47.  Leiesiz,  Lotterie-Privileg  der  Sovietät  (Juli  1700).  101

mit  tüchtigem  Verlag  herfür  thun,  mit  Gnadenbezeigungen  begegnen  [folgen  einige
unleserliche  Worte].

Weilen  Wir  auch  Unsere  Societät  der  Wifsenschafften  in  der  von  Uns  Ihr
gexebenen  Instruction  mit  einer  besondern  Aufsicht  auf  die  behörige  Information
der  Jugend  beladen,  so  wollen  Wir,  dafs  selbige  wegen  des  Methodi  docendi  der
dazu  zchörenden  Bücher,  und  was  dem  anhängig,  gebührende  Sorge  tragen,  und
dienliche  Anstalt  zu  machen  sich  angelegen  seyn  lalse.  Zu  welchem  Ende  Wir
deroselben  ein  Privilegium  generale  perpetuum  hiemit  allergdst.  ertheilet  haben
wollen,  gewifse  rechtschaffene  Bücher  zu  verlegen,  und  bey  den  Schuhlen  einzuführen,
  bev  gewöhnlicher  Straffe  gegen  die  Verbrecher,  allerdings  naclı  Mafse  des
Privilegii,  so  Wir  deroselben  auff  die  Calender  ertheilet,  kraft  dessen  auch  die
Societät  befugt  sevn  soll,  selbst  durch  die  von  ihr  autorisirten  Personen  Untersuchung
  zu  thun,  wobey  die  Magistraten  und  Bedienten  jeden  Orths  ihr  und  den
Ihrigen  möglichst  und  auf’s  Kräftigste  die  Hand  zu  bieten  haben.

Wollen  und  verordnen  auch  überdiels,  dafs  die  Societät  Macht  haben  soll,
sich  der  Oberaufsicht  der  in  unsern  Landen  vorkomınenden  Auctionen  und  Loterien
wegen  des  Publici,  theils  nach  anderer  Orthen  Exempel,  anzunelimen,  Auctionatores
und  Verlosungen  zu  bestellen,  und  ein  Gewisses  davon  zu  genielsen,  und  ob  Wir
wohl  bifsher  wegen  des  Mifsbrauchs,  so  bey  den  Loterien  hin  und  wieder  ein-'
geschlichen,  solche  in  Unsern  Landen  zu  verstatten  annoch  bedencken  gehabt,  so
haben  Wir  doch  nicht  allein  gedachter  Societät  solche  zu  Zeiten  anzustellen  hiemit
erlauben,  sondern  auch  Andere  so  uımnb  dergleichen  Ansuchung  thun  möchten,  deswegen
  an  sie  gewiesen  haben  wollen,  damit  solche  unter  Direction  besagter  Societät
  oder  der  Personen,  denen  sie  es  auftragen  wird,  auff  eine  gebührende  Weise
von  statten  gehen  können.

Befehlen  demnach  Unsern  löbl.  Regierungen,  Magistraten,  Polizey  und  anderen
Bedienten  oder  Beamten,  Zolleinnehmern  u.  s.  w.

41.
(Vergl.  Geschichte  der  Akadeınie  S.  gr).

Leiexız.  Entwurfeines  Kur-Brandenburgischen  Befehls,  kraft  welches
der  Societät  der  Wissenschaften  freistehen  soll,  eine  oder  mehrere
Lotterien  ohne  oder  in  ihrem  Namen  anzustellen  (Juli  1700).
[Karrens  Sammlung  S.  438  ff.;  Convepte  von  Leissizens  und  Cuxeau’s  Hand  im
Akademischen  Archiv.]

Wir.  von  Gottes  Gnaden,  Friedrich  u.  s.  w.

Nachdem  eine  Zeit  Jaug  her  in  und  aufser  Teutschlandes  verschiedene
Lotterien  oder  Verlosungen  im  Schwange  gewesen,  also  dafs  die  Sache  fast  zu
einem  Mifsbrauch  ausgeschlagen  und  Wir  daher  Bedencken  gehabt,  Privatis  dergleichen
in  Unsern  Landen  leichtlich  zu  verstatten,  gleichwohl  aber  bekannt,  dals  durch
dieses  Mittel  unterschiedene  gemein-nützige,  theils  auch  zu  milden  Sachen  gerichtete
Vorhaben  glücklich  zu  Wercke  gerichtet  worden,  so  haben  Wir  in  Gnaden  resolviret,
Unser  neu-fundirten  Societati  Scientiarum  zu  verwilligen,  dals  ilır  frey  stehen
soll,  jetzt  und  künftig  eine  oder  mehrere  Lotterien,  ohne  oder  in  ihrem  Nalımen
anzustellen,  die  Conditiones  der  Verlosung  zu  publiciren,  die  Gelder  von  deren
eingeschriebenen  Personen  zu  heben,  und  endlich  die  Verlosung  selbst  ergehen
zu  lassen.

Wie  Wir  denn,  zu  besserm  Fortgang  dessen  so  wohl  bey  Unserer  Residentz
als  sonst  in  Unsern  Landen  durch  Leute,  die  Uns  mit  Pilichten  und  Cantion