früher  erschienenen
Hauptwerke  L.  VIII.  c.  6  8  12  in  Betreff  der  Frage  „quatenus  civitas  causam
        <pb n="478" />
        462  Rechtshilse-  und  Auslieferungsverträge.

belli  Contra  se  praebeat  recipiendo  et  defendendo  eos,  qui  in  alios  deliquerunt“,
einfach  auf  Groot  verweist.

7)  Es  muß  dies  deshalb  besonders  betont  werden,  weil  alle  diese  Juristen
unter  remissio  nicht  blos  die  Auslieferung  als  ein  Institut  der  internationalen
Rechtspflege  und  Rechtshilfe,  sondern  auch  die  Ablieferung  des  Beschuldigten  vom
Forum  deprehensionis  an  das  Forum  delicti  commissi  oder  domicilii  innerhalb
  eines  und  desselben  Staatsgebietes  verstehen.  Während  im  letzteren
Falle  die  remissio  zu  den  Pflichten  des  gehörig  darum  ersuchten  iudex  loci
depreheneionis  gehörte,  fand  sie  „inter  civitates  subditas  diversis  Dominis“
nach  der  Lehre  fast  aller  Autoren  des  bezeichneten  Zeitabschnittes  nicht  statt.
Bgl.  mein  Buch  über  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  B.  I  §5  4  Anm.  5  (S.  17  ff.).

*)  Bgl.  Farinacius,  Prazxis  et  theorica  criminalis,  1.  I,  lit.  1.  qu.  7.
no.  28;  Decianus,  Tractatus  criminalis,  1.  IV  c.  19.  no.  10;  Julius  Clarns
1.  c.  no.  21  und  die  an  diesen  Stellen  angeführten  Autoritäten  seit  Baldus  de
Ubaldis.

)  Bgl.  Burlamaqui,  Principes  du  droit  de  la  nature  et  des  gens
(1768)  t.  VII.  ch.  2  8  7.,  De  la  Maillar  dière,  Précis  du  droit  des  gens
(1775)  t.  I.  p.  92,  sowie  Lampredi,  Juris  publici  universalis  theoremas  (1778)
T.  II  cap.  6  §  4.  Bgl.  auch  Kahrel,  Bölkerrecht  (1750)  Th.  II.  Cap.  1  8  211
und  212.

%  Droit  des  gens  I.  II.  ch.  6  8  76.

11)  Bgl.  Strykius,  T.  II.  L.  V.  ch.  6.  8  75,  Leyser,  a.  a.  O.  urb
Quistorp,  Grundsätze  des  Deutschen  peinlichen  Rechtes  6.  Aufl.  „Deutschland,
1796-  II.  8  574.

12)  Martens,  Recueil  VI.  p.  10.

1)  Martens,  Nouv.  Suppl.  t.  II.  p.  81.

1)  Martens,  a.  a.  O,  p.  42,  auch  bei  Billot,  p.  40.

½)  Moser,  Nachbarliches  Staatsrecht,  p.  556.

)  ibidem,  II.  p.  1497  ff.  Art.  27  begründet  die  Pflicht  zur  Anslieferung
der  „Berbrecher  des  Staates,  Meuchelmörder  und  Friedensstörer  der  gemeinen  Ruhe“.

1)  Billot,  p.  91.  Bernard,  I.  p.  393  ff.

1%)  Billot,  p.  42  ff.

½)  Jay’s  treaty  bei  Clarke  p.  35.

5)  Bgl.  über  französische  Fälle  Bernard,  I.  passim,  über  niederländische
  Kluit,  p.  48  ff.  und  72  ff.

4Bgl.  Billot,  p.  38,  Martens,  Précis  du  droit  des  gens  8  101:
Clarke,  p.  16;  jedoch  auch  die  der  Auslieferung  günfstige  Erklärung  Ser)
Hill's  (1792),  ibidem  p.  25,  und  Spear,  p.  24.

*))  Bekanntlich  bedarf  die  Englische  Regierung  auch  jetzt  noch,  um  Ansländer
auszuweisen,  jedesmal  besonderer  gesetzlicher  Ermächtigung  in  Gestalt  von  Alien
Acts,  deren  erster  1793  erlassen  wurde,  um  Großbritannien  sowohl  gegen  die
politischen  Umtriebe  der  massenhaft  eingewanderten  Französischen  Röfugiês  als  gegen
die  revolutionäre  Propaganda  zu  schützen.  Nachdem  die  regelmäßig  immer  nur
auf  kurze  Frist  bewilligten  Alien  Acts  der  Kriegsjahre  seit  1816  wesentlich  gemildert
  und  seit  1826  nicht  wieder  erneuert  worden  waren,  wurde  für  England  nur
noch  1848  ein  solcher  vom  Parlamente  bewilligt,  ohne  daß  jedoch  auch  nur  eine
einzige  Ausweisung  auf  Grund  desselben  erfolgt  wäre.  Bgl.  Erekine  May.
Constitutional  history  of  England,  1878,  III  S.  52  ff.  In  Betreff  Irlands
hingegen  wurde  das  Ausweisungsrecht  der  Executive  in  zahlreichen  neueren  Ansnahmsgesetzen
  anerkannt.
        <pb n="479" />
        Geschichte  der  Auslieferung.  463

)  Ueber  die  Statistik  des  Auslieferungswesens  vgl.  meine  ausführliche
Darstellung  des  Auslieferungsrechtes.  S.  71  ff.  und  872  ff.

8  113.

Stellung  des  Rechtes  der  Auslieferung  im  internationalen
Strafrechte.

Wenn  auch  heute  der  Auslieferung  ein  hervorragender  Antheil  an
der  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit  zukommt,  so  ist  doch  die  Begründung
  des  Rechtes  und  der  Pflicht  der  Auslieferung  keineswegs  unbestritten.
  Um  uns  über  den  Rechtsgrund  der  Auslieferung  klar  zu
werden,  müssen  wir  uns  die  Situation  vergegenwärtigen,  in  welche  der
Urheber  eines  Verbrechens,  dadurch,  daß  er  sich  vom  Orte  seiner  Uebelthat
  in  einen  anderen  Staat  flüchtet,  zu  dem  Staate  des  begangenen
Berbrechens  ebensowohl  als  zu  dem  Staate  seiner  Zuflucht  geräth.

Wenn  gegen  Jemanden  der  Verdacht  rege  wird,  daß  er  auf  dem
Gebiete  eines  anderen  Staates  als  eben  desjenigen,  auf  welchem  er  sich
jetzt  befindet,  ein  Verbrechen  begangen  habe,  entsteht  die  Frage,  welche
Haltung  sowohl  der  Staat  seines  jetzigen  Aufenthaltes  als  auch  jener,
dem  der  Ort  des  Verbrechens  angehört,  diesem  Individuum  gegenüber
einnehmen  sollen.  Um  den  Fall  nicht  von  Anfang  an  unnöthig  zu
compliciren,  wollen  wir  zunächst  voraussetzen,  daß  die  dem  Betreffenden
zur  Last  liegende  That  nach  dem  Rechte  der  beiden  Staaten  strafbar
und  zwar  ungefähr  in  gleichem  Maaße  strafbar  ist,  und  daß  ferner  andere
Staaten  von  diesem  Verbrechen  nicht  in  directe  Mitleidenschaft  gezogen
sind,  indem  sowohl  der  Verbrecher  selbst  als  das  durch  das  Verbrechen
verletzte  Rechtsgut  einem  der  beiden  oben  bezeichneten  Staaten  und  zwar,
um  den  Fall  noch  mehr  zu  vereinfachen,  jenem  Staate  angehören,  in
welchem  die  That  verübt  worden  ist  und  nicht  etwa  jenem,  in  welchem
der  Thäter  betreten  wird.

Zwei  Fragen  find  es,  die  sofort  an  uns  herantreten.  Die  erste
geht  dahin,  ob  unter  diesen  Voraussetzungen  der  Staat,  in  welchem
sich  der  Urheber  des  ausländischen  Verbrechens  befindet,  dieses
Verbrechen  blos  deshalb,  weil  es  nicht  auf  seinem  Gebiete  verübt  worden
ist,  wird  ignoriren  können,  oder  ob  er  nicht  vielmehr  dafür  wird  sorgen
müssen,  daß  den  Uebelthäter  gebührende  Strafe  treffe?  Wird  ihm  also,
mit  anderen  Worten  gesagt,  ein  Strafanspruch  gegen  den  auswärtigen
Berbrecher  zugestanden  werden  müssen  oder  nicht?  Die  zweite  Frage
aber  ist  die,  ob  der  Staat,  auf  dessen  Gebiete  das  Verbrechen
verübt  worden  ist,  blos  deshalb,  weil  der  Urheber  desselben  sich  jetzt
nicht  mehr  auf  diesem  Gebiete  befindet,  jeder  Sorge  um  Bestrafung  des
Schuldigen  sich  wird  entschlagen  können  oder  ob  nicht  auch  er  darauf
wird  hinwirken  müssen,  daß  der  Uebelthäter,  mag  er  sich  wohin  immer
begeben  haben,  zur  Verantwortung  gezogen  werde?  Mit  anderen  Worten:
        <pb n="480" />
        464  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

wird  er  auf  die  Ausübung  des  ihm  aus  dem  Verbrechen  zustehenden
Strafrechtes  verzichten  können?

Wenden  wir  uns  zunächst  der  Erörterung  der  ersten  Frage  zu.
Viele  Autoren  haben  aus  dem  Satze,  daß  ein  Staat  nur  denjenigen
Individuen  Berpflichtungen  auferlegen  könne,  welche  sich  auf  seinem
Gebiete  aufhalten,  den  Schluß  abgeleitet,  daß  sie  auch  nur  diejemigen
Personen  bestrafen  dürften,  welche  während  ihres  Aufenthaltes  im
Inlande,  nicht  aber  auch  jene,  welche  im  Auslande  ein  Verbrechen
verübt  haben.  Aber  dieser  Schluß  ist  falsch,  da  alle  Prämissen  desselben
unrichtig  find.  Zunächst  ist  es  nicht  richtig,  daß  ein  Staat  nur  solchen
Personen  Verpflichtungen  auferlegen  könne,  welche  sich  auf  seinem  Gebiete
aufhalten;  es  ist  vielmehr  die  Regel,  daß  die  Staaten  ihre  Unterthanen
auch  während  ihres  Aufenthaltes  im  Auslande  wenigstens  von  gewissen
Pflichten  nicht  loszählen.  Ferner  ist  es  keineswegs  richtig,  daß  die
Grenzen  der  richterlichen  Gewalt  eines  Staates  nothwendigerweise  mit
denen  der  gesetzgebenden  Gewalt  eben  desselben  zusammenfallen.  Es
würde  dies  nur  dann  der  Fall  sein,  wenn  das  Verbrechen  nichts  anderes
wäre  als  Uebertretung  eines  von  einem  Staate  willkürlich  aufsgestellten
Gebotes.  Ist  aber  das  Verbrechen  eine  unfittliche  Handlung,  deren
Unterlassung  nicht  erst  durch  das  Gesetz  zur  Pflicht  wird,  für  deren
Unterlassung  vielmehr  das  Gesetz  nur  in  der  gegen  das  pflichtwidrige
Verhalten  gerichteten  Strafdrohung  ein  neues  Motiv  aufstellt,  so  ist  es
sehr  wohl  möglich,  daß  der  Richter  eines  Staates  berufen  ist,  auch  über
Jemanden,  der  außerhalb  dieses  Staates  seiner  Pflicht  zuwider  gehandelt,
eine  Strafe  zu  verhängen.  Denn  nach  dieser  Auffassung  des  Berbrechens
  wird  es  sich  sehr  häufig  ergeben,  daß  die  Gesetzgeber  verschiedener
Staaten,  indem  sie  gewisse  Handlungen  und  Unterlassungen  bedrohen,
dabei  von  der  Voraussetzung  ganz  derselben  Pflichten  ihrer
Unterthanen  ausgehen.  Hiernach  ist  aber  dann  auch  der  Rechtsgrund
der  Bestrafung  des  Mörders  und  des  Diebes  in  all  diesen  Staaten
ganz  derselbe,  wenn  auch  der  eine  Mörder  oder  Dieb  durch  seine
That  unmittelbar  und  zunächst  das  Deutsche  und  der  andere  das  Französische
  Gesetz  übertreten  hat.  Und  eben  deshalb  kommt  auch  gar  nichts
darauf  an,  ob  der  Thäter  zur  Zeit  seiner  That  gerade  dem  Gesetze  jenes
Staates  unterworfen  gewesen  ist,  welches  auf  ihn  in  jenem  Staate  zur
Anwendung  gelangt,  wo  er  wegen  derselben  zur  Verantwortung  gezogen
wird.  Entscheidend  ist  nur,  ob  er  zur  Zeit  der  ihm  zur  Last  liegenden
That  unter  der  Herrschaft  eines  ihn  zur  Unterlassung  des  betreffenden
Verhaltens  verpflichtenden  Rechtssatzes  stand.  War  dies  der  Fall,  so  ist
er  strafbar,  gleichgiltig,  ob  die  Sanction  dieses  Rechtssatzes  am  Orte  der
That  und  am  Orte  des  gegen  ihn  stattfindenden  gerichtlichen  Verfah.
rens  von  einem  und  demselben  oder  ob  sie  von  verschiedenen  Gesetgebern
  ausgeht.

Wenn  wir  also  blos  von  dem  Begriffe  des  Verbrechens  ausgehen
und  von  jeder  pofitiven,  gesetzlichen  Anordnung  über  Bestrafung  von  im
        <pb n="481" />
        Stellung  des  Rechtes  der  Auslieferung  im  internationalen  Strafrechte.  465

Auslande  begangenen  Verbrechen  absehen,  so  würden  wir  im  geraden
Gegensatze  gegen  Beccaria,  Feuerbach,  Abegg  und  so  viele  andere
Autoren  zu  dem  Ergebnisse  gelangen,  daß  das  Mandat  zur  Verfolgung
und  Bestrafung  von  Delicten,  welches  die  Proceßordnung  eines  Staates
Beamten  oder  Privaten  ertheilt,  sich  auf  die  Verfolgung  aller  Personen
erstreckt,  welche  wo  immer  eine  That  verübten,  die  sowohl  nach  dem
Rechte  dieses  Staates  als  auch  nach  demjenigen  Rechte,  welchem  der
Thäter  zur  Zeit  derselben  unterworfen  war,  mit  Strafe  bedroht  ist.

Ob  nun  das  positive  Recht  eines  Staates  wirklich  die  Verfolgung
auch  wegen  im  Auslande  verübter  Verbrechen  bez.  wegen  welcher  derselben
  es  sie  zulassen  oder  anordnen  solle,  ist  daher  eine  Frage,  welche
nicht  aus  dem  Begriffe  des  Verbrechens,  sondern  welche  nur  mit  Rücksicht
  auf  die  Zwecke  des  Strafrechtes  beantwortet  werden  kann.  Wenn
wir  uns  aber  das  Verhältniß  vergegenwärtigen,  in  welches  ein  Staat
zu  Demjenigen,  der  außerhalb  seines  Gebietes  ein  schweres  Verbrechen
verübt  hat,  durch  dessen  Eintritt  in  das  inländische  Gebiet  geräth,  so
werden  wir  finden,  daß  ganz  dieselben  Erwägungen,  welche  einen  Staat
überhaupt  bestimmen,  die  Urheber  von  Thaten  der  betreffenden  Art  zu
bestrafen,  auch  in  einem  solchen  Falle  den  Zufluchtsstaat  bestimmen  müssen,
dafür  zu  sorgen,  daß  jener  ausländische  Verbrecher)  nicht  straflos  ausgehe,
  sondern  daß  er  die  ihm  gebührende  Strafe  erleide.  Würde  es
dem  auswärtigen  Verbrecher  gestattet  sein,  ungestraft  sich  bei  uns  aufzuhalten,
  sich  seines  Verbrechens  etwa  noch  in  frechem  Uebermuthe  zu
rühmen  und  die  Beute  desselben  in  ungestörter  Ruhe  zu  genießen,  so
würde  dadurch  das  Rechtsgefühl  des  rechtschaffenen  Theiles  unserer
Bevölkerung  auf's  Empfindlichste  beleidigt  oder  auf's  Gefährlichste  untergraben,
  die  criminelle  Dispofition  des  zu  Verbrechen  hinneigenden  Theiles
derselben  aber  auf's  Bedenklichste  gesteigert  werden.  Die  Kenntniß  von
der  Anwesenheit  eines  jeden  solchen  Verbrechers,  gegen  welchen  die  Strafgewalt
  des  Inlandes  offenkundig  auf  ihre  Macht  verzichtet,  würde  zum
Ausgangspunkte  einer  ganzen  Reihe  von  Vorstellungen,  welche  das  Rechtsbewußtsein
  der  Bevölkerung  des  Aufenthaltstaates  zersetzen  müßten.
Der  Umstand  allein,  daß  das  Verbrechen  im  Auslande  verübt  worden,
würde  den  Eintritt  dieser  Folge  nicht  hindern.

Wollte  ein  Staat  in  mißverstandener  Auffassung  seines  eigenen  Interesses
  nur  für  Verfolgung  und  Bestrafung  jener  Uebelthäter  sorgen,
welche  auf  seinem  Gebiete  dem  Strafgesetze  unterliegende  Thaten  verübt,
  so  würde  dieses  Verhalten  das  Grundmerkmal  der  Selbstsucht  an
sich  tragen:  um  geringe  Nachtheile  zu  vermeiden,  die  Gefahren  größerer
heraufzubeschwören.  Asylrecht  kann  ein  Staat  den  Thätern  schwerer
Unthaten  nur  dann  gewähren,  wenn  es  ihm  nur  darum  zu  thun  ist,
Menschen  von  durch  Civilisation  ungebrochener  Kraft  des  Körpers  und
Willens  an  sich  zu  ziehen,  gleichviel,  wozu  sie  diese  Kraft  verwenden,
oder  Reichthümer  auf  seinem  Gebiete  aufzusammeln,  gleichviel  wie  dieselben
  erworben  worden.  „In  dieser  Weise  faßte  den  Begriff  des  Nütz-30



Handbuch  des  Bölkerrechts  M.
        <pb n="482" />
        466  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

lichen  der  Gründer  Roms  auf.  Als  Romulus  auf  dem  aventinischen
Hügel  einen  Speer  aufstellte,  an  dessen  Spitze  das  Abbild  des  räuberischen
Adlers  anbrachte  und  alle  Räuber  der  Nachbarländer  aufrief,  unter  seiner
Fahne  sich  zu  sammeln,  verstand  er  das  Nützliche  in  diesem  Sinne:
„Kommt  zu  mir,“  rief  er  ihnen  zu,  „ich  werde  Euch  reich  und  glücklich
machen,  wenn  Ihr  nur  tapfer  seid;  einfallen  wollen  wir  in  die  Ländereien
unserer  Nachbarn,  um  mit  ihrer  Frucht  unsern  Tisch  zu  bestellen;  in
Ketten  wollen  wir  die  schwächeren  Völker  schlagen,  um  sie  für  unseren
Vortheil  arbeiten  zu  lassen;  rauben  wollen  wir  ihre  Weiber,  damit  sie
die  Freude  unserer  Lager  seien.“))

Aber  nicht  blos  das  Interesse  an  der  möglichsten  Erhaltung  des
Rechtszustandes  im  Inlande,  welcher  durch  den  Aufenthalt  eines  noch
nicht  bestraften  auswärtigen  Verbrechers  gefährdet  oder  gestört  wird,  auch
das  Interesse  an  der  Erhaltung  des  Rechtszustandes  außerhalb  seiner
Grenzen  verpflichtet  den  Zufluchtsstaat,  seine  Strafberechtigung  gegenüber
dem  auswärtigen  Verbrecher,  als  die  einzige,  welche  für  die  Dauer  des
Aufenthaltes  desselben  im  Inlande  realifirt  werden  kann,  entweder  durch
Bestrafung  des  auswärtigen  Verbrechers  im  Inlande  oder  durch  dessen
Auslieferung  an  einen  auswärtigen  Staat  auszuüben.  Dieses  Interesse
eines  Staates  an  der  Erhaltung  des  Rechtszustandes  und  an  der  Verhütung
  und  Berhinderung  künftiger  Verbrechen  im  Auslande  ist  aber  ein
zweifaches.  Einmal  ist  es  ein  allen  civilisirten  Staaten  gemeinsames
Interesse  an  der  Erhaltung,  Vertiefung  und  Verbreitung  des  bisher  erworbenen
  Culturzustandes,  wie  auch  eine  Pflicht  der  Humanität:  mitzuwirken,
  daß  die  Uebel  und  Leiden,  von  welchen  die  Menschen  betroffen
werden,  Uebel,  welche  nicht  blos  in  Naturereignissen  im  engeren  Sinne,
sondern  ebenso  auch  in  menschlichen  Handlungen  ihre  Ursache  haben,  möglichst
hintangehalten  werden.  Nun  gehört  aber  das  Bewußtsein,  daß  ein  Berbrecher,
  auch  nachdem  er  die  Grenzen  des  Staates,  in  welchem  er  seine
That  verübt,  überschritten  habe,  vor  Verfolgung  und  Bestrafung  nicht
sicher  sei,  zum  mindesten  insoferne  zu  den  Bedingungen  der  Abhaltung
von  verbrecherischen  Entschlüssen  und  Thaten  für  die  Zukunft,  als  es
das  Auftauchen  der  entgegengesetzten  Vorstellung  verhindert,  welche  geeignet
ist,  für  viele  Verbrecher  die  psychische  Wirksamkeit  der  Strafdrohung  völlig
zu  vernichten.  Deshalb  aber  ist  jeder  Staat  berufen,  in  seinem  eigenen
und  im  allgemeinen  Interesse  die  Verbreitung  dieses  Bewußtseins  zu
fördern.  Zum  Anderen  hat  aber  jeder  Staat  an  der  Verhütung  künftiger
Verbrechen  im  Auslande  ein  specifisches  Interesse,  gegründet  auf  die  in
dem  vielverschlungenen  modernen  Verkehre  von  Tag  zu  Tag  häufiger
werdende  Gefahr,  daß  ein  in  dem  einen  Staate  begangenes  Verbrechen
schon  durch  seine  nächsten  oder  aber  durch  fernere  Wirkungen  Angehörige
eines  andern  Staates  in  ihren  Rechten  verletze,  eine  Gefahr,  welche  ins.-besondere
  Heinze  in  Goltdammer's  Archiv  XVII,  567  ff.  mit  dramatischer
Lebhaftigkeit  ausgemalt  hat.

So  ist  denn  jeder  Staat,  welcher  Jemanden,  der  irgendwo  ein  Ver-
        <pb n="483" />
        Stellung  des  Rechtes  der  Auslieferung  im  internationalen  Strafrechte.  467

brechen  begangen  hat,  in  seine  Gewalt  bekömmt,  berufen,  im  Interesse  der
gesammten  menschlichen  Gesellschaft  für  das  Eintreten  der  nothwendigen
Reaction  gegen  solche  Thaten  zu  sorgen,  welche  die  Lebensbedingungen
der  Gesellschaft  gefährden.

Wir  kommen  also  zu  dem  Schlusse,  daß  aus  der  Thatsache,  daß
der  Urheber  eines  in  einem  fremden  Staate  verübten  schweren  Verbrechens
  das  Gebiet  unseres  Staates  betreten  hat,  dem  letzteren  die  Pflicht
erwächst,  für  die  Bestrafung  des  ausländischen  Verbrechers  zu  sorgen.
Und  zwar  erwächst  unserem  Staate  diese  Pflicht  aus  ganz  denselben
Gründen,  aus  welchen  er  das  Strafrichteramt  gegenüber  auf  seinem
Gebiete  verübten  Verbrechen  übt:  zur  Vermeidung  derselben  nachtheiligen
und  zur  Verwirklichung  derselben  günstigen  Erfolge.?)

Wenn  wir  nun  durch  die  bisherigen  Untersuchungen  zu  dem  Ergebnisse
gelangt  sind,  daß  der  Zufluchtsstaat  einen  Strafanspruch  gegen  den  flüchtigen
  ausländischen  Verbrecher  besitzt,  so  folgt  hieraus  keineswegs,  daß
er  diesen  Strafanspruch  immer  selbst  geltend  machen  müsse.  Es  kann
sehr  wohl  sein,  daß  der  Zufluchtsstaat  seiner  Pflicht  strafrechtlicher  Reaction
  gegen  den  ausländischen  Verbrecher  weit  besser  dadurch  nachkommt,
daß  er  die  Verwirklichung  dieses  Anspruches  einem  andern  Staate  überträgt,
  der  ein  concurrirendes  Recht  auf  Bestrafung  des  Verbrechers  wegen
eben  derselben  That  besitzt.  Insbesondere  empfiehlt  es  sich  in  sehr  vielen
Fällen,  statt  selbst  die  Untersuchung  wider  ihn  zu  führen  und  selbst  zu
strafen,  daß  der  Zufluchtsstaat  den  flüchtigen  Verbrecher  jenem  Staate
zum  Zwecke  der  Untersuchung  und  Bestrafung  überliefert,  auf  dessen  Gebiete
  er  das  betreffende  Verbrechen  verübt  zu  haben  beschuldigt  ist.  Denn
von  den  Gerichten  dieses  Staates  wird  die  Untersuchung  darüber,  ob  der
den  Beschuldigten  treffende  Verdacht  ein  gegründeter  ist,  am  eingehendsten
geführt  werden  können,  weil  ja  die  Mittel  sowohl  des  Anklage-  als  auch
des  Vertheidigungsbeweises  aller  Wahrscheinlichkeit  nach  in  eben  diesem
Staate  am  leichtesten  werden  gesammelt  und  dem  erkennenden  Gerichte
vorgeführt  werden  können.  Und  ebenso  wird  der  Vollzug  der  Strafe  an
dem  Schuldigen  jene  Wirkungen,  welche  man  von  ihm  erwartet,  aller
Regel  nach  in  der  Nähe  des  Ortes  der  That  am  sichersten  und  am  vollständigsten
  nach  sich  ziehen.  Diese  Ueberlieferung  Desjenigen,  den  der
Verdacht  trifft,  in  einem  anderen  Staate  ein  Verbrechen  verübt  zu  haben,
an  eben  diesen  Staat,  damit  dessen  Gerichte  die  Schuld  desselben  untersuchen
  und  für  den  Fall  ihres  Nachweises  den  Schuldigen  bestrafen,  ist
es  nun,  welche  man  Auslieferung  nennt.  Und  zwar  ist  dies,  wenn
auch  durchaus  nicht  der  einzige,  so  doch  der  in  der  Praxis  weitaus
wichtigste  Fall  einer  Auslieferung  von  Verbrechern.

Die  Auslieferung  ist  somit  nicht  blos  ein  Act  der  Rechtshilfe,
  d.  h.  der  Beihilfe  zur  Verwirklichung  des  Rechtes  durch  einen
anderen  Staat,  sondern  gleichzeitig  auch  ein  wahrer  Act  der
Rechtspflege  des  ausliefernden  Staates  selbst.“)

Auslieferung  setzt  also  stets  Concurrenz  von  Strafansprüchen

30
        <pb n="484" />
        468  Rechtshilse-  und  Auslieferungsverträge.

zweier  Staaten  gegen  ein  Individuum  wegen  derselben  That  voraus.5)
Ein  Staat  kann  Jemanden  nur  dann  ausliefern,  wenn  derselbe  nach
seiner  Auffassung  der  Verübung  eines  Verbrechens  zum  mindesten  verdächtig
  ist  und  wenn  er  berechtigt  wäre,  ihn  selbst  wegen  dieses  Verbrechens
  zur  Verantwortung  zu  ziehen.  Und  er  kann  ihn  nur  an  einen
solchen  Staat  ausliefern,  der  auch  seinerseits  berechtigt  ist,  ihn  wegen
jener  That  zu  verfolgen  und  zu  bestrafen.  Die  Auslieferung  ist  ein  Eingriff
  in  die  Freiheit  des  von  ihr  Betroffenen,  welche  die  gewöhnliche
Untersuchungshaft  bei  weitem  an  Schwere  übertrifft.  Jemanden  ausliefern,
  der  nach  unserer  Auffassung  kein  Verbrechen  begangen  hat,  den
wir  als  einen  Verbrecher  zu  behandeln  uns  nicht  für  berechtigt  halten,
hieße  unseren  Staat  zum  willenlosen  Schergen  fremder  Ungerechtigkeit
herabwürdigen.  Eine  Beschränkung  der  Freiheit,  welche  nach  unserem
Rechte  nur  Verbrechern  gegenüber  als  Straf-  oder  Sicherungsmittel  zulässig
  ist,  wäre,  wenn  sie  über  Jemanden  verhängt  würde,  der  nach
unserem  Rechte  ein  Verbrecher  nicht  ist,  selbst  ein  Verbrechen  und  deshalb
  u.  A.  auch  der  Widerstand  gegen  eine  solche  Freiheitsbeschränkung
keine  strafbare  That.s)  Mit  vollem  Rechte  haben  deshalb  Reinhold
Schmid’)  und  Schauberg,5)  Lucchinis)  und  Hamaker'to)  das  Recht
eines  Staates  zu  strafen  als  eine  Voraussetzung  seines  Rechtes  auszuliefern
  anerkannt.11)  In  der  That  übt  ja  ein  Staat,  welcher  Jemanden
deshalb,  weil  er  ein  Verbrechen  verübt  zu  haben  verdächtig  ist,  verhaften
läßt  und  nach  einer  summarischen  Prüfung  des  ihn  treffenden  Verdachtes
zwangsweise  den  Behörden  eines  anderen  Staates  überliefert,  damit  dieser
den  Fall  in  Form  Rechtens  untersuche  und,  wenn  der  Ausgelieferte
schuldig  befunden  werden  sollte,  ihn  bestrafe,  eben  durch  diese  Thätigkeiten
  ein  Strafrecht  gegen  den  Betreffenden  aus.  Die  Ausübung
des  Strafrechtes  besteht  ja  nicht  blos  in  der  Vollstreckung  der  schließlich
zuerkannten  Strafe,  sondern  auch  in  der  Durchführung  des  auf  die  Ermittelung
  der  Schuld  oder  Nichtschuld  gerichteten  Verfahrens.  Ein  Staat
wird  also  seiner  Aufgabe,  beizutragen  zur  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit
und  zur  Aufrechthaltung  rechtlicher  Ordnung,  nur  nachkommen,  wenn  er
auch  ausländische  Verbrecher  in  der  einen  oder  der  anderen  Weise  der
von  ihnen  verdienten  Strafe  überantwortet.  „Aut  dedere  aut  punire.“
so  faßt  schon  Grotiust#)  die  Pflicht  des  Zufluchtsstaates  auf.  Nur  wenn
man  das  System  der  Weltstrafrechtspflege  in  dem  Sinne  Pinheiro-Ferreiras
  dahin  auffassen  würde,183)  daß  nur  jener  Staat,  auf  dessen
Gebiete  sich  Jemand  gerade  zu  der  Zeit  aufhält,  als  gegen  ihn  der  Verdacht
  eines  Verbrechens  rege  wird,  mit  seinen  beschränkten  Mitteln  der
Wahrheitserforschung  die  Untersuchung  gegen  dieses  Individuum  führen
dürfe,  ohne  daß  er  berechtigt  wäre,  den  Verdächtigen  an  den  Staat  des
Thatortes  oder  an  einen  andern  Staat,  welcher  sonst  zu  jenem  Delicte
in  näherer  Beziehung  stände,  auszuliefern;  nur  dann,  wenn  man  die
Weltstrafrechtspflege  als  einen  Gegensatz  der  Auslieferung  auffassen
würde,  während  die  letztere  vielmehr,  wie  oben  dargestellt  wurde,  nur
        <pb n="485" />
        Stellung  des  Rechtes  der  Auslieferung  im  internationalen  Strafrechte.  469

ein  Mittel  ist  zur  Ausübung  dieser  Rechtspflege  für  die  gesammte  Menschheit
  und  über  alle  Thaten,  mögen  sie  auf  welchem  Theile  der  Erde  immer
verübt  worden  sein:  nur  dann  würde  dieses  System  jenes  harte  Urtheil
verdienen,  das  so  viele  über  dasselbe  gefällt  haben.1)

Allerdings  ist  in  Kraft  der  hier  vertretenen  Anschauung  jeder  Staat,
auf  dessen  Gebiete  Jemand  betreten  wird,  der  irgendwo  ein  Verbrechen
verübt  hat,  15)  berechtigt,  die  Bestrafung  desselben  zu  veranlassen.
Aber  er  ist  nicht  unter  allen  Umständen  berechtigt,  die  Bestrafung  desselben
  selbst  zu  verfügen  und  durchzuführen,  sondern  er  ist  vielmehr
  in  allen  jenen  zahlreichen  Fällen,  in  welchen  die  Ermittlung  der
Wahrheit  der  gegen  den  Beschuldigten  erhobenen  Anklage  nur  in  jenem
Staate  mit  Zuverlässigkeit  erfolgen  kann,  in  welchem  die  That  begangen
worden,  der  Regel  nach  verpflichtet,  den  ausländischen  Verbrecher  eben
diesem  Staate  zur  Durchführung  der  Untersuchung  und  im  Falle  seiner
wirklichen  Schuld  zur  Bestrafung  zu  überliefern.  Wollte  er  in  einem
Falle  dieser  Art  selbst  die  Untersuchung  wider  den  Verdächtigen  durchführen,
  so  würde  er  ebenso  unvernünftig  handeln,  als  wenn  er  Denjenigen,
der  wegen  eines  im  Auslande  verübten  Delictes  von  den  Gerichten  des
Ortes  seiner  That  bereits  schuldig  befunden  und  verurtheilt  worden  ist,
dem  es  aber  gelang,  sich  der  Strafe  zu  entziehen,  statt  ihn  an  den  Staat
des  Thatortes  zur  Vollziehung  des  rechtskräftigen  Urtheils  auszuliefern,
im  Inlande  nochmals  in  Untersuchung  ziehen  wollte.  Nur  dann,  wenn
besondere  Bedenken  oder  Hindernisse  der  Auslieferung  entgegenstehen  sollten,
erwächst  dem  Zufluchtsstaate  aus  seinem  allgemeinen  Rechte  auf  strafrechtliche
  Reaction  gegen  den  auf  seinem  Gebiete  sich  befindenden  Uebelthäter
das  besondere  Recht,  selbst  die  Untersuchung  wider  ihn  zu  führen  und
selbst  ihn  zu  bestrafen.

Im  Sinne  dieser  Aufassung  1)  hat  das  Oesterreichische  Strafgesetzbuch
  von  1803  bez.  1852  die  Frage  des  internationalen  Strafrechtes
für  den  Fall,  daß  es  sich  um  Verbrechen  eines  Ausländers  im  Auslande
  handelt,  in  einer  Weise  gelöst,  welche,  wie  zu  hoffen  ist,  das  Vorbild
  jeder  künftigen  Gesetzgebung  sein  wird:  „Hat  ein  Fremder  im  Auslande
  ein  .  18)  Verbrechen  begangen,  so  ist  er  bei  seiner  Betretung
im  Inlande  zwar  immer  in  Haft  zu  nehmen;  1)  man  hat  sich  aber  sogleich
  mit  demjenigen  Staate,  wo  er  das  Verbrechen  begangen  hat,  über
die  Auslieferung  desselben  ins  Vernehmen  zu  setzen.  Sollte  der  auswärtige
  Staat  die  Uebernehmung  verweigern,  so  ist  gegen  den  ausländischen
Verbrecher  in  der  Regelts)  nach  Vorschrift  des  gegenwärtigen  Gesetzes
vorzugehen.“  (§  39  und  §  40,  1.  Satzz.)

Die  Gesetzgebungen  der  übrigen  Staaten  haben  es  unterlassen,  Auslieferung
  und  Bestrafung  im  Inlande  in  einen  rechtlich  geordneten  Zusammenhang
  zu  bringen.  Den  Gesetzen  der  meisten  Staaten  ist  das
ganze  Institut  der  Auslieferung  vielmehr  völlig  fremd  geblieben.  10)  Das
Verfahren  der  Auslieferung  beruht  in  der  großen  Mehrzahl  der  Europäischen
  Staaten  auch  heute  noch  auf  Verordnungen  der  Ministerien
        <pb n="486" />
        470  Rechtshilse.  und  Auslieferungsverträge.

oder  gar  nur  auf  bloßem  Amtsgebrauche.  Und  was  die  Bestrafung  im
Auslande  verübter  Verbrechen  durch  die  Gerichte  des  Inlandes  betrifft,
so  haben  sich  die  Gesetze  des  Europäischen  Continentesvo)  damit  begnügt,
  anzuordnen,  daß  Inländer  wegen  ihrer  im  Auslande  verübten,
nach  den  Begriffen  des  inländischen  Rechtes  strafbaren  Thaten  nach  ihrer
Rückkehr  entweder  unbedingt  oder  wenigstens  unter  gewissen  Voraussetzungen
  bestraft  werden  sollen,  während  das  Englische  Recht  ?#)  nicht
einmal  so  weit  ging.

Und  diese  Beschränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  einzelnen  Staaten
hat  die  Zustimmung  der  einflußreichsten  Stimmführer  der  Theorie
wenigstens  des  Strafrechtes  gefunden,  während  vom  Standpunkte  des
Völkerrechtes  und  des  internationalen  Rechtes  aus  stets  die  Nothwendigkeit
  einer  weiteren  Erstreckung  der  richterlichen  Gewalt  der  einzelnen
Staaten  betont  und  der  Zusammenhang  der  Lehre  von  der  internationalen
Competenzregulirung  mit  der  Lehre  von  der  Auslieferung  nie  völlig
verkannt  wurde.

Für  die  Zwecke  der  gegenwärtigen  Untersuchung  muß  der  Bersuch
genügen,  die  Berechtigung  der  Staaten  zur  Bestrafung  eines  Jeden  nachzuweisen,
  der  irgendwo  eine  That  verübt  hat,  welche  sowohl  nach  dem
Rechte  des  Thatortes  als  auch  nach  dem  Rechte  des  Ortes  seiner  Ergreifung
  strafbar  ist.  Ist  dieser  Nachweis,  der  in  den  obigen  Ausführungen
  versucht  wurde,  gelungen,  so  sind  durch  denselben  alle  jene
Systeme,  welche  die  Gerichtsbarkeit  der  einzelnen  Staaten  auf  einen  engeren
Kreis  beschränken  wollen,  mögen  sie  nun  Territorial-,  Nationalitäts.,
Realprincip,  Princip  der  betheiligten  Rechtsordnung  oder  wie  immerheißen,
  widerlegt.  Will  man  durchaus  ein  Schlagwort  für  die  hier  entwickelte
  Auffassung  haben,  um  dieselbe  so  kurz  als  möglich  zu  benennen,
so  mag  man  sie  immerhin  das  Princip  der  identischen  Norm
nennen,  indem  es  nach  demselben  zur  Begründung  des  Strafanspruchs
eines  Staates  genügt,  daß  Derjenige,  der  sich  auf  dessen  Gebiete  aufhält,
irgendwo,  und  sei  es  auch  außerhalb  des  Gebietes  eben  dieses  Staates,
gegen  einen  Rechtssatz,  gegen  eine  Norm  verstoßen  habe,  deren  Befolgung
sowohl  am  Thatorte  als  am  Orte  der  Betretung  mit  strafrechtlicher
Sanction  ausgestattet  ist.  Dieses  Princip  der  identischen  Norm  ist  aber
nur  ein  Grundsatz  des  materiellen  Strafrechtes,  nicht  auch  ein
Grundsatz  des  Strafproceßrechtes,  d.  h.  es  begründet  zwar  einen
Strafanspruch  des  betreffenden  Staates,  aber  es  berechtigt  denselben  nicht
und  verpflichtet  ihn  daher  um  so  viel  weniger,  diesen  Strafanspruch  in
allen  Fällen  selbst  zur  Geltung  zu  bringen;  es  berechtigt  und  verpflichtet
ihn  vielmehr  in  der  Regel  nur  dazu,  diesen  Anspruch  einem  anderen,
näher  berechtigten  Staate  abzutreten,  welches  Rechtes  er  begreiflicherweise
  ermangeln  würde,  wenn  er  selbst  einen  solchen  Anspruch  nicht
besäße.  Nemo  plus  iuris  in  alium  transferre  potest,  quam  ipse  habet.)
        <pb n="487" />
        Stellung  des  Rechtes  der  Auslieferung  im  internationalen  Strafrechte.  471

1)  Ich  bemerke  hier  ein  für  allemal,  daß  ich  unter  dem  Terminus  „ausländischer
  Verbrecher“  den  Urheber  eines  im  Auslande  verübten  Verbrechens
verstehe,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  derselbe  seiner  Staatsangehörigkeit  nach  Ausländer
  oder  Inländer  ist.

i)  Carrara,  Delitti  COommessi  all'estero,  in  Opuscoli  di  diritto  criminale
II.  p.  397.  Gegen  die  Annahme  eines  unbeschränkten  Asylrechtes,  vgl.  meine
Ausführungen  in  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S-  40  ff.

")  Im  Wesentlichen  vertreten  diese  Auffassungsweise,  welche  man  als  die  des
Universalitätsprincipes  der  Strafrechtspflege,  der  Weltstrafrechtspflege  bezeichnet,
Ortolan,  Eléments  de  droit  pénal,  Nr.  884;  Schauberg,  Das  intercantonale
Strafrecht  der  Schweiz,  S.  66  ff.;  Carrama,  Opuscoli  II,  p.  396  sqq.  und
Programma  del  corso  di  diritto  criminale,  8  1063.  Vgl.  auch  Manfredini,
Archivio  giuridico  X,  besonders  p.  166  ff.  und  Paretti,  Reati  estraterritoriali,
  Torino  1875  passim.;  Tolomei,  Diritto  e  procedura  penale,  Padova
1874,  Nr.  795  ff.,  besonders  808  ff.;  Taranto,  Scritti  criminali  I,  p.  226
(aus  der  Monographie  desselben  Verfassers  über  die  Rapporti  della  estradizione
colla  forza  estensiva  del  giure  punitivo);  Brusa,  Del  reato  commesso  allestero
in  der  Rivista  penale  XVI,  p.  283  f.,  besonders  p.  289  (1882).  Auch  Hôlie
II,  p.  662  ff.  hebt  das  gemeinsame  Interesse  aller  Staaten  an  der  Bestrafung  wo
immer  verübter  Verbrechen  mit  beredten  Worten  hervor.  Er  beschränkt  sich  aber
darauf,  auf  dieses  gemeinsame  Interesse  die  eine  Art  der  Ausübung  des  Strafanspruches
  gegen  auswärtige  Verbrecher,  die  Auslieferung,  zu  gründen  ohne
außerdem  auch  die  Zulässigkeit  einer,  wenn  auch  nur  subsidiären  Bestrafung  im
Inlande  daraus  abzuleiten.  In  beiden  Richtungen  schließt  sich  Bernard  II,
p.  14,  an  ihn  an.  Neuestens  traten  auch  v.  Bar,  Gerichtssaal  XXXV
(1883),  S.  586  ff.,  Hälschner,  Deutsches  Strafrecht,  §  51  ff.  (I  S.  130  ff.)  und
Chavegrin,  Bulletins  Soc.  lèg.  Ccomp.  1886,  p.  259  ff.  dieser  Auffassungsweise
bei.  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  B.  I,  §  6  ff.,  S.  26  ff.

")  A.  M.  namentlich  Witte,  Meditationes,  p.  83:  v.  Liszt,  Gutachten
für  den  Deutschen  Juristentag,  Ztschr.  II,  S.  60  ff.;  F.  v.  Martens,  Völkerrecht  II.
392,  und  Binding,  Handbuch  I,  S.  397  ff.  Aber  schon  v.  Bar,  G.-S.  XXXIV,
485,  und  Geyer,  Ztschr.  für  die  gebildete  Welt  III,  S.  105  ff.,  haben  darauf
hingewiesen,  daß  Rechtshilfe  und  Rechtspflege  keine  Gegensätze  sind,  daß  vielmehr
jede  Rechtshilfe  zur  Rechtspflege  gehört.  Aber  selbst,  wenn  man  Rechtspflege  in
einem  engeren  Sinne  verstehen  wollte,  welcher  die  blos  im  Interesse  eines  anderen
Staates  erfolgende  Rechtshilfe  ausschließen  würde,  so  würde  die  Auslieferung  in
Gemäßheit  des  im  Texte  Gesagten  in  das  Gebiet  der  Rechtspflege  in  diesem
engeren  Sinne  gehören.  Schwer  verständlich  ist  es  vollends,  wie  jene  Autoren,
welche  die  Auslieferung  nur  als  einen  Act  der  Rechtshilfe  auffassen,  gleichwohl
eine  Pflicht  zu  derselben  unabhängig  von  besonderen  Verträgen  annehmen.
Bgl.  auch  Hamaker  im  Archiv  f.  öffentl.  Recht  I.  S.  264.

5)  Die  entgegengesetzte  Ansicht  vertritt  außer  von  Liszt  a.  a.  O.  und
Bernard  1.  c.  namentlich  Binding,  welcher  die  Meinung,  daß  die  Auslieferung
  ein  Act  der  Bethätigung  eines  mit  dem  Strafanspruche  des  Auslandes  concurrirenden
  inländischen  Strafrechtes  sei,  als  einen  geradezu  unbegreiflichen  Irrthum
  und  als  einen  „groben  methodischen  Fehler“  bekämpft.  Uebrigens  bezeichnet
  Binding  selbst,  S.  398,  die  Auslieferung  als  eine  „Maaßregel“,  welche  „dazu
bestimmt“  ist,  „dem  Verbrechen,  wodurch  das  Inland  nicht  berührt  wird,  zu
der  verdienten  Strafe  zu  verhelfen“",  was  wohl  nichts  anderes  heißen  kann,
als  daß  die  Strafe,  welche  den  Ausgelieferten  trifft,  eine  auch  vom  Stand-
        <pb n="488" />
        472  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

punkte  des  ausliefernden  Staates  verdiente  sei,  und  somit  voraussetzt,
  daß  eben  dieser  Staat  einen  Anspruch  darauf  besitze,  daß  der  Berbrecher
diese  Strafe  erleide.  Anderseits  freilich  sagt  er,  wenige  Zeilen  vorher,  S.  397:
„Als  Auslieferer  ist  der  inländische  Staat  freiwilliger  Gehilfe  des  Auslandes,  damit
  dieses  zu  seinem  Rechte  gelange“,  wonach  es  den  Anschein  hat,  als  würde  er
den  Zweck  der  Auslieferung  nur  darein  setzen,  dem  requirirenden  Staate,
nicht  auch  dem  requirirten  Individuum,  das  zu  Theil  werden  zu  lassen,  was  ihm
von  Rechtswegen  gebührt.

6)  Dies  wird  vollständig  übersehen  und  verkannt  von  Liszt  a.  a.  O.,  von
Bernard,  II,  209,  Binding  a.  a.  O.  und  vom  Deutschen  Juristentage
in  seinen  Beschlüssen  von  1882  (Verhandlungen  des  16.  Deutschen  Juristentages
II.  S.  314  ffh).

7)  Die  Herrschaft  der  Gesetze  in  ihren  zeitlichen  und  räumlichen  Grenzen
Jena  1863,  S.  173  ff.

*)  a.  a.  O.,  S.  19.

%  Rivista  penale  I,  p.  313  ff.  Und  auch  Brocher  verkennt  diesen  Zusammenhang
  nicht.  Annuaire  III  et  IV.,  T.  I.  p.  83.  Bgl.  auch  Heinze.
Goltd.  Archiv  XVII,  681  a.  E.,  und  Harburger,  Verhandlungen  d.  16.  Deutschen
Juristentages  II,  S.  306.

10)  Archiv  für  öffentl.  Recht  (1886)  I,  S.  24  ff.,  besonders  S.  272.

11)  Wenn  v.  Rohland,  Internat.  Strafrecht  I.  S.  10,  die  im  Texte  dargestellte
  Auffassung  Schauberg's  als  ein  „eigenthümliches  Mißverständniß“  bezeichnet,
  so  beweist  er  damit  nur,  daß  er  Schauberg's  Gedanken  gar  nicht  erfaßt
  hat.  Denn  wenn  Schauberg  sagt,  daß  der  Staat,  welcher  einem  Auslieferungsbegehren
  willfährt,  dadurch  sein  Strafrecht  auf  den  betreffenden  Fall
anwendet,  so  ist  dies  völlig  richtig:  in  diesem  Falle  prüft  er  nämlich  zunächst,
ob  die  betreffende  That  auch  nach  seinem  Rechte  strafbar  ist,  dann  verhängt  er
über  den  Flüchtling  durch  dessen  Verhaftung  und  zwangsweise  Ueberlieferung
Maaßregeln,  welche  sich  nur  aus  seinem  Rechte,  denselben  zu  strafen,  erklären,  und
endlich  macht  er  durch  die  Auslieferung  die  thatsächliche  Bestrafung  desselben  durch
den  andern  Staat  möglich.  Der  Begriff  der  „Anwendung  des  Strafgesetzes“,
von  welchem  von  Rohland  ausgeht,  ist  eben,  wie  sich  hier  zeigt,  ein  viel
zu  enger.

19  De  iure  belli  ac  pacis,  L.  II,  cap.  21,  §  4.

18)  8.  B.  von  PHinheiro-Ferreira,  im  Manuel  du  citoyen  1834,
Nr.  896  ff.,  und  in  seinen  Noten  zu  G.  F.  de  Martens,  8  102.

19  So  Köstlin,  Ztschr.  f.  Gesetzgebung  und  Rechtswissenschaft  des  Aus.
landes  XXII,  S.  58  f.;  Berner,  Wirkungskreis,  S.  141  ff.;  Bremer,  Gerichtssaal,
  XVII  436;  v.  Schwartze  in  Holtendorff's  Handbuch  des  Strafrechtes  II,
40,  und  im  Gerichtssaal  XII,  1884;  v.  Rohland,  Intern.  Strafrecht  1  (bisher
einziger  Band),  S.  7  ff.  u.  v.  A.

15)  Nicht  überhaupt  „jeder  Staat",  wie  v.  Rohland  (S.  7)  in  mißverstandener
  Auffassung  des  von  ihm  bekämpften  Principes  sagt.  Insbesondere
Ortolan  l.  c.  hebt  es  ganz  deutlich  hervor,  daß  die  Anwesenheit  des  Beschuldigten
  nicht  blos  eine  factische  Bedingung  der  Geltendmachung  des
Strafanspruches  gegen  ihn,  sondern  eine  rechtliche  Boraussetzung  der
Entstehung  desselben  ist.  Vgl.  auch  Krug.  Abh.  aus  dem  Strafrechte  1855,
S.  4,  10  und  15.  Hiernach  wäre  also  ein  Staat,  auf  dessen  Gebiete  der  ausländische
  Verbrecher  sich  nicht  selbst  befindet,  auf  welchem  er  aber  Vermögen
besitzt,  nicht  berechtigt,  Geldstrasen  über  ihn  zu  verhängen.
        <pb n="489" />
        Stellung  des  Rechtes  der  Auslieferung  im  internationalen  Strafrechte.  473

1a)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  49ff.

16)  Ausnahmsweise  wird  der  Fremde,  welcher  im  Auslande  Hochverrath
oder  Münzdelicte  gegen  Oesterreich  verübt  hat,  niemals  ausgeliefert,  sondern  stets
in  Oesterreich  bestraft,  8  38  St.-G.-B.

17)  Amendirt  durch  §  59  St.-P.-O.  von  1873:  „ist  zwar  gegen  die  Entweichung
  des  Beschuldigten  die  nöthige  Vorkehrung  zu  treffen.“  Bgl.  Auslieferungspflicht
  und  Asylrecht,  S.  651  ff.

18)  Ausnahmsweise  hat  auch  der  Oesterreichische  Richter  in  einem  solchen
Falle  das  Gesetz  des  Thatortes  anzuwenden,  wenn  nach  demselben  die  Behandlung
gelinder  ausfiele,  §  40,  2.  Satz.

16)  Gesetzlich  geregelt  ist  das  Recht  der  Auslieferung  in  Großbritannien
durch  die  Extradition  acts  von  1870  und  1873:  33  a.  34  Vict.  c.  52  und  36  a.  37
Vict.  c.  60  (abgedruckt  u.  A.  bei  Clarke,  p.  XXXVI  ff);  in  Belgien  gegenwärtig
  durch  das  Gesetz  vom  15.  März  1874  (u.  A.  bei  Goddyn  et  Mahiels,
p.  269  ff.);  in  den  Niederlanden  durch  das  Gesetz  vom  6.  April  1875  (u.  A.  in  den
Atti  della  commissione  italiana,  p.  531);  in  Luxemburg  durch  das  Gesetz
vom  13.  März  1870  (Memorial  des  Großherzogthums  Luxemburg  1870,  Nr.  5);
in  Canada  durch  das  Gesetz  vom  27.  April  1877  (Annuaire  de  la  Soc.  de
lẽgisl.  comp.  1878,  p.  818  ff.)  in  der  Argentinischen  Republik  durch  das
Gesetz  vom  20.  August  1885.  (Bgl.  eine  Deutsche  Uebersetzung  desselben  im
Bundesblatte  der  Schweizer  Eidgenossenschaft  1886,  I.  S.  379  ff.)  Einzelne,  das
Auslieferungsrecht  betreffende  Fragen,  aber  keineswegs  das  gesammte  Recht  der
Auslieferung  regeln  für  die  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika  die  Gesetze
  vom  12.  August  1848,  22.  Juni  1860,  3.  März  1869,  3.  August  1882
(Revised  Statutes,  Sect.  5270  ff.);  vgl.  Spear,  p.  412,  und  Atti  della  Com.
Ital.,  p.  521  ff.  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  105  ff.

10)  So  insbesondere  die  Gesetze  Oesterreichs,  St.-G.-B.  8  36  (gilt  auch  für
Croatien,  Slavonien  und  Liechtenstein),  Ungarns,  St.-G.-B.  §  8;  des  Deutschen
  Reiches,  §  4.  Nr.  3:  Frankreichs,  C.  Instr.  cr.  Art.  5  (seit  der  Amendirung
  durch  das  Gesetz  vom  27.  Juni  1866);  Belgiens,  C.  Unst.  cr.  Art.  7
und  8  (seit  der  Amendirung  durch  das  Gesetz  vom  30.  December  1836,  und  in
weiterem  Umfange  seit  dem  Gesetze  vom  17.  April  1878);  der  Niederlande,
St.-G.-B.  von  1881,  Art.  5;  Luxemburgs,  Art.  5,  C.  Instr.  cr.  (amendirt
durch  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1845  und  erweitert  durch  das  Gesetz  vom
18.  Januar  1879);  Italiens  (excl.  Toscana),  C.  p.  Art.  6;  Toscanas  C.  p.  von
1853,  Art.  4;  Spaniens,  8  339  f.  des  Gesetzes  vom  15.  September  1870;
Portugals,  Gesetz  vom  1.  Juli  1867,  Art.  1,  Nr.  4;  Dänemarks,  St.  G.-B.
von  1866,  86;  Schwedens,  St.-G.-B.  von  1864.  Cap.  1,  §1;  Norwegens,
St.-G.-B.  von  1842,  Cap.  1,  §  1;  Rußlands,  St.-G.-B.  von  1866,  §  173—175;
Griechenlands,  St.-P.  O.  v.  1834,  Art.  3;  Bosniens  und  der  Herzegovina,
St.-G.-B.  von  1880,  8  72,  der  Türkei  St.-P.-O.  von  1884,  Art.  7.  Auch  die
neueren  Gesetze  einzelner  Schweizer  Cantone  ermöglichen  die  Bestrafung  der  Cantonsangehörigen
  wegen  außerhalb  des  Cantons  und  auch  außerhalb  der  Eidgenossenschaft
  verübter  Delicte,  vgl.  z.  B.  St.  G.-B.  für  Zürich  von  1871,  8  3,
lit.  c.;  Einführungsgesetz  zum  St.-G.  B.  für  Bern  von  1866,  Art.  9  (vgl.  13
und  14  St.-P.  O.  und  Art.  3  St.-G.-B.);  Genf  C.  p.  von  1874,  Art.  3,  Nr.  3
und  4;  Freiburg  C.  p.  von  1873,  Art.  3.  lit.  b.  Bon  außereuropäischen  Gesetzen,
welche  für  Bestrafung  der  Inländer  wegen  im  Auslande  verübter  Delicte
Sorge  tragen,  sind  mir  nur  bekannt  das  St.-G.-B.  für  Britisch--Indien  von
1860  Ch.  I.,  Sect.  3  (nur  unter  Voraussetzung  einer  vorhergegangenen  besonderen
        <pb n="490" />
        474  Rechtshilse,  und  Auslieserungsverträge.

Anordnung  des  Generalgouverneurs),  das  Brasilianische  Gesetz  vom  4.  August
1875,  Art.  3  (vgl.  auch  Art.  1),  die  St.-P.-O.  für  Japan  von  1881,  Art.  40  fl.,
das  St.-G.-B.  für  New.  Dork  von  1881  (jedoch  nur  in  sehr  vereinzelten  Fällen)
und  nach  Angabe  Fiore  Antoine's,  p.  244,  das  St.-G.-B.  für  Bolivia  von
1880,  Art.  11.  Doch  weichen  die  angeführten  Gesetze  hinsichtlich  der  Bedin.
gungen,  unter  welchen  sie  eine  Verfolgung  der  Inländer  wegen  im  Auslende
verübter  Verbrechen  anordnen  oder  zulassen,  insbesondere  in  Betreff  der  Abgrenzung
  jener  Delicte,  wegen  welcher  dieselbe  stattfinden  soll,  sehr  von  einander  ab.

1)  Bgl.  hierüber  meine  Abhandlung:  Die  Frage  der  Staatsangehörigkeit  im
Rechte  der  Auslieferung  in  Laband  und  Störk's  Archiv  für  öffentliches  Recht  1.
(1886),  S.  286  ff  oder  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  389  ff.

:)Daß  diese  innige  Beziehung  des  Rechtes  zu  strafen  und  des  Rechtes  auszuliefern
  in  der  Deutschen  Jurisprudenz  so  gründlich  verkannt  wurde,  wie  dies
bei  vielen  Autoren  der  Fall  ist,  hat  nicht  zum  geringsten  Theile  seinen  Grund
darin,  daß  nach  dem  Vorgange  der  Deutschen  Gesetzgebungen  auch  in  der  Deutschen
Rechtswissenschaft  die  Fragen  nach  der  Beurtheilung  der  im  Auslande  verübten
Verbrechen  (als  sog.  Lehre  von  den  Grenzen  des  Strafgesetzes)  im  Strafrecht  und.
nicht  im  Strafproceßrecht  behandelt  wird,  in  welches  sie  die  Gesetzgebung  und
die  Doctrin  der  romanischen  Völker  mit  viel  größerem  Rechte  gestellt  haben.

8  114.
Auslieferung  ohne  Vertrag.

Auf  der  eben  dargestellten  Grundlage  ergiebt  sich  also  eine  Verpflichtung
  der  Staaten,  Diejenigen,  welche  der  Verübung  eines  schweren
Verbrechens  in  einem  fremden  Staate  verdächtig  sind,  an  den  Staat  des
Thatortes  zur  Feststellung  ihrer  Schuld  und  zur  eventuellen  Verbüßung
der  ihnen  gebührenden  Strafe  abzuliefern.  Diese  Pflicht  zur  Auslieferung
  der  Verbrecher  fließt  aus  der  Erkenntniß  der  Nothwendigkeit,
die  aus  der  Territorialhoheit  der  Staaten  sich  ergebenden  Schranken  für
die  Thätigkeit  der  Strafrechtspflege  derselben  zum  gemeinsamen  Wohle
der  civilisirten  Menschheit  zu  beseitigen.  Diese  Pflicht  reicht  daher  nicht
weiter  als  jene  Ueberzeugung.  Sie  besteht  nur  für  jene  Staaten,  welche
diese  Ueberzeugung  theilen,  und  nur  insoweit,  als  sie  von  derselben  durchdrungen
  sind.  Deshalb  verletzt  ein  Staat,  welcher  in  Folge  seiner
eigenthümlichen  Verhältnisse  die  Nothwendigkeit  des  Zusammenwirkens
der  Staaten  zur  Verfolgung  der  Verbrecher  nicht  erkennt,  durch  Ablehnung
  eines  an  ihn  gerichteten  Ersuchens  um  Auslieferung  eines  auf
sein  Gebiet  geflüchteten  Verbrechers  das  Völkerrecht  nicht.  Und  ebensowenig
  thut  dies  ein  Staat,  der  Fälle  von  der  Art  des  in  Frage  stehenden
allgemein  nicht  für  solche  erachtet,  welche  eine  Auslieferungspflicht  begründen.
  Von  einer  Verletzung  des  Völkerrechtes  kann  nur  dann  die
Rede  sein,  wenn  der  betreffende  Staat  jenen  Satz,  dessen  Verletzung
ihm  zur  Last  gelegt  wird,  vorher  ausdrücklich  oder  stillschweigend  anerkannt
  hat.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  er  etwa  selbst  wegen  Delicten
gleicher  Art  Auslieferung  als  eine  Pflicht  der  anderen  Staaten  in  An-
        <pb n="491" />
        Auslieferung  ohne  Vertrag.  475

spruch  nimmt  oder  wenn  er  sich  zur  Gewährung  der  Auslieferung  dem
dieselbe  fordernden  Staate  gegenüber  generell  verpflichtet  hatte.  In  der
Nichtanerkennung  eines  Satzes  des  Völkerrechtes,  welchen  andere  Staaten
anerkennen,  liegt  an  und  für  sich,  soferne  dieselbe  nicht  zu  einer  Begünstigung
  von  erst  zu  verübenden  feindseligen  Handlungen  gegen  fremde
Staaten  führt,  noch  keine  Verletzung  des  Völkerrechtes.  Eben  deshalb
liegt  eine  solche  nicht  schon  in  der  Gewährung  eines  Asyles  an  flüchtige
Verbrecher,  allerdings  aber  in  dem  Schutze,  der  ihnen  zum  Zwecke  der
Berübung  neuer  Angriffe  gegen  Rechtsgüter  des  Auslandes  gewährt
würde.

Die  Verhältnisse  des  westlichen  und  mittleren  Europa  liegen  nun
allerdings  schon  seit  einigen  Jahrhunderten  so,  daß  die  auf  diesem  Theile
der  Erde  constituirten  Staaten  veranlaßt  waren  oder  wenigstens  hätten
veranlaßt  sein  sollen,  wegen  schwerer  Verbrechen  gegen  Privatpersonen
sich  Auslieferung  zu  gewähren.  Schon  Hugo  Grotius  hat  dies  er.
kannt.  Nur  hat  er  in  Folge  jener  Neigung  zur  abstracten  Auffassung
des  Staates,  welche  die  naturrechtliche  Staatslehre  so  durchaus  charakterisirt,
  jene  Verpflichtung,  entweder  auszuliefern  oder  selbst  zu  bestrafen,
  als  eine  allgemeine,  aus  dem  Wesen  des  Staates  an  sich  fließende
aufgestellt,  während  dieselbe  doch  nur  für  Staaten  auf  gewisser  Stufe
der  Cultur  und  von  gewisser  Art  der  gegenseitigen  Beziehungen  gilt.

Ein  Staat  des  bezeichneten  Culturgebietes  wird  daher  allerdings.
gegen  das  Völkerrecht  verstoßen,  wenn  er  grundsätzlich  Asyl  gewähren
wollte.  Daraus  folgt  aber  keineswegs,  daß  er  verpflichtet  ist,  wegen
aller  Arten  von  Delicten  Auslieferung  zu  gewähren,  und  ebensowenig,
daß  eine  ähnliche  Pflicht  für  alle  Staaten,  auch  für  solche  auf  anderer
Culturstufe,  bestehe.

Die  Auslieferung  gehört  also  nicht,  wie  die  Verpflichtung,  die
Selbstständigkeit  anderer  Staaten  zu  respectiren,  oder  wie  die  Pflicht
Feindseligkeiten  gegen  dieselben  zu  unterlassen  und  zu  verhindern,  zu  den
absoluten,  sondern  nur  zu  den  relativen  völkerrechtlichen  Verpflichtungen.


Obwohl  demnach  eine  strenge  Rechtspflicht  zur  Gewährung  von
Auslieferungen  nur  durch  einen  eine  solche  Pflicht  constituirenden  Vertrag
begründet  wird,  gewähren  doch  heutzutage  die  allermeisten  Mächte  auch
solchen  Staaten,  mit  welchen  sie  einen  Auslieferungsvertrag  nicht  abgeschlossen
  haben,  Auslieferung  wegen  schwerer,  nicht  politischer  Verbrechen.
  So  haben  insbesondere  das  Deutsche  Reich,  die  Oesterreichisch--Ungarische
  Monarchie,  Frankreich,  Italien,  Spanien,
Portugal,  Rußland,  die  Schweiz,  Dänemark,  Rumänien,
Montenegro,  Mexiko  und  Peru  Auslieferungen  auch  an  solche
Staaten  gewährt,  denen  gegenüber  sie  in  keinen,  zur  Auslieferung  verpflichtenden
  besonderen  Vertragsverhältnisse  stehen.  Im  Gegensatze  zu
der  Praxis  der  eben  genannten  Staaten  pflegen  Belgien,  die  Niederlande,
  Großbritannien  und  die  Vereinigten  Staaten  die  Aus-
        <pb n="492" />
        476  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

lieferung  nur  jenen  Staaten  zu  gewähren,  mit  welchen  sie  einen  Auslieferungsvertrag
  besitzen.  )

Jene  Mächte,  welche,  ohne  durch  einen  Vertrag  zur  Gewährung
der  Auslieferung  im  concreten  Falle  verpflichtet  zu  sein,  dieselbe  aus
gutem  Willen  zugestehen,  pflegen  dieses  Zugeständniß  von  der  Zusicherung
  der  Reciprocität  für  einen  analogen  Fall  abhängig  zu  machen.)

Im  Zusammenhange  mit  der  Frage,  ob  eine  Auslieferung  auch
ohne  vorhergehenden  Abschluß  eines  Auslieferungsvertrages  erfolgen
könne,  steht  die  andere,  ob  ein  Staat  berechtigt  ist,  Individuen,  welche
sich  vor  Abschluß  des  auf  sie  in  Anwendung  kommenden  Auslieferungsvertrages
  auf  sein  Gebiet  geflüchtet  haben,  auszuliefern.  Wer  dem
Flüchtling  das  Recht  abspricht,  sich  irgend  einem  Staate  nach  seiner
Wahl  aufzudrängen  und  dem  Zufluchtsstaate  das  Recht  zuerkennt,
auch  ohne  Auslieferungsvertrag  auszuliefern,  der  wird  nicht  zweifeln,
daß  auch  in  diesem  Falle  ausgeliefert  werden  könne.  Nur  wird  derjenige
Staat  hierzu  nicht  berechtigt  sein,  der  bis  zum  Abschluß  des  Vertrages
offen  proclamirte,  daß  er  den  Flüchtlingen  Asyl  gewähre.  Denn  unwürdig
  wäre  es,  wenn  er  Diejenigen,  die  er  vielleicht  nur  durch  diese
Zusicherung  an  sich  gelockt  hatte,  dann  der  Strafgewalt  des  Auslandes
überliefern  wollte.  Ein  Staat,  der  auszuliefern  erst  beginnt,  wird  in
seinen  ersten  Verträgen  die  Wirksamkeit  derselben  hinsichtlich  Derjenigen,
welche  sich  schon  vorher  auf  sein  Gebiet  geflüchtet  haben,  ausschließen
müssen,  und  selbst  wenn  dies  nicht  geschehen  sein  sollte,  ist  der  andere
Contrahènt  nicht  berechtigt,  die  Auslieferung  solcher  Flüchtlinge  zu  fordern.
  Oesterreich  hat  dies  gegenüber  Montenegro  (Starr,  S.  276),
Frankreich  gegenüber  England  (Vertrag  von  1843,  Art.  3),  Italien
  gegenüber  Mexico  (Art.  8),  England  gegenüber  den  Vereinigten
Staaten  anerkannt.

Was  die  Frage  betrifft,  in  welchen  Formen  und  durch  wen  Auslieferungsverträge
  abgeschlossen  werden  müssen,  um  verbindlich  zu  sein,
so  läßt  sich  diese  Frage  nur  nach  dem  Staatsrechte  der  contrahirenden
Parteien  entschieden,  weshalb  sie  hier  außer  Betracht  gelassen  werden
muß.  )  Ebenso  muß  ich  hinsichtlich  der  Frage  nach  dem  Geltungsgebiete
und  der  Geltungsdauer  der  Auslieferungsverträge  auf  die  allgemeinen
Ausführungen  über  Geltungsgebiet  und  Geltungsdauer  von  Staatsverträgen
  im  II.  Bande  dieses  Handbuches  verweisen.?)

1)  Bgl.  Auslieserungspflicht  und  Asylrecht,  S.  60  ff.

)  Vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  65  f.

:)  Vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  79  ff.

")  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  91  f,  insbesondere  über  die
Frage,  ob  derzeit  ein  Vertragsverhältniß  zwischen  Oesterreich  und  dem  Dent.
schen  Reiche  bestehe,  ebendort,  S.  99  ff.
        <pb n="493" />
        Verbrechen,  wegen  welcher  Auslieferung  stattfindet.  477

Zweites  Kapitel.

—

Die  allgemeinen  Grenzen  der  Auslieferungspflicht  und  des
Alylrechtes.

*  115.
Verbrechen,  wegen  welcher  Auslieferung  stattfindet.

Wenn  wir  auf  die  Gründe  zurückgehen,  welche  die  Staaten  überhaupt
  bestimmen,  einander  flüchtige  Verbrecher  auszuliefern,  so  werden
wir  finden,  daß  es  allerdings  eine  große  Zahl  solcher  Verbrechen  giebt,
in  Betreff  deren  der  Staat,  in  welchen  sich  die  Urheber  derselben  flüchten,
ein  lebhaftes  und  unmittelbares  Interesse  besitzt,  dieselben  den  Behörden
des  Thatortes  zur  Verfolgung  und  Bestrafung  zu  überliefern.  Wir
werden  aber  auch  sehen,  daß  neben  diesen  Delicten  auch  noch  andere
Thaten  von  den  Gesetzgebungen  der  verschiedenen  Staaten  als  strafbar
behandelt  werden,  hinsichtlich  welcher  der  Zufluchtsstaat  ein  solches  Interesse
  nicht  oder  wenigstens  nur  in  einem  ganz  geringen  Grade  besitzt
und  daß  es  ferner  selbst  solche  Verbrechen  giebt,  in  Betreff  deren
der  Zufluchtsstaat  —  im  geraden  Gegensatze  zu  seiner  Stellung  gegenüber
  den  erstgedachten  Verbrechen  —  Gründe  hat,  jede  Mitwirkung  zu
versagen,  welche  von  ihm  zu  dem  Zwecke  verlangt  werden  könnte,  um  die
Urheber  solcher  Thaten  einer  schweren  Strafe  zu  überliefern.

Indem  wir  die  letzte  Kategorie  von  Delicten  wegen  ihres  durchaus
eigenthümlichen  und  sehr  bestrittenen  Charakters  zunächst  noch  bei  Seite
lassen,  wollen  wir  uns  zuvörderst  der  Unterscheidung  der  beiden  erstgenannten
  Gruppen  zuwenden.

Es  ist  leicht  zu  begreifen,  daß  das  Interesse  des  Zufluchtsstaates
an  der  Bestrafung  des  Flüchtlings,  wenn  es  sich  um  geringfügige,  mit
niedrigen  Strafen  bedrohte  Delicte  handelt,  in  der  Regel  mit  der
Größe  der  Entfernung  vom  Orte  der  verübten  That  abnimmt.  Alle
schädlichen  psychischen  Wirkungen  des  Verbrechens  auf  die  Gesellschaft,
denen  der  Strafvollzug  an  dem  Schuldigen  entgegenzuwirken  berufen  ist,
vermindern  sich  in  der  Regel,  wenn  der  Ort,  an  welchem  jenes  Delict
verübt  wurde,  weit  entfernt  ist  und  die  Kunde  desselben  daher  nur  dunkel
an  unser  Ohr  gelangt.  Zudem  würde  in  dem  Falle  der  Auslieferung
Dessen,  der  in  weiter  Ferne  ein  geringfügiges  Delict  verübt  hat,  oft  das
in  dem  zwangweisen  Transporte  des  Auszuliefernden  für  ihn  enthaltene
Leiden  jenes  Uebel,  welches  ihn  als  Strafe  treffen  soll,  weit  übersteigen
und  würde  selbst  für  den  Staat  des  Thatortes  das  Interesse  an  der
Bestrafung  des  Uebelthäters  mit  den  Kosten  eines  solchen  Transportes
        <pb n="494" />
        478  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

in  keinem  richtigen  Verhältnisse  stehen.  Es  empfiehlt  sich  daher,  die  Auslieferungspflicht
  zwischen  weit  von  einander  abliegenden  Staaten  nur  auf
die  schweren  Delicte,  hinsichtlich  welcher  die  angeführten  Bedenken  nicht
eintreten  können,  zu  beschränken,  während  in  den  Verträgen  zwischen
nahe  beisammen  gelegenen  Staaten,  insbesondere  in  den  Verträgen  zwischen
aneinander  angrenzenden  Staaten  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung
auch  auf  minder  schwere  Delicte  ausgedehnt  werden  kann  und  soll.  Im
Verhältnisse  nahe  aneinander  grenzender  Staaten  würde  es  nänlich  zu
einer  schweren  Schädigung  der  dem  Rechte  und  den  Gerichten  gebührenden
und  nothwendigen  Autorität  führen,  wenn  der  Urheber  eines  Delietes,
und  sei  es  auch  nur  eines  geringfügigen,  dadurch  sich  gegen  die  verdiente
Strafe  schützen  könnte,  daß  er  für  die  Zeit  bis  zum  Eintritte  der  Verjährung
  seiner  That  1)  seinen  Aufenthalt  an  einem  vielleicht  nur  wenige
Stunden  von  dem  Schauplatze  derselben  entfernten,  aber  jenseits  der  Grenzpfähle
  der  Heimath  gelegenen  Orte  nimmt.

Und  in  der  That  beschränken  denn  auch  wirklich  die  Verträge,
welche  zwischen  nicht  aneinander  grenzenden  Staaten  geschlossen  werden,
die  Auslieferungspflicht  auf  Delicte  der  schwersten  Art  und  auf  die
schwersten  einzelnen  Fälle  jener  umfassenden  Delictsarten,  welche  eines
sehr  verschiedenen  Grades  crimineller  Intensität  fähig  sind.  Sie  begrenzen
nämlich  entweder  die  Auslieferungspflicht  geradezu  auf  eine  Anzahl  besonders
  schwerer  Verbrechen  oder  auf  solche  Delicte,  deren  Thäter  erfahrungsmäßig
  besondere  Gelegenheit  zum  Flüchten  haben.))  Oder  sie
statuiren  zwar  eine  Verpflichtung  zur  Auslieferung  für  eine  größere  Zahl
von  Delictsarten,  schränken  diese  Verpflichtung  aber  auf  die  schwersten
Fälle  von  Verbrechen  der  bezeichneten  Kategorien  ein,  was  entweder  dadurch
  geschieht,  daß  die  Auslieferung  nur  für  jene  Fälle  verabredet  wird,
in  welchen  sich  die  betreffende  That  den  concreten  Umständen  nach  zu
einem  Delicte  der  schwersten  Gattung,  zu  einem  „Verbrechen“,  einem
crime  im  engern  Sinne  des  Wortes  (nicht  blos  zu  einem  „Vergehen“
oder  einer  „Uebertretung“,  einem  „délit"  oder  einer  „contruavention")
  qualificirte  5)  oder  dadurch,  daß  die  Auslieferung  davon  abhängig
gemacht  wird,  daß  in  dem  concreten  Falle  auf  die  That  ein  bestimmtes
  Strafminimum  zur  Anwendung  kommen  müßte  oder  ein
bestimmtes  Strafmaximum  zur  Anwendung  kommen  könnte.“)  Infolge
des  Umstandes,  daß  die  Disposition  der  strafbaren  Handlungen  in  Verbrechen,
  Vergehen  und  Uebertretungen  in  den  verschiedenen  Gesetzgebungen,
sofern  sie  von  denselben  überhaupt  acceptirt  wurde,  sehr  verschiedenartig
durchgeführt  ist,  verdient  die  letztere  Art  der  Abgrenzung  jener  Delictsfälle,
  wegen  welcher  Auslieferung  stattfinden  soll,  von  jenen,  wegen  welcher
sie  nicht  zu  erfolgen  hat,  vor  der  ersteren  den  Vorzug.  Und  zwar  wird
es  mit  Rücksicht  darauf,  daß  aus  den  neueren  Gesetzgebungen  die  Fixirung
eines  Strafminimums  immer  mehr  entschwindet,  nothwendig  sein,  sich  an
das  Maximum  von  Strafe,  welches  möglicherweise  in  dem  conereten
Falle  verhängt  werden  kann,  zu  halten.
        <pb n="495" />
        Berbrechen,  wegen  welcher  Auslieferung  stattfindet.  479

Keineswegs  aber  empfiehlt  es  sich,  blos  auf  die  Größe  der  angedrohten
  Strafe  zu  sehen  und  von  der  besonderen  Beschaffenheit  des  betreffenden
  Delictes,  von  der  Zugehörigkeit  desselben  zu  dieser
oder  jener  Art  ganz  zu  abstrahiren,  wie  dies  gleichwohl  in
den  Entwürfen  für  ein  Französisches  und  ein  Italienisches  Auslieferungsgesetz
  der  Fall  ist.  Denn  ein  Verbrechen  mag  vom  Standpunkte  des
Zufluchtsstaates  immerhin  schwer  strafbar  sein,  wenn  es  auf  seinem  Gebiete
  verübt  worden,  ohne  daß  es  gleichwohl  für  den  Fall  seiner  Berübung
  im  Auslande  das  Interesse  desselben  so  sehr  in  Anspruch  nimmt,
daß  er  die  Auslieferung  seines  Thäters  zugestehen  könnte.  So  wird  dies
z.  B.  beim  Duell  und  bei  den  im  Duell  zugefügten  Verletzungen  der
Fall  sein.

Eine  eingehende  Erörterung  darüber,  wegen  welcher  Delicte  bei
Abschluß  eines  Auslieferungsvertrages  die  Verpflichtung  übernommen
werden  könne  und  solle,  und  wegen  welcher  dies  nicht  geschehen  dürfe,
kann  nicht  Aufgabe  dieser  Untersuchung  sein.  Eine  Festsetzung  darüber
ist  als  eine  allgemeine,  für  alle  Staaten  geltende,  ganz  unmöglich.
Schon  hieran  allein  muß  der  Gedanke  eines  Weltauslieferungsvertrages
oder  eines  Weltanslieferungsgesetzes,  wie  er  v.  Liszt  oder  Bernard
vorschwebt,  scheitern.))

Eine  allgemeine  Frage  aber,  deren  Erörterung  nicht  umgangen
werden  kann,  ist  die,  ob  die  Auslieferung  auch  wegen  fahrlässiger
Delicte  solle  stattfinden  können,  oder  ob  man  das  Gebiet  der  Auslieferungsdelicte
  auf  mit  rechtswidrigem  Vorsatze  verübte  strafbare  Handlungen
  beschränken  müsse.

Die  älteren  Verträge  haben  die  Auslieferungspflicht  durchaus  auf
dolose  Delicte  eingeschränkt,  wie  sich  aus  der  Nomenclatur  der  in  ihnen
aufgezählten  Auslieferungsdelicte  ergiebt.  Und  in  vielen  neuern  Verträgen
  findet  sich  sogar  die  ausdrückliche  Hervorhebung,  daß  die  Auslieferung
  „wegen  der  nachbenannten,  vorsätzlich  verübten  strafbaren
Handlungen“  erfolgen  solle.))

Meines  Erachtens  ist  dies  mit  der  von  Jahr  zu  Jahr  zunehmenden
Bedeutung  der  culposen  Delicte  nicht  vereinbar.  Es  ist  eine  Folge  der
immer  complicirter  werdenden  Verhältnisse  des  menschlichen  Verkehres,
daß  die  Nothwendigkeit,  zahlreiche  Unternehmungen  wenigstens  mit  einem
gewissen  Minimum  von  Vorsicht  zu  betreiben,  von  Jahr  zu  Jahr  schärfer
hervortritt.  Die  Summe  des  Uebels,  welches  in  den  höchst  civilisirten
Staaten  jährlich  durch  strafbaren  Leichtsinn  über  die  Menschheit  kommt,
dürfte  wohl  die  Summe  des  durch  bösen  Vorsatz  zugefügten  Uebels  sehr
erheblich  übersteigen.  Für  das  internationale  Recht  ergiebt  sich  aus
dieser  Erkenntniß  die  Forderung,  daß  es  möglich  gemacht  werden  müsse,
den  Uebelthäter,  der  durch  seinen  frevelhaften  Leichtsinn  den  Untergang
eines  Seeschiffes,  den  Zusammenstoß  zweier  Eisenbahnzüge,  den  Einsturz
eines  Gebäudes,  die  Ersäufung  eines  Bergwerkes,  die  Explosion  schlagender
  Wetter,  den  Brand  eines  Theaters  verursacht  und  dadurch  den
        <pb n="496" />
        480  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

Tod  von  Hunderten  von  Menschen  verschuldet  hat,  auch  noch  aus  fernen
Landen  seiner  verdienten  Strafe  zuzuführen.

Volle  Billigung  verdient  es  daher  meines  Erachtens,  wenn  einige  neuere
Verträge  ausdrücklich  dieculpose  Tödtung  als  Auslieferungsdelict  anerkennen.))

Was  die  einzelnen  Delictsarten  betrifft,  so  scheiden  die  heut  geltenden
Verträge,  abgesehen  von  den  politischen  Delicten,  über  welche  8  117  handelt,
  aus  der  Reihe  jener  strafbaren  Thaten,  wegen  welcher  sich  die
contrahirenden  Mächte  zur  Auslieferung  verpflichten,  übereinstimmend
aus:  Das  Duell,  die  nicht  besonders  qualificirten  Sittlichkeitsdelicte,
die  Religionsdelicte,  die  Beleidigungen,  die  Desertion  der  Soldaten,
  den  Wucher,  die  fiscalischen  Delicte  und  regelmäßig  auch
die  Standesdelicte  der  Beamteten,  sowie  die  Delicte  der  Widersetzlichkeit
  gegen  Beamtete.)

Die  Auslieferungsverträge  der  neuesten  Zeit  erstrecken  die  Pflicht
zur  Auslieferung  regelmäßig  auch  auf  die  Fälle  des  Ber  suches  und
der  Mitschuld  an  den  im  Vertrage  benannten  Delicten,  soferne  Versuch
  und  Mitschuld  nach  der  Gesetzgebung  beider  Staaten  strafbar  sind
bezw.  unter  den  eine  Voraussetzung  der  Auslieferungspflicht  bildenden
höheren  Strafsatz  fallen.  10)  In  Betreff  der  an  einander  angrenzenden
Staaten  ist  dies  gewiß  richtig.  Hingegen  scheint  mir  eine  dergleichen
Vereinbarung  für  weit  von  einander  abliegende  Staaten  mit  Rücksicht
darauf,  daß  das  Interesse  an  der  Strafverfolgung  nicht  in  allen  Fällen
des  Versuches  und  der  Beihilfe  intensiv  genug  sein  dürfte,  zu  weit  zu
gehen.  Jedenfalls  bezieht  sich  eine  dergleichen  Verpflichtung  zur  Auslieferung
  nur  auf  die  Fälle  des  Versuches  und  der  Mitschuld  im  eigentlichen
  Sinne  des  Wortes,  so  daß  eine  Auslieferungspflicht  nicht  besteht,
wenn  etwa  ausnahmsweise  nach  der  Gesetzgebung  beider  contrahirenden
Staaten  eine  bloße  Vorbereitungshandlung  oder  die  Nichtverhinderung
  einer  strafbaren  That  für  strafbar  erklärt  wird.  Deshalb
hat  z.  B.  das  Deutsche  Reich  es  ablehnen  müssen,  die  in  das  Englische
Auslieferungsgesetz  ausgenommene  conspiracy  to  murder  unter  die  Auslieferungsdelicte
  des  Vertrages  mit  Großbritannien  einzureihen,  „weil
das  D.  R.-St.-G.-B.  ein  resultatlos  gebliebenes  Complott  nicht  straft,
bei  wirklich  begangenem  oder  in  strafbarer  Weise  versuchtem  Verbrechen
aber  die  Complottanten  als  Theilnehmer  zu  bestrafen  find.“  (Deutsche
Denkschrift  zum  Vertrage,  bei  Staudinger  S.  28.)  Ebenso  erstreckt
sich  die  wegen  Versuches  und  Theilnahme  übernommene  Auslieferungspflicht
  nicht  auf  die  nach  besonderen  Normen  strafbaren  Thatbestände
einer  Aufforderung  zu  einem  von  dem  Aufgeforderten  gar  nicht  einmal
versuchten  Verbrechen,  da  man  doch  nicht  von  einer  Theilnahme  an
einem  nicht  begangenen  Verbrechen  sprechen  kann.

Eine  schwierige  Frage  der  Interpretation  ist  es,  ob  wegen  eines
bloßen  Versuches  oder  wegen  Mitschuld  eine  Pflicht  zur  Auslieferung
besteht,  obwohl  der  betreffende  Vertrag  bloß  das  vollendete  Verbrechen
des  Thäters  in  der  Reihe  der  Auslieferungsdelicte  aufführt.  Meines
        <pb n="497" />
        Verbrechen,  wegen  welcher  Auslieferung  stattfindet.  481

Erachtens  gilt  die  Auslieferungspflicht  auch  für  Fälle  dieser  Art,  sofern
nur  Versuch,  bezw.  Mitschuld  hinsichtlich  der  betreffenden  Verbrechensart
in  dem  Rechte  der  beiden  contrahirenden  Staaten  dem  vollendeten  Verbrechen,
  bezw.  der  Thäterschaft  an  Strafbarkeit  gleichgestellt  werden.

1)  Anders  stellt  sich  die  Sache  zum  Theile,  wenn  das  in  dem  Staate  des
Thatortes  geltende  Recht,  wie  das  Österreichische  St.-G.-B.,  §  229  c,  die
Berjährung  der  Strafklage  gegen  in's  Ausland  geflüchtete  Verbrecher  ausschließt.

*:)  So  ist  dies  in  den  älteren  Verträgen  Großbritanniens  und  in  den
allermeisten  Verträgen  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  der  Fall.
Eine  bemerkenswerthe  Ausnahme  macht  in  Betreff  der  letzteren  der  Zusatzvertrag
zum  Vertrage  mit  Spanien  von  1882.

:)  Vgl.  die  große  Mehrzahl  der  bis  in  die  70er  Jahre  dieses  Jahrhunderts
geschlossenen  Berträge.

*)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  122  ff.

5)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  114  ff,  134.

)  Über  die  Auslieferung  Verurtheilter,  s.  ebendort  S.  128  ff.

D  Vgl.  z.  B.  Russisch-Schweizerischer  Vertrag  von  1873,  Art.  3:
„Crime  ou  délit  volontaire“;  Russisch-Oesterreichischer  Vertrag  von  1874,
Art.  2,  und  ebenso  schließt  der  Italienische  Gesetzentwurf  die  Auslieferung
wegen  der  reati  colposi  aus.  Bgl.  Art.  2,  Nr.  1.

8)  So  ist  dies  der  Fall  im  Englisch=  Französischen  Vertrage  von  1876.
Art.  3,  Nr.  4,  nach  welchem  die  contrahirenden  Staaten  auch  wegen  manslaughter
bezw.  wegen  homicide  par  imprudence,  négligence,  maladresse,  inobservation.
des  reglements  zur  Auslieferung  verpflichtet  sind.  Dem  Beispiele  des  Französisch-Englischen
  Vertrages  sind  seither  der  Französisch,  Spanische  Vertrag  von  1877,
Art.  2,  Nr.  4,  a.  E.  und  der  Oesterreichisch-Ungarisch-  Serbische  Vertrag  von
1881  gefolgt.

9)  Vgl.  über  die  Frage  der  Auslieferung  wegen  der  genannten  Delicte  „Auslieferungspflicht
  und  Asylrecht“,  S.  138  ff.  und  356  ff.

10)  Nur  dürfte  es  mit  Rücksicht  auf  eine  Gesetzgebung,  welche,  wie  die  des
Deutschen  Reiches  eine  weitgehende  Herabsetzung  der  Versuchsstrafe  anordnet  (val.
§  44,  R.-St.-G.-B.),  angezeigt  sein,  auch  im  Falle  des  Versuches  hinsichtlich  der
Frage,  ob  Auslieferung  stattfinden  könne  oder  nicht,  die  auf  das  vollendete
Berbrechen  gedrohte  Strafe  entscheiden  zu  lassen  und  die  betreffende  Bestimmung
etwa  so  zu  redigiren:  „Die  Auslieferung  wird  auch  wegen  Versuches  einer  der
in  Art.  ...  aufgezählten,  mit  einer  einjährigen  (bezw.  mehr  als  einjährigen  bezw.
zweijährigen)  Freiheitsstrafe  bedrohten  Handlung  stattfinden,  wenn  der  Versuch
derselben  nach  der  Gesetzgebung  beider  vertragschließenden  Staaten  mit  Strafe
bedroht  ist.“  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  158  ff.

§  116.

Beurtheilung  des  Auslieferungscharakters  der
incriminirten  That.
Sehr  bestritten  ist  es,  nach  welchem  Rechte  die  Frage  zu  beantworten
  sei,  ob  die  dem  requirirten  Individuum  zur  Last  gelegte  Tha
Gandbuch  des  Bölkerrechts  III.  31
        <pb n="498" />
        482  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

unter  den  Begriff  eines  der  im  VBertrage  aufgezählten  Delicte  subsumirt
werden  könne;  nach  welchem  Rechte  also  die  Begriffe  der  aufgezählten
Delicte  zu  verstehen  seien.  In  einigen  Staaten,  so  insbesondere,  wie  es
scheint,  in  Italien  1),  erachtet  man  es  für  genügend,  wenn  die  That
nur  nach  dem  Rechte  des  die  Auslieferung  verlangenden  Staates  sich
als  eines  der  im  Auslieferungsvertrage  aufgezählten  Delicte  darstellt.
Es  ist  dies  die  natürliche  Consequenz  der  Auffassung  der  Auslieferung
als  eines  bloßen  Actes  der  Rechtshilfe!').  Hiernach  würde  unser
Staat  genöthigt  werden  können,  Jemanden  auszuliefern,  der  eine  nach
unserem  Rechte  straflose  oder  nur  mit  ganz  geringfügiger  Strafe
bedrohte  That  begangen  hätte.  Abgesehen  von  ihrer  principiellen  Widerrechtlichkeit
  (s.  oben  S.  468  f.)  würde  diese  Lösung  der  Frage  auch  große
praktische  Schwierigkeiten  mit  sich  bringen,  indem  sie  eine  ganz  genaue
Kenntniß  der  Strafgesetze  aller  Länder  bei  unseren  Behörden  erforderte.

Dieser  Auffassung  gegenüber  steht  eine  andere,  welche  Auslieferung
nur  dann  gewährt  wissen  will,  wenn  die  betreffende  That  nach  dem
Rechte  aller  Völker,  welche  einander  Auslieferung  gewähren,  mit  schweren
Strafen  bedroht  ist,  wenn  sie  ein  delictum  juris  gentium  ist.  Noch
F.  Hélie  fordert  II.,  8  134  a.  E.,  daß  die  Auslieferungsdelicte
„Constituent  des  faits  communs  punissables  dans  toutes  les  Iégislations.
Der  Begriff  der  mala  in  se  im  Gegensatze  zu  den  mala  prohibita,  der
Begriff  der  delicta  juris  gentium  ist  aber  ein  viel  zu  schwankender  und
unsicherer,  um  hier,  wie  auch  anderswo,  verwendet  werden  zu  können.
Und  außerdem  ist  mit  vollem  Rechte  eingewendet  worden:  Warum  soll
der  Staat  A  Jemanden  wegen  eines  im  Staate  B  verübten  Verbrechens
nicht  ausliefern  dürfen,  weil  dessen  That  nach  dem  Rechte  des  an  derselben
  ganz  unbetheiligten  Staates  C  nicht  strafbar  ist  oder  nur  als  ein
geringfügiges  Delict  behandelt  wird?  Die  Forderung,  daß  die  betreffende
That  überall  strafbar  sein  müsse,  geht  offenbar  viel  zu  weit.  Sie  hat
auch  in  den  Gesetzen  und  Verträgen  keines  Staates  je  praktischen  Ausdruck
  gefunden.

Frankreich  hat  zuerst  versucht,  die  uns  beschäftigende  Frage  in
einfacher  Art  dadurch  zu  lösen,  daß  es  seine  Gesetzgebung  als  die
maaßgebende  und  entscheidende  hinstellte  )  und  zwar  in  dem  Sinne,  daß
sowohl  Frankreich  als  auch  der  andere  Contrahent  sich  zur  Auslieferung
für  den  Fall  verpflichteten,  daß  die  dem  Requirirten  zur  Last  liegende
That  nach  Französischem  Rechte  ein  bestimmtes  Delict  constituire
oder  unter  einen  bestimmten  Strassatz  falle.s)  Doch  hat  Frankreich  selbft
in  jenen  Zeiten,  als  es  in  dem  ganzen  Auslieferungswesen  eine  dominirende
  Stellung  einnahm,  nicht  durchzusetzen  vermocht,  daß  die  Beurtheilung
  des  Auslieferungscharakters  aller  Delicte  nach  Französischem
Rechte  geschehen  müsse,  sondern  es  hat  in  Betreff  vieler  Delictsarten
zugestanden,  daß  die  Frage,  ob  die  betreffende  That  eines  der  im  Vertrage
  aufgeführten  Verbrechen  constituire,  nach  dem  Rechte  des  jeweils
um  die  Auslieferung  ersuchten  Staates  entschieden  werden  solle."')  In
        <pb n="499" />
        Beurtheilung  des  Auslieferungscharakters  der  incriminirten  That.  483

seinen  späteren  Verträgen  ist  Frankreich  überhaupt  von  der  Prätension,
sein  Recht  der  Beurtheilung  des  Auslieferungscharakters  der  That  auch
nur  in  einzelnen  Fällen  zu  Grunde  zu  legen,  völlig  abgegangen.

Immer  mehr  kommen  die  Verträge  darin  überein,  daß  die  Auslieferungspflicht
  nur  besteht,  sofern  die  dem  Verfolgten  zur  Last  liegende
That  nach  dem  Rechte  beider  contrahirender  Staaten  eines  der  im
Bertrage  aufgezählten  Delicte  darstellt.  So  lehrt  dies  für  Belgien
grundsätzlich  Haus  Nr.  960,  indem  er  den  Satz  aufstellt,  daß  die  Belgische
  Regierung  die  Auslieferung  ablehnen  müsse,  wenn  die  betreffende
That  nicht  auch  nach  Belgischem  Rechte  ein  Auslieferungsdelict  constituirt.
Und  so  hat  auch  das  Deutsche  Reich  in  seinen  Verträgen  mit  Italien,
der  Schweiz,  Belgien,  Luxemburg,  Spanien  und  Brasilien
wenigstens  hinsichtlich  jener  Verbrechensgattungen,  in  Betreff  deren  die
in  den  Gesetzen  der  contrahirenden  Staaten  aufsgestellten  Begriffe  in
höherem  Maaße  differiren,  )  an  der  Bedingung  festgehalten,  daß  die
That,  wegen  welcher  Auslieferung  gewährt  werden  solle,  „von  der  Gesetzgebung
  beider  Staaten  mit  Strafe  bedroht“  sein  müsse.  Was  die
übrigen  Delicte  anbelangt,  so  kann  meines  Erachtens  aus  der  in
diesen  Verträgen  enthaltenen  Formel,  „daß  die  hohen  vertragenden  Theile
sich  verpflichten,  einander  sich  diejenigen  Personen  auszuliefern,  welche
von  den  Behörden  eines  der  vertragenden  Theile  wegen  einer  der  nachstehend
  aufgezählten  Handlungen  verurtheilt  oder  in  Anklagestand  versetzt
oder  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen  sind“,  nicht  gefolgert  werden,
daß  es  genüge,  wenn  das  requirirte  Individuum  von  den  Behörden  des
requirirenden  Staates  nach  dessen  Gesetzen  eines  der  im  Vertrage
aufgezählten  Delicte  beschuldigt  wird.  Die  Befugniß,  nach  der
eigenen  Gesetzgebung  es  zu  beurtheilen,  ob  die  dem  Requirirten  zur
Last  gelegte  That  eines  der  im  Vertrage  aufgezählten  Delicte  begründe,
liegt  so  sehr  in  der  Natur  des  Institutes  der  Auslieferung,  daß  es  einer
ausdrücklichen  Bestimmung  bedürfte,  um  dieselbe  dem  um  die  Auslieferung
ersuchten  Staate  absprechen  zu  können.5)  So  lehrt  denn  auch  Haus
Nr.  960  n.  29  gerade  mit  Bezug  auf  dem  Deutsch-Belgischen  Vertrag,
daß  der  in  Art.  I.,  Nr.  7,  12,  17,  18  und  im  Schlußabsatze,  sowie
in  Art.  II.  aufgestellte  Grundsatz,  daß  Auslieferung  nur  dann  stattfinde,
  „wenn  die  betreffende  Handlung  nach  der  Gesetzgebung  beider
Theile  strafbar  ist",  auch  für  die  übrigen  Delictsarten  gelte,
hinsichtlich  welcher  man  es  nur  bei  der  vermutheten  Uebereinstimmung
der  Gesetze  beider  Contrahenten  nicht  für  nothwendig  erachtete,  ihn  ausdrücklich
  auszusprechen.?)

Man  wird  daher  aus  jenen  Bestimmungen,  welche  besagen,  daß
eine  Auslieferung  wegen  Betruges  nur  dann  erfolge,  wenn  die  betreffende
Thätigkeit  nach  dem  Rechte  beider  Staaten  strafbar  (bezw.  als  Verbrechen
  oder  Vergehen  strafbar)  ist,  per  analogiam  folgern  dürfen,  daß
die  Auslieferung  auch  wegen  Mordes  nur  stattfinde,  wenn  die  betreffende
Thätigkeit  nach  dem  Rechte  beider  Staaten  sich  als  ein  Mord  oder  als

31°
        <pb n="500" />
        484  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

ein  Todtschlag,  kurzum  als  eines  der  im  Vertrage  benannten  Tödtungsdelicte
  darstellt.  Daher  wird  die  Auslieferung  vom  Deutschen  Reiche
auch  abgelehnt  werden  müssen,  obwohl  die  That  nach  Belgischem  Rechte
ein  meurtre  constituirt,  wenn  sie  sich  nach  Deutschem  Rechte  als  eine
nach  §  216  des  R.-St.-G.-B.  privilegirte  „Tödtung  eines  Einwilligenden“
erweist.  Gleichgültig  aber  ist  es,  ob  die  That,  wegen  welcher  Auslieferung
  verlangt  wird,  nach  dem  Rechte  des  regquirirenden  und  nach
dem  des  ersuchten  Staates  unter  denselben  Verbrechensbegriff  fsubsumirt
  werden  kann  oder  ob  sie  nach  dem  Rechte  eines  jeden  der  beiden
an  der  Auslieferung  betheiligten  Staaten  ein  anderes  der  in  dem  Bertrage
  aufgezählten  Delicte  darstellt.  Es  ist  daher  die  Auslieferung
selbst  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn  die  That  nach  dem  Rechte  des  einen
Staates  unter  eine  ganz  andere  Kategorie  von  Verbrechen  fällt  als  nach
dem  des  anderen,  wenn  nur  das  Delict,  welches  sie  nach  dem  Rechte
des  ersuchten  Staates  darstellt,  ebenso  in  der  Liste  der  Auslieferungsdelicte
  mitenthalten  ist,  wie  jenes,  als  welches  sie  nach  dem  Rechte  des
requirirenden  Staates  behandelt  werden  muß.8)

So  wenig  also  der  um  die  Auslieferung  ersuchte  Staat  darauf  verzichten
  kann,  zu  untersuchen,  ob  die  That,  deren  der  Verfolgte  beschuldigt
wird,  auch  nach  seinem  Rechte  eines  jener  Delicte  constituirt,  wegen  deren
er  Auslieferung  zu  versprechen  im  Stande  ist,  so  zwecklos  würde  es  in
der  Regel  sein,  wollte  er  auch  prüfen,  ob  die  fragliche  That  auch  nach
dem  Rechte  des  requirirenden  Staates  unter  den  Begriff  eines  der  im
Vertrage  aufgezählten  Delicte  fällt.  Auf  eine  solche  Prüfung  kann  er
insbesondere  dann  leichten  Herzens  verzichten,  wenn  es  dem  Staate,  dem
er  die  Auslieferung  gewährt,  verboten  ist,  den  Ausgelieferten  wegen  eines
nicht  im  Auslieferungsvertrage  enthaltenen  Delictes  verfolgen  zu  lassen,
und  wenn  derselbe  verpflichtet  ist,  von  dem  Ergebnisse  des  Verfahrens.
gegen  den  Ausgelieferten  dem  ausliefernden  Staate  Nachricht  zu  geben.)
Dadurch,  daß  die  Behörden  des  ersuchten  Staates  der  Pflicht  enthoben
werden,  die  That  mit  den  Normen  eines  ihnen  fremden  Gesetzes  zu  ver.
gleichen,  wird  ihre  Aufgabe  erleichtert  und  das  Verfahren  beschleunigt.
Deshalb  würde  es  sich  meines  Erachtens  empfehlen,  die  Liste  jener
Delicte,  wegen  welcher  die  beiden  contrahirenden  Staaten  zur  Auslieferung
  sich  verpflichten,  doppelt  anzulegen  und  zwar  derart,  daß
jeder  der  beiden  Staaten  sich  verpflichtet,  einem  Auslieferungsbegehren
des  Andern  wegen  der  folgenden,  in  seiner,  des  ersuchten  Staates,  Terminologie
  aufgezählten  Delicte,  zu  willfahren  und  ebenso  den  ihm  von
dem  anderen  Staate  Ausgelieferten  nur  dann  zu  bestrafen,  wenn  die
ihm  zur  Last  gelegte  That  eines  dieser  Delicte  constituirt.  10

1)  Vgl.  das  Gutachten  des  Italienischen  Staatsrathes  vom  8.  August  1874
bei  Fiore,  (ed.  Antoine.)  Nr.  332.

*!)  In  der  Wissenschaft  wird  diese  Anschauung  insbesondere  von  Billot,  p.
121,  Fiore  (Ed.  Antoine)  Nr.  332,  v.  Liszt  a.  a.  O.  S.  15,  und  am  schärf.
        <pb n="501" />
        Beurtheilung  des  Auslieferungscharakters  der  incriminirten  That.  485

sten  von  Bernard  II.  p.  208  ff.,  aber  auch  von  Domin-Petrushevecz
Art.  226,  und  F.  v.  Martens,  Völkerrecht  II.,  S.  393,  vertreten.

*)  Vgl.  z.  B.  Verträge  mit  Portugal  von  1854,  Art.  II,  Nr.  3,  6.  7,  8,
und  mit  Preußen  von  1845,  Art.  II,  Nr.  37.

3)  So  sagt  der  Vertrag  mit  Sachsen  von  1850  ausdrücklich,  daß  die  Auslieferung
  wegen  einiger  der  aufgezählten  Delicte  nur  stattfinde,  wenn  die  betreffende
  That  „unter  Umständen  verübt  worden  ist,  welche  in  Frankreich  eine
Leibes-  und  entehrende  Strafe  nach  sich  ziehen".  Und  eine  ähnliche  Beschränkung
findet  sich  hinsichtlich  des  einen  oder  des  anderen  der  aufgezählten  Delicte  fast  in
allen  der  von  Frankreich  mit  den  einzelnen  Deutschen  Staaten  akbgeschlossenen
  Verträge.

*)  Vgl.  Vertrag  mit  Baden  1844,  Art.  1,  Nr.  3;  mit  Oldenburg  von
1847,  Art.  1,  Nr.  3;  mit  Württemberg  von  1853,  Art.  1,  Nr.  3.

5)  Bgl.  insbesondere  die  Verträge  mit  Belgien  und  Spanien,  Art.  1,
Nr.  7,  12,  17,  18,  21,  34.

6)  Vgl.  insbesondere  Kluit,  p.  71;  Haus,  Nr.  960;  v.  Bar,  Intern.
Pr.-R.,  S.  587  ff.,  und  namentlich  v.  Mohl,  S.  696  ff.:  „(Es)  versteht  sich  von
selbst,  daß  der  Staat  nicht  als  urtheils,  und  willenloser  Vollzieher  fremden
Willens  handelt.  Es  ist  seine  eigene  Ueberzeugung,  sein  freier  Wille,  das  Recht
zu  schützen,  nicht  Gehorsam  gegen  das  Verlangen  eines  Andern.  Eine  nothwendige
  Bedingung  jeder  Thätigkeit  von  seiner  Seite  ist  daher  die  eigene  Ansicht,
daß  wirklich  eine  Rechtsverletzung  vorliege.  So  lange  ihm  daher  .  .  die
Strafbarkeit  der  in  Frage  stehenden  Handlung  nicht  nachgewiesen  ist,  verbietet
ihm  die  eigene  Selbstandigkeit  jedes  Einschreiten.  Und  zwar  ist  wohl  dabei  zu
bemerken,  daß  das  Urtheil  über  diese  Vorfrage  nicht  aus  den  Rechtsanschauungen
und  Gesetzen  des  fremden  Staates,  sondern  aus  der  eigenen  Auffassung
vom  Recht  und  Unrecht  hervorzugehen  hat.“

7)  Das  Gegentheil  kann  auch  nicht  aus  der  sehr  unklaren  Motivirung  der
dem  Deutschen  Reichstage  vorgelegten  Denkschrift  (Drucksachen  Nr.  154  der  II.
Session  von  1874,  abgedruckt  auch  bei  Staudinger,  S.  63)  gefolgert  werden.

)Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  171  ff.

")  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  738  ff.

10)  über  die  Frage,  ob  es  einem  Staate  gestattet  sei,  auch  wegen  solcher
Delicte  Auslieferung  zu  gewähren,  welche  in  dem  betreffenden  Vertrage  nicht  aufgezählt
  sind,  vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  188  ff.

8  117.
Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.

A.  Entstehungsgeschichte  des  Grundsatzes,
daß  wegen  politischer  Verbrechen  Auslieferung  nicht  stattfindet.

Mit  der  zu  Anfang  unseres  Jahrhunderts  noch  ungeahnten  Ausdehnung
  und  Entwickelung  des  Rechtsinstitutes  der  Auslieferung  Hand  in
Hand  geht  eine  Beschränkung  der  Auslieferungspflicht,  auf  welche  ich
bereits  in  den  vorhergehenden  Erörterungen  öfters  hinweisen  mußte,  da
sie  für  den  ganzen  Charakter  des  modernen  Austlieferungsrechtes  bestim.
        <pb n="502" />
        486  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

mend  ist  und  eine  große  Anzahl  von  Postulaten  desselben  sich  nur  als
Folgerungen  aus  dieser  Beschränkung  ergeben.  Es  ist  dies  die  Ausschließung
  der  Auslieferung  wegen  politischer  Delicte.

Die  Aufstellung  dieses  Satzes,  daß  wegen  politischer  Delicte  Auslieferung
  nicht  stattfindet,  bildet  das  charakteristische  Unterscheidungsmerkmal
  des  internationalen  Strafrechtes  der  Gegenwart  von  jenem  der
Vergangenheit.  Denn  während  in  früheren  Jahrhunderten  die  Staaten
in  Betreff  der  großen  Mehrzahl  selbst  schwerer  Verbrechen  nicht  politischen
  Charakters  regelmäßig  darauf  verzichteten,  der  Thäter  derselben
habhaft  zu  werden,  sobald  diese  die  Grenze  eines  fremden  Staates  überschritten
  hatten,  boten  schon  die  Regierungen  des  Mittelalters  alle  diplomatischen
  Künste,  und,  wenn  diese  nicht  zum  Ziele  führten,  wohl  auch
Arglist  oder  Gewalt  auf,  um  einen  politischen  Gegner,  der  sich  in's  Ausland
  geflüchtet,  wieder  in  ihre  Macht  zu  bringen  und  möglichst  unschädlich
  zu  machen.  Allerdings  wäre  es  aber  wieder  zu  viel  gesagt,  wollte
man  behaupten,  daß  bis  zum  Beginn  unseres  Jahrhunderts  die  Auslieferung
  politischer  Verbrecher  einen  Grundsatz  des  internationalen  Rechtes
bildete.  Einen  Grundsatz,  ob  politische  Verbrecher  auszuliefern  seien  oder
nicht,  gab  es  in  jenen  Zeiten  eben  überhaupt  nicht.  Man  hätte  wohl  den
Gedanken,  daß  eine  grundsätzliche  Lösung  dieser  Frage  möglich  sei,
gar  nicht  zu  fassen  vermocht.  Vielmehr  entschieden  nur  die  Willkür  und
das  eigene,  mittelbare  oder  unmittelbare  Interesse  an  der  Austragung
jenes  politischen  Conflictes,  wegen  dessen  der  Verfolgte  geflohen  war,
über  die  Frage,  ob  ihm  Asyl  gewährt  werden  solle  oder  nicht.1)

Daher  kam  es  denn,  daß  zwar  Auslieferungen  wegen  politischer
Delicte  durchaus  nicht  selten  waren,  ja  daß  sogar  hier  und  da  einzelne
Staaten  sich  vertragsmäßig  die  Auslieferung  politischer  Flüchtlinge  zusagten,
  daß  aber  trotzdem  in  nicht  wenigen  anderen  Fällen  auch  wieder
die  angesuchte  Auslieferung  politischer  Verbrecher  verweigert  wurde.)
Noch  eine  große  Anzahl  der  in  den  ersten  drei  Decennien  unseres  Jahrhunderts
  abgeschlossenen  Auslieferungsverträge  führt  unter  den  zur  Auslieferung
  verpflichtenden  Delicten  entweder  ganz  allgemein  die  Verbrechen
gegen  die  Sicherheit  des  Staates  oder  insbesondere  jene  des  Hochverrathes,
des  Aufruhrs  und  der  Mojestätsbeleidigung  an.

Und  ebenso  hatte  zu  jener  Zeit  die  Rechtswissenschaft  unserer  Frage
gegenüber  noch  durchaus  keine  feste  Stellung  genommen.)  Zuerst  tritt
uns  der  Gedanke  grundsätzlicher  Verweigerung  der  Auslieferung  wegen
politischer  Verbrechen  in  einer  Rede  Mackintosh'  von  1815  und  in
einer  Depesche  Cannings  von  1825  entgegen.“")  Seine  erste  gewandte
Vertheidigung  in  der  Wissenschaft  findet  er  durch  Provô  Kluit  in  dessen
berühmter  Dissertation  De  deditione  profugorum  1829.  In  die  Praxis
der  Staaten  aber  tritt  er  erst  seit  1831  ein.

In  diesem  Jahre  ließ  sich  die  Französische  Regierung,  aller  Wahrscheinlichkeit
  nach  dadurch  veranlaßt,  daß  ihr  die  Neapolitanische  Regierung
durch  falsche  Vorspiegelungen  die  Auslieferung  eines  politischen  Flücht-
        <pb n="503" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  487

lings,  Namens  Galotti,  entlockt  hatte,  zu  dem  Entschlusse  hinreißen,  in
Zukunft  Auslieferung  flüchtiger  Verbrecher  grundsätzlich  weder  verlangen
noch  gewähren  zu  wollen  und  in  Folge  dieses  Entschlusses  zunächst  den
mit  der  Schweiz  bestehenden  Auslieferungsvertrag  zu  kündigen.“)  Aber
bald  erkannte  die  Französische  Regierung  das  Unvernünftige  einer  völligen
Verwerfung  des  Rechtsinstitutes  der  Auslieferung  und  machte  in  dieser
Erkenntniß  der  Schweiz  den  Vorschlag,  aus  der  Liste  jener  Verbrechen,
wegen  welcher  beide  Theile  nach  dem  Vertrage  vom  18.  Juli  1828  ver-Ppflichtet
  waren,  sich  Auslieferung  zuzugestehen,  die  crimes  contre  la  sbreté
de  I’Etat  zu  streichen,  im  übrigen  aber  den  gedachten  Vertrag  wieder  in
Kraft  zu  setzen.  (5.  Juni  1832.)  Dieser  Vorschlag  wurde  denn  auch
von  dem  Schweizerischen  Bundesdirectorium  angenommen  und  der  neue,
dem  Französischen  Antrage  gemäß  abgefaßte  Vertrag  trat  am  30.  September
  1833  in  Wirksamkeit.)

Seither  hat  der  Grundsatz  der  Ausschließung  der  Auslieferung
wegen  politischer  Delicte  die  Welt  erobert.  Das  neue  Königreich
Belgien  nahm  schon  in  sein  Gesetz  vom  1.  October  1833,  Art.  6,
den  Satz  auf,  daß  in  jedem  künftig  zu  schließenden  Auslieferungsvertrage
  „il  sera  expressément  stipulé,  qdue  I’stranger  ne  pourra  étre
Poursuivi  ou  puni  pour  aucun  délit  politigue  antérieur  à  ’extradition
ni  pour  aucun  fait  connexe  à  un  semblable  délit“.  Frankreich  und
Belgien  haben  seither  in  allen  ihren  Verträgen  die  Ausschließung  der
Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen  ausdrücklich  vereinbart.))

Und  diesem  Beispiele  folgten  die  übrigen  Staaten  und  zwar  nicht
blos  die  Niederlande,)  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft,#")
Sardinien,  35)  Schweden-Norwegen,  Großbritannien  und  die
Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  sondern  auch  Spanien,#
Portugal,  Preußen,  10)  Oesterreicht!l)  und  andere  Staaten  des
Deutschen  Bundes,  sowie  Rußland,  Schweden-Norwegen  und
Dänemark.)

1)  Hugo  Grotius,  De  Jure  belli  ac  pacis,  L.  II.  c.  21  §8  5  (gegen
Ende)  sagt  geradezu:  „Caeterum  jus  hoc  quod  diximus  deposcendi  ad  poenas
eos  dui  extra  territorium  profugerunt,  hoc  et  proxime  actis  saeculis  in  plerisque
  Europae  partibus  circa  ea  demum  crimina  usurpatur,  quse  statum
publicum  tangunt  aut  quae  eximiam  habent  facinoris  atrocitatem.“  Bgl.
auch  Vattel,  Droit  des  gens  L.  II.  ch.  6,  §  76,  der  unter  den  grands  crimes,
wegen  deren  Auslieferung  stattfindet,  gewiß  auch  Hochverrath  mitinbegriff.

*)  Bgl.  meine  angeführte  Monographie,  S.  28  ff.,  Auslieferungspflicht  und
Asylrecht,  S.  204  ff.,  sowie  Bernard  I,  a.  a.  O.

)  Ganz  unrichtig  ist  es  allerdings,  wenn  Löwenfeld  S.  70  behauptet,
daß  vor  dem  Ausbruche  der  Julirevolution  „das  Wort  wie  der  Begriff
der  politischen  BVerbrechen  unbekannt“  gewesen  seien,  daß  also  schon  deshalb
  von  einer  Verweigerung  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen
nicht  die  Rede  sein  konnte.  Ich  habe  bereits  in  meiner  citirten  Monographie,
S.  33  Aussprüche  de  Bonald's  (1802),  Legraverend's  (1816),  Schmalz
        <pb n="504" />
        488  diechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

(1817)  und  Tittmann's  (1822)  angeführt,  in  welchen  die  Frage  der  Auslieferung
wegen  politischer  Delicte,  zum  Theile  unter  ausdrücklicher  Bezeichnung  derselben  als
solcher  („délits  politigues“  bei  Bonald,  Législation  primitive  L.  II  ch.  17.
8  6)  erörtert  wird.  Vgl  auch  die  bei  Bomboy  et  Gilbrin  p.  51  citirte  Rede
des  Französischen  Ministers  des  Innern  in  der  Sitzung  der  Deputirtenkammer
vom  9.  Juli  1829.  Bollends  unbegreiflich  aber  wird  Löwenfeld's  Behauptung
dadurch,  daß  er  selber  S.  75  einen  Satz  aus  Gentz'  Artikel  im  „Oesterreichischen
Beobachter“  vom  5.  Februar  1824  abdruckt,  in  welchem  der  Terminus  „politische
Verbrechen“  ausdrücklich  vorkommt.  Richtig  ist  es  einzig  und  allein,  daß  vor  der
Französischen  Charte  von  1830  der  Ausdruck  délit  politigue  in  der  Sprache  der
Gesetzgebungen  nicht  verwendet  wurde.  Vgl.  Rolin,  Revue  XV,  417  ff.
XVI,  147  ff.

)  Bgl.  meine  citirte  Monographie  S.  32.

„)  S.  meine  citirte  Monographie  S.  34  f.

s)  Billot,  p.  109  f.

!)  Eine  Ausnahme  machen  nur  die  Verträge  mit  Staaten,  denen  der  Ein
dieser  Beschränkung  kaum  klar  zu  machen  wäre;  so  die  Verträge  mit  China,
Siam,  Anam  und  dem  Howastaate.  Bgl.  meine  Monographie  S.  44.  Ueber
den  Vertrag  mit  Peru  vgl.  a.  a.  O.,  S.  42  f.

*")  Fremdengesetz  vom  13.  August  1849,  Art.  17.

*  e)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  208  f.

Sb)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  209  ff.

*)  Gesetz  vom  24.  December  1855,  Art.  2.

10)  Zuerst  der  Vertrag  mit  Belgien  von  1836.

11)  Vgl.  die  Verträge  mit  den  Niederlanden  v.  1852  und  mit  Belgien
von  1853.

12)  Ueber  die  Entwickelung  in  den  obengenannten  Staaten,  vgl.  im  Allgemeinen
  die  Darstellung  in  meinem  Buche:  „Auslieferungspflicht  und  Asylrecht",

.  206  ff.

B.  Begründung  des  politischen  Alylrechtes.

Erst  die  allgemeine  Anerkennung  des  Satzes,  daß  die  Auslieferungspflicht
  auf  gemeine,  d.  h.  auf  nichtpolitische  Verbrechen  beschränkt  bleibe,
hat  jene  Entwicklung  des  Rechtes  der  Auslieferung  ermöglicht,  welche
die  letzten  Decennien  aufweisen.  Denn  blos  die  Anerkennung  dieses
Satzes  vermag  die  Bedenken  und  Besorgnisse  wegen  eines  Mißbrauches
dieses,  zur  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit  bestimmten  Institutes  zu  einem
Werkzeuge  der  Ungerechtigkeit  zu  beheben;  blos  die  Beschränkung  der
Auslieferungspflicht  auf  gemeine  Verbrechen  ist  im  Stande,  die  Gefahr
zu  beseitigen,  daß  ein  Staat  in  die  Zwangslage  gerathe,  entweder  seinen
eigenen  höchsten  nationalen  Interessen  zuwiderhandeln  zu  müssen  oder
vertragsbrüchig  zu  werden.  Hierin  liegt  denn  auch  der  Hauptgrund  für
die  Verweigerung  der  Auslieferung  wegen  politischer  Delicte.  Keineswegs
wäre  derselbe  etwa  in  der  Präsumtion  zu  suchen,  daß  der  That  des
politischen  Verbrechers  im  Gegensatze  zu  der  des  gemeinen  das  Merkmal
des  Unsittlichen  und  Ehrenrührigen  nicht  anhafte.  Denn,  weder  ist
das  politische  Verbrechen  immer  oder  auch  nur  regelmäßig
eine  sittliche  und  ehrenhafte  That,  noch  genügt  es,  daß  ein
        <pb n="505" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  489

Verbrechen  nichts  Ehrenrühriges  in  sich  enthalte,  um  dem—
selben  im  internationalen  Strafrechte  eine  exceptionelle
Behandlung  angedeihen  zu  lassen.  Wird  doch,  wenn  es  sich  um
nicht  politische  Delicte  handelt,  die  Auslieferung  des  Urhebers  eines
Verbrechens  nicht  deshalb  verweigert  werden  können,  weil  dessen  That
im  concreten  Falle  auf  einem  nicht  ehrenrührigen,  vielleicht  sogar  auf
einem  sittlich  zu  billigenden  Motive  beruhte.

Wie  wir  sehen  werden,  hat  der  Begriff  des  politischen  Delictes
im  internationalen  Rechte  eine  Bedeutung  erlangt,  welche  über  jenen
Sinn  hinausreicht,  in  dem  derselbe  wohl  auch  im  Strafrechte  der  einzelnen
  Staaten  gebraucht  wird.  Wenn  es  sich  um  die  Frage  der  Auslieferung
  handelt,  versteht  man  unter  politischen  Delicten  nicht  blos  jene
specifisch  oder  absolut  politischen  Delicte,  durch  welche  keine
anderen,  als  politische  Rechte  der  Staatsgewalt  oder  der  Staatsbürger
angegriffen  werden,  sondern  auch  jene  nur  relativ  politischen  Delicte,
welche  eine  Aenderung  der  politischen  Verhältnisse  durch  Handlungen
anstreben,  die,  auch  abgesehen  von  diesem  Zwecke,  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
  nach,  den  Drohungen  der  Strafgesetze  unterliegen:  auch  Thaten
also,  welche  neben  den  Merkmalen  eines  politischen  auch  die  eines  gemeinen
  Verbrechens  an  sich  tragen.  —  Die  Gründe  für  die  Ablehnung
einer  Verpflichtung  zur  Auslieferung  sind  nun  aber  hinsichtlich  dieser
beiden  Arten  von  politischen  Delicten  nicht  ganz  dieselben,  wenn  sie
auch  in  einem  innigen  Zusammenhange  miteinander  stehen.

Was  zunächst  die  absolut  politischen  Delicte  betrifft,  so  ergiebt
  sich  die  Verweigerung  der  Auslieferung  wegen  derselben  für  das
geltende  Recht  der  meisten  Staaten  schon  aus  dem  obersten  Satze  des
Auslieferungsrechtes,  aus  dem  Satze,  daß  Auslieferung  nur  wegen
Thaten  stattfindet,  welche  nicht  blos  nach  dem  Rechte  des  um  die  Auslieferung
  ersuchenden,  sondern  auch  nach  dem  des  um  die  Auslieferung
ersuchten  Staates  strafbar  sind.  Vgl.  oben  S.  482  f.  Nun  ist  aber  nach
dem  Rechte  der  überwiegenden  Mehrheit  der  Staaten  ein  hochverrathähnlicher
  Angriff  gegen  fremde  Staaten  nicht  strafbar.  Und  selbst
jene  wenigen  Gesetze,  welche  auch  „feindliche  Handlungen  gegen  befreundete
  Staaten“  mit  Strafe  bedrohen,  !)  knüpfen  die  Wirksamkeit  einer
solchen  Strafdrohung  an  ganz  besondere  Voraussetzungen  und  betrachten
ein  derartiges  Delict  aus  einem  ganz  anderen  Gesichtspunkte,  als  aus
demjenigen,  von  welchem  aus  sie  zur  Statuirung  schwerer  Strafdrohungen
gegen  den  eigentlichen  Hochverrath  (gegen  das  Inland)  gelangen.  Zudem
sind  die  Begriffe  der  absolut  politischen  Delicte  ihrem  Inhalte  nach  die
wandelbarsten,  die  es  giebt,  so  daß  ein  Staat,  der  sich  einem  anderen
gegenüber  zur  Auslieferung  wegen  derselben  verpflichtet,  eigentlich  niemals
  genau  weiß,  wozu  er  sich  verpflichtet.  Ferner  sind  die  Thatbestandsmerkmale
  der  Delicte  dieser  Art  fast  durchaus  nur  formale.  Infolge
dessen  würde  ein  Staat,  der  sich  zur  Auslieferung  wegen  Hochverrathes
oder  wegen  sonstiger  Angriffe  auf  die  Verfassung  eines  anderen  Staates
        <pb n="506" />
        490  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

verpflichtete,  damit  ein  Blankett  ausstellen,  dessen  Ausfüllung  er  dem  betreffenden
  fremden  Staate  überließe.  Was  immer  dieser  als  seine  Berfassung
  wollte  oder  ertrüge,  würde  er  seinerseits  strafrechtlich  zu  schützen
sich  verpflichtet  haben.

Wenn  wir  uns  nun  von  der  Erörterung  der  Frage  nach  Auslieferung
  oder  Nichtauslieferung  in  Betreff  der  absolut  politischen  Delicte
zu  derselben  Frage  in  Betreff  der  relativ  politischen  Verbrechen
wenden,  so  können  wir  uns  zur  Begründung  der  Ablehnung  der  Auslieferung
  wegen  dieser  nicht,  wie  dies  hinsichtlich  jener  geschah,  darauf  berufen,
  daß  solche  Thaten  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Staates  grundsätzlich
nicht  mit  Strafe  bedroht  sind  und  daher  schon  aus  diesem  Grunde  nicht
als  Substrate  von  Auslieferungsbegehren  anerkannt  werden  können.
Denn  die  Gesetze  aller  civilisirten  Staaten  legen,  nicht  etwa  blos  ausnahmsweise,
  sondern  regelmäßig  und  principiell,  dem  Umstande,  daß
irgend  eine  nach  ihren  sonstigen  Merkmalen  strafbare  That  im  concreten
Falle  zum  Zwecke  eines  Angriffes  auf  die  Art  der  Vertheilung  der
politischen  Macht  in  einem  fremden  Staate  verübt  wurde,  keine  straf.
ausschließende  Kraft  bei.  Daß  Derjenige,  welcher,  um  eine  politische
Umwälzung  im  Auslande  zu  befördern,  im  Inlande  Jemanden  ermordet
oder  daß  derjenige,  welcher  zu  einem  ähnlichen  Endzwecke  Jemanden  zu  einem
im  Auslande  auszuführenden  Morde  anstiftet,  im  Inlande  strafbar  sei,
bezweifelt  Niemand.  Und  auch  das  Recht  aller  Staaten  stimmt  damit
überein.  :)  Nur  solche  Thaten  scheiden  sofort  aus  dem  Bereiche  jener,
wegen  welcher  Auslieferung  stattfinden  kann,  aus,  welche  in  Wahrheit
gar  keine  Verbrechen,  sondern  Acte  der  Kriegsführung  sind.  Zwar  mag
es  auch  in  einem  solchen  Falle  geschehen,  daß  der  angegriffene  Staat,
indem  er  den  Aufständischen  das  Recht  der  Kriegsführung  nicht  zuerkennt,
dieselben  als  Verbrecher  verfolgt.  Aber  für  einen  anderen,  unbetheiligten
Staat  kann  diese  Auffassung  nicht  bindend  sein.  Wenn  er  auch  die
Aufständischen  nicht  als  selbstständigen  Staat  anerkennt,  kann  er  ihnen,
sobald  sie  ein  gewisses  Maaß  von  Macht  erlangt  haben,  insbesondere,
wenn  die  Bewegung  sich  nicht  auf  einen  rein  localen  und  momentanen
Widerstand  gegen  die  constituirte  Staatsgewalt  beschränkt,  sondern
den  Charakter  eines  Bürgerkrieges  annimmt  und  soferne  die
Aufständischen  nach  den  unter  den  Umständen  des  Falles  anwendbaren
  Regeln  der  Kriegführung  vorgehen,  die  Anerkennung
als  Kriegführende  nicht  versagen,  woraus  von  selbst  folgt,  daß
er  sie  wegen  der  nach  Kriegsrecht  zulässigen  Thaten  nicht  als  Verbrecher
  behandeln  darf.3)

Aber  auch,  nachdem  wir  alle  Thaten,  welche  in  Wahrheit  Acte
der  Kriegführung  sind,  ausgeschieden  haben,  werden  wir  nicht  wegen
aller  anderen  zu  politischen  Zwecken  unternommenen  Gewaltthaten  Auslieferung
  zugestehen  können.  Wenn  wir  bei  der  Beurtheilung  dieser
Thaten,  für  welche  ich  in  meiner  Monographie  über  die  Auslieferung
wegen  politischer  Verbrechen  S.  53  den  Terminus  relativ  politische
        <pb n="507" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  491

Delicte  vorgeschlagen  habe,  im  internationalen  Rechte  nicht  von  vorneherein
  einen  falschen  Standpunkt  einnehmen  wollen,  müssen  wir
darauf  verzichten,  uns  ausschließlich  von  criminalistischen  Erwägungen
leiten  zu  lassen.  Wir  werden  vielmehr  die  Lehren  der  Geschichte  und
die  Anforderungen  der  praktischen  Politik  niemals  aus  den  Augen  verlieren
  dürfen.  Dann  aber  werden  wir  nicht  selten  Gewaltthaten  für
gerechtfertigt  oder  doch  mindestens  für  entschuldigt  erachten,  in  Betreff
deren  der  Strafrichter  sein  unerbittliches  Schuldig  sprechen  müßte.  Kein
vorurtheilsfreier  Kenner  der  Weltgeschichte  wird  es  leugnen,  daß  Revolutionen
  und  Reactionen,  welche  für  den  Criminalisten  nichts  als
eine  Folge  schwerer  Verbrechen  darstellen,  für  die  Entwicklung  so
manchen  Volkes  die  Ausgangspunkte  eines  neuen,  frischen,  blühenden
Lebens  geworden  sind.

Man  versuche  es  nur  einmal,  aus  der  Geschichte  irgend  eines  Volkes
alle  gelungenen  und  alle  mißlungenen  politischen  Delicte,  mögen  sie  von
der  Regierung  selbst  oder  von  einer  Opposition  gegen  sie  ausgegangen
sein,  hinwegzudenken  und  man  wird  sofort  inne  werden,  daß  man  damit
unzählige  ursachliche  Factoren  derjenigen  Zustände  hinweggedacht  hätte,
welche  wir  in  den  heutigen  Verhältnissen  des  betreffenden  Staates  als
die  wichtigsten  und  vielleicht  werthvollsten  erkennen.

Jene  vorurtheilsfreie  Auffassung,  welche  an  Ort  und  Stelle  in  dem
einen  Falle  den  Regierenden,  in  dem  andern  den  Regierten  versagt  ist,
ermöglicht  mitunter  wie  die  zeitliche,  so  auch  die  örtliche  Entfernung.
Sie  mag,  wie  sie  in  späterer  Zeit  dem  Geschichtsschreiber  möglich  ist,
auch  dem  mitlebenden  Lenker  der  Geschicke  eines  anderen  Staates  zugänglich
sein.  Deshalb  darf  dieser  nicht  durch  ein  Gesetz  gebunden  sein,  eine
Entwickelung,  welche  er  mit  weitschauendem  Blicke  als  eine  segensreiche
erkennt,  durch  Bestrafung  ihrer  Vorkämpfer  unterdrücken  zu  helfen,  während
  es  völlig  begreiflich,  ist,  daß  Diejenigen,  welche  unmittelbar  von
der  politischen  Gewaltthat  betroffen  werden,  der  Ruhe  zu  so  objectiver,
historischer  Betrachtung  derselben  ermangeln.

Und  so  ist  es  in  der  That  heutzutage  auch  allgemein  anerkannt,
daß,  ebenso  wie  die  Staaten  befugt  sind,  den  Streit  anderer  Mächte
untereinander  gewähren  zu  lassen,  ohne  daß  sie  verpflichtet  wären,  zu
Gunsten  derjenigen  zu  interveniren,  die  ihres  Erachtens  im  Rechte  ist,
sie  auch  das  Recht  haben,  gegenüber  den  Factionen,  die  in  einem
fremden  Staate  einander  gegenüberstehen,  sich  des  Urtheiles,  welche  der
streitenden  Parteien  im  Rechte  sei,  oder  doch  wenigstens  jeder  auf  dieses
Urtheil  gegründeten  Action  zu  enthalten.

Vom  Standpunkte  des  modernen  Völkerrechtes  kann  daher  eine
allgemeine  Verpflichtung  der  Staaten  zur  Auslieferung  von  Individuen,
die  sich  an  einem  hochverrätherischen  Unternehmen  gegen  einen  fremden
Staat  betheiligt  haben,  weder  wegen  dieser  Betheiligung  als  solcher  noch
auch  nur  wegen  der  im  Verlaufe  derselben  von  ihnen  individuell  verübten
Gewaltthaten  anerkannt  werden.
        <pb n="508" />
        492  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Eine  solche  Verpflichtung  kann  umsoweniger  aufgestellt  werden,
als  manche  Staaten  oft  ein  hohes  politisches  Interesse  daran  besitzen,
daß  die  bestehende  Vertheilung  der  Macht  in  einem  anderen  Staate
gestört  oder  umgestürzt  werde,  oder  daß  wenigstens  die  Regierung
desselben  nicht  unbedingt  Herr  über  ihre  politischen  Gegner  werde.

Aber  selbst,  wenn  wir  nur  das  für  die  strafrechtliche  Beurtheilung  maaßgebende
  Verhältniß  des  Zufluchtstaates  zu  den  seinen  Schutz  anrufenden
Flüchtlingen  in  Betracht  ziehen,  so  stellt  sich  dasselbe  als  ein  völlig  ver—
schiedenes  dar,  je  nachdem  es  sich  um  ein  zu  selbstsüchtigen  Zwecken  oder
um  ein  im  wirklichen  oder  vermeintlichen  Interesse  der  Gesammtheit,
aus  altruistischen  Motiven  verübtes  Verbrechen  handelt.  Wir  haben  oben
gesehen,  daß  in  Betreff  der  Urheber  gemeiner  Verbrechen  schon  die
Besorgniß  vor  einem  Rückfalle  derselben  in  ihre  verbrecherische  Thätigkeit
den  Zufluchtstaat  zur  Auslieferung  bestimmen  müsse.  Diese  Besorgniß
aber  trifft,  wenn  es  sich  um  einen  politischen  Verbrecher  handelt,  in  der
Regel  nicht  zu.  Denn  die  Möglichkeit,  daß  der  Flüchtling  vom  Gebiete
des  Zufluchtstaates  aus  einen  unmittelbare  Gefahr  drohenden  Angriff
auf  politische  Institutionen  seines  Heimathlandes  verüben  werde,  ist  eine
sehr  geringe.  Zu  solchen  Angriffen  fehlen  ihm  regelmäßig  alle  Voraussetzungen.
  Und  selbst  ein  Rückfall  auch  nur  im  weiteren  Sinne  des
Wortes,  in  welchem  man  darunter  auch  Angriffe  auf  die  politischen
Institutionen  des  Zufluchtsstaates  verstehen  könnte,  ist  regelmäßig  nicht
zu  besorgen.  Denn  würde  ihn  auch  nicht  die  Pflicht  der  Dankbarkeit
für  das  ihm  gewährte  Asyl  von  jedem  Gewaltacte  gegen  die  ihn  schützende
Regierung  abhalten,  so  würden  ihm  doch  ebensowohl  das  Interesse  an
der  Umgestaltung  der  Zustände  eines  ihm  fremden  Staates,  wie  auch  die
zu  einem  solchen  Unternehmen  nöthigen  Kenntnisse  und  Beziehungen
fehlen.  Und  würde  trotz  alledem  der  politische  Flüchtling  doch  zu
Besorgnissen  hinsichtlich  seines  künftigen  Verhaltens  Anlaß  geben,  so  bleibt
dem  Zufluchtstaate  noch  immer  die  Möglichkeit,  ihn  entweder  auszuweisen
oder  ihn  in  einem  Gebiete  des  Inlandes  zu  interniren,  wo  er  ungefährlich
  ist:  beides  Maaßregeln,  die  aus  rechtlichen  oder  thatsächlichen  Gründen
ausgeschlossen  sind,  wenn  es  sich  um  einen  Flüchtling  handelt,  der  ein
gemeines  Verbrechen  verübt  hat.

Regelmäßig  gibt  also  der  Aufenthalt  eines  politischen  Flüchtlings
zu  jenen  Besorgnissen  und  thatsächlichen  Gefahren  keinen  Anlaß,  welche
zur  Verfolgung  oder  Auslieferung  des  flüchtigen  Thäters  eines  gemeinen
Verbrechers  bestimmen  müssen.

Aus  all'  den  angeführten  Gründen  wird  es  dem  Zufluchtsstaate
unmöglich  sein,  ein  für  allemal  den  Grundsatz  aufzustellen,  daß  er  die
Urheber  von  im  Auslande  verübten  politischen  Delicten  gegen  fremde
Staaten  überhaupt  oder  die  Urheber  gewisser  Arten  derselben  bestrafen
oder  ausliefern  werde.

Kann  man  aber  Bestrafung  oder  Auslieferung  nicht  grundsätzlich
  und  allgemein  gewähren,  so  muß  man,  wie  dies  nahezu
        <pb n="509" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  493

allgemein  anerkannt  wird,  Bestrafung  und  Auslieferung  grundsätzlich  und
allgemein  verweigern.  Die  Gefahr  eines  Mißbrauches  einer  den
Gerichten  oder  der  Executive  gewährten  Discretion  wäre  nirgends  so  groß,
als  wenn  es  sich  um  politische  Delicte  handelt.  Aber  auch  die  gefährlichsten
internationalen  Verwicklungen  könnten  daraus  entstehen,  wenn  man,  ohne
jene  Fälle,  in  welchen  wegen  im  Auslande  verübter  politischer  Verbrechen
ausgeliefert  oder  bestraft  wird,  nach  strafrechtlichen  Merkmalen  abzugrenzen,
je  nach  politischen  Erwägungen  in  einzelnen  Fällen  bestrafen,  bezw.
ausliefern  wollte,  während  man  in  anderen  Fällen  jede  Reaction  gegen
ein  unter  denselben  criminalistischen  Begriff  fallendes  Verhalten  verweigern
wollte.  Wenn  ein  Staat  in  Fällen,  welche,  strafrechtlich  betrachtet,
gleichartig  find,  dem  Auslieferungsbegehren  bald  stattgibt,  bald  ein
solches  abschlägig  bescheidet,  so  entsteht  leicht  der  Anschein,  als  würde  er
in  jenen  Fällen,  in  welchen  er  dem  Ansuchen  nicht  stattgegeben,  die
Rechtmäßigkeit  des  Bestandes  oder  des  Vorgehens  jener  Regierung,  deren
Ansuchen  er  abwies,  negiren.

Lehnt  man  aber  grundsätzlich  die  Auslieferung  wegen  politischer
Verbrechen  ab,  so  kann  von  einer  Parteilichkeit  für  die  eine  oder  die
andere  Regierung  natürlich  nicht  die  Rede  sein.

„In  der  consequenten  Durchführung  eines  Principes  kann  keine,
wohl  aber  darin  eine  Beleidigung  gefunden  werden,  daß  man  der  einen
Regierung  verweigert,  was  man  der  anderen  gewährt.“")  Mit  Recht
schließt  daher  Coninck  Liefsting  seine  Untersuchung  dieser  Frage  mit  dem
scheinbaren  Paradoxon  ab:  „Refuser  D’extradition  d'un  homme  accusé
de  tels  faits  est  des  lors  un  acte  de  respect  pour  la  souverainete
de  la  nation,  qui  la  reclame.“5)

Alle  Erwägungen  führen  also  zu  dem  Resultate,  daß  die  Staaten
im  Allgemeinen  keinen  Grund  haben,  die  Bestrafung  von  Personen,
welche  im  Auslande  politische  Delicte  der  einen  oder  der  anderen  Art
gegen  einen  auswärtigen  Staat  verübt  haben,  zu  veranlassen:  daß  sie
weder  Ursache  haben,  dieselben  wegen  solcher  Thaten  der  Gerichtsbarkeit
des  Inlandes  zu  unterwerfen,  noch  dazu,  sie  dem  angegriffenen  Staate
oder  jenem  dritten  Staate,  auf  dessen  Gebiete  der  Angriff  erfolgt  war,
auszuliefern.

Und  so  galt  es  denn  in  der  That  bis  in  die  letzten  Jahre  als  ein
Grundsatz  des  modernen  Völkerrechtes,  daß  die  Auslieferung  auch  wegen
relativ  politischer  Berbrechen  abzulehnen  sei.  Erst  eine  Reihe  grauenerregender
  Verbrechen  des  letzten  Decenniums  hat  in  dieser  Beziehung
eine  Wandlung  bewirkt  in  den  Tendenzen  der  Regierungen,  in  der
öffentlichen  Meinung  und  zum  Theil  auch  in  der  Literatur  des  Völkerrechtes.
  Diese  Wandlung  findet  ihren  Ausdruck  in  dem  Beschlusse  des
Institut  de  droit  international  auf  seinem  Congresse  zu  Oxford  1880:
„Les  faits,  qui  réunissent  tous  les  cCaractères  de  crimes  de  droit  commun
(assasinats,  incendies,  vols)  ne  doivent  pas  étre  exceptés  de  ’extradition  à
raison  seulement  de  l'intention  politique  de  leurs  auteurs“  )  und  in  den  bei-
        <pb n="510" />
        494  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

den  Auslieferungsverträgen,  zu  deren  Abschlusse  Rußland  die  Regierungen
von  Preußen  und  Bayern  im  Laufe  des  Jahres  1885  bewogen  hat.))

1)  Bgl.  meine  Abhandlung  „Ueber  politische  Berbrechen  gegen  fremde
Staaten“  in  der  Zeitschrift  für  die  ges.  Strafrechtswissenschaft  III,  S.  396  ff.

2)  Bgl.  meine  Abhandlung  „lUeber  politische  Verbrechen  gegen  fremde
Staaten“  a.  a.  O.  S.  412  ff.

*)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  220  ff.

")  v.  Bar,  Internat.  Privatr.,  S.  594.

)  Mémoire  sur  le  principe:  Pas  d’extradition  pour  les  délits  politiques,
1875,  p.  11.

")  Ueber  die  Berhandlung  über  diesen  Punkt  vgl.  Annuaire,  V,  p.  117  f.

7)  Vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  2839,  254,  282,  355.

")  Zum  Ganzen  vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  215—241.

C.  Entwickelungsphasen  des  Grundsatzes  der  Nichtauslieferung.

So  kurze  Zeit  auch  der  Rechtssatz  von  der  Ausschließung  der  Aus.-lieferung
  wegen  politischer  Delicte  erst  in  Uebung  steht,  so  hat  derselbe
doch  schon  verschiedene  Phasen  seiner  Entwicklung  durchgemacht  und  kann
darüber  wohl  kaum  ein  Zweifel  bestehen,  daß  auch  jenes  Stadium,  in
welchem  derselbe  sich  heute  befindet,  nicht  das  letzte  sein  wird,  welches
er  zu  durchlaufen  berufen  ist.

Als  die  erste  Phase  kann  man  jene  ansehen,  in  welcher  die  absolut
politischen  Verbrechen  bei  der  Aufzählung  jener  Delicte,  wegen  welcher
allein  sich  die  contrahirenden  Staaten  zur  Auslieferung  verpflichten,  übergangen
  werden.  In  dieser  Phase  wird  also  die  Auslieferung  wegen
solcher  Delicte  nur  stillschweigend,  nicht  ausdrücklich  abgelehnt.  1)

Aus  Berträgen  dieser  Art  folgt  mit  Zuverlässigkeit  nichts  Weiteres,
als  daß  der  Zufluchtsstaat  eine  von  ihm  wegen  eines  absolut  politischen
Delictes  nachgesuchte  Auslieferung  zu  gewähren  nicht  verpflichtet  ist.
Hingegen  bleibt  es  zweifelhaft,  ob  er  berechtigt  sei,  eine  von  ihm  wegen
eines  relativ  politischen  Verbrechens,  z.  B.  wegen  eines  zu  politischen
Zwecken  verübten  Mordes,  erbetene  Auslieferung  abzuschlagen,  oder  ob  er
nicht  vielmehr  verpflichtet  sei,  einem  auf  die  Anklage  des  Mordes  gestützten
  Auslieferungsbegehren  auch  in  einem  solchem  Falle  stattzugeben.
Und  ebenso  fehlt  es  an  einer  directen  Entscheidung  der  Frage,  ob  der
Staat,  welcher  Jemanden  zum  Zwecke  der  Fortsetzung  der  gegen  ihn  wegen
eines  gemeinen  Delictes  eingeleiteten  Verfolgung  ausgeliefert  hat,  befugt  sei,
Einsprache  dagegen  zu  erheben,  daß  der  Ausgelieferte  in  jenem  Staate,
welchem  er  überliefert  wurde,  auch  wegen  eines  anderen,  vor  seiner  Auslieferung
  verübten  politischen  Delictes  verfolgt  und  bestraft  werde.

Um  diese  Zweifel  zu  beheben,  hat  Belgien  in  seinem  Auslieferungsgesetze
  von  1833,  Art.  6  es  als  eine  Bedingung  jeder  von
Belgien  zu  gewährenden  Auslieferung  aufgestellt,  „qu'  il  sers  erpressément
  stipulé,  que  I'’stranger  ne  pourra  étre  poursuivi  ou  puni
        <pb n="511" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  495

pour  aucun  délit  politique  antérieur  à  l'extradition  ni  pour  aucun
fait  connexe  à  un  semblable  délit.“  Diese  Clausel  ging  zunächst
in  den  Belgisch-Französischen  Vertrag  von  1834  und  von  diesem
in  die  große  Mehrzahl  der  seither  abgeschlossenen  und  insbesondere  in
fast  alle  heute  noch  in  Kraft  stehenden  Verträge  über.

Trotz  dieser  Bestimmung  wäre  aber  noch  immer  ein  Streit  darüber
möglich  gewesen,  ob  der  Zufluchtstaat  berechtigt  sei,  eine  wegen
eines  der  im  Vertrage  aufgezählten  Delicte  nachgesuchte  Auslieferung
unter  Berufung  darauf  abzulehnen,  daß  die  betreffende  That  im  concreten
  Falle  nach  den  Umständen  ihrer  Verübung  ein  politisches  Delict
constitnire.  Zwar  wäre  es  höchst  sonderbar  und  in  sich  widersprechend,
wenn  ein  Staat  das  Recht  haben  sollte,  wegen  solcher  Thaten  eine  Auslieferung
  zu  fordern,  wegen  deren  er  Denjenigen,  der  ihm  eines  andern
Delictes  wegen  ausgeliefert  worden,  in  gar  keinem  Falle  bestrafen  dürfte.
Man  hätte  daher  schon  aus  dem  Umstande,  daß  es  eine  Bedingung  einer
jeden  von  Frankreich  oder  von  Belgien  gewährten  Auslieferung  ist,  daß
Derjenige,  welcher  wegen  eines  gemeinen  Delictes  ausgeliefert  wurde,  in
dem  ihn  reclamirenden  Staate  wegen  eines  fait  connexe  à  un  crime  ou
délit  politique  nicht  verfolgt  und  nicht  bestraft  werden  dürfe,  schließen
können,  daß  auch  ein  Auslieferungsbegehren,  welches  sich  von  vornherein
auf  ein  fait  connnexe  à  un  crime  ou  délit  politique  bezieht,  von  diesen
Staaten  abgewiesen  werden  würde,  daß  also  alle  mit  politischen  Verbrechen
zusammenhängenden  Thaten  von  der  Auslieferungspflicht  dieser  Staaten
ausgenommen  seien.  Um  aber  jeden  Zweifel  hierüber  abzuschneiden,  statuirten
Frankreich  und  Belgien  in  ihren  späteren  Verträgen  noch  geradezu
und  ausdrücklich  den  Satz:  „que  les  crimes  et  délits  politiques  sont
exceptés  de  la  présente  convention,"  wie  sich  derselbe  meines  Wissens
zum  ersten  Male  in  dem  Französisch=  Sardinischen  Vertrage  von
1838  (Billot,  p.  111)  findet.  Diese  Clausel  konnte  nämlich  mit  Rücksicht
  darauf,  daß  absolut  politische  Delicte  ohnedies  in  den  Verträgen
nicht  aufgezählt  werden,  und  daß  der  Grundsatz  gilt,  daß  eine  Pflicht
zur  Auslieferung  nur  wegen  der  aufgezählten  Delicte  besteht,
keinen  anderen  Sinn  haben,  als  den,  daß  wenn  ein  Delict,  welches  in
der  Liste  derjenigen  enthalten  ist,  die  zur  Auslieferung  verpflichten,  im  ein.
zelnen  Falle  sich  nach  Auffassung  des  ersuchten  Staates  als  ein  politisches
darstellt,  der  ersuchte  Staat  trotzdem  zur  Auslieferung  nicht  verbunden  sei.

In  späteren  Verträgen  wurde,  wie  wir  sehen  werden,  diese  Bedeutung
  der  betreffenden  Bestimmung  noch  ganz  besonders  hervorgehoben,
um  jeden  Zweifel  darüber,  ob  auch  relativ  politische  Delicte  eine  Auslieferungspflicht
  begründen,  zu  beheben.  Mit  der  Anerkennung  dieses
Satzes  schließt  dann  die  zweite  Phase  der  Entwickelung  ab.

Die  dritte  Phase  ist  die  der  beginnenden  Reaction  gegen  die  Negirung
  der  Auslieferungspflicht  wegen  aller  relativ  politischen  Delicte.  Und
wenn  es  noch  irgend  eines  Beweises  dafür  bedürfte,  daß  man  für  diese
Delicte  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  negirte,  so  läge  derselbe  eben
        <pb n="512" />
        496  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

darin,  daß  man  sich  genöthigt  sah,  durch  besondere  Vereinbarungen  für
gewisse  Fälle  relativ  politischer  Delicte  ausdrücklich  ausnahmsweise  eine
Pflicht  der  Auslieferung  zu  statuiren.  Auch  diese  Phase  nimmt  ihren
Beginn  wieder  in  Belgien  und  in  Frankreich.  Sie  erhält  ihre
Signatur  durch  die  sogenannte  Belgische  Attentatsclausel.  Man
empfand  es  als  eine  schwere  Verletzung  der  Gerechtigkeit,  daß  die  Berfolgung
  und  Bestrafung  von  Individuen,  welche  einen  Anschlag  gegen
das  Leben  eines  Souverains  zur  Ausführung  gebracht  hatten,  unmöglich
sein  solle,  sobald  es  denselben  gelungen  war,  die  Grenze  eines  fremben
Staates  zu  überschreiten.  Man  beschloß  daher,  diesem  Gebrechen  des
geltenden  Auslieferungsrechtes  dadurch  abzuhelfen,  daß  man  für  solche
Delicte  die  Pflicht  der  Auslieferung  vereinbarte.  Im  Bewußtsein,  daß
eine  Vereinbarung  dieser  Art  von  den  sonst  hinsichtlich  relativ  politischer
Delicte  anerkannten  Principien  abweiche,  beschränkte  man  dieselbe  aber
auf  jenen  Fall,  hinsichtlich  dessen  das  Bedürfniß  nach  Abhülfe  besonders
hervorgetreten  war.  Die  Clausel:  „Ne  sers  pas  réputé  délit  politique,
ni  fait  connere  à  un  semblable  délit,  I’attentat  contre  la  personne  du
chef  d'un  gouvernement  étranger  ou  contre  celle  d’'un  membre  de  sa
famille,  lorsque  cet  attentat  constitue  le  fait,  soit  de  meurtre,  soit
d’'assassinat,  scit  d'empoisonnement“  ging  im  Laufe  der  Jahre  aus  der
Belgisch-Französischen  Zusatzconvention  von  1856  in  eine  große
Anzahl  der  seither  abgeschlossenen  Verträge  über).

Somit  können  wir  als  das  Wesen  der  dritten  Phase  des  politischen
Asylrechtes  es  bezeichnen,  daß  wegen  gewisser  relativ  politischer  Berbrechen
eine  ausnahmsweise  Verpflichtung  zur  Auslieferung  anerkannt  wird.
Allerdings  widersetzen  sich,  wie  wir  sehen  werden,  einzelne  Staaten
grundsätzlich  der  Anerkennung  gerade  dieser  Ausnahme,  während  andere
wieder  nach  einer  noch  weitergehenden  Einschränkung  des  politischen
Asylrechtes  streben.

1)  Eine  ganze  Anzahl  der  in  den  30er  Jahren  und  auch  noch  später  ab
geschlossenen  Berträge  gehört  in  diese  Kategorie.  In  Kraft  stehen  heute  nur
mehr  wenige  derselben.  Hervorhebung  verdienen  unter  ihnen  nur  einige  Berträge
der  Bereinigten  Staaten,  die  Verträge  der  Niederlande  mit  einigen
Deutschen  Staaten,  so  mit  Bayern,  Württemberg,  Bremen  und  Hamburg
von  1852,  mit  dem  Großherzogthum  Hessen  von  1853,  mit  Sachsen  von  1854
und  mit  Mecklenburg-Schwerin  von  1858,  der  Bertrag  Dänemarks
mit  Rußland  von  1866  und,  sofern  derselbe  als  heute  noch  in  Kraft  stehend
angesehen  wird,  der  Beschluß  der  Deutschen  Bundesversammlung  von  1854.

*)  Ueber  den  Anlaß  zur  Aufnahme  der  Belgischen  Attentatsclausel,  das
Attentat  Jacquins  gegen  Napoleon  III.,  s.  unten  S.  509  Anmerk.  3.  Bemerkung
verdient  die  Thatsache,  daß  Frankreich  die  Auslieferung  Jacquins  noch  in  Kraft
des  Bertrages  von  1834  verlangte,  in  welchem,  wie  oben  S.  494  erörtert,  eine
die  Auslieferung  wegen  délits  politiques  ausdrücklich  ausschließende  Bestimmung
  fehlte.
        <pb n="513" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  497

D.  GEeltungsgebiet  des  Principes  der  Richtauslieferung  wegen
politischer  Verbrechen  im  heutigen  Völkerrecht.

Es  ist  nunmehr  nachzuweisen,  daß  nicht  blos  das  Recht  Belgiens
und  Frankreichs,  von  welchem  bisher  als  dem  Rechte  jener  Staaten,
die  in  der  Ausbildung  des  Rechtsinstitutes  der  Auslieferung  eine  leitende
Rolle  übernommen  haben,  allein  die  Rede  gewesen,  sondern  daß  auch
das  Recht  der  übrigen  Europäischen  Staaten  dieser  Auffassung  folgt.
Dieser  Nachweis  ergibt  sich  nun  für  die  Berträge  der  verschiedenen
Staaten  aus  zum  Theil  verschiedenen  Erwägungen.

Eine  Anzahl  von  Verträgen  dehnt  die  Clausel:  „Politische  Verbrechen
  und  Vergehen  sind  von  dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen
  ausgenommen“  auch  ausdrücklich  auf  die  „mit  solchen
Verbrechen  und  Vergehen  in  Zusammenhang  stehenden  Handlungen
  (und  Unterlassungen)“  aus.  So  ist  dies  z.  B.  der  Fall  in  den
Verträgen  der  Oesterreich-Ungarischen  Monarchie  mit  Rußland
von  1874  und  mit  Brasilien  von  1883,  in  den  Berträgen  Belgiens
  mit  Brasilien  von  1873,  mit  den  Niederlanden  von  1877,  mit
der  Schweiz  von  1874,  mit  Portugal  von  1875;  in  dem  Vertrage
des  Deutschen  Reiches  mit  Brasilien  von  1877,  im  Vertrage
Italiens  mit  Portugal  von  1878,  Frankreichs  mit  England  von
1878  und  mit  Spanien  von  1878,  in  den  Verträgen  Spaniens  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  von  1877  und  mit
Rußland  von  1877  und  in  manchen  anderen.

Unter  Delicten,  welche  mit  einem  politischen  Verbrechen  zusammenhängen,
  verstand  man,  wie  aus  den  Verhandlungen  über  das  erste
Belgische  Auslieferungsgesetz  von  1833  hervorgeht,  in  welchem  sich  dieser
Terminus,  wenn  auch  in  einer  etwas  verschiedenen  Anwendung  zum  erstenmale
findet,  1)  alle  jene  an  und  für  sich  strafbaren  Handlungen,  welche  wegen
ihrer  Beziehung  auf  einen  politischen  Zweck  für  den  unbetheiligten  Staat
einen  andern  Charakter  annehmen,  als  Handlungen  von  derselben  criminalistischen
  Beschaffenheit,  welche  aus  den  egoistischen  Motiven  der  Rache
oder  der  Gewinnsucht  verübt  werden.

In  einer  andern  Gruppe  von  Verträgen  ist  zwar  nur  gesagt,  daß
die  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen  nicht  stattfinden  solle  oder
daß  der  Vertrag  auf  politische  Verbrechen  keine  Anwendung  finde,  und
es  geschieht  der  Ausschließung  der  Auslieferung  wegen  der  mit  politischen
Delicten  zusammenhängenden  Handlungen  und  Unterlassungen  keine  besondere
  Erwähnung.  Aber  diese  Verträge  enthalten  die  oben  erwähnte
Belgische  Attentatsclausel,  d.  h.  die  Vereinbarung,  daß  ein  Attentat  gegen
ein  Staatsoberhaupt  oder  ein  Mitglied  seiner  Familie  „weder  als  ein
politisches  Verbrechen  noch  als  eine  mit  einem  politischen  Verbrechen
zusammenhängende  Handlung“  angesehen  werden  solle.  Die  ausdrückliche
Bestimmung,  daß  ein  an  einem  Souverän  verübter  Mord  oder  Mordversuch
  nicht  als  eine  mit  einem  politischen  Verbrechen  zusammenhängende

HOandbuch  des  Bölkerrechts  III.  32
        <pb n="514" />
        498  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

That  behandelt  werden  solle,  hat  aber  nur  dann  einen  Sinn  und  Zweckwenn,
  abgesehen  von  dieser  besonderen  Vereinbarung,  wenigstens
die  Möglichkeit  gegeben  wäre,  wegen  einer  solchen  That,  als  wegen  eines
relativ  politischen  Verbrechens,  die  Auslieferung  zu  verweigern,  d.  h.  fie
setzt  einen  Begriff  des  politischen  Verbrechens  voraus,  mit  welchem  es
nicht  unvereinbar  ist,  daß  die  betreffende  That  ein  gemeines  Delict  constituirt,
  ohne  aufzuhören,  ein  politisches  Verbrechen  zu  sein.

Aber  selbst  für  jene  Verträge,  welche  weder  der  mit  einem  politischen
  Verbrechen  zusammenhängenden  Delicte  besondere  Erwähnung  thun,
noch  die  Belgische  Attentatsclausel  enthalten,  ergibt  sich  ganz  dasselbe
Resultat,  soferne  sie  nur  im  Anschlusse  an  eine  taxative  Aufzählung  der
zur  Auslieferung  verpflichtenden  Delicte  die  ausdrückliche  Bestimmung
enthalten,  daß  wegen  politischer  Verbrechen  Auslieferung  nicht  stattfindet,
oder  daß  politische  Delicte  von  der  die  Auslieferung  betreffenden  Uebereinkunft
  ausgenommen  find.  Denn  eine  solche  Ausnahme  der  politischen
Delicte  aus  der  Reihe  derjenigen,  wegen  welcher  die  contrahirenden
Staaten  zur  Auslieferung  sich  verpflichten,  kann  nicht  anders  als  dahin
gedeutet  werden,  daß  die  Auslieferungspflicht,  welche  der  Vertrag  in  Bezug
auf  Verbrechen  von  gewisser  Art  stipulirt,  hinsichtlich  dieser  Thaten  dann
cessiren  solle,  wenn  dieselben  neben  den  Merkmalen  eines  Verbrechens
der  gedachten  Art  auch  noch  die  eines  politischen  Verbrechens  an  sich
tragen,  so  daß  sie  daher  auch  als  politische  Verbrechen  aufgefaßt
werden  können,  obwohl  sie,  weil  sie  gleichzeitig  auch  den  Thatbestand
eines  gemeinen  Verbrechens  constituiren,  nicht  als  solche  aufgefaßt
werden  müssen.  Würde  man  die  fragliche  Clausel  nicht  in  diesem  Verstande
auffassen,  so  hätte  sie  weder  Zweck  noch  Sinn.  Denn  rein  politische
Verbrechen  sind  ja  in  den  betreffenden  Verträgen  als  solche,  wegen
welcher  Auslieferung  gewährt  werden  muß,  ohnedies  nicht  aufgezählt.
Da  aber  die  Auslieferungspflicht  nur  wegen  der  aufgezählten  Delicte
begründet  ist,  so  wäre  die  ausdrückliche  Ausschließung  eines  nicht
aufgezählten  und  dadurch  also  ohnedies  schon  stillschweigend  ausgeschlossenen
Delictes  das  Ueberflüssigste  von  der  Welt.  ?)

Und  nicht  blos  gegen  die  Gesetze  der  Logik  würde  eine  Interpretation
  verstoßen,  welche  diese  Negirung  der  Auslieferungspflicht  wegen
politischer  Delicte  auf  die  bereits  stillschweigend  ausgeschlossenen  absolut
politischen  Delicte  beschränken  würde,  sie  wollte  auch  zu  praktischen  Consequenzen
  führen,  welche  selbst  diejenigen  perhorresciren  dürften,  die  auf
Grund  einer  solchen  Interpretation  die  Auslieferung  eines  politischen
Mörders  für  zulässig  erklären.  Wenn  nämlich  die  die  Auslieferung
wegen  politischer  Verbrechen  ausschließende  Clausel  nur  die  ausdrückliche
  Bestätigung  des  bereits  stillschweigend  vereinbarten  Satzes  enthielte,
  daß  wegen  Hochverrathes  und  ähnlicher  absolut  politischer  Delicte
eine  Auslieferung  nicht  stattfindet,  dann  könnte  diese  Bestimmung  niemals
angerufen  werden,  um  ein  Auslieferungsbegehren,  welches  sich  auf  die
Anschuldigung  eines  der  in  dem  betreffenden  Vertrage  aufgezählten  Delicte
        <pb n="515" />
        Die  Frage  der  Anslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  499

gründet,  wegen  des  politischen  Charakters  jener  That  abzulehnen.  Dann
müßte  das  Deutsche  Reich  u.  A.  auch  Denjenigen  an  Spanien  ausliefern,
  der  im  Laufe  einer  politischen  Bewegung  das  Denkmal  eines
Spanischen  Königs  beschädigt  hat.  (Art.  2,  Nr.  33  des  Vertrages
von  1878.)

Vollends  finnlos  wäre  die  Clausel,  daß  wegen  politischer  Delicte
Auslieferung  nicht  stattfindet,  wenn  sie  sich  nur  auf  die  absolut
politischen  Delicte  beziehen  sollte,  in  jenen  Verträgen,  nach  welchen
die  Auslieferung  nur  dann  stattfindet,  wenn  die  That  auch  nach  dem
Rechte  des  ersuchten  Staates  ein  Auslieferungsdelict  constituirt.)
Denn  dies  wäre  in  Betreff  eines  absolut  politischen  Delictes,  wenn  wir
von  den  Gesetzgebungen  des  Deutschen  Reiches,  Rußlands  und  theilweise
(gegenüber  Rußland)  Oesterreichs  absehen,  niemals  der  Fall.  Nach  dem
Rechte  aller  übrigen  Staaten  sind  ja  absolut  politische  Delicte  gegen
fremde  Staaten  niemals  strafbar,  würden  also  schon  aus  diesem  Grunde
des  Auslieferungscharakters  völlig  entbehren,  so  daß  eine  besondere
Vertragsbestimmung,  der  zufolge  hinsichtlich  derselben  eine  Auslieferungspflicht
  nicht  besteht,  etwas  ganz  Unbegreifliches,  weil  völlig  Ueberflüssiges,
wäre.  Daß  Frankreich  wegen  eines  gegen  einen  fremden  Staat  verübten
  crime  oder  délit  contre  la  süreté  extérieure  oder  intérieure  de
TEtat  zur  Auslieferung  verpflichtet  wäre,  ist  schon  deshalb  undenkbar,
weil  Frankreich  nur  wegen  jener  Thaten  Auslieferungen  gewährt,  welche
auch  nach  Französischem  Rechte  strafbar  sind,  dies  aber  nur  in  Betreff
eines  gegen  Frankreich,  nicht  auch  in  Betreff  eines  gegen  einen  andern
Staat  verübten  Delictes  von  der  fraglichen  Beschaffenheit  der  Fall  ist.

Alle  diese  Formeln,  aus  welchen  die  Ausdehnung  des  Begriffes  der
politischen  Delicte  auch  auf  die  relativ  politischen  Verbrechen  folgt,  sind
aber  nicht  etwa  zufällig  und  in  Folge  irgend  eines  Mißgriffes  in  der  Wahl
der  Ausdrücke  gewählt  worden.  Es  läßt  sich  vielmehr  nachweisen,  daß
wenigstens  einige  Staaten,  so  namentlich  Belgien,  Frankreich  und
die  Schweiz  diese  Formeln  gerade  wegen  dieser  ihrer,  die  Auslieferung
wegen  relativ  politischer  Delicte  ausschließenden  Bedeutung  jenen  Staaten,
welche  mit  ihnen  einen  Auslieferungsvertrag  abschließen  wollten,  auf.
nöthigten  und  daß  dieselben  aus  den  Verträgen  dieser  drei  Mächte,  also
auch  mit  jenem  Sinne  und  in  jener  Tragweite,  welche  ihnen  in
denselben  zukam,  in  fast  alle  anderen  heute  geltenden  Verträge  übergegangen
  sind.“)

Hieraus  ergiebt  sich  aber,  daß  Verträge,  wie  die  bisher  angeführten,
sich  mehr  ihrer  Form  als  ihrem  Inhalte  nach  von  solchen  unterscheiden,
welche,  wie  die  Mehrzahl  der  neueren  Verträge  Großbritanniens,
der  Vereinigten  Staaten  und  der  oben  angeführte  Vertrag  des
Deutschen  Reiches  mit  der  Schweiz  ausdrücklich  besagen:  „Ein
flüchtiger  Verbrecher  soll  nicht  ausgeliefert  werden,  wenn  die  strafbare
Handlung,  derentwegen  seine  Auslieferung  begehrt  wird,  einen  politischen
Charakter  an  sich  trägt.“

327
        <pb n="516" />
        500  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Hieraus  folgt  aber  weiter,  daß  in  Kraft  der  überwältigenden
Mehrzahl  aller  heute  zu  Recht  bestehenden  Auslieferungsverträge  eine
Auslieferung  nicht  blos  wegen  absolut,  sondern  auch  wegen  relativ
politischer  Delicte  nicht  stattfindet.  Das  Gegentheil  würde  allerdings
im  Verhältnisse  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Oesterreich
(nicht  auch  im  Verhältnisse  zu  Ungarn)  gelten,  sofern  der  oben  erwähnte
Bundesbeschluß  von  1854  durch  Art.  13  des  Prager  Friedens  wirklich
wäre  in  Kraft  erhalten  worden.“d)  Denn  dieser  Bundesbeschluß  erstreckt
sich  auf  alle  Verbrechen  und  Vergehen  mit  Ausschließung  der
Abgabendefraudationen,  der  Uebertretungen  der  Polizei·  und  Finanzgesetze
und  des  absolut  politischen  Verbrechens  des  Hochverrathes,  hinsichtlich
dessen  derselbe  auf  den  Bundesbeschluß  vom  18.  August  1836  verweist.

Sofern  man  aber  von  diesem,  meines  Erachtens  obsolet  gewordenen
Vertrage  absieht,  würde  nur  in  Kraft  nachfolgender  Verträge  eine  Verpflichtung
  zur  Auslieferung  wegen  relativ  politischer  Delicte  bestehen:
1)  in  Kraft  der  Verträge  der  Niederlande  mit  Bayern,  Württemberg,
  Bremen,  Hamburg,  Hessen,  Mecklenburg=  Schwerin  und
Sachsen;)  2)  in  Kraft  des  in  Ungarn  nicht  anerkannten  Bertrages  des
Oesterreichischen  Kaiserstaates  mit  Spanien  von  1861;)  3)  in  Kraft
der  Verträge  Rußlands  mit  Dänemark  von  18667)  und  mit  Preußen
und  Bayern  von  1885.3))

1)  Bgl.  Rolin,  Revue  droit  internat.,  XVI,  p.  260  ff.

