10.  Leissız,  Pro  Memoria  (wahrscheinlich  für  Seaxneım  1694).  41

1.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  43).

Leisxsız.  Pro  Memoria  für  einen  brandenburgischen  Staatsmann.
wahrscheinlich  Spanueım  (undatirt,  aber  sehr  wahrscheinlich  aus
dem  Jahre  1694).

[Krorr,  Die  Werke  von  Leienız  10.Bd.  S.  33  ff.]

Churfürstliche  Durchlt.  zu  Brandenburg  sind  in  Teutschland  der  gröste  Potentat
nächst  dem  Kayser,  also  dafs  kein  Chur-  und  Fürst  mehr  bei  dem  Publico  thut,
und  also  mehr  an  der  Universal  Histori  dieser  Zeit  Theil  nimmt  als  Chur-Brandenburg.

Und  weilen  ich  längst  auch  auff  Historiam  recentissimam  nostri  temporis
Bedacht  gewesen,  auch  vor  diesem  von  Johanne  Philippo  Churfst  zu  Maynz  bereits
dazu  destiniret  worden  und  daher  keinen  geringen  Apparatum  gesamlet,  so  habe
dafür  gehalten,  dafs  der  Grund  dazu  aın  besten  aus  den  Chur-Brandenb.  Memoires
zu  legen,  zumahlen  nach  des  seel.  H.  Puffendorffs  Abgang  vielleicht  noch  Niemand
dazu  destiniret.

Man  köndte  solche  Anstalt  machen,  dafs  alle  Jahr  die  Historia  anni  praeteriti
abgefalset  würde,  nicht  dafs  solche  sofort  zu  publiciren,  sondern  nur  recente  rerunı
memoria  zu  entwerffen,  dann  hernach  unter  der  Hand  zu  revidiren,  und  ex  eventibus
  nach  Gelegenheit  zu  suppliren  und  zu  corrigiren.  Zumahlen  auch  bekand,
dafs  offtmahls  die  Nachrichtungen  der  Consiliorum  anderer  Potentaten,  und  zumahl
gegentheils  erst  nach  Verfliefsung  einiger  Zeit  sich  zu  Tage  legen.

Ich  habe  aber  noch  andere  Absehen,  welche  zu  Glori  Churfl.  Durclhilt.  und
Aufnehmen  des  Publici  gerichtet,  und  von  mir  gar  wohl  zugleich  mit  bestritten
werden  können,  so  theils  gehen  auff  die  Einrichtung  der  Archivorum,  darauff  Historia
der  hohen  Häuser,  auch  deren  Interessen  und  Jura  zum  Oeffteren  gegründet,  theils
auff  Beförderung  der  nuzbaren  Künste  und  Wiflsenschafften,  daran  bey
Oeconomieis  und  Militaribus,  Commercien,  Bergwerckssachen  und  anderen  für-:
fallenden  Gelegenheiten  ein  Grofses  hafltet.

Was  die  Einrichtungen  der  Archiven  und  Registraturen  betrifft,  so  kan  ich
mit  vielen  Exemplen  anweisen  was  daran  gelegen.  Es  ist  gewils  dals  zum  Exeıinpel
das  Haus  Braunschweig  viel  bey  dem  Möünsterischen  Friedensschlufs  negligiret,
weil  defsen  darnalhlige  Ministri,  als  Lampadius  und  andere,  zwar  wackere  Leute
in  notitiis  generalibus.  aber  der  Specialitäten,  selbst  eigener  Gerechtsame  nicht
genugsam  informiret  gewesen.  Ich  habe  in  meinem  Codice  diplomatico  solche
Dinge  ad  illustranda  jura  imperii  herfür  geben,  dergleichen  nicht  gesehen,  und
da  Conringius  in  seinem  Opere  de  finibus  sich  mit  allerhand  Testimoniis  der  Scribenten
  behelffen  müfsen,  und  offtinahls  das  Beste  nicht  gewust,  habe  ich  gewiesen,
dafs  der  Kayser  ein  gröfseres  Recht  circa  Episcopatuum  et  Abbatum  Electiones
krafft  der  Concordaten  habe  als  man  insgemein  vermeinet,  dafs  die  vermeinten
Exeimtiones  principum  et  civitatum  Italiae  nichts  als  Privilegia  und  keine  Renuntiationes
juris  sıpremi  in  sich  halten,  wie  ich  denn  unterschiedene  solcher  Privilegiorum  in
forına  habe.  Item  dafs  der  Delphinat  salvis  juribus  Imperii  an  Frankreich  koınmen
und  mit  der  aufsdrücklichen  Condition  de  non  uniendo  coronae;  dafs  der  Kayser
noch  lange  die  Jura  supreinae  potestatis  über  den  Comitatum  Provinciae  exerciret.
lteın  ich  habe  ein  Protocoll  in  forma  produciret,  daraus  die  rechte  Grenzen  zwischen
dem  Reich  und  der  Crone  Frankreich  zu  sehen  de  aö  tausend  vier  Hundert  und
etliche  neunzig.

Weil  nun  Chur-Brandenburg  so  weitläufftige  Lande  und  so  viel  Regierungen
und  Archive  hat,  ist  leicht  zu  erachten  wafs  für  ein  Grolses  alda  zu  thun,  und  wie
dienlich  seyn  würde  solche  in  eine  Harmoniam  und  Inventaria  Generalia  zu  bringen.