116  54.  Actenstücke  zu  Leisxizens  Bestallung  als  Präsidenten.

Vor  solche  seine  Bemühung  und  zu  Bezeugung  Unserer  besonderen  Consideration,
  auch  zu  seiner  Vergnügung  haben  Wihr  nicht  allein  gnädigst  resolvirt,
ihn  als  Unseren  Geheimbden  Justitz-Ralıt  und  andern  Unsern  Gelhieimbden  Justitz
Rähteı:  gleich  zu  halten,  sondern  auch  ihm  ein  anständiges  Tractaınent  zu  determiniren,
  und  überdifs,  neben  Ersezung  der  pro  Publico  zu  Unserm  und  der  Societät
Zweck  bereits  angewendeter  und  noch  anwendender  Kosten,  ihın  andere  Gnaden
und  Emolumenta  nach  Gelegenheit  der  von  ihm  verhoffentlich  leistender  nützlichen
Dienste  widerfahren  zu  lafsen;  und  soll  er  im  übrigen  auch  von  Uns  als  Protectore
Societatis  in  denen  die  Societät  angehenden  Sachen  und  sonsten  alles  Schutzes,
Manutenentz,  Hülfe  und  Gnade  sich  zu  versehen  haben.  Defsen  zu  Uhrkund  haben
Wihr  diese  Bestallung  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserm  Gnaden  Siegel
bedrucken  lafsen,  So  geschelien  und  gegeben  zu  Cölln  an  der  Spree  d.  ız!r  July  1700.

(L.  S.)  (gez.)  Friederich.

(gegeng.)  P.  v.  Fuchs.

2.  Zusicherung  einer  jährlichen  Entschädigung  an  Leısnız
vom  II.  August  1700.
[Original  in  Hannover,  Abschriften  im  Geh.  Staatsarchiv  und  im  Akademischen  Archiv:  Abschrift
  der  ersten  Hälfte  in  dem  Briefwechsel  zwischen  Leıexız  und  vox  Prixtzen  zu  Hannover;
gedruckt  von  Kropp,  Die  Werke  von  Leinxız.  10.  Bd.  S.  331.]

Nachdem  in  der  gdstn  Bestallung,  so  Seine  Churf.  Durchlaucht  von  Brdbe.,
unser  gdster  Herr,  dem  hochedelgebohrenen  Herrn  Gottfried  Wilhelm  von  Leibniz
Churt.  Braunschweig.  L.  Geheimbden  Justizrath,  alfs  ernantem  Praesidi  der  neu
fundirten  Chur-Brandenburgischen  Societät  der  Wifsenschafften  ertheilet  haben,
wegen  defsen,  so  er  deshalb  etwa  zu  geniefsen  haben  soll,  eine  blofs  generale
Zusage  [al.:  nur  blofs  generalia  zu  setzen]  guth  gefunden  worden,  Alfs  hat  man
nahmens  gedachter  Societät  mit  wohlgedachtem  Herrn  Praesidi  abgeredet.  dafs
ohne  Praejudiz  defsen  so  S.  Churf.  Durchl.  sonsten  und  aufser  dem.  so
die  Societät  aufs  Ihrem  Fundo  giebet,  gnädigst  resolviren  möchten,
ihm  wegen  der  schon  angewandten  und  ferner  anzuwendenden  Reise-  und  Correspundenz-Kosten,
  vom  ı'e®  Maji  dieses  lauffenden  Jahres  an,  jährlich  eine  Summa
von  Sechfs  hundertli  Rthlın,  und  zwar  von  sechfs  zu  sechfs  Monathen  mit  drevhundert
  Rtlılrn,  ex  cassa  Societatis  durch  dero  Secretarium  gezahlt  werden  sollen.
wohey  man  sich  doch  vorbehält,  bey  genugsam  anwachsendem  Fundo
societatis  solches  Quantum  nach  Nothdurfft  zu  erhöhen,  was  auch
von  ihın  extra  ordinem  zu  Dienst  und  mit  Approbation  der  Societät
nothwendig  oder  möglich  angewendet  werden  solte,  absonderlich
guth  thun  zu  lalsen;  Und  ist  ihme  dieses  Nomine  societatis  unter  dero  Sierel
und  Unser  untenbenannten  eigenhändigen  Unterschrifft  zur  Versicherung,  dafs  deme
also  nachgelebet.  und  das  Versprochene  würklich  praestiret  werden  solle,  zu  ertheilen
  nöthig  befunden  worden!.

Berlin,  d.  ıı.  August  1700.

(gez.)  D.E.  Jablonski.  —  (Unleserlicher  Name)  —  J.G.  Rabener.

Aufschluss  über  die  Vorgeschichte  des  das  Gehalt  von  Leıssız  betreffenden
Abschnitts  des  Bestallungsdiploms  giebt  einerseits  ein  Brief  Cuneau’s  an  den  Minister
  vom  25.  April  1710  (Geh.  Staatsarchiv),  andererseits  der  Fascikel  über  »Ernen-!

  Das  gesperrt  Gedruckte  ist  in  dem  Exemplar  des  Geh.  Staatsarchivs  roth  unterstrichen
  und  dazu  hat  am  Rande  Cuxeau  die  Bemerkung  gesetzt:  »-Die  beiden  roth  unterstrichenen
  Passus  hatt  man  ihm  ...  also  accordiren  müssen  und  hat  er  sie  den  Anwesenden
also  tourniret.  Man  bleibt  aber  doch  dadurch  fast  ungebunden  und  im  Stande,  es  für  Avantage
der  Sovietät  anzuführen,  dafs  man  die  Casse  also  nicht  weiter  chargiren  darff-.