*)  Vgl.  Hoseus  a.  a.  O.,  S.  1049  und  Goos,  den  danske  Strafferet,  II,
126  Anm.  Dies  war  offenbar  auch  der  Gedanke,  welcher  der  den  Auslieferungsvertrag
  mit  dem  Deutschen  Reich  betreffenden  Botschaft  des  Schweizerischen
Bundesrathes  an  die  Bundesversammlung  in  allerdings  nicht  ganz  klarer  Ausdrucksweise
  vorschwebte  (Bundesblatt  1874,  I.  S.  216).

„)  Bgl.  oben  S.  481  ff.

)  Bgl.  meine  Abh.  in  der  Ztschr.  für  die  gesammte  Strafrechtswissenschaft.
III.  S.  3497  ff,  meine  citirte  Monographie,  S.  20  ff.

a)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  272  ff.

6  b)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  9  ff.

5)  Vgl.  oben  S.  496  Anmerk.  1.

")  Vgl.  meine  Monographie,  S.  60.

7)  Bgl.  oben  S.  496  Anmerk.  1.

5)  Bgl.  die  Verhandlungen  der  Bayrischen  Abgeordnetenkammer  v.  12.  November
  und  3.  December  1885.  Verhandlungen  1885,  IV,  p.  201  ff.  und  300  ff.

*)  Vgl.  über  die  ganze  Frage  überhaupt  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,
S.  247  ff.

E.  Begriff  des  politischen  Delictes  im  Sinne
der  Auslieferungsverträge.

Während  also  nach  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Auslieferungsverträge
  und  nach  der  in  der  Theorie  des  Völkerrechtes  herrschenden
        <pb n="517" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  501

Lehre  1)  kein  Zweifel  darüber  besteht,  daß  eine  Pflicht  zur  Auslieferung
nicht  blos  wegen  der  absolut,  sondern  auch  wegen  der  relativ  politischen
Delicte  nicht  bestehe,  herrscht  sehr  großer  Widerstreit  der  Ansichten  darüber,
  was  unter  einem  politischen  Delicte  in  diesem  weiteren  Sinne  des
Wortes  zu  verstehen  sei.

So  erblicken  die  Einen  das  Charakteristische  des  politischen  Verbrechens
  in  dem  politischen  Zwecke  der  That,  13)  während  Andere  das
politische  Motiv  entscheiden  lassen?)  und  wieder  Andere  nur  auf  den
objectiven  Charakter  der  That  sehens)  und  eine  vierte  Gruppe,  an  einer
Beantwortung  der  Frage  aus  dem  Begriffe  des  politischen  Delictes  verzweifelnd,
  nur  das  äußerliche  Moment  entscheiden  läßt,  welches  von
den  durch  die  zusammengesetzte  That  verletzten  Rechten  im  concreten
Falle  das  höhere  ist.)

Wenn  wir  von  der  letzten  Auffassung,  welche  auf  eine  wissenschaftliche
  Lösung  der  Frage  völlig  verzichtet,  absehen  und  die  Erörterung
derjenigen  Theorie,  welche  das  Motiv  entscheiden  lassen  will,  auf  einen
späteren  Zeitpunkt  verschieben,  so  haben  wir  uns  zunächst  mit  jenen
beiden  Anschauungsweisen  zu  befassen,  von  welchen  die  eine  auf  den
Zweck  der  That,  die  andere  auf  den  objectiven  Charakter  derselben  sieht.

Je  nachdem  die  einzelnen  Autoren  von  der  einen  oder  von  der
andern  dieser  Grundanschauungen  ausgehen,  bejahen  sie  oder  verneinen
sie  regelmäßig  die  Fragen,  ob  es  ein  relativ-politisches  Delict  sei,  wenn
Jemand  Geld  stiehlt,  unterschlägt  oder  raubt,  um  es  zu  Zwecken  eines
hochverrätherischen  Unternehmens  zu  verwenden,  oder  wenn  Jemand  einen
Mord,  eine  Freiheitsbeschränkung  oder  eine  Nöthigung  verübt,  um  die
Anzeige  eines  hochverrätherischen  Complottes  zu  verhindern.

Wenn  man  aber  näher  in  die  Untersuchung  der  einzelnen  Fälle  der
eben  erwähnten  Art  eingeht,  so  wird  sich  zeigen,  daß,  wenigstens  in  Betreff
einer  großen  Anzahl  derselben,  Diejenigen,  welche  den  „objectiven  Charakter
der  That“  für  das  entscheidende  Merkmal  halten,  nur  mit  Unrecht  diesen
Thaten  die  Eigenschaft  politischer  Delicte  absprechen,  daß  vielmehr  für
eine  sehr  große  Anzahl  auch  von  Thaten  dieser  Art  die  oben
S.  489  ff.  angeführten  Gründe  zutreffen,  um  eine  Pflicht  zur
Auslieferung  wegen  derselben  abzulehnen.  In  der  großen  Mehrzahl
dieser  Fälle  liegt  nämlich  wirklich  der  objective  Thatbestand  eines  politischen
Verbrechens  vor.  Allerdings  concurrirt  derselbe  mit  dem  Töhatbestande
eines  gemeinen  Verbrechens.  Wer  zur  Unterstützung  eines  Hochverrathes
Geld  hergibt,  ist  doch  gewiß  nach  dem  Strafrechte  aller  Völker  des  Hochverrathes
  mitschuldig,  ebenso  wie  Derjenige  des  Mordes  mitschuldig  ist,
der  Jemandem  Geld  schenkt  oder  leiht,  damit  er  die  Pistole  kaufen  könne,
deren  er  zur  Ausführung  eines  geplanten  Mordes  bedarf.  Wenn  also
Jemand  Geld  stiehlt,  um  es  zu  einem  hochverrätherischen  Zwecke  zu  verwenden,
  so  concurrirt  in  seiner  That  das  gemeine  Delict  des  Diebstahls
entweder  realiter  mit  dem  von  dem  Acte  des  Stehlens  getrennten,  ihm
nach  einem  längeren  oder  kürzeren  Zeitintervalle  erst  nachfolgenden
        <pb n="518" />
        502  Rechtshilfe,  und  Auslieferungsverträge.

Acte  der  Uebergabe,  bezw.  der  Verwendung  des  gestohlenen  Geldes  zu
dem  hochverrätherischen  Zwecke,  also  mit  einer  Handlung,  welche,  je
nachdem  der  Angeklagte  den  Hochverrath  selbst  zu  verüben  vorhatte  oder
nur  dessen  Verübung  durch  einen  Anderen  fördern  wollte,  entweder  als
Vorbereitung  eines  Hochverrathes  oder  als  Beihilfe  zu  einem  solchen
sich  darstellt.  Oder  es  liegt  in  der  betreffenden  That  eine  ideale  Concurrenz
  von  Diebstahl  und  Vorbereitung,  bezw.  Beihilfe  zum  Hochverrath
vor.  Dies  ist  dann  der  Fall,  wenn  es  zu  einer  Verwendung,  bezw.  zu
einer  Uebergabe  des  gestohlenen  Geldes  zu  dem  hochverrätherischen  Zwecke
nicht  gekommen  ist.  Denn  dann  stellt  der  Act  des  Stehlens  in  der  Absicht
  das  gestohlene  Gut  nachher  für  das  hochverrätherische  Unternehmen
zu  verwenden,  sich  in  zweifacher  Richtung  als  strafbar  dar,  zuerst  als
eine  Verletzung  des  Besitzrechtes  des  Bestohlenen  und  dann  aber  auch
als  eine  Anschaffung  von  Mitteln  für  ein  hochverrätherisches  Unternehmen
entweder  des  Thäters  selbst  oder  eines  Anderen,  also  als  eine  Vorbereitung
  zum  Hochverrath.  In  der  Sprache  der  französischen  Juristen
ausgedrückt,  ist  der  Diebstahl  im  ersteren  Falle  mit  der  Vorbereitung
eines  Hochverrathes,  bezw.  mit  der  Beihilfe  zu  einem  Hochverrathe  (je
nachdem  der  Angeklagte  den  Hochverrath  selbst  als  Thäter  ausführen
oder  nur  einem  Anderen  zu  dessen  Ausführung  Beistand  leisten  will)
connex;  während  im  letzteren  Falle  (wenn  weder  eine  Verwendung,  noch
eine  Uebergabe  des  Geldes  zu  einem  hochverrätherischen  Unternehmen
stattgefunden  hat)  der  Act  des  Stehlens  selbst  ein  complexes  Delict  ist,
da  er  neben  dem  Thatbestande  eines  vollendeten  Diebstahles  den  eines
vorbereiteten  Hochverrathes  enthält.

In  allen  Fällen  also,  in  welchen  Jemand  entweder  in  der
Absicht,  den  Erfolg  eines  absolut  politischen  Verbrechens  herbeizuführen“
oder  zu  dem  Zwecke,  ein  absolut  politisches  Verbrechen  vorzubereiten,
ein  gemeines  Delict  verübt,  stellt  sich  seine  Handlung  als  ein  relativ
politisches  Verbrechen  dar.  Und  dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  Jemand
bei  Verübung  eines  absolut  politischen  Verbrechens  Hindernisse,  welche
sich  ihm  entgegenstellen,  durch  an  und  für  sich  gemeine  Delicte  beseitigt
oder  sich  oder  Andere  durch  Verübung  gemeiner  Delicte  gegen  die  Verfolgung
  wegen  eines  politischen  Delictes  schützt.

Das  charakteristische  Merkmal  des  relativ  politischen  Delictes  liegt
demnach  darin,  daß  der  Thäter  desselben  den  Thatbestand  jenes  gemeinen
Delictes,  welchen  seine  That  außer  dem  Thatbestande  eines  politischen
Verbrechens  noch  mitenthält,  nicht  um  seiner  selbst  willen  und  auch  nicht
um  jenes  Erfolges  willen,  welcher  für  jenes  gemeine  Delict  charakteristisch
ist,  verwirklicht,  daß  er  also  nicht  mordet,  um  Jemanden  zu  tödten,  daß
er  also  nicht  stiehlt,  um  sich  eine  fremde  bewegliche  Sache  rechtswidrig
zuzueignen,  sondern  daß  der  Zweck,  den  er  bei  seiner  That  verfolgt,  über
jenen  Erfolg  hinausreicht,  der  für  ihre  Beurtheilung  als  gemeines  Delict
entscheidend  wäre,  indem  er  auf  die  Verwirklichung  oder  Vorbereitung
eines  gegen  die  politische  Existenz  oder  Organisation  eines  Staates  ge-
        <pb n="519" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  503

richteten  rechtswidrigen  Angriffes  abzielt.  In  jedem  solchen  Falle  enthält
  die  betreffende  That  aber  auch  ihrem  objectiven  Thatbestande  nach
ein  absolut  politisches  Verbrechen,  wenn  auch  häufig  nur  im  Stadium
der  Vorbereitung,  in  sich.  Ob  man  also  bei  Beurtheilung  derselben  mit
Hélie  und  Haus  von  dem  Zwecke  des  Handelnden  oder  mit  v.  Liszt
von  dem  objectiven  Charakter  der  von  ihm  gesetzten  That  ausgeht,  in
beiden  Fällen  kommt  man  zu  ganz  demselben  Ergebnisse,  daß  dieselbe
ein  politisches  Delict  sei.  Nur  darf  man  den  Begriff  des  politischen
Zweckes  nicht  in  einem  ganz  vagen  und  allgemeinen,  sondern  man  muß  ihn
in  einem  ganz  bestimmt  umschriebenen  Sinne  nehmen,  indem  man  darunter
  die  Absicht  versteht,  ein  politisches  Verbrechen  im  engern  Sinne  (ein
absolut  politisches  Verbrechen)  zu  verüben,  dasselbe  vorzubereiten  oder
zur  Verübung  oder  Vorbereitung  desselben  mitzuwirken.

Während  also  die  beiden  bisher  erörterten  Auffassungen  des
politischen  Verbrechens,  wenn  man  dieselben  nur  consequent  zu  Ende
denkt,  von  verschiedenen  Ausgangspunkten  ausgehend,  zu  einem  übereinstimmenden
  praktischen  Ergebnisse  führen,  gelangt  man  zu  einem  ganz
anderen,  meines  Erachtens  unrichtigen  Resultate,  wenn  man  die  Frage,
ob  eine  That  eine  politische  oder  eine  nicht  politische  ist,  nach  dem
Motive  des  Handelnden  entscheidet.  Unter  dem  Motive  der  That  kann
man  nämlich  außer  jenem  Complexe  psychischer  Antecedentien  der  That,
welche  wir  unter  dem  Begriffe  der  Absicht  zusammenfassen,  auch  noch
andere  psychische  Phänomene  verstehen.  So  handelt  auch  derjenige  aus
einem  politischen  Motive,  der,  ohne  einen  politischen  Zweck  zu  verfolgen,
also  in  nicht  politischer  Absicht,  in  Folge  seiner  politischen  Parteistellung,
geleitet  von  den  dieser  Partei  eigenthümlichen  Anschauungen  und
Empfindungen,  einen  politischen  Gegner  beschimpft,  mißhandelt,  tödtet.
Erst  wenn  zu  dem  politischen  Motive  noch  die  Absicht,  ein  absolut
politisches  Verbrechen  zu  verüben  oder  vorzubereiten,  hinzutritt,  wird  die
That  selbst,  soferne  sie  überhaupt  ein  Delict  constituirt,  zu  einem  politischen
  Delicte.  #)

1)  Über  die  entgegengesetzte  Auffassung  v.  Martitz'  vgl.  Auslieferungs.
pflicht  und  Asylrecht,  S.  247  ff.

14)  Bgl.  namentlich  Hôlie,  Instr.  crim.  (ed.  1846)  II,  p.  688,  Haus  II,
Nr.  959,  Note  23,  Deloume,  p.  174  und  Hoseus  a.  a.  O.,  S.  1058.

*)  Bagl.  z.  B.  selbst  Ge  sscken  zu  Heffter,  Bölkerrecht,  §  63.  Anm.  9.

„)  Namentlich  v.  Liszt  in  seinem  citirten  Gutachten  für  den  Deutschen
Juristentag.

)  Billot,  p.  104,  dagegen  besonders  van  Steenwifk,  p.  50.

*)  Bgl.  die  nähere  Ausführung  und  Entwickelung  dieses  Satzes  an  Beispielen
  in  meiner  Monographie,  S.  69,  bezw.  in  meiner  öftererwähnten  ausführlichen
  Darstellung  des  Rechtes  der  Auslieferung,  S.  283  ss.
        <pb n="520" />
        504  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

F.  Nothwendigkeit  einer  Einschränkung  des  politischen  Afplrechtes.

Aber  selbst  wenn  man  in  einer,  wie  ich  gezeigt  zu  haben  glaube,
tief  eingreifenden  Weise  aus  dem  Begriffe  der  relativ  politischen  Delicte
diejenigen  Thaten  ausscheidet,  welche  zwar  aus  einem  mit  politischen
Bestrebungen  zusammenhängenden  Motive  hervorgehen,  aber  nicht  zum
Zwecke  der  Verübung  eines  absolut  politischen  Verbrechens  unternommen
werden,  so  verletzt  die  unbedingte  Gewährung  des  Asylrechtes  wegen  relativ
politischer  Verbrechen  unser  heutiges  Rechtsbewußtsein.!)  Namentlich  in
den  letzten  Jahren  ist  die  Empfindung,  daß  es  unzulässig  sei,  wegen  aller
relativ  politischen  Delicte  Auslieferung  zu  verweigern,  durch  eine  Anzahl
beklagenswerther  Verbrechen  besonders  rege  geworden.  Eben  in  dieser
Actualität  der  Empfindung  liegt  aber  auch  die  Gefahr,  daß  die  anzufstrebende
  Beschränkung  des  Grundsatzes  nur  mit  Rücksicht  auf  eben  diese,  in
der  Erinnerung  Aller  fortlebenden  Verbrechen  formulirt  und  damit  völlig
einseitig  ausgeprägt  werde.-)

Wenn  es  sich  um  Missethaten  von  besonderer  Schwere  handelt,
schaudert  das  moderne  Bewußtsein  vor  dem  Gedanken  zurück,  als  könnte
vielleicht  die  Rücksicht  auf  den  der  Billigung,  ja  sogar  der  Bewunderung
würdigen  letzten  Zweck  der  That  ihren  Urheber  vor  der  Strafe  schützen,
die  er  für  das  von  ihm  angewendete  Mittel  verdient.

Das  Leben  ist  uns  ein  Gut  von  so  unvergleichlichem  Werthe,  daß
wir  dasselbe  keinem  Zwecke  geopfert  wissen  wollen.  Die  Opposition  gegen
die  Todesstrafe,  die  zunehmende  Scheu  vor  dem  Kriege  und  die  aufkeimende
  Achtung  vor  dem  Leben  der  Thiere  sind  nicht  mißzuverstehende
Aeußerungen  dieser  Werthschätzung  des  Lebens  als  solchen.  Eine  der
Functionen  dieses  wichtigen  modernen  Culturphänomens  ist  auch  der
Abscheu  vor  dem  politischen  Morde.

Und  eben  die  Thatsache  dieses  Abscheues  führt  uns  zu  der  Erkenntniß,
  daß  der  Grundsatz  der  Nichtauslieferung  wegen  politischer  Delicte
zwar  als  Grundsatz  beizubehalten,  daß  er  aber  erheblichen  Ausnahmen
zu  unterwerfen  sei.

Zunächst  kann  ich  es  daher  nur  vollkommen  billigen,  daß  eine  Reihe
der  nach  dem  Jahre  1856  abgeschlossenen  Auslieferungsverträge  in
Folge  der  Erfahrungen,  welche  man  aus  Anlaß  des  Attentates  der
Brüder  Jacquin  gegen  Napoleon  III.  gemacht  hatte,  die  Clausel  enthalten:
  „Ne  sera  pas  réputé  délit  politique,  ni  fait  connere  à  un
semblable  délit,  I’attentat  contre  la  personne  du  chef  d’'un  gouvernement
Gtranger  ou  contre  celle  d'un  membre  de  sa  famille,  lorsque  cet  attentat
Constitue  le  fait,  soit  de  meurtre,  soit  d’assassinat,  soit  d’empoisonnement",s).


So  unerkennbar  nun  auch  der  Fortschritt  ist,  welchen  diese  Clausel
gegenüber  der  starren  Negation  der  Auslieferung  wegen  eines  jeden
relativ  politischen  Delictes  begründet,  so  kann  man  sich  doch  der  Erkenntniß
  der  Mängel  auch  dieses  Gesetzes  nicht  verschließen.
        <pb n="521" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  505

Den  Anforderungen  unseres  Sittlichkeits-  und  Rechtsbewußtseins
genügt  es  nämlich  durchaus  nicht,  daß  nur  die  Ermordung  des  Souveräns
eines  der  contrahirenden  Staaten  (oder  überhaupt  die  Ermordung  eines
Souveräns  oder  die  irgend  eines,  bezw.  gewisser  Mitglieder  souveräner
Familien  oder  selbst  die  der  Präsidenten  von  Republiken)  zur  Auslieferung
Anlaß  giebt.  Unser  Bewußtsein  fordert,  daß  der  Meuchelmörder,  habe
er  wen  immer  ermordet,  des  Asylrechtes  verlustig  gehe.  Dies  hat  bereits
jene  Commission  anerkannt,  welche  die  Britische  Regierung  1868  niedergesetzt
  hatte,  indem  sie  einerseits  die  Aufstellung  des  Grundsatzes  verlangte,
  daß  Auslieferung  verweigert  werden  müsse,  wenn  die  dem
requirirten  Individuum  zur  Last  gelegte  That  nach  dem  Ermessen  des
ersuchten  Staates  einen  politischen  Charakter  an  sich  trage,  andrerseits
von  diesem  Grundsatze  aber  eine  Ausnahme  für  jene  Fälle  statuirte,
in  welchen  die  betreffende  That  nach  dem  Ermessen  des  ersuchten
Staates  Meuchelmord  oder  Meuchelmordversuch  constituirt.  (Resolution
Nr.  5.)  Leider  ist  aus  Gründen,  deren  officielle  Darstellung  ich  nirgends
zu  finden  vermochte,  nur  der  erste,  nicht  aber  ouch  der  zweite  dieser
Grundsätze  in  das  Englische  Auslieferungsgesetz  von  1870,  33  a.  34
Viet.  c.  52  aufsgenommen  worden.

Mit  vollem  Rechte  hat  daher  die  Russische  Regierung  1881  auf
den  zweiten  Theil  dieses  Antrages  zurückgegriffen,  indem  sie  den  Zusammentritt
  einer  Conferenz  der  Europäischen  Mächte  beantragte,  damit
sich  dieselben  darüber  einigen  könnten,  zu  allen  ihren  Auslieferungsverträgen
  den  folgenden  Zusatz  aufzunehmen:  „Aucun  cas  d'assasinat  ou
d'empoisonnement,  ni  de  tentative,  complicité  ou  préparation  d'un  pareil
crime,  ne  pourra  etre  désormais  réputé  delit  politique.“4)  Abgesehen
von  der  Ausdehnung  auf  Vorbereitungshandlungen,  welche  nicht  auch
sonst  dem  Strafgesetze  unterliegen,  verdient  dieser  Vorschlag  vollständige
Billigung,  welche  er  auch  im  Principe  bei  den  Regierungen  des  Deutschen
Reiches,  Oesterreich-Ungarns,  Frankreichs  und  selbst  Italiens
und  Großbritanniensf5)  fand,  ohne  daß  er  jedoch  aus  Gründen,  welche
nicht  allgemein  bekannt  geworden  sind,  zur  Verwirklichung  gelangt  wäre.  )

So  wünschenswerth  es  mir  auch  scheint,  die  Beschränkung  der
Belgischen  Attentatsclausel  nur  auf  die  Attentate  gerade  gegen  Staatsoberhäupter
  und  gegen  Angehörige  souveräner  Familie  fallen  zu  lassen
und  dieselbe  vielmehr  auf  jeden  Meuchelmord  und  auf  jeden  nach  allgemeinen
  Grundsätzen  des  Strafrechtes  strafbaren  Fall  eines  Versuches
und  einer  Beihilfe  zu  einem  Meuchelmorde  auszudehnen,  so  bedenklich
erschiene  mir  die  Ausdehnung  dieser  Ausnahme  auf  jeden  Fall  eines
Mordes,  bezw.  eines  Mordversuches  überhaupt.  Morde,  vorsätzliche
Tödtungen,  meurtres,  gehören  zu  den  regelmäßigen  Zwischenfällen  aufständischer
  Bewegungen.  Wenn  sie  in  offenem  Kampfe  gegen  die  Behörden,
  vielleicht  bei  Gelegenheit  eines  Widerstandes  gegen  einen  materiell
völlig  ungerechten  Vorgang  derselben  verübt  werden,  sind  sie  durchaus
nicht  nothwendiger  Weise  von  jener  inneren  Verwerflichkeit  durch-
        <pb n="522" />
        506  Rechtshilfe=  und  Auslieferungsverträge.

drungen,  welche,  wie  im  Falle  des  Meuchelmordes,  jede  Rechtfertigung
ausschließt.“)

Mit  Rücksicht  hierauf  dürfte  es  sich  empfehlen,  zwar  den  Satz,  daß
wegen  relativ  politischer  Delicte  in  dem  oben  entwickelten  Sinne  Auslieferung
  nicht  stattfindet,  durch  eine  Ausnahme  zu  durchbrechen,  welche
jene  Fälle  umfaßt,  in  denen  die  betreffende  That  das  Verbrechen  des
Mordes  constituirt,  diese  Ausnahme  selbst  aber  ihrerseits  wiederum  dahin  zu
beschränken,  daß  wegen  einer  in  offenem  Kampfe  verübten  Tödtung  Auslieferung
  nicht  stattfindet,  selbst  wenn  diese  Tödtung  sich  als  Mord
qualificiren  ließe.  Auf  Tödtungen,  welche  im  Laufe  eines  Bürgerkrieges
verübt  worden,  findet  allerdings  schon  an  und  für  sich  der  Begriff  des  Ver.
brechens  überhaupt  und  also  auch  der  des  Mordes  im  Besonderen  keine
Anwendung  und  deshalb  scheiden  diese,  ohne  daß  es  einer  besonderen
Norm  bedürfte,  aus  dem  Gebiete  der  zur  Auslieferung  verpflichtenden
Delicte  von  selbst  aus.s)  Handelt  es  sich  aber  um  eine  zwar  in  offenem
Kampfe,  aber  nicht  gerade  in  einem  eigentlichen  Bürgerkriege,  sondern
bei  einem  Aufstande,  bei  einer  Widersetzlichkeit  gegen  die  Behörden  oder  bei
einem  Rencontre  zwischen  Privatpersonen  verübte  vorsätzliche  Tödtung,  so
bedarf  es,  wenn  dieselbe  mit  Rücksicht  auf  ihren  politischen  Zweck  aus
der  Reihe  der  zur  Auslieferung  verpflichtenden  Delicte  ausgeschieden
werden  soll,  einer  besonderen,  diesen  Fall  betreffenden  Vereinbarung.))

Trotz  ihrer  Mängel  hat  die  Formel  des  Belgischen  Gesetzes
eine  weite  Verbreitung  gefunden.  Sie  ist  in  das  Luxemburgische
Auslieferungsgesetz  vom  13.  März  1870,  Art.  7,  sowie  in  die  überwiegende
Mehrzahl  der  Verträge  Belgiens,  Frankreichs,  der  Oestereichisch-Ungarischen
  Monarchie  und  des  Deutschen  Reiches  übergegangen.
Nur  England,  Italien  und  die  Schweiz  haben  es  beharrlich  abgelehnt,
  sie  zu  acceptiren.10)

Aus  denselben  Erwägungen,  welche  uns  bestimmt  haben,  einerseits
den  Begriff  des  relativ  politischen  Verbrechens  gegenüber  manchen  herkömmlichen
  Vorstellungen  zu  beschränken  und  andrerseits  selbst  in  Betreff
der  relativ  politischen  Delicte  in  diesem  engern  Sinne  gewisse  Fälle  anzuerkennen,
  in  welchen  ausnahmsweise  eine  Auslieferung  zugestanden
werden  kann  und  soll,  sind  auch  andere  Vorschläge  zu  einer  Beschränkung
des  politischen  Asylrechtes  in  den  letzten  Jahren  gemacht  worden,  deren
Prüfung  uns  noch  obliegt.  Der  wichtigste  derselben  ist  jener,  welcher,
über  eine  von  Dudley  Field  gegebene  Anregung,  auf  dem  Congresse
des  Institut  de  droit  international  zu  Oxford  1880  gemacht  wurde,  indem
derselbe  mit  einer  Majorität  von  drei  Stimmen  (12  gegen  9)  die  Formel
annahm:  „Pour  apprécier  les  faits  commis  au  cours  d’une  rbellion
politique,  d’'’une  insurrection  ou  d’'une  guerre  civile,  1  faut  se  demander,
s'ils  seraient  ou  non  excusés  par  les  usages  de  la  guerre.“  Diese
Formel,  welche  schon  anf  dem  Congresse  selbst  den  lebhaftesten  Widerspruch
  von  Seite  des  Vorsitzenden  desselben  Mountague  Bernard
und  des  Professor  Pierantoni  gefunden,  11)  hat  aber,  wie  wohl  vor-
        <pb n="523" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  507

hergesehen  werden  konnte,  die  Frage  nicht  zum  Abschlusse  gebracht.  Sie
ist  seither  für  eine  Reihe  bewährter  Forscher  auf  den  Gebieten  des
Bölkerrechtes  und  des  Strafrechtes  Gegenstand  kritischer  Untersuchung
geworden  und  man  kann  sagen,  daß  sie  dieser  Kritik  nicht  Stand
gehalten  hat.  ½)

Insoweit  sich  dieser  Vorschlag  auf  Gewaltthaten  bezieht,  welche  in
einem  Bürgerkriege  verübt  worden  sind,  versteht  es  sich  von  selbst  und
bedarf  es  keiner  ausdrücklichen  Vereinbarung,  daß  solche  Thaten,  welche
nach  Kriegsrecht  zulässig  sind,  eine  Auslieferungspflicht  nicht  begründen
können.  Andrerseits  aber  geht  es  mit  Rücksicht  auf  die  eigenthümliche,
von  der  einer  kriegführenden  Macht  oft  grundverschiedene  Lage  einer
Insurrection  nicht  an,  wegen  aller  jener  Gewaltthätigkeiten,  welche  in
einem  auswärtigen  Kriege  nicht  gerechtfertigt  wären,  Auslieferung  zu
versprechen.13)  Noch  weit  weniger  aber  geht  es  an,  die  Grundsätze  des
Kriegsrechtes  als  Kriterien  aufzustellen,  nach  welchen  ein  unbetheiligter
Staat  die  in  einem  blos  localen  und  vorübergehenden  Aufstande  verübten
  Gewaltthätigkeiten  beurtheilen  soll.1)

Vermag  nun  die  Formel  des  Instituts  den  Anforderungen  der
praktischen  Rechtsverwirklichung  nicht  zu  entsprechen,  so  bleibt  nichts
übrig,  als,  wie  dies  oben  versucht  wurde,  in  der  Terminologie  des
Strafrechtes  jene  Thaten  aufzuzählen,  welche  unter  allen  Umständen
von  der  modernen  Sittlichkeit  derart  reprobirt  werden,  daß  sie  durch  keinen
Zusammenhang  mit  den  großen  historischen  Entwickelungen  gerechtfertigt
oder  auch  nur  entschuldigt  werden  können.5)

Nun  giebt  es  aber  allerdings  außer  dem  Morde  noch  verschiedene
andere  Missethaten,  welche  selbst,  wenn  sie  zu  dem  Zwecke,  eine  von
dem  Zufluchtstaate  mißbilligte  Regierung  zu  stürzen,  verübt  worden,
ihren  Urheber  eines  Asylschutzes  unwürdig  erscheinen  zu  lassen.  Insbesondere
  werden  Diebstähle,  Urkundenfälschungen,  Brandstiftungen  und
Zerstörungen  durch  Explosion  hierher  zu  rechnen  sein.

Aber  leider  fehlt  es  an  einer  Möglichkeit,  in  Betreff  dieser  Delicte
jene  Fälle,  welche  unser  Gewissen  unbedingt  verwirft,  von  jenen  anderen,
in  Betreff  deren  es  Entschuldigungen  und  Rechtfertigungen  nicht  ganz
abweist,  ebenso  zu  sondern,  wie  uns  eine  solche  Möglichkeit  in  Betreff
des  Mordes  die  Rücksichtnahme  auf  den  Umstand  gewährt,  ob  derselbe
im  offenen  Kampfe  oder  meuchlings  verübt  worden.  Gewiß  find  Diebstahl,
  Urkundenfälschung  und  Raub  schwere  Verbrechen.  Aber  wer
möchte  sich  auch  für  den  Fall  zur  Auslieferung  verpflichten,  in  welchem
sich  Aufständische  durch  Raub  oder  Diebstahl  ihre  Waffen  aus  einem
Staatsarsenale  verschafft  haben?  Oder  wer  wollte  wegen  einer  jeden
Fälschung  öffentlicher  Urkunden,  und  sei  dieselbe  auch  nur  die  Fälschung
einer  Proclamation  der  legalen  Behörden  durch  eine  revolutionäre  Partei
gewesen,  Auslieferung  gewähren?

In  Betreff  der  schwersten  der  eben  angeführten  Delicte,  der  Brand-
        <pb n="524" />
        508  Rechtshilse-  und  Auslieferungsverträge.

stiftungen  und  Zerstörungen  durch  Explosion,  fehlt  es  übrigens  auch  an
dem  Bedürfnisse,  die  Auslieferung  wegen  derselben  ausdrücklich  für  zulässig
  zu  erklären.  Denn  nahezu  in  allen  Fällen,  in  welchen  eine  solche
That  ihren  Urheber  des  Asylrechtes  unwürdig  macht,  wird  sie  gleichzeitig
mindestens  den  Versuch  eines  Meuchelmordes  in  sich  schließen.

Hätten  sich  die  Mächte  1881  über  die  Annahme  des  oben  erwähnten
  ersten  Russischen  Antrages  zur  Amendirung  der  geltenden  Verträge
  geeinigt,  so  wäre  der  Anlaß  zu  den  weitgehenden,  die  Selbst.
ständigkeit  der  Staaten  gefährdenden  Forderungen  nach  Aufhebung  des
politischen  Asylrechtes,  wie  sie  seither  laut  geworden  sind,10  behoben
gewesen,  so  wäre  der  Rückschritt  zu  den  Vereinbarungen  des  Russisch-Preußischen
  und  des  Russisch-Bayrischen  Vertrages  von  1885  dem
neunzehnten  Jahrhundert  erspart  geblieben.  1

Selbstverständlich  müßte  auch  die  dem  Russischen  Antrage  von  1881
entsprechende  Clausel  durch  einen  Zusatz  dahin  ergänzt  werden,  daß  die
Auslieferung  nur  dann  stattfinde,  wenn  der  requirirende  Staat  sich  verpflichtet,
  das  betreffende  Individuum  nur  wegen  Mordes,  bezw.  Mordversuches
  oder  einer  nach  dem  Rechte  beider  in  Frage  stehenden  Staaten
strafbaren  Art  der  Mitschuld  17)  (nicht  etwa  wegen  Hochverrathes)  und
nur  vor  den  ordentlichen  Gerichten  15)  (nicht  vor  einem  Ausnahmsgerichte)
zu  verfolgen.

Eine  Norm  dieser  Art,  daß  jeder  nicht  im  offenen  Kampfe  verübte
Mord  unter  allen  Umständen  zur  Auslieferung  verpflichte,  soferne  nur
die  allgemeinen  Bedingungen  einer  Auslieferung  vorliegen,  könnten  alle
Staaten  in  ihr  Recht  aufnehmen,  mögen  sie  sich  selbst  was  immer  für
eine  Regierungsform  gegeben  haben,  mag  auch  ihre  Bevölkerung  mit
gewissen  revolutionären  Bestrebungen  in  fremden  Staaten  noch  so  sehr
sympathisiren  und  mag  die  Regierung,  gegen  welche  diese  revolutionären
Bestrebungen  sich  richten,  in  der  That  des  auch  nur  indirecten  Schutzes
von  Seite  fremder  Staaten  noch  so  unwürdig  sein.  1))  Den  Meuchelmörder
  können  und  müssen  alle  Staaten  ächten,  mag  was  immer  für
ein  Motiv  ihn  geleitet,  was  immer  für  ein  Zweck  ihn  bestimmt  haben.
Für  jede  weitergehende  Norm  zur  Einschränkung  des  politischen  Asylrechtes
  aber  dürfte  es  unmöglich  sein,  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß
sie  nicht  auch  in  Fällen,  für  welche  das  moderne  Rechtsbewußtsein  den
Asylschutz  fordert,  zur  Auslieferung  verpflichten  würde.  Deshalb
dürfte  für  eine  weitergehende  Norm  auch  der  zu  ihrer  Wirksamkeit  erforderliche
  consensus  gentium  nicht  zu  erlangen  sein.

1)  In  neuerer  Zeit  haben  sich  m.  W.  nur  in  Italien  Stimmen  gegen  jede
Beschränkung  des  politischen  Asyles,  insbesondere  gegen  die  Auslieferung  der
Meuchelmörder  und  gegen  die  Belgische  Attentatsclausel  erhoben.  Bgl.  die  Ausführungen
  Nocito's  und  Crispi's  in  den  Atti  della  commissione  1885,
p.  30  flf.  ’
        <pb n="525" />
        Die  Frage  der  Auslieferung  wegen  politischer  Verbrechen.  509

*)  Neu  aber  ist  die  Forderung  nach  einer  Einschränkung  des  Grundsatzes
keineswegs,  wenn  sie  auch  erst  in  neuester  Zeit  acut  geworden  ist.

Schon  der  erste  Autor,  welcher  den  Grundsatz  der  Nichtauslieferung  wegen
politischer  Delicte  aufstellte,  PHrovo  Kluit  macht  in  seiner  oben  citirten  Mono.
graphie  hinsichtlich  der  meuchlerischen  Ermordung  eines  Souveräns  oder  eines
Mitgliedes  einer  souveränen  Familie  eine  Ausnahme.

5)  Cölestin  Jacquin  hatte  1853  auf  der  Eisenbahnstrecke  Lille-Calais  eine
Höllenmaschine  angebracht,  um  den  Zug,  in  welchem  Napoleon  III.  nach  Tournay
fuhr,  in  die  Luft  zu  sprengen.  Es  gelang  ihm,  sich  nach  Belgien  zu  flüchten.
Nachdem  sein  dortiger  Aufenthalt  bekannt  geworden,  erklärte  die  Rathskammer
des  Gerichtshofes  1.  Instanz  den  Verhaftsbefehl,  welcher  in  Frankreich  gegen  ihn  wegen
Attentates  gegen  das  Leben  des  Kaisers  und  wegen  Mordversuches  gegen  jene
Personen,  welche  sich  auf  dem  kaiserlichen  Zuge  befanden,  erlassen  worden  war,
für  in  Belgien  vollstreckbar,  weil  sie  erachtete,  daß  die  fragliche  That  nicht  als  ein
crime  politigue  im  Sinne  des  Auslieferungsgesetzes  von  1833  aufgefaßt  werden
könne.  Ueber  Einspruch  des  Beschuldigten  aber  erkannte  die  chambre  des  mises.
en  accusation  dessen  Verhaftung  für  rechtswidrig,  da  die  ihm  zur  Last  gelegte
That,  wenn  auch  nicht  ein  politisches  Berbrechen,  so  doch  ein  crime  connexe  à
un  fait  politique  constituire.  Der  Cassationshof,  an  welchen  die  Sache  durch
die  Staatsanwaltschaft  gebracht  wurde,  hingegen  stimmte  mit  der  1.  Instanz  überein
  und  cassirte  am  12.  März  1855  den  Beschluß  der  2.  Instanz.  Neuerdings
in  die  1.  Instanz  und  zwar  diesmal  an  den  Gerichtshof  in  Lüttich  verwiesen,  erklärte
  dieser  mit  Entscheidung  vom  28.  März  die  Berhaftung  Jacquin's
für  zulässig.  Nach  den  Belgischen  Gesetzen  war  aber  die  Regierung,  bevor  sie
über  das  Auslieferungsbegehren  entschied,  verpflichtet,  das  Gutachten  der  Brüsseler
chambre  des  mises  en  accusation  über  die  Frage,  ob  die  Auslieferung
Jacquin's  zulässig  sei,  einzuholen,  ohne  jedoch  an  dieses  Gutachten  endgültig
gebunden  zu  sein.  Die  chambre  des  mises  en  accusation  gab  nun  ihr  Gutachten
  in  der  Hauptfrage  in  demselben  Sinne  ab,  in  welchem  sie  bereits  in  dem
Incidenzstreite  über  die  Frage  der  vorläufigen  Verhastung  entschieden  hatte,
nämlich  dahin,  daß  die  That  Jacquin's  als  politisches  Delict  aufzufassen  sei
und  dessen  Auslieferung  daher  nicht  gewährt  werden  könne.

Die  Französische  Regierung  war  gegenüber  der  Belgischen  so  rücksichtsvoll,
ihr  die  Nothwendigkeit  einer  Entscheidung  in  dieser  überaus  zweifelhaften  Frage
zu  ersparen  und  zog  ihr  Auslieferungsansuchen  zurück.  Dafür  verpflichtete  sich
die  Belgische  Regierung,  durch  Aenderung  ihrer  Gesetzgebung  Vorsorge  zu  treffen,
daß  in  Zukunft  wegen  eines  ähnlichen  Delictes  die  Auslieferung  ohne  Anstand
gewährt  werden  könne.  Das  Ergebniß  dieser  Gesetzesänderung  ist  der  S.  504  mitgetheilte
  Zusatz  zu  Art.  6  des  Gesetzes  vom  1.  October  1833,  welcher  nach  hartem
Kampfe  von  der  Deputirtenkammer  angenommen  und  am  22.  Mai  1856  promulgirt
  wurde.

")  Blanc  in  seinem  Memoire  für  die  Italienische  Commission.  Vgl.
Atti  della  commissione,  p.  183.

5)  Blanc  l.  c.,  p.  186  ff.  Fürst  Bismarck  im  Deutschen  Reichstage  9.
Mai  1884.

")  In  ähnlicher  Weise  hat  auch  der  Kölner  Congreß  der  Association  pour
la  reforme  et  la  codification  du  droit  international  sich  über  Antrag  Dudley-Field's
  ausgesprochen.

7)  Aus  Erwägungen  solcher  Art  ist  auch  der  Vorschlag  der  Italienischen
Commission  in  ihrem  Entwurfe  von  1885,  Art.  3,  hervorgegangen:  „L'estradizione
        <pb n="526" />
        510  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge,

non  può  aver  luogo  pei  reati  politici,  nè  per  fatti  Connessi  ad  un  reato
politico.  Questa  diaposizione  non  si  applica  all'  omicidio  volontario,  ealvo
il  caso  che  sia  commesso  a  scopo  politico  nell  atto  di  una  insurrezione  o
guerra  civile.“  Nur  vermag  ich  es  nicht  zu  billigen,  daß  in  Kraft  dieses  Vor.
schlages  auch  Jemand,  der  im  Laufe  eines  Aufstandes  oder  eines  Bürgerkrieges
einen  Meuchelmord  verübt  hat,  den  Asylschutz  genießen  soll,  sofern  er  nur  seine
That  zu  einem  politischen  Zwecke  verübte,  und  ebensowenig  kann  ich  mich  damit
für  einverstanden  erklären,  daß  derjenige  unbedingt  ausgeliesert  werden  müsse,  der
ohne  Zusammenhang  mit  einer  größeren  aufständischen  Bewegung  einen  Polizeibeamten,
  der  ihn  oder  einen  andern  verhaften  will,  um  die  Berübung  eines
politischen  Berbrechens  zu  verhindern,  im  offenen  Kampfe  niederschießt.

„)  Bgl.  Auslieferungpflicht  und  Asylrecht,  S.  219  ff.

*!)  Ueber  einen  andern  Vorschlag,  welchen  ich  zu  demselben  Zwecke  in
meiner  Monographie  gemacht  hatte,  vgl.  dieselbe  S.  100  ff,  und  über  die  Gründe,
welche  mich  bestimmt  haben,  diesen  Vorschlag  in  dem  Sinne  der  Ausführungen
im  Texte  zu  modificiren  vgl.  meine  ausführliche  Darstellung  des  Auslieferungs.
rechtes,  S.  317  ff.

16)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  323  ff.

11)  Annuaire  de  1Institut  V,  p.  118.

1#)  Ganz  besonders  haben  sich  gegen  sie  ausgesprochen  v.  Liszt,  Zeit
schrift  II,  S.  73  ff.,  und  Brusa,  Annuario  cit.  II,  p.  152  ff.  Auch  v.  Bar,
Gerichtssaal  XXXIV.  (1883)  504  und  Rolin,  Revue  dr.  intern.  1885,  p.  395  ff.
heben  die  Mängel  dieser  Fassung  hervor,  über  welche  auch  Bard,  Précis  de
droit  international  pénal  et  privé,  Paris  1883,  p.  47  f.,  trotz  gekünstelter
Interpretation  nicht  hinwegzukommen  vermag.

12)  Bgl.  meine  Monographie  S.  90  ff.  und  meine  ausführliche  Darstellung
des  Auslieferungsrechtes.  S.  335  ff.  und  342  ff.

14)  Ueber  einige  andere  Formeln  zur  Abgrenzung  jener  politischen  Delicte,
wegen  welcher  Auslieferung  stattfinden  und  wegen  welcher  sie  nicht  statthaft  sein
soll,  vgl  meine  Monographie  S.  95  ff.  und  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,
S.  349  ff.

15)  Bgl.  auch  v.  Bar,  Gerichtssaal  24.  Bd.,  S.  498.

10)  Bgl.  insbesondere  die  Reden  des  Bayerischen  Ministers  des  Aeußern,
Freiherrn  v.  Crailsheim,  in  den  Berhandlungen  der  Bayerischen  Abgeordnetenkammer
  vom  12.  November  und  vom  3.  December  1885.

46%)  Bgl.  über  diese  Berträge  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  239,
254,  282,  355.

17)  Also  z.  B.  nicht  wegen  Complottes,  wegen  Nichtverhinderung  des  Berbrechens,
  wegen  unterlassener  Denunciation  des  bevorstehenden  Berbrechens,  wenn
diese  Formen  der  Mitschuld  nach  dem  Rechte  des  requirirten  Staates  nicht  strafbar
  sind.

18)  Bgl.  auch  die  XV.  These  des  Oxforder  Congresses  (Annuaire  V,  p.  129)

10)  Vgl.  auch  v.  Holtzendorff,  Die  Auslieferung  der  Verbrecher  und  das
Aslyrecht.  1881.  S.  56.
        <pb n="527" />
        Ablehnung  der  Pflicht  zur  Auslieferung  der  Inländer.  511

8  118.

Ablehnung  der  Pflicht  zur  Auslieferung  der  Inländer.

Das  Resultat  unserer  bisherigen  Untersuchungen  ist  es,  daß  nach
heutigem  Völkerrechte  die  Auslieferung  von  Individuen,  welche  eines
schweren,  nicht  politischen  Delictes  beschuldigt  sind,  stattfindet,  daß  die  Staaten
sich  vertragsmäßig  zur  Auslieferung  wegen  solcher  Delicte  verpflichten
und  sogar  nicht  selten,  selbst  abgesehen  von  bestehenden  Verträgen,  Auslieferungen
  wegen  solcher  Thaten  gewähren.  Dieser  Satz  unterliegt  aber
mannigfachen  Beschränkungen.

Eine  der  wichtigsten  dieser  Beschränkungen  besteht  darin,  daß
zahlreiche  Staaten  nicht  blos  die  Uebernahme  einer  Verpflichtung  zur
Auslieferung  ihrer  eigenen  Unterthauen  wegen  eines  denselben  zur  Last
fallenden,  im  Auslande  verübten  Delictes  ablehnen,  sondern  daß  dieselben
die  Auslieferung  eines  ihrer  Angehörigen  sogar  gesetzlich  für  unzulässig
erklären.  Die  große  Mehrzahl  der  Europäischen  und  der  der  Europäischen
  Cuktur  theilhaften  transatlantischen  Staaten  betrachtet  die  eigenen
Unterthanen  auch  während  ihres  Aufenthaltes  im  Auslande  als  den
vaterländischen  Gesetzen  fortdauernd  unterworfen  und  zieht  dieselben  daher
vor  den  Gerichten  der  Heimath  für  ihr  rechtswidriges  Verhalten  im  Auslande
zur  Verantwortung.  Indem  diese  Staaten  gleichzeitig  es  für  eine  ihrer
wichtigsten  Pflichten  erachten,  ihre  Angehörigen  vor  jeder  Vergewaltigung
durch  Behörden  des  Auslandes  zu  schützen,  betrachten  sie  den  Richter  der
Heimath  als  den  judex  proprius  ihrer  Angehörigen  auch  hinsichtlich  der
von  denselben  im  Auslande  geäußerten  Thätigkeiten.  1)  Ueberlieferung
des  Inländers  an  ausländische  Behörden  erscheint  hiernach  als  Pflichtund
  Rechtswidrigkeit  der  inländischen  Staatsgewalt.

Mancherlei  praktische  Bedenken  kommen  zu  diesen  grundsätzlichen
Erwägungen  hinzu.  Es  gilt  als  eine  Härte,  als  eine  Unmenschlichkeit,
den  Inländer,  der  auf  Feststellung  der  Frage,  ob  er  eines  Verbrechens
schuldig  ist  oder  nicht,  durch  die  Gerichte  und  nach  den  Normen  des
Inlandes  ein  durch  seine  Geburt  erworbenes  Recht  besitzt,  den  Behörden
des  Auslandes,  welche  uns  geringeres  Vertrauen  in  die  Rechtmäßigkeit
ihres  Vorgehens  einflößen,  zu  überantworten.  Diese  Härte  tritt  dann
ganz  besonders  hervor,  wenn  der  auszuliefernde  Inländer  in  Folge  seiner
Unkenntniß  der  Institutionen  oder  in  Folge  des  Mangels  an  Bekannten,
die  seiner  sich  annehmen  könnten,  als  Angeklagter  in  eine  ungünstigere
Lage  geriethe  als  ein  Angehöriger  jenes  Staates,  an  den  er  ausgeliefert
wird.  Und  wirklich  mag  zu  Zeiten  selbst  Derjenige,  den  unschuldig  der
Verdacht  eines  Verbrechens  trifft,  geradezu  der  größten  Gefahr  ausgesetzt
        <pb n="528" />
        512  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

sein,  wenn  etwa  in  dem  Staate,  an  welchen  er  ausgeliefert  wird,  aus
nationalen,  confessionellen  oder  politischen  Gründen  eine  seinem  Volle
ungünstige  Stimmung  herrscht.  Zum  mindesten  ist  in  solchen  Zeiten  der
wirklich  schuldige  Ausländer  der  Gefahr  einer  unverhältnißmäßig  strengen
Beurtheilung  ausgesetzt.  Insbesondere  wird  die  Ueberlieferung  eines
Inländers  an  ausländische  Gerichte  dann  verwerflich  erscheinen,  wenn
sich  das  Gerichtsverfahren  oder  das  Strafensystem  jenes  fremden  Staates
vou  dem  der  Heimath  des  Verbrechers  in  wesentlichen  Beziehungen  unterscheidet.
  Ein  Staat,  dessen  Strafproceßrecht  alle  von  der  modernen
Wissenschaft  geforderten  Garantien  gegen  die  Möglichkeit  der  Verurtheilung
  eines  Unschuldigen  verwirklicht  hat,  wird  sich  nicht  leicht  entschließen,
einen  seiner  Angehörigen,  den  der  Verdacht  trifft,  im  Auslande  ein
Verbrechen  verübt  zu  haben,  an  den  Staat  des  Ortes  der  angeblichen
Uebelthat  auszuliefern,  wenn  dem  Strafverfahren  dieses  Staates  noch
alle  Gebrechen  des  alten  Inquisitionsprocesses  anhaften.  Und  ebenso
wird  ein  Staat,  welcher  sein  Strafensystem  den  gegenwärtig  herrschenden
humanen  Anschauungen  angepaßt  hat,  nicht  leicht  einen  seiner  Bürger
an  ein  ausländisches  Gericht  ausliefern,  wenn  derselbe  von  den  fremden
Richtern  vielleicht  zum  Tode  oder  zu  einer  Leibesstrafe  oder  zu  einer  besonders
  qualvollen  Art  der  Freiheitsstrafe  verurtheilt  werden  müßte  oder
doch  wenigstens  verurtheilt  werden  könnte,  während  die  ihm  zur  Last
liegende  That  nach  seinem  heimathlichen,  ihm  angeborenen  Rechte  mit
einer  verhältnißmäßig  weit  milderen  Strafe  gebüßt  würde.

Erwägungen,  ähnlich  den  bisher  entwickelten,  sind  es  gewesen,  welche
die  Gesetzgeber  der  meisten  Staaten  in  neuester  Zeit?)  bestimmt  haben,
die  Auslieferung  der  Inländer  zu  verbieten.  )  Die  Folge  dieser  gesetz
lichen  Verbote  war  es  denn,  daß  auch  in  der  großen  Mehrzahl  der
geltenden  Auslieferungsverträge  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  der
Inländer  abgelehnt  wird.

In  der  Literatur  hat  diese  Einschränkung  der  Auslieferungspflicht
nahezu  allgemeinen  Beifall  gefunden")  und  ist  sic  in  derselben  von  vielen
Autoren  mit  Gründen  und  noch  öfter  und  leidenschaftlicher  mit  Phrasen
vertheidigt  worden.

Seine  nothwendige  Ergänzung  muß  der  Grundsatz  der  Nichtauslieferung
  der  Inländer  in  einem  Rechtssatze  finden,  demzufolge  die  Bestrafung
des  in  seine  Heimath  zurückgekehrten  Inländers  wegen  aller  außerhalb
des  Gebietes  seiner  Heimath  verübten,  einigermaßen  schweren  Delicte
zulässig  ist.  Wenn  ein  Staat  seine  Angehörigen  wegen  im  Auslande
verübter  schwerer  Delicte  weder  ausliefert  noch  im  Inlande  bestraft,  oder
wenn  er  sie  etwa  nur  wegen  der  gegen  die  inländische  Staatsgewalt
und  gegen  Inländer,  nicht  aber  auch  wegen  der  gegen  Ausländer  verübten
  Verbrechen  bestraft,  wie  dies  beispielsweise  in  Frankreich  von  1830
bis  zum  Gesetze  vom  27.  Juni  1866  der  Fall  war,  sind  alle  übrigen
Mächte  berechtigt,  gegen  eine  derartige  Verweigerung  der  Justiz  die
ernstlichsten  Borstellungen  zu  machen  und  Abhbilfe  zu  fordern.
        <pb n="529" />
        Ablehnung  der  Pflicht  zur  Auslieferung  der  Inländer.  513

Im  Gegensatze  zu  den  Staaten  des  Europäischen  Continentes  haben
aber  England  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
grundsätzlich  stets  auch  die  Auslieferung  ihrer  eigenen  Unterthanen  in
ganz  demselben  Umfange  für  zulässig  erachtet,  als  die  fremder  Verbrecher.
Das  Englische  Recht,  welches  in  der  Anschauung  von  der  territorialen
Begrenzung  der  Strafberechtigung  der  Staaten  tief  befangen  ift,  und
welches  daher,  abgesehen  von  einigen  Ausnahmsfällen,  eine  Verfolgung
des  in  seine  Heimath  zurückgekehrten  Inländers  wegen  eines  im  Auslande
  von  ihm  verübten  Verbrechens  nicht  zuläßt,  5)  hat  in  der  That  in
vielen  Fällen  kein  anderes  Mittel,  um  die  völlige  Straflosigkeit  eines
Engländers  zu  hindern,  der,  nachdem  er  im  Auslande  ein  Delict  verübt,
  sich  in  sein  Vaterland  flüchtet.

Und  so  hat  denn  England  in  einigen  Fällen  die  Auslieferung
seiner  eigenen  Unterthanen  gewährt,  obwohl  es  in  Kraft  des  betreffenden
Bertrages  zu  derselben  nicht  verpflichtet  war,“)  und  haben  die  Vereinigten
  Staaten  es  bei  Abschluß  einiger  Verträge  durchgesetzt,  daß
die  Anwendbarkeit  derselben  auf  Angehörige  des  ersuchten  Staates  nicht
ausgeschlossen  wurde'?),  während  England,  da  es  nicht  vermochte,  einige
Europäische  Staaten,  denen  es  zunächst  den  Antrag  gestellt  hatte,  einen
auch  zur  Auslieferung  der  Angehörigen  des  ersuchten  Staates  verpflichtenden
  Vertrag  abzuschließen,  zur  Annahme  dieser  Vereinbarung  zu  bestimmen,
  bei  Abschließung  von  Verträgen  mit  diesen  Staaten  sich
sogar  entschlossen  hat,  die  strenge  Reciprocität  aufzugeben,  ?)  um  sich  aus.
drücklich  die  Möglichkeit  der  Auslieferung  Englischer  Unterthanen,  die
der  Verübung  von  Delicten  im  Auslande  verdächtig  sind,  zu  wahren.
Demnach  verpflichtete  sich  Großbritannien  gegenüber  Spanien,  der
Schweiz  und  Luxemburg  in  den  Berträgen  von  1878  und  1880  zur
Auslieferung  aller  eines  der  aufgezählten  Delicte  verdächtigen  Individuen,
während  die  Schweiz,  Spanien  und  Luxemburg  nur  die  Pflicht  der  Auslieferung
  von  Ausländern  übernahmen.

Von  anderen  Staaten  anerkennt  m.  W.  nur  Norwegen  grundsätzlich
  und  ausdrücklich  die  rechtliche  Möglichkeit  der  Auslieferung  von
Inländern  wegen  Verbrechen,  welche  dieselben  im  Auslande  gegen  Ausländer
  verübt  haben,  während  Dänemark  und  Schweden  die  Auslieferung
  der  Inländer  nur  nicht  geradezu  ausschließen.  ))

1)  Vgl.  z.  B.  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  1876,  I,  S.  153,
Zorn,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  1  S.  284  ff.,  bes.  S.  288.

*!)  Bgl.  über  die  Entstehungsgeschichte  dieses  Privilegs  der  Inländer,  Auslieferungspflicht
  und  Asylrecht,  S.  384  ff.

5)  D.  R.-St.-G.-B.  §  9,  Oesterr.  St.-G.-B.  8  36  und  235,  Oesterr.  St.=G.-Entw.
  §  6,  Ungarisches  St.-G.-B.  §  17.  C.  p.  von  Toscano  Art.  9,  Griechische
  St.P.  O.  von  1834  Art.  3,  St.-G.  B.  für  Bern  von  1866  Art.  4  (aber
unter  Vorbehalt  der  Staatsverträge  Art.  5).  Das  Belgische,  Luxemburgi-Handbuch

  des  Bölkerrechts  III.  33
        <pb n="530" />
        514  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

sche  und  Niederländische  Auslieferungsgesetz  bringen  dieses  Berbot  dadurch
zum  Ausdrucke,  daß  sie  bei  Feststellung  der  Bedingungen,  unter  welchen  die
Regierung  Auslieferung  gewähren  kann,  nur  von  Ausländern  sprechen.

“)  Eben  deshalb  unterlasse  ich  es,  all  die  einzelnen  Autoren  aufzuzählen,
welche  sich  für  dieselbe  ausgesprochen  haben.

*)  Bgl.  meine  citirte  Abh.  im  Archiv  f.  öffenti.  Recht  I.  S.  287  ff.

*)  Bgl.  über  die  Auslieferung  Tourvilles  an  Oesterreich  und  die  Nicht.
auslieferung  Wilson's  an  die  Schweiz  meine  ausführliche  Darstellung  S.  393  f.

7)  Bgl.  z.  B.  den  Bertrag  mit  der  Schweiz  von  1850.

.)  Über  die  Bedeutung  der  Reciprocttät,  ogl.  Auslieferungspflicht  und  Alylrecht,
  S.  65  f.  und  S.  89  f.

":)  Bgl.  Auslieserungspflicht  und  Asylrecht,  S.  395.

*)  Manche  Staaten  stellen  selbst  gewisse  Kategorien  angesiedelter  Ausländer
den  Inländern  gleich.  Bagl.  Auslieferungspflicht,  S.  414  ff.

8  118.
Gründe  für  die  Auslieferung  der  Inländer.

In  neuerer  Zeit  aber  werden  in  allen  Staaten  die  Stimmen  immer
häufiger,  welche  es  empfehlen,  das  grundsätzliche  Verbot  der  Auslieferung
von  Inländern  aufzuheben.")

Und  in  der  That  läßt  es  sich  nicht  verkennen,  daß,  je  vollständiger
die  Umwandlung  der  Auslieferung  aus  einer  ausnahmsweisen  Gunst
bezeigung  einer  Regierung  gegenüber  einer  anderen  in  ein  Institut  des
regelmäßigen  Rechtes  sich  vollzieht,  um  so  mehr  die  Befreiung  der
Inländer  von  der  Auslieferung  den  Charakter  der  Singularität,  der
Ausnahme  annimmt.

Die  gegenseitige  Gewährung  der  Auslieferung  setzt  ein  gewisses
Maaß  von  Vertrauen  in  die  gerichtlichen  Institutionen  des  anderen
Staates  voraus.  Gegenüber  einem  Staate,  dessen  Rechtspflege  unseres
Vertrauens  nicht  würdig  ist,  dürfen  wir  daher  überhaupt  eine  allgemeine
Verpflichtung,  ihm  eines  Verbrechens  verdächtige  Individuen,  seien  dieselben
  Inländer  oder  Ausländer,  zu  überliefern,  gar  nicht  eingehen.

Hegt  ein  Staat  aber  Vertrauen  in  die  Justiz  eines  anderen,  so  kann  er
diesem  unterschiedslos  die  Auslieferung  aller  Individuen,  welche  eines
schweren,  nicht  politischen  Verbrechens  verdächtig  sind,  also  auch  die
Auslieferung  seiner  eigenen  Bürger,  gewähren.  Ja  er  wird  im  Interesse
der  Rechtsfindung  dies  geradezu  thun  müssen.  Mag  ein  Staat  auch
noch  so  sehr  von  der  Ueberzeugung  durchdrungen  sein,  daß  sein
Recht  und  daß  seine  Gerichte  besser  fungiren  und  vertrauenswürdiger
seien,  als  die  jenes  fremden  Staates,  so  wird  er  es  doch  nicht  verkennen
dürfen,  daß  die  Beweise  hinsichtlich  eines  in  einem  fremden  Lande  verübten
  Verbrechens  in  eben  diesem  Lande  viel  vollständiger  und  deutlicher
werden  vorgeführt  werden  können,  als  in  einem  anderen,  welches  vielleicht
weit  von  dessen  Grenzen  entfernt  ist.  Auslieferung  ist  eben  Ueberlieferung
an  den  juder  proprius,  an  den  juder  delicti  commissi.  Die  thatsächlichen
Vorzüge  des  Verfahrens  im  forum  delicti  commissi  können  in  vielen  Fällen
        <pb n="531" />
        Gründe  für  die  Auslieferung  der  Inländer.  515

durch  keine  Ueberlegenheit  in  der  Besetzung  eines  anderen  Gerichtes  und
in  den  Formen  seines  Verfahrens  ersetzt  werden.  Je  mehr  die  Mündlichkeit
  und  Unmittelbarkeit  des  strafgerichtlichen  Berfahrens  zur  Geltung
gelangt,  desto  unerträglicher  wird  ein  Verfahren  auf  Grund  von  durch
einen  anderen  Richter  aufgenommenen  und  vor  dem  erkennenden  Gerichte
nur  herabgelesenen  Protokollen.  Und  doch  wird  regelmäßig  der  Beweis
eines  im  Auslande  verübten  Verbrechens  nur  auf  solche  Protokolle
gegründet  werden  können.  Das  erkennende  Gericht  wird  ja  nur  in  den
seltensten  Fällen  die  Zeugen  einer  im  Auslande  begangenen  That  selbst
zu  vernehmen  in  der  Lage  sein.  Und  wie  bedenklich  wäre  es  erst,  wenn
etwa  die  eine  Gruppe  von  Zeugen  (z.  B.  die  Belastungszeugen)  unmittelbar
  vor  dem  erkennenden  Gerichte  deponiren  würde,  während  die  Aussagen
  einer  anderen  Gruppe  (z.  B.  der  Entlastungszeugen)  nur  verlesen
würden?  Wie  wenig  Gewicht  würden  die  letzteren  blos  in  Folge
dieses  äußeren  Unterschiedes  haben,  mögen  sie  auch  noch  so  große  Beachtung
  verdienen.  Wenn  die  beiden  Grundsätze  der  Mündlichkeit  und  der
Unmittelbarkeit  des  Strafverfahrens  unseren  continentalen  Juristen  einmal
so  tief  in  Fleisch  und  Blut  übergegangen  sein  werden  wie  den  Engländern,
so  werden  auch  sie  nicht  mehr  geneigt  sein,  die  Durchführung  eines  Strafprocesses
  vor  den  Gerichten  eines  anderen  Staates  als  dem  des  Thatortes
  zu  begünstigen.  Und  je  zuverlässiger  in  einem  Staate  dafür  gesorgt
ist,  daß  aus  demselben  nur  solche  Personen  zur  Auslieferung  verurtheilt
werden,  gegen  welche  ein  ernstlicher  und  gegründeter  Verdacht  besteht,
daß  sie  in  einem  anderen  Lande  wirklich  ein  Verbrechen  verübt  haben,
je  sorgfältiger  also  das  dem  auf  Auslieferung  erkennenden  Urtheile  vorhergehende
  Verfahren  geordnet  und  in  je  vertrauenswürdigere  Hände
dasselbe  gelegt  ist,  desto  gründlicher  werden  alle  Bedenken  gegen  die  Auslieferung
  der  Inländer  behoben  sein.)

Daher  scheint  es  mir,  trotz  der  mannigfachen  zu  dessen  Rechtfertigung
  angeführten  Gründe  gerechtfertigt  und  nothwendig,  das  gegen
die  Auslieferung  der  Inländer  gerichtete  Verbot  fallen  zu  lassen.  Keineswegs
  aber  möchte  ich  es  empfehlen,  daß  die  Staaten  sich  sofort  zur  Auslieferung
  der  Inländer,  ebenso  wie  zu  der  der  Fremden,  verpflichten.

Die  richtige  Lösung  dürfte  vielmehr  die  sein,  die  Entscheidung  dem
einzelnen  Falle  vorzubehalten.  Ergiebt  dessen  Prüfung,  daß  eine  gerechte
Entscheidung  über  die  gegen  einen  Inländer  wegen  eines  im  Auslande
von  ihm  angeblich  verübten  Verbrechens  erhobene  Anklage  nur  im  Auslande
  möglich  ist,  daß  das  Beweisverfahren  nur  in  jenem  Staate,  in
welchem  der  Ort  der  That  liegt,  gründlich  durchgeführt  werden  könne
und  daß  eine  Befangenheit  der  ausländischen  Richter  oder  Geschworenen
gegen  unseren  Mitbürger  nicht  zu  besorgen  sei,  dann  liegt  gar  kein
Grund  vor,  die  Auslieferung  zu  verweigern;  dann  wäre  im  Gegentheil
die  principielle  Ablehnung  derselben  eine  Hinderung  der  Rechtspflege.
Diese  Lösung  der  Frage  entspricht  auch  allein  jenen  Grundsätzen,  welche,

33°7
        <pb n="532" />
        516  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

wie  wir  sehen  werden,  für  den  Fall  der  Auslieferung  eines  einem  dritten
Staate  angehörenden  Individunms  schon  heute  gelten.“)

Die  Auslieferung  eines  Inländers  kann  aber  nicht  blos  zum  Zwecke
der  Entscheidung  über  eine  gegen  ihn  anhängige  Strafklage,  sondern  auch
zu  dem  der  Vollstreckung  einer  ihm  bereits  zuerkannten,  insbesondere
einer  von  ihm  im  Auslande  bereits  theilweise  verbüßten  Strafe  in  Frage
kommen.  Zweifellos  ist  es  unzulässig,  das  ausländische  Strafurtheil  über
den  Inländer  im  Inlande  einfach  zu  vollstrecken.  Aber  auch  gegen  die
Durchführung  einer  neuerlichen  Untersuchung  und  Hauptverhandlung  wegen
des  im  Auslande  verübten  Delictes  sprechen  die  oben  angeführten  Bedenken
  gegen  die  Vertrauenswürdigkeit  eines  in  einem  anderen  Staate
als  dem  des  Thatortes  durchgeführten  Processes.  Daher  dürfte  es  auch
für  diesen  Fall  am  zweckmäßigsten  sein,  dem  Zufluchts=  und  Heimathsstaate
  je  nach  Beschaffenheit  des  einzelnen  Falles  die  Möglichkeit  zu
gewähren,  seinen  Angehörigen  entweder  zur  Verbüßung  der  wegen
eines  ausländischen  Delictes  ihm  zuerkannten  Strafe  (insbesondere  im
Falle  der  Verbüßung  eines  bloßen  Restes  derselben)  auszuliefern,)
oder,  wo  dies  nicht  zulässig  erscheint,  ihn  nunmehr  wegen  derselben  That
auch  im  Inlande  in  Untersuchung  zu  ziehen  und  eventuell  (selbstverständlich
  unter  Anrechnung  der  im  Auslande  bereits  verbüßten  Strafe  oder
sonst  ausgestandenen  Haft,  vgl.  Art.  13.  al.  3  des  Belgischen  Gesetzes
vom  17.  April  1878)  zu  bestrafen.

In  einer  großen  Anzahl  von  Verträgen,  welche  die  Auslieferung
eigener  Unterthanen  des  ersuchten  Staates  ausschließen,  findet  sich  im
Zusammenhange  damit  die  folgende  Bestimmung:  „Jedoch  verpflichten  sich
die  hohen  vertragenden  Theile,  ihre  respectiven  Angehörigen,  welche  irgend
eines  der  im  Art.  1  aufgeführten  Verbrechen  begangen  haben,  in  Untersuchung
  ziehen  und  vor  Gericht  stellen  zu  lassen,  wenn  die  Gesetzgebung
des  ersuchten  Landes  wegen  eines  solchen  Verbrechens,  welches  seine
Angehörigen  außerhalb  seines  Gebietes  begangen  haben,  das  Strafverfahren
zuläßt.“  5)

1)  In  Frankreich  J.  Favre  und  Picard  (Moniteur  31.  Mai  1866,
Fiore.  Antoine  No.  369)  bei  Gelegenheit  der  Verhandlungen  des  Corps  legislatif
  über  das  Gesetz  vom  27.  Juni  1866;  Bonafos  J.  c.  p.  103;  Bernard
II.  p.  98;  eigentlich  auch  schon  Billot  p.  67  fl.  und  Weiß  p.  32  ff.  Bomboy
und  Gilbrin,  p.  29  ff.  Vergl.  auch  Bregeault,  De  l’andition  en  matiere
criminelle  des  témoins  résidants  à  I’étranger,  Paris  1878.  In  Italien
Fiore,  No.  281  ff.  (Fiore-Antoine,  No.  853  ff.);  Olivi,  Arcbivio  giuridico
  XXXV.  p.  396.  In  Spanien  Gracia  y  Parejo,  Estudio  sobre  la
extradicion,  Madrid  1884,  p.  51  ff.  und  171.  In  Deutschland  v.  Holtzendorff.
  Die  Auslieferung  der  Verbrecher  und  das  Alylrecht.  S.  12  ff.  In  der
Schweiz  Brocher,  Annuaire  1879  I,  p.  210  und  Revue  dr.  intern.  VII,  174
und  König  in  seinem  Vortrage  vor  der  18.  Bersammlung  des  Schweizer  Juristenvereins
  S.  157.  In  Belgien  Th.  Wonters  a.  a.  O.  In  den  Niederlanden
  zum  Theil  schon  Taunay,  p.  30  ff.  und  insbesondere  de  Jonge  in
        <pb n="533" />
        Gründe  für  die  Auslieferung  der  Inländer.  517

seiner  oben  angeführten  dieser  Frage  speciell  gewidmeten  Dissertation,  sowie  Hamaker
im  Archiv  f.  öffentl.  Recht  I.  272.  Für  Rußland  s.  die  Erläuterungen  zum  Ent.
wurfe  eines  St.-G.-B.  für  Rußland  (Allgem.  Theil)  St.  Petersburg  1882,  S.  53  f.
sowie  schon  Witte,  Meditationes  de  jure  Criminali  respectu  juris  internat.  institutae
  (1851)  p.  63.  in  höchst  eigenthümlicher  Beschränkung.  In  neuester  Zeit  hat  auch
das  Institut  de  droit  international  auf  dem  Congresse  zu  Oxford  es  ausgesprochen:
  „Entre  pays  dont  les  léEgislations  cCriminelles  reposeraient  sur  des  bases
analogues,  et  qui  auraient  une  mutuelle  confiance  dans  leurs  institutions
zjuldiciaires,  Iextradition  des  nationaux  serait  un  moyen  d’assurer  la  bonne
administration  de  la  justice  pénale,  parce  qu'’on  doit  considérer  comme
désirable  que  la  juridiction  du  forum  delicti  commissi  soit,  autant  qdue
Possible,  appelée  à  juger.“  (These  VI).

*)  Ueber  die  Verwickelungen,  welche  sich  in  Folge  eines  Nationalitätswechsels
des  requirirten  Individuums  ergeben  können,  und  über  die  Frage  nach  der  Ordnung
  jenes  Verfahrens,  in  welchem  die  etwa  bestrittene  Nationalität  desselben  sest.
gestellt  werden  soll,  vgl.  meine  ausführliche  Darstellung  S.  402  ff,  bezw.  S.  410  ff.

9  Doch  haben  sich  auch  noch  in  neuestet  Zeit  eine  Reihe  hervorragender
Rechtslehrer  für  die  Ausschließung  der  Auslieferung  eigener  Unterthanen  ausgesprochen,
  so  Wharton,  Conflict  of  laws  §  840;  Prins,  Revue  droit  internat.
  1879,  p.  80,  und  Annuaire  de  l'Institut  V,  110;  unter  den  Deutschen
namentlich  v.  Bar,  Gerichtssaal  XXXIV.  492  und  Geyer,  Ztschr.  für  die  gebildete
  Welt  III.  110.

“)  These  XII  der  Münchener  Beschlüsse  des  Institut  de  droit  international
und  vgl.  selbst  v.  Bar  im  Gerichtssaal,  XXXV.  S.  589.

5)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  421  ff.

8  119.

Beschränkungen  in  Betreff  der  Auslieferung  von  Angehörigen
eines  dritten  Staates.

Der  Fall,  daß  der  flüchtige  Verbrecher  weder  Unterthan  des  ihn
reclamirenden  Staates,  noch  Unterthan  der  um  seine  Auslieferung  ersuchten
  Macht  ist,  sondern  einer  dritten  Nation  angehört,  wird  bei  dem
geläuterten  Zustande  des  heutigen  Auslieferungsrechtes  in  der  Regel  keine
Schwierigkeit  bereiten.  In  früheren  Zeiten,  so  lange  wegen  politischer
Delicte  Auslieferungen  gewährt  wurden,  waren  Fälle  dieser  Art  allerdings.
sehr  häufig  Ursache  internationaler  Differenzen.  Das  Recht,  Auslieferung
  zu  fordern,  gründet  sich  einzig  und  allein  darauf,  daß  das
requirirte  Individuum  in  dem  Gebiete  des  reclamirenden  Staates  ein
Verbrechen  verübt  hat,  und  ebenso  hat  die  Verpflichtung,  diesem  Begehren
zu  entsprechen,  keinen  anderen  Grund,  als  die  völkerrechtlich  anerkannte
Pflicht,  Verbrecher  der  verdienten  Strafe  zu  überliefern  und  sich  im
allgemeinen  und  im  eigenen  Interesse  jeder  Begünstigung  derselben  zu
enthalten.  Die  Nationalität  des  Verbrechers  hat  grundsätzlich  mit  der
        <pb n="534" />
        518  Rechtshilse  ·  und  Auslieferungsverträge.

Frage  der  Auslieferung  nichts  zu  thun.  Auch  in  dem  regelmäßigen
Falle,  daß  Derjenige,  der  im  reclamirenden  Staate  ein  Verbrechen  verübt
hat,  seiner  Nationalität  nach  eben  diesem  Staate  angehört,  erfolgt  die
Auslieferung  an  diesen  Staat  nicht  aus  dem  Grunde,  weil  er  dessen
Unterthan  ist,  sondern  weil  er  auf  dessen  Gebiete  ein  Verbrechen  verübt  hat,
also  nicht  an  den  judex  originis,  sondern  an  den  judex  loci  delcti
commissi.

Nichtsdestoweniger  kann  gerade  der  Umstand,  daß  das  regquirirte
Individuum  Unterthan  eines  dritten  Staates  ist,  unter  besonderen  Voraussetzungen
  Anlaß  zu  Bedenken  gegen  die  Auslieferung  an  den  Staat
des  Thatortes  geben.  Denken  wir  uns,  der  Angehörige  des  Staates  4
habe  in  dem  Staate  B  ein  Verbrechen  verübt  und  sich  in  den  Staat  C
geflüchtet,  und  es  verlangt  nun  der  Staat  B  von  C  die  Auslieferung  des
Schuldigen.  Nun  gehört  aber  der  Staat  B  zu  jenen  Staaten,  dessen
Rechtspflege  die  Staaten  A  und  C  nicht  vertrauen  und  dem  sie  deshalb
ihre  eigenen  Unterthanen  nicht  ausliefern.  Oder  es  besteht  gerade  eine
heftige  Gereiztheit  zwischen  den  Nationen  A  und  B  oder  es  würde
etwa  gar  zwischen  ihnen  mit  allem  nationalen  Fanatismus  Krieg  geführt.
Wird  unter  diesen  Umständen  der  Staat  A  nicht  zum  Schutze  seines  Unterthanen
  berechtigt  sein  müssen,  Einspruch  gegen  dessen  Auslieferung  an
den  Staat  B  zu  erheben?  Man  denke  sich  nur,  ein  in  England  lebender
Deutscher  wäre  1871  der  Verübung  eines  Verbrechens  in  Frankreich
beschuldigt  gewesen.  Hätte  England  zur  Zeit,  als  Frankreich  mit  dem
Aufwande  aller  nationalen  Begeisterung  gegen  die  deutschen  Occupationsheere
  zu  den  Waffen  griff,  mit  Beruhigung  den  eines  Mordes  angeklagten
Deutschen  nach  Bordeaux  ausliefern  können?  —  Oder  man  denke  sich,
die  Türkei  verlange  von  den  Vereinigten  Staaten  die  Auslieferung  eines
Deutschen,  der  eines  in  Constantinopel  verübten  Mordes  beschuldigt  ist.
Wird  nicht  Deutschlaud  mit  Recht  sagen:  „Ihr  Amerikaner,  die  Ihr  sonst
Eure  eigenen  Unterthanen  fremden  Mächten  ausliefert,  macht  doch  hinsichtlich
  der  Türkei  eine  Ausnahme.  Also  dürft  Ihr,  was  Ihr  Euren
Mitbürgern  nicht  zufügt,  auch  meinem  Unterthanen  nicht  anthun.“

Es  muß  also  die  Möglichkeit  offen  stehen,  unter  besonderen  Umständen
  die  Auslieferung  eines  Angehörigen  einer  dritten  Nation  zu  verweigern
  oder  dieselbe  statt  dem  Staate  des  Thatortes  dem  Heimathsstaate
  zu  gewähren.  Hierzu  bedarf  es  aber  mit  Rücksicht  auf  jene  Verträge,
  welche  zur  Auslieferung  aller  wegen  eines  der  aufgeführten  Delicte
verfolgten  oder  verurtheilten  Personen  verpflichten  und  höchstens  hinsichtlich
der  Angehörigen  des  ersuchten  Staates  eine  Ausnahme  zulassen,  einer
eigenen  Bestimmung.  Eine  solche  findet  sich  denn  auch  zwar  in  vielen,
aber  durchaus  nicht  in  allen  Verträgen.  Und  zwar  lassen  sich  verschiedene
Formen  dieser  Ausnahme  aufweisen.  Die  älteste  Gestalt,  in  welcher  die
uns  beschäftigende  Complication  ihre  Lösung  fand,  ist  zugleich  die  schroffste.
Nach  den  VBerträgen  Frankreichs  mit  Sardinien  von  1838  und  mit
Baden  von  1844  (der  letztere  ist  noch  in  Kraft)  mußte  in  jedem  Falle
        <pb n="535" />
        Auslieferung  von  Angehörigen  dritter  Staaten.  519

dieser  Art  die  Zustimmung  des  Heimathstaates  eingeholt  werden  und
würde  die  aus  was  immer  für  Gründen  erfolgte  Verweigerung  derselben
die  Auslieferung  hindern.

Offenbar  geht  eine  Norm  dieses  Indaltes  viel  zu  weit.  In  der
Regel  wird  der  Heimathstaat  gar  keine  stichhaltigen  Einwendungen  gegen
die  Auslieferung  seines  Unterthanen  erheben  können  und  es  wird  daher
diese  Vorschrift,  sofern  sie  nicht  im  Falle  einer  materiell  unbegründeten
Verweigerung  der  Zustimmung  zu  einer  gewiß  nicht  wünschenswerthen
Hinderung  der  Rechtspflege  dient,  nur  zu  einer  für  den  Auszuliefernden
sehr  mißlichen  Verzögerung  des  Verfahrens  führen.  )  Neuere  Verträge
haben  daher  ein  dergleichen  unbedingtes  Widerspruchsrecht  des  Heimathstaates
  nicht  anerkannt,  sondern  sie  haben,  wenn  sie  überhaupt  eine  einschlagende
  Norm  enthalten,  dieselbe  darauf  beschränkt,  daß  der  um  die
Auslieferung  ersuchte  Staat  berechtigt  (nicht  verpflichtet)  sei,  die  Regierung
des  Heimathstaates  des  Requirirten  von  dem  Auslieferungsbegehren  zu
benachrichtigen  und  für  den  Fall,  daß  diese  Regierung  ebenfalls  die  Auslieferung
  desselben  zum  Zwecke  seiner  Verfolgung  (wegen  eben  dieses
Delictes)  beansprucht,  sich  nach  freier  Wahl  zu  entscheiden,  welchem  der
beiden  Staaten  er  die  Auslieferung  gewähren  wolle.  Und  in  der  That
genügt  eine  Norm  dieser  Art  vollständig,  um  den  oben  angedeuteten
Gefahren  und  Bedenken  zu  begegnen.  Andererseits  aber  ist  eine  Bestimmung
  dieses  Inhaltes  auch  nothwendig,  weil  in  Ermangelung  derselben
der  ersuchte  Staat  in  Folge  seiner  vertragsmäßig  übernommenen  Pflicht  zur
Auslieferung  wegen  der  aufgezählten  Delicte,  selbst  unter  den  oben  S.  518
dargestellten  Voraussetzungen,  keinen  Titel  aufweisen  könnte,  der  ihn
berechtigen  würde,  die  Auslieferung  des  Beschuldigten  an  den  Staat  des
Thatortes  zu  verweigern.

Unter  ganz  besonderen  Verhältnissen,  ähnlich  den  oben  angedenteten,
  kann  es  auch  ein  Gebot  der  Humanität  sein,  die  Auslieferung
eines  im  Auslande  bereits  Verurtheilten  an  denjenigen  Staat,  von  dessen
Gerichten  er  wegen  des  dort  verübten  Verbrechens  verurtheilt  worden
ist,  abzulehnen,  und  ihn  vielmehr  seinem  Heimathstaate  zu  neuerlichem
Berfahren  zu  überliefern.  Die  vorgeschlagene  Ausnahmsbestimmung  darf
daher  nicht  auf  den  Fall  der  Auslieferung  Angeklagter  beschränkt  sein.))

1)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  428  ff.
Über  die  Auslieferung  flüchtiger  Sklaven,  Kriegsgefangener  und  Schiffsbrüchiger,
  vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  372  ff.

8  120.
Nichtauslieferung  wegen  verjährter  Delicte.

Selbstverständlich  ist  es,  daß  ein  Staat,  welcher  nach  seiner  Gesetzgebung
  nicht  mehr  berechtigt  wäre,  gegen  den  flüchtigen  Verbrecher  ein
        <pb n="536" />
        520  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Strafurtheil  zu  fällen  oder  zu  vollziehen,  auch  nicht  berechtigt,  aber  auch
nicht  im  mindesten  geneigt  sein  kann,  die  Auslieferung  Desjenigen  zu  verlangen,
  gegen  welchen  sein  eigenes  Recht  machtlos  geworden  ist.  Fraglich
kann  es  nur  sein,  ob  der  ersuchte  Staat  aus  dem  Grunde,  weil  nach
den  Grundsätzen  seines  Rechtes  eine  Verfolgung  oder  Bestrafung  des
auf  sein  Gebiet  geflüchteten,  ausländischen  Verbrechers  nicht  zulässig
wäre,  auch  berechtigt  ist,  die  von  dem  Staate  des  Thatortes  nachgesuchte
  Auslieferung  zu  der  nach  dessen  Recht  noch  statthaften  Verfolgung
oder  Strafvollstreckung  abzulehnen.  Nach  den  oben  S.  467  ff.  entwickelten
Anschauungen  über  den  Rechtsgrund  der  Auslieferung,  wonach  dieselbe,
als  eine  Form  der  Rechtspflege,  eine  Strafberechtigung  des  ersuchten
Staates  voraussetzt,  kann  das  Recht,  ja  die  Pflicht  des  Zufluchtstaates
in  einem  solchen  Falle  die  Auslieferung  zu  verweigern,  nicht  zweifelhaft
sein.  Stünde  aus  was  immer  für  einem  Grunde  das  Recht  zu  strafen
dem  ersuchten  Staate  nicht  mehr  zu,  so  fehlt  es  ihm  auch  an  einem
Rechte,  Denjenigen,  den  er  nach  seinen  eigenen  Rechtsbegriffen  nicht  bestrafen
  dürfte,  einem  anderen  Staate  zur  Bestrafung  zu  überliefern.
Damit  stimmt  denn  auch  das  geltende,  gesetzlicht)  und  vertragsmäßig
festgestellte  Recht  durchaus  überein,  während  die  Theorie,  insbesondere
in  Frankreich  und  in  Italien,  gestützt  auf  ein  meines  Erachtens  mehr
geistvolles  als  zutreffendes  Raisonnement  Billot's,  sich  der  Ansicht
zuneigt,  daß  der  ersuchte  Staat  nur  berechtigt  sei,  das  Borhandensein
  der  Bedingungen  der  Verjährung  nach  dem  Rechte  des  ersuchenden
  Staates,  nicht  aber  nach  seinem  eigenen  Rechte  zu  prüfen.)

Nach  dieser  Ansicht  müßten  also  alle  Staaten  auch  nach  noch  so
langer  Zeit,  etwa  noch  nach  25  oder  30  Jahren,  Auslieferungen  selbst
wegen  der  geringfügigsten  der  in  die  Zahl  der  Auslieferungsdelicte  aufgenommenen
  Thaten  an  Oesterreich,  an  England  oder  die  Vereinigten
  Staaten  gewähren.  Denn  die  letztgenannten  Staaten  aner.
kennen  die  straftilgende  Wirkung  des  Zeitablaufes  außer  hinsichtlich
weniger,  größtentheils  politischer  Delicte  grundsätzlich  nicht,  und  Oesterreich
  schließt  die  Verjährung  aus,  wenn  der  Verbrecher  sich  außerhalb
des  Osterreichischen  Kaiserstaates  geflüchtet  hat.  (§  229,  c.  St.-G.-B.)

Mit  Recht  hat  aber  meines  Erachtens  das  Institut  de  droit  international
  die  XVII.  These  des  Entwurfes  zur  Feststellung  der  Grundsätze
des  Auslieferungsrechtes:  „L'extradition  ne  devrait  pas  etre  refusée  par
cela  seul  due  L’inculpé  aurait  droit  à  la  prescription,  si  le  fait  s'était
passé  dans  le  pays  de  refuge“  auf  Pierantoni's  Antrag  abgelehnt.
(Annnaire,  V,  122.)7)

1)  Bgl.  Belgisches  Auslieferungsgesetz  Art.  7,  Niederländisches  Auslieferungsgesetz
  Art.  5,  Französischer  Gesetzentwurf  Art.  3,  No.  4,  Italienischer
  Entwurf,  Art.  4  al.  1.  Die  in  Kraft  stehenden  Berträge  stimmen,  soferne
sie  überhaupt  eine  diesbezügliche  Norm  enthalten,  hiemit  dem  Wesen  nach  üÜberein.

*)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  489  ff.
        <pb n="537" />
        Nichtanslieferung  an  Ausnahmsgerichte.  521

„)  Ueber  die  Frage,  ob  und  in  wiesern  eine  angesuchte  Auslieferung  mit
Rücksicht  darauf  abgelehnt  werden  könne  oder  müsse,  weil  der  nach  dem  Rechte
des  ersuchten  (oder  auch  nach  dem  des  ersuchenden)  Staates  zur  Erhebung  der
Strafklage  wegen  eines  Delictes  der  betreffenden  Art  erforderliche  Antrag  des
Privatbetheiligten  fehlt,  vgl.  meine  cit.  ausführliche  Darstellung  S.  440  ff.

8  121.
Nichtauslieferung  an  Ausnahmsgerichte.

Wir  haben  bereits  oben  gesehen,  daß  Auslieferungen  nur  an  solche
Staaten  gewährt  werden  können,  welche  durch  die  gesetzliche  Ordnung
des  strafgerichtlichen  Verfahrens  Bürgschaften  für  eine  sachgemäße  und
gerechte  Entscheidung  der  betreffenden  Strafsache  gewähren.  Wie  nun
an  einen  Staat,  welcher  eine  den  modernen  Anschauungen  über  die
Qualitäten  eines  gerechten  Strafverfahrens  entsprechende  Proceßordnung
überhaupt  nicht  besitzt,  Auslieferungen  grundsätzlich  nicht  gewährt  werden
können,  so  kann  an  einen  Staat,  welcher  für  gewisse  Delicte  diese  Garantien
eines  gerechten  Verfahrens  auch  nur  theilweise  außer  Anwendung  gesetzt
hat,  wegen  eben  dieser  Delicte  eine  Auslieferung  nicht  zugestanden  werden.

Eine  solche  Aufhebung  der  Garantien  für  die  gerechte  Beurtheilung
des  Straffalles  wird  aber  sehr  häufig  dann  zu  besorgen  sein,  wenn  gewisse,
  in  Kraft  eines  Staatsvertrages  eine  Auslieferungspflicht  begründende
  Delicte  von  der  Gesetzgebung  des  einen  der  contrahirenden
Staaten  zur  Aburtheilung  vor  besondere  Ausnahmsgerichte  verwiesen
  werden.

In  Erinnerung  an  die  in  so  vielen  Fällen  sehr  fragwürdige
Rechtspflege  aller  Ausnahmsgerichte  empfiehlt  es  sich,  in  jeden  Auslieferungsvertrag,
  welcher  in  einem,  wenn  auch  noch  so  beschränkten  Umfange,
  eine  Auslieferung  wegen  politischer  Delicte  zuläßt,  die  auch  von
dem  Institut  de  droit  international  in  der  15.  seiner  Oxforderthesen
geforderte  Clausel  aufzunehmen:  „En  tout  Cas,  ’extradition  pour  crime
ayant  tont  à  la  fois  le  caractèere  de  crime  politigue  et  de
crime  de  droit  commun  ne  devra  étre  accordée,  que  si  l'Etat
requéram  donne  l’assurance  qdue  Textradé  ne  sera  pas  jugé  par  des
tribunanx  DTexception.“  Nur  daraus,  daß  nach  den  bisher  geltenden
Berträgen  der  Kreis  der  Fälle,  in  welchen  eine  Auslieferung  wegen
politischer  Delicte  stattfindet,  ein  so  ungerechtfertigt  enger  ist,  erklärt  es
sich,  daß  diese  Clausel  in  das  Vertragsrecht  bisher  noch  keine  Aufnahme
gefunden  hat..)

Nach  zwei  Richtungen  bedarf  aber  die  vom  lnustitut  vorgeschlagene
Ausnahme  einer  näheren  Präcision.  Es  muß,  um  Controversen  über  die
Interpretation  derselben  abzuschneiden,  ausdrücklich  vereinbart  werden,
ob  unter  dem  Begriffe  der  tribunaux  d'exception  auch  ordentliche,  jeder
Zeit  fungirende  Sondergerichtsstände,  wie  das  Deutsche  Reichsgericht,
zu  verstehen  seien  oder  blos  Gerichte,  welche  erst  erforderlichenfalls
        <pb n="538" />
        522  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

und  ausnahmsweise,  gewöhnlich  auch  in  örtlicher  und  zeitlicher  Beschränkung,
  in  Wirksamkeit  treten,  wie  dies  meistens  bei  Stand=  und
Militairgerichten  der  Fall  ist.  Und  ferner  muß  vertragsmäßig  festgestellt
werden,  ob  die  Auslieferungspflicht  auch  schon  wegen  einer  nach  dem
Rechte  des  requirirenden  Staates  zulässigen  Delegirung  eines  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  über  die  örtliche  Competenz  nicht  zuständigen
Gerichtes  von  gleicher  Zusammensetzung  cesfiren  solle,  so  etwa  im
Falle  der  Berweisung  Jemandes  wegen  eines  im  Interesse  der
Italia  irredenta  in  Triest  verübten  Meuchelmordes  vor  die  Innsbrucker
  oder  die  Grazer  Geschworenen,  statt  vor  die  Jury  von  Triest.
M.  E.  müssen  beide  Fragen  in  einem  die  Auslieferungspflicht  anerkennenden
  Sinne  beantwortet  werden.

Den  unverkennbaren  Charakter  eines  Ausnahmsverfahrens  aber  trägt
dasjenige  an  sich,  welchem  etwa  ein  ganz  anderes  Proceßprincip  zu
Grunde  liegt,  als  dem  regelmäßigen  Verfahren,  wie  wenn  etwa  die
sonst  in  dem  Proceßrechte  des  betreffenden  Staates  anerkannte  Mündlichkeit
  und  Unmittelbarkeit  des  Verfahrens  ausgeschlossen  wäre  oder  wenn  von
dem  Ausnahmzgerichte  ein  anderes  materielles  Strafrecht  angewendet  werden
würde,  ein  Recht,  welches  z.  B.  auf  sonst  nur  mit  Freiheitsstrafen  bedrohte
Delicte  die  Todesstrafe  setzt.  Unter  dieser  Voraussetzung  ist  der  ersuchte
Staat  trotz  des  Vertrages  zur  Gewährung  der  Auslieferung  nicht  verpflichtet.

1)  Im  Zusammenhange  hiermit  steht  die  Frage  der  Auslieferung  von  der
Militairgerichtsbarkeit  unterstehenden  Personen  an  die  Millttairgerichte  eines  fremden
  Staates  und  die  Controverse,  ob  eine  vertragsmäßig  bestehende  Auslieferungspflicht
  entfalle,  wenn  jener  Staat,  an  welchen  Auslieferung  erfolgen  soll,  die  zur
Zeit  des  Vertragsabschlusses  in  Wirksamkeit  gewesene  Organisation  der  Gerichte
oder  seine  damalige  Strafproceßordnung  abgeändert  hat.  Bgl.  hierüber  Auslieferungspflicht
  und  Asylrecht,  S.  497  ff.  und  S.  490  ff.  Bgl.  auch  a.  a.  O.  S.  94  ff.

*  122.

Nichtauslieferung  wegen  in  dem  ersuchten  Staate
verübter  Delicte.

Einschränkungen  der  Auslieferungspflicht  können  sich  auch  mit  Rücksicht
  auf  den  Ort  ergeben,  an  welchem  das  ihm  zur  Last  gelegte  Delict
begangen  zu  haben,  das  requirirte  Individuum  beschuldigt  ist.  Wir
müssen  in  dieser  Richtung  drei  Fälle  unterscheiden,  welche  eine  gewisse
Analogie  zeigen  mit  den  drei  Fällen,  die  in  Rücksicht  auf  die  Nationalität
des  Auszuliefernden  unterschieden  wurden.  Die  That  kann  verübt  sein
im  Gebiete  des  ersuchenden,  des  ersuchten  oder  eines  dritten  Staates.
Derjenige  Fall,  für  welchen  das  Institut  der  Auslieferung  so  recht
eigentlich  geschaffen  ist,  ist  selbstverständlich  der  erste.  Nur  in  diesem
Falle  bewirkt  die  Auslieferung  die  Ueberlieferung  des  Beschuldigten  an
den  Richter  des  forum  delicti  commissi,  an  den  juder  proprius  der
        <pb n="539" />
        Nichtauslieferung  wegen  in  dem  ersuchten  Staate  verübter  Delicte,  523

That  im  strengsten  Sinne  des  Worts.  Eine  große  Zahl  von  Verträgen,
namentlich  solche  Großbritanniens  und  der  Vereinigten  Staaten  beschränkt
denn  auch  die  Auslieferungspflicht  auf  die  im  Gebiete  des  ersuchenden
Staates  verübten  Delicte.  Welche  Verbrechen  als  im  Gebiete  des  ersuchenden
  Staates  verübte  zu  betrachten  find,  bestimmt  sich  nach  den
Grundsätzen,  die  das  Recht  des  um  die  Auslieferung  ersuchten  Staates
über  die  Frage  aufstellt,  wann  ein  Delict  im  Inland  verübt  ist.  Bekanntlich
sind  diese  Grundsätze  im  Rechte  der  einzelnen  Staaten  sehr  verschieden  und  auch
in  der  Theorie  des  Strafrechtes  höchst  controvers.  Eine  ausführliche
Erörterung  der  eine  selbstständige  Behandlung  erfordernden  Frage  nach
dem  Orte,  an  welchem  ein  Verbrechen  als  verübt  angesehen  werden
muß,  würde  den  Rahmen  der  gegenwärtigen  Untersuchung  weit  überschreiten.
  Im  Allgemeinen  kann  man  sagen,  daß  ein  Verbrechen  in
jenem  Staate  verübt  worden  ist,  in  welchem  der  Angeklagte  diejenige
Handlung  oder  Unterlassung  begangen  hat,  um  derenwillen  er  wegen
dieses  Verbrechens  angeklagt  wird.  Inwieferne  ein  Verbrechen  auch  in
jenem  Staate  als  verübt  betrachtet  werden  könne,  in  welchem  nur  der
rechtswidrige  Erfolg  des  in  einem  anderen  Staate  erfolgten  criminellen
Verhaltens  des  Angeklagten  eingetreten  ist,  ist  eine  rein  strafrechtliche
Frage.  Und  ebenso  gehört  die  Frage,  in  welchen  Fällen  ein  im  Auslande
  verübtes  Verbrechen  mit  Rücksicht  auf  die  Person  seines  Thäters
oder  mil  Rücksicht  auf  besondere  Eigenschaften  des  Ortes  der  Verübung
wie  ein  im  Inlande  begangenes  behandelt  wird,  einem  anderen  Abschnitte
des  Bölkerrechtes  an.:)

Die  meisten  der  neueren  Verträge  lassen  aber  die  Beschränkung  der
Auslieferungspflicht  auf  die  im  Gebiete  des  andern  der  contrahirenden
Staaten  verübten  Delicte  fallen  und  statuiren  entweder  von  vornherein
die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  aller  derjenigen  Personen,  „welche
von  den  Behörden  eines  der  beiden  vertragenden  Theile  verurtheilt,
  in  Anklagestand  versetzt  oder  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen
  sind  und  im  Gebiete  des  anderen  Theiles  sich  aufhalten“,  oder
sie  beschränken  zwar  zunächst  die  Auslieferungspflicht  auf  die  im  Gebiete
des  ersuchenden  Staates  begangenen  Handlungen,  fügen  aber  eine  ergänzende
  Clausel  hinzu:  „Néanmoins,  lorsque  le  crime  ou  le  delit
donnant  lieu  à  la  demande  d'extradition  aura  été  commis  hors  du
territoire  de  la  partie  requérante,  il  pourra  etre  donné  suite  à  cette
demande,  pourvu  qdue  la  LlGgislation  du  pays  requis  autorise  dans  ce
cas,  la  poursuite  des  memes  faits  commis  hors  de  son  territoire.“)

Unzweifelhaft  scheint  es,  daß  kein  Staat  wegen  eines  auf  seinem
Gebiete  verübten  Delictes,  möge  dasselbe  auch  direct  gegen  die  Rechte
eines  anderen  Staates  gerichtet  sein,  Anslieferung  gewähren  könne.  Auf
seinem  Territorium  begangene  Verbrechen  zu  bestrafen,  gehört  zu  den
ersten  Pflichten  eines  jeden  Staates,  zu  jenen  Pflichten,  auf  deren
Ausübung  er  zu  Gunsten  einer  anderen  Macht  um  so  weniger  verzichten
darf,  als  er  niemals  vorhersehen  kann,  ob  die  Bedingungen,  unter
        <pb n="540" />
        524  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

welchen,  und  das  Maaß,  in  welchem  der  fremde  Staat  das  Strafrecht
gegen  den  ihm  überlieferten  Missethäter  ausüben  würde,  seinen  Anschauungen
  von  Gerechtigkeit  entsprechen  würden.

Und  so  ist  denn  auch  die  Auslieferungspflicht  wegen  der  im  Inlande
  verübten  Delicte  in  allen  jenen  Verträgen  stillschweigend  negirt,
welche  entweder  zur  Auslieferung  nur  wegen  der  auf  dem  Gebiete  des  anderen
contrahirenden  Staates  begangenen  Verbrechen  verpflichten,  oder  dem  Typus
  des  Belgischen  Gesetzes  folgen.  Aber  außerdem  schließt  auch  eine
Anzahl  von  Verträgen  die  Auslieferung  wegen  im  Inlande  begangener
strafbarer  Handlungen  noch  ganz  ausdrücklich  aus.  7)

1)  S.  die  Lehre  von  der  Exterritorialität,  von  der  Stellung  der  Fremden
im  Orient  und  das  öffentliche  Seerecht.  Bgl.  auch  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,
  S.  454  ff.

)  Diese  Clausel  stammt  aus  dem  Belgischen  Gesetze  von  1874,  Art.  2.

)  Auffallenderweise  scheinen  aber  die  beiden  Berträge  des  Deutschen
Reiches  mit  Italien  von  1871  und  mit  der  Schweiz  von  1874  trotz  des  §  3
d.  R.-St.-G.-B.  auch  Auslieferung  wegen  eines  im  Gebiete  des  ersuchten  Staates
verübten  Verbrechens  zuzulassen.  Art.  1.  des  erstgenannten  Bertrages  (und  mit  ihm
übereinstimmend  der  in  Deutscher  Sprache  abgefaßte  Bertrag  mit  der  Schweiz)
bestimmt  nämlich:  „Les  Hautes  Parties  contractantes  s'’engagent  par  le  présent
  traité  à  se  livrer  réciproqnement,  dans  tous  les  Ccas  prévus  par  les
clauses  du  dit  traité,  les  personnes,  qui  ayant  été,  comme  auteurs  ou
complices,  condamnées  ou  mises  en  accusation  ou  soumises  à  une  poursuite
  judiciaire  par  les  autorités  de  I’une  des  deux  Parties  contractantes
  à  cause  d'un  des  faits  ci-après  énumérés,  se  trouversient  sur  le
territoire  de  I  autre  Partie.“  Hiernach  ist  nichts  weiter  vorausgesetzt,  als  daß
die  Gerichte  des  ersuchenden  Staates  die  Verfolgung  des  requirirten  Individuums
eingeleitet  haben,  und  bleibt  es  ganz  gleichgiltig,  aus  welchem  Grunde  sie  die
Competenz  zu  dieser  Verfolgung  ableiten.  Es  genügt  also  auch,  wenn  das  Italienische
  oder  Schweizerische  Gericht  seine  Competenz  darauf  gründet,  daß  der  Urheber
des  im  Deutschen  Reiche  verübten  Berbrechens  ein  Italiener  oder  ein
Schweizer  ist.  Nur  dann,  wenn  die  Deutschen  Gerichte  bereits  vor  Einlangen
des  Anslieferungsbegehrens  eine  Untersuchung  gegen  den  fraglichen  Italiener  oder
Schweizer  eingeleitet  haben,  könnte  die  Auslieferung  auf  Grund  des  Art.  3,  al.  1
der  citirten  Berträge  verweigert  werden,  während  im  entgegengesetzten  Falle  wohl
kaum  ein  Titel  zur  Ablehnung  der  Auslieferung  gefunden  werden  könnte,  sofern
dieselbe  von  dem  anderen  Staate,  was  wohl  für  die  Regel  nicht  ganz  wahrscheinlich
  ist,  gefordert  würde.

*  123.

Ablehnung  der  Auslieferung  wegen  res  Jjudicata
oder  Litispendenz.

Ein  weiterer  Grund  zur  Ablehnung  einer  sonst  pflichtmäßigen  Auslieferung
  liegt  dann  vor,  wenn  das  requirirte  Individuum  wegen  eben
        <pb n="541" />
        Ablehnung  der  Auslieferung  wegen  res  judicata  oder  Litispendenz.  525

jener  That,  auf  welche  sich  das  Auslieferungsbegehren  stützt,  bereits  von
einem  anderen  competenten  Gerichte,  entweder  des  ersuchten  oder  eines
dritten  Staates,  rechtsgiltig  freigesprochen  worden  wäre,  oder  wenn  es
die  ihm  von  einem  anderen  zuständigen  Gerichte  wegen  dieser  That  zuerkannte
  Strafe  bereits  verbüßt  hätte.  Und  ebenso  würde  auch  die
Anhängigkeit  der  betreffenden  Strafklage  vor  einem  Gerichte  des  ersuchten
Staates  demselben  das  Recht  gewähren,  die  erbetene  Auslieferung  abzulehnen.
  Die  meisten  Verträge  enthalten  Vereinbarungen,  welche  in  diesen
Zusammenhang  gehören;  doch  sind  dieselben,  in  Folge  der  höchst  ungenügenden
  Ausbildung  der  Lehre  von  der  Rechtskraft  ausländischer
Strafurtheile  und  von  den  Wirkungen  der  Anhängigkeit  von  Strafklagen  vor
auswärtigen  Gerichten  im  modernen  Proceßrechte,  meist  völlig  unzureichend.)

Im  Gegensatze  zu  den  eben  angedeuteten  Fällen  ist  die  Anhängigkeit
  einer  Strafklage  wegen  eines  anderen,  dem  requirirten  Individuum
zur  Last  liegenden  Delictes  vor  den  Gerichten  des  ersuchten  Staates
kein  Grund,  dessen  Auslieferung  zu  verweigern,  sondern  nur  ein  Grund,
die  Vollziehung  der  Auslieferung  bis  zur  Entscheidung  in  dieser  Strafsache,
  eventuell  auch  bis  nach  Vollstreckung  des  in  derselben  gefundenen
Urtheils  zu  verschieben.  Und  ebenso  erleidet  die  Auslieferung  Desjenigen
  einen  Aufschub,  der  sich  zur  Zeit  der  Anstellung  des  Aus.
lieferungsbegehrens  in  dem  ersuchten  Staate  wegen  eines  anderen  Delictes
  in  Strafhaft  befindet  oder  zu  einer  von  ihm  noch  nicht  angetretenen
  Strafe  verurtheilt  ist.  Während  so  der  öffentlich-rechtliche  Anspruch
  des  ersuchten  Staates  auf  Verbüßung  einer  von  seinen  Gerichten
bereits  zuerkannten  Strafe  dem  Anspruche  des  ersuchenden  Staates  auf
Strafverfolgung  oder  Strafverbüßung  vorgeht,  kann  eine  derartige  aufschie.
bende  Wirkung  nicht  auch  solchen  Beschränkungen  der  persönlichen  Freiheit  zukommen,
  welche  in  dem  ersuchten  Staate  nur  zum  Schutze  der  Rechte
von  Privatpersonen,  z.  B.  der  Gläubiger  des  requirirten  Individuums,
über  dasselbe  verhängt  worden  sind.  Und  so  enthalten  denn  auch  fast
alle  neueren  Verträge  die  Bestimmung,  daß  die  Auslieferung  gewährt
werden  müsse,  wenn  auch  der  Angeschuldigte  durch  dieselbe  verhindert
würde,  übernommene  Verbindlichkeiten  gegen  Privatpersonen  zu  erfüllen.
Daß  eine  Auslieferung  an  solche  Staaten  nicht  gewährt  werden  könne,
welche  Strafmittel  verwenden,  die  nach  der  Auffassung  des  modernen
Strafrechtes  als  inhumane  und  barbarische  absolut  zu  verwerfen  sind,
ergiebt  sich  von  selbst.  In  Betreff  der  Frage,  inwiefern  ein  Staat,  der
aus  seinem  Strafensystem  die  Todesstrafe  ausgeschlossen  hat,  berechtigt
sei,  bei  Abschließnng  von  Auslieferungsverträgen  an  den  anderen  Contrahenten
  die  Forderung  zu  stellen,  daß  derselbe,  wenn  er  um  eine  Auslieferung
  wegen  eines  nach  seinem  Rechte  mit  dem  Tode  bedrohten  Delictes
ansucht,  vorher  die  Zusicherung  der  Umwandlung  der  Todesstrafe  in  eine
andere  Strafe  gewähre,  muß  ich  auf  meine  ausführliche  Darstellung
des  Rechtes  der  Auslieferung,  S.  499  ff.  verweisen.)7)
        <pb n="542" />
        526  Rechtshilse.  und  Auslieserungsvertröge.

9  Bgl.  meine  cit.  ansführliche  Darstellung,  S.  469  ff.

2)  Doch  val.  die  Berträge  Rußlands  mit  Bayern  und  Hessen  von  1869
Art.  5,  mit  der  Oesterreichisch-  Ungarischen  Monarchie  von  1879,  Art.  8  und
die  Berträge  der  Niederlande  mit  den  einzelnen  Staaten  des  Deutschen
Reiches.  Über  Militairdienstpflicht  oder  Ausschließungsgrund  der  Auslieferung,
vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  489  ff.

2)  Über  die  Toncurrenz  als  Auslieferungsbegehren  verschiedener  Stoaten
vgl.  Anslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  505  ff.

)lber  die  Würdigung  der  Strafausschließungsgründe  vgl.  meine  soeben
cit.  ausführliche  Darstellung,  S.  444  ff.

Drittes  Kapitel.

—

Das  Verfahren  der  Auslieferung.

8  124.
Prüfung  der  Grundlagen  des  Auslieferungsbegehrens.

Wir  haben  in  der  bisherigen  Darstellung  gesehen,  daß  die  Staaten
einander  nur  mit  gewissen,  sehr  erheblichen  Beschränkungen  Auslieferungen
gewähren.  Diese  Beschränkungen  beziehen  sich  nicht  blos  auf  die  dem
requirirten  Individuum  zur  Last  gelegte  That,  sondern  auch  noch  auf
eine  ganze  Reihe  anderer  Umstände.

Es  entstehen  nunmehr  die  beiden  Fragen,  in  welcher  Weise  festgestellt
  werden  soll,  ob  im  concreten  Falle  die  Bedingungen  einer  Auslieferung
  vorliegen,  und  für  den  Fall,  daß  diese  Frage  bejaht  werden
müßte,  in  welcher  Form  die  Auslieferung  zu  erfolgen  habe.  Es  entsteht
  also  die  Frage  nach  der  Art,  wie  das  Verfahren  der  Auslieferung
geregelt  werden  solle,  bezw.  wie  es  in  den  einzelnen  Staaten  geregelt  ist.

Das  Erste,  was  ein  Staat  wird  prüfen  müssen,  der  um  die  Auslieferung
  eines  auf  seinem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Indididuums  angegangen
  wird,  ist,  ob  die  ihm  bezeichnete  Person  mit  der  beschuldigten
  Person  wirklich  identisch  sei  oder  nicht.1!)  Die  zweite  zu  erörternde
  Frage  wird  die  sein,  ob  die  dieser  Person  zur  Last  gelegte  That
eine  solche  ist,  wegen  deren  für  den  ersuchten  Staat  eine  Pflicht  zur
Auslieferung  besteht,  bezw.  hinsichtlich  deren  er  nach  den  von  ihm  festgehaltenen
  Rechtsanschauungen  zu  einem  so  tief  einschneidenden  Eingriffe
in  die  persönliche  Freiheit  des  requirirten  Individnums  berechtigt  ist.
Hingegen  ist  es  keineswegs  zweifellos,  ob  der  um  die  Auslieferung
ersuchte  Staat  sich  auch  in  eine  Untersuchung  darüber  wird  einlassen
sollen,  ob  das  requirirte  Individuum  jener  That,  welche  ihm  von  dem
requirirenden  Staate  zur  Last  gelegt  wird,  wirklich  verdächtig  sei.

1)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  509  ff.
        <pb n="543" />
        Prüfung  der  Grundlagen  des  Auslieferungsbegehrens.  527

8  1#g4.a#
In  England  und  den  Vereinigten  Staaten.

Während  die  Gesetze,  Verträge  und  Rechtsgewohnheiten  der  Staaten
des  Europäischen  Continents  —  mit  der  einzigen  Ausnahme  des  unten
zu  besprechenden  Osterreichischen  Rechtes  —  den  Behörden  des  um  eine
Auslieferung  ersuchten  Staates  das  Eingehen  in  die  Beweisfrage  verbieten,
  schreiben  das  Englische  und  das  Nordamerikanische  Recht  eine,
wenn  auch  nur  summarische  und  meist  auch  einseitige  Prüfung  des  dem
Auslieferungsbegehren  zu  Grunde  liegenden  Beweises  für  die  Berübung
der  betreffenden  That  durch  das  requirirte  Individuum  vor.  Das  Englische
  Recht  gestattet  dem  Richter,  vor  welchen  das  requirirte  Individuum
gestellt  wird,  die  Auslieferung  desselben  durch  die  Executive  nur  dann
für  zulässig  zu  erklären,  wenn  gegen  dasselbe  ein  Beweis  für  die  Verübung
  der  betreffenden  That  vorgebracht  worden  ist,  analog  jenem,
welcher  den  Englischen  Richter  im  Falle  einer  in  England  verübten
That  berechtigen  würde,  die  Verweisung  des  derselben  Beschuldigten  zur
Hauptverhandlung  auszusprechen:  „if  such  evidence  is  produced  as
wounkll  according  to  the  law  of  England,  justifr  the  committal
  for  trial  of  the  prisoner  if  the  crime,  of  which  he  is
accused,  had  been  committec  in  England.“  (Extradit.  Act  1870
Sect.  10.)  )

Würde  diese  Bedingung  in  ihrer  ganzen  Strenge  durchgeführt
werden,  so  müßten  vor  dem  Englischen  oder  Amerikanischen  Richter  die
Zeugen  und  Sachverständigen,  auf  deren  Aussage  hin  die  Anklage  oder
Beschuldigung  von  Seite  des  requirirenden  Staates  erhoben  wird,  persönlich
  vernommen  werden.  Da  dies  aber  den  Werth  der  Auslieferung
ganz  illusorisch  machen  würde,  indem  man  die  erforderliche  Anzahl  von
Zeugen  aus  dem  Staate  der  Verübung  des  Verbrechens  fast  nie  nach
England  oder  nach  den  United  States  hinüberschaffen  könnte,  haben  sowohl
  England  als  die  Vereinigten  Staaten?)  die  Strenge  dieser  Forderung
gemildert.  Nach  dem  Rechte  beider  Staaten  ist  nämlich  der  Auslieferungs.
richter  verpflichtet,  Protokolle  über  die  im  requirirenden  Staate  aufgenommenen
  Aussagen  des  Beschuldigten  und  seiner  Complicen,  der
Zeugen  und  Sachverständigen  als  evidence  zuzulassen  und  denselben
gerade  soviel  Werth  beizulegen,  als  dem  Inhalte  der  durch  sie  documentirten
  Aussagen  zukäme,  wenn  diese  Aussagen  unmittelbar  und  mündlich
vor  dem  betreffenden  Englischen  oder  Amerikanischen  Auslieferungsrichter
wären  abgegeben  worden.  3)  Abgesehen  von  dieser  tiefeingreifenden  Aenderung
  findet  aber  das  Englische  bez.  Amerikanische  Beweisrecht  auf  die
Kritik  dieses  vom  Auslande  gelieferten  Beweismateriales  seine  volle  Anwendung.
  Die  betreffenden  von  dem  requirirenden  Staate  als  Beweise
übermittelten  Aussagen  werden  auf  ihre  Beweiskraft  noch  erst  nach  der
law  of  evidence  geprüft.  Dieser  zufolge  würde  z.  B.  ein  Zeugniß  vom
        <pb n="544" />
        528  Rechtshilfe  ·  und  Auslieserungsverträge.

Hörensagen  oder  ein  Geständniß,  das  durch  Bersprechungen  oder  Drohungen
  dem  Beschuldigten  entrissen  worden,  als  völlig  irrelevant  zurück.
gewiesen  werden  und  unberücksichtigt  bleiben.  Und  ebenso  neigt  die  Englische
  Praxis  dazu,  eine  Auslieferung,  welche  nur  auf  Grund  eines  nicht
noch  außerdem  durch  Zeugenaussagen  bestätigten  Geständnisses  eines
Mitbeschuldigten  angesucht  wird,  zu  verweigern.

Ganz  unrichtig  ist  demnach  jene  auf  dem  Continent  noch  immer
ab  und  zu  auftretende  Behauptung,  daß  England  und  die  Bereinigten
Staaten  nur  ausliefern,  wenn  man  ihnen  einen  zur  Verurtheilung
des  requirirten  Individuums  ausreichenden  Beweis  liefert.  Die  Zulassung
der  Untersuchungsprotokolle  des  verfolgenden  Staates  als  evidence  ist
ein  weitreichendes  Zugeständniß  von  Seite  von  Staaten,  welche  den  Grund.
satz  der  Unmittelbarkeit  und  den  contradictorischen  Charakter  des  Berfahrens
  auch  in  der  Voruntersuchung  verwirklicht  haben.  Eine  Zeit
lang  allerdings  war  dieses  Zugeständniß  von  Seite  Englands  und  der
Bereinigten  Staaten  durch  ungebührliche  und  verletzende  Prätensionen
in  Betreff  der  Form  der  Beglaubigung  der  ausländischen  Untersuchungsprotokolle
  beeinträchtigt  und  nahezu  illusorisch  gemacht  worden,  indem
diese  Staaten  forderten,  daß  die  Abschriften  der  ausländischen  Protokolle,
um  vor  dem  Englischen  Auslieferungsrichter  als  evidence  verwendet
werden  zu  können,  von  derjenigen  Person,  welche  sie  dem  Auslieferungs-=richter
  vorlegt,  unter  ihrem  Eide  als  getreue  Copien  der  Originale  beglaubigt
würden.  (6  a.  7  Vict.  ch.  75  s.  2).

Auf  Grund  dieser  Auffassung  verlangten  nun  die  Englischen
Auslieferungsrichter,  daß  ein  Englischer  police  constable  von  dem  ausländischen
  Untersuchungsrichter  in  sein  Bureau  zugelassen  werde,  um
sich  von  der  Uebereinstimmung  der  nach  England  gesendeten  Protokollabschriften
  mit  den  Originalien  zu  überzeugen.  Dieses  Begehren  empfand
man  in  Frankreich,  dem  einzigen  Europäischen  Staate,  mit  welchem
England  damals  einen  Auslieferungsvertrag  besaß,  als  eine  Beleidigung
der  Französischen  Richter  und  lehnte  es  daher  ab,  demselben  zu  entsprechen.")
  In  Ermangelung  der  durch  das  Gesetz  vorgeschriebenen
Authentisirung  der  Protokolle  mußten  dann  aber  die  Englischen  Auslieferungsrichter
  die  Annahme  der  ihnen  übersendeten  Abschriften  als
evidence  ablehnen  und  die  mündliche  und  unmittelbare  Vernehmung  der
ausländischen  Belastungszeugen  fordern.  Da  auch  diese  nicht  zu  bewerkstelligen
  war,  wurden  mit  Ausnahme  eines  einzigen  alle  von  1843  bis
1865  von  Frankreich  an  England  gestellten  Auslieferungsbegehren  von
den  Englischen  Richtern  in  Gemäßheit  der  für  sie  bindenden  Gesetze  abgewiesen.
  Daraufhin  kündigte  Frankreich  am  4.  Dezember  1865  den
Vertrag;  trat  aber,  als  die  Englische  Regierung  ihr  Bedauern  über  die
die  Ausführung  desselben  hindernden  Mißverständnisse  ausdrückte,  bereitwillig
  in  Unterhandlungen  zur  Behebung  der  letzteren  ein.  Und  in  der
That  gelang  es  in  nicht  allzulanger  Zeit  Sir  Th.  Heury,  dem  mit  der
Entscheidung  in  Auslieferungssachen  betrauten  Chief  magistrate  of  the
        <pb n="545" />
        Prüfung  der  Grundlagen  des  Auslieferungsbegehrens.  529

Metropolitan  Police  Courts,  alle  Hindernisse,  welche  der  Auslieferung
von  England  nach  Frankreich  entgegenstanden,  dadurch  zu  beheben,  daß
er  eine  Aenderung  in  der  Form  der  Authentifirung  der  Französischen
Protokollabschriften  für  den  Zweck  ihrer  Vorlage  vor  den  Englischen
Auslieferungsrichter  vorschlug  und  durchsetzte.  Diese  Aenderung  bestand
einfach  darin,  daß  England  nunmehr,  ebenso  wie  die  Vereinigten  Staaten
dies  bereits  durch  die  Congreßacte  vom  22.  Juni  1860  (36.  Congr.
Sess.  1.  ch.  184;  12  U.  St.  Stats.  at  Large,  84)  gethan  hatten,  auf
das  Erforderniß  der  Inspicirung  der  Originalprotokolle  durch  einen  Abgesandten
  des  Englischen  Gerichtes  verzichtete  und  sich  mit  einer  anderen,
ebenfalls  völlig  vertrauenswürdigen  Art  ihrer  Authentifirung  begnügte.)
Und  zwar  erklärte  England  durch  das  Gesetz  29  a.  30.  Vict.  ch.  121
die  Beidrückung  des  Siegels  des  Justizministers  oder  eines  anderen
Ministers  des  requirirenden  Staates  als  genügende  Bestätigung  der
Richtigkeit  der  Protokollabschriften,  während  die  Vereinigten  Staaten  die
Authentisirung  der  Abschriften  durch  den  Chef  der  Amerikanischen  Gesandtschaft
  oder  des  Amerikanischen  Consularcorps  in  dem  betreffenden
Staate  forderten  und  auch  noch  jetzt  (nach  dem  Gesetze  vom  19.  Juni
1876)  fordern.  Zwar  wurde  das  Gesetz  29  a.  30  Vict  c.  121  zunächst
nur  auf  die  Dauer  eines  Jahres  erlassen,  da  dasselbe  aber  zur  vollen
Zufriedenheit  beider  Theile  fungirte  (Frankreich  erlangte  sofort  noch  im
Jahre  1866  mehrere  Auslieferungen  von  England),  wurde  es  verlängert
und  ging  auch  in  das  Auslieferungsgesetz  von  1870  über,  in  welchem
es  die  Sect.  15  bildet.  “)

1)  Und  dementsprechend  Sect.  5270  Revised  Statutes  of  the  U.  St.:
„if  .  ..  he  deems  the  evidence  sufficient  to  sustain  the  charge  under  the
provisions  of  the  proper  treaty  or  convention“  und  die  Bestimmungen  in  den
Berträgen,  welche  in  den  allermeisten  in  die  folgende  Formel  gekleidet  sind:
„Provided  that  this  shall  onlyz  be  done  upon  such  evidence  of  criminality
(culpability),  as  according  to  the  laws  of  the  place,  where  the  fugitive  or
person  so  charged  shall  be  found,  would  justify  his  or  her  apprehension  and
committal  for  trial,  if  the  crime  had  been  there  committed.“

:)  Für  Großbritannien  beruht  diese  Norm  auf  dem  Ausführungsgesetze  zu
dem  Vertrage  mit  Frankreich  von  1843:  6  àa7  Vict.  c.  75.  Sie  ist  in  das  Auslieferungsgesetz
  von  1870  Sect.  14  mit  im  Texte  zu  besprechenden  Aenderungen
und  Ergänzungen  übergegangen.  Nahezu  wörtlich  stimmt  mit  ihr  überein  Sect.  2
des  Amerikanischen  Gesetzes  vom  12.  Aug.  1848  (Act  of  Congress  „for  giving
effect  to  certain  Treaty  Stipulations  between  the  U.  States  and  Foreign
Governments  for  the  apprehension  and  delivering  up  of  certain  offenders"),
welches  die  Grundlage  des  heute  geltenden  Gesetzes  vom  19.  Juni  1876  (Revised
Stat.  Sect.  5271)  bildet.

2)  Bgl.  die  Aussage  Sir  Th.  Henry's  vor  dem  Select  Committee  on
Extradition,  Report  qu.  804  ff.  und  538  fl.  und  für  die  Vereinigten  Staaten
den  Ausspruch  der  Richters  Blatchford  im  Falle  Farez  „that  the  judicial  authorities
  in  this  country  are  bound  to  give  such  documentary  evidence  the  same

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  34
        <pb n="546" />
        530  Rechtshilse,  und  Auslieferungsverträge.

effect  as  would  be  given  to  the  witness  if  personally  present  and  testifying“
bei  Spear  p.  220.

/)  Aeußerung  des  Justizministers  Baroche  in  Sir  Th.  Heury's  Bericht  an
ben  Earl  of  Clarendon,  Correspondence  cit.  No.  17  und  Heury's  Aussage  vor
dem  Committee,  qu.  268ff

5)  Bereits  1862  hatte  v.  Bar  in  seinem  intern.  Privat=  und  Strafrecht
S.  603,  Anm.  10  dieses  Auskunftsmittel  empfohlen.

")  Ueber  den  Anglo-Französ.  Conflict  aus  diesem  Anlasse  vgl.  Correspondence
respecting  the  Extradition  Treaty  with  France,  presented  to  both  H.  of  P.
July  1866;  Picot,  Revue  critigque  XXVIII,  p.  531  ff.  und  in  den  Bulletins  de
la  Soc.  de  leg.  comp.  1869  p.  56  ff;  Clarke,  p.  135;  Sir  Th.  Henry's,  Edm.
Hammond's  und  N.  Treitt'’s  Aussagen  im  Report,  passim;  Billot  p.  173,
dessen  Darstellung  in  diesem  Falle  ausnahmsweise  nicht  correct  ist,  da  er  in  manchen
Punkten  die  Acte  6  a  7  Vict.  c.  75  mit  29  a  30  Vict.  c.  121  verwechsfelt.
Ungenau  Bernard  II.  359  ff.  Bgl.  über  die  ganze  Frage  der  Beweiswürdigung
überhaupt  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  513—560.

8  1246b.
In  den  Staaten  des  Europäischen  Continentes.

Im  Gegensatze  zu  dem  Rechte  Englands  und  der  Vereinigten  Staaten
halten  die  Staaten  des  Europäischen  Continents,  mit  Ausnahme  Oesterreichs,
  eine,  wenn  auch  nur  summarische,  Ueberprüfung  der  von  den
Behörden  des  requirirenden  Staates  gegen  das  requirirte  Individuum
erhobenen  Anschuldigung  für  unnöthig  oder  für  undurchführbar  und  begnügen
  sich  daher  mit  der  Prüfung  des  Vorhandenseins  der  besonderen
Voraussetzungen  der  Auslieferungspflicht,  ohne  in  die  Erörterung  dessen,
was  man  für  die  erste  und  allgemeinste  Bedingung  jeder  Auslieferung
halten  möchte,  in  die  Erörterung  der  Frage,  ob  das  requirirte  Individuum
  wirklich  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  verdächtig  ei,  sich  einzulassen.
  Obwohl  sie  den  Satz  anerkennen,  daß  nur  Diejenigen  der
Auslieferung  unterliegen,  welche  der  Verdacht  der  Verübung  eines  Verbrechens
  von  gewisser  Schwere  trifft,  halten  sie,  im  Vertrauen  auf
die  Gewissenhaftigkeit  der  im  regquirirenden  Staate  dem
Auslieferungsbegehren  vorhergehenden  Untersuchung,  die  von
dessen  Behörden  ausgehende  Beschuldigung  für  einen  völlig  genügenden
Verdachtsgrund  gegen  das  regquirirte  Individuum  und  gewähren
die  Vollstreckung  des  im  Auslande  erlassenen  Verhaftsbefehles  oder
der  dort  erfolgten  Versetzung  in  den  Anklagezustand  unter  der  Voraussetzung,
  daß  die  im  Auslieferungsbegehren  dem  requirirten  Individuum
zur  Last  gelegte  That  nach  ihren  im  Auslieferungsbegehren  angegebenen
Merkmalen  sich  unter  den  Begriff  eines  der  im  Auslieferungsvertrage
aufgezählten  Verbrechen  subsumiren  läßt  und  daß,  ebenfalls  auf  Grund  der
thatsächlichen  Angaben  des  Auslieferungsbegehrens  auch  die  weiteren,  von
dem  betreffenden  Vertrage  geforderten  Bedingungen  für  die  Entstehung
        <pb n="547" />
        Prüfung  der  Grundlagen  des  Auslieferungsbegehrens.  531

der  Auslieferungsverpflichtung  nach  Nationalitätl  des  Thäters,  Ort  und
Zeit  der  Verübung  und  andern  Umständen  zutreffen.

Nur  ein  Staat  des  Europäischen  Continentes,  dessen  das  Recht
der  Auslieferung  betreffende  Normen  in  keinem  der  zahlreichen  Werke
über  Auslieferung  bisher  die  ihrem  hohen  Werthe  gebührende  Berückfichtigung
  gefunden  haben,  nur  das  Oesterreichische  Recht,  macht  in  dieser
Beziehung  eine  Ausnahme.  Der  auf  dem  Hoffdekrete  vom  10.  December
  18081)  und  dem  §  46  St.-P.-O.  von  1853  beruhende  §  59
St.-P.-O.  von  1873  sagt  ausdrücklich,  daß  auf  die  Auslieferung  nur
dann  anzutragen  ist,  „wenn  von  der  die  Auslieferung  verlangenden  Behörde
  sogleich  oder  in  einem  angemessenen  Zeitraume  solche  Beweise
oder  Verdachtsgründe  beigebracht  werden,  worüber  sich  der  Beschuldigte
  bei  seiner  Vernehmung  nicht  auf  der  Stelle  auszuweisen  vermag.“
Würde  das  requirirte  Individuum  z.  B.  im  Stande  sein,  nachzuweisen,
daß  es  zu  jener  Zeit,  zu  welcher  es  in  Frankreich  einen  Mord  verübt
zu  haben  beschuldigt  wird,  sich  bereits  in  Oesterreich  befunden  habe,  oder
daß  der  angeblich  von  ihm  Bestohlene  ihm  den  Gegenstand  des  angeblichen
  Diebstahls  in  rechtswirksamer  Weise  geschenkt  habe,  so  könnte  die
Auslieferung  nicht  bewilliget  werden.  So  haben  denn  z.  B.  die  Oesterreichischen
  Gerichte  ein  wegen  Betruges  gestelltes  Auslieferungsbegehren
Rußlands  abgewiesen,  weil  die  Prüfung  der  von  dem  Beschuldigten
  vorgelegten  Geschäftsbücher  und  anderen  Behelfe  ergab,  daß  die
ihm  zur  Last  gelegte  That  keinen  Betrug,  sondern  nur  einen  einfachen,
nicht  betrügerischen  Bankerott  constituirte.  Würde  aber  die  Feststellung
und  Würdigung  der  Beweise,  welche  der  Beschuldigte  dafür  anbietet,  daß
seine  That  nicht  rechtswidrig  gewesen  sei,  ein  vollständiges  Eingehen  in
den  ganzen  Proceß  bedingen,  so  müßte  auch  nach  Oesterreichischem  Rechte
die  Auslieferung  bewilligt  werden.

Merkwürdiger  Weise  aber  ist  Oesterreich,  ohne  auf  seine  eigenen
Gesetze  Rücksicht  zu  nehmen,  dem  Beispiele  der  anderen  Staaten  einfach
gefolgt  und  hat  in  allen  seinen  Verträgen,  mit  Ausnahme  jener  mit
Großbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  (und  in  einem
gewissen  Sinne  auch  jenes  mit  Montenegro)  sich  zur  Auslieferung  verpflichtet,
  wenn  nur  die  dem  Beschuldigten  zur  Last  gelegte  That  unter  Zugrundelegung
  der  von  dem  regquirirenden  Staate  gegebenen  Darstellung
derselben  ein  Auslieferungsdelict  constituirt,  ohne  den  Österreichischen
Gerichten  in  Gemäßheit  des  §  59  St.-P.-O.  ausdrücklich  das  Recht  vorzubehalten,
  die  Auslieferung  dann  zu  verweigern,  wenn  das  regquirirte
Individuum  im  Stande  ist,  bei  seiner  Bernehmung  sofort  die  vorgebrachten
  Beweise  und  Verdachtsgründe  aufzuklären  und  nachzuweisen,  daß
der  ihm  zur  Last  gelegte  Verdacht,  ein  Auslieferungsdelict  verübt  zu
haben,  unbegründet  sei.?)

Im  Gegensatze  zu  dem  Oesterreichischen,  sowie  zu  dem  Anglo-Amerikanischen
  Rechte  begnügen  sich  nun  die  übrigen  Europäischen  Staaten,
wie  aus  den  von  ihnen  ahgeschlossenen  Auslieferungsverträgen  hervor-34
        <pb n="548" />
        532  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

geht,  mit  der  von  einem  Gerichte,  oder  oft  auch  mit  der  von  einer
andern,  zur  Mitwirkung  an  der  Verfolgung  von  Verbrechern  berufenen
Behörde  ausgehenden  Behauptung,  daß  das  requirirte  Individuum  der
Verübung  einer  That  verdächtig  sei,  welche  die  Merkmale  eines  Auslieferungsdelictes
  an  sich  trägt.  Nur,  wenn  es  sich  um  Gewährung  einer
Auslieferung  an  einen  Staat  handelt,  mit  welchem  ein  Vertrag  nicht
besteht,  liegt  es  nahe,  den  Fall  so  genau,  als  es  mit  den  Zwecken  der
Auslieferung  vereinbar  ist,  also  auch  nach  der  Seite  des  Beweises  hin,  zu
prüfen.  3)  In  ihren  Auslieferungsverträgen  aber  fordern  die  übrigen
Europäischen  Staaten  zur  Documentirung  des  gegen  das  requirirte  Individuum
  herrschenden  Verdachtes  nichts  weiter,  als  die  Producirung  eines
in  dem  requirirenden  Staate  gegen  das  requirirte  Individuum  erlassenen
Haftbefehles,  welcher  den  Thatbestand,  sowie  die  darauf  anwendbaren
strafgesetzlichen  Bestimmungen  genau  angibt,  oder  die  Vorlage  eines
anderen,  gleiche  Geltung  habenden,  von  einer  zuständigen  Behörde  erlassenen,
Documentes,  und  zwar  entweder  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift
  und  unter  Einhaltung  der  von  der  Gesetzgebung  des  ersuchenden
Staates  vorgeschriebenen  Formen.  Dem  Haftbefehle  gleich  kommt  natürlich
  jeder  Akt  von  weitergehender  Wirkung,  so  ein  gerichtlicher  Anklagebeschluß
  oder  auch  nur  eine  Ausfertigung  über  die  von  einem  Einzelrichter
  angeordnete  Verweisung  des  Beschuldigten  vor  das  zur  Hauptverhandlung
  berufene  Gericht  oder  eine  gerichtliche  Verfügung  der  Eröffnung
  des  Hauptverfahrens.  Spanien,  )  Belgien  5)  und  Luxemburgs)
hatten  durch  längere  Zeit  wenigstens  die  Producirung  eines  Anklagebeschlusses
  oder  einer  anderen  gerichtlichen  Versetzung  in  den  Anklagestand
gefordert,  aber  Belgien  hat  1874,  Spanien  schon  früher  und  Luxemburg
etwas  später  dieses  strengere  Erforderniß  aufgegeben  und  sich  dem  Vorgange
  der  übrigen  Staaten  des  Continents  angeschlossen.  Uebrigens  ist
auch  nach  seinem  neuen  Auslieferungsgesetze  Belgien  in  der  Anerkennung
des  mandat  d'arrét  als  eines  Fundamentes  von  Auslieferungsgesuchen
nicht  soweit  gegangen,  als  die  übrigen  Mächte.  Denn  damit  die  Einleitungen
  zur  Gewährung  einer  Auslieferung  auf  Grund  eines  bloßen
Haftbefehls  getroffen  werden  können,  muß  dieser  ausländische  Haftbefehl
vorher  von  der  Rathskammer  jenes  Belgischen  Gerichtes  erster  Instanz,  in
dessen  Sprengel  das  requirirte  Individuum  wohnt  oder  betreten  wird,
für  vollstreckbar  erklärt  werden  (Art.  3  al.  2),  was  bei  einer  Auslieferung
auf  Grund  einer  in  dem  requirirenden  Staate  bereits  erfolgten  Versetzung
in  den  Anklagestand  nicht  erforderlich  ist.  Daß  nun  diese  Entscheidung
der  Rathskammer  über  die  Vollstreckbarkeit  des  ausländischen  Haftbefehles
in  Belgien  nicht  eine  bloße  Formalität  sei,  ergibt  sich  schon  daraus,  daß
dieselbe  durch  Berufung  an  die  Anklagekammer  des  Appellhofes  angefochten
  werden  kann  (Haus  Nr.  968);  außerdem  aber  spricht  ein  bei
Kirchner  p.  370  ff.  und  bei  Goddyn  und  Mahiels  p.  193  ff.  abgedrucktes
Circular  des  Instizministers  vom  30.  Juli  1875  es  noch  geradezu  aus,
„due  le  röle  de  la  chambre  du  conseil,  en  cette  matière,  ne  doit  pas
        <pb n="549" />
        Prüfung  der  Grundlagen  des  Auslieferungsbegehreus.  533

être  réduit  à  un  simple  enregistrement“,  sondern  daß  die  Rathskammer
zu  einer,  wenn  auch  nur  summarischen  Ueberprüfung  des  Vorhandenseins
der  Bedingungen  für  ein  Auslieferungsbegehren,  verpflichtet  sei.  y)  In
voller  Wirksamkeit  kann  diese  Vollstreckbarkeitserklärung  sogar  erst  nach
Anhßbrung  des  regquirirten  Individuums  erfolgen.  Der  in  Kraft  eines
vorläufig  für  vollstreckkar  erklärten  ausländischen  mandat  d'arrét
Berhaftete  kann  nämlich  verlangen,  daß  er  von  der  Rathskammer  mit
seinen  Einwendungen  gegen  die  Anwendbarkeit  des  Vertrages  gehört
und  die  vorläufige  Vollstreckbarkeitserklärung  zurückgenommen  werde.
Gegen  den  ihn  abweisenden  Bescheid  der  Rathskammer  hat  er  dann  noch
ein  Appellationsrecht  an  die  Anklagekammer.))

Wenn  wir  uns  nun  dem  Recht  der  übrigen  Staaten,  etwa  dem  Deutschen
  oder  Französischen  Rechte  zuwenden,  so  mag  es  auf  den  ersten
Blick  höchst  auffallend  erscheinen,  daß  Staaten,  welche  die  Vollstreckung
eines  civilgerichtlichen  Urtheiles  ausländischer  Gerichte  im  Inlande  entweder
  gar  nicht  oder  nur  nach  mehr  oder  minder  eingehender  Prüfung
gestatten  und  welche  den  Urtheilen  ausländischer  Gerichte  in  Strafsachen
jede  Vollziehbarkeit  verweigern,  einer  bloßen  Incidententscheidung,  welche
nach  nur  summarischer  Untersuchung  der  Sache  in  einem  ausländischen
Strafverfahren  erfolgt  ist,  Wirksamkeit  und  Vollstreckbarkeit  im  Inlande
zugestehen,  ohne  diese  Incidententscheidung  selbst  auf  ihre  Gründe  und
ihre  Berechtigung  zu  prüfen.  Allerdings  wird  in  jenem  Falle,  von  dem
wir  jetzt  sprechen,  das  requirirte  Individuum  durch  die  von  Seite  des
Zufluchtstaates  im  Wege  des  Auslieferungsverfahrens  erfolgende  Vollstreckung
  des  im  requirirenden  Staate  gegen  dasselbe  erlassenen  Haftbefehles
  oder  Anklagebeschlusses,  nicht  geradezu  zur  Bestrafung,  sondern
nur  erst  zur  Entscheidung  über  die  Stichhaltigkeit  der  erhobenen  Beschuldigung
  oder  Anklage  überliefert.  Aber  wir  dürfen  nicht  vergessen,
welches  schwere  Uebel  jede  Auslieferung  für  das  von  ihr  betroffene
Individuum  ist  und  wie  es  daher  die  Aufgabe  des  um  eine  Auslieferung
ersuchten  Staates  sein  muß,  soviel  als  möglich  der  Gefahr  vorzubeugen,
daß  dieses  Uebel,  welches  unvergleichlich  größer  ist,  als  eine  einfache
Untersuchungshaft,  einen  Schuldlosen  treffe.

„Deditionem  prasecedere  debet  causae  cognitio.  Non  decet
dzoéroue  4##„Gy#““,  der  Satz,  den  Hugo  Grotius  in  den  Anmerkungen
zu  seinem  Hauptwerke  ausspricht,)  scheint  daher  im  Sinne  der  Engländer
verstanden  werden  zu  müssen.  Gewiß  folgt  wenigstens  soviel  aus  ihm,
daß  der  Zufluchtsstaat  nicht  auf  jede  Prüfung  des  Verdachtes  und  Beweises
  von  vorneherein  und  ganz  allgemein  verzichten  solle.  Ob  aber
diese  Prüfung  eine  regelmäßige  Boraussetzung  der  Gewährung  der
Auslieferung  sein,  oder  ob  sie  blos  für  einzelne,  derselben  besonders
bedürftige  und  fähige  Ausnahmsfälle  vorbehalten  bleiben  solle  und  ob
sie  ferner  soweit  gehen  solle,  wie  nach  Englischem  und  Amerikanischem
Rechte,  ist  eine  andere  Frage.  Wenn  wir  auf  den  Grundgedanken  und
Hauptzweck  des  Rechtes  der  Auslieferung  zurückgehen,  so  werden  wir
        <pb n="550" />
        534  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsvertraͤge.

finden,  daß  eine  Beweisprüfung,  wie  die  in  England  vorgeschriebene,
diesem  Grundgedanken  widerspricht.  Die  Auslieferung  soll  ja  gerade
jener  Gefahr  für  die  Gerechtigkeit  vorbeugen,  welche  darin  liegt,  daß
über  die  gegen  den  Flüchtling  erhobene  Beschuldigung  im  Zufluchtstaate
auf  Grund  von  in  einem  anderen  Lande  aufgenommenen  Zeugenprotokollen
entschieden  werde  und  sie  soll  an  Stelle  des  Protokollarverfahrens  im  Zufluchtstaate
  das  unmittelbar  unter  Abhörung  der  Zeugen  vor  dem
erkennenden  Richter  durchgeführte  Verfahren  im  Staate  des  Thatortes
treten  lassen.  Und  nun  will  gerade  England,  das  Baterland  des
modernen,  unmittelbar  vor  dem  erkennenden  Richter  durchgeführten
Strafprocesses,  eine  Entscheidung  auf  Grund  von  Protokollen  zulassen!
Freilich  soll  diese  Entscheidung  nicht  eine  definitive  sein,  sondern  blos
über  den  Incidenzfall  des  Auslieferungsbegehrens  erfolgen.  Wenn  aber
das  Auslieferungsbegehren  auf  Grund  eines  solchen  Protokollarverfahrens
abgewiesen  wird,  so  ist  diese,  der  Form  nach  nur  incidente  Entscheidung
in  Wahrheit  eine  endgiltige;  denn  sie  sichert  den  betreffenden  Flüchtling,
wenn  er  nicht  so  thöricht  ist,  England  wieder  zu  verlassen,  vor  jeder
weiteren  Verfolgung.  ·

Nichts  destoweniger  scheint  es  mir  wünschenswerth,  für  Fälle,  in
welchen  die  requirirte  Person  in  der  Lage  ist,  ohne  erst  auf  langwierige
Beweiserhebungen  antragen  zu  müssen,  sofort  den  sie  treffenden  Verdacht
zu  zerstören,  eine  solche  Rechtfertigung  in  dem  ersuchten  Staate  zuzulassen.
  Denn  welchen  Sinn  und  Zweck  hätte  es,  wenn  etwa  Oesterreich
die  Auslieferung  Dessen  zugestehen  müßte,  der  sofort  nachzuweisen  vermag,
daß  er  zur  Zeit  des  angeblich  von  ihm  in  Paris  verübten  Mordes  sich
in  Wien  oder  in  Prag  befand,  oder  wenn  es  Denjenigen  ausliefern
müßte,  der  nachweist,  daß  die  von  ihm  angeblich  in  London  defraudirte
Geldsumme  zur  sofortigen  und  unbeschränkten  Berfügung  ihres  Eigenthümers
  bei  der  Oesterreichisch--Ungarischen  Bank  in  Wien  erliege?  Mit
Recht  hat  daher  Oesterreich  sich  für  solche,  allerdings  nur  selten  vorkommende
  Fälle  das  Recht  einer  ausnahmsweisen  Prüfung  des  den
Beschuldigten  treffenden  Verdachtes  durch  den  citirten  §  59  Oesterr.  St.-P.-O.
gewahrt.  Vielleicht  ist  es  auch  in  einem  ähnlichen  Sinne  und  nicht  im
Sinne  einer  Anempfehlung  des  Englischen  Systems  zu  verstehen,
wenn  das  Institut  de  droit  international  als  These  21  seiner  Oxforder
Beschlüsse,  entgegen  dem  Antrage  des  Referenten  Renault19),  den  Satz
angenommen  hat:  „L'examen  devrait  avoir  pour  objet  les  conditions
générales  de  T’extradition  et  la  vraisemblance  de  T’accusation.“  11)  Deshalb
  möchte  ich  empfehlen,  in  die  Auslieferungsverträge  die  Bestimmung
aufzunehmen,  daß  die  Auslieferung  verweigert  werden  könne,  wenn  der
Verfolgte  bei  seiner  Vernehmung  durch  die  competente  Behörde  des
ersuchten  Staates  auf  Grund  der  dieser  bereits  vorliegenden  Beweise
oder  auf  Grund  solcher  Behelfe,  welche  ohne  besonderen  Verzug  erhoben
werden  können,  die  Grundlosigkeit  der  gegen  ihn  erhobenen  concreten
Beschuldigung  darthut.  1)
        <pb n="551" />
        Prüfung  der  Grundlagen  des  Auslieferungsbegehrens.  535

Aber  selbst,  wenn  der  ersuchte  Staat,  allerdings  unter  dem  eben
erörterten  Vorbehalte  für  einen  seltenen  Ausnahmsfall,  im  Principe  auf
das  Recht  der  Prüfung  des  gegen  das  verdächtige  Individuum  vorliegenden
  Verdachtes  verzichtet,  wird  er  m.  E.  darauf  bestehen  müssen,
daß  wenigstens  in  dem  ersuchenden  Staate  eine  ernstliche  Prüfung  des
Anschuldigungsbeweises  vorangegangen  sei,  damit  nicht  Jemand  der  so
schwer  seine  Freiheit  beeinträchtigenden  Procedur  der  Auslieferung  unterworfen
  werde,  gegen  den  nur  ganz  geringfügige,  durch  eine  genauere
Untersuchung  sofort  zu  zerstreuende  Verdachtsmomente  vorliegen.  Eine
Garantie  dafür  ist  aber  nur  dann  gewährt,  wenn  man  die  Auslieferung
davon  abhängig  macht,  daß  gegen  den  Requirirten  eine  Voruntersuchung
durchgeführt  und  eine  Anklage  erhoben  worden  ist,  während  die  bloße  Beibringung
  eines  Haftbefehles  eine  Gewähr  für  die  Begründung  des  dem
Beschuldigten  zur  Last  liegenden  Verdachtes  nicht  bietet,  da  ein  solcher,
wenn  es  sich  um  die  Verfolgung  eines  Beschuldigten  von  unbekanntem
Aufenthalte  handelt,  wohl  nach  dem  Rechte  aller  Staaten  schon  auf  Grund
einer  nur  einigermaaßen  plausiblen,  auf  ihren  wahren  Werth  aber  noch
gar  nicht  geprüften  Beschuldigung  erlassen  zu  werden  pflegt.  Wie
oft  erfolgt  die  Erlassung  eines  Haftbefehles  gegen  einen  flüchtigen  Beschuldigten
  einzig  und  allein  auf  Grund  der  Angaben  des  angeblich
Beschädigten  ohne  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  oder  sonstige  Beweiserhebungen.
  Aber  nicht  blos  die  Abwägung  des  der  Beschuldigung
zu  Grunde  liegenden  Verdachtes  wird  bei  der  Erlassung  des  Haftbefehles
nothwendigerweise  sehr  eilig  und  flüchtig  geschehen  müssen,  sondern  es
wird  dies  auch  mit  der  rechtlichen  Qualification  der  dem  Beschuldigten
zur  Last  gelegten  That  nicht  anders  der  Fall  sein.  Auch  diese  wird  auf
Grund  des  ersten  Eindruckes  erfolgen,  den  die  That  nach  der  Darstellung
des  Beschädigten  oder  anderer  an  ihr  betheiligter  Personen  macht.  Sehr
oft  wird  daher  die  Qualification  der  That  im  Verhaftsbefehle  eine
falsche  sein  und  sich  bei  genauerer  Prüfung  der  Sachlage  in  der  Hauptverhandlung
  nicht  aufrecht  erhalten  lassen.  Wenn  aber  auch  der  Haftbefehl
  keinen  ausreichenden  Grund  darbietet,  um  die  Person,  gegen
welche  er  erlassen  worden,  mit  jenem  Maaße  von  Wahrscheinlichkeit  der
Verübung  der  ihr  zur  Last  gelegten  That  wirklich  für  verdächtig  zu
halten,  daß  man  sie  sofort  zwangsweise  dem  requirirenden  Staate  überliefern
  könnte,  so  reicht  er  doch  dazu  aus,  daß  der  Staat,  in  welchem
das  verfolgte  Individuum  sich  befindet,  sich  seiner  Person  versichere  und
die  Ergebnisse  der  genaueren  Untersuchung  abwarte,  auf  Grund  deren
dann  der  verfolgende  Staat  die  Auslieferung  begehren  mag.  (Vgl.  unten
S.  549  ff.)  Auch  der  requirirende  Staat  selbst  kann  kein  Interesse
daran  haben,  auf  Grundlage  einer  oberflächlichen  Untersuchung  die  Auslieferung
  eines  Individunms  zugestanden  zu  erhalten,  welches  schließlich
von  der  gegen  dasselbe  erhobenen  Anklage  frei  gesprochen  werden  muß
und  dessen  Anwesenheit  auf  seinem  Territorium  für  ihn  nur  zu  einer
Quelle  von  Berlegenheiten  und  Gefahren  wird.  (Vgl.  unten  S.  555  ff.))
        <pb n="552" />
        536  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

1)  Das  citirte  Hofdekret  verfügt  aub  3)  „Wenn  das  Verlangen  der  Anslieferung
  sogleich  oder  in  einem  angemessenen  Zeitraume  mit  Beweisen  oder
durch  erhebliche  Inzichten  unterstützet  wird,  worüber  sich  der  hier
vernommene  Fremde  nicht  auf  der  Stelle  auszuweisen  vermag,  so  muß
auf  dessen  Auslieferung  angetragen,  jedoch  hierzu  die  Genehmigung  des  Criminalobergerichtes
  eingeholt  werden“  und  ordnet  sub  7)  an,  daß  das  Ansuchen  um
Auslieferung  eines  Verbrechers  nach  Oesterreich  „von  dem  (Oesterreichischen)
Criminalgerichte  mit  Beweisen  oder  erheblichen  Inzichten  zu  unterstützen  ist,
worüber  der  Beschuldigte  im  Auslande  vernommen  werden  kann.“  Und  in  der
That  enthalten  auch  schon  die  (jetzt  nicht  mehr  in  Wirksamkeit  stehenden)  Auslieferungsverträge
  Oesterreichs  mit  Parma,  Piacenza  und  Guastalla
von  1818  Art.  3  und  mit  der  Schweiz  von  1828  Art.  7  diesbezügliche  Normen.

*:)  Auf  die  nähere  Erörterung  dieses  Conflictes  zwischen  den  Oesterreichischen
  Verträgen  und  dem  Oesterreichischen  Gesetze,  sowie  auf  die  Untersuchung
  der  Frage,  nach  welchen  dieser  einander  widersprechenden  Normen  der
Oesterreichische  Richter  vorzugehen  habe,  kann  hier  nicht  eingegangen  werden.
Ich  muß  mir  vielmehr  erlauben  auf  meine  eingehende  Darstellung  des  Rechtes
der  Auslieferung  S.  540  ff.  zu  verweisen.

2)  So  sagt  denn  auch  Hezer  S.  21.  daß  das  Deutsche  Reich  einem  Steaate.
mit  welchem  es  keinen  Auslieferungsvertrag  besitzt,  eine  Auslieferung  nur  dann
gewährt,  „wenn  der  ersuchte  Staat  von  dem  ersuchenden  in  die  Lage  versetzt  worden
ist,  gründlich  prüsen  zu  können,  ob  ein  genügender  Verdacht  vorliegt.“  So  hat
m.  W.  auch  Rußland,  als  es  Frankreich  um  die  Auslieferung  Leo  Hartmanns's
  ersuchte,  die  gesammten  Zeugenaussagen  mitüberschickt.

4)  Circulaire  du  ministre  (français)  de  la  justice  du  5  avril  1841  §  3.

*)  Auslieferungsgesetz  vom  5.  April  1868,  Art.  2  bei  Billot,  p.  428.

s)  Gesetz  vom  13.  März  1870,  Art.  2  al.  1.

7)  Bgl.  auch  Haus  Nr.  968,  Note  3  und  4.

*)  Entscheidung  des  Cassationshofes  v.  12.  März  1855  bei  Goddyn  und
Mahiel's  p.  180  ff.  Vgl.  Bernard  II,  414.  Über  die  Gründe,  welche  Bel.
gien  bestimmten,  von  der  Forderung  eines  Anklagebeschlusses  abzugehen,  vgl.
Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  567  ff.

")  Anmerkung  zu  B.  II.  cap.  21,  8  4.

1%  Bgl.  Annuaire  V.  p.  92  und  p.  101  Nr.  21.

u)  Bgl.  die  Uebersicht  der  Debatte  über  diese  These  im  Annuaire  V,  123  f.

1½)  Über  die  Würdigung  der  Strafausschließungsgründe  überhaupt  vgl.  Auslieferungspflicht
  und  Asylrecht,  S.  444  ff.

15)  Zum  Ganzen  vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  535—576.

8  126.
Gang  des  Auslieferungsverfahrens.

Nach  dem  Rechte  aller  Staaten,  auch  jener,  welche  sich  in  eine
Prüfung  des  Beweismateriales  in  gar  keiner  Richtung  einlassen,  wird
eine  Verpflichtung  zur  Auslieferung  natürlich  nur  dann  anerkannt,  wenn
die  nach  dem  Vertrage  mit  dem  requirirenden  Staate  geforderten  besonderen
  Entstehungsbedingungen  derselben  vorliegen,  wenn  also  die  dem
        <pb n="553" />
        Gang  des  Auslieferungsverfahrens.  537

requirirten  Individuum  zur  Last  gelegte  That  eines  der  im  Vertrage
aufgezählten  Delicte  constituirt  (vgl.  oben  S.  476  ff.),  wenn  sie  sich  nicht
als  ein  politisches  Delict  im  Sinne  des  Vertrages  darstellt  und  wenn
keiner  der  von  dem  betreffenden  Vertrage  recipirten  besonderen  Ausschließungsgründe
  der  Auslieferungspflicht  vorliegt,  die  S.  511  ff.  dargestellt
  worden  sind.  Die  Aufgabe,  über  die  Existenz  oder  Nichtexistenz
dieser  Bedingungen  zu  entscheiden,  ist  nun  nach  dem  Rechte  der  einzelnen
Staaten  verschiedenen  Behörden  zugewiesen.  In  manchen  Staaten  fällt
sie  den  Gerichten,  in  anderen  den  Verwaltungsbehörden  zu  und  wieder
in  anderen  theilen  sich  Behörden  beider  Kategorien  in  dieselbe.  Es  ist
natürlich,  daß  das  Recht  jener  Staaten,  welche  nur  nach  einer  Prüfung
des  gegen  das  reclamirte  Individuum  vorgebrachten  Beweises  eine  Auslieferung
  zugestehen,  diese  Prüfung  des  Beweises  und  damit  überhaupt
die  Feststellung  des  Vorhandenseins  oder  Nichtvorhandenseins  der  Bedingungen
  der  Auslieferungspflicht  den  Gerichten  zutheilt.  Ebenso
begreiflich  aber  ist  es,  daß  hinwiderum  jene  andern  Staaten,  deren
Recht  die  Auslieferung  als  die  bloße  Vollstreckung  eines  ausländischen
Haftbefehles  behandelt,  die  Entscheidung  über  das  Auslieferungsbegehren
eines  fremden  Staates  den  obersten  Verwaltungsbehörden,  den  an  einer
solchen  Entscheidung  betheiligten  Ministerien,  also  dem  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten  und  dem  der  Justiz,  übertragen.  Die
Frage  nach  dem  Subjecte  der  Prüfung  des  Auslieferungsbegehrens  steht
also  in  einem  gewissen  Zusammenhange  mit  der  anderen  nach  dem  Objecte
  der  Prüfung.  Wir  werden  deshalb  am  besten  thun,  beide  Fragen
nicht  von  einander  zu  trennen  und  müssen  daher  nun  den  Gang  der
Verhandlungen  über  ein  Auslieferungsbegehren  des  Näheren  betrachten.
Wir  wollen  zunächst  nur  den  einfachsten  Fall  in's  Auge  fassen  und  alle
Complicationen  und  Zwischenfälle  späterer  Erörterung  vorbehalten.

Das  Auslieferungsverfahren  beginnt  in  der  Regel  damit,  daß  der
Gesandte  das  requirirenden  Staates  bei  dem  Minister  der  auswärtigen
Angelegenheiten  des  Zufluchtstaates  das  Ansuchen  stellt,  seine  Regierung
möge  das  betreffende  Individuum  aufsuchen  und  festnehmen  lassen  und
möge  auf  Grund  der  beigebrachten  Urkunden  dessen  Auslieferung  an  die
zur  Uebernahme  desselben  von  Seite  des  requirirenden  Staates  legitimirten
Organe  anordnen.  1)

Im  Ministerium  des  Aeußern  erfolgt  denn  auch  nach  dem  Rechte
der  meisten  europäischen  Staaten  die  erste  Prüfung  der  Frage,  ob  die
Bedingungen  der  Auslieferungspflicht  im  concreten  Falle  vorliegen.
Anders  ist  dies  m.  W.  nur  in  der  Oesterreich-Ungarischen  Monarchie
  und  theilweise  auch  im  Deutschen  Reiche.  Da  nänlich  die
Gewährung  der  Auslieferung  Sache  nicht  des  Reiches,  sondern  der  einzelnen
  Staaten  ist,  so  ist  das  gemeinsame  Ministerium  des  Aeußern  bez.
das  Reichskanzleramt  nur  eine  Durchgangsstation  für  das  Ansuchen  des
fremden  Staates,  ohne  daß  demselben  ein  Antheil  an  der  meritorischen
Entscheidung  zustände.))  Nichtsdestoweniger  muß  ein  Ansuchen  um  Ge-
        <pb n="554" />
        538  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

währung  einer  Auslieferung  aus  Oesterreich  oder  aus  Ungarn,  obwohl
über  dasselbe  in  letzter  Instanz  der  betreffende  Justizminister  entscheidet
(vgl.  §  59  Oesterr.  St.-P.-O.  und  Verordnung  der  Ungarischen
Oberstaatsanwaltschaft  zu  Buda-Pesth  v.  30.  November  1876,  Z.  6171),
beim  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der  Oesterreich-Ungarischen
  Monarchie  angebracht  werden,  während  im  Verhältnisse  zum
Deutschen  Reiche  in  Kraft  einzelner  Verträge  der  unmittelbare  Verkehr
mit  dem  Ministerium  des  Aeußern  des  betreffenden  Einzelstaates
zugelassen  ists.)  Nach  dem  Rechte  der  andern  Staaten  bezieht  sich
diese  Prüfung  im  Ministerium  des  Aeußern  zunächst  darauf,  ob  das
Auslieferungsbegehren  von  einem  Staate  gestellt  worden,  mit  welchem
ein  Auslieferungsvertrag  zu  Recht  besteht  und  ob  dasselbe  von
einem  hiezu  berechtigten  Organe  des  anderen  Staates  ausgeht.  Sie
pflegt  im  übrigen  eine  ganz  summarische  zu  sein.)  Wenrn  dieselbe  keinen
Grund  ergiebt,  das  Ansuchen  des  fremden  Gesandten  um  Gewährung
der  Auslieferung  sofort  abzulehnen,  so  leitet  der  Minister  des  Aeußern
das  Gesuch  um  Auslieferung  mit  seinen  Beilagen  an  den  Justizminister
(bez.  an  den  Minister  des  Innern)  und  ersucht  diesen,  durch  die  competenten
  Organe  die  Festnehmung  des  Beschuldigten  und  die  eingehende
Prüfung  des  Auslieferungsgesuches  einleiten  zu  lassen.  Der  Justizminister
  ist  nicht  unbedingt  gebunden,  diesem  Ansuchen  des  Ministers  der
auswärtigen  Angelegenheiten  zu  entsprechen,  sondern  er  wird  demselben
nur  dann  Folge  geben,  wenn  er  findet,  daß  die  in  den  Beilagen  des
Auslieferungsbegehrens  angeführten  Thatsachen  die  erforderliche  Bestimmtheit
  besitzen  und  daß  sie  ein  solches  Begehren  in  Kraft  des  betreffenden
Vertrages  überhaupt  zu  begründen  vermögen.  Würde  hingegen  nicht
ersichtlich  sein,  wegen  welcher  That  der  Beschuldigte  verfolgt  wird,  oder
ob  diese  That  ein  Auslieferungsdelict  constituirt,  oder  würde  die  für  die
Frage  der  Berjährung  entscheidende  Angabe  der  Zeit  der  Verübung  des
fraglichen  Delictes  fehlen,  so  müßte  er  bis  zum  Eintreffen  ergänzender
und  aufklärender  Nachrichten  jeden  weiteren  Schritt  ablehnen,  außer
wenn  nach  dem  Vertrage  mit  dem  betreffenden  fremden  Staate  eine
vorläufige  Verhaftung  stattzufinden  hätte.  (S.  hierüber  unten  S.  549  f..)

Die  eigentliche  meritorische  Prüfung  des  Begehrens,  welche  erst  nach
der  Verhaftung  oder  sonstigen  Sistirung  des  requirirten  Individuums  erfolgt,
  ist  nach  dem  Rechte  verschiedener  Staaten  verschiedenen  Behörden
zugetheilt.  Ich  habe  bereits  oben  darauf  hingewiesen,  daß  kraft  innerer  Nothwendigkeit
  jene  Staaten,  welche  eine  Prüfung  des  von  dem  requirirenden
Staate  vorgebrachten  Beweismateriales  erfordern,  diese  Aufgabe,  und
mit  ihr  den  wichtigsten  Theil  der  gesammten  Untersuchung,  den  Gerichten
zuweisen  müssen.  So  ist  dies  denn  auch  der  Fall  in  Großbritannien,
in  den  Vereinigten  Staaten  und  in  Oesterreich.

In  Großbritannien  wie  in  den  Vereinigten  Staaten  stehen
dem  requirirten  Individuum  weitgehende  Rechte  zu,  auf  den  Gang  des
Auslieferungsverfahrens,  welches  in  contradictorischer  Form  stattsfindet,
        <pb n="555" />
        Gang  des  Auslieferungsverfahrens.  539

einzuwirken.  Zudem  ist  zu  Gunsten  des  Regquirirten  ein  Rechtszug  an
höhere  Gerichte,  sowie  an  den  Staatssecretär  des  Innern  zugelassen,
der  eine  von  den  Gerichten  für  zulässig  befundene  Auslieferung  noch
immer  abzulehnen  berechtigt  ist,  so  daß  man  wohl  sagen  kann,  es  dürften
nicht  leicht  Formen  gefunden  werden,  welche  die  Interessen  des  Beschuldigten
  sorgsamer  wahren  könnten  als  die  des  Anglo--Amerikanischen
Rechtes.))

Das  gerade  Gegenbild  dieser  Art  des  Verfahrens  ist  jenes,  welches
in  der  Literatur  nach  Billot's  Vorgange  als  das  Französische  bezeichnet
  zu  werden  pflegt.  Dasselbe  schließt  Oeffentlichkeit  und  Beweisprüfung,
  ebenso  wie  Parteienrechte  des  requirirten  Individuums  und  jeden
Instanzenzug  völlig  aus  und  legt  die  Entscheidung  über  das  Auslieferungsbegehren
  ausschließlich  in  die  Hände  des  Souverains  oder  der
obersten  Verwaltungsstellen.  Dieses  System  ist  heute  noch  in  Uebung
in  Spanien,  in  Preußen  und  einigen  anderen  Staaten  des  Deutschen
  Reiches  und  wie  es  scheint  auch  in  Dänemark.

Ich  werde  dasselbe  im  Folgenden  als  das  Preußische  System  bezeichnen,
  nachdem  der  bisher  übliche  Name  „Französisches  System“,  mit
Rücksicht  darauf,  daß  Frankreich  dasselbe  seit  1875  wenigstens  in
manchen  seiner  Consequenzen  aufgegeben  hat,  unpassend  geworden  ist.

Im  Deutschen  Reiche  ist  das  Auslieferungsverfahren  keineswegs
einheitlich  geordnet;  jeder  der  dasselbe  zusammensetzenden  Staaten  hat
sein  eigenes  Verfahren.  In  allen  diesen  Deutschen  Staaten  beruht  die
Procedur  der  Auslieferung  nur  zum  geringsten  Theile  auf  Gesetzen  oder
auch  nur  auf  allgemeinen  Verordnungen,  sie  ist  zum  weitaus  überwiegenden
  Theile  nur  durch  Gewohnheitsrecht  geregelt.

In  Preußen  gelten  die  folgenden  Grundsätze.-)  Das  Auslieferungsbegehren
  wird  von  dem  Gesandten  des  requirirenden  Staates  entweder
  beim  auswärtigen  Amte  des  Deutschen  Reiches  oder  bei  dem
Preußischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  gestellt  (siehe
oben  S.  538).  „Vom  auswärtigen  Amte  des  Deutschen  Reiches  wird
der  Antrag,  falls  der  Verbrecher  in  Preußen  vermuthet  wird,  durch  den
Preußischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  den  zuständigen
Preußischen  Ministern  der  Justiz  und  des  Innern  mitgetheilt.  Betheiligt
  an  der  Prüfung  über  die  Zulässigkeit  einer  Auslieferung  aus
Preußen  sind  hiernach  die  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  der
Justiz  und  des  Innern.  Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  seitens  dieser
drei  Minister  keine  Bedenken,  liegen  vielmehr  die  zur  Begründung  des
Antrages  erforderlichen  Urkunden  (Haftbefehl,  Strafurtheil)  vor  und  ist
aus  denselben  nicht  von  vorneherein  zu  ersehen,  daß  der  Flüchtige  wegen
eines  Verbrechens  verfolgt  wird,  wegen  dessen  vertragsmäßig  die  Auslieferung
  nicht  beansprucht  werden  kann,  oder  daß  andere  Umstände  vorliegen,
  welche  die  Auslieferung  desselben  unzulässig  machen,  z.  B.  daß
die  Verfolgung  oder  Bestrafung  wegen  des  bezeichneten  Verbrechens  verjährt
  ist,  oder  daß  der  Beschuldigte  bezw.  Verurtheilte  Deutscher  Reichs-
        <pb n="556" />
        540  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

angehöriger  ist,  so  wird  mit  der  Ermittlung  des  Flüchtigen  die  Provinzialverwaltungsbehörde
  (Regierung)  des  Bezirkes,  in  welchem  der  Gesuchte
  vermuthet  wird,  betraut  und  diese  sowie  die  Staatsanwaltschaft
bei  dem  für  den  Ort  der  Ergreifung  zuständigem  Landgerichte  mit  der
weiteren  Prüfung  der  Angelegenheit  beauftragt.“  In  dieser  Uebertragung
der  weiteren  Prüfung  des  Auslieferungsbegehrens  an  die  Regierung  und
Staatsanwaltschaft,  also  an  Administrativbehörden,  liegt  eine  Neuerung
gegenüber  den  Vorschriften  der  Preußischen  Criminalordnung  von  1805,
Titel  1,  Abschnitt  3,  §  96,  Nr.  3  und  4,°)  indem  diese  voraussetzten,
  daß  die  Prüfung  des  Auslieferungsbegehrens  durch  die  Gerichte
  erfolge,  welche  berufen  sind,  ein  Gutachten  an  das  Ministerium
abzugeben.  Ja  „später  kam  man“,  wie  Berner,  Wirkungskreis  des
Strafgesetzes,  Berlin  1853,  S.  198  sagt,  „zu  der  Einsicht,  daß  man
sogar  in  vielen  Fällen  die  Entscheidung  über  die  Auslieferung  den  Obergerichten
  Überlassen  könne,  wodurch  ohnehin  dem  Ministerium  eine  nicht
unbeträchtliche  Geschäftslast  abgenommen  wird.  Ein  Justizministerialrescript
  vom  9.  August  1825  bringt  daher  zwar  die  Bestimmung  der
Criminalordnung  in  Erinnerung,  aber  mit  dem  Zusatze,  daß  die  Entscheidung
  in  dergleichen  Fällen  und  die  erforderliche  Anfrage  beim
Ministerium  dem  Obergerichte  überlassen  sei.  Die  Untergerichte  kommen
demnach  beim  Obergerichte  um  die  Entscheidung  ein,  und  das  Obergericht
decretirt  nach  Befinden  entweder  selbst  oder  sucht  die  Entscheidung  des
Ministeriums  nach;  bis  zur  erfolgten  Entscheidung  bleibt  der  Berbrecher
bei  dem  Untergerichte  in  Haft“  (Berner  a.  a.  O.  S.  198).3)  Und  zu
Ende  desselben  Jahres  „in  der  unter  dem  31.  December  1825  von  des
Königs  Majestät  vollzogenen  Geschäftsanweisung  für  die  königlichen
Regierungen“  wurde  bestimmt:  „daß  die  Regierungen  in  vorschriftsmäßiger
  Verbindungmitden  betreffen  den  Oberlandesgerichten
fremde  Verbrecher,  sobald  nur  das  Berbrechen  und  der  Berbrecher
hinlänglich  constatirt  sind,  in  der  Regel  ohne  Anfrage  ausliefern
dürfen“,  was  durch  den  Erlaß  der  Minister  des  Auswärtigen  und  der
Justiz  vom  10.  März  18267)  dahin  interpretirt  wurde,  daß  dieses  Recht
der  königlichen  Regierungen,  vereint  mit  den  betreffenden  Justizbehörden
den  Auslieferungsanträgen  fremder  Behörden  ohne  weitere  Anfrage  eine
Genügen  zu  leisten“,  sich  auf  die  des  Todtschlages,  des  Mordes  10),  des
Raubes  oder  der  Entwendung  Beschuldigten  erstreckt.

