6  2a.  Leisxsız,  Notanda  das  Bücher-  Commissariat  betreilend.

Verständtnüls  aufgemuntert  und  dadurch  zur  Conservirung  und  Vermehrung  vieler  sich
sonst  mit  den  Autorilus  verlierenden  nüzlichen  und  neuen  Gedancken,  Vorschlägen,
Inventionen  und  Observationen,  beydes  in  Naturalibus,  Mechanieis,  Manufacturen,
Commerciis,  Mathematieis,  als  auch  Historieis,  Politieis,  Juridieis  und  anderen  die
Bahın  gebrochen  würde.  zu  welchen  Occupationen  auch  die  Jugend  auf  Universitäten
und  sonsten  bey  Zeiten  zu  gewöhnen,  weit  nüzlicher,  als  dafs  sie  sich  unzeitig.  ehe  sie
‚in  rechtschaffenen  Studiis  genugsam  firmiret,  sich  aufs  Rabuliren  legen  und  damit
dem  Vaterland  mehr  schädlich  als  nüzlich  seyn,  ja  ihre  eigene  Promotion  verderben.

20.  Mafsen  ohne  das  bey  den  Gelehrten  sich  Alles  allmählig  zu  solcher  Verbesserung
  disponirt,  und  der  Englischen  Societät,  der  Florentinischen  neuen  Akademie,
  des  Roman-  und  Parisischen  Journals  zu  geschweigen,  die  Eruditi  in
Teutschland  ein  Gleiches  zu  thun  sich  allmählich  schicken  und  ferner  schicken
möchten,  könte  also  mit  der  Zeit  solches  Vorhaben  sowohl  zu  Kayserl.  M.  als
Eminentissimi  und  anderer  curieuser  Herren  nicht  geringer  Ergötzligkeit  gereichen.

21.  Dieses  Alles  sind  Früchte,  so  aus  diesem  Werck,  dafern  Churf.  Gn.  es
an  sich  zielen  und  mit  ihrer  Autorität  secundiren  würden,  suo  tempore,  wie  man
denn  hierinnen  freylich  piano  zu  gelien  hat,  erwachsen  könten,  dadurch  nicht  allein
gemeiner  Nuzen  gefüdert,  sondern  auch  Churf.  Gn.  und  dero  Erzstiffts  Jura  und
hohe  Regalia,  wo  nicht  in  se  ipsis,  malsen  solches  vielleicht  ohne  das  de  jure  dazu
gehören  mag,  doch  ratione  exereitii,  vermehrt  und  extendirt  werden  können.

22.  Denn  es  uicht  olıne  ist,  dals  das  Jus  Cancellariatus  Supremi  vielleicht
ein  solches  von  selbsten  mit  sich  bringet.  Dieweil  Cancellariatu  alles  was  Briefe.
Schriften,  Uhrkunden  betrifft,  ja  was  nur  Papyr  heifst,  es  sey  bedruckt  oder  beschrieben,
  seine  Dependenz  hat.  Und  dahehr  an  Chur  Maynz  die  höchste  Direction
  der  Reichs-  und  Comitialsachen,  auch  Reichs-  Archivi  als  Obersten  Churfürsten
und  Collegii  decanum,  der  Geistlichen  und  Religions-Geschäffte  als  Primatem  (weil
ohne  das  vor  Alters  die  Cancellarii  regnorum  gemeiniglich  Bischöffe  gewesen),  die
Justizsachen  sowohl  zu  Wien  als  Speyer  als  obersten  Canzler  jederzeit  gewiesen
worden,  wie  noch  werden.  Aus  welchem  Prineipio  auch  Chur-Maynz  directionem
et  proteetionem  postae  imperialis  exereirt,  und  dessen  Bediente  vor  Anderen  auf
der  Post  Freyheit  haben.  Da  doch  das  Postwesen  der  Canzley,  Justiz,  Direction
der  Reichssachen,  und  Religion  bey  Weiten  so  nahe  als  res  literaria  nicht  verwand,
  und  ohne  das  bekand,  dafs  vor  Alters  Universitäten  und  Schuhlen  ad  euram
Episcopi  gezogen  worden,  und  dahehr  gemeiniglich  Episcopi  vieinarum  universitatum
  Cancellarii  gewesen,  und  an  manchen  Orten  noch  seyn.  Ob  nun  gleich
die  Prineipes  jeder  in  seinem  Territorio  sich  solcher  Dinge  sowohl  als  der  Religion
praetextu  juris  territorialis  bemächtiget,  ist  doch  dem  Reich  und  dessen  Directori
die  General  Direction,  sonderlich  in  Reichs  Städten  (sowohl  als  die  General  Direction
  der  Posten,  ob  gleich  ein.  jeder  Fürst  seine  Landpost  in  suo  territorio  haben
mag)  unbenommen,  sondern  vielmehr  gehörig,  und  dahehr  bey  gexenwertiger  Con-Junetur
  die  guthe  Gelegenheit  solches  habende  Recht  in  Übung  und  Stand  mit  guten
Glimpf  zu  bringen,  nicht  zu  verseumen.

23.  Die  guthe  Gelegenheit  nun  bestehet  darin,  dafs  gegenwärtiger  Commissarius
  nicht  allein  sich  des  Wercks  sonderlich  nicht  annimt,  oder  füglich  annelımen
kan,  sondern  auch  hin  und  wieder  durch  viele  Zänckereven,  Streitigkeiten,  und
Contradietiones  sich  aufser  nöthiger  Autorität  und  Nachdruck  xesezt,  zu  einer
und  andern  Extremität  mit  der  Stad  Franckfurt  konnnen,  dazu,  malsen  Notorium,
bringet  oder  bringen  kan.

24.  Darumb  denn  wohl  gar  ein  gänzlicher  Abgang  und  gleichsam  Öbliteration
eines  an  sieh  selbst  so  nüzlichen  Wercks  erfolgen,  oder  zum  wenigsten  ein  Tertius,
so  darauf  Achtung  geben  möchte  und  von  Maynz  keine  Dependenz  hätte,  sich  dermahleins
  darein  echten  und  von  Wien  die  Concession  erhalten  dürflte.