43.  Kurfürstliches  Edict,  betreffend  Reisen  in’s  Ausland  (8.  Juli  1700).  05

43.

(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  gr).

Kurfürstliches  Edict,  wodurch  das  Reisen  der  Jugend  in  auswärtige
Provintzien  verbothen.  8.  Juli  1700  (nach  Leısnızens  Entwurf).

[Myrivus,  Constit.  Marchic.  VI,  2,  3.]

Wir  Friderich  der  Dritte  u.  s.  w.!

Entbiethen  hiermit  allen  und  ieden  Unseren  Prälaten,  Graffen,  Herren,  denen
von  der  Ritterschafft,  Bürgermeistern  und  Rathmannen  in  Städten  wie  auch  insgesamt
  allen  und  jeden  Unterthanen  Unsern  gnädigen  Grufs  und  fügen  denenselben
hiemit  zu  wissen,  was  gestalt  Wir  schon  vorlängst  mit  nicht  geringem  Milsfallen
wahrgenommen,  dafs  die  Reisen  der  Jugend  ausserhalb  Teutschland  in  freinbde
Länder  und  Provintzien,  deren  Zweck  und  Absehen  zwar  nicht  zu  verwerffen  ist,
insgemein  zu  einem  grossen  Mifsbrauch  ausschlagen,  indem  nicht  allein  das  baare
Geld  ausser  Landes  geführet  wird,  sondern  auch,  anstat  dafs  dasjenige,  so  andere
Nationen  an  guten  Ordnungen,  Gebräuchen  und  Wercken  der  Kunst  und  Natur
besonders  heben,  in  Acht  genommen,  zu  Nutze  geinachet  und  nach  Gelegenheit
in  Unsere  Lande  versetzet  werden  sollte,  vielmehr  im  Gegentheil  die  anderswo  in
Schwang  gehende  Mifsbräuche  und  Untugenden  bey  uns  eingeführet  oder  wenigstens
die  Kosten  vergeblich  und  ohne  einigen  dem  Vaterlande  dadurch  zuwachsenden
Vortheil  angewendet  werden.

Wenn  Wir  nun  in  Erwegung,  dafs  Uns  als  dem  Landes-Fürsten  oblieget
für  Unserer  Unterthanen  und  sonderlich  der  Jugend  Wohlfarth  zu  sorgen,  vorlängst
bewogen  worden,  delshalb  gewisse  Edicta  prohibitoria  ergehen  zu  lassen,  solche
aber  wegen  geänderter  Umstände  nachgehends  wiederum  cessiret,  gleichwohl  aber
dabey  der  Intention  gewesen,  dafs  dergleichen  Reisen  von  jungen  Leuten  nicht
ohne  Unsere  Special  Permission  vorgenomınen  werden  sollen,  als  haben  wir  der
Nothdurft  ermessen,  Unsere  gnädigste  Willens-Meynung  defsfalls  männiglich  kund
zu  machen,  allermassen  Wir  dann  solchem  nach  hiermit  und  Krafft  dieses  wollen
und  verordnen,  dals  keiner  von  Unseren  Vasallen  und  Unterthanen,  wes  Standes,
Condition  und  Würde  derselbe  seye  (nur  allein  die  wandernde  Handwerks-  und
dergleichen  Leute  ausgenommen)  so  unter  30  Jahr  alt,  ohne  von  Uns  erhaltene
Permission  und  Erlaubnifs  ausserhalb  Teutschland  und  dem  Römischen  Reiche
reisen  solle.

Dafern  nun  Jemand  bey  Uns  um  Permission  unterthänigste  Ansuchung  thun
würde,  so  sollen  in  dem  Supplicato  die  Ursachen  und  das  Absehen  der  Reise  und
Studien,  wie  imgleichen,  wann  ein  Hoffmeister  mitgegeben  wird,  dessen  Nahmen,
Herkominen  und  Qualitäten,  auch  andere  Umstände  ausgedrucket,  auch  von  dem
Fortgang  der  Reise  und  denen  etwan  fürfallenden  Enderungen,  auch,  wann  dieselbige
  abgeleget,  Uns  davon  und  was  dabey  gesehen  und  beobachtet  worden,
unterthänigster  umständlicher  Bericht  abgestattet  werden.

Und  weilen  Wir  zur  Ehre  Gottes  und  Bestem  des  Vaterlandes,  auch  zuın
Auffnahm,  Flor  und  Ruhm  Teutscher  Nationen  und  Sprache,  eine  gewisse  neue
Verfassung  gemachet  und  billig  ist,  dafs,  zumalen  diejenige,  so  die  Mittel  und  das
Vermögen  haben,  das  Ihrige  darzu  mit  beytragen,  und  dergestalt  der  Milsbrauch
selbst  einiger  Massen  zum  Guten  gekehret  werde,  soll  ein  jeder,  so  oberwehnter

ı  Eine  Eingabe  der  Stände  des  Herzogthums  Magdeburg  vom  ı.  Juni  1701  gegen
diesen  Erlass  findet  sich  im  Geh.  Staatsarchiv;  sie  machen  darauf  aufmerksam,  dass  Reisen
bildet,  und  dass  die  Unvermögenden  öfters  die  Vermögenden  an  Geschicklichkeit  und  Verstand
  übertreffen;  sie  werden  von  Reisen  abgehalten  werden,  wenn  sie  etwas  bezahlen  sollen.