0.  Die  General-Instruction  der  Societät  (11.  Juli  1700).  105

versehen  gnädigst  entschloßfsen.  Wollen  auch  Verordnung  machen,  Uals  diejenige
Persolinen,  so  in  oder  aufser  Landes  in  Unsern  Diensten  stehen,  oder  von  Uns  sonsten
Dependentz  haben.  sowoll  von  selbsten,  als  auf  Begehren  mit  Nachrichtungen  und
selbsten  mit  Einsendung  der  Beschreibungen,  Abrifse  und  Modellen,  auch  woll  gar
der  Dinge  in  natura,  so  viel  thunlich  durch  sich  oder  andere  an  Hand  gelıen.
Wohin  dann  sonderlich  alle  diejenige,  so  von  Studiren  Profession  oder  Werck
machen  und  in  Unsern  Landen  ihre  Subsistentz  davon  haben,  insgemein  angewiesen
werden  sollen.  damit  solche  mit  dem  Zweck  der  Societaet  so  viel  möglich  übereinstimmen
  und  sonderlich  die  Bücher  und  Wercke,  so  ein  und  ander  unter  Handen
haben  mag,  von  ihnen  oder  denen  Verlegern  zu  der  Societaet  Kundschaftt  in  Zeiten
bracht  und  vergebene  oder  gar  schädliche  Arbeit  verhütet,  gute  Vorhaben  aber
desto  mehr  befordert  werden  mögen.

Wir  wollen  auch  dasjenige,  so  von  dergleichen  Vorschlägen  und  Wercken
entweder  zur  Erhaltung  gewifser  Privilegien  oder  sonsten  an  Uns  etwan  gebracht
wird,  der  Societaet  zukommen  und  cominuniciren  lafsen,  damit  alles  von  der  Societaet
nach  Nohtdurfft  untersuchet,  dem  Befinden  nach  gutgeheilsen,  verbefsert  oder  auch
verworffen,  das  Gute  aber  in  die  Acta  gebracht,  auch  verwahret  und  beybehalten
und  nicht,  wie  es  sonst  mit  vielen  nützlichen  Erfindungen  und  Concepten  ergangen,
verlohren  oder  vergelsen  werde.

Da  auch  von  der  Societaet  Jemand  in  nahe  oder  entfernete  Ohrte  verschicket
oder  zur  Verschiekung  Uns  unterthänigst  vorgeschlagen  werden  solte,  wollen
Wir  die  vorgeschlagene  taugliche  Persohn  mit  nöthigen  Recommendationen  und
allem  Vorschub  versehen  zu  lalsen,  auch  sonst  die  Desideria  Societatis  gnädigst  zu
befordern  nicht  ermangeln.

Wir  haben  Uns  auch  selbst  aus  eigenem  Bewegnüls  zum  Protectore  dieser
Unserer  Societaet  erklähret,  und  wollen  dero  Ober  -Directorium  Uns  selbst  und  allein
zu  Unser  Vergnügung  vorbehalten  haben,  also  dals  bev  Vorfallenheit  Praeses  und
Glieder  an  Uns  sich  untertlänigst  halten  mögen,  da  Wir  dann  jedesmahl  in  allen
billigen  und  anständigen  Dingen  sie  mit  gewierigem  Bescheid  fordersambst  versehen
und  sonsten  Unsers  Schutzes  und  gnädigster  Zuneigung  kräfftigst  genielsen  lalsen
wollen.

Das  Corpus  der  Societaet  soll  nach  dem  Exempel  der  Königl.  Englischen  Societaet
  aus  einem  Consilio  und  andern  mehrern  Gliedern  bestehen.  und  soll  das
Consilium  sich  die  Sachen  der  Societaet  absonderlich  angelegen  seyn  lalsen  und
deren  abwarten,  auch  zum  öÖfftern  zusammenkommen,  umb  von  allem  dem  zu
handeln,  so  auf  einige  Weise  zu  dem  Zweck  der  Societaet  gereichen  kan,  alda,
was  dienlich  befunden  werden  wird,  beschlofsen  und  protocolliret,  die  Arbeit  angeordnet
  und  ausgetheilet,  die  Correspondentzen  beobachtet,  die  an  die  Societaet
haltende  Briefe  verlesen  und  deren  Beantwortung  beschlofsen  werden  soll.  Das
Consilinm  hat  auch  künfftig  neue  Glieder  der  Societaet  zur  Annehmung  auf  gewifse
Malse  vorzuschlagen  und  die  verschiedene  Versammlungen  anzukündigen,  zu  welchen
nach  Gelegenheit  der  Objeceten  und  nach  deme  von  Physico  -  Mathematicis  oder  dem
teutschgesinneten  Zweck  oder  sonst  von  Studiis,  zumalıl  Llistoriae  Germaniae  gehandelt
  wird,  die  dazu  geneigte  und  bestimte  Persohnen  sich  nach  Gelegenheit
alsdann  einzufinden  haben,  da  dann  bey  solehen  Conventibus  alles  ordentlich  und
etwan  nach  dein  Exempel  anderer  Societaeten  auch  hiesigen  Umbständen  und  Absichten
  verhandelt  werden  soll.  Dafern  auch  bey  dem  Consilio  in  denen  Beralıtschlagungen
  einiger  wichtiger  Zweifel,  zumahlen  in  Sachen,  die  der  Societaet
Staat  und  Wesen  betreffen,  vorkommen  solten,  sollen  selbige  zu  ferner  Überlegung
oder  endlich  zu  Unserer  hohen  Decision  gestellet  werden,  wie  dann  dem  Praesidi
die  Proposition  zu  thum  und  die  Conelusiones  zu  machen  gebühret.  und  in  seinem
Abwesen  seine  Vices  eineın  Gliede  des  Consilii  aufgetragen  werden  sollen.  durch