34.  Actenstücke  zu  Leisxızens  Bestallung  als  Präsidenten.  119

Grund  doch  wohl  auch  darin  haben.  dass  Forxey  nicht  nach  der  definitiven  Fassung
des  Stiftungsbriefs,  sondern  nach  einer  früheren  gedruckt  hat.  Diese  Abweichungen
bestehen  darin,  dass  ı.  in  der  Fassung  8  der  Zusatz  zu  der  Zusicherung  des
anständigen  (zulänglichen)  Traetaments  steht:  »ex  fundo  Societatis  so  bald  derselbe
gehörigerimassen  eingerichtet  seyn  wird«,  dass  2.  in  derselben  Fassung  B  das  Versprechen
  der  besonderen  Zuwendungen  fehlt,  und  dafs  3.  in  der  Fassung  B  das
Verhältniss  des  Gehalts  zur  Entschädigung  nicht  ganz  klar  ist.  Kropp  hat  also
darin  Recht,  dass  die  Fassung  8  für  Leisnız  nicht  so  günstig  ist  wie  die  Fassung  %;
aber  er  übertreibt  den  Unterschied;  denn  er  übersielit,  dass  auch  in  der  Fassung  A
lediglich  allgemeine  Versprechungen  gegeben  sind  (»wir  haben  resolvirt,  ihm  ein
amständiges  Tractament  zu  determiniren«),  und  dass  sie  stets  als  solche  betrachtet
worden  sind  (sonst  hätte  Leissız  nicht  die  Abkunft  vom  11.  August  getroflen,  in
der  anerkannt  ist,  dass  in  der  Bestallung  nur  eine  generelle  Zusage  steht).  Dass  ein
Gehalt  neben  der  Entschädigung  erst  dann  gezahlt  werden  soll,  wenn  die  Verhältnisse
  der  Societät  es  erlauben,  ist  auch  jenem  Abkommen  zu  entnehmen.

Auch  diese  Erwägungen  hätten  Krorr  davor  bewahren  müssen,  gegen  Forsrv
den  schweren  Vorwurf  der  Fälschung  zu  erheben,  Warum  hätte  dieser  fälschen
sollen.  da  auch  die  Fassung  3  allgemein  gehalten  ist  und  zu  keiner  bestimmten  Summe
verptlichtete?  Aber  noch  mehr  —  Krorr  ist  es,  der  unverantwortlich  gehandelt  hat;
denn  er  hat  nicht  darauf  hingewiesen,  dass  FormEev  in  seiner  freien  französischen
Übersetzung  der  Bestallung,  wie  er  sie  dem  Texte  seiner  Geschichte  (a.a.O.
S.27  fl.)  eingefügt  hat!,  nicht  die  Fassung  3,  sondern  die  Fassung  A
übersetzt  hat.  Die  Worte  lauten:

»Pour  lesquels  services,  nous  avons  non  seulement  resolu  en  grace,
de  lui  donner  le  rang  d’cgalite  avec  nos  autres  Conseillers  Prives  de  Justice,
mais  encore  de  lui  assigner  des  appointemens  convenables,  de  le  dedommager
ontre  cela  de  tous  les  fraix  qu’il  pourra  faire  pour  le  bien  publie,  pour
le  nötre  et  pour  celui  de  la  Socicte,  enfin  de  lui  accorder  dans  l’oceasion
toutes  les  autres  graces  et  emolumens,  que  ses  fideles  services  lui  donnent
lieu  d’esperer.«

Hiernach  kann  an  eine  Fälschung  nicht  mehr  gedacht  werden;  demn  an
hervorragender  Stelle  hat  Former  selbst  den  Text  geboten,  den  er  angeblich
escamotirt  haben  soll.

Aber  das  litterarkritische  Problem  ist  noch  geblieben,  woher  die  Fassung  3
bei  Forury  stammt.  Von  dem  Vorwurf,  zwei  verschiedene  Fassungen  stillschweigend
als  identisch  behandelt  und  die  nicht  definitive  als  die  definitive  abgedruckt  zu
haben,  kaun  er  nicht  freigesprochen  werden.  Aber  erfunden  hat  er  nichts;  die
von  ihm  irrthümlich  als  endgiltig  beurtheilte  Fassung  B  existirt  handschriftlich  wirklich.

Ein  in  dem  Akademischen  Archiv  befindliches  Concept  der  Bestallung  Lrın-Nizens
  von  ÜCuxeau's  Hand  (12.  Juli  1700)  ist  bis  zu  dem  letzten  Absatz  mit  der
von  uns  gedruckten  Fassung  4  identisch  ?,  enthält  dann  aber,  was  die  Gehaltstrage
betrifft,  einen  von  Leiexız  selbst  angegebenen  Wortlaut,  der  weder  mit  3  noch

!  Der  deutsche  Text  steht  in  Forser’s  Werk  nur  im  Anhang.

2  Voran  steht  noch  ein  anderes  Concept  von  Cvxeau’s  Hand,  an  dessen  Rande  Cuxeau
bemerkt  hat:  »-Erstes  und  nach  des  Praesidis  notata  hernach  geändertes  Project,  Bestallung
pro  Praeside  Societatis,  wobey  es  aber  nicht  geblieben».  In  diesem  war  die  Gehaltsfrage
gar  nicht  erwähnt,  dafür  aber  Folxendes  geschrieben:  »Vor  solche  seine  Bemühung  und  Arbeit
soll  derselbe  nebst  einem  convenablen  Rang  auch  aller  derer  Benefieien,  Privilegien  und  Rechte,
so  Wihr  wedachter  Unser  Societät  theills  schon  ertheilet  haben.  theilis  noch  etwan  ertheilen
werden.  völlix  geniessen,  von  denen  [zwei  unleserliche  Worte]  sowohl  als  andere  Membra
Societatis  betreyet  sein,  und  von  Unis  alts  Protectore  Sorietatis  in  denen  die  Societät  angehenden