4  2a.  Leissız,  Notanda  das  Bücher  -  Commissariat  betreffend.

Proben  seiner  hohen  Gnade  zu  erweisen.=  Leıpxız  antwortet  am  31.  December  1700,
dass  ihm  der  Plan  des  Grossen  Kurfürsten  bekannt  gewesen  sei  (aber  bei  den  Vorbereitungen
  zur  Stiftung  der  Societät  in  den  Jahren  1697—1700  hat  er  ilın  niemals
  erwähnt  —  »ich  weils  nicht,  wie  es  kommt,  dafs  mir  nicht  eingefallen  von  der
Sache  zu  reden«)  und  dass  Skyrre  mit  ihm  in  Frankfurt  darüber  gesprochen  habe.
Leienız  hat  selbst  seit  dem  Jahre  1667/68  seine  Akademie-Pläne  zu  entwerfen  begonnen
  (s.  die  folgende  Nummer  des  Urkundenbandes).  —  Die  Societät  hat  nur  ein
einziges  Mal  in  einer  Eingabe  an  den  König  auf  das  frühere  Unternehmen  des
Grolsen  Kurfürsten  hingewiesen.

2a.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  28).

Lrırnız,  Notanda  das  Bücher-Commissariat  betreffend,  für  den
Kurfürsten  von  Mainz  (1668).
IKıLorr,  Die  Werke  von  Leissiz.  1.  Bd.  S.  11  ff.]

Zuvörderst  ist  nöthig  Churf.  Gn.  zu  Maynz  zu  disponiren,  dafs  sie  sich  der
Sach  annehmen:  Und  dann  auch  zu  Wien  es  also  angreiffen,  dafs  man  daselbst
über  verhoffen  keine  Difficultäten  finde.

Bei  Maynz  zu  gedencken.

1.  Dafs  dieses  \erck  von  grolser  Consequenz  sey  mehr  als  es  sich  euserlich
ansehen  lalse.

2.  Dafs  dadurch  Churf.  Gn.  und  dero  Erzstifft  Jura  und  Regalia  vermehrt
werden.

3.  Churpfalz  ınache  ein  so  grofs  Wesen  davon,  dals  er  der  Kesselflicker
Protector  von  wegen  des  Reichs  sey:  vielmehr  sei  directio  rei  librariae  et  literariae
zu  aestimiren.  Wenn  andere  Chur-  und  Fürsten  diese  Gelegenheit,  Nähe,  und
ratione  officii,  wie  hier,  Archicancellariatus  colorem  dazu  hätten,  würden  sie  gewislich
  dieseın  Werck  mit  alleın  Eifer  nachsezen.  Zumahlen  durch  Kayserl.  Majt.
jezige  eigene  Inclination  zu  dieser  Sache  (wie  man  denn  gnugsame  Nachricht  hat,
dafs  selbige  nach  vorkommenen  vielen  Klagen  und  Fastidien  das  Commissariat  betr.
sich  proprio  motu  verlauten  lafsen.  dafs  sie  Mittel  verlangen  derselben  abzukomınen),
  und  andere  guthe  Conjuncturen  eine  solche  Occasion  sich  ereignet,  so  die
Posterität  nicht  so  bald  wieder  haben  möchte.

4.  Es  sey  nicht  nur  eben  umb  Bücher  Privilegien  zu  thun,  deren  sich  bisher
die  Commissarii  fast  einzig  und  allein  angenommen,  und  ihre  Jurisdiction  in  deren
Examination,  und  daraus  entstandenen  Quaestionen  exerecirt,  wiewohl  auch  dieses
an  sich  selbst  nicht  zu  verachten,

5.  sondern  das  Commissariat  begreiffe  in  sich  die  ganze  inspectionem  rei
literarine,  so  viel  dieselbe  in  publico  durch  den  Druck  erscheinet,

6.  und  obgleich  das  Commissarii  officium  auf  Franckfurt  gerichtet,  so  geschieht
  doch  solches  per  accidens,  dieweil  Franckfurt  eben  das  universale  emporium
literarum  durch  Teutschland  ist.

7.  Ja  dieses  komt  vielmehr  Maynz  wohl  zu  statten,  dieweil  ihm  Franckfurt
aın  nächsten  und  besten  gelegen,  und  vermittelst  seiner  Mefsen  das  ganze  Buchwesen
  an  sich  ziehet,

8.  daraus  erscheinet,  dafs  das  Commissarii  Amt  sey  providere  ne  quid  Republica
  per  rem  literariam  detrimenti  capiat,  gehöret  also  vor  denselben  für  allen
Dingen  censura  librorum,  damit  nichts  schädliches  spargiret  werde.

9.  Man  weis,  was  bisweilen  ein  baar  Bücher  für  Schaden  gethan.  Der  Hippo-Iytus
  a  Lapide  vor  diesen,  der  Monzambanus  unlängst  haben  gewislich  die  Geinüther
  verstört  und  exulcerirt,  wie  denn  auch  eirca  partieulares  controversias  und