Heutzutage  ist  dies,  wie  aus  der  oben  angeführten  Stelle  der  Denkschrift
  des  Preußischen  Justizministeriums  hervorgeht,  anders.  Die
nähere  Prüfung  der  Berechtigung  des  Auslieferungsverlangens  steh  heute
den  Berwaltungsbehörden  im  engeren  Sinne  und  der  Staatsanwaltschaft
zu.  Die  citirte  Denkschrift  fährt  fort:  „Da  die  Obergerichte,  denen  die
Criminal-Ordnung  die  Prüfung  zuweist,  nach  der  jetzigen  Justizorganisation
  eine  veränderte  Stellung  einnehmen  und  die  Berfolgung  straf.
barer  Handlungen  jetzt  der  Staatsanwaltschaft  obliegt,  so  wird  in  der
Praxis  jetzt  dieser  Behörde,  nicht  der  Gerichtsbehörde,  die  Prüfung  zu-
        <pb n="557" />
        Gang  des  Auslieferungsverfahrens.  541

gewiesen.  Die  Gerichte  werden  nur  in  denjenigen  Fällen  und  nur  insoweit
  betheiligt,  als  eine  solche  Betheiligung  ausdrücklich  in  den  betreffenden
  Verträgen  vorgesehen  ist  z.  B.  in  dem  Vertrage  mit  Großbritannien
  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.“

„Die  Prüfung  der  Provinzialbehörden  erstreckt  sich  wesentlich  darauf,
ob  die  bezeichnete,  in  Preußen  befindliche  Persönlichkeit  mit  dem  in  dem
fremden  Staate  Verfolgten  identisch  ist,  ob  derselbe  Ausländer  ist  und
ob  sonst  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Verträge  Bedenken  gegen  die
Bewilligung  der  Auslieferung  obwalten,  keinenfalls  darauf,  ob  der  Ergriffene
  auch  der  im  Auslande  ihm  zur  Last  gelegten  Strafthat  verdächtig
sei.  Die  Schuldfrage  wird  nur  bei  den  seitens  der  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  und  von  Großbritannien  gestellten  Auslieferungsanträgen
in  Gemäßheit  der  Verträge  seitens  der  Gerichte  geprüft.“  „Bor  derjenigen
  Behörde,  welche  den  Verfolgten  festgenommen  hat,  kann  derselbe
seine  Einwendungen  hinsichtlich  seiner  Identität  mit  dem  Angeschuldigten
bezw.  Berurtheilten,  seiner  Staatsangehörigkeit,  der  Natur  der  ihm  zur
Last  gelegten  Strafthat  u.  s.  w.  geltend  machen,  und  da  die  Auslieferung
  nicht  beansprucht  werden  kann,  falls  nicht  die  vertragsmäßig
festgestellten  Voraussetzungen  vorliegen,  so  hat  die  Provinzialbehörde  diese
Einwendungen  zu  instruiren  und  ihren  Bericht  an  die  vorgesetzten  Ministerien
  auch  hierauf  zu  erstrecken.  Die  Staatsangehörigkeit  des  Festgenommenen
  wird  von  Amtswegen  geprüft,  da  nach  §  9  R.-St.-G.-B.
die  Auslieferung  eines  Inländers  an  eine  fremde  Regierung  unzulässig
ist.“  Das  Verhör  des  requirirten  Individuums  nach  seiner  Verhaftung,
von  welchem  Berner  a.  a.  O.  S.  199  spricht,  findet  also  noch  immer
statt,  nur  eben  nicht  vor  einem  Richter,  sondern  vor  einem  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  oder  der  politischen  Administrativbehörde.

Was  die  Stellung  des  requirirten  Individuums  während  des  Auslieferungsverfahrens
  anbelangt,  so  berichtet  die  Denkschrift  Folgendes:
„Wird  der  Verfolgte  ermittelt  und  ist  nicht  ohne  Weiteres  anzunehmen,
daß  die  Auslieferung  abzulehnen  ist,  z.  B.  weil  derselbe  Inländer  ist,
so  wird  derselbe  seitens  der  Polizeibehörde  festgenommen.  Die  Justizbehörden
  haben  weder  bei  der  vorläufigen  Festnahme  noch  bei  der  in
Folge  des  gestellten  Auslieferungsantrages  stattfindenden  Festnahme,  soweit
  nicht  die  einzelnen  Verträge  abweichende  Bestimmungen  enthalten,
mitzuwirken.  Der  Festgenommene  wird  nicht  in  das  gerichtliche  Gefängniß
  abgeliefert,  die  Haft  ist  demnach  keine  Untersuchungshaft,“  während
nach  der  Darstellung  Berner's  a.  a.  O.  S.  198  („bis  zur  erfolgten
Entscheidung  bleibt  der  Verbrecher  bei  dem  Untergerichte  in  Haft“)
früher  auch  in  Preußen  das  Gegentheil  galt.  1

„Die  schließliche  Entscheidung  über  das  Auslieferungsgesuch,  auch
im  Falle  des  Zusammentreffens  von  derartigen  Anträgen  verschiedener
Staaten,  steht  den  Centralinstanzen  zu;  die  auswärtige  Regierung,  welche
den  Antrag  gestellt  hat,  wird  von  dieser  Entscheidung  durch  das  auswärtige
  Amt  benachrichtigt,  ohne  daß  eine  besondere  Urkunde  über  diese
        <pb n="558" />
        542  Rechtahilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Entscheidung  ausgestellt  wird.“  13)  „In  Bezug  auf  diejenigen  Staaten,
mit  denen  Auslieferungsverträge  nicht  bestehen,  existiren  besondere,  von
den  vorstehenden,  allgemeinen  Grundsätzen  abweichende  Regeln  nicht;  die
Auslieferuug  selbst  wird  nur  unter  Zusicherung  der  Gegenseitigkeit  und
nur  wegen  solcher  strafbarer  Handlungen  ertheilt,  welche  in  den  in
neuerer  Zeit  seitens  des  Deutschen  Reiches  mit  auswärtigen  Staaten  abgeschlossenen
  Verträgen  als  die  Auslieferung  begründend  aufgeführt  sind
bezw.  unter  denselben,  in  jenen  Verträgen  festgestellten  Boraussetzungen.“

In  allen  wesentlichen  Punkten  befand  sich  das  Verfahren,  wie  es
in  Frankreich  zufolge  des  Circulars  des  Justizministers  Martin
vom  5.  April  1841  bis  zu  den  Circularschreiben  des  Justizministers
Dufaure  vom  12.  October  1875  und  vom  6.  December  1876  3)
geübt  wurde,  mit  dem  eben  dargestellten  Systeme  in  Uebereinstimmung.  u1))
Nur  in  einer  Beziehung  war  dieses  ältere  Französische  Verfahren  dem
requirirten  Individuum  noch  ungünstiger  als  dies  die  heutige  Preußische
Procedur  ist:  der  Auszuliefernde  wurde  während  der  ganzen  Berhandlungen
  überhaupt  nicht  vernommen,  so  daß  ihm  jede  Möglichkeit,  Aufklärungen
  zu  geben,  abgeschnitten  war.  )

Wenn  das  Englische  Verfahren  durch  die  von  ihm  gewährten
Garantien  gegen  die  Auslieferung  eines  Nichtschuldigen  auch  die  Auslieferung
  wirklich  schuldiger  Individuen  in  dem  Maaße  erschwert,  daß
dieselbe  oft  nicht  erwirkt  werden  kann,  so  verfällt  das  heutige  Preußische
System  in  das  entgegengesetzte  Extrem.  In  dem  Bestreben,  die  Auslieferung
  möglichst  zu  erleichtern,  gefährdet  es  die  Rechte  des  requirirten
Individuums.  Alle  Gründe,  welche  überhaupt  dafür  sprechen,  die  Justiz
von  der  politischen  Verwaltung  zu  trennen,  die  Vorbereitung  und  Entscheidung
  von  Strafprocessen  nicht  den  Administrativbehörden  zu  übertragen,
  welche  gewohnt  und  verpflichtet  sind,  jede  Anordnung  der  ihnen
vorgesetzten  Behörde  ohne  Prüfung  ihrer  Legalität  auszuführen,  sondern
für  dieselbe  eigene,  nur  mit  der  Vollziehung  des  Gesetzes  betraute  richterliche
  Behörden  zu  bestellen,  alle  diese  Gründe  sprechen  auch  dafür,  die
Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  oder  Unzulässigkeit  einer  Auslieferung
in  die  Hände  der  Gerichte  zu  legen,  oder  den  Gerichten  doch  zum  Mindesten
  die  Instruirung  des  Verfahrens  und  die  Erstattung  eines  Gutachtens
  über  den  Fall  zu  übertragen.  In  Frankreich  hat  Helie
schon  1846  den  Wunsch  nach  Einholung  eines  gerichtlichen  Gutachtens
nach  dem  Borbilde  des  Belgischen  Rechtes  ausgesprochen  und
auch  in  Preußen  ist  dessen  Wort  erkannt  worden.  Die  Criminal-=Ordnung
  von  1805  und  das  Ministerialrescript  von  1825  tragen  diesen
Erwägungen  Rechnung,  und  auch  Berner  sagt,  „es  lasse  sich  nicht  verkennen,
  daß  eine  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Entscheidung  über
Auslieferung  wünschenswerth  sei“  (S.  196)  und  findet  es  nachahmenswerth,
  daß  das  damals  geltende  Preußische  Recht,  „die  Anerkennung
des  Principes,  daß  dem  Ministerium  des  Auswärtigen  in  Auslieferungssachen
  die  letzte  Entscheidung  gebühre,  mit  dem  Grundsatze  der  gericht.
        <pb n="559" />
        Gang  des  Auslieferungsverfahrens.  543

lichen  Begutachtung  und  mit  einer  zweckmäßigen  Vertheilung  der  Geschäfte
verbindet.“  (S.  198.)  Und  wenn  ich  die  Denkschrift  des  Preußischen
Justizministeriums  in  ihren  oben  S.  540  a.  E.  angeführten  Worten  recht
verstehe,  waren  es  nicht  etwa  grundsätzliche  Erwägungen,  welche  Preußen  bestimmt
  haben,  die  ältere  Form  seines  Verfahrens  in  Auslieferungssachen  aufzugeben,
  sondern  ist  diese  Aenderung  des  Verfahrens  nur  eingetreten  als  die,
vielleicht  gar  nicht  einmal  beabsichtigte  Folge  einer  aus  ganz  anderen
Gründen  und  zu  ganz  anderen  Zwecken  durchgeführten  Abgrenzung  der
Aufgabe  der  Gerichte.

So  weist  denn  alles  darauf  hin,  daß  für  die  Zukunft  auch  in
jenen  Staaten,  in  welchen  dies  nicht  schon  heute  der  Fall  ist,  den
Gerichten  eine  wesentliche  Theilnahme  an  der  Verbescheidung  der  Auslieferungsgesuche
  angewiesen  werden  müsse.  Daraus,  daß  die  Auslieferung
in  Kraft  und  zur  Ausführung  eines  Staatsvertrages  erfolgt,  kann  nicht
geschlossen  werden,  daß  dieselbe  deshalb  nothwendig  zu  den  Functionen
der  vollziehenden  Gewalt  gehöre,  wie  dies  in  Frankreich  wiederholt  behauptet
  worden  ist.  Auch  die  Vollstreckung  ausländischer  civilgerichtlicher
Urtheile  erfolgt  z.  B.  im  Verhältnisse  zwischen  Frankreich  und  der
Schweiz,  zwischen  Frankreich  und  Sardinien,  Frankreich  und  Baden  sowie
  Elsaß-Lothringen,  im  Verhältnisse  zwischen  Oesterreich-Ungarn  und
zwischen  Italien  und  Serbien  in  Kraft  von  Rechtshilfeverträgen,  und  doch
ist  es  noch  Niemandem  eingefallen,  die  Prüfung  der  Vollstreckbarkeit
civilgerichtlicher  Urtheile  den  Gerichten  zu  entziehen  und  den  Administrativoder
  Executivbehörden  zuzuweisen.

Die  Aufgabe  der  Gerichte  im  Auslieferungsverfahren  kann  nun  verschieden
  aufgefaßt  werden.  Man  kann  sie  darauf  beschränken,  die  erforderlichen
  Erhebungen  zu  pflegen  und  auf  Grund  derselben  ein  Gutachten
an  die  zur  Entscheidung  über  das  Auslieferungsbegehren  berufenen
Ministerien  abzugeben.  Oder  es  kann  den  Gerichten  die  Entscheidung
selbst  übertragen  sein,  wenigstens  insoferne,  als  eine  Auslieferung  nicht
stattfinden  darf,  wenn  das  Gericht  dieselbe  nicht  für  zulässig  erklärt  hat,
während  allerdings  die  Möglichkeit  offen  bleibt,  daß  die  obersten  Verwaltungsbehörden
  eine  von  den  Gerichten  für  statthaft  befundene  Auslieferung
  aus  Gründen  des  internationalen  Verkehrs  ablehnen.  Wir
haben  gesehen,  daß  die  letztere  Lösung  jene  ist,  welche  das  Anglo-Amerikanische
  Recht  gewählt  hat,  und  welche,  allerdings  mit  nicht  unerheblichen
  Modificationen,  auch  die  Schweiz  und  Oesterreich  acceptirt
haben.  16)  Der  ersten  Auffassung  hingegen,  nach  welcher  die  Gerichte  nur
ein  Gutachten  abzugeben  haben,  sind  das  Belgische,  Niederländische,
Italienische  und  das  neuere  Französische  Recht  gefolgt.  Nach  dem
Rechte  einiger  Staaten  des  Deutschen  Reiches,  so  nach  Bayrischem
Rechte  hinwiederum  sind  die  Gerichte  zwar  zur  Instruction  des  Berfahrens
  berufen,  aber  von  jedem  Einflusse  auf  die  Entscheidung,  selbst
von  der  Erstattung  eines  Gutachtens,  ausgeschlossen.

Wenn  wir  uns  erinnern,  daß  die  Entscheidung  über  die  Gewährung
        <pb n="560" />
        544  Rechtshilfe  -  und  Auslieferungsverträge.

oder  Ablehnung  eines  Auslieferungsbegehrens  ein  Act  der  Rechtspflege
ist,  daß  dieselbe  über  einen  zum  Zwecke  der  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit
  erfolgenden  Eingriff  des  Staates  in  die  Freiheit  des  Individuums
ergeht,  und  daß  die  Fragen,  welche  bei  dieser  Entscheidung  in  Betracht
kommen,  entweder  Fragen  von  solcher  Beschaffenheit  find,  wie  sie  auch
sonst  von  den  Gerichten,  sowohl  in  Strafprocessen,  als,  wie  etwa  die
Frage  nach  der  Nationalität  requirirter  Individuen,  in  Civilproressen
entschieden  werden  müssen,  oder  Fragen  über  den  Bestand  und  die  Tragweite
  irgend  eines  Satzes  des  inländischen  oder  fremden  Rechtes,  so
werden  wir  geneigt  sein,  die  Entscheidung  vollständig  den  Gerichten  zuzuweisen.
  Wir  werden  in  dieser  Neigung  nur  noch  bestärkt  werden,
wenn  wir  bedenken,  daß  die  obersten  Verwaltungsbehörden  eines  Staates
die  Anforderungen  einer  befreundeten  Macht,  mögen  dieselben  auch  noch
so  unbegründet  sein,  nur  schwer,  jedenfalls  viel  schwerer  als  die  Gerichte
  werden  ablehnen  können,  und  daß,  wenn  eine  solche  Ablehnung
trotzdem  durch  die  obersten  Verwaltungsbehörden  erfolgt  ist,  dieselbe
  die  guten  Beziehungen  der  beiden  in  Frage  stehenden  Staaten
viel  eher  zu  gefährden  vermag,  als  eine  durch  die  Gerichte  erfolgte  Abweisung
  eines  ähnlichen  Begehrens.  Außerdem  sind  die  Entscheidungen
der  Verwaltungsbehörden  durch  die  politischen  Strömungen  innerhalb
des  betreffenden  Staates  selbst  in  viel  höherem  Maaße  beeinflußt,  als  die
Urtheile  der  Gerichte,  so  daß  auch  hierin  ein  gewichtiger  Grund  für  die
Uebertragung  der  Entscheidung  in  Auslieferungssachen  an  die  Gerichteliegt.  1)
Da  man  aber  begreiflicherweise  nicht  bei  jedem  Gerichtshofe  eines  Staates
jene  genaue  Kenntniß  fremder  Rechte  erwarten  kann,  die  in  Auslieferungssachen
  nothwendig  ist,  so  dürfte  die  Entscheidung  nicht  jedesmals  jenem
Gerichte  übertragen  werden,  in  dessen  Bezirke  der  Flüchtling  ergriffen
wurde,  sondern  es  muß  ein-  für  allemal  zur  Entscheidung  über  alle  Auslieferungsbegehren,
  welche  an  einen  Staat  gestellt  werden,  ein  und  dasselbe
  Gericht  berufen  werden,  dessen  Mitglieder  in  der  Lage  sind,  sich
die  mannigfachen  speciellen  Kenntnisse  zu  erwerben,  welche  Entscheidungen
dieser  Art  erfordern.  So  ist  dies  denn  auch  bereits  in  England  und
der  Schweiz  der  Fall,  und  auch  die  Praxis  in  den  Vereinigten
Staaten  scheint  sich  in  ähnlicher  Richtung  zu  entwickeln.  Jedenfalls
müßte  aber  dem  Ministerium  das  Recht  verbleiben,  in  Ausübung  des
Rechtes  der  Retorsion  oder  aus  anderen  internationalen  Rücksichten  die
Ausführung  einer  vom  Gerichte  für  zulässig  erklärten  Anslieferung  im
concreten  Falle  zu  unterlassen.

Das  Streben,  die  richtige  Mitte  einzuhalten  zwischen  der  allzu
pedantischen  Erschwerung  der  Auslieferung  durch  das  Englische  und  der
allzu  sorglosen  Erleichterung  derselben  durch  das  Preußische  System,  das
Bemühen,  das  für  die  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit  erforderliche
Gleichgewicht  zwischen  den  beiden  Interessen:  der  möglichsten  Sicherung
der  Verfolgung  der  Schuldigen  und  der  möglichsten  Sicherung  Unschuldiger
  gegen  Verfolgung  herzustellen,  hat  zur  Ausbildung  einer  Art  des
        <pb n="561" />
        Gang  des  Auslieferungsverfahrens.  545

Berfahrens  geführt,  welche  unter  dem  Namen  des  Belgischen  Systems
bekannt  geworden  ist.  Der  Grundgedanke  dieses  Systems  ist  es,  die  Instruction
  des  Auslieferungsverfahrens  den  Gerichten  zu  übertragen  und
denselben  auch  ein  gewisses  Maaß  von  Einfluß  auf  die  endliche  Entscheidung
  zu  gewähren.  In  seiner  Ausführung  hat  dieser  Grundgedanke  in
den  verschiedenen  Rechten  verschiedene  Gestalt  angenommen.

In  Belgien  und  ganz  ähnlich  in  den  Niederlanden  gehört  zur
Competenz  des  Gerichtes  die  bereits  oben  (S.  532)  erwähnte  Vollstreckbarkeitserklärung
  des  ausländischen  Haftbefehles,  die  Anordnung  der  Verhaftung
  des  Auszuliefernden,  das  Verhör  desselben  und  die  Erstattung
eines  Gutachtens  an  das  Ministerium  über  die  Frage,  ob  die  Auslieferung
  des  requirirten  Individuums  stattfinden  solle.

Eigenthümliche  Modificationen  hat  das  Belgisch-Niederländische
System  in  der  Schweiz  durchgemacht,  13)  während  es  in  sehr  verkümmerter
Gestalt  in  Italien,  in  einigen  Deutschen  Staaten,  sowie  seit
1875  auch  in  Frankreich  recipirt  worden  ist.  Eine  eingehende  Darstellung
  des  Verfahrens  in  all  diesen  Staaten  habe  ich  in  meiner
ausführlichen  Darstellung  des  Auslieferungsrechtes  S.  621  ff.  gegeben.  19)

Besondere  Erwähnung  verdient  nur  noch  das  Verfahren  in  Oesterreich.
  8  59  St.-P.-O.  von  1873  besagt:  „Wenn  ein  Beschuldigter  an
eine  königlich  Ungarische  oder  an  eine  ausländische  Behörde  auszuliefern
ist,  so  steht  die  Beurtheilung  und  die  Verhandlung  mit  jener  Behörde
demjenigen  Gerichtshofe  erster  Instanz  zu,  in  dessen  Bezirke  der  Auszuliefernde
  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthaltsort  hat,  und  in  Ermangelung
eines  solchen  demjenigen,  in  dessen  Bezirke  er  betreten  wird.  Auf  ein
solches  Verlangen  der  Auslieferung  oder  auf  erlassene  Steckbriefe  ist  zwar
gegen  die  Entweichung  des  Beschuldigten  die  nöthige  Vorkehrung  zu
treffen;  auf  seine  Auslieferung  aber  hat  die  Rathskammer  nach  Vernehmung
  des  Staatsanwaltes  nur  dann  bei  dem  Gerichtshofe  zweiter  Instanz
  anzutragen,  wenn  von  der  die  Auslieferung  verlangenden  Behörde
sogleich  oder  in  einem  angemessenen  Zeitraume  solche  Beweise  oder  Verdachtsgründe
  beigebracht  werden,  worüber  sich  der  Beschuldigte  bei  seiner
Vernehmung  nicht  auf  der  Stelle  auszuweisen  vermag.  Der  Gerichtshof
  zweiter  Instanz  hat  seinen,  nach  Anhörung  des  Oberstaatsanwaltes
gefaßten  Beschluß  jederzeit  vorläufig  dem  Justizminister  zur  Genehmigung
  vorzulegen.“

Es  läßt  sich  nicht  leugnen,  daß  nach  dem  etwas  undeutlich  gefaßten
  Texte  dieser  Norm  die  Stellung  des  Oesterreichischen  Justizministeriums
  in  Auslieferungsangelegenheiten  keine  völlig  klare  ist.  Daraus,
daß  das  Oberlandesgericht  seinen  Beschluß  jederzeit  vorläufig  dem
Justizministerium  vorlegen  muß,  scheint  zu  folgen,  daß  die  Genehmigung
dieses  Beschlusses  durch  daß  Justizministerium  eine  Bedingung  seiner
Ausführbarkeit  ist,  daß  aber  das  Justizministerium  doch  nicht  völlig
selbstständig,  etwa  entgegen  dem  Beschlusse  des  Oberlandesgerichtes,  eine
Auslieferung  gewähren  könne.  Hiernach  würde  die  Stellung  des  Oester-Handbuch

  des  Bölkerrechts  III.  85
        <pb n="562" />
        546  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

reichischen  Justizministers  in  Auslieferungssachen  genau  der  des  Englischen
  Staatssecretärs  entsprechen  d.  h.  er  könnte  einem  Gerichtsbeschlufse
auf  Auslieferung  des  Beschuldigten  die  Ausführung  verweigern,  er  könnte
aber  nicht  eine  Auslieferung  entgegen  einem  Gerichtsbeschlusse  gewähren.
Nichtsdestoweniger  ist  in  einigen,  allerdings  nur  seltenen  Fällen  und
zwar,  m.  W.,  durchaus  nur  in  solchen,  in  welchen  der  Beschluß  des
Oberlandesgerichtes  auf  einem  offenbaren  Mißverständnisse  der  Aufgaben
des  Auslieferungsverfahrens  beruhte,  das  Iunstizministerium  über  den  Beschluß
  des  Oberlandesgerichtes  auf  Verweigerung  der  Auslieferung  hinweggegangen
  und  hat  den  vom  Oberlandesgerichte  verworfenen  Antrag
der  Rathskammer  auf  Gewährung  derselben  bestätigt.  Jedenfalls  aber
wäre  dies  m.  E.  die  äußerste  Grenze,  bis  zu  welcher  das  Justizministerium
  angesichts  des  §  59  St.-P.-O.  gehen  kann  und  dürfte  dasselbe
nicht  etwa  gegen  den  mit  dem  Antrage  der  Rathskammer  übereinstimmenden
  Beschluß  des  Oberlandesgerichtes  auf  Ablehnung  des  Auslieferungsbegehrens
  die  Auslieferung  bewilligen.  Abweichend  von  dem  regelmäßigen
  Gange  des  Auslieferungsverfahrens  gestaltet  sich  dasselbe  in  den
meisten  Staaten,'o)  wenn  eine  Auslieferung  nach  Großbritannien  oder
den  Vereinigten  Staaten  in  Frage  steht,  für  welchen  Fall  sich  die
meisten  Mächte  des  Continents  vertragsmäßig  in  Anwendung  des  Rechtes
der  Retorsion  eine  ähnliche  Ueberprüfung  des  Verdachtes  vorbehalten
haben,  wie  sie  nach  Anglo-Amerikanischem  Rechte  erfolgt.  Complicationen
können  sich  noch  dadurch  ergeben,  daß  die  Auslieferung  eines  und  desselben
  Individuums  von  verschiedenen  Staaten  erbeten  wird,  deren  jeder
einen  vertragsmäßigen  Anspruch  auf  Gewährung  derselben  besitzt.  Für
diesen  Fall  muß  in  den  Verträgen  Vorsorge  getroffen  werden.  Man
wird  hierbei  unterscheiden  müssen,  ob  die  Auslieferungsbegehren  der  beiden
Staaten  sich  auf  eine  und  dieselbe  That  beziehen,  oder  ob  sich  dieselben
auf  verschiedene  Anklagen  gegen  dasselbe  Individuum  gründen.  Für  den
ersten  Fall  empfiehlt  es  sich,  den  auch  vom  Institut  de  droit  international
(These  9)  aufgestellten  Grundsatz  als  Regel  zu  acceptiren:  „S'’il  y  a  plusieurs
  demandes  d’extradition  pour  le  méme  fait,  la  préférence  devrait
ẽtre  donnée  à  I’Etat  sur  le  territoire  duquel  T’infraction  a  été  commise.“
  Für  den  zweiten  schiene  es  mir  hingegen  entsprechender,  nicht,
wie  dies  das  Institut  in  These  10  vorschlägt,  die  Schwere  der  Beschuldigung
  oder  die  Priorität  des  Auslieferungsbegehrens  entscheiden  zu
lassen,  sondern  dem  ersuchten  Staate  die  volle  Freiheit  seiner  Entscheidung
zu  wahren,  so  daß  er  die  Auslieferung  stets  an  jenen  Staat  gewährt,  welcher
im  concreten  Falle  die  besten  Garantien  für  eine  sachgemäße  Entscheidung
  der  gegen  das  requirirte  Individuum  vorliegenden  Beschuldigungen
zu  bieten  im  Stande  ist.

1)  Eine  andere  Gestalt  wird  der  Beginn  des  Verfahrens  gewöhnlich  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  annehmen.  Vgl.  meine  ausführliche  Darstellung,
  S.  583ff.
        <pb n="563" />
        Gang  des  Auslieferungsverfahrens.  547

*)  Die  Preußische  Denkschrift  besagt  hierüber  Folgendes:  „Der  Antrag  auf
Auslieferung  eines  nach  dem  Deutschen  Reiche  bezw.  nach  Preußen  geflüchteten
Verbrechers  ist  in  der  Regel  nicht  von  der  ausländischen  Behörde  direct  bei  einer
Preußischen  Provinzialbehörde  zu  stellen,  sondern  muß  seitens  der  auslän-.
dischen  Regierung  auf  diplomatischem  Wege  an  die  Regierung  des  Deutschen
Reiches  bezw.  an  die  Preußische  Staatsregierung  gestellt  werden.  (Vgl.  z.  B.
Art.  8  Abs.  2  des  Vertrages  mit  Belgien,  mit  Luxemburg,  mit  Spanien).
Bom  auswärtigen  Amt  des  Deutschen  Reiches  wird  der  Antrag,  falls  der  Verbrecher  in
Preußen  vermuthet  wird,  durch  den  Preußischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  den  zuständigen  Preußischen  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
mitgetheilt.  Betheiligt  an  der  Prüfung  über  die  Zulässigkeit  einer  Auslieferung
aus  Preußen  sind  hiernach  die  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  der
Justiz  und  des  Innern“  (sonach  nicht  auch  der  Reichskanzler).

*)  Bgl.  die  in  der  Denkschrift  citirten  Normen  der  Verträge  mit  Belgien,
Luxemburg,  Spanien  und  auch  das  Schlußprotokoll  zum  Vertrage  mit
Italien.

")  Bgl.  Billot.  p.  185.  Nach  dem  Motivenberichte  zum  Französischen
Auslieferungsgesetz  ad  Art.  8  wäre  in  Zukunft,  wie  dies  in  der  Oesterreichisch-
  Ungarischen  Monarchie  bereits  jetzt  der  Fall  ist,  der  Minister  des
Aeußern  darauf  beschränkt,  zu  prüfen,  ob  Derjenige,  welcher  das  Verlangen
stellt,  ein  hierzu  berechtigter  Vertreter  des  fremden  Staates  ist  (dagegen  Seruzier,
p.  26)  und  wohl  auch  darauf,  ob  das  Begehren  sich  auf  einen  geltenden  Bertrag
zu  stützen  vermag.

5)  Auf  die  Details  des  Englischen  und  Amerikanischen  Verfahrens
einzugehen,  fehlt  es  hier  an  dem  erforderlichen  Raume.  Ich  muß  mir  daher  erlauben,
  hinsichtlich  derselben  auf  meine  ausführliche  Darstellung  des  Rechtes  der
Auslieferung  S.  588—604  zu  verweisen.

6)  Eine  wissenschaftliche  Darstellung  des  in  den  einzelnen  Deutschen  Staaten
in  Uebung  stehenden  Auslieserungsverfahrens  fehlt  vollständig.  Auch  die  von
Hetzer,  „Deutsche  Auslieferungsverträge“,  Berlin  1883,  mitgetheilten  Verordnungen
geben  nur  ein  äußerst  lückenhaftes  Bild.  Bei  dieser  Sachlage  habe  ich  mir  erlaubt,
  mich  an  Se.  Excellenz  den  Herrn  Justizminister  Dr.  Friedberg  mit
Uebersendung  einer  Reihe  von  Fragen  über  das  Auslieferungsverfahren  in
Preußen  und  mit  der  Bitte  zu  wenden,  die  Beantwortung  dieser  Fragen  durch
einen  Herrn  des  Preußischen  Justizministeriums  veranlassen  zu  wollen  und
Se.  Excellenz  hat,  wie  bereits  in  der  Literaturübersicht  erwähnt,  die  Güte  gehabt,
diesem  Ansuchen  in  umfassender  Weise  zu  entsprechen.  Die  im  Text  angegebene
Darstellung  ist,  soweit  sie  in  Anführungszeichen  eingeschlossen  ist,  eine  wörtliche
Wiedergabe  der  betreffenden,  im  Manusecripte  mir  zugegangenen  Denlschrift
B.  I.  2669/84.

7)  Thl.  1,  Abschn.  3,  8  96,  Nr.  3:  „Kein  Richter  darf  einen  Menschen  außer
Landes  verabfolgen  lassen  oder  an  ein  auswärtiges  Gericht  abliefern,  bevor  nicht
zu  dieser  Auslieferung  die  Ermächtigung  des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  eingeholt  worden.“  Nr.  4:  „Untergerichte  müssen  die  Ermächtigung
bei  dem  ihnen  vorgesetzten  Obergerichte  nachsuchen,  welches  letztere  über  das
Verlangen  des  auswärtigen  Richters  an  das  Cabinetsministerium  gutachtlich
berichtet“.  Vgl.  selbst  noch  das  Preußisch-Russische  Cartell  von  1844,  Art.  16,
bei  v.  Rohrscheidt,  Preußens  Staatsverträge,  S.  898.

35“
        <pb n="564" />
        548  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

*)  Vgl.  Cr.-O.,  §  257,  v.  Kamptz  a.  a.  O.,  S.  104,  und  über  die
Preußische  Ministerialrescripte  vom  16.  und  19.  März  1824  und  vom
7.  und  23.  August  1827:  Richter,  Handbuch  des  Strafverfahrens  in  den  kgl.  Preußischen
  Staaten  1830,  II,  S.  125.

*)  v.  Kamptz  a.  a.  O.  29.  Band  (1827),  p.  213  ff.

10)  Hinsichtlich  des  Mordes  und  Todtschlages  wurde  aber  eine  Ausnahme
gemacht,  „wenn  derselbe  bei  Gelegenheit  einer  Zoll-  oder  sonstigen  Defraudation
verübt  war,  sowie  auch  in  den  Fällen,  wo  fremde  Duellanten  sich  auf  das
Preußische  Gebiet  flüchten,  die  Auslieferung  nur  erst  nach  vorheriger  höherer
Ermächtigung  erfolgen  kann“

11)  „In  einzelnen  Verträgen,  z.  B.  Art.  9  des  Vertrages  mit  Belgien
und  mit  Luxemburg  ist  vorgesehen,  daß  die  vorläufige  Festnahme  auf  Grund  eines
von  dem  Preußischen  örtlich  zuständigen  Richter  erlassenen  Haftbefehles  erfolgen
dürfe.  In  diesen  Fällen  tritt  demnach  eine  gerichtliche  Haft  ein  und  desgleichen
  wird  bei  Auslieferungen  nach  Großbritannien  und  nach  den  VBereinigten
  Staaten  von  Nord-Amerika  wegen  des  hierbei  vorgeschriebenen  gerichtlichen
  Verfahrens  in  der  Regel  der  Ergriffene  zur  gerichtlichen  Haft  gebracht
werden.  Ob  auf  diese  Haft  die  Bestimmungen  der  St.-P.  O.  über  die  Untersuchungshaft,
  und  eventuell  welche,  entsprechende  Anwendung  finden,  darüber
existiren  besondere  Vorschriften  nicht;  es  wird  in  jedem  Einzelfalle  das  zuständige
  Gericht  hierüber  zu  entscheiden  haben."“

19  „Etwas  abweichend  wird  im  Verkehr  mit  der  Oesterreichisch-Ungarischen
  Monarchie  verfahren,  insofern  in  Gemäßheit  des  Art.  4  des  zwischen  Oesterreich-Ungarn
  (?)  und  Preußen  bezw.  den  übrigen  Deutschen  Bundesstaaten  noch  für
maaßgebend  angesehenen  Beschlusses  der  Deutschen  Bundesversammlung  vom  26.  Jan.
1854  (Preußische  Gesetz=  Sammlung,  S.  359)  der  Antrag  auf  Auslieferung
nicht  auf  diplomatischem  Wege  von  Regierung  zu  Regierung,  sondern  im  Wege
des  unmittelbaren  Geschäftsverkehres  von  Behörde  zu  Behörde  gestellt  wird.
Hiernach  prüft  zunächst  die  Provinzialbehörde  den  bei  ihr  eingegangenen  Antrag
und  berichtet  dann  über  das  Resultat  an  den  zuständigen  Minister,  welchem  die
enndgiltige  Entscheidung  über  denselben  zusteht.  Von  dem  Ausfalle  gibt  alsdann
die  ersuchte  Provinzialbehörde  der  ersuchenden  Behörde  direct  Nachricht.“  Was
die  Frage  nach  dem  fortdauernden  Bestande  des  citirten  Bundesbeschlusses  von
1854  gegenüber  der  Thatsache  der  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  und  demgemäß
  das  Recht  der  Auslieferung  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Reiches
und  den  aus  dem  Deutschen  Bunde  ausgeschiedenen  Staaten  bezw.  Staasgebieten
der  Oesterreichisch.  Ungarischen  Monarchie,  Liechtenstein  und  Luxemburg  betrifft,
muß  ich  auf  meine  ausführliche  Erörterung  S.  99  ff.  verweisen.  Für  Ungarn
hat  Ministerpräsident  von  Tisza  in  der  Sitzung  des  Ungarischen  Abgeordnetenhauses
  vom  20.  März  1880  über  Interpellation  des  Grafen  Apponyi  die
Rechtswirksamkeit  dieses  Bundesbeschlusses,  der  in  Oesterreich  für  die  zum
Deutschen  Bunde  gehörenden  Kronländer  durch  M.-E.  vom  5.  April  1854
R.-G.-Bl.  Nr.  76  publicirt  worden  war,  ausdrücklich  negirt  (Pester  Lloyd  vom
21.  März  1880).

12)  Abgedruckt  bei  Fiore-  Antoine,  p.  797—802.

1)  Vgl.  insbesondere  Billot,  p.  185  f.;  Bernard  II.  408  ff.

15)  Billot,  p.  188  und  203.

10)  Vollständig  acceptirt  wurde  dieselbe  in  dem  Luxemburgischen  Aus.
lieferungsgesetze  vom  13.  März  1870,  Art.  2,  al.  5.

1½)  Vgl.  auch  v.  Bar,  Intern.  Privatrecht,  S.  605.
        <pb n="565" />
        Vorläufige  Verhaftung  des  requirirten  Individuums.  549

15)  Bgl.  Art.  58,  Gesetz  über  die  Organisation  der  Bundesgerichtsbarkeit
vom  27.  Juni  1874  und  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  25.  Januar  1875.

16)  Bgl.  für  Belgien  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  621  ff.,  für
die  Niederlande  a.  a.  O.  624  ff.,  für  Luxemburg  S.  623,  für  die  Schweiz
S.  628  ff.,  für  Italien  S.  633  ff.,  für  Frankreich  S.  637  ff.,  für  Bayern
S.  640  f.,  für  Ungarn  S.  646  ff.,  für  Spanien  S.  610  ff.,  für  Dänemark
S.  612  ff.,  für  die  Argentinische  Republik  S.  884  ff.

7o0)  Anders  z.  B.  der  Spanisch-Englische  Vertrag  von  1878.  Bgl.  Art.  5
und  6.

5  126.
Vorläufige  Verhaftung  des  requirirten  Individuums.

Wir  haben  in  der  bisherigen  Darstellung  vorausgesetzt,  daß  das
Auslieferungsverfahren  mit  einem  auf  diplomatischem  Wege  überreichten
Ansuchen  um  Auslieferung  des  requirirten  Individuums  beginne  und
daß  diesem  Ansuchen  die  Verhaftung  bezw.  eine  anderweitige  Sistirung
  des  Beschuldigten  als  erster  Schritt  des  Auslieferungsverfahrens
von  Seite  des  ersuchten  Staates  nachfolge.

Für  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Fälle  würde  aber  ein  Vorgehen
  dieser  Art  seinen  Zweck  vollständig  verfehlen.  Denn  es
wird  stets  eine  Anzahl  von  Tagen,  sehr  häufig  sogar  von  Wochen
verfließen,  bis  ein  regelmäßig  instruirtes  Auslieferungsgesuch  auf  dem,
wie  wir  gesehen  haben,  fast  übereinstimmend  geforderten  und  in  der
That  sehr  zu  empfehlenden  diplomatischen  Wege  an  die  Regierung  jenes
fremden  Staates  gelangen  kann,  in  welchen  der  eines  Verbrechens  Verdächtige
  sich  flüchtete.  Während  dieser  Zeit  kann  der  Verfolgte  die
Spuren  des  Weges,  den  er  genommen,  verwischen  und  einen  sicheren
Schlupfwinkel  erreichen  oder  er  kann  seine  Flucht  in  Länder  fortsetzen,
aus  welchen  seine  Auslieferung  entweder  gar  nicht  oder  nur  mit  großen
Schwierigkeiten  und  Kosten  erlangt  werden  könnte.  Zudem  kann  er
während  der  ganzen  Zeit  die  Früchte  seines  Verbrechens  genießen  und
vielleicht  verbrauchen  oder  sie  in  Sicherheit  bringen.

Es  muß  daher  die  Möglichkeit  geschaffen  werden,  ihn  bereits  in
einem  früherem  Stadium  des  Verfahrens  dingfest  zu  machen  und  an  der
Fortsetzung  seiner  Flucht  zu  verhindern.  Soll  nicht  der  Kampf  der
Gesellschaft  gegen  das  Berbrechen  ein  völlig  ungleicher  und  aussichtsloser
werden,  so  muß  auch  jener  die  Möglichkeit  gegeben  werden,  alle  Erfindungen
  des  menschlichen  Geistes,  wie  sie  ja  auch  der  Berbrecher  zu  seiner
Flucht  benützt,  im  Interesse  seiner  Verfolgung  sich  dienstbar  zu  machen.
Der  Berbrecher,  der  sich  der  schnellsten  Communicationsmittel  bedient,
um  sich  der  Bestrafung  zu  entziehen,  muß  durch  die  schnellste  Uebermittlung
  der  Nachricht  von  seinem  Verbrechen  und  der  gegen  ihn  eingeleiteten
Verfolgung  an  weiterer  Flucht  gehindert  werden.  Nach  und  nach  haben
dies  alle  Staaten,  zuletzt  Großbritannien  und  die  Vereinigten
        <pb n="566" />
        550  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Staaten  von  Nordamerika,  erkannt.!)  Am  einfachsten  und  zweck.
mäßigsten  möchte  es  nun  scheinen,  dem  mit  der  Untersuchung  befaßten
Gerichte  das  Recht  einzuräumen,  sich  telegraphisch  an  jene  Behörde  des
fremden  Staates,  in  deren  Bezirke  der  Flüchtling  sich  aufhalten  dürfte,
mit  dem  Ersuchen  um  sofortige  Verhaftung  und  Festhaltung  desselben.
bis  zur  Einleitung  des  Auslieferungsverfahrens  zu  wenden.

Es  läßt  sich  aber  nicht  verkennen,  daß  gegen  den  verpflichtenden
Charakter  eines  solchen  Ansuchens  die  schwersten  Bedenken  obwalten.
Die  Sicherheit  jedes  Ausländers  wäre  der  Willkür  jedes  Bösewichtes
preisgegeben,  wenn  die  Behörden  seines  Aufenthaltsortes  verpflichtet
wären,  ihn  auf  Grund  eines  angeblich  von  einer  Gerichtsbehörde  eines
fremden  Staates  abgesendeten  und  ihn  der  Verübung  eines  Verbrechens
beschuldigenden  Telegrammes  in  Haft  zu  nehmen.  Es  muß  also  für
eine  Authenrisirung  des  betreffenden  Telegrammes  gesorgt  werden,  welche
am  zweckmäßigsten  dadurch  erfolgt,  daß  dasselbe  in  jener  Weise  über.
mittelt  wird,  welche  für  den  telegraphischen  Verkehr  der  diplomatischen
Vertreter  der  beiden  Staaten  üblich  ist.

In  jedem  Falle  darf  eine  Haft,  welche  auf  Grund  einer  telegraphischen,
  wenn  auch  durch  den  diplomatischen  Vertreter  übermittelten
Anzeige  von  der  im  anderen  Staate  eingeleiteten  Verfolgung  vorgenommen
  wurde,  nur  eine  durchaus  vorläufige  Maaßregel  sein,  welche  nur
insolange  aufrecht  erhalten  bleibt,  als  das  Ansuchen  um  Einleitung  des
Auslieferungsverfahrens  noch  nicht  eingetroffen  sein  kann.  Es  empfiehlt
sich  daher,  vertragsmäßig  eine  Frist,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Entfernung
  der  beiden  Staaten  länger  oder  kürzer  sein  kann,  zu  vereinbaren,
innerhalb  deren  der  Antrag  auf  Auslieferung  gestellt  und  mit  seinen
vertragsmäßig  vereinbarten  Behelfen  versehen  werden  muß,  widrigenfalls
die  Freilassung  des  vorläufig  Verhafteten  erfolgt.  Eine  solche,  noch  vor
der  förmlichen  Anbringung  eines  Begehrens  um  Auslieferung  des  verfolgten
  Individuums  verfügte  Haft  kann  man  im  Unterschiede  von  der
Haft,  zu  welcher  Derjenige  gebracht  wird,  gegen  den  ein  gehörig  instruirtes
  Auslieferungsgesuch  bereits  vorliegt,  eine  vorläufige  Verwahrung
  nennen.  Die  Französische  Rechtssprache  bezeichnet  dieselbe  häufig
als  détention  provisoire  im  Gegensatze  zu  der  détention  préventive,  der
eigentlichen  Auslieferungshaft.

Ihren  vollkommenen  Ausdruck  finden  die  hier  entwickelten  Sätze  in
Art.  10,  al.  2  und  ff.  des  Vertrages  der  Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie  mit  den  Niederlanden  von  1880:  „L'arrestation  provisoire
d'un  individu  poursuivi  pour  l'un  des  faits  prévus  dans  l'art.  I  pourra
aussi  etre  effectuk  sur  avis  transmis  par  la  poste  ou  par  le  télégraphe
de  l’existence  d'un  mandat  d’'arrét  décerneé  en  Autriche-Hongrie  par
tout  offlicier  de  justice  ou  de  police,  dans  les  Pays-Bas  par  tout  juge
d’instruction  (zuge  Ccommissaire)  ou  tout  oflicier  de  justice,  à  la  condition
toutefois  que  cet  avis  sera  régulièerement  dounè  par  voie  diplomatique
au  Ministère  Imperial  et  Royal  des  affaires  étrangeres  de  la  Monarchie
        <pb n="567" />
        Vorläufige  Verhaftung  des  requirirten  Individuums.  551

Austro-Hongroise,  si  l'individu  poursuivi  s'est  réfugié  en  Autriche  ou
en  Hongrie,  et  au  Ministère  des  affaires  étrangères  du  Royaume  des
Pays-Bas,  si  Pindividu  poursuivi  s'est  réfugié  dans  les  Pays-Bas.
Darrestation  sera  du  méme  facultative,  si  la  demande  émanante  des
fonctionnaires  susdits  de  l'une  des  Parties  contractantes  est  directement
parvenue  à  une  autorité  judiciaire  de  l’autre.  I  sera  statué  sur  cette
demande  suivant  les  lois  du  Pays,  à  l’autorité  duquel  elle  aura  été
faite.  L'individu  arrèté  provisoirement  aux  termes  de  l'alinéa  2  et  3
de  cet  article  sera,  à  moins  que  son  arrestation  ne  doive  étre  maintenue
pour  un  autre  motif,  mis  en  liberté,  si  dans  le  délai  de  vingt  jours
après  la  date  du  mandat  d’arrestation  provisoire  T’extradition  du  détenu
n’'aura  pas  été  demandée  par  la  voie  diplomatique  avec  les  documents
requis  et  dans  les  formes  établies  par  la  présente  Convention.“

Die  Verträge  der  meisten  Staaten  aber  unterscheiden  sich  von  dem
Niederländisch-Oesterreichischen  Vertrage  dadurch,  daß  sie  im  Falle
der  diplomatisch  übermittelten  Nachricht  von  dem  Vorliegen  eines  Haftbefehles
  die  Verhaftung  für  schlechthin  obligatorisch  erklären,  so  daß  das
requirirte  Individuum  in  Haft  bleibt,  obwohl  ein  unter  gleichen  Umständen
der  Verübung  eines  Verbrechens  im  Inlande  Beschuldigter  auf  freien
Fuß  gesetzt  werden  müßte.  Aber  selbst  die  Möglichkeit  oder  sogar  die
Verpflichtung,  auf  Grund  telegraphischer  Requisition  den  Flüchtling  festzunehmen,
  reicht  nicht  für  alle  Fälle  aus.  Es  wäre  vielmehr  wünschenswerth,
  daß  die  Staaten  sich  verpflichten  würden,  auf  ihrem  Gebiete
betretene,  der  Verübung  eines  schweren  Verbrechens  im  Auslande  dringend
  verdächtige  Individuen  durch  ihre  Behörden  festnehmen  zu  lassen,
und  gleichzeitig  den  Staat  des  Thatortes  hiervon  zu  benachrichtigen,  der
dadurch  in  die  Lage  gesetzt  würde,  ein  Auslieferungsbegehren  zu  stellen.
(Vgl.  §  59  Oesterr.  St.-P.-O.)2)7

1)  Vgl.  Extradition  Act  von  1870  Sect.  8  und  die  Zusatzconvention  von
1882  zu  dem  Vertrage  der  Vereinigten  Staaten  mit  Spanien,  Art.  12.

*)  Zum  Ganzen  val.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  664  ff.,  insbesondere
  über  das  Belgische,  Englische  und  Amerikanische  Recht,  S.  673
bis  687.

2)  Über  die  Parteistellung  des  requirirten  Individuums  während  des  Aus.
lieferungsverfahrens  nach  dem  Rechte  der  verschiedenen  Staaten  val.  Auslieferungspflicht
  und  Asylrecht,  S.  649—664.

*  127.
Auslieferung  Verurtheilter.

Eine  wesentliche  Erleichterung  in  den  oben  formulirten  Bedingungen,
unter  welchen  allein  eine  Auslieferung  gewährt  werden  soll,  kann  ein-
        <pb n="568" />
        552  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

treten,  wenn  es  sich  um  die  Auslieferung  eines  von  einem  competenten
Gerichte  nach  contradictorischem  Verfahren  rechtskräftig  Verurtheilten
handelt,  der  sich  entweder  dem  Antritte  oder  der  Fortsetzung  der  ihm
zuerkannten  Strafe  entzogen  hat.

Das  Vertrauen,  welches  ein  Staat  den  Gerichten  eines  anderen
civilisirten  Staates  schon  im  Allgemeinen  nicht  verweigern  kann,  und
welches  er,  wenn  er  mit  einem  anderen  Staate  einen  Bertrag  über
Auslieferung  von  Verbrechern  abschließt,  eben  durch  den  Abschluß  eines
solchen  Vertrages  noch  insbesondere  bekundet,  bringt  es  mit  sich,  daß
gegenüber  einem  auf  ein  bereits  erflossenes  Urtheil  gestützten  Auslieferungsbegehren
  eine  Ueberprüfung  des  diesem  Urtheile  zu  Grunde  liegenden
Beweises  nicht  gefordert  werden  kann.  Und  in  der  That  verlangt  eine
solche  Ueberprüfung  auch  keiner  jener  Staaten,  welche  eine,  wenn  auch
nur  summarische  Prüfung  des  Beweises  vornehmen,  wenn  sie  einen  nur
erst  Beschuldigten  ausliefern,  weder  Großbritannien,  noch  die  Vereinigten
  Staaten,  noch  auch  Oesterreich.  Die  genannten  Staaten,
und  ebenso  natürlich  alle  andernt),  liefern  vielmehr  einen  bereits  verurtheilten
  flüchtigen  Verbrecher  auf  Grund  der  bloßen  Feststellung  aus,
daß  derselbe  wegen  eines  der  im  Auslieferungsvertrage  aufgezählten
Delicte,  welches  im  concreten  Falle  nicht  etwa  politischer  Natur  ist,  in
contradictorischem  Verfahren  rechtskräftig  verurtheilt  und  daß  dieses
Urtheil  noch  nicht  völlig  vollstreckt  sei,  sofern  nicht  etwa  einer  der  besonderen
  im  Vertrage  auch  in  Betreff  der  Auslieferung  von  Beschuldigten
aufgezählten  Hinderungsgründe  einer  Auslieferung  vorliegt.)

1)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  687  ff.

9  Ueber  die  Frage,  ob  es  zulässig  sein  soll,  daß  das  requirirte  Individuum
auf  die  Einhaltung  der  von  dem  betreffenden  Staatsvertrage,  auf  Grund  dessen
die  Auslieferung  angesucht  wird,  oder  von  den  Gesetzen  des  ersuchten  Staates  vorgeschriebenen
  Formen  des  Verfahrens  verzichte,  vgl.  wie  überhaupt  über  alle  die
Stellung  des  Regquirirten  betreffenden  Details  meine  ofteitirte  Darstellung  des
Rechtes  der  Auslieferung,  S.  714  ff.

8  128.
Die  Vollziehung  der  Auslieferung.

Die  Vollziehung  der  Auslieferung  besteht  in  der  Uebergabe  des
Auszuliefernden  an  Organe  des  ersuchenden  Staates.  Diese  Uebergabe
erfolgt  in  Ausführung  der  die  Auslieferung  verfügenden  Ordre  des
Staatsoberhauptes  oder  des  competenten  Ministers  durch  gerichtliche  oder
polizeiliche  Organe  und  besteht  in  der  zwangsweisen  Ueberlieferung  des
requirirten  Individuums  in  die  Gewalt  des  requirirenden  Staates  zu
dem  Zwecke  der  Verfolgung  und  Bestrafung  wegen  der  dem  Ausliefe-
        <pb n="569" />
        Die  Vollziehung  der  Auslieferung.  553

rungsbegehren  zu  Grunde  liegenden  That.  1)  Diese  Ueberlieferung  erfolgt
nach  dem  Rechte  der  continentalen  Staaten  an  der  Grenze  des  ersuchten
Staates  an  vorher  von  dem  Orte  und  der  Zeit  dieser  Uebergabe  verstän.
digte  Beamte  des  ersuchenden  Staates.  Der  Ort  der  Uebergabe  ist  in
vielen  Verträgen  ein=  für  allemal  festgesetzt.  Die  Staaten  des  Continentes
gestatten  den  Organen  anderer  Staaten  auf  ihrem  Territorium  nicht  die
Ausübung  einer  Zwangsgewalt,  welche  erforderlich  wäre,  um  den  Auszuliefernden
  außer  Landes  zu  schaffen,  und  sie  befördern  denselben  daher
lieber  selbst  —  regelmäßig  durch  Gensdarmerie  oder  ähnliche  Organe
der  öffentlichen  Sicherheit  —  bis  zur  Grenze,  um  ihn  erst  dort  und
nicht  schon  an  dem  Orte,  an  welchem  er  sich  zur  Zeit  der  Gewährung
seiner  Auslieferung  befand,  zu  überliefern.

Mit  dem  verfolgten  Individuum  gleichzeitig  werden  auch  jene
Gegenstände  überliefert,  welche  als.  Beweismittel  oder  wegen  ihres  sonstigen
vermutheten  Zusammenhanges  mit  dem  Verbrechen  mit  Beschlag  belegt
worden  sind.  Die  Mehrzahl  der  neueren  Verträge  enthält  die  ausdrückliche
Bestimmung,  daß  durch  die  Pflicht  zur  Uebergabe  dieser  Gegenstände  die
Rechte,  welche  dritte,  in  die  dem  Ausgelieferten  zur  Last  liegende  strafbare
  Handlung  nicht  verwickelte  Personen  auf  diese  Gegenstände  bereits
erworben  haben,  nicht  berührt  werden.  Je  nach  dem  Rechte  des  ersuchten
Staates  findet  also  in  Betreff  jener  Gegenstände,  welche  der  Verbrecher
an  unbetheiligte  Dritte  verkauft  oder  verpfändet  hat,  eine  Beschlagnahme
und  Ueberlieferung  derselben  an  den  requirirenden  Staat  gar  nicht  oder
blos  unter  der  Bedingung  statt,  daß  die  betreffenden  Gegenstände  nach
dem  von  ihnen  in  der  gerichtlichen  Verhandlung  gemachten  Gebrauche
als  Ueberweisungsstücke  zurückgestellt  oder  daß  für  sie  die  nach  den
Gesetzen  des  ersuchten  Staates  fe  stzustellende  Entschädigung  gewährt  werde.  )

Nach  dem  Rechte  einiger  Staaten  muß  die  Ausführung  der  Auslieferung
  d.  h.  die  Fortschaffung  des  Auszuliefernden  aus  dem  ersuchten
Staate  innerhalb  gewisser  Zeit  stattfinden,  so  nach  dem  Rechte  Englands
und  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamer  kka  innerhalb  zweier
Monate  von  dem  Tage  der  definitiven  Gewährung  derselben.

Complicationen  ergeben  sich  für  die  Ausführung  der  Auslieferung
in  dem  Falle,  wenn  der  Transport  des  auszuliefernden  Verbrechers  durch
das  Gebiet  eines  dritten  Staates  erfolgen  soll.  Dieser  dritte  Staat  ist
nämlich  an  und  für  sich  und  allgemein  weder  verpflichtet,  die  an  seine
Grenze  gebrachten  Gefangenen  durch  seine  Behörden  zu  übernehmen  und
sie  als  Häftlinge  durch  sein  Gebiet  hindurch  an  die  Grenze  jenes  Staates
zu  schaffen,  dem  sie  ausgeliefert  werden  sollen,  noch  besteht  für  ihn  eine
Pflicht,  die  zwangsweise  Beförderung  dieser  Gefangenen  durch  Polizeiorgane
  eines  anderen  Staates  über  sein  Gebiet  hin  zu  dulden.  Aus
seiner  Territorialhoheit  folgt  vielmehr  sein  Recht,  die  betreffenden  Gefangenen,
  sobald  sie  in  sein  Gebiet  und  in  seine  Herrschaftssphäre  gerathen,
nach  eigenem  Ermessen  entweder  in  Freiheit  zu  setzen  oder  ihre  Verfolgung
  und  Bestrafung  durch  die  eigenen  Behörden  zu  veranlassen.
        <pb n="570" />
        554  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Freilich  aber  wäre  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  die  Ausũbung
dieser  Rechte  ganz  sinn,  und  zwecklos.  Insbesondere  hätte  es  gar  keinen
Sinn,  wenn  ein  Staat  für  jene  Fälle,  in  welchen  er  selbst  eine  Auslieferung
  zugestehen  würde,  die  Ausführung  der  von  einem  anderen
Staate  gewährten  Auslieferung  mit  Benützung  seines  Gebietes  verhindern
wollte.  Die  Staaten  haben  daher  schon  seit  Langem  eine  Durchführung
  auszuliefernder  Sträflinge  durch  ihr  Gebiet  gestattet,  obwohl
erst  in  neuester  Zeit  besondere  allgemeine  Normen  über  eine  solche
Durchführung  vereinbart  worden  sind.

Diese  Vereinbarungen,  welche  in  die  neueren  Verträge  mitaufgenommen
  zu  werden  pflegen,  sofern  nach  der  geographischen  Lage  der
beiden  Staaten  zu  einander  die  Frage  einer  Durchführung  von  Verbrechern
  für  sie  praktisch  werden  kann,  beschränken  entweder  die  Pflicht,
eine  solche  Durchführung  von  Verbrechern  durch  Organe  des  anderen
Staates  zu  gestatten  bez.  sie  selbst  durch  die  eigenen  Behörden  im  Interesse
  des  anderen  Contrahenten  vorzunehmen,  auf  jene  Fälle,  in  welchen
die  durchzuführenden  Individuen,  wenn  sie  sich  auf  das  Gebiet  des
betreffenden  Staates  geflüchtet  hätten,  von  demselben  ausgeliefert  werden
müßten,  oder  sie  gehen  in  der  Statuirung  der  Pflicht  zur  Gestattung  bezw.
zur  Besorgung  der  Durchführung  weiter  als  hinsichtlich  der  Pflicht  zur
Auslieferung.  2).)

Wenn  wir  uns  daran  erinnern,  daß  die  Auslieferung  nicht  blos
im  Interesse  des  um  sie  ersuchenden  Staates  erfolgt,  werden  wir  grund.
sätzlich  nicht  verkennen  können,  daß  die  Kosten  derselben  nicht  völlig  und
ausschließlich  von  diesem  getragen  werden  müssen.  Da  auch  der  Zufluchtstaat
  ein  Interesse  daran  hat,  daß  der  gegen  ein  auf  seinem  Gebiete
sich  befindendes  Individuum  erhobene  Verdacht  der  Verübung  eines
schweren  Verbrechens  geprüft  werde  und  zwar  in  jener  Weise
geprüft  werde,  welche  die  besten  Garantien  für  eine  richtige
Beurtheilung  bietet,  und  daß  dieses  Individuum,  wenn  es  schuldig
befunden  wird,  seine  ihm  gebührende  Strafe  verbüße  und  zwar
sie  gerade  dort  verbüße,  wo  dies  für  die  Verhütung  und  Verhinderung
künftiger  Verbrechen  am  zweckdienlichsten  ist,  ergiebt  sich  daraus  eine
Pflicht  des  Zufluchtstaates,  mindestens  jene  Kosten  des  Auslieferungsverfahrens
  zu  tragen,  die  durch  die  auf  seinem  Gebiete  zu  dem  Zwecke
der  Untersuchung  und  Auslieferung  unternommenen  Handlungen  aufgelaufen
sind.  Zudem  sprechen  auch  hervorragende  Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit
  dafür,  daß  der  ausliefernde  Staat  die  Kosten  des  auf  seinem  Gebiete
  sich  abspielenden  Theiles  des  Auslieferungsverfahrens  nicht  blos
dem  requirirenden  Staate,  wie  dies  im  Interesse  der  glatten  Abwickelung
des  Verfahrens  unerläßlich  ist,  vorschieße,  sondern  sie  definitiv  trage.
Wäre  das  Letztere  nicht  der  Fall,  so  könnte  es  zu  Mißhelligkeiten  darüber
  kommen,  ob  die  einzelnen  Posten  der  von  dem  requirirenden  Staate
schließlich  zu  begleichenden  Rechnung  gegründet  seien  oder  nicht,  während
        <pb n="571" />
        Die  Vollziehung  der  Auslieferung.  555

doch  die  Vermeidung  solcher  Differenzen  im  Interesse  einer  möglichsten
Ausdehnung  des  Rechtsinstitutes  der  Auslieferung  nothwendig  ist.“)

1)  Ueber  die  nähere  Bestimmung  des  Zweckes  und  der  Folgen  der  Auslieferung
  vgl.  unten  S.  555  ff.

#)  Bal.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  659  ff.  und  S.  698  ff.

*)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  702—714.

:)  Über  die  Fragen  nach  der  Möglichkeit  einer  Wiederaufnahme  des  Auslieferungsverfahrens
  und  des  Auslieferungsbegehrens  zur  Wiederaufnahme  des
Strafverfahrens  vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  727  ff.  u.  S.  472  ff.

2)  In  neuerer  Zeit  lehnen  es  nur  noch  die  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika  ab,  die  auf  ihrem  Gebiete  aufgelaufenen  Kosten  zu  tragen,  ja  sie
weigern  sich  sogar  diese  Kosten  auch  nur  vorzuschießen  und  die  Hilfe  ihrer  eigenen
Behörden  zu  unentgeltlicher  Verfügung  zu  stellen.  Ueber  die  hierdurch  sich  ergebenden
  Mißstände  vgl.  meine  ausführliche  Darstellung  S.  733  ff.

Viertes  Kapitel.

Die  Rechte  des  requirirenden  Staates  aus  der  ihm  gewährten
Auslieferung.

8  129.
Der  Grundsatz  der  Specialität  der  Auslieferung.

Die  Prüfung,  ob  das  Verhalten,  dessen  das  requirirte  Individuum
beschuldigt  wird,  wirklich  unter  die  Kategorie  eines  jener  Delicte  falle,
wegen  welcher  der  Zufluchtstaat  eine  Pflicht  zur  Auslieferung  anerkennt,
hätte  keinen  Zweck,  wenn,  nachdem  die  Auslieferung  erfolgte,  der  requirirende
  Staat  berechtigt  wäre,  den  ihm  ausgelieferten  Beschuldigten
wegen  jedes  demselben  zur  Last  liegenden  Delictes  zu  verfolgen,
ihn  also  auch  wegen  anderer  Thaten  als  jener,  um  derenwillen  die
Auslieferung  gewährt  wurde,  vielleicht  sogar  wegen  solcher,  hinsichtlich
deren  der  Zufluchtstaat  eine  Auslieferung  niemals  gewährt  hätte  oder
gar  nicht  hätte  gewähren  können,  in  Untersuchung  zu  ziehen  und  zu  bestrafen.
  Daraus,  daß  der  Zufluchtstaat  nur  wegen  gewisser  Delicte
ausliefert,  ergiebt  sich  vielmehr  von  selbst  eine  Beschränkung  desjenigen
Staates,  an  welchen  die  Auslieferung  erfolgt,  in  seinem  Rechte  das  ausgelieferte
  Individuum  strafrechtlich  zur  Verantwortung  zu  ziehen.  Der
Anspruch  auf  Einhaltung  dieser  Beschränkung  des  Strafverfolgungsrechtes
des  requirirenden  Staates  stellt  sich  aber  nicht  als  ein  Recht  des  Ausgelieferten,
  sondern  einzig  und  allein  als  ein  Recht  des  ausliefernden
        <pb n="572" />
        556  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Staates  dar.  Das  ausgelieferte  Individuum  ist  ja  an  dem  Vertrage.
welcher  jedem  Auslieferungsacte  vorhergeht,  bez.  demselben  zu  Grunde
liegt,  als  Partei  nicht  betheiligt,  es  ist  vielmehr  nur  Object  dieses  Vertrages,
  vermag  daher  aus  demselben  irgendwelche  Rechte  nicht  zu  erwerben.


Wohl  aber  ist  der  ausliefernde  Staat  zur  Aufrechthaltung  seiner
eigenen  Würde  genöthigt,  strenge  darauf  zu  achten,  daß  der  requirirende
Staat  bei  der  Verfolgung  und  Bestrafung  des  ausgelieferten  Individuums
  nicht  über  den  Umfang  jener  Befugnisse  hinausgehe,  welche  er
ihm  durch  dessen  Ueberlieferung  eingeräumt.  Welchen  Zweck  hätte  es,
eine  Auslieferung  wegen  politischer  Delicte  abzulehnen,  wenn  der  requirirende
  Staat  dem  politischen  Flüchtlinge  nur  ein  gemeines  Delict  zur
Last  zu  legen  brauchte,  um  dessen  Auslieferung  wegen  desselben  zugestanden
  zu  erhalten  und  ihn  dann  wegen  des  ihm  allein  zur  Laft
fallenden  politischen  Verbrechens  verfolgen  zu  können?  Aber,  selbst
wenn  wir  von  dem  Falle  eines  dolosen  Vorgehens  des  regquirirenden
Staates  absehen,  ist  es  nur  eine  Folgerung  aus  den  oben  entwickelten
Grundsätzen,  daß  Derjenige,  der  wegen  eines  ihm  wirklich  zur  Last  fallenden
  gemeinen  Delictes  ausgeliefert  wurde,  nicht  auf  Grund  dieser  Auslieferung
  wegen  eines  ganz  unabhängig  von  dieser  That  und  zu  anderer
Zeit  von  ihm  verübten  oder  wegen  eines  ihm  vielleicht  nur  irrthümlich
imputirten  politischen  Delictes  verfolgt  und  bestraft  werden  darf.  Ja,  sogar
wenn  wir  die  Frage  der  Verfolgung  wegen  politischer  Delicte  ganz  bei
Seite  lassen  und  den  Fall  annehmen,  daß  irgend  ein  anderes  dem  Ausgelieferten
  zur  Last  liegendes  gemeines  Delict  den  Behörden  des  requirirenden
  Staates  erst  nach  der  Einleitung  des  Auslieferungsverfahrens
bekannt  geworden  ist  oder  daß  dieselben  es  aus  irgendwelchen  Gründen
unterlassen  haben,  dieses  Delictes  in  dem  Ansuchen  um  Gewährung  der
Auslieferung  Erwähnung  zu  thun,  so  ergiebt  sich  aus  dem  Wesen  und
dem  Begriffe  der  Auslieferung  die  Consequenz,  daß  der  requirirende  Staat
auf  die  Berfolgung  und  Bestrafung  des  ausgelieferten  Individuums  wegen
des  in  dem  Auslieferungsbegehren  ihm  imputirten  Verbrechens  beschränkt  sei.

Denn  die  Auslieferung  eines  Beschuldigten  ist  ja  nicht  eine  Uebergabe
  desselben  an  eine  andere  Staatsgewalt  zu  beliebiger  Berfügung
  über  denselben,  sondern  sie  ist  eine  Ueberlieferung  zum
Zwecke  der  Untersuchung  und  eventuellen  Bestrafung  wegen
einer  concreten,  dem  Beschuldigten  imputirten  Uebelthat,
welche  sich  nach  dem  Rechte  des  ausliefernden,  wie  des  um  die  Auslieferung
  ansuchenden  Staates  als  ein  Delict  von  bestimmter  Art  darstellt.
  Erfolgt  doch,  wie  wir  gesehen  haben,  die  Auslieferung  nur  auf
Grund  einer  mehr  oder  minder  eingehenden  Prüfung  der  von  dem  reauirirenden
  Staate  vorgebrachten  Thatsachen,  woraus  sich  sofort  ergiebt,
daß  der  Ausgelieferte  nicht  auch  wegen  anderer  Thaten,  als  jener,  welche
der  ersuchte  Staat  zu  prüfen  in  der  Lage  war,  verfolgt  werden  könne.
Und  so  ergeben  sich  aus  dem  Begriffe  der  Auslieferung  die  beiden  Con-
        <pb n="573" />
        Der  Grundsatz  der  Specialität  der  Auslieferung.  557

sequenzen,  daß  der  requirirende  Staat  kein  anderes  Recht  erwirbt  als
jenes,  das  requirirte  Individuum  wegen  eben  jener  That  zu  verfolgen
und  zu  bestrafen,  hinsichtlich  deren  der  ersuchte  Staat  ihm  die  Auslieferung
gewährte,  und  daß  er  auch  diese  That  dem  Ausgelieferten  nur  als
jenes  Delict  imputiren  darf,  als  welches  dieselbe  bei  Anbringung  und
Gewährung  des  Ansuchens  um  Auslieferung  des  Flüchtlings  von  beiden
Staaten  gualificirt  wurde.  7)  Man  bezeichnet  diesen  Grundsatz  als  den
der  Specialität  der  Auslieferung,  weil  in  Folge  desselben  das
Recht  des  requirirenden  Staates  auf  die  Verfolgung  auf  Grund  jener
speciellen  Anschuldigung  beschränkt  wird,  welche  dem  requirirten  Individuum
  in  dem  Begehren  um  dessen  Auslieferung  zur  Last  gelegt  wurde.
Da  sich  dieser  Grundsatz  aus  dem  Wesen  der  Auslieferung  selbst  ergiebt,
so  bleibt  zum  mindesten  in  Ermangelung  einer  entgegengesetzten  Vereinbarung
  über  die  Wirkungen  der  Auslieferung  das  Recht  des  requirirenden
  Staates  zur  Verfolgung  und  Bestrafung  des  ihm  Ausgelieferten
auf  das  dargestellte  Maaß  beschränkt.  3)

Allerdings  ist  es  möglich,  daß  durch  eine  entgegengesetzte  Vereinbarung
  entweder  für  den  concreten  Auslieferungsfall  oder  ganz  allgemein
  für  alle  zwischen  zwei  Staaten  entstehenden  Fälle  einer  Auslieferung,
  dem  requirirenden  Staate  weitergehende  Rechte  eingeräumt  werden.
In  Ermangelung  einer  besonderen  oder  allgemeinen  Vereinbarung  werden
aber  die  eben  entwickelten  Grundsätze  gelten  müssen,  insbesondere  daher
auch  dann,  wenn  zwischen  den  beiden  an  der  Auslieferung  betheiligten
Staaten  ein  Vertragsverhältniß  nicht  besteht.  )  Wie  die  Specialität  der
Auslieferung  in  dem  Wesen  dieses  Rechtsinstituts  selbst  begründet  ist,  so
folgt  denn  auch  in  der  That  eine  große  Zahl  von  Staaten  dieser  Auffassungsweise,
  zu  der  sich  insbesondere  die  Französische,  Belgische  ?5)
und  Englische  Praxis  bekennt.

In  England  stellt  sogar  das  Gesetz  es  als  eine  der  Bedingungen
auf,  unter  welchen  die  Englische  Repierung  allein  Verträge  über  die
Auslieferung  von  Verbrechern  abschließen  darf,  daß  dieselben  Vorsorge
dafür  treffen,  „that  the  fugitive  criminal  shall  not,  until  he  has  been
restored  or  had  an  opportunity  of  returning  to  Her  Majesty's  dominions,
be  detained  or  tried  in  that  foreign  State  for  any  offence  committed
prior  to  his  surrender  other  than  the  extradition  crime  proved  by  the
facts  on  which  tho  surrender  is  grounded.“6)  Demnach  enthalten  selbstverständlicherweise
  alle  mit  Großbritannien  abgeschlossenen  Auslieferungsverträge
  eine  die  volle  Specialität  der  Auslieferung  sichernde  Bestimmung.
  Aber  auch  in  viele  Verträge  anderer  Staaten  sind  Vereinbarungen
  übergegangen,  welche  entweder  die  volle  Specialität  der
Auslieferung  verbürgen  oder  doch  die  Rechte  des  requirirenden  Staates
auf  Berfolgung  und  Bestrafung  des  ihm  ausgelieferten  Individuums
ganz  erheblich  beschränken.

Wir  haben  bereits  oben  gesehen,  daß  nahezu  alle  heute  in  Kraft
stehenden  Verträge  eine  ausdrückliche  Vereinbarung  darüber  treffen,  daß
        <pb n="574" />
        558  Rechtshilfe-  und  Auslieferungsverträge.

der  wegen  eines  im  Bertrage  aufgezählten  Delictes  Ausgelieferte  nicht
wegen  eines  politischen  Delictes  oder  wegen  einer  mit  einem  solchen
Delicte  zusammenhängenden  That  verfolgt  und  verurtheilt  werden  dürfe.
In  der  großen  Mehrzahl  derselben  aber  hat  diese,  die  Rechte  des  requirirenden
  Staates  beschränkende  lex  contractus  eine  weitere  Gestalt  bekommen,
indem  der  die  Auslieferung  erlangende  Staat  verpflichtet  wird,  die  Berfolgung
  des  Ausgelieferten  auch  wegen  eines  nicht  politischen,  aber  in
dem  Vertrage  nicht  aufgezählten,  somit  zur  Auslieferung  nicht  verpflichtenden
  Delictes  zu  unterlassen.?!)

Seit  den  fünfziger  Jahren  aber  findet  die  Sperialität  der  Auslieferung
in  sehr  vielen  Verträgen  ihre  rückhaltlose  Anerkennung,  indem  das
Recht  jenes  Staates,  dem  ein  Flüchtling  ausgeliefert  wird,  auf  die  Verfolgung
  und  Bestrafung  eben  wegen  jener  That  eingeschränkt  wird,
wegen  welcher  derselbe  ausgeliefert  wurde,  so  daß  der  Ausgelieferte
wegen  einer  anderen  That  (und  wäre  dieselbe  auch  eine  solche,  in
Betreff  deren  der  Staat,  der  ihn  ausgeliefert,  ebenfalls  zur  Gewährung
  der  Auslieferung  verpflichtet  gewesen  wäre),  in  contradictorischem
  Verfahrens)  nur  verfolgt  werden  kann,  wenn  der  ausliefernde
  Staat  oder,  nach  der  Disposition  mancher  dieser  Verträge,  wenn
wenigstens  der  ausgelieferte  Verbrecher  zu  dieser  Erweiterung  der  natürlichen
  Wirkungen  der  Auslieferung  ausdrücklich  zugestimmt  hat.  )

Auf  den  ersten  Blick  mag  es  freilich  sehr  sonderbar  erscheinen,  daß
jener  Staat,  dem  der  flüchtige  Verbrecher  ausgeliefert  worden,  erst  noch
um  die  Gewährung  des  Rechtes,  denselben  auch  wegen  anderer,  ihm  zur
Last  liegender  Delicte  zu  verfolgen,  bei  dem  ausliefernden  Staate  ansuchen
  müsse,  obwohl  dieser  letztere,  wenn  das  Auslieferungsbegehren
von  vorneherein  auf  jenes  Delict  ausgedehnt  gewesen  wäre,  die  Auslieferung
  auch  wegen  desselben  hätte  gewähren  müssen.  Wenn  wir  aber
bedenken,  wie  zweifelhaft  es  in  vielen  Fällen  ist,  ob  eine  bestimmte
That  wirklich  eine  solche  von  einem  zur  Auslieferung  verpflichtenden
Charakter  sei,  wenn  wir  uns  insbesondere  daran  erinnern,  wie  verschieden
  oft  die  Beurtheilung  der  Fragen  ausfällt,  ob  die  betreffende
That  auch  nach  dem  Rechte  des  Zufluchtstaates  eines  der  in  dem  betreffenden
  Vertrage  aufgezählten  Verbrechen  sei  oder  ob  sie  nicht  ein
relativ-politisches  Delict  constituire  oder  ob  nicht  etwa  ihre  Verfolgung
wegen  Verjährung,  wegen  bereits  erlittener  Strafe  oder  aus  irgend  welchen
  anderen  obenangeführten  Gründen,  wenn  auch  nicht  nach  dem
Rechte  des  ersuchenden,  so  doch  nach  dem  des  ersuchten  Staates  aus.-geschlossen
  sei,  werden  wir  keinen  Augenblick  zweifeln,  die  Möglichkeit
einer  Ausdehnung  der  Verfolgung  des  ausgelieferten  Individuums  auf
Thaten,  welche  in  dem  Auslieferungsansuchen  nicht  angeführt  worden
waren,  mag  sich  auch  deren  Subsumirbarkeit  unter  eine  der  Kategorien
der  Auslieferungsdelicte  des  zwischen  den  beiden  Staaten  bestehenden
Vertrages  behaupten  lassen,  von  der  Zustimmung  des  ausliefernden  Staates
abhängig  zu  machen.  10)
        <pb n="575" />
        Der  Grundsatz  der  Specialität  der  Auslieferung.  559

Würde  man  dem  requirirenden  Staate  das  Recht  zusprechen,  den
Ausgelieferten  wegen  solcher  Delicte  ohne  weiteres  zu  verfolgen,  so
könnten  daraus  nur  allzuleicht  Mißhelligkeiten  zwischen  den  beiden  an
jener  Auslieferung  betheiligten  Staaten  entstehen,  welche,  wenn  sie  auch
keine  weiteren  nachtheiligen  Folgen  haben  sollten,  doch  immerhin  zu
einer  Einschränkung  des  Rechtshilfeverkehres  zwischen  denselben  führen
würden.  Diese  Mißhelligkeiten  werden  aber  fast  unvermeidlich  sein,
wenn  sich  nachweisen  läßt,  daß  die  Gerichte  des  um  die  Auslieferung
ersuchenden  Staates  schon  zur  Zeit  der  Anbringung  des  Gesuches  um
Auslieferung  des  Flüchtlings  von  Delicten  desselben  Kenntniß  besaßen,
welche  gleichwohl  nicht  im  Auslieferungsbegehren  erwähnt  wurden,  so  daß
der  um  die  Auslieferung  ersuchte  Staat  durch  eine  dergleichen  Reticenz
gehindert  wurde,  seine  Entscheidung  in  voller  Kenntniß  der  Sachlage
zu  treffen.  Der  um  seine  Zustimmung  zur  Ausdehnung  der  Verfolgung
des  Ausgelieferten  ersuchte  Staat  wird  aber  in  der  Regel,  soferne
es  sich  nicht  um  ein  politisches  Delict  oder  um  ein  Delict  handelt,
welches  nur  nach  Specialgesetzen  strafbar  ist,  wie  um  ein  Delict  gegen
Jagd=  und  Fischereigesetze,  gegen  die  Seemannsordnung,  gegen  Zoll.  und
Steuergesetze,  oder  um  ein  reines  Militärstandesdelict,  gar  keinen  Grund  haben,
die  Zustimmung  zur  weiteren  Verfolgung  des  von  ihm  ausgelieferten  Individuums
  zu  verweigern.  Es  wird  sich  sogar  empfehlen,  in  den  Vertrag
eine  ausdrückliche  Bestimmung,  etwa  folgenden  Inhaltes,  aufzunehmen:
„Wenn  nicht  außerordentliche  Bedenken  entgegenstehen,  deren  besondere
Bekanntgabe  jedoch  nicht  nothwendig  ist,  wird  der  Staat,  welcher  eine
Auslieferung  gewährte,  die  Zustimmung  zur  Verfolgung  des  von  ihm
Ausgelieferten  wegen  solcher  strafbaren  Handlungen,  deren  derselbe  erst
nach  der  Auslieferung  verdächtig  geworden  ist,  und  zwar  selbst  dann
nicht  versagen,  wenn  er  wegen  dieser  strafbaren  Handlungen  in  Gemäßheit
  des  Art.  .  11)  nicht  zur  Auslieferung  verpflichtet  gewesen  wäre,
soferne  dieselben  nur  nicht  ein  politisches  Delict  constituiren  oder  nur
nach  Specialstrafgesetzen  verpönt  sind.  Ein  Ansuchen  um  Gewährung
der  Zustimmung  zur  Verfolgung  wird  jedoch  in  Fällen  der  letzterwähnten
Art  nicht  gestellt  werden,  wenn  durch  dasselbe  die  Untersuchungshaft  des
Ausgelieferten  verlängert  würde.“  15

1)  A.  M.  insbesondere  Bernard  II.  p.  530,

2)  Bgl.  insbesondere  v.  Bar,  Internat.  Privat-  und  Strafrecht,  S.  599  f.

5)  Diese  Auffassung,  welche  in  Art.  3.  al.  2  und  Art.  19  des  Extradit  act.
von  1870  ihren  gesetzlichen  Ausdruck  gefunden,  hat  die  Englische  Regierung
in  einem  mehrere  Jahre  dauernden  und  schließlich  zur  vorübergehenden  Sistirung
in  der  Gewährung  von  Auslieferungen  führenden  Conflicte  mit  den  Vereinigten
  Staaten  von  Nordamerika  aus  Anlaß  der  Auslieferungsfälle
Lawrence,  Winslow,  Brent  und  Gray  mit  strenger  Consequenz  festgehalten  und
mit  unwiderlegbaren  Argumenten  begründet,  während  die  Vereinigten  Staaten,
von  dem  Satze  ausgehend,  daß  der  Flüchtige  durch  seine  Flucht  kein  Recht  er-
        <pb n="576" />
        560  Rechtshilse.  und  Auslieferungsverträge.

werben  könne,  sich  die  Befugniß  beilegten.  die  von  England  ausgelieferten  Beschuldigten
  auch  wegen  anderer  in  dem  Auslieferungsbegehren  nicht  erwähnter
und  dem  Englischen  Richter  unbekannt  gebliebener  Delicte  zu  verfolgen.  Bgl.
Correspondence  respecting  extradition,  presented  to  both  Houses  of  Parliament
  by  commuand  of  Her  Majesty  1876  (C.  1482  and  1526);  Spear  l.c.,
p.  64  ff.;  Desjardins  in  den  Bulletins  de  la  Soc  de  leg.  comp.  (1877)  VI.
126  ff.,  Renault  ibid.  VIII.  (1879)  p.  193  ff.;  Beach-  Lawrence  im
Albany  Law  Journal,  Nr.  340  und  373,  und  in  seinem  Commentaire  IV.
p.  508  ff.;  Lowell,  im  American  Law  Review,  X.  617  f.;  v.  Bar  in  der  Revue
dr.  intern.  IX,  (1877)  p.  5  ff.

1)  A.  M.  Fiore,  Nr.  245  (Fiore-  Antoine,  Nr.  153),  unter  Berufung
auf  ein  Urtheil  der  Corte  di  Milano  vom  20.  Juli  1865.

5)  Vgl.  hierüber  das  Französische  Ministerialcircular  vom  5.  April  1841
§  2  a.  E.  und  Haus,  Nr.  962,  sowie  meine  ausführliche  Darstellung  des
Rechtes  der  Auslieferung,  S.  753  ff.

)  Scct.  3.  No.  2  bes  Extradition  act  von  1870.  Bgl.  Sect.  19  desselben.

7)  So  ist  dies  der  Fall  in  sämmtlichen  Berträgen  des  Deutschen  Reiches,
mit  Ausnahme  jenes  mit  Großbritannien,  welcher  die  zu  Anm.  2  besprochene
weitergehende  Norm  enthält.  Unter  den  Verträgen  der  Einzelstaaten  des  Deutschen
Reiches  entbehren  nur  die  in  vielen  Beziehungen  veralteten  Verträge  Preußens
mit  Frankreich  von  1845  (val.  Art.  8.,  Badens  mit  Frankreich  von  1844
(vgl.  Art.  6)  und  Würtembergs  mit  Frankreich  von  1853  (Art.  8)  eines
diesbezüglichen  Verbotes.  Vgl.  auch  Belgisches  Auslieferungsgesetz  von  1833,
Art.  6,  und  dazu  Haus,  Nr.  963,  vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,
S.  786  ff.

6z)  Hingegen  steht  einem  Contumacialverfahren  und  Contumacialurtheile
wegen  einer  solchen  andren  That  nichts  im  Wege.

*)  Vgl.  sämmtliche  Verträge  Großbritanniens  mit  Ausnahme  jenes  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  der  älter  ist  als  das  Gesetz  von  1870,
idarunter  also  auch  den  Vertrag  des  Deutschen  Reiches  mit  Großbritannien),
die  Verträge  der  Oesterreichisch=  Ungarischen  Monarchie  mit  Belgien,
mit  Luxemburg,  mit  Rußland  und  selbstverständlicherweise  mit  Groß.,
britannien,  fast  alle  neueren  Verträge  Belgiens,  Italiens  und  Frankreichs,
unter  welchen  letzteren  namentlich  jene  mit  Bayern,  Italien,  der  Schweiz,
Belgien,  Spanien,  Dänemark  und  Peru  Hervorhebung  verdienen.  Ja  selbst
die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten,  welche  sich  in  ihrem  Conflicte  mit
England  hinsichtlich  der  Interpretation  des  Vertrages  von  1842  so  entschieden
gegen  die  Specialität  ausgesprochen  hatte,  hat  dieselbe  einigen  ihrer  neuesten  Anslieferungsverträge,
  so  jenen  mit  Italien  und  der  Türkei  zu  Grunde  gelegt.
Val.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  789  ff.

10)  In  demselben  Sinne  sprechen  sich  principiell  auch  aus  Provô  Kluit,
p.  87;  Le  Graverend,  Legislat.  Crim.  I,  113;  Hélie  l.  c,  II.  p.  719  f.;
v.  Mohl  a.  a.  O.,  S.  714  a.  E.;  v.  Bar,  Junternat.  Privatrecht,  S.  599  f.,
Revue  droit  intern.  1877,  p.  5  ff.;  vgl.  auch  Gerichtssaal  XXXIV,  S.  500,
Anm.  2.  Prine,  Rewue  dr.  intern.  1879,  p.  88  ff.;  Haus  l.  c..  Nr.  962;
Gianquinto,  Archivio  giuridico  XIX,  p.  190  ff.;  Renault,  Bulletins  de  la
Soc.  de  leg.  comp.  1879,  p.  194  und  im  Annaire  de  I'Institut  de  dr.  int.
V,  93  ff.;  Antoine  zu  Fiore,  Nr.  456;  Bernard,  II.  493  ff.,  besonders  509  ff.;
Wharton,  Crim.  law,  Sect.  2956  a;  Dudley.  Field,  Nr.  237;  Spear  bei.
p.  72  ff.;  F.  v.  Martens,  Bölkerrecht  II,  §  98  und  der  Bericht  der  Italieni-
        <pb n="577" />
        Der  Grundsatz  der  Specialität  der  Auslieferung.  561

schen  Commission,  p.  L.  11.  Und  schließlich  hat  auch  das  Institut  de  droit
intern.  in  seinen  zu  Oxford  aufgestellten  Thesen  22  und  23  mit  allen  Stimmen
gegen  die  Westlate's  (Annuaire  V,  p.  122)  es  ausgesprochen:  „Le  gouvernement,
dui  a  obtenu  une  extradition  pour  un  fait  déterminé,  est  de  plein  droit  et
sauf  Convention  contraire,  obligé  de  ne  laisser  juger  ou  punir  ’extradé  que
pour  ce  fait.  Le  gouvernement,  qui  a  accordé  une  extradition,  peut  ensuite
consentir  à  ce  due  ’extradé  soit  jugé  pour  des  faits  autres  due  celui  qui
avait  motivé  sa  remise,  pourvu  que  ces  faits  puissent  donner  lieu  à  lextrachition.“
  Die  entgegengesetzte  Ansicht  hat  nur  eine  verhältnißmäßig  geringe
Zahl  von  Vertretern  gefunden,  unter  denen  Fiore,  Nr.  456  (ed.  Antoine),
Calvo,  §  1277  (vgl.  §  1250)  und  Westlake  in  seiner  citirten  Abh.  in  den
Transactions  der  Social  Science  Aesociation  Hervorhebung  verdienen.  Schließlich
hat  sich  auch  noch  gegen  jede  Beschränkung  der  Rechte  des  requirirenden  Staates
in  der  Verfolgung  des  ihm  Ausgelieferten  in  jüngster  Zeit  geäußert  die  Englische
Commission  von  1878  in  ihrem  Report,  Sect.  7  (jedoch  unter  Widerspruch  des
Mr.  Torrens).

11)  Hier  wären  außer  dem  Artikel  des  Vertrages.  welcher  die  Aufzählung
der  zu  Auslieferung  verpflichtenden  Delicte  enthält,  auch  noch  jene  Artikel  zu  citiren,
  welche  den  Grundsatz  aussprechen,  daß  Auslieferung  nicht  stattfindet,  wenn
das  Delict  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  Staates  verjährt  ist  oder  der  nach
diesem  Rechte  zur  Verfolgung  erforderliche  Antrag  fehlt.

13)  Zur  Begründung  dieses  Antrages  erlaube  ich  mir  auf:  Auslieferung  und
Asylrecht,  S.  744—763  zu  verweisen.

*l  130.

Mögliche  Beschränkungen  des  Grundsatzes  der  Spercialität
der  Auslieferung.

Ganz  verschieden  von  den  bisher  erörterten  Fällen  ist  jener,  in
welchem  die  That,  um  derenwillen  die  Auslieferung  angesucht  und  bewilligt
  worden  war,  sich  bei  jener  richtigeren  Erkenntniß  der  Strassache,
wie  sie  bei  der  in  Anwesenheit  des  ausgelieferten  Beschuldigten  durchgeführten
  Untersuchung  und  Verhandlung  ermöglicht  wird,  als  ein  Delict  von
anderer  juristischer  Beschaffenheit  darstellt,  als  es  nach  den  ersten  Erhebungen
  den  Anschein  hatte.  1)  Für  diesen  Fall  entschwindet  insbesondere
die  Gefahr  einer  Täuschung  über  den  politischen  oder  nichtpolitischen
Charakter  jener  That,  wegen  deren  der  Ausgelieferte  zur  Verantwortung
gezogen  werden  soll,  nahezu  völlig.  Denn  diese  That  ist  ja  dieselbe,
wegen  deren  die  Auslieferung  begehrt  wurde,  auf  welche  sich  also  die
Untersuchung  des  um  die  Auslieferung  gebetenen  Staates  erstreckte.
Liegen  Anhaltspunkte  vor,  dieselbe  als  eine  politische  zu  betrachten,  so
wird  das  requirirte  Individuum,  das  ja  weiß,  daß  es  wegen  dieser
That  verfolgt  werden  soll,  nicht  ermangeln,  auf  dieselben  hinzuweisen
und  außerdem  gehört  es  zu  den  Pflichten  der  über  die  Gewährung  des
Auslieferungsgesuches  entscheidenden  Behörden  des  ersuchten  Staates,

HOhandbuch  des  Völkerrechts  III.  36
        <pb n="578" />
        562  Rechtshilfe,  und  Auslieferungsverträge.

solche  Zweifel  hinsichtlich  des  nichtpolitischen  Charakters  der  incriminirten
That  von  Amtswegen  zu  erheben.  Man  wird  daher  ohne  jede  Besorgniß
  vor  Mißbrauch  dem  requirirenden  Staate  vertragsmäßig  das  Recht
zugestehen  können,  die  Anklage  gegen  den  Ausgelieferten  aufrechtzuerhalten
und  ihn  auf  Grund  dieser  Anklage  zu  verurtheilen  und  zu  bestrafen,
obwohl  jene  That,  wegen  welcher  er  ausgeliefert  wurde,  bei  näherer
Kenntniß  der  Umstände  ihren  juristischen  Charakter  verändert  hat  und
sich  nun  nicht  mehr  als  jenes  Verbrechen  darstellt,  als  welches  dieselbe
bei  Stellung  des  Auslieferungsbegehrens  aufgefaßt  wurde.  Und  man
wird  hierbei  meines  Erachtens  ohne  ernstliche  Gefahr  sogar  soweit
gehen  können,  daß  man  dem  regquirirenden  Staate  das  Recht  zugesteht,
den  Ausgelieferten  zu  bestrafen,  obwohl  die  That  nun  gar  nicht  mehr
als  eines  jener  Verbrechen  erscheint,  wegen  welcher  der  Zufluchtstaat
zur  Gewährung  der  Auslieferung  verpflichtet  gewesen  wäre,  ihn  also
z.  B.  wegen  fahrlässiger  Tödtung  zu  verurtheilen,  wenn  er  wegen
Mordes  ausgeliefert  worden  war.  Hiermit  stimmt  wohl  auch  These  22
der  Oxforder  Beschlüsse  des  IUnstitut  überein,  indem  dieselbe  dem  requirirenden
  Staate  nur  die  Verfolgung  wegen  einer  anderen  als  der
dem  Auslieferungsbegehren  zu  Grunde  liegenden  That,  nicht  auch  die
Verfolgung  wegen  derselben  That  auf  Grund  geänderter  Qualification
verbietet.  )  Nur  einer  einzigen  Ausnahme  muß  dieses  Zugeständniß
unterliegen:  nämlich  für  den  Fall,  daß  die  That  nunmehr  sich  als  ein
politisches  Delict  darstellen  würde.  Wie  bereits  erwähnt,  ist  aber  das
thatsächliche  Zutreffen  gerade  dieses  Ausnahmsfalles  nicht  sehr  wahrscheinlich,
  da  der  ausliefernde  Staat  sich  gegen  dasselbe  soviel  als  möglich
vorsehen  wird.  In  Ermangelung  einer  besondern,  auf  Fälle  dieser  Art
sich  beziehenden  Vereinbarung  aber  bleibt  das  Recht  des  eine  Auslieferung
erlangenden  Staates  darauf  beschränkt,  die  in  dem  Auslieferungsbegehren
dem  Ausgelieferten  zur  Last  gelegte  That  unter  dem  Gesichtspunkte
eines  der  im  Vertrage  ausgezählten  Delicte,  wenn  auch  nicht  gerade
unter  dem  in  dem  Auslieferungsbegehren  aufgestellten  Gesichtspunkte  zu
verfolgen  und  zu  bestrafen.  )  So  unzweckmäßig  dies  unter  Umständen
auch  sein  mag,")  so  würde  doch  die  einseitige  Aufstellung  des  entgegengesetzten
  Grundsatzes  von  Seite  des  requirirenden  Staates  in  manchen
Fällen  zu  einem  Widerspruche  gegen  den  Willen  des  ausliefernden
Staates  führen.  Ich  kann  mich  daher  mit  der  Französischen  und
Belgischen  Praxis,  welche  in  zahlreichen  Präcedenzfällen  für  Frankreich
bez.  Belgien  das  Recht  beansprucht,  den  Ausgelieferten  zu  verurtheilen,
auch  wenn  sich  seine  That  nachher  als  ein  Nichtauslieferungsdelict  ")
herausstellt,  nicht  einverstanden  erklären.  )  Vielleicht  könnten  die  Grund.
sätze,  welche  de  lege  ferenda  d.  h.  für  künftig  abzuschließende  Berträge,
in  Betreff  des  Falles  geänderter  Qualification  empfohlen  wurden,  auch
in  jenen  Fällen  Anwendung  finden,  in  welchen  es  sich  nachträglich
herausstellt,  daß  in  der  bereits  in  dem  Auslieferungsbegehren  dem  requirirten
  Individuum  zur  Last  gelegten  That  außer  jenem  Berbrechen,  auf
        <pb n="579" />
        Mögliche  Beschränkungen  der  Specialität  der  Auslieferung.  563

welches  die  Beschuldigung  damals  allein  gerichtet  war,  auch  noch  ein
anderes,  nichtpolitisches  Delict  (in  idealer  Concurenz)  begründet  ist,
oder  in  welchen  bei  der  Verhandlung  über  das  die  Auslieferung  motivirende
Delict  neue,  in  dem  Auslieferungsbegehren  noch  nicht  erwähnte,  weil  damals
eben  noch  nicht  bekannte,  Thaten  gleicher  criminalistischer  Beschaffenheit
aufkommen,  (z.  B.  neue  Fälschungen  von  Wechseln  oder  sonstigen  Urkunden,
neue  Acte  des  Bankbruches),  welche  sich  nur  als  Fortsetzungsacte  des
bereits  in  dem  Auslieferungsbegehren  dem  Ausgelieferten  imputirten
Delictes  darstellen,  oder  mit  Bezug  auf  welche  dieses  letztere  nur  als
ein  Act  der  Fortsetzung  jenes  erscheint.  Denn  auch  in  diesen  Fällen
besteht  wohl  keine  Gefahr  eines  dolosen  Vorgehens  des  die  Auslieferung
ansuchenden  Staates.“)

Selbstverständlicherweise  kann  ein  Staat,  welchem  Jemand  wegen
eines  bestimmten  Delictes  ausgeliefert  wurde,  wenn  sich  nachher  herausstellt,
daß  derselbe  auch  noch  eines  anderen,  schweren  Delictes  dringend  verdächtig
  ist,  hinsichtlich  dessen  er  aber  den  obigen  Ausführungen  gemäß,
nicht  verfolgt  werden  darf,  nicht  gehalten  sein,  diesen,  nachdem  er  wegen
des  seine  Auslieferung  begründenden  Delictes  freigesprochen  worden  oder
nachdem  er  die  ihm  wegen  desselben  zuerkannte  Strafe  verbüßt  hat,
fortdauernd  auf  seinem  Gebiete  zu  dulden.  Er  wird  vielmehr  das  Recht
haben  müssen,  ein  solches  Individuum,  und  zwar  auch  dann,  wenn  es
Inländer  ist,“)  auszuweisen.  Nach  dem  Rechte  der  meisten  Verträge
findet  allerdings  in  einem  solchen  Falle  keine  unmittelbare  Ausweisung
statt,  sondern  wahrt  sich  der  requirirende  Staat  nur  das  Recht,  den
Ausgelieferten,  welchen  er  in  kraft  des  Vertrages  wegen  eines  Delictes,
das  ihm  noch  außer  dem  die  Anslieferung  begründenden  Verbrechen  zur
Last  fällt,  grundsätzlich  nicht  verfolgen  darf,  dennoch  ausnahmsweise
wegen  dieser  Thaten  zu  verfolgen  und  zu  bestrafen,  soferne  derselbe  es
versäumt  hat,  nach  Verbüßung  seiner  Strafe  oder  nach  seiner  Freisprechung
  binnen  einer  bestimmten  Frist  (regelmäßig  1  Monat  oder  3  Monate)
das  Land  zu  verlassen,  oder  wenn  er  wieder  in  dasselbe  zurückgekehrt  ist.)

In  allen  jenen  Fällen,  in  welchen  ein  Staat  in  kraft  der  eben
entwickelten  Rechtssätze  der  Befugniß  entbehrt,  ein  ihm  ausgeliefertes
Individuum  wegen  gewisser  Delicte  zu  verfolgen,  entbehrt  er  selbstverständlicherweise
  auch  des  Rechtes,  denselben  wegen  einer  solchen  That  an
einen  dritten  Staat  auszuliefern.  3)9)  Besondere  Rücksicht  verdient  endlich
noch  der  Fall  der  Auslieferung  dessen,  der  wegen  mehrerer  Delicte,  von
denen  eines  eine  Auslieferungspflicht  begründet,  während  dies  hinsichtlich  der
anderen  nicht  der  Fall  ist,  zu  einer  Gesammtstrafe  verurtheilt  worden  ist.
Für  diesen  Fall  muß  nämlich  die  Möglichkeit  geschaffen  werden,  daß  die
Gerichte  desjenigen  Staates,  dem  der  Betreffende  ausgeliefert  worden,
im  Wege  einer  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens,  die  Strafe  hinsichtlich
  jener  der  concurrirenden  Delicte,  welche  eine  Auslieferungspflicht
nicht  begründen,  von  der  bereits  erkannten  Gesammtstrafe  in  Abrechnung
  bringen  können.  10)

36.
        <pb n="580" />
        564  Rechtshilfe.  und  Auslieferungsverträge.

Zum  Schlusse  entsteht  noch  die  Frage,  welche  Wirksamkeit  den
Wünschen  des  Ausgelieferten  selbst  gegenüber  den  eben  entwickelten
Grundsätzen  eingeräumt  werden  könne.  Auf  den  ersten  Blick  möchte  es
scheinen,  daß  der  Ausgelieferte,  der  ja  zu  dem  Abschlusse  des  auf  seine
Auslieferung  sich  beziehenden  Vertrages  nicht  mitgewirkt  hat,  auch  durch  seine
Willkür  den  Bestimmungen  dieses  in's  jus  publicum  gehörenden  Vertrages
nicht  sich  entgegenstellen  könne,  daß  er  also  kein  Recht  habe,  der  in
Folge  dieses  Vertrages  erfolgenden  Ausscheidung  einzelner  Punkte  aus
der  gegen  ihn  zu  erhebenden  Anklage  zu  widersprechen  und  die  Ausdehnung
der  Anklage  auch  auf  diese  Delicte  zu  fordern.  Wenn  wir  aber
bedenken,  daß  der  requirirende  Staat,  welcher  den  Ausgelieferten  wegen
eines  reservirten  Delictes,  zu  dessen  Verfolgung  der  ausliefernde  Staat
seine  Zustimmung  nicht  gegeben  hatte,  nicht  bestrafen  darf,  das  Recht
haben  muß,  ihn  auszuweisen,  werden  wir  dem  Ausgelieferten,  zum  mindesten
  dann,  wenn  er  ein  Angehöriger  jenes  Staates  ist,  an  welchen  er
ausgeliefert  worden,  das  Recht  einräumen,  die  Erhebung  der  Anklage
auch  wegen  dieses  vorbehaltenen  Delictes  zu  fordern,  um  nachzuweisen,
daß  er  desselben  nicht  schuldig  sei  und  durch  diesen  Nachweis  die  ihm
drohende  Gefahr  der  Ausweisung  abzuwenden.  Nur  fordert  es  die
Achtung  vor  dem  ausliefernden  Staate,  welcher  die  Nichtbestrafung  des
Ausgelieferten  wegen  dieses  Delictes  zu  einer  Bedingung  der  von  ihm
gewährten  Auslieferung  gemacht  hatte,  daß  die  für  diese  That  zu  erkennende
  Strafe,  wenn  dem  Ausgelieferten  der  Beweis  seiner  Nichtschuld
nicht  gelang,  nicht  vollstreckt,  sondern  daß  die  Verurtheilung  als  eine  in
contumaciam  erfolgte  betrachtet  werde.

Zur  Sicherung  der  Durchführung  der  eben  dargestellten  Rechtssätze
bedarf  es  nun  mannigfacher  Anordnungen,  welche  allerdings  dem  geltenden
  Rechte  der  meisten  Staaten  bisher  nahezu  völlig  fremd  find.
Zunächst  ist  es  nothwendig,  daß  jener  Staat,  welcher  eine  Auslieferung
gewährt,  eine  amtliche  Erklärung  über  die  Bedingungen  abgebe,  an  welche
dieselbe  geknüpft  ist,  und  daß  diese  amtliche  Erklärung,  dieses  Auslieferungsdecret,
  wie  man  es  nennen  kann,  dem  zur  Aburtheilung  des  Aus.
gelieferten  berufenen  Gerichte  des  requirirenden  Staates  vorgelegt  werde.  11)

Ferner  muß  das  zum  Verfahren  wider  ein  ausgeliefertes  Individuum
  berufene  Gericht  verpflichtet  werden,  sich  an  die  Bedingungen  zu
halten,  von  welchen  die  Auslieferung  abhängig  gemacht  wurde,  d.  h.  es
muß  den  Bedingungen  dieses  Staatsvertrages  derogirende  Kraft  gegenüber
  den  Gesetzen  zugetheilt  werden.  1)12)

Und  schließlich  muß  vertragsmäßig  bestimmt  werden,  daß  der
Staat,  an  welchen  eine  Auslieferung  erfolgte,  verpflichtet  sei,  dem  die
Auslieferung  gewährenden  Staate  eine  amtliche  Ausfertigung  jenes
Urtheiles  oder  sonstigen  Gerichtsbeschlusses  zuzumitteln,  durch  welchen
das  Verfahren  gegen  den  Ausgelieferten  zum  Atbschlusse  gekommen
ist,  um  dadurch  den  die  Auslieferung  gewährenden  Staat  in  die  Lage
        <pb n="581" />
        Mögliche  Beschränkungen  der  Specialität  der  Auslieferung.  565

zu  setzen,  zu  beurtheilen,  ob  die  Bedingungen,  an  welche  die  Auslieferung
  geknüpft  war,  eingehalten  worden  seien  oder  nicht.

Erst  durch  die  Verwirklichung  dieser  Garantien  gegen  einen  jeden
Mißbrauch  des  Rechtes  der  Auslieferung  zu  Zwecken,  für  welche  dasselbe
von  den  Auslieferung  gewährenden  Staaten  nicht  bestimmt  gewesen,
werden  die  letzten  Hindernisse  beseitigt  werden,  welche  einer  von  Jahr  zu
Jahr  zunehmenden  Ausbreitung  dieses  für  die  Verwirklichung  der  Gerechrigkeit
  heute  bereits  völlig  unentbehrlichen  Rechtsinstitutes  derzeit
noch  entgegenstehen.  14)  15)

1)  Dasselbe  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  die  im  Auslieferungsbegehren  als
vollendetes  Verbrechen  qualificirte  That  sich  nur  als  ein  versuchtes  darstellt,  oder
daß  sich  ergibt,  daß  der  Ausgelieferte  nicht,  wie  man  zuerst  annahm,  als  Thäter,
sondern  als  Anstifter  oder  als  Gehilfe  zu  betrachten  sei.  Bgl.  den  Fall  Rich
bei  Renault  in  der  Revue  droit  internat.  XIV  (1882),  p.  317  ff.,  Nr.  51.

2)  Ueber  das  hier  vertheidigte  Maaß  in  der  Beschränkung  der  Rechte  des
requirirenden  Staates  hinaus  aber  gehen  der  Englische  Extradition  Act  von
1870,  Sect.  3,  Nr.  2  und  Sect.  19,  und,  wie  es  scheint,  auch  der  Italienische
Entwurf  eines  Auslieferungsgesetzes,  Art.  10,  Nr.  1.

*)  Bgl.  auch  v.  Bar.  Internat.  Privat  und  Strafrecht,  S.  600,  Anm.  26.

")  Insbesondere  dann,  wenn  es  nur  von  ganz  äußerlichen  Umständen  z.  B
von  dem  Werthe  der  gestohlenen  Sache  abhängt,  ob  die  That  noch  unter  den
Rahmen  eines  der  im  Bertrage  aufgezählten  Delictsthatbestände  fällt.

")  Bgl.  die  Entscheidungen  des  Französischen  Cassationshofes  vom  1.  Febr.
1845  (Fall  Wolff.  Cromback),  18.  December  1858  und  31.  Mai  1877  (Fall
Rich)  bei  Renault.  Nr.  51;  Bomboy  und  Gilbrin,  p.  130  ff.  Im  Sinne
dieser  Entscheidung  haben  sich  auch  ausgesprochen  Hélie,  II,  p.  721,  Bard,  p.
102,  Haus,  II,  Nr.  964.  Besonders  bedenklich  ist  die  mit  dem  arröt  Wolff.
Cromback,  (s.  d.  bei  Hölie  a.  a.  O.)  übereinstimmende  Motivirung  bei  Bomboy-Gilbrin.


*)  Und  so  hat  die  Praxis  des  Cassationshofes  auch  an  Billot,  p.  316.
Renault,  Nr.  51,  und  Bernard,  II  p.  517  ff.,  besonders  520  entschiedene
Tadler  gefunden  (vgl.  auch  Fiore-Antoine.  Nr.  479),  wie  sie  denn  auch
mit  dem  Ministerialcircular  vom  5.  April  1841,  §  3  nicht  vereinbar  ist.

4)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  769.

7)  In  der  That  erfolgt  in  Frankreich  und  in  Belgien  eine  solche  remise  de
Textradé  à  la  frontière  auch  gegenüber  Inländern.  Vgl.  Billot,  p.  300  und
346  ff.;  Goddyn  und  Mahiels,  p.  219.

7.)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  775  ff.

")  So  dürfte  Preußen  einen  Russen,  welcher  ihm  von  Großbritannien  wegen
eines  im  Deutschen  Reiche  verübten  gemeinen  Delictes  ausgeliefert  worden  ist.
nicht  etwa  in  Kraft  des  Vertrages  vom  1.  Januar  1885  an  Rußland  wegen
Hochverrathes  oder  Majestätsbeleidigung  ausliefern.

!)  Bgl.  auch  These  24  der  Oxforder  Beschlüsse  und  Art.  10,  Nr.  4  des
Italienischen  Gesetzentwurfes.  In  der  Theorie  haben  sich  m.  W.  nur  Billot
in  der  Revue  générale  d'administration  1878  (Juillet)  und  Ber  nard  II.  522  in
einem  entgegengesetzten  Sinne  ausgesprochen.

19  Bgl.  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetz  Entwurf  für  Oesterreich,  Art.
XX.  al.  4  und  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  774  f.
        <pb n="582" />
        566  Rechtshilse.  und  Auslieferungsverträge.

I1)  Vgl.  These  25  der  Oxforder  Beschlüsse  des  Institut  de  droit  internat.

1:)  Preußische  Denkschrift:  „Die  Bestimmungen  der  Auslieferungsverträge
haben  Gesetzeskraft;  die  Vorschrift,  daß  ausgelieferte  Personen  wegen  gewisser
vor  ihrer  Auslieferung  begangener  Strafthaten  nicht  verfolgt  werden  dürfen,
modificirt  deshalb  die  nach  §  152  St.-P.-O.  dem  Staatsanwalte  „soweit  nicht
gesetzlich  ein  Anderes  bestimmt  ist“  obliegende  Berpflichtung  zur  Verfolgung  aller
gerichtlich  strafbaren  und  verfolgbaren  Handlungen.  Deshalb  hat  der  Staatsanwalt
  die  Verfolgung  des  Ansgelieferten  zunächst  auf  das  Auslieferungsdelict
zu  beschränken.“  Bgl.  die  Entscheidung  des  Obertribunals  vom  17.  April  1879,
dagegen  aber  auch  einen  Beschluß  des  Oberlandesgerichtes  zu  Celle  vom  6.  März
1880.  Auch  in  Frankreich  (und  wohl  ebenso  in  Belgien)  wurden  die  Auslieferungsverträge
  lange  Zeit  von  den  Gerichten  als  Gelsetze  aufgesaßt,  durch
deren  Bestimmungen  den  sonst  etwa  in  Betracht  kommenden  gesetzlichen  Vorschriften
  derogirt  würde.  Doch  ist  die  Cour  de  Cassation  in  neuerer  Zeit  (seit
1851)  von  dieser  Auffassung  abgegangen,  weil  sie  ihr  im  Widerspruch  zu  stehen
schien  mit  dem  Dogma  von  der  Theilung  der  Gewalten.  Bgl.  hierüber  die  mir
nicht  ganz  verständlichen  Ausführungen  Billot's,  p.  306  ff.  und  insbesondere
Ducrocq,  Thöéorie  de  l'’extradition  1867  (über  die  aus  Anlaß  des  Falles
Lamirande  entstandenen  Controversen).  Am  meisten  empfiehlt  es  sich,  dem
Strafproceßgesetze  eine  Bestimmung.  entsprechend  der  des  Art.  XX.  al.  3  des
E.  G.  zum  Entwurf  eines  St.-G.-B.  für  Oesterreich  einzuverleiben:  „Die  gerichttliche
  Verfolgung  und  Bestrafung  der  von  einem  fremden  Staate  ausgelieferten
Person  kann  nur  insoweit  stattfinden,  als  dies  nach  dem  Auslieferungsvertrage
oder,  wenn  ein  solcher  nicht  besteht,  nach  den  Bedingungen  der  Auslieferungsbewilligung
  zulässig  ist.“  Bgl.  über  alle  Detailfragen  Auslieferungspflicht  und
Asylrecht,  S.  801  ff.

15)  Über  Beschränkungen  hinsichtlich  des  Bollzuges  der  Todesstrafe  vgl.  Aus.
lieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  499  ff.

1½)  Uber  die  Frage  der  Entschädigung  für  ungerechtfertigte  Auslieferung  und
des  Rücktransportes  des  freigesprochenen  Ausgelieferten  vgl.  Anslieferungspflicht
und  Asylrecht,  S.  817  ff.

16)  Über  die  Parteienrechte  des  Ausgelieferten  in  dem  im  regquirirenden
Staate  gegen  ihn  durchgeführten  Verfahren  vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,
  S.  807  ff.

—
        <pb n="583" />
        Vorbemerkungen  über  Rechtshilfe  in  Strassachen.  567

III.  Theil.
Verträge  über  Rechtshilfe  in  Strafsachen.

—

*  131.

Vorbemerkungen  über  Rechtshilfe  in  Strafsachen.

Literatur:  Eine  selbstständige  Literatur  über  Rechtshilse  in  Strafsachen  existirt
nicht.  Die  einzige,  einer  hier  einschlagenden  Frage  gewidmete  selbstständige
Schrift  ist  die  von  Bregeault,  De  Taudition  en  matieère  criminelle  des
témoins  résidant  en  pays  étranger,  Paris  1878  (Extrait  de  la  Revue  générals
  du  droit).  In  der  Regel  enthalten  die  dem  Rechte  und  dem  Verfahren
der  Auslieferung  gewidmeten  Darstellungen,  so  auch  meine  ausführliche  Erörterung
  des  Auslieferungsrechtes  S.  821  ff.  einen  von  den  „ceessorischen
Verfahrungsarten“  einer  Auslieferung  handelnden  Anhang,  welcher  die  Fragen
  der  internationalen  Rechtshilfe  erörtert.  Ich  erlaube  mir  deshalb  auf
die  Literaturangaben  zu  dem  Abschnitte  über  die  Anslieferungsverträge  zu
verweisen.

Die  Nothwendigkeit  vertragsmäßiger  Festsetzungen  von  fremdenrechtlichem
  Charakter  im  engeren  Sinne  dieses  Wortes,  wie  wir
dieselben  in  Betreff  des  Verhältnisses  der  Ausländer  zu  der  Civilgerichtsbarkeit
  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  sich  aufhalten,  kennen  gelernt
haben,  entfällt  in  Betreff  des  Verhältnisses  der  Fremden  zur  Strafgerichtsbarkeit
  des  Staates  ihres  Aufenthaltes.

Es  liegt,  abgesehen  von  ganz  singulären  Verhältnissen,  in  der  Natur  der
Dinge,  daß  Ausländer  als  Beschuldigte  und  Angeklagte  in  einem  Strafprocesse
  nicht  günstiger  behandelt  werden  können  als  die  Inländer;  es
widerstrebt  aber  auch  schon  auf  einer  verhältnißmäßig  frühen  Stufe  der
Entwicklung  dem  Gerechtigkeitsfinne,  sie  ungünstiger  zu  behandeln,  als
die  Angehörigen  des  eigenen  Staates.

Auch  vertragsmäßige  Festsetzungen  über  die  Bedingungen,  unter
welchen  ausländische,  in  Strafsachen  erflossene  Urtheile  im
Inlande  vollstreckt  werden,  sind  nicht  nöthig,  da  es  ein  nahezu  allgemein
anerkannter  Grundsatz  ist,  daß  ein  Staat  strafgerichtliche  Urtheile  eines
anderen  überhaupt  nicht  vollstreckt.  In  der  That  kann  ein  Staat  jene
tief  in  die  Freiheit  der  Individuen  einschneidenden  Maaßregeln,  als
welche  sich  der  Vollzug  der  allermeisten  Strafmittel  darstellt,  nur  auf
Grund  eines  im  Inlande  durchgeführten  gerichtlichen  Verfahrens  und
        <pb n="584" />
        568  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

nicht  über  Ansuchen  einer  Behörde  des  Auslandes  verfügen.  Im  letzten
Grunde  kann  doch  eine  solche  Beschränkung  der  Freiheit  nur  auf  dem
Willen  jener  Staatsgewalt  beruhen,  durch  deren  Organe  dieselbe  vollzogen
wird.  Aber  nicht  bloß  staatsrechtliche,  sondern  auch  proceßrechtliche  Bedenken
stünden  der  Vollstreckung  ausländischer  strafgerichtlicher  Urtheile  entgegen.
Ein  Staat  kann  in  die  Freiheit  der  Individuen  nur  soweit  eingreifen,
als  Urtheiler,  welche  nach  seiner  Auffassung  hierzu  berufen  und  welche
ihm  für  die  Richtigkeit  ihres  Urtheiles  verantwortlich  sind,  dies  für  zulässig
  erklären.  Wer  vermöchte  es  aber  die  ausländischen  Richter  oder
Geschworenen  zur  Rechenschaft  zu  ziehen,  wenn  sich  nachträglich  herausstellen
sollte,  daß  ihr  bereits  vollzogener  Spruch  auf  einem  Mißbrauche  ihrer
amtlichen  Gewalt  beruhte?  Ein  weiteres  Bedenken  entsteht  für  jene
Staaten,  welche  eine  Wiederaufnahme  des  rechtskräftig  entschiedenen
Strafverfahrens  zulassen,  dadurch,  daß  sie  bei  dem  ausländischen  Gerichte
eine  solche  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  nicht  bewirken  könnten.))

Wenn  also  die  Rechtshilfeverträge  in  Folge  der  begründeten,  grundsätzlichen
  Ablehnung  der  Vollstreckung  ausländischer  Strafurtheile  Bestimmungen
  über  die  eben  aufgeführten  Materien  nicht  zu  enthalten
brauchen,  so  läßt  es  sich  meines  Erachtens  doch  keineswegs  rechtfertigen,
daß  sie  auch  über  die  Rechtskraft  der  Urtheile  fremder  Strafgerichte
keine  Normen  aufstellen.  Insbesondere  bedürften  folgende  Fragen  ausdrücklicher
  vertragsmäßiger  Entscheidung:  zunächst  die  Frage,  ob  eine  im
Auslande  wegen  einer  bestimmten  That  erfolgte  Freisprechung  oder  auch
eine  von  der  Verbüßung  der  zuerkannten  Strafe  gefolgte  ausländische
Verurtheilung  die  Wirkung  habe,  eine  neuerliche  Verfolgung  wegen  derselben
  That  im  Inlande  auszuschließen.?  Weiterhin  sollten  aber  auch
noch  die  Fragen  entschieden  werden,  ob  die  durch  ausländisches  Urtheil
erfolgte  Aberkennung  gewisser  Rechte  auch  für  das  Inland  wirksam  sei,
ob  die  im  Ausland  erfolgte  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  auch  das
Inland  zur  Beaussichtigung  des  Verurtheilten  berechtige  bezw.  verpflichte,
ob  der  im  Auslande  Verurtheilte  bezw.  wegen  Delicten  gewisser  Art  Verurtheilte
  im  Inlande  als  rückfällig  angesehen  werden  solle?)

Zwar  ist  es  richtig,  daß  alle  diese  Controversen  auch  in  der  Weise
entschieden  werden  können,  daß  jeder  Staat  in  seiner  Strafproceßordnung
bestimmt,  in  wieferne  er  ausländischen  Urtheilen  Wirksamkeit  zuerkennen
  wolle.  Aber  es  läßt  sich  hier,  ebenso  wie  bei  der  Frage  nach
der  Vollstreckung  und  Anerkennung  der  Wirksamkeit  ausländischer  civilgerichtlicher
  Urtheile  nicht  leugnen,  daß  ein  Staat  diese  Entscheidung
nicht  wird  als  eine  gleichmäßige  in  Betreff  der  von  den  Gerichten  der
verschiedenen  Staaten  ausgehenden  Urtheile  treffen  können,  da  er  den
Gerichten  des  einen  mehr,  denen  eines  anderen  nur  weniger  Vertrauen
wird  schenken  dürfen.  Um  also  jene  Staaten  auszusondern,  deren  Urtheilen
  man  die  bezeichnete  Wirksamkeit  einräumen  kann,  und  um  gleichzeitig
  die  Vortheile  der  Reciprocität  zu  gewinnen,  empfiehlt  sich  auch
hier  der  Abschluß  von  Staatsverträgen  statt  der  selbstständigen  und  ein-
        <pb n="585" />
        Vorbemerkungen  über  Rechtshilfe  in  Strafsachen.  569

seitigen  Aufstellung  gesetzlicher  Normen.  Jene  Bedenken,  welche  bisher
mit  einer  gewissen  Berechtigung  gegen  die  Anerkennung  der  Wirksamkeit
ansländischer  strafgerichtlicher  Urtheile  geltend  gemacht  worden  sind,  werden
schwinden,  sobald  es  sich  nicht  mehr  darum  handelt,  diese  Anerkennung
den  Urtheilen  der  Gerichte  eines  jeden  Staates  zu  Theil  werden  zu
lassen,  sobald  dieselbe  nur  auf  die  Urtheile  einiger  weniger  Staaten
von  gleichwerthigem  strafgerichtlichen  Verfahren  beschränkt  ist.

1)  So  ist  denn  auch  heute  die  große  Mehrheit  der  Autoren  der  Ansicht,  daß
die  Vollstreckbarkeit  strafgerichtlicher  Urtheile  auf  das  Territorium  jener  Staatsgewalt
  beschränkt  bleiben  solle,  in  deren  Namen  und  von  deren  Organen  das
Urtheil  gefällt  wurde.  Vgl.  z.  B.  Fiore,  Nr.  59  (Fiore-Antoine,  Nr.  112),
und  Peiron,  Effets  des  jugements  röpressifs  en  droit  international,  Paris
1885,  p.  81  und  die  dort  angeführten  Autoren,  sowie  §  36  Oesterreichisches
St.--G.  B.  und  §  18  Ungarisches  St.-G.-B.,  sowie.  These  14  der  Münchener
Beschlüsse  des  Institut  de  droit  international.

A.  M.  sind  jedoch  Carle,  Dell'  autorita  delle  leggi  penali  in  ordine  ai
luoghi  ed  alle  persone  (citirt  bei  Fiore  a.  a.  O.)  und  Schönemann  in
Goltdammers  Archiv  1881,  S.  39  f.,  welcher  die  Zulassung  der  Vollstreckung  der
von  den  Gerichten  eines  Staates  gefällten  Urtheile  auf  Geldstrafen  in  das  im
anderen  Staate  befindliche  Bermögen  des  Verurtheilten,  insbesondere  hinsichtlich
der  Stellungsflüchtigen  und  der  politischen  Verbrecher  (I)  empfiehlt.  Bgl.  dagegen
Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  826  ff.

*!)  These  15  der  Münchener  Beschlüsse  des  Institut  de  droit  international:
„L'aggravation  de  la  peine  à  cause  de  récidive,  duand  la  condamnation
antérieure  est  Emande  d'un  tribunal  étranger,  ne  peut  étre  appliquée  qdu’
après  examen  préalable  de  T’infraction  antérieure.  Cependant  selon  l’avis
du  tribunal,  le  dossier  de  T’instruction  étrangère  pourra  suffire.  Le  tribunal,
vu  les  circonstances  et  les  doutes  soulevées,  pourra  écarter  souverainement
la  question  d’aggravation  à  raison  de  récidive.“  Eine  eingehende  Erörterung
dieser  Fragen,  insbesondere  der  mit  Rücksicht  auf  die  fortwährende  Zunahme  des
internationalen  Gaunerthums  von  Jahr  zu  Jahr  wichtiger  werdenden  letzten
Frage  nach  der  Wirksamkeit  ausländischer  Vorbestrafungen  muß  einer  selbständigen
Erörterung  vorbehalten  bleiben.  Alle  diese  Fragen  behandeln  die  citirte  Abhandlung
  Peiron's  sowie  v.  Bar's  Bericht  im  Annuaire  des  Institut  de  droit
intern.  VII.  146  ff.

8  132.

Veranlassung  von  Ladungen  und  anderen  Zustellungen
an  Beschuldigte.

In  allen  übrigen  Beziehungen  aber,  abgesehen  von  der  Vollstreckung
  ausländischer  Urtheile,  gewähren  die  modernen  Staaten  einander
in  weitem  Umfange  die  zur  Verwirklichung  der  Gerechtigkeit  erforderliche
Rechtshilfe.
        <pb n="586" />
        570  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Zahlreiche  Thätigkeiten,  welche  unbestritten  den  Charakter  der  Rechtshilfe
  an  sich  tragen,  kommen  im  strafgericht  lichen  Instructions-.
verfahren  vor.  Diese  Acte  bestehen  auch  hier  wiederum  wie  im  Civil.
verfahren  zu  einem  Theile  in  der  Veranlassung  von  Zustellungen
und  in  der  Beglaubigung  des  Empfanges  derselben,  zum  anderen  Theile
in  der  Aufnahme  von  Beweisen  für  ein  in  anderen  Staaten  sich
abwickelndes  Gerichtsverfahren,  bezw.  in  der  Mitwirkung  zu  solchen  Beweisaufnahmen.


In's  Gebiet  der  Rechtshilfeverträge  im  weiteren  Sinne  gehört  auch
die  Uebernahme  jener  affirmativen  Servituten,  als  welche  sich  die  Gestattung
  der  Nacheile  der  Behörden  des  einen  Staates  nach  einem  flüchtigen
  Verbrecher  bis  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  darstellt.  So
bestimmt  z.  B.  das  durch  den  Austausch  der  beiderseitigen  Ministerialerklärungen
  vom  16.  Januar  1864  und  vom  27.  Februar  1864  ab.
geschlossene  Uebereinkommen  zwischen  Oesterreich  und  Preußen,  in
Betreff  dessen  es  jedoch  zweifelhaft  ist,  ob  es  die  Auflösung  des  Deutschen
  Bundes  überdauert  habe  (vgl.  Art.  13  des  Prager  Friedens):
„Art.  1.  In  dringenden  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  obwaltet,
sollen  die  Gensd'armen  und  übrigen  gesetzlich  hiezu  befugten  Sicherheitsorgane
  des  einen  Staates  mit  Ausschluß  der  bewaffneten  Macht,
ermächtigt  sein,  flüchtige  Verbrecher  und  andere  der  öffentlichen  Sicherheit
  gefährliche  Personen  (letztere  jedoch  nur  insoferne  als  die  Aufrechthaltung
  der  öffentlichen  Sicherheit  es  dringend  erfordert,  dieselben  in
polizeilichen  Gewahrsam  zu  nehmen)  über  die  Landesgrenze  des  andern
  Staates  zu  verfolgen  und  innerhalb  des  Grenzgebietes
festzunehmen.  Art.  2.  Die  festgenommene  Person  ist  unverzüglich  an
die  Polizei=  oder  Justizbehörde  abzuliefern,  in  deren  Bezirke  die  Festnehmung
  erfolgt  ist.  Art.  3.  Der  Antrag  auf  Auslieferung  der  festgenommenen
  Person  kann  nur  schriftlich  von  der  zuständigen  Behörde
des  einen  Staates  an  die  des  anderen  gerichtet  werden.“  (Oesterr.
RK.-G.-Bl.  Nr.  27  ex  1864.)“)

Was  Zustellungen  betrifft,  so  kommen  zunächst  in  Betracht  die
Zustellungen  von  Vorladungen  an  im  Auslande  sich  aufhaltende  Beschuldigte
  bezw.  Angeklagte  zum  Erscheinen  vor  dem  Untersuchungsrichter,
bezw.  in  der  Hauptverhandlung,  ferner  Zustellungen  von  Urtheilen,
namentlich  von  Contumacialurtheilen,  und  Aufforderungen  zum  Strafantritte.


Auffallenderweise  enthalten  nun  aber  die  allermeisten  Auslieferungsverträge
  in  ihren  auf  Rechtshilfe  im  eigentlichen  Sinne  sich  beziehenden
Vereinbarungen  keine  Bestimmung,  welche  auch  auf  die  Veranlassung
von  Zustellungen  an  Beschuldigte  bezogen  werden  könnte.  Die  betreffenden
  Vereinbarungen  gehen  gewöhnlich,  wenn  wir  von  der  Verpflichtung
zur  Aufnahme  von  Zeugenaussagen  vorerst  noch  absehen,  ganz  allgemein
dahin,  daß  die  contrahirenden  Staaten  sich  verpflichten,  Urkunden,  die
in  den  Händen  der  Behörden  des  einen  Landes  sind,  denen  des  anderen
        <pb n="587" />
        Veranlassung  von  Ladungen  und  anderen  Zustellungen.  571

mitzutheilen,  soferne  dies  in  einer  Rechtssache  (welche  nichtpolitische  Verbrechen
  oder  Vergehen  zum  Gegenstande  hat)  für  nothwendig  oder  nützlich
  erachtet  wird.  )  Aber  diese  Vereinbarung  kann,  wie  sich  schon
daraus  ergiebt,  daß  die  betreffenden  „gerichtlichen  Urkunden  sobald  als
möglich  zurückgesendet  werden  sollen“,  unmöglich  von  bloßen  Borladungen
verstanden  werden.  Ebensowenig  ist  es  möglich,  jene  Bestimmung  der  Verträge,
  welche  davon  handelt,  daß  den  Ersuchschreiben  um  Vornahme
nothwendiger  Untersuchungshandlungen  nach  Maaßgabe  der  Gesetze
jenes  Landes  stattzugeben  sei,  wo  der  Act  vorgenommen  werden  soll,  )
auf  die  Vermittelung  von  Zustellungen  an  Beschuldigte,  Angeklagte  oder
gar  an  Verurtheilte  zu  beziehen.

Erst  seit  1869  enthalten  manche  Verträge  eine  ausdrückliche  Verpflichtung
  zur  Besorgung  von  Zustellungen  aller  Art  und  somit
auch  von  Zustellungen  an  Beschuldigte;  zuerst  findet  sich  eine  solche  Vereinbarung
  in  dem  in  jenem  Jahre  abgeschlossenen  Belgisch=  Franzö.
sischen  Vertrage  Art.  13  und  in  dem  dessen  Vorbilde  folgenden  Bayrisch=
  Französischen  Vertrage  vom  29.  November  1869.

Diesem  Vorgange  ist  seither  eine  Anzahl  anderer  Verträge  gefolgt,
indem  dieselben  sämmtlich  im  Principe  die  Verpflichtung  anerkennen,  die
Zustellung  von  Acten  des  strafgerichtlichen  Verfahrens,  und  insbesondere
von  Urtheilen,  welche  die  meisten  derselben  noch  ausdrücklich  hervorheben,
zu  veranlassen  und  die  erfolgte  Zustellung  dem  ersuchenden  Staate  amt.
lich  zu  bestätigen.  Diese  Verträge  weichen  aber  von  einander  nicht
blos  insoferne  ab,  als  z.  B.  der  Oesterreichisch,  Serbische  Vertrag  diese
Verpflichtung  auf  Zustellungen  an  im  Gebiete  des  ersuchten  Staates  sich
aufhaltende  Unterthanen  des  ersuchenden  Staates  beschränkt,
während  andere  Verträge  solche  Zustellungen  auch  an  die  Unterthanen
des  ersuchten  Staates  selbst  (und  deshalb  auch  an  die  Angehörigen
dritter  Staaten)  für  pflichtmäßig  erklären,  sondern  sie  differiren  auch  in
der  Beziehung,  daß  die  einschlagenden  Belgischen  Verträge  im  Gegensatze
  zu  denen  der  anderen  Staaten  eine  derartige  Notificationspflicht
auf  die  notitications  en  matière  pénale  non  politique  beschränken.

Beide  Unterscheidungen  scheinen  mir  nachtheilig  zu  sein  und  nur
auf  unbegründetem  Mißtrauen  zu  beruhen.")  So  berechtigt  es  ist,  daß
die  Staaten  einander  die  Auslieferung  wegen  politischer  Delicte  verweigern
  und  daß  sie  selbst  das  Ansuchen  um  Erhebung  von  Belastungs.
beweisen  in  politischen  Processen  ablehnen  (s.  unten  S.  574),  so  unbegründet
ist  es,  wenn  sie  sich  weigern,  den  eines  politischen  Delictes  Beschuldigten,
Angeklagten  oder  Verurtheilten  amtlich  von  den  im  andern  Staate  gegen
ihn  erfolgten  Proceßhandlungen  zu  benachrichtigen.  Denn  es  kann
sein,  daß  diese  Benachrichtigung  allein  ihn  in  den  Stand  setzt,  die  zur
Bermeidung  processualer  Nachtheile  nothwendigen  Schritte  zu  thun,
während  aus  ihr  keinesfalls  ein  Nachtheil  für  ihn  entstehen  kann,  soferne
nur  der  Aufenthaltsstaat  keine  Zwangsmaaßregeln  ergreift,  um  ihn  zu
        <pb n="588" />
        572  Rechtshilfe,  und  Auslieferungsverträge.

nöthigen,  der  an  ihn  ergangenen  Vorladung  zu  folgen  oder  auch  nur  den
Empfang  derselben  zu  bestätigen.

Aus  demselben  Grunde  läßt  es  sich  m.  E.  nicht  rechtfertigen,  daß
der  Oesterreichisch.  Serbische  Vertrag  die  Zustellung  von  „Acten  des
strafgerichtlichen  Berfahrens“,  also  unter  Andern  auch  von  Strafurtheilen,
nur  an  Angehörige  des  ersuchenden  Staates  zuläßt.

Man  hat  zwar  behaupten  wollen,  daß  die  Zustellung  eines  condemnatorischen
  Urtheils  oder  doch  wenigstens  die  Zustellung  der  Vorladung
zum  Antritt  der  Strafe  bereits  einen  Anfang  der  Vollstreckung  des  ausländischen
  Strafurtheiles  enthalte  und  deshalb  im  Inlande  nicht  zulässig
  sei.  Aber  das  ist  offenbar  unrichtig.  Die  Aufforderung,  sich  im
Gefängnisse  zum  Zwecke  des  Antrittes  der  Freiheitsstrafe  einzufinden,  ist
sicherlich  kein  Anfang  der  Vollstreckung  der  letzteren,  so  ferne  dieser  Aufforderung
  keine  Drohung  zwangsweiser  Stellung  zur  Seite  steht.  Gerade
aber,  wenn  es  sich  um  einen  Unterthan  des  ersuchten  Staates  handelt,
welcher  nach  den  Grundsätzen  des  O  sterreichisch.  Serbischen  Vertrages
nicht  ausgeliefert  werden  kann,  entfällt  der  Gedanke  an  eine  solche
Drohung  von  selbst.  Keinesfalls  aber  dürfte  eine  Vereinbarung,  durch
welche  ein  Staat  sich  verpflichtet,  auch  seinen  eigenen  Unterthanen  Strafurtheile,
  welche  gegen  sie  im  Auslande  erflossen  sind,  zuzustellen,  dahin
interpretirt  werden,  daß  jener  Staat  damit  die  res  iudicata  des  ausländischen
  Urtheiles  anerkannt  und  also  auf  die  sonst  in  Kraft  des  Personalitätsprincipes
  zulässige  Erhebung  einer  Anklage  wegen  desselben
Factums  verzichtet  habe.  Der  um  die  Zustellung  des  Urtheils  ersuchte
Staat  genügt  seiner  Verpflichtung  völlig,  wenn  er  diese  Zustellung  besorgt;
  er  verliert  aber  keineswegs  das  Recht,  den  im  Auslande  verurtheilten
  Inländer  selbst  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  obwohl  er  ihn
dadurch  hindert,  der  Vorladung  zum  Strafantritte  im  Auslande  Folge
zu  leisten.

Was  Vorladungen  an  Angehörige  des  ersuchenden  Staates  betrifft,
  so  muß  deren  Zustellung  um  so  nothwendiger  gewährt  werden,
wenn  das  betreffende  Delict,  wegen  dessen  sie  beschuldigt,  angeklagt  oder
verurtheilt  sind,  ein  Auslieferungsdelict  ist.  In  diesem  Falle  enthält
ja  die  Zustellung  der  Vorladung  zur  Verhandlung  oder  zum  Strafantritte
  nur  die  Anfrage,  ob  der  Vorgeladene  nicht  freiwillig  einer  Pflicht
genügen  wolle,  zu  deren  Erfüllung  er  andernfalls  würde  gezwungen
werden.  Würde  der  ersuchte  Staat  die  Zustellung  der  Ladung  ablehnen,
so  würde  er  die  Lage  des  Geladenen  nur  verschlimmern,  indem  der  ersuchende
  Staat  dadurch  genöthigt  würde,  das  Begehren  um  dessen  Auslieferung
  zu  stellen.

Was  endlich  die  Art  der  Uebermittlung  der  Vorladungen  an
im  Auslande  sich  aufhaltende  Beschuldigte,  Angeklagte  und  Verurtheilte
betrifft,  so  kann  dieselbe  entweder  auf  ausschließlich  diplomatischem  oder
auf  ausschließlich  gerichtlichem  Wege  erfolgen,  oder  sie  kann  auf  dem
Wege  der  durch  diplomatische  Vermittlung  angeregten  Zustellung  durch  die
        <pb n="589" />
        Veranlassung  von  Ladungen  und  anderen  Zustellungen.  573

Gerichte  des  ersuchten  Staates  oder  endlich  durch  die  Post  geschehen.
Wenn  der  ersuchte  Staat,  wie  dies  im  Vorhergehenden  auseinandergesetzt
wurde,  außer  der  Besorgung  der  Zustellung  selbst  gar  keine  weitere
Berpflichtung  übernimmt  und  daher  auch  die  Veranlassung  derselben  an
gar  keine  besonderen  Bedingungen  knüpft,  so  empfiehlt  sich  wohl  am
meisten  die  Form  der  Zustellung  durch  unmittelbare  Correspondenz  der
Gerichte.  Gegen  die  Zustellung  auf  dem  Wege  der  Post  spricht
insbesondere  das  Bedenken,  daß  der  Adressat,  wenn  er  das  Retourrecepisse
  unterschreibt,  von  welchem  eine  solche  Sendung  regelmäßig  begleitet
  sein  dürfte,  den  Inhalt  der  Zusendung  noch  nicht  kennt,  und
daß  es  der  Würde  eines  unabhängigen  Staates  nicht  entspricht,  daß
einer  seiner  Bestellten,  z.  B.  ein  Postbediensteter,  von  einem  anderen
Staate  dazu  benützt  werde,  um  von  Jemandem  eine  Erklärung  zu  erschleichen,
  deren  Tragweite  demselben  unbekannt  ist  und  die  ihm  vielleicht
schwere  Nachtheile  bringt.  Aus  diesem  Grunde  dürfte  ein  Staat,  durch
dessen  Post  ein  anderer  eine  Ladung  der  hier  vorausgesetzten  Art  zustellen
  ließ,  wenn  dieser  fremde  Staat  zugleich  von  dem  des  Inhaltes
der  Zustellung  Unkundigen  eine  Bestätigung  über  den  Empfang  derselben
sich  ausstellen  ließ,  berechtigt  sein,  gegen  diesen  Vorgang  Beschwerde  zu
führen.5)

1)  Aehnliche  Uebereinkommen  bestehen  auch  zwischen  Oesterreich  und
Bayern  (Ministerialerklärungen.  ausgetauscht  zu  Wien  am  29.  October  1852,
Oesterreichisches  R.  G.-Bl.  204  ex  1852),  sowie  zwischen  Oesterreich  und  Baden
und  Oesterreich  und  Würtemberg  (Oesterreichisches  R.  G.-Bl.  Nr.  94  und
Nr.  96  ex  1863).  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  834  ff.

*)  Bgl.  Deutsch-Belgischer  Auslieferungsvertrag,  Art.  15;  Deutsch-Italienischer
  Vertrag,  Art.  14;  Deutsch.  Schweizerischer  Vertrag,  Art.  14;
Deutsch=  Schwedischer  Vertrag,  Art.  14  u.  a.  m.

")  Deutsch--Italienischer  Vertrag,  Art.  12;  Deutsch.  Schweizerischer
Vertrag,  Art.  12;  Deutsch-Belgischer  Vertrag,  Art.  13  u.  a.  m.

“)  Bgl.  auch  Billot,  p.  412;  Bernard  II,  656;  Fiore-  Antoine,
Nr.  509  und  Antoine's  Note  ebendort  p.  780.

5)  Vgl.  über  Rogatorien  überhaupt  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,
S.  832  ff.

g  133.
Mitwirkung  bei  Beweiserhebungen.

Wie  in  Civilsachen,  so  wird  die  Erhebung  von  Beweisen,
welche  für  einen  im  Gebiete  eines  anderen  Staates  zur  Verhandlung
kommenden  Proceß  nothwendig  sind,  auch  in  Strassachen  sehr  häufig
selbst  zwischen  solchen  Staaten  gewährt,  welche  nicht  ein  für  allemal  eine
hierauf  bezügliche  gegenseitige  Verpflichtung  übernommen  haben.  —  Außerdem
aber  enthält  seit  dem  Französisch-Württembergischen  Vertrage  von
        <pb n="590" />
        574  Rechtsbilfe,  und  Auslieferungsverträge.

1853  die  große  Mehrzahl  der  neneren  Ausliefcrungsverträge  Vereinbarungen
  über  die  sogenannten  Rogatorien  in  Strafsachen.  Nur  die
Englische  Regierung  hat,  obwohl  Sect.  5.  Extradition  Act  1873  eine
gesetzliche  Pflicht  der  Gerichte  begründet,  über  Aufforderung  eines  Englischen
  Staatssecretärs  Beweise  für  ein  im  Auslande  anhängiges,  nichtpolitisches
  Strafverfahren  zu  erheben,  in  keinem  ihrer  Verträge  cine
Verpflichtung  zur  Leistung  von  Rechtshilfe  dieser  Art  übernommen.  1)

Infolge  dessen,  daß  die  Staaten  mitunter  geradezu  ein  Interesse
d  aran  haben,  zur  Ermittlung  der  Thäter  in  einem  anderen  Staate  verübter
  politischer  Delicte  und  zur  Bestrafung  derselben  nicht  beizutragen,
  oder  daß  sie  doch  regelmäßig  wenigstens  kein  Interesse  daran
haben,  die  Urheber  solcher  Thaten  der  Bestrafung  zu  überliefern,  überhaupt
  mit  Rücksicht  auf  die  oben  dargelegte  eigenthümliche  internationale
Stellung  der  politischen  Delicte,  ist  es  begreiflich,  daß  die  größte  Mehrzahl
  dieser  Vereinbarungen  die  Pflicht  zur  Aufnahme  von  Beweisen  für
in  dem  anderen  Staate  anhängige  Processe  auf  jene  nichtpolitischen
Charakters  beschränkt)  und  daß  eine  ziemlich  constante  Praxis  selbst
jene  Verträge,  welche  eine  solche  Ausnahme  nicht  ausdrücklich  enthalten,
in  einem  die  Verfolgung  wegen  politischer  Delicte  ausschließenden  Sinne
interpretirt.  )  In  einer  Anzahl  von  Verträgen,  welche  die  politischen
Delicte  aus  der  Zahl  jener  ausnehmen,  in  Betreff  deren  die  contrahirenden
  Staaten  sich  zur  gegenseitigen  Unterstützung  ihrer  Verfolgung
verpflichten,  werden  denselben  auch  die  rein  militärischen  und  rein  fis.
calischen  Delicte  )  hinzugefügt.  Der  Begriff  der  politischen  Delicte  ist,
was  die  gegenwärtige  Frage  betrifft,  zweifellos  in  seinem  oben  entwickelten
  weiteren  Sinne  zu  nehmen,  wie  sich  dies  schon  daraus  ergiebt,
daß  allgemein  die  Fälle  zulässiger  Beweiserhebungen  als  Fälle  de  la
poursuite  d'une  affaire  pénale,  non  politiqgue“  bezeichnet  werden,  durch
welche  Fassung  die  Verfolgung  wegen  relativ  politischer  Delicte  sicherlich
mit  ausgeschlossen  ist.  Allgemein  aber  ist  man  darüber  einig,  daß  nur
die  Erhebung  von  Belastungsbeweisen  in  Fällen  politischer  Anklagen
abzulehnen  sei,  daß  hingegen  Erhebungen  zu  Gunsten  des  Angeklagten
zulässig  seien.#)

Keine  Voraussetzung  für  die  Pflicht,  dem  Ersuchen  um  Erhebung
von  Beweisen  zu  entsprechen,  aber  ist  es,  daß  die  dem  Beschuldigten  zur
Last  liegende  That  eine  solche  sei,  wegen  welcher  auch  Auslieferung  stattfinden
müßte,  daß  dieselbe  also  in  der  Liste  der  zur  Auslieferung  verpflichtenden
Delicte  aufgezählt  sei.  Der  Grund  hierfür  dürfte  insbesondere  darin
liegen,  daß  der  ersuchte  Staat,  wenn  er  auch  die  Erfüllung  des  an  ihn
gerichteten  Ersuchens  ablehnte,  doch  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  den
Gang  des  Verfahrens  gegen  den  in  der  Gewalt  des  ausländischen  Ge.-richtes
  befindlichen  Beschuldigten  nicht  hindern  könnte,  sondern  daß  er
höchstens  bewirken  würde,  daß  das  Urtheil  auf  minder  zuverlässiger
Grundlage  gefällt  würde,  was  doch  auch  in  seinem  Interesse  nicht  gelegen
ist.  Zwar  gilt  dies  ganz  gleichmäßig  auch  von  den  beiden  eben  früher
        <pb n="591" />
        Mitwirkung  bei  Beweiserhebungen.  575

besprochenen  Fällen;  aber  in  diesen  kann  es  wenigstens  unter  Umständen
als  eine  Forderung  der  Gerechtigkeit  erscheinen,  jede  noch  so  geringfügige
Unterstützung  einer  Anklage  wegen  einer  That,  welche  nach  unserer  Auffassung
  überhaupt  nicht  strafbar  ist,  abzulehnen,  wovon  nicht  die  Rede
sein  kann,  soferne  die  Anklage  sich  gegen  eine,  auch  nach  unserer  Auf—
fassung  strafbare  That  nichtpolitischen  Charakters  richtet.

Hingegen  wird  mit  vollem  Recht  die  Uebernahme  einer  Pflicht
zur  Erhebung  von  Belastungsbeweisen  von  manchen,  insbesondere
von  allen  Deutschen  Verträgen  in  jenen  Fällen  abgelehnt,  in  welchen
die  Untersuchung  eine  Handlung  zum  Gegenstande  hat,  welche  nach  den
Gesetzen  des  ersuchten  Staates  nicht  strafbar  ist,  ohne  daß
jedoch  hieraus  gefolgert  werden  dürfte,  daß  der  ersuchte  Staat  in  jedem
Falle  vor  der  Beweiserhebung  erst  prüfen  müsse,  ob  die  betreffende  That
auch  nach  seinem  Rechte  strafbar  sei.  Der  empfohlene  Vorbehalt  bezieht
sich  vielmehr  nur  auf  solche  Fälle,  in  welchen  es  ganz  einleuchtend  ist,
daß  der  ersuchte  Staat  sonst  zur  Bestrafung  eines  Verhaltens  mitwirken
müßte,  welches  nach  seinen  Anschauungen  nicht  bestraft  werden  darf.

Die  Nationalität  des  Beschuldigten  kann  auf  die  Frage,  ob
einem  Rogatorium  stattzugeben  sei  oder  nicht,  keinen  Einfluß  üben.  Es
ist  eine  mit  dem  Wesen  eines  Rechtshilfevertrages  ganz  unvereinbare,
engherzige  Auffassung,  wenn  die  Erhebung  von  Beweisen  für  ein  gegen
einen  Inländer  im  Auslande  anhängiges  Strafverfahren  abgelehnt  wird.
Gerechten  Tadel  hat  daher  die  Fassung  des  Französisch-Bayrischen
Vertrages  von  1869,  Art.  12  al.  2  gefunden.

Was  die  Arten  der  Beweiserhebungen  betrifft,  so  begnügen
sich  die  meisten  Verträge  damit,  neben  der  Vernehmung  von  Zeugen
noch  ganz  allgemein  „irgendwelche  andere  Untersuchungshandlungen“,
welche  „der  ersuchende  Staat  für  nothwendig  erachtet“,  als  solche  auf.
zuführen,  die  „nach  Maaßgabe  der  Gesetzgebung  des  Landes,  wo  der
Zeuge  vernommen  oder  der  Act  stattfinden  soll“,  über  Ersuchen  des  anderen
  Contrahenten  vorgenommen  werden  sollen.

Es  ist  selbstverständlich,  daß  die  Stellung  des  über  auswärtiges
Ersuchen  zu  vernehmenden  Zeugen  gegenüber  dem  Gerichte  ganz  dieselbe
ist,  wie  die  eines  Zeugen,  der  für  ein  inländisches  Verfahren  vernommen
wird.  Er  ist  in  ganz  derselben  Weise  dem  Gerichtszwange  unterworfen
wie  dieser  und  kann  unter  denselben  Bedingungen  und  mit  allen  jenen
Mitteln  zum  Erscheinen  vor  dem  ersuchten  inländischen  Gerichte,  zur
Beantwortung  der  an  ihn  gestellten  Fragen,  zur  Ablegung  eines  Eides,
zur  Herausgabe  von  Ueberweisungsgegenständen  verhalten  werden,  wie  sie
die  Proceßordnung  des  ersuchten  Staates  überhaupt  zuläßt.  Selten  jedoch
finden  sich  ausdrückliche  Entscheidungen  dieser  Fragen  in  den  Verträgen,
wie  eine  solche  z.  B.  der  Oesterreichisch=  Schweizerische  Vertrag
Art.  7  enthält.

In  manchen  Fällen  wird  aber  die  Aufnahme  der  Aussage  eines
Zeugen  vor  den  Gerichten  des  Staates  seines  Aufenthaltes  für  den  Zweck
        <pb n="592" />
        576  Rechtshilfe=  und  Auslieferungsverträge.

der  Ermittelung  der  Wahrheit  in  dem  in  einem  anderen  Staate  durchzuführenden
  Strafprocesse  nicht  ausreichen.  Eine  solche  commissarische
Vernehmung  der  Zeugen  wird  nämlich  alle  Nachtheile  des  schriftlichen
Verfahrens  im  Strafprocesse  mit  sich  bringen.  Insbesondere  entfällt  bei
derselben  die  Möglichkeit,  die  Vernehmung  des  Zeugen  den  letzten  Ergebnissen
  der  Beweisaufnahme  in  ihren  übrigen  Gliedern  anzupassen:
dieselbe  wird  sich  vielmehr  auf  eine  Reihe  von  vorneherein  gewissermaaßen
  der  abstracten  Natur  des  Falles  entnommenen  Punkten  beschränken
müssen.  Ferner  entbehrt  diese  Art  der  Vorführung  des  Beweises,  was
noch  viel  wichtiger  ist,  des  unmittelbaren  Eindruckes  der  Aussagen  der
Zeugen  auf  die  zur  Entscheidung  des  Processes  berufenen  Organe.  Je
mehr  der  Grundsatz  der  unmittelbaren  Vorführung  der  Beweise  vor  der
Urtheils.  Instanz  in  einem  Strafverfahren  verwirklicht  ist,  desto  bedenk.
licher  wird  es,  wenn  ein  Glied  in  der  Kette  des  Beweisverfahrens  nur
in  der  vermittelten,  den  Eindruck  desselben  ungemein  abschwächenden  Gestalt
  der  Vorlesung  eines,  noch  dazu  vielleicht  in  fremder  Sprache  und
in  den  Formen  eines  fremden  Rechtes  ausgenommenen  Protokolles  den
Urtheilern  bekannt  wird.

Unter  diesen  Umständen  ist  es  zunächst  nothwendig,  die  Zahl  jener
Fälle,  in  welchen  wesentliche  Beweiserhebungen  in  einem  anderen  Staate,
als  in  dem  des  erkennenden  Gerichtes  erforderlich  werden,  möglichst  zu
verringern,  weiterhin  aber  auch  in  Betreff  der  trotzdem  noch  erübrigenden
Fälle  dieser  Art  jene  Vorsorge  zu  treffen,  welche  eine  gründliche  Erforschung
  der  Wahrheit  trotz  des  entfernten  Aufenthaltes  der  Zeugen  ermöglicht.


In  der  ersten  Beziehung  empfiehlt  sich,  wie  bereits  oben  S.  514  f.  aus
geführt  wurde,  das  strenge  Festhalten  an  dem  forum  delicti  commisund
  die  hieraus  folgende  Zulassung  der  Auslieferung  von  Inländern.
Vernehmung  von  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Zeugen  wird  aber  nicht
blos  in  Processen  wegen  im  Auslande  verübter  Delicte,  sondern  unter
Umständen  auch  in  Verhandlungen  wegen  solcher  Verbrechen  nothwendig,
welche  im  Inlande  begangen  worden  sind.  Insbesondere  wird  dies  der
Fall  sein,  wenn  die  Zeugen  sich  nachher  in's  Ausland  begeben  haben
oder  wenn  etwa  das  Delict  im  Auslande  vorbereitet  worden  war  oder
wenn  der  Angeklagte  sich  vor  oder  nach  der  ihm  zur  Last  liegenden
That  im  Auslande  aufhielt  und  aus  der  Zeit  dieses  seines  Aufenthaltes
Indicien  für  die  Verübung  des  Delictes  durch  ihn  vorliegen.  In  Fällen
dieser  Art  hat  man  regelmäßig  nur  die  Alternative,  entweder  sich  mit
der  commissarischen  Vernehmung  des  Zeugen  durch  den  ersuchten  Richter
des  Staates  seines  Aufenthaltes  und  mit  der  Uebersendung  des  über
diese  Vernehmung  aufgenommenen  Protokolles  an  das  erkennende  Gericht
zu  begnügen,  oder  gegenseitig  zu  verabreden,  daß  auf  Ansuchen  der  Gerichte
  des  einen  Staates  die  des  andern  jene  Zeugen,  deren  persönliches
Erscheinen  vor  einem  Gerichte  des  ersteren  nothwendig  erscheint,  veranlassen
  sollen,  sich  bei  jenem  Gerichte  einzufinden  und  vor  demselben
        <pb n="593" />
        Mitwirkung  bei  Beweiserhebungen.  577

ihre  Aussage  abzulegen.  Mit  Rücksicht  auf  die  sehr  großen  Beschwerden
und  Nachtheile,  welche  die  Nöthigung  zu  einer  solchen  Reise  an  den
Sitz  des  erkennenden  Gerichtes,  selbst  im  Verhältnisse  zwischen  aneinander
  angrenzenden  Großstaaten  —  man  denke  nur  an  die  Entfernungen
zwischen  Cattaro  und  Königsberg,  zwischen  Palermo  und  Brest  oder
zwischen  Malaga  und  Lille  —  für  den  regquirirten  Zeugen  mit  sich
bringen  kann,  hat  man  in  den  neueren  Verträgen  regelmäßig  von  der
Statuirung  eines  directen  Zeugenzwanges,  in  dem  Sinne  einer  Verpflichtung
  des  in  dem  Gebiete  des  einen  der  contrahirenden  Staaten  wohnhaften
Zeugen,  sich  persönlich  vor  dem  Gerichte  des  anderen  Staates  zu  stellen,
abgesehen.  M.  W.  besteht  heutzutage  eine  entgegengesetzte  Norm  nur
für  das  Verhältniß  zwischen  Oesterreich  und  der  Schweiz  auf  Grund
des  Art.  9  des  Auslieferungsvertrages  von  1855,  nach  welchem  „in
außerordentlichen  Fällen,  wenn  es  zur  Herstellung  der  Identität  eines
Verbrechers  oder  zur  Erwahrung  des  corpus  delicti  nothwendig  erscheint,
.  ..  die  Zeugen  gegenseitig  auch  persönlich  jederzeit  zu  stellen“  find.  6)
Alle  übrigen,  heute  zu  Recht  bestehenden  Verträge  begnügen  sich  m.  W.,
soferne  sie  des  Falles  überhaupt  ausdrücklich  gedenken,  damit,  daß  sie  für
die  contrahirenden  Regierungen  die  Verpflichtung  begründen,  den  Zeugen,
dessen  persönliches  Erscheinen  vor  den  Gerichten  des  anderen  Staates
nothwendig  wird,  zur  Reise  an  den  Sitz  des  erkennenden  Gerichtes  aufzufordern,
  ihm  die  Nothwendigkeit  derselben  für  die  im  allgemeinen
Juteresse  gelegene  Sicherung  der  Rechtspflege  ernstlich  vorzustellen  und
ihm  die  seinerzeit  vom  ersuchenden  Staate  zu  ersetzenden  Kosten  der  Reise
und  des  Aufenthaltes  am  Orte  des  Gerichtsverfahrens  ganz  oder  theilweise
  vorzustrecken.  So  sehr  die  Ausschließung  eines  Zwanges  zum
Erscheinen  vor  den  Gerichten  eines  fremden  Staates  im  Berhältnisse
jener  Staaten  zu  billigen  ist,  welche  weit  von  einander  abliegen,  etwa
durch  einen  Ocean  von  einander  getrennt  sind,  so  scheint  mir  doch  die
absolute  Ausschließung  desselben  für  aneinander  grenzende  Staaten  in
der  Zurücksetzung  öffentlicher  Interessen  hinter  die  der  Individuen  zu  weit
zu  gehen.  Vielmehr  schiene  es  mir,  insolange  als  nicht  neuerliche  Fortschritte
  der  Technik,  der  elektrischen  Zeichen-  und  Schallübertragung,  der
Telegraphie  und  Telephonie,  eine  Vernehmung  des  abwesenden  Zeugen
vor  dem  erkennenden  Gerichte  ermöglicht  haben  werden,  nothwendig,
einen  von  zwei  Wegen  einzuschlagen,  um  in  dieser  Frage  die  Grenze
abzustecken,  bis  zu  welcher  das  Privat-Interesse  auch  auf  Kosten  der
Rechtspflege  geschützt  werden  kann.  Entweder  man  einigt  sich  darüber,
daß  für  die  aneinander  angrenzenden  Gerichtssprengel  oder  Provinzen
benachbarter  Staaten  der  Zeugnißzwang  anerkannt  werde,  oder  man
überläßt  es  überhaupt  dem  Ermessen  des  um  die  Zustellung  der  Vorladung
  ersuchten  Gerichtes,  ob  mit  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  des  persönlichen
  Erscheinens  des  geladenen  Zeugen  für  die  betreffende  Strafsache,
  sowie  auf  die  Wichtigkeit  dieser  letzteren  selbst  einerseits,  andererseits
  aber  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Größe  und  Unersetzlichkeit  der
Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  37
        <pb n="594" />
        578  Rechtshilfe  ·  und  Auslieferungsverträge.

Nachtheile,  welche  eine  längere  Abwesenheit  von  seinem  Wohnsitze  dem
Zeugen  bereiten  würde,  im  concreten  Falle  ein  Zwang  auf  denselben
geübt  werden  solle.?)  )  Selbstverständlicherweise  können  im  letzteren  Falle
keine  anderen  Zwangsmittel  angewendet  werden,  als  jene,  welche  auch
den  Ladungen  inländischer  Gerichte  als  Sanction  zur  Seite  stehen  und
muß  auch  in  diesem  Falle  dem  Zeugen  eine  den  Verhältnissen  entsprechende
Entschädigung  gewährt  werden.  Noch  weiter  könnte  man  vielleicht  in  Betreff
  derjenigen  Unterthanen  des  ersuchenden  Staates  gehen,  welche  in
dem  ersuchten  Staate  kein  Domicil  haben.  Soferne  es  sich  nicht  um
einen  politischen  Proceß  handelt,  sollte  man  m.  E.  dieselben  einem  unbedingten
  Zeugnißzwange  unterwerfen,  da  man  nur  durch  denselben  verhindern
  kann,  daß  Personen,  welchen  es  aus  irgend  einem  Grunde  unangenehm
  ist,  in  einem  Strafprocesse  als  Zeugen  vernommen  zu  werden,
sich,  wie  dies  insbesondere  so  häufig  in  den  großen  Gründer-  und  Bankprocessen
  geschieht,  der  Bernehmung  durch  eine  Reise  in's  Ausland
entziehen.  Sollte  aber  eine  internationale  Einigung  über  Zulassung  des
Zeugnißzwanges  hinsichtlich  der  bezeichneten  Personen  nicht  zu  erzielen
sein,  so  wäre  es  wenigstens  die  Aufgabe  eines  jeden  Staates,  für  den
Fall,  daß  eine  im  Inlande  domicilirte  Person,  der  eine  Vorladung,  als
Zeuge  in  einem  Strafprocesse  zu  erscheinen,  im  Inlande  persönlich  behändigt
  worden  ist,  sich  der  Erfüllung  ihrer  Zeugenpflicht  durch  eine
Reise  in's  Ausland  entzieht,  besonders  strenge  Strafen  anzudrohen.

In  Betreff  der  Uebermittelung  der  Rogatorien  schreibt  die
große  Mehrzahl  der  Verträge  den  diplomatischen  Weg  vor.  Trotz  dieser
Vorschrift  findet  aber  auch  zwischen  den  Gerichten  verschiedener  Staaten
eine  ziemlich  rege,  unmittelbare  Correspondenz  statt,  welche  auch  durch
alle  gegen  dieselbe  gerichteten  Ministerialerlässe  nicht  ganz  hat  beseitigt
werden  können.  In  vielen  Fällen  ist  eben  der  diplomatische  Weg  zu
langwierig,  als  daß  er  mit  Aussicht  auf  irgend  welchen  Erfolg  beschritten
  werden  könnte.  In  solchen  Fällen  versuchen  es  die  Gerichte  wohl
nicht  mit  Unrecht  mit  der  directen  Correspondenz  und  erhalten  nicht
selten  die  erforderlichen  Auskünfte.

Gerade  in  den  in  diesem  letzten  Abschnitte  besprochenen  Fragen
könnte  eine  weitgehende  Einigung  der  einzelnen  Mächte  zum  Zwecke  der
gegenseitigen  Erleichterung  der  Strafrechtspflege  um  so  eher  erfolgen,  als
durch  die  hier  einschlagenden  Bestimmungen  die  individuelle  Freiheit  der
von  solchen  Maaßregeln  betroffenen  Personen  wenigstens  nicht  unmittelbar
in  derselben  einschneidenden  Weise  betroffen  wird,  als  dies  hinsichtlich
der  Auslieferung  der  Fall  ist.

Die  bei  Gelegenheit  der  Gewährung  internationaler  Rechtshilfe  gewonnenen
  Erfahrungen  könnten  dann  für  die  Erweiterung  des  Auslieferungsrechtes
  verwerthet  werden,  und  so  würde  selbst  eine  an  und
für  sich  so  unscheinbare  Reform  wie  die  des  Zustellungswesens  zur  Entwickelung
  eines  der  wichtigsten  Institute  des  internationalen  Rechtes  beitragen.
        <pb n="595" />
        Mitwirkung  bei  Beweiserhebungen.  579

1)  In  der  That  läßt  es  sich  nicht  leugnen,  daß  die  Bestimmungen  des
Extradit.  Act  über  Rechtshilse  zu  weit  gehen,  um  als  internationale  Pflicht
anerkannt  zu  werden,  Bgl.  gegen  dieselben  den  scharfen  Tadel  Clarkes,  p.  194.

„)  So  ist  dies  in  sämmtlichen  vom  Deutschen  Reiche  und  in  der  Mehrzahl
  der  von  der  Oesterreichisch-  Ungarischen  Monarchie  eingegangenen
Verträge  der  Fall.  Von  den  anderen  Staaten  hat  insbesondere  Frankreich,
welches  diese  Einschränkung  in  seine  älteren  Berträgen  nicht  ausdrücklich  aufzunehmen
  pflegte,  dieselbe  in  seinen  neuesten  Verträgen  statuirt.  Bgl.  Bertrag  mit
Dänemark  von  1879,  mit  Spanien  von  1879,  Art.  13.

2)  Bgl.  z.  B.  Billot,  p.  396,  und  Fiore.  Antoine,  Nr.  489:  Dans  les
traités,  ou  exception  ne  se  trouve  pas  exprimée,  on  doit  la  réputer  tacitement
  stipuléer.  Dies  ist  wohl  richtig,  wenn  die  Bereinbarung  der  Rechtshilfe  in
einem  die  Auslieferung  wegen  politischer  Delicte  ausschließenden  Auslieferungs.
vertrage  behandelt  ist.  „En  effet,“  sagt  Fiore  mit  Recht,  „il  est  conforme  au
caractère  et  à  l'esprit  des  traités  d’extradition,  d’exclure  les  délits  politiques
ou  purement  militaires  (ou  fiscaux  wäre  wohl  hinzuzusetzen).  Cette  regle,
dui  est  fondamentale,  doit  s’étendre  à  toutes  les  dispositions  spéciales  dui
y  sont  insérées,  en  y  comprenant  celles  qui  sont  relatives  à  l’assistance
Jjudiciaire:#.  A.  M.  Bernard,  II.  p.  688  ff.  Anders  aber  dürfte  die  Frage  dann
zu  entscheiden  sein,  wenn  die  Frage  der  Rechtshilse  in  einem,  und  die  der  Auslieferung
  in  einem  anderen  Bertrage  geregelt  wird,  wie  dies  im  Berhältnisse
zwischen  Frankreich  und  Baden  der  Fall  ist.  Vgl.  Art.  4  der  Conrvention
eur  Texécution  des  jugements  von  1846.

*)  Bgl.  den  Deutsch.  Belgischen,  Deutsch-Luxemburgischen  und
Deutsch-  Spanischen  Bertrag,  sämmtlich  Art.  13,  al.  1a.  E.  „Die  Ausführung
des  Antrages  kann  verweigert  werden,  wenn  es  sich  um  fiscalische  Bergehen
handelt.“  Anders  Oesterreichisch-Deutsches  Zollcartell  von  1881,  Art.  24.

*)  Bgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,  S.  848  ff.

)  Bgl.  Herbst,  Commentar  zum  Oesterreichischen  St.-G.  B.  zu  §  37,  und
Blumer,  Schweizer  Bundesstaatsrecht  1877,  I.  S.  271  f.

7)  Bgl.  auch  Billot,  p.  403;  Bernard  II.  646  ss.;  Bomboy  und  Gilbrin,
P.  162  und  insbesondere  Bregeault,  De  l’audition  en  matière  criminelle
des  témoins  résidant  à  I’Stranger.

*)  Wenn  die  Verfassung  eines  der  contrahirenden  Staaten  die  Genehmigung
jener  „Verträge,  welche  einzelne  Bürger  verpflichten",  dem  Parlamente  vorbehält,
wie  dies  z.  B.  in  der  Oesterreichischen  Verfassung  der  Fall  ist,  (vgl.  St.-G.-G.
über  die  Reichsvertretung  von  1867,  Art.  11,  a.)  so  kann  ein  Staatsvertrag  dieser
Art  nicht  ohne  parlamentarische  Genehmigung  giltig  zu  Stande  kommen.

