45.  Leisxiz,  Besteuerung  der  milden  Stiftungen  (Juni  1700).  07

enädigst  zu  approbiren,  sondern  auch  derselben  die  gantze  Anstalt  desfals  zu
gehöriger  Vollstreckung  in  Gnaden  aufzutragen  und  sie  desfals  zu  authorisiren.
Verordnen.  setzen  und  wollen  demnach  krafft  dieses,  dafs  in  allen  grolsen
und  kleinen  Städten  aller  Unserer  Lande,  auch  wol  in  denen  Flecken  und  Dörfern,
da  es  dienlich  geachtet  werden  wird,  wie  auch  auf  Unsern  Ambthäusern,  da  es
verlanget  und  nötig  gefunden  wird,  die  mehrgedachte  Societät  solche  Sprützen,
nach  jedes  Orts  Gelegenheit  melır  oder  weniger,  mit  Zubehör  anschaffen,  die  Leute
wegen  des  Gebrauchs  derselben  unterweisen  lafsen,  und  ferner  besorgen  soll,  damit
sie  in  gebührender  Bereitschafft  gehalten  und  von  Zeit  zu  Zeit  exerciret  werden.
Vor  welche  Anschaffung  der  Sprützen  und  deshalb  ferner  habende  Mühe  der
Societät  nicht  nur  der  Preifls  und  Auslage  restituiret.  sondern  dieselbe  auch  einen
jährlichen  Zugang.  nach  Anzahl  der  Sprützen  jedes  Orts,  unter  Unserer  gnädigsten
Anprohation  zugewiesen  haben,  und  im  Übrigen  in  dieser  zum  gemeinen  Besten
gereichenden  hochnö  jthigen  Anstalt  von  denen  Conimissarien  in  Unseren  Provintzien,
Magistraten  in  denen  Städten,  oder  andern  welchen  das  Policey-Wesen  jedes  Ortes
anvertranet,  allezeit  und  so  offt  es  erfordert  wird,  hülffliche  Hand  geboten  werden
soll.  Weil  auch  bev  dergleichen  Feuersbrünsten  wegen  Anschaffung  genugsahmen
Walsers,  auch  wegen  Sprengung  der  Häuser  im  äufsersten  Nothfall,  zu  Unterbrechung
  des  Fortgangs  der  überhandnehmenden  Brunst  und  sonsten  ein  und
anders  zu  beobachten,  so  wollen  Wir  auch  hierunter  solche  Verordnung  thun,  dafs
der  Societät  gutem  Ratlı  und  Anweisung  darin  gefolget  und  alles  zu  Verhütung  des
Schadens  und  zum  Besten  gerichtet,  auch  gewilse  auf  diese  Sache  gerichtete  verbeiserte
  Fenerordnungen  verfalset  und  publiceiret  werden,  defsen  zur  Uhrkund  haben
Wir  diese  Unsere  gnädigste  Concession  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserin
Insigel  besigelt:  so  geschehen  zu  Cölln  an  der  Spree  den  25.  Junii  Anno  1700.
Friederich.
v.  Fuchs.
45.
(Vergl.  Geschichte  der  Akademie  S.  91).
Lrıexız.  Entwurf  des  Versuchs  einer  Besteuerung  der  milden
Stiftungen  zum  Zwecke  von  Missionen  (Juni  1700).
[Concept  von  Leissiızens  Hand  im  Akademischen  Archiv;  bereits  gedruckt  nach  einer  Abschrift
in  Hannover  von  Krore,  Die  Werke  von  Leissiz.  ı0.  Bd.  8.317  ff.]

Wir  von  Gottes  Gnaden  Fridrich,  König  von  Preufsen  u.s.  w.,  entbieten  Unsern
Regierungen,  Consistoriis,  auch  Praelaten,  Snperintendenten,  Inspectoren,  Oeconomis,
und  allen  denen  Geist-  und  Weltlichen,  so  mit  Adıninistration  geistlicher  Güther
und  ınilder  Sachen  in  Unsern  Landen  beladen,  Unsern  gnädigsten  Grufs,  und  fügen
ihnen  hiemit  zu  wilsen:

Obwohl  männiglich  bekand,  wasmafsen  Wir  von  Anfang  Unser  Regierung
Uns  alles  dessen  so  zur  Erhebung  der  Ehre  Gottes,  Schuz  und  Beförderung  der
wahren  Religion,  auch  Handhabung  ohngefärbter  Gottesfurcht  und  christlichen
Wandels  gereichen  kan,  eiferigst  angenommen,  die  unchristlichen  Duelle,  Entheiligunz
  des  Sabbats,  und  ander  ärgerliches  Wesen,  abzustellen  Uns  bemühet,  zu
Hülff  der  Arınen  Verfalsunzen  gemachet,  frembden,  umb  des  Glaubens  willen  Vertriebenen
  und  XNothleidenden  unter  die  Arme  gegriffen  und  andere  Verfügungen
gethan,  so  wir  eines  christlichen  Fürsten  Amt  und  OÖbliegenheit  gemäfs  erachtet:

Dafs  Wir  Uns  dennoch  ferner  allezeit  angelegen  sein  lalsen  in  dergleichen
euthen  Vorhaben  weiter  zu  sehen,  und  nunmehr  auch  aus  Danckbarkeit  vor  die
göttlichen  Wohlthaten  und  in  Betrachtung,  dafs  Uns  Gott  vor  andern  evangelischen
teutschen  Fürsten  die  Gelegenheit  dazu  gegeben,  auf!  Mittel  und  Wege  zu  dene  ken,
entschlofsen,  wie  rechtes  Christenthum,  und  reines  Evangelium  durch  wohl  gefafsete

Geschichte  der  Akademie.  II.  7