50.  Die  General-Instruction  der  Societät  (11.  Juli  1700).  109

Unterthanen  übertragen,  erhalten  oder  durch  Beysteuern  wieder  aufgebracht.  auch
mit  Baumaterialien  begnadet  werden  mülsen,  so  soll,  im  Fall  die  Societaet  durch
annehmliche,  ins  Mittel  bringende  Vorschläge  anweisen  würde,  wie  solche  Damna
infeeta  und  grolse  Landschäden  zum  Theil  verlhütet  werden  könten,  ihr  Solches
verstattet  und  von  dem  dadurch  avantagirten  und  benutzetem  Publico  eine  billige
Gegenleistung  dafür  wiederfahren.

Damit  auch  die  Glieder  der  Societaet  zu  mehreren  und  befseren  Beytrag  ihres
Fleilses  aufgemuntert  werden  mögen,  so  wollen  Wir  zu  Zeiten  gewilse  Medaillen
prägen  lalsen,  so  der  Societaet  geliefert  und  denjenigen,  so  sich  für  andern  herfürgethan
  und  etwas  Gutes  geleistet,  ausgetheilet  werden  sollen.  Wir  werden  auch
die  Bemühung  derjenigen,  so  an  Aufrichtung  und  Disposition  der  Societaet  gearbeitet,
mit  besondern  Gnaden  erkennen  und  bey  Beforderungen  und  andern  Begnadigungen
auf  diejenige  Reflexion  machen,  so  sich  bey  der  Societaet  umb  das  Publicum  wollverdient
  machen  werden,  mithin  [nach?]  der  Societaet  Zeugnüfs  und  Recommendation
etwas  gelten,  und  wo  Jemand  etwas  Ohngemeines  geleistet,  es  an  wollverdienten
Vergeltungen  nicht  erinangeln  lafsen.

Neben  dieser  Unser  General-Instruction  vor  Unsere  Societateın  Scientiarum
werden  Wir  selbige  nach  Gelegenheit  und  Befindung  noch  mit  absonderlichen  Verordnungen,
  Concessionen,  Begnadigungen  und  Expeditionen  dem  Zweck,  Einrichtung
und  Bewandnüfs  gemäfs  versehen  und  insonderheit  an  Unsere  Bibliothec,  Kunstund
  Uhreammer  auch  sonsten  Verordnungen  angehen  lafsen,  dafs  ihnen  die  benöhtiste
  Bücher  zum  Gebrauch  geliehen  und  deshalb  richtige  Verzeichnüfsen  mit
der  Bibliothec  gehalten,  Uhren  oder  Tubi,  Instrumenten  etc.,  umb  bey  der  Societaet
beständig  zu  bleiben,  abgefolget  werden,  worüber  alsdann  bey  der  Societaet  Inventaria
  gehalten  werden  sollen.

Es  soll  auch  wegen  rarer  und  fremder  Thiere,  Gewächfs  und  Naturalien,
dann  auch  Modellen,  Erfindungen,  Heb-  und  Rüstzeugen,  Wafsermühl  und  andern
Kunstwercken  bey  Unsern  Thier-  und  Lustgärten,  Zeughäusern,  Bauwesen,  Schmeltz-,
Eisen-  und  Blasehütten,  Manufactur-  und  Werckhäusern  und  dergleichen,  wie  es
Namen  haben  mag,  sowoll  mit  den  Dingen  selbst,  als  deren  Benachrichtigungen
nach  der  Sachen  Beschaffenheit  von  denen  darzu  gehörigen  oder  darin  erfahrenen
Persohnen  an  Hand  gegangen  werden.

Dabeneben  wollen  Wir  den  Bau  des  Observatorii  und  Zubehör,  so  Wir  auf
Unsere  Kosten  thun  zu  lafsen  in  Gnaden  übernommen,  möglichst  beschleunigen,  auch
mit  fernerer  Vollstreckung  alles  delsen,  so  Unserm  bey  diesem  Werck  führenden
Absehen  sich  nähern  kan,  fortfahren  und  alles  zum  Stande  bringen  lafsen.

Behalten  Uns  schlieslich  bevor,  wan  sich  etwan  künfftig  zum  Besten  der
Societaet  und  Beforderung  ihres  Zwecks  etwas  hervorthun  möchte  oder  vorgeschlagen
werden  solte,  so  einer  nähern  Instruction  oder  Veranstaltung  bedürffte,  solches  zu
überlegen.  und  soweit  es  denen  Umbständen  nach  dienlich  und  tliunlich  befunden
werden  wird,  die  Societaet  mit  gewieriger  Resolution  und  zulänglicher  Verordnung
  oder  Anstalt  dem  Befinden  nach  zu  versehen  und  derselben  behülflich  zu
sevn.  Und  haben  diese  Unsere  General-Instruction  eigenhändig  unterschrieben
und  mit  Unserm  Insiegel  besiegeln  lafsen;  so  geschehen  zu  Friedrichsfelde  den
1%  Julii  1700.

Friderich.
P.v.  Fuchs.
General-Instruction,  wonach  die  Societas
  Scientiarum  sich  zu  richten.