»)  Über  die  Befreiung  des  über  Ersuchen  in's  Ausland  gereisten  Zeugen  von
der  Verfolgung  wegen  gewisser  Delicte  vgl.  Auslieferungspflicht  und  Asylrecht,
465  ff.  und  865  f.

37°
        <pb n="596" />
        <pb n="597" />
        Zweiundzwanzigstes  Stück.

Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,
Musterschutz,  Markenschutz  und  Patentrecht.

Von

Dr.  Otto  Dambach,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Postrath  u.  Professor  der  Rechte  in  Berlin.
        <pb n="598" />
        <pb n="599" />
        8  134.
Allgemeiner  Ueberblick.

Literatur:  Wächter,  Verlagsrecht.  1857,  1858.  —  Klostermann,  Das
geistige  Eigenthum.  1867.  —  Dambach,  Nachdruck  und  Nachbildung.  1874,
1877.  (In  v.  Holtzendorff's  Handbuch  des  Strafrechts.  Bd.  III,  S.  1022.
Bd.  IV,  S.  467.)  —  Kohler,  Autorrecht.  1880  (Beilagen  2.  3).  —  Klostermann,
  Urheberrecht.  1882.  (In  Endemann's  Handbuch  des  Handelsrechts.
Bd.  II,  S.  236.)

Es  giebt  wohl  kein  modernes  Rechtsinstitut,  bei  welchen  man  die
Fortentwickelung  des  Rechtsbegriffes,  das  allmähliche  Eindringen  desselben
in  die  Gesetzgebung  und  die  Uebereinstimmung  der  Rechtsauffassung  der
civilifirten  Bölker  so  scharf  und  sicher  verfolgen  und  nachweisen  kann,
als  die  Lehre  vom  Urheberrecht.

Die  drei  rechtsgeschichtlichen  Entwickelungsstufen,  welche  die  Lehre
vom  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  durchgemacht
hat,  sind:

1.  die  Periode  des  Privilegienschutzes;

2.  die  Periode  der  particulären  Landesgesetzgebung;

3.  die  Periode  der  völkerrechtlichen  Verträge.

„Die  Ueberzeugung,  daß  der  Nachdruck  rechtlich  und  moralisch  verwerflich
  sei,  gelangte  sehr  bald  zum  allgemeinen  Bewußtsein;  allein  dem
Verbote  des  Nachdrucks  stellte  sich  der  Mangel  eines  positiven  Gesetzes
hindernd  in  den  Weg.“#)

Um  dem  Nachdruck  zu  steuern,  wurden  zunächst  für  einige  Werke
Privilegien  ertheilt,  durch  welche  der  Nachdruck  und  die  Verbreitung
des  Nachdrucks  bei  Strafe  verboten  wurde.  Allein  dieser  Schutz  war
selbstverständlich  ungenügend;  er  war  einerseits  kein  Schutz  für  alle
Autoren  und  alle  Werke,  und  er  war  andererseits  kein  Ausfluß  des
Rechts,  sondern  der  Gnade.

Später  ging  die  Gesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  dazu  über,
Nachdrucks  gesetze  zu  erlassen.  Hierin  lag  ein  unleugbarer,  großer
Fortschritt,  indem  hierdurch  die  Existenz  eines  Urheberrechts  anerkannt
wurde.

Allein  einen  vollen  und  ausreichenden  Schutz  gewährten  auch  diese
Gesetze  nicht.  Es  wurde  durch  dieselben  zwar  dem  Nachdruck  in  dem
einzelnen  Lande  mehr  oder  weniger  gesteuert;  es  wurde  aber  nicht
gehindert,  daß  man  die  Werke  in  anderen  Länder  nachdruckte.  Um
diesem  Unwesen  zu  steuern,  bedurfte  es  des  Abschlusses  internationaler
Literar-Conventionen.  Dieses  Bedürfniß  trat  um  so  stärker  hervor,
        <pb n="600" />
        584  Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz  rc.

je  mehr  die  Literatur  und  Kunst  sich  über  die  verschiedenen  Staaten
verbreitete  und  —  man  kann  wohl  den  Ausdruck  gebrauchen  —  einen
kosmopolitischen  Charakter  annahm.

Es  sind  in  Folge  dessen  im  Laufe  des  gegenwärtigen  Jahrhunderts,
und  besonders  in  der  neuesten  Zeit,  zahllose  Literar  -  Conventionen
zwischen  den  einzelnen  Culturstaaten  abgeschlossen  worden.  Dieselben
weichen  zwar  in  den  Einzelbestimmungen  vielfach  von  einander  ab,
bafiren  aber  im  Allgemeinen  sämmtlich  auf  den  gleichen  Grundanschauungen
  und  beweisen,  daß  auf  diesem  Gebiete  in  der  That  eine  gemeinsame
  Rechtsauffassung  der  Bölker  besteht.  Einige  Staaten,  welche  bis
in  die  neueste  Zeit  beharrlich  sich  geweigert  haben,  in  diese  Rechtsgemeinschaft
  einzutreten  und  gleichfalls  Literarverträge  abzuschließen,  sind
deshalb  von  der  öffentlichen  Meinung  mit  Recht  bitter  getadelt  worden
und  werden  schließlich  doch  genöthigt  sein,  sich  der  Gesammtheit  anzuschließen
  und  aus  ihrer  Isolirung  herauszutreten.

Allein  mit  diesen  Literar-Berträgen  zwischen  einzelnen  Staaten
war  das  ideale  Endziel  auf  diesem  Gebiete  noch  nicht  erreicht,  dieses
Endziel  besteht  vielmehr  in  einem  allgemeinen  Welt-Literar-VBertrage,
  welcher  alle  civilifirten  Staaten  umschließen  soll.)

Nachdem  verschiedene  Vorarbeiten  zu  einem  derartigen  Vertrage
von  Privatvereinigungen  vorausgegangen  waren,  haben  die  Regierungen
die  Angelegenheit  amtlich  in  die  Hand  genommen,  und  es  ist  in  den
Jahren  1884  und  1885  der  Entwurf  eines  allgemeinen  Literarvertrages
  aufgestellt  worden,  welcher  im  Jahre  1886  endgültig  als  Vertrag
gezeichnet  ist  und  voraussichtlich  in  kurzer  Frist  in  Kraft  treten  wird.
Dieser  Entwurf,  dessen  Einzelbestimmungen  unten  näher  dargelegt
werden  sollen,  erfüllt  zwar  bei  Weitem  noch  nicht  alle  Würnsche,
welche  auf  diesem  Gebiete  gehegt  werden  müssen,  ist  auch  von  einem
„Beltvertrage“  noch  sehr  entfernt,  indem  die  Zahl  der  vertragschließenden
Staaten  eine  verhältnißmäßig  kleine  ist;  aber  es  ist  wenigstens  die  erste
Stufe  und  der  erste  Schritt  zu  einem  Weltvertrage,  dessen  Realisirung
nur  eine  Frage  der  Zeit  sein  kann,  und  durch  welchen  die  Bestrebungen
und  Arbeiten  von  mehr  als  drei  Jahrhunderten  ihren  endlichen  Abschluß
finden  werden.

Die  Lehre  vom  Urheberrecht  hat  nun  aber  nicht  allein  darin  eine
fortgesetzte  Bervollkommnung  und  Weiterbildung  erfahren,  daß  man  dem
Urheberrecht  einen  immer  ausgedehnteren  Schutz  verlieh,  sondern  auch
darin,  daß  man  die  Objecte  des  Schutzes  erweiterte.

Während  in  früherer  Zeit  der  Schutz  lediglich  für  Werke  der
Literatur  und  Kunst  gewährt  wurde,  überzeugte  man  sich  in  neruester
Zeit  immer  mehr,  daß  die  geistige  Arbeit  auch  auf  dem  industriellen
Gebiete  einen  gleichen  Schutz  in  Anspruch  nehmen  könne,  und  es
wurden  in  Folge  dessen  die  gewerblichen  Muster  und  Modelle,
sowie  die  Erfindungen  in  den  Kreis  des  Urheberrechts  hineingezogen,
und  —  hiermit  im  Zusammenhang  stehend  —  endlich  auch  den  Fabrik.-
        <pb n="601" />
        Die  Literar-Berträge  im  Allgemeinen.  585

marken  der  Schutz  gegen  unbefugte  Nachbildung  gewährt.  Hieraus  ist
der  sogenannte  Musterschutz,  Patentschutz  und  Markenschutz  hervor—
gegangen.))

Auch  auf  diesem  Gebiete  konnte  aber  der  Schutz  im  einzelnen
Lande  nicht  genügen;  der  Aufschwung  des  Verkehrs,  die  internationale
Richtung  auf  gewerblichem  Gebiete  forderten  mit  Nothwendigkeit,  daß
auch  hier  Staatsverträge  über  Muster-,  Patent=  und  Markenschutz
abgeschlossen  würden.  Was  konnte  dem  Fabrikanten  der  Schutz  seiner
Muster  und  Erfindungen  im  Heimathslande  nützen,  wenn  seine  Waaren
im  Nachbarlande  ungestraft  nachgebildet  werden  durften?  Dem  Verlangen
  nach  internationalem  Muster-,  Patent-  und  Markenschutz  ist  durch
zahlreiche  derartige  Verträge  entsprochen  worden.

Die  Analogie  des  sogenannten  industriellen  Eigenthums  mit  dem
sogenannten  geistigen  Eigenthum  legte  nun  aber  den  Gedanken  nahe,  ob
es  nicht  möglich  sei,  auch  auf  dem  erstgenannten  Gebiete  einen  Weltvertrag
  zu  schaffen.  Es  wurde  dieser  Gedanke  weiter  verfolgt  und  im
Jahre  1883  ein  „internationaler  Vertrag  für  den  Schutz  des  industriellen
Eigenthums“  geschlossen.  Auch  dieser  Vertrag  —  dessen  Bestimmungen
später  dargelegt  werden  sollen  —  ist  nur  von  einem  Theile  der  civilisirten
  Staaten  ratificirt  worden;  namentlich  hat  sich  Deutschland  an  demselben
  nicht  betheiligt;  er  kann  daher  ebenfalls  als  ein  wirklicher  „Weltvertrag“
  nicht  bezeichnet  werden,  aber  es  liegt  ihm  der  gewiß  richtige
Gedanke  zu  Grunde,  daß  auch  auf  dem  industriellen  Gebiete  das  Endziel
der  Bestrebungen  in  einem  alle  Culturstaaten  umschließenden  gemeinsamen
Schutzvertrage  gefunden  werden  muß.

1)  Dambach,  Nachdruck  und  Nachbildung.  In  v.  Holtzendorff's  Handbuch
des  Straofrechts.  Bd.  III,  S.  1026.

*)Dambach,  Der  Deutsch-Französische  Literar-  Bertrag.  1883.  S.  VI.

:)  Dambach,  Nachdruck  und  Nachbildung.  In  v.  Holtzendorff's  Handbuch
  des  Strafrechts.  Bd.  IV.  S.  470.

l  135.
Die  Literar-Verträge  im  Allgemeinen.

Literatur:  Wächter,  VBerlagsrecht.  1857,  1858.  R-Pd.  I,  S.  27,  39.  Bd.  II,
S.  742.  —  Klostermann,  Geistiges  Eigenthum  1867.  S.  73  ff.  —
Calvo,  Droit  international.  2.  Aufl.  1870.  Bd.  I,  S.  737.  —  Renault,
De  la  propriêté  littéraire  et  artistigue  au  point  de  vue  international.
1878.  (Extrait  du  Journal  du  droit  international  privé).  —  v.  Martens,
Bölkerrecht.  1886.  Bd.  II,  S.  141.

–——  —  —

Wie  bereits  (8  134)  erwähnt  ist,  sind  in  der  neuesten  Zeit  Literar-Berträge
  zum  Schutze  der  Werke  der  Literatur  und  Kunst  zwischen  den
        <pb n="602" />
        586  Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz  2c.

einzelnen  Staaten  in  außerordentlicher  Menge  abgeschlossen  worden;  die
Zahl  dieser  Verträge  vermehrt  sich  noch  fortwährend.  Es  würde  nun
weit  über  den  Rahmen  dieser  Arbeit  hinausgehen,  wenn  hier  der  Versuch
gemacht  werden  sollte,  den  Inhalt  dieser  Verträge  im  Einzelnen  darzustellen.
Es  würde  dies  ein  sehr  buntes  Mosaikbild  geben,  ohne  daß  ein  allgemeines
  Interesse  dadurch  befriedigt  würde.  Die  Einzelbestimmungen
dieser  Verträge  weichen  sehr  von  einander  ab,  indem  hierbei  die  Wünsche
und  Bedürfnisse  der  jedesmaligen  vertragschließenden  Staaten  maßgebend
gewesen  sind.

Als  die  großen  leitenden  Gesichtspunkte,  welche  im  Allgemeinen
(Ausnahmen  sind  auch  in  dieser  Beziehung  nicht  ausgeschlossen)  den
Verträgen  zu  Grunde  liegen,  lassen  sich  nur  etwa  folgende  aufführen:

1.  Die  fremden  Autoren  werden  entweder  auf  eine  bestimmte
Reihe  von  Jahren  gegen  Nachdruck  geschützt,  oder  sie  werden
den  Einheimischen  vollständig  gleichgestellt.

2.  Zur  Erwerbung  des  Schutzes  wird  vielfach  gefordert,  daß  das
fremde  Werk  in  demjenigen  Staate,  in  welchem  der  Schutz  nachgesucht
  wird,  einregistrirt  werde.

3.  Der  Schutz  beschränkt  sich  meist  nicht  blos  auf  das  Verbot  des
Nachdrucks,  der  Nachbildung  und  der  unbefugten  öffentlichen
Aufführung,  sondern  erstreckt  sich  auch  darauf,  daß  das  Original
nicht  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  übersetzt  werden  darf.
Die  Fristen  für  den  Uebersetzungsschutz  sind  sehr  verschieden
bemessen,  z.  B.  5  Jahre,  10  Jahre  u.  s.  w.  Um  den  Uebersetzungsschutz
  zu  genießen,  müssen  vielfach  besondere  Förmlichkeiten
beobachtet  werden,  z.  B.:  ausdrücklicher  Vorbehalt  des  Uebersetzungsrechts,
  Erscheinen  einer  rechtmäßigen  Uebersetzung  innerhalb
einer  bestimmten  Frist  u.  s.  w.

4.  Ausnahmen  von  dem  strengen  Verbote  des  Nachdrucks  werden
gemacht  in  Betreff  der  Zeitungsartikel  und  im  Interesse  der  Beranstaltung
  von  Schul-  und  Unterrichtswerken.  Im  Einzelnen
herrscht  aber  in  dieser  Beziehung  große  Berschiedenheit  in  den
einzelnen  Verträgen.

§l  136.

Die  Urheberrechtsgesetze  des  Deutschen  Reiches.

Literatur:  Dambach,  Die  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes,  betreffend
das  Urheberrecht  an  Schriftwerken.  1871.  S.  268.  —  Wächter,  Autorrecht.
  1875.  —  Klostermann,  Urheberrecht.  1876.  —  Wächter,  Ur.
heberrecht.  1877.

Was  das  Deutsche  Reich  betrifft,  so  findet  sich  der  internationale
Schutz  des  Urheberrechts
        <pb n="603" />
        a.
b.

Die  Urheberrechtsgesetze  des  Deutschen  Reiches.  587

zum  Theil  schon  in  der  internen  Deutschen  Gesetzgebung,
zum  Theil  in  den  Staarsverträgen,  welche  das  Reich  abgeschlossen
  hat.

Die  Gesetzgebung  des  Deutschen  Reiches  über  Nachdruck  und  Nachbildung


a.

rd

f.

ist  codificirt  in  den  Reichsgesetzen

vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,
Abbildungen,  musikalischen  Compositionen  und  dramatischen
Werken,!)

.  vom  30.  November  1874  über  den  Markenschutz;)
.  vom  9.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken

der  bildenden  Künste;)

.vom  10.  Januar  1876,  betreffend  den  Schutz  der  Photographien

gegen  unbefugte  Nachbildung;)

vom  11.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Mustern
und  Modellen;)

dem  Patentgesetz  vom  25.  Januar  1877.5)

Da  dem  internationalen  Schutz  der  Photographien,  der  Muster,  der

Marken
werden,

Schutze

und  der  Erfindungen  besondere  Paragraphen  werden  gewidmet
so  soll  im  Nachstehenden  zunächst  nur  von  dem  völkerrechtlichen
auf  dem  Gebiete  der  Literatur  und  Kunst  gehandelt  werden.

Die  Deutschen  Reichsgesetze  vom  11.  Juni  1870  und  vom
9.  Januar  1876  beziehen  sich  selbstverständlich  in  erster  Linie  auf  den
Schutz  der  Deutschen  Autoren  und  Künstler;  allein  sie  enthalten  auch
zwei  Bestimmungen,  welche  den  internationalen  Urheberrechtsschutz
betreffen.

1.  Zunächst  verordnen  beide  Gesetze,  daß  Werke  ausländischer

Urheber,  welche  bei  inländischen  Verlegern  bezw.  bei  solchen
Verlegern  erscheinen,  die  im  Gebiete  des  Deutschen
Reiches  ihre  Handelsniederlassung  haben,  den  Schutz  des
Deutschen  Gesetzes  genießen.!)  Es  hat  hierdurch  den  Deutschen
Verlegern  ein  Schutz  gegen  Nachdruck  r2c.  gegeben  werden
sollen,  den  sie  ohne  eine  derartige  Specialbestimmung  auf  Grund
der  allgemeinen  Principien  der  Gesetze  nicht  genießen  würden.
Da  nämlich  —  wie  oben  erwähnt  —  beide  Gesetze  nur  den
inländischen  Urhebern  den  Schutz  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung
  gewähren,  so  würden  die  Verleger  als  die  Rechtsnachfolger
der  Urheber  nur  dann  einen  Schutz  gegen  Nachdruck  beanspruchen
können,  wenn  sie  Werke  Deutscher  Autoren  in  Verlag  nehmen.
Hierin  würde  aber  eine  große  Härte  gegen  den  Deutschen
Buchhandel  liegen;  es  ist  daher  die  Bestimmung  ausgenommen
worden,  daß  Werke  ausländischer  Autoren,  welche  bei
Deutschen  bez.  in  Deutschland  ansässigen  Verlegern  erscheinen,
ebenfalls  unter  dem  Schutze  des  Gesetzes  stehen  sollen.5)

Bei  der  Abfassung  beider  Gesetze  ist  man  davon  ausgegangen,
daß  „die  engere  Zusammengehörigkeit  der  früheren  Deutschen
        <pb n="604" />
        588

Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht.  Musterschutz  rc.

Bundesstaaten  es  rechtfertige,  denjenigen  Werken  ansländischer
Autoren,  welche  in  einem  Orte  erschienen  sind,  der  zum  ehemaligen
  Deutschen  Bunde,  aber  nicht  zum  Deutschen  Reiche
gehört,  sowie  den  Manuscripten  von  Autoren,  welche  in  solchen
Orten  das  Indigenat  befitzen,  einen  intenfiveren  Schutz,  als  anderen
  ausländischen  Werken  zu  gewähren“.?)  Es  bestimmen
daher  beide  Gesetze,  daß  diese  Werke  bz.  Autoren  den  Schutz
des  Deutschen  Gesetzes,  auch  ohne  besondern  Staatsvertrag,
genießen  sollen,  sofern  nur  das  Recht  des  betreffenden  Staates
dem  Deutschen  Reiche  gegenüber  Reciprocität  übt.  Es  dauert
aber  der  Schutz  dieser  Werke  2c.  nicht  länger,  als  in  dem
Heimathstaate  selbst.  Diese  Bestimmung  trifft  zu  auf  Oesterreich,
Luxemburg,  Limburg  und  Lichtenstein.

Allein  mit  diesen  beiden  Vorschriften  war  selbstverständlich  der

internationale  Urheberrechtsschutz  in  keiner  Weise  erschöpft,  insbesondere
war  durch  dieselben  den  Deutschen  Autoren  kein  Schutz  im  Auslande
(abgesehen  von  dem  Gebiete  des  frühern  Deutschen  Bundes)  gewährleistet.
Ein  solcher  Schutz  konnte  nur  durch  internationale  Verträge
erwirkt  werden.

)  Reichsgesetzblatt  1876.
5)  Reichsgesetzblatt  1876.  S.
")  Reichsgesetzblatt  1877.  S.  50.
7)  Gesetz  vom  11.  Juni  1870,  §  61;  Gesetz  vom  9.  Januar  1876,  8  20.
s)  Bgl.  das  Nähere  bei  Dambach,  Urheberrecht.  1871.  S.  268.

")  Dambach,  Urheberrecht.  1871.  S.  275.

41)  Bundesgesetzblatt  1870.  S.  339.
*)  Reichsgesetzblatt  1874.  S.
2)  Reichsgesetzblatt  1876.  S.
S.
S

143.

8  137.
Die  Deutschen  Literar-Verträge.

Literatur:  Dambach,  Der  Deutsch-Französische  Hiterar.  Bertrag.  1883.  —.
41.

v.  Martens,  Bölkerrecht.  1886.  Bd.  2,  S.  1

Staatsverträge  zum  Schutze  des  Urheberrechts  hat  der  Norddeutsche

Bund,  bz.  das  Deutsche  Reich  bis  jetzt  folgende  abgeschlossen:

1.  Mit  der  Schweiz:  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde

und  der  Schweiz  vom  13.  Mai  1869.  Derselbe  ist  durch
Verabredung  vom  23.  Mai  1881  auf  das  ganze  Gebiet  des
Deutschen  Reiches  ausgedehnt  worden.  )

2.  Mit  Frankreich:  Vertrag  vom  19.  April  1883.#)
        <pb n="605" />
        Die  Deutschen  Literar-Verträge.  589

3.  Mit  Belgien:  Vertrag  vom  12.  December  1883.2)

4.  Mit  Italien:  Vertrag  von  20.  Juni  1884  ").  Durch  diesen
Vertrag  ist  der  frühere  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Italien  vom  12.  Mai  1869  aufgehoben.

5.  Mit  den  Niederlanden:  Vertrag  vom  13.  Mai  1884.5)
Allein  dieser  Vertrag  ist  noch  nicht  ratificirt;  er  ist  zwar  vom
Deutschen  Reichstage  genehmigt  worden,  hat  aber  von  der  Niederländischen
  Volksvertretung  noch  nicht  die  Zustimmung  erhalten.

6.  Mit  England:  Zwischen  den  meisten  Deutschen  Bundesstaaten
und  England  bestehen  aus  früherer  Zeit  (1846—1855)  sperielle
Literar-Conventionen.  Einige  Staaten  besaßen  dagegen  keinen
derartigen  Vertrag.  Für  letztere  ist  nun  der  Preußisch-Englische
Vertrag  vom  13.  Mai  1846  und  sein  Zusatzvertrag  vom
14.  Juni  1855  in  Anwendung  gebracht  worden  durch  einen
Vertrag  vom  2.  Juni  1886.5)

Deutschland  darf  das  Verdienst  für  sich  in  Anspruch  nehmen,  daß
nicht  allein  seine  innere  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des  Urheberrechts
anerkanntermaßen  die  erschöpfendste  und  tüchtigste  ist,  sondern  daß  auch  die
neuesten  Literar-Conventionen,  welche  es  abgeschlossen  hat,  die  in  Betracht
  kommenden  Fragen  am  klarsten  und  eingehendsten  behandeln.?)
Die  Berträge,  welche  das  Deutsche  Reich  mit  Frankreich,  Belgien,  Italien
und  den  Niederlanden  abgeschlossen  hat,  find  in  allen  wesentlichen
Punkten  übereinstimmend.  Es  würde  zu  weit  gehen,  diese  Verträge  in
ihren  Einzelbestimmungen  zu  erläutern;  die  hauptsächlichsten  Bestimmungen
find  folgende:

1.  An  die  Spitze  sämmtlicher  Verträge  wird  das  Princip  gestellt,
daß  das  Schutzrecht  in  der  Person  des  Urhebers  ruht,  nicht
etwa  in  der  Person  des  Verlegers;  der  letztere  ist  vielmehr  nur
der  Rechtsnachfolger  des  Urhebers  und  besitzt  nur  ein  sogenanntes
  abgeleitetes  Recht.

2.  Die  Urheber  genießen  in  dem  fremden  Staate  alle  Rechte,  welche
den  dort  einheimischen  Urhebern  gewährt  sind.  Es  gilt  das
Princip  der  „unbedingten  Reciprocität“.  Beispielsweise
„soll  der  Deutsche  Urheber  in  Frankreich  dieselben  Rechte  gegen
Nachdruck  und  Nachbildung  genießen  wie  der  Französische  Urheber;
der  Französische  Urheber  soll  in  Deutschland  ebenso  geschützt
sein,  wie  der  Deutsche  Urheber“.  Es  dauert  aber  dieser  Schutz
nicht  länger  als  in  dem  Ursprungslande  des  den  Schutz  nachsuchenden
  Urhebers;  „denn  es  wäre  nicht  zu  rechtfertigen,  dem
Urheber  im  fremden  Lande  einen  Schutz  zu  gewähren,  während
er  im  eigenen  Heimathslande  einen  solchen  Schutz  nicht  mehr
beanspruchen  kann"“.))

3.  Geschützt  sind  sowohl  veröffentlichte  Werke,  als  auch
Manusecripte.
        <pb n="606" />
        590

Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz  2c.

4.  Der  Schutz  wird  gewährt  gegen  jede  unbefugte  mechanische

Vervielfältigung  des  Werkes  und  gegen  unbefugte  Aufführung
  dramatischer,  musikalischer  und  dramatischmusikalischer
  Werke.

.  Ausnahmen  vom  Verbote  des  Nachdrucks  sind  gemacht  in  Betreff

der  Zeitungsartikel  und  im  Interesse  des  Unterrichts,
indem  in  letzterer  Beziehung,  unter  gewissen  Boraussetzungen,  die
Veranstaltung  von  Chrestomathien,  Schulbüchern  2c.  gestattet  ist.)

.Das  Recht  der  Uebersetzung  ist  gewährleistet  auf  10  Jahre.

Die  weiter  gehende  Forderung,  daß  der  Schutz  gegen  Beranstaltung
  einer  Uebersetzung  ohne  Genehmigung  des  Urhebers  des
Werkes  eben  so  lange  dauern  solle,  als  der  Schutz  gegen  Nachdruck,
  ist  in  die  von  Deutschland  abgeschlossenen  Literar-Verträge
nicht  aufgenommen.  Deutschland  hatte  in  den  früher  abgeschlossenen
  Literar.  Verträgen  nur  einen  fünfjährigen  Uebersetzungsschutz
  vereinbart;  auf  Andrängen  Frankreichs,  welches  erklärlicher
Weise  ein  sehr  großes  Interesse  an  der  Ausdehnung  des  Uebersetzungsschutzes
  hat,  ist  derselbe  in  den  neuesten  Deutschen  Verträgen
auf  10  Jahre  erweitert,  das  weitere  Verlangen  nach  einem  noch
längeren  Schutz  aber,  als  unthunlich,  abgelehnt  worden.  Ein
besonderer.  Vorbehalt  des  Uebersetzungsrechts,  welcher  früher
vielfach  vorgeschrieben  war,  ist  nicht  mehr  nöthig;  dagegen  muß
der  Autor  binnen  3  Jahren  eine  Uebersetzung  veranstaltet  haben,
widrigenfalls  der  Uebersetzungsschutz  erlischt.

.In  den  älteren  Verträgen  ist  vielfach  zum  Schutze  gegen  Nachdruck

  2c.  verlangt,  daß  das  zu  schützende  Werk  in  dem  anderen
Lande  einregistrirt  werden  müsse.  Diese  Förmlichkeit  ist  eine
erhebliche  und  völlig  nutzlose  Belästigung  der  Autoren  und
Verleger,  sie  ist  daher  in  den  neuesten  Verträgen,  welche  Deutschland
  abgeschlossen  hat,  beseitigt  worden;  das  Werk  genießt  ohne
Weiteres  den  vertragsmäßigen  Schutz.  Nur  bei  anonymen  und
pseudonymen  Werken  ist  die  Eintragung  beibehalten,  falls  der  anonyme
  2c.  Autor  seinen  wahren  Namen  nennen  und  dadurch  seinem
Werke  den  längeren  Schutz  verschaffen  will,  welcher  solchen  Werken
gewährt  ist,  deren  Verfasser  ihren  wahren  Namen  genannt  haben.

.Das  sogenannte  getheilte  Verlagsrecht  ist  bei  mufikalischen

und  dramatisch  musikalischen  Werken  anerkannt.  Wenn  der
Urheber  eines  solchen  Werkes  „sein  Vervielfältigungsrecht  an
einen  Verleger  für  ein  Land  mit  Ausschluß  des  anderen
Landes  abgetreten  hat,  so  dürfen  die  demgemäß  hergestellten
Exemplare  oder  Ausgaben  dieses  Werkes  in  dem  letzteren  Lande
nicht  verkauft  werden;  vielmehr  soll  die  Einführung  dieser
Exemplare  oder  Ausgaben  daselbst  als  Verbreitung  von  Nachdruck
  angesehen  und  behandelt  werden.)
        <pb n="607" />
        Der  allgemeine  Literar-Vertrag  von  Bern.  591

1)  Bundesgesetzblatt  1869,  S.  624;  Reichsgesetzblatt  1881,  S.  171.

„)  Reichsgesetzblatt  1883,  S.  269.

2)  Reichsgesetzblatt  1884,  S.  173.

24)  Reichsgesetzblatt  1884,  S.  193.

)  Drucksachen  des  Reichstags.  IV.  Session  1884.  Nr.  126.

*)  Reichsgesetzblatt  1886,  S.  237.

GBgl.  Lyon-Caön,  La  convention  litteraire  et  artistique,  conclue  entre
la  France  et  I’Allemagne.  1884.  (Extrait  de  la  revue  du  droit  international.)

7)  Dambach,  Der  Deutsch-Französische  Literar-Bertrag.  1884.  S.  2

s)  Bgl.  das  Nähere  hierüber  bei  Dambach  a.  a.  O.  S.  11  ff.

*)  Deutsch-  Französischer  Literar--Bertrag  vom  19.  April  1883.  Art.  11.
Bgl.  das  Nähere  hierüber  bei  Dambach,  Commentar  zu  diesem  BVertrage.
S.  34  ff.

l  138.

Der  allgemeine  Literar-Vertrag  von  Bern.

Literatur.  Numa  Dro:z,  Conférence  diplomatique  de  Berne  etc.  (Im  Journal
  du  droit  international  privé.  1884.  Nr.  9.)  —  v.  Orelli,  Die  zweite
internationale  Conferenz  zum  Schutze  des  Urheberrechts.  (In  der  Deutschen
Schriftstellerzeitung.  1886,  Nr.  25,  26).

Wie  bereits  oben  im  8  1  hervorgehoben  worden  ist,  ging  der
Wunsch  der  Autoren  und  Verleger  seit  längerer  Zeit  dahin,  auf  dem  Gebiete
  des  Urheberrechts  einen  allgemeinen  Literar-Vertrag  zu  besitzen,
  welcher  die  gesammten  civilisirten  Völker  auf  diesem  Gebiete  der
geistigen  Interessen  in  derselben  Weise  umschließen  sollte,  wie  der  Weltpostvertrag
  und  der  internationale  Telegraphenvertrag  auf  dem  Gebiete
des  Verkehrswesens.

Nach  verschiedenen  Vorarbeiten  gewann  der  Gedanke  eine  festere
Gestalt,  als  die  Association  littéraire  internationale  auf  einer  Conferenz
zu  Bern  im  Jahre  1883  unter  officieller  Betheiligung  der  Schweizerischen
  Regierung  den  Entwurf  eines  allgemeinen  Literarvertrages  ausarbeitete.
  ))  Dieser  Entwurf  war  formell  und  materiell  durchaus  unbrauchbar;
  er  gab  aber  der  Schweizerischen  Regierung  Veranlassung,
dem  Wunsche  der  Association  littéraire  internationale  entsprechend  diesen
Entwurf  den  sämmtlichen  Regierungen  mitzutheilen  und  sie  zur  Beschickung
  einer  Conferenz  einzuladen,  welche  den  aufgestellten  Entwurf
bezw.  einen  später  von  der  Schweizerischen  Regierung  verfaßten  Entwurf
  eines  allgemeinen  Literar--Vertrages  einer  Prüfung  unterwerfen
sollte.

Die  Conferenz  fand  in  Bern  vom  8.—19.  September  1884  statt
und  endete  damit,  daß  der  Entwurf  eines  allgemeinen  Literarvertrages
aufgestellt  wurde.

Der  Entwurf  wurde  darauf  den  einzelnen  Regierungen  zur  Prüfung
        <pb n="608" />
        592  Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz  2c.

mitgetheilt  und  auf  einer  neuen  Conferenz,  welche  in  Bern  vom  7.  bis
18.  September  1885  stattfand,  einer  Umarbeitung  unterzogen.

Dieser  revidirte  Entwurf  ist  gezeichnet  von  den  Delegirten  von
Deutschland,  Sp  anien,  Frankreich,  England,  Haiti,  Honduras,
Italien,  Niederland,  Schweden,  Norwegen,  Schweiz,  Tunis.

Der  Schweizer  Bundesrath  hat  darauf  diesen  Entwurf  den  betheiligten
  Regierungen  mit  dem  Ersuchen  mitgetheilt,  denselben  auf  einer
neuen  diplomatisch  en  Conferenz  als  internationalen  Vertrag  zu  vollziehen.


Am  9.  September  1886  ist  der  Entwurf  in  Bern  endgültig  gezeichnet
  worden  von  Deutschland,  Frankreich,  Belgien,  Spanien,
England,  Haiti,  Italien,  Liberia,  Schweiz,  Tunis.

Soweit  nach  den  Verfassungen  der  einzelnen  Bertragsstaaten  die  Genehmigung
  der  Volksvertretung  erforderlich  ist,  wird  diese  demnächst  einzuholen
  sein.  Die  Ratification  des  Vertrages  soll  spätestens  ein  Jahr
nach  der  endgültigen  Unterzeichnung  des  Vertrages  erfolgen  und  der
Vertrag  drei  Monate  darauf  in  Wirksamkeit  treten.  Es  würde  hiernach
der  Vertrag  etwa  vom  1.  Januar  1888  ab  Geltung  erhalten.

Wie  bereits  im  §  134  hervorgehoben  worden,  ist  dieser  Vertrag  noch
lange  kein  „Welt-Literar-Bertrag“;  auch  lassen  seine  Bestimmungen
noch  viel  zu  wünschen  übrig;  er  kann  aber  als  der  erste  Schritt  zu  einem
Weltvertrage  bezeichnet  werden.  Der  hauptsächlichste  Mangel  des  Vertrages
  besteht  darin,  daß  er  die  Rechte  der  Autoren  nicht  im  ganzen
Gebiete  der  Union  materiell  gleichmäßig  festsetzt,  sondern  —  abgesehen
  von  wenigen  Punkten  —  nur  das  Princip  der  Reciprocität  aufstellt,
  so  daß  die  Rechte  der  fremden  Autoren  in  jedem  einzelnen  Lande,
nach  wie  vor,  ihrem  Inhalte  nach  äußerst  verschieden  sind.  Man  war
sich  dieses  Mangels  bei  Abfassung  des  Vertragsentwurfes  voll  bewußt;
es  gelang  aber  nicht,  eine  weitergehende  Uebereinstimmung  zu  erzielen.

Es  kann  nicht  die  Aufgabe  dieser  Abhandlung  sein,  eine  eingehende
Erörterung  der  einzelnen  Vertragsbestimmungen  zu  geben;  es  wird  genügen,
die  hauptsächlichsten  Grundsätze  des  Vertrages  anzuführen.  Diese  sind.
folgende:

1.  Die  Vertragsstaaten  bilden  eine  „Union“  zum  Schutze  der  Urheberrechte

  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  (Art.  1.)

2.  Die  Unterthanen  jedes  Unionstaates  genießen  für  ihre  Manuseripte
oder  nicht  veröffentlichten  Werke,  sowie  für  die  in  einem  Unionstaate
  veröffentlichten  Werke  in  jedem  anderen  Unionstaate  alle
diejenigen  Rechte,  welche  den  dort  Einheimischen  in  Betreff
  des  Urheberrechts  an  Werken  der  Literatur  und
Kunst  eingeräumt  sind  oder  später  eingeräumt  werden.
Diese  Rechte  dauern  aber  nicht  länger,  als  in  dem  Heimathslande
  des  Urhebers.  Um  diesen  Schutz  zu  erhalten,  müssen  diejenigen
  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  erfüllt  sein,  welche  im
Ursprungslande  des  Werkes  vorgeschrieben  sind.  (Art.  2.)
        <pb n="609" />
        Der  allgemeine  Literar-Bertrag  von  Bern.  593

Es  gilt  also  das  Princip  der  sog.  formellen  Recipro-=cität
  in  derselben  Ausdehnung,  wie  in  den  neruesten  Literar-Verträgen,
  welche  Deutschland  abgeschlossen  hat.

Die  Verleger  von  Werken,  welche  in  einem  Unionstaate  erschienen
  sind,  genießen  den  Schutz  des  Vertrages  auch  dann,
wenn  der  Urheber  des  Werkes  einem  Unionstaate  nicht  angehören
sollte.  (Art.  3.)  Es  ist  also  das  dem  Deutschen  Nachdrucksgesetze
zu  Grunde  liegende  Princip  des  selbstständigen  Verlegerschutzes
angenommen  worden.  (S.  oben  §  136  Nr.  1.)

.  Der  Uebersetzungsschutz  wird  —  ebenso  wie  in  den  neuesten
von  Deutschland  abgeschlossenen  Literar-Verträgen  —  auf  zehn
Jahre,  vom  Erscheinen  des  Originalwerkes  ab,  gewährt.  Ein
Vorbehalt  des  Uebersetzungsrechts  oder  das  Erscheinen  der  rechtmäßigen
  Uebersetzung  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Jahren  wird
nicht  mehr  gefordert.  Art.  5.)

uZeitungsartikel  dürfen  nachgedruckt  oder  übersetzt  werden,  sofern
  nicht  die  Urheber  oder  Verleger  dies  ausdrücklich  verboten
haben.  Dieses  Verbot  darf  aber  nicht  ausgesprochen  werden  bei
politischen  Artikeln  und  bei  Tagesneuigkeiten  oder  vermischten
Nachrichten  (kaits  divers);  Artikel  dieser  Art  dürfen  vielmehr  unbeschränkt
  nachgedruckt  und  übersetzt  werden.  (Art.  7.)

.  In  Betreff  der  Frage:  in  welchem  Umfange  es  gestattet  ist,
Auszüge  aus  fremden  Werken  für  Zwecke  des  Unterrichts
oder  zur  Veranstaltung  von  Chrestomathien  oder  in
wissenschaftlichen  Werken  zu  machen,  enthält  der  Vertrag
keine  besonderen  Bestimmungen,  sondern  verweist  in  dieser  Beziehung
  auf  die  Gesetzgebung  der  einzelnen  Länder  und  auf  die
speciellen  Literarverträge,  welche  zwischen  denselben  abgeschlossen
sind.  (Art.  8.)  Es  ist  dieser  Mangel  einer  materiellen  Bertragsbestimmung
  lebhaft  zu  beklagen,  da  es  gerade  auf  diesem  Gebiete
im  Interesse  des  Unterrichts  und  der  Wissenschaft  wünschenswerth
gewesen  wäre,  für  den  ganzen  Umfang  der  Union  gemeinsames
Recht  zu  besitzen.  Der  Entwurf  von  1884  enthielt  derartige
Bestimmungen,  dieselben  stießen  aber  bei  den  Berathungen  von
1885  auf  Widerspruch.

.  Der  Schutz  des  Vertrages  wird  nicht  nur  gegen  Nachdruck  und
Nachbildung,  sondern  auch  gegen  unbefugte  Aufführung  dramatischer
  und  dramatisch  musikalischer  Werke  gewährt.  Rein
musikalische  Werke  genießen  diesen  Schutz  nur,  wenn  sie  nicht
publicirt  find,  oder  wenn  der  Urheber  sich  bei  der  Publication
das  Aufführungsrecht  ausdrücklich  vorbehalten  hat.  (Art.  9.)  Es
entspricht  dies  dem  Deutschen  Urheberrechtsgesetze  vom  11.  Juni
1870  8  50.

Die  in  der  Literatur  sehr  bestrittene  Frage:  ob  choreographische
  Werke  als  dramatisch-mufikalische  uvv  anzusehen

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.
        <pb n="610" />
        594  Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz  re.

seien,  wurde  bei  den  Berner  Berathungen  lebhaft  erörtert.  Man
einigte  sich  schließlich  dahin,  daß  diejenigen  Staaten,  deren  Gesetzgebung
  die  choreographischen  Werke  unter  die  dramatisch-mufikalischen
  Werke  begreift,  denselben  den  Schutz  gewähren  sollen.
(Schlußprotokoll,  Nr.  2.)

8.  Der  Unionsvertrag  hat  rückwirkende  Kraft  auf  alle  BWerte,
welche  zur  Zeit  seines  Inkrafttretens  in  ihrem  Ursprungslande
noch  nicht  Gemeingut  geworden  sind.  (Art.  14.)

9.  Die  Vertragsstaaten  behalten  das  Recht,  Specialverträge  unter
einander  abzuschließen,  soweit  dieselben  den  Autoren  weitergehende
Rechte  gewähren,  als  der  Unionsvertrag,  oder  soweit  sie  Bestimmungen
  enthalten,  welche  dem  Unionsvertrage  nicht  zuwiderlaufen.
  (Art.  15.)

10.  Es  wird  in  Bern  ein  „Bureau  de  I'Union  internationale  pour
la  protection  des  oeuvres  littéraires  et  artistiques“  eingerichtet.
Dasselbe  hat  im  Wesentlichen  auf  dem  Gebiete  des  literarischen
und  künstlerischen  Urheberrechts  dieselben  Obliegenheiten,  wie  die
internationalen  Bureaus,  welche  in  Bern  durch  den  Beltpostvertrag,
  durch  den  internationalen  Telegraphenvertrag  und
durch  den  Vertrag  zum  Schutze  des  industriellen  Eigenthums  eingesetzt
  worden  sind.  Das  Bureau  wird  auch  eine  periodische  Zeitschrift
  herausgeben.  (Art.  16,  Schlußprotokoll,  Nr.  5.)

——  —  —  —  —

1)  Actes  de  la  Conférence  internationale  pour  la  protection  des  droits
d’auteur,  réunie  a  Berne.  1884.  SG.  7.

à)  Actes  de  la  2.  Conföèrence  internationale  pour  la  protection  des  oeu-Vres
  litt  Craires  et  artistiques,  réunie  à  Berne  1885.

#  139.
Internationaler  Schutz  der  Photographien.

Literatur:  Orelli,  Das  Schweizerische  Lundesgesch  betr.  das  Urheberrecht  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  2c.  1884.  S.  6

——..  „  —

Der  internationale  Schutz  der  Photographien  gegen  unbefugte  Nachbildung
  ist  noch  nicht  genügend  geregelt.

Bekanntlich  besteht  sowohl  in  der  Literatur,  als  in  der  Rechtsprechung
  der  einzelnen  Staaten  eine  große  Meinungsverschiedenheit
darüber,  ob  die  Photographien  als  Werke  der  bildenden  Kunst  anzusehen
  find  oder  ob  sie  nur  als  Producte  eines  mehr  oder  weniger
mechanisch  betriebenen  Gewerbes  betrachtet  werden  können.  Diejenigen
Staaten,  welche  die  Photographien  als  Werke  der  Kunst  auffassen,  be-
        <pb n="611" />
        Internationaler  Schutz  der  Photographien.  595

dürfen  eines  besonderen  Photographie-Schutzgesetzes  nicht;  sie  gewähren
den  Photographien  alle  diejenigen  Rechte  gegen  unbefugte  Nachbildung,
welche  den  Werken  der  bildenden  Künste  eingeräumt  sind.  Diejenigen
Staaten  dagegen,  welche  in  den  Photographien  lediglich  gewerbliche  Producte
  erblicken,  können  dieselben  nur  auf  Grund  eines  besonderen  Gesetzes
gegen  Nachbildung  schützen.  Beispielsweise  besitzt  Frankreich  kein  besonderes
  Photographie--Gesetz,  ein  Theil  der  Französischen  Gerichte  (nicht
alle)  erklärt  aber  die  Photographien  für  Kunstwerke  und  schützt  sie  als
solche.  Deutschland  fieht  dagegen  in  der  Photographie  nur  „ein  gewerbliches
  Unternehmen,  welches  sich  allerdings  seiner  Natur  nach  der  Thätigkeit
  des  bildenden  Künstlers  nähert“;  es  hat  daher  für  Deutschland
eines  eigenen  Gesetzes  vom  10.  Jannar  1876  bedurft,  um  die  Photographien
  gegen  unbefugte  Nachbildung  zu  schützen.

Diese  Verschiedenheit  in  der  Auffassung  der  rechtlichen  Natur  der
Photographie  hat  sich  nun  auch  auf  dem  Gebiete  des  internationalen
Photographieschutzes  geltend  gemacht  und  eine  Ungleichmäßigkeit  in  der
Behandlung  dieser  Frage  zur  Folge  gehabt.

Wenn  zwei  Staaten,  welche  gleichmäßig  die  Photographien  als
Werke  der  bildenden  Kunst  ansehen,  einen  Vertrag  abschließen  zum
Schutze  der  Werke  „der  Literatur  und  Kunst“,  so  sind  darin  auch  die
Photographien  als  Objecte  des  Rechtsschutzes  einbegriffen.

Wenn  dagegen  ein  derartiger  Bertrag  zwischen  zwei  Staaten  abgeschlossen
  wird,  von  denen  einer  die  Photographien  für  gewerbliche  Erzeugnisse
  erachtet,  werden  die  Photographien  (wie  unten  näher  dargelegt
werden  wird)  schutzlos  sein,  falls  über  dieselben  nicht  eine  besondere  Vereinbarung
  getroffen  wird.)

Was  nun  insbesondere  die  internationalen  Verhältnisse  Deutschlands
  auf  diesem  Gebiete  betrifft,  so  besteht  ein  Schutz  der  Photographien
im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  anderen  Staaten  zur  Zeit  nicht.

Das  interne  Deutsche  Photographiegesetz  vom  10.  Januar  1876
enthält  über  den  internationalen  Schutz  der  Photographien  keine  Bestimmung;
  es  verordnet  vielmehr  im  §  9  ausdrücklich,  daß  dasselbe  nur
Anwendung  finden  solle  auf  die  Erzeugnisse  inländischer  Photographen,
  und  der  Commissionsbericht  des  Reichstags  sagt  noch  besonders,
daß  der  internationale  Photographieschutz  den  Staatsverträg  en  überlassen
  bleiben  müsse.)

Solche  Staatsverträge  bestehen  aber  zur  Zeit  nicht.  Wie  oben
(§  137)  bereits  hervorgehoben  ist,  hat  das  Deutsche  Reich  Literar-Conventionen
  abgeschlossen  mit  Frankreich,  Belgien,  Italien,  Schweiz,  den
Niederlanden  (noch  nicht  ratificirt)  und  England.

a.  Der  Deutsch-Französische  Literar-Bertrag  vom  19.  April  1883
erklärt  im  Schlußprotokoll  (Nr.  3)  ausdrücklich,  daß  derselbe  auf
photographische  Werke  keine  Anwendung  finde,  daß  vielmehr  ein
späteres  besonderes  Abkommen  über  den  Schutz  der  photographischen
  Werke  vorbehalten  bleibe.  Bei  dem  Abschluß  des  Bertrages

38°,
        <pb n="612" />
        596  Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz  rc.

war  man  vollständig  einig  darüber,  daß  ein  vertragsmäßiger
Schutz  der  Photographien  zwischen  Deutschland  und  Frankreich
nicht  bestehe.  )  Man  hat  zwar  behauptet,  daß  ein  solcher  Schutz
dennoch  für  Deutsche  Photographien  in  Frankreich  bestehe,  weil
ein  Franzöfisches  Decret  vom  28.  März  1852  auch  ohne  Literar-Convention
  den  Nachdruck  und  die  Verbreitung  solcher  Werke,
welche  im  Auslande  erschienen  find,  verbiete.  Allein  der  Inhalt
und  die  Tragweite  dieses  Decrets  sind  äußerst  bestritten;  auch
kann  das  Decret  zu  jeder  Zeit  von  Frankreich  einseitig  aufgehoben
werden.  ))

b.  Die  Verträge  mit  Belgien,  Italien  und  den  Niederlanden  sprechen
in  den  Schlußprotokollen  —  ebenso  wie  der  Vertrag  mit  Frank
reich  —  aus,  daß  sie  sich  auf  die  Photographien  nicht  beziehen,
der  Photographieschutz  vielmehr  besonderer  Bereinbarung  vorbehalten
bleibe.

c.  Die  Berträge  mit  der  Schweiz  und  England  endlich  beziehen  sich
nur  auf  Werke  der  Literatur  und  Kunst,  können  daher  auf
Photographien  keine  Anwendung  finden,  da  diese  nach  Deutscher
Auffassung  als  Werke  der  Kunst  nicht  angesehen  werden.

Bei  dieser  Lage  der  Sache  erscheint  es  sehr  wünschenswerth,  diese
Lücke  des  internationalen  Rechts  durch  einen  allgemeinen  VBertrag  über
den  Schutz  der  Photographien  auszufüllen.  Bei  den  Berathungen,  welche
in  den  Jahren  1884  und  1885  in  Bern  stattfanden  über  den  Abschluß
eines  allgemeinen  Literar-Bertrages,  wurde  dies  anerkannt;  allein  bei
der  verschiedenen  Auffassung  der  einzelnen  Staaten  über  die  rechtliche
Natur  der  Photographie  ließ  sich  dieser  Schutz  in  den  Rahmen  der
damaligen  Berathungen  nicht  hineinziehen.  Es  wurde  aber  in  das
Schlußprotokoll  eine  Bestimmung  ausgenommen,  wonach  „diejenigen  Bertragsstaaten,
  in  denen  den  Photographien  der  Charakter  von  Werken
der  Kunst  nicht  abgesprochen  wird,  sich  verpflichten,  vom  Inkrafttreten
des  Vertrages  ab  die  Photographien  in  den  Genuß  des  den  Werken  der
Kunst  eingeräumten  Vertragsschutzes  zu  setzen.“5)  Es  würde  daher  beispielsweise
  künftig  eine  Deutsche  Photographie  in  der  Schweiz,  welche
die  Photographien  als  Erzeugnisse  der  Kunst  betrachtet,  geschützt  sein,
während  umgekehrt  eine  Schweizerische  Photographie  in  Deutschland
keinen  Schutz  genösse.  Das  ein  solches  Verhältniß  auf  die  Dauer  nicht
bestehen  kann,  bedarf  keiner  Ausführung.

Schließlich  möge  noch  auf  folgenden  Punkt  hingewiesen  werden.  Die
sämmtlichen  Photographien  zerfallen  in  zwei  Klassen.  Entweder  wird
eine  Photographie  von  solchen  Gegenständen  aufgenommen,  an  denen
ein  Urheberrecht  überhaupt  nicht  oder  nicht  mehr  besteht,  z.  B.  von
einer  Landschaft,  von  einem  antiken  Gemälde  ꝛc.,  oder  von  Werken,  die
selbst  noch  gegen  Nachbildung  geschützt  sind.  Die  ersteren  sind  die  sog.
Originalphotographien,  auf  welche  allein  sich  die  ganze  vorstehende
Ausführung  bezieht.  Wenn  dagegen  von  einem  noch  geschützten  Berke
        <pb n="613" />
        Internationaler  Schutz  der  Photographien.  597

eine  photographische  Reproduction  vorgenommen  wird,  so  ist  der  Photograph
  nur  der  Rechtsnachfolger  des  Künstlers;  derartige  Photographien
genießen  selbstverständlich  den  Schutz  so  lange,  wie  das  schutzberechtigte
Werk  selbst.  Dies  ist  in  dem  Berner  Schlußprotokoll  a.  a.  O.  zur
Bermeidung  jedes  Zweifels  besonders  ausgesprochen  worden.  6)

1)  Solche  Vereinbarungen  sind  in  neuester  Zeit  mehrfach  getroffen,  z.  B.  im
Französisch-Schweizerischen  Literar-Bertrage  vom  2.  und  11.  Mai  1882  Art.  3.
S.  Orelli  v.  a.  a.  O.  S.  68.

2)  Bericht  der  Commission  des  Reichstages  (Drucksachen  des  Reichstages.
III.  Session  1875.  Nr.  75)  zu  §  9.

9  Bgl.  das  Nähere  bei  Dambach,  Der  Deutsch-Französische  Literar-Vertrag.
1883.  S.  62.

4)  Dambach  a.  a.  O.  S.  45.

)  Acte  de  la  2.  Conférence.  1885.  S.  55,  79.

6"o)  S.  auch  Dambach,  Der  Deutsch-Franzöfische  Literar-Bertrag.  1888.  S.  6.

8  140.
Der  internationale  Muster-,  Marken=  und  Patentschutz.

Literatur:  Dambach,  Musterschutzgesetz.  1876.  S.  77.  —  Kohler,  Das  Recht
des  Markenschutzes.  1884.  S.  412.  —  Klostermann,  Die  Patentgesetzgebung
  aller  Länder  nebst  den  Gesetzen  über  Musterschutz  und  Markenschutz.
2.  Aufl.  1876.  —  Dambach,  Patentgesetz.  1877.  —  Kohler,  Patentrecht.
1878.  —  Gareis,  Sammlung  der  Patentgesetze.  4  Bde.  1879  ff.  (Bd.  4
von  Werner.)

Die  Darstellung  des  internationalen  Schutzes,  welcher  den  gewerblichen
  Mustern  und  Modellen,  den  Fabrikmarken  und  Handelszeichen  und
den  patentirten  Erfindungen  gegen  Nachbildung  gewährt  wird,  gestaltet
sich  ungleich  einfacher,  als  die  Darlegung  des  internationalen  Schutzes
auf  dem  Gebiete  der  Literatur  und  Kunst.  Die  Gründe  für  diese
Erscheinung  find  verschieden.  Zunächst  kommt  in  Betracht,  daß  der
Schutz  der  gewerblichen  Arbeiten  überhaupt  erst  in  der  neueren  Zeit  in
eingehender  Weise  zum  Gegenstande  der  Gesetzgebung  und  der  wissenschaftlichen
  Forschung  gemacht  worden  ist.  Außerdem  besitzen  viele  Staaten
noch  gegenwärtig  keine  Musterschutzgesetzgebung,  einige  noch  kein  Patentgesetz;
  dieselben  können  daher  auch  keinen  internationalen  Schutz  auf
diesem  Gebiete  einräumen.  Endlich  gewähren  viele  Staaten  den  ausländischen
  Industriellen  bereits  durch  die  innere  Gesetzgebung  denselben
Schutz,  wie  den  Inländern,  so  daß  der  Abschluß  besonderer  internationaler
Berträge  überflüssig  ist.

Die  internationalen  Verträge,  die  auf  diesem  Gebiete  abgeschlossen
        <pb n="614" />
        598  Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz  2c.

sind,  beschränken  sich  meist  auf  den  Ausspruch,  daß  zwischen  den  betreffenden
  Staaten  volle  Reciprocität  herrschen  soll.

Es  würde  auch  hier  über  den  Rahmen  der  Abhandlung  hinansgehen,
  wenn  die  Verträge  der  einzelnen  Staaten  speriell  aufgeführt  werden
  sollten;  es  wird  genügen,  die  Verhältnisse  Deutschlands  näher  in's
Auge  zu  fassen.

1.  Was  zunächst  den  Schutz  der  Muster  und  Modelle  gegen
Nachbildung  betrifft,  so  stellt  sich  das  Deutsche  Musterschutzgesetz  vom
11.  Januar  1876  vollbewußt  auf  den  streng  nationalen  Standpunkt.
Es  schützt  nur  die  Muster  und  Modelle  inländischer,  d.  h.  Deutscher
Urheber,  sofern  die  nach  den  Mustern  und  Modellen  hergestellten  Erzeugnisse
  im  Inlande  verfertigt  sind.  Ausländische  Urheber  genießen
den  Schutz  nur,  wenn  sie  im  Deutschen  Reiche  eine  gewerbliche
Niederlassung  haben  und  die  Erzeugnisse  in  Deutschland  gefertigt  sind.
Im  Uebrigen  verweist  das  Gesetz  in  Betreff  des  Schutzes  der  ausländischen
  Urheber  auf  die  Staatsverträge.  Es  wurde  bei  den  Berathungen
des  Gesetzes  im  Reichstage  auf  das  Bestimmteste  ausgesprochen,  daß  das
Gesetz  nur  die  Deutsche  Industrie  schützen  solle,  „und  daß  der  weitergehende
  Schutz  der  Ausländer  den  internationalen  Verträgen  überlassen
werden  möge.“  1)

Es  sind  demgemäß  seitens  des  Deutschen  Reiches  mit  mehreren
Staaten  Verträge  über  den  gegenseitigen  Musterschutz  abgeschlossen  worden,
nämlich  mit  Amerika,  Frankreich,  Portugal,  Schweden,  Norwegen,  England,
  Oesterreich-Ungarn,  Italien,  Spanien,  Belgien.))  Dieselben  sprechen
sämmtlich  im  Wesentlichen  lediglich  den  Grundsatz  aus,  daß  die  Unterthanen
  des  einen  Staates  in  dem  anderen  Staate  denselben  Schutz,  wie
die  dort  Einheimischen,  genießen  sollen.

II.  In  Betreff  der  Fabrikmarken  enthält  das  Markenschutzgesetz
vom  30.  November  1874  im  8  20  eine  den  internationalen  Berkehr
betreffende  Vorschrift.  Es  bestimmt,  daß  auf  Waarenzeichen  von  Gewerbtreibenden,
  welche  im  Inlande  eine  Handelsniederlassung  nicht  besitzen,
  sowie  auf  die  Namen  oder  die  Firmen  ausländischer  Prodncenten
oder  Handeltreibenden  die  Bestimmungen  des  Markenschutzgesetzes  Anwendung
  finden  sollen,  fofern  in  dem  Staate,  wo  ihre  Niederlassung
sich  befindet,  Deutsche  Waarenzeichen,  Namen  und  Firmen  einen  Schutz
genießen.

In  Ansehung  der  Waarenzeichen  ist  hierbei  aber  als  Bedingung
hingestellt,  daß  die  Anmeldung  des  Zeichens  bei  dem  Gericht  in  Leipzig
erfolgt,  daß  der  Anmeldende  sich  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Gerichts  unterwirft,
  und  daß  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  die  Voraussetzungen
erfüllt  find,  unter  denen  der  Anmeldende  in  dem  fremden  Staat  einen
Schutz  für  das  Zeichen  beanspruchen  kann.  Auch  wird  der  Schuß  nur
znsesen  und  so  lange  gewährt,  als  das  Zeichen  in  dem  fremden  Staate
geschützt  ist.

Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  find  mit  zahlreichen  Staaten  Er-
        <pb n="615" />
        Der  internationale  Muster-,  Marken=  und  Patentschutz.  599

klärungen  ausgetauscht  über  den  reciproken  Schutz  der  Waarenzeichen;
auch  ist  dieser  Schutz  in  mehreren  Handelsverträgen  ausdrücklich  vereinbart
  worden.  7)

III.  In  Betreff  des  Patentrechtes  endlich  erklärt  das  Deutsche
Patentgesetz  vom  25.  Mai  1877,  §  12,  daß  ein  Deutsches  Reichspatent
sowohl  von  einem  Inländer,  als  auch  von  einem  Ausländer  erworben
werden  könne.  Personen,  welche  nicht  im  Inlande,  d.  h.  in  Deutschland
  wohnen,  müssen  aber  im  Inlande  einen  Vertreter  haben.

Der  Patentschutz  der  Deutschen  im  Auslande  richtet  sich  zunächst
nach  den  Patentgesetzen  der  ausländischen  Staaten  und  außerdem  nach
den  besonders  hierüber  abgeschlossenen  Staatsverträgen.  Deutschland  hat
solche  Verträge  in  neuester  Zeit  geschlossen  mit  Oesterreich-Ungarn,  Italien,
Spanien.")  Auch  diese  Verträge  beruhen  lediglich  auf  dem  Principe
der  Gegenseitigkeit;  es  werden  die  Unterthanen  des  einen  Staates  in
dem  anderen  Staate  wie  die  dort  Einheimischen  geschützt.

1)  Gesetz  vom  11.  Januar  1876,  §  16;  Dambach,  Musterschutzgesetz.  1876,
S.  77.

*!)  Reichsgesetzblatt:  1872  S.  106,  1872  S.  258,  1872  S.  298,  1878  S.
365,  1875  S.  198,  1881  S.  129,  1884  S.  188.

In  Betreff  einiger  dieser  Staaten,  z.  B.  Amerika  und  Frankreich  dürfte
es  übrigens  nach  dem  Wortlaute  der  Verträge  zweifelhaft  sein,  ob  dieselben
wirklich  den  Musterschutz  betreffen.  Es  heißt  in  denselben  allerdings,  daß  sie
sich  auf  die  „Muster“  beziehen  sollen;  allein  der  Zusammenhang  macht  es  wenigstens
  ungewiß,  ob  es  nicht  lediglich  Verträge  über  Markenschutz  sind.

3)  Die  Staaten,  mit  welchem  dieser  Schutz  vereinbart  ist,  sind  aufgeführt
bei:  Rüdorff,  Strafsgesetzbuch,  Textausgabe,  13.  Aufl.  1885  S.  199.  —  Kohler
Markenschutz,  III,  S.  429—466.  Dazu  treten  noch  aus  neuester  Zeit  die  Bereinbarung
  mit  Serbien  vom  7.  Juli  1886  (Reichsgeseybl.  1886,  S.  231),  der
Vertrag  mit  der  Südafrikanischen  Republik  vom  22.  Januar  1886,  Art.  6,  (R.-G.=Bl.
  1886,  S.  209)  und  der  Vertrag  mit  der  Dominicanischen  Republik  vom  30.
Januar  1885,  Art.  5  (R.-G.-Bl.  1886,  S.  6).  S.  bei  Kohler  auch  eine  ausführliche
  Darstellung  dieser  ganzen  Lehre.

5  R.-G.=  Bl.  1881,  S.  129,  1883,  S.  111,  312.

*  141.

Der  Pariser  Vertrag  zum  Schutze  des  sog.  industriellen
Eigenthums.

Literatur:  Kohler,  Das  Recht  des  Markenschutzes.  1884,  S.  473.

Auch  auf  dem  Gebiete  des  Musterschutz-,  Markenschutz=  und  Patentwesens
  trat  nun  in  neuester  Zeit  der  Wunsch  hervor,  einen  großen  allgemeinen
  internationalen  Vertrag  zu  schaffen.  Diesem  Gedanken  wurde
        <pb n="616" />
        600  Die  Staatsverträge  über  Urheberrecht,  Musterschutz  2c.

bereits  1873  auf  dem  während  der  Ausstellung  in  Wien  abgehaltenen
Congresse  für  Patentschutz  und  später  1878  auf  einem  Congresse,  welcher
während  der  Pariser  Ausstellung  tagte,  Ausdruck  gegeben.  Auf  Einladung
  der  Französischen  Regierung  fanden  in  den  Jahren  1880  und
1883  Conferenzen  von  Delegirten  mehrerer  Regierungen  in  Paris  statt,
welche  zu  der  „internationalen  Convention  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigenthums“  vom  20.  März  1883  führten.

Diese  Convention  ist  bis  jetzt  von  17  Staaten  angenommen,  nämlich
von  Belgien,  Brasilien,  St.  Domingo,  Ecuador,  Frankreich,  Großbritannien,
  Guatemala,  Italien,  Niederlande,  Norwegen,  Portugal,  Salbador,
Serbien,  Schweden,  Schweiz,  Spanien,  Tunis.  1)  Ecuador  wird  aber
aus  dem  Bertrage  wieder  ausscheiden.  Deutschland  hat  sich  an  dem  Vertrage,
  und  gewiß  mit  Recht,  nicht  betheiligt.  So  wünschenswerth  auch  auf
diesem  Gebiete  ein  einheitlicher  Weltvertrag  ist,  so  sind  doch  mehrere  Bestimmungen
  des  Vertrages,  wie  sich  unten  zeigen  wird,  sehr  bedenklicher  Natur.

Das  Organ  des  Vereins  ist  ein  internationales  Bureau  in  Bern,
das  „Bureau  international  de  I’Union  pour  la  protection  de  la  propriété
industrielle"“.

Im  April  1886  ist  in  Rom  eine  Conferenz  zusammengetreten,  um
ein  Ausführungsreglement  zu  der  Convention  zu  berathen.

Die  wesentlichsten  Bestimmungen  des  Vertrages  find  folgende:

1.  Die  Vertragsstaaten  bilden  eine  „Union“  zum  Schutze  des  gewerblichen
  Eigenthums.

2.  Die  Unterthanen  jedes  Vertragsstaates  genießen  in  sämmtlichen
anderen  Vertragsstaaten  alle  Rechte  der  Einheimischen  in  Betreff
  der  Erfindungen,  Muster,  Modelle,  Fabrikmarken  und  Geschäftsfirmen.
  Es  gilt  also  das  Princip  der  sog.  formellen  Neciprocität.


3.  Wer  eine  Erfindung  r2c.  in  einem  Unionsstaat  zum  Schutze  angemeldet
  hat,  genießt  in  jedem  anderen  Unionstaat  ein  Prioritätsrecht
  für  den  Erwerb  der  Schupzberechtigung,  und  zwar  für
Patente  auf  sechs  Monate,  für  Muster,  Modelle  und  Marken
auf  drei  Monate;  diese  Fristen  werden  für  überseeische  Länder
um  einen  Monat  verlängert.  (Sehr  bedenklich!)

4.  Jede  Marke,  welche  im  Ursprungslande  vorschriftsmäßig  hinterlegt
  worden  ist,  wird  in  jedem  anderen  Lande  zur  Hinterlegung
zugelassen  und  geschützt.  Art.  6  und  Schlußprotokoll,  Nr.  4.
(Sehr  bedenklich!  Es  kann  dadurch  ein  Staat  genöthigt  werden,
Fabrikmarken,  welche  nach  seiner  eigenen  inneren  Gesetzgebung
verboten  oder  unzulässig  sind,  zuzulassen  und  zu  schützen,  sobalb
  dieselben  nur  im  Ursprungslande  vorschriftsmäßig  hinterlegt
  worden  findl)

5.  Ein  besonderer  vorübergehender  Schutz  wird  gewährleistet  für
Erfindungen  2c.,  welche  sich  auf  internationalen  Ausstellungen
befinden.  Art.  11.
        <pb n="617" />
        Der  Pariser  Vertrag  zum  Schutze  des  sog.  industriellen  Eigenthums.  601

6.  In  jedem  Staate  wird  ein  Bureau  für  das  gewerbliche  Eigenthum
  und  ein  Centralbureau  eingerichtet,  um  dem  Publikum
die  Erfindungen,  Muster  2c.  mitzutheilen.  Art.  12.

7.  Das  internationale  Bureau  in  Bern  hat  alle  Nachrichten,  welche
den  Schutz  des  gewerblichen  Eigenthums  betreffen,  zu  sammeln,
Untersuchungen  von  allgemeinem  Interesse  für  die  Zwecke  der
Union  anzustellen,  den  Mitgliedern  der  Union  Auskunft  über
Fragen  des  gewerblichen  Eigenthums  zu  ertheilen,  auch  eine
periodische  Zeuschrit  herauszugeben.  Art.  13  und  Schlußprotokoll
  Nr.  5.

1)  Journal  du  droit  international  privé.  13.  Jahrg.  1886,  S.  17.

—  —  0  —  —
        <pb n="618" />
        <pb n="619" />
        Dreiundzwanzigstes  Stück.

—

Das  Gesandtschaftsrecht
und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

Von

Geh.  Rath  Dr.  F.  H.  Geffcken.
        <pb n="620" />
        <pb n="621" />
        Erstes  Kapitel.

ß

Gesandtschaftsrecht.
I.  Eeschichtliche  Eutwicklung.

Literatur  zu  88  142  und  ff.:  Hälschner,  De  jure  gentium  apud  populos
Orientis  1842.  —  Müller-Jochmus,  Geschichte  des  Bölkerrechts  im  Alterthum.
  1848.—  Löhren,  Beiträge  zur  Geschichte  des  gesandtschaftlichen  Berkehrs
im  Mittelalter.  —  Thomas,  Die  ältesten  Verordnungen  der  Benetianer  für  auswärtige
  Angelegenheiten.  Abhandlungen  der  Münchener  Akad.  Phil.  histor.
Kl.  1872  XIII.  S.  99.  —  E.  Nys,  Les  origines  de  la  diplomatie  et  le  droit
d’ambassade  jusqu'à  Grotius.  1884.  —  Krauske,  Die  Entwickelung  der
ständigen  Diplomatie  vom  15.  Jahrh.  bis  1815.  1885.  —  Fischer,  Gesch.
der  Diplomatie  im  Reformationszeitalter.  1874.

8  142.
Die  ältesten  Anfänge  des  Gesandtschaftsrechts.

Das  Völkerrecht  beruht  auf  dem  Bedürfniß  jedes  staatlich  verfaßten
Gemeinwesens  mit  andern  seiner  Art  zu  verkehren.  Um  die  Beziehungen
eines  Gemeinwesens  zu  andern  zu  regeln,  bedarf  es  bestimmter  Organe.
Diese  sind  einmal  die  Personen,  denen  durch  die  Berfassung  des  Staates
die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  übertragen  ist,  also  die
Person  oder  die  Personen,  in  deren  Händen  die  Ausübung  der  Souveränetät
  liegt  und  die  von  ihnen  unmittelbar  Beauftragten,  sodann  Beamte,
welche  nach  den  Weisungen  dieser  Vorgesetzten  die  auswärtigen  Interessen
des  Staates  außerhalb  desselben  bei  andern  Regierungen  vertreten.  Diese
neunen  wir  im  allgemeinsten  Sinne  Gesandte.  Das  Gesandtschaftsrecht
ist  somit  der  Theil  des  Bölkerrechtes,  welcher  die  Grundsätze  feststellt,
nach  denen  jener  Berkehr  durch  die  dazu  berufenen  Organe  geleitet  wird.
Nur  Staatsgeschäfte  fallen  in  ihren  Bereich,  Personen,  welche  mit  der
Wahrnehmung  der  Privatangelegenheiten  ihres  Souveräns  betraut  werden,
sind  keine  Gesandte  im  völkerrechtlichen  Sinne,  so  nannten  sich  schon  in
den  ältesten  Zeiten  die  Römischen  Gesandten  „nontü  populi  Romani“.
        <pb n="622" />
        606  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

Das  Bedürfniß  solcher  nationaler  Mandatare  ist  so  unabweislich  für
jedes  Gemeinwesen,  welches  aus  der  Barbarei  herausgetreten  ist,  daß
wir  dieselben  und  Regeln  über  ihre  Geschäftsführung  auch  da  finden,
wo  sonst  die  Isolirung  Grundsatz  ist  und  die  Völker  wesentlich  nur  im
Kriege  zusammentreffen.  Gesandte  des  Moses  bitten  den  König  der
Edomiter  um  Bewilligung  des  Durchzuges  durch  sein  Land  (4.  Mos.  20,  14).
David  empfängt  Gesandte  und  entsendet  sie  (2.  Sam.  10,  2.  8,  10).
Salomo  stand  mit  König  Hiram  in  gesandtschaftlichem  Verkehr.  Die  Indischen
Fürsten  beschickten  sich  durch  Gesandte  und  entsendeten  solche  an  auswärtige
  Herrscher,  wie  Cyrus  (Tenophon,  Cyrop.  II,  4;  VI,  2),  Augustus
und  Claudius  (Dio  Cassius,  54,  9;  Plinius  VI,  22).  Das  Gesetzbuch
Manu's  (4  Jahrh.  v.  Chr.)  Buch  VII  giebt  eingehende  Vorschriften  über
Behandlung  und  Aufgaben  des  Gesandten.  „Von  ihm  hängen  Krieg
und  Frieden  ab,  er  behaudelt  alle  Angelegenheiten,  welche  den  Bruch
oder  das  gute  Vernehmen  bestimmen.“  Die  Stämme  der  Nordamerikanischen
  Indianer  verhandeln  unter  genauer  Beobachtung  bestimmter  Gebräuche.
  In  der  Griechischen  Staatenwelt  spielen  die  Gesandten  eine
wichtige  Rolle,  sowohl  für  die  Beziehungen  der  Hellenischen  Staaten  zu
einander  als  zu  auswärtigen.  Es  galt  als  Unrecht,  Krieg  zu  beginnen,
ehe  man  nicht  den  Versuch  durch  Gesandte  gemacht,  Abstellung  von  Beschwerden,
  Genugthuung  und  Ersatz  zu  erreichen,  so  schon  in  mythischer  Zeit
vor  dem  Zug  der  Sieben  gegen  Theben  in  dem  Kriecge  gegen  Troja
(Il.  V,  803;  III,  205),  und  derselbe  Grundsatz  wird  auch  in  geschichtlicher
  Zeit  regelmäßig  befolgt.  Nach  beendigter  Schlacht  werden  Boten
zu  den  Feinden  geschickt,  um  Waffenstillftand  zur  Beerdigung  der  Gefallenen,
  sowie  Auslieferung  der  Gefangenen  nachzusuchen  und  Friedensanträge
  zu  machen.  Es  werden  unterschieden:  Herolde  (#sovx),  welche
nur  eine  bestimmte  Botschaft  überbringen,  und  Gesandte  (rocoßvc,
rosou#g  genannt,  weil  das  Alter  besonders  geeignet  scheint,  die
Würde  des  Staates  zu  vertreten),  welche  eigentliche  Unterhandlungen
führen:);  oft  gehen  Herolde  den  Gesandten  voraus,  bei  wichtigeren  Fragen
sandte  man  deren  zwei  oder  mehrere,  und  die  Lakedämonier  wählten
dazu  Männer,  die  unter  sich  nicht  im  besten  Einvernehmen  standen,  damit
  sie  sich  gegenseitig  beaufsichtigten.  Die  Gesandten  erhielten  bestimmte
Instructionen  vom  Volke  oder  Senat,  (solche,  die  ausnahmsweise  mit
unbeschränkter  Vollmacht  ausgestattet  waren,  hießen  o6  M  aro  ro
sie  wurden  durch  den  Rath  in  die  Volksversammlung  eingeführt  und
hielten  dort  ihre  Vorträge,  weshalb  sie  gute  Redner  sein  mußten;  oft
traten,  wie  wir  bei  Thukydides  sehen,  Gesandte  der  Gegenparteien  auf
und  suchten  jeder  die  Versammlung  für  sich  zu  gewinnen.  Bei  der
Gesandtschaft  der  Athener  an  die  Melier  (Thuk.  V,  84  ff.)  wurden  die
Gesandten  nicht  in  die  Volksversammlung  geführt,  wie  sie  sagen:  „damit
das  Volk,  wenn  es  unsere  beifallswerthen  und  unwidersprechlichen  Gründe
in  zusammenhängendem  Vortrag  vereinigt  vernähme,  nicht  dadurch
eingenommen  werde“,  sondern  nur  vor  die  cox####a  olg  oldhss,
        <pb n="623" />
        Unverletzlichkeit  der  Gesandten  im  Alterthum.  607

um  ihre  Sache  zu  führen,  und  es  entspinnt  sich  nun  ein  langer  Dialog
zwischen  beiden  Theilen.  Nach  ihrem  Vortrag  traten  die  Gesandten  ab
und  die  Bersammlung  faßte  Beschluß  über  die  ihnen  zu  ertheilende
Antwort,  wie  auch  darüber,  welche  Auszeichnung  eventuell  ihnen  sowie
den  eigenen  Gesandten  erwiesen  werden  solle.  Wer  unbefugt  den  Gesandten
  spielte,  sowie  Aufträge  schlecht  oder  gewissenlos  ausführte  oder
sich  gar  bestechen  ließ,  wurde  schwer  bestraft.  (Plato  Legg.  34  1#.)

1)  Thuk.  IV,  118:  Kxors“  d#  zxal  N050|66x  z  ikododosg  &amp;amp;r  dox  /0
#4##alsi#s##  ros  Nolddov  zal  dexch#-  ##  Ielensr#####  gai##r#uge  onordag  &amp;amp;4######

8  143.
Unverletzlichkeit  der  Gesandten  im  Alterthum.

Bei  allen  Völkern  sind  nun  diese  internationalen  Boten  und  Unterhändler
  befriedet,  weil  fie  ihre  Aufgabe  nur  erfüllen  können,  wenn  sie
für  ihre  Person  nichts  zu  fürchten  haben;  der  weiße  Heroldstab,  der
grüne  Zweig,  der  Gürtel  oder  die  Friedenspfeife  sichern  ihnen  Unverletzlichkeit,
  sie  stehen  unter  dem  Schutz  der  Gottheit  und  ihre  Antastung  ist
sündlich.1)  Achilles  begrüßt  die  Herolde  des  Agamemnon:  „Freude  mit
euch,  Herolde,  des  Zeus  und  der  Menschen  Gesandte!  Tretet  heran!
Ihr  tragt  ja  die  Schuld  nicht“;  (JIl.  I.  374);  ebenso  VII,  274  der
dort  genannte  Talthybios  galt  später  als  Schutzpatron  der  Herolde.
Als  Hanon,  König  der  Ammoniter,  Knechte  Davids,  welche  dieser,
um  ihm  sein  Beileid  über  den  Tod  des  Vaters  zu  bezeugen,  gesandt
hat,  als  Kundschafter  behandelt  und  ihnen  Bart  und  Kleider  abschneiden
  läßt,  erklärt  ihm  David  den  Krieg  (2.  Sam.  10,  12).
Darius  und  Kambyses  rächen  die  Ermordung  ihrer  Gesandten,  dieser  an
Oretes,  jener  an  den  Egyptern  auf  das  schwerste.  (Herod.  III,  126.
III,  14).  Die  Lakedämonier,  welche  die  Herolde  des  Darius,  die  sie
zur  Unterwerfung  aufforderten,  in  einen  Brunnen  geworfen,  fühlten
bald  Gewissensbisse  darüber,  und  zwei  ihrer  Bürger  zoen  freiwillig
nach  Persien,  um  als  Entgelt  zu  büßen.  Terxes  indeß  erwiderte:  „er
werde  nicht  so  sein  wie  die  Lakedämonier,  denn  diese  haben  aller
Bölker  Satzung  umgestoßen  durch  Tödtung  von  Herolden“  und  ließ
sie  frei  ziehen.  (Herod.  VII,  133  ff.)  Als  der  nach  Megara  gesandte
Athenische  Herold  dort  ermordet  wird,  fassen  die  Athener  den  Beschluß,
es  solle  fortan  gegen  die  Megarenser  unversöhnliche  Feindschaft  stattfinden.
(Piut.  Pericl.  c.  30.)  Als  die  Tyrier  Alexanders  Gesandte  ermordet,
belagerte  er  die  Stadt  und  tödtete  alle  Einwohner.  Die  heiligen  Bücher  der
Chinesen  nennen  unter  den  gerechten  Kriegsursachen  die  schlechte  Behandlung
oder  Verletzung  von  Gesandten,  die  Nordamerikanischen  Indianer  empfangen
        <pb n="624" />
        608  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

selbst  die  Boten  ihrer  Todfeinde,  deren  Aufträge  sie  abzulehnen  im  Voraus
entschlossen  sind,  mit  Achtung  und  geleiten  sie  sicher  zurück.  Solche,  die
durch  das  Gebiet  eines  nichtbetheiligten  Stammes  ziehen,  werden  von
dessen  Kriegern  durch  dasselbe  geführt.  Nicht  minder  gilt  in  der  ganzen
Geschichte  Roms  die  Verletzung  von  Gesandten  als  ein  Verbrechen,)
das  die  Auslieferung  der  Schuldigen  (deditio)  nach  sich  zieht,  später
als  vis  publica  bestraft  wird.  Wurde  diese  Sühne  verweigert,  so
war  dies  Kriegsgrund,  wie  bei  der  Beschimpfung  der  Römischen  Gesandten
  durch  die  Tarentiner.  Die  Heiligkeit  der  Gesandten  wurde  sogar
geachtet,  wenn  sie  sich  ein  Verbrechen  gegen  den  Staat,  an  den  sie  gesandt
  waren,  zu  Schulden  kommen  ließen;  man  nahm  nicht  an  ihnen
Rache,  sondern  verlangte  ihre  Bestrafung  oder  Auslieferung  (Liv.  U,  4.
1.  24  §  1  D.  de  ind.  (5,  1),  ähnlich  wie  TLerxes  den  Lakedämoniern,  erwiderte
  Scipio  auf  die  Frage,  was  den  Carthagischen  Gesandten  geschehen
solle,  nachdem  die  Carthager  die  Römischen  Gesandten  schlecht  behandelt:
onihil  tale  quale  factum  est  a  Carthaginiensibus,  nihil  se  facturum
institutis  populi  Romani  indignum  (Liv.  XXX,  c.  25).

1)  lo  zal  z  #  r6  Fng  r#%„  Kv  r(Strabo,  Geogr.  VIII  c.  33.)

)  Livius  (IV.  17)  nennt  die  Tödtung  der  Römischen  Gesandten  durch  die
Fidenaten  caedes  ruptura  jus  gentium,  scelus,  causa  nefanda,  caedes  impis,
Plutarch  das  Zurückhalten  der  illyrischen  Gesandten  durch  Persens  gottlos.

L  17  D.  de  legat  (50.  7):  Si  quis  legatum  hostium  pulsasset  contra  jus
gentium  id  commissum  esse  existimatur;  quia  sancti  habentur  legati,  et  idem,
si  Cum  legati  apud  nos  essent  gentis,  cuius  bellum  cum  eis  indicstum  ut,
responsum  est,  liberos  eos  manere:  id  enim  juri  gentium  conveniens  ese.

1.  7.  D.  ad  legem  Juliam  de  vi  publ.  (48,61):  Lege  Julia  de  vi  poblica
tenetur  —  quod  ad  legatos,  oratores  Comitesve  attinebit,  si  quis  eorum  duem
pulsasset,  sive  iniuria  affecisse  arguatur.  —  Saturninus,  der  die  Gesandten
des  Mithridates  schwer  geschädigt,  wurde  vom  Senat  zum  Tode  verurtheilt.  (App.
de  bello  Syr.)

8  144.
Fortbildung  des  Gesandtschaftsrechts  bei  den  Römern.

In  Rom  erhielt  das  Gesandtschaftsrecht  eine  weit  größere  Ausbildung
  als  in  andern  Staaten  des  Alterthums.1)  Wie  alle  öffentlichen
Angelegenheiten,  so  bedurften  auch  die  auswärtigen  religiöser  Sanction;
jedes  Bündniß  wurde  mit  bestimmten  Feierlichkeiten  eingegangen,  jedem
Kriege  mußte  die  Aufforderung  zur  Sühne  (rerum  repetitio)  und  falls
dieselbe  nicht  gewährt  wurde,  eine  Ankündigung  der  Feindseligkeiten
vorangehen.  Die  Thätigkeit  hierfür  lag  einem  eigenen  Priesterrollegium
von  20  Mitgliedern  ob,  den  fetiales,  welche  vom  höchsten  Rang  sein
mußten  und  sich  selbst  ergänzten.  Ihre  Aufgabe  war  eine  doppelte,
        <pb n="625" />
        Fortbildung  des  Gesandtschaftsrechts  bei  den  Römern.  609

theils  ein  sachkundiges  Urtheil  über  die  nöthigen  Formen  bei  Abschließung
oder  Aufhebung  eines  Bündnisses,  sowie  bei  Erklärung  eines  Krieges  zu
geben,  theils  in  Person  Genugthuung  zu  fordern,  Krieg  anzukündigen,
Frieden  und  Bündnisse  mit  auswärtigen  Staaten,  d.  h.  solchen  Königen,
Stadt-  und  Volksgemeinden  zu  schließen,  welche  Rom  als  selbstständig
betrachtet.  Zu  dem  Ende  wurde  eine  Deputation  des  Collegiums  von
zwei  oder  vier  Mitgliedern,  Oratores  genannt,  entsendet,  von  denen  einer  zum
Wortführer,  pater  patratus,  gemacht  wurde.  Diese  zogen,  falls  Rom
seine  Rechte  verletzt  erachtete,  an  die  Grenze  des  Feindes  und  forderten
als  Genugthuung,  daß  der  Gegenstand  des  Streites  beseitigt  und  die
Person,  von  welcher  das  Unrecht  ausgegangen,  ausgeliefert  werde;  war
das  Recht  von  Rom  verletzt,  so  lieferten  sie  den  Schuldigen  aus.  Ward
die  Genugthuung  gewährt,  so  nahm  der  pater  patratus  den  Schuldigen
in  Empfang,  verlangte  der  andre  Theil  sich  zu  berathen,  so  gewährte
er  10—30  Tage  Frist,  verfloß  diese,  ohne  daß  die  verlangte  Sühne
gegeben  wurde,  so  erhob  er  feierliche  Verwahrung  und  brachte  die  Sache
an  den  König,  später  an  die  Consuln.  Beschloß  der  Senat  den  Krieg,
so  kündigte  der  pater  patratus  denselben  dem  Feinde  an,  indem  er  an
der  Grenze  eine  blutige  Lanze  auf  dessen  Gebiet  warf,  was  später,  als
der  Kriegsschauplatz  sich  immer  mehr  von  Rom  entfernte,  an  der  columna
bellica  des  Tempel's  der  Bellona,  geschah.  Wie  der  Krieg,  so  wurde
auch  der  Friede  von  den  Fetialen  sanctionirt,  entweder  in  der  Form
eines  bloßen,  oft  sehr  langen  Waffenstillstandes,  oder  durch  einen  förmlichen
  Vertrag,  der,  in  bestimmten  Formen  feierlich  vollzogen,  von  den
Fetialen  unterschrieben  und  aufbewahrt  wurde,  wie  gleicherweise  die
Bündnisse  ohne  Krieg.  Die  Thätigkeit  der  Fetialen  war  eine  wesentlich
formelle,  die  eigentliche  Verhandlung  führten  der  Senat  und  seine
Beauftragten,  die  Feldherren  und  Legaten.  Mit  dem  Namen  legatus
werden  sowohl  die  Gesandten  des  Römischen  oder  eines  fremden  Staates
bezeichnet,  als  die  Gehilfen  und  Stellvertreter  eines  Feldherrn  oder
Statthalters  und  endlich  auch  die  Vertreter  der  Municipien  und  Provinzen.
  Der  Senat  schickte  die  Römischen  Gesandten,  die  dann  an  ihn  Bericht
erstatteten  und  Rechenschaft  ablegten  (Liv.  XIV.  13),  fremde  Gesandte
hatten  sich  bei  den  Quästoren  zu  melden,  welche  ihnen  Wohnung  anwiesen,
  für  ihren  Unterhalt  sorgten,  eventuell  Geschenke  überwiesen,  was
später  nur  bei  Gesandten  von  besonders  hohem  Rang  oder  besonders  befreundeter
  Staaten  geschah.  (Civ.  XLV.  20.)  Stets  genossen  sie  Steuerfreiheit
  und  Exemtion  von  der  Gerichtsbarkeit  (Il.  8  C.  de  vect.  IV,  8
1.  3  D.  de  leg.  L.  7).  Gesandte  von  Bundesgenossen  durften
sogleich  die  Stadt  betreten,  andre  hatten  vor  derselben  Halt  zu
machen,  bis  über  ihre  Zulassung  entschieden  war.))  Wurde  dieselbe
beschlossen,  so  führte  der  höchste  in  Rom  anwesende  Magistrat
die  Gesandten  in  den  Senat  (Liv.  XXX.  40),  dem  sie  in  der  Curia
Hostilia  auf  dem  Forum  ihre  Aufträge  ausrichteten,  eventuell  mit
Hilfe  eines  Dolmetschers;  es  folgten  Fragen  der  Senatoren  (Liv.  XXX.  22),

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  39
        <pb n="626" />
        610  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

dann  traten  sie  ab,  und  nachdem  der  Senat  berathen,  wurde  ihnen  die
Antwort  ertheilt.  War  Rom  mit  dem  Staate  des  Gesandten  im  Krieg,
so  erfolgten  die  Verhandlungen  vor  der  Stadt,?)  wenn  sie  überhaupt
angenommen  werden,“)  mitunter  erhielten  sie  auch  nach  der  Audienz
Befehl,  Italien  binnen  bestimmter  Zeit  zu  räumen.  (Liv.  XXIII,  6.)

–  —

1)  Handbuch  I.  8  60.  —  Marquardt,  Römische  Staatsverwaltung,  III,
S.  419  ff.

)  Locus  erat  substructus,  ubi  nationum  subsisterunt  legati,  qui  ad
Senatum  essent  missi.  (Varro,  De  ling.  lat.  IV.)

2)  So  bei  den  Karthagischen  Gesandten  (Liv.  XXX.  21),  bei  denen  des
Königs  Perseus  (XV.  22).

")  Im  zweiten  Punischen  Kriege  verweigerte  der  Senat  die  Annahme  Karthagischer
  Gesandten,  weil  das  Karthagische  Heer  in  Italien  stand.

l  115.

Das  Gesandtschaftswesen  der  Germanischen  Völker
und  der  Kirche.

Mit  dem  Kaiserreich  geht  das  Recht,  Verhandlungen  in  auswärtigen
Angelegenheiten  zu  führen,  an  den  Imperator  und  dessen  Beauftragte
über.  Die  kaiserlichen  Feldderren  und  Beamten  warten  daher,  wenn
Gesandte  fremder  Staaten  mit  ihnen  unterhandeln  wollen,  auf  Vollmacht
von  Rom  oder  sie  schicken  an  sie  gelangende  Gesandte  dorthin;  so  wurde
auch  im  Byzantinischen  Kaiserreich  verfahren,  nur  ausnahmsweise  wurde
Feldherren,  wie  Belisar  und  Narses,  eine  selbstständige  Stellung  eingeräumt;
  bei  Unmündigkeit  oder  Krankheit  des  Kaisers  vertrat  ihn  die
Kaiserin.Mutter  oder  Gemahlin.  Zu  Gesandten  wählte  man  nur  angesehene
  uud  erfahrene  Männer,  welche  ihrer  oft  schwierigen  Aufgabe
gewachsen  waren  und  das  Wort  zu  führen  wußten,  zugleich  aber  dem
fremden  Souverän  genehm  waren.  Es  waren  meist  hohe  Beamte,  denen
bei  Verhandlungen  mit  Mächten  andrer  Sprache  ein  Dollmetscher  beigegeben
  wurde.  Bei  den  Germanischen  Völkerschaften  wurden  Anfangs
wichtigere  Verhandlungen  durch  persönliche  Zusammenkünfte  der  Herrscher
geführt.  So  treffen  sich  die  beiden  Cheruskerfürsten  Armin  und  Flavus
auf  beiden  Ufern  des  Flusses  zur  Unterredung  (Tac.  Ann.  II.),  Civilis
verhandelt  mit  dem  Römischen  Feldherrn  auf  einer  in  der  Mitte  zerschnittenen
  Brücke  (Tac.  Hist.  V.  26),  Chlodwig  und  Alarich  halten
ihre  Zusammenkunft  auf  einer  Insel  der  Loire  (Greg.  Tur.  II.  25),  und
diese  Sitte  erhält  sich  noch  bis  in  die  Deutsche  Kaiserzeit;  indeß  bürgert
sich  doch  auch  bald  die  Beschickung  durch  Gesandte  ein,  welche  unterhandeln
  und  vom  Könige,  eventuell  unter  Mitwirkung  der  Volksversammlung
  oder  der  Großen  empfangen  werden.  Im  Frärkischen
        <pb n="627" />
        Das  Gesandtschaftswesen  der  Germanischen  Bölker  und  der  Kirche.  611

Reiche  wurden  hierzu  vorzugsweise  höhere  Geistliche  gewählt  oder  doch
solche,  wenn  etwa  hochstehende  Laien  geschickt  werden,  diesen  beigegeben,
meistens  wurden  zwei  Personen  gesandt.  Die  Gesandten  erhielten  ein
Beglaubigungsschreiben,  durch  welches  ihr  Herrscher  den  Souverän  begrüßte,
  an  den  sie  gesandt  wurden,  und  im  Allgemeinen  den  Gegenstand
ihrer  Sendung  erwähnte;  eine  Unterlassung  solcher  Einführung  galt  als
verletzend;  die  wirklichen  Weisungen  erhielten  die  Gesandten  mündlich
oder  schriftlich,  offen  oder  geheim;  sie  sandten  dann,  je  nach  der  Länge
ihres  Aufenthaltes  und  Gelegenheit,  Berichte  an  ihren  Herrn.  Die
Gesandten  wurden  von  dem  Staate,  an  den  sie  geschickt  waren,  unterhalten,
  sobald  sie  dessen  Gebiet  betraten;  es  wurden  ihnen  Pferde  gestellt
und  die  betreffenden  örtlichen  Behörden  und  Gemeinden  angewiesen,
ihnen  Wohnung  und  Unterhalt  zu  gewähren;  die  Gesetze  und  Capitularien
  erhalten  hierüber  genaue  Vorschriften.!)  Um  so  mehr  galten  sie
als  unverletzlich,  selbst  wenn  sie  sich  etwas  gegen  den  Staat,  an  den  sie
gesandt  waren,  zu  Schulden  kommen  ließen;  bei  den  Verhandlungen  des
Totilas  mit  dem  Kaiser  führt  Prokop  aus,  daß  es  selbst  den  Barbaren
Gesetz  sei,  die  Gesandten  zu  ehren  und  daß  für  unangemessenes  Auftreten
derselben  Demjenigen,  an  welchen  sie  geschickt  seien,  kein  Recht  der  Bestrafung
  zustehe.  (Procop.  De  b.  G.  III,  16.)  Tödtung  eines  Gesandten,
was  er  auch  gesündigt  haben  mag,  wird  als  „Zubodentreten  der  bei
allen  Völkern  als  Gesetz  geltenden  Grundsätze“  bezeichnet,  bei  den  Franken
scheinen  sie  wie  im  Alterthum  durch  geweihte  Stäbe  kenntlich  gemacht
zu  sein  (Creg.  Tur.  VII,  32),  ein  hohes  Wergeld  schützte  sie  (lex  Alam.
XXX,  lex  Saxonum  c.  7  lex  Frision.  XVII).  Wenn  ein  Gesandter
von  Unterthanen  des  fremden  Herrschers  ermordet  wird,  so  wird  letzterer
dafür  verantwortlich.  Wegen  Ermordung  Fränkischer  Boten  (798)  überzog
  Karl  d.  Gr.  die  Sachsen  mit  Krieg.  Weniger  gewissenhaft  war
man  namentlich  in  Byzanz  in  der  Behandlung  der  Gesandten,  indem
man  ihren  Aufenthalt  in  die  Länge  zog,  sie  lange  auf  Audienzen  warten
ließ,  ihnen  Begleiter  gab,  dem  Namen  nach  als  Ehrenwache,  thatsächlich,
um  sie  zu  überwachen  und  etwaige  Verbindungen  mit  den  Unterthanen
zu  hindern,  ja,  sie  gefangen  hielt,  wobei  allerdings  erwähnt  werden
muß,  daß  das  Mißtrauen  gegen  ihre  Absichten  oft  nicht  ungerechtfertigt
war  und  manche  Gesandte  sich  sehr  ungehörig  benahmen,  herausfordernd
auftraten,  Beamte  zu  bestechen  versuchten  und  ihre  Sendung  zur  Auskundschaftung
  mißbrauchten.  Noch  weniger  war  der  Durchzug  der
Gesandten  durch  dritte  Staaten  gesichert,  falls  dieselben  ihrem  Souverän
feindlich  gesinnt  waren  oder  von  der  Sendung  Nachtheile  für  sich
erwarteten;  so  suchten  die  Longobardischen  Könige  den  gesandtschaftlichen
Verkehr  Roms  mit  dem  Fränkischen  Hofe  zu  hindern  und  zu  überwachen;
die  zahlreichen  Seeräuber  hatten  vollends  keine  Achtung  vor  Gesandten,
nahmen  sie  gefangen  und  gaben  sie  nur  gegen  Lösegeld  frei.  Der  Koran
Dagegen  anerkennt  die  Unverletzlichkeit  der  Gesandten.

Uebrigens  herrschte  bei  dem  ausgebildeten  Formelwesen  des  frühen

89•
        <pb n="628" />
        612  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

Mittelalters,  namentlich  unter  dem  Einfluß  des  Byzantinischen  Hofes
ein  sehr  entwickeltes  Ceremonial  für  das  Gesandtschaftswesen.  Es  galt
als  Pflicht  der  Höflichkeit,  durch  Gesandte  den  Regierungsantritt  befreundeten
  Souveränen  anzuzeigen,  worauf  diese  mit  einer  Beglückwünschungsgesandtschaft
  antworteten.  Der  höchste  Beamte,  in  Byzanz  der  magisterofficiorum,
  empfing  die  Gesandten,  vermittelte  die  Audienz  und  geleitete
sie  zu  derselben,  bei  der  sowohl  sie  als  der  Hof  möglichste  Pracht  entwickelten;
  sie  überreichten  dort  ihr  Beglaubigungsschreiben  und  die
Geschenke  ihres  Souveräns,  richteten  ihre  Aufträge  aus  und  erhielten
zunächst  kurze  Antwort,  während  der  Endbescheid  der  Abschiedsandienz
vorbehalten  blieb,  bei  der  die  Gesandten  nach  vollführtem  Auftrag  ihrerseits
  Geschenke  für  sich  und  ihren  Herrn  erhielten.  Zwischen  beide
Audienzen  fiel  dann  die  eigentliche  Verhandlung;  häufig  kamen  auch
beiderseitige  Gesandte  an  der  Grenze  zur  Verhandlung  zusammen,  stets
blieb  bei  Abschluß  eines  Vertrages  die  Ratification  vorbehalten.

Eine  eigenthümliche  Stellung  nahmen  die  kirchlichen  Vertreter
Apocrisiarii,  responsales?)  ein;  anfänglich  sandten  die  Patriarchen  diese
an  den  Byzantinischen  Hof  und  aneinander,  mit  der  Befestigung  des
Römischen  Primates  aber  blieb  nur  dem  Vertreter  des  Papstes  eine
Bedeutung,  und  wenn  seine  unmittelbaren  Aufgaben  auch  kirchliche  waren,
so  waren  doch  dabei,  bei  den  mannigfachen  Beziehungen  von  Kirche  und
Staat,  auch  politische  Fragen  nicht  ausgeschlossen;  als  der  Papst  thatsächlich
  auch  eine  äußere  Unabhängigkeit  erlangte,  wurden  seine  responsales.
in  Constantinopel  ständige  Vertreter  der  Curie.  Diese  Vertretung,  welche
die  kirchliche  Gemeinschaft  zur  Voraussetzung  hatte,  mußte  mit  dem
Schisma  aufhdren,  und  die  apoerisarü,  welche  wir  im  Fränkischen  Reiche
finden  und  welche  aus  den  heimischen  Klerikern  gewählt  wurden,  waren
nur  eine  geistlich  berathende  Behörde;  die  lebhaften  Beziehungen  zwischen
den  Fränkischen  Königen  und  dem  Papste  wurden  durch  fortgehende
Gesandtschaften  unterhalten,  von  denen  die  der  Könige  oft  lange  in  Rom
weilten.  Die  Vicarüt  apostolici,  später  die  legati  nati  für  bestimmte
kirchliche  Provinzen,  die  legati  ordinarii  und  legati  a  latere  waren  rein
kirchliche  Beamte;  sie  griffen  zwar  bei  der  steigenden  Macht  der  Päpste
immermehr  auch  in  weltliche  Angelegenheiten  ein,  aber  sie  sind  nicht  als
Gesandte  zu  betrachten,  weil  sie  einfach  kraft  päpstlicher  Vollmacht  han.
delten  und  nicht  bei  den  weltlichen  Fürsten  als  Vertreter  der  Curie  beglaubigt
  waren.

—

1)  Lex  Burgund.  XXXVIII.  3—5.  Lex  Ripuaria  65,  3.  Capitulare.
de  Villis.

„i!  Ducange:  Apocrisiarius  est  qui  custodit  Ecclesiae  thesaurum.  (Consuet.
Cluniacens.  c.  12)  Responsalis,  qui  responsa  seu  negotia  ecclesiastica  persgebat,
  responsum  maxime  illud  qucd  foris  peragitur,  de  quo  Domino  responsum
  datur.
        <pb n="629" />
        Das  Gesandtschaftswesen  der  Italienischen  Städte.  613

8  1.
Das  Gesandtschaftswesen  der  Italienischen  Städte.

Mit  der  Ausbildung  des  Lehenswesens  und  der  Zerstückelung  der
meisten  bisherigen  großen  Staaten  in  kleine  Herrschaften,  den  fortwährenden
  Kriegen  des  Adels,  der  privilegirten  Stellung  der  Gemeinden
traten  die  auswärtigen  Beziehungen  zurück,  erst  in  den  großen  Handelsrepubliken
  und  ihren  Conföderationen  gewinnen  dieselben  wieder  an
Wichtigkeit;  die  Hansa  begründet  ihre  Niederlassung  in  fremden  Ländern
unter  eigenen  Beamten,  sendet  und  empfängt  Gesandte,  vor  allem  aber
ist  die  Organisation  der  auswärtigen  Vertretung  Venedigs  bemerkenswerth
  und  zwar  sowohl  des  Consularwesens  als  der  Gesandtschaften.
Zu  ersteren  gehören  die  Bajuli,  Bailos  in  der  Levante  (extra  culfum),
in  Acca,  Tyrus,  Tripolis,  Tunis,  Alexandria,  Negroponte,  vor  allen
in  Constantinopel;!)  sie  standen  an  der  Spitze  der  dortigen  Venetianischen
  Handelsniederlassungen,  ähnlich  wie  die  Hanseatischen  Stahlhofmeister
hatten  sie  Polizei=  und  eine  gewisse  Strafgewalt  über  die  dort  ansässigen
oder  weilenden  Venetianer,  weshalb  auch  ihre  Competenz  regimen  und
der  Bailo  in  Byzanz  in  einer  Verordnung  von  1249  potestas  genannt
wird.  Es  ist  ihnen  und  ihren  Familienmitgliedern  verboten,  selbst  kauf.
männische  Geschäfte  zu  betreiben  und  Geschenke  anzunehmen,  sie  haben
das  Ein-  und  Ausladen  der  Waaren  zu  überwachen,  die  Befolgung  des
1254  erlassenen  Verbotes,  Waffen  an  die  Saracenen  zu  liefern,  zu
controliren,  andrerseits  die  Interessen  des  Venetianischen  Handels  den
Landesbehörden  gegenüber  zu  vertreten.  Erst  nach  der  Eroberung  Constantinopels
  durch  die  Türken,  wo  die  Verhältnisse  verwickelt  wurden
und  häufige  Streitigkeiten  entstanden,  erhielt  der  Bailo  gesandtschaftlichen
Charakter,  sein  Posten  galt  bald  als  der  wichtigste,  den  die  Republik
  zu  besetzen  hatte,  und  derselbe  war  der  dauernden  Natur  seiner
Aufgaben  gemäß  unzweifelhaft  ein  ständiger.  Außer  diesen  Vertretern
ihrer  Handelsinteressen  finden  wir  schon  im  13.  Jahrhundert  eine  organisirte
  Diplomatie,  welche  durch  zahlreiche  Verordnungen  geregelt  war.
Die  Abordnung  der  Gesandten  ist  Sache  des  Rathes  der  pregadi,  seit
1497  des  Senats,  die  Wahl  geschieht  durch  Stimmenmehrheit.  Der
Gewählte  muß  sich  bereit  halten,  innerhalb  14  Monaten  abzureisen,
hat  aber  für  die  Abreise  einen  besondern  Befehl  abzuwarten;
er  empfängt  dann  seine  Beglaubigung  und  Instruction,  ihn  begleiten
Secretäre  und  Edelleute  aus  vornehmen  Familien.  Wer  eine  Gesaudtschaft
  (ambaxaria)  ablehnt,  muß,  falls  er  nicht  ernstlich  krank  ist,  Strafe
zahlen  (1271);  1360  wird  bestimmt,  daß  wer  annimmt,  aber  nicht
abreisen  will,  auf  ein  Jahr  unfähig  wird,  eine  öffentliche  Stellung  zu
bekleiden;  dagegen  durfte  Niemand  als  Gesandter  in  ein  Land  geschickt
werden,  wo  er  Besitzungen  hatte.  Vor  dem  Abgang  muß  der  Gesandte
        <pb n="630" />
        614  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

schwören,  das  Beste  der  Republik  stets  wahrzunehmen;  er  darf  seinen
Posten  keinen  Tag  verlassen,  nicht  mit  Fremden  über  Staatsgeschäfte
sprechen  und  nicht  darüber  an  Personen  schreiben,  die  nicht  zur  Regierung
gehören.  Ebenso  war  es  allen  Bürgern  bei  schwerer  Strafe  verboten,
sich  mit  fremden  Gesandten  über  politische  Angelegenheiten  zu  unterhalten.
Außer  ihren  laufenden  Berichten  (dispacci),  welche  durch  Couriere,  oft
auch  durch  Handelshäuser  befördert  werden,  sollen  die  Gesandten  gehalten
sein,  binnen  15  Tagen  nach  ihrer  Rückkehr  einen  Gesammtbericht  über
ihre  Sendung  zu  erstattten.  (1257:  teneantur  facere  poni  in  seriptis
quae  sibi  responsa  fuerunt  super  dicta  ambaxata  et  quidquid  sciverint
vel  andiverint  dici  in  ipsa  via,  duod  credant  esse  ad  proficum  et
honorem  Venetiarum.)  Wenn  die  Depeschen  die  laufenden  Begebenheiten
der  Gesandtschaft  berichteten,  so  gaben  die  so  berühmt  gewordenen  Relationen
  ein  Gesammtbild  der  politischen  Zustände  des  Landes,  wo  die
Gesandten  geweilt,  und  der  Beziehungen  BVenedigs  zu  denselben.  Sie
hatten  ebenfalls  sofort  Rechnung  über  ihre  Ausgaben  (conto  delle  spese)
abzulegen  und  erhaltene  Geschenke  abzugeben;  ein  Gesandter  bei  der  Curie
durfte  ohne  Auftrag  keinem  Privaten  ein  Beneficium  verschaffen  später  (1434)
wurden  Geistliche  und  deren  Anverwandte  von  Gesandtschaften  ausgeschlossen,
weil,  wie  Wicquefort  (I.  9)  sagt,  die  Republik  „considère  due  ceux  qui
vivent  dans  le  célibat  n'ont  point  d’affection  naturelle  pour  un  pays,  qui  ne
peut  servir  de  patrie  à  une  postérité  du’ils  n’ont  point  et  qui  se  font
de  Il’église  deviennent  comme  étrangers  et  sujets  d'une  puissance  étrangère“.
  Die  Kosten  der  Gesandtschaft  überschritten  das  Gehalt  meist
beträchtlich  und  die  Berichte  sind  voll  von  Klagen  über  ungenügende
Bezahlung  und  Vergleichen  mit  anders  besser  gestellten  Collegen.  Die
Venetianische  Diplomatie  war,  wie  die  älteste,  so  auch  die  umfassendste,
gemäß  den  weitverzweigten  Interessen  der  Republikl;  sie  umfaßte  Frankreich,
  England,  die  Pforte,  den  Kaiserlichen  Hof,  später  auch  Spanien
und  die  Generalstaaten.  In  kleinerem  Maßstabe  war  das  Gesandtschaftswesen
  andrer  Italienischer  Staaten,  wie  Genua,  Florenz,  Mailand,
Savoyen,  organisirt,  worüber  Näheres  namentlich  in  Machhiavelli's  Berichten
  zu  lesen  ist.  Die  Venetianischen  Gesandtschaften  sollten  ursprünglich
  nicht  über  drei  Jahre  dauern,  damit  sie  allen  Mitgliedern  der
großen  Familien  zugänglich  blieben  und  die  Gesandten  der  Republik
nicht  fremd  würden;  allmälig  aber  führten  die  Interessen  zur  ständigen
Vertretung,  1479  in  Paris,  1496  beim  Kaiser  (ut  apud  Majestatem
Suam  resideas  et  ea  omnia  in  die  exponas  et  agas  nostro  nomine,  duse
tibi  fuerint  a  Nobis  imposita)  und  England,  dann  in  Constantinopel,
Rom,  Madrid.

—.  –  —  —

1)  Ducange:  Bajalus,  bailo,  Magutratus  qui  vice  legati  ordinarii  Venetorum
  fungebatur  Constantinopoli,  dum  Imperatores  Graeci  ea  in  urbe  im-Perassent.


à)  ambaxaria,  ambaxatores  ist  der  gewöhnliche  Name  in  der  Berordnung,
        <pb n="631" />
        Das  Gesandtschaftswesen  West-  und  Mittel--Europas.  615

entweder  von  dem  spanischen  embiar,  schicken,  oder  von  ambactia,  Ambacht,  Amt;
vgl.  Kluge,  Etymol.  Wörterbuch,  S.  7;  daneben  oratores,  weil  die  Gesandten  bei
ihren  Anreden  und  in  ihren  Relationen  des  Wortes  mächtig  sein  mußten.

*l  147.

Das  Gesandtschaftswesen  in  den  Staaten  West-  und
Mittel-Europas.

Von  Italien  ging  die  Organisation  des  Gesandtschaftswesens  auf
die  größereren  Staaten  West-  und  Mittel-Europas  über,  blieb  aber
gleichwohl  lange  schwankend.  Während  man  auf  der  einen  Seite  die
Vortheile  ständiger  Vertretung  wohl  einsah,  trat  den  stehend  beglaubigten
Gesandten  lange  ein  unüberwindliches  Mißtrauen  entgegen,  und  gerade
die  Souveräne,  welche  gerne  Gesandte  an  andere  Höfe  schickten,  liebten
es  nicht,  solche  zu  empfangen,  weil  man  sie  als  Kundschafter  und  Spione
betrachtete,  weshalb  man  fie  auch  unter  genauer  Bewachung  hielt.!)
Indeß,  obwohl  dies  Mißtrauen  so  allgemein  war  und  so  lange  dauerte,
daß  nicht  nur  Gentilis  (II,  c.  12),  sondern  noch  Grotius  der  Ansicht  ist,
„Optimo  autem  iure  rejici  possunt,  quae  nunc  in  usu  sunt,  legationes
assidunae,  quibus  cum  non  sit  opus,  docet  mos  antiquns,  cui  illge
ignoratae  (II  c.  18,  §  3,  2),  so  brach  sich,  seit  Ferdinand  der  Katholische
zu  Ende  des  15.  Jahrhunderts  eine  ständige  Gesandtschaft  in  England
unterhielt,  die  Institution  in  den  Staaten  West=  und  Mittel-Europas
unwiderstehlich  Bahn;?)  es  fällt  dies  zusammen  mit  der  Consolidirung
der  Nationalitäten  und  der  drei  großen  Staaten  Frankreich,  Spanien
und  England  unter  starker  monarchischer  Gewalt.  Die  gewonnene
innere  Einheit  will  auch  nach  Außen  ihren  Einfluß  üben  und  findet  in
der  Ausbildung  der  Diplomatie  ihr  wirksames  Organ.  Wolsey,  Franz  I.
und  Karl  V.  wissen  dieselbe  vortrefflich  für  ihre  Zwecke  zu  brauchen.
Die  vielfachen  fürstlichen  Heirathen,  welche  dem  dynastischen  Charakter
der  Zeit  entsprechen,  bieten  ein  besonderes  Feld  für  die  diplomatische
Thätigkeit.  Mehrfach  wurde,  wie  z.  B.  1520  zwischen  Heinrich  VIII.
und  Karl  V.  die  Beglaubigung  ständiger  Gesandten  zur  Erhaltung
freundschaftlicher  Beziehungen  ausdrücklich  verabredet.  Umgekehrt  galt
dann  die  Unterbrechung  gesandtschaftlicher  Beziehungen  als  ein  Beweis
eines  gespannten  Verhältnisses  und  das  gänzliche  Aufhören  derselben  als
Bruch,  wie  das  Gesetz  Elisabeth's  von  England,  welches  jede  Verbindung
mit  dem  Bischof  von  Rom  verbot.  Im  17.  Jahrhundert  waren  die
ständigen  Gesandtschaften,  neben  denen  es  bald  auch  geheime  Agenten
gab,  im  ganzen  civilisirten  Europa  üblich  geworden;  die  Kämpfe  um
das  Gleichgewicht  gegen  die  Oesterreichische,  dann  gegen  die  Französische
Uebermacht  geben  zu  einer  Fülle  sich  kreuzender  Unterhandlungen  und
Bündnisse  Anlaß,  welche  die  Diplomatie  in  steter  Bewegung  halten.
        <pb n="632" />
        616  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

Der  Westfälische  Friede  gab  den  Reichsständen  mit  dem  ins  soederis
auch  das  Gesandtschaftsrecht.  Für  Brandenburg  hatte  die  Erwerbung
Preußens  schon  zu  Ende  des  16.  Jahrhunderts  zu  einer  ständigen  Ver.
tretung  am  Polnischen  Hofe  geführt,  wie  dann  die  Jülich’'schen  Wirren
eine  solche  im  Haag  und  in  Paris,  der  30jährige  Krieg  bei  Schweden
und  am  Kaiserlichen  Hof  veranlaßten.  Am  spätesten  traten  Rußland
und  die  Pforte  in  geregelten  diplomatischen  Verkehr,  die  Großfürsten
von  Moskau  sandten  und  empfingen  wohl  Gesandte,  aber  wollten  keine
ständige  Gesandtschaften  an  ihrem  Hofe  haben  und  beglaubigten  solche
auch  nicht  auswärts;  der  große  Kurfürst  versuchte  vergeblich  die  Abneigung
  des  Zaren  in  diesem  Punkte  zu  überwinden.  Erst  mit  Peter
dem  Großen,  welcher  durch  eigene  Anschauung  die  Vortheile  ständiger
Vertretung  erkannt,  trat  ein  vollständiger  Umschwung  ein  und  überall
wurden  stehende  Gesandtschaften  errichtet,  sowie  auch  solche  in  Petersburg
zugelassen.  Mit  den  Türken,  als  Feinden  aller  Gläubigen,  glaubte  man
Anfangs  überhaupt  keine  Beziehungen  haben  zu  dürfen,  nur  die  Venetianer
  machten  eine  Ausnahme;  Franz  I.  trat  dann,  durch  Karl  V.  bedrängt,
  1536  zuerst  in  Verbindung  mit  der  Pforte  und  längere  Zeit
waren  die  Französischen  Gesandten  neben  dem  Bailo  die  einzigen
auswärtigen  Vertreter,  es  folgten  die  des  Kaisers,  Spaniens,  Englands;
die  Lage  derselben  blieb  indessen  eine  sehr  unsichere,  man  überwachte  sie
mißtrauisch,  verbot  ihnen  den  Verkehr  unter  einander,  setzte  sie  bei
Mißhelligkeiten  gefangen;  erst  im  Frieden  von  Carlowitz  (1699)  wird
den  kaiserlichen  Gesandten  volle  Unverletzlichkeit  und  ehrenvolle  Behandlung
  zugesichert.  (Art.  16.  17.)  Eine  dauernde  Ruffische  Gesandtschaft
zuzulassen  verpflichtete  sich  die  Pforte  erst  im  Art.  V  des  Friedens  von
Kudjuk-Kainardji  1774;  dieselbe  aber,  welche  in  dem  Empfang  von
Gesandten  eine  Art  Huldigung  sah,  weigerte  sich  bis  Ende  des  18.  Jahrhunderts
  solche  zu  senden.

Mit  der  Einbürgerung  der  ständigen  Gesandten,  zu  denen  immer
mehr  nur  vornehme  Personen  gewählt  wurden,  wuchsen  rasch  ihre  Rechte
und  Privilegien  und  erreichten  im  17.  Jahrhundert  einen  Umffang,
welcher  der  Souveränetät  des  Staates,  bei  dem  sie  beglaubigt  waren,
ernstlich  Eintrag  that;  namentlich  trugen  die  Ideen  der  Bertretung  der
Person  des  Monarchen  durch  den  Botschafter  und  der  Exterritorialität
der  Gesandten  dazu  bei,  die  Ansprüche  der  letzteren  auf's  höchste  zu
steigern,  und  dem  entsprach  der  Aufwand,  welchen  die  Gesandten  entfalteten;
  verschiedene  Klassen  derselben  wurden  eingeführt,  das  Ceremonial
wurde  auf  das  äußerste  ausgebildet  und  die  Rangstreitigkeiten  nahmen
kein  Ende.  Erst  die  neuere  Zeit  hat  alle  diese  Fragen,  von  denen  noch
weiterhin  die  Rede  sein  wird,  vereinfacht  und  auf  die  Bedeutung  zurück.
geführt,  welche  durch  die  Aufgaben  der  auswärtigen  Vertreter  gerechtfertigt
  werden.  Die  Bezeichnung  „Diplomatie“  als  der  Wissenschaft
und  Kunst  völkerrechtlicher  Vertretung  und  internationalen  Verkehrs  der
Staaten,  im  Unterschiede  von  Diplomatik,  der  wissenschaftlichen  Behand-
        <pb n="633" />
        Die  Literatur  des  Gesandtschaftswesens.  617

lung  von  Urkunden,  gehört  erst  dem  18.  Jahrhundert  an;  um  die  Mitte
desselben  kam  nach  Ranke  in  Wien  für  die  Gesammtheit  der  bei  einer
Regierung  beglaubigten  Gesandten  und  ihres  Personals  der  Name  des
„Corps  diplomatique“  in  Gebrauch.

—

1)  Commines,  Mémoires  1.  III.  eh.  8.  Aehnliche  Verbote  für  Unterthanen,
mit  Gesandten  zu  verkehren,  wie  sie  in  Benedig  bestanden,  finden  sich  im  17.
Jahrhundert  auch  in  Frankreich  und  England.

)Den  Nachweis  für  die  einzelnen  Staaten  giebt  Krauske,  S.  55—147,
Nys,  S.  24  ff.

8  148.
Die  Literatur  des  Gesandtschaftswesens.

Mit  der  Entwicklung  des  Gesandtschaftswesens  hielt  die  Literatur
über  dasselbe  Schritt;  sie  beginnt  um  die  Mitte  des  15.  Jahrhunderts
mit  den  Schülern  der  Glossatoren  im  Anschluß  an  das  Römische  und  canonische
  Recht  und  schreitet  dann  zu  selbständigeren  Arbeiten  vor.  Das  erste
systematische  und  eingehendere  Werk  ist  das  des  Orforder  Professors
Albericus  Gentilis,  De  legationibus  libri  tres  1585,  dessen  sachlicher
Werth  gleichwohl  nur  gering  ist,  da  er  sich  meist  mit  dem  Alterthum
beschäftigt,  weil  er  von  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  glaubt,  daß  sie
„vulgaria  ingue  omnium  oculis  collocata“  seien,  doch  macht  er  die
Unterscheidung  der  Gesandtschaften  „ad  definitum  certumque  negotium“
und  der,  welche  er  seltsamer  Weise  „legatos  temporarios“  nennt  und  die
wita  mittuntur,  ut  dum  in  legatione  degunt,  omnia  tractent  faciantque
quae  e  re  mittentis  toto  illo  tempore  esse  contingant“,  findet  aber,  daß
jeder  Fürst  dieselben  verweigern  könne.  Den  Rebellen  spricht  er  wie  den
Seeräubern  das  Gesandtschaftsrecht  ab  „quod  his  sublatis  legationibus
  gentium  nihilo  deteriora  commercia  fiunt  quia  delictis  iura
non  acquiruntur".  Bei  Bürgerkriegen  will  er  es  davon  abhängig  machen,
ob  eine  Partei  behaupten  kann,  daß  sie  den  Staat  oder  einen  Theil
desselben  wirklich  beherrsche;  eine  Excommcuniation  berühre  das  Gesandt.
schaftsrecht  nicht,  da  man  auch  mit  Muhamedanern  Beziehungen  pflege,
weshalb  Gentil  urtheilt:  „ne  propter  religionis  dissidia  debeant  iura
legationum  conturbari“.  Der  Verfasser  bespricht  dann  die  Rechte  der
Gesandten,  namentlich  ihre  Unverletzlichkeit,  ist  aber  der  Ansicht,  daß
ihre  Verträge  während  der  Gesandtschaft  der  Ortsgerichtsbarkeit  unterliegen
  müssen  und  bespricht  eingehend  die  Fälle,  wo  der  Gesandte  sich
gegen  den  Staat,  an  den  er  geschickt  ist,  etwas  hat  zu  Schulden  kommen
lassen.  Buch  III.  handelt  von  den  Erfordernissen  eines  guten  Gesandten.
Neben  Gentilis  sind  zu  nennen  J.  Hotmann,  L'Ambassadeur.  1603;
R.  Kirchner,  Legatus.  1604;  R.  Koenig,  De  legatis  et  legationibus.
        <pb n="634" />
        618  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

1620;  Chr.  Besold,  De  legatis  eorumque  jure.  1624;  Grotius  (1625)
hat  nur  in  einem  kurzen  Abschnitt  1.  II  cap.  18  de  legationum  jare
vom  Gesandtschaftsrecht  gehandelt,  das  er  dem  jus  gentium  voluntarium
zuweist.  Die  Bedeutsamkeit  seiner  Ausführungen  liegt  vornämlich  darin,
daß  er  zuerst  die  unbedingte  Unverletzlichkeit  der  Gesandten  vertritt,
weil  sie  „sicut  fictione  quadam  habentur  pro  personis  mittentium  ita
etiam  fictione  simili  constituerentur  qunsi  extra  territorium,  unde  et
eivili  jure  populi  apud  quem  vivunt  non  tenentur“  (IV,  5),  nur  Nothwehr
  ist  gegen  sie  erlaubt.  Von  den  Nachfolgern  Grotius“  ist  bei  weitem
der  bedeutendste  Bynkershoek  durch  seine  beiden  Schriften:  De  foro
competente  legatorum.  1721  und  Qugest.  jur.  publ.  1737.  Sodann
sind  zu  nennen  Wicquefort,  L'ambassadeur  et  ses  fonctions.  1680/81;
J.  J.  Moser,  Versuch  des  neuesten  Europäischen  Gesandtschaftsrechtes.
1778,  und  die  oben  angegebenen  neueren  Schriftsteller.

1)  Ein  vollständiges  Berzeichniß  mit  Inhaltsangabe  bis  Grotius  giebt
Nys,  p.  36—54.

II.  Die  Eeitung  der  answärtigen  Angelegenheiten  und  das  Recht
der  Gesandtschaft.

8  149.

Literatur:  Grotius,  1.  II,  XVIII  (de  legationum  jure.)  —  Battel,  L  IV
eh.  5.  —  Wheaton,  ed.  Dana,  III  et.  1.  —  Heffter,  ed.  Geffcken,
III,  ch.  2.  —  Halleck,  ch.  VIII.  —  Hall,  2  ed.  ch.  9.  —  Phillimore,
3  ed.  II,  part.  VI,  ch.  2—11.  —  Calvo,  1.  VII,  sect.  1  et  2.  —
Bluntschli,  III,  2.  —  F.  v.  Martens,  Bd.  II,  1.  Abt.  Cap.  2.  —
Albericus  Gentilis,  De  legationibus  libri  III.  —  Bynkershoek,
Quaest.  jur.  publ.  II,  3—9.  Jdem,  De  foro  legatorum.  —  Wicquefort,
I  Ambassadeur  et  ses  fonctions.  —  Eine  Reihe  jetzt  veralteter  Schriften,
aufgeführt  bei  L.  Alt,  Handbuch  des  Europäischen  Gesandtenrechtes.  1820.—
Pradier-Fodéré,  Cours  de  droit  diplomatique.  2  ed.  1881.  Ch.  de
Kartens,  Guide  diplomatique  nouv.  6d.  entièrement  refondue  par
Geffeken.  2  vol.  1866.

—

Die  Executive  und  die  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Die  Person  oder  die  Personen,  in  deren  Hand  die  oberste  Leitung
der  internationalen  Beziehungen  eines  Staates  liegt,  werden  durch  die
Verfassung  desselben  bestimmt;  diese  Leitung  kann  dem  Monarchen  oder
Präsidenten  oder  aber  einer  Mehrheit  von  Personen,  einem  Senat,
Rath  u.  s.  w.  übertragen  sein,  für  dritte  Regierungen  kommt  es  nur
        <pb n="635" />
        Die  Executive  und  die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  619

darauf  an,  daß  eine  Autorität  in  dem  betreffenden  Staate  besteht,  an
welche  sie  sich  für  ihre  Beziehungen  zu  demselben  halten  können.  Diese
vertritt  die  Souveränetät  des  Staates  nach  außen  und  verpflichtet  denselben
  durch  ihre  Acte,  so  lange  sie  überhaupt  besteht.  An  diese  allein
aber  müssen  andere  Regierungen  sich  auch  halten;  sie  sind  nicht  berechtigt,
sich  in  Beziehung  zu  andern  Faktoren  des  Staatlebens,  wie  z.  B.
Bolksvertretung  oder  innere  Behörden  zu  setzen.  1)  Allerdings  gilt  auch
in  auswärtigen  Angelegenheiten  der  Satz,  daß  jeder  Contrahent  die
Dispositionsfähigkeit  Desjenigen,  mit  dem  er  unterhandelt,  prüfen  muß.
Eine  Regierung,  welche  mit  einer  anderen  über  einen  Vertrag  unterhandelt,
muß  wissen,  welche  inneren  Stadien  der  vereinbarte  Entwurf  desselben
zu  durchlaufen  hat,  und  kann  sich  nicht  beklagen,  wenn  derselbe  in  einem
dieser  Stadien  scheitert.  Wenn  aber  die  Autorität,  in  deren  Händen
verfassungsmäßig  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  liegt,
auf  ihre  Verantwortung  es  übernimmt,  eines  dieser  Stadien  zu  überspringen,
  also  z.  B.  den  vereinbarten  Vertrag  vor  Zustimmung  der
Volksvertretung  ratificirt,  so  hat  der  andere  Contrahent  sich  nicht  darum
zu  bekümmern,  wie  sie  den  staatsrechtlichen  Mangel  jener  fehlenden  Zustimmung
  heilt,  er  hält  sich  lediglich  an  den  Factor,  welcher  den  Staat
nach  außen  vertritt  und  verpflichtet;  hat  dieser  sich  gebunden,  so  hat
der  andere  Contrahent  völkerrechtlich  ein  ius  perfectum  auf  Erfüllung
des  Vertrags.

Eine  Ungewißheit  in  dieser  Beziehung  kann  nur  also  dann  entstehen,
  wenn  durch  innere  Erschütterungen  des  Staates  die  Autorität
selbst  zweifelhaft  wird,  welche  über  die  auswärtigen  Beziehungen  verfügt.
  In  solchem  Falle  müssen  dritte  Regierungen  je  nach  den  Umständen
  entscheiden,  ob  sie  ihre  Beziehungen  mit  der  bisherigen  auswärtigen
  Vertretung  des  Staates  fortsetzen  wollen  oder  solche  mit  einem
Factor  anknüpfen,  der  sich  an  deren  Stelle  gesetzt  hat.  Ebenso  muß
jede  Regierung  nach  Umständen  ermessen,  ob  sie  mit  einem  neu  sich  bildenden
  Staate  in  diplomatische  Beziehungen  treten  will.  Maßgebend
hierfür  wird  heut  zu  Tage  stets  die  Frage  sein,  inwiefern  die  betreffende
Autorität  sich  im  wirklichen  Besitz  der  Staatsgewalt  befindet  und  demgemäß
  durch  ihre  Acte  den  Staat,  den  sie  vertritt,  wirksam  verpflichten
und  die  Interessen  auswärtiger  Angehöriger  schützen  kann.

Regelmäßig  übertragen  die  Autoritäten,  bei  denen  die  Entscheidung
in  internationalen  Fragen  steht,  die  eigentliche  Führung  der  Geschäfte
einer  bestimmten  Behörde,  dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  seinem  Hilfspersonal.  )  Seine  ausführenden  Organe  in  andern
  Staaten  sind  die  diplomatischen  Agenten,)  die  Gesandten  und  die
ihnen  zur  Unterstützung  beigegebenen  Personen,  welche  die  Aufgabe  haben,
eine  Regierung  bei  der  andern  zu  vertreten.  Es  liegt  in  der  Natur
der  Sache,  daß  der  Minister  bei  der  Wandelbarkeit  der  Beziehungen
seines  Staates  zu  andern  in  der  Lage  sein  muß,  die  Wahrnehmung  derselben
  jedesmal  der  geeignetsten  Person  zu  übertragen;  alle  diploma-
        <pb n="636" />
        620  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

tischen  Agenten  sind  also  auf  jederzeitigen  Widerruf  angestellte  Beamte
und  müssen  sich  ebenso  jede  Versetzung  an  einen  andern  Posten  gefallen
lassen,  sofern  dabei  ihr  bisheriger  Dienstrang  gewahrt  wird.  Ißrer
Regierung  gegenüber  sind  die  diplomatischen  Agenten  nur  auf  Widerruf
bestellte  Mandatare,  deren  speciellere  Verhältuisse  durch  die  Dienstpragmatik
  jedes  Staates  geregelt  werden,  ihre  rechtliche  Stellung  aber  in  dem
Lande,  in  welchem  sie  ihr  Mandat  vollziehen,  ist  von  solcher  Bedentung
im  Staatenverkehr  geworden,  daß  dieselbe  den  Gegenstand  eines  besonderen
  Theiles  des  Bölkerrechtes,  das  Gesandtschaftsrecht,  bildet.

1)  Das  Verfahren  des  General  von  Kaulbars  in  Bulgarien,  der  in  einem
fremden  Lande  jedenfalls  nur  als  diplomatischer  Agent  auftreten  konnte,  als
welcher  er  auch  bei  der  Regentschaft  beglaubigt  war,  deren  Berechtigung  er  erst
bestritt,  als  sie  sich  seinen  Forderungen  nicht  fügte,  der  fortwährend  auf  das  Willkürlichste
  in  die  innere  Regierung  des  Landes  eingriff,  war  durchaus  völkerrechtswidrig.
  Nur  die  Pforte  in  den  Grenzen  ihrer  Suzeränität  und  in  einzelnen  Beziehungen
  die  Gesammtheit  der  Mächte,  welche  den  Berliner  Bertrag  von  1878  unterzeichnet,
  hatten  überhaupt  ein  Recht,  in  Angelegenheiten  des  Fürstenthums  mitzusprechen.


*!)  Als  1831  die  Vereinigten  Staaten  mit  Frankreich  einen  Bertrag  unterzeichneten,
  durch  welchen  letzteres  sich  zur  Zahlung  von  25  Millionen  Frcs.  verpflichtete,
  wußten  sie  sehr  wohl,  daß  die  Französischen  Kammern  diese  Summe
bewilligen  mußten.  Da  aber  die  Regierung,  ohne  dies  Botum  abzuwarten,  den
Bertrag  ratificirte,  so  waren  sie  berechtigt,  für  die  verabredete  erste  Rate  auf  den
Französischen  Staatsschatz  zu  ziehen,  und  als  diese  Tratte  wegen  Verwerfung  des
Vertrages  durch  die  Kammern  nicht  bezahlt  ward,  zu  erklären,  daß  sie  eventuell
die  Erfüllung  des  Vertrages  durch  Repressalien  erzwingen  würden.

:)  Das  Nähere  über  die  Organisation  dieses  Ministeriums  in  8  167.

4  „On  désigne  sous  ce  nom  (d’'agent  diplomatique)  toute  personne,
duelle  que  soit  la  qualité  qu’'’on  lui  donne,  qui  a  mission  de  représenter,
d’'une  manieère  générale  ou  permanente,  une  puissance  aupres  T'une  autre
Puissance,“  sagt  Calvo,  Dictionnsire,  p.  18.  Das  Personal  des  Answärtigen
Ministeriums  gehört  daher  nicht  zu  den  diplomatischen  Agenten,  selbst  wenn  Mit,
glieder  desselben  früher  Gesandte  waren  oder  wie  z.  B.  in  Frankreich  den  Tiel
eines  Ministre  plénipotentiaire  führen.

150.
Das  Vertretungsrecht  souveräner  Staaten.

Nur  souveräne  Staaten  haben  actives  und  passives  Gesandtschaftrecht,
  abhängige  nur  insoweit,  als  es  mit  ihrer  rechtlichen  Stellung  vereinbar
  ist.  Die  Schutzherrschaft,  welche  die  innere  Autonomie  des  geschützten
  Staates  bestehen  läßt,  legt  die  Vertretung  desselben  nach  außen
in  die  Hand  der  Regierung,  welche  den  Schutz  gewährt,  weil  letztere
dies  nicht  könnte,  wenn  es  dem  Schutzstaat  freistände,  sich  in  auswärtige
        <pb n="637" />
        Das  Bertretungsrecht  souveräner  Staaten.  621

Berwicklungen  zu  stürzen.  Das  Admiralitätsgericht  in  London  entschied
1855,  daß  das  im  Krimkrieg  für  Engländer  erlassene  Verbot,  mit  Ruß.
land  Handel  zu  treiben,  nicht  die  unter  Englischem  Schutz  stehende  Republik
  der  Jonischen  Inseln  mitumfasste,  aber  niemals  hatte  letztere  eine
Bertretung  nach  außen.  Allen  Indischen  Fürsten,  die  unter  Englands
Protectorat  stehen  und  die  theilweise  ihre  Staaten  unbeschränkt
regieren,  ist  es  verboten,  mit  fremden  Mächten  in  Verbindung  zu  treten.
In  dem  Protectionsvertrag  zwischen  Frankreich  und  Tunis  vom  12.  Mai
1881  heißt  es  im  Art.  6:  „Les  agents  diplomatiques  et  consulaires  de
la  France  en  pays  étrangers  seront  chargés  de  la  protection  des  intérts
  tunisiens  et  des  nationaux  de  la  Régence“.  (Martens  JN.  R.  6.  2.
série  VI,  p.  507.)  Der  Vertrag  von  Hué  vom  25.  August  1883,  welcher
das  schon  1874  begründete  Protectorat  Frankreichs  über  Anam  näher
bestimmt,  sagt  im  Art.  1,  daß  Frankreich  alle  Beziehungen  des  Königreichs
  Anam  mit  fremden  Mächten,  China  eingeschlossen,  leiten  wird  und
daß  man  mit  demselben  nur  durch  seine  Vermittlung  verkehren  kann.
Basallenstaaten,  wie  Egypten  und  Bulgarien,  dürfen  General--Consuln
empfangen,  die  zugleich  thatsächlich  diplomatische  Agenten  find,  aber
keine  Gesandte  an  andere  Staaten  schicken,  und  sind  bei  ihrem  Oberherrn,
dem  Sultan,  nur  durch  Agenten  vertreten,  welche  keinen  gesandtschaftlichen
  Charakter  haben.  Dies  wurde  zuerst  im  Art.  XVI,  Nr.  9  des
Friedens  von  Kudjuk-Kainardji  vom  10.  Juli  1774  für  die  unter  Türkischer
  Hoheit  stehenden  Fürsten  der  Moldau  und  Walachei  festgesetzt,
indem  die  Pforte  versprach,  die  Geschäftsträger  derselben  „  non  obstant
leur  pen  d'importance“  mit  Güte  zu  behandeln  und  als  Personen  zu
betrachten,  die  unter  dem  Schutz  des  Völkerrechtes  stehen.  Art.  9  des
Bertrages  vom  19.  Aug.  1858  über  die  Organisation  der  Donaufürstenthümer
  bestimmte,  daß  sich  die  beiden  Hospodaren  durch  eingeborene
Agenten  „ne  relevant  d’aucune  juridiction  étrangère  et  agrées  par  la
Porte“  vertreten  lassen  sollten.

Als  1875  in  dem  damals  abhängigen  Fürstenthum  Serbien  dem
Deutschen  General-Consul  Dr.  Rosen,  der  ohne  diplomatischen  Charakter
ernannt  war,  die  Gleichheit  mit  den  übrigen  mit  diesem  Titel  bekleideten
Bertretern  anderer  Staaten  verweigert  wurde,  berief  die  Deutsche  Regierung
  denselben  ab  und  führte  den  Beschluß  der  Mächte  herbei,  daß
General-Consuln  in  halbsouveränen  Staaten  ohne  Rücksicht  auf  ihren
Titel  überhaupt  keinen  diplomatischen  Charakter  haben  sollten.  In  früheren
  Zeiten  haben  große  Conföderationen,  wie  die  Hansa,  Gesandte  empfangen
  und  entsendet  und  sich  dadurch  wie  durch  selbständige  Bündnisse
und  Kriege  als  völkerrechtliche  Macht  gezeigt.  Diese  Ausübung  souveräner
Rechte  war  durch  die  lose  Verfassung  des  Reiches  begründet,  welches
den  Städten  nicht  den  Schutz  ihres  Handels  gewähren  konnte,  dessen  sie
bedurften,  aber  ist  mit  der  modernen  Souveränetät  nicht  verträglich.
Bicekönige  oder  Statthalter  entfernter  Provinzen  und  Colonien,  wie  die
Spanischen  Bicekönige  in  Amerika,  Neapel,  und  die  General-Statthalter
        <pb n="638" />
        622  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

der  Belgischen  Provinzen,  die  Portugiesischen  Bicekönige  in  Asien  und
Amerika,  die  obersten  Beamten  wichtiger  Corporationen,  wie  der  Holländisch-
  Indischen,  Französisch-Indischen  und  Englisch-Ostindischen  Gesellschaften,
später  der  Vicekönig  von  Indien  haben  Gesandte  empfangen  und  entsendet,
  aber  nur  zufolge  besonderer  Vollmacht  des  Staates,  von  dem  die
Provinz  oder  Colonie  abhing,  sie  haben  also  durch  Delegation  im  Namen
und  durch  die  Autorität  des  Souveräns  gehandelt,  den  sie  vertraten.
Uebrigens  weigerte  sich  Elisabeth  von  England  1569  mit  einem  Abgesandten
  des  Generalstatthalters  der  Niederlande,  Herzogs  von  Alba,  zu
unterhandeln,  da  letzterer  kein  Souverän  sei;  ebenso  Richelien,  Hugo
Grotius  als  Gesandten  des  Reichsverwesers  von  Schweden,  Openstierna.
zuzulassen;  er  empfing  denselben  schließlich  nur  als  Schwedischen  Ge.
sandten  kraft  Vollmacht  des  Senates.  Die  Schweizer  Cantone  lehnten
den  Empfang  des  Gesandten  des  Gouverneurs  von  Mailand  ab,  weil  er
nicht  von  der  Krone  Spanien  beglaubigt  sei.  Dagegen  sind  seit  Karl  V.
stets  Französische  Gesandte  bei  den  Statthaltern  und  Statthalterinnen  in
den  Niederlanden  beglaubigt  gewesen.

Eine  ganz  ausnahmsweise  Stellung  nimmt  der  Papst  ein,  welchem,
obwohl  er  nicht  mehr  Souverän  ist,  weil  er  kein  Gebiet  mehr  besitzt
und  keine  Unterthanen  mehr  hat,  durch  das  Italienische  Garantiegesetz
von  1871  das  active  und  passive  Gesandtschaftsrecht  gesichert  ist.  (Bgl.
Bd.  II,  §  39:  Die  völkerrechtliche  Stellung  des  Papstes.)

8  151.
Das  Vertretungsrecht  in  Conföderationen.

Für  föderative  Staatswesen  bildet  die  Frage,  ob  das  Gesandtschaftsrecht
  nur  der  Gesammtheit  zusteht  oder  ob  auch  den  einzelnen  Mitgliedern,
  ein  sehr  wesentliches  Merkmal,  ob  man  es  mit  einem  Bundesstaat
zu  thun  hat  oder  nur  mit  einem  Staatenbund.  Im  Atolischen  wie  im
Achäischen  Bunde  unterlagen  alle  auswärtigen  Angelegenheiten,  Krieg,
Frieden,  Bündnisse  der  Entscheidung  des  obersten  Rathes,  demnach  wahrscheinlich
  auch  das  Gesandtschaftsrecht,  obwohl  darüber  nichts  gesagt  wird.
In  der  Republik  der  Vereinigten  Niederlande  verbot  Art.  10  der  Utrechter
Union  vom  20.  Januar  1579  den  Provinzen,  einseitig  Bündnisse  mit
dem  Auslande  zu  schließen;  fremde  Gesandte  wurden  von  den  Generalstaaten
  empfangen,  aber  die  Provinzen  und  Städte  behaupteten  das
Recht  selbstständiger  Vertretung,  wenn  sie  auch  aus  Sparsamkeit  selten
von  dieser  zweifelhaften  Befugniß  Gebrauch  machten;  für  gemeinsame
Fragen  übten  die  Generalstaaten  das  Gesandtschaftsrecht.!))  In  der
alten  Schweizer  Eidgenossenschaft  hatte  jeder  Canton  das  Gesandtschaftsrecht;
  wenn  ausnahmsweise  der  Bund  eine  Gesandtschaft  schickte;  so  ernannte
  jeder  Canton  für  dieselbe  ein  Mitglied  oder  mehrere,  so  ging
1602  eine  Gesandtschaft  von  39  Personen  an  Heinrich  IV.  von  Frank-
        <pb n="639" />
        Das  Vertretungsrecht  in  Conföderationen.  623

reich.  Nach  der  Verfassung  von  1815  war  das  Gesandtschaftsrecht  dem
Bund  übertragen,  aber  die  Cantone  behielten  das  Recht,  Verträge  zu
schließen;  die  Art.  8,  9  und  10  der  Verfassung  von  1848,  welche  in
der  revidirten  Verfassung  von  1874  unverändert  geblieben  sind,  verfügen:
  „der  amtliche  Verkehr  zwischen  Cantonen  und  auswärtigen  Staatsregierungen,
  sowie  ihren  Stellvertretern  sindet  durch  Vermittlung  des
Bundesrathes  statt.“  Nur  über  Gegenstände  wirthschaftlicher  Art,  der
Polizei  und  nachbarlichen  Verkehrs  können  die  Cantone  mit  den  untergeordneten
  Behörden  und  Beamten  eines  auswärtigen  Staates  in  unmittelbaren
  Verkehr  treten.

Die  erste  Unions-Acte  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,
die  Articles  of  Confederation  von  1777,  die  bis  1781  von  der  großen
Mehrzahl  der  Colonien  angenommen  waren,  ließ  den  Einzelstaaten
ihre  Souveränetät  und  alle  Rechte,  die  nicht  dem  Bunde  ausdrücklich
übertragen  waren,  verbot  aber  in  §  6  den  Staaten,  ohne  Zustimmung
des  Congresses  irgend  einen  Vertrag,  Bündniß  oder  Conföderation  untereinander
  oder  mit  einem  fremden  Staat  zu  schließen;  der  Congreß  allein
hat  das  Recht,  Gesandte  zu  schicken  und  zu  empfangen.  Die  Verfassung
von  1789  sagt  (Art.  I,  sect.  10)  „No  state  shall  without  the  consent
of  Congress  enter  into  any  agreement  or  compact  with  another  State
or  with  a  foreign  power«.  „The  President  shall  nominate  and,  by  and
with  the  advice  and  consent  of  the  Senate  shall  appoint  ambassadors,
other  public  ministers  and  consuls“  (Art.  II,  sect.  2,  2).  Ebenso  sind
die  fremden  Gesandten  bei  ihm  beglaubigt.

In  der  Argentinischen  Conföderation  ernennt  der  Präsident  die
Gesandten  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Senat  und  empfängt  die  Vertreter
  fremder  Staaten.

In  Deutschland  gab  der  Westphälische  Friede  den  Reichs-Ständen
mit  dem  jus  foederis  das  Gesandtschaftsrecht,  die  durch  die  Auflösung
des  Reiches  souverän  gewordenen  Einzelstaaten  behielten  dasselbe  auch
unter  der  Bundes--Verfassung  von  1815,  welche  ihrem  Vertragsrecht  gewisse
  Grenzen  zog.  Daneben  hatte  der  Bund  selbst  actives  und  passives
  Gesandtschaftsrecht;  ersteres  hat  er  freilich  nur  zweimal  geübt,  durch
die  Sendung  des  Syndikus  Banks  nach  London  1848  und  die  des
Baron  v.  Beust  zu  den  Londoner  Conferenzen  über  die  Schleswig-Holsteinische
  Frage  1864.

Art.  11  der  Reichsverfassung  besagt:  „Der  Kaiser  hat  das  Reich
völkerrechtlich  zu  vertreten  —  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.“
  Damit  ist  die  Führung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  Sache  des
Reiches  geworden,  diesem  allein  steht  die  Leitung  der  auswärtigen  Politik
  und  die  alleinige  Vertretung  in  allen  Angelegenheiten  zu,  welche
verfassungsmäßig  zur  Competenz  des  Reiches  gehören.  Indeß  der  Art.  11
überträgt  dem  Kaiser  nicht  das  ausschließliche  Gesandtschaftsrecht,  er  enthält
  kein  Verbot  für  die  Einzelstaaten  Gesandte  zu  entsenden  und  zu
empfangen,  wie  dies  im  Art.  56  gegen  die  Errichtung  von  Landes-
        <pb n="640" />
        624  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

consulaten  ausgesprochen  ist,  vielmehr  ist  dies  Recht  ausdrücklich  anerkannt
  im  Art.  VII  und  VIII  des  Schlußprotokolls  des  Bayerischen  Bündnißvertrages
  vom  23.  November  1870,  wonach  den  Bundesgesandten
die  Vertretung  der  Bayerischen  Angelegenheiten  an  denjenigen  Orten,  in
welchen  Bayern  eigene  Gesandtschaften  unterhalten  wird,  nicht  obliegt,
dagegen  an  solchen  Orten  die  Bayerischen  Gesandten  beauftragt  sind,  die
Bundesgesandten  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten.  Das  Gesandtschaftsrecht
  der  Einzelstaaten  concurrirt  also  mit  dem  des  Reiches;  wo  Gesandtschaften
  der  ersteren  bestehen,  haben  sie  ihren  Sonverän  und  die
Sonderinteressen  ihres  Staates  zu  vertreten,  dagegen  dürfen  sie  sich  nicht
in  Angelegenheiten  mischen,  welche  zur  Competenz  des  Reiches  gehören;
diese  werden  allein  von  den  Reichsgesandten  wahrgenommen,  und  Letztere
haben  am  Orte  ihrer  Beglaubigung  auch  alle  Sonderinteressen  der  Bundesstaaten
  zu  vertreten,  die  dort  keine  Landesgesandten  haben.  Wird
also  eine  Landesgesandtschaft  aufgehoben,  so  gehen  ihre  Befugnisse  an
den  Reichsgesandten  ipso  iure  über,  während  die  Landesgesandten  nicht
allgemein  befugt  find,  die  Reichsgesandten  im  Verhinderungsfalle  zu  vertreten,
  sondern  dies  durch  Specialvollmacht  auf  die  Bayerischen  Gesandschaften
  beschränkt  ist.  Dieselben  Grundsätze  gelten  auch  für  das  passive
Gesandschaftsrecht.  Unzweifelhaft  zieht  der  Abbruch  der  diplomatischen
Beziehungen  mit  einem  Staate  seitens  des  Reiches  auch  den  der  Einzelstaaten
  nach  sich,  da  ein  solches  Ereigniß  nur  Folge  von  Verwicklungen
sein  kann,  welche  die  auswärtige  Politik  betreffen,  deren  Leitung  dem
Reich  allein  zusteht;  dagegen  ließe  sich  der  Fall  wohl  denken,  daß  z.  B.
Bayern  oder  Sachsen  ihre  Beziehungen  mit  Oesterreich  wegen  einer
Streitfrage  abbrächen,  die  nur  ihre  Particularinteressen  berührten,  während
  die  Beziehungen  des  Reiches  zum  Wiener  Hofe  dabei  ganz  unberührt
blieben.  Das  Reich  kann  ebenfalls  allein  einen  neuen  Staat  oder  eine
neue  Regierung  anerkennen,  weil  dies  eine  politische  Frage  ist.  Durchaus
  anomal  aber  ist,  daß  die  Einzelstaaten  vielfach  noch  unter  sich
Gesandte  beglaubigen  und  empfangen.)

—

1)  Bynkershoek  l.  C.  cap.  IV.  „singulae  provincise  quod  ad  ea,
quae  sui  juris  suaeque  potestatis  sunt,  publice  legatos  mittunt  et  accipiunt
sed  non  aeque  quod  ad  ea,  quse  ad  Ccommune  foedus  pertinent.“

*!)  Vgl.  Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  II,  §  270,  Zorn,
Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  II,  §  38.  Eine  auswärtige  Sondergesandtschaft
  unterhält  Preußen  nur  beim  Papste.

8  152.
Ausübung  des  Gesandtschaftsrechtes.

Ausgeübt  wird  das  Gesandtschaftsrecht  von  dem  verfassungsmäßigen
Träger  der  Sonveränetät  jedes  Staates,  also  in  Monarchien  durch  das  Staats-
        <pb n="641" />
        Ausübung  des  Gesandtschaftsrechts.  625

oberhaupt,  in  Republiken  durch  den  Präsidenten  oder  einen  höchsten  Rath
(Venedig,  Schweiz,  Generalstaaten,  Hansestädte).  Im  Deutschen  Reiche
steht  dem  Kaiser,  obwohl  nicht  er,  sondern  die  Gesammtheit  der  Deutschen
Fürsten  und  freien  Städte  Träger  der  Souveränetät  ist,  ausschließlich
das  Recht  zu  Reichsgesandte  zu  ernennen  oder  abzuberufen,  sowie  fremde
Gesandte  zu  empfangen.  Der  Bundesrath  hat  hierbei  keinerlei  Mitwirkung.
  In  den  Bereinigten  Staaten  dagegen  kann  der  Präsident
nur  mit  Zustimmung  des  Senates  Gesandte  ernennen  (Verf.  Art.  II
Sect.  2,  2),  während  die  fremden  Gesandten  bei  ihm  beglaubigt  find.
Der  Träger  der  Souveränetät  bestimmt  auch  den  Rang,  den  er  seinem
Bertreter  geben  will,  herkömmlich  besteht  zwischen  zwei  Staaten  gleicher
Rang  ihrer  Gesandten,  doch  gilt  dies  nicht  unbedingt,  wie  z.  B.  Frank.
reich  in  der  Schweiz  einen  Botschafter  hat,  während  diese  in  Paris
nur  durch  einen  Gesandten  zweiter  Classe  vertreten  ist.  Ist  der  Souverän
durch  Minderjährigkeit,  Krankheit  oder  Gefangenschaft  verhindert  rechtsgültig
  im  Namen  des  Staates  zu  handeln,  so  wird  das  Gesandtschaftsrecht
wie  alle  andern  Regierungsrechte  durch  den  Vertreter  des  Souveräns,
den  Regenten  geübt,  dabei  aber  wird  die  Beglaubigung  der  Gesandten
wie  alle  anderen  Regierungsacte  im  Namen  des  verhinderten  Souveräns
vollzogen;  so  z.  B.  die  der  Französischen  Gesandten  während  der  Minderjährigkeit
  Ludwig's  XV.,  der  Englischen  und  Preußischen  während
der  Krankheit  Georg's  III.  und  Friedrich  Wilhelm's  IV.

Ein  Monarch,  der  freiwillig  abdankt,  verliert  damit  endgültig  die
Fähigkeit,  das  Gesandtschaftsrecht  zu  üben,  sowie  ein  Monarch,  der  in
Gefangenschaft  geräth,  es  für  die  Dauer  derselben  nicht  üben  kann,  da
sein  Wille  nicht  frei  ist.  Ein  unfreiwillig  beseitigtes  Staatsoberhaupt
verliert  mit  der  thatsächlichen  Unmöglichkeit  seine  Souveränetät  durch
Regierung  zu  üben,  die  Grundlage  des  Gesandtschaftsrechtes.  Demgemäß
entschieden  die  Englischen  Juristen,  daß  der  als  Gesandter  Maria  Stuart's
der  Verschwörung  gegen  Elisabeth  angeklagte  Bischof  Roß  durch  Englische
Gerichte  abzuurtheilen  sei,  da  ein  des  Thrones  rechtmäßig  entsetzter
Souverän  nicht  mehr  das  Gesandtschaftsrecht  besitze,  wobei  nur  zu  bemerken,
  daß  ein  auswärtiger  Staat  nicht  über  die  Rechtmäßigkeit  der
Entthronung  zu  urtheilen,  sondern  nur  die  unbezweifelte  Thatsache  derselben
  festzustellen  hat.  Wenn  nichtsdestoweniger  andere  Regierungen
fortfahren,  die  Vertreter  eines  entthronten  Fürsten  zu  empfangen,  so
erklären  sie  damit  implicite,  daß  sie  den  betreffenden  Souverän  nicht
als  seiner  Stellung  verlustig,  sondern  nur  als  augenblicklich  verhindert,
seine  Regierungsgewalt  zu  üben,  betrachten.  Die  Geschichte  bietet  zahlreiche
  Beispiele  von  Gesandten  solcher  beseitigter  Staatsoberhäupter,  wie
z.  B.  die  der  Stuarts  am  Hofe  Ludwig's  XIV.,  des  Königs  beider
Sicilien  nach  seiner  Vertreibung  von  1861,  ebenso  blieb  der  Gesandte
Mexico's,  Romero  von  den  Vereinigten  Staaten  auch  dann  als  Vertreter
seines  Staates  anerkannt,  als  der  Präsident  Juarez  gestürzt  war.  Umgekehrt
  weigerten  sich  Oesterreich  und  eine  Reihe  Deutscher  Staaten  bis

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  40
        <pb n="642" />
        626  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomtatischen  Verkehrsformen.

1866  Gesandte  des  Königs  von  Italien  zu  empfangen,  obwohl  er  im
unbestrittenen  Besitze  war.  Die  Constituirung  eines  nenen  Staates,
einer  neuen  Regierungsform,  einer  neuen  Dynastie,  eines  neuen  Titrls
bedarf  der  Anerkennung  anderer  Staaten,  bei  denen  die  betreffenden  Gesandten
  beglaubigt  werden  sollen.  Jede  Regierung  muß  sich  nach  den
Umständen  entscheiden,  ob  sie  diese  Anerkennung  gewähren  will  oder  ihre
Beziehungen  mit  dem  Souverän  fortsetzen  will,  den  sie  als  legitim  betrachtet,
  oder  endlich,  ob  sie  die  Beziehungen  mit  dem  betreffenden  Staat
überhaupt  suspendiren  will.  In  keinem  Falle  aber  kann  ein  Souverän
die  Gesandten  beider  Theile  empfangen.  Als  die  Pforte  einen  Gesandten
des  Parlaments  annahm,  lehute  sie  es  ab,  den  Karl's  I.  ferner  zu
empfangen,  ebenso  Mazarin  1659  den  Karl's  II.,  als  er  den  Vertreter
Cromwell's  angenommen.  Nachdem  1861  England  das  Königreich
Italien  anerkannt,  schrieb  Lord  Russell  am  20.  Nov.  dem  Neapolitanischen
Geschäftsträger  Chev.  Fortunato:  „I  am  therefore  obliged  to  inform  yon,
that  vou  cammot  be  longer  accredited  as  a  representative  of  the  King
of  the  two  Sicilies  at  this  Court.  Selbstverständlich  wird  der  Empfang
des  Gesandten  eines  entthronten  Souveräns  und  die  Weigerung,  einen
solchen  von  dem  thatsächlichen  Juhaber  der  Souveränetät  anzunehmen,
zu  einem  Bruch  mit  letzterem  führen.  Als  1861  die  Gesandten  von
Bayern,  Würtemberg  und  Mecklenburg  am  Bunde  sich  weigerten,  die
Mittheilungen  des  Grafen  Barral,  Gesandten  des  Königs  Bictor  Emanuel,
  zu  empfangen,  da  sie  keinen  König  von  Italien  kennten,  benachrichtigte
  Graf  Cavour  durch  Note  vom  29.  Mai  1861  den  Preußischen
Gesandten  in  Turin,  daß  den  Consuln  jener  drei  Staaten  das  Exequatur
für  den  Bereich  Italiens  entzogen  sei.  Will  man  einen  derartigen
Bruch  vermeiden,  so  sucht  man  nach  einem  Auskunftsmittel.  1861  hatte
Preußen  Italien  noch  nicht  anerkannt,  gleichwohl  konnte  der  zur  Krönung
Wilhelm's  l.  entsandte  General  de  la  Rocca  dabei  nicht  als  Sardinischer  Botschafter
  auftreten,  da  sein  Souverän  officiell  den  Titel  des  Königs  von  Italien
angenommen,  er  nannte  sich  deshalb  Ambassadeur  de  S.  M.  le  roi  Victor
Emanuel,  aber  neben  ihm  wohnte  der  Fürst  Carini  der  Feierlichkeit  als
Gesandter  des  Königs  beider  Sicilien  bei.  Der  erwähnte  Graf  Barral  war  als
Gesandter  Sardiniens  beim  Bundestage  beglaubigt,  blieb  aber  dort  bis
1860,  obwohl  nur  drei  Deutsche  Staaten  das  Königreich  Italien  anuerkannt
  hatten;  als  er  dann  nach  Berlin  versetzt  wurde,  gab  man  ihm
keinen  Nachfolger,  weil  der  Oesterreichische  Präsident  der  Bundesversammlung
  ein  Beglaubigungsschreiben  des  Königs  von  Italien  nicht
angenommen  hätte.

Weit  schwieriger  als  bei  einem  Usurpator,  welcher  sich  in  unbestrittenem
  Besitz  der  Souveränetät  befindet,  wie  Cromwell  oder  Napoleon  I.,
liegt  die  Frage,  wenn  der  Träger  der  Sonveränetät  und  somit  auch  des
Gesandtschaftsrechtes  durch  Bürgerkrieg  oder  Aufstand  zweifelhaft  wird,
sei  es  für  den  ganzen  Staat,  sei  es  für  einen  Theil  desselben.  Hier
wird  es  auf  den  Thatbestand  ankommen;  ist  die  Autorität  des  bisherigen
        <pb n="643" />
        Auslbung  des  Gesandtschaftsrechts.  627

Souveräns  in  einem  bestimmten  Gebiete  derart  vernichtet,  daß  dieser
nicht  mehr  um  die  Herstellung  derselben  kämpft,  sondern  nur  die  Anfsprüche
  der  aufständischen  Regierung  bestreitet,  so  kann  er  sich  nicht
beklagen,  wenn  andere  die  letztere  anerkennen  und  ihre  Gesandten
empfangen.  Das  Interesse  auswärtiger  Staaten  verlangt,  daß  sie  in
den  betreffenden  aufständischen  Gebieten  eine  Autorität  finden,  mit  welcher
fle  sich  zum  Schutz  ihrer  Unterthanen  in  Beziehung  setzen  können.
Spanien  erkannte  die  Unabhängigkeit  der  Niederlande  erst  1648  an,
aber  längst  zuvor  hatten  die  anderen  Europäischen  Staaten,  mit  Ausnahme
  Oesterreichs,  mit  der  Republik  als  einem  souveränen  Gemeinwesen
verkehrt  und  deren  Gesandten  empfangen.  Das  Gleiche  geschah  mit  der
Dynastie  Braganza,  welche  Portugal  1640  von  der  Herrschaft  Spaniens
befreite,  aber  erst  1688  von  letzterem  anerkannt  ward.  Der  König  von
England  empfing  1641  die  Gesandtschaft  Johann's  IV.,  weil  derselbe
durch  den  einstimmigen  Volkswillen  zur  Krone  berufen  und  im  friedlichen
Besitz  des  Königsreichs  sei.  Die  Vereinigten  Staaten  anerkannten  1822
die  Unabhängigkeit  der  Südamerikanischen  Republiken  und  ernannten
Gesandte  bei  denselben,  weil  dort  die  Spanische  Herrschaft  vollständig
aufgehört  habe.  England  that  kurz  darauf  denselben  Schritt,  weil,  wie
Canning  sagte,  diese  Staaten  thatsächlich  unabhängig  seien  und  keine
Aussicht  auf  Wiederherstellung  der  Spanischen  Herrschaft  vorhanden  sei.
Aus  gleichen  Gründen  anerkannten  die  Vereinigten  Staaten  1837,  England
  und  Frankreich  1840  die  Unabhängigkeit  von  Texas.  Die  Ver-Inderungen
  der  Dynastieen  und  Regierungsformen  zufolge  der  Franzöfischen
Revolutionen  von  1830,  1848,  1851,  1853,  1870  sind  von  den
auswärtigen  Staaten  anerkannt  und  die  Gesandten  der  betreffenden
neuen  Regierungen  empfangen.  Im  Völkerrecht  sind  eben  Recht  und
Besitz  untrennbar  verbunden,  die  Souveränetät  kann  bei  dauernder
thatsächlicher  Unterbrechung  nicht  durch  die  Behauptung  des  nudum  jus
aufrecht  erhalten  werden.

Wenn  eine  Regierung  durch  eine  Revolution  gestürzt  wird  und
ein  bei  ihr  beglaubigter  Gesandter  unter  der  neuen  Ordnung  der  Dinge
auf  seinem  bisherigen  Posten  bleibt,  so  wird  derselbe,  zumal  wenn  die
neuen  Machthaber  in  Verkehr  mit  ihm  treten,  unzweifelhaft  berechtigt
sein,  die  Privilegien  seiner  Stellung  auch  fernerhin  in  Anspruch  zu
nehmen,  selbst  wenn  seine  Regierung  die  vollzogene  Umwälzung  noch
nicht  anerkannt  hat.  Weigert  seine  Regierung  aber  diese  Anerkennung
oder  lehnt  es  ab,  seine  Stellung  zu  bestätigen,  so  wird  diese  unhaltbar.
Ganz  anders  steht  die  Sache  so  lange  der  bewaffnete  Kampf  zweier
Parteien  in  einem  Staate  fortdauert.  Hier  mag  es,  wenn  der  Aufstand
Ausdehnung  und  Dauer  gewinnt,  für  dritte  Staaten  geboten  seien,
den  aufständischen  Theil  als  kriegführenden  anzuerkennen,  ihre  früher
auf  seinem  Gebiete  bestellten  Consuln  in  Wirksamkeit  zu  lassen,  um  die
Interessen  ihrer  Unterthanen  zu  schützen,  ja,  der  Minister  eines  solchen
dritten  Staates  kann  in  unförmlicher  Weise  Mittheilungen  von  Agenten

40
        <pb n="644" />
        628  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

der  aufständischen  Partei  entgegennehmen  und  der  letzteren  solche  seinerseits
  zukommen  lassen,  wie  dies  von  England  hinsichtlich  der  Conföderirten
  Staaten  während  des  letzten  Amerikanischen  Bürgerkrieges  geschah-Lord
  Russell  erklärte  in  dieser  Beziehung  dem  Gesandten  der  Vereinigten.
Staaten  Mr.  Adams  in  einer  Note  vom  26.  November  1861:  „H.  N's.
Government  hold  it  to  be  an  undoubted  principle  of  internationsl  law,
that  when  the  persons  or  property  of  the  subjects  or  citizens  of  a
State  are  injured  by  a  de  facto  government,  the  State  so  aggriered
has  a  right  to  claim  from  such  government  redress  and  reparation,  and
also  that  in  case  of  apprehended  losses  or  injury  to  their  subjects,  States
may  lawfully  enter  into  communication  with  de  facto  governmems  to
provide  for  the  temporary  security  of  the  persons  and  property  of
their  subjects.“  Durchaus  verschieden  aber  stellt  sich  die  Sache,  wenn
während  des  fortdauernden  Kampfes  eine  dritte  Regierung  durch  Beglaubigung
  oder  Empfang  von  Gesandten  und  Nachsuchung  des  Exequaturs
  für  seine  Consuln  in  amtlichen  Verkehr  mit  der  aufständischen
Regierung  tritt.  Der  Staat,  der  auf  diese  Weise  der  thatsächlichen
Entscheidung  des  Kampfes  im  Felde  vorgreift,  übt  eine  Intervention  zu
Gunsten  einer  Partei,  welche  die  andere  als  feindliche  Handlung  aufzufassen
  berechtigt  ist.  Wenn  die  Französische  Regierung  am  15.  März  1778
ihre  Anerkennung  der  Unabhängigkeit  der  Vereinigten  Staaten  und  den
Abschluß  eines  Freundschafts=  und  Handelsvertrages  mit  deren  Bevollmächtigen
  damit  begründete,  daß  die  Staaten  „en  pleine  possession  de
T’indépendance  prononcée  par  leur  acte  du  4.  Juillet  1776“  seien,  so
widersprach  dies  der  Thatsache,  daß  England  in  Nord-Amerika  noch  im
vollen  Kampfe  um  die  Wiederherstellung  seiner  Herrschaft  begriffen  war.
Die  Britische  Regierung  war  daher  berechtigt,  dies  Vorgehen  Frankreichs
als  unmittelbare  Feindseligkeit  zu  behandeln,  indem  sie  ihren  Gesandten
beim  Versailler  Hofe  abberief  und  die  Französischen  Schiffe  mit  Beschlag
belegte.  Die  Vereinigten  Staaten  wären  in  unseren  Tagen  zu  Gleichem
berechtigt  gewesen,  wenn  England  oder  ein  anderer  Staat  die  Unabhängigkeit
  der  Conföderirten  Staaten  anerkannt  und  Gesandte  von  denselben
  empfangen  hätte.  Bei  der  Griechischen  wie  bei  der  Belgischen
Revolution  bestand  die  Intervention  von  England,  Frankreich  und  Ruß.
land,  in  der  ersteren  von  England  und  Frankreich,  nicht  blos  in  der
Anerkennung  der  neuen  Staaten  und  des  Empfangs  ihrer  Gesandten,
sondern  auch  in  thatsächlicher  Hilfe  gegen  die  Pforte  und  Holland.  Eine
mittelbare  Intervention  lag  auch  gewiß  vor,  als  die  Vereinigten  Staaten
noch  während  des  Ungarischen  Aufstandes  den  Mr.  Dudley  Mann  nach
Wien  sandten,  um  die  Unabhängigkeit  Ungarns  anzuerkennen,  wenn
dasselbe  siegreich  sein  würde.  Dies  ergiebt  sich  aus  der  Botschaft  des
Präsidenten  Taylor  von  1849.  „During  the  conflict  between  Austria  and
Hungary  there  seemed  a  prospect,  that  the  latter  might  become  an
independent  nation.  However  faint  that  prospect  might  be,  1  thought,
it  my  duty,  in  accordance  with  the  general  sentiments  of  the  American
        <pb n="645" />
        Die  Verweigerung  des  Empfanges.  629

people,  who  deeply  sympathized  with  the  Magyar  patriots,  to  stand
prepared  upon  the  contigency  of  the  establishment  by  her  of  a  permanent
  government,  to  be  the  first  to  welcome  Hungary  into  the  family
of  nations.“  Hier  tritt  populäre  Sympathie  an  die  Stelle  von  Thatsachen,
und  Oesterreich  war  durchaus  berechtigt  sich  hierüber  zu  beklagen.

