88  37.  Das  Kalender-Patent  (10.  Mai  1700).

nomischen  C'aleulo  und  Observationen  des  Himmels  geführt  und  wie  billig  verbessert
werden  möchte:  Dafs  Wir  dahero  veranlasset  und  bewogen  worden,  in  Unseren  hiesigen
  Residentzien  ein  Observatorium  des  Himmels  und  Societateın  Scientiarun  in
Physicis,  Astronomieis,  auch  sonsten  in  Mathematicis,  Mechanicis  und  andern  dergleichen
  nützlichen  Wissenschafften  und  Künsten  anzurichten  und  mit  gelehrten
Gliedern,  guten  Gesetzen,  benöthigten  Gebäuden,  auch  anderen  erforderten  Bequemlichkeiten
  und  Unterhaltungs-Mitteln  dergestalt  zu  versehen  und  zu  beneficiren,
  dafs  sowohl  die  abgeziehlte  Aufnahıne  der  Wissenschafften  in  Unsern
Landen  erreicht,  als  auch  die  im  gedachten  Regensburgischen  Schlufs  an  Hand
gegebene,  an  sich  selbst  hochnöthige  Observationes  zu  Verbesserung  der  Astronomie
  vorgenommen  werden  können,  Gestalt  dann  dieses  sehr  nützliche  Werck
unter  Unserm  besondern  eigenem  Schutz  und  Ober-Direction  durch  ordentliche
Zusammenkünfte  und  Anstellung  der  ÖObservationen  mit  nechstem  seinen  Anfang
nehmen  wird:

Alldieweilen  Wir  nun  denen  bey  diesem  Unserm  ÖObservatorio  und  Societät
bestellten,  in  der  Stern-Rechnung  so  wohl,  als  Observationibus  geübten  Astronomis
  zu  Verhütung  aller  Unordnung,  die  Ausrechnung  und  Verfertigung,  der  gantzen
Societät  aber  den  Verlag  derer  verbesserten  oder  sonst  üblichen  Calender  in  allen
Unsern  Chur-  und  übrigen  Landen  aus  eigener  hohen  Bewegnils  um  so  viel  mehr
in  Gnaden  aufftragen  und  sie  damit  alleinig  und  privative  privelegiret  haben,  damit
die  bifshero  so  häuffig  im  Schwang  gewesene,  theils  unrichtige,  theils  ärgerliche
und  mit  ungezieinenden  Lügen  Historien,  nichtigen  Weissagungen,  auch  schandbahren
  Gesprächen  mehrentheils  angefüllete,  sonsten  aber  von  einigen  der  schweren
und  mühsamen  Stern-Rechnung  zumahlen  unerfahrnen  Leuten  nur  ausgeschriebene
Calender  [hier  scheint  etwas  zu  felilen],  welche  Unsere  Societät  mit  eineın  gewissen
Kupffer  oder  Zeichen  zu  beınercken  hat,  eingeführt,  daneben  auch  das  für  jene
ausgegangene  Geld  künfftig  im  Lande  behalten  werden  möge,  so  haben  Wir  nötlıig
erachtet,  solche  Unsere  gnädigste  Willens-Meynung,  und  wie  Wir  es  defshalb
weiter  gehalten  wissen  wollen,  durch  dieses  Unser  wohlbedachtes  Ediet  jedermänniglich
  bekand  zu  machen.

Demnach  setzen,  ordnen  und  wollen  Wir  Kıafft  dieses,  dals  ausser  denen,
von  obgedachten  Unsern  ietzigen  und  künftigen  Astronomis  und  Societät  ausgerechneten
  und  verlegten  Calendern  von  nun  an  und  zu  allen  künfftigen  Zeiten  so
wenig  in  Unserer  Chur-Marck  als  allen  übrigen  Unsern  Provinzien,  Hertzogthümern,
Graf-  und  Herrschaften,  auch  Städten  und  Gebieten,  wo  die  auch  seyn,  keine
andere  Calender,  sie  seyn  von  was  Format,  Kupferstich,  Druck  oder  Art  sie  immer
wollen,  sie  mögen  auch  gemacht,  verlegt  oder  gedruckt  seyn,  wo  sie  wollen,  weder
gedruckt  noch  verlegt,  noch  auch  von  Unsern  Untertlianen  oder  Frembden  eingeführt,
  verkaufft  oder  geduldet,  sondern  hierdurch  schlechterdings  aller  Orten,
auch  auf  allen  Jahrmärckten  verboten  und  verbannet  seyn  sollen,  dergestalt,  dals
nicht  allein  die  Buchbinder  und  andern,  welche  den  Calender-Handel  in  Unsern
Landen,  es  sev  aus  Concession  oder  Vergünstigung  oder  sonsten  bifshero  gehabt
oder  künfftig  haben  werden,  keine  andern  als  der  Societät-Calender  einkauffen
oder  verkauffen  sollen,  sondern  Wir  wollen  auch,  dals  alle  andern  Unterthanen,
welche  derer  Calender  zu  ihrer  Haufshaltung  benöthiget  seynd,  gehalten  seyn  sollen,
blofs  und  allein  von  der  Societät  Calendern  zu  kauffen  und  zu  gebrauchen.  Es
wäre  denn,  dafs  ein  oder  der  ander  neben  der  Societät  Calender,  auch  den  sogenannten
  Lüttichischen  Calender  in  12°  zu  seiner  Curiosität  zu  haben  verlangte,
welchem  zu  verschreiben  und  zu  haben  hierdurch  zwar  gestattet  wird,  es  soll  aber
dennoch  keinem  erlaubt  seyn,  dergleichen  zu  feilen  Kauff  zu  haben  noch  auffzulegen.

Welcher  nun  von  Unsern  Unterthanen  oder  von  Auswärtigen  in  Unsern
Landen  deme  zuwider  handeln  sich  unterstehen  oder  einen  fremden  und  mit  der