Das  Kalender-  Patent  (10.  Mai  1700).  89

Societät  Zeichen  nicht  bemerckten  Calender  bey  sich  finden  lassen  wird,  derselbe,
wann  er  mit  Calendern  handelt,  sol  von  jeden  freimbden  Stück  ohne  Unterscheid
100  Rthir.,  wann  er  aber  den  Calender  nur  vor  sich  und  zu  seiner  Nothdurfft  eingekaufft
  hat,  von  jedem  Stück  6  Rthlr.  unerläfslicher  Straffe  auf  beschehene  Anzeige,
  ohne  alles  Nachsehen.  angesichts  zu  erlegen,  nechst  Conficirung  der  Exemplarien,
  angehalten  werden,  von  welcher  Straffe  "/s.  dem  Denuncianten,  dessen
Nahmen  nach  Möglichkeit  verschwiegen  zu  halten,  "/,.  den  Fiscali,  so  es  befördert,
t/s.  dem  Richter,  so  es  bevtreibet,  */s.  denen  Armen  des  Orts  und  endlich  !/,.  der
Societät  ausgereicht  und  darüber  richtige  Rechnungen  jedes  Orts  gehalten  und  alle
halbe  der  Jahr  der  Societät  eingesandt  werden  sollen.  Wenn  aber  dergleichen
Straffe  etwan  ohne  Zuthun  des  Fiscalis  oder  eines  Denuncianten  eingebracht  wird,  so
soll  alsdann  derer  abgehenden  Antheil  denen  übrigen  zu  gleichen  Theilen  zuwachsen.

Damit  aber  die  Buchbinder  oder  wer  sonsten  Calender  verkaufft,  derer  von
der  Societät  verlegten  Calender  ebenso  bequem,  wie  bifshero  derer  verbotenen  von
Nürnberg,  Leipzig  und  andern  Orten  habhafft  werden  mögen,  so  wird  die  Societät
dalin  sehen,  dals  deren  eine  genugsame  Anzahl  nicht  allein  in  hiesigen  Unsern  Residentzien,
  sondern  auch  in  einigen  andern  Unsern  Städten,  als  Magdeburg,  Stargard.
  Minden  und  andern  Orten  um  billigen  Preis  und  zu  rechter  Zeit  bey  der
Hand  seyn,  damit  Unsere  Lande  aller  Orten  versorget  werden  können.

Es  wird  auch  gedachte  Unsere  Societät,  wann  auch  anderen  Orten  Observatoria
  angelegt  und  gute  Calender  publica  authoritate  verfertigt  werden  solten,  dahin
sehen,  dafs  sie  deren  anschaffe  und  mit  ihrem  Zeichen  bemercke,  damit  hernach
ein  oder  ander  Liebhaber,  jedoch  nach  Bezahlung  des  gedoppelten  Preises  der
andern  Calender,  damit  versehen  werden  könne.  Wegen  des  besorgenden  Unterschleiffs
  aber,  und  damit  hierdurch  die  Einführung  fremder  Calender  nicht  wieder
geinein  werde,  wollen  Wir,  dafs  deren  Verkauf  der  Societät  bey  obstehender  Straffe
gleichfalls  privative  und  sonst  Niemanden  erlaubt  seyn  solle.

Wir  befehlen  auch  endlichen,  nicht  allein  dem  bey  der  Societät  bestellten
und  allen  übrigen  Unsern  Hof-  und  anderen  Fiscälen  in  allen  Unsern  Landen
überall,  hiermit  gnädigst  und  ernstlich,  auf  die  genaue  Beobachtung  dieses  Unsers
Edicts  ein  wachsames  Auge  zu  haben  und  keinen  Unterschleiff  zu  gestatten,  sondern
Wir  wollen  auch  und  befehlen  hiermit  gleichfalls  in  Gnaden,  allen  Unsern  Regierungen,
  Magistraten,  Richtern  und  Obrigkeiten,  wie  die  Nahmen  haben  mögen,
in  allen  Unsern  Landen,  über  dieses  Unser  Edicet  nun  und  zu  allen  Zeiten  eigentlich
  und  scharff  zu  halten,  denen  Denuncianten  und  Fiscalen  schleunige  Hülffe  und
Vorschub  ohne  Verstattung  der  geringsten  Weitläuffigkeit  oder  Processe  wiederfahren
  zu  lassen  und  die  verwürckte  Straffe  ohne  alles  Ansehen  der  Person,  Rückfrage
  und  Zeitverlust  ohnfehlbarlich  zu  exequiren.

Auf  dafs  aber  dieses  Unser  Edict  zu  Jedermanns  so  wohl  auswärtiger  als
einländischer  Wissenschaflt  gelange,  und  hiernechst  Niemand  mit  der  Unwissenheit
sich  zu  entschuldigen  habe,  sondern  sich  ein  Jeder  vor  Schaden  und  ohnfehlbarer
Bestraffung  hüten  möge,  so  haben  Wir  dasselbe  nicht  nur  in  öffentlichen  Druck
bringen  lassen,  sondern  Wir  wollen  auch,  dals  es  aller  Orten  in  Unserer  Chur-Marck
  und  allen  übrigen  Unsern  Provintzien  und  Landen  von  denen  Cantzeln  abgelesen
  und  kund  gemachet,  auch  an  nöthigen  Orten,  sonderlich  in  denen  Städten
und  Marcktflecken  öffentlich  angeschlagen  werde.

Dessen  zu  Uhrkund  haben  Wir  dieses  Ediet  eigenhändig  unterschrieben  und
mit  Unserin  Churfr.  Insiegel  bekräfftiget.  So  geschehen  Cölln  an  der  Spree,  den
ı0o.  May  anno  1700.

Friederich.
Graf  v.  Wartenberg.