Tritt  in  einem  Staate  eine  Spaltung  derart  ein,  daß  nicht  eine
Partei  als  aufständische  betrachtet  werden  kann,  sondern  sich  die  bisherige
höchste  Regierungsgewalt  in  zwei  Parteien  spaltet,  so  daß,  wie  Grotius
sagt,  „dubium  sit  ab  utra  parte  stet  imperium“  und  „gens  una  pro
tempore  quasi  duae  gentes  habetur“  (II,  c.  18  §  3),  so  werden  auswärtige
  Staaten  ihren  gesandtschaftlichen  Verkehr  mit  beiden  zu  suspendiren
  haben,  bis  eine  Entscheidung  erfolgt  ist,  wie  Philipp  II.  von
Spanien  ablehnte,  Gesandte  einer  Partei  des  Genuesischen  Senates  zu
empfangen,  wie  Bynkershoek  sagt  „non  quia,  qui  miserant,  alterius  Imperio
  erant  subjecti,  sed  quia  cum  ad  factiones  perventum  est,  de
Republica  constituere  nequit  pars  Republicae,  nisi  penes  eam  adhuc
subsistat  ro  K###so.“

Selbstverständlich  können  Abgesandte  einer  aufständischen  Partei  oder
Provinz  an  ihren  bisherigen  Souverän  nicht  erwarten  von  demselben
  wie  Gesandte  eines  Staates  behandelt  zu  werden,  falls  ihnen
nicht  ausdrücklich  freies  Geleit  versprochen  ist.  In  dieser  Beziehung
sagt  Bynkershoek  (De  foro  1.  II#c.  3).  „Ut  legatio  pleno  iure  utrimque
consistat,  status  utrimque  liber  desideratur,  qgui  si  ab  una  dumtaxat
parte  liber  sit,  ab  ea  missi  tantum  jure  legatorum  utuntur,  ab  alia
missi  ad  externum  principem  habentur  pro  nunciis,  ad  suum,  pro
subditis,  sic  ut  in  eos  princeps  exercere  possit  id  jus,  quod
in  reliquos  subditos  habet."“  So  verhaftete  Kaiser  Ludwig  der
Bayer  die  Gesandten  der  Pisaner,  welche  ihn  aus  ihrer  Stadt
ausgeschlossen.  So  tötete  Philipp  II.  zwei  Abgesandte  der  Belgischen
Provinzen  und  hielt  andere  gefangen,  die  von  der  Regentin  geschickt
  waren,  was  Bynkershoek  zwar  nicht  loben  will,  aber  doch
auch  nicht  völkerrechtswidrig  erachtet.  Stimmt  dagegen  eine  Regierung
  zu,  Bertreter  von  Aufständischen  zu  empfangen,  um  über  einen
Ausgleich  zu  verhandeln,  so  sind  diese  keine  diplomatischen  Agenten,  sondern
  Parlamentäre,  Commissare,  die  persönliche  Unverletzlichkeit,  aber
keine  diplomatischen  Privilegien  fordern  können.

8  163.
Die  Verweigerung  des  Empfanges.

Wenn  jeder  souveräne  Staat  berechtigt  ist  Gesandte  zu  schicken
und  zu  empfangen,  so  ist  er  an  sich  zu  beidem  nicht  verpflichtet.
Zwischen  beidem  aber  besteht  ein  bedeutsamer  Unterschied;  unter  Staaten,
        <pb n="646" />
        630  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

welche  eine  gegenseitige  ständige  diplomatische  Bertretung  haben,  läßt
es  allerdings  mindestens  auf  eine  starke  Verstimmung  schließen,  wenn
der  eine  oder  der  andere  Theil  seine  Gesandtschaft  zurückzieht.  Kleine
Staaten  dagegen  beschränken  ihre  auswärtige  Vertretung  oft  aus  Gründen
  der  Sparsamkeit,  eine  Reihe  von  Regierungen  haben  Gesandte  in  der
Schweiz,  während  diese  bei  ihnen  nicht  diplomatisch  vertreten  ist.  Die
Pforte  hat,  wie  erwähnt,  erst  in  unserem  Jahrhundert  ständige  Gesandtschaften
  an  den  auswärtigen  Höfen  errichtet,  Rußland  seit  Peter  den
Großen.  China  schickte  in  früherer  Zeit  überhaupt  selten  Gesandte  an  answärtige
  Staaten.  England  und  Frankreich  waren  lange  Jahre  in  Peking
diplomatisch  vertreten,  während  China  keine  Gesandte  bei  europäischen  Höfen
unterhielt.  Marocco  und  Siam  haber  solche  überhaupt  nicht,  obwohl  sie  Gesandte
  anderer  Staaten  empfangen.  Niemand  macht  solchen  Staaten  einen
Vorwurf,  wenn  sie  ihr  actives  Gesandtschaftsrecht  nicht  üben,  weil  ihnen  dafür
  ein  hinreichendes  Interesse  nicht  vorzuliegen  scheint.  Dagegen  ist  heute
der  diplomatische  Verkehr  unter  civilisirten  Staaten  so  allgemein,  daß,  wenn
eine  Regierung  es  ablehnt  von  einem  anderen  Souverän,  den  sie  überhaupt
  als  solchen  anerkennt,  Gesandte  zu  empfangen,  hierfür  bestimmte
Gründe  vorliegen  müssen.  Der  Grund  kann  ein  allgemeiner  sein  oder  nur
die  Person  des  Gesandten  betreffen.  Die  protestantischen  Fürsten  Deutschlands
  und  der  König  von  Dänemark  weigerten  sich  früher  Nuntien  des
Papstes  zu  empfangen,  weil  die  von  diesem  behauptete  geistliche  Oberhoheit
  unverträglich  mit  ihren  souveränen  Rechten  sei.  In  England
verbot  unter  Elisabeth  ein  Gesetz  jede  Verbindung  mit  dem  Bischof  von
Rom,  unter  der  gegenwärtigen  Regierung  wurde  dies  Berbot  1843
insofern  aufgehoben,  als  diplomatische  Beziehungen  mit  dem  „Souverän.
der  Römischen  Staaten“  (der  jetzt  nicht  mehr  vorhanden)  erlaubt  wurden,
dabei  jedoch  erklärt,  daß  kein  Geistlicher  als  Gesandter  empfangen  werden
  dürfe.  Preußen  unterhielt  einen  Gesandten  beim  Papft,  weigerte  sich
aber  einen  Nuntius  desselben  zu  empfangen,  da  Friedrich  Wilhelm  III.
unzulässige  Einmischungen  eines  solchen  in  die  Angelegenheiten  der
katholischen  Kirche  Preußens  befürchtete.  Der  König  befahl,  als  Cardinal
Lambruschini  in  einer  Note  vom  15.  März  1836  die  Absicht  des  Papstes
anzeigte,  einen  Nuntius  nach  Berlin  zu  senden,  dies  zurückzuweisen,
„als  eine  in  jeder  Hinsicht  bedenkliche  Neuerung  —  nicht  nur  für  den
vorliegenden  Fall,  sondern  überhaupt,  für  immer,  unzweideutig  und  mit
der  Entschiedenheit,  welche  jeder  etwaigen  künftigen  Erneuerung  dieses
Versuches  vorzubeugen  geeignet  sei“.

Hiervon  abgesehen,  haben  sich  nur  einzelne  außereuropäische  Staaten
geweigert  Gesandte  zu  empfangen,  so  z.  B.  bis  vor  Kurzem  China  und
Japan.  Ersteres  nahm  zwar  auch  früher  gerne  außerordentliche  Gesandte
  an,  weil  das  Volk  diese  nicht  als  Vertreter  selbstständiger  Staaten
ansah,  sondern  glaubte,  daß  sie  der  Oberhoheit  des  Sohnes  des  Himmels
  huldigten.  Ständige  Gesandte  aber  hat  China  wie  Japan  erst  in
neuester  Zeit  zugelassen,  und  daher  ist  das  gegenseitige  Gesandtschafts-
        <pb n="647" />
        Die  Verweigerung  des  Empfanges.  631

recht  in  den  Berträgen  mit  europäischen  Staaten  ausdrücklich  festgesetzt,
ähnlich  ist  dies  seitens  anderer  asiatischer  Regierungen  geschehen.  1)
Der  Emir  von  Abghanistan  weigerte  sich  bis  auf  die  neueste  Zeit  einen
ständigen  Gesandten  zu  empfangen  und  ließ  nur  einen  Einheimischen  als
Englischen  Agenten  zu.  England  beklagte  sich  hierüber  nicht,  so  lange
diese  Weigerung  allgemein  war,  als  indes  Schir-Ali,  obwohl  er  von  England
  Subsidien  bezog,  1878  einen  Russischen  Gesandten  empfing,  den
Englischen  aber  durch  Soldaten  an  die  Grenze  zurückwies,  betrachtete
England  dies  als  einen  Act  der  Feindseligkeit  und  erklärte  ihm
den  Krieg.

Weit  häufiger  bezieht  sich  die  Weigerung  auf  die  Person  des  Gesandten
  und  zwar  entweder  auf  eine  Kategorie  von  Personen  oder  die
einzelne  Person,  die  gewählt  ist.  Durchweg  empfängt  kein  Staat  einen
seiner  eigenen  Unterthanen  als  Gesandten  einer  auswärtigen  Macht.
Dies  bestimmte  schon  1681  ein  Beschluß  der  Generalstaaten,  ebenso  eine
Schwedische  Verordnung  von  1727,  und  die  Deutsche  Bundesversammlung
beschloß  1816,  daß  kein  Frankfurter  Bürger  ihr  Mitglied  sein  dürfe,
außer  der  Bertreter  Frankfurts  selbst.  Nur  als  Agenten,  die  nicht
diplomatische  Privilegien  genießen  und  der  Landeshoheit  unterworfen
bleiben,  soweit  nicht  ihr  Mandat  in's  Spiel  kommt,  werden  Einheimische
  zugelassen.  So  ernannte  1868  China  den  Anmerikaner  Burlingame
  zum  Gesandten  mit  dem  Auftrag  Handelsverträge  mit  Amerikanischen
  und  Europäischen  Staaten  abzuschließen.  In  letzteren  ward  er
als  Gesandter  anerkannt,  die  Bereinigten  Staaten  verstanden  sich  nur  dazu
ihn  als  Commissar  ohne  diplomatische  Qualität  zuzulassen.  Die  Naturalisation
  in  dem  betreffenden  auswärtigen  Staat  ändert  die  Sache,  so
war  Pozzo  di  Borgo,  der,  als  Corse  geboren,  französischer  Unterthan
war,  als  naturalisirter  Russe  Botschafter  in  Paris,  ebenso  war  der
naturalisirte  Graf  Rossi  1846  Franzößfischer  Botschafter  in  Rom.  Auch
allgemeine  Bedingungen  können  für  den  Empfang  eines  Gesandten  gestellt
  werden;  Innocenz  XI.  weigerte  sich  Gesandte  zu  empfangen,  welche
nicht  vorgängig  auf  die  noch  zu  erwähnende  Quartierfreiheit  verzichteten.
Frankreich  verlangt  bei  Nuntien  vorgängige  Einreichung  ihrer  Vollmacht,
um  zu  sehen,  ob  dieselbe  dem  Concordat  entspricht.

1)  So  Art.  2  des  Vertrags  Rußlonds  mit  China  vom  13.  Juni  1853,
Art.  2  des  Vertrags  Frankreichs  mit  China  vom  27.  Juni  1858,  Art.  2  des  Zoll.
veroinsvertrages  mit  China  vom  2.  September  1861,  Art  2  des  Vertrags  des
Norddeutschen  Bundes  mit  Japan  vom  20.  Februar  1869.  Ebenso  Art.  J  des
Vertrags  Frankreichs  mit  Birma  vom  24.  Januar  1873,  Art.  2  des  Vertrags
Korca's  mit  Japan  vom  28.  Februar  1876.
        <pb n="648" />
        632  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

154.
Die  Ablehnung  bestimmter  Personen.

Außer  solchen  allgemeinen  Bedingungen  giebt  es  nun  auch  perfönliche
  Umstände,  welche  eine  Regierung  bestimmen  können,  den  Empfang
eines  Gesandten  zu  weigern,  obwohl  sie  mit  dessen  Souverän  in  den
besten  Beziehungen  steht.  Ein  Gesandter  muß  persönlich  achtbar  sein,
wenn  er  auf  seinem  Posten  Ansehen  genießen  soll,  er  muß  speciell  der
Regierung,  bei  welcher  er  beglaubigt  werden  soll.  Vertrauen  einflößen;
ist  dies  also  nicht  der  Fall,  so  würde  es  unklug  sein  auf  der  Annahme
einer  bestimmten  Person  zu  bestehen.  Da  aber  die  Ablehnung  einen
bereits  ernannten  Gesandten  stets  unangenehm  berühren  muß,  so  ist  es
gebräuchlich  vorher  bei  der  Regierung  vertraulich  anzufragen,  ob  ihr  der
zu  Wählende  genehm  sein  wird  (agréation).  Für  Oesterreich,  Spanien,
Portugal  und  Frankreich  bestand  früher  sogar  der  Gebrauch,  daß  der
Papst,  wenn  er  einen  Nuntius  bei  denselben  beglaubigen  wollte,  drei
Candidaten  zur  Auswahl  vorschlug  (sogen.  Terna).  Fast  alle  Regierungen
unterwerfen  sich  der  Agréation  ohne  Gründe  zu  verlangen,  nur  England
thut  dies  und  läßt  bloßen  Mangel  an  Vertrauen  als  Ablehnungsgrund
nicht  gelten.  Als  1832  der  Kaiser  Nikolaus  sich  weigerte  Sir  Stratford
Canning  als  Botschafter  zu  empfangen,  blieb  der  Posten  drei  Jahre
unbesetzt.  Unterläßt  die  entsendende  Regierung  die  Anfrage  oder  trägt
sie  geäußerten  Bedenken  gegenüber  keine  Rechnung,  so  kann  sie  sich  nicht
beschweren,  wenn  ihr  Gesandter  nicht  angenommen  wird.  So  mußte
Mr.  Goderike,  der  1758  als  Englischer  Gesandter  nach  Stockholm  ging,
wieder  abreisen,  ohne  empfangen  zu  werden;  1792  weigerte  sich  der
König  von  Sardinien  Mr.  de  Sémonville  als  Französischen  Gesandten  zu
empfangen,  ebenso  derselbe  1820  den  Preußischen  Gesandten  Baron  von
Martens,  weil  seine  Frau  Tochter  eines  Régicide  sei.  Der  König  von
Hannover  lehnte  1847  den  Grafen  von  Westphalen  als  Preußischen
Gesandten  ab,  weil  er  Katholik  sei.  Der  neueste  Fall  betraf  Mr.  Keiley,
den  Präsident  Cleveland  zum  Gesandten  in  Italien  ernannt  hatte,  aber
welchen  die  Italienische  Regierung  sich  in  freundschaftlicher  Weise  verbat,
  da  derselbe  1871  gegen  den  Sturz  der  weltlichen  Herrschaft  des
Papstes  durch  den  König  Victor  Emanuel  als  ein  Verbrechen  öffentlich
protestirt  hatte.  Nachdem  dieser  Anstoß  durch  den  Verzicht  Keiley's
beseitigt  war,  ernannte  die  Regierung  denselben  zum  Gesandten  in  Wien,
(4.  Mai  1885).  Der  Oesterreichische  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten,
  Graf  Kalnoky,  erwiderte  auf  die  Anzeige  hiervon  am  8.  Mai
telegraphisch,  daß  er  diese  Ernennung  bedauere,  da  gegen  dieselbe  in
Wien  wie  in  Rom  Bedenken  beständen,  und  ersuchte  den  Gesandten,
Baron  Schäffer,  die  Aufmerksamkeit  der  Amerikanischen  Regierung  in
der  freundschaftlichsten  Weise  auf  den  bestehenden  Gebrauch  der  vorgehen-
        <pb n="649" />
        Mehrfache  Gesandtschaft  und  persönliche  Eigenschaften.  633

den  Zustimmung  der  Regierung,  bei  welcher  der  Gesandte  beglaubigt
werden  solle,  aufmerksam  zu  machen.  Die  Stellung  eines  Gesandten,
der  mit  einer  Jüdin  nur  bürgerlich  verheirathet  sei,  würde  in  Wien
unhaltbar  und  selbst  unmöglich  sein.  Der  Staatsserretär  Mr.  Bayard
erwiderte  hierauf  am  18.,  daß  er  auf  diesen  einzigen  angeführten
Grund  gegen  Mr.  Keiley  nicht  einzugehen  vermöge,  da  die  religiöse
Freiheit  Grundgesetz  der  Vereinigten  Staaten  sei,  welches  untersage,  die
Confession  eines  Bürgers  zu  untersuchen,  stellte  aber  auch  in  einer
weiteren  Note  vom  20.  in  Abrede,  daß  die  Regierung  je  die  angeführte
vorgängige  Zustimmung  der  Staaten,  bei  welcher  sie  ihre  Gesandten  beglaubige,
  eingeholt  habe,  oder  daß  solche  verlangt  sei.  In  der  nun  folgenden
  längeren  Correspondenz  bemerkte  der  Oesterreichische  Minister,
daß  er  jene  confessionelle  Frage  nur  secundär  berührt  habe  und  dazu
wohl  berechtigt  gewesen,  da  er  wünsche,  daß  ein  Amerikanischer  Gesandter
auch  gesellschaftlich  mit  Auszeichnung  empfangen  werde,  daß  aber  der
eigentliche  Grund  gegen  Mr.  Keiley  in  der  Art  liege,  in  welcher  er  sich
über  den  Vater  eines  Oesterreich  befreundeten  und  benachbarten  Souveräns
  ausgesprochen  habe;  er  bestand  deshalb  auf  der  Weigerung  denselben
zu  empfangen.  Die  Sache  endete  dadurch,  daß  der  bereits  nach  Europa
abgereiste  Keiley  wiederum  seine  Entlassung  gab,  hat  aber  durch  beiderseitig
  wenig  geschickte  Führung  unnöthig  böses  Blut  gemacht.  Graf
Kalnoky  hätte  jenen  religiössocialen  Anstoß  um  so  weniger  anführen
sollen,  als  er  sich  einmal  unbegründet  erwies,  da  Mrs.  Keiley  gar  keine
Jüdin  war,  sondern  ihrem  Mann  kirchlich  angetraut  war,  und  andererseits
  der  wirkliche  Grund  die  Beleidigung  des  Königs  von  Italien  war;
dem  Amerikanischen  Staatssecretär  aber  mußte  der  Fall  nur  die  Richtigkeit
  des  diplomatischen  Gebrauches  der  Agréation  zeigen,  da  er  trotz  aller
hochtönenden  Erklärungen  in  seinen  Depeschen,  daß  er  sich  den  Oesterreichischen
  Prätensionen  nie  fügen  werde,  thatsächlich  den  Kürzeren  zog,
wie  denn  offenbar  kaum  eine  Regierung  in  der  Lage  sein  wird  einer
andern,  die  nicht  in  irgend  welcher  Abhängigkeit  von  ihr  steht,  einen
Gesandten  aufzunötigen.  (Bgl.  Correspondence  in  relationto  the  appointment
of  Mr.  A.  M.  Keiley.  Senate  49.  Congr.,  1.  Session.)

8  156.

Mehrfache  Gesandtschaft  und  persönliche  Eigenschaften
des  Gesandten.

Oft  vertritt  ein  Gesandter  mehrere  Staaten  bei  einer  Regierung;
so  hatten  früher  meist  mehrere  kleinere  Deutsche  Staaten  einen  gemeinsamen
  Gesandten  in  Berlin,  Wien,  London,  Kopenhagen,  der  Oesterreichische
  Gesondte  vertrat  zugleich  Parma,  der  Schwedische  Gesandte  in
Constantinopel  wurde  1849  mit  der  Vertretung  Dänemarks  betraut,  die
Gesandten  der  Bereinigten  Staaten  in  Japan  und  China  1870  mit  der
        <pb n="650" />
        634  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

Perus.  Ebenso  ist  ein  Gesandter  oft  an  mehreren  Höfen  beglaubigt;
Canning  wollte  1825  den  Gesandten  von  Buenos-Ayres  nicht  empfangen,
weil  er  auch  in  Paris  beglaubigt  war,  und  meinte,  es  sei  nicht  zu  viel
verlangt,  daß  man  einen  Gesandten  für  England  allein  ernenne,  später
hat  England  darauf  nicht  weiter  bestanden.  Biele  der  in  Berlin  beglanbigten
  Gesandten  sind  es  auch  bei  den  andern  Deutschen  Höfen,  der
Chinesische  Gesandte  in  Berlin  ist  zugleich  in  Rom,  der  in  London  zugleich
  in  Petersburg  beglaubigt.

Mit  den  gedachten  Ausnahmen  ist  die  Wahl  der  Persönlichkeit  dem
Staate  überlassen,  der  ihn  beglaubigt.  Collectiv-Gesandtschaften  waren
im  Alterthum  und  Mittelalter  sehr  gewöhnlich,  gegenwärtig  erscheinen
mehrere  Bertreter  eines  Staates  wohl  nur  auf  Congressen  oder  Conferenzen,
  wobei  dann  immer  einer  als  erster  Bevollmächtigter  bezeichnet
wird.  Außerordentliche  Gesandtschaften  neben  dem  ständigen  Bertreter
kommen  stets  vor,  theils  bei  bestimmten  persönlichen  Anlässen,  wie  Thron---besteigungen
  u.  s.  w.,  theils  für  bestimmte  Geschäfte;  es  liegt  aber  auf
der  Hand,  daß  öftere  politische  außerordentliche  Sendungen  die  Stellung
des  ständigen  Gesandten  beeinträchtigen  müssen,  sie  find  nur  für  einen
bestimmten  Zweck  gerechtfertigt,  wenn  ihr  Erfolg  gesichert  erscheint.  Als
Gladstone  1871  mit  großem  Apparat  mehrere  außerordentliche  Gesandte
nach  Washington  zu  der  Joint  High  Commission  für  Begleichung  der
Differenzen  mit  den  Vereinigten  Staaten  sandte,  stellte  er  England  in
die  Alternative  des  Mißlingens  oder  des  vollständigen  Nachgebens,  und
da  er  das  Erstere  nicht  wollte,  mußte  das  Letztere  die  Folge  sein.

Im  Mittelalter  waren  die  Gesandten  vorzugsweise  Geistliche,  weil.
diese  allein  der  lateinischen  Geschäftssprache  mächtig  waren,  die  Republik
Venedig  dagegen  sandte  wie  erwähnt  niemals  einen  Geistlichen.  Die
Gesandten  der  Curie  find  immer  Geistliche  gewesen,  dagegen  lehnt  sie
es  jetzt  ab,  solche  als  Bertreter  fremder  Staaten  zu  empfangen,  wie
z.  B.  1875  den  Cardinal  Hohenlohe  von  Deutschland,  während  zu
Ende  des  18.  Jahrhunderts  Cardinal  Herzan  Oesterreichischer  Gesandter
in  Rom  war.  An  die  Stelle  der  Geistlichen  traten  zu  Ende  des
Mittelalters  meistens  Doctoren  der  Rechte,  später  wurde  vor  allem  auf
vornehme  Geburt  gesehen.  Hat  diese  nun  auch  heute  noch  ihr  Gewicht,
so  ist  vor  allem  eine  specielle  Vorbildung  für  die  Diplomatie  nothwendig
  geworden,  wenngleich  die  Entsendung  von  hervorragenden  Parlamentariern'
  und  Generälen  nicht  selten  ist.  Ueberhaupt  kommen  zu
allen  Zeiten  Gesandten  außer  der  Linie  vor.  Die  Athener  schickten  an
Philipp  den  Aristodemus,  einen  bei  demselben  beliebten  Schauspieler,
Ludwig  XlI.  brauchte  seinen  Barbier  Olivier  Daim  zu  Sendungen,
Rubens  wurde  1608  vom  Herzog  von  Mantua  nach  Madrid  geschickt,
und  vermittelte  später  zwischen  Eugland,  Spanien  und  Frankreich.
Richelien's  Pater  Joseph  wurde  mit  den  wichtigsten  Sendungen  betraut.
Alexander  von  Humboldt  übernahm  vertrauliche  Sendungen  für  Friedrich
Wilhelm  III.,  der  Graf  Arese  für  Bictor  Emannel  bei  Napoleon  III.,
        <pb n="651" />
        Geschichtliche  Entwickelung  der  Rangunterschiede.  635

der  Khan  von  Bochara  sandte  seinen  Thürhüter  nach  Petersburg,  wo
derselbe  bestens  aufgenommen  ward.  Selbst  Frauen  sind  in  auswärtigen
Geschäften  thätig  gewesen,  die  Mutter  Franz  I.  und  die  Erzherzogin
Regentin  der  Niederlande  schlossen  für  Frankreich  und  Spanien  1529
den  Vertrag  von  Cambrai,  „la  paix  des  dames“  genannt,  die  Herzogin
von  Orleans  verhandelte  mit  der  Regierung  von  Karl  II.  den  Vertrag,
durch  welchen  letzterer  sich  von  seinem  Bündniß  mit  Holland  lossagte;
war  auch  die  von  Ludwig  XIV.  an  den  König  von  Polen  gesandte
Marschallin  von  Guêbriant  wohl  die  einzige  beglaubigte  Gesandtin,  so
sind  doch  Frauen  wiederholt  mit  vertraulichen  Sendungen  betraut  gewesen,
um  die  Gesellschaft  und  die  öffentliche  Meinung  für  die  Interessen  ihres
Landes  zu  beeinflussen;  so  die  Fürstin  Lieven  in  London  und  Paris,
neuerdings  Mad.  de  Novikow  in  London.  Uebrigens  braucht  keine  Regierung
  derartige  Neben-Missionen  zu  dulden,  so  wurde  beim  Ausbruch
des  Krimkrieges  die  Fürstin  Lieven  ersucht  Paris  zu  verlassen.

II.  Rangordnung  der  Gesandten.
8  156.
Geschichtliche  Entwickelung  der  Rangunterschiede.

Im  Alterthum  und  Mittelalter  kannte  man  keine  Unterschiede  der
Gesandten  nach  einem  ihnen  von  ihrem  Auftraggeber  verliehenen  Range,
alle  die  verschiedenen  Ausdrücke  mit  denen  sie  bezeichnet  werden,  bedeuten
sachlich  dasselbe.  Verschiedene  Ehren  wurden  den  Gesandten  nur  erwiesen
je  nach  der  Macht  ihres  Gebieters,  der  Stellung  der  Staaten  zu  einander,
  der  Bedeutung  ihres  Auftrages  und  ihrer  eigenen  Persönlichkeit.
Der  Ausdruck  „residens“  bezeichnete  bei  der  Einführung  ständiger  Gesandtschaften
  seinem  Wortlaut  nach  nur  den  Unterschied  von  den  zeitweiligen
  Sendungen  (ut  apud  Majestatem  Suam  resideas,  wie  es  in  der
Bestallung  des  Venetianischen  Botschafters  beim  Kaiser  1498  heißt).
Erst  im  16.  Jahrhundert  begann  man  einen  Unterschied  zu  machen
zwischen  den  ambaxatores,  ambasciatores,  oratores,  legati  und  den  Agenten
oder  Residenten,  Anfangs  nur  in  dem  Sinne,  daß  die  ersteren  von
großen  Staaten  an  Regierungen  von  ähnlicher  Bedeutung,  die  letzteren
an  und  von  kleineren  Regierungen  gesandt  wurden,  1)  wobei  die  Geldfrage
  eine  bedeutende  Rolle  spielte,  indem  die  Botschafter  mit  entsprechendem
  Aufwand  auftreten  mußten.  Allgemein  feststehend  aber  war  diese
Unterscheidung  noch  längere  Zeit  nicht,  wie  denn  Italienische  Staaten
fortfuhren  ihre  Gesandten  schlechthin  amdasciatori  zu  neunen  und  sogar
die  Mailändischen  Vicekönige  ihre  Vertreter  am  Hofe  ihres  Souveräns,
des  Königs  von  Spanien  so  bezeichneten.  Erst  um  die  Mitte  des  17.  Jahrhunderts
  kam  die  Eintheilung  in  zwei  Rangclassen  zu  allgemeiner  Aner-
        <pb n="652" />
        636  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrssformen.

kennung.  Der  Botschafter  allein  hat  den  repräsentativen  Charakter  in
dem  Sinne,  daß  er  als  die  Person  seines  Auftraggebers  vertretend  angesehen
  wird,  und  Botschafter  senden  sich  nur  die  gekrönten  Häupter
und  die  großen  Republiken.  Der  Name  der  Residenten  wurde  dann  für
die  zweite  Classe  durchweg  gebräuchlich  und.  gleichbedeutend  mit  demselben
  der  des  envoyé,  als  Uebersetzung  von  ablegatus  gebraucht;  die
Bezeichnung  der  Agenten  sank  dementsprechend  im  Ansehen  und  wurde
auch  Solchen  gegeben,  welche  ohne  eigentlich  öffentlichen  Charakter  die
Geschäfte  ihres  Souveräns  besorgten.  Ein  neues  Moment  der  Unterscheidung
  machte  in  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  durch  die
Bezeichnung  einer  Gesandtschaft  als  außerordentliche  sich  geltend;  während
bisher  der  Natur  der  Sache  nach  darunter  wirklich  eine  für  einen  außergewöhnlichen
  Zweck  bestimmte  Gesandtschaft  im  Gegensatz  der  ständigen
verstanden  wurde,  begann  man  einem  ständigen  Gesandten  ehrenhalber  das
Prädikat  „außerordentlich“  beizulegen,  forderte  für  diesen  den  Vorrang
  vor  den  ordentlichen?)  und  die  Eifersucht  der  Mächte,  deren  keine
gegen  andere  zurückstehen  wollte,  ließ  diesen  Titel  sich  rasch  einbürgern.
Bei  den  Botschaftern  beschränkte  sich  die  Unterscheidung  der  außerordentlichen
  von  den  ordentlichen  auf  gewisse  Ehrenrechte  und  ein  feierlicheres
Ceremoniell,  anders  dagegen  war  es  bei  den  Gesandten  zweiter  Classe.
Die  Envoyés  extraordinaires  bezeichneten  bisher  naturgemäß  den  Gegensatz
  zu  den  ordinaires  oder  Residenten,  denn,  sagt  Leibnitz,  „si  nulli
sint  ordinarii  qui  iis  opponantur"  hat  es  keinen  Sinn  ihnen  diesen
Namen  beizulegen.  Als  nun  aber  dem  entgegen  bei  den  Botschaftern  der
Charakter  des  außerordentlichen  einen  Ehrenvorzug  gab,  begann  man
diesen  Titel  auch  ständigen  Gesandten  zweiter  Classe  beizulegen,  welche
nun  als  Envoyés  extraordinaires  den  Vorrang  vor  den  Residenten  forderten.
  Dem  widersetzten  sich  freilich  viele  Regierungen  lange  und
nachdrücklich,  dem  Marchese  Giustiniani,  der  1652  als  Gesandter  Genuas
in  Paris  diesen  Anspruch  erhob,  wurde  derselbe  bestimmt  verweigert  und
der  König  von  Frankreich  erließ  1663  eine  ausdrückliche  Erklärung,  daß
auch  er  keine  andere  Behandlung  für  seine  Envoyéês  wie  für  seine  Residenten
  verlange.  Nichtsdestoweniger  drangen  die  envoyés  allseitig
durch  („Ia  quaslité  des  résidents  commenca  à  Savilir“  bemerkt  Réal)  und
zu  Anfang  des  18.  Jahrhunderts  hatten  sie  an  den  maßgebenden  Höfen
von  Wien  und  Paris  gefiegt,  nur  Venedig,  Dänemark,  Polen  und  die
Pforte  hielten  die  Zweitheilung  der  Gesandten  fest,  sonst  wurden  die
Residenten  als  dritte  Classe  behandelt  und  suchten  ihre  Stellung  nur
dadurch  zu  verbessern,  daß  sie  sich  Minister-Residenten  nannten.  Daneben
wurde  die  Bezeichnung  Ministre  allgemein  für  diplomatische  Vertreter
ohne  Rücksicht  auf  ihren  Rang  gebraucht  und  Gesandte  häufig  schlechtweg
Minister  genannt,  wenn  man  Streitigkeiten  über  Etikette  und  Competenzfragen
  vermeiden  wollte;  da  aber  dieser  Titel  sehr  an  Ansehen  sank,  so
fügte  man  ihm  das  Prädikat  Plnipotentiaire  hinzu  und  verband  denselben
  mit  dem  des  Envoyé  extraordinaire.  Um  die  Mitte  des  18.  Jahr-
        <pb n="653" />
        Geschichtliche  Entwickelung  der  Rangunterschiede.  637

hunderts  kann  man  folgende  Gliederung  als  feststehend  annehmen:
1)  Botschafter,  Nuntien,  2)  Gesandte  zweiter  Classe,  die  durchweg  den
Titel  Envoyés  extraordinaires  et  Ministres  plénipotentiaires  führten,  wenn
sie  auch  noch  so  lange  auf  ihren  Posten  blieben,  3)  Minister-Residenten,
4)  Geschäftsträger,  chargés  d'affaires,  welche  zeitweilig  die  Gesandten
bei  deren  Abwesenheit  vertraten  und  von  diesen  dem  auswärtigen  Minister
  vorgestellt  wurden,  5)  Agenten,  deren  Rang  und  Stellung  sehr
schwankend  war,  die  aber  keine  amtlichen  Beglaubigungsschreiben  erhielten.


Hiermit  waren  aber  die  Streitfragen  über  den  Vorrang  der  Gesandten
  keineswegs  beseitigt,  es  stand  wohl  fest,  daß  ein  Gesandter  erster
Classe  stets  einem  zweiter  Classe  vorging,  also  ein  Venetianischer  Botschafter
  dem  Kaiserlichen  Gesandten,  aber  innerhalb  einer  Klasse  sollte
der  Rang  des  Vertreters  nach  dem  des  Staatsoberhauptes  gehen.  Gerade
hierüber  eben  standen  die  Ansprüche  sich  schroff  gegenüber,  nicht  einmal
im  Mittelalter  waren  die  päpstlichen  Rangordnungen  der  christlichen
Staaten,  wie  noch  Julius  II.  1504  eine  solche  erließ,  allgemein  anerkannt.
  Man  gab  zwar  den  Vorrang  des  Papstes  und  des  Kaisers
vor  allen  andern  Fürsten  zu  und  bestritt  auch  kaum,  daß  dann  die
Könige  von  Frankreich  und  Spanien  folgten,  aber  schon  die  Gesandten
dieser  stritten  heftig  um  den  Vorrang  unter  einander.  1661  kam  es
in  London  zwischen  der  Vertretern  beider  zu  Thätlichkeiten,  wobei  der
Spenische  Gesandte  an  dem  Staatswagen  des  Französischen  die  Stränge
durchschneiden  und  die  Pferde  niederstoßen  ließ,  und  als  Ludwig  XIV.
hierfür  entrüstet  Genugthuung  verlangte,  erklärte  Philipp  IV.  nur,  es
solle  Derartiges  nicht  wieder  vorkommen,  seine  Gesandten  sollten  bei
solchen  Gelegenheiten,  wo  die  Französischen  anwesend  sein  würden,  nicht
erscheinen.  Der  Anspruch  selbst  ward  also  nicht  aufgegeben  und  erst
durch  den  Art.  27  des  Bourbonischen  Familienvertrages  von  1761  bestimmt,
  daß  von  den  beiden  Gesandten  der  zuerst  an  einem  Hofe  beglaubigte
  den  Borrang  haben  solle.  Ebenso  war  ein  heftiger  Streit
zwischen  den  Republiken  und  den  Kurfürsten,  von  denen  keiner  dem
andern  weichen  wollte;  Rußland  hatte  lange  um  seine  diplomatische
Stellung  in  Europa  zu  kämpfen,  die  Bourbonischen  Höfe  protestirten,
als  sie  „von  der  unerwarteten  Absicht  Rußlands  Gleichstellung  in  Bezug
auf  den  Rang  mit  den  übrigen  Gesandten  zu  beobachten“  hörten.
Frankreich  und  Spanien  anerkannten  den  Kaisertitel  1745  nur  gegen
RNeversalien  „que  cette  reconnaissance  ne  devra  porter  aucune  atteinte  au
cérémonial  usité  entre  les  deux  cours“.  Oesterreich  weigerte  Rußland
noch  unter  Joseph  II.  das  Alternat  und  noch  im  Vertrage  von  Kudjuk-Kajnardji
  (1774  Art.  V)  war  Rußland  damit  zufrieden,  daß  sein  Gesandter
nach  dem  Holländischen  oder  Venetianischen  kommen  solle,  erst  im  Art.  28
des  Tilsiter  Friedens  1807  erreichte  es  vollkommene  Gleichheit  mit  Frankreich.

Da  indeß  auch  Berträge  die  Frage  nicht  allgemein  regeln  konnten,
indem  andere  Staaten  einen  so  gewährten  Rang  oft  nicht  anerkannten,
        <pb n="654" />
        638  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

so  suchte  man  namentlich  auf  Congrefsen,  wo  die  Bertreter  vieler  Staaten
zusammenkamen,  nach  Auskunftsmitteln,  man  ließ  die  Zeit  der  Ankunft
des  einzelnen  Gesandten  oder  die  Anfangsbuchstaben  der  Mächte  nach
dem  Französischen  Alphabet  oder  das  Loos  entscheiden,  oder  auch  Abwechselung
  eintreten.  Im  Anschluß  hieran  verfiel  der  Portugiesische
Minister  Pombal  1760,  zufolge  eines  neuen  heftigen  Rangstreites  zwischen
dem  Französischen  und  Englischen  Gesandten  in  Lissabon,  auf  den  Gedanken,
  daß,  um  alle  Weiterungen  zu  vermeiden,  sämmtliche  Gesandten
an  einem  Hofe  nach  dem  Datum  ihres  Beglaubigungsschreibens  rangiren
sollten,  wobei  nur  denen  des  Papstes  und  des  Kaisers  der  Vortritt  belassen
  werden  solle.  Dieser  Borschlag  aber  wurde  mit  allgemeiner
Entrüstung  verworfen,  und  der  Wiener  Hof,  obwohl  selbst  seines  Vorrangs
  sicher,  meinte  „qu'une  pareille  absurdité  ne  méritait  que  le
mépris  et  qu'il  fallait  se  concerter  pour  andantir  cette  prétention  ridicule.“
  (Mémoires  de  Malouet  II  p.  325  ff.)

Nichtsdestoweniger  ist  diese  vermeintliche  Absurdität  zur  allgemeinen
  Regel  geworden.  Auf  dem  Wiener  Congreß  versuchte  man  noch
einmal  eine  Rangordnung  der  Staaten  festzustellen;  der  am  9.  Februar  1815
erstattete  Bericht  stellte  drei  Rangclassen  auf,  Spanien  und  Portugal
waren  für  zwei,  Lord  Castleragh  erklärte  sich  gegen  den  Grundsatz  der
Classenordnung  überhaupt,  von  dem  er  nur  neue  Schwierigkeiten  erwartete,
  Oesterreich,  Frankreich,  Preußen,  Schweden,  Rußland  waren
wohl  für  die  drei  Classen,  konnten  sich  aber  über  den  Rang  der  großen
Freistaaten  nicht  einigen.  So  verfiel  man  denn  auf  das  von  Pombal
vorgeschlagene  Auskunftsmittel,  nicht  die  gekrönten  Häupter  selbst  nach
ihrem  im  Rath  der  Mächte  anzuerkennenden  Rang,  sondern  deren  Bertreter
  je  nach  dem  von  der  Regierung  eines  jeden  ihm  beigelegten  Titel
in  Classen  zu  ordnen.  Innerhalb  derselben  aber  sollte  der  Vorrang  sich
nach  dem  Datum  der  amtlichen  Beglaubigung  bestimmen.

Das  von  den  acht  Mächten  Oesterreich,  Spanien,  Frankreich,  Groß.
britannien,  Portugal,  Preußen  und  Rußland  unterzeichnete  Règlement
sur  le  rang  des  agents  diplomatiqnes  vom  30.  Mai  1815  bestimmte,
um  alle  Rangstreitigkeiten  der  verschiedenen  diplomatischen  Bertreter
abzuschneiden:

Art.  1.  Die  diplomatischen  Beamten  sind  in  drei  Classen  getheilt,
die  der  Botschafter,  Legaten  oder  Nuntien,  die  der  Gesandten,  Minister
und  andern,  welche  beim  Souverän  beglaubigt  find,  die  der  Geschäfts.
träger,  welche  beim  auswärtigen  Minister  beglaubigt  find.

Art.  2.  Die  der  ersten  Classe  haben  ausschließlich  den  repräsentativen
  Charakter.

Art.  3.  Die  diplomatischen  Beamten  in  außerordentlicher  Sendung
haben  wegen  dieses  Charakters  keinerlei  Vorrang.

Art.  4.  Die  diplomatischen  Beamten  innerhalb  jeder  Classe  ran-(giren
  nach  dem  amtlichem  Datum  ihrer  Ankunft.  Das  gegenwärtige  Re-
        <pb n="655" />
        Geschichtliche  Entwickelung  der  Rangunterschiede.  639

glement  wird  keine  Neuerung  hinsichtlich  der  Vertreter  des  Papstes  zur
Folge  haben.

Art.  5.  In  jedem  Staate  werden  gleichmäßige  Bestimmungen  über
den  Empfang  der  diplomatischen  Beamten  jeder  Classe  getroffen.

Art.  6.  Verwandtschaftliche  Bande,  Familien=  oder  politische
Bündnisse  zwischen  den  Höfen  geben  deren  Vertretern  keinen  Vorrang.

Art.  7.  In  den  Acten  oder  Verträgen  zwischen  mehreren  Mächten,
welche  das  Alternat  zulassen,  wird  unter  den  Ministern  das  Loos  die
Ordnung  entscheiden,  die  bei  der  Unterzeichnung  zu  befolgen  ist.

Diese  Bestimmungen,  welchen  die  andern  gekrönten  Häupter  beizutreten
  eingeladen  wurden,  fanden  eine  Ergänzung  in  dem  Protokoll  des
Aachener  Congrefses  vom  21.  November  1818  über  die  Stellung  der
Minister-Residenten:  „Um  unangenehme  Erörterungen  zu  vermeiden,
welche  in  Zukunft  über  eine  diplomatische  Etikettenfrage  stattfinden
könnten,  welche  das  Annex  des  Wiener  Recesses,  durch  welches  die
Rangfragen  geordnet  sind,  nicht  vorausgesehen  zu  haben  scheint,  ist
zwischen  den  fünf  Höfen  festgesetzt,  daß  die  bei  ihnen  beglaubigten
Minister-Residenten  hinsichtlich  ihres  Ranges  eine  Zwischenclasse  zwischen
den  Ministern  zweiter  Ordnung  und  den  Geschäftsträgern  bilden  werden.“
Dem  Wiener  Reglement  zufolge  zählen  sie  unzweifelhaft  zur  zweiten
Classe:  „und  andern,  welche  beim  Sonverän  beglaubigt  sind“,  was  keinen
Sinn  gehabt  hätte,  wenn  es  nicht  auf  die  Minister-Residenten  sich  bezogen
  hätte;  sie  haben  auch  seitdem  stets  durchaus  dieselben  Rechte
gehabt,  nur  daß  sie  den  Envoyés  und  Ministres-plénipotentiaires  im  Rang
nachstehen.  Angesichts  des  Wortlautes  des  Protokolls  „accrédités  aupres
d’elles“  (den  Höfen)  ist  es  unverständlich,  wie  von  einigen  Schriftstellern
darüber  Zweifel  erhoben  werden  konnten,  ob  die  Minister-Residenten  bei
dem  Souverän  oder  nur  bei  dem  Minister  des  Auswärtigen  beglaubigt
worden.  Solche  Zweifel  haben  in  der  Praxis  nie  bestanden,  indem  die
Minister-Residenten  stets  beim  Souverän  beglaubigt  sind.  Alt  z.  B.
S.  119  stellt  die  Frage  nur,  weil  er  unrichtig  S.  22  Minister-Residenten,
  Geschäftsträger  und  sogar  Consuln  mit  diplomatischem  Charakter
in  die  dritte  Classe  zusammenwirft.  England  und  Frankreich  beglaubigen
keine  Minister--Residenten  und  gewöhnlich  geben  kleine  Staaten  ihren  Vertretern
  diesen  Rang.  Im  Ganzen  haben  diese  Bestimmungen  durchweg  Anerkennung
  in  der  Praxis  gefunden.  Die  Befürchtung,  daß  ein  kleiner
Souverän  einen  Gesandten  erster  Classe  beglaubigen  könnte,  dem  dann
die  Gesandten  zweiter  Classe  von  Großmächten  nachzustehen  hätten,  wird,
abgesehen  von  ökonomischen  Gründen,  welche  dies  verhindern,  dadurch
beseitigt,  daß  zur  Beglaubigung  eines  Agenten  auch  die  Zustimmung
dessen  gehört,  der  ihn  empfangen  soll.  So  nahm  man  unter  der  Juli-Monarchie
  von  großherzoglichen  oder  herzoglichen  Höfen  nur  Minister-Residenten
  oder  Geschäftsträger  an,  der  Papst  weigerte  sich  sogar,  den
Fürsten  von  Chimay  1846  als  außerordentlichen  Botschafter  von  Belgien
zu  empfangen.  Im  Allgemeinen  entspricht  sich  der  Rang  der  Vertreter,
        <pb n="656" />
        640  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verlehreformen.

welche  sich  die  Staaten  gegenseitig  senden,  nur  größere  gaben  ihren  Gesandten
  bei  kleineren  wohl  einen  höheren  Rang  als  die  letzteren  bei
ihnen  haben,  so  hat  z.  B.  Frankreich  einen  Botschafter  in  Bern,  während
die  Schweiz  in  Paris  nur  durch  einen  Gesandten  zweiter  Classe  vertreten
  ist.  Im  Ganzen  find  Weigerungen  sich  den  Wiener  Bestimmungen
zu  fügen  nicht  durchgedrungen;  so  erhielt  der  Oesterreichische  Gesandte
Esterhazy,  welcher  sich  1846  im  Haag  weigerte,  dem  vor  ihm  beglaubigten
  Gesandten  des  Herzogs  von  Nassau  den  Vortritt  zu  geben,  von
seinem  Hofe  Unrecht,  ebenso  1824  der  Schwedische  Minister-Resident
Graf  Löwenhjelm  in  Constantinopel,  welcher  dem  Sardinischen  Gesandten
Marchese  Gropallo  nicht  weichen  wollte,  weil  Schweden  das  Aachener
Protokoll  nicht  mitunterzeichnet  habe.  Es  hat  sogar  an  einem  dritten
Hofe  ein  Gesandter  einem  früher  beglaubigten  nachzustehen,  dessen  Regierung
  von  der  seinigen  nicht  anerkannt  ist,  ein  Fall  der  mehrfach
zwischen  den  Gesandten  Spaniens  und  der  Amerikanischen  Republiken  vor
Anerkennung  dieser  Staaten  durch  das  Cabinet  von  Madrid  und  ebenso
zwischen  Spanischen  und  Portugiesischen  Gesandten  und  denen  der  nordischen
  Höfe  vorkam,  welche  die  Königinnen  Isabella  und  Maria  noch
nicht  anerkannt  hatten.

Nicht  ganz  klar  ist  die  Stellung  der  Vereinigten  Staaten.  Wenn
dieselben  keine  Botschafter  senden,  weil,  wie  ein  Amerikanischer  Schrift.
steller  meint,  solche  mit  der  Regierungsform  unvereinbar  seien,  da  die
Nation  doch  nicht  zugleich  wie  ein  Souverän  durch  einen  Botschafter
vertreten  werden  könne,  so  ist  das  Sache  ihres  freien  Entschlusses.  Die
Bestimmungen  des  Wiener  und  Aachener  Congresses  waren  in  das  official  register
  of  the  State  Departement  ausgenommen,  so  daß  der  neueste  Schriftsteller
über  Amerikanische  Diplomatie  sagt,  die  Vereinigten  Staaten  hätten  dieselben
  „formally  accepted".")  In  den  siebenziger  Jahren  weigerte  sich
indeß  der  Amerikanische  Gesandte  in  Berlin,  Mr.  Bancroft,  dem  Britischen
  Botschafter  beim  geschäftlichen  Empfang  im  auswärtigen  Ministerium
  den  Vortritt  zuzugestehen  und  die  Deutsche  Regierung  gab  ihm
Recht.5)  Verschieden  ist  die  Frage  beantwortet,  wie  der  Rang  zu  regeln
ist,  wenn  bei  einem  Thronwechsel  oder  einem  Wechsel  der  Regierungsform
  der  Dynastie  die  schon  beglaubigten  Gesandten  neue  Creditive  übergeben.
  Das  Reglement  sagt  nichts  darüber,  ob  die  alte  Ordnung  bleiben
soll  oder  die  Uebergabe  der  neuen  Beglaubigung  entscheiden  soll.  Nach
der  Julirevolution  kamen  die  in  Paris  anwesenden  Gesandten  überein,
die  frühere  Rangordnung  beizubehalten  und  ebenso  bei  der  Thronbesteigung
  des  Königs  Wilhelm  I.  von  Preußen  und  Leopold  II.  von
Belgien.  Nach  der  Begründung  des  zweiten  Kaiserreichs  in  Frankreich
  wurde  die  Priorität  durch  das  Datum  der  neuen  Creditive  geregelt.

1)  Marselaer:  Legatus.  1663.  „Agentes  aut  Residentes,  qui  a  minoris
jurisdictionis  et  conditionis  Principe  aut  sacramentis  fidelitatis  adstrictis,
destinantur  ad  majores,  aut  vice  versa.
        <pb n="657" />
        Gesandte  erster  Classe.  641

„:)  Die  Genesis  giebt  Leibnitz  gewiß  richtig,  indem  er  sagt,  ein  außerordentlicher
  Gesandter  werde  nur  dann  vorgezogen,  wenn  derselbe  „certse  rei
orationisque  Causa“  geschickt  werde  und  schon  ein  ordentlicher  da  sei,  denn  die  Regel
sei,  daß  von  zwei  übrigens  sich  gleichstehenden  Dienern  desselbigen  Herrn  derjenige
  vorgehe,  welcher  zuletzt  komme;  außerdem  wurden  zu  außerordentlichen
Sendungen  vorzugsweise  vornehmere  Personen  gewählt,  aber  dadurch  wurde
keineswegs  eine  besondere  Rangclasse  begründet:  „errant  vero  qui  ordinarium
ab  extraordinarlüs  specie  dignitatis  differre  arbitrantur“  (Caesarinus  Fuerstenerius,
  De  jure  suprematus  ac  legftionis  principum  Germaniae  1677  c.  VI.)

2)  Eugene  Schuyler,  American  diplomacy  1886  p.  109.

*")  Mr.  Bancroft  hat  mir  auf  meine  Anfrage  die  nachstehende  Auskunft
über  den  Fall  gegeben.  »It  was  held  by  the  representative  of  the  United
States,  that  the  business  of  his  government  had  the  right  to  attention.
in  its  turn,  irrespective  of  the  rank  of  the  oflicial  of  another  government,
that  from  the  antechamber  of  the  Secretary  of  State  an  ambassador  could
not  claim  to  be  received  before  a  minister  who  had  been  waiting  for  admission
  longer  than  he.  This  vien  was  upheld  by  the  German  government.
  My  colleagues  expressed  to  me  their  pleasure  at  the  establishment
of  the  rule  and  gave  me  credit  for  obtaining  it.e

8  157.
Gesandte  erster  Classe.

Dieselben  haben  ausschließlich  den  repräsentativen  Charakter.  Im
Allgemeinen  vertreten  alle  Gesandte  ihren  Staat  und  seine  Interessen,
die  Botschafter  aber  gelten  als  persönliche  Vertreter  ihres  Souveräns.
Dies  ist  indeß  doch  nicht  unbedingt  zu  verstehen.  Nicht  allein  haben
von  jeher  die  großen  Republiken  das  Recht  geübt,  Botschafter  zu  beglaubigen,
  wie  früher  Venedig,  jetzt  Frankreich,  das  sogar  bei  einer  andern
  Republik,  der  Schweiz,  allein  einen  Botschafter  unterhält,  soudern  auch
bei  Monarchieen  ist  der  repräsentative  Charakter,  wie  schon  Leibnitz  sagt,  nur
„quantum  fert  ratio  aut  consuetudo“  zu  verstehen.  Was  die  politischen  Geschäfte
  betrifft,  so  ist  daraus  nicht  ein  Recht  des  Botschafters  abzulciten,  dieselben
  unter  Uebergehung  des  auswärtigen  Ministers  mit  dem  Souverän
selbst  zu  verhandeln;  wie  Fürst  Bismarck  gewiß  mit  Recht  bemerkte,  hat  kein
Gesandter,  auch  nicht  der  Botschafter  das  Recht,  eine  persönliche  Zusammenkunft
  mit  dem  Staatsoberhaupt  zu  fordern,  und  speciell  kann  in
keinem  Staate,  welcher  eine  repräsentative  Verfassung  hat,  der  Souverän
ohne  den  Rath  seines  verantwortlichen  Ministers  unterhandeln.  Nur
thatsächlich  und  namentlich  bei  absoluten  Fürsten  hat  der  leichtere  Zutritt,
  den  ein  Botschafter  beim  Souverän  genießt,  auch  politische  Wichtig.
keit,  wie  man  bei  den  persönlichen  Verhandlungen  Lord  Stratfords  mit
dem  Sultan  1853,  des  Preußischen  Botschafters  Grafen  v.  d.  Goltz  mit
Napoleon  III.  1866  gesehen.  Derselbe  Grund  aberspricht  seitens  des  Empfangsstaates
  dagegen;  wenn  ein  Minister  des  Auswärtigen  gewärtig  sein  muß,

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  41
        <pb n="658" />
        642  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

daß,  was  er  mit  einem  Gesandten  ausgemacht,  durch  Unterredungen  desselben
mit  dem  Sonverän  umgestoßen  wird,  so  wird  eine  folgerichtige  Politik  unmöglich.
  Friedrich  der  Große  wollte  daher  keine  Botschafter  haben,
weil  sie  ihm  unbeguem  waren.  Im  Uebrigen  find  ihre  Vorrechte  nur
Ehrenrechte;  nur  ihnen  kommt  im  diplomatischen  Verkehr  der  Titel.
Excellenz  zu,  sie  werden  in  besonders  feierlicher  Weise  vom  Souverän
empfangen,  haben  das  Recht  denselben  einzuladen  und  den  ersten  Besuch  aller
Gesandten  unteren  Ranges  zu  erwarten,  indeß,  wenn  sie  auch  bei  Hofe
grundsätzlich  Anspruch  auf  den  ersten  Platz  haben,  weichen  sie  doch  stets
den  Prinzen  von  königlichem  Geblüt  und  in  diplomatischen  Häufern  auch
dem  auswärtigen  Minister.

Da  das  Wiener  Reglement  hinsichtlich  der  Vertreter  des  Papstes
nichts  neuern  will,  so  ist  unter  den  Gesandten  erster  Classe  den  Legaten
und  Nuntien  der  Vortritt  gelassen,  und  hierin  ist  auch  durch  den  Verlust
  der  weltlichen  Herrschaft  nichts  geändert,  da  offenbar  dies  Vorrecht
nicht  dem  Souverän  des  Kirchenstaates,  sondern  dem  Papste  als  Oberhaupt
  der  katholischen  Kirche  belassen  war.  Die  Legaten  sind  außerordentliche
  Botschafter  des  Papstes,  die  aus  den  Cardinälen  gewählt
werden,  die  Nuntien  sind  die  ordentlichen  Botschafter.  Früher  hatten
die  Päpste  ihren  ständigen  Vertretern  dadurch  eine  bedeutsame  Stellung
gegeben,  daß  sie  ihnen  eine  weitreichende  Jurisdiction  übertrugen;  sie
wurden  dem  Episcopat  vorgesetzte  Behörden,  von  denen  nur  an  den
Papst  appellirt  werden  konnte.  Frankreich  duldete  dies  indeß  niemals,
und  die  Anmaßungen  der  päpstlichen  Nuntiaturen  in  Köln,  Wien,
Brüssel,  Luzern,  Warschau  führten  zu  einem  allgemeinen  Widerstand;
nach  der  Errichtung  einer  Nuntiatur  in  München  protestirten  die  deutschen
  Bischöfe  auf  dem  Emser  Congreß  1786  gegen  die  Eingriffe  der
Nuntien  in  ihre  Befugnisse,  und  Josef  II.  entzog  den  Nuntien  jede
Jurisdiction.  In  Frankreich  müssen  dieselben  vor  ihrer  Beglaubigung
ihre  Bollmacht  vorlegen,  damit  die  Regierung  prüfen  kann,  ob  dieselbe
dem  Concordat  entspricht,  und  es  wird  streng  darauf  gehalten,  daß  der
Nuntius  mit  Ausnahme  des  Informationsprocesses  bei  der  Bischofsweihe
sich  in  keiner  Weise  in  innere  kirchliche  Angelegenheiten  mische.  Als
1824  derselbe  nur  den  Französischen  Bischöfen  den  Tod  des  Papstes
und  die  Wahl  seines  Nachfolgers  anzeigte,  erließ  die  Regierung  ein  Circular
  an  die  Bischöfe,  welches  dieselben  erinnerte,  daß  der  Nuntius  nur
die  Functionen  eines  Botschafters  versehe  und  sich  wie  alle  Gesandte
nur  mit  dem  auswärtigen  Minister  in  Verbindung  setzen  könne,  und
als  1870  der  Nuntius  im  päpstlichen  Auftrag  Adressen  beantwortete,
welche  dem  Papst  aus  Anlaß  des  Concils  aus  Frankreich  gesandt  waren,
wurde  dies  im  „Journal  officiel*  als  unzulässiger  Uebergriff  gerügt.
        <pb n="659" />
        Gesandte  zweiter  Classe.  643

158.
Gesandte  zweiter  Classe.

Grundsätzlich  gehören  hiezu  alle  Gesandten,  die  nicht  Botschafter
sind  und  doch  beim  Souverän  beglaubigt  sind,  also  auch  die  Minister-Residenten;
  sie  stehen  nur  den  Gesandten  im  engeren  Sinne  nach,  welche
jetzt  durchweg  den  Titel  Envoyé  extraordinaire  et  Ministre  plénipotentigire
  führen,  obwohl  sie  in  ordentlicher  Sendung  sich  befinden  und
keineswegs  unbedingte  Vollmacht  haben.  Die  Gesandten  zweiter  Classe
des  Papstes  heißen  Internuntien  (früher  hatte  auch  der  Oesterreichische
Gesandte  bei  der  Pforte  diesen  Titel),  haben  aber  nicht  dasselbe  Privileg
vor  ihren  Collegen  wie  die  Nuntien,  weil  das  diesen  gewährte  Ausnahmerecht
  stricte  auszulegen  ist,  wie  dies  1849  in  dem  Fall  festgestellt
wurde,  wo  der  Internuntius  im  Haag  den  Vorrang  vor  dem  Doyen  des
diplomatischen  Corps,  dem  Englischen  Gesandten  Sir  Cromwell  Disbrow,
verlangte.  Ebenso  wurde  nach  Pradier-Fodéré  (I.  230)  hinsichtlich  des
apostolischen  Delegaten  in  Lima,  Mario  Moncanni,  1878  vom  diplomatischen

  Corps  entschieden.

*  159.
Sonstige  Gesandte.

Die  dritte  Classe  bilden  die  Geschäftsträger,  welche  bei  dem  auswärtigen
  Minister  beglaubigt  werden.  Es  ist  dabei  aber  zu  unterscheiden
zwischen  ständigen  und  zeitweiligen  Geschäftsträgern;  die  ersteren  werden
durch  ein  Schreiben  ihrer  Regierung  beglaubigt  und  bleiben,  bis  sie  von
derselben  abberufen  werden,  die  letzteren  werden  dem  auswärtigen  Minister
von  dem  ständigen  Gesandten  vorgestellt,  wenn  derselbe  zeitweilig  seinen
Posten  verläßt  oder  behindert  ist,  und  ihre  Functionen  hören  mit  seiner
Rückkehr  von  selbst  auf.1)  Einige  große  Staaten  haben  die  Gewohnheit,
die  zeitweiligen  Vertreter  ihrer  Botschafter  besonders  als  Gesandte  zweiter
Classe  zu  beglaubigen.

Fast  jeder  Gesandte  hat  ein  mehr  oder  weniger  zahlreiches  Personal,
das  ihm  zur  Erledigung  seiner  Geschäfte  beigegeben  ist,  in  größeren
Verhältnissen  einen  Rath,  Secretäre  und  Attachés;  zu  letzteren  gehören
auch  die  Offiziere,  welche  speciell  für  militärische  Angelegenheiten  bestimmt
  sind;  nur  Preußen  und  Rußland  beglaubigen  bei  einander  neben
den  Botschaftern  auch  noch  militärische  Gesandte.

Die  Gesammtheit  der  bei  einer  Regierung  beglaubigten  auswärtigen
Bertreter  bildet  das  diplomatische  Corps.  Dasselbe  ist  keine  juristische
Person  oder  Corporation  mit  bestimmten  Rechten  und  Pflichten  als

41
        <pb n="660" />
        644  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

solcher,  sondern  nur  eine  moralische  Gemeinschaft,  welche  durch  die  Solidarität
  gewisser  Rechte  und  Interessen,  die  für  alle  gleich  wichtig  find,
zusammengehalten  wird  und  deshalb  activ  nur  wird,  wenn  diese  Rechte
oder  Interessen  verletzt  werden  oder  doch  speciell  wahrzunehmen  find.
In  diesem  Falle  führt  der  älteste  Gesandte  der  höchsten  Klasse  als  doyen
du  corps  diplomatique  im  Namen  aller  seiner  Collegen  das  Wort.“
Was  die  Agenten  betrifft,  welche  nicht  beglaubigt,  sondern  nur
durch  private  Schreiben  eingeführt  werden,  so  gehören  sie  nicht  zum
diplomatischen  Corps,  und  es  bleibt  jeder  Regierung  überlassen,  wie  sie
dieselben  behandeln  will.  Ebenso  haben  Commissare,  welche  zur  Verhandlung
  von  Specialfragen  gesandt  werden,  keinerlei  Anspruch  auf
diplomatische  Rechte;  will  ihre  Regierung  ihnen  solche  sichern,  so  muß
sie  dieselben  besonders  beglaubigen,  wie  dies  z.  B.  mit  Cobden  für  den
Handelsvertrag  Englands  mit  Frankreich  von  1860  geschab.

—  —  —  —  —„  —

1)  Nicht  richtig  ist  die  Annahme  von  Martens  (II.  S.  35),  daß  dieselben
nur  die  laufenden  Geschäfte  der  Mission  ohne  politische  Natur  erledigen.  Zeitweilige
  Geschäftsträger  großer  Staaten  verhandeln  oft  die  wichtigsten  politischen
Fragen.

*)  Die  Ausschließung  der  BVertreter  orientalischer  Staaten  vom  corpe  diplomatique
  wird  sicher  mit  Unrecht  von  Martens  II.  S.  36  behauptet;  es  ist  nicht
abzusehen,  mit  welchem  Rechte  ein  Chinesischer  oder  Japanischer  Gesandte,  der  sich
übrigens  dem  diplomatischen  Herkommen  fügt,  von  dieser  Gemeinschaft  ausgeschlossen
werden  sollte.

8  160.
Anfang  und  Ende  der  Gesandtschaft.

Der  Gesandte  tritt  in  die  Rechte  und  Pflichten  seiner  Stellung  mit
dem  Augenblick  ein,  in  welchen  seine  amtliche  Anerkennung  von  der
Person  erfolgt,  bei.  der  er  beglaubigt  wird.  Diese  Anerkennung  vollzieht
  sich  durch  den  Empfang  des  Gesandten  seitens  des  Souveräns  oder
der  dazu  Beauftragten  und  der  Entgegennahme  der  ihm  von  seinem
Auftraggeber  ausgestellten  Beglaubigungsschreiben.!)  Dasselbe,  welches
für  die  Gesandten  erster  und  zweiter  Classe  von  dem  einen  Staatsoberhaupt
  an  das  andere,  für  die  Geschäftsträger  von  einem  auswärtigen
Minister  an  den  andern  gerichtet  wird,  enthält  die  Bezeichnung  des
Namens,  Ranges  und  allgemeinen  Auftrages  der  zu  beglaubigenden
Person.  Den  Nuntien  dienen  die  Ernennungsbullen  als  Beglaubigungsschreiben.
  Der  ankommende  Gesandte  fügt  dem  Schreiben,  in  welchem
er  den  auswärtigen  Minister  um  eine  Audienz  zur  Uebergabe  seines
Creditivs  ersucht,  eine  Abschrift  desselben  bei.  Die  bei  der  Pforte  beglaubigten
  Gesandten  erhalten  auch  ein  besonderes  Schreiben  des  auswärtigen
  Ministers  an  den  Groß--Bezir.  In  Behinderungsfällen  des
        <pb n="661" />
        Anfang  und  Ende  der  Gesandtschaft.  645

Souveräns  vertritt  denselben  der  Regent  oder  eine  ad  hoc  einannte
Behörde;  so  beauftragte  nach  dem  Tode  des  Prinz-Gemahls  die  Königin  von
England  einen  Rath  von  Ministern  und  hohen  Würdenträgern,  die  Beglaubigungsschreiben
  der  Gesandten  in  ihrem  Namen  entgegenzunehmen.
Da  die  Beglaubigung  für  den  Gesandten  nur  für  die  ihm  verliehene
Eigenschaft  gilt,  so  muß  sie  erneut  werden,  wenn  er  einen  höheren
Rang  erhält,  und  da  sie  von  einem  Souverän  an  den  anderen  geht,
so  muß  auch  eine  solche  Erneuerung  bei  dem  Tode,  der  Abdankung
oder  Entthronung  jedes  der  beiden  Souveräne  stattfinden.

Dasselbe  gilt  bei  einem  Wechsel  der  Regierungsform.  In  dem
Schreiben  des  Ministers  Drouin  de  Lhuys  vom  1.  December  1852,  durch
welches  er  den  bisher  beim  Präsidenten  Napoleon  beglaubigten  Gesandten
die  Annahme  des  Kaisertitels  seitens  des  Staatsoberhauptes  anzeigte,  bemerkte
  er:  „Cette  transformation  opérée  dans  la  constitution  politique  de
la  France  exige,  selon  l’usage,  qdue  les  agents  accredités  à  Paris,  Comme
cenx  de  S.  M.  I’Empereur  des  Français  dans  les  cours  Ctrangeres,
reçoivent  de  nouvelles  lettres  de  créance.“

Dagegen  erfordert  der  Amtsantritt  eines  neuen  Präfidenten  in  Republiken
  keine  neuc  Beglaubigung  und  ebenso  erfolgt  eine  solche  nicht
bei  der  Erwählung  eines  neuen  Papstes.  Der  Wechsel  der  gegenseitigen
auswärtigen  Minister  berührt  die  Beglaubigung  der  Geschäftsträger  nicht.

Das  Amt  eines  Gesandten  endet,  abgesehen  von  seinem  eigenen
Tode  und  den  erwähnten  Fällen  seiner  Rangveränderung,  des  Wechsels
der  Regierungsform  und  des  Todes  seines  Souveräus  oder  desjenigen,
bei  dem  er  beglaubigt  war;

1)  durch  die  Erledigung  des  speciellen  Geschäftes,  für  das  er
gesandt  war,  wie  z.  B.  bei  Beglückwünschungen,  Entschuldigungen
  u.  s.  w.  durch  Widerruf  des  Auftraggebers  oder  durch
Ablauf  der  Zeit,  wenn  für  die  Gesandtschaft  eine  bestimmte
Frist  bestimmt  war.

2)  durch  seine  Abberufung,  in  welchem  Falle  er  ein  Schreiben
seines  Auftraggebers  überreicht,  durch  welches  dieser  die  Person,
bei  welcher  der  Gesandte  bisher  beglaubigt  war,  von  der  Abberufung
  benachrichtigt.  Ist  der  Gesandte  bei  seiner  Abberufung
abwesend  oder  ist  er  sonstwie  verhindert,  das  Abberufungsschreiben
  persönlich  zu  übergeben,  so  wird  sein  Nachfolger  damit
beauftragt.  Die  Nuntien  übergeben  kein  Abberufungsschreiben,
ihre  Abberufung  wird  nur  durch  den  Cardinal-Staatssecretär
dem  Auswärtigen  Minister  angezeigt;

3)  wenn  der  Gesandte  in  Folge  irgend  eines  ernsten  politischen
Ereignisses  es  auf  sich  nimmt  seine  Sendung  für  beendet  zu
erklären;

4)  wenn  umgekehrt  die  Regierung,  bei  welcher  er  beglaubigt  ist,  dem
Gesandten  erklärt,  sie  könne  ihn  nicht  länger  als  solchen  betrachten,
  sei  dies  nun,  daß  eine  Veränderung  in  der  Stellung
        <pb n="662" />
        646  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

seines  Auftraggebers  eingetreten  ist,  welche  ihm  nach  Ansicht  der
Regierung  unmöglich  macht,  seine  Stellung  länger  einzunehmen,
wie  z.  B.,  wenn  sein  Souverän  enthront  ist,  sei  es,  daß  er
nach  Ansicht  der  Regierung  seine  Pflichten  so  schwer  verletzt
hat,  daß  sie  die  Beziehungen  zu  ihm  nicht  fortsetzen  zu  können
glaubt.  Dieser  Fall  ist  oft  vorgekommen.  1654  empfing  der
Französische  Gesandte  Le  Bas,  weil  er  in  eine  VBerschwörung
gegen  Cromwell  verwickelt  sein  sollte,  den  Befehl,  England  in
48  Stunden  zu  verlassen;  dasselbe  geschah  aus  gleichen  Gründen
mit  dem  Herzog  von  St.  Aignan,  Franzöfischem  Botschafter  in
Madrid  1718,  und  dem  Marquis  de  la  Chétardie  in  Petersburg
  1744.  Als  1788  der  Russische  Gesandte  in  Stockholm,
Graf  Rasumowski,  an  die  Minister  eine  Note  adressirt  hatte:
„aux  ministres  du  roi  et  à  tous  ceux  de  la  nation  qui  participent
  au  gonvernemem“,  befahl  ihm  Gustav  III.,  der  dies
als  Beleidigung  empfand,  Schweden  zu  verlassen.  Als  1812
Frankreich  ohne  Weiteres  Schwedisch-Pommern  besetzte,  erklärte
der  Minister  dem  Französischen  Geschäftsträger:  „que  sa
prösence  devenant  absolument  inutile,  S.  M.  désirait,  qu’i
duittat  la  Suède  aussitöt  due  possible“.  1848  erklärte  die
Spanische  Regierung  dem  Englischen  Gesandten  Sir  H.  Bulwer,
der  sich  in  innere  Fragen  eingemischt  hatte,  er  habe  Spanien
sofort  zu  verlassen.  1871  erklärte  der  Amerikanische  Staatssecretär
  H.  Fish  dem  Russischen  Gesandten  Catacazy,  der  sich
in  innere  Fragen  eingemischt,  daß  er  auf  Befehl  des  Präfidenten
  die  geschäftlichen  Beziehungen  mit  ihm  abbreche  und  seine
Pässe  für  ihn  bereit  lägen;

.  durch  Ausbruch  des  Krieges  zwischen  seiner  Regierung  und  der,
bei  welcher  der  Gesandte  beglaubigt  ist.

1)  Selbstverständlich  muß  dabei  der  Gesandte  sich  im  Allgemeinen  ebenso
gewiß  dem  Ceremoniell  des  Hofes  fügen,  als  ihm  dabei  andrerseits  keine  Zumuthungen
  gemacht  werden  dürfen,  welche  mit  der  Würde  seines  Auftraggebers
oder  seiner  Person  unvereinbar  sind,  wie  z.  B.  früher  in  China  gefordert  wurde,
daß  die  Gesandten  sich  vor  dem  Kaiser  niederwarfen.  (Vgl.  die  deshalb  geführten
Verhandlungen  Parl.  Papers  1874  p.  702.)

IV.  Rechte  der  Gesandten.
8  161.

Die  Privilegien  im  Allgemeinen.

Alle  von  ihrer  Regierung  mit  der  Wahrnehmung  gesandtschaftlicher
Functionen  im  Gebiete  eines  dritten  Staates  beauftragten  Personen  ge-
        <pb n="663" />
        Die  Privilegien  im  Allgemeinen.  647

nießen  gewisse  Rechte,  welche  ihnen  theils  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben
erst  ermöglichen,  theils  dieselben  erleichtern  sollen.  Diese  Rechte  stehen
allgemein  völkerrechtlich  fest,  sind  daher  von  den  Gesetzen  des  Aufenthaltstaates
  unabhängig,  so  daß  ein  Mangel  der  landesgesetzlichen  Sanction
für  eine  Verletzung  gesandtschaftlicher  Rechte  keine  Entschuldigung  bietet.
Ein  Staat,  der  diese  Rechte  nicht  achtet  oder  beschränken  wollte,
schließt  sich  selbst  von  der  Gemeinschaft  aus,  welche  cidvilisirte
Nationen  verbindet;  „the  law  of  nations  is  part  of  the  common
law“,  wie  Lord  Stowell  sagte.  Als  1789  die  in  Paris
beglaubigten  Gesandten  sich  durch  die  Erklärung  der  National-Versammlung
  beunruhigt  fühlten,  daß  es  keine  privilegirten  Personen  mehr  gebe,
erwiderte  die  Versammlung  dem  auswärtigen  Minister,  ihre  Erklärung
berühre  die  Bestimmungen  des  Völkerrechts  nicht,  welches  die  Privilegien
der  Gesandten  feststelle.  (Moniteur  v.  14.  Dec.  1789.)  Als  1810
Agenten  der  Russischen  und  Oesterreichischen  Botschafter  sich  durch  Verbindungen
  im  Kriegsministerium  in  Besitz  der  Pläne  Napoleons  gesetzt
hatten,  schlug  Fouché  dem  Kaiser  vor,  die  diplomatischen  Privilegien
durch  ein  einfaches  Decret  aufzuheben.  Graf  Hauterive,  ein  hervorragender
  Beamter  des  auswärtigen  Ministeriums,  legte  indeß  in  einer
Denkschrift  dar,  daß  ohne  die  diplomatischen  Immunitäten  alle  internationalen
  Beziehungen  unmöglich  sein  würden,  und  nachdem  der  Kaiser
dasselbe  gelesen,  war  von  der  Sache  keine  Rede  mehr.  (Vergé,  Diplomates
et  publicistes.)  )  Eben  deshalb  bilden  die  Rechte  diplomatischer  Agenten
keinen  Gegenstand  vertragsmäßiger  Feststellung,  wie  dies  bei  den  Rechten
der  Consuln  Gebrauch  ist;  geschieht  dies  ausnahmsweise  doch,  wie  es
früher  in  Berträgen  mit  der  Pforte  der  Fall  war  und  noch  in  solchen
mit  Asiatischen  oder  Südamerikanischen  Staaten  vorkommt,  so  ist  das
ein  Beweis  der  niederen  Culturstufe  des  einen  Contrahenten,  der  gegenüber
  der  andere  sich  das  ausdrücklich  sichern  zu  müssen  glaubt,  was  sich
unter  civilisirten  Staaten  von  selbst  versteht.)  Die  einzelnen  Rechte  der
Gesandten  lassen  sich  auf  zwei  Grundrechte  zurückführen:  die  Unverletzlichkeit
  und  die  Exterritorialität;  wie  der  auswärtige  Souverän  wegen
seiner  Person,  so  ist  der  Gesandte  wegen  seines  Amtes  der  örtlichen
Gerichtsbarkeit  entzogen.  Das  Privilegium  beider  unterscheidet  sich  nur
dadurch,  daß  der  Souverän  für  Vergehen  überhaupt  nicht  zur  gerichtlichen
  Rechenschaft  gezogen  werden  kann,  der  Gesandte  nur  von  seinem
Souverän  und  den  einheimischen  Gerichten,  von  diesen  aber  auch  zur
Rechenschaft  gezogen  werden  muß,  falls  die  Regierung,  bei  der  er  beglaubigt
  ist,  Recht  hat,  sich  über  ihn  zu  beklagen,  oder  Ansprüche  von
Angehörigen  des  Aufenthaltsstaates  vorliegen.

1)  Dies  erfuhr  die  Englische  Regierung  zu  ihrem  Schaden,  als  unter  der
Königin  Anna  der  Russische  Gesandte  wegen  einer  Schuld  von  50  K  verhaftet
ward  und  die  Queens  Bench  die  betr.  Beamten  freisprach,  weil  das  Gesetz  den
Fall  nicht  vorgesehen.  Es  mußte  eine  außerordentliche  Gesandtschaft  bei  Peter
        <pb n="664" />
        648  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

d.  Gr.  dies  entschuldigen  und  die  Parlamentsacte  überbringen,  welche  fortan
schwere  Strafe  auf  Antastung  eines  Gesandten  setzte.

2)  z,  B.  Art.  4  des  Vertrages  zwischen  Preußen  und  der  Türkei  v.  22.  März  1861.
Art.  2  des  Zoll--Vereinsvertrags  mit  Japan  vom  20.  Febr.  1869.  Art.  2  des
Bertrags  zwischen  Deutschland  und  Persien  vom  11.  Juni  1873.  Art.  2  des
Vertrags  zwischen  Rußland  und  China  v.  13.  Juni  1858.  Art.  5  des  Bertrags
der  Verein.  Staaten  und  Madagascar  v.  13.  Mai  1881.  Aber  auch  hier  begnügt
man  sich  mit  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Unverletzlichkeit  und  ehrenvolle
Behandlung  auf  dem  Fuß  der  meistbegünstigten  Nation.

*  162.
Unverletzlichkeit.

Die  Person  des  Gesandten,  was  er  auch  thun  mag,  ist  unverletzlich,
jeder  Angriff  auf  sie  ist  eine  Beleidigung  seiner  Regierung.  Der  Gesandte
  soll  die  Interessen  seines  Staates  vertreten;  um  dies  wirksam
thun  zu  können,  muß  er.  frei  von  Furcht  sein,  dafür  in  dem  Stuate,
wo  ihm  dies  obliegt,  persönlich  benachtheiligt  werden  zu  können.  Der
Grundsatz:  „sancti  habentur  legati“  geht  daher,  wie  im  §  142  ausgeführt,
durch  die  ganze  Geschichte.  Ermordung  von  Gesandten,  wie  die  der
Französischen  beim  Congreß  von  Rastadt  1797  und  des  Englischen  Gesandten
Major  Cavagnari,  in  Kabul  1879  zeigt  stets  einen  besonderen  Grad
der  Barbarei,  der  schwer  geahndet  wird;  aber  auch  jede  Antastung,  jede
Beleidigung  eines  Gesandten  ist  eine  Verletzung  des  Völkerrechts  und
des  Absendestaates,  für  die  der  in  Person  seines  Vertreters  getroffene
Staat  vollste  Genugthuung  zu  fordern  berechtigt  ist,  vorausgesetzt,  daß
der  Gesandte  sich  nicht  selbst  ohne  Noth  in  Gefahr  begeben  hat.  (val.  z.  B.
das  Holländische  Gesetz  von  1651  bei  Wicquefort  I.  c.  I,  sect.  2,  bas
jede  Schädigung  oder  Beleidigung  „de  paroles,  de  fait  ou  de  mine“"  eines
Gesandten,  seines  Personals  oder  Eigenthums  verbietet  „à  peine  d'encourir
notre  indignation,  et  d’étre  punis  corporellement  comme  violateurs  du
droit  des  gens  et  perturbateurs  du  repos  public“.)  Die  Unverletzlichkeit
beginnt,  obwohl  er  erst  mit  der  Uebergabe  seines  Beglaubigungsschreibens
seine  Functionen  antritt,  sobald  der  Gesandte  das  Land  betritt,  wo  er
beglaubigt  werden  soll,  wenn  die  betreffende  Regierung  von  seiner
Ankunft  benachrichtigt  ist,  keine  Einwendungen  gegen  seinen  Empfang
gemacht  sind  und  er  seinen  Charakter  legitimirt.  Sie  dauert  bei  Beendigung
  seiner  Sendung,  bis  er  das  Gebiet  des  Aufenthaltstaates  verlassen
  hat,  selbst  wenn  im  Kriegsfall  die  Feindseligkeiten  schon  begonnen
haben  sollten,  sofern  er  nur  seinen  Aufenthalt  nicht  unnöthig  verlängert.
Die  Unverletzlichkeit  erstreckt  sich  auf  alles,  was  zur  Gesandtschaft  gehört,
also  deren  Personal,  die  Dienerschaft,  soweit  sie  zur  Ausübung  gesandtschaftlicher
  Functionen  nöthig,  die  Wohnung,  Wagen,  alles  Hausgeräthe,
alle  an  den  Gesandten  eingehenden  und  von  ihm  kommenden  Sendungen.
        <pb n="665" />
        Unverletzlichkeit.  649

Ein  Gesandter  muß  auch  gegen  alle  Angriffe  der  Presse  des  Aufenthaltsstaates
  gesichert  sein,  Beleidigungen  desselben  in  Schrift  und  Bild  werden
von  den  meisten  Strafgesetzgebungen  besonders  scharf  geahndet;  )  es  sollte
in  solchem  Falle  aber  auch  stets  die  Verfolgung  von  Amtswegen
eintreten,  ohne  daß  der  Antrag  des  Gesandten  erfordert  wird,  wie  dies
z.  B.  im  Deutschen  Strafgesetzbuch  Art.  104,  Abs.  2  und  nach  Art.  5
des  Französischen  Gesetzes  vom  17.  Mai  1819  geschieht,')  da  die
Nothwendigkeit  des  Antrages  den  Gesandten  in  peinliche  Erörterungen
verwickeln  kann;  ganz  verwerflich  ist  es,  wenn  eine  Regierung  selbst
anonyme  Angriffe  oder  Infinuationen  gegen  einen  ihr  vielleicht  unbequemen
  Gesandten  in  ihr  nahestehenden  Blättern  veranlaßt.  Tritt
dagegen  ein  Gesandter  als  Schriftsteller  oder  Künstler  auf,  so  muß  er
sich  jede  Kritik  seiner  Leistungen  gefallen  lassen  wie  ein  Anderer,  wofern
nur  sein  gesandtschaftlicher  Charakter  nicht  angegriffen  wird.  Bei  Verletzungen
  des  Privilegs  ist  zu  unterscheiden,  ob  dieselben  von  Privaten
oder  von  der  Regierung  selbst  ausgegangen;  im  ersteren  Falle  darf  sich
der  Gesandte  nicht  selbst  Recht  verschaffen,  sondern  muß  sich  an  die
Regierung,  bei  der  er  beglaubigt  ist,  wenden,  um  Genugthuung  und
Bestrafung  des  Schuldigen  zu  erlangen,  und  letztere  kann  hinsichtlich  der
betreffenden  Unterthanen  nur  nach  den  Gesetzen  ihres  Staates  gefordert
werden,  wobei  meist  durch  den  gesandtschaftlichen  Charakter  die  Strafe
erhöht  wird.s)  Hat  die  Regierung  selbst  die  Unverletzlichkeit  außer
Augen  gesetzt,  so  hat  der  Gesandte  sich  deshalb  zu  beschweren,  Genugthuung
  zu  fordern,  eventuell  die  diplomatischen  Beziehungen  abzubrechen
und  die  Sache  seiner  Regierung  zur  weiteren  Verfolgung  zu  übergeben.
Die  Genugthuung  wird  durch  Ersatz  des  erlittenen  materiellen  Schadens,
Entschuldigung,  eventuell  durch  eine  besondere  Gesandtschaft  zu  dem
Zwecke,  Salutiren  der  gesandtschaftlichen  Flagge  geleistet.  Mit  dem
Privilegium  soll  dem  Gesandten  selbstverständlich  nicht  Straflosigkeit  zugesichert
  werden,  wenn  er  Strafbares  begeht.  Der  Verzicht  des
Empfangsstaates  auf  Geltendmachung  seiner  Gerichtshoheit  hat  zur
Voraussetzung,  daß  eventuell  die  Gerichtshoheit  des  Absendestaates  über
den  Gesandten  wirksam  geübt  wird.  Verletzt  er  die  Pflichten  seiner
Stellung,  indem  er  Mitglieder  der  Regierung  beleidigt,  gegen  dieselben
conspirirt,  sich  in  innere  Angelegenheiten  mischt  oder  sonstwie  zu  begründeten
  Klagen  Anlaß  giebt,  so  soll  ihn  dafür  entsprechende  Strafe
treffen;  solche  eintreten  zu  lassen,  ist  der  Absendestaat  verpflichtet;  denn
da  angenommen  werden  muß,  daß  er  den  Gesandten  zur  Pflege  guter
Beziehungen  beglaubigt  hat,  so  hat  derselbe,  wenn  er  diese  gestört,
offenbar  gegen  seine  Instructionen  gehandelt  und  verdient  dafür  Strafe,
aber  diese  zu  verhängen,  hat  nur  der  Absendestaat  das  Recht  wie  die  Pflicht.
Die  Regierung,  bei  der  er  beglaubigt  ist,  hat  sich  darauf  zu  beschränken
unter  Anführung  der  Gründe  seine  Abberufung  beziehungsweise  Genugthunng
  zu  fordern.")  Ist  die  Verletzung  der  gesandtschaftlichen  Pflicht
constatirt,  so  muß  die  Regierung  des  Absendestaates  dem  nachkommen;
        <pb n="666" />
        650  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

denn  die  Boraussetzung  der  Zulassung  einer  so  privilegirten  Person  ist,
daß  dieselbe  ihre  Stellung  nicht  mißbraucht.  Im  Uebrigen  muß  die
Regierung,  welche  sich  durch  das  Verhalten  eines  Gesandten  bedroht
fühlt,  sich  bis  zu  dessen  Abberufung  auf  vorbeugende  und  abwehrende
Maßregeln  beschränken.  Sie  kann  ihre  Verbindungen  mit  ihm  abbrechen,
sein  Haus  bewachen  lassen,  um  den  Verkehr  mit  ihren  Unterthanen  zu
hindern,  sie  kann  ihn  auch  auffordern  das  Land  binnen  bestimmter  Frist
zu  verlassen  und  ihn,  falls  er  sich  weigert,  über  die  Grenze  bringen
lassen;  denn  in  solchem  Falle  wird  der  Gesandte  selbst  durch  seinen
Widerstand  Urheber  der  Gewalt,  die  er  leidet.  Aber  sie  darf  ihn  nicht
verhaften,  nicht  seine  Papiere  oder  Correspondenz  mit  Beschlag  belegen,
nicht  sich  für  etwa  erlittene  Unbill  an  der  Person  des  Gesandten  rächen.
Sie  hat  gegen  solche  Verletzungen  der  Gesandtschaftspflicht  kein  Strafrecht,
sondern  muß  sich  in  den  Grenzen  der  nothwendigen  Selbstvertheidigung
halten.  (Grotius  I.  II,  cap.  18,  §  4,  Nr.  5:  JNon  per  modum
poenae,  sed  per  modum  naturalis  defensionis.)  So  unbestreitbar  diese
Grundsätze  sind,  so  sind  sie  doch  einerseits  oft  verletzt  und  andrerseits
über  das  Maß  gesteigert  worden,  welches  der  gesandtschaftliche  Charakter  begründet.
  Ersteres  geschah,  von  Fällen  abgesehen,  welche  überhaupt  nicht
zu  vertheidigen  sind,  wie  z.  B.  als  1808  Gustav  III.  sich  von  seiner
an  sich  gewiß  gerechten  Erbitterung  über  den  treulosen  Einfall  Rußlands
in  Finland  dazu  verleiten  ließ,  den  Russischen  Gesandten  Herrn  von
Alopäus  zu  verhaften,5)  meist  mit  der  Begründung,  daß  ein  Gesandter,
welcher  sich  in  eine  Verschwörung  gegen  die  Regierung,  bei  der  er  beglaubigt
  ist,  einlasse,  dadurch  seinen  Charakter  und  seine  Unverletzlichkeit
verwirke.  Es  ist  indeß  auffallend,  daß  dies  Argument,  welches  auf
dem  falschen  Schluß  beruht,  eine  Berletzung  des  Bölkerrechts  rechtfertige
die  andere,  noch  von  bedeutenden  Antoritäten  angeführt  wird,)  obwohl
schon  Albericus  Gentilis  und  Hotman,  als  der  Spanische  Gesandte
Mendoza  der  Verschwörung  gegen  Elisabeth  überführt  war,  ihr  Gutachten
  dahin  abgaben,  daß  ein  Botschafter,  selbst  wenn  er  auf  handhafter
That  der  Verschwörung  gegen  den  Souverän,  bei  dem  er  beglaubigt,
ertappt  sei,  nie  von  diesem  bestraft,  sondern  nur  an  seinen  Herrn  zurückgeschickt
  werden  könne,  um  nach  dessen  Befinden  bestraft  zu  werden.
Wir  wählen  nur  einen  Fall,  um  zu  zeigen,  wie  unbegründet
dies  Argument  ist.  Im  Jahre  1717  erhielt  die  Englische  Regierung
Beweise,  daß  der  bei  ihr  beglaubigte  Schwedische  Gesandte  Graf  Gylleuborg
  sich  mit  einem  in  Karl's  XII.  Diensten  stehenden  Abenteurer,  dem
Grafen  Görtz,  in  eine  Verschwörung  eingelassen,  welche  bezweckte,  dem
König  von  England  seine  Hanmover'schen  Besitzungen  zu  nehmen  und
einen  jacobitischen  Aufstand  zu  erregen.  Hierauf  ließ  die  Regierung
Gyllenborg  verhaften  und  seine  Papiere  mit  Beschlag  belegen,  in  denen
man  allerdings  die  Correspondenz  mit  den  jacobitischen  Führern  fand.
Es  ist  indeß  unerfindlich,  wie  Phillimore  und  Stanhope  dies  als  Selbstvertheidigung
  rechtfertigen  können.!)  Allerdings  ist  jede  Regierung  in
        <pb n="667" />
        Unverletzlichkeit.  651

solchem  Falle  „justifted  in  acting  as  its  own  preservation  may  require“,
sie  kann  daher  den  Gesandten  ausweisen,  auch,  wie  es  in  dem  Falle  des
Fürsten  Cellamare  geschah,  der  1718  eine  Verschwörung  gegen  den
Regenten  von  Orleans  angestellt,  dessen  Papiere  versiegeln  und  sie  seinem
Souverän  zustellen,  aber  sie  darf  den  Gesandten  nicht  verhaften,  nicht
sich  selbst  seiner  Papiere  bemächtigen,  um  diese  einzusehen.  Der  Spanische
  Gesandte  war  daher  vollkommen  berechtigt,  als  der  Auswärtige
Staatssecretär  Lord  Stanhope  mit  einem  Circular  die  in  London  beglaubigten
  Gesandten  von  dem  Vorfall  benachrichtigte  und  Copien  der
in  Gyllenborg's  Papieren  gefundenen  Aktenstücke  mittheilte,  zu  erwidern:
„Je  ne  puis  toutefois  me  dispenser  de  faire  observer  à  V.  Exc.  qu’il
est  bien  malheureux,  qu'on  n'ait  pu  trouver  d'autre  moyen  d’'assurer
la  paix  dans  les  Etats  de  S.  M.  et  la  tranquillité  de  IEurope,  du’en
emparant  de  la  personne  d'un  ministre  public,  et  en  Saisissant  ses
bapiers,  qui  deivent  eétre  regardés  Ccomme  les  dépositaires  sacrés  des
secrets  de  son  souverain.  De  quelqdue  manière  due  l'on  veuille  envisager
ces  deux  faits,  ils  me  paraissent  blesser  très  gensiblement  le  droit
des  gens“.5)  Umgekehrt  glaubt  Stanhope,  daß  die  Verhaftung  des
Grafen  Görtz  durch  die  Generalstaaten  nicht  gerechtfertigt  gewesen,  da
er  nur  gegen  einen  Alliirten  Hollands  und  nicht  gegen  dieses  selbst  conspirirt
  habe.  Allein  diese  Bemerkung  trifft  die  Sache  gar  nicht;  die
Generalstaaten  waren  berechtigt,  gegen  Görtz  so  zu  verfahren,  weil  er
überhaupt  nicht  als  Gesandter  bei  ihnen  beglaubigt  war,  der  König  von
Schweden  vielmehr  einen  andern  Gesandten  im  Haag  hatte;  Görtz  besaß
nur  eine  allgemeine  Legitimation,  besagend,  daß  er  in  Diensten  des
Königs  reise  und  ermächtigt  sei,  Geld  aufzunehmen.  Eine  solche  gab
ihm  keinen  öffentlichen  Charakter,  und  da  Görtz's  Pläne  auf  den  Umsturz
der  protestantischen  Dynastie  Englands  gingen,  welche  Holland  vertragsmäßig
  sich  verpflichtet  hatte,  aufrecht  zu  halten,  so  waren  die  Generalstaaten
  vollkommen  berechtigt,  gegen  Görtz  einzuschreiten.

Ebenso  unberechtigt,  wie  das  Verfahren  gegen  Gyllenborg,  war  das
Peter's  d.  Gr.,  der,  sich  auf  diesen  Fall  berufend,  1718  den  Holländischen
Gesandten  Debie  verhaften,  seine  Papiere  wegnehmen  und  ihn  verhören
ließ,  weil  er  verdächtige  Beziehungen  zu  Russischen  Unterthanen  unterhalten
  haben  sollte.

Auch  das  Vorgehen  der  Spanischen  Regierung,  welche  1729  den
frühern  Minister,  Herzog  von  Ripperda,  im  Hause  des  Englischen  Gesandten
  Lord  Stanhope  verhaften  ließ,  war  nicht  zu  rechtfertigen.
Allerdings  darf  ein  Gesandter  nicht  in  seinem  Hause  Personen  aufnehmen,
welche  die  Regierung  verfolgt,  und  wenn  die  Anwesenheit  solcher  constatirt
  ist,  zugleich  Gefahr  im  Verzuge  ist  und  der  Gesandte  sich  weigert,
den  Verfolgten  auszuliefern,  so  kann  die  Verhaftung  als  Nothwehr  geboten
  sein.  Indeß,  so  lag  die  Sache  in  diesem  Falle  nicht.  Stanhope
hatte  dem  Herzog  von  Ripperda,  der  sich  zu  ihm  flüchtete,  nur  auf  eine
Nacht  ohne  Zusicherung  seines  Schutzes  Obdach  gegeben  und  ihn  nicht
        <pb n="668" />
        652  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verlehrsformen.

nur  genöthigt,  dies  der  Spanischen  Regierung  anzuzeigen,  sondern  selbst
dem  König  hiervon  Mittheilung  gemacht,  der  keinerlei  Widerspruch  erhob,
sondern  nur  bat,  Ripperda  nicht  entweichen  zu  lassen,  weil  seine  Handlungsweise
  verdächtig  sei  und  die  Durchsuchung  seiner  Papiere  nothwendig
mache.  Stanhope  sagte  dies  zu  und  erklärte  Ripperda  nun,  er  könne
bei  ihm  bleiben,  wenn  er  sein  Wort  gebe,  nicht  zu  entfliehen.  Erst
allmälig  ward  der  Hof  darüber  besorgt,  daß  Ripperda  dem  Gesandten
Staatsgeheimnisse  verrathen  könne,  und  verhaftete  ihn  endlich  in  der
Gesandtschaft.  Dies  war  offenbar  eine  Verletzung  des  Völkerrechts,  gegen
die  das  ganze  diplomatische  Corps  protestirte,  da  Stanhope  niemals
einen  Verbrecher  gegen  die  Regierung  hatte  schützen  wollen,  und  als
Spanien  keine  Genugthuung  gab,  erklärte  England  ihm  den  Krieg.  Dagegen
überschritt  es  nicht  die  Grenzen  der  Selbstvertheidigung,  als  die  Schwe.
dische  Regierung  1747  das  Haus  des  Englischen.  Gesandten,  der  einen
flüchtigen  Schweden  aufgenommen,  umstellen  und  alle  Personen,  die  dasselbe
betraten,  durchsuchen  ließ,  ebenso  wenig,  als  deshalb,  weil  1750  der
Französische  Botschafter  in  Rom,  Marquis  de  Fontenay  Neapolitanische
Rebellen  in  seinem  Wagen  aus  der  Stadt  fortschaffte,  die  päpstliche
Regierung  dieselben  verhaften  ließ.  Sehr  mit  Unrecht  behauptete  1865
die  Französische  Regierung  das  Recht  des  Asyls  als  „trop  conforme
aux  sentiments  d'’humanité  pour  que  la  France  consentit  à  I’abdiquer“,
als  der  Französische  Geschäftsträger  in  Lima  zwei  frühere  Peruanische
Minister,  gegen  welche  Haftbefehle  erlassen,  in  seiner  Wohnung  aufgenommen
  und  ihre  Auslieferung  verweigert  hatte.  Treffend  bemerkte
dagegen  der  Gesandte  der  Vereinigten  Staaten,  als  sich  andere  Vertreter
dieser  Ansicht  anschlossen,  daß  Mitglieder  des  diplomatischen  Corps  keine
neue  völkerrechtliche  Regeln  festzustellen  hätten,  in  allen  Europäischen
Staaten  wie  in  Nordamerika  sei  keine  Rede  mehr  vom  gesandtschaftlichen
Asyl,  und  was  man  Anderen  nicht  zuerkenne,  könne  man  auch  nicht
fordern.  (Pradier-Fodéré,  II.  80  ff.)  Einem  Gesandten  steht  es
nicht  zu,  zu  unterscheiden,  ob  es  sich  um  ein  gewöhnliches  oder  ein
politisches  Vergehen  handelt,  nur  in  dem  Falle,  wo  es  sich  darum
handelt,  Jemanden  von  der  Verfolgung  einer  wüthenden  Pöbelmasse  zu
retten,  kann  ein  vorübergehendes  Asyl  gerechtfertigt  sein.

Die  Unverletzlichkeit  des  Gesandten  ist  unbedingt,  aber  selbstverständlich
  nur  im  Bereich  seiner  legitimen  und  anerkannten  Wirksamkeit;  er
verliert  sein  Privileg,  wenn  er  seinen  Posten  verläßt,  wie  z.  B.  als
1734  die  Französischen  Gesandten  in  Kopenhagen  und  Warschau,  Graf
Plélo  und  Marquis  Monti,  nach  Danzig  gingen,  um  der  Stadt  zu  helfen
und  dabei  gefangen  wurden.  (Flassan,  Hist.  de  la  dipl.  Franç.  V.  70.)

Eine  mißbräuchliche  Ausdehnung  des  Privilegs  der  Unverletzlichkeit
der  Wohnung  war  die  frühere  sogenannte  Quartiersfreiheit,  wonach  sich
dieselbe  auf  die  ganze  Umgebung  des  gesandtschaftlichen  Hauses  erstreckte,
welche  diese  durch  Anbringung  des  Wappens  des  auswärtigen  Souveräns
der  Botmäßigkeit  der  Ortsobrigkeit  entzog,  so  daß  kein  Verbrecher,  der  sich
        <pb n="669" />
        Unverletzlichkeit.  653

dorthin  flüchtete,  verhaftet  werden  konnte.  Nichtsdestoweniger  führte  die
durchaus  berechtigte  Aufhebung  dieses  Mißbrauchs  durch  Innocenz  XI.
(1676)  zu  Feindseligkeiten  Frankreichs,  welches  jedoch  schließlich  nachgeben
  mußte.

1)  R.-Str.-Ges.  B.  §  104,  Gefängniß  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  1  Jahr.
Art.  17  des  Französ.  Gesetzes  vom  17.  Mai  1819  bedroht  die  diffamation  eines
Gesandten  mit  Gefängniß  bis  18  Monat  und  Geldstrase  bis  3000  Fr.,  Art.  19
die  injure  mit  Gefängniß  bis  1  Jahr  und  Geldstrafe  bis  2000  Fr.  je  nach  Umständen.

*)  R.-Str.-Ges.  B.  §  104  Al.  2,  —  Art.  5  des  Französ.  Gesetzes  vom  26.  Mai
1819  fordert  gleichfalls  Antrag  des  Beleidigten,  Art.  5  des  Gesetzes  vom  29.
Derember  1875,  der  Versfolgung  von  Amtswegen  verfügt,  geht  nur  auf  auswärtige
  Souveraine  und  Regierungsoberhäupter.  Dagegen  gilt  in  der  Französischen
  Praxis  der  Satz:  „La  preuve  de  la  vérité  des  faits  diffamatoires  allégués
contre  des  agents  diplomatiques  est  inadmissible.“  (Chassan,  Traité  des
délits  de  la  parole  II.  p.  443.)

„)  Dclaration  des  Etats-Généraux  des  Pays-Bas  Unis  au  sujet  de  Tinviolabilité
  des  Ambassadeurs,  1651.  Dänisches  Gesetz  von  1683.  Amerikanische
Congreßacte  von  1790,  sect.  II.  Belgisches  Gesetz  vom  12.  März  1858.

")  In  der  Angelegenheit  des  Russischen  Gesandten  in  Washington,  Calacazy,
  erklärte  der  Amerikanische  Staatssecretär  Mr.  Fish  (16.  Nov.  1871):  „The
official  or  authorized  statement,  that  a  minister  has  made  himself  unacceptable
  or  even  that  he  has  ceased  to  be  persona  grata  to  the  government
to  which  he  is  sccredited,  is  suflicient  to  invoke  the  deference  to  afriendly  power
and  the  observance  of  the  courtesy  and  the  practice  regulating  the  diplomatic
intercourse  of  the  powers  of  Christendom.  For  the  recall  of  an  objectionable
Minister  the  declaration  of  the  authorized  representative  of  the  power  to
which  an  offending  minister  is  accredited  is  all  that  can  properly  be  asked
and  all  that  a  self  respecting  power  could  give.“  (Staatsarchiv  XXI.  no  4606.)
Dies  geht  grundsätzlich  gewiß  zu  weit;  jede  Regierung  wird,  ehe  sie  einer  solchen
Forderung  nachgiebt,  verlangen,  die  Gründe  derselben  zu  hören  und  ihrem  Vertreter
  Gelegenheit  geben,  sich  seinerseits  zu  äußern,  wie  denn  thhatsächlich
Mr.  Fish  seine  Gründe  ausführlich  angiebt.

*)  In  diesem  Falle  war  dem  Gesandten  keine  specielle  Berschuldung  vorgeworfen
  und  es  traf  die  Bemerkung  Merlin's  zu:  „Qu'on  dise  tant  qu’on  voudra
que  la  perfidie  du  maitre  nous  autorise  à  ne  plus  regarder  son  ministre
comme  ambassadeur:  la  convention  particulière  et  tacite  que  nous  avons
faite  avec  le  ministre  même,  nous  défend  de  punir  dans  sa  personne  l  innocent
  pour  le  coupable.“  (Bépert.  de  jurispr.  Sect.  V.  8  3,  Nr.  b.)

*)  So  z.  B.  von  Stanhope  (Hist.  of  England  I.  p.  171.):  „A  foreign
minister  who  conspires  against  the  very  Government,  at  which  he  is
accredited  has  clearly  violated  the  law  of  nations.  He  is,  therefore,  no
longer  entitled  to  protection  from  the  law  of  nations“;  ebenso  ist  es  irrig,
wenn  Hall,  8  50  sagt:  „but  if  the  alleged  act  is  one  of  extreme  gravity,
he  can  be  arrested  and  kept  in  custody  while  application  for  redress  is
being  made“,  denn  damit  wird  der  Aufenthaltsstaat  zum  alleinigen  Richter  darüber  gemacht,
  ob  die  Verletzung  hinreichend  schwer  war,  um  solches  Borgehenzu  rechtfertigen.

7)  Phillimeore,  II.  208.  Stanhope,  l.  c.

?)  Martens,  Causes  Célebres  I.  104.
        <pb n="670" />
        654  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

*5  163.
Exterritorialität.

Das  Recht  der  persönlichen  Unverletzlichkeit  genügt  nicht,  um  dem
Gesandten  volle  Sicherheit  für  die  Ausübung  seiner  Functionen  zu  gewähren,
  er  muß  auch  von  der  Landesgerichtsbarkeit  des  Staates,  wo  er
beglaubigt  ist,  vollkommen  unabhängig  sein,  denn  könnte  er  von  dieser
zur  Rechenschaft  gezogen  werden,  so  wäre  der  Regierung  fortwährend
Gelegenheit  gegeben,  unter  dem  Vorwand  eines  Verdachts  und  nöthiger
Untersuchung,  die  Freiheit  des  Gesandten  zu  beschränken.  Diese  Befreiung
  von  der  Gerichtsbarkeit  des  Aufenthaltsstaates  bezeichnet  man
mit  der  Exterritorialität  der  diplomatischen  Agenten.  Diese  Fiction  ist
nicht  buchstäblich  zu  nehmen,  denn  würde  z.  B.  die  gesandtschaftliche
Wohnung  wirklich  als  außerhalb  des  Gebietes  des  Aufenthaltsstaates
betrachtet,  so  hätte  letzterer  auch  keine  Gerichtsbarkeit  darüber,  wenn
zwei  seiner  Unterthanen  dort  ein  Verbrechen  begingen.  Man  kann  auch
nicht  sagen,  der  Gesandte  werde  so  behandelt,  als  ob  er  seinen  Heimathsstaat
  nie  verlassen,  denn  derselbe  ist  unstreitig  verpflichtet,  die  Gesetze
des  Aufenthaltsstaates  zu  achten.  Die  diplomatische  Exterritorialität
bedeutet  einfach  eine  Ausnahme  von  dem  sonst  unbedingten  Grundsatz
der  Gebietshoheit,  wonach  alle  Personen  und  Sachen,  die  sich  auf  dem
Gebiet  eines  Staates  befinden,  seiner  Gerichtsbarkeit  unterworfen  find.
Der  Gesandte,  seine  Familie,  alle  Personen  und  Sachen,  deren  er  zur
Erfüllung  seiner  amtlichen  Aufgabe  bedarf,  sind  der  Gerichtsbarkeit  des
Aufenthaltsstaates  entzogen.1)  Für  alles,  was  er  sich  etwa  zu  Schulden
kommen  läßt,  kann  er  nur  von  seiner  Regierung,  bez.  von  den
Gerichten  seines  Landes  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Als  unter
Jacob  I.  die  Spanischen  Gesandten  Inoyosa  und  Colonna  den  Prinzen
von  Wales  und  den  Herzog  von  Buckingham  verleumdet  hatten,  erklärte
Sir  R.  Cotton  in  einem  Gutachten:  „that  an  ambassador  representing
the  person  of  a  sovereign  Prince,  is  by  the  law  of  nations  exempt
from  Regale  Tryale,  that  all  actions  of  one  so  qualified  are  made  the
acts  of  his  master,  until  he  disavow  them,  and  that  the  injuries  of  one
absolute  Prince  to  another  is  factum  hostilitatis,  not  treason,  so  much
does  public  convenieney  prevail  against  a  particular  mischief“.
(Phillimore,  lI.  p.  280.)  1646  erklärte  der  Großvezir,  als  Kaufleute
den  Englischen  Gesandten  vor  dem  Divan  verklagen  wollten,  „er  wisse
sehr  wohl,  daß  es  unerhört  wäre,  einen  Gesandten  vor  den  Divan  zu
laden,  was  das  Gesandtschaftsrecht  und  das  Völkerrecht  zerstören  würde“.
Als  1654  der  Französische  Gesandte  de  Bass  einer  Verschwörung  gegen
das  Leben  Cromwell's  angeklagt  wurde,  erklärte  sich  derselbe  bereit,  dem
Protector  persönlich  zu  beweisen,  daß  der  Verdacht  unbegründet  sei,
aber  weigerte  sich,  sich  von  einem  Richter  verhören  zu  lassen,  weil  er
        <pb n="671" />
        Exterritorialität.  655

damit  die  Würde  seines  Gebieters  verletzen  würde,  dem  er  allein  verantwortlich
  sei,  und  dies  ward  anerkannt.  (lbid.  p.  209.)

Diese  Befreiung  von  der  Gerichtsbarkeit  ist  jetzt  überall  auch  anerkannt.))
  Der  Grundsatz  gilt  so  unbedingt,  daß  ein  Gesandter  selbst
nicht  darauf  verzichten  könnte;  denn  das  Privileg  ist  nicht  in  seinem,
sondern  in  einem  öffentlichen  Interesse  gegeben.  Eine  Folge  desselben
ist,  daß  ein  Gesandter  auch  nicht  genöthigt  werden  kann,  in  einem
Proceß  als  Zeuge  aufzutreten,  höchstens  kann  man  von  ihm  begehren,
daß  er  in  seiner  Wohnung  seine  Aussage  zu  Protokoll  gebe,  weigert  er
dies,  so  kann  man  ihn  indeß  nicht  dazu  nöthigen.  So  fand  1856  in
Gegenwart  des  Holländischen  Gesandten  in  Washington,  Dubois,  ein
Todtschlag  statt;  der  Staatsanwalt  ließ  ihn  durch  den  Staatssecretär  um
sein  Zeugniß  ersuchen,  der  Gesandte  lehnte  dies  auf  einstimmigen  Rath
aller  seiner  Collegen  ab,  aber  erklärte  sich  bereit,  eine  beeidigte  Erklärung
  abzugeben,  wenn  seine  Regierung  ihn  dazu  ermächtige.  Der
Staatssecretär  anerkannte  in  einer  Depesche  an  den  Amerikanischen  Gesandten
im  Haag,  daß  Dubois  Weigerung  berechtigt  sei,  machte  aber  gleichwohl
geltend,  daß  derselbe  seinem  Rechte  nichts  vergebe,  wenn  er  das  gewünschte
  Zeugniß  ablege,  um  die  Entscheidung  des  Gerichtes  zu  ermöglichen,
  da  das  Gesetz  fordere,  daß  der  Angeklagte  den  Belastungszeugen
persönlich  gegenübergestellt  werde.  Die  Holländische  Regierung  lehnte
es  ab,  ihren  Gesandten  dazu  zu  veranlassen,  ermächtigte  ihn  aber,  eine
eidliche  Erklärung  dem  Staatssecretär  zu  machen.  Dubois  benachrichtigte
letzteren  hiervon  mit  dem  Vorbehalt,  daß  dabei  von  keinem  Verhör  die
Rede  sein  könne,  dem  er  sich  nicht  unterwerfen  könne,  worauf  der
Staatsanwalt  nicht  eingehen  zu  können  glaubte,  weil  eine  solche  Erklärung
  nicht  genüge.  (Calvo,  I.  p.  594,  Note  1.)

Ein  verwickelter  Fall  ereignete  sich  1867  in  Paris,  wo  ein
Russischer  Unterthan  im  Gesandtschaftsgebäude  auf  den  Sercretär  der
Botschaft  schoß  und  auf  Ansuchen  des  letzteren  von  der  Franzöfischen
Polizei  verhaftet  wurde.  Der  Russische  Botschafter,  der  bei  Begehung
des  Verbrechens  abwesend  war,  vertrat  zuerst  die  Ansicht,  daß  der  Schul.
dige  vor  ein  Russisches  Gericht  zu  stellen  sei,  da  das  Verbrechen  in  der
Russischen  Gesandschaft  von  einem  Russen  gegen  einen  Rufsen  verübt  sei,
trat  aber  hernach  der  Ansicht  der  Französischen  Regierung  bei,  daß,  da  von  der
Gesandtschaft  selbst  die  Hilfe  der  Französischen  Behörden  angerufen  und
diese  auch  die  Voruntersuchung  geführt,  das  Französische  Gericht  competent
  für  die  Aburtheilung  sei.

Die  Befreiung  von  der  Gerichtsbarkeit  geht  ebenso  wohl  auf  die
bürgerliche  wie  die  Strafgerichtsbarkeit,  der  Gesandte  kann  in  seiner
Eigenschaft  weder  verklagt  werden,  noch  können  irgend  welche  ihm  gehörige
  Sachen,  welche  er  als  Gesandter  besitzt,  mit  Beschlag  belegt
werden.  Diesen  Grundsatz  hat  schon  Grotius  (II.  cap.  18.  9)  klar
festgestellt:  „Bona  quoque  legati  mobilia  et  qune  proinde  habentur  personae
  accessio,  pignoris  causa,  aut  ad  solutionem  debiti  capi  non  posse,
        <pb n="672" />
        656  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

nec  per  indiciorum  ordinem,  nec,  quod  qduidam  volunt,  mann,  regia
verius  est,  nam  omnis  coactio  abesse  a  legato  debet,  tam  quae  res  ei
necessarias  qduam  quse  personam  tangit,  quo  plena  ei  sit  securitas.  Si
quid  ergo  debiti  contraxit  et  ut  fit  res  soli  eo  loco  nullas  possideat,
ipse  compellendus  erit  amice  et  si  detrectet  is  qui  misit."“  Der  Entwurf
  des  Code  civil  besagte  dies  ausdrücklich.  „Les  étrangers  revetus
d’'un  caracteère  représentatif  de  leur  nation,  en  qualités  d'’ambassadeurs,
de  ministres,  d'’envoyés  ou  sous  quelque  autre  dénomination  que  ce  scit,
ne  seront  point  traduits,  ni  en  matière  civile,  ni  en  matière  criminelile,
devam  les  tribunaux  de  France.  II  en  sera  de  meme  des  étrangers
qui  composent  leur  famille  ou  qui  seront  de  leur  suite“.  Dieser  Artikel
wurde  gestrichen,  weil  wie  Portalis  erklärte,  der  Code  sich  nicht  mit
völkerrechtlichen  Fragen  zu  beschäftigen  habe.  Der  Grundsatz  ist  aber  steis
beobachtet.  So  erklärt  ein  Erkenntniß  des  Pariser  Appellhofes  vom
12.  Juli  1867:  „que  ce  principe  se  fonde  sur  la  nature  des  choses,
qui  dans  T’intérèt  respectif  des  deux  nations,  ne  permet  pas  due  les
agents  diplomatiques  soient  exposés  dans  leurs  personnes  ou  dans  leurs
biens  à  des  poursuites  qui  ne  leur  laisseraient  pas  une  entière  liberté
d’action  et  qui  geèeneraient  les  relations  internstionales  auxquelles  üs
servent  d'intermédiairesc.  Im  Gegensatze  hiezu  behauptete  1839  die
Preußische  Regierung  in  einem  Streitfall  des  Amerikanischen  Gesandten
Mr.  Wheaton  mit  seinem  Hauseigenthümer,  welcher  für  Schadensersatz
gewisse  Mobilien  des  Gesandten  mit  Beschlag  belegte,  die  völkerrechtliche
Exemtion  gehe  nur  auf  die  Gerichtsbarkeit,  ein  Gericht  könne  allerdings
nicht  die  Beschlagnahme  von  gesandtschaftlichem  Eigenthum  verfügen,
etwas  anderes  aber  seien  die  Beziehungen  des  Gesandten  zu  Privatpersonen,
  ersterer  habe  sich  durch  seinen  Miethsvertrag  dem  Retentionsrecht
  unterworfen,  welches  das  Preußische  Gesetz  dem  Eigenthümer  gegen
den  Miether  gebe.  Der  Gesandte  erwiderte  mit  Recht,  daß  es  auf  die
Bestimmungen  des  Preußischen  Gesetzes  nicht  ankomme,  da  diese  die
völkerrechtlich  feststehende  Befriedung  seines  Eigenthums  nicht  aufheben
könnten  und  kein  Landesgesetz  einen  Gesandten  auf  denselben  Fuß  stellen
könne  wie  die  Unterthanen.  Wenn  man  behaupte,  daß  er  sich  durch
den  Vertrag  stillschweigend  unterworfen  habe,  so  würde  bei  Nichtzahlung
eines  von  ihm  angenommenen  Wechsels  auch  der  Personalarrest  gegen
ihn  verhängt  werden  können.  Ebenso  ist  es  nicht  gerechtfertigt,  einem
Gesandten  wegen  Schulden  bei  seiner  Abreise  die  Pässe  zu  verweigern,
wie  dies  seitens  der  Französischen  Regierung  1772  gegen  den  Hessischen
Gesandten  geschah.  Wenn  also  ein  Gesandter  seine  Schulden  nicht  bezahlt,
  müssen  die  Gläubiger  sich  entweder  durch  Vermittlung  des  Auswärtigen
  Ministeriums  an  seine  Regierung  wenden  oder  ihn  bei  dem
competenten  Gericht  seiner  Heimath  verklagen.  So  sagt  ein  Erkenntniß
des  Pariser  Gerichts  vom  22.  Juli  1815:  „Pendant  l’ezxercice  de  ses
fonctions  à  I’'étranger,  I’ambassadeur  ou  le  ministre  ne  cesse  point
d’'appartenir  à  sa  patrie,  il  y  conserve  son  domicile  et  le  juge  de  ce
        <pb n="673" />
        Exterriorialitãt.  657

domicile  exerce  la  juridiction  sur  lui  comme  s'il  était  présent“.  Ebenso
das  Deutsche  Reichsbeamten-Gesetz  8  21:  „Reichsbeamte,  deren  dienstlicher
Wohnsitz  sich  im  Auslande  befindet,  behalten  den  ordentlichen  persönlichen
Gerichtsstand,  welchen  sie  in  ihrem  Heimathsstaat  hatten.  In  Ermangelung
  eines  solchen  Gerichtsstandes  ist  ihr  ordentlicher  persönlicher  Gerichtsstand
  in  der  Hauptstadt  des  Heimathsstaates,  und  in  Ermangelung
eines  Heimathsstaates  vor  dem  Stadtgericht  in  Berlin  begründet“.  Aber
die  Exemtion  erstreckt  sich  der  Natur  der  Sache  nur  auf  die  gesandtschaftliche
  Wohnung  und  die  in  derselben  enthaltenen  Mobilien;  Grundstücke,
die  der  Gesandte  als  Privatmann  im  Aufenthaltsstaate  besitzt,  bleiben
der  Gerichtsbarkeit  des  letzteren  unterworfen,  nur  kann  nie  gegen  ihn
eine  Verfügung  erlassen  werden,  welche  seine  Person  berührt  oder  ihm
Sachen  nimmt,  welche  für  seine  amtlichen  Functionen  nothwendig  sind.
Der  Fall,  daß  sich  ein  Gesandter  mit  Handelsgeschäften  befaßt,  wird
schwerlich  vorkommen;  sagt  doch  schon  das  Römische  Recht:  „Eum  gqui
legatione  fungitur,  neque  alienis  neque  propriis  negotiis  se  interponere
debere“:  (I.  8  8  2  D.  de  legat.  50,  7).  Deutsches  Reichs-Beamten-Gesetz
  §  16.)  Sollte  er  sich  in  Börsenspeculationen  einlassen,  so
können  seine  Gläubiger  im  Nichtzahlungsfalle  gegen  ihn  nur  wie  bei
andern  Schulden  verfahren.))  Maßregeln,  welche  nur  Rechte  sicherstellen
sollen,  z.  B.  Protest  wegen  eines  auf  einen  Gesandten  gezogenen  und
nicht  bezahlten  Wechsels  können  sein  Privileg  nicht  berühren.  Ist  der
diplomatische  Vertreter  als  Unterthan  des  Aufenthaltstaates  zugelassen,
so  kommt  ihm  die  Exemtion  nicht  zu,  nur  können  seine  Archive  nicht
mit  Beschlag  belegt  werden.  Gleichwohl  erklärte  sich  1875  bei  einer
Klage  gegen  den  Gesandten  von  Honduras,  der  Französischer  Unterthan
geblieben  war,  das  Pariser  Gericht  incompetent,  weil  die  Regierung  ihn
als  Gesandten  angenommen  hatte.  Uourn.  de  dr.  intern.  privé  1875,
p.  90.)  Hat  der  Gesandte  selbst  geklagt,  was  er  nicht  ohne  Ermächtigung
  seiner  Regierung  thun  sollte,  da  er  nicht  eigenmächtig  auf  seinen
repräsentativen  Charakter  verzichten  kann,  was  aber  das  betreffende  Gericht
  nicht  zu  untersuchen  hat,  da  dies  eine  Frage  zwischen  ihm  und
seinem  Souverän  ist,  so  muß  er  natürlich  auch  die  Folgen  tragen,  wenn
er  z.  B.  in  die  Unkosten  verurtheilt  wird.  Eben  deshalb  erkannte  das
Englische  Gericht  1854  gewiß  richtig  in  dem  Falle  des  Belgischen
Legationssecretärs  Drouet,  der  wegen  Handelsschulden  verklagt  ward,  die
Thatsache,  daß  er  sich  in  finanzielle  Speculationen  in  London  eingelassen,
unterwerfe  ihn  an  sich  nicht  der  örtlichen  Gerichtsbarkeit,  sondern  müsse,  sofern
dies  eine  Verletzung  seiner  amtlichen  Stellung  einschließe,  von  seiner
Regierung  geahndet  werden,  daß  er  aber,  da  er  die  erste  Citation  freiwillig
  angenommen,  sich  im  Fortgang  des  Processes  nicht  mehr  auf  seine
Exemtion  berufen  könne.  Richtig  bleibt  dabei  die  Bemerkung  Calvo's
(Dictionnsire,  p.  25):  „II  ne  faut  pas  se  dissimuler  cependant  due
Pexéecution  d’un  jugement  prononcé  contre  un  agent  diplomatique  présente
  tonjours  de  graves  difficultés,  puisqu’elle  ne  peut  etre  poursuivie
Oandbuqh  des  Bölkerrechis  U.  4
        <pb n="674" />
        658  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

dans  le  pays  meme  ou  la  sentence  a  é6té  rendue.  S’il  s’agissait  par
exemple,  de  statuer  sur  des  biens  engagés  pour  P’accomplissement  d'une
obligation,  qduel  serait  le  tribunal  compétent?  L'agent  ne  peut  etre
considéré  comme  un  pluideur  ordinsire  sans  qu'’on  se  trouve  aussitot
en  présence  de  Tinviolabilité  qui  est  nécessaire  à  la  liberté  de  ses
fonctions.  On  en  est  réduit,  pour  sauvegarder  le  privilöge  personnel
à  distinguer  entre  les  formes  du  jugement  et  I’exécution  de  la  sentence
prononcée,  en  subordonnant  cette  dernière  à  I’immunité  juridictionmelle“.

Die  Polizei  darf  in  keinem  Falle  gegen  einen  Gesandten  einschreiten  und
keiner  ihrer  Beamten  darf  seine  Wohnung  gegen  seinen  Willen  betreten,  wogegen
  er  selbst  dafür  aufkommen  muß,  daß  in  seinem  Hause  nichts  geschieht,
was  die  öffentliche  Sicherheit  gefährden  könnte  oderdie  örtlichen  Gesetze  verletzt.

1)  Dasselbe  gilt  auch  bei  seinem  Tode  für  den  gesammten  Nachlaß.  Der
Legationsserretär  oder,  falls  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist  und  die  Regierung  des
Absendestaates  keinen  Commissar  dafür  schickt,  einer  seiner  Collegen  versiegelt  alle
Papiere  und  Effecten,  über  die  ebenso  wie  über  alle  erbrechtlichen  Fragen
lediglich  die  Gesetze  des  Heimatsstaates  des  Verstorbenen  entscheiden.  Die  Obrigkeit
  des  Staates,  bei  dem  der  Gesandte  beglaubigt  war,  hat  bei  dieser  Regelung
in  keiner  Weise  sich  einzumischen,  sofern  sie  nicht  von  dem  Absendestaat  um  etwaige
Mitwirkung  ersucht  wird.

)  Durch  Beschluß  der  Bundes-Versammlung  vom  19.  Juli  1824  wurden
den  bei  dem  Deutschen  Bunde  beglaubigten  auswärtigen  Gesandten  dieselben  Borrechte
  eingeräumt,  welche  für  die  Bundestagsgesandten  in  ihren  Verhältnifsen  zur
freien  Stadt  Frankfurt  als  Sitz  des  Bundestags  festgesetzt  waren.  Nach  §  18
des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Jan.  1877  sind  die  Chefs  und.
Mitglieder  der  bei  dem  Deutschen  Reich  oder  einem  Bundesstaat  beglaubigten
Gesandtschaft  von  der  inländischen  Gerichtsbarkeit  ausgenommen.  Oesterr.  bürgerl.
Gesetzb.  8  39.  Englische  Parlamentsacte  von  1709.  Amerikan.  Congreßacte  von
1790.  Französisches  Decret  von  1794.  Für  Orientalische  Staaten  ist  diese
Exemtion  oft  vertragsmäßig  festgesetzt;  z.  B.  Art.  2  des  Bertrages  zwischen.
Frankreich  und  China  vom  27.  Juni  1858.  Art.  3  des  Vertrags  zwischen  dem
Zollverein  und  China  vom  2.  Sept.  1861.

)  1720  erkannte  ein  Holländisches  Gericht  gegen  den  Gesandten  des  Herzogs
von  Holstein  wegen  Handelsschulden  Arrest  auf  alles  Eigenthum,  mit  Ausnahme
dessen,  was  ihm  als  Gesandten  gehöre.  In  dem  Fall  der  Charkieh  erkannte  1868
das  Englische  Gericht,  daß  ein  Gesandter  in  einem  Processe,  der  aus  Handelsnnternehmungen
  desselben  im  Lande,  wo  er  beglaubigt  ist,  entstehe,  nicht  gegen
seinen  Willen  verklagt  werden  könne,  wenn  auch  weder  seine  Person,  noch  sein
Eigenthum  durch  den  Proceß  berührt  würden.  Dagegen  könne  der  Kanzlei-Gerichtshof
dritten  Personen  verbieten,  dem  Gesandten  eine  Geldsumme  zu  verabfolgen,  deren
Eigenthum  bestritten  sei,  wenn  auch  sein  Anspruch  auf  dieselbe  rechtlich  unbestreitbar
sei.  (Phillimore,  II.  p.  223.)  In  gleichem  Sinne  erkannte  der  Pariser
Appellhof  am  12.  Juli  1867  in  folgendem  Falle.  Ein  Russischer  Botschaftsrath  hatte
mit  dem  Herausgeber  einer  Zeitung  einen  Vertrag  geschlossen,  daß  derselbe  ihm  fein
Blatt  für  Russische  Interessen  zur  Verfügung  stelle  und  daß  der  Gewinn  ihm  zukommen
  sollte.  Das  Blatt  machte  Bankerott  und  der  Concursverwalter  nahm
den  Diplomaten  in  Anspruch,  da  er  den  Verlust  tragen  müsse,  weil  er  sich  den
        <pb n="675" />
        Sonstige  gesandtschaftliche  Rechte.  659

Gewinn  vorbehalten.  Das  Handelsgericht  wies  die  Einrede  der  diplomatischen
Exemtion  zurück,  da  der  Betreffende  „en  dehors  de  ses  fonctions  de  conseiller
d’ambassade“  gehandelt  habe  „et  en  faisant  des  actes  des  Ccommerce  s'est
placé  en  dehors  des  immunitss  diplomatiques“.  Der  Appellhof  verwarf  dies,
da  der  Vertrag  des  Diplomaten  mit  dem  Blatt  „aurait  un  caractère  tout  autre
due  celui  d  une  spéculation  Commerciale  faite  dans  un  intérét  privé“.  (Dalloz.
Rép.  1867,  2  p.  123  fl.)  Eigenthum,  welches  ein  Gesandter  als  Testamentsexecutor
oder  als  sonstiger  Depositar  verwaltet,  unterliegt  selbstverständlich  der  örtlichen
Gerichtsbarkeit.

8  14.
Sonstige  gesandtschaftliche  Rechte.

Als  Folge  der  Exterritorialität  ist  der  Gesandte  von  allen  perfönlichen
  Lasten  des  Aufenthaltsstaates,  wie  Einquartirung  u.  s.  w.,  und
von  allen  persönlichen  directen  Staatsabgaben  frei.  Das  Gesandtschaftsgebäude,
  falls  es  der  Regierung  des  Absendestaates  gehört,  ist  an  sich
nicht  steuerfrei,  wenn  nicht  deshalb  ein  besonderes  Abkommen  besteht,
wie  z.  B.  zwischen  Deutschland  einerseits,  Frankreich  und  Rußland
andrerseits.  Auch  von  indirecten  Staatsabgaben  ist  der  Gesandte  frei,
sei  es,  daß  ihm  hierfür  ein  bestimmter  Credit  gewährt  wird,  oder  allgemein
  wie  in  England.!)  Auf  Befreiung  von  örtlichen  Abgaben  hat
der  Gesandte  an  sich  keinen  Anspruch,  was  in  dieser  Beziehung  gewährt
wird,  ist  guter  Wille.  In  London  z.  B.  haben  die  diplomatischen
Agenten  alle  local  taxes  zu  zahlen,  in  Berlin  nicht.  Alle  Gebühren,
im  Unterschied  von  Steuern,  wie  Wegegelder,  Porto,  Stempel  u.  s.  w.
hat  der  Gesandte  wie  jeder  Andere  zu  zahlen.

Das  sonst  besonders  stipulirte  Recht  des  Religionscultus  im  Hause
des  Gesandten  oder  in  einer  besondern  Capelle  ist  jetzt  mit  Ausnahme
heidnischer,  muselmännischer  oder  einiger  südamerikanischer  Staaten
durch  die  allgemein  herrschende  Religionsfreiheit  antiquirt.))  Es  beschränkte
  sich  sonst  auf  Culte,  die  im  Aufenthaltsort  des  Gesandten
nicht  öffentlich  geübt  wurden.  Als  Joseph  1II.  durch  das  Toleranzedict
von  1781  den  protestantischen  Cultus  erlaubte,  verlangte  er  die  Aufhebung
  der  protestantischen  Gesandtschaftscapellen  in  Wien;  auch  wurde
dies  Recht  nur  unter  gewissen  Beschränkungen  gewährt,  z.  B.  Versagung
des  Glockengeläutes  u.  s.  w.  Die  päpstliche  Regierung  erklärte  1846
dem  Preußischen  Gesandten,  daß  sie  einen  Cultus  in  Italienischer  Sprache
in  der  Gesandtschaftscapelle  nicht  dulden  könne.  In  Constantinopel
stehen  zwei  der  katholischen  Kirchen  unter  dem  Schutz  des  Oesterreichischen
Gesandten,  die  übrigen  unter  dem  Frankreichs.  Art.  14  des  Friedens  von
Kudjuk--Kainardji  von  1764  erlaubte  dem  Russischen  Hofe  außer  der  Gesandtschaftscapelle,
  in  Galata  eine  Griechische  Kirche  zu  bauen,  die  unter
dem  Schutze  des  Russischen  Gesandten  stand.  Die  katholische  Kirche  in

42-
        <pb n="676" />
        660  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

Peking  stand  bisher  unter  dem  Schutze  des  Französischen  Gesandten.
Früher  hatte  der  Gesandte  wohl  das  Recht,  Streitigkeiten  oder  Vergehen
seines  Gefolges  selbst  abzuurtheilen,  wie  z.  B.  Sully  als  Botschafter
Heinrich  IV.  in  London  einen  Edelmann  seines  Personals  wegen  Mordes
durch  eine  Französische  Jury  zum  Tode  verurtheilen  ließ.  Keine
Regierung  giebt  jetzt  ihren  Bertretern  ähnliche  Vollmacht.  Hat  ein
Mitglied  des  Personals  ein  Bergehen  begangen,  so  beschränkt  sich  das
Recht  des  Gesandten  darauf:  1)  den  Schuldigen  zu  verhaften,  wenn  er
in  der  gesandtschaftlichen  Wohnung  ist  oder,  wo  nicht,  seine  Auslieferung
von  den  Landesbehörden  nachzusuchen;  2)  den  Thatbestand  des  Vergehens
  festzustellen,  eventuell  mit  Hilfe  jener  Behörde;  3)  die  Zeugen  zu
verhören,  welche  gleichfalls  dem  Personal  angehören;  4)  den  Schuldigen
der  nationalen  Behörde  auszuliefern.  —  Hinsichtlich  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  hat  der  Gesandte  das  Recht,  Testamente  von  Mitgliedern
seines  Personals  entgegenzunehmen  und  den  Nachlaß  Verstorbener  zu
verfiegeln.

1)  Nach  Art.  15  des  Zoll--Bereins-Vertrages  vom  8-  Juli  1867  find  die
für  die  bei  Deutschen  Regierungen  beglaubigten  Gesandten  bestimmten  Gegenstände
grundsätzlich  zollpflichtig  und  Rückvergütungen  erfolgen  dafür  nur  auf  privative
Staatsrechnung.  Für  die  beim  Deutschen  Reiche  beglaubigten  Gesandten  wird
jedoch  nach  Bundesrathsbeschluß  vom  29.  April  1872  der  Betrag  der  Zölle  auf
Rechnung  des  Reiches  vergütet.  Das  Französische  Decret  vom  24.  Febr.  1826
gibt  einfach  Zollfteiheit.

*)  Die  in  einzelnen  Verträgen,  z.  B.  Art.  4  des  Zoll.  Vereins-Vertrages
mit  Japan  vom  20.  Febr.  1869,  Art.  7  des  Vertrages  mit  Salvador  vom
13.  Juni  1870,  gesicherte  Tultusfreiheit  bezieht  sich  auf  alle  deutsche  Staatsangehörige.

8  165.
Rechte  des  gesandtschaftlichen  Personals.

Die  gesammte  Familie  und  das  ganze  Personal  der  Gesandtschaft  theilt
die  Privilegien  der  Unverletzlichkeit,  der  Befreiung  von  der  örtlichen  Gerichtsbarkeit1)
  und  von  directen  Steuern  und  Lasten,  dagegen  genießt  das  Personal
keine  Freiheit  von  indirecten  Abgaben,  nur  wenn  ein  Serretär  zeitweilig  als
Geschäftsträger  fungirt,  kann  er  dieselbe  beanspruchen,  da  sie  auf  die  chefs  de
mission  beschränkt  ist.  Eine  Folge  der  Ausnahme  von  der  Gebietshoheit
ist,  daß  die  Kinder,  welche  diplomatischen  Agenten  in  dem  Aufenthaltsstaat
  geboren  werden,  nicht  dessen  Unterthanen  sind,  sondern  Angehörige
des  Absendestaates.  —  Eine  eigenthümlich  privilegirte  Stellung  haben
die  Couriere,  welche  den  Berkehr  der  Gesandten  mit  ihren  Regierungen
vermitteln;  die  mit  dem  amtlichen  Siegel  eines  oder  des  andern  Theiles
verschlossenen  Briefschaften  und  Sendungen,  welche  sie  überbringen,  sind
        <pb n="677" />
        Rechte  des  gesandtschaftlichen  Personals.  661

unverletzlich,  durchweg  ist  auch  ihr  Gepäck  überhaupt  jeder  Untersuchung
entzogen,  falls  nicht  sehr  begründeter  Verdacht  vorliegt,  daß  sie  ihr

ivileg  mißbrauchen.  Ihre  Person  ist,  sobald  sie  sich  als  Couriere
ausweisen,  unverletzlich,  auch  kann  keine  Regierung  einem  solchen  einen
Paß  weigern,  wenn  derselbe  sonst  zum  Reisen  nöthig  ist.

Anders  verhält  es  sich  mit  dem  nicht  officiellen  Personal,  Privatsecretär,
  Dienerschaft.  Die  Landesregierung  darf  solche  allerdings  nie
hindern,  die  Aufträge  des  Gesandten  auszuführen,  aber  für  ihre  Befreiung
  von  der  Gerichtsbarkeit  liegt  kein  triftiger  Grund  vor,  sofern  fie
nicht  ein  Vergehen  in  der  gesandtschaftlichen  Wohnung  begangen  haben.  In
diesem  Falle  wird  der  Gesandte  den  Betreffenden,  wenn  er  sein  Landsmann
  ist,  zur  Aburtheilung  nach  Hause  senden,  wenn  er  ein  Fremder
ist,  ihn  der  Ortsobrigkeit  überliefern.  Ist  das  Vergehen  aber  außerhalb
der  Gesandtschaft  begangen  oder  handelt  es  sich  um  Schulden  solcher
Personen,  so  ist  sicher  die  Behörde  des  Aufenthaltsstaates  berechtigt,  die
Hand  auf  den  Betreffenden  zu  legen,  bez.  die  Auslieferung  seitens  des
Gesandten  zu  verlangen,  wenn  auch  niemals  gegen  dessen  Willen  in
seine  Wohnung  einzudringen.  In  England  hatte  die  Parlamentsacte
von  1709  gerichtliches  Einschreiten  gegen  alle  Diener  eines  Gesandten
verboten,  und  so  erfuhr  eine  junge  Frau,  die  1866  gegen  einen  Diener
des  Französischen  Botschafters  Klage  erhob,  daß  es  eines  Befehles  des
Letzteren  bedürfe,  um  gegen  einen  seiner  Lakaien  einzuschreiten.  Dies  ist
sicher  nicht  gerechtfertigt;  es  ist  nicht  abzusehen,  warum  ein  Diener  eines
Gesandten,  der  Jemanden  im  Wirthshause  verletzt  oder  für  sich  Schulden
  macht,  nicht  von  der  Landesobrigkeit  zur  Rechenschaft  gezogen  werden
  sollte,  da  dies  mit  der  Unverletzlichkeit  seines  Herrn  in  gar  keiner
Beziehung  steht.  Bei  den  Congressen  von  Münster  und  Ryswyk  kamen
die  Gesandten  überein,  daß  alle  Bergehen  ihrer  Diener  von  der  Ortsobrigkeit
  abgeurtheilt  werden  sollten.  Art.  19  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
  von  1879  gesteht  die  Exemtion  aller  Diener  zu,
welche  nicht  Deutsche  find.

Art.  3,  al.  6  des  Vertrags  zwischen  Deutschland  und  Persien
vom  11.  Juni  1873  besagt:  „Les  agents  diplomatiques  —  ne  devront
Pas  protéger,  ni  en  secret  ni  publiquement  aucun  sujet  persan  et
réciproquement  aucun  sujet  allemand,  qui  ne  sersit  pas  employé  effectivement
  par  leurs  missions.“

1)  Es  war  daher  nicht  zu  rechtfertigen,  daß  Cromwell  1653  den  Bruder
des  Portugiesischen  Gesandten  Don  Pantaleon  Sa,  welcher  zu  dessen  Gefolge  gehörte
  und  einen  Engländer  getödtet  hatte,  durch  eine  Englische  Gerichtscommission
aburtheilen  ließ,  weil  er  kein  Gesandter  sei.
        <pb n="678" />
        662  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

166.
Agenten  ohne  öffentlichen  Charakter.

Agenten,  welche  von  einer  Regierung  in  ein  anderes  Land  gesandt
werden,  nicht  um  mit  dessen  Regierung  zu  verhandeln,  sondern  nur  um
dort  zu  beobachten  oder  sonst  für  die  Zwecke  ihres  Staates  thätig  zu
sein,  find  überhaupt  keine  diplomatischen  Agenten,  die  Regierung  des
Aufenthaltsstaates  schuldet  ihnen  keine  Rücksichten  und  kann  sie  jederzeit
ausweisen  oder  verhaften.  Agenten  dagegen  in  geheimer  Sendung  von
einer  Regierung  an  die  andere  können  von  der  letztern,  von  der  sie  angenommen
  werden,  die  Beobachtung  der  diplomatischen  Privilegien  für
sich  erwarten,  soweit  dieselben  von  der  Regierung  abhängen,  also  namentlich
  Unverletzlichkeit  für  ihre  Person,  ihr  Eigenthum  und  ihre  Correspondenz.
  Diejenigen  Rechte  aber,  die  auf  der  öffentlichen  Eigenschaft  eines
Gesandten  beruhen,  wie  z.  B.  Ausnahme  von  der  Gerichtsbarkeit,  können
sie  nicht  beanspruchen.

8  167.
Pflichten  des  Gesandten.

Die  Pflichten  eines  Gesandten  bestehen,  wie  Heffter  sagt  (§  206),
in  der  Treue  gegen  seinen  eigenen  Souverän  und  in  der  Loyalität  gegen
den  Fremden,  bei  dem  er  beglaubigt  ist.  Die  Pflichten  gegen  seine
eigene  Regierung,  die  näher  durch  die  Dienstpragmatik  und  seine  Instructionen
  bestimmt  werden,  bestehen  im  Allgemeinen  in  der  Ausführung
der  erhaltenen  Aufträge  und  der  Berichterstattung  über  dieselbe,  sowie
alle  Dinge  von  öffentlichem  Interesse,  die  er  seiner  Stellung  gemäß  zu
verfolgen  hat.  Für  seine  Landsleute  ist  er  der  gegebene  Vertreter,  über
die,  welche  sich  in  dem  Staate,  wo  er  beglaubigt  ist,  aufhalten,  übt  er  ein
natürliches  Aufsichtsrecht,  damit  sie  nicht  etwa  durch  ihr  Berhalten  die
Beziehungen  beider  Regierungen  oder  die  Interessen  ihres  Landes  gefährden
  oder  sich  dem  Einschreiten  des  Aufenthaltsstaates  aussetzen.  Für
alle  Staatsangehörigen  ist  der  Gesandte  Schützer  und  Berather,  er  soll
sie  gegen  etwaige  Verletzung  von  VBerträgen,  Willkürlichkeiten  örtlicher
Behörden  oder  Justizverweigerung  schützen,  aber  kann  für  fie  nur  durch
die  Vermittlung  des  auswärtigen  Ministeriums  eintreten  und  darf  sich
nicht  in  die  örtliche  Jurisdiction  bei  Angelegenheiten  mischen,  wo  dieselbe
  competent  für  Alle  ist,  welche  sich  auf  ihrem  Gebiete  befinden.
Die  Grenze  dieser  gesandtschaftlichen  Intercession  kann  in  einzelnen  Fällen
        <pb n="679" />
        Pflichten  des  Gesandten.  663

zweifelhaft  sein,  grundsätzlich  hat  dieselbe  dabei  vor  der  Ausübung  der
Gerichtshoheit  des  Aufenthaltsstaates  Halt  zu  machen,  wenn  dieselbe  nicht
die  nöthige  Gewähr  der  Unparteilichkeit  vermissen  läßt  „Les  étrangers,
dui,  en  vue  de  leurs  intérsts,  se  transportent  dans  un  pays  qui  n'est
pas  le  leur,  se  soumettem  tacitement  à  ces  lois  et  doivent  faire  usage
des  voies  de  recours,  qu’elles  ouvrent  à  tous  les  habitants,  sans  pouvoir
  prétendre  se  plarer  dans  une  condition  meilleure  due  les  nationauz,
ni  solliciter  une  intervention  qui  n'est  acceptable  que  dans  les  cas  signalés
  par  le  droit  international“.  (Schreiben  des  Pernanischen  Ministers
vom  16.  Mai  1876  bei  Pradier-Fodéré,  I.  p.  478.)  Er  kann  ihnen
Pässe  ausstellen,  ihre  Unterschrift  beglaubigen  und  andere  notarielle
Acte  vollziehen.  Inwieweit  er  Befugniß  zu  sonstigen  Acten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  hat,  hängt  einerseits  von  der  Gesetzgebung  seines
Staates  ab,  andrerseits  davon,  inwieweit  die  des  Aufenthaltsftaates  solche
anerkennt.

Im  Deutschen  Reiche  kann  nach  dem  Gesetz  vom  4.  Mai  1870
einem  Gesandten  für  das  ganze  Gebiet  des  Staates,  wo  er  beglanbigt
ist,  die  Ermächtigung  zur  Bemkundung  des  Personenstandes  und  zu
Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  ertheilt  werden.  Die  Ausübung  dieses  Rechtes  setzt
voraus,  daß  der  Empfangsstaat  eine  solche  durch  Bertreter  auswärtiger
Staaten  überhaupt  duldet;  denn  wenn  derselbe  für  die  Beurkundung  des
Personenstandes  oder  die  Eheschließung  bestimmte  Formen  vorschreibt,
welche  für  alle  auf  seinem  Gebiete  Weilenden  verbindlich  sind,  so  kann
die  Befugniß  eines  Deutschen  Gesandten,  diese  Acte  zu  vollziehen,  seine
Schutzbefohlenen  hievon  nicht  befreien,  )  folglich  beruht  die  gesandtschaftliche
  Competenz  durchweg  auf  Staatsverträgen,  welche  dieselbe  sichern.
Es  handelt  sich  dabei  wesentlich  um  ein  Ausnahmegesetz  zu  Gunsten  der
Staatsangehbörigen  in  solchen  Staaten,  wo  eine  Ciwvilstandsgesetzgebung
nach  modernen  Begriffen  nicht  vorhanden  ist,  die  Befugniß  wird  deshalb
  auch  nur  dem  jedesmaligen  Amtsträger  ertheilt.

In  Orientalischen  Staaten,  in  welchen  Europäischen  Mächten  die
Consulargerichtsbarkeit  durch  Berträge  zugestanden  ist,  haben  auch  die
Gesandten  einzelne  concurrirende  gerichtliche  Befugnisse,  z.  B.  nach  Art.  13
des  Vertrages  zwischen  Persien  und  Deutschland  vom  11.  Juni  1873;
für  Russen  ist  in  Perfien  der  Gesandte  Richter  in  Sachen  der  in  Persien
  Handel  treibenden,  aber  sich  außerhalb  der  Consularbezirke  auf.
haltenden  Personen  und  in  zweiter  Instanz,  in  beiden  Fällen  mit  Zuziehung
  von  Beisitzern  (Martens,  II.  S.  85);  ähnlich  Art.  15  des  Vertrags
  Rußlands  mit  der  Pforte  vom  21.  Juni  1783.

Der  Regierung  gegenüber,  bei  der  er  beglaubigt  ist,  hat  der  Gesandte
  sich  streng  in  den  Grenzen  seiner  Aufgaben  zu  halten,  es  ist  sein
Recht  nicht  blos  zu  unterhandeln  und  Einfluß  zu  üben,  sondern  auch  zu
beobachten,  aber  er  darf  sich  dazu  nur  erlaubter  Mittel  bedienen  und
muß  sich  einer  seiner  Stellung  entsprechenden  Vorsicht  und  Rücksicht  be-
        <pb n="680" />
        664  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verlehrsformen.

fleißigen.  Er  hat  kein  Recht,  sich  unmittelbar  an  innere  Behörden  zu
wenden,  sondern  muß  sich  an  das  auswärtige  Ministerium  halten.)
Namentlich  darf  ihn  das  Interesse  seiner  Regierung  niemals  zur  Einmischung
  in  innere  Fragen  verleiten;  man  kann  nicht  leugnen,  daß  die
Sardinischen  Gesandten  in  Florenz  und  Neapel  1859  und  1861  ihre
Privilegien  zum  Sturz  der  Regierungen  mißbraucht  haben,  bei  welchen  sie
beglaubigt  waren  (cf.  Storia  di  quattro  ore  intorno  ai  fatti  del  27.  Aprile
1859  del  Marchese  di  Lajatico)y.  Besonders  hat  in  neuerer  Zeit  Lord
Palmerston  gegen  diesen  Grundsatz  gefehlt,  was  ihm  auch  in  der  Debatte
  des  Unterhauses  über  die  auswärtige  Politik  im  Juni  1850  lebhaft
  von  Sir  R.  Peel  vorgeworfen  ward.  Die  ganze  Mission  Lord
Minto's  von  1847  war  eine  Einmischung  in  die  inneren  Angelegenheiten
  der  Italienischen  Staaten;  schließlich  bekam  ihm  diese  Neigung  indeß
  übel.  Am  16.  März  1848  überreichte  der  Englische  Gesandte  in
Madrid,  Sir  H.  Bulwer,  der  Spanischen  Regierung  die  Abschrift  eines
Briefes  von  Lord  Palmerston,  in  welcher  dieser  sagte,  er  möge  der  Regierung
  rathen,  „to  adopt  a  legal  and  constitutional  system“,  eine  zahlreiche
  Armee  stütze  den  Thron  nicht  hinreichend,  wie  Louis  Philipp's
Vertreibung  zeige,  „the  Queen  would  act  wisely  in  strengthening  her
executive  government  by  calling  into  her  councils  some  of  the  men  on
whom  the  liberal  party  reposes  confidence.“  Als  Erwiderung  ersuchte
der  Spanische  Minister  des  Auswärtigen  den  Gesandten,  das  Königreich
sofort  zu  verlassen.  Als  1865  der  päpstliche  Nuntius  in  Paris  die  Bischöfe
von  Orléans  und  Poitiers  wegen  ihrer  regierungsfeindlichen  Haltung  belobte,
beschwerte  sich  der  Minister  Drouin  de  Lhuys  in  einer  Depesche  an  den
Französischen  Botschafter,  Grafen  Sartiges,  vom  8.  Februar  hierüber  lebhaft.
  „Par  cette  démarche  le  Nonce  a  gravement  compromis  le  Ccaractere
  dont  il  est  revstu.  Un  ambassadeur  manque  à  son  deveir  le
Plus  essentiel,  lorsqufil  encourage  par  son  approbation  la  résistance
aux  lois  du  pays  o0  il  réside  et  la  critique  des  actes  du  gouvernement
  auprès  duquel  il  est  accrédité.“  Alle  je  in  dieser  Beziehung
vorgekommenen  Verletzungen  des  Bölkerrechtes  überbot  das  Berfahren
der  Russischen  Diplomaten  in  Bulgarien  seit  dem  Herbst  1885.  Zu
Folge  des  Berliner  Vertrags  von  1878  hatte  Rußland  nach  dem  Abzug
  seiner  Truppen  keinerlei  Regierungsrechte  in  Bulgarien;  wenn  gleichwohl
  Russische  Minister  und  Officiere  daselbst  in  Thätigkeit  blieben,  so
hing  es  von  dem  freien  Willen  der  Bulgarischen  Regierung  ab,  dieselben
  zu  behalten  oder  zu  entlassen.  Seit  aber  der  Fürst  Alexander
sich  von  der  Leitung  Rußlands  zu  emancipiren  strebte,  hat  dasselbe
durch  seine  Agenten  gesucht,  ihm  mit  allen  Mitteln  zu  stürzen.  Die
Verschwörung  vom  21.  August  1886  war  notorisch  vom  Russischen  General-Consul
  Bogdanoff  angezettelt  und  bezahlt,  und  seitdem  der  Fürst  nach
seiner  Rückkehr  abgedankt,  ist  die  ganze  Thätigkeit  des  Agenten  Nekliudoff
  und  des  Generals  von  Kaulbars,  dessen  Stellung  nur  die  eines
außerordentlichen  diplomatischen  Agenten  sein  konnte,  eine  Kette  von  Ein-
        <pb n="681" />
        Rechte  des  Gesandten  in  dritten  Staaten.  665

mischungen  in  die  innere  Regierung  gewesen,  welche  offen  den  Zweck
verfolgten,  durch  Untergrabung  der  militärischen  Disciplin,  Erregung  von
Aufständen  und  Unordnung  die  Regentschaft  zu  stürzen.  Die  Welt  hat
keine  ähnliche  Verletzung  des  Bölkerrechtes  in  dieser  Beziehung  gesehen,
seitdem  die  Gesandten  Katharina's  II.  in  Warschau  die  Theilung  Polens
betrieben.  —  Eine  Regierung  ist  selbst  berechtigt,  sich  darüber  zu  beschweren,
  wenn  ein  Gesandter  Beziehungen  zu  oppositionellen  Zeitungen  unterhält,
  wie  dies  z.  B.  Herr  Katacazy  als  Rufsischer  Gesandter  in  Washington
und  noch  mehr  in  den  letzten  Jahren  der  Fürst  Urusow  in  Bukarest
that,  durch  dessen  Eingebungen  die  Indépendance  Roumaine  von  einem
flüchtigen  Nihilisten  geleitet  ward,  bis  die  Regierung  denselben  auswies.

Eine  Theilnahme  eines  Gesandten  an  nationalen  Festen  kann  nicht
erwartet  werden,  dagegen  wird  er  sich  derselben  bei  Ereignissen  in  der
Familie  des  Souveräns  nicht  entziehen.  Kein  Gesandter  darf  Geschenke,
Orden  oder  sonstige  Auszeichnungen  von  dem  Staate,  bei  dem  er  beglaubigt
  ist,  ohne  Genehmigung  seiner  Regierung  annehmen.

1)  Der  Act  ist  dann  also  nichtig;  so  erklärte  ein  Urtheil  des  Tribunal  civil  de  la
Seine  am  2.  Juli  1872  eine  im  Englischen  Botschaftshotel  zwischen  einer  Französin
und  einem  Engländer  geschlossene  Ehe  für  nichtig,  „comme  n’'syant  pas  6té  céläbre
devant  Tofficier  de  I’tat  civil.  Lixterritorialité  n’a  qu'une  réalitó  subjective,
  qui  rencontre  sa  limite  dans  la  satisfaction  méme  du  principe
d’indépendance  qu’elle  doit  protéger.  Des  qdue  ce  principe  est  satisfait,
Iimmunité  diplomatique  n’a  plus  raison  d'ẽtre.“

Ebenso  heißt  es  in  einem  Schreiben  des  Amerikanischen  Staatssecretärs  Caß
vom  12.  November  1860  an  den  Gesandten  in  Bern:  „What  is  called  the
exterritorialit)  of  the  embassy  relates  only  to  what  is  necessary  to  the
Proper  discharge  of  diplomatic  functions  and  does  not  make  the  place  of  the
miinister's  residence  a  portion  of  the  United  States  in  such  a  sense  that
Private  persons,  by  presenting  themselves  there  for  the  purposes  of  private
contract,  whether  of  marriage  or  of  business,  can  give  to  their  acts  exemption
  from  the  law  of  the  country.“

*!)  In  den  Vereinigten  Staaten  ist  es  Norm,  daß  kein  Gesandter  das  Recht

hat,  sich  unmittelbar  an  den  Präsidenten  zu  wenden.  (Wheaton,  ed.  Dana.  8  215
Note  122.)

§  168.

Rechte  des  Gesandten  in  dritten  Staaten.

Ein  unmittelbares  Band  besteht  nur  zwischen  dem  Gesandten  und
der  Regierung,  bei  der  er  beglaubigt  ist,  nur  in  deren  Gebiete  hat  er
Anspruch  auf  die  angeführten  Privilegien.  Indessen  ist  er  für  fremde
Mächte,  die  mit  seinem  Staate  in  friedlichen  Beziehungen  stehen  und
deren  Gebiet  er  in  Dienstangelegenheiten  berührt,  doch  nicht  blos  eine
        <pb n="682" />
        666  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

einfache  Privatperson.  Es  ist  ein  allgemeines  Interesse  aller  civilifirten
  Staaten,  daß  ihre  diplomatischen  Agenten  sich  unbehindert  an  den
Ort  ihrer  Bestimmung  begeben  und  von  dort  zurückkehren  können,  wie
denn  aus  gleichem  Grunde  ihre  legitimirten  Couriere  in  fremdem  Gebiete
unverletzlich  find.  In  erster  Linie  schuldet  der  Staat  dem  fremden  Gesandten,
  der  in  seinem  Gebiete  weilt,  Sicherheit;  es  war  daher,  wie
Battel  sagt  (IV,  chap.  7)  „un  horrible  attentat  contre  la  foi  et  le  droit
des  gens“,  als  der  Statthalter  von  Mailand  die  Gesandten  Franz  I.,
welche  sich  nach  Benedig  und  Mailand  begaben,  auf  ihrer  Durchreise
verhaften  und  hinrichten  ließ,  und  der  König  war  durchaus  berechtigt,
als  Karl  V.  das  Verbrechen  nicht  bestrafte,  ihm  deshalb  den  Krieg  zu
erklären,  sowie  den  Beistand  aller  Staaten  anzurufen.  Aber  nicht  nur
Sicherheit  ist  dem  durchreisenden  Gesandten  zu  gewähren,  sondern  jede
Behinderung  seines  Reisezweckes  ferne  zu  halten,  „ne  impediatur  legatio“;
deshalb  sind  z.  B.  seine  Reiseeffecten  von  Durchsuchung  frei,  obwohl  er  an
sich  im  Gebiete  dritter  Staaten  nicht  auf  Zollfreiheit  Anspruch  machen
kann;  er  kann  auch  für  Schulden  in  dem  Staate,  den  er  durchreist,
nicht  in  Anspruch  genommen  werden.  Diese  Befriedung  eines  Gesandten
geht  indeß  nur  auf  einen  unschuldigen  Aufenthalt  (jus  transitus  innoxii);
hat  eine  Regierung  begründete  Ursache,  zu  fürchten,  daß  derselbe  von
den  betreffenden  Gesandten  mißbraucht  werde,  um  etwas  gegen  sie  zu
unternehmen,  so  kann  sie  ihm  die  Durchreise  verweigern  oder  sie  vorbeugenden
  Bedingungen  unterwerfen,  nur  muß  seine  Person  stets  geschützt
  bleiben.  Vattel  führt  an,  daß  im  alten  Mexiko  durchreisende
Gesandte  stets  die  Hauptstraße  nach  ihrer  Bestimmung  innehalten  mußten.
In  neurester  Zeit  erregte  der  Fall  des  Gesandten  der  Vereinigten  Staaten
in  Madrid,  Mr.  Soulé,  Aufmerksamkeit,  dem  1854  die  Franzäöfische
Regierung  zwar  die  Durchreise  nach  seinem  Posten  gestattete,  aber  den
Aufenthalt  auf  ihrem  Gebiete  verweigerte.  Sie  rechtfertigte  dies  in
einer  Note  an  den  Amerikanischen  Gesandten  in  Paris  folgendermaßen:
„Le  gouvt.  de  IEmpereur  n'’a  pas  prétendu  empscher  I’envoyé  qui
traversait  la  France  d’'aller  à  son  poste  pour  s'acquitter  de  sa  commission.
  Mais  il  existe  une  différence  entre  un  simple  passage  et  le
séjour  d’'un  étranger  dont  malheureusement  les  antecédents  ont  Creillé
Pattention  des  autorités  chargées  de  veiller  en  France  au  moaintien  de
’ordre  public.  Si  Mr.  Soulé  se  rendait  directement  à  Madrid  la  route
de  France  lui  était  ouverte;  s'il  se  propossit  de  venir  séjourner  à
Paris  ce  privilège  lui  était  refusé.“  Insoweit  war  die  Regierung
offenbar  im  Recht,  entschieden  zu  weit  aber  ging  sie,  wenn  sie  weiter
erklärte:  „N'ayant  pas  U’autorisation  nécessaire  pour  représener  dans
son  pays  natal  son  pays  d'adoption,  Mr.  Soulé  n'est  pour  nous  qu'un
rimple  particulier  et  se  trouve  sous  le  coup  de  la  loi  commune."
Selbstverständlich  geht  dies  Recht  des  freien  Durchzugs  nur  auf  den
Friedensstand;  sobald  Krieg  zwischen  zwei  Staaten  besteht,  braucht  keiner
einen  Gesandten  des  andern  auf  sein  Gebiet  zuzulassen,  wenn  er  ihm
        <pb n="683" />
        Rechte  des  Gesandten  in  dritten  Staaten.  667

nicht  freies  Geleit  gegeben,  und  kann  ihn,  wenn  derselbe  sich  ohne  dieses
in  seinen  Bereich  begiebt,  selbst  verhaften  lassen,  wie  dies  z.  B.  Großbritannien
  1756  mit  dem  Marschall  von  Belle-Isle  that,  welcher  sich
als  Gesandter  in  Berlin  dorthin  über  Hannover  begab.  Indeß  muß
der  Kriegszustand  zwischen  zwei  Mächten  unzweifelhaft  constatirt  sein,
um  dies  zu  rechtfertigen;  es  war  also  eine  Verletzung  des  Bölkerrechtes,
  als  1744  ein  Oesterreichischer  Officier  den  Lord  Holdernesse,
Englischen  Gesandten  in  Venedig,  auf  der  Durchreise  durch  das  kaiserliche
  Gebiet  unter  dem  Vorwand  verhaftete,  daß  England,  obwohl  nicht
im  Kriege  mit  Oesterreich,  mit  dessen  Feinden  verbündet  sei,  was  die
Oesterreichische  Regierung  auch  als  Völkerrechtsverletzung  anerkannte,  indem
sie  das  Verfahren  ihres  Agenten  mißbilligte  und  in  London  sich  deshalb  entschuldigte.
  Der  bei  dieser  Gelegenheit  citirte  Fall  des  „Trent“  (1861)  gehört
nicht  hieher;  einmal  waren  die  Agenten  der  von  keinem  Staate  anerkannten
Confederate  States  keine  Gesandten,  andrerseits  lag  die  Verletzung  des
Bölkerrechtes,  welcher  sich  der  Amerikanische  Capitän  schuldig  machte,
als  er  die  Herren  Mason  und  Slidell  gewaltsam  von  einem  Englischen
Schiffe  wegführte,  darin,  daß  dasselbe  auf  der  Fahrt  zwischen  zwei
neutralen  Häfen  begriffen  war.

Wiederum  anders  liegt  die  Frage  hinsichtlich  der  Stellung  einer
Macht,  welche  im  Kriege  das  Gebiet  ihres  Gegners  besetzt  hat,  zu  den
bei  letzterem  beglaubigten  Gesandten;  zwischen  beiden  giebt  es  keine
völkerrechtlichen  Beziehungen  als  die  Rücksichten,  welche  man  herkömmlich
  gegen  Beamte  befreundeter  Regierungen  beobachtet.  Man  wird  deshalb
  ihre  persönliche  Unverletzlichkeit  achten,  so  lange  sie  sich  neutral
verhalten,  1)  sie  mit  Einquartierung  oder  Contribution  verschonen,  aber
sie  haben  kein  Recht,]  von  der  occupirenden  Macht  Freiheit  des  Verkehrs
mit  ihren  Regierungen  zu  fordern,  wenn  dies  die  kriegerischen  Operationen
der  ersteren  hindert.  Die  Protestation  der  Gesandten,  welche  1870
freiwillig  in  dem  belagerten  Paris  blieben,  dagegen,  daß  Graf  Bismarck
ihre  Couriere  mit  verschlossenen  Briefen  nicht  frei  passiren  lassen  wollte,
war  deshalb  unbegründet.  Der  Amerikanische  Staatssecretär  Fish  beschwerte
  sich  hierüber  durch  seinen  Gesandten  in  Berlin,)  indem  das
Recht  jeder  Regierung,  mit  ihren  auswärtigen  Vertretern  zu  correspondiren,
  ein  nothwendiger  Bestandtheil  des  Gesandtschaftsrechtes  sei  und
jene  Correspondenz  wiederum  nothwendig  vertraulicher  Natur  sei,  also
nur  in  geschlossenen  Briefen  geführt  werden  könne.  Dabei  mußte  aber
der  Staatssecretär,  der  sich  dagegen  verwahrte,  daß  dieses  Recht  des
Berkehrs  einer  Regierung  mit  ihren  Gesandten  dem  Rechte  der  Kriegsführung
  untergeordnet  werde,  doch  zugeben,  daß  eine  „evident  military
necessit)  would  justif  a  belligerent  in  overriding  it“,  womit  der  ganze
Inhalt  der  Beschwerde  fällt;  denn  die  Weigerung  Deutschlands  beruhte
ja  eben  nur  auf  der  militärischen  Nothwendigkeit.  Die  Privilegien  des
Gesandtschaftsrechtes  beruhen  auf  dem  Verhältniß  des  Gesandten  zu
der  Regierung,  bei  der  er  beglaubigt  ist;  kann  diese  dieselben  nicht
        <pb n="684" />
        668  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

aufrecht  halten,  so  hat  ihr  Kriegsgegner  keinerlei  Verpflichtung,  ihr  dabei
  zu  helfen.  So  sagt  auch  Hall  (p.  232):  „Wholly  apart  from  any
question  as  to  the  effect  of  a  conflict  between  those  privileges  (des
Gesandten)  and  urgent  interests  of  the  belligerent,  there  is  no  presumption
in  favour  of  the  existence  of  an  obligation  on  the  part  of  the  latter
to  grant  more  than  personal  inviolability.  And  if  the  existence  of  a
Conflict  can  be  alleged,  the  case  against  the  priority  of  ambassadorial
rights  over  those  of  a  belligerent  becomes  stronger.  The  rules  of  war
dealing  with  matters  in  which  such  conflict  occurs  certainly  do  not
Presuppose  that  the  rights  of  neutrals  are  to  be  preferred  to  those  of
belligerents.“

Dagegen  hat  ein  Gesandter,  der  in  einem  neutralen  Staat  beglaubigt
  ist,  das  Recht,  seine  Depeschen  an  seine  Regierung  in  neutralen
Schissen  zu  senden,  die  nicht  von  den  Kreuzern  einer  Regierung  mit
Beschlag  belegt  werden  dürsen,  welche  mit  der  seinigen  im  Kriege  ist.
Der  Neutrale  hat  ein  Recht,  seine  friedlichen  Beziehungen  mit  den  kriegführenden
  Parteien  zu  unterhalten,  es  müssen  daher  auch  die  bei  ihm
beglaubigten  Gesandten  die  Möglichkeit  haben,  ihren  Berkehr  mit  ihren
Regierungen  fortzusetzen.  Demgemäß  sprach  das  Englische  Prisengericht
1808  das  Nordamerikanische  Schiff  „Carolina“  frei,  welches  angehalten
war,  weil  es  Depeschen  des  Französischen  Gesandten  in  Washington  an
die  Französische  Regierung  an  Bord  hatte.  (Näheres  darüber  bei  der
Lehre  von  der  Contrebande.)

1)  Cicero  in  Verrem  III.  „Legatorum  jus  divino  humanoque  vallatum
Praesidio,  cuins  tam  sanctum  et  venerabile  nomen  esse  debeat,  ut  non  solum
  inter  sociorum  jura,  sed  etiam  et  hostium  tela,  incolume  versatur.“

1)  DAngeberg,  Recueil  des  Traités  etc.  concernant  la  guerre  Franco-Allemande,
  No.  756  et  783.

Bweites  Kapitel.

Jormen  und  #ebungen  des  diplomatis  chen  Berkehrs.
169.

Der  Verkehr  der  Staatsoberhäupter.

Literatur-  Heffter,  88  234—240.  —  Klüber,  88  112—114.  —  Pradier-Fodéré,
  Cours  de  droit  diplomatique,  2  vol.  1881.—  Calvo,  I,  8§  396
bis  3299.  —  Callieères,  De  la  manière  de  négocier  avec  les  souverains.
1757.  —  Hartens-Geffoken,  Guide  diplomatique,  I.  ch.  8.  Diplomaten-Brevier.
  Wien  1874.
        <pb n="685" />
        Der  Berkehr  der  Staatsoberhäupter.  669

Die  Bedeutung  des  unmittelbaren  Verkehrs  der  Staatsoberhäupter
für  die  internationalen  Beziehungen  hängt  von  ihrer  Machtstellung  im
eigenen  Staate  ab.  Herrscher,  wie  Friedrich  II.  und  Katharina  II.,
Napoleon  I.  und  III.,  welche  die  ganze  Leitung  des  Staatswesens  in
ihrer  Person  zusammenfaßten,  haben  auch  allein  die  auswärtige  Politik
ihres  Staates  bestimmt,  ihre  Minister  und  Gesandte  waren  lediglich
ausführende  Organe;  ein  Englischer  oder  Belgischer  Souverän  dagegen
kann  auch  in  auswärtigen  Angelegenheiten  keinen  Schritt  ohne  den  Rath
seiner  Minister  thun.

