50.  Die  General-Instruction  der  Societät  (11.  Juli  1700).  107

durch  eigene  Persohnen  mit  Vergünstigung  oder  Vorschub  des  Czaaren  oder  auch
anderer  Potentaten  untersuchet  werden,  bey  welchen  Gelegenheiten  zugleich  auch
dahin  zu  trachten,  wie  denen  barbarischen  Völckern  in  solchen  Quartieren  bis  an
China  das  Licht  des  Christenthumbs  und  reinen  Evangelii  anzuzünden  und  in  China
selbst  von  der  Land-  und  Nordseiten  denen  seewerts  hinkommenden  Evangelischen
hierunter  die  Hand  geboten  werden  könne,  wozu  Wir  vor  andern  christlichen
Potentaten  diesen  Vortheil  haben,  dals  Wir  allein  den  Börnstein  und  also  diejenige
  Waare  uhrsprünglich  besitzen,  welche  unter  allen  Europäischen  fast  allein
in  China  verlanget  und  hochgeschätzet  zu  werden  ptleget.

Wir  wollen  übrigens  auch  in  obigen  und  andern  Nachsuchungen  der  Soecietaet
durch  Unsere  africanische  und  americanische  Compagnie  an  die  Hand  gehen  lafsen.

Damit  auch  die  uhralte  teutsche  Haubtsprache  in  ihrer  natürlichen,  anständigen
Reinirkeit  und  Selbststand  erhalten  werde,  und  nicht  endlich  ein  ungereimbtes
Mischmasch  und  Unkäntlichkeit  daraus  entstehe,  so  wollen  Wir  die  vormalıllige
fast  in  Abgang  und  Vergels  gekommene  Vorsorge  durch  mehrgedachte  Unsere
Soeietaet  und  andere  dienliche  Anstalten  erneuern  lalsen.  Und  wie  Wir  dahin  sehen
laisen  werden,  dafs  in  Unsern  Kantzleyen,  Regierungen,  Collegien  und  Gerichten
bev  denen  Ausfertigungen  die  freınde  unanständige  Worte  und  übel  entlehnte  Reden,
so  viel  fürlich  geschehen  kan,  vermieden,  hingegen  gute  teutsche  Redarten  erhalten,
herfürgesuchet  und  vermehret  werden,  also  wollen  Wir  auch  Verordnung  machen,
dais  der  Societaet  mit  teutschen  Benennung-  und  Beschreibungen  derer  vorkommenden
Dinze  und  Würckungen  von  erfahrnen  Leuten  in  allerhand  Lebensarten  an  Hand
geraneen,  nicht  weniger  aus  denen  Archiven  und  Registraturen  sowoll  die  alten,
nunmehr  abgegangenen,  als  aus  denen  Provintzen  verschiedene  bey  dem  Landınann
nur  etwan  noch  übliche,  sonst  aber  unbekante  \Worte,  worin  ein  Schatz  des
teutschen  Alterthumbs,  auch  derer  Rechte  und  Gewohnheiten  Unserer  Vorfahren,
theils  zu  Erkäntnüfs  der  Uhrsprünge  und  Historien,  theils  auch  zu  Erleuterung
heutiger  hohen  und  anderen  Rechte,  Gewoln-  und  Angelegenheiten  verborgen
stecket,  angemercket,  gesamlet  und  ınitgetheilet  werden.

Wir  wollen  auch,  dafs  die  Societaet  das  wichtige  Werck  der  Historien,
sonderlich  der  teutschen  Nation  und  Kirchen,  zumahlen  in  Unsern  Landen,  sich
angelegen  seyn  lafse,  damit  alles  richtig  beschrieben,  mit  gutem  Grunde  und  bewehrten
  Zeugnülsen,  und  zwar  soviel  möglich  aus  Diplomatibus,  glaubwürdigen
Seripturen  und  gleichzeitigen  Scribenten  oder  sonst  behörigen  Beweilsthum  dargetan,
  das  wahre  Alterthum  des  evangelischen  Glaubens  sowoll,  als  die  Nohtwendirkeit
  und  Beschaffenheit  der  teutschen  evangelischen  Reformation  und  deren
Festsetzung  gegen  die  Mifsstellung-  und  Verdrehungen  der  Widersacher  behaubtet,
der  teutschen  Nation  Ehre  gerettet  und  ans  Licht  gestellet,  auch  hierunter  nicht
weniger  als  bey  allen  obigen  Dingen  Unsere  führende  gute  Absicht  zu  Unserm
Vergnügen  werckstellig  gemacht  und  Uns  der  wollerlaubte  Rulım,  dafs  unter  Unser
Regierung  dergleichen  gute  Dinge  in  Unsern  Landen  gestifftet,  ausgearbeitet  und
hervorgebracht,  auch  andern  ein  gutes  Exenmpel  der  Nachfolge  gewiesen  worden,
erworben  werden  möge.  Zu  welchem  Ende  auch  zu  Zeiten  eine  Relation,  Berichte,
Tentamina  und  Specimina,  bis  grölsere  Wercke  ausgearbeitet  werden  möchten,
in  tentscher  oder  lateinischer  Sprache  herfürtreten  und  von  wegen  der  Societaet
oder  ınit  dero  Gutheifsen  herausgegeben  werden  könten.

Die  Acta  und  Register  der  Societaet  sollen  zweverley  seyn;  secrete,  so  allein
dem  Consilio  offen  stehen,  und  publica,  welche  nach  denen  oberwehnten  dreyen
Haubt-Oljectis  als  1.  rerum  Physico  -  Mathematicarum.  wohin  Astronomica,  Mechanica
  und  Chymica  mitgehören,  2.  linguae  Germanicae  und  3.  rei  literariae,  wohin
dax  Studium  historiae  Germanicae,  sacrae  et  profanae  mitzurechnen,  zu  vertheilen
und  mit  gehörigen  Repertoriis  zu  versehen,  und  wird  zu  überlegen  stehen,  was