118  54.  Actenstücke  zu  Leisxızens  Bestallung  als  Präsidenten.

Hoffnung  gemacht  wird,  nicht  wenig  geholffen,  dafs  Er  endtlich  mit  den
600  Thir.  vor  den  Anfang  sich  contentiret,  wobey  verglichen  wurde.  dals
der  Terminus  a  quo  —  weil  er  dahmalen  anno  1700  eine  expresse  Reise
wegen  der  Einrichtung  der  Societät  anhero  gethan  und  sich  über  drei
Monath  hier  auffhielte  in  Consideration  dessen  —  vom  ı.  Mav  solches
Jahres  angehen  solte.  Darauff  ist  nun  dem  Hrn.  von  Leibnitz  unter  der  Societät
  Siegel  die  in  Copia  beyliegende  Versicherung  CE!  über  solche  600  Thir.
sereben,  von  dem  Augmento  aber  nichts  geworden,  weil  hernach  dasjenige,
  was  Hr.  v.  Wedell  pro  societate  ausbitten  wollen,  nicht  erfolret,
es  sich  auch  hernach  in  einen  und  andern  verzögert,  dafs  es  zu  keinen
ordentlichen  Conferentzien  kommen  können.

Man  hat  diese  Sache  bei  Hoffe  zwar  wollen  confirmiren  lassen,  es
ist  aber  aus  eben  denen  Umbständen  undt  anderen  unterblieben®.  Unterdessen
  ist  sie  dahınahlen  also  passiret  und  Hrn.  von  Wedell  bekandt  gewesen,
  auch  hernach  dein  Hrn.  v.  Hamrath  —  alfs  man  den  Hrn.  v.  Leibnitz,
  wie  ich  dahmahls  vermubtete,  gar  hierher  in  Dienste  zu  ziehen  vorgehabt
  —,  wals  derselbe  ex  fundo  Societatis  und  auff  was  Art  er  es  hätte,
auf  sein  Befragen  bekandt  gemacht  worden  (25.  April  1710)«.

In  Foruer’s  Abdruck  der  Bestallung  Leıisnızens  zum  Präsidenten  (Hist.  de
l’Acad.  Royale  [1752]  S.  255.)  lautet  der  Passus  über  das  Gehalt  anders  als  in  dem
Original,  nämlich:

»Vor  solche  sein  Bemühung  und  zu  Bezeugung  Unserer  besonderen
Consideration,  auch  zu  seiner  Vergnügung,  haben  Wir  ihn  nicht  allein  zu
Unserm  Geheimen  Justitz-Rath  gnädigst  ernennet  auch  defshalb  ein  Patent
ausfertigen  lassen:  Wir  wollen  ihm  auch  hiernechst  ex  fundo  Societatis
so  bald  derselbe  gehörigermassen  eingerichtet  sevn  wird,  ein  anständiges
zulängliches  Traetament  determiniren,  damit  er  überdifs  wegen  seiner  pro
publico  zu  Unserm  und  der  Societät  Besten  bereits  angewendeten  und
noch  zu  wendenden  Kosten  dedommagiret  und  schadlos  gehalten  werde«.

Die  Unterschiede  der  beiden  Fassungen  sind,  genau  betrachtet,  unerheblich
und  beginnen  nicht  erst  bei  dem  Gehaltsversprechen,  sondern  schon
bei  der  Ernennung  zum  Geh.  Justizratli  (in  der  Fassung  3  fehlt  der  Saw:
»und  andern  Unsern  Geheimbden  Justitz  Räthen  gleich  zu  halten«;  dagegen  fehlt
in  4  der  Satz:  »auch  defshalb  ein  Patent  ausfertigen  lassen«).  Schon  diese  harmnlosen
  Unterschiede  hätten  Krorr  abhalten  sollen,  gegen  Forury  den  Verdacht  zu
erheben.  »eine  öffentliche  Urkunde,  deren  Obhut  von  Amtswegen  ihm  oblag,  zum
Nachtheile  von  Leissiz  gefälscht  zu  haben«,  und  die  Königlich  Preussische  Akademie
wiederholt  aufzufordern,  ihren  ehemaligen  Secretar,  wenn  sie  es  könne,  von  diesem
Verdacht  zu  reinigen  (Werke,  10.  Bd.  [1877]  S.  LV  ff.  LXIXN  ff.,  Schreiben  an  die
Akademie  vom  Jahre  1878;  Werke,  ı1.  Bd.  [1834]  S.  IX  ff...  Sollen  denn  jene
harmlosen  Verschiedenheiten  in  Bezug  auf  die  Ernennung  zum  Justizrath  Ergebnisse
einer  Fälschung  sein?  Ist  es  nicht  vielmehr  offenbar,  dass  Formev  hier  einer  anderen
Fassung,  die  ihm  vorlag,  gefolgt  sein  muss?  Folgte  er  aber  hier  einer  anderen
Fassung.  so  werden  die  Abweichungen  in  Bezug  auf  die  Gehaltszusicherungen  ihren

zum  öfltern  contestiret,  dafs  er  hierbey  nichts  so  sehr  envisagire  als  bonum  publicum  ohne
alles  privat  Absehen.  —  Oranienburg,  16.  Juli  1700.  \WWVedell«.

!  Das  ist  das  oben  gedruckte  Stück  vom  ı1.  August  1700;  es  liegt  noch  jetzt  dem
Brief  Cuxeau’s  bei.

2  [as  war  eine  schwere  Unterlassung;  denn  dadurch  blieb  die  Zusicherung  von
600  Tlilrn.  eine  private  Abmachung  zwischen  Leisxız  und  dem  Consilium  Societatis.