Mit  Ausnahme  Rußlands  und  der  Pforte  haben  fast  sämmtliche
civiliftrte  Staaten  heute  repräsentative  Institutionen,  welche  ihren
Regierungen  bestimmte  Beschränkungen  auferlegen,  und  demzufolge
können  ihre  Oberhäupter  auch  in  auswärtigen  Beziehungen  nicht
frei  über  die  Staatsmittel  verfügen;  internationale  Beziehungen  haben
sehr  oft  einen  finanziellen  oder  wirthschaftlichen  Hintergrund,  jeder
Handels=  oder  Auslieferungsvertrag  muß  von  der  Volksvertretung  genehmigt
  werden,  kein  großer  Krieg  kann  ohne  Anlehen  geführt  werden,
welche  parlamentarisch  bewilligt  werden  müssen.  Nichtsdestoweniger  darf
man  die  Bedeutung  des  Verkehrs  der  Staatsoberhäupter  in  auswärtigen
politischen  Angelegenheiten  nicht  unterschätzen;  denn  gerade  in  diesen  üben
sie  innerhalb  der  verfassungsmäßigen  Grenzen  oft  eine  größere  Macht
als  in  inneren  Fragen.  Die  Tradition,  nach  welcher  der  Souverän  die
militärischen  und  auswärtigen  Geschäfte  leitet,  hat  ihre  Kraft  noch  nicht
verloren;  die  Welt  würde  sonst  nicht  mit  solcher  Spannung  auf  die
Zusammenkünfte  mächtiger  Souveräne  blicken,  welche  gleichwohl  mit
gesetzgebenden  Bersammlungen  zu  rechnen  haben.  Die  Controle  der  auswärtigen
  Politik  durch  dieselben  beschränkt  sich  eben  naturgemäß  auf
bestimmte  Punkte,  sie  wird  erst  wirksam,  wenn  gewisse  Ergebnisse  vorliegen;
  die  eigentliche  und  fortgehende  Leitung  der  auswärtigen  Politik
liegt  in  der  Hand  der  Regierung,  und  auf  diese  Leitung  wird  immer
das  Verhältniß  der  Souveräne  zu  einander  und  der  Verkehr  mit  einander
von  Einfluß  bleiben,  so  daß  die  parlamentarischen  Körperschaften  sich
vielfach  vor  vollendenten  Thatsachen  sehen,  an  denen  sie  nichts  mehr
ändern  können,  selbst  wenn  sie  dieselben  mißbilligen;  man  denke  nur  an
die  unfruchtbare  Opposition  des  Oesterreichischen  Reichsraths  gegen  die
Besetzung  von  Bosnien  und  der  Herzegowina.  Diese  Macht  hat  selbst
ein  Amerikanischer  Präsident;  obwohl  er  keinen  Gesandten  ohne  Zustimmung
  des  Senats  ernennen  kann,  so  hindert  ihn  nichts,  durch  eine  im
Stillen  verfolgte  Politik  das  Land  in  die  größten  Verwicklungen  zu
stürzen  —  von  der  Art,  wie  1861  Lincoln  die  Trentfrage  behandelte,
hing  Krieg  und  Frieden  mit  England  ab.  Auch  Louis  Napoleon  hat  als
Präsident  der  Republik  wirksam  in  auswärtige  Fragen  eingegriffen,  so
in  der  Römischen  für  die  Zurückführung  des  Papstes  und  andrerseits
durch  seinen  Brief  vom  18.  Angust  1849  an  den  Oberst  Edgar  Ney
über  die  im  Kirchenstaat  einzuführenden  Reformen.  In  Staaten  wirk.
        <pb n="686" />
        670  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  divlomatischen  Verkehrssormen.

lich  parlamentarischen  Regiments  liegt  die  Sache  allerdings  insofern
anders,  als  an  die  Stelle  der  Krone  thatsächlich  der  leitende  Minister
getreten  ist,  welcher  durch  ein  Botum  des  Unterhauses  gestürzt  werden
kann;  indeß  haben  gerade  in  auswärtigen  Angelegenheiten  die  Könige
von  England  ihren  Einfluß  doch  geltend  gemacht,  wie  z.  B.  Ende  1851
die  Königin  Victoria  Lord  Palmerston  einfach  entließ,  weil  er  eigenmächtig
  den  Staatsstreich  Napoleons  gebilligt  hatte.  Andrerseits  liegt
es  auf  der  Hand,  daß  die  fließende  Natur  dieses  Einflusses,  welchen  die
Staatsoberhäupter  durch  mündliche  Besprechungen  oder  privaten  Brief.
wechsel  in  auswärtigen  Beziehungen  ausüben,  keine  rechtliche  Feststellung
zuläßt.

Hiervon  abgesehen,  führen  die  Staatsoberhäupter  die  amtliche
Correspondenz  für  bestimmte  Beziehungen,  sie  beglaubigen  die  Gesandten
bei  andern  Staaten  und  fertigen  ihre  Abberufung  aus,  sie  nehmen  die
Beglaubigungen  oder  Abberufungsschreiben  fremder  Gesandten  entgegen,
sie  theilen  sich  dynastische  Vorkommnisse  und  politische  Ereignisse  durch
besondere  Schreiben  mit,  wenn  auch  der  Telegraph  die  Kunde  davon
längst  vorher  überbracht  hat,  und  beantworten  ähnliche  Mittheilungen.
Sie  zeigen  durch  diesen  Austausch,  daß  fie  sich  als  Vertreter  der  großen
Familie  civilisirter  Staaten  betrachten  und  benutzen  diese  Gelegenheiten,
um  die  guten  Beziehungen  zu  betonen,  welche  zwischen  ihnen  bestehen,
ebenso  wie  die  Trauer,  welche  die  Höfe  bei  Todesfällen  in  andern  sonveränen
  Familien  anlegen,  eine  Kundgebung  freundschaftlicher  Gefinnung
bedeuten  soll.  Die  Formen,  in  welchen  dieser  Briefwechsel  geführt  wird,
richten  sich  nach  der  Bedentung  des  Anlasses  und  dem  gegenseitigen
Range;  man  sendet  entweder  sogenannte  Kanzleischreiben  (lettres  de  chancellerie),
  welche  förmlicher  abgefaßt,  mit  dem  großen  Staatsfiegel  versehen
  und  meist  vom  auswärtigen  Minister  gegengezeichnet  find,  oder
Cabinetsschreiben,  welche  weniger  feierlich  gehalten  sind.  Aurede  und
Unterschrift  bestimmen  sich  durch  das  zwischen  den  betreffenden  Staaten
herrschende  Ceremonial.  (ef.  Martens-Geffeken,  Guide  diplomatique
I.  ch.  10.)

8  170.

Die  Organisation  des  auswärtigen  Dienstes.

So  unleugbar  der  Einfluß  der  Staatsoberhäupter  in  auswärtigen
Angelegenheiten  ist,  so  werden  dieselben  doch  regelmäßig  durch  die  Beamten
  des  Staatenverkehrs  geleitet  und  besorgt.  Die  leitenden  Organe
dieser  Beamtenschaft  sind  die  Minister  des  Auswärtigen,  die  ausführenden
und  berichtenden  die  Gesandten.

Der  Minister  oder  Staatssecretär  der  auswärtigen  Angelegenheiten
als  unmittelbarer  Mandatar  des  Souveräns  bildet  die  Spitze  des  ganzen
Dienstzweiges,  alle  Fäden  desselben  laufen  in  seiner  Hand  zusammen.
        <pb n="687" />
        Die  Organisation  des  auswärtigen  Dienstes.  671

Er  empfängt  die  fremden  Gesandten  und  unterhandelt  mit  ihnen,  an  ihn
richten  dieselben  ihre  Mittheilungen,  er  vermittelt  ihre  Audienzen  beim
Staatsoberhaupte  und  ist  bei  denselben  gegenwärtig,  durch  ihn  erhalten
die  fremden  Consuln  ihr  Exequatur;  an  ihn  wenden  sich  alle  Unterthanen,
sowie  seine  eigenen  Collegen  in  Fragen,  welche  Beziehungen  zum
Auslande  betreffen,  auf  seinen  Vorschlag  werden  die  Gesandten  des
Landes  ernannt,  er  ertheilt  ihnen  ihre  Weisungen,  an  ihn  berichten  sie.
Er  entwirft  und  gegenzeichnet  alle  Berträge,  Gesetze,  Erklärungen  und
Verordnungen,  welche  auswärtige  Angelegenheiten  betreffen,  regelt  alles,
was  den  Dienst  derselben  berührt,  beschützt  die  Unterthanen  und  Interessen
  des  Landes  in  allen  andern  Staaten,  überwacht  die  Ausführung
und  Beobachtung  geschlossener  Berträge,  sowie  die  Aufrechterhaltung
der  Grenzen.  In  der  Regel  untersteht  seiner  Leitung  auch  das  Consularwesen.


Sehr  häufig  ist  der  auswärtige  Minister  zugleich  Minister-Präsident,
wo  dies  nicht  Fall,  hat  er  sich  mit  letzterem  über  die  wichtigeren  auswärtigen
  Angelegenheiten  im  Einvernehmen  zu  erhalten.  Wie  maßgebend
aber  die  Stellung  des  Minister-Präsidenten  oder  Kanzlers,  welcher  die
Einheit  der  gesammten  Politik  in  seiner  Person  verkörpert,  auch  für
die  answärtigen  Angelegenheiten  sein  mag,  die  formelle  Leitung  und  die
Berantwortlichkeit  bleibt  dem  Staatssecretcr.  In  jedem  größeren  Staate
ist  der  Geschäftskreis  des  auswärtigen  Ministers  so  umfassend,  daß  derselbe
  eine  Organisation  nach  seinen  verschiedenen  Zweigen  erfordert,
welche  in  ihm  ihre  Einheit  finden.  Der  erste  seiner  Untergebenen  ist
der  Unterstaatssecretär  oder  Generalsecretär;  derselbe  vertritt  den  Minister
in  allen  Berhinderungsfällen  und  in  allen  laufenden  Geschäften,  sein
Arbeitskreis  umfaßt  daher  das  ganze  auswärtige  Ministerium.  Da  seine
Aufgabe,  abgesehen  von  den  Fällen,  wo  er  überhaupt  an  die  Stelle  des
Ministers  tritt,  die  ist,  demselben  seine  Arbeit  zu  erleichtern  und  ihm
die  laufenden  Angelegenheiten  abzunehmen,  so  muß  der  Unterstaatssecretär
vor  allem  Geschäftsmann  sein;  in  England,  wo  der  politische  Unterstaatssecretär,
  welcher  die  auswärtigen  Angelegenheiten  in  dem  Hause  vertritt,  dem  der
Staatssecretär  nicht  angehört,  mit  dem  Ministerium  wechsfelt,  besteht
ein  zweiter  dauernder  Unterstaatssecretär,  welcher  die  geschäftliche  Tradition
vertritt.  Unter  ihm  stehen  sodann  die  Directoren  der  Abtheilungen,  der
politischen,  der  handelspolitischen,  der  streitigen,  der  persönlichen  Angelegenheiten,
  des  Rechnungswesens,  des  Protokolls,  der  Geheimschrift,  des
Archiv's;  jede  dieser  Abtheilungen  hat  nach  dem  Umfang  und  der
Wichtigkeit  ihrer  Arbeiten  eine  Anzahl  vortragender  Räthe,  Hilfsarbeiter
und  Unterbeamten.

Die  wichtigste  Abtheilung  ist  naturgemäß  die  politische,  in
der  das  Referat  meist  nach  Ländern  an  die  einzelnen  Räthe
vertheilt  ist.  Daneben  hat  der  Minister  zur  Erleichterung  seiner  persönlichen
  Arbeiten  noch  ein  aus  einem  oder  mehreren  Secretären  bestehendes
Cabinet  neben  sich.
        <pb n="688" />
        672  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

Derselbe  zeigt  seinen  Amtsantritt  den  beim  Staatsoberhaupt  beglaubigten
  fremden,  sowie  den  unter  ihm  stehenden  Landesgesandten  an  und
giebt  ebenso,  wenn  er  von  seinem  Posten  zurücktritt,  Beiden  davon  Kenntniß.

*l  171.

BVerkehr  des  Gesandten  mit  dem  auswärtigen  Minister
des  Empfangs-Staates.

Der  Berkehr  des  Ministers  mit  dem  Ersteren  ist  ein  mündlicher  und
ein  schriftlicher.  Der  mündliche  betrifft  sowohl  die  Beziehungen  der
beiderseitigen  Staaten  im  Allgemeinen,  als  besondere  zwischen  denuselben
schwebende  Angelegenheiten,  welche  den  Gegenstand  von  Unterhandlungen
bilden.  Wünscht  die  fremde  Regierung  ihren  Mittheilungen  eine  bestimmte
  Form  zu  geben,  so  wird  der  Gesandte  beauftragt,  diese  dem
answärtigen  Minister  schriftlich  zu  übermitteln.  Dies  geschieht  auf
zweierlei  Art.  Entweder  der  Minister  des  fremden  Staates  richtet  die
Mittheilung  an  den  Gesandten  selbst  mit  dem  Auftrag,  dieselbe  dem
Minister  des  Staates,  wo  er  beglaubigt  ist,  vorzulesen  und  gewöhnlich
auch  demselben  Abschrift  davon  zu  hinterlassen.  (Depeschen  im  engeren
Sinne,  dépöches  ostensibles.)  Ein  Minister  kann  verweigern,  sich  mit
dem  blosen  Borlesen  zu  begnügen,  wie  Canning  1825  dies  t4hat,  als
der  Russische  Gesandte,  Graf  Lieven,  ihm  eine  lange  Depesche  über  die
Englische  Anerkennung  der  Unabhängigkeit  der  Spanischen  Colonieen
nur  vorlesen  wollte,  indem  er  bemerkte,  daß  er  ohne  Abschrift  nicht  beurtheilen
  könne,  ob  darin  Dinge  enthalten,  welche  er  zurückweisen  müsse.
Der  Minister,  welcher  eine  derartige  Mittheilung  empfangen,  richtet,
falls  dieselbe  eine  schriftliche  Antwort  erfordert,  diese  in  der  Regel  nicht
an  den  Gesandten,  welcher  die  Depesche  übermittelte,  sondern  an  seinen
Gesandten  bei  dem  Staate,  von  dem  die  Mittheilung  ausging,  mit  der
Weisung  seinerseits,  dem  auswärtigen  Minister  Kenntniß  zu  geben.

Die  andere  unmittelbare  Form  der  Mittheilung  eines  fremden
Gesandten  an  den  auswärtigen  Minister  ist  die  Note,  welche  von  Ersterem
im  Auftrag  seiner  Regierung  an  den  Letzteren  gerichtet  wird,  sie  kann
wichtige  politische  Angelegenheiten  oder  gewöhnliche  laufende  Geschäfte  betreffen,
  enthält  aber  immer  eine  bestimmte  Erklärung  oder  Forderung.  Für
unwichtigere  bloße  Mittheilungen,  die  man  gleichwohl  schriftlich  zu  machen
wünscht,  bedient  man  sich  der  sogenannten  Berbalnote,  in  der  der  Gesandte
sich  Eingangs  nennt,  aber  die  nicht  von  ihm  unterzeichnet  wird.  Eine  besonders
  dringliche  Art  der  Note  ist  dagegen  das  Ultimatum,  durch  welches
ein  Gesandter  das  äußerste  Maß  einer  Forderung  seiner  Regierung
bezeichnet  und,  meist  in  bestimmter  Frist,  um  eine  Antwort  ersucht,  ob
dies  von  der  betreffenden  Regierung  bewilligt  werde  oder  nicht.  Bestehen
keine  diplomatischen  Beziehungen  mehr  zwischen  den  beiderseitigen  Re-
        <pb n="689" />
        Verlehr  des  Gesandten  mit  dem  auswärtigen  Minister.  673

gierungen,  so  wird  das  Ultimatum  von  einem  besonders  dazu
beauftragten  Vertreter  der  einen  überbracht,  doch  kann  die  andere  von
demselben  schriftliche  Uebermittlung  seines  Auftrags  verlangen.  So
übergab  am  23.  April  1859  der  Oesterreichische  Oberst  von  Kellersperg
in  Turin  das  vom  19.  datirte  Ultimatum  des  Grafen  Buol,  welches
eine  Erklärung  verlangte,  „ob  die  Königlich  Sardinische  Regierung
zustimme,  ja  oder  nein,  ohne  Verzug  ihr  Heer  auf  den  Friedensfuß  zu
setzen  und  die  Freiwilligen  zu  verabschieden?  Der  Ueberbringer  habe  Befehl
die  Antwort  binnen  dreier  Tage  abzuwarten“.

8  172.
Verkehr  des  Gesandten  mit  seinem  Minister.

Der  Verkehr  des  Ministers  mit  seinen  eigenen  Gesandten  besteht,
abgesehen  von  mündlichen  Unterhaltungen  bei  gelegentlicher  Anwesenheit
der  letzteren  am  Sitz  seiner  Regierung,  in  den  Weisungen  des  Ministers,
wie  der  Gesandte  sich  dem  Staate  gegenüber,  wo  er  beglaubigt  ist  zu
verhalten  hat  und  den  Berichten  des  Gesandten  über  seine  Thätigkeit
und  Wahrnehmung.  Die  Weisungen  und  Aufträge  werden  entweder
allgemein  in  einfachen  Schreiben  des  Ministers  an  den  Gesandten,  Erlassen,
  gegeben  oder  bei  Unterhandlungen  über  bestimmte  Gegenstände
durch  eingehende  Instructionen,  welche  meist  seiner  Bewegungsfreiheit
einen  gewissen  Spielraum  gewähren,  indem  sie  einerseits  das  Ziel
bezeichnen,  welches  man  zu  erreichen  wünscht,  andrerseits  das  Minimum,
  mit  dem  man  sich  eventuell  begnügen  würde.  Da  diese  Instructionen
  lediglich  als  persönliche  Weisungen  des  Gesandten  bestimmt
sind,  kann  von  dem  andern  unterhandelnden  Theile  niemals  deren  Mittheilung
  begehrt  werden.  Es  muß  dem  Unterhändler  vielmehr  überlassen
  bleiben,  ob  er,  sei  es  auf  Weisung  seiner  Regierung,  sei  es  weil
er  dies  selbst  geschäftlich  richtig  findet,  seine  Instruction  ganz  oder
theilweise  mittheilen  will.  Ist  der  Gesandte  zweifelhaft,  ob  eine  von
dem  andern  Theile  gewünschte  Bestimmung  den  Instructionen  oder
Absicht  seiner  Regierung  entspricht,  so  nimmt  er  dieselbe  ad  referendum.

Wenn  demgemäß  der  Minister  die  auswärtige  Politik  macht,  so
hat  doch  der  Gesandte  innerhalb  der  ihm  vorgeschriebenen  Marschlinie
eine  sehr  wichtige  Stellung.  Er  ist  in  der  Ferne,  wohin  der  Blick  des
Ministers  nicht  unmittelbar  dringen  kann,  zugleich  das  Auge  und  das  ausführende
  Organ  seiner  Regierung.  Er  soll  nicht  blos  genau  über
seine  Verhandlungen  berichten,  sondern  durch  selbständige  Berichterstattung
dem  Minister  das  nöthige  Material  für  seine  Politik  liefern.  Ihm  soll
nichts  Wesentliches  entgehen,  er  soll  die  Absichten  des  Cabinets,  mit
dem  er  zu  thun  hat,  durchdringen,  die  Dinge,  welche  sich  etwa  seiner
Wahrnehmung  entziehen,  sich  klar  zu  machen  suchen  und  seinen  Minister

Houdbuch  des  Bölkerrechts  III.  43
        <pb n="690" />
        674  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

durch  genaue  und  umfassende  Darlegung  der  Berhältnisse  des  Landes,
wo  er  beglaubigt  ist,  orientiren.

Andrerseits  wird  diesem  Lande  gegenüber  seine  Poflicht  nicht  durch
die  einfache  Ansführung  seiner  Aufträge  erschöpft;  bestellt,  um  die  guten
Beziehungen  zwischen  zwei  Mächten  nach  Maßgabe  der  Interessen  seines
Staates  zu  pPflegen,  hat  er  die  Aufgabe  die  Regierung,  mit  welcher  er
verhandelt,  möglichst  für  diese  Interessen  zu  gewinnen,  derselben  die
Absichten  der  seinigen  klar  zu  machen,  indem  er  die  mitzutheilenden
Depeschen  mündlich  erläutert,  seine  Berichte  über  wichtige  Unterhaltungen
mit  dem  auswärtigen  Minister  demselben  vor  Absendung  vorliest,  um
deren  Genauigkeit  controliren  zu  lassen.  Er  muß  beurtheilen,  wie  er
die  erhaltenen  Instructionen  am  besten  ausführt,  in  wie  weit  er  hinter
seiner  dadurch  gegebenen  Vollmacht  zurückbleiben  darf,  sie  erschöpfen
soll  oder  etwa  wagen  kann,  in  dringenden  Fällen  auf  seine  Verantwortlichkeit
  über  dieselbe  hinauszugehen.  Bei  längeren  Unterhandlungen
werden  oft  gewisse  Punkte,  über  welche  Einverständniß  erzielt  ist,  vorläufig
  schriftlich  aufgezeichnet,  sei  es  in  Artikeln  (Punctation),  sei  es
in  Form  eines  Protokolls;  es  ist  dies  nur  eine  vorläufige  Bereinbarung,
  vorbehaltlich  der  Einigung  über  die  ganze  Frage,  kann
aber  doch  oft  gute  Dienste  leisten.  In  wie  fern  der  Unterhändler  dazu
greist,  hängt  ebenso  von  seiner  richtigen  Beurtheilung  der  Umstände  ab,
wie  überhaupt  die  Combination  von  mündlicher  und  schriftlicher  Berhandlung.
  Die  mündliche  bietet  für  den  geübten,  einsichtigen  und  ruhigen
Diplomaten  das  wirksamste  Mittel,  er  erfährt  dadurch  am  meisten  von
den  wirklichen  Absichten  der  andern  Partei,  kann  die  Schwächen,  welche
dieselbe  sich  giebt,  sofort  benutzen  und  findet  leicht  eine  Auskunft,  wenn
er  fühlt,  daß  er  Zeit  zu  weiterer  Ueberlegung  braucht.  Unterhandlung
durch  Schriftstücke  hat  diese  Vortheile  nicht,  aber  auch  geringere  Gefahren
  und  gewährt  Zeit,  um  den  Gedanken  den  entsprechendsten  Ausdruck
  zu  geben  und  das  Erreichte  außer  Zweifel  zu  stellen.

Die  Telegraphie  spielt  naturgemäß  jetzt  eine  große  Rolle  in  den
diplomatischen  Beziehungen;  sie  hat  indeß  neben  allen  unleugbaren  Vortheilen
  auch  gewisse  Nachtheile,  indem,  wenn  von  beiden  Seiten
telegraphirt  wird,  leicht  verwirrende  Kreuzungen  vorkommen  und
der  Bewvollmächtigte  nie  weiß,  wann  die  Unterhandlung  aus  ist.
Eine  solcher  Austausch  kommt  der  Schnelligkeit  eines  Gespräches
nahe,  ohne  seine  Hülfen  zu  haben,  er  hat  die  Unpersönlichkeit  der  schriftlichen
  Correspondenz  ohne  deren  Genauigkeit  und  Vollständigkeit,  läßt
keine  hinreichende  Zeit  zur  Ueberlegung  und  theilt  die  Berantwortlichkeit;
  keine  eruste  Entscheidung  sollte  deshalb  auf  blos  telegraphische  Meldung
  getroffen  werden.  Namentlich  bei  Telegrammen,  welche  viele
Hände  durchlaufen,  aber  auch  je  nach  Umständen  in  Schriftstücken,  bedient
  sich  die  Diplomatie,  um  das  Geheimniß  zu  wahren,  der  Zifferschrift.

Daß  in  unserer  Zeit  die  auswärtige  Politik  sich  in  Fühlung  mit
der  öffentlichen  Meinung  zu  halten  hat,  ist  unbestreitbar  und  der  Minister
        <pb n="691" />
        Verkehr  des  Gesandten  mit  seinem  Minister.  675

wird  ebendeshalb  bemüht  sein,  nicht  blos  durch  parlamentarische  Darlegungen,
  sondern  auch  durch  Veröffentlichung  von  Actenstücken  und  Erörterungen
  in  der  Presse  die  öffentliche  Meinung  aufzuklären  und  von
der  Richtigkeit  seiner  Politik  zu  überzeugen.  Nach  dem  Vorgang  Englands
  ist  es  in  vielen  Staaten  gebräuchlich  geworden,  der  parlamentarischen
  Vertretung  in  sogenannten  Blaubüchern  die  diplomatische  Correspondenz
  über  eine  bestimmte  Angelegenheit  vorzulegen.  Der  Nutzen
derselben  ist  indeß  nur  ein  bedingter,  in  sehr  vielen  Fällen  ist  es  einer
Regierung  unmöglich,  die  wichtigsten  Depeschen  ihrer  Gesandten  oder
Erlasse  an  dieselben  vorzulegen,  ohne  die  internationalen  Beziehungen  zu
andern  Staaten  zu  schädigen  oder  ihre  Gesandten  zu  compromittiren;
letztere  können  sich  nicht  unumwunden  gegen  ihre  Regierung  aussprechen,
wenn  sie  gewärtigen  müssen,  ihre  Mittheilungen  baldigst  veröffentlicht  zu
sehen,  ihre  Beziehungen  zu  dem  Staate,  wo  sie  beglaubigt  sind  wie  zu
ihren  diplomatischen  Collegen  müßten  dadurch  gleichmäßig  leiden.  Nur
in  verhältnißmäßig  seltenen  Fällen  oder  in  Fragen,  welche  bestimmte
Gegenstände  von  geringerer  politischer  Bedeutung  betreffen,  werden  daher
die  Umstände  die  Beröffentlichung  der  ganzen  diplomatischen  Correspon--denz
  erlaunben.  Ist  eine  Regierung  dennoch  durch  das  Parlament  ge-#nöthigt,
  solche  Blaubücher  zu  veröffentlichen,  so  bleibt  ihr  nur  über,
eine  Auswahl  unter  den  Actenstücken  zu  treffen  oder  eine  Art  doppelter
Buchhaltung  einzurichten,  indem  die  wichtigsten  Verhandlungen  in  geheimer
  Correspondenz  geführt  werden.  Palmerston  wie  Guizot  find
wiederholt  geradezu  Fälschungen  diplomatischer  Depeschen  nachgewiesen
(cooked  bluebooks),  es  war  daher  gewiß  richtig,  wenn  Fürst  Bismarck
es  abgelehnt  hat,  solche  Blaubücher  zu  veröffentlichen;  auch  in  England
kommt  es  sehr  oft  vor,  daß  die  Regierung,  die  Vorlage  eines  diplomatischen
  Schriftwechsels  als  unvereinbar  mit  den  Interessen  des  öffentlichen
Dienstes  ablehnt.

Die  Presse  hat  ihrerseits  volles  Recht,  die  auswärtigen  Fragen
zu  erörtern  und  es  bleibt  der  Einsicht  des  Ministers  überlassen,  wie
weit  er  auf  ihre  Kundgebungen  Gewicht  zu  legen  hat.

Eine  keineswegs  sehr  empfehlenswertbe  Neuerung  in  der  Diplomatie
  der  Jetztzeit  aber  ist  die  Einmischung  der  Presse  durch  die  aus
Amerika  eingeführte  Praxis  des  sogenannten  „Interviewens“  der  Politiker
seitens  der  Berichterstatter  von  Zeitungen.  Die  Verantwortlichkeit  hierfür
  trifft  nicht  die  Letzteren,  sondern  die  Personen,  welche  sich  ausfragen
lassen.  Wenn  schon  in  Privatangelegenheiten  es  häufig  großer  Discretion
bedarf,  um  zu  einem  günstigen  Abschluß  zu  kommen,  so  kann  es  bei  den
vielfach  entgegengesetzten  Interessen  der  Staaten,  welche  eben  durch  Unterhandlung
  möglichst  ausgeglichen  werden  sollen,  nur  einen  nachtheiligen
  Einfluß  haben,  wenn  die  stille  Arbeit  des  Cabinets  durch  einen
lauten  Chor  begleitet  wird,  welcher  jede  Phase  der  Unterhandlung  mit
einem  Commentar  versehen  der  Welt  kundgiebt;  was  dem  einen  Theile
an  solchen  Beröffentlichungen  genehm  sein  mag,  wird  dem  anderen  um

43-
        <pb n="692" />
        676  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

so  weniger  willkommen  sein  und  die  Erledigung  von  Meinungsverschiedenheiten
  hängt  sehr  viel  von  der  Stimmung  ab,  in  der  sie  versucht  wird.

5  173.
Die  Fassung  diplomatischer  Actenstücke.

Was  den  diplomatischen  Stil  und  die  Fassung  von  Actenstücken
betrifft,  so  ist  das  erste  Erforderniß  Klarheit,  es  genügt  nicht,  verstanden
zu  werden,  man  muß  auch  nicht  mißverstanden  werden  können.  Dies
hat  sich  in  neuerer  Zeit  besonders  in  der  Alabama-Frage  gezeigt.  Im
Art.  1  des  zwischen  England  und  den  Bereinigten  Staaten  am  8.  Mai
1881  abgeschlossenen  Vertrages  von  Washington  war  bestimmt,  daß  die
schwebenden  Streitigkeiten  „growing  out  of  the  acts  committed  by  the
se  veral  vessels“,  welche  die  Forderungen  veranlaßt  haben,  die  unter  dem
allgemeinen  Namen  der  Alabama-Forderungen  bekannt  find,  einem  Schiedsgericht
  unterbreitet  werden  sollten.  Auf  Grunddieses  unbestimmten  Ausdrucks
R  growing  out  of  the  acts“,  den  die  Amerikanischen  Unterhändler  absichtlich
  in  den  Vertrag  gebracht  hatten,  erhoben  die  Vereinigten  Staaten
den  Anspruch  auch  für  den  indirecten  Schaden,  den  sie  durch  die  consöderirten
  Kreuzer  erlitten,  entschädigt  zu  werden.  Es  ist  hier  nicht  der
Ort  die  materielle  Unzulässigkeit  dieses  Anspruchs  zu  beleuchten;  was
die  formelle  Fassung  des  Vertrages  betrifft,  so  konnte  der  Amerikanische
Staatssekretär  wohl  geltend  machen,  der  Ausdruck  „growing  out“  spreche
dafür,  daß  es  sich  nicht  blos  um  Ansprüche  handle,  welche  durch  die
Berstörung  der  Schiffe  der  Nordstaaten  selbst  begründet  seien.  „Tha#t
which  grows  out  of  an  act  is  not  the  act  itself,  but  something  consequent
  upon  or  incident  to  the  act,  the  result  of  the  act.“  Wenn
darauf  einer  der  Englischen  Unterhändler,  Sir  Stafford  Northeote  erwiderte:
  „We  understood  a  promise  to  be  given  that  these  claims
were  not  to  be  put  forward"“,  so  hat  er  damit  nur  seine  diplomatische
Schwäche  zugestaanden,  denn  abgesehen  davon,  daß  die  Amerikanischen
Unterhändler  ein  solches  stillschweigendes  Versprechen  durchaus  bestritten,
so  kommt  es  für  die  Auslegung  eines  Bertrages  nicht  auf  vertrauliche
Andeutungen,  Winke  und  alles  das  an,  was  Staatssekretär  Fish  „evi—
dence  of  intent  outside  the  instrument  itself“  nennt,  für  den  Inhalt  der
Unterhandlungen  sind  nur  die  Protokolle  maßgebend.  Mißverständnisse
fallen  stets  dem  zur  Last,  der  verabsäumt  hat  seine  Rechte  und  Pflichten
völlständig  klarzustellen,  und  wenn  ein  anderer  Englischer  Unterhändler,
Professor  Bernard,  sich  damit  entschuldigte,  daß  man  bei  internationalen
Unterhandlungen,  um  die  nationale  Empfindlichkeit  zu  schonen,  oft  einen
weniger  genauen  Ausdruck  wählen  müsse,  so  erwiderte  die  „Times“  mit
Recht:  „Wbhat  is  less  accurate  is  not  accurate  and  what  is  not  accurate
  is  ambiguous.“  Ein  Unterhändler,  welcher  wissentlich  einem  un-
        <pb n="693" />
        Die  Sprache  des  diplomatischen  Verkehrs.  677

klaren  Compromiß  zustimmt,  giebt  seinem  Gegenpart  das  Recht  aus
dieser  Unklarheit  den  möglichsten  Vortheil  zu  ziehen.  Obscuritas  pacti
nocet  ei,  qui  apertius  loqui  potuit  sI.  38,  18  Dig.  XLV.,  1.)1)  Selbst
ein  Accent  kann  von  entscheidender  Wichtigkeit  sein;  in  einem  Vertrage
zwischen  Spanien  und  Rußland  hatte  der  Abschreiber  irrthümlich  gesetzt
  enfants  légitimés  statt  legitimes,  was  das  grade  Gegentheil  war.

ef.  Gefscken.  Die  Alabama.Frage.  1872

8  14.
Die  Sprache  des  diplomatischen  Verkehrs.

Was  die  Sprache  betrifft,  so  kann,  da  alle  Staaten  gleiches  Recht
haben,  keinem  derselben  das  Recht  bestritten  werden,  in  seiner  Sprache
zu  schreiben,  aber  andrerseits  kann  auch  keiner  beanspruchen,  daß  fremde
Staaten  in  der  seinigen  mit  ihm  unterhandeln.  Daher  hat  man  stets
ein  gemeinsames  Verständnißmittel  gesucht.  Bis  zum  Anfang  des
18.  Jahrhunderts  war  dies  die  lateinische  Sprache,  noch  der  Utrechter
Friede  1713  und  die  Quadrupel-Allianz  von  1718,  sowie  die  Wiener
Verträge  von  1725  und  1738  wurden  lateinisch  geschlossen.  Während
des  überwiegenden  Einflusses  der  Spanisch-Habsburgischen  Monarchie
hatte  das  Spanische  vielfach  Eingang  gefunden.  Mit  der  steigenden
Macht  Frankreichs  und  der  Verbreitung  seiner  Literatur  und  Bildung
wurde  im  18.  Jahrhundert  die  Französische  Sprache  die  der  Höfe  und
Diplomatie,  ein  Umstand,  den  die  Französische  Politik  sehr  ausgebeutet
hat.  Gleichwohl  ist  Niemand  rechtlich  an  dies  Herkommen  gebunden.
Die  General-Staaten  verkehrten  mit  den  fremden  Gesandten  in  Holländischer
  Sprache,  legten  aber  eine  Französische  Uebersetzung  bei.  Auf
dem  Deutschen  Reichstage  legten  auswärtige  Gesandte  ihren  Mittheilungen
lateinische  Uebersetzungen  bei.  Auf  dem  Rastadter  Congreß  (1797—99)
schrieb  die  Deutsche  Reichs-Deputation  an  die  Franzößische  Gesandtschaft
Deutsch,  und  diese  an  jene  Französisch,  beide  ohne  beigefügte  Uebersetzung,
dasselbe  geschah  auf  dem  Reichs-Deputations-Tag  zu  Regensburg  1802
und  1803.  Der  Bertrag  von  Luneville  dagegen  (1801)  wurde  Französisch
  abgefaßt,  die  Ratification  des  Kaisers  aber  Lateinisch.  Art.  120
der  Wiener  Congreßacte  von  1818  besagt:  „La  langue  française  ayant
été  exclusivement  employée  dans  toutes  les  copies  du  présent  traité,
il  est  reconnu  par  les  puissances  qdui  ont  concouru  à  cet  acte,  due
T’emploi  de  cette  langue  ne  tirera  point  à  conséquence  pour  T’avenir;
de  sorte  due  chaque  puissance  se  réserve  d'adopter,  dans  les  négociations
  et  conventions  futures,  la  langue  dont  elle  s'est  serrie  jusqu'ici
dans  ses  relations  diplomatigues,  sans  due  le  traité  actuel  puisse  étre
        <pb n="694" />
        678  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Verkehrsformen.

cité  comme  exemple  contraire  aux  usages  établis.“  Die  Deutsche
Bundesversammlung  setzte  durch  Beschluß  vom  12.  Juli  1817  fest,  daß
sie  nur  Deutsch  im  diplomatischen  Verkehr  schreiben  werde,  jedoch  mit
Beifügung  einer  Französischen  oder  Lateinischen  Uebersetzung  für  Solche,
die  sich  zur  Erwiderung  verstehen  würden.

Schon  früher  hatte  England  gesucht  sich  vom  Gebrauch  des  Französischen
  zu  emancipiren.  1800  führte  Lord  Grenville  den  seitdem  beibehaltenen
  Brauch  ein,  mit  dem  fremden  Gesandten  in  London  Englisch
zu  verkehren.  Lord  Castleragh  schrieb,  als  er  sich  im  Hauptauartier
der  verbündeten  Mächte  befand,  an  die  fremden  Souveräne  und  Minister
Englisch.  Während  seines  Ministeriums  1823—26  wies  Canning  die
Britischen  Gesandten  an,  Englisch  an  die  Regierungen  zu  schreiben,  bei
denen  sie  beglaubigt  waren,  gestattete  aber  eine  Uebersetzung  beizulegen;
die  letztere  Ermächtigung  aber  wurde  1851  zurückgenommen,  da  die
fremden  Regierungen  sich  dann  auf  den  Wortlaut  der  Uebersetzung  berufen
  würden,  die  Actenstücke  aber  der  Vorlage  im  Parlament  unterlägen
und  daher  in  der  Sprache  abgefaßt  sein  müßten,  in  der  sie  mitgetheilt
würden.  Gleichwohl  kann  die  Englische  Diplomatie  sich  nicht  der  Nothwendigkeit
  entziehen,  die  eigentlichen  Verhandlungen  meist  Französisch  zu
führen.  Die  Nordamerikanische  Diplomatie  schreibt  nicht  nur  Englisch,
sondern  versteht  auch  vielfach  keine  andere  Sprache.  Die  Pähpftliche
Curie  schreibt  noch  Lateinisch,  die  Pforte  schreibt  amtlich  Arabisch,  aber
giebt  eine  Uebersetzung  bei,  früher  Lateinisch,  so  bei  den  Friedensverträgen
von  Karlowitz  (1699),  Passarowitz  (1718),  Belgrad  (1739);  der  Friede
von  Kudjuk-Kainardji  (1774)  wurde  Türkisch,  Russisch  und  Italienisch  abgefaßt,
  seit  dem  Frieden  von  Sistowo  (1791)  ist  die  Uebersetzung
Franzöfisch.

In  allen  Verträgen  von  mehr  als  zwei  Staaten  wird  in  der
Gegenwart  durchgängig  die  Französische  Sprache  gebraucht,  so,  um  nur
einige  zu  nennen:  der  Pariser  Friedt  von  1856,  der  Vertrag  betreffend
das  Schwarze  Meer  von  1871,  die  Weltpostvereinsverträge  von  1874
und  1878,  der  Berliner  Friedensvertrag  von  1878.  Geschieht  dies
unter  zwei  Contrahenten  nicht,  so  wird  meistens  der  Vertrag  in  ihren
beiden  Sprachen  abgefaßt.  Im  Zollvereins-Vertrag  mit  China  vom
2.  September  1861  Art.  5  ist  bemerkt,  daß  derselbe  Deutsch,  Chinefisch
und  Französisch  ausgefertigt  werden  solle,  daß  aber  „dans  le  but  d'ériter
toute  discussion  ultérieure  et  par  la  raison  que  la  langue  française  est
connue  de  tous  les  diplomates  en  Europe  —  le  texte  français  sera
considéré  comme  le  texte  original  du  traité.“  —  Uebrigens  sollen  der
Gesandte  und  die  Consuln  der  Deutschen  Staaten  an  die  Chinesfischen
Behörden  Deutsch  schreiben,  bis  auf  Weiteres  soll  zwar  eine  Chinefische
Uebersetzung  beigelegt  werden,  aber  der  deutsche  Text  maßgebend  bleiben.
Art.  3  des  Vertrages  zwischen  Japan  und  Korea  vom  28.  Februar  1876
bestimmt,  daß  alle  amtlichen  Mittheilungen  der  Regierung  des  ersteren
an  die  des  letzteren  in  Japanefischer  Sprache  verfaßt,  aber  während  der
        <pb n="695" />
        Congresse  und  Confepenzen.  679

nächsten  zehn  Jahren  von  einer  Chinesischen  Uebersetzung  begleitet  sein
sollen.  Die  Regierung  von  Korea  wird  sich  der  Chinesischen  Sprache
bedienen.

Bei  feierlichen  Anreden,  z.  B.  Ueberreichung  des  Beglaubigungsschreibens,
  spricht  der  Gesandte  in  seiner,  der  Französischen  oder  der
Landessprache,  wenn  er  derselben  mächtig  ist,  und  der  Souverän  antwortet
  dem  entsprechend.

8  175.
Congresse  und  Conferenzen.

Literatur:  Pradier-Fodéré,  Ih.  14—15.  —  Bl.  Staatswörterb.  V.  S.  662
von  Berner.  —  Heffter,  §  240.  —  Bluntschli,  12.  —  Calvo  II.  1.
17  sect.  II.  —  Martens,  I.  Ch.  I,  §52.  —  W.  Zaleski,  Die  völkerrechtliche
  Bedeutung  der  Congresse.  1874.  —  Droysen,  Ein  historischer
Beitrag  zu  der  Lehre  von  den  Congressen  1869.

—  —  —

Gewöhnlich  finden  die  Unterhandlungen  zwischen  zwei  Regierungen
statt;  wenn  aber  die  Vertreter  mehrerer  Staaten  sich  versammeln,  um
Fragen,  welche  sie  sämmtlich  betreffen,  zu  erörtern  und  zu  regeln,  so
neunt  man  solche  völkerrechtliche  Vereinigungen:  Conferenzen  oder  Congresse.
  Es  ist  deshalb  zu  bestreiten,  daß  es,  wie  Berner  sagt,  schon
unter  zwei  Souveränen  oder  Bevollmächtigten  zu  einem  Congreß  kommen
könne;  wenngleich  der  Begriff  desselben  nicht  von  der  Zahl  der  Theilnehmer
  abhängt,  so  setzt  er  doch  stets  eine  Mehrzahl  derselben  voraus,
man  nennt  niemals  die  Begegnung  und  die  Berathung  zweier  Souveräne
oder  Bevollmächtigter  einen  Congreß.  Anders  würde  es  mit  Conferenzen
stehen,  wenn  man  sie  nach  ihrem  Wortfinn  als  blose  Berathungen  nimmt,
herkömmlich  aber  denkt  man,  wenn  man  von  Carlsbader  (1819),  Wiener
(1855),  Petersburger  (1868)  Conferenzen  spricht,  stets  an  eine  Mehrzahl
von  Theilnehmern.  Congresse  und  Conferenzen  find  Organe  der  internationalen
  Staatengemeinschaft,  welche  in  ihnen  den  Ausdruck  der
Solidarität  ihrer  Interessen  findet.  Wie  früher  die  internationale  Natur
der  Kirche  sich  in  den  Concilien  darstellte,  auf  denen  auch  die  Staaten  vertreten
  waren,  so  versammelt  die  Politik,  seit  die  Autorität  des  Kaiserthums
  gebrochen  war,  die  Vertreter  der  Staaten  zur  Regelung  der
wichtigen  weltlichen  Angelegenheiten,  welche  die  Gesammtheit  betreffen.
Den  letzten  Bersuch,  die  christliche  Staatenwelt  zu  einer  politischen
Action  zu  einigen,  machte  Pius  II.  nach  der  Eroberung  von  Konstantinopel
auf  dem  Concil  zu  Mantua  1459;  verliefen  aber  schon  damals  die
Bemühungen,  einen  Krenzzug  gegen  die  Türken  zu  Stande  zu  bringen,
im  Sande,  so  wurde  eine  solche  Einigung  vollends  aussichtslos,  nachdem
die  Europäische  Staatenfamilie  durch  die  Reformation  gespalten  war.
Die  Idee  eines  rein  weltlichen  Staatencongresses  gewann  erst  festen
        <pb n="696" />
        680  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  BVerkehrsformen.

Ausdruck,  als  es  sich  nach  dem  30jährigen  Kriege  darum  handelte,  dem
festländischen  Europa  den  Frieden  wiederzugeben;  mit  den  Congressen
von  Münster  und  Osnabrück  begann  die  Reihe  der  Congresse,  in  der
dann  entsprechend  den  Kämpfen  um  das  Europäische  Gleichgewicht,  als
die  wichtigsten  zu  nennen  find  die  Congresse  der  Pyrenäen  (1659),  von
Aachen  (1663),  von  Nimwegen  (1676—79),  von  Ryswyk  (1697),  Utrecht
(1712—13),  Soissons  (1728),  Aachen  (1748),  Teschen  (1779).  Schon
hieraus  ergiebt  sich,  daß  es  unbegründet  ist,  wenn  Heffter  sagt:  „Das
gegenwärtige  Jahrhundert  hat  zuerst  das  Beispiel  von  Congressen  und
Gesammtverhandlungen  dabei  ergeben,  mit  dem  Zwecke,  einen  bereits
eingetretenen  Friedenszustand  zu  befestigen,  weiter  auszuführen  oder
drohende  Gefahren  abzuwenden,  überhaupt  über  Verhältnisse  von  allgemeiner
  Wichtigkeit  gemeinschaftliche  Beschlüsse  zu  fassen.“  Diese  Zwecke
sind  bei  allen  früheren,  vorerwähnten  Congressen  verfolgt;  so  sagte  Cardinal
Fleury  in  der  ersten  Sitzung  des  Congresses  von  Soissons:  „Le  bout
qu'on  s'y  propose  est  d'aplanir  tous  les  intérèöts  qui  sont  en  contestation
  et  d'écarter  tont  ce  qui  pourrait  tendre  à  une  rupture“.  Der
Wiener  Congreß  ist  unzweifelhaft  durch  die  Größe  der  Interessen,  welche
dort  zur  Entscheidung  kamen,  der  wichtigste  seit  dem  Westfälischen  Frieden;
indeß  wenn  auch  das  dort  begründete  System  Europa  lange  Ruhe
gegeben  hat  und  für  einzelne  völkerrechtliche  Fragen,  wie  die  Flußschifffahrt
  und  der  Rang  der  diplomatischen  Agenten  gemeinsame  Grundlagen
vereinbart  wurden,  so  erscheint  es  doch  gerade  bei  der  Willkür,  mit  der
man  dort  in  der  Vertheilung  der  Länder  und  Slaaten  verfuhr,  schwerlich
berechtigtmit  Sir  T.  Twiß  zu  sagen:  „le  congres  de  Vienne  a  inanguré  une  ere
nouvelle  dans  F’histoire  du  droit  public  européen  en  proclamant  le
principe  que  les  états  de  I’Europe  ont,  envers  la  communaufé  des  états
des  devoirs  auxquels  leur  intéröts  particuliers  doivent  étre  subordonnés.“
  Und  was  die  folgenden  Congresse  von  Aachen,  Troppau,  Laibach
  und  Verona  betrifft,  so  beachten  sie  nur  die  nicht  zu  rechtfertigende
Anmaßung  der  Festländischen  Großmächte  nach  ihrem  Gutdünken  sich  in
die  inneren  Angelegenheiten  anderer  Staaten  zu  mischen,  weshalb  schon
gegen  das  Troppauer  Protokoll  vom  29.  November  1820  England  sich
verwahrte,  „weil  dies  Protokoll  die  Grundlage  eines  allgemeinen  Systems
zu  bezwecken  scheine“  und  die  Congresse  überhaupt  in  Mißcredit  kamen.
Wesentlich  dies  war  der  Grund,  daß  seit  dem  Congreß  von  Verona
(1822),  abgesehen  von  den  unfruchtbaren  Vereinigungen  der  Spanisch=Amerikanischen
  Republiken  in  Panama  (1824)  und  Lima  (1847)  um
zwei  Europäische  Congresse  stattgefunden  haben,  der  von  Paris  (1850)
und  der  von  Berlin  (1878),  welche  die  frühere  und  richtigere  Idee  der
Congresse  in  ihrer  internationalen  Bestimmung  wieder  mehr  zur  Geltung
brachten.  Ein  fester  rechtlicher  Unterschied  zwischen  Congressen  und  Conferenzen
  besteht  nicht.  Die  Anwesenheit  der  Staatsoberhäupter  ist  es
nicht,  welche  dem  Congreß  seinen  Charakter  giebt,  denn  auf  den  meisten
Congressen  des  18.  Jahrhunderts,  den  von  Rastadt  (1797—1798)  ein-
        <pb n="697" />
        Congresse  und  Conferenzen.  681

geschlossen,  war  kein  Sonverän  gegenwärtig,  auf  denen  von  Paris  und
Berlin  nur  der  Souverän,  in  dessen  Hauptstadt  sie  gehalten  wurden.
Nicht  einmal  die  Anwesenheit  der  Premier-Minister  oder  solcher  Bevollmächtigter,
  die  zum  selbstständigen  Abschluß  von  Berträgen  ermächtigt
sind,  ist  für  einen  Congreß  erforderlich;  in  Paris  waren  weder  England
noch  Rußland  durch  ihre  Premier-Minister  vertreten,  und  Lord  Clarendon
wie  Graf  Orloff  hatten  wiederholt  die  Ermächtigung  ihrer  Regierungen
abzuwarten.  Ebenso  wenig  ist  es  richtig,  daß  Conferenzen  nur  bestimmt
sind,  die  Ordnung  internationaler  Fragen  vorzubereiten;  hier  und  da  ist
dies  der  Fall,  z.  B.  bei  den  Wiener  Conferenzen  von  1855,  durchgängig
  aber  keineswegs.  Die  Londoner  Conferenzen  1831—1833  haben
die  Selbstständigkeit  Belgiens  durchgeführt  und  die  dortige  Conferenz
von  1871  hat  die  Frage  des  Schwarzen  Meeres  erledigt;  die  Genfer
wie  die  Petersburger  Convention  1864  und  1868  find  von  den  conferirenden
  Staaten  so  gut  zum  Abschluß  gebracht  wie  die  Congo-Acte.
Man  kann  nur  im  Allgemeinen  sagen,  daß  Congresse  zusammentreten,
um  größere,  mannigfaltigere  und  verwickeltere  Fragen  zu  regeln,  namentlich
  nach  einem  Kriege,  während  die  Aufgabe  von  Conferenzen  sich  meist
auf  die  Ordnung  einer  Angelegenheit  beschränkt,  z.  B.  die  Aufhebung
des  Sundzolles,  des  Staderzolles,  der  Scheldezölle,  die  Beseitigung  der
Intervention  Griechenlands  bei  dem  Candiotischen  Aufstand,  die  Revifion
des  Pariser  Bertrags,  hinfichtlich  des  Schwarzen  Meeres  1871,  die
Feststellung  internationaler  Grundsätze  für  die  Kriegführung  in  Brüssel
1874,  die  Donauschifffahrt  1883,  die  Congo-Acte  1884.

Ganz  durchgreifend  ist  auch  dieser  Unterschied  nicht;  so  heißt  es  im
Eingang  des  Welt-Post-Vereins-Bertrages  vom  1.  Juni  1878:  „Les
soussignés  plénipotentisires  des  Gouvernements  des  pays  ci-dessus  énumérés,
  s'étant  réunis  en  Congres  à  Paris“  und  Art.  19  bestimmt  für
die  Zukunft:  „Des  congrèes  de  plénipotentiaires  des  pays  contractants
ou  de  simples  conférences  administratives,  selon  l'importance  des  duestions
  à  réscudre  sont  r6unis  —  suivant  le  cas.  Toutefois,  un  congres
doit  avoir  lieu,  au  moins  tous  les  cind  ans.“

Was  den  Zusammentritt  von  Congressen  und  Conferenzen  betrifft,
so  kann  der  Antrag  auf  Bernfung  derselben  sowohl  von  einer  oder  mehreren
  der  interessirten  Mächte  als  von  einer  dritten  vermittelnden  Regierung
  ausgehen,  wie  z.  B.  die  der  Wiener  Conferenzen  von  1855  von
Oesterreich  vorgeschlagen  ward.  Nur  souveräne  Staaten  können  an  Congressen
  und  Conferenzen  theilnehmen,  halbsonveräne  werden  durch  ihren
Suzerän  vertreten,  eine  Ausnahme  findet  nur  für  solche  Angelegenheiten  statt,
in  denen  die  halbsouveränen  Länder  Antonomie  genießen;  so  haben  Serbien,
  Rumänien  und  Montenegro,  ehe  ihre  Unabhängigkeit  durch  den
Berliner  Congreß  anerkannt  war,  und  auch  der  Basallenstaat  Egypten
an  dem  Pariser  Welt-Post-Berein  von  1878  theilgenommen  und  den
Bertrag  vom  1.  Juni  mitunterzeichnet.

Mit  Recht  bemerkt  Martens  (S.  227),  daß  die  Gerechtigkeit  die
        <pb n="698" />
        682  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

Zulassung  jedes  betheiligten  Staates  zu  den  Berathungen  fordert,  und
tadelt  es  als  Berletzung  dieses  Grundsatzes,  daß  bei  der  Candiotischen
Conferenz  1869  Griechenland  nicht  vertreten  war.  Noch  weniger  zu
rechtfertigen  war  es,  daß  1876—1877  Bevollmächtigte  der  Großmächte
in  der  eignen  Hauptstadt  der  Türkei  ohne  Betheiligung  derfelben  zusammen
  traten,  um  über  innere  Reformen  in  Bulgarien,  Bosnien  und
der  Herzegowina  zu  berathschlagen,  welche  noch  dazu  durch  Art.  9  des
Pariser  Friedens  als  ausschließlich  innere  Angelegenheit  der  Pforte  erklärt
  waren.  Den  Berliner  Congreß  trifft  dieser  Tadel  nicht,  da  Rumänien,
  Serbien  und  Montenegro  damals  noch  nicht  sonverän  waren
und  Griechenland  nicht  unmittelbar  betheiligt  war.  Dagegen  war  es  eine
angenscheinliche  Verletzung  dieses  Grundsatzes,  daß  die  Londoner  Donau-Conferenz
  von  1883  den  souveränen  Uferstaat  Rumänien  nicht  als  gleichberechtigten
  Theilnehmer  zuließ.  Da  Rumänien  der  abgeschlossene  Bertrag
  nicht  aufgenöthigt  werden  konnte,  war  derfelbe  von  vornherein  todtgeboren.


Der  Bereinigung  der  Bevollmächtigten  voraus  geht  die  Feststellung
des  Gegenstandes  der  Berathungen  durch  Notenaustansch  oder  Präliminarien;
  ohne  eine  solche  Grundlage  läßt  sich  keine  Verständigung  erwarten:
  erst  durch  die  Annahme  der  von  den  Westmächten  und  Oesterreich
  vereinbarten  5  Punkte  seitens  Rußlands  wurde  der  Pariser  Congreß
  möglich,  erst  durch  den  Abschluß  des  vorläufigen  Abkommens
zwischen  England  und  Rußland  vom  5.  Mai  1878  konnte  der  Berliner
Congreß  mit  Aussicht  auf  Verständigung  zusammentreten.  Dagegen
scheiterte  der  Plan  Napoleons  III.,  alle  Europäischen  Mächte  1863  zu
einem  allgemeinen  Congreß  zu  vereinigen,  um  alle  schwebenden  Fragen
zu  lösen,  an  der  Unbestimmtheit  dieses  Programms,  ebenso  wie  1864
die  Londoner  Conferenz  über  Schleswig-Holstein,  welche  ohne  vorgängige
Feststellung  einer  Grundlage  ihrer  Berathungen  zusammentrat.

Nächst  der  Einigung  über  Programm  und  Theilnehmer  der  Berathung
  erfolgt  die  über  den  Ort,  wo  dieselbe  stattfinden  soll.  Die
Wahl  desselben  ist  nicht  ohne  Bedeutung,  insofern  der  Ort  der  Berathungen
  einem  der  Mitglieder  ein  natürliches  Uebergewicht  geben  kann.
Es  war  nicht  ohne  politisches  Gewicht  für  Oesterreich,  Frankreich  und
Deutschland,  daß  die  Congresse  von  Wien,  Paris  und  Berlin  in  ihren
Hauptstädten  gehalten  wurden.  Ist  darüber  eine  Entscheidung  getroffen,
so  treten  die  Bevollmächtigten  an  einem  bestimmten  Tage  zusammen,  je
nach  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  ist  jede  Regierung  durch  einen
oder  mehrere  Minister,  Gesandte  oder  Commissare  vertreten.  Die  Versammlung
  wählt  zuerst  einen  Borsitzenden,  was  sowohl  durch  die  Bedentung
  der  betreffenden  Persönlichkeit  und  des  Staates,  den  sie  vertritt,  als
auch  deshalb  wichtig  ist,  weil  der  Vorsitzende  die  Leitung  der  Debatte
hat,  das  Wort  ertheilt,  die  Fragen  stellt,  die  Ergebnisse  der  Berathungen
zusammenfaßt  und  vermittelnden  Einfluß  übt.  Herkömmlich  wird  der
erste  Bertreter  desjenigen  Staates  ernannt,  auf  dessen  Gebiet  die  Ver-
        <pb n="699" />
        Congresse  und  Conferenzen.  683

sammlung  tagt,  s  z.  B.  Graf  Walewski  auf  dem  Pariser  Congreß,  Fürst
Bismarck  auf  dem  Berliner  Congreß.  Eine  Ausnahme  ist,  wie  Martens
bemerkt,  in  neuerer  Zeit  nur  gemacht  auf  der  Brüsseler  Conferenz  von
1874,  wo  der  Belgische  Bertreter  zu  Gunsten  des  Russischen  verzichtete,
dessen  Regierung  die  Berufung  veranlaßt,  und  auf  der  von  Constantinopel
1876—1877,  die  unter  Leitung  des  Russischen  Gesandten  als  Alterspräfidenten
  des  dortigen  diplomatischen  Corps  berieth.  Der  Vorsfitzende
eröffnet  dann  nach  Austausch  der  Vollmachten?)  die  Verhandlungen  mit
einer  Ansprache,  welche  den  Zweck  derselben  zusammenfaßt,  und  schlägt
die  Secretäre  vor,  welche  das  Protokoll  der  Verhandlungen  führen;  dasselbe
  wird  zu  Anfang  jeder  nächstfolgenden  Sitzung  verlesen  und  von
allen  Bevollmächtigten  unterzeichnet.  Die  Verhandlungen  werden  mündlich
  geführt,  bestimmte  Anträge  und  Erklärungen  der  einzelnen  Theilnehmer
  indeß  meist  schriftlich  eingereicht,  wie  auch  jeder  Theilnehmer
besondere  Bota  zu  Protokoll  geben  kann.  Für  bestimmte  Fragen  werden
Special-Commissionen  ernannt,  welche  das  Ergebniß  ihrer  Berathungen
der  Versammlung  unterbreiten.  Fast  immer  besteht  eine  besondere  Redactionscommission,
  deren  Aufgabe  es  ist,  den  gefaßten  Beschlüfssen  in  Artikeln
des  abzuschließenden  Vertrages  eine  bestimmte  Form  zu  geben.  Die
Beschlüsse  können,  da  alle  Theilnehmer  gleichberechtigt  sind,  nur  mit  Einstimmigkeit
  gefaßt  werden,  eine  Majorisirung  ist  demnach  ausgeschlossen,
jeder  Staat  hat  nur  eine  Stimme.  Kann  eine  Einigung  über  einen  Punkt
der  Berathung  nicht  erzielt  werden,  so  scheidet  derselbe  aus  dem  anzustrebenden
  Vertrage  aus,  und  betrifft  dieser  Mangel  weseutliche  Punkte,
so  ist  die  Berathung  als  gescheitert  zu  betrachten.  So  gingen  die  Congresse
  von  Cambray  (1721—1725),  von  Soissons  (1729),  von  Breda
(1747),  von  Focsani  (1772),  von  Bukarest  (1773,)  von  Lille  (1797),
von  Rastatt  (1799,)  von  Chätillon  (1814)  fruchtlos  auseinander.  Ist
dagegen  die  Einigung  erfolgt,  so  erhält  dieselbe  ihren  Ausdruck  durch  die
Unterzeichnung  des  Vertrages,  zu  dem  die  Berathungen  geführt,  seitens
sämmtlicher  Bevollmächtigten.  Das  Alternat  bei  Unterzeichnung  von
Verträgen,  d.  h.  das  Recht  eines  Staates  in  dem  Instrument  des  Vertrages,
  das  für  ihn  bestimmt  ist,  mit  seinen  Bevollmächtigten  zuerst  genannt
  zu  werden,  hat  früher  zu  unzähligen  Streitigkeiten  geführt.  Der
Römische  Kaiser  wollte  es  keiner  anderen  Regierung  zugestehen,  Frank.
reich  weigerte  es  bis  Ende  der  Regierung  Ludwigs  XVI.  den  Höfen
von  Berlin,  Lissabon  und  Turin  und  gewährte  es  Rußland  erst
im  Vertrage  von  Teschen  1779.  Bei  Verträgen  zwischen  zwei  Staaten
wird  es  jetzt  herkömmlich  beobachtet,  doch  weigern  manche  große  Staaten
kleineren  es  noch  heute.  Bei  mehreren  Theilnehmern  hat  das  Reglement
des  Wiener  Congresses,  Art.  7  bestimmt  „dans  les  actes  ou  traités  entre
plusieurs  puissances  qui  admettent  T’alternat,  les  sort  décidera,  entre
les  ministres,  de  Tordre  qui  devra  etre  suivi  dans  les  signatures.“"  Es
ist  also  der  Vorbehalt  gemacht,  daß  die  Betreffenden  das  Alternat  überhaupt
  anerkennen,  und  es  ist,  wenn  dies  der  Fall,  bei  der  Praxis  ge-
        <pb n="700" />
        684  Das  Gesandtschaftsrecht  und  die  diplomatischen  Berkehrsformen.

blieben,  daß  jede  Regierung  in  dem  für  sie  bestimmten  Exemplar  zuerst
genannt  wird.  Für  die  folgenden  anderen  Theilnehmer  aber  ist  durchweg
  die  alphabetische  Ordnung  an  die  Stelle  des  Looses  getreten,  so
schon  bei  der  Ratification  des  Wiener  Bertrags  nach  Beschluß  von  vier
Großmächten  (Oesterreich,  Großbritannien,  Preußen,  Rußland)  vom  4.  November
  1815,  so  beim  Pariser  Vertrag  von  1856,  beim  Berliner  Vertrag
  von  187  8.  Der  Austausch  der  Ratificationen  findet  gewöhnlich  an
dem  Orte  der  Berathung  und  durch  Vermittlung  der  vorsitzenden  Regierung
  statt.

Neben  den  praktischen  Congressen  und  Conferenzen  gehen  die  Pläne
der  Theoretiker  einen  allgemeinen  Staaten-Congreß  als  höchste  streit.
schlichtende  Behörde  einzusetzen,  so  des  Abbsé  St.  Pierre  (1712),  des
Cardinal  Alberoni  (1735)  auf  Theilung  des  Türkischen  Reiches  unter
die  christlichen  Mächte  und  Bernfung  eines  Congresses,  „der  als  immerwährender
  Europäischer  Reichstag  versammelt  bleiben  wird  und  alle  Streitigkeiten
  zwischen  den  Europäischen  Staaten  nach  Stimmenmehrheit  entscheiden
  wird“,  Kant's  Entwurf  zum  ewigen  Frieden  (1795)  und  ähnliche
  Pläne  Englischer  Friedensapostel  und  Gesellschaften.  Eine  praktische
Bedeutung  für  das  Bölkerrecht  ist  diesen  Träumereien  nicht  beizulegen.
(ef.  v.  Holtzendorff,  Die  Idee  des  ewigen  Völkerfriedens,  1882.)  Alle
derartigen  Pläne  übersehen,  daß,  wie  die  Reihe  der  ohne  Ergebniß  auseinander
  gegangenen  Congresse  und  Conferenzen  beweist,  dieselben  nur  dann
Erfolg  haben,  wenn  vollendete  Thatsachen  eine  Frage  der  Hauptsache  nach
spruchreif  gemacht  haben  und  es  sich  immer  nur  darum  handelt,  die
Consequenzen  für  das  internationale  Recht  zu  ziehen.

1)  Revue  de  droit  internat.  1885  p.  201.

2)  Durch  diese  legitimiren  sich  die  Congreßgesandten  ihren  Collegen  gegenüber;
  eine  besondere  Beglaubigung  bei  dem  Souverän  des  Aufenthaltsstaates  ist
durch  die  Natur  des  Congresses  ausgeschlossen,  mit  dem  Austausch  der  Vollmachten
ist  derselbe  constituirt.
        <pb n="701" />
        Vierundzwanzigstes  Stück.

Consularrecht.

Von

Geh.  Rath  Professor  Dr.  A.  v.  Bulmerincg
in  Heidelberg.
        <pb n="702" />
        <pb n="703" />
        Erstes  Kapitel.

—.

Geschichtliche  und  allgemeine  Bestimmungen.
5  176.

Ursprung  und  Entwickelung  des  Consularwesens.

Literatur:  Mirus,  Das  Europäische  Gesandtschaftsrecht.  Leipzig  1847.  I.  —
Leop.  Neumann,  Handbuch  des  Deutschen  Consulatswesens.  Wien  1854.
—  Heffter,  Vökkerrecht.  6.  Ansgabe.  1878.  —  König,  Handbuch  des
Deutschen  Confulatswesens.  1878.  —  Bulmerincgq,  Handbuch  des  Bölkerrechts.
  Freiburg  1884.  —  A.  de  Miltitz,  Manvuel  des  Consuls.  Londres
et  Berlin  1837.  —  De  Clercgq  et  de  Vallat,  Guide  pratique  des  Consulats.
  4.  6d.  Paris  1880.  —  Calvo,  Le  droit  international.  8.  é6d.
Paris  1880.  I.  —  Fiore,  Droit  international  public,  traduit  par  Antoine.
  Paris  1885.  II.  —  Ch.  de  Martens,  Guide  diplomatique.  4.  64.
Paris  und  Leipzig  1851.  I.  —  Phillimore,  International  law.  2.  Ausgabe
  1871.  II.

Zur  etymologischen  Erklärung  des  Wortes  Consul  wird  von  einigen
Autoren  auf  die  Consuln  des  alten  Roms  zurückgewiesen,  weil  die
Functionen  der  Römischen  Consuln  darin  bestanden,  den  Staat  durch
ihren  Rath  zu  leiten,  sich  selbst  vom  Senat  Rath  zu  erholen  und  das
Bolk  um  Rath  zu  fragen.  So  z.  B.  von  Alex.  von  Miltitz  (I.  3)
und  im  Anschluß  an  ihn  von  Leopold  Neumann  (I.).  Daß  aber  die  alten
und  heutigen  Consuln  in  Beziehung  zum  Begriff  Rath  stehen,  genügt
zur  Ableitung  dieser  aus  jenen  nicht.  Ebensowenig  kann  eine  blos
gleichlautende  Bezeichnung  einer  ungleichen  Thätigkeit  zur  Erklärung
wesentlich  verschiedener  Institutionen  dienen,  also  auch  nicht  des
heutigen  Consulats  aus  dem  Roms  oder  gar  aus  nur  verwandten  Bildungen
  wie  consulares  und  proconsules.  (Miltitz  I.  c.)  Böllig  bedeutungslos
  find  aber  für  solche  Erklärung  die  blosen  Titularconsuln,
indem  die  Römischen  Kaiser,  später  auch  Herrscher  anderer,  anfangs  nur
größerer,  dann  aber  auch  kleinerer  Staaten,  noch  später  aber  auch  die
ersten  Municipalbeamten  der  ihre  Unabhängigkeit  erringenden  Italienischen
Städte  und  eines  Theiles  der  Communen  Frankreichs  den  Titel  Consuln
        <pb n="704" />
        688  Consularrecht.

annahmen.  (Miltitz  I.  5,  6.)  Die  Consuln  der  Italienischen  Städte
wurden  auch  specieller  als  solche  der  Kaufleute  oder  auch  als  Seeconsuln
bezeichnet  und  waren  ihnen  Handelsstreitigkeiten  anvertraut  (Fiore,
Droit  international  public  trad.  par  Antoine,  Paris  1885.  II,  592),
welche  indeß  heute  meist  besondren  Gerichten  oder  Richtern  unterliegen.

Andrerseits  werden  die  Functionen  und  Rechte  der  Proxenoi  der
Griechen  mit  einigen  der  heutigen  Consuln  verglichen  (Miltitz  I.  11.
Mirus  I.  481),  weil  sie  Streitigkeiten  der  Fremden  zu  entscheiden
hatten  und  ihnen  Ehren  eingeräumt  wurden.  Indeß  wurden  die
Proxenoi  vom  Griechischen  Volk  ohne  Zustimmung  eines  fremden
Staates  bestellt  und  hatten  ihren  Sitz  in  Griechenland,  nicht  in  der
Fremde.  Auch  kann  die  Function  der  Entscheidung  der  Streitigkeiten
von  Fremden,  ja  selbst  die  der  Entscheidung  von  Handelsstreitigkeiten,
nicht  zu  einem  Vergleich  mit  dem  heutigen  Consulat  ausreichen,  da  sonst
auch  der  praetor  peregrinus  und  das  collegium  mercatorum  zum  Vergleich
  herangezogen  werden  könnten.

Auch  daß  besondere  Beamte  im  Alterthum  Schutz  für  die  Fremden
übten,  genügt  nicht,  um  sie  als  Vorläufer  der  heutigen  Consuln  anzusehen.
  Die  Bestellung  durch  die  eigene,  die  Anerkennung  durch  die
fremde  Staatsgewalt  und  das  Functioniren  in  der  Fremde  sind  wesentliche
  Merkmale  des  heutigen  Consulats  und  diese  finden  sich  bei
keiner  Institution  des  Alterthums  verbunden.  Es  ist  daher
de  Clercq  und  de  Vallat  (I.  1.)  nicht  darin  beizustimmen,  daß  der
Ursprung  der  Consuln  evident  in  Beziehung  zu  setzen  sei  zu  den
Magistraturen  des  Alterthums,  welche  den  Schutz  der  Fremden  übten
und  ihre  Streitigkeiten  aburtheilten  und  ebensowenig  Fiore,  (II.  590),
welcher,  Pardessus  folgend,  sich  ähnlich  ausspricht.  Mit  Recht  vermag
  daher  Calvo  (I.  497  s.)  namentlich  in  den  Proxenoi  den  Ursprung
  der  Consuln  nicht  zu  erblicken,  weil  ihre  Ingerenz,  wenigstens
gegenüber  den  Autoritäten  ihrer  Refidirung,  keinen  officiellen  Charakter
gehabt  habe.

De  Clercq  und  de  Vallat  fügen  (I.  c.),  zum  Theil  im  Widerspruch
  mit  ihrer  vorerwähnten  Aeußerung,  hinzu,  daß  die  Institution  der
Consuln  in  historischer  Weise  und  in  der  heutigen  annähernden  Form
sich  erst  zur  Zeit  der  Kreuzzüge  entwickelte,  welcher  Meinung
auch  frühere  Schriftsteller,  wie  z.  B.  Miltitz  (II.  I.  13),  Ausdruck  gegeben
  haben.  In  der  That  sorgten  zu  jener  Zeit  die  Italienischen
Städte  für  die  Ausrüstungsgegenstände  und  Lebensmittel  der  Schiffe,
welche  christliche  Truppen  nach  Asien  beförderten,  und  bildeten  sich  dann
in  solcher  Beranlassung  an  den  Küsten  Asiens  große  Entrepöôts  Handeltreibender
  Genua's,  Venedig's  und  Pisa's,  aber  auch  aus  Marseille,
welche  ausgedehnte  Immunitäten  von  Asiatischen  Fürsten  erhielten.
(Miltitz  II.  I.  15  ff.)  Diese  Handeltreibenden  schlossen  sich  zu  Corporationen
  zusammen  und  übertrugen  einigen  Gliedern  derselben  unter  dem
        <pb n="705" />
        Ursprung  und  Entwickelung  des  Consularwesens.  689

Namen  Consuln  eine  schiedsrichterliche  Jurisdiction,  wobei  sie
sich  den  durch  diese  Richter  gefällten  Entscheidungen  unterwarfen.

Die  in  solcher  Weise  in  der  Levante  geschaffene  Institution  entwickelte
  sich  daselbst  weiter  und  ward  in  dem  Mutterlande  der  Kaufleute
nachgeahmt,  indem  diese  sich  dort  gleichfalls  Richter  gaben,  welche  Juges
Consuls  genannt  wurden  und  denen  die  Handelsjurisdiction  anvertraut
wurde.  (Ch.  de  Martens  I,  236.  Bgl.  auch  Heffter  §  244  und
Phillimore  II,  258.)

Juges-Consuls  oder  Consuls-Marchands  waren  zur  Aburtheilung
  von  Handelsstreitigkeiten  in  fast  allen  Seestädten  des  Südens
Europas's  eingesetzt.  Die  Consuls  d'outre  mer  oder  à  l'étranger,  auch
Archiconsuln  (Miltitz  1.  162)  waren  aber  die  durch  unabhängige
Städte  oder  Staaten  in  die  Häfen  oder  Handelsstädte  eines  fremden
Landes  gesandten  Beamten,  welche  dort  über  die  Privilegien  der  Nation
in  Bezug  auf  Handel  und  Schifffahrt  zu  wachen  und  die  Streitigkeiten
unter  den  Nationalen  zu  entscheiden  hatten.  Außerdem  gab  es  bei  fast
allen  Völkern  des  Mittelländischen  Meeres  eine  Art  von  juges  à  bord
des  navires,  unter  deren  Aussicht  die  Schiffsmannschaft  stand.  (Miltitz  1.
6  und  162  ff.)

Aber  nicht  blos  einzelne  oder  zwei  Handelsrichter,  sondern  auch
Handelsgerichte  wurden  vom  12.  Jahrhundert  an  in  Italien,  Spanien,
Frankreich  und  Portugal,  auch  in  Binnenstädten  bis  in  das  18.  Jahrhundert
  hinein  unter  dem  Titel  Consulat  errichtet  und  bestand  ein
solches  noch  in  Paris  bis  1790  (Miruss  I.  482.  Miltitz  für  Frankreich  J,
168,  192  ff.,  200,  für  Spanien  169  ff.,  für  Itolien  280  ff.),  in
Italien  aber  noch  in  diesem  Jahrhundert.  (Miltitz-L,  285.)

Da  indeß  die  Errichtung  dieses  Consulats  durch  die  Regierung  nur
für  das  eigene  Land  erfolgte,  weshalb  Phillimore  (l.  c.)  auch  in
Bezug  auf  Consuln  eine  „domestic  und  foreign  institation“  unterschied,
die  Consuln  der  früheren  Jahrhunderten  aber  vielfach  ausschließlich  durch
die  Kaufleute  selbst  oder  ihre  Collegien  oder  Corporationen  oder  durch
deren  Vorstand  gewählt,  nicht  aber  von  ihrem  Staat  bestellt  und  vom
Staat  ihrer  Amtswirksamkeit  gewährt  und  auerkannt  wurden,  auch  ihre
Function  wesentlich  nur  eine  richtende  war,  so  kann  man  jenes  Consulat
und  alle  vorstehend  als  Consuln  bezeichneten  Persönlichkeiten  mit  den
heutigen  Consuln  nicht  vergleichen.

Miltig  (II.  I.  5  hält  es  für  unzweifelhaft,  daß  die  ersten  Consulate
  in  der  Fremde  in  der  Levante  errichtet  seien.  Erst  später
wurden  dieselben  aber  errichtet  oder  wenigstens  bekräftigt  oder  consolidirt
durch  Verträge,  welche  die  Handelsbeziehungen  zwischen  dem  Occident
und  Orient  regelten  und  häufig  erneuert  wurden.  Die  Europäischen
Staaten  unter  einander  haben  sich  aber  in  Berträgen  Consuln  moderner
Art  erst  im  17.  und  häufiger  erst  im  18.  und  allseitig  erst  in  diesem
Jahrhundert  zugestanden.  Die  Competenz  dieser  modernen  Consuln
erstreckte  sich  aber  in  der  ersten  Zeit  ihres  Bestehens  auf  Sicherung

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.
        <pb n="706" />
        690  Conjmarrecht

commercieller  Transactionen,  auf  wirksamen  Schutz  der  Nationalen,  auf
Vermittelung  ihrer  Streirigkeiten,  und  nicht  blos  auf  die  Nationalen,
sondern  auch  auf  die  Sicherung  der  von  ihren  resp.  Staaten  unter
einander  abgeschlossenen  Berträge,  auf  regelrechten  Berkehr  derselben
und  auf  die  Aufrechterhaltung  bestehender  guter  Beziehungen  mit  einander.
So  gehörten  Anfangs  Functionen  zur  Competenz  der  modernen  Consuln,
welche  später  wiederum  ausgeschieden  und  den  stehenden  Gesandtschaften
überlassen  wurden.  Freilich  sind  aber  auch,  trotz  Errichtung  dieser,
besonders  auch  nach  neuesten  Consularverträgen,  die  Consuln  ermächtigt.
wegen  jeder  Zuwiderhandlung  gegen  die  zwischen  den  resp.  Staaten
bestehenden  Verträge  und  Conventionen  Einspruch  zu  erheben,  wenn  sie
auch  nur  in  Ermangelung  eines  diplomatischen  Vertreters  ihres  Staates.
im  Lande  ihrer  Amtswirksamkeit  sich  an  dessen  Centralregierung  wenden
dürfen.  (s.  Bulmerincq  8  77.)

8  177.
Zweck,  Aufgabe  und  Vorbildung  der  Conuln.

Literatur:  Bgl.  noch:  Malfatti.  Handbuch  des  Oesterreichisch  -  Ungarischen
Consularwesens.  Wien  1879.

In  den  Verträgen  wird  mehrfach  als  Zweck  der  von  den  Staaten
zu  ernennenden  Consuln  nur  der  Schutz  des  Handels  der  Angehörigen
  ihres  Staates  im  Gebiet  des  anderen  Staates  und  daneben
noch  der  Schutz  der  Staatsangehörigen  selbst  angegeben;  indeß
gehen  die  vertragsmäßig  zugestandenen  Functionen  der  Consuln  schon
in  den  vorigen  Jahrhunderten  beträchtlich  weiter  und  faßte  schon  der
Handelsvertrag  zwischen  Frankreich  und  Dänemark  vom  14.  Februar
1663  (Miltitz  II.  II.  27)  den  Zweck  der  Consuln  auch  von  einem
weiteren  Gesichtspunct  auf.  Nach  Art.  44  defselben  sollten  Consuln
ernannt  werden,  damit  die  Staaten  leichter  mit  einander  verkehren  und
einer  dem  andren  ihm  vortheilhaft  erscheinende  Mittel  vorschlagen  könnte
entweder  zum  öffentlichen  Wohl  oder  zu  dem  der  Privaten.  Hierin
war  frühzeitig  erkannt,  daß  die  Fürsorge  der  Consuln  keineswegs  blos
den  einzelnen  Staatsbürgern,  sondern  auch  dem  Staat  gewidmet  sein  sollte.
Die  in  den  Zweckbestimmungen  der  neueren  Berträge  meist  übergangene
gerichtliche  Wirksamkeit  der  Consuln  wird  in  früheren  Verträgen
indicirt  und  in  einzelnen  Artikeln  derselben  ausdrücklich  erwähnt.  Seist
  schon  im  Handelsvertrage  Dänemarks  mit  Spanien  vom  20.  März
1641  (Miltitz  II.  U.,  341)  Art.  18  als  Zweck  der  Ernennung  von
Consuln  bezeichnet,  die  resp.  Unterthanen  der.  contrahirenden  Staaten
„feierlich  vor  Gericht  zu  vertheidigen"“,  und  können  nach  dem
        <pb n="707" />
        Zweck,  Aufgabe  und  Vorbildung  der  Consuln.  691

Bertrage  zwischen  denselben  Staaten  vom  18.  Juli  1742  (Miltitz
II.  344)  Art.  20  die  Consuln  schiedsrichterliche  Erkenntnisse  über  die
Streitigkeiten  zwischen  den  Kaufleuten  und  Schiffern  ihrer  Nation  oder
zwischen  den  Capitainen  und  ihren  Seeleuten  fällen.  Nach  dem  Consular-Bertrage
  zwischen  Frankreich  und  Spanien  vom  13.  März  1769
(Martens  R.  2.  I.  629)  Art.  5  soll  aber  die  Jurisdiction  der  Consuln
  sich  darauf  beschränken,  die  Streitigkeiten  der  Seeleute  auszugleichen
in  Bezug  auf  ihre  Dienstzeit,  die  Fracht  und  den  Gehalt.  Der  Vertrag
Frankreichs  mit  Rußland  vom  11.  Januar  1787  (Martens  R.  2.
IV.  196)  räumt  dagegen  den  Consuln  weitere  Befugnisse  ein:  die
exclusive  Autorität  über  die  Mannschaft  der  Schiffe  ihrer  Nation  in  den
Häfen  ihres  Amtssitzes,  sowohl  in  Bezug  auf  die  allgemeine  Polizei  über  die
Seeleute,  als  auch  zur  Berathung  und  Aburtheilung  der  unter  der  Schiffsmannschaft
  entstehenden  Streitigkeiten.  Auch  können  die  handeltreibenden
Individuen  der  einen  oder  der  anderen  der  contrahirenden  Mächte,  wenn
sie  unter  einander  Processe  oder  andere  Sachen  zu  regeln  haben,
nach  beiderseitiger  Einwilligung  sich  an  ihre  eigenen  Consuln  wenden,
und  find  die  Entscheidungen  dieser  dann  nicht  nur  gültig,  sondern  kann
auch  die  Regierung  um  Vollstreckung  der  Sentenz  angegangen  werden.
Fast  Gleichlautendes  vereinbarte  in  Bezug  auf  Processe  und  andre  Sachen
wenige  Jahre  früher  der  Friedens--  und  Handels-Vertrag  zwischen  Dänemark
  und  Rußland  vom  19.  October  1782  (Martens  R  2.  III.  484)
Art.  24.  Nach  anderen  Richtungen  hat  aber  der  oben  genannte  Französisch-Spanische
  Vertrag  von  1769  die  Functionen  der  Consuln  wesentlich
  erweitert.  Nach  dem  Art.  4  desselben  können  die  Consuln  an  Bord
der  Schiffe  ihrer  Nation  gehen,  Capitain  und  Mannschaft  befragen,  deren
Schiffslisten  verificiren,  Declarationen  über  eine  zurückgelegte  Fahrt  entgegennehmen
  und  ihren  Seeleuten  als  Agenten  und  Dollmetscher  dienen.
Ferner  ihre  Seeleute  reclamiren  (Art.  6),  Maßregeln  im  Falle  eines
Schiffbruchs  der  Schiffe  ihrer  Nation  ergreifen  (Art.  7),  Erbschaften
der  in  ihrem  Lande  sich  aufhaltenden  Nationalen  liquidiren,  im  Verein
mit  der  localen  Jurisdiction  Inventare  aufnehmen  und  sogar  Vermögensgegenstände
  ihrer  Souveräne  veriftciren.

Der  Consular-Vertrag  Frankreichs  mit  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  vom  14.  November  1788  (Martens  R.  2.  IV.  417)
Art.  4  und  5  macht  aber  eine  ganze  Reihe  von  Acten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  zu  welchen  die  Consuln  berechtigt  sind,  namhaft:  wie  die
Entgegennahme  von  Testamenten,  Verbindungsschriften,  Contracten  und
Nachlassenschaften  der  Nationalen,  aus  Schiffbrüchen  geretteten  Gegen.
ständen,  von  Declarationen  und  anderen  Acten  der  Seeleute  und  Negocianten
  ihrer  Nation,  sowie  die  Inventarisirung,  die  Liquidation  und
den  Verkauf  von  Mobilien  aus  dem  Nachlaß  eines  in  ihrem  Amtsbezirk
verstorbenen  Nationalen.

So  hat  sich  allmählich  schon  in  den  beiden  ersten  Jahrhunderten  des
modernen  Consulats,  im  17.  und  18.  Jahrhundert,  durch  Berträge  der

44
        <pb n="708" />
        692  Consularrecht.

Zweck  und  die  Aufgabe  der  Consuln  immer  weiter  entwickelt  und  ist  zu
dem  Schutz  des  Handels  und  der  Handeltreibenden  ein  Schutz  der
Staatsangehörigen  überhaupt,  eine  schiedsrichterliche  und  richterliche
Thätigkeit,  eine  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  letztere  namentlich  in
immer  weiterem  Maßstabe,  und  eine  polizeiliche  und  verwaltende  Thätigkeit
  hinzugetreten.

Vergleichen  wir  nun  diese  Aufgaben  mit  den  in  der  Deutschen
Reichsgesetzgebung  den  Consulu  vorgezeichneten.

In  dem  zum  Reichsgesetz  erklärten  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes
vom  8.  November  1867  über  die  Organisation  der  Bundesconsulate
werden  die  Aufgaben  der  Bundes-Consuln  dahin  gefaßt,  daß  diese  das
Interesse  des  Bundes,  namentlich  in  Bezug  auf  Verkehr  und  Schiff.
fahrt  thunlichst  zu  schützen  und  zu  fördern,  die  Beobachtung  der
Staatsverträge  zu  überwachen  und  den  Angehörigen  der  Bundesstaaten
  sowie  anderer  befreundeter  Staaten  in  ihren  Angelegenheiten  Rath
und  Beistand  zu  gewähren  haben.  Es  sind  damit  die  Hauptaufgaben
  des  Consulats,  für  den  Staat  und  nicht  blos  für  die  einzelnen
  Staatsbürger  in  der  Fremde  zu  wirkten,  zwar  richtig  hervorgehoben,
  aber  für  die  Gegenwart  nicht  erschöpft.  Seit  Erlaß  jenes
Gesetzes  ist  die  Aufgabe  der  Consuln  besonders  durch  die  nunmehr
auch  von  der  Deutschen  Reichsregierung  aufgenommene  Colonialpolitik
wesentlich  erweitert.  Es  handelt  sich  dabei  nicht  um  eine  Rückbildung
im  Sinn  von  Chateaubriand's  Ausspruch:  „Le  temps  des  ambassadeurs
  est  passé,  celui  des  consuls  est  revenuec,  sondern  um  eine  Neubildung
  zur  Wahrnehmung  einer  neuen  Aufgabe.  Nicht  blos
sind  es  politisch-öconomische  oder  wirthschaftliche  Interessen
ihres  Staates,  welche  die  Wirksamkeit  der  Consuln  mehr  als  bisher
beanspruchen,  sondern  auch  blos  politische,  wenn  namentlich  deren
Staat  Gebiete  der  anderen  Welttheile  unter  seinen  Schutz  nimmt  oder
gar  incorporirt.  In  diesem  Falle  kommen  dann  noch  staatsrechtliche
Fragen  der  Organisation  in  Betracht,  (siehe  das  Deutsche
Reichsgesetz  vom  17.  April  1886  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  Deutschen  Schutzgebiete  im  Reichs-Gesetz-Blatt  1886  Nr.  10)
neben  den  staatsrechtlichen,  aber  noch  völkerrechtliche,  wenn  es
sich  um  Streitigkeiten  über  Rechtsansprüche  verschiedener  Staaten  an  ein
und  dasselbe  Colonialgebiet  handelt.  Soll  nun  ein  Consul  in  diesen
Fragen  selbst  handeln  können,  und  er  muß  es  vielfach,  da  er  für  sie
nicht  immer  erst  eine  Instruction  von  weit  entfernter  Regierungsstelle
abwarten  und  erhalten  kann,  so  ist  für  ihn  auch  eine  entsprechende
staats.  und  völkerrechtliche  Borbildung  gefordert.  Diese  fehlt  aber
in  der  Regel  Consuln,  welche  wesentlich  wegen  ihrer  Kenntniß  des
Handels  oder  in  neuester  Zeit  wegen  ihrer  Kenntniß  der  Gebiete  anderer
Welttheile,  die  sie  sich  als  Forschungsreisende  erworben,  ernannt  wurden.
Eine  wesentlich  privat=  oder  eriminalrechtliche  Vorbildung
zur  Ausübung  des  Consulardienstes  ist  durchaus  ungenügend,
        <pb n="709" />
        Zweck,  Aufgabe  und  Borbildung  der  Consuln.  693

da  der  Consul  weder  hauptsächlich  oder  nur  Civil-.  noch  Criminalrichter
  ist.  Ebensowenig  kann  eine  blos  militairisch
vorgebildete  Persönlichkeit  einem  Consulatsposten  genügen,
da  für  diesen  militairische  Vorbildung  und  Schulung  nicht
ausreichen.  Damit  nun  aber  nicht  weiter,  aus  Mangel  an  für  den
Consulatsdienst  geeigneten  theoretisch  vorgebildeten  Candidaten,  in  die
für  andere  Berufe  vorgebildeten  Kategorien  übergegriffen  zu  werden
braucht,  ist  es  hohe  Zeit  an  den  Hochschulen  und  im  Consulatsdienst
für  eine  den  Aufgaben  des  letzteren  entsprechende  Vorbildung  Sorge
zu  tragen.  An  den  ersteren  ist  außer  der  Begründung  besonderer
völkerrechtlicher  Professuren,  wie  sie  in  anderen  Staaten  längst
bestehen,  ein  besonderes  Praktikum  für  den  Consulatsdienst
einzurichten,  welches  eine  Anwendung  der  Lehren  der  für  diesen  Beruf
geforderten  Vorbildungsfächer  auf  das  Consulatswesen  vermittelt  und
die  Theilnehmer  in  dieser  Anwendung  übt.  So  vorbereitet  ist  dann  der
Aspirant  dem  Consulatsdienst  zu  aggregiren  und  erst,  nach  mehrjähriger
Betheiligung  an  demselben,  zu  selbstständigem  Consularwirken  zu  berufen.
Durch  eine  Consulatsprüfung  allein  wird  die  erforderliche
Vorbildung  nicht  verbürgt.

Das  vom  Deutschen  Reichskanzler  am  28.  Februar  1873  erlassene
Regulativ  über  die  Consulatsprüfung  (siehe  dasselbe  bei  Koenig  S.  39)
verlangt  wohl,  daß  der  sich  zur  Consulatsprüfung  meldende  genaue
Angaben  über  seinen  Bildungsgang  mache,  unterläßt  aber,  auch  nur
anzudeuten:  welcher  Art  derselbe  gewesen  sein  müsse,  um  dem  gewünschten
  Zulaß  zu  entsprechen.  Das  Consulatsgesetz  vom  8.  November  1867
bestimmt  im  §  7,  daß  zum  Berufsconsul  nur  ein  Bundesangehöriger
ernannt  werden  könne,  welcher  zugleich  1.  entweder  die  zur
juristischen  Laufbahn  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erforderliche
erste  Prüfung  bestanden  hat  und  außerdem  mindestens  drei  Jahre
im  innern  Dienst  oder  in  der  Advocatur  und  mindestens  zwei  Jahre
im  Consulardienst  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  beschäftigt  gewesen
  ist,  oder  2.  die  besondere  Prüfung  bestanden  hat,  welche
für  die  Bekleidung  des  Amts  eines  Berufsconsuls  einzuführen  ist.
Demnach  genügt  für  den  Deutschen  Confulatsdienst  auch  die  Prüfung  allein
ohne  Rücksichtnahme  auf  die  vorhergehende  praktische  Beschäftigung.  Wäre
außer  einer  Prüfung  auch  diese  gefordert,  so  wäre  ein  Maßstab  zur
Beurtheilung  des  Bildungsganges  gegeben  worden,  indeß  hätte  weder
die  juristische  Prüfung  noch  Praxis  einen  genügenden  abgegeben,
denn  zum  Consulardienst  reicht  weder  die  eine  noch  die  andere  aus,  da
Juristen  in  den  publicistischen  Disciplinen  meist  mangelhaft  vorgebildet
sind  und  nicht  streng  geprüft  werden,  oder  auch  wie  in  Bayern  und
Baden  im  Völkerrecht,  einem  Hauptfach  für  auswärtige  Beamte,  wie
die  Consuln  es  sind,  gar  nicht.  Auch  sind  im  Regulativ  für  das
Deutsche  Reich  die  Examenfächer  zwar  richtig  angegeben,  indes  verbürgt
das  noch  nicht  die  Art  der  Prüfung  und  auf  welches  der  zahlreichen
        <pb n="710" />
        694  Consularrecht.

Fächer  besonders  Nachruck  gelegt  werden  soll.  Ebensowenig  ist  gesagt:  aus
welchen  Elementen  die  Prüfungs-Commission  gebildet  wird,  während  doch
von  ihrer  Qualification  wesentlich  eine  sachgemäße  und  zweckentsprechende
Prüfung  ahängen  wird.  Endlich  wird  zwar  durch  das  Bestehen  derselben
ein  Anspruch  auf  Anstellung  als  Consul  nicht  erworben  und  wird
eine  vorgängige,  mindestens  zweijährige  Verwendung  im  Consulatsdienst
nach  dem  oben  citirten  Consulatsgesetz  9§  7,  nur  von  nicht  die  Consu—
latsprüsung  Bestehenden  gefordert.  Daß  aber  ohne  diese  Prüfung  und
ohne  jene  Verwendung  Anstellungen  im  Consulardienst  erfolgten,  ist
bekannt.

Wir  glauben  den  nachstehenden  für  Frankreich  geltenden  Bestimmungen
  den  Vorzug  geben  zu  müssen.  Der  Französische  Consul-Eleve
muß,  ehe  er  dazu  ernannt  wird,  zwei  Jahre  als  Supernumerarius  in
den  Bureaux  der  Centralverwaltung  des  Departements  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  thätig  gewesen  sein.  Auch  wird  die
Examenjury  gebildet,  unter  dem  Präsidium  des  Directors
der  Consulate  und  Handelssachen,  aus  vier  aus  den  Gesandten,
den  Unterdirectoren  des  Ministeriums  und  den  General-Consuln
  durch  den  Minister  des  Auswärtigen  designirten
Personen.  Nach  bestandenem  Examen  werden  aber  die
Eleven  Consularposten,  nach  Auswahl  desselben  Ministers,
attachirt,  damit  sie  ihre  Studien  fortsetzen  und  ergänzen
und  dem  Consul  in  Ausübung  seiner  Functionen  assistiren.
(De  GCleregq  und  de  Vallat  1.  48  ff.)  Diese  Bestimmungen  fassen
von  Anfang  an  die  praktische  Vorbildung  im  auswärtigen
Dienst  in's  Auge,  während  nach  dem  Deutschen  Gesetz  vor  der  Verwendung
  im  Consulatsdienst  der  Aspirant  drei  Jahre  im  inneren
Dienst  oder  in  der  Advocatur  beschäftigt  gewesen  sein  muß.

In  anderen  Staaten  sind  die  Bedingungen  zum  Consulardienst
folgende.  In  Oesterreich  ist  der  Eintritt  in  die  effective  Consularcarrière
durch  die  Ablegung  der  Consularelevenprüfung  bedingt  und  erfolgt  in  der
Regel  durch  die  auf  Grund  eines  mindestens  befriedigenden  Ergebnisses
derselben  stattfindende  Ernennung  zum  Consulareleven.  (Malfatti  S.  11.)
Außerdem  werden  zur  Versehung  des  Dolmetsch-Dienstes  bei  den
Consular-Aemtern  in  der  Levante,  sowie  bei  den  Gesandtschaften  in
Constantinopel  und  Teheran  die  absolvirten  Zöglinge  der  1754  gestifteten
Orientalischen  Akademie,  welche  nach  mit  gutem  Erfolge  bestandener
Consularprüfung  zu  Consular  -  Eleven  ernannt  werden,  verwandt.
(Malfatti  12.)  Durch  Allerhöchste  Entschließung  vom  13.  Juni  1825
wurde  anerkannt,  daß  die  wichtigeren  Consular-Aemter  mit  wirklichen
gehörig  qualificirten  Staatsbeamten,  welche  nebst  den  rechts-  und
staatswissenschaftlichen  Studien  auch  die  nöthigen  Sprachkenntnisse
  und  einen  Grad  von  Erfahrung  und  Ortskenntnisse  besitzen,  zu
besetzen  seien.  (Malfatti  S.  5.)  Nach  Art.  15  des  Italienischen
Consulargesetzes  vom  28.  Jannar  1866  Tit  I.  (Cronica  legislativa,
        <pb n="711" />
        Arten  der  Consuln.  695

Milano  1866,  Vol.  VIII.  Col.  40)  mässen  die  freiwilligen  Aspiranten
auf  die  consulare  Laufbahn  Doctoren  des  Civilrechts  sein  oder  sich  zur
Advocatur  oder  zu  einer  richterlichen  Function  habilitirt  oder  das  zweite
Examen  bestanden  haben.  Demnach  sind  die  Vorbedingungen  zum  Eintritt
  ähnlich  denen  des  Deutschen  Consulatsdienstes.

Von  besonderem  Interesse  für  die  Frage  der  Prüfung  zum  Consulatsdienst
  sind  die  dem  Englischen  Unterhause  vorgelegten  Reports  der
Englischen  Gesandten  aus  26  Staaten  auf  die  vom  Foreign  Office
mittels  Circulairs  vom  28.  August  1871  an  sie  gestellten  Fragen  (London
1872,  (Harrison  und  Sons)  deren  erste  lautet:  „As  to  entry,  into  the
Consular  service  of  the  country  to  which  you  are  accredited,  in  regard.
to  nomination,  qualifications,  and  examination,  if  any,  and  promotion
  in  it?"  Eine  ausführlichere  Darlegung  und  Prüfung  der  gesetzlich
kestgestellten  Borbedingungen  zum  Eintritt  in  den  Consulatsdienst  seitens
der  einzelnen  Culturstaaten  müssen  wir  uns  hier  versagen,  wenn  sie  auch
im  Interesse  dieses  Dienstes  angezeigt  wären.

8  178.
Arten  der  Consuln.

Literatur:  Vgl.  außer  den  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  angeführten  Schriften
noch  Steinmann-Bucher,  Die  Reform  des  Consularwesens.  Berlin  1884.
—  Zorn,  Die  Consulargesetzgebung  des  Deutschen  Reichs.  Berlin  1884.
—  Zilcken,  Consulaire  Regtsmagt.  La  Haye  1873.  —  Ch.  de  Martens,
  Rec.  d.  traites.  Leipzig  1846.  —  Piskur,  Oesterreichs  Consularwesen.
  Bien  1862.

Die  Consuln  sind  zunächst  nach  Deutschem  Consularrecht  und  in
vom  Deutschen  Reiche  abgeschlossenen  Verträgen  entweder  sogenannte
Berufsconsuln,  welche  in  der  Regel  Angehörige  des  sie  ernennenden
  Staates  sein  müssen  oder  sogenannte  Wahlconsuln,  welche  esnicht
  nothwendig  zu  sein  brauchen.  Die  Unterscheidung  in  Berufs-  und  Wahlconsuln
  (oder  auch  in  missi  und  electi)  ist  aber  keine  zutreffende,  da  die
Wahlconsuln  nicht  gewählt  werden  und  sie  in  der  Ausübung  des  Consulats
  auch  einen  Beruf  haben,  wenn  sie  auch  neben  demselben  einen
anderen  betreiben.  Richtiger  und  maßgebender  ist  die  Unterscheidung
der  Consuln  in  solche,  welche  geschickt  und  besoldet  sind  durch  die
Staaten,  deren  Unterthanen  sie  sind,  und  in  solche,  welche  aus  den
Bürgern  des  Landes  des  Amtssitzes  genommen  werden  (Ch.  de  Martens
  I.  Index  erplic.  sub  voce:  Consul)  und  die  Unterscheidung  der
Consuln  der  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika  in  solche,
welche  das  Conusulat  als  ausschließlichen  Beruf,  und  in  solche,
        <pb n="712" />
        696  Consularrecht.

welche  neben  ihrem  Consulatsamt  noch  ein  Geschäft  betreiben  dürsen.
Blos  die  Beziehung  eines  Gehaltes  kann  für  eine  Unterscheidung
  nicht  maßgebend  sein,  da  selbst  eine  große  Zahl  von  Censuln
  der  Bereinigten  Staaten  mehrfach  nur  auf  Gebühren  aus  ihrer
Amtsübung  angewiesen  sind.  Ja  die  Gebühren  von  Consulaten  erreichen
mitunter  einen  so  hohen  Jahresbetrag,  daß  selbst  dem,  ausschließlich  dem
Consulatsberuf  sich  widmenden,  Consul,  wie  z.  B.  dem  Schwedens,  nur
ein  bestimmter  Antheil  gewährt,  der  Rest  aber  der  Staatscasse  eingezahlt
wird.  In  Oesterreich  unterscheidet  man  effective,  d.  h.  mit  wirklichen
  Staatsbeamten  besetzte  und  aus  Staatsmitteln  dotirte  und  Honorar=Aemter,
  deren  Tituläre  nicht  zur  Kategorie  der  wirklichen  Staatsbeamten
gehören.  Ein  Theil  derselben  bezieht  ein  jährliches  Dienstentgelt
zur  Bestreitung  der  Kanzleiauslagen,  alle  beziehen  tarifmäßige  Consulargebühren.
  (S.  Piskur  31  ff.,  Malfatti  S.  11  und  27  ff.  vgl.
auch  den  Erlaß  des  Handels-Ministeriums  vom  28.  August  1850
bei  Neumann  S.  110.)

Der  Wirkungskreis  eines  Consuls  ist  aber  ein  so  mannigfacher,
daß  die  Ausübung  dieses  Berufs  dessen  Vertreter  völlig  beansprucht,
es  sei  denn,  daß  die  Functionen  desselben  so  eingeschränkt  find,  daß
der  Consul  nicht  viel  mehr  als  ein  bloser  Titularconsul  ist.  In  Frankreich
  ist  nach  den  bestehenden  Reglements  den  Consuln  überhaupt,  im
Deutschen  Reiche  nur  den  Berufsconsuln  (Ges.  von  1867  §  8)  die
Betreibung  von  Handelsgeschäften  verboten  (Oe  Clercq  und  de
Vallat  1.  16),  und  hat  ersterer  Staat  damit  ein  allgemein  nachzuahmendes
  Beispiel  gegeben.  Das  Norddeutsche  Bundesgesetz  von  1867  §  9
will  nur,  daß  zu  Wahlconsuln  vorzugsweise  Kaufleute  mit  Bundesindigenat
  ernannt  werden  sollen.

Das  einzig  wünschenswerthe  wäre  1)  daß  alle  Consuln  vom
Staat  aus  seinen  eigenen  Angehörigen  ernannt  würden.
Ch.  de  Martens  et  de  Cussy  nennen  (I.  c.)  die  Ernennung  von  Consuln
ans  den  Bürgern  des  consularischen  Amtssitzes  einen  beklagenswerthen
Gebrauch  und  Phillimore  II.  271  stimmt  ihnen  zu;  2)  daß  allen
Consuln  die  Betreibung  irgend  eines  anderen  Berufs
oder  Geschäftes  untersagt  werde.  Freilich  ist  die  Praxis  der
meisten  Staaten  von  der  Erfüllung  dieser  beiden  Postulate  weit  entfermt.
So  gab  es  Anfangs  1883  unter  652  Consularämtern  des  Deutschen
Reichs  nur  73  Berufsconsulate,  selbst  die  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika  hatten  gleichzeitig  neben  144  Consuln,  welche  nur  den
consularen  Beruf  übten,  noch  109,  welche  noch  einen  anderen  hatten.
(Siehe  Steinmann-Bucher  S.  8  ff.)  Verträge  haben  ausbedungen
  entweder  negativ,  daß  zu  Consuln  Angehörige  des  Staates
ihres  Amtsfitzes  nicht  ernannt  werden  dürften  (vgl.  z.  B.  den  Bertrag
Rußlands  mit  Frankreich  vom  11.  Januar  1787  und  mit  Portugal
vom  20.  December  1787  (M.  R.  2.  IV.  315)  Art.  4)  oder  positiv,
daß  die  Consuln  Angehörige  des  fie  ernennenden  Staates  sein  sellen.
        <pb n="713" />
        Arten  der  Consuln.  697

(Bertrag  Sardiniens  mit  der  Türkei  vom  25.  October  1823  (M.  N.
R.  VI.  p.  P.  365)  Art.  4).  Neuere  Verträge  enthalten  meist  keine
solcht  Bestimmung,  gewähren  aber  die  Vorzugsrechte  der  Consuln  meist  nur
Denjenigen,  welche  Angehörige  des  sie  ernennenden  Staates  find.  Bemerkenswerth
  ist,  daß  der  Vertrag  Chinas  mit  Peru  vom  26.  Juni  1874
(M.  R.  II.  Ser.  III.  497)  Art.  4  bestimmt,  daß  Consuln  nicht  ernannt
werden  sollen  aus  den  localen  Kaufleuten.  Werden  die  von  uns  angegebenen
  Postulate  erfüllt,  so  bleibt  nur  eine  Unterscheidung  bestehen:
die  Consuln  mit  oder  ohne  diplomatischen  Charakter,  und
würden  dann  die  letzteren  ein  gleichmäßiges  Corps  bilden,  gleicher
Staatsangehörigkeit  und  daher  gleicher  Staatsinteressen,  gleicher  Bildung
und  gleichen  einheitlichen  Berufs,  und  würde  dann  auch  die  der  Würde
eines  Staates  nicht  entsprechende  Vergebung  von  Titularconsulaten  auf.
hören  müssen.

In  den  Verträgen  räumen  sich  die  Staaten  in  der  Regel  General-Consuln,
  Consuln,  Bice-Consuln  und  Consular-Agenten  ein,  und  werden
unter  der  allgemeinen  Bezeichnnng  Consul  General--Consuln,  Consuln,
  Bice-Consuln  und  auch  diejenigen  Personen  verstanden,  welche  zeitweilig
  mit  Functionen  derselben  betraut  find,  wie  das  die  zwischen
Großbritannien  und  Dänemark  am  11.  April  1877  (M.  R.  II.  Ser.  II.
471)  und  mit  Rußland  am  9.  August  1880  (M.  R.  II.  Ser.  VI.  418)
über  die  gegenseitige  Herausgabe  der  Bermögensgegenstände  verstorbener
Seeleute  ausgetauschten  Declarationen  (M.  R.  II.  Ser.  VI.  418)  im  Art.  3
ausdrücklich  hervorheben.  In  Verträgen  mit  dem  Orient  werden  Europäischen
  Staaten  auch  Dolmetscher  (Dragomans)  zugestanden.  In  den
einzelnen  Staaten  ist  aber  die  Bedeutung  der  verschiedenen  Arten  von
Consuln  und  zum  Thdeil  auch  die  Bezeichnung  eine  verschiedene.

In  Frankreich  bildet  sich  zwar  das  Corps  der  Consuln  aus
General-Consuln,  Consuln  der  ersten  und  zweiten  Classe  und  aus  Consulareleven,
  indeß  werden  nur  General=  und  einfache  Consulate
unterschieden.  (De  Clercq  und  de  Vallat  I.  38.)  Aber  auch  dieser
Unterschied  ist  nur  ein  solcher  an  Ehren  und  sind  die  Franzöfischen
Consuln  dem  General-Consul  des  Landes  ihres  Amtsfitzes  nicht  untergeordnet,
  vielmehr  dem  in  demselben  Staat  residirenden  Gesandten
Frankreichs.  (De  Clercmo  und  de  Vallat  I.  32.)  In  der
Berberei  und  in  den  Republiken  von  Südamerika  unterhält  aber
Frankreich  Consuls  généraux  churgés  d’'affaires,  welche  eine  diplomatische
Stellung  einnehmen  (ibid.);  während  den  Consuln  anderer  Länder,  mit
Ausnahme  derjenigen  der  Bereinigten  Staaten,  nur  eine  quasi-diplomatische
  Stellung  in  der  Levante  und  in  Staaten  der  Nordküste  Afrikas
eingeräumt  ist.  Die  él#ves  consuls,  welche  seit  der  Verordnung  (Ordonnance)
  vom  9.  December  1776  bestehen  und  durch  die  vom  20.  August  1833
und  26.  April  1845  reorganifirt  wurden,  können  nicht  blos  einzelne
consulare  Obliegenheiten,  wenn  auch  unter  Anordnung  und  Leitung  des
Chefs  eines  Consulats  erfüllen,  sondern  auch  einen  abwesenden  Consulats-
        <pb n="714" />
        698  Consularrecht.

kanzler  ersetzen.  Italien  und  das  Deutsche  Reich  haben  ähnliche  Einrichungen.
  In  Oesterreich  bestehen  bei  dem  Handels-Ministerium  acht
Consularelevenplätze  laut  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  October
1849  und  außerdem  noch  die  Orientalische  Akademie  zur
Ausbildung  von  Dolmetschern,  dabei  find  von  jenen  acht  Plätzen
drei  den  Zöglingen  der  Orientalischen  Akademie  vorbehalten.  Das
Deutsche  Reich  beabsichtigt  die  Einichtung  einer  ähnlichen
Akademie,  nur  wäre  zu  wünschen,  daß  die  Zahl  der  aufzunehmenden
Zöglinge  keine  zu  geringe  sei,  da  das  Bedürfniß  nach  Dolmetschern  in
den  vom  Deutschen  Reich  begründeten  Schutzgebieten  ein  immerfort
wachsendes  ist.

Nach  dem  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  von  1867  (s.  o.)  wird
unter  Consul  verstanden  der  Vorsteher  eines  General-Consulats,  Consulats
oder  Vice-Consulats.  Nach  der  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  ergangenen
Allgemeinen  Dienstinstruction  vom  6.  Juni  1871  nebst  Nachtrag
  vom  22.  Februar  1873  (dieselben  erschieuen  Berlin  1874  bei
R.  von  Decker  und  find  auch  enthalten  in  Zorn  15  ff.)  beziehen
sich  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  der  Instruction  auf  die  Virce-Consuln,
  Consuln  und  General-Consuln  in  gleicher  Weise,  indeß  kann
den  General-Consuln,  beziehungsweise  einzelnen  Consuln  die  Oberleitung
und  Ueberwachung  der  zu  ihrem  Sprengel  gehörigen  Consulate  und
Vice-Consulate  anvertraut  werden.  (ad  §  2  d.  Ges.)

Die  Consuln  sind  dem  Reichskanzler  untergeordnet,  das  auswärtige
  Amt  hat  die  Aufsicht  über  das  Consularwesen.  Ist  im  Lande
des  Amtssitzes  des  Consuls  ein  Kaiserlicher  Gesandter  beglaubigt,  so  find
Berichte  allgemeinen  Inhalts  durch  dessen  Hand  zu  senden.  (ad.  §  3
d.  Ges.)  Consularagenten  dürfen  die  Consuln,  nach  Genehmigung
des  Reichskanzlers,  in  ihrem  Amtsbezirk  bestellen,  und  haben  sie  nur  die
Bestimmung,  dem  Consul  bei  Ausübung  seiner  Functionen  zur  Hand  zu
gehen.  Sie  handeln  im  Auftrage  des  Consuls  und  unter  dessen  Verantwortlichkeit.
  Es  können  ihnen  nur  Amtshandlungen  übertragen  werden,
welche  keine  obrigkeitlichen  Befugnisse  voraussetzen.  (ad  §  11
d.  Ges.)  Das  Gesetz  (§  11)  bezeichnet  die  Consularagenten  als
Privatbevollmächtigte,  welcher  Ausdruck  unzutreffend  ist,
da  es  sich  um  öffentliche  Angelegenheiten  handlet.  Jedenfalls
  können  aber  die  Consularagenten  nicht  als  den  Consuln  gleichgestellt
  erachtet  werden.  Nach  dem  Deutschen  Consularrecht  bilden
die  Consulate  die  Regel,  während  an  besonders  wichtigen  Plätzen
General--Consulate,  an  Orten  von  untergeordneter  Bedeutung  Vice-Consulate
  errichtet  werden.  Zum  Theil  bilden,  wenn  in  einem  Staate
mehrere  Deutsche  Consulate  bestehen,  diese  ein  geschlossenes  Ganzes
mit  einem  General-Consul  an  der  Spitze  in  dem  Sinn,  daß  der
General-Consul  die  Gleichmäßigkeit  der  cousularischen  Amtsführung
  überwacht  und  zu  diesem  Behuf  den  einzelnen  Consuln
Anweisungen  —  sei  es  aus  eigenem  Antriebe,  sei  es  auf  höhere  Ver-
        <pb n="715" />
        Arten  der  Consuln.  699

anlassung  —  zugehen  läßt.  Aehnlich  ist  in  manchen  Ländern  das  Verhältniß
  des  Reichsconsuls  zu  nachgeordneten  Vice-Consulaten  (König  8  9).

Für  Rußland  werden  nach  dem  zur  Zeit  in  Revision  besindlichen
Consularreglement  vom  23.  December  1858  (Deutsche  Uebersetzung,  St.
Petersburg  1881),  Art.  1  aufgeführt:  General-Consuln,  Consuln,  Vice-Consuln
  und  Agenten  mit  gleichen  Bestimmungen  für  die  beiden  ersteren,
während  den  Consuln  (Art.  6)  gestattet  ist,  Vice-Consuln  in  den  Häfen
ihres  Bezirkes  zu  ernennen  und  ihnen  (Art.  8)  Instructionen  zu  ertheilen,
wobei  der  Consul  (Art.  10)  für  sie  und  die  ihm  untergeordneten  Agenten
verantwortlich  bleibt.  Der  Consul  ist  (Art.  5)  untergeordnet  dem  Ministerium
  des  Auswärtigen,  zugleich  aber  auch  unterstellt  der  Russischen
Gesandtschaft  im  Lande  seines  Amtssitzes  und  dem  etwaigen  General-Consul.


Für  Oesterreich  werden  nach  Allerhöchster  Entschließung  vom
28.  October  1868  fünf  an  Rang  verschiedene  Grade  unterschieden,  nämlich
  General-Consuln  erster  und  zweiter  Classe,  Consuln,  Vice-Consuln
und  Consular-Eleven.  Die  Consulareleven  zählen  zu  den  effectiven  d.  h.
mit  wirklichen  Staatsbeamten  besetzten  Consulardienstposten  (Malfatti  S.  9).
Daneben  bestehen  noch  untergeordnete  Consularorgane  unter  dem  Namen
von  Consularagentien,  welchen  die  consularamtlichen  Attributionen
nur  in  beschränktem  Maß  zukommen  (Piskur  32).  Die  Consular-Agenten
sind  delegirte  Organe  eines  leitenden  Consularamtes  und  werden  von
diesem  mittelst  eines  bezüglichen  Ernennungsdecretes  bestellt.  Das  leitende
  Consularamt  ist  für  die  Tauglichkeit  der  von  ihm  bestellten  Consular-Agenten
  verantwortlich  und  zugleich  verpflichtet,  darüber  zu  wachen,
daß  dieselben  mit  den  zur  Besorgung  der  ihnen  übertragenen  Geschäfte
erforderlichen  Instructionen  versehen  werden.  In  der  Regel  werden
ihnen  nur  solche  Geschäfte  übertragen,  welche  nicht  ihrer  Natur  nach  die
Amtshandlung  oder  das  unmittelbare  Einschreiten  eines  höheren  Consular.
  Functionärs  erfordern.  (Malfatti  S.  30  ff.)

In  Folge  Allerhöchster  Entschließung  vom  12.  September  1859
ging  die  Oberleitung  des  gesammten  Consularwesens  an  das  Ministerium
des  Aeußern  über.

In  Großbritannien  (British  Consular  Servrice,  General-  Instructions
  for  her  Majesty's  Consular  Officers  Revised  1879;  London
1879)  werden  die  Consularbeamten  eingetheilt  in  solche,  welche  dirert
durch  die  Krone  commissionirt  werden,  und  solche,  welche  durch  commissioned
  officers  unter  Autorität  der  Krone  eingesetzt  werden.  Dem  Consulardienst
  gehören  an:  Agenten  (Geschäftsträger)  und  General-Consuln,
General-Consuln,  Consuln  und  Vice.Confsuln,  Consular-Agenten  und
Pro-Consuln.  Die  Vice-Consuln  und  Consular-Agenten  werden  auf  Vorstellung
  des  Consuls  vom  Staatssecretär  ernannt,  die  Function  des  Pro-Consuls
  beschränkt  sich  auf  Aufnahme  von  Notariatsacten  während  zeitweiliger
  Abwesenheit  eines  Consuls  oder  Vice--Consuls.  Als  Hauptaufgabe
  der  Consuln  gilt  der  Schutz  und  die  Beförderung  der  Handels-
        <pb n="716" />
        700  Consularrecht.

interessen  der  Englischen  Unterthanen,  wenn  ihre  Pflichten  sich  auch  nicht
darauf  beschränken.  Der  Consul  verkehrt  mit  dem  Ministerium  des
Auswärtigen  seines  Residirungsortes.

In  den  Niederlanden  (Zilcken  a.  a.  O.)  werden  nach  Art.  2
des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1871  als  consulare  Functionäre  bezeichnet
General-Consuln,  Consuln,  Bice--Consuln  und  Consular-Agenten.  In
Belgien  nach  dem  Gesetz  vom  31.  December  1851  (Recueil  des  Reèglements
  consulaires  p.  5.  30)  General-Consuln,  Consuln,  Vice-Confuln,
Consular-Eleven  und  Consular-Agenten,  welche  letztere  durch  die  Consuln
  ernannt  werden  und  unter  deren  Verantwortlichkeit  handeln,  indeß
muß  der  ernennende  Consul  zu  jeder  einzelnen  Ernennung  vom  Minister
des  Auswärtigen  autorifirt  sein.  Alle  Consuln  stehen  unter  der  ausschließlichen
  Direction  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  sind  direct  abhängig  von  der  Belgischen  Gesandtschaft  in  dem  Lande
ihrer  Residirung.  (Arreté  Royal  du  23  fevrier  1857.)

In  Italien  wird  nach  dem  Legge  consolare  vom  28.  Januar
1866,  LTit.  I.  (vgl.  auch  Tariffa  dei  diritti  da  riscuotersi  nei  R.  R.
Consolati  all'  estero,  sanctionirt  durch  Gesetz  vom  16.  Juni  1871,  Cronaca
  legislativa  vol.  XIII.  col.  284)  das  Consularpersonal  eingetheilt  in
zwei  Kategorien:  Agenti  inviati  (missi)  und  locali  (electi)  Art.  1.
Es  zerfällt  die  erstere  in  General-Consuln  und  Consuln  1.  und  2.  Classe
und  Vice-Consuln  1.,  2.  und  3.  Classe.  Sie  müssen  Italienische  Staatsbürger
  sein  und  dürfen  keinen  Handel  treiben  (Art.  4).  Das  Personal
der  zweiten  Kategorie  wird  gebildet  aus  Generalconsuln,  Consuln,  Vireconsuln
  und  Consularagenten,  ohne  Unterscheidung  von  Classen.  Auch
die  Consuln  zweiter  Kategorie  können  Unterthanen  anderer  Staaten
sein  (Art.  5).  Die  Consuln  der  ersteren  Kategorie  und  die  beiden  ersten
Arten  der  zweiten  werden  vom  König  auf  Vorschlag  des  Ministers  des
Auswärtigen  ernannt,  die  beiden  letzteren  der  zweiten  Kategorie  aber  von
Generalconsuln  oder  Consuln  nach  vorgängiger  Billigung  des  Ministeriums.

Für  die  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika  werden
unterschieden:  General-Consuln,  Consuln,  Deputy-Consuls,  Bice-Consuln,
Handelsagenten  und  Consularagenten.  Die  Generalconsuln  haben  besondere
  Functionen,  wenn  auch  der  blose  Titel  zur  Erhöhung  des  Ranges
verliehen  werden  kann.  Sie  vermitteln  die  Correspondenz  der  Consuln
an  das  Departement  des  Auswärtigen  und  bisweilen  die  des  letzteren
mit  den  ersteren.  Sie  geben  den  Consuln  Rath  und  Anweisung  in
schwierigen  und  nöthigen  Fällen,  empfehlen  für  ihren  District  Consularagenten
  und  ernennen  sie,  wenn  die  bezügliche  Agentur  ihnen  näher  ist
als  irgend  einem  Consul.  Die  von  ihnen  ernannten  Consularagenten
find  ihnen,  sonst  dem  Consul,  verantwortlich.  Bisweilen  werden  die  Generalconsuln
  mit  Creditiven  versehen  und  besitzen  sie  dann  gewisse
diplomatische  Privilegien  wie  der  Generalconsul  in  Egypten  und  die
Consuln  in  Tunis,  Tanger  und  Tripolis.  Die  erste  Classe  der  Consularbeamten
  bilden  die  Generalconsuln,  Consuln  und  Handelsagenten
        <pb n="717" />
        Arten  der  Consuln.  701

(commercial  agents),  die  zweite  Classe  die  Consuln  und  Consularbeamten
mit  niederem  Gehalt  und  mit  dem  Recht  Geschäfte  zu  treiben,  die
dritte  Classe  erhält  keinen  Gehalt,  wird  aber  auf  Einkünfte  ans  der
Amtsverrichtung  angewiesen.  Der  Deputy-Conful  ist  einem  Consul
untergeordnet,  und  übt  die  consularen  Machtvollkommenheiten  aus  in
den  Grenzen  eines  Consulats  in  demselben  Hafen  oder  Ort,  an  welchem
sein  Prinzipal  seinen  Amtssitz  hat.  Er  hat  diejenigen  Obliegenheiten
zu  erfüllen,  welche  ihm  durch  jenen  zugewiesen  werden,  und  soll  womöglich
  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  sein.  Seine  Ernennung  muß
dem  Staatsdepartement  mitgetheilt  werden,  auch  muß  er  durch  die  localen
Autoritäten  anerkannt  sein,  verantwortlich  ist  aber  für  ihn  der  Consul.
Ein  Bice-General--Consul,  Viceconsul  oder  Bice-Handelsagent  werden  nur
zeitweilig  substituirt,  um  die  Stelle  eines  Generalconsuls,  Consuls  oder
Handelsagenten  in  ihrer  Abwesenheit  auszufüllen,  Die  Pflichten  der
Handelsagenten  sind  in  vielen  Fällen  ähnlich  denen  der  Consuln.
Sie  werden  nicht  durch  den  Präsidenten  angestellt  und  sind  einfache  Executivagenten,
  welche  für  die  Wahrnehmung  und  Beförderung  von  Handelsinteressen
  nach  außen  gesandt  und  durch  das  Staatsdepartement  erwählt,
  instruirt  und  controllirt  werden.  Auch  ist  die  Anerkennung  derselben
  durch  die  localen  Autoritäten  nicht  immer  erforderlich.  Endlich
sind  Consularagenten  beständigen  Consularbeamten  untergeben,  üben
Machtvollkommenheiten  und  Obliegenheiten  in  den  Grenzen  von  Consu-=laten
  oder  Handelsagenturen  aus,  aber  an  anderen  Häfen  und  Orten,
als  an  denen,  an  welchen  die  Principalbeamten  ihren  Amtsfitz  haben,  auch
sie  müssen  möglichst  Bürger  der  Bereinigten  Staaten  sein.  Gewisse  Consular
functionen  dürfen  sie  nicht  ausüben  (U.  St.  Consularregulations.  Washington
1868,  145—162).  Ein  neues  Consularreglement  ist  in  Aussicht  genommen.

Es  ergiebt  sich  aus  der  vorstehend  referirten  Gesetzgebung  verschiedener
  Seestaaten,  daß  nur  die  Generalconsuln  und  Consuln  in  der  Regel
vollständig  selbstständige  Beamte  find,  nach  der  Gesetzgebung  der  Vereinigten
  Staaten  find  es  aber  nicht  einmal  die  Consuln,  da  sie  Rath
und  Anweisung  von  den  Generalconsuln  erhalten  und  durch  diese  zum
Theil  ihre  Correspondenz  vermittelt  wird.  Die  Consularagenten  des  Deut.
schen  Reichs,  Rußlands,  Oesterreichs,  Großbritanniens,  der  Niederlande,
Belgiens,  Italiens  und  der  Vereinigten  Staaten,  sowie  der  Deputy-Consul
  der  letzteren  sind  aber  durchweg  unselbstständige  Beamte,  welche
vom  Consul  ernannt  resp.  delegirt  werden  und  für  welche  er  verant.
wortet,  während  der  Nordamerikanische  Handelsagent  mehr  als  ein  Beamter
  zur  Beförderung  der  Handelsinteressen  seines  Staates,  denn  als
ein  Consul  erscheint,  wie  ihm  denn  auch  verschiedene  consulare  Functionen
  entzogen  sind.  Dennoch  erscheint  diese  Institution  sehr  nachahmungswerth
  und  hat  gewiß  viel  zur  Erweiterung  der  Handelsbeziehungen
  der  Vereinigten  Staaten  beigetragen  und  zum  Abschluß  ihrer  so
zahlreichen  Handels-,  Schifffahrts-  und  Consularverträge.  Der  Großbritannische
  Proconsul  ist  aber  nur  ein  stellvertretender  Notariatsbeamter.
        <pb n="718" />
        702  Consularrecht.

8  179.
Ernennung  der  Consuln  und  Ertheilung  des  Exequatur.

Literatur:  Bgl.  noch:  Oppenheim,  Praktisches  Haudbuch  der  Consulate  aller
Länder.  1854.  —  Bulmerincq,  s.  v.  Exequatur  in  v.  Holtzendorff's  Rechts.
lexikon.  3.  Auflage.  1880.  —  Sbornik,  Sammlung  der  Schifffahrtsverträge
  Rußlands.  Petersburg  1885.  —  Lawrence,  Etudes  sur  Ia  fjuridiction
  consulaire.  Leiprig  1880.

Da  der  Consul  ein  von  einem  Staat  für  ein  Gebiet  eines  anderen
oder  einen  bestimmten  Ort  desselben  ernannter  internationaler,  nicht
ein  staatsrechtlicher  Beamter  ist,  so  genügt  nicht  dessen  Ernennung
durch  seinen  Staat,  welche  sich  vollzieht  durch  den  Bestellungsbrief  oder
ein  Patent,  (franz.  lettres  de  provision,  engl.  Commission),  sondern  muß
noch  hinzukommen  eine  Gewährung  dieser  Wirksamkeit  in  dem  Gebiet  des
anderen  Staates  durch  diesen,  welche  sich  kundgiebt  in  dem  vom  fremden
Staat  in  der  Regel  unentgeltlich  ertheilten  „Exequatur“  oder  auch
„Placet“,  in  der  Türkei  Berat  —  (Freiheitsbrief)  oder  Ferman  (Befehl),
in  Verträgen  früherer  Zeit  auch  Depeche  d’approbation  (s.  d.  B.
Frankreichs  mit  Spanien  vom  13.  März  1769,  Art.  1).  Denn  es
ist  unzulässig,  daß  ein  Beamter  in  einem  anderen  Staat  functionirt,
ohne  dessen  Einwilligung  dazu  erlangt  zu  haben,  da  ja  in  jedem  Staat
kraft  dessen  Amtshoheit  regelmäßig  nur  seine  eigenen  Beamten  von  ihm
zur  amtlichen  Functionirung  zugelassen  werden.  Die  Verträge  verlangen
daher  auch  ausdrücklich  schon  im  vorigen  Jahrhundert,  daß  ehe  ein  Consul
  als  solcher  functionire,  er  anerkannt  und  genehmigt  sei,  „admis  et
reconnn“  wie  beispielsweise  im  Vertrage  Frankreichs  mit  Spanien  von
1769,  Art.  1,  oder  „approved  and  admitted“,  wie  im  Art.  16  des  Groß.
brittannisch-Nordamerikanischen  Vertrages  vom  19.  November  1794  (M.
R.  2.  V.  642).

Durch  den  Act  des  Exequatur  wird  dem  von  seinem  Staat  ernannten
Conful  vom  Staat  seiner  Amtswirksamkeit  die  Ausübung  consularer
Functionen  gestattet  und  ist  er  auch  gegenüber  den  localen  Autoritäten
seines  Consulatsamtsbezirks  als  Consul  legitimirt,  auch  sind  durch  Erlangung
  desselben  ihm  ipso  iure  gewisse  Rechte  und  Vorzüge  gewährt.
Diejenigen  Consuln,  welche  gleichzeitig  diplomatische  Agenten  find,  erhalten
  noch  ein  Beglaubigungsschreiben  an  den  Chef  der  Executivgewalt
oder  den  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  im  fremden  Staat.
Mit  der  Entgegennahme  dieses  Schreibens  ist  der  Consul  in  seiner  diplomatischen
  Eigenschaft  anerkannt.

Zur  Erlangung  des  Exequatur  sendet  der  Minister  des  Auswärtigen  des
ernennenden  Staates  die  Consularprovisionen  an  den  Gesandten  des  letzteren
im  Staat,  für  welchen  der  Consul  ernannt  ist,  und  richtet  der  Gesandte
        <pb n="719" />
        Ernennung  der  Consuln  und  Ertheilung  des  Exequatur.  703

dann  ein  Gesuch  an  den  Minister  des  Auswärtigen  des  Staates  seiner
Residirung.  Die  Gewährung  erfolgt  in  England  und  Belgien  durch
contrafignirte  Verordnung  des  Monarchen,  in  anderen  Staaten  durch
einfache  Benachrichtigung  der  örtlichen  Regierung  an  die  Gesandtschaft
des  ernennenden  Staates.  Das  Exequatur  für  Landes-Consulate  der
einzelnen  Deutschen  Staaten  im  Auslande  wird  nach  vorgängiger  Zustimmung
  der  bezüglichen  Landesregierung  vom  Reich  ertheilt.  Die  Forderung
  der  Publication  des  ertheilten  Exequatur  ist  gestellt  in  der  Amerikanischen
  Instruction  vom  2.  März  1833,  gewöhnlich  bleibt  jedoch  der
Localregierung  die  Anzeige  in  den  Amtsblättern  überlassen.  Nur  die
von  ihrer  Regierung  ernannten  Viceconsuln  erhalten  ein  Exequatur,  in
Frankreich  nur,  wenn  sie  an  ihrem  Wirkungsorte  die  einzigen  Consularagenten
  desselben  Staates  sind,  die  sonst  bestellten  Biceconsuln  nur  ein
Patent  vom  ernennenden  Consul.  (Bulmerincq,  s.  v.  „Exequatur“
a.  a.  O.)  Nach  Verträgen  müssen  die  ernannten  Consuln,  um  zugelassen
und  anerkannt  zu  werden,  ihre  Bestellungen  nach  den  im  Lande  ihres
Amtssitzes  üblichen  Regeln  und  Formalitäten  vorweisen  (ef.  V.  Frankreichs
  mit  Italien  vom  26.  Juli  1862  (M.  II.  Ser.  I.  631)  Art.  1,
des  Norddeutschen  Bundes  mit  Italien  vom  21.  December  1868,  (M.
N.  R.  G.  XXX.  8),  ausgedehnt  auf  das  Deutsche  Reich  am  7.  Februar
1872,  des  Deutschen  Reiches  mit  den  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika
vom  11.  December  1871  (ibid.  34)  Art.  2.  Gegen  Vorlegung  des  Exequatur
  ertheilt  die  obere  Behörde  des  Departements,  der  Provinz  oder
des  Kreises,  in  welchem  die  Consuln  ihren  Sitz  haben,  den  übrigen
Landesbehörden  die  erforderlichen  Weisungen,  damit  sie  überall  in  ihrem
Amtsbezirk  bei  Ausübung  ihrer  amtlichen  Befugnisse  geschützt  werden
(ek.  V.  des  Norddeutschen  Bundes  mit  Spanien  vom  22.  Februar  1870
libid.  21)  Art.  2,  ausgedehnt  auf  das  Deutsche  Reich  am  12.  Januar
  1872.

Die  Ernennung  der  Consuln  geschieht  zwar  in  der  Regel  auf
Vorstellung  des  Ministers  des  Auswärtigen  durch  das  Staatsoberhaupt,
für  solche  des  Dentschen  Reichs  wird  die  Urkunde  vom  Kaiser  eigenhändig
  vollzogen  und  vom  Reichskanzler  oder  dessen  Stellvertreter  contrasignirt
  (König,  42),  indeß  wurde  von  der  Türkei  in  einer  Reihe  von
Verträgen  des  17.  und  18.  Jahrhunderts  die  Ernennung  dem  Gesandten
des  betreffenden  Staates  in  Constantinopel  eingeräumt.  (S.  die  Capitulation
  mit  England  vom  September  1675  (Miltitz  II.  II,  786),  H.=  u.
Sch.-V.  mit  Oesterreich  vom  27.  Juni  1718  Art.  5,  mit  Schweden
vom  10.  Jannar  1737  (Wenck,  Cod.  iur.  gent.  I.  471)  Art.  5,  mit
dem  Königreich  beider  Sicilien  vom  7.  April  1740  (ibid.  519)  Art.  3,
mit  Dänemark  vom  14.  October  1756  (Wenck  III.  130)  Art  8,  mit
Preußen  vom  22.  März  1761  (M.  R.  2.  I.  1)  Art.  4  und  mit  Spanien
  vom  14.  September  1782  (M.  R.  2  III.  402)  Art.  3.

Viee-Consuln  und  Consularagenten  können  durch  Generalconsfuln
und  Consuln  für  die  Städte,  Häfen  und  Oertlichkeiten  ihres  Bezirks
        <pb n="720" />
        704  Consularrecht.

unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  territorialen  Regierung,  ernannt
werden,  in  welchem  Fall  der  Ernennende  den  Ernannten  die  Patente  ertheilt
  (Consular-Vertrag  Frankreichs  mit  Italien  vom  26.  Juli  1862
Art.  6,  des  Norddeutschen  Bundes  mit  Spanien  vom  22.  Febrnar  1870
(M.  N.  R.  G.  XIX.  21)  Art.  8,  Oesterreichs  mit  den

Staaten  von  Nordamerika  vom  11.  Juli  1870  (M.  R.  II.  Ser.  I.  44)
Art.  7,  und  mit  Portugal  vom  9.  Jannuar  1873  (ibid.  467)  Art.  7,
des  Deutschen  Reichs  mit  Rußland  vom  8.  December  1874
lidid.  233)  Art.  7.  Consuln  können  aber  Viceconsuln  für  die
verschiedenen  Häfen  ihres  Bezirks  ernennen  aus  den  Landesangehörigen
nach  dem  Consular-Vertrag  Frankreichs  mit  Spanien  vom  13.  März  1769
Art.  3  und  Viceconsuln  und  Consularagenten  für  denselben  nach  dem
Vertrag  Frankreichs  mit  Dänemark  vom  9.  Februar  1842  (M.  N.  R.  G.
III.  81)  Art.  5  und  der  Consular-Convention  Frankreichs  mit  Portugal
vom  11.  Juli  1866  (Arch.  dipl.  1867,  p.  1363)  Art.  4.

Wenn  auch  der  Regel  nach  die  Staaten  in  ihren  Berträgen  nur
für  einander  die  Zulassung  von  Consuln  vereinbaren,  so  enthält  doch
der  Art.  12  des  Pariser  Vertrages  vom  30.  März  1856  das  allgemeine
  Anerbieten  Rußlands  und  der  Türkei,  daß  sie,  um  den  Handelsund
  maritimen  Interessen  aller  Nationen  die  wünschenswerthe  Sicherheit
zu  gewähren,  in  ihren  am  Schwarzen  Meer  belegenen  Häfen,  in  Gemäßheit
  der  Grundsätze  des  internationalen  Rechts,  Consuln  zulassen  werden.
Andererseits  vereinbart  Frankreich,  welches  frühzeitig  für  die  Beziehungen
anderer  Europäischer  Staaten  mit  dem  Orient  eine  Führerrolle  übernahm,
  noch  im  Friedensvertrage  mit  Tunis  vom  8.  August  1830  (NM.
N.  R.  IX,  169),  daß  die  fremden  Mächte  Consuln  und  Consularagenten
  etabliren  dürfen,  überall  in  der  Regentschaft,  wo  sie  es  wünschen
werden,  ohne  dafür  irgend  ein  Geschenk  den  localen  Antoritäten  zu
machen,  und  daß  alle  Tribute,  Geschenke  und  Gaben  oder  andere  Zuwendungen,
  welche  die  Regierungen  oder  ihre  Agenten  leisteten,  bei  der  Installirung
  eines  Consuls  als  aufgehoben  zu  betrachten  seien.

Die  Gewährung  eines  Exequatur  kann  nach  Verträgen  versagt
werden  im  Fall  von  Einwendungen  gegen  die  Person  des  zu  Ernennenden
  (s.  Vertrag  Rußlands  mit  Griechenland  vom  12.  Juni
1850  (Sbornik,  S.  105)  Art.  5,  und  mit  Portugal  vom  28.
Februar  1851  (Sbornik,  S.  121)  Art.  13),  im  Einzelnen  aber  wegen
feindseliger  politischer  Gesinnung  oder  wegen  Betheiligung  des  zu  ernennenden
  Consuls  an  politischen  Umtrieben  gegen  den  Staat,  dessen
Exequatur  nachgesucht  wird,  oder  wegen  betrügerischen  Bankerotts  oder
Anrüchigkeit.  Die  Gründe  müssen  speciell  angeführt  und  nöthigenfalls
erwiesen  werden.  Aus  gleichen  Gründen  oder  weil  der  Consul  diefremde
  Regierung  beleidigt  oder  ihre  Gesetze  oder  die  rechtliche  Ordnung
nicht  geachtet  oder  übertreten  oder  wenn  er  Unterthan  des  Staates  seiner
Wirksamkeit  ist,  wenn  er  einer  gerichtlichen  Untersuchung  unterzogen  ist
        <pb n="721" />
        Ernennung  der  Consuln  und  Ertheilung  des  Exequatur.  705

(Mensch,  Manwel  pratiqne  du  consulat,  Leipzig  1846,  p.  17),  kann
auch  das  ertheilte  Exeqnatur  zurückgezogen  werden.

Von  Verträgen  räumen  einige  wie  z.  B.  der  der  Niederlande  mit
Italien  vom  3.  August  1875  (M.  R.  II  Ser.  II.  15)  Art.  2  ganz  allgemein
  dem  das  Exequatur  bewilligenden  Staat  das  Recht  der  Zurückziehung
  ein,  während  die  Convention  Frankreichs  vom  23.  Februar  1853
mit  den  Bereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  vereinbart,  daß  das
Exequatur  ertheilt  werde  unter  dem  Vorbehalt,  daß  der  dasselbe
bewilligende  Staat  die  Befugniß  haben  werde  es  zurückzuziehen,  unter
Angabe  der  ihn  dazu  veranlassenden  Gründe  (Beach-Lawrence  S.  47).
Andere  Verträge  der  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika  enthalten
aber  Bestimmungen  über  unangemessenes  Verhalten  der  Consuln,  welches
Entziehung  des  Exeqnaturs  zur  Folge  haben  kann.  Der  F.  Handelsund
  Schifffahrts-Bertrag  Großbritanniens  mit  denselben  vom  19.  November
  1794  erklärt  Art.  16,  daß  ein  Consul  im  Fall  illegalen  und
unpassenden  Benehmens  gegen  die  Gesetze  des  Staates  seines  Amtssitzes
auf  Grund  des  Gesetzes  bestraft  werden  könne,  wenn  dieses  den  Fall
vorgesehen  habe,  oder  von  seiner  Stelle  fortgeschickt  werden
könne  oder  selbst  aus  dem  Lande  unter  der  Voraussetzung,  daß  die
beleidigte  Regierung  der  anderen  die  Gründe  zu  einer  solchen
Handlungsweise  angebe.  Diese  Bestimmung  wiederholt  im  Art.  4  der
F.  Handels=  und  Schifffahrts-Verträge  derselben  Staaten  vom
3.  Juli  1815  (M.  N.  R.  II.  582.)  Der  Handelsvertrag  der  Vereinigten
  Staaten  mit  Schweden  vom  4.  September  1816  (M.  N.  R.
IV.  251)  vereinbart  im  Art.  5,  daß  der  schuldige  Consul  entweder  bestraft
  oder  außer  Function  gesetzt  oder  zurückgeschickt  werden  könne.
Der  Vertrag  der  Vereinigten  Staaten  mit  Portugal  vom  26.  August
1840  (M.  N.  R.  G.  I.  338)  Art.  10  bedroht  aber  die  Consuln  im
Fall  eines  Verfehlens  gegen  die  Gesetze  entweder  mit  Bestrafung  oder
Ausweisung,  bei  gleichzeitiger  Mittheilung  der  Motive  an  die  ernennende
  Regierung.  Der  F.  Handels=  und  Auslieferungs--Vertrag
der  Vereinigten  Staaten  mit  dem  Oranje-Freistaat  vom  22.  Dec.  1871
(M.  R.  II.  Séer.  I.  69)  Art.  5  und  der  F.  Handels.  und  Schifffahrts=
  Vertrag  mit  Korea  vom  22.  Mai  1882  Art.  2  statuiren
ausdrücklich  die  Entziehung  des  Exequatur,  wenn  ein  Consul  die
Gesetze  seines  Staates  verletzt  oder  incorrect  seine  Functionen  ausgeübt
hat,  aber  im  letzteren  Vertrage  unter  Zustimmung  des  Amerikanischen
Gesandten.!)  Beim  Eintritt  eines  Krieges  mit  dem  ernennenden  Staate
erlischt  das  Exeguatur  ohne  ausdrückliche  Zurückziehung  als  Folge  der
von  dem  ernennenden  Staat  an  den  Consul  ergangenen  BWeisung,  seine
Functionen  einzustellen.  Beim  Personenwechsel  der  Souveräne  wird  das
Exequatur  nicht  erneuert,  beim  Herrschaftswechsel  ist  Miruss  (I.  8  381)
gegenüber  Guizot  dafür,  während  Oppenheim  (S.  24)  die  Frage  für
controvers  erklärt.  Indeß  ist,  da  diejenige  Staatsmacht,  welche  das

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  45
        <pb n="722" />
        706  Consularrecht.

Exequatur  verlichen,  nicht  mehr  Herrscherrechte  ausübt,  wohl  die  Erneucrung
  geboten.  (Bul  merincgq  s.  v.  Exequatur  I.  c.)

Obgleich  die  Staaten  Europa's  sich  allgemein  in  ihren  mit  einander
abgeschlossenen  Verträgen  das  Recht  einräumen,  Consuln  in  allen
Häfen  und  Handelsplätzen  zu  bestellen  oder  zu  unterhalten,  so  behalten
  sie  sich  doch  ebenso  allgemein  vor,  einzelne  Orte,  ein  jeder  nach
seiner  Wahl  oder  seinem  Ermessen,  auszunehmen,  wobei  indeß  voransgesetzt
  und  meist  hinzugefügt  wird,  daß  dieser  Borbehalt  gleichmäßig
allen  Mächten  gegenüber  Anwendung  finde  (vgl.  Art.  1  des  Consular-Bertrages
  des  Norddeutschen  Bundes  mit  Italien  von  1868  und  mit  Spanien
  von  1870,  Oesterreichs  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  vom  11.  Juli  1870,  des  Deutschen  Reiches  mit  den  Bereinigten
Staaten  von  Nordamerika  von  1871,  Frankreichs  mit  Rußland  vom
1.  April  1874  (M.  R.  II.  Sér.  I.  611),  Oesterreichs  mit  Italien  vom
15.  Mai  1874  (ibid.  352),  Belgiens  mit  den  Vereinigten  Staaten  vom
9.  März  1880  (M.  R.  II.  Sér.  VIII,  480)  und  des  Deutschen  Reiches
mit  Brasilien  vom  10.  Jannar  1882  (ibid.  266).

1)  Der  Bertrag  Rußlands  mit  Persien  vom  22.  Februar  1828  im  Art.  10
(M.  N.  R.  VII  2·  p.  564)  berechtigt  den  Russischen  Gesandten,  im  Falle  einer
begründeten  Klage  der  Persischen  Regierung  den  Consul  zu  suspendiren  oder
seiner  Function  zu  entheben.  Nach  Art.  16  des  Freundschaftsvertrages  China's
mit  Japan  vom  30.  August  1871  (M.  R.  II.  Sér.  III.  502)  soll,  wenn  es  bewiesen
  wird,  daß  ein  Consul  eine  allgemeine  Unzufriedenheit  erregt  hat,  die
Sache  dem  residirenden  Gesandten  vorgestellt  werden,  und  wenn  die  Gerechtigkeit
einer  solchen  Klage  begründet  ist,  er  zurückberufen  werden.

8  180.

Beschränkung  der  Zahl  der  Consuln  und  der  Orte,  für  welche
Consuln  zugelassen  werden.

Auch  wird  die  Zahl  der  gegenseitig  eingeräumten  Consuln  beschränkt
  und  werden  die  Orte,  für  welche  Consuln  bestellt  werden
dürfen,  ausdrücklich  namhaft  gemacht.  In  Verträgen  Persiens  mit
Europäischen  Staaten  werden  nur  zwei  oder  drei  Confsuln  gegenseitig
zugestanden  und  dementsprechend  auch  nur  zwei  oder  drei  Orte  angewiesen.
  Drei  Consuln  sind  zugestanden  in  den  Verträgen  Persiens
mit  Frankreich  vom  12.  Juli  1855  (Martens  und  de  Cussy,  Rec.  VII.  576)
Art.  7,  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom  13.  Dechr.
1856  (M.  N.  R.  G.  XVII.  1.  p.  198)  Art.  7,  mit  Oesterreich  vom
17.  Mai  1857  (ibid.  213)  Art.  7,  mit  Griechenland  vom  28.  Oktober
1861  (Arch.  dipl.  III.  III.  314)  Art.  8,  und  mit  der  Schweiz  vom  23.  Juli
1873  (M.  R.  II.  Sér.  II.  98)  Art.  8;  zwei  Handelsagenten  im
        <pb n="723" />
        Beschraͤnkung  der  Zahl  der  Consuln  und  der  Orte.  707

Bertrage  mit  Belgien  vom  14.  Juli  1841  (M.  u.  C.,  R.  VI.  11)
Art.  5  und  mit  Spanien  vom  4.  März  1842  Art.  4  (ibid.  14).  Nach
dem  Bertrage  mit  dem  Deutschen  Reiche  vom  11.  Juni  1873  (M.
N.  R.  G.  XIX.  506)  Art.  3  kann  dasselbe  Consuln  nur  für  drei  Plätze
in  Perfien  ernennen,  Perfien  aber  für  jeden  Ort  im  Denutschen  Reich,
wo  sich  ein  Consul  einer  anderen  Macht  befindet.  Der  Vertrag  mit
Rußland  vom  22.  Februar  1828  Art.  10  gewährt  die  Ernennung  von
Consuln  für  diejenigen  Orte,  wo  es  das  Interesse  des  Handels  erheischt,
und  der  mit  Großbritannien  vom  4.  März  1857  (M.  N.  R.  G.  XVI.
2°p.  114)  Art.  9,  das  Recht  der  meistbegünstigten  Nation.

In  Verträgen  mit  anderen  Asiatischen  Staaten  wie  China  und
Japan  werden  Consuln  nur  für  die  dem  internationalen  Handel  geöff.
neten  Plätze  zugestanden.  China  hat  Consuln  zugelassen  auf  Grund
des  Vertrages  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  vom  3.  Juli  1844  (M.  N.  R.  G.  VII.  134)  Art.  3  und  4
und  mit  Schweden  und  Norwegen  vom  20.  März  1847  (M.  JN.  R.
G.  XVII.  2  p.  193  Art.  4  in  fünf  Häfen,  mit  Rußland  vom
13.  Juni  1858  (M.  N.  R.  G.  XVIL.  2“  p.  128)  Art.  4  und  5  in
acht  benannten  und  in  anderen  dem  Handel  mit  fremden  Staaten  geöffneten
  Plätzen,  mit  Frankreich  vom  27.  Juni  1858  (M.  N.  R.
G.  XVII.  1°  p.  2)  Art.  5  und  6  in  elf  Häfen,  mit  dem  Deutschen
Zollverein  vom  2.  September  1861  (M.  N.  R.  G.  XIX.  168)
Art.  4  einen  General-Consul  und  in  den  geöffneten  Häfen  und  Städten,
wo  es  die  Interessen  der  Deutschen  Staaten  erfordern  würden,  einen
Consul,  Vice--Consul  oder  Consular-Agenten,  mit  Portugal  vom  13.  August
1862  (M.  N.  R.  G.  XVII.  2°  p.  205)  Art.  8  in  allen  dem  Handel
geöffneten  Häfen,  mit  Oesterreich  vom  18.  October  und  2.  September
1869  (M.  N.  R.  G.  II.  Sér.  II.  392)  Art.  6,  wie  im  Bertrage  mit
dem  Zollverein,  mit  Japan  vom  30.  August  1871  sibid.  III.  502
Art.  8  (beiderseitig)  in  den  auf  Grund  dieses  Bertrages  geöffneten
Häfen  (dieselben  sind  im  Vertrage  nicht  bezeichnet),  und  mit  Peru  vom
26.  Juni  1874  (ibid.  III.  497)  Art.  4  (beiderseitig),  wonach  Peru
einen  General-Consul  und  in  den  geöffneten  Häfen  und  Städten,  wo  es
dies  am  opportunsten  für  das  Interesse  des  Peruanischen  Handels  halten
wird,  Consuln,  Vice-Consuln  oder  Consular-Agenten  ernennen  wird,
China  aber  einen  General-Consul,  Consuln,  Vice-Consuln  oder  Consular-Agenten
  in  jedem  Hafen  oder  in  jeder  Stadt  Peru's,  wo  sich  Consular-Agenten
  einer  anderen  Macht  befinden.

Japan  hat  Consuln  eingeräumt  den  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika  im  Vertrage  vom  31.  März  1854  (M.  N.  R.  G.  XVI.
1“  p.  563)  Art.  11  in  Simoda,  vom  17.  Juni  157  (M.  N.  R.  G.
XVII.  1°  p.  49)  im  Art.  2  einen  Vice-Consul  in  Hakodade  und  im
Art.  4  einen  General-Consul  und  einen  Consul,  vom  29.  Juli  1858
(ibid.  51)  im  Art.  1  Consuln  oder  Consular--Agenten  in  einigen  oder
allen  durch  diesen  Vertrag  dem  Amerikanischen  Handel  geöffneten  Häfen,

45
        <pb n="724" />
        708  Consnlarrecht.

als  welche  im  Art.  3  aufgeführt  werden  Simoda  und  Hakodade,  Kanagawa
  (auch  gawua),  Nagasaki,  Nieegata  und  Hiogo  und  in  den  Städten
Jeddo  und  Osaca;  an  Rußland  einen  Consul  im  Bertrage  vom
26.  Januar  1855  (M.  N.  R.  G.  XVI.  2  p.  454)  Art.  6
entweder  in  Simoda  oder  Hakodade,  im  Bertrage  vom  19.
August  1858  (Sbornik  183)  Art.  4,  Consuln  in  allen  oder  einigen
der  dem  Russischen  Handel  geöffneten  Häfen;  an  die  Niederlande  im
Bertrage  vom  30.  Januar  1856  (M.  N.  R.  G.  XVI.  2  p.  392)
Art.  2,  19,  u.  a.  einen  Chef  der  Niederländischen  Factorei  in
Decima  anstatt  eines  Confuls;  an  Großbritannien  im  VBertrage  vom
26.  August  1858  ((ibid.  426)  Art.  2  in  allen  durch  diesen  Bertrag  dem
Englischen  Handel  geöffneten  Häfen  und  Städten,  welche  nach  Art.  3
dieselben  sind,  mit  Weglassung  von  Simoda,  wie  im  Bertrage  mit  den
Vereinigten  Staaten  von  1858  Art.  3;  an  Frankreich  im  Bertrage
vom  9.  October  1858  (idid.  439)  Art.  2  in  allen  durch  diesen  Vertrag
(Art.  3)  dem  Französischen  Handel  geöffneten  Häfen,  welche  dieselben
sind  wie  im  Bertrage  mit  Großbritannien;  an  den  Norddeutschen  Bund
und  Zollverein  im  Bertrage  vom  20.  Februar  1869  (M.  N.  R.  G.
XIX.  435)  Art.  2,  wonach  die  Deutschen  Staaten  das  Recht  haben,
einen  General-Consul  und  für  jeden  dem  Handel  derselben  geäöffneten
  Hafen  oder  jede  solche  Stadt  einen  Consul,  Vice-Consul  oder
Consular-Agenten  zu  ernennen,  nach  Art.  3:  Hakodade,  Hiogo,  Kanagawa,
  Nagasaki,  Nieegata  und  Ebisuminata  auf  der  Insel  Sado,
Osaka  und  Jeddo;  an  Oesterreich  im  Bertrage  vom  18.  October  1869
(M.  II.  Sér.  II.,  418)  Art.  2  und  3  wie  in  Art.  2  und  3  des  Ber.
trages  mit  den  Deutschen  Staaten.

In  den  vorstehend  bezeichneten  Verträgen  haben  auch  Japan  Consuln
  zugestanden  die  Bereinigten  Staaten  von  Nordamerika  im  B.
von  1858,  Großbritannien,  Frankreich,  die  Deutschen  Staaten  und

Oesterreich  sowie  China.

8  181.
Beendigung  der  Wirksamkeit  der  Consuln.

Die  Wirksamkeit  eines  Consuls  wird  beendigt:

1)  durch  das  Aufhören  des  Staates  als  eines  souveränen,  von
welchem  der  Consul  ernannt  war  oder  desjenigen,  für  welchen
das  Exequatur  ertheilt  wurde,  oder  durch  Eutsagung  des  Souveräns
  des  einen  oder  andren  Staates;

2)  durch  Widerruf  der  Ernennung  oder  Entziehung  des  Exequatur;
  die  Voraussetzungen,  welche  die  Verweigerung  des  Exequatur
  bedingen,  rechtfertigen  auch  die  Entziehung  desselben,
besonders  wenn  die  für  letztere  angeführten  Gründe  erst  nach
der  Ertheilung  des  Exequatur  eingetreten  sind;
        <pb n="725" />
        Grundlagen  für  die  Rechte  und  Functionen  der  Consuln.  709

durch  den  Tod  des  Consuls;
4)  durch  Entstehung  eines  Krieges  zwischen  den  resp.  Staaten.
(Bulmerineq,  Handbuch  des  Völkerr.  8  81.)

8  182.

Grundlagen  des  für  die  Rechte  und  Functionen  der  Consuln
geltenden  Rechtes.

Das  geltende  Consularrecht,  welches  einerseits  die  Rechte,  andrerseits
  die  Functionen  oder  Pflichten  der  Consuln  betrifft,  wird  für  den
einzelnen  Staat  durch  dessen  Gesetzgebung,  insbesondere  Instructionen,
Reglements  und  Verordnungen  (Ordonnanzen)  festgestellt  und  für  zwei
einzelne  oder  eine  Gruppe  von  Staaten,  wie  die  Deutschen,  im
Berhältniß  zu  einander  durch  Verträge,  welche  in  früherer  Zeit
meist  Freundschafts--,  Handels-  und  Schifffahrts=  aber  auch  Friedensverträge,
  letztere  besonders  mit  Orientalischen  Staaten,  waren,  seit  dem
vorigen  Jahrhundert  aber  auch  schon  einige,  in  diesem  eine  größere
Zahl  von  Consnkarverträgen  find,  deren  immer  häufigerer  Abschluß  nicht
blos  ein  vorhandenes  Bedürfniß  befriedigte,  sondern  auch  in  Zukunft
noch  zu  befriedigen  hat,  und  zwar  um  so  mehr,  als  die  Bedeutung  der
Consuln  immerfort  wächst  wie  auch  die  stetig  zunehmende  Zahl  derselben
erweist.  Hinzugekommen  sind  noch  als  Bereinbarungen  für  das  Consularrecht
  Verträge  zur  Regelung  des  Nachlasses  in  fremden  Staaten
Verstorbener  und  Niederlassungsverträge.

Eine  völkerrechtliche,  allen  Staaten  und  nicht  nur  vorzugsweise
  einem  Staat,  wie  etwa  dem  Deutschen  Reiche  gewidmete  Darstellung
  des  Consularrechts  wie  die  vorliegende  hat  den  Zweck,  auf
Grund  insbesondere  der  sehr  zahlreichen  Berträge,  welche  allgemeinen
und  besonderen  Sammlungen  für  alle  oder  nur  einzelne  Staaten  zu
entnehmen  find,  das  geltende  inter  nationale  Consularrecht  der
Tulturstaaten  darzustellen.  Es  ergiebt  sich,  daß  die  Uebereinstimmung
der  Staaten  auch  in  diesem  Theil  des  internationalen  oder  Völkerrechts
schon  jetzt  eine  weit  größere  ist  als  vermuthet  wird,  und  im
Verlaufe  der  Zeit  eine  immer  größere  wurde.  Zugleich  aber  ergiebt
sich  ans  dem  Recht  der  Berträge  der  verschiedenen  Staaten  am  sicher.
sten  der  allgemeine  Gebrauch  der  Nationen,  wie  schon  Phillimore
  (II.  277)  richtig  hervorgehoben  hat,  und  wie  wir  glauben  hinzufügen
  zu  dürfen,  besser  als  durch  die  blose  schriftstellerische  Behauptung
in  Bezug  auf  einen  angeführten  Satz,  daß  er  auf  dem  Herkommen  oder
Gebrauch  begründet  sei,  da  allermeist  der  Erweis  der  Behauptung  aus
Thatsachen  von  den  Autoren  unterlassen  wird  und  auch  wohl  vielfach
nicht  geführt  werden  kann.  Schwerlich  kann  aber  daraus  ein  Her-
        <pb n="726" />
        710  Consularrecht.

kommen  abgeleitet  werden,  daß  eine  Anzahl  von  Antoren  dessen  Dasein
nur  behauptet  und  zwar  um  so  weniger,  wenn  einer  sich  nur  auf  einen
andren  oder  mehrere  bezieht  und  alle  den  Beweis  des  Herkommens
unterlassen.

Zweites  Kapitel.

Rechte  der  Cousuln.

1.  Rechte  der  Coufuln  in  den  christlichen  Europäischen  Staaten,
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  und  Braflien.

8  183.
Arten  der  Rechte  der  Consuln  und  deren  Zuständigkeit.

Nachdem  ein  Consul  seitens  der  Regierung  des  Stadates,  in  welchen
er  als  solcher  delegirt  werden  soll,  das  Exequatur  erhalten,  läßt  auf
Producirung  desselben  die  höhere  Autorität  seiner  Residirung  unverzüglich
  die  erforderlichen  Maaßregeln  ergreifen,  damit  er  nicht  blos  zu
seinen  Functionen,  sondern  auch  zum  Genuß  der  mit  seinem  Amt  verknüpften
  Immunitäten,  Vorrechte,  oder  Privilegien,  Ehrenrechte  und
Exemtionen  zugelassen  werden  könne.  (S.  den  Consular-Vertrag
Frankreichs  mit  Italien  vom  26.  Juli  1862  Art.  1,  den  Niederlassungs-.
und  Handels-Bertrag  Rußlands  mit  der  Schweiz  vom  26.  Derember
1872  (M.  R.  II.  Ser.  I.  603)  Art.  8,  die  Consular-  Convention
Italiens  mit  Guatemala  vom  2.  Januar  1873  (M.  R.  II.  Sér.  I.
437)  Art.  2,  den  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  Belgiens  mit
Portugal  vom  23.  Februar  1874  (ibid.  207)  Art.  12  und  die  Consular-Berträge
  Oesterreichs  vom  15.  Mai  1874  Art.  2  und  der
Niederlande  mit  Italien  vom  3.  August  1875  Art.  2.  Die  den
Consuln  eingeräumten  Vorzüge  sind  in  den  Consularverträgen  wie
beispielsweise  in  denen  Oesterreichs  mit  den  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika  vom  11.  Juli  1870  und  mit  Portugal  vom  9.  Januar
1873  Art.  2  und  4;  Rußlands  mit  Frankreich  vom  1.  April  1874
und  mit  Italien  vom  28.  April  1875  (M.  R.  II.  Sér.  I.  395)  Art.  2
und  4  einzeln  namhaft  gemacht;  indeß  räumen  außerdem  dieselben
Verträge  noch  im  Art.  15  die  „Exemtionen,  Prärogative,  Immunitäten
und  Privilegien“  ein,  welche  den  Agenten  derselben  Classe  der
meistbegünstigten  Nation  gewährt  sind.  Im  Handels-Vertrage  des
Deutschen  Reichs  mit  Costa-Rica  vom  18.  Mai  1875  (M.  R.  II.
        <pb n="727" />
        Arten  der  Rechte  der  Consuln  und  deren  Zuständigkeit.  711

Sér.  II.  249)  werden  aber  jeder  Art  von  Consuln  im  Art.  27  zunächst
die  Vorrechte  der  meistbegünstigten  Nation  eingeräumt  und  sodann  den
Berufsconsuln  besondere  Rechte.  In  einer  anderen  Gruppe  von  Verträgen
  werden  den  Consuln  nur  in  allgemeiner  Weise  die  Privilegien,
Exemtionen  und  Immunitäten  zugestanden,  welcher  sich  die  derselben
Art  der  meistbegünstigten  Nation  erfreuen  oder  erfreuen  werden  wie  im
Handels=  und  Schifffahrts-Bertrage  Frankreichs  mit  Rußland  vom
11.  Jannar  1787  Art.  15  und  mit  Venezuela  vom  11.  März  1831
(M.  N.  R.  XIII.  91)  Art.  1,  des  Zollvereins  vom  19.  September  1857
mit  der  Argentinischen  Republik  (A.  N.  R.  G.  XVI.  p.  308)
Art.  11;  Italiens  mit  Mexico  vom  14.  Derember  1870  (M.  R.  II.
Sér.  I.  426)  Art.  17;  im  Handels.  und  Schifffahrts·  Vertrage  Oesterreichs
  mit  Portugal  vom  13.  Januar  1872  (Attlmayr,  Elemente  des
internationalen  Seerechts,  Wien  1875,  II.  447)  Art.  16;  im  Niederlassungs=
  und  Handels-Vertrage  Rußlands  mit  der  Schweiz  vom  26.
December  1872  Art.  10;  im  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage
Oesterreichs  mit  Schweden  und  Norwegen  vom  3.  November  1873  (M.
R.  II.  Sér.  I.  539)  Art.  8;  im  F.,  Niederlaffungs,  und  Handels.-Vertrage
  Belgiens  mit  dem  Oranje-Freistaat  vom  1.  April  1874
(ibid.  211)  Art.  16;  und  im  Handels--Vertrage  Oesterreichs  mit  den
Sandwichinseln  vom  18.  Juni  1875  (M.  R.  II.  Sér.  II.  452)  Art.  15.
Demnach  kommt  die  Meistbegünstigungsclausel  schon  im  vorigen  Jahrhundert
  vor  und  wird  sie  in  diesem  Jahrhundert  auch  außereuropäischen
Staaten,  selbst  mittleren  und  kleineren,  zugestanden.  Sichern  sich  nun
zwar  die  Staaten  durch  dieselbe  die  am  weitesten  gehenden  Borzüge,  so
kann  doch  über  die  Berechtigung  zu  einem  einzelnen  derselben  gleichwohl
Streit  entstehen  und  ist  deshalb  ein  Anführen  der  einzelnen  unbedingt
vorzuziehen.

Endlich  werden  den  Consuln  wie  z.  B.  in  dem  Consular-Bertrage
  Brafiliens  mit  Großbritannien  vom  22.  April  1873  (M.  R.  II.
Sér.  I.  592)  Art.  1,  und  mit  Italien  vom  6.  August  1876  (M.  II.
Sér.  IV.  261)  Art.  4,  die  Privilegien,  Exemtionen  und  Immunitäten
zugesichert,  welche  durch  die  Gesetze  und  Reglements  des  Landes
ihrer  Residirung  gestattet  sind,  und  nach  der  Convention  des
Deutschen  Reiches  mit  Madagaskar  vom  15.  Mai  1883  (Deutsches
Reichs-Gbl.  1885,  166)  Art.  2,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Landes
der  Vertragscontrahenten  den  consularischen  Bertretern  der  meistbegünstigten
  Nation  eingeräumt  werden.  Die  Zurückverweisung  auf  die
Gesetze  und  Reglements  des  Refidirungslandes  ist  aber  keine  zu
empfehlende,  da  unter  diesen  Abweichungen  vorkommen  und  die  Gleichheit
  der  Rechte  für  dieselben  internationalen  Beamten  wünschenswerth
ist.  Es  verdient  daher  hervorgehoben  zu  werden,  daß  schon  in  der
Convention  Spaniens  und  Frankreichs  vom  13.  März  1769  „zur
besseren  Regelung  der  Functionen  der  Consuln  und  Biceconsuln  der
beiden  Staaten  in  ihren  Häfen  und  Besitzungen“  jeder  anderen  Nation
        <pb n="728" />
        712  Consularrecht.

freigestellt  wurde,  Theil  zu  nehmen  an  den  den  Spanischen  und  Französischen
  Consuln  und  Viceconsuln  gewährten  Rechten  und  Freiheiten,
damit  „feste  und  rationelle  Regeln  zur  Geltung  kommen
und  im  Dienst  der  Consuln  und  Biceconsuln  Hindernisse
und  Zwiespalt  vermieden  werden“.

Damit  nun  aber  die  Consuln  alle  ihrem  Amt  gewährten
Immunitäten,  Borrechte  und  Exemtionen  in  vollem  Umfange
genießen  können,  dürfen  sie,  nach  Verträgen,  nicht  Angehörige  des
Staates  ihres  Amtssitzes  (Résidence)  oder  in  diesem  Staat  nicht
naturalisirt  sein.  Die  Naturalifirten  sollen  schon  nach  Art.  15  des
Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages  Frankreichs  mit  Rußland  vom
11.  Januar  1787  nicht  die  Exemtionen  von  Auflagen  und  persönlichen
Lasten  genießen.  Im  Einzelnen  wird  aber  die  persönliche  Immunität
in  Berträgen  nur  Consuln  zugestanden,  welche  Angehörige  des  sie
ernennenden  Staates  oder  nicht  Angehörige  des  Staates  ihres  Amtssitzes
find.  (S.  Consularverträge  Frantreichs  mit  Italien  vom  26.  Juli  1862,
Italiens  mit  Portugal  vom  30.  September  1868  (M.  R.  II.  Ser.  .
305),  Oesterreichs  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  vom
11.  Juli  1870  und  mit  Portugal  vom  9.  Januar  1873,  und  Frank.
reichs  mit  Rußland  vom  1.  April  1874  Art.  2;  Oesterreichs  mit
Italien  vom  15.  Mai  1874  Art.  5;  des  Deutschen  Reichs  mit  Rußland
vom  8.  December  1872  Art.  2;  Frankreichs  mit  Griechenland  vom
7.  Januar  1876  (M.  R.  II.  Sér.  IV.  373)  Art.  8;  Belgiens  mit
Italien  vom  22.  Juli  1878  (ibid.  299)  Art.  3;  des  Deutschen  Reichs
mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  vom  11.  December  1871
Art.  3;  Italiens  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  vom  21.  Derember
1868  und  mit  dem  Deutschen  Reich  vom  7.  Februar  1872  (M.  IN.
R.  G.  XIX.)  Art.  3  (nur  Berufsconsuln);  Spaniens  mit  dem
Norddeutschen  Bund  vom  22.  Februar  1870  und  mit  dem  Deutschen
Reich  vom  12.  Januar  1872  (M.  N.  R.  G.  XIX.  32)  Art.  4  (nur
Berufsconsuln);  des  Deutschen  Reichs  mit  Brasilien  vom  10.  Jannar
1882  Art.  4;  mit  Griechenland  vom  26.  November  1881  (M.  R.  II.
Sér.  VIII.  257),  und  mit  Serbien  vom  6.  Jannuar  1883  (M.  R.  II.
Sér.  IX.  445)  Art.  2.)

Consularverträge  statuiren  nicht  nur,  daß  nur  diejenigen  Consuln,
welche  Unterthanen  des  sie  ernennenden  Staates  find,  im  Lande  ihrer
Refidirung  Exemtionen  genießen  sollen,  sondern  auch,  daß,  #ui  sie
Immobilien  besitzen,  Handel  oder  ein  Gewerbe  betreiben,  sie  den  damit
verbundenen  Gebühren,  Lasten  und  Auflagen  unterworfen  sind.  (S.  den
Consular-Bertrag  Frankreichs  mit  Italien  von  1862,  Italiens  mit
Portugal  von  1868,  Oesterreichs  mit  den  Vereinigten  Staaten  von
Nord-Amerika  von  1870  und  mit  Portugal  von  1873,  und  Frankreichs
mit  Rußland  von  1874  Art.  2;  Oesterreichs  mit  Italien  von  1874
Art.  3;  des  Deutschen  Reiches  mit  Rußland  von  1874  Art.  2;  Frankreichs
  mit  Griechenland  von  1876  Art.  9;  Rußlands  mit  Italien  von
        <pb n="729" />
        Arten  der  Rechte  der  Consuln  und  deren  Zuständigkeit.  713

1875  und  mit  Spanien  vvm  23.  Februar  1876  (M.  R.  II.  Ser.  II.
555),  Italiens  mit  den  Niederlanden  vom  3.  Auguft  1875  (ibid.  15)
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  vom  8.  Mai  1878
(M.  R.  II.  Sér.  IV.  272)  Art.  3;  Belgiens  mit  Italien  vom  22.  Juli
1878  (ibid.  292)  und  mit  Spanien  vom  19.  März  1870  (M.  R.  II.
Sér.  II.  134)  Art.  3;  des  Deutschen  Reichs  mit  den  Bereinigten
Staaten  von  Nord-Amerika  von  1871  Art.  3;  mit  Italien  von  1872
Art.  3  (nur  Berufsconsuln);  mit  Spanien  von  1872  Art.  3  (nur  Berufsconsuln);
  mit  Griechenland  von  1881  Art.  2;  mit  Brafilien  von
1882  Art.  4;  mit  Serbien  von  1883  Art.  2;  und  mit  Mexico  F.,
Handels-  und  Schifffahrts-Bertrag  vom  5.  December  1882  (M.  II.
Sér.  IX.  474)  Art.  20.

