108  50.  Die  General-Instruction  der  Soeietät  (11.  Juli  1700).

etwa  verinittelst  der  Societaet  zum  Druck  zu  befordern,  und  welcher  Gestalt  in
Sonderheit  ein  Diarium  Eruditorum  dero  Zweck  zemäls  abzufafsen.  so  hanbtsächlich
dahin  gehen  würde,  dals  dasjenige,  so  in  denen  Büchern  eigentlich  neu  und  sonderbahr.
  dadurch  der  Schatz  menschlicher  Wifsenschafft  und  Nachrichtungen  vermehret
wird,  angedeutet  und  auch  woll  nach  Gelegenheit  herausgezogen,  mithin  das  sonst
in  eine  Unentligkeit  gehende  Bücherwesen  zu  gemeinem  Nutz  einiger  Malsen  in
Grentzen  gehalten  würde.

Das  Zeichen,  so  die  Societaet  zum  Calenderwesen  zu  gebrauchen  haben
wird,  kan  dieselbe  nach  Befinden  und,  wie  sie  es  am  besten  und  anständigsten
findet,  wehlen;  das  Siegel  aber  hat  sie  vorzuschlagen,  welches  hernach  von  dem
Praeside  oder  in  delsen  Abwesenheit  von  dem.  so  defsen  Vices  verwaltet,  zu  verwahren
  und  die  Ausfertigungen  von  ihın  zu  unterschreiben  seyn  werden.

Die  Cassa  bey  der  Societaet  und  Eintreibung  delsen,  so  darzu  geordnet,  soll
von  einer  bequehmen  Persobn  und,  wo  es  thunlich,  von  dem  Secretario  der  Societaet
verwaltet,  wan  es  nöhtig,  Caution  gestellet,  Alles  treulich  und  richtig  in  Einnahme
und  Ausgabe  berechnet,  ohne  unterschriebene  Ordre  des  Consilii  Societatis  nichts
ausgezablet,  neue  Besoldungen  aber  und  Speesen  zu  den  Verschickungen  oder
andere  grolse  Extraordinaria  ohne  unser  Vorwilsen  oder  wichtige  Uhrsachen  weder
gemachet,  noch  entrichtet,  und  im  Übrigen  die  Rechnungen  jährlich  vor  dem
Consilio  Societatis  abgeleret  und  von  selbigem  quitiret  werden.  Es  sollen  sonsten
auch  Unsere  Hoff-  und  andere  Fiscal-Bediente  und  Beambten  dahin  gewiesen
werden.  der  Societaet  zu  Eintreibung  ihres  Fundi  schleunig  und  nachdrücklich
beyzustehen,  die  zum  Nachtheil  der  Societaet  gereichende  Unterschleifle  zu  verhüten
und  zu  bestrafen,  theils  auch  dasjenige,  so  hin  und  wieder  erhoben  werden  soll,
selbst  einzubringen  und  in  die  Cassa  liefern  zu  lafsen,  damit  die  Societaet  mit  olınnöthigen
  Bedienten  nicht  beladen  werde.

Und  weiln  Wir  selbsten  leicht  ermessen,  dafs  zu  Ausführung  und  Bestreitung
eines  so  wichtigen  und  sich  so  weit  erstreckenden  Werckes  ein  besonderer  Schutz
und  Handhabung  und  dabey  keine  geringe  Kosten  erfordert  werden,  so  haben  Wir
zuforderst  in  Gnaden  gewilliget,  dafs  das  Calenderwesen  in  allen  Unsern  Landen,
als  welches  von  der  Astronomie  dependiret  und  wegen  des  bisherigen  Mifsbrauchs
einer  Einschrenkung  olnedem  nöhtig  gehabt,  zum  Behuf  des  Observatorii  und  soweit
  es  sonst  reichen  will,  gedachter  Unser  Societaet  privative  olıne  Abgang  und
dergestalt  übergeben  seyn  soll,  wie  solches  in  Unserm  Edieto  vom  ıoten  Maii  dieses
Jahres  weitläufftiger  enthalten.

Wir  wollen  auch  ferner  und  förderlichst  auf  andere  Unserm  Zweck  zustimmende
  und  proportionirte  Mittel  bedacht  seyn,  dadurch  die  Societaet  zu  einem
zulänglichen  Fundo  kommen  und  dadurch  in  Stand  gesetzet  werden  möge,  etwas
Ansehnliches  zu  unternehmen  und  auszurichten,  behalten  Uns  auch  bevor,  durch
extraordinaria  Subsidia  nach  gnädigstein  Befinden  der  Societaet  unter  die  Arme
zu  greiffen,  damit  bey  dem  zumahlen  schweren  Anfang  das  Nöhtige  bestritten
werden  könne.

Über  dieses  wollen  Wir  Unserer  Societati  Seientiarum  die  etwa  suchende
Begnadizungen  und  Privilegia,  welche  zu  Aufnahme  des  gemeinen  Bestens  gereichen,
es  bestehen  solche  gleich  in  gewifsen  Erfindungen,  Applicationen,  Culturen,  Landesverbelserungen,
  Manufaeturen  oder  anderen  Wercken,  Anstalten  und  Unternehmungen,
  wie  die  Nahmen  haben  mögen,  nach  derselben  Unserer  Societaet  Verlangen
oder  der  Dinge  Beschaffenheit  zu  Behufl'  dero  Fundi,  vor  allen  andern  in  Gnaden
verwilligen  ımd  darüber  beständig  halten.

Und  weilen  unter  andern  auch  in  Betrachtung  kommen,  dafs  offt  Feuer-  und
Waiserschaden  geschehen.  dadurch  viele  Leute  in  Armuth  gesetzet  werden,  so
hernach  dem  Publico  unnützlich  und  beschwerlich  fallen  und  von  Uns  oder  Unsern