Außerdem  ist  es  Consularbeamten,  welche  kaufmännische  Geschäfte
treiben,  verwehrt,  sich  auf  ihre  consularischen  Borrechte  zu  berufen,  um
sich  ihren  kaufmännischen  Berbindlichkeiten  zu  entziehen  (Art.  3  der
Consular  =  Convention  des  Deutschen  Reichs  mit  den  Vereinigten
Staaten  von  Nord-Amerika  von  1871  und  des  Consular-Vertrages  der
Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  mit  den  Niederlanden  vom
23.  Mai  1878  (M.  R.  II.  Ser.  VIII.  174)  und  Art.  12  des  F.W,
Handels-,  Schifffahrts-  und  Consular  =  Bertrages  des  Deutschen  Reichs
mit  den  Sandwichinseln  vom  25.  März  und  19.  September  1879
(M.  R.  II.  Ser.  VI.  384).

Einige  Verträge  verlangen  ausdrücklich,  daß  diejenigen  Consuln,
welche  von  der  Zeugnißablegung  befreit  werden,  Angehörige  des  sie
ernennenden  Staates  sind  (s.  Consular  =  Vertrag  Oesterreichs  mit
den  Bereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  von  1870  Art.  3,  und
Portugal  von  1873  Art.  3,  Frankreichs  mit  Griechenland  von  1876
Art.  6)  und  weder  Handel  noch  Gewerbe  treiben  (s.  Consular-Vertrag
  Oesterreichs  mit  Italien  von  1874  und  Spaniens  mit  den
Niederlanden  vom  18.  November  1871  (M.  R.  II.  Sér.  II.  27),
Italiens  mit  den  Niederlanden  vom  3.  August  1875  Art.  4.  Auch
werden  die  Consuln  nur  dann  schriftlich  citirt  zur  Abgabe  einer
juridischen  Declaration  oder  zu  einer  Aussage  oder  können  ihre  Aussage
schriftlich  abgeben,  wenn  sie  Angehörige  des  sie  ernennenden  Staates
sind  und  keinen  Handel  treiben,  oder  es  werden  ihnen  die  eingeräumten
Vorzüge  in  Bezug  auf  die  Zeugnißablegung  und  die  Abgabe  schriftlicher
Declarationen  und  Aussagen  ohne  jene  Bedingung  gewährt.

Ueberhaupt  aber  ist  die  Gewährung  von  Immunitäten,  Vorrechten
und  Exemtionen  an  Consuln  nicht  in  allen,  wenn  auch  in  den  meisten
Verträgen  davon  abhängig  gemacht,  daß  sie  Angehörige  des  sie  ernennenden
  Staates  seien  und  daß  sie  weder  Handel  noch  Gewerbe
betreiben.
        <pb n="730" />
        714  Consularrecht.

8  184.
1.  Immunitäten.

Die  den  Consuln  in  Verträgen  gewährten  Immunitäten  beziehen
sich  entweder  auf  ihre  Person,  auch  ihre  Wohnung,  oder  auf  ihre  Archive,
auch  auf  ihre  Canzlei.

Die  persönliche  Immunität  wird  den  Consulu  nicht  gewährt
für  Handlungen  (saits  et  actes),  welche  die  Strafgesetzgebung  der  contrahirenden
  Staaten  als  Verbrechen  gqualisicirt  und  als  solche  bestraft.
(S.  Art.  2  der  Consular-Verträge  Frankreichs  mit  Italien  von  1862,
Oesterreichs  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  von  1870
und  mit  Portugal  von  1873  und  Italiens  mit  Portugal  von  1868.
Nach  dem  Consular-Vertrage  des  Deutschen  Reichs  mit  Brafilien  von  188
Art.  4  genießen  Consuln,  welche  Angehörige  des  sie  ernennenden
Staates  find,  die  persönliche  Immunität  außer  wegen  schwerer  strafbarer
Handlungen,  als  welche  in  Deutschland  Verbrechen  im  Sinn  der  Deutschen
Strafgesetze,  in  Brasilien  Verbrechen  angesehen  sind,  welche  nach  der
dortigen  Gesetzgebung  keine  Sicherheitsleistung  zulassen.  Weder  arretirt
noch  gefänglich  eingezogen  werden  sollen  die  Consuln  nach  Art.  2  der
Consular--Verträge  Rußlands  mit  Frankreich  von  1874  und  mit  dem
Deutschen  Reich  von  1872  außer  für  Handlungen,  welche  nach  der
Gesetzgebung  jedes  dieser  Staaten  vor  das  Geschwornengericht  gehören,
nach  Art.  5  des  Consular-Vertrages  Oesterreichs  mit  Italien  von
1874  Art.  5  außer  für  eine  in  Oesterreich  verübte  Handlung,  welche  nach
dem  Gesetz  dieses  Landes  ein  Verbrechen  ist  und  für  eine  in  Italien
verübte,  welche  nach  der  Gesetzgebung  desselben  einer  Criminalstrafe
unterliegt,  nach  Art.  2  des  Consular-Vertrages  Rußlands  mit  Italien
von  1875  außer  für  Handlungen,  welche  nach  der  Gesetzgebung  des
Staates,  wo  die  Uebertretung  stattgefunden,  eine  Gefängnißstrasfe  von
mehr  als  einem  Jahre  oder  eine  Leibesstrafe  (peine  aftllictive)  oder  eine
infamirende  Strafe  nach  sich  ziehen,  nach  dem  Consular-Vertrage  des
Norddeutschen  Bundes  mit  Italien  von  1868  Art.  3  und  mit  Spanien
von  1870  Art.  4  und  des  Deutschen  Reichs  mit  den  Vereinigten
Staaten  von  Nord-Amerika  von  1871  außer  im  Fall  von  Verbrechen.
Der  Gefängnißhaft  unterliegen  Consuln,  wenn  sie  Kaufleute
  (négociants)  sind,  nach  dem  Consular-Vertrage  des  Worddeutschen
Bundes  mit  Italien  von  1868  Art.  4  als  Wahlconfuln,  für  Handelssachen
  (faits  de  commerce)  oder  Handelsverbindlichkeiten,  nach  dem
Consular-Vertrage  der  Vereinigten  Staaten  mit  Oesterreich  von  1870
Art.  2;  auf  Grund  der  für  alle  Personen  geltenden  Gesetze,  und  nicht
für  sonstige  Civilsachen,  nach  dem  Consular-Vertrage  Italiens  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  von  1878  Art.  3  überhaupt
  nicht  für  Civilsachen,  falls  sie  Angehörige  des  sie  ernennenden
        <pb n="731" />
        Immunitãten.  715

Staates  sind.  (S.  Art.  2  des  Consular-Vertrages  Frankreichs  mit
Italien  von  1862,  Oesterreichs  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
  von  1870  und  mit  Portugal  von.  1873,  Rußlands  mit  Frankreich
  von  1870,  dem  Deutschen  Reich  von  1872,  Italien  von  1875
und  mit  Spanien  von  1876,  Italiens  mit  Portugal  von  1868;  Art.  8
des  Consular-Vertrages  Frankreichs  mit  Griechenland  von  1876  Art.  4;
des  Consular-Vertrages  Brasiliens  mit  Italien  von  1876.:)  Andere
Consular-Verträge  enthalten  keine  Bestimmungen  über  die  Haft  der
Consuln  in  Handelssachen.  Der  Vertrag  des  Deutschen  Reichs  mit  den
Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  von  1871  Art.  3  bestimmt,
daß,  wenn  Consularbeamte  in  dem  Lande,  wo  fie  ihren  Amtsfitz  haben,
Handelsgeschäfte  betreiben,  sie  demselben  gerichtlichen  Verfahren  unterworfen
  sein  sollen  wie  die  Kaufleute,  welche  Angehörige  des  Staates

.  Der  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  des  Deutschen  Reichs  mit
Mexico  1882  erwähnt  diese  Immunität  überhaupt  nicht.

Im  Fall  der  Berhaftung  eines  Consularbeamten  muß  die  Gesandtschaft
  seines  Landes  hiervon  sofort  durch  die  Regierung  desjenigen
Landes,  in  welchem  die  Berhaftung  stattgefunden  hat,  in  Kenntniß  gesetzt
  werden.  (Confular-Bertrag  des  Deutschen  Reichs  mit  Serbien  von
1883  Art.  2.)

Als  jederzeit  unverletzlich  werden  in  Consular-Verträgen  die
Consulatsarchive  bezeichnet.  Indeß  müssen  die  Dienstpapiere  vollständig
  von  den  auf  den  Handel  oder  die  Industrie,  welche  der  Consul
betreibt,  bezüglichen  Büchern  und  Papieren  gesondert  sein.  Die  Landesbehörden
  dürfen  die  Dienstpapiere  unter  keinem  Vorwande  weder  durchsuchen
  (visiter)  oder  einsehen,  noch  mit  Beschlag  belegen.  (S.  Art.  5
des  Franz.-Ital.,  des  Ital.-Portug.,  Oesterr.-N.-A.  und  Portug.,
Russisch-Franz.,  „Deutsch.,  und  Ital.,  Franz.-Griech.,  des  Schweiz.=Brafil.
  vom  21.  October  1878  (M.  R.  II.  Séer.  IV.  695);  Art.  6
des  Niederländisch-Span.  und  -Ital.,  des  Ital.-Brafil.;  Art.  7
des  Vertrages  Italiens  mit  Salvador  (M.  R.  II.  Sér.  VI.  666)  vom
25.  Januar  1876,  des  Brasil.-Niederländ.  vom  27.  September  1878
(M.  R.  II.  Sr.  VIII.  193)  Art.  5;  des  Vertrages  Frankreichs  mit
Salvador  vom  5.  Juni  1858  (M.  N.  R.  G.  XVI.  2°  p.  171),
Italiens  mit  Serbien  vom  9.  November  1879  (M.  R.  II.  Sér.  VI.  644)
Art.  20;  Art.  5  des  Griech.-Ital.  vom  27.  November  1880  (M.  R.
II.  Sér.  VIII.  622);  Art.  7  des  Oesterr.-Serb.  vom  6.  Mai  1881
(ibid.  356);  Art.  5  des  Schweiz.-Rumän.  vom  14.  Februar  1880
(M.  R.  II.  Sér.  IX.  610).  Falls  der  Vorstand  eines  Consulats
stirbt  ohne  einen  Stellvertreter  zu  hinterlassen,  muß  die  Ortsbehörde
die  Archive  sofort  versiegeln  und  zwar  wenn  möglich  in  Gegenwart
eines  in  dem  Consularbezirk  wohnhaften  Consularbeamten  einer  befreundeten
  anderen  Nation,  sowie  in  Gegenwart  zweier  Angehörigen
desjenigen  vertragsschließenden  Theiles,  welcher  den  Verstorbenen
ernannt  hatte  oder,  in  deren  Ermangelung,  zweier  der  angesehensten  Ein-
        <pb n="732" />
        716  Consnlarrecht.

wohner  des  Orts.  Ueber  diese  Berhandlung  wird  ein  Protokoll  in
doppelter  Ausfertigung  aufgenommen  und  die  eine  dem  Gesandten  oder
dem  Consularbeamten  übermittelt,  welchem  die  Consulatsstelle  untergeordnet
  war.  Bei  der  Uebernahme  der  Archive  durch  den  nenen
Consul  erfolgt  die  Entsiegelung  in  Gegenwart  der  Ortsbehörde  und  derselben
  Personen,  welche  bei  der  Verfiegelung  anwesend  waren.  (Art.  7
des  Deutsch-Brasil.  Consular-Vertrags,  des  Brafil.-Ital.  Art.  5.)

In  den  nachstehend  bezeichneten  Consular-Berträgen  find  nicht  nur  die
Archive,  sondern  auch  die  Canzleien  der  Consulate  für  unverletzlich
erklärt  und  sollen  die  localen  Autoritäten  unter  keinem  Vorwande  in  sie
eindringen  (envahir),  andererseits  dieselben  aber  auch  in  keinem  Fall
als  Asylorte  dienen  (Art.  6  des  Italienisch-Nord-Amerikanischen
Vertrages  vom  8.  Mai  1878,  des  Belgisch--Italienischen  vom
22.  Juli  1878  (M.  R.  II.  Sér.  IV.  291),  des  Belgisch-Spanischen
vom  19.  März  1870,  des  Belgisch-Nord-  Amerikanischen  vom  9.
März  1880  (M.  II.  Sr.  VIII.  480),  des  Belgisch--Rumänischen  vom
12.  Januar  1881  (M.  R.  II.  Sér.  VIII.  466).  Der  Belgisch-Spanische
Vertrag  von  1870  erklärt  neben  der  Canzlei  auch  die  Wohnung
des  Consuls  für  unverletzlich,  während  der  Consular-Vertrag  der  Vereinigten
  Staaten  mit  den  Niederlanden  von  1878  im  Art.  6,  mit  dem
Deurschen  Reich  von  1871  im  Art.  5  und  mit  Belgien  von  1880  im
Art.  6  vereinbart,  daß  die  Canzleien  und  die  Wohnung  des  Confuls
unter  keinen  Umständen  als  Asylorte  benutzt  werden  dürfen.

1)  Consular-Bertrag  des  Deutschen  Reichs  mit  Italien  von  1872,  Art.  4  (gegen
Wahlconsuln  Personalarrest  nur  in  Handelssachen),  mit  Spanien  von  1872,  Art.  4,
mit  Griechenland  von  1881,  Art.  2,  mit  Brasilien  von  1882,  Art.  4,  und  mit
Serbien  von  1883,  Art.  2.

8  185.
2.  Vorrechte.

Als  besonderes  Vorrecht  der  Consuln  vereinbaren  einige  Consularverträge,
  daß  dieselben  nicht  aufgefordert  werden  dürfen  als  Zeugen  vor
den  Gerichten  des  Landes  ihres  Amtssitzes  zu  erscheinen,  und  daß,  falls
die  örtliche  Justiz  nöthig  habe,  von  ihnen  irgend  welche  juridische
Declaration  entgegen  zu  nehmen,  sie  in  deren  Wohnung  sich  begeben
müsse,  um  jene  Declaration  mündlich  zu  erlaugen  oder  zu  dem  Zweck
einen  competenten  Beamten  (konctionnaire)  dahin  delegire  oder  sie
schriftlich  einfordere.  (Ital.-Franz.  Art.  3;  -Brafil.  Art.  4;  Portug.
Vertrag  Art.  3.)  Der  Art.  4  des  Consular-Vertrags  Belgiens  mit
Spanien,  des  Ital.-Nord-Amerik.  und  Niederländ.,  des  Span.-Niederländ.,
des  Oesterr.-Ital.  und  Art.  6  des  Franz.-Griech,  fügten  hinzu,  daß  die
        <pb n="733" />
        Vorrechte.  717

Consuln  dazu  Angehörige  des  sie  ernennenden  Staates  sein  müssen  und
keinen  Handel  treiben  dürfen  und  daß  im  Fall  einer  Einforderung  einer
schriftlichen  Declaration  die  Consuln  derselben  in  möglichst  kurzer  Frist
Folge  leisten  müssen.  Nach  anderen  Consular-Berträgen  können  die  Consuln
zur  Zeugnißablegung  vor  Gericht  gefordert  werden,  wenn  nach  dem
Gesetz  das  Zenguiß  eines  Consuls  erforderlich  ist  zur  Vertheidigung
einer  mit  einem  VBerbrechen  belasteten  Person  (Art.  3  des  Nordamerikanischen
  Consular-Bertrages  mit  Oesterreich  und  Art.  4  des  Nord-Amerikanischen
  mit  Italien)  oder  es  sind  nach  noch  anderen  Verträgen
die  Consuln  überhaupt  verpflichtet,  gerichtliches  Zeugniß  abzulegen,  falls
die  Gerichte  des  Landes  ihres  Amtssitzes  es  für  nöthig  halten,  wenn
auch  in  solchem  Fall  die  Gerichte  sie  durch  officielles  Schreiben  zum
Erscheinen  einladen  müssen.  Nur  wenn  die  Consuln  am  Erscheinen  behindert
  find  durch  Dienstangelegenheiten  und  Krankheit,  begeben  sich  in
Civilsachen  die  Gerichtspersonen  in  deren  Wohnung  oder  fordern  von
ihnen  ein  schriftliches  Zeugniß.  Die  Consuln  haben  im  letzteren  Fall
innerhalb  der  ihnen  durch  die  auffordernde  Behörde  bezeichneten  Frist
derselben  ihre  Aussage  mit  ihrer  Unterschrift  und  ihrem  Siegel  versehen,
zuzustellen.  (Art.  3  des  Russisch-Franz.,  „Deutsch.,  Ital.  und  Span.
Consular-Vertrags  und  des  Deutsch-Griech,  und  Art.  4  des  Ital.-Niederl.)
Nach  dem  Consular-Vertrag  Frankreichs  mit  Griechenland  Art.  6  sind  die
Consuln,  welche  Bürger  des  sie  ernennenden  Staates  sind,  nur  verpflichtet
  in  Criminalsachen,  zu  welchen  ihr  Erscheinen  für  unentbehrlich
  gehalten  und  durch  ein  officielles  Schreiben  der  gerichtlichen
Autorität  reclamirt  wird,  zur  Zeugnißablegung  zu  erscheinen.  Dagegen
find  sie  nicht  verpflichtet,  in  Civilsachen  selbst  als  Partei  persönlich  zu
erscheinen,  es  sei  denn,  daß  das  Gericht  auf  Eidesleistung  erkannt  oder
das  Erscheinen  der  Parteien  angeordnet  habe.

Diejenigen  Consuln,  welche  aus  den  Angehörigen  des  Staates  ihres
Amtssitzes  ernannt  sind,  werden  nach  wie  vor  als  solche  Angehörige
angesehen  und  bleiben  den  Gesetzen  und  Berordnungen  unterworfen,
welche  an  demselben  für  die  Nationalen  gelten,  ohne  daß  jedoch
diese  Unterwerfung  die  Ausübung  der  consularischen  Functionen  beeinnächtigt
  und  insbesondere  auch  die  Unverletzlichkeit  der  Consulatsarchive
schmälert.  (Art.  7  des  Russisch-Franz.,  Deutschen  und  Span.  und
des  Deutsch-Griech.  und  Serbischen  und  Art.  5  des  Deutsch-Brasil.,
sowie  Art.  2  des  Rumän.-Schweiz.  Consular-Vertrags.)  Obgleich  die
vorstehend  angeführte  Vereinbarung  in  einer  großen  Zahl  von  Consular-=Verträgen
  nicht  zu  finden  ist,  so  ist  doch  daraus  nicht  zu  schließen,  daß
in  dem  Lande  der  Vertragscontrahenten  die  Consuln  aus  den  Angehörigen
desselben  den  Gesetzen  und  Reglements  des  Anmtssitzes  nicht  unterworfen
seien,  und  zwar  um  so  weniger  als  ihnen  andere,  den  Consuln  des  sie
ernennenden  Staates  gewährte  Vorzüge  nach  denselben  Verträgen
nicht  zustehen.
        <pb n="734" />
        718  Consularrecht.

8  186.
3.  Exemtionen.

Exemtionen  der  Consuln  finden  nach  Consular-Verträgen  statt  von
Militär-Einquartierung  und  Contributionen,  von  Waffendiensten  jeder
Art,  d.  h.  im  stehenden  Heer,  der  Nationalgarde,  im  Marinedienst  und
in  der  Miliz  und  bei  anderen  öffentlichen  Dienstleistungen,  von  direrten
Personal-,  Mobiliar-  und  Luxusstenern,  mögen  solche  vom  Staat,  von  den
Provinzen  oder  von  der  politischen  Gemeinde  auferlegt  sein.  Welcherlei
Art  Consuln  und  in  wie  weit  diese  die  Exemtionen  genießen,  ist  weiter
oben  (S.712),  wo  von  dem  Umfange  des  Genusses  der  Exemtionen  gehandelt
wurde,  angeführt  worden,  und  sind  in  den  dort  beigesetzten  Verträgen
und  citirten  Artikeln  derselben  die  Gegenstände  der  Exemtion  verzeichnet.
In  dem  daselbst  vorkommenden  Niederländisch-Spanischen  und  Italienischen
und  Deutsch-Brafilianischen  Bertrage  wird  außerdem  ausdrücklich  hervorgehoben,
  daß  eine  Exemtion  sich  nie  beziehen  könne  auf  Zölle,  Octroi-,
Accise=  und  Berbrauchssteuern,  noch  auf  indirecte  Steuern  überhaupt.
Der  Art.  3  des  Consular-Vertrags  des  Deutschen  Reichs  mit  den  Vereinigten
  Staaten  vereinbart  aber,  daß  das  Einkommen  vom  consularischen
Amt  unter  keinen  Umständen  irgend  einer  Abgabe  unterliegen  soll.

8  187.
4.  Ehrenrechte.

Die  Ehrenrechte  der  Consuln  bestehen,  nach  Consular-Verträgen,
darin,  daß  sie  1)  über  der  äußeren  Eingangsthüre  des  Consulats  das
Wappen  ihres  Landes  mit  der  Unschrift  „Consulat  oder  Vice  =  Consular
oder  Consularagentur“  anbringen  dürfen,  2)  die  Flagge  ihres  Landes
auf  dem  Consulatsgebände,  an  Tagen  öffentlicher,  religiöser  oder  nationaler
Feierlichkeiten  und  in  anderen  durch  das  Herkommen  eingeführten  Fällen
aufziehen  dürfen,  soweit  sie  nicht  in  einer  Stadt  ihren  Amtssitz  haben,
in  welcher  sich  eine  Gesandtschaft  oder  Legation  ihres  Landes  befindet.
Indeß  dürfen  diese  äußeren  Zeichen  niemals  dahin  ausgelegt  werden,
daß  sie  ein  Asylrecht  constituiren,  sondern  sollen  sie  nur  dazu
dienen,  vor  allem  den  betreffenden  Seeleuten  oder  Landesangehörigen
das  Coufulatsgebäude  kenntlich  zu  machen,  3)  die  Flagge  ihres  Landes
auf  dem  Boot  aufziehen  dürfen,  in.  welches  sie  sich  im  Hafen  zur  Ausübung
  ihrer  Functionen  begeben.  (Franz.-Ital.  Art.  3,  Ital.-Portug.
Art.  2,  Oesterr.-Nord-Amerik.  und  Portug.  Art.  4,  Franz.-Russ.
Art.  4,  Oesterr.-Ital.  Art.  6,  Rusf.-Deutsch  und  Ital.  Art.  4,
Spanisch-Belgischer  Art.  4  und  JNiederl.  Art.  5,  Niederl.-Ital.
        <pb n="735" />
        Rechte  der  Consulareleven,  Canzler  und  Secretäre.  719

Art.  5,  Deutsch.-Serb.  und  Franz.-Griech.  Art.  4,  dabei  werden  in  den
fünf  letzten  Verträgen  nur  die  beiden  ersten  Ehrenrechte  zugestanden;
Span.-Russ.  und  Deutsch-Nord.-Amerik.  Art.  4,  Brasil.-Ital.  Art.  7
und  „Deutsch.  Art.  6,  Deutsch.-Griech.  Art.  4.)

Die  Rechte  eines  Consuls  dauern  von  dessen  Amtsantritt  auf  Grund
des  Exequatur  bis  zur  Entziehung  desselben  oder  bis  zu  seiner  Entlassung
seitens  des  ernennenden  Staates  und  für  die  zum  Berlassen  des  Landes
seines  Amtssitzes  erforderliche  Zeit.

8  188.
Rechte  der  Consulareleven,  Canzler  und  Secretäre.

Nach  einigen  Consular-Verträgen  genießen  die  Canzler  und  andere
Consularbeamten,  namentlich  die  Secretäre,  wenn  sie  Angehörige  des  sie
ernennenden  Staates  sind,  dieselben  Immunitäten  und  Exemtionen  wie
die  Consuln,  aber  mit  denselben  Ausnahmen  und  Lasten,  wenn  sie
Grundeigenthümer  sind  oder  irgend  ein  besteuertes  Geschäft  treiben.
(S.  Art.  2  des  Oesterreichisch=  Nordamerikanischen,  Französisch-Russischen,
Deutsch-Russischen,  -Griechischen  und  Serbischen  Consular-Vertrages.)
Auch  genießen  sie  nach  einigen  Verträgen  unter  gleicher  Voraussetzung
in  Bezug  auf  die  Zeugnißablegung  vor  Gericht  gleiche  Berechtigung  wie
die  Confuln.  (S.  z.  B.  den  Oesterreichisch--Nordamerikanischen  Vertrag
Art.  3.)  Nach  anderen  Verträgen  genießen  aber  nur  die  Canzler  Exemtionen
  von  Militäreinquartirung  und  -Contributionen  und  Steuern,  das
Vorrecht  zur  Zeugnißablegung  nicht  vor  Gericht  zu  erscheinen  und  dürfen
auch  in  ihrer  Wohnung  vernommen  werden.  (Oesterreichisch-Portugiesischer
  Art.  2  und  3.  Brasilianisch-Italienischer  Art.  4.)  Im  Französisch-Griechischen
  Vertrage  Art.  7  wird  außer  den  Canzlern  auch  Consular-Eleven
  das  Vorrecht  eingeräumt.  nicht  vor  Gericht  zu  erscheinen.
  Oder  es  sind  auch,  nach  Art.  3  der  Französisch-Russischen  und
Deutsch-Russischen  Consular-Verträge,  die  Canzler  gleich  den  Consuln  verpflichtet,
  Zeugniß  vor  Gericht  abzulegen  oder  nach  Art.  3  des  Deutsch-Griechischen
  die  Canzler  und  die  Secretäre.  Im  Französisch-Griechischen
Consular-Vertrage  Art.  8  und  9  genießen  aber  die  Consular-Eleven  und
Canzler  die  Immunität  und  Exemtionen.  Endlich  werden  nach  Art.  3
des  Niederländisch-Brasilianischen  und  Deutsch-Nordamerikanischen  Consular-Vertrages
  den  Consular--Eleven,  nach  Art.  17  des  Italienisch-Nordamerikanischen
  und  nach  Art.  24  des  Deutsch-Serbischen  Consular-Vertrages
  den  Canzlern  und  Secretären  alle  Immunitäten,  Vorrechte
und  Exemtionen  eingeräumt,  welche  den  Beamten  desselben  Ranges  der
meistbegünstigten  Nation  bewilligt  find  oder  in  Zukunft  bewilligt  werden.

Da  in  mehreren  Verträgen  gar  keine  bezüglichen  Bestimmungen  über
die  hier  behandelten  Consularbeamten  enthalten  sind,  in  wenigen  über-
        <pb n="736" />
        720  Consularrecht.

einstimmende,  so  ist  die  Bewilligung  von  Immunitäten  und  Exemtionen
an  Consular-Eleven,  Canzler  und  Serretäre  nicht  allgemein  zugestanden.
Auch  ist  es  selbstverständlich,  daß  die  Ehrenrechte  Consularbeamten  unter.
geordneter  Reihe  überhaupt  nicht  zugetheilt  werden  können.  Ausnahmslos
  sprechen  aber  die  Consular-Verträge  den  Genuß  der  Immnnitäten
Vorrechte,  Exemtionen  und  Ehrenrechte  der  Consuln  zu  den  Consular--eleven,
  Canzlern  und  Secretären,  welche,  nachdem  sie  in  ihrer  Qualität
dem  competenten  Organ,  insbesondere  dem  Ministerium  des  Answärtigen
des  Landes  ihrer  Wirksamkeit  vorher  vorgestellt  sind,  nach  hierarchischer
Ordnung  mit  vollem  Recht  zugelassen  werden,  um  ad  interim  die  consularen
  Functionen  auszuüben  in  Fällen  der  Berhinderung,  Abwesenheit
oder  des  Todes  eines  Consuls.  Die  localen  Autoritäten  dürfen  aber
nach  Verträgen  deren  Functionirung  nicht  nur  nicht  hindern,  sondern
haben  den  Vertretern  ad  interim  Beistand  und  Protection  und  den
oberwähnten  Genuß  für  ihre  interimistische  Geschäftsführung  zu  gewähren.


II.  Nechte  der  Consuln  in  Muselmännischen  Staaten.

g  189.

Literatur:  Wenck,  Codex  juris  gentium.  Lipsine  1781,  I.  —  Schmanß,
Corpus  juris  gentium  academicum.  II.  —  F.  de  Martens.  Das  Consnlarwesen
  und  die  Consularjurisdiction  im  Orient,  deursch  von  H.  Skerst.
Berlin  1879.  —  Dieses  Handbuch,  8  75.  —  Miltitz-,  Mannel  des  Consuls.
  —  Martens,  Guide  diplomatique.  I.

1.  In  der  Türkei.

Die  Stellung  cines  Consuls  im  Orient  ist  frühzeitig  eine  wesentlich
  andere,  als  die  von  Handelsconsuln,  wir  möchten  sagen  eine  höhere,
indem  namentlich  seine  Rechte  und  seine  Competenz  umfassender  und
mannigfaltiger  sind.  Schon  im  14.  Jahundert  wurde  der  Venetianische
Consul  in  Alexandrien  nicht  als  Handelsagent,  sondern  zu  dem  Zweck
ernannt,  „sich  seiner  als  Organ  für  die  internationalen  politischen
  Beziehungen  zu  bedienen“,  und  diese  Stellung  haben  heute
noch  Consuln  Europäischer  Staaten  im  Orient.  Capitulationen  sichern
ihnen  eine  quasi  diplomatische  Stellung  neben  ihrer  richterlichen  Function.

Der  1535  zwischen  Frankreich  und  der  Türkei  abgeschlossene  Vertrag
  ist  der  erste  eigentliche  Vertrag,  welcher  die  Rechtsverhältnisse,
  insbesondere  die  Competenz  der  Consuln  regelt.  (Siehe  den  Ver-
        <pb n="737" />
        Begründung  der  Rechte  auf  Capitulationen  und  Berträge.  721

trag  bei  Miltitz  II.  I.  216  ff.).  Am  ausführlichsten  werden  aber  die
Rechte  der  Französischen  Consuln  im  Orient  im  Kaiserlichen  Befehl
(Commandement  impérial)  oder  „Diplom“  des  Sultans  vom  Jahr  1740
festgesetzt  (siehe  denselben  bei  Wenck  I.  538),  welchem  Befehl  Verhandlungen
  zwischen  dem  Französischen  Gesandten  und  hohen  Türkischen
Würdenträgern  vorhergingen  und  welchen  alter  Gebrauch  als  Capitulation
bezeichnet,  weshalb  wir  denselben  als  solche  in  unseren  Ausführungen  citiren.

Die  den  Consuln  Frankreichs  zugestandenen  Rechte  erhielten  durch
mit  der  Türkei  abgeschlossene  Verträge  die  Consuln  Englands  im  17.
und  18.  Jahrhundert,  die  der  Niederlande  im  17.,  im  18.  die
Schwedens  durch  Vertrag  vom  10.  Januar  1737  Art.  13,  Dänemarks
  durch  Vertrag  vom  14.  October  1756  Art.  9,  Preußens
durch  Vertrag  vom  22.  März  1761  (M.  R.  2,  I.  1.)  Art.  4  und  5,
Rußlands  durch  Vertrag  vom  21.  Juli  1774  (Mart.  R.  2.  II.
286)  Art.  11,  Spaniens  durch  Bertrag  vom  14.  September  1782
Art.  7  und  Sardiniens  durch  Vertrag  vom  25.  October  1823.
Durch  diese  Uebertragung  der  Rechte  der  Consuln  Frankreichs  im  Türkischen
  Staatsgebiet  auf  die  Consuln  der  Mehrzahl  der  Europäischen
Seestaaten  in  demselben  Staatsgebiete  ist  einerseits  eine  Gleichartigkeit  der
Rechte  Europäischer  Consuln  im  Orient  herbeigeführt,  andererseits  aber
für  den  Inhalt  und  Umfang  jener  Rechte  die  Capitulation  von  1740
noch  heute,  besonders  auch  für  die  den  Consuln  in  der  eigentlichen  Türkei
zustehende  Consulargerichtsbarkeit  von  Bedeutung.  Deren  Vorläufer  ist
der  Passarowitzer  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  der  Türkei  mit
Oesterreich  vom  27.  Juli  1718  (Schmauß  II.  1714).  Es  beruhen
auf  dessen  Bestimmungen  die  Ausübung  der  Functionen  der  Oesterreichischen
  Consuln  im  Gebiet  der  Pforte  und  die  Rechte  und  Privilegien
der  heutigen  Oesterreichischen  Confuln.  Ueberhaupt  aber  hat  kein  Vertrag
  christlicher  Staaten  mit  der  Pforte  früher  so  vollständig  die  Gerichtsbarkeit
  der  Consuln  im  Orient  festgestellt.  Dieser  Bertrag  wurde
später  bekräftigt  durch  Sined  (Handelsconvention)  Oesterreichs  mit  der
Pforte  vom  24.  Februar  1784  (M.  R.  2.  III.  720)  Art.  1,  dieser
aber  durch  Vertrag  vom  4.  August  1791  (M.  Rec.  2.  V.  244).  Das
Abnorme  des  der  Souveränetät  und  der  aus  dieser  sich  ergebenden  Gerichtshoheit
  der  Türkei  widersprechenden  Wesens  der  Europäischen  Consularjurisdiction
  erklärt  schon  Charles  de  Martens  (Guide  diplomatique
I.  §  83)  aus  dem  extremen  Unterschiede  zwischen  der  Civilisation  der
zum  Christenthum  und  zum  Islam  sich  bekennenden  Völker.  Eben
dieses  Unterschiedes  wegen  hätten  auch  die  christlichen  Staaten  in  speriellen
Berträgen  mit  der  Pforte  und  den  Fürsten  auf  der  Afrikanischen  Küste
für  ihre  Agenten  in  den  muselmännischen  Staaten  sich  Privilegien  gesichert,
  welche  sie  in  den  Stand  setzen  sollten,  wirksam  die  Sicherheit
And  die  Güter  ihrer  Unterthanen  zu  schützen,  auch  sei  auf  Grund  dieser
Verträge,  abgesehen  von  gewissen  politischen  Gewalten,  eine  Ausnahmserichtsbarkeit
  den  Consuln  über  alle  ihre  Nationalen  zugestanden  worden.

O#udbuch  des  Völkerrechts  Ul.  4
        <pb n="738" />
        722  Consularrecht.

Die  Türkei  hat  in  ihren  neueren  und  neuesten  Berträgen  mit
Europäischen  Staaten  wiederholt  die  von  ihr  früher  abgeschlossenen  Capitulationen
  bekräftigt,  ohne  daß  je  in  jenen  die  Rechte  der  Consulu
der  christlichen  Stnaten  in  Türkischen  Staatsgebieten  im  Einzelnen  vollständig
  aufgeführt  worden  wären.  Daß  die  Pforte  sich  durch  die  Capitulationen
  für  gebunden  hält  und  demnach  noch  heute  verpflichtet  ist,
die  in  denselben  gewährten  consfularen  Rechte  anzuerkennen,  unterliegt
keinem  Zweifel.  Jeder  etwaige  Zweifel  wird  aber  beseitigt  durch  die
Erklärungen  des  Türkischen  Bevollmächtigten  auf  dem  Pariser  Congreß
von  1856  (Protokoll  Nr.  14,  M.  N.  R.  G.  XV.  735),  woselbst  derselbe
  zwar  die  Nachtheile  der  durch  P.  Capitulationen  den  Europãern
erworbenen  Privilegien  in  Hinsicht  auf  die  Sicherheit  und  die  Entwickelung
  der  Transackionen  der  Europäer  selbst  hervorhebt  und  die
Jurisdiction  der  fremden  Agenten  über  ihre  Nationalen  als
eine  Vervielfältigung  von  „Gouvernements  im  Gonvernement“  und  daher
  als  ein  unüberwindliches  Hinderniß  aller  Verbesserungen  bezeichnet,
die  Rechtsbeständigkeit  dieser  Rechte  aber  in  keiner  Weise  anzweifelt.
Indeß  muß  auch  daran  erinnert  werden,  daß  die  Bevollmächtigten
der  Congreßmächte  die  Nothwendigkeit  ansdrücklich  anerkann.
ten,  die  die  Handelsbeziehungen  der  Pforte  mit  den  anderen
Mächten  betreffenden  Stipulationen,  sowie  die  Bestimmungen
über  die  Verhältnisse  der  in  der  Türkei  sich  aufhalten  den
Fremden  zu  revidiren  und  daß  sie  den  Wunsch  äußerten,  daß
nach  dem  Friedensschluß  eine  Berathung  in  Constantinopel
zwischen  der  Pforte  und  den  Repräsentanten  der  anderen  contrahirenden
  Mächte  stattfinden  solle,  um  allen  legitimen
Interessen  gerecht  zu  werden.  Ob  solche  Berathung  und  mit  welchem
  Erfolge  sie  stattgefunden,  ist  Uneingeweihten  verborgen  geblieben,
wohl  aber  hat  die  Pforte  seitdem  sich  in  Verträgen  mit  Großmächten,
wie  mit  Frankreich  vom  29.  April  1861  (M.  N.  R.  G.  XVII.  1  e.  p.
322)  Art.  16  und  mit  Rußland  vom  3.  Februar  1862  (Arch.  dipl.  III.
I.  364)  Art.  18  ausdrücklich  stipuliren  lassen,  daß  diese  sie  nicht  in
Ausübung  der  Rechte  der  inneren  Berwaltung  behindern  sollen,
freilich  mit  gleichzeitiger  Anerkennung  der  Zugeständnisse  der  alten  Verträge,
  deren  Bestimmungen  doch  vielfach  in  die  innere  Verwaltung  eingreifen.
  Andererseits  haben  aber  nach  1856  in  den  Türkischen  Staatsgebieten
  wesentliche  und  tiefgreifende  Aenderungen  in  der  Verwaltung,  besonders
  in  der  Rechtspflege  Platz  gegriffen,  welche  zwar  die  consulare
Gerichtsbarkeit  einschränkten,  aber  doch  zu  Gunsten  Europäischer  Richter
und  Consuln  wie  in  der  Reform  der  Egyptischen  Gerichtsbarkeit  für  gemischte
  Prozesse  und  in  der  Ausdehnung  der  Gerichtsbarkeit  des  Französischen
  Consulats  in  Tunis  auf  andere  Nationale.  Jedenfalls  bleibt
aber  die  schon  1856  geplante  Revision  und  Feststellung  der  consularen
Befugnisse  und  Functionen  auch  in  andren  Türkischen  Staatsgebieten  ein
dringendes  Bedürfniß,  im  Interesse  nicht  nur  der  Türkei  zur  Begegnung.
        <pb n="739" />
        Immnnitäten.  723

zu  weit  gehender  Prätensionen,  sondern  auch  der  jene  Rechte  bean.
spruchenden  Staaten  zur  Hebung  der  Rechtssicherheit  und  Wahrung  fried.
licher,  internationaler,  durch  die  Confuln  vermittelter  und  wahrzunehmender
  Beziehungen.  Daß  aber  eine  Revision  der  Capitulationen  nicht
blos  möglich,  sondern  auch  Geneigtheit  dazu  seitens  der  Betheiligten  vorhanden
  sei,  erweist  eine  vor  bald  50  Jahren  in  Constantinopel  am
25.  November  1838  abgeschlossene  Convention  (M.  N.  R.  XV.  761),
welche  eine  Ergänzung  zu  den  Frankreich  durch  die  Pforte  garantirten
Capitulationen  bilden  und  „im  Interesse  des  Handels  und  der  Schifffahrk
beider  Länder  Stipulationen  der  Capitulationen  amendiren  oder  modificiren“
  sollte.

Die  vertragsmäßig  nachweisbaren  Rechte  der  Consuln  im  Orient
sind  entweder  Immunitäten  oder  Vorrechte  oder  Exemtionen  oder

Ehrenrechte.

8  190.
a.  Immunitäten.

Die  Person  des  Consuls  ist  unverletzlich.  Er  durfte  weder  einem
Arrest  noch  einer  Gefängnißstrafe  unterzogen  werden  (Capitulation  der
Türkei  mit  den  Genuesen  von  1453  und  mit  Frankreich  von  1528).  Auch
soll  ein  Consul  für  die  Uebertretungen  seiner  Landsleute  nicht  verantwortlich
  gemacht  und  namentlich  nicht  wegen  eines  Processes  oder  Bankerotts
  derselben  verhaftet  und  im  letzteren  Fall  auch  seine  Wohnung
nicht  versiegelt  werden.  (Capitulationen  mit  Frankreich  von  1528  und
von  1740  Art.  16  und  53.)  Außerdem  haben  die  Türkischen  Minister
und  die  Beamten  des  consularen  Amtssitzes  die  Consuln  und  Dolmetscher
  zu  schützen  (Art.  5  des  Vertrags  der  Türkei  mit  Oesterreich  von
1718).  Der  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  der  Türkei  mit  den
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom  7.  Mai  1830  (M.  N.  R.
XI.  77)  Art.  2  gewährt  aber  den  Consuln  nothwendige  Beihülfe  und
Schutz.  Nicht  nur  die  Consuln  und  Vice-Consuln,  auch  die  Dolmetscher
sollen  Immunität  genießen  (Türkisch-Oesterreichischer  Vertrag  von  1718
Art.  5).  Es  wurden  ihnen  entweder  besondere  Rechte  eingeräumt  (Verträge
der  Türkei  mit  Rußland  von  1774  Art.  11  und  von  1783  Art.  51)  oder
dieselben  Privilegien  wie  denen  der  befreundeten  Mächte  (Art.  3  des
Vertrags  der  Türkei  mit  Spanien  von  1782).  Kein  Gouverneur  oder
irgend  ein  Beamter  soll  einen  Consul  oder  Dolmetscher  wegen  einer  Anschuldigung
  oder  unter  irgend  einem  Borwande  in  ein  Gefängniß  verbringen
  lassen,  belästigen  und  gewaltsam  behandeln.  (Türkisch-Oesterreichischer
  Bertrag  von  1718  Art.  5.)  Dolmetscher,  welche  anstatt  eines
Consuls  eingesetzt  werden,  sollen  aber  nicht  nur  in  keiner  Weise  belästigt
werden,  sondern  sich  derselben  Begünstigungen  und  Privilegien  und  des-46
        <pb n="740" />
        724  Consularrecht.

selben  Schutzes  erfreuen  wie  die  Consuln  (Türkisch-Oesterreichischer  Ber  ·
trag  von  1718  Art.  5).  Auch  sollen  die  Consulatsgebäude  besonders
in  Anlaß  von  Processen  der  Verfiegelung,  Recherche  und  Visite  nicht  unterliegen
  (Capitulation  der  Türkei  mit  Frankreich  von  1740  Art.  16,
Vertrag  mit  Preußen  von  1761  Art.  5  und  mit  Rußland  vom
21.  Juni  1783  (M.  R.  2.  III,  615)  Art.  57.  Auch  dürfen  die  Consuln
  ihre  Häuser  durch  Janitscharen  bewachen  lassen  (Capitulation  mit
Frankreich  von  1740  Art.  50).  Endlich  sicherte  die  Türkisch-Französische
Capitulation  von  1604  dem  Consul  Unverletzlichkeit  des  Eigenthums.

8  191.
b.  Vorrechte.

In  Processen  unterliegen  die  Forderungen  an  einen  Consul  der
Prüfung  und  Untersuchung  durch  die  Pforte  und  kann  er  auch  wegen
derselben  nicht  verhaftet  werden.  (Art.  16  der  Türkisch-Französischen
Capitulation  von  1840.)  Insbesondere  sollen  Processe  und  Streitigkeiten
wider  Consuln,  welche  3000  Aspern  (—  25  Thaler)  oder  4000  übersteigen,
  an  das  Gericht  der  Pforte  gebracht  werden  (Oesterreichisch-Türkischer
  Vertrag  Art.  5  und  Spanisch-Türkischer  von  1782  Art.  5).  Consuln,
  welche  Dragomans  haben,  welcher  sich  zu  bedienen  ihnen  ausdrücklich
  eingeräumt  wird,  können  nicht  gezwungen  werden,  persönlich  vor
Gericht  zu  erscheinen,  sondern  dürfen  sich  durch  jene  vertreten  lassen
(Art.  48  der  Türkisch-Französischen  Capitulation  von  1740).  Ferner
dürfen  die  Consuln  Abgaben  von  Türken  und  ihren  Nationalen  erheben,
welche  mit  ihren  Schiffen  im  feindlichen  Lande  handeln  (Art.  14  der
Franzöfisch-Türkischen  Capitulation  von  1740)  und  von  den  auf  die
Fahrzeuge  ihrer  Nationalen  verladenen  Waaren  (ibid.  Art.  61).  Auch
ist  den  Consuln  gestattet,  in  ihren  Wohnungen  Wein  zu  bereiten  (ibid.
Art.  40).  Endlich  ist  ihnen  und  ihren  Hausgenossen  gewährt  die  freie
Ausübung  ihrer  Religion  (Türkisch-Oesterreichischer  Vertrag  Art.  5).

192.
e.  Exemtionen.

Consuln,  Vice-Consuln,  Dolmetscher  und  die  zeitweilig  in  ihren
Diensten  stehenden  Bediensteten  (Famuli)  sind  von  jedem  Tribut  und  anderen
  Auflagen  frei  (Türkisch-Oesterreichischer  Vertrag  Art.  5,  „Dänischer
vom  14.  October  1756  Art.  9,  „Russischer  von  1783  und  1825
Art.  12).  Auch  haben  die  Consuln  das  Recht,  Gegenstände  ihres  Bedarfs
  zollfrei  einzuführen  (Türkisch-Französische  Capitulation  von  1528)
        <pb n="741" />
        Ehrenrechte.  725

insbesondere  Wein  (Art.  51  der  Türkisch  Französischen  Capitulation
von  1740).

8  193.
d.  Ehrenrechte.

Der  Consul  kann  sich  direct  an  die  höchste  Gewalt  im  Staat  wenden,
weil  er  vielfach  als  Vertreter  seines  Staates  angesehen  wird,  namentlich
um  Beseitigung  der  gegen  ihn  oder  seine  Pflegebefohlenen  unternommenen
Bedrückungen  durch  muhamedanische  Beamte  und  Behörden  zu  verlangen.
  In  der  Regel  konnte  der  Consul  nach  den  Capitlationen  ein  oder
zwei  Mal  im  Monat  Audienz  beim  Sultan  oder  Emir  verlangen  und
wenn  er  nicht  in  der  Hauptstadt  seinen  Amtssitz  hatte,  sich  an  die  Statthalter,
  Gouverneure  oder  sonstigen  Vertreter  der  Staatsgewalt  wenden.
(Martens,  Consularwesen  155).  Ueberhaupt  sollen  den  Consuln  die  ihrem
Titel  entsprechenden  Ehren  erwiesen  werden  (Art.  44  der  Franzöfisch-Türkischen
  Capitulation  von  1740).  Der  Vertrag  der  Vereinigten
Staaten  mit  der  Türkei  von  1830  Art.  2  sichert  den  Consuln  „suitable
distinction“  zu.  Die  Consuln  dürfen  Flaggen  an  ihren  Wohnsitzen  aufziehen
  (Art.  49  der  Türkisch-Französischen  Capitulation  von  1740).

Die  vorstehend  bezeichneten  Immunitäten,  Vorrechte,  Exemtionen
und  Ehrenrechte  der  Französischen  Capitulationen  werden  in  späteren
Berträgen  auf  andere  Europäische  Staaten  ausgedehnt,  eine  Aufführung
der  einzelnen  Begünstigungen  enthalten  diese  aber  nicht.

8  194.
e.  Asylrecht.

Literatur:  S.  bes.  Miruss,  Das  Europsische  Gesandtschaftsrecht.  I.  —  Neumann,
  Handbuch  des  Consularwesens.  —  Martens,  Guide  diplomatique.
—  De  Clercq  et  de  Vallat,  Guide  pratique  des  Consulats.  I.  —
Mikonios,  Les  Consuls  en  Orient.  Geneve  1881.  —  Ribeiro  dos

Santos  unb  Castilho  Barreto,  Traité  du  (Consulat.  Hambourg
1839.  II.

Als  Borrecht  der  Consuln  im  Orient  ist  von  verschiedenen  Autoren
auch  das  Asylrecht  des  Consulargebäudes  (Wohnung  oder  Hötel)  angeführt
  worden.  So  stellt  zunächst  Charles  de  Martens  (Guide
diplom.  I.  212)  den  Sat  auf,  daß  die  fremden  Consuln  im  Fall  der
Verfolgung  eines  oder  mehrerer  ihrer  Nationalen  oder  irgend  eines
Fränkischen  Unterthanes  überhaupt  sie  in  ihrem  Hotel  entgegenehmen
können,  indem  dieses  selbst  durch  die  Türken  als  ein  unverletzliches
Asyl  angesehen  werde.  Dieser  Satz  wird  indeß  weder  aus  Verträgen,
        <pb n="742" />
        726  Consularrocht.

noch  überhaupt  aus  positivem  Recht  nachgewiesen.  Auch  wird  die  blose
Behauptung  dadurch  um  nichts  positiver  begründet,  wenn  derselbe  Autor
ebenso  unbewiesen  anführt,  daß  in  der  ganzen  Levante,  Egypten  und
der  Berberei  die  Hotels  der  Consuln  unverletzliche  Asyle  seien.  Ferner
erklärt  Miruss  (I.  516),  unter  Berufung  auf  Ch.  de  Martens,  daß  die
Wohnung  des  Consuls,  in  welche  sich  ein  Berfolgter  flüchtet,  als  ein
unverletzbares  Asyl  betrachtet  werde,  und  giebt  Neumann  (247)  zwar  zu,
daß  die  Consuln  nicht  das  Recht  haben,  Unterthaunen  einer  anderen  christlichen
  Macht  an  Orten,  wo  auch  diese  ihre  Consuln  bestellt  haben,  in
Schutz  zu  nehmen,  meint  aber  trotzdem,  daß  wenn  dieselben  verfolgt
werden,  die  Consuln  ihre  Wohnung,  die  selbst  für  Türken  ein  unverletg
liches  Asyl  sei,  ihnen  nicht  verschließen  dürfen.  Auch  diese  Meinungsäußerung
  bleibt  unbewiesen.

Ribeiro  dos  Santos  und  Castilho  Barreto  II.  548  bezeichnen
nicht  nur  als  ein  am  häufigsten  in  den  Berträgen  angeführtes  Privilegium
  der  Consuln  in  den  muhamedanischen  Staaten,  daß  ihre  Häuser
Asyle  seien,  in  welche  man  nicht  eindringen  dürfe,  sondern  führen  auch
die  von  ihnen  gemeiniten  Berträge  an.  Wir  berücksichtigen  nur  die  mit
der  Türkei  geschlossenen.  In  dem  zunächst  angeführten  Passarowitzer
von  1718  findet  sich  keine  Bestätigung;  der  demnächst  angeführte  von
1747  Art.  4  ist  weder  in  Martens  Recueil  noch  in  Wenck  Cod.  iur.
gent.  zu  finden,  noch  sonst  uns  zugänglich  gewesen.  Der  weiter  erwähnte
  Vertrag  der  Türkei  mit  Preußen  von  1761  (s.  o.)  besagt  allerdings
  im  Art.  5  hinsichtlich  der  Consuln:  „Leurs  maisons  seront
exemptés  de  scellés,  de  recherche  et  saisie“,  indeß  kann  darans  kaum
gefolgert  werden,  daß  des  Consuls  Haus  ein  Asyl  für  Flüchtlinge  sei,
wenn  auch  im  Falle  der  Weigerung  der  Auslieferung  diese  ohne  Recherche
und  Visite  schwer  zu  erreichen  sein  wird.  Im  ferner  citirten  Vertrage
der  Türkei  mit  Rußland  vom  21.  Juni  1783  ist  im  Art.  67
nur  gesagt,  daß  Justizbeamte  der  Pforte  nicht  mit  Gewalt  in  das  von
einem  Russischen  Unterthan  bewohnte  Haus  eindringen  sollen,  ist  aber
das  Haus  des  Consuls  in  Proceffen  gegen  ihn  im  Art.  57  nur  eximirt
von  der  Versiegelung,  nicht  aber  von  der  Vifite  und  Recherche.  Dabei
geben  die  Verfasser  des  Traité  du  consulat,  im  Widerspruch  zu  ihrem
vorher  behaupteten  häufigen  Borkommen  des  Privilegiums  des
Asylrechts  in  Verträgen  zu,  daß  es  nur  eine  sehr  kleine  Zahl
von  solchen  gebe,  welche  bemüht  seien,  die  consularen  Attributionen  und
Prärogative  festzustellen,  und  daß  gewöhnlich  in  den  Handelstractaten
nur  die  Clausel  enthalten  sei,  daß  die  Consularagenten  der  beiden
contrahirenden  Theile  die  Privilegien  und  Exemtionen  genießen
sollen,  deren  sich  die  der  meistbegünstigten  Nationen  erfreuen.  Der  endlich
noch  angeführte  Vertrag  der  Vereinigten  Staaten  von  1830  (Art.  2)
enthält  in  Bezug  auf  die  Rechte  der  Consuln  nur,  daß  sie  „suitable
distinction“  genießen  und  „necessairy  aid  and  protection“  haben  sollen,
woraus  ein  Asylrecht  ihres  Hotels  nicht  gefolgert  werden  kann.
        <pb n="743" />
        Astlreqht.  727

De  Clercq  und  de  Ballat  (I.  8)  leiten  zwar  aus  der  Unverletzlichkeit
  der  Wohnung  des  Consuls  das  Asylrecht  ab,  verlangen  aber,  daß
es  mit  der  größten  Zurückhaltung  geübt  werde.  Auch  sie  behaupten
aber  blos,  daß  in  der  Levante  und  Berberei  dieses  Recht  aufrechterhalten
sei  und  betrachten  es  dann  wieder  als  ein  aus  dem  consularen  Jurist

  und  dem  Princip  der  Erxterritorialität  abgeleitetes,  wonach
das  Haus  des  Consuls  so  angesehen  werde,  als  ob  es  einen  Theil  des
von  ihm  repräsentirten  Staatsterritoriums  bilde.  Aus  Verträgen  werden
  diese  Prämissen  von  den  Verfassern  nicht  erwiesen,  da  die  citirte
Capitulation  von  1740  Art.  16  auch  wiederum  nur  erwähnt,  daß
die  Wohnung  des  Consuls  nicht  versiegelt  werden  dürfe.  Ebensowenig
wie  de  Clercgq  und  de  Vallat  können  wir  Mikonios  zugeben,  daß  das
Asylrecht  die  unmittelbare  Consequenz  der  Unverletzlichkeit  der  Wohnung
sei,  „wenn  auch  in  Anlaß  der  wiederholten  Proteste  der  Türkei  sich
unter  den  Consulaten  der  verschiedenen  Staaten  die  Tendenz  zeige,  das
Asyl  nur  für  politische  Berbrecher  zu  gewähren“.  Aber  selbst  in  dieser  Beschränkung
  ist  das  Asylrecht  aus  positivem  Recht  nicht  begründet  worden
und  kann  man  dafür  nicht  die  Analogie  anführen,  daß  die  Staaten  in
der  Regel  politische  Verbrecher  einander  nicht  ausliefern,  denn  es
handelt  sich  hier  nicht  um  eine  Auslieferung  von  Staat  zu  Staat,  sodann
aber  wohl  um  ein  Privilegium,  welches  der  fremde  Cousul  gegenüber
dem  Territorialstaat  seines  Amtssitzes  beansprucht,  welches  durch  consulare
Praxis  nicht  erworben,  sondern  nur  von  der  Territorialmacht  verliehen
werden  kann.  Ebensowenig  kann  ein  Privileginm  auf  ein  noch  dazu
nubewiesenes  Herkommen  zurückgeführt  werden,  auch  muß  es  nicht  blos
von  einer  Seite  beansprucht  und  geübt,  sondern  auch  von  der  anderen
eingeräumt  sein.

Wir  verstehen  sehr  wohl,  daß  es  wünschenswerth  sei,  in  Staaten,
deren  Rechtsverfolgungsinstitutionen  keine  hinreichende  Garantie  der  Gerechtigkeit
  bieten,  von  diesen  verfolgte  zu  schützen;  indeß  ist  ein  Wunsch
keine  genügende  Basis  für  ein  Recht  und  hat  ja  außerdem  auch
jeder  Staat  völkerrechtlich  das  Recht,  seine  Angehörigen  auch  im  fremden
Staat  zu  schützen.

Bei  der  Unbestimmtheit  der  Geltung  des  Asylrechts  der  Wohnung
des  Consuls  im  Orient  erscheint  es  durchaus  erforderlich,  daß  bei  einer
internationalen  Feststellung  der  Rechte  desselben  überhaupt,  zur  Vermeidung
  von  Collisionen,  auch  das  Recht  seiner  Wohnung  genau  definirt
werde,  da  auf  blosen  theoretischen  Schlußfolgerungen  ebensowenig  wie
auf  praktischen  Prätensionen  ein  so  abnormes  Privilegium,  wie  es  jenes
Asylrecht  ist,  begründet  werden  kann.
        <pb n="744" />
        728  Confularrecht.

195.
Consuln  der  Türkei.

Es  ist  eine  begründete  Forderung  der  Staaten  einer  völkerrechtlichen
Gemeinschaft,  und  zu  diesen  muß  doch  die  Türkei  nach  ihrer  Aufnahme
in  das  Europäische  Concert  durch  den  Pariser  Vertrag  von  1856  gerechnet
  werden,  daß  sie  nicht  blos  anderen  Staaten  Rechte  einräumen,
  sondern  weil  alle  Staaten  der  Gemeinschaft  nach  dem  Bölkerrecht
  einander  gleich  find  (s.  d.  Recht  der  Gleichheit  bei  Bulmerincq,
Bölkerrecht  §  24),  ihnen  auch  Rechte  gewährt  werden.  Das  war
aber  bei  den  Capitulationen  der  Türkei  in  der  Regel  nicht  der  Fall,
indem  diese  Bergünstigungen  und  Ausnahmsbestimmungen  nur  für  die
Consuln  und  Unterthanen  des  vertragsschließenden  christlichen  Staates
enthielten.  Dagegen  haben  der  Zeit  nach  spätere  Verträge  dieser
Staaten  mit  der  Türkei  auch  deren  Consuln  im  anderen  Staat  Rechte
gewährt,  und  ist  so  das  für  völkerrechtliche  Verhältnisse  maßgebende
Princip  der  Reciprocität,  wenn  auch  nicht  genügend,  zur  Berwirklichung
gelangt.  Denn  es  ist  eine  völlige  und  nicht  blos  eine  theilweise
Gleichheit  zu  fordern,  wie  letztere  auch  noch  in  neueren  Verträgen
mit  der  Pforte  zum  Nachtheil  dieser  sich  geltend  macht.  Vor  allem
waren  aber  auch  den  Türkischen  Staaten  Consuln  einzuräumen.

Schon  der  Passarowitzer  Vertrag  von  1718  mit  Oesterreich  gesteht
im  Art.  6  der  Pforte  zur  Sicherheit  und  Ruhe  ihrer  Unterthanen  und
Kaufleute  zu  ihren  nothwendigen  Verhandlungen  und  Geschäften  die
Ernennung  von  Procuratores,  gewöhnlich  Shahbender,  zu,  damit  sie  mit
einem  Ottomannischen  Diplom  ausgerüstet  an  jenen  Orten,  wo  es  die
Nothwendigkeit  des  Handels  fordert,  geschützt  seien  und  mit  keiner  Belästigung
  behelligt  würden.  Später  räumen  der  Pforte  solche  Procuratores
oder  Shahbender  oder  Consuln  ein  Spanien  im  Vertrage  von  1782
Art.  7,  und  Großbritannien  im  F.  VBertrage  vom  5.  Jannar
1809  (M.  N.  R.  I.  160)  Art.  8,  mit  dem  Hinzufügen,  daß  die  den
Consuln  Englands  in  der  Türkei  gewährten  „traitements“  und  communities
auch  genau  gegenüber  den  Shahbender  (consuls)  der  Pforte  beobachtet
werden  sollen.  Nach  dem  Vertrage  Sardiniens  vom  25.  October  1823
und  20.  Januar  1825  Art.  4  sollen  die  von  der  Türkei  bestellten
Consuln  als  solche  gebührend  ausgezeichuet  und  denselben  die  üblichen
Privilegien  zugestanden  werden;  nach  Art.  14  aber  sollen,  sowie
den  Consuln  Sardiniens  in  der  Türkei  alle  diejenigen  Privilegien,
Rechte  und  Immunitäten  zugestanden  werden,  welche  „die  bestehende
Freundschaft  gebietet  und  deren  die  Agenten  der  anderen  Mächte  genießen“,
  „in  Erwiderung  dessen  und  nach  demselben  Grundsatz,  den
Consuln  und  Vice-Consuln  der  hohen  Pforte,  welche  in  Sardinien  ihren
Amtssitz  haben,  dieselben  Privilegien,  Rechte  und  Immunitäten  bewilligt
        <pb n="745" />
        Erstreckung  der  Rechte  der  Consuln  in  der  Türkei  rc.  729

werden.“  Die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  haben
im  Vertrage  vom  7.  Mai  1830  Art.  2  der  Pforte  Shahbenders  (consuls)
zugestanden,  indeß  ohne  eine  ausdrückliche  Einräumung  von  Rechten.
Belgiens  F.  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  der  Türkei  vom
3.  August  1839  (M.  N.  R.  XVI.  958)  beruht  nicht  nur  überhaupt  auf
dem  Grundsatz  der  Reciprocität  (Art.  2),  sondern  vereinbart  auch  im
Art.  6,  daß  die  Pforte  Shahbender  (Consuln  und  Viceconsuln)  in  allen
Städten  und  Häfen  Belgiens  placiren  könne,  und  daß  diese  „üÜberall
Unterstützung  und  Schutz  finden  und  alle  ihrem  Charakter  zukommende
Distinction  genießen  sollen."

So  sind  denn  auch  der  Türkei  Consuln  gewährt  mit  gleichen
Rechten,  wie  die  Türkei  sie  in  ihren  Gebieten  auf  Grund  der  Capitulationen
einräumte.

196.

Erstreckung  der  von  der  Türkei  den  Consuln
gewährten  Rechte  auf  andere  Gebiete.

Im  Allgemeinen  gelten  die  von  der  Türkei  für  „ihren  Jurisdictionsbezirk“
  oder  für  alle  ihre  Orte  in  Capitulationen  und  Verträgen
mit  Europäischen  Staaten  den  Consuln  derselben  eingeräumten  Immunitäten,
  Vorrechte,  Exemtionen  und  Ehrenrechte,  wie  im  F.  und
Handels-Vertrage  mit  Preußen  vom  22.  März  1761  Art.  4,  welcher
nach  Art.  1  der  Convention  vom  22.  October  1840  (M.  N.  R.  G.  I.
444)  und  vom  20.  März  1862  (ibid.  IX.  230)  auf  alle  Zollvereinsstaaten
  und  mittelst  Protokolls  vom  5.  November  1868  (ibid.  274)
auf  beide  Mecklenburg  ausgedehnt  wurde,  und  in  den  Artikeln  ewigen
Friedens  und  ewiger  Freundschaft  mit  Rußland  vom  21.  Juli  1774
(M.  R.  2  II.  286)  Art.  11,  bestätigt  durch  Handels-Vertrag  vom  21.
Juni  1783  (M.  R.  2.  II.  615)  Art.  52,  —  auch  für  die
von  ihr  abhängigen  Gebiete  in  Nordafrika,  insbesondere  für  Tunis
und  Tripolis.  Indeß  haben  jene  Staaten  auch  ihrerseits  Verträge  mit
Europäischen  Staaten  und  auch  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  abgeschlossen,  welche  auch  die  Rechte  der  Consuln  in  ihren  Gebieten
  betreffen.  Andererseits  ist  aber  auch  in  diesen  Verträgen  aus.
drücklich  die  Erstreckung  der  Capitulationen  und  Verträge  der  Türkei
mit  Europäischen  Staaten  auf  jene  Staaten  vereinbart  worden.  So
z.  B.  auf  Tunis  im  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrage  desselben  mit
Frankreich  vom  8.  August  1830  (M.  N.  R.  K.  169)  Art.  7,  auf
Tripolis  in  den  Verträgen  desselben  mit  Spanien  vom  10.  September
1784  (M.  R.  2  III.  761)  Art.  2  und  mit  Frankreich  vom  11.  August
1830  (M.  N.  R.  X.  52)  Art.  8.
        <pb n="746" />
        730  Confnlarrecht.

6197.
a.  Tunis.

In  den  noch  heute  geltenden  Berträgen  mit  Tunis  finden  sich  Bestimmungen
  über  die  Rechte  dort  residirender  Consuln  zunächst  im
Friedensvertrage  mit  den  Niederlanden  vom  14.  November  1622
(Miltitz  II.  II.  996).  Nach  Art.  10  desselben  soll  der  Consul  geziemend
respectirt  werden  und  darf  er  Consularabgaben  von  allen  Niederländischen
Waaren  und  von  allen  unter  Niederländischer  Flagge  ein--  und  ausgehenden
  erheben,  und  braucht  nach  Artikel  8  der  Friedensartikel  vom
1.  März  1662  (ibid.  997)  nur  für  durch  ihn  schriftlich  verbürgte
Schulden  seiner  Nationalen  aufzukommen.  Der  Consul  Frankreichs
aber  soll  nach  Art.  15  des  Vertrages  vom  25.  November  1665
(ibid.  186)  mit  diesem  Staat  geehrt  und  respectirt  werden  und  den
Vorrang  vor  allen  übrigen  Consuln  haben,  in  seinem  Hause  seinen
Gottesdienst  ausüben  und  das  Land  wie  ihm  beliebt  verlassen  dürfen.
Ferner  wird  auch  ihm  nach  Art.  17  eingeräumt,  von  allen  in  Tunis
handeltreibenden  Nationen,  mit  Ausnahme  der  Engländer  und  Niederländer,
  Abgaben  zu  erheben,  während  nach  Artikel  20  wegen  Schulden  seiner
Landsleute  er  nicht  verhaftet  und  sein  Haus  nicht  verfiegelt  werden
darf.  Der  Vertrag  vom  30.  August  1685  (ibid.  191)  fügt  noch  hinzu
im  Art.  20,  daß  er  seinen  Dolmetscher  und  Makler  (courtier)  wählen
und  eine  weiße  Flagge  auf  seinem  Hause  und  seiner  Schaluppe,  wenn  er
sich  zum  Meer  begiebt,  aufziehen  dürfe,  und  im  Art.  22,  daß  er  die
Schulden  seiner  Nationalen  nur  im  Falle  seiner  schriftlichen  Verpflichtung
  dazu  zu  zahlen  habe.  Der  Art.  23  aber  gewährt  ihm
Exemtion  von  Abgaben  für  die  zu  seinem  Haushalt  erforderlichen  Vorräthe,
  Lebensmittel  und  Waaren.  Die  späteren  Verträge  von  1710,
1729  und  1742  (ibid.  194—197)  wiederholen  die  Bestimmungen  der
früheren,  und  nur  der  Vertrag  vom  23.  Februar  1802  (M.  R.  2  VII.
402)  gewährt  noch  im  Art.  4,  daß  der  Französische  Consul  sich  seine
Janitscharen  beliebig  auswählen  könne.  —  In  den  mit  Oesterreich
vereinbarten  Artikeln  vom  23.  September  1725  (Miltitz  II.  II.  1452)
werden  im  Art.  8  dessen  Consuln  zugestanden  alle  Ehren,  Befreiungen,
Freiheiten  und  Exemtionen,  welche  die  Consuln  anderer  Mächte  genießen
und  der  Vorrang  vor  diesen;  im  Friedensvertrage  vom  23.  Derember
1748  (ibid.  1454)  Art.  9  aber  alle  Privilegien  und  Auszeichnungen,
welche  dem  hohen  Range  der  Kaiserlichen  Würde  entsprechen,  gleichzeitig
aber  einem  etwa  nach  Oesterreich  gesandten  Commissär  des  Pascha
Bezeugungen  der  Freundschaft  und  Courtoisie.  Der  Friedens-  und
Handels-Vertrag  mit  Schweden  vom  23.  December  1736  (Wenck  1,
446)  vereinbart  im  Art.  16,  daß  der  Schwedische  Consul  bei  allen
seinen  Privilegien  und  Freiheiten  erhalten  werde  und  für  seine  Person
        <pb n="747" />
        Tripolis.  731

und  Eigenthum  Sicherheit  genießen  solle.  Ferner,  daß  er  die  Nationalflagge
  auf  seinem  Hause  ausziehen,  Dolmetscher,  Wächter  und  Makler
wählen,  daß  er  seinen  Gottesdienst  in  seinem  Hause  ausüben,  in  das
Innere  des  Landes  reisen  und  er  und  seine  Bedienten  auf  einem  beliebigen
  Schiff  ab=  und  zureisen  dürfen.

Aehnliche  Rechte  wie  die  Verträge  mit  Frankreich  räumt  der  mit
Spanien  vom  19.  Juli  1791  (M.  R.  2  V.  208)  dessen  nach  Art.  13
wie  der  Franzöfische  zu  respectirendem  und  achtendem  Consul  in  den
Art.  15,  17  und  18  ein,  welche  den  Art.  22  und  23  des  Vertrages  von
1685  mit  Frankreich  entsprechen.  Art.  17  und  18  des  Vertrages  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  vom  August  1797
(NM.  R.  2  VI.  2°  p.,  405)  entsprechen  aber  so  ziemlich  den  Art.  17
und  18  des  Vertrages  mit  Spanien,  nur  soll  nach  Art.  17  der
Amerikanische  Consul  für  eingeführte  Waaren  Abgaben  zahlen  und  wird
außerdem  ihm,  seiner  Familie  und  Gefolge  der  Schutz  der  Regierung
besonders  zugesichert.  Nach  dem  Vertrage  mit  Sardinien  vom
17.  April  1816  (M.  R.  N.  S.  I.  487)  soll  dessen  Consul  auf  gleichem  Fuß
und  mit  derselben  Achtung  wie  der  Britische  empfangen  und  behandelt
werden.  Dem  Belgischen  Consul  wird  aber  durch  F.  Handelsund
  Schifffahrts-Vertrag  mit  diesem  Staat  vom  14.  October  1839  (M.
N.  R.  XVI.  2°·  p.,  998)  im  Art.  10  die  Stellung  eines  Consuls
einer  meistbegünstigten  Nation  eingeräumt,  und  im  Art.  11  die  Wahl
des  Dolmetschers,  im  Art.  12  wird  er  nur  zur  Zahlung  der  von
ihm  verbürgten  Schulden  seiner  Landsleute  verpflichtet.  Am  ausführlichsten
  handelt  von  den  Rechten  des  Consuls  in  Tunis  die  „allgemeine
Convention“  mit  Großbritannien  vom  19.  Juli  1875  (M.  R.  II.
Ser.  II.  479)  in  Art.  2  und  3,  welche  nicht  blos  die  Meistbegünstigungsclausel
  enthält,  den  Consul,  seine  Familie  und  sein  Haus  für  unantastbar
erklärt,  ihm  Exemtionen  von  Abgaben  gewährt  und  ungehinderte  Hin-  und
Herreise,  sondern  auch  die  Tunesischen  Autoritäten  verpflichtet,  etwaige
Beleidiger  desselben  zu  strafen  und  die  aus  den  Eingeborenen  oder
Anderen  zu  wählenden  Dolmetscher,  Makler,  Wächter  und  Dienstboten
von  der  Conscription  und  der  Zahlung  irgend  einer  Kopfsteuer  befreit.

8  198.
b.  Tripolis.

Von  den  zahlreichen  Verträgen,  welche  Tripolis  mit  England
seit  1662  geschlossen,  enthält  der  vom  5.  März  1675  (Miltitz  U.  H.
856)  die  Mehrzahl  der  Bestimmungen  über  die  Rechte  des  Englischen
Consuls.  Ihm  wird  (Art.  16)  gewährt,  vollkommen  frei  für  seine  Person
und  in  Bezug  auf  seine  Güter  zu  leben,  sich  überall  zu  Wasser  und  zu
Lande  hinzubegeben  und  seine  Gebete  an  einer  besonderen  Stelle  zu  ver-
        <pb n="748" />
        732  Consnlarrecht.

richten.  Außerdem  hat  er  nach  Art.  3  des  Vertrages  vom  1.  Mai  1676
(ibid.  859)  das  Recht,  zu  jeder  Zeit  die  Flagge  auf  seinem  Hause  und
für  eine  Fahrt  zum  Meer  auf  seinem  Boot  aufzuziehen.  Der  Art.  2
der  Abditionalarlikel  zu  diesem  Vertrage  vom  11.  October  1694  (tbid.
860)  räumt  aber  dem  Englischen  Consul  das  eigenthümliche  Borrecht
ein,  daß  dem  Französischen  Consul  nicht  gestattet  sein  soll,  seine  Visitte
dem  Bey  an  den  Tagen  der  feierlichen  Türkischen  Feste  und  bei  anderen
öffentlichen  Gelegenheiten  zu  machen,  bevor  der  Englische  Consul  diese
Formalität  erfüllt  habe.  Dagegen  soll  nach  den  Additionalartikeln  vom
12.  Februar  1781  mit  Frankreich  (ibid.  169)  Art.  1  und  nach
Art.  35  des  Friedensvertrages  vom  19.  Juni  1801  (M.  R.  N.  S.  IV.
121)  der  Französische  Conful  am  Beiramsfest  den  Vorrang  vor  allen
anderen  haben,  während  schon  nach  dem  Friedensvertrage  mit  Oesterreich
  vom  27.  Januar  1749  dem  Oesterreichischen  Consul  der  Borrang
vor  allen  übrigen  Consuln  eingeräumt  wurde,  sodaß  in  jedem  dieser  drei
Verträge  dem  Consul  einer  anderen  Macht  der  Vorrang  zugetheilt  wurde.

Während  nun  der  Friedens-Bertrag  mit  den  Niederlanden  vom
6.  September  1712  (Miltitz  II.  II.  993)  im  Art.  10,  der  ebengenannte
Oesterreichische  Vertrag  nur  noch  im  Art.  2,  der  Franzöfische  von
1801  in  Art.  38  und  49  und  der  mit  Sardinien  vom  29.  April
1816  (N.  R.  N.  S.  I.  491)  nur  noch  im  Art.  2  einzelne  Vorrechte  und
Ehrenrechte  der  Consuln  erwähnt,  enthalten  der  Vertrag  mit  Spanien
vom  10.  September  1784  (M.  R.  2.  III.  761)  und  der  mit  Portugal
vom  14.  Mai  1799  (M.  R.  2.  VI.  617)  die  ausführlichsten  Bestimmungen
  über  die  Rechte  der  bezüglichen  Consuln  in  Tripolis.  Hiernach
kann  zunächst  Spanien  einen  Consul  für  Tripolis  mit  folgenden  Rechten
ernennen:

1.  daß  der  Cultus  der  christlichen  Religion  sowohl  von  seiner
Person  als  von  anderen  Christen  frei  in  seinem  Hotel  ausgeübt
werden  dürfe;

2.  daß  er  mindestens  in  jeder  Beziehung  den  anderen  Consuln
gleich  sei  und  keiner  ihm  den  Vorrang  streitig  machen
könne:;

daß  er  die  Nationalflagge  auf  seiner  Wohnung  und  auf  seinem
Boot,  mit  welchem  er  sich  zum  Meer  begiebt,  aufziehen  dürfe;
.  daß  er  seinen  Dolmetscher  frei  ernenne  und
.  eximirt  sei  von  jeder  Abgabe  von  den  für  sein  Haus  nöthigen
Vorräthen  und  Sachen.
Der  Vertrag  mit  Portugal  enthält  nicht  nur  im  Art.  13,  Punkt
1,  3  und  4  die  dem  Spanischen  Consul  eingeräumten  Rechte,  sondern
gewährt  noch  dem  Portugiesischen  außerdem  völlige  Freiheit  und  Sicherheit
  seiner  Person  und  Güter  und  die  Wahl  seines  Maklers,  sowie  nach
Art.  22,  daß  er  bei  den  religiösen  Festen  mit  den  Ersten  zur  Audienz
beim  Pascha  zugelassen  werde.

S  S
        <pb n="749" />
        g  199.
2.  Marocto.

Die  zahlreichsten,  auch  Bestimmungen  über  die  Rechte  der  Consuln  enthaltenden
  Bereinbarungen  hat  Marocco  mit  Frankreich  und  England  geschlossen.
  Schon  die  mit  Frankreich  am  29.  Januar  1682  vereinbarten  Artikel
und  Friedensbedingungen  (Miltitz  II.  II.  74)  enthalten  solche.  Namentlich
  ist  in  denselben  (Art.  12)  dem  Französischen  Conful  die  Ausübung
des  Gottesdienstes  in  seinem  Hause  gestattet  und  im  Art.  15  die  Exemtion
  von  Abgaben  von  für  seinen  Hausbedarf  erforderlichen  Vorräthen,
Lebensmitteln  und  Waaren,  und  wird  er  nach  Art.  14  verpflichtet,  nur
diejenige  Schuld  Franz.  Kaufleute  zu  bezahlen,  für  welche  er  sich  schriftlich
verbürgte.  Im  F.  und  Friedens  =  Vertrage  vom  28.  Mai  1767
(ibid.  75)  Art.  11  wird  aber  der  Französische  Consul  ausdrücklich  als
Repräsentant  des  Kaisers  (Königs)  der  Franzosen  bezeichnet  und  ihm  der
Vorrang  vor  den  Consuln  anderer  Nationen  eingeräumt,  auch  soll  sein
Haus  respectirt  werden  und  er  die  anderen  Consuln  bewilligten  Immunitäten
  genießen.  Die  im  Dienst  der  Consuln  stehenden  Secretäre,  Dolmetscher,
  Makler  und  andere  sollen  aber  in  ihren  Functionen  nicht  gehindert
  werden  und  die  aus  den  Landeseingeborenen  frei  sein  von  jeder
Auflage  und  persönlichen  Last.  Die  Additionalartikel  vom  17.  Mai
1824  (M.  R.  N.  S.  I.  649)  empfehlen  allen  Beamten  Marocco's  besondere
  Rücksichten  und  Achtung  für  den  Consul,  seine  Leute  (gens)  und
die  ihm  zugeordneten  Personen,  während  der  Additionalartikel  vom  28.
und  30.  Mai  1825  (M.  R.  N.  S.  I.  670)  die  früheren  Verträge  erneuert.

In  dem  Vertrage  mit  England  vom  23.  Jannar  1721  (Milltitz
II.  II.  696)  Art.  2  und  in  den  Friedens-  und  Handelsartikeln  vom
28.  Juli  1760  (ibid.  705)  Art.  7  werden  nur  wenige  Rechte  des  Englischen
  Consuls  aufgeführt,  eine  größere  Zahl  dagegen  im  Friedensvertrage
  vom  8.  April  1791  (M.  R.  N.  S.  II.  53)  Art.  2  und  die  größte.
im  Vertrage  vom  9.  December  1856  (M.  N.  R.  6.  XVII.  1°  p.  128)
Art.  3.  Darnach  sollen  den  Consuln  Achtung  und  Ehre  erwiesen  werden
in  Gemäßheit  ihres  Ranges  und  sie  einen  Ehrenplatz  haben.  Diejenigen
aber,  welche  durch  Wort  oder  Handlung  einen  Act  der  Bedrückung  und
Mißachtung  gegen  sie  ausüben,  sollen  streng  bestraft  werden.  Die  Consuln
  und  ihre  Bedienten  können  ungehindert  das  Land  verlassen.  Ferner
haben  sie  das  Recht,  zu  allen  Zeiten  ihre  Nationalflagge  auf  den  von
ihnen  bewohnten  Häusern  aufzuziehen,  auf  ihren  Böten  aber,  wenn  sie
zum  Meere  sich  begeben,  einen  Dolmetscher,  einen  Wächter  und  zwei
Diener  aus  den  Muselmännern  oder  anderen  zu  halten,  welche  keiner
Abgabe,  keiner  Kopfstener,  Zwangscontribution  oder  einer  ähnlichen  oder
entsprechenden  Auflage  unterliegen.  Auch  soll  kein  Berbot  oder  keine
Steuer  auf  die  Güter,  Lebensmittel  oder  irgend  einen  Artikel,  welchen
        <pb n="750" />
        734  Consularrecht

der  Consul  zum  eigenen  Gebrauch  und  dem  seiner  Familie  bezieht,  auf
erlegt  werden,  es  sei  denn,  daß  er  Handelsgeschäfte  treibe.  Ist  aber  ein
Unterthan  des  Sultans  von  Marocco  in  einem  Maroccanischen  Hafen
zum  Viceconsul  ernannt,  so  sollen  er  und  seine  in  seinem  Hause  wohnende
  Familie  respectirt  und  eximirt  sein  von  der  Zahlung  irgend  einer
Kopfsteuer  oder  einer  anderen  oder  ähnlichen  Auflage.  Endlich
sollen  die  Consuln  und  Viceconsuln  jedes  dem  Consul  einer  anderen
Nation  eingeräumte  oder  einzuräumende  Privilegium  genießen.

Nach  dem  Schifffahrts=  und  Handels-Vertrage  mit  Spanien  vom
1.  März  1799  (NM.  R.  2.  VI.  580)  Art.  7  sollen  der  Generalconsul,
die  Viceconsuln  und  Commissare  Spaniens  fortfahren,  die  Freiheit  von
allen  Abgaben  in  Bezug  auf  von  ihnen  bezogene  Borräthe  und  andere
Sachen  zu  ihrem  Gebrauch  zu  genießen.  Ferner  darf  der  Generalconful
die  Nationalflagge  auf  seinem  Hôötel  aufziehen  und  auf  seinem  Schiff
oder  Boot,  wenn  er  sich  zu  den  Schiffen  seiner  Nationalen  begiebt,  und
soll  das  Consulargebäude  die  Prärogative  und  Vorzüge  genießen,  welche
demselben  durch  die  früheren  Herrscher  bewilligt  find.

Der  Bertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
vom  16.  September  1836  (M.  N.  R.  XIII.  685)  beschränkt  sich
im  Art.  23  darauf,  festzustellen,  daß  der  Amerikanische  Conful  mit  Achtung
  behandelt  werde,  alle  Privilegien  der  Consuln  irgend  einer  anderen
Nation  genieße  und  für  die  Schulden  und  Berbindlichkeiten  eines  Bürgers
  der  Vereinigten  Staaten,  falls  er  sich  schriftlich  dafür  verbürgt,
aufkommen  solle.

Endlich  regelte  der  Vertrag  des  Deutschen  Reichs,  Oesterreichs,
  Belgiens,  Spaniens,  der  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika,  Frankreichs,  Großbritanniens,  Italiens,  der
Niederlande,  Portugals,  Schwedens  und  Norwegens  mit
Marocco  vom  3.  Juli  1880  (M.  R.  II.  Ser.  VI.  624)  das  Protectionsrecht
  in  Marocco.  Er  enthält  folgende  hierher  gehörige  Bestimmungen.
  Nach  Art.  3  sollen  die  Consuln,  Viceconsuln  und  Consularagenten,
  welche  als  Chefs  eines  bezüglichen  Consularpostens  in  Marveco
refidiren,  aus  den  Unterthanen  des  Sultans  nur  einen  Dolmetscher,
Soldaten  und  zwei  Bediente  wählen,  wenn  sie  nicht  auch  eines  Secretärs
aus  den  Eingeborenen  bedürftig  find.  Diese  Protegirten  sollen  aber
keiner  Abgabe  und  Anflage  unterworfen  werden.  Nach  Art.  4  soll  ein
zum  Consularagenten  in  einer  Stadt  der  Küste  ernannter  Unterthan
des  Sultans  respectirt  und  geehrt  werden,  sowie  seine  mit  ihm  wohnende
Familie,  indem  er  wie  sie  keiner  Abgabe,  Auflage  oder  irgend  einer
Steuer  unterworfen  werden.  Indeß  soll  er  nicht  das  Recht  haben,  andere
  Unterthanen  des  Sultans  in  seine  Protection  zu  nehmen;  die  Bireconsuln
  aber,  welche  Unterthanen  des  Sultans  sind,  sollen  während  der
Ausübung  ihrer  Functionen  dieselben  Rechte  genießen,  wie  die  Confularagenten
  aus  den  Unterthanen  des  Sultans.  Es  erstreckt  sich  die  Protection
  nach  Art.  6  auch  auf  die  Familie  des  Protegirten  und  wird
        <pb n="751" />
        Persien.  735

dessen  Wohnung  respectirt.  Ferner  haben  die  Consularagenten  nach
Art.  8  in  jedem  Jahr  der  Landesautorität  eine  mit  ihrem  Siegel  versehene
  Liste  der  von  ihnen  protegirten  mitzutheilen  und  jede  Aenderung
in  diesem  Bestande.  Endlich  find  von  der  Protection  nach  Art.  9  ausgeschlossen
  ans  den  Eingeborenen  genommene  Bediente  und  Angestellte
von  Serretären  und  Dolmetschern,  welche  gleichfalls  Eingeborene  sind,  sowie
  die  Maroccanischen  Angestellten  oder  Bedienten  fremder  Unterthanen.
Dagegen  können  die  localen  Autoritäten  einen  Angestellten  oder  Bedienten
eines  Consulats  aus  den  Eingeborenen  nicht  arretiren,  ohne  vie  ihm  vorgesetzte
  Autorität  davon  zu  unterrichten.

200.
3.  Persien.

Die  Rechte  der  Consuln  in  Persien  werden  meist  in  den  von
diesem  Staat  abgeschlossenen  Berträgen  kurz,  wiederholt  nur  durch  Berufung
  auf  die  Rechte  der  Consuln  der  meistbegünstigten  Nation  dargelegt
und  sind  in  der  Mehrzahl  der  Verträge  auch  den  Consuln  Persiens
gleiche  Rechte  eingeräumt.

Der  Handelsvertrag  mit  Frankreich  vom  Jannar  1808  (M.  R.
N.  S.  II.  132)  räumt  dem  Französischen  Consul  den  Vorrang  vor  denen
anderer  Nationen  ein  (Art.  3)  und  gebietet  den  localen  Antoritäten
ihm  Rücksichten  und  Ehren  zu  erweisen  (Art.  19).  Auch  wird  ihm  die
Erbauung  einer  zu  diesem  Hause  gehörenden  Kirche  gewährt  und  falls
dieses  in  einem  Hafenort  belegen  ist,  seine  Nationalflagge  auf  demselben
aufzuziehen  (Art.  10).  Nach  dem  F.  Vertrage  mit  Rußland  vom
22.  Februar  1828  (M.  N.  R.  VII.  2°'  p.  564)  verpflichtet  sich  Perfien
dessen  Consuln  und  Handelsagenten,  von  welchen  jeder  nicht  mehr  als
10  Parsonen  im  Gefolge  (snite)  haben  darf,  die  ihrem  öffentlichen
Charakter  zukommenden  Ehren  und  Privilegien  genießen  zu  lassen  und
ihnen  Schutz  zu  gewähren,  Rußland  sich  aber  zur  Gegenseitigkeit
rücksichtlich  der  gleichen  Beamten  Persiens.  Der  Handels-Vertrag  mit
Großbritannien  vom  28.  October  1841  (M.  N.  R.  6.  XVI.  27
p.  105)  Art.  2  vereinbart,  daß  von  den  beiden  britischen  Handelsagenten
  nur  der  in  Tabrerz  durch  die  Privilegien  eines  Generalconsuls
geehrt  werden  soll  und  daß  die  beiden  Handelsagenten  Persiens  in
England  die  Privilegien  der  Englischen  in  Persien  genießen  sollen.  Der
Friedensvertrag  mit  demselben  Staat  vom  4.  März  1857  (ibid.  114)
enthält  für  beide  Theile  die  Meistbegünstigungsclausel  nur  in  Bezug  auf
Ernennung  und  Anerkennung  der  Consuln.  Nach  dem  Freundschaftsund
  Handels-Vertrage  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
  vom  13.  December  1856  (M.  N.  R.  G.  XVII.  1°  p.  198)
Art.  7,  mit  Dänemark  (ibid.  245)  Art.  5  und  mit  der  Schweiz
        <pb n="752" />
        736  Consularrecht.

vom  23.  Juli  1873  (M.  R.  II.  Sér.  II,  98)  Art.  7  sollen  die  Consulu
die  Achtung,  Privilegien  und  Immunitäten  genießen,  welche  in  einemn
der  beiden  Länder  den  Consuln  der  meistbegünstigten  Nation  zukommen,
wenn  sie  Handel  treiben,  aber  in  Bezug  auf  diesen  Betrieb  sich  den
Gesetzen  und  Gebräuchen,  welche  für  ihre  handeltreibenden  Nationalen
maßgebend  sind,  unterwerfen.  Auch  sollen  sie  weder  geheim  noch
öffentlich  die  Unterthanen  des  anderen  Theiles  in  Schutz  nehmen.  Jusbesondere
  wird  aber  noch  den  Amerikanischen  Consuln  verwehrt,  eine
größere  Zahl  von  Bedienten  als  im  Vertrage  mit  Rußland  il7
ist,  zu  halten,  und  werden  sie  außerdem  besonders  verpflichtet,
Abweichung  von  den  durch  beiderseitigen  Consens  —
Principien  des  Vertrages  zu  dulden.  Die  F.,  Handels--  und  Schifffahrts.
  Verträge  mit  Oesterreich  vom  17.  Mai  1857  (M.  N.  R.  G.
XVII.  1°  p.  213)  Art.  7  und  mit  dem  Deutschen  Reich  vom
11.  Juni  1873  (ibid.  XIX.  506)  Art.  3  und  7  enthalten  in  Bezug  auf
Protection  und  Handelsbetrieb  dieselben  Bestimmungen  wie  die  letztgenannten
  Berträge,  vereinbaren  aber  außerdem,  daß  die  Consuln  der
contrahirenden  Mächte  sowohl  für  ihre  Person  als  in  Rücksicht  auf  die
Uebung  ihrer  Amtspflichten,  sowie  für  ihre  Häuser,  ihre  Beamten  und
die  zu  ihnen  im  Dienstverhältniß  stehenden  Personen  die  Ehrenrechte
und  Privilegien  der  Consularbeamten  der  meistbegünstigten  Nation  genießen
  sollen.  Im  Fall  öffentlicher  Ruhestörungen  soll  aber  den  Consuln
auf  ihren  Wunsch  zur  Wahrung  der  Unverletzlichkeit  ihrer  Wohnung  eine
Sicherheitswache  bewilligt  werden.  Endlich  bestimmt  der  Niederlassungsvertrag
  mit  der  Türkei  vom  20.  December  1875  (M.  B.  L.
Sér.  III.  526)  Art.  3,  daß  die  Consuln  und  Dolmetscher  Persiens  die
Privilegien,  Immunitäten  und  Concessionen  der  Consuln  und  Dolmetscher
anderer  befreundeter  Mächte  genießen  sollen.

III.  Rechte  der  Tonufuln  in  China,  Japan,  Liam,  torra,  Madagaskar
  und  in  dem  Gebiet  der  Congoasooriation.

201.
1.  China.

Sowohl  der  Vertrag  mit  Großbritannien  vom  29.  August  1842
(M.  N.  R.  G.  III,  484)  als  auch  das  allgemeine  Reglement  desselben
Jahres  (ibdid.  490),  der  F.,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerica  vom  3.  Juli  1844  (M.  N.
R.  G.  VII,  139),  der  Friedens-Bertrag  mit  Rußland  vom  13.
Inni  1858  (M.  N.  R.  G.  XVI.  2°  P.  128)  und  der  Friedeus-Vertrag
mit  Japan  vom  30.  August  1871  (M.  II.  Sér.  III.  502)  handeln
nur  von  den  Functionen,  nicht  von  den  Rechten  der  Consuln.  Der
        <pb n="753" />
        Japan.  737

F.  und  Handels--Vertrag  mit  Schweden  und  Norwegen  vom
20.  März  1847  (M.  N.  R.  G.  XVII.  2·°  P.,  193)  Art.  4  sichert  aber
den  Schwedischen  Consuln  nur  ein  Klagerecht  bei  den  Chinefischen
Antoritäten,  wenn  sie  nicht  achtungsvoll  behandelt  oder  von  den  localen
Autoritäten  beleidigt  werden.  Auch  der  F.  Handels=  und  Echifffahrts
  Bertrag  mit  Frankreich  vom  27.  Juni  1858  (M.  N.  R.  6.
XVII.  1°  p.  2)  Art.  5  vereinbart  nur,  daß  die  Französischen  Consuln
mit  der  ihnen  schuldigen  Achtung  und  Rücksicht  behandelt  und  daß  ihre
Beziehungen  zu  den  localen  Autoritäten  auf  dem  Fuß  vollkommener
Gleichheit  hergestellt  werden  sollen,  daß,  wenn  aber  die  Consuln  sich
über  jene  zu  beklagen  haben,  sie  sich  direct  an  die  höhere  Autorität  der
Provinz  wenden  und  unverzüglich  dem  Gesandten  Frankreichs  davon
Kenntniß  geben  sollen.

Erst  der  F.  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  dem
Zollverein  und  anderen  Deutschen  Staaten  vom  2.  September  1861
(M.  N.  R.  G.  XIX.  168)  Art.  4  und  mit  Oesterreich  vom  2.  Septe
  mber  1869  (M.  R.  II.  Sér.  II.  392)  setzen  nicht  nur  fest,  daß
die  Deutschen  resp.  Oesterreichischen  Consuln  von  den  Chinesischen
Auntoritäten  mit  der  Achtung  und  Rücksicht,  welche  man  ihnen
schuldet,  behandelt  werden  sollen,  sondern  daß  sie  auch  die  Privilegien
u  nd  Prärogative  der  Consularbeamten  der  meistbegünstigten  Nation  genießen
  sollen.

Endlich  bestimmt  der  F.  und  Handels-Vertrag  mit  Portugal
vom  13.  August  1862  (M.  N.  R.  G.  XVII.  2·'  p.  205)  Art.  8,  daß
die  Consuln  und  interimistischen  Consuln  die  Ehren  des  Taotai
und  die  Vice.Consuln,  Consularagenten  und  Dolnmetscher  die  des
Parfait  haben.  Somit  kommen  über  die  Ehrenrechte  für  die  Confuln  die
meisten  Berträge  China's  nicht  hinaus.

8  202.
2.  Japan.

Die  F.  und  Handels-Verträge  mit  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  vom  29.  Juli  1858  (M.  N.  R.  G.  XVII.  1“  p.  51)
Art.  1,  mit  Rußland  vom  7.  August  1858  (Sbornik  183)  und  mit
Frankreich  vom  9.  October  1868  (M.  N.  R.  G.  XVI.  2°  p.  439)
Art.  2  gestatten  ihren  beiderseitigen  General-Consuln,  der  Vertrag  mit
Großbritannien  vom  26.  August  1858  (ibid.  426)  den  beiderseitigen
Consuln  in  das  Innere  des  Landes  des  anderen  Theiles  zu  reisen.  Nach
dem  F.  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrage  mit  dem  Norddeutschen
Bunde,  den  anderen  Staaten  des  Zollvereins  und  Luxemburg
vom  20.  Februar  1869  (M.  N.  R.  G.  XIX,  435)  Art.  2  und  nach
dem  Handels-Vertrage  mit  Oesterreich  vom  18.  October  1869  (M.  R.
II  Ser.  U.  418)  Art.  2  sollen  aber,  außerdem  auch  den  General-Consuln

Hanudbuch  des  Bölkerrechts  Ul.  47
        <pb n="754" />
        738  Consularrecht.

dieser  Staaten  eingeräumten  Recht  zur  Reise  in  das  Innere  Japans,
alle  Arten  der  Consuln  desselben  die  Privilegien  und  Vorrechte  der  Consular-Beamten
  der  meistbegünstigten  Nation  genießen,  die  Consular-Beamten
  Japan's  aber,  unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit,  nach
dem  ersteren  Vertrage  die  Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen,  nach
dem  letzteren  die  Rechte,  Privilegien  und  Immunitäten  der  Consuln
einer  dritten  oder  irgend  einer  anderen  Macht.

g  203.

3.  Siam,  Korea,  Madagaskar  und  das  Gebiet  der
Congoassociation.

Die  Rechte  der  Consuln  in  diesen  Staaten  werden  in  den  von
diesen  mit  anderen  abgeschlossenen  Verträgen  nicht  einzeln  namhaft  gemacht,
  sondern  werden  den  Consulu  nur  allgemein  die  den  Consuln  der
meistbegünstigten  Staaten  oder  die  den  Consuln  anderer  Staaten  eingeräumten
  zugestanden  und  außerdem  noch  das  Recht  des  Aufziehens  der
Nationalflagge.

Drittes  Kapitel.

——..

Functionen  der  Consuln.

I.  Functionen  der  Consuln  in  den  christlichen  Curopäischen  Staaten,
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  und  Brafilien.

g  204.

1.  Im  Interesse  des  Staates  und  der  Staatsangehörigen.


Die  Consuln  haben  in  Angelegenheiten  des  Staatsinteresses  und  des
Interesses  von  Angehörigen  ihres  Staates  an  die  ihnen  vorgesetzte  Stelle
zu  berichten  und  einen  Jahresbericht  über  ihre  gesammte  Amtsthätigkeit,
sowie  über  den  Gang  des  Handels,  der  Schifffahrt  und  Industrie  des
Landes  ihrer  Amtswirksamkeit  zu  erstatten,  wobei  sie  ihre  Staatsregierung
auf  etwa  durch  jene  Interessen  gebotene  Abänderungen  oder  Ergänzungen
bestehender  Verträge  oder  auf  den  Abschluß  neuer  hinzuweisen  haben.
Andererseits  empfangen  die  Consuln  von  ihrer  Regierung  Anweisungen
und  Instructionen.

Die  Consuln  find  ferner  verpflichtet,  über  die  Beobachtung  der  Verträge
  zwischen  ihrem  Staat  und  dem  Staat  ihres  Amtssitzes  zu  wachen.
        <pb n="755" />
        Im  Interesse  des  Staates  und  der  Staatsangehörigen.  739

Zu  dem  Zweck  haben  sie  das  Recht  sich  an  die  Autoritäten  ihres  Amtsbezirkes
  zu  wenden,  um  gegen  jede  Verletzung  der  Verträge  oder  Conventionen
zwischen  beiden  Staaten  und  gegen  jeden  Mißbrauch,  über  welchen  sich
ihre  Nationalen  zu  beklagen  hätten,  zu  reclamiren.  Gehen  die  Autoritäten
  auf  diese  Reclamationen  nicht  genügend  ein,  so  können  die  Consuln,
  in  Ermangelung  eines  diplomatischen  Agenten  ihres  Landes,  an
die  Regierung  des  Landes  ihrer  Amtswirksamkeit  sich  wenden.

(Consular-Verträge:  Französisch-Italienischer  von  1862  Art.  7;
Italienisch-Portugiesischer  von  1868  Art.  7;  Deutsch-Italienischer  von
1868  und  1872  Art.  9  und  -Spanischer  von  1870  und  1872  Art.  9;
Oesterreichisch.  Nordamerikanischer  von  1870  Art.  8;  Deutsch-Nordamerikanischer
  von  1871  Art.  8;  Russisch-Französischer  von  1874  Art.  8,
.Deutscher  von  1874  Art.  8,  Italienischer  von  1875  Art.  8,  -Spanischer
  von  1876  Art.  8,  Oesterreichisch-Italienischer  von  1874  Art.  10;
Italienisch.  Rumänischer  vom  13.  März  1881  (M.  R.  II.  Sér.  VIII.
607)  Art.  20;  Oesterreichisch=  Serbischer  von  6.  Mai  1881  (ibid.  356)
Art.  10;  Deutsch--Griechischer  vom  26.  November  1881  (ibid.  257)
Art.  8;  Brasilianischer  von  1882  Art.  10,  Serbischer  von  1883,
Art.  8.)

Auch  können  die  Consuln  bei  den  localen  Autoritäten  die  Rechte
und  Interessen  ihrer  Nationalen  in  Schutz  nehmen.

(Consular-Verträge:  Belgisch.  Spanischer  von  1870  Art.  9;
Italienisch-Niederländischer  von  1875  Art.  9;  Italienisch-Belgischer  von
1878  Art.  9;  Italienisch-Nordamerikanischer  von  1878  Art.  9;  Niederländisch-Nordamerikanischer
  von  1878  Art.  9;  Belgisch-Nordamerikanischer
  von  1880  Art.  9.)

Bei  Klagen  ihrer  Nationalen  über  irgend  einen  Mißbrauch  haben
die  Consuln  das  Recht  alle  Schritte  zu  thuen  zur  Erlangung  einer
raschen  und  guten  Justiz.  (Oesterreichisch-Portugiesischer  Consular-Vertrag
von  1873  Art.  8.)

Den  Schutz,  welchen  die  Consuln  einzelnen  Staatsangehörigen  zu
gewähren  haben,  gewähren  sie  in  der  Regel  zwar  nur  den  Angehörigen
ihres  Staates,  nach  Vereinbarungen  aber  auch  denen  anderer  Staaten,
welche  dann  Schutzgenossen  genannt  werden.  Die  Consuln  des  Deutschen
  Reichs  berechtigt  schon  §  1  des  Gesetzes  vom  8.  November  1867
den  Angehörigen  befreundeter  Staaten  in  ihren  Angelegenheiten
Rath  und  Beistand  zu  gewähren.  Nach  der  zu  diesem  Gesetz  gehörenden
  allgemeinen  Dienstinstruction  gehören  zu  jenen  Staaten  Oesterreich,
Luxemburg  und  die  Schweiz,  jedoch  wird  der  Schutz  deren  Angehörigen
nur  auf  Antrag  der  Parteien  gewährt  und  beim  Fehlen  eines  Consuls
des  eignen  Staates  am  Ort.

Außerdem  können  Angehörige  eines  Staates,  welcher  mit  einem
anderen  einen  Krieg  begonnen,  in  diesem  Staat  unter  den  Schutz  der
Consuln  eines  dritten  neutralen  Staates  gestellt  werden,  wenn  nicht
schon  vertragsmäßig  für  solchen  Fall  der  Consul  eines  bestimmten

47
        <pb n="756" />
        740  Consularrecht.

St  aates  dazu  defignirt  war,  welche  Bertretung  besonders  in  Verträgen
Enropäischer  mit  Außereuropäischen  Staaten  vorgesehen  ist.  Nach  dem
Deutsch-Nordamerikanischen  Consular-Bertrage  von  1871  Art.  8  wird
endlich  den  Consuln  das  Recht  eingeräumt,  wegen  einer  Verletzung
des  Völkerrechts  an  die  in  ihrem  Amtsbezirk  functionirende  Landesbehörde
  sich  zu  wenden,  Auskunft  von  derselben  zu  verlangen  und  an
dieselbe  Anträge  zum  Schutz  der  Rechte  und  Interessen,  besonders  ihrer
abwesenden  Landsleute  zu  richten,  als  deren  gesetzliche  Vertreter  sie  angesehen
  werden.

Auch  das  Norddeutsche  Gesetz  vom  8.  November  1867
(6  1  und  3)  bezeichnet  als  Beruf  der  Bundesconsuln  die  Beobachtung
  der  Staatsverträge  zu  überwachen  und  den  Angehörigen  der  Bundesstaaten
  in  ihren  Angelegenheiten  Rath  und  Beistand  zu  gewähren.  Nicht
minder  ist  es  ihre  Pflicht,  das  Interesse  des  Bundes,  namentlich  in
Bezug  auf  Handel,  Verkehr  und  Schifffahrt,  thunlichst  zu  schützen  und
zu  fördern  und  in  Angelegenheiten  von  allgemeinem  Interesse  und  in
besonderen  das  Interesse  eines  einzelnen  Bundesstaates  betreffenden  Geschäftsangelegenheiten
  zu  berichten.

8  205.
2.  In  Bezug  auf  nationale  Schifffahrt.

Die  Consuln  oder  ihre  Delegirten  können,  nachdem  ihre  nationalen
im  Hafen  angelangten  Schiffe  zum  freien  Verkehr  zugelassen  find  (admis.
en  libre  pratigue)  sich  au  Bord  derselben  begeben,  den  Capitän  und
die  Mannschaft  vernehmen,  Einsicht  von  den  Schiffspapieren  nehmen
und  Declarationen  über  die  Reise,  den  Bestimmungsort  und  die  Zwischenfälle
  während  der  Fahrt  entgegennehmen.  Sie  fassen  die  Manifeste  ab,
erleichtern  die  Expedition  der  Schiffe,  fördern  das  Einlaufen  und  die
Klarirung  und  begleiten  die  Schiffsleute  vor  die  Gerichte  und  Berwaltungsbureaus,
  um  ihnen  bei  Geschäften  und  Anträgen  als  Dolwmetscher
  und  Agenten  zu  dienen.  Auch  haben  sie  das  Recht  zugegen  zu
sein  bei  einer  von  Justiz=  oder  Zollbeamten  vorgenommenen  Visttation
und  Untersuchung  am  Bord  der  Schiffe  und  bei  einer  durch  die  Capitäne
  und  Schiffsmannschaft  ihrer  Nation  bei  den  Gerichten  und  Berwaltungsbehörden
  abzugebenden  Declaration.  Versäumen  die  Consuln
aber  die  dazu  angesetzte,  ihnen  mitgetheilte  Zeit,  so  wird  in  ihrer  Abwesenheit
  verfahren.

In  allem  was  die  Hafen  -Polizei,  Beladung  und  Abladung  der
Schiffe  und  die  Sicherheit  der  Waaren,  Güter  und  Effecten  betrifft,
find  aber  die  Gesetze,  Verordnungen  und  Reglements  des  Landes  zu
beobachten.

Die  Consuln  haben  auch  die  innere  Ordnung  am  Bord  der  Schiffe
        <pb n="757" />
        In  Bezug  auf  nationale  Schifffahrt.  741

aufrecht  zu  halten  und  die  auf  hoher  See  oder  im  Hafen  entstandenen
Streitigkeiten  zwischen  dem  Capitän,  den  Schiffsofficieren  und  Matrosen
zu  schlichten  und  besonders  die  auf  die  Heuer  (salair)  und  die  Erfüllung
der  beiderseitig  vereinbarten  Verbindlichkeiten  sich  beziehenden.  Die
localen  Autoritäten,  Gerichtshöfe  oder  andere  Behörden  können  nur  einschreiten,
  wenn  am  Bord  entstandene  Unordnungen  die  Ruhe  und  öffentliche
  Ordnung  auf  dem  Lande  oder  im  Hafen  zu  stören  geeignet  wären
oder  wenn  ein  Laudesangehöriger  oder  eine  nicht  zur  Schiffsmannschaft
gehörige  Person  in  sie  verwickelt  wäre.  In  allen  anderen  Fällen  haben
die  Localautoritäten  sich  darauf  zu  beschränken,  den  Consuln  auf  Verlangen
  allen  Beistand  zu  leisten,  um  jedes  in  die  Musterrolle  eingetragene
  Individuum,  falls  die  Consuln  es  für  angezeigt  halten,  verhaften.
in  ein  Gefängniß  abführen  oder  an  Bord  zurückführen  zu  lassen.

(Consular-Verträge:  Franzöfisch-Italienischer  Art.  12,  13;  Portugiefisch-Italienischer
  Art.  12,  13;  Deutsch-Italienischer  Art.  14,  15
und  Spanischer  Art.  14,  15;  Oesterreichisch-Nordamerikanischer  Art.  10
11;  Deutsch-Nordamerikanischer  Art.  12,  13;  Französisch-Russischer  Art.
10,  11;  Oesterreichisch-Italienischer  Art.  16,  17;  Deutsch-Russischer
Art.  10,  11;  Italienisch-Russischer  Art.  10,  11;  Spanisch-Russischer
Art.  10,  11;  Niederländisch-Nordamerikanischer  Art.  11;  Italienisch-Rumänischer
  Art.  26,  27;  Deutsch-Griechischer  Art.  10,  11,  Brafilianischer
  Art.  40,  41.  Nur  auf  das  dritte  Alinea  beziehen  sich  die
Art.  11  des  Italienisch-Niederländischen  Belgischen  und  Nordamerikanischen
  und  des  Belgisch-Nordamerikanischen  Vertrages.)

Die  bezeichneten  Individuen  der  Schiffsmannschaft  sind  nach  dem
Deutsch-Nordamerikanischen  Vertrage  Art.  13  auf  eine  schriftliche  an  die
Landesbehörden  gerichtete  und  von  einem  beglaubigten  Auszuge  aus  dem
Schiffsregister  oder  der  Musterrolle  begleitete  Aufforderung  zu  verhaften
und  während  der  ganzen  Zeit  ihres  Aufenthaltes  im  Hafen  zur  Verfügung
  des  Consuls  zu  halten  und  kann  nur  auf  Ersuchsschreiben
desselben  die  Freilassung  erfolgen;  indeß  hat  der  Consul  auch  die  Kosten
der  Verhaftung  und  der  Gefangenhaltung  zu  tragen.  Soll  aber  letztere
fortdauern,  so  hat  der  Consul  davon  die  localen  Autoritäten  zu  benachrichtigen
  (Franzöfisch-Russischer  Consular-Vertrag  Art.  11,  Deutsch-Rus.
sischer  Art.  11,  Italienisch-Rufsischer  Art.  11,  Spanisch-Russischer  Art.
11,  Deutsch-Griechischer  Art  11.)

Die  Mitwirkung  der  Consuln  zu  den  von  der  Localautorität  auf
Grund  des  Reglements  ergriffenen  Zoll-  und  Sanitätsmaßregeln
ist  nicht  erforderlich.

(Russisch-Deutscher  Consular-Vertrag  Art.  10,  Italienischer  Art.  10,
Spanischer  Art.  10,  Italienisch-Rumänischer  Art.  26.)

Die  Consuln  dürfen  die  Seeleute  und  jede  zur  Schiffsmannschaft
ihrer  Nation  gehörende  Person,  welche  von  einem  Kriegs=  oder  Kauffahrtei-Schiff
  ihres  Staates  auf  das  Gebiet  des  Staates,  in  dessen  Gewässer
  das  Schiff  eingelaufen  war,  desertirten,  verhaften  lassen  und
        <pb n="758" />
        742  Consularrecht.

zurücksenden,  entweder  an  Bord  oder  in  ihr  Heimathsland.  Sie  haben
zu  dem  Zweck  sich  an  die  competenten  Localautoritäten  schriftlich  zu  wenden,
  unter  Vorlage  der  Schiffsregister  oder  Musterrolle,  oder  falls  das
Schiff  schon  ausgelaufen  war  durch  Vorweisung  einer  authentischen
Copie  dieser  Urkunden,  um  durch  sie  zu  begründen,  daß  die  reclamirten
Personen  wirklich  einen  Theil  der  Schiffsmannschaft  bildeten.  Auf  einen
so  begründeten  Antrag  darf  die  Uebergabe  der  Deserteure  nicht  verweigert
  werden.  Außerdem  soll  den  Consuln  jede  Hülfe  und  jede  Assistenz
  zur  Ermittelung  und  Verhaftung  der  Deserteure  gewährt  werden.

Die  Deserteure  sind  in  das  Landesgefängniß  abzuführen  und  haben
auf  Kosten  des  Consuls  so  lange  daselbst  zu  verbleiben,  bis  dieser  eine
Gelegenheit  findet,  sie  abreisen  zu  lassen.  Indeß  darf,  nach  der  Mehrzahl
  der  Consular-Verträge,  diese  Gefangenhaltung  nicht  länger  als  3
(nach  einigen  nur  2)  Monate  dauern,  nach  welcher  Zeit  die  Gefangenen
freigelassen  und  wegen  derselben  Sache  nicht  wieder  verhaftet  werden
dürfen.  Hat  aber  der  Deserteur  ein  Verbrechen  auf  dem  Lande  begangen,
  so  kann  die  locale  Autorität  die  Auslieferung  weigern  bis
das  competente  Gericht  sein  Urtheil  abgegeben  und  dieses  executirt
worden.  Die  dem  Lande  angehörenden  Deserteure  unterliegen  aber  nicht
diesen  Bestimmungen.

(Consular-Verträge:  Franzöfisch-Italienischer  Art.  14;  Italienisch-Portugiesischer
  Art.  14;  Deutsch--Italienischer  und  Spanischer  Art.
16;  Oesterreichisch-  Nordamerikanischer  Art.  12;  Deutsch-Nordamerikanischer
Art.  12;  Französisch-Russischer  Art.  12;  Oesterreichisch-Italienischer  Art.  18.
Russisch-Deutscher  Art.  12,  Italienischer  Art.  12,  „Spanischer  Art.  12;
Italienisch--  Niederländischer  Art.  12,  Belgischer  Art.  12,  „Nordamerikanischer
  Art.  13;  Nordamerikanisch--Niederländischer  Art.  12,
Belgischer  Art.  12;  Italienisch.  Rumänischer  Art.  28;  Belgisch-Spanischer
Art.  12;  Deutsch-Griechischer  Art.  12  und  Brafilianischer  Art.  42.)

Die  Convention  Großbritanniens  mit  Brasilien  vom  22.  April
1873  (M.  R.  II.  Sér.  I.  592)  Art.  3  läßt  sich  an  der  Bestimmung
genügen,  daß  die  Consuln  von  den  Loralautoritäten  die  Afsfistenz  erhalten
  sollen,  welche  ihnen  geleistet  werden  kann  zur  Ermittelung  der
von  den  Schiffen  ihrer  resp.  Nationalität  Desertirenden.

Die  während  der  Fahrt  eines  Schiffes  vom  Hafen  eines  Staates
nach  einem  anderen  erlittenen  Havarien  werden,  sei  es,  daß  die
Schiffe  in  den  betreffenden  Hafen  freiwillig  oder  in  ihn  als  Nothhafen
einlaufen,  falls  nicht  Verabredungen  der  Rheder,  Befrachter  oder  Versicherer
  Dem  entgegenstehen,  durch  den  Consul  der  Nation,  welcher  das
Schiff  angehört,  regulirt;  sollten  jedoch  Unterthanen  des  Landes  des
Einlaufshafens  oder  einer  dritten  Macht  betheiligt  sein  oder  eine  gütliche
  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  erlangt  sein,  so  werden
die  Havarien  von  den  Ortsbehörden  regulirt.

(Consular-Verträge:  Franzöfisch-Italienischer  und  Italienisch-Portugiesischer
  Art.  15,  Deutsch-Italienischer  und  Spanischer  Art.  17,
        <pb n="759" />
        In  Bezug  auf  nationale  Schifffahrt.  743

Oesterreichisch-Nordamerikanischer  Art.  13,  Französisch·  Russischer  Art.  13,
Russisch-  Deutscher,-Ita  lienischer  und  Spanischer  Art.  13,  Italienisch-Niederländischer
  Art.  15,  „Belgischer  Art.  13  und  „Nordamerikanischer
Art.  14,  Nordamerikanisch-Niederländischer  Art.  13  und  Belgischer
  Art.  13,  Italienisch-Rumänischer  Art.  29,  Belgisch-Spanischer  und
Deutsch-Griechischer  Art.  13.)

Im  Fall  des  Schiffbruchs  oder  der  Strandung  eines  einem
Staat  oder  dessen  Angehörigen  gehörenden  Schiffes  an  den  Küsten  oder
in  den  Territorialgewässern  eines  anderen  Staates  haben  dessen  Localbehörden
  den  resp.  Consul  des  Bezirkes  oder,  wenn  ein  solcher  nicht
vorhanden  ist,  den  dem  Ort  des  Unfalls  nächsten  Consul  davon  zu  benachrichtigen,
  und  werden  dann  die  Rettungsmaßregeln  in  Gemäßheit  der
Gesetze  desjenigen  Landes,  in  dessen  Wassergebiet  die  Rettung  bewerk.
stelligt  wird,  durch  den  Consul  der  Nationalität  des  Schiffes  geleitet  und
liegt  den  localen  Autoritäten  nur  ob  zu  assistiren,  die  Ordnung  aufrecht
  zu  erhalten,  die  Interessen  des  nicht  zur  Schiffsmannschaft  gehörigen
Rettungspersonals  zu  garantiren  und  die  Ausführung  der  auf  den  Einund
  Ausgang  der  geretteten  Waaren  bezüglichen  Vorschriften  zu  sichern
oder  nur  einzuschreiten,  um  die  auf  die  Ausbesserung  und  Neuproviantirung
  oder  eintretenden  Falls  auf  den  Verkauf  des  untauglich  gewordenen
  Schiffes  bezüglichen  Maßregeln  zu  überwachen.  Im  Zweifel  über
die  Nationalität  des  Schiffes  gebührt  der  localen  Autorität  die  Leitung
der  zur  Rettung,  zum  Schutz  der  Personen  und  Bewahrung  der  geretteten
  Gegenstände  erforderlichen  Maßnahmen.  Für  das  Einschreiten
der  Landesbehörden  dürfen  keine  anderen  Kosten  erhoben  werden  als
solche,  welche  durch  die  Rettungsmaßregeln  und  die  Erhaltung  der  geretteten
  Güter  bedingt  sind  und  welche  in  gleichem  Fall  die  eigenen
Schiffe  zu  entrichten  hätten.  Einem  Zoll  unterliegen  die  geretteten
Gegenstände  aber  nur  dann,  wenn  sie  zur  Consumtion  im  Innern  oder
zum  Gebrauch  in  dem  Lande  bestimmt  sind,  an  dessen  Küste  oder  in
dessen  Gewässern  die  Strandung  oder  der  Schiffbruch  stattfand.  (Consular-Berträge:
  Ital.-Franz.  und  Portug.  Art.  16;  Deutsch-Ital.
und  Span.  Art.  18;  N.-A.-Oesterr.  Art.  1  und  „Deutsch.  Art.  16;
Franz.-Russ.  Art.  14;  Oesterr.-Ital.  Art.  20;  Russisch-Deutsch.,
Ital.  und  Span.  Art.  14;  Ital.-Niederl.  und  Belg.  Art.  14
und  N.-A.  Art.  15;  N.-A.-Niederl.  und  Belg.  Art.  14;  Ital.=Rumän.
  Art.  29;  Belg.-Span.  Art.  14;  Deutsch-Griech.  Art.  14
und  „Brafil.  Art.  44.)

Das  Schiff  mit  Zubehhr  und  die  geretteten  Waaren  sollen  den
Eigenthümern  oder  deren  Agenten  von  den  Localautoritäten  übergeben
werden,  wenn  jene  Personen  dieselben  fordern,  befinden  sich  diese  aber
nicht  am  Ort  oder  ist  der  Eigenthümer  ein  Eingeborener  des  Landes,
an  dessen  Küsten  oder  in  dessen  Gewässer  der  Schiffbruch  oder  die
Strandung  stattgefunden  hat,  so  sollen  die  Güter  oder  Waaren  nicht  im
Gewahrsam  des  Consuls  bleiben,  sondern  nach  den  Gesetzen  des  Landes
        <pb n="760" />
        744  Consularrecht.

deponirt  und  dem  Eigenthümer  übergeben  werden.  (Convention  Großbritanniens
  mit  Brasilien  von  1873,  Art.  2;  Ital.-Rumän.  Art.  29.

8  206.
3.  In  Nachlaßsachen  der  Nationalen.

Die  Bestimmungen  hierüber  sind  nach  einer  Reihe  von  Consularverträgen
  folgende.

Sobald  ein  Consul  über  den  in  seinem  Amtsbezirk  erfolgten  Tod
eines  Angehörigen  seines  Staates,  sei  es,  daß  dieser  dort  sein  Domicil
hatte  oder  nur  vorübergehend  sich  aufhielt,  durch  die  Landesbehörde
unterrichtet  ist,  wie  er  auch  diese,  falls  er  früher  den  Todesfall  erfuhr,
zu  unterrichten  verpflichtet  ist,  so  hat  er  in  dem  Fall,  daß  eine  letzwillige
  Verfügung  vorhanden  oder  ein  Testamentsexecutor  nicht  bestellt
war,  oder  falls  die  gesetzlichen  oder  Testamentserben  minderjährig,  ihre
Angelegenheiten  zu  betreiben  unfähig  oder  abwesend  sind  oder  falls  die
etwa  ernannten  Testamentsexecutoren  nicht  an  dem  Ort  der  Erbschaftseröffnung
  anwesend  sind:

a.  die  Effecten,  Mobilien  und  Papiere  des  Berstorbenen  von
Amtswegen  oder  auf  Antrag  der  betheiligten  Personen  zu  versiegeln;


b.  über  alle  Nachlaßgegenstände  ein  Inventar  aufzunehmen;

c.  alle  zum  Nachlaß  gehörenden  beweglichen  Gegenstände,  welche
dem  Verderben  ausgesetzt  oder  schwierig  aufzubewahren  find,
öffentlich  zu  versteigern,  die  Ernten  und  Effecten,  zu  deren
Veräußerung  sich  eine  günstige  Gelegenheit  bietet,  zu  verkaufen;

d.  die  Nachlaßeffecten,  Gelder  und  den  Betrag  der  von  ihm  beigetriebenen
  Nachlaßforderungen  und  erhobenen  Zinsen  in  dem
Consulatsgebäude  zu  bewahren  oder  sie  einem  alle  Garantieen
bietenden  vertrauenswürdigen  Handeltreibenden  zu  übergeben,
oder  in  dessen  Wohnung  zu  deponiren;

e.  den  Todesfall  in  den  Localblättern,  erforderlichen  Falls  auch
in  den  Blättern  der  Heimath  des  Verstorbenen  bekannt  zu
geben  und  etwaige  Nachlaßgläubiger  aufzufordern,  innerhalb  der
in  den  Landesgesetzen  vorgeschriebenen  Frist  ihre  Forderungen
anzumelden  und  dieselben  urkundenmäßig  nachzuweisen;

s.  den  Nachlaß  zu  verwalten  und  liquidiren  oder  durch  einen
Bevollmächtigten  unter  seiner,  des  Consuls,  Verantwortlichkeit
verwalten  und  liquidiren  zu  lassen;

g.  falls  erforderlich,  eine  Vormundschaft  oder  Curatel  den  Gesetzen
des  Landes  entsprechend  zu  veranlassen.

Der  Consul  hat  die  Landesbehörde  und  diese  ihn,  je  nachdem  er

oder  sie  früher  vom  Todesfall  benachrichtigt  war,  aufzufordern,  bei  der
        <pb n="761" />
        In  Nachlaßsachen  der  Nationalen.  745

von  jenem  oder  dieser  vorzunehmenden  Bersiegelung  gegenwärtig  zu  sein,
wobei  auch  im  ersteren  Fall  die  Localbehörde  ihr  eigenes  Siegel  mit
anlegen  kann.  Bei  gemeinschaftlich  erfolgter  Versiegelung  muß  auch  die
Entfiegelung  eine  gemeinschaftliche  sein,  vorausgesetzt,  daß  der  dazu  erhaltenen
  Aufforderung  innerhalb  48  Stunden  Folge  geleistet  wird,  widrigenfalls
  der  auffordernde  Theil  sie  auch  allein  bewerkstelligen  kann.
Auch  kann  die  Localbehörde,  falls  sie  es  für  erforderlich  hält,  bei  der
Aufnahme  des  Inventars  gegenwärtig  sein.  Sie  unterzeichnet  auch  alle
in  ihrem  Beisein  ausgenommene  Protokolle.  Melden  sich  auf  die  öffentliche
  Aufforderung  des  Consuls  an  dem  Nachlaß  Betheiligte,  so  ist  die
Localbehörde  befugt,  über  die  Deposition  der  zur  Deckung  der  bezüglichen
  Forderungen  nöthigen  Gelder  oder  Effecten  zu  befinden.  Sich
etwa  meldende  Erbschaftsgläubiger  sind  bei  ausreichenden  Mitteln  in
einem  bestimmten  Termin  (vierzehn  Tagen)  nach  Beendigung  des  Inventars
  oder  nach  Eingang  der  Mittel  oder  innerhalb  der  zwischen  dem
Consul  und  der  Mehrheit  der  Gläubiger  vereinbarten  Frist  zu  befriedigen.
  Verweigert  aber  der  Consul  wegen  Insufficienz  des  Nachlasses
die  Befriedigung,  so  können  die  Gläubiger  bei  dem  competenten  Local-=gericht
  entweder  auf  Befriedigung  klagen  oder  Concurseröffnung  beantragen.
  Im  letzteren  Fall  hat  der  Consul  dem  competenten  Gericht
oder  der  Concursverwaltung  alle  zum  Nachlaß  gehörenden  Tocumente,
Effecten  und  Werthe  sofort  auszufolgen,  dabei  aber  das  Interesse  der
abwesenden,  minderjährigen  oder  handlungsunfähigen  Erben  wahrzunehmen.
Der  Nachlaß  oder  der  Erlös  aus  demselben  ist  aber  den  Erben  oder
ihren  Bevollmächtigten  erst  innerhalb  eines  in  Verträgen  vereinbarten
Termins  von  gewöhnlich  sechs  Monaten,  von  Bekanntmachung  des  Todesfalles
  an  gerechnet,  auszuhändigen.  In  die  Verwaltung  und  Ligquidirung
  des  Nachlasses  kann  sich  die  Localbehörde  nur  dann  einmischen,
wenn  Landesangehörige  oder  Angehörige  eines  dritten  Landes  Ansprüche
erheben,  welche  dann  namentlich,  wenn  Schwierigkeiten  aus  Rerlamationen
entstehen,  die  zum  Streit  zwischen  den  Betheiligten  Anlaß  geben,  von
dem  competenten  Landesgericht  zu  entscheiden  sind,  wozu  die  Consuln
denselben  die  Schriftstücke  und  Documente  zu  übergeben  haben,  welche
geeignet  sind  zur  Aufhellung  der  der  Entscheidung  unterworfenen  Fragen
zu  dienen.  Indeß  fährt  der  Consul  in  der  Verwaltung  und  Liquidirung
des  Nachlasses  fort,  besonders  auch  im  Verkauf  der  Nachlaßgegenstände,
und  ist  auch  befugt,  zur  Vertretung  der  Rechte  der  Erben  vor  Gericht,
Advocaten  zu  bestellen  und  hat,  falls  die  Erben  nicht  Berufung  einlegten,
die  vom  Gericht  gefällte  Entscheidung  zu  vollstrecken,  und  bis  zum
Erfolgen  derselben  die  unterbrochene  Liquidirung  fortzusetzen.

Falls  aber  kein  Consul  der  Nation  des  Verstorbenen  für  den  Ort,
an  welchem  sein  Tod  erfolgte,  bestellt  ist,  hat  die  zuständige  Localbehörde,
bis  der  nächste  Consularbeamte  oder  dessen  Delegirter  sich  einfindet,  nach
den  Landesgesetzen  zur  Inventarisirung  der  Effecten  und  zur  Liguidirung
  des  Nachlasses  zu  schreiten  und  seiner  Gesandtschaft  binnen
        <pb n="762" />
        746  Consularrecht.

kürzester  Frist  von  dem  Ergebniß  seiner  Amtshandlungen  Nachricht
  zu  geben.

(Consular-Verträge:  Ital.-Deutscher  Art.  11,  12;  Franz.  und
Portug.  Art.  9,  10;  Deutsch.-Span.  Art.  11,  12;  Ital.-Oesterr.
Art.  12,  13  und  „Rumän.  Art.  22,  23;  Deutsch.-Griech.  Art.  15—18,
20,  24.  Nur  die  Bestimmung  des  letzten  Alinea  findet  sich  in  der
Convention  Großbritanniens  mit  Brafilien  in  Art.  4.)

Zu  den,  den  eben  citirten  Consularverträgen  entnommenen  Bestimmungen
  treten  noch  einige  Ergänzungen  und  Abänderungen  aus
den  Ver  trägen  über  Hinterlassen  schaften  hinzu,  welche  in  die
diesen  Gegenstand  ausführlicher  behandelnden  Consularverträge  des
Deutschen  Reichs  mit  Griechenland  und  Serbien  übergegangen  find.

Die  Ergänzungen  sind  folgende.  Es  soll  der  Consul  den  von  ihm
als  Depofitum  in  Verwahrung  genommenen  Nachlaß  bis  zum  Ablauf
von  sechs  Monaten  von  dem  Tage  der  letzten  Bekanntmachung,  welche
die  Localbehörde  hinsichtlich  der  Eröffnung  der  Erbschaft  erließ,  und,
falls  keine  Bekanntmachung  erging,  bis  zum  Ablauf  von  acht  Monaten
vom  Todestage  an  in  Verwahrung  behalten.  Indeß  hat  er  die  Befugniß,
  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  des  Verstorbenen,
  den  Lohn  der  Dienstboten,  den  Miethzins,  die  Gerichts-  und
Consulatskosten  und  ähnliche,  sowie  etwaige  Ausgaben  für  den  Unterhalt
  der  Familie  des  Verstorbenen  aus  dem  Erlös  des  Nachlasses  sofort
vorwegzunehmen.  Auch  hat  er  das  Recht,  sich  alle,  dem  Verstorbenen
zugehörigen  Werthgegenstände,  die  sich  in  öffentlichen  Cassen  oder  bei
Privatpersonen  befinden,  ausliefern  zu  lassen.  Mit  Ablauf  der  oben
angegebenen  Fristen  soll  aber,  wenn  keine  Forderung  gegen  den  Nachlaß
vorliegt,  der  Consul,  nachdem  alle  dem  Nachlaß  zur  Last  fallenden
Kosten  und  Rechnungen  nach  den  im  Lande  geltenden  .
berichtigt  worden,  endgültig  in  Besitz  des  Nachlasses  gelangen,  welchen
er  liquidiren  und  den  Berechtigten  überweisen  soll,  ohne  daß  er
anderweitig  als  seiner  eigenen  Regierung  Rechnung  abzulegen  hat.  In
Fragen  der  Eröffnung,  Berwaltung  und  Liquidirung  des  Nachlasses
haben  die  Consuln  die  Erben  von  Rechtswegen  als  Bevollmächtigte  zu
vertreten,  sie  nehmen  daher  vor  den  Behörden  die  Interessen  derselben
wahr  und  haben  an  die  Nachlaßmasse  erhobene  Ansprüche  zur  Kenntniß
der  Erben  oder  Testamentsexecutoren  zu  bringen,  damit  diese  ihre  Einreden
  dagegen  erheben  können.  Erbrecht,  sowie  Theilung  des  Nachloasses
sollen  sich  nach  den  Gesetzen  des  Landes  des  Verstorbenen  richten  und
alle  sich  darauf  beziehende  Ansprüche  durch  die  Gerichtshöfe  oder  zuständigen
  Behörden  in  Gemäßheit  der  Gesetze  desselben  Landes  entschieden
werden.  Die  Succession  in  unbewegliche  Güter  richtet  sich  aber  nach
den  Gesetzen  des  Ortes  ihrer  Belegenheit  und  find  auch  die  Erkenntnisse
über  jede  Anforderung  oder  Anstreitung,  welche  sich  auf  jene  beziehen,
von  den  Landesgerichten  zu  entscheiden.  Endlich  sollen  die  Bestimmungen
  der  Hinterlassenschaftsverträge  auch  auf  den  Nachlaß  eines
        <pb n="763" />
        In  Nachlaßsachen  der  Nationalen.  747

Angehörigen  eines  der  Staaten  der  Vertragscontrahenten  Anwendung
finden,  der,  außerhalb  des  Gebietes  des  anderen  Staates  verstorben,
dort  bewegliches  oder  unbewegliches  Vermögen  hinterlassen  haben  sollte.

Wir  wenden  uns  nunmehr  den  Abänderungen  der  Bestimmungen
früherer  Consularverträge  durch  die  Hinterlassenschaftsverträge  zu.

Der  wesentliche  Unterschied  zwischen  den  Bestimmungen  der  Mehrzahl
  der  früheren  Consularverträge  und  der  Nachlaßverträge  ist,  daß
in  den  letzteren  den  zuständigen  Behörden  des  Sterbeortes  mehr
Initiative  und  unbedingte  Mitwirkung  eingeräumt  wird.  Demgemäß
werden  sie  zunächst  für  verpflichtet  erklärt,  in  Betreff  des  beweglichen
oder  unbeweglichen  Vermögens  des  Verstorbenen  dieselben  Sicherungsmaßregeln
  zu  treffen,  welche  nach  den  Landesgesetzen  rücksichtlich  der
Hinterlassenschaften  getroffen  werden  müssen,  vorbehältlich  der  in  den
resp.  Verträgen  vereinbarten  Bestimmungen.  Ferner  wird  eine  gemeinschaftliche
  Anlegung  der  Siegel  durch  die  Local.  und  Consularbehörde
ausdrücklich  vorgeschrieben,  nicht  blos  die  Anwesenheit  der  ersteren  dabei
in  deren  Ermessen  gestellt.

Nur  wenn  eine  unverzügliche  Anlegung  der  Siegel  nothwendig,
eine  gemeinschaftliche  aber  aus  irgend  einem  Grunde  unmöglich  ist,
darf  jede  Behörde  allein  ohne  Mitwirkung  der  anderen,  jedoch  unter
Benachrichtigung  der  letzteren  nicht  dabei  mitwirkenden,  die  Versiegelung
vornehmen.  Auch  soll,  falls  der  Consul  sich  bei  der  Versiegelung  vertreten
  läßt,  dessen  Vertreter  im  Besitz  eines  von  der  Consularbehörde
ausgestellten,  mit  dem  Consulatssiegel  versehenen  Schriftstückes  sein,  welches
  den  amtlichen  Charakter  seiner  Person  nachweist.  In  derselben
Weise  soll,  nach  den  Hinterlassenschaftsverträgen,  auch  bei  Aufstellung
des  Inventars  aller  beweglichen  oder  unbeweglichen  Güter,  während
in  früheren  Consular-Verträgen  nur  erstere  berücksichtigt  waren,  der
Effecten  und  Werthgegenstände  des  Verstorbenen  die  Localbehörde  zugegen
  sein.  Auch  soll  nicht  blos  wie  früher  der  Consul,  sondern  sollen
auch  die  zuständigen  Behörden  die  durch  die  Landesgesetze  vorgeschriebenen
Bekanntmachungen  bezüglich  der  Eröffnung  des  Nachlasses  und  der  Berufung
  der  Erben  oder  Glänbiger  erlassen.  Nach  Aufstellung  des  Inventars
  händigt  aber  nach  Maßgabe  desselben  die  Localbehörde  dem
Consul  alles  bewegliche  Gut  und  das  Testament  aus.  Auch  hat  wegen
der  in  früheren  Consular-  Verträgen  dem  Consul  eingeräumten  Bersteigerungsbefugniß
  dieser  sich,  nach  den  Hinterlassenschaftsverträgen,  an
die  Localbehörde  zu  wenden,  damit  der  Verkauf  in  den  von  den  Landesgesetzen
  vorgeschriebenen  Formen  erfolge.

(Conventionen  zur  Regelung  der  Hinterlassenschaften:  Convention
Rußlands  mit  Frankreich  vom  1.  April  1874  (N.  R.  II.  Sér.  I.  *
des  Deutschen  Reichs  mit  Rußland  vom  12.  November  1874  (ibid.  229),
Italiens  mit  Rußland  vom  28.  April  1875  (ibid.  401),  Spaniens  mit
Rußland  vom  26.  Juni  1876  (ibid.  II.  561),  Oesterreichs  mit  Serbien
vom  6.  Mai  1881  (ibid.  VIII.  364).  Die  Convention  Italiens  mit
        <pb n="764" />
        748  Consularrecht.

Brasilien  vom  28.  Juli  1879  (ibid.  644)  enthält  keine  auf  das  Verfahren
  der  Consuln  bei  Hinterlassenschaften  bezüglichen  Bestimmungen.)

Von  anderen,  von  uns  nicht  citirten,  Consular-Berträgen,  beschränken
  sich  die  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  mit  Oesterreich
  vom  11.  Juli  1870  und  mit  Italien  vom  8.  Mai  1878  hinsichtlich
  der  Hinterlassenschaften  im  Art.  16  darauf,  die  locale  Auntorität
zur  Mittheilung  des  Todesfalles  an  den  Consul  zu  verpflichten,  damit
die  interessirten  Parteien  davon  benachrichtigt  werden,  während  in  dem
Bertrage  mit  dem  Deutschen  Reich  vom  11.  December  1871,  im
Art.  10,  zu  dieser  Bestimmung  nur  noch  eine  über  die  Abgaben  bei
Erbfällen  hinzugefügt  wird,  und  die  Consular-Verträge  mit  den  Niederlanden
vom  23.  Mai  1878  und  mit  Belgien  vom  9.  März  1880  Art.  15
feststellen,  bei  welchen  Proceduren  der  Consul  am  Nachlaß  betheiligte
zu  vertreten  hat.  Die  Consular-Verträge  Belgiens  mit  Spanien  von
17.  Juni  1870  und  mit  Italien  vom  22.  Juli  1878  Art.  15  und
Italiens  mit  den  Niederlanden  vom  3.  August  1875  Art.  15  präcifiren
aber  die  Fälle,  in  welchen  Mittheilungen  an  die  Betheiligten  über  den
Todesfall  ergehen  müssen.

Insbesondere  steht  aber  den  Consuln  die  Inventarisirung  und
Sicherstellung  der  Güter  und  Gegenstände  jeder  Art  zu,  welche  von
Schiffs  leuten  oder  Schiffspassagieren  auf  Schiffen  ihres  Staates
hinterlassen  sind,  sei  es,  daß  diese  Personen  am  Bord  des  Schiffes  oder
auf  dem  Lande  oder  während  der  Fahrt  oder  im  Bestimmungshafen  gestorben
  find.

(Consular-Berträge:  Italienisch-Deutscher  Art.  13;-Franzöfischer
und  Portugiesischer  Art.  11,  Deutsch=  Spanischer  Art.  13  und  „Nordamerikanischer
  Art.  11;  Italienisch.  Rumänischer  Art.  25;  Deutsch-Griechischer
  Art.  26  und  -Brasilianischer  Art.  19.)

Nach  den  Consular-Verträgen  Italiens  mit  Oesterreich  Art.  15  und
mit  Rumänien  Art.  25  sind  aber  die  Werthe  und  Effecten  von  Seeleuten
  und  Passagieren,  welche  am  Bord  eines  Schiffes  des  anderen  contrahirenden
  Staates  verstorben  sind,  im  Ankunftshafen  dem  Consul
des  resp.  Staates  zu  übersenden,  um  der  Autorität  des  Landes  des
Verstorbenen  übergeben  zu  werden.  Dabei  machen  die  Hinterlassenschaftsverträge
  außer  Effecten  noch  Heuerguthaben  (Saläre)  namhaft  und  enthalten
  besondere,  die  Regelung  des  Nachlasses  von  Seeleuten  betreffende,
von  Großbritaunien  mit  Dänemark  am  11.  April  1877  (M.  R.  U.
Sér.  II.  471),  mit  Italien  am  17.  April  1877  (ibid.  IV.  296)  und  mit
Rußland  am  9.  August  1880  (ibid.  VI.  418)  ausgetauschte  Declarationen
  speciellere  Bestimmungen,  je  nach  dem  Werthbetrage  des  Nachlasses,
  sowie  darnach,  ob  der  Seemann  am  Bord  oder  auf  dem  Lande  verstorben
  ist  und  darnach,  ob  seine  Nationalität  zweifelhaft  ist  oder  nicht.
Die  Mitwirkung  der  Consuln  erstreckt  sich  dabei,  je  nach  den  Füllen,
auf  Besitzergreifung,  Verwaltung  und  Uebermittelung  des  Nachlasses.
(Siehe  das  Nähere  bei  Bulmerincq,  Handbuch  d.  Bölkerr.  S.  237.)
        <pb n="765" />
        In  Notariatsacten.  749

8  207.
4.  In  Notariatsacten.

Literatur:  Außer  den  citirten  Werken  über  Consularrecht  sind  noch  anzu.
führen  von  allgemeinerer  Bedeutung:  Jochmus,  Handbuch  für  Consuln
und  Consularbeamte.  Dessau  1852;  und  von  besonderer  Bedeutung  für
Deutschland:  Zorn,  Das  Deutsche  Gesandtschafts-,  Consular=  und  Seerecht,
in  Hirth's  Annalen  des  Deutschen  Reichs.  Jahrgang  1882,  S.  409  ff.  und
Zorn,  Das  Consularrecht  des  Deutschen  Reichs,  in  dessen  Staatsrecht  des
Deutschen  Reichs.  Berlin,  1883.  II.  §  39,  Quehl.  Das  Preußisch-Denutsche
Consularwesen.  Berlin,  1863,  Doehl,  Das  Consularwesen  des  Deutschen
Reichs.  Bremen,  1873,  Brauer,  Die  Deutschen  Justizgesetze  in  ihrer
Anwendung  auf  die  amtliche  Thätigkeit  der  Confuln  und  diplomatischen
Agenten  und  die  Consulargerichtsbarkeit.  Berlin,  1879.

Wenn  die  vorstehend  genannten  Schriften  über  Deutsches  Consularrecht
in  dieser  Darstellung  nicht  berücksichtigt  wurden,  so  geschah  es  nur,  weil
diese  wesentlich  das  geltende  Recht  aus  Verträgen  entwickeln  wollte,  nicht
aber  die  Theorie  aus  Werken  von  Autoren,  und  weil  vorzugsweise
internationales  Consularrecht  der  Aufgabe  des  Gesammtwerkes  nach
darzustellen  war.

Die  Consuln,  sowie  deren  Canzler  dürfen  nach  Staatsverträgen,
soweit  sie  nach  den  Gesetzen  des  Landes  dazu  befugt  sind

1)  in  ihren  Canzleien,  in  der  Wohnung  der  Betheiligten  und  am
Bord  der  Schiffe  ihrer  Nation  diejenigen  Erklärungen  entgegennehmen,
welche  die  Schiffsführer,  die  Schiffsmannschaft  und  die  Passagiere,
Handeltreibende  und  sonstige  Angehörige  ihres  Landes  abzugeben  haben;

2)  Notariatsurkunden  sowohl  über  einseitige  Rechtsgeschäfte,  einschließlich
  letztwilliger  Verfügungen  von  Angehörigen  ihres  Landes,  sogar
  wenn  die  Rechtsgeschäfte  die  Errichtung  einer  Hypothek  auf  Grundstücke
  zum  Gegenstande  haben,  welche  im  Lande  des  die  Urkunde  vollziehenden
  Consuls  belegen  sind,  in  welchem  Fall  Form  und  Gefetze  des
Landes  des  Grundstückes  beobachtet  werden  müssen,  —  als  auch  über
Verträge  aufnehmen,  welche  zwischen  einem  oder  mehreren  ihrer  Nationalen
  und  anderen  Personen  des  Landes,  in  welchem  sie  ihren  Amtssitz
  haben,  geschlossen  werden,  nicht  minder  über  Verträge,  welche  ausschließlich
  die  letzteren  betreffen,  soweit  solche  Verträge  sich  auf  im  Lande
ihres  Amtssitzes  belegene  Grundstücke  oder  auf  ein  in  demselben  zu
verhandelndes  Geschäft  beziehen.

Die  von  den  Consuln  vorschriftsmäßig  beglaubigten  und  mit  ihrem
Amtssiegel  versehenen  Abschriften  dieser  Urkunden  oder  Auszüge  aus
denselben  haben  vor  Gericht  und  außergerichtlich  im  Lande  der  einen
bezüglichen  Vertrag  contrahirenden  Staaten  in  gleicher  Weise  wie  die
Originale  Glauben  und  dieselbe  Kraft  und  Gültigkeit,  als  wenn  sie  von
        <pb n="766" />
        750  Consularrecht.

Notaren  oder  anderen  öffentlichen  Beamten  des  einen  oder  anderen
Landes  aufgenommen  wären,  vorausgesetzt,  daß  diese  Urkunden  in  derjenigen
  Form  aufgenommen  worden  sind,  welche  die  Gesetze  des  Staates,
dem  die  Consuln  angehören,  vorschreiben,  und  daß  auch  bezüglich  des
Stempels,  der  Registrirung  und  aller  anderen  Formalitäten  die  betreffenden
  Bestimmungen  des  Landes,  in  welchem  der  Act  zur  Ausführung
kommen  soll,  erfüllt  sind.

Wird  aber  die  Echtheit  eines  in  der  Canzlei  der  Consuln  ausgefertigten
  Documentes  in  Zweifel  gezogen,  so  sind  die  betheiligten  Per.
sonen  auf  ihr  Verlangen  berechtigt,  die  Originalverhandlungen  einzusehen,
  auch  bei  der  etwa  erforderlichen  Collationirung  gegenwärtig
zu  sein.

3)  Jede  Art  von  Documenten,  welche  von  den  Autoritäten  oder
Functionären  ihres  Landes  ausgingen,  übersetzen  und  legalisiren,  und
haben  diese  Uebersetzungen  im  Lande  des  Amtssitzes  des  Consuls  dieselbe
Kraft,  als  wenn  sie  von  den  geschworenen  Dolmetschern  des  Landes  angefertigt
  wären.

(Consular-Verträge:  Italienisch-  Französischer  und  ortugiesischer
Art.  8,  -Deutscher  Art.  10,  Deutsch--Spanischer  Art.  10;  Nordamerikanisch-Oesterreichischer
  und  Deutscher  Art.  9;  Russisch-  Franzöfischer,
Deutscher,  „Italienischer  und  -Spanischer  Art.  9;  Italienisch--Oesterreichischer
  Art.  11,  „Belgischer  und  „Nordamerikanischer  Art.  10  und
Rumänischer  Art.  21;  Belgisch  -  Spanischer  und  Nordamerikanischer
Art.  10;  Deutsch-Griechischer  und  Serbischer  Art.  9  und  Brasilianischer
  Art.  11—16.)

Der  Consular-Vertrag  der  Niederlande  mit  Italien  Art.  10  gewährt
  dem  Consul  nur  die  Entgegennahme  von  Derclarationen  und  die
Uebersetzung  und  Legalisirung  von  Acten,  der  Consular-Vertrag  mit  den
Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  Art.  10  auch  die  Verificirung
von  Certificaten  über  Geburten  und  Todesfälle  ihrer  Landsleute  und
von  unter  ihnen  abgeschlossenen  Heirathen.  Der  Consular-Vertrag  des
Deutschen  Reichs  mit  Brasilien  ermächtigt  den  Consul  bei  Rechtsstreitigkeiten
  der  Angehörigen  unter  sich  oder  mit  Angehörigen  des  anderen
Theiles  oder  eines  dritten  Staates  auf  Antrag  der  Parteien  nicht  allein
den  Abschluß  von  Vergleichen  zu  vermitteln,  sondern  auch  das  Schiedsrichteramt
  zu  übernehmen.  Auch  darf  er  nach  Art.  12  unter  bestimmten
Voraussetzungen  Erbtheilungen  und  nach  Art.  14  Eheschließungen
der  Angehörigen  vornehmen  und  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben
  beurkunden.  Dagegen  hat  er  bei  Rechtshandlungen,  welche  sich  auf
Immobilien  seines  Amtssitzes  beziehen,  zu  deren  Gültigkeit  die  Aufnahme
einer  notariellen  Urkunde  nöthig  ist,  einen  zuständigen  Notar  oder  öffentlichen
  Schreiber  des  Ortes  beizuziehen,  welcher  ebenso  wie  der  Consul
die  Urkunde  zu  unterzeichnen  hat.

Wenn  auch  selbstverständlich  die  Gesetze  des  Deutschen  Reichs  in
Bezug  auf  Functionen  und  die  Gerichtsbarkeit  der  Consuln  desselben
        <pb n="767" />
        In  Notariatsacten.  751

nur  für  dieses  Geltung  beanspruchen  können,  so  ist  die  Kenntniß  derselben
  doch  auch  für  andere  Staaten  von  Bedeutung,  namentlich  auch
hinsichtlich  der  mit  ihnen  vom  Deutschen  Reich  abgeschlossenen  Verträge,
und  sehen  wir  uns  daher  veranlaßt,  die  wesentlichen  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  8.  November  1867,  in  soweit  sie  die  Pflichten  oder  Functionen
  der  Reichs-Consuln  und  die  des  Gesetzes  über  die  Consular-Gerichtsbarkeit
  vom  10.  Juli  1879  (R.  G.  Bl.  197),  soweit  sie  nicht  ein
einzelnes  Land  oder  nichtchristliche  Länder  betreffen,  hier  mitzutheilen.
Nach  dem  ersteren  Gesetz  hat,  mit  Verwandlung  der  Bundes-Consuln
in  Reichs-Consuln  und  der  Bundes-Angehörigen  in  Reichs-Angehörige,  der
Reichs-Consul

1)  über  die  in  seinem  Amtsbezirke  wohnenden  und  zu  diesem  Behuf
  bei  ihm  angemeldeten  Reichsangehörigen  eine  Matrikel  zu
führen  (8  12),

2)  die  Befugniß  zu  Eheschließungen  und  zur  Beurkundung  der
ien,  Geburten  und  Sterbefälle  der  Reichsangehörigen
(5  13),

3)  die  Befugniß  zur  Legalisation  der  in  seinem  Amtsbezirk  ausgestellten
  oder  beglaubigten  Urkunden  (§  14),  und  haben  die
schriftlichen  Zeugnisse,  welche  von  ihm  über  seine  amtlichen
Handlungen  und  die  bei  Ausübung  seines  Amtes  wahrgenommenen
  Thatsachen  unter  seinem  Siegel  und  seiner  Unterschrift
ertheilt  find,  die  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  (8  15),

4)  das  Recht  der  Notare  innerhalb  seines  Amtsbezirkes  in  Ansehung
  der  Rechtsgeschäfte  der  Reichsangehörigen,  insbesondere
auch  derjenigen,  welche  dieselben  mit  Fremden  schließen  dergestalt,
  daß  die  vom  Reichsconsul  aufgenommenen  und  mit
seiner  Unterschrift  und  seinem  Siegel  versehenen  Urkunden
innerhalb  des  Reichs  aufgenommenen  Notariatsurkunden  gleich
zu  achten  find  (8  16),

5)  der  in  seinem  Amtsbezirk  befindlichen  Verlassenschaften  verstorbener
  Reichsangehörigen,  wenn  ein  amtliches  Einschreiten
wegen  Abwesenheit  der  nächsten  Erben  oder  aus  ähnlichen
Gründen  geboten  erscheint,  sich  anzunehmen,  insbesondere  den
Nachlaß  zu  versiegeln  und  zu  inventarisiren,  den  beweglichen
Nachlaß,  wenn  die  Umstände  es  erfordern,  in  Verwahrung  zu
nehmen  und  öffentlich  zu  verkaufen,  sowie  die  vorhandenen
leoe  zur  Tilgung  der  feststehenden  Schulden  zu  verwenden
§  18),

6)  innerhalb  seines  Amtsbezirks  an  die  dort  sich  aufhaltenden  Personen
  auf  Ersuchen  der  Behörden  eines  Staates  des  Deutschen
Reichs  Zustellungen  jeder  Art  zu  bewirken  (§  19),  wogegen
zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden  nur
die  dazu  besonders  ermächtigten  Reichsconsuln  befugt  sind  (8  20),

7)  bei  Rechtsstreitigkeiten  der  Reichsangehörigen  unter  sich  und  mit
        <pb n="768" />
        752  Consularrecht.

Fremden  auf  Antrag  der  Parteien  den  Abschluß  von  Vergleichen
  zu  vermitteln,  auch  das  Schiedsrichteramt  zu  übernehmen,
  wenn  er  von  den  Parteien  zum  Schiedsrichter  ernannt
wird  (§  21),

8)  eine  volle  Gerichtsbarkeit  in  Ländern,  in  welchen  dem  Reichsconsul
  durch  Herkommen  oder  durch  Staatsverträge  die  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  gestattet  ist,  über  alle  in  seinem
Jurisdictionsbezirk  wohnenden  oder  sich  aufhaltenden  Reichsangehörigen
  und  Schutzgenossen,  in  Betreff  der  politischen  Berbrechen
  und  Bergehen  jedoch  nur,  wenn  diese  nicht  innerhalb
“  Deutschen  Reichs  oder  in  Bezug  auf  dasselbe  verübt  sind
922

9)  den  in  seinem  Amtsbezirk  sich  aufhaltenden  Reichsangehörigen
Pässe  auszustellen,  sowie  Pässe  zu  visiren  (§  25)  und  hülfsbedürftigen
  Reichsangehörigen  die  Mittel  zur  Milderung  augenblicklicher
  Noth  oder  zur  Rückkehr  in  die  Heimath,  nach  Maßgabe
  der  ihm  ertheilten  Amtsinstruction  zu  gewähren  (8  20),

10)  den  Schiffen  der  Reichskriegsmarine,  sowie  der  Besatzung  Beistand
  und  Unterstützung  zu  gewähren  (8  27),

11)  bei  den  Orts-  und  Landesbehörden,  wenn  Mannschaften  von
Kriegsschiffen  und  Schiffen  der  Reichshandelsmarine  desertiren,
die  zur  Wiederhabhaftwerdung  derselben  erforderlichen  Schritte
zu  thun  (8  28  und  §  34),

12)  in  Bezug  auf  nationale  Handelsschiffe  die  Meldung  der  Schiffsführer
  entgegenzunehmen  (§  31),  die  Polizeigewalt  auszuüben
(§  33),  die  Verklarung  aufzunehmen  und  bei  Unfällen  die  erforderlichen
  Bergungs=  und  Rettungsmaßregeln  einzuleiten  und  zu
überwachen,  sowie  in  den  Fällen  der  großen  Havarie  auf  Antrag
  des  Schiffsführers  die  Dispache  aufzumachen  (8  30).

Was  das  Gesetz  über  die  Consulargerichtsbarkeit  anbetrifft,
so  ist  hier  zunächst,  als  in  demselben  wiederholt,  zu  verweisen  auf  den
Inhalt  des  oben  unter  8  Angegebenen.  Ausgeübt  wird  die  Consulargerichtsbarkeit
  durch  den  Consul  und  das  Consulargericht  (§  5).  Letzteres
Gericht  besteht  aus  dem  Consul  und  2  oder  4  Beisitzern.  Der  Consul
ernennt  Beisitzer  (§  7)  und  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher  (8  10)
und  bestimmt  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  (§  11).

Für  das  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in
Concurssachen  und  in  Strafsachen  gelten  besondere  Bestimmungen,  welche
meist  Verweisungen  auf  andere  Reichsgesetze  enthalten.  Während  dem
Gesetz  über  die  Amtsrechte  und  Pflichten  eine  allgemeine  Dienstinstruction
  vom  6.  Juni  1871  folgte,  erschien  zum  Gesetz  über  die
Consulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  von  gleichen  Datum  eine
Instruction  zur  Ausführung  desselben,  zur  ersteren  Instruction  ein
Nachtrag  vom  22.  Februar  1873  und  zur  letzteren  ein  Nachtrag  vom
4.  Februar  1882,  ein  besonderes  Gesetz  vom  4.  Mai  1870  betreffend
        <pb n="769" />
        Türkei.  753

die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen
  im  Auslande  und  dazu  eine  Instruction  vom  1.  März  1871,
eine  Verordnung  vom  6.  December  1877  betreffend  die  Thätigkeit  der
Consuln  in  Verlassenschaftssachen  und  ein  Gesetz  über  das  Paßwesen
vom  12.  October  1867  und  über  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Consuln
vom  25.  März  1880  (s.  dieselben  und  andere  Gesetze  und  Verordnungen
  des  Deutschen  Reichs  bei  Zorn,  Die  Consulargesetzgebung
des  Deutschen  Reichs.  Berlin  1884).

II.  Functienen  der  Consuln  in  muselmännischen  Staaten.

Literatur:  König,  Handbuch  des  Consularwesens.  —  Franz  Hagens,  Von
der  Egyptischen  Justizreform.  Köln,  1883.  —  Mirltitz,  Manvel  des  Consuls.
  —  De  Cussy,  Beglements  Consulaires.  Leipzig  1851.  —
Gavillot,  Les  Capitulations  et  la  réforme  judiciaire.  Paris  1875.  —
Arntz,  Précis  méthodique  des  Reglements  consulaires.  Brüssel  1876.
—  P.  van  Bemmelen  (Pseudonym  Boutros),  L’Egypte  et  I  Europé
par  un  ancien  juge  mixte.  Leyden,  1.  Theil  1881,  2.  Theil  1884.  —
Holland,  The  European  Concert  in  the  eastern  question.  A  collection  of
treaties  and  other  public  acts.  Oxford  1885.

1.  In  der  Türkei.

Unter  den  Functionen  der  Consuln  im  Orient  ist  die  hauptsächlichst
in  den  Capitulationen,  Verträgen  und  vereinbarten  Artikeln  der  Türkei
und  in  den  Confirmationen,  Befehlen  und  Privilegiumsertheilungen  des
Sultans  erwähnte  und  von  den  Functionen  der  Consuln  in  christlichen
Ländern  abweichende:  die  der  Jurisdiction.  Der  Consul  hat  sie  nicht
blos  zu  üben,  sondern  auch  bei  der  von  den  Türkischen  Gerichten  hinsichtlich
  ihrer  Nationalen  geübten,  ja  selbst  wenn  es  sich  nur  um  Vernehmung
  dieser  vor  jenen  handelt,  zugegen  zu  sein.  Die  Jurisdiction
der  Consuln  erstreckt  sich  auf  Civil--  und  Criminalsachen,  die  nebenhergehende
  außergerichtliche  Wirksamkeit  aber  auf  den  Nachlaß  ihrer  in  der
Türkei  verstorbenen  Nationalen  und  auf  Schiffbrüche  von  Schiffen  derselben
  im  Wassergebiet  der  Türkei.  Ueberhaupt  aber  sind  der  Competenz
des  Consuls  nicht  blos  die  Angehörigen  seines  Staates,  sondern  sonst  unter
seinen  Schutz  gestellte  Angehörige  anderer  Staaten  unterworfen,  nur
darf  seine  Protection  sich  nie  auf  Angehörige  der  Türkei  erstrecken.

Im  Einzelnen  enthalten  die  Verträge  folgende  Bestimmungen:

Der  Consul  hat  nicht  blos  das  Recht  über  Civilsachen  zwischen
seinen  Nationalen,  vorzugsweise  zwischen  Kaufleuten  oder  Negocianten,
sondern  auch  über  Criminalsachen  zwischen  denselben  in  Gemäßheit  des

Handbuch  des  Bölkerrechts  III.  48
        <pb n="770" />
        754  Consularrecht.

nationalen  Glaubens,  oder  Gesetzes,  oder  der  Gebräuche  und  Gewohnheiten,
  oder  nach  Gewissen  zu  „hören  und  urtheilen“.  In  Civil=  und
Criminalsachen  zwischen  den  fremden  Nationalen  und  Türkischen  Unterthanen,
  welche  der  Entscheidung  Türkischer  Richter  und  Beamten  unterliegen,
  darf  aber  von  den  ersteren  keiner  gehört,  noch  abgeurtheilt  werden
außer  in  Gegenwart  des  resp.  Consuls  oder  Dolmetschers.  Ein  Proceß  eines
Türken  gegen  einen  fremden  Nationalen,  welcher  4000  Aspren  übersteigt,
gehört  aber  vor  die  Pforte  oder  den  Diwan.

(Türk.-Franz.  Vertrag  von  1553  Art.  3—5,  vom  18.  October
1569  (Miltitz  II.  II.  102)  Art.  12,  vom  6.  Juli  1581  (idid.  106)
Art.  17  und  16,  vom  29.  Mai  1604  (ibid.  111)  Art.  18  und  34,
vom  5.  Juni  1673  (ibid.  117)  Art.  12,  vom  28.  Mai  1740
(ibid.  119)  Art.  15.  16.  26.  41,  „Niederl.  vom  Juli  1612  (ibid.  949)
Art.  11  und  38,  Engl.  vom  September  1675  Art.  16.  15,  -Schwed.
vom  10.  Januar  1737  Art.  6  und  8,  -Dän.  vom  14.  October  1756
Art.  10;  Preuß.  vom  22.  März  1761  Art.  5,  Span.  vom  14.  September
  1782  Art.  5,  „Russ.  vom  21.  Juni  1783  Art.  63.  64.  66.
72,  „Sardin.  vom  25.  October  1825  Art.  8  und  9.)  Nach  dem  für
die  Consularattribute  aller  Länder,  mit  welchen  die  Türkei  pactirte,  sehr
maßgebenden  Vertrage  von  1740  Art.  52  kann  in  Streitigkeiten  von
Consuln  und  Negocianten  mit  Consuln  und  Negocianten  einer  anderen
Nation  mit  Zustimmung  und  auf  Ersuchen  der  Parteien  entweder  bei
dem  bei  der  Pforte  residirenden  resp.  Gesandten  geklagt  werden  oder  vor
Türkischen  Beamten  oder  Richtern.

Im  Fall  einer  durch  einen  Türkischen  Beamten  oder  durch  die
Parteien  veranlaßten  Revision  entschiedener  Streitigkeiten  zwischen
fremden  Nationalen  kann  ein  Befehl  der  Pforte  dazu  nur  dann  ergehen,
nachdem  der  resp.  Gesandte  der  Nationalen  genaue  Information
über  das  Factische  vom  Consul  eingeholt  hatte,  während  der  Proceß
selbst  bei  der  Pforte  geführt  und  entschieden  merden  muß.

(Türk.-Franz.  Vertrag  von  1740  Art.  71,  Türk.-Russ.  von
1783  Art.  68.)

Der  Nachlaß  eines  ohne  Testament  verstorbenen  fremden  Nationalen
wird  entweder  dessen  Compagnon  oder  einem  seiner  Landsleute  oder  in
Ermangelung  derselben  auch  sofort  dem  Consul  zur  Ausantwortung
an  die  Erben  ausgereicht.  Ist  keine  von  den  genannten  Personen
vorhanden,  so  ist  der  Richter  gehalten,  auf  Grund  der  Gesetze  die  durch
den  Verstorbenen  hinterlassenen  Güter  zu  specificiren,  ein  Inventar
derselben  aufzunehmen  und  sie  sicheren  Händen  anzuvertrauen,  bis  der
resp.  Gesandte  eine  Person  ernannt  hat,  um  sie  zu  empfangen,  welcher
dann,  ohne  daß  der  Richter  irgend  einen  Anspruch  erheben  darf,  der
gesammte  Nachlaß  zu  übergeben  ist.

Verträge:  Türk.-Franz.  von  1553  Art.  9,  von  1569  Art.  5,  von
1581  Art.  9,  von  1604  Art.  28,  von  1740  Art.  22.  „Niederl  von
1612  Art.  30,  Schwed.  von  1737  Art.  9,  „Dän.  von  1756  Art.  13,
        <pb n="771" />
        Gesetze,  Verordnungen  und  Instructionen  2c.  755

Span.  von  1782  Art.  4,  ZRuss.  vom  21.  Juni  1783  Art.  8,
Großbrit.  vom  5.  Januar  1809  Art.  20,  „Sard.  von  1825  Art.  7.)
Bei  Schiffbrüchen  von  Schiffen  seiner  Nationalen  in  Türkischen
Gewässern  oder  im  Türkischen  Jurisdictionsbezirk  hat  der  resp.  Consul
alles  Gerettete  zu  empfangen,  um  es  den  Eigenthümern  auszuliefern.
(Türk.-Franz.  Vertrag  von  1553  Art.  15,  „Dän.  von  1756
Art.  2,  „Preuß.  von  1761  Art.  1,  Span.  von  1782  Art.  8.)

Dem  Consul  steht  die  Ausstellung  von  Pässen  für  seine  Nationalen
und  Schutzbefohlenen  in  der  Türkei  zu.

(Türk.-Franz.  Vertrag  von  1740  Art.  63.)

Andererseits  darf  der  Consul  keinem  Unterthan  der  Türkei  oder
einer  von  dieser  abhängigen  Person  einen  Paß,  ohne  Genehmigung  der
Pforte,  ausreichen.

(Vertrag  der  Türkei  mit  Großbrit.  vom  5.  Januar  #809  (M.  N.
R.  I.  160])  Art.  10).

Der  Berliner  Vertrag  vom  1./13.  Juni  1878  zwischen  der
Türkei  und  den  Europäischen  Großmächten  vereinbart  im  Art.  52,  daß
den  Consuln  der  Mächte  in  der  Türkei  das  Recht  officieller
  Protection  zuerkannt  ist,  sowohl  rücksichtlich  der
Geistlichen,  Pilger  und  Mönche,  als  auch  rücksichtlich  deren  Religions.,
Wohlthätigkeits-  und  anderen  Anstalten  an  den  heiligen  Orten  und
anderweitig.

8  200.

Gesetze,  Verordnungen  und  Instructionen  Europischer
Staaten  für  deren  Consuln  im  Orient.

Von  Gesetzgebungsacten  einzelner  Europäischer  Staaten  über
Functionen  ihrer  Consuln  im  Orient  sind  die  folgender  Länder  anzuführen.

a.  Deutsches  Reich.

Instruction,  betreffend  die  Ertheilung  des  von  den  deutschen
Consularbehörden  zu  gewährenden  Schutzes  im  Türkischen  Reich,  mit
Einschluß  von  Egypten,  Rumänien  und  Serbien,  sowie  in  China  und
Japan  vom  1.  Mai  1872  (König,  S.  470  ff.).  Die  Schutzgenossen
zerfallen  in:  a)  Reichsangehörige,  b)  Angehörige  solcher  Staaten,  welchen
der  Schutz  der  Deutschen  Consularbehörden  für  ihre  Nationalen  zugesagt
ist,  c)  Personen,  welche,  ohne  ein  bestimmtes  Anrecht  auf  den  Deutschen
Schutz  zu  haben,  denselben  vergünstigungsweise  erhalten  (de  facto
Unterthanen);  Gesetz  vom  7.  Juni  1880  und  Verordnung  vom
23.  December  1880  betreffend  die  Consulargerichtsbarkeit  in  Bosnien
und  der  Herzegowina  (Reichs.  Gesetz-Blatt  146  und  192);  vermnittelst
der  letzteren  wurde  laut  §  1  die  dem  Consul  des  Deutschen  Reichs

48=
        <pb n="772" />
        756  Consularrecht.

zustehende  Gerichtsbarkeit  vom  1.  Januar  1881  außer  Uebung  gesetzt,
so  daß  die  Deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  in  diesen
Ländern  der  Gerichtsbarkeit  der  in  diesen  Ländern  von  Oesterreich  ein.
gesetzten  Gerichte  unterliegen.

b.  Frankreich.

Königliche  Verordnung  vom  28.  Mai  1836,  betreffend  die  Re.-pression
  der  Uebertretungen,  Delicte  und  Verbrechen,  welche  durch  Franzosen
  in  der  Levante  und  Berberei  begangen  wurden.  (de  Cussy  236.)

c.  Großbritannien.

Ordre  in  Council  vom  Juni  1844  über  die  Criminaljurisdiction
der  Englischen  Consuln  in  den  Ottomannischen  Staaten.  (A.  X.  k.
G.  VII.  133.)

d.  Belgien.

Gesetz  vom  31.  December  1851  über  die  Organisation  der
Belgischen  Consularjurisdiction.  Der  zweite  Titel  Art.  22—138  handelt
nur  von  derselben  in  nichtchristlichen  Ländern,  besonders  von  der  in
Türkischen  Ländern.  (Arntz  S.  36.)

e.  Niederlande.

Instruction  der  General-Staaten  für  die  Consuln  der  Niederländischen
  Nation  in  den  Barbaresken-Staaten  vom  29.  November  1786
(M.  R.  2  IV.  185).  An  demselben  Tage  waren  Instructionen  derselben
Staaten  für  die  Consuln  von  allen  Plätzen  Spaniens,  Frankreichs  und
Italiens  und  des  Mittelmeeres  überhaupt  ergangen  (ibid.  182),  beide
beziehen  sich  meist  auf  die  Geschäftsführung  der  Consuln  und  berühren
nicht  deren  Jurisdiction.  Wohl  aber  ist  solche  berücksichtigt,  indeß  nur
als  vermittelnde  oder  gütlich  ausgleichende  in  den  Art.  9  und  10  des
Reglements  für  Consuln  in  allen  Handelsstädten  vom  15.  October  1807,
indeß  bezieht  auch  diese  sich  nur  auf  Streitigkeiten  Holländischer
Negocianten,  Capitäne  und  Matrosen  mit  einander  und  wahrt  der
Art.  33  für  Consuln  in  der  Türkei  und  den  Barbaresken-Staaten  bis
zum  Erlaß  einer  allgemeinen  und  definitiven  Instruction  die  Fortdauer
der  früheren.  Art.  8  und  9  des  Reglements  vom  3.  April  1818
haben  ähnlichen  Inhalt  wie  Art.  9  und  10  des  Reglements  von  1809.

8  210.
Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  in  Egypten.

Der  Khedive  regte  im  August  1867  durch  Vorlage  eines  Planes
einer  Organisation  für  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Fremden  in  Egypten
        <pb n="773" />
        Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  757

an  die  Europäischen  Großmächte  und  die  Vereinigten  Staaten  von
Nord-Amerika  eine  Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  an.  Nachdem
  der  Entwurf  von  Delegirten  dieser  Mächte  geprüft  worden,  vereinbarten
  zunächst  die  Pforte  und  der  Khedive  ein  erstes  Project  einer
selbstständigen  gerichtlichen  Organisation  für  die  gemischten  Processe  im
April  1870  (M.  R.  II.  Sér.  II.  587)  und  sodann  der  Khedive  und
Frankreich  ein  zweites  im  Mai  1870  (ibid.  589).  Nach  wiederholten
Berathungen  durch  die  Vertreter  der  Mächte  (ibid.  593  und  659)
wurde  am  16.  September  1875  ein  definitives  Reglement  (ibid.  680)
publicirt.  Der  Reform  traten  unter  verschiedenen  Reserven  bei  die
Niederländische  Regierung  am  22.  Mai  1874  (ibid.  IV.  351),  die
Französische  am  10.  November  1874  (ibid.  II.  690),  die  Italienische
am  23.  Januar  1875  (ibid.  692),  die  Deutsche  am  5.  Mai  1875
(ibid.  692),  die  Oesterreichische  am  28.  Mai  1875  (ibid.  695),  die  Großbritannische
  am  31.  Juli  1875  (ibid.  697)  und  die  Russische  am
9.  October  1875  (ibid.  698).  Für  den  Beitritt  anderer  Staaten  fehlt
uns  der  urkundenmäßige  Nachweis.  Es  traten  bei  außer  den  genannten
Staaten  Belgien,  Dänemark,  Spanien,  Griechenland,  Portugal,  Schweden
und  Norwegen  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.
Holland  giebt  in  seinem  Werk  (s.  o.  §  202)  nur  die  Erklärungen
Frankreichs,  des  Deutschen  Reichs  und  Großbritanniens  (s.  S.  141—146)
und  macht  nur  die  übrigen  beitretenden  Staaten  (S.  103)  namhaft.

Nach  dem  Reglement  werden  für  die  Civil=  und  commercielle  Jurisdiction
  drei  Gerichte  erster  Instanz  an  drei  verschiedenen  Orten  und  ein
Appellhof  in  der  Hauptstadt  errichtet.  Die  ersteren  bestehen  aus  je  sieben
Richtern:  vier  Fremden  und  drei  Eingeborenen,  der  letztere  aus  elf  Richtern:
  sieben  Fremden  und  vier  Eingeborenen.  Für  Handelssachen  werden
von  jedem  Gericht  erster  Instanz  je  zwei  Negocianten  zugezogen,  von
welchen  einer  ein  Fremder,  einer  ein  Eingeborner  ist.  Die  Ernennung
und  Auswahl  der  Richter  gebühren  zwar  der  Egyptischen  Regierung,
indeß  hat  diese  sich  an  die  Justizminister  derjenigen  Staaten  zu  wenden,
welche  sich  an  der  Organisation  dieser  internationalen  Institutionen  betheiligen,
  und  nur  solche  Personen  zu  bestellen,  welche  von  ihrem  Staat
entlassen  sind  und  die  Genehmigung  zur  Annahme  dieser  Richterstellen
von  demselben  erhalten  haben.

Uebertretungen  (contraventions)  der  Fremden  richtet  ein  Mitglied
des  Gerichtes  aus  den  fremden  Richtern,  Delicte  und  Verbrechen  eine
Conseilkammer  aus  drei  Richtern,  von  welchen  zwei  Fremde  und  einer
ein  Eingeborener,  und  aus  vier  Beisitzern,  welche  sämmtlich  Fremde  find.
Von  gleicher  Zusammensetzung  ist  das  Zuchtpolizeigericht.  Der  Assisenhof
  besteht  aber  aus  drei  Räthen,  von  welchen  zwei  Fremde  sind,  einer
ein  Eingeborener,  während  die  zwölf  Geschworenen  sämmtlich  Fremde  find.

Die  Gerichte  für  Civilsachen  sind  allein  berechtigt  in  Civil-  und
Handelssachen  zwischen  Fremden  und  Eingeborenen  und  zwischen  Fremden
verschiedener  Nationalität  zu  entscheiden.  Statusfragen  bleiben  der
        <pb n="774" />
        758  Consularrecht.

Gerichtsbarkeit  der  Consuln  vorbehalten.  Den  internationalen  Civilgerichten
  competiren  ferner  Immobiliarklagen,  selbst  unter  Angehörigen
derselben  Nation  und  Angriffe  auf  ein  durch  einen  Verwaltungsact  erworbenes
  Recht  eines  Fremden.  Bei  Constituirung  einer  Hypothek  zu
Gunsten  eines  Fremden  auf  Immobilien,  wer  auch  Besitzer  oder
Eigenthümer  dieser  sei,  competirtden  Gerichten  über  die  Rechtsbeständigkeit  der
Hypothek  und  über  alle  Consequenzen,  mit  Inbegriff  des  Zwangsverkaufs
  des  Immobiles  und  der  Vertheilung  des  Erlöses  aus  dem  Verkauf
zu  entscheiden.  Endlich  unterliegen  ihnen  in  Processen  mit  Fremden
die  Administrationen,  die  Dairas  des  Khedive  und  die  Mitglieder  seiner
Familie.  Dagegen  haben  die  Gerichte  nicht  das  Recht,  über  öffentliches
Eigenthum  zu  statuiren,  noch  die  Execution  einer  administrativen
Maßregel  zu  interpretiren  oder  aufzuhalten.  Auch  sind  ihnen
nicht  unterworfen  die  Revindicationsklagen  der  Fremden  gegen  eine  fromme
Anstalt  in  Bezug  auf  das  Eigenthum  derselben  an  Immobilien,  wohl
aber  eine  Klage  über  die  Frage  legalen  Besitzes,  wer  auch  Kläger  oder
Beklagter  sei.

Jede  Disciplinarsache  der  Richter,  Justizbeamten  und  Anwälte  und
auch  die  durch  einen  Consul  gegen  die  Richter  in  Disciplinarsachen
erhobene  Klage  gehören  vor  den  Appellhof.  Die  internationalen  Gerichte
haben  auch  die  Execution  ihrer  Urtheile.

In  Strafsachen  competiren  den  für  sie  festgesetzten  Instanzen
polizeiliche  Uebertretungen  der  Fremden  und  die  Anklagen  gegen  Urheber
und  Theilnehmer  im  Reglement  namhaft  gemachter  Verbrechen  und
Delicte,  welche  unmittelbar  gegen  die  Richter,  Geschwornen  oder
Justizbeamte  in  Ausübung  oder  Anlaß  der  Ausübung  ihrer  Functionen
verübt  wurden  oder  gegen  die  Execution  von  Urtheilen  und  Justiz.
mandaten  gerichtet  sind,  oder  Richtern,  Geschwornen  und  Justizbeamten
imputirt  sind,  falls  sie  angeschuldigt  wurden,  dieselben  bei  der  Ausübung
ihrer  Functionen  oder  in  Folge  Mißbrauchs  ihrer  Amtsgewalt  begangen
  zu  haben.

Den  Consuln  sind  folgende  Rechte  und  Functionen  hinsichtlich  der
internationalen  Gerichte  zugestanden.

Das  consulare  Corps  hat  alljährlich  die  Liste  der  Geschwornen
fremder  Nationalität  anzufertigen  und  sendet  zu  dem  Zweck  ein  jeder
einzelne  Consul  an  den  Doyen  des  Corps  ein  Verzeichniß  derjenigen
seiner  Nationalen,  welche  nach  seiner  Meinung  die  für  den  Geschwornendienst
  geforderten  Bedingungen  erfüllen.  Auf  die  Einzellisten  wird  die
definitive  Liste  begründet.  Aus  der  Geschwornenliste  wählt  aber  das
consulare  Corps  die  Assessoren  des  Zuchtpolizeigerichts.

Der  Consul  ist  zu  benachrichtigen  von  jeder  gegen  eine  ihm  unterworfene
  (administréo)  Person  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen  gerichteten
  Verfolgung,  von  jeder  im  Laufe  der  Untersuchung  gegen  einen
Inculpaten  aus  seinen  Nationalen  gebotenen  Haussuchung  und  von  jeder
Vollstreckung  eines  hinsichtlich  eines  solchen  gefällten  Urtheiles.
        <pb n="775" />
        Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  759

Der  resp.  Consul  hat  das  Recht  bei  dieser  Urtheilsvollstreckung
zugegen  zu  sein,  wenn  er  aber  nicht  am  angegebenen  Tage  und  zur
angesetzten  Stunde  erscheint,  wird  die  Vollstreckung  auch  ohne  ihn  vollzogen.
  Auch  kann,  außer  im  Fall  frischer  That  oder  eines  Hülferufs
aus  dem  Innern  der  Wohnung,  ein  Eindringen  eines  Beamten  in
dieselbe  bei  Nachtzeit  nur  in  Beisein  des  resp.  Consuls  oder  seines
Delegirten  stattfinden,  es  sei  denn,  daß  er  dazu  auch  ohne  seine  Anwesenheit
  autorisirt  habe.

Auch  kann  ein  Consul  eine  Delictshandlung  eines  Richters  oder
Justizbeamten  beim  Gericht  zur  Anzeige  bringen,  und  ist  solchenfalls  die
Regierung  verpflichtet,  die  erforderlichen  Befehle  zu  ertheilen,  damit  der
Anzeige  Folge  gegeben  werde.  Andererseits  kann  aber  auch  ein  durch
eine  rechtswidrige  Handlung  verletzter  Richter  oder  Justizbeamter  seine
Klage  vor  einem  Consulargericht  erheben,  und  erkennt  dann  dieses  Gericht.

So  lange  in  Egypten  keine  genügenden  Gefängnisse  durch  die
Regierung  hergestellt  sind,  werden  1)  die  in  Präventivhaft  genommenen
Inculpaten  dem  resp.  Consul  unmittelbar  nach  der  Vernehmung  übergeben
  und  spätestens  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  von  der  Verhaftung
  an,  falls  der  Consul  nicht  zur  Unterbringung  im  Regierungsgefängniß
  autorisirte;  2)  die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten,  falls
der  Consul  es  beantragt,  im  Consulargefängniß  dieselbe  verbüßen;  geschieht
  es  aber  im  Regierungsgefängniß,  so  ist  der  Consul  berechtigt,
das  Gefängniß  zu  besuchen  und  sich  über  dessen  Zustand  zu  vergewissern.
  Im  Fall  einer  Verurtheilung  zur  Todesstrafe  haben  aber  die
resp.  Repräsentanten  der  Mächte  das  Recht,  die  bezüglichen  Inculpaten
zu  reclamiren.

Vor  dem  Zusammentreten  der  Conseilskammer  für  Verbrechen  und
Vergehen  werden  die  Untersuchungs-Acten  auch  dem  resp.  Consul  mitgetheilt
  und  müssen  ihm  auch  Copien  derjenigen  Actenstücke,  hinsichtlich
welcher  er  es  beantragt,  ausgereicht  werden.  Behauptet  nun  der  Consul,
daß  die  fragliche  Sache  seiner  Gerichtsbarkeit  unterliege,  so  wird,  wenn
das  Gericht  seine  Competenz  bestreitet,  die  Competenzfrage  schiedsrichterlicher
  Entscheidung  eines  aus  zweien  vom  Gerichtshofspräsidenten  bestimmten
  Räthen  oder  Richtern  undaus  zweien  durch  den  Consul  des  Angeklagten
  designirten  Consuln  gebildeten  Gerichtes  überwiesen.  Instruiren
der  Instructionsrichter  und  der  Consul  eine  Sache  gleichzeitig,  so  entscheidet,
  falls  keiner  von  beiden  auf  seine  Competenz  verzichtet,  das
Conseil  des  conflits.  Nie  aber  kann  der  Instructionsrichter  den
Conflict  in  Bezug  auf  ein  gemeines  Verbrechen  oder  Delict  erheben.

Nach  Art.  15  des  Egyptischen  Gerichtsorganisationsdecrets  der
einheimischen  Gerichte  vom  14.  Juni  1883  (Arch.  dipl.  1882/83
III.  365)  wurde  die  gemischte  Gerichtsbarkeit  in  Gemäßheit  des  vorstehend
  referirten  Reglements  ausdrücklich  aufrechterhalten.

In  den  oben  citirten  Beitrittserklärungen  (in  Protokollen  und
Conventionen)  Frankreichs  Art.  7,  des  Deutschen  Reichs  Art.  7,  Oester-
        <pb n="776" />
        760  Consularrecht.

reichs  Art.  7  und  Rußlands  Art.  4  wird  ausdrücklich  hervorgehoben,
daß,  weil  die  Immunitäten,  Privilegien,  Prärogative  und  Exemtionen,
welche  die  fremden  Consuln  und  die  von  ihnen  abhängigen  Functionäre
actuell  genießen  auf  Grundlage  der  diplomatischen  Gebräuche  und  der
in  Kraft  bestehenden  Verträge,  unangetastet  bleiben,  die  Generalconsuln,
Consuln,  Vice.-Consuln,  ihre  Familien  und  alle  in  ihrem  Dienst  befindlichen
  Personen  nicht  den  neuen  Gerichten  unterworfen  würden  und
daß  die  neue  Gesetzgebung  weder  auf  ihre  Person  noch  auf  ihre
Wohnung  anwendbar  sein  werde.  Der  Italienische  Vertrag  acceptirt
ausdrücklich  das  Reglement,  und  das  Beitrittsprotokoll  Großbritanniens
bedingt  sich  die  Erstreckung  der  Stipulationen  und  Reserven  des
Französischen  und  Deutschen  Protokolls,  sobald  die  Britische  Regierung
  solche  Ausdehnung  auf  Großbritannien  und  dessen  Unterthanen
wünscht.  Der  Niederländische  Beitritt  behält  ausdrücklich  den  Consuln
vor  die  Entscheidung  von  Criminalsachen,  in  welche  Niederländische
Unterthanen  verwickelt  wären,  sowie  von  Civil-  und  Handelssachen
zwischen  Niederländischen  Unterthanen.

Das  Deutsche  Reich  erließ  am  30.  März  1874  ein  Gesetz  (R.=G.-B.
  23),  wonach  die  den  Consuln  des  Deutschen  Reichs  in  Egypten
zustehende  Gerichtsbarkeit  auf  5  Jahre  durch  Verordnung  eingeschränkt
oder  aufgehoben  werden  konnte,  hob  aber  durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1880
(R.-G.-B.  145)  diese  Zeitbeschränkung  auf.  Am  23.  December  1875
(R.-G.-B.  381)  wurde  eine  umfassende  Verordnung  betr.  die  Ein.
schränkung  der  Gerichtsbarkeit  der  Deutschen  Consuln  in  Egypten  er—
lassen,  welche  auf  die  Dauer  von  5  Jahren  in  Kraft  treten  sollte,  indeß
wurde  auch  diese  Beschränkung  der  Geltungsdauer  wiederum  durch  Verordnung
  vom  23.  December  1880  aufgehoben  (R.-G.-B.  192).

Das  Belgische  Gesetz  vom  16.  Juni  1875  bestimmt,  daß  für
die  Dauer  der  gemischten  Gerichte  in  Egypten  die  Belgischen  Consuln
nicht  zu  erkennen  hätten  über  „contestations“  zwischen  Belgiern  und
Fremden  und  über  „actions  en  matière  réelle  et  immobilière“
(Arntz  45).

Ein  früheres  Mitglied  der  neuen  Gerichte  in  Egypten:  P.  van
Bemmelen  (Boutros)  resümirt  sein  Urtheil  (I.  341)  über  dieselben
in  folgender  Weise:  „Les  tribunaux  mixtes  sont  une  oeuvre  de  la  domination
  de  I’Europe  et  un  instrument  de  l’exploitation  étrangere  et
appliqunnt  un  droit  étranger.  Ils  ont  fait  peu  de  bien  et  beaucoup  de  mal  au
peuple  é6gFptien,  aux  fellahs  surtout;  et  ils  ont  empiété  sur  la
s0uveraineté  de  l'état  et  du  khédive.  Leur  justice  a  merveilleusemem
servi  la  coalition  étrangere  qui  exploitait  Ile  pays.  L'’exécution
immobilière  et  ’hypothèque  ont  été  surtout  désastreuses.  D'ailleurs
les  tribunaux  mixtes,  et  notamment  les  tribunaux  de  première  instance,
ont  failli  dans  leur  mission,  difficile  à  remplir,  de  rendre  justice  au
faible  contre  le  fort  et  de  lutter  à  cet  effet  Contre  la  coalition  étrangere,
contre  la  pression  qu'elle  exerçait,  contre  les  doctrines  morales  et
        <pb n="777" />
        Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  761

juridiques  qu'elle  soutenait.“"  Dagegen  stellt  der  bisherige  Präsident
des  internationalen  Gerichtshofes  zu  Kairo,  Franz  Hagens,  der
Egyptischen  Justizreform  für  den  Bereich  des  Civil-  und  Handelsrechts,
für  welche  sie  seit  Februar  1876  mit  wohlorganisirten  Gerichten  und
codificirten  Gesetzbüchern  in  Wirksamkeit  ist,  ein  durchaus  günstiges
Zeugniß  aus.  Die  Reform,  sagt  er,  habe  namhaftes  geleistet  und  sich
bei  den  Colonien,  sowie  bei  der  inländischen  Bevölkerung  Anerkennung
und  Vertrauen  erworben.  Die  allgemeine  Bedeutung  der  Reform  erblickt
er  aber  in  der  Verwerthbarkeit  ihrer  Ergebnisse,  soweit  dieselben  als
heilsame  zu  erkennen,  auf  die  anderen  mohamedanischen  Länder  und  die
Reiche  Ostasiens,  wo  ähnliche  coloniale  und  politische  Verhältnisse  bestehen
  und  sich  daher  die  Europäischen  Mächte  ebenfalls  für  ihre  Nationalen
  Polizei=  und  Gerichtsbarkeit  vorbehalten  haben.  —  Ueber  den  Werth
der  Egyptischen  Reform  enthalten  wir  uns  gegenüber  den  Urtheilen
zweier  durch  ihre  Erfahrung  so  competenten  Richter  jeder  Bemerkung,
dagegen  erscheint  uns  gegenüber  der  Gerichtsbarkeit  einzelner  Consuln
mit  ihren  verschiedenen  Bestimmungen  und  ihrer  verschiedenen  Praxis
und  in  der  Regel  nur  in  Sachen  ihrer  eigenen  Nationalen,  die  gemischte
eines  allgemeinen  Gerichtes  verschiedenen  Staaten  angehörender  Richter
den  Vorzug  zu  verdienen,  und  wünschen  wir  auch  die  Errichtung  ähnlicher
  gemischter  Gerichte  in  anderen  Außereuropäischen  Gebieten,  soweit
deren  eigene  Gerichtsbarkeit  den  Anforderungen  einer  ausreichenden
Organisation  und  eines  geeigneten  Verfahrens  nicht  entspricht.  Daß
aber  die  Egyptische  Regierung  am  30.  Juni  1883  (Arch.  dipl.  1882/83
III.  169)  beantragte,  die  Competenz  der  gemischten  Gerichte  noch  weiter
und  zwar  auf  alle  Verbrechen  und  Delicte  zu  erstrecken,  bei  welchen  die
gemischten  Interessen  in  Frage  kommen,  spricht  wohl  dafür,  daß  die
Gerichte  nach  ihrem  Dafürhalten  sich  bewährt  haben,  denn  sonst  wäre
von  ihr  eher  eine  Einschränkung  ihrer  Competenz  oder  gar  eine  völlige
Aufhebung  derselben  beantragt  worden.  (Siehe  auch  den  an  die  Italienische
  Deputirtenkammer  von  Mancini  erstatteten  Commissionsbericht
vom  13.  Februar  1875  über  die  Modification  der  Italienischen  Consulargerichtsbarkeit
  in  Egypten  (Atti  Parlamentari  Sessione  de  1874—75
Nr.  88  A.  1—55  und  Gavillot  a.  a.  O.)

8  211.
2.  Tunis.

Die  Functionen  der  Consuln  in  Tunis  sind  seit  dem  fiebenzehnten
Jahrhundert  durch  Vereinbarungen  mit  christlichen  Staaten  bestimmt,
welche  sich  bis  in  dieses  Jahrhundert  hinein  erstrecken.  Die  Bestimmungen
beziehen  sich  in  der  Mehrzahl  der  Vereinbarungen  auf  die  Jurisdiction,
        <pb n="778" />
        762  Consularrecht.

die  Fürsorge  für  den  Nachlaß  der  in  Tunis  verstorbenen  fremden
Nationalen  und  die  Uebergabe  aus  dem  Schiffbruch  geretteter  Gegenstände.

Nach  solchen  Vereinbarungen  hat  der  Consul  auszugleichen  oder  zu
entscheiden  die  Streitigkeiten  (différends,  disputes,  contestations)  seiner
Nationalen  unter  einander  und  solcher  Personen  anderer  Nationen,  welche
unter  seiner  Protection  stehen.

(Friedensartikel  mit  Frankreich  von  1665  Art.  22,  Verträge  mit
Spanien  von  1791  Art.  13,  mit  Schweden  von  1736  Art.  14,  mit
Dänemark  vom  8.  December  1751  (Miltitz  II.  II.  1092)  Art.  12,  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  von  1797  Art.  20,  Friedensvertrag
  mit  Oesterreich  vom  23.  December  1748  (ibid.  1454)  Art.  9,
General-Convention  mit  Großbritannien  von  1875  Art.  24.)

Nach  letzterer  Bestimmung  findet  die  Entscheidung  von  all  eivil
differences,  disputes  oder  litigations  zwischen  Britischen  Unterthanen
und  denen  eines  anderen  fremden  Landes  statt  lediglich  in  den  Gerichten
der  Consuln,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Gebräuche  oder  der  von  den
Consuln  unter  einander  vereinbarten  Bestimmungen.  Der  F.,  Handelsund
  Schifffahrts.Vertrag  mit  Belgien  vom  14.  October  1839  hebt  im
Art.  10  namentlich  hervor  Streitigkeiten  von  Negocianten,  Schiffs.
capitänen  und  Matrosen,  überweist  aber  im  Art.  15  dem  Consul  Streitigkeiten
  zwischen  Belgiern  überhaupt.  Nur  die  Convention  mit  Großbritannien
  von  1875  überträgt  in  Art.  24  ausdrücklich  alle  Cri  minal.
fälle  zwischen  Britischen  Unterthanen,  nach  Art.  26  zur  Untersuchung
und  Bestrafung  und  deren  Uebertretungen  dem  Consul,  die  Bestrafung
aber  „in  concurrence“  mit  dem  Bey.

Zur  Ausführung  seiner  Entscheidungen  hat  der  Consul  das  Recht
Hülfe  und  Assistenz  von  der  Tunesischen  Regierung  zu  fordern  und
diese  sie  ihm  zu  gewähren  (Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  20,
mit  Belgien  Art.  15),  nach  Art.  29  der  Convention  mit  Großbritannien
aber  überhaupt  das  Recht  den  Beistand  von  Soldaten,  Wächtern  und
bewaffneten  Böten  zur  Arretirung  oder  zum  Transport  eines  Britischen
Unterthanes  zu  requiriren,  und  haben  die  Tunesischen  Autoritäten  die
Pflicht,  den  erbetenen  Beistand  zu  gewähren.

Streitigkeiten  von  fremden  Nationalen  mit  Eingeborenen  (Türken
oder  Mauren)  werden  durch  den  Pascha,  Bey,  auch  Dey,  oder  das
Conseil  des  Bey  oder  den  Diwan  in  Gegenwart  des  Consuls  entschieden
(Verträge  mit  Frankreich  von  1685  Art.  21,  mit  Spanien  Art.  16,
mit  Schweden  Art.  14,  mit  Dänemark  Art.  12,  mit  Oesterreich  Art.  9,
mit  Belgien  Art.  14,  mit  Großbritannien  Art.  25)  oder  durch  den  Consul
  ausgeglichen  (Vertrag  der  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  Art.  22).

Ein  fremder  Nationaler,  welcher  einen  Eingeborenen  geschlagen,
mißhandelt,  verwundet  oder  getödtet,  wird  nicht  früher  von  den  Gerichten
und  nach  den  Gesetzen  des  Landes  verurtheilt  oder  bestraft  als  bis  sein
Consul  hinzugerufen  ist,  damit  dieser  bei  der  Untersuchung  zugegen  sei
und  seinen  Nationalen  vertheidige.
        <pb n="779" />
        Tunis.  763

(Verträge  mit  Frankreich  von  1685  Art.  24,  mit  Spanien  Art.  19,
mit  Dänemark  Art.  13,  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  21,  mit
Oesterreich  Art.  9.)

Im  Dienst  von  fremden  Nationalen  stehende  Personen,  welche  mit
Mauren  oder  Christen  Streit  haben,  haben  sich  nach  dem  Vertrage  mit
Frankreich  vom  23.  Februar  1802  (M.  R.  2  VII,  402)  Art.  7  mit
ihren  Gegnern  zum  resp.  Consul  zu  begeben,  woselbst  sie  je  zwei  nationale
  und  je  zwei  eingeborene  Negocianten  unter  den  Angesehensten
sich  aussuchen,  damit  diese  über  ihre  Streitigkeiten  entscheiden.

Sehr  bemerkenswerth  ist,  daß  die  Generalconvention  mit  Großbritannien
  im  Art.  25  die  Errichtung  gemischter  Gerichtshöfe  in
Tunis  vorfieht  und  solchen  übertragen  will  alle  Civil=  und  Handelsprocesse
  und  Streitigkeiten  (suits  und  disputes),  welche  nach  den
zwischen  den  contrahirenden  Staaten  zu  vereinbarenden  Regeln  und  Proceduren
  entschieden  werden  sollen.  Auch  ist  in  denselben  Vertrag  Art.  32
die  in  Verträgen  Europäischer  Staaten  unter  einander  und  mit  den
Vereinigten  Staaten  und  Brasilien  vereinbarte  Verfolgung  von  Deserteuren
  von  Kriegs-  und  Kauffahrteischiffen  übergegangen.

Der  Nachlaß  fremder  Nationalen  oder  unter  der  Protection  eines
Consuls  stehender  Glieder  einer  anderen  Nation  wird,  falls  der  fremde
Nationale  mit  Hinterlassung  eines  Testaments  starb,  dem  von  ihm  ernannten
  Testamentsexecutor  übergeben,  ist  er  aber  ohne  Testament  verstorben
  oder  sind  die  Erben  am  Orte  des  Todes  nicht  anwesend,  nach
Aufnahme  eines  Inventars  durch  einen  Notar  im  Beisein  von  Zeugen
von  dem  Consul,  welcher  davon  Besitz  ergreift,  über  den  Nachlaß  verfügt
und  ihn  den  Erben  aushändigt,  vorher  aber  die  Schulden  bezahlt  und
die  Forderungen  beitreibt.  (Friedensart.  mit  Frankreich  von  1665  Art.  24,
Vertrag  mit  Spanien  Art.  17,  mit  den  Niederlanden  vom  1.  December
1708  (Miltitz  II.  II.  999)  Art.  12  und  vom  Januar  1713  sibid.  1000),
mit  Schweden  Art.  12,  mit  Dänemark  Art.  10,  mit  Oesterreich  Art.  11,
mit  Belgien  Art.  11.)

Befindet  sich  aber  kein  Consul  am  Sterbeort,  so  werden  die  Effecten
des  Nachlasses  bei  einer  Vertrauensperson  deponirt,  welche  ein  Inventar
über  sie  aufnimmt  und  sie  derjenigen  Person  übergiebt,  welche  ein  Anrecht
  darauf  hat  (Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  19),  oder
es  sind,  und  auch  dann,  wenn  der  Consul  auf  Reisen  ist,  die  localen
Autoritäten  verpflichtet,  die  Güter  und  Effecten  des  Verstorbenen  zu
bewahren  und  zu  schützen  und  ist  mit  Beihülfe  von  Notaren  ein  zuverlässiges
Inventar  derselben  anzufertigen,  welches  sodann  unverzüglich  dem  Gouverneur
  des  nächsten  Platzes,  an  welchem  ein  Englischer  Consul  residirt,
zuzusenden  ist.  (Convention  mit  Großbritannien  Art.  36.)

Aus  dem  Schiffbruch  eines  fremden  Schiffes  gerettete  Gegenstände
und  dessen  Trümmer  werden  dem  resp.  Consul  oder  auch  den  Eigenthümern
  übergeben.  (Verträge  mit  Schweden  Art.  6,  mit  Dänemärk  Art.  5,
mit  Frankreich  von  1685  Art.  26.)
        <pb n="780" />
        764  Consularrecht.

Wenn  aber  auf  einem  an  der  Küste  von  Tunis  gestrandeten  Schiff
Tödtungen  von  Passagieren  und  Personen  verübt  wurden,  so  sind  nicht
blos  die  Mörder  durch  die  Justiz  des  Landes  zu  bestrafen,  sondern  soll
dann  auch  der  Bey  von  Tunis  dem  resp.  Consul  eine  dem  Werth  der
Ladung  gleiche  Summe  bezahlen,  und  falls  mehrere  Personen  getödtet
wurden,  das  Zweifache  dieser  Summe,  damit  der  Consul  den  Betrag  der
oder  den  Familien  des  oder  der  Getödteten  übergebe.  Wurden  aber
Waaren  geraubt,  so  hat  der  Bey  dem  Consul  des  resp.  fremden  Nationalen,
  welchem  das  Schiff  gehörte,  außerdem  den  Werth  zu  ersetzen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  des  Vertrages  mit  Frankreich  von
8.  August  1830  (Miltitz  II.  II.  201)  Art.  3,  welche  sich  auf  jedes  an
der  Tunesischen  Küste  gestrandete  fremde  Schiff  beziehen,  gelten
schon  deshalb  auch  für  andere  Staaten.  (Vgl.  Miltitz  II.  II.  1001.)

8  212.

Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  durch
Organisation  Französischer  Gerichte  in  Tunis.

Im  Jahre  1883  wurde  am  28.  März  im  offiziellen  Journal  der
Französischen  Republik  und  am  19.  April  im  offiziellen  Tunesischen  ein
Gesetz  vom  27.  März  1883  über  Neuorganisation  der  Französischen
Jurisdiction  in  Tunis  publicirt.  Demgemäß  wurden  als  zum  Ressort
des  Gerichtshofes  von  Algier  gehörend  ein  Französisches  Gericht  und
sechs  Friedensrichter  eingesetzt.  Es  sollen  dieselben  erkennen  über
alle  Civil-  und  Handelssachen  zwischen  Franzosen  und  Franzüöfischen
Schutzgenossen  und  in  gleicher  Weise  über  alle  gegen  diese  Personen
wegen  Uebertretungen,  Delicte  oder  Verbrechen  gerichtete  Verfolgungen.
Die  Competenz  dieser  Französischen  Gerichte  kann  aber  auch  erstreckt
werden  auf  Angehörige  anderer  fremder  Nationen  durch  unter  Zustimmung
  der  Französischen  Regierung  vom  Bey  erlassene  Verordnungen
oder  Decrete.  Dagegen  werden  die  Notariatsfunctionen  in  der  Tunesischen
  Regentschaft  auch  ferner  geübt  durch  die  Französischen  Consularagenten,
  bis  das  Notariat  durch  ein  Reglement  organisirt  worden.  Im
Uebrigen  aber  sind  alle,  die  consulare  Jurisdiction  betreffende  Bestimmungen
aufgehoben,  welche  denen  des  obenerwähnten  Gesetzes  von  1883  entgegen
  sind.  Angefügt  sind  dem  Gesetz  ein  Decret  vom  14.  April  1883
über  die  Gerichtsbezirke  der  Friedensrichter  und  von  demselben  Tage
über  die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Assessoren  des  Tribunals  von
Tunis  in  Criminalsachen  designirt  werden.  (Arch.  dipl.  II.  Sér.  1884
IX.  219  fl.)

Es  verkündete  sodann  mit  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  27.  März
1883  der  Bey  von  Tunis  mittelst  Decret  vom  5.  Mai  1883  (Mart.,  k.
        <pb n="781" />
        Die  Einschränkung  der  Consulargerichtsbarkeit  r2c.  765

II.  Sér.  X.  598),  daß,  nachdem  derselbe  vernommen  habe,  daß  mehrere
befreundete  Mächte,  deren  Consuln  auf  Grund  früherer  Capitulationen
  und  Verträge  mit  seinen  Vorfahren  mit  bestimmten  judiciairen
  Machtvollkommenheiten  bekleidet  wurden,  Willens  seien,  auf  dieses
Privileg  zu  verzichten,  falls  ihre  Nationalen  den  neuerdings  installirten
Französischen  Tribunalen  unterworfen  sein  würden,  und  daß,  da  ihm
nach  jenem  Gesetze  gestattet  sei,  die  Competenz  dieser  Gerichte  mit  Zustimmung
  der  Französischen  Gerichte  zu  erstrecken  und  nachdem  er  sich
dieser  Zustimmung  vergewissert  habe,  er  nunmehr  derretire,  daß  die
Nationalen  derjenigen  befreundeten  Mächte,  deren  Consulartribunale  aufgehoben
  werden  sollten,  den  Französischen  Gerichten  unter  denselben  Bedingungen
  wie  die  Franzosen  selbst  unterliegen  würden.

Zunächst  hob  Großbritannien  durch  Order  in  Council  vom
31.  December  1883  die  Englische  Consularjurisdiction  in  der  Regentschaft
  von  Tunis  (ibid.  599)  auf,  sodann  das  Deutsche  Reich  durch
Kaiserliche  Verordnung  vom  21.  Januar  1884  (ibid.  603)  die  Deutsche,
hierauf  Oesterreich-Ungarn  am  30.  Mai  1884  (ibid.  604)  die  Oesterreichische,
  und  endlich  Italien  durch  königliche  Verordnung  am  21.  Juli
1884  (ibid.  603)  die  Italienische.  Es  wurde  dadurch  die  den  resp.
Consuln  dieser  Staaten  in  Tunis  für  die  Regentschaft  Tunis  zustehende
Gerichtsbarkeit  außer  Uebung  gesetzt  und  wurden  die  betreffenden  Nationalen
und  Schutzgenossen  der  Gerichtsbarkeit  der  von  Frankreich  in  der  Regentschaft
  eingesetzten  Gerichte  unterworfen.

(Siehe  die  Actenstücke  über  die  Aufhebung  der  Consularjurisdiction
in  Tunis  im  Arch.  dipl.  XII.  257  fl.)

8  213.
3.  Tripolis.

Auch  das  Königreich  Tripolis  hat  mit  Europäischen  Staaten  eine
Anzahl  von  Vereinbarungen  abgeschlossen,  welche  Bestimmungen  über
consulare  Functionen,  insbesondere  über  deren  Jurisdiction  enthalten.
Die  späteren  Verträge  erneuern  in  der  Regel  hauptsächlich  nur  die
früheren,  von  welchen  einige  in  das  17.  Jahrhundert  zurückreichen.  Die
nachstehenden  noch  geltenden  Bestimmungen  sind  Vereinbarungen  mit  verschiedenen
  Staaten  entnommen.

In  Streitigkeiten  (Distrends)  und  Processen  zwischen  ihren  Nationalen
  üben  die  Consuln  die  Gerichtsbarkeit.

(Friedensart.  mit  Großbritannien  vom  18.  October  1662  (Miltitz
II.  II.  853)  Art.  8;  mit  Frankreich  vom  29.  Juni  1685  (ibid.  162)
Art.  18;  F.  und  Handels--Vertrag  vom  15.  April  1741  mit  Schweden
(Wenck  II.  17)  Art.  14;  Vertrag  mit  Oesterreich  vom  27.  Januar
        <pb n="782" />
        766  Consularrecht.

1749  (Miltitz  II.  II.  1450)  Art.  8;  F.  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag
  mit  Dänemark  vom  22.  Januar  1752  (ibid.  1091)  Art.  15;
F.  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  Spanien  vom  10.  Septbr.
1784  (M.  R.  2.  III.  761)  Art.  34  Pct.  4;  Freundschafts-  und
Friedens-Vertrag  mit  Portugal  vom  14.  Mai  1799  (M.  R.  2.  VI.  617,
Art.  11.)

Streitigkeiten  zwischen  fremden  Nationalen  und  Eingeborenen  werden
abgeurtheilt  durch  das  Conseil  des  Dey  oder  Bey,  oder  durch  den  Diwan
und  die  Miliz  der  Stadt  und  des  Königreichs  in  Gegenwart  des  Consuls
  oder  durch  den  Commandanten  desjenige  Hafens,  in  welchem  sie  sich
ereigneten.

(Friedensart.  mit  Frankreich  von  1685  Art.  20;  mit  Spanien  von
1784  Art.  31;  mit  Portugal  von  1799  Art.  11;  mit  Dänemark  F.
Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  vom  22.  Januar  1752  (Miltitz  II.  II.
1091)  Art.  16;  mit  Schweden  von  1741  Art.  14;  mit  Oesterreich  von
1749  Art.  9.)

Wenn  ein  fremder  Nationaler  einen  Eingeborenen  (Türken  oder
Mauren)  geschlagen,  gemißhandelt  oder  getödtet  hat,  so  kann  jener  nicht
früher  bestraft  werden,  als  bis  der  resp.  Consul  zu  dessen  Vertheidigung
herbeigerufen  worden  um  bei  der  Fällung  des  Urtheils  zugegen
zu  sein.

(Friedensart.  mit  Großbritannien  von  1662  Art.  15;  mit  Frank.
reich  von  1685  Art.  23;  mit  Schweden  von  1741  Art.  15;  mit  Oesterreich
  von  1749  Art.  10;  mit  Dänemark  von  1752  Art.  16;  F.
Handels-  und  Schifffahrts.  Vertrag  mit  Spanien  von  1784  Art.  32;
mit  Portugal  von  1799  Art.  12.)

Wenn  ein  fremder  Nationaler  im  Königreich  Tripolis  stirbt  und
weder  sein  Erbe  noch  sein  Testamentsexecutor  anwesend  sind,  so  wird
die  Erbschaft  auf  Grund  eines  Inventars  dem  Consul  übergeben.

(Friedensart.  mit  Großbritannien  von  1662  Art.  5,  F.  Handelsund
  Schifffahrts-Vertrag  mit  den  Niederlanden  vom  4.  October  1728
(Miltitz  II.  II.  995)  Art.  9,  mit  Schweden  von  1741  Art.  12,  mit
Oesterreich  von  1749  Art.  2,  mit  Dänemark  von  1752  Art.  13,  mit
Spanien  von  1784  Art.  30,  mit  Portugal  von  1799  Art.  9.)

Ueber  Tödtungen  von  fremden  Nationalen  auf  an  der  Küste  von
Tripolis  gestrandeten  fremden  Schiffen  und  Beraubung  derselben  gelten
nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich  vom  11.  August  1830  (Miltitz  II.  I.
175)  Art.  4  die  oben  bei  Tunis  angegebenen  Bestimmungen  und  zwar  in
gleicher  Weise  auch  für  andere  Staaten.

Von  einem  an  Tripolis'  Küste  untergehenden  fremden  Schiff  werden
  sowohl  die  Trümmer  als  die  geretteten  Sachen  an  den  Besitzer,  oder
an  den  Capitän  oder  resp.  Consul  ausgeliefert.

(Vertrag  mit  Schweden  von  1741  Art.  6  und  mit  Oesterreich  von
1749  Art.  2.)
        <pb n="783" />
        Marocco.  767

Nach  einer  protokollarischen  Uebereinkunft  Frankreichs,  Großbritanniens
  und  Italiens  mit  der  Türkei  vom  24.  Februar  1873  (N.  R.  2.
Sér.  VIII.  236)  sollen  die  Agenten  dieser  Staaten  in  Tripolis  von
ihren  Regierungen  präcise  und  formelle  Ordre  erhalten,  damit  in  Zukunft
  alle  Processe  und  Streitigkeiten  (contestations)  zwischen  den  Eingeborenen
  einerseits  und  den  Französischen,  Englischen  und  Italienischen
Unterthanen  andererseits  in  dieser  Provinz,  welche  auch  die  Nationalität  des
Beklagten  sei,  auf  Grund  der  Capitulationen  in  gleicher  Weise  abgeurtheilt
werden  wie  in  den  Provinzen  des  Ottomannischen  Reiches  in  Europa
und  Asien.  Gleichzeitig  verpflichtete  sich  die  Pforte,  den  Englischen,
Französischen  und  Italienischen  Consuln  in  Tripolis  consulare  Jurisdiction
  nach  Art  einer  meistbegünstigten  Nation  zu  gewähren  und  sie
an  dem  Genuß  jeder  Gunst  oder  jedes  Vortheiles  theilnehmen  zu  lassen,
welche  in  dieser  Hinsicht  den  Consuln  und  Unterthanen  jedes  anderen
Staates  bewilligt  sein  sollten.

8  214.
4.  Marocco.

Von  den  jetzt  geltenden  Verträgen  Marocco's  mit  den  Europäischen
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  welche  Bestimmungen
über  die  Functionen  der  Consuln  enthalten,  geht  bis  in  das  siebenzehnte
Jahrhundert  nur  einer  zurück  und  gehört  die  Mehrzahl  dem  vorigen
Jahrhundert,  nur  einige  diesem  an.  Der  vollständigste  in  Bezug  auf
die  Functionen,  insbesondere  die  Jurisdiction  ist  auch  wie  in  Bezug
auf  die  früheren  behandelten  Rechte  der  Consuln  in  Marocco  der  mit
Großbritannien  am  9.  Decbr.  1856  geschlossene  allgemeine  Friedensund
  Freundschafts-Vertrag,  welcher  namentlich  besondere  Bestimmungen
in  Civil-  und  Criminalsachen  enthält,  je  nachdem  der  Kläger  oder  Beklagte
  ein  Eingeborener  oder  fremder  Nationaler  ist,  und  zugleich  Appellation
von  den  getroffenen  Entscheidungen  statuirt.

Eine  vollkommene  „absolute“  Jurisdiction,  die  Sachen  der  Spanier
  in  den  Staaten  von  Marocco  zu  regeln,  räumt  der  Vertrag  mit
Spanien  vom  1.  März  1799  im  Art.  4  den  Consuln  ein  und  soll
außerdem  nach  Art.  6  jeder  Spanier,  welcher  zu  Marocco  einer  Aergerniß
  gebenden  Handlung  sich  schuldig  macht,  oder  einer  Rechtsverletzung
oder  eines  Verbrechens,  welches  eine  Correction  oder  Bestrafung  verdient,
seinem  Consul  übergeben  werden.

In  Streitigkeiten  zwischen  fremden  Nationalen  und  deren  Schutzgenossen
  soll  der  resp.  Consul  Richter  (F.  Schifffahrts=  u.  Handels-Vertrag
mit  den  Niederlanden  vom  26.  Mai  1683  (Miltitz  II.  II.  924)  Art.  15;
Friedens-  und  Freundschafts-Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
  vom  16.  Septbr.  1836  Art.  20  und  F.  und  Handels-Vertrag
        <pb n="784" />
        768  Consularrecht.

mit  Dänemark  vom  25.  Juli  1767  (Miltitz,  II.  II.  1047)  Art.  15
oder  auch  zugleich  Schiedsrichter  sein  (Allgemeiner  Friedens-  und  Freundschafts-Vertrag
  mit  Großbritannien  von  1856  Art.  8).  Der  Friedensund
  Freundschafts-Vertrag  mit  Frankreich  vom  28.  Mai  1767  Art.  11
überträgt  dem  Consul  nur  die  Streitigkeiten  seiner  nationalen  Negocianten,
  Capitäne  und  Matrosen,  zu  hören  und  die  zwischen  ihnen  sich
ereignenden  Fälle  zu  entscheiden.

Criminalsachen,  welche  nur  seine  Nationalen  betreffen,  unterliegen
dem  resp.  Consul.  (Vertrag  mit  den  Niederlanden  Art.  15;  Vertrag  mit
Großbritannien  Art.  9.)

Streitigkeiten  zwischen  einem  fremden  Nationalen  und  Eingebore.
nen  entscheidet  der  Kaiser  oder  dessen  Repräsentant  oder  der  Gouverneur
  des  Platzes,  an  welchem  die  Streitigkeit  statt  hatte  oder  der  Vorfall
  sich  ereignete  in  Gegenwart  des  resp.  Consuls,  welcher  den  Nationalen
  zu  vertreten  hat.  (Vertrag  mit  Frankreich  vom  28.  Mai
1767  Art.  12  und  mit  Dänemark  vom  25.  Juli  1767  Art.  14).
Der  Vertrag  mit  Spanien  von  1799  führt  im  Art.  5  als  Sachen,
in  welchen  der  Spanische  Consul  zwischen  seinen  Nationalen  und
Eingeborenen  zu  vermitteln  hat,  an:  Liquidationen  von  Schulden,  Contractserfüllungen
  oder  irgend  welche  Proresse.

In  Criminalsachen  bestimmt  nur  der  Vertrag  mit  den  Vereinigten
  Staaten  von  1836  Art.  21  ganz  allgemein,  daß,  wenn
ein  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  einen  Mauren  tödtet  oder  verwundet
  oder  ein  Maure  einen  Bürger  der  Vereinigten  Staaten,  das
Landesgesetz  entscheide  und  der  Consul  bei  der  Untersuchung  zugegen
sein  solle.

Eingehendere  und  nachahmungswerthe  Bestimmungen  für  Criminalund
  Civilrechtssachen  giebt  nur  der  Vertrag  mit  Großbritannien  von  1856
im  Art.  9.

Darnach  hat,  wenn  in  Criminalsachen  und  Klagen  der  Kläger  ein
Engländer  und  der  Beklagte  ein  Maure  ist,  der  Gouverneur  der  Stadt
oder  des  Districts  oder  der  Kadi  die  Sache  zu  entscheiden,  und  kann  der
Britte  an  den  Gouverneur  oder  Kadi  appelliren  durch  den  Brittischen
Consul,  welcher  außerdem  das  Recht  hat,  beim  Gericht  während  der
ganzen  Verhandlung  der  Sache  gegenwärtig  zu  sein.  Ist  aber  ein
Maure  der  Kläger  und  der  Beklagte  ein  Britischer  Unterthan,  so  wird
der  Fall  dem  Britischen  Consul  zur  Beurtheilung  und  Entscheidung  übergeben
  und  kann  dann  der  Kläger  apelliren  durch  Vermittelung  Maurischer
  Autoritäten  und  der  Maurische  Gouverneur,  Kadi  oder  ein  anderer
Beamter  während  der  Verhandlung  und  Beurtheilung  der  Sache  zugegen
  sein.  Ist  aber  der  Britische  oder  Maurische  Litigant  unzufrieden
  mit  der  Entscheidung  des  Consuls,  Gouverneurs  oder  Kadis,  so
hat  er  ein  Recht  zu  appelliren  an  den  Britischen  Chargé  d'affaires  oder
General-Consul  oder  an  den  Maurischen  Commissär  für  die  auswärtigen
Angelegenheiten.
        <pb n="785" />
        Marocco.  769

Der  Art.  14  vereinbart  aber,  daß  in  Criminalsachen,  Streitigkeiten
  und  Streitsachen  zwischen  Britischen  und  anderen  fremden  Nationalen
  sich  kein  Maurischer  Richter  oder  Beamter  einzumischen  habe,  außer
wenn  ein  Maure  in  seiner  Person  oder  seinem  Eigenthum  dadurch  in  seinem
Recht  verletzt  würde,  in  welchem  Fall  die  Maurische  Autorität  oder  ein
Maurischer  Beamter  das  Recht  haben  sollen  bei  dem  Consulargericht
gegenwärtig  zu  sein.  Im  Uebrigen  sollen  solche  Fälle  allein  in  den  Tribunalen
  der  fremden  Consuln  entschieden  werden  ohne  Dazwischenkunft  der
Maroccanischen  Regierung  in  Gemäßheit  der  dafür  geltenden  oder  zwischen
den  Consuln  zu  vereinbarenden  Gebräuche.

Falls  von  fremden  Kauffahrteischiffen  Seeleute  in  die  Häfen  Marocco's
  desertiren,  welche  weder  Sklaven  noch  Eingeborene  sind,  so  sollen
die  Autoritäten  des  Hafens  und  Territoriums  jeden  Beistand  zur  Ergreifung
  der  Deserteure  gewähren,  falls  der  resp.  Consul  fie  darum  ersucht.
  (Vertrag  mit  Großbritannien  von  1856  Art.  14.)  Die  aus
Spanischen  Plätzen  nach  Marocco  desertirten  Spanischen  Unterthanen
find,  sobald  sie  auf  dem  Territorium  Marocco's  anlangen,  vor  den  Spanischen
  Consul  zu  führen,  und  hat  dieser  die  Befehle  der  Spanischen
Regierung  in  Bezug  auf  sie  auszuführen.  (Vertrag  mit  Spanien  von
1799  Art.  14.)

Wenn  Consuln  von  der  Maroccanischen  Regierung  Beistand  von  Soldaten,
  Wächter  und  armirte  Böte  fordern  oder  eine  andere  Beihülfe
zur  Verhaftung  oder  zum  Transport  ihrer  Nationalen,  so  ist  der  Anforderung
  sofort  Folge  zu  geben.  (Vertrag  mit  Spanien  von  1799
Art.  4.  Vertrag  mit  Großbritannien  von  1856  Art.  11.)  In  gleicher
Weise  ist  auch  eine  vom  Consul  geforderte  Beihülfe  zur  Execution  seiner
Urtheile  *l  gewähren.  (Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  1836
Art.  20.

Stirbt  ein  fremder  Nationaler  in  Marocco,  so  ist  sein  Vermögen
von  den  durch  ihn  dafür  bestimmten  Personen  oder  von  den  durch  ihn  bezeichneten
  Erben  in  Besitz  zu  nehmen,  im  Fall  ihrer  Abwesenheit  aber
durch  den  Consul  nach  genau  specificirter  Inventarisirung,  falls  aber
auch  kein  Consul  am  Ort  des  Todes  sich  befindet,  durch  eine  vertrauenswürdige
  Person.  (Vertrag  mit  Großbritannien  von  1856  Art.  18,
Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  1836  Art.  2.)  Die  Güter
und  Effecten  des  Verstorbenen  werden  zur  Disposition  des  Consuls  gestellt,
  welcher  den  Nachlaß  versiegelt  und  das  Inventar  aufnimmt  und
nach  seinem  Dafürhalten  verfährt.  (Vertrag  mit  Frankreich  von  1767
Art.  14.)  Der  Consul  hat  den  Nachlaß  zu  verwalten,  und  sind  ihm
Schuldforderungen  des  Verstorbenen  an  Eingeborene  auf  Betrieb  der  Maroccanischen
  Autoritäten  zum  Besten  des  Nachlasses  einzuzahlen  und  Schuldforderungen
  eines  Eingeborenen  an  den  Nachlaß  aus  diesem  auf  Befürwortung
  des  Consuls  zu  befriedigen.  (Vertrag  mit  Großbritannien  von
1856  Art.  18.)  Erforderlichenfalls  wird  der  Nachlaß  vom  Consul
getheilt  (Vertrag  mit  Dänemark  von  1753  Art.  10)  oder  auch  un-Handbuch

  des  Bölkerrechts  III.  49
        <pb n="786" />
        770  Cousularrecht.

mittelbar  den  Erben  ausgehändigt.  (Vertrag  mit  Spanien  von
1799  Art.  8.)

Wenn  ein  fremdes  Schiff  an  der  Maroccanischen  Küste  strandet
oder  Schiffbruch  erleidet,  so  soll  ihm  zur  Rettung  Beihülfe  gewährt  und
alles  gerettete  Gut  dem  Eigenthümer  oder  resp.  Consul  übergeben  werden.
  (Vertrag  mit  Frankreich  von  1767  Art.  15;  mit  Großbritannien
von  1856  Art.  33.)

215.
5.  Persien.

Alle  Processe  und  Streitsachen  zwischen  Angehörigen  einer  und  derselben
fremden  Nation  werden  geprüft  und  entschieden  von  ihrem  resp.  Consul
in  Gemäßheit  ihrer  nationalen  Gesetze  und  Gebräuche  (Ergänzungsvertrag
  zum  Friedensvertrage  mit  Rußland  vom  10.  Februar  1828,
(Sbornik  42)  Art.  7;  F.  und  Handels-Vertrag  mit  Frankreich  vom
12.  Juli  1855  Art.  5;  Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  vom
13.  December  1856  Art.  5,  F.  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
mit  Oesterreich  vom  17.  Mai  1857  Art.  9,  mit  dem  Deutschen  Reich
vom  6.  Juni  1873  Art.  13),  oder  nach  dem  Recht  der  meistbegünstigten
  Nation  (VBertrag  mit  Griechenland  vom  16./28.  October
1861  Art.  9,  und  F.  und  Handelsvertrag  mit  der  Schweiz  vom
23.  Juli  1873  Art.  5.)

Streitigkeiten  oder  Processe  zwischen  fremden  Nationalen  verschiedener
  Staaten  werden  durch  (par  ’intermédiaire)  ihre  resp.  Consuln  geprüft
  und  entschieden,  entweder  falls  die  beiden  streitenden  Parteien
darin  einwilligen  (Vertrag  mit  Rußland  Art.  7)  oder  auf  Grund  einer
bezüglichen  vertragsmäßigen  Bestimmung  (Vertrag  mit  Frankreich,  Art.  5,
mit  den  Bereinigten  Staaten  Art.  5,  mit  Oesterreich  Art.  9,  mit  dem
Deutschen  Reich  Art.  13,  mit  der  Schweiz  Art.  5.)

Streitigkeiten  oder  Processe  aber  zwischen  fremden  Nationalen  und
Persern  werden  vor  den  Hakim  oder  Gouverneur  oder  den  ordinairen
Richter  gebracht  und  von  ihm  geprüft  und  abgeurtheilt  in  Gegenwart
des  resp.  Consuls  oder  Dolmetschers  (Vertrag  mit  Rußland  Art.  7,  mit
Frankr.  Art.  5,  mit  den  Verein.  Staaten  Art.  5,  mit  Oesterreich  Art.  9,
mit  Griechenland  Art.  9,  mit  dem  Deutschen  Reich  Art.  13,  mit  der
Schweiz  Art.  5),  nach  den  Gesetzen  und  Gebräuchen  des  Landes
(Vertrag  mit  Belgien  vom  14.  Juli  1841  Art.  6,  mit  Spanien  vom
4.  März  1842  Art.  5,  mit  Frankreich  Art.  5),  oder  nach  dem  Recht
der  meistbegünstigten  Nation  (Vertrag  mit  Griechenland  Art.  9.)

Wurden  Processe  rechtlich  erledigt,  so  können  sie  nicht  ein  zweites
Mal  wieder  instruirt  werden,  sind  aber  die  Umstände  so  beschaffen,  daß
sie  eine  zweite  Prüfung  fordern,  so  kann  diese  nicht  anders  stattfinden,
        <pb n="787" />
        Persien.  771

als  wenn  der  resp.  Consul  davon  benachrichtigt  wird,  und  wirb  die
Sache  in  solchem  Fall  von  einem  höchsten  Gericht  in  Gegenwart  eines
Consulatsdolmetschers  instruirt.  (Vertrag  mit  Rußland  Art.  7,  mit  Oesterreich
  Art.  9  und  mit  dem  Deutschen  Reich  Art.  13.)

Im  Fall  einer  Mordthat  oder  eines  anderen  von  Angehörigen  einer
und  derselben  fremden  Nation  gegen  einander  begangenen  Verbrechens
gebührt  die  Prüfung  und  Entscheidung  des  Falles  ihrem  Consul  in
Gemäßheit  der  ihm  über  sie  übertragenen  Jurisdiction.

Ist  aber  ein  fremder  Nationaler  in  einen  Criminalproceß,  bei
welchem  Individuen  einer  andren  fremden  Nation  betheiligt  find,  verwickelt,
  so  kann  er  in  keiner  anderen  Weise  verfolgt  und  belästigt  werden
als  auf  Grund  von  Beweisen  über  seine  Theilnahme  am  Verbrechen,
und  selbst  in  diesem  Fall,  wie  in  demjenigen,  in  welchem  ein  fremder
Nationaler  direct  angeschuldigt  wäre,  können  die  Gerichte  des  Landes
zur  Untersuchung  des  Verbrechens  nicht  anders  schreiten  als  in  Gegenwart
  des  resp.  Consuls.  Befindet  sich  aber  kein  solcher  am  Ort  der
begangenen  That,  so  wird  der  Delinquent  an  den  Residirungsort  des
resp.  Consuls  gebracht.

(Vertrag  mit  Rußland  Art.  8.)

Nach  anderen  Verträgen  (mit  Frankreich  Art.  5,  den  Vereinigten
Staaten  Art.  5,  Griechenland  Art.  9,  dem  Deutschen  Reich  Art.  16
und  der  Schweiz  Art.  9)  erfolgt  in  einem  Criminalfall,  in  welchen
fremde  Nationale  verwickelt  sind,  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  in
der  Weise  wie  sie  gegen  Angehörige  der  meistbegünstigten  Nation  geübt  wird.

Ist  der  Angeschuldigte  in  gehöriger  Weise  überführt  und  das  Urtheil
gesprochen,  so  wird  der  Schuldige  dem  Consul  übergeben,  welcher  ihn
zur  Erkennung  und  zum  Vollzuge  der  Strafe  in  Gemäßheit  der  Gesetze
der  Heimath  in  dieselbe  sendet.

(Vertrag  mit  Rußland  Art.  8.)

Im  Fall  des  Todes  eines  fremden  Nationalen  werden  dessen  Güter
seinem  Consul  übergeben  (Vertrag  mit  Belgien  Art.  6,  mit  Spanien
Art.  5,  mit  Oesterreich  Art.  11,  mit  Griechenland  Art.  9)  oder
an  die  Familie  oder  die  Associés  des  Verstorbenen,  und  wird  der  Consul
in  Gemäßheit  der  Gesetze  und  Gebräuche  seines  Landes  die  geeignete
Verfügung  treffen.  (Vertrag  mit  Frankreich  Art.  6,  mit  den  Vereinigten
Staaten  Art.  6,  mit  dem  Deutschen  Reiche  Art.  15  und  mit  der  Schweiz
Art.  6.

Sn  den  an  der  Persischen  Küste  gestrandeten  fremden  Schiffen
werden  die  Trümmer  und  geretteten  Gegenstände  dem  resp.  Consul  zur
Verfügung  gestellt,  damit  dieselben  oder  ihr  Verkaufspreis  den  Eigenthümern
  oder  ihren  Vertretern  übergeben  werden;  fehlen  solche  Personen,
so  behält  der  Consul  jene  Gegenstände  einstweilen  in  Verwahrung.

(Friedens-,  Handels-  und  Schifffahrts.Vertrag  mit  dem  Deutschen
Reiche  Art.  10.)

49-
        <pb n="788" />
        772  Consularrecht.

III.  Functionen  der  Tonfuln  in  Thina,  Japan,  LSiam,  Aorea,
Madagaskar  und  im  Gebiet  der  Congoasoriation.

*  216.
1.  China.

Der  erste  Vertrag  mit  China,  welcher  ausführlichere  Bestimmungen
über  die  consularen  Functionen  enthält,  ist  der  F.  und  Handels  -  Vertrag
mit  Schweden  und  Norwegen  vom  20.  März  1847.  Als  Anhang  zum
Vertrage  mit  Großbritannien  vom  29.  August  1842  erschien  ein  allgemeines
  Reglement  für  den  Englischen  Handel  in  den  dem  Handelsverkehr
geöffneten  Chinesischen  Häfen,  welches  auch  verschiedene  Bestimmungen
über  die  consularen  Functionen  enthält,  während  solche  im  Text  des  Vertrages
  selbst  fehlen.  Die  Bestimmungen  des  Vertrages  mit  Schweden
und  Norwegen  und  des  Englischen  Reglements  sind  zum  größeren  Theil
in  die  später  mit  anderen  Europäischen  Staaten  vereinbarten  Berträge
selbst  übergegangen,  oder  auch  in  die  denselben  angefügten  Handelsreglements.
  Indeß  haben  diese  Verträge  noch  andere  Bestimmungen
hinzugefügt.  Spätere  Verträge  sind:  der  F.,  Handels-  und  Schiffahrts
  Vertrag  mit  Frankreich  vom  27.  Juni  1858  und  der  mit  Preußen,
mit  den  anderen  Staaten  des  Zollvereins  und  mit  den  freien  Städten
vom  2.  September  1861,  welche  beiden  Verträge  in  ihren  bezüglichen
Bestimmungen  ziemlich  übereinstimmen,  der  Friedens.,  Freundschafts-  und
Handels-Vertrag  mit  Portugal  vom  13.  August  1862  und  der  F.,
Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  Oesterreich  vom  2.  September
1869,  welche  beiden  Verträge  offenbar  den  beiden  ersten  nachgebildet
sind.  Weniger  zahlreiche  Bestimmungen  enthält  der  F.,  Handels-  und
Schifffahrts-Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom
3.  Juli  1844  und  der  Freundschaftsvertrag  mit  Rußland  vom  1./13.
Juni  1858,  die  wenigsten  und  abweichendsten  aber  der  Vertrag  mit
Japan  vom  30.  August  1871.

Bis  auf  die  letztgenannten  Verträge  beziehen  sich  deren  Vereinbarungen
  wesentlich  auf  die  Functionen  der  Consuln  in  Bezug  auf  den
Handel  und  die  Schifffahrt  ihrer  Nationalen  und  die  Handeltreibenden
und  Seeleute  selbst,  weniger  als  die  mit  den  anderen  orientalischen
Staaten  auf  die  Jurisdiction  der  Consuln,  welche  mehr  eine  vermittelnde
und  ausgleichende  Thätigkeit  bei  Streitigkeiten  üben  und  diese  mehrfach
  im  Verein  mit  Chinesischen  Autoritäten  entscheiden.  Eingehend  ist
auch  die  Art  des  Geschäftsverkehrs  zwischen  den  letzteren  und  den  Consuln
  und  sind  die  Beziehungen  der  fremden  Nationalen  zu  beiden  Autoritäten
  festgesetzt.

Die  richtende  und  vermittelnde  Thätigkeit  der  Consuln
verwirklicht  sich  nach  den  Verträgen  in  folgender  Weise.
        <pb n="789" />
        China.  773

Uebereinstimmend  ist  in  den  Verträgen  mit  Schweden  Art.  25,  mit
dem  Zollverein  Art.  39,  mit  Portugal  Art.  15,  und  mit  Oesterreich
Art.  40  vereinbart,  daß  Streitigkeiten  zwischen  den  Angehörigen  einer
und  derselben  fremden  Nation  bezüglich  der  Rechte  des  Eigenthums  oder
der  Person  der  Gerichtsbarkeit  der  resp.  nationalen  Autorität,  demnach
  der  Consuln,  unterliegen,  während  die  Verträge  mit  Schweden  und
Oesterreich  noch  bestimmen,  daß  Streitsachen  zwischen  ihren  beiderseitigen,
also  verschiedenen,  Nationalen  nach  den  Bestimmungen  der  zwischen
beiden  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  zu  entscheiden  sind.  In  diesen
Berträgen  und  in  dem  mit  dem  Zollverein  wird  aber  jede  Einmischung
der  Chinefischen  Autoritäten  in  die  bezeichneten  Streitsachen  abgewiesen.
Der  Vertrag  mit  Schweden  statuirt  noch  besonders  im  Art.  16,  daß
hinsichtlich  Schuldforderungen  seiner  Nationalen  an  Chinesen  und  von
letzteren  an  erstere  der  Schwedische  Consul  die  Liquidirung  des  einen
und  andren  Schuldverhältnisses  zu  vermitteln  habe.  Der  Vertrag  mit
den  Verein.  Staaten  von  Nord--Amerika  bestimmt  Art.  25  ganz  allgemein,
  daß  alle  Fragen  zwischen  den  Bürgern  der  Verein.  Staaten  unter
einander  oder  dieser  mit  den  Unterthanen  andrer  Staaten  ohne  Rücksicht
auf  die  Chinesen  oder  ohne  irgend  eine  Einmischung  derselben  geregelt
werden  sollen,  der  Vertrag  mit  Rußland  aber,  daß  keine  Sache  zwischen
Russischen  Unterthanen  und  Chinesen  in  dem  Handel  geöffneten  Häfen
anders  als  in  Gemeinschaft  mit  dem  Russischen  Consul  entschieden  werden
könne.  Endlich  vereinbart  der  Vertrag  mit  Frankreich  Art.  39,  daß  die
Franzosen  in  China  rücksichtlich  aller  Streitigkeiten  (diflücultés)  und
Streitsachen  (contestations)  unter  einander  der  Franzöfischen  Jurisdiction
unterworfen  seien  und  daß  auch  in  Streitigkeiten  zwischen  Franzosen  und
andern  fremden  Nationalen  die  Chinefische  Autorität  sich  nicht  einzumischen
  habe.  Abweichend  vereinbart  der  Vertrag  mit  Japan  Art.  8,
daß  alle  Fragen  des  Processes,  der  Verwaltung  und  des  Eigenthums
und  andere  derselben  Art  vom  Consul  in  Gemäßheit  der  Gesetze  seines
Landes  entschieden  werden  sollen.

Hat  ein  fremder  Nationaler  Ursache  zur  Klage  oder  Beschwerde
über  einen  Chinesen,  so  hat  er  sich  zuvörderst  zu  seinem  Consul  zu  begeben
  und  den  Gegenstand  der  Beschwerde  auseinanderzusetzen.  Der
Consul  muß,  nachdem  er  die  Angelegenheit  untersucht  hat,  sich  Mühe
geben,  dieselbe  gütlich  auszugleichen.  Ebenso  hat  aber  auch,  falls  ein
Chinese  sich  über  einen  fremden  Nationalen  zu  beschweren  hat,  der  Consul
  ersterem  williges  Gehör  zu  schenken  und  bemüht  zu  sein,  eine  gütliche
Einigung  herbeizuführen.  Sollte  diese  aber  in  dem  einen  oder  anderen
Fall  nicht  gelingen,  so  hat  der  Consul  die  Mitwirkung  des  betreffenden
Chinesischen  Beamten  in  Anspruch  zu  nehmen  und  haben  dann  Beide
gemeinschaftlich  die  Angelegenheit  nach  den  Grundsätzen  der  Billigkeit  zu
entscheiden  (Englisches  Reglement  Pct.  13,  Vertrag  mit  Frankreich  und
dem  Zollverein  Art.  35,  mit  Portugal  Art.  17  und  mit  Oesterreich
Art.  38).  Der  Art.  24  des  Vertrages  mit  Schweden  enthält  nur  das
        <pb n="790" />
        774  Consularrecht.

letzte  Alinea.  Nach  dem  Vertrage  mit  Japan  Art.  8  soll  in  Fragen,
an  welchen  die  Unterthanen  der  beiden  Staaten  interessirt  sind,  der
Kläger  ein  Gesuch  an  den  Consul  des  Beklagten  richten  und  hat  dieser
Consul  zu  versuchen  die  Sache  gütlich  beizulegen.  Gelingt  ihm  das
nicht,  so  wird  er  davon  die  localen  Autoritäten  benachrichtigen  und  sie
mit  ihnen  gemeinschaftlich  entscheiden.

Chinesische  Unterthanen,  welche  sich  einer  verbrecherischen  Handlung
gegen  fremde  Nationale  in  China  schuldig  gemacht  haben,  werden  d  urch
die  Landesautoritäten  verhaftet  und  bestraft  nach  den  Landes.
gesetzen.  Fremde  Nationale,  welche  ein  Verbrechen  gegen  Chinesische
Unterthanen  begingen,  werden  von  ihren  resp.  Consuln  verhaftet  und
nach  den  Gesetzen  ihres  Landes  bestraft.

(Vertrag  mit  Schweden  Art.  21,  mit  Frankreich  Art.  38,  mit  dem
Zollverein  Art.  38,  mit  Portugal  Art.  16,  mit  Oesterreich  Art.  39.)

Der  Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  vereinbart  Art.  21,
daß  Urheber  von  Verbrechen  verfolgt  und  bestraft  werden  durch  ihre
eigene  Regierung  und  das  Englische  Reglement  Pct.  13  bestimmt,  daß
für  zu  bestrafende  Schuldige  aus  den  Englischen  Unterthanen  die  Britische
  Regierung  die  erforderlichen  Gesetze  erlassen  und  der  Brittische  Consul
  sie  zur  Ausführung  bringen  werde,  während  die  schuldigen  Chinefischen
  Unterthanen  nach  ihren  Gesetzen  verfolgt  und  bestraft  werden
sollen.  Nach  dem  Vertrage  mit  Rußland  Art.  21  sollen  aber  die  eines
Bergehens  oder  Verbrechens  angeschuldigten  Russischen  Unterthanen  nach
den  Gesetzen  ihres  Reiches  abgeurtheilt  und,  falls  sie  ein  solches  im
Innern  China's  begingen,  entweder  an  die  Grenze  transportirt  werden
oder  zu  einem  der  geöffneten  Häfen,  in  welchem  sich  ein  Russischer  Consul
  befindet,  um  nach  den  Russischen  Gesetzen  abgeurtheilt  und  bestraft
zu  werden.

Nach  dem  Vertrage  mit  Japan  Art.  8,  9  und  13  sollen  im  Fall
eines  Diebstahles  und  eines  eigenmächtigen  Berlassens  eines  Dienstes  durch
einen  Unterthanen  des  anderen  Theiles  die  localen  Autoritäten  den
Schuldigen  verhaften,  im  Fall  einer  Gesetzesübertretung  aber  auch  die
Sache  prüfen  und  die  Beweise  und  den  Delinquenten  dem  nächsten  Consul
  seines  Landes  übersenden,  damit  dieser  das  Urtheil  fälle.  Im  letzten
Fall  stehen  den  localen  Autoritäten  nur  dann  die  erwähnten  Befugnisse
zu,  falls  der  betreffende  Staat  keinen  Consul  in  dem  resp.  geöffneten
Hafen,  dem  Ort  der  Uebertretung,  hat.  Im  Fall  eines  Berbrechens
eines  Unterthanen  des  einen  Theiles  auf  dem  Gebiet  des  anderen  wird
derselbe  durch  die  localen  Beamten  verhaftet  und  der  nächste  resp.  Consul
  davon  benachrichtigt.  Das  in  einem  geöffneten  Hafen  wegen  eines
Verbrechens  arretirte  Individuum  wird  durch  die  localen  Autoritäten
und  den  Consul  gemeinschaftlich  abgeurtheilt,  das  im  Innern  des  Landes
Arretirte  durch  den  localen  Richter,  welcher  den  Consul  von  den  Umständen
  zu  benachrichtigen  hat.

Werden  Schiffe  fremder  Nationaler  in  Chinesischen  Gewässern  von
        <pb n="791" />
        China.  775

Seeräubern  beraubt,  so  sollen  die  geraubten  Waaren  in  die  Hände  des
betreffenden  Consuls  abgeliefert  werden,  welcher  sie  an  die  rechtlichen
Eigenthümer  gelangen  läßt.

(Vertrag  mit  Schweden  und  den  Vereinigten  Staaten  Art.  26,
mit  Frankreich  Art.  34,  mit  dem  Zollverein  Art.  33,  mit  Portugal
Art.  19,  mit  Oesterreich  Art.  37.)

Die  Beziehungen  der  fremden  Nationalen  zu  ihren  resp.
Consuln  sind  in  folgender  Weise  vereinbart.

Nach  Art.  29  des  Vertrages  mit  Schweden  sind  die  Negocianten,
Seeleute  und  andere  Unterthanen  Schweden-Norwegens  unter  die  Oberaufsicht
  der  competenten  Beamten  ihres  Staates  gestellt,  im  Vertrage  mit
den  Bereinigten  Staaten  Art.  26  werden  die  Schiffsmannschaften  in  den
Häfen  der  Jurisdiction  der  Beamten  der  Vereinigten  Staaten  unterworfen
  und  nach  dem  Vertrage  mit  Japan  Art.  8  wird  den  resp.  Consuln
  in  den  geöffneten  Häfen  die  Controle  der  Nationalen  übertragen.
Nach  dem  Englischen  Reglement  Pct.  12  wird  in  jedem  zur  Anlandung  der
Englischen  Schiffe  bestimmten  Orte  ein  subalterner  Consularbeamter
eingesetzt,  um  geziemende  Aufsicht  über  die  Matrosen  und  andere  Englische
  Unterthanen  zu  führen.  Auch  wird  dieser  Beamte  gleichzeitig  verpflichtet,
  Streitigkeiten  zwischen  Englischen  Seeleuten  und  Eingeborenen
zuvorzukommen  und,  falls  solche  sich  dennoch  ereignen,  sie  möglichst  auszugleichen.
  Begeben  sich  Matrosen  an  das  Land,  so  werden  sie  von
Beamten  begleitet,  welche  dann  die  Verantwortung  im  Fall  von
Ordnungswidrigkeiten  tragen,  während  nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich
  Art.  33  die  Matrosen  dann  einem  vom  Consul  festgestellten  und
der  localen  Autorität  mitgetheilten  Reglement  unterworfen  sind  zur
Verhütung  von  Streitigkeiten  zwischen  ihnen  und  Eingeborenen.  Nach
dem  Vertrage  mit  Schweden  Art.  4  haben  die  Consuln  die  Oberaufsicht
  und  die  Reglementirung  hinsichtlich  der  in  den  geöffneten  Häfen
handeltreibenden  Schweden  und  Norweger;  im  Vertrage  mit  Frankreich
Art.  5  werden  aber  die  Consuln  ausdrücklich  bezeichnet  als  Vermittler
zwischen  den  Chinesischen  Autoritäten  und  Französischen  Negocianten
  oder  Unterthanen  überhaupt,  und  wird  ihnen  außerdem
  die  Aufgabe  zugetheilt,  über  die  stricte  Beobachtung  der  vereinbarten
Reglements  zu  wachen.  Im  Fall  der  Abwesenheit  ihres  resp.  Consuls
sind  aber  die  Französischen  und  Deutschen  Capitäne  nach  Art.  5  des
Bertrages  mit  Frankreich  und  nach  Art  4  des  Vertrages  mit  dem  Zollverein
  ermächtigt,  die  Intervention  eines  Consuls  einer  befreundeten
Macht  zu  beanspruchen,  falls  das  aber  unmöglich  ist,  die  des  Zollchefs.
Nach  dem  Vertrage  mit  Portugal  Art.  8  kann  aber  der  Consul  einer
anderen  Macht  ad  interim  mit  dem  Portugiesischen  Consulat  betraut
werden,  während  der  Vertrag  mit  Oesterreich  Art.  6  vereinbart,  daß  wenn
die  Regierung  dieses  Staates  die  Anstellung  eines  Consuls  in  einem  der
dem  Handel  geöffneten  Häfen  überhaupt  nicht  für  nöthig  erachtet,  sie
den  Consul  einer  befreundeten  Macht  mit  den  Functionen  eines  Con-
        <pb n="792" />
        776  Consularrecht.

sular-Agenten  für  Oesterreich  in  diesem  Hafen  betrauen  könne.  Nach
dem  Vertrage  mit  Japan  Art.  9  sollen  aber,  falls  einer  der  beiden
Staaten  keinen  Consul  in  einem  geöffneten  Hafen  hat,  die  localen  Autoritäten
  über  die  Interessen  des  anderen  Staates  wachen  und  dürfen  nach
Art.  16  die  Consuln  dieser  Staaten  nicht  autorifirt  werden  als  Consuln
  für  andere  Mächte  zu  functioniren.

Fremde  Nationale,  welche  sich  in  die  Städte  des  inneren  Landes  begeben
  wollen,  müssen  mit  einem  von  ihrem  resp.  Consul  ausgestellten
und  von  der  Chinesischen  Autorität  vifirten  Paß  versehen  sein.  (Vertrag
  ih  drantreich  Art.  8,  mit  dem  Zollverein  Art.  8,  mit  Portugal
Art.  12.

Der  Vertrag  mit  Oesterreich  Art.  11  unterscheidet:  ob  Oesterreichische
  Angehörige  in  das  Innere  in  Geschäften  oder  zum  Bergnügen
sich  begeben.  Im  ersteren  Fall  hat  sie  der  Bollinspector  mit  Reisedocumenten
  zu  versehen,  im  letzteren  Fall  der  Consul  mit  einem  von  der
Localbehörde  vifirten  Paß.  Zu  einem  Ausfluge  in  die  unmittelbare
Nachbarschaft  der  geöffneten  Häfen  bedarf  es  keines  solchen,  indeß  darf
dabei  eine  vom  Consul  und  der  localen  Autorität  gemeinschaftlich  bestimmte
  Grenzlinie  nicht  überschritten  werden  (Vertrag  mit  Frankreich
Art.  8)  oder  es  ist  eine  Entfernung  von  zwölf  Meilen  oder  die  Dauer
der  Abwesenheit  auf  fünf  Tage  für  Ausflüge  ohne  einen  Paß  vereinbart
(Vertrag  mit  dem  Zollverein  Art.  8,  mit  Portugal  Art.  12,  mit
Oesterreich  Art.  9).  Von  Missionären,  welche  sich  zur  Verbreitung  der
christlichen  Lehre  in  das  Innere  China's  begeben,  wird  nur  eine  bestimmte
  Anzahl  mit  Certificaten  des  resp.  Consuls  versehen  (Bertrag
mit  Rußland  Art.  8,  mit  Frankreich  Art.  13).

Zu  Wohnungsanlagen  fremder  Nationalen  und  zum  Erbauen  von  Gebäuden
  aller  Art  durch  dieselben  vereinbart  der  resp.  Consul  mit  den
localen  Autoritäten  die  geeignetsten  Stadtviertel  und  Plätze  und  haben
dabei  die  Chinesischen  Autoritäten  ihre  Nationalen  zu  hindern,  zu  hohe
Preise  zu  fordern,  während  der  resp.  Consul  Sorge  tragen  wird,  daß
seine  Nationalen  nicht  die  Eigenthümer  zu  ihren  Angeboten  zwingen
(Vertrag  mit  Frankreich  Art.  10,  mit  Oesterreich  Art.  9.)  Nach  dem
Vertrage  mit  Rußland  Art.  5  werden  in  dieser  Beziehung  zur  Grundlage
  genommen  die  durch  die  Chinesische  Regierung  rücksichtlich  der  Fremden
  angenommenen  Regeln.

Die  Functionen  der  Consuln  in  Bezug  auf  die  Schiffe
ihrer  Nationalen,  welche  nach  dem  Vertrage  mit  Schweden  und  mit
den  Vereinigten  Staaten  Art.  26  der  Jurisdiction  der  nationalen  Beamten
  und  nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich  Art.  39  der  nationalen
Autorität  unterworfen  sind  und  für  welche  nach  dem  Englischen  Reglement
  Pct.  15  der  Britische  Consul  die  Garantie  übernimmt,  find  von  den  verschiedenen
  vertragschließenden  Staaten  ziemlich  übereinstimmend  vereinbart.

Der  Capitän  oder  ein  anderer  Schiffsofficier  eines  in  einem  Chinesischen
  geöffneten  Hafen  anlangenden  fremden  nationalen  Schiffes  hat
        <pb n="793" />
        China.  777

innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  (nach  dem  Vertrage  mit  Schweden
innerhalb  achtundvierzig)  seinem  resp.  Consul  seine  Schiffspapiere,  Connossemente
  und  sein  Manifest  zu  übergeben;  in  weiteren  vierundzwanzig
Stunden  theilt  der  Consul  dem  Zollinspector  den  Namen  des  Schiffes,
dessen  Tonnengehalt,  die  Art  der  Ladung  und  das  Verzeichniß  der
Schiffsmannschaft  mit,  wonach  die  Erlaubniß  zur  Abladung  oder  zum
Oeffnen  des  Schiffsraumes  ertheilt  wird.

(Englisches  Reglement  Pct.  3;  Vertrag  mit  Schweden  Art.  10,  mit
Frankreich  Art.  17,  mit  dem  Zollverein  Art.  13,  mit  Portugal  Art.  37
und  38,  mit  Oesterreich  Art.  16.)

Das  den  Lootsen  von  fremden  nationalen  Schiffen  zu  zahlende  Entgelt
  wird  nach  dem  Englischen  Reglement  Pet.  1  und  dem  Vertrage  mit
Frankreich  Art.  15  für  jeden  Hafen  besonders  durch  den  Consul  nach
Billigkeit  festgesetzt.  Nach  dem  Vertrage  mit  Schweden  Art.  8  vermittelt
  der  Consul  auch  bei  Dienstmiethen  von  Personen  überhaupt  und
von  Fahrzeugen.

Eine  Umladung  aus  einem  Schiff  in  ein  anderes  kann  nur  mit
Erlanbniß  des  Zollinspectors  stattfinden  (Vertrag  mit  den  Vereinigten
Staaten  Art.  14,  mit  Portugal  Art.  40,  mit  dem  Zollverein  Art.  27,
mit  Oesterreich  Art.  18.)  Wird  in  einem  Dringlichkeitsfall  die  Umladung
  nothwendig,  so  find  die  bedingenden  Umstände  zuvor  dem  Consul
  auseinander  zu  setzen,  welcher  ein  Certificat  darüber  ausstellt,  und
wird  darauf  erst  durch  den  Zollchef  die  Umladung  autorisirt,  welcher
einen  besonderen  Beamten  absendet,  um  bei  der  Umladung  zu  assistiren,
(Englisches  Reglement  Pct.  11;  Vertrag  mit  Frankreich  Art.  25  und  mit
Schweden  Art.  14).

Bei  den  nach  dem  Tarif  einer  Abgabe  ad  valorem  unterliegenden
Waaren  soll,  falls  der  fremde  Kaufmann  sich  mit  den  Chinesischen  Beamten
  über  den  Werth  nicht  einigen  kann,  jede  Partei  zwei  oder  drei
Kaufleute  zuziehen  zur  Untersuchung  der  Waaren.  Ist  aber  außerdem
Anlaß  zu  nicht  sofort  auszugleichenden  Meinungsverschiedenheiten,  so  ist
darüber  dem  resp.  Consul  Anzeige  zu  machen,  welcher  die  Documente
dem  Zollinspector  übersendet  zur  Entscheidung  nach  Recht  und  Billigkeit
  oder  zur  gemeinschaftlichen  Ausgleichung  der  Differenz,  (Englisches
  Reglement  Pet.  7,  Vertrag  mit  Portugal  Art.  42  und  43,  mit
Frankreich  Art.  19,  mit  dem  Zollverein  Art.  16  und  18,  mit
Oesterreich  Art.  21  und  22).  Nach  dem  Vertrage  mit  Schweden  Art.  11
fällt  bei  Differenzen,  auch  über  die  Höhe  der  Abgabe,  die  Zuziehung
von  Kaufleuten  zur  Untersuchung  der  Waaren  fort  und  ist,  falls  die
Differenz  nicht  zur  Zufriedenheit  der  Parteien  beglichen  werden  kann,
dem  resp.  Consul  Anzeige  zu  machen,  damit  er  sich  mit  dem  Zollchef
verständige.

In  jedem  der  Häfen,  welche  dem  fremden  Handel  geöffnet  sind,  muß
der  Zollinspector  beim  resp.  Consul  eine  Sammlung  der  beim  Zollamte
in  Canton  gebräuchlichen  adjustirten  und  gestempelten  Normal.Maaße,
        <pb n="794" />
        778  Consularrecht.

„Gewichte  undWaagen  zum  Abwiegen  der  Waare  und  des  Geldes  deponiren,
  damit  im  Falle  von  Streitigkeiten  über  Zollforderungen  und  Zahlungen,
  welche  auf  Grundlage  jener  erfolgen,  auf  deren  Ergebnisse
verwiesen  werden  könne.

(Englisches  Reglement  Pct.  9;  Bertrag  mit  Schweden  Art.  12,  mit
Frankreich  Art.  26,  mit  dem  Zollverein  Art.  28,  mit  Portugal  Art.  34
mit  Oesterreich  Art.  32).

Der  Cours  der  zur  Zahlung  von  Abgaben  an  die  Chinefische  Regierung
  verwandten  fremden  Münzen  wird  von  dem  resp.  Consul  in
Gemeinschaft  mit  dem  Zollinspector  festgestellt  (Englisches  Reglement  Pct.  8;
Vertrag  mit  Frankreich  Art.  21,  mit  dem  Zollverein  Art.  22;  vgl.
auch  den  Vertrag  mit  Schweden  Art.  13,  mit  Oesterreich  Art.  26  und
mit  Portugal  Art.  33.)

Nach  vollständiger  Berichtigung  der  Tonnengelder  und  Zöblle  stellt
der  Zollinspector  eine  Generalquittung  aus,  auf  deren  Vorzeigung  der
resp.  Consul  dem  Schiffscapitän  dessen  Schiffspapiere  zurückgiebt  und
ihm  erlaubt  unter  Segel  zu  gehen.  (Englisches  Reglement  Pct.  6;  Vertrag
mit  Schweden  Art.  13,  mit  Frankreich  Art.  21,  mit  dem  Bollverein
Art.  21,  mit  Portugal  Art.  41,  mit  Oesterreich  Ari.  25).

Die  von  den  localen  Autoritäten  verhafteten  Meuterer  oder  Deserteure
  fremder  nationaler  Schiffe  werden  dem  resp.  Consul  übergeben.
Ebenso  werden  aber  auch  desertirte  oder  eines  Verbrechens  angeschuldigte
Chinesen,  welche  sich  in  Häuser  oder  Schiffe  fremder  Nationalen  flüchteten,
vom  resp.  Consul  ausgeliefert,  falls  in  Bezug  auf  die  Angeschuldigten
deren  Schuld  erwiesen  ist  (Vertrag  mit  Frankreich  Art.  32,  mit  dem
Zollverein  Art.  32,  mit  Schweden  Art.  29,  mit  Portugal  Art.  21,
mit  Oesterreich  Art.  36.)  Nach  dem  Vertrage  mit  Japan  Art.  12  wird,
falls  die  Unterthanen  des  einen  Staates  auf  das  Gebiet  des  anderen
fliehen,  um  sich  der  Rechtsverfolgung  zu  entziehen,  oder  sich  an  Bord
eines  Schiffes  oder  in  einem  Geschäftslocal  oder  in  der  Wohnung  eines
Unterthanen  des  anderen  Theiles  verbergen,  ihnen  von  der  localen
Autorität  nachgeforscht  auf  desfallsiges  Ersuchen  ihres  von  solcher  Entweichung
  unterrichteten  Consuls.

Die  Art  des  Geschäftsverkehrs  der  Consuln  mit  den  Chinesischen
  Autoritäten  und  die  von  ihnen  gegenüber  den  letz
teren  geübte  Vermittelung  des  Geschäftsverkehrs  ihrer  Angehörigen
  sind  in  folgenden  Bestimmungen  vereinbart.

Die  mit  einander  correspondirenden  Consuln  und  localen  Autoritäten
  bedienen  sich  der  Form  gegenseitiger  Mittheilung  (Vertrag  mit
Schweden  Art.  30),  auf  der  Bafis  der  Reciprocität  und  Gleichheit  (Ver
trag  mit  Portugal  Art.  7,  mit  Schweden  Art.  4)  gegenüber  hohen  Autoritäten
  der  Provinzen  eines  Exposé,  auf  welches  diese  eine  Declaration
ergehen  lassen  (Vertrag  mit  Frankreich  Art  4).  Die  amtlichen  Mittheilungen
  der  Consuln  erfolgen  in  der  Sprache  ihres  Staates  mit  einer
Chinefischen  Uebersetzung  (Vertrag  mit  Frankreich  Art.  3,  mit  dem  Zoll-
        <pb n="795" />
        China.  779

verein  Art.  5,  mit  Portugal  Art.  6,  mit  Oesterreich  Art.  7,  mit  Japan
  Art.  6).  Die  Chinesischen  Autoritäten  bedienen  sich  der  Chinefischen
Sprache.  Nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich  wird  im  Fall  eines  Streites
über  die  Interpretation  des  Textes  dem  Französischen  der  Vorzug  eingeräumt,
  während  nach  dem  Vertrage  mit  dem  Zollverein,  Portugal  und
Oesterreich  der  Borzug  derjenigen  Sprache  eingeräumt  wird,  in  welcher
das  Schriftstück  ursprünglich  abgefaßt  wurde,  oder  der  Sprache  derjenigen
Nation,  welche  das  Schreiben  erlassen  hat.  Nach  dem  Vertrage  mit
Japan  ist  eine  Uebersetzung  nicht  erforderlich  und  kann  Japan  sich  auch
der  Chinesischen  Buchstaben  bedienen.  Nach  dem  Vertrage  mit  Rußland
Art.  5  werden  die  Beziehungen  zwischen  den  Consuln  und  localen  Autoritäten
  gepflogen  nach  den  von  der  Chinefischen  Regierung  rückfichtlich  der
Fremden  adoptirten  allgemeinen  Regeln.

Wenn  fremde  Nationale  aus  besonderen  Gründen  an  die  localen
Autoritäten  eine  Reclamation  zu  richten  beabsichtigen,  so  haben  sie  ihre
bezügliche  Mittheilung  ihrem  Consul  vorzulegen,  um  zu  erfahren,  ob
ihre  Ausdrucksweise  geziemend  und  achtungsvoll  sei  und  die  Sache  gerecht
  und  begründet.  Im  Bezjahungsfall  lassen  die  Consuln  die  Reclamation
  an  die  competente  Autorität  gelangen.  Zu  gleichem  Zweck  haben
Chinesische  Reclamanten  ihr  Schriftstück  ihrer  Regierung  zu  unterlegen.
(Vertrag  mit  Schweden  Art.  24;  Englisches  Reglement  Pct.  13;  Vertrag
mit  Frankreich  Art.  4,  mit  dem  Zollverein  Art.  34,  mit  Portugal
Art.  7.)

Einigen  Staaten  ist  zur  Unterstützung  der  Autorität  ihrer  resp.
Consuln  das  Recht  eingeräumt  worden,  Kriegsschiffe  in  die  dem  Handels.
verkehr  geöffneten  Häfen  zu  senden,  dem  Schwedischen  Consul  aber  steht
zu  (Vertrag  Art.  19),  im  Fall,  daß  das  Eigenthum  oder  die  Wohnungen
seiner  Nationalen  durch  die  Volksmassen,  Brandstifter  oder  andere  zügellose
  Individuen  bedroht  werden,  militärische  Beihülfe  zu  requiriren.

*217.
2.  Japan.

Die  neuesten  Verträge  mit  Japan,  welche  auch  Bestimmungen  über
consulare  Functionen  enthalten,  find:  der  F.  und  Handels-Vertrag  mit
den  Vereinigten  Staaten  vom  29.  Juli  1858,  mit  Rußland  vom  7.  August
1858,  der  Friedens-,  Freundschafts=  und  Handels-Vertrag  mit  Frankreich
vom  9.  October  1858,  der  F.,  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag
mit  dem  Norddeutschen  Bunde,  mit  den  anderen  Staaten  des  Zollvereins
  und  mit  Luxemburg  vom  20.  Februar  1869  und  mit  Oesterreich
  vom  18.  October  1869.  Der  bereits  im  vorigen  Paragraphen  berücksichtigte
  Vertrag  mit  China  wird  hier  außer  Acht  gelassen.  Die  hier-
        <pb n="796" />
        780  Consularrecht.

her  gehörenden  Bestimmungen  der  vorgenannten  Verträge  beziehen  sich
hauptsächlich  auf  die  Jurisdiction.

Der  Jurisdiction  des  resp.  Consuls  unterliegen  Streitsachen  zwischen
  den  Angehörigen  einer  und  derselben  Nation  in  Bezug  auf  Eigenthumsrecht
  und  Rechte  der  Person  (Vertrag  mit  Frankreich,  dem  Zollverein
  und  Oesterreich  Art.  5).  Auch  in  Streitsachen  fremder  Nationalen
  mit  den  Angehörigen  anderer  fremder  Nationen  haben  sich  die
Japanischen  Autoritäten  nicht  zu  mischen  (Bertrag  mit  dem  Zollverein
und  Oesterreich  Art.  5).

Nach  dem  Bertrage  mit  Frankreich  Art.  7  muß  sich  zum  Franzöfischen
  Consul  jeder  Franzose  begeben,  welcher  sich  über  einen  Japanen,  und
jeder  Japane,  welcher  sich  über  einen  Franzosen  zu  beschweren  hat.  Der
Consul  prüft  die  Sache  und  bemüht  sich  sie  auszugleichen;  gelingt  ihm
das  aber  nicht,  so  entscheidet  er  dieselbe  in  Gemeinschaft  mit  der  Japanischen
  Autorität  nach  Billigkeit.  Nach  den  Verträgen  mit  dem  Zollverein
  und  Oesterreich  Art.  5  werden  vom  Deutschen  oder  Oesterreichischen
  Consul  oder  von  der  Japanischen  Autorität  die  Klagen  und  Beschwerden
  der  Staatsangehörigen  der  Consuln  gegen  einen  Japanen  und
vice  versa  je  nach  dem  Beklagten  entschieden.  Nach  dem  Vertrage  mit
den  Vereinigten  Staaten  Art.  6  aber  sollen  die  Consulargerichte  den
Japanischen  Gläubigern  zur  Verfolgung  ihrer  Rechtsaussprüche  wider
Amerikanische  Bürger  und  die  Japanischen  Gerichte  Amerikanischen
Bürgern  zu  gleichem  Zweck  gegen  Japanen  geöffnet  sein.

Der  Consul  hat  die  Untersuchung  eines  von  einem  seiner  Nationalen
  gegen  einen  Japanen  verübten  Verbrechens  und  falls  er  schuldig
ist,  dessen  Bestrafung  nach  dem  Gesetz  seines  Staates,  während  der
Japane,  welcher  sich  eines  Verbrechens  gegen  einen  fremden  Nationalen
schuldig  gemacht,  durch  die  Japanische  Autorität  in  Untersuchung  genommen
  und  nach  Japanischem  Gesetz  bestraft  wird.  (Verträge  mit  den
Vereinigten  Staaten,  mit  Frankreich,  dem  Zollverein  und  Oesterreich
Art.  6.)  Nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich  richtet  der  Französische  Consul
  auch  diejenigen  Franzosen,  welche  gegen  einen  Angehörigen  einer  anderen
  fremden  Nation  ein  Verbrechen  verübt  haben.  Dagegen  üben  nach
dem  Vertrage  mit  Rußland  Art.  14  der  Russische  Consul  und  die  Japanische
  Autorität  das  Gericht  in  Gemeinschaft  in  Sachen  zwischen  Angehörigen
  dieser  beiden  Staaten  und  zwar  gegen  Russen  nach  Russischem,
gegen  Japanen  nach  Japanischem  Gesetz.

Auf  Ersuchen  des  Russischen  Consuls  wird  rücksichtlich  Russischer
Verbrecher  von  der  Japanischen  Autorität  aller  Beistand  gewährt,  wobei
der  Consul  die  dadurch  verursachten  Kosten  trägt.  In  Häfen,  in  welchen  sich
kein  Russischer  Consul  befindet,  vollzieht  die  locale  Autorität  die  Verhaftung.
  Sie  übernimmt  dieselbe  auch  nach  dem  Vertrage  mit  den  Vereinigten
  Staaten  Art.  9  auf  Requifition  des  Amerikanischen  Consuls
rücksichtlich  aller  Deserteure  und  der  Rechtsverfolgung  entfliehender  Individuen,
  nimmt  in  ihre  Gefängnisse  alle  durch  den  Consul  verhafteten
        <pb n="797" />
        Japan.  781

Personen  auf  und  gewährt  diesem  allen  erforderlichen  Beistand,  damit
er  die  Befolgung  der  Gesetze  seitens  der  auf  dem  Festlande  und  den
Schiffen  sich  aufhaltenden  Amerikaner  erzwinge.

Vor  den  Consul  werden  alle  Ansprüche  auf  Geldstrafen  oder  Confiscation
  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  einen  von  Japan  mit  anderen
Staaten  abgeschlossenen  Vertrag  und  gegen  die  demselben  angefügten
Reglements  gebracht.  Die  Geldstrafen  oder  Confiscationen,  auf  welche
vom  Consul  erkannt  wird,  fallen  der  Japanischen  Regierung  zu.  (Vertrag
  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  6,  mit  dem  Zollverein  und
Oesterreich  Art.  7,  mit  Rußland  Art.  14.)  Im  Vertrage  mit  Frankreich
  ist  nur  der  letztere  Satz  enthalten.

Mit  Beschlag  belegte  Güter  werden  von  den  Consuln  und  den  Japanischen
  Behörden  versiegelt  und  bis  zur  Entscheidung  durch  den  Consul
im  Zollhause  deponirt.  Fällt  die  Entscheidung  zu  Gunsten  des  Eigenthümers
  oder  Consignatärs  der  Güter  aus,  so  sollen  dieselben  sofort  dem
Consul  zur  weiteren  Verfügung  ausgehändigt  werden.  Wünscht  aber  die
Japanische  Regierung  gegen  die  Entscheidung  des  Consuls  Berufung  einzulegen,
  so  ist  der  Eigenthümer  oder  Consignatär  gehalten,  den  Werth  derselben
bis  zur  Entscheidung  auf  dem  resp.  Consulat  zu  deponiren.  Sind  jedoch  die
mit  Beschlag  belegten  Güter  leicht  dem  Verderben  ausgesetzt,  so  sollen
dieselben  gegen  Deponirung  des  Werthes  auf  dem  Consulat  dem  Eigenthümer
  ausgehändigt  werden.  (Vertrag  mit  dem  Zollverein  und  mit
Oesterreich  Art.  7.)

Der  resp.  Consul  hat  sich  wegen  der  Hafenordnungen  in  den  geöffneten
  Häsen  Japans  mit  den  localen  Autoritäten  zu  verständigen.
(Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten,  Frankreich  und  dem  Zollverein
Art.  3,  mit  Rußland  Art.  5.)  Eine  gleiche  Verständigung  ist  rücksichtlich
  der  Plätze  für  Gebäude  fremder  Nationalen  in  Aussicht  genommen
(Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten  und  Frankreich  Art.  3),  nach
den  Verträgen  mit  Rußland  Art.  5  und  mit  dem  Zollverein  Art.  3
nur  hinsichtlich  der  für  Gebäude  von  Privaten,  wobei  nach  dem  Vertrage
  mit  Rußland  Art.  4  Plätze  für  öffentliche  Gebäude  durch  die
Japanische  Regierung  allein  angewiesen  werden.  Falls  die  erwähnte
Verständigung  nicht  gelingt,  gelangt  die  Sache  an  die  resp.  diplomatischen
  Agenten  und  die  Japanische  Regierung  zur  Entscheidung.

8  218.
3.  Siam.

Die  uns  vorliegenden  neuesten  Verträge  Siams  sind:  der  Freundschaftsund
  Handels-Vertrag  mit  Großbritannien  vom  18.  April  1855  (M.  N.
R.  G.  XVII.  1°  p.  68),  der  F.,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag
mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom  29.  Mai  1856
        <pb n="798" />
        782  Consularrecht.

(ibid.  97),  der  F.,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  Frankreich
vom  15.  August  1856  (ibid.  101),  der  F.,  Handels-  und  Schifffahrts
  Bertrag  mit  Dänemark  vom  21.  Mai  1858  (ibid.  116),  der
F.,  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  Preußen  und  den  anderen
Staaten  des  Zollvereins  und  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin
und  Strelitz  vom  7.  Febrnar  1862  (M.  N.  R.  G.  XIX.  215),  der
F.,  Handels=  und  Schifffahrts.  Bertrag  mit  Schweden  -  Norwegen  vom
18.  Mai  1868  (Swensk  Forfattnings-Samling  1869  Nr.  74)  und  der
F.,  Handels-  und  Schifffahrts  Vertrag  mit  Oesterreich  vom  17.  Mai
1869  (M.  R.  II.  Sér.  I.  438).  Mit  Ausnahme  des  Vertrages  mit
den  Vereinigten  Staaten  sind  den  übrigen  Reglements  angefügt.

Der  resp.  Consul  regelt  und  controllirt  die  Interessen  der  fremden
Nationalen.  Er  hat  die  Aufgabe,  die  Bestimmungen  der  mit
Siam  geschlossenen  VBerträge  wahrzunehmen  und  ihnen  zur
Nachachtung  durch  seine  Nationalen  zu  verhelfen.  In  gleicher
Beise  hat  er  alle  Vorschriften  und  Reglements  zur  Geltung  zu  bringen,  welche
jetzt  oder  später  in  Bezug  auf  seine  Nationalen,  zur  Betreibung  ihres
Handels  und  zur  Vorbeugung  der  Verletzungen  der  Landes-Gesetze  in
Siam  erlassen  wurden.  (Vertrag  mit  Großbritannien,  den  Vereinigten
Staaten  von  Nordamerika,  Frankreich,  Dänemark,  dem  Zollverein,
Schweden  und  Oesterreich  Art.  2.)  Nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich
  dient  der  Consul  auch  als  Vermittler  zwischen  den  Antoritäten
des  Landes  und  den  von  ihm  vertretenen  Nationalen.

Im  Falle  der  Abwesenheit  eines  Consuls  können  die  fremden
Capitäne  und  Negocianten  auch  ihre  Zuflucht  zu  einer  befreundeten
Macht  nehmen  und,  falls  das  unmöglich  ist,  zu  den  Landesautoritäten.
(Vertrag  mit  Frankreich,  Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und
Oesterreich.)

Nur  der  Vertrag  mit  Frankreich  bestimmt  besonders  (Art.  8),  daß
Streitigkeiten  zwischen  Franzosen  deren  nationaler  Jurisdiction  unterliegen
und  ihre  Handelsschiffe  der  nationalen  Autorität  und  der  des  Capitäns.
Daß  aber  Streitigkeiten  zwischen  fremden  Nationalen  und  Eingeborenen
vom  Consul  in  Gemeinschaft  mit  den  localen  Beamten  entschieden
werden,  vereinbarten  der  Vertrag  mit  Großbritannien  und  der  mit
den  Vereinigten  Staaten  im  Art.  2.  Die  Verträge  der  ebengenannten
drei  Staaten  setzen  außerdem  fest,  daß  der  Consul  sich  nicht  in  Sachen,
welche  sich  blos  auf  Eingeborene  und,  nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich,
  auch  auf  diese  und  andere  fremde  Nationale  beziehen,  einmischen
soll,  sowie  es  den  localen  Autoritäten  verwehrt  wird,  sich  einzumischen
  in  Angelegenheiten,  welche  blos  auf  Angehörige  einer  und
derselben  fremden  Nation,  und,  nach  dem  Vertrage  mit  Frankreich,  auch
auf  die  Angehörigen  verschiedener  Nationen  sich  beziehen.  Uebereinstimmend
  vereinbarten  aber  die  Verträge  mit  Frankreich  Art.  8,  mit
Dänemark  Art.  10  und  mit  dem  Zollverein,  Schweden  und  Oesterreich
Art.  9,  daß  dem  resp.  Consul,  falls  sein  Nationaler  eine  Klage  oder
        <pb n="799" />
        Siam.  783

Beschwerde  gegen  einen  Siamesen  oder  dieser  eine  solche  gegen  den
ersteren  habe,  vom  einen  und  anderen  dieselben  vorgelegt  werden  müssen
und  daß  der  Consul  sich  dann  zu  bemühen  habe,  die  Sache  gütlich
auszugleichen,  falls  das  aber  nicht  gelinge,  er  und  ein  localer  Beamter
in  Gemeinschaft  nach  Billigkeit  zu  entscheiden  hätten.  Beabsichtigt  ein
fremder  Nationaler  sich  an  die  Landesautorität  zu  wenden,  so  muß  seine
Klage  oder  Beschwerde  seinem  Consul  unterlegt  werden,  welcher  ihr,  wenn
sie  ihm  verständig  und  angemessen  redigirt  zu  sein  scheint,  Folge  giebt,
sonst  aber  sie  abändern  lassen  oder  auch  sich  weigern  wird  sie  zu  befördern.
  Eingeborene,  welche  sich  an  einen  Consul  zu  wenden  haben,
wenden  sich  zu  gleichem  Zweck  an  die  Landesautorität,  und  verfährt  diese
dann  so  wie  der  Consul.  (Vertrag  mit  Frankreich,  Dänemark,  dem
Zollverein,  Schweden  und  Oesterreich  Art.  4.)

Der  Consul  hat  den  Eingeborenen  Beistand  zu  gewähren,  wenn
die  seiner  Jurisdiction  unterworfenenen  Nationalen  nicht  jenen  die  ihnen
schuldige  Summe  zahlen,  gleichen  Beistand  gewährt  die  locale  Autorität
fremden  Nationalen  im  entgegengesetzten  Fall.

(Bertrag  mit  Frankreich  Art.  13,  mit  Dänemark,  dem  Zollverein,
Schweden  und  Oesterreich  Art.  14.)

Der  Consul  hat  Besitz  von  allen  Gütern  seines  banquerottirenden
Nationalen  zu  nehmen,  damit  sie  unter  die  Gläubiger  vertheilt  werden,
in  deren  Interesse  er  auch  alle  dem  Banquerotteur  in  anderen  Ländern
gehörenden  Gegenstände  mit  Beschlag  zu  belegen  hat.  (Vertrag  mit
Frankreich  Art.  12,  mit  Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und
Oesterreich  Art.  13.)  Die  Güter  eines  verstorbenen  Nationalen  sind
dem  resp.  Consul  zu  übergeben,  falls  keine  Erben,  keine  Testamentsexecutoren,
  kein  aus  der  Familie  dazu  designirter  oder  kein  Gesellschafter
  des  Verstorbenen  anwesend  ist,  und  hat  er  die  Erbschaft  in
Gemäßheit  der  Gesetze  und  Gebräuche  seines  Landes  zu  vertheilen.
(Vertrag  mit  Frankreich  Art.  14,  mit  Dänemark,  dem  Zollverein,
Schweden  und  Oesterreich  Art.  14.)

Der  Consul  bestraft  nach  den  Gesetzen  seines  Landes  Criminalverbrechen
  und  Vergehen  seiner  Nationalen,  während  Eingeborene,  welche
sich  derselben  schuldig  gemacht,  von  ihren  Autoritäten  und  nach  ihren
Gesetzen  bestraft  werden.  (Vertrag  mit  Großbritannien  und  den  Vereinigten
  Staaten  Art.  2,  mit  Frankreich  Art.  9,  mit  Dänemark,  dem
Zollverein,  Schweden  und  Oesterreich  Art.  10.)  Nach  dem  Vertrage
mit  Frankreich  Art.  8  constatirt  der  Consul  im  Falle  von  Gewaltthätigkeiten
  zwischen  Angehörigen  verschiedener  Nationen  die  Art  des
Delicts  und  bestraft  die  Schuldigen.

Falls  Eingeborene  im  Dienst  fremder  Nationaler  sich  gegen  die
Gesetze  ihres  Landes  vergehen,  sodann  entweichen  und  bei  einem  fremden
Nationalen  in  Siam  ihre  Zuflucht  nehmen,  soll  nach  ihnen  Nachforschung
angestellt  und  sollen  sie  durch  den  resp.  Consul  ermittelt,  falls  aber  ihre
Schuld  oder  ihre  Entweichung  erwiesen  worden,  den  localen  Autoritäten
        <pb n="800" />
        784  Consularrecht.

ausgeliefert  werden.  Dem  resp.  Consul  sollen  aber  auf  seine  Requisition
  ausgeliefert  werden  seine  in  Siam  sich  aufhaltenden  oder  dort
handeltreibenden  eines  Verbrechens  beschuldigten  Nationalen,  welche
entweder  von  dort  entflohen  oder  sich  dort  verborgen  hielten.  (Vertrag
mit  Großbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  Art.  3,  Vertrag  mit
dem  Zollverein  und  Schweden  Art.  6.)  Der  Vertrag  mit  Frankreich
Art.  6  vereinbart  nur,  daß  Eingeborene,  welche  sich  im  Dienst  von
Nationalen  befinden  und  sich  eines  nach  den  Gesetzen  ihres  Landes
strafbaren  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  schuldig  machen,  den
localen  Autoritäten  ausgeliefert  werden.  —  Flüchten  aber  Siamesische
Deserteure  oder  eines  Verbrechens  Angeschuldigte  in  die  Häuser  oder  an
Bord  der  Schiffe  fremder  Nationaler,  so  hat  der  resp.  Consul,  falls
die  localen  Auloritäten  ihn  requiriren,  nach  erwiesener  Schuld  sie  zu
verhaften.  Entweichen  aber  Matrosen  oder  andere  Individuen  und
Schuhgenossen  fremder  Staaten  von  ihren  Handelsschiffen,  so  läßt  der
Consul  an  die  localen  Autoritäten  ein  Requisitorialschreiben  ergehen,
damit  sie  ermittelt  und  zurückgeliefert  werden.  (Vertrag  mit  Frankreich
Art.  11,  Verträge  mit  Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und
Oesterreich  Art.  12.)

Der  Consul  hat  die  ihm  von  der  localen  Autorität  überlieferten
Gegenstände,  welche  den  ihm  unterstellten  Schiffen  an  oder  auf  der
Küste  durch  Seeräuber  oder  Räuber  geraubt  wurden,  den  Eigenthümern
zurückzuerstatten.  (Vertrag  mit  Frankreich  Art.  10,  mit  Dänemark,
dem  Zollverein,  Schweden  und  Oesterreich  Art.  11.)  Im  Fall  eines
Schiffbruchs  eines  fremden  Schiffes  an  der  Siamesischen  Küste  hat  aber  die
zur  Beihülfe  verpflichtete  locale  Autorität  von  dem  Vorfall  den  resp.
Consul  zu  benachrichtigen,  damit  er  in  Gemeinschaft  mit  der  competenten
Autorität  Maßregeln  zur  Repatriirung  der  Schiffsmannschaft  und  zur
Rettung  der  Schiffstrümmer  und  Ladung  treffe.  (Vertrag  mit  Frankreich
Art.  16,  mit  Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und  Oesterreich  Art.  17.)

Der  Capitän  eines  fremden  Schiffes  hat  innerhalb  vierundzwanzig
Stunden  nach  seiner  Ankunft  im  Hafen  sich  zu  seinem  Consul  zu  begeben
  und  ihm  Schiffspapiere  und  Manifest  zu  übergeben.  Nachdem
dieser  dann  dem  Zollhause  darüber  berichtet,  ertheilt  der  Zolldirector
die  Erlaubniß  zur  Oeffnung  der  Schiffsräume  (Reglement  3  zum  Vertrage
  mit  Großbritannien,  Frankreich,  Däncmark,  dem  Zollverein,
Schweden  und  Oesterreich).  Falls  fremde  Kaufleute  mit  den  Zollbeamten
  in  Bezug  auf  den  zu  schätzenden  Werth  eines  Einfuhrartikels
nicht  übereinkommen,  so  werden  die  bezüglichen  Differenzen  vor  den
resp.  Consul  und  einen  Siamesischen  Beamten  gebracht,  welche  eine
gleiche  Anzahl  von  Kaufleuten  als  Beisitzer  berufen  können,  damit  diese
ihnen  bei  der  Entscheidung  nach  Billigkeit  assistiren.  (Vertrag  mit
Großbritannien  Art.  8,  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  7,  mit
Frankreich  Art.  18,  mit  Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und
Oesterreich  Art.  19.)
        <pb n="801" />
        Siam.  785

Nachdem  der  Capitän  die  Aus=  und  Einladung  bewerkstelligt,  alle
Abgaben  entrichtet  und  ein  Manifest  über  die  Exportladung  seinem
Consul  übergeben,  erfolgt  die  Clarirung  und  giebt  sodann  der  Consul,
falls  kein  Hinderniß  besteht,  dem  Capitän  die  Schiffspapiere  zurück  und
gestattet  die  Abreise  (Reglement  5  zum  Vertrage  mit  Großbritannien,
Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und  Oesterreich,  und  Reglement
4  zum  Vertrage  mit  Frankreich).

Fremde  Nationale,  welche  in  Siam  sich  niederlassen  wollen,  müssen
bei  ihrem  resp.  Consulat  registrirt  werden  (Vertrag  mit  Großbritannien
Art.  5,  mit  Frankreich,  Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und
Oesterreich  Art.  4).  Die  Consulu  leisten  ihren  Nationalen  Beistand
zum  Erwerb  von  Land  und  Hänsern  gegenüber  den  Landesantoritäten
und  Verkäufern,  indeß  müssen  die  Landerwerber  innerhalb  dreier  Jahre
das  erworbene  Land  bebauen  oder  cultiviren.  (Vertrag  mit  Groß.
britannien  und  den  Vereinigten  Staaten  Art.  4,  mit  Frankreich  Art.  ö,
mit  Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und  Oesterreich  Art.  8.)

Die  fremden  Nationalen  dürfen  nicht  die  ihnen  vertragsmäßig
genau  bezeichneten  Districte  überschreiten  und  sich  in  das  Innere  des
Landes  begeben,  ohne  einen  auf  Ersuchen  ihres  Consuls  von  den
Landesautoritäten  ausgestellten  Paß.  Auch  dürfen  sie  das  Land  nicht
verlassen,  falls  diese  Antoritäten  ihrem  resp.  Consul  nachweisen,  daß
dagegen  gesetzliche  Gründe  obwalten.  Zu  Reisen  innerhalb  der  ihnen
angewiesenen  Grenzen  bedürfen  aber  die  fremden  Nationalen  eines  von
ihrem  Consul  ausgestellten  und  durch  die  Landesantorität  visirten  Passes
Reisen  sie  ohne  einen  solchen,  so  machen  sie  sich  dadurch  der  Desertion
verdächtig  und  werden  von  den  localen  Autoritäten  verhaftet,  welche
über  die  Verhaftung  *  Consul  zu  berichten  haben.  (Vertrag  mit
Großbritannien  Art.  5,  mit  Frankreich  Art.  3  und  7,  mit  Dänemark,
dem  Zollverein,  Schweden  und  Oesterreich  Art.  7.)

Die  Befolgung  der  den  Verträgen  angefügten  Reglements  soll  durch
den  resp.  Consul  in  Gemeinschaft  mit  den  localen  Antoritäten  bewirkt
werden,  alle  Geldstrafen  für  die  Uebertretung  von  Bestimmungen  der
Verträge  oder  Reglements  fallen  aber  der  Siamesischen  Regierung  zu.
(Vertrag  mit  Großbritannien  Art.  9,  mit  den  Vereinigten  Staaten
Art.  8,  mit  Frankreich  Art.  21,  mit  Dänemark,  dem  Zollverein  und
Schweden  Art.  22,  mit  Oesterreich  Art.  23.)

Die  Consulu  soll  die  Landesantorität  mit  hinreichender  Macht
ausrüsten,  damit  sie  ihre  Autorität  über  ihre  Nationalen  zur  Geltung
bringen  und  unter  den  Schiffen  ihres  Staates  Disciplin  aufrechterhalten
können.  (Vertrag  mit  Großbritannien  Art.  7,  mit  den  Vereinigten
Staaten  Art.  6  lnach  diesen  beiden  Verträgen  nur,  falls  keine  Kriegs-.
schiffe  Großbritanniens  resp.  der  Vereinigten  Staaten  im  Hafen  sindl,
mit  Frankreich  Art.  8,  mit  Dänemark,  dem  Zollverein,  Schweden  und
Oesterreich  Art.  12.)

Handbuch  des  Völkerrechts  III.  50
        <pb n="802" />
        786  Consularrecht.

g  219.
4.  Korea.

Von  den  durch  Korea  abgeschlossenen  Verträgen  liegen  uns  nur
vor:  der  Friedens-,  Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrts·  Vertrag  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  vom  22.  Mai  1882  (Arch.
dipl.  X.  II.  19),  der  F.  und  Handels-  Bertrag  mit  Großbritannien
vom  26.  November  1883  (M.  R.  II.  Sér.  X.  576)  und  der  F.,
Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reich  von  demselben
  Datum  (ibid.  473).

Der  Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten,  welcher  in  dessen  Artikel
12  als  unvollständig  bezeichnet  wird,  enthält  folgende  auf  die  Functionen
  der  Consuln  dieser  Staaten  bezügliche  Bestimmungen.

Nach  Art.  4  werden  Streitigkeiten  zwischen  den  Angehörigen  beider
Staaten  abgeurtheilt  durch  den  competenten  Functionär  der  Nation  des
Beklagten  und  nach  den  Gesetzen  seines  Staates.  Dabei  wird  aber  der
Functionär  der  Nation  des  Klägers  zur  Leitung  der  Proceßverhandlungen
  und  zur  Ueberwachung  des  Verfahrens  zugelassen  und  ihm  auch
das  Recht  eingeräumt,  Zeugen  zu  produciren,  befragen  und  an  sie  Gegenfragen
  zu  richten,  und  falls  er  mit  dem  Verfahren  nicht  einverstanden
ist,  im  Einzelnen  Einsprachen  zu  formuliren.  Sollte  aber  der  König
von  Korea  derartige  Aenderungen  und  Reformen  seiner  Gesetze  und
seines  Proceßverfahrens  vornehmen,  daß  sie  denen  der  Bereinigten
Staaten  conform  werden,  so  werden  die  Bürger  dieser  der  Landesjurisdiction
  unterworfen.  Nach  Art.  5  werden  die  Tarife  und  Zollreglements
  zur  Unterdrückung  der  Contrebande  und  anderer  Ordnungs.
widrigkeiten  den  competenten  Agenten  der  Bereinigten  Staaten  zur  Weitermittheilung
  an  ihre  Nationalen  mitgetheilt,  damit  sie  von  diesen  beobachtet
  werden,  falls  diese  aber  das  Handelsreglement  übertreten,
werden  nach  Art.  6  ihre  Waaren  confiscirt  und  wird  der  delinquirende
Kaufmann  dem  Consul  übergeben.  Auch  werden  nach  Art.  8  Decrete  des
Königs  von  Korea  über  Ausfuhrverbote  durch  den  Consul  dessen  Nationalen  zur
Beobachtung  übermittelt.  Falls  aber  Unterthanen  Koreas  die  Gesetze  ihres
Staates  übertreten  und  sich  hierauf  in  den  Wohnungen,  Waarenniederlagen
  und  am  Bord  der  Schiffe  von  Bürgern  der  Vereinigten  Staaten
verbergen,  so  haben  die  Amerikanischen  Consuln  auf  Benachrichtigung
davon  durch  die  locale  Autorität,  nach  Art.  10  die  Verhaftung  und
Ueberlieferung  an  diese  zu  veranlassen,  überhaupt  aber  dürfen  sowohl
die  Functionäre  als  die  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  solchen  Individuen
  kein  Asyl  gewähren.  Ein  Schiffbruch  eines  Schiffes  der  Vereinigten
  Staaten  an  der  Küste  Koreas  muß  nach  Art.  3  von  den  zum
sofortigen  Beistand  verpflichteten  localen  Autoritäten  dem  Consul  ge-
        <pb n="803" />
        Korea.  787

meldet  werden  zur  Ergreifung  von  Maßregeln  behufs  Repatriirung  der
Schiffsmannschaft  und  zur  Rettung  von  Schiff  und  Ladung.

Die  fast  völlig  übereinstimmenden  bezüglichen  Bestimmungen  der
Verträge  mit  dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien  beziehen  sich  zunächst
  und  zumeist  auf  die  Jurisdiction  und  sind  von  uns  dergestalt
nachstehend  zusammengefaßt,  daß  unter  „Nationale“  sowohl  Deutsche
Reichs-Angehörige  als  Großbritannische  Unterthanen  zu  verstehen  find.

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Nationalen  und  deren  Eigenthum
wird  ausdrücklich  deren  nationalen  Autoritäten  (Consuln)  vorbehalten.
Diese  verhandeln  und  entscheiden  alle  Klagen  ihrer  Nationalen  und
Angehöriger  fremder  Staaten  und  Koreanischer  Autoritäten  und
Unterthanen  gegen  ihre  Nationalen  ohne  Einmischung  der  Landes-Autoritäten,
  wogegen  Klagen  oder  Beschwerden  der  Consuln  oder  ihrer
Nationalen  gegen  Koreanische  Unterthanen  in  Korea  verhandelt  und  entschieden
  werden  von  Koreanischen  Autoritäten.  Nationale,  welche  in
Korea  eine  strafbare  Handlung  begehen,  sollen  aber  von  ihrem  resp.
Consul  nach  den  Gesetzen  seines  Staates  verfolgt  und  bestraft  werden,
Koreaner,  welche  in  Korea  eine  strafbare  Handlung  gegen  Nationale  begingen,
  von  ihren  Autoritäten  und  nach  ihren  Gesetzen  (Art.  3);  Nationale,
  welche  sich  an  einem  Schmuggel  und  einem  Versuch  desselben  betheiligen,
  unterliegen  aber  wiederum  der  Gerichtsbarkeit  ihres  Consuls  (Art.  6).
Ebenso  unterliegen  derselben  alle  Ansprüche  auf  Geldstrafen  oder  Confiscation
  für  Zuwiderhandlungen  gegen  Bestimmungen  von  Verträgen  mit
Korea  oder  einer  auf  Grund  derselben  zu  erlassenden  Verordnung,
wobei  die  vom  Consul  ausgesprochene  Geldstrafe  oder  Confiscation  der
Koreanischen  Regierung  zufällt  (Art.  3).

In  einem  offenen  Hafen  durch  die  Landesautorität  mit  Beschlag  belegte
  Güter  von  Nationalen  werden  von  dieser  und  dem  resp.  Consul
versiegelt  und  von  der  ersteren  bis  zur  Fällung  der  Entscheidung  durch
letzteren  in  Verwahrung  gehalten.  Bei  Entscheidung  zu  Gunsten  der
Eigenthümer  werden  die  Güter  dem  Consul  zur  weiteren  Verfügung
ausgeliefert,  und  geschieht  die  Auslieferung  an  die  Eigenthümer  auch  vor
der  Entscheidung,  falls  diese  den  Werth  der  Güter  bei  den  Localbehörden
deponirten.  In  allen  Civil-  und  Strafsachen,  welche  in  Korea  vor  der
einen  oder  anderen  Autorität  verhandelt  werden,  kann  ein  dazu  autorisirter
  Functionär  von  der  Nationalität  des  Klägers  zur  Anwesenheit
bei  den  Verhandlungen  abgeordnet  werden  und  wird  ihm  außerdem
  gestattet,  Zeugen  vorzuladen  und  vernehmen  zu  lassen  und  gegen
das  Verfahren  oder  die  Entscheidung  Einspruch  zu  erheben  (Art.  3).

Sucht  ein  der  Uebertretung  der  Gesetze  seines  Landes  angeschuldigter
Koreane  auf  dem  Besitzthum  oder  auf  dem  Kauffahrteischiff  eines  fremden
Nationalen  eine  Zuflucht,  so  soll  der  resp.  Consul  auf  Antrag  der  Localautorität
  den  Angeschuldigten  ergreifen  lassen  und  ihn  behufs  Aburtheilung
  ausliefern.  Ohne  Ermächtigung  des  resp.  Consuls  soll  es  aber
localen  Beamten  nicht  gestattet  sein,  das  Besitzthum  eines  Nationalen

50
        <pb n="804" />
        788  Consularrecht.

zu  betreten,  noch  dessen  Schiff  ohne  Zustimmung  des  Capitäns  oder
seines  Vertreters.  Endlich  sollen  die  Koreanischen  Autoritäten  auf  Ersuchen
  des  Consuls  deren,  strafbarer  Handlungen  angeschuldigte  und  von
Kriegs-  und  Handelsschiffen  desertirte  Nationale  verhaften  und  ausliefern
(Art.  3).

Der  resp.  Consul  und  die  localen  Autoritäten  vereinbaren  gemeinschaftlich
  1)  alle  die  Auswahl,  Abgrenzung  und  Vermessung  der  für  die
Niederlassung  der  Nationalen  bestimmten  Ländereien  oder  den  Verkauf
von  Grundstücken  in  den  verschiedenen  dem  fremden  Handel  geöffneten
Häfen  und  Plätzen  betreffenden  Maßregeln;  2)  die  jährliche  Grundsteuer
  dieser  Ländereien;  3)  die  Municipal=  und  Polizeiverordnungen  zur
Erhaltung  der  Ruhe  und  öffentlichen  Ordnung;  4)  die  Grenzen,  innerhalb
  welcher  sich  die  Nationalen  ohne  Paß  bewegen  dürfen  (Art.  4.);
5)  die  Handelsbestimmungen,  und  Abänderung  und  Ergänzung  derselben  von
Zeit  zu  Zeit  nach  Zweckmäßigkeit  und  Erfahrung  (Art.  5).

Bei  einem  Schiffbruch  eines  fremden  Schiffes  an  der  Küste  Koreas
hat  nicht  nur  die  locale  Autorität  Beistand  zu  leisten,  sondern  auch  davon
  den  nächsten  resp.  Consul  in  Kenntniß  zu  setzen  (Art.  7).  Ausfuhrverbote
  der  Regierung  werden  zur  Kenntniß  der  Consuln  gebracht
(Art.  5).

Die  Nationalen  können  sich  innerhalb  einer  Entfernung  von  hundert
Koreanischen  Li  von  den  offenen  Häfen  und  Plätzen  oder  innerhalb  der
zu  bestimmenden  Grenzen  nach  Belieben  ohne  Paß  bewegen,  zu  einer
Reise  in  andere  Theile  des  Landes  bedürfen  sie  aber  eines  von  ihrem
resp.  Consul  ausgestellten  und  von  der  Localbehörde  contrasignirten
Passes,  ermangeln  sie  eines  solchen  oder  haben  sie  sich  im  Innern  des
Landes  einer  ungesetzlichen  Handlung  schuldig  gemacht,  so  werden  sie
verhaftet  und  ihrem  nächsten  resp.  Consul  zur  Bestrafung  übergeben.
Den  im  Lande  umherreisenden  Consularbeamten  werden  von  den  Koreanischen
  Autoritäten  Pässe  ausgestellt  und  wird  ihnen  zu  ihrem  Schutzeine
Escorte  von  einer  den  Umständen  angemessenen  Stärke  beigegeben  (Art.  2).

Die  den  beiden  Verträgen  angefügten  Handelsreglements  bestimmen,
daß  nach  Ankunft  eines  fremden  Schiffes  in  einem  Koreanischen  Hafen
der  Führer  desselben  innerhalb  achtundvierzig  Stunden  den  Zollbehörden
die  Bescheinigung  des  resp.  Consuls  darüber  einzureichen  habe,  daß  alle
Schiffspapiere  im  Consulat  hinterlegt  worden  seien,  worauf  nach  vorschriftsmäßiger
  Anmeldung  die  Zollbehörden  die  Erlaubniß  zum  Oeffnen
der  Laderäume  ertheilen,  und  daß,  sobald  ein  Schiffsführer  auszuklariren
beabsichtigt,  nachdem  er  die  Abmeldung  bei  der  Zollbehörde  bewirkt
und  diese  ihm  ein  Ausklarirungsattest  ausgestellt  und  ihm  die  obenerwähnte
Bescheinigung  des  Consuls  zurückgegeben  hat,  der  Consul,  nach  Einreichung
  dieses  Schriftstückes  an  ihn,  dem  Schiffsführer  die  Schiffspapiere
auszuhändigen  habe.
        <pb n="805" />
        Madagaslar.  789

8  220.
5.  Madagaskar.

Von  den  durch  Madagaskar  abgeschlossenen  Verträgen,  welche  auf
die  consularen  Functionen  sich  beziehende  Bestimmungen  enthalten,  liegen
uns  vor  der  F.  u.  Handels-Vertrag  mit  Großbritannien  vom  27.  Juni
1865  (N.  N.  R.  G.  XX.  496),  der  F.  und  Handels--Vertrag  mit
Frankreich  vom  8.  August  1868  (ibid.  241),  der  Friedens-,  Freundschafts.,
  Handels.  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  den  Vereinigten  Staaten
von  Nordamerika  vom  13.  Mai  1881  (Arch.  dipl.  II.  Sér.  X.  II.  129)
und  der  Handels.,  F.  und  Schifffahrts=  Vertrag  mit  dem  Deutschen
Reich  vom  15.  Mai  1883  (Deutsches  Reichsgesetzblatt  1885  S.  160).
Die  beiden  ersteren  Verträge  stimmen  ziemlich  mit  einander  überein,  der
dritte  ist  der  reichhaltigste  und  enthält  ausführliche  Vereinbarungen  über
gemischte  Gerichtshöfe,  der  vierte  und  letzte  aber  im  Art.  2  sowie  der
Vertrag  mit  Italien  vom  6.  Juti  1883  (Arch.  dipl.  1886.  XVIII,  6)
hinsichtlich  der  Consuln  nur  die  Meistbegünstigungsclausel.
Der  Bertrag  mit  Frankreich  vom  17.  December  1885  (ibid.  7)  enthält
keine  consularen  Bestimmungen,  indeß  sollen  nach  Art.  4  die  Streitigkeiten
  zwischen  Franzosen  und  Madagaskern  durch  den  Französischen  Residenten
  unter  Assistenz  eines  Landesrichters  abgeurtheilt  werden.  Durch
Verordnung  vom  11.  Mai  1886  (ibid.  98)  sind  die  Residenten,  Viceresidenten
  und  Canzler  Frankreichs  in  Madagaskar  bekleidet  mit  den  consularen
  Attributionen  und  denen  der  Canzler  des  Consulats.  Sie  versehen
  deren  Functionen  freiwilliger  Gerichtsbarkeit  z.  B.  Civilstandsacte,
Notariat,  Pässe,  Certificate,  Legalisirungen  und  die  Functionen  der  Consuln
  als  Suppleanten  für  die  Verwalter  der  Marine  in  der  Fremde.

Die  Bestimmungen  der  drei  ersten  Verträge  in  Bezug  auf  die  consularen
  Functionen  sind  folgende:

Streitsachen  oder  Streitigkeiten  zwischen  fremden  Nationalen  und
Landesunterthanen  sollen  der  resp.  Consul  und  ein  Landesbeamter  hören
und  entscheiden.  Dagegen  sollen  die  Landesautoritäten  sich  nicht  einmischen
  in  Streitsachen  und  Streitigkeiten  zwischen  Angehörigen  einer
und  derselben  fremden  Nation,  indem  diese  vor  deren  resp.  Consul
gehören,  oder  zwischen  denen  verschiedener  fremder  Nationen,  so  wie  auch
die  Autoritäten  fremder  Nationen  sich  nicht  einmischen  dürfen  in  Streitigkeiten
  Eingeborener  und  Angehöriger  einer  anderen  fremden  Nation  (Vertrag
mit  Großbritannien  Art.  11,  mit  Frankreich  Art.  6).  Der  Art.  6  des  Vertrages
  der  Vereinigten  Staaten  bezieht  sich  zwar  auf  die  den  Landesautoritäten
untersagte  Einmischung,  aber  nicht  auf  die  erste  und  letzte  Bestimmung.

Falls  ein  Eingeborener  die  einem  fremden  Nationalen  schuldige  Summe
nicht  zahlt,  sollen  die  localen  Autoritäten  die  Zahlung  bewirken,  sowie  der
resp.  Consul  die  Zahlung  der  Schuld  eines  seiner  Nationalen  an  einen  Eingeborenen
  (Vertrag  mit  Großbritannien  Art.  12,  mit  Frankreich  Art.  10).

1)  Die  Abkürzung  „F.“  vor  Verträgen  bedeutet  überall  „Freundschafts.".
        <pb n="806" />
        790  Consularrecht.

Der  Nachlaß  eines  in  Madagaskar  verstorbenen  fremden  Nationalen
soll  den  Erben  oder  ihren  Vertretern  oder  in  ihrer  Abwesenheit  dem  resp.
Consul  überliefert  werden  (Vertrag  mit  Großbritannien  Art.  14,  mit
Frankreich  Art.  11).

Falls  ein  fremder  Nationaler  eines  in  Madagaskar  begangenen
Verbrechens  angeschuldigt  worden,  wird  derselbe  durch  seinen  Consul
oder  einen  anderen  von  seiner  Regierung  dazu  ernannten  Beamten  in
Untersuchung  genommen  und  abgeurtheilt  in  Gemäßheit  der  Gesetze  seiner
Nation  (Vertrag  mit  Großbritannien  Art.  11,  mit  Frankreich  Art.  7).
Nach  dem  Vertrage  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  ist
das  nur  dann  der  Fall,  wann  dieses  Verbrechen  von  einem  Angehörigen
der  Vereinigten  Staaten  gegen  einen  solchen  begangen  wurde.  Auch
wird  nach  dem  Vertrage  mit  Großbritannien  Art.  11  der  einer  Ueber.
tretung  der  Landesgesetze  schuldige  Engländer,  nach  dem  Vertrage  mit
Frankreich  Art.  7  jeder  irgend  eines  Verbrechens  schuldige  Franzose,
nach  dem  Vertrage  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  6  der  eines
Mordes,  eines  Aufruhrs  oder  einer  Empörung  gegen  die  Landesregierung
mit  der  Absicht  sie  zu  stürzen,  aber  auch  der  mehrerer  geringerer  Delicte
  überführte  Bürger  der  Vereinigten  Staaten,  falls  er  ungestüm
und  störrig  ist,  aus  Madagaskar  verbannt  und  in  die  Bereinigten
  Staaten  gesandt  zur  Revision  seines  Processes,  zur  Genehmigung
des  Urtheils  und  Bestrafung.  Nach  Art.  8  des  Vertrages  mit
Frankreich  wird  an  dessen  Consul  auf  sein  Ersuchen  jeder  vor
die  Französischen  Gerichte  wegen  eines  Verbrechens  gebrachte  Franzose,
welcher  sich  nach  Madagaskar  geflüchtet  hatte,  ausgeliefert.  Ebenso
hat  nach  Art.  6  des  Vertrages  mit  den  Vereinigten  Staaten
die  Landespolizei,  falls  sie  einen  Bürger  oder  Schutzgenossen  der  Vereinigten
  Staaten  auf  frischer  That  ertappte  bei  einem  Verbrechen  gegen
eine  Person  irgend  einer  Nationalität  oder  als  er  sich  einer  Störung
der  Ordnung  auf  Straßen  und  öffentlichen  Plätzen  schuldig  machte  oder
in  irgend  welcher  Weise  die  Gesetze  des  Landes  übertrat,  ohne  Weiteres
das  Recht  den  Delinquenten  zu  arretiren  und  ihn  vor  den  Amerikanischen
Consul  zu  führen,  welcher  eine  Entscheidung  je  nach  den  Umständen,  den
Gesetzen  beider  Länder  und  den  Bestimmungen  dieses  Vertrages  zu  treffen  hat.

Nach  dem  Vertrage  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  6  werden
alle  Streitsachen  und  Streitigkeiten  zwischen  Bürgern  und  Schutzgenossen
der  Vereinigten  Staaten  und  Landesunterthanen  und  alle  von  den
ersteren  gegen  letztere  und  von  diesen  gegen  jene  begangenen  Criminal.=delicte,
  sowie  Uebertretungen  der  Landesgesetze  durch  Bürger  und  Schutzgenossen
  der  Vereinigten  Staaten  verfolgt,  untersucht  und  abgeurtheilt
durch  „gemischte  Gerichte“.  Ein  solcher  höherer  Gerichtshof  wird  gebildet
  aus  dem  diplomatischen  Hauptagenten  oder  aus  dem  dem  Grad
nach  höchsten  oder  ältesten  Consularagenten  der  Bereinigten  Staaten  und
aus  einem  von  der  Beherrscherin  des  Landes  aus  den  Eingeborenen
ernannten  Functionär.  Dieser  Gerichtshof  ist  entweder  erste  oder  Appell-
        <pb n="807" />
        Madagaskar.  791

Instanz  für  Processe  der  niederen  Gerichte.  Von  diesen  besteht  in  jedem
Consular-District  eines,  gebildet  aus  dem  Consularagenten  des  Districts
und  einem  dazu  aus  den  Eingeborenen  ernannten  Functionär.  Die
Competenz  der  niederen  Gerichte  erstreckt  sich  auf  Civilsachen  bis  zum
Betrage  von  500  Dollars  oder  Gefängniß  auf  ein  Jahr.  Die  Appellation
  von  den  höheren  gemischten  Gerichten  kann,  nach  Wahl  der  appellirenden
  Partei,  an  die  eine  oder  andere  der  beiden  Regierungen  gehen.
Falls  Bürger  oder  Schutzgenossen  der  Vereinigten  Staaten  Kläger  find,
hat  der  eingeborene  Richter  den  Vorsitz  und  die  ausschlaggebende  Stimme,
sind  sie  Beklagte,  der  Richter  der  Vereinigten  Staaten.  Indeß  muß  der
Vorsitzende  stets  mit  dem  Beisitzer  sich  vorher  berathen  und  dessen  Meinung
  in  Erwägung  ziehen,  bevor  er  seine  Entscheidung  abgiebt.  Die
Regeln  des  Verfahrens  werden  in  einem  Gesetzbuch  durch  den  diplomatischen
  Agenten  oder  Hauptconsularagenten  der  Vereinigten  Staaten  und
einen  oder  mehrere  von  der  Landesregierung  ernannte  Beamten  festgestellt
  und  von  den  beiden  Regierungen  bestätigt.  Auch  ist  das  Gericht
verpflichtet,  eine  gütliche  Vereinbarung  von  Civilstreitigkeiten  herbeizuführen
  oder  sie  der  Entscheidung  von  durch  die  Parteien  genehmigten  Schiedsrichtern
  zu  unterwerfen.  Selbst  in  weniger  schweren  Criminalsachen  können
die  geschädigten  oder  interessirten  Parteien  mit  Zustimmung  des  Gerichts
sie  auf  pecuniärer  oder  anderer  Grundlage  unter  einander  schlichten.

Haussuchungen  können  nur  mit  Bewilligung  der  Consuln  oder  der
Bewohner  des  fraglichen  Hauses  veranstaltet  werden,  in  Abwesenheit  des
resp.  Consuls  genügt  aber  die  Mittheilung  an  die  Besitzer,  falls  es  gewiß
  ist,  daß  gestohlenes  Gut  oder  flüchtige  Verbrecher  verborgen  werden
(Bertrag  mit  Großbritannien  Art.  5,  mit  Frankreich  Art.  4,  mit  den  Vereinigten
  Staaten  Art.  6).

Die  localen  Autoritäten  haben  nicht  das  Recht  in  die  Angelegenheiten
  fremder  Kauffahrteischiffe  sich  zu  mischen,  indem  diese  Schiffe
lediglich  ihrem  Consul  oder  Capitän  unterworfen  sind.  Nur  in  Abwesenheit
  eines  Kriegsschiffes  der  bezüglichen  Nationalität  sollen
die  localen  Antoritäten,  falls  sie  durch  den  resp.  Consul  dazu  aufgefordert
  werden,  Beistand  gewähren,  damit  die  consulare  Autorität
durch  die  Nationalen  respectirt  und  die  Disciplin  der  nationalen  Schiffs.
mannschaft  wiederhergestellt  und  aufrechterhalten  werde.  Desertiren
aber  fremde  nationale  Seeleute  von  ihren  Schiffen,  so  haben  die  localen
Autoritäten  alle  Mittel  anzuwenden,  um  ihrer  habhaft  zu  werden  und
sie  dem  resp.  Consul  oder  Capitän  auszuliefern  (Vertrag  mit  Großbritannien
  Art.  13,  mit  Frankreich  Art.  9).  Nach  dem  Vertrage  mit
den  Vereinigten  Staaten  Art.  7  hat  die  locale  Autorität  auch  die  Pflicht,
falls  auf  einem  Amerikanischen  Schiff  eine  Meuterei  entstand,  dem  Consul
  Beistand  zu  leisten,  um  die  Disciplin  wieder  herzustellen.

Die  aus  dem  Schiffbruch  eines  fremden  nationalen  Schiffes  an  der
Küste  Madagaskars  geretteten  und  einem  solchen  Schiff  in  den  Gewässern
  Madagaskars  oder  im  Küsten  oder  Binnenlande  geraubten
        <pb n="808" />
        792  Consularrecht.

Gegenstande  werden  dem  Eigenthümer  oder  dem  Consul  zur  Abgabe  an
den  ersteren  ausgeliefert  (Vertrag  mit  Großbritannien  Art.  15,  mit
Frankreich  Art.  17  und  18,  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  8).
Von  dem  Consul  und  der  localen  Autorität  werden  gemeinschaftlich
Pacht.,  Mieth=  und  Kaufcontracte,  welche  durch  fremde  Nationale  mit
Eingeborenen  abgeschlossen  wurden,  aufgenommen  (Vertrag  mit  Groß.
britannien  Art.  5,  mit  Frankreich  Art.  4,  mit  den  Vereinigten  Staaten
Art.  3).  Handelsabgaben  werden  aber  durch  den  Consul  und  eine  dazu
von  der  Landesregierung  beauftragte  Person  festgestellt  entweder  blos
unter  Bestätigung  der  fremden  Staatsregierung  (Vertrag  mit  Großbritannien
  Art.  6)  oder  dieser  und  der  Landesregierung  (Vertrag  mit
Frankreich  Art.  15  und  mit  den  Vereinigten  Staaten  Art.  4).

8  221.
6.  Gebiet  der  Congo--Association.

Die  Conventionen  und  Declarationen  der  Congoassociation  mit  verschiedenen
  Europäischen  Staaten  und  den  Vereinigten  Staaten  von
Nordamerika  enthalten  entweder  1)  nur  die  Meistbegünstigungsclausel,
  auch  hinsichtlich  der  Verfolgung  und  Vertheidigung  der  Rechte,
sowie  in  Bezug  auf  Schifffahrt,  Handel  und  Gewerbebetrieb  der  Angehörigen
  des  Vertragsstaates  wie  die  Convention  mit  dem  Deutschen
Reich  vom  8.  November  1884  (M.  R.  II.  Sér.  X.  367)  Art.  2,  oder
handeln  2)  wie  die  mit  den  Vereinigten  Staaten  ausgetauschte  Declaration
vom  22.  April  1884  (ibid.  366)  nur  von  den  den  Fremden  eingeräumten
  Vortheilen  und  daß  niemals  den  Bürgern  einer  Nation  ein
Vorzug  eingeräumt  werden  solle,  welcher  nicht  unmittelbar  auch  auf  die
Bürger  aller  anderen  Nationen  ausgedehnt  werden  würde,  wie  in  derselben
  Declaration  und  der  mit  Belgien  ausgetauschten  vom  23.  Februar
1885  (ibid.  383),  oder  sie  erstrecken  nur  3)  die  anderen  Staaten  gewährten
  Vorzüge  auf  die  contrahirenden,  wie  die  Conventionen  mit  Frank.
reich  vom  5.  Februar  1885  (ibid.  378)  und  mit  Portugal  vom  14.
Februar  1885  (ibid.  381)  oder  erwähnen  4)  nur  allgemein  der  Confuln,
indem  dem  contrahirenden  Staat  hinsichtlich  der  Ernennung  der  Consuln,
  ihrer  Functionen  und  consularen  Jurisdiction  alle  einem  anderen
Staat  zu  bewilligenden  Rechte  und  Privilegien  eingeräumt  werden,  wie
die  Convention  mit  Oesterreich-Ungarn  vom  24.  December  1884  (ibid.
373)  Art  3,  mit  Rußland  vom  5.  Februar  1885  (ibid  378)  An.  4
und  mit  Dänemark  vom  23.  Februar  1885  (ibid.  382)  Art.  5,  oder
sie  vereinbaren  endlich  5)  auf  die  Functionen  der  Consuln  bezügliche
übereinstimmende  Einzelbestimmungen,  wie  die  Conventionen  mit  Erofbritannien
  vom  16.  December  1884  (ibid.  369),  mit  Italien  vom
19.  December  1884  (ibid.  371),  mit  den  Niederlanden  vom  27.  Decenber
1884  (ibid.  373),  mit  Spanien  vom  7.  Januar  1885  (ibid.  375),
        <pb n="809" />
        Im  Gebiet  der  Congo-Association.  793

und  mit  Schweden-Norwegen  vom  10.  Februar  1875  (ibid.  379).  Diese
Einzelbestimmungen  sind  folgende.

Bis  zu  der  Zeit,  wo  die  Association  in  ausreichender  Weise  für
die  Rechtspflege  hinsichtlich  der  Fremden  Sorge  getragen  haben  wird,
ist  jedem  Consul,  welcher  von  seinem  Staat  in  gehöriger  Weise  installirt
ist,  das  Recht  eingeräumt,  ein  Consulargericht  für  den  ihm  zugewiesenen
Bezirk  einzurichten  und  die  Civil-  und  Criminaljurisdiction  hinsichtlich
der  Personen  und  des  Eigenthums  seiner  Nationalen  in  jenem  Bezirk
in  Gemäßheit  der  Gesetze  seines  Staates  zu  üben.  Vor  dieses  Gericht
gehören  auch  die  Uebertretungen  der  Fremdengesetze  des  Landes  durch
die  resp.  Nationalen.  Die  Bewohner  der  Territorien  der  Association
aber,  welche  sich  gegen  die  Person  oder  das  Eigenthum  eines  fremden
Nationalen  verfehlen,  sind  zu  verhaften  und  bestrafen  durch  die
Autoritäten  der  Association  in  Gemäßheit  der  Gesetze  dieser.

Hat  aber  ein  fremder  Nationaler  wider  einen  Landesbewohner,
welcher  Unterthan  der  Association  ist,  sich  zu  beschweren  oder  letzterer
gegen  den  ersteren,  so  hat  der  eine  und  andere  sich  an  den  resp.  Consul
zu  wenden,  welcher  die  Sache  gütlich  beizulegen  bemüht  sein  wird.
Gelingt  ihm  das  nicht,  so  hat  er  in  Gemeinschaft  mit  den  Autoritäten
der  Association  die  Sache  zu  entscheiden.  Zahlt  aber  ein  Landesbewohner,
  welcher  Unterthan  der  Association  ist,  einem  fremden  Nationalen
  seine  Schuld  nicht  oder  dieser  nicht  jenem,  so  haben  im
ersten  Fall  die  localen  Autoritäten  und  im  letzteren  der  resp.  Consul
ihr  Mögliches  zu  thun,  um  den  Schuldner  vor  Gericht  zu  bringen  und
die  Bezahlung  der  Schuld  zu  bewirken.  Weder  die  localen  Autoritäten,
noch  der  Consul  können  aber  für  die  Schulden  der  ihrer  Gerichtsbarkeit
  unterstellten  Personen  verantwortlich  gemacht  werden.

Viertes  Kapitel.

Uebereinstimmung,  Unterschiede  und  Reform  des  geltenden
Tonsularrechts.

8  222.

Das  geltende  Consularrecht,  die  Reform  der  gemischten
Gerichtsbarkeit  und  die  Vereinbarung  eines  internatio—
nalen  Consularreglements.

Daß  die  Uebereinstimmung  des  Consularrechts  in  den  christlichen
Staaten  Europas  und  in  den  von  uns  mit  diesen  behandelten  christlichen
Staaten  anderer  Welttheile  eine  fast  vollständige  ist,  ergiebt  sich  schon
aus  der  Darstellung  der  Rechte  und  Functionen  der  Consuln  in  diesen
Staaten  im  zweiten  und  dritten  Kapitel  (I.)  unserer  Abhandlung,  indem  wir
        <pb n="810" />
        794  Consularrecht.

die  bezüglichen  Bestimmungen  aus  dem  wesentlich  gleichen  Inhalt  einer
großen  Reihe  von  Verträgen  ableiten  konnten.

Auch  ist  eine  ziemliche  Uebereinstimmung  der  Rechte  und  Functionen
der  Consuln  in  den  verschiedenen  muselmännischen  Staaten  unverkennbar,
wenn  auch  die  der  Türkei  die  vollständigsten  sind.  Die  Unterschiede
dieser  und  jener  Gruppe  treten  aber  hervor  in  den  den  Consuln  in  den
muselmännischen  Staaten  eingeräumten  weitergehenden  Rechten  und  in  ihrer
Gerichtsbarkeit,  während  die  sonstigen  Functionen  der  Consuln  in  diesen
Staaten  hinter  denen  der  Consuln  in  der  ersten  Gruppe  sehr  zurückbleiben,
  wie  sie  namentlich  in  Nachlaßsachen  und  Notariatsacten  in  den
bezüglichen  Verträgen  mindestens  weniger  ausführlich  vereinbart  sind
als  die  Functionen  der  Consuln  in  Bezug  auf  die  nationale  Schifffahrt,
wenn  auch  die  den  Consuln  von  ihrem  Staat  in  Instructionen  eingeräumten
Functionen  weitergehendere  und  in  diesen  eingebender  behandelt  find.

Die  consularen  Functionen  innerhalb  der  dritten  Staatengruppe,
in  welche  wir  nur  solche  Staaten  aufnahmen,  mit  welchen  eine  größere
Zahl  von  Verträgen  in  Bezug  auf  das  Consularwesen  abgeschlossen
wurde  und  deren  Bestimmungen  wiederum  unter  einander  zum  größeren
Theil  übereinstimmen,  —  unterscheiden  sich  von  den  consularen  Functionen
der  ersten  Staatengruppe  dadurch,  daß  jene  gleichfalls  eine  weitergehende
Jurisdiction  als  diese  in  sich  begreifen  und  von  den  Functionen  der
Consuln  der  zweiten  Staatengruppe  dadurch,  daß  sie  zugleich  mehr  auf  die
Schifffahrt,  den  Handel  und  den  Verkehr  sich  beziehen.  Charakteristisch
für  die  dritte  Gruppe  ist  aber,  daß  die  Consuln  in  den  Staaten  derselben
  wesentlich  auch  als  Vermittler  und  zwar  nicht  blos  in  Streitigkeiten
  und  Beschwerden  ihrer  Angehörigen  unter  einander,  sondern  auch
mit  Eingeborenen  auftreten,  daß  letztere  sich  auch  mit  ihren  Beschwerden
gegen  fremde  Nationale  zunächst  an  die  resp.  Consuln  zu  wenden
haben,  daß  die  Consuln  die  von  ihren  Angehörigen  an  die  Landesautorität
  gerichteten  Schriftstücke  vorher  zu  prüfen  und  nur  dem  Jnhalt
nach  wohlbegründete  und  der  Form  nach  angemessene  zuzulassen  haben
und  endlich,  daß  die  Consuln  und  Landesautoritäten  gemeinschaftlich
nicht  nur  Rechtsstreitigkeiten  der  resp.  Nationalen  und  Eingeborenen
prüfen  und  entscheiden,  sondern  auch  private  Erwerbungen  und  Vereinbarungen
  Nationaler  und  Eingeborener  zu  vermitteln  und  genehmigen
und  von  den  ersteren  zu  leistende  Abgaben  in  gleicher  Gemeinschaft  festzusetzen
  haben.  Daß  diese  gemeinschaftliche  Thätigkeit  die  Beziehungen
der  fremden  Nationalen  zu  den  Landesautoritäten  und  den  Eingeborenen
wesentlich  erleichtert,  etwa  sonst  sich  daraus  ergebende  Streitigkeiten
hindert  und  trotzdem  entstehende  begleicht,  kann  keinem  Zweifel  unterliegen.
Eine  weitere  Entwickelung  dieser  gemeinschaftlichen  Thätigkeit  durch  bezügliche
  Bestimmungen  in  den  Verträgen  mit  Staaten  minderer  oder
niederer  oder  mindestens  anderer  Cultur  wäre  daher  sehr  zu  empfehlen.

Einer  wesentlichen  Reform  oder  Einschränkung  bedarf  aber  die
consulare  Jurisdiction  besonders  in  Bezug  auf  Streitsachen  und  Ver-
        <pb n="811" />
        Reform  des  geltenden  Consularrechts.  795

brechen,  bei  welchen  fremde  Nationale  und  Eingeborene  zugleich  be—
theiligt  find  in  den  Staaten  der  zweiten  oder  dritten  Gruppe,  indem  für
gemischte  Sachen  auch  gemischte  Gerichtsbarkeit  zu  fordern  ist,  so  lange
die  bezüglichen  Staaten  anderer  Welttheile  in  ihren  Gerichtsinstitutionen
und  ihren  Gesetzen  keine  genügende  Garantie  für  eine  geordnete  und
angemessene  Rechtssprechung  bieten.  In  den  Staaten  der  zweiten
Gruppe  ist  eine  Errichtung  gemischter  Gerichtshöfe  nur  in  Egypten,  in
denen  der  dritten  nur  in  Madagaskar,  und  zwar  nur  in  Sachen  der
Angehörigen  der  Vereinigten  Staaten  und  Madagaskars,  vollzogen.
Nach  welcher  Richtung  die  erstere  Einrichtung  vervollständigt  werden
könnte,  wurde  im  Antrage  der  Egyptischen  Regierung  auf  Competenzerweiterung
  (s.  §  210)  angegeben.  Daß  aber  die  letztere  Einrichtung
eine  durchaus  unvollständige,  fast  nicht  über  die  sonst  in  den  Staaten
der  dritten  Gruppe  übliche  gemeinschaftliche  Entscheidung  durch  Consul
und  Landesautorität  hinausgehende  ist,  leuchtet  ein.  Denn  abgesehen
davon,  daß  wie  bei  dieser  auch  bei  der  Jurisdiction  in  Madagaskar
in  den  sog.  gemischten  Gerichtshöfen  nur  zwei  Richter  functioniren  und
dabei  der  Richter  des  Beklagten  den  Ausschlag  zu  geben  hat,  so  daß
dem  des  Klägers  bei  Meinungsverschiedenheit  beider  Richter  nur  ein
votum  consultativum  zusteht,  ist  überhaupt  schon  die  Zahl  von  zwei
Richtern  eine  in  den  meisten  Fällen  die  Entscheidung  behindernde,
da  bei  Verschiedenheit  ihrer  Meinungen  eine  Sache  unentschieden  bleiben
muß,  wenn  nicht  der  durchaus  ungewöhnliche  Ausweg  ersonnen  wäre,
dem  Richter  des  Beklagten  eine  ausschlaggebende  Stimme  einzuräumen,
der  außerdem  doch  mehr  oder  weniger  für  den  Beklagten  als  die  ihm
näher  stehende  Partei  sich  entscheiden  wird.  Noch  unvollkommener  ist
die  gemischte  Gerichtsbarkeit  Frankreichs  in  Madagaskar.

Bei  der  unverkennbaren  Nothwendigkeit  der  Errichtung  gemischter
Gerichte  hat  auch  das  Institut  de  droit  international  nicht  ermangeln
können,  dem  Gegenstande  Resolutionen  zu  widmen  (s.  dieselben  im  Annuaire
  de  l'Institut  Jahrg.  VII.  199).  Es  beziehen  sich  dieselben  aber
nur  auf  das  Verfahren  in  gemischten  Processen  unter  Angehörigen
oder  Schutzgenossen  von  Staaten,  welchen  das  Recht  der  consularen
  Jurisdiction  in  den  Ländern  des  Orients  zusteht.  Dabei  sollen
aber  die  Processe  von  der  gemischten  Gerichtsbarkeit  ausgeschlossen  werden,
  bei  welchen  nur  Angehörige  oder  Schutzgenossen  blos  eines  der
Bertragsstaaten  betheiligt  sind,  für  gemischte  Processe  aber,  bei  welchen
die  Unterthanen  der  orientalischen  Länder  betheiligt  sind,  die  Verträge
mit  der  Pforte,  „den  Ländern  des  äußersten  (extreme)  Orients“  und  mit
Marocco  in  Kraft  bleiben.  Dieser  eingeschränkten  Competenz  entspricht
andererseits  die  beschränkte  Organisation  der  Gerichte.  Die  erste  Instanz
  soll  nämlich  auch  in  Zukunft  nur  eine  nationale  sein:  das
Consulargericht  des  Beklagten.  Dagegen  wird  die  zweite  Instanz  gebildet
  aus  je  einem  von  den  einen  bezüglichen  Vertrag  abschließenden
Staaten  ernannten  Gliede,  indeß  können  auch  mehrere  Staaten  gemein-
        <pb n="812" />
        796  Consularrecht.

schaftlich  ein  Mitglied  ernennen.  Consequenter  Weise  soll  dann  für  das
Verfahren  der  ersten  Instanz  die  Gesetzgebung  des  Staates  gelten,  welcher
  das  Consulargericht  bildete,  während  das  Verfahren  der  zweiten
Instanz  unter  den  Vertragsstaaten  durch  besondere  Uebereinkunft  geregelt
werden  soll.  Es  unterscheidet  sich  dieser  Borschlag  von  der  Organisation
in  Egypten  und  Madagaskar  dadurch,  daß  bei  diesen  die  erste  und
zweite  Instanz  eine  internationale  ist,  und  dadurch,  daß  die  proponirten
Gerichte  sich  nur  auf  Processe  der  Angehörigen  von  Staaten  erstrecken,
welchen  die  consulare  Jurisdiction  in  den  Ländern  des  Orients  zukommt,
also  mit  Ausschluß  der  Eingeborenen.  Damit  ist  die  schwierigste  Frage
der  gemischten  Gerichtsbarkeit  ungelöst  geblieben,  indem  gemischte  Gerichte
  nur  für  Staaten  gleicher  Cultur  und  ähnlicher  Rechtsanschauung
in  Vorschlag  gebracht  wurden.

Trotz  der  beschränkten  Organisation  und  Competenz  der  vom  Institut
  vorgeschlagenen  Gerichte  ist  bisher  ein  Abschluß  eines  Vertrages
auf  Bafis  des  Projects  nicht  erfolgt.  Jedenfalls  würde  aber,  falls  diese
Anregung  Erfolg  haben  sollte,  ein  Gericht  für  Fremde  im  fremden
Lande  entstehen,  welches  aber  doch  wohl  die  Genehmigung  dieses  letteren
  erlangen  müßte  und  doch  als  Consequenz  der  gewährten  consularen
Gerichtsbarkeit  nicht  hinreichend  motivirt  erscheinen  könnte,  da  diese
wesentlich  auf  die  eigenen  Staatsangehörigen  sich  erstreckt  und  auf  fremde
nicht  ohne  Weiteres  ausgedehnt  werden  kann  und  aus  den  Consuln  verschiedener
  Staaten  gebildete  Gerichte  in  den  Verträgen  mit  den  Ländern
des  Orients  nicht  vorgesehen  sind.

Als  zweite  nothwendige  Reform  wäre  zu  bezeichnen  die  Bereinbarung
  eines  internationalen  Consularreglements  über  Rechte
und  Functionen  der  Consuln.  Für  Staaten  der  ersten  Gruppe
würde  dieselbe  keine  großen  Schwierigkeiten  bieten,  da  deren  Vereinbarungen
  schon  jetzt  größtentheils  übereinstimmende  sind.  Nur  wären  freilich
  die  nationalen  Consularreglements  zunächst  zur  Erleichterung  des
Zustandekommens  eines  internationalen  einheitlicher  zu  gestalten.  Daß  die
gegenwärtigen  nicht  genügen,  beweist,  daß  sie  in  verschiedenen  Staaten  wie
z.  B.  in  Großbritannien,  Rußland  und  den  Vereinigten  Staaten  zur  Zeit
in  Umarbeitung  begriffen  sind,  weshalb  auch  ein  durchgeführter  Vergleich
der  gegenwärtigen  Reglements  verschiedener  Staaten  nicht  von  dauerndem
  Werth  sein  konnte  und  von  uns  unterlassen  wurde.  Auch  die  Rechte
und  Functionen  der  Consuln  in  den  Staaten  der  zweiten  und  dritten  Gruppe
weisen  nach  den  Verträgen  manche,  in  der  zweiten  größere,  in  der  dritten
geringere  Uebereinstimmung  auf,  so  daß  ein  internationales  Reglement
auch  für  jene  und  diese  dadurch  mehr  oder  weniger  angebahnt  scheint.
In  Bezug  auf  die  zweite  Gruppe  ist  für  die  Consuln  in  der  Türtei
wie  im  §  189  angeführt  wurde,  schon  1856  eine  Revision  und  Feststellung
  auch  der  consularen  Befugnisse  und  Functionen  geplant  worden
und  die  Nothwendigkeit  von  Seiten  der  Pforte  und  Großmächte  des  Pariser
Congresses  anerkannt  worden.  Eine  Ausführung  dessen  nach  30  Jahren
        <pb n="813" />
        Reform  des  geltenden  Consularrechts.  797

kann  daher  wohl  nicht  als  verfrüht  erscheinen.  Innerhalb  der  dritten,
der  Zahl  der  dahin  gerechneten  Staaten  nach,  noch  zu  vermehrenden
Gruppe  wird  aber  die  Vereinbarung  eines  internationalen  Reglements
wohl  noch  lange  eine  Unmöglichkeit  bleiben,  da  Zustände  und  Verhältnisse
  zu  verschiedene  und  zum  Theil  auch  zu  unstäte  sind,  als  daß  eine
größere  Zahl  contrahirender  Factoren  dafür  gewonnen  werden  könnte,
wohl  aber  scheint  es  nicht  blos  wünschenswerth,  sondern  auch  realisirbar,
  ein  gemeinsames  Reglement  für  das  Gebiet  der  Congoassociation
zu  vereinbaren,  und  ist  ein  solches,  wenigstens  in  Bezug  auf  die  Jurisdiction,
  in  den  mit  jener  abgeschlossenen  Conventionen  in  Aussicht  genommen.
  Waltet  nun  über  einem  solchen  ein  gleich  günstiger  Stern
wie  über  den  Congovereinbarungen  auf  der  Berliner  Conferenz,  indem
durch  sie  völkerrechtliche  Sätze  festgestellt  oder  bestehende  angewandt  wurden,
so  würde  auch  durch  ein  so  partielles  Consularreglement  für  die  confularen
  Rechte  und  Functionen  in  Staaten  gleicher  Beschaffenheit  ähnliche
oder  gleiche  Feststellung  erleichtert  werden.

Reglements  allein  können  aber  eine  gedeihliche  Entwicklung  des
Consularwesens  nicht  sicherstellen,  vor  Allem  sind  geeignet  vorgebildete
internationale  Beamte  (s.  §  177)  erforderlich,  welche  die  Reglements
wohl  anzuwenden  verstehen.  Es  muß  der  Consulardilettantismus
aufhören!

Wir  können  nur  mit  dem  Wunsch  schließen,  daß  unsere  vergleichende
Studie  als  Vorarbeit  für  internationales  Consularrecht  sich  nützlich  erweise
  und  zur  Anwendung  gelange  in  der  consularen  Praxis,  die  ja
ihre  beste  Stütze  in  der  Kenntniß  bestehender  Verträge  findet,  welche  wir
unserer  Darstellung,  soweit  sie  uns  zugänglich  waren,  zu  Grunde  legten.
        <pb n="814" />
        Druck  von  J.  F.  Richter  in  Hamburg.
        <pb n="815" />
        Im  Verlage  von  J.  J.  Richter  in  Hamburg  erschienen:

LHandbuch  des  deutschen  Strafrechts.  In  Einzelbeiträgen  von
Geh.  Ober-Postrath  und  Prof.  Dr.  Dambach,  Prof.  Dr.  Dochow,  Strafanstalts-Direktor
  Ekert,  Prof.  Dr.  Engelmann,  Prof.  Dr.  Geyer,
Prof.  Dr.  Heinze,  Prof.  Dr.  Paul  Hinschius,  Prof.  Dr.  v.  Holtzendorff.
  Prof.  Dr.  John,  Amtsrichter  Dr.  Paul  Kayser,  Prof.  Dr.
v.  Krafft-Ebing,  Prof.  Dr.  Liman,  Prof.  Dr.  Merkel,  Oberlandesgerichts
  Rath  Meves,  Kammergerichts-Rath  Schaper,  General--Staatsanwalt
  Dr.  v.  Schwarze,  Prof.  Dr.  Skrzerzka,  Prof.  Dr.  Teichmann,
Krot  Dr.  Wahlberg,  herausgegeben  von  Dr.  Nr.  v.  Holtzendorff

and  1,  broschirt  Mk.  5.50,  gebunden  Mk.  7.50.  Band  II,  broschirt
Mk.  9.—,  gebunden  Mk.  11.—.  Band  III,  1.  Halbband  broschirt  Mk.  4.—;
2.  Halbband  broschirt  Mk.  16.—;  in  1  Band  gebunden  Mk.  22.—.

Alphabetisches  Sachregister  nebst  einem  Kongruenzregister  zu  den  drei
Bänden  von  Bezirksgerichts-Rath  Dr.  Ernst  Bezold.  Broschirt  Mk.  2.—,
gebunden  Mk.  3.60.

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gebunden  Mk.  19.—.

Handbuch  des  deutschen  Strafprozebrechts.  In  Einzelbeiträgen  von

Prof.  Dr.  Dochow,  Staatsanwalt  Prof.  Dr.  Fuchs,  Prof.  Dr.  A.  Geyer,

.  Julius  Glaser,  Prof.  Dr.  Fr.  v.  Holtzendorff,  Prof.  Dr.  Hugo

Meyer,  Oberlandesgerichts-Rath  Meves,  General-  Staatsanwalt  Dr.

v.  Schwarze,  Professor  Dr.  Ullmann,  herausgegeben  von  Dr.  JFr.  v.

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Dr.  E.  Zezeld.  Band  1I:  Mk.  10.—,  Band  II:  Mk.  10.—,  Band  III:
Mk.  16.—.  Alphabetisches  Sprach=  und  Sachregister:  Mk.  4.—.

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Preußische  Denkschrift  betrehend  die  Einzelhaft.  Von  Prof.  Dr.  SFranz
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Der  Hrüder-Orden  des  Lunden  Bauses  und  sein  Wirken  in  den
Strafanstalten.  Nebst  weiteren  Mittheilungen  aus  den  bisher  unbekaunten
Papieren,  Be  Bon  Prof.  Dr.  Franz  v.  Soltzendorff.  Zweite  Auflage
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  des  irischen  Strafvollzuges.  Bon  Dr.  Jr.  v.  Hoshendorf.
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Die  Verbesserungen  in  der  gesellschaftlichen  und  wirthschaftlichen
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England's  presse.  Von  Prof.  Dr.  Jrr.  v.  Soltzendorff.  M.  —  60.

Die  britischen  Kolonien.  Von  Prof.  Dr.  Jr.  v.  Helbendorf.  Mk.  —.60.

Eroberungen  und  Eroberungsrecht.  Von  Prof.  Dr.  Jr.  v.  Holtendorff.
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die  Plychologie  des  Mordes.  Von  Prof.  Dr.  Jr.  v.  Holzender.
k.  1.—.

Das  priester-Cölibat.  VBon  Prof.  Dr.  Jr.  v.  HSolhendorff.  Mk.  1.—.

Howard  und  die  pestsperre  gegen  Ende  des  18.  Jahrhunderts.

  Von  Prof.  Dr.  Jr.  v.  Holtzendorf.  Mk.  —.80.
Das  Univerftätsstudium  und  insbesondere  die  Ausbildung  der
Juristen  in  England.  Nebst  einem  Anhang  Vorschläge  zur  Reform

der  juristischen  Ausbildung  in  Deutschland  on  Dr.  jur.  ot
phil.  F.  F.  Aschrott.  Mk.  1.—.

Ueber  die  Rechtsstellung  der  Ausgelieferten  nach  französischem
Rechte.  Von  Georg  Cör.  Bographos.  Gr.  8°0.  Mk.  2.—.
        <pb n="817" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
